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12.01.2023
Inflationsausgleichgesetz: Weniger Einkommensteuer und mehr Geld ab 2023
Die Bundesregierung hat aufgrund der zuletzt sehr hohen Preissteigerungen beschlossen, ungewollte steuerliche Belastungen bei den Steuerzahlern abzuwenden. Das Inflationsausgleichgesetz ist am 01.01.2023 in Kraft getreten. Für 48 Millionen Steuerpflichtige bedeutet das nach Angaben der Lohnsteuerhilfe Bayern, dass die Besteuerung an die Inflation angepasst wurde. Durch einen Ausgleich der so genannten kalten Progression kämen Lohnerhöhungen auch tatsächlich bei den Arbeitnehmenden an und würden nicht durch die progressive Einkommensbesteuerung aufgefressen.
Zunächst sei der für den Einkommensteuertarif relevante Grundfreibetrag – wie jedes Jahr – angepasst worden. Dies sei der Freibetrag, der das verfassungsrechtliche Existenzminimum garantieren muss und bis zu dem keine Einkommensteuer erhoben wird. Er sei um 561 Euro jährlich auf 10.908 Euro erhöht worden. Hierbei könne man von einer überdurchschnittlich hohen Anpassung sprechen, so die Lohnsteuerhilfe. Damit einhergehend sei ebenfalls der Unterhaltshöchstbetrag auf dasselbe Niveau festgelegt worden. Diese Änderungen reduzierten bei zahlreichen Menschen, insbesondere Rentenbeziehern mit geringem Einkommen, zudem den Verwaltungsaufwand, da für sie unter dem Grundfreibetrag die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung regelmäßig entfalle.
Des Weiteren seien die anderen Tarifeckwerte verschoben worden. So sei der Eingangssteuersatz auf Einkommen von 14.926 Euro bis zu 15.786 Euro ausgeweitet und der Spitzensteuersatz von 42 Prozent von 58.597 Euro auf Einkommen ab 62.810 Euro verschoben worden. Bewusst ausgenommen worden seien Menschen mit besonders hohen Einkommen, auf die der so genannte Reichensteuersatz von 45 Prozent zutrifft. Er greift laut Lohnsteuerhilfe unverändert ab 277.826 Euro Jahreseinkommen.
Auch die Grenze für das Anfallen des Solidaritätszuschlags, der nur mehr für bestimmte Einkommensgruppen erhoben wird, sei angehoben worden. Der Freibetrag sei von bisher 16.956 Euro auf 18.130 Euro bei Einzelveranlagung und den doppelten Wert bei Zusammenveranlagung gestiegen. Somit werde vermieden, dass mehr Steuerzahler inflationsbedingt von diesem betroffen sind und sichergestellt, dass weiterhin rund 90 Prozent der Steuerzahler von ihm befreit sind.
Bei der Besteuerung von Familien dürfe ein Einkommensbetrag in Höhe des sachlichen Existenzminimums eines Kindes zuzüglich des Bedarfs für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung nicht besteuert werden. Dies solle durch den Kinderfreibetrag oder durch das Kindergeld sichergestellt werden. Um Familien vor den schleichenden Steuererhöhungen zu schützen, sei das Kindergeld mit Beginn des Jahres 2023 einheitlich auf 250 Euro pro Kind erhöht worden – unabhängig davon, ob es sich um das erste oder vierte Kind in einer Familie handelt. Allein dadurch entstünden dem Bund Mehrausgaben in Höhe von circa 27 Millionen Euro jährlich. Auch der zusätzliche Kinderzuschlag, eine Sozialleistung für Familien, deren geringes Einkommen nicht für den Lebensunterhalt reicht, sei auf 250 Euro monatlich angehoben worden, so die Lohnsteuerhilfe. Der Kinderfreibetrag einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf sei zum einen rückwirkend zum 01.01.2022 um 160 Euro auf 8.548 Euro aufgestockt und zum anderen für dieses Jahr um weitere 404 Euro auf 8.952 Euro worden.
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 10.01.2023
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12.01.2023
Sammelanderkonten: Nichtbeanstandungserlass des Bundesfinanzministeriums für Anwaltschaft
Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) meldet einen ersten Erfolg bei ihren Bemühungen um die dauerhafte Erhaltung von Sammelanderkonten. In einem Erlass habe das Bundesfinanzministerium zumindest vorübergehend die Nichtbeachtung bestimmter geldwäscherechtlicher Meldepflichten in Bezug auf Sammelanderkonten sanktionslos gestellt.
Ende Dezember habe es einen Nichtbeanstandungserlass veröffentlicht. Danach solle das Bundeszentralamt für Steuern bis Ende Juni 2023 nicht sanktionieren, wenn Banken anwaltliche Sammelanderkonten als nicht nach dem Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen meldepflichtig behandeln. Hintergrund sind laut BRAK laufende Bemühungen, Sammelanderkonten von der Meldepflicht nach dem so genannten Common Reporting Standard (CRS) auszunehmen. Dadurch solle eine Beeinträchtigung der anwaltlichen Berufsausübung abgewendet werden, die aus einem wegen der Meldepflicht erschwerten Zugang zu Sammelanderkonten resultieren könnte.
BRAK-Vizepräsidentin Ulrike Paul begrüßt diese Entwicklung, die aus ihrer Sicht dem vertrauensvollen Austausch mit dem Ministerium geschuldet ist.
Bundesrechtsanwaltskammer, PM vom 11.01.2023
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12.01.2023
Steuerpläne der SPD: Bayern dagegen
Bayern warnt vor jüngsten SPD-Plänen für neues Steuerkonzept. Krisen forderten Entlastungen und keine zusätzlichen Belastungen, heißt es aus dem bayerischen Finanzministerium.
"Krisen bekämpft man durch Steuersenkungen – nicht durch Steuererhöhungen", sagte Bayerns Finanz- und Heimatminister Albert Füracker. Die SPD drohe dagegen zum Jahresbeginn erneut mit neuen Steuern und großen Umverteilungsplänen. Das sei der völlig falsche Ansatz. Füracker appelliert an Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP), hart zu bleiben und "diesem Eifern nach Steuererhöhungen einen deutlichen Riegel vorschieben". Deutschland sei bereits Hochsteuerland – "wenn wir konkurrenzfähig bleiben wollen, müssen wir die Steuerlast für die Menschen und Unternehmen dringend senken", so Füracker. "Die Ampel sollte ihre Energie besser für die Entwicklung kluger Entlastungsmaßnahmen und neuer steuerlicher Anreize verwenden. Steuersenkungen stärken die Investitionskraft und Leistungsfähigkeit unseres Landes, führen zu mehr Arbeitsplätzen und mehr Wirtschaftskraft – dies kommt allen Menschen zugute. Bayern erteilt Steuerhöhungen eine klare Absage".
Die SPD habe die Einsetzung einer Kommission zur Erarbeitung eines neuen Steuerkonzepts angekündigt, erläutert das bayerische Finanzministerium den Hintergrund. Im Auftrag der neuen Kommission seien die bereits im Wahlkampf der Sozialdemokraten zur Bundestagswahl 2021 bekannten Forderungen nach Steuererhöhungen für Vermögende und neuen Umverteilungsmechanismen angelegt.
Finanzministerium Bayern, PM vom 10.01.2023
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12.01.2023
Steuerpolitik im Zusammengang mit aktuellen Entlastungspaketen: Steuer-Gewerkschaft übt Kritik
Der Bundesvorsitzende der Deutschen Steuer-Gewerkschaft (DSTG), Florian Köbler, wirft der Bundesregierung vor, Gesetze "für kurzfristige Umverteilungszwecke" zu missbrauchen.
In einem Interview mit der Zeitung "Welt am Sonntag" übte Köbler am 08.01.2023 scharfe Kritik an der Steuerpolitik der Bundesregierung in Zusammenhang mit den Entlastungspaketen: "Es ist erschreckend, auf welch unverantwortliche Weise die Politik ins Steuerrecht eingreift, nur weil sie nicht weiß, wie sie den von ihr gewünschten sozialen Ausgleich bei den Staatshilfen sonst hinbekommen soll!"
Die Besteuerung der Gaspreisbremse hält Köbler für verfassungswidrig. Denn es handele sich nicht um klassische Einkünfte des Einkommensteuerrechts. Derartige Steuerideen, die in den vergangenen Wochen oft vom Bundeswirtschaftsministerium entwickelt worden seien, passten nicht zur Systematik des Steuerrechts. Köbler forderte daher, dass die Steuerpolitik künftig wieder dort gemacht werde, wo die Steuerexperten arbeiteten: im Bundesfinanzministerium.
Auch den Vorschlag des Sachverständigenrats der Bundesregierung, den Spitzensteuersatz zu erhöhen, lehnte Köbler ab: "Wer Steuergesetze für kurzfristige Umverteilungszwecke missbraucht, muss sich nicht wundern, wenn die Bereitschaft schwindet, überhaupt Steuern zu zahlen", warnte er.
Angesichts des erwarteten Fachkräftemangels in der Steuerverwaltung forderte Köbler eine Vereinfachung der Gesetze: "Ich gehe davon aus, dass bis zum Jahr 2030 rund 40.000 der aktuell 120.000 Stellen in den Finanzämtern aus Altersgründen neu besetzt werden müssen. Woher die Menschen kommen sollen, ist mir ein Rätsel." Daher führe kein Weg daran vorbei, mehr Steuererklärungen automatisiert zu bearbeiten. "Dafür müssen wir nicht nur sehr viel mehr Geld in die Digitalisierung und in künstliche Intelligenz stecken, wir brauchen auch ein einfacheres Steuerrecht“, sagte Köbler. Würden beispielsweise Pauschalen für Werbungskosten und der Sparer-Pauschbetrag deutlich erhöht, entfielen die aufwendigen Einzelnachweise. Köblers Vision: "Wir sollten dahin kommen, dass normale Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer grundsätzlich keine Einkommensteuererklärung mehr machen müssen."
Deutsche Steuer-Gewerkschaft, PM vom 09.01.2023
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12.01.2023
Google: Wegen Konditionen zu Datenverarbeitung abgemahnt
Nach Einschätzung des Bundeskartellamtes (BKartA) muss Google seine Datenverarbeitungskonditionen und die darauf gestützte Praxis anpassen. Dies ergebe sich daraus, dass nach jetzigem Verfahrensstand die neuen Vorschriften für Digitalkonzerne (§ 19a GWB) einschlägig seien, so das Amt.
Auf Basis seiner aktuellen Konditionen könne Google eine Vielzahl von Daten aus verschiedensten Diensten kombinieren und damit zum Beispiel sehr detaillierte Profile über Verbraucher anlegen, die das Unternehmen für Werbung sowie für andere Zwecke nutzen kann, oder auch Funktionen von Diensten trainieren. Die Konditionen sähen vor, dass Google Daten, zum Beispiel mithilfe seiner zahlreichen eigenen, teils sehr reichweitenstarken Dienste, wie der Google Suche, YouTube, Google Play, Google Maps und dem Google Assistant, aber auch mithilfe zahlreicher Webseiten und Apps Dritter, für verschiedenste Zwecke erheben und dienstübergreifend verarbeiten kann. Dies betrifft laut BKartA auch Daten aus so genannten Hintergrunddiensten von Google, wie den Play Services, die teilweise regelmäßig Daten von Android-Geräten erheben.
Das Bundeskartellamt sei zu der vorläufigen Einschätzung gelangt, dass die Nutzer auf Basis der aktuellen Konditionen keine ausreichende Wahl haben, ob und inwieweit sie mit dieser weitreichenden dienstübergreifenden Verarbeitung ihrer Daten einverstanden sind. Die bislang angebotenen Wahlmöglichkeiten seien, soweit Google überhaupt solche anbiete, insbesondere zu intransparent und pauschal.
Nach der derzeitigen Einschätzung des BKartA setzten ausreichende Wahlmöglichkeiten insbesondere voraus, dass Nutzer die Datenverarbeitung auf den jeweils genutzten Dienst beschränken können. Darüber hinaus müssten sie auch nach den Zwecken der Datenverarbeitung differenzieren können. Die angebotenen Wahlmöglichkeiten dürften zudem nicht so ausgestaltet sein, dass sie es Nutzern leichter machen, die Zustimmung zu einer dienstübergreifenden Datenverarbeitung zu erteilen als sie nicht zu erteilen.
Nicht zulässig sei zudem eine anlasslos und präventiv erfolgende flächendeckende dienstübergreifende Vorratsdatenverarbeitung, auch nicht für Sicherheitszwecke, die ohne jede Wahlmöglichkeit für Nutzer erfolgt. Das Bundeskartellamt beabsichtigt eigenen Angaben zufolge daher derzeit, dem Unternehmen eine Neugestaltung der angebotenen Wahlmöglichkeiten aufzugeben.
Im Dezember 2021 habe die Behörde bereits festgestellt, dass Google nach § 19a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb hat. Unter dieser Voraussetzung erlaube die neue Digitalvorschrift, bestimmte wettbewerbsgefährdende Praktiken solcher Unternehmen zu untersagen.
Das Bundeskartellamt stütze sich bei seinem Verfahren auf das deutsche Wettbewerbsrecht. Für bestimmte Dienste von Google dürfte zukünftig auch der europäische Digital Markets Act (DMA) anzuwenden sein, dessen Durchsetzung in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Kommission fällt. Der DMA beinhalte aber ebenfalls eine Vorschrift, die eine dienstübergreifende Datenverarbeitung adressiert, allerdings nur sofern von der Europäischen Kommission noch zu benennende so genannte zentrale Plattformdienste involviert sind. Das vorliegende Verfahren auf Basis des nationalen § 19a GWB reiche teilweise über die zukünftigen Anforderungen des DMA hinaus. Das BKartA stehe dazu im Austausch mit der Europäischen Kommission.
Es führe gegen Google ein Verwaltungsverfahren. Die ausführlich begründete Abmahnung bilde zunächst einen Zwischenschritt, der dem Unternehmen die Möglichkeit einräumt, zur vorläufigen Einschätzung des Amtes im Einzelnen Stellung zu nehmen und weitere Rechtfertigungsgründe oder Lösungsvorschläge vorzutragen. Am Ende kann es laut BKartA zu einer Einstellung des Verfahrens, Verpflichtungszusagen des Unternehmens oder einer Untersagung durch die Kartellbehörde kommen. Eine abschließende Entscheidung in der Sache werde voraussichtlich noch in 2023 ergehen.
Bundeskartellamt, PM vom 11.01.2023
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12.01.2023
Aufklärungsfehler bei Schönheitsoperationen: Verurteilung eines Düsseldorfer Arztes rechtskräftig
Die Verurteilung eines Düsseldorfer Arztes wegen mangelnder Aufklärung bei Schönheitsoperationen ist rechtskräftig, nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) ein entsprechendes Urteil des Landgerichts (LG) Düsseldorf im Wesentlichen bestätigt hat. Zwei Frauen, die der Facharzt für Innere Medizin behandelt hatte, waren infolge einer Schönheitsoperation an Kreislaufversagen verstorben.
Das LG hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Missbrauch von Titeln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Zudem hat es ihm für die Dauer von vier Jahren verboten, als Arzt chirurgische Eingriffe vorzunehmen oder bei solchen zu assistieren, und die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 26.000 Euro angeordnet. Hiergegen hat sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten gerichtet.
Nach den vom LG getroffenen Feststellungen führte der Angeklagte in seiner Praxis ambulant kosmetische Operationen durch, überwiegend so genannte Eigenfetttransferbehandlungen. Bei diesen medizinisch nicht indizierten Behandlungen wird Körperfett im Wege des Absaugens entnommen (Liposuktion) und ein Teil der entnommenen Fettzellen anschließend wieder in andere Körperregionen – Brüste, Gesäß oder Teile des Gesichts – appliziert (Lipotransfer). Der Angeklagte nahm am 06.08.2018 bei einer damals 20-jährigen Geschädigten sowie am 02.07.2019 bei einer weiteren damals 42-jährigen Geschädigten einen Eigenfetttransfer vor. Beide Frauen verstarben infolge der Operation an einem Kreislaufversagen. Der Angeklagte hatte sie vor der Vornahme der Eingriffe nicht ausreichend über die Risiken der Behandlung aufgeklärt.
Der BGH hat die Revision des Angeklagten hinsichtlich des Schuldspruchs, des Strafausspruchs und der Anordnung des Berufsverbots verworfen, da die durch das Rechtsmittel veranlasste Überprüfung des Urteils insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der BGH hat lediglich die Einziehungsentscheidung aufgehoben, weil der Angeklagte keinen Tatertrag im Sinne der Einziehungsvorschriften erlangte. Dementsprechend ist die Einziehungsanordnung entfallen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.11.2022, 3 StR 162/22
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12.01.2023
Zugehörigkeit zu rechtsextremistischer Partei: Rechtfertigt Ausschluss aus Polizeiausbildung
Ein in der Ausbildung befindlicher Polizeivollzugsbeamter darf aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden, wenn er bis kurz vor Ausbildungsbeginn über Jahre hinweg zahlendes Mitglied der Partei "Der III. Weg" gewesen ist. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Mainz entschieden.
Der Antragsteller wurde bei seiner Aufnahme in den Vorbereitungsdienst zum mittleren Polizeivollzugsdienst bei einer Bundespolizeibehörde am 01.03.2022 zum Beamten auf Widerruf ernannt. Eine interne nachrichtendienstliche Überprüfung ergab, dass er von 2013 bis Herbst 2021 zahlendes Mitglied in der Partei "Der III. Weg" gewesen ist. Daraufhin wurde das Beamtenverhältnis mit ihm wegen mangelnder charakterlicher Eignung mit sofortiger Wirkung widerrufen und der Beamte aus der Bundespolizei entlassen.
Ein Polizeivollzugsbeamter, der die Ansichten einer rechtsextremistischen Partei jahrelang durch seine Mitgliedsbeiträge aktiv unterstützt habe, gefährde das Vertrauen der Gesellschaft und der Kollegen in seine Integrität und Verfassungstreue und sei daher als Angehöriger der Polizei nicht tragbar, so die Begründung.
Dagegen ging der Antragsteller mit einem Eilrechtsantrag vor. Er machte geltend, dass er vor seinem Dienstantritt bei der Polizei aus der Partei ausgetreten sei und seitdem durch weiteres Verhalten seine Abkehr von dieser und von rechtsextremistischem Gedankengut nachgewiesen habe.
Das VG wies den Eilantrag ab. Die Annahme der Polizeibehörde, es bestünden begründete Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers für ein Amt als Polizeivollzugsbeamter, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die jahrelange zahlende Mitgliedschaft in der Partei "Der III. Weg" sei mit den hohen Anforderungen an die charakterliche Zuverlässigkeit eines Polizeivollzugsbeamten und der für Beamte geltenden Verfassungstreuepflicht nicht vereinbar und rechtfertige eine negative Eignungseinschätzung des Dienstherrn.
Zwar habe der Antragsteller die Mitgliedschaft circa vier Monate vor seiner Ernennung zum Beamten auf Widerruf beendet. Er habe sich seither jedoch nicht ausdrücklich von dieser Partei distanziert, was erforderlich sei, um schon den bloßen Anschein der Identifikation von Polizeibeamten mit den Zielen des Nationalsozialismus zu vermeiden.
So habe er in der vor der Ernennung zum Beamten liegenden Dienstzeit in der Bundeswehr als Soldat auf Zeit seine Mitgliedschaft in der Partei nicht nach außen getragen. Auch seine unkonkreten Angaben zu einem Kontakt zum Verfassungsschutz und sein Eintritt in eine andere Partei ergäben keine Anhaltspunkte für eine deutliche Abkehr. Ebenso müsse der Eintritt in zwei sich gegen Rechtsextremismus engagierende Vereine nach Ergehen der Entlassungsverfügung nicht als hinreichend starkes Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung gewertet werden.
Vieles deute vielmehr auf ein insgesamt verfahrensangepasstes Verhalten des Antragstellers hin, konstatiert das VG. Weil die berechtigten Eignungszweifel auch einem dauerhaften Beamtenverhältnis entgegenstünden, habe dem Antragsteller nicht die Möglichkeit zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes eingeräumt werden müssen.
Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 03.01.2023, 4 L 708/22.MZ
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12.01.2023
"American Bully": Ist gefährlicher Hund
Zur Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach dem Berliner Hundegesetz (HundeG) reicht es aus, dass wesentliche Merkmale des Hundes mit dem Rassestandard eines im Gesetz aufgeführten Hundes übereinstimmen. Abweichende Rassebezeichnungen hindern die Zuordnung nicht. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin im Zusammenhang mit der Hunderasse "American Bully" entschieden.
Der Kläger ist Eigentümer einer Hündin, deren Rasse im Impfbuch des Tieres mit "American Bully" angegeben wird. Nach der Verordnung zur Bestimmung der gefährlichen Hunde im Sinne des Hundegesetzes (GefHuVO) gelten unter anderem American Staffordshire-Terrier und Hunde aus Kreuzungen von dieser oder anderen Rassen oder Gruppen von Hunden untereinander oder mit anderen Hunden als gefährlich. Mit dieser Einstufung gehen erhöhte Anforderungen an die Haltung des Tieres einher.
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11.01.2023
Kassen-Nachschau: Voraussetzungen für Übergang zur Außenprüfung
Werden bei der Kassen-Nachschau dem Prüfer nicht die erbetenen Unterlagen übergeben, ist dies ein Grund, den Übergang zur Betriebsprüfung anzuordnen. Der Betriebsprüfer verwirkt nicht die Möglichkeit des Übergangs, wenn er diesen nicht sofort anordnet, sondern er dem Steuerpflichtigen zunächst die Chance einräumt, die Unterlagen nachzureichen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Hamburg entschieden.
Weitere Voraussetzungen würden in § 146b Absatz 3 Abgabenordnung (AO) nicht normiert und seien auch nicht erforderlich, heißt es in dem Urteil weiter. Der Steuerpflichtige sei nicht schlechter gestellt als wenn er eine "normale" Prüfungsanordnung gemäß § 196 AO erhalten hätte. Insbesondere handele es sich bei dem § 146b Absatz 3 AO nicht um eine Norm mit Bestrafungscharakter.
Nicht erforderlich sei, dass es sich bei den Feststellungen während der Kassen-Nachschau um unstreitige Feststellungen handelt. Auch sei es nicht die Verpflichtung des Innendienstes oder des Prüfers, der die Kassen-Nachschau gemacht hat, nachträglich eingereichte Unterlagen vollständig außerhalb einer Außenprüfung zu überprüfen. Dies sei Aufgabe einer Außenprüfung. Es sei auch weder Aufgabe des Gerichts, vorab im Rahmen der Überprüfung der Übergangsanordnung selbst eine Belegprüfung durchzuführen, noch sei es erforderlich, eine vollständige rechtliche Überprüfung der streitigen Fragen im Rahmen dieses Gerichtsverfahrens vorzunehmen. Eine Grenze ist laut FG Hamburg nur dann erreicht, wenn die Feststellungen des Betriebsprüfers greifbar rechtswidrig sind.
Im zugrunde liegenden Fall führte der Beklagte am 15.09.2021 bei der Klägerin, einer GmbH, eine Kassen-Nachschau gemäß § 146b AO durch. Der Umfang der Nachschau beinhaltete die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung. Die von den Prüfern erbetenen Aufzeichnungen stellten die Mitarbeiter der Klägerin den Prüfern nicht zur Verfügung. Sie begründeten dies damit, dass diese Unterlagen im Büro des Geschäftsführers verschlossen seien und nur dieser einen Schlüssel zu dem Büro habe. Die Prüfer übergaben eine Liste der nachzureichenden Unterlagen. Die Klägerin übergab in der Folgezeit die Unterlagen für die Kassen-Nachschau. Mit Bescheid vom 11.10.2021 teilte der Beklagte der Klägerin den Übergang zu einer Außenprüfung gemäß § 146b Absatz 3 AO mit.
Das Gericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, da die Voraussetzungen für einen Übergang zu einer Außenprüfung gemäß § 146b Absatz 3 AO vorgelegen hätten. Die bei der Kassen-Nachschau getroffenen Feststellungen hätten Anlass gegeben, zu einer Außenprüfung überzugehen, weil bei der Kassen-Nachschau den Prüfern nicht die erbetenen Unterlagen übergeben worden seien. Es sei nicht zwingend, dass bereits in dem Moment, in dem erklärt werde, dass die Unterlagen nicht herausgegeben werden könnten, der Übergang zur Betriebsprüfung angeordnet werde. Der Betriebsprüfer verwirke nicht die Möglichkeit der Anordnung des Übergangs, wenn er diesen Übergang nicht sofort anordne, sondern dem Steuerpflichtigen zunächst die Chance einräume, die Unterlagen nachzureichen.
Es sei auch nicht erforderlich, so das FG, dass es sich hierbei um unstreitige Feststellungen handele. Denn es sei weder Aufgabe des Gerichts, vorab im Rahmen der Überprüfung der Übergangsanordnung selbst eine Belegprüfung durchzuführen, noch sei es erforderlich, eine vollständige rechtliche Überprüfung der streitigen Fragen im Rahmen dieses Gerichtsverfahrens vorzunehmen. Eine Grenze sei nur dann erreicht, wenn die Feststellungen des Betriebsprüfers greifbar rechtswidrig seien.
Im Übrigen stehe die Anordnung des Übergangs zur Außenprüfung gemäß § 146b Absatz 3 AO im Ermessen der Finanzverwaltung, das durch das Gericht nur eingeschränkt überprüfbar sei. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Klägerin hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof ist XI B 93/22.
Finanzgericht Hamburg: Urteil vom 30.08.2022, 6 K 47/22, nicht rechtskräftig
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11.01.2023
Solarenergie: Steuererleichterungen
Betreiber kleiner Photovoltaik-Anlagen erhalten künftig signifikante steuerliche Erleichterungen. Hierauf weist das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hin.
So fielen für Photovoltaik-Anlagen mit einer Bruttoleistung von bis zu 30 Kilowatt (peak), die auf Einfamilienhäusern oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden angebracht sind, bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2022 keine Ertragsteuern mehr an. Bei sonstigen Gebäuden, wie beispielsweise Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Häusern, liege die Grenze bei 15 Kilowatt (peak) je Wohnung oder Gewerbeeinheit.
Zum Gesamtpaket der Entlastungen zählten auch deutliche Vereinfachungsregeln bei der Umsatzsteuer. Lieferung und Installation von Photovoltaik-Anlagen seien ab 2023 ohne Umsatzsteuer möglich. Diese Änderungen basieren laut Finanzministerium Nordrhein-Westfalen auf Modifikationen im europäischen Recht.
Bislang hätten sich die Käufer beim Finanzamt als "normale" Unternehmer registrieren müssen, um sich die beim Erwerb angefallene Umsatzsteuer vom Finanzamt erstatten zu lassen und dann den von ihnen selbst verbrauchten oder ins Netz einspeisten Strom laufend melden und versteuern. Künftig blieben im Rahmen der so genannten Kleinunternehmerregelung die Umsätze ohne steuerliche Auswirkungen. Das sei im doppelten Sinne positiv: Die Neuregelung entlaste die Betreiber und die Finanzverwaltung, so Finanzminister Marcus Optendrenk (CDU).
Finanzministerium Nordrhein-Westfalen, PM vom 04.01.2023
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11.01.2023
Lohnsteuerbescheinigungen 2023: Änderungen aufgrund Wegfalls der eTIN
Die die Ausstellung von Lohnsteuerbescheinigungen treten ab 2023 Änderungen ein. So dürfen elektronische Lohnsteuerbescheinigungen, die von Arbeitgebern ausgestellt werden, laut Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt für die Jahre ab 2023 nur noch mit der Angabe der Steuer-Identifikationsnummer der Arbeitnehmer an das Finanzamt übermittelt werden. Die bisherige Möglichkeit, eine eindeutige Personenzuordnung mit einer so genannten eTIN (electronic Taxpayer Identification Number) vorzunehmen, falle ab 2023 weg. Arbeitgeber müssten daher Sorge dafür tragen, dass ihnen die Steuer-Identifikationsnummern aller ihrer Arbeitnehmer vorliegen.
Arbeitnehmern, für die eine Meldepflicht beim Einwohnermeldeamt in Deutschland besteht, werde die Steuer-Identifikationsnummer automatisch vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zugeteilt. Bei in Deutschland geborenen Personen werde die Steuer-Identifikationsnummer seit ihrer Einführung im Jahr 2007 bereits ab Geburt vergeben. Sollte die Identifikationsnummer nicht mehr bekannt sein, könne eine erneute Zusendung über die Homepage des BZSt beantragt werden, so der Steuerberaterverband.
Nichtmeldepflichtige Arbeitnehmer, zum Beispiel in Deutschland tätige Personen mit Wohnsitz im Ausland, denen bislang keine Steuer-Identifikationsnummer vom BZSt zugeteilt wurde, könnten diese beim für den Arbeitgeber zuständigen Finanzamt (Betriebsstättenfinanzamt) beantragen.
Die erstmalige Zuteilung einer Steuer-Identifikationsnummer kann laut Steuerberaterverband auch durch die Arbeitgeber beantragt werden, wenn diese von ihren Arbeitnehmern hierzu bevollmächtigt werden. Für die Bevollmächtigung sei kein bestimmtes Formular erforderlich. Sie müsse nur eindeutig sein.
Eine einmal vergebene Steuer-Identifikationsnummer bleibe lebenslänglich bestehen. Sie könne zum Beispiel auch dem Schriftverkehr mit dem Finanzamt entnommen werden. Dies gelte auch für nichtmeldepflichtige Arbeitnehmer, die von einem Finanzamt zur Einkommensteuer veranlagt wurden.
Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, PM vom 04.01.2023
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11.01.2023
EU-Eigenkapitalrichtlinie: Wurde verschoben
Auf einer Sitzung des EU-Rates für Wirtschaft und Finanzen am 06.12.2022 haben die EU-Mitgliedsländer auf Vorschlag der tschechischen Präsidentschaft entschieden, die Beratungen über den Richtlinienentwurf zur Festlegung von Vorschriften für einen Freibetrag zur Reduzierung der steuerlichen Begünstigung von Fremd- gegenüber Eigenkapitalfinanzierungen und für die Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Zinsen für Körperschaftsteuerzwecke (Debt Equity Bias Reduction Allowance – DEBRA) zu verschieben. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drs. 20/5119) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (BT-Drs. 20/4869) mit.
Hintergrund der Verschiebung sind nach Angaben der Bundesregierung laufende oder noch anstehende Beratungen über andere EU-Steuerdossiers, die mit DEBRA in Verbindung stehen. Auf die Frage nach möglichen staatlichen Einnahmeverlusten durch DEBRA antwortet die Regierung, die EU-Kommission gehe von einer aufkommensneutralen Wirkung aus. Über einzelne Regelungsvorschläge des Richtlinienentwurfs sei die Meinungsbildung innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen. Auch über mögliche Wettbewerbseffekte könne noch nichts gesagt werden.
In der Vorbemerkung zur Kleinen Anfrage hatte die Unionsfraktion Zweifel geäußert, dass Unternehmen durch DEBRA bei steigenden ökonomischen Unsicherheiten stärker und widerstandsfähiger gegen externe Schocks gemacht werden könnten. Es sei unklar, ob eine Reduzierung der Abzugsfähigkeit von Zinsen für eine Fremdkapitalfinanzierung nicht eher eine innovationshemmende Wirkung haben werde.
Deutscher Bundestag, PM vom 09.01.2023
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11.01.2023
Tadschike aus Dortmund mit angeblichen Verbindungen zur PIWT: Darf abgeschoben werden
Ein zuletzt in Dortmund wohnhafter tadschikischer Staatsangehöriger, der sich nunmehr darauf beruft, in Tadschikistan drohe ihm wegen enger Verbindungen zur Partei der Islamischen Wiedergeburt Tadschikistan (PIWT) Verfolgung, darf abgeschoben werden. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschieden und den aus der Abschiebehaft gestellten Eilantrag des Ausländers abgelehnt.
Der Antragsteller war bereits 2009 als unbegleiteter Minderjähriger nach Deutschland eingereist und hatte unter falschem Namen erfolglos zwei Asylverfahren geführt, in denen er sich auf Verbindungen zu anderen Parteien als der PIWT berief. Zudem trug er zunächst vor, seine Eltern seien bereits verstorben. Nachdem der Antragsteller im Rahmen eines Visumsantrags seine wahre Identität offenbart hatte, wurde er in Abschiebehaft genommen. Daraufhin stellte er einen weiteren Asylfolgeantrag und berief sich erstmals unter anderem darauf, der Sohn eines in Deutschland als Flüchtling anerkannten Führungsmitglieds der PIWT, einer seit dem Jahr 2015 in Tadschikistan verbotenen Oppositionspartei, zu sein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Asylfolgeantrag ab.
Dem folgte das Gericht und lehnte den Eilantrag des Ausländers ab. Es sei ihm nicht gelungen, seine nunmehr vorgetragene Verfolgungsfurcht glaubhaft darzulegen. Die Argumentation, in den vorangegangenen Asylverfahren habe er seine wahre Identität zum Schutz seiner in Tadschikistan lebenden Verwandten verschwiegen, sei nicht stimmig. Da den angeblichen Eltern bereits während der Dauer seines vorangegangen Klageverfahrens die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, hätte spätestens zu diesem Zeitpunkt Anlass bestanden, seine Abstammung von diesen Eltern zu offenbaren. Zudem sei der Lebensweg des Antragstellers nicht mit den von den angeblichen Eltern in deren Asylverfahren gemachten Angaben zu vereinbaren. So hätten die angeblichen Eltern vor dem Bundesamt angegeben, ihr Sohn – der den identischen Vornamen trägt wie der Antragsteller – halte sich in Russland auf, während der Antragsteller sich in Deutschland aufhielt.
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 06.01.2023, 12 L 1629/22, unanfechtbar
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11.01.2023
Hochgarage in Trierer Innenstadt: Darf errichtet werden
Das Verwaltungsgericht (VG) Trier hat einen Eilantrag gegen eine Baugenehmigung zur Errichtung einer offenen Hochgarage auf einem Klinikgelände in der Trierer Innenstadt abgelehnt.
Die Eigentümerin eines in der Innenstadt gelegenen Grundstücks hat gegen die der Beigeladenen seitens der Stadt Trier erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer offenen Hochgarage auf einem Klinikgelände Widerspruch eingelegt und beim VG um Eilrechtschutz nachgesucht. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, durch den Bau der Hochgarage und der damit verbundenen Schaffung neuer Parkplätze werde die Verkehrsbelastung der an ihr Grundstück angrenzenden Straßen wesentlich erhöht, was zu einer höheren Lärm- und Schadstoffbelastung führe.
Das VG hat das Eilrechtschutzbegehren mit der Begründung abgelehnt, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verletze keine Nachbarrechte, welche die Antragstellerin zu schützen bestimmt seien. Nur hierauf komme es im Rahmen der zu treffenden gerichtlichen Ermessensentscheidung an, nicht hingegen auf die objektive Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung.
Die erteilte Genehmigung verstoße weder gegen einen Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin noch könne sie sich auf eine Verletzung des drittschützenden Gebots der Rücksichtnahme berufen. Ein Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin scheide aus, da es keinen Bebauungsplan gebe und sich die Eigenart der näheren Umgebung auch keiner der in der Baunutzungsverordnung typisierten Gebietskategorien zuordnen lasse.
Das genehmigte Vorhaben sei der Antragstellerin nach Lage der Dinge zuzumuten. Die erforderlichen Abstandsflächen seien eingehalten. Eine erdrückende Wirkung oder eine unzumutbare Verschlechterung der Erschließung ihres Grundstücks seien nicht ersichtlich. Auch verursache es keine der Antragstellerin unzumutbaren Immissionen. Soweit diese eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens wegen einer "sich verschärfenden Verkehrssituation" geltend mache, sei bereits kein nachbarschützender Belang ersichtlich, auf den sie sich berufen könne. Denn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zu der auch die Vermeidung von Verkehrsstauungen zähle, sei ein öffentlicher Belang, der nicht im Besonderen dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt sei, so das VG.
Das Vorhaben erweise sich auch nicht wegen einer unzumutbaren Verschlechterung der verkehrlichen Erschließungssituation oder wegen unzumutbarer Immissionen als rücksichtslos. Die Ausführungen der Antragstellerin ließen insgesamt nicht erkennen, dass die Beeinträchtigungen über diejenigen Belastungen hinausreichten, die regelmäßig im (innen-)städtischen Bereich auftreten. Insbesondere bestünden für unzumutbare Immissionen in Gestalt von Lärm- und Abgaseinwirkungen keine Anhaltspunkte.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 06.01.2023, 5 L 3593/22.TR, nicht rechtskräftig
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11.01.2023
Vorauszahlung der Gas- und Wärmepreisbremse: Antragstellung für Erstattungsanträge der Versorger startet
Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen sowie Selbstversorger können ab sofort Vorauszahlungen für die mit der Gas- und Wärmepreisbremse eingeführten Entlastungen beantragen. Der Zugangslink zu dem Online-Antragsportal für Versorger sowie weitere wichtige Informationen zur Gas- und Wärmepreisbremse sind laut einer gemeinsamen Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums (BMF) und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) verfügbar unter: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Energie/ewpbg.html.
Mit der Gas- und Wärmepreisbremse entlaste die Bundesregierung Unternehmen und private Haushalte, so die Ministerien. Für ein Kontingent, das sich an bisherigen Verbrauchszahlen orientiert, gebe es einen Zuschuss zur Gas- oder Wärmerechnung. Dieser Zuschuss bemesse sich an der Differenz von vertraglich vereinbartem Preis und dem vom Bund garantierten Höchstpreis. Die Differenz werde den Energieversorgern vom Bund erstattet. Verbraucher erhielten den Zuschuss nämlich unabhängig von ihrem tatsächlichen Verbrauch. Damit lohne sich Energiesparen weiterhin.
Die Gas- und Wärmepreisbremse greife für Großverbraucher (mit registrierender Leistungsmessung) ab Januar 2023, für Geringverbraucher (Privathaushalte und Kleingewerbe mit Standardlastprofil) ab März 2023, rückwirkend auch für Januar und Februar 2023. Sie gilt nach Angaben des BMF und des BMWK vorerst bis Ende 2023, kann jedoch bis Ende April 2024 verlängert werden, sofern eine Anpassung der entsprechenden Notfall-Verordnung der Europäischen Union erfolgt.
Verbraucher müssten nichts tun, betonen die Ministerien. Sie profitierten automatisch von der Gas- und Wärmepreisbremse auf Basis ihres bestehenden Versorgungsvertrages. Die Umsetzung der Entlastung erfolge über die Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen. Diese könnten ab sofort einen Antrag auf Vorauszahlungen stellen. Für Unternehmen mit besonders hohen Energiekosten gölten besondere Regelungen und Mitteilungspflichten.
Ab März 2023 starte zudem die Strompreisbremse, die gleichfalls für ein festgelegtes Kontingent einen Höchstpreis vorsieht. Auch hier erfolge die Entlastung der Verbraucher automatisch und rückwirkend ab Januar 2023. Anders als bei der Gas- und Wärmepreisbremse übernähmen bei der Strompreisbremse die Übertragungsnetzbetreiber die Durchführung der Erstattungen an Elektrizitätsversorgungsunternehmen.
Bundesfinanzministerium und Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, PM vom 09.01.2023
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10.01.2023
Verträge zwischen nahen Angehörigen: Steuerliche Anerkennung scheitert bei Abschluss zweier inhaltlich widersprüchlicher Verträge
Nach den Grundsätzen über die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen sind Verträge zwischen nahestehenden Personen grundsätzlich in einer Gesamtschau mit Verträgen zwischen fremden Dritten zu vergleichen und nur dann steuerlich anzuerkennen, wenn sie ernsthaft gewollt, vor Beginn des Leistungsaustausches klar und eindeutig mit bürgerlich-rechtlicher Wirksamkeit vereinbart und tatsächlich durchgeführt werden sowie inhaltlich dem unter Fremden Üblichen entsprechen. Diese Voraussetzungen sind laut Finanzgericht (FG) Hamburg nicht erfüllt, wenn zwei Verträge abgeschlossen wurden, die inhaltlich widersprüchlich sind und von denen nur einer tatsächlich umgesetzt worden sein kann.
Veräußert der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer Aktien an seine Gesellschaft und vereinbart einen Kaufpreis, den er selbst zwei Jahre zuvor bezahlt hat, sei der Veräußerungs-Kaufvertrag nicht fremdüblich, wenn der Wert der Aktien nicht ermittelt wurde, obwohl Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Wert der Aktien seit dem Kauf durch den Gesellschafter deutlich verringert haben könnte.
Das Urteil des FG Hamburg ist nicht rechtskräftig, da gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt wurde. Diese läuft beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IV B 49/22.
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 21.06.2022, 6 K 39/20, nicht rechtskräftig
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10.01.2023
Steueroasen-Abwehrgesetz: Gesteigerte Mitwirkungspflicht
Gemäß der gesteigerten Mitwirkungspflicht nach §12 Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG) sind erstmals für das Kalenderjahr 2022 Aufzeichnungen über im StAbwG geregelte Geschäftsvorgänge zu erstellen und an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln. Dies teilt das BZSt mit und kündigt zugleich an, für die Übermittlung der Unterlagen zeitnah ein Online-Formular zur Verfügung zu stellen. Um die Abläufe zu erleichtern, bittet das Amt darum, dieses Online-Formular zu nutzen.
Rückfragen könnten an den Fachbereich Country-by-Country Reporting gestellt werden.
Bundeszentralamt für Steuern, PM vom 30.12.2022
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10.01.2023
Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen: Beendigung der Übergangsregelung
Die Übergangsregelung, nach der in allen Bundesländern weiterhin die Abgabe der Mitteilungen nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck (BZSt 2) möglich ist, endet am 28.02.2023. Hierauf weist das Bundeszentralamt für Steuern im Zusammenhang mit den Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen hin.
Bundeszentralamt für Steuern, PM vom 05.01.2023
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10.01.2023
Erbschaft- und Schenkungssteuer: Neue Aktenzeichen in Rheinland-Pfalz
In Rheinland-Pfalz erhalten Erbschaft- und Schenkungssteuerfälle neue Aktenzeichen. Dies teilt das Landesamt für Steuern (LfSt) mit.
Im Finanzamt Kusel-Landstuhl würden sowohl die rheinland-pfälzischen als auch die saarländischen Erbschaft- und Schenkungssteuerfälle zentral bearbeitet. Als Ordnungskriterium für die jeweilige Fallidentifikation sei bislang die so genannte Vorgangsnummer verwendet worden, so das LfSt. Zum 01.01.2023 sei für die Bearbeitung der Erbschaft- und Schenkungssteuerfälle die Vorgangsnummer durch die bundeseinheitliche Ermittlungsnummer abgelöst worden.
Die neue Ermittlungsnummer werde vergeben, sobald mit der Bearbeitung eines Erbschaft- und Schenkungssteuerfalls begonnen wird. Die betroffenen Steuerbürger werden darüber im Rahmen des nächsten Schriftverkehrs durch das Finanzamt Kusel-Landstuhl informiert. Solange keine entsprechende Information erfolgt, könne noch die bisherige Vorgangsnummer verwendet werden.
Im Rahmen der Umstellung auf die Ermittlungsnummer würden sich auch die Zuständigkeiten und Ansprechpartner für die Bearbeitung der Erbschaft- und Schenkungsteuerfälle im Finanzamt Kusel-Landstuhl ändern, so das LfSt.
Bedingt durch die Neuorganisation und die erforderlichen EDV-Umstellungen sei im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuerstellen von Mitte Dezember 2022 bis Ende Januar 2023 mit Beeinträchtigungen des Dienstbetriebes sowie mit einer eingeschränkten telefonischen Erreichbarkeit zu rechnen.
Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, PM vom 13.12.2022
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10.01.2023
Heim- und Pflegegesetz: Kein Verstoß bei Erbeinsetzung von katholischer Pflegeeinrichtung unabhängigen katholischen Vereins
Die Erbeinsetzung eines Vereins, der in dieselbe hierarchische katholische Organisation wie die Pflegeeinrichtung der Erblasserin ohne Begründung eines Über- und Unterordnungsverhältnis eingebunden ist, kann wirksam sein. Die Begünstigung eines juristisch von der Pflegeeinrichtung unabhängigen Vereins beinhalte weder unmittelbar noch mittelbar einen Verstoß gegen die Verbotsnormen des Hessischen Heim- und Pflegegesetzes (HGBP), so das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.
Die Erblasserin war verwitwet und hatte ein Kind. Sie lebte zuletzt in einer katholischen Altenpflegeeinrichtung. Zum Alleinerben setzte sie einen eingetragenen Verein einer katholischen Einrichtung ein. Die Betreiberin der Altenpflegeeinrichtung ist korporatives Mitglied dieses Vereines und hat sich unter anderem hinsichtlich der Bestellung des Geschäftsführers der Zustimmung des Bischofs von Limburg unterstellt. Ihr Sohn erhielt ein Vermächtnis in Höhe des Pflichtteils.
Der eingesetzte Testamentsvollstrecker beantragte beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins zugunsten des Vereins. Der Sohn der Erblasserin hat das Testament angefochten und ebenfalls einen Erbschein zu seinen Gunsten beantragt. Das Nachlassgericht beabsichtigt, dem Verein einen Erbschein zu erteilen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Sohnes. Diese hatte keinen Erfolg.
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10.01.2023
Reform der Physiotherapie-Ausbildung: In Planung
Die Bundesregierung arbeitet an einer Neuordnung der Physiotherapie-Ausbildung. Der Konzeptentwurf über die künftige Ausgestaltung der Berufe in der Physiotherapie basiere auf der Schaffung eines berufsfach- und eines hochschulischen Berufs mit jeweils spezifischen und ausdifferenzierten Kompetenzen, heißt es in ihrer Antwort (BT-Drs. 20/5128) auf eine Kleine Anfrage (BT-Drs. 20/4866) der CDU/CSU-Fraktion.
Vorgesehen seien also zwei eigenständige, umfassend qualifizierte und hochwertige Berufe in der Physiotherapie. Dabei solle der berufsfachschulische Zweig auch künftig mindestens die Tätigkeiten in der Versorgung abdecken, die bisher durch Masseure und medizinische Bademeister sowie Physiotherapeuten erbracht werden. Der hochschulische Zweig in der Physiotherapie solle darüberhinausgehende Kompetenzen umfassen.
Eine Vollakademisierung des Berufes ist den Angaben zufolge nicht geplant. Das würde bedeuten, dass alle Therapeuten ausschließlich an Hochschulen ausgebildet werden. Dies sehe der Konzeptentwurf nicht vor, heißt es in der Antwort.
Deutscher Bundestag, PM vom 05.01.2022
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10.01.2023
Möglicher künftiger Ausfall allein betreuenden Elternteils: Rechtfertigt keine staatlichen Eingriffe ins Elternrecht
Die Möglichkeit, dass der allein betreuende Elternteil eines schwer behinderten Kindes zukünftig ausfällt, stellt keine gegenwärtige Kindeswohlgefährdung dar, die Eingriffe in das Elternrecht nach § 1666 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) rechtfertigen könnte. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig entschieden.
Ist das geistige, seelische oder körperliche Wohl von Kindern durch das Verhalten der sorgeberechtigten Eltern gefährdet, obliegt es dem Staat, die Kinder zu schützen. § 1666 BGB ermöglicht es den Familiengerichten in solchen Fällen, in das Sorgerecht der Eltern einzugreifen. Eingriffe in das Elternrecht kommen danach immer nur dann in Betracht, wenn von einer konkreten Gefahr für das Kind auszugehen ist. Das Gericht hat dabei auf Grundlage der Ermittlungen zu entscheiden, ob eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr vorliegt, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt.
Im zugrunde liegenden Fall hatte das Familiengericht der alleinsorgeberechtigten Mutter in erster Instanz nach umfangreichen Ermittlungen Teile der elterlichen Sorge entzogen, um eine Unterbringung ihres 14-jährigen Kindes zu erreichen. Das Kind leidet unter frühkindlichem Autismus und hat einen sehr hohen Betreuungs- und Förderbedarf. Die Mutter werde langfristig nicht in der Lage sein, die Betreuung und Versorgung ohne Gefahr für das Wohl des Kindes sicherzustellen, so das Familiengericht. Zwar habe der eingesetzte Sachverständige der Mutter die Betreuung zunächst zugetraut. Jedoch sei damit zu rechnen, dass diese mit fortschreitendem Alter ausfalle beziehungsweise nicht mehr in der Lage sei, auf ihr Kind einzuwirken. Sie werde von den Beteiligten auch als sehr liebevolle Mutter wahrgenommen, fördere ihr Kind aber nicht ausreichend. Langfristig lasse sich daher eine Unterbringung nicht vermeiden.
Diese Entscheidung hat das OLG Braunschweig aufgehoben. Folge ist, dass die elterliche Sorge bei der Mutter verbleibt. Die Möglichkeit, dass ein allein betreuender Elternteil eines schwer behinderten Kindes zukünftig ausfällt, stelle keine gegenwärtige Kindeswohlgefährdung dar, betont das OLG. Die vorbeugende Fremdunterbringung zum Zweck einer für das Kind vorteilhaften frühzeitigen Eingewöhnung in einer Einrichtung ohne konkreten Anlass rechtfertige den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Gesundheitsfürsorge nicht.
Auch der Vorwurf, dass das Kind nicht die bestmögliche Förderung erhalte, begründe keine Gefährdung des Kindeswohls, betont das OLG. Sowohl die Mutter als auch die umfassende Betreuung des Kindes in der Schule stellten sicher, dass die unverzichtbaren Bedürfnisse des Kindes gewährleistet würden. Eingriffe in das Sorgerecht, um eine optimale Förderung zu erzwingen, seien hingegen vom Kinderschutzrecht – auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts – nicht von dem Wächteramt erfasst.
Das OLG hat ferner berücksichtigt, dass die Unterbringung des Kindes zum jetzigen Zeitpunkt seine Gesamtsituation nicht verbessern würde, da die psychische Belastung durch die Trennung von der Mutter und seinem bekannten Umfeld schwerer wiege.
Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 22.12.2022, 2 UF 122/22
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05.01.2023
Dezemberhilfe: Bayern sieht viele Unklarheiten
Bayerns Finanzminister Albert Füracker (CSU) bezeichnet die Dezemberhilfe als "Bürokratiemonster" und kritisiert bestehende Unklarheiten.
Zwar stehe außer Frage, dass die Menschen bei den aktuell hohen Energiepreisen entlastet werden müssten – die Dezemberhilfe sei hier ein Baustein. Die Versorger hätten von ihren Gaskunden den Dezember-Abschlag nicht eingezogen – Soli-Zahler müssen den Betrag nach dem jüngst beschlossenen Jahressteuergesetz 2022 allerdings versteuern. "Die Ampel verteilt also erst kräftig Hilfen mit der Gießkanne und danach sollen die Finanzverwaltungen der Länder über die Steuern pro forma für etwas mehr ‚Zielgenauigkeit‘ sorgen", bemängelt Füracker. Das Jahressteuergesetz sage noch nichts darüber, wie man die Steuerpflicht der Soli-Zahler für die Dezemberhilfe umsetzen will. Wenn man sie ernst nehme und auch durchsetzen wolle, werde das nicht ohne aufwendige Meldepflichten für Versorger und Vermieter gehen. Die Steuerverwaltung werde einer Datenflut ausgesetzt werden, warnt Füracker. Dieser gewaltige Bürokratieaufwand für die Umsetzung der Steuerpflicht nur für Soli-Zahler stehe in keinem Verhältnis zu den erzielbaren Steuereinnahmen.
Zur Entlastung der Bürger werde die im Dezember 2022 fällige Abschlagszahlung für Gas- und Fernwärme vom Bund übernommen (so genannte Dezemberhilfe). Nach dem Jahressteuergesetz 2022 müssten diejenigen die Dezemberhilfe versteuern, die auf ihre Einkünfte auch den Solidaritätszuschlag zahlen. Somit würden Zahlungen, die eigentlich Subventionscharakter haben, mittels gesetzlicher Fiktion zu steuerlichem Einkommen. Im Ergebnis solle die Dezemberhilfe mit den weiteren Einkünften entsprechend regulär besteuert werden. Die Details zur Umsetzung dieser Steuerpflicht nur für bestimmte Personen müssten erst noch ausgestaltet werden. Dabei drohten entsprechend umfangreiche Melde- und Erklärungspflichten der Versorger, Vermieter, Bürger sowie Unternehmen, warnt Füracker.
Finanzministerium Bayern, PM vom 27.12.2022
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05.01.2023
Hinweisgeberschutz: Steuerberaterverband bekräftigt Forderung nach Gleichbehandlung mit Rechtsanwälten
Auf seiner letzten Sitzung im Jahr 2022 hat der Bundestag das Hinweisgeberschutzgesetz beschlossen. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) kritisiert, dass nach wie vor die geforderte Gleichbehandlung von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern mit den Rechtsanwälten fehlt. Nun muss noch der Bundesrat dem Gesetz zustimmen.
Bislang sollen nur Rechtsanwälte aufgrund ihres Berufsgeheimnisses von den Regelungen zum Hinweisgeberschutz ausgenommen bleiben. Der deutsche Gesetzgeber springt nach Ansicht des Berufsstands allerdings zu kurz, wenn er sich bei der nationalen Umsetzung der so genannten EU-Whistleblower-Richtlinie allein auf die Berufsgruppe der Rechtsanwälte beschränkt, so der DStV. Der Gesetzgeber setze sich damit in einen Widerspruch zum geltenden Berufsrecht. Hier seien Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer in gleicher Weise zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Der Schutz des Mandatsgeheimnisses dürfe somit nicht von der zufälligen Frage abhängen, ob die Beratung durch einen Steuerberater oder durch einen Rechtsanwalt erfolgt.
Eine gesetzliche Korrektur habe insoweit auch die CDU/CSU-Bundestagsfraktion in einem Entschließungsantrag gefordert, der allerdings in der abschließenden Abstimmung im Parlament keine Mehrheit gefunden habe, erläutert der DStV. Damit das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft treten kann, sei noch die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Der DStV kündigt an, sich gemeinsam mit seinen Mitgliedsverbänden nachdrücklich dafür einsetzen, im Rahmen der dortigen Beratungen die dringend erforderliche gesetzliche Anpassung zur Gleichstellung der drei Berufsgruppen in das Hinweisgeberschutzgesetz aufzunehmen. Für den Berufsstand gehe es dabei um nicht weniger als eine drohende Zwei-Klassen-Steuerberatung zu verhindern.
Deutscher Steuerberaterverband, PM vom 03.01.2022
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05.01.2023
Zugangsvermutung: Entfällt bei regelmäßig zustellungsfreien Tagen innerhalb der Drei-Tages-Frist
Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Zugangsvermutung gemäß § 122 Absatz 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) entfällt, wenn innerhalb der dort genannten Drei-Tages-Frist an einem Werktag regelmäßig keine Postzustellung stattfindet.
Der Beklagte erließ aufgrund der durch die Klägerin erstellten Einkommensteuererklärung einen Einkommensteuerbescheid für 2017 am Freitag, dem 15.06.2018, und übersandte ihn unmittelbar an die Klägerin. Diese war vom 02.05.2018 bis 19.06.2018 (Tag der Rückkehr) beruflich von ihrer Wohnung abwesend. Die Klägerin übersandte den Steuerbescheid am 19.06.2018 per Telefax an eine Steuerberatungsgesellschaft. Der Bevollmächtigte legte am 19.07.2018 namens der Klägerin Einspruch ein und gab an, dass der Bescheid am 19.06.2018 eingegangen sei. Der Beklagte verwarf den Einspruch als unzulässig, da die Zugangsvermutung innerhalb der Drei-Tages-Frist des am 15.06.2018 im Wege des Zentralversands übergebenen Bescheides durch den Vortrag der Klägerin nicht erschüttert werde und die Einspruchsfrist daher am 18.07.2018 abgelaufen sei.
Das FG hat entschieden, dass im Streitfall die Zugangsvermutung des § 122 Absatz 2 Nr. 1 AO nicht anzuwenden sei, weil die Zeugenvernehmung ergeben habe, dass an der Wohnung der Klägerin innerhalb der Drei-Tages-Frist nach dem 15.06.2018 regelmäßig nicht an allen Werktagen von dem Postdienstleistungsunternehmen zugestellt worden sei. Zwar finde die Zugangsvermutung auch Anwendung, wenn – zum Beispiel wegen mehrerer arbeitsfreier Tage oder Personalausfall – innerhalb der Drei-Tages-Frist an zwei Tagen keine Zustellung stattfinde (zum Beispiel werde bei Aufgabe zur Post am Freitag, dem 30. April trotz des Feiertags am 1. Mai der Zugang am Montag, dem 3. Mai grundsätzlich vermutet). Insoweit handele es sich jedoch um Sonderkonstellationen, die die grundsätzliche Anwendung der Zugangsvermutung nicht in Frage stellten. Anders sei dies jedoch, wenn innerhalb der Drei-Tages-Frist planmäßig an zwei aufeinanderfolgenden Tagen keine Zustellung erfolge.
Das FG hat die Revision zugelassen. Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 18/22 anhängig.
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.08.2022, 7 K 7045/20
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05.01.2023
Rente: Bayerns Finanzminister fordert Verhinderung kalter Progression
Die kalte Progression bei der Rente muss verhindert werden. Dies fordert Bayerns Finanzminister Albert Füracker (CSU) und fügt hinzu, dass hierzu der Rentenfreibeitrag jedes Jahr angepasst werden müsse. Nur mit einem Tarif auf Rädern komme eine Renten-Erhöhung auch vollständig bei den Menschen an. Nur auf diesem Weg könne verhindert werden, dass Rentner aufgrund von Rentenerhöhungen in die Einkommensteuer-Zahlungspflicht geraten. Der Rentenfreibetrag müsse auch in Zeiten hoher Inflation stets seine steuerliche Entlastungswirkung behalten, so Füracker.
Zudem drohe vielen Rentnern in den nächsten Jahren eine mögliche zweifache Besteuerung ihrer Rente. Die Lösung der Bundesregierung für diese drohende Gefahr sei jedoch nur halbherzig und reiche nicht aus, stellt Füracker fest.
Zum Hintergrund führt das Finanzministerium Bayern aus, dass der Rentenfreibetrag berücksichtigen solle, dass die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. zu anderen Alterssicherungssystemen im Erwerbsleben nur zum Teil steuerlich berücksichtigt werden konnten. Er werde auf der Grundlage der Rentenleistungen im ersten vollen Jahr des Rentenbezugs individuell ermittelt und ändere sich danach nicht mehr für die gesamte Dauer des Rentenbezugs. Durch die aktuell besonders hohe Inflation schrumpfe der tatsächliche Wert des Rentenfreibetrags für die Menschen zusehends. Es komme im Ergebnis zu einer immer stärkeren Besteuerung der Rentner beziehungsweise sie wüchsen zunehmend in die Einkommensteuer-Zahlungspflicht hinein, ohne tatsächlich auch leistungsfähiger zu sein – Folge sei eine so genannte kalte Progression.
Durch das Jahressteuergesetz 2022 würden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie andere Altersvorsorgeaufwendungen zur Basisversorgung als Sonderausgaben mit Beginn des Jahres 2023 in vollem Umfang steuerlich berücksichtigt. Bislang hätten diese Beiträge nicht in komplettem Umfang als Sonderausgabe berücksichtigt werden können. Ein vollständiger Abzug wäre erst ab 2025 möglich gewesen. Allerdings werde mit dem Vorziehen des vollständigen Sonderausgabenabzugs um zwei Jahre von 2025 auf 2023 das Problem der "doppelten Besteuerung" von Renten nicht gelöst. Dies führe nämlich dazu, dass nach wie vor betroffene Rentner auf einen Teil ihrer Rentenbeiträge Steuern bezahlen mussten und nunmehr zusätzlich ihre Rente versteuern müssen. Damit komme es zu einer so genannten Doppelbesteuerung.
Nach Feststellungen des Bundesfinanzhofs (BFH) in den Urteilen vom 19.05.2021 werde es in den nächsten Jahren in einer noch größeren Anzahl von Fällen zu einer zweifachen Besteuerung von Renten kommen. Die von der Bundesregierung umgesetzte Maßnahme könne deshalb nur ein erster Schritt sein, dem schnell weitere substanzielle folgen müssten, um eine drohende zweifache Besteuerung von Renten zu vermeiden, so Füracker. Da der steuerpflichtige Anteil einer Rente mit jedem Jahr späterem Renteneintritt weiter ansteigt, könnten nur mit einer deutlichen zeitlichen Streckung dieses Anstiegs die Vorgaben des BFH umgesetzt werden.
Finanzministerium Bayern, PM vom 29.12.2022
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05.01.2023
Private Kindertagesstätte: Darf Betreuungsverträge ohne Angabe von Gründen kündigen
Eine private Kindertagesstätte darf Betreuungsverträge ohne Angabe von Gründen kündigen. Dies hat das Landgericht (LG) Koblenz entschieden.
Die Beklagte betreibt eine private Kindertagesstätte in Koblenz, in der die Kläger ihre drei noch nicht schulpflichtigen Kinder betreuen ließen. Nach dem zwischen den Klägern und der Beklagten abgeschlossenen Vertrag steht beiden Seiten das Recht zu, den Betreuungsplatz mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Im Oktober 2021 kündigte der Kindergarten die Betreuung für alle drei Kinder zum 31.01.2022. Eine Begründung enthielt das Kündigungsschreiben nicht.
Dagegen wehrten sich die Eltern und verlangten, dass die Betreuung fortgesetzt werde. Sie vertraten im Prozess vor dem LG die Meinung, eine Kündigung ohne besonderen Grund sei unzulässig, die Vertragsklausel daher ungültig. Durch die Kündigung werde die Entwicklung der Kinder behindert. Deshalb sei eine Beendigung der Betreuung nur zumutbar, wenn es dafür wichtige Gründe gebe. Gravierende Vorfälle habe es aber keine gegeben.
Die beklagte Kindertagesstätte hielt an der Kündigung fest. Sie meinte, nach dem Vertrag zu einer Kündigung ohne jede Angabe von Gründen berechtigt zu sein. Im Übrigen sei das Verhältnis insbesondere zu der Mutter der Kinder, einer verbal aggressiv auftretenden Juristin, gestört. Auch die Kinder seien in der Betreuung nicht mehr tragbar gewesen. Auf Ermahnungen hätten sie teilweise mit Worten wie "Halt dein Maul" und "Ich bringe dich um" reagiert. Auch verletzten sie Erzieherinnen durch Schläge, Tritte, Bisse und Haareziehen und terrorisierten andere Kinder. An einer Zusammenarbeit mit der Einrichtung seien die Eltern nicht interessiert. Die Situation sei so weit eskaliert, dass schließlich alle Erzieherinnen der Gruppe im Oktober 2021 mit ihrer Kündigung gedroht hätten. Man habe daher keine andere Möglichkeit gesehen, als das Betreuungsverhältnis zu kündigen.
Das LG hat die Klage auf Fortsetzung der Betreuung abgewiesen. Die vertragliche Vereinbarung, wonach beide Seiten den Betreuungsplatz auch ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von drei Monaten kündigen können, sei zulässig. Die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung sei daher wirksam. Zwar stelle ein erzwungener Wechsel des Kindergartens eine erhebliche Belastung für die Kinder dar. Allerdings habe auch eine private Bildungseinrichtung ein verständliches Interesse, die Betreuung durch Auswahl der Kinder nach ihren Vorstellungen frei zu gestalten. Das habe der Bundesgerichtshof für Privatschulen bereits ausdrücklich so entschieden. Es sei daher nicht zu beanstanden, wenn sich eine private Kindertagesstätte in ihren allgemeinen Vertragsbedingungen dasselbe Recht auf eine ordentliche Vertragskündigung nehme, das auch den Eltern der Kinder zustehe.
Die Kündigung, erklärte das Gericht weiter, sei hier auch nicht im Einzelfall aus besonderen Gründen unzumutbar. Ein Wechsel von Betreuungspersonen sei zwar immer eine Belastung für die Kinder, komme im Kindergartenalltag aber häufiger vor. Eine außergewöhnliche psychosoziale Gefährdung der Kinder der Kläger durch einen Wechsel des Kindergartens sei hier nicht feststellbar. Eine Kündigung sei daher nur dann unzulässig, wenn sie willkürlich sei und daher "Treu und Glauben" widerspreche. Das könne hier aber nicht festgestellt werden. Die Kommunikation zwischen der Einrichtung und der Kindesmutter sei offensichtlich problematisch. Die von der Mutter verfassten Schreiben seien von Vorwürfen und der Ankündigung rechtlicher Konsequenzen geprägt. Es liege auf der Hand, dass diese schriftliche Kommunikation auf juristischer Ebene nicht mit dem in der Einrichtung verfolgten pädagogischen Konzept einer vertrauensvollen Erziehungspartnerschaft in Einklang zu bringen sei. Wenn die Kindertagesstätte sich vor diesem Hintergrund entscheide, das Vertragsverhältnis zu beenden, sei das jedenfalls nicht willkürlich.
Landgericht Koblenz, Urteil vom 24.11.2022, 3 O 37/22, nicht rechtskräftig
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05.01.2023
Neues Vormundschafts- und Betreuungsrecht: Mehr Selbstbestimmung und bessere Qualität
Am 01.01.2023 ist das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft getreten. Dieses soll die Selbstbestimmung von betreuten Menschen und die Qualität der rechtlichen Betreuung stärken, erläutert das Bundesjustizministerium (BMJ).
Die Reform sei die größte im Betreuungsrecht seit dessen Einführung und der Abschaffung der Entmündigung im Jahr 1992. Das Gesetz modernisiere darüber hinaus das Vormundschaftsrecht.
Laut BMJ sagt das neue Betreuungsrecht ab dem 01.01.2023, dass ein Betreuer nur bestellt wird, wenn dies erforderlich ist. Das sei dann nicht der Fall, wenn andere Hilfen verfügbar und ausreichend sind. Zudem stärke es die Selbstbestimmung betreuter Menschen und stelle ihre Wünsche in den Mittelpunkt des Betreuerhandelns. Der Betreuer habe die Angelegenheiten der betreuten Person so wahrzunehmen, dass diese im Rahmen ihrer Möglichkeiten ihr Leben nach ihren Wünschen gestalten kann. Weiter stelle das neue Betreuungsrecht klar, dass auch bei der Auswahl des zu bestellenden Betreuers das Betreuungsgericht grundsätzlich die Wünsche der zu betreuenden Person zu berücksichtigen hat. Schließlich werde durch die Einführung eines Mindeststandards für den Zugang zum Betreuerberuf die Qualität der beruflichen Betreuung verbessert.
Bundesjustizministerium, PM vom 30.12.2022
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05.01.2023
Verarbeitung von Fluggastdaten: Ist rechtswidrig
Das Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden hat in zwei Verfahren die Verarbeitung von Fluggastdaten nach dem Fluggastdatengesetz (FlugDaG) für rechtswidrig erklärt. Das gelte sowohl für innereuropäische Flüge als auch für Flüge in Nicht-EU-Staaten.
Das FlugDaG beruht auf der so genannten Fluggastdaten-Richtlinie EU 2016/681. Die Richtlinie dient der Bekämpfung des Terrorismus und schwerer Kriminalität. Sie sieht vor dem Abflug oder der Ankunft an einem europäischen Flughafen einen Abgleich der personenbezogenen Daten von Fluggästen unter anderem mit Fahndungsdatenbanken vor. Zu den Fluggastdaten gehören vor allem Name, Adresse, Buchungsdaten, Sitzplatz und weitere Informationen über Flugpassagiere.
Die Kläger flogen jeweils auf innereuropäischen Strecken beziehungsweise von der EU aus in Drittstaaten und von dort zurück. In diesem Zusammenhang wurden die Daten der Kläger durch das Bundeskriminalamt (BKA) mit polizeilichen Datenbanken abgeglichen. Zu einem Treffer kam es bei den Klägern nicht.
Das VG hatte hierzu dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen zur Vereinbarkeit der Fluggastdaten-Richtlinie mit höherrangigem EU-Recht, insbesondere den Grundrechten aus der EU-Grundrechtecharta, gestellt. Der EuGH hatte mit Urteil vom 21.06.2022 (C-817/19) hinsichtlich einer Vorlage des Belgischen Verfassungsgerichtshofs zur Datenverarbeitung von Fluggastdaten die Verarbeitung von Fluggastdaten unter bestimmten Bedingungen für rechtmäßig erklärt.
Das VG Wiesbaden gab den Klagen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verarbeitung der Fluggastdaten statt. Bezüglich des innereuropäischen Flugs fehle es an einer grundrechtskonformen Rechtsgrundlage des BKA. Nach der Entscheidung des EuGH dürften die Daten von Passagieren von Flügen innerhalb der EU nur dann verarbeitet werden, soweit es Anhaltspunkte für terroristische Bedrohungen auf bestimmten Flugrouten gebe. Eine solche Bedrohung habe die Beklagte aber nicht nachweisen können. Die Totalüberwachung sämtlicher Flüge, wie sie im FlugDaG geregelt sei, sei daher unzulässig.
Auch hinsichtlich des Flugs in einen Nicht-EU-Staat liege keine Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung durch das BKA vor. Die Bekämpfung gewöhnlicher Kriminalität rechtfertige es nach der Rechtsprechung des EuGH nicht, die Daten sämtlicher Flugpassagiere ohne konkreten Anhaltspunkt mit Ausschreibungs- und Fahndungsdatenbanken abzugleichen. Die Mitgliedstaaten hätten vielmehr die Aufgabe, gesetzlich die schweren Straftaten zu benennen, wegen derer die Flugpassagiere einer so weitgehenden Datensammlung ausgesetzt würden. Nur so werde sichergestellt, dass das System der Fluggastdatenspeicherung nur zur Bekämpfung schwerer Kriminalität eingerichtet und betrieben werde. Einen solchen Straftatenkatalog enthalte des FlugDaG aber nicht.
Gegen die Urteile stehen der Beklagten die Rechtsmittel der Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof und der Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung.
Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteile vom 06.12.2022, 6 K 1199/22.WI und 6 K 805/19.WI, nicht rechtskräftig
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04.01.2023
Bei Insolvenz des Abrechnungsdienstleisters: Keine Umsatzsteuerberichtigung einer Apotheke
Zahlt der Leistungsempfänger (Krankenkasse) mit Einwilligung des Leistenden (Apotheke) den Kaufpreis an einen Dritten (Abrechnungsdienstleister), bewirkt die Insolvenz des Abrechnungsdienstleisters keine umsatzsteuerliche Uneinbringlichkeit. Die Apotheke habe ihr Entgelt bereits in dem Augenblick vereinnahmt, in dem die Krankenkassen an das Abrechnungszentrum zahlen, so das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg.
Der Kläger betrieb als selbstständiger Unternehmer eine Apotheke und lieferte an gesetzliche Krankenkassen Arznei- oder Heilmittel, die die Versicherten als Sachleistungen erhielten. Er meldete die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten an. Mit privatrechtlichem Vertrag beauftragte der Apotheker ein Rechenzentrum in der Rechtsform einer GmbH für die Abrechnung mit den Krankenkassen und trat seine Zahlungsansprüche an dieses Unternehmen ab. Die GmbH gewährte ihm Vorschüsse auf die Forderungsbeträge. Sie wurde später mit einer anderen GmbH verschmolzen, die das Geschäft fortführte. Die GmbH traten gegenüber den Krankenkassen und bei den Abrechnungen erkennbar für Rechnung des Klägers auf. Sie vereinnahmten auch für Rechnung des Klägers diejenigen Geldbeträge, die die Krankenkassen für die Arzneimittellieferungen des Klägers schuldeten und bezahlten.
Im Jahr 2020 wurde das Insolvenzverfahren über die übernehmende GmbH eröffnet. Damit blieben Zahlungen für vom Kläger ausgeführte Medikamentenlieferungen aus. In ihren Umsatzsteuer-Voranmeldungen für August und September 2020 berücksichtigte GmbH die noch offenen "Restzahlung(en)" abzüglich der hierauf entfallenden Umsatzsteuer. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein, mit dem er auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH hinwies, sodann vortrug, dass er seine Ansprüche gegen die Krankenkassen an die GmbH abgetreten habe, und schließlich vorbrachte, die Restzahlungen für August und September 2020 seien im Sinne von § 17 Absatz 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) uneinbringlich geworden. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Die Lieferung von Arznei-, Verband-, Heil- oder Hilfsmitteln, die der Kläger an die Krankenkassen im Sinne des § 4 Sozialgesetzbuch (SGB) V ausgeführt habe, unterlägen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer. Leistungsempfänger im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 UStG seien die Krankenkassen, die damit nach Artikel 90 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie als Endverbraucher der Lieferungen anzusehen wären, nicht jedoch die GmbH oder die gesetzlich Versicherten selbst. Dies folge insbesondere aus § 2 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 27 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 SGB V. Nach diesen Vorschriften stellten die Krankenkassen den Versicherten etwa – wie im Streitfall – Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln zur Verfügung. Die Versicherten erhielten diese Leistungen grundsätzlich als Sach- und Dienstleistungen (§ 2 Absatz 2 Satz 1 SGB V).
Die Umsatzsteuer sei im Streitfall auch entstanden, soweit die GmbH dem Kläger noch die Weiterleitung des Kaufpreises schulde, den dieser für seine Lieferungen an die Krankenkassen zu beanspruchen habe. Zum einen habe er die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten berechnet. Zum anderen habe er die entsprechenden Lieferungen an die Krankenkassen bereits ausgeführt. Damit sei die Umsatzsteuer auch insoweit bereits mit Ablauf des jeweiligen Voranmeldungszeitraums entstanden (vgl. § 13 Absatz 1 Nr. 1a UStG).
Damit seien auch die Beträge zu Recht in die Bemessungsgrundlage der streitigen Umsatzsteuer einbezogen worden, die die GmbH dem Kläger noch schulde. Die Höhe des Entgelts richte sich nach dem zwischen Leistendem – hier: dem Kläger – und Leistungsempfänger – hier: den Krankenkassen – bestehenden Rechtsverhältnis, aus dem sich der für die Steuerbarkeit der Leistung maßgebliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert ergebe. Damit sei im Streitfall der Kaufpreis abzüglich der in diesem enthaltenen Umsatzsteuer der Bemessungsgrundlage hinzuzuschlagen.
Ohne Einfluss hierauf sei der Umstand, dass der Kläger seine Forderungen an die GmbH abgetreten habe. Denn die GmbH sei an dem Austauschverhältnis zwischen dem Kläger und den Krankenkassen weder als Leistende noch als Leistungsempfängerin beteiligt. Insbesondere sei im Streitfall gerade nicht vereinbart, dass die GmbH für die Lieferung – (dann wohl) zulasten des Klägers – ein Entgelt erhalten sollte. Vielmehr sei im Streitfall zwischen dem Kläger und der GmbH ein eigenständiges Austauschverhältnis vereinbart worden, bei dem die GmbH die Abrechnung mit den Krankenkassen vornehmen und die Forderungen folgerichtig für Rechnung des Klägers einziehen, mithin eine so genannte Inkasso-Leistung, und der Kläger hierfür ein Entgelt entrichten sollte.
Im Streitfall sei das Entgelt, das der Kläger für August und September 2020 zu beanspruchen hatte, nicht im Sinne von § 17 Absatz 2 Nr. 1 Satz 1 UStG uneinbringlich geworden, sondern mit den Zahlungen, die die Krankenkassen an die GmbH bewirkten, von dem Kläger vereinnahmt worden, denn die Leistungsverhältnisse zwischen dem Kläger und den Krankenkassen einerseits und der GmbH andererseits seien getrennt zu betrachten. Die Krankenkassen hätten die von ihnen geschuldeten Zahlungen auf den Kaufpreis tatsächlich bewirkt, und zwar ganz offenkundig mit Einwilligung des Klägers. Mit diesen Zahlungen sei der Anspruch des Klägers auf den Kaufpreis jeweils erloschen. Mithin habe er sein Entgelt bereits in dem Augenblick vereinnahmt, in dem die Krankenkassen auf dessen Rechnung an die GmbH gezahlt hätten.
Gegen das Urteil des FG wurde beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt (XI R 15/22).
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 31.03.2022, 1 K 2073/21, nicht rechtskräftig
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04.01.2023
Besteuerung multinational tätiger Konzerne: Abkommen mit USA soll ratifiziert werden
Ein Abkommen mit Bezug zur Besteuerung multinational tätiger Konzerne vom 14.08.2020 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA über den "Austausch länderbezogener Berichte" soll ratifiziert werden. Dazu hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorgelegt (BT-Drs. 20/502).
"Ziel dieses Informationsaustausches ist es, sicherzustellen, dass die Finanzverwaltungen zur Wahrung der Integrität des Steuerrechts die erforderlichen Informationen erhalten und dass die multinationalen Unternehmen ihren Dokumentationspflichten nach einem einheitlichen Standard nachkommen", heißt es zur Begründung.
Deutscher Bundestag, PM vom 29.12.2022
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04.01.2023
Liquids für E-Zigaretten: Die Linke fragt nach Besteuerung
Die Besteuerung von Liquids für E-Zigaretten thematisiert die Fraktion Die Linke in einer Kleinen Anfrage (BT-Drs. 20/5015). In der Vorbemerkung führt die Fraktion aus, dass die anziehende Besteuerung des Liquids eine abschreckende Wirkung auf Menschen habe, die von konventionellen Zigaretten auf E-Zigaretten umsteigen wollten.
E-Zigaretten seien "weniger schädlich als Tabak und helfen beim Tabak-Stopp", schreiben die Abgeordneten weiter. "Indem sie die weniger schädliche E-Zigarette übermäßig besteuert, hat die Bundesregierung aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller Rauchen sogar noch attraktiver gemacht", kritisiert die Fraktion. Wissen will sie unter anderem, ob die Bundesregierung Änderungsbedarf bei der Besteuerung sieht.
Deutscher Bundestag, PM vom 28.12.2022
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04.01.2023
Grundstücksveräußerung unter Fortbestand dinglicher Belastung: Zur grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage
Belässt der Grundstückskäufer ohne angemessene Vergütung dem Verkäufer (oder einem Dritten) Nutzungsrechte an dem Grundstück (Nießbrauchs- und Wohnungsrechte), liegt darin ein geldwerter Vorteil, den der Käufer für den Erwerb der Sache hingibt und der deshalb in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg klar.
Die Klägerin erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 26.05.2021 für 133.000 Euro (inklusive Inventar in Höhe von 30.000 Euro) zwei Flurstücke, von denen eines mit einem Zweifamilienhaus bebaut ist. Sie war seit 1995 Mieterin einer Wohnung in dem Gebäude, an dem für den Bruder der Veräußerin (C) bereits im Jahr 2003 ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsrecht eingeräumt worden war. Für das zweite Flurstück bestand ein Nießbrauchrecht des C. Das Wohnungsrecht wurde von C am 04.05.2021 zur Eintragung im Grundbuch angemeldet und am 04.06.2021 eingetragen. Im Kaufvertrag vom 26.05.2021 werden das Wohnungsrecht und das Nießbrauchrecht als bestehende Belastung aufgeführt. Der Gesamtwert des übernommenen Wohnungsrechts beträgt unstreitig 146.328 Euro.
Das beklagte Finanzamt setzte mit Grunderwerbsteuerbescheid vom 02.07.2021 die Grunderwerbsteuer in Höhe von 12.466 Euro fest. Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer berücksichtigte das Finanzamt den um den Wert des Inventars gekürzten Kaufpreis (103.000 Euro) und erhöhte ihn um den Wert des Wohnungsrechts (146.328 Euro). Die Klägerin war anders als das Finanzamt der Auffassung, das Wohnungsrecht dürfe die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nicht erhöhen. Der Kaufpreis entspreche dem Verkehrswert des Grundstücks. Das dingliche Wohnungsrecht diene allein dazu, das vermächtnisweise erworbene Nutzungsrecht des C abzusichern.
Das FG bestätigte die Auffassung des Finanzamtes und wies die Klage ab. Dem Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) liege in §§ 8 und 9 ein eigenständiger, über das bürgerlich-rechtliche Verständnis hinausgehender Gegenleistungsbegriff zugrunde, der darauf abziele, die Gegenleistung so umfassend wie möglich zu erfassen. Nach § 9 Absatz 1 Nr. 1 GrEStG gelte als Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Nutzungen seien gemäß § 100 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unter anderem die Vorteile, die der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewähre. Sie gebührten nach § 446 Satz 2 BGB von der Übergabe der Sache an dem Käufer. Der Verkäufer sei grundsätzlich verpflichtet, eine Sache frei von Rechtsmängeln (§§ 433 Absatz 1, 435 BGB) zu übergeben. Werde die Norm vertraglich abbedungen, belasse der Grundstückskäufer also die Nutzungen dem Verkäufer (oder einem Dritten) über diesen Zeitpunkt hinaus, liege darin ein geldwerter Vorteil, den der Käufer für den Erwerb der Sache hingebe. Dies rechtfertige die Einbeziehung der dem Verkäufer beziehungsweise einem Dritten vorbehaltenen Nutzungen in die Gegenleistung. Erfasst seien Nutzungen aller Art, namentlich Nießbrauchs- und Wohnungsrechte. Sie könnten entweder neu begründet werden oder bereits bestehen. Unerheblich sei auch, wenn diese gegenüber einem Dritten eingeräumt würden.
Wenn jedoch der Grundstücksverkäufer die vorbehaltenen Nutzungen angemessen vergüte, liege in der Nutzungsüberlassung keine Gegenleistung für das Grundstück im Sinne von §§ 8 Absatz 1, 9 Absatz 1 Nr. 1 GrEStG. Ob sich der Verkäufer Nutzungen ohne angemessenes Entgelt vorbehalten habe, sei durch Auslegung des Kaufvertrags zu ermitteln.
Nach diesen Maßstäben seien die dem C vorbehaltenen Nutzungen in die Bemessungsgrundlage nach § 8 Absatz 1 GrEStG in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nr. 1 GrEStG einzubeziehen. Im Kaufvertrag vom 26.05.2021 hätten die Beteiligten das Wohnungsrecht ausdrücklich festgehalten. Zudem sei es auch bei den Rechtsmängeln (§ 435 BGB) angeführt. Diese Vereinbarungen könnten nicht anders verstanden werden, als dass mit Zustimmung der Klägerin das Wohnrecht des C bestehen bleibe und sie von ihrem Recht nach § 446 S. 2 BGB keinen Gebrauch gemacht habe. Der Notar habe insbesondere daraufhin hingewiesen, dass im Übrigen ein lastenfreier Übergang geschuldet werde. Eine Vergütung für die vorbehaltenen Nutzungen sei nicht geleistet worden. Es sei zwar richtig, dass das dingliche Wohnungsrecht vorliegend noch nicht zur Eintragung gelangt sei. Allerdings belege der Umstand, dass die Klägerin den Kaufvertrag mit der Kenntnis, dass dieses zur Eintragung gelangen werde, unterzeichnet habe, dass sie auch weiterhin an der Nutzung durch C festhalten wollte. Dies gelte umso mehr, als die Klägerin mit C in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebe.
Dass das Wohnungsrecht von C (schuldrechtlich) nicht neu begründet worden sei, sondern fortbestehe, sei unerheblich. Entscheidend sei vielmehr, dass die Klägerin auf ihren Anspruch einer rechtsmängelfreien Übertragung verzichtet und damit einen geldwerten Vorteil geleistet habe (§ 446 S. 2 BGB). Sie habe es gerade bei der bisherigen Belastung belassen und diese übernommen. Daher komme es auch nicht darauf an, ob die dingliche Belastung durch Eintragung in das Grundbuch bereits bestanden habe oder neu begründet worden sei. Im zu entscheidenden Fall habe die Klägerin auf die Nutzungen aus dem Grundstück verzichtet. Erst unter Berücksichtigung des Wohnungsrechts habe die Veräußerin einen angemessenen Kaufpreis (circa 260.000 Euro) erhalten.
Die Revision wurde mit Blick auf ein beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängiges Verfahren (II R 5/22, vorgehend FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.03.2021, 12 K 12271/19) zugelassen. Sie läuft beim BFH unter dem Aktenzeichen II R 32/22.
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.2022, 5 K 2500/21, nicht rechtskräftig
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04.01.2023
Professor: Ausschluss vom Hochschulbetrieb wegen herablassender Äußerungen gegenüber Kollegen
Einem Hochschullehrer kann die Führung der Dienstgeschäfte und der Aufenthalt in den Diensträumen der Hochschule mit sofortiger Wirkung vorläufig untersagt werden, wenn er sich in massiver Weise respektlos und herablassend gegenüber Kollegen äußert und dadurch der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt wird. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Mainz.
Der Antragsteller ist seit mehreren Jahren als Professor an einer Hochschule tätig. Nach Feststellung einer Erkrankung geht er nur noch in beschränktem Umfang seinen dienstlichen Aufgaben nach. Die Hochschule verbot ihm mit sofortiger Wirkung die Führung der Dienstgeschäfte und des Betretens der Diensträume der Hochschule. Zur Begründung führte sie aus, dass er sich seit mehreren Monaten in zunehmend verbal-aggressiver Weise gegenüber Kollegen und Vorgesetzten äußere, sodass eine Gefährdung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebs entstanden sei. Der Antragsteller beantragte daraufhin einstweiligen Rechtsschutz. Er machte geltend, die Vorwürfe beruhten überwiegend auf unspezifischen, aus der Luft gegriffenen Behauptungen. Gegenüber den Studierenden sei es in keinem Fall zu verbalen Entgleisungen gekommen.
Das VG lehnte den Eilantrag ab. Die Hochschule habe dem Antragsteller die Führung der Dienstgeschäfte vorläufig verbieten dürfen. Das Verbot sei durch zwingende dienstliche Gründe zur dienstrechtlichen Gefahrenabwehr gerechtfertigt. Wegen der zahlreichen herablassenden und aggressiven Äußerungen im Umgang mit Kollegen und Vorgesetzten, die durch zahlreiche E-Mails belegt seien, sei keine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Antragsteller in der Hochschule mehr möglich. Auch wenn unklar sei, ob sein Verhalten auf einer Erkrankung beruhe, müsse bis zu einer Klärung dieser Frage eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Hochschulbetriebs verhindert und die Kollegen vor weiteren Angriffen des Hochschullehrers geschützt werden. Es bestehe zudem die Sorge, dass der Antragsteller seine unzumutbaren Äußerungen auf den Kreis der Studenten ausweiten werde. Ein milderes, aber gleich wirksames Mittel sei nicht ersichtlich.
Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 20.12.2022, 4 L 681/22.MZ
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04.01.2023
Corona-Sonderzahlung: Durfte auf aktive Landesbedienstete beschränkt werden
Die Beschränkung des anspruchsberechtigten Personenkreises für die im Jahr 2022 gewährte Corona-Sonderzahlung auf solche Bedienstete, die zum 29.11.2021 in einem aktiven Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum beklagten Land Rheinland-Pfalz gestanden haben, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz und wies die Klage eines pensionierten Landesbediensteten ab.
Zum 08.04.2022 trat das Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung in Kraft, wonach solche Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die zum 29.11. 2021 in einem aktiven Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land Rheinland-Pfalz gestanden haben, zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die COVID-19-Pandemie Anspruch auf eine einmalige Corona-Sonderzahlung haben.
Der Kläger, der bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand im Jahr 2012 im Dienst des Beklagten gestanden hatte, begehrte ebenfalls die Corona-Sonderzahlung. Zur Begründung machte er geltend, die fehlende Berücksichtigung von Versorgungsempfängern bei der Sonderzahlung sei verfassungswidrig. Nachdem er sich mit seinem Begehren erfolglos an den Beklagten gewandt hatte, erhob der Kläger Klage vor dem VG Koblenz.
Die Koblenzer Richter wiesen die Klage ab. Es begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Beklagte die Corona-Sonderzahlung nicht auch an vor dem 29.11.2021 in den Ruhestand getretene Bedienstete gewährt habe. Da mit der Corona-Sonderzahlung dienstliche Mehrbelastungen aufgrund der Corona-Pandemie abgegolten werden sollten, verstoße es nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, Versorgungsempfänger, die diesen Belastungen nicht oder jedenfalls nicht in gleicher Weise ausgesetzt gewesen seien, bei der Corona-Sonderzahlung nicht zu berücksichtigen.
Darin liege auch kein Verstoß gegen die verfassungsrechtlich verankerte Pflicht des Dienstherrn zur amtsangemessenen Alimentation seiner Bediensteten. Für die Angemessenheit der Alimentation komme es allein auf die Gesamthöhe und nicht auf die Höhe einzelner Besoldungs- und Versordnungsbestandteile an. Die einmalige, pandemiebedingte Gewährung einer Corona-Sonderzahlung genieße deshalb isoliert betrachtet keinen verfassungsrechtlichen Schutz. Entgegen der Auffassung des Klägers stelle die Corona-Sonderzahlung auch keine "verdeckte" tarifliche Entgelterhöhung dar, die nach gängiger Praxis des Beklagten zu einer Anpassung der Versorgungsbezüge hätte führen müssen.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten als Rechtsmittel die Zulassung der Berufung beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 2211.2022, 5 K 645/22.KO, nicht rechtskräftig
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04.01.2023
Personalausweis: Kein Anspruch auf Eintragung fiktiven Geburtsdatums
Ein 1957 in Algerien geborener Kläger mit deutscher Staatsangehörigkeit, dessen konkretes Geburtsdatum unbekannt ist, hat keinen Anspruch auf Eintragung eines fiktiven Geburtsdatums in seinen Personalausweis und seinen Reisepass. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz.
Im Personalausweis und im Reisepass des Klägers ist als Geburtsdatum "XX.XX.1957" eingetragen. Hintergrund ist der Umstand, dass der Kläger, dem sein tatsächliches Geburtsdatum unbekannt ist, kein Dokument seines Geburtslandes vorlegen konnte, das ein konkretes Geburtsdatum ausweist. Er verfügt lediglich über einen Auszug aus dem Geburtenregister seines Geburtslandes, aus dem sich sein Geburtsjahr ergibt, nicht jedoch der konkrete Geburtsmonat beziehungsweise -tag. Auch seine alte und leicht demente Mutter kennt seinen Angaben zufolge das genaue Geburtsdatum nicht. Seinen Antrag, ihm neue Ausweisdokumente auszustellen und darin ein fiktives Datum einzutragen, lehnte die Stadt Ludwigshafen ab.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob er Klage, mit der er sein Begehren weiterverfolgte. Hierzu machte er geltend, infolge der unvollständigen Eintragungen in seinen Ausweisdokumenten erleide er immer wieder erhebliche Nachteile, insbesondere bei Reisen in außereuropäische Länder, bei der Korrespondenz mit dem Finanzamt oder wenn er im Internet einen Vertrag abschließen wolle, bei dem seitens des Vertragspartners die Angabe des Geburtsdatums als zwingende Voraussetzung gefordert werde.
Das Verwaltungsgericht (VG) gab der Klage statt und verpflichtete die beklagte Stadt, in den Personalausweis und den Pass des Klägers einen konkreten Geburtstag und Geburtsmonat einzutragen. Der Kläger habe zur Wahrung seines Persönlichkeitsrechts und aus Gründen des im Rechtsstaatsgebot wurzelnden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einen Anspruch auf Eintragung eines "echten" Geburtsdatums in seinen Ausweisdokumenten. Dies könne zum Beispiel der 1. Januar oder auch ein anderer Tag sein. Auf die Berufung der Beklagten hob das OVG das Urteil des VG auf und wies die Klage ab.
Der Kläger habe keinen Anspruch auf Eintragung eines gegriffenen Geburtsdatums – hier in Form eines fiktiven Geburtsmonats und -tags – in seinen Personalausweis oder Reisepass. Schon das VG habe zutreffend festgestellt, dass aus dem Anspruch auf Ausstellung eines Ausweises oder Passes nach den Vorschriften des Personalausweis- und des Passgesetzes grundsätzlich nur ein Anspruch auf Eintragung der richtigen Daten im Dokument folge. Ein Anspruch des Klägers auf Erfassung eines gegriffenen Geburtsdatums in seinen Ausweisdokumenten folge auch nicht aus unionsrechtlichen Regelungen. Vielmehr existiere sowohl für den Reisepass als auch den Personalausweis (jeweils) eine europäische Verordnung, die die Behandlung unbekannter Geburtsdaten entsprechend der Vorgehensweise der Beklagten ausdrücklich vorsehe.
Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht lasse sich vorliegend weder im Hinblick auf die Grundrechte des Grundgesetzes noch in Bezug auf die Unionsgrundrechte feststellen, so das OVG weiter. Die ausschließliche Erfassung wahrer Geburtsdaten und die Eintragung von Platzhaltern für unbekannte Bestandteile dieses Datums seien ohne Weiteres geeignet, die hiermit vom Gesetzgeber offensichtlich bezweckte inhaltliche Richtigkeit sämtlicher Personaldateneintragungen in den Ausweisdokumenten bestmöglich zu gewährleisten. Daneben würden mit dieser Vorgehensweise einheitliche Sicherheitsstandards für Pässe und Reisedokumente zum Schutz vor Fälschungen beziehungsweise zur Verhinderung eines Identitätsbetrugs festgelegt.
Mildere, gleich geeignete Mittel seien im Hinblick auf die erstrebte umfassende inhaltliche Richtigkeit der Personaldateneintragungen bereits nicht ersichtlich. Schließlich werde die Grenze der Zumutbarkeit bei der gebotenen Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe vorliegend noch gewahrt. Soweit es auf Seiten des Klägers zu Beeinträchtigungen komme, insbesondere in den Bereichen Reisen, Online-Vertragsabschlüsse sowie über das Internet abzugebende Erklärungen gegenüber Behörden, stünden ihm regelmäßig andere Wege offen, um seine Vorhaben umzusetzen, die ihn (noch) nicht über die Maße belasteten. Es sei Sache des Gesetzgebers darüber zu befinden, ob bei weiter voranschreitender Digitalisierung eine Änderung der derzeitigen Gesetzeslage geboten erscheine.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.11.2022, 7 A 10318/22.OVG
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03.01.2023
Umsatzsteuerbescheid an GbR: Kann auch nur an einen der Gesellschafter ergehen
Der an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) übermittelte Umsatzsteuerbescheid ist hinreichend bestimmt, wenn er an einen Gesellschafter mit dem Zusatz "für GbR …" ergeht und sich aus dem Steuerfahndungsbericht die einzelnen Gesellschafter der aus Sicht der Behörde bestehenden Gesellschaft ergeben. Dies hat das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein entschieden.
Im Rahmen von Ermittlungen der Steuerfahndungsstelle und des Zollfahndungsamtes hatte sich die Finanzbehörde auf den Standpunkt gestellt, dass insgesamt vier Personen eine GbR bildeten und in diesem Rahmen Umsätze aus dem Vertrieb von Waren erzielten. Die Umsatzsteuerbescheide wurden nebst Bericht an die Personen versandt, die nach Auffassung der Finanzbehörde der GbR zugehörig waren. Unterhalb des Empfängerfeldes, in dem Adressat und Adresse aufgeführt waren, befand sich dabei der Zusatz: "Für Ges. bürgerlichen Rechts (…) Festsetzung und Abrechnung". Die einzelnen Namen der Personen, die nach Auffassung der Behörde die Gesellschafter der GbR waren, fanden sich dort nicht.
Der Anwalt zweier Gesellschafter legte dagegen Einspruch ein. Wörtlich hieß es dort: "In obiger Angelegenheit zeige ich an, dass mich Frau C (beziehungsweise im anderen Einspruch: Herr B), mit der Wahrnehmung ihrer (beziehungsweise seiner) Interessen beauftragt hat. Meine Vollmacht füge ich anliegend bei. Namens und im Auftrage meiner Mandantin (beziehungsweise meines Mandanten) lege ich hiermit gegen die im Betreff näher bezeichneten Steuerbescheide Einspruch ein. (…)." Nach erfolglosem Einspruch erhoben Frau C, Herr B und die GbR Klage.
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03.01.2023
Progressionsvorbehalt: Nicht für nach § 3 Nr. 6 EStG steuerfreie Versorgungsbezüge aus Drittstaat
Die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreien Einkünfte unterliegen keinem Progressionsvorbehalt, wenn sich ihre – weitergehende – Steuerfreiheit im Inland aus nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünften ergibt (hier: § 3 Nr. 6 Einkommensteuergesetz – EStG). Die Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 6 EStG findet laut Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg auch bei der Invaliditätsentschädigung eines Wehrdienst- beziehungsweise Kriegsgeschädigten aus öffentlichen Mitteln eines Drittstaates Anwendung.
Die Kläger sind für das Streitjahr 2020 zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger hatte den US-Streitkräften angehört und war im Einsatz körperlich schwerstgeschädigt worden und ist seitdem behindert. Aufgrund seiner Beeinträchtigungen bezog er auch im Streitjahr von der US-Bundesregierung, eine Invaliditätsentschädigung (disability compensation), die in der Einkommensteuererklärung als nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA (DBA USA) steuerfreie sonstige Einkünfte angegeben waren. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte bei der Berechnung des Steuersatzes die steuerfreien sonstigen Einkünfte des Klägers nach dem Progressionsvorbehalt gemäß § 32b EStG. Hiergegen machten die Kläger geltend, der Progressionsvorbehalt sei nicht anwendbar, weil dem § 3 Nr. 6 EStG entgegenstehe. Die erhaltenen Zahlungen seien mit den in § 3 Nr. 6 EStG genannten Bezügen vergleichbar, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehrdienst- und Kriegsbeschädigte bezahlt werden. Das sei auch bei Zahlungen eines Drittstaates (USA) der Fall. Das Finanzamt meint, § 3 Nr. 6 EStG erfasse nur Bezüge aus der Kasse eines EU-Mitgliedstaates.
Das FG folgte der Auffassung der Kläger und gab der Klage statt. Gemäß § 32b Absatz 1 S. 1 Nr. 3 EStG sei auf das nach § 32a Absatz 1 EStG zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden (§ 32b Absatz 2 EStG), wenn der Steuerpflichtige Einkünfte bezogen habe, die nach einem DBA steuerfrei seien. Allerdings enthalte § 32b EStG keinen allgemeinen Progressionsvorbehalt in dem Sinne, dass sämtliche steuerfreien Einkünfte und Bezüge darunterfielen. Vielmehr beschränke sich der Anwendungsbereich von § 32b EStG nur auf die darin aufgeführten besonderen Steuerfreiheiten. Mithin sei und bleibe eine bezogene Leistung insgesamt steuerfrei und unterliege auch nicht dem Progressionsvorbehalt, wenn sich ihre – weitergehende – Steuerfreiheit zum Beispiel aus § 3 EStG ergebe. Dies gelte auch für die Steuerfreiheit von Bezügen gemäß § 3 Nr. 6 EStG.
Gemäß § 3 Nr. 6 S. 1 EStG seien Bezüge steuerfrei, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehrdienstbeschädigte, im Freiwilligen Wehrdienst Beschädigte, Zivildienstbeschädigte und im Bundesfreiwilligendienst Beschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte Personen gezahlt würden, soweit es sich nicht um Bezüge handle, die aufgrund der Dienstzeit gewährt würden. Dabei greife die vollständige Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 6 EStG insbesondere auch dann ein, wenn die Leistung nicht aus in-, sondern aus ausländischen Mitteln, das heißt aus öffentlichen Mitteln irgendeines Staates bezogen wird. Der Wortlaut der Norm sei weit gefasst und spreche allgemein von "aus öffentlichen Mitteln", ohne die Quelle der Mittel einzuschränken. Auch aus der Gesetzessystematik ergebe sich keine Einschränkung. Ferner lasse sich den § 3 Nr. 6 EStG zugrunde liegenden Gesetzgebungsmaterialien keine dahingehende Einschränkung entnehmen.
Schließlich sei auch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift keine solche Einschränkung geboten. Denn die ratio legis von § 3 Nr. 6 EStG als Sozialzwecknorm bestehe darin, dass sich zwar die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mit den erhaltenen Bezügen an sich erhöht habe, aber diese gemäß den zugrundeliegenden sozialrechtlichen Bestimmungen einem speziellen Versorgungsbedürfnis des Steuerpflichtigen geschuldet und die Bezüge dieses abzudecken bestimmt seien. Diese Zielrichtung mit Blick auf den Versorgungscharakter spreche dafür, dass der Herkunft der Mittel keine erhebliche Bedeutung zukomme, solange es sich um öffentliche handele.
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03.01.2023
Erträge aus Mitarbeiterbeteiligungen: Qualifikation als Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus nichtselbstständiger Arbeit
Beteiligt sich ein Arbeitnehmer kapitalmäßig an seinem Arbeitgeber, kann die Beteiligung eigenständige Erwerbsgrundlage sein, sodass damit in Zusammenhang stehende Erwerbseinnahmen und Erwerbsaufwendungen in keinem einkommensteuerrechtlich erheblichen Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis stehen. Der Arbeitnehmer nutzt in diesem Fall sein Kapital als eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige Erwerbsgrundlage zur Einkünfteerzielung. Die daraus erzielten laufenden Erträge sind dann keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, sondern solche aus Kapitalvermögen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg entschieden.
Die Kläger sind verheiratet und wurden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. In den Streitjahren 2013 bis 2015 war der Kläger leitender Angestellter (Projektleiter) der international tätigen A KG und erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Er schloss mit der A KG einen Gesellschaftsvertrag zur Begründung einer "typischen stillen Gesellschaft", für den nachträglich eine Rangrücktrittserklärung vereinbart wurde. Der ursprüngliche Gesellschaftsvertrag enthielt eine Einlageverpflichtung des Klägers, die er später freiwillig erhöhte. Die Leistung der jeweils vereinbarten Einlage konnte durch Bareinzahlung oder Stehenlassen von Tantieme- und Vergütungsansprüchen beziehungsweise durch Gutschrift von künftigen Gewinnanteilen aus der stillen Gesellschaft erfolgen. Der Kläger leistete sämtliche Einlageverpflichtungen durch Stehenlassen von Gewinnanteilen. Die Einlage ging jeweils in das Vermögen der A KG über und wurde auf dem festen Kapitalkonto verbucht. Der Kläger erhielt als stiller Gesellschafter im Innenverhältnis eine Ergebnisbeteiligung nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags, war aber im Außenverhältnis für Gläubiger der A KG nicht haftbar. Hiervon unberührt blieb die Haftung im Innenverhältnis mit der geleisteten Einlage sowie der angesparten Rücklage aufgrund der Rangrücktrittsregelungen. Die jeweilige Beteiligung des Klägers am Jahresergebnis der A KG richtete sich nach dem Verhältnis seiner im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Einlage zum Gesamtkapital der A KG. Die Ergebnisbeteiligung aller stiller Gesellschafter war auf maximal 25Prozent begrenzt.
Die jeweils auf den Kläger entfallende Beteiligung am Jahresergebnis (die "Gewinnanteile"), die weder dem Kapital-, Verlust- oder Rücklagenkonto zuzuführen waren, wurden dem Darlehenskonto gutgeschrieben. Während der Kläger Guthaben auf dem Darlehenskonto jederzeit entnehmen konnte, waren die Einlage und das Guthaben auf dem Rücklagenkonto vor Beendigung der stillen Gesellschaft nicht entnahmefähig. Der Gesellschaftsvertrag sah für den Fall der Beendigung des Anstellungsverhältnisses vor, dass die stille Gesellschaft unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum nächsten 31. Dezember durch beide Parteien gekündigt werden konnte.
Im Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses wurde die stille Gesellschaft einvernehmlich aufgehoben. Der Kläger hatte daraufhin einen Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens. Er erklärte die Einkünfte aus der stillen Beteiligung im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung der Kalenderjahre 2013 bis 2016 als Einkünfte aus Kapitalvermögen, die das beklagte Finanzamt als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit besteuerte.
Das FG gab der Klage statt. Die Gewinnanteile aus der Beteiligung als typisch stiller Gesellschafter der A KG seien als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Absatz 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) anstatt als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß § 19 EStG zu qualifizieren.
Beteilige sich ein Arbeitnehmer kapitalmäßig an seinem Arbeitgeber, könne die Beteiligung eigenständige Erwerbsgrundlage sein, sodass damit in Zusammenhang stehende Erwerbseinnahmen und -aufwendungen in keinem einkommensteuerrechtlich erheblichen Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis stünden. Der Arbeitnehmer nutze in diesem Fall sein Kapital als eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige Erwerbsgrundlage zur Einkünfteerzielung. Die daraus erzielten laufenden Erträge seien keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, sondern solche aus Kapitalvermögen. Für den Charakter einer Beteiligung als eigenständige und vom Arbeitsverhältnis unabhängige Erwerbsgrundlage spreche es insbesondere, wenn der Arbeitsvertrag keinen Anspruch auf den Erwerb der Beteiligung und einen anteiligen Veräußerungserlös als Gegenleistung für die nichtselbstständige Tätigkeit vorsehe, die Beteiligung vom Arbeitnehmer zum Marktpreis (und nicht etwa verbilligt) erworben und veräußert werde und der Arbeitnehmer das volle Verlustrisiko trage sowie keine besonderen Umstände aus dem Arbeitsverhältnis erkennbar seien, die Einfluss auf die Veräußerbarkeit und Wertentwicklung der Beteiligung nehmen würden.
Nach den vorgenannten Maßstäben sei das FG im Rahmen einer Gesamtschau davon überzeugt, dass die dem Kläger aus der stillen Beteiligung zugeflossenen Erträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Absatz 1 Nr. 4 EStG) zu qualifizieren und nicht durch die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) veranlasst gewesen seien. Für ein unabhängig vom Arbeitsverhältnis bestehendes Sonderrechtsverhältnis spreche besonders, dass die Ausgestaltung der stillen Beteiligung formell nach den üblichen gesetzlichen Kriterien erfolgt sei, den Kläger in Höhe der Einlage und auch der Rücklage ein Verlustrisiko getroffen habe und mit der vereinbarten Nachrangigkeit die stille Beteiligung überwiegend gesellschaftsrechtlich beziehungsweise bilanzrechtlich motiviert gewesen sei. Der Kläger hätte zudem einen möglichen Verlust aus seinem privaten und bereits versteuerten Vermögen tragen müssen.
Das FG ist zudem davon überzeugt, dass die stille Gesellschaft aus Sicht der A KG in erster Linie darin begründet gewesen sei, das bilanziell ausgewiesene Eigenkapital der A KG zu stärken und nicht etwa die Arbeitsleistung des Klägers zu vergüten. Als Familiengesellschaft sei es ihr nachvollziehbar darauf angekommen, dieses Kapital nicht von fremden Dritten zu erlangen, sondern auf ihre Kapitalgeber dauerhaft vertrauen zu können. Zudem habe der Kläger glaubhaft vorgetragen, dass die Unternehmensfinanzierung durch Geschäftsbanken aufgrund der Risikostruktur der A KG nur eingeschränkt möglich gewesen sei. Die A KG habe deswegen in den 1990er Jahren ihre Kapitaldecke durch Begründung stiller Gesellschaften mit ihren führenden Mitarbeitern gestärkt. Dies könne auch als starkes Signal an die Kunden und fremde Kreditgeber der A KG gewertet werden, was ebenfalls für ein Sonderrechtsverhältnis spreche.
Weiteres erhebliches Indiz für die Begründung eines Sonderrechtsverhältnisses sei zudem die Zuführung von Kapital auf das Rücklagenkonto. Laut Gesellschaftsvertrag seien Gewinne, die nicht vorrangig dem Kapitalkonto oder dem Verlustkonto gutzuschreiben waren, mit 25 Prozent des jeweiligen Gewinnanteils auf dem Rücklagenkonto verbucht worden. Die Zuführung zum Rücklagenkonto sei eine rein fakultative Regelung, der es zur Begründung der stillen Gesellschaft nicht bedurft hätte. Hierfür wäre die Verpflichtung zur Einlage ausreichend gewesen. Das Rücklagenkonto begründe Eigenkapital der Gesellschaft und sei vom Verlustrisiko betroffen. Laut Gesellschaftsvertrag hätte der Gesellschafter nur durch Kündigung des Gesellschaftsvertrages über die gebildeten Rücklagen verfügen können. Auch insofern sei ersichtlich, dass die Motivation der Vertragsparteien nicht im Arbeitsverhältnis, sondern im Gesellschaftsrecht begründet gewesen sei. Das Verhältnis der Gesamteinlagen der stillen Gesellschafter zu den Gesamtdarlehen von 13,51 Prozent könne in diesem Zusammenhang ebenfalls angeführt werden.
Aufgrund der vorgenannten Motivation, die A KG beziehungsweise ihr Eigenkapital durch stille Beteiligungen zu stärken, hält das FG auch die Renditemöglichkeiten der Gesellschafter für nicht aus dem Arbeitsverhältnis begründet. Die gesamte Gestaltung entspreche handelsrechtlichen Vorgaben. Aus Sicht des FG ist auch die Höhe der Rendite nicht zu beanstanden.
Auch im Übrigen überzeugten die Argumente des Klägers. Denn tatsächlich habe er bereits ein fremdübliches Gehalt mit variablen Anteilen erhalten und es sei nicht ersichtlich geworden, dass die Ausgestaltung der stillen Beteiligung ähnlich einem Aktienaktionsprogramm als "Anreizlohn" ausgestaltet gewesen sei. Dem "Anreizlohn" sei zu eigen, dass die Mitarbeiter verbilligt Aktien erwerben können. Vorliegend verhalte es sich allerdings anders, da der Kläger zunächst die stille Beteiligung aus versteuerten Einnahmen habe erwerben müssen und kein zusätzliches Entgelt erhalten habe. Hieran ändere sich auch dadurch nichts, dass es möglich gewesen sei, die Einlage durch Stehenlassen von Gewinnen zu erbringen.
Auch das Kündigungsrecht der A KG beziehungsweise des Klägers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses führe hier zu keinem anderen Ergebnis. Dieses sei letztlich Ausdruck und Folge der Mitarbeiterbeteiligung und rechtfertige für sich allein noch nicht die Annahme, dass dem Arbeitnehmer durch die Gewährung einer Möglichkeit zur Beteiligung Lohn zugewendet würde. Dies gelte hier umso mehr, als beiden Beteiligten nur ein Kündigungsrecht zugestanden habe. Von einem Automatismus könne man also nicht sprechen.
Dem FG sei bekannt, dass das FG Sachsen mit Urteilen vom 25.11.2021 (8 K 438/21 und 8 K 849/21) über ähnlich gelagerte Fälle entschieden habe und jeweils zu dem Ergebnis gekommen sei, die Ergebnisbeteiligungen seien in Mitarbeiterlohn umzuqualifizieren. In den Verfahren seien Nichtzulassungsbeschwerden beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig. Allerdings unterschieden sich die festgestellten Sachverhalte nach den vorliegenden Erkenntnissen in wesentlichen Punkten. So habe in den Verfahren des FG Sachsen die Gesellschaft automatisch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses geendet. Es sei keine zusätzliche Rücklage aufgebaut worden, es habe kein Verlustrisiko bestanden, es sei keine nachträgliche Rangrücktrittsvereinbarung vereinbart worden und auch die besondere Situation der Beschaffung von Eigenkapital für den Arbeitgeber scheine dort keine Rolle gespielt zu haben.
Gegen das Urteil des FG Baden-Württemberg wurde Revision eingelegt, die beim BFH unter dem Aktenzeichen VIII R 10/22 läuft.
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 01.04.2022, 5 K 1635/20, nicht rechtskräftig
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03.01.2023
Nach Anteilsschenkung: Dividendenbesteuerung gemäß § 50i EStG
Das Besteuerungsrecht gemäß § 50i Einkommensteuergesetz (EStG) greift nicht nur in so genannten Wegzugsfällen, sondern auch im Fall der Schenkung eines zum Sonderbetriebsvermögen einer inländischen Kommanditgesellschaft gehörenden Anteils an einer Private Limited an einen im Ausland ansässigen Mitunternehmer. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg klar.
Der Kläger hat in Deutschland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Er ist als Kommanditist mit einem Anteil von weniger als 15 Prozent an der A-GmbH & Co. KG (früher: A-KG) mit Sitz in Deutschland beteiligt. Die Kommanditgesellschaft (KG) ist ein Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung. Im Sonderbetriebsvermögen (SBV) der KG hält der Kläger einen Anteil von 50 Prozent an der B Private Limited, die ihren Sitz im Ausland hat. Seinen Anteil an der B Private Limited hatte er durch Schenkungs- und Abtretungsvertrag von D erworben. Vor der Schenkung an den Kläger war die 100-prozentige Beteiligung an der B Private Limited im SBV des D bei der A-GmbH & Co. KG erfasst. D hatte die Anteile seit 1998 sukzessive angeschafft.
Im Streitjahr 2015 schüttete die B Private Limited eine Dividende an den Kläger aus, die in der Feststellungserklärung der KG als ausländischer Kapitalertrag ausgewiesen wurde, ohne dass für den beschränkt einkommensteuerpflichtigen Kläger Einkünfte aus seinem SBV erklärt wurden. Das beklagte Finanzamt kam nach einer Außenprüfung zu dem Ergebnis, dass der Anteil des Klägers an der B Private Limited nach § 50i EStG steuerverhaftet sei und somit die laufenden Erträge und spätere Veräußerungsgewinne im Inland zu versteuern habe.
Das FG wies die Klage ab. Das Finanzamt habe die Dividende nach §§ 1 Absatz 4, 49 Absatz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG beim beschränkt steuerpflichtigen Kläger zu Recht der Besteuerung unterworfen. Der Kläger habe aufgrund der Dividende von der B Private Limited, deren Anteile er im SBV der KG gehalten habe, inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt (§ 49 Absatz 1 Nr. 2 EStG).
Die KG habe in 2015 eine Betriebsstätte im Inland unterhalten. Ihre alleinige Geschäftsführerin sei die A Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Deutschland gewesen. Deren Geschäftsführer seien ebenfalls in Deutschland ansässig gewesen. Es bestünden keine Zweifel, dass sie die Tagesgeschäfte der A-GmbH & Co. KG an ihrem statutarischen Sitz in Deutschland erledigt hätten, wo auch die Geschäfte des Betriebsunternehmens zu besorgen gewesen seien.
Die streitgegenständliche Dividende sei der A-GmbH & Co. KG zuzurechnen. Der Anteil an der B Private Limited gehöre dort unstreitig zum SBV und generiere damit Sonderbetriebseinnahmen. Diese seien bei der Ermittlung der Einkünfte der Mitunternehmerschaft neben den Gesamthandseinnahmen zu berücksichtigen, auch bei der Beteiligung von beschränkt Steuerpflichtigen. Sämtliche Einkünfte der A-GmbH & Co. KG seien außerdem nach den Grundsätzen der Betriebsaufspaltung als gewerblich zu qualifizieren.
Das Besteuerungsrecht für die Dividende habe Deutschland. Zwar stehe es nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) nicht Deutschland zu, weil sich abkommensrechtlich die im deutschen Steuerrecht nach den Grundsätzen der Betriebsaufspaltung erfolgende Umqualifizierung der Einkünfte aus Kapitalvermögen in gewerbliche Einkünfte nicht auswirke. Doch werde das DBA insoweit von § 50i Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 3 und mit Satz 1 EStG im Rahmen eines so genannten treaty override überlagert.
Die streitgegenständliche Dividende unterliege nach § 50i EStG der inländischen Besteuerung, weil dessen sämtliche Tatbestandsmerkmale erfüllt seien. Bei dem Anteil an der B Private Limited handele es sich um ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 50i Absatz 1 Satz 4 EStG, wozu auch Anteile an Kapitalgesellschaften gehörten. Der Anteil an der B Private Limited sei jedenfalls im Jahresabschluss 2008 erfasst worden und damit vor dem 29.06.2013 Betriebsvermögen der KG geworden, das auch das SBV umfasse. Im Kontext des § 50i EStG gelte nichts anderes.
Die Anwendung von § 50i Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 EStG scheitere nicht daran, dass möglicherweise der Anteil an der B Private Limited dem Betriebsvermögen der KG im Wege einer Einlage zugeführt worden beziehungsweise aufgrund der Betriebsaufspaltung ab der Gründung der B Private Limited dort zu bilanzieren sei und es deshalb an einer Übertragung oder Überführung im Sinne des § 50i Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4 EStG fehle. Das FG ist der Auffassung, dass auch dann, wenn D seinen hundertprozentigen Anteil an der B Private Limited in sein SBV bei der KG eingelegt habe oder der Anteil bereits bei Gründung der B Private Limited als notwendiges SBV II bei der KG zu bilanzieren gewesen sei, der Tatbestand des § 50i Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 EStG erfüllt wäre.
Zum einen setze der Begriff der Überführung im Sinn des § 50i Absatz 1 Satz 1 EStG nicht zwingend voraus, dass das überführte Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen stammen müsse. Zum anderen verlange der Wortlaut von § 50i Absatz 1 Satz 4 EStG keine Übertragung oder Überführung. Die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals könnte allenfalls aufgrund der Verweisung auf § 50i Absatz 1 Satz 1 EStG erforderlich sein, wenn insofern eine Rechtsgrundverweisung vorläge. Dagegen spreche jedoch ein Vergleich der Wortlaute von Satz 4 und Satz 1, die Besonderheiten der Betriebsvermögensbildung bei der Betriebsaufspaltung und der Gesetzeszweck.
Auch der Tatbestand des § 50i Absatz 1 Satz 4 letzter Halbsatz EStG sei erfüllt. Danach sei es erforderlich, dass die Wirtschaftsgüter – hier also der Anteil an der B Private Limited – "Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft geworden sind, die deswegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, weil der Stpfl. sowohl im überlassenden Betrieb als auch im nutzenden Betriebe allein oder zusammen mit anderen Gesellschaftern einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen kann und dem nutzenden Betrieb eine wesentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung überlässt". Das FG verstehe diesen Teil des Gesetzestextes als einheitliches Tatbestandsmerkmal im Sinne einer Legaldefinition des Besitzunternehmens bei einer Betriebsaufspaltung.
Schließlich lägen die Voraussetzungen des § 50i Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und § 50i Absatz 1 Satz 3 EStG vor. Der Kläger sei nach dem DBA im anderen Vertragsstaat ansässig und erziele laufenden Einkünfte, zu denen insbesondere Dividenden gehörten.
Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten sei eine einschränkende Auslegung weder deshalb geboten, weil die Konstellation der Schenkung nach dem Willen des Gesetzgebers nicht vom Gesetz erfasst würde, noch weil der Gesetzgeber grundsätzlich nur Missbrauchsfälle oder Gestaltungen im Zusammenhang mit einem Wegzug habe erfassen wollen, noch weil das Gesetz nur dann anwendbar wäre, wenn der Steuerpflichtige identisch mit der Person sei, welche die Übertragung oder Überführung oder den Ausschluss des Besteuerungsrechts herbeigeführt habe.
Das Gesetz sei nicht nur auf Wegzugsfälle (§ 6 Außensteuergesetz), Einbringungsfälle (§ 20 Umwandlungssteuergesetz) und Überführungsfälle (§ 4 Absatz 1 Satz 3 und 4 EStG) zugeschnitten. Auch wenn die Fälle der unentgeltlichen Übertragung in der Gesetzesbegründung nicht ausdrücklich genannt seien, fielen sie doch unter den Gesetzeszweck und stellten sogar einen der Hauptanwendungsfälle dar. Im Übrigen spreche für eine Anwendbarkeit des § 50i EStG in Schenkungsfällen, dass auch das AStG im Zusammenhang mit Anteilen im Sinne des § 17 EStG die Schenkung der Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts gleichstelle, § 6 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 AStG. Dies belege, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine Gleichbehandlung von Wegzugsfällen und Fällen der Schenkung an Auslandsansässige geboten sei.
Mit dem Argument, dass die Norm (nur) Missbrauchsfälle oder Fälle einer Gestaltung im Zusammenhang mit einem Wegzug erfassen wolle, lasse sich ihre Anwendbarkeit ebenso wenig verneinen. Gerade die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 50i EStG auf die Fälle der Betriebsaufspaltung belege, dass der Gesetzgeber Konstellationen berücksichtigen wolle, in denen es nicht um eine Gestaltung im Hinblick auf Auslandssachverhalte gehe.
Das FG teile schließlich nicht die Rechtsauffassung der Prozessbevollmächtigten, eine Besteuerung scheide deshalb aus, weil sie richtigerweise bei D hätte erfolgen müssen und bis März 2014 auch hätte erfolgen können. Der Wortlaut des § 50i EStG verlange nicht, dass die Übertragung oder Überführung gerade durch den Steuerpflichtigen erfolge. Denn § 50i Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG verwende den Begriff "ein Steuerpflichtiger", nicht etwa "der Übertragende". Nach dem Zweck der Norm, Steuerausfälle aufgrund der Fehlinterpretationen des Begriffs der gewerblichen Einkünfte im Sinne des Abkommensrechts zu vermeiden, wäre es nicht sachgerecht, eine Identität von Übertragendem und Steuerpflichtigem zu verlangen. Es mache keinen Unterschied, ob ein Steuerpflichtiger Wirtschaftsgüter in eine Gesellschaft überführe und dann wegziehe oder diese Wirtschaftsgüter an eine andere im Ausland ansässige Person unentgeltlich übertrage, meint das FG.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision läuft beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I R 13/22.
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 29.09.2021, 14 K 880/20, nicht rechtskräftig
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03.01.2023
Polizei: Muss keine Bewerber einstellen, deren Tätowierungen Zweifel an Verfassungstreue begründen
Ein Bewerber, bei dem wegen des konkreten Inhalts und der Ausgestaltung seiner (nicht sichtbaren) Tätowierung Zweifel an der charakterlichen Eignung bestehen, hat keinen Anspruch auf Einstellung als Polizeibeamter. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in einem Eilverfahren.
Der Antragsteller bewarb sich Anfang 2022 um die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Polizeikommissar-Anwärter. Während des Einstellungsverfahrens wurde bekannt, dass auf seinem Rücken über die gesamte Schulterbreite die Worte "Loyalty", "Honor", "Respect" und "Family" in der Schriftart "Old English" eintätowiert sind. Die Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz lehnte daraufhin eine Einstellung mit Verweis auf bestehende Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für den Polizeidienst ab. Verschiedene Rockergruppierungen verwendeten in Schriftart, Dimension und Aussagegehalt ähnliche Tätowierungen. Es entstehe der Gesamteindruck, dass der Träger einer solchen Tätowierung zu einem Ehrenkodex stehe, der sich mit den Werten einer modernen Bürgerpolizei nicht in Einklang bringen lasse. Die daraufhin vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung auf vorläufige Einstellung in den Polizeidienst lehnte das Verwaltungsgericht (VG) Trier ab.
Das OVG Rheinland-Pfalz bestätigte diese Entscheidung und wies die Beschwerde des Antragstellers zurück. Die Hochschule der Polizei habe im Rahmen des ihr zukommenden Beurteilungsspielraums eine Einstellung des Antragstellers wegen Zweifel an seiner charakterlichen Eignung ablehnen dürfen. Allerdings ergebe sich ein Pflichtverstoß nicht generell aus dem Tragen einer Tätowierung als solcher. Vielmehr habe sich der Dienstherr an den Anschauungen zu orientieren, die in der Gesellschaft herrschten und dürfe sich dem Wandel der Zeit nicht verschließen. Daher könne ein gesellschaftlich weitgehend akzeptiertes Aussehen nicht schon allein deshalb untersagt werden, weil es der Dienstherr ungeachtet der gewandelten Verhältnisse weiterhin für unpassend, unästhetisch oder nicht schicklich halte. Erst recht lasse das Vorhandensein von Tätowierungen nicht (mehr) auf die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Milieu schließen.
Eine andere Beurteilung könne sich aber aus dem konkreten Inhalt und der Ausgestaltung der Tätowierung ergeben, und zwar auch dann, wenn die Tätowierung nicht unmittelbar aus Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen bestehe, so das OVG. Gerade für die Einstellung in den Polizeidienst seien hohe Anforderungen an die Gesetzestreue zu stellen. Denn die Verhinderung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gehörten zu den Kernaufgaben eines Polizeibeamten. Daher dürfe der Dienstherr die Fähigkeit und innere Bereitschaft eines Bewerbers verlangen, die dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten.
Ob der Antragsteller diese Bereitschaft aufweise, habe der Dienstherr bezweifeln dürfen. Bei der vorzunehmenden Gesamtschau sei mit einzustellen, dass das Schriftbild der Tätowierung in Gestalt der konkret gewählten Schriftart "Old English" Ähnlichkeiten etwa zu dem Schriftzug der verfassungsfeindlichen und seit längerem in Deutschland verbotenen Gruppierung "blood and honour" aufweise. Zudem finde die Wortwahl "Loyalty", "Honor", "Respect" und "Family" eine weitgehende Entsprechung in Inhalten der ebenfalls zwischenzeitlich zerschlagenen rechtsextremistischen Gruppierung "Oldschool Society". Diese Umstände sowie auch die Kombination von gewählter Schriftart und Inhalt der Tätowierung begründeten Zweifel daran, ob der Träger für die Wahrung der Freiheitsrechte der Bürger und die Einhaltung rechtsstaatlicher Regeln uneingeschränkt einstehe.
Als lebensfremd stelle sich die vom Antragsteller zu der Tätowierung abgegebene Erklärung dar, er habe die konkrete Schriftart "Old English" unter anderem deswegen ausgesucht, weil er sich privat für die Geschichte des "britischen Imperiums" interessiere und dort Verwandtschaft habe, so das OVG. Es stelle sich insbesondere die Frage, warum der Antragsteller sodann bei der Ausgestaltung seiner Tätowierung die amerikanische statt die englische Schreibweise ("honor" statt "honour") gewählt habe. Eine Erklärung hierfür habe er auch im Beschwerdeverfahren nicht gegeben.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2022, 2 B 10974/22.OVG
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03.01.2023
Importierte Masken: Bayern muss keinen Schadenersatz leisten
Das Landgericht (LG) München I hat die Klage einer Importeurin von Masken gegen den Freistaat Bayern abgewiesen. Die Importeurin hatte Schadenersatz in Höhe von 1.583.664,64 Euro für die Nichtabnahme von Masken verlangt, die in der ersten Phase der Covid-19-Pandemie aus China importiert worden waren. Hilfsweise hatte sie auf Abnahme und Bezahlung der Masken geklagt.
Die Klägerin ist im Bereich des Imports von Textil- und Modedesignkollektionen aus China tätig. Zu Beginn der Covid-19-Pandemie kam sie in Kontakt zum Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege und bot Hilfe bei der Beschaffung medizinischer Masken und Atemschutzmasken aus China an. Ein Vertrag über eine Million medizinische Masken, so genannte OP-Masken, wurde noch im März 2020 zwischen den Parteien abgewickelt.
Die Importeurin macht geltend, beginnend ab 31.03.2020 hätten die Parteien auch konkrete Vertragsverhandlungen über die Beschaffung von Atemschutzmasken eines dem FFP2-Standard vergleichbaren Standards geführt. Im Hinblick auf die schon konkret gewordenen Vereinbarungen habe sie entsprechende Aufwendungen getätigt und 400.000 Stück der von ihr angebotenen Masken am 14.04.2020 importiert. Die Masken seien technisch höher zu bewerten gewesen als solche mit einem FFP2-Standard. Der beklagte Freistaat Bayern habe dennoch zunächst noch am 14.04.2020 den angebotenen Vertragsschluss unter Hinweis auf einen zu hohen Preis abgelehnt. Die Importeurin hätte daraufhin mit dem Freistaat Bayern weitere Preisverhandlungen geführt. Die Parteien hätten sich dabei auf einen Preis pro Maske von 4,50 Euro netto geeinigt. Dennoch habe der Freistaat Bayern die Masken weder abgenommen noch bezahlt. Einen nachvollziehbaren Grund dafür habe es nicht gegeben.
Der Freistaat Bayern führt aus, es sei kein verbindlicher Vertrag zwischen den Parteien geschlossen worden. Die Importeurin habe auf einen solchen auch nicht vertrauen dürfen. Die von ihr importierten Masken hätten nicht den technischen Anforderungen an die vom Freistaat Bayern gewünschten Atemschutzmasken entsprochen. Auch eine Zertifizierung, die die Gleichwertigkeit der Masken mit einem FFP2-Standard nachgewiesen hätte, habe zum Zeitpunkt des Abbruchs weiterer Vertragsverhandlungen nicht vorgelegen. Die Nichtabnahme der importierten Masken durch den Freistaat Bayern sei daher noch dem unternehmerischen Risiko der Klägerin zuzuordnen.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Die klagende Importeurin habe nicht nachweisen können, dass ein Vertrag zwischen ihr und dem Freistaat Bayern zustande gekommen ist. Die Beweisaufnahme habe insoweit ergeben, dass auch nach der Einigung über den Preis noch offen war, ob die von der Klägerin angebotenen Masken den Qualitätswünschen des beklagten Freistaats entsprechen. An einer verbindlichen Einigung auch über die konkreten Qualitätsmerkmale der Masken habe es daher gefehlt.
Auch ein Schadenersatzanspruch wegen des Nichtabschlusses des Vertrages, auf den die Importeurin jedoch habe vertrauen dürfen, scheide aus. Der Importeurin sei auch insoweit der Nachweis nicht gelungen, dass die Entscheidung des Freistaats Bayern über die Nichtabnahme der Masken willkürlich gewesen wäre. Nach dem damaligen Kenntnisstand sei die Entscheidung Bayerns, die Masken wegen Nichtnachweises eines dem FFP2-Standard vergleichbaren Schutzniveaus nicht zu kaufen, zumindest vertretbar gewesen.
Landgericht München I, Urteil vom 30.12.2022, 34 O 4965/21, noch nicht rechtskräftig
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03.01.2023
Gewehr «Haenel CR 223»: Verletzt Patent von Heckler & Koch
Das Gewehr "Haenel CR 223" verletzt Patentrechte der Heckler & Koch GmbH und darf derzeit in Deutschland weder hergestellt noch vertrieben werden. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschieden und damit die Berufung der das Gewehr veräußernden Haenel GmbH gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (Urteil vom 16.11.2021, 4a O 68/20) zurückgewiesen.
Die beklagte Haenel GmbH produziert und vertreibt ein Gewehr mit der Bezeichnung "Haenel CR 223" (angegriffene Ausführungsform). Die Klägerin Heckler & Koch GmbH ist Inhaberin des Europäischen Patents EP 2 018 508 B1 (Klagepatent). Dieses hat die Ausgestaltung eines Waffenverschlusssystems zum Gegenstand, durch das die Funktionsfähigkeit und Sicherheit eines Gewehrs auch nach Eintauchen in Flüssigkeiten – insbesondere Wasser – sichergestellt werden soll.
Das OLG hat eine Verletzung dieses Klagepatents durch die im Gewehr "Haenel CR 223" genutzte Konstruktion bestätigt. Das Verschlusssystem verfüge über "ventilfreie Fluid-Durchtritts-Öffnung(en)" im Sinne der mit dem Klagepatent geschützten Konstruktionsweise, durch welche der Abfluss von Flüssigkeiten aus dem Waffenverschlusssystem und somit die Funktionsfähigkeit und Sicherheit des Gewehrs nach einem Flüssigkeitskontakt gewährleistet seien.
Aufgrund der im Urteil festgestellten Patentrechtsverletzung sei die Haenel GmbH neben dem Herstellungs- und Vertriebsverbot für das Gewehr "Haenel CR 223" zudem verpflichtet, alle noch in ihrem Besitz befindlichen Gewehre zu vernichten, ihre gewerblichen Kunden gegen eine Entschädigungszahlung zur Rückgabe bereits gelieferter Gewehre aufzufordern und der Klägerin Auskunft über den mit dem bisherigen Verkauf der Gewehre erzielten Gewinn zu erteilen. Auf Basis dieser Auskunft könne die Klägerin dann Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte geltend machen, so das OLG.
Das dem Rechtsstreit zugrunde liegende Klagepatent sei in der von der Klägerin in jetzt geltend gemachten Fassung mit erstinstanzlichem Urteil des Bundespatentgerichts vom 30.09.2022 (7 Ni 29/20 (EP)) für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland aufrechterhalten worden. Eine Veranlassung zur Aussetzung des jetzigen Rechtsstreits nur aufgrund eines möglichen Berufungsverfahrens über den Bestand des Patents bestand daher nach Auffassung des OLG Düsseldorf nicht.
Es hat mangels Vorliegens der Voraussetzungen die Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen. Die Beklagte kann gegen das Urteil daher nur ein Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 30.12.2022, I-15 U 59/21
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22.12.2022
"Bad Bank" der WestLB: Haftet nicht für Steuerschulden aus Cum/Ex-Geschäften
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat die Klage der WestLB-Nachfolgegesellschaft gegen die Erste Abwicklungsgesellschaft (so genannte Bad-Bank) auf Freistellung von Steuerverbindlichkeiten aus so genannten Cum/Ex-Geschäften abgewiesen.
Die Parteien streiten darüber, ob Steuerverbindlichkeiten der Klägerin im Rahmen der Umstrukturierung und Übertragung des Unternehmensbereichs "Kapitalmarktgeschäft" von der Beklagten übernommen wurden. Das Landgericht (LG) hatte der Klägerin eine Forderung in Höhe von rund einer Milliarden Euro zugesprochen. Das OLG lehnte dies indes ab. Sein Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig.
Die früher als WestLB firmierende Klägerin nimmt die Beklagte auf Freistellung von Steuerverbindlichkeiten in Anspruch, die auf ihre vor der Umstrukturierung getätigten Cum/Ex-Geschäfte zurückgehen. Alleinige Aktionärin der Klägerin ist das Land Nordrhein-Westfalen. Die Beklagte ist eine Abwicklungsanstalt innerhalb der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (so genannte Bad Bank) und dem Bundesfinanzministerium unterstellt. Die früheren Aktionäre der WestLB, unter anderem das Land Nordrhein-Westfalen sowie Sparkassenverbände, sind entsprechend ihrer damaligen Beteiligungsquoten an der WestLB nun an der Beklagten beteiligt.
Die WestLB war im Zuge der Finanzkrise in den Jahren 2008/2009 in Schieflage geraten. Die Beklagte, der bereits in 2009 ausgewählte toxische Portfolioanteile übertragen worden waren, übernahm im Rahmen der 2012 abgeschlossenen Umstrukturierung weitere Risikopositionen sowie strategisch nicht notwendige Unternehmensbereiche.
Die Parteien streiten darüber, ob im Zusammenhang mit der Übertragung des Unternehmensbereichs "Kapitalmarktgeschäft" auch die Steuerverbindlichkeiten für die von der Klägerin vor der Umstrukturierung durchgeführten Cum/Ex-Geschäfte übernommen wurden. Die im Zuge der Umstrukturierung geschlossenen Verträge enthalten keine ausdrücklichen Regelungen zur Übertragung eigener Steuerverbindlichkeiten der Klägerin auf die Beklagte. Die Klägerin klärte die Beklagte auch nicht über aus den Cum/Ex-Geschäften resultierende steuerliche Risiken auf.
Die West LB führte in den Jahren ab 2005 bis jedenfalls einschließlich 2008 so genannter Cum/Ex-Geschäfte durch. 2016 wurden von Seiten des Finanzamtes und der Staatsanwaltschaft Ermittlungen wegen dieser Aktiengeschäfte um den jeweiligen Dividendenstichtag eingeleitet. Es sollte geklärt werden, ob in den Veranlagungszeiträumen 2005 bis 2011 zu Unrecht Kapitalertragsteuer auf Dividendenzahlungen samt Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuerschuld der WestLB angerechnet worden war. Mit Bescheiden aus den Jahren 2019 und 2020 forderte das Finanzamt von der Klägerin die Rückerstattung erstatteter Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag und Zinsen für die Jahre 2005 bis 2008 in Höhe von rund einer Milliarde Euro.
Das LG hatte die Beklagte zur Übernahme dieser Steuerschulden verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG Erfolg. "Die Auslegung des Abspaltungsvertrags ... ergibt, dass aus Cum/Ex-Geschäften herrührende Steuerverbindlichkeiten der Klägerin nicht Gegenstand des (wirtschaftlich) auf die Beklagte übertragenen Abspaltungsportfolios waren", so das OLG.
Das Abspaltungsportfolio umfasse zwar auch Risikopositionen und damit zusammenhängende Verbindlichkeiten. Diese sollten gemäß den vertraglichen Regelungen jedoch nur insoweit übertragen werden, als sie sich einzelnen Unternehmensbereichen zuordnen ließen. Entgegen der Auffassung des LG seien die Steuerverbindlichkeiten der Klägerin aber nicht dem Unternehmensbereich "Kapitalmarktgeschäft" zuzuordnen. Die streitigen Verbindlichkeiten für von der Klägerin erwirtschaftete Erträge knüpften nicht an die spezifische im Unternehmensbereich "Kapitalmarktgeschäft" entfaltete Geschäftstätigkeit der Klägerin an. Sie beträfen unternehmensbereichsübergreifend alle von der Klägerin auf "Gesamtbankebene" erzielten Erträge. Die Ertragsteuerpflichten könnten nicht anteilig einzelnen Unternehmensbereichen zugeordnet werden.
Auch soweit die Erträge aus Geschäftsvorfällen in einzelnen Unternehmensbereichen herrührten, resultierten aus solchen Geschäftsvorfällen keine übertragbaren ertragsteuerlichen Rechte und Pflichten der Klägerin. Es ergäben sich allein ertragssteuerliche Effekte, die sich unternehmensbereichsübergreifend auf "Gesamtbankebene" auswirkten. Sie begründeten auch erst auf der Gesamtbankebene steuerliche Rechte und Pflichten der Klägerin.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision beim Bundesgerichtshof begehrt werden.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21.12.2022, 4 U 282/21, nicht rechtskräftig
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22.12.2022
Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren: Vordruckmuster für Kalenderjahr 2023 bekannt gegeben
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit einem aktuellen Schreiben die Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2023 bekannt gegeben.
Danach werden im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2023 folgende Vordruckmuster eingeführt:
USt 1 A Umsatzsteuer-Voranmeldung 2023,
USt 1 H Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2023,
USt 1 E Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2023 und
USt 5 E Anleitung zum Antrag auf Dauerfristverlängerung/zur Anmeldung der Sondervorauszahlung 2023.
Durch Artikel 16 Nr. 5 in Verbindung mit Artikel 43 Absatz 6 des Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022) sei mit Wirkung zum 01.01.2023 in § 12 Absatz 3 UStG ein Nullsteuersatz auf die Lieferungen, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von bestimmten Solarmodulen, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, eingeführt worden, so das BMF. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Nullsteuersatzes gölten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird. Entsprechende Umsätze im Zusammenhang mit der Lieferung oder Installation der oben genannten Gegenstände seien in Zeile 14 (Kennzahl – Kz – 87) des Vordruckmusters USt 1 A einzutragen. Innergemeinschaftliche Erwerbe der oben genannten Gegenstände seien in Zeile 26 (Kz 90) des Vordruckmusters USt 1 A anzugeben.
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22.12.2022
Weihnachtsfrieden: Auch in Niedersachsen
Auch die niedersächsischen Finanzämter werden in diesem Jahr den so genannten Weihnachtsfrieden wahren und in der Weihnachtszeit auf einzelne Maßnahmen verzichten, die die Bürger als besonders belastend empfinden könnten. Dies meldete das Finanzministerium des Landes am 16.12.2022.
In der Woche ab dem 19.12.2022 würden die Finanzämter grundsätzlich keine Außenprüfungen ankündigen oder durchführen und keine strafrechtlichen Vorladungen und Mitteilungen übersenden. Hiervon würden sie im Einzelfall nur dann abweichen, wenn eine oder mehrere dieser Maßnahmen aus zwingenden Gründen, etwa wegen drohender Verjährung, unvermeidlich sind.
Im Interesse aller pünktlichen Steuerzahler würden die Finanzämter auch weiterhin rückständige Steuerforderungen anmahnen und vollstrecken. Steuerbescheide würden sie ebenfalls weiterhin bekannt geben, um die Auszahlung von Steuererstattungen nicht zu verzögern.
"Der Weihnachtsfrieden soll dazu beitragen, dass alle die Weihnachtsfeiertage unbeschwert genießen können. Gerade in diesem Jahr halte ich die Möglichkeit, eine Woche inne zu halten und zur Ruhe zu kommen, für wichtig", so Niedersachsens Finanzminister Gerald Heere (Bündnisgrüne).
Finanzministerium Niedersachsen, PM vom 16.12.2022
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22.12.2022
Grundstück mit Weihnachtsbaumbepflanzung: Grunderwerbsteuer bei Erwerb
Wer ein Grundstück mit aufstehender Weihnachtsbaumkultur erwirbt, hat für den Teil des Kaufpreises, der auf die Bäume entfällt, keine Grunderwerbsteuer (GrESt) zu entrichten. Darauf verweist Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V., unter Hinweis auf eine Mitteilung des Bundesfinanzhofs zu seinem Urteil vom 23.02.2022 (II R 45/19).
Im Streitfall erwarb der Kläger Grundbesitz mit angepflanzten Weihnachtsbäumen, die zu gegebener Zeit gefällt werden sollten. Die Gegenleistung für den Aufwuchs war im Vertrag gesondert ausgewiesen. Das Finanzamt setzte für den gesamten Kaufpreis Grunderwerbsteuer fest. Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hielt die Bäume für so genannte Scheinbestandteile und bezog den entsprechenden Kaufpreisanteil nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ein.
Wie der DUV meldet, hat der BFH das Urteil des FG bestätigt. Zwar gehörten alle Leistungen des Erwerbers für das "Grundstück" zur Bemessungsgrundlage. Der Grundstücksbegriff umfasse auch dessen wesentliche Bestandteile, nämlich die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen. Dazu zählten grundsätzlich auch aufstehende Gehölze. Keine wesentlichen Bestandteile eines Grundstücks seien jedoch die so genannten Scheinbestandteile, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden und von Anfang an dazu bestimmt sind, wieder von dem Grundstück entfernt zu werden. Bei Gehölzen komme es auf die Zweckbestimmung bei Aussaat oder Pflanzung an. Unschädlich sei es, wenn eine lange Verweildauer zu erwarten ist oder das Gehölz bei Entfernung als lebender Organismus zerstört wird.
Deutscher Unternehmenssteuer Verband e.V., PM vom 15.08.2022
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22.12.2022
Verjährung von Urlaubsansprüchen: Fristbeginn setzt Belehrung durch Arbeitgeber voraus
Der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub unterliegt der gesetzlichen Verjährung. Allerdings beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.
Der Beklagte beschäftigte die Klägerin vom 01.11.1996 bis zum 31.07.2017 als Steuerfachangestellte und Bilanzbuchhalterin. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlte der Beklagte an die Klägerin zur Abgeltung von 14 Urlaubstagen 3.201,38 Euro brutto. Der weitergehenden Forderung der Klägerin, Urlaub im Umfang von 101 Arbeitstagen aus den Vorjahren abzugelten, kam der Beklagte nicht nach.
Während das Arbeitsgericht die am 06.02.2018 eingereichte Klage – soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung – abgewiesen hat, sprach das Landesarbeitsgericht der Klägerin 17.376,64 Euro brutto zur Abgeltung weiterer 76 Arbeitstage zu. Dabei erachtete es den Einwand des Beklagten, die geltend gemachten Urlaubsansprüche seien verjährt, für nicht durchgreifend.
Die Revision des Beklagten hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Zwar fänden die Vorschriften über die Verjährung (§§ 214 Absatz 1, 194 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) auf den gesetzlichen Mindesturlaub Anwendung. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren beginne bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 199 Absatz 1 BGB jedoch nicht zwangsläufig mit Ende des Urlaubsjahres, sondern erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.
Das BAG hat damit eigenen Angaben zufolge die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs aufgrund der Vorabentscheidung vom 22.09.2022 (C-120/21) umgesetzt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs trete der Zweck der Verjährungsvorschriften, die Gewährleistung von Rechtssicherheit, in der vorliegenden Fallkonstellation hinter dem Ziel von Artikel 31 Absatz 2 der EU-Grundrechte-Charta zurück, die Gesundheit des Arbeitnehmers durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme zu schützen. Die Gewährleistung der Rechtssicherheit dürfe nicht als Vorwand dienen, um zuzulassen, dass sich der Arbeitgeber auf sein eigenes Versäumnis berufe, den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub tatsächlich auszuüben. Der Arbeitgeber könne die Rechtssicherheit gewährleisten, indem er seine Obliegenheiten gegenüber dem Arbeitnehmer nachhole.
Der Beklagte habe die Klägerin nicht durch Erfüllung der Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten in die Lage versetzt, ihren Urlaubsanspruch wahrzunehmen. Die Ansprüche seien deshalb weder am Ende des Kalenderjahres (§ 7 Absatz 3 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz – BUrlG) oder eines zulässigen Übertragungszeitraums (§ 7 Absatz 3 Satz 3 BUrlG) verfallen, noch habe der Beklagte mit Erfolg einwenden können, der nicht gewährte Urlaub sei bereits während des laufenden Arbeitsverhältnisses nach Ablauf von drei Jahren verjährt. Den Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs habe die Klägerin innerhalb der Verjährungsfrist von drei Jahren erhoben.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.12.2022, 9 AZR 266/20
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22.12.2022
Bissverletzung bei Streicheln eines Hundes: Volles Schmerzensgeld
Das Landgericht (LG) Frankenthal hat einer jungen Frau ein volles Schmerzensgeld zugesprochen, nachdem ihr ein Hund in das linke Ohr gebissen hatte. Die Frau hatte sich zuvor zu dem ihr vertrauten Rottweiler-Rüden hinuntergebeugt und ihn am Kopf gestreichelt. Das hat das LG nach den konkreten Umständen jedoch nicht als Mitverschulden der verletzten Frau gewertet. Insgesamt erhielt diese ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 Euro.
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22.12.2022
Promotionsverfahren: Promotionsstudent mit Rüge fehlerhafter Prüferbestellung ausgeschlossen
Ein Promotionsstudent kann nicht rügen, ein Betreuer für sein Promotionsvorhaben sei fehlerhaft bestellt worden, wenn er diesen selbst vorgeschlagen hat. Dies gelte erst recht, wenn er mehrere Schritte des Promotionsvorhabens unter Beteiligung des Betreuers ohne Erhebung dieser Rüge durchlaufen habe. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz und wies eine entsprechende Klage ab.
Die seit 2014 als Promotionsstudentin an der beklagten Universität eingeschriebene Klägerin sprach sich im Exposé zu ihrem Promotionsvorhaben für die Bestellung eines namentlich benannten Professors als Zweitbetreuer aus. Dieser Empfehlung kam der Vorsitzende des Promotionsausschusses nach. Erst- und Zweitbetreuer bewerteten die Dissertation – nachdem diese wegen von den Betreuern festgestellter Mängel von der Klägerin überarbeitet worden war – mit der Note "nicht ausreichend (5,0)". Die Klägerin beantragte daraufhin bei der Beklagten erfolglos die Neubewertung der Dissertation durch zwei neue Gutachter.
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21.12.2022
Vorsteuerabzug: Verfahren bei unbestimmten und unvollständigen Angaben in Rechnung
Sind die Angaben in einer Rechnung nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder unzutreffend, dass sie fehlenden Angaben gleichstehen, ist das Finanzamt daran gehindert, das Recht auf Vorsteuerabzug allein deshalb zu verweigern, weil die Rechnung, die der Steuerpflichtige besitzt, nicht ordnungsgemäß ist, sofern es über alle notwendigen Informationen verfügt, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug vorliegen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Die Klägerin hatte 1992 ohne Beanstandung durch das beklagte Finanzamt den Vorsteuerabzug aus Rechnungen in Anspruch genommen, die zwar Angaben zum Leistungsempfänger enthielten, die aber entweder fehlerhaft oder unvollständig waren. Ihr gingen in 2014 (Streitjahr) berichtigte Rechnungen zu, die sie als Leistungsempfängerin nunmehr zutreffend bezeichneten. Daher machte sie geltend, dass sie aufgrund der Rechnungsberichtigungen für das Streitjahr erstmals zum Vorsteuerabzug berechtigt sei.
Das Finanzamt folgte dem nicht. Auch die Klage zum Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg. Nach dem Urteil des FG waren die in 1992 ausgestellten Rechnungen berichtigungsfähig, da sie Angaben zum Leistungsempfänger enthielten, die nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder unzutreffend waren, dass sie fehlenden Angaben gleichstanden. Zudem komme die Anwendung einer finanzbehördlichen Übergangsregelung nicht in Betracht, da sie den Vorsteuerabzug aus den ursprünglichen Rechnungen bereits in 1992 erlangt habe. Rückzahlungsbeträge aufgrund geänderter Festsetzungen seien nicht entrichtet worden.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. Laut BFH ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet. Zunächst habe die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Beschwerde werfe zwar die abstrakte Rechtsfrage auf, ob die zutreffenden Angaben zum Leistungsempfänger eine fundamentale Angabe einer Rechnung darstellen, sodass keine rückwirkende Berichtigung einer in dieser Hinsicht fehlerhaften Rechnung in Betracht kommt. Diese Rechtsfrage sei jedoch im Streitfall nicht zu klären.
Das FG habe seine Entscheidung insbesondere damit begründet, dass die 1992 ausgestellten Rechnungen berichtigungsfähig waren, da sie Angaben zum Leistungsempfänger enthielten, die nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder unzutreffend waren, dass sie fehlenden Angaben gleichstanden, zumal keine Verwechselungsgefahr bestanden habe. In einem derartigen Fall, in dem die Rechtsprechung des BFH, auf die sich das FG bei seiner Entscheidung bezogen hat, eine Rückwirkung der Rechnungsberichtigung zulässt (Urteil vom 20.10.2016, V R 54/14), seien zudem nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die nationalen Steuerbehörden daran gehindert, das Recht auf Vorsteuerabzug allein deshalb zu verweigern, weil die Rechnung, die der Steuerpflichtige besitzt, nicht ordnungsgemäß ist, obwohl diese Behörden über alle notwendigen Informationen verfügen, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts vorliegen (grundlegend EuGH, Urteil vom 15.09.2016, C-516/14). Eine solche Situation lag laut BFH im Streitfall jedenfalls insoweit vor, als die Klägerin den Vorsteuerabzug bereits für 1992 zunächst erhalten hatte und fehlende Ausübungsvoraussetzungen nach dem Urteil des FG durch die Berichtigung rückwirkend hergestellt wurden.
Aufgrund dieser Erwägungen liege auch keine Divergenz vor. Zwar verweise die Klägerin darauf, dass ein anderes FG entschieden habe, dass die Angabe eines Unternehmers, der nicht der tatsächliche Leistungsempfänger ist, eine offensichtlich unzutreffende Angabe sei, die nicht rückwirkend berichtigt werden kann. Der geltend gemachte Widerspruch bestehe indes nicht und somit auch keine Divergenz, so der BFH. Denn sind Angaben in einer Rechnung zum Leistungsempfänger auslegungsfähig und nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder unzutreffend, dass sie fehlenden Angaben gleichstehen, handele es sich nicht um die Angabe eines Unternehmers, der nicht der tatsächliche Leistungsempfänger ist.
Im Übrigen weist der BFH darauf hin, dass es für die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz nicht darauf ankommt, ob das FG nach diesen Maßgaben den von ihm zu beurteilenden Einzelfall zutreffend entschieden hat. Sollte dies nicht der Fall sein, handele es sich um einen für diese Zulassungsgründe unbeachtlichen materiell-rechtlichen Rechtsfehler des FG.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14.11.2022, XI B 105/21
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21.12.2022
Besteuerung von Grenzpendlern: Nordrhein-Westfalen für dauerhaft weniger Bürokratie
Die nordrhein-westfälische Landesregierung setzt sich beim Bund für Erleichterungen bei der Besteuerung von Grenzpendlern ein. Hintergrund ist das Auslaufen der während der Corona-Pandemie etablierten Vereinfachungsregelungen bereits zum 30.06.2022. Das Bundesfinanzministerium hatte hierzu mit verschiedenen Nachbarstaaten entsprechende Übergangsvereinbarungen abgeschlossen, mit der die teilweise komplexen Abgrenzungsfragen zwischen den Besteuerungsrechten von Wohnsitz- und Tätigkeitsstaat deutlich entbürokratisiert wurden.
Für viele Menschen in den nordrhein-westfälischen Grenzregionen zu den Niederlanden und Belgien, die regelmäßig von ihrem Wohnsitz in dem einen Staat zur Arbeit in den anderen Staat pendeln, hätten diese Regelungen während der Pandemie zu spürbaren Vereinfachungen geführt und zusätzliche Bürokratie vermieden, so das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen. Von besonderer Bedeutung für die betroffenen Grenzpendler sei dabei, dass sich an ihrer Besteuerungssituation im Vergleich zur Vor-Pandemie-Zeit nichts ändern soll.
Insbesondere bestehe großer Widerstand, nur wegen hinzugekommener Homeoffice-Tage nun in zwei Staaten steuerliche Pflichten erfüllen zu müssen, auch wenn es dadurch zu keiner Doppelbesteuerung kommen kann. "Das ersatzlose Auslaufen dieser Regelungen wird der veränderten Arbeitsrealität nicht mehr gerecht. Hier besteht dringender Handlungsbedarf", erläuterte der nordrhein-westfälische Finanzminister Marcus Optendrenk (CDU). "Mobiles Arbeiten ist eine Chance für mehr grenzüberschreitendes Zusammenleben. Zentral für die Attraktivität von grenzüberschreitendem Arbeiten ist das Steuerrecht. Wir müssen eine faire Besteuerungspraxis erzielen, die der Lebensrealität der Grenzpendlerinnen und Grenzpendler entspricht", fordert Europaminister Nathanael Liminski.
Um auf die berechtigten Anliegen der Grenzpendler hinzuweisen und sich für eine angemessene Lösung dieser Thematik stark zu machen, haben sich die beiden Minister in einem gemeinsamen Brief an den für die Verhandlungen mit den Niederlanden und Belgien zuständigen Bundesfinanzminister gewandt. "Ziel müssen zeitnahe und praktikable Regelungen für Verwaltung, Unternehmen und betroffene Beschäftigte sein. Sie müssen so großzügig ausgestaltet sein, dass sie für die Betroffenen eine echte Erleichterung darstellen", heißt es in dem Schreiben an Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP). Daneben sollten auch auf internationaler Ebene Abstimmungen für eine dauerhafte Lösung ausdrücklich unterstützt werden.
Viele Grenzpendler hätten ihre Tätigkeit in den letzten Jahren verstärkt im Homeoffice ausgeübt. Dieser Trend habe sich auch mit dem Abebben der Pandemie fortgesetzt, so das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen. Mit dem Auslaufen der Übergangsregelungen entstünden neue bürokratische Hürden. Möglicherweise stehe für einzelne Arbeitnehmer eine Verschärfung bei der Besteuerung ihrer Löhne und Gehälter im Raum. "Die Pandemie hat für eine Veränderung der Arbeitswelt und für ein erhöhtes Bedürfnis nach flexibleren Arbeitsweisen gesorgt. Bei vielen Unternehmen spielt der Tätigkeitsort keine nennenswerte Rolle mehr", betont Liminski. "Heute ist es durchaus üblich, mehrere Tage in der Woche im Homeoffice zu arbeiten. Ebenso ist es in unseren Ministerien. Darauf müssen wir auch mit unseren steuerlichen Regelungen reagieren", so Optendrenk weiter.
Finanzministerium Nordrhein-Westfalen, PM vom 15.12.2022
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21.12.2022
Baden-Württemberg: Musterklage gegen Grundsteuer B
Der Bund der Steuerzahler (BdSt) hat in Baden-Württemberg – zusammen mit drei Immobilienverbänden – eine erste Musterklage gegen die neue Grundsteuer eingereicht. In Baden-Württemberg lägen bereits erste Bescheide vor, sodass der BdSt gegen die ungerechte Bewertung des landeseigenen Modells vorgehen könne, so der Landesverband Rheinland-Pfalz. Derweil bereite der BdSt Deutschland seine Musterverfahren gegen das "Bundesmodell" vor, das in Rheinland-Pfalz umgesetzt wird.
Gemeinsam mit betroffenen Eigentümern werde eine Verbände-Allianz aus BdSt und drei Immobilienverbänden mehrere Musterklagen gegen die neue Landesgrundsteuer in Baden-Württemberg führen. Die erste Klage gegen einen Grundsteuerwertbescheid sei bereits bei Gericht eingereicht. Mit diesem Prozess sollen grundsätzliche Fragestellungen zur Verfassungsmäßigkeit des neuen Landesgrundsteuergesetzes geklärt werden, erläutert der BdSt Rheinland-Pfalz. Grund für die Musterklagen insgesamt seien gravierende verfassungsrechtliche Bedenken der vier Verbände hinsichtlich der Grundsteuer B im neuen Grundsteuergesetz Baden-Württemberg.
Die Verbände-Allianz habe die Finanzverwaltung nun dazu aufgefordert, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Musterklage alle Grundsteuerwertbescheide nur vorläufig zu erlassen.
Der BdSt plane, ebenfalls Musterverfahren gegen die Bewertung im Rahmen der Feststellungserklärungen zur Ermittlung des Grundsteuerwertes im Bundesmodell zu unterstützen. Aktuell sichteten der Steuerzahlerbund und Haus und Grund Sachverhalte und Bescheide, um passende Fälle für Musterverfahren zu finden. Wann ein entsprechendes Aktenzeichen eines Finanzgerichts vorliegen wird, ist laut BdSt Rheinland-Pfalz derzeit noch unklar. Dies hänge davon ab, wann entsprechende Einspruchsentscheidungen der Finanzämter vorliegen.
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 09.12.2022
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21.12.2022
Grundsteuererklärung: Bayern erinnert an Abgabe bis zum 31.01.2023
Im Zuge der Reform der Grundsteuer benötigen die Kommunen in ganz Deutschland die von der Finanzverwaltung festzusetzenden Grundsteuermessbeträge möglichst frühzeitig, um ihre ab 2025 geltenden Hebesätze für die neue Grundsteuer festlegen und die Grundsteuerbescheide versenden zu können. Laut Bayerischem Landesamt für Steuern (LfSt) ist noch bis zum 31.01.2023 Zeit, die Grundsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt abzugeben.
Die Frist für die Abgabe der Grundsteuererklärung ende bundeseinheitlich Ende Januar 2023. Zur Abgabe der Erklärung bestünden in Bayern drei Möglichkeiten: elektronisch über ELSTER (www.elster.de), als graues pdf-Formular ausschließlich zum Ausfüllen am PC und anschließendem Ausdruck auf www.grundsteuer.bayern.de sowie als grünes Papier-Formular zum handschriftlichen Ausfüllen, verfügbar in den Finanzämtern sowie den Verwaltungen der Städte und Gemeinden in Bayern.
Ausführliche Informationen und Erklärvideos zur Grundsteuererklärung seien unter www.grundsteuer.bayern.de verfügbar. Auch gebe es einen Chatbot auf www.elster.de unter dem Punkt "Wie finde ich Hilfe?". Eine Informations-Hotline sei unter 089/30700077 montags bis donnerstags von 8.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 8.00-16.00 Uhr erreichbar. Weiter könne vom 01.07.2022 bis 31.03.2023 kostenlos auf Daten aus dem Liegenschaftskataster (BayernAtlas-Grundsteuer) zugegriffen werden, zum Beispiel über ELSTER Formular Grundsteuer für Bayern, www.grundsteuer.bayern.de, oder über eine Internetsuche nach BayernAtlas-Grundsteuer.
Wer keine Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung hat, könne sich von Angehörigen oder auch einem Steuerberater unterstützen lassen. Diese könnten das eigene Benutzerkonto bei ELSTER nutzen, um die Erklärung zu übermitteln.
Bayrisches Landesamt für Steuern, PM vom 19.12.2022
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21.12.2022
Städtebaulicher Vertrag: 30-jähriges Wiederkaufsrecht einer Gemeinde ist wirksam
Eine Gemeinde verstößt nicht gegen das Gebot angemessener Vertragsgestaltung, wenn sie sich bei einem Verkauf von Bauland an einen privaten Käufer im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages zu einem marktgerechten Preis ein Wiederkaufsrecht für den Fall vorbehält, dass der Käufer das Grundstück nicht innerhalb von acht Jahren mit einem Wohngebäude bebaut. Dies gilt laut Bundesgerichtshof (BGH) selbst dann, wenn keine Ausübungsfrist für das Wiederkaufsrecht vereinbart ist und dieses somit innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Jahren ausgeübt werden kann.
Der Beklagte kaufte von der Klägerin, einer Marktgemeinde in Bayern, mit notariellem Vertrag vom 21.01.1994 ein Grundstück für 59.472 DM. Dabei handelte es sich um einen marktgerechten Preis. Der Beklagte verpflichtete sich, auf dem Grundstück innerhalb von acht Jahren ab dem Tag des Kaufs ein bezugsfertiges Wohngebäude entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans zu erstellen. Für den Fall, dass das Wohngebäude nicht fristgemäß errichtet oder das Vertragsgrundstück ohne Zustimmung der Klägerin in unbebautem Zustand weiterveräußert wird, verpflichtete sich der Beklagte, das Eigentum an dem Grundstück der Klägerin auf Verlangen kosten- und lastenfrei zurück zu übertragen gegen Zahlung des ursprünglichen Kaufpreises, sonstiger gemäß der Vertragsurkunde bezahlter Beträge und nachweisbarer Kosten für die zwischenzeitlich erfolgten Erschließungsmaßnahmen. Zinsen sollten von der Klägerin in diesem Fall nicht zu entrichten sein. Der Beklagte errichtete in der Folgezeit kein Wohngebäude. Mit Schreiben vom 14.11.2014 teilte ihm die Klägerin mit, dass sie von ihrem Rückübertragungsrecht Gebrauch mache.
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, das Grundstück an die Klägerin aufzulassen und die Eigentumsumschreibung im Grundbuch zu bewilligen. Das Oberlandesgericht (OLG) hat das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der BGH hat das OLG-Urteil auf die Revision der Klägerin aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückverwiesen.
Nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) müssten die in einem städtebaulichen Vertrag vereinbarten Leistungen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Bei wirtschaftlicher Betrachtung des Gesamtvorgangs dürfe die Gegenleistung nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung und dem Wert der von der Behörde – hier der Gemeinde – erbrachten oder zu erbringenden Leistung stehen. Die vertragliche Übernahme von Pflichten dürfe auch ansonsten zu keiner unzumutbaren Belastung für den Vertragspartner führen.
Nach diesem Maßstab stelle sich das Wiederkaufsrecht der Klägerin auch unter Berücksichtigung der Ausübungsfrist von 30 Jahren nicht als unangemessen dar, meint der BGH. Bauverpflichtungen wie die vorliegende dienten dem anerkennenswerten städtebaulichen Zweck, die (zeitnahe) Erreichung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele sicherzustellen beziehungsweise zu fördern und Grundstücksspekulationsgeschäfte zu verhindern. Es sei daher für sich genommen nicht zu beanstanden, wenn eine Gemeinde dem privaten Käufer ein im Gebiet eines Bebauungsplans gelegenes Grundstück nur gegen Übernahme einer Bebauungsverpflichtung verkauft und diese Verpflichtung durch ein Wiederkaufsrecht für den Fall des Verstoßes absichert.
Die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung setze auch nicht voraus, dass dem Käufer das Grundstück unterhalb des Verkehrswertes verkauft wird, zumal Gemeinden unter beihilfe- und haushaltsrechtlichen Gesichtspunkten Grundstücke grundsätzlich nicht unter dem Verkehrswert veräußern dürfen. Die Pflicht, das Grundstück den Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß zu bebauen, stelle für den Erwerber eines im Baugebiet gelegen Grundstücks regelmäßig keine schwerwiegende Belastung dar. Denn üblicherweise werde er ohnehin beabsichtigen, das Grundstück zu bebauen, und müsse hierbei die Vorgaben des Bebauungsplans einhalten. Die hier vereinbarte Bebauungsfrist von acht Jahren sei auch nicht unangemessen kurz, unterstreicht der BGH.
Ebenso wenig führe der vereinbarte Wiederkaufspreis zur Unangemessenheit der Regelung. Im Grundsatz sei es nicht unbillig, den Preis, zu dem verkauft worden ist, als Wiederkaufspreis zu vereinbaren, da dies der gesetzlichen Zweifelsregelung entspricht. Dass der ursprüngliche Kaufpreis nicht zu verzinsen ist, entspreche dem Umstand, dass der Käufer seinerseits nicht verpflichtet ist, gezogene Nutzungen an den Verkäufer (und Wiederkäufer) herauszugeben.
Schließlich sei die Vereinbarung des Wiederkaufsrechts auch nicht deshalb unangemessen, weil keine Regelung über die Frist zur Ausübung getroffen wurde und damit die gesetzliche Frist von 30 Jahren gilt. Denn die einschlägigen gesetzlichen Regelungen seien im Rahmen von § 11 Absatz 2 BauGB wertungsmäßig zu berücksichtigen, so der BGH. Die Länge der gesetzlichen Frist stelle sich auch nicht einseitig als Vorteil für die Gemeinde und als Nachteil für den Käufer dar. Denn sie ermögliche es der Gemeinde, im Einzelfall flexibel zu reagieren, etwa indem sie einem unverschuldet in wirtschaftliche Not geratenen Käufer die Frist für die Erfüllung der Bebauungsverpflichtung verlängert. Bei einer kürzeren Ausübungsfrist wäre die Gemeinde hingegen gezwungen, ihr Recht sofort oder zumindest zeitnah auszuüben, um es nicht zu verlieren. Alternativ müsste sie von vornherein eine kürzere Frist für die Bebauungsverpflichtung vorsehen, um nach deren Ablauf ausreichend Zeit für die Prüfung des weiteren Vorgehens zu haben. Beide Varianten wären von Nachteil für die jeweiligen Käufer.
Anders als das OLG meint, lasse sich die Unangemessenheit der in Rede stehenden Regelung nicht aus der bisherigen Rechtsprechung des BGH zu Ausübungsfristen für den Wiederkauf beim "Einheimischenmodell" ableiten. Durch dieses solle in Gemeinden, die eine starke Nachfrage nach Bauland durch auswärtige Interessenten verzeichnen, Einheimischen der Erwerb von Bauflächen zu bezahlbaren, in der Regel deutlich unter dem Verkehrswert liegenden Preisen ermöglicht werden. Dies sei nur zulässig, wenn sichergestellt wird, dass die bevorzugten Käufer die auf den Grundstücken zu errichtenden Eigenheime für einen bestimmten Zeitraum selbst nutzen und nicht auf Kosten der Allgemeinheit Gewinne erzielen, indem sie das verbilligte Bauland alsbald zum Verkehrswert weiterveräußern oder den Grundbesitz an Dritte vermieten. Vertragliche Regelungen, die entsprechende Bindungen begründen, schafften mithin erst die öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für die Vergabe preisgünstigen Baulands. Da die Bindung des Käufers beim Einheimischenmodell der Preis für den verbilligten Erwerb des Grundstücks ist, hänge die zulässige Bindungsdauer von dem Umfang der Verbilligung ab.
Die vorliegend zu beurteilende Regelung unterscheide sich grundlegend von einem Grundstücksverkauf im Einheimischenmodell. Dem Beklagten werde keine langfristige Bindung auferlegt, die nur mit einer angemessen hohen Subvention zu rechtfertigen wäre. Er ist beziehungsweise war laut BGH einzig verpflichtet, das Grundstück innerhalb von acht Jahren mit einem dem Bebauungsplan entsprechenden Wohngebäude zu bebauen. Hätte er diese Verpflichtung erfüllt, wäre das Wiederkaufsrecht der Klägerin erloschen beziehungsweise nicht entstanden. Bei der Bebauungsfrist habe es sich auch nicht um eine Mindestfrist gehandelt, der Beklagte sei also auch nicht für einen Zeitraum von acht Jahren "gebunden" gewesen. Er hätte das Grundstück vielmehr sofort nach Abschluss des Kaufvertrages und Erteilung einer Baugenehmigung bebauen und das Wiederkaufsrecht damit zum Erlöschen bringen können. Auch habe er, anders als regelmäßig beim Einheimischenmodell, über das Grundstück nach dessen Bebauung frei verfügen können.
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21.12.2022
Metallbaubetrieb: Errichtung neben Wohngebäuden zulässig
Ein metallverarbeitender Betrieb darf in der Nähe von Wohngebäuden errichtet werden, ohne dass es bei der Prüfung eines Nachbarrechtsbehelfs darauf ankommt, ob der der Baugenehmigung des Betriebs zugrunde liegende Bebauungsplan wirksam ist. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Mainz entschieden.
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21.12.2022
Überbauung von Grundstücken: Hilft Nachbarn nicht bei Schutz vor Starkregen
Grundstückseigentümer können von der Bauaufsichtsbehörde kein Einschreiten wegen Verstößen gegen die in einem Bebauungsplan festgesetzte Grundflächenzahl auf angrenzenden Grundstücken verlangen, wenn der Festsetzung nach dem Willen der Gemeinde keine nachbarschützende Bedeutung zukommen soll. Im zu entscheidenden Fall war nach Ansicht des Verwaltungsgerichts (VG) Mainz auch nicht erkennbar, dass die Festsetzung der Grundflächenzahl zum Schutz der bebauten Grundstücke vor Starkregen aus dem Außenbereich – dem eigentlichen Klageinteresse – Aufnahme in den Bebauungsplan gefunden hat.
Die Kläger, Eigentümer eines Wohngrundstücks am Ortsrand, forderten die beklagte Baubehörde auf, gegen zwei nahe, im Eigentum der Beigeladenen stehende Grundstücke wegen die Grundflächenzahl von 0,4 überschreitender Bebauung vorzugehen. Das lehnte der Beklagte unter anderem unter Hinweis darauf ab, dass der Festsetzung der Grundflächenzahl in dem 1999 in Kraft getretenen Bebauungsplan keine nachbarschützende Wirkung zukomme.
Mit ihrer Klage verfolgten die Kläger sie den Rückbau der baulichen Anlagen auf den Grundstücken der Beigeladenen auf die nach dem Bebauungsplan erlaubte Grundflächenzahl weiter. Es handele sich bei der Festsetzung um eine nachbarschützende Regelung, die sich nach der aktuellen Rechtsprechung auch noch nachträglich ergeben könne. Das sei hier der Fall: Die Gemeinde habe eine nachbarliche Schicksalsgemeinschaft der Grundstückseigentümer der Ortsrandlage dadurch begründet, dass sie unlängst die Heraufsetzung der Grundflächenzahl in Bebauungsplänen unter Hinweis auf Probleme durch Regenwasserabfluss aus dem Außenbereich bei Zulassung eines erhöhten Versiegelungsgrades abgelehnt habe. Von Starkregen seien sie – die Kläger – schon jetzt betroffen: Bedingt durch die Hanglage des Außenbereichs fließe das Niederschlagswasser unmittelbar auf ihr Grundstück. Diese Situation verschlechtere sich durch die rechtswidrige Bebauungsdichte auf den Beigeladenengrundstücken.
Der Beklagte und die beigeladenen Grundstückseigentümer verneinten im Kern den nachbarschützenden Charakter der bauplanerisch festgelegten Grundflächenzahl. Die ebenfalls beigeladene Gemeinde wies außerdem darauf hin, dass zwischenzeitlich getroffene Maßnahmen wie die Schaffung einer Entwässerungsmulde die Problematik der Außengebietsentwässerung für die Ortsrandbebauung entschärft hätten.
Das VG wies die Klage ab. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Durchsetzung der im Bebauungsplan festgesetzten Grundflächenzahl von 0,4 auf den Nachbargrundstücken, weil nicht erkennbar sei, dass die Gemeinde die Festsetzung (zumindest auch) zum Schutz der betroffenen Grundstückseigentümer in den Bebauungsplan aufgenommen habe. Aus den Unterlagen zur Aufstellung des Bebauungsplans ergebe sich vielmehr, dass die Festsetzung (mit anderen Regelungen zusammen) allein dem von der Gemeinde verfolgten städtebaulichen Ziel diene, eine aufgelockerte Bebauung im neu ausgewiesenen Wohngebiet am Ortsrand zu schaffen. Ein Zusammenhang zwischen der Grundflächenzahl und dem Schutz vor Niederschlagswasser stelle der Bebauungsplan an keiner Stelle her. Der allgemeine Grundsatz, dass eine geringere Flächenversiegelung dem Hochwasserschutz förderlich sei, biete noch keinen Anhalt für die Absicht des Plangebers, eine auf Ausgleich von Nachbarinteressen angelegte Festsetzung im Bebauungsplan verankern zu wollen.
Wenn eine Gemeinde sich ihrem objektiv-rechtlichen Pflichten- und Verantwortungskreis hinsichtlich des Hochwasserschutzes bei der Ablehnung einer Änderung von Bebauungsplänen verpflichtet gesehen habe, ergäben sich auch nachträglich keine Anhaltspunkte für einen beabsichtigten Interessenausgleich. Die Missachtung der Grundflächenzahl durch einzelne Bebauungen begründe auch keine Einschreitenspflicht des Beklagten nach dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme. Dieses sei nur bei unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Niederschlagswasser einschlägig, etwa wenn solches gezielt auf Nachbargrundstücke geleitet oder Schäden von außergewöhnlichem Ausmaß zu befürchten seien, denen auch mit Selbsthilfemaßnahmen des Grundstückseigentümers nicht begegnet werden könne. Die Kläger hätten solche Verhältnisse jedenfalls unter Berücksichtigung der zuletzt von der Gemeinde veranlassten Schutzmaßnahmen am Ortsrand nicht aufzeigen können.
Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 07.12.2022, 3 K 567/21.MZ
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20.12.2022
Punktuell satzungsdurchbrechender inkongruenter Vorabgewinnausschüttungsbeschluss: Zur steuerlichen Behandlung
Ein punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss über eine inkongruente Vorabausschüttung, der von der Gesellschafterversammlung einstimmig gefasst worden ist und von keinem Gesellschafter angefochten werden kann, ist als zivilrechtlich wirksamer Ausschüttungsbeschluss entgegen der Sichtweise der Finanzverwaltung (Schreiben des Bundesfinanzministers vom 17.12.2013, BStBl I 2014, 63) der Besteuerung zugrunde zu legen. Ein Gesellschafter, an den nach einem solchen Beschluss kein Gewinn verteilt wird, verwirklicht nicht den Tatbestand der Einkünfteerzielung gemäß § 20 Absatz 1 Nr. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Der Kläger war in den Streitjahren 2012 bis 2015 zu 50 Prozent an einer GmbH 1 beteiligt. Weiterer 50-Prozent-Gesellschafter war eine GmbH 2, deren alleiniger Gesellschafter der Kläger war. Die Gesellschafter der GmbH 1 fassten in den Streitjahren jeweils einstimmig Vorabausschüttungsbeschlüsse, mit denen die Vorabgewinne nur an die GmbH 2 verteilt wurden. Der Gesellschaftsvertrag der GmbH 1 enthielt keine Regelungen zur Gewinnverteilung. Diese waren daher entsprechend der Beteiligungsverhältnisse zu verteilen (§ 29 Absatz 3 Satz 1 GmbHG). Das Finanzamt sah die Ausschüttungsbeschlüsse wegen der inkongruenten Verteilung der Vorabgewinne als zivilrechtlich nichtig an und unterwarf die hälftigen Ausschüttungsbeträge beim Kläger als Einkünfte aus verdeckten Gewinnausschüttungen gemäß § 20 Absatz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG der Besteuerung.
Der BFH wies die Revision des Finanzamts gegen das zugunsten der Kläger ergangene Urteil des Finanzgerichts als unbegründet zurück. Die einstimmig gefassten Ausschüttungsbeschlüsse seien als zivilrechtlich wirksame Gewinnverwendungs- und -verteilungsbeschlüsse der Besteuerung zugrunde zu legen. Es lägen daher nur offene Gewinnausschüttungen der GmbH 1 an die GmbH 2 und keine Ausschüttungen an den Kläger vor. Eine Zurechnung der hälftigen Ausschüttungsbeträge beim Kläger aufgrund eines Gestaltungsmissbrauchs gemäß § 42 Abgabenordnung (AO) komme nicht in Betracht. Zivilrechtlich wirksam beschlossene inkongruente Ausschüttungen seien steuerlich anzuerkennen. Dem Kläger sei aufgrund der Ausschüttungen der GmbH 1 nur an die GmbH 2 auch kein gesetzlich nicht vorgesehener steuerlicher Vorteil im Sinne des § 42 Absatz 2 Satz 1 AO entstanden.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.09.2022, VIII R 20/20
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20.12.2022
Kalte Progression: Entlastung im Wege der Inflationsausgleichsprämie
Am 25.11.2022 hat der Bundesrat dem Inflationsausgleichsgesetz (InflAusG) als Teil eines dritten Entlastungspakets zugestimmt. Wie der Bund der Steuerzahler (BdSt) Nordrhein-Westfalen mitteilt, soll das InflAusG die mit der kalten Progression verbundenen Steuererhöhungen abmildern und die Steuerlast an die Inflation anpassen.
Der Begriff der "kalten Progression" bezeichne eine schleichende Steuererhöhung, wenn nämlich gestiegene Löhne und Gehälter komplett durch die Inflation aufgefressen würden, aber gleichzeitig zu einer höheren Besteuerung führten, sodass trotz der Gehaltserhöhung real weniger Geld übrigbleibe. Mit dem InflAusG sollen laut BdSt 48 Millionen Bürgern entlastet werden.
Ein wesentlicher Eckpunkt des Gesetzes sei die Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c des Einkommensteuergesetzes. Arbeitgeber könnten ihren Arbeitnehmern einen Betrag von maximal 3.000 Euro in dem Zeitraum vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 steuer- und sozialabgabenfrei gewähren. Die Steuerbefreiung gelte dabei für jedes Dienstverhältnis, also auch für aufeinander folgende oder nebeneinander bestehende Dienstverhältnisse, und könne auf diese Weiser mehrfach in Anspruch genommen werden, so der BdSt.
Das Bundesfinanzministerium habe dazu einen FAQ-Katalog veröffentlicht (www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2022-12-07-FAQ-Inflationsausgleichspraemie.html).
Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen, PM vom 15.12.2022
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20.12.2022
Steuerliche Corona-Maßnahmen: Einige gehen in Verlängerung
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat angesichts der immer noch spürbaren Folgen der Corona-Krise einige Erleichterungen für von der Corona-Krise Betroffene um ein weiteres Jahr verlängert, die sonst ausgelaufen wären. Dies meldet der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) unter Verweis auf ein Schreiben des BMF vom 12.12.2022 (IV C 4 - S 2223/19/10003 :006).
Betroffen seien unter anderem folgende Regelungen:
Bei Spenden auf Sonderkonten für Corona-Betroffene, die zum Beispiel von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder von Wohlfahrtsverbänden eingerichtet worden sind, genüge der vereinfachte Zuwendungsnachweis, das heißt der Kontoauszug, um die Spende steuerlich abzusetzen.
Leistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden, würden als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen angesehen und nach § 4 Nr. 18 Umsatzsteuergesetz als umsatzsteuerfrei behandelt.
Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von medizinischem Bedarf und unentgeltlichen Personalgestellungen für medizinische Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten, wie Krankenhäuser, Kliniken oder Arztpraxen, werde von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege abgesehen.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 15.12.2022
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20.12.2022
DAC 8: Hohe Strafen bei Verstoß gegen Anzeigepflichten von Steuergestaltungen
Der Vorschlag der DAC8-Richtlinie sieht in bestimmten Fällen von Verstößen gegen die Anzeigepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen hohe Mindeststrafen für Intermediäre vor. Damit lege die EU-Kommission dem Berufsstand ein "unverhältnismäßiges und rechtlich fragwürdiges Paket unter den Weihnachtsbaum", kritisiert der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV).
Mit der Aktualisierung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (Directive on Administrative Cooperation – DAC 8) sollen künftig die Meldepflichten und der Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden auf Einnahmen und Umsätze ausgeweitet werden, die in der EU ansässige Nutzer mit Kryptowerten erzielen. Ziel sei, so der DStV, dass die Finanzverwaltungen Steuertatbestände mit Bezug zu Kryptowerten identifizieren und grenzüberschreitend nachverfolgen können.
Darüber hinaus seien der EU-Kommission die unterschiedlichen Strafhöhen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Anzeigepflichten grenzüberschreitender Steuergestaltungen ein Dorn im Auge. Die Kommission sehe dadurch die Wirksamkeit der Anzeigepflichten gefährdet.
Der DStV hat die Maßnahme der Anzeigepflicht nach §§ 138 ff. Abgabenordnung (AO) als bürokratischen und unverhältnismäßigen Eingriff in das Vertrauensverhältnis zum Mandanten von Anfang kritisiert.
Die EU-Kommission schlage nun in Fällen, in denen die Anzeige der Steuergestaltungen nach zweimaliger Anmahnung durch die zuständige Verwaltungsbehörde unterblieben ist oder, soweit mehr als 25 Prozent der benötigten Angaben falsch oder unvollständig übermittelt werden, hohe Mindeststrafen vor. Diese würden im Fall der Verabschiedung durch den EU-Rat weit über den derzeitigen Strafrahmen in Deutschland von höchstens 25.000 Euro (§379 Absatz 7 AO) hinausgehen.
Der Vorschlag für Mindeststrafen belaufe sich nach den Vorstellungen der EU-Kommission auf mindestens 50.000 Euro bei einem Jahresumsatz unterhalb von sechs Millionen Euro und auf mindestens 150.000 Euro bei einem Jahresumsatz über dem Schwellenwert. Bei natürlichen Personen betrüge die Mindeststrafe immerhin 20.000 Euro, so der DStV. Diese Strafen würden nicht nur den Steuerpflichtigen, sondern auch den Intermediären, also Steuerberater, treffen.
Der DStV kritisiert diese Erhöhung des Strafmaßes als nicht interessengerecht und fordert, dass der Verweis auf die Anzeigepflicht für Intermediäre aus dem Vorschlag gestrichen wird. Für den Steuerberater, den etwa im Fall der falschen Datenübermittlung durch den Mandanten überhaupt keine Schuld träfe, wäre das Strafmaß unverhältnismäßig hoch. Zudem würden sich die Prämien für die Haftpflichtversicherung auch für diejenigen Steuerberater erhöhen, die ihrer Anzeigepflicht gewissenhaft und fristgerecht nachkämen. Insoweit würde die Maßnahme einer Kollektivstrafe für den Berufsstand gleichkommen.
Auch zweifelt der DStV an der Zuständigkeit der EU-Kommission zur Einführung von Sanktionen. Die Festlegung von Mindestsanktionen sei grundsätzlich Aufgabe der Mitgliedstaaten und keine europäische Kompetenz. Die Europäische Union dürfe lediglich in wenigen Straftatbeständen der schweren Kriminalität tätig werden. Verstöße von Anzeigepflichten seien davon sicherlich nicht umfasst, meint der DStV.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 19.12.2022
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20.12.2022
Mobile Briefmarke: Darf nicht nur 14 Tage gültig sein
Die Deutsche Post darf die Gültigkeit mobiler Briefmarken nicht auf 14 Tage nach Kauf befristen. Eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Unternehmens ist unwirksam. Das hat das Landgericht (LG) Köln entschieden, wie der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mitteilt, der in dem Verfahren Kläger war. Das Urteil ist nach seinen Angaben noch nicht rechtskräftig.
Der vzbv hatte kritisiert, dass Kunden durch das kurze Verfalldatum der mobilen Briefmarke unangemessen benachteiligt werden. Nach Ablauf von 14 Tagen behalte die Post das Geld für bereits bezahlte, aber noch nicht genutzte Porto-Codes ein, ohne eine Gegenleistung zu erbringen, erläuterte Jana Brockfeld, Rechtsreferentin des vzbv.
Das LG Köln schloss sich laut vzbv der Auffassung des Verbandes an, dass die kurze Gültigkeitsdauer Verbraucher unangemessen benachteiligt. Ansprüche aus einem Kaufvertrag verjährten laut Gesetz regelmäßig nach drei Jahren. Davon weiche die Klausel der Post in nicht hinnehmbarer Weise ab.
Das Argument der Post, die kurze Gültigkeit sei aufgrund der begrenzten Anzahl an Zeichen und zur Vermeidung von Missbrauch erforderlich, bezeichneten die Richter nach Angaben des vzbv als nicht nachvollziehbar. Selbst wenn das Unternehmen nur Ziffern für die Codes verwenden würde, gäbe es bereits 100 Millionen verschiedene Kombinationen. Da die achtstelligen Porto-Codes zusätzlich aus Buchstaben bestehen, ergäben sich tatsächlich noch sehr viel mehr Möglichkeiten.
Auch die Missbrauchsgefahr rechtfertige nicht die kurze Gültigkeit der mobilen Briefmarke. Es sei Sache der Post, ihr System so zu gestalten, dass eine mehrfache Verwendung der Codes erkannt und verhindert werde.
Gegen die Entscheidung des LG Köln hat die Post Berufung eingelegt, die beim Oberlandesgericht Köln unter dem Aktenzeichen 3 U 148/22 läuft.
Die mobile Briefmarke ist seit Dezember 2020 über die Smartphone-App der Post erwerbbar. Kunden erhalten einen achtstelligen Porto-Code, mit dem sie einen Brief oder eine Postkarte beschriften. Bis zu 20 Porto-Codes können sie auf einmal kaufen. Nach den AGB der Post soll ein Code jeweils nur 14 Tage lang gültig sein. Eine Erstattung des Portos ist nach Ablauf der Frist ausdrücklich ausgeschlossen.
Verbraucherzentrale Bundesverband, PM vom 19.12.2022 zu Landgericht Köln, Urteil vom 20.10.2022, 33 O 258/21
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20.12.2022
Studierende: Entlastung durch BAföG-Reform und Zuschüsse
Eine höhere BAföG-Förderung, Energiepreispauschale, Heizkostenzuschuss und eine Einmalzahlung für alle Studierenden – dies sind die Maßnahmen, die die Bundesregierung angesichts steigender Preise ergriffen hat, um Studierende zu entlasten.
Sie hat eine BAföG-Reform auf den Weg gebracht, die bereits zum 01.08.2022 in Kraft getreten ist. Damit könnten Studierende und Schüler schon in diesem Wintersemester von Leistungsverbesserungen profitieren. So sei mit der Reform der Förderungshöchstbetrag von 861 Euro auf 934 Euro gestiegen, informiert die Bundesregierung. Zugleich sei die Altersgrenze auf 45 Jahre bei Beginn der Ausbildung angehoben worden. Die Freibeträge vom Elterneinkommen der BAföG-Geförderten seien außerdem um 20,75 Prozent und der Wohnbedarfszuschlag von 325 Euro auf 360 Euro angehoben worden.
Die Bundesregierung habe zudem einen BAföG-Notfallmechanismus beschlossen, damit in zukünftigen Krisensituationen Studierende sowie Schüler in der Ausbildung schnell und gezielt unterstützt werden können. Der Bundesrat habe dem Gesetz am 16.11.2022 zugestimmt. Es könne damit voraussichtlich noch im Herbst 2022 in Kraft treten.
Aufgrund der steigenden Energiepreise habe die Bundesregierung zudem einen Heizkostenzuschuss beschlossen. Der erste Heizkostenzuschlag betrage für BAföG-Geförderte, die außerhalb der elterlichen Wohnung wohnen, sowie Aufstiegs-BAföG-Geförderte, die einen Unterhaltsbeitrag erhalten, pauschal einmalig 230 Euro. Dieser wird nach Angaben der Regierung zurzeit ausgezahlt.
Ein zweiter Heizkostenzuschuss in Höhe von 345 Euro solle kommen, heißt es weiter. Er sei im September 2022 vom Bundeskabinett beschlossen und nun vom Bundesrat gebilligt worden. Eine Auszahlung des zweiten Heizkostenzuschusses sei für Ende 2022 beziehungsweise Anfang 2023 geplant.
Daneben erhielten Studierende und Fachschüler eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro. Nach dem Bundestag habe auch der Bundesrat grünes Licht für das Gesetz gegeben. Es solle am 21.12.2022 in Kraft treten. Bund und Länder entwickeln laut Bundesregierung gemeinsam eine digitale Antragsplattform, über die die Auszahlung beantragt werden kann.
Alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen erhielten zudem eine einmalige 300-Euro-Energiepreispauschale. Wer neben dem Studium arbeitet, wie zum Beispiel Werkstudenten, erhalte somit auch diese. Die Auszahlung sei über den Arbeitgeber im September 2022 erfolgt.
Bundesregierung, PM vom 16.12.2022
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20.12.2022
Frühjahr 2021: Ausgangsbeschränkung in Köln war rechtens
Die Stadt Köln durfte im Frühjahr 2021 zur Pandemiebekämpfung eine nächtliche Ausgangsbeschränkung anordnen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln entschieden und eine Klage eines Kölner Bürgers abgewiesen.
Am 16.04.2021 ordnete die Stadt Köln eine Ausgangsbeschränkung an, nachdem die Inzidenzzahl in Köln trotz zahlreicher Corona-Schutzmaßnahmen über einen längeren Zeitraum über 100 gelegen hatte. Danach war der Aufenthalt außerhalb der Wohnung in der Zeit von 21.00 Uhr bis 5.00 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet. Die Ausgangsbeschränkung galt nach einer Verlängerung bis zum Ablauf des 17.05.2021.
Die Ausgangsbeschränkung war nach Ansicht des VG Köln zulässig, weil sich im Frühjahr 2021 die Inzidenzzahl kontinuierlich bis zu einem Wert von 255,6 gesteigert hatte und erst Mitte Mai 2021 wieder unter 100 lag. Die Ausgangsbeschränkung sei auch verhältnismäßig gewesen. Es sei nicht erforderlich gewesen, dass die Stadt stattdessen andere Infektionsschutzmaßnahmen gesteigert kontrolliert. Gerade die stärkere Kontrolle der Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich wäre im Vergleich schwerer umsetzbar und zudem mit einem Eindringen in den grundrechtlich besonders geschützten Bereich der Wohnung etwaiger Betroffener verbunden gewesen, so das VG.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheiden würde.
