Versicherungen für Geschäftskunden
Frachtführerhaftung
Anwendungsbereich
Für Unternehmer, die entgeltlich Güter für Dritte mit Kraftfahrzeugen
befördern (gewerblicher Güterkraftverkehr) und
unter die Versicherungspflicht nach § 7a GüKG fallen.
Gegenstand der Versicherung
Gegenstand des Versicherungsvertrages ist die im Ver sicherungsschein
beschriebene Haftung des Versicherungsnehmers
aus entgeltlicher Frachtführertätigkeit im gewerblichen Güterkraftverkehr
mit Kraftfahrzeugen des eigenen Betriebes.
Versicherte Haftung
Nach CMR/HGB gilt: Die Leistungspflicht des Versicherers
umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr
unbegründeter Schadensersatzansprüche, die gegen den
Versicherungsnehmer aufgrund des Frachtvertrages erhoben
werden. Die Regelhaftung beträgt 8,33 SZR pro Kilogramm
befördertes Gut.