Versicherungen für Privatkunden
Gesetzliche Waisenrente
Die Kinder eines verstorbenen Versicherten haben als Halbwaise oder Vollwaise Anspruch auf eine Waisenrente, wenn der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Es macht keinen Unterschied, ob es sich um eheliche, nichteheliche Kinder oder angenommene Kinder handelt. Als Kinder werden auch berücksichtigt: Stiefkinder und Pflegekinder, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren sowie Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden.
Die Waisenrente wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Solange die Waise nicht volljährig ist, werden eigene Einkünfte nicht auf die Waisenrente angerechnet. Neben der großen und der kleinen Witwen- bzw. Witwerrente sowie der Erziehungsrente gehören die Waisenrenten zu den wichtigen Hinterbliebenenrenten.