Bereits im April 2021 hatte das VG Köln Eilanträge gegen die nächtliche Ausgangsbeschränkung abgelehnt.
Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 29.11.2022, 7 K 2143/21, nicht rechtskräftig
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19.12.2022
Anteiliger Kaufpreis für einen Garten: Ist nicht in den Aufgabegewinn einzubeziehen
Ein auf den Garten eines gemischt genutzten Grundstücks entfallender anteiliger Kaufpreis ist nicht in den Aufgabegewinn eines Architektenbetriebs einzubeziehen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.
Die Klägerinnen sind Erben eines Architekten, der sein Büro in seinem ansonsten zu Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus unterhielt. Das Büro umfasste 22,62 Prozent der Wohnfläche. Zum Grundstück gehört ein circa 150 Quadratmeter großer Garten, der 1995 komplett ausgekoffert und mit teuren Gewächsen ausgestattet worden war. Im Streitjahr 2014 veräußerte der Erblasser das Grundstück für 850.000 Euro und erklärte kurze Zeit später die Betriebsaufgabe. Nach dem notariellen Vertrag sollten vom Kaufpreis 70.000 Euro auf den Grund und Boden, 680.000 Euro auf das Gebäude und 100.000 Euro auf den Garten entfallen.
Das Finanzamt berechnete 22,62 Prozent des Gesamtkaufpreises in den Aufgabegewinn des Architektenbetriebes ein. Entgegen der Einkommensteuererklärung, in der lediglich der anteilige Kaufpreis für Grund und Boden und Gebäude (750.000 Euro) angegeben worden war, sei für den Garten kein Abzug vorzunehmen. Es handele sich um kein selbstständiges Wirtschaftsgut. Ferner betrage der Wert des Gartens nach einem Gutachten des Bausachverständigen lediglich circa 30.000 Euro.
Demgegenüber waren die Klägerinnen der Auffassung, dass der Garten nicht einzubeziehen sei, weil dieser nur vom Wohnbereich des Gebäudes aus genutzt werden könne. Die Aufteilung des Kaufpreises aus dem notariellen Vertrag sei zu übernehmen, da der Erwerber bereit gewesen sei, einen entsprechenden Preis für den Garten zu zahlen.
Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Das FG Münster ist der Auffassung der Klägerinnen gefolgt, wonach der anteilige Kaufpreis für den Garten nicht in den Aufgabegewinn einzubeziehen ist.
Die Gartenanlage sei steuerlich als selbstständiges Wirtschaftsgut anzusehen, auch wenn sie zivilrechtlich mit dem Grund und Boden und dem Gebäude eine Einheit bilde. Der Garten weise keinen Zusammenhang zu den dem Betriebsvermögen des Erblassers zugeordneten Büroflächen auf. Er sei von den im Dachgeschoss befindlichen Büroflächen nicht zugänglich gewesen und ausschließlich privat genutzt worden. Da der Garten besonders aufwändig hergestellt beziehungsweise vom Erblasser umfangreich umgestaltet worden sei, sei er vom "nackten" Grund und Boden zu unterscheiden.
Die von den Vertragsparteien im Kaufvertrag vorgenommene Kaufpreisaufteilung sei zugrunde zu legen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Aufteilung nur zum Schein bestimmt worden sei. Der dem Garten zugewiesene Anteil von 100.000 Euro sei aufgrund der besonderen Ausstattungselemente wirtschaftlich vertretbar.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 18.10.2022, 2 K 3203/19 E
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19.12.2022
Besinnliche Zeit: Rheinland-pfälzische Finanzämter wahren "Weihnachtsfrieden"
Die rheinland-pfälzischen Finanzämter setzen die Vollstreckungsmaßnahmen und Betriebsprüfungen in der Zeit vom 23.12.2022 bis zum 01.01.2023 aus. Damit sollen die Steuerzahlenden während der Weihnachtsfeierlichkeiten keine be-lastenden Nachrichten ihrer Finanzämter erhalten.
"Hinter uns allen liegt ein herausforderndes Jahr, das von großen Unsicherheiten geprägt war. Mit den Weihnachtsfeierlichkeiten beginnt nun eine Zeit, die für viele Menschen einige Tage Ruhe im Kreis ihrer Lieben ermöglicht. Vor diesem Hintergrund und aufgrund langjähriger Tradition setzen die Finanzämter in unserem Land auch in diesem Jahr einen ‚Weihnachtsfrieden‘ um. Damit sollen die Steuerzahlenden in der Zeit zwischen den Jahren von Verwaltungsakten der Steuerverwaltung entlastet werden", so die rheinland-pfälzische Finanzministerin Doris Ahnen (SPD).
Eine Ausnahme bildeten die maschinell erstellten Steuerbescheide und Mitteilungen. "Damit sollen die Bürgerinnen und Bürger auch weiterhin zeitnah von Steuererstattung profitieren. Würden die Verwaltungsabläufe verzögert werden, könnte das Auswirkungen auf die Planung vieler Menschen für das kommende Jahr haben. Das gilt es zu vermeiden", schließt die Ministerin.
Die Regelung könne in Ausnahmefällen ausgesetzt werden, wenn ein schnelles Handeln der Finanzverwaltung notwendig ist, um Steuerausfälle zu vermeiden.
Finanzministerium Rheinland-Pfalz, PM vom 15.12.2022
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19.12.2022
Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten: AfD-Vorstoß zu Abbau von Steuervorteilen abgelehnt
Der Finanzausschuss des Bundstages hat am 14.12.2022 einen Antrag der AfD-Fraktion (BT-Drs. 20/4667) zur Abschaffung von aus ihrer Sicht ungerechtfertigten Steuervorteilen für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten abgelehnt. Für den Antrag stimmte nur die AfD-Fraktion. Alle anderen Fraktionen lehnten ab. Allerdings sehen mehrere Fraktionen Handlungs- und Reformbedarf beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk.
Nach Angaben der AfD-Fraktion unterliegen die hoheitlichen Tätigkeiten der Rundfunkanstalten keiner Besteuerung. Dagegen unterlägen Einnahmen aus gewerblicher Tätigkeit unter anderem der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer und der Kapitalertragsteuer. Zum Wirtschaftsbetrieb gehörten die Werbesendungen und der Verkauf von Programmrechten, durch die Einnahmen von über 600 Millionen Euro erzielt würden. Für die Besteuerung seien verschiedene Pauschalierungsregelungen geschaffen worden. Private Rundfunkanbieter müssten hingegen ihre tatsächlichen Erträge versteuern. Die AfD-Fraktion fordert in dem Antrag die Bundesregierung auf, eine gesetzliche Grundlage für die Besteuerung der Gewinne aus der Programmverwertung der Öffentlich-Rechtlichen zu schaffen und außerdem dafür zu sorgen, dass gegenüber privaten Rundfunkanbietern keine Wettbewerbsvorteile für Rundfunkanstalten entstehen, sobald diese nicht-hoheitlichen Tätigkeiten nachgehen.
Die SPD-Fraktion erklärte in der Aussprache, sie stehe zu einem starken öffentlich-rechtlichen Rundfunk und zu einem starken Angebot. Es gebe keinen Bedarf, sowohl die Pauschalierung der Besteuerung zu ändern als auch keinen Bedarf, die Verwaltungsregeln auf die gesetzliche Ebene zu heben. Es solle nicht zu einer Komplizierung der Besteuerung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kommen.
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen erklärte, die Erlöse des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dienten neben den Rundfunkgebühren der Finanzierung eines qualitativ hochwertigen und vielfältigen Programmangebots. Über Reformen müsse geredet werden. Und diese Debatte finde auch statt. Die Fraktion bezweifelte, dass es sich bei den von der AfD-Fraktion kritisierten Besteuerungsverfahren um ungerechtfertigte Steuervorteile handele. Es dränge sich vielmehr der Verdacht auf, dass die AfD-Fraktion versuchen wolle, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu diskreditieren.
Die FDP-Fraktion sah "großen Reformbedarf" beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk, auch in dem von der AfD-Fraktion angesprochenen Bereich. Notwendig sei eine jedoch eine große Strukturreform.
Die CDU/CSU-Fraktion erklärte, sie werde die auf einem älteren Bundesrechnungshofbericht Bezug nehmenden Forderungen der AfD ablehnen. Sie kritisierte aber die Pauschalierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, während jeder einfache Kioskbesitzer seine Einnahmen und Ausgaben darlegen müsse. Auch die Steuerpauschalierung für Landwirte sei in Frage gestellt worden, die für die Rundfunkanstalten jedoch nicht. Die Privilegien, die der öffentlich-rechtliche Rundfunk genieße, müssten vom Bundesfinanzministerium überprüft werden.
Die AfD-Fraktion erklärte, von Vielfalt im öffentlich-rechtlichen Rundfunk könne wohl kaum die Rede sein. AfD-Vertreter würden so gut wie gar nicht zu Sendungen eingeladen, obwohl die AfD bei der Bundestagswahl zehn Prozent der Stimmen erzielt habe. Durch die Steuervorteile diskreditiere sich der öffentlich-rechtliche Rundfunk selbst, zumal er bei der Eintreibung seiner Gebühren noch staatliche Unterstützung habe. Die Staatsferne sei nicht gegeben.
Die Fraktion Die Linke lehnte den Antrag ab. Die notwendigen Reformen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks seien nicht in der Steuerpolitik zu sehen, sondern bei der Programmgestaltung oder der fortschreitenden Tendenz der Kommerzialisierung. Reformbedarf gebe es auch bei Gremien und der Vergütung von Spitzenjobs im öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Die Linksfraktion erklärte, sie stehe für nachhaltiges Wirtschaften, was auch sparsamen Umgang mit dem Geld der Gebührenzahler bedeute.
Deutscher Bundestag, PM vom 14.12.2022
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19.12.2022
Jahressteuergesetz 2022: Homeoffice-Pauschale wird verbessert und entfristet
Steuerentlastung bei Homeoffice und Rentenbeiträgen, Anhebung von Pausch- und Freibeträgen – mit dem Jahressteuergesetz 2022 bringt die Bundesregierung steuerliche Verbesserungen auf den Weg. Bundestag und Bundesrat haben den Regelungen nun zugestimmt, wie die Bundesregierung meldet.
Mit der Fortführung und Verbesserung der Homeoffice-Pauschale können Steuerpflichtige laut Bundesregierung dauerhaft für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich zuhause arbeiten, einen Betrag von sechs Euro geltend machen – ab 2023 maximal 1.260 statt bisher 600 Euro. Damit seien künftig 210 Homeoffice-Tage begünstigt. Bisher seien es 120 Tage mit jeweils fünf Euro gewesen. Die Regelung gelte auch, wenn kein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht.
Bereits ab 2023 statt ab 2025 würden Rentenbeiträge steuerlich voll berücksichtigt. Dies, so die Regierung, der erste Schritt, um die so genannte Doppelbesteuerung von Renten zu vermeiden. Der zweite Schritt – die zeitliche Streckung bei der Besteuerung der Renten – sei in Arbeit. Diese Regelung werde etwas später umgesetzt, jedoch ebenfalls ab 2023 gelten.
Weiter werde der Arbeitnehmerpauschbetrag nochmals um 30 Euro ab 2023 angehoben. Beschäftigte könnten so ihre Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung pauschal in Höhe von 1.230 Euro geltend machen. Erhöht werde auch der Sparer-Pauschbetrag von 801 auf 1.000 Euro pro Jahr und des Ausbildungsfreibetrags von 924 auf 1.200 Euro ab 2023. Der steuerliche Entlastungsbetrag für Alleinerziehende werde um 252 Euro auf 4.260 Euro erhöht.
Im Wohnungsneubau gebe es verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten. Dazu werde der AfA-Satz für Fertigstellungen ab 01.07.2023 von zwei auf drei Prozent erhöht. Außerdem werde die Möglichkeit zur Sonderabschreibung im Mietwohnungsneubau reaktiviert und an besonderen Effizienzkriterien ausgerichtet.
Auch komme ein verbesserter steuerlicher Rahmen bei der Anschaffung privater Photovoltaik-Kleinanlagen. Das betreffe die Freistellung von der Einkommen- und von Mehrwertsteuer, so die Bundesregierung.
Weiter werde eine Rechtsgrundlage für direkte Zahlungen öffentlicher Leistungen wie das Klimageld geschaffen. Das Design des Klimagelds sei nicht im Jahressteuergesetz geregelt.
Eine EU-Verordnung zur Einführung eines Energiekrisenbeitrags werde mit dem Jahressteuergesetz umgesetzt. Dadurch könnten in den Jahren 2022 und 2023 entstandene Übergewinne von Unternehmen der Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriewirtschaft besteuert werden.
Weiter enthalten seien Regelungen zur Besteuerung der Dezember-Soforthilfe für Gas- und Fernwärmekunden.
Bundesregierung, PM vom 16.12.2022
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19.12.2022
Energiepreisbremsen: Kommen im neuen Jahr
Die Bundesregierung will mit den Strom- und Gas- und Wärmepreisbremsen Privathaushalte und Unternehmen von den stark gestiegenen Energiekosten entlasten. Nach dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat grünes Licht für die Gesetze gegeben, wie die Bundesregierung meldet.
Mit der Gaspreisbremse bekämen Gaskunden einen Zuschuss zum Gaspreis. Diesen Rabatt übernehme der Bund gegenüber den Energieversorgern, die verpflichtet seien, den Verbrauchern den Entlastungsbetrag gutzuschreiben – entweder im Rahmen der Abrechnung oder über die Voraus- oder Abschlagszahlung. Der Bund finanziere die Gas- und Wärmepreisbremse im Rahmen des 200-Millarden-Euro-Abwehrschirms, so die Regierung.
Für Bürger sowie kleine und mittlere Unternehmen gelte die Gaspreisbremse ab März 2023 und umfasse auch rückwirkend die Monate Januar und Februar. Das bedeute, dass ein Kontingent von 80 Prozent ihres Erdgasverbrauchs zu zwölf Cent je Kilowattstunde gedeckelt wird, es dafür also einen Rabatt im Vergleich zum Marktpreis gebe. Für Wärme betrage der gedeckelte Preis 9,5 Cent je Kilowattstunde. Für den restlichen Verbrauch muss laut Bundesregierung der normale Marktpreis gezahlt werden. Deshalb lohne sich Energiesparen weiterhin. Entscheidend für die Höhe des Kontingents sei der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch für 2023.
Im März 2023 würden diese Verbraucher zusätzlich einmalig einen rückwirkenden Entlastungsbetrag für die Monate Januar und Februar erhalten.
Für Mieter gelte, dass ihre Vermieter die erhaltenen Entlastungen im Rahmen der Betriebskostenabrechnung weitergeben müssen. In bestimmten Konstellationen bedeute dies eine Senkung der festgelegten Betriebskostenvorauszahlung.
Um den Zeitraum bis zur Gaspreisbremse zu überbrücken, übernehme der Bund zudem den Dezember-Abschlag für private Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen.
Industriekunden erhielten ab Januar 2023 von ihren Lieferanten 70 Prozent ihres Erdgasverbrauchs im Jahr 2021 zu garantierten sieben Cent je Kilowattstunde. Beim Wärmeverbrauch werde der Preis auf 7,5 Cent je Kilowattstunde gedeckelt, ebenfalls für 70 Prozent des Verbrauchs im Jahr 2021. Für den übrigen Verbrauch zahle auch die Industrie den regulären Marktpreis.
Auch Krankenhäuser und stationäre Pflegeeinrichtungen profitierten von der Gas- und Wärmepreisbremse. Für Krankenhäuser sollen dieselben Konditionen gelten wie für die Industrie. Darüber hinaus gebe es für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen besondere Hilfsfonds, um die flächendeckende Versorgung sicherzustellen. Der Bund stelle dafür insgesamt acht Milliarden Euro zur Verfügung.
Gaslieferanten ebenso wie selbstbeschaffende Unternehmen erhalten nach Angaben der Regierung zum finanziellen Ausgleich der vorgesehenen Entlastungen einen Erstattungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland. Anträge auf die Vorauszahlung für jeweils ein Vierteljahr könnten spätestens ab Anfang 2023 über eine Online-Plattform gestellt werden.
Auch die Strompreisbremse sollen die steigenden Energiekosten für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen abfedern. Sie deckele den Strompreis für Haushalte und Kleingewerbe mit einem jährlichen Verbrauch von bis zu 30.000 Kilowattstunden auf 40 Cent pro Kilowattstunde. Das gelte für ein Kontingent in Höhe von 80 Prozent des historischen Verbrauchs, also in der Regel des Vorjahresverbrauchs.
Für mittlere und große Unternehmen mit mehr als 30.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch liege der Preisdeckel bei 13 Cent pro Kilowattstunde – zuzüglich Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen. Das gelte für ein Kontingent in Höhe von 70 Prozent ihres historischen Verbrauchs. Oberhalb des jeweils rabattierten Kontingents fielen die üblichen Strompreise an. Energiesparen lohne sich also weiterhin, so die Bundesregierung.
Die Strompreisbremse wirke für alle Stromkunden zu Beginn des Jahres 2023. Die Auszahlung der Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 erfolge mit Rücksicht auf die Versorgungsunternehmen aber erst im März 2023. Die Preisbremsen wirkten für das gesamte Jahr 2023. Eine Verlängerung bis zum April 2024 sei angelegt.
Haushalte, die mit Pellets, Heizöl oder Flüssiggas heizen, haben laut Regierung ebenfalls mit erheblichen Kostensteigerungen zu kämpfen. Der Bundestag habe deshalb die Voraussetzung dafür geschaffen, eine Härtefallregelung für Nutzer solcher Brennstoffe einzurichten. Dazu stelle der Bund maximal 1,8 Milliarden Euro zur Verfügung. Die Bundesländer könnten die Mittel für Zuschüsse zur Deckung der Heizkosten einsetzen. Hierzu würden Bund und Länder noch eine Verwaltungsvereinbarung treffen.
Die Netzentgelte seien Bestandteil der Stromkosten und würden somit von den Stromkunden getragen. Für 2023 habe sich ein deutlicher Anstieg abgezeichnet. Um private und gewerbliche Abnehmer vor zusätzlicher Belastung zu schützen, wolle die Bundesregierung die Übertragungsnetzentgelte im Jahr 2023 durch einen Zuschuss in Höhe von 12,84 Milliarden Euro auf dem Niveau dieses Jahres stabilisieren.
Bedingt durch die Situation am Strommarkt erzielten viele Stromerzeuger gegenwärtig unerwartet hohe Mehreinnahmen. Die Bundesregierung wolle diese kriegs- und krisenbedingte Zufallserlöse abschöpfen und damit Teile der Strompreisbremse finanzieren. Die Abschöpfung sei europäisches Recht und folge der Verordnung über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise. Sie betreffe Stromerzeugung aus Braunkohle, Kernenergie, Abfall, Mineralöl und erneuerbaren Energien. Ausgenommen sind laut Bundesregierung Speicher, Erdgas, Biomethan und weitere Gase. Auch kleinere Anlagen bis zu einem Megawatt seien ausgenommen.
Nach EU-Recht müssten Steinkohleanlagen nicht in die Abschöpfung einbezogen werden. Von dieser Möglichkeit mache die Bundesregierung im Sinne der Versorgungssicherheit Gebrauch. Der Bundestag habe jedoch ermöglicht, auch Zufallserlöse von Stromerzeugern abzuschöpfen, die Steinkohle verfeuern. Die Preise für Steinkohle seien parallel mit den Gaspreisen stark angestiegen und bewegten sich auf hohem Niveau. Bei der Abschöpfung sei jedoch sicherzustellen, dass sie nicht zu einem Mehrverbrauch von Gas in der Stromerzeugung führt.
Abgeschöpft würden Zufallserlöse oberhalb einer festgelegten Obergrenze und hiervon 90 Prozent. Die übrigen zehn Prozent blieben beim Erzeuger, um Anreize für effizientes Verhalten am Markt zu erhalten. Der Mechanismus startet nach Angaben der Bundesregierung ab dem 01.12.2022. Die Laufzeit sei entsprechend der EU-Verordnung zunächst bis zum 30.06.2023 befristet, könne aber verlängert werden. Die Bundesregierung habe jedoch festgelegt, dass sie längstens bis zum 30.04.2024 andauern darf.
Bürger sollen zuverlässig und sicher mit Energie versorgt werden – auch wenn einzelne ihre Kosten nicht sofort begleichen können. Die Bundesregierung wolle deshalb das Instrument der Abwendungsvereinbarung ausdehnen und so Gas- und Stromsperren verhindern, heißt es weiter. Mit einer Abwendungsvereinbarung erhielten Kunden die Möglichkeit, entstandene Energierechnungen zinsfrei in Raten abzuzahlen und dabei weiter Energie zu beziehen.
Verbraucher innerhalb der Grundversorgung hätten bereits einen Anspruch auf Abschluss einer Abwendungsvereinbarung. Dieses Recht solle weiter gestärkt werden. Für die Laufzeit der Gas- und Strompreisbremse sollen die betreffenden Regelungen auch für Energielieferverträge außerhalb der Grundversorgung gelten.
Bundesregierung, PM vom 16.12.2022
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19.12.2022
Chancen-Aufenthaltsrecht kommt: Mehr Chancen für gut integrierte Geflüchtete
Mit dem Chancen-Aufenthaltsrecht sollen Menschen, die gut in Deutschland integriert sind, auch gute Chancen erhalten. Die bisherige Praxis der Kettenduldungen wird beendet. Geflüchtete könnten nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen ein dauerhaftes Bleiberecht erlangen, so die Bundesregierung.
Der Bundesrat habe den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts gebilligt. Mit dem Gesetz vollziehe die Bundesregierung einen ersten Schritt auf dem Weg zu einem Neuanfang in der Asyl-, Migrations- und Integrationspolitik sowie einer umfassenden Modernisierung des Einwanderungsrechts. Die im Gesetz geregelte 18-monatige Aufenthaltserlaubnis werde langjährig Geduldeten die Möglichkeit geben, die notwendigen Voraussetzungen für ein dauerhaftes Bleiberecht in Deutschland zu erfüllen. Damit werde die bisherige Praxis der Kettenduldungen beendet.
Die Regelung betrifft nach Angaben der Bundesregierung rund 136.000 bereits in Deutschland gut integrierte Menschen, die am 31.10.2022 seit fünf Jahren geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland leben, nicht straffällig geworden sind und sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen. Gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende könnten bereits nach drei Jahren Aufenthalt sowie bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.
Die Betroffenen erhielten ein 18-monatiges Aufenthaltsrecht. In dieser Zeit hätten sie eine faire Chance, die Voraussetzungen für ein dauerhaftes Bleiberecht in Deutschland zu erfüllen. Dazu gehörten insbesondere Nachweise über die Lebensunterhaltssicherung durch eine Erwerbstätigkeit, gute Kenntnisse der deutschen Sprache und den Erwerb eines Identitätsnachweises.
Straftäter und Gefährder profitierten nicht von der Regelung, btont die Bundesregierung. Die Rückführung dieser Menschen solle vielmehr konsequenter als bisher durchgesetzt werden. Für diese Personengruppe werde die Ausweisung und die Anordnung von Abschiebungshaft erleichtert. Auch Personen, die ihre Abschiebung aufgrund wiederholter, vorsätzlicher Falschangaben oder aktiver Identitätstäuschung weiter verhindern, werde die Aufenthaltserlaubnis versagt und eine konsequente und zügige Rückführung durchgesetzt.
Das Gesetz enthalte auch eine Regelung zur Gewinnung ausländischer Fachkräfte. Zur Steigerung der Attraktivität Deutschlands als Einwanderungsziel für ausländische Fachkräfte würden diejenigen Normen, die im Fachkräfteeinwanderungsgesetz nur befristet in Kraft gesetzt wurden, entfristet und damit dauerhaft anwendbar. Zudem werde der Familiennachzug zu drittstaatsangehörigen Fachkräften erleichtert, indem für nachziehende Ehegatten das Erfordernis eines Sprachnachweises entfällt.
Die Bundesregierung werde die Integrationskurse für Asylbewerber bereits von Anfang an öffnen. So werde der Integrationskurs und der Berufssprachkurs künftig grundsätzlich im Rahmen verfügbarer Plätze zugänglich sein, unabhängig vom Herkunftsland oder Einreisedatum der betroffenen Personen. Dadurch leiste die Bundesregierung einen Beitrag zur Teilhabe und zum gesellschaftlichen Zusammenhalt.
Bundesregierung, PM vom 16.12.2022
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19.12.2022
Frührentner: Künftig mehr Hinzuverdienst möglich
Ab 01.01.2023 entfällt die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten. Bei Erwerbsminderungsrenten werden die Grenzen deutlich angehoben. Außerdem wird die Digitalisierung von Meldeverfahren den Bürokratieaufwand für Arbeitnehmer und Arbeitgeber verringern. Der Bundesrat habe das Gesetz gebilligt, so die Bundesregierung.
In der gesetzlichen Rentenversicherung würden zum 01.01.2023 die Hinzuverdienstmöglichkeiten bei vorgezogenen Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten grundlegend reformiert. Frührentner könnten dann beliebig viel hinzuverdienen, ohne dass ihnen die Rente gekürzt wird.
Im Bereich der Erwerbsminderungsrenten werden die Hinzuverdienstmöglichkeiten laut Bundesregierung deutlich ausgeweitet.
Ein Großteil der Regelungen des Gesetzes betreffe die Digitalisierung von Meldeverfahren. So werde zum Beispiel die Vorlage des Sozialversicherungsausweises nicht mehr erforderlich sein, da ein Abruf der Versicherungsnummer bei der Rentenversicherung durch die Arbeitgeber ermöglicht wird. Ziel sei die Entlastung der Bürger, der Sozialversicherungsträger sowie der Wirtschaft von Bürokratie- und Verwaltungsaufwand.
Im Künstlersozialversicherungsgesetz werde für Berufsanfänger die Möglichkeit erweitert, sich bei erstmaliger Aufnahme einer selbstständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung befreien zu lassen.
Außerdem werde es Künstlern künftig dauerhaft möglich sein, sich mit nicht-künstlerischer Tätigkeit etwas hinzuzuverdienen. Die vorgesehene Regelung knüpfe an den Schwerpunkt der Tätigkeit an und lös die pandemiebedingt befristet erhöhten Zuverdienstregelungen ab, so die Bundesregierung abschließend.
Bundesregierung, PM vom 16.12.2022
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16.12.2022
Corona-Maßnahmen: Können zum Erlass von Zinsen führen
Nachzahlungszinsen sind zu erlassen, soweit sie auf Steuernachzahlungen entfallen, für den nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) zu den Auswirkungen des Corona-Virus ein Anspruch auf zinsfreie Stundung bestanden hat. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Münster klar.
Das Finanzamt setzte gegenüber dem Kläger, einem Sportverein, im Mai 2020 die Körperschaftsteuer für 2018 fest. Da sich aus dem Bescheid eine Nachzahlung ergab, setzte es zugleich Nachzahlungszinsen gemäß § 233a Abgabenordnung (AO) für den Monat April 2020 fest. Der Verein beantragte die zinsfreie Stundung aller Zahlungsansprüche aus dem Körperschaftsteuerbescheid für 2018 und berief sich dabei auf das Schreiben des BMF vom 19.03.2020 über "Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Corona-Virus", weil der Geschäftsbetrieb des Klägers durch die Corona-Maßnahmen des Landes erheblich eingeschränkt sei. Dem folgte das Finanzamt und gewährte die zinslose Stundung der offenen Körperschaftsteuernachzahlung.
Zugleich beantragte der Kläger den Erlass der Nachzahlungszinsen wegen sachlicher Unbilligkeit. Zur Begründung führte er aus, dass die Zinsen nicht entstanden wären, hätte das Finanzamt den Körperschaftsteuerbescheid vor dem 01.04.2020 erlassen. Den Erlass der Zinsen lehnte das Finanzamt ab, weil der Kläger deren Entstehung durch Beantragung höherer Körperschaftsteuervorauszahlungen habe vermeiden können. Die Zinsen seien zudem nicht unmittelbar durch die Corona-Pandemie verursacht worden.
Das FG Münster hat der hiergegen erhobenen Klage stattgegeben. Es hat das Finanzamt verpflichtet, den beantragten Erlass der Nachzahlungszinsen zu gewähren. Das dem Finanzamt eingeräumte Ermessen sei insoweit auf null reduziert.
Die Erhebung der Nachzahlungszinsen sei im konkreten Fall sachlich unbillig, weil der Kläger durch die verspätete Steuerfestsetzung zweifelsfrei keinen Liquiditätsvorteil erlangt und das Finanzamt keinen Liquiditätsnachteil erlitten habe. Abstrakt sei die im Mai 2020 erfolgte Steuerfestsetzung zwar geeignet, den Liquiditätsvorteil auszulösen, den § 233a AO abschöpfen wolle. Da der Kläger allerdings nach dem BMF-Schreiben vom 19.03.2020 unstreitig einen Anspruch auf zinsfreie Stundung der Körperschaftsteuernachzahlung habe, sei nicht erkennbar, inwieweit er durch die verzögerte Steuerfestsetzung einen zusätzlichen Liquiditätsvorteil erlangt haben könnte.
Der Hinweis des Finanzamts auf die Möglichkeit einer höheren Vorauszahlung greife nicht durch. Dem Kläger sei berechtigt, die gesetzlich gewährte Karenzzeit von 15 Monaten auszunutzen. Im April 2020 sei zwar absehbar gewesen, dass es nicht mehr rechtzeitig zu einer Steuerfestsetzung komme. Da die Corona-Pandemie zu diesem Zeitpunkt allerdings bereits ausgebrochen war, erscheine es widersprüchlich, einerseits die offenen Steuernachforderungen zinsfrei zu stunden und andererseits vom Kläger eine Vermeidung von Zinsen durch höhere Vorauszahlungen zu verlangen.
Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Diese ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen XI R 28/22 anhängig.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 26.10.2022, 13 K 1920/21, nicht rechtskräftig
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16.12.2022
Steuerberater: Hat Recht auf Ausnahme für weitere Beratungsstelle ohne Leitung durch anderen Steuerberater
Die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe muss einem Steuerberater eine Ausnahmegenehmigung dafür erteilen, dass dieser seine weitere, circa 40 Kilometer von seiner beruflichen Niederlassung entfernte Beratungsstelle ohne einen anderen Steuerberater als Leiter betreiben darf. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen entschieden.
Steuerberater können neben der notwendig zu unterhaltenden beruflichen Niederlassung weitere Beratungsstellen unterhalten, soweit dadurch die Erfüllung der Berufspflichten nicht beeinträchtigt wird. Leiter der weiteren Beratungsstelle muss grundsätzlich ein anderer Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Beratungsstelle oder in deren Nahbereich hat. Die für die berufliche Niederlassung zuständige Steuerberaterkammer kann auf Antrag eine Ausnahme von diesem "Leitererfordernis" zulassen. Kriterien für die Entscheidung über eine Ausnahme sind in der Berufsordnung der Steuerberater aufgeführt.
Die Beklage hatte den Antrag des Klägers aus dem Ennepe-Ruhr-Kreis auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Leitererfordernis für seine weitere Beratungsstelle abgelehnt. Auch wenn keine konkrete Gefährdung der Berufspflichten drohe, müssten atypische Umstände gegeben sein, um dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Regel-Ausnahme-Verhältnis Rechnung zu tragen, woran es fehle.
Das OVG ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Das Erfordernis, für eine weitere Beratungsstelle einen anderen Steuerberater als Leiter einzusetzen, beruhe auf der Erwägung des Gesetzgebers, dass die gleichzeitige Leitung einer Hauptniederlassung und einer auswärtigen Beratungsstelle grundsätzlich im Sinne einer abstrakten Gefahr die gewissenhafte Berufsausübung eines Steuerberaters gefährdet. Die Bundessteuerberaterkammer habe in Wahrnehmung ihrer Regelungsautonomie in der Berufsordnung Bewertungskriterien bestimmt, die bei der Beurteilung heranzuziehen sind, ob im Einzelfall eine Gefahr für die Verletzung von Berufspflichten ausgeschlossen ist. Ergibt die von der Steuerberaterkammer nach den in der Berufsordnung festgelegten Bewertungskriterien durchzuführende Einzelfallprüfung, dass keine konkrete Gefährdung von Berufspflichten im Einzelfall zu erwarten ist, bestehe ein Anspruch des Steuerberaters auf die Zulassung der Ausnahme. Insofern sei der zuständigen Steuerberaterkammer kein Ermessensspielraum mehr eröffnet. Insbesondere dürfe nicht zusätzlich auf das Vorliegen atypischer Umstände abgestellt werden.
Das FG hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, weil die Entscheidungspraxis zwischen den verschiedenen Steuerberaterkammern stark differiert. So habe der Kläger vor dem Wechsel seiner Niederlassung von der damals zuständigen Steuerberaterkammer Düsseldorf mehrfach die begehrten Ausnahmen für eine weitere Beratungsstelle erteilt bekommen.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.11.2022, 4 A 2856/18, nicht rechtskräftig
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16.12.2022
«Mr. Cum Ex»: Acht Jahre Haft wegen Steuerhinterziehung
Das Landgericht (LG) Bonn hat den Steueranwalt Hanno Berger, auch bekannt als "Mr. Cum Ex", am 13.12.2022 wegen besonders schwerer Steuerhinterziehung zu acht Jahren Haft verurteilt. Die Deutsche Steuer-Gewerkschaft (DSTG) nimmt Stellung: So begrüßenswert das Urteil sein mag, zeige es aber auch die Dimensionen von Steuerschlupflöchern und Gestaltungsmöglichkeiten, die nicht unbedingt immer illegal sein müssen. Insgesamt 50 Millionen Euro solle allein Berger mit Cum Ex eingenommen haben, merkt die DSTG an.
Besonders ärgerlich sei, dass der Staat es zulasse, dass die Suche nach möglichen Steuerschlupflöchern ein lukratives Geschäft ist, so DSTG-Bundesvorsitzender Florian Köbler. Denn es gebe zahlreiche Gesetzeslücken, die im großen Stil und zulasten der Gesellschaft ausgenutzt werden.
Aufgabe des Staates müsse es daher sein, Steuerschlupflöcher beziehungsweise schädliche Gestaltungsmöglichkeiten erst gar nicht entstehen zu lassen und bereits bestehende zu beseitigen. Im "gesetzgeberischen Schnell Schnell – das muss noch auf den Weg gebracht werden", wie es besonders in Krisenzeiten zu erleben sei, bleibe die Qualität der Gesetze oftmals auf der Strecke. Köbler nennt als Beispiele die Gaspreisbremse und die Inflationsausgleichsprämie.
Der Fall Hanno Berger sei zudem interessant, so Köbler, weil er die Probleme des öffentlichen Dienstes verdeutlicht, Fachkräfte zu gewinnen und zu halten, wenn die Privatwirtschaft winkt. Denn vor seiner Tätigkeit als Steueranwalt sei Berger in der Finanzverwaltung tätig und als Regierungsdirektor ranghöchster Steuer-Bankprüfer in Hessen gewesen. Eine große Summe Geld und ein Dienstwagen hätten ihn jedoch die Seiten wechseln lassen. Damit dem öffentlichen Dienst nicht viele kluge Köpfe abwandern und im schlechtesten Fall der Gesellschaft auch noch schaden, müsse der Staat als Arbeitgeber dringend attraktiver werden, fordert Köbler.
Deutsche Steuer-Gewerkschaft, PM vom 14.12.2022
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16.12.2022
Abgabe von Medikamenten: Zur Umsatzsteuerbefreiung
Ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) beschäftigt sich mit der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchstabe a und b Umsatzsteuergesetz (UStG) bei der Abgabe von Medikamenten.
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 01.12.2005 (C-394/04 und C-395/04, Ygeia) festgestellt, dass Dienstleistungen, die naturgemäß im Rahmen von Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen erbracht werden und im Prozess der Erbringung dieser Dienstleistungen zur Erreichung der damit verfolgten therapeutischen Ziele unentbehrlich sind, "eng verbundene Umsätze" im Sinne des Artikels 132 Absatz 1 b Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) sind.
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 24.09.2014 (V R 19/11) entschieden, dass die Verabreichung von Zytostatika, die individuell für den einzelnen Patienten in einer Apotheke eines Krankenhauses hergestellt und im Rahmen einer ambulant in dem Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Heilbehandlung verabreicht werden, als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz gemäß § 4 Nr. 16 b UStG in der in den Streitjahren 2005 und 2006 geltenden Fassung (seit 01.01.2009: § 4 Nr. 14 b UStG) steuerfrei ist. Mit BMF-Schreiben vom 28.09.2016 wurden diese für den entschiedenen Einzelfall vom BFH getroffenen Grundsätze in Abschnitt 4.14.6 Absatz 2 Nr. 3 und Absatz 3 Nr. 4 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) übernommen.
Zwischenzeitlich hat der BFH mit Urteil vom 18.10.2017 (V R 46/16) eine Entscheidung zur Zuordnung der Abgabe von Medikamenten zur Blutgerinnung (so genannte Faktorpräparate) an Hämophiliepatienten zum Zweckbetrieb eines Krankenhauses veröffentlicht. Entscheidend für die Zurechnung zum Zweckbetrieb war, dass es sich bei der Abgabe dieser Medikamente (Faktorpräparate) um einen integralen Bestandteil der Gerinnungstherapie handelt.
Zwar stellte dieses zur Körperschaftsteuer ergangene Urteil auf den gemeinnützigkeitsrechtlichen Sinn und Zweck des § 67 Abgabenordnung und auf das Sozialrecht ab. Gleichwohl führe eine Gesamtbetrachtung der Ausführungen in der obenstehenden EuGH- und BFH-Rechtsprechung dazu, so das BMF, dass auch für Zwecke der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 b UStG maßgeblich auf die Unentbehrlichkeit des Medikaments für den Therapieerfolg abzustellen ist.
Unter Beachtung der Grundsätze des BFH-Urteils V R 19/11 sei daher auch die Abgabe durch eine Krankenhausapotheke von nicht patientenindividuell hergestellten (Fertig- )Medikamenten, die einen integralen Bestandteil einer Therapie darstellen, als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz gemäß § 4 Nr. 14 b UStG von der Umsatzsteuer zu befreien, so das BMF.
Voraussetzung für die Annahme eines eng mit der Krankenhausbehandlung und der ärztlichen Heilbehandlung verbundenen Umsatzes des Krankenhauses durch dessen Krankenhausapotheke sei demnach, dass die Verabreichung der Medikamente im Zeitpunkt der Erbringung der ärztlichen Leistung im Rahmen der ambulanten Behandlung eines Patienten zur Erreichung der damit verfolgten therapeutischen Ziele unentbehrlich ist.
Eine therapeutische Unentbehrlichkeit der Medikamentengabe liege dann vor, wenn diese im Zusammenhang mit der ärztlichen Therapie erfolgt, und die Therapie lediglich dann erfolgversprechend ist, wenn es zu einer Medikamentengabe dieses konkreten Medikaments bei der Behandlung kommt. Hierfür sei die ärztliche Entscheidung über die Notwendigkeit der konkreten Behandlung maßgeblich. Unter dieser Voraussetzung kann laut BMF auch eine Begleitmedikation begünstigt sein, wie beispielsweise die Abgabe von Präparaten, die eventuelle Nebenwirkungen eines Medikaments verhindern oder verringern sollen.
Die Abgabe von (Fertig-)Medikamenten könne zudem eine unselbstständige Nebenleistung zu der nach § 4 Nr. 14 a oder b UStG umsatzsteuerfreien Heilbehandlungsleistung darstellen. Hierunter falle die Abgabe von Medikamenten, die im Zeitpunkt der Heilbehandlung für diese unentbehrlich sind und ohne die diese Heilbehandlung nicht erfolgversprechend wäre, wie zum Beispiel die bei einer im Rahmen einer Heilbehandlung vorgenommenen Verabreichung von schmerzstillenden oder entzündungshemmenden Medikamenten. Hierbei sei die ärztliche Entscheidung für den Erfolg und die Notwendigkeit der konkreten Behandlung maßgebend.
Das BMF hat den UStAE vom 01.10.2010 entsprechend geändert.
Das ausführliche Schreiben des BMF dazu einschließlich der vorgenommenen Änderungen im UStAE ist auf den Seiten des Ministeriums (www.bundesfinanzministrium.de) als pdf-Datei verfügbar.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 13.12.2022, III C 3 - S 7170/20/10001 :001
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16.12.2022
Innovative Behandlungsalternativen: Feststellung des Potentials unterliegt hohen Anforderungen
Das Bundessozialgericht (BSG) präzisiert, wann bislang nicht anerkannte innovative Behandlungsmethoden in einem Krankenhaus zur Anwendung kommen können und unter welchen Voraussetzungen eine innovative Behandlungsmethode das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative besitzt. Dies sei dann der Fall, wenn mehrere Voraussetzungen erfüllt sind: Nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und nach dem Wirkprinzip dürfe nicht von ihrer Schädlichkeit oder Unwirksamkeit auszugehen sein. Es müsse zudem die Aussicht bestehen, dass die innovative Behandlungsmethode im Vergleich zu bestehenden Standardmethoden effektiver ist. Weiter müsse die Aussicht bestehen, dass eine bestehende Evidenzlücke durch eine einzige Studie in einem begrenzten Zeitraum geschlossen werden kann. Schließlich müsse eine Gesamtabwägung der potentiellen Vor- und Nachteile zugunsten der innovativen Behandlungsmethode ausfallen.
Noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden könnten im Krankenhaus auch dann zur Anwendung kommen, wenn der zur Methodenbewertung berufene Gemeinsame Bundesausschuss noch keine Entscheidung über das Potential einer innovativen Behandlungsmethode getroffen hat. In diesen Fällen obliege die Entscheidung darüber, ob Potential gegeben ist, dem Krankenhaus und der jeweiligen Krankenkasse als Kostenträger. Diese Entscheidung sei gerichtlich umfassend überprüfbar, so das BSG. Dabei hätten die Gerichte gegebenenfalls entsprechende Ermittlungen durchzuführen.
Das BSG konnte aufgrund fehlender Feststellungen nicht abschließend entscheiden, ob die vorliegend im Streit stehende innovative Behandlungsmethode – die Implantation von Coils zur Behandlung eines Lungenemphysems – im Zeitpunkt der Behandlung ein derartiges Potential aufwies und ob alle anderen Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs des klagenden Krankenhauses vorlagen. Es habe den Rechtsstreit daher an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Bundessozialgericht, Urteil vom 13.12.2022, B 1 KR 33/21 R
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16.12.2022
Waffenverbot für Reichsbürger: Ist rechtmäßig
Gegen einen so genannten Reichsbürger darf ein Waffenverbot verhängt und auch ein ihm erteilter "Kleiner Waffenschein" widerrufen werden. Das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen bestätigt, dass die Annahme, die Reichsbürgereigenschaft führe zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit, nicht zu beanstanden sei.
Dem Antragsteller war im Jahr 2011 ein "Kleiner Waffenschein" erteilt worden, der ihn berechtigte, Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit sich zu führen. Nachdem die Kreispolizeibehörde Kenntnis darüber erlangt hatte, dass der Antragsteller der Reichsbürgerbewegung angehört, widerrief sie die erteilte waffenrechtliche Erlaubnis und verbot dem Antragsteller gleichzeitig den Besitz und Erwerb von Waffen und Munition, für deren Erwerb keine Erlaubnis benötigt wird. Dagegen wandte sich der Antragsteller mit einem Eilantrag, der ohne Erfolg blieb.
Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die Annahme der Waffenbehörde, der Antragsteller sei waffenrechtlich unzuverlässig, aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden sei. Der Antragsteller bezeichne sich selbst als "Staatsangehöriger des Königreiches Deutschland". Er gebe damit zu erkennen, dass er die geltende Rechtsordnung als nicht für sich verbindlich anerkenne.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 12.12.2022, 17 L 1170/22, nicht rechtskräftig
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16.12.2022
Grundsicherung für Arbeitssuchende: Kindergeldauszahlung an Kind ändert nichts an Zurechnung zu Einkommen des Vaters
Kindergeld wird dem Einkommen des kindergeldberechtigten Vaters im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende auch dann zugerechnet, wenn es an das im Haushalt lebende volljährige Kind ausgezahlt wird. Dies stellt das Sozialgericht (SG) Speyer klar.
Die 1996 geborene Klägerin bezog vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Jobcenter. Sie bildete in diesem Zeitraum mit ihren Eltern eine Bedarfsgemeinschaft und wohnte außerdem mit ihrer Großmutter sowie ihrem 1994 geborenen Bruder in einem Einfamilienhaus ohne abgetrennte Wohnbereiche. Ihr Bruder verfügte über Vermögen.
Bei der abschließenden Festsetzung der Leistungen nach dem SGB II berücksichtigte das Jobcenter unter anderem das für den Bruder der Klägerin gewährte Kindergeld beim Vater als Einkommen, obwohl dieses von der Familienkasse auf Anweisung des Vaters auf das Girokonto des Bruders ausbezahlt wurde. Die Klage der Klägerin blieb erfolglos.
Es verbleibe bei der grundsätzlichen Zuordnung des Kindergeldes nach § 11 Absatz 1 Satz 1 SGB II als Einkommen des Kindergeldberechtigten, hier des Vaters. Beide Voraussetzungen der in § 11 Absatz 1 Satz 5 SGB VII gesetzlich vorgesehenen Ausnahme lägen beim Bruder der Klägerin nicht vor. Dieser sei weder Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, noch benötige er das Kindergeld zur Sicherung des Lebensunterhalts, weil er diesen durch das zu berücksichtigende Vermögen nach § 12 Absatz 1 SGB II sichern könne.
Die Berücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen des Vaters entfalle auch nicht nach der weiteren Ausnahme des § 1 Absatz 1 Nr. 8 Arbeitslosengeld-II-Verordnung. Zwar sei das Kindergeld an den Bruder weitergeleitet worden. Dieser lebe jedoch im Haushalt des kindergeldberechtigten Vaters. Dem Bruder habe kein abgetrennter Wohnbereich im gemeinsam bewohnten Einfamilienhaus zur Verfügung gestanden. Er habe sich auch nicht finanziell an den Kosten beteiligt, sondern sei im elterlichen Haushalt mitversorgt worden.
Auch der Umstand, dass die tatsächliche Auszahlung des Kindergeldes auf das Konto des Bruders erfolgte, könne an der grundsätzlichen Zuordnung des Kindergeldes als Einkommen des Vaters nichts ändern. Das SG stellt hierbei klar, dass es seinen Überlegungen zugrunde gelegt hat, dass kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft eine Bevollmächtigung für das Konto des Bruders innehatte. Die gesetzlich normierte Zuordnung des Kindergeldes beim Kindergeldberechtigten könne nicht durch die einfache Änderung des Auszahlungsweges umgangen werden. Hierin sei eine Weiterleitung des Kindergeldes an das volljährige Kind zu sehen, da der Vater es unterlassen habe, den Auszahlungsweg wiederum zu ändern.
Selbst bei der Annahme einer fiktiven Einkommensberücksichtigung hält das SG das in Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Artikel 20 GG garantierte Existenzminium für nicht tangiert, weil es dem Vater der Kläger zeitnah möglich gewesen wäre, den Zahlungsweg des Kindergeldes gegenüber der Familienkasse in sein eigenes Konto zu ändern. Dies wäre ihm auch zumutbar gewesen.
Sozialgericht Speyer, Urteil vom 21.11.2022, 18 AS 917/20, nicht rechtskräftig
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15.12.2022
Bekämpfung aggressiver Steuerplanung: Anwaltliche Pflicht zu Information anderer beteiligter Intermediäre nicht erforderlich
Im Kampf gegen aggressive Steuerplanung ist die Verpflichtung des Rechtsanwalts, die anderen beteiligten Intermediäre zu informieren, nicht erforderlich und verletzt das Recht auf Achtung der Kommunikation mit seinem Mandanten. Alle anderen an einer solchen Planung beteiligten Intermediäre unterlägen, wie der Steuerpflichtige selbst, dieser Meldepflicht, wodurch garantiert werden könne, dass die Steuerverwaltung informiert ist, so der Europäische Gerichtshof (EuGH).
Eine EU-Richtlinie sieht vor, dass alle Intermediäre, die an potenziell aggressiven grenzüberschreitenden Steuerplanungen (Gestaltungen, die zu Steuerhinterziehung und Steuerbetrug führen können) beteiligt sind, diese den zuständigen Steuerbehörden melden müssen. Diese Verpflichtung betrifft alle, die an der Konzeption, Vermarktung, Organisation oder Verwaltung der Umsetzung dieser Gestaltungen beteiligt sind. Außerdem sind auch diejenigen erfasst, die Unterstützung oder Beratung leisten, oder sonst der Steuerpflichtige selbst.
Allerdings kann jeder Mitgliedstaat die Rechtsanwälte von dieser Pflicht befreien, wenn sie gegen eine nach nationalem Recht vorgesehene Verschwiegenheitspflicht verstoßen würde. In solchen Fällen sind die Intermediäre jedoch verpflichtet, andere Intermediäre oder, falls es keine solchen gibt, den relevanten Steuerpflichtigen unverzüglich über ihre Meldepflichten den zuständigen Behörden gegenüber zu unterrichten.
Das flämische Dekret zur Umsetzung dieser Richtlinie sieht somit vor, dass, wenn ein an einer grenzüberschreitenden Steuerplanung beteiligter Rechtsanwalt durch das Berufsgeheimnis gebunden ist, er andere Intermediäre davon informieren muss, dass er der Meldepflicht nicht nachkommen kann.
Zwei Berufsverbände für Rechtsanwälte haben sich an den belgischen Verfassungsgerichtshof gewandt. Ihrer Ansicht nach ist es unmöglich, der Verpflichtung zur Unterrichtung der anderen Intermediäre nachzukommen, ohne das Berufsgeheimnis zu verletzen, an das die Rechtsanwälte gebunden sind. Der belgische Verfassungsgerichtshof hat dem Gerichtshof dazu eine Frage vorgelegt.
Dieser weist zunächst darauf hin, dass Artikel 7 EU-Grundrechte-Charta die Vertraulichkeit jeder Korrespondenz zwischen Privatpersonen schützt und dem Schriftwechsel zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten einen verstärkten Schutz zuweist. Dieser besondere Schutz des anwaltlichen Berufsgeheimnisses werde dadurch gerechtfertigt, dass den Rechtsanwälten in einer demokratischen Gesellschaft als grundlegende Aufgabe die Verteidigung der Rechtsunterworfenen übertragen ist. Deswegen müsse es dem Einzelnen möglich sein, sich völlig frei an seinen Rechtsanwalt zu wenden, was in allen Mitgliedstaaten anerkannt werde. Das Berufsgeheimnis umfasse auch die Rechtsberatung, und zwar sowohl im Hinblick auf ihren Inhalt als auch im Hinblick auf ihre Existenz. Abgesehen von Ausnahmefällen müssten die Mandanten daher zu Recht darauf vertrauen dürfen, dass ihr Anwalt ohne ihre Zustimmung niemandem offenlegen wird, dass sie ihn konsultieren.
Die in der Richtlinie vorgesehene Pflicht des an das Berufsgeheimnis gebundenen Rechtsanwalt-Intermediärs, die anderen Intermediäre unverzüglich über die Meldepflichten zu unterrichten, die ihnen obliegen, habe aber die Folge, dass diese anderen Intermediäre von der Identität des Rechtsanwalt-Intermediärs Kenntnis erlangen. Sie erführen auch von seiner Analyse, wonach die in Rede stehende Steuergestaltung meldepflichtig ist, und von der Tatsache, dass er zu diesem Thema konsultiert wird. Diese Unterrichtungspflicht führe zu einem Eingriff in das in Artikel 7 der EU-Grundrechte-Charta garantierte Recht auf Achtung der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant. Da die anderen Intermediäre verpflichtet sind, die zuständigen Steuerbehörden über die Identität und die Konsultierung des Rechtsanwalts zu informieren, bewirke diese Verpflichtung mittelbar auch einen zweiten Eingriff in das Recht auf das Berufsgeheimnis.
Dann prüft der EuGH, ob diese Eingriffe gerechtfertigt sein können, insbesondere ob sie von der EU anerkannte, dem Gemeinwohl dienende Zielsetzungen verfolgen und ob sie zur Verfolgung dieser Zielsetzungen erforderlich sind. Er weist darauf hin, dass sich die 2018 vorgenommene Änderung der Richtlinie in den Rahmen einer internationalen steuerlichen Zusammenarbeit einfügt, mit der zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuerbetrug beigetragen werden soll, die eine von der Union anerkannte dem Gemeinwohl dienende Zielsetzungen darstellt. Die Unterrichtungspflicht des Rechtsanwalts, der dem Berufsgeheimnis unterliegt, sei für die Erreichung dieser Ziele jedoch nicht erforderlich. Alle Intermediäre seien nämlich zur Vorlage dieser Informationen bei den zuständigen Behörden verpflichtet. Kein Intermediär könne behaupten, dass er die Meldepflichten, die in der Richtlinie klar aufgeführt sind und denen er unmittelbar und individuell unterliegt, nicht gekannt hat.
Die Richtlinie mache den Rechtsanwalt-Intermediär zu einer Person, von der andere Intermediäre a priori keine Initiative erwarten können, die sie von ihren eigenen Meldepflichten entbinden könnte. Die Offenlegung der Identität und der Konsultierung des Rechtsanwalt-Intermediärs durch die unterrichteten Drittintermediäre an die Steuerverwaltung sei auch nicht erforderlich, um die Ziele der Richtlinie zu verfolgen, so der EuGH. Durch die Meldepflicht der anderen nicht unter die Verschwiegenheitspflicht fallenden Intermediäre und in Ermangelung solcher Intermediäre durch die dem relevanten Steuerpflichtigen obliegende Meldepflicht werde grundsätzlich gewährleistet, dass die Steuerverwaltung informiert wird. Außerdem könne die Steuerverwaltung, nachdem sie eine solche Information erhalten hat, bei Bedarf ergänzende Informationen unmittelbar vom relevanten Steuerpflichtigen verlangen, der sich dann für Beistand an seinen Rechtsanwalt wenden kann. Die Steuerverwaltung könne auch eine Überprüfung der steuerlichen Situation dieses Steuerpflichtigen durchführen.
Der Gerichtshof stellt daher fest, dass die nach der Richtlinie vorgesehene Unterrichtungspflicht nicht erforderlich ist und folglich das Recht auf Achtung der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant verletzt.
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 08.12.2022, C-694/20
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15.12.2022
Hinzuverdienstgrenze für Rentner: Wird abgeschafft – Arbeitslohn bleibt aber steuerpflichtig
Der Hinzuverdienstgrenze für Rentner wird aufgehoben. Der Hinzuverdienst bleibt aber steuerpflichtig. Dies meldet der Bund der Steuerzahler (BdSt) Nordrhein-Westfalen.
Diese so genannte Hinzuverdienstgrenze für Frührentner sei im Laufe der letzten Jahre deutlich erhöht worden, unter anderem wegen der Corona-Krise und des damit verbundenen Fachkräftemangels in bestimmten Branchen. Rentner hätten so Arbeitslohn beziehen können, ohne Rentenkürzungen zu befürchten. Ab 2023 werde die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten nun komplett aufgehoben, so der BdSt. Der Arbeitslohn sei aber steuerpflichtig. Der Arbeitgeber müsse die Lohnsteuer berechnen, wenn der Arbeitslohn über dem Grundfreibetrag liegt.
Rentner, die weiterarbeiten, können laut BdSt in jedem Fall aber Werbungskosten steuerlich geltend machen. Dazu zählten Fahrtkosten und die damit geltende Entfernungspauschale oder Anschaffungskosten für Berufskleidung oder Arbeitsmittel. Die Einkünfte seien zusammen mit der Rente und den Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung zu erklären. Der Arbeitgeber behalte bereits Lohnsteuer ein, die angerechnet wird. In die Einkommensteuerfestsetzung flössen der steuerpflichtige Anteil der Rente und Arbeitslohn ein.
Die Rentenversicherung hingegen kürze bei Altersrenten nicht mehr. Mit der Abschaffung der Hinzuverdienstgrenze bei Altersrenten solle die volle Flexibilität für den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand geschaffen werden, erläutert der BdSt Nordrhein-Westfalen. Der Bundestag müsse dem Gesetz allerdings noch zustimmen.
Auch für Empfänger einer Erwerbsminderungsrente gebe es deutliche Verbesserungen. Bei einer vollen Erwerbsminderungsrente werde ein jährlicher Hinzuverdienst von 17.823,75 Euro anrechnungsfrei sein, bei teilweiser Rente steige der Betrag noch. Die Hinzuverdienstgrenze werde künftig jährlich neu festgelegt und an die Entwicklung der anderen Sozialversicherungsgrenzen angepasst.
Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen, PM vom 14.12.2022
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15.12.2022
Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz: Warnung vor weiterer Betrugsmasche
Aktuell sind vermehrt Anrufe, SMS oder auch E-Mails mit betrügerischen Absichten im Umlauf. Dies teilt das Landesamt für Steuern (LfSt) Rheinland-Pfalz mit. Die neueste Masche sei, dass angebliche Finanzbeamte anbieten, persönlich vorbeizukommen, um beim Ausfüllen von Steuererklärungen zu helfen, Angaben, wie zum Beispiel eine fehlerhafte Steuer-Identifikationsnummer, gemeinsam zu korrigieren oder die Wohnfläche zum Zwecke der Grundsteuer auszumessen. Zudem erkundigten sich die Anrufer häufig nach Kontodaten der Bürger.
Laut LfSt handelt es sich hier offensichtlich um den Versuch, Zugang zu den Wohnräumen der Bürger zu erhalten beziehungsweise sensible Daten zu erfahren. Auf diese Angebote dürfe auf keinen Fall eingegangen werden, betont das Amt. Denn sie dienten dazu, Personen auszurauben oder auszuspähen.
Das LfSt weist darauf hin, dass die Finanzämter niemals Hausbesuche anbieten, um gemeinsam mit den Bürgern Steuererklärungen auszufüllen oder im Zusammenhang der Grundsteuerreform Wohnflächen auszumessen. Auch werde die Finanzverwaltung niemals sensible Daten wie Kontodaten telefonisch abfragen. Hätten Bürger bei Anfragen Zweifel, sollte beim zuständigen Finanzamt nachgefragt oder die Polizei informiert werden.
Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, PM vom 13.12.2022
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15.12.2022
Weihnachtsfrieden in Bayern: Steuerverwaltung unterlässt Außenprüfungen und Vollstreckungsmaßnahmen
Mit der Wahrung des so genannten Weihnachtsfriedens leisten die bayerischen Finanzämter auch in 2022 wieder einen Beitrag zur Bürgerfreundlichkeit der Verwaltung. Dies teilt das Finanzministerium des Freistaates mit.
Die Bürger sollen nicht mit Maßnahmen belastet werden, die in der "stillen Zeit" als unpassend empfunden werden. Diese Praxis der Steuerverwaltung habe sich bewährt und trage seit Jahren zu einem guten Verhältnis zwischen Bürgern und Verwaltung bei, so Bayerns Finanz- und Heimatminister Albert Füracker (CSU).
Die Beschäftigten der bayerischen Steuerverwaltung sähen dementsprechend in der Zeit vom 22.12.2022 bis einschließlich Neujahr erneut von Maßnahmen ab, die in der Weihnachtszeit als unangebracht empfunden werden können. Steuerbescheide würden zwar weiterhin versandt. Die Finanzämter begännen aber während dieser Zeit beispielweise keine Außenprüfungen und führten keine Vollstreckungsmaßnahmen durch. Vereinzelte Ausnahmen würden nur dann gemacht, wenn etwa wegen drohender Verjährung Steuerausfälle vermieden werden müssten.
Finanzministerium Bayern, PM vom 13.12.2022
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15.12.2022
Bank: Darf keine Gebühr für Errechnen der Vorfälligkeitsentschädigung erheben
Das Errechnen der Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung im Fall der vorzeitigen Rückführung eines Darlehens gehört – unabhängig von § 493 Absatz 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – zu den vertraglichen Nebenpflichten einer Bank gegenüber Verbrauchern. Die Bank darf dafür kein gesondertes Entgelt verlangen. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat daher eine Bank dazu verurteilt, die Verwendung einer Klausel, mit der 100 Euro für die Errechnung der Vorfälligkeitsentschädigung verlangt wurden, zu unterlassen.
Die Beklagte betreibt eine Bank und bewirbt unter anderem Verbraucherkredite. Nach ihrem Preisverzeichnis verpflichten sich private Darlehenskunden, eine Pauschale von 100 Euro zu zahlen, wenn die Bank für sie die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Ablösung eines Darlehens (Allgemeindarlehen oder eines vor dem 21.03.2016 abgeschlossenen Immobiliardarlehen) errechnen soll. Die Pauschale wird unabhängig davon fällig, ob es nachfolgend zur vorzeitigen Rückführung des Darlehens kommt. Sie wird nicht auf eine im Fall vorzeitiger Rückführung tatsächlich zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung angerechnet.
Der Kläger hält die Klausel für unwirksam. Das Landgericht hatte den Unterlassungsantrag insoweit abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte Erfolg. Die Klausel sei unwirksam, entschied das OLG. Bei der Aufwandsentschädigung handele es sich um eine voll überprüfbare Preisnebenabrede. Die Klausel sei mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung nicht vereinbar und benachteilige die Kunden unangemessen. Die Bank sei nebenvertraglich verpflichtet, den Darlehensnehmer über die Höhe einer Vorfälligkeitsentscheidung bei vorzeitiger Rückführung zu informieren.
Dies gelte unabhängig von den gesetzlich normierten Informationspflichten nach § 493 Absatz 5 BGB (anwendbar ab dem 21.03.2016 in Umsetzung der Wohnimmobilien-Kreditrichtlinie (RL 2014/17/EU)). Diese bezögen sich allein auf Immobiliardarlehensverträge. Der Darlehensnehmer habe grundsätzlich ein Informationsbedürfnis. Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sei komplex und beinhalte Rechenoperationen, die für den durchschnittlichen Verbraucher schwer nachzuvollziehen seien. Die Bank könne die Entschädigung dagegen mithilfe eines Computerprogramms ohne großen Aufwand errechnen. Die Berechnung stelle damit keine zusätzliche Sonderleistung dar, die einer gesonderten Vergütung unterliege. Dies gelte unabhängig davon, ob es tatsächlich zur vorzeitigen Rückführung komme oder nicht.
Die beanstandete Klausel weiche damit von dem Grundsatz ab, dass die Bank ohne gesondertes Entgelt ihre vertraglichen Verpflichtungen zur Unterrichtung des Darlehensnehmers erfüllen müsse. Diese Abweichung indiziere eine unangemessene Benachteiligung der Darlehensnehmer. "Dass die jeweilige Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung mit einem Verwaltungsaufwand ... einhergehen kann, hat diese nach der vertraglichen Abrede hinzunehmen", ergänzt das OLG.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.12.2022, 17 U 132/21
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15.12.2022
Brandenburg: Kein höherer Zuschuss für Schulen in freier Trägerschaft
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat in einem Musterverfahren entschieden, dass dem Kläger – einem eingetragenen Verein, der in Frankfurt (Oder) eine Waldorfschule betreibt – kein höherer Zuschuss zur Finanzierung dieser Schule zusteht. Strittig war die Höhe der Personaldurchschnittskosten für Lehrer, der dem Zuschuss zugrunde gelegt wurde.
Der Kläger meint, dass die brandenburgische Ersatzschulzuschussverordnung nach der Änderung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder zum 01.01.2018 rechtswidrig geworden sei. Obwohl der Änderungstarifvertrag eine zusätzliche sechste Entwicklungsstufe eingeführt habe, knüpfe die Ersatzschulzuschussverordnung bei der Bemessung der Personaldurchschnittskosten für Lehrer an freien Schulen weiterhin an die Entwicklungsstufe 4 der entsprechenden Entgeltgruppe an. Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat sich dieser Ansicht angeschlossen und das Land Brandenburg verpflichtet, bei der Zuschussberechnung anstelle der Entwicklungsstufe 4 die Entwicklungsstufe 5 zu berücksichtigen.
Das OVG hat das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage des Ersatzschulträgers abgewiesen. Der brandenburgische Gesetzgeber habe dem Verordnungsgeber bei der Festsetzung der Entwicklungsstufe einen Gestaltungsspielraum überlassen, von dem der Verordnungsgeber pauschalierend Gebrauch machen dürfe. Er sei insoweit grundsätzlich nicht an Vorgaben des Schulgesetzes gebunden und habe die Grenzen seines Gestaltungsspielraumes nicht überschritten. Nach Inkrafttreten des Änderungstarifvertrags sei er nicht verpflichtet gewesen, die in der Ersatzschulzuschussverordnung festgesetzte Entwicklungsstufe 4 zugunsten der Träger freier Schulen zu erhöhen.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.
Abschließend weist das OVG darauf hin, dass der brandenburgische Gesetzgeber ab dem Zuschusszeitraum 2022/23 mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes eine Regelung getroffen habe, wonach bei der Bemessung der Personaldurchschnittskosten in der maßgeblichen Entgeltgruppe zu gleichen Teilen die Entgelte der Stufe 4 und der Stufe 5 berücksichtigt werden.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.12.2022, OVG 3 B 37/21
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15.12.2022
Ausländische Prüfungsleistung: Kein Anspruch auf Anerkennung mit Note
Ein BWL-Student der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster hat keinen Anspruch auf Umrechnung und Anerkennung seiner während eines Auslandssemesters an einer polnischen Hochschule erreichten Prüfungsnoten. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen entschieden und damit die vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster bestätigt.
Die Universität hatte zwar die an der Hochschule in Polen erworbenen ECTS-Punkte und damit die erbrachten Studienleistungen anerkannt. Sie hatte aber eine Umrechnung und Berücksichtigung der dort vergebenen Noten verweigert, weil dies von der Prüfungsordnung der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät generell ausgeschlossen wird. Der Kläger hält diese Regelung für europarechtswidrig.
Das OVG hat diese Entscheidung der Universität heute bestätigt. Die streitgegenständliche Regelung der Prüfungsordnung sei wirksam. Sie verletze das Recht auf Freizügigkeit nicht, da sie eine Fortsetzung des Studiums durch Anerkennung der ECTS-Punkte ermöglicht. Aus dem Umstand, dass eine Umrechnung und Anerkennung von Noten, die von anderen Hochschulen vergeben wurden, ausgeschlossen wird, ergebe sich kein Hindernis, das geeignet ist, die Studenten von der Wahrnehmung ihres Freizügigkeitsrechts abzuhalten. Die Regelung beinhalte auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung und sei nicht willkürlich.
Das OVG hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen ist Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.12.2022, 14 A 741/21
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14.12.2022
Abzugsverbot für neue Bankenabgabe: Ist verfassungsgemäß
Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat die Klage einer Bank abgewiesen, mit der diese sich gegen das Betriebsausgabenabzugsverbot gemäß § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 13 des Einkommensteuergesetzes (EStG) hinsichtlich der so genannten Bankenabgabe wandte. Die Klägerin hatte die Auffassung vertreten, dass das Abzugsverbot sowohl formell als auch materiell verfassungswidrig sei.
2010 schuf der Bund als Reaktion auf die Bankenkrise einen Restrukturierungsfonds. Ab 2011 wurden hierfür von den beitragspflichtigen Instituten Jahresbeiträge (so genannte alte Bankenabgabe) erhoben. Der Gesetzgeber entschied sich, dass diese Beiträge gemäß § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 13 EStG nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können, da das Gesetz das Ziel verfolgte, Bankgeschäfte, von denen sog. systemische Risiken ausgehen, gezielt zu verteuern und damit derartige Risiken zu senken.
Eine Bank klagte gegen ihre Steuerbescheide für 2014, weil sie dieses Betriebsausgabenabzugsverbot bezüglich der so genannten alten Bankenabgabe für verfassungswidrig hielt. Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage letztinstanzlich mit Urteil vom 01.07.2020 (XI R 20/18) als unbegründet zurück. Eine dagegen von der Bank erhobene Verfassungsbeschwerde (2 BvR 926/21) wurde bislang nicht beschieden.
Während sich § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 13 EStG seit seiner Einführung nicht verändert hat, hat sein Bezugspunkt – das Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (RStruktFG) – ab 2015 Änderungen erfahren. Durch die Gründung eines einheitlichen unionsrechtlichen Abwicklungsfonds wurde die vormals nationale Bankenabgabe europäisch überformt. Das RStruktFG wurde in zwei Schritten zur Verwirklichung der sog. (europäischen) Bankenunion geändert, welche die Aufwendungen für die Banken erhöhten und auch mehr Banken betrafen (so genannte neue Bankenabgabe).
Der vom FG Hamburg entschiedene Streitfall betraf die so genannte neue Bankenabgabe für das Jahr 2017. Das Gericht sah das Betriebsausgabenabzugsverbot auch hinsichtlich der so genannten neuen Bankenabgabe weder als formell noch als materiell verfassungswidrig an. Eine erneute Zustimmungspflicht des Bundesrates sei durch die Änderungen hinsichtlich der zu entrichtenden Jahresbeiträge nicht eingetreten. Das Gesetz sei daher formell verfassungsgemäß zustande gekommen. Materielle Verfassungsverstöße lägen ebenfalls nicht vor. Der Eingriff in das Leistungsfähigkeitsprinzip, hier in das objektive Nettoprinzip, sei gerechtfertigt, weil auch der sog. neuen Bankenabgabe ein Lenkungszweck zukomme und dem Gesetzgeber insofern ein großer Gestaltungsspielraum zustehe.
Die so genannte Bankenabgabe stelle zudem eine Sonderabgabe dar, sodass ein weiterer Rechtfertigungsgrund für den Eingriff in das Recht auf Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit vorliege. Die Klägerin hat die vom FG zugelassene Revision eingelegt. Diese ist beim BFH unter dem Aktenzeichen XI R 30/22 anhängig.
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 30.09.2022, 6 K 47/21, nicht rechtskräftig
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14.12.2022
Hessen: Finanzämter wahren Weihnachtsfrieden
Ab dem 20.12.2022 gilt für die 30 hessischen Finanzämter der Weihnachtsfrieden. Die Finanzämter sehen bis auf Ausnahmefälle bis 31.12.2022 davon ab, für die Bürger belastende Maßnahmen zu ergreifen. So wird die Hessische Steuerverwaltung vom 20. bis 31.12.2022 nach Angaben des Finanzministeriums des Landes grundsätzlich:
1. keine Steuern oder andere Abgaben anmahnen,
2. Zwangsgelder weder androhen noch festsetzen,
3. Steuerpflichtige nicht zum Finanzamt vorladen,
4. Vollstreckungshandlungen unterlassen,
5. keine Außenprüfungshandlungen vornehmen und
6. in Steuer- und Bußgeldverfahren
die Einleitung eines Steuerstraf- und Bußgeldverfahrens dem Steuerpflichtigen nicht bekannt geben,
Steuerpflichtige nicht zur Vernehmung oder Anhörung vorladen,
keine Bußgeldbescheide zustellen und
Vollstreckungsmaßnahmen in Bußgeldsachen unterlassen.
Dies gilt laut Finanzministerium Hessen nicht für kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolgen (zum Beispiel Fälligkeit der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, Säumniszuschläge) und wenn im Einzelfall die Unterlassung notwendiger Maßnahmen im öffentlichen Interesse nicht vertretbar erscheint (zum Beispiel bei drohender Verjährung).
Finanzministerium Hessen, PM vom 13.12.2022
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14.12.2022
Von Corona-Krise Betroffene: Gemeinnützigkeits- und umsatzsteuerrechtliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe werden verlängert
Die Gemeinnützigkeits- und umsatzsteuerrechtlichen Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene werden verlängert.
So wird laut Bundesfinanzministerium (BMF) der zeitliche Anwendungsbereich des BMF-Schreibens vom 09.04.2020 (BStBl I S. 498) und dessen Ergänzungen vom 26.05.2020 (BStBl I S. 543) sowie der Schreiben vom 18.12.2020 (BStBl I 2021 S. 57), vom 15.06.2021 (BStBl I S. 855), vom 14.12.2021 (BStBl I 2022 S. 2500) und vom 15.12.2021 (BStBl I S. 2476) über den 31.12.2022 hinaus auf alle Maßnahmen erweitert, die bis 31.12.2023 durchgeführt werden.
Dies gilt nicht für die Absätze 2 bis 4 unter Abschnitt VII. des BMF-Schreibens vom 09.04.2020 (BStBl I S. 498) in der Fassung des BMF-Schreibens vom 18.12.2020 (BStBl I 2021 S. 57). Zu den umsatzsteuerlichen Regelungen wird auf das BMF-Schreiben vom 14.12.2021 (BStBl I S. 2500) verwiesen.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 12.12.2022, IV C 4 - S 2223/19/10003 :006
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14.12.2022
Multinationale Unternehmen: EU-Kommission begrüßt Einigung über Mindestbesteuerung
Die Europäische Kommission begrüßt die angekündigte einstimmige Einigung über den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie, mit der eine effektive Mindestbesteuerung großer multinationaler Konzerne gewährleistet werden soll. Mit dieser Einigung komme die EU ihrem Versprechen nach, bei der Umsetzung der Vereinbarung der OECD über eine globale Steuerreform eine Vorreiterrolle zu übernehmen. Ziel dieser Vorschriften si ein fairer, transparenter und stabiler internationaler Rahmen für die Unternehmensbesteuerung.
Die Richtlinie, die noch im schriftlichen Verfahren förmlich vom Rat angenommen werden muss, umfasst laut Kommission gemeinsame Vorschriften zur Berechnung des effektiven Mindeststeuersatzes von 15 Prozent, damit dieser ordnungsgemäß und einheitlich in der gesamten EU angewandt wird. Der Mindeststeuersatz von 15 Prozent sei von 137 Ländern auf globaler Ebene vereinbart worden.
Die Vorschriften sollen für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Konzerne in der EU mit kombinierten Umsatzerlösen von mindestens 750 Mio. EUR pro Jahr gelten. Sie fänden Anwendung auf alle großen inländischen und internationalen Konzerne, die mit ihrer Muttergesellschaft oder einer Tochtergesellschaft in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind. Für den Fall, dass der effektive Mindeststeuersatz nicht von dem Land angewandt, in dem die Tochtergesellschaft ansässig ist, könne der Mitgliedstaat der Muttergesellschaft gemäß den neuen Bestimmungen eine so genannte Top-up-Steuer erheben. Die Richtlinie gewährleiste auch die effektive Besteuerung in Fällen, in denen die Muttergesellschaft ihren Sitz außerhalb der EU in einem Niedrigsteuerland hat, das keine gleichwertigen Vorschriften anwendet.
Die Mitgliedstaaten müssen die neuen Vorschriften bis zum 31.12.2023 umsetzen.
Europäische Kommission, PM vom 13.12.2022
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14.12.2022
Übernahme der Postbank durch Deutsche Bank: Streit um Übernahmeangebot für Aktien geht in die nächste Runde
Der Streit um die Übernahme der Postbank durch die Deutsche Bank und – damit verbunden – um die Höhe des Übernahmeangebots, das die Deutsche Bank Aktionären der Postbank gemacht hat, geht in die nächste Runde. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Verfahren jeweils an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Berufungsgerichte hatten zuvor die Klagen der Aktionäre abgewiesen.
Die Kläger der beiden Verfahren hielten Aktien der Postbank. Die beklagte Deutsche Bank veröffentlichte am 07.10.2010 ein Übernahmeangebot nach § 29 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) zum Preis von 25 Euro je Aktie, das die Kläger annahmen. Diese meinen, die Beklagte hätte 57,25 Euro je Aktie als angemessene Gegenleistung anbieten müssen und verlangen Zahlung des Differenzbetrags.
Die Deutsche Bank schloss am 12.09.2008 mit der Deutschen Post einen Vertrag ("Ursprungsvertrag") über den Erwerb einer Minderheitsbeteiligung an der Postbank von 29,75 Prozent zum Preis von 57,25 Euro pro Aktie. Zusätzlich wurden wechselseitige Optionen über Aktienpakete in Höhe von 18 Prozent (Erwerbsoption zu 55 Euro je Aktie) beziehungsweise 20,25 Prozent plus einer Aktie (Veräußerungsoption zu 42,80 Euro je Aktie) vereinbart. Nachdem Deutsche Bank und Deutsche Post Ende Dezember 2008 aufgrund veränderter Marktbedingungen zunächst vereinbart hatten, den Vollzug der ursprünglichen Erwerbsvereinbarung zu verschieben, schlossen sie am 14.01.2009 eine Nachtragsvereinbarung, nach der der Erwerb der Postbank in drei Schritten erfolgen sollte.
Zunächst sollte die Deutsche Bank 50 Millionen Aktien (22,9 Prozent des Grundkapitals der Postbank) zum Preis von 23,92 Euro je Aktie erwerben, sodann 60 Millionen Aktien (27,4 Prozent des Grundkapitals) über eine Pflichtumtauschanleihe mit Fälligkeit zum 25.02.2012 zum Preis von 45,45 Euro je Aktie und schließlich 26.417.432 Aktien (12,1 Prozent des Grundkapitals) aufgrund wechselseitiger Optionen (48,85 Euro je Aktie für die Erwerbsoption und 49,42 Euro je Aktie für die Verkaufsoption). Die Optionen sollten zwischen dem 28.02.2012 und dem 25.02.2013 ausgeübt werden können. Die Deutsche Post verpfändete im Dezember 2008 und Januar 2009 Aktien der Postbank an die Beklagte, um deren Ansprüche aus den getroffenen Vereinbarungen und einer von der Beklagten geleisteten Sicherheit in Höhe von 3,1 Milliarden Euro zu sichern.
Die Kläger meinen, die Deutsche Bank hätte schon aufgrund des Ursprungsvertrags ein Pflichtangebot zu einem Preis von 57,25 Euro pro Aktie veröffentlichen müssen, weil dieser Vertrag zu einem Kontrollerwerb der Beklagten gemäß § 29 Absatz 2 WpÜG geführt habe.
In beiden Verfahren hatten die Klagen in der Berufungsinstanz keinen Erfolg. Der BGH hat auf die Revisionen der Kläger die Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen zurückverwiesen. Die Kläger könnten einen Anspruch auf weitere Zahlung haben, wenn die Beklagte bereits aufgrund der zwischen dem 12.09.2008 bis Ende Februar 2009 geschlossenen Vereinbarungen verpflichtet gewesen wäre, den Aktionären der Deutschen Postbank AG ein Pflichtangebot nach § 35 Absatz 2 WpÜG zu unterbreiten. Dafür, so der BGH, komme es darauf an, ob die Beklagte die Schwelle von mindestens 30 Prozent der Stimmrechte an der Postbank aufgrund der Zurechnung von Stimmrechten aus den von der Deutschen Post gehaltenen Aktien gemäß § 30 WpÜG überschritt. Die den Berufungsurteilen zugrunde liegende Beurteilung, dass die Voraussetzungen für eine Zurechnung von Stimmrechten nicht vorliegen, halte in einigen Punkten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
Soweit die Vereinbarungen Regelungen zur Ausübung der Stimmrechte aus den Aktien durch die Deutsche Post AG bis zum Vollzug der Transaktionen (so genannte Interessenschutzklauseln) enthielten, kommt es laut BGH für die Zurechnung wegen einer Verhaltensabstimmung durch eine Verständigung über die Ausübung von Stimmrechten (§ 30 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 Fall 1, Satz 2 Fall 1 WpÜG) nicht darauf an, ob eine Interessenschutzklausel darauf gerichtet ist, die bestehenden Verhältnisse bei der Zielgesellschaft im Zeitraum zwischen dem Abschluss und dem Vollzug eines Kaufvertrags über Aktien der Zielgesellschaft aufrechtzuerhalten und/oder diese keine über die allgemeine Leistungstreuepflicht hinausgehende Absprache oder tatsächliche Einflussnahme vorsieht. Maßgeblich sei vielmehr, ob die Regelungen auf eine tatsächliche und konkrete Einflussnahme bei der Zielgesellschaft gerichtet waren.
Diese Voraussetzung habe nach den getroffenen Feststellungen hinsichtlich des jeweils ersten Teils der Transaktion, den Erwerb einer Minderheitsbeteiligung, nicht vorgelegen. Ob eine Zurechnung unter diesem Gesichtspunkt auch in einer Gesamtschau der vorgelegten Verträge zu verneinen ist, könne aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden. Soweit sich in diesem Zusammenhang Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts, namentlich der Richtlinie 2004/25/EG betreffend Übernahmeangebote stellen, hat der BGH von einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) abgesehen, weil im jetzigen Verfahrensstadium nicht abzusehen sei, dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf eine Antwort des EuGH zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts ankommen wird.
Eine Zurechnung von Stimmrechten komme weiter unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass die Deutsche Post die Aktien der Postbank nach den Vereinbarungen bereits für Rechnung der Beklagten gehalten hat (§ 30 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 WpÜG). Das Berufungsgericht habe hierzu rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Voraussetzungen einer Zurechnung nicht vorliegen, weil die Dividendenchance aus den betreffenden Aktien bei der Deutschen Post verblieben sei. Die gebotene Gesamtbetrachtung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten spreche unter Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen nicht gegen, sondern für den Übergang der Dividendenchance auf die Beklagte.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts im Verfahren II ZR 14/21 erweise sich auch nicht teilweise im Ergebnis als richtig, weil die Ansprüche einiger Kläger verjährt seien, hebt der BGH hervor. Der geltend gemachte Anspruch unterliege der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach §§ 195, 199 Bürgerliches Gesetzbuch. Eine Klageerhebung sei den betreffenden Klägern allerdings wegen der rechtlichen Unsicherheiten über das Bestehen eines Anspruchs jedenfalls vor dem Urteil des BGH vom 29.07.2014 (II ZR 353/12) nicht zumutbar gewesen.
Bundesgerichtshof, Urteile vom 13.12.2022, II ZR 9/21 und II ZR 14/21
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14.12.2022
Mülltonnen: Anordnung zu grundstücksferner Aufstellung ist rechtmäßig
Ohne Erfolg geblieben sind die gerichtlichen Anträge von Anwohnern der Straße "Hundspfädchen" in Wetzlar, die sich gegen Anordnungen der Stadtreinigung Wetzlar zum Aufstellen von Mülltonnen richteten. Die Anwohner wollten erreichen, dass sie wie bislang ihre Mülltonnen zur Entleerung und ihren Sperrmüll zur Abholung unmittelbar vor ihrem Grundstück an der Straße aufstellen können.
Den Anwohnern war von der Stadtreinigung Wetzlar aufgegeben worden, die bisher vor ihren Grundstücken zur Entleerung aufgestellten Müllgefäße sowie Sperrmüll ab dem 14.11.2022 in einem, je nach Grundstück, zwischen 60 und 150 Meter entfernten Wirtschaftsweg zur Abholung bereitzustellen.
Zur Begründung dieser Verpflichtung machte die Stadtreinigung geltend, das bislang eingesetzte Abfuhrfahrzeug sei zwar bereits ein Kleinfahrzeug, könne aber aufgrund der Kurve in der Straße "Hundspfädchen" dennoch nicht einen ausreichenden Sicherheitsabstand wahren. Bei einer Leerung der Mülltonnen am Grundstück bestehe deshalb eine gesteigerte Gefahr für das Personal der Stadtreinigung wie auch für sonstige Personen, die die Straße als Verkehrsweg benutzten.
Nach der einschlägigen Satzung der Stadt Wetzlar müssen, wenn Straßen von den Abfuhrfahrzeugen nicht befahren werden können, die Mülltonnen an der nächstgelegenen Straße abgestellt werden. Unter Bezugnahme auf diese Rechtsvorschrift hat das VG Gießen die von der Stadtreinigung getroffenen Anordnungen für rechtmäßig erachtet. Nach Maßgabe von Unfallverhütungs- und straßenrechtlichen Vorschriften sei ein Befahren des "Hundspfädchens" durch Abfuhrfahrzeuge nicht möglich. Wegen einer fehlenden Wendemöglichkeit könne das Müllfahrzeug dort nur rückwärtsfahren, wobei dann der einzuhaltende Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 Meter zu allen Objekten.
Verwaltungsgericht Gießen, 6 L 2331/22.GI und andere
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14.12.2022
Grundwasserentnahme: Erlaubnis des Landkreises Vechta hat keinen Bestand
Der NABU Niedersachsen e. V. hat erfolgreich gegen eine Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser im Bereich des Landkreises Vechta geklagt. Das Verwaltungsgericht (VG) Oldenburg gab der Klage statt.
Der Landkreis Vechta erteilte einem Unternehmen, das in Lohne eine Geflügelschlachtung und Lebensmittelproduktion betreibt, am 03.04.2018 eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von bis zu 250.000 Kubikmeter Grundwasser aus zwei Brunnen in der so genannten Fassung Brägel. Diese Erlaubnis tritt neben eine ältere bestandskräftige Erlaubnis, die dem Unternehmen bereits die Entnahme von bis zu 550.000 Kubikmeter Grundwasser aus einer benachbarten Grundwasserfassung gestattet. Gegen den Bescheid vom 03.04.2018 wandte sich der NABU Niedersachsen, der vielfältige negative Auswirkungen unter anderem auf den Wasserhaushalt und Wald- sowie Moorbereiche befürchtete.
Das VG hat der Klage stattgegeben und den Erlaubnisbescheid vom 03.04.2018 aufgehoben. Das Gericht hat dabei eine fehlerhafte Ausübung des wasserrechtlichen Bewirtschaftungsermessens (§ 12 Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz – WHG) durch den Beklagten angenommen. Das Bewirtschaftungsermessen verpflichte die Behörden dazu, bei ihrer Entscheidung über einen Antrag auf die Genehmigung einer Grundwasserentnahme unter anderem die im Gesetz (§ 6 WHG) niedergelegten allgemeinen Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung zu beachten und halte sie zu einer nachhaltigen, unter anderem sparsamen Bewirtschaftung der Wasserkörper an. Damit sei bei der behördlichen Entscheidung grundsätzlich auch die Frage nach der Notwendigkeit beziehungsweise Erforderlichkeit der beabsichtigten Wasserentnahme in den Blick zu nehmen.
Das VG ist zu der Einschätzung gelangt, dass der Beklagte diese Aspekte nicht hinreichend geprüft hat, da der von dem Unternehmen bei der Antragstellung angemeldete Wasserbedarf sich aus dem Bedarf mehrerer selbstständiger Unternehmen zusammensetzt. Diesen Umstand habe der Beklagte bei seiner Entscheidung nicht ausreichend berücksichtigt. Insbesondere sei nicht feststellbar, dass der Beklagte sich hinsichtlich der nur von dem beigeladenen Unternehmen beantragten Erlaubnis einen vollständigen und zutreffenden Überblick über den Zweck und den Umfang der beantragten Wasserentnahmemenge gemacht hat. Aus der beantragten Wasserentnahmemenge sollte zugleich der Wasserbedarf eines anderen, allerdings nicht am Verfahren beteiligten Unternehmens, das in Lohne ebenfalls Lebensmittel herstellt, gedeckt werden.
Diese Erwägungen waren nach Angaben des VG Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Die schriftliche Urteilbegründung liege noch nicht vor.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht beantragt werden.
Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 12.12.2022, 1 A 2118/18, nicht rechtskräftig
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13.12.2022
Häusliches Arbeitszimmer: Steuerliche Berücksichtigung der Kosten bei gesundheitsbedingten Einschränkungen
Eine Arbeitnehmerin, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen den von ihrem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz nicht an allen Werktagen nutzen kann, sondern stattdessen zur Aufrechterhaltung ihrer Gesundheit gehalten ist, ihrer Berufstätigkeit in ihrem häuslichen Arbeitszimmer nachzugehen, kann die Aufwendungen hierfür als Werbungskosten in Höhe von höchstens 1.250 Euro im Jahr steuerlich geltend machen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg entschieden.
Die Kläger, ein zusammen veranlagtes Ehepaar, hatten geltend gemacht, dass der Klägerin der betriebliche Arbeitsplatz nicht an allen Tagen zur Verfügung gestanden habe, weil sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen zumindest an einem Arbeitstag in der Woche aus dem Homeoffice tätig werden könne. Anderenfalls verschlimmere sich ihr Gesundheitszustand.
Nach § 9 Absatz 5 Einkommensteuergesetz (EStG) in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen. Dies gilt nur dann nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG). Das beklagte Finanzamt hatte sich auf den Standpunkt gestellt, dass der betriebliche Arbeitsplatz der Klägerin objektiv zur Verfügung gestanden habe und sie ihn allein aus subjektiven Gründen nicht arbeitstäglich nutze.
Das FG ist dem nicht gefolgt, sondern hat entschieden, dass es maßgeblich darauf ankommt, ob es dem Steuerpflichtigen zugemutet kann, den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz arbeitstäglich zu nutzen. Da die Klägerin aus ärztlicher Sicht gehalten war, an einzelnen Tagen von zu Hause aus zu arbeiten, um langfristig ihre Arbeitsfähigkeit zu erhalten, könne ihr der Werbungskostenabzug nicht versagt werden.
Dieser sei allerdings auf 1.250 Euro begrenzt, da das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung der Klägerin gebildet habe (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG).
Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.09.2022, 5 K 5138/21, nicht rechtskräftig
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13.12.2022
Grunderwerbssteuer: Wird in Nordrhein-Westfalen weiter gefördert
In Nordrhein-Westfalen läuft das Förderprogramm zur Grunderwerbsteuer im Jahr 2023 weiter. Dies habe Landesfinanzminister Marcus Optendrenk (CDU) am 08.12.2022 zugesagt, meldet der Bund der Steuerzahler (BdSt) Nordrhein-Westfalen.
Erst einen Tag zuvor habe BdSt-Chef Rik Steinheuer die Landesregierung aufgefordert, das Förderprogramm des Landes zum Erwerb von Wohneigentum über den 31.12.2022 hinaus zu verlängern. In einem zweiten Schritt erwarte der Verband nun, dass anstelle des Förderprogramms schnellstmöglich eine Freibetrags- und/oder Stufentarifregelung bei der Grunderwerbsteuer eingeführt wird.
"Wer ein Haus oder eine Eigentumswohnung kaufen möchte, muss angesichts der zu hohen Grunderwerbsteuer in Nordrhein-Westfalen entlastet werden", meint Steinheuer. "Das Förderprogramm ist ein erster Schritt und sollte auch im nächsten Jahr weiterlaufen. Andernfalls gehen ausgerechnet Käufer leer aus, denen der Kauf von Wohneigentum durch das gestiegene Zinsniveau derzeit ohnehin stark erschwert wird."
Auf Dauer sollte die Entlastung jedoch ohne den bürokratischen Umweg eines Förderprogrammes greifen. Deshalb schlage der BdSt Nordrhein-Westfalen vor, eingehend zu prüfen, ob der Landesgesetzgeber eine Freibetrags- oder Stufentarifregelung auch ohne vorherige Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes auf Bundesebene einführen kann. "Sollte das nicht möglich sein, sollte der Steuersatz von derzeit 6,5 Prozent gesenkt werden", so Steinheuer. Er hat die Vorschläge des Bundes der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen in einem Brief an Optendrenk übermittelt.
Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen, PM vom 08.12.2022
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13.12.2022
Jahressteuergesetz 2022: Entlastungen für Arbeitnehmer und Rentner
Der Bundestag hat am 02.12.2022 das Jahressteuergesetz 2022 beschlossen. Der Bundesrat muss noch zustimmen, was für den 16.12.2022 geplant ist. Das Jahressteuergesetz 2022 enthält eine Ertragsteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen bis 30 kW (peak) rückwirkend ab dem 01.01.2022. Die vorgesehene Neuregelung ersetzt die bisherige Liebhaberei-Regelung, bringt steuerliche Vereinfachungen und entlastet Steuerpflichtige von bürokratischen Pflichten.
Lohnsteuerhilfevereine dürfen ihre Mitglieder weiterhin bei der Einkommensteuer beraten, auch wenn sie Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 30 kW (peak) betreiben. Laut Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL), ist dies ein großer Erfolg für seinen Verband, der dies jahrelang gefordert habe.
Weitere Änderungen entsprächen ebenfalls langjährigen Forderungen des BVL-Steuerkonzeptes. So sei auf Initiative des DGB gemeinsam mit dem BVL im Jahr 2020 im Rahmen der Corona-Maßnahmen die so genannte Homeoffice-Pauschale eingeführt worden. Seitdem könne ein Arbeitnehmer für jeden Kalendertag im Homeoffice einen Betrag von fünf Euro abziehen. Die Regelung habe zunächst befristet bis zum 31.12.2022 und für maximal 120 Tage im Jahr gegolten. Ab 2023 könnten Steuerpflichtige nunmehr sechs Euro täglich abziehen und das bis zu 210 Arbeitstage im Jahr. Die maximale Pauschale von bislang 600 Euro erhöhe sich damit um mehr als das Doppelte auf 1.260 Euro jährlich. Diese Summe liege zehn Euro über dem bisher maximal möglichen Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, ohne die engen Voraussetzungen eines abgeschlossenen Raumes und ohne Nachweis der einzelnen Kosten. Diese Neuregelung führt nach Ansicht des BVL zu einer deutlichen Vereinfachung beim steuerlichen Abzug.
Die Pauschale könne jeder in Anspruch nehmen, der an dem betreffenden Arbeitstag überwiegend von zu Hause arbeitet, also auch am Küchentisch oder in der Arbeitsecke im Wohnzimmer. Der Abzug sei auch möglich, wenn der Steuerpflichtige am selben Tag zeitweise auswärts tätig ist. Wer beim Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz für die Zuhause erledigten Arbeiten hat, könne neben der Homeoffice-Pauschale auch die Entfernungspauschale für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte geltend machen. Hiervon profitierten beispielsweise Lehrer, die zeitweise zu Hause den Unterricht vorbereiten und die übrige Zeit in der Schule tätig sind. Anschaffungen wie einen Schreibtisch, Drucker, Bürostuhl oder Laptop könnten weiterhin zusätzlich geltend gemacht werden.
Durch die Neuregelung wird nach Angaben des BVL niemand schlechter gestellt. Im Gegenteil: Viele Arbeitnehmer könnten zukünftig mehr als bisher oder sogar erstmals Werbungskosten für ihre berufliche Tätigkeit in der Wohnung steuerlich geltend machen. Zukünftig könne sogar ein pauschaler Betrag von 1.260 Euro in Anspruch genommen werden, wenn der Mittelpunkt der beruflichen und betrieblichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegt, ohne dass die jeweiligen Aufwendungen nachgewiesen werden müssen. Alternativ bleibe der Abzug der tatsächlichen Aufwendungen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildet. Nur noch in Mittelpunktsfällen müssten die Voraussetzungen eines abgeschlossenen Arbeitszimmers erfüllt sein. Anderenfalls könne die Tagespauschale in Anspruch genommen werden.
Für sehr viele Arbeitnehmer, die bisher keine Aufwendungen abziehen konnten, weil sie sich in ihrer Wohnung kein abgeschlossenes Arbeitszimmer einrichten konnten, stellten die Neuregelungen eine maßgebliche Verbesserung dar, die den langjährigen Forderungen des BVL sehr nahekomme.
Weiter werde die bisher ab dem 01.01.2025 vorgesehene volle Absetzbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen auf den 01.01.2023 vorgezogen. Auch wenn damit mögliche Doppelbesteuerungen nicht in jedem Fall ausgeschlossen werden könnten, sei die Maßnahme, die Rentenversicherungsbeiträge bereits im Jahr 2023 zu 100 Prozent als Sonderausgaben absetzbar zu gestalten, eine richtige und zu begrüßende, so der BVL.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende werde um 252 Euro auf 4.260 Euro angehoben. Für jedes weitere Kind erhöhe er sich – wie bisher – um 240 Euro. Auch diese Maßnahme entspreche einer Forderung aus dem Steuerkonzept des BVL.
Der Ausbildungsfreibetrag für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden und auswärts untergebracht sind, werde von 924 Euro auf 1.200 Euro pro Kalenderjahr erhöht. Dies hält der BVL für einen Schritt in die richtige Richtung. Erforderlich sei aber eine weitergehende Anhebung des Freibetrages sowie eine Erweiterung auf minderjährige Kinder sowie auf volljährige Kinder ohne auswärtige Unterbringung.
Der Sparer-Pauschbetrag werde von derzeit 801 Euro auf 1.000 Euro steigen. Bereits erteilte Freistellungsaufträge würden prozentual erhöht.
Der Grundrentenzuschlag in der gesetzlichen Rente werde rückwirkend zum 01.01.2021 steuerfrei gestellt. Die Regelung trägt laut BVL dazu bei, dass der Grundrentenzuschlag in voller Höhe bei Rentnern ankommt und diese steuerlich nicht belastet werden.
Als Fazit bleibe festzuhalten, so BVL-Chef Nöll, dass die Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022 für die Arbeitnehmer und Rentner insgesamt überaus positiv zu bewerten sind.
Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V., PM vom 09.12.2022
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13.12.2022
Corona-Neustarthilfen: Frist für Endabrechnung bis 31.03.2023 verlängert
Nach Auskunft des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) wird die Frist zur Endabrechnung der Corona-Neustarthilfen für die prüfenden Dritten bis zum 31.03.2023 verlängert. Dies meldet der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV), der sich gemeinsam mit der Bundessteuerberaterkammer zuvor für eine entsprechende Verlängerung ausgesprochen hatte.
Mit der Verlängerung sollen die Berufsangehörigen, die seinerzeit für ihre Mandanten die Antragstellung übernommen haben, die notwendige Planungssicherheit erhalten, um die Endabrechnungen angesichts der weiterhin hohen Arbeitsbelastung in den Kanzleien im Interesse der Betroffenen ordnungsgemäß abschließen zu können. Ursprünglich sollten die Endabrechnungen laut DStV bis zum 31.12.2022 erfolgen.
Die Corona-Neustarthilfen (Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022) seien auf Basis des Referenzumsatzes 2019 ausgezahlt worden, um Soloselbstständigen eine schnelle Umstellung auf die pandemiebedingte Situation zu ermöglichen. In der Endabrechnung seien nun die tatsächlich erzielten Einkünfte im Förderzeitraum dem Referenzumsatz 2019 gegenüberzustellen.
Die Informationen zur Endabrechnung der Neustarthilfen sollen nach Auskunft des BMWK unter dem Portal "www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de" in Kürze entsprechend aktualisiert werden. Dort befinde sich auch der Zugangslink zur Endabrechnung.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 12.12.2022
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13.12.2022
Corona-Impfung: Verweigerung entgegen Willen 15-jährigen Kindes ist Sorgerechtsmissbrauch
Äußert ein 15-jähriges Kind den nachdrücklichen Wunsch, gegen Covid-19 geimpft zu werden, so stellt eine strikte Verweigerung der Impfung durch die Eltern einen dem Kindeswohl zuwiderlaufenden Sorgerechtsmissbrauch dar. Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat in einem solchen Fall der allein sorgeberechtigten Kindesmutter das Sorgerecht teilweise, nämlich in Bezug auf die Impfentscheidung, entzogen und es auf einen Ergänzungspfleger übertragen.
Das im zugrunde liegenden Fall betroffene Mädchen lebt auf eigenen Wunsch seit Februar 2020 nicht mehr bei der Mutter und verweigert die Rückkehr in den mütterlichen Haushalt. Nachdem die Jugendliche seit längerer Zeit den Wunsch geäußert hatte, gegen Corona geimpft zu werden und ihre Mutter diese Impfung strikt ablehnt, hat das Jugendamt im November 2021 ein Verfahren vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Pirmasens eingeleitet. Das Familiengericht hat daraufhin der Kindesmutter die elterliche Sorge in dem Teilbereich des Rechts zur Entscheidung über eine Covid-19-Impfung entzogen und die Ergänzungspflegschaft angeordnet.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Mutter hatte keinen Erfolg. Zur Begründung hat das OLG ausgeführt, dass im Fall einer Kindeswohlgefährdung das Familiengericht diejenigen Maßnahmen zu treffen habe, die zur Abwehr der Gefahr erforderlich seien, wenn das alleinsorgeberechtigte Elternteil hierzu nicht gewillt oder in der Lage sei. Nach dem persönlichen Eindruck des OLG bestünden weder Zweifel an der Eignung der Minderjährigen, die Tragweite der Impfentscheidung zu erfassen, noch an der Ernsthaftigkeit, auch künftig jeglichen Kontakt zur Mutter abzulehnen.
Solange das Kind aber jeglichen Kontakt zur Mutter ablehne und sich die Mutter ihrerseits dem Impfwunsch des Kindes von vornherein verschließe, sei eine Risikoabwägung und letztlich eine Entscheidung über die Frage, ob eine Schutzimpfung wahrgenommen werde, nicht in konstruktiver und kindeswohldienlicher Weise möglich. Die im Rahmen der persönlichen Anhörung der Kindesmutter – im Beisein der Minderjährigen – abermals geäußerte strikte Ablehnung der Impfung habe das OLG weiterhin als einen nachhaltig ausgeübten Sorgerechtsmissbrauch gewertet, der dem Kindeswohl zuwiderläuft und den angeordneten Teilentzug der elterlichen Sorge gebietet.
Die Covid-19 Impfung sei für die Minderjährige von erheblicher Bedeutung. Dieser nachdrückliche Impfwunsch sei aufgrund des Alters des Kindes als Akt der Selbstbestimmung in besonderem Maße beachtlich. Darauf, dass bei der Minderjährigen keine besonderen Impfrisiken vorgelegen und die Schutzimpfungen nunmehr gemäß der Empfehlung der STIKO erfolgt seien, komme es nicht an.
Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 28.07.2022, 2 UF 37/22, unanfechtbar
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13.12.2022
Lehrerin: Bei ausschließlicher Tätigkeit in Schulverwaltung kein früherer Ruhestand
Eine Lehrerin, die ausschließlich als Referentin in der Schulverwaltung tätig ist und daher nicht an der Schule unterrichtet, hat keinen Anspruch darauf, früher in den Ruhestand zu gehen als die übrigen Beamten des Landes. Für sie gilt die allgemeine Regelaltersgrenze (Ablauf des Monats, in dem das 67. Lebensjahre vollendet wird). Die für Lehrkräfte seit 2015 nach dem Landesbeamtengesetz geltende Privilegierung, dass diese bereits mit dem Ende des Schuljahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand treten, gilt für sie nicht. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz und bestätigte damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Trier.
Die Klägerin war ursprünglich als Realschullehrerin im Schuldienst des Landes tätig. Nachdem sie im Jahr 2011 für schuldienstunfähig befunden worden war, erfolgte zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand zunächst ihre Abordnung und später Versetzung als Referentin in den Verwaltungsdienst bei der Schulbehörde. Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass sie früher als nach der allgemeinen Regelaltersgrenze in den Ruhestand trete. Sie machte geltend, da sie weiterhin die Dienstbezeichnung "Realschullehrerin" führe und dieses Statusamt innehabe, müsse sie unabhängig von ihrer konkreten Verwendung auch in den Genuss der speziellen und vorgezogenen Altersgrenze kommen, die für Lehrkräfte gelte.
Das VG wies die Klage ab und bestätigte die Auffassung der Behörde, wonach unter den Begriff der Lehrkraft nur solche Lehrer fallen, die auch tatsächlich aktiv im Schuldienst eingesetzt sind. Den hiergegen gerichteten Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung lehnte das OVG ab.
Bereits durch die Verwendung des Begriffs "Lehrkraft" statt "Lehrer" in § 37 Absatz 1 Satz 4 Landesbeamtengesetz (LBG) habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die besondere Altersgrenze nur für diejenigen Lehrer gelten solle, die tatsächlich an der Schule unterrichteten. Seinem Sinn und Zweck nach wolle § 37 Absatz 1 Satz 4 LBG in erster Linie sicherstellen, dass Lehrkräfte nicht mitten im Schuljahr ausschieden und es so zu für die Schüler nachteiligen Wechseln komme. Es werde derart in erster Linie organisatorischen und pädagogischen Bedürfnissen der Arbeit an der Schule Rechnung getragen.
Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass der Gesetzgeber im Jahr 2015 die Altersgrenze für Lehrkräfte lediglich um ein Jahr und nicht wie für die übrigen Landesbeamten stufenweise um zwei Jahre angehoben habe, so das OVG. Dafür, dass der Gesetzgeber diese Privilegierung auch auf Lehrer erstrecken wollte, die tatsächlich nicht im Schuldienst eingesetzt seien, gebe es im Gesetz und auch in der Gesetzesbegründung keinerlei Anhaltspunkte.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.11.2022, 2 A 10864/22.OVG
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13.12.2022
Kontaktpersonenquarantäne: Keine staatliche Erstattung geleisteter Lohnfortzahlung
Befand sich ein Mitarbeiter wegen des Kontakts zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person in Quarantäne, kann der Arbeitgeber in der Regel keine staatliche Erstattung der geleisteten Lohnfortzahlung und Sozialversicherungsbeiträge beanspruchen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden.
Die Klägerin ist eine Ingenieursgesellschaft. Im Oktober 2020 befand sich einer ihrer Mitarbeiter aufgrund einer Anordnung des Gesundheitsamts für 15 Kalendertage in häuslicher Quarantäne, weil er – ohne selbst am Coronavirus erkrankt zu sein – Kontakt zu einer infizierten Person gehabt hatte. Die Klägerin leistete während dieses Zeitraums die Lohnzahlungen weiter und führte Sozialversicherungsbeiträge ab. Später beantragte sie beim beklagten Land Berlin deren Erstattung. Dieses lehnte den Antrag ab.
Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben. Sie sei mit der Lohnfortzahlung für den Staat in Vorkasse gegangen und habe damit den Anspruch des Mitarbeiters gegen den Staat auf Quarantäneentschädigung erfüllt. Sie habe daher einen Anspruch auf Erstattung auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes. Der Mitarbeiter habe keinen Lohnfortzahlungsanspruch gegen sie als Arbeitgeberin gehabt. Zwar sei sie arbeitsrechtlich grundsätzlich zur Lohnfortzahlung verpflichtet, wenn ein Mitarbeiter durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden zeitweise an der Dienstleistung verhindert werde. Jedoch handele es sich bei der Pandemie nicht um einen in der Person des Mitarbeiters liegenden Grund, sondern um einen mit einer Naturkatastrophe vergleichbaren Umstand. Außerdem sei eine Pflicht zur Lohnfortzahlung für 15 Tage unverhältnismäßig lang.
Das VG Berlin hat die Klage abgewiesen. Der Mitarbeiter habe keinen Verdienstausfall erlitten, der im Wege der Entschädigung beziehungsweise Erstattung geltend gemacht werden könnte. Denn sie sei aus dem Arbeitsvertrag zur Lohnfortzahlung verpflichtet gewesen. Die Voraussetzungen eines erkrankungsunabhängigen Lohnfortzahlungsanspruchs hätten vorgelegen, weil der Grund seines Fehlens in seiner Person gelegen habe. Abzustellen sei nicht auf die Pandemie an sich, sondern auf den konkreten Kontakt des Mitarbeiters zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person und die darauffolgende Quarantäne, die auf dem personenbezogenen Ansteckungsverdacht beruht habe.
Jedenfalls bei einem länger andauernden, unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis sei eine Lohnfortzahlung für die Dauer der Inkubationszeit des Coronavirus von etwa 14 Tagen auch angemessen. Das VG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 01.12.2022, VG 14 K 631/20, nicht rechtskräftig
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12.12.2022
Mehrwertsteuerbetrug in der EU: Digitalisierung soll Abhilfe schaffen
Die Europäische Kommission hat eine Reihe von Maßnahmen vorgeschlagen, mit denen das Mehrwertsteuersystem der EU modernisiert werden soll. Das System soll für Unternehmen vereinfacht werden und widerstandsfähiger gegen Betrug sein. Das soll vor allem durch stärkere Digitalisierung, wie zum Beispiel durch elektronische Rechnungsstellungerreicht werden. Es sei zudem ein Vorschlag gemacht worden, um die Herausforderungen im Mehrwertsteuerbereich in der Plattformwirtschaft anzugehen.
Wie die Kommission mitteilt, sind der EU im Jahr 2020 Mehrwertsteuereinnahmen in Höhe von 93 Milliarden Euro entgangen – ein Viertel davon seien konservativen Schätzungen zufolge auf Mehrwertsteuerbetrug innerhalb der EU zurückzuführen. Deutschland seien im Jahr 2020 Steuereinnahmen in Höhe von mehr als elf Milliarden Euro entgangen.
Die Verluste aus der Mehrwertsteuerlücke wirkten sich äußerst nachteilig auf die öffentlichen Finanzen insgesamt aus, und das zu einem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedstaaten ihre Haushalte anpassen, um die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der aktuellen Energiepreissteigerungen und des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine zu bewältigen, gibt die EU-Kommission zu bedenken. Die Mehrwertsteuerregelungen in der EU könnten für Unternehmen außerdem noch immer mit einem großen Aufwand verbunden sein. Dies gelte insbesondere für kleine und mittlere und andere Unternehmen, die grenzüberschreitend tätig sind oder in andere Länder expandieren wollen. Die vorgeschlagenen zentralen Maßnahmen sollen den Mitgliedstaaten dabei helfen, jährlich zusätzliche Mehrwertsteuereinnahmen in Höhe von bis zu 18 Milliarden Euro zu erzielen.
Mit dem neuen System wird laut Kommission die digitale Meldung in Echtzeit für Mehrwertsteuerzwecke auf der Grundlage der elektronischen Rechnungsstellung eingeführt. Dadurch sollen die Mitgliedstaaten wertvolle Informationen erhalten, die für die bessere Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug, insbesondere Karussellbetrug, notwendig sind. Die Umstellung auf die elektronische Rechnungsstellung soll zur Verringerung der jährlich durch Mehrwertsteuerbetrug bedingten Verluste beitragen und bewirken, dass die Verwaltungs- und Befolgungskosten für EU-Händler in den nächsten zehn Jahren um über 4,1 Milliarden Euro pro Jahr gesenkt werden. Durch die Umstellung werde auch für die Annäherung der bestehenden nationalen Systeme in der gesamten EU gesorgt, so die Kommission. Zudem werde der Weg für die Mitgliedstaaten geebnet, die in den nächsten Jahren auf nationaler Ebene digitale Meldesysteme für den inländischen Handel einrichten möchten.
Gemäß den neuen Vorschriften würden in den Bereichen "Personenbeförderung" und "Kurzzeitvermietung von Unterkünften" tätige Plattformbetreiber künftig dafür zuständig sein, die Mehrwertsteuer zu erheben und an die Steuerbehörden abzuführen, wenn die Dienste-Anbieter dies nicht tun, beispielsweise, weil es sich bei ihnen um kleine Unternehmen oder einzelne Anbieter handelt. Dies solle zusammen mit weiteren Klarstellungen für einen in allen Mitgliedstaaten einheitlichen Ansatz sorgen und zur stärkeren Angleichung der Wettbewerbsbedingungen für Online-Dienste und herkömmliche Dienste in den Bereichen Kurzzeitvermietung von Unterkünften und Personenbeförderung beitragen. Damit einher gingen auch Erleichterungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Diese müssten andernfalls die Mehrwertsteuervorschriften in allen Mitgliedstaaten, in denen sie tätig sind, kennen und einhalten.
Der Vorschlag stützt sich nach Angaben der Kommission auf das bereits bestehende Modell der "einzigen Anlaufstelle für die Mehrwertsteuer" für im Online-Verkauf tätige Unternehmen. Dank dem Vorschlag müssten sich Unternehmen mit Kunden in anderen Mitgliedstaaten für die gesamte EU nur einmal für Mehrwertsteuerzwecke registrieren. Zudem könnten sie ihre Mehrwertsteuerpflichten über ein einziges Online-Portal in nur einer Sprache erfüllen. Schätzungen zufolge könnten Unternehmen, insbesondere KMU, dadurch in einem Zeitraum von zehn Jahren Registrierungs- und Verwaltungskosten in Höhe von etwa 8,7 Milliarden Euro einsparen. Zu den weiteren Maßnahmen zur Verbesserung der Mehrwertsteuererhebung gehöre unter anderem die verpflichtende Nutzung der einzigen Anlaufstelle für die Einfuhr durch bestimmte Plattformen, die Verkäufe an Kunden in der EU erleichtern.
Die Legislativvorschläge würden dem Rat zur Zustimmung und dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss zur Konsultation übermittelt.
Europäische Kommission, PM vom 08.12.2022
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12.12.2022
Landesgrundsteuer in Baden-Württemberg: Musterklage gegen die Grundsteuer B
Gemeinsam mit betroffenen Eigentümern wird eine Verbände-Allianz mehrere Musterklagen gegen die neue Landesgrundsteuer in Baden-Württemberg führen – neben dem Bund der Steuerzahler (BdSt) Baden-Württemberg sind dies die Verbände Haus & Grund Württemberg, Haus & Grund Baden und der Verband Wohneigentum Baden-Württemberg.
Wie der BdSt meldet, ist die erste Klage gegen einen Grundsteuerwertbescheid bereits bei Gericht eingereicht. Mit dieser Klage sollen grundsätzliche Fragestellungen zur Verfassungsmäßigkeit des neuen Landesgrundsteuergesetzes geklärt werden. Grund für die Musterklagen insgesamt seien gravierende verfassungsrechtliche Bedenken der vier Verbände hinsichtlich der Grundsteuer B im neuen Grundsteuergesetz Baden-Württemberg.
Die Verbände hätten die Finanzverwaltung nun dazu aufgefordert, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Musterklage alle Grundsteuerwertbescheide nur vorläufig zu erlassen.
Außerdem plane der BdSt Deutschland, zusammen mit dem Verband Haus & Grund Musterverfahren gegen die Bewertung im Rahmen der Feststellungserklärungen zur Ermittlung des Grundsteuerwertes im Bundesmodell zu unterstützen. Aktuell sichteten beide Verbände Sachverhalte und Bescheide, um passende Fälle für Musterverfahren zu finden. Wann ein entsprechendes Aktenzeichen eines Finanzgerichts vorliegen wird, sei derzeit noch unklar. Dies sei abhängig davon, wann entsprechende Einspruchsentscheidungen der Finanzämter vorliegen, erläutert der BdSt.
Bund der Steuerzahler e.V., PM vom 08.12.2022
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12.12.2022
Grundsteuererklärung: Das sind die häufigsten Fehler in Bayern
Bis 31.01.2023 müssen Eigentümer (Stichtag 01.01.2022) von Grundstücken und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft eine Grundsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt abgeben. Das Landesamt für Steuern (LfSt) Bayern weist zur Hilfestellung für die Eigentümer auf die häufigsten Fehler hin, die zu einer zu hohen Grundsteuer führen und leicht vermieden werden können.
So erklärten viele Eigentümer die Nutzfläche ihrer Garage vollständig, ohne den hierfür vorgesehenen Freibetrag von 50 Quadratmetern zu berücksichtigen. Es sei nur die Fläche als Nutzfläche einzutragen, die diesen Freibetrag übersteigt. Sei die Fläche aller Garagen insgesamt zum Beispiel nur 25 Quadratmeter groß, seien null Quadratmeter einzutragen. Stellplätze im Freien und Carports müssten generell nicht eingetragen werden, so das LfSt.
Nebengebäude, die zu einer Wohneinheit gehören, würden oftmals vollständig erklärt, ohne dass der Freibetrag von 30 Quadratmeter berücksichtigt wird, so das LfSt weiter. Nebengebäude, die von untergeordneter Bedeutung sind (zum Beispiel Schuppen oder Gartenhaus) und sich in der Nähe des Wohnhauses oder der Wohnung befinden, zu der sie gehören, würden nur angesetzt, soweit die Gebäudefläche größer als 30 Quadratmeter ist. Es sei nur die Fläche aller Nebengebäude zusammengenommen als Nutzfläche einzutragen, die den Freibetrag von 30 Quadratmeter übersteigt. Ist die gesamte Nutzfläche nicht größer als 30 Quadratmeter, so seien null Quadratmeter einzutragen.
Bürger machten bei Gebäuden, die ausschließlich zu Wohnzwecken dienen, oftmals Angaben zur Nutzfläche, obwohl nur die Wohnfläche anzugeben sei, so das LfSt weiter. Die Berechnung der Wohnfläche eines ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes richte sich nach der Wohnflächenverordnung. Danach gehörten Zubehörräume (wie zum Beispiel Kellerräume, Waschküchen, Heizungsräume) nicht zur Wohnfläche und seien damit auch nicht als Wohnfläche zu zählen. Sie seien beim privaten Wohnhaus weder Wohnfläche noch Nutzfläche. Anders sei es natürlich bei entsprechenden Einliegerwohnungen im Keller. Hier zähle die Fläche dieser Wohnung zur Wohnfläche. In diesen Fällen sei nur die Wohnfläche und keine Nutzfläche anzugeben.
Bei Streuobstwiesen, Wiesen- und Waldflurstücken ist laut LfSt die Unterscheidung zwischen der Grundsteuer A Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) und der Grundsteuer B (Grundstücke des Grundvermögens) entscheidend. Für die Grundsteuer A werde weiterhin ein Ertragswert gebildet, sodass die Einordnung im Regelfall günstiger sein dürfte. Die entsprechende Einordnung sei immer anhand des Einzelfalls zu prüfen:
Zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehörten:
aktive und ruhende Landwirtschafts-, Forstwirtschafts-, Weinbau-, Gartenbau- oder Fischereibetriebe,
einzelne beziehungsweise mehrere land- und forstwirtschaftliche Flurstücke, die verpachtet, kostenlos überlassen oder ungenutzt sind und
ehemals land- und forstwirtschaftlich genutzte Hof- und Wirtschaftsgebäude, die nicht anderweitig genutzt werden.
Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen (mit Ausnahme der Hofstelle) gehörten nicht zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, so das LfSt, wenn
sie in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, die sofortige Bebauung möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon durchgeführt ist
oder
zu erwarten ist, dass sie innerhalb von sieben Jahren zu anderen Zwecken, wie zum Beispiel als Bauland, Gewerbeland oder Industrieland genutzt werden.
Sofern die Flächen nicht einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zugeordnet werden können, unterfielen diese der Grundsteuer B. Das Wohngebäude mit Garten sei immer der Grundsteuer B zuzuordnen.
Abschließend nimmt das LfSt dazu Stellung, was zu tun ist, wenn in der Grundsteuererklärung ein solcher Fehler gemacht wurde. Die Betreffenden müssten das zuständige Finanzamt auf den Fehler hinweisen und den korrekten Sachverhalt übermitteln.
Falls die Grundsteuererklärung elektronisch über ELSTER abgegeben wurde, könne sie über ELSTER korrigiert werden, indem sie einfach nochmals vollständig übermittelt wird. Auf der Seite "Mein ELSTER" unter dem Punkt "Meine Formulare" werde unter der Registerkarte "übermittelte Formulare" die abgegebene Grundsteuererklärung aufgeführt. Über den Punkt "Aktionen" könnten die erfolgreich übermittelten Informationen in eine neue Erklärung übernommen, berichtigt und neu eingereicht werden. Falls die Grundsteuererklärung in Papierform eingereicht wurde, sei sie einfach erneut in der korrigierten Fassung abzugeben.
Wer bereits einen Bescheid erhalten habe, könne innerhalb der Einspruchsfrist dagegen Einspruch unter Hinweis auf den Fehler einlegen (zum Beispiel elektronisch mittels ELSTER oder in Papierform). Sind aus Sicht des Steuerpflichtigen mehrere Bescheide falsch (zum Beispiel Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge und den Grundsteuermessbetrag), seien gegen alle Bescheide jeweils eigene Rechtsbehelfe einzulegen, so das LfSt. Weitere Informationen – insbesondere innerhalb welcher Frist ein Rechtsbehelf eingelegt und an welche Behörde er gerichtet werden muss – seien der in den Bescheiden enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung zu entnehmen.
Wird der Fehler erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist an das zuständige Finanzamt übermittelt, würden die Bescheide – sofern eine Korrektur verfahrensrechtlich nicht mehr möglich ist – grundsätzlich zumindest für die Zukunft angepasst. Wird der Fehler auf diese Weise vor dem 01.01.2025 richtiggestellt, hätten ursprünglich fehlerbehaftete Angaben im Ergebnis keine Auswirkung auf die zu zahlende Grundsteuer.
Landesamt für Steuern Bayern, PM vom 07.12.2022
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12.12.2022
Lohnsteuerabzug: Übergangsregelungen wegen noch laufenden Gesetzgebungsverfahrens zum JStG 2022
Vor dem Hintergrund des derzeit noch laufenden Gesetzgebungsverfahrens zum Jahressteuergesetz (JStG) 2022 werden Übergangsregelungen hinsichtlich des ab Januar 2023 vorzunehmenden Lohnsteuerabzugs getroffen. Dies teilt das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem aktuellen Schreiben mit.
Am 18.11.2022 seien die Programmablaufpläne 2023 für die maschinelle Lohnsteuerberechnung und für die Erstellung von Lohnsteuertabellen bekannt gemacht worden, so das BMF. Diese Programmablaufpläne berücksichtigten unter anderem die für 2023 vorgesehenen Anpassungen des Einkommensteuertarifs, der Zahlenwerte in § 39b Absatz 2 Satz 7 Einkommensteuergesetz (EStG), der Freibeträge für Kinder und der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag durch das Inflationsausgleichsgesetz. Außerdem berücksichtigten sie die Folgewirkung bei der Vorsorgepauschale des für 2023 vorgesehenen voll ständigen Sonderausgabenabzugs für Altersvorsorgeaufwendungen (JStG 2022).
Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung sei indes nicht absehbar gewesen, dass sich voraussichtlich weitere gesetzliche Änderungen durch das JStG 2022 ergeben werden, die Auswirkungen auf die Programmablaufpläne 2023 haben (siehe BT-Drs. 20/4729). Dies sei, so das BMF, die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 1.230 Euro und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende auf 4.260 Euro. Vor dem Hintergrund des derzeit noch laufenden Gesetzgebungsverfahrens zum JStG 2022 würden daher hinsichtlich des ab Januar 2023 vorzunehmenden Lohnsteuerabzugs folgende Übergangsregelungen getroffen:
Arbeitgeber seien bis zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt nach der Bekanntmachung geänderter Programmablaufpläne 2023 nicht verpflichtet, die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende beim Lohnsteuerabzug 2023 umzusetzen. Sie könnten danach für einen Übergangszeitraum die Lohnsteuer entsprechend der Programmablaufpläne 2023 vom 18.11.2022 berechnen (maschinelle Lohnsteuerberechnung) beziehungsweise ermitteln (manuelle Ermittlung der Lohnsteuer auf Grundlage von Lohnsteuertabellen).
Arbeitgeber, die die Lohnsteuer manuell ermitteln, könnten für einen Übergangszeitraum die Lohnsteuer auch auf Grundlage von Lohnsteuertabellen für 2022 (Bekanntmachung vom 20.05.2022, BStBl I S. 682, Anlage 2) ermitteln, wenn der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich widerspricht. Nach Ablauf der Übergangsregelungen sei der Lohnsteuerabzug in der Regel zu korrigieren (§ 41c Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG). Die Einzelheiten würden zusammen mit der Bekanntmachung der geänderten Programmablaufpläne 2023 festgelegt.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 08.12.2022, IV C 5 - S 2361/19/10008 :008
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12.12.2022
Sozialauswahl: Rentennähe zu berücksichtigen
Bei einer betriebsbedingten Kündigung hat die Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers anhand der in § 1 Absatz 3 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) beziehungsweise § 125 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Insolvenzordnung (InsO) genannten Kriterien zu erfolgen. Bei der Gewichtung des Lebensalters kann hierbei laut Bundesarbeitsgericht (BAG) zulasten des Arbeitnehmers berücksichtigt werden, dass er bereits eine (vorgezogene) Rente wegen Alters abschlagsfrei bezieht. Das Gleiche gelte, wenn der Arbeitnehmer rentennah ist, weil er eine solche abschlagsfreie Rente oder die Regelaltersrente spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem in Aussicht genommenen Ende des Arbeitsverhältnisses beziehen kann. Lediglich eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen dürfe insoweit nicht berücksichtigt werden.
Die 1957 geborene Klägerin war seit 1972 bei der Insolvenzschuldnerin beschäftigt. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens schloss der zum Insolvenzverwalter bestellte Beklagte mit dem Betriebsrat einen ersten Interessenausgleich mit Namensliste, der die Kündigung von 61 der 396 beschäftigten Arbeitnehmer vorsah. Als zu kündigende Arbeitnehmerin war die Klägerin in der Namensliste genannt. Mit Schreiben vom 27.03.2020 kündigte der beklagte Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2020.
Die Klägerin hält die Kündigung für unwirksam. Der beklagte Insolvenzverwalter ist der gegenteiligen Ansicht. Die Klägerin sei in ihrer Vergleichsgruppe – auch in Bezug auf den von ihr benannten, 1986 geborenen und seit 2012 beschäftigten Kollegen – sozial am wenigsten schutzwürdig. Sie habe als einzige die Möglichkeit, ab 01.12.2020 und damit zeitnah im Anschluss an das beendete Arbeitsverhältnis eine Altersrente für besonders langjährig Beschäftigte (§§ 38, 236b Sozialgesetzbuch VI – SGB VI) zu beziehen. Aus diesem Grund falle sie hinter alle anderen vergleichbaren Arbeitnehmer zurück.
Nach erneuten Verhandlungen mit dem Betriebsrat vereinbarte der beklagte Insolvenzverwalter mit diesem Ende Juni 2020 wegen der nunmehr beabsichtigten Betriebsstilllegung nach Ausproduktion zum 31.05.2021 einen zweiten Interessenausgleich mit Namensliste. Der beklagte Insolvenzverwalter kündigte der auf der Namensliste aufgeführten Klägerin vorsorglich erneut am 29.06.2020 zum 30.09.2020. Die Klägerin erhob auch gegen diese Kündigung Kündigungsschutzklage.
Das Arbeitsgericht hat beiden Kündigungsschutzanträgen stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des beklagten Insolvenzverwalters zurückgewiesen. Die Revision des beklagten Insolvenzverwalters hatte vor dem BAG nur teilweise Erfolg.
Dieses befand die erste Kündigung vom 27.03.2020 wie die Vorinstanzen im Ergebnis für unwirksam. Allerdings hätten die Betriebsparteien die Rentennähe der Klägerin bei der Sozialauswahl bezogen auf das Kriterium "Lebensalter" berücksichtigen dürfen. Sinn und Zweck der sozialen Auswahl sei es, unter Berücksichtigung der im Gesetz genannten Auswahlkriterien gegenüber demjenigen Arbeitnehmer eine Kündigung zu erklären, der sozial am wenigsten schutzbedürftig ist. Das Auswahlkriterium "Lebensalter" sei dabei ambivalent.
Zwar nehme die soziale Schutzbedürftigkeit zunächst mit steigendem Lebensalter zu, weil lebensältere Arbeitnehmer nach wie vor typischerweise schlechtere Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt haben. Sie falle aber wieder ab, wenn der Arbeitnehmer entweder spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses über ein Ersatzeinkommen in Form einer abschlagsfreien Rente wegen Alters – mit Ausnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§§ 37, 236a SGB VI) – verfügen kann oder über ein solches bereits verfügt, weil er eine abschlagsfreie Rente wegen Alters bezieht. Diese Umstände könnten der Arbeitgeber beziehungsweise die Betriebsparteien bei dem Auswahlkriterium "Lebensalter" zum Nachteil des Arbeitnehmers berücksichtigen. Insoweit billigten ihnen § 1 Absatz 3 KSchG, § 125 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 InsO einen Wertungsspielraum zu.
Die streitbefangene Kündigung vom 27.03.2020 war laut BAG im Ergebnis dennoch unwirksam, weil die Auswahl der Klägerin im vorliegenden Fall allein wegen ihrer Rentennähe unter Außerachtlassung der anderen Auswahlkriterien "Betriebszugehörigkeit" und "Unterhaltspflichten" erfolgt und deswegen grob fehlerhaft gewesen sei. Im Hinblick auf die vorsorgliche Kündigung vom 29.06.2020 hatte die Revision des beklagten Insolvenzverwalters demgegenüber Erfolg. Diese Kündigung sei wirksam und habe das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf des 30.09.2020 aufgelöst, so das BAG.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.12.2022, 6 AZR 31/22
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12.12.2022
Online-Marktplatz für Apotheken: Bei Gefahr für Eigenverantwortlichkeit der Apotheker unzulässig
Es ist unzulässig, für Apotheken eine Online-Plattform bereitzustellen, über die diese Arzneimittel an Patienten verkaufen können, wobei der Marktplatzbetreiber von den teilnehmenden Apotheken eine monatliche Grundgebühr und eine umsatzabhängige Transaktionsgebühr (letztere auf Verkäufe von rezeptfreien Arzneimitteln) verlangt. Dies stellt das Landgericht (LG) Karlsruhe unter Verweis auf die Regelungen in §§ 8 Satz 2, 11 Absatz 1a Apothekengesetz (ApoG) klar. Die Apothekerkammer könne den Betrieb eines solchen Online-Marktplatzes nach den Vorschriften des Wettbewerbsrechts (UWG) untersagen lassen.
Dies ergebe sich insbesondere aus dem vom Gesetzgeber mit den genannten Vorschriften verfolgten Zweck. Der Schutzzweck des § 11 Absatz 1a ApoG liege im Allgemeininteresse an der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln. Dafür sei nach der Wertung des Gesetzes ein flächendeckendes Netz wohnortnaher Apotheken erforderlich. Die Versorgung der Bevölkerung mit wohnortnahen Apothekendienstleistungen könne gefährdet sein, wenn wirtschaftlicher Druck auf die niedergelassenen Apotheken entsteht. Seien solche Marktplätze wie derjenige der Klägerin, einer großen niederländischen Anbieterin, erst einmal am Markt etabliert, stünden Apotheker vor der Wahl, sich entweder an entsprechenden Geschäftsmodellen zu beteiligen oder Verschreibungen zu verlieren.
Der Gesetzeszweck des § 8 Satz 2 ApoG liege darin, Rechtsverhältnisse zu vermeiden, in denen sich ein Dritter die beruflichen und wirtschaftlichen Fähigkeiten von Apotheker zunutze macht und an den Früchten der Apotheke partizipiert. Apothekern solle die eigenverantwortliche Führung und Leitung ihres Betriebs sowohl in fachlicher, also wissenschaftlich-pharmazeutischer als auch in betrieblicher und wirtschaftlicher Hinsicht möglich sein, ohne (auch nur indirekt) bei ihren Entscheidungen von Dritten beeinflusst oder bestimmt zu werden. Dadurch solle sichergestellt werden, dass Apotheker ihrer öffentlichen Aufgabe, eigenverantwortlich an der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung mitzuwirken, in sachgerechter Weise nachkommen, betont das LG. Apotheken könnten, wenn sie sich dem Marktplatz der Klägerin angeschlossen haben, möglicherweise in einigen Jahren aufgrund gestiegener Marktmacht der Klägerin und sich gegebenenfalls ändernder Vertragsbedingungen in wirtschaftliche Abhängigkeit geraten, wie dies von anderen Marktplätzen, etwa booking.com, als allgemeinbekannt vorausgesetzt werden könne.
Das Urteil gewinne zusätzliche Bedeutung vor dem Hintergrund des elektronischen Rezepts, das seit 01.09.2022 schrittweise in Deutschland eingeführt wird, so das LG weiter. Dabei übermittelten Arztpraxen die Verordnungsdaten elektronisch an den e-Rezept-Server. Patienten erhielten einen Zugangscode, den sie (gegebenenfalls unter Nutzung einer e-Rezept-App) einer Apotheke ihrer Wahl bereitstellen. Die Apotheke könne sich damit die Daten vom Server laden und die Medikamente ausgeben. Indem die Abläufe im Gesundheitswesen aufgrund der Einführung des e-Rezepts in naher Zukunft weitaus digitaler sein werden, würden sich die aufgezeigten – möglichen – Entwicklungen am Markt, die der Gesetzgeber gerade verhindern wolle, nochmals beschleunigen.
Die Klägerin (Marktplatzbetreiberin) kann das Urteil durch Berufung zum Oberlandesgericht anfechten.
Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 08.12.2022, 13 O 17/22 KfH, nicht rechtskräftig
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12.12.2022
Streit um Instandhaltung: Landkreis verliert gegen Asklepios Kliniken
In einem Streit um die Instandhaltung des Klinik-Standortes Clausthal-Zellerfeld hat das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig die Berufung des Landkreises Goslar gegen die Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA zurückgewiesen.
2003 verkaufte der klagende Landkreis mit notariellem Kaufvertrag die Kliniken in Goslar, Bad Harzburg und Clausthal-Zellerfeld an die Rechtsvorgängerin der Beklagten. In dem Vertrag verpflichtete sich die Käuferin, die stationäre Krankenhausversorgung an den drei Standorten sicherzustellen und weiterzuentwickeln sowie erforderliche Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchzuführen. Für den Fall der Vertragsverletzung war eine Vertragsstrafe vorgesehen.
Im Dezember 2017 wies der Landkreis die Beklagte darauf hin, dass sie ihrer Verpflichtung aus dem Vertrag im Hinblick auf die stationäre Krankenhausversorgung in Clausthal-Zellerfeld nicht nachkomme, und forderte sie auch zur Zahlung einer Vertragsstrafe auf. Nachdem die Beklagte den Forderungen nicht nachgekommen war, erhob der Landkreis im Jahr 2019 Klage beim Landgericht (LG) Braunschweig. Er verfolgt das Ziel, einzelne seiner Auffassung nach bestehende Verpflichtungen aus dem Privatisierungsvertrag betreffend den Standort Clausthal-Zellerfeld durchzusetzen sowie feststellen zu lassen, dass die Beklagte seit 2003 ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachgekommen sei. Gleichzeitig fordert er eine Vertragsstrafe in Höhe von 16.000.000 Euro.
Gegen das klageabweisende Urteil des LG Braunschweig vom 22.01.2021 (8 O 2427/19) legte der Landkreis Berufung ein und argumentierte, dass die Beklagte offensichtlich gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen verstoßen habe. Bei dem Standort Clausthal-Zellerfeld fehle es insgesamt an einer Weiterentwicklung im Sinne des Vertrages. Das Krankenhaus sei weitgehend leergeräumt und befinde sich in einem baufälligen Zustand.
Die Berufung blieb ohne Erfolg. Das OLG hat entschieden, dass der Antrag des Landkreises, die Beklagte zu verurteilen, die Krankenversorgung am Standort Clausthal-Zellerfeld sicherzustellen sowie die Standortsicherung zu bewirken, zu unbestimmt und daher unzulässig sei. In dem Antrag werde lediglich der Vertragstext wiederholt, ohne dass sich daraus im Einzelnen ergebe, welche konkreten Pflichten der Landkreis verwirklicht wissen wolle. Hierbei handele es sich um die Hauptstreitfrage der Parteien. Der Landkreis habe im Prozess nicht klargestellt, von welchen Mindeststandards er ausgehe, die nach dem Vertrag nicht unterschritten werden dürften. Die Konkretisierung dieser Standards könne weder dem Gericht noch einem Sachverständigen überlassen werden.
Die Anträge auf Feststellung, dass die Beklagte seit 2003 dauerhaft gegen die ihr obliegenden Pflichten aus dem Privatisierungsvertrag verstoße, seien ebenfalls unzulässig. Für eine Klärung derartiger Vorfragen, an die nicht unmittelbar eine Rechtsfolge geknüpft sei, bestehe nicht das erforderliche Feststellungsinteresse. Darüber hinaus fehle auch bei diesen Anträgen eine konkrete Darstellung, gegen welche Pflichten die Beklagte im Einzelnen verstoßen haben soll.
Etwaige Forderungen auf Zahlung einer Vertragsstrafe für den Zeitraum bis zum 31.12.2017 seien verjährt und daher nicht durchsetzbar. Die Verjährung sei durch die Einreichung der Klage im Jahr 2019 nicht gehemmt worden, da diese zunächst nicht ordnungsgemäß durch einen bei deutschen Gerichten zugelassenen Rechtsanwalt erhoben worden sei. Hieran ändere auch die nachträgliche Genehmigung der Klageerhebung in der mündlichen Verhandlung am 06.10.2022 nichts. Denn diese gelte nicht rückwirkend. Auch für die darauffolgenden Jahre bestehe kein Anspruch auf eine Vertragsstrafe. Es fehle an einer fristgemäßen Abmahnung, in der die einzelnen Pflichtverstöße und möglichen Abhilfemaßnahmen hätten benannt werden müssen. Die allgemeine Rüge vertragswidrigen Verhaltens genüge insoweit nicht.
Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen.
Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 08.12.2022, 8 U 149/21
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09.12.2022
Arbeitslohn: Von niederländischer 30-Prozent-Regelung erfasster Teil nicht von deutscher Bemessungsgrundlage auszunehmen
Der nach Anwendung der so genannten 30-Prozent-Regelung von der niederländischen Besteuerung freigestellte Teil des Arbeitslohns ist nicht von der deutschen Bemessungsgrundlage auszunehmen, da es sich bei der Regelung um eine echte Steuerbefreiung und nicht um einen pauschalen Werbungskostenabzug handelt. Dies hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden. Das Gericht hatte die einkommensteuerrechtliche und abkommensrechtliche Behandlung niederländischen Arbeitslohns zu beurteilen.
Der Kläger war ausschließlich in Deutschland wohnhaft. Als Ingenieur erhielt er Arbeitslohn von einem niederländischen Arbeitgeber, der dabei von der so genannten 30-Prozent-Regelung Gebrauch machte. Hiernach kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach niederländischem Recht, ohne Nachweis tatsächlich entstandener Kosten, 30 Prozent seines Arbeitslohns steuerfrei auszahlen.
In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2019 teilte der Kläger seinen Gesamtlohn (inklusive des 30-Prozent-Anteils) für Zwecke der Besteuerung anhand der jeweils in den Niederlanden bziehungsweise anderen Ländern geleisteten Arbeitstage auf.
Im Einkommensteuerbescheid wich das beklagte Finanzamt davon insoweit ab, als es den nach Anwendung der 30-Prozent-Regelung in den Niederlanden von der Besteuerung freigestellten Anteil des Arbeitslohns bei der Ermittlung der deutschen Bemessungsgrundlage berücksichtigte. Zur Begründung führte es an, dass die freigestellten 30 Prozent des Arbeitslohns keiner niederländischer Besteuerung unterworfen und deshalb nach abkommensrechtlichen Regelungen in Deutschland zu besteuern seien.
Dagegen wendet sich der Kläger. Er meint, die Niederlande hätten ihr Besteuerungsrecht auch insoweit ausgeübt, als die 30-Prozent-Regelung zur Anwendung gekommen sei. Deutschland habe den Arbeitslohn deshalb, soweit er auf die in den Niederlanden ausgeübte Tätigkeit entfalle, abkommensrechtlich freizustellen.
Das FG wies die Klage ab. Deutschland habe nach abkommensrechtlichen Regeln nur diejenigen Teile des Arbeitslohns aus der deutschen Bemessungsgrundlage auszunehmen, die tatsächlich durch die Niederlande besteuert worden seien. Dies sei in Höhe des Anteils von 30 Prozent nicht der Fall gewesen, da es sich bei dieser Regelung nach Wortlaut und wirtschaftlicher Betrachtungsweise um eine Steuerbefreiung und nicht um einen pauschalen Werbungskostenabzug handele.
Das FG hat die Revision zugelassen. Die Frage, ob die Anwendung der niederländischen 30-Prozent-Regelung zu einer teilweisen tatsächlichen Nichtbesteuerung führt und Deutschland insoweit von einer Steuerfreistellung der Einkünfte aus den Niederlanden absehen kann, sei bisher nicht höchstrichterlich geklärt.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2022, 13 K 2867/20 E, nicht rechtskräftig
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09.12.2022
Kurzarbeitergeld: Erleichterte Abschlussprüfungen laut DStV «Schritt in die richtige Richtung»
Der Bundestag hat eine Erleichterung bei der Abschlussprüfung des Kurzarbeitergelds beschlossen. Wie der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) meldet, sollen nach einem neuen § 421c Sozialgesetzbuch (SGB) III Prüfungen für pandemiebedingte Kurzarbeitergeld-Anträge entfallen, wenn die Gesamtauszahlung 10.000 Euro je Arbeitsausfall nicht überschreitet. Der DStV begrüßt dies als Schritt in die richtige Richtung. Er habe sich gemeinsam mit der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) allerdings für deutlich weitergehende Verfahrenserleichterungen stark gemacht.
So hätten sie in einer gemeinsamen Eingabe ab den Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales im Rahmen der Beratungen für ein 8. SGB IV-Änderungsgesetz nicht nur gefordert, vor allem kleine und Kleinstunternehmen angesichts der geringen Lohnsummen und der geringeren Beträge des gewährten Kurzarbeitergelds generell von den Prüfungen auszunehmen. DStV und BStBK hätten auch die Einführung einer konkreten Bagatellgrenze für geringe Nachforderungen an. Nur so werde ein unverhältnismäßiger Arbeitsaufwand vermieden, der in den Kanzleien vor allem aufgrund von einzelnen Korrekturarbeiten selbst bei nur geringen Eurobeträgen entsteht. Zusätzliche Erleichterung ließe sich bei Korrekturen bis zu einer Summe von 1.000 Euro auch über eine Öffnung des Instruments des Summenbescheids nach § 28f SGB IV erreichen, so der DStV. Auch müsse gelten, das Kurzarbeitergeldsystem mit Blick auf mögliche künftige krisenbedingte Massenverfahren zielgerichtet zu digitalisieren und zu modernisieren. Der DStV kündigt an, sich weiter für entsprechende Erleichterungen einsetzen.
Weiterhin im Raum stehe auch die Forderung nach einer gesetzlich geregelten Vertretungsbefugnis durch Steuerberater, die sich an den berechtigten Bedürfnissen der Mandanten orientieren muss. Mit Blick auf die massenweisen Kurzarbeitergeld-Anträge während der Pandemie sei es ein Anachronismus, Steuerberatern ein Tätigwerden im Widerspruchsverfahren zu versagen, obwohl die für das Kurzarbeitergeld maßgeblichen Lohn- und Gehaltsdaten allesamt in den Steuerkanzleien und nicht anderswo vorliegen. Der Gesetzgeber werde sich, so die Ansicht des DStV, diesen Argumenten auf Dauer nicht verschließen können.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 08.12.2022
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09.12.2022
Erbschaftsteuer: Söder prüft Gang nach Karlsruhe
Markus Söder (CSU) prüft eine Anrufung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in Sachen Erbschaftsteuer. Dies geht aus einem Interview des bayerischen Ministerpräsidenten mit der "Bild"-Zeitung hervor, wie die "Süddeutsche Zeitung" (SZ) am 08.12.2022 auf ihren Internetseiten meldete.
Hintergrund sei die Verabschiedung des Jahressteuergesetzes durch den Bundestag. Hierin sei in Umsetzung verfassungsgerichtlicher Vorgaben unter anderem geregelt, dass Immobilien für steuerliche Zwecke möglichst nah am Verkaufswert veranschlagt werden müssen. Höhere Freibeträge bei der Vererbung und Schenkung von Immobilien seien aber nicht geplant. Daher könnten entsprechende Übertragungen teurer werden.
Söder hält die neuen Regeln laut "SZ" für ungerecht. Bayern setze sich für eine Regionalisierung der Erbschaftsteuer ein. Denn die Grundstückspreise seien regional sehr unterschiedlich.
"Süddeutsche Zeitung", Internetmeldung vom 08.12.2022
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09.12.2022
Multinationale umsatzstarke Unternehmen und Konzerne: Kabinett beschließt Gesetzentwurf zu Veröffentlichung länderbezogener Ertragsteuerinformationen
Das Bundeskabinett hat am 07.12.2022 den von Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) vorgelegten Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen beschlossen.
Mit dem geplanten Gesetz soll in erster Linie die Richtlinie (EU) 2021/2101 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen umgesetzt werden. Die Richtlinie zielt nach Angaben des Bundesjustizministeriums (BMJ) darauf ab, Ertragsteuerinformationen multinationaler umsatzstarker Unternehmen und Konzerne, die in der EU entweder ansässig sind oder aber Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen einer bestimmten Größe haben, transparent zu machen. Die Berichterstattung über Ertragsteuerinformationen solle aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten der EU und bestimmten weiteren Steuerhoheitsgebieten, in denen eine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird, erfolgen (so genanntes public Country by Country Reporting on Taxes). Die Richtlinie ist laut BMJ bis zum 22.06.2023 in das deutsche Recht umzusetzen.
Neben der Richtlinienumsetzung sollen im Handelsgesetzbuch punktuelle weitere Änderungen vorgenommen werden.
Bundesjustizministerium, PM vom 07.12.2022
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09.12.2022
Flugpassagier: Kein Schadenersatz wegen fehlender Nutzbarkeit von EasyPASS
Ein Passagier hat keinen Schadenersatzanspruch gegen einen Flughafenbetreiber, wenn er seinen Flug versäumt, weil er oder seine mitreisenden Familienmitglieder nicht die Voraussetzungen für die Nutzung der automatisierten Grenzkontrolle (EasyPASS) erfüllen. Dies stellt der Bundesgerichtshof (BGH) klar.
Die Beklagte ist die Betreiberin eines Großflughafens, der mit dem elektronischen Grenzkontrollsystem EasyPASS ausgestattet ist. Dieses ermöglicht ein schnelleres Passieren der Grenzkontrolle, indem die Identität des Reisenden, der – neben weiteren Voraussetzungen – mindestens zwölf Jahre alt sein muss, sowie die Echtheit und Gültigkeit des elektronischen Reisedokuments automatisiert überprüft werden. Die Beklagte wies auf ihrer Internetseite auf das EasyPASS-System hin, ohne das Mindestalter für dessen Nutzung zu erwähnen.
Der Kläger hatte für sich, seine Ehefrau sowie die drei minderjährigen Kinder einen Überseeflug gebucht. Die planmäßige Abflugzeit war um 12.15 Uhr. Die Familie verpasste jedoch den Flug, da sie nach Durchlaufen der Sicherheits- und Passkontrollen das Abfluggate nicht mehr rechtzeitig erreichte.
Der Kläger hat geltend gemacht, er habe am Abflugtag zusammen mit seiner Familie das Reisegepäck um 10.07 Uhr am Check-in-Schalter aufgegeben. Um 11.10 Uhr habe sich seine Familie zu der Sicherheitskontrolle begeben und diese um 11.35 Uhr passiert. Anschließend seien sie zu den elektronischen Passkontrollen gegangen. Diese hätten aber nicht genutzt werden können, da seine jüngste Tochter noch keine zwölf Jahre alt gewesen sei. Die Familie sei deshalb an die zwei mit Personal besetzten Durchgänge verwiesen worden. Dort sei bei der Kontrolle eines anderen Passagiers ein Problem aufgetreten, was zu einer Verzögerung von 20 Minuten geführt habe. Obwohl er eine Mitarbeiterin der Beklagten auf das drohende Verpassen des Abflugs hingewiesen habe, sei er in der Warteschlange nicht vorgezogen worden.
Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von rund 2.980 Euro (Erwerb eines Ersatztickets, zusätzliche Hotel- und Fahrtkosten) nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Anspruch weiter.
Der BGH hat das Rechtsmittel zurückgewiesen. Er hat dabei offengelassen, ob zwischen der Betreibergesellschaft und dem Kläger eine vertragliche Beziehung bestand, aus der Schadenersatzansprüche hergeleitet werden könnten.
Jedenfalls sei die Organisation der Passkontrollen nicht in den Verantwortungsbereich der Flughafenbetriebsgesellschaft gefallen, sondern in den der Bundespolizei (§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Bundespolizeigesetz). Der Flughafenbetreiber habe insoweit keine Einflussmöglichkeiten. Insbesondere sei es ihm verwehrt, einzelne (verspätete) Reisende durch ein "Vorziehen der Passkontrolle" gegenüber rechtzeitig erschienenen Passagieren zu privilegieren.
Dessen ungeachtet hätten sich aus dem Klägervortrag keine Anhaltspunkte für eine unangemessene, auf einem Organisationsmangel beruhende Verzögerung der Passkontrolle ergeben. Nach seinen Angaben hat er um 11.35 Uhr die Sicherheitskontrolle passiert und das Abfluggate kurz nach zwölf Uhr erreicht. Die Passkontrolle sei somit zügig durchgeführt worden.
Eine Pflichtverletzung sei der Beklagten auch nicht deswegen vorzuwerfen, weil sie in einem Hinweis auf EasyPASS auf ihren Internetseiten nicht erwähnte, dass der Passinhaber mindestens zwölf Jahre alt sein muss. Der Hinweis sei ersichtlich nicht abschließend gewesen, so der BGH. Der Kläger hätte sich über die Nutzungsbedingungen näher, etwa über die hierfür eingerichtete Interseite der Bundespolizei, informieren müssen. Verzichtet der Fluggast auf die Einplanung eines ausreichenden Zeitpuffers, weil er das automatisierte Grenzkontrollsystem EasyPASS nutzen möchte, ohne sich rechtzeitig über dessen Modalitäten zu informieren, begebe er sich freiwillig in eine prekäre Situation, deren Folgen letztlich von ihm herbeigeführt und von ihm zu tragen seien.
Der Kläger hätte sich sogar noch am Flughafen die nötigen Informationen rechtzeitig beschaffen können, gibt der BGH zu bedenken. Obwohl er – wie er vorgetragen hat – bereits um 10.07 Uhr das Gepäck am Check-in-Schalter aufgegeben hatte, habe er sich erst um 11.10 Uhr mit seiner Familie zur Sicherheitskontrolle begeben. Es hätte somit vor Ort noch genügend Zeit zur Verfügung gestanden, sich hinsichtlich der Nutzungsbedingungen von EasyPASS zu erkundigen. Stattdessen habe der Kläger mit seiner Familie rund eine Stunde leichtsinnig "verbummelt", indem – wie er selbst vorträgt – unter anderem "in das ein oder andere Geschäft geschaut" wurde.
Im Übrigen dürfe sich ein Fluggast auch nicht auf die ständige Betriebsbereitschaft der computergestützten elektronischen Grenzkontrolle verlassen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.12.2022, III ZR 204/21
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09.12.2022
Suchmaschinen-Betreiber: Muss nachweislich unrichtige Informationen auslisten
Ein Suchmaschinen-Betreiber muss die in dem aufgelisteten Inhalt enthaltenen Informationen auslisten, wenn der Antragsteller nachweist, dass sie offensichtlich unrichtig sind. Allerdings ist es nicht erforderlich, dass sich dieser Nachweis aus einer gerichtlichen Entscheidung ergibt, die gegen den Herausgeber der Website erwirkt wurde. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden.
Zwei Geschäftsführer einer Gruppe von Investmentgesellschaften forderten Google auf, aus den Ergebnissen einer anhand ihrer Namen durchgeführten Suche die Links zu bestimmten Artikeln auszulisten, die das Anlagemodell dieser Gruppe kritisch darstellten. Sie machen geltend, dass diese Artikel unrichtige Behauptungen enthielten. Ferner forderten sie Google auf, dass Fotos von ihnen, die in Gestalt von Vorschaubildern ("thumbnails") angezeigt werden, in der Übersicht der Ergebnisse einer anhand ihrer Namen durchgeführten Bildersuche gelöscht werden. In dieser Übersicht wurden nur die Vorschaubilder als solche angezeigt, ohne die Elemente des Kontexts der Veröffentlichung der Fotos auf der verlinkten Internetseite wiederzugeben.
Google lehnte es ab, diesen Aufforderungen Folge zu leisten, und zwar unter Hinweis auf den beruflichen Kontext der Artikel und Fotos sowie unter Berufung darauf, nicht gewusst zu haben, ob die in diesen Artikeln enthaltenen Informationen unrichtig seien. Der mit dem Rechtsstreit befasste Bundesgerichtshof hat den EuGH gebeten, die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), die unter anderem das Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden") regelt, und die Richtlinie zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr unter Berücksichtigung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auszulegen.
Der EuGH erinnert daran, dass das Recht auf Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes ist, sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss. So sehe die DS-GVO ausdrücklich vor, dass das Recht auf Löschung ausgeschlossen ist, wenn die Verarbeitung unter anderem. für die Ausübung des Rechts auf freie Information erforderlich ist.
Die Rechte der betroffenen Person auf Schutz der Privatsphäre und auf Schutz personenbezogener Daten überwögen im Allgemeinen gegenüber dem berechtigten Interesse der Internetnutzer, die potenziell Interesse an einem Zugang zu der fraglichen Information haben. Der Ausgleich könne aber von den Umständen des Einzelfalls abhängen, insbesondere von der Art dieser Information, von deren Sensibilität für das Privatleben der betroffenen Person und vom Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu der Information, das unter anderem je nach der Rolle, die die Person im öffentlichen Leben spielt, variieren könne. Allerdings könne das Recht auf freie Meinungsäußerung und Information dann nicht berücksichtigt werden, wenn zumindest ein für den gesamten Inhalt nicht unbedeutender Teil der in dem aufgelisteten Inhalt stehenden Informationen unrichtig ist.
Dabei obliege der Person, die wegen eines unrichtigen Inhalts die Auslistung begehrt, der Nachweis, dass die Informationen offensichtlich unrichtig sind oder zumindest ein für diese Informationen nicht unbedeutender Teil dieser Informationen offensichtlich unrichtig ist. Damit ihr jedoch keine übermäßige Belastung auferlegt wird, die die praktische Wirksamkeit des Rechts auf Auslistung beeinträchtigen könnte, habe sie lediglich die Beweise beizubringen, die von ihr vernünftigerweise verlangt werden können. Insoweit könne diese Person grundsätzlich nicht dazu verpflichtet werden, bereits im vorgerichtlichen Stadium eine – auch in Form einer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangene – gerichtliche Entscheidung vorzulegen, die gegen den Herausgeber der betreffenden Website erwirkt wurde.
Was zum anderen die Verpflichtungen und den Verantwortungsbereich des Betreibers der Suchmaschine anbelangt, führt der EuGH aus, dass sich dieser Betreiber infolge eines Auslistungsbegehrens auf alle betroffenen Rechte und Interessen sowie auf alle Umstände des Einzelfalls zu stützen hat, um zu prüfen, ob ein Inhalt in der Ergebnisübersicht der über seine Suchmaschine durchgeführten Suche verbleiben kann. Gleichwohl sei der Betreiber nicht verpflichtet, bei der Suche nach Tatsachen, die von dem Auslistungsantrag nicht gestützt werden, aktiv mitzuwirken, um festzustellen, ob der Antrag stichhaltig ist. Folglich sei der Betreiber der Suchmaschine dann, wenn die eine Auslistung begehrende Person relevante und hinreichende Nachweise vorlegt, die ihr Begehren stützen können und belegen, dass die in dem aufgelisteten Inhalt stehenden Informationen offensichtlich unrichtig sind, verpflichtet, diesem Auslistungsantrag nachzukommen.
Dies gelte umso mehr, wenn diese Person eine gerichtliche Entscheidung vorlegt, die das feststellt. Dagegen sei bei Nichtvorliegen einer solchen gerichtlichen Entscheidung dieser Betreiber, wenn sich aus den von der betroffenen Person vorgelegten Nachweisen nicht offensichtlich ergibt, dass die in dem aufgelisteten Inhalt stehenden Informationen unrichtig sind, nicht verpflichtet, einem solchen Auslistungsantrag stattzugeben. Allerdings müsse sich die Person, die in einem solchen Fall die Auslistung begehrt, an die Kontrollstelle oder das Gericht wenden können, damit diese die erforderlichen Überprüfungen vornehmen und den Verantwortlichen anweisen, die gebotenen Maßnahmen zu ergreifen.
Ferner verlangt der EuGH von dem Betreiber der Suchmaschine, dass er die Internetnutzer über ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren informiert, in dem die Frage geklärt werden soll, ob in einem Inhalt enthaltene Informationen unrichtig sind, sofern dem Betreiber dieses Verfahren zur Kenntnis gebracht worden ist.
In Bezug auf die Anzeige der Fotos in Gestalt von Vorschaubildern ("thumbnails") betont der EuGH, dass die nach einer namensbezogenen Suche erfolgende Anzeige von Fotos der betroffenen Person in Gestalt von Vorschaubildern einen besonders starken Eingriff in die Rechte dieser Person auf Schutz des Privatlebens und der personenbezogenen Daten dieser Person darstellen kann. Der Betreiber einer Suchmaschine müsse, wenn er in Bezug auf in Gestalt von Vorschaubildern angezeigte Fotos mit einem Auslistungsantrag befasst wird, prüfen, ob die Anzeige der fraglichen Fotos erforderlich ist, um das Recht auf freie Information auszuüben, das den Internetnutzern zusteht, die potenziell Interesse an einem Zugang zu diesen Fotos haben. Es sei eine unterschiedliche Abwägung der widerstreitenden Rechte und Interessen vorzunehmen: Einerseits dann, wenn es sich um Artikel handelt, die mit Fotos versehen sind, die in ihrem ursprünglichen Kontext die in diesen Artikeln enthaltenen Informationen und die dort zum Ausdruck gebrachten Meinungen veranschaulichen, und andererseits dann, wenn es sich um Fotos handelt, die in Gestalt von Vorschaubildern in der Ergebnisübersicht außerhalb des Kontexts angezeigt werden, in dem sie auf der ursprünglichen Internetseite veröffentlicht worden sind.
Im Rahmen der Abwägung hinsichtlich der in Gestalt von Vorschaubildern angezeigten Fotos kommt der EuGH zu dem Schluss, dass ihrem Informationswert unabhängig vom Kontext ihrer Veröffentlichung auf der Internetseite, der sie entnommen sind, Rechnung zu tragen ist. Allerdings sei jedes Textelement zu berücksichtigen, das mit der Anzeige dieser Fotos in den Suchergebnissen unmittelbar einhergeht und Aufschluss über den Informationswert dieser Fotos geben kann.
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 08.12.2022, C-460/20
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09.12.2022
Bürokratieabbau: Familienkasse soll IBAN melden
Öffentliche Leistungen sollen in Zukunft unbürokratisch und schnell direkt an die Bürger unbar ausgezahlt werden können. Für Kinder unter 18 Jahren soll die Familienkasse dem Bundeszentralamt für Steuern die IBAN (International Bank Account Number) übermitteln, auf die das Kindergeld zuletzt ausgezahlt worden sei, heißt es in der Antwort der Regierung (BT-Drs. 20/4753) auf eine Kleine Anfrage CDU/CSU-Fraktion (BT-Drs. 20/4459).
Erwachsene könnten verschiedene Konten unterhalten. Sie sollten daher selbst entscheiden, auf welches Konto eine künftige öffentliche Leistung überwiesen werden soll. Man setze darauf, dass diejenigen, die öffentliche Leistungen in Anspruch nehmen wollen, eigenverantwortlich ihre Kontoverbindungen an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln lassen würden. Die Banken sollen dafür geeignete Meldewege bereitstellen.
Deutscher Bundestag, PM vom 08.12.2022
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08.12.2022
Nach behördlicher "Missachtung des Gerichts": Kindergeld-Klage erfolgreich
Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat der Klage einer Frau aus Pirmasens wegen Kindergeld stattgegeben, weil die (auch für Pirmasens) zuständige Agentur für Arbeit Kaiserslautern auf zwei gerichtliche Anfragen nicht reagiert und das Gericht deshalb keine Zweifel daran hatte, dass das Kind der Klägerin – wie von ihr vorgetragen – im streitigen Zeitraum dort als ausbildungsplatzsuchend gemeldet war.
Im März 2022 erließ die zur Bundesagentur für Arbeit gehörende beklagte Familienkasse einen Bescheid, mit dem die Festsetzung des Kindergeldes für die Tochter der Klägerin aufgehoben und das für sechs Monate gezahlte Kindergeld (rund 1.314 Euro) zurückgefordert wurde, weil nicht nachgewiesen sei, dass die Tochter der Klägerin eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht habe beginnen oder fortsetzen können.
Dagegen erhob die Klägerin Klage und wies – wie schon im Einspruchsverfahren – darauf hin, dass sich ihre Tochter bei der Agentur für Arbeit als ausbildungssuchend gemeldet habe.
Das Gericht wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 08.09.2022 an die Agentur für Arbeit Kaiserlautern und bat um zeitnahe Mitteilung, ob das Kind der Klägerin in dem streitigen Zeitraum tatsächlich als ausbildungsplatzsuchend gemeldet gewesen sei. Nach Ausbleiben einer Rückantwort wandte sich das Gericht mit Schreiben vom 06.10.2022 an die Behördenleitung, äußerte sein Befremden über die ausgebliebene Rückantwort und forderte auf, die Anfrage des Gerichts bis 28.10.2022 zu beantworten. Auch dieses Schreiben blieb unbeantwortet, obwohl es am 08.10.2022 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt worden war.
Daher gab das FG der Klage der Klägerin statt. Die Agentur für Arbeit Kaiserlautern sei dem Gericht zur Auskunft verpflichtet. Dass sie auf die beiden gerichtlichen Anfragen ohne ersichtlichen Grund nicht reagiert habe, stelle eine grobe Missachtung des Gerichts dar, die nicht zulasten der Klägerin gehen könne. Deshalb glaube das Gericht der Klägerin, dass ihre Tochter im streitigen Zeitraum bei der Agentur als ausbildungsplatzsuchend gemeldet gewesen sei.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.11.2022, 6 K 1577/22, nicht rechtskräftig
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08.12.2022
German Tax Advisers und ETAF fordern: Keine weiteren Belastungen für Berufsrecht aus Europa
Sowohl die German Tax Advisers als auch ihr europäischer Dachverband, die European Tax Adviser Federation (ETAF), haben zum Berichtsentwurf des Wirtschafts- und Währungsausschusses des EU-Parlaments über die Lehren aus den so genannten Pandora Papers Stellung genommen. In Schreiben an die zuständigen EU-Abgeordneten fordern sie für die beratenden Berufe eine Stärkung des Berufsrechts in den EU-Mitgliedstaaten. Gleichzeitig sprachen sie sich gegen weitere Belastungen aus. Dies meldet der Deutsche Steuerberaterverband (DStV).
Die German Tax Advisers sind eine Kooperation der Bundessteuerberaterkammer und des DStV zur gemeinsamen Interessenvertretung des Berufsstands gegenüber den Europäischen Institutionen.
Der Berichtsentwurf zur Vorbereitung einer Resolution des EU-Parlaments "über die Lehren aus den Pandora Papers und anderen Enthüllungen" stamme aus der Feder des sozialdemokratischen EU-Abgeordneten Niels Fuglsang aus Dänemark, so der DStV. Darin enthalten seien durchaus Forderungen, die die Positionen der German Tax Advisers und der ETAF wiedergeben. Zu Recht weise der Entwurf etwa auf die globalen Ausmaße komplexer Strukturen von Offshore-Konstrukten hin. Diese seien 2021 Gegenstand der Enthüllungen rund um die so genannten Pandora Papers gewesen.
Allerdings müsste der Entwurf des Berichterstatters an wichtigen Punkten erheblich nachgebessert werden. Diesbezüglich hätten sich die German Tax Advisers und die ETAF an die maßgeblichen EU-Abgeordneten des Wirtschafts- und Währungsausschusses (ECON) gewendet und Änderungsvorschläge im Sinne des Berufsstands unterbreitet, so der DStV.
Dabei hätten sowohl die German Tax Advisers als auch die ETAF eine kritische Sicht auf das geplante Gesetzgebungsverfahren zur Bekämpfung der Rolle so genannter Vermittler von Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung (SAFE) gefordert. Anstelle von weiteren Auflagen für einen Berufsstand, "dessen Arbeitsbelastung und Verwaltungsaufwand kaum noch zu bestreiten ist", werde vorgeschlagen, das Berufsrecht der beratenden Berufe in den Mitgliedstaaten zu stärken.
Außerdem zeigten sich die German Tax Advisers und die ETAF kritisch gegenüber der Forderung "Anzeigepflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen". Diese Ansicht teile das Mitglied des EU-Parlaments Markus Ferber (CSU) offensichtlich. Er habe etwa vorgeschlagen, die gesamte Forderung über die Anzeigepflichten gemäß DAC 6 ersatzlos zu streichen.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 06.12.2022
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08.12.2022
Steuerpflichtige Einfuhr von Sammlermünzen: Ermäßigter Umsatzsteuersatz
Auf die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen aus Edelmetallen ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 Prozent des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt (§ 12 Absatz 2 Nr 12 Umsatzsteuergesetz – UStG – in Verbindung mit Nr. 54 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc der Anlage 2 zum UStG).
Für die Anwendung der Umsatzsteuerermäßigung im Kalenderjahr 2023 gilt nach einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) Folgendes:
Für steuerpflichtige Einfuhren von Goldmünzen muss der Unternehmer zur Bestimmung des zutreffenden Steuersatzes den Metallwert von Goldmünzen grundsätzlich anhand der aktuellen Tagespreise für Gold ermitteln. Maßgebend ist der von der Londoner Börse festgestellte Tagespreis (Nachmittagsfixing) für die Feinunze Gold (eine Feinunze entspricht 31,1035 Gramm). Dieser in US-Dollar festgestellte Wert muss anhand der aktuellen Umrechnungskurse in Euro umgerechnet werden.
Nach Tz. 174 Nr. 1 des Bezugsschreibens kann der Unternehmer aus Vereinfachungsgründen jedoch auch den letzten im Monat November festgestellten Goldtagespreis für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde legen. Für das Kalenderjahr 2023 ist die Metallwertermittlung dabei nach einem Goldpreis (ohne Umsatzsteuer) von 54.712 Euro je Kilogramm vorzunehmen.
Bei der Ermittlung des Metallwerts von Silbermünzen kann der Unternehmer nach Tz. 174 Nr. 2 des Bezugsschreibens statt der jeweiligen Tagesnotierung aus Vereinfachungsgründen den letzten im Monat November festgestellten Preis je Kilogramm Feinsilber für das gesamte folgende Kalenderjahr zugrunde legen. Für das Kalenderjahr 2023 ist die Wertermittlung dabei nach einem Silberpreis (ohne Umsatzsteuer) von 652 Euro je Kilogramm vorzunehmen.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 01.12.2022, III C 2 - S 7246/19/10002 :001
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08.12.2022
Anlagegold: Verzeichnis der befreiten Goldmünzen
Die Europäische Kommission hat die Liste der Goldmünzen, die für das Jahr 2023 die für eine Steuerbefreiung relevanten Kriterien des Artikels 344 Absatz 1 Nr. 2 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie erfüllen, am 25.11.2022 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat jetzt einen Abdruck dieser Liste veröffentlicht. Das BMF-Schreiben nebst entsprechender Anlage steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Ministeriums (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik "Themen – Steuern – Steuerarten – Umsatzsteuer – BMF-Schreiben/Allgemeines" zum Herunterladen bereit.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 29.11.2022, III C 1 - S 7068/19/10002 :005
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08.12.2022
Tantra-Studios: Zählen zu erlaubnispflichtigem Prostitutionsgewerbe
Der Betrieb eines Tantra-Studios erfordert eine Erlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG). Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in einem Eilverfahren entschieden.
Nach dem ProstSchG bedarf der Betrieb eines Prostitutionsgewerbes der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Antragstellerin betreibt ein Tantra-Studio in Berlin-Charlottenburg. Sie begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Feststellung, dass sie für ihren Betrieb keine Erlaubnis benötige. Sie biete – ähnlich gynäkologischen Untersuchungen – eine "alternativmedizinische Behandlung" an, die eine umfassende und qualifizierte Ausbildung erfordere. Geschlechtsverkehr werde nicht angeboten. Die Ausstattung ihres Betriebs erinnere an den Wellness- und Spabereich eines Hotels. Ihre Klientel stehe nicht mit Kriminalität in Verbindung.
Das VG hat den Eilantrag zurückgewiesen. Der Betrieb der Antragstellerin unterfalle dem ProstSchG und unterliege einem Erlaubnisverfahren. Nach dem weiten Verständnis des ProstSchG sollten nahezu alle Formen bezahlter sexueller Kontakte erfasst sein, um die sexuelle Selbstbestimmung von Menschen in diesem Tätigkeitsfeld umfassend zu schützen.
Ein Prostitutionsgewerbe im Sinne des Gesetzes betreibe, wer gewerbsmäßig sexuelle Dienstleistungen anbiete oder Räumlichkeiten hierfür bereitstelle, indem er eine Prostitutionsstätte betreibe. Prostituierte seien danach Personen, die sexuelle Handlungen gegen Entgelt erbrächten. Diese Voraussetzungen seien im Hinblick auf das Tantra-Studio erfüllt.
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08.12.2022
Früherer Kölner Kommunalpolitiker: Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung rechtskräftig
Die Verurteilung eines heute 75 Jahre alten, früheren Kölner Kommunalpolitikers zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe und Beleidigung ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das entsprechende Urteil des Landgerichts (LG) Köln als rechtsfehlerfrei bestätigt.
Nach den Feststellungen des LG hielten sich am 29.12.2019 um Mitternacht vier junge Männer mit ausländischen Wurzeln im Alter zwischen 20 und 23 Jahren direkt vor dem am Rheinufer in einer ruhigen Wohngegend gelegenen Grundstück des Angeklagten auf. Die Gruppe junger Männer war alkoholisiert, konsumierte Cannabis und "rappte" zu Musik, die sie über eine portable Box laut abspielte. Wegen der nächtlichen Ruhestörung kam es zu einem Disput mit dem Angeklagten mit gegenseitigen, teils ausländerfeindlichen Beleidigungen. Schließlich eskalierte das Geschehen und der Angeklagte schoss einem der Männer ohne Tötungsabsicht mit einer Pistole, die er illegal besaß, in den Oberkörper. Die Durchschussverletzung war nicht lebensgefährlich und führte zu einem zweitägigen stationären Krankenhausaufenthalt.
Die Überprüfung des Urteils hat laut BGH keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Deswegen sei dessen Revision verworfen worden.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.11.2022, 2 StR 210/22
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08.12.2022
Städtischer Garten- und Landschaftsbauer: Mutmaßliche Mitgliedschaft bei den Hammerskins rechtfertigt noch keine Kündigung
Nur, weil er mutmaßlich den Hammerskins angehört, durfte die Stadt Bochum einem bei ihr angestellten Garten- und Landschaftsbauer nicht kündigen. Auch die durch die mutmaßliche Mitgliedschaft des Mitarbeiters bedingte Drucksituation aus der Belegschaft rechtfertige keine Kündigung, so das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf.
Die Stadt Bochum hatte einem 2005 eingestellten, inzwischen 34-jährigen Garten- und Landschaftsbauer am 02.08.2021 fristlos und hilfsweise ordentlich zum 31.03.2022 gekündigt. Als Grund dafür benannte sie die mutmaßliche Mitgliedschaft des Angestellten in der international agierenden Vereinigung Hammerskins, Division Deutschland, Chapter Westfalen und eine dadurch bedingte Drucksituation aus der Belegschaft. Die Vereinigung wird als konspirative und rassistische, nach ihrem Gedankengut teils neonazistische Kaderorganisation mit verfassungsfeindlicher Zielsetzung beschrieben und vom Verfassungsschutz beobachtet.
Zu seiner Mitgliedschaft äußerte sich der Angestellte, der als technischer Sachbearbeiter im Bereich Park- und Grünanlagen eingesetzt war und dessen Arbeitsverhältnis störungsfrei verlief, im Prozess nicht. Gegen das vorausgehende Urteil des Arbeitsgerichts (ArbG) Bochum vom 01.12.2021 (3 Ca 997/21) hatten beide Parteien Berufung eingelegt. Das ArbG hatte die Kündigungen zwar für unwirksam erklärt, das Arbeitsverhältnis jedoch auf Antrag der Stadt Bochum durch rechtsgestaltendes Auflösungsurteil zum 31.03.2022 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 30.000 Euro beendet. Dem schloss sich das LAG nunmehr an. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.
Im Rahmen des im Termin geführten Rechtsgesprächs ließ das LAG erkennen, dass es eine bloße Mitgliedschaft des Angestellten bei den Hammerskins mit Blick auf seine konkreten Arbeitsaufgaben und mangels entsprechender Äußerungen im oder Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis nicht für ausreichend erachtet. Wie vom ArbG angenommen, sei auch die als weiterer Kündigungsgrund bemühte Drucksituation nach Grad und Ausprägung im Einzelfall noch nicht kündigungsrelevant.
Allerdings sei dem Angestellten vorzuhalten, dass sein beziehungsweise das ihm zuzurechnende Verhalten im Prozess die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die beklagte Stadt gleichwohl unzumutbar mache. Dieser hatte der Stadt im Kontext der Kündigung vorausgehender Gespräche über die Möglichkeit einer einvernehmlichen Vertragsauflösung wiederholt vorgeworfen, mit den dort angedachten Vorschlägen über zeitlich befristete Ausgleichszahlungen einen Betrug zulasten anderer öffentlicher Kassen angeregt zu haben – dies sachlich zu Unrecht und ohne erkennbaren Bezug zu einer zulässigen Verteidigung gegen die Kündigungen, so das ArbG. Eine dem Beschäftigungszweck dienliche Zusammenarbeit sei danach nicht mehr zu erwarten.
Dem schloss sich das LAG im Ergebnis an.
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 06.12.2022, 17 Sa 139/22
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07.12.2022
Jahressteuergesetz 2022: Hessen für Anrufung des Vermittlungsausschusses
Hessen stimmt dem Jahressteuergesetz (JStG) 2022 Finanzausschuss des Bundesrates nicht zu. Das Bundesland plädiert für die Anrufung des Vermittlungsausschusses. Die Gas-Soforthilfe solle entlasten und keine unnötige Bürokratie schaffen, so die Kritik des Finanzministeriums des Landes.
Die partielle Besteuerung der Entlastungsbeträge aus dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz, die das JStG 2022 vorsieht, bedeute für alle Verfahrensbeteiligten einen extremen bürokratischen Aufwand. Die Energieversorger sollen die gewährten Entlastungen an die Finanzverwaltung melden. Vermieter und Hausverwaltungen müssten die Entlastungsbeträge auf die einzelnen Wohneinheiten aufteilen und Namen und Anschrift an die Finanzbehörden weitergeben. Die Finanzämter sollten anschließend die besteuerungsrelevanten Fälle ermitteln. Die betroffenen Endkunden müssten die Beträge in den Steuererklärungen angeben.
"Es ist die Aufgabe der Finanzämter, Steuern zu verwalten und nicht, eine verteilungspolitische Unschärfe bei der Dezember-Soforthilfe auszubügeln. Diesen Bürokratieaufwuchs durch den Bund gehen die unionsgeführten Finanzminister nicht mit und zwar zum Schutze aller Beteiligten, die von dieser neuen Bürokratie betroffen wären, betont Finanzminister Michael Boddenberg (CDU).
Hessen werde daher im Finanzausschuss des Bundesrates dem Jahressteuergesetz nicht zustimmen und plädiere mit den anderen unionsgeführten Ländern Bayern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Sachsen-Anhalt für die Anrufung des Vermittlungsausschusses. Über das weitere Vorgehen zum Jahressteuergesetz 2022 werde im Anschluss an die Ausschussbefassung das Bundesratsplenum, das sich voraussichtlich am 16.12.2022 mit dem Jahressteuergesetz 2022 befassen wird, entschieden.
Finanzministerium Hessen, PM vom 05.12.2022
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07.12.2022
XSDs zum 01.12.2022 (Anfrageart 1): Auswahl «Sonstiger Rechtsgrund (SR)» noch nicht verfügbar
Bei der Verwendung des zum 01.12.2022 bereitgestellten XSD ist zu beachten, dass die Anfrageart 1 mit der bisherigen Auswahl – Kontenwahrheit, Kirchensteuer auf Kapitalerträge und Freistellungsaufträge – genutzt werden kann.
Dagegen, so das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), stehe die Auswahl "Sonstiger Rechtsgrund (SR)" noch nicht zur Verfügung. Sie werde mit dem Returncode 08 (angegebener Rechtsgrund nicht zulässig) abgewiesen. Sobald die Auswahl "Sonstiger Rechtsgrund (SR)" verfügbar sei, erfolge eine gesonderte Information auf der Internetseite des BZSt.
Bundeszentralamt für Steuern, PM vom 01.12.2022
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07.12.2022
Amtliches Körperschaftsteuer-Handbuch 2022: Ist online
Ab sofort ist die aktuelle Ausgabe des Amtlichen Körperschaftsteuer-Handbuchs in digitaler Form verfügbar. Wie das Bundesfinanzministerium (BMF) meldet, kann das Handbuch unter "www.bmf-ksth.de" abgerufen werden. Es enthalte eine kompakte Übersicht der derzeit geltenden Richtlinien, Vorschriften und Gesetze zur Körperschaftsteuer.
Abrufbar sei das Körperschaftsteuergesetz (KStG), die Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung (KStDV), die Körperschaftsteuer-Richtlinien (KStR), die Körperschaftsteuer-Hinweise (KStH) sowie Hinweise und Querverweise auf zentrale Entscheidungen des Bundesfinanzhofes, BMF-Schreiben und weitere relevante Rechtsquellen.
Bundesfinanzministerium, PM vom 02.12.2022
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07.12.2022
Familien: AfD fordert Steuersenkung
Die AfD-Fraktion fordert in einem Antrag (BT-Drs. 20/4668) massive Steuersenkungen für Familien mit Kindern. Alle Familien in Deutschland müssten wirtschaftlich in der Lage sein, den besten Rahmen für eine gute Entwicklung der Kinder zu selbstständigen Erwachsenen zu bieten. Hier dürfe keine Familie unverschuldet auf der Strecke bleiben, indem sie durch zu hohe Steuern in Schwierigkeiten gerate.
Daher sollen Dienstleistungen und Artikel mit Kinderbezug nach Vorstellung der AfD-Fraktion nur noch mit dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent statt bisher 19 Prozent besteuert werden. Derzeit ermäßigt besteuerte Artikel, die keinen erkennbaren Beitrag zur grundsätzlichen Versorgung der Bevölkerung leisteten, sollten dagegen mit dem Normalsatz von 19 Prozent besteuert werden.
Die AfD-Fraktion sieht Gründe für den weit verbreiteten Kindermangel und die Kinderlosigkeit auch in den hohen Kosten, die Kinder verursachten. Rund ein Drittel aller Familien mit drei oder mehr Kindern sei der Armut ausgesetzt. Die AfD-Fraktion erklärt, Familien stellten die Keimzelle der Gesellschaft dar, ermöglichten den biologischen Fortbestand der nächsten Generation und sicherten die Renten von morgen.
Deutscher Bundestag, PM vom 01.12.2022
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07.12.2022
Unangemessen hohe Miete: 3.000 Euro Geldbuße
Wegen vorsätzlichen Vereinnahmens einer unangemessenen hohen Miete unter Ausnutzung des in Frankfurt am Main herrschenden Mietwohnungsangebotes muss ein Vermieter eine Geldbuße von 3.000 Euro zahlen. Eine entsprechende Verurteilung durch das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main hat das dortige Oberlandesgericht (OLG) bestätigt.
Der Betroffene ist Eigentümer einer 33,1 Quadratmeter großen Einzimmerwohnung mit Kochnische, fensterlosem Bad/WC, Flur und Balkon in Frankfurt am Main/Nied. Er vermietete diese teilmöblierte Wohnung für 550Euro/Monat kalt zuzüglich Nebenkosten von 180 Euro/Monat. Auf Anzeige des Mieters ermittelte das Amt für Wohnungswesen wegen des Verdachts der Mietpreisüberhöhung.
Gegen den Betroffenen erging wegen des vorsätzlichen Vereinnahmens eines unangemessen hohen Entgelts unter Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbarem Wohnraum ein Bußgeldbescheid (§ 5 Wirtschaftsstrafgesetz). Es wurde eine Geldbuße in Höhe von 3.000 Euro festgesetzt und die Abführung des aus der überhöhten Miete erzielten Mehrerlöses von 1.180 Euro angeordnet. Das AG hatte nach Einspruch den Bußgeldbescheid bestätigt.
Unter Berücksichtigung eines angemessenen Aufschlags auf die ortsübliche Vergleichsmiete im Hinblick auf Umfang und Qualität der mitvermieteten Möbel sei von einer ortsüblichen Gesamtmiete in Höhe von 379 Euro auszugehen. Das geringe Wohnraumangebot in Frankfurt am Main sei sachverständig bestätigt worden. Demnach sei spätestens seit Beginn der 1990er Jahre von einem geringen Angebot an Wohnungen auszugehen. Dies ergebe sich unter anderem aus der Zahl der gemeldeten Wohnungssuchenden, dem Umstand, dass die Marktmiete um etwa 15 Prozent über der örtlichen Vergleichsmiete liege und der Zahl der von der Stadt vorübergehend wegen Wohnungslosigkeit untergebrachten Personen.
Der Betroffene habe diese Wohnsituation durch das Fordern eines unangemessen hohen Mietzinses ausgenutzt. Unangemessen sei eine Miete, die um mehr als 20 Prozent über dem üblichen Entgelt liege. Der Betroffene habe die Marktsituation auch ausgenutzt. Der Mieter habe neun Monate lang eine Wohnung gesucht. Er sei auf die Wohnung angewiesen gewesen, da er in dem bislang bewohnten WG-Zimmer nicht mit seiner Freundin zusammenwohnen konnte. Er sei bei etwa zehn besichtigten Wohnungen als Mieter abgelehnt worden. Der Betroffene habe auch vorsätzlich gehandelt. Ihm sei der Mietspiegel seinen eigenen Angaben nach bekannt gewesen.
Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung wies nach Ansicht des OLG keine Rechtsfehler auf. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 1.11.2022, 3 Ss-OWi 1115/22, unanfechtbar
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07.12.2022
Kontonutzung: Ist keine Zustimmung zu neuen Vertragsbedingungen
Durch die Nutzung ihres Kontos stimmen Bankkunden nicht automatisch Vertragsänderungen zu. Dies stellt der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klar. Er rief eigenen Angaben zufolge das Landgericht (LG) Hannover an, dass der Sparda-Bank Hannover ein entsprechendes Vorgehen per einstweiliger Verfügung untersagte.
"Benötigt eine Bank die Zustimmung zu einer Vertragsänderung, reicht dafür die bloße Weiternutzung des Kontos durch die Kundinnen und Kunden – etwa durch eine Überweisung oder eine Geldabhebung – nicht aus", sagt David Bode, Referent im Team Rechtsdurchsetzung des vzbv.
Im Mai und im Juli 2022 forderte die Sparda-Bank Hannover laut vzbv ihre Kunden schriftlich zur ausdrücklichen Zustimmung zu neuen Vertragsbedingungen auf. Verbraucher, die darauf nicht reagierten, sandte das Unternehmen im September ein weiteres Schreiben. Darin habe die Bank mitgeteilt, dass sie neben einer ausdrücklichen Zustimmung auch die künftige Nutzung des Kontos als Zustimmung werten wird, zum Beispiel im Zuge von Überweisungen, Abhebungen am Automaten oder bargeldlosen Zahlungen. Die Bank habe es sogar als Zustimmung verstehen wollen, so der vzbv, wenn Verbraucher einem zugesandten Rechnungsabschluss nicht aktiv widersprachen.
Dass betroffene Verbraucher ihr Konto nicht mehr ohne aufgedrängte Vertragsänderungen nutzen konnten, wertete der vzbv unter anderem als aggressive geschäftliche Handlung der Bank.
Das Landgericht (LG) Hannover stufte das Vorgehen der Bank laut vzbv ebenfalls als Wettbewerbsverstoß ein. Ihr Verhalten verstoße gegen grundlegende vertragsrechtliche Prinzipien und benachteilige Verbraucher unangemessen. Auch widerspreche das Vorgehen der Bank dem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2021 zu unzulässigen AGB-Klauseln (XI ZR 26/20).
Das Gericht habe dem Antrag des vzbv auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stattgegeben und der Sparda-Bank Hannover das Vorgehen untersagt.
Verbraucherzentrale Bundesverband, PM vom 06.12.2022 zu Landgericht Hannover, Urteil vom 28.11.2022, 13 O 173/22, nicht rechtskräftig
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07.12.2022
Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld: Änderungen in Arbeit
Der Bundestag hat am 02.12.2022 das Achte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze beschlossen. Im Rahmen eines Änderungsantrags der Regierungsfraktionen wurde eine Regelung aufgenommen, mit der gemäß der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) eine neue Bemessungsgrundlage beim Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld für Grenzgänger geschaffen wird, sofern die Entgeltersatzleistung im Wohnsitzstaat der Grenzgänger besteuert wird. Der Änderungsantrag enthielt darüber hinaus eine Regelung zur Entfristung des erleichterten Zugangs zum Arbeitslosengeld für überwiegend kurz befristet Beschäftigte. Dies teilt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit.
Mit der neuen Bemessungsregelung werde gesetzlich klargestellt, dass für Grenzgänger in den Fällen, in denen das Besteuerungsrecht für die Entgeltersatzleistungen Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld im Rahmen eines Doppelbesteuerungsabkommens dem Wohnsitzstaat zugebilligt wurde und dieser Staat das Besteuerungsrecht ausübt, das Kurzarbeitergeld beziehungsweise Arbeitslosengeld ohne Abzug einer fiktiven deutschen Lohnsteuer zu berechnen ist.
Diese Regelung schreibe eine bereits aufgrund aktueller Rechtsprechung des BSG geänderte Rechtsanwendung der Bundesagentur für Arbeit gesetzlich fest. Damit würden Doppelbelastungen der betroffenen Grenzgänger verhindert, so das BMAS.
Für überwiegend kurz befristet Beschäftigte werde der erleichterte Zugang zum Arbeitslosengeld festgeschrieben. Damit werde die bisher bis zum Ende 2022 befristete Sonderreglung entfristet. Nach dieser Regelung könne ein Anspruch auf Arbeitslosengeld unter erleichterten Bedingungen geltend gemacht werden. Für diesen Personenkreis reichten bereits Versicherungspflichtzeiten von sechs Monaten innerhalb der letzten 30 Monate vor der Arbeitslosigkeit aus. Ansonsten müssten für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld Versicherungszeiten von zwölf Monaten innerhalb des genannten Zeitraums vorliegen. Die Sonderregelung trage den Besonderheiten von überwiegend kurz befristet Beschäftigten Rechnung, so das BMAS. Dies seien oftmals Kunst- und Kulturschaffende.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, PM vom 02.12.2022
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07.12.2022
Landkreis: Muss zumutbaren Kita-Platz nachweisen
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat die Beschwerde des Landkreises Böblingen gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Stuttgart zurückgewiesen, mit dem der Landkreis im Wege einer einstweiligen Anordnung zum Nachweis eines zumutbaren Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung verpflichtet worden ist.
Die Stadt Böblingen teilte den berufstätigen Eltern der Antragstellerin, die im Dezember 2022 vier Jahre alt wird, unter dem 25.05.2022 mit, dass ein Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung nicht entsprechend der Bedarfsanzeige angeboten werden könne. Auf den dagegen erhobenen Widerspruch der Antragstellerin verwies die Stadt auf die Zuständigkeit des Landkreises als örtlich zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.
Daraufhin beantragte die Antragstellerin beim VG den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Landkreis Böblingen zu verpflichten, ihr einen bedarfsgerechten und zumutbaren Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung im Umfang von fünf Stunden nachzuweisen, der unter Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in nicht mehr als 30 Minuten von ihrer Wohnung erreichbar ist.
Das VG erließ die begehrte einstweilige Anordnung, wobei es die Zuweisung eines Platzes auf sechs Monate begrenzte, und wies den Antrag im Übrigen ab.
Mit der dagegen erhobenen Beschwerde machte der Landkreis geltend, der Anspruch sei wegen Kapazitätsauslastung nicht erfüllbar und die ausgesprochene Leistung sei auf etwas Unmögliches gerichtet. Die Beschwerde des Landkreises blieb vor dem VGH erfolglos.
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06.12.2022
Nachzahlungs- und Erstattungszinsen: Für Verzinsungszeiträume ab 2019 gilt neuer Zinssatz
Die Berliner Finanzämter setzen für Erstattungen und Nachzahlungen rückwirkend ab dem 01.01.2019 niedrigere Zinsen an. Der neue Zinssatz für die Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a Abgabenordnung (AO) für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 beträgt nun 0,15 Prozent pro Monat, also 1,8 Prozent pro Jahr (§ 238 Absatz 1a AO). Damit setzt die Finanzverwaltung den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 08.07.2021 (1 BvR 2237/14 und andere) um, wie die Berliner Senatsverwaltung für Finanzen mitteilt.
Konkret gehe es um die Verzinsung der Einkommen-, Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer nach Ablauf der jeweiligen Karenzzeit. Entsprechende Bescheide und Informationsschreiben an die Steuerpflichtigen würden jetzt verschickt.
Die gesetzliche Neuregelung sei notwendig gewesen, weil das BVerfG den bisherigen Zinssatz für die Nachzahlungs- und Erstattungszinsen (§ 233a AO) in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat (sechs Prozent pro Jahr) gemäß § 238 Absatz 1 Satz 1 AO für verfassungswidrig erklärt habe. Gleichzeitig habe das Gericht für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 eine so genannte Anwendungssperre ausgesprochen.
Die Steuerverwaltung habe daraufhin die Zinsfestsetzungen für diese Verzinsungszeiträume ausgesetzt. Es habe gegolten, zunächst die Voraussetzungen für die Neuberechnung zu schaffen. Technisch und organisatorisch seien die Finanzämter nun dazu in der Lage, so die Senatsverwaltung für Finanzen.
Die Zinsfestsetzungen würden daher ab sofort für die Zeiträume ab dem 01.01.2019 mit dem aktuellen Zinssatz neu berechnet und gegebenenfalls – unter Beachtung der Vertrauensschutzregelung (§ 176 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 AO) – angepasst.
