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Gesetzliche Witwen-/Witwerrente
Nach dem Tode des Ehegatten besteht für den überlebenden Ehegatten gemäß § 46 SGB VI ein Anspruch auf eine Witwenrente beziehungsweise Witwerrente, wenn der verstorbene Ehepartner die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (§ 50 SGB VI) erfüllt oder bereits eine Rente bezogen hat. Die Ehe muss zum Zeitpunkt des Todes rechtsgültig bestanden haben. Das eigene Netto-Einkommen des Ehegatten wird auf die Rentenhöhe angerechnet, sobald der Freibetrag überschritten ist.