Für die Steuerpflichtigen seien in diesem Zusammenhang folgende zwei Punkte wichtig:
Ergibt sich durch die Neuberechnung eine Änderung, erließen die Berliner Finanzämter Zinsbescheide mit dem Datum vom 05.12.2022. Dies gelte auch für den Fall, dass die Zinsfestsetzung bislang ausgesetzt war.
Haben die Steuerpflichtigen Einspruch gegen den bisherigen Zinsbescheid mit Verzinsungszeiträumen ab dem 01.01.2019 eingelegt, sich im Rahmen der Neuberechnung aber keine Änderungen zu ihren Gunsten ergeben, würden diese schriftlich mit Datum vom 05.12.2022 darüber informiert.
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, PM vom 05.12.2022
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06.12.2022
Öffentlich-rechtlicher Rundfunk: AfD für Abschaffung des Steuervorteils
Ungerechtfertigte Steuervorteile für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sollen abgeschafft werden. Dies fordert die AfD-Fraktion in einem Antrag (BT-Drs. 20/4667). Darin heißt es, dass die Rundfunkanstalten neben der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben auch wirtschaftlich tätig sein. Zum Wirtschaftsbetrieb gehörten die Werbesendungen und der Verkauf von Programmrechten, durch die Einnahmen von über 600 Millionen Euro erzielt werden würden.
Während die hoheitlichen Tätigkeiten der Rundfunkanstalten keiner Besteuerung unterlägen, fielen Einnahmen aus gewerblicher Tätigkeit unter anderem unter die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer und die Kapitalertragsteuer. Dafür seien verschiedene Pauschalierungsregelungen geschaffen worden. Zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten unterlägen etwa nur 16 Prozent der Werbeeinnahmen und 25 Prozent der Einnahmen aus der Programmverwertung der Körperschaftsteuer. Private Rundfunkanbieter müssten hingegen ihre tatsächlichen Erträge versteuern.
Die Pauschalierung der Werbeeinnahmen sei im Jahr 2001 durch das Körperschaftsteuergesetz festgelegt worden. Die Pauschale von 16 Prozent sei seitdem unverändert geblieben. Der Bundesrechnungshof habe bereits in 2015 darauf hingewiesen, dass diese Pauschale um etwa 2,5 Prozentpunkte angehoben werden müsste, um unzulässige Steuervorteile zu vermeiden. Für die Pauschale im Bereich der Programmverwertung fehle eine gesetzliche Grundlage völlig.
Die AfD-Fraktion fordert die Bundesregierung auf, eine gesetzliche Grundlage für die Besteuerung der Gewinne aus der Programmverwertung der Öffentlich-Rechtlichen zu schaffen und außerdem dafür zu sorgen, dass gegenüber privaten Rundfunkanbietern keine Wettbewerbsvorteile für Rundfunkanstalten entstehen, sobald diese nicht-hoheitlichen Tätigkeiten nachgehen. Dafür müsse unter anderem die Pauschale von 16 Prozent der Werbeeinnahmen bei der Körperschaftsteuer um mindestens 2,5 Prozentpunkte angehoben werden. Auch die Möglichkeit zum Abzug der Gewerbesteuer durch die Rundfunkanstalten müsse abgeschafft werden, weil dadurch ungerechtfertigte Steuervorteile entstehen würden.
Deutscher Bundestag, PM vom 01.12.2022
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06.12.2022
Betriebsausflug auf Weihnachtsmarkt: Ausgaben sind absetzbar
Genehmigt ein Betrieb einen Ausflug seiner Mitarbeiter auf den Weihnachtsmarkt, zählen alle Ausgaben des Vorgesetzten für sich und sein Team zu den Betriebsausgaben. Für jeden Mitarbeitenden können bis zu 110 Euro ausgegeben werden. Den angestellten Führungskräften würden die Auslagen gegen Vorlage der Quittungen von der Buchhaltung der Firma normalerweise vollständig erstattet. Das Unternehmen könne die Kosten dann steuerlich ansetzen, so die Lohnsteuerhilfe Bayern.
Sofern das Unternehmen nicht hinter der Idee steht, die Mitarbeitenden auf den Weihnachtsmarkt einzuladen, gebe es noch eine andere Möglichkeit, kostengünstig einen Christkindlmarkt im Kollegenkreis zu besuchen. Gibt die Führungskraft ihren Mitarbeitenden in der Abteilung etwas aus, könne sie das bei ihrer persönlichen Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Denn die Ausgaben seien beruflich veranlasst.
Allerdings, so die Lohnsteuerhilfe, stelle das Finanzamt bei beiden Varianten Anforderungen, damit der Abzug genehmigt wird. Es fordere eine Liste mit den Namen aller Teilnehmer, dem Ort der Bewirtung, das Bewirtungsdatum und die Nennung des Anlasses. Hier genüge zum Beispiel das Stichwort "abteilungsinterne Weihnachtsfeier" oder "Teambuilding-Maßnahme". Der Liste seien alle Rechnungen von Ess- und Getränkeständen beizulegen.
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 29.11.2022
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06.12.2022
Erbschaftsteuer: Bayern fordert Anrufung des Vermittlungsausschusses
Bayern bleibt bei seiner Forderung nach höheren Erbschaftsteuer-Freibeträgen. Wie das Finanzministerium des Freistaates nach der Verabschiedung des Jahressteuergesetzes (JStG) durch den Bundestag mitteilt, hat das Bundesland am 05.12.2022 im Bundesrats-Finanzausschuss beantragt, dass der Bundesrat zum JStG den Vermittlungsausschuss anrufen soll.
Die persönlichen Freibeträge der Erbschaftsteuer seien seit 2009 nicht mehr angepasst worden, erläuterte das Ministerium seinen Vorstoß. Wegen der drastisch gestiegenen Lebenshaltungskosten und der stark gestiegenen Immobilienpreise seien höhere Freibeträge jetzt dringend notwendig.
Aufgrund der unterschiedlichen Entwicklung in Deutschland fordere Bayern eine Regionalisierung der Erbschaftsteuer. Im Rahmen des JStG 2022 müsse jetzt für die gebotene Entlastung der Bürger gesorgt werden, betont Bayerns Finanzminister Albert Füracker (CSU). Der Fachausschuss des Bundesrates werde über den Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses im Bundesrat im Umlaufverfahren abstimmen.
Finanzministerium Bayern, PM vom 05.12.2022
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06.12.2022
Kindesunterhalt: Neue «Düsseldorfer Tabelle» ab 01.01.2023
Zum 01.01.2023 greift für die Bestimmung des Kindesunterhalts eine aktualisierte Düsseldorfer Tabelle, die das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf jetzt veröffentlicht hat. Die Änderungen gegenüber 2022 betreffen nach Angaben des Gerichts im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, den Bedarf studierender Kinder und der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf.
Die Düsseldorfer Tabelle stellt eine bloße Richtlinie dar und dient als Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne des § 1610 Bürgerliches Gesetzbuch. Eine bindende rechtliche Wirkung kommt ihr nicht zu. Nach Angaben des OLG Düsseldorf wird sie von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt.
Die Tabellenstruktur sei gegenüber 2022 unverändert geblieben. Es verbleibe bei den bisherigen 15 Einkommensgruppen und dem der Tabelle zugrunde liegenden Regelfall von zwei Unterhaltsberechtigten.
Angehoben würden die Bedarfssätze minderjähriger Kinder (erste bis dritte Altersstufe). Dies beruht laut OLG auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der Fünften Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30.11.2022. Nachdem der Mindestbedarf für 2023 bereits durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30.11.2021 festgesetzt worden sei (auf 404 Euro für die erste Altersstufe, auf 464 Euro für die zweite Altersstufe und auf 543 Euro für die dritte Altersstufe), sei mit Rücksicht auf das sächliche Existenzminimum eines Kindes nach dem 14. Existenzminimumbericht der Mindestbedarf für 2023 darüberhinausgehend angehoben worden.
Nach der Fünften Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung betrage der Mindestunterhalt ab dem 01.01.2023:
für Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) 437 Euro (Anhebung gegenüber 2022: 41 Euro),
für Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) 502 Euro (Anhebung gegenüber 2022: 47 Euro),
für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 588 Euro (Anhebung gegenüber 2022: 55 Euro).
Diese Beträge entsprechen laut OLG den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe (bis 1.900 Euro) der Düsseldorfer Tabelle. Die Anhebung der Bedarfssätze der ersten Einkommensgruppe führe zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der folgenden Einkommensgruppen. Sie würden wie in der Vergangenheit ab der zweiten bis fünften Gruppe um jeweils fünf Prozent und in den folgenden Gruppen um jeweils acht Prozent des Mindestunterhalts angehoben.
Die Bedarfssätze volljähriger Kinder würden zum 01.01.2023 gleichfalls erhöht. Wie in 2022 betrügen sie 125 Prozent der Bedarfssätze der zweiten Altersstufe. Der Bedarfssatz eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, werde gegenüber 2022 von 860 auf 930 Euro angehoben. Darin enthalten seien 410 Euro Wohnkosten (Warmmiete). Wenn sich nach der Lebensstellung der Eltern ein höherer Bedarf ermittelt, könne vom Mindestbedarf von 930 Euro nach oben abgewichen werden.
Auf den Bedarf des Kindes sei das Kindergeld anzurechnen. In 2023 betrage dieses je Kind einheitlich 250 Euro. Gegenüber 2022 bedeute dies für das erste und zweite Kind eine Erhöhung um 31 Euro und für das dritte Kind um 25 Euro. Das Kindergeld sei bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsanspruch anzurechnen. Die sich nach Abzug des Kindergeldanteils ergebenden Beträge seien in der "Zahlbetragstabelle" im Anhang der Tabelle aufgelistet.
Die Selbstbehalte, die zuletzt zum 01.01.2020 angehoben wurden, würden zum 01.01.023 erhöht.
Der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende notwendige Eigenbedarf betrage für den nichterwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.120 Euro (statt bisher 960 Euro) und für den erwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.370 Euro (statt bisher 1.160 Euro). Bei Bemessung des notwendigen Selbstbehalts wurde nach Angaben des OLG Düsseldorf ein Bedarfssatz von 502 Euro entsprechend dem Bürgergeld berücksichtigt.
Der notwendige Selbstbehalt gelte gegenüber Unterhaltsansprüchen nach der ersten Einkommensgruppe minderjähriger Kinder und so genannter privilegierter volljähriger Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Im notwendigen Selbstbehalt seien Kosten der Unterkunft (Warmmiete) von 520 Euro enthalten.
Der angemessene Selbstbehalt gegenüber sonstigen Ansprüchen auf Kindesunterhalt betrage ab dem 01.01.2023 1.650 Euro (bisher 1.400 Euro). Im angemessenen Selbstbehalt von 1.650 Euro seien Wohnkosten von 650 Euro (Warmmiete) enthalten.
Der Eigenbedarf gegenüber Ansprüchen des Ehegatten belaufe sich zum 01.01.2023 auf 1.385 Euro (bisher 1.180 Euro), bei Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen auf 1.510 Euro (bisher 1.280 Euro). Hierin seien Wohnkosten von 580 Euro (Warmmiete) enthalten.
Die Selbstbehalte sollen laut OLG erhöht werden, wenn die tatsächlichen Wohnkosten die Wohnkostenpauschalen der jeweiligen Selbstbehalte überschreiten und nicht unangemessen sind.
Der Mindestbedarf des Ehegatten betrage ab 01.01.2023 1.120 Euro, bei Erwerbstätigkeit 1.370 Euro.
Ob der Mindestbedarf zum 01.01.2024 erneut steigt, bleibe abzuwarten, teilt das OLG mit. Die Fünfte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung verhalte sich nur zum Mindestbedarf 2023. Entsprechendes gelte für die Selbstbehalte. Diese hingen unter anderem von der Entwicklung der Bedarfssätze nach dem Bürgergeld und der Wohnkosten ab.
Alle Informationen zur Düsseldorfer Tabelle einschließlich der aktuellen Leitlinien sind auf der Homepage des OLG Düsseldorf (https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/DuesseldorferTabelle/index.php) veröffentlicht.
Oberlandesgericht Düsseldorf, PM vom 05.12.2022
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06.12.2022
Mangels demokratischer Mitgliederstruktur: Keine Anerkennung als Umweltvereinigung
Das Verwaltungsgericht (VG) Halle hat einer bundesweit und auch international im Bereich des Umweltschutzes tätigen Vereinigung die Anerkennung als Umweltvereinigung nach § 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) versagt. Es bestätigte damit eine Entscheidung des Umweltbundesamtes.
Mit einer Anerkennung als Umweltvereinigung nach § 3 UmwRG wird einer Umweltvereinigung ein Recht vermittelt, in Umweltangelegenheiten in gerichtlichen Verfahren ein Klagerecht wahrzunehmen und damit als "Anwalt der Umwelt" zu fungieren.
Das VG Halle hat die Klage der allgemein bekannten Vereinigung abgewiesen, weil ihre maßgebliche satzungsmäßige Regelung des Vereinszwecks nach seiner Auffassung nicht, wie gesetzlich in § 3 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 UmwRG vorgesehen, den Umweltschutz als prägenden Hauptzweck ausweist. Des Weiteren befand das Gericht, auch die in § 3 Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 UmwRG erforderlichen Anforderungen an eine demokratische Mitgliederstruktur seien nach der Satzung des Klägers nicht gegeben.
Das VG hatte dies insbesondere im völkerrechtlichen Kontext der Aarhus Konvention sowie nach den Regelungen des Europäischen Unionsrechts zu beantworten. Hintergrund hierzu sei, dass der deutsche Gesetzgeber durch die Tagung der Vertragsparteien der Aarhus Konvention aufgefordert wurde, das Gesetz völkerrechtskonform anzupassen. Ein Gesetzgebungsverfahren sei hierzu geplant, mit dessen Abschuss jedoch erst Ende 2024 zu rechnen sein dürfte.
Verwaltungsgericht Halle, Urteil vom 01.12.2022, 4 A 102/22 HAL, nicht rechtskräftig
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06.12.2022
Schulpflicht: Notfalls mit Zwangsmitteln gegen Eltern durchsetzbar
Die Schulpflicht darf notfalls auch mit Zwangsmitteln gegen die Eltern durchgesetzt werden. Zu dieser Entscheidung ist das schleswig-holsteinische Verwaltungsgericht (VG) im Rahmen eines Eilverfahrens gekommen.
Die Eltern eines zehnjährigen Schülers hatten das Gericht um einstweiligen Rechtsschutz ersucht, weil sie Menschenrechte, die Verfassung und Europarecht verletzt sehen. Sie weigern sich trotz der Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 800 Euro, ihren Sohn zur Schule zu schicken. Ihr Kind soll zu Hause beschult werden, weil es in der Schule schädigenden Corona-Maßnahmen ausgesetzt gewesen sei. Ihr Sohn habe Angst vor Lehrkräften und sei vom großen Klassenverband belastet.
Den Eilantrag lehnte das VG Schleswig-Holstein ab. Er sei bereits unzulässig, weil die Rechtsanwältin sich nicht der vorgeschriebenen elektronischen Form bedient habe. Darüber hinaus verstießen die Eltern gegen die Schulpflicht. Ihr Sohn habe seit nunmehr vier Monaten die Schule nicht mehr besucht. Das Schulamt sei berechtigt, gegen diese Pflichtverletzung mittels Zwangsgeldes gegen die Eltern vorzugehen.
Die Schulpflicht sei weder verfassungswidrig noch verstoße sie gegen Europarecht oder grundlegende Menschenrechte, betont das VG. Wenn Probleme mit einer konkreten Schule nicht anders gelöst werden könnten, stehe es den Eltern frei, eine andere staatliche oder private Schule für ihren Sohn zu wählen. Keine Schule zu wählen, sei keine rechtlich zu duldende Option.
Gegen den Beschluss des VG kann Beschwerde zum Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.12.2022, 9 B 30/22, nicht rechtskräftig
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06.12.2022
Tonnagesteuer: Karlsruhe soll über Neuregelung entscheiden
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) soll klären, ob § 52 Absatz 10 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes (AbzStEntModG) vom 02.06.2021 insoweit verfassungswidrig ist, als darin die rückwirkende Anwendung des § 5a Absatz 4 Sätze 5 bis 7 EStG in der Fassung des AbzStEntModG für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.1998 beginnen, angeordnet wird. Hierum bittet das Finanzgericht (FG) Hamburg.
Hintergrund der Vorlage ist eine mit dem AbzStEntModG rückwirkend ab Einführung der so genannten Tonnagesteuer (§ 5a EStG) im Jahr 1999 in Kraft getretene Neuregelung, die den so genannten Unterschiedsbetrag betrifft. Ein solcher Betrag wird bei der erstmaligen Anwendung der pauschalen Gewinnermittlung nach der Tonnage vom Finanzamt für jedes dem Schiffsbetrieb unmittelbar dienende Wirtschaftsgut und für jeden Mitunternehmer gesondert festgestellt. Damit werden die sich in den Wirtschaftsgütern (im Wesentlichen das Schiff) vor dem Wechsel zur so genannten Tonnagebesteuerung angesammelten stillen Reserven als Besteuerungssubstrat festgehalten. Diese müssen unter anderem dann versteuert werden, wenn ein Mitunternehmer aus der Gesellschaft ausscheidet (§ 5a Absatz 4 Satz 3 Nr. 3 EStG).
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat ab 2019 in ständiger Rechtsprechung entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass der Begriff des Ausscheidens weit zu verstehen ist und auch unentgeltliche Übertragungen im Wege der Schenkung oder eines Erbfalles umfasst (Urteil vom 28.11.2019, IV R 28/19). Der Gesetzgeber hat auf diese Rechtsprechung reagiert. Durch § 5a Absatz 4 Sätze 5 bis 7 EStG in Verbindung mit § 52 Absatz 10 Satz 4 EStG wird rückwirkend ab Einführung der Tonnagesteuer geregelt, dass bei Übertragungen eines Mitunternehmeranteils zum Buchwert nach § 6 Absatz 3 EStG – und damit unentgeltlich – der Unterschiedsbetrag auf den Rechtsnachfolger übergeht. Es kommt also zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht zur Besteuerung der im (fortgeführten) Unter schiedsbetrag enthaltenen stillen Reserven. Damit wurde die bisherige Verwaltungsauffassung wiederhergestellt.
Der Streitfall betrifft die Schenkung eines Mitunternehmeranteils im Jahr 2005 und ist damit von der rückwirkenden Neuregelung betroffen. Der vorlegende Senat des FG Hamburg ist davon überzeugt, dass diese Rückwirkung gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes (Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz) verstößt und deshalb verfassungswidrig ist.
Eine schriftliche Begründung der Entscheidung liegt noch nicht vor.
Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 24.11.2022, 6 K 68/21
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05.12.2022
Jahressteuergesetz mit höheren Pausch- und Freibeträgen: Bundestagsplenum gibt grünes Licht
Der Bundestag hat am 02.12.2022, den Entwurf der Bundesregierung für ein Jahressteuergesetz 2022 (BT-Drs. 20/3879, 20/4229, 20/4445 Nr. 7) gebilligt. Das Gesetz, mit dem ein Bündel von Steuerrechtsänderungen vorgenommen wird, wurde in dritter Beratung mit den Stimmen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (BT-Drs. 20/4729) angenommen. CDU/CSU und Die Linke votierten gegen die Initiative. Die AfD enthielt sich.
Hingegen abgelehnt hat der Bundestag einen Entschließungsantrag der CDU/CSU-Fraktion (BT-Drs. 20/4767), in dem sie unter anderem forderte, den im ersten vollen Rentenjahr festgeschriebenen Rentenfreibetrag regelmäßig an die Inflation anzupassen. Zur Abstimmung über das Gesetz lag ein Bericht gemäß § 96 der Geschäftsordnung des Bundestages zur Finanzierbarkeit vor (BT-Drs. 20/4760).
Zwei Anträge der AfD-Fraktion mit den Titeln "Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft fortführen" (BT-Drs. 20/2535) und "Fehlender Vertrauens- und Rechtsschutz bei der Besteuerung von Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken" (BT-Drs. 20/2617) wurden im Anschluss an die Debatte von allen übrigen Fraktionen abgelehnt. Der Finanzausschuss hatte zu den Abstimmungen Beschlussempfehlungen abgegeben (BT-Drs. 20/3772, 20/3623).
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 (BT-Drs. 20/3879) wird ein Bündel von Steuerrechtsänderungen auf den Weg gebracht. Zu den wesentlichen Punkten zählt die Schaffung eines direkten Auszahlungsweges für öffentliche Leistungen unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer. Dadurch soll die Auszahlung bestimmter zukünftiger Leistungen des Bundes wie zum Beispiel Nothilfen oder Klimagelder erleichtert werden. Zudem sieht der Entwurf vor, dass kleine Photovoltaikanlagen steuerfrei betrieben werden können. Die Regelung gilt bereits ab 2022. Ursprünglich sollte sie ab 2023 gelten.
Vereinfacht werden auch die Regelungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Aufwendungen dafür sollen – soweit der Mittelpunkt der Tätigkeit im Arbeitszimmer liegt – auch dann abziehbar sein, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Zur Erleichterung soll in diesen Fällen auch die Wahl eines pauschalen Abzugs in Höhe von 1.260 Euro im Jahr möglich sein. Damit soll sichergestellt werden, dass Steuerpflichtige nicht schlechter gestellt werden als solche, die nur die Homeoffice-Pauschale abziehen.
Die Homeoffice-Pauschale wird entfristet und auf sechs Euro pro Tag angehoben. Sie kann für bis zu 210 Tage in Anspruch genommen werden können. Auch der Sparer-Pauschbetrag wird von derzeit 801 Euro auf 1.000 Euro für Alleinstehende und von 1.602 auf 2.000 Euro für Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner erhöht. Der Arbeitnehmerpauschbetrag steigt von 1.200 auf 1.230 Euro. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird ab Januar 2023 um 252 Euro angehoben.
Bei der Altersvorsorge soll der vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023 vollzogen werden. Bisher waren für 2023 96 Prozent und 98 Prozent für 2024 vorgesehen. Damit soll eine doppelte Besteuerung vermieden werden. Der Grundrentenzuschlag soll rückwirkend zum 01.01.2021 steuerfrei gestellt werden. Der Ausbildungsfreibetrag für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden und auswärts untergebracht sind, steigt von 924 Euro auf 1.200 Euro pro Kalenderjahr.
Außerdem enthält das Gesetz Regelungen zur Steuerpflicht der Energiepreispauschale für Rentner und Versorgungsbezieher. Dadurch werden in 2022 Mehreinnahmen von 520 Millionen Euro erwartet. Steuerpflichtig werden soll auch die Gas-/Wärmepreisbremse (Dezemberhilfe). Vorgesehen ist hier ein sozialer Ausgleich, so dass sich nur bei Steuerpflichtigen, die den Solidaritätszuschlag zahlen müssen, das zu versteuernde Einkommen um die Entlastungen durch die Gaspreisbremse erhöhen soll.
Die EU-Verordnung zur Einführung eines Energiekrisenbeitrags wird ebenfalls mit dem Jahressteuergesetz umgesetzt. Vorgesehen ist, dass in den Wirtschaftsjahren 2022 und 2023 (bei abweichenden Wirtschaftsjahren in den Jahren 2022/23 und 2023/24) entstandene Gewinne von Unternehmen der Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriewirtschaft, die im Vergleich zu den Vorjahren (2018 bis 2021) den Durchschnittsgewinn um 20 Prozent übersteigen, besteuert werden. Der Steuersatz soll 33 Prozent betragen. Die zusätzlichen Steuereinnahmen sollen zwischen einer und drei Milliarden Euro betragen und zur Finanzierung der Strompreisbremse beitragen.
In zweiter Beratung wurde über Teile des Gesetzes getrennt abgestimmt. Auf Verlangen der AfD-Fraktion entschied das Plenum namentlich über die Artikel 29 (Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes) und 40 (Gesetz zur Einführung eines EU-Energiekrisenbeitrags nach der Verordnung (EU) 2022/1854. Beide Artikel wurden in zweiter Beratung mit 359 zu 224 Stimmen angenommen. 28 Abgeordnete enthielten sich.
Im Vorfeld der Abstimmung über das Gesetz im Plenum hatte der Bundesrat seiner Stellungnahme (BT-Drs. 20/4229) eine Reihe von Änderungen und Ergänzungen vorgeschlagen. Dazu gehörte beispielsweise, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht mehr pauschal pro Jahr mit einem Betrag von 1.248 Euro angesetzt werden können, sondern der Betrag sollte für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Arbeitszimmerpauschale nicht vorliegen, um ein Zwölftel reduziert werden.
Weitere Änderungswünsche betrafen unter anderem die Einkommensteuerbefreiung von Einnahmen aus dem Betrieb von kleinen Photovoltaikanlagen. Dieses Vorhaben wurde von den Ländern begrüßt, allerdings sollte die Steuerbefreiung auch für Photovoltaik-Anlagen gelten, die an bestimmten Mischgebäuden angebracht sind. Dabei handelt es sich um Gebäude, die nicht überwiegend Wohnzwecken dienen. Sachliche Gründe für diese Ungleichbehandlungen seien nicht zu erkennen, argumentierten die Länder. Die Bundesregierung stimmte einem Teil der Vorschläge des Bundesrates in ihrer Gegenäußerung zu, andere wurden hingegen abgelehnt.
In der Sitzung des Finanzausschusses am 30.11.2022, wurden von den Koalitionsfraktionen mit 39 Anträgen Änderungen an dem Gesetzentwurf vorgenommen.
Nochmals geändert gegenüber dem Ursprungsentwurf wurde etwa die Abschreibung von Immobilien. Der lineare AfA-Satz zur Abschreibung von Wohngebäuden wurde von zwei auf drei Prozent angehoben. Die Regelung tritt bereits zum Jahresanfang 2023 in Kraft und damit sechs Monate früher als zunächst vorgesehen. Auch für den Mietwohnungsbau wurden bessere Abschreibungsmöglichkeiten beschlossen.
Eine Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die eigentlich Ende dieses Jahres auslaufen würde, sollte bis 2031 weiterhin zur Anwendung kommen, verlangte die AfD-Fraktion in ihrem ersten abgelehnten Antrag (BT-Drs. 20/2535). Wie die Fraktion erläuterte, haben Landwirte die Möglichkeit, sich zwischen dem Regeltarif und einem für sie gegebenenfalls günstigeren Sondertarif bei der Einkommensteuer zu entscheiden.
Diese Möglichkeit habe sich als Instrument des landwirtschaftlichen Risikomanagements etabliert und bewährt, schrieben die Abgeordneten. Landwirten werde damit die Chance auf ein höheres Einkommen eröffnet. Daher sollte diese Wahlmöglichkeit nach dem Willen der Fraktion beibehalten werden.
Angesichts der schwierigen finanziellen Situation vieler Betreiber von kleinen Photovoltaik-Anlagen und Blockheizkraftwerken verlangte die AfD in ihrem zweiten abgelehnten Antrag (BT-Drs. 20/2617) Änderungen an der steuerlichen Behandlung solcher Anlagen. Die Einspeisevergütung sei stark abgesenkt worden. Der Erwerb solcher Anlagen erfordere langfristig hohe Abschreibungen, und Verluste seien vor allem in den ersten Jahren kaum zu vermeiden. Um aber eine Minderung der Anschaffungs- und Betriebskosten vornehmen zu können, müsse die Anlage der Einkommensteuerpflicht unterworfen werden.
Aufgrund einer vom Finanzministerium verfügten Vereinfachungsregelung könnten Anlagenbetreiber dies allerdings nur erreichen, indem sie dauerhaft Gewinne ausweisen würden. Könne dieser Nachweis nicht erbracht werden, werde der Betrieb der Anlage steuerlich als "Liebhaberei" behandelt. Mit diesem Erlass seien „damit wieder einmal jeglicher Rechts- und Vertrauensschutz verletzt und die Bürger ihrer Ansprüche auf einen rechtsstaatlichen Umgang durch den Staat beraubt“ worden, kritisierte die Fraktion. Sie forderte Maßnahmen, um die steuerliche Situation solcher Anlagenbetreiber zu verbessern.
Deutscher Bundestag, PM vom 02.12.2022
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05.12.2022
Erbschaftsteuer: Oppositionsantrag gegen Erhöhung «durch die Hintertür» abgelehnt
Höhere Freibeträge bei der Erbschaftsteuer bei einer steuerlichen Neubewertung von Immobilien soll es nach dem Willen der Bundestagsmehrheit nicht geben. Ein entsprechender Antrag der CDU/CSU-Fraktion mit dem Titel "Keine Erbschaftsteuererhöhung durch die Hintertür" (BT-Drs. 20/4674) ist 01.12.2022, mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der Fraktion Die Linke abgelehnt worden. Die AfD-Fraktion enthielt sich der Stimme.
In der vorangehenden Debatte hatte Olav Gutting (CDU/CSU) geltend gemacht, es müsse sichergestellt werden, dass es auch zukünftig eine vernünftige Balance bei der Erbschaft- und Schenkungssteuer gebe. Durch die Veränderungen bei der Bewertung sei es zu empfindlichen Erhöhungen gekommen. Wenn Maß und Mitte nicht eingehalten und Immobilien nicht mehr auf die nächste Generation übertragen werden könnten, werde die Leistungsbereitschaft der Menschen erstickt. Wenn der Bundesfinanzminister an der Bewertungsschraube drehe, müssten auch die Freibeträge erhöht werden. Das Elternhaus müsse in der Familie weiterhin steuerfrei vererbt werden können.
Tim Klüssendorf (SPD) hielt Gutting entgegen, beim Erbe handle es sich sehr wohl um leistungsloses Einkommen. Er strich heraus, dass die Veränderungen bei den Bewertungen auf einer Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts fußten: "Wir erhöhen die Erbschaftsteuer nicht, wir setzen geltendes Recht um." Es könne "Omas Häuschen" bis 200 Quadratmeter Wohnfläche weiter steuerfrei vererbt werden. Die Union schüre da Ängste. Es gehe aber auch um Gerechtigkeit und Chancengleichheit. Unter diesem Aspekt müsse die Erbschaftsteuer eigentlich weiter verschärft werden.
Albrecht Glaser (AfD) erklärte, die Erbschaft- und Schenkungssteuer sei schon immer prekär gewesen. Er sprach von einer legalisierten Enteignung und einer extreminvasiven fiskalischen Intervention.
Bei der Erbschaftsteuer komme die Besonderheit des Eingriffs in den Familienverband hinzu und das Problem der Zerschlagung von Unternehmen im Mittelstand. Von ihnen könnten Steuerlasten von 20, 30 oder 40 Prozent, bezogen auf den Verkehrswert, nicht getragen werden. Die Erhöhung der Freibeträge sei verfassungsrechtlich geboten.
Katharina Beck (Bündnis 90/Die Grünen) hielt der CDU/CSU-Fraktion vor, ihr Antrag sei nicht konstruktiv und gehe an der aktuellen Krisenlage vorbei. 70 Prozent der Deutschen erbten überhaupt nichts: "Die meisten haben überhaupt kein Häuschen." Die Erbschaft- und Schenkungssteuer sei ein Treibsatz für die Ungerechtigkeit bei der Vermögensverteilung in Deutschland. Diese Steuer müsse grundsätzlich angegangen werden. Den Antrag der CDU/CSU-Fraktion wertete sie als billigen Versuch, zu spalten und Ängste zu schüren.
Christian Görke (Die Linke) meinte, bisher habe es immer nur Erbschaftsteuersenkungen durch die Hintertür gegeben. Die werde jetzt verschlossen. Die Orientierung am aktuellen Marktwert sei fair und gerecht. Er forderte die CDU/CSU-Fraktion auf, die Schlupflöcher zu stopfen. Es gehe nicht um "Omas kleines Häuschen", sondern um Luxusbuden und die Vererbung gleich mehrerer Immobilien. Nach seiner Darstellung kommt es dazu, dass der Steuersatz umso niedriger sei, je höher das Erbe ausfalle: "An diese Ungerechtigkeit müssen wir ran."
Claudia Raffelhüschen (FDP) befand, von einer Erhöhung der Erbschaftsteuer zu reden, sei Quatsch. Alles was vererbt werde, sei gleichermaßen zu bewerten. Durch die stark gestiegenen Preise habe ein Immobilienbesitzer als Erblasser tatsächlich ein höheres Vermögen. Für eine realistischere Wertermittlung sei der Verkehrswert heranzuziehen. Es gelte aber auch: Wer vorsorgt, dessen Erben dürften nicht bestraft werden. Die Union habe bis vor einem Jahr die Gelegenheit gehabt, die Freibeträge anzuheben. Doch die seien zum letzten Male 2009 erhöht worden.
Bei einer steuerlichen Neubewertung von Immobilien soll es höhere Freibeträge bei der Erbschaftssteuer geben. Dies forderte die CDU/CSU-Fraktion in ihrem abgelehnten Antrag, in dem sie vor einer "Erbschaftsteuererhöhung durch die Hintertür" im Jahressteuergesetz warnte. Dadurch würde in vielen Fällen eine zum Teil empfindliche Erhöhung der Erbschaft- und Schenkungsteuer um annähernd 50 Prozent erfolgen. Betroffen seien alle Immobilienarten wie Wohnungen, Häuser und Grundstücke. Nach Angaben der CDU/CSU-Fraktion wurde die Immobilienwertermittlungsverordnung von der Bundesregierung bereits am 14.07.2021 geändert. Zusammen mit den Änderungen bei der steuerlichen Bewertung von Immobilien und Grundstücken im Jahressteuergesetz werde es jetzt aber zu Erhöhungen kommen, obwohl es keine zwingende Verpflichtung gebe, die steuerliche Neubewertung schon zum 01.01.2023 vorzunehmen.
Die CDU/CSU-Fraktion forderte, aufgrund der Wertsteigerung bei Immobilien in den letzten zehn Jahren um bis zu 65 Prozent müssten die Freibeträge für Ehegatten und Lebenspartner auf 825.000 Euro, für Kinder auf 660.000 Euro, für Enkelkinder auf 330.000 Euro, für Eltern und Großeltern auf 165.000 Euro und für übrige Personen auf 33.000 Euro angehoben werden. Auch eine Regionalisierung der Freibeträge solle ermöglicht werden, denn in vielen Regionen Deutschlands würden schon jetzt die allgemeinen Freibeträge nicht mehr ausreichen, um Wohneigentum steuerfrei zu vererben. Ziel müsse es sein, dass das Elternhaus in der Familie weiterhin steuerfrei vererbt werden könne.
Deutscher Bundestag, PM vom 01.12.2022
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05.12.2022
Forschungszulage: Nach ersten Erfahrungen «noch viel Luft nach oben»
"Noch viel Luft nach oben" – das ist das Fazit, dass der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) nach ersten Erfahrungen mit der Forschungszulage zieht.
Seit 2020 gibt es in Deutschland eine steuerliche Forschungsförderung. Die Forschungszulage sieht einen Steuerbonus von 25 Prozent für die Lohnkosten forschender Beschäftigten und 15 Prozent bei den Ausgaben für Auftragsforschung vor. Seit dem 01.07.2020 wird – befristet bis zum 30.06.2026 – maximal eine Million Euro pro Jahr gezahlt, danach höchstens 500.000 Euro. Die Zulage wird mit der Einkommensteuer beziehungsweise der Körperschaftsteuer verrechnet: Ist die eigentliche Steuerschuld geringer, wird die Zulage als Guthaben ausgezahlt.
Bisher bleibe die Zahl der Betriebe, die die Forschungszulage nutzen, deutlich hinter den Erwartungen zurück. Dies habe eine DIHK-Kurzbefragung forschungsnaher Unternehmen im Sommer 2022 ergeben. Daran hätten sich deutschlandweit knapp 600 Betriebe beteiligt – mehr als die Hälfte davon aus der Industrie. Ein wichtiges Ergebnis sei, dass nur jeder zweite Betrieb von der Zulage weiß. Es bestehe also noch erheblicher Informationsbedarf. Hier sei die Bundesregierung gefordert, das Instrument mit geeigneten Maßnahmen in der Wirtschaft bekannter zu machen, so der DIHK.
Nach einer weiteren Erkenntnis aus der Befragung stehe die Forschungszulage für einige Unternehmen offenbar in Konkurrenz zur bekannten direkten Projektförderung. Viele Betriebe gäben der direkten Förderung den Vorzug, weil sie von diesem vertrauten Instrument mehr Sicherheit hinsichtlich des Fördervolumens erwarten könnten.
Das Antragsverfahren umfasse zwei Stufen, erklärt der DIHK. Zuerst entscheide die "Bescheinigungsstelle Forschungszulage", ob ein Forschungsvorhaben förderfähig ist. Anschließend prüfe das Finanzamt die Höhe der förderfähigen Aufwendung. Dies führe im Gegensatz zu einem einstufigen Verfahren allein bei der Finanzverwaltung zwar zu höherer und schnellerer Rechtssicherheit. Aus Sicht der Unternehmen könnten jedoch die Anforderungen auf beiden Stufen reduziert werden. In der Umfrage beschreibe fast jedes zweite Unternehmen das Antragsverfahren als bürokratisch, jedes fünfte sogar als sehr bürokratisch. Vor allem bei der Frage "Was ist Forschung im Sinne des Forschungszulagengesetzes?" bestehe noch bei vielen Betrieben Unsicherheit. Dabei könnte den Betrieben etwa mithilfe von Beispielen aufgezeigt werden, welche Forschungsvorhaben förderfähig sind und welche nicht. Die "Hürden" für die Beantragung der Forschungszulage ließen sich somit deutlich senken, meint der DIHK.
Ein Großteil der Unternehmen erwarte von der steuerlichen Zulage eine Senkung der eigenen Kosten für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben. Mehr als jeder Zweite habe angegeben, die Zulage zur Ausweitung der eigenbetrieblichen Forschung und Entwicklung zu nutzen. Die Bestätigung der Bescheinigungsstelle, dass ein förderfähiges Forschungs- und Entwicklungsvorhaben vorliegt, habe jedem zehnten kleinen und mittleren Unternehmen bis 250 Mitarbeiter bei der externen Unternehmensfinanzierung geholfen – laut DIHK "eine erfreuliche Signalwirkung".
Die positiven Effekte der Forschungszulage sollten allerdings noch verstärkt werden, damit das Förderinstrument seine Ziele noch besser erreichen kann. Gerade in der aktuellen Krise sei es von hoher Bedeutung, Innovationen in Deutschland zu fördern und voranzutreiben. Bei den Maßnahmen seien Verwaltung, Politik und Wirtschaft in der Verantwortung. Auch die IHK-Organisation und die Steuerberater als Multiplikatoren könnten zur Bekanntmachung der Zulage einen erheblichen Beitrag leisten.
Nicht zuletzt gelte es, so der DIHK, das Instrument regelmäßig mit Blick auf bürokratische Anforderungen, Bearbeitungszeiten und Nutzerfreundlichkeit hin zu überprüfen, damit es auch in der Breite seine Wirkung entfalten kann.
Deutscher Industrie- und Handelskammertag, PM vom 02.12.2022
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05.12.2022
Tonnagesteuer: Karlsruhe soll über Neuregelung entscheiden
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) soll klären, ob § 52 Absatz 10 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes (AbzStEntModG) vom 02.06.2021 insoweit verfassungswidrig ist, als darin die rückwirkende Anwendung des § 5a Absatz 4 Sätze 5 bis 7 EStG in der Fassung des AbzStEntModG für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.1998 beginnen, angeordnet wird. Hierum bittet das Finanzgericht (FG) Hamburg.
Hintergrund der Vorlage ist eine mit dem AbzStEntModG rückwirkend ab Einführung der so genannten Tonnagesteuer (§ 5a EStG) im Jahr 1999 in Kraft getretene Neuregelung, die den so genannten Unterschiedsbetrag betrifft. Ein solcher Betrag wird bei der erstmaligen Anwendung der pauschalen Gewinnermittlung nach der Tonnage vom Finanzamt für jedes dem Schiffsbetrieb unmittelbar dienende Wirtschaftsgut und für jeden Mitunternehmer gesondert festgestellt. Damit werden die sich in den Wirtschaftsgütern (im Wesentlichen das Schiff) vor dem Wechsel zur so genannten Tonnagebesteuerung angesammelten stillen Reserven als Besteuerungssubstrat festgehalten. Diese müssen unter anderem dann versteuert werden, wenn ein Mitunternehmer aus der Gesellschaft ausscheidet (§ 5a Absatz 4 Satz 3 Nr. 3 EStG).
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat ab 2019 in ständiger Rechtsprechung entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass der Begriff des Ausscheidens weit zu verstehen ist und auch unentgeltliche Übertragungen im Wege der Schenkung oder eines Erbfalles umfasst (Urteil vom 28.11.2019, IV R 28/19). Der Gesetzgeber hat auf diese Rechtsprechung reagiert. Durch § 5a Absatz 4 Sätze 5 bis 7 EStG in Verbindung mit § 52 Absatz 10 Satz 4 EStG wird rückwirkend ab Einführung der Tonnagesteuer geregelt, dass bei Übertragungen eines Mitunternehmeranteils zum Buchwert nach § 6 Absatz 3 EStG – und damit unentgeltlich – der Unterschiedsbetrag auf den Rechtsnachfolger übergeht. Es kommt also zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht zur Besteuerung der im (fortgeführten) Unter schiedsbetrag enthaltenen stillen Reserven. Damit wurde die bisherige Verwaltungsauffassung wiederhergestellt.
Der Streitfall betrifft die Schenkung eines Mitunternehmeranteils im Jahr 2005 und ist damit von der rückwirkenden Neuregelung betroffen. Der vorlegende Senat des FG Hamburg ist davon überzeugt, dass diese Rückwirkung gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes (Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz) verstößt und deshalb verfassungswidrig ist.
Eine schriftliche Begründung der Entscheidung liegt noch nicht vor.
Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 24.08.2022, 6 K 68/21
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05.12.2022
Freihandelsabkommen CETA: Bundestag stimmt zu
Der Bundestag hat dem Freihandelsabkommen CETA zwischen der EU und Kanada zugestimmt. Das sei ein wichtiger Schritt im deutschen Ratifizierungsprozess, meldet die Europäische Kommission. In einem zweiten Schritt müsse nun der Bundesrat dem Abkommen zustimmen, um die Ratifizierung abzuschließen.
"Ich begrüße die Zustimmung des Bundestages zur Ratifizierung von CETA. Die Zusammenarbeit mit verlässlichen Partnern wie Kanada in einem solchen Abkommen ist in diesen geopolitisch schwierigen Zeiten sehr wichtig", schrieb Exekutiv-Vizepräsident Valdis Dombrovskis dazu auf Twitter.
CETA ist seit 2017 vorläufig in Kraft, ein Teil der Handelserleichterungen gilt bereits seit fünf Jahren. Erst wenn alle EU-Mitgliedstaaten den Vertrag ratifizieren, gelte der gesamte ausgehandelte Vertrag, so die EU-Kommission. Durch CETA entfielen 98 Prozent der Zölle zwischen der EU und Kanada, europäische Unternehmen könnten leichter auf dem kanadischen Markt agieren. Allein durch den Abbau der Zölle könnten jährlich 590 Millionen Euro gespart werden. Insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) profitierten von harmonisierten Regeln und geringeren Kosten, betont die Kommission.
CETA steht für "Comprehensive Economic and Trade Agreement" ("Umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen").
Europäische Kommission, PM vom 02.12.2022
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05.12.2022
Chancen-Aufenthaltsrecht: Wird eingeführt
Der Bundestag hat am 02.12.2022 grünes Licht für das so genannte Chancen-Aufenthaltsrecht gegeben. Damit sollen Menschen, die gut in Deutschland integriert sind, auch gute Chancen erhalten. Die bisherige Praxis der Kettenduldungen werde beendet, so die Bundesregierung. Geflüchtete könnten nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen ein dauerhaftes Bleiberecht erlangen.
Die Regelung betrifft rund 136.000 bereits in Deutschland gut integrierte Menschen, die am 31.10.2022 seit fünf Jahren geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland leben, nicht straffällig geworden sind und sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen. Gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende können nach Angaben der Bundesregierung bereits nach drei Jahren Aufenthalt sowie bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.
Die Betroffenen erhalten ein 18-monatiges Aufenthaltsrecht. In dieser Zeit haben sie eine faire Chance, die Voraussetzungen für ein dauerhaftes Bleiberecht in Deutschland zu erfüllen. Dazu gehören insbesondere Nachweise über die Lebensunterhaltssicherung durch eine Erwerbstätigkeit, gute Kenntnisse der deutschen Sprache und der Erwerb eines Identitätsnachweises.
Straftäter und Gefährder können nicht von der Regelung profitieren. Für diese Personengruppe wird die Ausweisung und die Anordnung von Abschiebungshaft erleichtert. Auch Personen, die ihre Abschiebung aufgrund wiederholter, vorsätzlicher Falschangaben oder aktiver Identitätstäuschung weiter verhindern, wird die Aufenthaltserlaubnis versagt und eine zügige Rückführung durchgesetzt.
Das Gesetz enthält auch eine Regelung zur Gewinnung ausländischer Fachkräfte. Dazu werden diejenigen Normen, die im Fachkräfteeinwanderungsgesetz nur befristet in Kraft gesetzt wurden, entfristet und damit dauerhaft anwendbar. Zudem wird der Familiennachzug zu drittstaatsangehörigen Fachkräften erleichtert, indem für nachziehende Ehegatten das Erfordernis eines Sprachnachweises entfällt.
Die Bundesregierung teilt zudem mit, die Integrationskurse für Asylbewerber bereits von Anfang an zu öffnen. So soll der Integrationskurs und der Berufssprachkurs künftig grundsätzlich im Rahmen verfügbarer Plätze zugänglich sein, unabhängig vom Herkunftsland oder Einreisedatum der betroffenen Personen. Dadurch will die Bundesregierung einen Beitrag zur Teilhabe und zum gesellschaftlichen Zusammenhalt leisten.
Bundesregierung, PM vom 02.12.2022
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05.12.2022
Nach Waffen-Diebstahl: Disziplinarrechtliche Zurückstufung eines Vollstreckungsbeamten
Das Verwaltungsgericht (VG) Trier hat einen unter anderem für Waffenkontrollen eingesetzten Vollstreckungsbeamten eines Landkreises in ein Amt mit einem geringeren Endgrundgehalt zurückgestuft, nachdem dieser eine zur Vernichtung eingelagerte Waffe entwendet hatte.
Der Beamte war zuletzt für Waffenkontrollen und als Unterstützung des Vollzugspersonals des Landkreises eingesetzt. Im März wurde im Waffenraum zur Vernichtung eingelagerter und asservierter Waffen ein Fehlbestand festgestellt. Nach Bekanntmachung im Kollegenkreis räumte der Beamte ein, eine Luftdruckwaffe aus dem Tresorraum entwendet und diese mit nach Hause genommen zu haben. Er entschuldigte sich für sein Fehlverhalten und gab die Waffe zurück. Der Landkreis hat nach Durchführung eines behördlichen Disziplinarverfahrens eine Disziplinarklage erhoben mit dem Ziel, den Beamten in ein Amt mit niedrigerem Endgrundgehalt zurückzustufen.
Das VG entsprach dem Antrag. Der Beamte habe mit seinem Verhalten im Kernbereich der ihm übertragenen Aufgaben als kommunaler Vollstreckungsbeamter schwer versagt. Ein Beamter, der einen ihm zur Verwahrung anvertrauten oder sonst zugänglich gemachten Gegenstand mitnehme, handele in grober Weise seinem gesetzlichen Auftrag zuwider. Zugleich beeinträchtige er sein Ansehen und das der Beamtenschaft. Mit seiner Verfehlung habe der Beamte sich letztlich an den Rand seiner Tragbarkeit im öffentlichen Dienst gebracht.
Unter Berücksichtigung der zu würdigenden besonderen Gesamtumstände im Einzelfall geht das VG jedoch davon aus, dass das Dienstvergehen mit einer Zurückstufung noch ausreichend geahndet sei. Zugunsten des Beamten sei zu berücksichtigen, dass sich die Auswirkungen seines Vergehens allein auf den internen Dienstbetrieb beschränkt hätten. Zudem handele es sich um einen leistungsstarken Beamten und um eine einmalige Entgleisung, die der Beamte unmittelbar eingeräumt und mehrfach ernsthafte Reue bekundet habe. Dies lasse den Schluss zu, dass er sich noch nicht endgültig vom dienstlichen Pflichtenkreis gelöst habe und sich eine spürbare Disziplinarmaßnahme unterhalb der Höchstmaßnahme zur Warnung gereichen lassen werde.
Vom Vorhandensein eines Restvertrauens gehe letztlich auch der Dienstherr aus, da dieser - ohne Bindungswirkung für das Gericht – lediglich die Zurückstufung des Beamten angestrebt habe, weil dieser über Jahre hinweg als Vollstreckungsbeamter im Umgang mit ihm anvertrauten Geldern nicht auch nur den geringsten Zweifel an seiner Zuverlässigkeit habe aufkommen lassen. Im Übrigen seien dem Beamten seit dem Vorkommnis weiterhin uneingeschränkt vertrauensvolle Tätigkeiten übertragen worden, die er bislang ohne weitere Beanstandung abgeleistet habe, was auch zur Überzeugung des Gerichts erwarten lasse, dass er sich in Zukunft pflichtgemäß verhalten werde.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 28.10.2022, 3 K 1996/22.TR
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02.12.2022
Erwerb gemeindeeigener Grundstücke: Zur Grunderwerbsteuer
Bei Erwerb eines unerschlossenen Grundstücks von einer erschließungspflichtigen Gemeinde ist die Grunderwerbsteuer regelmäßig nur auf den Preis für das unerschlossene Grundstück zu zahlen. Dies gilt auch dann, wenn der Erwerber sich vertraglich verpflichtet, für die künftige Erschließung einen bestimmten Betrag an die Gemeinde zu zahlen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) feststellt.
Die Klägerin erwarb von der erschließungspflichtigen Gemeinde einen Miteigentumsanteil an einem unbebauten und unerschlossenen Grundstück. Im Kaufvertrag waren Entgelte für das Grundstück und für die künftige Erschließung jeweils gesondert ausgewiesen.
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02.12.2022
Familiensplitting: AfD verlangt Einführung
Das bisherige Ehegattensplitting soll zu einem Familiensplitting erweitert werden. Anstelle der heutigen steuerlichen Behandlung der Kinder durch die Kinderfreibeträge sollten Kinder in das Ehegattensplitting mit einbezogen und auch beim Grundfreibetrag entsprechend berücksichtigt werden, fordert die AfD-Fraktion in einem Antrag (BT-Drs. 20/4672).
Die Maßnahmen sollen auch für Alleinerziehende gelten. Die Bundesregierung wird aufgefordert, einen Gesetzentwurf vorzulegen, damit Familien ab dem dritten Kind bis zu einem Jahreseinkommen von 100.000 Euro keine Einkommensteuer mehr zahlen müssen. Das Kindergeld soll weiterhin unabhängig vom Familiensplitting erhalten bleiben.
In der Begründung des Antrags stellt die AfD-Fraktion fest, das jetzige System aus Ehegattensplitting bei verheirateten Paaren, Kinderfreibeträgen und Kindergeld reiche nicht aus, um den verfassungsmäßig garantierten Schutz der Familie ausreichend Rechnung zu tragen. Seit 50 Jahren wachse des Geburtendefizit. In 2021 habe es sogar das größte Geburtendefizit seit Ende des Zweiten Weltkriegs gegeben. Ein Familiensplitting würde die Lebensbedingungen für Familien verbessern. Mittelfristig würden dadurch wieder mehr Kinder in Deutschland geboren werden, erwartet die AfD-Fraktion.
Deutscher Bundestag, PM vom 01.12.2022
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02.12.2022
Erbschaftsteuer: Union gegen Erhöhung
Bei einer steuerlichen Neubewertung von Immobilien soll es höhere Freibeträge bei der Erbschaftssteuer geben. Dies fordert die CDU/CSU-Fraktion in einem Antrag (BT-Drs. 20/4674), in dem sie vor einer "Erbschaftsteuererhöhung durch die Hintertür" im Jahressteuergesetz warnt. Dadurch würde in vielen Fällen eine zum Teil empfindliche Erhöhung der Erbschaft- und Schenkungsteuer um annähernd 50 Prozent erfolgen. Betroffen seien alle Immobilienarten wie Wohnungen, Häuser und Grundstücke.
Nach Angaben der CDU/CSU-Fraktion wurde die Immobilienwertermittlungsverordnung von der Bundesregierung bereits am 14.07.2021 geändert. Zusammen mit den Änderungen bei der steuerlichen Bewertung von Immobilien und Grundstücken im Jahressteuergesetz werde es jetzt aber zu Erhöhungen kommen, obwohl es keine zwingende Verpflichtung gebe, die steuerliche Neubewertung schon zum 01.01.2023 vorzunehmen.
Die CDU/CSU-Fraktion fordert, aufgrund der Wertsteigerung bei Immobilien in den letzten zehn Jahren um bis zu 65 Prozent müssten die Freibeträge für Ehegatten und Lebenspartner auf 825.000 Euro, für Kinder auf 660.000 Euro, für Enkelkinder auf 330.000 Euro, für Eltern und Großeltern auf 165.000 Euro und für übrige Personen auf 33.000 Euro angehoben werden. Auch eine Regionalisierung der Freibeträge solle ermöglicht werden. Denn in vielen Regionen Deutschlands reichten schon jetzt die allgemeinen Freibeträge nicht mehr aus, um Wohneigentum steuerfrei zu vererben. Ziel müsse es sein, dass das Elternhaus in der Familie weiterhin steuerfrei vererbt werden könne.
Deutscher Bundestag, PM vom 01.12.2022
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02.12.2022
Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse 2021: Wird verlängert
Das Bundesamt für Justiz hat in Abstimmung mit dem Bundesjustizministerium die Verlängerung der Offenlegungsfrist für die Jahresabschlüsse 2021 bekanntgegeben. Dies meldet der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV), der vor dem Hintergrund der angespannten Lage in vielen Unternehmen und Kanzleien einen entsprechenden Aufschub verlangt hatte.
So werde das Bundesamt für Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2021 am 31.12.2022 endet, vor dem 11.04.2023 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden, habe das Bundesamt mitgeteilt.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 30.11.2022
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02.12.2022
Zweite juristische Staatsprüfung: Datenschutzrecht gibt Anspruch auf unentgeltliche Kopien von Prüfungsarbeiten
Absolventen der zweiten juristischen Staatsprüfung haben gemäß Artikel 15 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 5 Satz 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) einen Anspruch darauf, dass ihnen das Landesjustizprüfungsamt unentgeltlich eine Kopie der von ihnen angefertigten Aufsichtsarbeiten mitsamt den zugehörigen Prüfergutachten zur Verfügung stellt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.
Nachdem der Kläger im Jahr 2018 die zweite juristische Staatsprüfung vor dem Landesjustizprüfungsamt des beklagten Landes Nordrhein-Westfalen bestanden hatte, verlangte er von dem Amt unter Berufung auf die datenschutzrechtlichen Vorschriften, ihm unentgeltlich eine Kopie der von ihm angefertigten Aufsichtsarbeiten und der zugehörigen Prüfergutachten zur Verfügung zu stellen. Das Landesjustizprüfungsamt war zu einer Übermittlung der Kopien nur gegen Erstattung der nach dem Landeskostenrecht berechneten Kosten in Höhe von 69,70 Euro bereit und lehnte den Antrag des Klägers ab.
Der von dem Kläger hiergegen erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen statt. Die vom Land hiergegen eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Revision des Landes Nordrhein-Westfalen ist vor dem BVerwG erfolglos geblieben.
Nach Artikel 15 Absatz 1 DSGVO habe die betroffene Person unter anderem das Recht auf Auskunft über ihre personenbezogenen Daten. Gemäß Artikel 15 Absatz 3 Satz 1 DSGVO könne sie von dem Verantwortlichen die Überlassung einer Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, verlangen. Aus Artikel 12 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 3 Satz 2 DSGVO ergibt sich laut BVerwG, dass die erste derartige Kopie unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden muss.
Durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sei seit 2017 geklärt, dass die schriftlichen Prüfungsleistungen in einer berufsbezogenen Prüfung und die Anmerkungen der Prüfer dazu wegen der in ihnen jeweils enthaltenen Informationen über den Prüfling insgesamt – das heißt letztlich Wort für Wort – personenbezogene Daten des Prüflings darstellen. Macht in diesen Fällen der betroffene Prüfling das Recht auf Erhalt einer unentgeltlichen ersten Datenkopie geltend, müsse das Prüfungsamt eine vollständige Kopie der schriftlichen Prüfungsarbeiten und der zugehörigen Prüfergutachten unentgeltlich zur Verfügung stellen.
Dies gelte nicht nur nach einem weiten Normverständnis, nach dem das Recht auf eine Datenkopie stets die Überlassung einer Reproduktion der Daten in der bei dem Verantwortlichen vorliegenden Form umfasst. Nichts Anderes folge aus einem engeren Interpretationsansatz, nach dem grundsätzlich nur ein Anspruch auf die Zurverfügungstellung der aus dem jeweiligen Verarbeitungszusammenhang extrahierten personenbezogenen Daten oder auch nur einer strukturierten Zusammenfassung dieser Daten besteht. Denn ein solches Vorgehen sei bei Prüfungsarbeiten nicht möglich. Deshalb habe das BVerwG von einer Vorlage der Frage an den EuGH abgesehen, welcher Auffassung zu folgen ist.
Dem von dem Kläger geltend gemachten Anspruch stehen laut BVerwG keine Ausschlussgründe nach der DSGVO entgegen. Insbesondere handele es sich nicht um einen exzessiven Antrag im Sinne des Artikels 12 Absatz 5 Satz 2 DSGVO. Der Umfang, den seine Bearbeitung nach den tatsächlichen Feststellungen des OVG bei dem Landesjustizprüfungsamt verursacht, sei als vergleichsweise gering zu beurteilen. Der Anspruch beziehe sich vorliegend auf acht Klausuren mit insgesamt 348 Seiten. Durchgreifende Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Anspruchsverfolgung habe das OVG zu Recht verneint. Es habe ferner festgestellt, dass der fristgebundene Einsichtsanspruch nach dem nordrhein-westfälischen Juristenausbildungsgesetz den datenschutzrechtlichen Anspruch unberührt lässt. An diese Auslegung des Landesrechts sei das BVerwG gebunden.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.11.2022, BVerwG 6 C 10.21
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02.12.2022
Wert einer «Diebestüte»: Keine Anwaltsgebühren für wertlose Einziehungsobjekte
Das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main hat entschieden, dass der Gegenstandswert von wertlosen Einziehungsobjekten auf null Euro festgesetzt werden kann.
Im zugrunde liegenden Strafverfahren wegen Diebstahls wurde eine Tragetasche als Tatwerkzeug eingezogen. Diese war als so genannte Diebestüte zum Zweck der Alarmumgehung mit Alufolie ausgekleidet worden. Der Verteidiger beantragte beim AG, den Gegenstandswert der Einziehung für die Bemessung seiner Anwaltsgebühren auf 30 Euro festzusetzen. Dabei handelt es sich um den Mindestbetrag, ab dem eine zusätzliche Anwaltsgebühr entsteht.
Das AG setzte den Gegenstandswert auf null Euro fest. Nach den Feststellungen des Gerichts liegt schon der Neuwert einer entsprechenden Tragetasche bei weniger als fünf Euro. Im konkreten Fall sei die Tasche aber auch beschädigt, weshalb ihr kein objektiver Verkehrswert mehr beigemessen werden könne. Schließlich komme es auch nicht auf den Inhalt der Tasche an, da die maßgebliche Gebührenvorschrift einen erhaltenswerten Gegenstand verlange. Daran mangle es bei einer so genannten Diebestüte.
Amtsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.05.2022, 989 Ds 955 Js 18304/19, rechtskräftig.
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02.12.2022
Energiepreispauschale für Studierende: 200 Euro Einmalzahlung
Studierende und Fachschüler sollen eine Einmalzahlung für die gestiegenen Energiekosten in Höhe von 200 Euro erhalten. Der Bundestag hat dem entsprechenden Gesetzentwurf nun zugestimmt. Das Gesetz soll am 21.12.2022 in Kraft treten. Die Auszahlung soll zu Beginn des Jahres 2023 starten.
Erforderlich ist laut Bundesregierung ein Antrag. Maßgeblich für eine Auszahlung der Pauschale sei, dass die Berechtigten am 01.12.2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert beziehungsweise an einer Berufsfachschule angemeldet sind. Die Energiepreispauschale werde nicht der Besteuerung unterliegen. Sie solle weder bei einkommensabhängigen Leistungen und Sozialleistungen noch bei Sozialversicherungsbeiträgen zu berücksichtigen sein.
Bundesregierung, PM vom 01.12.2022
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01.12.2022
Jahressteuergesetz: Mit zahlreichen Änderungen beschlossen
Der Finanzausschuss des Bundestages hat am 30.11.2022 mit dem Jahressteuergesetz eine Fülle steuerlicher Verbesserungen und Veränderungen sowie eine Übergewinnsteuer für Energieunternehmen beschlossen. Dem vor der Bundesregierung eingebrachten Entwurf (BT-Drs. 20/3879, 20/4229) stimmten die Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zu. Die CDU/CSU-Fraktion lehnte ihn ab. Die AfD-Fraktion und die Fraktion Die Linke enthielten sich.
Zuvor waren von den Koalitionsfraktionen mit 39 Anträgen Änderungen an dem Gesetzentwurf vorgenommen worden. Von den Oppositionsfraktionen war die zum Teil sehr späte Vorlage der Änderungsanträge durch die Koalition heftig kritisiert worden.
Zu den wesentlichen Punkten des Gesetzes zählt die Schaffung eines direkten Auszahlungsweges für öffentliche Leistungen unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer. Dadurch soll die Auszahlung bestimmter zukünftiger Leistungen des Bundes wie zum Beispiel Nothilfen oder Klimagelder erleichtert werden. Zudem sieht der Gesetzentwurf vor, das kleine Photovoltaikanlagen steuerfrei betrieben werden können. Die Regelung gilt bereits ab 2021. Ursprünglich sollte sie ab 2023 gelten.
Vereinfacht werden auch die Regelungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Aufwendungen dafür sollen – soweit der Mittelpunkt der Tätigkeit im Arbeitszimmer liegt – auch dann abziehbar sein, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Zur Erleichterung soll in diesen Fällen auch die Wahl eines pauschalen Abzugs in Höhe von 1.260 Euro im Jahr möglich sein. Damit soll sichergestellt werden, dass Steuerpflichtige nicht schlechter gestellt werden als solche, die nur die Homeoffice-Pauschale abziehen. Die Homeoffice-Pauschale wird entfristet und auf sechs Euro pro Tag angehoben. Sie soll für bis zu 210 Tage in Anspruch genommen werden können. Auch der Sparer-Pauschbetrag wird von derzeit 801 Euro auf 1.000 Euro für Alleinstehende und von 1.602 auf 2.000 Euro für Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner erhöht. Der Arbeitnehmerpauschbetrag steigt von 1.200 auf 1.230 Euro. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird ab Januar 2023 um 252 Euro angehoben.
Bei der Altersvorsorge soll der vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023 vollzogen werden. Bisher waren für 2023 96 Prozent und 98 Prozent für 2024 vorgesehen. Damit soll eine doppelte Besteuerung vermieden werden. Der Grundrentenzuschlag soll rückwirkend zum 01.01.2021 steuerfrei gestellt werden. Der Ausbildungsfreibetrag für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden und auswärts untergebracht sind, steigt von 924 Euro auf 1.200 Euro pro Kalenderjahr.
Nochmals verbessert gegenüber dem Ursprungsentwurf wurde die Abschreibung von Immobilien. Der lineare AfA-Satz zur Abschreibung von Wohngebäuden soll von zwei auf drei Prozent angehoben werden. Die Regelung tritt bereits zum Jahresanfang 2023 in Kraft und damit sechs Monate früher als zunächst vorgesehen. Auch für den Mietwohnungsbau wurden bessere Abschreibungsmöglichkeiten beschlossen.
Außerdem enthält der Entwurf Regelungen zur Steuerpflicht der Energiepreispauschale für Rentner und Versorgungsbezieher. Dadurch werden im Jahr 2021 Mehreinnahmen von 520 Millionen Euro erwartet. Steuerpflichtig werden soll auch die Gas-/Wärmepreisbremse (Dezemberhilfe). Vorgesehen ist hier ein sozialer Ausgleich, sodass sich nur bei Steuerpflichtigen, die den Solidaritätszuschlag zahlen müssen, das zu versteuernde Einkommen um die Entlastungen durch die Gaspreisbremse erhöhen soll.
Die EU-Verordnung zur Einführung eines Energiekrisenbeitrags wird ebenfalls mit dem Jahressteuergesetz umgesetzt. Vorgesehen ist, dass in den Wirtschaftsjahren 2022 und 2023 (bei abweichenden Wirtschaftsjahren in den Jahren 2022/23 und 2023/24) entstandene Gewinne von Unternehmen der Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriewirtschaft, die im Vergleich zu den Vorjahren (2018 bis 2021) den Durchschnittsgewinn um 20 Prozent übersteigen, besteuert werden. Der Steuersatz soll 33 Prozent betragen. Die zusätzlichen Steuereinnahmen sollen zwischen einer und drei Milliarden Euro betragen und zur Finanzierung der Strompreisbremse beitragen.
In der Aussprache des Ausschusses verwies die SPD-Fraktion darauf, dass Arbeitnehmer mit dem erhöhten Pauschbetrag und der höheren Homeoffice-Pauschale stärker entlastet würden. Das Steuerrecht werde auch vereinfacht. Durch den EU-Energiekrisenbeitrag werde mehr Steuergerechtigkeit geschaffen, indem Zufallsgewinne herangezogen würden. Der Wohnungsbau werde durch steuerliche Verbesserungen angekurbelt.
Die CDU/CSU-Fraktion bezeichnete einen Teil der Bestimmungen als ziemlich unausgegoren. Das betreffe den EU-Energiekrisenbeitrag und die Besteuerung der Dezemberhilfen. Bei den Dezemberhilfen müsse in 20 Millionen Fällen geprüft werden, ob die Pflicht zur Zahlung des Solidaritätszuschlags vorliege und somit die Hilfe versteuert werden müsse. Bei Wohngemeinschaften werde es äußerst schwierig, die Steuerpflicht festzustellen. Wichtig und zu begrüßen seien aber die Steuerfreiheit für kleine Photovoltaikanlagen, der höhere Arbeitnehmer-Pauschbetrag und die Abschreibungen beim Wohnungsbau.
Von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hieß es, ein gutes Gesetz sei durch die Änderungen noch besser geworden. Die Fraktion hob die Anhebung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende als wichtiges steuerpolitisches Zeichen hervor. Außerdem gebe es "tolle Ansätze" für die Photovoltaik. Auch die FDP-Fraktion erklärte, ein gutes Gesetz sei noch verbessert worden. Die Steuerfreiheit für kleine Photovoltaik-Anlagen sei ein riesiger Schritt hin zu weniger Bürokratie.
Die AfD-Fraktion sah viele gute Seiten wie die Bestimmungen zur Photovoltaik und zum Homeoffice. Allerdings bedeute die Steuerbefreiung für Photovoltaik auch, dass Verluste nicht mehr abzugsfähig seien. Nicht einverstanden sei man mit der faktischen Erhöhung der Erbschaftsteuer durch eine andere Bewertung von Immobilien.
Die Fraktion Die Linke sprach von Licht und Schatten im Gesetzentwurf. Positiv zu sehen sei die volle Abzugsmöglichkeit von Rentenbeiträgen. Davon hätten aber heutige Rentner nichts. Die Regelungen zur Gaspreisbremse seien "mit heißer Nadel" gestrickt. Es werde erhebliche Anwendungsprobleme geben. Bei der Besteuerung von Übergewinnen gebe es nur eine Minimallösung.
Abgelehnt wurde ein Entschließungsantrag der CDU/CSU-Fraktion. Die Fraktion hatte kritisiert, dass zahlreiche steuerpolitische Vorhaben der Koalition wie die Superabschreibung für Klimaschutz und Digitalisierung sowie ein Freibetrag bei der Grunderwerbsteuer nicht im Jahressteuergesetz enthalten seien. Außerdem wurde gefordert, den Beginn der vollständigen Rentenbesteuerung auf das Jahr 2060 zu verschieben und erbschaftsteuerliche Freibeträge anzuheben.
Deutscher Bundestag, PM vom 30.11.2022
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01.12.2022
Energieintensive Betriebe: Werden entlastet
Der Finanzausschuss des Bundestages hat am 30.11.2022 den so genannten Spitzenausgleich zur Entlastung energieintensiver Betriebe um ein Jahr bis Ende 2023 verlängert. Der Ausschuss stimmte dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes zur Verlängerung des sogenannten Spitzenausgleichs (BT-Drs. 20/3872, 20/4343) zu.
Mit dem Gesetz sollen die rund 9.000 energieintensiven Unternehmen angesichts der hohen Preise um rund 1,7 Milliarden Euro entlastet werden. Unternehmen, die von diesem Spitzenausgleich profitieren, sollen nach den Vorgaben des Entwurfs Maßnahmen ergreifen, um den Verbrauch der Energie zu reduzieren. In dem Gesetzentwurf heißt es, durch die Verlängerung werde die Energiepreissteigerung gedämpft, einer weiter zunehmenden Inflation entgegengewirkt und damit die Wettbewerbsfähigkeit energieintensiver und im internationalen Wettbewerb befindlicher Unternehmen des produzierenden Gewerbes in Deutschland weiterhin gewährleistet.
Auf einen konkreten Wert zur Erreichung des Ziels zur Reduzierung der Energieintensität des produzierenden Gewerbes soll für das Jahr 2023 verzichtet werden. Es habe in früheren Jahren eine deutliche Übererfüllung des Zielwerts gegeben. Jetzt sei davon auszugehen, dass die Wirtschaft in emissionsarme Techniken und Energieeffizienz investiert habe.
Die SPD-Fraktion bezeichnete die Subvention in diesen Zeiten als sinnvoll, auch wenn es sich um eine der klimaschädlichsten Subventionen insgesamt handle. Die Koalition dränge auf eine Nachfolgelösung, die den Klimaschutz stärker in den Blick nehme.
Die CDU/CSU-Fraktion erklärte, man werde sich vermutlich 2023 wiedertreffen, um das Gesetz erneut zu verlängern. Eine Nachfolgeregelung traue man dieser Koalition nicht zu.
Für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen geht es darum, wirtschaftliche Entwicklung und Klimaschutz zusammenzubringen. Die Koalition werde diese Aufgabe angehen. In einer Protokollerklärung forderte die Koalition die Bundesregierung auf, im ersten Halbjahr 2023 eine Neuregelung der Begünstigungstatbestände für Unternehmen des produzierenden Gewerbes ab 2024 vorzulegen. Die FDP-Fraktion zeigte sich erfreut, dass nunmehr versucht werde, auch langfristige Lösungen zu finden statt nur jährlich zu verlängern.
Die AfD begrüßte die Verlängerung des Spitzenausgleichs. Aber eine Verlängerung um ein Jahr sei zu wenig. Notwendig seien drei Jahre, um die Preisstabilität zu sichern.
Energieintensive Unternehmen sollten entlastet werden, aber nicht auf diesem Wege, erklärte die Fraktion Die Linke. Die Entlastung müsse zielgerichteter erfolgen. Jetzt bestehe die Möglichkeit von Mitnahmeeffekten.
Abgelehnt wurde ein Entschließungsantrag der CDU/CSU-Fraktion, in dem eine Entlastung aller Bürger sowie der Wirtschaft von den Stromkosten gefordert wurde. Der Spitzenausgleich solle um zwei Jahre statt um ein Jahr verlängert werden.
Deutscher Bundestag, PM vom 30.11.2022
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01.12.2022
Zur Schaffung finanzieller Spielräum: Linke fordert Energie-Soli
Die Fraktion Die Linke fordert einen Energie-Solidaritätszuschlag. Der "Energie-Soli" solle sich am Vorbild des derzeitigen Solidaritätszuschlags für die oberen zehn Prozent orientieren, heißt es in einem Antrag (BT-Drs. 20/4664) der Fraktion.
Einen zeitlich befristeten Energie-Solidaritätszuschlag habe auch der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung in seinem jüngsten Jahresgutachten vorgeschlagen, erinnert die Linksfraktion. Der Zuschlag solle so lange gelten, wie die Gaspreisbremse greife – also bis ins Frühjahr 2024. Damit könnten die Spielräume im Haushalt erweitert werden. Ohne einen "Energie-Soli" würden die finanziellen Spielräume hingegen schrumpfen, da die Schuldenbremse ab 2023 wieder gelten solle.
Deutscher Bundestag, PM vom 30.11.2022
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01.12.2022
Wiederaufbauhilfe: Antrags- und Bewilligungsfrist wird verlängert
Die Antrags- und die Bewilligungsfrist für die Hochwasserhilfe 2021 wird um jeweils drei Jahre bis Juni 2026 verlängert. Dies hat das Bundesfinanzministerium (BMF) entschieden.
Damit reagiert das Ministerium eigenen Angaben zufolge auf die Notlage in den Regionen. 2021 habe die Bundesregierung bereits gemeinsam mit den Ländern das Sondervermögen "Aufbauhilfe 2021" mit einem Finanzvolumen von bis zu 30 Milliarden Euro für die Betroffenen geschaffen. Mit der nunmehr beschlossenen Fristverlängerung werde der zeitliche Rahmen für die Erfassung der Schäden durch die Kommunen, die Bürger und die Unternehmen erheblich erweitert.
Die betroffenen Länder fordert die Regierung auf, für die Umsetzung ihre Antragsverfahren entsprechend anzupassen und die Verwaltungskapazitäten zu erhöhen, sodass die gemeinsam beschlossenen Finanzhilfen zeitnah bei den Betroffenen ankommen können.
Nach der getroffenen Entscheidung sei nun die Verwaltungsvereinbarung zur "Aufbauhilfe 2021" gemeinsam mit den vier betroffenen Ländern zu ändern, fährt das BMF fort. Zudem sei eine Änderung der Aufbauhilfeverordnung zur "Aufbauhilfe 2021" erforderlich, welcher der Bundesrat zustimmen müsse.
Bundesfinanzministerium, PM vom 30.11.2022
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01.12.2022
Eiermann-Tisch: Mangels Entstellung des Stahlrohrgestells kein Schadenersatzanspruch
Wird die Schutzfähigkeit eines minimalistisch gestalteten Stahlrohrtischgestells durch diagonal angebrachte Kreuzstreben begründet, liegt in einem Tischgestell mit Senkrechtstellung der Streben keine urheberrechtswidrige Entstellung dieses Modells. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden und Schadenersatzansprüche der Erben des bekannten deutschen Architekten Egon Eiermann wegen Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts zurückgewiesen.
Die Kläger sind die Kinder des Architekten Eiermann, der 1953 ein verschweißtes Stahlrohrtischgestell mit mittiger, schrägliegender Kreuzverstrebung entworfen hatte. Ein Assistent des Architekten wollte mit einem solchen Tischmodell umziehen. Um es für den Umzug mit seinem Fahrzeug (Ente) transportabel zu gestalten, beauftragte er einen Schlossermeister. Dieser zersägte den Tisch und entwickelte eine alternative zur Wiederverbindung der Kreuzstreben. Dabei entstand das später als "E2" benannte Tischgestell. Die ursprünglich schräge Kreuzverstrebung wurde beim Modell "E2" senkrecht gestellt, wodurch die praktische Verwendbarkeit des Tischgestells erhöht wurde. Das vom Schlossermeister konstruierte Tischgestell ging Mitte der 1960er Jahre in die Serienproduktion und wird von der Beklagten vertrieben.
Die Kläger begehren nun von der Beklagten Schadenersatz. Sie meinen, die Gestaltung des Tischgestells der Beklagten entstelle beziehungsweise beeinträchtige in urheberrechtswidriger Weise das ursprünglich von ihrem Vater geschaffene Modell. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auch die Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Den Klägern stehe wegen der behaupteten Entstellung beziehungsweis Beeinträchtigung des Werks ihres Vaters kein Schadenersatz zu, so das OLG.
Unerheblich sei, dass das Urstück des angegriffenen Modells durch einen körperlichen Eingriff in Form des Zersägens und Neuzusammensetzens des ursprünglichen Tischmodells des Architekten entstanden sei. Die Kläger wendeten sich nicht gegen die Herstellung oder den Vertrieb dieses Urstücks, sondern gegen den Nachbau. Für diesen sei es unerheblich, ob das Gestell damals tatsächlich oder aber nur in der Vorstellung zerlegt worden sei.
Das Modell "E2" greife auch nicht in den "geistig-ästhetischen Gesamteindruck des Gestells" von 1953 ein. Die "Einordnung des Gestells 1953 als urheberrechtlich schutzfähiges Werk" könne nur aufgrund der diagonal angebrachten Kreuzstreben begründet werden, begründet das OLG seine Ansicht. Diese diagonale Kreuzverstrebung fehle jedoch beim Modell "E2" gerade. Die insgesamt minimalistische Gestaltung sei zwar ebenfalls für das Tischgestell von 1953 prägend, als Stil jedoch nicht eigenständig schutzfähig. Soweit das Modell "E2" ebenfalls eine minimalistisch wirkende Stahlrohrkonstruktion eines Tischgestells aufweise, werde damit allein ein nicht geschützter Stil übernommen.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 29.11.2022, 11 U 139/21
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01.12.2022
BER: Geradeausabflug über Blankenfelde-Mahlow im Nachtzeitraum rechtens
Die Klage der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow und einer Anwohnerin gegen Abflugrouten für den Flughafen Berlin Brandenburg war erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg entschied, die angegriffenen Flugrouten, die in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) bei Westbetrieb von der Startbahn 25R (Nordbahn) im Geradeausabflug über das in westlicher Verlängerung dieser Startbahn liegende Gemeindegebiet und das private Wohnhaus der Anwohnerin führen, seien nicht zu beanstanden.
Insbesondere, so das OVG, gebe es keine alternativen Routen, die sich hinsichtlich der Lärmverteilung als eindeutig vorzugswürdig aufdrängten. Es sei nicht erkennbar, dass die vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung zugrunde gelegten Lärmberechnungen unzureichend sein könnten. Auch sei nicht zu beanstanden, dass die Behörde ihre Entscheidung unter anderem darauf gestützt hat, dass es bei einer Nordumfliegung des Gemeindegebiets zu Neubelastungen mit unzumutbarem Fluglärm für Betroffene in Gebieten kommen werde, die bisher fast gar nicht von Fluglärm betroffen gewesen seien.
Der Festsetzung der Abflugrouten stehe zudem das Urteil des OVG vom 19.09.2013 (OVG 11 A 4.13), nach dem die 2012 erfolgte Festlegung des Geradeausabflugs für den Nachtzeitraum unter Lärmschutzgesichtspunkten rechtswidrig gewesen ist, nicht entgegen. Das OVG habe angenommen, dass die damalige Abwägung fehlerhaft gewesen sei, nicht jedoch für die Zukunft eine erneute Festsetzung des Geradeausabflugs ausgeschlossen, so das Gericht in seinem aktuellen Urteil. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.11.2022, OVG 6 A 15/21
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01.12.2022
Kreisumlage: Anforderungen an Heranziehung bei rückwirkender Heilung der Haushaltssatzung
Erlaubt das Landesrecht eine rückwirkende Heilung fehlerhafter Haushaltssatzungen zur Erhebung der Kreisumlage auch nach Ablauf des betreffenden Haushaltsjahres, muss der Kreistag die bei Erlass der Heilungssatzung verfügbaren Informationen über den Finanzbedarf des Kreises und der kreisangehörigen Gemeinden in jenem Haushaltsjahr ermitteln und berücksichtigen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.
Die klagende Gemeinde wurde für das Haushaltsjahr 2013 zur Kreisumlage herangezogen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) hielt die 2013 beschlossene Haushaltssatzung mangels förmlicher Anhörung der Gemeinden und eine 2018 erlassene Heilungssatzung wegen Ablaufs des Haushaltsjahrs 2013 für unwirksam. Mit Urteil vom 29.05.2019 verneinte das BVerwG eine bundesrechtliche Pflicht zur förmlichen Anhörung der umlagepflichtigen Gemeinden und verwies die Sache zur Klärung, ob die Umlageerhebung zu einer verfassungswidrigen Unterfinanzierung der Klägerin führte, an das OVG zurück (BVerwG 10 C 6.18).
Der Kreistag hat 2020 aufgrund einer neuen landesgesetzlichen Ermächtigung den Haushalt für 2013 durch eine rückwirkende – zweite – Heilungssatzung erneut beschlossen. Das OVG hat diese Satzung für rechtmäßig gehalten und die Klage abgewiesen.
Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Das angegriffene Urteil habe die Grenzen, die das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht (Artikel 28 Abs. 2 Grundgesetz) der rückwirkenden Umlageerhebung zieht, unzutreffend konkretisiert, erläutert das BVerwG. Es verbiete dem Landkreis, bei der Umlagefestsetzung seine finanziellen Interessen einseitig und rücksichtslos zu bevorzugen. Erhebe er die Umlage rückwirkend, müsse er die bei Satzungserlass verfügbaren Informationen über den damaligen Finanzbedarf ermitteln und berücksichtigen.
Das danach entscheidungserhebliche Vorbringen, der Landkreis habe 2013 Überschüsse in Millionenhöhe erwirtschaftet, habe das OVG jedoch übergangen. Auch den Einwand der Klägerin, ihre Steuerhoheit werde durch die ihr abverlangten Umlagen entwertet, habe es nicht geprüft. Darüber hinaus hätte es nicht offenlassen dürfen, ob die Heranziehung zur Kreisumlage für das Jahr 2013 für sich genommen oder im Zusammenwirken mit anderen Umlagen zu einer verfassungswidrigen strukturellen und dauerhaften Unterfinanzierung der Klägerin führte. In solchen Fällen sei die Umlageerhebung nur wirksam, wenn die Gemeinde eine erfolgversprechende Möglichkeit hat, zusätzliche Finanzmittel oder eine Umlagebefreiung zu erlangen, betont das BVerwG. Dagegen lasse das angegriffene Urteil genügen, dass eine Rechtsgrundlage für Befreiungen bestand, und übergehe, dass der Landkreis eine Befreiung der Klägerin abgelehnt hat.
Das BVerwG konnte eigenen Angaben zufolge nicht in der Sache selbst entscheiden, weil das OVG entscheidungserhebliche Tatsachen nicht aufgeklärt hat und das Revisionsgericht keine eigenen Tatsachenfeststellungen treffen darf. Deshalb habe die Sache nochmals zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OVG zurückverwiesen werden müssen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.11.2022, 8 C 13.21
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30.11.2022
Übergewinnsteuer: Vertreter der Wissenschaft äußern Bedenken
Vertreter der Wissenschaft haben am 28.11.2022 in einer öffentlichen Anhörung des Bundestags-Finanzausschusses erhebliche Bedenken gegen die Einführung eines Energiekrisenbeitrages für Unternehmen der Öl-, Gas-, Kohle- und Raffineriewirtschaft aufgrund einer EU-Verordnung erhoben. Die Maßnahme soll noch in den von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Jahressteuergesetzes (BT-Drs. 20/3879, 20/4229) eingefügt werden.
Vorgesehen ist, dass in den Wirtschaftsjahren 2022 oder 2023 (bei abweichenden Wirtschaftsjahren in den Jahren 2022/23 und 2023/24) entstandene Gewinne von Unternehmen der Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriewirtschaft, die im Vergleich zu den Vorjahren (2018 bis 2021) den Durchschnittsgewinn um 20 Prozent übersteigen, besteuert werden. Der Steuersatz soll 33 Prozent betragen.
Außerdem war die Steuerpflicht der Gasumlage Thema der öffentlichen Anhörung. Vorgesehen ist hier ein sozialer Ausgleich, sodass sich nur bei Steuerpflichtigen, die den Solidaritätszuschlag zahlen müssen, das zu versteuernde Einkommen um die Entlastungen durch die Gaspreisbremse erhöhen soll.
In der Anhörung des Finanzausschusses nannte Professor David Hummel (Universität Leipzig) den EU-Energiekrisenbeitrag einen "sehr innovativen Ansatz der EU-Kommission". Es handele sich um nichts anderes als eine zusätzliche Ertragsteuer. Und bei Steuern gelte das Einstimmigkeitsprinzip im Ministerrat und die Pflicht zur Beteiligung des Europäischen Parlaments. Bei der gewählten Lösung über den Artikel 122 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gebe es Schwierigkeiten, nachzuvollziehen, wie die Sicherstellung der Versorgung mit Energie über neue Steuern erfolgen solle. Auch der gewählte Weg einer Verordnung sei sehr ungewöhnlich. Das Vorhaben hätte besser über eine Richtlinie realisiert werden sollen. Er sehe "jede Menge Schwierigkeiten auf uns zukommen", erklärte Hummel.
Dietmar Gosch (WTS Group AG) vertrat die Auffassung, dass der Energiekrisenbeitrag ungeeignet sei, um eine drohende Energienotlage im Sinne von Artikel 122 Absatz 1 AEUV zu beseitigen. Mit dem Beitrag werde keine Mangellage behoben, sondern es werde allenfalls die Folge einer eventuellen Mangellage beseitigt. Preissteigerungen und daraus generierte Gewinne seien natürliche Marktreaktionen und keine Störungen des Marktgeschehens. Es sei ein untaugliches Krisenbeseitigungsinstrument gewählt worden. Wie schon Experte Hummel vertrat auch Gosch die Auffassung, dass bei Steuern in der EU das Einstimmigkeitsprinzip gelte. Die Beteiligung des Europäischen Parlaments werde mit dem Weg über die Verordnung unterlaufen.
Heribert Anzinger von der Universität Ulm sagte, die EU-Verordnung betrete an vielen Stellen Neuland, und es gebe rechtliche Unsicherheiten. Als Grundlage für die Verordnung gewählt worden sei der energiepolitische Fragen und nicht Steuern betreffende Artikel 122 Absatz 1 AEUV. Die EU habe offenbar den Weg einer Verordnung gewählt, damit es schneller gehe. Deutschland solle sich unionsrechtsfreundlich verhalten, empfahl Anzinger.
Für Simon Kempny von der Universität Bielefeld ist in dem Gesetzentwurf handwerklich nicht alles rund. So würden die mit Beginn des Jahres 2022 angefallenen großen Krisengewinne aus der Regelung herausfallen, wenn Unternehmen das erst Mitte 2022 beginnende Wirtschaftsjahr 2022/2023 verwendeten und dies als Grundlage für die Besteuerung herangezogen werde.
Von Seiten der Wirtschaft wurde der in der Anhörung auch als Übergewinnsteuer bezeichnete Energiekrisenbeitrag als zusätzliche Steuer kritisiert. Diese Steuer stelle die verlässlichen Rahmenbedingungen für die Unternehmen in Frage, hieß es vom Bundesverband der deutschen Industrie. Gewarnt wurde vor Doppelbelastungen. Außerdem sollte die Steuer als Betriebsausgabe abziehbar sein und nur für ein Jahr erhoben werden. Die Unternehmen in Deutschland dürften nicht stärker belastet werden. Bereits jetzt würden Investitionen zurückgefahren, und es werde die Standortfrage gestellt.
Nach Ansicht des Netzwerks Steuergerechtigkeit greift die geplante Regelung zu kurz. Nach Schätzungen der Organisation wären durch eine Übergewinnsteuer 40 bis 50 Milliarden Euro Einnahmen möglich. Stattdessen solle mit dem jetzigen Vorhaben nur ein kleinerer Teil zurückgeholt werden. Es könnte erheblich mehr eingenommen werden. Nach Angaben der Organisation landet ein Teil der Übergewinne in Steueroasen wie der Schweiz. Auch nach Angaben der Deutschen Steuer-Gewerkschaft (DSTG) werden die extremen Gewinne der Energiekonzerne in Deutschland in aller Regel nicht versteuert. Es gebe nur wenige Mineralölkonzerne, die überhaupt Steuern in Deutschland zahlten.
Ein weiteres Thema der Anhörung war der soziale Ausgleich bei den Entlastungen aus der Gas- und Wärmepreisbremse. Experte Anzinger zeigte sich mit den Regelungen zufrieden. Das Konzept sei gelungen. Bürokratie-Probleme müssten in den Griff bekommen werden. Nach Ansicht des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine drohen Schwierigkeiten bei der Zuordnung des Ausgleichsbetrages zum Beispiel bei Eigentümergemeinschaften oder bei Wohngemeinschaften. Probleme könnten immer dann entstehen, wenn es nur einen Gasanschluss, aber viele Eigentümer oder Mitbewohner gebe. Wenn der Anschlussnehmer ein hohes Einkommen habe, komme er in die steuerliche Belastung, obwohl er nur mit einem Bruchteil profitiere. Die DSTG befürchtet für die Finanzbehörden durch die Gaspreisbremse eine deutlich höhere Arbeitsbelastung.
Deutscher Bundestag, PM vom 28.11.2022
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30.11.2022
Steuererklärungen: Bitte um Absehen von Anfragen zum Bearbeitungsstand
Das bayerische Landesamt für Steuern (LfSt) weist aus aktuellem Anlass darauf hin, dass die Beantwortung von Rückfragen zu einzelnen Anträgen für die Finanzämter zeitintensiv ist. Es bittet daher, von solchen Rückfragen abzusehen.
Gegenwärtig gingen vermehrt Anfragen zum Bearbeitungsstand von eingereichten Anträgen, wie beispielsweise Einkommen- oder Grundsteuererklärungen, bei den Finanzämtern ein. Die Finanzämter seien sich ihrer Verpflichtung als Dienstleister für die Steuerbürger bewusst und hätten das Ziel, dieser Anforderung gerecht zu werden, betont das LfSt. Dazu gehöre auch eine zeitnahe Bearbeitung der Steuerfälle nach Maßgabe der Steuergesetze.
Die jeweilige Bearbeitungsdauer eines Antrags werde allerdings von vielen Faktoren beeinflusst. Hierzu zählten unter anderem auch die aktuellen Gegebenheiten vor Ort (zum Beispiel akuter Arbeitsanfall, notwendige Rückfragen bei Steuerpflichtigen, et cetera). Um eine kontinuierliche und schnellstmögliche Bearbeitung sicherzustellen, bittet das LfSt, von Anfragen nach dem Bearbeitungsstand beziehungsweise nach einer Eingangsbestätigung des jeweiligen Antrags möglichst abzusehen.
Landesamt für Steuern Bayern, PM vom November 2022
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30.11.2022
Richtsatzsammlung: Zur Anwendung in Krisensituationen
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben veröffentlicht, dass die Anwendung der amtlichen Richtsatzsammlung (zuletzt für das Jahr 2020 veröffentlicht, BStBl I 2022 Seite 4, IV A 8 – S 1544/19/10001 :003) in Krisenzeiten behandelt.
Das Ministerium stellt in diesem Zusammenhang zunächst klar, dass die Richtsatzsammlung ein Hilfsmittel für die Finanzverwaltung ist, um Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben und gegebenenfalls bei Fehlen anderer Unterlagen zu schätzen (§ 162 Abgabenordnung). Dabei sei zu bedenken, dass die in der Richtsatzsammlung genannten Rohgewinnsätze, Rohgewinnaufschlagsätze sowie Halb- und Reingewinne dazu dienen, individuelle Sachverhalte verallgemeinernd abbilden zu können. Unabdingbar sei daher, bei der Anwendung der Richtsätze stets auf die individuellen Verhältnisse der einzelnen zu prüfenden Betriebe einzugehen und diese zu berücksichtigen.
In wirtschaftlichen Krisenzeiten (zum Beispiel aufgrund einer Pandemie oder eines Krieges), die sowohl negative als auch positive Auswirkungen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von vielen oder einzelnen Betrieben haben können, ist es dem BMF-Schreiben zufolge unabdingbar, diesen Grundsatz der individuellen Betrachtung der Steuerpflichtigen in besonderem Maße zu beachten. Eine Abbildung aller denkbaren Auswirkungen sei naturgemäß bei einer pauschalierten Betrachtungsweise nicht darstellbar. Somit sei im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob und in welchem Umfang bei der Anwendung der Richtsätze Anpassungen vorzunehmen sind.
Zur Unterstützung diene hierbei unter anderem bereits die Darstellung von Bandbreiten im Rahmen der Richtsatzsammlung. Vor diesem Hintergrund gelte es aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der aktuellen politischen und gesellschaftlichen Entwicklung (zum Beispiel Corona-Pandemie, Krieg in der Ukraine), wie bisher auf einen sensiblen Umgang mit der Richtsatzsammlung gegenüber den Steuerpflichtigen zu achten.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 28.11.2022, IV A 8 - S 1544/19/10001 :006
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30.11.2022
Vattenfall: Muss Strompreise mit jeweils gültigem Umsatzsteuersatz ausweisen
Der Energieversorger Vattenfall durfte bei einer Strompreiserhöhung im zweiten Halbjahr 2020 den alten Arbeitspreis nicht mit dem vorübergehend ausgesetzten Umsatzsteuersatz von 19 Prozent und damit zu hoch ausweisen. Das hat das Hanseatische Oberlandesgericht nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden, wie der vzbv mitteilt. Der Verband hatte dem Unternehmen vorgeworfen, durch die falsche Angabe des alten Strompreises das Ausmaß der Preiserhöhung zu verschleiern.
Laut vzbv hatte Vattenfall im August 2020 den Strompreis in seinem Basistarif ab 01.08.2020 erhöht – während des zweiten Halbjahres 2020, in dem die Umsatzsteuer wegen der Corona-Pandemie vorübergehend von 19 auf 16 Prozent gesenkt worden war. Im Preisblatt für den Grundversorgungs-Tarif habe das Unternehmen den alten, angeblich bis 31.07.2020 gültigen Brutto-Arbeitspreis von 31,14 Cent pro Kilowattstunde (kWh) genannt und habe ihm den ab 01.08.2020 geltenden Preis von 33,25 Cent/kWh gegenübergestellt, der bis Dezember 2020 durch den ermäßigten Umsatzsteuersatz auf 32,41 Cent/kWh gesenkt werde.
Dies rügt der vzbv. Vattenfall habe in den alten Preis die im Juli 2020 schon nicht mehr gültige Umsatzsteuer von 19 Prozent eingerechnet. Tatsächlich habe der alte Kilowattstunden-Preis nicht 31,14 Cent, sondern 30,35 Cent betragen. Die Differenz zu dem ab August 2020 zu zahlenden Betrag von 32,41 Cent habe daher nicht nur 1,27 Cent, sondern 2,06 Cent betragen.
Wie der vzbv mitteilt, schloss sich das OLG Hamburg seiner Auffassung an, dass Vattenfall mit der falschen Angabe des alten Brutto-Arbeitspreises gegen die Preisangabenverordnung verstieß. Diese verlange die Angabe des Gesamtpreises anhand des zum jeweiligen Zeitpunkt gütigen Umsatzsteuersatzes. Der tatsächliche Umfang der Preiserhöhung sei zwar ausreichend nachvollziehbar, weil Vattenfall in der mittleren Spalte des Preisblattes auch den neuen Arbeitspreis mit 19 Prozent Umsatzsteuer ausgewiesen habe. Dem vzbv stehe dennoch ein Unterlassungsanspruch zu, da die Preisangabenverordnung ein Verbraucherschutzgesetz sei und der Verstoß gegen die Vorschrift kollektive Interessen der Verbraucher berühre.
Die Vorinstanz, das Landgericht Hamburg, hatte den Anspruch noch abgelehnt. Dagegen hatte der vzbv Berufung beim OLG eingelegt. Dieses hat nach Angaben des vzbv keine Revision gegen das Urteil zugelassen. Vattenfall habe aber noch die Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.
Verbraucherzentrale Bundesverband, PM vom 29.11.2022 zu Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 04.11.2022, 5 U 145/21
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30.11.2022
Drogeriekartell: Schadenersatzanspruch Schleckers noch offen
Ob Schlecker gegen am Drogeriekartell beteiligte Hersteller von Drogeriemarkenartikeln einen Schadenersatzanspruch hat, steht noch nicht fest. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein dies mangels Schadens verneinendes Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter von Schlecker. Er verlangt von den Beklagten Schadenersatz in Höhe von mindestens 212,2 Millionen Euro. Schlecker war bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens 2012 eines der bundesweit größten Einzelhandelsunternehmen für Drogeriemarkenartikel.
Die Beklagten stellen Drogeriemarkenartikel her. Die Preise für die von Schlecker erworbenen Produkte wurden in den Jahren 2000 bis 2012 zwischen der jeweiligen Beklagten und Schlecker bilateral in Jahresvereinbarungen festgelegt.
Das Bundeskartellamt verhängte unter anderem gegen die Beklagten Bußgelder wegen eines Verstoßes gegen das Kartellverbot. Nach den Feststellungen des Amts waren die Beklagten in den Jahren 2004 bis 2006 an einem kartellrechtswidrigen Informationsaustausch beteiligt. Im Kern betraf der Vorwurf den Austausch von Informationen über gegenüber Schlecker beabsichtigte und durchgesetzte Bruttopreiserhöhungen sowie über den aktuellen Stand der Jahresverhandlungen mit Schlecker insbesondere hinsichtlich Rabatten und Sonderforderungen.
Der Kläger behauptet, Schlecker habe aufgrund des Drogeriekartells überhöhte Preise für Drogeriemarkenartikel bezahlen müssen. Schlecker sei dadurch ein Schaden in Höhe von mindestens 212,2 Millionen Euro entstanden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg. Mit der vom BGH zugelassenen Revision hat der Kläger die geltend gemachten Ansprüche weiterverfolgt. Der Kartellsenat des BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Er hat entschieden, dass ein kartellrechtswidriger Austausch zwischen Wettbewerbern über geheime Informationen, die das aktuelle oder geplante Preissetzungsverhalten gegenüber einem gemeinsamen Abnehmer zum Gegenstand haben, zugunsten dieses Abnehmers den Erfahrungssatz begründet, dass die danach erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die Wettbewerbsbeschränkung gebildet hätten. Betreffen geheime Informationen aktuelles oder geplantes Preissetzungsverhalten, bestehe eine große Wahrscheinlichkeit dafür, dass die an dem Informationsaustausch beteiligten Wettbewerber gemeinsam ein höheres Preisniveau erreichen.
Der Annahme dieses Erfahrungssatzes stehe nicht entgegen, dass die Wirkungen eines solchen Informationsaustauschs von den Umständen des Einzelfalls (wie etwa dem auf dem betreffenden Markt herrschenden Bedingungen, dessen Struktur sowie dem mit dem Informationsaustausch verfolgten Zweck) abhängen. Diese Umstände seien vielmehr im Rahmen der Gesamtwürdigung vom Tatrichter darauf zu überprüfen, ob sich daraus Indizien ergeben, die im konkreten Fall den Erfahrungssatz, dem regelmäßig eine starke Indizwirkung zukommt, bestätigen oder entkräften.
Dieser Erfahrungssatz gilt laut BGH auch für das Drogeriekartell, soweit der Informationsaustausch Listenpreiserhöhungen und die Verhandlungen über von Schlecker geforderte Rabatte und Sonderbedingungen zum Gegenstand hatte. Das Berufungsgericht habe zwar einen entsprechenden Erfahrungssatz unterstellt, ihm jedoch rechtsfehlerhaft ein zu geringes Gewicht beigemessen. Seine Annahme, es könne sich keine Überzeugung von einem Schaden Schleckers bilden, beruhte nach Ansicht des BGH auf einer fehlerhaften Gesamtwürdigung der maßgeblichen Umstände und hielt der revisionsgerichtlichen Kontrolle nicht stand.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.11.2022, KZR 42/20
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30.11.2022
Neue Wohnungsbauförderung: Kommt im nächsten Jahr
Die Bundesregierung will so genannte Schwellenhaushalte beim Erwerb von Wohneigentum unterstützen. Dazu soll es voraussichtlich ab dem zweiten Quartal 2023 eine neue Wohneigentumsförderung des Bundes geben, kündigt die Regierung in einer Antwort (BT-Drs. 20/4512) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (BT-Drs. 20/4067) an.
Die Förderung soll sich ausschließlich an Familien mit mindestens einem minderjährigen Kind im Haushalt und mit einem maximalen zu versteuernden Jahreseinkommen von 60.000 Euro richten. Für jedes weitere minderjährige Kind im Haushalt erhöht sich das Jahreseinkommen um 10.000 Euro. Vorgesehen sind zinsverbilligte Darlehensangebote von 140.000 bis maximal 240.000 Euro über die KfW. Gefördert werden sollen Neubauten zur dauerhaften eigenen Wohnnutzung in Deutschland. Dabei soll es einen Anreiz zur Schaffung von energetisch hochwertigem Wohneigentum geben. Es werde mindestens im Standard klimafreundliches Gebäude Basisstufe gebaut werden müssen.
In der Vorbemerkung zur Kleinen Anfrage hatte die CDU/CSU-Fraktion festgestellt, es falle vielen Bürgern schwer, privat vorzusorgen. Selbstgenutztes Wohneigentum könne ein wichtiger Baustein der privaten Altersvorsorge sein. Die Bau- und Immobilienpreise in Deutschland seien jedoch seit 2010 stark gestiegen, während die Wohneigentumsquote in keinem Land der EU geringer sei als in Deutschland.
Deutscher Bundestag, PM vom 28.11.2022
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30.11.2022
Wohngeld-Reform: Bundesrat macht Weg frei
Am 25.11.2022 hat der Bundesrat in verkürzter Frist dem vom Bundestag beschlossenen Wohngeld-Plus-Gesetz zugestimmt. Es wird ab 2023 Haushalte mit niedrigeren Einkommen mit Blick auf die steigenden Wohnkosten stärker unterstützen.
Die bisher umfangreichste Reform des Wohngelds soll die durch steigende Energiekosten und energieeffiziente Sanierungen entstehenden höheren Wohnkosten besser abfedern. Das Vorhaben besteht im Wesentlichen aus drei Komponenten: der Heizkostenkomponente, der Klimakomponente und der Anpassung der Wohngeldformel.
Eine dauerhafte Heizkostenkomponente geht künftig als Zuschlag auf die zu berücksichtigende Miete oder Belastung in die Wohngeldberechnung ein, um die Empfänger bei den Energiekosten zu entlasten. Bemessungsgrundlage des Wohngeldes ist die Bruttokaltmiete. Kosten für Heizung und Warmwasser wurden bei den Belastungen bislang nicht berücksichtigt. Angesichts der sehr stark steigenden Preise für Heizenergie ist es erforderlich, auch die Heizkostenbelastungen der Haushalte im Wohngeld zu berücksichtigen, heißt es in der Gesetzesbegründung.
Durch die Einführung einer Klimakomponente im Wohngeld erfolgt ein Zuschlag auf die Höchstbeträge der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung in der Wohngeldberechnung. Sie ermöglicht einen über die bisherige Höchstgrenze hinausgehenden Zuschlag, wenn aufgrund energetischer Maßnahmen im Gebäudebereich im gesamten Wohnungsbestand die Miete erhöht wird.
Überdies passt das Gesetz die Wohngeldformel an. Im Ergebnis sollen rund 1,4 Millionen Haushalte erstmalig oder erneut einen Wohngeldanspruch erhalten – bisher sind es rund 600.000 Haushalte. Zudem erhöht sich der Wohngeldbetrag von durchschnittlich rund 180 Euro auf rund 370 Euro pro Monat.
Das Gesetz führt Bagatellgrenzen im Fall von Rückforderungen ein und ermöglicht es, den Bewilligungszeitraum auf 24 Monate zu verlängern.
Damit die Behörden in Einzelfällen oder bei hoher Arbeitsbelastung das erhöhte Wohngeld zügig auszahlen können, sind vorläufige Zahlungen möglich.
Das Gesetz kann nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens und Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt verkündet werden. In Kraft treten wird es am 01.01.2023.
Bundesrat, PM vom 25.11.2022
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29.11.2022
Cum-Ex-Strafverfahren: Weiteres Urteil bestätigt
Ein weiteres Cum-Ex-Strafverfahren ist rechtskräftig abgeschlossen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein Urteil des Bonner Landgerichts bestätigt, wonach der Angeklagte im Zusammenhang mit so genannten Cum-Ex-Geschäften wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten absitzen muss.
Nach den Feststellungen des LG verantwortete der Angeklagte in den Jahren 2008 und 2009 als Geschäftsführer der Kapitalanlagegesellschaft des Bankhauses W. zwei Investmentfonds, deren Anlagestrategie allein darin bestand, mit Cum-Ex-Leerverkaufsgeschäften Profite zu erlangen. Diese Geschäfte zielten darauf ab, deutsche Finanzbehörden zur Erstattung angeblich gezahlter Kapitalertragsteuer in Millionenhöhe zu veranlassen, obwohl diese zuvor nicht entrichtet wurde.
Die Erstattungsanträge, die falsche Angaben zu – tatsächlich nicht bestehenden – Steuererstattungsansprüchen der Fonds enthielten, unterzeichnete der Angeklagte zwar nicht selbst. Er wirkte jedoch als Schlüsselfigur bei der Aufsetzung der Fonds und Umsetzung von Cum-Ex-Transaktionen mit. Gemeinsam mit weiteren Verantwortlichen erreichte der Angeklagte, dass die zuständigen Finanzbehörden zugunsten der Fonds zu Unrecht insgesamt über 100 Millionen Euro auszahlten.
Der BGH hat die auf Verfahrensbeanstandungen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten im Beschlusswege als unbegründet verworfen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.11.2022, 1 StR 255/22
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29.11.2022
Betriebsnahe Kindergärten: Gemeinnützigkeit fraglich
Einem Kindergarten, der seine Plätze vorrangig an die Kinder von Angehörigen eines Vertragspartners vergibt, kann das Finanzamt die Gemeinnützigkeit versagen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Grund dafür ist, dass die Betreuungsplätze nicht der Allgemeinheit zugutekommen, wie der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz zusammenfasst.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine GmbH sich vertraglich verpflichtet, fast alle ihre Betreuungsplätze den Vertragsunternehmen anzubieten. Wegen der Belegungspräferenz der Vertragsunternehmen kamen die Betreuungsplätze vorrangig den Beschäftigten dieser Unternehmen und damit nicht der Allgemeinheit zugute. Personen, die nicht bei den Unternehmen beschäftigt waren, konnten einen Betreuungsplatz in Anspruch nehmen, wenn die Unternehmen aus ihrer Belegschaft keinen Bedarf hatten oder wenn Plätze länger unbelegt blieben.
Das Finanzamt versagte der Einrichtung die Gemeinnützigkeit. Die Tätigkeit einer gemeinnützigen Körperschaft müsse darauf gerichtet sein, die Allgemeinheit zu fördern. Der BFH habe die Auffassung des Finanzamtes bestätigt, so der BdSt. Eine Kinderbetreuungseinrichtung sei nicht gemeinnützig tätig, wenn sie sich bei der Platzvergabe vorrangig an den Belegungspräferenzen ihrer Vertragspartner orientiert.
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 25.11.2022 zu Bundesfinanzhof, Urteil vom 01.02.2022, V R 1/20
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29.11.2022
Steuerberaterplattform: Bundesrat stimmt Verordnung zu
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 25.11.2022 der Verordnung über die Steuerberaterplattform und die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer zugestimmt.
Die Bundessteuerberaterkammer hat gemäß § 86 Absatz 2 Nr. 10 in Verbindung mit § 157e Steuerberatungsgesetz (StBerG) ab dem 01.01.2023 eine Steuerberaterplattform einzurichten. Damit soll die elektronische Kommunikation mit Gerichten, Behörden, Kammern und sonstigen Dritten vereinfacht und beschleunigt werden und die Digitalisierung bei Steuerberatenden und -bevollmächtigten weiterentwickelt werden.
Die Verordnung, der der Bundesrat nun zugestimmt hat, enthält nähere Bestimmungen zu den §§ 86c bis 86e StBerG und betrifft im Wesentlichen zwei Bereiche: In Abschnitt 1 werden Vorgaben für die Steuerberaterplattformen gemäß § 86c StBerG geregelt. Insbesondere betrifft das die Führung der Plattform einschließlich der Informationssicherheit, die Einrichtung der Nutzerkonten, die Erstregistrierung sowie die Sperrung und Löschung von Nutzerkonten. In Abschnitt 2 sind Regelungen für die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer (§§ 86d und 86e StBerG) enthalten, die unter anderem Vorgaben für die Errichtung, Führung, zum Ablauf der Erstanmeldung, zum Zugang, zur Datensicherheit sowie zur Löschung enthalten.
Bundesrat, PM vom 25.11.2022
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29.11.2022
Immobilie aus Nachlass: Kann Zweitwohnungsteuer auslösen
Mitglieder einer Erbengemeinschaft können zur Zahlung der Zweitwohnungssteuer verpflichtet werden, wenn zum Nachlass eine Immobilie gehört. Dabei geht es nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der Landesbausparkassen (LBS) nicht um eine tatsächlich stattfindende Nutzung zu Wohnzwecken, sondern um die grundsätzliche bestehende Nutzungsmöglichkeit, wie der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg entschieden habe.
Im zugrunde liegenden Fall hätten zwei Schwestern ein Grundstück geerbt, das mit einem Einfamilienhaus bebaut gewesen sei. Als einer von ihnen ein Bescheid zur Zahlung der Zweitwohnungssteuer zuging, sei sie vor Gericht gezogen. Unter anderem habe sie darauf hingewiesen, sie und ihre Schwester hätten sich noch gar nicht über die Nutzung der Immobilie zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs geeinigt. Deswegen komme eine Besteuerung vorerst nicht in Frage.
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen akzeptierte diese Argumente laut LBS nicht. Der von der Erbin angerufene VGH habe sodann die Zulassung der Berufung verweigert, da er die erstinstanzliche Entscheidung für richtig gehalten habe. Selbstverständlich könnten Mitglieder einer Erbengemeinschaft eine Wohnung innehaben und deswegen zur Zahlung der entsprechenden Steuer verpflichtet werden. Dabei sei es unerheblich, ob bereits eine Aufteilung der Nutzungsrechte stattgefunden habe. Es gehe um die Verfügungsmacht an dem Objekt.
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen, PM vom 28.11.2022 zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 2 S 3636/21
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Der Bundesrat hat am 25.11.2022 dem Bürgergeld-Gesetz zugestimmt, das im Vermittlungsausschuss nachverhandelt worden war. Der Bundestag hatte kurz zuvor den Kompromissvorschlag bestätigt und seinen ursprünglichen Beschluss entsprechend verändert.
Das Gesetz wandelt die Grundsicherung für Arbeitssuchende in ein Bürgergeld um. Der so genannte Vermittlungsvorrang wird abgeschafft. Ziel ist eine möglichst langfristige Eingliederung in den Arbeitsmarkt und nicht mehr die schnellstmögliche Vermittlung in eine Arbeitsstelle.
Die Reform gestaltet die Berechnung der Regelbedarfe neu – sie werden künftig nicht mehr rückwirkend, sondern vorausschauend an die Teuerungsraten angepasst. Die Regelbedarfe für 2023 sind bereits entsprechend berechnet. Ab 01.01.2023 wird etwa ein alleinstehender Erwachsener 502 Euro erhalten – 53 Euro mehr als bisher.
Damit die Leistungsberechtigten sich auf die Arbeitsuche konzentrieren können, enthält das Gesetz eine so genannte Karenzzeit zu Beginn des Bürgergeldbezuges: Die Kosten für die Unterkunft werden in dieser Zeit in tatsächlicher Höhe anerkannt und übernommen, die Heizkosten in angemessener Höhe. Vermögen wird nicht berücksichtigt, sofern es nicht erheblich ist. Der durch den Vermittlungsausschuss erzielte Kompromiss sieht eine Karenzzeit von einem Jahr statt – wie ursprünglich geplant – von zwei Jahren vor.
Bezüglich der Schonvermögen enthält das Vermittlungsergebnis ebenfalls eine Reduzierung: Vermögen ist danach erheblich, wenn es in der Summe 40.000 Euro für die leistungsberechtigte Person und 15.000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person überschreitet. Der erste Bundestagsbeschluss hatte Grenzen von 60.000 Euro beziehungsweise 30.000 Euro vorgesehen. Auch nach der Karenzzeit gelten höhere Vermögens-Freibeträge als vor dem Bürgergeld-Gesetz. Außerdem findet eine entbürokratisierte Vermögensprüfung Anwendung.
Die bisherige Eingliederungsvereinbarung wird im Bürgergeld-Gesetz durch einen Kooperationsplan abgelöst, den Leistungsberechtigte und Integrationsfachkräfte gemeinsam erarbeiten. Gänzlich entfallen wird nach dem Vermittlungsergebnis die vom Bundestag ursprünglich beschlossene Vertrauenszeit, in der auch bei Pflichtverletzungen keine Sanktionen verhängt worden wären. Pflichtverletzungen können also weiter von Anfang an sanktioniert werden. Dabei findet ein dreistufiges System Anwendung: Bei der ersten Pflichtverletzung mindert sich das Bürgergeld für einen Monat um zehn Prozent, bei der zweiten für zwei Monate um 20 Prozent und bei der dritten für drei Monate um 30 Prozent. Es darf keine Leistungsminderung erfolgen, sollte sie im konkreten Einzelfall zu einer außergewöhnlichen Härte führen.
Geringqualifizierte werden auf dem Weg zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung unterstützt, um ihnen den Zugang zum Fachkräftearbeitsmarkt zu öffnen. Eine umfassende Betreuung soll Leistungsberechtigten helfen, die besondere Schwierigkeiten haben, Arbeit aufzunehmen.
Schüler, Studierende und Auszubildende können künftig mehr ihres selbstverdienten Geldes behalten, damit junge Menschen die Erfahrung machen, dass es sich lohnt, einen Schüler- oder Studentenjob aufzunehmen. Die großzügigeren Freibeträge für Minijob-Verdienste gelten bis zu drei Monate nach Schulabschluss.
Das Gesetz kann nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens und Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt verkündet werden. In Kraft treten wird es dann zu wesentlichen Teilen am 01.01.2023.
Bundesrat, PM vom 25.11.2022
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29.11.2022
Luftverkehrsgesellschaft: Darf Personalvertretung Kabine nicht auf Webinar verweisen
Eine Luftverkehrsgesellschaft durfte die bei ihr gebildete Personalvertretung nicht auf eine Schulung per Webinar verweisen, um so Kosten zu sparen. Dies hält das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf fest.
Bei der Arbeitgeberin, einer Luftverkehrsgesellschaft, ist eine Personalvertretung Kabine (PV Kabine) gebildet, für deren Rechte die Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) entsprechend gelten. Die PV Kabine wollte zwei in Düsseldorf und Köln wohnende Mitglieder zu der Präsenzschulung "Betriebsverfassungsrecht Teil 1" in Binz/Rügen entsenden. Die Arbeitgeberin schlug aus Kostengründen ortsnähere Seminarorte oder – im gewählten Zeitraum – ein Webinar vor. Daraufhin beschloss die PV Kabine, die beiden Mitglieder für die Zeit vom 24.08.2021 bis zum 27.08.2021 zur Schulung "Betriebsverfassungsrecht Teil 1" in Potsdam zu entsenden. Es fielen für beide Teilnehmer zusammen 1.818,32 Euro brutto für die Schulung und weitere 1.319,26 Euro brutto an Übernachtungs- und Verpflegungskosten an. Die Hin- und Rückreise der beiden Mitglieder erfolgte per Flugzeug nach Berlin auf nicht von Kunden gebuchten Plätzen mit Flügen der Arbeitgeberin.
Die Arbeitgeberin verweigerte die Übernahme der Schulungs-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten. Sie meint in erster Linie, dass die beiden Mitglieder der PV Kabine an einem kostengünstigeren Webinar mit identischem Schulungsinhalt hätten teilnehmen können, zumal dann keine Übernachtungs- und Verpflegungskosten angefallen wären. Es hätte im maßgeblichen Zeitraum zudem im näheren Einzugsgebiet kostengünstigere Präsenzseminare gegeben. Die PV Kabine meint, sie müsse sich nicht auf ein Webinar verweisen lassen. An näheren Orten gehaltene Präsenzseminare wären unter anderem wegen Urlaubs nicht in Betracht gekommen. Die PV Kabine begehrt, die Arbeitgeberin zu verpflichten, sie von den Schulungs-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten für das Seminar in Potsdam freizustellen.
Diesem Begehren hat das Arbeitsgericht entsprochen. In der Beschwerde streiten die Beteiligten zuletzt nur noch über die Übernachtungs- und Verpflegungskosten. Diese Kosten hat das LAG Düsseldorf der PV Kabine zugesprochen. Gemäß § 40 Absatz 1 BetrVG habe die Arbeitgeberin die Kosten zu tragen, die anlässlich der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Absatz 6 BetrVG entstanden sind, sofern das bei der Schulung vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist. Dies sei hier inhaltlich zu bejahen.
Auf ein Webinar anstelle einer Präsenzveranstaltung habe die PV Kabine sich nicht verweisen lassen müssen. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit habe sie die betriebliche Situation und die mit dem Besuch der Schulungsveranstaltung verbundenen finanziellen Belastungen der Arbeitgeberin zu berücksichtigen. Allerdings sei ihr bei der Seminarauswahl ein Beurteilungsspielraum zuzugestehen. Nur wenn mehrere gleichzeitig angebotene Veranstaltungen nach Ansicht der PV Kabine innerhalb dieses Beurteilungsspielraums als qualitativ gleichwertig anzusehen sind, komme eine Beschränkung der Kostentragungspflicht der Arbeitgeberin auf die Kosten des preiswerteren Seminars in Betracht.
Es halte sich derzeit innerhalb des Beurteilungsspielraums der PV Kabine, wenn sie selbst ein inhaltgleiches Webinar mit einer entsprechenden Präsenzveranstaltung nicht für qualitativ vergleichbar erachtet, so das LAG. Die Einschätzung der PV Kabine, dass der "Lerneffekt" im Rahmen einer Präsenzveranstaltung deutlich höher ist als bei einem Webinar, sei nicht zu beanstanden. Ein Austausch und eine Diskussion über bestimmte Themen seien bei einem Webinar in weitaus schlechterem Maße möglich als bei einer Präsenzveranstaltung. Insoweit stelle sich das Webinar eher als "Frontalunterricht" dar, was wohl auch daran liegen dürfte, dass die Hemmschwelle, sich online an Diskussionen zu beteiligen, weitaus höher sei als bei einem Präsenzseminar.
Die PV Kabine durfte die konkret angefallenen Übernachtungs- und Verpflegungskosten laut LAG für erforderlich halten. Nach den Ermittlungen und Feststellungen des Gerichts gab es keine ortsnäheren Präsenzseminare, auf welche die PV Kabine hätte verwiesen werden können. Die ermittelten alternativen Seminare hätten tatsächlich im Urlaubszeitraum des einen Mitglieds gelegen beziehungsweise das andere Mitglied habe in Anwendung einer tatsächlich gelebten Praxis einer dienstlichen Veranstaltung (Training) den Vorrang gegeben. Im Übrigen habe sich aufgrund der konkreten Entfernung keine ausreichende Kostenersparnis im Vergleich zum gebuchten Seminar ergeben, weil die Übernachtungskosten nicht entfallen wären. Ein anderes Seminar habe zeitlich so viel später gelegen, dass die PV Kabine sich darauf nicht verweisen lassen musste.
Das LAG hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 24.11.2022, 8 TaBV 59/21, nicht rechtskräftig
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29.11.2022
Kindertagespflegepersonen: Verwaltung hat bei Sachkostenerstattung keinen Beurteilungsspielraum
Dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe steht bei der Festlegung des Erstattungsbetrages für den Sachaufwand, der Kindertagespflegepersonen bei ihrer Tätigkeit entsteht, kein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.
Kläger waren zwei Kindertagespflegepersonen aus Dresden beziehungsweise Leipzig, die die Höhe der ihnen jeweils zugebilligten laufenden Geldleistungen nach § 23 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) beanstandeten. Diese Geldleistungen setzen sich hauptsächlich aus einem Anerkennungsbetrag für die Förderleistung und einem Erstattungsbetrag für die entstehenden Sachkosten zusammen. Sie werden von beiden Städten als Pauschalbeträge gezahlt, die von den Stadträten festgesetzt werden.
Die gegen die Höhe des Betrages gerichteten Klagen hatten in den Vorinstanzen im Wesentlichen keinen Erfolg. Im Fall des Klägers aus Dresden hat das BVerwG die beklagte Landeshauptstadt zur Neuentscheidung über die Höhe der Sachkostenerstattung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet und die Revision zurückgewiesen, soweit sie den Anerkennungsbetrag betraf. Im Fall der Leipziger Klägerin hatte die Revision insgesamt keinen Erfolg.
Nach der bundesrechtlichen Regelung (§ 23 Absatz 2 Nr. 1 SGB VIII) seien einer Kindertagespflegeperson die angemessenen Kosten zu erstatten, die ihr für den Sachaufwand entstehen, so das BVerwG. Das seien die bei der Kindertagespflege, welche die Erziehung, Bildung und Förderung des Kindes umfasst, üblicherweise anfallenden Kosten für einen in der Kindertagespflege typischen Standard, die der Höhe nach marktüblich sind und von den Kindertagespflegepersonen endgültig wirtschaftlich getragen werden. Das Bundesrecht schreibe zur Ermittlung der angemessenen Kosten keine bestimmte Methodik vor. Die angewandte Methode müsse aber geeignet sein, die Kosten realitätsgerecht und ortsbezogen zu erfassen.
Wegen des erforderlichen Ortsbezugs komme der im Steuerrecht anzuwendenden Betriebskostenpauschale in Höhe von 300 Euro pro Kind und Monat keine maßgebliche Bedeutung zu. Unter Beachtung dessen sei der Jugendhilfeträger oder die nach Landesrecht zuständige Stelle grundsätzlich verpflichtet, die in diesem Sinne üblichen Kosten zu ermitteln, so das BVerwG. Soweit eine präzise Ermittlung dieser Kosten angesichts der Vielfalt der Verhältnisse praktisch nicht möglich ist, sei er zu vereinfachenden Sachverhaltsbetrachtungen und Typisierungen berechtigt. Eine solche Typisierungsbefugnis sei aber nicht gleichzusetzen mit einem Beurteilungsspielraum, der die Verwaltung zu einer grundsätzlich abschließenden Entscheidung über das Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale ermächtigt und gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden kann.
Ein Beurteilungsspielraum sei als Einschränkung des durch das Grundgesetz gewährleisteten Rechtsschutzes rechtfertigungsbedürftig und könne nur angenommen werden, wenn er sich hinreichend deutlich dem Gesetz entnehmen lässt. Dies sei hier entgegen der bisher überwiegend vertretenen Meinung nicht der Fall. Daher unterliege die Festlegung der Sachkostenerstattung der vollen gerichtlichen Überprüfung, die sich in sachgerechter Weise grundsätzlich auf die Prüfung gerügter oder augenscheinlicher Mängel konzentrieren kann.
Insbesondere sei es danach grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn bei der Ermittlung der angemessenen Sachkosten typische Standards anhand von Werten bestimmt werden, die vom Jugendhilfeträger in Konkretisierung gesetzlicher Anforderungen (zum Beispiel für die Erteilung einer Erlaubnis) festgelegt werden, wie dies etwa hinsichtlich der Räumlichkeiten, in denen Kindertagespflege stattfindet, der Fall ist. In gleicher Weise sei es grundsätzlich bedenkenfrei, wenn die Höhe der Raumkosten anhand von Durchschnittswerten aus Miet- beziehungsweise Nebenkostenspiegeln ermittelt wird. Das BVerwG hält es ebenfalls für grundsätzlich zulässig, wenn Standards des Ausstattungsbedarfs bei Kindertagespflegepersonen unter Rückgriff auf diejenigen in Kindertageseinrichtungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ermittelt werden. Dies gelte im Ansatz auch in Bezug auf die Ermittlung der hierfür anzusetzenden üblichen Kosten. Die in diesem Sinne angemessenen Kosten dürfen nach der gesetzlichen Regelung (§ 23 Absatz 2 Nr. 1 SGB VIII) auch für alle Kindertagespflegepersonen im jeweiligen örtlichen Bereich einheitlich als Pauschalbetrag der Erstattung festgelegt werden.
Unter Berücksichtigung dessen sei es in beiden Fällen nicht – wie von den Klägern gerügt – zu beanstanden gewesen, dass die beklagten Städte als Sachkosten nicht die Kosten berücksichtigt haben, die für die Reinigung der Räumlichkeiten durch Dienstleister anfallen würden. Denn in beiden Fällen habe das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das BVerwG bindend festgestellt, dass die Reinigung üblicherweise in Eigenleistung durch die Kindertagespflegepersonen durchgeführt wird. Daher hätten Fremdleistungen in der Pauschale auch nicht berücksichtigt werden müssen.
Im Fall des Klägers aus Dresden sei die Beklagte allerdings dennoch zur erneuten Entscheidung über die Sachkostenerstattung zu verpflichten gewesen, weil bereits das OVG für das BVerwG bindend eine unzureichende Ermittlung der zu erstattenden Stromkosten festgestellt hatte. Da insoweit kein Beurteilungsspielraum besteht, könne ein solcher Fehler auch nicht, wie das OVG gemeint hat, allein wegen einer geringen Höhe als unerheblich angesehen werden.
Nicht beanstandet hat das BVerwG in beiden Fällen dagegen die Festlegung des Anerkennungsbetrages für die Förderleistung. Diesbezüglich hat es bereits im Jahr 2018 entschieden, dass den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ein Beurteilungsspielraum zusteht, der hier nicht überschritten worden ist.
Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 24.11.2022, 5 C 1.21 und 5 C 3.21
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28.11.2022
Betriebe: Können steuermindernde Rückstellung für Altersfreizeit bilden
Betriebe, die ihren Mitarbeitern zusätzliche freie Arbeitstage in Form von Altersfreizeit gewähren, können hierfür eine steuermindernde Rückstellung bilden. Dies hat das Finanzgericht (FG) Köln entschieden.
Die Klägerin gewährt ihren älteren Beschäftigten neben ihrem vertraglichen Jahresurlaub einen zusätzlichen jährlichen Anspruch auf bezahlte Freizeit. Voraussetzung für den Erhalt ist eine Betriebszugehörigkeit von mehr als zehn Jahren und das Überschreiten der Altersgrenze von 60 Jahren.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung lehnte das zuständige Finanzamt die steuermindernde Berücksichtigung der Rückstellung ab. Die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten seien nicht erfüllt. Insbesondere hätten die beschäftigten Arbeitnehmer keine Mehrleistungen erbracht, die der Betrieb zu bezahlen hätte. Hiergegen klagte die Klägerin.
Die Klage hatte Erfolg. Das FG hat entschieden, dass die Klägerin eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilden könne. Ihr stehe die Gewährung weiterer freier Arbeitstage verbindlich zu. Die Beschäftigten träten mit ihrer Arbeitskraft in Vorleistung, die entsprechende Gegenleistung werde von der Klägerin demgegenüber erst in der Zukunft erbracht. Damit sei die Verpflichtung des Betriebs zur Gewährung zusätzlicher freier Arbeitstage bereits vor dem Eintritt in die Arbeitsfreistellung entstanden und wirtschaftlich verursacht worden. Dem stehe nicht entgegen, dass die Zusage an die vergangene Dienstzeit und an die zukünftige Betriebstreue der einzelnen Beschäftigten gebunden sei.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat die vom Bundesfinanzhof (BFH) zugelassene Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen IV R 22/22 beim BFH geführt wird.
Finanzgericht Köln, Urteil vom 10.11.2021, 12 K 2486/20, nicht rechtskräftig
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28.11.2022
Erbschaftsteuer: Auch Steuerzahlerbund fordert Erhöhung der Freibeträge
Für eine Anhebung der Freibeträge bei der Erbschaftsteuer setzt sich auch der Präsident des Bundes der Steuerzahler (BdSt) Reiner Holznagel bei der Ampel-Koalition ein. "Eine Anhebung ist aus unserer Sicht geboten, um heimliche Steuererhöhungen zu vermeiden, die es aufgrund veränderter Kriterien zur Immobilienbewertung gibt".
Zustimmung komme von FDP-Fraktionschef Christian Dürr, so der BdSt. Dieser betone im Mitgliedermagazin des BdSt "Der Steuerzahler" (Dezember-Ausgabe): Die vorherige Bundesregierung habe die Bewertungsregelungen für Immobilien so verändert, dass ab 2023 unter Umständen höhere Erbschaftsteuerzahlungen notwendig werden. "Das sollten wir angesichts steigender Preise und hoher Energiekosten verhindern – denn es betrifft keinesfalls nur Menschen mit hohen Einkommen, sondern auch Familien, die ein Haus von den Großeltern erben. Mein Vorschlag wäre daher, die Freibeträge bei der Erbschaftsteuer an die Inflation anzupassen, so wie wir es auch bei der Einkommensteuer getan haben. Als Koalition haben wir uns darauf geeinigt, den Menschen keine zusätzlichen Belastungen aufzubürden. Das Steuerrecht an die allgemeine Preis- und Kostenentwicklung anzupassen, ist gerade in diesen Zeiten auch eine Frage der Fairness."
Aktuell werde das Jahressteuergesetz 2022 beraten und in den nächsten Wochen beschlossen, erläutert der BdSt dazu. Neben zahlreichen Änderungen im Einkommen- und Umsatzsteuergesetz werde auch die Bewertung von Immobilien geändert, die für die Erbschaft- und Schenkungsteuer maßgeblich ist.
Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer werde der Verkehrswert der Immobilie als Bemessungsgrundlage angesetzt. Durch die neuen Vorgaben der Immobilienwertermittlungsverordnung würden Immobilien ab dem 01.01.2023 größtenteils höher bewertet. Doch wenn die Bemessungsgrundlagen steigen, zum Beispiel aufgrund des Anstiegs des Marktwerts, müsse entsprechend eine Anhebung der Freibeträge bei der Erbschaftsteuer erfolgen, da es sonst zu einer heimlichen Steuererhöhung kommt. Hier müsse die Politik jetzt handeln und die Freibeträge erhöhen, fordert der BdSt.
Bund der Steuerzahler e.V., PM vom 25.11.2022
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28.11.2022
Höhere Erbschaftsteuer-Freibeträge: Bayern bleibt dran
Der Bundesrat hat den von Bayern eingebrachten Entschließungsantrag mit der Forderung nach einer Erhöhung der Freibeträge und Regionalisierung der Erbschaftsteuer am 25.11.2022 in die zuständigen Ausschüsse verwiesen. Bayerns Finanzminister Albert Füracker (CSU) erklärt dazu, im Finanzausschuss weiter für höhere Freibeträge und eine Regionalisierung der Erbschaftsteuer kämpfen zu wollen.
Die aktuell geltenden Freibeträge seien seit 2009 nicht mehr angepasst worden und hätten mittlerweile ihre Entlastungswirkung stark eingebüßt. Die Immobilienpreise vor allem in Ballungsräumen hätten sich zum Teil verdoppelt oder verdreifacht – die Freibeträge seien jedoch seit 13 Jahren nicht angehoben worden. Die Erbschaftsteuer dürfe nicht ein treibender Faktor dafür sein, dass Wohneigentum nicht von einer Generation in die nächste übertragen werden kann.
Die persönlichen Freibeträge der Erbschaft- und Schenkungsteuer gölten seit 2009 unverändert. Aufgrund der gestiegenen Immobilienpreise und der Inflation sei bereits – unabhängig von den im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 vorgesehenen Änderungen bei der Grundstücksbewertung – ihre Entlastungswirkung kaum mehr vorhanden. Mit Anpassung der Grundbesitzbewertung an die tatsächlichen Entwicklungen steige die Bewertung von Immobilien ab 2023 nun in vielen Städten und Gemeinden nochmal zusätzlich, gibt das Finanzministerium Bayern zu bedenken.
Finanzministerium Bayern, PM vom 25.11.2022
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28.11.2022
Inflationsausgleichsgesetz: Bundesrat gibt grünes Licht
Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 25.11.2022 dem Inflationsausgleichsgesetz zugestimmt. Das Gesetz ist Teil eines dritten Entlastungspakets, das Maßnahmen zur Sicherung einer bezahlbaren Energieversorgung und zur Stärkung der Einkommen umfasst.
Um die mit der kalten Progression verbundenen schleichenden Steuererhöhungen zu dämpfen, passt das Inflationsausgleichsgesetz die Steuerlast von rund 48 Millionen Bürgern an die Inflation an. Durch eine Anhebung des Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags sowie die Erhöhung des Kindergeldes sollen zudem Familien unterstützt werden.
In einer begleitenden Entschließung bekundet der Bundesrat Unterstützung für das Vorhaben, Bürger sowie Unternehmen zu entlasten und unterstreicht, dass die Länder sich in der Mitverantwortung sehen, einen angemessenen Beitrag zur Abmilderung der Folgen der hohen Energiepreise zu leisten.
Die Länderkammer erklärt aber auch, dass angesichts der Größenordnungen der mit dem Gesetz einhergehenden finanziellen Belastungen eine vollständige Information und frühzeitige Einbindung der Länder in die Entscheidungsprozesse erforderlich gewesen wären. Dies gelte umso mehr, als mit dem Inflationsausgleichsgesetz in erheblichem Umfang Maßnahmen umgesetzt würden, die nicht verfassungsrechtlich geboten, sondern einer politischen Entscheidung zugänglich sind.
Das Gesetz kann nach Unterzeichnung durch den Bundepräsidenten jetzt im Bundesgesetzblatt verkündet werden und danach zu großen Teilen am 01.01.2023 in Kraft treten. Teile des Gesetzes treten auch rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft. Eine Regelung zur Anhebung der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag wird am 01.01.2024 in Kraft treten.
Bundesrat, PM vom 25.11.2022
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28.11.2022
Ziviler Ungehorsam: Rechtfertigt keine Straftaten
Ein Klimaaktivist, der eine Sachbeschädigung begeht, um auf den Klimawandel aufmerksam zu machen, macht sich damit strafbar. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle schließt einen rechtfertigenden Notstand im Sinne des § 34 Strafgesetzbuch (StGB) aus. Auch eine Rechtfertigung durch "zivilen Ungehorsam" komme nicht in Betracht, da dies auf eine grundsätzliche Legalisierung von Straftaten zur Erreichung politischer Ziele hinausliefe.
Ein Klimaaktivist hatte im Sommer 2021 die Fassade des Zentralgebäudes der Universität in Lüneburg mit Wandfarbe verunstaltet, um auf den Klimawandel aufmerksam zu machen und zum sofortigen Handeln zu appellieren. Hierdurch entstand ein Schaden von mehr als 10.000 Euro. Das Amtsgericht Lüneburg hatte den Angeklagten deshalb der Sachbeschädigung in zwei Fällen für schuldig befunden und eine Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen – mehr als drei Netto-Monatseinkommen – vorbehalten.
Diese Verurteilung hat das OLG Celle bestätigt. Die Sachbeschädigung sei nicht aufgrund eines Notstands nach § 34 StGB gerechtfertigt. Es handele sich um eine Symboltat, die keinen unmittelbaren Einfluss auf den Klimawandel habe. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, dass die Gefahr eines Klimawandels nicht anders als durch die Begehung von Straftaten abgewendet werden könnte.
Die Beschädigung des Universitätsgebäudes sei darüber hinaus auch nicht durch "zivilen Ungehorsam" gerechtfertigt. Niemand sei berechtigt, in die Rechte anderer einzugreifen, um auf diese Weise die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit zu erregen und eigenen Auffassungen Geltung zu verschaffen. Wer auf den politischen Meinungsbildungsprozess einwirken möchte, könne dies in Wahrnehmung seiner Grundrechte auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit, seines Petitionsrechts und seines Rechts auf Bildung politischer Parteien tun, nicht aber durch die Begehung von Straftaten. Würde die Rechtsordnung einen Rechtfertigungsgrund akzeptieren, der allein auf der Überzeugung des Handelnden von der Überlegenheit seiner eigenen Ansicht beruhte, liefe dies auf eine grundsätzliche Legalisierung von Straftaten zur Erreichung politischer Ziele hinaus.
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 29.07.2022, rechtskräftig
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28.11.2022
Wohngeld-Reform: Bundesrat stimmt zu
Am 25.11.2022 hat der Bundesrat in verkürzter Frist dem vom Bundestag beschlossenen Wohngeld-Plus-Gesetz zugestimmt. Es wird ab 2023 Haushalte mit niedrigeren Einkommen mit Blick auf die steigenden Wohnkosten stärker unterstützen.
Die bisher umfangreichste Reform des Wohngelds soll die durch steigende Energiekosten und energieeffiziente Sanierungen entstehenden höheren Wohnkosten besser abfedern. Das Vorhaben besteht im Wesentlichen aus drei Komponenten.
Eine dauerhafte Heizkostenkomponente geht künftig als Zuschlag auf die zu berücksichtigende Miete oder Belastung in die Wohngeldberechnung ein, um die Empfänger bei den Energiekosten zu entlasten. Bemessungsgrundlage des Wohngeldes ist die Bruttokaltmiete. Kosten für Heizung und Warmwasser wurden bei den Belastungen bislang nicht berücksichtigt. Angesichts der sehr stark steigenden Preise für Heizenergie ist es erforderlich, auch die Heizkostenbelastungen der Haushalte im Wohngeld zu berücksichtigen, heißt es in der Gesetzesbegründung.
Durch die Einführung einer Klimakomponente im Wohngeld erfolgt ein Zuschlag auf die Höchstbeträge der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung in der Wohngeldberechnung. Sie ermöglicht einen über die bisherige Höchstgrenze hinausgehenden Zuschlag, wenn aufgrund energetischer Maßnahmen im Gebäudebereich im gesamten Wohnungsbestand die Miete erhöht wird.
Überdies passt das Gesetz die Wohngeldformel an. Im Ergebnis sollen rund 1,4 Millionen Haushalte erstmalig oder erneut einen Wohngeldanspruch erhalten - bisher sind es rund 600.000 Haushalte. Zudem erhöht sich der Wohngeldbetrag von durchschnittlich rund 180 Euro auf rund 370 Euro pro Monat.
Das Gesetz führt Bagatellgrenzen im Fall von Rückforderungen ein und ermöglicht es, den Bewilligungszeitraum auf 24 Monate zu verlängern.
Damit die Behörden in Einzelfällen oder bei hoher Arbeitsbelastung das erhöhte Wohngeld zügig auszahlen können, sind vorläufige Zahlungen möglich.
Das Gesetz kann nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens und Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt verkündet werden. In Kraft treten wird es am 01.01.2023.
Bundesrat, PM vom 25.11.2022
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28.11.2022
Impfschaden: Wird nicht als Dienstunfall anerkannt
Der Impfschaden, den eine Lehrerin erlitten hat, ist auch dann nicht als Dienstunfall anzuerkennen, wenn die Impfung in den Räumlichkeiten der Schule stattfand. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Hannover entschieden.
Geklagt hatte eine 62-jährige Förderschullehrerin, die Ende März 2021 im Gebäude ihrer Stammschule von einem mobilen Impfteam des Impfzentrums Hannover mit dem Impfstoff von AstraZeneca gegen das Coronavirus geimpft worden war. Etwa eine Woche später erlitt sie schwerste körperliche Schäden, deren Folgen weiterhin andauern. Die Klägerin meint, der Vorgang sei als Dienstunfall anzuerkennen, da die Impfung eine von ihrem Dienstherrn – dem Land Niedersachsen – angebotene und zu verantwortende dienstliche Veranstaltung gewesen sei.
Das VG ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Die Impfaktion sei keine dienstliche Veranstaltung gewesen. Der Dienstherr habe lediglich seine Räumlichkeiten in der Schule zur Verfügung gestellt, damit das mobile Impfteam dort die Impfung habe durchführen können. Das Land Niedersachsen sei jedoch selbst nicht Organisator des Vorgangs gewesen.
Gegen das Urteil kann vor dem Oberverwaltungsgericht Niedersachsen die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 24.11.2022, 2 A 460/22, nicht rechtskräftig
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28.11.2022
Verweigerung der Eintragung nicht-binärer Person als Elternteil: Ist nicht isoliert überprüfbar
Die anfängliche Weigerung eines Standesamtes, eine Person nicht-binärer Geschlechtszugehörigkeit als Elternteil ins Geburtsregister einzutragen, kann nach späterer Adoption und daraufhin erfolgter Eintragung nicht isoliert auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden. Laut Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main sieht das Rechtsschutzsystem der Freiwilligen Gerichtsbarkeit keinen solchen Feststellungsantrag vor. Das Gericht sah auch keine Veranlassung für eine erweiternde Auslegung.
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25.11.2022
Dienstbezüge für in Deutschland stationierte US-Soldaten: Sind im Inland steuerfrei
Die aus dem Dienstverhältnis mit den USA stammenden Einnahmen von US-Soldaten, die in Deutschland stationiert sind, unterliegen nicht der inländischen Besteuerung. Sie seien hier vielmehr steuerfrei, so das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz.
Der Kläger, ein US-amerikanischer Staatsangehöriger, der in Deutschland stationiert und mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist, wohnte – spätestens – seit 2009 und auch in den Streitjahren 2010 und 2011 mit seiner Ehefrau in Deutschland. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass er im Inland einen Wohnsitz und nicht nachgewiesen habe, dass er beabsichtige, nach dem Ende seines Dienstes wieder in die USA zurückzukehren. Daher seien die Voraussetzungen des Artikels X NATO-Truppenstatut (NATOTrStat) nicht erfüllt und (auch) die vom Kläger für seine ausschließlich im Inland ausgeübte Tätigkeit als Reservist der US-amerikanischen Streitkräfte erhaltene Vergütung sei im Inland zu versteuern.
Gegen die entsprechenden Einkommensteuerbescheide, mit denen der Kläger und seine Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden, legten die Kläger (auch wegen weiterer Streitpunkte) erfolglos Einspruch ein und klagten sodann.
Die Klage hatte (insoweit) Erfolg. Das FG schloss sich – in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung – der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Kläger und der von ihm vorgelegten Stellungnahme des US-amerikanischen Department of the Army – Office of the Staff Judge Advocate an, wonach die aktuelle Auslegung des BFH von Artikel X Abs. 1 Satz 2 NATOTrStat unzutreffend und daher der Wehrsold der Truppenangehörigen im Aufnahmestaat (= Deutschland) von der Einkommensteuer befreit sei.
Nach dieser Vorschrift, so das FG, seien die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges in dem Aufnahmestaat – im Streitfall Deutschland – von jeder Steuer auf Bezüge und Einkünfte befreit, die ihnen in ihrer Eigenschaft als derartige Mitglieder von dem Entsendestaat – im Streitfall die USA – gezahlt würden.
Der Kläger sei als Mitglied der Truppe im Sinne des NATOTrStat anzusehen. Er habe in den Streitjahren als Soldat in den Diensten der USA gestanden und habe zu deren Land-, See- oder Luftstreitkräften gehört. Dass er lediglich eine Stellung als Reservist innegehabt habe, sei – da das NATOTrStat insoweit keine Einschränkung enthalte – unerheblich. Zugleich habe sich der Kläger aufgrund seiner Stationierung und damit im Zusammenhang mit seinen Dienstobliegenheiten in den Streitjahren im Inland aufgehalten. Dass zugleich eine persönliche Beziehung zu seiner Ehefrau, der Klägerin, bestanden habe, sei hierbei unerheblich. Für die Steuerbefreiung des Artikels X Absatz 1 Satz 2 NATOTrStat sei zudem nicht erforderlich, dass die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges unter Artikel X Absatz 1 Satz 1 NATOTrStat fallen würden, das heißt den Willen hätten, nach Ableistung ihres Dienstes wieder in ihren Heimatstaat zurückzukehren.
Das FG hat die Revision zugelassen. Denn zum einen habe die Frage, ob die Steuerbefreiung des Artikel X Absatz 1 Satz 2 NATOTrStat erfordert, dass die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges unter Artikel X Absatz 1 Satz 1 NATOTrStat fallen, das heißt sich "nur in dieser Eigenschaft" im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates aufhalten, grundsätzliche Bedeutung. Zum anderen werde die Frage in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) nicht einheitlich beantwortet. Die Revision ist inzwischen unter dem Aktenzeichen I R 47/22 beim BFH anhängig.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.09.2022, 3 K 1372/20, nicht rechtskräftig
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25.11.2022
Umsatzsteuer: Keine Befreiung für aus Betrieb einer Altersheim-Cafeteria erzielte Umsätze
Grundsätzlich sind Dienstleistungen, die mit der Betreuung oder Pflege von bedürftigen Menschen zusammenhängen, von der Mehrwertsteuer befreit. Dies gilt aber nicht für die Leistung einer Betreuungseinrichtung, wenn diese nicht mit der Pflege zusammenhängt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Blick auf die Umsätze entschieden, die die Cafeteria eines Altenheims machte. Diese seien steuerpflichtig. Über den Fall berichtet der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz.
Ein Altersheim habe nicht nur seine Bewohner umfassend verpflegt, sondern auch eine Cafeteria betrieben. Hier seien zusätzlich entgeltlich Getränke und Speisen an Heimbewohner und deren Besucher abgegeben worden. Laut BFH habe der Betrieb dieser Cafeteria keine Leistungen für den Bedarf an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung betroffen. Die Leistungen aus dem Betrieb der Cafeteria hätten sich zudem nicht auf die Kosten der Leistungen des Altersheims für die Heimbewohner ausgewirkt. Sie unterlägen der Umsatzsteuer.
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 18.11.2022 zu Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.04.2022, V R 39/21
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25.11.2022
Juristische Personen des öffentlichen Rechts: BMF-Entwurfsschreiben zum Vorsteuerabzug bei unternehmerischer Tätigkeit ist da
Die Umsatzbesteuerung juristischer Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) ändert sich durch § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG). Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat dazu nun ein Entwurfsschreiben zum Vorsteuerabzug vorgelegt. Hierzu nimmt der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) Stellung. Er spricht sich für großzügigere Billigkeitsregelungen aus.
Die Umsetzung von § 2b UStG dürfte für viele jPöR mit Arbeit verbunden sein, meint der DStV. Der Gesetzgeber habe mit dieser Norm die Umsatzbesteuerung an europarechtliche Vorgaben angepasst. Damit fielen nicht mehr nur Umsätze aus dem körperschaftsteuerrechtlichen Betrieb gewerblicher Art unter die Umsatzbesteuerung. Die Neuregelung sei zwar seit längerem in Kraft. Gleichwohl könnten jPöR unter bestimmten Voraussetzungen eine längere Übergangsphase nutzen. Diese laufe zum Jahresende 2022 aus. Nach aktuellen Entwicklungen könnte sie im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 jedoch nochmals bis zum 01.01.2025 verlängert werden.
Mit Blick auf das jetzt vom BMF vorgelegte Entwurfsschreiben zum Vorsteuerabzug bei unternehmerisch tätigen jPöR, das einige Billigkeitsregelungen beinhaltet, regt der DStV Nachjustierungen an.
Für den Vorsteuerabzug beim Bezug einheitlicher Gegenstände, die sowohl unternehmerisch als auch nichtwirtschaftlich verwendet werden, soll die jPöR den Gegenstand in vollem Umfang in ihrem nichtunternehmerischen Bereich belassen können. Dafür soll ausweislich des BMF-Entwurfschreibens eine entsprechende Zuordnungsentscheidung erforderlich sein. Der DStV regt an, auf eine explizite Zuordnungsentscheidung zum nichtunternehmerischen Bereich zu verzichten, um unnötigen Bürokratieaufwand zu vermeiden. Hilfsweise könnte ein klarstellender Hinweis aufgenommen werden, dass eine Zuordnung zum nichtunternehmerischen Bereich dann anzunehmen ist, wenn der Steuerpflichtige für den Gegenstand keinen Vorsteuerabzug begehrt.
JPöR, deren steuerpflichtiger Umsatz (mit ein paar Ausnahmen) im vorangegangenen Kalenderjahr 45.000 Euro nicht überstiegen hat, sollen unter bestimmten Voraussetzungen einen pauschalen Vorsteuersatz in Anspruch nehmen können. Allerdings, so der DStV, zeige die Praxis, dass diese Grenze äußerst schnell überschritten ist. Er empfiehlt daher, die Umsatzgrenze für die Anwendung des pauschalen Vorsteuersatzes anzuheben, sodass die positive Erleichterung eine größere Entlastungswirkung entfalten kann.
Will eine jPöR die Vorsteuer pauschal ermitteln, soll sie für mindestens fünf Kalenderjahre an diese Entscheidung gebunden sein. Gleichzeitig soll sie die Vereinfachung jedoch nicht mehr in Anspruch nehmen dürfen, wenn ihr steuerpflichtiger Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 45.000 Euro überstiegen hat. Diese Regelung würde folglich im Zweifel zulasten der Steuerpflichtigen gehen, deckt der DStV auf. Er regt insofern an, dass jPöR jährlich entscheiden können sollten, ob sie die Pauschalermittlung wünschen.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 24.11.2022
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25.11.2022
Solidaritätszuschlag: BFH verhandelt im Januar zu Verfassungsmäßigkeit
Am 17.01.2022 wird der Bundesfinanzhof (BFH) in München im Revisionsverfahren IX R 15/20 mündlich zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags ab dem Jahr 2020 verhandeln. Das Gericht will seine Entscheidung voraussichtlich in einem gesonderten Termin Ende Januar 2023 verkünden.
Im zugrunde liegenden Fall sind die Kläger zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Das beklagte Finanzamt setzte die Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag ab 2020 in Höhe von vierteljährlich 453 Euro, später 340 Euro, fest. Die Kläger beantragten (erfolglos) die Herabsetzung der Vorauszahlungen auf null Euro. Zur Begründung beriefen sie sich auf das Auslaufen der Aufbauhilfen für die neuen Bundesländer im Jahr 2019. Da der Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe nur zur Abdeckung von Bedarfsspitzen erhoben werden dürfe, verbiete dieser Ausnahmecharakter eine immerwährende Erhebung. Den gegen die Ablehnung gerichteten Einspruch wies das Finanzamt unter Hinweis auf seine Bindung an die Steuergesetze zurück.
Das Finanzgericht hat der dagegen gerichteten Klage nur teilweise stattgegeben. Es hat den Vorauszahlungsbescheid dahingehend geändert, dass die Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag ab 01.01.2021 –in Übereinstimmung mit den ab diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Bestimmungen– auf vierteljährlich 19 Euro herabgesetzt werden. Im Übrigen hat es die Klage unter Hinweis auf seine fehlende Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 für Veranlagungszeiträume ab 2020 abgewiesen.
Das Finanzamt hat zwischenzeitlich die Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag ab 01.01.2021 an das Finanzgerichtsurteil angepasst. Zudem hat es den Jahresbescheid für 2020 erlassen und den Solidaritätszuschlag auf 2.078,56 Euro festgesetzt.
Der BFH wird sich eigenen Angaben zufolge nun mit der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 auseinanderzusetzen haben. Der Solidaritätszuschlag sei eine Ergänzungsabgabe im Sinne des Artikels 106 Absatz 1 Nr. 6 des Grundgesetzes (GG), so der BFH. Die Kläger seien der Ansicht, dass der –unbefristet erhobene – Zuschlag mit dem Auslaufen des so genannten Solidarpakts II am 31.12.2019 sowie der Neuregelung des Länderfinanzausgleichs seine Rechtfertigung verloren habe. Daher verstoße die Erhebung des (verfassungsgemäß) eingeführten Solidaritätszuschlags nunmehr gegen das GG.
Darüber hinaus hielten die Kläger die ab 2021 erfolgende Rückführung des Solidaritätszuschlags für verfassungswidrig, erläutert der BFH weiter. In dem Umstand, dass seit dem Veranlagungszeitraum 2021 nur noch rund zehn Prozent der Steuerpflichtigen den Solidaritätszuschlag zahlen müssen, sähen sie vor allem einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Artikel 3 Absatz 1 GG).
Der BFH werde sich damit auseinanderzusetzen haben, ob er – wie von den Klägern angeregt – eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholt. Hierfür müsste er das Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 für verfassungswidrig halten. Das Bundesfinanzministerium ist dem Rechtsstreit nach BFH-Angaben beigetreten.
Bundesfinanzhof, PM vom 24.11.2022
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25.11.2022
Wirecard-Aktionäre: Etwaige Schadenersatzansprüche nicht als Insolvenzforderung im Rang des § 38 InsO zur Insolvenztabelle anmeldbar
Kapitalmarkrechtliche Schadenersatzforderungen der Aktionäre von Wirecard können nicht als Insolvenzforderung im Rang des § 38 Insolvenzordnung (InsO) zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Dies stellt das Landgericht (LG) München I klar. Es hat dementsprechend die unter anderem gegen den Insolvenzverwalter der Wirecard AG gerichtete Klage einer Kapitalverwaltungsgesellschaft auf Feststellung von Schadenersatzforderungen zur Insolvenztabelle abgewiesen.
Für die von ihr verwalteten Sondervermögen hatte die klagende Kapitalverwaltungsgesellschaft Aktien der Wirecard AG ge- beziehungsweise verkauft. Die Klägerin trägt nun vor, die Wirecard AG habe Kaptialmarktinformationspflichten vorsätzlich verletzt. Ohne diese Pflichtverletzung und in Kenntnis der wahren Situation hätte die Klägerin die von ihr auf den Erwerb von Wirecard Aktien gerichteten Transaktionsgeschäfte sämtlich nicht durchgeführt.
Die Klägerin ist deswegen der Ansicht, ihr stünden gegen die Wirecard AG Schadenersatzansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, § 826 Bürgerliches Gesetzbuch, sowie gestützt auf §§ 97, 98 Wertpapierhandelsgesetz zu. Diese Ansprüche hat die Klägerin daher zur Insolvenztabelle angemeldet. Der beklagte Insolvenzverwalter und die weitere Beklagte haben dieser Anmeldung widersprochen.
Für die Frage, ob hier die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche zur Tabelle angemeldet werden können, musste das Gericht vorab klären, ob es sich bei der behaupteten Forderung um eine Insolvenzforderung im Rang des § 38 InsO handelt. Diese Rechtsfrage hat das LG verneint. Die Klage sei daher abzuweisen gewesen, ohne dass darüber entschieden worden sei, ob entsprechende Schadenersatzansprüche bestehen. Durch die Klageabweisung hat das LG eigenen Angaben zufolge daher nicht entschieden, dass keine Schadenersatzansprüche bestehen. Sie habe lediglich entschieden, dass etwaig bestehende Schadenersatzansprüche der Klägerin nicht als Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO zur Tabelle festgestellt werden können.
Das Gericht stützte sich bei der Entscheidung im Wesentlichen auf folgende Erwägungen: Die Klägerin mache hier Ansprüche geltend, die auf ihrer Aktionärsstellung beruhen. Denn ohne ein zumindest zeitweises Halten der Aktien könne kein Schadenersatzanspruch entstehen. Ansprüche, die auf einer Aktionärsstellung beruhen, könnten aber grundsätzlich nicht gemäß § 38 InsO zur Tabelle angemeldet werden.
Dass die Klägerin behauptet, diese Aktionärsstellung nur aufgrund einer Täuschung erlangt zu haben, könne hier zu keiner anderen Beurteilung führen. Die Klägerin könne die von ihr verfolgten Ansprüche nicht anmelden, weil sie sich mit dem Aktienkauf dafür entschieden hat, eine Investition in Eigenkapital der Schuldnerin vorzunehmen. Über diese Investitionsform sei sie aber nicht getäuscht worden.
Weiterhin stünden einer Einordnung unter § 38 InsO die Kapitalschutzvorschriften entgegen. Das Schadenersatzverlangen der Klägerin sei wirtschaftlich auf die Erstattung des haftenden Eigenkapitals gerichtet. Der vom Bundesgerichtshof in der EM-TV Rechtsprechung festgelegte Vorrang einer Haftung für kapitalmarktrechtliche Informationspflichtverletzungen gelte nur für die werbende Gesellschaf, nicht jedoch für die insolvente Gesellschaft.
Bei einer Insolvenz ginge eine Einordnung der Schadenersatzansprüche der Aktionäre als Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO zulasten der anderen Gläubiger der Gesellschaft. Dies sei mit den maßgeblichen Grundwerten des Insolvenzrechts nicht vereinbar.
Landgericht München I, Entscheidung vom 23.11.2022, 29 O 7754/21, noch nicht rechtskräftig
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25.11.2022
Ausstellung von Maskenattesten ohne ärztliche Untersuchung: Kann strafbar sein
Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat entschieden, dass sich ein Arzt wegen des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse gemäß § 278 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar machen kann, wenn er ohne körperliche Untersuchung des Betroffenen Atteste zur Befreiung von der Maskentragepflicht erteilt.
Der Angeklagte hatte nach den vom Amtsgericht (AG) Uelzen getroffenen Feststellungen insgesamt 29 Gesundheitszeugnisse ausgestellt, die die darin benannten Personen von der Verpflichtung befreien sollten, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dabei hatte er diese Personen nicht begutachtet oder körperlich untersucht. Das AG hat den Angeklagten deshalb zu einer Geldstrafe von 8.400 Euro verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt.
Das OLG hat nun die Rechtsauffassung des AG bestätigt, dass ein ärztliches Gesundheitszeugnis falsch ist, wenn die für die Beurteilung des Gesundheitszustands erforderliche Untersuchung nicht durchgeführt wurde und sich dies nicht hinreichend aus dem Attest selbst ergibt. "Bei der Befreiung von der allgemein angeordneten, von Teilen der Bevölkerung aber als eher lästig empfundenen Maskenpflicht soll das ärztliche Attest die erhöhte Gewähr dafür bieten, dass gegen das Tragen einer Maske tatsächlich gesundheitliche beziehungsweise medizinische Gründe der Person sprechen und solche nicht nur aufgrund individueller Unlust vorgegeben werden." Dies setze grundsätzlich voraus, dass eine körperliche Untersuchung tatsächlich stattgefunden habe.
Dem Urteil des AG war laut OLG allerdings nicht eindeutig zu entnehmen, ob in den Bescheinigungen möglicherweise hinreichend deutlich angegeben war, dass sie ohne eine solche Untersuchung ausgestellt worden waren. Das OLG habe deshalb das Urteil des AG zunächst aufgehoben, damit dieses die noch fehlenden Feststellungen treffen kann.
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 16.11.2022, 2 Ss 137/22
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25.11.2022
Rheinland-Pfalz: Maskenpflicht in öffentlichem Personennahverkehr bestätigt
Die in der 34. Corona-Bekämpfungsverordnung von Rheinland-Pfalz enthaltene Maskenpflicht für den öffentlichen Personennahverkehr ist jedenfalls für die noch verbleibende kurze Geltungsdauer der Anordnung bis zum 30.11.2022 als voraussichtlich rechtmäßig zu bewerten. Deshalb kann eine Ausnahme davon derzeit nicht im vorläufigen Rechtsschutz verlangt werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Mainz.
Der Antragsteller ist Studierender. Mit einem Eilantrag begehrte er eine Ausnahme von der so genannten Maskenpflicht für ihn als Fahrgast in den Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs. Er verwies unter anderem auf gesundheitliche Probleme beim Tragen der Maske und generelle Schwierigkeiten bei der Erlangung einer ärztlichen Bescheinigung zur Befreiung von der Maskenpflicht.
Das VG lehnte den Eilantrag ab. Die in der rheinland-pfälzischen 34. Corona-Bekämpfungsverordnung bis zum 30.11.2022 angeordnete Maskenpflicht für Fahrgäste in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs erweise sich bei summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz als voraussichtlich rechtmäßig. Zwar habe sich die Ausgangslage für den Umgang mit der COVID-19-Pandemie zwischenzeitlich verändert. Mit Blick auf den saisonal bedingt erhöhten Infektionsdruck im Herbst in allen Altersgruppen habe der Verordnungsgeber nach Auswertung der verfügbaren Datenquellen jedoch die Maskenpflicht in den öffentlichen Verkehrsmitteln als Basis-Schutzmaßnahme zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19-Erkrankungen und zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems sowie der sonstigen Kritischen Infrastrukturen aller Voraussicht nach in zulässiger Weise anordnen dürfen.
Die Maßnahme sei grundsätzlich geeignet, die Verbreitung von SARS-CoV-2 zu verhindern, insbesondere in geschlossenen, engen Räumen mit einer Vielzahl von Personen und bei längerer Verweildauer, in denen es anerkanntermaßen zu einem signifikant erhöhten Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus komme. Solche Zusammentreffen ergäben sich zwangsläufig in öffentlichen Verkehrsmitteln, die von sehr vielen Menschen für den täglichen Weg zur Arbeit genutzt würden.
Das Maskentragen an solchen Orten sei ferner erforderlich. Mit dem geforderten Verhalten seien vergleichsweise geringe Einschränkungen verbunden, und es werde die höchste Wirkung erzielt, wenn möglichst alle Personen im Raum eine Maske tragen. Auch im Übrigen dürfte die Anordnung in der Verordnung verhältnismäßig sein, so das VG, weil sie Ausnahmen von der Maskenpflicht in Gestalt individueller (gesundheitlicher) Befreiungstatbestände vorsehe und überdies auf zwei Monate (bis zum 30.11.2022) befristet sei. Der Antragsteller habe keine konkreten Gründe aufgezeigt, inwiefern er selbst in unzumutbarer Weise von der normierten Maskenpflicht betroffen sei.
Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 17.11.2022, 1 L 652/22.MZ
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24.11.2022
EU: Parlament will drei neue Einnahmequellen
Das Europäische Parlament will inmitten der aktuellen Krisen neue Einnahmequellen für die EU erschließen, um den EU-Haushalt für die Zukunft zu sichern.
Bei den drei neuen so genannten Eigenmitteln handelt es sich um Einnahmen aus dem Emissionshandelssystem (EHS), um Mittel, die durch das vorgeschlagene CO₂-Grenzausgleichssystem (Carbon Border Adjustment Mechanism, CBAM) generiert werden, und um Einnahmen im Zusammenhang mit der Unternehmensbesteuerung multinationaler Unternehmen auf der Grundlage eines Vorschlags, auf den sich die OECD- und G20-Mitglieder im Sommer 2022 geeinigt haben.
Die Kommission schätzt, dass durch die neuen EU-Eigenmittel dem Haushalt von 2026 bis 2030 jährlich bis zu 17 Milliarden Euro zufließen könnten. Die neuen Eigenmittel sollen dazu beitragen, die von der EU aufgebrachten Mittel zur Finanzierung der Zuschusskomponente von "Next Generation EU" zurückzuzahlen, den Klima-Sozialfonds zu finanzieren und einen Beitrag zum neuen Emissionshandelssystem zu leisten, das zum Übergang zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft beitragen wird.
"Die EU braucht neue Eigenmittel, um zumindest die Kreditaufnahme für ‚Next Generation EU‘ zurückzahlen zu können. Ohne neue Eigenmittel werden wir nach 2027 mehr als 15 Milliarden Euro pro Jahr aus den EU-Programmen streichen müssen. Wir werden die ‚Next Generation EU‘ in eine ‚No Generation EU‘ verwandeln", sagt José Manuel Fernandes, einer der Mitberichterstatter des Parlaments.
"Wir sind gerade dabei, diese Gesetze zu vervollständigen, insbesondere die Reform des Kohlenstoffmarktes und die CO₂-Grenzsteuer", sagte Valérie Hayer, die ebenfalls Mitberichterstatterin zu den Rechtsvorschriften ist. Es liege nun an den Mitgliedstaaten, diese Instrumente in Eigenmittel umzuwandeln, sobald sie geschaffen sind, und zwar im Einklang mit dem Versprechen, die Anleihen zurückzuzahlen.
"Ohne diese neuen Eigenmittel gäbe es nur zwei Alternativen: entweder die Erhöhung der nationalen Beiträge und damit der Steuern oder Kürzungen bei den regulären europäischen Programmen. Kürzungen bei der Gemeinsamen Agrarpolitik, Kürzungen bei der Finanzierung von Erasmus+ … Das wollen wir nicht zulassen. Deshalb bauen wir diese Eigenmittel auf", so Hayer.
Hintergrund: Der EU-Haushalt wird traditionell aus Zöllen, einem Prozentsatz der von den EU-Mitgliedstaaten erhobenen Mehrwertsteuer und einem Anteil am jährlichen Bruttonationaleinkommen der Mitgliedstaaten finanziert. Er umfasst auch andere Mittel wie Geldbußen von Unternehmen, die gegen das EU-Wettbewerbsrecht verstoßen, und Steuern auf die Gehälter der EU-Bediensteten.
Im Jahr 2020 einigte sich die EU jedoch auf ein Rekord-Konjunkturpaket von mehr als zwei Billionen Euro als Antwort auf die wirtschaftliche Herausforderung der Pandemie, die Aufstockung des langfristigen Haushalts und die Einführung des befristeten Konjunkturinstruments "Next Generation EU".
Dies bedeutete, dass die EU Schulden aufnehmen konnte, um die Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der Krise zu unterstützen. Die EU-Organe vereinbarten die Einführung neuer Eigenmittel, mit denen die Rückzahlung der Kredite gesichert werden sollte. Diese neuen Eigenmittel stellen laut Parlament zudem diversifiziertere und widerstandsfähigere Arten von Einnahmen dar.
Seit 2021 gibt es Eigenmittel auf der Grundlage von nicht recycelten Kunststoffverpackungsabfällen, und ab 2023 wird eine Digitalabgabe hinzukommen.
Europäisches Parlament, PM vom 18.11.2022
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24.11.2022
Erbschaft- und Schenkungsteuer: Verschärfungen bei Wertermittlung von Immobilien
Auf "drastische Verschärfungen" bei der Wertermittlung von Immobilien im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer mit Wirkung ab dem 01.01.2023 weist der Bund der Steuerzahler (BdSt) Nordrhein-Westfalen hin. Diese habe der Gesetzgeber durch das am 14.09.2022 beschlossene Jahressteuergesetz 2022 "weitgehend unbemerkt und gut getarnt unter über einhundert verschiedenen Neuregelungen" umgesetzt.
Bei Wohnhäusern und Eigentumswohnungen könne der Anstieg bei bis zu 30 Prozent liegen, bei (teil-) gewerblich genutzten Immobilien droh möglicherweise sogar eine Verdopplung der Erbschaft- und Schenkungsteuer, so der BdSt unter Verweis auf eine Schätzung des Eigentümerverbands Haus & Grund Deutschland. Die Änderungen beträfen auch die bislang im Ertragswertverfahren zu bewertenden Mietwohngrundstücke.
Die "dramatischen und von vielen bislang nicht wahrgenommenen Steuererhöhungen" begründen nach Ansicht des BdSt die Gefahr, dass Erben von Immobilien oder Personen, die zu Lebzeiten durch Schenkung Immobilien erlangt haben, diese veräußern müssen, um die Erbschaft- oder Schenkungsteuer zu zahlen. Die massiven Steuererhöhungen beruhten vor allem darauf, dass mit dem Jahressteuergesetz 2022 zwar die für die Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer maßgeblichen Immobilienwerte deutlich in Richtung Verkehrswert der Immobilie angehoben werden, nicht jedoch die Freibeträge bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Immobilienbesitzer, die im nächsten Jahr eine Immobilie schenkweise übertragen möchten oder die durch die Neuregelung ein Problem bekommen, sollten prüfen, ob sie aus steuerlichen Gründen die Übertragung nicht bereits in 2022 vornehmen.
Der BdSt habe seit langem und begleitend zu den Änderungen in der Immobilienbewertung die entsprechende Anpassung der Freibeträge im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer gefordert. Diese sei zuletzt zum 01.01.2009 erfolgt und bereits aufgrund der seit diesem Zeitpunkt eingetretenen Wertsteigerungen im Immobilienbereich überfällig. Mit den ab dem 01.01.2023 eintretenden Änderungen der Besteuerung von Immobilienvermögen im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer sei die Anpassung unverzichtbar, betont der BdSt. Sie müsse aus Gründen der Steuergerechtigkeit auch die besondere Situation von Hochpreisregionen im Immobilienbereich (Beispiel Köln) angemessen berücksichtigen.
Darüber hinaus sei zu prüfen, ob angesichts der Privilegierung des Betriebsvermögens in der Erbschaft- und Schenkungsteuer auch eine entsprechende Privilegierung im Immobilienbereich aus verfassungsrechtlichen Gründen notwendig sei, zumindest in denjenigen Fällen, in denen der Eigentümer sozialverträglich und langfristig günstigen Wohnraum zur Verfügung stellt.
Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e.V., PM vom 17.11.2022
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24.11.2022
Vorsteuerberichtigung bei Saldierung der Vorsteuer: BMF nimmt zu BFH-Urteil Stellung
In einem aktuellen Schreiben beschäftigt sich das Bundesfinanzministerium (BMF) mit der Vorsteuerberichtigung nach § 15a Umsatzsteuergesetz (UStG) bei Saldierung der Vorsteuer und geht dabei auch auf ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) ein.
Dieser hat am 01.02.2022 (V R 33/18) entschieden, dass die Vorsteuerberichtigung nach § 15a Absatz 1 UStG einen ursprünglichen Vorsteuerabzug voraussetze (Leitsatz 1). Ein solcher könne sich in den Fällen des § 13b UStG alter Fassung (a.F.) aus der Saldierung der Umsatzsteuer nach § 13b Absatz 2 Satz 1 UStG a.F. mit dem Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 UStG ergeben (Leitsatz 2).
Hierzu ist das BMF der Ansicht, dass diese Grundsätze neben den vom BFH entschiedenen Fällen eines Übergangs der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG und einem korrespondierenden Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 UStG auch für andere Fälle einer denkbaren Vorsteuersaldierung gelten, zum Beispiel einem innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1a UStG mit einem korrespondierenden Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 UStG. Weiterhin betreffe die Entscheidung alle Vorsteuerberichtigungen nach § 15a UStG und nicht nur – wie vom BFH entschieden – die nach Absatz 1.
Das BMF-Schreiben beinhaltet eine entsprechende Änderung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 01.10.2010 (BStBl I S. 846) in Abschnitt 15a.1 Absatz 4. Die Grundsätze des Schreibens, das auf den Seiten des BMF (www.bundesfinanzministerium.de) als pdf-Datei veröffentlicht ist, gelten für alle offenen Fällen.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 22.11.2022, III C 2 - S 7316/19/10003 :002
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24.11.2022
Vereinfachte Veranlagung von Rentnern und Pensionären: Erklärungsvordruck jetzt am Computer ausfüllbar
Die Länder Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen haben im Jahr 2018 mit Unterstützung des Bundesfinanzministeriums (BMF) ein Pilotprojekt gestartet, um Steuererklärungen für Rentner und Pensionäre zu vereinfachen. Das Projekt habe großen Anklang in den beteiligten Ländern gefunden, teilt das BMF mit. Es werde daher mit dem Ziel, weitere Erfahrungen mit einem solchen Vordruck zu sammeln, fortgesetzt. Auf Hinweis vieler Nutzer sei der Vordruck nun ab dem Veranlagungszeitraum 2022 so gestaltet, dass er am Computer ausgefüllt und mit den individuellen Daten gespeichert werden kann. Der ausgefüllte Vordruck könne dann ausgedruckt, unterschrieben und dem Finanzamt übersandt werden.
Der zusätzliche Service einer "Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften" richtet sich laut BMF gezielt an Rentner und Pensionäre in Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen, bei denen das Finanzamt bereits die überwiegende Anzahl von steuerlich relevanten Informationen von dritter Seite elektronisch erhalten hat. Dazu gehörten zum Beispiel die elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelten Renteneinkünfte und/oder Pensionen und die Krankenversicherungsbeiträge. Auf dem neuen Papiervordruck könnten dann ergänzend Spenden und Mitgliedsbeiträge, Kirchensteuer oder außergewöhnliche Belastungen und Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen geltend gemacht werden. Damit seien alle steuerlichen Pflichten erledigt. Wenn allerdings noch zusätzliche Einkünfte wie zum Beispiel aus Vermietung oder Gewerbe vorliegen, müssten die vollumfänglichen Steuererklärungsvordrucke genutzt werden.
Die "Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften" werde in den Finanzämtern der teilnehmenden Länder Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen angenommen.
Bundesfinanzministerium, PM vom 22.11.2022
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24.11.2022
Erste Pandemie-Welle: Sachsen Schutzmaßnahmen waren rechtens
Die Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom April 2020 über die Kontaktbeschränkung für den Aufenthalt im öffentlichen Raum, die Untersagung von Gastronomiebetrieben und die Schließung von Sportstätten einschließlich Golfplätzen sind verfassungsgemäß. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in ein von zwei ersten Verfahren zu den Corona-Maßnahmen der so genannten ersten Welle entschieden.
Rechtsgrundlage für die angegriffenen Verordnungsregelungen sei § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der Fassung des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27.03.2020 (IfSG a.F.) gewesen. Die Voraussetzungen, unter denen nach diesen Vorschriften Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten erlassen werden konnten, lagen laut BVerwG vor. Bei Erlass der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung seien Menschen an COVID-19 und damit an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des IfSG erkrankt gewesen. Auch Ge- und Verbote, die – wie hier – unabhängig von einem Krankheits- oder Ansteckungsverdacht an die Allgemeinheit gerichtet sind, hätten notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne der genannten Vorschriften sein können.
§ 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 IfSG a.F. sei in dieser Auslegung verfassungsgemäß gewesen, so das BVerwG weiter. Der Grad der verfassungsrechtlich erforderlichen Bestimmtheit hänge unter anderem von den Besonderheiten des jeweiligen Sachbereichs ab. Im Infektionsschutzrecht sei eine Generalklausel, wie sie § 28 Absatz 1 Satz 1 Halbs. 1 IfSG a.F. enthält, sachgerecht. Der Gesetzgeber könne nicht voraussehen, welche übertragbaren Krankheiten neu auftreten und welche Schutzmaßnahmen zu ihrer Bekämpfung erforderlich sein werden. Hat sich der Erkenntnisstand in Bezug auf einen neuen Krankheitserreger verbessert und haben sich geeignete Parameter herausgebildet, um die Gefahrenlage zu beschreiben und zu bewerten, könne er allerdings gehalten sein, für die jeweilige Krankheit zu konkretisieren, unter welchen Voraussetzungen welche Schutzmaßnahmen ergriffen werden können. Eine solche Kodifikationsreife für COVID-19 lag laut BVerwG im hier maßgebenden Zeitraum von Mitte April bis Anfang Mai 2020 jedoch nicht vor.
Die angegriffenen Verordnungsregelungen seien auch verhältnismäßig und damit notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 IfSG a.F. Das Ziel der Verordnung, physische Kontakte zu vermeiden, um die Ausbreitung des Virus und der Krankheit COVID-19 zu verlangsamen, habe im Einklang mit dem Zweck der Verordnungsermächtigung gestanden. Die Annahme des Verordnungsgebers, dass dieses Ziel ohne die erlassenen Ge- und Verbote gefährdet und die Gefahr wegen einer möglichen Überlastung des Gesundheitssystems dringlich war, habe nach den Feststellungen des OVG auf einer tragfähigen tatsächlichen Grundlage beruht.
Der Verordnungsgeber habe sich für seine tatsächliche Einschätzung der Gefährdungslage insbesondere auf die Risikobewertung des Robert Koch-Institutes (RKI) stützen dürfen, das nach § 4 IfSG a.F. als nationale Behörde zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen unter anderem zur Auswertung und Veröffentlichung von Daten zum Infektionsgeschehen berufen ist, betont das BVerwG. Der Antragsteller habe nichts vorgetragen, was die Bewertung des RKI nach der maßgebenden ex-ante-Sicht erschüttern könnte. Dafür sei auch nichts ersichtlich.
Die angegriffenen Ge- und Verbote seien für die Zielerreichung geeignet und auch erforderlich gewesen. Es sei nicht ersichtlich, dass dem Verordnungsgeber eine gleich wirksame, weniger in die Grundrechte der Betroffenen eingreifende Maßnahme zur Verfügung stand. Angesichts der seinerzeit fehlenden Erfahrungen mit dem SARS-CoV-2-Virus habe er einen tatsächlichen Einschätzungsspielraum gehabt, der sich darauf bezog, die Wirkung der von ihm gewählten Maßnahmen im Vergleich zu anderen, weniger belastenden Maßnahmen zu prognostizieren. Dass er diesen Spielraum überschritten habe, habe das OVG ohne Rechtsfehler verneint. Die Prognose des Verordnungsgebers sei ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz plausibel.
Hinsichtlich der Kontaktbeschränkungen sei ein gleich wirksames, aber weniger belastendes Mittel nicht ersichtlich gewesen. In Bezug auf gastronomische Einrichtungen habe das Gericht festgestellt, dass aufgrund der besonderen Nähe und fehlender Ausweichmöglichkeiten von Gästen und Personal ein besonders hohes Ansteckungsrisiko für eine Tröpfcheninfektion bestand. Zudem habe gerade in Szene-Vierteln die Gefahr von größeren Menschenansammlungen bestanden. Danach sei plausibel gewesen, dass selbst ein anspruchsvolles Hygienekonzept nicht so wirksam gewesen wäre wie die Schließung der Gastronomiebetriebe. In Bezug auf Golfplätze habe das OVG festgestellt, dass es auch dort Bereiche gebe, die von einer Vielzahl von Spielern zusammen aufgesucht würden und wo damit die Gefahr einer Ansteckung bestehe.
Schließlich habe das OVG ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, dass der mit den Maßnahmen verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung weder bezogen auf die einzelnen Maßnahmen noch insgesamt außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen, so das BVerwG. Dass Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum sowie die Schließung gastronomischer Einrichtungen verhältnismäßig im engeren Sinne sein können, sei in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Regelungen in § 28b Absatz1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 7 IfSG in der Fassung des Gesetzes vom 22.04.2021 ("Bundesnotbremse") geklärt. Für die hier in Rede stehenden Schutzmaßnahmen aus der Anfangsphase der COVID-19-Pandemie ("erste Welle") ergebe sich nichts Anderes.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.11.2022, BVerwG 3 CN 1.21
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24.11.2022
Vorstände: EU-Parlament nimmt Regeln für mehr Gleichstellung an
Am 22.11.2022 hat das Europäische Parlament die Richtlinie über Frauen in Aufsichtsräten angenommen – zehn Jahre nach der erstmaligen Vorlage des Vorschlags. Mit der Richtlinie will man transparente Einstellungsverfahren in Unternehmen erreichen. Bis Ende Juni 2026 sollen mindestens 40 Prozent der Posten nicht geschäftsführender Direktoren beziehungsweise 33 Prozent aller Unternehmensleitungsposten vom unterrepräsentierten Geschlecht besetzt werden, teilt das Parlament mit.
In den neuen Vorschriften heiße es, das Hauptkriterium bei den Auswahlverfahren, die transparent sein sollten, müsse auch künftig die Leistung sein. Börsennotierte Unternehmen müssten den zuständigen Behörden einmal jährlich Informationen über die Vertretung von Frauen und Männern in ihren Leitungsorganen vorlegen. Wenn sie die gesetzten Ziele nicht erreicht haben, müssten sie mitteilen, wie sie diese erreichen wollen. Diese Informationen würden auf der Website des Unternehmens in leicht zugänglicher Form veröffentlicht.
Für kleine und mittlere Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten gelte die Richtlinie nicht.
Für Unternehmen, in denen es keine offenen und transparenten Einstellungsverfahren gibt, müssten die Mitgliedstaaten wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen (zum Beispiel Geldbußen) vorsehen, fährt das Parlament fort. Wenn der von dem jeweiligen Unternehmen gewählte Vorstand gegen die Grundsätze der Richtlinie verstößt, könne er von einem Gericht für nichtig erklärt werden.
Nachdem Parlament und Rat die Einigung nun formell gebilligt haben, trete die Richtlinie 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. Die Mitgliedstaaten müssten die Vorschriften innerhalb von zwei Jahren umsetzen.
Europäisches Parlament, PM vom 22.11.2022
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24.11.2022
IS-Unterstützer: Zu Bewährungsstrafe verurteilt
Weil er seinen Bruder finanziell und logistisch dabei unterstützt hat, für den Islamischen Staat (IS) in Syrien tätig sein zu können, ist ein 31-Jähriger aus dem Raum Hildesheim zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle erkannte auf Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zehn Fällen. Die Vollstreckung der Strafe setzte es zur Bewährung aus.
Der Angeklagte hat einem seiner Brüder zwischen 2015 und 2019 in vielerlei Hinsicht geholfen, damit dieser in führender Funktion in Syrien für den IS tätig sein konnte. Er unterstützte dessen Frau und Kinder bei deren Ausreise zu seinem Bruder. Er verwaltete im Interesse seines Bruders zwei vermietete Wohnungen. Er half ihm bei der Beschaffung und Aktivierung verschiedener SIM-Karten, damit er Kontakt zu anderen IS-Mitgliedern halten und Ausreisewilligen aus Deutschland Anweisungen und Unterstützung für die Ausreise geben und Schleuser für den Grenzübertritt von der Türkei nach Syrien vermitteln konnte. Er vermittelte Nachrichten zwischen seinem Bruder und Ausreisewilligen. Teilweise stand er dabei auch in Kontakt mit dem Abu Walaa genannten führenden Mitglied des IS in Hildesheim. Schließlich unterstützte er die Zweit- und Drittfrau seines Bruders finanziell.
Der Angeklagte hat diese Taten umfassend eingeräumt. Die Hauptverhandlung konnte deshalb am achten Sitzungstag beendet werden, nachdem sich das OLG unter anderem anhand von Aussagen der polizeilichen Ermittlungsbeamten und von Chatverläufen die Überzeugung gebildet hatte, dass die Erklärungen des Angeklagten der Wahrheit entsprachen. Das OLG hat bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten neben dessen umfassendem Geständnis berücksichtigt, dass er früh mit der salafistisch-jihadistischen Szene gebrochen und sich insbesondere von Abu Walaa distanziert hatte. Das Gericht folgte mit diesem Urteil dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft.
Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 22.11.2022, 4 StS 2/22, rechtskräftig
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23.11.2022
Kosten eines Erbscheins: Dürfen nur aufgrund eines Schätzwertes basierend auf vorliegenden Tatsachen festgesetzt werden
Ein Erbschein kostet Geld. Wer diesen beim Nachlassgericht beantragt, hat die dort anfallenden Gebühren zu bezahlen. Diese richten sich nach dem Nachlasswert. Dieser stellt den so genannten Geschäftswert. Zur Ermittlung desselben fordert das Nachlassgericht die Antragsteller auf, ein Nachlassverzeichnis auf einem Wertermittlungsbogen einzureichen. Kommt der Antragsteller dem nicht nach, so schätzt das Nachlassgericht den Geschäftswert. Dies muss aber aufgrund der vorliegenden Tatsachen geschehen. Insoweit liegen zumindest ansatzweise Schätzgrundlagen vor, wenn der Antragsteller versichert hat, es gehöre kein Grundstück zum Nachlass, und später auszugsweise einen Kontoauszug beifügt, wie das Oberlandesgericht (OLG) Sachsen-Anhalt entschieden hat. Über den Fall berichtet die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
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23.11.2022
Wartungsarbeiten: Eingeschränkte Nutzung BOP und ELMA
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) weist darauf hin, dass im Zeitraum vom 28.11.2022 bis 02.12.2022 mit Einschränkungen und Verzögerungen bei der Verarbeitung und den Rückmeldungen (Verarbeitungsprotokolle) bei der Nutzung des BZSt-Online-Portals BOP und der Massendatenschnittstelle ELMA zu rechnen.
Am 30.11.2022 stünden BOP und ELMA zeitweise nicht zur Verfügung. Eine Dateneinlieferung sei sodann nicht möglich.
Hintergrund seien Wartungsarbeiten im Bereich der elektronischen Antragstellung ELAN, so das BZSt.
Bundeszentralamt für Steuern, PM vom 22.11.2022
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23.11.2022
Übernachtungssteuer: CSU-Fraktion gegen geplante Einführung in München
Die CSU-Fraktion im bayerischen Landtag lehnt die von der Stadt München geplante Übernachtungssteuer von sieben Prozent für Touristen und Geschäftsreisende ab und warnt davor, dass dieses Modell dann auch von anderen Kommunen übernommen werden könnte.
Dazu CSU-Fraktionschef Thomas Kreuzer meint, eine solche Übernachtungssteuer sei Zeiten einer Inflation mit zehn Prozent "das völlig falsche Signal". Auch die wirtschaftspolitische Sprecherin der CSU-Fraktion, Kerstin Schreyer, betont: "Gerade in dieser aktuellen Krisenzeit darf das Gastgewerbe nicht durch die Einführung der Übernachtungssteuer weiter belastet werden, das ist extrem schädlich. Denn die hohen Energiepreise und die drohende Rezession setzen das Gastgewerbe bereits erheblich unter Druck. Insgesamt sind die Übernachtungspreise in München bereits jetzt auf einem außerordentlich hohen Niveau insbesondere bei Messen – und hier darf es keine zusätzlichen Abgaben geben, die die Preise weiter nach oben treiben."
Auch der tourismuspolitische Sprecher der CSU-Fraktion und Präsident des Tourismusverbandes Oberbayern und München Klaus Stöttner meint, das Vorhaben komme "absolut zur Unzeit" – zumal sich die Branche gerade mühsam von den Corona-Belastungen erhole. "Wir als Freistaat setzen uns in Berlin dafür ein, die Mehrwertsteuer für die Hotellerie zu senken, um wieder Investitionen zu ermöglichen – und die Stadt München als großer Partner des Tourismus agiert hier derart kontraproduktiv. Ich erwarte von der Stadt München und Oberbürgermeister Reiter in diesen schwierigen Zeiten mehr Weitsicht!"
CSU-Fraktion im bayerischen Landtag, PM vom 22.11.2022
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23.11.2022
Jahressteuergesetz: Zweite Anhörung beschlossen
Der Finanzausschuss des Bundestages hat in seiner Sitzung am 21.11.2022 die Durchführung einer weiteren öffentlichen Anhörung zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Jahressteuergesetzes (BT-Drs. 20/3879, 20/4229) beschlossen. Dabei soll es um noch vorzulegende Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP gehen, die die Umsetzung der EU-Verordnung zu den Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise betreffen.
Unter anderem sollen in den Wirtschaftsjahren 2022 oder 2023 entstandene Gewinne, die im Vergleich zu den Vorjahren eine bestimmte Grenze des Durchschnittsgewinns übersteigen, besteuert werden. Außerdem soll die Steuerpflicht der Gas-Umlage Thema der öffentlichen Anhörung werden. Die erste Anhörung zum Jahressteuergesetz hatte am 07.11.2022 stattgefunden.
Ein Antrag der CDU/CSU-Fraktion, die zu erwartenden Änderungsanträge der Koalition spätestens bis zum 23.11.2022 um 12.00 Uhr vorzulegen, wurde von der Koalitionsmehrheit abgelehnt. Die SPD-Fraktion versicherte, die Änderungsanträge würden rechtzeitig vorgelegt. Der Ausschussvorsitzende Alois Rainer (CSU) appellierte, bei so wichtigen Dingen wie der Übergewinnsteuer die Änderungsanträge möglichst frühzeitig vorzulegen.
Ein Antrag der CDU/CSU-Fraktion, die Mitberatung des von den Koalitionsfraktionen eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesicherheitsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften (BT-Drs. 20/4328) abzusetzen, wurde von der Koalitionsmehrheit abgelehnt. Die Unionsfraktion hatte ihren Absetzungsantrag damit begründet, dass die Änderungsanträge der Koalition für den Entwurf noch nicht vorliegen würden. Der Ausschuss stimmte dem Entwurf mit Mehrheit der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der AfD-Fraktion zu. Unionsfraktion und Fraktion Die Linke enthielten sich.
Deutscher Bundestag, PM vom 22.11.2022
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23.11.2022
Corona-Pandemie: Bayerische strenge Ausgangsbeschränkungen in der «ersten Welle» waren unverhältnismäßig
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat erstmals über die Rechtmäßigkeit früherer Corona-Schutzverordnungen aus der Anfangszeit der Pandemie entschieden. Dabei hat es die strenge Ausgangssperre, die Bayern im März 2022 verhängt hatte, als unverhältnismäßig beanstandet.
Nach der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom März 2020 war das Verlassen der eigenen Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Triftige Gründe waren insbesondere Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich allein oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hatte auf einen Normenkontrollantrag von zwei Privatpersonen festgestellt, dass diese Regelungen unwirksam waren. Das BVerwG hat die Revision des Freistaats Bayern zurückgewiesen.
Der VGH hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Antragsgegner habe die triftigen Gründe, die zum Verlassen der eigenen Wohnung berechtigten, so eng gefasst, dass die Ausgangsbeschränkung im Ergebnis unverhältnismäßig gewesen sei. Von der Beschränkung sei auch das Verweilen im Freien allein oder ausschließlich mit Angehörigen des eigenen Hausstandes erfasst gewesen. Dass diese Maßnahme zur Hemmung der Übertragung des Coronavirus erforderlich und damit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) notwendig gewesen sei, sei auf der Grundlage des Vortrags des Antragsgegners nicht zu erkennen.
Diese Annahme des VGH sei mit Bundesrecht vereinbar, bestätigte das BVerwG. Erforderlich sei eine Maßnahme, wenn kein gleich wirksames, die Grundrechtsträger weniger belastendes Mittel zur Erreichung des Ziels zur Verfügung steht. Als mildere Maßnahme seien hier – wie der VGH zu Recht angenommen habe – Beschränkungen des Kontakts im öffentlichen und privaten Raum in Betracht, mit denen das Verweilen im Freien allein oder ausschließlich mit Angehörigen des eigenen Hausstandes nicht untersagt worden wäre. Sie hätten die Adressaten weniger belastet als die angegriffene Ausgangsbeschränkung. Diese erlaubte nach der bindenden Auslegung des Landesrechts durch den VGH zwar das Verlassen der Wohnung für Sport und Bewegung, aber nicht für bloßes Verweilen an der frischen Luft, zum Beispiel um auf einer Parkbank ein Buch zu lesen.
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23.11.2022
Regelmäßiger Cannabiskonsum: Kann Fahrerlaubnis kosten
Der regelmäßige, das heißt tägliche oder nahezu tägliche Konsum von Cannabis schließt in der Regel die Fahreignung aus. Dies ist einem Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Trier zu entnehmen.
Der Entscheidung lag eine Anordnung des Eifelkreises Bitburg-Prüm über eine Fahrerlaubnisentziehung zugrunde, gegen die der Antragsteller um Eilrechtsschutz bei Gericht nachgesucht hat. Im April 2022 hatte er anlässlich einer Verkehrskontrolle angegeben, seit mehreren Jahren täglich Cannabis zu konsumieren. In der Folgezeit wurde ein Fahreignungsgutachten erstellt, das zu der Annahme eines regelmäßigen Cannabiskonsums mit Suchtmerkmalen gelangte. Im Anschluss entzog die zuständige Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis des Antragstellers.
Zu Recht, so das VG. Nach den einschlägigen rechtlichen Vorgaben schließe die regelmäßige Einnahme von Cannabis die Fahreignung in der Regel aus. Der Antragsteller habe seine Fahreignung auch nicht aufgrund zwischenzeitlicher Abstinenz wiedererlangt. Dies setze eine nachhaltige Entgiftung und Entwöhnung des Konsumenten voraus, was regelmäßig den Nachweis einer mindestens einjährigen Betäubungsmittelabstinenz erfordere. Eine kürzere Abstinenzdauer könne nur bei Vorliegen bestimmter Umstände angenommen werde, die nahelegten, dass der Betroffene im Vergleich zum Regelfall bereits hinreichend entgiftet und entwöhnt sei, was beim Antragsteller indes nicht der Fall sei. Zwingende gesetzlich vorgesehene Folge der Ungeeignetheit sei die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Ein Ermessen stehe der Behörde nicht zu. Insbesondere sei auch kein Raum für eine Belassung der Fahrerlaubnis unter Auflagen (beispielsweise in Gestalt regelmäßiger Drogenscreenings). Voraussetzung hierfür sei, dass zumindest eine bedingte Eignung des Fahrerlaubnisinhabers bestehe, was bei einem regelmäßigen Cannabiskonsum gerade nicht angenommen werden könne.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu
Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 02.11.2022, 1 L 3014/22.TR, nicht rechtskräftig
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23.11.2022
Gemeinschaftswald: Ist grundbuchfähig
Ein Gemeinschaftswald ist grundbuchfähig und kann auch eigene Anteile an dem Waldgrundbesitz erwerben. Dies stellt das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main fest. Eine davon abweichende Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Kassel vom 18.08.2022 (AA-1130-30) hob das OLG auf.
Der Beteiligte zu 1) ist ausweislich seiner Satzung ein so genannter Gemeinschaftswald bei Kassel im Sinne des hessischen Waldgesetzes. Bei einem Gemeinschaftswald handelt es sich um einen Privatwald, der von einer Gemeinschaft genutzt wird. Mit notariellem Vertrag kaufte der Beteiligte zu 1) von den weiteren Beteiligten Miteigentumsanteile an dem streitgegenständlichen Waldgrundbesitz. Hintergrund dieses Vertrages war, dass der Beteiligte zu 1) "die Anteile abgabewilliger `Miteigentümer` einsammeln und an neue `Miteigentümer` wieder ausgeben will".
Das AG Kassel – Grundbuchamt – lehnte die Eintragung einer Vormerkung zugunsten des Beteiligten zu 1) ab. Er sei nicht grundbuchfähig. Auf die Beschwerde hat das OLG diesen Beschluss aufgehoben. Der Beteiligte zu 1) sei grundsätzlich grundbuchfähig, sofern es sich bei ihm tatsächlich um einen Gemeinschaftswald handele, begründete das OLG seine Entscheidung. Das Gesetz sehe ausdrücklich vor, dass ein Gemeinschaftswald unter seinem Namen Eigentum an unbeweglichen Sachen erwerben könne. Dabei handele es sich auch nicht um eine auf die Bewirtschaftung des Waldes beschränkte Teilrechtsfähigkeit. "Vielmehr war es erklärtes Ziel des Landesgesetzgebers, Zweifel hinsichtlich der Rechtsfähigkeit von Gemeinschaftswäldern zu beseitigen und deren Eintragungsfähigkeit im Grundbuch zu erleichtern", so das OLG. Es gebe auch keine gesetzliche Regelung, die dem Gemeinschaftswald den Erwerb eigener Anteile verbiete.
Der Sache nach habe das AG nunmehr aufzuklären, ob der Beteiligte zu 1) tatsächlich die Voraussetzungen eines Gemeinschaftswaldes im Sinne des Gesetzes erfülle. Dies beziehe sich insbesondere auf die im Hessischen Waldgesetz vorgesehene Voraussetzung, dass das Eigentum an einer Holzung im Jahr 1881 mehreren Personen gemeinschaftlich zustand, die nicht durch ein besonderes privatrechtliches Verhältnisverbunden waren.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 05.09.2022, 20 W 152/22, unanfechtbar
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22.11.2022
Chronische Müdigkeit: Erweiterte Kassenleistungen
Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen beleuchtet in zwei aktuellen Beschlüssen die Versorgungssituation von Patienten mit Chronischem Fatigue-Syndrom (CFS) und bejaht eine gegenüber der bisherigen Versorgung erweiterte Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
Ausgangspunkt waren die Eilverfahren eines 55-jährigen Mannes, der durch zahlreiche Erkrankungen schwerbehindert und pflegebedürftig ist, insbesondere aufgrund der gesicherten Diagnose des CFS. Bei seiner Krankenkasse beantragte er die weitere Bewilligung der Arzneimittel Biomo-Lipon und Dekristol (Vitamin D). Die Kasse lehnt die Anträge ab, weil unter anderem die medizinisch-wissenschaftlichen Voraussetzungen für eine Verordnung nicht gegeben seien. Dem hielt der Mann entgegen, dass er mit seiner Grunderkrankung des CFS im System der GKV nicht hinreichend versorgt sei. Er benötige verschiedene Arzneimittel und Behandlungen, wobei etablierte Therapien kaum zur Verfügung stünden. Liponsäure und Vitamin D würden jedenfalls gegen die Symptome eines CFS helfen.
Das LSG hat die Kasse vorläufig zur Leistung verpflichtet. Auch wenn die Leistungsvoraussetzungen der evidenzbasierten Medizin nicht erfüllt seien, müsse die Kasse die Präparate im Ausnahmefall einer schweren Erkrankung übernehmen. Das Gericht hat sich auf die Stellungnahme eines Sachverständigen gestützt, wonach für das CFS keine Standard-Therapien des GKV-Leistungskatalogs zur Verfügung stünden und in der Wissenschaft lediglich symptombezogenen Versorgungen diskutiert würden. Das LSG hat ferner auf die Antwort der Bundesregierung bezüglich einer kleinen Anfrage zur aktuellen Situation in Versorgung und Forschung zum CFS verwiesen, in der sich die aktuelle Hoffnungslosigkeit der therapeutischen Zugänglichkeit der Erkrankung dokumentiere. Daher könne im Ausnahmefall auch auf abgesenkte Evidenzmaßstäbe zurückgegriffen werden.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14.10.2022, L 4 KR 373/22 B ER und Beschluss vom 29.09.2022, L 4 KR 230/22 B ER
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22.11.2022
Sylt: Zweitwohnungssteuer trotz coronabedingten Zutrittsverbots
Nach einer vorläufigen rechtlichen Bewertung hält das schleswig-holsteinische Oberverwaltungsgericht (OVG) die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer auch dann für rechtmäßig, wenn die steuererhebende Gemeinde auf einer Insel oder Hallig liegt und hier coronabedingt zeitweise ein Zutrittsverbot für alle Personen galt, die nicht ihre Hauptwohnung an diesen Orten hatten.
Ein entsprechendes Zutrittsverbot ergab sich aus der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung der schleswig-holsteinischen Landesregierung im Jahr 2020 für die Insel Sylt. Betroffen war auch der Antragsteller, der dort ein Grundstück besitzt und die dort gelegene Wohnung als Zweitwohnung nutzt. Er rügt, trotz des Zutrittsverbots von der Gemeinde Sylt zu einer uneingeschränkten Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2020 herangezogen worden zu sein.
Das OVG Schleswig hat den Eilantrag abgelehnt und damit auf die Beschwerde der Gemeinde Sylt die anders lautende Entscheidung der Vorinstanz geändert. Das Gericht begründet seine Rechtsauffassung damit, dass die Erhebung der Zweitwohnungssteuer nur das "Innehaben" einer Zweitwohnung und damit eine rechtlich gesicherte Nutzungsmöglichkeit der Wohnung für eine gewisse Dauer voraussetze. Diese Möglichkeit sei durch das in der Zeit vom 03.04. bis zu 03.05.2020 in Schleswig-Holstein geltende Zutrittsverbot zu den Inseln und Halligen an Nord- und Ostsee nicht entfallen, sondern nur vorübergehend eingeschränkt worden.
Bei einer solchen pandemiebedingten Einschränkung handele es sich um einen atypischen Sachverhalt, der bei der Auslegung des Begriffs des "Innehabens" nicht zu berücksichtigen sei, so das OVG. Das Steuerrecht betreffe in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens. Die hierzu erlassenen Regelungen dürften steuerpflichtige Sachverhalte deshalb typisierend erfassen. Die vorliegende Einschränkung sei schließlich auch nicht mit den Folgen einer bauordnungsrechtlichen Nutzungsuntersagung vergleichbar.
Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, 5 MB 23/22, unanfechtbar
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22.11.2022
Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen: BMF-Schreiben zu ermäßigtem Umsatzsteuersatz bis 31.12.2023 anwendbar
Im Zusammenhang mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen wird der zeitliche Anwendungsbereich des BMF-Schreibens des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 02.07.2020 (BStBl I S. 610) bis zum 31.12.2023 verlängert. Dies geht aus einem aktuellen BMF-Schreiben hervor.
Durch das Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24.10.2022 (BGBl. I S. 1838) hat der Gesetzgeber die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von sieben Prozent für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken über den 31.12.2022 hinaus befristet bis zum 31.12.2023 verlängert. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben daher beschlossen, die in dem BMF-Schreiben vom 02.07.2020 (BStBl I S. 610) enthaltenen Verwaltungsregelungen zu verlängern.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Regelungen jenes BMF-Schreibens befristet bis zum 31.12.2023 weiterhin anzuwenden.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 21.11.2022, III C 2 - S 7030/20/10006 :006
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22.11.2022
Beherrschungsidentität: Bei mittelbarer Beteiligung einer Besitz-Personengesellschaft?
Ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums dreht sich um die Beherrschungsidentität bei mittelbarer Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft an einer Besitz-Personengesellschaft.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 16.09.2021 (IV R 7/18) entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung und Rechtsprechung entschieden, dass auch eine Beteiligung der an der Betriebsgesellschaft beteiligten Gesellschafter an einer Besitz-Personengesellschaft, die lediglich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft besteht, bei der Beurteilung einer personellen Verflechtung als eine der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung zu berücksichtigen ist.
Bei einer Beteiligung an einer Besitz-Personengesellschaft, die ausschließlich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft besteht, wurde laut BMF bislang wegen des so genannten Durchgriffsverbots weder die Beteiligung an der Betriebsgesellschaft noch eine damit verbundene Beherrschungsfunktion der Besitzgesellschaft zugerechnet.
Aus Vertrauensschutzgründen sei eine solche Beteiligung bei der Beurteilung einer personellen Verflechtung als eine der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung erst ab dem Veranlagungszeitraum 2024 zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung des BFH zur fehlenden personellen Verflechtung zwischen Schwester-Kapitalgesellschaften (Urteil vom 01.08.1979, I R 111/78) sei weiterhin anzuwenden.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 21.11.2022, IV C 6 - S 2240/20/10006 :002
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22.11.2022
Verknüpfung von Bankdaten und Identifikationsnummer: CDU/CSU-Fraktion fragt nach
Nach der Verknüpfung der steuerlichen Identifikationsnummer mit den Bankdaten der Bürger (IBAN – International Bank Account Number) erkundigt sich die CDU/CSU-Fraktion in einer Kleinen Anfrage (BT-Drs. 20/4459).
Die Abgeordneten wollen wissen, ob es ein Gesamtkonzept zur Auszahlung öffentlicher Mittel über die Identifikationsnummer gibt und wieso die IBAN für Kinder verpflichtend an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt werden und die Übermittlung für Erwachsene nur auf Antrag erfolgen soll. Außerdem wird gefragt, wie die geplante Übermittlung sämtlicher verknüpfter Daten an eine Auszahlungsstelle mit dem Grundsatz der Datensparsamkeit in Einklang zu bringen ist.
In der Vorbemerkung zur Kleinen Anfrage erläutert die CDU/CSU-Fraktion, dass die Banken mit dem Jahressteuergesetz 2022 verpflichtet werden sollen, ein Verfahren zur Meldung der IBAN ihrer Kunden an das Bundeszentralamt für Steuern einzuführen. Damit soll die IBAN der Steueridentifikationsnummer in einer Datenbank zugeordnet werden.
Deutscher Bundestag, PM vom 21.11.2022
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22.11.2022
Vielzahl von Parkverstößen: Fahrerlaubnis kann entzogen werden
Ein Kraftfahrer, der innerhalb eines Jahres 159 Parkverstöße begeht, ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Ihm kann daher die Fahrerlaubnis entzogen werden, wie das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden hat.
Der Kläger war seit 1995 Inhaber einer Fahrerlaubnis der damaligen Klasse 3. Im Juli 2021 erfuhr das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin, dass gegen ihn innerhalb eines Jahres 174 Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren geführt worden waren, darunter 159 Parkverstöße und 15 Geschwindigkeitsüberschreitungen. Nach Anhörung des Klägers entzog die Behörde ihm daher die Fahrerlaubnis aufgrund fehlender Kraftfahreignung.
Hiergegen wandte der Kläger ein, die Verstöße mit den drei auf ihn zugelassenen Fahrzeugen hätten andere Personen begangen. Gegen die Entscheidungen habe er lediglich kein Rechtsmittel eingelegt, um der Behörde Arbeit zu ersparen. Die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage sei als milderes Mittel zuvor angezeigt gewesen. Er sei beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen.
Das VG Berlin hat die Klage abgewiesen. Zu Recht sei die Behörde von einer mangelnden Fahreignung des Klägers ausgegangen. Zwar hätten dem Bagatellbereich zuzurechnende Verkehrsordnungswidrigkeiten bei der Prüfung der Fahreignung grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Anders sei dies aber, wenn ein Kraftfahrer offensichtlich nicht willens sei, im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffene bloße Ordnungsvorschriften zu beachten. Hier begründe bereits die Anzahl der für sich genommen unbedeutenden Verstöße, die nahezu ausnahmslos im Wohnumfeld begangen worden seien, Zweifel an der Eignung des Klägers.
Es komme auch nicht darauf an, ob möglicherweise andere Familienangehörige für die Verstöße verantwortlich seien. Denn derjenige, der durch zahlreiche ihm zugehende Bußgeldbescheide erfahre, dass Personen, die sein Fahrzeug benutzten, laufend gegen Verkehrsvorschriften verstießen, und dagegen nichts unternehme, zeige hierdurch charakterliche Mängel, die ihn selbst als einen ungeeigneten Verkehrsteilnehmer auswiesen. Sei die Entscheidung zur Entziehung zwingend vorgesehen, komme es auch nicht darauf an, ob der Betroffene die Fahrerlaubnis beruflich benötige.
Gegen das Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 28.10.2022, VG 4 K 456/21, nicht rechtskräftig
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22.11.2022
Glühwein: Darf nicht zu viel Wasser enthalten
Das Traditionsgetränk Glühwein besteht grundsätzlich nur aus Wein, Süßungsmittel und Gewürz. Deswegen darf es keinen zu hohen Wassergehalt aufweisen, wie dies bei Zugabe von Bierwürze der Fall ist. Dies hat das Landgericht (LG) München I klargestellt und es auf die Klage einer Weinkellerei einem Brauhaus verboten, seine beiden mit Bockbierwürze versetzten weinhaltigen Getränke als "Glühwein" im geschäftlichen Verkehr zu bezeichnen.
Der Begriff "Wein" werde hierdurch in unzulässiger Weise "verwässert", so das Gericht. Es liege eine Irreführung von Verbrauchern vor, da diese darüber hinweggetäuscht würden, dass mit den Beigaben der Beklagten ein zusätzlicher Wassergehalt von zwei Prozent in die Getränke der Beklagten gelange. Dies sei für ein Produkt mit der Bezeichnung "Glühwein" unzulässig.
Glühwein dürfe laut europäischer Verordnung nur Wein, Süßungsmittel und Gewürz enthalten. Der Wassergehalt, der beim Zuführen von Bockbierwürze in beide weinhaltigen Getränke der Beklagten gelange, sei zu hoch, um das Produkt noch als "Glühwein" bezeichnen zu können.
In der mündlichen Verhandlung hörte das Gericht zu der Frage, ob Bockbierwürze ein Gewürz ist und somit dem Glühwein beigegeben werden kann, einen Önologen an: Der in dem Wort "Bockbierwürze" enthaltene Begriff "Würze" sei lediglich historisch bedingt und inhaltsstofflich nicht korrekt, so der Sachverständige. Die Bockbierwürze sei kein Gewürz, sondern eine Flüssigkeit, die ein Gewürz empfange. Bierwürze im Allgemeinen habe nichts mit einem Gewürz oder Süßungsmitteln zu tun. Die Bockbierwürze sei gegenüber anderen Gewürzen insbesondere kein hoch konzentrierter Stoff, deshalb sei der Wasserzusatz in den Getränken der Beklagten erheblich.
Dem schloss sich das Gericht an. Der Wassergehalt in Glühwein unterliege strengen Vorgaben: Nur zum Süßen oder zur Beigabe von Gewürzen sei Wasser zulässig, in so geringer Menge wie möglich, so das LG. An diese Vorgaben habe sich die beklagte Brauerei mit der Beigabe von Bockbierwürze nicht gehalten. Hiermit suggeriere die Beklagte dem Verbraucher bei ihren Getränken vielmehr die Eigenschaften des Traditionsgetränks Glühwein, die diese tatsächlich wegen zu hohen Wassergehalts gar nicht hätten.
Landgericht München I, Urteil vom 17.11.2022, nicht rechtskräftig
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18.11.2022
«Passive Entstrickung»: Führt nicht zu Besteuerung
Die Änderung eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) kann nicht zur Verwirklichung des Entstrickungstatbestands nach § 4 Absatz 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) führen (so genannte passive Entstrickung). Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.
Die Klägerin ist eine im Inland ansässige Kommanditgesellschaft (KG), deren beide Kommanditisten zugleich an einer spanischen Kapitalgesellschaft (S.L.) beteiligt waren. Ein Kommanditist wohnt in Deutschland, der andere in der Schweiz. Die Kommanditanteile waren dem Sonderbetriebsvermögen II der beiden Kommanditisten bei der Klägerin zugeordnet. Die S. L. wies in ihrer Bilanz zum 31.12.2012 unbewegliches Vermögen aus, dass circa 59 Prozent der Bilanzsumme ausmachte. Im Jahr 2012 wurde in das DBA Deutschland – Spanien erstmals eine Regelung aufgenommen, die für Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen, deren Aktivvermögen zu mindestens 50 Prozent aus unbeweglichem Vermögen besteht, dem Belegenheitsstaat des unbeweglichen Vermögens ein zusätzliches Besteuerungsrecht zuweist und eine Anrechnung der daraus resultierenden Steuer auf die im Wohnsitzstaat anfallende Einkommensteuer vorsieht.
Aus dieser Änderung des DBA leitete das Finanzamt eine passive Entstrickung der in dem Anteil des in der Schweiz ansässigen Kommanditisten ruhenden stillen Reserven zum 01.01.2013 ab und unterwarf diese gemäß § 4 Absatz1 Satz 3 EStG der Besteuerung. Die Klägerin wandte hiergegen ein, dass ihr die Änderung des DBA nicht zugerechnet werden könne. Zudem verstoße eine sofort fällig werdende Einkommensteuer gegen die Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Artikel 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV). Einen Ausgleichsposten nach § 4g EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung habe die Klägerin mangels Zuordnung zu einer Betriebsstätte nicht bilden können.
Das FG Münster hat der Klage stattgegeben. Dabei hat es offengelassen, ob das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschlands hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder Nutzung der Kommanditanteile durch die Änderung des DBA zum 01.01.2013 beschränkt oder im Hinblick auf eine drohende zukünftige Steueranrechnung lediglich gefährdet wurde.
Jedenfalls sei der Tatbestand der Beschränkung des Besteuerungsrechts im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 3 EStG bereits deshalb nicht erfüllt, weil die Änderung eines DBA nicht der Klägerin beziehungsweise ihren Kommanditisten zuzurechnen sei. Aus der systematischen Stellung dieser Norm, die eine Gleichstellung mit einer Entnahme bewirke, folge, dass eine dem Steuerpflichtigen zurechenbare Handlung zum Ausschluss oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts Deutschlands führen müsse.
Außerdem habe der Gesetzgeber mit Einführung von § 4 Absatz 1 Satz 3 EStG keine Fälle der passiven Entstrickung erfassen wollen. Er habe vielmehr die zuvor von der Rechtsprechung entwickelte Theorie der finalen Entnahme, die die Überführung von Einzelwirtschaftsgütern in eine ausländische Betriebsstätte als gewinnwirksame Entnahme behandelt hatte, gesetzlich regeln wollen, also allein Fälle der aktiven Entstrickung. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 4g Absatz 1 EStG durch das ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25.06.2021, wonach nunmehr auch die passive Entstrickung erfasst werden solle. Eine solche Erwägung könne nicht auf die ursprüngliche gesetzgeberische Intention zurückwirken.
Anderenfalls wäre § 4 Absatz 1 Satz 3 EStG wegen Verstoßes gegen die Kapitalverkehrsfreiheit europarechtswidrig. Zur Vermeidung dieses Verstoßes sehe § 4g EStG zwar die Möglichkeit der Bildung eines Ausgleichspostens vor. Die Neuregelung habe jedoch im Streitjahr 2013 noch keine Fälle der passiven Entstrickung erfasst.
Die vom FG zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I R 41/22 anhängig.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 10.08.2022, 13 K 559/19 G,F, nicht rechtskräftig
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18.11.2022
Recht zur Privatliquidation: Steuerbarer und steuerpflichtiger Verzicht
Verzichtet der Chefarzt gegenüber dem Träger der Klinik, an der er tätig ist, auf das ihm durch die Klinik eingeräumte Recht zur Privatliquidation gegen monatliche Ausgleichszahlungen, die der Klinikträger leistet, um auch insoweit selbst gegenüber Privatversicherten abrechnen zu können, liegt eine steuerbare Verzichtsleistung vor, die nicht als Verzicht auf die zukünftige Erbringung von Heilbehandlungsleistungen gegenüber den Privatversicherten steuerfrei ist. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.
Im zugrunde liegenden Fall habe der Kläger aufgrund der Vereinbarung mit dem Klinikträger eine sonstige Leistung durch Unterlassen erbracht, indem er auf "das ihm eingeräumte Recht zur Privatliquidation für die Behandlung ambulanter und/oder stationärer Privatpatienten und Selbstzahler" und damit auf eine ihm kraft Gesetzes zustehende vermögenswerte Rechtsposition verzichtet habe. Das Klinikum habe damit das Recht erlangt, die erbrachten Behandlungen von Privatpatienten und Selbstzahlern selbst abrechnen zu können. Für diesen Vorteil habe der Kläger monatliche Zahlungen der Klinik erhalten.
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4 Buchst. a Umsatzsteuergesetz (UStG) greife nicht. Danach seien von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG fallenden Umsätzen steuerfrei "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt ... durchgeführt werden". Der Verzicht auf das Privatliquidationsrecht diene aber weder der Behandlung, Linderung oder Vorbeugung einer Krankheit, so der BFH. Er falle daher mangels eines therapeutischen Zwecks nicht unter die Steuerbefreiung.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.06.2022, V R 36/20
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18.11.2022
Klageverfahren wegen Einkommensteuer: Umsatzsteuer für Vertretungsleistungen nicht unbedingt erstattungsfähig
Die durch einen Prozessbevollmächtigten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für Vertretungsleistungen in einem Klageverfahren wegen Einkommensteuer ist im Rahmen eines sich anschließenden Kostenfestsetzungsverfahrens nicht erstattungsfähig, wenn es in dem Klageverfahren um Fragen des betrieblichen Bereichs ging und der Kläger zum Vorsteuerabzug berechtigt war. Dies hat das Düsseldorfer Finanzgericht (FG) entschieden.
Zu den Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens zählten neben den Gerichtskosten zwar die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens, führt das Gericht aus. Auch seien die gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, erstattungsfähig. Zu diesen Auslagen gehöre grundsätzlich auch die auf die Vergütung des Prozessbevollmächtigten entfallende Umsatzsteuer, so das FG.
Allerdings scheide eine Erstattung von Umsatzsteuer im Kostenfestsetzungsverfahren insoweit aus, als der zur Kostenerstattung Berechtigte selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Denn insoweit stelle die vom Prozessbevollmächtigten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für den betreffenden Beteiligten keinen Aufwand dar. Folge sei, dass sie nicht erstattungsfähig ist. Dementsprechend sei die bei der Kostenfestsetzung auf die Vergütung des Bevollmächtigten entfallende Umsatzsteuer nur zu berücksichtigen, wenn der Erstattungsberechtigte die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen kann.
Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss vom 17.10.2022, 11 Ko 1819/22 KF
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18.11.2022
Widerrufene Darlehensverträge: Nutzungsentschädigungen im Rahmen der Rückabwicklung können einkommensteuerpflichtig sein
Nutzungsentschädigungen, die Steuerpflichtige aufgrund des Widerrufs von Darlehensverträgen erhalten haben, können der Einkommensteuerpflicht unterliegen. Dies zeigt ein vom Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschiedener Fall.
Die Kläger hatten 2007 bei der Bank zwei Darlehen aufgenommen: Ein Darlehen diente der Finanzierung ihrer privat genutzten Wohnung, das andere verwendeten die Kläger zur Finanzierung einer vermieteten Wohnung.
Nach Widerruf der beiden Darlehensverträge aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung im Jahr 2014 und Abschluss diesbezüglicher Zivilrechtsstreitigkeiten erhielten die Kläger von der Bank im Rahmen der Rückabwicklung unter anderem einen Nutzungswertersatz in Höhe von 7.670 Euro für beide Darlehen. Im Einkommensteuerbescheid für 2017 berücksichtigte das beklagte Finanzamt diesen Nutzungsersatz bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.
Dagegen wandten sich die Kläger und argumentierten, dass sich lediglich wechselseitige Nutzungsentschädigungen gegenübergestanden hätten. Insbesondere sei ihnen im Zuge der Rückabwicklung kein Überschuss entstanden. Denn der an die Bank zu leistende Nutzungsersatz habe den eigenen Nutzungsersatzanspruch gegen die Bank überstiegen. Ferner müssten im Fall einer Steuerpflicht zumindest die geleisteten Zinszahlungen anzurechnen sein.
Das FG Düsseldorf sieht die Nutzungsentschädigungen zwar nicht als steuerpflichtigen Kapitalertrag an. Es sei jedoch teilweise ein Veranlassungszusammenhang zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gegeben.
Der Nutzungswertersatz aus der Rückabwicklung des Darlehens für die selbstgenutzte Wohnung führe nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Es habe zu keinem Zeitpunkt eine Kapitalüberlassung der Kläger an die Bank vorgelegen. Vielmehr habe die Bank den Nutzungswertersatz im Rahmen einer Zug-um-Zug zu erfüllenden Rückabwicklung geleistet.
Aus denselben Gründen sei auch der Nutzungswertersatz aus der Rückabwicklung des Darlehens für die vermietete Wohnung kein steuerbarer Kapitalertrag. Diese Nutzungsentschädigung stehe aber in Zusammenhang mit den für das widerrufene Darlehen gezahlten Schuldzinsen. Letztere hätten Werbungskosten dargestellt. Der teilweise Rückfluss dieser Werbungskosten sei durch die Einnahmeerzielung aus der Wohnungsvermietung veranlasst und deshalb als steuerpflichtige Einnahme bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu qualifizieren.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat gegen das Urteil die vom Gericht zugelassene Revision eingelegt. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VIII R 16/22.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.09.2022, 11 K 314/20 E, nicht rechtskräftig
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18.11.2022
«sale and rent back»: Kombinierter Kauf- und Mietvertrag kann wucherähnliches Rechtsgeschäft sein
Kauft ein staatlich zugelassener Pfandleiher gewerblich Kraftfahrzeuge an, vermietet sie an den Verkäufer zurück und verwertet sie nach dem Ende der vertraglich festgelegten Mietzeit durch öffentliche Versteigerung, an der der Verkäufer teilnehmen kann, so kann hierin ein wucherähnliches Rechtsgeschäft im Sinne des § 138 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) liegen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in vier Verfahren entschieden, ein nach § 34 Absatz 4 Gewerbeordnung (GewO) in Verbindung § 134 BGB verbotenes Rückkaufsgeschäft allerdings verneint.
Die Beklage betreibt bundesweit ein staatlich zugelassenes Pfandleihhaus. Im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit kauft sie Kraftfahrzeuge an und vermietet diese unmittelbar an die Verkäufer zurück ("sale and rent back"). Am Ende des Mietverhältnisses gibt sie die Kraftfahrzeuge zur öffentlichen Versteigerung.
In allen vier Verfahren veräußerten die Kläger (Kunden) der Beklagten ihr Kraftfahrzeug. Nach den vertraglichen Vereinbarungen soll das betroffene Kraftfahrzeug nach dem Ende der jeweils für sechs Monate vereinbarten Mietzeit im Wege der öffentlichen Versteigerung, an der die jeweiligen Kläger und auch die Beklagte teilnehmen dürfen, durch die Beklagte verwertet werden. Der vertraglich vereinbarte Aufrufpreis setzt sich jeweils aus dem Ankaufspreis zuzüglich verschiedener weiterer Positionen, wie ausstehender Mieten, nicht ersetzter Schäden und den Kosten der Versteigerung zusammen. Ein in der Versteigerung erzielter Mehrerlös soll den Klägern nach dem Mietvertrag dann nicht zufließen, wenn sie das Kraftfahrzeug selbst erfolgreich im Wege der Versteigerung erwerben.
Die Berufungsgerichte gingen in allen vier Verfahren davon aus, dass nach einer Gesamtbetrachtung von Kauf- und Mietvertrag ein gemäß § 34 Absatz 4 GewO verbotenes Rückkaufsgeschäft gegeben sei. Der Verstoß gegen § 34 Absatz 4 GewO führe gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit der geschlossenen (Kauf- und Miet-)Verträge. In drei der Verfahren (VIII ZR 221/21, VIII ZR 290/21, VIII ZR 436/21) sind die Berufungsgerichte ferner davon ausgegangen, dass sich die Nichtigkeit auch auf die jeweilige Übertragung des Eigentums an dem Kraftfahrzeug erstrecke. In einem Verfahren (VIII ZR 436/21) hat das Berufungsgericht zusätzlich eine Nichtigkeit des Kauf- und Mietvertrags sowie der Übereignung des Kraftfahrzeugs wegen Vorliegens eines wucherähnlichen Geschäfts (§ 138 Absatz 1 BGB) angenommen.
Der BGH hat dagegen entschieden, dass zwar kein Verstoß gegen das in § 34 Absatz 4 GewO normierte Verbot des Rückkaufshandels vorliegt und die geschlossenen (Kauf- und Miet-)Verträge daher nicht gemäß § 134 BGB nichtig sind. Jedoch könne ein wucherähnliches Rechtsgeschäft (§ 138 Absatz 1 BGB) – mit der Folge der Nichtigkeit der Verträge – vorliegen. Hierauf wurde die Verurteilung der Beklagten zur Leistung von Schadenersatz sowie zur Rückzahlung vom Kläger geleisteter Miete in einem Fall (auch) gestützt (VIII ZR 436/21). Diese Verurteilung der Beklagten habe Bestand.
In den weiteren Fällen hat der BGH das allein auf das Vorliegen eines verbotenen Rückkaufshandels nach § 34 Absatz 4 GewO gestützte Urteil des Berufungsgerichts jeweils aufgehoben, damit dieses die – auch dort – seitens der Kläger aufgeworfene Frage des Vorliegens eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts sowie einer wirksamen Anfechtung der Verträge wegen arglistiger Täuschung der Kunden im weiteren Prozessverlauf klären kann.
Das von der Beklagten vorgegebene Vertragsmodell des (gewerblichen) Ankaufs von Kraftfahrzeugen unter anschließender Vermietung an die Kläger (Verkäufer) und späterer Verwertung durch öffentliche Versteigerung unterfalle nicht dem in § 34 Absatz 4 GewO normierten Verbot des Rückkaufshandels, erläutert der BGH. Denn den Klägern werde, anders als es die Vorschrift verlangt, kein Rückkaufsrecht eingeräumt. Um ein solches anzunehmen, genüge nicht allein die Wahl einer Vertragsgestaltung, mit der Pfandleihvorschriften umgangen werden. Es bedürfe vielmehr der Vereinbarung eines Rechts des Verkäufers (Kunden) zum Rückerwerb der Sache, so der BGH. Dies könne auch in Form eines Rücktrittsrechts des Kunden geschehen, da dieser es dann, vergleichbar einem Rückkaufsrecht, in der Hand habe, durch eine eigene Willenserklärung den Rückerwerb der Sache zumindest mittelbar zu vorab festgelegten Voraussetzungen – insbesondere zur Höhe des (zurück) zu zahlenden Kaufpreises – herbeizuführen.
Ein solches Recht sei den Klägern vorliegend nicht eingeräumt worden. Sie hätten lediglich faktisch die Möglichkeit, das zuvor an die Beklagte veräußerte Fahrzeug im Wege der Teilnahme an der öffentlichen Versteigerung durch Zuschlag wieder zurück zu erwerben. Bei einer am Wortsinn der Vorschrift orientierten Auslegung, die auch die sich aus der historischen Entwicklung der Norm ergebende Zielsetzung des Gesetzgebers zu berücksichtigen hat, liege in einem solchen Fall kein verbotener Rückkaufshandel vor.
Einer über diesen Wortsinn hinausgehenden Auslegung der Vorschrift des § 34 Absatz 4 GewO oder (gar) deren analoger Anwendung steht laut BGH vorliegend das sich aus Artikel 103 Absatz 2 Grundgesetz folgende Bestimmtheits- und Analogieverbot entgegen. Denn ein Verstoß gegen die Verbotsnorm des § 34 Absatz 4 GewO sei nach § 144 Absatz 2 Nr. 2 GewO bußgeldbewehrt. Solche Normen dürften, in gleicher Weise wie Straftatbestände, nicht über ihren Wortsinn hinausgehend ausgelegt und auch nicht analog angewandt werden. Dem Verbot einer analogen Anwendung stehe vorliegend nicht entgegen, dass es nicht um die Verhängung eines Bußgelds, sondern um die Beurteilung der Nichtigkeit (§ 134 BGB) zivilrechtlicher Verträge geht. Denn der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung gebiete es, dass ein objektiv gleiches Verhalten nicht einerseits zivilrechtliche Folgen nach sich zieht, andererseits aber eine – grundsätzlich vorgesehene – Verhängung eines Bußgelds aufgrund des Analogieverbots ausscheiden muss.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts im Fall VIII ZR 436/21, dass ein wucherähnliches Rechtsgeschäft vorliegt, sodass der Kauf- und Mietvertrag sowie die sich anschließende Übereignung des Fahrzeugs an die Beklagte nichtig sind, hatte dagegen Bestand. Der BGH bestätigte die Verurteilung der Beklagten zur Leistung von Schadenersatz – in Höhe des Wiederbeschaffungswerts des von ihr versteigerten Fahrzeugs – und zur Rückzahlung der erhaltenen Mieten sowie der Bearbeitungsgebühr, gekürzt um den vom Kläger selbst in Abzug gebrachten Kaufpreis.
Aufgrund des besonders groben Missverhältnisses zwischen dem an den Kläger gezahlten Kaufpreis (5.000 Euro) und dem zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags bestehenden Händlereinkaufswerts (13.700 Euro) sei eine verwerfliche Gesinnung der Beklagten zu vermuten, so der BGH.
Die angesichts dieser Umstände gegen die Beklagte sprechende tatsächliche Vermutung, dass sie bewusst oder grob fahrlässig einen den Kläger in dessen Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstand zu ihren Gunsten ausgenutzt hat, sei nicht widerlegt. Im Gegenteil sprächen weitere vertragliche Vereinbarung für eine Übervorteilung des Klägers. Denn dieser habe für die Nutzung seines ehemaligen Fahrzeugs eine monatliche Miete in Höhe von 495 Euro gezahlt und zusätzlich sämtliche Unterhaltungskosten (Versicherung, Steuern, Wartung, Reparatur) tragen müssen. Die Miete stelle nicht allein die Gegenleistung für die Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs, sondern der Sache nach auch eine "Vergütung" für die Überlassung des dem Kläger durch die Kaufpreiszahlung zur Verfügung gestellten Kapitals dar. Denn in der vereinbarten Mietzeit von sechs Monaten habe der Kläger bereits etwa 59 Prozent des von ihm zuvor erhaltenen Kaufpreises als Miete aufzuwenden.
Einen Mehrerlös nach der – nach Ablauf der Mietzeit erfolgten – Versteigerung erhalte der Kläger nur, wenn das Fahrzeug durch einen Dritten ersteigert wird. Demgegenüber stelle die Beklagte durch die Festlegung der Höhe des Aufrufpreises sicher, dass ihr sowohl der an den Kläger gezahlte Kaufpreis als auch sämtliche Unkosten wieder erstattet werden. Da der Kläger, wenn er das Fahrzeug nach Ablauf der Mietzeit wieder (zurück-)erwerben möchte, zumindest den erhaltenen Kaufpreis an die Beklagte (zurück-)zahlen müsste, trage er auch den während der Mietzeit eingetretenen Wertverlust des Fahrzeugs.
Bundesgerichtshof, Urteile vom 16.11.2022, VIII ZR 221/21, VIII ZR 288/21, VIII ZR 290/21 und VIII ZR 436/21
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18.11.2022
Online-Kündigung: Gesetzlich vorgeschriebener Kündigungsbutton fehlt oft
Seit dem 01.07.2022 müssen in Deutschland tätige Unternehmen den so genannten Kündigungsbutton auf ihren Webseiten anbieten. Kunden soll es so möglich sein, Verträge ohne großen Aufwand online zu kündigen.
Die Verbraucherzentralen und weitere Verbraucherverbände wollten wissen, ob und wie die neue gesetzliche Regelung umgesetzt wird und begaben sich auf die Suche nach dem Kündigungsbutton. Das Ergebnis: Die Mehrheit der überprüften Websites wies erhebliche rechtliche Mängel auf, ein Großteil bewegte sich im Graubereich.
Die Verbraucherverbände mahnten deshalb insgesamt 152 Unternehmen ab. Lediglich auf 273 von 840 überprüften Websites hätten sich gesetzeskonforme Kündigungsbuttons befunden, so die Verbraucherzentrale Bayern.
Bei 349 Websites habe der vorgeschriebene Kündigungsbutton ganz gefehlt. In 65 Fällen sei der Button auf der Website versteckt und in 38 Fällen sei die Beschriftung unzulässig gewesen. Zudem hätten die Verbraucherschützer 339 weitere Verstöße im Zusammenhang mit der Bestätigungsseite und dem finalen Bestätigungsbutton festgestellt. Es hätten etwa Pflichtangaben gefehlt oder es habe unzulässige Beschriftungen gegeben. Die Verbraucherschützer hätten daher 152 Unternehmen im gesamten Bundesgebiet wegen eindeutiger Rechtsverstöße abgemahnt – zum Teil für mehrere Websites gleichzeitig.
Bis zum 02.11.2022 hätten sich 86 Unternehmen einsichtig gezeigt und die geforderte Unterlassungserklärung unterschrieben, teilt die Verbraucherzentrale Bayern mit. In drei Fällen hätten die Verbraucherschützer eine einstweilige Verfügung erwirkt und in 17 Fällen Klageverfahren vorbereitet oder bereits Klagen eingereicht. "Auch andere Unternehmen, die von uns noch keine Abmahnung erhielten, haben ihre Seiten direkt nachgebessert", sagt Tatjana Halm, Juristin bei der Verbraucherzentrale Bayern.
Zum rechtlichen Hintergrund führt die Verbraucherzentrale Bayern aus, der zum 01.07.2022 in Kraft getretene Kündigungsbutton sei für fast alle Dauerschuldverhältnisse vorgeschrieben. Dazu gehörten zum Beispiel Abo-, Leasing- oder Mobilfunkverträge. Unternehmen, die online Verträge anbieten, müssten ihren Kunden die Möglichkeit anbieten, Verträge auch online kündigen zu können. Der Kündigungsbutton gelte auch für Verträge, die vor dem 01.07.2022 zustande gekommen sind. Ebenfalls vorgeschrieben sei er für in Geschäften entstandene Verträge, falls diese grundsätzlich auch online abgeschlossen werden können. Der Kündigungsbutton finde keine Anwendung bei Verträgen, für die per Gesetz strengere Anforderungen an die Kündigung gelten, etwa bei Miet- und Arbeitsverträgen oder bei Verträgen über Finanzdienstleistungen.
Die gesetzlichen Anforderungen legten fest, dass es sich hierbei um eine deutlich gestaltete Schaltfläche handeln muss. Ebenfalls gesetzlich festgelegt sei eine Bestätigungsseite, um notwendige Angaben zu machen. Auf dieser Seite müsse eine eindeutig bezeichnete Bestätigungsschaltfläche zu finden sein, zum Beispiel mit der Aufschrift "jetzt kündigen". Beide Schaltflächen, die zur Kündigung und die zur Kündigungsbestätigung, müssten ständig verfügbar und von jeder Unterseite einer Webseite aus ohne Anmeldung erreichbar sein.
Verbraucherzentrale Bayern e.V., PM vom 14.11.2022
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18.11.2022
Zeitarbeit: Für Mehrarbeitszuschläge auch genommene Urlaubsstunden relevant
Für das Erreichen des Schwellenwertes, ab dem nach den Bestimmungen des Manteltarifvertrags für die Zeitarbeit ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Mehrarbeitszuschläge besteht, sind nicht nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, sondern auch genommene Urlaubsstunden zu berücksichtigen. Dies stellt das Bundesarbeitsgericht (BAG) klar.
Der Kläger war bei der Beklagten als Leiharbeitnehmer in Vollzeit mit einem Bruttostundenlohn im Jahr 2017 von 12,18 Euro beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien galt aufgrund beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der Manteltarifvertrag für die Zeitarbeit in der Fassung vom 17.09.2013 (MTV). § 4.1.2. MTV bestimmt, dass Mehrarbeitszuschläge in Höhe von 25 Prozent für Zeiten gezahlt werden, die im jeweiligen Kalendermonat über eine bestimmte Zahl geleisteter Stunden hinausgehen. Im Monat August 2017, auf den 23 Arbeitstage entfielen, arbeitete der Kläger 121,75 Stunden und nahm zehn Tage Urlaub in Anspruch, die die Beklagte mit 84,7 Stunden abrechnete. Mehrarbeitszuschläge leistete sie für diesen Monat nicht.
Der Kläger verlangt mit seiner Klage Mehrarbeitszuschläge für die über 184 Stunden hinausgehenden Stunden und meint, die für den Urlaub abgerechneten Stunden seien einzubeziehen.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Auf ein Vorabentscheidungsersuchen des BAG (Beschluss vom 17.06.2020, 10 AZR 210/19 (A)) hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 13.01.2022 (C-514/20) entschieden, dass das Unionsrecht einer tariflichen Regelung entgegensteht, nach der für die Berechnung, ob und für wie viele Stunden einem Arbeitnehmer Mehrarbeitszuschläge zustehen, nur die tatsächlich gearbeiteten Stunden berücksichtigt werden, nicht aber die Stunden, in denen der Arbeitnehmer seinen bezahlten Jahresurlaub in Anspruch nimmt.
Die Revision des Klägers hatte unter Zugrundelegung dieser Entscheidung vor dem BAG Erfolg. Die tarifliche Regelung des § 4.1.2 MTV müsse bei gesetzeskonformer Auslegung so verstanden werden, dass bei der Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen nicht nur tatsächlich geleistete Stunden, sondern auch Urlaubsstunden bei der Frage mitzählen, ob der Schwellenwert, ab dem solche Zuschläge zu zahlen sind, überschritten wurde. Anderenfalls wäre die Regelung geeignet, den Arbeitnehmer von der Inanspruchnahme seines gesetzlichen Mindesturlaubs abzuhalten, was mit § 1 Bundesurlaubsgesetz in seinem unionsrechtskonformen Verständnis nicht vereinbar wäre.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.11.2022, 10 AZR 210/19
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17.11.2022
Gewinn aus Veräußerung eines mit atypischer Unterbeteiligung belasteten Kommanditanteils: Nur teilweise gewerbesteuerpflichtig
Wird ein Kommanditanteil veräußert, der mit einer atypischen Unterbeteiligung belastet ist, unterliegt der Veräußerungsgewinn nur insoweit der Gewerbesteuer, als er auf den belasteten Anteil entfällt. Im Hinblick auf den unbelasteten Anteil bleibt er dagegen steuerfrei. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.
Die Klägerin ist ein Familienunternehmen in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, bei der es aufgrund besonderer gesellschaftsvertraglicher Vereinbarungen üblich ist, einzelnen Familienmitgliedern, die selbst nicht Kommanditisten sind, Unterbeteiligungen an Kommanditanteilen einzuräumen. Diese sind stets so ausgestaltet, dass die Unterbeteiligten steuerlich als Mitunternehmer anzusehen sind (so genannte atypische Unterbeteiligungen).
Im Streitjahr 2014 veräußerte einer der Kommanditisten seinen gesamten Kommanditanteil ausdrücklich ohne Mitübertragung der hieran zugunsten einer Erbengemeinschaft bestehenden Unterbeteiligung in Höhe von circa 1/3 des Kommanditanteils. Zu diesem Zeitpunkt war bereits ein Schiedsverfahren anhängig, in dem sich der Kommanditist und die Erbengemeinschaft zunächst über die Wirksamkeit einer zuvor ausgesprochenen Kündigung der Unterbeteiligung gestritten hatten. Im späteren Verlauf des Schiedsverfahrens einigten sich die Parteien über die Höhe der Abfindung der Unterbeteiligten, die aufgrund weiterer vertraglicher Regelungen auch die Höhe des Kaufpreises für den Kommanditanteil beeinflusste.
Das Finanzamt unterwarf den Veräußerungsgewinn aus dem Kommanditanteil bei der Klägerin in vollem Umfang gemäß § 7 Satz 2 Nr. 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) der Gewerbesteuer mit der Begründung, dass sowohl der Kommanditist als auch die Erbengemeinschaft lediglich mittelbar über die als Mitunternehmerschaft anzusehende Unterbeteiligungsgesellschaft an der Klägerin beteiligt gewesen seien. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass allein der Kommanditist als unmittelbar beteiligte natürliche Person seinen Kommanditanteil veräußert habe.
Das FG Münster hat der Klage teilweise stattgegeben. Der Veräußerungsgewinn unterliege nur insoweit der Gewerbesteuer, als er auf den mit der Unterbeteiligung belasteten Kommanditanteil entfällt. Veräußerungsgewinne seien zwar grundsätzlich nicht in die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG gelte dies jedoch nicht, soweit der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt. Das Gesetz erfasse auch doppelstöckige Personengesellschaften und lasse keine einschränkende Auslegung zu.
Im Streitfall sei die Erbengemeinschaft lediglich mittelbar über die Unterbeteiligungsgesellschaft an der Klägerin beteiligt gewesen. Diese Unterbeteiligungsgesellschaft sei steuerlich als Mitunternehmerschaft anzusehen, was zu einer doppelstöckigen Gesellschaftsstruktur führe. Die Erbengemeinschaft habe ihre Mitunternehmerstellung aus ihrem Verhältnis zum Kommanditisten als Hauptbeteiligten und nicht aus ihrem Verhältnis zur Klägerin als Hauptbeteiligungsgesellschaft abgeleitet. Die Unterbeteiligung habe zum Zeitpunkt der Anteilsveräußerung auch noch bestanden, weil die zuvor ausgesprochene Kündigung nach dem Ergebnis des Schiedsverfahrens unwirksam gewesen sei. Erst durch die Veräußerung der Hauptbeteiligung sei die Unterbeteiligung durch Zweckvereitelung aufgelöst worden (§ 726 Bürgerliches Gesetzbuch).
Demgegenüber sei der Veräußerungsgewinn in Bezug auf den unbelasteten Anteil des Kommanditisten nicht der Gewerbesteuer zu unterwerfen. Vielmehr sei der Kommanditist trotz der bestehenden Unterbeteiligung unmittelbar als Mitunternehmer an der Klägerin beteiligt geblieben. Die Konstellation des Streitfalls sei nicht vergleichbar mit der Einbringung eines vollständigen Kommanditanteils in eine Obergesellschaft. Vielmehr habe der Kommanditist in Bezug auf seine Beteiligung an der KG weiterhin Mitunternehmerrisiko getragen und Mitunternehmerinitiative entfaltet. Er allein habe im Außenverhältnis im eigenen Namen und lediglich im Innenverhältnis teilweise für Rechnung die Erbengemeinschaft die Rechte und Pflichten aus dem Kommanditanteil wahrgenommen und den Anteil veräußert. Trotz fehlender Vermögensbeteiligung an der Unterbeteiligungsgesellschaft sei der Kommanditist zugleich auch deren Mitunternehmer gewesen, denn er sei für die Unterbeteiligten nach außen aufgetreten und habe mit seiner Kommanditeinlage gehaftet.
Die vom FG zugelassene und von beiden Beteiligten eingelegte Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IV R 26/22 anhängig.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 15.09.2022, 1 K 2751/20 G, nicht rechtskräftig
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17.11.2022
Steuerbescheid: Einspruch lohnt sich oftmals
Wenn man den Steuerbescheid bekommt, sollte man ihn nicht einfach beiseitelegen, sondern direkt überprüfen. Hierzu rät der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Denn oftmals lohne sich ein Einspruch gegen den Bescheid. Dieser sei allerdings binnen Monatsfrist einzulegen.
Dass eine gründliche Prüfung des Steuerbescheids nötig sei, belege die aktuelle Statistik des Bundesfinanzministeriums (BMF): Von den in 2021 über 5,6 Millionen bearbeiteten Einsprüchen seien knapp drei Millionen 2021 erledigt worden. 63,4 Prozent der Einsprüche seien erfolgreich gewesen. Nur rund 16 Prozent der Einsprüche hätten keinen oder zumindest teilweise keinen Erfolg gehabt.
Zunächst sollten Steuerpflichtige Punkt für Punkt vergleichen, ob das Finanzamt alle Ausgaben anerkannt hat, die sie in ihrer Steuererklärung geltend gemacht haben, rät der BVL. "Wurden Posten zu Unrecht gekürzt oder gar gestrichen, sollte das nicht ohne Weiteres hingenommen werden", betont Jana Bauer vom BVL. Steuerpflichtige sollten schnellstens dagegen schriftlich Einspruch bei ihrem Finanzamt einlegen. Sei der Fehler offensichtlich, genüge in der Regel ein einfacher "Antrag auf schlichte Änderung" per Anruf, E-Mail oder Brief. Das gehe meist schnell und unkompliziert.
Steuerpflichtige sollten immer zuerst prüfen, ob in der strittigen Frage schon ein Verfahren bei einem obersten Gericht – also beim Bundesfinanzhof, Bundesverfassungsgericht oder beim Europäischen Gerichtshof – anhängig ist. "Darauf können sie sich in ihrem Einspruch berufen", erklärt Bauer. "So klinken Sie sich ohne viel Aufwand in das Musterverfahren ein". Geht dieses zugunsten des Klägers aus, gewinne man mit. Im Einspruch sei dann nur auf das anhängige Musterverfahren zu verweisen. Zugleich werde das Ruhen des Einspruchsverfahrens bis zur gerichtlichen Entscheidung beantragt. Dann bleibe der Punkt im Steuerbescheid bis zur Entscheidung offen.
Mit einem Einspruch ließen sich auch nachträglich Posten abrechnen, die in der Steuererklärung vergessen wurden, wie zum Beispiel für haushaltsnahe Dienstleistungen aus der Nebenkostenabrechnung der Wohnung oder freiwillig gezahlte Beiträge in die Rentenkasse, so der BVL weiter. Auch eigene Fehler ließen sich mit dem Einspruch korrigieren.
Der Einspruch müsse innerhalb eines Monats, nach dem der Steuerbescheid in Post war, schriftlich beim jeweils zuständigen Finanzamt eingehen. Das könne auch elektronisch über das Elster-Online-Portal oder per E-Mail erfolgen. Kommt der Steuerbescheid – wie üblich – mit der Post, gelte er am dritten Tag als bekannt gegeben. Falls dieses Datum auf einen Feiertag oder ein Wochenende fällt, verschiebe sich die Monatsfrist für den Einspruch auf den nächsten Werktag. Das gleiche gilt laut BVL, wenn die Einspruchsfrist an einem Feiertag oder Wochenende endet.
Nach dem Einspruch könne das Finanzamt den kompletten Steuerbescheid noch einmal aufrollen und entsprechend ändern. Lehnt es den Einspruch ab, fordere es meist im Vorfeld auf, die Erfolgsaussichten des Einspruchs zu überdenken und diesen zurückzunehmen. Nach der Statistik des BMF seien rund 20 Prozent der Einsprüche zurückgenommen worden.
Kosten entstehen nach Angaben des BVL nicht. Gebühren fielen erst an, wenn Steuerpflichtige gegen die Einspruchsentscheidung beim Finanzgericht klagen. "Das finanzgerichtliche Verfahren ist mit mehr Aufwand als der Einspruch und mit einem Kostenrisiko verbunden", erläutert Bauer. Lauf BMF-Statistik habe es im Jahr 2021 nur rund 56.000 Klagen gegeben.
Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V., PM vom 14.11.2022
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17.11.2022
Steuerzahler: Warnung vor betrügerischen E-Mails
Seit einiger Zeit versuchen Betrüger über die E-Mail-Adresse "bzst@marjoleinen.com" an Informationen von Steuerzahlern zu gelangen. Wie das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mitteilt, versenden sie E-Mails mit dem Titel "fehlgeschlagene Rückerstattung" und behaupten, dem betroffenen Bürger habe eine Steuererstattung aufgrund einer inkorrekten Kontonummer nicht überwiesen werden können. Das BZSt warnt ausdrücklich davor, auf diese Betrugs-E-Mail zu reagieren beziehungsweise den Link in der E-Mail zu öffnen.
Betrugs-E-Mails könne man an folgenden Kriterien erkennen: Steuerbescheide und Zahlungsaufforderungen stelle das BZSt nur per Brief, niemals per E-Mail zu. Etwas anderes gelte nur dann, wenn jemand einer Kontaktaufnahme per E-Mail ausdrücklich zugestimmt habe. Weiter seien Zahlungen ausnahmslos per Überweisung auf ein inländisches Konto der Bundeskasse zu leisten. Die Fälschungen seien oftmals in schlechtem Deutsch mit Rechtschreibfehlern verfasst. Häufig würden Fachbegriffe falsch verwendet. Auch trügen echte Bescheide immer den Namen und die Telefonnummer des verantwortlichen Bearbeiters. Schließlich fordere das BZSt niemals dazu auf, für die Zahlung einer vermeintlichen Steuerschuld einem übersandten Link zu folgen und dort ein Formular auszufüllen.
Das BZSt möchte verhindern, dass jemand durch solche betrügerischen Fälschungen geschädigt wird. Deswegen bittet es, bei dem geringsten Verdacht Kontakt mit ihm aufzunehmen. Wer verdächtige E-Mails und gegebenenfalls weitere Informationen mit seinen Kontaktdaten an das BZSt weiterleite, helfe dabei, solche Fälschungen aufzudecken. Das BZSt melde dann auch zurück, wie man sich am besten verhalten sollte.
Bundeszentralamt für Steuern, PM vom 16.11.2022
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17.11.2022
Finanzgericht Köln: Ehrenamtliche Richter gesucht
Der Bund der Steuerzahler (BdSt) Nordrhein-Westfalen sucht ehrenamtliche Finanzrichter für das Finanzgericht Köln. Denn er kann dem Gericht eigenen Angaben zufolge für die nächste Amtsperiode 2023 bis 2028 Vorschläge für die Ernennung solcher Richter einreichen.
Die Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter führt laut BdSt dazu, dass man an zwei bis drei Tagen im Jahr an Sitzungen des entsprechenden Senates, dem man bei der Wahl zugeordnet wird, teilnimmt.
Als ehrenamtlicher Richter kämen Personen in Frage, die vor dem 01.01.1998 geboren sind und damit zu Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr vollendet haben. Es wäre zudem wünschenswert, wenn die zu benennenden Personen nach dem 31.12.1955 geboren sind, sodass sie zum Ende der Amtsperiode das 72. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Die Interessenten müssten jeweils Ihren Wohnsitz in dem Finanzgerichtsbezirk innehaben. Der Bezirk des FG Köln sei identisch mit dem Regierungsbezirk Köln.
Wer Interesse für diese Aufgabe beim Finanzgericht Köln haben, kann sich laut BdSt Nordrhein-Westfalen bei ihm bis zum 15.03.2023 per E-mail (steuern@steuerzahler-nrw.de) melden.
Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e. V., PM vom 16.11.2022
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17.11.2022
Bausparverträge: Klausel zu Jahresentgelt in Ansparphase ist unwirksam
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse enthaltene Klausel, mit der die Bausparkasse von den Bausparern in der Ansparphase der Bausparverträge ein so genanntes Jahresentgelt erhebt, ist unwirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) verdeutlicht.
Der Kläger, ein eingetragener Verein, nimmt satzungsmäßig Verbraucherinteressen wahr und ist als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 Unterlassungsklagengesetz eingetragen. Die beklagte Bausparkasse verwendet in ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge unter anderem folgende Bestimmung: "Die Bausparkasse berechnet während der Sparphase jeweils bei Jahresbeginn – bei nicht vollständigen Kalenderjahren anteilig – für jedes Konto des Bausparers ein Jahresentgelt von zwölf Euro p.a."
Der Kläger hält die vorbezeichnete Klausel für unwirksam, da sie die Bausparer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Er nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, es zu unterlassen, diese oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Verbrauchern in Bausparverträgen zu verwenden und sich bei der Abwicklung von Bausparverträgen auf die Klausel zu berufen.
Die Unterlassungsklage war in allen Instanzen erfolgreich. Laut BGH unterliegt die angefochtene Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und hält dieser nicht stand. Die Entgeltklausel sei Gegenstand der Inhaltskontrolle nach § 307 Absatz 3 Satz 1 BGB, weil sie eine Preisnebenabrede darstelle. Das in der Ansparphase eines Bausparvertrags erhobene Jahresentgelt sei weder Gegenleistung für eine vertragliche Hauptleistung noch Entgelt für eine Sonderleistung der Beklagten und damit keine kontrollfreie Preishauptabrede.
Die von der Bausparkasse in der Ansparphase geschuldete Hauptleistung bestehe einerseits in der Zahlung der Zinsen auf das Bausparguthaben sowie andererseits darin, dem Bausparer nach der Leistung der Bauspareinlagen einen Anspruch auf Gewährung eines niedrig verzinslichen Bauspardarlehens aus der Zuteilungsmasse zu verschaffen. Mit dem Jahresentgelt würden demgegenüber Verwaltungstätigkeiten der Beklagten in der Ansparphase bepreist, die sich mit der bauspartechnischen Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse umschreiben ließen. Hierbei handele es sich lediglich um notwendige Vorleistungen, nicht aber um eine von der Beklagten in der Ansparphase geschuldete Hauptleistung.
Der danach eröffneten Inhaltskontrolle halte die streitige Klausel nicht stand. Sie sei vielmehr unwirksam, weil die Erhebung des Jahresentgelts in der Ansparphase eines Bausparvertrags mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar sei und die Bausparer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Denn mit dem Jahresentgelt würden Kosten für Verwaltungstätigkeiten auf die Bausparer abgewälzt, welche die Bausparkasse aufgrund einer eigenen gesetzlichen Verpflichtung zu erbringen habe.
Die Abweichung der Entgeltklausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung sei auch bei der gebotenen pauschalisierenden Gesamtbetrachtung nicht durch bausparspezifische Individualvorteile der einzelnen Bausparer sachlich gerechtfertigt. Bausparer müssten in der Ansparphase bereits hinnehmen, dass ihre Spareinlagen bezogen auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Bausparvertrags nur vergleichsweise niedrig verzinst werden. Außerdem könnten Bausparkassen bei Abschluss des Bausparvertrags von den Bausparern eine Abschlussgebühr verlangen. Mit dem Jahresentgelt werde auch kein Beitrag zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Bausparwesens geleistet, der geeignet wäre, die mit seiner Erhebung für den einzelnen Bausparer verbundenen Nachteile aufzuwiegen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.11.2022, XI ZR 551/21
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17.11.2022
Presse: Hat Recht auf Auskunft über Hubschrauber-Foto des Sohnes von Bundesverteidigungsministerin Lambrecht
Das Bundesverteidigungsministerium muss der Presse Auskunft über Details zu Entstehung und Veröffentlichung eines Fotos erteilen, das den Sohn der Bundesverteidigungsministerin Christine Lambrecht (SPD) in einem Hubschrauber der Bundeswehr zeigt. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen entschieden und damit den erstinstanzlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Köln bestätigt.
Das Foto entstand augenscheinlich in jenem Hubschrauber, der die Ministerin und ihren Sohn am 13.04.2022 von Berlin nach Ladelund beförderte. Die Ministerin besuchte sodann ein Bataillon in Stadum. Danach reiste sie mit ihrem Sohn in einem Auto zur nahegelegenen Insel Sylt, um dort den Osterurlaub zu verbringen. Der Sohn der Ministerin veröffentlichte das Foto auf seinem damals öffentlich einsehbaren Profil eines sozialen Netzwerks.
Das VG Köln gab dem Eilantrag eines Journalisten ganz überwiegend statt, soweit dieser vom Bundesverteidigungsministerium wissen wollte, welche Kenntnisse die Ministerin über die Entstehung des Fotos und seine Veröffentlichung habe, insbesondere, ob die Ministerin das Foto selbst angefertigt habe.
Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde hat das Ministerium – wie schon erstinstanzlich – geltend gemacht, ein Auskunftsanspruch sei ausgeschlossen, weil die gestellten Fragen allein die Ministerin als Privatperson beträfen und zum Teil auf eine dem Familiengrundrecht unterfallende, besonders geschützte Kommunikation zielten. Auch sei ein Bedürfnis für eine stattgebende Entscheidung gerade im Eilrechtsschutzverfahren nicht erkennbar.
Das OVG ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Die gestellten Fragen zur Entstehung des Fotos und zu dessen Veröffentlichung beträfen jedenfalls auch die dienstliche Sphäre der Ministerin. Das Foto stehe in zeitlichem und räumlichem Zusammenhang zum dienstlichen Hubschrauberflug. Auch ein inhaltlicher Zusammenhang sei insofern zu bejahen, als das Foto neben dem Sohn der Ministerin auch den Diensthubschrauber zeigt.
Die vom VG vorgenommene Abwägung zwischen dem Pressegrundrecht und berechtigten Interessen auf Seiten der Ministerin sei ebenfalls nicht zu beanstanden. In Anbetracht dessen, dass das Foto einen Bezug zur dienstlichen Tätigkeit der Ministerin hat, es nicht in einem besonders geschützten privaten Rahmen entstanden ist und die Ministerin selbst durch die Mitnahme ihres Sohnes auf einer Dienstreise ihre privaten Belange mit der Wahrnehmung ihrer Amtsgeschäfte verwoben hat, überwiege das Auskunftsinteresse. Schließlich sei aufgrund des starken Gegenwartsbezugs der Fragen auch eine Eilbedürftigkeit zu bejahen.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.11.2022, 15 B 1029/22, unanfechtbar
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17.11.2022
Zuschüsse für Privatschulen: Regelausstattung öffentlicher Schulen maßgeblich
Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat über den Umfang von Zuschüssen für die Privatschulfinanzierung entschieden und klargestellt, dass sich dieser nach der Regelausstattung öffentlicher Schulen richtet.
Die Klägerin ist Träger mehrerer staatlich anerkannter Ersatzschulen in Berlin und begehrt eine Erhöhung des ihr vom Land Berlin für die Jahre 2021 und 2022 gewährten Zuschusses. Die Höhe dieses Zuschusses bemisst sich nach den vergleichbaren Personalkosten öffentlicher Schulen, die sich wiederum nach dem Lehrkräftebedarf und dem Bedarf an sonstigen schulischen Mitarbeitenden bestimmen. Die Klägerin macht einen weiteren Zuschuss unter Berücksichtigung von Personalkosten für Verwaltungsleitung, IT-Administration und Schulsozialarbeit geltend.
Das VG Berlin hat die Klage abgewiesen, weil der betroffenen Schule keine weiteren Zuschüsse zuständen. Nach der gesetzlichen Regelung im Schulgesetz und der Ersatzschulzuschussverordnung komme es auf die Regelausstattung öffentlicher Schulen an.
Verwaltungsleitung sei als Regelausstattung – auch bei der Klägerin – zutreffend erstmals für das Bewilligungsjahr 2022 berücksichtigt worden. Der Zuschuss für die Klägerin sei insoweit auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Personal für IT-Administration sei keine Regelausstattung der öffentlichen Schulen und damit auch bei Privatschulen nicht zu berücksichtigen. Diese Aufgabe werde bei öffentlichen Schulen vielmehr von Lehrkräften übernommen, die im Gegenzug etwas weniger Unterricht erteilen müssten. Dieser Umstand werde nach den nachvollziehbaren Angaben des Landes Berlin bei der Ermittlung der Schüler-Lehrer-Relation berücksichtigt.
Auch die Personalkosten für Sozialarbeit seien nicht zuschussfähig. Die an Berliner Schulen tätigen Sozialarbeitenden seien ganz überwiegend – worauf es ankomme – nicht Beschäftigte der Schulen selbst. Vielmehr werde die Sozialarbeit an Schulen im Wesentlichen durch freie Träger der Jugendhilfe organisiert, die autonom von der Schule agierten.
Gegen das Urteil kann Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden, die das VG wegen grundsätzlicher Bedeutung für eine Vielzahl vergleichbarer Verfahren zugelassen hat.
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 15.11.2022, VG 3 K 309/21
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16.11.2022
Planmäßiger An- und Verkauf von Waren über eBay: Kann Unternehmereigenschaft begründen
Ein Verkäufer, der auf jährlich mehreren hundert Auktionen Waren über eBay veräußert, übt eine nachhaltige und damit umsatzsteuerrechtlich eine unternehmerische steuerpflichtige Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) aus. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.
Die Klägerin erwarb bei Haushaltsauflösungen Gegenstände und verkaufte diese über einen Zeitraum von fünf Jahren auf der Internet-Auktions-Plattform eBay in circa 3.000 Versteigerungen und erzielte daraus Einnahmen von circa 380.000 Euro.
Der BFH hat unter Hinweis auf sein Urteil vom 26.04.2012 (V R 2/11) entschieden, dass dies als nachhaltige Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 1 UStG zu beurteilen ist. Er hat in seiner Zurückverweisung dem Finanzgericht aber aufgegeben, bisher fehlende Feststellungen zur Differenzbesteuerung nach § 25a UStG nachzuholen. Danach wird bei einem Wiederverkäufer, der gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigert und an den diese Gegenstände – wie hier im Rahmen von privaten Haushaltsauflösungen – geliefert wurden, ohne dass dafür Umsatzsteuer geschuldet wurde, der Umsatz nicht nach dem Verkaufspreis, sondern nach dem Betrag bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt. Fehlende Aufzeichnungen über Einkäufe stehen nach dem Urteil des BFH der Differenzbesteuerung nicht zwingend entgegen, sodass dann zu schätzen sein kann. Ist auf dieser Grundlage die Differenzbesteuerung anzuwenden, kommt es zu einer erheblichen Minderung des Steueranspruchs.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.05.2022, V R 19/20
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16.11.2022
Energetische Sanierung: Staatliche Förderung oder befristete Steuervorteile?
Wer eine energetische Sanierung vornimmt, also beispielsweise seine alte Öl- oder Gasheizung gegen eine Wärmepumpe, Biomasseheizung oder Solarthermie austauscht, kann entweder mit staatlicher Förderung kalkulieren oder befristete Steuervorteile in Anspruch nehmen. Allerdings könnten nicht beide Vorteile parallel genutzt werden, teilt die Lohnsteuerhilfe Bayern mit. Es müsse daher kalkuliert werden, welche Fördermaßnahme im Einzelfall die rentablere ist.
Das Ziel einer energetischen Sanierung sei die Absenkung des privaten Energieverbrauchs und der von der Regierung gewollte Umstieg auf erneuerbare Energien, um die Klimaschutzziele 2030 zu erreichen. Die zeitlich befristeten Steuervorteile seien ausschließlich für Eigentümer, die ihre Immobilie selbst bewohnen, geschaffen worden. Die Immobilie müsse nicht durchgängig bewohnt werden, sodass eine Zweit- oder Ferienwohnung ebenfalls darunterfalle, so die Lohnsteuerhilfe. Boni für vermietete Wohnungen seien ausgeschlossen. Bei beruflichen Arbeitszimmern sei deren Anteil an der Baumaßnahme bei den Kosten herauszurechnen. Zudem müsse das Gebäude zum Zeitpunkt der Sanierung älter als zehn Jahre sein.
Alle Baumaßnahmen nach dem 01.01.2020, die den Anforderungen entsprechen, seien auf spezielle Weise absetzbar. Das noch offene Zeitfenster der Förderung betrage ab jetzt noch etwas mehr als sieben Jahre, das heißt die Maßnahmen müssten Ende 2029 abgeschlossen sein.
Für energetische Sanierungsmaßnahmen am Eigenheim können laut Lohnsteuerhilfe insgesamt 20 Prozent der gesamten Ausgaben bis zu einer Investitionssumme von 200.000 Euro mit der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden. Das Besondere daran sei, dass hier auch die Materialkosten absetzbar sind. Bei den üblichen steuerlichen Handwerkerleistungen sei das nämlich nicht der Fall. Der Steuerbonus werde dabei auf drei Jahre verteilt. Für das Jahr des Abschlusses der Sanierungsmaßnahme würden erstmalig sieben Prozent, maximal aber 14.000 Euro berücksichtigt. Selbiges gelte für das darauffolgende Jahr. Im dritten Kalenderjahr würden die restlichen sechs Prozent mit maximal 12.000 Euro von der Steuerschuld direkt in Abzug gebracht.
Dies könne allerdings nur vonstattengehen, wenn eine Steuererklärung eingereicht wird und es eine entsprechend hohe Steuerschuld gibt, die reduziert werden kann. Die Sanierung werde insgesamt mit 40.000 Euro pro Wohnobjekt vom Finanzamt bezuschusst. Ein Vor- oder Rücktrag der Steuerermäßigung sei nicht möglich, betont die Lohnsteuerhilfe. "Fällt die tarifliche Steuerlast niedriger als der Förderbetrag aus, läuft der überschüssige Teil des Steuervorteils ins Leere", so Tobias Gerauer, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern. Hierin liege eine gewisse Unsicherheit für Verbraucher.
Der Höchstbetrag könne für mehrere, einzelne und zeitlich versetzte Sanierungsmaßnahmen genutzt werden. Der Katalog der geförderten Einzelmaßnahmen umfasse insbesondere die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken, die Erneuerung der Fenster, Außentüren oder Heizungsanlage, den Einbau einer Lüftungsanlage oder digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, die älter als zwei Jahre sind.
Es könne so viel und so lange saniert werden, wie das Budget es hergibt oder bis die 40.000 Euro abgegriffen sind oder der Förderzeitraum abgelaufen ist. Die Inanspruchnahme eines Energieberaters sei hier nicht vorgeschrieben, aber oft hilfreich. Sofern dieser von der BAFA oder KfW zugelassen ist, könnten diese Ausgaben einmalig zur Hälfte absetzt werden. Sie seien allerdings bei den 14.000 Euro miteinzurechnen.
Wichtig sei, so die Lohnsteuerhilfe, dass die Maßnahmen von einem anerkannten Fachbetrieb durchführt werden. Neben der Einhaltung der gesetzlich definierten energetischen Mindestanforderungen seien bei der Rechnungsstellung mehrere Vorgaben zu berücksichtigen. Die Rechnung müsse in deutscher Sprache alle förderfähigen Maßnahmen sowie die Arbeitsleistung im Einzelnen und die Adresse des Objekts beinhalten. Obwohl der Steuervorteil für Wohnungen in der gesamten EU beziehungsweise dem EWR gilt, mache es diese Hürde schwierig, die Ferienwohnung im Ausland abzusetzen. Zudem sei eine Bescheinigung des Fachunternehmens nach amtlichem Muster des Bundesfinanzministeriums erforderlich. Es würden nur Ausgaben akzeptiert, die auf das Konto des Handwerksbetriebs überwiesen werden. Von Barzahlungen sei daher abzusehen.
Wird die Steuerermäßigung für die energetische Sanierung in Anspruch genommen, sei kein weiterer Steuerabzug, beispielsweise als Handwerkerleistung oder Werbungskosten bei einem doppelten Haushalt, möglich, unterstreicht die Lohnsteuerhilfe. Zudem seien Maßnahmen, die bereits anderweitig gefördert werden, ausgeschlossen. Somit müssten Verbraucher sorgfältig abwägen, ob sie stattdessen nicht besser auf zum Beispiel direkte Zuschüsse oder vergünstige Kredite der KfW oder BAFA-Fördermittel zurückgreifen. Je nach Sanierungsmaßnahme könne das eine oder andere vorteilhafter sein. "Der große Vorteil der steuerlichen Förderung ist, dass die Kosten noch nachträglich eingereicht werden können und nicht vorab beantragt werden müssen", betont Tobias Gerauer dazu.
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 08.11.2022
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16.11.2022
Lebenslängliche Nutzung oder Leistung: Vervielfältiger für Bewertung für Stichtage ab 01.01.2023 bekannt gegeben
Das Bundesfinanzministerium (BMF) gibt in einem aktuellen Schreiben die Vervielfältiger bekannt, mit denen der Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen nach § 14 Absatz 1 Bewertungsgesetz für Stichtage ab 01.01.2023 berechnet wird.
Das Schreiben ist auf den Seiten des BMF (www.bundesfinanzministerium.de) als pdf-Datei verfügbar.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 14.11.2022, IV C 7 - S 3104/19/10001 :008
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16.11.2022
Aus Pandora Papers gezogene Lehren: EU-Parlament bringt Bericht auf den Weg
Im Zuge des angekündigten Richtlinienvorschlags zur Bekämpfung der Rolle von Vermittlern von aggressiver Steuerplanung und Steuerhinterziehung hat nun das EU-Parlament einen entsprechenden Bericht auf den Weg gebracht. Dies teilt der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) mit. Der Bericht solle die Position der Europaabgeordneten zu den Lehren widerspiegeln, die sich aus den Enthüllungen rund um die so genannten Pandora Papers ergeben.
Der Berichtsentwurf "über die Lehren aus den Pandora Papers und anderen Enthüllungen (2022/080(INI) " begrüßt laut DStV nicht allein, dass die EU-Kommission weitere Gesetzgebungsinitiativen zur Regulierung von Intermediären vorbereitet. Er erwarte die Verabschiedung des Kommissionsvorschlags SAFE auch ohne weitere Verzögerung.
Insgesamt weise der Berichtsentwurf 18 Forderungen auf. Darunter wolle der Berichterstatter, der sozialdemokratische Europaabgeordnete Niels Fuglsang aus Dänemark, etwa eine Erweiterung der aus der DAC 6- Richtlinie stammenden Anzeigepflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungsmodelle durchsetzen, soweit es sich um natürliche Personen handelt. Eine weitere Forderung enthalte die konsequente Aufspaltung von Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung, unabhängig davon, ob es sich beim Mandanten um ein kapitalmarktorientiertes Unternehmen handelt oder nicht.
Laut DStV haben die German Tax Advisers – also DStV und Bundessteuerberaterkammer – zu den oben genannten Positionen entsprechende Änderungsvorschläge eingereicht. Ihr wichtigstes Anliegen bleibe auch bei diesem Bericht, dass die Ausübung des Steuerberaterberufs in den Mitgliedstaaten durch ein modernes und robustes Berufsrecht zum Wohl von Verbraucher und Gesellschaft reguliert wird.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 14.11.2022
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16.11.2022
Teilnahme an Online-Glücksspielen: Rückzahlungsanspruch eines Spielers
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat das Bestehen eines Rückzahlungsanspruchs im Zusammenhang mit der Teilnahme an Online-Glücksspielen bejaht.
Der Kläger nahm auf der von der Beklagten – von ihrem Sitz im europäischen Ausland aus – betriebenen Website an Online-Glücksspielen, hier in Form von "Poker" und "Black Jack", teil. Seine auf die Rückzahlung seiner Spieleinsätze gerichtete Klage blieb erstinstanzlich erfolglos. Auf die dagegen gerichtete Berufung hat das OLG das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben.
Es komme deutsches Recht zur Anwendung, stellt das OLG zunächst klar. Nach Maßgabe dessen könne der Kläger Rückzahlung seiner Spieleinsätze nach § 812 Absatz 1, S. 1, 1. Alt. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verlangen. Der zwischen den Parteien geschlossene Spielvertrag sei gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 4 Absatz 4 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) 2012 von Anfang an nichtig gewesen. Nach dieser Vorschrift sei im maßgeblichen Zeitraum das Veranstalten von Glücksspielen im Internet verboten gewesen.
Die Vorschrift des § 4 Absatz 4 GlüStV 2012 sei im fraglichen Zeitraum wirksam und auch materiell mit dem Unionsrecht vereinbar gewesen. Der Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 13 BGB stehe auch nicht entgegen, dass sich die Verbotsnorm des § 4 Absatz 4 GlüStV nur an die Beklagte, nicht jedoch an den Kläger richte. Zwar sei in dem Fall, dass das gesetzliche Verbot nur einen Vertragspartner treffe, regelmäßig nicht von der Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts auszugehen. Dies sei hier aber anders zu beurteilen, da es dem Sinn und Zweck, insbesondere der Bekämpfung der Spielsucht und dem Jugendschutz, zuwiderlaufe, geschlossene Verträge über Online-Glücksspiele trotz des Verbots als wirksam anzusehen.
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16.11.2022
Emeritierter Professor: Hat kein Recht auf uneingeschränkte Bibliotheksnutzung
Ein emeritierter Professor hat weder einen Anspruch auf uneingeschränkte Bibliotheksnutzung noch auf Zurverfügungstellung eines bestimmten Raumes zur Durchführung einer Lehrveranstaltung hat. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Göttingen entschieden.
Der Kläger ist emeritierter Professor und begehrt die uneingeschränkte Nutzung einer bestimmten Abteilungsbibliothek. Diese Bibliothek gehört zu der Abteilung, der er als aktiver Professor zugeordnet war. Nach seiner Emeritierung nutzte er die Bibliothek zunächst unter Verwendung eines Generalschlüssels weiter. Infolge von Streitigkeiten zwischen ihm und einer seiner Nachfolgerinnen einigte sich der Kläger mit dieser unter anderem darauf, die streitbefangene Bibliothek nur noch zu den regulären Öffnungszeiten zu nutzen, versuchte im Jahr 2020 aber dennoch, von der beklagten Universität ein uneingeschränktes Nutzungsrecht zu erhalten. Darüber hinaus wollte der Kläger einen bestimmten Seminarraum für die Abhaltung von Lehrveranstaltungen nutzen. Diesen erhielt er jedoch nicht, sondern wurde von der Beklagten auf andere Räumlichkeiten verwiesen.
Mit der Klage hat der Kläger geltend gemacht, er werde durch den Verweis auf die Öffnungszeiten der Bibliothek und die Verweigerung des gewünschten Seminarraums in seinem Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit verletzt. Ein Hochschullehrer sei mit seiner Emeritierung zwar von den Pflichten seines Amtes entbunden, bleibe aber Angehöriger der Hochschule und dürfe zum Zwecke der Forschung weiterhin Hochschuleinrichtungen benutzen und Lehrveranstaltungen durchführen. Dies bedeute, dass der Emeritus lediglich entpflichtet, jedoch nicht entrechtet sei. Das Verbot der uneingeschränkten Nutzung der Bibliothek und die Verweigerung des gewünschten Seminarraums stellten eine Sanktionierung seitens der Beklagten dar.
Die Beklagte meint, der Kläger müsse als Angehöriger der Hochschule die Benutzungsordnung und die Öffnungszeiten der Abteilungsbibliothek beachten. Außerhalb dieser Öffnungszeiten könnten lediglich die der Abteilung zugeordneten aktiven Hochschullehrer einschließlich ihrer Beschäftigten die Bibliothek nutzen. Zudem seien die aktiven Hochschullehrer im Gegensatz zum Kläger zur Erfüllung der Aufgaben der Abteilung in Forschung und Lehre verpflichtet. Es gebe auch keine Verwaltungspraxis, nach welcher emeritierte Professoren ein uneingeschränktes Zutrittsrecht hätten. Darüber hinaus habe der Kläger keinen Anspruch darauf, dass ihm für seine Lehrveranstaltungen der jeweils gewünschte Raum zur Verfügung gestellt werde. Auch aktive Hochschullehrer hätten keinen Anspruch darauf, einen bestimmten Raum für eine Lehrveranstaltung zu nutzen.
Dem ist das VG gefolgt. Ein Anspruch des Klägers auf uneingeschränkte Nutzung der Abteilungsbibliothek ergebe sich weder aus der Institutsordnung noch aus den einschlägigen Benutzungsrichtlinien der Beklagten. Ein solcher Anspruch ergebe sich auch nicht aus der grundrechtlich geschützten Wissenschaftsfreiheit unter Berücksichtigung der besonderen Stellung als Emeritus. Hieraus könne der Kläger zwar einen Teilhabeanspruch im Bereich des mit öffentlichen Mitteln unterhaltenen Wissenschaftsbetriebs herleiten. Dieser umfasse jedoch lediglich eine Grundausstattung, die zum Schutz seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraums unerlässlich sei, solange keine willkürliche Benachteiligung festzustellen sei.
Dieser Teilhabeanspruch des Klägers werde nicht dadurch verletzt, dass er für die Nutzung der Bibliothek auf die Öffnungszeiten sowie die Professoren- und Wochenendausleihe verwiesen werde. Denn hierdurch werde ihm eine Ausstattung zur Verfügung gestellt, durch die seine wissenschaftliche Betätigung möglich sei. Auch im Hinblick auf die Nutzungsmöglichkeiten der aktiven Hochschullehrer und ihrer Beschäftigten sei keine willkürliche Benachteiligung zu erkennen. Denn die weitreichenderen Nutzungsmöglichkeiten der genannten Gruppe seien sachlich schon dadurch gerechtfertigt, dass die Diensträume des Lehrstuhls zum Teil in die Abteilungsbibliothek integriert seien und der Zugang zu den Arbeitszimmern auch außerhalb der Öffnungszeiten der Bibliothek gewährleistet sein müsse.
Nichts anderes ergebe sich unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes, weil in Bezug auf die aktiven Hochschullehrer schon kein vergleichbarer Sachverhalt vorliege. Andere entpflichtete Professoren erhielten dagegen ebenfalls kein uneingeschränktes Zugangsrecht.
Entsprechendes gelte für den vom Kläger begehrten Seminarraum zur Durchführung von Lehrveranstaltungen. Dem auch insofern lediglich bestehenden Teilhabeanspruch werde bereits dadurch genügt, dass dem Kläger überhaupt geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Die bei der Beklagten auch für aktive Hochschullehrer geltende Praxis der zentralen Verteilung von Räumlichkeiten auf die Lehrenden sei sachlich gerechtfertigt, weil hiermit die optimale Ressourcennutzung gefördert werden könne.
Gegen die Entscheidung kann der Kläger beim Oberverwaltungsgericht Niedersachsen einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.
Verwaltungsgericht Göttingen, Urteil vom 03.11.2022, 4 A 191/20, nicht rechtskräftig
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16.11.2022
Artikel zu Partei «Der Dritte Weg»: Von Stadt von ihrer Internetseite zu entfernen
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat die Stadt Hilchenbach dazu verpflichtet, den Artikel "Petition übergeben – Kein Platz in Hilchenbach für Rechtsextremismus" von der städtischen Internetseite zu entfernen. Die Beschwerde der Partei "Der Dritte Weg" gegen den ablehnenden Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Arnsberg hatte damit teilweise Erfolg.
Am 05.04.2022 veröffentlichte die Stadt einen Artikel auf ihrer Internetseite, in dem beschrieben wurde, dass ein Hilchenbacher Bürger eine Online-Petition "gegen das Büro einer rechtsextremen Partei in der Hilchenbacher Stadtmitte gestartet" habe. Der "Dritte Weg" habe dort ein Gebäude angemietet und wolle dieses kaufen. Der Initiator der Petition habe (am Tag der Veröffentlichung des Artikels) eine Unterschriftensammlung an den Bürgermeister der Stadt übergeben, der die Sammlung "mit großer Anerkennung" entgegengenommen habe. Der Bürgermeister sei "sehr beeindruckt von dieser Petition und den mittlerweile rund 5.000 Unterzeichnerinnen und Unterzeichnern". Er äußerte sich in dem Artikel dahingehend, dass "unsere Stadt […] keinen Platz für Rassismus und Intoleranz" habe. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die Stadt "alle rechtsstaatlichen Möglichkeiten ausschöpfen" werde, "um das Vorkaufsrecht für das Gebäude auszuüben, wenn der Rat der Stadt Hilchenbach in seiner Sitzung am 6. April einen entsprechenden Beschluss fasst".
Den Eilantrag der Partei, mit dem sie sich unter anderem gegen die Veröffentlichung des Artikels auf der städtischen Internetseite wandte, lehnte das Verwaltungsgericht Arnsberg ab. Die Beschwerde des "Dritten Wegs" hatte insoweit Erfolg. Die in dem Artikel wiedergegebenen Äußerungen des Bürgermeisters griffen in das grundgesetzlich geschützte Recht der Partei auf Chancengleichheit ein, so das OVG. Die Begründung der von ihm in Bezug genommenen Petition verlautbare ein eindeutig negatives Werturteil über den "Dritten Weg", verbunden mit der Zielsetzung, die Aktivitäten der Partei im Stadtgebiet zu erschweren beziehungsweise zu verhindern.
Es sei dem Bürgermeister zwar nicht verwehrt, sich als Amtsinhaber für Demokratie, Toleranz und Rechtsstaatlichkeit einzusetzen, betont das OVG. Seine Äußerungen seien aber in der Gesamtschau dahingehend zu verstehen, dass er die Petition und deren explizit gegen die Partei gerichtetes Anliegen jedenfalls im Grundsatz befürwortet und unterstützt. Die so zum Ausdruck gebrachte Unterstützung des Bürgermeisters für das Bestreben, ein Bürgerbüro der Partei in der Stadt zu verhindern, sei geeignet, deren Position im politischen Meinungskampf zu beeinträchtigen. Der Bürgermeister habe damit die rechtlichen Grenzen des Neutralitätsgebots überschritten. Dieses sei zu beachten, obwohl der "Dritte Weg" nach den Erkenntnissen des Verfassungsschutzes Nordrhein-Westfalen ein rechtsextremistisches Staats- und Gesellschaftsbild propagiert und sich inhaltlich wie stilistisch weitgehend in die Tradition der Nationalsozialisten stellt. Trotz allem sei der "Dritte Weg" vom Bundesverfassungsgericht nicht verboten, weshalb sich die Partei auf die durch das Grundgesetz gewährleistete Chancengleichheit und damit das Neutralitätsgebot für Amtsträger berufen könne, so das OVG.
Die weitergehende Beschwerde des "Dritten Wegs" hat das Gericht zurückgewiesen. Die Partei habe keinen Anspruch auf Unterlassung einer anderweitigen Verbreitung des Artikels. Es bestehe keine Gefahr einer Wiederholung des rechtswidrigen Eingriffs, weil die zugrunde liegende Unterschriftenübergabe ein einmaliger Vorgang war und das Anliegen der Petition nunmehr bereits durch die Geltendmachung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts erfüllt ist. Der "Dritte Weg" könne auch nicht beanspruchen, dass die Stadt eine Direktverlinkung auf die Petition unterlässt, weil es insoweit ebenfalls an einer Wiederholungsgefahr fehlt. Letzteres gilt laut OVG gleichermaßen für den weiter geltend gemachten Anspruch darauf, dass der Bürgermeister es zukünftig unterlässt, sich in Bezug auf die Online-Petition erneut in einer bestimmten Weise zu äußern.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.11.2022, 15 B 893/22, unanfechtbar
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15.11.2022
Investmentsteuerreform: Besteuerung fiktiver Übergangsgewinne ist rechtmäßig
Die Besteuerung fiktiver Veräußerungsgewinne nach dem Investmentsteuerreformgesetz ist zulässig. Dies hat das Finanzgericht (FG) Köln entschieden.
Der Kläger hatte vor dem 01.01.2018 Anteile an einem Aktienfonds zum Kaufpreis von 135,3844 Euro pro Anteil erworben. Im Dezember 2018 veräußerte er Fondsanteile zu einem Veräußerungspreis von 132,3641 Euro pro Anteil. Die Bank bescheinigte fiktive Anschaffungskosten sowie einen steuerlich anzusetzenden Verlust von 3.845 Euro. Zugleich wies die Erträgnisaufstellung einen auf der Übergangsregelung in § 56 Absatz 2 des Investmentsteuergesetzes beruhenden "fiktiven Veräußerungsgewinn zum 31.12.2017" von 6.090 Euro aus. Das Finanzamt belastete im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung den Saldo von 2.245 Euro mit Steuern von insgesamt 592 Euro (Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag).
Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Begründung, dass die Versteuerung verfassungswidrig sei. Nach seinen eigenen Berechnungen habe er nur einen Veräußerungsgewinn von 597 Euro erzielt, beim Ansatz der tatsächlichen Anschaffungskosten sogar einen Verlust von 1.205 Euro. Durch die Steuerlast werde praktisch der gesamte rechnerische Veräußerungsgewinn abgeschöpft.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des FG Köln ist die nach dem Investmentsteuergesetz ab 2018 durchgeführte Besteuerung auch dann rechtmäßig, wenn ein Veräußerungsgewinn bei wirtschaftlicher Betrachtung überproportional mit Einkommensteuer belastet oder ein entstandener Veräußerungsverlust wie ein Gewinn besteuert wird. Mit dem Investmentsteuerreformgesetz habe der Gesetzgeber einen Systemwechsel in der Fondsbesteuerung vollzogen und die Investmentbesteuerung ab dem Jahr 2018 grundlegend neu konzipiert. Zugleich seien Übergangsregelungen für nach alter Rechtslage angeschaffte Fondsanteile geschaffen worden.
Hiernach gelten – vereinfacht dargestellt – Altanteile aus entsprechenden Investmentfonds mit Ablauf des 31.12.2017 als veräußert und zum 01.01.2018 als angeschafft. Dabei erzielte Veräußerungsgewinne seien (erst) zu versteuern, wenn der Anleger seine Anteile tatsächlich verkaufe. Die Übergangsregelung könne daher bei einem für den Steuerpflichtigen ungünstigen Kursverlauf (hoher Kurswert am 31.12.2017, später niedrigerer Kurswert im Zeitpunkt der Veräußerung) zu einer von der wirtschaftlichen Betrachtung abweichenden Besteuerung führen. Umgekehrt könne es aber auch zu einer Nichtversteuerung tatsächlich erzielter Gewinne kommen. Solche Übergangseffekte seien zwangsläufige Folge des gewählten Übergangsmodells, die insbesondere durch die gesetzgeberisch verfolgten Besteuerungs- und Vereinfachungszwecke gerechtfertigt seien.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Kläger hat gegen das Urteil die vom FG zugelassene Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen VIII R 15/22 beim Bundesfinanzhof geführt wird.
Finanzgericht Köln, Urteil vom 08.09.2022, 15 K 2594/20, nicht rechtskräftig
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15.11.2022
Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine: BMF verlängert Schreiben zu § 5 KStG
Der zeitliche Anwendungsbereich des Schreibens des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 31.03.2022 (BStBl I 2022, S. 345) zur Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine im Sinne des § 5 Absatz 1 Nr. 10 des Körperschaftsteuergesetzes wird bis zum 31.12.2023 verlängert. Dies teilt das BMF mit. Es verweist auf den andauernden Krieg in der Ukraine.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 11.11.2022, IV C 2 - S 1900/22/10045 :001
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15.11.2022
Vermögensteuer: Bundesfinanzminister dagegen
In einem Gastbeitrag für das Handelsblatt erteilt Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) einer Vermögensteuer eine Absage. Deutschland könne sich eine solche Steuer nicht leisten. Denn eine Abgabe auf Vermögen würde vor allem Mittelständler treffen und damit Investitionen hemmen. Im Abschwung brauche man weniger Steuern statt mehr, meint Lindner.
Den Befürwortern einer Vermögensteuer gelinge es nicht, ein rechtssicheres Konzept für eine effiziente und bürokratiearme Erhebung vorzulegen. Neben rechtlichen und verwaltungstechnischen Fragen gibt es laut Lindner aber auch ökonomische Gründe, die gegen eine Vermögensteuer sprechen.
So sei diese kein Instrument der Gerechtigkeit. Sie treffe nicht in erster Linie den Fußballprofi oder den DAX-Vorstand. Der größte Teil des Vermögens in Deutschland sei nämlich das betriebliche Vermögen der mittelständischen Betriebe. Dieses aber werde für die Zukunft gebraucht, da es produktiv eingesetzt werde für die Wirtschaft und damit Arbeitsplätze sichere.
Schon in normalen Zeiten würde eine Besteuerung, die hier ansetzt, Entwicklung und Fortschritt hemmen, betont Lindner. Nun aber stehe die Wirtschaft nach der Corona-Wirtschaftskrise und vor dem Hintergrund explodierender Energiepreise ohnehin schon unter Druck. Fallen Gewinne nun ganz aus oder schrumpfen erheblich, werde aus einer Steuer, die nicht am Ertrag, sondern am Bestand ansetzt, sehr schnell eine existenzbedrohende Gefahr.
Bundesfinanzministerium, PM vom 11.11.2022
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15.11.2022
Kalte Progression: Belastung in 2022 bei 659 Euro
Die Bundesregierung hat den Bericht über die Wirkung der kalten Progression im Verlauf des Einkommensteuertarifs für die Jahre 2022 und 2023 (Fünfter Steuerprogressionsbericht) als Unterrichtung (BT-Drs. 20/4444) vorgelegt. Darin heißt es, im Jahr 2022 seien rund 35,5 Millionen Steuerpflichtige mit durchschnittlich rund 659 Euro von der kalten Progression betroffen.
Im Jahr 2023 sollen es rund 606 Euro sein. Unter Berücksichtigung der bisherigen Entlastungen (2022 rund drei Milliarden Euro und 2024 rund 0,5 Milliarden Euro) betrage die verbleibende kalte Progression im Jahr 2022 rund 20,4 Milliarden Euro und 21 Milliarden Euro im Jahr 2023. In den Entwurf des Inflationsausgleichsgesetzes (BT-Drs. 20/3496, 20/4378) seien bereits entsprechende Regelungen zur Verschiebung der Tarifeckwerte des Einkommensteuertarifs der Jahre 2023 und 2024 aufgenommen worden.
Deutscher Bundestag, PM vom 14.11.2022
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15.11.2022
Fälschung von Corona-Impfbescheinigungen: Auch nach altem Recht strafbar
Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat einen Freispruch des Landgerichts (LG) Hamburg im Zusammenhang mit der Fälschung von Corona-Impfbescheinigungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des LG zurückverwiesen. Er stellt in diesem Zusammenhang klar, dass die Fälschung von Corona-Impfbescheinigungen auch nach altem Recht strafbar sein kann.
Das LG hatte den Angeklagten am 01.03.2022 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer – inzwischen rechtskräftigen – Freiheitsstrafe verurteilt, ihn vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung indes freigesprochen. Die gegen den Freispruch gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hatte vor dem BGH Erfolg.
Der Angeklagte hatte insgesamt 19 unrichtige Impfbescheinigungen ausgestellt. Gegen ein Entgelt trug er angeblich erfolgte Erst- und Zweitimpfungen gegen das Sars-CoV-2-Virus nebst Impfstoffbezeichnung und Chargennummer in von ihm erstellte oder bereits ausgestellte Impfpässe ein. Die Eintragungen versah er mit dem vorgeblichen Stempel eines Impfzentrums sowie der nachgeahmten oder erfundenen Unterschrift eines angeblichen Impfarztes. Angesichts der damaligen Zugangsbeschränkungen für Ungeimpfte aufgrund der CoViD-19-Pandemie war dem Angeklagten bewusst, dass seine Abnehmer die Bescheinigungen gegenüber Dritten, etwa Apotheken zur Erstellung eines digitalen Impfzertifikats oder in der Gastronomie zum Nachweis über angebliche Schutzimpfungen ihrer Person, vorlegen würden.
Das LG hat sich insoweit aus Rechtsgründen an einer Verurteilung gehindert gesehen und ihn daher freigesprochen.
Eine Strafbarkeit wegen Fälschung von Gesundheitszeugnissen gemäß § 277 Strafgesetzbuch (StGB) in der zur Tatzeit geltenden Fassung (alte Fassung – a.F.) sei nicht in Betracht gekommen, da die damalige Vorschrift eine Verwendung der Falsifikate bei einer Behörde oder einer Versicherung voraussetzte, was vorliegend bei Gebrauch in der Gastronomie oder in Apotheken nicht gegeben sei. Insoweit hat der BGH keinen Rechtsfehler festgestellt.
Einer Verurteilung wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB stand nach Ansicht des LG entgegen, dass § 277 StGB a.F. eine abschließende Sonderregelung gewesen sei, die einen Rückgriff auf das allgemeine Urkundenstrafrecht verboten habe. Dies hat der BGH als rechtsfehlerhaft beanstandet und deshalb den Freispruch aufgehoben.
Entgegen der Auffassung von Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung, denen das LG gefolgt sei, handele es sich bei § 277 StGB a.F. nicht um eine spezielle Vorschrift, die den Täter der Fälschung von Gesundheitszeugnissen im Verhältnis zu dem einer Urkundenfälschung privilegieren soll. Weder dem Zweck noch dem systematischen Zusammenhang der miteinander konkurrierenden Bestimmungen oder dem Willen des Gesetzgebers ließen sich Anhaltspunkte für eine solche Privilegierung entnehmen. Erst recht entfalte § 277 StGB a.F. keine "Sperrwirkung" gegenüber der Urkundenfälschung (§ 267 StGB), wenn der Tatbestand der Fälschung von Gesundheitszeugnissen – so wie hier – nicht (vollständig) erfüllt ist, betont der BGH. Die Sache bedürfe deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.11.2022, 5 StR 283/22
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15.11.2022
Bürgergeld: Bundesrat versagt Zustimmung
Der Bundesrat hat am 14.11.2022 dem Bürgergeld-Gesetz nicht zugestimmt. In der Abstimmung erhielt der Bundestagsbeschluss nicht die erforderliche absolute Mehrheit von 35 Stimmen. Bundestag oder Bundesregierung können nun den Vermittlungsausschuss anrufen, um mit den Ländern über einen Kompromiss zu verhandeln.
Durch die vom Bundestag beschlossenen Änderungen sollen sich laut Begründung die über fünf Millionen Menschen, die in Deutschland Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehen, stärker auf Qualifizierung, Weiterbildung und Arbeitsuche konzentrieren können.
Der Gesetzesbeschluss gestaltet zudem die Berechnung der Regelbedarfe neu – sie sollen künftig nicht mehr rückwirkend, sondern vorausschauend an die Teuerungsraten angepasst werden. Die Regelbedarfe für das Jahr 2023 sind bereits entsprechend berechnet. Ab 01.01.2023 soll etwa ein alleinstehender Erwachsener 502 Euro erhalten – 53 Euro mehr als bisher.
Damit die Leistungsberechtigten sich auf die Arbeitsuche konzentrieren können, sieht der Gesetzesbeschluss für die ersten zwei Jahre des Bürgergeldbezugs eine so genannte Karenzzeit vor: Die Kosten für die Unterkunft sollen in tatsächlicher Höhe anerkannt und übernommen werden, die Heizkosten in angemessener Höhe. Vermögen wird nicht berücksichtigt, sofern es nicht erheblich ist. Leistungsberechtigte müssen eine Selbstauskunft erteilen, um zu bestätigen, dass ihr Vermögen die Grenzwerte für das Schonvermögen nicht überschreitet.
Für Bürgergeldbeziehende sind zudem höhere Freibeträge geplant als bislang. Die bisherige Eingliederungsvereinbarung wird durch einen Kooperationsplan abgelöst, den Leistungsberechtigte und Integrationsfachkräfte gemeinsam erarbeiten. Dieser Plan soll dann als "roter Faden" im Eingliederungsprozess gelten. Mit Abschluss des Kooperationsplans gilt eine Vertrauenszeit. In diesem Zeitraum wird ganz besonders auf Vertrauen und eine Zusammenarbeit auf Augenhöhe gesetzt.
Wer Termine nicht wahrnimmt, müsste nach dem Gesetz in der vom Bundestag beschlossenen Fassung auch weiterhin mit Sanktionen rechnen – allerdings nur im Wiederholungsfall. Leistungsminderungen wegen wiederholter Pflichtverletzungen und Meldeversäumnisse betragen dann höchstens 30 Prozent des maßgebenden monatlichen Regelbedarfs. Kosten der Unterkunft und Heizung werden nicht gemindert. Es gibt keine Leistungsminderung, sollte sie im konkreten Einzelfall zu einer außergewöhnlichen Härte führen. Die verschärften Sonderregelungen für die unter 25-jährigen Hilfeempfänger entfallen.
Geringqualifizierte sollen auf dem Weg zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung unterstützt werden, um ihnen den Zugang zum Fachkräftearbeitsmarkt zu öffnen. Eine umfassende Betreuung soll Leistungsberechtigten helfen, die besondere Schwierigkeiten haben, Arbeit aufzunehmen.
Schüler, Studierende und Auszubildende könnten künftig mehr ihres selbstverdienten Geldes behalten, damit junge Menschen die Erfahrung machen, dass es sich lohnt, einen Schüler- oder Studentenjob aufzunehmen. Die großzügigeren Freibeträge für Minijob-Verdienste würden bis zu drei Monate nach Schulabschluss gelten.
Außerdem sollen die Regelungen zum "Sozialen Arbeitsmarkt" unbefristet gelten. Deren Ziel ist es, besonders arbeitsmarktfernen Menschen soziale Teilhabe durch längerfristige öffentlich geförderte Beschäftigung zu ermöglichen und Übergänge in ungeförderte Beschäftigung zu erreichen. Bislang sollte die Regelung am 31.12.2024 auslaufen.
Bundesrat, PM vom 14.11.2022
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15.11.2022
Wohnungseigentümergemeinschaft: Prozessführungsbefugnis zu Geltendmachung von Mängelrechten in Bezug auf Gemeinschaftseigentum
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann auch nach der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) die auf Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum gerichteten Rechte der Erwerber von Wohnungseigentum weiterhin durch Mehrheitsbeschluss zur alleinigen Durchsetzung an sich ziehen. Dies stellt der Bundesgerichtshof (BGH) klar. Darüber hinaus seien die Voraussetzungen für eine Haftung des Verkäufers eines Grundstücks wegen Altlasten beziehungsweise eines Altlastenverdachts präzisiert worden.
Die Klägerin ist eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die Wohnungseigentumsanlage befindet sich auf einem Grundstück in München, das ursprünglich im Eigentum der Beklagten, einem Immobilienunternehmen, stand. Die Beklagte teilte das Grundstück mit dem bestehenden Gebäude 2012 in Wohnungseigentum auf und begann mit dem Verkauf der Einheiten. Für den zunächst beabsichtigten Bau einer Tiefgarage ließ sie im Frühjahr 2013 die Böden des Innenhofs und der Außenflächen der Anlage untersuchen. Dabei wurde eine ehemalige Kiesgrube aufgefunden, deren aufgefüllte Böden, wie weitere Untersuchungen zeigten, unterschiedlich mit Schadstoffen belastet sind. Die Beklagte stoppte daraufhin zunächst den Verkauf und informierte die Stadt München.
Behördlich angeordnete Untersuchungen des Oberbodens auf Altlasten ergaben Belastungen unter anderem mit Benzo(a)pyren (BaP). In einer von der Beklagten in Auftrag gegebenen gutachterlichen Bewertung der Untersuchungsergebnisse wurde für den Innenhof ein Bodenaustausch bis zu einer Tiefe von 30 Zentimetern vorgeschlagen. Auf einen Austausch des tieferliegenden Bodens könne wegen der geplanten Errichtung der Tiefgarage verzichtet werden. Maßnahmen im südlichen Außenbereich seien trotz der festgestellten Belastungen wegen einer möglichen Einzäunung der betroffenen Bereiche nicht erforderlich.
Ab dem 29.05.2013 setzte die Beklagte den Verkauf der Wohnungen fort. In den Kaufverträgen wies sie auf eine allein den Innenhof betreffende Altlastenauskunft der Stadt München hin und verpflichtete sich zur Durchführung der für den Innenhof vorgeschlagenen Sicherungsmaßnahmen. Die Haftung für eine Altlastenfreiheit des Grundstücks außerhalb des Innenhofs wurde ausgeschlossen. In der Folgezeit tauschte die Beklagte den Oberboden des Innenhofes in einer Tiefe von 20 Zentimetern aus. Der Bau einer Tiefgarage erfolgte nicht. In zwei Eigentümerversammlungen im Mai 2014 und im Oktober 2015 beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich die gerichtliche Geltendmachung möglicher Ansprüche wegen Altlasten im Innenhof und im südlichen Außenbereich.
Das LG hat der mit dem Hauptantrag beanspruchten Feststellung des Bestehens von Mängelansprüchen teilweise stattgegeben. Das Oberlandesgericht (OLG) hat den Hauptantrag als unzulässig abgewiesen und auf den Hilfsantrag der Klägerin die Beklagte zur Beseitigung der vorhandenen Altlasten durch Sanierung des Innenhofs und des südlichen Außenbereichs verurteilt, jedoch nur, soweit jeweils der Wert von 0,5 mg/kg BaP überschritten wird.
Mit der Revision strebt die beklagte Verkäuferin die vollständige Abweisung der Klage an. Die Klägerin verfolgt mit der Anschlussrevision ihr Klagebegehren weiter, soweit dieses erfolglos geblieben ist. Der BGH hat das Urteil auf die Revision der Beklagten aufgehoben, soweit diese zur Beseitigung verurteilt worden ist. Insoweit hat er die Sache an das OLG zurückverwiesen. Die Anschlussrevision der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Der Hilfsantrag sei zulässig, so der BGH. Insbesondere sei die Klägerin für die Geltendmachung des Nachbesserungsanspruchs prozessführungsbefugt. Dies beruhe auf den im Mai 2014 und Oktober 2015 gefassten Beschlüssen der Wohnungseigentümer. Allerdings sei die Regelung zur "Vergemeinschaftung durch Mehrheitsbeschluss" in § 10 Absatz 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG alter Fassung infolge der während des Berufungsverfahrens in Kraft getretenen WEG-Reform ersatzlos entfallen. Dieser Bestimmung zufolge habe die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Rahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung die Ausübung der den einzelnen Erwerbern aus den jeweiligen Verträgen mit dem Veräußerer zustehenden Rechte auf ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums durch Mehrheitsbeschluss an sich ziehen können. Nunmehr regele § 9a Absatz 2 WEG nur noch die "geborene Ausübungsbefugnis". Danach könne die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (ohne Weiteres) die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte sowie solche Rechte der Wohnungseigentümer ausüben, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern, und sie nehme die entsprechenden Pflichten der Wohnungseigentümer wahr.
Gleichwohl könnten Ansprüche aus den Erwerbsverträgen, die die Mängelbeseitigung betreffen, weiterhin durch Mehrheitsbeschluss "vergemeinschaftet" werden, so der BGH weiter. Das habe hier zur Folge, dass die Prozessführungsbefugnis der Klägerin fortbesteht. § 9a Absatz 2 WEG neuer Fassung erfasse jedenfalls nicht die primären Mängelrechte der Wohnungseigentümer. Diese ergäben sich nicht aus dem gemeinschaftlichen Eigentum, sondern aus den individuellen Erwerbsverträgen, die die Wohnungseigentümer mit dem teilenden Eigentümer geschlossen haben. Sie erforderten keine einheitliche Rechtsverfolgung. Denn der Wohnungseigentümer, der selbstständig die Mängelbeseitigung gegen den Veräußerer verfolgt, handele grundsätzlich auch im Interesse aller anderen Wohnungseigentümer und dürfe seine vertraglichen Rechte im Grundsatz selbst wahrnehmen.
Eine Vergemeinschaftung der auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen Erfüllungs- und Nacherfüllungsansprüche der Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss werde durch § 9a Absatz 2 WEG andererseits nicht ausgeschlossen. Die Beschlusskompetenz der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergibt sich laut BGH in der Sache unverändert aufgrund der Verwaltungsbefugnis für das gemeinschaftliche Eigentum sowie der in § 19 Absatz 2 Nr. 2 WEG geregelten Pflicht zu dessen Erhaltung. Hierfür spreche auch die Gesetzesbegründung, der zufolge die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Bauträgerrecht, nach der eine Vergemeinschaftung von werkvertraglichen Erfüllungs- und Nacherfüllungsansprüchen möglich war, fortgelten soll. Entsprechendes müsse für die Vergemeinschaftung von kaufrechtlichen Erfüllungs- und Nacherfüllungsansprüchen gelten.
Nur diese Sichtweise trage der nach der Reform unveränderten Interessenlage der Wohnungseigentümer hinreichend Rechnung. Dass die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nunmehr der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegt, habe nichts daran geändert, dass es Sache der Wohnungseigentümer sei, in der Eigentümerversammlung darüber zu befinden, auf welche Weise Mängel am Gemeinschaftseigentum zu beseitigen sind. Ordnungsmäßiger Verwaltung werde es auch weiterhin regelmäßig entsprechen, einen gemeinschaftlichen Willen darüber zu bilden, wie die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums zu bewirken ist und gegebenenfalls welche vertraglichen Ansprüche geltend gemacht werden sollen.
In der Sache trage die vom OLG gegebene Begründung die Verurteilung der Beklagten zur Nacherfüllung nach § 439 Absatz 1 BGB nicht. Zwar sei die Annahme, dass das Grundstück wegen des Vorfindens einer aufgefüllten Kiesgrube und eines hierdurch begründeten Altlastenverdachts einen Mangel im Sinne des § 434 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 BGB a. F. aufweist, nicht zu beanstanden. Die von dem Verkäufer wegen eines Altlastenverdachts geschuldete Nachbesserung umfasse aber zunächst nur die Ausräumung des Verdachts durch Aufklärungsmaßnahmen. Ein Altlastenverdacht rechtfertige hingegen nicht die Sanierung des Grundstücks, zu der die Beklagte vom OLG verurteilt worden ist. Die Beseitigung von Altlasten könne der Käufer erst dann verlangen, wenn sich der Verdacht bestätigt. Entscheidend ist laut BGH deshalb, ob über den Altlastenverdacht hinaus eine tatsächliche Bodenbelastung in einem Umfang vorliegt, der die vom OLG ausgesprochene Verurteilung zur Sanierung trägt.
Hiervon könne auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht ausgegangen werden. Eine von der üblichen Beschaffenheit abweichende Belastung eines Grundstücks mit Schadstoffen und damit ein Mangel sei anzunehmen, wenn nach öffentlich-rechtlichen Kriterien eine schädliche Bodenveränderung oder eine Altlast im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes vorliegt (§ 2 Absatz 3 beziehungsweise Absatz 5 BBodSchG). Für die Beurteilung, ob eine Belastung des Grundstücks mit Schadstoffen einen Sachmangel darstellt, könnten die zur behördlichen Gefährdungsabschätzung gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BBodSchG maßgeblichen Prüf- und Maßnahmenwerte herangezogen werden. Liegen der Gehalt oder die Konzentration eines Schadstoffes unterhalb des jeweiligen Prüfwertes, sei insoweit der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast nach § 4 Absatz 2 Satz 1 BBodSchV ausgeräumt, und das Grundstück weise regelmäßig die übliche Beschaffenheit auf. Andererseits begründe allein die Überschreitung von Prüfwerten, von der das OLG hier ohne Rechtsfehler ausgegangen ist, keinen über den Altlastenverdacht hinausgehenden Sachmangel, sondern erhärte lediglich einen bereits bestehenden (allgemeinen) Verdacht. Da das Berufungsgericht keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen hat, dass im Innenhof und im südlichen Außenbereich des Grundstücks auch Maßnahmenwerte nach § 8 Absatz1 Satz 2 Nr. 2 BBodSchG überschritten werden, sei die Verurteilung der Beklagten aufzuheben.
Die Voraussetzungen für eine abschließende Entscheidung über die Revision der Beklagten lägen nicht vor. Abweisungsreif sei der Hilfsantrag nicht. Auf den in den Kaufverträgen vereinbarten Haftungsausschluss könne sich die Beklagte nach § 444 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht berufen. Verschweigt der Verkäufer arglistig einen ihm bekannten Altlastenverdacht und bestätigt sich später der Verdacht, handele er in aller Regel auch im Hinblick auf die – hier zugunsten der Klägerin zu unterstellenden – tatsächlich vorhandenen Altlasten arglistig. Den in den ab dem 29.05.2013 geschlossenen Kaufverträgen enthaltenen Hinweis auf die Altlastenproblematik sehe das OLG rechtsfehlerfrei als bagatellisierend und deshalb als unzureichend an.
Zutreffend sei schließlich, dass der Anspruch gemäß § 439 Absatz 1 BGB beim Kauf einer gebrauchten Eigentumswohnung und Mängeln des Gemeinschaftseigentums auf volle – hier von der Klägerin verlangte – Nacherfüllung gerichtet ist. Es bestehe nicht lediglich ein auf die Quote des Miteigentumsanteils beschränkter Anspruch auf Freistellung von Mängelbeseitigungskosten. Schließlich könne der Hilfsantrag auch nicht deshalb abgewiesen werden, so der BGH, weil er auf ein zu weitreichendes Ziel, nämlich eine Sanierung, gerichtet ist, obwohl derzeit nur eine Gefahrerforschung verlangt werden kann. Zu diesem erstmalig vom Senat hervorgehobenen Gesichtspunkt müsse den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und die Möglichkeit eingeräumt werden, gegebenenfalls die Anträge umzustellen sowie ergänzend Beweis anzubieten.
Die Anschlussrevision der Klägerin ist laut BGH unbegründet, weil der von ihr weiter verfolgte Feststellungsantrag mangels Bestimmtheit unzulässig ist.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.11.2022, V ZR 213/21
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14.11.2022
Kindergeldanspruch: Nicht während Vorbereitung des Kindes zu Qualifikation als Fachärztin
Eine Kindergeldgewährung ist ausgeschlossen, wenn das volljährige Kind sich in einem Dienstverhältnis befindet, das als Vorbereitungszeit zur Erlangung der Facharztqualifikation dient. Dies hebt der Bundesfinanzhof (BFH) hervor.
Die Klägerin ist die Mutter einer im Mai 1997 geborenen Tochter, die im Dezember 2020 ihr Medizinstudium erfolgreich abschloss. Zum 01.01.2021 begann sie ihre mindestens 60 Monate umfassende Vorbereitungszeit zur Erlangung der Qualifikation als Fachärztin. Das hierzu mit einer Klinik abgeschlossene Dienstverhältnis umfasste eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden. Die Familienkasse gewährte bis zum voraussichtlichen Ende des Medizinstudiums Kindergeld, lehnte eine Weitergewährung während der Vorbereitung auf die Facharztqualifikation jedoch mit der Begründung ab, dass es sich hierbei nicht mehr um eine Berufsausbildung handele. Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen gerichtete Klage ab.
Der BFH hielt die Revision der Klägerin für unbegründet. Volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, würden kindergeldrechtlich unter anderem dann berücksichtigt, wenn sie für einen Beruf ausgebildet werden. In Berufsausbildung befinde sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Insoweit dienten der Vorbereitung auf ein Berufsziel zwar alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind.
Werden die Ausbildungsmaßnahmen allerdings innerhalb eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses durchgeführt, liege eine Ausbildung nur dann vor, wenn die Erlangung beruflicher Qualifikationen, das heißt der Ausbildungscharakter, und nicht die Erbringung bezahlter Arbeitsleistungen, das heißt der Erwerbscharakter, im Vordergrund steht. Im Streitfall überwog laut BFH allerdings der Erwerbscharakter. Denn das FG habe festgestellt, dass die Tochter der Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit an der Klinik bereits ihre Qualifikation als Ärztin einsetzte. Im Vergleich mit ihrer praktischen Tätigkeit als Ärztin habe die theoretische Wissensvermittlung im Rahmen der Facharztausbildung einen deutlich geringeren Umfang. Zudem habe die Erbringung der Arbeitsleistung in der Klinik im Vordergrund gestanden und die Tochter habe auch keine bloße Ausbildungsvergütung, sondern ein für eine Ärztin angemessenes Entgelt erhalten.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.09.2022, III R 40/21
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14.11.2022
Etat 2023: 160 Millionen Euro mehr im Finanzetat
Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) kann in dem Geschäftsbereich seines Ministeriums im Jahr 2023 mit Ausgaben in Höhe von 9,67 Milliarden Euro rechnen. Der vom Haushaltsausschuss des Bundestages am 11.11.2022 beschlossene Etatansatz liegt damit 160,9 Millionen Euro über der ursprünglichen Planung für den Einzelplan 08 im Regierungsentwurf (BT-Drs. 20/3100). Das Soll 2022 liegt bei 8,83 Milliarden Euro. Die ausgebrachten Verpflichtungsermächtigungen fallen mit 3,91 Milliarden Euro um 1,68 Milliarden höher aus als im Regierungsentwurf. Einnahmenseitig wird wie im Regierungsentwurf mit 521,2 Millionen Euro gerechnet.
Einen Großteil des Ausgabesteigerungen wird mit Mehrbedarf für die Umsetzung des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes II begründet, der 2023 im gesamten Geschäftsbereich mit rund 88 Millionen Euro zu Buche schlagen soll. Auch Teile der neu ausgebrachten Verpflichtungsermächtigungen beziehen sich darauf.
Die geplante Aufnahme der IBAN in die Steueridentifikationsnummern-Datenbank führt ebenfalls zu Kostensteigerung. Beim Bundeszentralamt für Steuern sind dafür 2023 zusätzliche Mittel in Höhe von 19,1 Millionen Euro veranschlagt worden. Beim Informationstechnikzentrum Bund liegen die Mehrausgaben dafür bei 9,5 Millionen Euro.
Zudem ist im Geschäftsbereich der Zollverwaltung eine Verpflichtungsermächtigung in Höhe von 1,3 Milliarden Euro für Mietzahlungen ausgebracht. Sie soll ab 2027 greifen und ist laut Bereinigungsvorlage als verbindliche Refinanzierungszusage der Baukosten für die von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben zu errichtenden elf Einsatztrainingszentren erforderlich.
Insgesamt sieht der Bundeshaushalt für das Jahr 2023 Ausgaben in Höhe von 476,29 Euro vor. Das sind 31,1 Milliarden Euro mehr als von der Bundesregierung geplant (Soll 2022: 495,79 Milliarden). Über den Haushalt für 2023 wird der Bundestag vom 22. bis 25.11.2022 abschließend beraten.
Deutscher Bundestag, PM vom 11.11.2022
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14.11.2022
Angebliche Steuererstattungen: Erneut Warnung vor Betrug per SMS, Telefon und E-Mail
Das Landesamt für Steuern (LfSt) Rheinland-Pfalz rät vor dem Hintergrund aktueller Betrugsversuche, nicht auf Forderungen oder angebliche Steuererstattungen einzugehen.
Es seien vermehrt Anrufe, SMS oder auch E-Mails mit betrügerischen Absichten im Umlauf. Dabei würden Zahlungsaufforderungen oder angebliche Steuererstattungen im Namen der Steuerverwaltung oder des Finanzamts mitgeteilt. Teilweise handele es sich um Bandansagen mit folgendem Inhalt: "Hier ist Ihr Finanzamt. Wir haben Ihre Akte mit dem Aktenzeichen `xxx weitergeleitet… Für weitere Informationen bitte Taste…drücken. "
Es handele sich hier offensichtlich um den Versuch, sensible Daten zu erhalten, warnt das LfSt. Andere Betrugsversuche versendeten per SMS oder E-Mail Links. Diese sollten keinesfalls angeklickt werden, da sie Viren enthalten oder ebenfalls dazu dienen könnten, Daten auszuspähen.
Das LfSt Rheinland-Pfalz weist darauf hin, dass die Finanzämter niemals Steuererstattungen oder Zahlungsaufforderungen per SMS, per E-Mail oder telefonisch mitteilen. Solche Mitteilungen würden nur per Briefpost oder über den gesicherten Zugang über das elektronische Steuerportal "Mein ELSTER" versandt. Diese Mitteilungen enthielten jedoch selbst keine steuerlichen Informationen, sondern verwiesen auf den Posteingang im ELSTER-Portal, das eine vorherige Registrierung und persönlicher Authentifizierung erfordere.
Hätten Bürger bei Anfragen Zweifel, so sollte Kontakt mit dem Finanzamt aufgenommen werden, rät das LfSt abschließend.
Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, PM vom 08.11.2022
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14.11.2022
Lohnsteuerbescheinigungen des Jahres 2023: Hinweis auf neue Regelung
Elektronische Lohnsteuerbescheinigungen, die von Arbeitgebern ausgestellt werden, dürfen für die Jahre ab 2023 nur noch mit der Angabe der Steuer-Identifikationsnummer der Arbeitnehmer an das Finanzamt übermitteln werden. Die bisherige Möglichkeit, eine eindeutige Personenzuordnung mit einer so genannten eTIN (electronic Taxpayer Identification Number) vorzunehmen, fällt ab 2023 weg. Hierauf weist das Landesamt für Steuern (LfSt) Rheinland-Pfalz hin.
Arbeitgeber müssten daher rechtzeitig Sorge dafür tragen, dass ihnen die Steuer-Identifikationsnummern aller ihrer Arbeitnehmer vorliegen.
Arbeitnehmern, für die eine Meldepflicht beim Einwohnermeldeamt in Deutschland besteht, werde die Steuer-Identifikationsnummer automatisch vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zugeteilt. Bei in Deutschland geborenen Personen werde die Steuer-Identifikationsnummer seit ihrer Einführung im Jahr 2007 bereits ab Geburt vergeben. Sollte die Identifikationsnummer nicht mehr bekannt sein, könne eine erneute Zusendung über die Homepage des BZSt unter www.bzst.de beantragt werden, informiert das LfSt.
Nichtmeldepflichtige Arbeitnehmer, zum Beispiel in Deutschland tätige Personen mit Wohnsitz im Ausland, denen bislang keine Steuer-Identifikationsnummer vom BZSt zugeteilt wurde, könnten diese über den "Antrag auf Vergabe einer steuerlichen Identifikationsnummer für nichtmeldepflichtige Personen durch das Finanzamt" (www.formulare-bfinv.de) beim für den Arbeitgeber zuständigen Finanzamt (so genanntees Betriebsstättenfinanzamt) beantragen.
Die erstmalige Zuteilung einer Identifikationsnummer könne auch durch die Arbeitgeber beantragt werden, wenn diese von ihren Arbeitnehmern hierzu bevollmächtigt werden, unterstreicht das LfSt. Für die Bevollmächtigung sei kein bestimmtes Formular erforderlich. Sie müsse nur eindeutig sein.
Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, PM vom 08.11.2022
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14.11.2022
Bestandsrentner: Keine höhere Erwerbsminderungsrente
Rentner, deren Erwerbsminderungsrente bereits vor dem 01.01.2019 begonnen hat, haben keinen Anspruch auf eine Neuberechnung ihrer Rente nach den inzwischen geltenden, deutlich günstigeren Regelungen. Sie können nicht verlangen, dass bei ihrer Rente Zurechnungszeiten in demselben Umfang berücksichtigt werden, wie das bei den ab 2018 und vor allem bei den ab 2019 neu bewilligten Renten geschieht. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden
Die in den beiden Revisionsverfahren klagenden Rentner erhalten aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen, die einer weiteren Erwerbstätigkeit entgegenstehen, bereits seit 2004 beziehungsweise 2014 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Sie gehören damit zur Gruppe der Bestandsrentner. Nach den in den Jahren 2018 und 2019 in Kraft getretenen gesetzlichen Regelungen kommen die – teilweise erheblichen – Verbesserungen bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrenten nur den Neurentnern zugute. Die Kläger forderten eine Gleichbehandlung und deshalb eine Berücksichtigung der verlängerten Zurechnungszeiten auch bei ihren Renten. Der Rentenversicherungsträger und die Vorinstanzen lehnten das ab.
Das BSG hat diese Entscheidungen bestätigt. Es konnte sich nicht davon überzeugen, dass die Begrenzung der zum 01.01.2018 und 01.01.2019 eingeführten Leistungsverbesserungen auf die ab diesen Stichtagen neu hinzukommenden Erwerbsminderungsrentner dem Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes widerspricht. Bei Anwendung des vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entwickelten Prüfungsmaßstabs für solche Stichtagsregelungen sei kein Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz feststellbar. Die vom Gesetzgeber angeführten Gründe für die Differenzierung zwischen Bestands- und Neurentnern seien sachlich nachvollziehbar und nicht willkürlich. Es entspreche einem Strukturprinzip der gesetzlichen Rentenversicherung, so das BSG, dass Leistungsverbesserungen ebenso wie Leistungskürzungen grundsätzlich nur für neu bewilligte Renten gelten.
Der Gesetzgeber habe auch auf den erheblichen organisatorischen und finanziellen Mehraufwand bei sofortiger Einbeziehung der Bestandsrentner abstellen dürfen. Zudem sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Gesetzgeber mittlerweile für die Bestandsrentner einen Zuschlag zu ihrer Erwerbsminderungsrente und ebenso zu einer daran anschließenden Altersrente eingeführt hat, der ihnen ab dem 01.07.2024 zustehen wird. Das BSG hat deshalb davon abgesehen, die Verfahren – wie von den Klägern gefordert – auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG einzuholen, ob die gesetzliche Regelung verfassungswidrig ist.
Bundessozialgericht, Entscheidungen vom 10.11.2022, B 5 R 29/21 R und B 5 R 31/21 R
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14.11.2022
Corona-Impfung: Klage auf Beschäftigung Ungeimpfter in Seniorenheim abgewiesen
Betreibern von Seniorenheimen steht es frei, zum Schutz der Heimbewohner eine Corona-Impfung über die Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) hinaus auch von bereits beschäftigten Personen zu verlangen. Dies hat das Arbeitsgericht (ArbG) Gießen in zwei ihm vorliegenden Fällen entschieden.
In dem Verfahren 5 Ca 82/22 hat der Kläger die Klage zurückgenommen, weil er zwischenzeitlich aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. In dem Verfahren 5 Ca 93/22 wies das ArbG die Klage einer Pflegefachkraft in einem Seniorenheim auf Beschäftigung trotz Nichtvorlage eines Impf- oder Genesenennachweises ab.
Der Kläger begehrt nach vorangegangenem vergeblichen Eilverfahren nunmehr im Hauptsacheverfahren seine vertragsgemäße Beschäftigung in einem Seniorenheim. Er ist nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft. Er wurde mit Wirkung ab dem 16.03.2022 von der Beklagten, die bundesweit Seniorenheime betreibt, ohne Fortzahlung der Vergütung freigestellt, weil er bis zum 15.03.2022 entgegen § 20a Absatz 2 IfSG keine Impfung gegen SARS-CoV-2 nachgewiesen und auch keinen Genesenennachweis vorgelegt hatte. Der Kläger hält die Freistellung für rechtswidrig.
Dieser Auffassung ist das ArbG Gießen nicht gefolgt. Zwar sehe § 20a Absatz 3 Satz 4 IfSG unmittelbar ein Beschäftigungsverbot im Fall der Nichtvorlage eines Impf- oder Genesenennachweises nur für ab dem 16.03.2022 neu eingestellte Personen, nicht aber für bislang schon beschäftigte Personen vor. Dennoch stehe es der Arbeitgeberin unter Zugrundelegung der gesetzlichen Wertungen des § 20a IfSG im Rahmen billigen Ermessens frei, im Hinblick auf das besondere Schutzbedürfnis der Bewohner eines Seniorenheims Beschäftigte, die weder geimpft noch genesen sind und der Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises nicht nachkommen, von der Arbeitsleistung freizustellen. Gegenüber dem Interesse der Beschäftigten an der Ausübung ihrer Tätigkeit überwiege insofern das Interesse der Bewohnerinnen und Bewohner an deren Gesundheitsschutz.
Arbeitsgericht Gießen, 5 Ca 82/22 und 5 Ca 93/22
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14.11.2022
Sonderabfalllager: Darf unangekündigt kontrolliert werden
Die immissionsschutzrechtliche Vor-Ort-Kontrolle eines Sonderabfalllagers durch Mitarbeiter der Überwachungsbehörde ist ohne vorherige Ankündigung zulässig. Hierbei dürfen auch Fotografien auf dem Anlagengelände angefertigt werden, wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden hat.
Die Betreiberin eines Sonderabfall-Zwischenlagers macht geltend, dass es sowohl für das Betreten des Anlagengeländes ohne vorherige Ankündigung als auch für das Fotografieren auf dem Gelände an einer Rechtsgrundlage fehle.
Vor dem Verwaltungsgericht hatte die Klage Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) hat das Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Die Entscheidung der Überwachungsbehörde, eine im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen regelmäßigen Anlagenüberwachung durchgeführte Kontrolle nicht vorher anzukündigen, sei vom Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) gedeckt und im Regelfall – wie auch hier – verhältnismäßig. Aus dem Gesetz ergebe sich auch die Befugnis, bei der Vor-Ort-Besichtigung zu fotografieren.
Das BVerwG hat die Revision gegen das Urteil des OVG zurückgewiesen. Nach § 52 Absatz 2 Satz 1 BImSchG seien Betreiber von Anlagen verpflichtet, den Angehörigen der zuständigen Behörde den Zutritt zu Grundstücken und die Vornahme von Prüfungen zu gestatten. Die auf dieser Grundlage bestehende Duldungspflicht setze tatbestandlich keine Ankündigung voraus. Unangekündigte Vor-Ort-Kontrollen seien regelmäßig auch verhältnismäßig. Es entspreche allgemeiner Lebenserfahrung, dass mit einer unangekündigten Besichtigung die größtmögliche Effektivität einer Überwachungsmaßnahme zu erreichen ist. Im Einzelfall anzuerkennende überwiegende schutzwürdige Interessen des Anlagenbetreibers seien hier nicht ersichtlich. Auch das Anfertigen von Fotos bei Vor-Ort-Besichtigungen sei regelmäßig nicht zu beanstanden. Das Fotografieren habe keine grundlegend andere Qualität als das Fertigen handschriftlicher Notizen oder Skizzen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.11.2022, BVerwG 7 C 1.22
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11.11.2022
Werbungskostenabzug: Bei steuerfreien Leistungen aus Stipendium zu kürzen
Als Werbungskosten abziehbare Aufwendungen für ein Masterstudium sind um steuerfreie Leistungen zu kürzen, die der Steuerpflichtige aus einem Stipendium erhält. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Die Klägerin absolvierte im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden Zweitausbildung ein Masterstudium in den USA. Für dieses Studium erhielt sie ein Stipendium des Deutschen Akademischen Austauschdienstes (DAAD). Der DAAD zahlte der Klägerin monatliche Stipendienraten zur Bestreitung des Lebensunterhalts in den USA, insbesondere für Wohnung und Verpflegung. Außerdem erstattete er anteilige Studiengebühren und Reisekosten.
Die Klägerin machte die Studiengebühren, Reisekosten, Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung in den USA und Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend, ohne die Stipendienleistungen in Abzug zu bringen. Damit hatte sie jedoch weder beim Finanzgericht noch beim BFH Erfolg.
Die Aufwendungen der Klägerin für ihr Masterstudium stellten dem Grunde nach vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit dar, gesteht der BFH ein. Allerdings führe die Erstattung von Werbungskosten zu steuerbaren Einnahmen bei der Einkunftsart, bei der die Aufwendungen zuvor als Werbungskosten abgezogen wurden. Im Zeitpunkt der Erstattung werde damit im Ergebnis der Werbungskostenabzug rückgängig gemacht. Dies gelte auch für die von der Klägerin vom DAAD bezogen Stipendienleistungen, da diese eine hinreichend innere Verknüpfung mit der angestrebten zukünftigen Berufstätigkeit aufwiesen und damit der Aufwand abgegolten wurde, den die Klägerin zu Recht als Werbungskosten gelten gemacht hatte. Da das Stipendium des DAAD nach § 3 Nr. 44 des Einkommensteuergesetzes (EStG) jedoch steuerfrei war, sei eine Kompensation des Werbungskostenabzugs durch eine Einnahme bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ausgeschieden. In diesem Fall durften die Werbungskosten laut BFH gemäß § 3c Absatz 1 EStG, soweit dafür das Stipendium gewährt worden ist, von vornherein nicht abgezogen werden.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.09.2022, VI R 34/20
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11.11.2022
Altersvorsorge: AfD verlangt steuerliche Verbesserung
Die Bundesregierung soll einen Gesetzentwurf vorlegen, damit Kursgewinne von der Kapitalertragsteuer freigestellt werden, wenn die Wertpapiere länger als ein Jahr gehalten werden. Außerdem fordert die AfD-Fraktion in einem Antrag (BT-Drs. 20/4324) die Anhebung des Sparerpauschbetrages von derzeit 801 Euro pro Person auf 3.000 Euro. Mit diesen Maßnahmen sollen Steuerhindernisse bei der Altersvorsorge abgebaut werden.
Die Anlage in Aktien und festverzinslichen Wertpapieren sowie in Sparvermögen müsse deutlich attraktiver werden, fordern die Abgeordneten. Die Bürger sollten nicht durch steuerliche Belastungen – wie derzeit durch die Abgeltungsteuer – von der Vermögensanlage abgehalten werden. Gerade die Geldanlage in Aktien sei eine indirekte Anlage in Sachwerten und somit eine wirksame Möglichkeit, die Folgen der Inflation abzumildern. Die Wiedereinführung der Steuerfreiheit von Kursgewinnen bei Kapitaleinkünften ermögliche es Sparern, langfristig Vermögen für die Altersvorsorge aufzubauen. Eine Erhöhung der Sparerfreibetrages mindere steuerliche Belastungen und biete Anreize für Sparer, vermehrt in Wertpapiere beziehungsweise Aktien zu investieren.
Deutscher Bundestag, PM vom 10.11.2022
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11.11.2022
Energie- und Rohstoffmarkt: Länder sehen Belastungsgrenze von Bürgern und Unternehmen erreicht
Der Bundesrat hat auf das Problem der immensen Preisschwankungen am Energie- und Rohstoffmarkt hingewiesen. Höhere Beschaffungspreise im Energie- und Rohstoffsegment führten zu höheren Produktionskosten und würden im Ergebnis die Endverbraucherpreise in unerschwingliche Höhen treiben. Die finanzielle Belastungsgrenze der Bürger, aber auch der Wirtschaft, sei erreicht beziehungsweise teilweise bereits überschritten, heißt es in der Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes zur Verlängerung des so genannten Spitzenausgleichs (BT-Drs. 20/3872), die von der Bundesregierung als Unterrichtung (BT-Drs. 20/4343) vorgelegt wurde. In ihrer Gegenäußerung nimmt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates zur Kenntnis.
Deutscher Bundestag, PM vom 10.11.2022
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11.11.2022
Inflationsprämie: Voraussetzungen für Steuerfreiheit beachten
Der Bundestag hat am 30.09.2022 die steuerfreie Inflationsprämie beschlossen, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern freiwillig zahlen können. Hierzu wurde mit § 3 Nr. 11 c Einkommensteuergesetz ein neuer Paragraph eingeführt. Arbeitgeber sollen eine solche Prämie bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei an ihre Arbeitnehmer gewähren können. Wie der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz ausführt, handelt es sich dabei um einen steuerlichen Freibetrag. Die Auszahlung sei bis zum 31.12.2024 befristet.
Voraussetzung für die Steuerfreiheit sei, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Das Prinzip der Regelung gleiche der Corona-Prämie, die bis März 2022 galt. An den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung werden laut BdSt keine besonderen Anforderungen gestellt. Es genüge, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht. Es dürften folglich keine Gehaltsumwandlungen von bereits vereinbarten Zahlungen, Gehaltserhöhungen, Sonderzahlungen oder Prämien stattfinden. Mit einer Ergänzung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung werde sichergestellt, dass diese Inflationsausgleichsprämie bei Beziehern von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) nicht als Einkommen berücksichtigt wird, um die steuerliche Privilegierung auch im SGB II nachzuvollziehen.
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 11.11.2022
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11.11.2022
Datenschutzverstöße durch Facebook: BGH legt EuGH erneut Frage zu Klagebefugnis von Verbraucherschutzverbänden vor
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat darüber zu entscheiden, ob ein Verstoß des Betreibers eines sozialen Netzwerks gegen die datenschutzrechtliche Verpflichtung, die Nutzer dieses Netzwerks über Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung ihrer Daten zu unterrichten, wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche begründet und von Verbraucherschutzbänden verfolgt werden kann. Er hat das Verfahren nun zum zweiten Mal ausgesetzt und die Sache erneut dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Die beklagte Meta Platform Ireland Limited (ehemals Facebook Ireland Limited), betreibt das soziale Netzwerk "Facebook". Auf der Internetplattform dieses Netzwerks befindet sich ein "App-Zentrum", in dem die Beklagte den Nutzern ihrer Plattform kostenlos Online-Spiele anderer Anbieter zugänglich macht. Im November 2012 wurden in diesem App-Zentrum mehrere Spiele angeboten, bei denen unter dem Button "Sofort spielen" folgende Hinweise zu lesen waren: "Durch das Anklicken von `Spiel spielen‚ oben` erhält diese Anwendung: Deine allgemeinen Informationen, Deine-Mail-Adresse, Über Dich, Deine Statusmeldungen. Diese Anwendung darf in deinem Namen posten, einschließlich dein Punktestand und mehr." Bei einem Spiel endeten die Hinweise mit dem Satz: "Diese Anwendung darf Statusmeldungen, Fotos und mehr in deinem Namen posten."
Der Kläger ist der in der Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Unterlassungsklagengsetz (UKlaG) eingetragene Dachverband der Verbraucherzentralen der Bundesländer. Er beanstandet die Präsentation der unter dem Button "Sofort spielen" gegebenen Hinweise im App-Zentrum als unlauter, unter anderem, weil keine wirksame datenschutzrechtliche Einwilligung des Nutzers eingeholt worden sei. Ferner sieht er in dem abschließenden Hinweis bei einem Spiel eine den Nutzer unangemessen benachteiligende Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB). Er hält sich zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen im Wege der Klage vor den Zivilgerichten gemäß § 8 Absatz 3 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG für befugt.
Der BGH hat das Verfahren am 28.05.2020 (I ZR 86/17 – App-Zentrum I) ausgesetzt und dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die in Kapitel VIII, insbesondere in Artikel 80 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 84 Absatz 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) getroffenen Bestimmungen nationalen Regelungen entgegenstehen, die – neben den Eingriffsbefugnissen der zur Überwachung und Durchsetzung der Verordnung zuständigen Aufsichtsbehörden und den Rechtsschutzmöglichkeiten der betroffenen Personen – einerseits Mitbewerbern und andererseits nach dem nationalen Recht berechtigten Verbänden, Einrichtungen und Kammern die Befugnis einräumen, wegen Verstößen gegen die DS-GVO unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte einzelner betroffener Personen und ohne Auftrag einer betroffenen Person gegen den Verletzer im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten vorzugehen.
Der EuGH hat dazu am 28.04.2022 (C-319/20 – Meta Platforms Ireland) entschieden, dass Artikel 80 Absatz 2 DS-GVO einer nationalen Regelung, nach der ein Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen gegen den mutmaßlichen Verletzer des Schutzes personenbezogener Daten ohne entsprechenden Auftrag und unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte betroffener Personen Klage mit der Begründung erheben kann, dass gegen das Verbot der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken, ein Verbraucherschutzgesetz oder das Verbot der Verwendung unwirksamer AGB verstoßen worden sei, nicht entgegensteht, sofern die betreffende Datenverarbeitung die Rechte identifizierter oder identifizierbarer natürlicher Personen aus dieser Verordnung beeinträchtigen kann.
Der BGH hat nach mündlicher Verhandlung vom 29.09.2022 das Verfahren erneut ausgesetzt und dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob eine Rechtsverletzung "infolge einer Verarbeitung" im Sinne von Artikel 80 Absatz 2 DS-GVO geltend gemacht wird, wenn ein Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen seine Klage darauf stützt, die Rechte einer betroffenen Person seien verletzt, weil die Informationspflichten gemäß Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 DS-GVO in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 Buchst. c und e DS-GVO über den Zweck der Datenverarbeitung und den Empfänger der personenbezogenen Daten nicht erfüllt worden seien.
Die Notwendigkeit einer erneuten Vorlage ergibt sich laut BGH aus folgenden Umständen: Der BGH sei in seinem ersten Vorlagebeschluss davon ausgegangen, dass sich eine nach deutschem Recht gemäß § 8 Absatz 3 Nr. 3 UWG und § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG bestehende Klagebefugnis des Klägers wegen seines im Streitfall allein auf die objektiv-rechtliche Durchsetzung des Datenschutzrechts gerichteten Klagebegehrens nicht den die Rechtsbehelfe, die Haftung und Sanktionen regelnden Bestimmungen des Kapitels VIII der DS-GVO und insbesondere nicht den Artikeln 80 Absatz 1 und 2 oder 84 Absatz 1 DS-GVO entnehmen lässt. Er habe daher dem EuGH Union mit seinem ersten Vorabentscheidungsersuchen die Frage vorgelegt, ob die DS-GVO in Bezug auf die Klagebefugnis eine abschließende Regelung trifft, die der Anwendbarkeit der § 8 Absatz 3 Nr. 3 UWG und § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG entgegensteht.
Der EuGH habe – abweichend von der vom BGH im Vorlagebeschluss vertretenen Ansicht – entschieden, dass sich die Klagebefugnis des Klägers aus Artikel 80 Absatz 2 DS-GVO ergeben kann. Die in Artikel 80 Absatz 2 DS-GVO den Mitgliedstaaten eröffnete Möglichkeit, ein Verfahren einer Verbandsklage gegen den mutmaßlichen Verletzer des Schutzes personenbezogener Daten vorzusehen, bestehe allerdings nur für den Fall, dass der klagende Verband geltend macht, die Rechte einer betroffenen Person gemäß der DS-GVO seien "infolge einer Verarbeitung" verletzt worden. Es sei fraglich, so der BGH, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, wenn – wie im Streitfall – die sich aus Artikel 12 Absatz 1 Satz 1, Art. 13 Absatz 1 Buchst. c und e DS-GVO ergebenden Informationspflichten verletzt worden sind. Die erneute Vorlage an den EuGH diene der Klärung dieser Frage.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.11.2022, I ZR 186/17
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11.11.2022
Corona-Impfung: Klagen auf Vergütung Ungeimpfter während Freistellung in Seniorenheim erfolglos
Die Klagen eines Wohnbereichsleiters und einer Pflegefachkraft in einem Seniorenheim auf Vergütung während der Zeit ihrer Freistellung wegen Nichtvorlage eines Impf- oder Genesenennachweises hatten vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Gießen keinen Erfolg.
Beide Kläger sind nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft. Beide wurden mit Wirkung ab dem 16.03.2022 von der Beklagten, die bundesweit Seniorenheime betreibt, ohne Fortzahlung der Vergütung freigestellt, weil sie bis zum 15.03.2022 entgegen § 20a Absatz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) keine Impfung gegen SARS-CoV-2 nachgewiesen und auch keinen Genesenennachweis vorgelegt hatten. Die Kläger halten die Freistellungen für rechtswidrig und meinen, ihnen stehe ein Anspruch auf Fortzahlung ihrer Vergütung für die Zeit der Freistellung zu.
Dieser Auffassung ist das ArbG Gießen nicht gefolgt. Aus der gesetzlichen Wertung des § 20 a IfSG ergebe sich sowohl die Rechtmäßigkeit der Freistellung als auch der Wegfall des Vergütungsanspruchs. Den Klägern fehle mangels Immunisierungsstatus die für einen Anspruch erforderliche Leistungsfähigkeit für die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit. Nach dem nicht zu beanstandenden Hygienekonzept der Beklagten könne eine Tätigkeit in der Pflegeeinrichtung nur von Personen ausgeübt werden, die über einen nach § 20 a IfSG vorgesehen Immunisierungsstatus verfügen.
Arbeitsgericht Gießen, 5 Ca 119/22 und 5 Ca 121/22
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11.11.2022
Cannabis auf Kassenrezept: Unterliegt hohen Hürden
Krankenkassen dürfen bei Vorliegen schwerer Erkrankungen die Verordnung von Cannabis zur Krankenbehandlung nur genehmigen, wenn der behandelnde Arzt hierfür eine besonders sorgfältige und umfassende Einschätzung abgegeben hat. Sind die hohen Anforderungen an diese Einschätzung erfüllt, darf die Krankenkasse das Ergebnis der ärztlichen Abwägung nur darauf hin überprüfen, ob dieses völlig unplausibel ist. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entscheiden.
In vier Urteilen präzisiert das BSG, wann im Einzelnen eine schwerwiegende Erkrankung als Voraussetzung einer Cannabistherapie anzunehmen ist. Dabei hat es auf die konkreten Auswirkungen der mit Cannabis zu behandelnden Krankheiten und Symptome abgestellt.
Cannabis dürfe auch verordnet werden, wenn noch Standardtherapien zur Verfügung stehen. Hierfür müsse der behandelnde Arzt aber den Krankheitszustand umfassend dokumentieren, Therapiealternativen analysieren und die Erfolgschancen und Risiken der Therapien sorgfältig abwägen. Die Krankenkassen dürften eine solche ärztliche Einschätzung im Gegenzug nur daraufhin überprüfen, ob die Grundlagen der Entscheidung vollständig und nachvollziehbar sind und das Abwägungsergebnis nicht völlig unplausibel ist.
Ob eine Suchtmittelabhängigkeit der Verordnung von Cannabis entgegensteht, habe der Arzt im Einzelfall ebenfalls sorgfältig abzuwägen.
Versicherte hätten aber nur Anspruch auf Versorgung mit dem kostengünstigsten Mittel, wenn mehrere Mittel gleich geeignet sind. Dem behandelnden Arzt stehe bei der Auswahl von Darreichungsform und Menge insoweit kein Einschätzungsspielraum zu.
Bundessozialgericht, Urteile vom 10.11.2022, B 1 KR 21/21 R, B 1 KR 28/21 R, B 1 KR 9/22 R und B 1 KR 19/22 R
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10.11.2022
Air Berlin: Nachkündigungen des Kabinenpersonals sind wirksam
Die Nachkündigungen des Kabinenpersonals der insolventen Fluggesellschaft Air Berlin vom 27.08.2020 sind grundsätzlich wirksam. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) damit begründet, dass die Kündigungen wegen der Stilllegung des Flugbetriebs sozial gerechtfertigt seien.
Die Klägerin war bei Air Berlin als Flugbegleiterin mit Einsatzort Düsseldorf beschäftigt. Ihr Arbeitsverhältnis wurde wegen Stilllegung des Flugbetriebs zunächst mit Schreiben vom 27.01.2018 gekündigt. Diese Kündigung hat das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst. Nachdem das BAG mit Urteil vom 14.05.2020 (6 AZR 235/19) entschieden hatte, dass die Kündigungen des Kabinenpersonals wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 Absatz 1, Absatz 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) in Verbindung mit § 134 Bürgerliches Gesetzbuch unwirksam sind, hat der Beklagte den entsprechenden Kündigungsschutzantrag der Klägerin anerkannt. Im Rahmen einer weiteren Massenentlassung hat er nach Durchführung der erforderlichen Verfahren den verbliebenen Beschäftigten des Kabinenpersonals mit Schreiben vom 27.08.2020 erneut gekündigt. Die Klägerin hat auch diese Kündigung unter anderem wegen formeller Mängel für unwirksam gehalten. Die Vorinstanzen haben ihre Kündigungsschutzklage jedoch abgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Die nunmehr streitbefangene Kündigung vom 27.08.2020 habe das Arbeitsverhältnis beendet. Sie sei wegen der Stilllegung des Flugbetriebs sozial gerechtfertigt. Die Anforderungen an das nach § 17 Absatz 2 KSchG mit der Personalvertretung durchzuführende Konsultationsverfahren seien erfüllt und insbesondere die Personalvertretung ausreichend über den Zeitraum der beabsichtigten Entlassungen informiert worden. Die Massenentlassungsanzeige sei gemäß § 17 Absatz 3 KSchG bei der weiterhin zuständigen Agentur für Arbeit Düsseldorf vollständig erstattet worden. Eine Unwirksamkeit der Kündigung ergebe sich auch nicht aus sonstigen Gründen.
In einem Parallelverfahren (6 AZR 16/22) hat das BAG die Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 09.12.2021 (5 Sa 981/21) ebenfalls zurückgewiesen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.11.2022, 6 AZR 15/22
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10.11.2022
Zeitsoldat: Durfte wegen Mitgliedschaft in rassistischer Chatgruppe fristlos entlassen werden
Ein Zeitsoldat, der längere Zeit Mitglied einer Chatgruppe war, in der die Verbrechen der NS-Diktatur verharmlost, gebilligt und verherrlicht sowie in hohem Maße rassistische und diskriminierende Inhalte geteilt wurden, durfte fristlos entlassen werden. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Hannover entschieden.
Der Kläger ist mit dem Dienstgrad Gefreiter als Soldat auf Zeit für vier Jahre in die Bundeswehr eingetreten. Im Oktober 2020 erhielt seine Dienststelle Kenntnis davon, dass er Mitglied in einer WhatsApp-Gruppe war, in der Bilder, Memes und Videos mit sittenwidrigen, rassistischen und pornografischen Inhalten geteilt worden sind. Die Durchsuchung seines Mobiltelefons förderte weitere einschlägige Mediendateien zutage. Mit dem angegriffenen Bescheid vom 18.01.2021 entließ die beklagte Bundesrepublik Deutschland den Kläger fristlos aus dem Dienstverhältnis. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass dieser seine Dienstpflichten verletzt habe und sein Verbleib das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
Der Kläger begründete seine gegen diese Entscheidung erhobene Klage im Wesentlichen damit, dass er sich – wie sein vielseitiges soziales Engagement zeige – zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekenne. Die Chatgruppe sei für ihn ein Ausdruck schwarzen Humors gewesen. Rückblickend bedauere er die Vorgänge. Das Gewicht seiner Pflichtverletzung rechtfertige keine so einschneidende Maßnahme wie eine fristlose Entlassung.
Das Gericht ist diesen Einwänden nicht gefolgt. Die Dienstpflicht eines Soldaten umfasse nicht nur die Pflicht, die freiheitlich-demokratische Grundordnung anzuerkennen, sondern auch für ihren Erhalt einzutreten. Die über einen längeren Zeitraum aufrechterhaltene Mitgliedschaft in einer Chatgruppe, in der die Verbrechen der NS-Diktatur verharmlost, gebilligt und verherrlicht sowie in hohem Maße rassistische und diskriminierende Inhalte geteilt werden, sei mit dieser Verpflichtung unvereinbar.
Der Umstand, dass der Kläger die Gruppe weder verlassen noch in sonstiger Weise zu erkennen gegeben habe, dass er die Inhalte missbillige, rechtfertige den Schluss, dass er nicht in hinreichendem Maße für die demokratische Grundordnung eintrete. Es sei auch nicht entscheidend, dass es sich um eine nicht-öffentliche Gruppe gehandelt habe. Es genüge bereits die hier bestehende hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die Dienstpflichtverletzung öffentlich bekannt werden kann und das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet.
Gegen das Urteil kann vor dem Oberverwaltungsgericht Niedersachsen Zulassung der Berufung beantragt werden.
Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 09.11.2022, 2 A 3031/21, nicht rechtskräftig
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10.11.2022
Gebrauch einer Waffe unter Alkoholeinfluss: Lässt auf fehlende waffenrechtliche Zuverlässigkeit schließen
Waffenrechtlich zuverlässig ist nur derjenige, der Schusswaffen ausschließlich in nüchternem Zustand gebraucht und so sicher sein kann, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen an den Tag zu legen, die zu Gefährdungen Dritter führen können. Dies ist einem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Trier zu entnehmen.
Im April 2021 kam es zu einem Polizeieinsatz im Bereich des Wohnhauses des Klägers, in dessen Verlauf zwei Knallgeräusche festgestellt wurden. Ein in diesem Zusammenhang beim Kläger durchgeführter Alkoholtest hat einen Wert von 1,45 Promille ergeben. Vermutlich habe der Kläger, so die Einsatzmeldung, auf dem Dachboden gesessen und mit einer Waffe zumindest einen Schuss auf eine Vitrine abgegeben.
Der beklagte Eifelkreis Bitburg-Prüm widerrief daraufhin die Waffenbesitzkarten sowie den Europäischen Feuerwaffenpass des Klägers, erklärte den erteilten Jagdschein für ungültig und zog ihn ein, da der Kläger die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitze.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger im Juni 2022 Klage erhoben, mit der er im Wesentlichen geltend macht, keine Straftat begangen zu haben. Es sei auch kein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden.
Das VG Trier hat die Klage abgewiesen. Der streitgegenständliche Bescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers sei aufgrund des Gebrauchs einer Schusswaffe in alkoholisiertem Zustand nicht mehr gegeben. Vorsichtig und sachgemäß gehe mit Schusswaffen nur derjenige um, der sie ausschließlich in nüchternem Zustand gebrauche und so sicher sein könne, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu erleiden, die zu Gefährdungen Dritter führen könnten.
Bei der vom Kläger konsumierten Alkoholmenge seien solche Ausfallerscheinungen gerade nicht ausgeschlossen gewesen, was der Geschehensablauf belege. Die konsumierte Alkoholmenge (Atemalkoholkonzentration von 1,45 Promille) sei vielmehr geeignet gewesen, die Reaktionsgeschwindigkeit sowie die Wahrnehmungsfähigkeit des Klägers zu mindern und enthemmend zu wirken. Der Umstand, dass der Kläger trotz des Risikos die Schusswaffe gebraucht habe, rechtfertige die Prognose, dass er auch künftig mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen werde.
Dass der Kläger bislang strafrechtlich und waffenrechtlich nicht negativ in Erscheinung getreten sei, rechtfertige insgesamt keine abweichende Einschätzung.
Gegen die Entscheidungen können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 20.10.2022, 2 K 1675/22.TR, nicht rechtskräftig
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10.11.2022
Kindergeld: Steigt auf 250 Euro monatlich
Der Finanzausschuss des Bundestages hat angesichts der hohen Inflation die geplanten Erhöhungen von steuerlichen Freibeträgen und Kindergeld noch weiter angehoben. In seiner Sitzung am 09.11.2022 beschloss der Ausschuss einen entsprechenden Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zu dem von der Koalition eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (BT-Drs. 20/3496). Für den Entwurf in geänderter Fassung stimmten die Koalitionsfraktionen und die CDU/CSU. Die AfD-Fraktion enthielt sich, die Fraktion Die Linke lehnte ab.
Der Koalitionsentwurf sah ursprünglich eine Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrages von derzeit 10.347 Euro auf 10.632 Euro im kommenden Jahr vor. Der Betrag soll jetzt auf 10.908 Euro steigen. 2024 sollte der Grundfreibetrag nach dem Gesetzentwurf weiter auf 10.932 Euro steigen. Mit dem Änderungsantrag wird dieser Wert auf 11.604 Euro angehoben.
Ebenfalls in 2023 erhöht werden soll das Kindergeld für das erste, zweite und dritte Kind auf einheitlich 250 Euro pro Monat. Vorgesehen waren im Koalitionsentwurf 237 Euro. Die Anhebungen gehen zurück auf die Angaben im 14. Existenzminimumbericht. Auch der steuerliche Kinderfreibetrag wird erhöht.
Die Anhebungen und die Verschiebungen der Tarifeckwerte im Einkommensteuertarif nach rechts führen nach Angaben der Fraktionen zu einem Ausgleich der Effekte der kalten Progression. Nicht verschoben wird jedoch der Eckwert der so genannten Reichensteuer. Angehoben werden 2023 und 2024 die Freigrenzen für den steuerlichen Solidaritätszuschlag. Damit soll eine zusätzliche Belastung der Einkommensteuerpflichtigen vermieden werden.
Die SPD-Fraktion sprach von einer starken Anhebung der Beträge. Auch beim Solidaritätszuschlag werde jetzt sichergestellt, dass nur zehn Prozent den Zuschlag zahlen müssten und nicht weitere Steuerpflichtige in die Zahlungspflicht rutschten. Es gebe die größte Kindergelderhöhung in der Geschichte der Bundesrepublik, was ein deutliches sozialpolitisches Zeichen sei.
Die CDU/CSU-Fraktion kritisierte das Verfahren. Existenzminimum- und Progressionsbericht hätten zu spät vorgelegen, und auch der Änderungsantrag der Koalition sei erst kurzfristig eingebracht worden. Das Verfahren sei kein Meisterstück, aber dem Ergebnis könne die Union zustimmen.
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen begrüßte den vollständigen Ausgleich der kalten Progression und dass es gelungen sei, eine massive Kindergelderhöhung auf 250 Euro für alle Kinder zu beschließen. Das sei ein wichtiger Schritt hin zu einer Kindergrundsicherung. Auch die FDP-Fraktion sprach von einem guten Gesetz. Man sei stolz darauf.
Die AfD-Fraktion warf der Koalition vor, nur die Symptome der Inflation zu bekämpfen. Die eigentlichen Ursachen würden nicht bekämpft. Der Änderungsantrag sei zu spät vorgelegt worden. Die Angaben im Existenzminimumbericht könnten nicht stimmen. So sei darin von Heizkosten für Alleinstehende von 88 Euro im Monat im Jahr 2023 die Rede.
Die Fraktion Die Linke kündigte eine Ablehnung des Gesetzentwurfs an. Die Begründung der Ablehnung werde im Bundestagsplenum gegeben.
Abgelehnt wurde ein Entschließungsantrag der CDU/CSU-Fraktion, die die Eckwerte des Einkommensteuertarifs schon für 2022 zugunsten der Steuerpflichtigen verschieben wollte, um die kalte Progression noch in 2022 vollständig auszugleichen. Außerdem sollte der Verlauf des Einkommensteuertarifs in Zukunft jährlich überprüft werden, um die kalte Progression zeitnah auszugleichen.
Ein mit dem Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen gleichlautender Entwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 20/3871) wurde für erledigt erklärt.
Deutscher Bundestag, PM vom 09.11.2022
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10.11.2022
Anstehender Jahreswechsel: Was Steuerzahler noch erledigen sollten
Rechtzeitig vor dem Jahreswechsel sollten Steuerzahler noch einige Dinge erledigen, um sich Steuervorteile zu sichern. Hierauf macht der Bund der Steuerzahler (BdSt) Nordrhein-Westfalen aufmerksam.
So könne zum Beispiel noch in 2022 eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie vom Arbeitgeber gezahlt werden. Zudem sollten Steuerzahler prüfen, ob in 2022 noch Ausgaben für Krankheits- oder Kurkosten anfallen – wozu auch Zahnarztkosten gehörten, wie der BdSt betont. Krankheits- oder Kurkosten könnten steuerlich nur angesetzt werden, wenn der entsprechende persönliche Eigenanteil, der einkommensabhängig ist, überschritten sei.
Bei den Werbungskosten müsse der Betrag von 1.200 Euro überschritten werden, um eine weitere Steuererstattung erhalten zu können, fährt der BdSt Nordrhein-Westfalen fort. Ausgaben wie zum Beispiel für einen Computer oder andere Arbeitsmittel sollten daher gegebenenfalls noch in diesem Jahr erfolgen, um den Betrag zu erreichen.
Werden Belege schon vor dem Jahreswechsel sortiert und ein Kassensturz gemacht, lasse sich zum Beispiel besser entscheiden, ob noch in diesem Jahr eine neue Brille gekauft werden sollte oder ob Ausgaben besser verschoben werden.
Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen, PM vom 09.11.2022
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10.11.2022
Geldwäschebekämpfung: Bessere Durchsetzung von Sanktionen
Sanktionen sollen in Zukunft besser durchgesetzt werden können. Dazu haben die Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP den Entwurf eines zweiten Gesetzes zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (BT-Drs. 20/4326) vorgelegt. Eine der wichtigsten Maßnahmen besteht in der Einrichtung einer Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung auf Bundesebene. Dort soll auch eine Hinweisannahmestelle eingerichtet werden.
Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung soll im Geschäftsbereich des Bundesfinanzministeriums angesiedelt werden, um Synergieeffekte vor allem zwischen der Sanktionsdurchsetzung und der Geldwäschebekämpfung zu erzielen. Aus Effizienzgründen soll die Zentralstelle zunächst an eine bestehende Behörde angegliedert werden. Im späteren Verlauf soll sie in die neu zu errichtende Bundesoberbehörde zur Bekämpfung von Finanzkriminalität überführt werden. Außerdem sieht der Gesetzentwurf vor, dass bei Immobilientransaktionen nicht mehr mit Bargeld bezahlt werden darf.
Deutscher Bundestag, PM vom 09.11.2022
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10.11.2022
Einkünfte auf Digital-Plattformen: Meldepflicht geplant
Betreiber digitaler Plattformen sollen verpflichtet werden, den Finanzbehörden Informationen über Einkünfte zu melden, die von Anbietern auf diesen Plattformen erzielt worden sind. Um auch ausländische Anbieter zu erfassen, soll es einen automatischen Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedsländern der Europäischen Union geben.
Der Finanzausschuss des Bundestages stimmte am 09.11.2022 dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22.03.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts (BT-Drs. 20/3436) zu. Für den Entwurf, der zuvor von der Koalition in mehreren Punkten geändert worden war, stimmten die Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP. CDU/CSU-Fraktion und AfD-Fraktion lehnten ab, während sich die Linksfraktion enthielt.
In dem Entwurf heißt es, bei Portalen, die die Kurzzeitvermietung privaten Wohnraums ermöglichten, der Fahrdienstvermittlung dienten oder zum Verkauf von Waren genutzt würden, fehle es oft an steuerlicher Transparenz. Es bestehe Grund zu der Annahme, dass die erzielten Einkünfte vielfach gegenüber den Finanzbehörden gar nicht oder nur unvollständig erklärt würden. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn diese Plattformbetreiber im Ausland ansässig seien und das Angebot von inländischen Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werde.
Betreiber digitaler Plattformen sollen verpflichtet werden, an das Bundeszentralamt für Steuern Informationen zu melden, die eine Identifizierung der auf den Plattformen aktiven Anbieter und die steuerliche Bewertung der von diesen durchgeführten Transaktionen ermöglichen. Meldepflichtig seien Anbieter sowohl aus dem Inland als auch aus anderen EU-Mitgliedsländern. Dazu sei auch ein automatischer Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden in den EU-Mitgliedsländern geplant.
Außerdem sieht der Gesetzentwurf Änderungen bei der Durchführung steuerlicher Außenprüfungen vor. Diese Außenprüfungen sollen zeitnaher durchgeführt und beschleunigt werden. Per Änderungsantrag eingefügt wurde eine Bestimmung, dass ein so genanntes qualifiziertes Mitwirkungsverlangen an Betriebe frühestens nach Ablauf von sechs Monaten seit Bekanntgabe der Prüfungsanordnung ergehen darf. Bei kleinen und mittleren Unternehmen würden Außenprüfungen oft binnen weniger Monate abgeschlossen. Diese Unternehmen würden durch die per Änderungsantrag eingefügte Sechsmonatsfrist nur noch in Ausnahmefällen in den Anwendungsbereich des qualifizierten Mitwirkungsverlangens fallen und gegebenenfalls des Mitwirkungsverzögerungsgeldes. Erst wenn Unternehmen den Prüfungsabschluss über die Frist verzögern würden, könne ihnen gegenüber das Mitwirkungsverlangen erlassen werden.
Deutscher Bundestag, PM vom 09.11.2022
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09.11.2022
Jahressteuergesetz 2022: Experten machen zahlreiche Änderungsvorschläge
Die Sachverständigen haben in einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses am 07.11.2022 eine Fülle von Anregungen zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 (BT-Drs. 20/3879) gegeben. In die Kritik gerieten dabei die unterschiedlichen Steuerpflichten beim Bezug von Renten.
Im Jahressteuergesetz ist vorgesehen, mehrere Freibeträge zu erhöhen und Immobilien-Abschreibungen zu verbessern. Außerdem soll die wegen der Corona-Pandemie eingeführte Homeoffice-Pauschale von fünf Euro pro Tag dauerhaft entfristet und der maximale Abzugsbetrag von 600 Euro auf 1.000 Euro pro Jahr angehoben werden. Der Sparer-Pauschbetrag soll von derzeit 801 Euro auf 1.000 Euro für Alleinstehende und das Doppelte für Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner steigen.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund befasste sich mit dem Grundrentenzuschlag. Der Ansicht der Regierung, auch aus steuerlicher Sicht müsse sichergestellt sein, dass der die Lebensleistung anerkennende Grundrentenzuschlag nicht durch die Steuerpflicht geschmälert werde, wurde widersprochen. Auch andere Leistungen wie zum Beispiel Zeiten der Kindererziehung beziehungsweise Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt würden nicht anders behandelt. Nach Auffassung der Rentenversicherung sollte eine Entlastung für Bezieher geringer Renten über allgemeine steuerrechtliche Regelungen erreicht werden. Die steuerrechtlich differenzierte Betrachtung eines Rentenanteils würde wiederum Fragen nach einer dem Gleichheitsgrundsatz entsprechenden steuerrechtlichen Behandlung anderer Rentenanteile aufwerfen.
Die Deutsche Steuergewerkschaft befasste sich in ihrer Stellungnahme kritisch mit der Steuerpflicht der Energiepreispauschale für Renten- und Versorgungsbezieher. Es sei zwar nachvollziehbar, dass von der Energiepreispauschale Bedürftige stärker profitieren sollten als Besserverdiener. Die Besteuerung der Pauschale sei jedoch ein eklatanter Verstoß gegen die Grundsystematik des Steuerrechts. Nur Vermögensmehrungen, die aus einer wirtschaftlichen Tätigkeit resultierten, seien einkommensteuerrechtlich relevant. Die Energiepreispauschale stelle jedoch keinen originären Einkunftstatbestand dar. Außerdem warnte die Organisation vor einer weiteren Belastung der Finanzämter. Bisher sei lediglich ein Drittel der Renten- und Versorgungsbezieher zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Die geplante Steuerpflicht der Pauschale verunsichere die Rentner und werde zu massiven Anfragen an die Finanzämter führen. Diese würden jedoch bereits durch die Umsetzung der Grundsteuerreform am absoluten Limit arbeiten.
Die Steuergewerkschaft befasste sich auch mit der Anhebung der linearen Abschreibung für neue Wohngebäude. Es sei unverständlich, warum die Regelung erst für Fertigstellungen ab dem 30.06.2023 gelten solle. Dies werde zu Verzögerungen bei der Fertigstellung von Gebäuden führen, um von der höheren Abschreibung profitieren zu können. Auch der Zentrale Immobilien Ausschuss ZIA regte an, den Beginn der Regelung auf Anfang 2023 vorzuziehen. Grundsätzliche Kritik übte das Netzwerk Steuergerechtigkeit. Unter Verweis auf Studien hieß es, Immobilien würden in Deutschland systematisch zu niedrig besteuert. Jede Erhöhung der Abschreibung bedeute eine Subventionierung für Vermögende.
Die Einführung einer Jahrespauschale in Höhe von 1.250 Euro für häusliche Arbeitszimmer wurde zwar von der Deutschen Steuergewerkschaft als Verwaltungsvereinfachung begrüßt, die Pauschale selbst aber als zu gering kritisiert. Verwiesen wurde auf Mietpreissteigerungen, die zum Beispiel in Berlin seit 2011 nahezu 50 Prozent betragen hätten. Dennoch sei die Begrenzung für abziehbare Aufwendungen für Arbeitszimmer seit 2010 nicht mehr angepasst worden. Dies kritisierte auch der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine, nach dessen Angaben viele Arbeitnehmer bereits jetzt signifikant höhere Aufwendungen hätten. Eine Anhebung der Pauschale auf 1.800 Euro im Jahr sei sachgerecht. Zur Begrenzung der Kosten könnte die Jahrespauschale zeitanteilig gekürzt werden, wenn ein Arbeitszimmer in einzelnen Monaten nicht zur Verfügung stehe oder nicht benutzt werde. Dies hatte bereits der Bundesrat vorgeschlagen.
Professor Frank Hechtner von der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg verwies darauf, dass sich Lebenswirklichkeiten veränderten. Deshalb gebe es bei den Regelungen für Arbeitszimmer "noch Luft nach oben". So könnte der Höchstbetrag mit der Jahrespauschale für Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 Euro in Gleichklang gebracht werden. In diese Richtung ging auch die Argumentation von Professor Heribert Anzinger (Universität Ulm). Er begrüßte die Regelung der Homeoffice-Pauschale, da sie im Unterschied zur Arbeitszimmer-Pauschale weder eine Deklaration noch eine Verifikation der persönlichen Verhältnisse in der Wohnung des Steuerpflichtigen erfordere. Der Gesetzgeber sollte daher überlegen, ob die Homeoffice-Pauschale ganz an die Stelle der Arbeitszimmer-Pauschale treten könne.
Die geplante Beseitigung steuerrechtlicher und bürokratischer Hürden bei Installation und Betrieb von Photovoltaikanlagen stieß auf Zustimmung des Immobilienverbandes Haus und Grund. Auch der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine sprach von einem "starken Signal". Der Bundesverband der Solarwirtschaft begrüßte ebenfalls die Pläne, sprach sich aber für Ergänzungen aus. So sollten auch gemietete und geleaste Solaranlagen in die Neuregelung einbezogen werden. Die vorgesehene Umsatzsteuerbegünstigung sollte nicht nur für Photovoltaikanlagen, sondern auch für Solarthermieanlagen gelten.
Der Zentrale Immobilien Ausschuss ZIA wies darauf hin, dass in Immobilien investierende Spezialfonds aus steuerlichen Gründen keine Photovoltaik-Anlagen errichten würden. Damit werde eine große Zahl von Marktteilnehmern von der Photovoltaik ausgeschlossen, und es werde viel Potential zur Erzeugung regenerativer Energie im Gebäudesektor verschenkt. Gerade die Immobilien der institutionellen Eigentümer könnten jedoch einen signifikanten Teil zur Klimawende beitragen.
Deutscher Bundestag, PM vom 07.11.2022
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09.11.2022
Steuererhöhungen: Steuerzahlerbund fordert klares Nein
Der Bund der Steuerzahler e.V. (BdSt) tritt Steuererhöhungen klar entgegen. Deshalb fordert er den Komplett-Abbau der kalten Progression
Die Gedankenspiele des neu zusammengesetzten Rats der Wirtschaftsweisen, einen neuen "Energie-Soli" zu schaffen und den Spitzensteuersatz zu erhöhen, bezeichnet der BdSt als hochgefährlich. In diesem Zusammenhang weist er die Kritik des Rates am geplanten Abbau der kalten Progression im Einkommensteuerrecht zurück und warnt vor einer Aufsplittung der Gesellschaft.
"Gerade weil in diesem Jahr die Preise explodieren wie selten zuvor, ist es dringender denn je, die Inflation im Einkommensteuertarif zugunsten der Bürger und Betriebe zu berücksichtigen", betont BdSt-Präsident Reiner Holznagel. Der Staat dürfe nicht zum Inflationsgewinnler werden.
Der Abbau der kalten Progression sei kein Steuer-Geschenk, sondern verhindere unzulässig steigende Einkommensteuerlasten, so der BdSt klarstellend. Zudem würde ein Abbau der kalten Progression im Portemonnaie vieler Bürger spürbarer sein als die Gas- und Wärmepreisbremse. Auch die allermeisten mittelständischen Betriebe würden durch den Abbau der kalten Progression entlastet, weil sie der Einkommensteuer unterliegen. Holznagel betont: "Wer sich in dieser kritischen Situation dem Abbau der ungerechten kalten Progression verschließt, fordert in Wirklichkeit eine Steuererhöhung, riskiert einen verschärften konjunkturellen Einbruch und einen immer tieferen Riss durch die Gesellschaft."
Bund der Steuerzahler e.V., PM vom 08.11.2022
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09.11.2022
Auswertung der Paradise Papers: Millionenschweres steuerliches Mehrergebnis
Vor fünf Jahren wurden die Paradise Papers veröffentlicht. Die hessische Steuerverwaltung wertet diese und weitere Daten-Leaks im Finanzamt Kassel federführend für Verfolgungsbehörden im In- und Ausland aus. Hieraus habe sich bisher ein steuerliches Mehrergebnis von knapp drei Millionen Euro ergeben, teilt das Finanzministerium Hessen jetzt mit.
In den vergangenen fünf Jahren seien in Kassel über 1.500 Anfragen aus dem In- und Ausland zu den Paradise Papers beantwortet worden, so das Ministerium. Dabei seien Daten zu fast 600 Personen und rund 1.000 Firmen zur weiteren steuerrechtlichen und steuerstrafrechtlichen Prüfung an die zuständigen Finanzbehörden abgegeben worden. Mehr als 76.000 Dokumente aus den Paradise Papers seien Ermittlern weltweit zur Verfügung gestellt worden. "Aus den abgegebenen Vorgängen haben uns bislang Rückmeldungen über ein steuerliches Mehrergebnis von knapp drei Millionen Euro erreicht", sagte Hessens Finanzminister Michael Boddenberg (CDU).
Im Finanzamt Kassel wurden und würden weitere Datensätze durchleuchtet. Hierbei seien als bekannte Beispiele unter anderem die Panama Papers, die Offshore Leaks, die Bahamas Leaks, die Malta Leaks und die Zypern/Guernsey Leaks zu nennen.
"Aus allen Leaks haben wir aus Kassel mittlerweile über 24 Millionen Dokumente zur weiteren Bearbeitung an ermittelnde Behörden abgegeben", sagte Boddenberg. Mindestens 75 Millionen Euro hätten im Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren dadurch für das Gemeinwesen zurückgeholt werden können. Das sei ein enormer Gewinn für die Steuergerechtigkeit. Da die jeweils zuständigen Behörden nicht verpflichtet seien, über die Mehrergebnisse zu informieren, die ihren Ausgangspunkt in der Arbeit der Kasseler Datenexperten haben, seien die tatsächlichen Erfolge sicherlich noch deutlich höher, meint Boddenberg. Denn nicht alle Behörden meldeten ihre Ergebnisse nach Kassel. Vor allem aus dem Ausland kämen kaum Rückmeldungen, weshalb hier von einer beachtlichen Dunkelziffer an Mehrergebnissen ausgegangen werden könne.
Finanzministerium Hessen, PM vom 04.11.2022
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09.11.2022
Steuernachzahlungen und -erstattungen: Anpassung von Zinsfestsetzungen
Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Beschluss vom 08.07.2021 die Verfassungswidrigkeit des bundesgesetzlichen Zinssatzes von jährlich sechs Prozent für Steuernachzahlungen und -erstattungen festgestellt. Der Bundesgesetzgeber hat daraufhin eine verfassungsgemäße Neuregelung der Verzinsung, rückwirkend ab 01.01.2019 mit nunmehr 1,8 Prozent pro Jahr beschlossen.
Im November 2022 würden nun die bayerischen Finanzämter aufgrund dieser Gesetzesänderung von Amts wegen rund zwei Millionen geänderte Zinsbescheide in allen offenen Fällen an die betroffenen Bürger übermitteln, teilt das bayerische Landesamt für Steuern (LfSt) mit. Hierfür sei somit kein Antrag erforderlich.
Haben Steuerbürger bereits einen Bescheid mit einer Steuererstattung und einer Zinsfestsetzung unter Anwendung der ursprünglichen sechs Prozent jährlichem Zins erhalten, bestehe insoweit in der Regel ein Vertrauensschutz und es sei keine teilweise Rückzahlung des Zinses notwendig. Nur wenn der Zins bislang noch nicht festgesetzt wurde, erfolge dies nun mit dem neuen Zinssatz von 1,8 Prozent, so das LfSt.
Landesamt für Steuern Bayern, PM vom 03.11.2022
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09.11.2022
EG-Typgenehmigung: Muss durch anerkannte Umweltvereinigungen anfechtbar sein
Anerkannte Umweltvereinigungen müssen eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge, die mit möglicherweise verbotenen "Abschalteinrichtungen" ausgestattet sind, vor Gericht anfechten können. Dies stellt der Europäische Gerichtshof (EuGH) klar.
Die Deutsche Umwelthilfe (DUH), eine nach deutschem Recht zur Einlegung von Rechtsbehelfen berechtigte anerkannte Umweltvereinigung, ficht vor dem Verwaltungsgericht (VG) Schleswig-Holstein die Entscheidung des Kraftfahrt-Bundesamts an, mit der für bestimmte Fahrzeuge der Marke VW die Verwendung einer Software zur Verringerung des Recyclings von Schadstoffen nach Maßgabe der Außentemperatur genehmigt wurde. Die Software legt ein Thermofenster fest, bei dem die Abgasrückführungsrate bei einer Umgebungstemperatur unter minus neun Grad Celsius bei null Prozent liegt, zwischen minus neun und elf Grad Celsius bei 85 Prozent und über elf Grad Celsius ansteigt, um erst ab einer Umgebungstemperatur von über 15 Grad Celsius 100 Prozent zu erreichen. Bei der in Deutschland festgestellten Durchschnittstemperatur, die 2018 10,4 Grad Celsius betragen haben soll, liegt die Abgasrückführungsrate also nur bei 85 Prozent.
Nach Ansicht der DUH stellt ein solches Thermofenster eine nach EU-Recht unzulässige Abschalteinrichtung dar. Die Bundesrepublik Deutschland, gegen die sich die Klage richtet, macht geltend, die DUH sei für eine Anfechtung der streitigen Entscheidung, mit der eine EG-Typgenehmigung geändert wird, nicht klagebefugt und ihre Klage daher unzulässig. Auch sei das in Rede stehende Thermofenster mit EU-Recht vereinbar.
Das VG Schleswig-Holstein, das in Bezug auf diese beiden Punkte Zweifel hat, hat den EuGH um Auslegung zum einen des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in Verbindung mit der EU-Grundrechte-Charta und zum anderen der Verordnung Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge ersucht.
Der EuGH antwortet erstens, dass das Übereinkommen von Aarhus in Verbindung mit der Charta dahin auszulegen ist, dass es einer Umweltvereinigung, die nach nationalem Recht zur Einlegung von Rechtsbehelfen berechtigt ist, nicht verwehrt werden darf, eine Verwaltungsentscheidung, mit der eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge erteilt oder geändert wird, die möglicherweise gegen das Verbot der Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, verstößt, vor einem innerstaatlichen Gericht anzufechten. Das Übereinkommen von Aarhus verpflichte die Mitgliedstaaten nämlich in Verbindung mit der Charta dazu, einen wirksamen gerichtlichen Schutz zu gewährleisten, und verbiete es ihnen, Umweltvereinigungen jede Möglichkeit zu nehmen, die Beachtung bestimmter Vorschriften des EU-Umweltrechts überprüfen zu lassen.
Zweitens erinnert der EuGH in Bezug auf das fragliche Thermofenster daran, dass er zu einem identischen Thermofenster bereits entschieden hat, dass eine Einrichtung, die die Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Emissionsgrenzwerte nur gewährleistet, wenn die Außentemperatur zwischen 15 und 33 Grad Celsius liegt und der Fahrbetrieb unterhalb von 1.000 Höhenmetern erfolgt, eine "Abschalteinrichtung" darstellt. Nach der Verordnung Nr. 715/2007 sei die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, unzulässig. Jedoch könne eine Abschalteinrichtung ausnahmsweise zulässig sein, wenn nachgewiesen ist, dass sie ausschließlich notwendig ist, um die durch eine Fehlfunktion eines Bauteils des Abgasrückführungssystems verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, Risiken, die so schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen. Ob dies hier der Fall ist, habe das vorlegende Gericht zu prüfen.
Außerdem sei, wie der Gerichtshof ebenfalls bereits entschieden habe, eine solche "Notwendigkeit" der Verwendung einer Abschalteinrichtung nur dann gegeben, wenn zum Zeitpunkt der EG‑Typgenehmigung dieser Einrichtung oder des mit ihr ausgestatteten Fahrzeugs keine andere technische Lösung unmittelbare Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall, die beim Fahren eines Fahrzeugs eine konkrete Gefahr hervorrufen, abwenden kann. Der EuGH weist jedenfalls darauf hin, dass selbst bei Vorliegen der oben beschriebenen Notwendigkeit die Abschalteinrichtung, wenn sie während des überwiegenden Teils des Jahres unter normalen Fahrbedingungen funktionieren sollte, unzulässig ist. Ließe man nämlich eine solche Einrichtung zu, würde dies dazu führen, dass die Ausnahme häufiger zur Anwendung käme als das Verbot, wodurch der Grundsatz der Begrenzung der Stickstoffoxid-Emissionen unverhältnismäßig beeinträchtigt würde.
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 08.11.2022, C-873/19
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09.11.2022
Datenerhebung im Rahmen des Zensus 2022: Ist rechtmäßig
Das Statistische Landesamt Rheinland-Pfalz ist berechtigt, im Zuge der Gebäude- und Wohnungszählung (GWZ) im Rahmen des Zensus 2022 die im Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022 (ZensG 2022) näher bezeichneten, strukturellen Angaben einschließlich so genannter statistischer Hilfsmerkmale zu erheben. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Neustadt an der Weinstraße hervor.
Die Antragsteller bewohnen ein Anwesen im Landkreis Kaiserslautern. Der Antragsgegner erinnerte die Antragsteller mit Schreiben vom 27.06.2022 an die Beantwortung und Rückleitung der Datenanforderung zur GWZ bis zum 10.07.2022, nachdem diese ihrer Erklärungspflicht bis zu diesem Zeitpunkt nicht nachgekommen waren. Mit der Erinnerung wurde den Antragstellern mitgeteilt, dass sie die Fragen online beantworten oder in Papierform an einen näher bezeichneten privaten Dienstleister senden könnten, der den Papierbogen digitalisiere und zur Geheimhaltung verpflichtet sei.
Am 04.07.2022 legten die Antragsteller dagegen Widerspruch ein. Dieser wurde am 04.08.2022 zurückgewiesen. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben die Antragsteller am 12.09.2022 Klage und suchten mit der Begründung, die einschlägigen Rechtsvorschriften des Zensusgesetzes 2022 und die dort geregelte Behandlung von Hilfsmerkmalen seien verfassungswidrig, um vorläufigen Rechtsschutz nach. Der wirksame Schutz digital gespeicherter Daten könne grundsätzlich nicht gewährleistet werden, eine Deanonymisierung sei nicht ausgeschlossen. Der US-amerikanische IT-Dienstleister, der in den Betrieb der Internetpräsenz "www.zensus2022.de" eingebunden sei, könne auf technische Daten zugreifen und biete im öffentlichen Teil der Website ein Kontaktformular an, über das Nutzer Statistikämter anschreiben könnten. Hierzu seien persönliche Daten einzugeben, deren Weitergabe an unbefugte Dritte nicht ausgeschlossen werden könne. Das vertraglich zugesicherte Versprechen des Dienstleisters, Daten ausschließlich auf europäischen Servern zu verarbeiten, sei mit Blick auf den "CLOUD Act" unzureichend. Die Einbindung des Dienstleisters sei damit zugleich unionsrechtswidrig.
Das VG lehnte den Antrag ab. Durch die Heranziehung der Antragsteller zu den im Rahmen der GWZ im Zensus 2022 angeforderten Auskünften sei das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht verletzt. Die Ausgestaltung des Zensus 2022 entspreche den Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Urteil vom 19.09.2018 (2 BvF 1/15 und 2/15) zum Zensus 2011 sowie in dem zur Volkszählung ergangenen Urteil vom 15.12.1983 (1 BvR 209/83 und andere) gemacht habe. Die rechtlichen Schutzmechanismen des ZensG 2022 blieben dabei nicht hinter denjenigen des Zensusgesetzes 2011 zurück.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei gewahrt. Auch unter Berücksichtigung der Fortentwicklung der statistischen Wissenschaft seien Möglichkeiten einer grundrechtsschonenderen Datenerhebung nicht ersichtlich. Verbleibende Restrisiken der Deanonymisierung und Reidentifizierung seien zwar nicht auszuschließen, als notwendige Folge einer im überwiegenden Allgemeininteresse angeordneten Statistik jedoch hinzunehmen.
Die Heranziehung zur Auskunftserteilung verstoße auch nicht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen und sei insbesondere mit den Regelungen der Datenschutzgrundverordnung vereinbar.
Das Hosting des öffentlichen Bereichs der Zensus 2022-Homepage durch einen US-amerikanischen Dienstleister stehe der Rechtmäßigkeit der Durchführung des Zensus 2022 nicht entgegen. Die Verarbeitung von Hosting-Daten durch den Dienstleister erfolge nur in europäischen Rechenzentren und unter ausschließlicher Nutzung europäisch registrierter IP-Adressen. Befragungsdaten der Auskunftspflichtigen zum Zensus seien von der Verarbeitung nicht umfasst, sondern lediglich allgemein zugängliche Metadaten, wie IP-Adresse des Abrufs, Internetbrowser, Betriebssystem oder Uhrzeit des Seitenaufrufs. Der Antragsgegner dürfe auf die vertraglichen Zusagen des Dienstleisters vertrauen.
Die Einlassungen der Antragsteller zu einem denkbaren Zugriff US-amerikanischer Sicherheitsbehörden im Rahmen des "CLOUD-Act" blieben spekulativ und stünden einer Datenerhebung durch den Antragsgegner auch deshalb nicht entgegen, weil das BVerfG verbleibende Restrisiken trotz Anspannung aller zumutbaren Vorkehrungen als grundsätzlich notwendige Folge einer im überwiegenden Allgemeininteresse angeordneten Statistik akzeptiert habe. Überdies sei der US-amerikanische IT-Dienstleister nach Auskunft des Bundesbeauftragten für den Datenschutz aufgrund zwischenzeitlich vorgenommener Änderungen beim Aufruf des Online-Fragebogens nicht mehr eingebunden, sodass auch keine Übermittlung von Metadaten mehr erfolge. Damit griffen auch die von dem EuGH (C-311/18 – "Schrems II") geäußerten Bedenken gegen eine Übertragung personenbezogener Daten von EU-Bürgern in die USA nicht durch.
Die Übermittlung der eigentlichen Befragungsdaten erfolge unter Einhaltung der Vorgaben des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 verschlüsselt, womit der Gefahr des Zugriffs unbefugter Dritter wirksam begegnet werde, so das VG. Dabei stehe es den Antragstellern frei, den Fragebogen in Papierform einzureichen. Die hierfür zur technischen Umsetzung in Gestalt der Digitalisierung eingebundene Firma sei zur Geheimhaltung verpflichtet. Sie habe kein Datenzugriffsrecht und erbringe damit unter datenschutzrechtlichen Aspekten keine Dienstleistung, die einen intensiveren Zugriff auf Daten der Antragsteller erlaube, als beispielsweise die Beauftragung eines privaten Postunternehmens, das mit Übergabe eines Briefs jedenfalls potenziell gleichfalls Zugriff auf die darin enthaltenen Daten habe.
Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 27.10.2022, 3 L 763/22.NW, nicht rechtskräftig
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09.11.2022
Geschäftsführer von Hannover 96: Bleibt zunächst weiter im Amt
Der Geschäftsführer von Hannover 96 bleibt vorerst weiter im Amt. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden. Eine abschließende Entscheidung im Hauptsacheverfahren steht noch aus.
Der Hannoversche Sportverein von 1896 e.V. ist der alleinige Gesellschafter der Hannover 96 Management GmbH. Er hatte sich 2019 im so genannten Hannover-96-Vertrag unter anderem verpflichtet, eine Regelung nicht einseitig zu ändern, nach der die Geschäftsführer der GmbH von deren Aufsichtsrat bestellt und abberufen werden. Am 25.07.2022 beschloss der Verein ungeachtet dessen ohne Beteiligung des Aufsichtsrats, den derzeitigen Geschäftsführer der GmbH abzuberufen. Diese Abberufung ist Gegenstand eines Rechtsstreits, in dem das Landgericht (LG) Hannover zwischenzeitlich mit Urteil vom 11.10.2022 die Nichtigkeit des Abberufungsbeschlusses festgestellt hat. Dieses Urteil in der Hauptsache ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Um bis zu einer abschließenden Entscheidung Rechtssicherheit zu erlangen, hat der Geschäftsführer eine einstweilige Regelung begehrt.
In diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – in dem nur eine summarische Prüfung erfolgt – hat das OLG Celle ihm jetzt Recht gegeben und damit eine entsprechende Entscheidung des LG Hannover bestätigt. Der Verein habe sich in dem "Hannover-96-Vertrag" in seiner Stimmrechtsmacht gerade für die Besetzung des Geschäftsführeramtes beschränkt und diese Entscheidungen dem Aufsichtsrat übertragen. Diese Beschränkung könne er nicht durch einzelne Beschlüsse unterlaufen. Anderenfalls liefe die Bindungsklausel leer. Der Versuch, diese satzungsmäßige Kompetenzordnung zu unterlaufen, sei unwirksam. Der Kläger dürfe deshalb das Amt des Geschäftsführers bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiter ausüben. Der Beklagten sei es bis dahin untersagt, die Löschung des Klägers als Geschäftsführer im Handelsregister zu betreiben.
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 08.11.2022, 9 U 72/22, unanfechtbar
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08.11.2022
Ortskundeprüfungen für angehende Taxifahrer: Sind umsatzsteuerfrei
Ortskundeprüfungen für angehende Taxifahrer sind bei richtlinienkonformer Auslegung des § 4 Nr. 22 a Umsatzsteuergesetz (UStG) als Schulungsmaßnahme mit direktem Bezug zu einem Beruf steuerfrei. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Geklagt hatte ein nicht gemeinnütziger Berufsverband in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Dieser hatte im Streitjahr 2012 die Ortskundeprüfungen durchgeführt, deren Bestehen die Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxen gemäß der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) nachzuweisen hatten. Nach den im Streitjahr geltenden Ausführungsvorschriften zu § 48 FeV zur Durchführung der Ortskundeprüfung für Taxi-, Mietwagen- und Krankenkraftwagenfahrer (Ortskundeprüfungsrichtlinien) des Landes Berlin war die Prüfung vor einem Prüfungsausschuss abzulegen, der von den Berufsverbänden zu bilden war und dem unter anderem ein Vertreter des Klägers angehörte. Der Bewerber hatte für die Durchführung der Ortskundeprüfung eine Gebühr nach dem Gebührentarif zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr an die mit der Ortskundeprüfung betrauten Organisationen, unter anderem an den Kläger, zu entrichten. Soweit der Kläger für Ortskundeprüfungen von den Bewerbern Gebühren vereinnahmte, erteilte er dem jeweiligen Bewerber hierüber eine Quittung, in der keine Umsatzsteuer ausgewiesen war.
In seiner nicht zustimmungsbedürftigen Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr erklärte der Kläger die Gebühren, die die Bewerber für Ortskundeprüfungen an ihn entrichtet hatten, als Entgelt für steuerfreie Umsätze gemäß § 4 Nr. 22 a UStG. Das beklagte Finanzamt versagte für das Streitjahr die Steuerbefreiung.
Zu Unrecht, wie der BFH in zweiter Instanz entschied. Die Umsätze aus der Ortskundeprüfung seien steuerfrei gemäß § 4 Nr. 22 a UStG. Die Vorschrift erfasse die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden. Die Vorschrift sei entsprechend Artikel 132 Absatz 1 i der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) richtlinienkonform auszulegen.
Bei den in § 4 Nr. 22 a UStG genannten Vorträgen, Kursen und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art müsse es sich um Erziehung von Kindern und Jugendlichen, Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung oder berufliche Umschulung handeln. Nach Artikel 44 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwSt-DVO) umfassten die Dienstleistungen der Ausbildung, Fortbildung oder beruflichen Umschulung im Sinne des Artikels132 Absatz 1 i MwStSystRL Schulungsmaßnahmen mit direktem Bezug zu einem Gewerbe oder einem Beruf sowie jegliche Schulungsmaßnahme, die dem Erwerb oder der Erhaltung beruflicher Kenntnisse dient. Die Dauer der Ausbildung, Fortbildung oder beruflichen Umschulung sei hierfür unerheblich (Artikel 44 Satz 2 MwSt-DVO).
Die Ortskundeprüfungen, deren Bestehen nach § 48 Absatz 4 Nr. 7 Satz 1 FeV in der bis einschließlich 01.08.2021 geltenden Fassung für den Erwerb der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxen erforderlich war, seien eine Schulungsmaßnahme mit direktem Bezug zu einem Beruf im Sinne des Artikels 44 MwSt-DVO. Denn sie stellten den Schlusspunkt und notwendigen Bestandteil einer Schulungsmaßnahme zum Beruf des Taxifahrers dar. Ohne den Nachweis der bestandenen Ortskundeprüfung habe die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxen nicht ausgestellt und der Beruf des Taxifahrers ohne derartige Fahrerlaubnis nicht ausgeübt werden dürfen. Wäre die Steuerbefreiung für den notwendigen Schlusspunkt einer erfolgreichen Schulungsmaßnahme zu versagen, nähme dies der Steuerbefreiung für die Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung ihre Wirkung, so der BFH.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.06.2022, V R 32/21 (V R 31/17)
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08.11.2022
Energiekrise: Billigkeitsmaßnahmen der Finanzämter
Das Bundesfinanzministerium hat im Zuge der Energiekrise auf Billigkeitsmaßnahmen durch die Finanzämter hingewiesen. Neben der Herabsetzung von Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer stünden eine Reihe von Billigkeitsmaßnahmen zur Verfügung, um sachgerechte Entscheidungen treffen zu können. Hierauf weist der Bund der Steuerzahler (BdSt) Nordrhein-Westfalen hin.
Genannt würden insbesondere die Stundung oder die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung (Vollstreckungsaufschub). Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sollen bei bis zum 31.03.2023 eingehenden Anträgen keine strengen Anforderungen gestellt werden. Über Anträge auf Billigkeitsmaßnahmen oder Anpassung der Vorauszahlungen unter Einbeziehung der aktuellen Situation solle zeitnah entschieden werden. Auch eine rückwirkende Herabsetzung von Vorauszahlungen für das Jahr 2022 sei im Rahmen der Ermessensentscheidung möglich.
Auf die Erhebung von Stundungszinsen könne im Einzelfall aus Billigkeitsgründen verzichtet werden. Voraussetzung hierfür sei unter anderem, so der BdSt Nordrhein-Westfalen, dass der Steuerpflichtige seinen steuerlichen Pflichten, insbesondere seinen Zahlungspflichten, bisher pünktlich nachgekommen ist und er in der Vergangenheit nicht wiederholt Stundungen und Vollstreckungsaufschübe in Anspruch genommen hat. Ein Verzicht auf Stundungszinsen komme in der Regel in Betracht, wenn die Billigkeitsmaßnahme für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten gewährt wird.
Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen, PM vom 07.11.2022
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08.11.2022
Zinsneuberechnung: Neufassung des Anwendungserlasses zur AO erst ab Umstellung der Berechnungsprogramme auf neues Recht anzuwenden
Die Steuerverwaltungen der Länder können die Neuberechnung der Zinsen nach § 233a Abgabenordnung (AO) für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 in anhängigen Verfahren und die Umstellung der Zinsberechnungsprogramme erst einsetzen, sobald alle dazu erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen abgeschlossen worden sind.
Die Umstellungstermine in den einzelnen Ländern fallen auseinander. Soweit und solange die Neuregelung in § 238 Absatz 1a und 1b AO technisch und organisatorisch noch nicht umgesetzt werden kann, ergehen Zinsfestsetzungen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 weiterhin vorläufig oder werden ausgesetzt (vgl. BMF-Schreiben vom 22.07.2022, IV A 3 - S 0338/22/10004 :007).
Die Neufassung des Anwendungserlasses zu § 233a AO durch das BMF-Schreiben vom 03.11.2022 (IV A 3 - S 0460-a/19/10012 :002) ist laut BMF jeweils erst ab der Umstellung der Zinsberechnungsprogramme auf das neue Recht anzuwenden. Ergibt sich im Rahmen der Neuberechnung im Umstellungslauf eine Änderung gegenüber den bisher festgesetzten Zinsen, ergehe ein Zinsbescheid.
Bundesfinanzministerium, PM vom 03.11.2022
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08.11.2022
Feststellung des Grundsteuerwerts: Verlängerung der Frist zu Erklärungsabgabe
Die Finanzbehörden der Länder, die bei der Grundsteuer das so genannte Bundesmodell anwenden, haben die Frist zur elektronischen Übermittlung der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts bis 31.01.2023 verlängert. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu eine geänderte Aufforderung zur Erklärungsabgabe öffentlich bekannt gemacht (BStBl. I 2022, Seite 1448).
Bundesfinanzministerium, PM vom 04.11.2022
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08.11.2022
Falschparker: Fotografieren nicht verboten
Wer einen Falschparker anzeigen will, darf das Kraftfahrzeug fotografieren. Dies geht aus Urteilen des Verwaltungsgerichts (VG) Ansbach hervor, mit denen es zwei Klagen gegen Verwarnungen des Landesamts für Datenschutzaufsicht (LDA) stattgegeben hat.
Gegenstand der Verwarnungen waren von den Klägern angefertigte Fotoaufnahmen von ordnungswidrig geparkten Fahrzeugen, die die Kläger mitsamt Anzeigen an die zuständige Polizei übersandt hatten. Bei den angezeigten Verstößen handelte es sich beispielsweise um Parken im absoluten Halteverbot oder ordnungswidrig auf Gehwegen.
Das Gericht hatte darüber zu entscheiden, ob die Übermittlung der Bildaufnahmen eine rechtmäßige Datenverarbeitung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Satz 1 f der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) darstellte. Dies setzt voraus, dass die Datenverarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist. Die Beteiligten stritten insbesondere um die rechtliche Frage, ob für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung eine persönliche Betroffenheit des Anzeigenerstatters durch die Parkverstöße erforderlich ist und ob nicht für eine Anzeige die bloße schriftliche oder telefonische Schilderung des Sachverhalts unter Angabe des Fahrzeugkennzeichens genügt, sodass eine Übermittlung von Bildaufnahmen nicht erforderlich ist.
Problematisch war nach Ansicht des LDA zudem, dass mit den Fotos oft Daten erhoben würden, die über den reinen Parkvorgang hinausgingen, zum Beispiel bei Ablichtung anderer Fahrzeuge und Personen. Die Kläger verwiesen auf Hinweise der Polizei, wonach die Parksituation zum Beweis durch Fotoaufnahmen möglichst genau dokumentiert werden sollte. Zudem würde die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten durch die Anfertigung von Fotos vereinfacht.
Das VG Ansbach gab nun den Klagen statt. Die schriftlichen Urteilsbegründungen liegen noch nicht vor. Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig. Gegen die Urteile kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gestellt werden.
Verwaltungsgericht Ansbach, Urteile vom 02.11.2022, AN 14 K 22.00468 und AN 14 K 21.01431, nicht rechtskräftig
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08.11.2022
Unsachgemäß gelagerte Altreifen: Als Abfall zu qualifizieren
Das Verwaltungsgericht (VG) Gießen hat die Stilllegungsverfügung für ein illegales Altreifenlager bestätigt. Maßgeblich war die Qualifizierung der gelagerten Reifen als Abfall. Dabei stellte das Gericht vor allem darauf ab, dass die Reifen lange Zeit unsachgemäß gelagert worden und daher für ihren ursprünglichen Zweck nicht mehr einsetzbar waren.
Auf dem Grundstück des Antragstellers lagerten zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides durch das Regierungspräsidium Gießen am 25.08.2022 etwa 400 Tonnen Altreifen. Das Regierungspräsidium untersagte dem Antragsteller mit dem Bescheid das Lagern weiterer Abfälle und gab ihm auf, die vorhandenen Altreifen bis Ende des Jahres zu entsorgen. Der Antragsteller wandte demgegenüber ein, nicht der Eigentümer der Altreifen zu sein und deshalb nicht über sie verfügen zu können. Zudem seien die Reifen Wirtschaftsgüter und kein Abfall.
Nach Auffassung des VG handelt es sich bei den Reifen indes um Abfall. Für die Einstufung als Abfall komme es nicht darauf an, ob die Abfälle einen Marktwert besäßen oder ob sie verwertbar seien. Die auf dem Grundstück des Antragstellers gelagerten Altreifen seien für ihren ursprünglichen Verwendungszweck als Reifen nicht mehr tauglich, weil sie teilweise über mehrere Jahre ohne jeglichen Witterungsschutz und nicht sachgerecht gestapelt draußen lagerten.
Die Angabe des Antragstellers, die Altreifen würden sämtlich verkauft und vom Käufer abgeholt, stehe einer Qualifizierung der Reifen als Abfall hier nicht entgegen. Wiederverwertbare Altstoffe seien nur dann keine Abfälle, wenn angenommen werden könne, dass diese auch tatsächlich alsbald verwertet werden. Trotz der hier wiederholt angekündigten zeitnahen Abholung der Reifen infolge Verkaufs habe sich die Situation auf dem Grundstück aber tatsächlich nicht merklich verändert, sodass von einer zeitnahen Verwertung der Altreifen, die aufgrund ihrer ungeschützten Lagerung eine erhebliche Brandgefahr darstellten, nicht auszugehen sei.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Hessen einlegen.
Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 27.10.2022, 6 L 1973/22.GI, nicht rechtskräftig
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08.11.2022
Pilot ohne eigenes Flugzeug: Ist abhängig beschäftigt
Ein Pilot, der über kein eigenes Flugzeug verfügt und dessen Tätigkeit nach Übernahme eines Flugauftrages sich von der eines angestellten Flugzeugführers nicht wesentlich unterscheidet, ist abhängig beschäftigt. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Hessen unter Hinweis darauf entschieden, dass kein Unterschied zu Kraftfahrern ohne Kfz bestehe.
Personen, die in einen Betrieb eingegliedert sind und dabei einem hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegen, sind abhängig beschäftigt und grundsätzlich sozialversicherungspflichtig.
Ein Pilot war für ein Unternehmen, das Wurstwaren produziert und neben Kraftfahrzeugen auch über ein Flugzeug verfügt, an sechs bis sieben Tagen monatlich als Flugzeugführer tätig. Er wurde mit Tagespauschalen in Höhe von rund 120 Euro vergütet. Im Rahmen eines Verfahrens auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status stellte die Deutsche Rentenversicherung fest, dass der Pilot bei dem Unternehmen abhängig beschäftigt ist und Versicherungspflicht in der Rentenversicherung besteht. Das Unternehmen erhob hiergegen Klage. Der Pilot sei weder in den Betrieb eingegliedert noch unterliege er Weisungen des Unternehmens.
Das LSG Hessen gab der Rentenversicherung Recht. Der Pilot sei in den Betrieb des Unternehmens eingegliedert. Maßgeblich sei insoweit, dass er mit der Beförderung der Beschäftigten unmittelbar dem Erreichen der Geschäftszwecke des Unternehmens diene. Auf eine Tätigkeit in der eigentlichen Betriebsstätte komme es nicht an.
Der Pilot sei auch verpflichtet gewesen, die erteilten Flugaufträge persönlich durchzuführen und habe dem Weisungsrecht des Unternehmens unterlegen. Soweit ein konkreter Flugauftrag erteilt worden sei, seien die Pflichten des Piloten weitgehend festgelegt gewesen. Ihm habe neben der Vorbereitung und Durchführung des Fluges auch die Nachbereitung und Dokumentation von Flügen oblegen. Dies habe unter anderem die Überprüfung von Luftdruck, Öl und Treibstoff vor sowie das Reinigen und Betanken nach dem jeweiligen Flug umfasst. Zudem sei er für ergänzende Dienstleistungen bei der Betreuung der Fluggäste zuständig gewesen.
Darüber hinaus, so die Richter, sei nicht entscheidend, ob ein Unternehmen sein Direktionsrecht durch Einzelanweisungen während des jeweiligen Auftrags ausübe. Vielmehr genügten vorab getroffene Festlegungen wie vorliegend im abgeschlossenen "Rahmen-Dienstvertrag über freie Mitarbeiter eines Flugzeugführers (Freelance)". Bei hochspezialisierten Dienstleistungen schieden zudem Weisungen über das Wie der Tätigkeit naturgemäß aus, ohne dass dies für die Statusfeststellung von entscheidender Bedeutung sei.
Der Pilot habe ferner kein unternehmerisches Risiko als typisches Zeichen einer selbstständigen Tätigkeit getragen. Insbesondere habe das Unternehmen das Flugzeug kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die Tätigkeit des Piloten sei insoweit nicht anders zu bewerten als die eines Kraftfahrers ohne eigenes Kraftfahrzeug. In beiden Fällen stünden den Beschäftigten keine Betriebsmittel zur Verfügung, um anderweitig am Markt unternehmerisch tätig zu werden.
Aufgrund der Kosten für fliegerärztliche Bescheinigungen und flugrechtliche Erlaubnisse sei auch kein unternehmerisches Risiko anzunehmen. Denn diese Kosten müsse der Pilot in jedem Fall aufwenden, um seinen Beruf – ob als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger – ausüben zu können.
Das LSG Hessen hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen.
Landessozialgericht Hessen, L 8 BA 65/21, nicht rechtskräftig
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07.11.2022
Kennzeichenwerbung: Vom Arbeitgeber gezahltes Entgelt ist Arbeitslohn
Ein von einem Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer gezahltes Entgelt für Werbung des Arbeitgebers auf dem Kennzeichenhalter des privaten Pkw des Arbeitnehmers ist Arbeitslohn, wenn dem abgeschlossenen "Werbemietvertrag" kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zukommt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Nicht jede Zahlung eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer stelle Arbeitslohn dar, erläutert der BFH. Vielmehr könne ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer neben dem Arbeitsvertrag weitere eigenständige Verträge abschließen. Kommt einem gesondert abgeschlossenen Vertrag allerdings kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zu, könne es sich insoweit um eine weitere Arbeitslohnzahlung handeln.
Im Streitfall hatte der Arbeitgeber mit einem Teil seiner Arbeitnehmer "Werbemietverträge" geschlossen. Danach verpflichteten sich diese, mit Werbung des Arbeitgebers versehene Kennzeichenhalter an ihren privaten Pkw anzubringen. Dafür erhielten sie jährlich 255 Euro. Der Arbeitgeber behandelte das "Werbeentgelt" als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und behielt daher keine Lohnsteuer ein. Dies war auch für die Arbeitnehmer von Vorteil, da solche Einkünfte unterhalb eines Betrags von 256 Euro steuerfrei sind. Das Finanzamt ging demgegenüber von einer Lohnzahlung aus und nahm den Arbeitgeber für die nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer in Haftung.
Die Auffassung des Finanzamtes hat der BFH ebenso wie zuvor das Finanzgericht bestätigt. Den "Werbemietverträgen", die an die Laufzeit der Arbeitsverträge geknüpft seien, komme kein eigener wirtschaftlicher Gehalt zu. Für die Bemessung des "Werbeentgelts" von jährlich 255 Euro sei ersichtlich nicht – wie im wirtschaftlichen Geschäftsverkehr üblich – der erzielbare Werbeeffekt maßgeblich gewesen, sondern allein die Steuerfreigrenze nach § 22 Nr. 3 EStG.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21.06.2022, VI R 20/20
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07.11.2022
Steuernachzahlungen und -erstattungen: Anpassung von Zinsfestsetzungen
Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Beschluss vom 08.07.2021 die Verfassungswidrigkeit des bundesgesetzlichen Zinssatzes von jährlich sechs Prozent für Steuernachzahlungen und -erstattungen festgestellt. Der Bundesgesetzgeber hat daraufhin eine verfassungsgemäße Neuregelung der Verzinsung, rückwirkend ab 01.01.2019 mit nunmehr 1,8 Prozent pro Jahr beschlossen.
Im November 2022 werden nun die bayerischen Finanzämter aufgrund dieser Gesetzesänderung von Amts wegen rund zwei Millionen geänderte Zinsbescheide in allen offenen Fällen an die betroffenen Bürger übermitteln, informiert das Landesamt für Steuern (LfSt) Bayern. Hierfür sei somit kein Antrag erforderlich.
Haben Steuerbürger bereits einen Bescheid mit einer Steuererstattung und einer Zinsfestsetzung unter Anwendung der ursprünglichen sechs Prozent jährlichem Zins erhalten, bestehe insoweit in der Regel ein Vertrauensschutz und es sei keine teilweise Rückzahlung des Zinses notwendig, so das LfSt weiter. Nur wenn der Zins bislang noch nicht festgesetzt wurde, erfolge dies nun mit dem neuen Zinssatz von 1,8 Prozent.
Landesamt für Steuern Bayern, PM vom 03.11.2022
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07.11.2022
Jahressteuergesetz: Änderungswünsche der Länder
Der Bundesrat hat in einer von der Bundesregierung vorgelegten Unterrichtung (BT-Drs. 20/4229) eine Reihe von Änderungen und Ergänzungen zu dem von der Regierung eingebrachten Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 (BT-Drs. 20/3879) vorgeschlagen. Dazu gehört beispielsweise, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht mehr pauschal pro Jahr mit einem Betrag von 1.248 Euro angesetzt werden können, sondern der Betrag für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Arbeitszimmerpauschale nicht vorliegen, um ein Zwölftel reduziert werden soll.
Weitere Änderungswünsche betreffen unter anderem die Einkommensteuerbefreiung von Einnahmen aus dem Betrieb von kleinen Photovoltaikanlagen. Dieses Vorhaben wird von den Ländern begrüßt, allerdings soll die Steuerbefreiung auch für Photovoltaik-Anlagen gelten, die an bestimmten Mischgebäuden angebracht sind. Dabei handelt es sich um Gebäude, die nicht überwiegend Wohnzwecken dienen. Sachliche Gründe für diese Ungleichbehandlungen seien nicht zu erkennen, argumentieren die Länder
Die Bundesregierung stimmt einen Teil der Vorschläge des Bundesrates in ihrer Gegenäußerung zu, andere lehnt sie dagegen ab.
Deutscher Bundestag, PM vom 04.11.2022
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07.11.2022
Kalte Progression: Bundesregierung will Belastungen vermeiden
In der derzeitigen Phase besonders hoher Inflation will die Bundesregierung die Menschen vor zusätzlichen Belastungen schützen. Deshalb hat sie ein Inflationsausgleichsgesetz auf den Weg gebracht. Darin flössen nun im weiteren parlamentarischen Verfahren die Ergebnisse der Berichte zur Steuerprogression sowie zum Existenzminimum ein, so das Bundesfinanzministerium (BMF).
Das Bundeskabinett habe am 02.11.2022 den 5. Steuerprogressionsbericht sowie den 14. Existenzminimumbericht verabschiedet. Auf dieser Grundlage solle nun das Inflationsausgleichsgesetz, das am 14.09.2022 auf den Weg gebracht worden sei, im weiteren parlamentarischen Verfahren angepasst werden. Es solle zum 01.01.2023 wirken. Ziel dieses Gesetzes sei es, zusätzliche Belastungen für Bürger zu verhindern, indem Effekte der so genannten kalten Progression ausgeglichen würden, erläutert das BMF. So kämen Lohnsteigerungen zum Ausgleich der Inflation auch tatsächlich bei den Bürgern an, zusätzliche Belastungen der Steuerzahler würden vermieden.
Konkret bedeute das, dass der Grundfreibetrag, die Tarifeckwerte, der Unterhaltshöchstbetrag sowie das Kindergeld und der Kinderfreibetrag angehoben würden.
Im Entwurf des Inflationsausgleichsgesetzes vom 14.09.2022 habe die vorgesehene Anpassung des Tarifverlaufs noch auf den damals vorliegenden Daten der Frühjahrsprojektion der Bundesregierung beruht. Bereits damals sei abzusehen gewesen, dass die darin enthaltene Inflationsprognose hinter der tatsächlichen Preisentwicklung zurückbleibt. Deshalb habe die Bundesregierung schon damals vorgesehen, dass zu erwartender Anpassungsbedarf an die Inflation im parlamentarischen Verfahren vorgenommen werden soll. Dieser Anpassungsbedarf lasse sich nun beziffern.
Der Steuerprogressionsbericht quantifiziere die Höhe der kalten Progression. Im Existenzminimumbericht werde die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern ermittelt. Die Projektionen der beiden Berichte bestätigten die Erwartung, so das BMF, dass die bislang im Entwurf des Inflationsausgleichsgesetzes vorgesehenen Anpassungen der Freibeträge und des Einkommensteuertarifs nicht ausreichen, um die Preissteigerungen auszugleichen. Vorgabe für die Preisentwicklung der Konsumausgaben der privaten Haushalte für das Jahr 2022 seien nun 7,2 Prozent und für 2023 6,3 Prozent.
Auf Grundlage der Berichte seien folgende Änderungen am Inflationsausgleichsgesetz notwendig geworden: Der Einkommensteuertarif für die Jahre 2023 und 2024 werde angepasst und die Effekte der kalten Progression würden im Verlauf des Einkommensteuertarifs ausgeglichen. Der Grundfreibetrag solle ab 2023 um 561 Euro erhöht werden auf 10.908 Euro und ab 2024 um weitere 696 Euro auf 11.604 Euro. Der Kinderfreibetrag (einschließlich des Freibetrages für den Betreuung-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf) solle ab 2023 um 404 Euro auf 8.952 Euro erhöht werden und ab 2024 um weitere 360 Euro auf 9.312 Euro. Der Spitzensteuersatz solle 2023 von derzeit 58.597 Euro auf 62.827 Euro angehoben werden. Für 2024 solle er ab einem Jahreseinkommen von 66.779 Euro erhoben werden.
Bundesfinanzministerium, PM vom 02.11.2022
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07.11.2022
Verzögerte Gepäckbeförderung: Kann zu Anspruch auf Erstattung des Flugpreises führen
Wenn ein Flugunternehmen damit rechnen muss, Passagiergepäck nur mit einer erheblichen Verzögerung an den Zielort transportieren zu können, hat es die Passagiere vor der Buchung darauf hinzuweisen. Unterbleibt ein solcher Hinweis, hat es die dem Passagier entstandenen Schäden zu ersetzen. Insbesondere muss es den Flugpreis erstatten, soweit die Beförderung für den Passagier keinen Wert hatte. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschieden.
Eine Familie hatte einen Flug von Hannover nach Kenia gebucht. Dort sollte der 50. Geburtstag eines Mitreisenden gefeiert werden. Das Gepäck einschließlich der festlichen Garderobe für die Geburtstagsfeier traf jedoch erst mit einwöchiger Verzögerung in Mombasa ein. Die Kosten für eine notdürftige Ersatzbeschaffung musste das Luftfahrtunternehmen bereits nach einem Urteil des Landgerichts (LG) Hannover ersetzen. Sonstige Ansprüche hatte das LG aber abgewiesen. Mit ihrer Berufung verlangen die Passagiere insbesondere den Flugpreis zurück.
Das OLG hat entschieden, dass dieser Anspruch grundsätzlich besteht, allerdings nur für die Kosten des Hinflugs. Das Flugunternehmen hätte auf die Gefahr einer erheblichen Verzögerung des Gepäcktransports hinweisen müssen. Das OLG ist davon ausgegangen, dass dem Unternehmen bekannt war, dass es nicht zuverlässig in der Lage war, das Gepäck zeitgleich oder zeitnah zu befördern. Die einsetzbaren Flugzeuge hätten bei voller Beladung mit Passagieren und deren Gepäck nicht in Mombasa landen können.
Die Beförderungsleistung für den Hinflug sei jedenfalls deshalb wertlos, weil die zeitnahe Gepäckbeförderung für den Fluggast hier von wesentlicher Bedeutung gewesen sei. Ein in Europa lebender Passagier werde durch das dauerhafte Fehlen seines Gepäcks in seinem Aufenthalt in einem weniger entwickelten und in vielerlei Hinsicht kulturell fremden Land üblicherweise ganz erheblich beeinträchtigt. Die Ersatzbeschaffung für den Gepäckinhalt erfordere dort – soweit überhaupt möglich – einen deutlich höheren Zeitaufwand, sodass die Erreichung des eigentlichen geplanten Reisezwecks nachhaltig gestört sei.
Die Beförderungsleistung für den Rückflug sei aber zu vergüten. Allerdings gar das OLG angedeutet, dass dies bei einer Pauschalreise – die hier nicht gebucht war – möglicherweise anders zu beurteilen sein könnte.
Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 20.10.2022, 11 U 9/22, rechtskräftig
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07.11.2022
Hundebiss: Eigene "Tiergefahr" nicht schadensmindernd anzurechnen
Der Halter eines angeleinten Weimaraners muss sich die eigene "Tiergefahr" nicht schadensmindernd anrechnen lassen, wenn sein Hund ohne vorheriges auffallendes Verhalten von einem sich losreißenden Rottweiler gebissen wird. Die Tiergefahr des Halters des Weimaraners trete vollständig hinter die Tiergefahr des Halters des Rottweilers zurück, betont das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main. Es bestätigte damit die landgerichtliche Verurteilung zur Zahlung von Schadenersatz.
Der Kläger ging mit seinem Weimaraner Rüden spazieren und begegnete dabei der Beklagten und ihrem Rottweiler. Ob der Rottweiler den Weimaraner biss, ist zwischen den Parteien streitig. Im Anschluss an die Begegnung wurde der klägerische Hund über einen Monat hinweg tierärztlich behandelt. Der Kläger verlangt Ersatz der Tierarztkosten in Höhe von knapp 3.000 Euro, 1.000 Euro Schmerzensgeld sowie Verdienstausfall infolge der Betreuung des Hundes, insgesamt gut 5.000 Euro. Er behauptet, der Rottweiler habe sich losgerissen, ihn umgeworfen und seinen Hund durch Bisse in den Hals verletzt. Die Beklagte behauptet, die jeweils angeleinten Hunde hätten lediglich kurze Zeit "Schnauze an Schnauze" gestanden.
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07.11.2022
Diebstahl von Koffern am Flughafen: Kein Schadenersatz von Flughafenbetreiberin
Flugpassagiere können keinen Schadenersatz von der Betreiberin eines Flughafens verlangen, wenn ihre Koffer beim Entladen von Personen entwendet werden, die sich fälschlich als Flughafenangestellte ausgeben. Dies stellt das Landgericht (LG) Frankfurt am Main klar.
Die Kläger waren im Februar 2020 mit einem Flug aus Bahrain in Frankfurt am Main gelandet. Als ein Mitarbeiter der beklagten Flughafenbetreiberin das Gepäck entlud, kamen ihm zwei Männer in schwarzen Hosen und gelben Warnwesten zur Hilfe. Sie waren mit einem Kleinwagen zum Abfertigungsbereich gefahren, zu dem nur berechtigte Personen Zugang haben. Die beiden Männer veranlassten den Mitarbeiter der Flughafenbetreiberin, fünf Koffer von seinem Gepäckwagen abzuladen und nahmen sie mit. Die Kläger gaben an, es habe sich um ihre Koffer der Marke Louis Vuitton gehandelt. Darin hätten sich hochwertige Kleidungsstücke befunden. Der Gesamtwert habe rund 300.000 Euro betragen. Die Kläger hatten das Gepäck nicht gesondert versichert.
Das LG Frankfurt am Main hat die Schadenersatzklage der beiden Passagiere gegen die Flughafenbetreiberin abgewiesen. Ansprüche nach dem so genannten Montrealer Übereinkommen hat es verneint. Nach diesem Regelwerk könnten derzeit maximal rund 1.600 Euro pro abhanden gekommenen Koffer verlangt werden, jedoch nur von einer Fluggesellschaft. Zwar habe die Airline im hiesigen Fall mit der beklagten Flughafenbetreiberin vereinbart, dass sie die Beförderung des Gepäcks am Boden übernimmt. Das mache die Beklagte jedoch nicht zur Luftfrachtführerin im Sinne des Montrealer Übereinkommens, so das Gericht.
Auch andere, der Höhe nach nicht gedeckelte Schadenersatzansprüche stünden den Klägern nicht zu. Der Vertrag zwischen der Airline und der beklagten Flughafenbetreiberin über den Transport des Gepäcks am Boden habe keine Schutzwirkung zugunsten der Passagiere. Sie seien nicht schutzbedürftig. Denn sie hätten bereits gegen die Fluggesellschaft einen Anspruch nach dem Montrealer Übereinkommen, weil ihnen die Koffer am Zielflughafen nicht ausgehändigt worden seien. Die Kläger müssten sich also nicht gegenüber der Flughafenbetreiberin schadlos halten.
Die beklagte Flughafenbetreiberin habe auch keine Verkehrssicherungspflichten verletzt. So habe sie das Gepäck nicht unbeaufsichtigt an einem leicht zugänglichen Ort herumstehen lassen. "Die Diebe ließen sich vielmehr die Koffer durch geschickte Täuschung des Gepäckfahrers aushändigen, der die Koffer zuvor beim Ausladen im Blick (…) hatte. Aufgrund dieser unmittelbaren Kontrolle durch eine Person ist nicht ersichtlich, weshalb das Ausladen zusätzlich mit Kameras hätte überwacht werden sollen", so die Richterin. Eine Videoüberwachung hätte den Diebstahl auch nicht verhindern können, "da die Personen sich in Kleidung, Auftreten und Ausstattung in die übliche Mitarbeiterschaft einfügten."
Schließlich könne der Flughafenbetreiberin auch nicht vorgehalten werden, sie hätte ihren Gepäckmitarbeiter nicht ordnungsgemäß ausgewählt und überwacht. Die Täter hätten sich trickreich verhalten, weil sie zunächst ein Vertrauensverhältnis aufgebaut und ihr Auftreten plausibel gewesen sei. "Durch ein solches Vorgehen wäre auch ein noch so sorgfältig ausgewählter und angeleiteter Mitarbeiter überlistet worden", befand das Gericht.
Die Entscheidung des LG ist nicht rechtskräftig. Sie kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 07.10.2022, 2-28 O 238/21, nicht rechtskräftig
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04.11.2022
Abzug von Taxikosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz: Lediglich in Höhe der Entfernungspauschale
Ein Arbeitnehmer kann für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz auch bei Nutzung eines Taxis lediglich in Höhe der Entfernungspauschale Aufwendungen als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.
Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Wege zwischen Wohnung und der so genannten ersten Tätigkeitsstätte (zumeist dessen üblicher Arbeitsplatz) sind grundsätzlich pauschal in Höhe von 0,30 Euro für jeden Entfernungskilometer anzusetzen, unabhängig davon, welches Verkehrsmittel genutzt wird. Eine Ausnahme gilt nach § 9 Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) jedoch bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. In diesem Fall darf der Arbeitnehmer anstatt der Entfernungspauschale auch höhere tatsächliche Kosten ansetzen.
Der BFH hatte nun die Frage zu klären, ob es sich bei einem Taxi um ein solch begünstigtes öffentliches Verkehrsmittel handelt. Dies hat er verneint. Zur Begründung hat er darauf abgestellt, dass der Gesetzgeber bei Einführung der Ausnahmeregelung in § 9 Absatz 2 Satz 2 EStG eine Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr – insbesondere Bus und Bahn – und damit ein enges Verständnis des Begriffs des öffentlichen Verkehrsmittels vor Augen hatte. Ein Arbeitnehmer, der die Wege zwischen seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte mit einem "öffentlichen" Taxi zurücklegt, könne seine Aufwendungen daher nur in Höhe der Entfernungspauschale geltend machen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.06.2022, VI R 26/20
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04.11.2022
Internationaler Austausch zwischen Steuerbehörden: Länder wollen schnellere Datenübermittlung
Der Bundesrat verlangt eine schnellere Übermittlung der im Rahmen des internationalen Austausches zwischen den Steuerbehörden erhaltenen Daten an die Bundesländer. Diese Daten sollten den Ländern spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf den Meldezeitraum folge, vorliegen, heißt es in der von der Bundesregierung als Unterrichtung (BT-Drs. 20/4228) vorgelegten Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22.03.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts (BT-Drs. 20/3436).
In ihrer Gegenäußerung lehnt die Bundesregierung die Festlegung eines Weiterleitungszeitpunktes ab. Die Weiterleitung der Daten durch das Bundeszentralamt für Steuern erfolge schnellstmöglich. Der Zeitpunkt berücksichtige dabei unter anderem auch die Bereitschaft beziehungsweise die Fähigkeit der Landesfinanzbehörden zur Entgegennahme der Daten. Andere Vorschläge der Länder zu dem Gesetzentwurf werden von der Bundesregierung hingegen begrüßt.
Deutscher Bundestag, PM vom 03.11.2022
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04.11.2022
Umsatzsteuer-Meldesystem: Kein Zeitplan für Einführung
Die Einführung eines Meldesystems zur Reduzierung des Missbrauchs bei der Umsatzsteuer hängt von zahlreichen Faktoren und insbesondere von der europäischen Regulierung ab. Daher gebe es keinen konkreten Zeitplan für die angestrebte Umsetzung eines nationalen Meldesystems, heißt es in der Antwort der Bundesregierung (BT-Drs. 20/4181) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (BT-Drs. 20/3899).
Die Bundesregierung will die Beratungen auf EU-Ebene konstruktiv begleiten und sich für eine möglichst zügige Umsetzung engagieren. Denn hier gehe es nicht nur um Bürokratieeffizienz und digitale Transformation, sondern auch um das Eindämmen von Steuerbetrug.
Deutscher Bundestag, PM vom 03.11.2022
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04.11.2022
Mehr Kindergeld: Regierung weist Forderung zurück
Die Bundesregierung hat die Forderung des Bundesrates zurückgewiesen, das Kindergeld für das vierte und jedes weitere Kind zu erhöhen.
In der von der Bundesregierung als Unterrichtung (BT-Drs. 20/4224) vorgelegten Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (BT-Drs. 20/3871) hatten die Länder darauf hingewiesen, dass die starken Preissteigerungen gerade Familien mit mehr als drei Kindern belasten würden, da für alle Familienmitglieder unter anderem Lebensmittel zu stark gestiegenen Preisen beschafft werden müssten. Da Familien mit mehreren Kindern überdurchschnittlich oft von Armut betroffen sein, müssten gerade Familien mit mehr als drei Kindern besonders gut vor den Folgen der Preissteigerungen geschützt werden. Daher sollte das Kindergeld auch für das vierte und jedes weitere Kind um zwölf Euro angehoben werden.
Die Bundesregierung lehnt in ihrer Gegenäußerung den Vorschlag ab, da gestaffelte Kindergeldhöhen in der praktischen Anwendung kompliziert seien und zusätzlichen Bürokratieaufwand nach sich ziehen würden. Zur Vereinfachung und mit Blick auf die geplante Leistungsbündelung im Rahmen der Kindergrundsicherung sollten die unterschiedlichen Kindergeldhöhen deshalb allmählich angeglichen werden, bis das Kindergeld für alle Kinder gleich hoch sei. Das sei auch deshalb sinnvoll, weil bei den steuerlichen Freibeträgen für Kinder keine Staffelung nach der Anzahl der Kinder erfolge. Zudem weise der Bundesrat selbst darauf hin, dass viele arme und armutsgefährdete Familien von der Erhöhung des Kindergeldes nicht profitieren würden, weil es bei den Leistungen der Grundsicherung als Einkommen berücksichtigt werde. In diesen Fällen hätte eine Anhebung auch für das vierte und jedes weitere Kind im Ergebnis keine Leistungserhöhung zur Folge.
Angesichts ihrer hohen Belastungen durch das dritte Entlastungspaket des Bundes verlangen die Länder zudem eine Erhöhung der Leistungen des Bundes wie zum Beispiel die vollständige Übernahme der Ausgaben nach dem Wohngeldgesetz durch den Bund sowie Zuweisungen des Bundes zur Gegenfinanzierung der steigenden Energie- und Sachkosten bei dem Krankenhäusern und schließlich eine Wiederaufnahme beziehungsweise Intensivierung der Bundesbeteiligung an den Kosten für die Unterbringung, Betreuung und Integration von geflüchteten Menschen.
Deutscher Bundestag, PM vom 03.11.2022
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04.11.2022
Bundesratsinitiative: Schutz vor Energiesperren
Bremen, Berlin und Mecklenburg-Vorpommern wollen über eine Bundesratsinitiative verhindern, dass Verbraucher im Winter von der Gas- oder Fernwärmeversorgung abgeschnitten werden, weil sie die hohen Abschlagszahlungen nicht leisten können. Am 28.10.2022 stellte der Bremer Bürgermeister Andreas Bovenschulte einen entsprechenden Entschließungsantrag im Plenum vor, dieser wurde zur weiteren Beratung in die Fachausschüsse überwiesen.
Die Bundesregierung solle noch in diesem Herbst einen Vorschlag für ein so genanntes Energiesperren-Moratorium vorlegen, das Sperren bis zum Ende der Heizperiode im Frühjahr 2023 unter bestimmten Bedingungen ausschließt, heißt es in der vorgeschlagenen Entschließung. Es soll gelten, wenn der Zahlungsverzug ausschließlich durch den aktuellen Anstieg der Abschlagszahlungen bedingt ist.
Die drei Länder fordern zudem, den bereits jetzt innerhalb der Grundversorgung geltenden gesetzlichen Anspruch auf Abwendungsvereinbarungen mit zinsfreier Ratenzahlung auch auf weitere Energieverträge auszweiten. Die Bundesregierung solle dabei sicherstellen, dass Versorgungsunternehmen durch das Moratorium nicht in finanzielle Schieflage geraten und den Verbraucherinnen und Verbraucher eine ausreichend finanzierte Beratung zur Verfügung steht.
Nach der Vorstellung im Plenum wurde der Entschließungsantrag zur weiteren Beratung in den Wirtschaftsausschuss, den Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik, den Rechts- und den Umweltausschuss überwiesen. Diese befassen sich ab 07.11.2022 damit. Sobald sie ihre Empfehlungen für das Plenum erarbeitet haben, kommt die Vorlage auf die Tagesordnung der nächsten Plenarsitzung – dann zur Abstimmung, ob der Bundesrat die Entschließung fassen und der Bundesregierung zuleiten will.
Bundesrat, PM vom 28.10.2022
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04.11.2022
Kaninchen: Dürfen auf Staatsoper-Bühne bleiben
Ein anerkannter Tierschutzverein ist beim Verwaltungsgericht (VG) Berlin mit dem Versuch gescheitert, den Einsatz lebender Kaninchen bei den Aufführungen der Wagner-Opern Rheingold und Walküre an der Staatsoper Berlin zu unterbinden.
In zwei Neuinszenierungen der beiden Opern an der Staatsoper Berlin werden 20 lebende Kaninchen zur Schau gestellt. Sie sollen ein Forschungslabor in der Götterburg Walhall symbolisieren. Die nächsten Aufführungen sind für den 29. und 30.10.2022 geplant. Ein anerkannter Tierschutzverein, der diese Verwendung für tierschutzwidrig hält, begehrte hiergegen kurzfristig ein Einschreiten des Veterinäramts des Bezirks Mitte von Berlin.
Das VG hat den Eilantrag zurückgewiesen. Zwar müsse die zuständige Behörde nach dem Tierschutzgesetz unter anderem dafür sorgen, dass Tiere nicht zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen Veranstaltung herangezogen würden, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden seien. Der Antragsteller habe aber nicht in ausreichender Weise glaubhaft gemacht, dass diese Voraussetzungen hier gegeben seien.
Einerseits sei zwar – wie ein von ihm eingereichtes Gutachten ausführe – plausibel, dass Kaninchen in ihrer Eigenschaft als Fluchttiere angesichts der in den Käfigen fehlenden Rückzugsmöglichkeiten besonderem Stress bei den Aufführungen ausgesetzt, sie mithin in Angst und Schrecken versetzt würden und erheblich litten. Andererseits habe die Amtstierärztin des Bezirksamts Mitte von Berlin sich bei den Generalproben der Opern ein eigenes Bild von der Aufführungssituation verschafft Dabei sei sie zu dem Ergebnis gekommen, dass die Verwendung der Tiere aus ihrer Sicht insgesamt akzeptabel sei.
Die Tiere seien nur circa 15 Minuten im Einsatz und keiner der Mitwirkenden dürfe an die Käfige stoßen oder sich dagegen lehnen, so die Einschätzung der Amtstierärztin. Zudem sei die Lautstärke der Musik auf der Bühne leiser als im Zuschauerraum gewesen.
Beamteten Tierärzten komme bei der Durchführung des Gesetzes und insbesondere bei der hier interessierenden Frage tierschutzwidriger Vernachlässigung eine besondere Funktion als Sachverständige mit hervorgehobener Beurteilungskompetenz zu, so das VG. Ihren Stellungnahmen sei bei der Frage der Tierschutzwidrigkeit ein besonderes Gewicht beizumessen.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 27.10.2022, VG 17 L 245/22
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04.11.2022
Entlastungspaket III: Bundesrat fordert Verständigung über Kostenaufteilung
Der Bundesrat unterstützt die Pläne der Bunderegierung, Familien durch Erhöhung von Kindergeld und Kinderfreibeträgen zu entlasten. In seiner Stellungnahme zum geplanten Inflationsausgleichsgesetz fordert er jedoch weitere Maßnahmen, um zielgerichtet kinderreiche sowie arme oder armutsgefährdete Familien zu erreichen und sozial zu unterstützen – zum Beispiel durch Schulsozialarbeit, Mobile Jugendarbeit und Streetwork. Hierfür könnten bewährte Programme aus der Corona-Zeit schnelle Hilfe in der Fläche leisten und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in der Krise stärken.
Zugleich weist der Bundesrat darauf hin, dass das geplante dritte Entlastungspaket des Bundes zu hohen strukturellen Belastungen der Länder führt. Diese sehen sich zwar in der Mitverantwortung, einen angemessenen Beitrag zur Abmilderung der Folgen der hohen Energiepreise zu leisten, fordern aber eine Verständigung über die Höhe tragbarer Länderbelastungen sowie deutlichere Unterstützung durch den Bund.
Diese Gesamtverständigung zwischen Bund und Ländern müsse eine Nachfolgeregelung für das so genannte Neun-Euro-Ticket enthalten, ebenso eine Erhöhung der Regionalisierungsmittel, um die Qualität des Nahverkehrs zu verbessern und auf die massiven Energiepreissteigerungen zu reagieren.
Der Bundesrat verlangt, dass der Bund die vollständigen Kosten für das Wohngeld übernimmt und zeitnah die außerordentlich steigenden Energie- und Sachkosten bei Krankenhäusern, Universitätskliniken sowie Pflegeeinrichtungen durch Bundeszuweisungen gegenfinanziert. Auch die Bundesbeteiligung an den Kosten für Unterbringung, Betreuung und Integration von geflüchteten Menschen müsse wiederaufgenommen beziehungsweise intensiviert werden. Diese Forderungen hatte der Bundesrat bereits mehrfach erhoben.
Um die mit der kalten Progression verbundenen schleichenden Steuererhöhungen zu dämpfen, soll das so genannte Inflationsausgleichsgesetz für rund 48 Millionen Bürger die Steuerlast an die Inflation anpassen. Weiteres Ziel ist es, Familien zu unterstützen – durch Anhebung des Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags sowie durch Erhöhung des Kindergeldes.
Der Begriff der "kalten Progression" bezeichnet den Effekt, dass eine Gehaltserhöhung aufgrund der Inflation für Bürgerinnen und Bürger zwar faktisch nicht spürbar ist, aber dennoch zu einer höheren Besteuerung führt. Trotz Gehaltssteigerung erhalten sie dadurch real weniger Geld. In der Vergangenheit hatte der Bundesrat immer wieder mit eigenen Initiativen und Appellen auf dieses Problem aufmerksam gemacht.
Die Stellungnahme des Bundesrates vom 28.10.2022 wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie formuliert eine so genannte Gegenäußerung dazu und legt dann beide Dokumente dem Bundestag zur Entscheidung vor. Die dortigen Beratungen haben bereits in erster Lesung begonnen. Nachdem der Bundestag das Gesetz in zweiter und dritter Lesung verabschiedet hat, berät der Bundesrat dann noch einmal abschließend. Das Gesetz kann nur mit seiner Zustimmung in Kraft treten.
Bundesrat, PM vom 28.10.2022
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03.11.2022
"Passive Entstrickung": Führt nicht zu Besteuerung
Die Änderung eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) kann nicht zur Verwirklichung des Entstrickungstatbestands nach § 4 Absatz 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) führen (so genannte passive Entstrickung). Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden. Es hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Die Klägerin ist eine im Inland ansässige KG, deren beide Kommanditisten zugleich an einer spanischen Kapitalgesellschaft (S.L.) beteiligt waren. Ein Kommanditist wohnt in Deutschland, der andere in der Schweiz. Die Kommanditanteile waren dem Sonderbetriebsvermögen II der beiden Kommanditisten bei der Klägerin zugeordnet. Die S.L. wies in ihrer Bilanz zum 31.12.2012 unbewegliches Vermögen aus, das circa 59 Prozent der Bilanzsumme ausmachte.
Im Jahr 2012 wurde in das DBA Deutschland – Spanien erstmals eine Regelung aufgenommen, die für Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen, deren Aktivvermögen zu mindestens 50 Prozent aus unbeweglichem Vermögen besteht, dem Belegenheitsstaat des unbeweglichen Vermögens ein zusätzliches Besteuerungsrecht zuweist und eine Anrechnung der daraus resultierenden Steuer auf die im Wohnsitzstaat anfallende Einkommensteuer vorsieht. Aus dieser Änderung des DBA leitete das Finanzamt eine passive Entstrickung der in dem Anteil des in der Schweiz ansässigen Kommanditisten ruhenden stillen Reserven zum 01.01.2013 ab und unterwarf diese gemäß § 4 Absatz 1 Satz 3 EStG der Besteuerung.
Die Klägerin wandte hiergegen ein, dass ihr die Änderung des DBA nicht zugerechnet werden könne. Zudem verstoße eine sofort fällig werdende Einkommensteuer gegen die Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Artikel 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU. Einen Ausgleichsposten nach § 4g EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung habe die Klägerin mangels Zuordnung zu einer Betriebsstätte nicht bilden können.
Das FG Münster hat der Klage stattgegeben. Dabei hat es offengelassen, ob das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder Nutzung der Kommanditanteile durch die Änderung des DBA zum 01.01.2013 beschränkt oder im Hinblick auf eine drohende zukünftige Steueranrechnung lediglich gefährdet wurde. Jedenfalls sei der Tatbestand der Beschränkung des Besteuerungsrechts im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 3 EStG bereits deshalb nicht erfüllt, weil die Änderung eines DBA nicht der Klägerin beziehungsweise ihren Kommanditisten zuzurechnen sei.
Aus der systematischen Stellung dieser Norm, die eine Gleichstellung mit einer Entnahme bewirke, folge, dass eine dem Steuerpflichtigen zurechenbare Handlung zum Ausschluss oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts Deutschlands führen müsse. Außerdem habe der Gesetzgeber mit Einführung von § 4 Absatz 1 Satz 3 EStG keine Fälle der passiven Entstrickung erfassen wollen. Er habe vielmehr die zuvor von der Rechtsprechung entwickelte Theorie der finalen Entnahme, die die Überführung von Einzelwirtschaftsgütern in eine ausländische Betriebsstätte als gewinnwirksame Entnahme behandelt hatte, gesetzlich regeln wollen, also allein Fälle der aktiven Entstrickung.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 4g Absatz 1 EStG durch das ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25.06.2021, wonach nunmehr auch die passive Entstrickung erfasst werden solle. Eine solche Erwägung könne nicht auf die ursprüngliche gesetzgeberische Intention zurückwirken. Anderenfalls wäre § 4 Absatz 1 Satz 3 EStG wegen Verstoßes gegen die Kapitalverkehrsfreiheit europarechtswidrig. Zur Vermeidung dieses Verstoßes sehe § 4g EStG zwar die Möglichkeit der Bildung eines Ausgleichspostens vor. Die Neuregelung habe jedoch im Streitjahr 2013 noch keine Fälle der passiven Entstrickung erfasst.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 10.08.2022, 13 K 559/19 G,F, nicht rechtskräftig
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03.11.2022
Inflationsausgleichsprämie: Bis zu 3.000 Euro steuerfrei
Ab dem 26.10.2022 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro gewähren. Das sieht die so genannte Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung auf den Weg gebracht hat und der Bundestag und Bundesrat zugestimmt haben.
Die Inflationsausgleichsprämie sei Teil des dritten Entlastungspakets vom 03.09.2022, so die Bundesregierung. Grundlage für die Inflationsausgleichsprämie sei das "Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz". Es wurde laut Regierung am 25.10.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt rückwirkend zum 01.10.2022 in Kraft.
Der Begünstigungszeitraum ist laut Regierung zeitlich befristet: Vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024. Dieser "großzügige Zeitraum" solle Arbeitgebern Flexibilität geben.
In diesem Zeitraum seien Zahlungen der Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich. Hierbei handele es sich um einen steuerlichen Freibetrag, der auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann.
Die Inflationsausgleichsprämie müsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, betont die Bundesregierung. Jeder Arbeitgeber könne die Steuer- und Abgabenfreiheit für solche zusätzlichen Zahlungen nutzen.
Es genüge, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Prämie deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht – zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung.
Zudem werde die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung dahingehend ergänzt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird.
Bei der Inflationsausgleichsprämie handele es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, betont die Regierung. Die im Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferung über das Erdgasnetz in § 3 Nr. 11 des Einkommensteuergesetzes beschlossene Steuerfreiheit der Inflationsausgleichsprämie sehe keine Regelung vor, dass die Prämie an alle Arbeitnehmer ausgezahlt werden muss.
Bundesregierung, PM vom 01.11.2022
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03.11.2022
Existenzminimumbericht: Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag werden erhöht
Beim Grundfreibetrag und beim Kinderfreibetrag besteht ab 2023 ein Erhöhungsbedarf. Das geht aus dem aktuellen Existenzminimumbericht hervor, den das Kabinett beschlossen hat. Diese Erhöhung ist gesetzlich vorgeschrieben, weil das so genannte Existenzminimum für alle steuerfrei sein muss. Die Berichtsergebnisse fließen nun in das Inflationsausgleichsgesetz ein, mit dem die Bundesregierung die Menschen vor zusätzlichen Belastungen schützen will.
Gegenstand des aktuellen 14. Existenzminimumberichts ist laut Bundesregierung die Darstellung der maßgebenden Beträge für die Bemessung der steuerfrei zu stellenden Existenzminima für das Jahr 2024. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müsse dem Steuerpflichtigen nach Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld von seinem Erworbenen zumindest so viel verbleiben, wie er zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts und – unter Berücksichtigung von Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes – desjenigen seiner Familie bedarf.
Der 14. Existenzminimumbericht komme zu dem Ergebnis, dass ab dem Veranlagungsjahr 2023 sowohl beim Grundfreibetrag (2022: 10.347 Euro) als auch beim Kinderfreibetrag (2022: 5.620 Euro) ein Erhöhungsbedarf besteht:
Der Erhöhungsbedarf beim Grundfreibetrag betrage 561 Euro in 2023 und weitere 564 Euro in 2024. Der Erhöhungsbedarf beim Kinderfreibetrag betrage 404 Euro in 2023 und weitere 360 Euro in 2024. Die Anpassung der Freibeträge solle durch den von der Bundesregierung am 14.09.2022 beschlossenen Entwurf eines Inflationsausgleichsgesetzes erfolgen.
Infolge starker Preissteigerungen und damit verbundener Erhöhungen der Transferleistungen weiche das Ergebnis des 14. Existenzminimumberichts jedoch von der Vorabprognose ab, die dem Entwurf eines Inflationsausgleichsgesetzes zugrunde liege, erläutert die Regierung.
In der Folge müssten die im Gesetzentwurf enthaltenen Beträge für den Grundfreibetrag und den Kinderfreibetrag erhöht werden: Der Grundfreibetrag um 561 Euro auf 10.908 Euro ab 2023 und um weitere 564 Euro auf 11.472 Euro ab 2024 und der Kinderfreibetrag um 404 Euro auf 6.024 Euro ab 2023 und um weitere 360 Euro auf 6.384 Euro ab 2024.
Vorgesehen ist nach Angaben der Bundesregierung, die verfassungsrechtlich erforderlichen Anpassungen im parlamentarischen Verfahren zum Inflationsausgleichsgesetz umzusetzen. Der Bericht werde nun dem Bundestag und dem Bundesrat zugeleitet.
Bundesregierung, PM vom 02.11.2022
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03.11.2022
Steuerprogressionsbericht: Bund gleicht kalte Progression aus
Die Auswirkungen der kalten Progression werden Bürger 2022 und 2023 mit mehr als 41 Milliarden Euro belasten. Das geht aus dem Steuerprogressionsbericht hervor, den das Kabinett beschlossen hat. Die Ergebnisse fließen nun in das Inflationsausgleichsgesetz ein. Mit diesem will die Bundesregierung die Menschen vor zusätzlichen Belastungen schützen.
Hintergrund: Die Bundesregierung ist vom Bundestag seit 2012 beauftragt, alle zwei Jahre jeweils zusammen mit dem Existenzminimumbericht einen Bericht über die Wirkung der kalten Progression im Verlauf des Einkommensteuertarifs vorzulegen – kurz: den Steuerprogressionsbericht.
Dem Bundestagsbeschluss entsprechend hat die Bundesregierung nun den Fünften Steuerprogressionsbericht zur Schätzung der kalten Progression bei der Einkommensteuer in den Jahren 2022 und 2023 vorgelegt. Der Bericht dient dem Bundestag als Beratungsgrundlage.
Aufgrund des progressiv gestalteten Steuertarifs führen Lohnerhöhungen laut Regierung zu einem Ansteigen der durchschnittlichen Steuerbelastung. Für Bürger erhöhe sich durch diese so genannte kalte Progression die Steuerbelastung auch dann, wenn durch die Lohnsteigerung lediglich die Inflation ausgeglichen wird, sie also real gar nicht mehr Geld zur Verfügung haben.
Auch Steuerzahler, die keine Lohnerhöhung erhalten, würden unter der kalten Progression leiden. Bei der Besteuerung des nominal unveränderten Einkommens werde nicht berücksichtigt, dass der reale Gegenwert durch die Inflation gemindert ist. Die Steuerbelastung bleibe gleich hoch, obwohl real weniger Einkommen zur Verfügung steht.
Nach dem Fünften Steuerprogressionsbericht würden die Auswirkungen der kalten Progression in 2022 vor dem Hintergrund einer erwarteten Inflationsrate von 7,2 Prozent auf rund 23,4 Milliarden Euro geschätzt. Aufgrund bereits beschlossener steuerlicher Entlastungsmaßnahmen reduziere sich dieses Volumen im Jahr 2022 um rund drei Milliarden Euro auf rund 20,4 Milliarden Euro.
Für das Folgejahr 2023 würden die Auswirkungen der kalten Progression vor dem Hintergrund einer erwarteten Inflationsrate von 6,3 Prozent auf rund 21,5 Milliarden Euro geschätzt. Aufgrund bereits beschlossener steuerlicher Entlastungsmaßnahmen reduziere sich dieses Volumen im Jahr 2023 rechnerisch um rund 500 Millionen Euro auf rund 21 Milliarden Euro.
Ein Ausgleich der Wirkung der kalten Progression kann laut Bundesregierung auf tariflicher Ebene nur durch eine Anpassung der Eckwerte des Einkommensteuertarifs erfolgen – im Umfang der entsprechenden Inflationsrate. Diesen Ausgleich solle der Entwurf eines Inflationsausgleichsgesetzes bewirken, den die Bundesregierung am 14.09.2022 beschlossen hat. Dazu seien Tarifentlastungen in den Jahren 2023 und 2024 vorgesehen.
Allerdings lägen dem Gesetzentwurf noch die Daten der mittlerweile überholten Frühjahrsprojektion 2022 zugrunde, die die Inflationsrate für das Jahr 2022 mit 5,8 Prozent (statt jetzt 7,2 Prozent) und für 2023 mit 2,5 Prozent (statt jetzt 6,3 Prozent) auswies.
Der Fünfte Steuerprogressionsbericht werde nun dem Bundestag und dem Bundesrat zugeleitet. Er diene auch als Beratungsgrundlage im parlamentarischen Verfahren zum Inflationsausgleichsgesetz.
Bundesregierung, PM vom 02.11.2022
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03.11.2022
Hohe Energiepreise: Bundesrat stimmt Abwehrschirm zu
Eine Woche nach der Beschlussfassung im Bundestag hat der Bundesrat am 28.10.2022 der Finanzierung eines "Abwehrschirms" in Höhe von 200 Milliarden Euro zugestimmt, der die Folgen der gestiegenen Gas- und Strompreise abmildern soll.
Die Bundesregierung hatte am 29.09.2022 Eckpunkte eines solchen wirtschaftlichen Abwehrschirms gegen die Folgen des russischen Angriffskriegs verkündet. Die Finanzierung wesentlicher geplanter Maßnahmen soll durch den Wirtschaftsstabilisierungsfonds erfolgen. Dafür ist die jetzt beschlossene Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes erforderlich. Das Sondervermögen des Bundes, das zuletzt zur Krisenbewältigung während der Corona-Pandemie aktiviert worden war, schafft für das Jahr 2022 eine Kreditermächtigung für den Fonds in Höhe von 200 Milliarden Euro, um das Maßnahmenpaket in den Jahren 2022 bis 2024 zu finanzieren.
Zu den geplanten Maßnahmen gehören eine "Gaspreisbremse", eine "Strompreisbremse" sowie Hilfen für aufgrund der Krise in Schwierigkeiten geratene Unternehmen. Diese Unterstützungsmaßnahmen sollen auch über die Kreditanstalt für Wiederaufbau abgewickelt werden und bis zum 30.06.2024 möglich sein.
Beschlossen hatte der Bundestag flankierend auch ein Überschreiten der Kreditobergrenzen, die die grundgesetzlich verankerte "Schuldenbremse" eigentlich vorsieht. Zulässig ist ein solcher Beschluss nach dem Grundgesetz in außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen.
Mit der Zustimmung des Bundesrates ist das parlamentarische Verfahren abgeschlossen. Das Gesetz wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie organisiert das Verfahren zur Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten sowie die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Das Gesetz kann dann wie geplant am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Bundesrat, PM vom 28.10.2022
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03.11.2022
Kleine Betriebe: Bundesrat fordert mehr Unterstützung
Der Bundesrat setzt sich dafür ein, die Unternehmenshilfen zur Bewältigung gestiegener Energiepreiskosten auszuweiten – und dabei insbesondere kleine und mittlere Betriebe wie zum Beispiel Bäckereien einzubeziehen. Am 28.10.2022 fasste er auf Anregung der Stadtstaaten Bremen und Berlin eine entsprechende Entschließung, die sich an die Bundesregierung richtet.
Darin weist der Bundesrat auf einige besonders wichtige Punkte bei der Überarbeitung der laufenden beziehungsweise angekündigten Unterstützungsprogramme hin. Erforderlich sei insbesondere, den Kreis der antragberechtigten Unternehmen im so genannten Energiekostendämpfungsprogramm deutlich auszuweiten.
Aktuelle Beschränkungen auf Unternehmen, die unter die Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen fallen, sollten aufgehoben, formale Hürden in den Anträgen für kleine und mittlere Unternehmen verringert, die Antragsfrist verlängert werden, fordert der Bundesrat.
Die Bundesregierung müsse den Rahmen der EU-Beihilfen voll ausschöpfen. Profitieren sollten künftig zum Beispiel produzierende Betriebe aus dem Backhandwerk, die bislang keine Wirtschaftshilfen nach dem Energiekostendämpfungsprogramm erhalten haben, aber auch Unternehmen aus dem Dienstleistungsbereich, dem Einzelhandel oder dem Gesundheitssektor.
Auf EU-Ebene soll sich die Bundesregierung für die zeitnahe Verlängerung des bis Ende 2022 befristeten EU-Krisenrahmens bis mindestens zum Ende des nächsten Jahres einsetzen.
Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich mit dem Appell des Bundesrates befasst. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.
Bundesrat, PM vom 28.10.2022
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03.11.2022
Jugendhilfe: Bundesrat fordert Austausch zu Fallanalysen
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, mit den Ländern in den Austausch zu treten, um eine Aufnahme von Fallanalysen als gesetzliche Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe in das Achte Buch des Sozialgesetzbuches zu prüfen – eventuell mit vorbehaltenem Landesrecht. Dies geht aus einer Entschließung hervor, die die Länder in der Plenarsitzung am 28.10.2022 gefasst haben.
Hintergrund sind mehrere problematische beziehungsweise fehlgeschlagene Kinderschutzverläufe, die öffentliche Aufmerksamkeit erlangt hatten und bei denen die betroffenen Familien im Kontakt mit der Kinderund Jugendhilfe standen.
In den Ländern und Kommunen seien in deren Folge unterschiedliche Wege von Fallanalysen und Aufarbeitung beschritten worden, um das Geschehen besser zu verstehen und hieraus zu lernen. Diese Prozesse hätten zu der Erkenntnis geführt, dass Fallanalysen bei problematischen Kinderschutzverläufen zu einem Standard der Aufarbeitung werden sollten, um den Kinderschutz zu verbessern und das Vertrauen und die Handlungssicherheit der betroffenen und erschütterten Institutionen wiederherzustellen.
Um aus problematischen Kinderschutzverläufen lernen zu können, müssten die betroffenen öffentlichen Jugendhilfeträger bestimmten Fachstandards genügende Fallanalysen initiieren können. Insofern verweist der Bundesrat auf die Empfehlungen in den Abschlussberichten der Lügde-Kommission beim Landespräventionsrat Niedersachsen beziehungsweise der Kommission Kinderschutz Baden-Württemberg.
Der Austausch zwischen Bund und Ländern sollte der Klärung und Konkretisierung gesetzgeberischen Handlungsbedarfs dienen. Dabei gehe es insbesondere um die Notwendigkeit einer gesetzlichen Aufgabenbeschreibung zur Ermöglichung und Sicherstellung einer eines einheitlichen Standards genügenden Fallanalyse, insbesondere im Hinblick auf datenschutzrechtliche Befugnisse.
Außerdem solle gegebenenfalls auch eine Evaluation in Erwägung gezogen werden. Insbesondere solle dabei auch beobachtet werden, ob in der gerichtlichen Praxis Probleme mit der Aussage- oder Aufklärungsbereitschaft der an den Fallanalysen Beteiligten festzustellen sind.
Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich mit den Anliegen befasst. Feste Fristen gibt es hierzu nicht.
Bundesrat, PM vom 28.10.2022
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02.11.2022
Investmentsteuerreform: Neues Musterverfahren des Steuerzahlerbundes
Über ein neues Musterverfahren zur Investmentsteuerreform informiert der Bund der Steuerzahler e.V. (BdSt). Dieses werde vor dem Bundesfinanzhof (BFH) verhandelt werden. Konkret gehe es um die Klage eines Kapitalanlegers, die sich gegen eine Übergangsregel im Investmentsteuergesetz richtet. Der BdSt unterstütze die Klage.
Im Fall des Klägers würden danach Fondsgewinne besteuert, die er tatsächlich gar nicht erzielte. Nach dem Gesetz sei es sogar möglich, dass die Steuerlast den Gewinn übersteigt und damit die Vermögenssubstanz verzehrt.
Im Streitfall habe sich der Kläger in den Jahren 2009 bis 2017 über seine Sparkasse an ausländischen Aktienfonds beteiligt. Ende 2018 habe er die Anteile verkauft. Tatsächlich habe er einen Veräußerungsgewinn von knapp 600 Euro erzielt (Differenz zwischen Anschaffungs- und Veräußerungspreis). Besteuert worden sei jedoch ein Gewinn von knapp 2.250 Euro. Denn nach den Regeln der Investmentsteuerreform gölten alle Fondsanteile zum 31.12.2017 als fiktiv verkauft und an Neujahr 2018 als neu angeschafft. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kurswert des Aktienfonds hoch gewesen, jedoch bis zum Verkauf deutlich abgefallen. Der fiktive Gewinn sei voll berücksichtigt worden – der sich im Jahr 2018 ergebende Verlust aber nur zu 70 Prozent. Dies hat laut BdSt im Ergebnis dazu geführt, dass der Gewinn durch die Steuerlast von knapp 600 Euro Steuern vollständig aufgezehrt wurde.
Das Finanzgericht habe die Klage abgewiesen, aber Revision zugelassen, die mittlerweile erhoben worden sei (VIII R 15/22). In vergleichbaren Fällen lohne es sich zu prüfen, ob die Verfahren mit Einspruch offengehalten werden sollten und das Ruhen des Verfahrens beantragt wird, empfiehlt der BdSt.
Bund der Steuerzahler e.V., PM vom 31.10.2022
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02.11.2022
Inflationsausgleichsprämie: Chef der Deutschen Steuer-Gewerkschaft warnt vor Steuerbetrug
Florian Köbler, der Chef der Deutschen Steuer-Gewerkschaft (DSTG), warnt vor Steuerbetrug bei der Inflationsausgleichsprämie und rät zum sofortigen Nachbessern. "Der Staat läuft hier Gefahr, wie eine Weihnachtsgans ausgenommen zu werden", so Köbler gegenüber der BILD-Zeitung.
Die Prämie – maximal 3.000 Euro – dürften Arbeitgeber ab sofort ihren Beschäftigten als steuer- und abgabenfreie Sonderzahlung überweisen, um sie angesichts der aktuellen Preisexplosion bei den Energie- und Lebenshaltungskosten zu unterstützen.
Das Gesetz lade geradezu zum Missbrauch ein, meint Köbler. "Wer bei unterschiedlichen Arbeitgebern beschäftigt ist, kann von jedem Arbeitgeber die volle 3.000-Euro-Prämie abgabenfrei erhalten". Nachbarn, Freunde oder Mitglieder krimineller Clans könnten sich zum Schein gegenseitig anstellen und sich dann zum Schein die 3.000 Euro auszahlen lassen – und das, ohne Steuern und Sozialversicherungsabgaben zu entrichten, warnt Köbler.
Ebenso bestehe die Gefahr, dass Mitarbeitern wie Reinigungspersonalkräften oder Verkaufspersonal ein Teil des Lohns durch eine angebliche Prämienzahlung ersetzt werde, die dann am Fiskus vorbeigeschleust wird.
Köbler berichtete, dass in Kreisen der Steuerberater bereits erste Fälle bekannt seien und das Gesetz deshalb dringend nachgebessert werde müsse: "Das war doch nie so geplant. Einmal pro Arbeitnehmer – und damit ist es gut."
Deutsche Steuer-Gewerkschaft, PM vom 28.10.2022
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02.11.2022
Trotz erwarteter Rezession: Steuereinnahmen wachsen 2023
Die deutsche Wirtschaft wird 2023 schrumpfen: Unternehmen machen weniger Gewinne, vor allem bedingt durch die hohen Energiekosten. Doch bei den Steuereinnahmen erwarten die Steuerschätzer – anders als bei der Finanzkrise 2009 oder der Corona-Pandemie 2020 – für das kommende Jahr weiter ein Plus. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) erklärt, warum.
Vor allem die hohe Inflation fülle die Staatskassen. Die auch für 2023 vorausgesagten hohen Inflationsraten sorgten für ein weiter steigendes Umsatzsteueraufkommen – die höheren Preise belasteten die Verbraucher, kämen aber dem Fiskus zugute – trotz der vorhergesagten Konsumzurückhaltung.
Auch das Aufkommen der Lohn- und Einkommensteuer steige angesichts stabiler Beschäftigung und nominaler Gehaltszuwächse. Hier wolle die Bundesregierung zwar eine Anpassung des Steuertarifs vornehmen, um so die Effekte der so genannten kalten Progression abzumildern. Weil das Gesetz aber noch nicht beschlossen sei, würden die daraus resultierenden gesamtstaatlichen Mindereinnahmen in der aktuellen Schätzung noch nicht berücksichtigt, erläutert der DIHK. Laut Gesetzentwurf der Bundesregierung betrügen die Mindereinnahmen aus der Anpassung des Einkommensteuertarifs bis 2027 immerhin jedes Jahr 17,8 Milliarden Euro.
Umsatz- und Einkommensteuer machten immerhin gut 60 Prozent des gesamtstaatlichen Steueraufkommens aus. Weil auch bei den Gewinnsteuern der Unternehmen (Körperschaft- und Gewerbesteuer) ein leichtes Plus vorausgesagt wird, ergebe sich unter dem Strich trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage ein Plus bei den gesamten Steuereinnahmen des Staates.
Weniger Einnahmen als zuletzt erwartet werde der Fiskus dagegen in diesem und den kommenden Jahren aus der Grunderwerbsteuer erzielen. Hohe Immobilienpreise, gestiegene Zinsen für Baufinanzierungen sowie der Fachkräftemangel führten zunehmend zu Stornierungen von Bauprojekten, auch seitens gewerblicher Kunden. Das belaste die Haushalte der Länder. Denn sie seien die Empfänger der Grunderwerbsteuer. Doch zugleich profitierten auch sie von dem stärker steigenden Einkommens- und Umsatzsteueraufkommen. In der Summe werde die Einnahmesituation der Länder in den nächsten Jahren angespannter ausfallen.
Das dürfte sich auch auf die Haushalte der Gemeinden auswirken, deren Mittelausstattung die Länder sicherstellen müssten, meint der DIHK. Das sei für die Wirtschaft wichtig, werde doch von den Gemeinden ein überwiegender Teil der öffentlichen Investitionen gestemmt. Für die wichtigste eigene Einnahmequelle der Kommunen, die Gewerbesteuer, sagten die Steuerschätzer zwar in den kommenden Jahren ein stetiges Plus voraus. Das werde aber auch nur dann so eintreten, wenn die Unternehmen gut durch die aktuelle Energiekrise kommen werden.
Höchste Priorität habe aktuell die Sicherung der Energieversorgung. Die Bundesregierung habe dafür in Form des reaktivierten Wirtschafts- und Stabilisierungsfonds ein weiteres Sondervermögen in Höhe von bis zu 200 Milliarden Euro auf den Weg gebracht. Für die entsprechenden Kredite müssten zukünftig Tilgungs- und Zinsleistungen aufgebracht werden. Das gelte gleichermaßen für die im Zuge der Corona-Pandemie aufgenommenen Nettokredite des Bundes.
Umso wichtiger sei es, so der DIHK, klare Prioritäten auf der Ausgabenseite öffentlicher Haushalte zu setzen. Schwerpunkte sollten dabei die Beschleunigung der Digitalisierung und des Transformationsprozesses der deutschen Wirtschaft sein. Auch die Stabilisierungshilfen für Unternehmen, die angesichts der stark gestiegenen Energiekosten um ihre Existenz kämpfen, dürften keinesfalls aus dem Blick geraten.
Deutscher Industrie- und Handelskammertag, PM vom 28.10.2022
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02.11.2022
Landesamt für Steuern Bayern warnt: SMS mit vermeintlichen Steuererstattungen
Aktuell werden vermehrt Textnachrichten versendet, in denen vermeintliche Steuererstattungen angekündigt werden. Gleichzeitig erfolgt laut Landesamt für Steuern (LfSt) Bayern die Aufforderung, einen Link zu öffnen, um Bankdaten zu bestätigen beziehungsweise einzugeben. Das LfSt rät deswegen zur Vorsicht.
Die Steuerverwaltung fordere niemals Informationen zu Bankdaten per SMS an. Mitteilungen über Erstattungen würden von den Finanzämtern ausschließlich per Post oder elektronisch nach erfolgreicher Authentifizierung bei ELSTER übermittelt. Das Bayerische LfSt empfehle daher, derartige Textnachrichten umgehend zu löschen.
Zudem sollten niemals Links angeklickt werden, mittels derer persönliche Daten abgefragt werden sollen, sofern nicht sicher ist, dass diese aus einer vertrauenswürdigen Quelle stammen, so das LfSt weiter. Auch sollte bei der Übermittlung persönlicher Daten immer auf eine verschlüsselte Verbindung mit einem vertrauenswürdigen HTTPS-Zertifikat geachtet werden.
Bayerisches Landesamt für Steuern, PM vom 27.10.2022
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02.11.2022
Pflegekind: Jugendhilfeträger muss auch Kosten der Kindertagesförderung tragen
Für ein Kind in Vollzeitpflege umfasst der vom Jugendhilfeträger sicherzustellende Unterhalt über die gewährten Unterhaltspauschalen hinaus auch die den Pflegeeltern entstehenden Kosten für die Förderung in einer Kindertagesstätte, wenn diese Kosten – wie in Nordrhein-Westfalen – von der Pauschalierung ausgenommen worden sind. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.
Kläger ist das Jugendamt einer Stadt in seiner Eigenschaft als Vormund eines Kindes, für das der Mutter die Personensorge kurz nach der Geburt im Jahr 2013 entzogen und auf das Jugendamt übertragen worden war. Die beklagte Stadt bewilligte dem Kläger für das Kind Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege bei Pflegeeltern in einer sonderpädagogischen Pflegestelle für Kinder mit chronischen Erkrankungen und Behinderungen und trug hierfür die Kosten.
Das Kind besuchte ab August 2015 eine Kindertagesstätte, wofür die Pflegeeltern monatlich Elternbeiträge in Höhe von 44 Euro zu entrichten hatten. Die Beklagte lehnte die Übernahme dieser Aufwendungen mit der Begründung ab, bei den Kosten für die Kindertagesstätte handele es sich um einen üblichen Aufwand, der bereits von den dem Kläger bewilligten und an die Pflegeeltern ausgezahlten Pauschalbeträgen für den Unterhalt des Kindes abgedeckt sei. Die dagegen erhobene Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.
Der Anspruch auf Sicherung des Unterhalts eines in Vollzeitpflege zu betreuenden Kindes umfasse über den für den Sachaufwand festgesetzten Pauschalbetrag hinaus die Kosten der Kindertagesbetreuung, wenn diese Kosten bei der Festsetzung des Pauschalbetrags nicht berücksichtigt wurden, stellt das BVerwG klar. Wird Kinder- und Jugendhilfe in Form der Vollzeitpflege gewährt, sei auch der notwendige Unterhalt des zu betreuenden Kindes sicherzustellen (§ 39 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs). Dieser beinhalte die Kosten für dessen Pflege und Erziehung und die Kosten des Sachaufwandes, die bei einer Unterbringung in Pflegestellen, soweit es sich um laufende Aufwendungen handelt, in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden sollen.
Die von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festzusetzenden Pauschalbeträge müssten jedoch, auch wenn es sich um typische Bedarfsbestandteile (wie hier die Kita-Beiträge) handelt, nicht solche Kostenpositionen abdecken, die sich einer sinnvollen Pauschalierung entziehen. Die pauschalierte Gewährung schließe zwar grundsätzlich die gesonderte Geltendmachung einzelner Kostenpositionen aus. Das gilt laut BVerwG nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes jedoch nur, wenn es sich um Positionen handelt, die einer realitätsgerechten Pauschalierung zugänglich und jedenfalls bei der Bemessung der Pauschalsätze berücksichtigt worden sind.
Beides sei hier nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, an die das BVerwG als Revisionsgericht gebunden ist, nicht der Fall. Dieses habe sowohl festgestellt, dass sich die Kosten für die Kindertagesbetreuung in Nordrhein-Westfalen wegen der erheblichen Unterschiede in ihrer Höhe nicht sinnvollerweise realitätsgerecht pauschalieren lassen, als auch, dass das zuständige Landesministerium die Pauschalbeträge für Sachkosten tatsächlich auch ohne Berücksichtigung der Elternbeiträge ermittelt und festgesetzt hat.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.10.2022, BVerwG 5 C 4.21
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02.11.2022
Finanzreform der gesetzlichen Krankenversicherung: Abschließend gebilligt
In seiner Plenarsitzung am 28.10.2022 hat der Bundesrat das Gesetz zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abschließend gebilligt. Der Bundestag hatte es nur eine Woche zuvor verabschiedet.
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02.11.2022
Wölfe aus dem Rudel «Friedeburg»: Eilantrag gegen Tötungsgenehmigung hat Erfolg
Der Freundeskreis freilebender Wölfe e.V. hat erreicht, dass Wölfe aus dem Rudel "Friedeburg" vorerst nicht getötet werden dürfen. Das Verwaltungsgericht (VG) Oldenburg gab einem entsprechenden Eilantrag des Vereins gegen die Tötungsgenehmigung statt.
Das Land Niedersachsen, in diesem Fall handelnd durch den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), hat mit Ausnahmegenehmigung vom 14.09.2022 die zielgerichtete letale Entnahme, das heißt den Abschuss, des Individuums GW2888m der streng geschützten Tierart Wolf aus dem Rudel "Friedeburg" genehmigt. Gegen diese Ausnahmegenehmigung hat der Freundeskreis freilebender Wölfe e.V. Widerspruch eingelegt. Das Gericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt, weil sich die angefochtene Ausnahmegenehmigung bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtswidrig erweist. Der Abschuss von Wölfen auf Grundlage der Genehmigung ist damit zunächst nicht möglich.
Der Antragsgegner hat die streitgegenständliche Ausnahmegenehmigung zwar auf das Wolfsindividuum GW2888m bezogen, dem verschiedene Nutztierrisse zugeordnet werden konnten. Zugleich hat er aber in einer Nebenbestimmung gestattet, dass eine Identifizierung des Wolfsindividuums GW2888m über den engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang in Anknüpfung an die zugeordneten Rissereignisse erfolgen kann, solange das Wolfsindividuum GW2888m nicht anhand besonderer leicht erkennbarer äußerer Merkmale (etwa eine besondere Fellzeichnung) identifiziert werden kann. Durch diese Regelung wird auch der Abschuss anderer Wölfe aus dem "Friedeburger" Rudel als das Wolfsindividuum GW 2888m ermöglicht.
Gestützt hat der Antragsgegner diese Nebenbestimmungen auf die Regelung des § 45a Absatz 2 Satz 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), wonach im Umgang mit dem Wolf § 45 Absatz 7 Satz 1 BNatSchG mit der Maßgabe gilt, dass, wenn Schäden bei Nutztierrissen keinem bestimmten Wolf eines Rudels zugeordnet worden sind, der Abschuss von einzelnen Mitgliedern des Wolfsrudels in engem räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit bereits eingetretenen Rissereignissen auch ohne Zuordnung der Schäden zu einem bestimmten Einzeltier bis zum Ausbleiben von Schäden fortgeführt werden darf.
Der Antragsgegner hat insoweit auf die Gesetzesbegründung verwiesen, wonach die Regelung auch den Fall erfassen soll, dass einem oder mehreren Wölfen Nutztierrisse eindeutig genetisch zugeordnet werden können, sich eine gezielte Tötung aber schwierig gestaltet, weil der jeweilige Wolf wegen des Fehlens besonderer, leicht erkennbarer äußerer Merkmale (zum Beispiel eine besondere Fellzeichnung) nicht in der Landschaft erkannt und von anderen Wolfsindividuen unterschieden werden könne.
Nach Auffassung des Gerichts hat der NLWKN hiermit den Anwendungsbereich des § 45a Absatz 2 Satz 1 BNatSchG in unzulässiger Weise erweitert, da dieser von seinem Wortlaut her nur anwendbar sei, wenn Nutztierrisse – anders als hier – keinem konkreten Wolf aus einem Rudel zugeordnet werden können.
Nach Ansicht des VG sind die Regelungen des § 45 Absatz 7 Satz 1 BNatschG als Ausnahmevorschrift vom artenschutzrechtlichen Tötungsverbot des § 44 Absatz 1 Nr. 1 BNatSchG und (erst recht) auch die hierzu ergangene Vollzugsregelung in § 45a Absatz 2 BNatSchG aufgrund europarechtlicher Vorgaben restriktiv auszulegen und anzuwenden. Eine erweiternde Auslegung dieser Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus ist nach Auffassung des VG trotz der gegenteiligen amtlichen Begründung deshalb rechtlich nicht zulässig.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Der NLWKN kann Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen.
Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom 27.10.2022, 5 B 3146/22, nicht rechtskräftig
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31.10.2022
Wohnungsbaugenossenschaft: Gewerbesteuerliche Folgen der Überlassung von Gewerberäumen an Genossin
Die Überlassung relativ unwesentlichen Grundbesitzes – eines Ladengeschäftes – an eine mit nur etwa 1/6000 beteiligte Genossin, den diese für ihren Gewerbebetrieb nutzt, steht auch dann der erweiterten Kürzung bei der Genossenschaft entgegen, wenn der vom Betrieb der Genossin erzielte Gewerbeertrag den Freibetrag des § 11 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) nicht erreicht. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.
Der Gewinn von Unternehmen, die unter anderem ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten, wird für Zwecke der Gewerbesteuer um den auf die Verwaltung des eigenen Grundbesitzes entfallenden Teil gekürzt. Diese Kürzung wird jedoch versagt, wenn der Grundbesitz dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient.
Die Klägerin ist eine Genossenschaft, die ausschließlich Wohnungen und gewerblich genutzte Flächen vermietet. Eine ihrer gewerblichen Mieterinnen betrieb darin ein Einzelhandelsgeschäft, dessen Gewinne unter dem gewerbesteuerlichen Freibetrag von 24.500 Euro lagen. Um auch eine Wohnung anmieten zu können, erwarb sie einen Genossenschaftsanteil.
Das Finanzgericht hatte als Vorinstanz entschieden, dass die erweiterte Kürzung zu gewähren sei, weil die Genossin nur geringfügig beteiligt und ihr Unternehmen selbst keiner Gewerbesteuerbelastung ausgesetzt sei.
Der BFH hat demgegenüber die erweiterte Kürzung abgelehnt und ausgeführt, dass eine Gesamtbetrachtung, wonach das Zusammenkommen mehrerer "Bagatellaspekte" die Nichtanwendung des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG rechtfertigt, obwohl diese für sich – einzeln genommen – die Nichtanwendung der Vorschrift nicht rechtfertigen würden, im Gesetz keine Stütze finde. Es sei Sache des Gesetzgebers, derartige unbillig erscheinende Ergebnisse zu vermeiden, wie dies kürzlich hinsichtlich des Ausschließlichkeitsgebots des § 9 Absatz 1 Satz 2 GewStG geschehen ist (vgl. § 9 Nr. 1 Satz 3 GewStG neuer Fassung).
Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.06.2022, III R 19/21
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31.10.2022
Grundsteuererklärung: Nicht bis zum Fristende warten
Die Frist für die Abgabe der Grundsteuererklärung wurde um drei Monate bis zum 31.01.2023 verlängert. Das Landesamt für Steuern (LfSt) Rheinland-Pfalz rät allerdings dazu, mit der Erklärungsabgabe nicht bis zum Fristende warten. Um bei aufkommenden Fragen insbesondere den persönlichen Service der Steuerverwaltung nutzen zu können, sei es ratsam, sich frühzeitig an das Finanzamt zu wenden. Denn nach den bisherigen Erfahrungen sei davon auszugehen, dass zum Ende der Frist mit einem deutlich erhöhten Informationsbedarf zu rechnen ist, so das LfSt.
Viele Antworten sowie Hilfen für die Erklärungsabgabe habe die rheinland-pfälzische Steuerverwaltung auch bereits vorab zur Verfügung gestellt, insbesondere in Informationsschreiben und Ausfüllhilfen, die Eigentümern zwischen Mai und August zugesendet worden seien, sowie umfangreichen Informationen auf der Steuerverwaltungs-Homepage (zu finden unter www.fin-rlp.de/grundsteuer).
Sollten darüber hinaus Fragen bestehen, könnten diese unter anderem über das auf den Internetseiten des Finanzamts aufrufbare Kontaktformular elektronisch übermittelt werden. Dabei sollte an die Angabe des Aktenzeichens und der Kontaktdaten gedacht werden.
Für telefonische Anfragen beim Finanzamt bittet das LfSt, nur die in den Informationsschreiben zur Grundsteuerreform angegebenen Telefonnummern zu verwenden, um direkt mit den richtigen Ansprechpartnern verbunden zu werden. Für persönliche Vorsprachen könnten die Service-Center der Finanzämter ohne Terminvereinbarung montags von 8.00 bis 16.00 Uhr und donnerstags von 8.00 bis 18.00 Uhr aufgesucht werden.
Die Erklärungen müssten nach dem Gesetz elektronisch übermittelt werden. Das Landesamt für Steuern weist darauf hin, dass das dafür zur Verfügung stehende Steuererklärungsportal ELSTER (www.elster.de) viele nützliche Funktionen enthält, die zum Beispiel beim Ausfüllen der Erklärung unterstützen oder eine Prüfung der Erklärungsdaten ermöglichen.
Personen, die keine Möglichkeit haben, die Erklärung über ELSTER zu übermitteln, könnten in den Finanzämtern Papiervordrucke erhalten oder die unter www.fin-rlp.de/vordrucke veröffentlichten Formulare zur "Erklärung der Feststellung des Grundsteuerwerts" ausfüllen und in Papier einreichen. Hilfe gebe es für diese Personen in den Service-Centern der Finanzämter auch durch Checklisten, Mustererklärungen und weitere Broschüren.
Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, PM vom 25.10.2022
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31.10.2022
Steuerhinterziehung: Alfons Schuhbeck zu Haftstrafe verurteilt
Der unter anderem durch das Fernsehen bekannte Koch Alfons Schuhbeck muss wegen Steuerhinterziehung drei Jahre und zwei Monate ins Gefängnis. Das Landgericht (LG) München I setzte die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung aus. Wie die "Tagesschau" am 27.10.2022 auf ihren Internetseiten meldete, muss Schuhbeck zudem noch eine Millionensumme zurückzahlen.
Die hinterzogenen Steuern sollen sich auf 2,3 Millionen Euro belaufen. Diese soll Schuhbeck zwischen 2009 und 2015 im "Orlando" und in den "Südtiroler Stuben" mittels eines Computerprogramms hinterzogen haben.
"Tagesschau", Internetmeldung vom 27.10.2022
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31.10.2022
Energiepreispauschale für Rentner: Bundesrat gibt grünes Licht
Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 28.10.2022 grünes Licht für die Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende gegeben, indem er den entsprechenden Gesetzbeschluss aus dem Bundestag gebilligt hat.
In einer begleitenden Entschließung bittet er die Bundesregierung, zu prüfen, welche Personengruppen bislang keinen Einmalbetrag zur Entlastung von den steigenden Energiepreisen erhalten haben und wie diese Personengruppen in weitere Entlastungspakete einbezogen werden könnten.
Nach dem Gesetz erhalten Rentner eine Energiepreispauschale als Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro. Diese Pauschale bekommt, wer zum Stichtag 01.12.2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz oder dem ersten und zweiten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes hat.
Der Anspruch besteht nur bei einem Wohnsitz im Inland. Die Energiepreispauschale wird Anfang Dezember 2022 automatisch als Einmalzahlung durch die Rentenzahlstellen oder die Versorgungsbezüge zahlenden Stellen überwiesen. Sie unterliegt nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung. Insgesamt belaufen sich die Ausgaben des Bundes auf rund 6,4 Milliarden Euro.
Das Gesetz hebt überdies die Obergrenze für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im so genannten Übergangsbereich, in dem Arbeitnehmende lediglich einen reduzierten Beitragsanteil zahlen müssen, von 1.600 Euro auf 2.000 Euro im Monat an. Mit der Ausweitung des Übergangsbereichs werden Beschäftigte bei den Sozialversicherungsbeiträgen in einer Größenordnung von rund 1,3 Milliarden Euro jährlich entlastet. Für die Sozialversicherung insgesamt ergeben sich dadurch ab 2023 allerdings jährliche Mindereinnahmen, heißt es in der Gesetzesbegründung.
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31.10.2022
Carsharing im Land Berlin: Vorerst keine straßenrechtliche Sondernutzung
Ein stationsungebundenes Carsharing stellt vorläufig keine straßenrechtliche Sondernutzung dar. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg für das Land Berlin entschieden.
Der Berliner Landesgesetzgeber hatte das Berliner Straßengesetz mit Wirkung zum 01.09.2022 dahingehend geändert, dass unter anderem auf das gewerbliche Anbieten von Carsharingfahrzeugen, die selbstständig reserviert und genutzt werden können, die Vorschriften über die Sondernutzung öffentlicher Straßen anwendbar sein sollen.
Dem Eilantrag zweier Carsharing-Unternehmen, die vorläufig feststellen lassen wollten, dass ihr Angebot nicht von dieser Regelung erfasst sei, hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Carsharing ohne feste Abhol- oder Rückgabestationen unterfalle dem erlaubnisfreien straßenrechtlichen Gemeingebrauch. Das Parken der von den Antragstellerinnen vermieteten Pkw sei eine nach der Straßenverkehrsordnung zulässige Teilnahme am Straßenverkehr. Die Pkw würden auch zu keinem anderen Zweck auf öffentlichem Straßenland abgestellt. Dass dies im Zusammenhang mit einer gewerblichen Kraftfahrzeugvermietung geschehe, verdränge den Verkehrszweck nicht. Gegen diesen Beschluss des VG hat das Land Berlin Beschwerde eingelegt.
Diese hatte vor dem OVG keinen Erfolg. Carsharing-Unternehmen stellten ihre Fahrzeuge gerade für die Nutzung zu Verkehrszwecken bereit. Das unterscheide sie von anderen "Straßenhändlern", die den öffentlichen Straßenraum zum Anbieten verkehrsfremder Waren oder Leistungen benutzten. Für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Fahrzeug vorrangig zu Verkehrszwecken oder verkehrsfremd im öffentlichen Straßenraum befinde, sei ausschließlich auf für Außenstehende objektiv erkennbare Merkmale abzustellen. Subjektive Motive der Beteiligten und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen Anbieter und Kunden seien insoweit nicht von Belang.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.10.2022, OVG 1 S 56/22, unanfechtbar
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31.10.2022
Untersuchung durch medizinischen Sachverständigen: Begleitung durch Vertrauensperson grundsätzlich zulässig
Grundsätzlich steht es dem zu Begutachtenden frei, zu einer Untersuchung durch einen medizinischen Sachverständigen eine Vertrauensperson mitzunehmen. Der Ausschluss der Vertrauensperson ist aber möglich, wenn er im Einzelfall zur Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen, wirksamen Rechtspflege – insbesondere mit Blick auf eine unverfälschte Beweiserhebung – erforderlich ist. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.
Der Kläger wandte sich gegen die Herabsetzung des bei ihm ursprünglich festgestellten Grades der Behinderung von 50 auf 30. Die im Klageverfahren mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragten Orthopäden hatten die Begutachtung des Klägers abgelehnt, weil dieser die Anwesenheit seiner Tochter oder seines Sohnes als Vertrauensperson während der Anamnese und der Untersuchung verlangt hatte. Daraufhin wurde dem Kläger Beweisvereitelung vorgeworfen.
Das BSG hat entschieden, dass es dem zu Begutachtenden im Grundsatz freisteht, eine Vertrauensperson zu einer Untersuchung mitzunehmen. Das Gericht könne jedoch den Ausschluss der Vertrauensperson anordnen, wenn ihre Anwesenheit im Einzelfall eine geordnete, effektive oder unverfälschte Beweiserhebung erschwert oder verhindert. Differenzierungen zum Beispiel nach der Beziehung des Beteiligten zur Begleitperson, dem medizinischen Fachgebiet oder unterschiedlichen Phasen der Begutachtung seien in Betracht zu ziehen.
Bundessozialgericht, Entscheidung vom 27.10.2022, B 9 SB 1/20 R
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28.10.2022
Verluste aus gewerblicher Tätigkeit: Zur Abfärbung auf im Übrigen vermögensverwaltende Tätigkeit einer GbR
Verluste aus einer gewerblichen Tätigkeit – im Streitfall solche aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage – stehen bei Überschreiten der so genannten Bagatellgrenze einer Umqualifizierung der im Übrigen vermögensverwaltenden Tätigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nicht entgegen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Die Klägerin, eine vermögensverwaltende GbR, hatte auf einem von ihr vermieteten Grundstück eine Photovoltaikanlage errichten lassen, aus deren Betrieb sie zunächst Verluste erwirtschaftete. Dem Finanzamt gegenüber erklärte sie Einkünfte aus der Vermietung von Grundstücken sowie gewerbliche Verluste im Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage. Das Finanzamt ging demgegenüber davon aus, dass die Klägerin ausschließlich gewerbliche Einkünfte erzielt habe. Denn sie habe mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt, die auf die im Übrigen vermögensverwaltende Tätigkeit "abgefärbt" habe. Das Finanzgericht wies die dagegen gerichtete Klage ab.
Der BFH bestätigte das Urteil der Vorinstanz unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung. Er hatte in einem Urteil aus dem Jahr 2018 zunächst die Rechtsauffassung vertreten, dass Verluste aus einer gewerblichen Tätigkeit nicht zur Umqualifizierung der vermögensverwaltenden Tätigkeit einer GbR führen. Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit dem rückwirkend auch für frühere Veranlagungszeiträume anwendbaren § 15 Absatz 3 Nr. 1 Satz 2 Alternative 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 außer Kraft gesetzt. Nach dieser Neuregelung tritt die umqualifizierende ("abfärbende") Wirkung einer originär gewerblichen Tätigkeit (hier: aus dem Betrieb der PVA) einer Personengesellschaft unabhängig davon ein, ob aus dieser Tätigkeit ein Gewinn oder Verlust erzielt wird. Der BFH erachtet diese Neuregelung und deren rückwirkende Geltung als verfassungsgemäß.
Zudem hat er entschieden, dass die von der Rechtsprechung geschaffene und von der Finanzverwaltung akzeptierte so genannte Bagatellgrenze auch bei Anwendung der Neuregelung zu beachten ist. Danach führe eine originär gewerbliche Tätigkeit einer Personengesellschaft nicht zur Umqualifizierung ihrer im Übrigen freiberuflichen Tätigkeit, wenn die originär gewerblichen Nettoumsatzerlöse drei Prozent der Gesamtnettoumsätze der Personengesellschaft (relative Grenze) und zugleich den Höchstbetrag von 24.500 Euro im Veranlagungszeitraum (absolute Grenze) nicht übersteigen. Das gilt nach Ansicht des BFH auch dann, wenn die Personengesellschaft – wie im Streitfall – neben ihrer originär gewerblichen eine vermögensverwaltende Tätigkeit ausübt. Im Streitfall sei diese Bagatellgrenze überschritten gewesen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.06.2022, IV R 42/19
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28.10.2022
Betrug am Telefon oder per SMS: Finanzministerium warnt
Erhalten Bürger automatisierte Anrufe im Namen der Bundesfinanzverwaltung, handelt es sich um einen Betrugsversuch. Hierauf weist das Finanzministerium Sachsen-Anhalt hin.
Eine Stimme vom Band nenne eine fingierte Steuernummer und fordere dazu auf, eine Nummer am Telefon zu drücken, um vermeintlich weitere Informationen zu erhalten. Wer einen solchen Anruf erhält, sollte das Gespräch sofort abbrechen, betont das Finanzministerium Sachsen-Anhalt.
Weitere Betrugsversuche erfolgten per SMS im Namen des Ministeriums der Finanzen. Hier würden Bürger über eine vermeintliche Rückzahlung informiert und aufgefordert, dem Link einer Internetseite zu folgen. Auch auf den Link sollte nicht geklickt werden, so das Finanzministerium.
Finanzministerium Sachsen-Anhalt, PM vom 21.10.2022
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28.10.2022
Prognose: Lässt höhere Steuereinnahmen erwarten
Der Arbeitskreis Steuerschätzungen rechnet bundesweit mit höheren Steuereinnahmen für die kommenden zwei Jahre. Nicht berücksichtigt wurden bei der Steuerschätzung allerdings die Auswirkungen der geplanten Steuerentlastungen im Rahmen des dritten Energie-Entlastungspakets von Bund und Ländern, wie das Finanzministerium Rheinland-Pfalz mitteilt.
Grund dafür sei, dass der Arbeitskreis Steuerschätzungen auf Basis des geltenden Rechts schätzt und das Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung des Maßnahmenpakets noch nicht abgeschlossen ist. Es werde aufgrund seines geplanten Volumens in Höhe von 65 Milliarden Euro erhebliche Auswirkungen auf die Haushalte von Bund und Ländern haben, meint das Finanzministerium.
"Auch die aktuelle Steuerschätzung ist von großen Unsicherheiten geprägt. Der Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine und der damit zusammenhängende starke Anstieg der Energiepreise wird die gesamtwirtschaftliche Entwicklung spürbar belasten. Das Ergebnis der Steuerschätzung kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur ein Richtwert sein, der nach Inkrafttreten des Maßnahmenpaketes und der Änderungen des Steuerrechts zu korrigieren sein wird", so die rheinland-pfälzische Finanzministerin Doris Ahnen (SPD).
Um valide Aussagen zur erwarteten Höhe der Steuereinnahmen des Landes treffen zu können, gelte es auch, die Gespräche der Ministerpräsidentenkonferenz in der kommenden Woche abzuwarten, führte Ahnen weiter aus. Die Gespräche, die neben der Finanzierung des Entlastungspakets auch die Bundesbeteiligung an den Kosten der Aufnahme von Flüchtlingen zum Gegenstand haben werden, seien für den 02.11.2022 angesetzt.
An den ersten beiden Entlastungspaketen habe das Land sich bereits mit rund 290 Millionen Euro im laufenden Haushaltsjahr 2022 beteiligt. "Auch bei der Umsetzung des dritten Entlastungspakets wird Rheinland-Pfalz seinen Beitrag leisten, um Privatpersonen und Unternehmen in dieser schwierigen Zeit zu unterstützen. Hierzu befinden wir uns noch in Gesprächen mit dem Bund und den anderen Ländern zur fairen Kostenverteilung, die die Landeshaushalte nicht überfordert", unterstrich Ahnen. Belastbare Steuerprognosen für das Land Rheinland-Pfalz könnten vor dem Hintergrund dieser laufenden Gespräche erst nach dem 02.11.2022 vorgenommen werden.
Finanzministerium Rheinland-Pfalz, PM vom 27.10.2022
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28.10.2022
DAC6: Anlage zu BMF-Schreiben vom 29.03.2021 aktualisiert
Die Anlage "Steuerliche Präferenzregelungen im Sinne des § 138e Absatz 1 Nr. 3 Buchst. e) Doppelbuchst. bb) Abgabenordnung und nichtkooperierende Steuerhoheitsgebiete im Sinne des § 138e Absatz 2 Nr. 1 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) Abgabenordnung" zum Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 29.03.2021 zur Anwendung der Vorschriften über die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen (§§ 138d ff. Abgabenordnung) wurde auf den Stand 24.10.2022 aktualisiert. Dies teilt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mit.
Laut BZSt behalten die Anlagen zum BMF-Schreiben mit den Ständen vom 01.04.2021, 12.10.2021 sowie 26.07.2022 ihre Gültigkeit für ältere Fälle.
Das BMF-Schreiben vom 29.03.2021 nebst Anlagen ist auf den Seiten des BZSt veröffentlicht (https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Intern_Informationsaustausch/DAC6/Vorschriften/vorschriften_node.html).
Bundeszentralamt für Steuern, PM vom 26.10.2022 zu Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 29.03.2021, IV A 3 - S 0304/19/10006 :010
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28.10.2022
Erbrecht: Verlust durch Eingehen neuer Partnerschaft?
Wer in einem Testament seinen Lebenspartner bedenkt, geht in der Regel von einem Fortbestand der Partnerschaft aus. Endet diese noch zu Lebzeiten des Erblassers, kann dies die Erbeinsetzung unwirksam machen. Allerdings kann der hypothetische Wille des Erblassers auch für eine Aufrechterhaltung der Erbeinsetzung sprechen, wie ein vom Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg entschiedener Fall zeigt.
Der Erblasser hatte im Jahr 2005 testamentarisch seine Tochter und seinen Lebenspartner – den Antragsteller – als Erben eingesetzt. 2016 kam der Erblasser wegen weit fortgeschrittener Demenz in ein Pflegeheim. Der Antragsteller heiratete 2020 einen neuen Partner. Der Erblasser verstarb ein halbes Jahr später.
Der Antragsteller beantragte einen Erbschein. Die Tochter des Erblassers widersprach und focht das Testament an. Sie meinte, hätte der Erblasser gewusst, dass sein Lebenspartner sich noch zu seinen Lebzeiten einem neuen Mann zuwende und diesen heirate, hätte er das Testament geändert und ihn nicht mehr zum Erben bestimmt.
Mit dieser Argumentation hatte die Tochter weder vor dem Amtsgericht noch vor dem OLG Erfolg. Es liege kein Anfechtungsgrund vor, so das OLG. Zwar sei der Erblasser bei Abfassung des Testaments von einer Fortdauer der Lebensgemeinschaft ausgegangen. Nach der Rechtsprechung sei ein solches Testament auch grundsätzlich unwirksam, wenn die zugrunde liegende Lebensgemeinschaft nicht mehr bestehe. Eine Ausnahme gelte aber, wenn anzunehmen sei, dass der Erblasser das Testament auch für diesen Fall so gewollt habe (so genannter hypothetischer Wille). Eine solche Ausnahme liege vor.
Denn der vorliegende Fall, in dem eine Demenz die Fortführung einer Lebensgemeinschaft faktisch unmöglich mache, sei anders zu beurteilen als der Fall, in dem sich die Partner auseinanderlebten oder einer der beiden sich aus der Beziehung heraus in schuldhafter Weise einem neuen Partner zuwende. Vorliegend habe die Lebensgemeinschaft lediglich infolge der Demenz nicht in der bisherigen Weise fortgeführt werden können. Der Antragsteller habe den Erblasser im Pflegeheim regelmäßig besucht und damit seine fortdauernde Verbundenheit zum Ausdruck gebracht. Vor diesem Hintergrund sei von dem hypothetischen Willen des Erblassers auszugehen, dass das Testament Bestand haben solle.
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 26.09.2022, 3 W 55/22
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28.10.2022
Digitale Rechtsantragstelle und zivilgerichtliche Online-Verfahren: In der Entwicklung
Das Bundesjustizministerium (BMJ) will die weitere Digitalisierung der Justiz vorantreiben und insbesondere digitale Zugänge zu den Gerichten schaffen. Dazu wird das Ministerium mit dem DigitalService des Bundes als zentraler Digitalisierungseinheit der Bundesverwaltung zusammenarbeiten, wie es am 26.10.2022 mitteilt.
Der DigitalService sei nun mit der Umsetzung der jeweils ersten Projektphase zur Entwicklung und Erprobung einer digitalen Rechtsantragstelle und eines zivilgerichtlichen Online-Verfahrens beauftragt worden. Beide Projekte setzen laut BMJ eine Vereinbarung zur Digitalisierung aus dem Koalitionsvertrag um. Das Bundesministerium der Justiz übernehme damit zusätzlich Verantwortung für die föderale Justizdigitalisierung.
Die Einrichtung einer digitalen Rechtsantragstelle soll dabei einen unkomplizierten Zugang für Bürger zu einfach verständlichen Rechtsinformationen ermöglichen. Zudem soll die Erfassung der Anliegen und Anträge digital unterstützt werden.
Gemeinsam mit der Entwicklung eines zivilgerichtlichen Online-Verfahrens sollen digitale Anwendungen für die Justiz geschaffen werden, die die Bedürfnisse von Bürgern sowie der in der Justiz tätigen Menschen in den Mittelpunkt stellen. Zugleich soll dadurch der Zugang zum Recht und zur Justiz vereinfacht werden. Auch soll die Justiz entlastet werden, so das BMJ.
Die Gestaltung eines zivilgerichtlichen Online-Verfahrens soll Bürgern im Bereich niedriger Streitwerte eine niedrigschwellige Geltendmachung ihrer Ansprüche in einem durchgehend digitalen gerichtlichen Verfahren ermöglichen. Für die angestrebte Erprobung eines zivilgerichtlichen Online-Verfahrens bedürfe es neben der Schaffung der technisch-organisatorischen Voraussetzungen auch eines gesetzlichen Rahmens, der die Erprobung in der Praxis ermöglicht. Die notwendige gesetzliche Erprobungsklausel solle diesen praktischen Bedarf erfüllen.
Bundesjustizministerium, PM vom 26.10.2022
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28.10.2022
Nach EuGH-Urteil zu Vorratsdatenspeicherung: Deutscher Anwaltverein für Quick-Freeze-Verfahren
Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) die bisherige Rechtslage zur Vorratsdatenspeicherung in Deutschland gekippt hat, wird von verschiedenen Stellen eine europarechtskonforme Speicherung von IP-Adressen gefordert. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) lehnt dies ab. Er unterstützt das vom Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) geplante Konzept eines anlassbezogenen "Quick-Freeze". Gleichzeitig warnt der DAV davor, berechtigte Interessen – wie den Kinderschutz – zur Einschränkung von Grundrechten zu instrumentalisieren.
"Eine anlasslose Überwachung ist nie im Sinne des Rechtsstaats", so Swen Walentowski, Leiter politische Kommunikation des DAV. Das von Buschmann vorgeschlagene Quick-Freeze-Verfahren berücksichtige das und sehe einen Richtervorbehalt vor. "Nach Jahren der Debatte hat der EuGH die Vorratsdatenspeicherung abgeräumt. Dass nun versucht wird, deren Überreste in eine neue rechtliche Regelung zu zwingen, ist beschämend", so der stellvertretende DAV-Hauptgeschäftsführer.
Die Luxemburger Richter hatten die Möglichkeit, IP-Adressen zur Bekämpfung schwerer Kriminalität anlasslos zu speichern, zumindest nicht verneint. Nach Auffassung des DAV wäre das jedoch ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Bürgerrechte. Auch dürften sich Überwachungsmaßnahmen nicht der gerichtlichen Kontrolle entziehen.
Daher warnt der DAV auch davor, den berechtigten Schutz vor Kindesmissbrauch und den Grundrechtsschutz nicht gegeneinander auszuspielen. "Die Befürworter der Vorratsdatenspeicherung argumentieren mit der berechtigten Bekämpfung von Kindesmissbrauch. Dies ist vor dem Hintergrund des tatsächlichen Nutzens zumindest bedenklich", führt Walentowski aus. Der tatsächliche Nutzen einer IP-Adressen-Speicherung bei Ermittlungen sei schließlich fraglich, bedenke man, dass diese etwa zur Verfolgung von Aktivitäten im "Dark Web" ungeeignet sei.
Deutscher Anwaltverein, PM vom 26.10.2022
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28.10.2022
Reformationstag in Brandenburg, Frauentag in Berlin: Für Fristwahrung Gerichtsort maßgeblich
Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass es für die Einhaltung einer gerichtlichen Frist im Zusammenhang mit gesetzlichen Feiertagen auf den Ort des Gerichtsstandes ankommt.
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27.10.2022
Kindergeldanspruch: Nur ausgeschlossen, wenn konkurrierende Ansprüche auf Familienleistungen in anderem EU-Mitgliedstaat bestehen
Die Koordinierungsregeln des Artikels 68 der Verordnung (VO) Nr. 883/2004 sind nur anwendbar und können somit den Kindergeldanspruch in Deutschland nur ausschließen, wenn tatsächlich konkurrierende Ansprüche auf Familienleistungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat bestehen. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.
Streitig ist der Kindergeldanspruch des Klägers in der Zeit von August 2017 bis Januar 2018 für sein im Oktober 1999 geborenes Kind. Nach Aufhebung einer früheren Kindergeldfestsetzung im Juli 2017 stellte der Kläger, ein polnischer Staatsangehöriger, einen Kindergeldantrag für das Kind ab August 2017. Diesen lehnte die beklagte Familienkasse ab.
Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Es folgte der Auffassung der Familienkasse, dass im Streitzeitraum allenfalls ein Anspruch auf polnische Familienleistungen in Betracht komme, auch wenn der Kläger nicht nur in Polen, sondern auch in Deutschland einen Wohnsitz gehabt habe. Denn der Kläger sei im Streitzeitraum in Deutschland nicht erwerbstätig gewesen, sondern habe Krankengeld bezogen. Das Kind habe mit seiner Mutter und dem Kläger in Polen gelebt. Gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchst. b iii VO Nr. 883/2004 sei bei Familienleistungen, die nur durch den Wohnort ausgelöst würden, der Wohnort des Kindes maßgebend. Nach Artikel 68 Absatz 2 Satz 3 VO Nr. 883/2004 müsse in derartigen Fällen für in einem anderen Mitgliedstaat wohnende Kinder auch kein Differenzkindergeld gewährt werden.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Revision und rügt die Verletzung materiellen Rechts. Laut BFH ist die Revision begründet. Sie führe zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der nicht spruchreifen Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung.
Die Vorentscheidung verletze Bundesrecht (§ 118 Absatz 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung). Das FG sei – wie die Familienkasse – unzutreffend davon ausgegangen, dass ein Familienleistungsanspruch, der in Deutschland ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird, nach Artikel 68 Absatz 2 Sätze 1 und 3 VO Nr. 883/2004 immer dann ausgeschlossen ist, wenn das Kind im anderen Mitgliedstaat wohnt. Es habe dabei übersehen, dass die genannten Vorschriften den Anspruch auf (Differenz-)Kindergeld nicht ausschließen, wenn nur in Deutschland, nicht aber in einem anderen EU-Mitgliedstaat ein Familienleistungsanspruch besteht.
Artikel 68 VO Nr. 883/2004 sei nur anwendbar, wenn für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren sind, betont der BFH. Ergibt die Prüfung der Kindergeldansprüche in Deutschland und der Ansprüche auf vergleichbare Familienleistungen in dem anderen EU-Mitgliedstaat (hier: Polen), dass zwar ein Anspruch in Deutschland, nicht aber in dem anderen Mitgliedstaat besteht, stünden Artikel 68 Absatz 2 Sätze 1 und 3 VO Nr. 883/2004 einem vollen Kindergeldanspruch in Deutschland nicht entgegen.
Mangels hinreichender Feststellungen des FG könne der BFH nicht entscheiden, ob das Urteil aus anderen Gründen richtig ist oder ob der Kläger für die streitgegenständlichen Monate oder einen Teil davon einen Kindergeldanspruch hat. Deswegen hat er die Sache an das FG zurückverwiesen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.07.2022, III R 14/20
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27.10.2022
Wohnungsrechtsbelastetes Immobilienobjekt: Aufwendungen mangels Einkünfteerzielungsabsicht nicht absetzbar
Aufwendungen, die der Steuerpflichtige für ein wohnungsrechtsbelastetes Immobilienobjekt erbringt, sind mangels Einkünfteerzielungsabsicht nicht als vorab entstandene Werbungskosten im Hinblick auf eine nach Erlöschen des Wohnungsrechts beabsichtigte Vermietung der Wohnung abzuziehen, solange und soweit der Wohnungsrechtsinhaber einer Vermietung nicht zugestimmt und insoweit auf sein Wohnungsrecht verzichtet hat. Dies stellt der Bundesfinanzhof klar.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ein Wohngrundstück erworben, das mit einem lebenslangen Wohnungsrecht zugunsten seines Vaters belastet war.
Der BFH entschied, dass der Kläger die Absicht, das Wohngrundstück zu vermieten, nicht aufnehmen konnte, solange und soweit der wohnungsberechtigte Vater einer Vermietung von einzelnen Räumen des Objekts nicht zugestimmt hatte. Vor diesem Hintergrund seien auch die Aufwendungen, die der Kläger für die wohnungsrechtsbelastete Immobilie erbracht hat, mangels Einkünfteerzielungsabsicht nicht als vorab entstandene Werbungskosten im Hinblick auf eine nach Erlöschen des Wohnungsrechts beabsichtigte Vermietung der Wohnung abzuziehen.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15.09.2022, IX B 27/22
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27.10.2022
Glücksspiel-Regelungen: Bund nicht zuständig
Regelungen zum Glücksspiel (einschließlich Online-Glücksspiele) sind nach der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung grundsätzlich Angelegenheiten der Länder. Dies stellt die Bundesregierung in der Antwort (BT-Drs. 20/4155) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (BT-Drs. 20/3867) fest. Angaben zu Anbietern und Umsätzen in diesem Bereich lägen daher nicht vor.
Der Bund sei auch nicht Partei des Glücksspielstaatsvertrages, sodass ihm auch keine Informationen zur Anwendung des Vertrages und der Aufsichtstätigkeit der Länder vorlägen.
Auf die Frage nach den Einnahmen aus der Rennwett- und Lotteriesteuer teilt die Regierung mit, dass diese im zweiten Quartal 2022 661 Millionen Euro betragen hätten. Davon seien 123,4 Millionen Euro aus Online-Glücksspielen gekommen.
Deutscher Bundestag, PM vom 26.10.2022
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27.10.2022
Mindestbesteuerung: Auch ohne EU-Übereinkunft
Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien und die Niederlande haben am Rande der informellen Tagung des ECOFIN-Rats im September 2022 ihr Ziel bekräftigt, die Richtlinie zur Mindestbesteuerung einstimmig zu beschließen. Gleichzeitig hätten die Finanzminister dieser Länder deutlich gemacht, dass sie die Mindestbesteuerung nötigenfalls auch ohne eine Einigung auf EU-Ebene im Jahr 2023 umsetzen werden. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drs. 20/4116) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (BT-Drs. 29/3787) mit.
Die Mindestbesteuerung werde sicherstellen, dass in allen Staaten – unabhängig von der Unternehmensstruktur – ein Mindeststeuerniveau von 15 Prozent erreicht werde. Unterhalb dieses Schwellenwertes werde kein schädlicher Steuerwettbewerb mehr möglich sein. Damit leiste die Mindestbesteuerung einen wichtigen Beitrag zu mehr weltweiter Steuergerechtigkeit. Mit der Erarbeitung erster Umsetzungsvorschriften sei in Deutschland bereits begonnen worden.
Deutscher Bundestag, PM vom 26.10.2022
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27.10.2022
Mietvertrag über Autobatterie: Klausel zu Fernabschaltung durch Vermieter unwirksam
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Mietvertrags über eine Autobatterie für unwirksam erklärt, die dem Vermieter eine Fernabschaltung der Batterie ermöglicht. Denn die Klausel benachteilige die Mieter unzulässig. Dies ergebe sich unter anderem daraus, dass mit der Sperrung der Autobatterie auch die Nutzung des E-Fahrzeugs – und damit eines wesentlich höherwertigen Vermögensbestandteils des Mieters – nicht mehr möglich sei.
Der Kläger hat als Verbraucherschutzverein gegen die Beklagte, eine französische Bank, die Unterlassung der Verwendung von AGB-Klauseln bei Vermietung von Batterien für Elektrofahrzeuge geltend gemacht. Die Beklagte vermietet Batterien für von ihren Kunden gekaufte oder geleaste Elektrofahrzeuge. Hierfür verwendet sie "Allgemeine Batterie-Mietbedingungen", die ihr als Vermieterin im Fall der außerordentlichen Vertragsbeendigung durch Kündigung nach entsprechender Ankündigung die Sperre der Auflademöglichkeit der Batterie erlauben. Der Kläger macht geltend, die AGB-Klausel sei unwirksam, weil sie eine unangemessene Benachteiligung der Mieter enthalte.
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27.10.2022
Zahlungen in Echtzeit: Euro-Sofortzahlungen sollen neuer Standard werden
Geld innerhalb von zehn Sekunden von einem Konto zu einem anderen schicken – das soll für alle EU-Bürger und EU-Unternehmen möglich sein. Laut am 26.10.2022 vorgestellten Plänen der Europäischen Kommission soll die schnelle Zahlungsmethode zum Beispiel für Rechnungen und Zahlungen zwischen Privatpersonen zum Standard werden. Das sei nicht nur bequemer, sondern führe auch dazu, dass Geld schneller weiterverwendet und investiert werden kann.
Die Vorschläge sollen Zugang zu Sofortzahlungen für alle Bürger und Unternehmen, die in einem EU- oder EWR-Land ein Konto unterhalten, ermöglichen. Bisher wurden Sofortzahlungen laut Kommission nur in elf Prozent aller Euro-Überweisungen genutzt. Der Vorschlag solle die Hindernisse für Sofortzahlungen aus dem Weg räumen und ihre Vorteile in größerem Maßstab nutzbar machen.
Sofortzahlungen machten es möglich, Geld jederzeit und an allen Tagen der Woche innerhalb von zehn Sekunden von einem Konto auf das andere zu übertragen. Das sei erheblich schneller als bei herkömmlichen Überweisungen, die von Zahlungsdienstleistern ausschließlich während der Geschäftszeiten entgegengenommen würden und beim Zahlungsempfänger erst am nächsten Geschäftstag als Kontogutschrift ankämen – was bis zu drei Kalendertage dauern könne. Sofortzahlungen seien für die Verbraucher also erheblich schneller und bequemer, beispielsweise wenn sie Rechnungen bezahlen wollen oder dringend auf eine Überweisung warten (zum Beispiel bei einem medizinischen Notfall). Darüber hinaus verbesserten sie den Cashflow erheblich und senkten die Kosten für Unternehmen, insbesondere für KMU, auch im Einzelhandel. Sie sorgten dafür, dass der so genannte Float im Zahlungsverkehr frei wird, also die Gelder, die heute im Verrechnungssystem "schweben" und mit Sofortüberweisungen dann schneller für den Konsum oder für Investitionen genutzt werden könnten.
Der Vorschlag, mit dem die Verordnung über den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA) von 2012 geändert und modernisiert werden soll, enthält vier Anforderungen für Euro-Sofortzahlungen.
Erstens sollen sie allgemein verfügbar sein. Jeder Zahlungsdienstleister in der EU, der heute schon Überweisungen in Euro anbietet, soll verpflichtet werden, diese nach einer bestimmten Frist auch als Sofortzahlung anzubieten. Zweitens sollen Euro-Sofortzahlungen bezahlbar sein. Zahlungsdienstleister sollen für Euro-Sofortzahlungen keine höheren Gebühren verlangen dürfen als für herkömmliche Überweisungen in Euro. Die Sofortzahlungen sollen drittens vertrauenswürdig sein. Die Zahlungsdienstleister sollen nachprüfen müssen, ob die Angaben des Auftraggebers zu Kontonummer (IBAN) und Name des Zahlungsempfängers zusammenpassen, damit der Auftraggeber gegebenenfalls vor Ausführung der Zahlung auf einen Fehler oder Betrugsversuch hingewiesen werden kann. Viertens strebt die Kommission eine reibungslosere Bearbeitung von Euro-Sofortzahlungen bei weiterhin wirksamer Überprüfung von Personen an, gegen die EU-Sanktionen verhängt wurden. Vorgeschlagen wird ein Verfahren, bei dem die Zahlungsdienstleister ihre Kunden mindestens einmal täglich mit den EU-Sanktionslisten abgleichen, anstatt alle Transaktionen einzeln zu prüfen.
Europäische Kommission, PM vom 26.10.2022
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27.10.2022
Datenschutzrecht: Schufa-Eintrag bei bestrittener Forderung unzulässig
Haben Inkassounternehmen bei der Einziehung von Forderungen keinen Erfolg, so melden sie dies regelmäßig als "Zahlungsstörung" an die Wirtschaftsauskunftei Schufa. Die Folge ist ein negativer Eintrag des Schuldners, der dann Probleme bei der Kreditkartenzahlung oder der Eröffnung eines Girokontos bekommen kann.
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26.10.2022
Nach Entnahme einer Wohnung: Sofortabzug von Sanierungsaufwendungen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Überführung eines Wirtschaftsguts vom Betriebsvermögen in das Privatvermögen keine Anschaffung im Sinne des § 6 Absatz 1 Nr. 1a Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) darstellt.
Der Kläger, der Inhaber einer Hofstelle war, hatte 2011 eine zu seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörende Wohnung entnommen. Die Wohnung, die in allen Streitjahren vermietet war, sanierte und modernisierte er im Anschluss. Das Finanzamt meinte, der Kläger könne die hierfür entstandenen Aufwendungen nicht sofort als Erhaltungsaufwand abziehen. Vielmehr lägen anschaffungsnahe Herstellungskosten (§ 6 Absatz 1 Nr. 1a EStG) vor, die bei der Ermittlung der Vermietungseinkünfte lediglich im Wege der Absetzungen für Abnutzung (AfA) über die Nutzungsdauer des Objektes verteilt steuerlich geltend gemacht werden könnten. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht (FG) blieb erfolglos.
Der BFH wies die Revision zwar zurück, soweit sie die Jahre 2011 und 2012 betraf, weil der Kläger infolge der Steuerfestsetzung auf null Euro nicht beschwert sei. In Bezug auf die Jahre 2010 und 2013 sah er die Revision hingegen als begründet an. Das FG habe die Aufwendungen für die Baumaßnahmen zu Unrecht als anschaffungsnahe Herstellungskosten beurteilt. Denn eine Entnahme der Wohnung aus dem Betriebsvermögen sei keine Anschaffung im Sinne des § 6 Absatz 1 Nr. 1a EStG. Es fehle sowohl an der für eine entsprechende Anschaffung notwendigen Gegenleistung als auch an einem Rechtsträgerwechsel, sofern das Wirtschaftsgut in das Privatvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt werde. § 6 Absatz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG stelle die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen im Wege der Entnahme nicht durch Fiktion einer Anschaffung gleich.
Da noch zu klären sei, ob die Aufwendungen für die Baumaßnahmen in den Jahren 2010 und 2013 möglicherweise Herstellungskosten im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 1 Handelsgesetzbuch darstellen, die ebenfalls lediglich im Wege der AfA zu berücksichtigen wären, hat der BFH die Sache an das FG zurückverwiesen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 03.05.2022, IX R 7/21
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26.10.2022
Investitionsabzugsbeträge: Verlängerte Fristen und Höchstbetrag von 200.000 Euro
Nach Maßgabe von § 7g Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Investitionsabzugsbeträge (IAB), die nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres hinzugerechnet wurden, rückgängig zu machen. Hierauf weist der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt hin.
Nach dem 2. Corona-Steuerhilfegesetz gelte: Zur Vermeidung steuerlicher Nachteile infolge coronabedingter Investitionsausfälle würden die in 2020 endenden Fristen für die Verwendung von IAB nach § 7g EStG um ein Jahr verlängert. Die Fristen für Investitionen seien mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 30.06.2021 erneut verlängert worden. IAB, die im Jahr 2017 und 2018 gebildet wurden, müssten danach spätestens im Jahr 2022 aufgelöst werden (fünf Jahre beziehungsweise vier Jahre nach der Bildung). Durch das 4. Corona-Steuerhilfegesetz sei allerdings eine erneute Verlängerung um ein Jahr erfolgt, so der Steuerberaterverband.
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26.10.2022
Geringfügiges Ehegattenarbeitsverhältnis: Arbeitszeitnachweis zwingend erforderlich?
Der Bundesfinanzhof hat sich mit den Anforderungen an die steuerliche Anerkennung eines geringfügigen Ehegattenarbeitsverhältnisses auseinandergesetzt. Er betont, dass es der Fremdüblichkeit nicht entgegenstehe, wenn der Arbeitgeber selbst Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (hier: Obergerichtsvollzieher) beziehe. Dies teilt der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt mit.
Für die Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen – insbesondere für die Anerkennung von (geringfügigen) Beschäftigungsverhältnissen, die einfache Büroarbeiten zum Gegenstand haben – müsse auf den Stundenzetteln auch grundsätzlich nicht vermerkt werden, welche Arbeitsleistungen der Arbeitnehmer während der Arbeitszeiten konkret geleistet hat.
Sofern für ein Finanzgericht Zweifel bestünden, ob der Angehörige die in den Stundenzetteln ausgewiesenen Arbeitsstunden tatsächlich geleistet hat, stelle es eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung dar, wenn diesbezüglich angebotenen Zeugenbeweisen im Vorhinein jegliche Geeignetheit zum Beweis der behaupteten Tatsachen abgesprochen werden.
Es sei aber bedeutsam, die Arbeitszeiten aufzuzeichnen und zu dokumentieren. Ob die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Einführung einer (elektronischen) Zeiterfassung auch zur Folge habe, dass für die tatsächliche Durchführung auch ein Arbeitszeitnachweis zwingend erforderlich ist, bleibe abzuwarten. Nach Ansicht des Steuerberaterverbandes dürfte vieles für einen zwingenden Arbeitszeitnachweis sprechen.
Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, PM vom Oktober 2022
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26.10.2022
Gas- und Wärmelieferungen: Zur befristeten Absenkung des Umsatzsteuersatzes
Durch das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz wird der Umsatzsteuersatz für Gaslieferungen über das Erdgasnetz und die Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz befristet vom 01.10.2022 bis zum 31.03.2024 von 19 Prozent auf sieben Prozent gesenkt. Hierzu hat das Bundesfinanzministerium (BMF) jetzt ein Schreiben veröffentlicht.
In Bezug auf die Absenkung des Umsatzsteuersatzes enthält das Schreiben eine Anwendungsregelung für Änderungen des Umsatzsteuergesetzes (§ 27 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz). Außerdem behandelt es die Auswirkungen der befristeten Absenkung der Umsatzsteuersätze und geht auf Vereinfachungsregelungen (Abrechnung auf Grundlage des Gastages, Abrechnung von Gas- uns Wärmelieferungen, Gewährung von Jahresboni, Jahresrückvergütungen und dergleichen, zu hoher Umsatzsteuerausweis in der Unternehmerkette) ein. Schließlich thematisiert das BMF in seinem Schreiben die Wiederanwendung des Regelsteuersatzes zum 01.04.2024.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 25.10.2022, III C 2 - S 7030/22/10016 :005
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26.10.2022
Versuchte Gründung terroristischer Vereinigung: Bewährungsstrafen für zwei Deutsche
Ein 61- und ein 53-jähriger deutscher Staatsangehöriger sind wegen der versuchten Gründung einer terroristischen Vereinigung als Rädelsführer zu Freiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten beziehungsweise einem Jahr und zwei Monaten verurteilt worden. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart setzte die Vollstreckung der Haftstrafen allerdings jeweils zur Bewährung aus.
Die Angeklagten fassten nach den Feststellungen des OLG Anfang April 2021 gemeinsam den Entschluss, eine paramilitärische Söldnereinheit, bestehend insbesondere aus ehemaligen und aktiven Angehörigen der Bundeswehr, zur Begehung von Kampfhandlungen im jemenitischen Bürgerkrieg zu gründen. Nach ihrer Vorstellung sollte die 100 bis 150 Mann starke Söldnergruppe aktiv in den jemenitischen Bürgerkrieg eingreifen. Zunächst sollte sie ein von den Huthi-Rebellen gehaltenes Gebiet durch Demonstration militärischer Stärke, falls erforderlich auch mit Waffengewalt, unter ihre Kontrolle bringen. Auf diese Weise wollten die Angeklagten die Friedensverhandlungen zwischen den Huthi-Rebellen und der international anerkannten jemenitischen Regierung erzwingen und letztlich den seit 2014 andauernden Bürgerkrieg beenden.
Beiden Angeklagten war bewusst, dass ein solcher Einsatz zwangsläufig mit Tötungshandlungen im Rahmen von kriegerischen Auseinandersetzungen sowie mit Opfern in der Zivilbevölkerung verbunden sein würde, was sie auch billigten. Die Angeklagten ließen sich hierbei auch von christlich-fundamentalistisch gefärbten Vorstellungen sowie von Wahrsagungen einer türkischen Seherin beeinflussen. Daneben handelten sie aus eigenem Gewinnstreben.
Dem gemeinsamen Tatplan entsprechend versuchte einer der Angeklagten, auf verschiedenen Wegen aufgrund seiner internationalen Beziehungen Kontakt zu saudi-arabischen Regierungsstellen aufzunehmen, die – nach der Vorstellung der Angeklagten – das Vorhaben finanzieren und zusätzlich benötigte militärische Ressourcen bereitstellen sollten. Gleichzeitig begann der andere Angeklagte, ihm bekannte Personen, weitgehend ehemalige und aktive Angehörige der Bundeswehr, anzusprechen, um diese für den geplanten Einsatz im Jemen zu gewinnen.
Feste Zusagen, sich an der geplanten Kampfeinheit zu beteiligen, erhielten die Angeklagten trotz in Aussicht gestellter Entlohnungsbeträge im fünfstelligen Bereich nicht. Finanzierungsanfragen blieben unbeantwortet. Auch wenn die Angeklagten im weiteren Verlauf mit zeitlichen Verzögerungen in der Umsetzung ihres Vorhabens rechneten, insbesondere, weil es sich als schwierig darstellte, das Königreich Saudi-Arabien oder einen anderen finanzkräftigen Investor für das Vorhaben zu gewinnen, hielten beide am ursprünglichen Tatplan fest. Ihre Bemühungen blieben jedoch bis zu ihrer Festnahme am 20.10.2021 erfolglos.
Die beiden Angeklagten wurden während des Verfahrens am 22.08.2022 nach zehnmonatiger Untersuchungshaft unter Auflagen aus der Haft entlassen und die Haftbefehle dazu außer Vollzug gesetzt. Das OLG Stuttgart hat seit dem 09.06.2022 an 19 Tagen verhandelt und im Rahmen der Beweisaufnahme neun Zeugen und zwei Sachverständige vernommen. Außerdem wurden zahlreiche Telefongespräche, Text- und Sprachnachrichten sowie Urkunden in die Hauptverhandlung eingeführt.
Strafmildernd wurden bei beiden Angeklagten laut OLG insbesondere ihre umfassenden Geständnisse sowie der Umstand berücksichtigt, dass sie nicht vorbestraft sind. Im Wesentlichen deshalb und im Hinblick auf die bereits verbüßte Untersuchungshaft habe die Vollstreckung der Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt werden können. Das OLG hat die gegen die Angeklagten bereits außer Vollzug gesetzten Haftbefehle aufgehoben. Da alle Beteiligte auf Rechtsmittel verzichtet hätten, sei das Urteil rechtskräftig.
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 24.10.2022, 7 – 2 StE 1/22, rechtskräftig
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26.10.2022
Unwirksame Strompreiserhöhung: Gestoppt
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat eine einstweilige Verfügung gegen Preiserhöhungen der BSE Strom und Erdgas GmbH erwirkt. Das Landgericht Verden hat es dem Stromlieferanten laut vzbv verboten, Preiserhöhungen mit einer Frist von weniger als einem Monat anzukündigen. Der Stromversorger dürfe außerdem keine Preiserhöhungsschreiben mehr versenden, ohne darin die vor und nach der Anpassung geltenden Preise nach den einzelnen Preisbestandteilen aufzuschlüsseln.
Wie der vzbv mitteilt, hatte die BSE in Kundenanschreiben massive Preiserhöhungen wegen gestiegener Beschaffungskosten angekündigt. So sollte ein Kunde künftig einen Arbeitspreis von 99,87 Cent pro Kilowattsunde zahlen – mehr als doppelt so viel wie zuvor. In einem anderen Fall sollte der Preis von 21,66 Cent auf 97,93 Cent pro Kilowattstunde steigen.
Betroffene Kunden hätten sich über die Preiserhöhung, aber auch über deren kurzfristige Ankündigung geärgert. Die neuen Preise sollten laut vzbv schon ab dem 16.09.2022 gelten, obwohl die Schreiben erst am 05.09.2022 versandt worden waren.
Nach Auffassung des vzbv sind die Preiserhöhungen unwirksam. Nach dem Energiewirtschaftsgesetz seien Haushaltskunden über eine geplante Preisänderung spätestens einen Monat vorher zu unterrichten. Auch die Geschäftsbedingungen des Stromversorgers selbst hätten eine Frist von mindestens vier Wochen vorgesehen. Tatsächlich seien die Kunden – je nach Postlaufzeit – jedoch nur etwa sieben bis zehn Tage im Voraus über die massiven Preiserhöhungen informiert worden.
Darüber hinaus wirft der vzbv dem Unternehmen vor, die gesetzlichen Transparenzanforderungen an Preiserhöhungen missachtet zu haben. Nach dem Gesetz müssten Stromunternehmen über Preisänderungen einfach und verständlich informieren und dabei auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderungen hinweisen. Das erfordere nach der Rechtsprechung, dass auch die einzelnen Kostenbestandteile des Strompreises vor und nach der Preisanpassung gegenüberzustellen sind. Neben Beschaffungs- und Vertriebskosten seien das die verschiedenen Steuern und Umlagen sowie die Entgelte an die Netzbetreiber, so der vzbv. Nur so lasse sich überprüfen, ob eine Preiserhöhung berechtigt ist – oder unzulässigerweise dazu dient, die Gewinnspanne des Anbieters zu erhöhen.
Der vzbv sieht die Gefahr, dass Verbraucher durch die kurzfristige Ankündigung und die intransparente Darstellung überrumpelt und dazu verleitet werden, eine möglicherweise unberechtigte Preiserhöhung ungeprüft zu akzeptieren. Deswegen klagte er und bekam Recht.
Verbraucherzentrale Bundesverband, PM vom 25.10.2022 zu Landgericht Verden, Urteil vom 10.10.2022, 3 O 194/22, nicht rechtskräftig
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26.10.2022
Hochstraße Süd in Ludwigshafen: Stadt muss Abrissfirma keine Mehrkosten zahlen
Die Stadt Ludwigshafen muss die Mehrkosten, die einer von ihr mit dem Abriss der einsturzgefährdeten Pilzhochstraße beauftragten Firma für die erforderliche Abstützkonstruktion während der Rückbauarbeiten entstanden sind, nicht übernehmen. Dies hat das Landgericht (LG) Frankenthal entschieden.
Die Rückbauarbeiten wurden letztlich aufwendiger ausgestaltet als ursprünglich seitens der Abbruchfirma geplant. Die Stadt verweigerte die Zahlung weiteren Werklohns und wies darauf hin, dass man sich bei Auftragserteilung auf einen Pauschalpreis für die Abbrucharbeiten geeinigt habe. Die genaue Ausgestaltung der Abstützkonstruktion für die einsturzgefährdete Brücke sei dabei offengeblieben. Wie die Abbruchfirma die Abstützkonstruktion im Konkreten ausgestalte, sei Sache der Firma gewesen und betreffe deren Kalkulationsrisiko.
So sah es auch das LG Frankenthal. Wie die Abstützkonstruktion im Einzelnen ausgestaltet werde, sei der Abbruchfirma freigestellt gewesen. Es habe somit weder eine Änderung der ursprünglich geschuldeten Leistung stattgefunden noch sei seitens der Stadt eine Änderungsanordnung erfolgt. Ein Anspruch auf Mehrvergütung sei daher abzulehnen.
Nachdem erhebliche Beschädigungen in der Stützkonstruktion der Pilzhochstraße festgestellt worden waren, die zu Verkehrssperrungen auf und unterhalb der Brücke geführt hatten, hatte die Stadt – nach einem entsprechenden Vergabeverfahren – die klagende Firma Ende 2019 mit dem Abbruch der einsturzgefährdeten Pilzhochstraße beauftragt. Es wurde ein Pauschalpreis von rund fünf Millionen Euro vereinbart, der seitens der Stadt auch bezahlt wurde.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann binnen eines Monats Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht eingelegt werden.
Landgericht Frankenthal, Urteil vom 25.10.2022, 6 O 134/21, nicht rechtskräftig
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25.10.2022
Betrieb von Geldspielautomaten: Ist weiterhin umsatzsteuerpflichtig
Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten sind auch nach der zum 01.07.2021 in Kraft getretenen Gesetzesänderung für virtuelle Automatenspiele umsatzsteuerpflichtig. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Die Antragstellerin, die Spielhallen betreibt, hatte beim Finanzgericht (FG) erfolgreich beantragt, die Vollziehung der Umsatzsteuervorauszahlung für August 2021 auszusetzen. Das FG sah es als ernstlich zweifelhaft an, dass die Umsatzsteuerpflicht so genannte terrestrischer Automatenspielumsätze bei gleichzeitiger Umsatzsteuerfreiheit so genannter virtueller Automatenspielumsätze mit dem Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer vereinbar sei.
Dieser Auffassung hat sich der BFH nicht angeschlossen. Er hatte bereits mehrfach entschieden, dass Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten umsatzsteuerpflichtig sind. Bis zum 30.06.2021 habe dies unabhängig davon gegolten, ob es sich um Umsätze in Spielhallen und Ähnlichem oder um Online-Umsätze (so genannte virtuelle Automatenspiele) handelte.
Zum 01.07.2021 habe der Gesetzgeber jedoch die gesetzlichen Grundlagen geändert: Virtuelle Automatenspiele unterlägen seither der Rennwett- und Lotteriesteuer, so der BFH. Sie seien deshalb nach § 4 Nr. 9 Buchst. b Umsatzsteuergesetz umsatzsteuerfrei. Umsätze in Spielhallen seien hingegen weiterhin umsatzsteuerpflichtig. Für sie falle aber keine Rennwett- und Lotteriesteuer an. Hintergrund der Änderung sei unter anderem der Umstand gewesen, dass Online-Angebote hinsichtlich ihrer Spielsucht auslösenden Aspekte anders einzustufen seien als die terrestrischen Angebote (zum Beispiel in Spielhallen).
Der BFH hat nun klargestellt, dass diese Ungleichbehandlung zulässig ist. Umsätze in Spielhallen und Online-Umsätze seien aus mehreren Gründen (unterschiedliche Ausschüttungsquoten, unterschiedliche Verfügbarkeit, potenziell größerer Kundenkreis online, unterschiedliche Spielsuchtrisiken) bereits nicht vergleichbar. Wären sie vergleichbar, wäre die Ungleichbehandlung gerechtfertigt. Anders als terrestrische Umsätze würden auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen aufgrund einer Mehrwertsteuer-Sonderregelung zwingend am Ort des Leistungsempfängers besteuert. Die EU habe diese Sonderregelung eingeführt, um sicherzustellen, dass eine Besteuerung solcher Dienstleistungen in der EU erfolge, wenn sie in der EU verbraucht würden. Dies rechtfertige die unterschiedliche Besteuerung von terrestrischen Umsätzen und Online-Umsätzen. Für Glücksspielumsätze gelte insoweit nichts anderes als in anderen Bereichen der Wirtschaft auch.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 26.09.2022, XI B 9/22 (AdV)
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25.10.2022
Steuererklärung: Wird meist online erledigt
Die Mehrheit der Steuerpflichtigen erledigt die Steuererklärung online. Das habe zuletzt für 54 Prozent derjenigen gegolten, die schon einmal eine Einkommensteuererklärung abgegeben haben, so der Digitalverband Bitkom.
Gut ein Fünftel (22 Prozent) habe dazu "Elster", das kostenlose Steuer-Programm der Finanzverwaltung, genutzt. 28 Prozent nutzten eine kommerzielle Steuer-Software für den PC und vier Prozent machten ihre letzte Steuererklärung auf dem Smartphone über eine Steuer-App, so Bitkom unter Verweis auf eine repräsentative Befragung unter mehr als 1.000 Personen ab 16 Jahren in Deutschland, die im Auftrag des Verbands durchgeführt worden sei.
Derzeit werde der digitale Weg zum Standard, erläutert Bitkom. Denn die Finanzverwaltung akzeptiere ab dem Steuerjahr 2021 die Papierabgabe nur noch in Einzelfällen. Für viele Menschen bedeute dies eine Umstellung: Denn rund 30 Prozent der Bundesbürger, die schon einmal eine Steuererklärung abgegeben haben, hätten zuletzt noch das Papierformular genutzt. Weitere 13 Prozent hätten die Arbeit einer Steuerberatung überlassen.
Bitkom e.V., PM vom 24.10.2022
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25.10.2022
Inflationsausgleich: Prämie bis zu 3.000 Euro steuerfrei
Seit Oktober 2022 können Arbeitnehmende bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei als Prämie zum Inflationsausgleich erhalten. Allerdings ist die Auszahlung einer solchen Prämie für Arbeitgeber freiwillig, worauf die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) hinweist.
Die Inflationsausgleichsprämie könne bis Ende 2024 ausgezahlt werden, sei aber auf 3.000 Euro begrenzt. Wer sie also bereits in 2022 in voller Höhe erhält, könne 2023 oder 2024 nicht nochmals eine steuerfreie Auszahlung bekommen, so die VLH. Gestaffelte Prämien-Zahlungen seien aber möglich.
Auch müsse der Betrag als Inflationsausgleichsprämie gekennzeichnet sein, zum Beispiel im Verwendungszweck des Überweisungsträgers.
Wer zwei oder mehr Dienstverhältnisse bei jeweils anderen Arbeitgebenden hat, dürfe die Prämie in voller Höhe für jedes Dienstverhältnis erhalten, auch innerhalb eines Kalenderjahres.
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., PM vom 24.10.2022
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25.10.2022
Steuer-Freibeträge: Lindner plant weitere Anhebung
Der steuerliche Grundfreibetrag soll im Jahr 2023 stärker erhöht werden als zunächst geplant. Dies jedenfalls plant Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP), wie die "Tagesschau" am 24.10.2022 auf ihren Internetseiten berichtet.
Von der Bundesregierung beschlossen gewesen sei bereits eine Erhöhung auf 10.632 Euro. Nach den Plänen des Finanzministers solle der Grundfreibetrag ab 2023 nun aber 10.908 Euro betragen, so die "Tagesschau" auf ihren Internetseiten. In 2024 solle er dann noch einmal angehoben werden.
Lindner begründet seine Pläne laut "Tagesschau" damit, dass auch der Regelsatz des Bürgergelds im Januar 2023 steige.
"Tagesschau", Internetmeldung vom 24.10.2022
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25.10.2022
NSU-Prozess: Zschäpe in Karlsruhe erfolglos
Die Hauptangeklagte im NSU-Prozess, Beate Zschäpe, ist mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen ihre Verurteilung gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an.
Mit der Beschwerde hatte sich Zschäpe gegen das Strafurteil des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 11.07.2018 und zwei Beschlüsse des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12.08.2021 und vom 22.09.2021 gewandt. Sie rügte die Verletzung ihres Rechts auf die Gewährung rechtlichen Gehörs, eine willkürliche Anwendung des § 349 Absatz 2 Strafprozessordnung (StPO) und eine Verletzung ihres Rechts auf die Entscheidung durch den gesetzlichen Richter. Zschäpe machte laut BVerfG insbesondere geltend, es verletze sie in ihren durch die Verfassung garantierten Rechten, dass der BGH über ihre Revision durch Beschluss und nicht nach einer mündlichen Verhandlung durch Urteil entschieden habe.
Das BVerfG entschied demgegenüber, Zschäpe habe weder dargetan noch sei es aus sich heraus ersichtlich, dass sie in ihren Rechten auf die Gewährung rechtlichen Gehörs, aus dem allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Willkürverbot oder auf die Entscheidung durch den gesetzlichen Richter verletzt ist. Insbesondere ergebe sich aus dem grundgesetzlich verbürgten Recht auf rechtliches Gehör nicht unmittelbar ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung.
Es sei vielmehr Sache des Gesetzgebers, zu entscheiden, in welcher Weise rechtliches Gehör gewährt werden soll. Daher begegne die Möglichkeit, im strafrechtlichen Revisionsverfahren eine Revision nach § 349 Absatz 2 StPO durch Beschluss – also ohne vorherige Durchführung einer mündlichen Verhandlung – zu verwerfen, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Im Verfahren der strafrechtlichen Revision habe der Gesetzgeber vorgesehen, dass der Revisionsführer in seiner Revisionsbegründung und in der Gegenerklärung zum Antrag des Generalbundesanwalts Gelegenheit bekommt, sich umfassend zu äußern. Hierdurch werde seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ausreichend Rechnung getragen.
Damit bleibt es bei der Verurteilung Zschäpes durch das OLG zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe unter Feststellung der besonderen Schwere der Schuld – unter anderem wegen mittäterschaftlicher und mitgliedschaftlicher Beteiligung an mehreren Mordtaten der rechtsterroristischen Vereinigung NSU.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30.09.2022, 2 BvR 2222/21
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25.10.2022
Einschulung außerhalb des Schulbezirks: Nur bei wichtigem Grund
Der Umstand, dass ein Kind gerne gemeinsam mit seinen Freunden aus der zuvor besuchten Kindertagesstätte eingeschult werden möchte, ist kein wichtiger Grund, der dem betroffenen Schüler ausnahmsweise einen Anspruch auf Zuordnung zu einer außerhalb seines Schulbezirks liegenden Grundschule vermitteln könnte. Dies geht aus einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz hervor.
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25.10.2022
Corona-Infektion: Im konkreten Fall kein Arbeitsunfall
Eine Corona-Infektion mit Langzeitfolgen kann grundsätzlich als Arbeitsunfall anzuerkennen sein. Allerdings muss dafür nachgewiesen sein, dass die Infektion am Arbeitsplatz und nicht im Privatbereich erfolgt ist. Hierauf weist das Sozialgericht (SG) Konstanz hin.
Die 1974 geborene Klägerin ist als Büroangestellte in einem Handwerksbetrieb beschäftigt. Am 12.04.2021 wurde ein in demselben Betrieb beschäftigter Leiharbeitnehmer positiv auf das Covid-19-Virus getestet. Die Klägerin verspürte in der Nacht vom 15. auf den 16.04.2021 erste Symptome. Am 19.04.2021 wurde bei ihr ein positiver PCR-Test vorgenommen. Nach ihren Angaben heilte die Infektion bei ihr nicht vollständig aus, sondern es sind Langzeitfolgen verblieben.
Das SG gelangte in dem Rechtsstreit zu dem Ergebnis, dass zwar eine Corona-Infektion grundsätzlich als Arbeitsunfall anzuerkennen sein kann. Dem stehe nicht entgegen, dass es in Deutschland massenweise zu Infektionen mit dem Covid-19-Virus kommt und es sich bei einer Infektion um eine allgemeine Gefahr handelt. Denn das Risiko, sich zu infizieren, steige durch die am Arbeitsplatz auftretenden zusätzlichen Kontakte an.
Für die Anerkennung einer Corona-Infektion als Arbeitsunfall müsse jedoch nachgewiesen sein, dass sich die Infektion bei der versicherten Tätigkeit und nicht im privaten Bereich ereignet hat. Dabei könnten die vom Robert-Koch-Institut (RKI) entwickelten Maßstäbe zur Bestimmung enger Kontaktpersonen nicht unmittelbar für die Beurteilung herangezogen werden, ob eine Infektion am Arbeitsplatz erfolgt ist. Vielmehr sei eine Bewertung und Abwägung möglicher Risiken anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.
Im Fall der Klägerin stellte das Gericht fest, dass im maßgeblichen Zeitraum immer wieder kurze Kontakte zwischen der Klägerin und dem infizierten Leiharbeitnehmer stattfanden, wobei grundsätzlich OP-Masken getragen wurden. Daneben habe die Möglichkeit einer Infektion im privaten Bereich bestanden. Die Klägerin habe sich während der zweiten Covid 19-Welle zu einem Zeitpunkt infiziert, zu dem das RKI die Fallzahlen als hoch bewertete.
Das SG Konstanz gelangte zu dem Ergebnis, dass man beim Vergleich der Infektionsgefahr am Arbeitsplatz mit derjenigen allein während des von der Klägerin eingeräumten Einkaufs von Lebensmitteln für eine vierköpfige Familie nicht von einer typischen Gefährdung am Arbeitsplatz sowie einer zugleich fernliegenden Verursachung im privaten Bereich ausgehen kann. Denn auch in Lebensmittelgeschäften habe man einen ähnlichen, kurzzeitigen Kontakt mit anderen Personen wie ihn die Klägerin zu dem infizierten Leiharbeitnehmer hatte. Eine Corona-Infektion am Arbeitsplatz sei damit nicht nachgewiesen.
Gegen das Urteil ist die Berufung zulässig.
Sozialgericht Konstanz, Urteil vom 16.09.2022, S 1 U 452/22, nicht rechtskräftig
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24.10.2022
Gewerbesteuerpflicht eines Grundstückshändlers: Frühestens ab Erwerb der ersten Immobilie
Die sachliche Gewerbesteuerpflicht eines Grundstückshändlers beginnt frühestens mit dem Abschluss eines Kaufvertrages über eine erste Immobilie. Erst durch den entsprechenden Kauf sei er in der Lage, seine Leistung am Markt anzubieten, begründet der Bundesfinanzhof (BFH) seine Entscheidung.
Im Streitfall ist die Klägerin, eine Anfang 2011 gegründete Gesellschaft, deren Wirtschaftsjahr am 01.06. eines Jahres beginnt und am 31.05. des Folgejahres endet, als gewerbliche Grundstückshändlerin tätig. Im Wirtschaftsjahr 2011/2012 (01.06.2011 bis 31.05.2012) hatte sie zwar den Erwerb eines ersten Grundstücks vorbereitet. Zum Abschluss des entsprechenden Kaufvertrages kam es jedoch erst im Juni 2012 und damit im Wirtschaftsjahr 2012/2013. Das Finanzamt erkannte den von der Klägerin für das Wirtschaftsjahr 2011/2012 erklärten Verlust von rund einer Millionen Euro nicht an. Es war der Auffassung, die von der Klägerin im Wirtschaftsjahr 2011/2012 unternommenen Akquisitionstätigkeiten könnten noch keine Gewerbesteuerpflicht begründen. Die Feststellung des erklärten Gewerbeverlustes sei daher ausgeschlossen.
Der BFH hat die Auffassung des Finanzamtes bestätigt. Er hob die Entscheidung des Finanzgerichts auf und wies die Klage ab. Ein gewerblicher Grundstückshändler nehme seine werbende Tätigkeit frühestens mit der Anschaffung der ersten Immobilie auf. Maßgeblich sei der Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages. Denn erst hierdurch werde er in die Lage versetzt, seine Leistung am Markt anzubieten. Vorbereitungshandlungen, die dem Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages dienten, genügten demgegenüber nicht.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 01.09.2022, IV R 13/20
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24.10.2022
Steuerklärung für 2021: Frist endet
Wer für das Jahr 2021 verpflichtend eine Steuererklärung abgeben muss, hat dafür nur noch bis Ende Oktober Zeit. Hierauf weist Erich Nöll vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) hin. Normalerweise müsse die Abrechnung bis Ende Juli erledigt sein. Wegen Corona sei der Termin durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz verlängert worden.
Meist lohne sich die Abgabe der Steuererklärung, stellt Nöll in Aussicht. Von rund 26,3 Millionen Arbeitnehmern erhielten 12,6 Millionen im Schnitt 1.072 Euro zurück. Das habe das Statische Bundesamt (Destatis) für das Jahr 2018 ermittelt. Mehr als die Hälfte hätten zwischen 100 und 1.000 Euro Steuern erstattet bekommen.
"Es kann allerdings auch vorkommen, dass das Finanzamt Steuern nachfordert", weiß Nöll. Das könne passieren, wenn Berufstätige im letzten Jahr zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Kinderkrankengeld erhalten haben. Der Lohnersatz sei zwar an sich steuerfrei, beeinflusse jedoch durch den so genannten Progressionsvorbehalt den persönlichen Steuersatz und müsse deshalb in der Steuererklärung angegeben werden. Für Corona-Prämien oder Pflege-Boni gelte das jedoch nicht: "Der steuer- und sozialversicherungsfreie Obolus bleibt in der Steuererklärung außen vor und beeinflusst somit nicht den persönlichen Steuersatz", so Nöll.
Steuerpflichtige könnten mit der Jahresabrechnung "einiges rausholen", so Nöll weiter. Viele Aufwendungen könnten erst mit Einreichung der Steuererklärung berücksichtigt werden – etwa für selbst bezahlte Jobkosten, Helfer im Haushalt, Krankheits- und Pflegekosten.
Berufstätige punkteten beim Finanzamt vor allem mit Jobkosten, die den 1.000-Euro-Arbeitnehmerpauschbetrag übersteigen. Ohne einzelne Kosten nachzuweisen, könnten sie für bis zu 120 Homeoffice-Tage jeweils fünf Euro abrechnen. Maximal gebe es 600 Euro Homeoffice-Pauschale im Jahr. Auf mehr Ausgaben komme meist, wer ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer hat. Es zählten bis zu 1.250 Euro im Jahr, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Diese Voraussetzung sei aber auch erfüllt, wenn Steuerpflichtige vorrangig aus Gründen des Gesundheitsschutzes zu Hause gearbeitet haben. Dies gelte ausschließlich für die Zeit der Coronapandemie. "Die vollen Kosten ohne 1.250-Euro-Grenze muss das Finanzamt aber akzeptieren, wenn das Heimbüro Dreh- und Angelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist, das heißt wenn dort mehr als die Hälfte der Arbeitszeit verbracht wird", begründet Nöll.
Auch Fahrtkosten fielen nicht unter den Tisch: Bis zum 20. Kilometer zum ersten Arbeitsort gebe es 30 Cent Pendlerpauschale je Entfernungskilometer. Ab dem 21. Kilometer seien es seit 2021 35 Cent. Alternativ gäben Berufstätige die Ticketkosten an, wenn diese höher sind als insgesamt die Pendlerpauschale für 2021. Wirkt sich bei Fernpendlern die höhere Pendlerpauschale steuerlich nicht aus, weil sie mit ihrem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegen und deswegen keine Steuern zahlen müssen, könnten sie neuerdings die Mobilitätsprämie erhalten. Dafür müssten sie neben dem Hauptvordruck die neue Anlage Mobilitätsprämie ausfüllen.
Wer unter der Flutkatastrophe 2021 gelitten hat, könne seine nicht erstatteten Kosten als außergewöhnliche Belastungen angeben. Spenden für Flutopfer auf ein anerkanntes Spendenkonto gingen als Sonderausgaben ab. Hier genüge als Nachweis die Überweisungsbestätigung.
Viel mehr als früher könnten Menschen mit einer Behinderung absetzen: Der Behindertenpauschbetrag betrage seit 2021 je nach Grad der Behinderung 384 Euro bis 7.400 Euro. Den Pauschbetrag gebe es nun schon ab einem Grad der Behinderung von 20. Für die Pflege eines Menschen mit zumindest Pflegegrad 2 gebe es neuerdings 600 Euro bis 1.800 Euro Pflegepauschbetrag.
Auf jeden Fall müsse beim Finanzamt abrechnen, wer in 2021 neben seinem Lohn mehr als 410 Euro Lohnersatz wie Eltern-, Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld erhalten hat, betont Nöll. Genauso seien Arbeitnehmer in der Pflicht, deren Lohn in der Steuerklasse III, V oder VI versteuert oder bei Steuerklasse IV der Faktor eingetragen wurde. Eine Steuererklärung müsse auch sein, wenn sie zudem für 2021 noch andere Einkünfte von über 410 Euro versteuern müssen – wie aus Vermietung und Verpachtung oder selbstständiger Tätigkeit.
Auch Rentner müssten die Steuerformulare einreichen, wenn ihr Gesamtbetrag der Einkünfte in 2021 den Grundfreibetrag von 9.744 Euro übersteigt. Für Ehepaare liege die Grenze 2021 bei 19.488 Euro. Ob aber Steuern fällig werden, stehe erst nach der Abrechnung fest. Zumindest gingen bei jedem die Basisbeiträge in der Kranken- und Pflegeversicherung ab und 36 Euro Sonderausgabenpauschale. So fielen bei Rentenbeginn 2021 keine Steuern an, wenn die jährliche Bruttorente rund 14.100 Euro 2021 betragen hat und keine weiteren Einkünfte zu versteuern sind, rechnet Nöll vor. Begann die Rente 2005 oder früher, sei bis zu rund 19.500 Euro Jahresbruttorente steuerfrei.
Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V., PM vom 10.10.2022
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24.10.2022
Umwandlung von Unternehmen: Bundestagsdebatte zu EU-Vorgaben
Der Bundestag hat am 20.10.2022, erstmals über den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (BT-Drs. 20/3822) beraten. Der Gesetzentwurf wurde im Anschluss an die Aussprache zur weiteren Beratung in den federführenden Rechtsausschuss überwiesen.
Mit dem Gesetzentwurf soll die EU-Richtlinie 2019/2121 zur Änderung der EU-Richtlinie 2017/1132 "in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen" von Unternehmen (Umwandlungsrichtlinie) in deutsches Recht umgesetzt werden. Bei der von der Umwandlungsrichtlinie geänderten Richtlinie handelt es sich um die Richtlinie 2017/1132 vom 14.06.2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (Gesellschaftsrechtsrichtlinie). Außer der Richtlinienumsetzung, die mit diversen Folgeänderungen einhergeht, enthält der Entwurf laut Bundesregierung "Neuregelungen, mit denen das Spruchverfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz beschleunigt werden soll, ohne die Rechte der Verfahrensbeteiligten zu beschneiden".
Wie die Bundesregierung schreibt, soll die Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie überwiegend "unter Wahrung der bewährten Grundsätze und der bewährten Systematik des deutschen Umwandlungsrechts erfolgen". Weiter heißt es: "Auf dieser Linie sollen die Vorschriften über grenzüberschreitende Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechsel (zusammen im Weiteren: grenzüberschreitende Umwandlungen) in einem Sechsten Buch des Umwandlungsgesetzes zusammengefasst werden. Innerhalb dieses Buches dienen die Bestimmungen zur grenzüberschreitenden Verschmelzung als Regelungsvorbild für das Verfahren der Spaltung und des Formwechsels."
Deutscher Bundestag, PM vom 20.10.2022
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24.10.2022
Hohe Energiekosten: Gewerbesteuerliche Maßnahmen sollen Unternehmen helfen
Mit gewerbesteuerlichen Maßnahmen sollen die infolge des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine gestiegenen Energiekosten berücksichtigt werden. Dies geht aus gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 20.10.2022 hervor, die das Bundesfinanzministerium veröffentlicht hat.
Der völkerrechtswidrige Überfall Russlands auf die Ukraine und die daraufhin beschlossenen Sanktionen der EU begründeten teils schwerwiegende Folgen für Unternehmen in Deutschland, heißt es in den Erlassen. Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder gelte zur angemessenen Berücksichtigung dieser besonderen Situation bei nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen (§ 19 Absatz 3 Satz 3 Gewerbesteuergesetz – GewSt) Folgendes:
Nach § 19 Absatz 3 Satz 3 GewStG könne auch das Finanzamt bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags für den laufenden Erhebungszeitraum die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen. Das gelte insbesondere für die Fälle, in denen das Finanzamt Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen anpasst (R 19.2 Abs. 1 Satz 5 Gewerbesteuer-Richtlinien – GewStR).
Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen seien bei bis zum 31.03.2023 eingehenden Anträgen keine strengen Anforderungen zu stellen. Über Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Vorauszahlungen unter Einbeziehung der aktuellen Situation solle zeitnah entschieden werden. Auch eine rückwirkende Anpassung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen für das Jahr 2022 sei im Rahmen der Ermessensentscheidung möglich.
Nimmt das Finanzamt eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen vor, sei die betreffende Gemeinde hieran bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden (§ 19 Absatz 3 Satz 4 GewStG). Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge gilt den Erlassen zufolge auch im Hinblick auf einen möglichen Zusammenhang mit Auswirkungen des Angriffskrieges Russlands auf die Ukraine, dass diese an die Gemeinden und nur dann an das zuständige Finanzamt zu richten sind, wenn die Festsetzung und die Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist (§ 1 GewStG und R 1.6 Abs. 1 GewStR).
Gleichlautende Erlasse der Länder vom 20.10.2022
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24.10.2022
Rotlichtverstoß mit einem "SUV": Rechtfertigt allein keine erhöhte Geldbuße
Bei der Bemessung einer Geldbuße darf von dem im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelfall nur abgewichen werden, wenn der betreffende Einzelfall deutlich vom Normalfall abweicht. Nicht ausreichend ist der pauschale Verweis, dass der Betroffene bei seinem Rotlichtverstoß einen "SUV" fuhr. Dies stellt das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main klar.
Das Amtsgericht (AG) hatte den Betroffenen wegen eines Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 350 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Dabei hatte es die vom Bußgeldkatalog neben dem Fahrverbot vorgesehene Regelbuße von 200 Euro auf 350 Euro erhöht. Zur Begründung hatte es auf die vorhandene Vorbelastung sowie die "größere abstrakte Gefährdung durch das geführte Kraftfahrzeug" verwiesen. Die kastenförmige Bauweise und erhöhte Frontpartie erhöhten "bei einem SUV das Verletzungsrisiko für andere Verkehrsteilnehmer".
Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde hatte im Ergebnis vor dem OLG keinen Erfolg. Allerdings rechtfertige die vom AG vorgenommene Argumentation keine Erhöhung der Regelbuße. Der Bußgeldkatalog diene der gleichmäßigen Behandlung sehr häufig vorkommender, wesentlich gleich gelagerter Sachverhalte, betonte das OLG. Er solle eine Schematisierung herbeiführen, sodass grundsätzlich "besondere Umstände des Einzelfalls zurücktreten". Nur ein deutliches Abweichen vom Normalfall rechtfertige deshalb eine Abweichung vom Bußgeldkatalog. Die Feststellung solch außergewöhnlicher Umstände bedürfe einer "über die Benennung eines diffusen Fahrzeugtyps oder Modells hinausgehender Betrachtung des Einzelfalls".
Die vom AG erwähnte "größere" abstrakte Gefährdung beziehungsweise "erhöhte" Verletzungsgefahr erfülle nicht die Anforderungen an derartigen Feststellungen. Es fehle an der erforderlichen Einzelfallbetrachtung, soweit sich die Zumessungserwägungen auf einen "noch nicht einmal trennscharf bestimmbaren Fahrzeugtyp" ohne nähere Definition beschränkten. Jedenfalls wären "die wesentlichen gefährdungsrelevanten Charakteristika" zu ergründen gewesen. Da die Gruppe der "SUV" sehr heterogen sei, erscheine zudem ein Schluss von der Gruppenzugehörigkeit auf gefahrrelevante Umstände nicht möglich. Schließlich sei die vom AG angenommene erhöhte Verletzungsgefahr nicht allgemeinkundig, sondern Gegenstand von Untersuchungen mit diametralen Ergebnissen.
Die verhängte Geldbuße sei aber im Ergebnis wegen der gravierenden Vorbelastung des Betroffenen gerechtfertigt. Die Regelbuße beziehe sich auf einen nicht vorgeahndeten Betroffenen. Vorliegend habe der Betroffene 13 Monate vor der hier zu beurteilenden Ahndung bereits einen Rotlichtverstoß begangen. "Diese Vorahndung führt in der Gesamtschau des vorliegenden Einzelfalls dazu, dass ein deutliches Abweichen von dem im Katalog geregelten Normalfall festzustellen ist", so das OLG.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.9.2022, 3 Ss-OWi 1048/22, unanfechtbar
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24.10.2022
Lieferdienst "Gorillas in Berlin: Betriebsratswahl untersagt
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Verfahren auf Einstweiligen Rechtsschutz entschieden, dass eine für den 19.10.2022 für das "Warehouse Schöneberg" geplante Betriebsratswahl nicht durchzuführen ist.
Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen des Lieferdienstes "Gorillas" und betreibt in Berlin das "Warehouse Schöneberg". Für die verschiedenen Standorte in Berlin wurde im November 2021 ein einheitlicher Betriebsrat gewählt. Ein Wahlanfechtungsverfahren vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Berlin (3 BV 12711/21) ist derzeit von den Beteiligten ruhend gestellt worden.
Es ist nun ein Wahlvorstand tätig geworden, der für das "Warehouse Schöneberg" und drei weitere Standorte Betriebsratswahlen eingeleitet hat. Gegen die Durchführung dieser Wahlen wendet sich die Arbeitgeberin in mehreren Eilverfahren vor dem ArbG Berlin. Eine erste Entscheidung des ArbG Berlin vom 13.10.2022 ist nun Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens vor dem LAG Berlin-Brandenburg gewesen.
Das LAG hat dem Antrag der Arbeitgeberin auf Abbruch der Betriebsratswahl für das "Warehouse Schöneberg" stattgeben. Für die Betriebsratswahl für das "Warehouse Schöneberg" sei kein ordnungsgemäßer Wahlvorstand zur Einleitung der Wahl gebildet worden. Es sei in so erheblichem Maße von den gesetzlichen Vorschriften zur Bildung des Wahlvorstandes abgewichen worden, dass die Bestellung des Wahlvorstandes nichtig sei.
Gegen die Entscheidung des LAG im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist kein Rechtsmittel gegeben.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 23 TaBVGa 1094/22, unanfechtbar
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24.10.2022
Unbegleitete Probefahrten: Bergen Gefahr gutgläubigen Erwerbs des Kfz durch Dritten
Wer einem Kaufinteressenten einen Pkw für eine unbegleitete Probefahrt überlässt, riskiert im schlimmsten Fall, dass der vermeintliche Interessent das Fahrzeug einer anderen Person wirksam verkauft und übereignet. Denn ein gutgläubiger Erwerb des Fahrzeugs durch einen Dritten ist möglich. Wie das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschieden hat, steht es dem nicht entgegen, wenn der Verkäufer des Kfz (hier: ein Autohaus) vor der Probefahrt dafür gesorgt hat, dass das Auto geortet werden kann.
Ein Autohaus gab einem angeblichen Kaufinteressenten einen Audi Q5 für eine einstündige Probefahrt. Der Interessent, der falsche Personalien angegeben hatte, kehrte nicht zurück. Stattdessen inserierte er das Fahrzeug bei eBay und verkaufte es schließlich für 31.000 Euro in bar. Bei dem Verkauf übergab seine Frau dem Käufer gefälschte Fahrzeugpapiere. Der Käufer übergab das Fahrzeug zwei Wochen später der Polizei, die es dem Autohaus zurückgab. Dieses verkaufte es anschließend für 35.000 Euro. Der getäuschte Käufer verlangt diesen Erlös heraus.
Zu Recht, wie das OLG Celle entschied. Denn der Käufer habe das Eigentum wirksam von dem "Betrüger" erlangt. Zwar könne grundsätzlich nur der Eigentümer wirksam über eine Sache verfügen. Übergibt ein Nichtberechtigter die Kaufsache aber beim Verkauf an den Käufer, könne dieser auch dann Eigentümer werden, wenn die Sache tatsächlich nicht dem Verkäufer gehörte.
Ein solcher gutgläubiger Erwerb von einem Nichtberechtigten scheide zwar aus, wenn die Kaufsache dem wahren Eigentümer gestohlen wurde oder ihm sonst abhandengekommen ist, fährt das OLG fort. Hier habe das Autohaus den Wagen aber freiwillig für eine unbegleitete einstündige Probefahrt herausgegeben. Damit habe es den Besitz an dem Pkw freiwillig aufgegeben, auch wenn das Auto über eingebaute SIM-Karten geortet werden konnte. Diese Ortungsmöglichkeit habe einer Begleitung bei der Probefahrt schon deshalb nicht gleichgestanden, weil eine Ortung nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung über die Polizei und den Hersteller möglich war. Sie habe einen gutgläubigen Erwerb des Wagens daher nicht ausgeschlossen.
Darüber hinaus scheide ein gutgläubiger Erwerb zwar auch dann aus, wenn der Käufer grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass der Verkäufer nicht der Eigentümer war. Beim Kauf eines Kraftfahrzeugs müsse er sich zumindest den Kraftfahrzeugbrief beziehungsweise die Zulassungsbescheinigung Teil II vorlegen lassen, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen. Die Zulassungsbescheinigung sei hier aber so professionell gefälscht gewesen, dass der Käufer die Fälschung nicht erkennen musste. Der Verkauf eines gebrauchten Pkw auf der Straße gegen Bargeld ist nach Auffassung des OLG auch nicht unüblich und musste keinen Verdacht erwecken, zumal der Kaufpreis nicht auffallend günstig war. Dass der Verkäufer den Zweitschlüssel nicht mit übergeben konnte, habe er nachvollziehbar damit erklärt, dass sich der Käufer erheblich verspätet hatte, er selbst nicht habe warten können und vergessen habe, seiner Frau den Zweitschlüssel zu geben.
Das Urteil kann noch mit der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof angegriffen werden.
Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 12.10.2022, 7 U 974/21, nicht rechtskräftig
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21.10.2022
In der Schweiz ansässige deutsche Arbeitnehmer: Ausschluss einer Antragsveranlagung zur Einkommensteuer europarechtswidrig?
Das Finanzgericht (FG) Köln hat europarechtliche Zweifel daran, ob in der Schweiz ansässigen deutschen Arbeitnehmern eine so genannte Antragsveranlagung zur Einkommensteuer in Deutschland verwehrt werden darf. Dies soll nun der Europäische Gerichtshof klären, den das FG angerufen hat.
Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und hatte in den Streitjahren seinen Wohnsitz in der Schweiz. Er erhielt aus der Beschäftigung bei einem deutschen Arbeitgeber Lohn. Hierfür war er im (schweizerischen) häuslichen Arbeitszimmer sowie im Außendienst (auf deutschem Gebiet) tätig. Ihm entstanden erhebliche Werbungskosten, die er nicht von seinem Arbeitgeber erstattet bekam. Im Lohnsteuerabzugsverfahren wurde der gesamte Brutto-Arbeitslohn in Deutschland besteuert.
Mit seinen Einkommensteuererklärungen stellte der Kläger einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer, insbesondere um unter Berücksichtigung seiner Aufwendungen eine Einkommensteuererstattung zu erhalten. Zur Begründung führte er aus, der in § 50 Absatz 2 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes vorgesehene Ausschluss des Antragsrechts für so genannte Drittländer wie die Schweiz sei europarechtswidrig.
Das Finanzamt sah dagegen die Lohneinkünfte mit dem Steuerabzug als abgegolten an. Es versagte eine Anrechnung der gezahlten Lohnsteuer auf die Einkommensteuer sowie die Berücksichtigung steuermindernder Werbungskosten. Hiergegen klagt der Kläger beim Finanzgericht Köln.
Das FG folgt mit seinem Vorlagebeschluss der Argumentation des Klägers. Es seien keine ausreichenden Rechtfertigungsgründe dafür ersichtlich, dass einem in einem Drittland ansässigen deutschen Arbeitnehmer eine Antragsveranlagung und damit eine Einkommensteuererstattung vorenthalten werden dürfe. Der gesetzliche Ausschluss verstoße gegen das von der EU und der Schweiz abgeschlossene Freizügigkeitsabkommen.
Finanzgericht Köln, Beschluss vom 20.09.2022, 15 K 646/20
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21.10.2022
Bundesregierung: Soll Strom-Spitzenausgleich auch 2024 gewähren
Die Vertreter der deutschen Wirtschaft haben die von der Bundesregierung geplante Verlängerung des so genannten Spitzenausgleichs zur Entlastung energieintensiver Betriebe um ein Jahr begrüßt, aber zugleich eine Verlängerung der Maßnahme für das ganze Jahr 2024 gefordert.
So erklärte die Wirtschaftsvereinigung Stahl in einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses am 19.10.2022, während der aktuellen schweren Energiekrise, die den Industrie- und Stahlstandort in Deutschland existenziell bedrohe, müssten zusätzliche Planungsunsicherheiten für die Unternehmen vermieden werden. Eine Verlängerung um zwei Jahre sollte aber auch aus Gründen der Verfahrenseffizienz vor dem Hintergrund der langen Dauer von Genehmigungsverfahren für Beihilfen erfolgen. Auf Fragen nach der Lage der Branche berichtete die Wirtschaftsvereinigung, die Stromkosten seien seit Beginn der Krise um acht Milliarden Euro gestiegen. Das seien 20 Prozent des Umsatzes. Die Produktion liege um 15 Prozent unter dem Vorjahr, im Elektrostahlbereich sogar um 25 Prozent.
Der Bundesverband der Deutschen Kalkindustrie erklärte, ohne Weiterlaufen des Spitzenausgleichs sei die Lage nicht mehr zu bewältigen, zumal der Energiebedarf noch steige.
Grundlage der Anhörung war der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes zur Verlängerung des sogenannten Spitzenausgleichs (BT-Drs. 20/3872) für energieintensive Unternehmen um ein Jahr bis Ende 2023. Begünstigt werden dadurch 9.000 Unternehmen. In dem Gesetzentwurf heißt es, durch die Verlängerung werde die Energiepreissteigerung gedämpft, einer weiter zunehmenden Inflation entgegengewirkt und damit die Wettbewerbsfähigkeit energieintensiver und im internationalen Wettbewerb befindlicher Unternehmen des produzierenden Gewerbes in Deutschland weiterhin gewährleistet.
Der Bundesverband der deutschen Industrie bezeichnete eine Verlängerung zur Sicherstellung einer wettbewerbsfähigen Steuerlast als notwendig. Eine zweijährige Verlängerung sei außerdem notwendig, um fristgerecht eine Anschlussregelung zu erarbeiten. Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft erklärte, mit einer weiteren Verlängerung könne Planungsunsicherheit für die Unternehmen vermieden werden. Man befinde sich in einer "extrem schwierigen Lage".
Der Verband der chemischen Industrie äußerte sich kritisch zur Angabe der Bundesregierung, dass durch die Maßnahme die Wettbewerbsfähigkeit energieintensiver und im internationalen Wettbewerb befindlicher Industrieunternehmen in Deutschland weiterhin gewährleistet werde. Die Verlängerung des Spitzenausgleichs sei in der Sache richtig, diene aber lediglich dem Erhalt eines ohnehin enorm angespannten Status quo. Mit der Maßnahme werde lediglich verhindert, dass die derzeit hohe Inflation durch ein Auslaufen zusätzlich befeuert würde.
Kritischer äußerte sich die Deutsche Unternehmensinitiative Energieeffizienz. Viele Maßnahmen zur Energieeffizienz seien von den Unternehmen nicht durchgeführt worden. Der Spitzenausgleich praktiziere eine so genannte Fallbeil-Regelung, die Unternehmen dazu anreize, ihren Energieverbrauch erkennbar über dem Schwellenwert für die Vergünstigung zu halten, damit schwankende Energieverbräuche nicht unabsichtlich zu einem Verlust der Vergünstigung führen würden. Vor diesem Hintergrund erscheine die Verlängerung des Spitzenausgleichs mehr als fragwürdig.
Gegen die von der Industrie geforderte Verlängerung um zwei Jahre wandte sich Dirk Jansen von der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung. Die geplante Verlängerung um zwölf Monate sei ein geeignetes Instrument, um zu einer Neuregelung zu kommen. Das Forum ökologische Marktwirtschaft kritisierte, dass der Spitzenausgleich nicht ausreichend auf die Klimaziele ausgerichtet sei. Die Regelung sei auch nicht zielgenau.
Deutscher Bundestag, PM vom 19.10.2022
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21.10.2022
Doppelte Haushaltsführung verheirateten Arbeitnehmers: Finanzielle Beteiligung an Kosten der Lebensführung nachzuweisen
Die für eine doppelte Haushaltsführung erforderliche finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung muss bei Fällen mit Auslandsbezug nicht unterstellt werden, nur weil der Arbeitnehmer verheiratet ist. Dies hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen im Fall eines in Deutschland tätigen, verheirateten Arbeitnehmers klargestellt, dessen Ehepartner im Ausland die zuvor als Ehewohnung genutzte Wohnung beibehielt. Die Finanzverwaltung sei dazu berechtigt, sich in jedem Einzelfall die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung nachweisen zu lassen.
Zu den Lebensführungskosten im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 Einkommensteuergesetz zählten insgesamt diejenigen Aufwendungen zur Gestaltung des privaten Lebens, die einen Haushaltsbezug aufweisen, im Wesentlichen also Miet- und Hauskosten, Verbrauchs- und sonstige Nebenkosten, Aufwendungen für die Anschaffung und Reparatur von Haushaltsgeräten und -gegenständen, Kosten für Lebensmittel und Telekommunikationskosten. Kosten für Urlaub, Pkw, Freizeitgestaltung, Gesundheitsförderung sowie Kleidung und Ähnliches zählten nicht zu den Lebenshaltungskosten, so das FG.
Der finanzielle Beitrag an den Kosten der Lebensführung dürfe nicht erkennbar unzureichend sein, weshalb er oberhalb einer Bagatellgrenze von zehn Prozent der gesamten haushaltsbezogenen Lebensführungskosten liegen müsse.
Das FG hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen.
Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 21.09.2022, 9 K 309/20, nicht rechtskräftig
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21.10.2022
Erneut: Unzulässiges Tätigwerden des zentralen Inkassoservice in Recklinghausen in Erhebungssachen der Familienkassen
Trotz mehrfacher Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH), dass der zentral bei der Agentur für Arbeit Recklinghausen eingerichtete so genannte Inkassoservice für die Durchführung des Erhebungsverfahrens in Kindergeldsachen von Familienkassen anderer Bundesländer mangels Rechtsgrundlage unzuständig ist, wird die Behörde weiterhin tätig, jetzt allerdings "verdeckt" unter dem Briefkopf der eigentlich zuständigen örtlichen Familienkassen. Hierauf weist das Finanzgericht (FG) Niedersachsen hin.
Bereits mit Gerichtsbescheid vom 16.08.2022 (3 K 113/22) habe der 3. Senat des Niedersächsischen FG diese bedenkliche Umgehung der Rechtsprechung des BFH durch den Inkassoservice als unwirksam beurteilt. Die beklagte Familienkasse habe gegen den Gerichtsbescheid keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Allerdings habe sie überraschenderweise auch nicht die vom FG zugelassene Revision eingelegt, damit auch der BFH ihr Handeln überprüfen kann, so das FG.
Eine Revision zum BFH sei vom FG zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Das, so das FG, sei hier der Fall, weil einheitlich klargestellt werden würde, ob ein Unterlaufen der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf dem erfolgten Weg ohne weiteres möglich ist. Außerdem handele es sich nicht um einen Einzelfall, weil der Inkassoservice offenbar bundesweit in sämtlichen Erhebungsverfahren in Kindergeldangelegenheiten tätig wird.
Das zeigt sich laut FG Niedersachsen an einem weiteren nahezu identisch gelagerten Fall, den der 3. Senat nunmehr mit Urteil vom 21.09.2022 (3 K 159/22) in gleicher Weise entschieden habe. Auch dieses Mal habe das Gericht die Revision zugelassen, sodass die unterlegene Familienkasse den BFH anrufen könne.
Auf Nachfrage im Haus hätten weitere Senate mitgeteilt, dass dort ebenfalls ähnliche Fälle rechtshängig sind.
Finanzgericht Niedersachsen, PM vom 19.10.2022
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21.10.2022
Schwerbehindertenvertretung: Besteht trotz Absinkens der Anzahl der schwerbehinderten Beschäftigten fort
Die Schwerbehindertenvertretung in einem Betrieb besteht auch dann fort, wenn die Anzahl der schwerbehinderten Beschäftigten in diesem Betrieb unter fünf absinkt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) unter Verweis auf eine fehlende gesetzliche Grundlage für eine vorzeitige Beendigung der Vertretung entschieden.
Die Schwerbehindertenvertretung ist die Interessenvertretung der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten. Sie wird nach § 177 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch IX in Betrieben mit wenigstens fünf – nicht nur vorübergehend beschäftigten – schwerbehinderten Menschen für eine Amtszeit von regelmäßig vier Jahren gewählt.
In dem Kölner Betrieb einer Arbeitgeberin mit ungefähr 120 Mitarbeitern wurde im November 2019 eine Schwerbehindertenvertretung gewählt. Zum 01.08.2020 sank die Zahl der schwerbehinderten Menschen in diesem Betrieb auf vier Beschäftigte. Die Arbeitgeberin informierte die Schwerbehindertenvertretung darüber, dass sie nicht mehr existiere und die schwerbehinderten Beschäftigten von der Schwerbehindertenvertretung in einem anderen Betrieb vertreten würden.
In dem von ihr eingeleiteten Verfahren hat die Schwerbehindertenvertretung des Kölner Betriebs die Feststellung begehrt, dass ihr Amt nicht aufgrund des Absinkens der Anzahl schwerbehinderter Menschen im Betrieb vorzeitig beendet ist. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben den Antrag abgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Schwerbehindertenvertretung hatte Erfolg. Das Amt der Schwerbehindertenvertretung sei nicht vorzeitig beendet, entschied das BAG. Eine ausdrückliche Regelung, die das Erlöschen der Schwerbehindertenvertretung bei Absinken der Anzahl schwerbehinderter Beschäftigter unter den Schwellenwert nach § 177 Absatz 1 Satz 1 SGB IX vorsieht, gebe es im Gesetz nicht. Eine vorzeitige Beendigung der Amtszeit sei auch nicht aus gesetzessystematischen Gründen oder im Hinblick auf Sinn und Zweck des Schwellenwerts geboten.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 19.10.2022, 7 ABR 27/21
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21.10.2022
Zweiter Heizkostenzuschuss: Bauausschuss gibt grünes Licht
Der Bauausschuss des Bundestages hat am 19.10.2022 einstimmig einen zweiten Heizkostenzuschuss für Geringerverdiener gebilligt. Ihn sollen Empfänger von Wohngeld noch in 2022 erhalten, um von steigenden Energiepreisen entlastet zu werden. Außerdem sollen den Pflegeeinrichtungen vorgezogene Neuverhandlungen mit den Pflegekassen ermöglicht werden, falls die Energiekosten sich in "unvorhergesehenem Ausmaß" ändern.
Die Bundesregierung hatte dazu einen Gesetzentwurf zur Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes und des Elften Buches Sozialgesetzbuch (BT-Drs. 20/3884) vorgelegt, über den der Bundestag morgen auf Grundlage der Beschlussempfehlung des Ausschusses in geänderter Form abstimmt. Laut einem Änderungsantrag der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP soll im Gesetz nun klargestellt werden, was unter einer unvorhersehbaren Änderung der Energiekosten verstanden werden soll: zum einen eine "erhebliche Abweichung der tatsächlichen Bewohnerstruktur", zum anderen eine "erhebliche Änderung der Energieaufwendungen". Eine Vertreterin der Linksfraktion kritisierte, dass diese Definition noch immer nicht ausreiche, um Klarheit über die Zulässigkeit von Neuverhandlungen zu schaffen.
Seitens der SPD-Fraktion hieß es, die Ampel-Koalition wolle mit dem zweiten Heizkostenzuschuss jene Menschen gezielt entlasten, die es am nötigsten bräuchten. Der Zuschuss falle aufgrund der zusätzlichen Belastungen deutlich höher aus als der bereits im Frühjahr beschlossene und werde ohne Antrag unbürokratisch von Amtswegen ausgezahlt.
Nach Ansicht der CDU/CSU-Fraktion kommen die Hilfen allerdings zu spät. Dies gelte auch für die ab dem 01.01.2023 geplante Wohngeldreform. Die Union regte grundsätzlich an, das Wohngeld zu dynamisieren, um weiter steigende Heizkosten berücksichtigen zu können. Für eine solche Dynamisierung beim Wohngeld, aber auch beim Heizkostenzuschuss, sprach sich die AfD-Fraktion aus. Dass die Maßnahmen überhaupt notwendig seien, sei einer verfehlten Energie- und Migrationspolitik geschuldet, urteilte sie.
Eine Vertreterin der Grünen-Fraktion appellierte an die Länder, den Zuschuss schnell auszuzahlen. Um die dafür notwendigen Rechtsverordnungen zu beschleunigen, weiche der vorliegende Gesetzentwurf kaum vom ersten Heizkostenzuschussgesetz ab, betonte sie. Aus der FDP-Fraktion hieß es, mit dem zweiten Heizkostenzuschuss sei der Koalition ein sehr umfangreiches Paket gelungen. Es sei ein richtiges Signal an die Menschen, dass der Bundestag ihn diese Woche auf den Weg bringe.
Den Zuschuss sollen der Regierung zufolge alle Haushalte erhalten, die in mindestens einem Monat im Zeitraum vom 01.09.2022 bis zum 31.12.2022 wohngeldberechtigt sind. Darüber hinaus sollen wie beim ersten Heizkostenzuschuss auch die Empfänger von Leistungen nach dem BAföG sowie von Ausbildungs- und Berufsausbildungsbeihilfen profitieren, wenn die Leistungsberechtigung für mindestens einen Monat im maßgeblichen Zeitraum von 01.09.2022 bis 31.12.2022 bestand. Für sie sieht die Regierung einen pauschalen Zuschuss von 354 Euro vor. Für alle anderen Empfänger hängt die Höhe der Einmalzahlung von den im Haushalt lebenden Personen ab. Ein Ein-Personen-Haushalt mit Wohngeld erhält danach 415 Euro, ein Zwei-Personen-Haushalt mit Wohngeld 540 Euro. Für jede weitere Person im Haushalt werden 100 Euro ausgezahlt.
Der Bundesregierung zufolge werden mit der Maßnahme rund 660.000 wohngeldbeziehende Haushalte, rund 372.000 Geförderte nach dem BAföG, rund 81.000 Geförderte mit Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz sowie rund 100.000 Personen, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld beziehen, entlastet.
Deutscher Bundestag, PM vom 19.10.2022
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21.10.2022
Positiver HIV-Status: Steht Einstellung bei Feuerwehr nicht zwingend entgegen
Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat einem Kläger, dessen Bewerbung von der Berliner Feuerwehr nach einem positiven HIV-Test abgelehnt wurde, einen Entschädigungsanspruch wegen einer nicht gerechtfertigten Benachteiligung zugesprochen.
Der 1994 geborene Kläger bewarb sich im Frühjahr 2018 als Beamter für den feuerwehrtechnischen Dienst des beklagten Landes Berlin. Kurze Zeit zuvor hatte er erfahren, dass er HIV-positiv ist. Nach einem bei ihm – wie bei allen Bewerbern – durchgeführten HIV-Test lehnte die Feuerwehr seine Bewerbung wegen des positiven HIV-Status ab, weil er dauerhaft feuerwehrdienstuntauglich sei. Der Kläger machte daraufhin insbesondere Schmerzensgeld in Höhe von (zuletzt) mindestens 5.000 Euro geltend.
Das VG Berlin hat ihm einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 2.500 Euro nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zugesprochen. Durch die Ablehnung der Einstellung allein wegen des positiven HIV-Status sei der Kläger diskriminiert worden. Die Benachteiligung sei nicht aus beruflichen Gründen gerechtfertigt. Ein negativer HIV-Status sei nicht in jedem Fall notwendig, um ein Infektionsrisiko für Patienten oder Kollegen auszuschließen und/oder eine aktuelle beziehungsweise zukünftige Feuerwehrdiensttauglichkeit zu gewährleisten. Ein Sachverständiger habe für die Kammer überzeugend dargelegt, dass HIV-positive Menschen, die sich in einer funktionierenden Therapie befänden, das Virus praktisch nicht übertragen könnten. Überdies seien sie in ihrer Leistungsfähigkeit grundsätzlich auch prognostisch nicht eingeschränkt.
Bei der Höhe der Entschädigung hat das Gericht unter anderem die erfolgte Stigmatisierung berücksichtigt, aber auch, dass der Kläger im Zeitpunkt der Bewerbung nicht in HIV-Therapie war, sowie die neuere Praxis der Feuerwehr, wonach der positive HIV-Status keinen absoluten Ausschlussgrund bei Bewerbungen mehr darstellt. Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 23.09.2022, VG 5 K 322.18, nicht rechtskräftig
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19.10.2022
Versand mehrerer Steuerbescheide in einem Umschlag: Kann Zugangsnachweis erleichtern
Trotz Bestreitens des Steuerpflichtigen ist vom Zugang eines Steuerbescheids auszugehen, wenn nachgewiesen ist, dass ein tatsächlich zugegangener anderer Bescheid vom Rechenzentrum im selben Umschlag versandt wurde. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Münster klar.
Das Finanzamt erließ einen zunächst unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheid für 2016 gegenüber den Klägern, in dem es die Besteuerungsgrundlagen mangels Abgabe einer Erklärung schätzte. Mit Bescheid vom 05.08.2019 hob es den Vorbehalt der Nachprüfung auf und erließ am selben Tag einen erstmaligen Schätzungsbescheid für das Jahr 2017. Die daraus für 2017 resultierende Nachzahlung beglichen die Kläger fristgerecht innerhalb eines Monats.
Im Jahr 2020 reichten die Kläger eine Einkommensteuererklärung für 2016 ein. Hierauf übersandte das Finanzamt ihnen einen mit "Kopie" beschrifteten Ausdruck des Bescheids für 2016 vom 05.08.2019 und teilte mit, dass eine Änderung nicht mehr möglich sei. Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein und trugen vor, diesen Bescheid nunmehr erstmals erhalten zu haben.
Eine Anfrage des Finanzamts beim Rechenzentrum der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen ergab, dass die beiden Einkommensteuerbescheide für 2016 und 2017 vom 05.08.2019 Inhalt einer Druckdatei gewesen seien, die zeitgleich mit dem Status "maschinell gut erfasst" kuvertiert, ohne manuelle Bearbeitung durch einen Operator automatisch in die entsprechende Postbox einsortiert und am 05.08.2019 zur Post eingeliefert worden seien. Die Sendung habe fünf Blätter enthalten, wobei der zwei Blätter umfassende Einkommensteuerbescheid 2016 mit einem QR-Code frankiert gewesen sei, der drei Blätter umfassende Einkommensteuerbescheid 2017 dagegen nicht.
Daraufhin verwarf das Finanzamt den Einspruch wegen Verfristung als unzulässig. Zur Begründung ihrer hiergegen erhobenen Klage bestritten die Kläger weiterhin den Zugang des Bescheids für 2016 sowie dessen Versand in einem Umschlag mit dem anderen Bescheid. Der Fehler in der Zustellung liege möglicherweise auch beim Postdienstleister.
Die Klage ist erfolglos geblieben. Das FG Münster hat den Einspruch ebenso wie das Finanzamt als verfristet angesehen, da er von einem tatsächlichen Zugang des Einkommensteuerbescheids für 2016 vom 05.08.2019 ausgegangen ist.
Der Beweis des vom Steuerpflichtigen bestrittenen Zugangs eines Steuerbescheids könne auf Indizien gestützt und im Wege der freien Beweiswürdigung geführt werden. Nach den internen Ermittlungen des Finanzamts zum Postversand durch das Rechenzentrum seien beide Bescheide vom 05.08.2019 im selben Umschlag versandt worden. Die Angaben des Rechenzentrums seien nicht anzuzweifeln, da beide Bescheide Inhalt derselben Druckdatei mit insgesamt fünf Blättern gewesen seien, keine Fehlermeldung ersichtlich sei und der Bescheid für 2016 den für den Postversand notwendigen Aufdruck des QR-Codes enthalten habe, nicht aber der Bescheid für 2017. Ohne einen solchen QR-Code (Briefmarke) wäre ein (isolierter) Versand des Bescheids für 2017 nicht möglich gewesen.
Eben dieser Bescheid sei den Klägern aber zugegangen. Sie hätten den Zugang nicht bestritten und außerdem den Zahlbetrag innerhalb der im Bescheid angegebenen Frist beglichen. Dies sei nur bei Kenntnis des Bescheids möglich gewesen. Dementsprechend müsse zwangsläufig auch der Bescheid für 2016 zugegangen sein. Ein Fehler bei der Postzustellung sei danach ausgeschlossen.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 16.08.2022, 6 K 2755/21 E
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19.10.2022
Neuregelung der Vollverzinsung: Die wichtigsten Auswirkungen
Über die Auswirkungen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über die Höhe des Zinssatzes für Steuernachforderungen und -erstattungen informiert das rheinland-pfälzische Landesamt für Steuern (LfSt).
Das BVerfG habe am 08.07.2021 entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen nach der Abgabenordnung (AO) mit jährlich sechs Prozent für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 verfassungswidrig ist. Ausdrücklich ausgeschlossen worden seien hierbei die Stundungs-, Hinterziehungs-, Aussetzungs- und Prozesszinsen. Säumniszuschläge seien ebenfalls hiervon nicht betroffen. Inzwischen sei per Änderungsgesetz die AO (§ 238), die maßgeblich für die praktische Umsetzung sei, angepasst worden, so das LfSt.
Zusammengefasst habe die Entscheidung des BVerfG in der Praxis folgende Auswirkungen:
Nach der Entscheidung des BVerfG sei für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 das bisherige Recht weiter anwendbar (Fortgeltungsanordnung). Entsprechende zulässige Einsprüche gegen Zinsfestsetzungen für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 seien bereits insoweit durch eine so genannte Allgemeinverfügung vom 29.11.2021 erledigt worden.
Für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 sei der Gesetzgeber verpflichtet worden, so das LfSt, bis zum 31.07.2022 eine rückwirkende Neuregelung der Vollverzinsung zu treffen. Diese Neuregelung sei am 22.07.2022 in Kraft getreten. Sie gelte für neue Zinsfestsetzungen für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 und sei auch rückwirkend in allen offenen Fällen anzuwenden (Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 22.07.2022, IV A 3 -S 1910/22/10040 :010.
Durch das Änderungsgesetz werde unter anderem der Zinssatz für Steuernachforderungen und Steuererstattungen für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 auf 0,15 Prozent pro Monat (1,8 Prozent pro Jahr) gesenkt, fährt das LfSt fort. In offenen Fällen mit Festsetzung von Erstattungszinsen gelte zugunsten der Bürger Vertrauensschutz. Durch diese Vertrauensschutzregelung ergebe sich bei einer Neuberechnung der bisher festgesetzten Zinsen keine Änderung zuungunsten der Bürger. Bei Mischfällen mit Nachzahlungs- und Erstattungszinsen werde die Vertrauensschutzregelung auf das Ergebnis der Neuberechnung angewendet.
Die Steuerverwaltungen der Länder könnten die Neuberechnung der Zinsen in anhängigen Verfahren und die Umstellung der Zinsberechnungsprogramme aufgrund der damit verbundenen erheblichen technischen und organisatorischen Auswirkungen allerdings nicht sofort nach Inkrafttreten der Neuregelungen ab dem 22.07.2022 umsetzen. Für eine Zwischenzeit habe der Gesetzgeber eine Übergangsregelung geschaffen. Während dieser Übergangsphase könnten Festsetzungen von Nachzahlungs- beziehungsweise Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 weiterhin vorläufig ergehen oder ausgesetzt werden, um die Zinsfestsetzung später nachzuholen (BMF-Schreiben vom 22.07.2022, IV A 3 - S 0338/19/10004 :007).
Voraussichtlich im November 2022 werde die Finanzverwaltung Rheinland-Pfalz alle bei ihr geführten Steuerkonten hinsichtlich einer erforderlichen Anpassung der Zinsen an die neuen gesetzlichen Vorgaben maschinell überprüfen, kündigt das LfSt an. In den noch offenen Zinsfällen würden circa 570.000 geänderte Zinsbescheide erstellt und an die Bürger übermittelt. Sofern ein solcher Änderungsbescheid zur Erledigung eines Zinseinspruchs führt, enthalte der Bescheid einen entsprechenden Hinweis. Zur reibungslosen Abwicklung dieser Aktion bittet das LfSt Bürger im Vorfeld gegebenenfalls um Mitteilung einer Bankverbindung, damit Zinsbeträge zielgerichtet erstattet werden können. Entsprechende Schreiben seien bereits Anfang September 2022 versandt worden.
Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, PM vom 11.10.2022
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19.10.2022
Inflation: Sachverständige für höheren Ausgleich
Angesichts der drastisch steigenden Preise haben mehrere Sachverständige in einer Anhörung des Finanzausschusses am 17.10.2022 die bisher von der Koalition geplanten Maßnahmen im Inflationsausgleichsgesetz als unzureichend bezeichnet und deutlich höhere Entlastungen vor allem der Familien angemahnt. Als Hauptgrund wurden die in dem Gesetzentwurf zugrunde gelegten Inflationsprognosen bezeichnet, die von der Realität längst bei weitem überholt worden seien.
Grundlage der Anhörung war der von den Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (BT-Drs. 20/3496). Der Entwurf sieht verschiedene steuerliche Maßnahmen wie die Anhebung des Grund- und des Kinderfreibetrages sowie ein höheres Kindergeld vor. Das Kindergeld soll in 2023 für das erste, zweite und dritte Kind auf einheitlich 237 Euro pro Monat erhöht werden. Diese Erhöhung in einem Schritt soll für die Jahre 2023 und 2024 gelten. Somit steigt das Kindergeld für das erste und zweite Kind um 18 Euro und für das dritte Kind um zwölf Euro monatlich.
Der Bund der Steuerzahler erklärte, im Sinne eines schnellen Inflationsausgleichs für die Steuerzahler wäre es geboten, schon den Steuertarif 2022 mit einer höheren Inflationsrate zu indexieren. Auch die Annahme der Bundesregierung einer Inflationsrate von rund 5,76 Prozent für den Steuertarif 2023 sei kein echter Inflationsausgleich. Der Gesetzgeber müsse den Einkommensteuertarif 2023 um die zu erwartende Inflation 2023 bereinigen, die nach der derzeitigen Prognose der Gemeinschaftsdiagnose 8,8 Prozent betragen werde.
Johanna Hey, Professorin an der Universität zu Köln, erklärte, wenn sich die Entwicklung der Inflation so fortsetze wie in den letzten Monaten, sei bei Grund- und Kinderfreibeträgen eine weitere Anhebung erforderlich. Sie kritisierte, dass sich der Entwurf des Inflationsausgleichsgesetzes auf die mittlerweile überholte Frühjahrsprojektion der Bundesregierung zur Inflation für 2022 von 5,76 Prozent stütze. Das sei die "Crux" des Gesetzentwurfs.
Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung bezeichnete eine Inflationsbereinigung des Einkommensteuertarifs als grundsätzlich sinnvoll. Angesichts der hohen fiskalischen Kosten sollte diese auf Steuerpflichtige mit niedrigen und mittleren Einkommen konzentriert werden. Diese seien von der Inflation besonders stark betroffen. Die Kindergelderhöhung wurde als sinnvoll bezeichnet. Auf eine Erhöhung des Kinderfreibetrags könne jedoch verzichtet werden, da Familien mit hohem Einkommen bisher zu stark zusätzlich steuerlich entlastet würden. Ein vollständiger Ausgleich der kalten Progression sei "nicht das richtige Signal". Die Kosten würden sich auf bis zu 13 Milliarden Euro belaufen.
Der Deutsche Familienverband begrüßte die Maßnahmen zum Abbau der kalten Progression, erklärte aber andererseits, dass die geplanten Erhöhungen bei Kinderfreibetrag und Kindergeld leider deutlich hinter dem Notwendigen zurückblieben. Kindergeld, Kinderfreibetrag und weitere kinderbezogene Freibeträge müssten kurzfristig an die Inflationsrate angepasst werden. Nach Ansicht der Organisation werden große Familien zu wenig entlastet. Das vierte Kind und weitere Kinder gingen bei der vorgesehenen Kindergelderhöhung leer aus. Als problematisch wurde der im Gesetzestitel gewählte Begriff eines "fairen Einkommensteuertarifs" bezeichnet. Es gehe bei der Besteuerung weniger um Fairness, sondern um Gerechtigkeit. Alleinerziehende und Kinderreiche gingen leer aus. Das sei ein "fatales Zeichen".
Der Deutsche Gewerkschaftsbund kritisierte, dass Bezieher höherer Einkommen durch den Kinderfreibetrag stärker entlastet würden als Normalverdiener. Beim heutigen System gelte: Je höher das Einkommen, desto größer sei der sich daraus ergebende finanzielle Vorteil durch den Kinderfreibetrag. Gleichzeitig reiche das geringere Kindergeld für viele Kinder nicht aus, um gesellschaftliche Teilhabe zu gewährleisten. In Deutschland lebten 20 Prozent aller Kinder in Armut. Eine gerechte Förderung von Kindern müsse das Ziel sein. Daher müsse der Kinderfreibetrag zugunsten eines für alle erhöhten Kindergeldes im Rahmen einer Kindergrundsicherung abgeschafft werden.
Katja Rietzler vom Institut für Makroökonomie und Konjunkturforschung der Hans-Böckler-Stiftung bezeichnete die Änderungen am Einkommensteuertarif für das Jahr 2023 als nicht dringend. Sie wies darauf hin, dass die Einkommensteuerbelastung in Deutschland nach wie vor deutlich unter dem Niveau der 1990er Jahre liege. In der aktuellen Situation sollte zielgerecht mit Unterstützungsmaßnahmen am unteren Ende der Einkommensskala gearbeitet werden.
Auch die Arbeiterkammer Bremen bezeichnete den Abbau der kalten Progression als wenig zielgenau. Es böten sich alternative Maßnahmen an. Die Arbeiterkammer schlug vor, den Grundfreibetrag deutlich über den durch das Existenzminimum gebotenen Rahmen hinaus anzuheben, beispielsweise auf 12.000 Euro.
Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter bedauerte, dass das Ziel des Gesetzentwurfs, die Inflation auszugleichen, für Alleinerziehende nicht erreicht werde. Wegen der Anrechnung auf Unterhaltsleistungen werde die Anhebung des Kindergelds zum Nullsummenspiel. Viele Alleinerziehende fühlten sich von der Politik allein gelassen.
Professor Frank Hechtner (Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg) kritisierte, dass der Progressionsbericht von der Bundesregierung noch nicht vorgelegt worden sei. Es müsste wohl ein höherer Wert zum Ausgleich der kalten Progression eingesetzt werden, als im Gesetzentwurf vorgesehen. Professor Rudolf Mellinghoff von der Ludwig-Maximilians-Universität München sagte, angesichts der aktuellen Inflationsverhältnisse sollte der Progressionsbericht in jedem Jahr und nicht nur alle zwei Jahre vorgelegt werden. Dass Bezieher höherer Einkommen stärker von den Maßnahmen profitieren würden, sei eine natürliche Folge des progressiv verlaufenen Steuertarifs. Nur bei einer "Flat Tax" (einheitlicher Steuersatz) würden alle gleich profitieren.
Deutscher Bundestag, PM vom 17.10.2022
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19.10.2022
Digitalisierung beim Bundeszentralamt für Steuern: CDU/CSU-Fraktion fragt nach
Um die Digitalisierung beim Bundeszentralamt für Steuern und insbesondere die Digitalisierung des Steuerrückforderungsprozesses geht es in einer Kleinen Anfrage der CDU/CSU Fraktion (BT-Drs. 20/3982).
Die Abgeordneten erkundigen sich nach den genauen Zielsetzungen des Prozesses und wollen wissen, ob auch Investoren, Banken, Service-Provider und andere Unternehmen mit einbezogen werden sollen.
In der Vorbemerkung zur Kleinen Anfrage heißt es, durch die Digitalisierungsmaßnahmen würden nicht nur die Abläufe bei Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung vereinfacht, sondern auch der Betrug mit gefälschten Bescheinigungen ausgeschlossen. Zudem könne so missbräuchlichen Steuergestaltungen vorgebeugt werden. Insbesondere Gestaltungen zur Umgehung der Dividendenbesteuerung seien dann leichter erkennbar.
Deutscher Bundestag, PM vom 17.10.2022
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19.10.2022
Teure Geschenke: Nach Beendigung nichtehelicher Lebensgemeinschaft nur bei grobem Undank zurückzugeben
Während einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft geschenkte Gegenstände und Geldbeträge können bei grobem Undank zurückgefordert werden. Die dafür erforderliche Verfehlung von gewisser Schwere und eine die Dankbarkeit vermissende Gesinnung konnte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main nach der Trennung eines im gehobenen Lebensstil lebenden Paares nicht feststellen. Es wies Ausgleichsansprüche des Mannes unter anderem im Zusammenhang mit Kreditkartenabhebungen über die überlassene Zweitkarte und übergebener Diamant-Ohrringe zurück.
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19.10.2022
Trotz hoher Inflationsrate: Kein höherer SGB-II-Regelbedarf im Jahr 2022
Bezieher von Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) können im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren keine Erhöhung ihres Regelsatzes aufgrund der inflationsbedingten Preissteigerungen erlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (LSG) hervor.
Dieses hat in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass es die Frage, ob die Höhe des Regelsatzes im Jahr 2022 trotz der hohen Inflationsrate noch ausreichend ist, um das soziokulturelle Existenzminimum in verfassungskonformer Weise zu decken, nicht dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Prüfung vorlegen muss.
Antragsteller war ein 52-jähriger Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, der in Kiel lebt. Das Jobcenter Kiel gewährt ihm monatlich den aktuellen Regelbedarf in Höhe von 449 Euro sowie seine Kosten der Unterkunft und die anfallenden Heizkosten. Nach der Überzeugung des Antragstellers ist die Höhe des Regelsatzes seit Januar 2022 zu gering bemessen. Gemessen an den realen Preissteigerungen hielt er einen Regelsatz in Höhe von 687 Euro für angemessen. Er machte daher mit Eilantrag vom 03.07.2022 einen um 238 Euro höheren Regelsatz geltend. Den Antrag lehnte das Sozialgericht Kiel ab. Das LSG wies die Beschwerde gegen diese Entscheidung zurück.
Zuständig für die Ausgestaltung der Leistungen zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums sei zunächst erstmal nur der Gesetzgeber, so die Begründung des Gerichts. Lediglich dem BVerfG komme die Kompetenz zu, zu überprüfen, ob die Höhe der Leistungen ausreiche, Hilfebedürftigen in Deutschland ein Leben zu ermöglichen, das physisch, sozial und kulturell als menschenwürdig anzusehen sei.
Es gebe aber auch keinen Grund, das Eilverfahren auszusetzen und die verfassungsrechtliche Frage dem BVerfG zur Prüfung vorzulegen. Denn die gegenwärtige Regelbedarfshöhe sei nicht evident unzureichend, meint das LSG. Dabei berücksichtigte es anders als der Antragsteller nicht die auf alle Güter bezogene Inflationsrate von derzeit ungefähr zehn Prozent. Denn die Teuerungsrate sei insbesondere im Hinblick auf die Heizenergie gestiegen, die in der Regel in voller Höhe vom Jobcenter übernommen werde. Es sei vielmehr auf die Inflationsrate der regelsatzrelevanten Güter und zugleich auf die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter abzustellen. Daraus ergebe sich eine Veränderungsrate von 4,54 Prozent.
Der Gesetzgeber habe auf die Preissteigerungen reagiert. Das Neun-Euro-Ticket, die im Juli 2022 ausgezahlte Einmalzahlung von 200 Euro und das ab Januar 2023 geplante Bürgergeld seien Maßnahmen, die der Entlastung der Leistungsbezieher dienten. Derzeit sei davon auszugehen, dass die dadurch bewirkten Anpassungen im Regelsatz weiterhin existenzsichernd seien.
Die Entscheidung des LSG ist bestandskräftig, da in Eilverfahren kein Rechtsmittel zum Bundessozialgericht gegeben ist.
Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.10.2022, L 6 AS 87/22 B ER, rechtskräftig
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19.10.2022
Krankenkasse: Muss keine Biostase-Behandlung bewilligen
Das Sozialgesetzbuch V (SGB V) eröffnet keinen postmortal wirkenden Anspruch, Versicherten nach ihrem Tod eine Chance auf Wiederauferstehung von den Toten zu eröffnen. Auf eine entsprechende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) weist das Sozialgericht (SG) Koblenz hin. Mit dem Urteil vom 16.03.2022 (B 1 KR 29/21 B) habe das BSG die Revision gegen einen Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz als unzulässig verworfen.
Dem zugrunde habe ein vor dem SG Koblenz verhandelter Fall (S 8 KR 796/16) gelegen, in dem der 1957 geborene schwer erkrankte Kläger unter anderem für den Fall, dass es keine andere lebenserhaltende Maßnahme mehr gebe, beantragt hatte, die beklagte Krankenkasse zu verurteilen, eine Biostase-Behandlung zu bewilligen.
Im Verfahren vor dem LSG hat der Kläger weitergehend ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der Gesetze der chemischen Thermodynamik ein mit der Biostase-Methode behandelter Organismus nahezu beliebig lange (mehr als zehn Millionen Jahre) überleben könne. Die auch als Krykokonservierung bekannte Behandlung, bei der unter anderem zu Lebzeiten das Blut durch Frostschutzmittel ersetzt wird, stelle aber nach den Ausführungen des BSG eine strafbare Tötung auf Verlangen dar, die von vornherein vom Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen ist.
Das SGB V sehe ebenfalls keinen Anspruch auf eine Krykokonservierung des Leichnams vor, um ihn in Zukunft aufzutauen und wiederzubeleben. Der Kläger habe daher mit seiner Klage vor dem SG Koblenz und auch im anschließenden Berufungs- und Revisionsverfahren keinen Erfolg gehabt, meldet das SG.
Sozialgericht Koblenz, Pressemitteilung vom 18.10.2022
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18.10.2022
Gewinnzuschlag: Ist verfassungsgemäß
Gegen die Höhe des Gewinnzuschlags nach § 6b Absatz 7 Einkommensteuergesetz (EStG) von jährlich sechs Prozent bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.
Der Kläger stellte einen im Wirtschaftsjahr 2011/12 erzielten Veräußerungsgewinn aus einer landwirtschaftlichen Teilfläche in eine Rücklage nach § 6b EStG ein. Im Wirtschaftsjahr 2014/15 und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren löste er diese Rücklage jeweils zu einem Drittel auf. Da die Veräußerung städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen diente, galt eine verlängerte Reinvestitionsfrist. Die Auflösung der Rücklage führte zum Ansatz von Gewinnzuschlägen nach § 6b Absatz 7 EStG in Höhe von sechs Prozent pro Wirtschaftsjahr.
Zur Begründung seiner gegen die entsprechenden Einkommensteuerbescheide erhobenen Klage verwies der Kläger auf die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe des Zinssatzes für Nachzahlungszinsen nach § 233a Abgabenordnung (AO) und gegen die Höhe der Abzinsung von Verbindlichkeiten nach § 6 Absatz 1 Nr. 3 EStG. Auch der Gewinnzuschlag stelle eine Verzinsung dar, die in einer Niedrigzinsphase mit sechs Prozent zu hoch bemessen sei.
Das FG Münster hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Höhe der im Streitfall angefallenen Gewinnzuschläge im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz nach Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz nicht zu beanstanden sei.
Zwar bestehe eine Ungleichbehandlung derjenigen Steuerpflichtigen, die eine gebildete Rücklage ohne Übertragung auf ein Ersatzwirtschaftsgut auflösen, gegenüber denjenigen Steuerpflichtigen, die eine solche Rücklage nicht bilden und den Veräußerungsgewinn sofort besteuern. Diese Ungleichbehandlung werde auch nicht durch Ausgleichsmechanismen an anderer Stelle vollständig kompensiert.
Allerdings sei diese Ungleichbehandlung gerechtfertigt. Der Gewinnzuschlag nach § 6b Absatz 7 EStG solle nicht nur Zinsvorteile ausgleichen, sondern darüber hinaus der missbräuchlichen Inanspruchnahme der Rücklagenbildung entgegenwirken. Daher stehe dem Gesetzgeber ein weiter reichender Entscheidungsspielraum zu als bei der Bemessung der Nachzahlungszinsen nach § 233a AO, die sich ausschließlich am Zinsvorteil zu orientieren hätte. Da der Steuerpflichtige durch die Rücklagenbildung Progressionsvorteile erzielen könne, wenn für das Jahr der Bildung ein höherer Steuersatz gelte als für das Jahr der Auflösung oder wenn er die Rücklage sukzessiv auflöse, betrage die Verzinsung in solchen Fällen weniger als sechs Prozent pro Jahr.
Schließlich beruhten die Rücklagenbildung und der daraus resultierende Gewinnzuschlag auf einer Willensentscheidung des Steuerpflichtigen. Daher sei der zu vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbaren Nachzahlungszinsen ergangene Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 08.07.2021 (1 BvR 2237/14) nicht auf § 6b Absatz 7 EStG übertragbar. Vor diesem Hintergrund hat das FG offengelassen, ob die vom BVerfG getroffene Weitergeltungsanordnung der Höhe des Nachzahlungszinssatzes bis einschließlich 2018 auch für den Gewinnzuschlag greift.
Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 24.08.2022, 7 K 3764/19 E, nicht rechtskräftig
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18.10.2022
Steuerberaterprüfung 2023: Zulässige Hilfsmittel
Für den schriftlichen Teil der Steuerberaterprüfung 2023, der vom 10. bis 12.10.2023 stattfindet, hat das Bundesfinanzministerium jetzt den so genannten Hilfsmittelerlass bekannt gegeben.
Danach werden als Hilfsmittel die Texte folgender Gesetze (Textausgaben) einschließlich gegebenenfalls hierzu erlassener Durchführungsverordnungen und Richtlinien zugelassen: Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Verwaltungszustellungsgesetz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, Umsatzsteuergesetz, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, Außensteuergesetz, Investitionszulagengesetz, Grunderwerbsteuergesetz, Grundsteuergesetz, Bürgerliches Gesetzbuch, Handelsgesetzbuch, Aktiengesetz, GmbH-Gesetz sowie Steuerberatungsgesetz.
Auch die Benutzung eines nicht programmierbaren Taschenrechners ist zulässig, sofern eine Verbindung mit dem Internet nicht möglich ist.
Bundesfinanzministerium, PM vom 14.10.2022
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18.10.2022
Betriebsprüfung: Steuerberaterverband hält Modernisierungspläne für unausgewogen
Das Gesetzgebungsvorhaben zur Modernisierung der Betriebsprüfung ist im Deutschen Bundestag angelangt. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) ist eigenen Angaben zufolge unzufrieden mit der geplanten Ausgestaltung. Er warnte maßgebliche Bundestagsmitglieder (MdB) im Austausch und als Sachverständiger in der Anhörung des Finanzausschusses unter anderem vor neuen Drohkulissen.
Bei der Ankündigung der Modernisierung der Betriebsprüfung hätten Steuerpflichtige und deren Berater Großes gehofft: In erster Linie, dass die Prüfung näher an die geprüften Zeiträume rückt. Gerade kleine und mittlere Unternehmen (KMU) leiden laut DStV unter der aktuell oft erst zeitverzögerten Prüfung. Statt einer groß angelegten Reform knüpften die Neuerungen aber an das bestehende System an.
In Gesprächen mit MdB Markus Herbrand (finanzpolitischer Sprecher der FDP) und MdB Sascha Müller (Bündnis 90/Die Grünen, Finanzausschuss) zeigte DStV-Präsident Torsten Lüth auf, dass KMU deutlich weniger als große Unternehmen von den Änderungen profitieren dürften. Stattdessen sähen sie und die kleinen und mittleren Kanzleien sich neuen Risiken ausgesetzt. Im Hearing des Finanzausschusses des Bundestags und in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf (BT-Drs. 20/3436) forderte der DStV daher unter anderem folgende Nachbesserungen.
Ein Dorn im Auge ist ihm die Ausgestaltung des qualifizierten Mitwirkungsverlangens. Zur Beschleunigung der Betriebsprüfung soll das Druckmittel den Steuerpflichtigen zur Mitwirkung anhalten. Kommt er der Anordnung des Prüfers "nicht" oder "nicht vollständig" nach, sollen ihn scharfe Sanktionen treffen: ein automatisch festgesetztes Mitwirkungsverzögerungsgeld von 100 Euro pro Tag, gegebenenfalls weitere Zuschläge und eine automatische Verlängerung der Ablaufhemmung mindestens um ein Jahr.
Der DStV bemängelte in der Anhörung, dass der Prüfer das Instrument ohne vorheriges Fehlverhalten des Unternehmers einsetzen könne. Ebenso kritisch sei, dass die Beurteilung, ob die gelieferten Informationen vollständig sind, in der Hand des Prüfers liege. Gerade für kleine Unternehmen könne zudem die fixe Geldbuße von 100 Euro pro Tag sehr belastend sein. Das Instrument müsse entschärft werden. Als Lösung zeigte der DStV verschiedene Anknüpfungspunkte auf: Das Instrument solle erst bei "Wiederholungstätern" greifen. Nur wenn der Unternehmer gar nicht mitwirke, sei es gerechtfertigt. Der Fallbeileffekt des Verzögerungsgeldes und die fixe Höhe des Betrags müssten durch ein Ermessen des Prüfers abgemildert werden. Dies schaffe die notwendige Flexibilität, um dem Einzelfall gerecht zu werden, meint der DStV.
Der Regierungsentwurf sieht vor, die Frist zur Ablaufhemmung an die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung zu knüpfen. Zudem begrenzt er die Ablaufhemmung auf fünf Jahre. Dieser Ansatz sei zwar grundsätzlich gut, so der DStV. Jedoch reiche er nicht aus, um die gerade für KMU wichtige frühzeitige Rechtssicherheit zu erreichen. Der DStV strich heraus, dass bei ihnen die Prüfungen regelmäßig nicht länger als bis zu 1,5 Jahren dauern. Insofern profitierten KMU von der Verkürzung nicht. Für sie müsste ergänzend die Festsetzungsfrist von aktuell vier auf zwei Jahre verkürzt werden.
In der Anhörung wurde laut Steuerberaterverband deutlich, dass die Begrenzung der Ablaufhemmung als die "Kehrseite" des qualifizierten Mitwirkungsverlangens gesehen werde. Beide Seiten – Finanzverwaltung und Steuerpflichtige – müssten so jeweils ihren Beitrag zur Beschleunigung der Betriebsprüfung beitragen. Der DStV widersprach dieser Gleichung: Das belastende Instrument könne KMU treffen, ohne dass bei ihnen die Verkürzung einen Mehrwert bringe. Hätte der Gesetzgeber dem Gedanken des Gebens und Nehmens zielgenauer Rechnung tragen wollen, hätte er das qualifizierte Mitwirkungsverlangen etwa gesetzlich so gestalten können, dass der Prüfer es erst im vierten oder fünften Jahr der Ablaufhemmungsfrist einsetzen darf – so der DStV in der Anhörung.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 17.10.2022
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18.10.2022
Wärmewende: Steuerliche Maßnahmen zur Beschleunigung vorgeschlagen
Die CDU/CSU-Fraktion will die "Wärmewende" mit steuerlichen Maßnahmen beschleunigen. In einem Antrag (BT-Drs. 20/3692), der am 14.10.2022 vom Bundestag an den Finanzausschuss überwiesen wurde, werden steuerliche Begünstigungen durch Sonderabschreibungen und verbesserte Abzugsmöglichkeiten für Vermieter von neu zu bauenden Gebäuden und für Vermieter von bestehenden Gebäuden verlangt.
Auch für Eigentümer von neu zu bauendem oder bereits errichtetem Wohneigentum soll es Verbesserungen geben. Für Wohnungseigentümergemeinschaften sollen Vorschriften geändert werden, um den Einbau von Photovoltaik-Anlagen zu fördern. Auch sollen Steuerpflichtige beim Ausbau der Solarenergie entlastet werden.
In der Begründung des Antrages heißt es, Bürger und Unternehmen wollten ihre Gebäude energetisch modernisieren. Es sei im allgemeinen Interesse, sie hierbei zu unterstützen. Im Gebäudebereich stecke ein großes Energiesparpotential, das allerdings bisher nicht genutzt werde.
Deutscher Bundestag, PM vom 17.10.2022
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18.10.2022
Beschluss der Verkehrsministerkonferenz: Nachfolger des Neun-Euro-Tickets auf der Zielgeraden
Papierlos, deutschlandweit und monatlich kündbar – so könnte der Nachfolger des Neun-Euro-Tickets funktionieren. Darauf haben sich die Verkehrsminister der Länder mit Bundesverkehrsminister Volker Wissing (FDP) auf einer gemeinsamen Konferenz verständigt.
Nach dem großen Erfolg des Neun-Euro-Tickets im Sommer hätten sich Bund und Länder gemeinsam über eine langfristige Nachfolgelösung verständigt, teilt die Bundesregierung mit. 49 Euro pro Monat in einem monatlich kündbaren Abonnement sei ein mögliches Angebot.
Der Bund hat bei der Frage der Finanzierung des Neun-Euro-Nachfolgetickets die Initiative ergriffen. "Wir sind bereit, 1,5 Milliarden auf den Tisch zu legen, um eine Nachfolgelösung zu erarbeiten", sagte Wissing. Nun könnten die Bundesländer die technische Umsetzung klären. Offene Fragen zur finanziellen Beteiligung der Länder und der Finanzierung des öffentlichen Nahverkehrs würden im Rahmen der nächsten Ministerpräsidentenkonferenz zwischen Bund und Ländern erörtert.
Bundesregierung, PM vom 14.10.2022
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18.10.2022
Düsseldorfer Großmarkt: Händlerin klagt erfolgreich gegen Auflösung
Die von der Landeshauptstadt Düsseldorf beschlossene Auflösung des Großmarktes ist nicht mit höherrangigem Recht vereinbar. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschieden und damit der Klage einer Großmarkthändlerin entsprochen.
Das Gericht hat zunächst seine 2018 im Rahmen der seinerzeitigen Umstrukturierung vorgenommene Bewertung bestätigt, dass es sich bei dem seit 1936 in Düsseldorf bestehenden Großmarkt nicht lediglich um eine rein wirtschaftliche Betätigung der Stadt handelt. Vielmehr sei der Großmarkt immer noch eine Einrichtung der Daseinsvorsorge mit hoher traditioneller Prägung. Diese erfülle die Kriterien des so genannten Weihnachtsmarkturteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.05.2009. Demnach sei auch die Auflösung einer solchen öffentlichen Einrichtung am verfassungsrechtlichen Maßstab der Aufrechterhaltung des gemeindlichen Aufgabenbestandes zu messen.
Dies bedeute aber nicht, dass der Großmarkt "bis in alle Ewigkeit" fortgeführt werden müsse, betont das VG. Eine Abwägung mit anderen Belangen sei bei entsprechender besonderer Begründung durchaus möglich. Dem Ratsbeschluss vom 01.07.2021 und dem diesen umsetzenden Bescheid über den Widerruf der Zuweisung von Großmarktflächen fehle es aber an einer solchen Abwägung.
Gegen das Urteil kann beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Berufung eingelegt werden, die das VG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 7947/21, nicht rechtskräftig
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18.10.2022
Bundespräsident: Muss keine Auskunft zu Begnadigungen geben
Der Bundespräsident muss der Presse keine Auskunft über seine Begnadigungspraxis geben. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden. Der Bundespräsident sei schon keine Behörde im Sinne des Presserechts und damit keine auskunftspflichtige Stelle.
Der Kläger begehrt vom Bundespräsidenten Auskunft zu sämtlichen Begnadigungen in den Jahren 2004 bis 2021 durch Zurverfügungstellung einer Übersicht zu Einzelheiten dieser Entscheidungen, darunter auch die Namen der begnadigten Personen. Die Beklagte lehnte die Auskunftserteilung ab, weil der Bundespräsident bei der Ausübung seines Begnadigungsrechts nicht als Verwaltungsbehörde, sondern als Verfassungsorgan tätig werde.
Zudem sei keine solche Übersicht vorhanden und damit als Information nicht verfügbar. Schließlich stünden einer Auskunftserteilung die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen im Hinblick auf ihre personenbezogenen Daten entgegen. Der Kläger sieht sich durch die Ablehnung insbesondere in seinen Grundrechten verletzt und beruft sich vorrangig auf den presserechtlichen Auskunftsanspruch.
Das VG Berlin hat die Klage abgewiesen. Die Ausübung des Begnadigungsrechts stelle kein Verwaltungshandeln dar. Deshalb sei der Bundespräsident insoweit schon nicht als auskunftspflichtige Stelle beziehungsweise Behörde im Sinne des Presserechts anzusehen.
Das Begnadigungsrecht unterliege als Gestaltungsmacht besonderer Art weder der gerichtlichen Überprüfung noch sei es dem Bundespräsidenten als Verwaltungstätigkeit zugewiesen. Aus der ihm nach dem Grundgesetz zustehenden Möglichkeit, die Befugnis "auf andere Behörden" zu übertragen, folge nichts anderes. Diese vor allem die staatsrechtliche Rolle des Bundespräsidenten betreffende Vorschrift regele nicht, ob er als Behörde im Sinne des Presserechts anzusehen sei. Sie ändere auch nichts an der Qualität des eigentlichen Gnadenakts. Auf die dem Kläger im Übrigen entgegengehaltenen Gründe sei es mithin nicht angekommen, so das VG. Es hat gegen sein Urteil die Berufung zugelassen. Diese kann beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 14.10.2022, VG 27 K 285/21, nicht rechtskräftig
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17.10.2022
Grundsteuererklärung: Abgabefrist wird verlängert
Die Abgabefrist für die Grundsteuererklärung wird um drei Monate bis zum 31.01.2023 verlängert. Dies teilt das bayerische Finanzministerium mit.
Damit würden die Bürger, die Wirtschaft sowie die Steuerberater deutlich entlastet, zeigt sich Bayerns Finanzminister Albert Füracker (CSU) zufrieden.
Bis einschließlich 12.10.2022 seien bayernweit (elektronisch und auf Papier) rund 2,1 Millionen Grundsteuererklärungen abgegeben worden. Dies entspreche rund 32,5 Prozent der abzugebenden Grundsteuererklärungen. Der Anteil der elektronisch abgegebenen Grundsteuererklärungen liege in Bayern derzeit bei über 76 Prozent.
Finanzministerium Bayern, PM vom 13.10.2022
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17.10.2022
Grundsteuererklärung für Privateigentum: Nutzerkreis erweitert
Die DigitalService GmbH des Bundes ermöglicht ab sofort einem größeren Nutzerkreis die Abgabe der "Grundsteuererklärung für Privateigentum". Wie das Bundesfinanzministerium (BMF) mitteilt, können insbesondere Eigentümer von Wohnungen, zu denen (Tief-)Garagenstellplätze gehören, ihre Erklärung jetzt auch über die vereinfachte elektronische Übermittlungsmöglichkeit "Grundsteuererklärung für Privateigentum" übermitteln.
In den Ländern, die bei der Grundsteuer das "Bundesmodell" anwenden, sei es ab sofort möglich, das Angebot in Fällen zu nutzen, in denen der Eigentümer einen Anteil an anderem Grundvermögen hat, der zusammen mit dem Grundstück zu erklären ist, so das BMF.
Bundesfinanzministerium, PM vom 13.10.2022
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17.10.2022
Cum-Ex und Cum-Cum: Debatte über Rückforderungslücken steht an
Der Bundestag wird am 20.10.2022 über einen angekündigten Antrag der AfD-Fraktion mit dem Titel "Rückforderungslücken bei Cum-Ex und Cum-Cum endlich schließen" debattieren. Der Antrag soll im Anschluss an die rund 80-minütige Aussprache zur weiteren Beratung in den federführenden Finanzausschuss überwiesen werden.
Behörden beziffern das Volumen der im Rahmen des Steuerskandals hinterzogenen Steuern bei den so genannten Cum-Ex-Fällen auf rund 4,5 Milliarden Euro, von denen 3,1 Milliarden Euro bereits zurückgefordert worden seien. Bei den ähnlich gelagerten Cum-Cum-Fällen soll das Volumen fünf Milliarden Euro betragen.
Deutscher Bundestag, PM vom 16.10.2022
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17.10.2022
Plattformhandel: Experten begrüßen bessere Erfassung
Die geplante bessere steuerliche Erfassung von Umsätzen auf Internet-Handelsplattformen ist von den Sachverständigen in einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses am 12.10.2022 überwiegend begrüßt worden. Andere Punkte des von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurfs (BT-Drs. 20/3436) stießen in der Sitzung jedoch zum Teil auf erhebliche Bedenken.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts sollen Betreiber digitaler Plattformen verpflichtet werden, den Finanzbehörden Informationen über Einkünfte zu melden, die von Anbietern auf diesen Plattformen erzielt worden sind. Um auch ausländische Anbieter zu erfassen, soll es einen automatischen Austausch von Informationen zwischen den EU-Mitgliedsländern geben. Bei den stark genutzten Portalen, die beispielsweise die Kurzzeitvermietung privaten Wohnraums ermöglichen, der Fahrdienstvermittlung dienen oder zum Verkauf von Waren genutzt werden, bestehe Grund zur Annahme, dass die erzielten Einkünfte vielfach gegenüber den Finanzbehörden gar nicht oder nur unvollständig erklärt würden, so die Regierung.
Die Deutsche Steuer-Gewerkschaft (DSTG) begrüßte die Meldepflicht für Plattformen und den geplanten europaweiten Informationsaustausch. Der Kampf für mehr Steuergerechtigkeit erfordere mittlerweile nicht nur nationale, sondern auch internationale Maßnahmen. Es sei derzeit kaum möglich, auf steuerlich relevante Daten von Anbietern auf digitalen Plattformen zuzugreifen. Die DSTG rechnet mit einem jährlichen Steuerausfall beim europäischen Plattformhandel in Höhe von mehreren Milliarden Euro.
Auch die Bundessteuerberaterkammer erklärte, die Meldepflicht und der automatische Austausch von Informationen der Plattformbetreiber in Steuersachen könnten einen wesentlichen Beitrag zur Herstellung von mehr Steuergerechtigkeit und einer gleichmäßigen Steuererhebung darstellen. Angesichts der notwendigen IT-Arbeiten und aufgrund des Fachkräftemangels im IT-Bereich gebe es für die Plattformbetreiber erhebliche Herausforderungen. Der Gesetzgeber sollte eine ausreichende Vorlaufzeit vorsehen, empfahl die Bundessteuerberaterkammer.
Das "Netzwerk Steuergerechtigkeit" begrüßte den Gesetzentwurf insoweit, als dass den Finanzbehörden zusätzliche Informationen über die "Steueroase Internet" zur Verfügung gestellt würden. Es stelle sich aber die Frage, wie in der EU für eine einheitliche und hohe Datenqualität gesorgt werden solle. Zwar würden die Plattformbetreiber verpflichtet, alle Steueridentifikationsnummern und Ansässigkeitsstaaten zu ermitteln. Es sei aber zu erwarten, dass vor allem große Plattformbetreiber das Land für die Datenübermittlung gezielt aussuchen und dort auch gezielt Einfluss auf eine möglichst laxe Überwachung nehmen würden.
Für Professor Ekkehart Reimer vom Institut für Finanz- und Steuerrecht der Universität Heidelberg besteht eine zentrale Unklarheit des Gesetzentwurfs darin, welche Arten von Plattform-Geschäften überhaupt den neuen Anzeige- und Meldepflichten unterliegen. So würden Crowdfunding-Geschäfte offenbar nicht erfasst. Es sei nicht zu erkennen, dass der Gesetzentwurf auch andere als immobilienbezogene Plattformgeschäfte betreffe, hieß es in seiner Stellungnahme. Diese Frage sei klärungsbedürftig. Denn es gebe einen umfangreichen Handel mit wertvollen beweglichen Gegenständen wie Kraftfahrzeugen, elektronischen Geräten, Kunstgegenständen, Briefmarken und Münzen sowie Dienstleistungen. Reimer bezeichnete das Gesetz als "bürokratisches Monster".
An den geplanten Änderungen bei der Durchführung steuerlicher Außenprüfungen, die zeitnaher durchgeführt und beschleunigt werden sollen, wurde zum Teil starke Kritik geübt. So erklärte die Bundessteuerberaterkammer (BStBK), dass einige Regelungen zulasten der Steuerpflichtigen gingen, etwa die Widerlegung der Beweiskraft der Buchführung bei fehlenden Schnittstellen, die Einführung der strafbewehrten Berichtigungspflicht bei Prüfungsfeststellungen sowie die Einführung eines "qualifizierten Mitwirkungsverlangens". Die BStBK empfahl, dem Kooperationsgedanken mehr Raum zu geben. Dazu riet auch Professor Maria Marquardsen von der Ruhr-Universität Bochum. Sie argumentierte, besser als das scharfe Schwert sei ein kooperativer Ansatz.
Enttäuscht zeigte sich der Deutsche Steuerberaterverband, dass der Entwurf eine Drohkulisse durch ein neues scharfes Sanktionsregime, eine Erweiterung von Mitwirkungspflichten und eine Schwächung der Beweiskraft der Buchführung aufbaue. Außenprüfungen würden in Deutschland zu spät beginnen und zu lange dauern. Jahrelanges Warten auf Rechtssicherheit, verbunden oftmals mit Zinsbelastungen, sei die Folge. Franziska Peters, Richterin am Finanzgericht Münster, erwartet von einigen Regelungen, dass es durch sie zu einer Beschleunigung der Außenprüfungen kommen werde. Es würden allerdings neue Rechtsunsicherheiten insbesondere mit Blick auf das "qualifizierte Mitwirkungsverlangen" entstehen.
Das Institut Finanzen und Steuern bemängelte, dem Ziel einer Modernisierung der Betriebsprüfung sei der Gesetzentwurf nur punktuell nachgekommen. Durch die geplanten erheblichen Verschärfungen der Mitwirkungspflichten und Sanktionstatbestände würden "einseitige Beschleunigungen vor dem Hintergrund einer ansteigenden Sanktionskulisse" erschaffen. Das Institut für Digitalisierung im Steuerrecht begrüßte verschiedene Maßnahmen im Entwurf, kritisierte jedoch auch, dass der Entwurf keine übergreifende Strategie für die Digitalisierung der Außenprüfung erkennen lasse.
Die DSTG bezeichnete diesen Teil des Gesetzentwurfs hingegen als guten Kompromiss.
Deutscher Bundestag, PM vom 13.10.2022
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17.10.2022
Pausen eines Beamten: Können Arbeitszeit sein
Ein Beamter hat Anspruch auf Freizeitausgleich, soweit die ihm gewährten Pausenzeiten in "Bereithaltung" als Arbeitszeit zu qualifizieren sind und hieraus eine dienstliche Inanspruchnahme über die durchschnittlich zu erbringende regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus resultiert. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in (BVerwG) entschieden.
Der Kläger, ein Bundespolizist, beansprucht die Anrechnung von ihm im Jahr 2013 gewährten Pausenzeiten in "Bereithaltung" auf die Arbeitszeit im Umfang von (ursprünglich) 1.020 Minuten. Die einzelne Pause belief sich auf jeweils 30 bis 45 Minuten.
Die Vorinstanzen verurteilten die Beklagte, dem Kläger bezogen auf verschiedene Arbeitstage ab August 2013 Pausenzeiten im Umfang von insgesamt 510 Minuten auf die Arbeitszeit anzurechnen, weil in diesen Zeitenabschnitten der Charakter von Arbeitszeit überwogen habe. Im Übrigen sind Klage und Berufung ohne Erfolg geblieben.
Auf die Revision des Klägers hat das BVerwG die Beklagte verurteilt, dem Kläger weiteren Freizeitausgleich im Umfang von 105 Minuten zu gewähren. Der Kläger könne sein Begehren auf den beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch wegen Zuvielarbeit stützen. Dessen Voraussetzungen seien bezogen auf die im Streit stehenden und dem Kläger ab August 2013 gewährten Pausenzeiten gegeben. Denn hierbei habe es sich um Arbeitszeit und nicht um Ruhezeit gehandelt.
Für die insoweit vorzunehmende Abgrenzung sei maßgeblich, ob die im Rahmen einer Pausenzeit auferlegten Einschränkungen von solcher Art sind, dass sie die Möglichkeiten, sich zu entspannen und sich Tätigkeiten nach Wahl zu widmen, objektiv gesehen ganz erheblich beschränken, so das BVerwG. Solche objektiv ganz erheblichen Beschränkungen lägen vor, wenn ein Bundespolizeibeamter anlässlich von Maßnahmen der präventiven oder repressiven Gefahrenabwehr (im vorliegenden Fall Durchsuchungsmaßnahmen und die Vollstreckung eines Haftbefehls) seine ständige Erreichbarkeit verbunden mit der Pflicht zur sofortigen Dienstaufnahme während der ihm gewährten Pausenzeiten sicherstellen muss. In diesem Fall seien die Pausenzeiten als Arbeitszeit zu qualifizieren.
Auf den Umfang der tatsächlichen dienstlichen Inanspruchnahme kommt es laut BVerwG nicht an. Die Verpflichtung zum Tragen von Einsatzkleidung sowie zum Mitführen von Dienstwaffe und Dienstfahrzeug genügten für sich betrachtet jedoch nicht.
Allerdings gelte bei Ansprüchen, die sich – wie der beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch wegen Zuvielarbeit – nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, der Grundsatz der zeitnahen vorherigen Geltendmachung. Ausgehend hiervon hat das BVerwG einen Anspruch des Klägers in Bezug auf vor August 2013 gewährte Pausenzeiten verneint, weil sich der Kläger mit seinem Begehren erstmals Ende Juli 2013 schriftlich an die Beklagte gewandt hatte.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.10.2022, BVerwG 2 C 24.21
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17.10.2022
Verfassungsschutz: Darf Identitäre Bewegung Deutschland weiter beobachten
Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) darf die als Verein verfasste Identitäre Bewegung Deutschland als so genannten Verdachtsfall einstufen und gegebenenfalls auch als gesichert rechtsextremistische Bewegung behandeln. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln entschieden und damit eine Klage des Vereins abgewiesen.
Der Vereinszweck des Klägers ist auf die Erhaltung und Förderung der Identität des deutschen Volkes als eine eigenständige unter den Identitäten der anderen Völker der Welt gerichtet. Dieses Ziel will er durch Einflussnahme auf die politische Willensbildung des deutschen Volkes erreichen. Dazu führt er Vorträge, Demonstrationen und ähnliche Aktionen durch und verfasst Aufrufe, zum Beispiel an Medien und Parteien. Im August 2016 teilte das BfV mit, dass es den Verein als Verdachtsfall beobachte. Im Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2016 führte es aus, beim Kläger lägen Anhaltspunkte für rechtsextremistische Bestrebungen vor.
Mit seiner Klage wandte sich der Verein gegen die Beobachtung als Verdachtsfall und die öffentliche Bezeichnung als (rechts-)extremistisch. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, sein Konzept der "ethnokulturellen Identität" widerspreche nicht der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Er behandle deutsche Staatsangehörige nicht nach ethnischen Gesichtspunkten ungleich. Vielmehr akzeptiere er die bereits eingetretenen Veränderungen des deutschen Staatsvolkes, fordere aber den Erhalt seiner jetzt gegebenen ethnokulturellen Identität.
Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Bestrebung lägen vor. Mit dem Konzept der "ethnokulturellen Identität" verfolge der Verein den Erhalt des deutschen Volkes in seinem ethnischen Bestand und den Ausschluss ethnisch Fremder. Diese Vorstellung sei mit dem Volksbegriff des Grundgesetzes unvereinbar, der allein an die Staatsangehörigkeit anknüpft. Darüber hinaus komme in der massiven ausländerfeindlichen Agitation des Klägers eine Missachtung der im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte zum Ausdruck, insbesondere der Menschenwürde und des Diskriminierungsverbots. Aussagen wie "Remigration", "Bevölkerungsaustausch stoppen" und "Reconquista" seien ausländer- und islamfeindlich, so das VG.
Gegen das Urteil können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheiden würde.
Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 13.10.2022, 13 K 4222/18, nicht rechtskräftig
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17.10.2022
Landwirtschaftliche Sozialversicherung: Sozialwahlen von 2017 sind gültig
Die Sozialwahlen zur Vertreterversammlung in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung im Jahr 2017 sind fehlerfrei ausschließlich in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung durchgeführt worden. Sie sind deshalb gültig und nicht zu wiederholen. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.
Der Kläger war Eigentümer land- und forstwirtschaftlicher Flächen und als Selbstständiger ohne fremde Arbeitskräfte bei der beklagten Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau versichert. Er reichte als Listenvertreter eine "Freie Liste" zur Sozialwahl 2017 in der Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte ein. Bei der Wahl erhielt die Liste ein Mandat.
Das BSG hat die Wahlanfechtungsklage gegen die im Jahr 2017 durchgeführte Wahl zur Vertreterversammlung in der Gruppe der Selbstständigen ohne Arbeitskräfte abgewiesen. Die Wahl sei fehlerfrei im Zweig der landwirtschaftlichen Unfallversicherung durchgeführt worden. Der damit verbundene Wahlausschluss der in den anderen Zweigen der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (Alter, Krankheit und Pflege) versicherten Alters- und Erwerbsminderungsrentner stehe im Einklang mit den Wahlvorschriften (§ 47 Absatz 3 Nr. 2 Sozialgesetzbuch IV).
Die Beschränkung auf erwerbstätige Wahlberechtigte in der Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte sei sachlich gerechtfertigt. Sie diene auch nach der Fusionierung der einzelnen Zweige der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zu einem bundeseinheitlichen Verbundträger zum 01.01.2013 dem Schutz der Gruppe der Solo-Selbstständigen in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung als einer im Kern berufsständischen Solidargemeinschaft.
Bundessozialgericht, Entscheidung vom 13.10.2022, B 2 U 6/22 R
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14.10.2022
Nichtehelicher Lebenspartner: Kann das ausschließlich von ihm genutzte Arbeitszimmer in gemeinsamer Wohnung voll steuerlich geltend machen
Nutzt ein nichtehelicher Lebenspartner einen Raum in der gemeinsam angemieteten Wohnung ausschließlich allein als häusliches Arbeitszimmer, so sind die auf diesen Raum entfallenden Aufwendungen bei ihm in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig, sofern er Aufwendungen in mindestens dieser Höhe getragen hat. Dies hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden.
Der Kläger war als angestellter Vertriebsleiter tätig. Zum 01.01.2018 mietete er zusammen mit seiner Lebensgefährtin ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 150 Quadratmetern. Darin befanden sich unter anderem zwei 15 Quadratmeter große Zimmer, von denen das eine durch den Kläger und das andere durch seine Lebensgefährtin als Arbeitszimmer genutzt wurden. Für den Kläger bildete das Arbeitszimmer den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit.
In seiner Einkommensteuererklärung machte er Werbungskosten für ein Arbeitszimmer in Höhe von 2.661 Euro als Werbungskosten geltend. Dies entsprach zehn Prozent der auf das Haus entfallenden Kosten. Das beklagte Finanzamt erkannte lediglich 50 Prozent der Aufwendungen an, da die Kosten der Immobilie dem Kläger und seiner Lebensgefährtin jeweils zur Hälfte zuzurechnen seien. Daher könne der Kläger auch nur seine Hälfte der gezahlten Kosten als Werbungskosten abziehen.
Der Kläger vertrat dagegen die Auffassung, dass er mit der auf ihn entfallenden Hälfte der Mietzahlungen die Alleinnutzung seines Arbeitszimmers finanziert habe und nicht die Aufwendungen für zwei Arbeitszimmer jeweils zur Hälfte.
Das FG Düsseldorf gab der Klage statt. Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Anmietung beziehungsweise zum Erwerb einer Immobilie durch Ehegatten gelte Folgendes: Werde eine Wohnung von mehreren Personen angemietet und nutze ein Mieter einen Raum zur Einkünfteerzielung allein, seien die auf diesen Raum entfallenden Aufwendungen bei ihm in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig, sofern der Nutzende Aufwendungen in mindestens dieser Höhe getragen habe. Dies gelte auch für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Da der Kläger sich zu mehr als 2.661 Euro an den Kosten der gemeinsamen Wohnung beteiligt habe, könne er die gesamten Aufwendungen von 2.661 Euro als Werbungskosten abziehen.
Das FG hat die Revision zugelassen, da die Frage der Höhe des Werbungskostenabzugs in der Konstellation einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bislang höchstrichterlich nicht entschieden ist.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.09.2022, 3 K 2483/20 E, nicht rechtskräftig
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14.10.2022
Steuerberaterverband betont: Steuerberater sind keine Vermittler von Steuerhinterziehung
Mit zwei ausführlichen Stellungnahmen hat sich der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) an der Konsultation der EU-Kommission zur Initiative "SAFE" beteiligt. "SAFE" soll in eine neue Richtlinie zur Bekämpfung der Rolle von Vermittlern aggressiver Steuerplanung und Steuerhinterziehung münden. Der DStV lehnt das Vorhaben ab. Insbesondere wehrt er sich dagegen, dass Steuerberater als Vermittler von Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung bezeichnet werden könnten.
Nach den derzeitigen Veröffentlichungen der EU-Kommission werde "SAFE" keinen wirksamen Erfolg im weltweiten Kampf gegen Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung erzielen, so die Meinung des DStV. Stattdessen drohe dem Berufsstand, unter Generalverdacht gestellt und durch die Bezeichnung "Vermittler" als Gehilfe von Steuertricksereien gebrandmarkt zu werden.
Auch die von der EU-Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen, die Einführung eines Vermittlungsverbots, eine Selbsteinschätzung durch den Berater, weitere Due-Diligence-Belastungen oder die Einführung eines zentrales EU-Registers für Vermittler sieht der DStV nicht als zielführend an.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 12.10.2022
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14.10.2022
Reichensteuer: Tarifeckwert nicht geändert
Bezieher kleinerer und mittlerer Einkommen sind von der Inflation stärker betroffen, da sie in der Regel einen größeren Anteil ihres Einkommens für den Konsum ausgeben. Dies schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drs. 20/3804) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (BT-Drs. 20/3306).
Vor diesem Hintergrund soll nach Angaben der Regierung der Tarifeckwert zu Beginn der so genannten Reichensteuer angesichts der aktuellen politischen und damit verbundenen finanziellen Herausforderungen unverändert beibehalten werden.
Deutscher Bundestag, PM vom 13.10.2022
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14.10.2022
Elektronisches Mehrwertsteuersystem: CDU/CSU-Fraktion fragt nach geplanter Einführung
Wann die Bundesregierung die Einführung eines einheitlichen elektronischen Mehrwertsteuersystems beabsichtigt, will die Fraktion der CDU/CSU in einer Kleinen Anfrage (BT-Drs. 20/3899) erfahren.
Die Abgeordneten wollen unter anderen wissen, ob die Bundesregierung mit der Einführung des Systems gleichzeitig eine Vereinfachung für Unternehmen schaffen will. Weitere Fragen beziehen sich auf die Bekämpfung des Missbrauchs bei der Umsatzsteuer.
Deutscher Bundestag, PM vom 13.10.2022
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14.10.2022
Einrichtung von Websperren: Anspruchsvoraussetzungen konkretisiert
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen Rechtsinhaber von Internetzugangsanbietern nach § 7 Absatz 4 Telemediengesetz (TMG) die Sperrung des Zugangs zu Internetseiten beanspruchen können.
Die Beklagte ist ein Telekommunikationsunternehmen. Die Klägerinnen sind Wissenschaftsverlage. Sie verlangen von der Beklagten, dass diese den Zugang zu den Internetseiten von zwei Internetdiensten sperrt, auf denen – nach Darstellung der Klägerinnen – wissenschaftliche Artikel und Bücher bereitgehalten werden, an denen ihnen die ausschließlichen Nutzungsrechte zustehen.
Das Landgericht (LG) hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht (OLG) das Urteil des LG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, die Klägerinnen hätten entgegen § 7 Absatz 4 TMG nicht die ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft, der Verletzung ihrer Rechte abzuhelfen. Es sei ihnen zumutbar gewesen, vor Inanspruchnahme der Beklagten den in der EU (Schweden) ansässigen Host-Provider der beiden Internetdienste gerichtlich auf Auskunft in Anspruch zu nehmen, um anschließend mit den erlangten Informationen gegen die Betreiber der Internetdienste vorzugehen.
Die Beurteilung des OLG halte der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand, so der BGH. Für den Rechtsinhaber bestehe dann im Sinne des § 7 Absatz 4 Satz 1 TMG keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, wenn zumutbare Anstrengungen zur Inanspruchnahme der Beteiligten, die die Rechtsverletzung selbst begangen oder zu ihr durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben, gescheitert sind oder ihnen jede Erfolgsaussicht fehlt. Der Access-Provider, der lediglich allgemein den Zugang zum Internet vermittelt, hafte nur subsidiär gegenüber denjenigen Beteiligten, die (wie der Betreiber der Internetseite) die Rechtsverletzung selbst begangen oder (wie der Host-Provider) zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben und daher wesentlich näher an der Rechtsgutsverletzung sind.
Als Maßnahme der Sperrung komme die von den Klägerinnen begehrte DNS(Domain-Name-System)-Sperre in Betracht. Mit dieser werde die Zuordnung zwischen dem in die Browserzeile eingegebenen Domainnamen und der IP-Adresse des Internetdiensts auf dem DNS-Server des Access-Providers verhindert, sodass der Domainname nicht mehr zur entsprechenden Internetseite führe, die allerdings unter ihrer IP-Adresse weiterhin erreichbar sei.
Welche Anstrengungen zur Inanspruchnahme des Betreibers der Internetseite und des Host-Providers zumutbar sind, ist laut BGH eine Frage des Einzelfalls. Der Rechtsinhaber sei in zumutbarem Umfang dazu verpflichtet, Nachforschungen zur Ermittlung der vorrangig in Anspruch zu nehmenden Beteiligten anzustellen. Die außergerichtliche Inanspruchnahme eines bekannten Betreibers der Internetseite oder Host-Providers auf Entfernung der urheberrechtsverletzenden Inhalte sei dem Rechtsinhaber im Regelfall ebenfalls zumutbar. Mit Blick auf eine gerichtliche Durchsetzung von Unterlassungs- und Auskunftsansprüchen sei allerdings in besonderem Maß zu berücksichtigen, dass dem Rechtsinhaber keine Maßnahmen auferlegt werden dürften, die zu einer unzumutbaren zeitlichen Verzögerung seiner Anspruchsdurchsetzung führen. Ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen innerhalb der EU ansässige Betreiber oder Host-Provider habe der Rechtsinhaber jedoch grundsätzlich anzustrengen. Grundsätzlich zumutbare Anstrengungen könnten im Einzelfall unterbleiben, wenn ihnen aus vom Anspruchsteller darzulegenden Gründen jede Erfolgsaussicht fehlt.
Nach diesen Maßstäben sei die Beurteilung des OLG, es wäre den Klägerinnen zumutbar gewesen, vor der Inanspruchnahme der Beklagten den Host-Provider der betroffenen Internetdienste in Schweden gerichtlich auf Auskunft in Anspruch zu nehmen, nicht frei von Rechtsfehlern. Die Feststellungen des OLG zur Rechtslage in Schweden ließen offen, ob den Klägerinnen dort ein Rechtsbehelf des einstweiligen Rechtsschutzes für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Drittauskunft gegen den dort ansässigen Host-Provider zur Verfügung gestanden hätte.
Das Berufungsurteil erweise sich jedoch aus anderen Gründen als richtig, fährt der BGH fort. Von den Klägerinnen sei jedenfalls der Versuch zu verlangen, vor einem deutschen Gericht im Wege der einstweiligen Verfügung einen Auskunftsanspruch gegen den schwedischen Host-Provider geltend zu machen. Es bestehe kein Anlass zur Zurückverweisung der Sache an das OLG. Die Klägerinnen hätten umfassend zu den von ihnen ergriffenen Maßnahmen vorgetragen. Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebiete es nicht, den Klägerinnen durch eine Zurückverweisung die Möglichkeit zu verschaffen, bisher unterbliebene Ermittlungsmaßnahmen erst noch zu veranlassen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.10.2022, I ZR 111/21 – DNS-Sperre
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14.10.2022
Tierhaltungskennzeichnung: Soll mehr Transparenz für Verbraucher bringen
Lebensmittel tierischer Herkunft sind künftig mit der Haltungsform der Tiere zu kennzeichnen. Eine fünfstufige Skala soll Auskunft über die Haltungsstufe geben. In einem ersten Schritt sollen Händler verpflichtet werden, frisches, unverarbeitetes Schweinefleisch beim Verkauf entsprechend zu kennzeichnen. Das regelt ein Gesetzentwurf, den die Bundesregierung beschlossen hat.
Die fünf zu kennzeichnenden Haltungsformen sind danach die Haltungsform Stall, die Haltungsform Stall + Platz, die Haltungsform Frischluftstall, die Haltungsform Auslauf/Freiland sowie die Haltungsform Bio.
Eines der Kernelemente des Gesetzes ist die Etablierung einer gesetzlichen Verpflichtung, Lebensmittel tierischer Herkunft mit der Haltungsform der Tiere zu kennzeichnen, von denen das Lebensmittel gewonnen wurde. Das Gesetz regelt zudem die Pflichten der Marktteilnehmer, also der Landwirtinnen und Landwirte und derjenigen, die das Lebensmittel verkaufen.
Die Verpflichtung zur Kennzeichnung soll bei in Deutschland gehaltenen Tieren bestehen, die dort an Endverbraucher verkauft werden – unter anderem im Einzelhandel, bei der Bedientheke, im Onlinehandel oder auf dem Wochenmarkt.
Maßgeblich für die Kennzeichnung soll die Haltungsform der Tiere während des produktiven Lebensabschnittes sein, bei Fleisch also die Mast. Die verpflichtende Tierhaltungskennzeichnung soll schrittweise eingeführt werden, nun beginnend mit frischem Schweinefleisch, gekühlt oder gefroren, verpackt oder unverpackt. Sie soll Verbraucher anhand der fünf Haltungsformen für Schweine informieren.
Für Schweine bedeute das konkret, so die Bundesregierung, dass die "Haltungsform Stall" den gesetzlichen Mindestanforderungen entspricht. Die nächsthöheren Stufen sollen zunehmend mehr Platz, mehr Frischluft und Auslauf für die Schweine vorsehen. Bei der "Haltungsform Bio" würden die Anforderungen der EU-Ökoverordnung (EU) 2018/848 gelten. Das bedeute eine noch größere Auslauffläche und noch mehr Platz im Stall gegenüber anderen Haltungsformen.
Die Kennzeichnung der Haltungsform sei auf den Lebensmitteln gut sichtbar und gut lesbar anzubringen. Bei nicht vorverpackten Lebensmitteln sei sie der Haltungsform in der Nähe des Lebensmittels so bereitzustellen, dass die Verbraucher sie vor dem Kauf sehen können. Im Fernabsatz, zum Beispiel im Onlinehandel, soll die Kennzeichnung der Haltungsform vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein müssen.
Innerhalb der Lebensmittelkette müssten die Informationen zur Haltungsform wahrheitsgemäß weitergegeben und rückverfolgt werden können. Die Landwirte zeigten der zuständigen Behörde die Haltungsformen der Tiere in ihrem Betrieb. Änderungen seien der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Diese lege für jede angezeigte Haltungseinrichtung eine Kennnummer fest, aus der die Haltungsform erkennbar ist, und führe darüber ein Register. Der landwirtschaftliche Betrieb muss laut Regierung Aufzeichnungen über die angezeigten Haltungsformen und die darin gehaltenen Tiere führen. Bei Verstößen soll ein Bußgeld verhängt werden können.
Weiter geht die Regierung auf das Gesamtkonzept für eine zukunftsfeste Tierhaltung ein. Dieses umfasse vier zentrale Bausteine: eine verbindliche Tierhaltungskennzeichnung, ein Förderkonzept für den Umbau der Ställe inklusive einer langfristigen Perspektive für die Betriebe, bessere Regelungen im Tierschutzrecht sowie Anpassungen im Bau- und Genehmigungsrecht.
Das Tierhaltungskennzeichnungsgesetz sei ein wichtiger erster Schritt hin zu einer nachhaltigen und zukunftsfähigen Tierhaltung, betont die Bundesregierung. In diesem Zusammenhang habe das Kabinett jetzt auch eine Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungs-Verordnung beschlossen. Sie regele die Anforderungen an die Haltung von Mastschweinen im Frischluftstall und im Freiland.
Landwirte, die ihre Ställe für mehr Tierschutz umbauen, will die Bundesregierung langfristig unterstützen. Im Bundeshaushalt sei bereits eine Milliarde Euro für die Startphase des Umbaus eingeplant, so das Kabinett.
Mit der verbindlichen Tierhaltungskennzeichnung auf nationaler Ebene gehe die Bundesregierung innerhalb des Europäischen Binnenmarkts voran. Nach der Verabschiedung im Kabinett sei der Gesetzentwurf von der Europäischen Kommission zu notifizieren. Denn Produkte aus anderen EU-Ländern dürften nicht diskriminiert werden.
Bundesregierung, PM vom 12.10.2022
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14.10.2022
Fachkräftemangel: Bundesregierung beschließt Maßnahmenpaket
Mit einer Fachkräftestrategie will die Bundesregierung mehr Fachkräfte im In- und Ausland zu gewinnen. Fünf Handlungsfelder stehen dabei im Mittelpunkt:
Wichtig sei erstens eine zeitgemäße Ausbildung. Die duale Berufsausbildung bleibt laut Regierung grundlegend für die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Unternehmen. Von großer Bedeutung seien moderne und attraktive Ausbildungsangebote und eine frühzeitige und umfassende Berufsorientierung für alle Schüler.
Zweitens baut die Regierung auf eine gezielte Weiterbildung. Weiterbildung sei in Zeiten des Strukturwandels notwendiger denn je. Die Beschäftigten von heute sollen ermächtigt werden, die Arbeit von morgen ausführen zu können. Daher werde die Bundesregierung die Angebote für Weiterbildung und Qualifizierung ohne Altersbegrenzung für alle leichter zugänglich machen.
Um Weiterbildungsinteressierte bei der Orientierung zu unterstützen, werde die Bundesagentur für Arbeit mit finanzieller Unterstützung des Bundes eine "Nationale Online Weiterbildungsplattform" einrichten. Als zusätzliches Förderinstrument soll eine Bildungs(teil)zeit eingeführt werden.
Weiter gehe es drittens darum, Arbeitspotenziale wirksamer zu heben und die Erwerbsbeteiligung zu erhöhen. Bei der Erwerbsbeteiligung von Frauen gebe es noch viel Potenzial – insbesondere bei Müttern. Sie arbeiteten häufig in Teilzeit. Zwar zeigten die Bemühungen der letzten Jahre Wirkung, insbesondere der Ausbau der Kindertagesbetreuung und der familienbezogenen Leistungen, so die Bundesregierung. Sie will jedoch ihre Anstrengungen für eine stärkere Erwerbsbeteiligung von Frauen intensivieren – etwa durch mehr Angebote zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung und den weiteren Ausbau der Kinderbetreuung.
Viertens setzt das Bundeskabinett auf eine Verbesserung der Arbeitsqualität und einen Wandel der Arbeitskultur. Es brauche eine mitarbeiterorientierte Arbeitskultur und Angebote für einen flexiblen Übergang in den Ruhestand, damit Fachkräfte gern und länger im Beruf bleiben. Die Bundesregierung unterstütze Projekte, die helfen, die Arbeitskultur in den Betrieben zu verbessern.
Außerdem will sie die Flexi-Rente durch bessere Beratung bekannter machen. Ziel sei es, ältere Erwerbstätige länger im Erwerbsleben zu halten.
Die fünfte Maßnahme gegen den Fachkräftemangel soll laut Regierung eine moderne Einwanderungspolitik sein. Deutschland setze auf die Einwanderung ausländischer Fachkräfte. Hier gelte es unter anderem, Verwaltungsverfahren und die Anerkennung von Berufsabschlüssen zu vereinfachen. Aber auch der unkomplizierte Mit- und Nachzug von Familien und deren Integration in Gesellschaft, Ausbildung und Arbeitsmarkt gehörten dazu. Außerdem sollen in den Herkunftsländern Beratungsangebote und Sprachkurse für Einwanderungsinteressierte ausgebaut werden.
Schon heute fehlten in vielen Regionen und Branchen gut ausgebildete Fachkräfte, erläutert die Regierung den Hintergrund ihrer Initiative. Dieser Trend werde sich in den kommenden Jahren verstärkt fortsetzen. Laut aktuellem Fachkräftemonitoring seien 2026 etwa 240.000 Arbeitsplätze mehr zu besetzen als Arbeitskräfte verfügbar sein werden. Für viele Betriebe sei die Suche nach Fachkräften schon heute eine existenzielle Frage.
Bundesregierung, PM vom 12.10.2022
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12.10.2022
Jahressteuergesetz: Höhere Freibeträge und zahlreiche weitere Steuerrechtsänderungen
Mit dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 (BT-Drs. 20/3879) soll ein Bündel von Steuerrechtsänderungen auf den Weg gebracht werden. Zu den wichtigsten Maßnahmen gehören die Schaffung eines direkten Auszahlungsweges für öffentliche Leistungen unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer sowie die Erhöhung von Pausch- und Freibeträgen. Durch die Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer soll die Auszahlung bestimmter zukünftiger Leistungen des Bundes wie zum Beispiel Nothilfen oder Klimagelder erleichtert werden.
Durch die verschiedenen Maßnahmen sollen die Steuerzahler im Jahr 2023 um 3,16 Milliarden Euro und bis 2026 um rund 6,9 Milliarden Euro entlastet werden.
Im Einzelnen sieht der Entwurf vor, den Sparer-Pauschbetrag von derzeit 801 Euro auf 1.000 Euro für Alleinstehende und von 1.602 auf 2.000 Euro für Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner zu erhöhen. Zur leichteren technischen Abwicklung sollen bereits erteilte Freistellungsaufträge prozentual erhöht werden.
Bei der Altersvorsorge soll der vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023 vollzogen werden. Bisher waren für 2023 96 Prozent und 98 Prozent für 2024 vorgesehen. Damit soll eine doppelte Besteuerung vermieden werden.
Der Grundrentenzuschlag soll steuerfrei gestellt werden. Dadurch könnte der Grundrentenzuschlag steuerlich unbelastet in voller Höhe zur Verfügung stehen und so ungeschmälert zur Sicherung des Lebensunterhalts beitragen, heißt es im Entwurf.
Verbessert wird die Abschreibung von Immobilien. Der lineare AfA-Satz zur Abschreibung von Wohngebäuden, die nach dem 31.12.2023 fertiggestellt werden, soll von zwei auf drei Prozent angehoben werden. Damit würden zukünftig alle Gebäude grundsätzlich über einen Zeitraum von 33 Jahren abgeschrieben.
Erhöht wird der Ausbildungsfreibetrag für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden und auswärts untergebracht sind. Der Betrag soll von 924 Euro auf 1.200 Euro pro Kalenderjahr erhöht werden.
Deutscher Bundestag, PM vom 10.10.2022
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12.10.2022
Ausnahmen von der Mitteilungspflicht: BMF-Schreiben wird ergänzt
Anlage 1 eines Schreibens des Bundesfinanzministeriums (BMF) zur Anwendung der Mitteilungsverordnung enthält bundeseinheitlich abgestimmte Ausnahmen von der Mitteilungspflicht. Diese Anlage werde um Zahlungen an Strafgefangene nach § 43 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) oder vergleichbare landesrechtliche Regelungen ergänzt, sofern diese Zahlungen einen Betrag von 10.000 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen, so das BMF.
Behörden hätten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 der Mitteilungsverordnung (MV) den Finanzbehörden Zahlungen mitzuteilen, wenn der Zahlungsempfänger nicht im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat, oder soweit die Zahlung nicht auf das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers erfolgt. Die Finanzbehörden könnten aber nach § 2 Absatz 2 MV Ausnahmen von dieser Mitteilungspflicht zulassen, wenn die Zahlungen geringe oder keine steuerliche Bedeutung haben.
Die hiernach bundeseinheitlich zugelassenen Ausnahmen von der Mitteilungspflicht ergeben sich laut BMF bislang aus Anlage 1 des BMF-Schreibens vom 02.06.2022 (IV A 3 - S 0229/21/10002:009). Wie das Ministerium jetzt mitteilt, wird in Anlage 1 des vorgenannten BMF-Schreibens nach den Ausführungen unter der Überschrift "Abgeordnete" mit sofortiger Wirkung folgende Regelung eingefügt: "Arbeitsentgelt an Strafgefangene im Justizvollzug Zahlungen nach § 43 StVollzG oder vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen an Strafgefangene, wenn sie einen Betrag von 10.000 EUR pro Kalenderjahr nicht übersteigen."
Das aktuelle BMF-Schreiben werde im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und stehe ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Ministeriums (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen – Steuern – Steuerverwaltung & Steuerrecht – Abgabenordnung – Übersicht – BMF-Schreiben / Allgemeines als pdf-Datei zum Download bereit.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 10.10.2022, IV A 3 - S 0229/22/10002 :001
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12.10.2022
Energieintensive Betriebe: Ausgleich wird verlängert
Der so genannte Spitzenausgleich zur Entlastung energieintensiver Betriebe soll um ein Jahr bis Ende 2023 verlängert werden. Dies sieht der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes zur Verlängerung des sogenannten Spitzenausgleichs (BT-Drs. 20/3872) vor.
Angesichts der hohen Preise sollen die rund 9.000 energieintensiven Unternehmen um rund 1,7 Milliarden Euro entlastet werden. Unternehmen, die von diesem Spitzenausgleich profitieren, sollen nach den Vorgaben des Entwurfs Maßnahmen ergreifen, um den Verbrauch der Energie zu reduzieren. In dem Gesetzentwurf heißt es, durch die Verlängerung werde die Energiepreissteigerung gedämpft, einer weiter zunehmenden Inflation entgegengewirkt und damit die Wettbewerbsfähigkeit energieintensiver und im internationalen Wettbewerb befindlicher Unternehmen des produzierenden Gewerbes in Deutschland weiterhin gewährleistet.
Auf einen konkreten Wert zur Erreichung des Ziels zur Reduzierung der Energieintensität des produzierenden Gewerbes soll für das Jahr 2023 verzichtet werden. Es habe in früheren Jahren eine deutliche Übererfüllung des Zielwerts gegeben. Jetzt sei davon auszugehen, dass die Wirtschaft in emissionsarme Techniken und Energieeffizienz investiert habe.
Des Weiteren sieht der Entwurf vor, die Steuerbegünstigung für den so genannten Hafendiesel abzuschaffen. Diese Steuerbegünstigung für Energieerzeugnisse zum Güterumschlag in Seehäfen sei im Jahr 2006 aufgenommen worden, um die Wettbewerbsbedingungen für deutsche Seehäfen gegenüber anderen europäischen Seehäfen möglichst zu verbessern. Ein Gutachten sei zu dem Ergebnis gekommen, dass das angestrebte Ziel der Subvention nicht erreicht worden sei. Daher solle die Steuerermäßigung zum 30.06.2024 auslaufen.
Deutscher Bundestag, PM vom 10.10.2022
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12.10.2022
Kalte Progression: Verschiedene steuerliche Maßnahmen sollen Abhilfe schaffen
Die Bundesregierung will durch verschiedene steuerliche Maßnahmen wie die Anhebung des Grundfreibetrages und des Kinderfreibetrages sowie durch ein höheres Kindergeld die Belastungen durch die Inflation reduzieren und den Effekt der kalten Progression ausgleichen. Der von ihr eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (BT-Drs. 20/3871) sieht dazu die Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrages von derzeit 10.347 Euro auf 10.632 Euro im Jahr 2023 vor.
2024 soll der Grundfreibetrag weiter auf 10.932 Euro steigen. Ebenfalls im nächsten Jahr erhöht werden soll das Kindergeld für das erste, zweite und dritte Kind auf einheitlich 237 Euro pro Monat. Diese Erhöhung in einem Schritt soll für die Jahre 2023 und 2024 gelten. Der Gesetzentwurf entspricht inhaltlich einem bereits von den Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP eingebrachten Gesetzentwurf (BT-Drs. 20/3496).
Deutscher Bundestag, PM vom 10.10.2022
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12.10.2022
Durch Eltern verursachte Schulverweigerung: Kann zu teilweisem Sorgerechtsentzug führen
Eine Kindeswohlgefährdung kommt in Betracht, wenn Eltern – erst wegen der Corona-Maßnahmen, dann wegen einer bevorzugten häuslichen Beschulung – den Schulbesuch ihres Kindes verweigern. In der Folge kann das Sorgerecht der Eltern eingeschränkt und dem Jugendamt die Umsetzung der Schulpflicht übertragen werden. Dies stellt das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe klar.
Zur Entscheidung kam der Fall eines Grundschülers, der im September 2021 im Alter von knapp sieben Jahren als Erstklässler eingeschult wurde, aber bis zum Ende des Schuljahrs im Sommer 2022 zu keinem einzigen Schultag erschienen war.
Den fehlenden Schulbesuch erklärten die Eltern zunächst mit Test- und Maskenpflichten wegen der im Schuljahr 2021/2022 geltenden Corona-Maßnahmen und der angeblichen Gefahr einer Zwangsimpfung durch die Schule. Das daraufhin von der Schule eingeschaltete Jugendamt und ein vom Familiengericht eingesetzter Verfahrensbeistand scheiterten mit Gesprächs- und Vermittlungsangeboten. Nachdem die schulbezogenen Corona-Maßnahmen geendet hatten, erklärten die Eltern den weiterhin fehlenden Schulbesuch schließlich damit, dass ihr Sohn sich durch das "Freilernen im Homeschooling" "toll" entfalten könne. Er habe den Wunsch, dies so weiterzuführen. Sein Bildungsstand könne jederzeit überprüft werden.
Das Familiengericht Offenburg erteilte den Eltern das Gebot, für eine regelmäßige Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen. Gegen diese Entscheidung legten die Eltern – unter Verweis auf die ihrer Meinung nach gesundheitsschädigende Maskenpflicht – Beschwerde ein.
Das OLG Karlsruhe, das über die Beschwerde der Eltern zu entscheiden hatte, hat im Interesse des Kindes im Wege einer einstweiligen Anordnung die Entscheidung des Familiengerichts Offenburg verschärft und den Eltern – in Bezug auf die schulischen Angelegenheiten – das Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihren Sohn vorläufig entzogen. Die hiermit zusammenhängenden Aufgaben sind auf das zuständige Jugendamt übertragen worden.
Zur Begründung dieser weitreichenden Maßnahme hat das OLG ausgeführt, dass Anhaltspunkte für eine erhebliche Kindeswohlgefährdung bestünden. Die allgemeine Schulpflicht ziele nicht nur auf die Vermittlung von Wissen und sozialen Fertigkeiten ab, die möglicherweise auch im familiären Rahmen erlernt werden könnten. Vielmehr diene die Schulpflicht auch dem staatlichen Erziehungsauftrag und den dahinterstehenden Gemeinwohlinteressen.
Vorliegend seien die Corona-Maßnahmen längst nicht mehr der Grund für den fehlenden Schulbesuch. Stattdessen setzten die Eltern ihre eigene Einschätzung über die Bedeutung der Schulpflicht einfach an die Stelle der gesetzgeberischen Entscheidung. Durch dieses elterliche Verhalten werde nicht nur die Entwicklung des Kindes zu einer selbstverantwortlichen Persönlichkeit, sondern auch dessen gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft gefährdet.
Soweit die Eltern darauf hingewiesen hätten, dass es dem Willen ihres Sohnes entspreche, zu Hause beschult zu werden, spiele dies keine Rolle. Denn eine so weitreichende und weichenstellende Entscheidung wie die Frage der Beschulung könne nicht dem Willen eines siebenjährigen Kindes anvertraut werden, das die damit zusammenhängenden Auswirkungen nicht annähernd überschauen könne.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 25.08.2022, 5 UFH 3/22, unanfechtbar
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12.10.2022
«PAULANER Spezi»: Brauerei darf Bezeichnung weiterhin nutzen
Die zwischen zwei Brauereien getroffene Vereinbarung zur Berechtigung der Nutzung der Bezeichnung "PAULANER Spezi" für ein Mischgetränk aus Limonade und Cola aus dem Jahr 1974 besteht fort. Damit darf die Klägerin die Bezeichnung "PAULANER Spezi" weiter nutzen, wie das Landgericht (LG) München I entschieden hat.
Die beklagte Brauerei aus Augsburg hatte vorgerichtlich die Rechtsnachfolge der Klägerin hinsichtlich des Vertrags von 1974 bezweifelt und zudem die Kündigung der Vereinbarung erklärt. Sie begehrte den Abschluss einer neuen Lizenzvereinbarung. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit einer Feststellungsklage. Dieser gab das LG München I statt.
Es erkannte die klägerische Brauerei als Rechtsnachfolgerin an. Zudem erachtete sie die Vereinbarung von 1974 als weiterhin wirksam und fortbestehend. Zur Überzeugung des Gerichts ist die Vereinbarung von 1974 nicht als Lizenzvertrag, sondern als Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarung auszulegen. Hierfür spreche bereits, dass die ursprünglich vorgesehene Überschrift des Vertragsdokuments noch vor Vertragsunterzeichnung von "Lizenzvertrag" in "Vereinbarung" abgeändert worden sei, sowie weitere Begleitumstände des Vertragsschlusses. So sei mit der Vereinbarung aus dem Jahr 1974 eine endgültige Beilegung bestehender Streitigkeiten zwischen den Parteien beabsichtigt gewesen. Im Vertrauen auf die endgültige Beilegung habe die Klägerin erhebliche Investitionen in den Aufbau ihrer Marke getroffen.
Nach Auffassung des Gerichts sind markenrechtliche Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarungen – im Gegensatz zu Lizenzverträgen – nicht ordentlich kündbar. Denn die Schutzdauer eingetragener Markenrechte könne durch einfache Gebührenzahlung unbegrenzt verlängert werden, so das LG. Das berechtigte Bedürfnis nach einer Abgrenzung der Benutzungsbefugnisse für (tatsächlich oder vermeintlich) verwechslungsfähige Zeichen bestehe deshalb ebenfalls regelmäßig zeitlich unbegrenzt, zumal wenn – wie im Streitfall – mit dem Abschluss der Koexistenz- beziehungsweise Abgrenzungsvereinbarung eine endgültige Beilegung bestehender Meinungsverschiedenheiten beabsichtigt worden sei, und die Parteien im Anschluss an diese Vereinbarung im Vertrauen auf deren Bestand vorhersehbar erhebliche Investitionen in ihren jeweiligen Markenaufbau getätigt hätten.
Für eine außerordentliche Kündigung durch die Beklagte habe die Klägerin keinen Anlass gegeben, da sie sich stets vertragstreu verhalten habe, betont das Gericht. Es führt hierzu in seinem Urteil aus: "Die Klägerin hält die vertraglichen Vereinbarungen unbestritten ein, und Jahrzehnte nach Abschluss der Vereinbarung eingetretene Vertragsreue als Ausfluss des Wunsches der Beklagten, am beachtlichen wirtschaftlichen Erfolg der Klägerin zu partizipieren, stellt keinen wichtigen Grund im Rechtssinne dar."
Die im Rahmen einer Widerklage geltend gemachten markenrechtlichen Ansprüche der Beklagten auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz hat das LG wegen des Fortbestehens der Vereinbarung aus dem Jahr 1974 zwischen den Parteien als unbegründet zurückgewiesen.
Landgericht München I, Urteil vom 11.10.2022, 33 O 10784/21, nicht rechtskräftig
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12.10.2022
Nach Aufhebung familiärer Lebensgemeinschaft: Kein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Elternteils eines minderjährigen ledigen Deutschen
Dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen steht nach Aufhebung der familiären Lebensgemeinschaft kein von deren Führung unabhängiges und damit eigenständiges befristetes Aufenthaltsrecht zu. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.
Der Kläger, ein algerischer Staatsangehöriger, war zuletzt mehr als drei Jahre lang im Besitz einer ihm zur Ausübung der Personensorge für seinen seinerzeit noch minderjährigen Sohn erteilten Aufenthaltserlaubnis. Er begehrt die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht. Seinen Antrag lehnte die Ausländerbehörde ab. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, dem Kläger nachträglich eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, Absatz 3 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Verbindung mit § 31 Absatz 1 AufenthG zu erteilen. Der Verwaltungsgerichtshof hat das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen.
Das BVerwG hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Begünstigter der Verweisung in § 28 Absatz 3 Satz 1 AufenthG auf § 31 AufenthG sei nicht der ausländische Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen. Nach diesen Normen werde die Aufenthaltserlaubnis des ausländischen Ehegatten eines Deutschen im Fall der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht zunächst um ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und der Deutsche bis dahin seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte. Die weitere Verlängerung stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde.
§ 28 Absatz 3 Satz 1 AufenthG sei eine Rechtsgrundverweisung. Verwiesen werde nicht nur auf die Rechtsfolge des § 31 AufenthG, den Erwerb eines eigenständigen befristeten Aufenthaltsrechts, sondern auch auf dessen tatbestandliche Voraussetzungen. Diese seien indes nur auf Ehegatten, nicht jedoch auch auf Elternteile minderjähriger lediger Kinder bezogen. Von der Begründung eines eigenständigen befristeten Aufenthaltsrechts für ausländische Elternteile minderjähriger lediger Deutscher habe der Gesetzgeber bewusst abgesehen. Mit § 28 Absatz 3 Satz 2 AufenthG werde das Aufenthaltsrecht dieser Eltern lediglich dahingehend verlängert, dass es die Volljährigkeit des Kindes überdauert, solange sich das Kind in einer Ausbildung befindet und die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht. Etwaige Wertungswidersprüche zu anderen Verweisungsvorschriften des Aufenthaltsgesetzes sind laut BVerwG von der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers gedeckt.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.10.2022, BVerwG 1 C 49.21
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11.10.2022
Neu gefasste Auszahlungssperre: Ist rechtmäßig
Die Auszahlungssperre gemäß § 70 Absatz 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in seiner neuen Fassung ist rechtmäßig. Dies hat das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein entschieden.
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11.10.2022
Steuerpolitik: In der Kritik
Unter dem Motto "Neue Wege" hat der Präsident des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) Torsten Lüth am 10.10.2022 den 45. Deutschen Steuerberatertag eröffnet. Vor mehr als 1.300 Teilnehmenden aus Berufsstand, Politik, Richterschaft, Finanzverwaltung und Wissenschaft kritisierte er die steuerpolitische "Häppchen-Politik" und drang auf deutlich mehr politische Weitsicht und Planungssicherheit.
Insbesondere zu kurze Fristsetzungen durch Behörden erschwerten den Steuerberatern in Zeiten coronabedingter Zusatzaufträge eine planvolle Bewältigung ihres Arbeitspensums. Aber auch politische Schnellschüsse wie die 300-Euro-Energiepreispauschale führten zu einem erheblichen Beratungsmehraufwand für kleine und mittlere Kanzleien sowie zu umfangreicher Mehrarbeit in den Lohnabteilungen. "Jede Gehaltsabrechnung muss hierfür einzeln zur Hand genommen werden", kritisiert Lüth.
Zugleich muteten geplante Neuregelungen zur Beschleunigung von Betriebsprüfungen "erschreckend" an. Ein saftiges Verzögerungsgeld, das schnell vier- bis fünfstellige Beträge erreichen kann, solle vermeintlich lotterhafte Unternehmen zur qualifizierten Mitwirkung drängen. "Statt auf Kooperation zu setzen, werden neue Drohkulissen aufgebaut. Das ist das Letzte, was die Praxis braucht", konstatierte der DStV-Präsident und kündigte an, sich im aktuellen Gesetzgebungsverfahren weiterhin nachdrücklich dagegen zu wehren.
Doch auch an anderen Stellen holpere es gewaltig. Wer als Berater während der Pandemie massenweise Anträge auf Kurzarbeitergeld für seine Mandantenunternehmen stellen musste, könne sich derzeit auf einen Bumerang gefasst machen. Die Arbeitsverwaltung steige verstärkt in die Abschlussprüfungen der Anträge ein. Das Dilemma: Selbst bei Abweichungen von nur wenigen Euro müssten diese in den Kanzleien meist händisch nachbearbeitet werden. Lüth forderte daher "Bagatellgrenzen für die pandemiebedingten Kurzarbeitergeld-Anträge". Das würde in der Praxis einen deutlichen Entlastungseffekt bedeuten – auch für die Bundesagentur für Arbeit.
Heftigen Gegenwind erwartet der Berufsstand zudem aus Brüssel. Die EU-Kommission habe angekündigt, im Jahr 2023 einen Richtlinienvorschlag zur Bekämpfung der Rolle von Vermittlern von Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung verabschieden zu wollen. "Den Schuh ziehen wir Berater uns nicht an", so Lüth. Eine solche Richtlinie, befürchtet er, könne neue Belastungen für den Berufsstand mit sich bringen.
Corona-Entlastungspakete – Energie-Entlastungspakete – und jetzt: der Doppel-Wumms. Lüth fand klare Worte: "Wir alle sind in unseren Kanzleien am Belastungslimit angelangt – wollen aber weiterhin unseren Beitrag zur wirtschaftlichen Stabilität leisten. Ich fordere daher hier und heute ein Steuerberater-Entlastungspaket!"
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 10.10.2022
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11.10.2022
Steuerrecht und Steuervollzug: Fachgewerkschaft ruft zu mehr Gerechtigkeit auf
Am 29.09.2022 hat die Deutsche Steuer-Gewerkschaft (DSTG) den "Tag der Steuergerechtigkeit" begangen und hierbei hervorgehoben, dass die Gesellschaft nur mit Steuern funktioniert. Mit dem Tag der Steuergerechtigkeit, den die DSTG seit 2015 begeht, ruft die Fachgewerkschaft zu mehr Gerechtigkeit im Steuerrecht und im Steuervollzug auf.
Steuern sicherten die Handlungsfähigkeit des Staates – das sei der gemeinsame Nenner der Redner gewesen. Der Aspekt der Steuergerechtigkeit sei vielfach zur Sprache gekommen: "Der ehrliche Steuerzahler darf nicht der Dumme sein", machte DSTG-Chef Florian Köbler deutlich. Es sei nicht akzeptabel, dass sich eine bestimmte Klientel davor drückt, ihren gerechten Anteil zu zahlen. Denn die Solidargemeinschaft in Deutschland werde ausschließlich durch Steuern finanziert. Gerade in der aktuellen Krisenzeit mit den inflationsbedingt steigenden finanziellen Belastungen sei der Staat mehr denn je gefragt, den Bürgern zu helfen.
Köbler betont, wie wichtig das Personal in den Finanzämtern sei, um einen fairen Markt zu gewährleisten. Doch derzeit fehlten dort rund 15.000 Stellen, und rund 6.000 der vorhandenen Stellen seien infolge Personalmangels nicht besetzt. Deswegen habe die Veranstaltung am 29.09.2022 unter dem Motto "Steuergerechtigkeit gibt es nicht zum Nulltarif!" gestanden.
Um den Staat handlungsfähig zu halten, sei es nun wichtig, das Steuerrecht der Zukunft zu gestalten. Köbler erläuterte: "Wir haben in den vergangenen Jahren erlebt, dass die Vermögensverteilung in Deutschland immer weiter auseinander gegangen ist." Während die Arbeitslöhne inflationsbereinigt seit den 1980er-Jahren kaum gestiegen sind, seien die Einkünfte der Spitzenverdiener immer weiter angewachsen. Die zunehmende Ungleichheit sollten die mit einem progressiven Steuersatz versehenen Systeme der Einkommensteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer und Vermögenssteuer verhindern. Aber all das funktioniere nicht mehr so recht, da Spitzenverdiener mit ausgeklügelten Gestaltungen und Gewinnverlagerungen einen eher regressiven Steuersatz haben. "Hier besteht dringender Handlungsbedarf", so Köbler.
"Auf internationaler Ebene haben wir erste Schritte in die richtige Richtung gemacht", sagte der DSTG-Bundesvorsitzende. Er begrüße die auf OECD- und G-20-Ebene erfolgte Einigung auf die Einführung einer globalen Mindeststeuer. "Aber wir brauchen nicht nur einen einheitlichen Steuersatz, sondern eben auch Mindeststandards, wie das zu versteuernde Einkommen ermittelt wird."
Man müsse zudem darüber nachdenken, ob eine globale Kapitalsteuer ein möglicher Weg sei, diejenigen zur Kasse zu bitten, die ihrer Pflicht, Steuern zu zahlen, entkommen. Hier könnte man in internationaler Zusammenarbeit ein absolutes Vermögen feststellen und dann progressive Steuersätze darauf erheben. Köbler: "Ein Prozent der Bevölkerung hält 32 Prozent des Vermögens – da liegt der Gedanke nahe, dass diese Menschen der Gesellschaft etwas zurückgeben müssen." Auch das sei Steuergerechtigkeit.
Deutsche Steuer-Gewerkschaft, PM vom 29.09.2022
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11.10.2022
Anpassung der Sanierungsmaßnahmen-Förderung: Streichung steuerlicher Vergünstigungen
Mit der zweiten Verordnung zur Änderung der energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (BT-Drs. 20/3816) will die Bundesregierung Änderungen bei der direkten Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen an die steuerliche Förderung anpassen.
Unter anderem wird die steuerliche Förderung von gasbetriebenen Wärmepumpen, Gas-Brennwerttechnik und Gas-Hybridheizungen gestrichen. Zudem werden die Anforderungen an Gebäude und Wärmenetze an die entsprechenden Förderbedingungen der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude angepasst. Damit werde der angestrebte technische Gleichlauf der direkten und der steuerlichen Förderung und damit die Kohärenz der Bemühungen der Bundesregierung um Energieeinsparungen im Gebäudebereich wiederhergestellt, heißt es in der Begründung der Verordnung.
Deutscher Bundestag, PM vom 06.10.2022
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11.10.2022
Menschen mit Behinderungen: Gericht stärkt Selbstbestimmungsrecht
Dem Wunsch- und Wahlrecht von Menschen mit Behinderungen ist bei der Hilfsmittelversorgung weiter Raum zu gewähren. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen entschieden.
Ausgangspunkt war das Verfahren eines 49-jährigen, querschnittsgelähmten Mannes, der bislang mit einem Aktivrollstuhl nebst mechanischem Zuggerät (Handbike) versorgt war. Wegen nachlassender Kraft und zunehmender Schulterbeschwerden beantragte er bei seiner Krankenkasse ein elektrisch unterstütztes Zuggerät.
Die Kasse lehnte den Antrag ab und bot dem Mann stattdessen einen Elektrorollstuhl an. Ein elektrisch unterstütztes Zuggerät möge zwar wünschenswert, hilfreich und sinnvoll sein. Gleichwohl stelle es eine nicht notwendige Überversorgung dar, weil die Basismobilität auch mit einem rein elektrischen Hilfsmittel gesichert werden könne, das nur rund die Hälfte koste.
Der Mann lehnte einen Elektrorollstuhl jedoch ab. Eine rein passive Fortbewegung sei für ihn keine adäquate Alternative. Selbst der Medizinische Dienst habe einen Elektrorollstuhl in seinem Fall als "Zumutung" bewertet.
Anders als die erste Instanz hat das LSG die Kasse zur Kostenübernahme verurteilt. Ein querschnittsgelähmter Versicherter könne nicht gegen seinen Willen auf einen rein passiven Elektrorollstuhl zur Erschließung des Nahbereichs verwiesen werden, wenn er lediglich eine elektrische Unterstützung benötige. Bei der Prüfung des Anspruchs auf ein solches Hilfsmittel dürfe das Grundbedürfnis der Erschließung des Nahbereichs nicht zu eng gefasst werden.
Dies folge aus einer grundrechtsorientierten Auslegung, den Teilhabezielen des Sozialgesetzbuchs IX und der UN-Behindertenrechtskonvention. Dem Wunsch- und Wahlrecht des behinderten Menschen sei volle Wirkung zu verschaffen. Die Leistung müsse dem Berechtigten viel Raum zur eigenverantwortlichen Gestaltung der Lebensumstände lassen und die Selbstbestimmung fördern. Im Fall des Klägers widerspräche eine nicht gewünschte Versorgung mit einem Elektrorollstuhl dem Selbstbestimmungsrecht des Mannes.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13.09.2022, L 16 KR 421/21
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11.10.2022
Fälschung des Impfnachweises: Rechtfertigt fristlose Kündigung
Die Fälschung eines Nachweises über die Impfung gegen das Corona-Virus kann die fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Dies hebt das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hervor. In dem konkreten Fall sei allerdings noch unklar, ob überhaupt eine Fälschung vorliege. Das LAG habe deswegen einen entsprechenden Beweisbeschluss getroffen.
Der Kläger war seit dem 01.09.1990 bei der Beklagten tätig. Mit In-Kraft-Treten des § 28b Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der Fassung ab dem 24.11.2021 galt bei der Beklagten die 3G-Regelung. Es durften nur Personen den Arbeitsplatz betreten, die geimpft, getestet oder genesen waren. Die Beklagte bat um Vorlage eines entsprechenden Beleges.
Am 25.11.2021 legte der Kläger ein digitales EU-Impfzertifikat vor, das einen vollständigen Impfschutz ab dem 13.09.2021 auswies. Der Impfpass selbst wies jeweils eine Impfung vom 12.08.2021 sowie vom 13.09.2021 mit den Impfchargen COMIRNATY CH.-BSCRW2 und –BSCVY8 auf, die in der Praxis einer Berliner Ärztin durchgeführt worden sein sollen.
An beiden Impfterminen war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Gegen die Berliner Ärztin liefen diverse Strafverfahren wegen des Verdachts auf illegalem Handel mit gefälschten Impfausweisen. Der Kläger wurde am 03.01.2022 durch die Beklagte im Beisein des Betriebsrats mit dem Vorwurf der Vorlage eines gefälschten Impfnachweises konfrontiert. Mit Schreiben vom 07.01.2022 erfolgte nach Anhörung des Betriebsrats die fristlose, hilfsweise die fristgerechte Kündigung.
Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Die Vorlage eines gefälschten Impfpasseses stelle zwar einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar. Auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme sei das Gericht jedoch zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beklagte nicht nachweisen konnte, dass der Kläger einen gefälschten Impfpass vorgelegt hatte. Die Voraussetzungen für eine Verdachtskündigung seien ebenfalls nicht gegeben, da hierzu der Betriebsrat nicht angehört worden sei.
Das LAG hat in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass eine Impfpassfälschung die außerordentliche Kündigung rechtfertigen würde. Zur streitigen Frage des tatsächlichen Vorliegens einer Fälschung sei eine Beweisaufnahme erforderlich. Daher werde die Verhandlung fortgesetzt.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beweisbeschluss vom 04.10.2022, 8 Sa 326/22
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11.10.2022
Stellenbesetzungsverfahren: Darf nicht willkürlich abgebrochen werden
Bricht ein Dienstherr ein Besetzungsverfahren für eine Beamtenstelle ab und stellt sich dies als willkürlich dar, ist das Besetzungsverfahren fortzusetzen. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz und gab damit dem Eilantrag einer Stellenbewerberin statt.
Die Antragsgegnerin, die Deutsche Telekom AG, hatte ein Stellenbesetzungsverfahren für eine Beamtenstelle mit der Begründung abgebrochen, die im Auswahlverfahren vorgelegten dienstlichen Beurteilungen der Bewerber seien nicht mehr hinreichend aktuell. Aus diesem Grund sei das Stellenbesetzungsverfahren endgültig abzubrechen. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin, die sich auf die ausgeschriebene Stelle beworben hatte.
Der Eilantrag hatte Erfolg. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen, stelle sich als willkürlich dar, so das VG. Sofern ein solches Verfahren endgültig abgebrochen werde, könne sich der Dienstherr bei der Begründung seiner Entscheidung nicht ausschließlich auf die fehlende Aktualität der dienstlichen Beurteilungen beziehen. Denn diese rechtfertige noch nicht den endgültigen Abbruch. Vielmehr müsse im Abbruchvermerk und in der Abbruchmitteilung dargelegt werden, aus welchem personalwirtschaftlichen beziehungsweise organisationsrechtlichen Gründen von einer Besetzung der Stelle endgültig abgesehen werde.
An einer diesen Anforderungen genügenden Begründung fehle es im vorliegenden Fall, sodass sich die Entscheidung der Antragsgegnerin als willkürlich darstelle. Aus diesem Grund sei das Stellenbesetzungsverfahren unter Einbeziehung der Antragstellerin fortzusetzen. Gegen die Entscheidung ist Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht erhoben worden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 05.09.2022, 2 L 772/22.KO, nicht rechtskräftig
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10.10.2022
Einlagerung eingefrorener Eizellen: Umsatzsteuerfreie Heilbehandlung
Die isolierte Einlagerung eingefrorener Eizellen ist jedenfalls dann gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei, wenn sie im Rahmen eines therapeutischen Kontinuums mit einer Kryokonservierung erfolgt, bei dem Einlagerung und Kryokonservierung zwar durch zwei unterschiedliche Unternehmer durchgeführt werden, für die aber dieselben Ärzte tätig sind. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.
Im Streitfall war eine Gesellschaft im Bereich der Kryokonservierung zum Zweck der medizinisch indizierten künstlichen Befruchtung in Fällen tätig, in denen eine organisch bedingte Sterilität bei einem der beiden fortpflanzungswilligen Partner vorlag. Die vorgehende beziehungsweise sich anschließende Fruchtbarkeitsbehandlung wurde zwar von einem anderen Unternehmen durchgeführt. Allerdings waren für beide Unternehmen dieselben Personen tätig. Während das Finanzamt die Einlagerung der eingefrorenen Eizellen als umsatzsteuerpflichtig ansah, nahm das Finanzgericht (FG) eine steuerfreie Heilbehandlung an.
Der BFH bestätigt die Entscheidung des FG. Zur Begründung verweist er darauf, dass er bereits in der Vergangenheit entschieden habe, dass die weitere Lagerung von im Rahmen einer Fruchtbarkeitsbehandlung eingefrorenen Eizellen durch einen Arzt gegen ein vom Patienten gezahltes Entgelt umsatzsteuerfrei ist, wenn damit ein therapeutischer Zweck verfolgt wird, wie er zum Beispiel bei der Herbeiführung einer weiteren Schwangerschaft im Hinblick auf eine andauernde organisch bedingte Sterilität besteht (BFH, Urteil vom 29.07.2015, XI R 23/13). Ergänzend führt er aus, dass auch die isolierte Einlagerung eingefrorener Eizellen umsatzsteuerfrei ist.
Der BFH wendet sich damit gegen eine von der Finanzverwaltung vorgenommene Unterscheidung zwischen einer "weiteren Lagerung" und einer "bloßen Lagerung", wobei die Finanzverwaltung für den Fall der bloßen Lagerung eine zur Steuerpflicht führende Regelvermutung aufstellt. Für den BFH ist maßgeblich, dass es in beiden Fällen gleichermaßen um eine Lagerung als umsatzsteuerrechtlich eigenständige Leistung geht.
Dass in Bezug auf die Fruchtbarkeitsbehandlung und die Einlagerung Leistungen zweier unterschiedlicher Unternehmer vorlagen, sieht der BFH jedenfalls dann als unerheblich an, wenn für die beiden Unternehmer dieselben Personen tätig sind.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 07.07.2022, V R 10/20
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10.10.2022
Umsatzsteuer auf Gas: Bundesrat stimmt Reduzierung zu
Eine Woche nach dem Bundestag hat am 07.10.2022 auch der Bundesrat der befristeten Absenkung der Umsatzsteuer auf Gaslieferungen zu. Vom 01.10.2022 bis 31.03.2024 beträgt sie statt 19 nur sieben Prozent. Unternehmen sollen die Senkung vollständig an die Verbraucher weitergeben, um diese von den hohen Energiekosten zu entlasten.
Das Gesetz befreit außerdem Zahlungen der Arbeitgeber zum Ausgleich der hohen Inflation bis zu einer Höhe von 3.000 Euro von der Steuer- und Sozialabgabenpflicht. Sie werden beim Bezug von Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch II nicht als Einkommen bewertet. Diese Änderung war erst im Laufe der Bundestagsberatungen in den ursprünglichen Fraktionsentwurf aufgenommen worden.
Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt rückwirkend zum 01.10.2022 in Kraft.
In einer begleitenden Entschließung fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, schnellstmöglich ein Modell zu schaffen, um die Preissteigerung für Gas, Strom und Wärme für Unternehmen und Haushalte zu begrenzen. Es müsse Anreiz zum Energiesparen beinhalten, sozial gerecht und praktikabel vollziehbar sein. Der Bundesrat betont, dass auch der Umbau zu klimafreundlicher Energieversorgung in allen Sektoren weiter befördert werden muss.
Die geplante Strom- und Gaspreisbremse unterstützt der Bundesrat – sie müsse jetzt schnellstmöglich eingeführt werden. Da Finanzierungsinstrumente wie die Abschöpfung von Übergewinnen am Strom-, Gas- und Ölmarkt nicht unmittelbar zur Verfügung stehen, müsse sie die Bremse anderweitig finanziert werden. Ein Impuls für den Ausbau der Sektorenkopplung könnte aus Sicht des Bundesrates die temporäre Absenkung der Stromsteuer auf das europäische Mindestmaß sein.
Die Entschließung wird der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich damit befasst. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.
Bundesrat, PM vom 07.10.2022
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10.10.2022
Gastronomie: Umsatzsteuer bleibt abgesenkt
Der Bundesrat hat am 07.10.2022 zahlreichen Änderungen bei den so genannten Verbrauchsteuern zugestimmt. Diese hatte der Bundestag am 22.09.2022 beschlossen, um Gastronomie und mittelständische Brauereien zu entlasten und die Energieversorgung zu stabilisieren. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und kann anschließend wie geplant in Kraft treten.
Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen. Ausgenommen sind weiterhin Getränke. Eigentlich wäre die in der Corona-Pandemie eingeführte Stützungsmaßnahme für die Gastronomie Ende 2022 ausgelaufen.
Die ebenfalls eigentlich nur temporär ermäßigten Sätze der Biersteuermengenstaffel werden dauerhaft entfristet. Ziel ist es nach der amtlichen Begründung, die einzigartige Biervielfalt und Braukunst sowie die mittelständisch geprägte Brauereistruktur zu stärken. Außerdem befreit das Gesetz Bierwürze, die zur Herstellung von alkoholsteuerpflichtigen Waren verwendet wird, von der Biersteuer.
Das Gesetz schafft die Grundlage, damit der während der Corona-Pandemie aufgestellte Wirtschaftsstabilisierungsfonds der KfW Darlehen zur Refinanzierung von so genannten Zuweisungsgeschäften gewähren kann. Dazu gehören Transaktionen zur Stabilisierung der Energieversorgung, insbesondere zum Auffüllen der Gasspeicher und zum Ausbau der Infrastruktur für Flüssiggas. Gesetzliche Kreditermächtigungen sollen die Liquidität der KfW sichern und Sicherheitsanforderungen an Gas- und Strommärkten bedienen.
Das von der Bundesregierung auf den Weg gebrachte Gesetz dient eigentlich der Umsetzung von EU-Vorgaben im Biersteuerrecht, wurde allerdings im Laufe des Bundestagsverfahrens um zahlreiche weitere Maßnahmen ergänzt – unter anderem die Absenkung der Vorsteuerpauschale für Landwirte ab 01.01.2023 von 9,5 auf neun Prozent.
Bundesrat, PM vom 07.10.2022
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10.10.2022
Bundesregierung: Anpassung der Sanierungsmaßnahmen-Förderung
Mit der zweiten Verordnung zur Änderung der energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (BT-Drs. 20/3816) will die Bundesregierung Änderungen bei der direkten Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen an die steuerliche Förderung anpassen.
Unter anderem wird die steuerliche Förderung von gasbetriebenen Wärmepumpen, Gas-Brennwerttechnik und Gas-Hybridheizungen gestrichen. Zudem werden die Anforderungen an Gebäude und Wärmenetze an die entsprechenden Förderbedingungen der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude angepasst. Damit werde der angestrebte technische Gleichlauf der direkten und der steuerlichen Förderung und damit die Kohärenz der Bemühungen der Bundesregierung um Energieeinsparungen im Gebäudebereich wiederhergestellt, heißt es in der Begründung der Verordnung.
Deutscher Bundestag, PM vom 06.10.2022
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10.10.2022
Flugverspätungen: Ausgleichsanspruch bei von unterschiedlichen Airlines durchgeführten direkten Anschlussflügen
Der Ausgleichsanspruch für Fluggäste wegen großer Verspätung gilt auch bei einem Flug mit direkten Anschlussflügen, bei dem die Flüge von unterschiedlichen ausführenden Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden. Wurden die Flüge von einem Reisebüro kombiniert, das einen Gesamtpreis in Rechnung gestellt und einen einheitlichen Flugschein ausgegeben hat, ist unerheblich, dass zwischen den Luftfahrtunternehmen keine rechtliche Beziehung besteht. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden.
Ein Fluggast erwarb über ein Reisebüro einen elektronischen Flugschein für den 25.07.2018 über drei Flüge für die Strecke Stuttgart – Kansas City. Der erste Flug von Stuttgart nach Zürich wurde von Swiss International Air Lines durchgeführt, während die beiden Flüge von Zürich nach Philadelphia und von Philadelphia nach Kansas City von American Airlines durchgeführt wurden. Auf den Bordkarten für diese Flüge war die Nummer des elektronischen Flugscheins verzeichnet. Außerdem waren die American Airlines auf dem Flugschein als Dienstleistungserbringerin angegeben und der Flugschein war mit einer einheitlichen Buchungsnummer für die gesamte Strecke versehen. Darüber hinaus stellte das Reisebüro eine Rechnung aus, die einen Gesamtpreis für die gesamte Strecke sowie für den Rückflug auswies.
Die Flüge von Stuttgart nach Zürich und von Zürich nach Philadelphia fanden planmäßig statt. Der Flug von Philadelphia nach Kansas City dagegen war bei der Ankunft um mehr als vier Stunden verspätet.
Vor den deutschen Gerichten klagte flightright, eine Gesellschaft für Rechtshilfe für Fluggäste, an die die durch diese Verspätung entstandenen Ansprüche abgetreten worden waren, gegen American Airlines auf eine Ausgleichszahlung von 600 Euro nach der Verordnung Nr. 261/2004 über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen. Der mit der Sache befasste Bundesgerichtshof hat dem EuGH Fragen zur Auslegung dieser Verordnung vorgelegt.
Der EuGH hat zunächst zum Begriff "direkte Anschlussflüge" entschieden, dass dieser einen Beförderungsvorgang mit Ausgangspunkt in einem Mitgliedstaat erfasst, der aus mehreren Flügen besteht, die von unterschiedlichen, nicht durch eine rechtliche Beziehung miteinander verbundenen ausführenden Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden, wenn diese Flüge von einem Reisebüro zusammengefasst wurden, das für diesen Vorgang einen Gesamtpreis in Rechnung gestellt und einen einheitlichen Flugschein ausgegeben hat. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass der Begriff "direkte Anschlussflüge" so zu verstehen sei, dass er zwei oder mehr Flüge bezeichnet, die für die Zwecke des in der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Ausgleichsanspruchs von Fluggästen eine Gesamtheit darstellen. Eine solche Gesamtheit liege vor, wenn die Flüge Gegenstand einer einzigen Buchung waren.
Im vorliegenden Fall habe der Fluggast über einen Flugschein verfügt, der einen Beleg dafür darstellte, dass die Buchung der gesamten Reise von Stuttgart nach Kansas City von einem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert worden war. Bei einem solchem Beförderungsvorgang ist laut EuGH davon auszugehen, dass er auf einer einzigen Buchung beruht, sodass es sich um "direkte Anschlussflüge" handelt.
Die Flüge, um die es vorliegend gehe, seien von unterschiedlichen ausführenden Luftfahrtunternehmen, nämlich Swiss International Air Lines und American Airlines, durchgeführt worden, zwischen denen keine rechtliche Beziehung bestand. Der EuGH stellt fest, dass die Verordnung über Ausgleichsleistungen für Fluggäste keine Bestimmung enthält, wonach die Einstufung als Flug mit direkten Anschlussflügen davon abhängt, dass eine besondere rechtliche Beziehung zwischen den ausführenden Luftfahrtunternehmen besteht, die die einzelnen Flüge, aus denen sich der Flug zusammensetzt, durchführen. Eine solche zusätzliche Bedingung würde dem Ziel der Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für Fluggäste zuwiderlaufen, da dadurch namentlich deren Ausgleichsanspruch bei großer Verspätung ihres Fluges beschränkt werden könnte.
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 06.10.2022, C-436/21
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10.10.2022
Elektronische Kommunikation mit Standesämtern: Wird vereinfacht
Bürger sollen leichter elektronisch mit den Standesämtern kommunizieren können. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür hatte der Bundestag am 29.09.2022 beschlossen
Das Gesetz soll auch das so genannte Onlinezugangsgesetz umsetzen. Bürger können zukünftig ihre Personenstandsdaten über ein Verwaltungsportal erfassen und dem zuständigen Standesamt übersenden. Dieses tauscht sich dann mit der jeweiligen anderen Behörde aus – die Daten werden nur einmal erfasst.
Dadurch können Standesämter in bestimmten Fällen auf die Vorlage urkundlicher Nachweise verzichten – zum Beispiel beim Ausstellen einer Personenstandsurkunde oder eines Ehefähigkeitszeugnisses, Anmeldung einer Eheschließung, Anzeige eines Geburts- beziehungsweise Sterbefalls.
Damit Bürger Nachweise für die Beurkundung nicht mehr selbst vorlegen müssen, tauschen die verschiedenen Standesämter ihre Registerdaten elektronisch aus. Das Gesetz regelt dazu das automatisierte Abrufverfahren zwischen den Behörden.
Papiergebundenen Alteinträge sollen in den elektronischen Personenstandsregistern intensiver nacherfasst werden, um den Datenaustausch zu erleichtern.
Die auf Wunsch der Betroffenen derzeit noch mögliche Beurkundung der Religionszugehörigkeit entfällt zukünftig. Diese Änderung wurde erst im Laufe der Bundestagsberatungen in den ursprünglichen Regierungsentwurf eingefügt.
Auf Anregung des Bundesrates enthält das Gesetz eine Klarstellung, wie mit Personenstandsregistern in bestimmten Fallkonstellationen umzugehen ist.
Das Gesetz soll im Wesentlichen am 01.11.2022 in Kraft treten.
Bundesrat, PM vom 07.10.2022
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10.10.2022
Kurzarbeitergeld: Weiter vereinfachter Zugang
Bis Mitte 2023 kann die Bundesregierung den vereinfachten Zugang zum Kurzarbeitergeld weiter per Verordnung ermöglichen – die vom Bundestag beschlossene Rechtsgrundlage dazu hat der Bundesrat am 07.10.2022 gebilligt. Sie kann nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten in Kraft treten.
Die Sonderregeln zum vereinfachten Zugang zum Kurzarbeitergeld waren 2020 wegen der Corona-Pandemie eingeführt und über Verordnungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales mehrfach verlängert worden. Dies ist nun auch über den 30.09.2022 hinaus möglich.
Das vom Bundesrat gebilligte Gesetz enthält weitere Verordnungsermächtigungen. So kann die Bundesagentur für Arbeit künftig leichter die Anspruchsvoraussetzungen des Kurzarbeitergeldes prüfen. Dies betrifft zum Beispiel den Verzicht auf den Einsatz von Arbeitszeitguthaben und Urlaub zur Vermeidung der Kurzarbeit sowie die Möglichkeit für die Betriebe, die Anzeige von Kurzarbeit auch im Folgemonat noch vornehmen zu können.
Bis zum 30.06.2023 ist der anrechnungsfreie Hinzuverdienst bei Aufnahme eines Minijobs während der Kurzarbeit möglich.
Bundesrat, PM vom 07.10.2022
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07.10.2022
Heilbehandlungen: Können auch bei Durchführung in Krankenhaus umsatzsteuerbegünstigt sein
Ärztliche Heilbehandlungen sind auch dann gemäß § 4 Nr. 14 a) Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerfrei, wenn sie im Rahmen von Krankenhausleistungen erbracht werden und diese Krankenhausleistungen ihrerseits nicht nach § 4 Nr. 14 b) UStG begünstigt sind, weil nicht alle Voraussetzungen dieser Norm erfüllt sind. Dies hat das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein entschieden. Es stellt sich damit gegen die Rechtsprechung des FG Düsseldorf.
Die Klägerin erbrachte Leistungen im Bereich der ästhetisch-plastischen Chirurgie durch ihren Geschäftsführer und Alleingesellschafter. Streitig war, ob ein Teil dieser Leistungen, welcher unstreitig medizinisch indiziert war, in den Genuss der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 a) UStG kommen konnte.
Das Finanzamt lehnte eine Begünstigung ab. Zwar seien die streitigen Behandlungen medizinisch indiziert gewesen und auch von einem Arzt durchgeführt worden. Aufgrund der ab 2009 geltenden Neufassung des § 4 Nr. 14 UStG könnten Leistungen im Rahmen eines Krankenhauses aber nur noch dann begünstigt sein, wenn – was hier nicht der Fall sei – auch die Voraussetzungen für begünstigte Krankenhausleistungen vorlägen (§ 4 Nr. 14 b) UStG). Man könne – anders als im Rahmen der Vorgängervorschrift – die ärztlichen Leistungen nicht mehr isolieren und separat nach § 4 Nr. 14 a) UStG behandeln (so auch das FG Düsseldorf, Urteil vom 17.02.2017, 1 K 1994/13 U).
Das FG Schleswig-Holstein hingegen ließ eine isolierte Betrachtung nach Maßgabe des § 4 Nr. 14 a) UStG der ärztlichen Leistungen im Rahmen von (nicht begünstigten) Krankenhausleistungen zu und berief sich dabei im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Konkurrenzverhältnis von Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe b und Buchstabe c der Mehrwertsteuersystemrichtlinie.
Die vom FG zugelassene Revision wurde eingelegt. Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen V R 10/22 anhängig.
Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom m17.05.2022, 4 K 119/18, nicht
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07.10.2022
Umsätze mit Silbermünzen: Änderung der Besteuerungsvorgaben
Mit einem aktuellen Schreiben informiert das Bundesfinanzministerium (BMF) über eine Änderung der Besteuerung von Umsätzen mit Silbermünzen.
Nach § 12 Absatz 2 Nr. 12 Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegt unter anderem die Einfuhr der in Nr. 54 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände dem ermäßigten Steuersatz. Nr. 54 Buchst. c Doppelbuchstabe cc) der Anlage 2 führe Sammlungsstücke von münzkundlichem Wert, und zwar Münzen und Medaillen aus Edelmetallen auf, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 Prozent des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt, so das Ministerium. Eine ermäßigte Besteuerung von Münzen, die keine Sammlungsstücke sind, sehe das UStG nicht vor.
Die (Vereinfachungs-)Regelungen des BMF-Schreibens vom 05.08.2004 (IV B 7 – S 7220 - 46/04) hätten bei ihrer praktischen Anwendung dazu geführt, dass der ermäßigte Steuersatz angewendet worden sei, obwohl dessen gesetzliche Voraussetzungen nicht erfüllt waren, fährt das BMF fort. Die dort genannten (Vereinfachungs-)Regelungen seien daher nicht mehr anzuwenden. In Randnummer 174 Nr. 2 des BMF-Schreibens seien die Absätze 1, 3 und 4, sowie die Anlage 1 zum BMF-Schreiben zu streichen. In der Folge sei wie bei Goldmünzen auch bei Silbermünzen jeweils zu prüfen, ob es sich um ein Sammlungsstück handelt und die so genannte 250-Prozent-Grenze überschritten ist. Als Folgeänderung sei in Randnummer 175 des BMF-Schreibens ferner Satz 4 zu streichen.
Die Regelungen des aktuellen Schreibens sind laut BMF in allen offenen Fällen anzuwenden. Das Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Ministeriums (www.bundesfinanzministerium.de) zum Herunterladen als pdf-Datei bereit.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 27.09.2022, III C 2 - S 7246/19/10001 :002
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07.10.2022
Gestiegene Energiekosten: Finanzämter sollen ihre Handlungsspielräume zugunsten betroffener Steuerpflichtiger nutzen
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben erlassen, nach dem die Finanzämter die ihnen gesetzlich zur Verfügung stehenden Handlungsspielräume im Interesse der erheblich von der angespannten Energielage betroffenen Steuerpflichtigen nutzen sollen. Ohne strenge Nachweispflichten sollen im Einzelfall auf Antrag fällige Steuern gestundet, Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer angepasst werden sowie Vollstreckungsaufschub gewährt werden.
In jedem Einzelfall sei unter Würdigung der entscheidungserheblichen Tatsachen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, inwieweit gegebenenfalls die Voraussetzungen für eine steuerliche Billigkeitsmaßnahme vorliegen, schreibt das BMF. Die Finanzämter sollen den ihnen hierbei zur Verfügung stehenden Ermessensspielraum verantwortungsvoll ausschöpfen.
Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen seien bei bis zum 31.03.2023 eingehenden Anträgen keine strengen Anforderungen zu stellen. Über Anträge auf Billigkeitsmaßnahmen oder Anpassung der Vorauszahlungen unter Einbeziehung der aktuellen Situation soll laut BMF zeitnah entschieden werden. Auch eine rückwirkende Herabsetzung von Vorauszahlungen für das Jahr 2022 sei im Rahmen der Ermessensentscheidung möglich.
Auf die Erhebung von Stundungszinsen könne im Einzelfall aus Billigkeitsgründen verzichtet werden. Voraussetzung hierfür sei unter anderem, dass der Steuerpflichtige seinen steuerlichen Pflichten, insbesondere seinen Zahlungspflichten, bisher pünktlich nachgekommen ist und er in der Vergangenheit nicht wiederholt Stundungen und Vollstreckungsaufschübe in Anspruch genommen hat, wobei Billigkeitsmaßnahmen aufgrund der Corona-Krise nicht zulasten des Steuerpflichtigen berücksichtigt würden. In diesen Fällen komme ein Verzicht auf Stundungszinsen in der Regel in Betracht, wenn die Billigkeitsmaßnahme für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten gewährt wird.
Des Weiteren gölten die verlängerten Steuererklärungsfristen für die Veranlagungszeiträume 2020 bis 2024, so das BMF abschließend.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 05.10.2022, IV A 3 - S 0336/22/10004 :001
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07.10.2022
Körperschaftsteuer: Schreiben zum Wechsel zur Einlagelösung
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25.06.2021 (KöMoG) wurde in Bezug auf die ertragsteuerliche Organschaft ein Wechsel der bisherigen Behandlung von Minder- und Mehrabführungen vollzogen und die Bildung steuerlicher Ausgleichsposten durch die Einlagelösung ersetzt (§ 14 Absatz 4 Körperschaftsteuergesetz – KStG). Das Bundesfinanzministerium (BMF) regelt nun mit einem Schreiben, was für die Neuregelung zur Behandlung von Minder- und Mehrabführungen gilt.
Das ausführliche Schreiben behandelt die Frage, ab wann die Neuregelungen greifen, und beschäftigt sich dann mit der Behandlung von Minder- und Mehrabführungen und den steuerlichen Auswirkungen. Es ist auf den Seiten des BMF (www.bundesfinanzministerium.de) als pdf-Datei verfügbar.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 29.09.2022, IV C 2 - S 2770/19/10004 :007
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07.10.2022
Bundeskabinett: Energiepreispauschale für Rentner und Entlastungen bei Midijobs
Das Bundeskabinett hat am 05.10.2022 eine Einmalzahlung für Rentner und Versorgungsempfänger des Bundes in Höhe von 300 Euro (so genannte Energiepreispauschale) beschlossen. Diese soll bis zum 15.12.2022 ausgezahlt werden, wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mitteilt.
Die Energiepreispauschale erhält laut BMAS, wer zum Stichtag 01.12.2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Versorgungsbezüge nach dem Beamten- oder dem Soldatenversorgungsgesetz hat.
Anspruch bestehe nur bei einem Wohnsitz im Inland. Die Zahlung werde als Einmalzahlung durch die Rentenzahlstellen automatisch erfolgen. Die Energiepreispauschale werde nicht bei einkommensabhängigen Sozialleistungen angerechnet und unterliege auch nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung. Sie soll jedoch der Steuerpflicht unterliegen.
Beschlossen worden sei außerdem, die Obergrenze für Midijobs von 1.600 Euro auf 2.000 Euro anzuheben. Damit sollen sozialversicherungspflichtig Beschäftigte mit geringem Arbeitsentgelt um 1,3 Milliarden Euro entlastet werden, ohne dabei auf sozialen Schutz verzichten zu müssen. Zugleich würden die Anreize gestärkt, über einen Minijob hinaus erwerbstätig zu sein, so das BMAS.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, PM vom 05.10.2022
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07.10.2022
Stromversorger: Darf Abschlag nicht ohne Preiserhöhung anheben
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat eigenen Angaben zufolge eine Klage gegen den Stromanbieter EnStroGa AG gewonnen. Das Landgericht (LG) Berlin habe auf die Klage des Verbandes klargestellt, dass eine Erhöhung der Abschläge ohne wirksame Preiserhöhung vertragswidrig ist. Es habe es der EnStroGa AG untersagt, Abschlagszahlungen seiner Kunden während des Abrechnungszeitraums einseitig und ohne wirksame Preiserhöhung anzuheben.
Die EnStroGa AG habe ihren Stromkunden per E-Mail im Oktober 2021 eine Erhöhung der Abschlagszahlungen angekündigt. Statt 60 Euro habe eine Kundin plötzlich 84 Euro im Monat zahlen sollen – ein Anstieg von 40 Prozent. Begründung: Die alten Beträge seien nicht ausreichend, "um den für Ihren Zählpunkt benötigten Energieeinkauf sicherzustellen." Eine entsprechende E-Mail hätten auch Kunden erhalten, die einen Vertrag mit eingeschränkter Preisgarantie abgeschlossen hatten. Preisanpassungen während der vereinbarten Laufzeit waren laut vzbv demnach nur zulässig, falls sich staatlich regulierte Preisbestandteile wie Steuern und Abgaben ändern. Für gestiegene Strombeschaffungskosten gelte dies nicht.
Das Berliner LG habe sich der Auffassung des vzbv angeschlossen, dass die Erhöhung der Abschlagszahlungen rechtswidrig war. Eine Anpassung der Abschläge sei zwar grundsätzlich zulässig, wenn sich der zu zahlende Strompreis während des Abrechnungszeitraums erhöht. Die EnStroGa habe sich aber nicht an den vereinbarten Anpassungsmechanismus gehalten und damit vertragswidrig gehandelt.
Eine bloße Änderung der Beschaffungspreises berechtige nicht zu einer Erhöhung von Abschlagsforderungen. Nach den eigenen Geschäftsbedingungen hätte der Stromversorger erst den Strompreis wirksam erhöhen müssen, um anschließend die Abschlagszahlungen für den restlichen Abrechnungszeitraum an den höheren Preis anzupassen. Das habe er nicht getan. Bei Kunden mit eingeschränkter Preisgarantie wäre eine wirksame Preiserhöhung wegen gestiegener Beschaffungskosten auch gar nicht möglich gewesen. Das sei durch die Garantie vertraglich ausgeschlossen gewesen.
Der vzbv merkt an, dass er aufgrund der Energiekrise im ersten Halbjahr 2022 bereits so viele Abmahnungen ausgesprochen hat wie im Jahr 2021 insgesamt. Im ersten Halbjahr 2022 seien es 16 Abmahnungen mit Bezug zur Energiebranche gewesen. Zudem bereite der vzbv zwei Musterfeststellungsklagen gegen die Energieversorger primastrom GmbH und voxenergie GmbH vor. Die Unternehmen erhöhten bereits seit Oktober 2021 massiv ihre Preise, obwohl sie bei Vertragsschluss jeweils eine 24-monatige Preisgarantie versprochen haben. Der vzbv will eigenen Angaben zufolge gerichtlich feststellen lassen, dass die Preiserhöhungen unwirksam sind.
Verbraucherzentrale Bundesverband, PM vom 05.10.2022 zu Landgericht Berlin, Urteil vom 01.09.2022, 52 O 117/22, nicht rechtskräftig
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07.10.2022
Kriegsverbrechen in Syrien: 27-Jähriger zu Jugendstrafe auf Bewährung verurteilt
Der heute 27-jährige Amin M. ist wegen eines Kriegsverbrechens zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Dem lag zugrunde, dass er für Fotos mit einem getöteten Soldaten der syrischen Streitkräfte derart posierte, dass er seinen Fuß nach Art eines Großwildjägers, der ein Tier erlegt hat, auf die Brust des Toten stellte. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hielt Amin M. unter anderem zugute, dass er seit seiner Einreise in die Bundesrepublik eine positive Entwicklung genommen habe.
Der Angeklagte lebte mit seiner Familie in der Nähe von Homs in Syrien. Im Zuge der Anfang 2011 aufflammenden Proteste gegen die Regierung von Bashar al-Assad, die ab März 2011 eskalierten und sich zu einem großflächigen Bürgerkrieg ausweiteten, erlitt der Angeklagte bei Luftangriffen eigene Verletzungen sowie Verluste innerhalb der Familie. Er schloss sich in der Folge einer Widerstandsgruppe an, die unter der Führung der "Freien Syrischen Armee" gegen das Assad-Regime kämpfte.
Bei den damit verbundenen Kampfhandlungen stießen der Angeklagte und seine Mitkämpfer am 30.12.2013 auf den Leichnam eines zuvor in der Schlacht getöteten Soldaten der syrischen Streitkräfte, von dem der Angeklagte annahm, dieser sei ein Pilot der Luftwaffe des Assad-Regimes gewesen. Aus Wut auf das Regime und das Militär, angestachelt durch Mitkämpfer und als Reaktion auf die Luftangriffe ließ sich der Angeklagte dabei filmen, wie er dem getöteten Soldaten mit dem beschuhten Fuß in den Bauch trat sowie mit diesem Fuß über das Gesicht des Toten fuhr und ihn dabei als "Hund" bezeichnete. Ferner posierte der Angeklagte – teilweise allein, teilweise gemeinsam mit einem mit einem Gewehr bewaffneten Mitkämpfer – für mehrere Lichtbilder mit dem getöteten syrischen Soldaten, wobei unter anderem er einen Fuß nach Art eines Großwildjägers, der ein Tier erlegt hat, auf die Brust des Toten stellte.
Der Angeklagte, der im November 2015 nach Deutschland eingereist war, war aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des OLG Frankfurt am Main vom 06.08.2021 am 18.08.2021 festgenommen worden und befand sich seitdem in Untersuchungshaft, bis er am 27.07.2022 vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont wurde. Das OLG hat den Haftbefehl nun aufgehoben.
Da der Angeklagte zur Tatzeit erst 18 Jahre alt und seine Entwicklung verzögert war, hat das OLG Jugendstrafrecht angewendet. Die Aussetzung der Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung ist laut OLG erfolgt, weil der nicht vorbestrafte Angeklagte sich seit Begehung der Tat straffrei geführt hat und ihm im Laufe des Vollzugs einer circa einjährigen Untersuchungshaft das von ihm begangene Unrecht in besonderem Maße verdeutlicht worden sei. Hinzu komme, dass der Angeklagte nach seiner Einreise in die Bundesrepublik eine positive Entwicklung genommen habe. Er lebe seit 2019 in einer stabilen Partnerschaft, habe mit seiner Partnerin eine Familie ge- sowie einen gemeinsamen Wohnsitz begründet und sei – im Rahmen seiner gesundheitlichen und der ausländerrechtlichen Möglichkeiten – beruflichen Beschäftigungen nachgegangen.
Der für die nach der Strafaussetzung erforderlich werdenden Entscheidungen zuständige Jugendrichter werde dem Angeklagten zudem Auflagen und Weisungen erteilen, die diese positive Entwicklung stützen sollen, hält das OLG abschließend fest. Das Urteil ist rechtskräftig.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05.10.2022, 5-2 OJs 15/20 - 1/22, rechtskräftig
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06.10.2022
Trauerreden und Umsatzsteuer: Bei Orientierung an üblichem Brauchtum in der Regel nicht begünstigt
Am üblichen Brauchtum orientierte Trauerreden sind regelmäßig nicht als künstlerische Darbietungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (§ 12 Absatz 2 Nr. 7 a) UStG) zu qualifizieren. Das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein führt dazu aus, die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) erforderliche schöpferische Gestaltungshöhe werde nicht bereits durch einen niveauvollen Redetext erreicht.
Für die Abgrenzung einer künstlerischen von einer herkömmlichen unternehmerischen Betätigung komme es nicht auf die subjektive Einschätzung des Leistungserbringers, sondern auf die allgemeine Verkehrsanschauung beziehungsweise die Perspektive des Verbrauchers an. Handele es sich bei der Trauerrede um ein Auftragswerk, das auf der Grundlage eines herkömmlichen, von der typischen Erwartungshaltung des Bestellers geprägten Redegerüsts erstellt werde, trete eine mögliche künstlerische Ausschmückung der Rede und/oder ein subjektiv als Kunst empfundenes Tätigwerden hinter dem Gebrauchswert des Werks zurück.
In dem Rechtsstreit ging es um die Abgrenzung einer künstlerischen von einer herkömmlichen unternehmerischen Betätigung. Der Kläger, ein Diplom-Theologe mit absolvierter Ausbildung zum evangelischen Pastor, begehrte für seine Umsätze als Trauerredner den ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Absatz 2 Nr. 7 a) UStG (Darbietungen ausübender Künstler). Der BFH hatte zuvor mit Urteil vom 03.12.015 (V R 61/14) entschieden, dass ein Trauer- oder Hochzeitsredner ausübender Künstler ist, wenn seine Leistungen eine "schöpferische Gestaltungshöhe" erreichen. Demgegenüber spreche gegen die Einordnung einer Redetätigkeit als Kunst, wenn sie sich im Wesentlichen auf "eine schablonenartige Wiederholung anhand eines Redegerüstes" beschränke.
Der Kläger betonte die besondere Qualität und Individualität seiner Reden, die stets in ein künstlerisches Arrangement eingebunden seien und wie eine Theaterkulisse wirkten. Dem trat das Finanzamt entgegen. Die vorgelegten Texte über Trauerreden seien zwar von Empathie und sprachlicher Geschicklichkeit geprägt. Sie höben sich jedoch nicht aus der Masse der zu solchen Anlässen gehaltenen Reden heraus. Es fehle deshalb die erforderliche individuelle schöpferische Gestaltungshöhe.
Das FG Schleswig-Holstein hatte in Auseinandersetzung mit dem verfassungs- und steuerrechtlichen Kunstbegriff versucht, die vom BFH vorgegebenen Abgrenzungskriterien näher zu operationalisieren und den verbleibenden Wertungsspielraum anhand objektivierbarer Kriterien auszufüllen. Es hat deshalb bei der Würdigung der Reden ergänzend auf die Verkehrsanschauung und die Verbraucherperspektive abgestellt. Aufgrund der funktionalen Einbindung der Reden in vom Brauchtum geprägte Trauerfeiern und mit Blick auf den üblichen Erwartungshorizont der Auftraggeber gelangte das FG zu der Überzeugung, dass die Leistungen des Klägers trotz hohen sprachlichen Niveaus nicht als künstlerische Darbietung im Sinne des UStG zu qualifizieren sind.
Gegen das Urteil ist Revision eingelegt worden. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen V R 11/22 anhängig
Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.05.2022, 4 K 153/20, nicht rechtskräftig
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06.10.2022
Garantiezusagen von Händlern: Praxistipps zur Versicherungsteuer
Der Steuerrechtsausschuss des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (DStV) hat sich auf seiner Sitzung im September 2022 mit der Frage befasst, in welchen Fällen Garantiezusagen der Versicherungsteuer und in welchen der Umsatzsteuer unterliegen. Zu dieser praxisrelevanten Frage bezieht er nun Stellung.
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) habe das Bundesfinanzministerium (BMF) am 11.05.2021 ein Schreiben zu Garantiezusagen als Versicherungsleistung herausgegeben. Die Vorgaben gölten nun ab 01.01.2023, so der DStV unter Bezugnahme auf ein weiteres BMF-Schreiben vom 18.10.2021. Entgeltliche Garantiezusagen von Kfz-Händlern unterlägen künftig als eigenständige Leistung grundsätzlich der Versicherungsteuer – unabhängig davon, ob im Garantiefall eine Geldzahlung oder die Reparatur zu leisten ist. Dies habe auch umsatzsteuerliche Folgen: Da die Versicherungsleistung nach § 4 Nr. 10 a) UStG umsatzsteuerfrei ist, sei insoweit kein Vorsteuerabzug möglich. Beachtlich sei nach Auffassung des Ausschusses zudem, dass das BMF-Schreiben branchenunabhängig gelten soll.
Der DStV-Steuerrechtsausschuss empfiehlt betroffenen Unternehmen, zu überprüfen, ob deren Verträge möglicherweise Ausnahmen von der Versicherungsteuerpflicht erfüllen. Wird etwa ausschließlich mit Garantie ausgestattete Ware verkauft, das heißt es wird kein gesondertes Entgelt für die Garantie erhoben und ein Erwerb ohne Garantie ist nicht möglich, liege keine Versicherungsleistung vor. Auch wenn eine Garantiezusage im Rahmen eines Vollwartungsvertrags erfolgt, führe dies nicht zur Versicherungsteuerpflicht. Hier liege eine umsatzsteuerpflichtige Leistung eigener Art vor. Vermittelt das Unternehmen seinem Kunden lediglich Versicherungsschutz, entstehe ebenfalls keine Versicherungsteuer, da die direkte Vertragsbeziehung zwischen Kunden und Versicherungsunternehmen besteht.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 05.10.2022
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06.10.2022
Entlastungen: Nicht immer über das Steuerrecht regeln?
Der Bundesvorsitzende der Deutschen Steuer-Gewerkschaft (DSTG), Florian Köbler, hat sich am 26.09.2022 in einer Anhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages dagegen gewandt, dass "jede Entlastung und Wohltat immer über das Steuerrecht geregelt" werde.
Anlass war nach einer Mitteilung der DSTG die geplante Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz – mit dem Ziel, die Endverbraucher, die durch die geplante Gasumlage belastet werden sollen, finanziell zu entlasten. Ein von den Koalitionsfraktionen gemeinsam eingebrachter Gesetzentwurf sehe eine befristete Senkung der Umsatzsteuer im Zeitraum vom 01.10.2022 bis zum 31.03.2024 von 19 auf sieben Prozent vor.
Nicht entlastet würden durch das geplante Gesetz hingegen Lieferungen von Fernwärme, die ebenfalls sehr häufig mit Gas erzeugt wird.
Der DSTG-Bundesvorsitzende habe dafür plädiert, zumindest den Anwendungsbereich des Gesetzes auszuweiten. Denn insbesondere einkommensschwache Haushalte würden häufig mit Fernwärme versorgt.
Zu bedenken gab Köbler auch, dass die geplante Umsatzsteuersenkung bei Unternehmen in der Regel nicht zu Entlastungen führe, da die bezahlte Umsatzsteuer dort als Vorsteuer geltend gemacht werden kann.
"Viel zielgerichteter als die geplante Umsatzsteuersenkung wären Direktzahlungen an Bedürftige", sagte Köbler bei der Anhörung. Die Begrenzung müsse über einkommensschwache Haushalte hinausgehen. Denn auch Haushalte der so genannten Mittelschicht seien starken Belastungen ausgesetzt.
Der Vorschlag der DSTG: eine Preisgarantie für beispielsweise 80 Prozent der Gasmenge des Vorjahres. Diese Entlastung würde den minimalen Grundbedarf decken und hätte den Vorteil, dass die Verbraucher einen Anreiz hätten, 20 Prozent der Gasmenge zu sparen. Diese Preisgarantie könnte man nach Auffassung der DSTG auch einkommensabhängig ausgestalten.
Köbler sprach in der Anhörung einen weiteren Kritikpunkt an: "Die im Gesetz vorgesehene Dauer der Umsatzsteuerabsenkung ist sehr lang. Daher regen wir an, zunächst im Frühjahr 2023 die Situation erneut zu bewerten und dann erforderlichenfalls eine Verlängerung zu beschließen." Langfristig müsse der Staat in eine nachhaltige Energieversorgung investieren.
Deutsche Steuer-Gewerkschaft, PM vom 27.09.2022
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06.10.2022
Anfrage: Mindestbesteuerungsplan der OECD
Wie die Bundesregierung die OECD-Mindestbesteuerung zusammen mit den Ländern Frankreich, Italien, Niederlande und Spanien einführen will, ist Thema einer Kleinen Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (BT-Drs. 20/3787).
Hintergrund der Anfrage ist die Einigung dieser Länder bei einem informellen Treffen am 09.09.2022, bei dem eine gemeinsame Erklärung zur globalen effektiven Mindestbesteuerung veröffentlicht wurde. Die Länder hatten dabei ihre Bereitschaft erklärt, die globale Mindestbesteuerung noch im Jahr 2023 einzuführen.
Die Abgeordneten wollen von der Regierung unter anderem wissen, wie viele Unternehmen von der Einführung der Mindestbesteuerung in diesem fünf Staaten betroffen wären und ob die Bundesregierung das Risiko sieht, dass die Kapitalimportneutralität beeinträchtigt wird, indem internationale Investoren zusätzlich in ihrem Ansässigkeitsstaat besteuert würden, während nationale Investoren nur mit dem inländischen Steuersatz besteuert würden.
Deutscher Bundestag, PM vom 05.10.2022
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06.10.2022
eBay-Versteigerung: Kein Anscheinsbeweis für Initiierung durch Accountinhaber
Es gibt keinen Anscheinsbeweis dafür, dass eine eBay-Versteigerung durch den Accountinhaber initiiert wurde. Das gilt zumindest dann, wenn sich dem Käufer aufgrund anderer Umstände der Verdacht aufdrängen musste, der Account könnte von Dritten rechtswidrig genutzt worden sein. Dies hat das Amtsgericht (AG) Frankenthal in einem Fall entschieden, in dem eine E-Mail einen ungewöhnlichen, zweifelhaften Abwicklungsvorschlag enthielt.
Der Beklagte unterhielt einen eBay Account. Unter diesem Account wurde ein Rennrad zum Preis von 2.765 Euro zum Kauf angeboten. Der Kläger macht geltend, er sei zum Zeitpunkt des Auktionsende Höchstbietender gewesen, sodass zwischen den Parteien ein Kaufvertrag zustande gekommen sei. Gleichwohl habe der Beklagte das Fahrrad trotz mehrfacher Aufforderungen nicht ausgeliefert, sondern es ab dem 11.05.2021 erneut anderweitig angeboten. Mit der weiteren Behauptung, das Fahrrad habe angesichts der sehr geringen Laufleistung einen Zeitwert von mindestens 4.500 Euro gehabt, macht der Kläger einen Nichterfüllungsschaden in Höhe von 1.735 Euro geltend.
Der Beklagte bringt vor, er habe keine entsprechende Auktion gestartet, sodass zwischen den Parteien auch kein Kaufvertrag zustande gekommen sein könne. Sein Account sei von einem unbekannten Dritten gehackt worden. Die eBay GmbH habe ihm mitgeteilt, sein Konto sei bereits am 19.05.2021 (also nach der oben genannten Versteigerungsaktion) geschlossen worden. Aus dem aufgrund seiner Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft E. geführten Ermittlungsverfahren ergebe sich, dass der wahre Vertragspartner des Klägers ein Herr J. sei.
Die Klage ist unbegründet. Das Gericht kann nicht zu seiner Überzeugung feststellen, dass zwischen den Parteien ein Kaufvertrag zustande gekommen wäre, dessen Erfüllung der Kläger verlangen könnte. Der Kläger sei hierfür beweisfällig geblieben. Andere zu seinen Gunsten streitende Anspruchsgrundlagen seien nicht ersichtlich.
Die Beweislast für das Zustandekommen eines Vertrages, aus dem Ansprüche hergeleitet werden sollen, trage nach den allgemeinen Regeln der Kläger. Beweis dafür, dass der Beklagte selbst das Verkaufsangebot bei eBay eingestellt hatte oder dieses mit dessen Kenntnis und Willen dort von einem Dritten eingestellt wurde, biete der Kläger nicht an.
Zu seinen Gunsten streite auch nicht deshalb ein Anscheinsbeweis, weil ein eBay-Account des Beklagten verwendet wurde. Es fehle insoweit bereits an einem typischen Geschehensablauf, weil der Sicherheitsstandard im Internet derzeit nicht ausreichend sei. Für eine Zurechnung reiche es nicht bereits aus, dass der Kontoinhaber eventuell die Zugangsdaten nicht hinreichend vor dem unberechtigten Zugriff des Handelnden geschützt hat. Auch eine von eBay gestellte und von jedem registrierten Nutzer akzeptierte Formularklausel, wonach Mitglieder grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten haften, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden, begründe keine Haftung des Kontoinhabers gegenüber Auktionsteilnehmern, so das Gericht unter Verweis auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.05.2011 (VIII ZR 289/09) und des Oberlandesgerichts Hamm vom 16.11.2006 (28 U 84/06).
Selbst wenn zu Vorstehendem eine andere Auffassung vertreten würde, wäre ein zugunsten des Klägers in Betracht kommender Anscheinsbeweis jedenfalls erschüttert. Der Kläger selbst lege nämlich mit der Anlage zur Anspruchsbegründung eine Nachricht vor, die zwar die Absenderkennung des Beklagten trägt, jedoch den Empfänger mit dem fadenscheinigen Zusatz, der Absender der Nachricht habe "auf die letzte Auszahlung über drei Wochen (…) warten müssen" darum bittet, "nicht direkt an eBay zu zahlen", sondern eine bestimmte Handynummer anzurufen. Bereits hier dränge sich der Verdacht eines Betrugsversuchs auf. Der Beklagte habe darüber hinaus unter Hinweis auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens dargelegt, nicht Inhaber der genannten Telefonnummer zu sein.
Amtsgericht Frankenthal, Urteil vom 28.09.2022, 3c C 113/22
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06.10.2022
Betäubungsmittel: Ärztin durfte Verschreibung untersagt werden
Einer Ärztin, die im erheblichen Maße gegen die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften zur Vornahme von sogenannten "Take-Home-Verschreibungen" verstoßen hatte, durfte untersagt werden, zukünftig am Betäubungsmittelverkehr teilzunehmen. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz in einem Eilverfahren.
Die Antragstellerin, eine Ärztin, die im Rahmen von Substitutionstherapien über sechs Jahre in mindestens 138 Fällen Patienten Betäubungsmittel für die eigenverantwortliche Einnahme zu Hause verschrieben hatte, wandte sich gegen die vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung verfügte einschränkungslose Untersagung der Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr. Diese Verfügung begründete die Behörde damit, dass die Antragstellerin über viele Jahre "Take-Home-Verschreibungen" vorgenommen habe, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen hätten. Nach den dafür geltenden Regelwerken müssten Ärzte in ihrer Entscheidung einstellen, ob die Risiken einer Selbst- oder Fremdgefährdung, insbesondere für gegebenenfalls im Haushalt mit lebende Kinder, so weit wie möglich ausgeschlossen seien und der Patient stabil keine weiteren Substanzen konsumiere, die zusammen mit der Einnahme des Substitutionsmittels zu einer schwerwiegenden gesundheitlichen Gefährdung führen könnten. Diese Voraussetzungen seien in einer Vielzahl von Fällen nicht gegeben gewesen.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung wandte sich die Antragstellerin mit ihrem Eilantrag. Dieser hatte keinen Erfolg. Durch das Verhalten der Antragstellerin bestehe eine dringende Gefahr für die Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs, da sie in erheblichem Maße gegen die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften zur Vornahme von sogenannten "Take-Home-Verschreibungen" verstoßen habe, so das VG Koblenz. So hätten der Antragstellerin Informationen vorgelegen, wonach bei einer Feier in der Wohnung einer Patientin ein Bekannter ihres Sohnes infolge einer Überdosis an einem von der Antragstellerin verschriebenen Substitutionsmittel verstorben sei. Bei weiteren Patienten seien Anhaltspunkte dafür gegeben gewesen, dass sie neben dem Substitutionsmittel weitere Betäubungsmittel konsumierten. Trotzdem habe die Antragstellerin weiter Verschreibungen vorgenommen. Da diese Verfehlungen, die teilweise auch strafrechtlich geahndet worden seien, sowohl quantitativ als auch qualitativ von besonderem Gewicht seien und die Antragstellerin keinerlei Einsicht gezeigt habe, sei es auch nicht unverhältnismäßig, ihr insgesamt die Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr zu untersagen und die Untersagung nicht lediglich auf das Verbot zur Durchführung von Substitutionstherapien zu beschränken.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 01.09.2022, 3 L 784/22.KO, rechtskräftig
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06.10.2022
Nichtselbsttätige Supermarkt-Waagen: Können ohne eigenes Display vertrieben werden
Nach den maßgeblichen unionsrechtlichen Regelungen können so genannte nichtselbsttätige Waagen, mit denen in vielen Supermärkten das Wiegen von Obst und Gemüse an der Kasse ermöglicht wird, auch ohne eigenes Display mit der CE-Kennzeichnung versehen und als vollständige Waagen in Verkehr gebracht werden. Zudem kann es genügen, die messtechnischen Werte zur Höchstlast, Mindestlast und zum Eichwert ausschließlich im Display anzuzeigen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen bezogen auf zwei marktaufsichtsrechtliche Ordnungsverfügungen des Landesbetriebs Mess- und Eichwesen entschieden.
Die Klägerinnen sind jeweils Hersteller so genannter nichtselbsttätiger Waagen, die für den Verkauf in öffentlichen Verkaufsstellen verwendet werden sollen. Zwischen den Beteiligten war zum einen streitig, ob ein Gerät zur Gewichtsbestimmung, welches für den Einsatz im Einzelhandel in Kassensysteme anderer Hersteller integriert wird und so das Wiegen beim Kassiervorgang ermöglicht, bereits mit der CE-Kennzeichnung versehen werden darf, wenn es am Ende der Fertigung noch nicht über ein eigenes Display verfügt. Nach Ansicht der Marktaufsichtsbehörde entstehe erst mit Anschluss des Geräts an das Kassen-Display eine nichtselbsttätige Waage, weil diese zwingend eine Anzeigeeinrichtung erfordere. Die Anbringung der CE-Kennzeichnung, mit der zum Ausdruck gebracht werde, dass das fertige Produkt die wesentlichen Anforderungen an eine nichtselbsttätige Waage erfülle und das Konformitätsbewertungsverfahren erfolgreich bestanden habe, dürfe daher erst nach Anschluss an das Kassensystem erfolgen. Zum anderen war zwischen den Beteiligten streitig, ob – so der Landesbetrieb – die nach den rechtlichen Vorschriften zum Mess- und Eichwesen erforderlichen Angaben zur Höchstlast (Max), Mindestlast (Min) und zum Eichwert (e) zwingend analog auf dem Messgerät angebracht werden müssen oder ob eine ausschließlich digitale Anzeige der Angaben genügen kann.
Beide Verfahren sind als Musterverfahren geführt worden, um Rechtsfragen zu klären, die unter den Mess- und Eichbehörden und den Konformitätsbewertungsstellen nicht einheitlich beurteilt worden sind. In beiden Verfahren hat der Landesbetrieb Vorgehensweisen von Waagenherstellern beanstandet, die zuvor jeweils von den Konformitätsbewertungsstellen als ordnungsgemäß bescheinigt worden waren.
Das OVG ist den Erwägungen des Landesbetriebs in beiden Verfahren nicht gefolgt. Eine nichtselbsttätige Waage könne den gerätespezifischen Anforderungen auch dann genügen, wenn beim Inverkehrbringen der Waage sichergestellt ist, dass Anforderungen, die erst bei der Verwendung im geschäftlichen Verkehr für die gesamte Nutzungsdauer relevant sind, ab der Inbetriebnahme erfüllt werden. Ein Hersteller, der ein Gerät als vollständige Waage vertreiben will, das alle Anforderungen an eine Waage erfüllt, aber über keine eigene digitale Hauptanzeigeeinrichtung verfügt, müsse "bei Entwurf und Herstellung" gewährleisten, dass sein Gerät nur mit einem geeigneten Display in Betrieb genommen werden kann und die Vereinbarkeit mit den wesentlichen gerätespezifischen Anforderungen an die Anzeige des Wägeergebnisses ab Inbetriebnahme und damit bei Verwendung des Geräts für Messungen im geschäftlichen Verkehr sichergestellt ist.
Weiter könne auch die ausschließlich digitale Anzeige zur Höchstlast, Mindestlast und zum Eichwert im Display für die Gewichtsanzeige die rechtlichen Anforderungen der guten Sichtbarkeit, Leserlichkeit und Dauerhaftigkeit erfüllen, weshalb ein Display eine geeignete Einrichtung zum Anbringen der messtechnischen Kennwerte darstellen kann. Damit eine digitale Anzeige dauerhaft beziehungsweise unauslöschlich und damit für die Aufschrift beziehungsweise Beschriftung "geeignet" ist, müsse der Hersteller bei Entwurf und Herstellung des Geräts gewährleisten, dass die für die Anzeige der messtechnischen Werte verantwortliche Software entsprechend den gerätespezifischen technischen Anforderungen an nichtselbsttätige Waagen vor unbeabsichtigtem Missbrauch geschützt und eine Veränderung der angezeigten messtechnischen Werte verhindert wird.
Dieses Normverständnis stehe im Einklang mit internationalen technischen Standards und entspreche dem Bestreben des europäischen Richtliniengebers, sich auf die wesentlichen messtechnischen und technischen Anforderungen an nichtselbsttätige Waagen zu beschränken. Der deutsche Gesetzgeber habe die europäischen Vorgaben unverändert in nationales Recht übernommen.
Das OVG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache in beiden Verfahren die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 09.09.2022, 4 A 1278/21 und 4 A 1362/21, nicht rechtskräftig
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04.10.2022
Betrieblicher Pkw: Erschütterung des für Privatnutzung sprechenden Anscheinsbeweises durch atypischen Geschehensablauf
Der für die Privatnutzung eines betrieblichen Pkw sprechende Anscheinsbeweis kann auch auf andere Weise als durch das Vorhandensein eines in Status und Gebrauchswert vergleichbaren Pkw im Privatvermögen erschüttert werden. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.
Zum Haushalt der miteinander verheirateten Kläger gehörten in den Streitjahren 2015 und 2016 zwei volljährige Kinder. Im Privatvermögen hielten die Kläger im Streitzeitraum (teilweise nacheinander) insgesamt drei Kleinwagen, die in erster Linie von den Kindern genutzt wurden. Der Kläger unterhielt auf demselben Grundstück, auf dem sich auch das Wohnhaus der Familie befand, einen Gartenbaubetrieb, war aber hauptberuflich anderweitig als Arbeitnehmer beschäftigt. Die Klägerin arbeitete neben 20 weiteren Arbeitnehmern beziehungsweise Aushilfen auf Mini-Job-Basis im Betrieb des Klägers.
Im Betriebsvermögen hielt der Kläger neben einem dem Vorarbeiter zugeordneten Dienstwagen einen BMW X3 und ab Februar 2015 einen Ford Ranger, für die keine Fahrtenbücher geführt wurden. Für den BMW versteuerte er die Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Regelung, während er für den Ford Ranger keinen Privatnutzungsanteil ansetzte. Das Finanzamt wandte demgegenüber auch für den Ford Ranger die Ein-Prozent-Regelung an, da die privaten Fahrzeuge in Status und Gebrauchswert nicht mit diesem Pkw vergleichbar seien und nicht allen Familienmitgliedern jederzeit ein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung gestanden habe.
Zur Begründung ihrer Klage machten die Kläger geltend, dass der Ford Ranger den Mitarbeitern des Betriebs arbeitstäglich permanent als Zugmaschine zur Verfügung stehen müsse. Aufgrund des Verschmutzungszustands sei es lebensfremd, dieses Fahrzeug an Wochenenden für Familienfahrten zu nutzen. Hierfür bleibe wegen der geringen jährlichen Fahrleistung von durchschnittlich 8.900 Kilometern auch kein Raum.
Die Klage hatte Erfolg. Das FG Münster ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Ford Ranger in den Streitjahren tatsächlich privat genutzt wurde. Nach dem Beweis des ersten Anscheins spreche die allgemeine Lebenserfahrung zwar dafür, dass betriebliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt würden. Dieser Anscheinsbeweis sei im Streitfall allerdings erschüttert.
Zwar handele es sich bei dem Ford Ranger um ein Fahrzeug, das sich typischerweise auch für eine Privatnutzung eignet. Auch der ebenfalls privat genutzte betriebliche BMW X3 sei nicht geeignet, den Anscheinsbeweis zu erschüttern, da er wegen der betrieblichen Nutzung nicht vollumfänglich für Privatfahrten zur Verfügung stehe.
Das FG hat aber aufgrund des dargelegten Sachverhalts die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehens angenommen. Zunächst sei nachvollziehbar, dass der Ford Ranger permanent aufgrund seiner Zugkraft im Betrieb eingesetzt worden sei. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Kläger seinen Gartenbaubetrieb nur als Nebentätigkeit ausgeübt habe und den Ford Ranger damit nicht arbeitstäglich selbst genutzt haben könne. Hierdurch sei die Möglichkeit einer Privatnutzung erheblich eingeschränkt gewesen. Zu berücksichtigen sei auch, dass beide Kläger für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte aufgrund der kurzen Entfernungen keinen Pkw benötigt hätten. Schließlich habe der Ford Ranger auch nicht für bestimmte Anlässe privat genutzt werden müssen, da die Entsorgung von Grünschnitt über einen auf dem Grundstück befindlichen Container erfolgt und für den Umzug der Tochter ein Transporter geliehen worden sei.
Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 16.08.2022, 6 K 2688/19 E, nicht rechtskräftig
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04.10.2022
Steuererklärung 2021: Neue Pflegepauschalen
Im Zusammenhang mit der Steuererklärung 2021 weist die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. darauf hin, dass die gesetzlichen Regelungen für nahestehende Pflegende zum 01.01.2021 stark verbessert worden seien. Neu sei unter anderem die Pflegepauschale ab Pflegegrad 2.
Die Pflegepauschale soll nach Angaben der Lohnsteuerhilfe den Aufwand finanziell abgelten, den Privatpersonen haben, die Angehörige unentgeltlich pflegen. Der Pflegepauschbetrag könne einmal jährlich mit der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Werden nicht die tatsächlich angefallenen Kosten, sondern die Pauschale bei der Steuer eingetragen, spiele die zumutbare Eigenbelastung – ein steuerlicher Selbstbehalt – keine Rolle, erläutert die Lohnsteuerhilfe. Das sei ihr großer Vorteil. Werde die Steuererklärung ohnehin erstellt, mindere die Pflegepauschale das zu versteuernde Einkommen ohne großen Mehraufwand.
Die Pflegepauschale gebe es jetzt schon ab Pflegegrad 2, fährt die Lohnsteuerhilfe fort. Sie betrage in dieser Eingruppierung 600 Euro. Bei Pflegegrad 3 würden 1.100 Euro berücksichtigt. Bei den Pflegegraden 4 und 5 oder bei Hilflosigkeit könnten ab sofort 1.800 Euro beansprucht werden. Beim erstmaligen Eintreten oder unterjährigem Wegfall gebe es dennoch den ganzen Pauschbetrag. Eine zeitanteilige Kürzung werde nicht vorgenommen. Verbessert oder verschlechtert sich der Pflegegrad während eines laufenden Jahres, komme die jeweils höhere Pauschale für das ganze Jahr zum Tragen.
In den meisten Fällen seien die Bedingungen, an welche die Pflegepauschale geknüpft ist, ohnehin erfüllt, so die Lohnsteuerhilfe. Entscheidend sei, dass die Pflegeleistung selbst erbracht wird. Dem stehe nicht entgegen, sich zusätzliche Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst, ein Tagesheim oder Kurzpflegeheim zu holen. So könnten Berufstätigkeit und der eigene Urlaub mit der Pflege vereinbart werden. Wichtig sei, dass der eigene Pflegeanteil bei 10 Prozent oder mehr liegt.
Zudem müsse eine enge persönliche Verbindung zwischen dem Pflegebedürftigen und dem Pflegenden bestehen. Es könne ein Verwandtschaftsverhältnis vorliegen, müsse aber nicht. Es genüge, wenn es sich um eine nahestehende Person handelt. Auch die Pflege des eingetragenen Lebenspartners, Lebensgefährten, der Schwiegereltern, Nachbarn oder guter Freunde könne sich absetzen lassen.
Vorausgesetzt wird laut Lohnsteuerhilfe ausschließlich, dass die Pflege in der eigenen Wohnung oder der des Pflegebedürftigen innerhalb der EU oder des EWR stattfindet. Auch müsse die Pflegeleistung unentgeltlich erfolgen. Der Gepflegte dürfe dem Pflegenden kein Geld, auch nicht das Pflegegeld der Pflegekasse, überlassen. Eine treuhänderische Verwaltung des Pflegegeldes durch den Pflegenden sei erlaubt, solange dieser das Geld gänzlich und nachweislich für den Pflegebedürftigen ausgibt. Eine einzige Ausnahme bildeten Eltern eines behinderten Kindes. Sie dürften das Pflegegeld und Kindergeld für ihr Kind behalten und die Pflegepauschale beanspruchen.
Um die Pflegepauschale geltend zu machen, muss laut Lohnsteuerhilfe die Steueridentifikationsnummer des Pflegebedürftigen in der Steuererklärung bei den außergewöhnlichen Belastungen angegeben werden. Weiterhin müsse eine Bescheinigung der zuständigen Pflegekasse über den Pflegegrad (Stufe 2 bis 5) oder eine Kopie eines Schwerbehindertenausweises mit Kennzeichen H (hilflos) oder Bl (blind) beigelegt werden. In der Regel werde nur bei Erstanträgen geprüft, ob alle genannten Kriterien erfüllt sind.
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 27.09.2022
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04.10.2022
Umsatzsteuer auf Gas: Bundestag beschließt befristete Senkung auf sieben Prozent
Schon vom 01.10.2022 an soll Gas sowie Fernwärme nur noch mit sieben Prozent statt bisher 19 Prozent besteuert werden, befristet bis zum 31.03.2024. Der Bundestag hat 30.09.2022 mit breiter Mehrheit den entsprechenden Gesetzentwurf von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz (BT-Drs. 20/3530) beschlossen. Für den Entwurf in einer vom Finanzausschuss geänderten Fassung stimmten SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und AfD bei Enthaltung der Fraktion Die Linke.
Die Einbeziehung der Fernwärme in die Steuersenkung hatte der Finanzausschuss des Bundestages zuletzt noch auf Antrag der Koalitionsfraktionen in einer Sondersitzung beschlossen. Zuvor hatten die Koalitionsfraktionen die Steuerfreiheit für Zahlungen der Arbeitgeber zum Ausgleich der Belastungen durch die Inflation in Höhe von 3.000 Euro bis Ende 2024 mit Änderungsanträgen in den Gesetzentwurf eingefügt. Der Entscheidung lag eine Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BT-Drs. 20/3744) zugrunde. Der Haushaltsausschuss hat gemäß § 96 der Geschäftsordnung des Bundestages einen Bericht über die Auswirkungen auf den Bundeshaushalt (BT-Drs. 20/3745) vorgelegt. Ein ursprünglich von der Unionsfraktion zum Gesetzentwurf vorgelegter Entschließungsantrag (BT-Drs. 20/3758), der namentlich abgestimmt werden sollte, wurde zurückgezogen. Darin hatten CDU/CSU gefordert, die Gaspreisanpassungsverordnung mit sofortiger Wirkung aufzuheben.
Der Gesetzentwurf sieht vor, die Umsatzsteuer auf die Lieferung von Gas zeitlich befristet von derzeit 19 Prozent auf sieben Prozent zu senken. Die Senkung betrifft den Zeitraum vom 01.10.2022 bis zum 31.03.2024. Wie die Fraktionen schreiben, entspricht dies dem Zeitraum, in dem auch die Gasbeschaffungsumlage erhoben wird. Damit den Kunden keine zusätzlichen Belastungen aus der obligatorischen Erhebung der Umsatzsteuer auf die Gasbeschaffungsumlage entstehen, soll die Umsatzsteuer auf den Gasbezug insgesamt gesenkt werden.
Zur Begründung heißt es, die steigenden Energiepreise seien bereits jetzt eine große Belastung für viele Bürger. Die Bestrebungen, Deutschland schnellstmöglich unabhängig von russischem Erdgas zu machen, könnten diese Entwicklung verstärken. Auch die Umlage zur Finanzierung der Ersatzbeschaffungskosten der von ausbleibenden russischen Lieferungen betroffenen Gasimporteure werde weitere Preisanstiege nach sich ziehen. Von den Unternehmen erwarten die Koalitionsfraktionen, dass sie die Senkung der Umsatzsteuer in vollem Umfang an die Verbraucher weitergegeben werden. Die Mindereinnahmen durch die Umsatzsteuersenkung werden bis zum Jahre 2024 auf insgesamt 11,265 Milliarden Euro veranschlagt.
Der Finanzausschuss hatte dem von den Koalitionsfraktionen eingebrachten Gesetzentwurf am 28.09.2022 zugestimmt. Mit Änderungsanträgen hatten die Koalitionsfraktionen zuvor noch die Steuerfreiheit für Zahlungen der Arbeitgeber zum Ausgleich der Belastungen durch die Inflation in Höhe von 3.000 Euro bis Ende 2024 eingefügt. Der Änderung stimmten im Ausschuss die Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP sowie die CDU/CSU-Fraktion zu. Die AfD-Fraktion und die Fraktion Die Linke enthielten sich.
In einer Sondersitzung am Nachmittag desselben Tages stimmte der Ausschuss einer weiteren Änderung zu: Die ab 01.10.2022 vorgesehene Reduzierung der Umsatzsteuer auf Gaslieferungen wird auch für Fernwärme gelten. Für die von den Koalitionsfraktionen beantragte Einbeziehung der Fernwärme votierten alle Fraktionen. Für den Gesetzentwurf insgesamt stimmten alle Fraktionen mit Ausnahme der Fraktion Die Linke, die sich wegen rechtsförmlicher Bedenken enthielt.
Deutscher Bundestag, PM vom 30.09.2022
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04.10.2022
Grundnahrungsmittel: Anträge zur Senkung der Mehrwertsteuer erfolglos
Der Bundestag hat am 30.09.2022 zwei Anträge der Fraktion Die Linke mit den Titeln "Mehrwertsteuer auf Grundnahrungsmittel aussetzen" (BT-Drs. 20/2077) und "Grundnahrungsmittel zeitgemäß definieren" (BT-Drs. 20/2576) mit den Stimmen von SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen und FDP abgelehnt. Die AfD enthielt sich bei den Abstimmungen, zu denen der Finanzausschuss eine Beschlussempfehlung (BT-Drs. 20/3622) vorgelegt hatte.
Im ersten Antrag (BT-Drs. 20/2077) hatte die Linksfraktion die Bundesregierung aufgefordert, einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem die Mehrwertsteuer auf Grundnahrungsmittel auf null gesetzt wird. Sie sollte zudem sicherstellen, dass die Reduzierung der Steuer auch bei den Verbrauchern ankommt. Im Antrag wurde außerdem die Errichtung einer staatlichen Preisbeobachtungsstelle verlangt, die die Entwicklung der Erzeuger- und Lebensmittelpreise für Endverbraucher in der gesamten Lebensmittelkette überwachen soll.
Zur Begründung hieß es, die Teuerungswelle sei in den Supermärkten angekommen. Allein im April 2022 hätten sich die Preise für Nahrungsmittel um 8,6 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat erhöht. Die nächste Welle von Lebensmittel-Preiserhöhungen sei bereits jetzt absehbar. Als Beispiele für extreme Preiserhöhungen nannte die Fraktion unter anderem Gurken, die um 30,3 Prozent teurer geworden seien, und Salat, der sich um 17 Prozent verteuert habe. Sonnenblumenöl sei um 22,5 Prozent teurer geworden.
Höhere Lebensmittelpreise träfen vor allem Bezieher kleiner und mittlerer Einkommen, da sie einen höheren Teil ihres Einkommens für Nahrungsmittel ausgäben als Spitzenverdiener, argumentierte die Fraktion. Die Bevölkerung in diesem Einkommensbereich werde durch keine andere Steuer so stark belastet wie durch die Mehrwertsteuer. Eine Steuerbefreiung für Nahrungsmittel sei europarechtlich möglich.
In ihrem zweiten Antrag (BT-Drs. 20/2576) forderte die Linksfraktion die Bundesregierung auf zu definieren, "welche Nahrungsmittel in Deutschland üblich und damit als Grundnahrungsmittel zu werten sind". In diese Liste seien zudem Nahrungsmittel aufzunehmen, "die aktuellen Verzehrgewohnheiten" entsprächen. Dazu zählten vor allem "alle Lebensmittel wie Milch- und Fleischersatzprodukte, Obstsäfte, Mineralwasser sowie Babynahrung".
Deutscher Bundestag, PM vom 30.09.2022
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04.10.2022
AGB eines Microstock-Portals: Verzicht auf Urheberbenennung ist wirksam
Microstock-Portale für Lichtbilder/Videos sprechen aufgrund geringer Lizenzgebühren und eines geringen Abwicklungsaufwands einen großen Nutzerkreis an. Wegen dieses Geschäftsmodells stellt ein in den Lizenzbedingungen eines Microstock-Portals enthaltener Verzicht der Urheber auf ihr Benennungsrecht keine unangemessene Benachteiligung dar. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche eines Berufsfotografen wegen unterlassener Urheberbenennung zurückgewiesen.
Der Kläger ist Fotograf und zählt zu den erfolgreichsten Bildanbietern weltweit. Er schloss mit dem Betreiber des Portals Fotolia einen so genannten Upload-Vertrag. Damit räumte er dem Portalbetreiber eine Lizenz zur Nutzung der von ihm eingestellten Fotografien ein sowie das Recht, Unterlizenzen an Kunden des Portals zu erteilen. Fotolia war laut Urteil eine der "führenden europäische Microstock Bildagenturen" mit Millionen Bildern/Videos und Mitgliedern. Die Kunden können eingestellte Lichtbilder zu "äußerst günstigen Lizenzen" nutzen. Dies führt zu einer hohen Anzahl eingeräumter Lizenzen und einer starken Verbreitung der eingestellten Werke. Der Kläger vermarktet seine Werke ausschließlich über Microstock-Portale.
Die Beklagte ist eine Kundin des Portals. Sie verwendete ein Lichtbild des Klägers auf ihrer Webseite als Hintergrund, ohne ihn als Urheber zu benennen. Der Kläger verlangt von ihr unter anderem, es zu unterlassen, das Lichtbild ohne Urheberbenennung zu nutzen, und wegen der bereits erfolgten Verletzung Schadensersatz an ihn zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die hiergegen eingelegte Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Der Kläger habe wirksam auf das Recht zur Urheberbenennung im Rahmen des Upload-Vertrags mit Fotolia verzichtet, so das OLG. Gemäß der in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) habe "sowohl Fotolia als auch jedes herunterladende Mitglied, welches ein Werk über Fotolia bezieht, das Recht aber nicht die Verpflichtung (...), das hochladende Mitglied als Quelle seiner Werke kenntlich zu machen". Diese Formulierung und insbesondere der Begriff "Quelle" seien bei verständiger Würdigung dahin auszulegen, dass der Urheber damit auf sein Urheberbenennungsrecht verzichte.
Der Verzicht sei auch wirksam vereinbart worden. Er verstoße nicht gegen das Transparenz- und Verständlichkeitsgebot. Der Verzicht werde ausdrücklich und klar erklärt. Die Klausel führte auch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Urheber. Ein Urheber entscheide sich willentlich für die Nutzung von Microstock-Portalen. Damit vermeide er eigenen zeitlichen und finanziellen Vermarktungsaufwand. Die fehlende Verpflichtung zur Urheberbenennung habe für die Attraktivität des Angebots von Fotolia für die Kunden und damit für die große Verbreitung erhebliche Bedeutung. Dies räume auch der Kläger ein. "Der Verzicht auf die Pflicht zur Urheberbenennung ermöglicht mithin (auch) die große Reichweite des Microstock-Portals und die große Anzahl von Unterlizenzen, was dem Urheber zugutekommt und so die geringe Lizenzgebühr für die Unterlizenzen kompensiert", vertieft das OLG.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das OLG hat wegen der klärungsbedürftigen Frage, ob ein Urheber in AGB für jede Verwendungsart gegenüber einem Microstock-Portal wirksam auf sein Urheberbenennungsrechts verzichten kann, die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 29.09.2022, 11 U 95/21, nicht rechtskräftig
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04.10.2022
Mietpreisregelungen: Gelten auch für Privatvermietungen im Familienkreis
Auch einen nichtgewerblich tätigen Privatinvestor, der erstmals mit der Wohnraumvermietung zu tun hat, treffen besondere Sorgfaltspflichten bei der Bemessung des Mietpreises. Dies stellt das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main klar.
Nach den Feststellungen des Gerichts vermietete der Betroffene vom 15.06.2018 bis zum 30.04.2021 eine Zwei-Zimmer-Wohnung mit einer Fläche von rund 53 Quadratmetern an seinen Cousin sowie dessen vierköpfige Familie für 810 Euro pro Monat, während die ortsübliche Vergleichsmiete gemäß gültigem Mietspiegel und unter Berücksichtigung einer 20-prozentigen Wesentlichkeitsgrenze höchstens 549,60 Euro beziehungsweise ab dem 01.06.2020 höchstens 570 Euro betragen durfte. Zuvor war die einjährige Wohnungssuche des Mieters wegen der anhaltenden Wohnungsknappheit in Frankfurt erfolglos geblieben. Dadurch bewegt, schloss der Betroffene den Mietvertrag mit seinem Cousin ab, wobei er sich bei der Bemessung des Mietpreises an den ungeprüften Angaben seiner Miteigentümer richtete.
Das AG Frankfurt am Main verhängte gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 1.000 Euro wegen leichtfertiger Mietpreisüberhöhung und ordnete die Abführung der ordnungswidrig erwirtschafteten Mehrerlöse in Höhe von 8.759,40 Euro an. Der Betroffene habe ein geringes Angebot an vergleichbaren Räumen im Sinne von § 5 Absatz 2 Wirtschaftsstrafgesetzes ausgenutzt. So habe die Verhandlung ergeben, dass der Mieter, obschon ihm die Miete hoch vorgekommen sei, die Wohnung als "teure Notlösung" akzeptiert habe. Der Annahme eines Ausnutzens stehe dabei auch nicht entgegen, dass ein Teil beziehungsweise die gesamte Miete aus Sozialleistungen bestritten würde.
Der Betroffene habe schließlich auch leichtfertig gehandelt, so das AG. So seien auch nichtgewerbliche Vermieter beziehungsweise solche, die erstmals mit der Vermietung von Wohnraum zu tun haben, im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten gehalten, Auskünfte bei sachkundigen Stellen einzuholen. Die bloße Rücksprache mit anderen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft genüge hierfür nicht. Ebenso wenig dürfe der Vermieter einfach einen Wert aus der Luft greifen, der Hausgeld und monatliche Darlehensrate abdeckt.
Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.07.2022, 940 OWi 862 Js 44556/21, nicht rechtskräftig
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04.10.2022
Bewerber mit Rückentattoo: Darf kein Polizist werden
Das Land Rheinland-Pfalz darf einen Bewerber für den Polizeidienst ablehnen, der über den gesamten oberen Rückenbereich eine Tätowierung mit den Worten "Loyalty, Honor, Respect, Family" trägt. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Trier entschieden.
Der Antragsteller hatte sich um Einstellung in den gehobenen Polizeidienst des Landes Rheinland-Pfalz beworben. Der Antragsgegner lehnte seine Einstellung jedoch unter Verweis auf die Tätowierung wegen Zweifel an seiner charakterlichen Eignung ab. Das Tattoo mit den Begriffen im Zusammenhang mit der gewählten Schriftart "Old English" vermittele den Gesamteindruck eines "Ehrenkodex", der über den Bedeutungsgehalt der einzelnen tätowierten Begriffe hinausreiche und inhaltlich mit den Werten einer "modernen Bürgerpolizei" nicht in Einklang zu bringen sei.
Hiergegen hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz gesucht, mit dem er die Einstellung in den Polizeidienst begehrt. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, es sei willkürlich, aufgrund einer – nicht sichtbaren – Tätowierung auf seine Nichteignung zu schließen.
Seinem Eilantrag hat das VG nicht entsprochen. Der Antragsgegner habe keinen Anspruch auf Einstellung in den gehobenen Polizeidienst. Einstellungen in ein öffentliches Amt seien nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen, wobei dem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum zustehe, der nur einer begrenzten gerichtlichen Kontrolle unterliege.
Die erforderliche charakterliche Eignung des Antragstellers habe der Antragsgegner zutreffend verneint. Er habe seine Zweifel an der charakterlichen Nichteignung des Antragstellers plausibel, willkürfrei und ohne sachwidrige Erwägungen dargelegt. Zu Recht habe der Antragsgegner ausgeführt, dass die in der Tätowierung enthaltenen Begriffe und insbesondere die Voranstellung der Begriffe "Loyalität" und "Ehre" an erster und zweiter Stelle bei einem unbefangenen Betrachter den Verdacht nahelegen müssen, dass diese Werte für den Antragsteller eine besondere Bedeutung haben und hieraus der Schluss gezogen werden könne, dass dieser ein archaisches und überkommenes Wertesystem vertrete, in welchem der Loyalität zu einer bestimmten Person oder Personengruppe und der Aufrechterhaltung einer wie auch immer gearteten "Ehre" eine übersteigerte Bedeutung zukomme.
Eine solche persönliche Einstellung sei jedoch mit der Pflicht eines Polizeibeamten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten unvereinbar. Im Fall des Antragsstellers könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieser aufgrund seines Wertesystems der "Loyalität" und "Ehre" eine höhere Bedeutung als den Freiheitsrechten der Bürger zumesse. Das gelte umso mehr, als er nicht hinreichend dargelegt habe, auf welchen Bezugspunkt sich diese Attribute beziehen. Aufgrund der unplausiblen Erklärung des Antragstellers zu den Hintergründen der Tätowierung komme eine andere Bewertung als die vom Antragsgegner angenommene nicht ernsthaft in Betracht.
Gegen die Entscheidung steht dem Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 27.09.2022, 7 L 2837/22.TR, nicht rechtskräftig
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30.09.2022
Häusliches Arbeitszimmer: Unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch Finanzamt bei Mitwirkung des Steuerpflichtigen rechtswidrig
Eine unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch einen Beamten der Steuerfahndung als so genannter Flankenschutzprüfer zur Überprüfung der Angaben der Steuerpflichtigen zu einem häuslichen Arbeitszimmer ist rechtswidrig, wenn die Steuerpflichtige bei der Aufklärung des Sachverhalts mitwirkt, insbesondere zuvor eine Wohnungsskizze vorgelegt hat. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Eine selbstständige Unternehmensberaterin machte in ihrer Einkommensteuererklärung erstmals Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Auf Nachfrage des Finanzamts reichte sie eine Skizze der Wohnung ein, die der Sachbearbeiter des Finanzamts aber für klärungsbedürftig hielt. Er bat den Flankenschutzprüfer um Besichtigung der Wohnung. Dieser erschien unangekündigt an der Wohnungstür der Steuerpflichtigen, wies sich als Steuerfahnder aus und betrat unter Hinweis auf die Überprüfung im Besteuerungsverfahren die Wohnung. Die Steuerpflichtige hat der Besichtigung nicht widersprochen.
Der BFH urteilte, dass die Besichtigung rechtswidrig war. Zur Überprüfung der Angaben zum häuslichen Arbeitszimmer im Besteuerungsverfahren sei angesichts des in Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) verbürgten Schutzes der Unverletzlichkeit der Wohnung eine Besichtigung in der Wohnung eines mitwirkungsbereiten Steuerpflichtigen erst dann erforderlich, wenn die Unklarheiten durch weitere Auskünfte oder andere Beweismittel (zum Beispiel Fotografien) nicht mehr sachgerecht aufgeklärt werden können. Dies gelte auch dann, wenn die Steuerpflichtige – so wie im Streitfall – der Besichtigung zugestimmt hat und deshalb kein schwerer Grundrechtseingriff vorliegt.
Wie der BFH weiter ausführte, war die Ermittlungsmaßnahme auch deshalb rechtswidrig, weil sie von einem Steuerfahnder und nicht von einem Mitarbeiter der Veranlagungsstelle durchgeführt wurde. Denn das persönliche Ansehen des Steuerpflichtigen könne dadurch gefährdet werden, dass zufällig anwesende Dritte (zum Beispiel Besucher oder Nachbarn) glauben, dass beim Steuerpflichtigen strafrechtlich ermittelt wird.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.07.2022, VIII R 8/19
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30.09.2022
Mehrwertsteuer-Anteile: Bundesregierung gegen dauerhafte Abgabe an Länder
Die Bundesregierung hat ihre Gegenäußerung zu der Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, des Stabilitätsratsgesetzes sowie weiterer Gesetze (BT-Drs. 20/3446) als Unterrichtung (BT-Drs. 20/3711) vorgelegt. Darin nimmt sie die Bitte des Bundesrates, baldmöglichst in Beratungen über eine Anschlussregelung zur Beteiligung des Bundes an den flüchtlingsbezogenen Kosten der Länder und Kommunen zu treten, zur Kenntnis. Zugleich verweist sie aber darauf, dass bei finanziellen Belastungen, die zeitlich begrenzt sind, eine dauerhafte Übertragung von Umsatzsteuer-Prozentpunkten an die Länder zu einer nicht vertretbaren Verfestigung der finanziellen Schieflage zulasten des Bundes führen würde.
Deutscher Bundestag, PM vom 29.09.2022
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30.09.2022
Grundsteuerreform: Erste Bescheide frühestens Mitte Oktober zu erwarten
Die ersten auf der Grundlage des neuen Bewertungsrechts erstellten Bescheide über den so genannten Grundsteuerwert und Grundsteuermessbetrag werden voraussichtlich frühestens ab Mitte Oktober 2022 an Eigentümer von unbebauten und bebauten Grundstücken (Wohnhäuser, Eigentumswohnungen und Geschäftsgrundstücke) verschickt. Dies teilt aktuell das rheinland-pfälzische Landesamt für Steuern (LfSt) mit.
Voraussetzung sei, dass bereits eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Feststellungserklärung) mit den erforderlichen Angaben an das Finanzamt übermittelt wurde. Bescheide im Bereich der Land- und Forstwirtschaft erfolgten zu einem späteren Zeitpunkt.
Wie das LfSt mitteilt, handelt es sich bei den von den Finanzämtern versendeten Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheiden um eigenständige Verwaltungsakte, die jeweils mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs angefochten werden können. Sollten Zweifel an der Richtigkeit der festgestellten Grundsteuerwerte beziehungsweise festgesetzten Grundsteuermessbeträge bestehen, könne innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Bescheide Einspruch eingelegt werden. Diese Bescheide der Finanzverwaltung enthielten keine Zahlungsaufforderung.
Der gemäß Grundsteuermessbescheid berechnete Grundsteuermessbetrag wird laut LfSt von der Stadt oder Gemeinde mit dem jeweiligen Hebesatz multipliziert, um die zu zahlende Grundsteuer festzusetzen. Die Städte und Gemeinden, denen das Aufkommen an Grundsteuer zusteht, versendeten in der Folgezeit die Grundsteuerbescheide samt Zahlungsaufforderung. Die Grundsteuer nach neuem Recht sei ab dem Jahr 2025 zu zahlen.
In Rheinland-Pfalz müssten insgesamt rund 2,5 Millionen Grundstücke neu bewertet werden, fährt das LfSt fort. Die Frist zur Abgabe der hierfür erforderlichen Feststellungserklärung ende am 31.10.2022. Es sei vorgesehen, dass in den Fällen, in denen kein Erklärungseingang zu verzeichnen ist, zunächst Erinnerungsschreiben versandt werden. Diese Erinnerungsschreiben würden voraussichtlich nicht vor Ende Februar 2023 ergehen.
Folgende Angebote der Verwaltung unterstützten bei der Erklärungsabgabe: FAQ zur Grundsteuerreform, Klickanleitungen zum Ausfüllen der Erklärungen (beides zu finden unter www.fin-rlp.de/grundsteuer) sowie das Informationsschreiben samt Ausfüllhilfe (Datenstammblatt), das von Mai bis August 2022 im Regelfall allen Grundstückseigentümern zugesandt worden sei.
Darüber hinaus besteht laut LfSt die Möglichkeit, in Härtefällen Papiervordrucke und entsprechende Checklisten, Mustererklärungen und Broschüren in den Finanzämtern zu erhalten.
Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, PM vom 28.09.2022
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30.09.2022
Finanzausschuss: Weniger Umsatzsteuer auf Gas und steuerfreie Pauschale
Die Umsatzsteuer auf die Lieferung von Gas soll zeitlich befristet von derzeit 19 Prozent auf sieben Prozent abgesenkt werden. Außerdem werden Zahlungen der Arbeitgeber zum Ausgleich der hohen Inflation (Inflationsausgleichsprämie) bis zu einer Höhe von 3.000 Euro von der Steuer- und Sozialabgabenpflicht befreit. Dies beschloss der Finanzausschuss des Bundestages am 28.09.2022.
Der Ausschuss stimmte dem von den Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP gemeinsam eingebrachten Gesetzentwurf (BT-Drs. 20/3530) zur Senkung der Umsatzsteuer im Zeitraum vom 01.10.2022 bis zum 31.03.2024 von 19 auf sieben Prozent zu. Mit Änderungsanträgen hatten die Koalitionsfraktionen zuvor noch die Steuerfreiheit für Zahlungen der Arbeitgeber zum Ausgleich der Belastungen durch die Inflation in Höhe von 3.000 Euro bis Ende 2024 eingefügt. Dem Gesetzentwurf stimmten die Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP sowie die CDU/CSU-Fraktion zu. Die AfD-Fraktion und die Fraktion Die Linke enthielten sich.
Die SPD-Fraktion bezeichnete den Gesetzentwurf als wichtiges Anliegen. Die Steuerbefreiung der Inflationsausgleichsprämie sei sehr wichtig. Die Inflationsausgleichsprämie werde zudem beim Bezug von Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch II nicht als Einkommen bewertet.
Die CDU/CSU kritisierte die späte Vorlage der Änderungsanträge. Außerdem wurde kritisiert, dass der Gesetzentwurf sich auf die Gasumlage beziehe, die vermutlich gar nicht mehr eingeführt werde. Die temporäre Senkung der Umsatzsteuer auf Gas sei ein Vorschlag der CDU/CSU gewesen. Allerdings lasse die Koalition andere Energieträger wie Fernwärme und Öl außen vor. Das sei etwa die Hälfte der Haushalte. Auch Unternehmen hätten nichts von der Senkung. Bei der Inflationsausgleichsprämie sieht die CDU/CSU das Problem, das Unternehmen unter Druck gesetzt würden, die Zahlung zu leisten. Viele Firmen könnten dies jedoch nicht. Das Instrument sei nicht zielführend.
Wie schon die SPD-Fraktion sprach auch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen von einer zustimmungsfähigen Vorlage. Man sei aber gewiss noch nicht am Ende der Debatte um weitere Unterstützungsleistungen für die von der fossilen Inflation hart getroffenen Bürger und Unternehmen. Mit dem Inflationsausgleichsbonus werde eine weitere Entlastungsmaßnahme aus dem dritten Entlastungspaket der Bundesregierung umgesetzt. Mit dem Bonus könnten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern bis Ende Dezember 2024 3.000 Euro steuer- und abgabenfrei zukommen lassen.
Die FDP-Fraktion nannte die Umsatzsteuersenkung eine sehr zielgenaue Maßnahme. Einkommensschwache Haushalte, die einen höheren Teil ihrer Einkünfte für Energie ausgäben, würden dadurch besonders begünstigt.
Die AfD-Fraktion kritisierte ebenfalls den im Entwurf enthaltenen Bezug auf die Gasumlage. Die Senkung der Umsatzsteuer wurde grundsätzlich begrüßt. Kritisiert wurde, dass andere Energieträger nicht begünstigt würden und dass die Maßnahme den Betrieben nichts bringen werde.
Die Linksfraktion hatte wegen der Bezugnahme auf die Gasumlage vergeblich verlangt, die Behandlung des Gesetzentwurfs zu vertagen. Wie die anderen Oppositionsfraktionen kritisierte die Fraktion, dass die Steuerermäßigung nicht auf Biogas und Fernwärme ausgedehnt worden sei. Der Inflationsausgleichsbonus sei kein dauerhafter Ausgleich für zusätzlich Inflationsbelastungen. Bezieher von niedrigeren und mittleren Einkommen hätten mit Direktzahlungen entlastet werden müssen.
Wie die Koalitionsfraktionen in dem Entwurf eines Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen im Erdgasnetz schreiben, entspricht der Zeitraum der Absenkung der Umsatzsteuer vom 01.10.2022 bis zum 31.03.2024 dem Zeitraum, in dem auch die Gasbeschaffungsumlage erhoben wird. Damit den Kunden keine zusätzlichen Belastungen aus der obligatorischen Erhebung der Umsatzsteuer auf die Gasbeschaffungsumlage entstehen, soll die Umsatzsteuer auf den Gasbezug insgesamt gesenkt werden. Von den Unternehmen erwarten die Koalitionsfraktionen, dass sie die Senkung der Umsatzsteuer in vollem Umfang an die Verbraucher weitergegeben werden. Die Mindereinnahmen durch die Umsatzsteuersenkung werden bis zum Jahr 2024 auf insgesamt 11,265 Milliarden Euro veranschlagt.
Deutscher Bundestag, PM vom 28.09.2022
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30.09.2022
Negativ-Bewertung bei eBay: Nur bei Qualifizierung als Schmähkritik zu löschen
Ein Verkäufer, der ein Produkt über die Internetplattform eBay verkauft, hat nur dann einen Anspruch gegen den Käufer auf Entfernung einer von diesem abgegebenen negativen Bewertung, wenn die Bewertung die Grenze der Schmähkritik überschreitet. Dies stellt der Bundesgerichtshof (BGH) klar.
Der Beklagte erwarb von der Klägerin über die Internetplattform eBay vier Gelenkbolzenschellen für 19,26 Euro brutto. Davon entfielen 4,90 Euro auf die dem Beklagten in Rechnung gestellten Versandkosten. Der Verkauf erfolgte auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von eBay, denen die Parteien vor dem Geschäft zugestimmt hatten. Dort heißt es auszugsweise: "Nutzer sind verpflichtet, in den abgegebenen Bewertungen ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Die von Nutzern abgegebenen Bewertungen müssen sachlich gehalten sein und dürfen keine Schmähkritik enthalten."
Nach Erhalt der Ware bewertete der Beklagte das Geschäft in dem von eBay zur Verfügung gestellten Bewertungsprofil der Klägerin mit dem Eintrag "Ware gut, Versandkosten Wucher!!".
Das Amtsgericht (AG) hat die auf Entfernung dieser Bewertung gerichtete Klage abgewiesen. Bei der Bezeichnung der Versandkosten als "Wucher" handele es sich um ein Werturteil, das nur dann unzulässig sei, wenn es sich um eine Schmähkritik handele. Eine solche liege jedoch nicht vor. Die Bewertung weise einen Sachbezug auf, weil sie in einen Zusammenhang mit den Versandkosten gestellt sei.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht (LG) das Urteil des AG abgeändert und den Beklagten antragsgemäß zur Entfernung der Bewertung verurteilt. Dieser habe eine nachvertragliche Nebenpflicht verletzt. Die Bewertung verstoße gegen das Sachlichkeitsgebot aus den eBay-AGB. Daraus ergebe sich ein über die Abwehr von Schmähkritik hinausgehender Schutz. Bei der Bewertung "Versandkosten Wucher!!" handele es sich um eine überspitzte Beurteilung ohne sachlichen Bezug, die nicht gerechtfertigt sei, weil für einen objektiven Leser nicht erkennbar sei, warum sich die Versandkosten aus Sicht des Käufers als "Wucher" darstellten.
Mit seiner Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Hiermit hatte er Erfolg. Laut BGH steht der Klägerin kein Anspruch auf Entfernung der Bewertung "Versandkosten Wucher!!" zu, auch nicht unter dem vom LG herangezogenen Gesichtspunkt einer (nach-)vertraglichen Nebenpflichtverletzung. Die eBay-AGB enthielten über die bei Werturteilen ohnehin allgemein geltende (deliktsrechtliche) Grenze der Schmähkritik hinaus keine strengeren vertraglichen Beschränkungen für die Zulässigkeit von Werturteilen in Bewertungskommentaren.
Zwar sei der Wortlaut der Klausel nicht eindeutig. Für das Verständnis, dem Sachlichkeitsgebot in den eBay-AGB solle gegenüber dem Verbot der Schmähkritik ein eigenständiges Gewicht nicht zukommen, spricht laut BGH aber bereits der Umstand, dass hier genaue Definitionen zu dem unbestimmten Rechtsbegriff "sachlich" in den AGB fehlen. Es liege in diesem Fall im wohlverstandenen Interesse aller Beteiligten, die Zulässigkeit von grundrechtsrelevanten Bewertungen eines getätigten Geschäfts an den gefestigten Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Schmähkritik auszurichten und hierdurch die Anforderungen an die Zulässigkeit von Bewertungskommentaren für die Nutzer und eBay selbst möglichst greifbar und verlässlich zu konturieren.
Zudem hätte es der gesonderten Erwähnung der Schmähkritikgrenze nicht bedurft, wenn dem Nutzer schon durch die Vorgabe, Bewertungen sachlich zu halten, eine deutlich schärfere Einschränkung hätte auferlegt werden sollen. Außerdem würde man der grundrechtlich verbürgten Meinungsfreiheit des Bewertenden von vorherein ein geringeres Gewicht beimessen als den Grundrechten des Verkäufers, wenn man eine Meinungsäußerung eines Käufers regelmäßig bereits dann als unzulässig einstufte, wenn sie herabsetzend formuliert ist und/oder nicht (vollständig oder überwiegend) auf sachlichen Erwägungen beruht. Eine solche, die grundrechtlichen Wertungen nicht hinreichend berücksichtigende Auslegung entspreche nicht dem an den Interessen der typischerweise beteiligten Verkehrskreise ausgerichteten Verständnis redlicher und verständiger Vertragsparteien.
Die Grenze zur Schmähkritik sei durch die Bewertung "Versandkosten Wucher!!" nicht überschritten. Wegen seiner das Grundrecht auf Meinungsfreiheit beschränkenden Wirkung sei der Begriff der Schmähkritik nach der Rechtsprechung des BGH eng auszulegen. Auch eine überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik mache eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten müsse vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll.
Daran fehle es hier. Bei der Bewertung "Versandkosten Wucher!!" stehe eine Diffamierung der Klägerin nicht im Vordergrund. Denn der Beklagte setze sich – wenn auch in scharfer und möglicherweise überzogener Form – kritisch mit einem Teilbereich der gewerblichen Leistung der Klägerin auseinander, indem er die Höhe der Versandkosten beanstandet. Die Zulässigkeit eines Werturteils hänge nicht davon ab, ob es mit einer Begründung versehen ist.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.09.2022, VIII ZR 319/20
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30.09.2022
Corona-«Spaziergang» in Trierer Innenstadt: Polizeimaßnahmen nur zum Teil rechtens
Das Anhalten und Umstellen eines so genannten Spaziergangs in der Trierer Innenstadt im Dezember 2021 durch Einsatzkräfte der Polizei war rechtmäßig. Der gegenüber der Klägerin in diesem Zusammenhang ergangene Platzverweis und die Anordnung, das Anfertigen von Lichtbildern zu erdulden, war jedoch rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Trier entschieden.
Im Dezember 2021 nahm die Klägerin an dem "Spaziergang" teil, der zuvor nicht als Versammlung angemeldet worden war und zu dem am Vorabend über den Messenger-Dienst "Telegram" aufgerufen worden war. Am Tag der Versammlung wurde in den Abendstunden eine Gruppe von circa 100 Personen durch Einsatzkräfte der Polizei in der Nähe des Kornmarktes in Trier umschlossen und angehalten. Nachdem sich trotz Aufforderung keine Person als verantwortlicher Leiter bekannt hatte, löste die Polizei die Versammlung auf und erteilte gegenüber den Teilnehmern einen Platzverweis für den Bereich der Fußgängerzone zwischen Porta Nigra und Viehmarkt bis um 6.00 Uhr des Folgetages. Nachfolgend unterzog die Polizei etwa 90 Personen, darunter auch die Klägerin, einer Identitätsfeststellung, bei der die Personalien der Betroffenen erfragt, die Aushändigung der Personalausweise verlangt und Lichtbilder von den Betroffenen angefertigt wurden.
Im März 2022 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie sich gegen mehrere polizeiliche Maßnahmen im Zusammenhang mit dem "Spaziergang" wendet. Das VG Trier hat der Klage teilweise stattgegeben. Das Anhalten und Umstellen des "Spazierganges", bei dem es sich erkennbar um eine Versammlung gehandelt habe, sei rechtmäßig gewesen. Es habe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestanden, denn die erforderliche Anmeldung sei hier bewusst unterblieben und die Versammlung habe auch nicht über einen Versammlungsleiter verfügt. Auch könne die Klägerin nicht die Feststellung begehren, dass die im Rahmen der Identitätsfeststellung vorgenommene Abfrage der Personalien und Aufforderung den Personalausweis auszuhändigen, rechtswidrig gewesen seien, da die Klägerin kein berechtigtes Interesse an einer solchen gerichtlichen Feststellung habe. Es gehe insoweit weder um eine schwerwiegende Grundrechtsverletzung, noch bestehe eine konkrete Wiederholungsgefahr oder ein schützenswertes Rehabilitationsinteresse der Klägerin.
Anders sehe dies jedoch hinsichtlich der begehrten Feststellung, dass der ihr nach Auflösung der Versammlung erteilte Platzverweis rechtswidrig war, aus. Insofern sei die Klage zulässig und begründet. Nach der maßgeblichen Norm könne die Polizei zum Zweck der Gefahrenabwehr eine Person nicht eines größeren Gebietes, das im vorliegenden Fall die gesamte Fußgängerzone innerhalb der Stadt Trier umfasst habe, sondern nur einer enger begrenzten Örtlichkeit verweisen. Zudem sei die Maßnahme auch in zeitlicher Hinsicht unverhältnismäßig gewesen, denn jedenfalls ab 24.00 Uhr habe nicht mehr mit einem erhöhten Personenaufkommen in der Innenstadt gerechnet werden können.
Die polizeiliche Anordnung, das Anfertigen von Lichtbildern zu erdulden, sei ebenfalls rechtswidrig. Nach der maßgeblichen Vorschrift sei die Anfertigung von Lichtbildern zur Identitätsfeststellung nur zulässig, wenn die Identitätsfeststellung nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich sei. Das sei hier nicht der Fall gewesen. Da die Klägerin ihre Personalien angegeben und ihren Personalausweis vorgelegt habe, sei ihre Identität bereits festgestellt gewesen, sodass kein hinreichend gewichtiger Grund bestanden habe, sie zusätzlich abzulichten. Es bestehe auch kein Grund für die Annahme, dass die Klägerin sich geweigert hätte, ihre Personalien anzugeben und ihren Personalausweis vorzulegen, wenn sie später nochmals als Teilnehmerin einer Ansammlung angetroffen worden wäre.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 26.08.2022, 6 K 747/22.TR, nicht rechtskräftig
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30.09.2022
Solaranlage auf dem Dach: Darf Nachbarn nicht unzumutbar blenden
Geht von einer Photovoltaikanlage eine derartige Blendwirkung auf das benachbarte Wohnhausgrundstück aus, dass dessen Nutzung wesentlich beeinträchtigt ist, hat der Nachbar einen Anspruch auf Beseitigung dieser Störung. Das Landgericht (LG) Frankenthal hat daher ein Ehepaar dazu verurteilt, die auf dem Dach ihres Wohnhauses errichtete Photovoltaikanlage durch geeignete Maßnahmen so auszurichten, dass von der Anlage keine wesentliche Blendwirkung in Richtung des Einfamilienhauses der Nachbarn ausgeht.
Die klagenden Nachbarn beschwerten sich über Blendungen im Garten, auf der Terrasse, im Wohnzimmer nebst Essbereich und Flur. Das LG gab der Klage der Nachbarn auf Unterlassung dieser Störung statt.
Denn nach dem Gutachten einer vom Gericht beauftragten Sachverständigen komme es in den Sommermonaten (Anfang April bis Mitte September) etwa zwischen 17.00 oder 18.00 Uhr zu direkten Sonnenlichtreflexionen von der Photovoltaikanlage aus hin zu dem benachbarten Wohnhaus und insbesondere auch hin zu dem besonders sensiblen Terrassenbereich des Anwesens. Die Spiegelung sei annähernd so hell wie der Blick in die Sonne selbst und eine Blendung führe zu zeitweisen Einschränkungen der Sehfähigkeit und zu einer Nachbilderzeugung, so die Gutachterin.
Eine derartige Hinderung an der normalen beziehungsweise beschwerdefreien Nutzung der Wohnung und der zugehörigen Terrasse und des Gartens müsse nicht hingenommen werden, entschied das LG. Es sei den Nachbarn nicht zumutbar, die Terrasse in den relevanten Zeiträumen nicht nutzen zu können und die betroffenen Wohnbereiche mittels Rollläden verdunkeln zu müssen. Darüber hinaus wies das Gericht darauf hin, dass Photovoltaikanlagen auf Hausdächern nicht zwingend mit (wesentlichen) Beeinträchtigungen verbunden sein müssen, da es Spezialmodule mit reflexionsarmen Oberflächen gibt.
Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 12.08.2022, 9 O 67/21, rechtskräftig
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29.09.2022
Inflationsausgleichsprämie: Bis zu 3.000 Euro steuerfrei
Arbeitgeber sollen die Möglichkeiten erhalten, ihren Beschäftigten steuer- und sozialversicherungsfrei einen Betrag von bis zu 3.000 Euro zu gewähren. Das sieht die so genannte Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung auf den Weg gebracht hat. Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet – vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 31.12.2024.
Gezahlt werden kann auch in mehreren Teilbeträgen.
Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit für solche zusätzlichen Zahlungen nutzen.
Zudem wird die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung dahingehend ergänzt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird.
Die Steuermindereinnahmen quantifiziert das Bundesfinanzministerium mit rund 1,2 Milliarden Euro. Die Steuerausfälle betreffen allein die Unternehmenssteuern infolge der Gewinnminderung durch Abzug der Zahlungen als Betriebsausgaben.
Die Inflationsausgleichsprämie ist Teil des dritten Entlastungspakets vom 03.09.2022. Grundlage für die Prämie ist die Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen, die in das parlamentarische Verfahren des "Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz" eingebracht werden soll.
Bundesregierung, PM vom 28.09.2022
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29.09.2022
Umsatzsteuersenkung: Jetzt auch für Fernwärme
Die ab 01.10.2022 vorgesehene Reduzierung der Umsatzsteuer auf Gaslieferungen wird auch für Fernwärme gelten. Einer entsprechenden weiteren Änderung des von den Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP gemeinsam eingebrachten Gesetzentwurfs (BT-Drs. 20/3530) zur Senkung der Umsatzsteuer im Zeitraum vom 01.10.2022 bis zum 31.03.2024 von 19 auf sieben Prozent stimmte der Finanzausschuss des Bundestages in einer Sondersitzung am 28.09.2022 zu. Für die von den Koalitionsfraktionen in einem Änderungsantrag beantragte Einbeziehung der Fernwärme stimmten alle Fraktionen. Für den Gesetzentwurf insgesamt stimmten alle Fraktionen mit Ausnahme der Fraktion Die Linke, die sich wegen rechtsförmlicher Bedenken enthielt.
Der Ausschuss hatte bereits in seiner Sitzung am Vormittag die Senkung der Umsatzsteuer auf Gaslieferungen im Erdgasnetz beschlossen. Per Änderungsantrag war außerdem beschlossen worden, Zahlungen der Arbeitgeber zum Ausgleich der hohen Inflation (Inflationsausgleichsprämie) bis zu einer Höhe von 3.000 Euro von der Steuer- und Sozialabgabenpflicht zu befreien.
In der Aussprache erklärte die SPD-Fraktion, die Koalition habe sich wegen der Bedeutung der Fernwärmeversorgung für die Reduzierung der Umsatzsteuer auch in diesem Bereich entschieden. Gerade in Ostdeutschland spiele die Fernwärme eine große Rolle. Damit werde eine breite Bevölkerungsgruppe entlastet. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen erklärte, sie halte das Anliegen in der Sache für richtig. Auch die FDP-Fraktion erklärte, sie unterstütze den Antrag. Man hätte sich gewünscht, das Gesetzgebungsverfahren in einer Sitzung abschließen zu können.
Die CDU/CSU-Fraktion bezeichnete das Verfahren als unverantwortlich. Der Änderungsantrag sei erst am Nachmittag eingetroffen. Innerhalb kürzester Zeit müsse über ein Volumen von 2,1 Milliarden Euro entschieden werden. Der Begünstigung der Fernwärme stimme die Union aber zu. Auch die AfD-Fraktion erklärte, die Änderung hätte bereits in der vorherigen Sitzung abgehandelt werden können. Inhaltlich stimme man zu, weil die Einbeziehung der Fernwärme sinnvoll sei.
Die Fraktion Die Linke stimmte der befristeten Absenkung der Umsatzsteuer auf Fernwärme ebenfalls zu. Bedenken bestünden wegen der Rechtsförmlichkeit, weil in dem Gesetzentwurf weiter auf die Gasumlage Bezug genommen werde, die es vermutlich nicht geben werde.
Deutscher Bundestag, PM vom 28.09.2022
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29.09.2022
Drittes Entlastungspaket: Erhöhung des Sparer-Pauschbetrages und Entfristung der Home-Office-Pauschale
Die Bundesregierung hat angesichts der stark steigenden Preise mit drei Entlastungspaketen im Jahr 2022 umfassende Maßnahmen auf den Weg gebracht. Das dritte Entlastungspaket im Volumen von rund 65 Milliarden Euro wird laut Bundesfinanzministerium (BMF) sehr zügig umgesetzt: Viele der Entlastungsmaßnahmen habe das Bundeskabinett bereits am 14.09.2022 mit dem Entwurf zum Jahressteuergesetz 2022 verabschiedet. Es solle kleine Einkommen, die arbeitende Mitte als auch Unternehmen entlasten.
Das dritte Entlastungspaket sieht laut BMF unter anderem einen vorgezogenen vollständigen Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgeaufwendungen vor: Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung könnten bereits ab 2023 vollständig als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Das entlaste Arbeitnehmer im Jahr 2023 um rund 3,2 Milliarden Euro und 2024 um 1,8 Milliarden Euro.
Geplant sei auch eine Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags von 801 Euro auf 1.000 Euro. Damit werde die private Altersvorsorge gestärkt – damit sich Sparen und Investieren lohne.
Die Home-Office-Pauschale werde entfristet und verbessert. Damit werde pro Home-Office-Tag ein Werbungskostenabzug bei der Einkommensteuer von fünf Euro, maximal 1.000 Euro pro Jahr möglich.
Auch sei eine Inflationsausgleichsprämie möglich: Arbeitgeber sollen ihren Arbeitnehmern bis Ende 2024 eine steuer- und abgabenfreie Prämie von bis zu 3.000 Euro zukommen lassen können.
Der Ausbau von Photovoltaikanlagen werde dadurch gefordert, dass mit Wirkung zum 01.01.2023 steuerliche und bürokratische Hürden bei der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen abgebaut werden.
Außerdem wird laut BMF der Spitzenausgleich für energieintensive Unternehmen bei Strom- und Energiesteuern um ein weiteres Jahr verlängert.
Bundesfinanzministerium, PM vom 28.09.2022
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29.09.2022
Digitalplattformen und Steuern: Anhörung beschlossen
Der Finanzausschuss des Bundestages hat die Durchführung einer öffentlichen Anhörung zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22.03.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts (BT-Drs. 20/3436) beschlossen. Die Anhörung soll am 12.10.2022 stattfinden.
Mit dem Gesetzentwurf sollen Betreiber digitaler Plattformen verpflichtet werden, den Finanzbehörden Informationen über Einkünfte von Anbietern auf diesen Plattformen zu melden. Um auch ausländische Anbieter zu erfassen, soll es einen automatischen Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedsländern der Europäischen Union geben. Zu den bekanntesten Beispielen zählen laut Entwurf Portale, die die Kurzzeitvermietung privaten Wohnraums ermöglichen, der Fahrdienstvermittlung dienen oder zum Verkauf von Waren genutzt werden. Es bestehe Grund zu der Annahme, dass die erzielten Einkünfte vielfach gegenüber den Finanzbehörden gar nicht oder nur unvollständig erklärt würden.
Deutscher Bundestag, PM vom 28.09.2022
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29.09.2022
Neuer Heizkostenzuschuss: Kommt
Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf für einen zweiten Heizkostenzuschuss beschlossen, der vor allem Wohngeldberechtigte, Azubis und Studierende entlasten soll.
Die starken Preissteigerungen bei den Heizkosten träfen zwar alle, aber Bürger mit kleineren Einkommen ganz besonders, weil bei ihnen der Anteil der Wohnkosten am verfügbaren Einkommen ohnehin hoch sei, erläutert die Bundesregierung. Mit dem ersten Heizkostenzuschuss habe sie bereits auf den starken Anstieg der Energiekosten im ersten Halbjahr reagiert.
Weil die Energiepreise weiterhin stark ansteigen und damit die Haushalte zunehmend finanziell belasten, stocke die Bundesregierung ihre Unterstützung nun durch einen zweiten Heizkostenzuschuss auf. Er sei Bestandteil und Ergänzung der Wohngeldreform.
Den Heizkostenzuschuss erhalten laut Bundesregierung Wohngeldbezieher sowie Auszubildende, Schüler in beruflicher Ausbildung, Teilnehmer an Aufstiegsfortbildungen oder Studierende, die nach Bundesausbildungsförderungsgesetz, Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz mit einem Unterhaltsbeitrag oder nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gefördert werden. Entscheidend für den Anspruch auf einen Heizkostenzuschuss sei, dass die jeweilige Förderung für mindestens einen der Monate von September bis Dezember 2022 bewilligt wurde.
Haushalte, die Wohngeld beziehen, erhielten einen nach Personenzahl gestaffelten einmaligen Zuschuss. So erhalte etwa ein Zwei-Personen-Haushalt zum Beispiel einen einmaligen Heizkostenzuschuss in Höhe von 540 Euro. Zuschussberechtigte Azubis, Schüler und Studierende erhielten jeweils einen Heizkostenzuschuss in Höhe von 345 Euro.
Der zweite Heizkostenzuschuss entlastet laut Bundesregierung insgesamt rund zwei Millionen Menschen, davon rund 660.000 wohngeldbeziehende Haushalte, in denen rund 1,5 Millionen Personen leben, rund 372.000 nach dem BAföG Geförderte, rund 81.000 mit Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz Geförderte sowie rund 100.000 Personen, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld beziehen.
Die Kosten für den Heizkostenzuschuss würden vollständig vom Bund getragen. Der Gesetzentwurf konkretisiere weiterhin im Sozialgesetzbuch XI, dass zugelassene Unternehmen in der Langzeitpflege zügig Vergütungsverhandlungen mit den Pflegekassen aufnehmen können, wenn sich die Energiekosten in unvorhergesehenem Ausmaß ändern.
Bundesregierung, PM vom 28.09.2022
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29.09.2022
Gestiegene Energiekosten: Mehr Wohngeld für mehr Menschen
Vor dem Hintergrund der stark gestiegenen Energiekosten erhöht die Bundesregierung mit einer Wohngeldreform das Wohngeld und sorgt dafür, dass mehr Haushalte Wohngeld erhalten. Dafür hat sie den Entwurf des so genannten Wohngeld-Plus-Gesetzes beschlossen.
Rund 1,4 Millionen Haushalte bekämen durch die Reform erstmalig oder erneut einen Wohngeldanspruch. Damit erreiche das Wohngeld ab 2023 insgesamt rund zwei Millionen Haushalte statt wie bislang ungefähr 600.000, so die Regierung.
Der Wohngeldbetrag werde sich 2023 mit der Reform voraussichtlich um durchschnittlich rund 190 Euro pro Monat erhöhen. Das bedeute eine Verdoppelung des Wohngeldes. Es steige von durchschnittlich rund 180 Euro pro Monat (ohne Reform) auf rund 370 Euro pro Monat.
Zusätzlich soll nach Angaben der Regierung eine dauerhafte Heizkostenkomponente die steigenden Heizkosten dämpfen. Wie im Koalitionsvertrag vereinbart, werde es auch eine Klimakomponente geben. Sie sei als Zuschlag auf die Höchstbeträge der Miete oder Belastung ausgestaltet. Die Komponenten zu Heizkosten und Klima seien bewusst als Pauschalen konzipiert, um die Verwaltung zu vereinfachen und Anreize zum Energiesparen zu erhalten. Die Reform trage zudem veränderten regionalen Mietniveaus Rechnung durch eine Neuzuordnung der Gemeinden und Kreise zu den Mietenstufen.
Die Kosten der Wohngeldreform 2023 würden je zur Hälfte von Bund und Ländern getragen. Das Gesetz bedürfe der Zustimmung des Bundesrates. Es solle zum 01.01.2023 in Kraft treten.
Bundesregierung, PM vom 28.09.2022
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28.09.2022
Betrieblicher Pkw: Erschütterung des für Privatnutzung sprechenden Anscheinsbeweises
Der für die Privatnutzung eines betrieblichen Pkw sprechende Anscheinsbeweis kann auch auf andere Weise als durch das Vorhandensein eines in Status und Gebrauchswert vergleichbaren Pkw im Privatvermögen erschüttert werden. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.
Zum Haushalt der miteinander verheirateten Kläger gehörten in den Streitjahren 2015 und 2016 zwei volljährige Kinder. Im Privatvermögen hielten die Kläger im Streitzeitraum (teilweise nacheinander) insgesamt drei Kleinwagen, die in erster Linie von den Kindern genutzt wurden. Der Kläger unterhielt auf demselben Grundstück, auf dem sich auch das Wohnhaus der Familie befand, einen Gartenbaubetrieb, war aber hauptberuflich anderweitig als Arbeitnehmer beschäftigt. Die Klägerin arbeitete neben 20 weiteren Arbeitnehmern beziehungsweise Aushilfen auf Mini-Job-Basis im Betrieb des Klägers.
Im Betriebsvermögen hielt der Kläger neben einem dem Vorarbeiter zugeordneten Dienstwagen einen BMW X3 und ab Februar 2015 einen Ford Ranger, für die keine Fahrtenbücher geführt wurden. Für den BMW versteuerte er die Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Regelung, während er für den Ford Ranger keinen Privatnutzungsanteil ansetzte. Das Finanzamt wandte demgegenüber auch für den Ford Ranger die Ein-Prozent-Regelung an, da die privaten Fahrzeuge in Status und Gebrauchswert nicht mit diesem Pkw vergleichbar seien und nicht allen Familienmitgliedern jederzeit ein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung gestanden habe.
Zur Begründung ihrer Klage machten die Kläger geltend, dass der Ford Ranger den Mitarbeitern des Betriebs arbeitstäglich permanent als Zugmaschine zur Verfügung stehen müsse. Aufgrund des Verschmutzungszustands sei es lebensfremd, dieses Fahrzeug an Wochenenden für Familienfahrten zu nutzen. Hierfür bleibe wegen der geringen jährlichen Fahrleistung von durchschnittlich 8.900 Kilometern auch kein Raum.
Die Klage hatte Erfolg. Das FG Münster ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Ford Ranger in den Streitjahren tatsächlich privat genutzt wurde. Nach dem Beweis des ersten Anscheins spreche die allgemeine Lebenserfahrung zwar dafür, dass betriebliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt würden. Dieser Anscheinsbeweis sei im Streitfall allerdings erschüttert.
Zwar handele es sich bei dem Ford Ranger um ein Fahrzeug, das sich typischerweise auch für eine Privatnutzung eignet. Auch der ebenfalls privat genutzte betriebliche BMW X3 sei nicht geeignet, den Anscheinsbeweis zu erschüttern, da er wegen der betrieblichen Nutzung nicht vollumfänglich für Privatfahrten zur Verfügung stehe.
Das FG hat aber aufgrund des dargelegten Sachverhalts die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehens angenommen. Zunächst sei nachvollziehbar, dass der Ford Ranger permanent aufgrund seiner Zugkraft im Betrieb eingesetzt worden sei. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Kläger seinen Gartenbaubetrieb nur als Nebentätigkeit ausgeübt habe und den Ford Ranger damit nicht arbeitstäglich selbst genutzt haben könne. Hierdurch sei die Möglichkeit einer Privatnutzung erheblich eingeschränkt gewesen. Zu berücksichtigen sei auch, dass beide Kläger für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte aufgrund der kurzen Entfernungen keinen Pkw benötigt hätten. Schließlich habe der Ford Ranger auch nicht für bestimmte Anlässe privat genutzt werden müssen, da die Entsorgung von Grünschnitt über einen auf dem Grundstück befindlichen Container erfolge und für den Umzug der Tochter ein Transporter geliehen worden sei.
Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 16.09.2022, 6 K 2688/19 E, nicht rechtskräftig
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28.09.2022
Kleine Brauereien: Steuererleichterungen kommen
Der Deutsche Bundestag hat Steuererleichterungen für kleinere Brauereien und die Gastronomie beschlossen. Wie der Deutsche Brauer-Bund (DBB) mitteilt, wird mit dem Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen die EU-Alkoholstrukturrichtlinie sowie die EU-Systemrichtlinie umgesetzt. Die Alkoholstrukturrichtlinie regele die Harmonisierung der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke in Europa. Die Systemrichtlinie beziehe sich auf das Verfahren zur Besteuerung, Beförderung und Lagerung von Tabakwaren, Alkohol und alkoholischen Getränken.
Die Brauwirtschaft hatte die Entscheidung des Bundestages nach Angaben des DBB vor allem deshalb mit großer Spannung erwartet, weil sie auch Entlastungen für die von der Corona-Pandemie und der Ukraine-Krise hart getroffenen Betriebe umfasst. So mache Deutschland mit dem Gesetz nun von einer Übergangsfrist Gebrauch, wonach bei zuckergesüßten Biermischgetränken die nach der Gärung zugegebenen Zutaten bis Ende 2030 von der Besteuerung ausgenommen werden. Damit entspreche der Gesetzgeber einer zentralen Forderung des DBB. Ab dem 01.01.2031 müssten dann bei Biermischgetränken auch die nach Abschluss der Gärung hinzugefügten Zutaten bei der Messung des Grades Plato berücksichtigt werden.
Vom Parlament beschlossen wurde laut DBB zudem die Weiterführung der ermäßigten Sätze der Biersteuermengenstaffel, die die frühere Bundesregierung ursprünglich bis Ende 2022 befristet hatte. Positiv sei auch, dass die EU-Richtlinie die Förderung einer mittelständischen Struktur der Brauwirtschaft vorsehe und den Mitgliedstaaten erlaube, auf Bier, das von kleinen Brauereien mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200.000 Hektolitern gebraut wird, nach dem jeweiligen Jahresausstoß gestaffelte ermäßigte Steuersätze anzuwenden. Deutschland habe die ermäßigten Biersteuersätze für kleine Brauereien mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2004 gekürzt – in einem umstrittenen Verfahren, das später selbst das Bundesverfassungsgericht kritisiert habe, so der DBB.
"In einer Zeit, in der immer mehr Brauereien mit dem Rücken zur Wand stehen, sind die Beschlüsse von Regierung und Parlament ein Schritt in die richtige Richtung", kommentiert Holger Eichele, Hauptgeschäftsführer des DBB. Bund und Länder müssten nun so schnell wie möglich über weitere substanzielle Entlastungsschritte entscheiden, um Betriebe und Arbeitsplätze zu erhalten.
Deutscher Brauer-Bund e.V., PM vom 27.09.2022
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28.09.2022
Finanzministerium Thüringen warnt: Betrugs-SMS «Steuer-Guthaben»
Die Thüringer Finanzverwaltung warnt: Derzeit versendeten Betrüger SMS im Namen des Bundesministeriums für Finanzen (BMF). Sie behaupteten, ein Erstattungsbetrag in Höhe von 254,33 Euro warte noch auf die Steuerpflichtigen. Um diesen zu erhalten, sollen sich die Bürger unter einem in der SMS angegebenen Link verifizieren. Durch das Finanzamt Jena seien bereits mehrere Fälle geschildert worden.
Die Finanzverwaltung warnt eindringlich davor, die per SMS geforderte Verifizierung durchzuführen.
Finanzministerium Thüringen, PM vom 21.09.2022
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28.09.2022
Erbengemeinschaft: Nur eine Grundsteuer-Erklärung pro Aktenzeichen erforderlich
Erbengemeinschaften sind so genannte Gesamthandsgemeinschaften. Das bedeutet, mehrere Personen sind in diesem Fall gemeinsam Eigentümer von geerbtem Grundbesitz. Für die nun bis zum 31.10.2022 abzugebende Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Feststellungserklärung) müssten alle Erben gemeinsam eine Feststellungserklärung pro Aktenzeichen (unbebautes oder bebautes Grundstück oder land- und forstwirtschaftliche Fläche und Betrieb) abgeben, informiert das Landesamt für Steuern (LfSt) Rheinland-Pfalz. Ein Aktenzeichen könne dabei mehrere Grundstücke umfassen.
Grundsätzlich sei die Erklärung in elektronischer Form, zum Beispiel über ELSTER (www.elster.de) oder Software aus dem Handel, an das Finanzamt zu übermitteln. In Ausnahmefällen bestehe auch die Möglichkeit zur Abgabe von Papiervordrucken. Diese seien auf der Homepage des LfSt unter www.lfst-rlp.de/service/vordrucke/grundsteuer eingestellt oder in den (rheinland-pfälzischen) Finanzämtern erhältlich.
Zur Übermittlung der Feststellungserklärung müsse ein eigenständiges Aktenzeichen vorhanden sein. Dieses finde sich auf den Informationsschreiben zur Grundsteuerreform der rheinland-pfälzischen Steuerverwaltung. Die Schreiben seien als Service zwischen Mai und Ende August 2022 verschickt worden und enthielten wichtige Liegenschaftsdaten, die für die Erklärung benötigt werden.
Im Fall von Erbengemeinschaften seien diese Schreiben an einen der Erben adressiert, in der Regel der oder die jüngste Volljährige. Diese sollten sich mit den Miterben in Verbindung setzen und abklären, wer die gemeinsame Erklärung abgibt. In der Erklärung solle eine Person (in der Regel eine Erbin/ein Erbe) benannt werden, die alle weiteren Schreiben des Finanzamts für die Erbengemeinschaft in Empfang nimmt. In der Erklärung müssten die Erbanteile der einzelnen Erben nicht angegeben werden.
Die Erklärung könne durch ein Mitglied der Erbengemeinschaft oder nahe Angehörige, die bereits über ein ELSTER-Benutzerkonto verfügen, übermittelt werden. Die Einrichtung eines neuen Benutzerkontos sei in diesem Fall nicht erforderlich.
Die gleiche Vorgehensweise gelte für Grundstücksgemeinschaften. Hier müssten jedoch die Eigentumsanteile der Beteiligten in der Erklärung angegeben werden, so das LfSt.
Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, PM vom 19.09.2022
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28.09.2022
Riskantes Überholmanöver: Rettungsdienst muss Schmerzensgeld zahlen
Wenn ein Rettungswagen zum Überholen mehrerer Fahrradfahrer ansetzt und es in diesem Zusammenhang zu einem Personenschaden kommt, so haftet der Rettungsdienst dafür wegen Verwirklichung der Betriebsgefahr des Rettungswagens, auch wenn es zu keiner Kollision gekommen ist. Dies zeigt ein vom Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg entschiedener Fall.
Der Fahrer eines Rettungswagens wollte bei einem Einsatz mehrere Radfahrer, darunter die Klägerin, überholen. Das Martinshorn war eingeschaltet. Es gab insgesamt nur wenig Platz. Die 72-jährige Klägerin wollte in dieser Situation absteigen und kam dabei zu Fall. Zu einer Kollision war es aber nicht gekommen. Die Frau brach sich den Fußknöchel und musste zwei Wochen einen Gipsverband tragen sowie im Anschluss noch zwei Monate einen speziellen Strumpf.
Das Landgericht Aurich hatte eine Haftung des Rettungsdienstes abgelehnt. Mit ihrer Berufung hatte die Klägerin vor dem OLG Oldenburg Erfolg. Dieses entschied, dass sich bei dem Vorfall die so genannte Betriebsgefahr des Rettungswagens, also die typischerweise einem Kraftfahrzeug beim Betrieb innewohnende Gefahr, verwirklicht habe, auch wenn es zu keiner Kollision gekommen sei. Denn der Rettungswagen habe dennoch zu dem Unfall beigetragen, indem er das Ausweichmanöver und das Absteigen der Klägerin veranlasst habe. Ein Schaden sei bereits dann "beim Betrieb" eines Kfz entstanden, wenn sich die von dem Kfz ausgehende Gefahr überhaupt ausgewirkt habe. Das sei hier der Fall. Die Klägerin habe die Verkehrslage zu Recht als gefährlich empfunden und sei deswegen abgestiegen.
Das OLG hat die Betriebsgefahr mit 20 Prozent Haftungsquote bewertet und der Radfahrerin ein Schmerzensgeld von 2.400 Euro zugesprochen. Darüber hinaus erhält sie auch ihren materiellen Schaden zu 20 Prozent ersetzt, ebenso wie die Kosten für ihren Rechtsanwalt.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 17.05.2022, 2 U 20/22, rechtskräftig
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28.09.2022
Rechtsdienstleistungsaufsicht: Soll zentralisiert werden
Die Aufsicht über die nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz registrierten Personen soll beim Bundesamt für Justiz zentralisiert werden. Dies sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 20/3449) vor.
Die Zuständigkeitsübertragung soll demnach zum 01.01.2025 erfolgen. Zugleich soll laut Entwurf auch die geldwäscherechtliche Aufsicht über registrierte Personen auf das Bundesamt für Justiz übertragen werden. Zur Begründung führt die Bundesregierung an, dass die Aufsicht, die bisher den Landjustizverwaltungen obliegt, zersplittert sei. Das führe unter anderem "zu Schwierigkeiten in der Ausbildung einer einheitlichen Rechtspraxis", heißt es in dem Entwurf. Dieser Umstand werde seit langer Zeit von Fachverbänden kritisiert.
Ferner sollen mit Gesetzentwurf "alle Formen unbefugter Rechtdienstleistungen, sofern sie selbstständig und geschäftsmäßig betrieben werden, (wieder) als Ordnungswidrigkeiten bußgeldbewehrt werden". Auf diese Weise werde eine wirksame Bekämpfung unbefugter Rechtsdienstleistungen sowie die Herstellung eines insgesamt ausgewogenen Sanktionensystems gewährleistet, führt die Bundesregierung zur Begründung an. Weitere in dem Gesetzentwurf vorgesehene Änderungen im Berufsrecht rechtsberatender Berufe bestehen laut Entwurf aus verschiedenen Verbesserungen sowie gesetzlichen Klarstellungen und Anpassungen "mit lediglich geringfügigen Auswirkungen".
In seiner Stellungnahme plädiert der Bundesrat dafür, die "Verfolgungszuständigkeit im Bereich der unerlaubten Hilfeleistung in Steuersachen insgesamt bei den Finanzbehörden zu belassen und nicht auf das Bundesamt für Justiz zu übertragen". Zur Begründung führt die Länderkammer die "große Sachnähe" der Finanzämter an sowie das nicht vorhandene Spezialwissen beim Bundesamt für Justiz, das erst aufgebaut werden müsste.
Die Gegenäußerung der Bundesregierung soll laut Entwurf nachgereicht werden.
Deutscher Bundestag, PM vom 26.09.2022
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28.09.2022
Unzulässiges Auswahlverfahren: Schüler vorläufig an Wunschschule aufzunehmen
Das Thüringer Oberverwaltungsgericht (OVG) hat den Freistaat Thüringen in einem Eilverfahren verpflichtet, einen Schüler vorläufig in die Klassenstufe 5 seiner Wunschschule in Jena aufzunehmen. Einen entgegenstehenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera hob das OVG auf.
Die Wunschschule hatte den Aufnahmeantrag des Schülers abgelehnt. Da die Zahl der Anmeldungen die freien Plätze deutlich überstieg, wurde ein Auswahlverfahren nach der zwischen dem Staatlichen Schulamt Ostthüringen und der Stadt Jena geschlossenen "Verwaltungsvereinbarung auf der Grundlage von § 15a Absatz 8 Thüringer Schulgesetz" vom Dezember 2021 durchgeführt, in dem der Antragsteller nicht zum Zuge gekommen ist.
Das durchgeführte Auswahlverfahren verletze den Antragsteller in seinem Recht auf Zugang zu den Schularten und Bildungsgängen, das durch Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) gewährleistet und durch das Thüringer Schulgesetz ausgestaltet werde, so das OVG. Zwar lasse das Thüringer Schulgesetz in § 15a Absatz 8 eine Abweichung von den gesetzlich geregelten Auswahlkriterien grundsätzlich zu. Die hier angewendete nicht veröffentlichte Verwaltungsvereinbarung sei aber keine wirksame Grundlage für die getroffene Auswahlentscheidung. Vielmehr hätte das Schulamt durch eine ortsüblich bekanntzumachende Allgemeinverfügung sicherstellen müssen, dass die betroffenen Schüler und ihre Sorgeberechtigten rechtzeitig über die abweichenden Auswahlkriterien informiert wurden.
Wegen des fehlerhaft durchgeführten Auswahlverfahrens hat das OVG dem Antragsteller ausnahmsweise einen Anspruch auf außerkapazitäre Aufnahme in die Wunschschule zugesprochen. Zwar sei nicht sicher, ob der Antragsteller in einem fehlerfreien Auswahlverfahren einen Platz an der Wunschschule erhalten hätte. Würde man jedoch zu Unrecht nicht aufgenommenen Schülern bei Fehlern im Auswahlverfahren keinen Aufnahmeanspruch über die festgesetzte Kapazität hinaus zubilligen, wäre der nach Artikel 19 Absatz 4 GG gebotene effektive Rechtsschutz faktisch nicht gewährleistet, so das OVG in seiner Begründung.
Oberverwaltungsgericht Thüringen, Beschluss vom 26.08.2022, 4 EO 504/22, unanfechtbar
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27.09.2022
Denkmalgeschützte Objekte: Erbschaftsteuerbefreiung bei Zeitnähe zwischen Erwerb und Einleitung von Maßnahmen zur Nutzbarmachung
Die 85-prozentige Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) setzt zumindest die Einleitung von Maßnahmen zur Nutzbarmachung eines denkmalgeschützten Objekts für die Öffentlichkeit kurze Zeit nach Kenntnis des Erwerbs voraus, während eine anschließende mehrjährige Umsetzungsphase unschädlich ist. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.
Ende 2013 verstarb der Ehemann der Klägerin. Alleinerbin war dessen Tochter, die aber aufgrund von letztwilligen Verfügungen mit Vermächtnissen und Auflagen zugunsten der Klägerin belastet war. Die daraus resultierenden Streitigkeiten zwischen der Klägerin und der Erbin wurden durch einen Ende 2015 geschlossenen Erbvergleichsvertrag beendet. Danach erhielt die Klägerin unter anderem eine Immobilie, die mit einem unter Denkmalschutz stehenden Friesenhaus aus dem 17. Jahrhundert bebaut war.
Im Mai 2016 nahm die Klägerin Kontakt mit dem örtlichen Tourismusbüro auf, um Führungen durch das Objekt anzubieten. Die hierzu mit dem Heimatverein im Oktober 2016 aufgenommenen Verhandlungen scheiterten im April 2017. Die Klägerin beantragte beim Finanzamt die Gewährung der Steuerbefreiung in Höhe von 85 Prozent gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a ErbStG, da die Nutzbarmachung für Zwecke der Volksbildung beabsichtigt sei. Dies lehnte das Finanzamt wegen der fehlenden Zeitnähe der begünstigten Nutzung zum Erbfall ab. Eine 2017 diesbezüglich erhobene Klage wurde im August 2018 einvernehmlich dahingehend erledigt, dass das Finanzamt die Festsetzung wegen der beantragten Steuerermäßigung für vorläufig erklärt.
Seit Januar 2019 können Führungen durch dieses Objekt gebucht werden. Daraufhin beantragte die Klägerin erneut die Gewährung der Steuerermäßigung, was vom Finanzamt wiederum wegen fehlender Zeitnähe abgelehnt wurde.
Das FG Münster hat der hiergegen erhobenen Klage stattgegeben. Der Klägerin sei die begehrte Steuerbefreiung zu gewähren. Der Grundbesitz sei im öffentlichen Interesse erhaltenswert, da es unter Denkmalschutz stehe. Dass die jährlichen hohen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen, habe die Klägerin ebenfalls substantiiert dargelegt. Durch die seit Januar 2019 stattfindenden Führungen habe sie das Objekt auch der Öffentlichkeit mit dem Zweck der Volksbildung nutzbar gemacht. Eine ständige Zurverfügungstellung für die Öffentlichkeit sei hierfür – insbesondere in Pandemiezeiten – nicht erforderlich.
Die Steuerbefreiung scheitere schließlich auch nicht an der grundsätzlich erforderlichen zeitlichen Nähe zwischen dem Zeitpunkt des Erwerbs und der Nutzbarmachung. Das Gesetz sehe zwar keine zeitliche Grenze vor, allerdings sei vor dem Hintergrund der sehr hohen Steuerbefreiung von 85 Prozent aus Gleichbehandlungsgründen eine gewisse Zeitnähe zu verlangen. Diese könne aber nicht pauschal festgelegt werden, sondern sei abhängig von den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen.
Ausgangspunkt sei im Streitfall nicht der Todeszeitpunkt Ende 2013, sondern erst der Abschluss des Erbvergleichsvertrags Ende 2015. Erst ab diesem Zeitpunkt könne vom Erwerber eine Entscheidung darüber erwartet werden, ob er Grundbesitz für die Öffentlichkeit nutzbar machen möchte. Hiernach habe die Klägerin innerhalb von wenigen Monaten und damit zeitnah Aktivitäten eingeleitet, um das Objekt zu öffnen. Nach den gescheiterten Verhandlungen mit dem Heimatverein und dem Abschluss des ersten Klageverfahrens habe sich die Klägerin wiederum zeitnah um eine Öffnung bemüht und diese ab Januar 2019 realisiert.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 19.08.2022, 3 K 2935/20 Erb
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27.09.2022
Energieverbraucher: Höhere Entlastungen gefordert
Unternehmen und Energieversorger haben die von den Koalitionsfraktionen geplante Senkung der Mehrwertsteuer auf Gaslieferungen zwar begrüßt, aber als insgesamt nicht ausreichend bezeichnet. So wichtig die beschriebene Entlastung auch sei, so bleibe es aus Sicht der Wirtschaft dringend erforderlich, dass auch die zum Vorsteuerabzug berechtigten Gaskunden spürbar entlastet würden, erklärten die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft in einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses des Bundestages am 26.09.2022.
Hintergrund: Ein von den Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP gemeinsam eingebrachter Gesetzentwurf (BT-Drs. 20/3530) sieht eine befristete Senkung der Umsatzsteuer im Zeitraum vom 01.10.2022 bis zum 31.03.2024 von 19 auf sieben Prozent vor.
Die Spitzenverbände der Wirtschaft erklärten, die steigenden Energiepreise würden immer mehr Unternehmen am Standort Deutschland gefährden. Viele Unternehmen erhielten noch keinen Ausgleich zur Dämpfung der steigenden Energiepreise und stünden oft vor erheblichen Problemen. Für diese sei diese Steuersenkung nicht relevant. Notwendig sei eine Senkung der Energiesteuern.
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27.09.2022
Minijobs: Ab Oktober 70 Euro mehr im Monat steuerfrei
Wer einen Minijob hat, kann damit ab Oktober 2022 bis zu 520 Euro im Monat steuerfrei dazu verdienen – 70 Euro mehr im Monat als bisher. Zugleich steigt ab dem 01.10.2022 auch der Mindestlohn um 1,55 Euro auf zwölf Euro pro Stunde. Hierauf weist der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL) hin.
Damit müssten Minijobber nicht mehr ihre Arbeitszeit reduzieren, nur weil der Mindestlohn ab Oktober 2022 von 10,45 Euro auf zwölf Euro steigt, begrüßt Jana Bauer vom BVL die Neuerung. "Sie können wie bisher rund zehn Stunden in der Woche arbeiten, ohne dass die neue monatliche Verdienstgrenze von 520 Euro überschritten wird."
Laut Bauer bleiben Beschäftigte im 520-Euro-Limit, wenn sie maximal 43,33 Stunden im Monat arbeiten. Verdienen sie mehr als den Mindestlohn von zwölf Euro, reduziere sich die Stundenzahl entsprechend.
Neu sei auch, dass künftig der Minijob-Status nicht mehr gefährdet ist, wenn der Mindestlohn steigt. Denn die Verdienstgrenze sei dynamisch angepasst worden, so der BVL. Steige der Mindestlohn, steige also auch die Minijob-Grenze. Bis Ende September 2022 betrage die monatliche Verdienstgrenze im Minijob noch 450 Euro.
"Ein Minijob hat insbesondere steuerliche Vorteile", erklärt Bauer weiter. Es würden nur zwei Prozent pauschale Lohnsteuer fällig. In der Regel übernehme der Arbeitgeber diesen Betrag. Ein weiterer Vorteil sei, dass Minijobber keine Beiträge für Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung zahlen müssen. Nur für die Rentenversicherung müssten sie einen Teil der Beiträge selbst übernehmen. Das bringe etwas mehr Rente. Sie könnten sich allerdings von den Pflichtbeiträgen auf Antrag befreien lassen.
Nicht nur Unternehmen, sondern auch Privatpersonen könnten einen Minijobber in ihrem Haushalt beschäftigen. Sie müssten dafür jeweils den Minijobber bei der Minijobzentrale (minijob-zentrale.de) anmelden.
Verdiene ein Minijobber in einzelnen Monaten, zum Beispiel in der Vorweihnachtszeit, mal mehr als 520 Euro im Monat, ist dies laut Bauer kein Problem, wenn im Arbeitsjahr im Schnitt insgesamt die Verdienstgrenze für Minijobs eingehalten wird. Steuerfreie Zuschläge oder Zuschläge für Feiertags- oder Nacharbeit zählten bei der Verdienstgrenze nicht mit.
Sogar, wenn der Minijobber normalerweise 520 Euro im Monat erhält, sei noch Spielraum über die 6.240-Euro-Jahresgrenze hinaus drin, erklärt Bauer die neuen Regeln. Wer etwa wegen Mehrarbeit einspringen muss, könne maximal zwei Monate im Jahr jeweils 1.040 Euro verdienen und gelegentlich die 520 Euro überschreiten. So seien ausnahmsweise im Jahr 7.280 Euro Verdienst möglich. Diese 1.040-Euro-Monatsgrenze sei neu. Bis Ende September 2022 spiele das aber keine Rolle.“
In der Steuererklärung müsse der Minijob-Verdienst nicht angegeben werden, erklärt Bauer weiter. Denn dieser Verdienst werde in der Regel pauschal versteuert.
Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V., PM vom 19.09.2022
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27.09.2022
Teileinkünfteverfahren: Was zu beachten ist
Wer eine Gewinnausschüttung erhält oder einen Anteil an einer Kapitalgesellschaft veräußert, muss mit dem Teileinkünfteverfahren rechnen. Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) führt aus, was dabei zu beachten ist.
Grundsätzlich greife in Deutschland bei Kapitalerträgen wie Dividenden oder Zinsen die Abgeltungssteuer. Eine Ausnahme bildeten Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) sowie betriebliche Beteiligungserträge wie Ausschüttungen, so die VLH. Solche Kapitalerträge seien nach dem so genannten Teileinkünfteverfahren zu besteuern.
Dieses Verfahren greife, wenn die Anteile der Kapitalgesellschaft im Betriebsvermögen gehalten werden. Das gelte sowohl für Ausschüttungen als auch bei Veräußerungen. Auch Beteiligungen, die im Privatvermögen gehalten werden, könnten unter Umständen vom Teileinkünfteverfahren profitieren, nämlich wenn
die Beteiligungsquote mindestens 25 Prozent beträgt,
die Beteiligungsquote mindestens in Prozent beträgt und der Anteilseigner beziehungsweise die Anteilseignerin darüber hinaus für die Gesellschaft tätig ist oder
die Beteiligungsquote mindestens ein Prozent beträgt (innerhalb der letzten fünf Jahre) und die Beteiligung veräußert wird.
Im letzten Fall greife zwingend das Teileinkünfteverfahren, in den beiden anderen Fällen gebe es ein Wahlrecht.
Wer Privatanleger ist, kommt laut VLH in der Regel nicht in Kontakt mit dem Teileinkünfteverfahren, da es fast ausschließlich bei betrieblichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften greift. Auf Kapitalerträge von Privatanlegern aus Zinsen oder Dividenden werde Abgeltungssteuer fällig, sofern der Sparer-Pauschbetrag bereits ausgeschöpft sei.
Kommt das Teileinkünfteverfahren zur Anwendung, würden 60 Prozent der betrieblichen Kapitalerträge mit dem persönlichen Steuersatz zuzüglich Solidaritätszuschlag versteuert, so die VLH weiter. Es blieben also 40 Prozent der Beteiligungserträge komplett steuerfrei. Außerdem könnten anteilig – nämlich ebenfalls bis zu 60 Prozent – die damit verbundenen Werbungskosten zum Abzug gebracht werden.
Bei Beteiligungen, die im Privatvermögen gehalten werden, bestehe unter Umständen ein Wahlrecht zwischen Teileinkünfteverfahren und Abgeltungssteuer. Gegebenenfalls sollte man beide Möglichkeiten durchrechnen, bevor man eine Entscheidung trifft, rät die VLH. Wer ein Wahlrecht hat, müsse beim Finanzamt einen Antrag stellen. Das gehe, indem man eine Steuererklärung abgibt und in der Anlage KAP das Teileinkünfteverfahren beantragt. Wer diesen Antrag nicht stellt, komme automatisch die Abgeltungssteuer zum Abzug.
Vorteil des Teileinkünfteverfahrens gegenüber der Abgeltungssteuer sei, dass man anteilig Werbungskosten absetzen könne. Außerdem versteuere man im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens die betrieblichen Kapitalerträge mit dem persönlichen Steuersatz. Bei der Abgeltungssteuer würden dagegen immer 25 Prozent fällig.
Vereinigte Lohnsteuerhilfe, PM vom 26.09.2022
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27.09.2022
Nordrhein-Westfalen: Keine Rückforderung von Corona-Soforthilfen
Das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen hat den Klagen eines selbstständigen Veranstaltungstechnikers und einer Rechtsanwaltssozietät stattgegeben, die sich gegen Rückforderungen erhaltener Corona-Finanzhilfen durch das beklagte Land in Höhe von 3.092 Euro beziehungsweise 7.000 Euro gewandt hatten. Die jeweilige Rückforderung sei nicht rechtens, weil die Bewilligungsbescheide nicht unter dem Vorbehalt der Vorläufigkeit gestanden hätten, so das Gericht.
Als Reaktion auf den Ausbruch der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 und den hiermit einhergehenden Beschränkungen des öffentlichen und wirtschaftlichen Lebens legte die damalige Landesregierung ein Hilfsprogramm für kleine und mittlere Unternehmen sowie Freiberufler und Solo-Selbstständige auf. Ab dem 27.03.2020 konnte jeder von den Pandemiebeschränkungen betroffene Angehörige des genannten Personenkreises unter Verwendung eines im Internet bereitgestellten Antragsformulars eine entsprechende Soforthilfe beantragen. Die hierfür zuständigen Bezirksregierungen bewilligten die Soforthilfen umgehend und zahlten diese in Abhängigkeit von der Beschäftigtenanzahl des jeweiligen Antragstellers in Höhe von 9.000, 15.000 oder 25.000 Euro aus.
Ab der zweiten Jahreshälfte 2020 forderte das beklagte Land aufgrund einer Ende Mai veröffentlichten Soforthilfe-Richtlinie sämtliche Hilfeempfänger im Rahmen eines so genannten Rückmeldeverfahrens auf, ihre Einnahmen und Ausgaben während des Bewilligungszeitraums mittels eines Online-Formulars mitzuteilen. Anhand dieser Angaben ermittelten die Bezirksregierungen den jeweiligen "Liquiditätsengpass" des Hilfeempfängers als Differenz aus Einnahmen und Ausgaben im Bewilligungszeitraum. Nur in Höhe dieses Liquiditätsengpasses dürften die Hilfeempfänger die Soforthilfe behalten, so das beklagte Land. Die übrigen zu viel gezahlten Mittel forderte es mittels sogenannter Schlussbescheide zurück.
In den beiden zu entscheidenden Verfahren hat das VG Gelsenkirchen den Klagen stattgegeben und die Schlussbescheide aufgehoben. Dem Vorbringen des beklagten Landes, dass die ursprünglichen Bewilligungen unter dem Vorbehalt der Vorläufigkeit, das heißt einer endgültigen Schlussabrechnung gestanden hätten, ist das Gericht nicht gefolgt. Weder der Bewilligungsbescheid noch das Antragsformular noch die im Internet durch das Land veröffentlichten "FAQ" hätten den Vorbehalt erkennen lassen. Der Hinweis des Landes auf seine Ende Mai 2020 erlassene Soforthilfe-Richtlinie gehe fehl, weil diese erst deutlich nach der Bewilligung veröffentlicht worden sei. Bei der Endabrechnung habe das Land außerdem auch nicht ausschließlich auf einen Liquiditätsengpass abstellen dürfen, weil die Soforthilfen nach den Bewilligungsbescheiden auch zur Kompensation von Umsatzeinbußen hätten eingesetzt werden dürfen.
Nach Angaben des VG Gelsenkirchen sind bei ihm noch etwa 400 Klagen betreffend die Rückforderung von Corona-Soforthilfen anhängig. Die jetzt entschiedenen Klagen hält das Gericht für repräsentativ für einen Großteil dieser Fälle. Es beabsichtige, über das Vorgehen in den weiteren Verfahren zu entscheiden, sobald in den jetzt verhandelten Verfahren rechtskräftige Entscheidungen vorliegen. Die Berufung hat das VG Gelsenkirchen zugelassen.
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteile vom 23.09.2022, 19 K 297/22 und 19 K 317/22
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27.09.2022
Dortmunder Nordstadt: Polizeiliche Videoüberwachung darf fortgeführt werden
Ein Dortmunder Bürger, der sich im Eilverfahren gegen die offene Videoüberwachung in der Dortmunder Nordstadt gewandt hatte, ist auch in zweiter Instanz erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat seine Beschwerde gegen eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Gelsenkirchen zurückgewiesen.
Ein circa 270 Meter langer Abschnitt der Münsterstraße in der Dortmunder Nordstadt wird von der Polizei mit insgesamt 18 festinstallierten Videokameras überwacht, um der dortigen Straßenkriminalität zu begegnen. Der Antragsteller, ein Dortmunder Bürger, sah sich hierdurch in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt und beantragte beim VG Gelsenkirchen, der Polizei die Videoüberwachungsmaßnahmen durch einstweilige Anordnung zu untersagen. Das VG hat den Antrag mit Verweis auf die Kriminalitätsbelastung abgelehnt. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt.
Das OVG hat die Beschwerde zurückgewiesen. Die Videoüberwachung stelle zwar einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aller Personen dar, die die überwachten Bereiche passieren oder sich dort aufhalten. Die Maßnahmen seien aber voraussichtlich vom nordrhein-westfälischen Polizeigesetz gedeckt. Dieses erlaube die Videoüberwachung einzelner öffentlicher Orte, an denen wiederholt Straftaten begangen wurden und deren Beschaffenheit die Begehung von Straftaten begünstigt, solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an diesem Ort weitere Straftaten begangen werden.
Nach den von der Polizei vorgelegten Kriminalitätsstatistiken sei die Belastung mit typischen Delikten der Straßenkriminalität (Diebstahl, Raub, Körperverletzung, Drogendelikte, aber auch sexuelle Nötigung et cetera) seit Jahren auf diesem Abschnitt der Münsterstraße um mehr als das Hundertfache höher als im übrigen Gebiet der Stadt Dortmund. Die videoüberwachten Bereiche seien weiterhin aufgrund ihrer örtlichen Gegebenheiten anfällig für Delikte der Straßenkriminalität. Soweit die Polizei bisher im Schnitt etwas mehr als 15 Minuten von der per Video entdeckten Tat bis zum Eintreffen benötigt hat, erweise sich dies vor dem gesetzlichen Erfordernis des unverzüglichen Eingreifens möglicherweise als zu lang. Der Polizeipräsident habe aber auf diese von der Polizei selbst getroffene Feststellung Maßnahmen verfügt, die erwarten lassen, dass Einsatzkräfte zukünftig schneller vor Ort sein werden. Dies genüge jedenfalls im Eilverfahren den hieran zu stellenden Anforderungen.
Die Frage, ob die Polizei Dortmund mit den Videokameras auch einen in der Münsterstraße ansässigen Treff der linken Szene erfassen darf, musste das Gericht eigenen Angaben zufolge nicht mehr entscheiden, nachdem das Lokal zwischenzeitlich an einen anderen Ort in der Nordstadt umgezogen ist.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.09.2022, 5 B 303/21, unanfechtbar
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27.09.2022
Mitglied des AfD-«Flügels»: Ist waffenrechtlich unzuverlässig
Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis eines Mitglieds der Partei Alternative für Deutschland (AfD), das im März 2015 die so genannte Erfurter Resolution unterzeichnete, ist rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln entschieden und damit eine Klage eines Parteimitglieds der AfD abgewiesen.
Mit dem 3. Waffenrechtsänderungsgesetz wurde mit Wirkung zum 20.02.2020 das bisher geltende Waffenrecht dahingehend verschärft, dass nunmehr auch die bloße Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung im Zeitraum der letzten fünf Jahre vor Erlass des Widerrufsbescheides regelmäßig zur Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ausreicht. Nachweisliche Erkenntnisse über eine darüberhinausgehende individuelle verfassungsfeindliche Betätigung der Betroffenen bedarf es nicht mehr.
Das VG Köln hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass der "Flügel" jedenfalls bis zu seiner formalen Auflösung im April 2020 eine verfassungsfeindliche Vereinigung im Sinne des Waffengesetzes war, auch wenn er keine satzungsgemäße offizielle Teilorganisation der AfD war und über keinerlei Rechtsform verfügte. Für die Annahme einer Vereinigung genüge insoweit der Umstand, dass der "Flügel" ein auf Dauerhaftigkeit angelegter Personenzusammenschluss aus Mitgliedern der AfD war, dessen organisierte Gesamtwillensbildung die Mitglieder des "Flügels" als verbindlich betrachteten.
Seine Einschätzung über die Verfassungsfeindlichkeit des "Flügels" hat das Gericht maßgeblich auf die in dem Urteil der 13. Kammer des VG Köln vom 08.03.2022 (13 K 207/20) enthaltenen Feststellungen gestützt, wonach das Bundesamt für Verfassungsschutz den "Flügel" bis zum Zeitpunkt seiner formalen Auflösung als Verdachtsfall einordnen sowie als gesichert rechtsextremistische Bestrebung einstufen durfte. Bei der "Erfurter Resolution" handele es sich um die selbsternannte "Gründungsurkunde" des "Flügels", deren Unterzeichner im waffenrechtlichen Sinne als Mitglieder des "Flügels" anzusehen seien.
In zwei weiteren Verfahren hatte das VG Köln bereits am 11.08.2022 entschieden, dass auch eine so genannte Fördermitgliedschaft in der Partei "Der III. Weg" sowie die Unterstützung der "Identitären Bewegung Deutschland" die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen.
Gegen die Urteile können die Beteiligten jeweils einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheiden würde.
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26.09.2022
Erhebungsverfahren in Kindergeldsachen: Unzulässige Umgehung der BFH-Rechtsprechung
Die Verwaltungsakte im Erhebungsverfahren in Kindergeldsachen der sachlich unzuständigen Agentur für Arbeit Recklinghausen – Familienkasse Inkasso sind auch dann rechtswidrig, wenn sie von dieser unter dem Briefkopf der zuständigen Familienkasse erlassen werden. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Niedersachsen klar.
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26.09.2022
Rücklage für Ersatzbeschaffung: Vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein neues Schreiben zur Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) veröffentlicht. Danach verlängern sich die in R 6.6 Absatz 4 Satz 3 bis 6, Absatz 5 Satz 5 und 6 sowie Absatz 7 Satz 3 und 4 EStR geregelten Fristen für die Ersatzbeschaffung oder Reparatur bei Beschädigung nach Bildung einer Rücklage nach R 6.6 Absatz 4 EStR jeweils um drei Jahre, wenn die Rücklage ansonsten am Schluss des nach dem 29.02.2020 und vor dem 01.01.2021 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.
Die genannten Fristen verlängern sich um zwei Jahre, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31.12.2020 und vor dem 01.01.2022 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre. Sie verlängern sich um ein Jahr, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31.12.2021 und vor dem 01.01.2023 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.
Das aktuelle Schreiben ersetzt laut BMF sein Schreiben vom 15.12.2021 (BStBl I Seite 2475).
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 20.09.2022, IV C 6 - S 2138/19/10002 :003
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26.09.2022
Auszubildende: Steuererklärung kann sich lohnen
Die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. erinnert Auszubildende daran, dass für das Erlernen ihres Berufs verschiedene Kosten im Alltag entstehen, die – sofern ordentlich dokumentiert – beim Fiskus eingereicht werden können. So ließen sich vom Auszubildendengehalt abgezogene Steuern wieder zurückholen.
Mit der Ausbildungsvergütung erzielten Azubis Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, erläutert die Lohnsteuerhilfe. Das Besondere an der Vergütung sei, dass sie in der Regel mit jedem Ausbildungsjahr ansteigt. Ab einer monatlichen Einkunftshöhe von rund 1.200 Euro würden Lohnsteuer, Kirchensteuer und Sozialversicherungsbeiträge vom Bruttolohn abgezogen. Ob im individuellen Fall Steuern einbehalten worden sind, könne der monatlichen Lohnabrechnung oder der jährlichen Lohnsteuerbescheinigung am Anfang des Folgejahres entnommen werden. Gab es Abzüge, sei es an der Zeit, die Gegenrechnung für den Fiskus zu eröffnen.
"Selbst wenn keine Steuern einbehalten wurden, weil das Auszubildendengehalt nicht üppig ausfiel, kann ein Azubi mit der Mobilitätsprämie noch etwas vom Finanzamt holen", erklärt Tobias Gerauer, Vorstand der Lohnsteuerhilfe. Fahrten über 20 Kilometer zum Betrieb, sofern dieser arbeitsvertraglich als erste Tätigkeitsstätte definiert wurde, könnten Geringverdienende immer geltend machen. Allerdings gebe es erst tatsächlich Geld erstattet, wenn die Werbungskostenpauschale von 1.200 Euro überschritten wird und höchstens die Differenz des Azubigehalts zum Grundfreibetrag.
Eine Steuerklärung sei in der Regel für Auszubildende nicht verpflichtend – es sei denn, ein Azubi verdient nebenbei noch weiteres Geld. Das kann laut Lohnsteuerhilfe zum Beispiel ein Nebenjob mit Steuerklasse VI oder eine selbstständige Tätigkeit mit Einkünften sein, sodass die Steuerfreigrenze von derzeit 10.347 Euro überschritten wird. Auch Mieteinnahmen aus einer Immobilie verpflichteten.
Ausgaben würden gerade zu Beginn der Ausbildung, aber auch laufend getätigt. Schnell verliere man aus den Augen, was alles für die Ausbildung drauf geht, warnt die Lohnsteuerhilfe. "Alle Arbeitsmittel, die für die Ausbildung benötigt werden, sind jedoch absetzbar", betont Gerauer. Je nach Berufsbild handele es sich um Fachbücher- oder Zeitschriften, allgemeine Büromaterialien, spezielle Software, berufsspezifisches Werkzeug oder Arbeitskleidung.
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26.09.2022
Grundsteuererklärung: Steuer-Gewerkschaft hält Fristverlängerung für unumgehbar
Grundstückseigentümer haben (nur) noch sechs Wochen Zeit für die Abgabe der Grundsteuererklärung. Doch von den 36 Millionen erwarteten Grundsteuererklärungen seien erst knapp 20 Prozent bei den deutschen Finanzämtern eingegangen, so die Deutsche Steuer-Gewerkschaft (DSTG). Deren Bundesvorsitzender Florian Köbler forderte deswegen nun gegenüber dem "Handelsblatt" und weiteren Medien eine Fristverlängerung.
"Wenn jetzt nicht von Seiten des Gesetzgebers ein Aufschub der Abgabefrist über den 31. Oktober hinaus beschlossen wird, ist damit zu rechnen, dass die Immobilienbesitzerinnen und -besitzer zahllose Anträge auf Fristverlängerung stellen werden", prophezeit Köbler in der ZDF-Sendung "Frontal" vom 20.09.2022. Diese Anträge müssten die Beschäftigten in den Finanzämtern dann noch zusätzlich bearbeiten, obgleich sie bereits mit der Bearbeitung der eingehenden Grundsteuererklärungen und mit den Anfragen von überforderten Bürgern überlastet seien.
"Die personelle Situation in den Finanzämtern ist schon jetzt dramatisch", warnt Köbler. Es wurde bereits Personal aus anderen Stellen der Finanzämter zusammengezogen, um das Aufkommen zu bewältigen. "Das geht jedoch zulasten der Steuergerechtigkeit, denn nun fehlen Beschäftigte in den Steuerprüfabteilungen", kritisiert der DSTG-Bundesvorsitzende.
Besonders problematisch sei die – eigentlich nur in Ausnahmefällen erlaubte – Einreichung der Grundsteuererklärung in Papierform. In rund 80 Prozent der Fälle müssten die Finanzamtsbeschäftigten nachhaken, da nötige Angaben fehlen. Bei der elektronischen Erfassung über die Steuer-Software ELSTER bestehe dieses Problem nicht, da sich die ELSTER-Unterlagen nicht abschicken ließen, wenn Angaben fehlen, so Köbler.
Viele Bürger wendeten sich mit Fragen an die Ämter. Diese dürften jedoch laut der Abgabenordnung keine Beratung vornehmen und könnten oft nur an Steuerberater verweisen. Doch diese nähmen derzeit oft gar keine neuen Kunden mehr an, weil sie bereits überlastet sind, so die DSTG.
"Die Grundsteuerreform ist ein echter Schildbürgerstreich", resümiert Köbler gegenüber dem Bayerischen Rundfunk in einem am 21.09.2022 ausgestrahlten Beitrag. "Bei knapp 15 Milliarden Euro Aufkommen einen solchen Bürokratieaufwand zu betreiben, ist den Bürgerinnen und Bürgern nicht vermittelbar." Die steigende Arbeitsbelastung sei auch deshalb schwer aufzufangen, weil in den Finanzämtern seit Jahren rund 6.000 Stellen unbesetzt sind – ein Manko, auf das die DSTG regelmäßig hinweise.
Deutsche Steuer-Gewerkschaft, PM vom 21.09.2022
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26.09.2022
Behauptung gutgläubigen Erwerbs gebrauchten Fahrzeugs: Beweislast bisherigen Eigentümers
Wenn sich der Erwerber eines gebrauchten Fahrzeugs auf den gutgläubigen Erwerb von einem Nichtberechtigten beruft, muss der bisherige Eigentümer beweisen, dass der Erwerber sich die Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Kraftfahrzeugbrief) nicht hat vorlegen lassen. Dies stellt der Bundesgerichtshof (BGH) klar.
Die Klägerin, eine Gesellschaft italienischen Rechts, die Fahrzeuge in Italien vertreibt, kaufte im März 2019 unter Einschaltung eines Vermittlers ein Fahrzeug von einem Autohaus, bei dem das Fahrzeug stand. Eigentümerin des Fahrzeugs war die Beklagte, die es an das Autohaus verleast hatte und die auch im Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II ist. Nach Zahlung des Kaufpreises von 30.800 Euro holte der Vermittler Anfang April 2019 das Auto bei dem Autohaus ab und verbrachte es zu der Klägerin nach Italien. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dem Vermittler eine hochwertige Fälschung der Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt wurde, in der das Autohaus als Halter eingetragen war. Als die Klägerin ein weiteres Fahrzeug von dem Autohaus kaufen wollte, war es geschlossen. Gegen den Geschäftsführer wurde ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Betrugsverdachts in über 100 Fällen eingeleitet.
Das Landgericht hat die auf Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II gerichtete Klage der Klägerin abgewiesen und auf die Widerklage der Beklagten die Klägerin verurteilt, das Fahrzeug herauszugeben. Das Oberlandesgericht hat umgekehrt entschieden und die Beklagte verurteilt, die Zulassungsbescheinigung Teil II an die Klägerin herauszugeben. Die Widerklage hat es abgewiesen.
Der BGH hat die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Klägerin könne von der Beklagten die Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II verlangen, weil sie Eigentümerin des Fahrzeugs geworden sei (§ 985 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – in Verbindung mit § 952 BGB analog). Ursprüngliche Eigentümerin des Fahrzeugs sei zwar die Beklagte gewesen. Zwischen der Klägerin und dem Autohaus habe aber eine Einigung und Übergabe im Sinne von § 929 Satz 1 BGB stattgefunden. Weil das Fahrzeug dem Autohaus als Veräußerer nicht gehörte, habe die Klägerin das Eigentum durch diesen Vorgang allerdings nur gutgläubig erwerben können (§ 932 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dass die Klägerin nicht in gutem Glauben war, müsse die Beklagte beweisen. Der Gesetzgeber habe die fehlende Gutgläubigkeit im Verkehrsinteresse bewusst als Ausschließungsgrund ausgestaltet. Derjenige, der sich auf den gutgläubigen Erwerb beruft, müsse die Erwerbsvoraussetzungen des § 929 BGB beweisen, nicht aber seine Gutgläubigkeit.
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26.09.2022
Fahrerlaubnisentziehung: Bei Nichtvorlage eines fachärztlichen Gutachtens gerechtfertigt
Das Verwaltungsgericht (VG) Trier hat einen Eilantrag gegen eine Fahrerlaubnisentziehung wegen Nichtbeibringung eines angeforderten fachärztlichen Gutachtens über die Fahreignung abgelehnt.
Der 89-jährige Antragsteller wurde im Februar des Jahres von der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde dazu aufgefordert, sich einer fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen, weil Zweifel an seiner Fahreignung entstanden seien. Nach einem hausärztlichen Attest leide er unter Hypertonie und Sturzneigung. Hinzu kämen zahlreiche weitere Aspekte, die Bedenken gegen die Fahreignung nahelegten. Der Antragsteller sei 2017 und 2021 in Parkraumunfälle verstrickt gewesen und habe bei den jeweiligen Unfallaufnahmen durch Polizeibeamte einen verwirrten Eindruck hinterlassen. Anlässlich der letzten Verkehrsunfallaufnahme sei zudem eine Vielzahl von alten Unfallschäden am gesamten Fahrzeug festgestellt worden. Diese Schäden habe der Antragsteller nicht plausibel erklären können, sondern habe insoweit widersprüchlich Angaben gemacht.
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26.09.2022
Heilpraktiker: Dürfen bestimmte Eigenbluttherapien durchführen
Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) München dürfen Heilpraktiker bestimmte Eigenbluttherapien durchführen.
Die Frage, ob und inwieweit Heilpraktiker noch solche Therapien durchführen dürfen, ist nach einer im Jahr 2019 erfolgten Änderung des Arzneimittelgesetzes zwischen Heilpraktikern und den zuständigen Überwachungsbehörden streitig geworden und auch bereits Gegenstand von Verfahren vor anderen Gerichten gewesen.
Nach Ansicht der zuständigen Kammer am VG München dürfen Heilpraktiker bestimmte Eigenbluttherapien weiterhin vornehmen. Erlaubt seien Heilpraktikern die Entnahme und Reinjektion von unverändertem Blut (so genannte native Eigenbluttherapie) und die Entnahme und Reinjektion von Blut, dem nicht verschreibungspflichtige homöopathische Arzneimittel zugesetzt wurden (so genannte homöopathische Eigenbluttherapie). Die übrigen in diesem Verfahren streitig gestellten Eigenbluttherapien, nämlich die große und kleine Eigenbluttherapie mit Ozon sowie die Platelet-Rich-Plasma(PRP)-Eigenbluttherapie, seien jedoch Ärzten vorbehalten.
Die Kläger sind als Heilpraktiker im Großraum München tätig und führen in ihren Praxen seit 2014 beziehungsweise 2016 verschiedene Eigenbluttherapien durch. Hierbei wird den Patienten Blut entnommen und – je nach konkreter Therapie – unverändert oder verändert wieder injiziert. Die für die Arzneimittelüberwachung zuständige Regierung von Oberbayern wies die Kläger ab 2019 mehrfach darauf hin, dass dies nicht mehr zulässig sei und drohte den Erlass von Untersagungsbescheiden an. Hiergegen wandten sich die Kläger mit einer Feststellungsklage, die teilweise erfolgreich war.
Streitentscheidend war laut VG München insbesondere, ob die Kläger für die einzelnen streitgegenständlichen Eigenbluttherapien eine Herstellungserlaubnis nach dem Arzneimittelgesetz benötigen und ob die dafür nötigen Blutentnahmen nach dem Transfusionsgesetz nur von Ärzten beziehungsweise unter ärztlicher Überwachung durchgeführt werden dürfen.
Nachdem das Gericht wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zugelassen hat, können die teilweise unterlegenen Kläger und der Freistaat Bayern nun als Rechtsmittel gegen das Urteil Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einlegen.
Verwaltungsgericht München, Urteil vom 30.06.2022, M 26a K 21.397
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23.09.2022
Vermögensverwaltende Personengesellschaft: Zur AfA-Berechtigung bei entgeltlichem Anteilserwerb
Hat der Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft seinen Anteil entgeltlich erworben, kann er AfA auf die anteilig miterworbenen abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens nur nach Maßgabe seiner Anschaffungskosten und der Restnutzungsdauer des jeweiligen Wirtschaftsguts im Zeitpunkt des Anteilserwerbs beanspruchen. Verbindlichkeiten der Gesellschaft erhöhen anteilig die Anschaffungskosten des Erwerbers, soweit sie den mittelbar erworbenen abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens einzeln zuzuordnen sind. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Im Streitfall waren ursprünglich zwei Brüder zu je 50 Prozent an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt. Die GbR erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Ein Gesellschafter schied aus der Gesellschaft aus, indem er seinen Anteil teilweise an seinen Bruder und teilweise an seine Schwägerin veräußerte. Streitig war vor allem, ob die von der GbR für den Erwerb von Grundstücken aufgenommenen und noch nicht getilgten Darlehen (Verbindlichkeiten der GbR) die Anschaffungskosten der Erwerber und dementsprechend die AfA auf die anteilig miterworbenen Gebäude erhöhte. Das Finanzamt und das Finanzgericht (FG) hatten dies abgelehnt.
Die Revision der Klägerin (GbR) hatte Erfolg. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ermittele eine Personengesellschaft die gemeinschaftlich erzielten Einkünfte, so der BFH. Sie berücksichtigt dabei (auf Gesellschaftsebene) AfA auf die vermieteten Gebäude nach den historischen Anschaffungskosten. Die so ermittelten Einkünfte würden den Gesellschaftern nach ihren Beteiligungsverhältnissen unmittelbar zugerechnet. Daran ändere sich nichts, wenn ein Gesellschafter seinen Anteil entgeltlich auf einen oder mehrere neue Gesellschafter überträgt.
Gesellschafter, die ihre Beteiligung nachträglich entgeltlich erworben haben, könnten die in ihrem Ergebnisanteil berücksichtigte AfA aber nicht beanspruchen. Ihre AfA-Berechtigung bemisst sich laut BFH vielmehr nach den individuellen Anschaffungskosten und nach Maßgabe der voraussichtlichen Restnutzungsdauer des anteilig miterworbenen abnutzbaren Wirtschaftsguts im Zeitpunkt des Anteilserwerbs. Der ihnen zugerechnete Ergebnisanteil müsse deshalb korrigiert werden, soweit die zustehende AfA von der AfA abweicht, die auf Gesellschaftsebene bei der Ermittlung der Einkünfte berücksichtigt worden ist.
Das Urteil befasst sich grundlegend und ausführlich mit der Frage, wie der Korrekturbetrag zu ermitteln ist. Es stellt außerdem klar, dass der Korrekturbetrag Gegenstand der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung ist, auch wenn er nur die persönlichen Verhältnisse einzelner Gesellschafter betrifft (Ergänzungsbereich). Daraus ergibt sich laut BFH zugleich, dass die betreffenden Gesellschafter zur Klage der Gesellschaft gegen den Gewinnfeststellungsbescheid notwendig beizuladen sind, was im Streitfall unterblieben war.
Verbindlichkeiten der Gesellschaft erhöhten die Anschaffungskosten des Erwerbers, fährt der BFH fort. Den anteilig miterworbenen Wirtschaftsgütern seien sie nur zuzuordnen, soweit eine solche Zuordnung auch auf Gesellschaftsebene besteht. Dieser Zusammenhang sei im Streitfall gegeben gewesen, da die Gesellschaft die Darlehen aufgenommen hatte, um bestimmte Vermietungsobjekte zu erwerben. Die Darlehen hätten deshalb auf Gesellschaftsebene einzelnen Wirtschaftsgütern eindeutig zugeordnet werden können.
Übersteigen die Anschaffungskosten des Anteilserwerbers die Summe der Buchwerte der anteilig miterworbenen Wirtschaftsgüter, seien sie insoweit den anteilig miterworbenen Wirtschaftsgütern nach dem Verhältnis der in ihnen ruhenden stillen Reserven einzeln zuzuordnen. Die Aufteilung der so genannten Mehranschaffungskosten erfordere dann eine Einzelbewertung jedes in Betracht kommenden Wirtschaftsguts im Zeitpunkt des Anteilserwerbs.
Gehört ein bebautes Grundstück zum anteilig miterworbenen Gesellschaftsvermögen, sei eine erneute Aufteilung der anteiligen Anschaffungskosten auf Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits erforderlich, um eventuell im nicht abnutzbaren Wirtschaftsgut Grund und Boden entstandene stille Reserven zutreffend zu erfassen. Im Streitfall hat der BFH die Sache an das FG zurückverwiesen, damit es die erneute Aufteilung nachholt. Vor diesem Hintergrund hat der BFH davon abgesehen, die unterbliebenen Beiladungen selbst vorzunehmen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 03.05.2022, IX R 22/19
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23.09.2022
Inflation: AfD legt Maßnahmenpaket vor
Die AfD-Fraktion hat ein Maßnahmenpaket gegen die Inflation vorgelegt. So soll die Bundesregierung in der EU darauf hinwirken, dass die Europäische Zentralbank sich bei ihrer Geldpolitik wieder allein an den Zielen ihres Mandats orientiere. Außerdem müssten die Embargomaßnahmen gegen Russland umgehend beendet werden, damit insbesondere wieder mehr Gas nach Deutschland fließe und durch ein Ende der Angebotsknappheit die hohen Energiepreise gesenkt würden, heißt es in einem Antrag (BT-Drs. 20/3538) mit dem Titel "Bürgern helfen statt Luftschlösser bauen – Maßnahmenpaket zur Bekämpfung von Energiekrise und Inflation".
Das Angebot an Energie soll ausgeweitet werden, insbesondere durch Erschließung aller Quellen von Erdgas und Kohle, auch der einheimischen Quellen. Die beschlossene Abschaltung der in Betrieb befindlichen Kernkraftwerke soll rückgängig gemacht werden. Bereits abgeschaltete Kernkraftwerke sollen wieder in Betrieb gehen, sofern es keine technischen Hindernisse gibt.
Außerdem werden in dem Antrag massive steuerliche Entlastungen gefordert, unter anderem eine Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrags auf 12.600 Euro und des Sparerfreibetrages auf 3.000 Euro (bei gemeinsamer Veranlagung 6.000 Euro). Auch der Regelbedarf für die Grundsicherung für Arbeitsuchende und bei Erwerbsminderung sowie bei der Hilfe zum Lebensunterhalt soll existenzsichernd erhöht werden. Massive Entlastungen soll es bei den Energiekosten geben. So verlangt die AfD-Fraktion eine Abschaffung der CO2-Abgabe auf Benzin, Diesel sowie Gas. Die Mehrwertsteuer für Treibstoffe und für Energie soll befristet auf null gesetzt werden. Die Entfernungspauschale soll erhöht werden.
Außerdem verlangt die AfD-Fraktion die Aussetzung der Mehrwertsteuer auf Grundnahrungsmittel bis zum 30.04.2023, die Abschaffung der so genannten kalten Progression durch regelmäßige Anpassungen des Einkommensteuertarifs sowie die Möglichkeit zur steuer- und abgabenfreien Auszahlung einer einmaligen Bonuszahlung von Unternehmen für Mitarbeiter von jährlich bis zu 3.000 Euro.
In der Begründung des Antrages heißt es, die Inflation habe den höchsten Wert seit fast 50 Jahren erreicht. Die Teuerung habe verschiedene Ursachen. Neben dem "faktischen Gelddrucken" der Europäischen Zentralbank handele es sich um die Folgen der Corona-Politik, die Störung der Lieferketten, den Krieg in der Ukraine sowie die Steuerpolitik. Hinzu komme, dass die Verteuerung zu großen Teilen nicht zufällig geschehe, sondern von der Politik gewünscht werde. Die Bürger sollten durch künstliche Preissteigerungen zu einem bestimmten Verhalten angehalten werden, damit politisch definierte Ziele wie beispielsweise die "Klimarettung" oder "Energiewende" erreicht würden. Diese "grüne Inflation" heize die ohnehin bestehende Inflation weiter an.
Deutscher Bundestag, PM vom 21.09.2022
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23.09.2022
Brauereien und Gastronomie: Steuererleichterungen geplant
Der Finanzausschuss des Bundestages hat Steuererleichterungen für kleine Brauereien und die Gastronomie beschlossen. Außerdem wurden Möglichkeiten zur Unterstützung der Gasindustrie verbessert. In der Sitzung am 21.09.2022 stimmten die Abgeordneten dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (BT-Drs. 20/2247) zu, nachdem vorher auf Antrag der Koalitionsfraktionen sechs Änderungen und Ergänzungen vorgenommen worden waren. Mit dem Gesetz werden unter anderem EU-Vorgaben umgesetzt. Außerdem wird Bierwürze, die zur Herstellung von alkoholsteuerpflichtigen Waren verwendet wird, von der Biersteuer befreit.
Per Änderungsantrag eingefügt wurde die Weiterführung der ermäßigten Sätze der Biersteuermengenstaffel, die bereits im Zuge der Corona-Hilfsmaßnahmen eingeführt worden war und eigentlich zum Ende dieses Jahres ausgelaufen wäre. Zur Stärkung der "einzigartigen Biervielfalt und Braukunst" sowie der mittelständisch geprägten Brauereistruktur sollen die ermäßigten Sätze der Biersteuermengenstaffel entfristet werden und dauerhaft in Kraft bleiben. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Abgabe von Getränken) sollte eigentlich zum Jahresende auslaufen, wird aber jetzt bis Ende 2023 verlängert. Die Umsatzsteuermindereinnahmen sollen sich dadurch auf rund 3,3 Milliarden Euro belaufen.
Eine weitere Änderung betrifft Maßnahmen zur Stabilisierung der Energieversorgung. So wird die gesetzliche Grundlage geschaffen, damit der im Zuge der Corona-Pandemie aufgestellte Wirtschaftsstabilisierungsfonds der KfW Darlehen zur Refinanzierung von Zuweisungsgeschäften gewähren kann. Zu den von der KfW abgewickelten Zuweisungsgeschäften gehören nach Darstellung im Änderungsantrag zahlreiche Transaktionen, die zur Stabilisierung der Energieversorgung, insbesondere zur Auffüllung der Gasspeicher und dem Ausbau der Infrastruktur für Flüssiggas beitragen. Ein weiteres Instrument seien Kreditlinien, um Sicherheitsanforderungen an Gas- und Strommärkten bedienen zu können. Eine belastbare gesetzliche Kreditermächtigung sei erforderlich, damit die KfW handlungsfähig bleibe und das Vertrauen von Wirtschaft und Öffentlichkeit in die Maßnahmenpakete der Bundesregierung keinen Schaden nehme.
In der Aussprache des Ausschusses begrüßte die SPD-Fraktion das Gesetzesvorhaben. Die Entlastung der Gastronomie sei angebracht, denn eine Wiederanhebung der Umsatzsteuer wäre inflationstreibend gewesen. Außerdem sei es wichtig, über die KfW Energieunternehmen schnell und wirksam zu schützen, die unter den enormen Energiekosten leiden würden.
Die CDU/CSU-Fraktion verwies darauf, dass sie die Maßnahmen zur Biermengenstaffel und zur Verlängerung der Umsatzsteuerermäßigung in der Gastronomie selbst schon lange gefordert habe. Die Umsatzsteuerermäßigung hätte dauerhaft gelten sollen. 2023 werde man die nächste Verlängerung erleben, sonst werde es ein Sterben der Gastronomiebetriebe geben.
Kritisiert wurde von der Union die per Änderungsantrag vorgenommene Absenkung der Vorsteuerpauschale für Landwirte ab 01.01.2023 von 9,5 auf neun Prozent, was eine Belastung der kleinen Landwirte bedeute und angesichts weiterer Belastungen zu Betriebsaufgaben führen werde. Die Berechnungsgrundlage für die Änderung sei falsch. Die Union verwies zum Punkt Gewährleistungen auf eine Stellungnahme des Rechnungshofes, wonach für das Jahr 2023 Gewährleistungsermächtigungen für das Doppelte des Bundeshaushalts vorgesehen seien. Das könne dauerhaft nicht gutgehen. Das Risiko sei deutlich zu hoch.
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen wies die Kritik der Union an der Befristung der Umsatzsteuer für die Gastronomie zurück. Die Befristung sei auch von Sachverständigen aus der Wissenschaft befürwortet worden. Auch die Absenkung der Vorsteuerpauschale für Landwirte sei richtig, die Berechnung des Finanzministeriums sei nachvollziehbar. Zur Gasversorgung stellte die Fraktion fest, es sei richtig, die KfW jetzt vorausschauend mit der notwendigen Liquidität auszustatten.
Die FDP-Fraktion zeigte Verständnis für die Kritik der Union an der Senkung der Vorsteuerpauschale für die Landwirte. Allerdings hätte das Risiko bei einer Ablehnung der bisherigen Höhe der Pauschale durch die EU auch bei den Landwirten gelegen. Und dieses Risiko sei wegen der Rückwirkung erheblich. Zu den Maßnahmen zur Stabilisierung der Energieversorgung erklärte die Fraktion, es handele sich um Eventual-Verbindlichkeiten, die eventuell kommen könnten.
Die AfD-Fraktion lehnte die Maßnahmen zur Stabilisierung der Energieversorgung als ordnungspolitisch heikel ab. Die Konzerne zu schützen, wäre nur zu rechtfertigen, wenn die Ursachen, die zu den Problemen geführt hätten, behoben wären. Die Energiekrise sei jedoch hausgemacht und das Ergebnis einer Reihe von Fehlentscheidungen der letzten Jahre.
Die Fraktion Die Linke unterstützt die Maßnahmen für Brauereien und die Umsatzsteuersenkung in der Gastronomie. Die Befristung sei jedoch richtig. Die Maßnahmen zur Stabilisierung der Energieversorgung wurden begrüßt. Es bestehe Handlungsdruck, um die Energieversorgung zu sichern.
Abgelehnt wurde ein Antrag der CDU/CSU (BT-Drs. 20/1727), die verlangt hatte, den ermäßigten Mehrwertsteuersatz in Höhe von sieben Prozent in der Gastronomie unbefristet weiterzuführen. Darüber hinaus forderte die CDU/CSU-Fraktion die unbefristete Fortführung der reduzierten Biersteuer für kleine und mittlere Brauereien. Für den Antrag stimmte nur die CDU/CSU-Fraktion, während die Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP ablehnten. Enthaltungen gab es von der AfD-Fraktion und der Fraktion Die Linke.
Deutscher Bundestag, PM vom 21.09.2022
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23.09.2022
Steuerberater: Rechtsrahmen für geplante Plattform und elektronische Postfächer
Ab Anfang 2023 sollen Steuerberater über eine digitale Plattform und besondere elektronische Postfächer am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen. Das Bundesfinanzministerium hat zu deren Ausgestaltung nun einen Referentenentwurf vorgelegt, wie die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) mitteilt.
Das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften ("große BRAO-Reform"), das zum 01.08.2022 in Kraft getreten ist, führe für die Berufsgruppe der Steuerberater zum 01.01.2023 eine digitale Steuerberaterplattform sowie besondere elektronische Steuerberaterpostfächer (beSt) ein. Diese ermöglichten – wie das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) – die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz, der Anwaltschaft sowie mit Behörden und weiteren Teilnehmenden. Ebenso wie das beA beinhalten sie laut BRAK einen vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis und bestätigen tagesaktuell die berufsrechtliche Zulassung. Steuerberater müssten sich für die Plattform registrieren. Ab dem 01.01.2023 gilt nach Angaben der BRAK zudem eine passive Nutzungspflicht für die Postfächer.
Zur näheren Ausgestaltung habe das Bundesfinanzministerium Ende August 2022 den Entwurf für eine Verordnung über die Steuerberaterplattform und die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer (Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung – StBPPV) vorgelegt. Dieser enthalte insbesondere Vorschriften über die Einrichtung und die hierzu erforderlichen Datenübermittlungen sowie die technische Ausgestaltung der Steuerberaterpostfächer, insbesondere für die Authentisierung und für Zugangsberechtigungen Dritter. Insofern sei der Verordnungsentwurf der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV) vergleichbar, welche die Einrichtung sowie die technische Ausgestaltung des beA regelt.
Bundesrechtsanwaltskammer, PM vom 21.09.2022
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23.09.2022
Zugang eines Bescheides bei einer Behörde: Zweifel bei mangelnder Offenlegung der Dokumentation des Posteingangs zu verneinen
Ein Gericht darf Zweifel am Zugang eines mit einfacher Post an eine Behörde gesandten Bescheides verneinen, wenn diese den Zugang zwar bestreitet, ihre lückenlose Dokumentation des Posteingangs für den fraglichen Zeitraum aber nicht offenlegt und die zu Beginn des Verwaltungsprozesses noch verfügbare Dokumentation nicht aufbewahrt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.
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23.09.2022
Schleswig-Holstein: Ernennung ausgewählter neuer Generalstaatsanwältin gestoppt
Im Konkurrentenverfahren um die Stelle der Generalstaatsanwältin beziehungsweise des Generalstaatsanwalts bei der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig-Holstein es dem Land als Antragsgegner vorläufig untersagt, diese Stelle mit der vom Ministerpräsidenten ausgewählten Bewerberin zu besetzen. Das OVG gab damit der Beschwerde eines unterlegenen Mitbewerbers statt. Nunmehr muss eine neue Auswahlentscheidung getroffen werden. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Während das Verwaltungsgericht noch zu dem Schluss gekommen war, dass die zwischen drei Bewerbungen getroffene Auswahlentscheidung weder Formfehler noch sachliche Mängel aufweise, sieht das OVG in der streitigen Auswahlentscheidung das Recht des die Beschwerde führenden Mitbewerbers auf eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung aus mehreren Gründen als verletzt an. Er könne deshalb verlangen, dass über seine Bewerbung nochmals und nunmehr fehlerfrei entschieden werde. Es sei auch nicht ausgeschlossen, dass er in einem neuen Auswahlverfahren erfolgreich sein werde.
Beanstandet wurde zunächst, dass es an tragfähigen Erkenntnissen über das Leistungsvermögen der konkurrierenden Kandidaten gefehlt habe, weil die Beurteilung der ausgewählten Bewerberin fehlerhaft und damit nicht ausreichend aussagekräftig sei. Bei der in die Beurteilung einbezogenen Prüfertätigkeit und dem Engagement in einem Berufsverband handele es sich um außerdienstliche Tätigkeiten, die zur Plausibilisierung des Einzelmerkmals "Fachkenntnisse" herangezogen worden seien. Dies verstoße gegen die geltenden Beurteilungsrichtlinien.
Ob die im Verfahren zutage getretene Beurteilungspraxis noch eine ausreichende Differenzierung zulasse, obwohl die ausgewählte Bewerberin und der Beschwerde führende Mitbewerber im Gesamturteil und in allen Einzelmerkmalen mit der Höchstnote beurteilt seien und ob auf dieser Grundlage zusätzlich ein Auswahlgespräch hätte geführt werden dürfen, hat das OVG offengelassen. Es beanstandet allerdings ein sodann als entscheidend definiertes "Kompetenzfeld" mit der Umschreibung "herausgehobene juristische und justizpolitische Expertise", das nach der Begründung der Auswahlentscheidung von der ausgewählten Bewerberin "eindrucksvoll" belegt werde durch ihre nebenamtlichen Tätigkeiten als Vorsitzende einer Kommission des Deutschen Richterbundes und als Vizepräsidentin des Verkehrsgerichtstages. Sie sei außerdem fachlich und justiziell "bestens vernetzt" und "durch ihre jahrelange Verantwortung für zahlreiche Verfahren mit herausgehobener politischer Bedeutung mit parlamentarischen Abläufen und rechtspolitischen Implikationen der Strafverfolgungstätigkeit vertraut". Vergleichbare Qualitäten und Erfahrungen könne ihr Mitbewerber trotz seiner hervorragenden juristischen Fähigkeiten im Bereich der juristischen und justizpolitischen Expertise nicht vorweisen.
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23.09.2022
Besteigung eines Holzpolters im Wald: Auf eigene Gefahr
Wer einen Holzpolter besteigt und dabei verletzt wird, weil Holzstämme infolge des Besteigens verrutschen beziehungsweise ins Rollen kommen, handelt auf eigene Gefahr. Der den Wald Bewirtschaftende haftet hierfür grundsätzlich nicht, wie das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken klarstellt.
Der Kläger war mit seinem Hund im Wald spazieren gegangen. Der Hund war dabei auf einen Holzpolter geklettert, der aus mehreren nebeneinander und übereinander gestapelten Holzstämmen bestand und direkt neben einem Wanderweg lag. Dabei verfing sich die Hundeleine, sodass der Hund nicht wieder vom Stapel herunterklettern konnte. Der Kläger bestieg deshalb den Holzpolter, um den Hund zu "befreien". Dabei kam ein Holzstamm ins Rollen, wodurch der Kläger eingeklemmt und nicht unerheblich verletzt wurde.
Das Landgericht Zweibrücken hat die gegen die Gemeinde Hinterweidenthal gerichtete Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers blieb erfolglos. Das OLG Zweibrücken weist darauf hin, dass vor natürlichen Gefahren, die vom Wald ausgehen, grundsätzlich weder zu warnen noch zu schützen sei. Zwar habe es sich bei dem Holzpolter nicht um eine solche natürliche Gefahr gehandelt, sondern um eine künstlich errichtete Anlage. Gegen die hiervon ausgehenden Gefahren habe der den Wald Bewirtschaftende hinreichende Sicherungsmaßnahmen ergreifen müssen. Dies bedeutete laut OLG aber nur, dass er die Holzstämme so lagern musste, dass deren Abrollen oder Verrutschen bei natürlichen Einwirkungen – insbesondere durch Wind und Wasser – ausgeschlossen war.
Gefahren, die bei einem Besteigen des Polters durch Menschen entstehen, habe er nicht begegnen müssen, betont das OLG. Denn der Verkehrssicherungspflichtige könne regelmäßig darauf vertrauen, dass sich der Waldbenutzer umsichtig und vorsichtig verhält, das heißt gerade offenkundige Risiken, wie sie sich aus dem Besteigen des Holzstapels ergeben, meidet. Besondere Sicherungsmaßnahmen wären nur dann geboten gewesen, wenn der Holzlagerplatz aufgrund sonstiger Gegebenheiten besondere Gefahren für solche Nutzer der Wege mit sich gebracht hätte, bei denen nicht allgemein erwartet werden kann, dass sie die diesbezüglichen Gefahren kennen und mit ihnen verantwortungsbewusst umgehen. Das gelte insbesondere für Kinder. Besondere Sicherungsmaßnahmen seien namentlich (nur) dann geboten, wenn sich der Holzstapel in der Nähe von Spiel- oder Grillplätzen oder etwa Waldkindergärten befindet.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschlüsse vom 29.08.2022 und vom 08.09.2022, 1 U 258/21
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22.09.2022
Gemeinden: Dürfen keine Wettbürosteuer erheben
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in drei Verfahren entschieden, dass die Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer unzulässig ist.
Geklagt hatten jeweils Unternehmen, die auf dem Gebiet der Stadt Dortmund Wettbüros betrieben. Die Klägerinnen vermittelten die in den Wettbüros angebotenen Renn- und Sportwetten, eine Klägerin veranstaltete auch selbst Pferdewetten als Buchmacherin.
Die beklagte Stadt Dortmund erhebt seit 2014 eine kommunale Wettbürosteuer als örtliche Aufwandsteuer. Besteuert wird der Aufwand für die Teilnahme an Pferde- und Sportwetten in Wettbüros, bei denen es sich nach der Steuersatzung um Einrichtungen handelt, die wie im Fall der Klägerinnen neben der Annahme von Wettscheinen auch das Mitverfolgen der Wettereignisse an Monitoren ermöglichen. Dabei soll die vom Betreiber des Wettbüros geschuldete Steuer auf die Wettkunden abgewälzt werden.
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22.09.2022
Umsatzsteuer auf Gas: Soll befristet gesenkt werden
Die Umsatzsteuer auf die Lieferung von Gas soll zeitlich befristet von derzeit 19 Prozent auf sieben Prozent abgesenkt werden. Dies sieht ein von den Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP gemeinsam eingebrachter Gesetzentwurf (BT-Drs. 20/3530) vor. Die Senkung der Umsatzsteuer ist im Zeitraum vom 01.10.2022 bis zum 31.03.2024 vorgesehen.
Wie die Fraktionen in dem Entwurf eines Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen im Erdgasnetz schreiben, entspricht der Zeitraum der Absenkung der Umsatzsteuer vom 01.10.2022 bis zum 31.03.2024 dem Zeitraum, in dem auch die Gasbeschaffungsumlage erhoben wird. Damit den Kunden keine zusätzlichen Belastungen aus der obligatorischen Erhebung der Umsatzsteuer auf die Gasbeschaffungsumlage entstehen, soll jetzt die Umsatzsteuer auf den Gasbezug insgesamt gesenkt werden. Denn die steigenden Energiepreise seien bereits jetzt eine große Belastung für viele Bürger. Die Bestrebungen, Deutschland schnellstmöglich unabhängig von russischem Erdgas zu machen, könnten diese Entwicklung verstärken. Auch die Umlage zur Finanzierung der Ersatzbeschaffungskosten der von ausbleibenden russischen Lieferungen betroffenen Gasimporteure werde weitere Preisanstiege nach sich ziehen.
Von den Unternehmen erwarten die Koalitionsfraktionen, dass sie die Senkung der Umsatzsteuer in vollem Umfang an die Verbraucher weitergegeben werden. Die Mindereinnahmen durch die Umsatzsteuersenkung werden bis 2024 auf insgesamt 11,265 Milliarden Euro veranschlagt.
Deutscher Bundestag, PM vom 21.09.2022
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22.09.2022
Steuerliche Maßnahmen: Sollen Belastungen durch Inflation ausgleichen
Die Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP wollen durch verschiedene steuerliche Maßnahmen die Belastungen durch die Inflation reduzieren. Ein von den Fraktionen eingebrachter Gesetzentwurf (BT-Drs. 20/3496) sieht dazu die Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrages von derzeit 10.347 Euro auf 10.632 Euro im Jahr 2023 vor. 2024 soll der Grundfreibetrag weiter auf 10.932 Euro steigen. Mit der Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags werde die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der Steuerpflichtige ab 2023 gewährleistet, heißt es in dem Entwurf.
Die Anhebung und die Verschiebung der übrigen Tarifeckwerte nach rechts führt nach Angaben der Fraktionen zu einem Ausgleich der Effekte der kalten Progression im Verlauf des Einkommensteuertarifs. Nicht verschoben wird der Eckwert der so genannten Reichensteuer. Durch die Maßnahmen werde sichergestellt, dass trotz steigender Inflation Lohnsteigerungen und Entlastungen auch tatsächlich bei den Bürgern ankommen würden. Besonders für kleinere und mittlere Einkommen sollten Lohnsteigerungen nicht durch eine progressionsbedingt höhere Einkommensbesteuerung gemindert werden.
Die steuerlichen Mindereinnahmen durch die in dem Gesetz enthaltenen Maßnahmen werden im nächsten Jahr auf 12,21 Milliarden Euro veranschlagt und im Jahr 2024 auf 17,95 Milliarden Euro. Davon entfallen auf den Bund im Jahr 2023 rund 5,3 Milliarden Euro und im Jahr 2024 rund 7,8 Milliarden Euro.
Ebenfalls in 2023 erhöht werden soll das Kindergeld für das erste, zweite und dritte Kind auf einheitlich 237 Euro pro Monat. Diese Erhöhung in einem Schritt soll für die Jahre 2023 und 2024 gelten. Somit steigt das Kindergeld für das erste und zweite Kind um 18 Euro und für das dritte Kind um zwölf Euro monatlich.
Rückwirkend zum 01.01.2022 erfolgt eine Erhöhung des Kinderfreibetrages derzeit 8.388 Euro um 160 Euro auf dann 8.548 Euro. Auch der Unterhaltshöchstbetrag für das Jahr 2022 wird nachträglich von 9.984 Euro auf 10.347 Euro angehoben.
Im Jahr 2023 soll der Kinderfreibetrag (inklusive Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) um 140 Euro auf 8.688 Euro angehoben werden. Im Jahr 2024 ist eine weitere Erhöhung um 228 Euro auf insgesamt 8.916 Euro vorgesehen.
Deutscher Bundestag, PM vom 21.09.2022
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22.09.2022
Mehrwertsteuersatz: Linke fordert Ermäßigung für Arzneimittel
Die Fraktion Die Linke fordert, für Arzneimittel künftig nur noch den ermäßigten Mehrwertsteuersatz vorzusehen, und im Gegenzug auf eine Beitragserhöhung in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu verzichten. Eine Absenkung der Mehrwertsteuer auf verschreibungspflichtige Arzneimittel würde die Ausgaben der Krankenkassen um rund fünf Milliarden Euro senken, heißt es in einem Antrag (BT-Drs. 20/3485) der Fraktion.
Das wäre der gleiche Betrag, den die geplante Erhöhung des Zusatzbeitrags um 0,3 Prozentpunkte bringen solle. Durch den abgesenkten Mehrwertsteuersatz auf Arzneimittel könnten höhere Zusatzbeiträge verhindert werden.
Den gesetzlichen Krankenkassen drohe für das Jahr 2023 ein Defizit in Höhe von geschätzt 17 Milliarden Euro, heißt es in dem Antrag. Diese Unterfinanzierung sei nicht zuletzt Folge einer verfehlten Gesundheitspolitik der vergangenen Bundesregierungen, deren Gesetze den Krankenkassen immer höhere Ausgaben beschert hätten, ohne dass die Einnahmebasis nachhaltig verbessert worden sei.
Deutscher Bundestag, PM vom 21.09.2022
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22.09.2022
Vollwaisenrente bei Tod der Pflegeeltern: Nicht, wenn leibliche Eltern noch leben
Solange noch ein grundsätzlich unterhaltsverpflichteter leiblicher Elternteil eines Pflegekindes lebt, hat ein Pflegekind keinen Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn beide Pflegeeltern verstorben sind. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen entschieden.
Der Kläger kam nach der Geburt zu Pflegeeltern. Seine leiblichen Eltern leben noch. Nach dem Tod des Pflegevaters gewährte ihm der beklagte Rentenversicherungsträger eine Halbwaisenrente. Nach dem Tod der Pflegemutter beantragte der Kläger eine Vollwaisenrente. Der gegen den Ablehnungsbescheid der Beklagten gerichteten Klage gab das Sozialgericht Düsseldorf statt.
Hiergegen legte die Beklagte erfolgreich Berufung ein. Das LSG hat das Urteil der Vorinstanz geändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Vollwaisenrente. Dieser setze nach dem Wortlaut des § 48 Absatz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) voraus, dass das Kind keinen Elternteil mehr habe, der – ungeachtet der wirtschaftlichen Verhältnisse – unterhaltspflichtig sei. In diesem Sinne sei der Kläger keine Vollwaise, da seine dem Grunde nach unterhaltspflichtigen leiblichen Eltern noch lebten.
Da Pflegekinder gegenüber Pflegeeltern nicht unterhaltsberechtigt seien, stelle § 48 Absatz 3 Nr. 1 SGB VI sie zwar mit leiblichen Kindern (und Adoptivkindern) insoweit gleich, als dass sie grundsätzlich Waisenrente nach dem Tod von Pflegeeltern(teilen) beanspruchen könnten. Die davon losgelöste Frage, wann ein Kind den Status einer Halbwaise und wann denjenigen einer Vollwaise habe, beantworte sich hingegen ausschließlich nach den Vorgaben des § 48 Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 Nr. 1 SGB VI und daher nur mit Blick auf die unterhaltspflichtigen leiblichen Eltern.
Zwar könne ein Kind mehr als zwei Elternteile im Sinne des § 48 SGB VI haben, so das LSG, zum Beispiel leibliche Eltern und Pflegeeltern. Es könne jedoch nur dann Vollwaise sein, wenn kein unterhaltspflichtiger Elternteil mehr vorhanden sei. Es entspreche erkennbar nicht dem gesetzgeberischen Willen, dass Pflegekinder nach Versterben beider Pflegeelternteile sowohl ein Anspruch auf Vollwaisenrente als auch grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch gegen die leiblichen Eltern zustehe und sie somit doppelt abgesichert seien, während leibliche Kinder, die in der Herkunftsfamilie gelebt haben, nur dann Anspruch auf Vollwaisenrente haben, wenn ihnen die Möglichkeit genommen sei, einen Unterhaltsanspruch dem Grunde nach gegen einen unterhaltspflichtigen Elternteil geltend zu machen, weil beide dem Grunde nach unterhaltspflichtigen Elternteile verstorben seien.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.06.2022, L 14 R 693/20
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22.09.2022
Zivil- und Handelssachen: Gesetzentwurf zu Anerkennung ausländischer Entscheidungen
Der Rechtsausschuss hat den Entwurf der Bundesregierung eines "Gesetzes zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 02.07.2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung" (BT-Drs. 20/2164) in geänderter Fassung angenommen. Über den ursprünglichen Regierungsentwurf hinaus sind nunmehr auch Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Wohnungseigentumsgesetz und dem Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vorgesehen. Der geänderte Entwurf wurde mit Stimmen der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP, CDU/CSU und AfD bei Enthaltung von Die Linke angenommen. Die abschließende Beratung im Bundestag ist am 22.09.2022 ohne Debatte vorgesehen.
Das Übereinkommen regelt den Angaben zufolge die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen aus weiteren Vertragsstaaten außerhalb der Europäischen Union. Es erhöhe die Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit in grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten, indem es die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung und ihre Grenzen in Gestalt einheitlich geregelter Anerkennungshindernisse festlegt. Zur Durchführung des Übereinkommens sollen in erster Linie Vorschriften des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes genutzt werden. Denn dieses Gesetz enthalte bereits Durch- und Ausführungsvorschriften für vergleichbare Rechtsinstrumente. Daneben sieht der Entwurf maßvolle Änderungen des autonomen Vollstreckbarerklärungsverfahren für ausländische Urteile in § 722 Zivilprozessordnung vor.
Im BGB werde auf Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen eine in einem früheren Gesetzgebungsverfahren vergessene Folgeänderung nachgeholt und eine Klarstellung eingefügt. Im Wohnungseigentumsgesetz soll die Frist zur Anwendbarkeit der Regelung zum zertifizierten Verwalter um ein Jahr bis zum 01.12.2023 verlängert werden. Die Union hatte sich im Ausschuss gegen diese Änderung positioniert. Im Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens sind laut Antrag Änderungen in Folge der Verschiebung des Inkrafttretens einer Regelung zur Vereidigung von Gerichtsdolmetschern im Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehen.
Deutscher Bundestag, PM vom 21.09.2022
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22.09.2022
Lehrkräfte mit Lehrbefähigung für Sekundarstufe I: Kein Anspruch auf höhere Besoldung
Lehrkräfte in Nordrhein-Westfalen, die die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I (Grund-, Haupt- und Realschule sowie die Klassen 5 bis 10 an Gymnasien) vor der Lehrerausbildungsreform im Jahr 2009 erlangt haben, müssen besoldungsrechtlich nicht wie Studienräte behandelt werden, die die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II, die auch die Oberstufe an Gymnasien umfasst, erworben haben. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschieden und die Klagen von zwei Lehrerinnen abgewiesen.
Beide Klägerinnen hatten die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I erworben und waren bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand entsprechend ihrer Lehramtsbefähigung gemäß der gesetzlichen Regelung der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet. Gegen Ende ihrer aktiven Dienstzeit legten sie hiergegen Widerspruch ein und erhoben anschließend Klage. Sie verlangten, wie Studienräte der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet zu werden. Sie sahen in der unterschiedlichen Besoldungsregelung eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, für die kein hinreichender Sachgrund gegeben sei, zumal sie die gleiche Tätigkeit verrichteten und dieselbe Verantwortung wie Studienräte trügen.
Dieser Argumentation ist das VG nicht gefolgt. Aufgrund des allgemein angenommenen weiten Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers in Fragen der Besoldung sei es auf die Prüfung evidenter, das heißt sich aufdrängender Sachwidrigkeit beschränkt, erläutert das VG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssten insoweit Friktionen und bestimmte Härten in der Ausgestaltung des Besoldungssystems hingenommen werden, um dieses flexibel halten zu können. Daher sei eine ungleiche Besoldung nur dann rechtswidrig, wenn es für sie keinen tragfähigen Grund gibt.
Ein solcher Grund liege aber jedenfalls in den hier vorliegenden "Altfällen", in denen das Lehramtsstudium vor der Lehrerausbildungsreform in 2009 abgeschlossen wurde, weil sich die Lehrerausbildung bis dahin zwischen der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und der für die Sekundarstufe II deutlich unterschieden hat. Das zeige sich etwa an der erheblich längeren Studiendauer oder der offenkundig größeren Bedeutung der fachlichen Ausbildung im Rahmen der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe II. Es sei dabei anerkannt, dass unterschiedliche Ausbildungsanforderungen auch unterschiedliche Besoldungszuordnungen in einem Umfang wie hier rechtfertigen. Auf die Frage, ob die Sekundarstufe I hinsichtlich Tätigkeit und Verantwortung der Sekundarstufe II entspricht, komme es insoweit nicht an, weil die Diversität in der Ausbildung bereits eine hinreichende Sachgrundlage für die besoldungsrechtliche Ungleichbehandlung bilde.
Das VG hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen, über die das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheidet, wenn sie von einem der Beteiligten eingelegt wird.
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteile vom 14.09.2022, 1 K 951/18 und 1 K 4831/20, nicht rechtskräftig
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21.09.2022
Außenprüfung: Kann mit Anfordern von Unterlagen beginnen
Das Anfordern von Unterlagen kann eine Prüfungshandlung darstellen, durch die eine den Ablauf der Festsetzungsfrist hemmende Außenprüfung wirksam beginnt. Dies hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf zum Zeitpunkt des Beginns einer Außenprüfung entschieden.
Die Klägerin reichte ihre Umsatzsteuererklärung 2015 im Jahr 2016 beim beklagten Finanzamt ein. Nachdem im Dezember 2020 bereits mit einer Außenprüfung für die Umsatzsteuer 2016 bis 2018 begonnen worden war, erweiterte der Prüfer den Prüfungszeitraum mit Schreiben vom 15.12.2020 (Eingang laut Kanzleistempel des Prozessbevollmächtigten am 21.12.2020) auf die Umsatzsteuer 2015. Als voraussichtlicher Prüfungsbeginn war der 21.12.2020 angegeben.
Mit Fax vom 18.12.2020, das auf die Erweiterung der Betriebsprüfung Bezug nahm, forderte der Prüfer bestimmte Unterlagen für 2015, wie Eingangs-/Ausgangsrechnungen, elektronische FiBu-Daten et cetera, an. Zudem bat er um die Beantwortung mehrerer, ausführlich formulierter Fragen für den Zeitraum 2016 bis 2018. Eine Frage betraf dabei die Errichtung und die Veräußerung von Bauten auf einem in 2015 erworbenen Grundstück.
Nach Abschluss der Betriebsprüfung im Jahr 2021 erließ der Beklagte einen geänderten Umsatzsteuerbescheid. Dagegen wandte die Klägerin ein, der Umsatzsteuerbescheid 2015 habe nicht geändert werden dürfen, da die reguläre Festsetzungsfrist am 31.12.2020 abgelaufen sei. Eine Ablaufhemmung nach § 171 Absatz 4 Abgabenordnung greife nicht. Reine Vorbereitungshandlungen wie die Versendung einer Prüfungsanordnung beziehungsweise die Anforderung allgemeiner Unterlagen mit Schreiben vom 18.12.2020 führten noch nicht zu einer Ablaufhemmung. Zudem seien in zeitlicher Hinsicht vor dem in der Prüfungsanordnung angegebenen Prüfungsbeginn, dem 21.12.2021, durchgeführte Tätigkeiten lediglich als Prüfungsvorbereitungen zu bewerten. Nach dem 21.12.2021 bis zum Jahresende seien aber keine Prüfungshandlungen vorgenommen worden.
Das FG Düsseldorf bejahte dagegen eine Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist wegen der am 18.12.2020 begonnenen Außenprüfung. Die ergänzende Prüfungsanordnung vom 15.12.2020 und die Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen vom 18.12.2020 wertete das Gericht als Beginn der Außenprüfung für die Umsatzsteuer 2015. Das Vorlageersuchen habe konkrete Ermittlungsmaßnahmen auch für 2015 zum Inhalt gehabt und stelle insoweit eine Prüfungshandlung dar, die über eine bloße Vorbereitungshandlung hinausgehe.
Für eine Prüfungshandlung sei nicht erforderlich, dass der Prüfer auf einen bestimmten Einzelsachverhalt bezogene Unterlagen anfordere oder Fragen stelle. Anhaltspunkte für bloße Scheinhandlungen, die lediglich den Zweck verfolgten, die Ablaufhemmung herbeizuführen, konnte das FG nicht ersehen. Unschädlich sei ferner, dass die tatsächliche Bekanntgabe der ergänzenden Prüfungsanordnung der Prüfungshandlung nachfolgte. Denn für die Klägerin sei zu diesem Zeitpunkt erkennbar gewesen, dass die Prüfung mit der Anforderung der Unterlagen am 18.12.2020 bereits begonnen habe.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat gegen das Urteil eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die unter dem Aktenzeichen V B 75/22 beim Bundesfinanzhof anhängig ist.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 08.07.2022, 1 K 472/22 U, nicht rechtskräftig
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21.09.2022
Grunderwerbsteuer: Nicht auf Weihnachtsbäume
Auf Grundstücke mit Weihnachtsbaumkulturen ist nur für den Grund und Boden, nicht aber für den Wert der Bäume Grunderwerbsteuer zu entrichten. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) weist der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz hin.
Im zugrunde liegenden Fall habe ein Käufer 2018 ein Grundstück erworben, auf dem Weihnachtsbäume angebaut wurden. Im Kaufvertrag wurde laut BdSt der Gesamtpreis von rund 341.000 Euro aufgeteilt in einen Anteil von 225.000 Euro für den Grund und Boden, 87.000 Euro für die angepflanzten Weihnachtsbäume sowie 20.000 Euro Umsatzsteuer. Das Finanzamt habe die Grunderwerbsteuer auf den gesamten Kaufpreis von rund 341.000 Euro festgesetzt. Dagegen habe sich der Käufer erfolgreich vor dem Finanzgericht (FG) Münster gewehrt. Dieses habe den Teil des Kaufpreises, der auf die Weihnachtsbaumkultur entfällt, aus der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer genommen.
Gegen die Entscheidung des FG Münster habe das Finanzamt erfolglos Revision eingelegt. Auch der BFH entschied laut BdSt, dass auf den Kaufpreisanteil für die Weihnachtsbaum-Plantage keine Grunderwerbsteuer zu entrichten sei. Denn so genannte Scheinbestandteile (§ 95 Bürgerliches Gesetzbuch) gehörten nicht zum Grundstück, sodass keine Grunderwerbsteuer auf sie entfallen könne. Scheinbestandteile seien solche Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind.
Weihnachtsbaumkulturen würden von Anfang an mit dem Zweck gepflanzt, irgendwann gefällt – also vom Grundstück entfernt – zu werden. Wie viel Zeit bis zur planmäßigen Entfernung der Bäume verstreicht, sei unbeachtlich, so der BFH. Ebenfalls spiele es keine Rolle, dass durch ihr Fällen die Bäume als lebende Organismen zerstört werden. Unerheblich sei auch, ob ein nicht mehr lebensfähiger Rest (Wurzel mit Baumstumpf) weiter mit dem Grundstück verbunden bleibe.
Wie mit den Weihnachtsbäumen, so verhält es sich nach Angaben des BdSt auch bei Verkaufspflanzen von Baumschulen, bei denen von vorneherein die vollständige Entfernung von dem Grundstück beabsichtigt ist.
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 16.09.2022
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21.09.2022
Übergewinnsteuer: Wird geprüft
Die Besteuerung bestimmter Sachverhalte lässt sich verfassungsrechtlich bei Vorliegen von Sachgründen grundsätzlich rechtfertigen. Es komme aber auf die genaue Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage an, heißt es in der Antwort der Regierung (BT-Drs. 20/3237) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (BT-Drs. 20/3116), die sich nach Planungen für eine so genannte Übergewinnsteuer erkundigt hatte.
An der Prüfung der Übergewinnsteuer seien das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium der Finanzen beteiligt. Das Auswärtige Amt sei teilweise eingebunden gewesen. Mögliche makroökonomische Auswirkungen würden in die Prüfung miteinbezogen.
Deutscher Bundestag, PM vom 19.09.2022
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21.09.2022
Einkünfte auf Internet-Plattformen: An Finanzbehörden zu melden
Betreiber digitaler Plattformen sollen verpflichtet werden, den Finanzbehörden Informationen über Einkünfte zu melden, die von Anbietern auf diesen Plattformen erzielt worden sind. Um auch ausländische Anbieter zu erfassen, soll es einen automatischen Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedsländern der Europäischen Union geben. Dies sieht der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22.03.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts (BT-Drs. 20/3436) vor.
Darin heißt es, zu den Bereichen, in denen es bislang an steuerlicher Transparenz gefehlt habe, sei vor allem die Plattformökonomie zu rechnen. Zu den bekanntesten Beispielen zählten Portale, die die Kurzzeitvermietung privaten Wohnraums ermöglichten, der Fahrdienstvermittlung dienten oder zum Verkauf von Waren genutzt würden. Eine große Zahl von Personen und Unternehmen nutze digitale Plattform zur Erzielung von Einkünften. Die gleichmäßige und gesetzmäßige Besteuerung dieser Einkünfte stelle für die Finanzbehörden allerdings eine Herausforderung dar. Es bestehe Grund zu der Annahme, dass die erzielten Einkünfte vielfach gegenüber den Finanzbehörden gar nicht oder nur unvollständig erklärt würden. Oft sei es für die Finanzbehörden schwer, die Angaben zu verifizieren und unbekannte Steuerfälle zu ermitteln. Von den Plattformbetreibern könnten erforderliche Auskünfte regelmäßig nicht erlangt werden. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn diese Plattformbetreiber im Ausland ansässig seien und das Angebot von inländischen Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werde.
Daher sollen die Betreiber digitaler Plattformen verpflichtet werden, an das Bundeszentralamt für Steuern Informationen zu melden, die eine Identifizierung der auf den Plattformen aktiven Anbieter und die steuerliche Bewertung der von diesen durchgeführten Transaktionen ermöglichen. Meldepflichtig seien Anbieter sowohl aus dem Inland als auch aus anderen EU-Mitgliedsländern. Dazu sei auch ein automatischer Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden in den EU-Mitgliedsländern geplant.
Außerdem sieht der Gesetzentwurf Änderungen bei der Durchführung von steuerlichen Außenprüfungen vor. Diese Außenprüfungen sollen zeitnaher durchgeführt und beschleunigt werden.
Deutscher Bundestag, PM vom 19.09.2022
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21.09.2022
Deutsche Vorratsdatenspeicherung: Ist EU-rechtswidrig
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entsprechend seiner bisherigen Linie entschieden, dass die deutsche Regelung zur Vorratsdatenspeicherung nicht mit EU-Recht vereinbar ist. So stehe das EU-Recht einer allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten entgegen, es sei denn, es liege eine ernste Bedrohung für die nationale Sicherheit vor. Zur Bekämpfung schwerer Kriminalität könnten die Mitgliedstaaten jedoch unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit insbesondere eine gezielte Vorratsspeicherung und/oder umgehende Sicherung solcher Daten sowie eine allgemeine und unterschiedslose Speicherung von IP-Adressen vorsehen.
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21.09.2022
Betretungs- und Tätigkeitsverbot: Eilantrag ungeimpfter Sekretärin bleibt erfolglos
Das Gesundheitsamt der Stadt Gelsenkirchen durfte einer nicht gegen das Coronavirus geimpften Antragstellerin untersagen, das Krankenhaus, in dem sie als Sekretärin arbeitet, zu betreten oder dort tätig zu werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen entschieden und damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen bestätigt.
Das Gesundheitsamt hatte gegenüber der Antragstellerin am 03.06.2022 ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot ausgesprochen. Grund hierfür ist, dass unter anderem Personen, die in Krankenhäusern tätig sind, aufgrund der geltenden, bis zum 31.12.2022 befristeten Gesetzeslage über einen Impf- oder Genesenennachweis gegen das Coronavirus verfügen müssen. Einen solchen hatte die Antragstellerin ihrem Arbeitgeber aber nicht vorgelegt.
Das OVG stellt darauf ab, dass eine Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Eilverfahren nicht festzustellen sei. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe mit Beschluss vom 27.04.2022 (1 BvR 2649/21) entschieden, dass die Einführung einer einrichtungsbezogenen Nachweispflicht hinsichtlich einer Covid-19-Immunität verfassungsgemäß war. Bei vorläufiger Prüfung im Eilverfahren sei nicht festzustellen, dass sich die wissenschaftliche Erkenntnislage seit der Entscheidung des BVerfG derart geändert hat, dass die ursprüngliche Annahme des Gesetzgebers, eine Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 schütze in nennenswertem Umfang vor einer weiteren Übertragung des Virus, offenkundig unzutreffend geworden ist. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass nach der Empfehlung der Europäischen Arzneimittel-Agentur am 01.09.2022 zwei an die Virusvariante BA.1 angepasste Impfstoffe sowie am 12.09.2022 ein weiterer, speziell auf die Virusvarianten BA.4 und BA.5 ausgerichteter Impfstoff von der Europäischen Kommission zugelassen worden sind. Damit stehe nunmehr ein an die aktuell vorherrschende Omikron-Variante angepasster Impfstoff zur Verfügung.
Auch habe das Gesundheitsamt das ihm bei seiner konkreten Entscheidung gegenüber der Antragstellerin zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt, so das OVG weiter. Insbesondere bestünden im Eilverfahren keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit des angeordneten Betretungs- und Tätigkeitsverbots. Unerheblich sei insoweit, dass es sich bei der Antragstellerin nicht um ärztliches oder pflegerisches Personal, sondern um eine Sekretärin handelt. Dass die Antragstellerin in dem Krankenhaus einer Tätigkeit nachgehen könnte, bei der jeglicher Kontakt sowohl zu den Patienten als auch zu anderen dort arbeitenden Personen ausgeschlossen werden kann, habe sie nicht geltend gemacht. Auf die aufgeworfene Frage, inwieweit die Antragstellerin auch von zu Hause aus arbeiten kann, komme es demgegenüber nicht an, da sich das angeordnete Tätigkeitsverbot nur auf solche Tätigkeiten bezieht, die "in" der Einrichtung ihrer Arbeitgeberin verrichtet werden.
Schließlich liege kein Gleichheitsverstoß vor, wenn andere Gesundheitsämter – wie von der Antragstellerin geltend gemacht – keine Betretungs- und Tätigkeitsverbote aussprechen und damit das Infektionsschutzgesetz faktisch nicht anwenden. Einzelfallentscheidungen der Verwaltung müssten sich vor dem Gleichheitssatz nur in ihrem jeweiligen Kompetenzraum rechtfertigen. Im Übrigen dürfte eine Ermessensausübung dahingehend, flächendeckend keine entsprechenden Verbote auszusprechen, mit dem Zweck der Vorschrift nicht vereinbar sein, die den Behörden vorbehaltlich besonders gelagerter Einzelfälle keinen relevanten Spielraum belässt.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.09.2022, 13 B 859/22, unanfechtbar
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21.09.2022
Kinder- und Jugendhilfe: Mehr Taschengeld für Pflegekinder
Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (BT-Drs. 20/3439) zur Abschaffung der Kostenheranziehung bei jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe vorgelegt.
Bisher werden in der Kinder- und Jugendhilfe junge Menschen, die in einer Pflegefamilie oder einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform der Kinder- und Jugendhilfe leben und die ein eigenes Einkommen haben, zu den Kosten der Leistung der Kinder- und Jugendhilfe aus ihrem Einkommen herangezogen. Dies gilt auch für alleinerziehende Mütter oder Väter mit ihrem Kind, die in einer gemeinsamen Wohnform untergebracht sind (so genannte Leistungsberechtigte nach § 19 Sozialgesetzbuch VIII – SGB VIII). Der Kostenbetrag kann bis zu 25 Prozent des Einkommens betragen. Auch die Ehegatten und Lebenspartner der jungen Menschen und Leistungsberechtigten nach § 19 SGB VIII werden abhängig von der Höhe ihres Einkommens zu den Kosten aus ihrem Einkommen herangezogen.
Das will die Bundesregierung nun ändern. Der Gesetzentwurf sieht vor, die Kostenheranziehung bei jungen Menschen und Leistungsberechtigten nach § 19 SGB VIII sowie für ihre Ehegatten und Lebenspartner aufzuheben. Dadurch könnten die jungen Menschen und Leistungsberechtigten sowie ihre Ehegatten und Lebenspartner vollständig über das Einkommen, das sie erzielen, verfügen, heißt es im Entwurf. Zur Begründung schreibt die Regierung, dass die Kostenheranziehung dem Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe widerspricht. "Wachsen junge Menschen außerhalb ihrer Herkunftsfamilie auf, haben sie bereits mit zusätzlichen Herausforderungen umzugehen und dadurch einen schwierigeren Start in ein eigenständiges Leben. Dieser Start wird nochmal erschwert, wenn sie einen Teil ihres Einkommens, das sie zum Beispiel im Rahmen eines Schüler- oder Ferienjobs oder ihrer Ausbildung verdienen, abgeben müssen."
Durch die Abschaffung der Kostenheranziehung verringern sich die Einnahmen der Kommunen um jährlich rund 18,3 Millionen Euro.
Deutscher Bundestag, PM vom 20.09.2022
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21.09.2022
Kohle und Abfälle: Sollen künftig CO2-Bepreisung unterliegen
Um die nationalen Klimaschutzziele Deutschlands zu erreichen, ist am 19.12.2019 als Teil des Klimapaketes der damaligen Bundesregierung das Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen verkündet worden – zunächst für die Sektoren Wärme und Verkehr. Mit einem jetzt vorgelegten Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 20/3438) sollen nunmehr ab 2023 auch die Brennstoffe Kohle und Abfälle in das Gesetz aufgenommen werden. Die Aufhebung der bisherigen Brennstoffbeschränkung sichere eine umfassende CO2-Bepreisung aller fossilen Brennstoffemissionen durch das Brennstoffemissionshandelsgesetz.
Diese CO2-Bepreisung sei als Querschnittsinstrument erforderlich, da sämtliche fossilen Brennstoffemissionen Bestandteil des nationalen Emissionsbudgets sind, das nach den Vorgaben der EU-Klimaschutzverordnung einem jährlich vorgegebenen Reduktionspfad folgen muss, heißt es im Entwurf.
Die Bepreisung der fossilen Brennstoffemissionen wird laut Entwurf zu einem Anstieg der Kosten der Abfallverbrennung führen. Gleichzeitig erhöhten sich mit einem steigenden CO2-Preisniveau für die preissetzenden Kraftwerke im EU-Emissionshandel auch die Marktpreise von Abfallverbrennungsanlagen, die im unteren einstelligen Prozentbereich produzieren.
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20.09.2022
Online-Vermittlungsplattform: EU-Vorschrift zu Mehrwertsteuerpflicht ist gültig
Die Bestimmung der Durchführungsverordnung zur Mehrwertsteuerrichtlinie, nach der eine Online-Vermittlungsplattform grundsätzlich mehrwertsteuerpflichtig ist, ist gültig. Die Bestimmung beachte die wesentlichen allgemeinen Ziele der Mehrwertsteuerrichtlinie, sei für ihre Durchführung erforderlich oder zweckmäßig und beschränke sich darauf, die Richtlinie zu präzisieren, ohne sie zu ergänzen oder zu ändern, argumentiert der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) Athanasios Rantos.
Fenix, die im Vereinigten Königreich für Mehrwertsteuerzwecke registriert ist, betreibt die Online-Plattform "Only Fans", die sich an "Nutzer" weltweit richtet, die in "Gestalter" und "Fans" eingeteilt sind. Die Gestalter posten auf ihren jeweiligen Profilen Inhalte wie zum Beispiel Fotografien und Videos und können dort außerdem für ihre Fans Videos in Echtzeit streamen oder private Nachrichten mit ihnen austauschen. Die Fans können gegen Bezahlung auf diese Inhalte zugreifen und haben zudem die Möglichkeit, den Gestaltern Trinkgelder oder Spenden ohne Gegenleistung zukommen zu lassen. Fenix ist verantwortlich für das Einziehen und Verteilen der Zahlungen der Fans und stellt den Gestaltern einen Betrag von 20 Prozent der von ihren Fans gezahlten Beträge durch Abzug in Rechnung.
Hinsichtlich der im vorliegenden Fall maßgeblichen Zahlungen berechnete und erklärte Fenix Mehrwertsteuer auf einer durch den 20-Prozent-Abzug gebildeten Besteuerungsgrundlage. Die britische Steuerverwaltung meinte, Fenix hätte die Mehrwertsteuer nicht auf der Grundlage des 20-Prozent-Abzugs, sondern der gesamten von den Fans gezahlten Beträge entrichten müssen, und richtete im April 2020 Steuerbescheide über die zu entrichtende Mehrwertsteuer an das Unternehmen. Fenix klagte beim Gericht erster Instanz, Kammer für Steuersachen, Vereinigtes Königreich, gegen die Entscheidung der Steuerverwaltung und beanstandete die Gültigkeit der Rechtsgrundlage der betreffenden Steuerbescheide.
Das britische Gericht fragt den EuGH im Hinblick auf den Begriff der "Durchführungsbefugnis", über die der Rat verfügt, ob die Bestimmung der Durchführungsverordnung zu dieser Richtlinie gültig ist, nach der ein Online-Vermittler, der Dienstleister mit ihren Kunden in Verbindung bringt, grundsätzlich mehrwertsteuerpflichtig ist.
Generalanwalt Rantos weist zum einen darauf hin, dass ein Durchführungsrechtsakt die wesentlichen allgemeinen Ziele des Basisgesetzgebungsakts beachten müsse. Zum anderen müsse ein Durchführungsrechtsakt für die Durchführung des Basisgesetzgebungsakts erforderlich oder zweckmäßig sein, indem er dessen Inhalt präzisiere, ohne ihn zu ergänzen oder zu ändern, auch nicht in seinen nicht wesentlichen Teilen. Insoweit betont der Generalanwalt, dass die betreffende Bestimmung der Mehrwertsteuerrichtlinie keine Beschränkungen in Bezug auf ihren Anwendungsbereich oder ihre Tragweite enthalte. Folglich sei keine Kategorie von Dienstleistungen vom sachlichen Anwendungsbereich dieser Bestimmung ausgenommen.
Daraus folge, so Rantos, dass die betreffende Bestimmung der Durchführungsverordnung, die die spezielle Frage betreffe, wann ein Vermittler Mehrwertsteuer schulde, wenn er elektronisch erbrachte Dienstleistungen unter anderem über eine Online-Plattform erbringe, die mit der Mehrwertsteuerrichtlinie verfolgten wesentlichen allgemeinen Ziele beachte. Außerdem habe diese Bestimmung rein technischen Charakter, nämlich die Situation der im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs tätigen Kommissionäre zu klären, indem sie Kriterien festlege, anhand deren der Dienstleistungserbringer festgestellt werden könne, um zu bestimmen, wer die Mehrwertsteuer schulde. Fehle eine solche Klarstellung, könne sich das Problem der Doppelbesteuerung grenzüberschreitender Umsätze oder umgekehrt das Problem der Nichtbesteuerung in einer Kette, an der unter anderem eine Online-Plattform beteiligt sei, stellen.
Folglich habe sich der Rat zu Recht als befugt angesehen, die Mehrwertsteuerrichtlinie in Bezug auf elektronisch erbrachte Dienstleistungen zu präzisieren, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung zu gewährleisten. Aus denselben Gründen erscheine die in Rede stehende Bestimmung der Durchführungsverordnung für die Durchführung der betreffenden Bestimmung der Mehrwertsteuerrichtlinie erforderlich oder zweckmäßig. Außerdem sei der Begriff "Steuerpflichtige, die im eigenen Namen, aber für Rechnung Dritter tätig werden", der mit der in Rede stehenden Bestimmung der Durchführungsverordnung präzisiert werden solle, indem er die – grundsätzlich widerlegbare – Vermutung aufstelle, dass ein Online-Vermittler mehrwertsteuerpflichtig sei, von der Mehrwertsteuerrichtlinie selbst erfasst. Somit könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese Richtlinie durch diese Bestimmung geändert oder ergänzt werde.
Zum Vorbringen von Fenix, dass diese Bestimmung unter Verstoß gegen die Mehrwertsteuerrichtlinie die Mehrwertsteuerpflicht auf die zwischengeschaltete Person verschiebe, stellt Rantos fest, dass eine solche Verschiebung gerade durch diese Richtlinie vorgenommen worden sei, wobei die in Rede stehende Bestimmung lediglich die Modalitäten in Bezug auf die Erbringung von elektronischen Dienstleistungen festlege. Außerdem berücksichtige diese Bestimmung, indem sie Situationen vorsehe, in denen die genannte Vermutung keinesfalls widerlegt werden könne, eher die wirtschaftliche und geschäftliche Realität einer bestimmten Transaktion als allein die entsprechenden vertraglichen Beziehungen.
Außerdem sei der Kommissionär im Rahmen einer Kette von Transaktionen betreffend Dienstleistungen im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs grundsätzlich ein intransparenter Vermittler. Die bloße Tatsache, dass der Auftrag in einer bestimmten Situation offenkundig und die Identität des Kommittenten bekannt sei, reiche nicht aus, um die genannte Bestimmung als solche als ungültig anzusehen. Unter diesen Umständen schlägt der Generalanwalt dem EuGH vor, die Gültigkeit der in Rede stehenden Bestimmung der Durchführungsverordnung zu bestätigen.
Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof, Schlussanträge vom 15.09.2022, C-695/20
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20.09.2022
Umsatzsteuer: Bundesanteil in 2021 gestiegen
Der Anteil des Bundes am Gesamtaufkommen der Umsatzsteuer ist im Jahr 2021 wieder gestiegen. Der Bundesanteil am Gesamtaufkommen habe sich in jenem Jahr auf 45,1 Euro erhöht und sei im Vergleich zum historisch niedrigen Vorjahreswert von 43 Prozent um 2,1 Prozentpunkte angestiegen, heißt es in dem von der Bundesregierung als Unterrichtung (BT-Drs. 20/3330) vorgelegten Bericht über Struktur und Höhe des Finanzkraftausgleichs sowie der Zuweisungen gemäß Paragraph 11 des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2021.
Entsprechend sei der Anteil der Länder von 52,9 auf 51,2 Prozent und der Gemeinden von 4,1 auf 3,7 Prozent zurückgegangen. Insgesamt seien aus der Umsatzsteuer im Jahr 2021 250,8 Milliarden Euro in die Staatskassen geflossen. Davon hätten der Bund rund 113,1, die Länder rund 128,5 erhalten und die Gemeinden rund 9,2 Milliarden Euro. Über die Hälfte des gesamten Länderanteils an der Umsatzsteuer sei an die Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Bayern, Baden-Württemberg und Niedersachsen geflossen, so die Bundesregierung.
Deutscher Bundestag, PM vom 15.09.2022
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20.09.2022
Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU: Zur Umsatzsteuerfreiheit von Leistungen
Ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) behandelt die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstaben b bis d und f Umsatzsteuergesetz (UStG), die unter anderem Leistungen an die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags betrifft, sowie den Nachweis der im Gastmitgliedstaat geltenden Voraussetzungen (§ 4 Nr. 7 Satz 5 UStG).
Durch Artikel 15 Nr. 2 und 3 des Jahressteuergesetzes 2020 seien mit § 4 Nr. 7 Satz 1e und f UStG Regelungen zur Steuerbefreiung von Leistungen im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU in das UStG eingefügt worden, führt das BMF aus. Die Gesetzesänderung diene der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2235. Die Regelungen sind laut BMF auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30.06.2022 ausgeführt werden.
Daneben sei durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht vom 21.12.2021 § 4c in das UStG eingefügt worden, der Regelungen zur Steuervergütung für Leistungsbezüge europäischer Einrichtungen insbesondere in Reaktion auf die COVID-19-Pandemie enthält. Unionsrechtliche Grundlage sei insoweit die Richtlinie (EU) 2021/1159. Die Regelungen seien rückwirkend zum 01.01.2021 anzuwenden.
Nach § 4 Nr. 7 Satz 3 UStG seien für die Steuerbefreiung der Umsätze an die in § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstaben b bis d UStG und im neu eingefügten Buchstaben f genannten Einrichtungen und Personen die in dem Gastmitgliedstaat geltenden Voraussetzungen und Beschränkungen maßgebend. Der leistende Unternehmer muss dies laut BMF gemäß § 4 Nr. 7 Satz 5 UStG durch eine Bescheinigung vom vorgenannten Leistungsempfänger, ausgestellt von der zuständigen Behörde des Gastmitgliedstaates (beziehungsweise durch eine von der begünstigten Einrichtung selbst ausgestellte Bescheinigung) nach amtlich vorgeschriebenem Muster, nachweisen. Die Bescheinigung werde von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats beziehungsweise von der begünstigten Einrichtung mit einem Dienststempelabdruck versehen.
Die materiell-rechtlichen Änderungen hätten eine Anpassung der Bescheinigung nach Artikel 51 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 notwendig gemacht, führt das BMF weiter aus. Die entsprechenden Änderungen des harmonisierten Bescheinigungsmusters seien mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/432 des Rates vom 15.03.2022 vorgenommen worden.
Für den Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiungen mit dem Bezugsschreiben vom 23.06.2011 würden bekannt gemachte Vordruckmuster durch das in deutscher, englischer und französischer Sprache beigefügte Muster ersetzt. Das Muster ist laut BMF für Umsätze anzuwenden, die nach dem 30.06.2022 bewirkt werden.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 16.09.2022, III C 3 - S 7158-e/22/10001 :001
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20.09.2022
Rechtsanwaltsgesellschaft: Muss Klagen seit Anfang 2022 als elektronisches Dokument einreichen
Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass § 52d Finanzgerichtsordnung (FGO) bereits seit dem 01.01.2022 auch auf Rechtsanwaltsgesellschaften anzuwenden ist.
Der Kläger wurde mit Haftungsbescheid in Anspruch genommen. Nach Zurückweisung des Einspruchs hat die Klägervertreterin – eine Rechtsanwaltsgesellschaft – im Januar 2022 innerhalb der Rechtsmittelfrist Klage per Telefax erhoben.
Das FG hat entschieden, dass die Klage unzulässig sei, da sie nicht in der gemäß § 52d FGO vorgesehen Form als elektronisches Dokument eingereicht worden sei. Die Klägerin unterliege bereits seit dem 01.01.2022 dem Anwendungsbereich. Denn gemäß § 59l Satz 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) habe eine Rechtsanwaltsgesellschaft bei der Prozessvertretung die Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts.
Des Weiteren hat das Gericht entschieden, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht deshalb unrichtig ist, weil sie keine Angaben zur Übermittlung der Klage als elektronisches Dokument enthält. § 55 Absatz 1 FGO enthalte nur eine Belehrung über den Rechtsbehelf, die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen sei, den Sitz und die einzuhaltende Frist.
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.07.2022, 9 K 9009/22
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20.09.2022
Covid-19 Schutzgesetz: Bundesrat gibt grünes Licht
Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung vor Covid-19 zugestimmt, das der Bundestag am 08.09.2022 verabschiedet hatte. In einer begleitenden Entschließung fordern die Länder die Bundesregierung auf, die Coronavirus-Impfverordnung einschließlich der hälftigen Mitfinanzierung der Impfzentren und mobilen Impfteams der Länder bis mindestens 30.04.2023 zu verlängern. Außerdem empfiehlt er, die Geltungsdauer der Coronavirus-Testverordnung ebenfalls bis 30.04.2023 zu verlängern, damit ein Gleichlauf zur Coronavirus-Impfverordnung hergestellt wird.
Das Gesetz enthält zahlreiche Neuregelungen im Infektionsschutzgesetz und anderen Gesetzen, die insbesondere den Corona-Schutz vulnerabler Gruppen im Herbst und Winter verbessern sollen. Darunter befinden sich Vorgaben für die Impfkampagne, die Datenerfassung und Hygienekonzepte. Der Bundestagsbeschluss verlängert die Ermächtigungsgrundlage für die Coronavirus-Impfverordnung und die Coronavirus-Testverordnung sowie die Geltungsdauer der Impfverordnung bis Ende 2022. Apotheker, Zahnärzte und Tierärzte sind noch bis zum 30.04.2023 dazu berechtigt, eine Covid-19-Impfung zu verabreichen.
Die Länder erhalten eine Ermächtigungsgrundlage, um auch in der Pflege Regelungen zur Hygiene und zum Infektionsschutz zu treffen, etwa die Bestellung von hygienebeauftragten Pflegefachkräften in vollstationären Einrichtungen. Insofern ist für Pflegeeinrichtungen pro Monat ein nach Größe gestaffelter Bonus von 500, 750 oder 1.000 Euro vorgesehen. Die Krankenhäuser werden dazu verpflichtet, die Zahl der belegten Betten sowie der aufgestellten Betten auf Normalstationen zu melden.
Das Gesetz regelt die verpflichtende Erfassung aller PCR-Testungen, auch der negativen. Es schafft die Grundlage für weitergehende Studien, um repräsentative Auswertungen zu Erkrankungs- und Infektionszahlen und Durchimpfungsraten zu erhalten. Dies ermöglicht auch die Fortführung der so genannten Abwasser-Surveillance.
Bundesweit gilt künftig eine FFP2-Maskenpflicht in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, dort ist außerdem ein Corona-Test verpflichtend. Der Bundestagsbeschluss führt die FFP2-Maskenpflicht bundesweit auch in ambulanten medizinischen Einrichtungen wie Arztpraxen, Tageskliniken, Dialyseeinrichtungen oder bei Rettungsdiensten ein, um insbesondere vulnerable Gruppen zu schützen. Auch im Fernverkehr von Bus und Bahn muss eine FFP2-Maske getragen werden.
Die bisher geltende Maskenpflicht in Flugzeugen, die nach den Plänen der Bundesregierung ursprünglich weitergeführt werden sollte, ist in dem Gesetzesbeschluss nicht mehr enthalten. Allerdings ermächtigt das Gesetz die Bundesregierung, bei einer deutlichen Verschlechterung der Infektionslage durch Rechtsverordnung anzuordnen, dass Fluggäste und Personal in Flugzeugen dazu verpflichtet werden können, eine FFP2-Schutzmaske oder eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen.
Das Gesetz verlängert den Schutzschirm für pflegende Angehörige und die zusätzlichen Kinderkrankentage, die auch im Jahr 2023 in Anspruch genommen werden können. Kinder müssen bei einem Infektionsverdacht nicht zum Arzt, wie es im Gesetzentwurf noch geplant war, sondern brauchen nur einen negativen Selbsttest, um wieder am Unterricht oder in der Kita teilnehmen zu können. Die Länder können vom 01.10.2022 bis 07.04.2023 je nach Infektionslage weitere Schutzvorkehrungen eigenständig anordnen, so etwa eine Maskenpflicht an Schulen für Schüler ab der 5. Klasse, sofern dies für die Aufrechterhaltung des Präsenzbetriebs als notwendig angesehen wird.
Nach Ausfertigung und Verkündung des COVID-19 -Schutzgesetzes im Bundesgesetzblatt, die noch am Tag der Plenarsitzung erfolgte, kann es in Teilen bereits am 24.09.2022 in Kraft treten. Die darin enthaltenen Rechtsgrundlagen für Schutzmaßnahmen werden vom 01.10.2022 bis 07.04.2023 gelten.
Bundesrat, PM vom 16.09.2022
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20.09.2022
Verbraucherrecht: Die Fehlerhaftigkeit eines Produkts muss schon bewiesen werden
Hat ein Mann in seinem Garten Rollrasen verlegt, und düngt er ihn mit einem Langzeitdünger, so kann er später - bilden sich punktuell braune Flecken auf dem Rasen - gegen den Hersteller des Düngers Schadenersatz nicht mit der Begründung durchsetzen, der Dünger sei fehlerhaft, da er ihn "wie in der Packungsbeilage beschrieben" aufgetragen habe. Er habe den Dünger als nicht falsch angewendet. Dem Amtsgericht München reichte das jedoch nicht. Denn gerade, weil die Flecken unregelmäßig aufgetreten sind, könne nicht von einem Produktfehler ausgegangen werden. Vielmehr seien andere Faktoren wahrscheinlich, wie zum Beispiel mangelndes Anwachsen aufgrund von Verlegungsfehlern, mangelnde Wässerung, Wurzelstörung durch Schädlingsbefall oder einer teilweisen Überdüngung. (AmG München, 113 C 2145/21)
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20.09.2022
Corona-Soforthilfen: Rückforderung durch Land Nordrhein-Westfalen rechtswidrig
Die Rückforderung von im Frühjahr 2020 ausgezahlten Corona-Soforthilfen durch das Land Nordrhein-Westfalen ist rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln mit sechs Urteilen entschieden und damit den Klagen von Solo-Selbstständigen und Kleinunternehmern stattgegeben. Das Land kann noch in Berufung gehen.
Nachdem im Frühjahr 2020 aufgrund pandemiebedingter Einschränkungen zunehmend kleine Unternehmen und Solo-Selbstständige in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerieten, legte das Land das Förderprogramm "NRW-Soforthilfe 2020" auf. Es bewilligte in großer Zahl pauschale Zuwendungen in Höhe von 9.000 Euro an in Not geratene Betriebe, darunter auch an die sechs Kläger. Später ermittelte das Land, ob die bei den Zuwendungsempfängern ohne Förderung vorhandenen Mittel seinerzeit tatsächlich nicht ausgereicht hätten, um Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens nachzukommen. Nur solche Liquiditätsengpässe erkannte das Land als förderfähig an.
Die Soforthilfen setzte das Land dementsprechend durch Schlussbescheide niedriger als ursprünglich bewilligt fest und forderte entsprechende Teilbeträge zurück. Dabei stellte es sich auf den Standpunkt, die Auszahlungen aufgrund der Bewilligungen im Frühjahr 2020 seien lediglich vorläufig erfolgt. Für die Höhe der Förderung komme es zudem auf Umsatzausfälle nicht an. Die Kläger waren anderer Auffassung und klagten gegen die Schlussbescheide.
Die Klagen waren erfolgreich. Das VG Köln ist dem beklagten Land in seinen beiden zentralen Argumenten nicht gefolgt. Es hat die angegriffenen Schlussbescheide aufgehoben. Das Land sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Bewilligungen im Frühjahr 2020 unter dem Vorbehalt einer späteren endgültigen Entscheidung gestanden hätten. Ein solcher Vorbehalt sei zwar rechtlich möglich, müsse aber aus den Bewilligungsbescheiden klar erkennbar hervorgehen. Jedwede Unklarheit gehe zulasten der Behörde. Diese habe es in der Hand, Auslegungsprobleme durch eindeutige Formulierungen zu vermeiden. Die an die Kläger gerichteten Bewilligungsbescheide hätten weder ausdrücklich noch indirekt einen solchen Vorbehalt enthalten. Auch aus den sonstigen zum Bewilligungszeitpunkt verfügbaren Informationen, insbesondere den vom Land veröffentlichten Hinweisen zum Förderprogramm, hätten die Kläger nicht den Schluss ziehen müssen, es habe sich um eine bloß vorläufige Bewilligung gehandelt. Ob die Förderrichtlinie des Landes vom 31.05.2020 etwas anderes regelt, sei irrelevant, weil diese bei Erlass der Bewilligungsbescheide noch nicht existiert habe.
Zudem seien die Schlussbescheide rechtswidrig, weil das Land darin für die Berechnung der Soforthilfen allein auf einen Liquiditätsengpass abgestellt hat. Die Bewilligungsbescheide erlaubten aber auch eine Verwendung der Soforthilfen zur Kompensation von Umsatzausfällen. An diese Festlegung sei das Land in der Folge gebunden gewesen.
Laut VG Köln sind bei ihm derzeit noch etwa 400 Klagen betreffend die Rückforderung von Corona-Soforthilfen anhängig. Die jetzt entschiedenen Klagen seien repräsentativ für einen Großteil dieser Fälle. Das Gericht beabsichtige, über das Vorgehen in den weiteren Verfahren zu entscheiden, sobald in den jetzt verhandelten Verfahren rechtskräftige Entscheidungen vorliegen.
Verwaltungsgericht Köln, Urteile vom 16.09.2022, 16 K 125/22, 16 K 127/22, 16 K 406/22, 16 K 412/22, 16 K 499/22 sowie 16 K 505/22
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19.09.2022
Häusliches Arbeitszimmer eines Gutachters: Kann in voller Höhe abzugsfähig sein
Das häusliche Arbeitszimmer eines unter anderem von Gerichten beauftragten psychologischen Gutachters kann den Mittelpunkt dessen beruflicher Tätigkeit darstellen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden. Folge ist, dass die Aufwendungen unbegrenzt als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Der Kläger ist als selbstständiger psychologischer Gutachter tätig und wird vor allem in Überprüfungsverfahren für Strafvollstreckungskammern und für Einrichtungen des Maßregelvollzugs tätig. Im Streitjahr 2020 machte er Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer von knapp 2.400 Euro als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen lediglich in Höhe von 1.250 Euro an, weil das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der Tätigkeit des Klägers darstelle. Der qualitative Schwerpunkt liege in den für die Begutachtung unerlässlichen Explorationen der zu begutachtenden Personen.
Hiergegen wandte der Kläger ein, dass die Explorationen und die Gerichtstermine im Verhältnis zur Tätigkeit im Arbeitszimmer in einem zeitlich untergeordneten Rahmen lägen (Verhältnis zwischen 1:3 und 1:5). Die Ausarbeitung der Gutachten erfordere die Auswertung aller vorliegenden Informationen und stelle die eigentliche Tätigkeit dar.
Das FG hat der Klage stattgegeben. Der für den vollständigen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer erforderliche Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung bestimme sich vorrangig nach dem qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit. Beim Kläger liege dieser in seinem Arbeitszimmer. Kern seiner Gutachtertätigkeit sei es, unter Ermittlung der erforderlichen Tatsachengrundlage eine Prognoseentscheidung zu treffen. Alleiniger Schwerpunkt dieser Tätigkeit seien die im Arbeitszimmer ausgeübten Tätigkeiten der Auswertung der Akten und der Explorationen sowie die darauf aufbauenden, für das Treffen und die Begründung der Prognoseentscheidung erforderlichen Recherche-, Rechen-, Bewertungs- und Schreibarbeiten.
Demgegenüber stellten die Explorationen selbst keinen weiteren wesentlichen Teil der Tätigkeit des Klägers dar. Diese seien zwar wichtige Bausteine für die Prognoseentscheidungen, würden aber wegen der freiwilligen Teilnahme der Probanden nicht immer von den Auftraggebern verlangt und seien auch nicht in jedem Fall erforderlich. Alternativ zur Exploration gebe es auch andere Analyseinstrumente, die der Kläger in einem erheblichen Teil der Gutachten verwandt habe. Zudem sei die Durchführung der Explorationen weitgehend standardisiert.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 18.08.2022, 8 K 3186/21 E
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19.09.2022
Photovoltaik-Anlagen: Steuerliche Hürden entfallen
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 greift der Bund bei der Ertragsteuer den Appell der Länderkammer auf, den Betrieb kleiner Photovoltaik-Anlagen gesetzlich steuerfrei zu stellen. Profitieren sollen nach Angaben des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen Anlagen auf Einfamilienhäusern bis 30 Kilowatt (peak). Bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Häusern liege die Grenze bei 15 Kilowatt (peak) pro Wohn- oder Gewerbeeinheit. Bisher gebe es lediglich für Anlagen bis 10 Kilowatt (peak) eine Vereinfachungsregel. Aus Sicht der Länder sei dies deutlich zu wenig gewesen angesichts der Leistung moderner Anlagen.
Hinzu kommen laut Finanzministerium Nordrhein-Westfalen Erleichterungen bei der Umsatzsteuer. Auch dafür hätten sich zuvor einige Länder ausdrücklich stark gemacht und auf eine Berücksichtigung im Jahressteuergesetz gedrängt. Änderungen im EU-Recht machten es nun möglich, Photovoltaik-Anlagen künftig ohne Umsatzsteuer liefern und installieren zu lassen. Insbesondere private Betreiber könnten ihre neue Anlage so günstiger – nämlich zum Nettopreis – erwerben.
Zwar sei es schon bisher auch bei privaten Photovoltaik-Anlagen möglich, sich die im Kaufpreis enthaltene Umsatzsteuer vom Finanzamt erstatten zu lassen. Das bringe aber vergleichsweise viel Bürokratie mit sich. Betreiber müssen sich beim Finanzamt als "normale" Unternehmer registrieren, den von ihnen selbst verbrauchten oder ins Netz eingespeisten Strom ihrem Finanzamt laufend melden und versteuern. Künftig bleibe dies den Betreiberinnen und Betreibern erspart. Sie könnten nun ohne finanzielle Nachteile die so genannte Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, nach der ihre Umsätze ohne steuerliche Folgen bleiben.
Finanzministerium Nordrhein-Westfalen, PM vom 14.09.2022
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19.09.2022
Einkommensteuertarif: Steuerzahlerbund fordert konkrete Reform
Das Bundeskabinett hat am 14.09.2022 den Entwurf für ein Inflationsausgleichsgesetz verabschiedet. Der Bund der Steuerzahler (BdSt) begrüßt dies, hält die geplanten Regelungen jedoch nicht für ausreichend, damit die Bürger wirklich "umfassend und entschlossen" entlastet werden, wie der Bundesfinanzminister gesagt habe.
Dafür, so der BdSt, müsste beim Einkommensteuertarif mehr getan werden. Ein "großer Wurf" wäre der komplette Abbau der kalten Progression durch korrekte Inflationsanpassung beim Einkommensteuertarif. Die Inflationsrate müsse im Einkommensteuertarif direkt abgebildet werden, fordert der Steuerzahlerbund. Dies mache auch das Deutsche Steuerzahlerinstitut (DSi) deutlich.
Die Ampelkoalition habe den Einkommensteuertarif 2022 kürzlich zwar reformiert und damit die kalte Progression 2022 gedämpft, aber nicht beseitigt, so der BdSt. Denn derzeit sei mit einer Jahresinflation 2022 von mindestens sieben Prozent zu rechnen. Die Ampel habe aber lediglich den Grundfreibetrag 2022 um drei Prozent zusätzlich angehoben. Aus DSi-Sicht müssten der Tarif 2022 um sieben Prozent und der Tarif 2023 um weitere vier Prozent indexiert werden, um die kalte Progression absehbar komplett abzubauen.
Bund der Steuerzahler e.V., PM vom 14.09.2022
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19.09.2022
Schwarzarbeit: Bundesweite Kontrollen führen zu Verwarnungs- und Bußgeldern in Millionenhöhe
Bei Kontrollen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) im gesamten Bundesgebiet wurden im ersten Halbjahr 2022 Verwarnungs- und Bußgelder sowie Einziehungsbeträge in Höhe von rund 17 Millionen Euro festgesetzt.
Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drs. 20/3232) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (BT-Drs. 20/2960) weiter berichtet, betrug die Höhe der erfassten Geldstrafen auf Basis der Rückmeldungen der Justiz zu den Ermittlungsverfahren der Finanzkontrolle Schwarzarbeit im ersten Halbjahr 2022 rund 21,7 Millionen Euro.
In den operativen Einheiten der Finanzkontrolle Schwarzarbeit waren zum 30.06.2022 insgesamt 7.684 Arbeitskräfte eingesetzt.
Deutscher Bundestag, PM vom 16.09.2022
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19.09.2022
Selbstbehalt in Gebäudeversicherung: Bei im Bereich des Sondereigentums eingetretenem Wasserschaden auf alle Wohnungseigentümer zu verteilen
Bei einem Leitungswasserschaden, der im räumlichen Bereich des Sondereigentums eingetreten ist, ist der im Gebäudeversicherungsvertrag vereinbarte Selbstbehalt – vorbehaltlich einer abweichenden Regelung – von allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu tragen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Zur Anlage gehören die Wohnungen der Beklagten und die gewerbliche Einheit der Klägerin. Die WEG unterhält eine Gebäudeversicherung, die auch Leitungswasserschäden abdeckt. Der Versicherungsschutz besteht für das gesamte Gebäude. Es wird nicht zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum unterschieden.
In der Vergangenheit traten aufgrund mangelhafter Leitungen wiederholt Wasserschäden in den Wohnungen der Beklagten auf, die sich allein in 2018 auf rund 85.000 Euro beliefen. Die WEG macht deshalb bereits seit geraumer Zeit vor Gericht Ansprüche gegen das Unternehmen geltend, das die Leitungen verlegt hat. Bislang ist die Praxis in der WEG so, dass die Verwalterin bei einem Wasserschaden ein Unternehmen mit der Schadensbeseitigung beauftragt und die Kosten vom Gemeinschaftskonto begleicht. Sie nimmt die Versicherung in Anspruch und legt die Kosten unter Abzug der Versicherungsleistung nach Miteigentumsanteilen um, und zwar auch insoweit, als die Schäden im Bereich des Sondereigentums entstanden sind. Aufgrund der Schadenshäufigkeit beträgt der in jedem Schadensfall verbleibende Selbstbehalt inzwischen 7.500 Euro. Dies hat zur Folge, dass die Versicherung nur noch circa 25 Prozent der Schäden erstattet.
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19.09.2022
Arbeitnehmerüberlassung: Verlängerung gesetzlich festgelegter Höchstdauer durch Tarifvertrag
Bei einer vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung kann in einem Tarifvertrag der Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche abweichend von der gesetzlich zulässigen Dauer von 18 Monaten eine andere Überlassungshöchstdauer vereinbart werden. Diese ist laut Bundesarbeitsgericht (BAG) auch für den überlassenen Arbeitnehmer und dessen Arbeitgeber (Verleiher) unabhängig von deren Tarifgebundenheit maßgebend.
Der Kläger war der Beklagten ab Mai 2017 für knapp 24 Monate als Leiharbeitnehmer überlassen. Die Beklagte ist Mitglied im Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. (Südwestmetall). In ihrem Unternehmen galt daher der zwischen Südwestmetall und der Industriegewerkschaft Metall (IG Metall) geschlossene "Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit". Der Tarifvertrag regelt unter anderem, dass die Dauer einer Arbeitnehmerüberlassung 48 Monate nicht überschreiten darf.
Der Kläger will mit seiner Klage festgestellt wissen, dass zwischen ihm und der Beklagten (Entleiherin) aufgrund Überschreitung der gesetzlichen Höchstüberlassungsdauer kraft Gesetzes (§ 9 Absatz 1 Nr. 1b, § 10 Absatz 1 Satz 1 AÜG) ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei. Der Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit gelte für ihn mangels Mitgliedschaft in der IG Metall nicht. Zudem sei die dem Tarifvertrag zugrundliegende Regelung (§ 1 Absatz 1b Satz 3 AÜG) verfassungswidrig. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Südwestmetall und IG Metall konnten laut BAG die Überlassungshöchstdauer für den Einsatz von Leiharbeitnehmern bei der Beklagten durch Tarifvertrag mit Wirkung auch für den Kläger und dessen Arbeitgeberin (Verleiherin) verlängern. Bei § 1 Absatz 1b Satz 3 AÜG handele es sich um eine vom Gesetzgeber außerhalb des Tarifvertragsgesetzes vorgesehene Regelungsermächtigung, die den Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche nicht nur gestattet, die Überlassungshöchstdauer abweichend von § 1 Absatz 1b Satz 1 AÜG verbindlich für tarifgebundene Entleihunternehmen, sondern auch für Verleiher und Leiharbeitnehmer mittels Tarifvertrags zu regeln, ohne dass es auf deren Tarifgebundenheit ankommt. Die gesetzliche Regelung sei unionsrechts- und verfassungskonform. Die vereinbarte Höchstüberlassungsdauer von 48 Monaten halte sich im Rahmen der gesetzlichen Regelungsbefugnis.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2022, 4 AZR 83/21
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19.09.2022
Private Unfallversicherung: Keine Ansprüche wegen posttraumatischer Belastungsstörung
In der privaten Unfallversicherung besteht kein Unfallversicherungsschutz für psychische Folgen eines Unfalls. Dies gilt laut Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main unabhängig von ihrer medizinischen Nachvollziehbarkeit. Das OLG verweist auf die Allgemeinen Bedingungen der Unfallversicherung (AUB 2008). Danach seien krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen vom Versicherungsschutz ausgenommen, auch wenn sie durch den Unfall verursacht wurden. Für diesen Leistungsausschluss sei es unerheblich, ob sich die psychischen Reaktionen als medizinisch nicht nachvollziehbare Fehlverarbeitung darstellen.
Der Kläger ist bei der Beklagten mit einer Invaliditätsgrundsumme von 25.000 Euro unfallversichert. Einbezogen wurden die AUB 2008. Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind "krankhafte Störungen in Folge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch den Unfall verursacht wurden".
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Leistungen wegen unfallbedingter Invalidität geltend. Er beruft sich auf einen Unfall, bei dem er seinen rechten Ellenbogen an einem Heizkörper angestoßen habe mit einer anschließenden großflächigen Infektion des betroffenen Armes. Durch die Armverletzung sei es zu einer posttraumatischen Belastungsstörung gekommen. Die Beklagte verweist auf ihren Leistungsausschluss für psychische Reaktionen.
Das Landgericht hatte die Beklagte wegen festgestellter Dauerfolgen am Arm zur Zahlung von 12.500 Euro verurteilt und Ansprüche wegen krankhafter Veränderungen der Psyche zurückgewiesen. Die Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Dem Kläger stehe wegen des vereinbarten Leistungsausschlusses für psychische Reaktionen keine weitere Invaliditätsleistung zu. Auch nach seinen Behauptungen habe nicht der Anstoß an den Heizkörper selbst oder die daraus resultierende Entzündungsreaktion unmittelbar zu einer Veränderung der Hirnstruktur geführt. Er berufe sich vielmehr auf eine posttraumatische Belastungsstörung als Folge der Funktionseinschränkungen am Arm.
Ob diese psychische Reaktion auf das körperliche Geschehen nachvollziehbar sei, könne offenbleiben. Der Ausschlusstatbestand erfasse nicht nur "Fehlverarbeitungen". Es bestehe vielmehr schon dann kein Versicherungsschutz, wenn die Störung des Körpers – wie hier – "rein psychisch-reaktiver Natur ist". Der Ausschluss knüpfe an objektiv fassbare Vorgänge an. Es sei mit dem Wortlaut der Klausel kaum vereinbar, auf das Kriterium der "medizinischen Nachvollziehbarkeit" abzustellen, da dieses auf eine Ursachenbetrachtung abziele, ob der Unfall mehr oder weniger zwangsläufig beziehungsweise regelmäßig und unvermeidbar psychische Beschwerden der aufgetretenen Art hervorrufen konnte. Nach der Klausel seien jedoch psychische Reaktionen auch dann ausgeschlossen, "wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden".
Das Urteil des OLG ist nicht rechtskräftig. Das Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision läuft vor dem Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen IV ZR 302/22.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13.07.2022, 7 U 88/21, nicht rechtskräftig
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19.09.2022
Fahrzeughalter: Muss Standgebühren nach Abschleppen nicht unbegrenzt zahlen
Ein Fahrzeughalter, der unberechtigt im privaten Innenhof eines Gebäudekomplexes geparkt hat, muss zwar für die Kosten des Abschleppens aufkommen und auch für die Standgebühren auf dem Gelände des Abschleppunternehmens, allerdings nicht unbegrenzt. Dies stellt das Oberlandesgericht (OLG) Dresden klar.
Im konkreten Fall hatte der Fahrzeughalter vier Tage nach dem Abschleppen sein Auto von der Firma herausverlangt. Diese verweigerte die Herausgabe, solange die Abschleppkosten von rund 270 Euro und Standgebühren von 15 Euro täglich nicht bezahlt würden. Der Streit zog sich hin und endete vor Gericht. Zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Landgericht (LG) stand der Volvo schon seit 329 Tagen auf dem Gelände der Abschleppfirma – bei 15 Euro am Tag waren das fast 5.000 Euro.
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16.09.2022
Bürger und Unternehmen: Gesetzentwürfe zu steuerlicher Entlastung beschlossen
Bürger und Unternehmen sollen weiter entlastet werden. Zu diesem Zweck hat das Bundeskabinett am 14.09.2022 den Entwurf eines Jahressteuergesetzes (JStG) 2022, eine Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz und einen Gesetzentwurf zu Änderungen im Energie- und Stromsteuergesetz-Spitzenausgleich beschlossen. Dies teilt das Bundesfinanzministerium (BMF) mit.
Mit dem JStG 2022 sollen die Weichen für ein transparentes und faires Steuersystem gestellt werden. Die Schwerpunkte liegen laut BMF auf Steuerentlastungen und Anpassungen, mit denen die Digitalisierung der Steuerverwaltung weiter vorangetrieben wird. Gleichzeitig würden notwendige Anpassungen an EU-Recht und sowie an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs vorgenommen.
In Vorbereitung sei ein direkter Auszahlungsweg für künftige öffentliche Leistungen unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer. Hierdurch solle eine bürokratiearme und zugleich betrugssichere Möglichkeit entstehen, künftige öffentliche Leistungen (wie zum Beispiel das Klimageld) auf Grundlage der in der IdNr-Datenbank enthaltenen Daten direkt an die Bürger auszuzahlen. Konkret wird laut BMF in § 139b Abgabenordnung eine rechtliche Grundlage für die Speicherung einer Kontoverbindung (IBAN) aller in Deutschland gemeldeter Bürger in der IdNr-Datenbank für die Auszahlung künftiger öffentlicher Leistungen geschaffen. Die in der IdNr-Datenbank gespeicherte IBAN unterliege dabei einer engen Zweckbindung.
Die steuerliche Geltendmachung von Aufwendungen für das Arbeiten von zu Hause soll zukünftig vereinfacht und vereinheitlicht sowie an die vielseitige Nutzung des Homeoffice angepasst werden. Die so genannte Homeoffice-Pauschale in Höhe von fünf Euro pro Tag wird laut Finanzministerium dauerhaft entfristet und der maximale Abzugsbetrag von 600 Euro auf 1.000 Euro pro Jahr angehoben. Ihr Abzug werde unabhängig davon möglich sein, ob die Tätigkeit in einer Arbeitsecke oder im häuslichen Arbeitszimmer erfolgt und unabhängig davon, ob es der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist oder ein anderer Arbeitsplatz existiert. Auf der anderen Seite sehe das JStG 2022 vor, bei Vorhandensein eines häuslichen Arbeitszimmers die Sachverhalte zu vereinfachen und stärker zu pauschalieren.
Weiter werde der jährliche lineare AfA-Satz für nach dem 30.06.2023 fertiggestellte Gebäude, die Wohnzwecken dienen, von zwei auf drei Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten angehoben und damit der Abschreibungszeitraum von bisher 50 auf 33 Jahre verkürzt. So werde ein Beitrag zur Unterstützung einer klimagerechten Neubauoffensive geleistet.
Der bisher erst für 2025 vorgesehene vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen werde – wie im Koalitionsvertrag vorgesehen –bereits auf das Jahr 2023 vorgezogen. Die vollständige Abzugsfähigkeit ab 2023 hat laut BMF zur Folge, dass sich die als Sonderausgaben abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage im Jahr 2023 um vier Prozentpunkte und im Jahr 2024 um zwei Prozentpunkte erhöhen. Dies werde für viele Bürger steuermindernde Auswirkungen haben. Zugleich trage die Regelung langfristig dazu bei, eine "doppelte Besteuerung" von Renten aus der Basisversorgung zu vermeiden.
Der Sparer-Pauschbetrag soll ab dem Veranlagungszeitraum 2023 von 801 Euro auf 1.000 Euro für Alleinstehende und von 1.602 Euro auf 2.000 Euro für Ehegatten/Lebenspartner erhöht werden. Bereits erteilte Freistellungsauträge werden laut BMF automatisch um knapp 25 Prozent erhöht. Damit soll die private Vorsorge gefördert werden.
Der Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes in Berufsausbildung (so genannter Ausbildungsfreibetrag) soll ab dem Veranlagungszeitraum 2023 von 924 Euro auf 1.200 Euro je Kalenderjahr angehoben werden.
Es sei zudem die Steuerfreistellung des von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung an berechtigte Rentner ausgezahlten Grundrentenzuschlages vorgesehen.
Steuerliche und bürokratische Hürden bei der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen sollen abgebaut werden. Es werde eine Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung (lt. Marktstammdatenregister) von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien beziehungsweise 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden (zum Beispiel Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien) eingeführt. Lohnsteuerhilfevereine sollen ihre Mitglieder künftig auch bei der Einkommensteuer beraten dürfen, wenn diese Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 30 kW (peak) betreiben, die der oben genannten Ertragsteuerbefreiung unterliegen.
Für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern soll in Zukunft ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz gelten, soweit es sich um eine Leistung an den Betreiber der Photovoltaikanlage handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Da Photovoltaikanlagenbetreiber bei der Anschaffung der Anlage damit nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet werden, müssten diese nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, um sich die Vorsteuerbeträge erstatten zu lassen. Sie werden damit von Bürokratieaufwand entlastet.
Darüber hinaus setze die Bundesregierung mit dem JStG 2022 die gesetzliche Verpflichtung von Bund und Ländern, Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten, für den Bereich der Umsatzsteuer um.
Zur Umsetzung der Vorgaben eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts werde die Begrenzung des Spitzensteuersatzes auf 42 Prozent für die Gewinneinkünfte des Jahres 2007 rückwirkend aufgehoben.
Auch bei der Riester-Förderung würden Verfahrensverbesserungen vorgenommen.
Im Anwendungsbereich beschränkt steuerpflichtiger Einkünfte werde die Registerfallbesteuerung, nach der bislang Einkünfte aus Rechteüberlassungen bereits dann entstehen, wenn das Recht in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen ist, weitgehend für die Zukunft und in Drittlizenzfällen zudem rückwirkend abgeschafft. Gegenüber Steueroasen, die auf der so genannten Schwarzen Liste der EU stehen, werde die Besteuerung aufrechterhalten.
Außerdem hat die Regierung einen Gesetzentwurf vorgelegt, der vorsieht, den Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz vom 01.10.2022 bis 31.03.2024 auf sieben Prozent zu senken. Damit sollen die aufgrund des Krieges gegen die Ukraine erheblich gestiegenen Gaspreise sowie der bevorstehende Preisanstieg aufgrund der Umlage zur Finanzierung der Ersatzbeschaffungskosten der russischen Minderlieferungen (so genannte Gasumlage) ausgeglichen werden. Da die Gasumlage nur bei der Lieferung von Gas über das Erdgasnetz erhoben wird, unterlägen Lieferungen von Gas über andere Vertriebswege, wie zum Beispiel Tankwagen oder Kartuschen, weiterhin dem regulären Umsatzsteuersatz.
Schließlich hat die Regierung einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem der Spitzenausgleich bei der Strom- und der Energiesteuer um ein weiteres Jahr verlängert werden soll.
Bundesfinanzministerium, PM vom 14.09.2022
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16.09.2022
Anhörungsrüge durch Rechtsanwalt per Telefax: In 2022 unzulässig
Die Erhebung einer Anhörungsrüge durch einen Rechtsanwalt ist ab dem 01.01.2022 unzulässig, wenn sie entgegen der Verpflichtung aus § 52d Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht als elektronisches Dokument in der Form des § 52a FGO an den Bundesfinanzhof (BFH) übermittelt wird. Der Verstoß gegen die Pflicht aus § 52d Satz 1 FGO führt zur Unwirksamkeit der Rügeerhebung, wie der BFH entschieden hat.
Seit dem 01.01.2022 sind Rechtsanwälte grundsätzlich verpflichtet, Schriftsätze sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen ausschließlich elektronisch an die Justiz zu übermitteln. Im Streitfall hatte ein Rechtsanwalt, der sich in eigener Sache als Rügeführer vertrat, am 21.02.2022 per Telefax eine Anhörungsrüge erhoben (§§ 133a Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 133a Absatz 2 FGO).
Ein Telefax sei aber kein elektronisches Dokument im Sinne der §§ 52a, 52d FGO, unterstreicht der BFH. Unter diesen Begriff falle eine Datei, die mit Mitteln der Datenverarbeitung erstellt, auf einem Datenträger aufgezeichnet werden kann und (bereits) in dieser Form als Prozesserklärung maßgeblich ist. Das Telefax falle nicht hierunter, da der Papierausdruck beim Empfänger (BFH) lediglich den Inhalt des übermittelten Dokuments wiedergibt, aber selbst keine Rechtswirksamkeit erzeugt.
Auch die weiteren formalen Anforderungen, dass das elektronische Dokument für seine Rechtswirksamkeit mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert (§ 52a Absatz 3 FGO) und auf einem sicheren Übermittlungsweg nach den Vorgaben des § 52d Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 6 FGO eingereicht werden muss, würden durch die Übermittlung des unterschriebenen Telefaxes nicht erfüllt.
Die Rügeerhebung per Telefax sei im Streitfall auch nicht gemäß § 52d Satz 3 FGO als so genannte Ersatzeinreichung zulässig gewesen. Hierfür hätte der Rügeführer nach der Rügeerhebung unverzüglich glaubhaft machen müssen, ihm sei eine Übermittlung der Rüge als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich gewesen. Er habe aber nicht geltend gemacht, dass vorübergehend ein technisches Übermittlungshindernis bestanden habe.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 23.08.2022, VIII S 3/22
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16.09.2022
Inflationsausgleichsgesetz beschlossen: Bundeskabinett will Familien unterstützen
Das Bundeskabinett hat am 14.09.2022 einen Gesetzentwurf für ein Inflationsausgleichsgesetz zum Ausgleich inflationsbedingter Mehrbelastungen durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen beschlossen.
Mit dem Gesetz würden unter anderem die Folgen der kalten Progression bei der Einkommenssteuer ausgeglichen, meldet das Bundesfinanzministerium (BMF). Steuerliche Mehrbelastungen, die sich aufgrund der deutlich spürbaren Preissteigerungen ergeben, würden durch den vorgeschlagenen Ausgleich der kalten Progression umfassend abgefedert. Zudem würden Familien gezielt steuerlich unterstützt.
Geplant ist unter anderem eine Aktualisierung des Einkommensteuertarifs. Der steuerliche Grundfreibetrag wird angehoben und die Tarifeckwerte werden laut BMF nach rechts verschoben. Mit der Anhebung des Grundfreibetrags werde die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der steuerpflichtigen Bürger für die Jahre 2023 und 2024 gewährleistet. Mit der Rechtsverschiebung der übrigen Tarifeckwerte werde der Effekt der kalten Progression auf tariflicher Ebene ausgeglichen. So kämen trotz steigender Inflation Lohnsteigerungen und Entlastungen auch tatsächlich bei den Bürgern an und würden nicht durch eine progressionsbedingt höhere Einkommensbesteuerung gemindert. Davon werde die so genannte Reichensteuer ausgenommen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfe bei der Besteuerung von Familien ein Einkommensbetrag in Höhe des sächlichen Existenzminimums eines Kindes zuzüglich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung nicht besteuert werden. Deswegen werde der steuerliche Kinderfreibetrag für die Jahre 2022, 2023 und 2024 entsprechend angepasst und zum 01.01.2023 das Kindergeld für das erste, zweite und dritte Kind auf einheitlich 237 Euro pro Monat angehoben. Auch werde der Höchstbetrag für den steuerlichen Abzug von Unterhaltsleistungen, dessen Höhe an den Grundfreibetrag angelehnt ist, angehoben und rückwirkend ab 2022 durch die Einführung eines dynamischen Verweises auf die Höhe des Grundfreibetrags angepasst.
Bundesfinanzministerium, PM vom 14.09.2022
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16.09.2022
Bundesfinanzhof: Arbeitet jetzt papierlos
Seit dem 01.09.2022 arbeiten sämtliche Senate des Bundesfinanzhofs (BFH) mit der elektronischen Gerichtsakte. Nachdem bereits seit einiger Zeit der Verwaltungsbereich des BFH seine Vorgänge ausschließlich elektronisch erledigt, würden nunmehr auch im gesamten Rechtsprechungsbereich keine Papierakten mehr geführt, teilt das Gericht mit.
Die verbindliche Einführung der führenden elektronischen Gerichtsakte erfolge damit für den BFH als einem der fünf obersten Gerichtshöfe des Bundes deutlich vor dem gesetzlich vorgegebenen Termin. Danach müsse die elektronische Gerichtsakte bis zum 01.01.2026 in allen Gerichtszweigen bundesweit verbindlich eingeführt werden. Die vorzeitige Einführung sei zur Vermeidung von Medienbrüchen sinnvoll gewesen, weil die Prozessbevollmächtigten mit dem BFH seit dem 01.01.2022 (Rechtsanwälte) beziehungsweise ab dem 01.01.2023 (Steuerberater) nur noch elektronisch kommunizieren dürften.
Der Einführung war laut BFH eine umfangreiche Vorbereitungs- und Pilotierungsphase vorausgegangen. Beginnend ab Juli 2021 seien dann nach und nach alle elf Senate des BFH mitsamt der Gerichtsgeschäftsstelle in die elektronische Arbeitsweise überführt worden. Zugleich sei die Kommunikation mit den Prozessbeteiligten vom bisherigen Postversand größtenteils auf die elektronische Übersendung umgestellt worden.
Die elektronische Gerichtsakte ermögliche eine durchgängige digitale Bearbeitung vom Eingang eines Schriftstücks bis zur Bekanntgabe und Veröffentlichung der Entscheidung, teilt der BFH abschließend mit.
Bundesfinanzhof, PM vom 15.09.2022
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16.09.2022
Angemessene Mindestlöhne für EU-Erwerbstätige: EU-Parlament stimmt für neue Regeln
Die Mindestlöhne in den EU-Staaten sollten menschenwürdige Lebens- und Arbeitsbedingungen ermöglichen, und die Mitgliedstaaten sollten Tarifverhandlungen fördern. Das Europäische Parlament hat am 14.09.2022 neue Rechtsvorschriften über angemessene Mindestlöhne in der EU angenommen.
Die neuen Vorschriften, die im Juni 2022 mit dem Rat vereinbart worden waren, sollen die Arbeits- und Lebensbedingungen aller Arbeitnehmer in der EU verbessern und Fortschritte in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht bewirken. Sie legen laut Parlament Mindestanforderungen an die Angemessenheit der in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften beziehungsweise Tarifverträgen vorgesehenen gesetzlichen Mindestlöhne fest und sorgen dafür, dass die Erwerbstätigen wirksameren Zugang zum Mindestlohnschutz erhalten.
Die neue Richtlinie gilt nach Angaben des Parlaments für alle Arbeitskräfte in der EU, die einen Arbeitsvertrag haben oder in einem Arbeitsverhältnis stehen. EU-Mitgliedstaaten, in denen der Mindestlohn bereits ausschließlich mithilfe von Tarifverträgen geschützt ist, seien nicht verpflichtet, diese Regeln einzuführen oder diese Vereinbarungen allgemein verbindlich zu machen.
Für die Festlegung des Mindestlohns seien auch künftig die Mitgliedstaaten zuständig. Sie müssten jedoch dafür sorgen, dass ihre nationalen Mindestlöhne den Erwerbstätigen ein menschenwürdiges Leben ermöglichen. Dabei seien die Lebenshaltungskosten und das allgemeine Lohnniveau zu berücksichtigen. Für die Beurteilung der Angemessenheit ihrer geltenden gesetzlichen Mindestlöhne könnten die Mitgliedstaaten einen Korb von Waren und Dienstleistungen zu realen Preisen festlegen oder ihn auf 60 Prozent des Bruttomedianlohns und 50 Prozent des Bruttodurchschnittslohns festsetzen.
Tarifverhandlungen auf bereichsspezifischer und branchenübergreifender Ebene trügen erheblich dazu bei, angemessene Mindestlöhne zu erzielen, und müssten deshalb gefördert und gestärkt werden, fährt das Parlament fort. Das besagten die angenommenen neuen Vorschriften. In Staaten, in denen für weniger als 80 Prozent der Erwerbstätigen Tarifverträge gelten, müssten die Mitgliedstaaten unter Einbeziehung der Sozialpartner Aktionspläne erstellen, um den Prozentanteil zu erhöhen.
Nach der Vereinbarung müssen die EU-Staaten ein Durchsetzungssystem einrichten: Mithilfe zuverlässiger Überwachung, Kontrollen und Vor-Ort-Inspektionen soll für die Einhaltung der Vorschriften gesorgt und gegen missbräuchliche Untervergabe, Scheinselbstständigkeit, nicht erfasste Überstunden oder die Steigerung der Arbeitsintensität vorgegangen werden.
Das EU-Parlament erwartet eigenen Angaben zufolge, dass der Rat die Vereinbarung im September 2022 formell billigt. Die Mitgliedstaaten hätten dann zwei Jahre Zeit, um der Richtlinie nachzukommen.
Europäisches Parlament, PM vom 15.09.2022
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16.09.2022
Fußball-Weltmeisterschaft 2022: Bundeskabinett macht Weg für Public Viewing frei
Öffentliche Übertragungen der Fußball-Weltmeisterschaft der Herren können in diesem Jahr über die üblichen Ruhezeiten hinausgehen. Das hat das Bundeskabinett am 14.09.2022 mit einer entsprechenden Verordnung beschlossen. Hintergrund ist, dass von den insgesamt 64 WM-Begegnungen (56 Spiele in der Vorrunde und acht in der Finalrunde) 24 Spiele erst um 20.00 Uhr angestoßen werden.
Für den Zeitraum der Fußball-WM in Katar erweitert die Verordnung den Spielraum für die Behörden vor Ort. Public-Viewing-Veranstaltungen müssten vom Ausrichter beantragt und von den zuständigen Kommunen zugelassen werden, so das Bundesumweltministerium. Die lokalen Behörden könnten dann die Durchführung der öffentlichen TV-Übertragungen im Freien auch bis in die Nachtstunden nach 22.00 Uhr ermöglichen. Andernfalls bestünde das Risiko, dass Veranstalter von Public-Viewing-Events die für die Nachtstunden geltenden Lärmschutzanforderungen nicht einhalten.
Nichtsdestotrotz müssten die Kommunen auch weiterhin im Einzelfall abwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an den Fußballspielen und dem Schutz der Nachtruhe. So müssten neben dem Publikumsinteresse also beispielsweise auch die Abstände zu Wohnhäusern und schutzbedürftigen Einrichtungen, die Sensibilität des Umfelds, Maßnahmen zur Lärmminderung sowie Umfang, Anzahl und Aufeinanderfolge der zugelassenen Ausnahmen berücksichtigt werden. Angesichts der Corona-Pandemie seien auch weiterhin die geltenden Infektionsschutzverordnungen bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Die Zulassung von Ausnahmen entsprechend § 6 der Sportanlagenlärmschutzverordnung, einschließlich einer Reduzierung oder Aufhebung von Ruhezeiten und eines Hinausschiebens des Beginns der Nachtzeit, sei auf öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien beschränkt, bei denen Veranstaltungen der Fußball-Weltmeisterschaft 2022 direkt übertragen werden.
Die Bundesländer müssen der Verordnung im Bundesrat noch zustimmen. Bereits bei den Fußball-Weltmeisterschaften der Herren seit 2006 und bei den Fußball-Europameisterschaften 2008 und 2016 hatte es vergleichbare Verordnungen gegeben.
Bundesumweltministerium, PM vom 14.09.2022
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16.09.2022
Moschee-Streit: Muslimischer Verein muss Grundstück an Stadt zurückübertragen
Weil er die Moschee auf einem Grundstück der Stadt Leinfelden-Echterdingen nicht rechtzeitig fertiggestellt hat, muss der muslimische Verein für Kultur, Bildung und Integration unter anderem das Erbbaurecht des Grundstücks auf die Stadt zurückübertragen. Das Begehren des Vereins auf Übertragung des Eigentums an dem Moschee-Grundstücks hatte vor dem Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart keinen Erfolg.
Die Stadt und der Verein 2014 hatten einen Erbbaurechtsvertrag geschlossen, nach dem die Stadt als Grundstückseigentümerin unter anderem eine Rückübertragung des Erbbaurechts bei einer Nichterfüllung vertraglicher Pflichten verlangen kann. Über dieses so genannte Heimfallrecht sowie die Ausübung eines Wiederkaufsrechts durch die Stadt streiten die Parteien, nachdem der beklagte Verein als Bauherr seinen vertraglichen Pflichten nicht nachgekommen ist.
Der Verein hatte in einem ersten Bauabschnitt die Moschee und ein Kulturhaus nicht fristgerecht bis zum 31.10.2018 – und auch noch nicht bis zum Sommer 2022 – fertiggestellt. Dennoch hatte er den vereinbarten Kaufpreis für das Moscheegrundstück in Höhe von 883.400 Euro bereits 2018 an die Stadt bezahlt. Er wurde aber noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Die Stadt übte daraufhin ihr Wiederkaufsrecht aus und beanspruchte auch den Heimfall des Erbbaurechts.
In erster Instanz verurteilte das Landgericht Stuttgart den beklagten Verein auf Übertragung des Erbbaurechts und wies demgegenüber den Anspruch des Vereins auf Übertragung des Eigentums an dem Moscheegrundstück zurück. Mit ihren jeweiligen Berufungen machten die Parteien weitergehende Ansprüche geltend. Die Stadt beansprucht Erbbauzinszahlungen sowie einen Nachweis der Versicherung des Moscheebauwerks. Der Verein will nach wie vor die Auflassung und das Eigentum an dem Grundstück, da die Klägerin ihr Wiederkaufsrecht rechtswidrig ausgeübt habe. Dadurch sei der Kulturverein in seinen Grundrechten auf Religionsfreiheit und seinem Eigentum am Gebäude verletzt.
Nach dem Scheitern der Vergleichsverhandlungen der Parteien hat das OLG im Ergebnis die erstinstanzliche Entscheidung zugunsten der Stadt bestätigt und ihr Ansprüche aus dem Erbbaurechtsvertrag zugesprochen. Der Verein müsse die Rückübertragung des Erbbaurechts erklären, das Moscheebauwerk bis dahin entsprechend versichern und Erbbauzinsen in Höhe von über 110.000 Euro nachzahlen. Gleichzeitig werde der Kaufvertrag rückabgewickelt und die Stadt bleibe Eigentümerin des Grundstücks.
Das OLG begründet dies damit, dass der Verein seiner vertraglich bindenden Zusage, die Moschee fristgerecht herzustellen, schuldhaft nicht nachgekommen sei. Durch die Kaufpreiszahlung des Vereins seien seine Verpflichtungen – wie zum Beispiel auf Versicherungsschutz des Bauwerks – aus dem dinglichen Erbbaurechtsvertrag nicht fortgefallen, sondern wirkten fort. Bei dem Heimfallrecht und dem Wiederkaufsrecht handle es sich um verschiedene Rechte, die die Stadt beide – mit unterschiedlichen Folgen – ausgeübt habe.
Insbesondere sei die Vereinbarung über das Wiederkaufsrecht, wenn der Verein nicht rechtzeitig den ersten Bauabschnitt fertigstelle, nach § 2 Nr. 7 Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG) wirksam und nicht grundrechtswidrig. Der Verein habe keinen Anspruch aus Artikel 4 Grundgesetz, genau auf dem streitgegenständlichen Grundstück seinen Mitgliedern die Religionsausübung zu ermöglichen. Vielmehr habe er die Bedingungen des Erbbaurechtsvertrags nicht eingehalten und dadurch das Heimfallrecht ausgelöst. Zugleich sei das vorgesehene Wiederkaufsrecht auch nicht gemäß § 1 Absatz 4 ErbbauRG unwirksam und entspreche einer angemessenen Vertragsgestaltung, da der Beklagte in diesem Fall einen wirtschaftlichen Ausgleich seiner Verwendungen erhalte.
Allerdings könne der Verein erst in einem weiteren Rechtsstreit eine angemessene Entschädigung für die Erhöhung des Grundstückswertes durch seine Aufwendungen geltend machen, um dann an anderer Stelle eine Gebetsmöglichkeit für seine Mitglieder zu schaffen.
Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof gegen dieses Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 13.09.2022, 10 U 278/21, nicht rechtskräftig
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15.09.2022
Ukraine und EU: Verstärkte Zusammenarbeit in Bereichen Zoll und Steuer
Die Europäische Kommission hat am 05.09.2022 zwei Abkommen mit der Ukraine unterzeichnet, die den Weg für die Teilnahme der Ukraine an den Programmen Zoll sowie Fiscalis der EU ebnen. Dies bedeutet, dass die Ukraine an den Aktivitäten beider Programme mit EU-Mitgliedstaaten und anderen teilnehmenden Ländern teilnehmen kann. Die Abkommen sind wichtige Impulse für die Zusammenarbeit zwischen der EU und der Ukraine in Zoll- und Steuerfragen.
Fiscalis ist das Programm der EU für die Zusammenarbeit im Steuerbereich. Es ermöglicht es den Steuerverwaltungen unter anderem, bei der Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung zusammenzuarbeiten. Das Programm erleichtert auch den Informationsaustausch und die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden und trägt dazu bei, den Verwaltungsaufwand und die Befolgungskosten für die Steuerzahler zu verringern.
Das Zollprogramm fördert auch die Zusammenarbeit zwischen den Behörden, insbesondere durch die Unterstützung der Entwicklung und des Betriebs der zentralen IT-Systeme für den EU-Zoll. Das Programm hilft den Zollverwaltungen, effizienter mit zunehmenden Handelsströmen und aufkommenden Trends und Technologien umzugehen und gleichzeitig besser auf Sicherheitsbedrohungen zu reagieren. Die Teilnahme der Ukraine am Zollprogramm wird auch die Anbindung an das gemeinsame sichere Zollnetz (CCN/CSI) umfassen, das für die Ukraine zur Anwendung des neuen EDV-gestützten Versandverfahrens (NCTS) erforderlich ist.
Europäische Kommission, PM vom 05.09.2022
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15.09.2022
Offene Denkmäler: Forderung nach Grundsteuerbefreiung
Eine Befreiung offener Denkmäler von der Grundsteuer stößt der Verein Familienbetriebe Land und Forst (FaBLF) an. Der Vorsitzende des Vereins, Max von Elverfeldt, gibt zu bedenken, dass Denkmäler zur gelebten Geschichte Deutschlands beitragen. "Aber nur Denkmäler, die gepflegt, geheizt, gelüftet und gelebt werden, bleiben für die Zukunft bestehen". Hierdurch entstünden Denkmaleigentümern oft enorme Kosten, die nicht für jeden gleichermaßen leicht zu stemmen seien.
Vor diesem Hintergrund sollten die Bundesländer eine zusätzliche Belastung von Denkmaleigentümern durch die Grundsteuer überdenken, meint von Elverfeldt. Eine besondere Belastung für die Eigentümer stelle die Grundsteuer dar. Denkmäler würden nahezu gleich bewertet wie moderne private Gebäude. Die Räume in Denkmälern seien jedoch meist größer als in modernen Bauwerken und viele repräsentative Räume würden oft gar nicht genutzt.
"Manch ein Denkmaleigentümer wäre froh, wenn das eigene Gebäude kleiner wäre. Allein das Heizen und Instandhalten verschlingt viel Geld. Wenn hierfür auch noch mehr Grundsteuer für die nicht genutzten Räume anfällt, wird es für viele Eigentümer schwer, das Denkmal so zu pflegen, wie es notwendig wäre. Hier wünschen wir uns ein Entgegenkommen aller Bundesländer, denn die örtlichen Denkmäler stellen einen Zugewinn für die Gemeinde dar, dieser sollte als solcher auch anerkannt werden", so von Elverfeldt.
Der Verband geht noch einen Schritt weiter und fordert für Denkmäler, die sich für die Öffentlichkeit öffnen, eine komplette Befreiung von der Grundsteuer. "Es wäre nur gerecht, wenn solche Denkmäler wie öffentliche Gebäude behandelt werden würden. Für diese fällt nämlich keine Grundsteuer an. Dies sollten die Länder in ihren Regelungen zur Grundsteuer bedenken, um den Erhalt privater Denkmäler und damit die Vielfalt der Denkmäler zu unterstützen", so von Elverfeldt.
Familienbetriebe Land und Forst e.V., PM vom 12.09.2022
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15.09.2022
Energiepreispauschale: Ist einkommensteuerpflichtig
Die Energiepreispauschale (EPP) wird der Einkommensteuer unterworfen. Hierauf weist die Lohnsteuerhilfe Bayern hin. Die 300 Euro Energiebonus würden auf den Jahresbruttolohn des Steuerpflichtigen aufgeschlagen. Somit sei der Auszahlungsbetrag um den Prozentsatz der individuellen Einkommensteuer reduziert. Nur pauschal besteuerte Minijobber bildeten hier eine Ausnahme. Sie erhielten die EPP steuerfrei.
Berechnungen ergäben, so die Lohnsteuerhilfe weiter, dass der Lohnsteuerabzug beim Spitzensteuersatz inklusive Solidaritätszuschlag bis zu 142 Euro beträgt. Bei einem Vollzeitbeschäftigten mit einem Durchschnitts-Bruttojahresverdienst von 54.304 Euro würden 107 Euro an Lohnsteuer fällig, das heißt, es blieben noch 193 Euro von der EPP übrig.
Was unterm Strich von der EPP übrig bleibt, hänge damit von der Verdiensthöhe und dem individuellen Steuersatz ab. Somit bleibe Geringverdienern von der aktuellen Finanzspritze mehr als Personen mit einem höheren Einkommen.
Die vollen 300 Euro ohne Abzüge erhalten laut Lohnsteuerhilfe nur Personen, deren zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag von 10.347 Euro liegt, pauschal besteuerte Minijobber sowie Sozialleistungsempfänger.
Abschließend weist die Lohnsteuerhilfe darauf hin, dass der Erhalt der EPP Minijobber und andere Arbeitnehmer nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Jedoch sei es für diejenigen, die die EPP nicht mit dem Gehalt ausgezahlt bekommen haben, ratsam, eine Steuererklärung einzureichen und sich die EPP auf diesem Weg zu holen. Das treffe insbesondere für angemeldete Minijobber in Privathaushalten zu. Sie sollten sich die ihnen zustehende Unterstützung in der Energiekrise nicht entgehen lassen, rät die Lohnsteuerhilfe.
Lohnsteuerhilfe Bayern, PM vom 13.09.2022
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15.09.2022
Abgeordnetenbezüge: Sind teilweise steuerfrei
Rund 700 Abgeordnete gehören dem Deutschen Bundestag an. In den 16 Landtagen sind es über 1.700. Im EU-Parlament wird Deutschland von knapp 100 Abgeordneten vertreten (Stand: September 2022). Sie alle sind Berufspolitiker und ihre Abgeordnetenbezüge gehören gemäß Einkommensteuergesetz zu den sonstigen Einkünften. Hierauf weist die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) hin.
Allerdings gelte die Einordnung als sonstige Bezüge nur für die Grundentschädigung, die den Abgeordneten auf Grundlage des deutschen und des europäischen Abgeordnetengesetzes sowie der Abgeordnetengesetze der Bundesländer bezahlt wird. Diese Grundentschädigung sei steuerpflichtig. Die Abgeordneten dürften davon auch Werbungskosten abziehen, zum Beispiel für Fahrten zur Arbeit.
Darüber hinaus erhielten Abgeordnete beispielsweise Geld für die Teilnahme an Tagungen und Sitzungen. Das seien dann nach bundes- oder landesrechtlicher Regelung Aufwandsentschädigungen, die als solche steuerfrei seien.
Landtags- und Bundestagsabgeordnete kämen zudem in den Genuss einer steuerfreien Kostenpauschale, auch Aufwandspauschale genannt, so die VLH weiter. Damit sollen die durch die Ausübung des Mandats entstehenden Kosten abgedeckt werden. Beispiele seien Ausgaben für die Einrichtung und Unterhaltung eines Wahlkreisbüros oder Fahrten im Wahlkreis der oder des Abgeordneten. Die Kostenpauschale sei unter anderem eingeführt worden, weil sich im Fall von Einzelnachweisen der Verwaltungsaufwand enorm erhöhen würde.
Zahlreiche Bundestagsabgeordnete bezögen auch Nebeneinkünfte, zum Beispiel durch Sitze in Aufsichtsräten von Firmen oder als Berater von Unternehmen. Solche Nebeneinkünfte sind laut VLH meldepflichtig und werden besteuert.
Im Europaparlament erhielten die Abgeordneten einen Grundbezug, auch Dienstbezug genannt. Diese Einkünfte unterlägen einer EU-Steuer und einem Versicherungsbeitrag und würden in den meisten Mitgliedsstaaten noch national versteuert.
Scheidet ein Abgeordneter aus dem Parlament aus, zum Beispiel, weil er nicht wiedergewählt wurde, so erhält er laut VLH ein Übergangsgeld. Auch dieses müsse versteuert werden.
Weiter weist die VLH darauf hin, dass Kommunalpolitiker keine Berufspolitiker sind. Sie erhielten pauschale Aufwandsentschädigungen. Diese seien teilweise steuerfrei, wobei nach Stadt- und Gemeindegrößen gestaffelt werde. Die Freibeträge lägen etwa zwischen rund 100 und 300 Euro monatlich beziehungsweise rund 1.200 bis 3.600 Euro jährlich.
Vereinigte Lohnsteuerhilfe, PM vom 13.09.2022
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Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) ist tariffähig. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. Die Gewerkschaft könne somit Tarifverträge auch in der Pflegebranche abschließen.
Ver.di wurde 2001 durch einen Zusammenschluss von fünf Gewerkschaften gegründet. Sie hat etwa 1,9 Millionen Mitglieder und ist unter anderem für die Pflegebranche zuständig. Der Antragsteller – ein Arbeitgeberverband für Pflegeeinrichtungen in Deutschland – hat die Feststellung begehrt, dass ver.di in der Pflegebranche nicht tariffähig ist. Ihr fehle in diesem Bereich die erforderliche – durch die Zahl der organisierten Arbeitnehmer vermittelte – Durchsetzungskraft gegenüber der Arbeitgeberseite. Hilfsweise hat der Antragsteller geltend gemacht, ver.di sei bezogen auf ihren gesamten satzungsmäßigen Organisationsbereich tarifunfähig.
Das in erster Instanz zuständige Landesarbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Die hiergegen erhobene Rechtsbeschwerde des Antragstellers blieb vor dem BAG erfolglos. Der auf die Feststellung einer teilweisen Tarifunfähigkeit gerichtete Hauptantrag sei unzulässig, so das BAG. Die Tariffähigkeit sei die rechtliche Fähigkeit, im selbst beanspruchten Organisationsbereich wirksam Tarifverträge mit dem sozialen Gegenspieler abzuschließen. Diese Fähigkeit sei nach der ständigen Rechtsprechung des BAG für den beanspruchten Zuständigkeitsbereich einer Vereinigung einheitlich und unteilbar. Eine teilweise, auf bestimmte Branchen, Regionen, Berufskreise oder Personengruppen beschränkte Tariffähigkeit einer Koalition gebe es nicht.
Die Rechtsbeschwerde gegen die Abweisung des Hilfsantrags war laut BAG unzulässig. Damit stehe rechtskräftig fest, dass ver.di tariffähig ist.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.09.2022, 1 ABR 24/21
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15.09.2022
YouTube-Video zeigt KZ-Tor mit Inschrift "IMPFUNG MACHT FREI": Fristlose Kündigung eines Lehrers wirksam
Die fristlose Kündigung eines Lehrers des Landes Berlin war rechtens, nachdem dieser auf YouTube ein Video veröffentlicht hatte, das eine Darstellung des Tores eines Konzentrationslagers mit der Inschrift "IMPFUNG MACHT FREI" enthielt. Dies hat das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin entschieden. Die Grundrechte der Meinungsfreiheit oder Kunstfreiheit stritten hier nicht zugunsten des Lehrers.
Der Lehrer hat ein YouTube-Video unter dem Titel "Sie machen Tempo! Und Ich denke…" veröffentlicht. Am Anfang des Videos wird für etwa drei Sekunden ein Bild eingeblendet, auf dem das Tor eines Konzentrationslagers abgebildet ist. Der Originalschriftzug des Tores "ARBEIT MACHT FREI" wurde durch den Text "IMPFUNG MACHT FREI" ersetzt. Es folgt dann eine ebenfalls etwa drei Sekunden lange Einblendung eines Tweets des bayrischen Ministerpräsidenten Markus Söder (CSU), der eine Ausweitung der Impfangebote ankündigt und in dem er die Aussage "Impfen ist der Weg zur Freiheit" trifft. Die Einblendungen zu Beginn des Videos werden weder durch Text noch durch mündliche Erklärungen näher erläutert. Abrufbar war das Video unter einem Standbild der ersten Einblendung des Videos.
Das Land Berlin hat den Lehrer unter anderem wegen der Veröffentlichung dieses Videos fristlos, hilfsweise fristgemäß gekündigt. Der Lehrer setze in dem Video das staatliche Werben um eine Impfbereitschaft in der Pandemie mit der Unrechtsherrschaft und dem System der Konzentrationslager gleich. Damit verharmlose er die Unrechtstaten der Nationalsozialisten und missachte die Opfer. Der Lehrer habe seine Schüler aufgefordert, seinen außerdienstlichen Aktivitäten im Internet zu folgen und sich in anderen Videos auch als Lehrer des Landes Berlin vorgestellt.
Der Lehrer sieht in dem Video keinen Grund für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Er habe mit dem privaten Video ausschließlich scharfe Kritik an der Äußerung des bayrischen Ministerpräsidenten üben und deutlich machen wollen, dass diese der menschen- und rechtsverachtenden Polemik des Nationalsozialismus nahekomme. Das Video sei durch das Grundrecht auf Meinungsäußerung und Kunstfreiheit gedeckt.
Das ArbG Berlin hat die Klage des Lehrers abgewiesen. Eine Auslegung des Inhalts des Videos ergebe nicht nur eine Kritik an der Äußerung des bayrischen Ministerpräsidenten, sondern auch an der allgemeinen, auch vom Land Berlin und der Schulsenatorin, getragenen Impfpolitik. Dabei überschreite der Lehrer durch den Vergleich des Bildes mit dem Text "IMPFUNG MACHT FREI" mit der Impfpolitik das Maß der zulässigen Kritik. Die Kritik des Lehrers sei nicht mehr durch die Grundrechte der Meinungsfreiheit oder Kunstfreiheit gedeckt, sondern stelle eine unzulässige Verharmlosung des Holocausts dar. Eine Weiterbeschäftigung des Lehrers sei aus diesem Grund unzumutbar.
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.09.2022, 22 Ca 223/22
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15.09.2022
Verletzung des Diensthundes: Förster hat Anspruch auf Zahlung der Tierarztkosten
Ein Förster hat bei Verletzung des Diensthundes Anspruch auf Zahlung der Tierarztkosten, auch wenn der Hund selbst nicht "im Dienst" war. Dies stellt das Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden klar.
Ein verbeamteter Förster verlangte von seinem Dienstherrn die Zahlung von Tierarztkosten. Der Jagdhund des Klägers begleitet ihn auch außerhalb des Jagdeinsatzes im Außendienst. Im Rahmen eines Kontrollgangs des Försters riss sich das Tier von der Leine los, wurde an den Bahngleisen von einem Zug erfasst und erlitt Verletzungen am Schwanz. Die Behandlung beim Tierarzt kostete etwa 2.000 Euro.
Das VG Wiesbaden gab der Klage auf Zahlung der Tierarztkosten statt. Die Voraussetzungen für den beamtenrechtlichen Schadenersatzanspruch lägen vor. Tiere seien zwar keine Sachen. Dennoch seien die für Gegenstände geltenden Vorschriften entsprechend anwendbar. Die Schädigung des Hundes sei in Ausübung des Dienstes eingetreten. Die Kontrolle des Bewuchses an Bahnstrecken gehöre zu den Dienstpflichten des Försters. Der Jagdhund begleite den Kläger auch bei seinen Reviergängen, und nicht nur bei der Jagd, da der Hund Auslauf brauche.
Unbeachtlich sei, dass der Jagdhund im Unfallzeitpunkt selbst nicht "im Dienst" war, also selbst nicht für seine unmittelbare Aufgabenerfüllung – die Jagd – eingesetzt wurde. Zwar werde der Hund bei Kontrollgängen an der Bahnstrecke nicht benötigt. Der beamtenrechtliche Schadenersatzanspruch stelle jedoch nicht darauf ab, dass der Hund im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses selbst dienstlich benötigt oder eingesetzt worden sei.
Verwaltungsgericht Wiesbaden, 3 K 1799/19.WI, rechtskräftig
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14.09.2022
Kindergeld: Erlass der Rückforderung bei Nichtanzeige des Haushaltswechsels des Kindes?
Unterlässt es der zunächst kindergeldberechtigte Elternteil, der Familienkasse rechtzeitig mitzuteilen, dass er das Kind nicht mehr in seinem Haushalt aufgenommen hat, ist die gegen ihn gerichtete Kindergeldrückforderung nicht zwingend bereits deshalb in vollem Umfang zu erlassen, weil das Kindergeld gemäß einer notariellen Unterhaltsvereinbarung an den dann vorrangig kindergeldberechtigten Elternteil weitergeleitet worden ist, wenn dessen Anspruch möglicherweise wegen fehlender Antragstellung bereits festsetzungsverjährt ist. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Zwar sei die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass die Ermessensentscheidung, mit der die Familienkasse das Kindergeld zurückgefordert hat, fehlerhaft ist. Denn die Familienkasse habe sich nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass das Kindergeld an die Kindesmutter weitergeleitet wurde. Zu Unrecht sei das Finanzgericht (FG) dagegen von einer Ermessensreduzierung auf null ausgegangen. Der BFH führt vor allem an, dass es im Streitfall sein könne, dass der Kindergeldanspruch der Kindesmutter bereits durch unterbliebene oder verspätete Antragstellung verjährt und damit erloschen ist (§§ 169 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, 47 Abgabenordnung – AO). Dabei wäre auch zu beachten, dass für die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung beim Kläger wegen § 169 Absatz 2 Satz 2 AO die verlängerte Verjährungsfrist gilt, während für die Kindergeldfestsetzung bei der Kindesmutter die normale vierjährige Festsetzungsfrist des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 AO eingreift. Entsprechend könne es aus diesem Grund an der vom FG angenommenen Deckungsgleichheit des Nachforderungsanspruchs der Kindesmutter mit dem Rückforderungsanspruch gegenüber dem Kläger fehlen.
Die Annahme des FG, dass die Familienkasse durch eine Erstattung an den Kläger wirtschaftlich nicht belastet sei, treffe zwar mit Blick auf den materiellen Kindergeldanspruch zu. Aufgrund der verfahrensrechtlichen Regelungen komme jedoch in Betracht, dass die Familienkasse weder dem Kläger (mangels Haushaltsaufnahme der Kinder) noch der Kindesmutter (mangels rechtzeitiger Antragstellung) Kindergeld zu zahlen hat. Das Argument der fehlenden wirtschaftlichen Belastung verliere dadurch an Gewicht, so der BFH.
Da somit die Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung auf null nicht vorgelegen hätten, sei das FG-Urteil hinsichtlich der Erlassentscheidung nur insoweit aufrechtzuerhalten, als der Ablehnungsbescheid aufgehoben wurde. Die Sache sei nicht an das FG zurückzuverweisen gewesen. Vielmehr müsse die Familienkasse erneut über den Erlassantrag des Klägers entscheiden.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.05.2022, III R 16/20
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14.09.2022
Kalte Progression: Die Linke fragt nach Maßnahmen zum Ausgleich
Um Maßnahmen zum Ausgleich der kalten Progression geht es in einer Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke (BT-Drs. 20/3306). Die Bundesregierung soll darlegen, warum im Vorschlag von Bundesfinanzminister Christian Lindner zum Ausgleich der kalten Progression keine Rechtsverschiebung des Reichensteuersatzes im Einkommensteuertarif vorgesehen ist.
Außerdem erwartet die Fraktion eine Bewertung der früher vorgenommenen Rechtsverschiebung des Reichensteuersatzes durch die Vorgängerregierung. Gefragt wird auch, welche Höhe der Reichensteuersatz haben müsste, um die Mindereinnahmen durch die anderen Maßnahmen zum Ausgleich der kalten Progression auszugleichen.
Deutscher Bundestag, PM vom 13.09.2022
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14.09.2022
Steuererklärung 2021: Abgabefrist rückt näher
Für all jene, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind und sich selbst um diese kümmern, tickt die Uhr: Die Frist zur Abgabe der Erklärung für das Jahr 2021 läuft am 31.10.2022 ab. In den Bundesländern, in denen dieser Tag ein Feiertag ist, muss die Steuererklärung erst einen Tag später beim Finanzamt vorliegen. Nach dem Abgabetermin drohen Verspätungszuschlag, Zwangsgeld oder gar die Schätzung. Hierauf weist die Lohnsteuerhilfe Bayern hin.
Allerdings bestehe die Möglichkeit, den Termin um zehn Monate hinauszuschieben – indem man einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein mit der Erklärung beauftragt. Denn das Einreichen der Steuererklärung für 2021 sei für die steuerberatende Gilde noch bis Ende August 2023 möglich, so die Lohnsteuerhilfe Bayern. Die Bundesregierung habe den besonderen Aufschub für die steuerberatende Zunft wegen der hohen Belastungen während der Corona-Pandemie erlassen. Die längere Erklärungsfrist gelte allerdings nicht für Steuerpflichtige, die aufgrund einer gesonderten Anordnung des Finanzamts aufgefordert sind, ihre Erklärung zu einem früheren Termin abzugeben.
Auch auf die Abgabe der Grundsteuererklärung für Grundstücksbesitzer treffe diese verlängerte Frist nicht zu, unterstreicht die Lohnsteuerhilfe. Die geforderten Grundstücksdaten müssten nach derzeitiger Lage am 31.10.2022 oder bei den acht Bundesländern mit evangelischem Feiertag 24 Stunden später am nächsten Werktag bei den Finanzbehörden vorliegen.
Lohnsteuerhilfe Bayern, PM vom 06.09.2022
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14.09.2022
Grundsteuerreform: Niedersachsen zieht positive Zwischenbilanz
Bei den niedersächsischen Finanzämtern sind bisher über 800.000 Grundsteuererklärungen eingegangen. Dies entspreche einer Quote von 22 Prozent nach zehn Wochen, teilt das Landesamt für Steuern (LfSt) mit. Noch bis 31.10.2022 hätten die Bürger mit Grundbesitz in Niedersachsen Zeit, ihre Grundsteuererklärung abzugeben.
Die niedersächsische Steuerverwaltung rechne nach dem Ende der Sommer- und Ferienzeit mit einem Anstieg der Erklärungseingänge und gehe von einer starken Schlussphase aus. Dieser Effekt zeige sich regelmäßig auch bei anderen Steuererklärungen wie zum Beispiel der Einkommensteuer.
Niedersachsen hab sich im Interesse der Eigentümer für ein verhältnismäßig einfaches Grundsteuermodell entschieden. Für die Grundsteuererklärung würden lediglich die wenigen folgenden Daten über das Grundstück benötigt: Aktenzeichen, Lage des Grundstücks, Angaben zu Grund und Boden, Angaben zu Gebäuden und zusätzlich Angaben zu den Eigentumsverhältnissen.
Das Aktenzeichen und die Lage des Grundstücks seien bereits im Juni 2022 jedem Eigentümer über ein individuelles Schreiben des zuständigen Finanzamts an die Hand gegeben worden. Für die notwendigen Angaben zum Grund und Boden stehe der kostenlose Grundsteuer-Viewer unter "www.grundsteuer-viewer.niedersachsen.de" zur Verfügung. Angaben zu Gebäuden (Wohn- oder Nutzflächen) seien üblicherweise in Mietverträgen, Kaufverträgen oder Bauplänen zu finden.
Derzeit hätten viele Bürger Fragen zur Grundsteuerreform. Die Niedersächsische Steuerverwaltung biete ein umfassendes Informationsangebot. Auf der landeseigenen Informationsseite zur Grundsteuerreform unter "www.lstn.niedersachsen.de/steuer/grundsteuer" fänden sich beispielsweise neben den Häufigen Fragen (FAQ) auch Video- und Klick-Anleitungen , die die Eigentümer von Grundbesitz in Niedersachsen bei der elektronischen Abgabe ihrer Grundsteuererklärung über "Mein ELSTER" unter "www.elster.de" unterstützen können. Diese orientierten sich dabei an den häufigsten Fallgestaltungen (unter anderem Einfamilienhaus und Eigentumswohnung) und leiteten anschaulich Schritt für Schritt durch die elektronische Erklärungsabgabe. Das Informationsangebot werde kontinuierlich ausgebaut und an den Informationsbedarf angepasst, so das LfSt. Die Informationsseite verzeichne im Jahr 2022 bereits mehr als 2,2 Millionen Aufrufe mit mehr als 800.000 Ansichten der Informationen zur Vorbereitung auf die Erklärungsabgabe.
Auch die Belange derjenigen, die keinerlei Möglichkeit haben, den elektronischen Weg zu beschreiten, würden berücksichtigt. Neben der Möglichkeit, sich bei Fragen zur Grundsteuer an die Hotlines der niedersächsischen Finanzämter zur Grundsteuerreform zu wenden, könne für Bürger, die über keinen eigenen ELSTER-Zugang verfügen, auch ein bereits bestehender Zugang zu ELSTER eines Angehörigen zur Erklärungsabgabe genutzt werden. Zum Beispiel könnten Kinder oder andere Angehörige damit für ihre Eltern oder Verwandten die Erklärung elektronisch abgeben. Im Ausnahmefall würden Papier-Vordrucke bereitgestellt und Papier-Erklärungen angenommen.
Landesamt für Steuern Niedersachsen, PM vom 13.09.2022
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14.09.2022
Verurteilung von IS-Anwerber "Abu Walaa": Ist rechtskräftig
Das vom Oberlandesgericht (OLG) Celle gegen den IS-Anwerber Ahmad Abdulaziz Abdullah A. ("Abu Walaa") unter anderem wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland verhängte Urteil ist rechtskräftig. Dies teilt der Bundesgerichtshof (BGH) mit. Damit müsse Abu Walaa für zehn Jahre und sechs Monate in Haft. Auch die Verurteilung der beiden weiteren Angeklagten unter anderem wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu langjährigen Freiheitsstrafen sei rechtskräftig.
Nach den vom OLG getroffenen Feststellungen galt der Angeklagte A. im Tatzeitraum von Frühjahr 2014 bis September 2016 bei salafistisch-dschihadistischen Islamisten in Deutschland als eine führende Autorität. Er war als Prediger in einer Moschee in Hildesheim tätig. Der "Islamische Staat" (IS) setzte ihn als Vertreter mit der Befugnis zur Erstattung von Rechtsgutachten und Rekrutierer ein. Der Angeklagte animierte seine Anhänger, zum IS auszureisen oder zumindest in Deutschland für diesen tätig zu werden. Er unterstützte Ausreisewillige tatkräftig auf vielfältige Weise.
Zudem stand er in Kontakt mit dem Angeklagten Boban S., der eine zentrale Person der IS-affinen Szene in Nordrhein-Westfalen war und in einer Dortmunder Wohnung Indoktrinationsveranstaltungen für IS-Sympathisanten abhielt. Der weitere Angeklagte Mahmoud O. war im Umfeld der Hildesheimer Moschee engagiert und half dem Angeklagten A. Die drei Angeklagten waren in unterschiedlicher Weise an der Ausreise mehrerer junger Männer nach Syrien beteiligt, die sich dem IS anschlossen, für diesen tätig wurden und teils auch Selbstmordattentate mit einer Vielzahl von Toten begingen.
Der BGH hat die Revisionen der Angeklagten verworfen, da die durch die Rechtsmittel veranlasste Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.08.2022, 3 StR 500/21
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14.09.2022
Sanierung: Darf nicht zulasten des Nachbarn gehen
Bei Sanierungsarbeiten am eigenen Haus muss man auch das Nachbargrundstück im Blick behalten. Die Sanierung dürfe nicht zulasten des Nachbarn gehen, so das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg.
Der Beklagte und seine Geschwister hatten ein von ihnen geerbtes Elternhaus in Osnabrück sanieren lassen. Dabei wurde auch Wasser aus dem Keller nach draußen gepumpt. Der Beklagte ging davon aus, dass keine Ableitung in die Kanalisation erforderlich sei, weil das Wasser auf seinem Grundstück versickern würde. Stattdessen gelangte es zum Nachbarhaus und dort über einen Lichtschacht in den Keller des Nachbarn und durchnässte die Wände und den Fußboden.
Der Nachbar erhob Klage und verlangte rund 6.700 Euro ersetzt. Das Landgericht Osnabrück sprach ihm gut die Hälfte zu. Ein voller Ersatz sei nicht geschuldet, weil der Kläger keine Vorsorge dafür getroffen habe, dass das Wasser aus dem Lichtschacht auch bei Frost hinreichend ablaufen könne. Außerdem habe er den Schaden selbst behoben, sodass er nicht den Betrag verlangen könne, den eine Fachfirma in Rechnung gestellt hätte.
Das OLG Oldenburg hat dem Kläger auf seine Berufung hin den vollen Betrag zugesprochen. Ihm sei kein Vorwurf zu machen. Der Lichtschacht sei zwar teilweise nicht in Ordnung gewesen. Dies habe aber nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht zu dem Schaden beigetragen. Denn das Wasser wäre sonst über das Kellerfenster eingedrungen. Der Kläger könne auch die fiktiven Kosten einer Fachfirma ersetzt verlangen, weil ein Schädiger nicht davon profitieren solle, wenn ein Geschädigter einen Schaden selbst beseitige.
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 08.07.2022, 6 U 328/21, rechtskräftig
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14.09.2022
Protestcamp auf Sylt: Auflösung bestätigt
Es bleibt bei der Auflösung des Protestcamps auf Sylt. Das schleswig-holsteinische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat die Beschwerde der beiden Leiter des Camps zurückgewiesen. Zuvor hatte das Verwaltungsgericht (VG) Schleswig-Holstein am 06.09.2022 (3 B 80/22) ihre Eilanträge gegen die vom Kreis Nordfriesland verfügte Auflösung des Protestcamps abgelehnt.
Das OVG hat darauf abgestellt, dass gegen die vom VG angenommene unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nichts zu erinnern sei. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung des Kreises am 30.08.2022 hätten angesichts der Vorerfahrungen mit dem Campleben entsprechend erkennbare Umstände vorgelegen.
So sei es seit Bestehen des Camps und bis zum Erlass der Verfügung mehrfach zu Verstößen gegen die Rechtsordnung gekommen. Die wirksame und vollziehbare Verfügung des Kreises vom 03.08.2022, nach der unter anderem sanitäre Anlagen vorzuhalten gewesen wären, sei durchgehend nicht erfüllt worden. Folge dessen sei gewesen, dass es durch Verrichten der Notdurft im öffentlichen und privaten Raum zu einem Verstoß gegen § 118 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) gekommen sei. Hinzu trete der ruhestörende Lärm als Verstoß gegen § 117 OWiG.
Diese Verstöße hätten zugleich zu Beeinträchtigungen weiterer Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit, nämlich der Unversehrtheit der Gesundheit Einzelner und des Eigentums Dritter als auch von Natur und Umwelt geführt. Im Rahmen der gebotenen Abwägung sei schließlich auch die Dauer des Protestcamps zu berücksichtigen. Je länger dieses absehbar dauere, desto mehr Gewicht bekämen die der Versammlungsfreiheit gegenüberstehenden Rechte und Belange Dritter. Dies habe der Kreis zutreffend gewichtet, so das OVG abschließend.
Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.09.2022, 4 MB 33/22, unanfechtbar
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13.09.2022
Leistungen einer Schwimmschule: Sind umsatzsteuerpflichtig
Umsätze aus Leistungen einer Schwimmschule sind umsatzsteuerpflichtig. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.
Die Klägerin betreibt seit dem 30.04.2004 als Einzelunternehmerin in angemieteten Schwimmhallen eine Schwimmschule für Kinder und Erwachsene. Streitig ist, ob die von ihr durchgeführten Schwimmkurse für Säuglinge im Alter von drei bis zwölf Monaten und Kleinkinder im Alter von zwölf bis 36 Monaten steuerfrei sind. Der BFH hat entschieden, dass dies nicht der Fall ist.
Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, komme eine Steuerfreiheit nach nationalem Recht (§ 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb Umsatzsteuergesetz) nicht in Betracht, weil für die streitigen Kurse nicht die danach erforderlichen Bescheinigungen zur Berufs- oder Prüfungsvorbereitung vorliegen.
Es komme aber auch keine unionsrechtlich abgeleitete Steuerfreiheit in Betracht, so der BFH weiter. Nach Artikel 132 Absatz 1 Buchst. j der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) befreiten die EU-Mitgliedstaaten den von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht. Zwar habe der BFH mit Urteil vom 05.06.2014 entschieden, dass Schwimmunterricht als von Privatlehrern erteilter Schulunterricht gemäß Artikel 132 Absatz 1 Buchst. j MwStSystRL steuerfrei sein kann (V R 19/13). Der Europäische Gerichtshof habe aber auf eine spätere Vorlage des BFH (Beschluss vom 27.03.2019, V R 32/18) entschieden, dass der von dieser Bestimmung und von Artikel 132 Absatz 1 Buchst. i MwStSystRL vorausgesetzte Schul- und Hochschulunterricht nicht den von einer Schwimmschule erteilten Schwimmunterricht umfasst. Daher habe der BFH seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben (Urteil vom 16.12.2021, V R 31/21, V R 32/18). Damit stehe für den Streitfall fest, dass Schwimmunterricht nicht unter die unionsrechtlich zu gewährende Steuerfreiheit für Unterricht fällt.
Eine Steuerfreiheit lasse sich auch nicht anderweitig begründen. Zwar erfasse Artikel 132 Absatz 1 Buchst. i MwStSystRL neben dem Schul- und Hochschulunterricht auch die Aus- und Fortbildung sowie die berufliche Umschulung und damit eng verbundene Dienstleistungen. Nach Artikel 44 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15.03.2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG umfasse dies "Schulungsmaßnahmen mit direktem Bezug zu einem Gewerbe oder einem Beruf sowie jegliche Schulungsmaßnahme, die dem Erwerb oder der Erhaltung beruflicher Kenntnisse dient", wobei die Dauer der Ausbildung, Fortbildung oder beruflichen Umschulung unerheblich ist.
Hierzu gehörten nach der Rechtsprechung des BFH auch solche gemischten Kurse, die es einem Teilnehmer ermöglichen, die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten zur Vertiefung und Fortentwicklung beruflich zu nutzen, selbst wenn von dieser Möglichkeit nur wenige Teilnehmer Gebrauch machen (Urteil vom 24.01.2008, V R 3/05). Dafür, dass Kursteilnehmer der von der Klägerin veranstalteten Schwimmkurse die Kursteilnahme für eine spätere Berufstätigkeit zum Beispiel als Schwimmlehrer nutzten oder diese anstrebten, böten die Feststellungen der Vorinstanz indes keine Anhaltspunkte. Auch habe die Klägerin hierzu nichts vorgetragen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.03.2022, 2022, V R 35/21, V R 35/19
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13.09.2022
Minijobs und kurzfristig Beschäftigte: Zur Auszahlung der Energiepreispauschale
Im September 2022 sollen die Arbeitgeber die Energiepreispauschale auszahlen. Jedoch kann es bei Minijobs und kurzfristigen Beschäftigungen zu unterschiedlichen Fallvarianten kommen. Arbeitgeber müssten darauf achten, welche Variante vorliegt, betont der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz.
Grundsätzlich sei auch ein Arbeitnehmer im Minijob berechtigt, die Energiepreispauschale zu erhalten. Es lägen auch bei einem Minijob nach dem Sozialversicherungsrecht Einkünfte aus Arbeitslohn vor. Aktuell betrage die Grenze 450 Euro monatlich. Der Minijob müsse im Jahr 2022 ausgeübt worden sein.
Dies bedeute: Üben Arbeitnehmer nur einen Minijob aus und erzielen ansonsten keine weiteren Einkünfte aus Arbeitslohn, seien diese ebenfalls berechtigt für den Erhalt der Energiepreispauschale. Dies gelte auch für Rentner, die noch einen Minijob ausüben. Wird der Minijob am 01.09.2022 ausgeübt, erfolge die Auszahlung über den Arbeitgeber. Allerdings sei dies nur möglich, wenn der Minijobber eine Bestätigung vorlegt, in der das erste Dienstverhältnis für den Minijob bestätigt wird. Die Bestätigung sei formlos möglich. Sie müsse dem Arbeitgeber aber ausgehändigt werden. Ohne eine solche Bestätigung dürfe der Arbeitgeber eines Minijobbers keine Auszahlung vornehmen.
Jedoch sollten nur die Arbeitgeber die Energiepreispauschale auszahlen, die monatlich oder vierteljährlich eine Lohnsteueranmeldung abgeben. Die Auszahlung solle grundsätzlich mit dem September-Gehalt erfolgen. Die Arbeitgeber, die quartalsweise die Lohnsteueranmeldung abgeben, könnten auch mit dem Oktober-Gehalt zahlen. Arbeitgeber, die nur jährlich eine Lohnsteueranmeldung abgeben, könnten selbst entscheiden, ob sie die Pauschale an ihre Arbeitnehmer zahlen. Sie müssten dies aber nicht tun. In diesem Fall könnten die Minijobber die Pauschale über die Einkommensteuererklärung 2022 erhalten.
Die Arbeitgeber, die ausschließlich Minijobber beschäftigen, die nur pauschal versteuert werden, dürfen laut BdSt Rheinland-Pfalz keine Pauschale an die Arbeitnehmer auszahlen. Hintergrund sei, dass hierfür kein Weg vorgesehen ist, wie die Arbeitgeber die gezahlte Energiepreispauschale vom Finanzamt rückerstattet bekommen, da keine Lohnsteueranmeldung abgegeben wird. "Die Arbeitgeber in Privathaushalten geben keine Lohnsteueranmeldung ab und somit sind sie nicht berechtigt, die Energiepreispauschale auszuzahlen", erklärt Daniela Karbe-Geßler vom BdSt. Die beschäftigten Minijobber könnten die Pauschale im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2022 geltend machen, wenn sie keine weitere Haupttätigkeit haben, in der sie die Pauschale erhalten haben.
Bei kurzfristig Beschäftigten gilt es laut BdSt Rheinland-Pfalz zu unterscheiden. Grundsätzlich zählten auch kurzfristige Beschäftigungen zu den Arbeitsverhältnissen. Die Beschäftigten seien damit berechtigt, die Energiepreispauschale zu erhalten. Aber nicht in allen Fällen zahle der Arbeitgeber diese aus. Es gebe kurzfristige Beschäftigungen im sozialversicherungsrechtlichen Sinne und kurzfristig Beschäftigte im steuerlichen Sinne. "Hier ist auf die jeweilige Konstellation zu achten", informiert Karbe-Geßler. Beide Bereiche verwendeten andere Voraussetzungen, bei beiden würden Unterschiede bei der Energiepreispauschale gemacht.
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 09.09.2022
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13.09.2022
Grundsteuerreform: Halbzeit bei Abgabefrist
Die Hälfte der Abgabefrist für die Grundsteuerfeststellungserklärungen ist bereits verstrichen. In den ersten zwei Monaten der Frist seien bundesweit 5,25 Millionen Grundstücksbesitzer ihrer Erklärungspflicht nachgekommen, meldet das Bayerische Landesamt für Steuern (LfSt). In Bayern seien bereits über eine Million Erklärungen bei den Finanzämtern eingegangen.
Der Zeitraum für die Abgabe der Grundsteuererklärung vom 01.07.2022 bis 31.10.2022 sei bundeseinheitlich abgestimmt. Es sei erst Halbzeit, sodass noch genügend Zeit für die Abgabe der Grundsteuererklärungen bleibe. Das LfSt empfiehlt, die Feststellungserklärung dennoch bald einzureichen.
Die Finanzverwaltung müsse zeitnah die Grundsteuermessbeträge festsetzen. Denn die Kommunen benötigten die Grundsteuermessbeträge möglichst frühzeitig, um die ab 2025 geltenden Hebesätze für die neue Grundsteuer festlegen und die Grundsteuerbescheide versenden zu können.
In den vergangenen Wochen seien regelmäßig Rückmeldungen und Verbesserungsvorschläge der Anwender aufgegriffen und fachlich geprüft worden. Diese Verbesserungen stünden nach einem Update aller Grundsteuerformulare seit Ende August 2022 in "Mein ELSTER" zur Verfügung.
Für die Abgabe der Feststellungserklärungen bestünden in Bayern drei Möglichkeiten: elektronisch über ELSTER – Ihr Online-Finanzamt unter "www.elster.de", als graues pdf-Formular ausschließlich zum Ausfüllen am PC und anschließendem Ausdruck auf "www.grundsteuer.bayern.de" und als grünes Papier-Formular zum handschriftlichen Ausfüllen, verfügbar in den Finanzämtern sowie den Verwaltungen der Städte und Gemeinden in Bayern.
Ausführliche Informationen und Erklärvideos zur Grundsteuererklärung seien unter "www.grundsteuer.bayern.de" zu finden. Auch gebe es Ausfüllanleitungen zu den Grundsteuererklärungsvordrucken. Unter dem Punkt "Wie finde ich Hilfe?" unterstütze auch der Chatbot auf "www.elster.de" bei der Feststellungserklärung. Zudem stehe unter der Nummer 089/30700077 eine Informations-Hotline bereit. Und auf Daten aus dem Liegenschaftskataster (BayernAtlas-Grundsteuer) könne man von 01.07.2022 bis 31.12.2022 über "www.elster.de" kostenlos zugreifen.
Landesamt für Steuern Bayern, PM vom 07.09.2022
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13.09.2022
Gestiegene Energiekosten: Niedersachsen hilft betroffenen Unternehmen durch steuerliche Maßnahmen
In Anbetracht der steigenden Energiekosten hat Niedersachsens Finanzminister Reinhold Hilbers (CDU) angekündigt, besonders betroffenen Unternehmen im Rahmen der zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten mit steuerlichen Erleichterungen entgegenzukommen.
Zu den wichtigsten Möglichkeiten für Steuererleichterungen gehörten die Herabsetzung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer, die Stundung oder der Erlass fälliger Steuern sowie der Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge. Ein entsprechender Erlass gehe jetzt den niedersächsischen Finanzämtern zu.
Wesentlich betroffenen Unternehmen empfiehlt das Finanzministerium Niedersachsen, sich wegen möglicher steuerlicher Hilfsmaßnahmen, insbesondere und gerade auch wegen einer Anpassung aufgrund der hohen Betriebskosten nicht mehr angemessener Steuervorauszahlungen, mit dem Finanzamt in Verbindung zu setzen. Über Anträge werde in jedem Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen schnell entschieden. Die Finanzämter gingen hier mit Augenmaß vor und schöpften den ihnen hierbei zur Verfügung stehenden Ermessensspielraum verantwortungsvoll aus.
Finanzministerium Niedersachsen, PM vom 09.09.2022
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13.09.2022
Waldorfschule: Durfte Schulverträge wegen Drohungen von Eltern wegen Corona-Schutzmaßnahmen kündigen
Der Schulverein einer Freien Waldorfschule durfte die Schulverträge in Bezug auf Schülerinnen kündigen, deren Eltern in E-Mails wegen der von der Schule getroffenen Corona-Schutzmaßnahmen Drohungen ausgesprochen hatten. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart entschieden.
Die Töchter der Antragsteller besuchten eine Freie Waldorfschule in Göppingen. Im Zuge der Corona-Pandemie sprachen die Antragsteller mit E-Mails an Lehrkräfte und die Geschäftsleitung der Schule Drohungen, Unterstellungen und Vorwürfe im Hinblick auf die schulische Umsetzung der staatlichen Corona-Maßnahmen aus. Sie warfen der Schule unter anderem vor, "alle menschenverachtenden Maßnahmen und Verordnungen durchzusetzen", "Verbrechen gegen die Menschheit zu begehen" und hegten den Verdacht, dass es einzelnen Lehrkräften Freude bereite, "Kinder zu erniedrigen und zu belehren".
Daraufhin kündigte der Schulverein die Schulverträge für die in ihre Klassen gut integrierten Töchter der Antragsteller mit Kündigungen vom März und April 2022 zum 31.07.2022. Er stützte sich dabei auf eine Regelung der Schulvereinbarung mit den Eltern, wonach die Kündigung bei einem unzureichenden Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Schuljahresende ausgesprochen werden kann.
Dagegen richteten sich die Eltern Ende Juli mit einem Eilantrag und dem Ziel, ihren Kindern den Schulbesuch unter Rücknahme der schulvertraglichen Kündigung mit Beginn des Schuljahres 2022/2023 wieder zu gestatten. Diesen einstweiligen Verfügungsantrag hat das erstinstanzlich zuständige Landgericht Ulm zurückgewiesen. Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde drangen die Antragsteller vor dem OLG Stuttgart nicht durch.
Es fehle sowohl an einem Verfügungsgrund als auch an einem Anspruch für eine einstweilige Verfügung, so das OLG. Es handele sich hier nicht um einen Eilfall, da die Eltern bis zur Beauftragung eines Rechtsanwalts rund drei Monate nach der Kündigung zugewartet hätten. Auch sei das Schulvertragsverhältnis durch die ordentliche Kündigung des Schulträgers wirksam beendet worden. Insbesondere sei die Kündigungsklausel des Schulvertrags wirksam und stelle keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Absatz 1 S.1 Bürgerliches Gesetzbuch dar, was der Bundesgerichtshof bereits 2008 bei einer weitgehend identischen Klausel in einer Schulvereinbarung bestätigt habe. Demgegenüber könnten sich die Beschwerdeführer gerade nicht auf § 90 Absatz 6 des baden-württembergischen Schulgesetzes berufen, der einen Schulausschluss nur bei einem Fehlverhalten der Schüler und nicht der Eltern vorsehe. Diese Regelung gelte nicht für Schulen in freier Trägerschaft, da diese sich im Rahmen des grundgesetzlichen Rechts zur freien Schülerwahl nach Artikel 7 Absatz 4 Satz 1 Grundgesetz von Schülern auch wieder trennen können müssten.
Gleichwohl verkenne das OLG nicht die Interessen der Töchter an der Fortsetzung des Schulvertrages zum Erreichen ihres Ausbildungszieles. Damit abzuwägen seien jedoch die gleichermaßen gewichtigen Interessen der Privatschule an der effektiven Verwirklichung ihrer Bildungsziele. Beruhe dieses Konzept auf einer intensiven individuellen Betreuung und Förderung der Schüler, so liege es auf der Hand, dass auf Seiten der Schüler und auch deren Eltern die Bereitschaft zur Einordnung und Mitarbeit unerlässliche Voraussetzung sei. Fehle oder entfalle diese Voraussetzung, bestehe ein billigenswertes Interesse der Schule, sich vom Vertrag lösen zu können.
Somit seien die Kündigungen auch nicht als rechtsmissbräuchlich einzustufen. Die Eltern könnten sich bei den Vorwürfen in ihrer E-Mail, die das Vertrauensverhältnis der Parteien nachhaltig beschädigt haben, auch nicht auf das grundgesetzliche Recht der Meinungsäußerung berufen. Entscheidend sei, dass die Kündigung nicht erfolgt sei, um einen kritischen Diskurs zu unterbinden, sondern aufgrund des in Art und Maß völlig haltlosen und unangemessenen Verhaltens der Beschwerdeführer unter anderem gegenüber den Lehrkräften, das verschwörungstheoretische Anleihen nehme und sich auf konkrete Drohungen und Unterstellungen erstrecke. Eine Entschuldigung sei gegenüber dem Schulverein bislang nicht ausgesprochen worden.
Der Beschluss im einstweiligen Verfügungsverfahren ist laut OLG rechtskräftig. Die Eltern könnten die Wirksamkeit der Kündigung noch in einem Hauptsacheverfahren gerichtlich klären lassen.
Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 07.09.2022, 4 W 75/22
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13.09.2022
Pornografische Internetangebote aus Zypern: Untersagung hat Bestand
Die Eilanträge von zwei Anbietern pornografischer Internetseiten mit Sitz in Zypern bleiben auch in zweiter Instanz ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat mit drei Beschlüssen die Untersagung der Verbreitung der Internetangebote bestätigt.
Die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen hatte zum Schutz von Kindern und Jugendlichen gegenüber den zypriotischen Gesellschaften insgesamt drei Internetangebote mit frei zugänglichen pornografischen Inhalten beanstandet und deren weitere Verbreitung in Deutschland untersagt, solange die pornografischen Inhalte nicht entfernt werden oder durch die Einrichtung einer geschlossenen Benutzergruppe sichergestellt wird, dass nur Erwachsene Zugang zu diesen erhalten. Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hatte die Anträge der Anbieter auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Das OVG hat nun die hiergegen gerichteten Beschwerden zurückgewiesen.
Die von den Anbietern vorgebrachten Gründe gäben keine Veranlassung, die Beschlüsse des VG Düsseldorf zu ändern. Es unterliege bei vorläufiger Einschätzung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass bei der Aufsicht über Telemedien-Angebote die inhaltliche Entscheidung über deren Vereinbarkeit mit dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag allein der von den Ländern gemeinsam errichteten Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) zugewiesen ist. Ihre Einbindung in den Entscheidungsprozess verstoße weder gegen das Bundesstaats- noch das Demokratieprinzip, so das OVG Nordrhein-Westfalen.
Trotz ihrer Aufgabe einer länderübergreifenden einheitlichen Spruchpraxis im Jugendmedienschutz diene die KJM – ein sachverständiges Gremium, dessen Mitglieder bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht an Weisungen gebunden sind – formal als ein Organ der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt. Die ihr in der Sache zugewiesenen weitreichenden Entscheidungsbefugnisse seien unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Telemedienaufsicht gerechtfertigt, um staatlichen Einfluss zu begrenzen. Die Reglementierung jugendgefährdender Inhalte erfordere wertende Entscheidungen, die eine gewisse Gefahr einer politischen Instrumentalisierung zur Einflussnahme auf die freie Kommunikation bergen. Es dürfte daher jedenfalls zulässig sein, den für die Rundfunkaufsicht entwickelten Grundsatz der Staatsferne auch auf den Bereich der Telemedien zu erstrecken.
Der Untersagung könnten die Anbieter auch nicht das so genannte Herkunftslandprinzip entgegenhalten, wonach für Internetanbieter aus einem EU-Mitgliedstaat grundsätzlich nur die dortigen Regeln gelten. Das VG sei davon ausgegangen, Kindern und Jugendlichen drohten ernste und schwerwiegende Gefahren durch freien Zugang zu pornografischen Internetseiten. Dem setzten die Anbieter mit ihren Beschwerden nichts Durchgreifendes entgegen. Nachdem die Landesmedienanstalt den EU-Mitgliedstaat Zypern hinreichend in die Maßnahmen eingebunden hatte, habe sie auch nicht die (ungewisse) Umsetzung einheitlicher Jugendschutzvorschriften in Zypern abwarten müssen. Wenn ein Mitgliedstaat sich für andere Schutzmodalitäten als ein anderer Mitgliedstaat entscheidet, könne das keinen Einfluss auf die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der jeweiligen nationalen Bestimmungen haben. Vielmehr müssten die Beeinträchtigungen der zypriotischen Anbieter in ihrer unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit im Hinblick auf den hohen Stellenwert des Jugendschutzes zurücktreten.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschlüssen vom 07.09.2022, 13 B 1911/21, 13 B 1912/21 und 13 B 1913/21, unanfechtbar
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13.09.2022
Ungeimpfter Zahnarzt: Mit Eilantrag gegen infektionsschutzrechtliches Tätigkeitsverbot erfolglos
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat die Beschwerde eines ungeimpften Zahnarztes gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Osnabrück (3 B 104/22) zurückgewiesen, mit der dieses seinen Eilantrag gegen ein infektionsschutzrechtliches Tätigkeitsverbot abgelehnt hatte.
Nach § 20a Absatz 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) müssen unter anderem Personen, die in Arzt- und Zahnarztpraxen tätig sind, über einen Impf- oder Genesenennachweis gegen das Corona-Virus verfügen. Da der Antragsteller keinen solchen Nachweis vorlegte, untersagte ihm das Gesundheitsamt am 09.06.2022, bis zum 31.12.2022 in seiner Zahnarztpraxis oder in einer anderen in § 20a Absatz 1 IfSG genannten Einrichtung tätig zu sein. Den hiergegen gerichteten Eilantrag des Antragstellers hatte das VG Osnabrück am 25.07.2022 abgelehnt.
Die gegen die Entscheidung des VG gerichtete Beschwerde des Zahnarztes hat das OVG zurückgewiesen. Das angegriffene Tätigkeitsverbot sei voraussichtlich rechtmäßig. Es finde seine Rechtsgrundlage in § 20a Absatz 5 Satz 3 IfSG. Danach könne das Gesundheitsamt einer Person, die keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlege, untersagen, dass sie die Räume der Einrichtung betrete oder in einer solchen Einrichtung tätig werde. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, die wie bei dem hier strittigen Tätigkeitsverbot im Ergebnis darauf hinauslaufe, eine Regelung in einem Gesetz jedenfalls vorläufig nicht anzuwenden, verlange wegen des Verwerfungsmonopols des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, vgl. Artikel 100 Absatz 1 Grundgesetz), dass der Grundrechtsverstoß durch das Gesetz evident beziehungsweise offenkundig sei. Eine solche offensichtliche Verfassungswidrigkeit des § 20a IfSG sei aber nicht festzustellen.
Das BVerfG habe am 27.04.2022 entschieden, dass die Einführung einer einrichtungsbezogenen Nachweispflicht bezüglich einer Covid-19-Immunität sowie das daran geknüpfte Betretungs- beziehungsweise Tätigkeitsverbot verfassungsgemäß seien (1 BvR 2649/21). In der Begründung seiner Entscheidung habe es ausgeführt, dass nach überwiegender fachlicher Einschätzung von einer erheblichen Reduzierung der Infektions- und Übertragungsgefahr durch die Covid-19-Impfung auszugehen sei. Die ursprüngliche gesetzgeberische Prognose, die verfügbaren Impfstoffe würden auch gegenüber der Omikron-Variante des Coronavirus eine noch relevante Schutzwirkung entfalten, sei nach wie vor nicht durchgreifend erschüttert worden. Dies gelte insbesondere auch für die Prognose des Gesetzgebers, die verfügbaren Impfstoffe könnten vor einer Infektion schützen und – sollten sich Betroffene gleichwohl infizieren – zu einer Reduzierung des Übertragungsrisikos beitragen.
Hiervon gehe das OVG weiter aus. Die wissenschaftliche Erkenntnislage habe sich seit der Entscheidung des BVerfG nicht derart geändert, dass die ursprüngliche Annahme des Gesetzgebers, eine Impfung schütze in nennenswertem Umfang vor einer Infektion und einer weiteren Übertragung des Virus, unzutreffend geworden und deshalb nunmehr von einer offenkundigen materiellen Verfassungswidrigkeit des § 20a IfSG auszugehen wäre.
Auch habe das Gesundheitsamt das ihm bei seiner konkreten Entscheidung gegenüber dem Antragsteller zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Insbesondere bestünden im Eilverfahren auch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit des angeordneten Tätigkeitsverbotes, das dem Schutz von Gesundheit und Leben der Patienten des Antragstellers diene. Das VG habe bei seiner angegriffenen Entscheidung auch zutreffend berücksichtigt, dass gerade ein Zahnarzt unmittelbaren und engen Kontakt zu den Gesichtern seiner Patienten habe, vor allem auch zu deren Mund- und Nasenöffnungen, und dass dadurch die Übertragungswahrscheinlichkeit ohnehin bereits erhöht sei.
Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 08.09.2022, 14 ME 297/22, unanfechtbar
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12.09.2022
Verstorbener Unternehmer: Außenprüfung bei Erben rechtens
Nach dem Zweck des § 193 Absatz 1 Abgabenordnung (AO) muss es die Möglichkeit geben, die steuerlichen Verhältnisse früherer Unternehmer auch dann zu prüfen, wenn sie ihren Betrieb veräußert oder aufgegeben haben. Gleiches gelte beim Tod des Unternehmers, stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar. Die Rechtmäßigkeit einer Außenprüfung bei den Gesamtrechtsnachfolgern sei zudem nicht davon abhängig, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Steuernachforderungen aus einer früheren Außenprüfung streitig sind. Die Zulässigkeit einer Außenprüfung bei den Erben hänge auch nicht von dem Gegenstand sowie der (voraussichtlichen) Intensität und Komplexität der Prüfung ab.
Die Antragsteller sind Erben ihres im Dezember 2016 verstorbenen Vaters, der bis zu seinem Tod als Einzelunternehmer ein Bauunternehmen betrieb und hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte. Aufgrund einer für die Jahre 2010 bis 2012 durchgeführten Außenprüfung erließ der Antragsgegner, das Finanzamt, geänderte Steuerbescheide, die zu Nachforderungen führten und deretwegen beim Finanzgericht (FG) noch ein Klageverfahren anhängig ist.
Anfang 2019 erließ das Finanzamt eine die steuerlichen Verhältnisse des Vaters betreffende Prüfungsanordnung für die Streitjahre 2014 bis 2016 gegenüber den Antragstellern. Diese begehrten ohne Erfolg die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Prüfungsanordnung.
Der BFH stellt klar, dass nach dem Wortlaut des § 193 Absatz 1 AO die Außenprüfung zwar nur bei Steuerpflichtigen durchgeführt werden, die noch im Zeitpunkt der Prüfung einen gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder freiberuflich tätig sind. Das entspreche aber nicht dem Zweck der Vorschrift, die die steuerlichen Verhältnisse von Unternehmern für besonders prüfungsbedürftig hält. Deshalb müsse es die Möglichkeit geben, die steuerlichen Verhältnisse früherer Unternehmer auch dann nach § 193 Absatz 1 AO zu prüfen, wenn sie ihren Betrieb veräußert oder aufgegeben haben. Gleiches gelte beim Tod des Unternehmers für dessen Erben, so der BFH. Auf diesen gehe als Gesamtrechtsnachfolger die Steuerschuld des Erblassers und damit auch die Verpflichtung aus Steuernachforderungen über. Soweit die Steuerschuld auf der unternehmerischen Betätigung des Erblassers beruht, könne bei ihm auch eine Außenprüfung nach § 193 Absatz 1 AO stattfinden.
Soweit die Antragsteller meinen, dass eine Prüfung bei den Erben nur dann möglich sei, wenn bei einer vorangegangenen Prüfung erhebliche Steuernachforderungen rechtskräftig festgestellt worden seien, trifft dies laut BFH nicht zu. Da es bei der Frage der Zulässigkeit einer Außenprüfung bei den Gesamtrechtsnachfolgern auf die steuerlichen Ergebnisse einer vorangegangenen Außenprüfung nicht ankomme, sei es in rechtlicher Hinsicht unerheblich, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Steuernachforderungen aus der früheren Außenprüfung beim Vater der Antragsteller für die Jahre 2010 bis 2012 einer finanzgerichtlichen Prüfung standhalten werden.
Soweit die Antragsteller die Zulässigkeit einer Außenprüfung bei den Erben von dem Gegenstand, sowie der (voraussichtlichen) Intensität und Komplexität der Prüfung abhängig machen wollen, könne auch dem nicht gefolgt werden.
Der Anordnung einer Außenprüfung stehe auch nicht von Vornherein entgegen, dass die Antragsteller nach ihrem Vortrag nicht über das Wissen und die Kenntnisse des verstorbenen Vaters verfügen und über das bloße Ordnen, Sortieren und die Vorlage von Unterlagen hinaus nicht zur Mitwirkung bei der Aufklärung der steuerlichen Verhältnisse des V herangezogen werden könnten. Ist bei Gesamtrechtsnachfolge der Erbe Steuerschuldner geworden und muss er die aus dieser Stellung erwachsenen Pflichten erfüllen, so obliege ihm auch die Erfüllung der auf ihn übergegangenen Mitwirkungspflichten im Sinne des § 200 AO, stellt der BFH klar.
Erst wenn das ‑‑nachfolgende‑‑ einzelne Mitwirkungsverlangen insbesondere zu einer im Verhältnis zum Aufklärungsbedürfnis bzw. dem voraussichtlichen Aufklärungserfolg nicht mehr angemessenen Belastung des Mitwirkungspflichtigen führt oder etwas Unmögliches von ihm verlangt, greife das von den Antragstellern angesprochene Übermaßverbot als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein. So könne von den Gesamtrechtsnachfolgern nichts gefordert und gegebenenfalls mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, was außerhalb ihres Wissens- oder Einflussbereichs liegt. Allein ein zeitlicher oder finanzieller Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass der verstorbene Steuerpflichtige Angaben oder Auskünfte leichter hätte erteilen können als seine Erben, die gegebenenfalls hierfür einen Steuerberater zu Rate ziehen müssen, mache eine ermessensgerecht eingeforderte Mitwirkungsmaßnahme aber noch nicht unverhältnismäßig.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15.06.2022, X B 87/21 (AdV)
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12.09.2022
Homeoffice-Pauschale: Nordländer fordern Verlängerung
Die Nordländer Hamburg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Bremen machen sich auf Bundesebene für eine Verlängerung der Home-Office-Pauschale im Steuerrecht stark.
Seit 2020 sei es den Bürgern möglich, einen Teil ihrer Kosten, die durch Arbeit im Home-Office entstehen, steuerlich als Pauschale geltend zu machen. Dabei könnten arbeitstäglich fünf Euro ohne weiteren Nachweis steuermindernd als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dieser Betrag sei jährlich auf maximal 600 Euro gedeckelt. Diese Regelung sei wegen der verstärkten Verlagerung der Arbeitswelt in das Homeoffice während der Corona-Pandemie geschaffen worden und sollte eigentlich zum 31.12.2022 auslaufen.
Finanzsenator Dr. Andreas Dressel (Hamburg), Finanzministerin Monika Heinold (Schleswig-Holstein), Finanzminister Heiko Geue (Mecklenburg-Vorpommern) und Finanzsenator Dietmar Strehl (Bremen) sehen die große Akzeptanz dieser Regelung bei den Arbeitnehmern und setzen sich für eine Verlängerung bis Ende 2023 ein. Dafür stellen sie einen gemeinsamen Antrag zur Änderung des Entwurfes eines Jahressteuergesetzes über den Bundesrat.
Die Fortgeltung der Homeoffice-Pauschale könne über die von der Bundesregierung bereits beschlossenen Maßnahmen hinaus einen Beitrag zur Entlastung der Bürger leisten, so Finanzsenator Dressel. Strehl meint, es sei absehbar, dass viele Menschen auch in diesem Herbst und Winter wieder im Homeoffice arbeiten werden. Die Arbeitnehmer trügen dann die gestiegenen Energiepreise, die in ihrer Arbeitszeit zu Hause anfallen. Eine schnelle und unbürokratische Entlastung der Arbeitnehmer sei daher notwendig.
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern, PM vom 01.09.2022
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12.09.2022
Grundsteuer: Halbzeit bei Abgabe der Feststellungserklärungen
Zwei von vier Monaten, in denen die Feststellungserklärungen für die neue Grundsteuer abgegeben werden können, sind vorüber. In Rheinland-Pfalz seien bislang 19,4 Prozent der rund 2,6 Millionen einzureichenden Erklärungen bei den Finanzämtern eingegangen, teilt der Bund der Steuerzahler (BdSt) des Landes mit.
Damit stehe Rheinland-Pfalz im bundesweiten Vergleich gut da. Bundesweit seien etwa 5,6 Millionen Feststellungserklärungen eingereicht worden. Bei 36 Millionen so genannten wirtschaftlichen Einheiten, die bewertet werden müssen, liege die Abgabequote hier bei 15,6 Prozent.
Obwohl zur Hälfte der Zeit weit weniger als die Hälfte der Grundsteuer-Erklärungen eingegangen sind, plane das rheinland-pfälzische Finanzministerium noch keine allgemeine Fristverlängerung, so der BdSt Rheinland-Pfalz. "Wir beobachten weiterhin kontinuierlich die Zahlen der eingehenden Erklärungen", habe das Ministerium auf Nachfrage mitgeteilt. Es habe darauf verwiesen, dass im begründeten Einzelfall bereits jetzt auf Antrag eine Fristverlängerung gewährt werden könne.
Der BdSt setze sich dagegen für eine allgemeine Fristverlängerung ein. Der Abgabezeitraum von vier Monaten sei von Anfang an zu kurz bemessen gewesen – nicht nur für die steuerpflichtigen Bürger und Betriebe, sondern auch für Steuerberater. Viele Steuerberater seien wegen der Corona-Situation stark ausgelastet. Hinzu kämen die anstehenden Einkommensteuererklärungen. Zudem funktioniere das Portal "Grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de" erst seit Kurzem vollständig. Laut BdSt Rheinland-Pfalz ist das Portal eine Alternative zu ELSTER, wenn einfache Fälle von Ein- und Zweifamilienhäusern oder Etagenwohnungen zu veranlagen sind.
Rheinland-Pfälzer, die ihre Feststellungserklärung über den Grundsteuerwert früh abgegeben haben, könnten demnächst Post vom Finanzamt erhalten. Mit den ersten Bescheiden sei bereits Mitte September 2022 zu rechnen.
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 08.09.2022
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12.09.2022
Elektronische Lohnsteuerbescheinigung 2023: Ausdruckmuster bekannt gemacht
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2023 bekannt gemacht. Wie es mitteilt, hat der Ausdruck das Format (DIN) A 4.
Der Ausdruck könne vom amtlichen Muster abweichen, wenn er sämtliche Angaben in gleicher Reihenfolge enthält und in Format und Aufbau dem bekannt gemachten Muster entspricht, so das BMF weiter.
Bei der Ausstellung des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung seien die Vorgaben im BMF-Schreiben vom 09.09.2019 (BStBl I Seite 911) zu beachten.
Abweichend zu jenem Schreiben gelte für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung ab 2023, dass gemäß § 41b Absatz 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ausschließlich die Identifikationsnummer als Ordnungsmerkmal anzugeben sei. Die Verwendung der eTIN sei nicht mehr zulässig.
Die Sozialversicherungsbeiträge, die auf einen nicht besteuerten Vorteil nach § 19a EStG entfallen, seien unter Nummer 22 bis 27 des Ausdrucks zu bescheinigen, da diese als Sonderausgaben abziehbar sind.
Ist ein Dritter gemäß § 38 Absatz 3a Satz 1 EStG zum Lohnsteuerabzug verpflichtet, habe er der zuständigen Finanzbehörde für jeden Arbeitnehmer eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln (§ 41b Absatz 1 Satz 2 EStG).
Das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2023 steht auf den Seiten des BMF (www.bundesfinanzministerium.de) als pdf-Datei zum Download bereit.
Bundesfinanzministerium, Bekanntmachung vom 08.09.2022, IV C 5 - S 2533/19/10030 :004
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12.09.2022
Corona-Pandemie: Kein Schadenersatz wegen Messeabsage
Einer Ausstellerin stehen keine Schadenersatzansprüche wegen der am 24.02.2020 erfolgten Verschiebung einer für den 08.03. bis 13.03.2020 geplanten Messe auf den Herbst 2020 sowie der vollständigen Absage dieser Messe am 05.05.2020 zu. Beide Entscheidungen seien im Hinblick auf das sich rasant und nicht prognostizierbar entwickelnde Pandemiegeschehen, der Verantwortung für die Gesundheit der Messeteilnehmer und der erheblichen wirtschaftlichen Interessen rechtmäßig gewesen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.
Die Klägerin hatte mit der beklagten Messeveranstalterin einen Vertrag über die Teilnahme an der vom 08.03. bis 13.03.2020 geplanten Messe "Light + Building 2020" geschlossen. Am 24.02.2020 hatte die Beklagte die Messe im Hinblick auf die Verbreitung des Corona-Virus zunächst auf September 2020 verschoben und letztlich am 05.05.2020 ganz abgesagt. Die bereits entrichteten Standgebühren zahlte sie der Klägerin zurück. Diese begehrt nunmehr Schadenersatz in Höhe von knapp 75.000 Euro und verweist auf bereits vorgenommene Hotelreservierungen, PR-Maßnahmen, Miete des Messestands und statische Berechnungen. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg. Der Klägerin stehe kein Schadenersatzanspruch zu, bestätigte das OLG.
Zu der zunächst vorgenommenen Verschiebung der Messe sei die Beklagte berechtigt gewesen. Ihr sei das Festhalten am ursprünglichen Vertrag nicht zumutbar gewesen. Bis zum 24.02.2020 hätten sich die Umstände, die Grundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags geworden waren, so schwerwiegend geändert, dass die Parteien bei Kenntnis dieser veränderten Umstände den Vertrag nicht mehr mit dem alten Inhalt geschlossen hätten. Die "dynamische Entwicklung des Infektionsgeschehens mit dem Corona-Virus vom Jahreswechsel 2019/2020 bis zu ihrer Entscheidung am 24.02.2022, die dadurch bedingten erheblichen Unsicherheiten für die Durchführbarkeit der Veranstaltung und die Verantwortung für Gesundheit und das Leben aller an der Messe teilnehmenden (...) Personen" hätten die Beklagte zur Verschiebung um circa sechs Monate berechtigt, so das OLG. Die Entwicklung des Infektionsgeschehens sei rasant und sich stetig verschärfend verlaufen.
Unerheblich sei, dass am 24.02.2020 kein behördlich angeordnetes Verbot der Veranstaltung bestanden habe. Es habe vielmehr ausgereicht, dass ein behördliches Veranstaltungsverbot bei einer ex ante Prognose hinreichend wahrscheinlich gewesen sei. Dies sei hier der Fall gewesen. Angesichts der Erklärung des Infektionsgeschehens zu einer Pandemie durch die Weltgesundheitsorganisation WHO am 11.03.2020, des am 12.03.2020 erfolgten Verbots von Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen (wie hier) und des am 14.03.2020 verhängten vollständigen Verbots von Veranstaltungen wäre es allein vom Zufall abhängig gewesen, ob die Messe gerade noch hätte stattfinden können oder nicht. Dabei habe die Beklagte auch in besonderer Weise die Gesundheit der Messeteilnehmer und die Verhinderung der Infektion einer unübersehbaren Zahl an Personen berücksichtigen dürfen.
Die endgültige Absage der Messe am 05.05.2020 sei ebenfalls rechtmäßig erfolgt. Nach der damals gültigen Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung hätte die Messe nur mit einer Ausnahmegenehmigung durchgeführt werden können. Diese wäre wohl nicht zu erlangen gewesen. Jedenfalls habe die Lage am 05.05.2020 wegen Störung der Geschäftsgrundlage die Beklagte zu der völligen Beseitigung des Vertragsverhältnisses berechtigt. Am 05.05.2020 sei die Durchführung von Messen bis zum 31.08.2020 verboten gewesen. "Die Prognose, ob die Durchführung der Messe zu dem geplanten Ausweichtermin möglich sein würde und wenn ja in welchem Umfang, (war) für die Beklagte angesichts der sich ständig überschlagenden und beinahe täglich erfolgenden Neueinschätzungen durch die verantwortlichen Politiker, das RKI und die Wissenschaft kaum zu treffen", argumentiert das OLG. Angesichts der wirtschaftlichen Interessen einer Vielzahl von Ausstellern und des Umstands, dass die drohenden Schäden mit der Kurzfristigkeit einer Absage immer größer würden, habe die Beklagte die alle zwei Jahre stattfindende Messe absagen dürfen.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Klägerin die Zulassung der Revision beim Bundesgerichtshof begehren.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 07.09.2022, 4 U 331/21, nicht rechtskräftig
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12.09.2022
Baugenehmigung für Beachvolleyballanlage: Beinhaltet keine Nutzung zu Feier- und geselligen Veranstaltungen
Die Klage von Anwohnern auf bauaufsichtliches Einschreiten des Landkreises Germersheim gegen die Nutzung einer genehmigten Beachvolleyballanlage in Lingenfeld zu Feier- und geselligen Veranstaltungen war erfolgreich. Das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der Weinstraße stellte unter anderem darauf ab, dass gerade kein Vereinsheim und keine Räume zum Aufenthalt über die sportliche Betätigung hinaus genehmigt worden waren.
Die Kläger sind Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in Lingenfeld. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der den Bereich als reines Wohngebiet ausweist. In der Nähe befindet sich ein im Eigentum der Gemeinde Lingenfeld stehendes 78.000 Quadratmeter großes Grundstück, auf dem in der Vergangenheit zahlreiche sportliche Anlagen errichtet wurden. Dem Volleyball Club Lingenfeld e.V. wurden in den Jahren 1997 und 1998 Baugenehmigungen zur Errichtung von zwei Beachvolleyballfeldern erteilt. Die Baugenehmigungen enthielten keine Konkretisierung hinsichtlich der Nutzung.
Ab 2016 beschwerten sich Anwohner darüber, auf der Beachvolleyballanlage fänden Feiern statt, die unzumutbare Lärmbelästigungen zur Folge hätten. Mitte 2017 stellten die Kläger beim beklagten Landkreis Germersheim einen Antrag, gegen den zum Verfahren beigeladenen Volleyballverein bauaufsichtlich einzuschreiten. Sie gaben unter Vorlage von Lärmprotokollen an, allein nach dem 17.05.2017 habe entgegen einer vom Vorsitzenden des Volleyballvereins gegenüber der Kreisverwaltung erfolgten Versicherung, keine privaten Feiern mehr abzuhalten, nicht nur das Beachvolleyballturnier stattgefunden, sondern zahlreiche private Feiern und Feste von Dritten.
Mit Bescheid vom 19.03.2018 lehnte der Beklagte ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Beigeladenen ab. Es liege keine rechtswidrige Genehmigungssituation vor, da die Anlage des Beigeladenen bauplanungsrechtlich zulässig sei.
Die Kläger erhoben im August 2021 Klage und machten geltend, coronabedingt habe in der Zwischenzeit eine Unterbrechung der Nutzung der Anlage des Beigeladenen stattgefunden. Inzwischen sei aber die bekannte Nutzung zu Festivitäten wiederaufgenommen worden. Auch Dritte, die nicht zum Verein gehörten, würden dort regelmäßig lautstarke Veranstaltungen abhalten.
Das VG hat den Beklagten verpflichtet, die Nutzung der Beachvolleyballanlage zu Feier- und geselligen Veranstaltungen und die Überlassung der Anlage an Dritte zu diesen Zwecken zu untersagen mit Ausnahme der Durchführung jeweils eines Turniers zur Saisoneröffnung und zum Saisonabschluss sowie eines Dorf-Beachvolleyballturniers während der Sommermonate.
Die Kläger hätten gegen den Beklagten einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten. Zwar verfüge der Verein über bestandskräftige Baugenehmigungen. Darin sei jedoch keine Konkretisierung hinsichtlich der geplanten Nutzung vorgenommen worden. Dem Bestandsschutz unterfielen nur diejenigen Nutzungen, die typischerweise auf einer solchen Anlage zu erwarten seien. Das sei zunächst die sportliche Nutzung. Denn bestimmungsgemäß würden Beachvolleyballfelder genutzt, um dort Beachvolleyball zu spielen. Eine darüberhinausgehende Nutzung zu Feier- und geselligen Veranstaltungen und die Überlassung der Anlage an Dritte zu diesen Zwecken sei von der Baugenehmigung aber nicht gedeckt. Denn es sei hier gerade kein Vereinsheim und keine Räume zum Aufenthalt über die sportliche Betätigung hinaus genehmigt worden.
Eine Ausnahme hiervon bildeten allerdings die Durchführung der beiden Turniere zur Saisoneröffnung und zum Saisonabschluss sowie des Dorf-Beachvolleyballturniers während der Sommermonate. Die Baugenehmigung sei nicht streng nach ihrem Wortlaut zu bewerten, sondern der Auslegung zugänglich. Folglich könnten auch von einer Baugenehmigung, die "nur" eine Sportanlage zum Gegenstand habe, einzelne Veranstaltungen gedeckt sein, soweit es sich um "vorhersehbare Betriebszustände" handele. Vorhersehbare Betriebszustände seien zum Beispiel herausgehobene Veranstaltungen der Kommune oder örtlicher Vereine aus besonderem Anlass, die zu den typischen Erscheinungsformen gemeindlichen Lebens gehörten. Hier müsse berücksichtigt werden, dass der Bauherr ein Verein sei. Zum Vereinsleben gehöre auch die Durchführung von vereinzelten Festen, die vom Vereinszweck gedeckt seien und einen Zusammenhang mit der genehmigten Nutzung aufwiesen. Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben seien die drei Turniere noch von der Genehmigung gedeckt.
Durch die Nutzung der Beachvolleyballanlage zu Feier- und sonstigen geselligen Veranstaltungen und die Überlassung der Anlage an Dritte zu diesem Zweck seien die in einem reinen Wohngebiet wohnenden Kläger unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt.
Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 25.08.2022, 4 K 822/21.NW, nicht rechtskräftig
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12.09.2022
Kollision mit Blumenkübel: Stadt haftet nicht
Eine Stadt muss keinen Schadenersatz leisten, wenn ein Autofahrer bei Dunkelheit mit einem zur Verkehrsberuhigung in einer Spielstraße aufgestellten Blumenkübel kollidiert. Dies hat das Landgericht (LG) Koblenz entschieden.
Im November 2020 besuchte der Kläger seine Tochter, die in einer Spielstraße der Stadt M. wohnt. Zur Verkehrsberuhigung hatte die Stadt dort zwei anthrazitfarbene Blumenkübel aufgestellt. Eine besondere Markierung oder Kennzeichnung wiesen die Pflanztröge nicht auf.
Als der Kläger abends gegen 18.00 Uhr in die Straße einbog, übersah er den in Fahrtrichtung rechts aufgestellten Blumenkübel und kollidierte mit ihm. An seinem Auto entstand ein Schaden in Höhe von rund 1.300 Euro.
Er verlangt von der Stadt den Ersatz des Schadens. An jenem Abend sei es dunkel, regnerisch und neblig gewesen. Die Blumenkübel seien von der Stadt nicht ausreichend gekennzeichnet worden, sodass er sie trotz äußerst langsamer Fahrweise nicht habe erkennen können. Die beklagte Stadt habe auch nichts unternommen, nachdem es in der Vergangenheit schon mehrfach zu Unfällen gekommen sei. Der Kläger meint daher, nicht er, sondern die Beklagte sei für den Schaden verantwortlich.
Die Stadt verweigerte die Zahlung. Sie vertrat im Gerichtsverfahren die Auffassung, der Kläger müsse für die Folgen seiner eigenen Unachtsamkeit selbst aufkommen.
Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Zwar habe der Stadt die Sicherung des Verkehrs in der Straße oblegen. Die Begrenzung einer verkehrsberuhigten Straße durch Blumenkübel sei aber zulässig. Der Kläger, so das LG Koblenz weiter, sei in jedem Fall ganz überwiegend selbst an dem Unfall schuld. Ihm sei nämlich von früheren Besuchen bei seiner Tochter bekannt gewesen, dass in der Straße Blumenkübel aufgestellt waren. Bei Dunkelheit habe er nur so schnell fahren dürfen, dass er innerhalb der überschaubaren Strecke hätte anhalten können. Außerdem habe er in dem verkehrsberuhigten Bereich ohnehin nur Schritttempo fahren dürfen. Einen Fahrer, der bei Dunkelheit auf ein unbeleuchtetes unbewegtes Hindernis auffahre, treffe regelmäßig ein Verschulden.
Unter diesen Umständen sei dem Kläger ein derart schwerwiegender Verkehrsverstoß unterlaufen, dass es auf die Frage, ob die Blumenkübel ausreichend gekennzeichnet waren, nicht mehr ankomme.
Landgericht Koblenz, Urteil vom 05.08.2022, 5 O 187/21, nicht rechtskräftig
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09.09.2022
Zahlungen einer Sport-Stiftung an Leistungssportler: Können gewerbliche Einnahmen sein
Zahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe an einen Leistungssportler können gewerbliche Einnahmen darstellen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Der Kläger war als erfolgreicher Sportler Mitglied einer Sportfördergruppe und nahm an (inter-)nationalen Meisterschaften teil. Im Rahmen seines Gewerbebetriebs als "Sportler" erfasste er die Einnahmen aus seinen Sponsorenverträgen, von denen er die konkreten Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Sporttätigkeit in Abzug brachte. Die ihm von der Stiftung Deutsche Sporthilfe gewährten Leistungen (Kader-Förderung, Prämien für Platzierungen bei den Olympischen Spielen) sah er hingegen als sonstige Einkünfte an, denen er ohne weitere Nachweise Werbungskosten in gleicher Höhe gegenüberstellte.
Das Finanzamt erfasste auch die Zahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe als Einnahmen des klägerischen Gewerbebetriebs, ohne jedoch die zusätzlich geltend gemachten Werbungskosten anzuerkennen. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht ab. Der BFH bestätigte die Vorentscheidung.
Auch die Leistungen der Sportförderung seien durch den Gewerbebetrieb des Klägers als Sportler veranlasst worden. Zwar sei eine sportliche Betätigung im Ausgangspunkt dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen. Sie stehe aber im Streitfall in einem untrennbaren Sachzusammenhang mit der gewerblichen Vermarktung dieser Sporttätigkeit im Rahmen von Sponsorenverträgen, da sich die kostenintensive Betätigung als Spitzensportler und der Abschluss substantieller Ausrüster- und Sponsorenverträge wechselseitig bedingten. Beide Tätigkeiten bildeten einen einheitlichen Gewerbebetrieb.
Diesem Gewerbebetrieb seien auch die Zahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe als betrieblich veranlasste Einnahmen zuzurechnen. Sie wiesen den erforderlichen wirtschaftlichen Bezug zur betrieblichen Tätigkeit als Sportler auf. Die Zuwendungen seien nämlich im Hinblick auf besondere sportliche Leistungen des Klägers erbracht worden und von dessen Leistungsniveau und der Teilnahme an nationalen und internationalen Wettkämpfen abhängig gewesen. Da die konkreten sportbedingten Aufwendungen bereits im Rahmen des Gewerbebetriebs steuerlich berücksichtigt worden seien, komme ein weiterer Ansatz von Betriebsausgaben auch in pauschaler Form nicht mehr in Betracht.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.12.2021, X R 19/19
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09.09.2022
Gaslieferungen: Gesetzentwurf zu temporärer Senkung Umsatzsteuersatzes vorgelegt
Zur Abfederung der Belastung der Bürger durch die gestiegenen Gaspreise hat das Bundesfinanzministerium (BMF) einen Gesetzentwurf vorgelegt, nach dem der Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz vom 01.10.2022 bis 31.03.2024 auf sieben Prozent gesenkt wird.
Die Umsatzsteuer sei darauf angelegt, dass sie von den steuerpflichtigen Unternehmen grundsätzlich an die Bürger weitergegeben wird, betont das BMF. Bei einer vollständigen Weitergabe werde eine entsprechende Preissenkung und damit eine spürbare Entlastung für die Bürger ermöglicht. Die Bundesregierung erwartet, dass die steuerpflichtigen Unternehmen diese Senkung 1:1 an die Bürger weitergeben.
Bundesfinanzministerium, PM vom 07.09.2022
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09.09.2022
Verlängerung des "Spitzenausgleichs": Gesetzentwurf vorgelegt
Um energieintensive Unternehmen angesichts der hohen Preise zu unterstützen, hat der Koalitionsausschuss im Maßnahmenpaket des Bundes zur Sicherung einer bezahlbaren Energieversorgung und zur Stärkung der Einkommen vom 03.09.2022 beschlossen, dass der Spitzenausgleich bei der Strom- und der Energiesteuer um ein weiteres Jahr verlängert wird. Damit würden rund 9.000 energieintensive Unternehmen in Höhe von rund 1,7 Milliarden Euro entlastet, so das Bundesfinanzministerium (BMF), das jetzt den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes zur Verlängerung des so genannten Spitzenausgleichs (SpAVerlG) vorgelegt hat.
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (UPG) erhielten im Energie- und im Stromsteuerrecht unter anderem den so genannten Spitzenausgleich (§ 10 Stromsteuergesetz, § 55 Energiesteuergesetz), erläutert das Ministerium. Diese Steuerentlastungen ermöglichten es den UPG, für alle Energie- und Stromverbräuche eines Jahres unter rechnerischer Zugrundelegung der Rentenversicherungsbeiträge bis zu 90 Prozent der nach Abzug der allgemeinen Steuerentlastung dann noch verbleibenden Energie- beziehungsweise- Stromsteuer auf Heizstoffe und Strom zurückerstattet zu bekommen. Voraussetzungen sind laut BMF, dass diese Unternehmen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem betreiben und die Bundesregierung jeweils festgestellt hat, dass die jährlichen Zielwerte zur Reduzierung der Energieintensität erreicht wurden. Diese Steuerbegünstigung sei nur bis Ende 2022 gesetzlich verbindlich geregelt. Sie solle jetzt verlängert werden.
Unternehmen, die vom Spitzenausgleich profitieren, sollen Maßnahmen ergreifen, um den Verbrauch der Energie zu reduzieren. Durch die Verlängerung soll die Energiepreissteigerung gedämpft, einer weiter zunehmenden Inflation entgegengewirkt und damit die Wettbewerbsfähigkeit energieintensiver und im internationalen Wettbewerb befindlicher UPG in Deutschland weiterhin gewährleistet werden.
Darüber hinaus werden laut BMF punktuelle Änderungen im Energiesteuergesetz und Stromsteuergesetz vorgenommen. Die Einzelheiten sind dem Entwurf des Gesetzes nebst Begründungen zu entnehmen, der auf den Seiten des Ministeriums (www.bundesfinanzministerium.de) als pdf-Datei veröffentlicht ist.
Bundesfinanzministerium, PM vom 07.09.2022
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09.09.2022
Energiepreispauschale: Allgemeinverfügung der Finanzbehörde Hamburg zur Minderung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen
Die Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg mindert eine Einkommensteuer-Vorauszahlung, die auch für Einkünfte aus §§ 13,15 oder 18 Einkommensteuergesetz (EStG) für den 10.09.2022 festgesetzt worden ist, durch eine Allgemeinverfügung um die Energiepreispauschale von 300 Euro je anspruchsberechtigter Person nach § 112 Absatz 2 EStG, sofern nicht ein konkret-individueller Vorauszahlungsbescheid ergeht.
Beträgt die für den 10.09.2022 festgesetzte Vorauszahlung weniger als 300 Euro, so mindere die Energiepreispauschale die Vorauszahlung hiermit auf null Euro, heißt es in der Allgemeinverfügung.
Gegen die Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist laut Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg insoweit ausgeschlossen.
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg, Allgemeinverfügung vom 09.09.2022 S 2257-2022/002-52
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09.09.2022
Flüchtlingseigenschaft: EuGH soll Folgen der Zuerkennung durch anderen EU-Mitgliedstaat für deutsches Asylverfahren klären
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) soll die Frage beantworten, ob das Unionsrecht dahin auszulegen ist, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem Mitgliedstaat (hier: Griechenland) einen anderen Mitgliedstaat (hier: Deutschland) daran hindert, den bei ihm gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz in einem Fall ergebnisoffen zu prüfen, in dem einer Rückkehr des Antragstellers in den ersten Mitgliedstaat die Gefahr eines Verstoßes gegen Artikel 4 der EU-Grundrechtecharta entgegensteht und der Asylantrag in Deutschland deshalb nicht als unzulässig abgelehnt werden darf. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.
Die Klägerin ist syrische Staatsangehörige, der 2018 in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Sie kann nicht nach Griechenland zurückkehren, weil ihr dort nach der rechtskräftigen Entscheidung eines Verwaltungsgerichts unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4 der EU-Grundrechtecharta drohen würde.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gewährte ihr subsidiären Schutz und lehnte ihren Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab. Dieses Begehren verfolgt sie mit ihrer Klage weiter, die das Verwaltungsgericht abgewiesen hat. Die Gewährung von Flüchtlingsschutz durch Griechenland binde Deutschland in der vorliegenden Fallkonstellation nicht. Dies zugrunde gelegt, sei der Antrag der Klägerin unbegründet, weil ihr in Syrien keine Verfolgung drohe.
Das BVerwG hat das Verfahren bis zu einer Entscheidung des EuGH über die nachstehende Vorlagefrage ausgesetzt: "Sind in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat von der durch Artikel 33 Absatz 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU eingeräumten Befugnis, einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Mitgliedstaat als unzulässig abzulehnen, keinen Gebrauch machen darf, weil die Lebensverhältnisse in diesem Mitgliedstaat den Antragsteller der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union aussetzen würden, Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 604/2013, Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2011/95/EU sowie Artikel 10 Absatz 2 und 3, 33 Absatz 1 und 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU dahin auszulegen, dass die bereits erfolgte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft den Mitgliedstaat daran hindert, den bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz ergebnisoffen zu prüfen, und ihn dazu verpflichtet, ohne Untersuchung der materiellen Voraussetzungen dieses Schutzes dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen?"
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.09.2022, BVerwG 1 C 26.21
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09.09.2022
Protestcamp auf Sylt: Muss geräumt werden
Die Auflösung des Protestcamps auf dem Rathausplatz in Westerland auf Sylt durch den Kreis Nordfriesland war rechtmäßig. Das hat das schleswig-holsteinische Veraltungsgericht (VG) in einem Eilverfahren entschieden. Es teilt die Bewertung der Versammlungsbehörde, dass im Zusammenhang mit den unzureichenden sanitären Verhältnissen im Camp und wegen der unmittelbaren Gefahr einer rücksichtslosen Lärmbelastung für die Anlieger inzwischen eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit eingetreten ist. Diese lasse es als verhältnismäßig erscheinen, eine Fortsetzung des Protestcamps über den 31.08.2022 hinaus zu unterbinden. Je länger eine Versammlung andauere, desto schwerer wögen die durch sie verursachten Verletzungen der Rechte Dritter.
Am 02.08.2022 hatten die Veranstalter eine Versammlung unter dem Namen "Asyltziale ArmeFraktion: politisches und satirisches Protestcamp" angemeldet. Weil mit dem Camp jedenfalls auch politische Ziele verfolgt wurden (unter anderem "Zeltverbot abschaffen" und "Freies Wegerecht für Sylt"), seien sowohl das Anliegen als auch die Camp-Infrastruktur unter den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit des Artikel 8 des Grundgesetzes gefallen, so das VG. Jedoch sei der Schutz von länger andauernden Protestcamps nicht grenzenlos. Die Versammlungsbehörde könne das Versammlungsrecht des Veranstalters bei einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit einschränken. Eine solche Gefahr liege hier vor.
So hätten die Protestierenden sich nicht an die Vorgabe gehalten, Chemietoiletten vorzuhalten und zu benutzen. Vielmehr hätten sie ihre Notdurft auf umliegenden privaten und öffentlichen Flächen verrichtet. Es sei zu erheblichen Verschmutzungen und Geruchsbeeinträchtigungen der Anlieger durch menschliche und tierische Exkremente gekommen. Die von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Chemietoiletten hätten aufgrund von Vandalismus nicht zu einer Verbesserung geführt. Darüber hinaus habe es laut Stellungnahme der Landespolizei Ruhestörungen gegeben. Zu Beginn seien es nur leichtere Verstöße gewesen. Am 31.08.2022 sei es jedoch zu wiederholten Polizeieinsätzen gekommen. Die eingesetzten Beamten seien dabei nicht bloß beleidigt, sondern auch mit Flaschen beworfen worden. Eine Polizistin sei verletzt worden. Die von der Versammlungsleitung eingesetzten Ordner hätten es nicht geschafft, im Camp hinreichend für Ordnung zu sorgen. Für die Zukunft sei aus Sicht des VG daher nicht mit einer Verbesserung der Verhältnisse, sondern eher mit einer erhöhten Rücksichtslosigkeit zu rechnen.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden. Die Einlegung der Beschwerde entfaltet laut VG keine aufschiebende Wirkung.
Verwaltungsgericht Schleswig, Beschluss vom 06.09.2022, 3 B 80/22
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09.09.2022
Aufenthaltsrecht eines EU-Ausländers: Dauerhafte Inanspruchnahme deutscher Sozialsysteme kann entgegenstehen
Zur Verhinderung einer dauerhaften Inanspruchnahme der Sozialhilfesysteme kann das Recht auf Einreise und Aufenthalt eines EU-Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland auch unter Berücksichtigung familiärer Bindungen verloren gehen. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Mainz.
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07.09.2022
Privates Veräußerungsgeschäft: Nutzung einer Immobilie zu eigenen Wohnzwecken
Es ist geklärt, dass § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative Einkommensteuergesetz (EStG) (nur) zur Anwendung gelangt, wenn die Immobilie im Kalenderjahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.
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07.09.2022
Energiepreispauschale: Nun auch für Personen im Ruhestand
Nach dem dritten Entlastungspaket der Bundesregierung erhalten nun auch Rentner sowie Versorgungsempfänger eine einmalige Energiekostenpauschale in Höhe von 300 Euro. Damit werde eine Forderung der Deutschen Steuer-Gewerkschaft (DSTG) erfüllt, zeigt sich diese zufrieden.
Gerade bei älteren Menschen mit oft niedrigeren Einkünften machten sich die gestiegenen Energiekosten besonders bemerkbar, erläuterte Florian Köbler, DSTG-Bundesvorsitzender, die Position der Gewerkschaft. Daher gehe es nicht an, diese Bevölkerungsgruppe zu übergehen – zumal die Versorgungsempfänger schon bei der letzten Einkommensrunde in den Bundesländern keine Einmalzahlung erhalten hätten.
Weiter stellte Köbler fest: "Ich bin froh, bei der neuen Pauschale nichts von einer Steuerpflicht gelesen zu haben. Hier hat die Bundesregierung offenbar doch noch erkannt, dass solche Pauschalen überhaupt keinen Einkunftstatbestand des Einkommensteuergesetzes erfüllen."
Das Vorhaben den Arbeitnehmerpauschbetrag und den Einkommensteuertarif wegen der Inflation anzupassen, nannte Köbler richtig. Beim Arbeitnehmerpauschbetrag hätte es in seinen Augen allerdings "gerne noch mehr sein können."
Die Auszahlung der Energiepauschale soll bei den Erwerbstätigen im September, bei den Senioren im Dezember 2022 erfolgen. Studierende sollen im Dezember 200 Euro erhalten.
Deutsche Steuer-Gewerkschaft, PM vom 05.09.2022
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07.09.2022
Energiepreispauschale: Ist steuerpflichtig
Die Energiepreispauschale stellt grundsätzlich eine steuerpflichtige Einnahme dar. Hierauf weist das Landesamt für Steuern (LfSt) Rheinland-Pfalz hin.
Bei Arbeitnehmern werde die Energiepreispauschale wie Arbeitslohn als Einnahme zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt. Wird die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber ausgezahlt, unterliege sie als sonstiger Bezug dem Lohnsteuerabzug. Bei Arbeitnehmern, die die Energiepreispauschale nicht über den Arbeitgeber erhalten, sondern erst mit der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 (zum Beispiel, weil am 01.09.2022 kein aktives Dienstverhältnis vorlag), werde die Energiepreispauschale im Einkommensteuersteuerbescheid für 2022 dem vom Arbeitgeber mit der Lohnsteuerbescheinigung übermittelten Bruttoarbeitslohn hinzugerechnet.
Dies gelte nicht für Arbeitnehmer, die ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn aus einer geringfügigen oder kurzfristigen Beschäftigung oder aus einer Aushilfstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft erzielen. In diesen Fällen gehöre die Energiepreispauschale nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Dies gilt laut LfSt Rheinland-Pfalz auch, wenn neben dem pauschal besteuerten Arbeitslohn weitere anspruchsberechtigende Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt werden.
Bei Anspruchsberechtigten, die keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielen, gelte die Energiepreispauschale als steuerpflichtige Einnahme zu den "sonstigen Einkünften".
Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, PM vom 30.08.2022
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07.09.2022
Hundesteuer: Auch 2021 mit 401 Millionen Euro Rekordeinnahme
Mehr Zeit zu Hause und eingeschränkte Freizeitmöglichkeiten: Auch im zweiten Pandemie-Jahr 2021 sind anscheinend viele Menschen "auf den Hund gekommen". Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, nahmen die öffentlichen Kassen im Jahr 2021 rund 401 Millionen Euro aus der Hundesteuer ein – ein neuer Rekordwert. Für die Städte und Gemeinden habe dies ein Plus von 5,4 Prozent im Vergleich zum Vorjahr bedeutet. 2020 hätten sich die Einnahmen aus der Hundesteuer auf 380 Millionen Euro belaufen.
Laut Destatis sind die Einnahmen aus der Hundesteuer in den letzten Jahren durchgehend gestiegen – im Zehn-Jahresvergleich sogar um 46 Prozent: 2011 habe die Hundesteuer den Städten und Gemeinden noch 275 Millionen Euro eingebracht.
Bei der Hundesteuer handele es sich um eine Gemeindesteuer, erläutert das Statistische Bundesamt. Höhe und Ausgestaltung der Steuersatzung bestimme die jeweilige Kommune. Vielerorts hänge der Betrag, den die Hundebesitzer entrichten müssen, auch von der Anzahl der Hunde im Haushalt oder von der Hunderasse ab. Insofern bedeuteten höhere Steuereinnahmen nicht zwangsläufig, dass auch die Zahl dieser vierbeinigen Haustiere gestiegen ist.
Statistisches Bundesamt, PM vom 06.09.2022
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07.09.2022
Umweltinformationsgesetz: Erneute Entscheidung über Zugang zu Namen und Kontaktdaten von Behördenmitarbeitern zu fällen
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg muss erneut darüber entscheiden, ob das Bundeswirtschaftsministerium nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) Zugang zu gewähren hat zu Namen und dienstlichen Kontaktdaten (E-Mail-Adressen und Telefonnummern) von Mitarbeitern von Behörden sowie von Verbänden und Bundestagsfraktionen, die am Verfahren zum Erlass einer Gebührenverordnung beteiligt waren. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.
Die Klägerin ist ein Unternehmen der Glasindustrie, das nach der Gebührenverordnung zu Gebühren für Amtshandlungen zur Begrenzung der EEG-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen herangezogen wurde. Sie beabsichtigt eine Klärung der Rechtmäßigkeit dieser Verordnung. Auf Antrag gewährte ihr das Bundeswirtschaftsministerium durch Übersendung von Aktenauszügen Zugang zu Sachinformationen zur Entstehung der Verordnung. In den Unterlagen enthaltene personenbezogene Daten wurden geschwärzt. Dagegen richtet sich die Klage, die zuletzt noch Namen und dienstliche Kontaktdaten von Behördenmitarbeitern unterhalb der Referatsleiterebene sowie von Mitarbeitern von Verbänden und Bundestagsfraktionen betraf.
Die Klage war in erster und zweiter Instanz erfolglos. Wegen des Risikos einer Weiterverbreitung der Daten im Internet und mangels überwiegenden öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe stehe dem Informationszugang der Ablehnungsgrund des Schutzes personenbezogener Daten gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 UIG entgegen, so das OVG.
Auf die Revision der Klägerin hat das BVerwG das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das OVG zurückverwiesen. Es bedürfe zusätzlicher tatsächlicher Feststellungen zu der Frage, ob durch eine Offenbarung der Namen und Kontaktdaten Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt werden. § 9 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 UIG setze auf einer ersten, der einzelfallbezogenen Abwägung von Bekanntgabe- und Geheimhaltungsinteresse vorgelagerten Stufe eine erhebliche Interessenbeeinträchtigung durch eine Offenbarung personenbezogener Daten voraus. Soweit es daran fehlt, räume der Gesetzgeber dem Bekanntgabeinteresse generell Vorrang ein.
In analoger Anwendung von § 5 Absatz 3 und 4 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) fehle es bei einer Offenbarung der in diesen Bestimmungen genannten personenbezogenen Daten regelmäßig an einer erheblichen Interessenbeeinträchtigung. Das allgemeine Risiko, dass zugänglich gemachte Daten durch den Antragsteller oder Dritte Verbreitung im Internet finden könnten, genüge dafür allein nicht. Dieses Ergebnis stehe sowohl mit der Umweltinformationsrichtlinie der EU als auch mit Grundrechten der Betroffenen nach dem Grundgesetz sowie der Europäischen Grundrechtecharta in Einklang. Das OVG müsse deshalb aufklären, inwieweit die hier Betroffenen dem in § 5 Absatz 3 und 4 IFG genannten Personenkreis angehören, dem eine Offenbarung von Namen und Kontaktdaten regelmäßig zumutbar ist.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.09.2022, BVerwG 10 C 5.21
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07.09.2022
Schäfer: Darf seine Schafe nicht mit Flinte gegen Wolf schützen
Ein Berufsschäfer ist mit seiner Klage auf Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse zum Erwerb und Führen einer Flinte im Kaliber 12 sowie auf Erteilung einer entsprechenden Schießerlaubnis gescheitert. Der Schäfer hatte seine Schafe mit der Flinte gegen Wölfe verteidigen wollen. Das Verwaltungsgericht (VG) Lüneburg verwies hingegen auf den besonderen Schutz, der dem Wolf zukomme.
Die Klage richtete sich gegen die Stadt Winsen (Luhe), die entsprechenden Anträge des Klägers auf Erteilung der Erlaubnisse abgelehnt hatte. Hintergrund für die Anträge des Klägers war, dass Wölfe in der Vergangenheit trotz Schutzvorkehrungen wiederholt Schafe aus seiner Herde gerissen hatten. Der Kläger sah durch die Wolfsübergriffe seine Existenzgrundlage gefährdet und wollte in der Lage sein, seine Schafe mithilfe einer Flinte zu verteidigen.
Das VG Lüneburg hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe das für die Erteilung der beantragten Erlaubnisse erforderliche waffenrechtliche Bedürfnis nicht nachgewiesen (§ 8 Nr. 1 niedersächsisches Waffengesetz). Er gehöre weder zu den privilegierten Nutzergruppen wie Jäger, Sportschützen und so weiter, denen das Gesetz dieses Bedürfnis ausdrücklich zubillige, noch bestehe bei ihm ein besonders anzuerkennendes persönliches oder wirtschaftliches Interesse.
Ihm sei zwar in tatsächlicher Hinsicht zuzugeben, dass er durch die Wolfsübergriffe in der Vergangenheit persönlich und wirtschaftlich betroffen gewesen sei. Ein Interesse des Klägers, Wölfe zum Schutz der Herde mit einer Schusswaffe zu töten oder zu verletzen, sei im Rahmen der Prüfung der waffenrechtlichen Erlaubnis nach der derzeitigen Rechtslage aber nicht anzuerkennen. Der Wolf stehe sowohl europarechtlich als auch national nach dem Bundesnaturschutzgesetz unter strengem Schutz. Nach dem niedersächsischen Jagdgesetz unterliege er zudem einer ganzjährigen Schonzeit, sodass ihm auch von Jägern grundsätzlich nicht nachgestellt werden dürfe. Angesichts dieser bewussten gesetzgeberischen Entscheidungen sei das Interesse eines Weidetierhalters, zum Schutz seiner Tiere einen Wolf verletzen oder töten zu dürfen, nicht anzuerkennen. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass sich das Land nach der "Richtlinie Wolf" verpflichtet habe, den Wolf zu schützen und anteilige finanzielle Ausgleichsleistungen bei Nutztierrissen leiste sowie Präventionsmaßnahmen finanziell unterstütze.
Der erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens gestellte Antrag des Klägers, ihm hilfsweise die Benutzung einer Flinte mit Gummigeschossen zu gestatten, hatte ebenfalls keinen Erfolg. Der Kläger müsse zunächst einen dahingehenden Antrag bei der Beklagten stellen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann beim Oberverwaltungsgericht Niedersachsen die Zulassung der Berufung beantragen.
Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 06.09.2022, 3 A 58/21, nicht rechtskräftig
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07.09.2022
Einsatz in 24-Stunden-Pflege: Mindestlohn zugesprochen
Einer Bulgarin, die in einer Wohnung einer älteren Dame als "24-Stunden-Pflegerin" eingesetzt war, steht zusätzliche Vergütung in Höhe des Mindestlohns für alle Stunden zu, die sie nachweislich ohne Familienangehörige der Seniorin in der Wohnung verbracht hat. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg entschieden.
Die Klägerin, eine bulgarische Staatsangehörige, wurde auf Vermittlung einer deutschen Agentur, die mit dem Angebot "24 Stunden Pflege zu Hause" wirbt, von ihrem in Bulgarien ansässigen Arbeitgeber nach Deutschland entsandt, um eine hilfsbedürftige, über 90 Jahre alte Dame zu betreuen. Die ältere Dame lebte allein in ihrer Wohnung in einer Seniorenwohnanlage. Im Arbeitsvertrag der Klägerin war eine Arbeitszeit von 30 Stunden wöchentlich vereinbart. Im Betreuungsvertrag mit der zu versorgenden Dame war eine umfassende Betreuung mit Körperpflege, Hilfe beim Essen, Führung des Haushalts und Gesellschaftleisten und ein Betreuungsentgelt für 30 Stunden wöchentlich vereinbart. Die Klägerin war gehalten, in der Wohnung der zu betreuenden Dame zu wohnen und zu übernachten.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin Vergütung von 24 Stunden täglich für mehrere Monate gefordert und zur Begründung ausgeführt, sie sei in dieser Zeit von 6.00 Uhr morgens bis etwa 22.00/23.00 Uhr im Einsatz gewesen und habe sich auch nachts bereithalten müssen, falls sie benötigt werde. Sie habe deshalb für die gesamte Zeit einen Anspruch auf den Mindestlohn. Der Arbeitgeber hat die behaupteten Arbeitszeiten bestritten und sich auf die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit berufen.
Mit Urteil vom 17.08.2020 hatte das LAG der Klage schon einmal im Wesentlichen stattgegeben. Auf die von den Parteien eingelegte Revision hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine weitere Aufklärung konkret geleisteter Arbeits- und Bereitschaftszeiten gefordert und das Verfahren an das LAG zurückverwiesen.
Nach einer umfangreichen Beweisaufnahme hat dieses der Klägerin den geforderten Mindestlohn erneut im Wesentlichen zugesprochen. Die Betreuung der älteren, pflegebedürftigen Dame habe 24 Stunden am Tag sichergestellt werden müssen. Die Klägerin habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme neben ihren vergüteten Arbeitszeiten in erheblichem Umfang vergütungspflichtige Bereitschaftszeiten zur Sicherstellung der Betreuung erbringen müssen. In den Zeiten, zu denen sich keine andere Person zur Betreuung in der Wohnung der älteren Dame aufgehalten habe, sei die Klägerin verpflichtet gewesen, die Betreuung für den Fall der Fälle sicherzustellen.
Das LAG ist hierbei davon ausgegangen, dass die Klägerin die Beweislast für die erbrachten Bereitschaftszeiten trage. Für einen kleinen Teil der eingeklagten Zahlungen hat es die Klage abgewiesen. Für diese Zeiten ist es nach der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt gewesen, dass die Klägerin Bereitschaftszeiten geleistet hat. Hierbei handele es sich um Zeiten, die die ältere Dame mit Familienangehörigen in ihrer Wohnung oder im Restaurant verbracht habe.
Das LAG hat die Revision zum BAG nicht zugelassen. Es besteht die Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.09.2022, 21 Sa 1900/19, nicht rechtskräftig
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06.09.2022
Drittes Entlastungspaket: Steuerliche Maßnahmen
Die Bundesregierung hat ein drittes Entlastungspaket geschnürt, das auch eine Reihe steuerlicher Maßnahmen enthält. Laut Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (Bündnisgrüne) liegt dem Paket das Prinzip zugrunde, dass derjenige, der weniger verdient, absolut mehr entlastet wird.
Im Einzelnen vorgesehen ist eine Entlastung bei den Strompreisen und eine Verschiebung der Erhöhung des CO2-Preises. Hohe Zufallsgewinne von Stromproduzenten sollen abgeschöpft werden. Geplant ist auch eine Unterstützung für Familien, eine Einmalzahlung für Studierende sowie höheres Wohngeld für mehr Berechtigte. Kurzfristig soll es einen zweiten Heizkostenzuschuss geben. Rentner erhalten eine Einmalzahlung. Beim Midi-Job wird die Grenze auf 2.000 Euro angehoben. Das Kurzarbeitergeld wird verlängert und ein Bürgergeld eingeführt. In Arbeit ist auch ein bundesweites Ticket im Öffentlichen Nahverkehr.
Steuerlich geplant ist ein Abbau der Kalten Progression. Die Tarifeckwerte im Einkommenssteuertarif sollen im Herbst angepasst werden, wenn der Progressions- und Existenzminimumbericht. Die Änderungen sollen dann ab dem 01.01.2023 greifen.
In der Gastronomie soll die Absenkung der Umsatzsteuer für Speisen auf sieben Prozent verlängert werden. Hiermit soll die Gastronomiebranche entlastet und die Inflation nicht weiter befeuert werden.
Weiter will die Bundesregierung mit der Umsetzung der international vereinbarten globalen Mindestbesteuerung bereits jetzt national beginnen. Das führe langfristig zu Mehreinnahmen in Milliardenhöhe.
Abgeschafft werden soll die so genannte Doppelbesteuerung der Rente. Steuerzahler sollen bereits ab 2023 ihre Rentenbeiträge voll absetzen können. Dies geschehe damit zwei Jahre früher als ursprünglich geplant, teilt die Bundesregierung mit. Künftig würden Renten in der Auszahlungsphase im Alter besteuert.
Geplant ist auch eine befristete Senkung der Umsatzsteuer für Gas. Zeitlich bis Ende März 2024 befristet werde für den Gasverbrauch statt des normalen Steuersatzes von 19 Prozent der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent gelten. Wenn die Senkung zum 01.10.2022 in Kraft tritt, ist laut Regierung damit zu rechnen, dass sich diese Maßnahme direkt inflationshemmend auswirken wird.
Weiter soll die Home-Office-Pauschale entfristet und verbessert werden. Pro Homeoffice-Tag werde ein Werbungskostenabzug bei der Einkommensteuer von fünf Euro möglich, maximal 600 Euro pro Jahr. Entlastet werden auch Familien mit kleineren Wohnungen, die nicht über ein separates Arbeitszimmer verfügen.
Das dritte Entlastungspaket sieht auch Hilfen für Unternehmen vor: Insbesondere energieintensive Unternehmen, die die Steigerung ihrer Energiekosten nicht weitergeben können, werden noch einmal stärker mit einem Programm unterstützt. Daneben werden die bestehenden Maßnahmen bis Ende 2022 verlängert und ebenfalls inhaltlich erweitert. Das KfW-Programm, das Kredithilfen von hundert Milliarden Euro beinhalten, wird laut Regierung zudem denen helfen können, die aufgrund der hohen Energiekosten in Schwierigkeiten gekommen sind. Unternehmen sollen weiterhin bei Investitionen unterstützt werden, ihre Energieversorgung effizienter zu gestalten und umzustellen. Für energieintensive Unternehmen ist zudem die Verlängerung des so genannten Spitzenausgleichs vorgesehen. Hierbei handelt es sich um eine Steuerbegünstigung bei der Energie- und Stromsteuer. Die Strompreisbremse soll ebenso für kleine und mittelständische Unternehmen mit einem Versorgertarif greifen.
Zwei weitere steuerliche Maßnahmen gelten weiter: Die Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrages und der Fernpendlerpauschale. Der Arbeitnehmerpauschbetrag bei der Einkommensteuer ist um 200 Euro auf 1.200 Euro angehoben worden. Beschäftigte können also ihre Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung ohne Belege pauschal in Höhe von 1.200 Euro geltend machen. Die Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) ist befristet bis 2026 von 35 auf 38 Cent erhöht worden. Über die Mobilitätsprämie wird die Entlastung auch auf Geringverdiener übertragen.
Bundesregierung, PM vom 05.09.2022
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06.09.2022
Bewertungsrecht: Deutliche Verschärfungen zu erwarten
Ein aktueller Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2022 sieht drastische Verschärfungen für Grundbesitzwertermittlungen vor. Dies meldet der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt. Wesentlicher Grund seien die deutlich gestiegenen Marktwerte. Auch werde das Recht etwas komplizierter.
Da die Änderungen des Bewertungsgesetzes mit Veröffentlichung in Kraft treten, sei mit Wirksamwerden der Vorschriften noch vor Ende 2022 zu rechnen. Daher seien alle aktuellen Gestaltungsüberlegungen dahingehend dringend zu prüfen, rät der Steuerberaterverband.
Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, PM vom 29.08.2022
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06.09.2022
Erwerb eines Grundstücks mit Weihnachtsbaumbepflanzung: Zur Grunderwerbsteuer
Wer ein Grundstück mit aufstehender Weihnachtsbaumkultur erwirbt, hat für den Teil des Kaufpreises, der auf die Bäume entfällt, keine Grunderwerbsteuer (GrESt) zu entrichten. Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die die Mitteilung des Bundesfinanzhofs vom 11.08.2022 zu seinem Urteil vom 23.02.2022 (II R 45/19).
Im Streitfall habe der Kläger Grundbesitz mit angepflanzten Weihnachtsbäumen erworben, die zu gegebener Zeit gefällt werden sollten. Die Gegenleistung für den Aufwuchs sei im Vertrag gesondert ausgewiesen gewesen, so der DUV. Das Finanzamt habe für den gesamten Kaufpreis GrESt festgesetzt. Die Klage hatte laut Verband Erfolg. Das Finanzgericht (FG) habe die Bäume für so genannte Scheinbestandteile gehalten und den entsprechenden Kaufpreisanteil nicht in die Bemessungsgrundlage der GrESt einbezogen.
Der BFH habe das Urteil des FG bestätigt. Zwar gehörten alle Leistungen des Erwerbers für das Grundstück zur Bemessungsgrundlage. Der Grundstücksbegriff umfasse auch dessen wesentliche Bestandteile, nämlich die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen. Dazu zählten grundsätzlich auch aufstehende Gehölze. Keine wesentlichen Bestandteile eines Grundstücks seien jedoch die so genannten Scheinbestandteile, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden und von Anfang an dazu bestimmt sind, wieder von dem Grundstück entfernt zu werden. Bei Gehölzen komme es auf die Zweckbestimmung bei Aussaat oder Pflanzung an. Unschädlich sei es, wenn eine lange Verweildauer zu erwarten ist oder das Gehölz bei Entfernung als lebender Organismus zerstört wird.
Deutscher Unternehmenssteuer Verband e.V., PM vom 15.08.2022
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06.09.2022
Beschränktes Fahrvergnügen: Kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung
Ist einem Unfallgeschädigten während der Reparaturzeit des beschädigten Fahrzeugs die Nutzung eines Zweitwagens möglich und zumutbar, besteht kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung gegen den Schädiger. Bei Beschädigung eines Porsche 911 sei die Nutzung eines Ford Mondeo für Stadt- und Bürofahrten zumutbar, betont das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main. Die damit verbundene Einschränkung des Fahrvergnügens stelle einen immateriellen und damit nicht ersatzpflichtigen Schaden dar.
Das Fahrzeug des Klägers, ein Porsche 911, wurde bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Der Beklagte haftete für den Schaden vollumfänglich. Der Beklagte glich einen Teil des geltend gemachten Schadens aus. Der Kläger begehrt Ausgleich der verbliebenen Differenz zu den tatsächlich entstandenen Reparaturkosten und Nutzungsentschädigung für 112 Tage Reparaturzeit. Er verweist darauf, dass ihm die Nutzung eines anderen Fahrzeuges nicht möglich beziehungsweise nicht zumutbar gewesen sei. Ihm gehörten zwar noch weitere vier Fahrzeuge. Zwei davon würden jedoch von Familienangehörigen genutzt. Ein weiteres komme nicht in Betracht, da es in besonderer Weise für Rennen ausgestattet sei. Das vierte Fahrzeug, ein Ford Mondeo, sei für den Stadtverkehr zu sperrig und werde von der ganzen Familie lediglich als Lasten- und Urlaubsfahrzeug genutzt.
Das Landgericht hatte der Klage hinsichtlich der Reparaturkosten stattgegeben und die Ansprüche auf die geltend gemachte Nutzungsentschädigung zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Zwar umfasse der zu ersetzende Schaden bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich auch den Wegfall der Nutzungsmöglichkeit dieses Fahrzeugs. Ein Geschädigter, der auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges verzichte, solle nicht schlechter gestellt werden als derjenige, der einen Mietwagen in Anspruch nehme.
Ein solcher Anspruch entfalle jedoch, wenn der Einsatz eines Zweitwagens möglich und zumutbar sei. Vorliegend hätte der Kläger den Ford Mondeo für die Fahrten zur Arbeit und zu Privatfahrten nutzen können. Ohne Erfolg verweise er dabei auf die "Sperrigkeit" dieses zur Mittelklasse gehörenden und für den Stadtverkehr geeigneten Fahrzeuges. Der materielle Vermögensschaden durch den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des Porsche 911 werde damit objektiv durch die Möglichkeit der Nutzung des Ford Mondeo ausgeglichen.
"Dass es sich bei dem beschädigten Fahrzeug, einem Porsche 911, mithin einem Sportwagen, aufgrund seiner Motorisierung, Fahrleistung und Ausstattung um ein Fahrzeug aus dem deutlich gehobenen Marktsegment handelt, während es sich bei dem Ford Mondeo ledig um ein Mittelklassefahrzeug handelt, führt nicht zur Unzumutbarkeit der Nutzung des Ford Mondeo", betonte das OLG. Die notwendige Nutzung des Ford Mondeo anstelle des Porsche 911 führe "lediglich zu einer Beschränkung des Fahrvergnügens". Diese Beschränkung stelle allein eine in einer subjektiven Wertschätzung gründende immaterielle Beeinträchtigung dar und sei nicht vom Schädiger zu erstatten. Anderenfalls bestünde die Gefahr, die Ersatzpflicht des Schädigers entgegen den gesetzlichen Wertungen auf Nichtvermögensschäden auszudehnen.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.07.2022, 11 U 7/21, unanfechtbar
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06.09.2022
Fahreignung: Zur Bindungswirkung eines strafgerichtlichen Urteils nach Trunkenheitsfahrt
Ein strafgerichtliches Urteil entfaltet für die Fahrerlaubnisbehörde hinsichtlich der Frage der Fahreignung keine Bindungswirkung, wenn im Strafverfahren die Fahreignung nicht eigenständig geprüft und bejaht worden ist. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz und lehnte einen Eilantrag gegen die Fahrerlaubnisentziehung ab.
Die Antragstellerin wurde nach einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,83 Promille wegen Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt. Im amtsgerichtlichen Urteil wurde zudem die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet. Das Landgericht stellte daraufhin im Rechtsmittelverfahren fest, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis entfalle, da es die Ungeeignetheit der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen zum Zeitpunkt der Urteilsfindung nicht (mehr) habe feststellen können. Das in der Folge von der Fahrerlaubnisbehörde angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten legte die Antragstellerin nicht vor, woraufhin die Antragsgegnerin die Entziehung der Fahrerlaubnis anordnete.
Der dagegen gerichtete Eilantrag an das VG Koblenz blieb ohne Erfolg. Die Antragsgegnerin habe die Antragstellerin gemäß den Bestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung zu Recht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen, nachdem diese das angeforderte Gutachten nicht rechtzeitig vorgelegt habe, so die Koblenzer Richter. Da aufgrund der Trunkenheitsfahrt der Antragstellerin mit einer Blutkonzentration von über 1,6 Promille berechtigte Eignungszweifel bestünden, habe die Antragsgegnerin das medizinisch-psychologische Gutachten verlangen müssen, um die dadurch entstandenen Eignungszweifel auszuräumen.
Die Antragsgegnerin sei auch nicht aufgrund des landgerichtlichen Urteils an der Anforderung dieses Gutachtens gehindert gewesen. Denn zum einen enthielten die schriftlichen Urteilsgründe keine Feststellung zur Fahreignung der Antragstellerin. Vielmehr habe das Gericht lediglich wegen Zeitablaufs das Entfallen der amtsgerichtlich angeordneten Entziehung der Fahrerlaubnis festgestellt. Zum anderen habe eine medizinisch-psychologische Untersuchung der Antragstellerin im Strafverfahren nicht stattgefunden.
Die Fahrerlaubnisbehörde dürfe im Fall einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille aber nur dann positiv von einer Fahreignung ausgehen, wenn ein solches Gutachten feststelle, dass die betroffene Person nach gefestigter Änderung des Trinkverhaltens sicher zwischen Fahren und Konsum trennen könne. Demgegenüber sei die Fahrerlaubnisbehörde nicht an eine strafgerichtliche Entscheidung betreffend die Fahrerlaubnisentziehung gebunden, wenn im Strafverfahren kein solches Gutachten eingeholt worden sei. Insoweit habe die Fahrerlaubnisbehörde für ihre Entscheidung einen umfassenderen Sachverhalt zugrunde zu legen als das Strafgericht.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 24.08.2022, 4 L 746/22.KO, nicht rechtskräftig
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06.09.2022
Berlin: Alkoholverbot im Park vorerst gekippt
Das vom Bezirksamt Mitte von Berlin verhängte Alkoholverbot im Monbijoupark und im James-Simon-Park hat nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin vorerst keinen Bestand.
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05.09.2022
Pfändungs- und Einziehungsverfügung: Keine Darlegungspflicht für Ermessungserwägungen gegenüber Drittschuldner
Ermessensfehler hinsichtlich des Erlasses einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung kann nur der Vollstreckungsschuldner, nicht aber der Drittschuldner geltend machen. Dementsprechend bedarf es gegenüber dem Drittschuldner keiner Darlegung und Begründung der entsprechenden Ermessenserwägungen. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg klar.
Das Vollstreckungsprogramm "Elektronisches Vollstreckungssystem" (eVS) überlasse dem Sachbearbeiter die Entscheidung über das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen, den Vollstreckungsbeginn sowie die konkrete Vollstreckungsmaßnahme. Mithin liege kein Automatismus vor, der eine Ermessensentscheidung ausschließt, heißt es in dem Urteil weiter.
Die Klägerin ist ein Kreditinstitut. 2017 führte das beklagte Hauptzollamt die Vollstreckung von Beitragsforderungen einer Krankenkasse (Gläubigerin) gegen die A-GmbH (Vollstreckungsschuldnerin) durch. In diesem Zusammenhang erzeugte das Hauptzollamt zwei Pfändungs- und Einziehungsverfügungen über eVS, die der Klägerin als Drittschuldnerin zugestellt wurden. Diese enthielten jeweils das Verbot, an den Schuldner zu leisten oder bei einer Verfügung über dessen Ansprüche mitzuwirken, sowie die Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung eine Drittschuldnererklärung abzugeben und sich dabei zu vier gestellten Fragen zu erklären. Im Briefkopf weisen die Verfügungen jeweils den Namen und die Anschrift des Hauptzollamts, den Namen des Bearbeiters, jedoch weder eine Unterschrift noch ein Dienstsiegel auf. Auch eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten die Ausfertigungen nicht. Sie schließen jeweils mit dem Satz "Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift und ohne Namensangabe gültig".
Die Sache befindet sich nach Zurückverweisung durch den Bundesfinanzhof im zweiten Rechtsgang. Im Mittelpunkt des Rechtsstreits steht die Frage, ob die streitgegenständlichen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen wegen Ermessensfehlern rechtswidrig sind und sich die Klägerin hierauf berufen kann. Sie macht geltend, die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen seien rechtswidrig, da sie formularmäßig ergangen seien, obwohl es sich um Ermessensentscheidungen gehandelt habe und nicht erkennbar sei, dass das Hauptzollamt seinen Ermessensspielraum erkannt habe und von welchen Gesichtspunkten es bei seiner Ermessensentscheidung ausgegangen sei.
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05.09.2022
Pendlerpauschale: Steuerzahlerbund fordert Erhöhung
Vor dem Hintergrund der aktuellen wirtschaftlichen Situation für die Bürger Deutschlands fordert der Bund der Steuerzahler e.V. (BdSt) eine Erhöhung der Pendlerpauschale auf 45 Cent. Die Erhöhung sollte aus Sicht des BdSt zudem ab dem ersten Fahrtkilometer gelten und rückwirkend ab dem 01.01.2022 greifen. Aktuell gilt laut BdSt eine Pendlerpauschale von 38 Cent erst ab dem 21. Kilometer, bis dahin nur in Höhe von 30 Cent.
Generell sollten Freibeträge und Pauschalen, die teils jahrzehntelang nicht angepasst wurden, an die Lebenswirklichkeit großzügig angepasst werden, so der Steuerzahlerbund weiter. Zum Beispiel sei die Pauschale für Werbungskosten für Rentner seit 1955 nicht angehoben worden. Sie betrage aktuell 102 Euro und müsste nach Berechnungen des BdSt aktuell bei 573 Euro liegen.
Die drastische Entwicklung bei den Energiepreisen mache zudem vor allem zwei Reformen dringlich: Die Absenkung des Stromsteuersatzes auf das Mindestmaß der Europäischen Union und die Reduktion des Mehrwertsteuersatzes auf Heizstoffe von 19 auf sieben Prozent. Dies käme allen Bürgern zugute, meint der BdSt.
Bund der Steuerzahler e.V., PM vom 01.09.2022
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05.09.2022
Kryptowelt: Steuerberaterverband fordert realisierbare Nachweispflichten
Laut Deutschem Steuerberaterverband e.V. (DStV) will die Finanzverwaltung der komplexen Welt der Kryptowährungen mit einigen neuen steuerrechtlichen Regelungen Herr werden. Der Verband fordert, bei den geplanten Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten vor allem die Umsetzbarkeit seitens der Steuerpflichtigen stärker in den Fokus zu nehmen.
Nur wenige Monate nach Veröffentlichung seines Schreibens "Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token" aus Mai 2022 plane das BMF, ein erstes Ergänzungsschreiben herauszugeben, und zwar zum Thema Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten im Zusammenhang mit virtuellen Währungen und sonstigen Token. Diese zügige Fortentwicklung des Anwendungsschreibens begrüßt der DStV. Er gebe jedoch zu bedenken, dass unangemessen hohe Anforderungen an etwaige Nachweispflichten weder den Steuerpflichtigen noch der Finanzverwaltung "helfen" dürften.
Für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen im Zusammenhang mit virtuellen Währungen und sonstigen Token brauche es spezieller Software. Für diese sollen Steuerpflichtige laut BMF-Entwurf eine Verfahrensdokumentation erstellen.
Der DStV weist darauf hin, dass Steuerpflichtige diese Forderung nicht erfüllen können. Sie hätten als Anwender weder Informationen noch Zugang zu den erforderlichen Datenaggregationsschritten. Derart überschießende Anforderungen, die gegebenenfalls noch an etwaige Sanktionen bei Nichterfüllung geknüpft sind, verfehlten ihr Ziel. Hier braucht es aus Sicht des DStV "deutlich handhabbarere Lösungen". Der Verband spricht sich daher für die Möglichkeit einer "vereinfachten Verfahrensdokumentation" aus.
Laut BMF-Entwurf seien die Anforderungen an die Unveränderbarkeit zu beachten, das heißt die Steuerpflichtigen sollen eine Festschreibung der Daten in den Vorsystemen sicherstellen.
Auch hier sieht der DStV ein Problem: Aktuell biete der Markt keine Software-Lösung an, die eine solche Unveränderbarkeit von Werten in den Vorsystemen umsetzt. Die Steuerpflichtigen als Nutzer könnten die Softwaregegebenheiten nicht beeinflussen. Es sollte daher außer Frage stehen, dass ihnen dieser Umstand nicht zum Nachteil gereichen darf. Hinzu komme, dass sämtliche Transaktionen bereits in der Blockchain festgeschrieben und entsprechend nachprüfbar sind. Der DStV fordert daher eine angemessene Übergangsregelung zu schaffen, bis entsprechende Lösungen vorliegen.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 02.09.2022
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05.09.2022
Steuerintermediäre: Studie des EU-Parlaments zu Regulierung
Das Europäische Parlament hat eine Studie über die Regulierung von Intermediären und Best Practice veröffentlicht. Wie die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) mitteilt, untersucht die Studie das regulatorische Umfeld in Deutschland sowie in den Niederlanden, Italien, Irland und im Vereinigten Königreich und kommt zu dem Schluss, dass in Deutschland aufgrund des regulatorischen Umfelds Probleme anderer Staaten nicht bestehen.
Analysiert werden laut BRAK der regulatorische Raum steuerberatender Tätigkeit, die Auswirkungen der Regulierung auf die Steuer-Compliance, Schwächen im jeweiligen System und mögliche EU-weite Lösungsansätze. In Bezug auf letzteres würden ein EU-Verhaltenskodex, eine Berufshaftpflichtversicherung sowie gezielte Maßnahmen gegen Steuervermeidungs-Enabler diskutiert.
Die Studie komme zu dem Schluss, dass unterschiedliche Berufsgruppen, wie eben auch Anwälte, Steuerberatung erbringen, deren Status in Deutschland im Gegensatz zu den anderen untersuchten Staaten geschützt ist. Obwohl in vier Staaten die Steuerberatung der Selbstverwaltung unterliegt, praktizierten Steuerintermediäre aufgrund europäischer wie nationaler Regelungen in allen fünf Staaten in einem zunehmend regulierten Umfeld.
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05.09.2022
Insolvenz der Fluggesellschaft: Keine Ansprüche bei danach kulanzweise durchgeführter Beförderung
Nach einer Insolvenz kulanzweise durchgeführte Beförderungen von Passagieren, die ihre Tickets vor Insolvenz bezahlt haben, sind als "kostenlos" im Sinne der EU-Fluggastrechte-VO zu werten. Fluggäste, die kostenlos reisen, hätten daher keine Ansprüche nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung, konstatiert das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main. Der bezahlte Flugpreis stehe der Wertung als kostenlos nicht entgegen. Er wandele sich nach Insolvenzeröffnung in eine Insolvenzforderung.
Der Kläger buchte bei der Beklagten im April 2019 eine Flugreise von Frankfurt auf die Seychellen. Der Hinflug sollte am 03.01.2020 und der Rückflug am 04.04.2020 erfolgen. Im Dezember 2019 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet. Diese entschloss sich, aus Kulanz und um ihren guten Ruf zu wahren, Passagiere mit vor der Insolvenzantragstellung bezahlten Tickets dennoch zu befördern. Der Hinflug wurde aufgrund eines technischen Defektes am Flugzeug um einen Tag verspätet durchgeführt. Den Rückflug buchte die Beklagte wegen der Covid-19-Pandemie mehrfach um. Vor dem letztlich für den 08.10.2020 in Aussicht gestellten Rückflug der Beklagten organisierte sich der Kläger am 01.08.2020 eine alternative Beförderung. Er begehrt nunmehr Erstattung der Hotelkosten von 4.000 Euro für die Zeit vom 04.04.2020 bis 01.08.2020, hälftige Erstattung des Rückfluges und Entschädigung wegen des verzögerten Hinflugs.
Die Klage hatte weder in erster noch in zweiter Instanz Erfolg. Der Kläger könne keinen Entschädigungsanspruch hinsichtlich des verzögerten Hinflugs und des mehrfach verschobenen Rückflugs nach der EU-Fluggastverordnung geltend machen. Wegen der Insolvenz der Beklagten sei der ursprüngliche Beförderungsanspruch zu einer Insolvenzforderung geworden. Es habe nach der Insolvenzeröffnung daher kein durchsetzbarer Anspruch mehr auf Durchführung des Fluges bestanden, so das OLG. Die aus Kulanz gewährte Beförderung sei damit als "kostenlos" im Sinne der Fluggastrechte-Verordnung einzustufen. Fluggäste, die kostenlos reisten, seien von der Verordnung ausgenommen. Sie könnten keine Ausgleichsansprüche geltend machen. Ausgleichsansprüche, die keinen Vermögensschaden voraussetzten, sondern dem Ausgleich von "Ärgernissen und Unannehmlichkeiten" dienten, bestünden nur im Fall der Entgeltlichkeit.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entschiedenen Rechtsfrage hat das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20.07.2022, 13 U 280/21, nicht rechtskräftig
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05.09.2022
Mangelhafte Möbel: Käufer hat Mitwirkungspflichten bei Mangelbeseitigung
Wer Möbel gekauft hat, die sich als mangelhaft darstellen, muss bei der Mangelbeseitigung insofern mitwirken, als er dem Verkäufer die gewünschte Nacherfüllung ermöglicht. Dies stellt das Amtsgericht (AG) München klar.
Die Beklagte kaufte in einem großen Möbelhaus der Klägerin verschiedene Einrichtungsgegenstände für insgesamt rund 1.765 Euro. Die Beklagte zahlte etwa die Hälfte des Kaufpreises an, der Rest sollte bei Warenerhalt fällig werden. Anfang Mai 2019 wurden die Waren geliefert und durch Monteure der Klägerin aufgebaut. Dabei stellte die Beklagte fest, dass ein Schrank defekt und das Bett verkratzt und verschmutzt war. Den Restkaufpreis zahlte sie daher nicht, sondern verlangte den Austausch der defekten Möbel.
Die Klägerin wollte Abhilfe verschaffen und die beschädigten Möbel gegen neue austauschen. Hierzu schickte sie ihre Monteure noch im Mai 2019 zweimal zu der Käuferin. Als bei einem ersten Termin zur Sprache kam, dass nach erfolgreichem Austausch der Möbel der Restkaufpreis zu zahlen sei, verwies die Beklagte die Monteure vor dem Austausch der Wohnung. Bei einem zweiten Termin im Mai stellte die Klägerin der Beklagten einen Gutschein im Wert von 50 bis 100 Euro in Aussicht, wenn sie einen Austausch der defekten Möbel ermögliche. Trotzdem ließ die Beklagte keine Monteure mehr in die Wohnung. Auch ein dritter Versuch im Februar 2021 scheiterte mangels Zutrittsmöglichkeit zur Wohnung.
Die Klägerin meint, die Beklagte müsse nun auch den Rest des noch ausstehenden Kaufpreises zahlen. Der Verkäuferin stehe ein Recht auf Mangelbeseitigung zu. Die Nachbesserung sei mehrfach angeboten worden und vom Beklagten ohne nachvollziehbaren Grund verhindert worden. Die Beklagte sei daher im Annahmeverzug und könne den Restkaufpreis nicht mehr zurückhalten.
Die Beklagte meint, sie habe keine einwandfreie Ware bekommen und müsse daher auch den Kaufpreis nicht vollständig zahlen. Sie wolle vielmehr die geleistete Anzahlung zurück. An den Möbeln habe sie ohnehin kein Interesse mehr.
Das Gericht gab der Klage vollumfänglich statt. Wegen der mangelhaften Möbel habe die Beklagte zwar das Recht, nach ihrer Wahl Nacherfüllung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen, § 439 Bürgerliches Gesetzbuch. Die Beklagte habe ihr Wahlrecht dahingehend ausgeübt, dass sie die Lieferung neuer mangelfreier Sachen verlangte. In der Folge sei es zu drei Terminen gekommen, an denen die Klägerin neue Möbel liefern wollte. Hierbei habe die Beklagte ihre Mitwirkungspflichten im Rahmen der Nacherfüllung verletzt, § 439 Absatz 5 BGB.
Sie sei verpflichtet, dem Verkäufer dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Dies beschränke sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung, sondern umfasse auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung zu stellen. Diese nunmehr im Gesetz ausdrücklich normierte Pflicht habe nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch schon vor der eindeutigen Aufnahme in den Wortlaut der Norm bestanden (BGH, Urteil vom 10.03.2010, VIII ZR 310/08) und damit auch schon zum hier in Rede stehenden Zeitpunkt im Jahr 2019. Hier hätte die Klägerin die Erfüllungsgehilfen der Klägerin in die Wohnung lassen müssen, damit diese die Möbel austauschen können.
Das Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten sei damit nach Treu und Glauben ausgeschlossen, so das AG München abschließend.
Amtsgericht München, Urteil vom 10.06.2022, 112 C 10509/20, nicht rechtskräftig
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05.09.2022
Vorgezogene Altersrenten: Keine Hinzuverdienstgrenze mehr
Ab 01.01.2023 entfällt die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten. Bei Erwerbsminderungsrenten werden die Hinzuverdienstgrenzen deutlich angehoben. Den entsprechenden Gesetzesentwurf hat das Kabinett beschlossen. Außerdem soll die Digitalisierung von Meldeverfahren den Bürokratieaufwand für Arbeitnehmer und Arbeitgeber verringern.
"Wir schaffen die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten ab. Schon während der letzten beiden Corona-Jahre lag die Hinzuverdienstgrenze deutlich höher als zuvor. Damit haben wir gute Erfahrungen gemacht und ermöglichen nun dauerhaft, den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand flexibel zu gestalten", so Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil (SPD).
Auch im Bereich der Erwerbsminderungsrenten sollen die Hinzuverdienstmöglichkeiten deutlich verbessert werden. "Das ist ein wichtiges Signal für erwerbsgeminderte Menschen, denen wir damit eine Brücke in den Arbeitsmarkt bauen", so Heil.
In der gesetzlichen Rentenversicherung sollen mit dem Gesetz zum 01.01.2023 die Hinzuverdienstmöglichkeiten bei vorgezogenen Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten grundlegend reformiert werden. Das Kabinett beschließt das 8. SGB IV-Änderungsgesetz.
Ein Großteil der Regelungen des Gesetzes betrifft die Digitalisierung von Meldeverfahren. So soll zum Beispiel die Vorlage des Sozialversicherungsausweises nicht mehr erforderlich sein, da ein Abruf der Versicherungsnummer bei der Rentenversicherung durch die Arbeitgeber ermöglicht wird. Ziel ist laut Bundesregierung die Entlastung der Bürger, der Sozialversicherungsträger sowie der Wirtschaft von Bürokratie- und Verwaltungsaufwand.
Im Künstlersozialversicherungsgesetz sollen die Befreiungsmöglichkeiten zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für Berufsanfänger erweitert werden. Auch sollen die Regelungen für einen Zuverdienst aufgrund von nicht-künstlerischen selbstständigen Tätigkeiten an die Regelungen zu einer zusätzlichen abhängigen Beschäftigung angepasst werden. Die vorgesehene Regelung knüpft an den Schwerpunkt der Tätigkeit an und löst die pandemiebedingt befristet erhöhten Zuverdienstregelungen ab.
Bundesregierung, PM vom 31.08.2022
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02.09.2022
Übersendung von Unterlagen an Dritten: Finanzamt haftet nicht
Wer einen Schmerzensgeldanspruch wegen eines Datenschutzverstoßes des Finanzamtes geltend macht, muss die einen Anspruch auf Schmerzensgeld nach Artikel 82 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) begründende Verletzung nachweisen. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg klar.
Im Streitfall begehrte der Kläger Schmerzensgeld. Er führte aus, dass für seine Einkommensteuerveranlagung zuständige Finanzamt habe versehentlich von ihm vorgelegte Unterlagen einem Dritten übersandt. Dieser Dritte habe ihm zwar die Unterlagen übergeben. Doch seien dem Dritten dadurch seine Anschrift und persönliche Daten bekannt geworden. Ihm, dem Kläger, stehe daher Schmerzensgeld zu. Das Finanzamt lehnte eine Schmerzensgeldzahlung ab. Der Kläger reichte Klage bei einem Amtsgericht gegen das Land Baden-Württemberg ein. Dieses verwies den Rechtsstreit an das FG Baden-Württemberg. Dieses vernahm den Dritten als Zeugen.
Das FG Baden-Württemberg wies die Klage auf Schmerzensgeld nach Artikel 82 DSGVO ab. Die Klage sei zwar zulässig, da der Finanzrechtsweg für Klagen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gegen Finanzbehörden oder gegen deren Auftragsverarbeiter wegen eines (möglichen) Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der DSGVO gegeben sei. Das FG Baden-Württemberg sei örtlich zuständig. Die Klage gegen die Trägerkörperschaft könne auch als Klage gegen das handelnde Finanzamt ausgelegt werden. Beklagter sei nach dem Behördenprinzip die handelnde Finanzbehörde.
Die Klage sei jedoch unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Schadenersatz, da er eine Pflichtverletzung durch das beklagte Finanzamt sowie einen Schadenseintritt nicht nachweisen habe können. Der Kläger habe die haftungsbegründenden Voraussetzungen, also den Pflichtverstoß, darzulegen. Ihm obliege die Darlegungslast. Die Beweislastumkehr (Artikel 82 Absatz 3 DSGVO) beziehe sich ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde. Das FG war nach der Anhörung des Klägers und der Vernehmung des Dritten als Zeugen nicht davon überzeugt, dass ein datenschutzrechtlicher Verstoß bei der Verarbeitung der Daten geschehen sei. Die Aussagen seien nicht in sich schlüssig und stimmig gewesen. Daher sei nicht ausgeschlossen, dass der Kläger und der Dritte bewusst und gewollt in gemeinsamer Absprache falsch ausgesagt hätten.
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.2021, 10 K 759/21
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02.09.2022
Energiepreisdeckel finanzieren: Mecklenburg-Vorpommerns Finanzminister schlägt Sonderabgabe auf Übergewinne vor
Mit Blick auf die aktuelle Entwicklung der Energiepreise bringt Mecklenburg-Vorpommerns Finanzminister Heiko Geue (SPD) neben der Übergewinnsteuer eine Sonderabgabe auf Übergewinne ins Spiel. Diese könnte seiner Ansicht nach dazu beitragen, die Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs aufrecht zu erhalten und eine bezahlbare Energieversorgung zu gewährleisten.
Die Berechnung der Sonderabgabe soll nach den Vorstellungen Geues nach den Grundsätzen der sozialen Marktwirtschaft erfolgen. Dabei werde in der Energie- und Rohstoffbranche die Entwicklung der Warenbezugskosten in Relation zu der Entwicklung des Verkaufspreises gesetzt. Auf diese Weise werde, auch unter Beachtung des allgemeinen Wirtschaftswachstums und der Inflationsrate, ein zulässiger Preiskorridor definiert. Übersteigt der Verkaufspreis diesen Preiskorridor, werde eine Sonderabgabe fällig.
"Mit den eingenommenen Sonderabgaben wollen wir einen Energiepreisdeckel finanzieren und somit die Bürgerinnen und Bürger, aber auch die mittelständischen Unternehmen entlasten und so für mehr Gerechtigkeit sorgen. Die Möglichkeit dieser Zweckbindung ist auch einer der großen Vorteile gegenüber einer allgemein ausgestalteten Übergewinnsteuer", erklärt Geue.
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern, ÜM vom 26.08.2022
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02.09.2022
Anlage EÜR: Vordrucke bekannt gegeben
Mit einem aktuellen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die Vordrucke der Anlage EÜR sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2022 bekannt gegeben.
Der amtlich vorgeschriebene Datensatz, der nach § 60 Absatz 4 Satz 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) in Verbindung mit § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung (AO) durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln ist, werde nach § 87b Absatz 2 AO im Internet unter "www.elster.de" zur Verfügung gestellt. Für die authentifizierte Übermittlung sei ein Zertifikat notwendig. Dieses werde nach Registrierung unter "www.elster.de" ausgestellt. Das BMF weist darauf hin, dass der Registrierungsvorgang bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen kann.
Die Anlage AVEÜR sowie bei Mitunternehmerschaften die entsprechenden Anlagen seien notwendiger Bestandteil der Einnahmenüberschussrechnung. Übersteigen die im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ohne die Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, den Betrag von 2.050 Euro, seien bei Einzelunternehmen die in der Anlage SZ (Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen) enthaltenen Angaben als notwendiger Bestandteil der Einnahmenüberschussrechnung an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
In der Anlage LuF könnten die Richtbeträge für Weinbaubetriebe und pauschale Betriebsausgaben für Holznutzungen nach § 51 EStDV geltend gemacht werden. Auf Antrag könne das Finanzamt entsprechend § 150 Absatz 8 der AO in Härtefällen auf die Übermittlung der standardisierten Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten. Für die Einnahmenüberschussrechnung seien in diesen Fällen Papiervordrucke zur Anlage EÜR zu verwenden.
Das BMF-Schreiben nebst Anlagen ist auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums (www.bundesfinanzministerium.de) als pdf-Datei abrufbar.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 01.09.2022, IV C 6 - S 2142/21/10002 :010
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02.09.2022
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: Bundesfinanzministerium ändert Schreiben zu Tarifermäßigung
Das Bundesfinanzministerium (BMF) informiert über eine aktuelle Änderung seines Schreibens zur Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nach § 32c Einkommensteuergesetz (EStG) vom 18.09.2020 (BStBl I Seite 952).
Randnummer 10 werde danach wie folgt neu gefasst: "Aus beihilferechtlicher Sicht muss der Steuerpflichtige/müssen die Steuerpflichtigen die vorgenannten Voraussetzungen für den Zeitraum der Inanspruchnahme der Beihilfe (das heißt für alle Veranlagungszeiträume des Betrachtungszeitraums) bis zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung erfüllen. Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen ist auf den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung der Tarifermäßigung vorzunehmen. Daher ist ein Anspruch auf Tarifermäßigung zu versagen, wenn ein Unternehmen zu diesem Zeitpunkt als Unternehmen in Schwierigkeiten einzustufen ist. Die zwischenzeitliche Einstufung als Unternehmen in Schwierigkeiten innerhalb des Zeitraums der Inanspruchnahme der Beihilfe ist unschädlich. Nach der Beantragung hat der Steuerpflichtige/haben die Steuerpflichtigen Änderungen dem Finanzamt unverzüglich mitzuteilen, § 32c Absatz 5 Satz 3 EStG. Liegt keine weitere oder berichtigte Erklärung des Steuerpflichtigen/der Steuerpflichtigen vor, ist davon auszugehen, dass die erstmalige Erklärung zur Tarifermäßigung weiterhin zutreffend ist."
Das Schreiben wird laut BMF im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es sei in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 31.08.2022, IV C 7 - S 2230/19/10003 :022
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02.09.2022
Inflationsausgleich: Kein einklagbarer Anspruch für Sozialhilfeempfänger
Für eine gerichtliche Anordnung zur Erhöhung existenzsichernder Leistungen zum Inflationsausgleich besteht keine rechtliche Grundlage. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen entschieden.
Zugrunde lag das Eilverfahren eines Sozialhilfeempfängers, der neben seiner Altersrente ergänzende Grundsicherungsleistungen bezieht. Neben den Unterkunfts- und Heizkosten belief sich der gesetzliche Regelbedarf auf 449 Euro.
Bei Gericht stellte der Mann einen Eilantrag auf eine Erhöhung der Regelleistung auf 620 Euro. Zur Begründung berief er sich auf die exorbitant gestiegene Inflationsrate. Aufgrund der Preissteigerungen vor allem für Nahrungsmittel sei der Betrag evident unzureichend und untergrabe die Menschenwürde. Die bisherigen gesetzgeberischen Entlastungsmaßnahmen seien nicht ausreichend. Das strukturelle Defizit könne nur durch eine Anhebung der Regelleistung ausgeglichen werden.
Das LSG hat den Eilantrag abgelehnt. Wegen der Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz könne kein über den gesetzlichen Betrag hinausgehender Regelsatz zugesprochen werden. Dafür gebe es keine gesetzliche Grundlage. Die Konkretisierung grundrechtlicher Leistungsansprüche sei ausschließlich dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten. Die Fachgerichte seien nicht befugt, einem Antragsteller unmittelbar aus dem Grundgesetz höhere Leistungen im Eilverfahren zuzusprechen.
Zudem sei der gegenwärtige Regelsatz auch nicht offensichtlich unzureichend. Zwar sprächen die Preissteigerungen dafür, dass die Höhe der Regelsätze schon gegenwärtig nicht mehr ausreiche, um das Existenzminimum zu sichern. Zu berücksichtigen sei aber, dass die Bundesregierung und der Gesetzgeber die Gefahr unzureichender Leistungen erkannt und reagiert hätten (unter anderem Neun-Euro-Ticket, Tankrabatt, 200 Euro Einmalzahlung an Grundsicherungsempfänger) und weitere Entlastungen auch von Leistungsempfängern angekündigt sind ("Drittes Entlastungspaket").
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24.08.2022, L 8 SO 56/22 B ER
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02.09.2022
Bezieher von SGB II-Leistungen: Kein Anspruch auf Therapiehund wegen sozialer Folgen der Corona-Pandemie
Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) haben keinen Anspruch auf einen Therapiehund und die damit verbundenen Kosten aufgrund der sozialen Folgen der Coronapandemie. Dies stellt das Sozialgericht (SG) Stuttgart fest.
Der Antragsteller begehrte im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Übernahme von Kosten in Höhe von 2.000 Euro für die Anschaffung eines Therapiehundes sowie die Übernahme von monatlich 200 Euro für Futter, medizinische Grundversorgung, Versicherung und Steuer. Zur Begründung führte er aus, die ständigen Lockdowns, Ausgangssperren und fehlenden soziokulturellen Angebote während der Coronapandemie hätten ihn so stark isoliert, dass er einen seelischen Schaden davongetragen habe. Er wolle in einer selbstbestimmten Tier-Therapie diese Schäden kompensieren und heilen.
Das Gericht lehnte den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mangels Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch ab. Seit dem 01.04.2022 seien die in Baden-Württemberg geltenden Beschränkungen aufgrund der Coronapandemie nahezu aufgehoben worden. Am öffentlichen Leben könne seitdem wieder weitestgehend in normalen Maß teilgenommen werden. Der Antragsteller könne daher auch ohne Therapiehund Tagesstrukturen entwickeln und soziale Kontakte pflegen. Im Übrigen war für das SG bereits keine Anspruchsgrundlage ersichtlich, aus der sich ein Anspruch des Antragstellers hätte ergeben können.
Sozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 02.05.2022, S 15 AS 1258/22 ER
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02.09.2022
Bezirksstadtrat: Darf nur Wahres sagen und nicht unsachlich sein
Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg in einem Eilverfahren aufgegeben, vorerst bestimmte Äußerungen zu einem Immobilienunternehmen zu unterlassen. Der Bezirksstadtrat dürfe nur Wahres sagen und nicht unsachlich sein, so die Begründung.
Der für Bauen zuständige Stadtrat des genannten Bezirks hatte in einer Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung im Mai 2022 behauptet, die Antragstellerin habe im Zusammenhang mit der Sanierung eines ihr gehörenden Hauses bestimmte, vom Wohnungsamt angeforderte Unterlagen nicht eingereicht. Ferner hatte er unter anderem ausgeführt, bei der Antragstellerin komme es "knapp unter der Einhaltung von Vorschriften" zu Verzögerungen, Verschleppungen und Umgehungsversuchen "mit dem Ziel, hier Mieter*innen zu entmieten und letztlich dieses Haus einer hohen Verwertung zuzuführen", was ein "extremes Beispiel für Spekulationen für den Raubbau an unserer Wohnstruktur" darstelle. Gegenüber der Presse wiederholte der Baustadtrat, die Antragstellerin führe die Sanierung des Hauses "sehr langsam" aus. Es sei von einer "Verzögerungstaktik" auszugehen, mit der "Mieter*innen mürbe gemacht und zur Kündigung getrieben werden sollen".
Das VG Berlin hat dem auf Unterlassung gerichteten Eilantrag der Antragstellerin überwiegend stattgegeben. Bei der erstgenannten Äußerung handele es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung, da die Antragstellerin die angeforderten Unterlagen vorgelegt hatte. Bei den übrigen Äußerungen handele es sich um Werturteile, die mit dem Sachlichkeitsgebot nicht vereinbar seien. Sie beruhten auf sachfremden Erwägungen, weil ihnen kein sachgerecht und vertretbar gewürdigter Tatsachenkern zugrunde liege. Die Äußerungen des Bezirksstadtrats zeichneten das negative Bild eines zielgerichtet agierenden Eigentümers, der die Sanierung von Wohnungen verzögere, um aus Gründen der Spekulation Mietverhältnisse zu beenden. Hierfür fehle es an tatsächlichen Anhaltspunkten. Denn das Bezirksamt selbst habe die Leerstandsgenehmigungen erteilt und verlängert und sei gerade nicht gegen die Antragstellerin nach dem Zweckentfremdungsrecht vorgegangen. Auch die Voraussetzungen für ein bauaufsichtliches Einschreiten hätten nach der eigenen Auffassung des Bezirksamts nicht vorgelegen. Das Bezirksamt müsse sich die Äußerungen des Stadtrats zurechnen lassen.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 30.08.2022, VG 2 L 239/22
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01.09.2022
Reparatur eines Segelbootes aus der Schweiz in Deutschland: Erlöschen von Zollschuld und Einfuhrumsatzsteuer
Die mangels Gestellung und Zollanmeldung von Waren entstandene Zollschuld erlischt ebenso wie die Einfuhrumsatzsteuer, wenn den Zollbehörden nachgewiesen wird, dass die Waren nicht verwendet oder verbraucht, sondern aus dem Zollgebiet der Union verbracht worden sind und wenn kein Täuschungsversuch vorliegt. Dies hat das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg entschieden.
Der Kläger, der in der Schweiz wohnt, wendet sich gegen die Festsetzung von Einfuhrabgaben für ein Segelboot. Er verbrachte das Boot, das in der Schweiz auf ihn zugelassen war, am 28.03.2017 auf einem Bootsanhänger mit seinem Pkw aus der Schweiz kommend über den Grenzübergang beim Zollamt A-Autobahn nach Deutschland, ohne hierfür an der Grenze eine Zollabfertigung durchzuführen. Eine Zollstreife folgte dem Gespann und hielt es an. Zum Sachverhalt befragt, erläuterte der Kläger den Kontrollbeamten, dass er zur Firma XY in B unterwegs sei, um an dem Außenbordmotor fällige Service- und Wartungsarbeiten durchführen zu lassen. Die Beamten leiteten daraufhin gegen den Kläger ein Steuerstrafverfahren ein und setzten mit Einfuhrabgabenbescheid vom 28.03.2017 ausgehend von einem geschätzten Zollwert des eingeführten Bootes von 21.000 Euro Zoll in Höhe von 357 Euro und Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 4.057,83 Euro fest.
Nachdem der Kläger die Einfuhrabgaben in Höhe von 4.414,83 Euro bezahlt und eine Strafsicherheit in Höhe von 3.580 Euro hinterlegt hatte, setzte er seine Fahrt zur Firma XY fort. Die Kosten für deren Arbeiten beliefen sich auf insgesamt 1.173,70 Euro. Bis zur Wiederausfuhr des Segelbootes in die Schweiz, die ausweislich eines vom Zollamt A-Autobahn hierüber erstellten Beschaubefundes am 18.05.2017 erfolgte, wurde das Boot im Zollgebiet nicht anderweitig genutzt. Die Klage hatte Erfolg. Das FG hob den Einfuhrabgabenbescheid auf.
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01.09.2022
Grunderwerbssteuer: AfD-Fraktion fordert Abschaffung
Um Wohneigentum stärker zu fördern, soll die Bundesregierung laut einem Antrag (BT-Drs. 20/3204) der AfD-Fraktion in Abstimmung mit den Ländern sowohl die Grunderwerbsteuer beim erstmaligen Erwerb von Immobilien zu eigenen Wohnzwecken als auch die Grundsteuer abschaffen. Bundesweit solle sie eine Obergrenze von 3,5 Prozent Grunderwerbssteuer festlegen.
Außerdem fordert die Fraktion die dauerhafte Abschaffung des Bundes-Klimaschutzgesetzes, des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes, des Brennstoffemissionshandelsgesetzes sowie des Gebäude-Energie-Gesetzes. Die Bundesregierung solle darüber hinaus eine Gesetzesvorlage zur Förderung von Wohneigentumserwerb außerhalb von Ballungszentren vorlegen.
Deutschland weise im Vergleich zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die geringste Wohneigentumsquote auf, heißt es in der Begründung. Gerade außerhalb der Ballungszentren werde die Wohneigentumsförderung zu wenig gefördert. Unter anderem wirft die AfD-Fraktion der Bundesregierung "eine ideologische Ausrichtung auf den Klimaschutz" vor, welche das Bauen und Wohnen immer mehr verteuere.
Deutscher Bundestag, PM vom 31.08.2022
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01.09.2022
Photovoltaik-Anlagen: Steuererleichterungen gefordert
Wer privat eine Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage) anschafft und betreibt, soll künftig von Steuererleichterungen profitieren. Dafür setzen sich Hessen und Baden-Württemberg gemeinsam bei der Bundesregierung ein. Dabei erneuern die beiden Länder die Forderung des Bundesrats aus dem November 2021 nach einer Ertragssteuerbefreiung für Anlagen bis 30 Kilowatt peak (kWp) und wollen darüber hinaus auch neue Spielräume bei der Umsatzsteuer nutzen.
Die aktuelle Vereinfachungsregel für die Einkommensteuer gelte nur für PV-Anlagen mit einer Leistung bis 10 kWp. Das sei aus Sicht von Hessen und Baden-Württemberg zu niedrig, so das Finanzministerium Baden-Württemberg. Die Länder forderten daher, dass die Regel auf PV-Anlagen mit bis zu 30 kWp ausgedehnt wird, um der aktuellen Leistungsentwicklung von Solarmodulen angemessen Rechnung zu tragen.
Durch eine Änderung im EU-Recht hätten EU-Mitgliedstaaten seit April 2022 die Möglichkeit, die Lieferung und Installation von Solarpaneelen unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer zu befreien. Hessen und Baden-Württemberg sprechen sich dafür aus, diese Option beim aktuellen Jahressteuergesetz in nationales Recht umsetzen. Eine entsprechende Regelung sehe der Gesetzentwurf bislang jedoch nicht vor.
Bislang gelte bei der Umsatzsteuer, dass Betreiber von privaten PV-Anlagen aufgrund ihrer geringen Umsätze als Kleinunternehmer zu werten seien. Sie zahlten keine Umsatzsteuer. Der Nachteil an der Kleinunternehmerregelung sei, dass Kleinunternehmer keinen Anspruch auf Erstattung der so genannten Vorsteuer hätten. Bei der Anschaffung einer PV-Anlage werde die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer vom Finanzamt also nicht erstattet. Auf die Kleinunternehmerregelung könne aber auch verzichtet werden. Dann erfolge der Wechsel in die Regelbesteuerung. Die Betreiber der privaten PV-Anlagen müssten dann Umsatzsteuer auf Stromlieferung und Eigenverbrauch zahlen sowie Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben, könnten sich im Gegenzug aber Vorsteuern vom Finanzamt erstatten lassen. In der Regel seien die Erstattungsbeträge für die Vorsteuer aus der Anschaffung der PV-Anlage höher als die für den eingespeisten oder selbst verbrauchten Strom zu zahlende Umsatzsteuer.
Finanzministerium Baden-Württemberg, PM vom 26.08.2022
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01.09.2022
Finanzgericht Hessen: Hat neuen Präsidenten
Michael Knab ist neuer Präsident des Hessischen Finanzgerichts (FG). Er löst am 01.09.2022 Dieter Merle ab, der mit Ablauf des 31.08.2022 in den Ruhestand eintreten wird.
Michael Knab wurde am 29.05.1961 geboren. Nach seinem Abitur im Juni 1980 absolvierte er seinen Zivildienst. Von 1982 bis 1988 studierte Knab Rechtswissenschaften an der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz. Nach seinem Zweiten juristischen Staatsexamen im Jahr 1991 wurde er zum Regierungsrat auf Probe im Finanzamt Bad Schwalbach und zwei Jahre später zum Regierungsrat auf Lebenszeit im Finanzamt Darmstadt ernannt.
Im Anschluss daran wurde er Richter kraft Auftrags bei dem Hessischen FG, wo er 1996 zum Richter am Hessischen FG auf Lebenszeit ernannt wurde. Zwischen Juli 2009 und April 2010 war Knab an das Hessischen Ministerium der Justiz für Integration und Europa abgeordnet.
Vorsitzender Richter am Hessischen FG wurde Knab im Juli 2012. Am 23.05.2019 wurde er zum Vizepräsidenten des Hessischen FG ernannt. Die Berufung zum Präsidenten des Hessischen FG erfolgte zum 01.09.2022.
Michael Knab ist verheiratet und Vater einer erwachsenen Tochter.
Justizministerium Hessen, PM vom 29.08.2022
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01.09.2022
Diebstahl durch Kinder: Mutter als mittelbare Täterin verurteilt
Weil sie ihre Kinder zur Begehung von Diebstählen eingesetzt hat, ist eine Mutter zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Das Amtsgericht (AG) München erkannte auf Diebstahl in mittelbarer Täterschaft.
Die Angeklagte entwendete gemeinsam mit drei ihrer insgesamt acht Kinder in einem Lebensmitteldiscounter einen Staubsauger, Nahrungsmittel, Haushaltsartikel und Kosmetikartikel im Gesamtwert von rund 150 Euro. Zunächst ging die 41-Jährige gemeinsam mit den drei schuldunfähigen Kindern in die Filiale und gab Pfandflaschen zurück. Anschließend legten alle vier gemeinsam die Waren in den Einkaufswagen. Sodann begab sich die Familie in Richtung des Kassenbereichs, wo man sich aufteilte. Zwei der Kinder schoben den Einkaufswagen – ohne zu bezahlen – am Kassenbereich vorbei auf den Parkplatz und begannen, die Waren in einen wartenden Pkw einzuladen. Die Angeklagte selbst stellte sich währenddessen mit dem dritten Kind an einer der Kassen an, um die Pfandbons einzulösen.
Der Angeklagten war dabei bewusst, dass die Kinder aufgrund ihres Alters noch nicht schuldfähig im Sinne des Strafrechts waren und aufgrund dieser Handlung nicht strafrechtlich verfolgt werden würden.
Als Mitarbeiter der Filiale die Angeklagte schließlich auf das Verhalten ihrer Kinder ansprachen, eilte diese nach draußen auf den Parkplatz zu dem Pkw und versuchte zu flüchten. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Vorfall bereits die Aufmerksamkeit anderer Kunden erregt, sodass die Flucht scheiterte.
Das AG München wertete zugunsten der Angeklagten, dass sie die Tat vollumfänglich eingeräumt und sich bereits im Ermittlungsverfahren unter anderem durch die Herausgabe des Fahrzeugschlüssels und die Angabe ihrer Personalien kooperativ gezeigt hat. Strafmildernd sei auch zu berücksichtigen, dass es sich bei den entwendeten Waren um Lebensmittel oder Gegenstände des alltäglichen Bedarfs gehandelt hat. Nachdem es sich nur teilweise um verderbliche Ware handelte, sei auch nicht von einem erheblichen bleibenden Schaden auszugehen. Zugunsten der Angeklagten spreche auch, dass sie sich in einer angespannten wirtschaftlichen Situation befunden habe.
Strafschärfend fielen jedoch die erheblichen und zahlreichen Vorstrafen der Angeklagten ins Gewicht, so das AG München weiter. So sei die Angeklagte bereits mehrfach wegen Diebstahlsdelikten zu Jugend- oder Freiheitsstrafen verurteilt worden, die auch vollstreckt worden seien.
Ganz erheblich gegen die Angeklagte spreche, dass sie die Tat mit Hilfe von auch schuldunfähigen Kindern begangen und diese damit an die Begehung von Diebstahlstaten herangeführt hat. Auch gehe das Gericht von einem geplanten Vorgehen aus, nachdem sich die Angeklagte mit den zuvor erhaltenen Pfandbons an die Kasse anstellte, während ihre schuldunfähigen Kinder entsprechend ihrem Tatplan die Waren am Kassenbereich vorbeischoben.
Unter Abwägung der für und gegen die Angeklagte sprechende Umstände hielt das AG München eine Freiheitsstrafe von acht Monaten für tat- und schuldangemessen. Die Freiheitsstrafe habe nicht zur Bewährung ausgesetzt werden können, da das Gericht nicht die Erwartung habe, dass sich die Angeklagte die Verurteilung allein zur Warnung dienen lässt und künftig straffrei lebt. Eine günstige Sozialprognose könne der Angeklagten nicht bescheinigt werden. Durch die Tat sei auch offensichtlich geworden, dass die Angeklagte ihrer Erziehungsverantwortung jedenfalls gegenüber den beteiligten schuldunfähigen Kindern nicht nachgekommen sei. Die Angeklagte sei erheblich vorbestraft und habe sich bislang durch die Vollstreckung von Haftstrafen oder die Verhängung von Geldstrafen nicht von der Begehung weiterer Diebstahlstaten abbringen lassen.
Auch in Anbetracht der Betreuung minderjährige Kinder stelle eine unbedingte Freiheitsstrafe keine unbillige Härte für die Angeklagte dar, meint das AG München. So habe sie angegeben, dass die Kinder während ihrer letzten Haftstrafe von ihrem Lebensgefährten beziehungsweise ihrer Familie betreut worden seien. Diese Erfahrung habe die Angeklagte nicht davon abgehalten, weiterhin Straftaten zu begehen.
Amtsgericht München, Urteil vom 30.05.2022, 857 Ds 468 Js 196433/21, nicht rechtskräftig
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01.09.2022
Nicht nachgewiesene Corona-Impfung: Betretungs- und Tätigkeitsverbot rechtmäßig
Zu Recht hat der Kreis Viersen gegen einen Mitarbeiter einer Einrichtung zur Betreuung von Menschen mit Behinderungen ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot ausgesprochen, weil er keinen Impf- oder Genesenennachweis bezüglich des Coronavirus vorgelegt hat. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschieden und einen entsprechenden Eilantrag des Betroffenen abgelehnt.
Eine Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Rechtsgrundlage des § 20a des Infektionsschutzgesetzes sei im Eilverfahren nicht festzustellen. Das Bundesverfassungsgericht habe mit Beschluss vom 27.04.2022 (1 BvR 2649/21) entschieden, dass die Einführung einer einrichtungsbezogenen Nachweispflicht bezüglich einer Covid-19-Immunität verfassungsgemäß war. Hiervon sei zum Zeitpunkt der Entscheidung des VG unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung der Coronapandemie weiterhin auszugehen.
Das Gesundheitsamt habe zu Recht dem Schutz der vom Antragsteller betreuten, besonders schutzbedürftigen Personen den Vorrang gegenüber den Belangen des Antragstellers eingeräumt. In diesem Zusammenhang sei insbesondere zu berücksichtigen, dass das Betretungs- und Tätigkeitsverbot bis zum 31.12.2022 befristet wurde. Zudem bestehe für den Antragsteller die Möglichkeit, das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation im Hinblick auf die Coronaimpfung durch ein aussagekräftiges ärztliches Attest nachzuweisen, was er bislang nicht getan habe. Gravierende Folgen einer Impfung gegen das Coronavirus seien zudem nur mit einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde erhoben werden, über die das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheidet.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 30.08.2022, 29 L 1703/22, nicht rechtskräftig
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01.09.2022
Bäume an Straßen und Plätzen: Folgen eines Astabbruchs grundsätzlich allgemeines Lebensrisiko
Rechtzeitig vor Beginn des Herbstes, der oft vermehrt Starkregen und auch Stürme mit sich bringt, hatte sich das Landgericht (LG) Frankenthal mit den Folgen eines Astabbruchs an einem Japanischen Schnurbaum in Ludwigshafen zu befassen: An einem Regentag löste sich von dem am Straßenrand gepflanzten hohen Baum ein Ast und beschädigte das darunter geparkte Fahrzeug der Klägerin. Die gegen die Stadt Ludwigshafen gerichtete Schadenersatzklage hat das LG abgewiesen. Es lasse sich nicht feststellen, dass die Stadt ihre Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf den Stadtbaum verletzt habe.
Die Richterin macht in ihrem Urteil klar, dass jeder Baum an einer Straße oder an einem öffentlichen Parkplatz eine mögliche öffentliche Gefahr darstellen könne. Denn auch völlig gesunde Bäume könnten durch starke Wind- oder Regeneinflüsse entwurzelt werden oder Teile von ihnen könnten abbrechen. Auch sei die Erkrankung oder Vermorschung eines Baums von außen nicht immer erkennbar. Daraus folge aber nicht, dass alle Bäume in der Nähe von Straßen und öffentlichen Plätzen entfernt werden oder besonders gründlich untersucht werden müssten. Es sei vielmehr unmöglich, den Verkehr völlig risikolos zu gestalten. Gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen, sondern auf der Natur selbst beruhen, müssten als unvermeidlich hingenommen werden. Die Rechtsprechung verlange daher nur eine regelmäßige – in der Regel jährliche – Beobachtung der Bäume im Verkehrsraum auf trockenes Laub, dürre Äste, Beschädigungen oder Frontrisse. Bei besonders alten Bäumen oder bestimmten Anzeichen für Gefahren sei jedoch mit erhöhter Gründlichkeit vorzugehen.
Laut Urteil war die Stadt im vorliegenden Fall ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass eine bei der Stadt beschäftigte Baumkontrolleurin wenige Wochen vor dem fraglichen Astabbruch den Japanischen Schnurbaum inspiziert habe. Dabei festgestelltes Totholz sei durch eine Baumpflege kurze Zeit später entfernt worden. Weitere Maßnahmen sah das LG als nicht notwendig an, zumal der Baum im Baumkataster der Stadt Ludwigshafen in der "Vitalitätsstufe 1", der höchsten Gesundheitsstufe, geführt werde.
Das Urteil ist rechtskräftig.
LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 10.03 2022, 3 O 307/21, rechtskräftig
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31.08.2022
Energiepreispauschale: Steuerliche Regelungen und Auswirkungen
Als Ausgleich für die kurzfristig und drastisch gestiegenen Energiekosten, die erwerbstätigen Bürgern im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit entstehen, wurde eine Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro eingeführt. Diese ist laut Landesamt für Steuern (LfSt) Rheinland-Pfalz in der Regel steuerpflichtig, sodass bei niedrigeren Einkommen eine höhere Entlastungswirkung eintritt.
Anspruchsberechtigt seien alle Personen, die während des Jahres 2022 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit oder Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung erzielen. Hierzu zählen laut LfSt auch im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Grenzpendler, Personen, die pauschal besteuerten Arbeitslohn aus einer kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung (so genannter Minijob) oder aus einer Aushilfstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft erzielen, aber auch Studierende und Werkstudierende im entgeltlichen Praktikum, Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen, wie zum Beispiel ehrenamtlich tätige Übungsleiter oder Betreuer, sowie Personen, die in einem aktiven Dienstverhältnis stehen und Lohnersatzleistungen, wie zum Beispiel Kurzarbeiter-, Kranken-, Mutterschafts- oder Elterngeld, erhalten. Nach dem Gesetz nicht anspruchsberechtigt seien Personen, die ausschließlich Versorgungsbezüge oder Renten beziehen sowie Empfänger von Arbeitslosengeld I, weil kein aktives Beschäftigungsverhältnis besteht. Die EPP stehe jedem Anspruchsberechtigten nur einmal zu.
Arbeitnehmer, die am 01.09.2022 in einem gegenwärtigen ersten Arbeitsverhältnis stehen und in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind oder pauschal besteuerten Arbeitslohn aus einer geringfügigen Beschäftigung (so genannter Minijob) beziehen, erhielten die EPP im Regelfall im September 2022 mit dem Arbeitslohn ausgezahlt. Dies gilt laut LfSt für Personen, die eine pauschal besteuerte geringfügige Beschäftigung ausüben, nur, wenn sie dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Arbeitsverhältnis handelt.
Aber: Nicht alle Arbeitgeber müssten die EPP an ihre Arbeitnehmer auszahlen. Das seien zum einen Arbeitgeber, die nicht zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen verpflichtet sind, zum Beispiel weil sie ausschließlich "Minijobber" beschäftigen, für die sie die zweiprozentige Pauschalsteuer an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See entrichten. Auch Arbeitgeber mit jährlichem Lohnsteuer-Anmeldezeitraum könnten auf die Auszahlung an ihre Arbeitnehmer verzichten. Arbeitnehmer, die eine kurzfristige Beschäftigung oder eine Aushilfstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft ausüben, erhielten die EPP ebenfalls nicht von ihrem Arbeitgeber.
Arbeitnehmer, denen die EPP nicht mit dem Arbeitslohn ausgezahlt wurde, erhielten die EPP über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022. Das Finanzamt prüfe die Anspruchsberechtigung anhand der Angaben in der Einkommensteuererklärung. Ein gesonderter Antrag sei nicht erforderlich. Die EPP werde zusammen mit der Einkommensteuer im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2022 festgesetzt und auf diese angerechnet. Ist die EPP in Höhe von 300 Euro höher als die festgesetzte Einkommensteuer, komme es zu einer Erstattung des übersteigenden Betrags.
Die Abgabe der Einkommensteuererklärung sei erst nach Ablauf des Kalenderjahres 2022 möglich und die bundeseinheitlichen Programme zur Steuerberechnung stünden in der Regel frühestens ab Mitte März 2023 zur Verfügung, betont das LfSt. Eine Auszahlung beziehungsweise Anrechnung der EPP über die Abgabe der Einkommensteuererklärung werde daher voraussichtlich erst ab dem zweiten Quartal 2023 erfolgen können.
Personen, gegenüber denen eine Einkommensteuer-Vorauszahlung für das dritte Quartal 2022 auch aufgrund von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit festgesetzt wurde, erhielten die EPP zunächst durch die Minderung dieser Einkommensteuer-Vorauszahlung bis auf maximal null Euro. Hierüber hätten betroffene Personen im August 2022 einen entsprechend geänderten Vorauszahlungsbescheid erhalten.
Die im Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren berücksichtigte EPP habe jedoch nur vorläufigen Charakter, das heißt die Anspruchsberechtigung werde im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2022 überprüft. Endgültig werde die EPP zusammen mit der Einkommensteuer im Einkommensteuerbescheid festgesetzt. Besteht kein Anspruch, werde die EPP im Einkommensteuerbescheid 2022 zurückgefordert.
Anspruchsberechtigte Personen, die die EPP nicht oder nicht vollständig durch die Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlung für das dritte Quartal erhalten können, weil sie keine Vorauszahlung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit leisten oder die Vorauszahlung für das dritte Quartal 2022 weniger als 300 Euro beträgt, erhielten die EPP beziehungsweise einen noch nicht berücksichtigten Differenzbetrag ebenfalls nach Abgabe der Einkommensteuererklärung 2022 im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.
Die Übermittlung der Einkommensteuererklärung könne kostenlos über das Online-Portal "Mein ELSTER" (www.elster.de) erfolgen, so das LfSt.
Weiter heißt es, dass die EPP grundsätzlich eine steuerpflichtige Einnahme darstelle. Bei Arbeitnehmern werde die EPP wie Arbeitslohn als Einnahme zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt. Wird die EPP vom Arbeitgeber ausgezahlt, unterliege sie als sonstiger Bezug dem Lohnsteuerabzug. Bei Arbeitnehmern, die die EPP nicht über den Arbeitgeber erhalten, sondern erst mit der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 (zum Beispiel, weil am 01.09.2022 kein aktives Dienstverhältnis vorlag), werde die EPP im Einkommensteuersteuerbescheid für 2022 dem vom Arbeitgeber mit der Lohnsteuerbescheinigung übermittelten Bruttoarbeitslohn hinzugerechnet.
Dies gilt laut LfSt indes nicht für Arbeitnehmer, die ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn aus einer geringfügigen oder kurzfristigen Beschäftigung oder aus einer Aushilfstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft erzielen. In diesen Fällen gehöre die EPP nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Dies gelte auch, wenn neben dem pauschal besteuerten Arbeitslohn weitere anspruchsberechtigende Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt werden.
Bei Anspruchsberechtigten, die keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielen, gelte die EPP als steuerpflichtige Einnahme zu den "sonstigen Einkünften".
Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, PM vom 30.08.2022
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31.08.2022
Steuerberaterplattform und beSt: Referentenentwurf veröffentlicht
Am 01.01.2023 starten die Steuerberaterplattform und als deren erste Ausbaustufe das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) starten. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat dazu nun den Referentenentwurf einer Verordnung veröffentlicht, die im Wesentlichen zwei Regelungsbereiche umfasst, nämlich erstens Vorgaben für die Steuerberaterplattform und zweitens Regelungen für die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer:
Die Bundessteuerberaterkammer habe zur elektronischen Kommunikation und elektronischen Zusammenarbeit sowie zum sicheren Austausch von Daten und Dokumenten ab dem 01.01.2023 eine Steuerberaterplattform einzurichten, erläutert das BMF. Über die Steuerberaterplattform solle insbesondere die Identifizierung und Authentisierung mit Bestätigung der Berufsträgereigenschaft so durchgeführt werden können, dass sie unter anderem für die digitalen Dienstleistungen aus dem Aufgabenbereich der Steuerberaterkammern zentral und einheitlich zur Verfügung stehen.
Die erste Ausbaustufe der Steuerberaterplattform solle die Einrichtung und der Betrieb eines besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs sein. Das Postfach sei ein Medium zur sicheren und authentisierten Kommunikation im EGVP/OSCI-Verbund, den Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften zukünftig nutzen sollen und der eine zentrale Bedeutung haben werde. Die Steuerberaterplattform stelle als zentrales Element eine bestätigte Steuerberateridentität zur Verfügung, die es Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und Berufsausübungsgesellschaften ermöglicht, sich bei Online-Diensten zu authentisieren und hierbei die Berufsträgereigenschaft tagesaktuell nachzuweisen.
Das besondere elektronische Steuerberaterpostfach ist laut BMF ein Medium zur sicheren und authentisierten Kommunikation im EGVP/OSCI-Verbund, den Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften zukünftig nutzen sollen und der eine zentrale Bedeutung haben werde. Nachrichten, die Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder Berufsausübungsgesellschaften über ihre Postfächer versenden, würden mit einem vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis versehen, der sowohl die Personenidentität als auch die Berufsträgereigenschaft bestätigt. Dieser Herkunftsnachweis sei Voraussetzung für die Formwirksamkeit von Schriftsätzen im gerichtlichen Verfahren. Daher müsse auch für die Authentisierung im Steuerberaterpostfach eine bestätigte Berufsträger-Identität verwendet werden.
Dies gelte in gleicher Weise für alle Dienste, die Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften mit dieser Identität nutzen – und damit auch für das Steuerberaterpostfach. Insbesondere sofern der Steuerberater, die Steuerbevollmächtigte, der Steuerbevollmächtigte oder die Berufsausübungsgesellschaft vor den Gerichten postulationsfähig ist, stellten die Verfahrensordnungen beim Versand über ein besonderes Steuerberaterpostfach die Anforderung des (eigenhändigen) Versands durch den Berufsträger (vgl. §§ 130a Absatz 3 der Zivilprozessordnung und § 52a Absatz 3 der Finanzgerichtsordnung). Dies könne nur durch ein hinreichend sicheres, personenbezogenes Authentisierungsverfahren gewährleistet werden.
Bundesfinanzministerium, PM vom 29.08.2022
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31.08.2022
Bebautes Grundstück: Aktuelle Arbeitshilfe zu Aufteilung eines Gesamtkaufpreises
Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden (§ 7 Absatz 4 bis 5a Einkommensteuergesetz) ist es in der Praxis häufig erforderlich, einen Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück auf das Gebäude, das der Abnutzung unterliegt, sowie den nicht abnutzbaren Grund und Boden aufzuteilen. Hierauf weist das Bundesfinanzministerium (BMF) hin.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei ein Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück nicht nach der so genannten Restwertmethode, sondern nach dem Verhältnis der Verkehrswerte oder Teilwerte auf den Grund und Boden einerseits sowie das Gebäude andererseits aufzuteilen (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.10.2000, IX R 86/97).
Die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern stellten eine Arbeitshilfe zur Verfügung, die es unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ermöglicht, in einem typisierten Verfahren entweder eine Kaufpreisaufteilung selbst vorzunehmen oder die Plausibilität einer vorliegenden Kaufpreisaufteilung zu prüfen. Zusätzlich stehe eine Anleitung für die Berechnung zur Aufteilung eines Grundstückskaufpreises zur Verfügung – beides mit Stand vom August 2022.
Bundesfinanzministerium, PM vom 29.08.2022
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31.08.2022
Familienpflegezeit: Das ist steuerlich zu beachten
Ob kurze Auszeit, Pflegezeit oder Familienpflegezeit: Die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf soll vereinfacht werden. Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (vlh) informiert, was dabei steuerlich zu beachten ist.
Das 2015 eingeführte Familienpflegegesetz solle zu einer besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf führen. Damit Familien die Pflege von Angehörigen flexibler gestalten können, gebe es verschiedene Freistellungsmöglichkeiten im Rahmen der Familienpflegezeit.
Wer in einer akuten Pflegesituation schnell eine bedarfsgerechte Pflege organisiert oder die pflegerische Versorgung sicherstellt, könne der Arbeit für bis zu zehn Arbeitstage fernbleiben. Seit dem 01.01.2015 gebe es für den pflegenden Angehörigen für diese Auszeit eine Lohnersatzleistung, das so genannte Pflegeunterstützungsgeld. Voraussetzung ist laut vlh, dass der oder die nahe Angehörige voraussichtlich die Voraussetzungen einer Pflegebedürftigkeit im Sinne des §§ 14 und 15 Sozialgesetzbuch XI erfüllt.
Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes sei an das Gehalt gekoppelt. Die Pflegeversicherung zahle 90 Prozent des tatsächlich ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Das Pflegeunterstützungsgeld dürfe allerdings das Höchstkrankengeld von 112,88 Euro pro Tag (Stand 2022) nicht überschreiten. Diese "bezahlte Auszeit" müsse bei der Pflegekasse des oder der Pflegebedürftigen beantragt werden.
Das Pflegeunterstützungsgeld sei steuerfrei. Anders als andere Lohnersatzleistungen unterliege es aktuell nicht dem Progressionsvorbehalt, da es bisher nicht im Katalog des § 32b Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes gelistet ist. Dementsprechend müsse das Pflegeunterstützungsgeld auch nicht in der Steuererklärung angegeben werden.
Wer sich bis zu sechs Monate ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen lässt, weil er einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegt, habe einen Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen. Das Darlehen soll laut vlh dabei helfen, den Verdienstausfall abzufedern und werde deshalb in monatlichen Raten ausbezahlt. Es decke maximal die Hälfte des ausfallenden Nettogehalts ab und müsse beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden. In der Regel werde es nach dem Ende der Pflegezeit in Raten wieder zurückgezahlt. Bei besonderen Härtefällen könne das Darlehen gestundet oder teilweise erlassen werden – unter Umständen erlösche sogar die Darlehensschuld.
Wer die Familienpflegezeit von bis zu zwei Jahren in Anspruch nimmt, habe ebenfalls einen Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen. In der Familienpflegezeit sei allerdings keine vollständige Freistellung möglich, der Pflegende müsse mindestens 15 Stunden pro Woche arbeiten. Auch hier gelte, dass das Darlehen nach Ende der Familienpflegezeit in monatlichen Raten zurückbezahlt werden muss.
Das Darlehen hat nach Angaben des vlh keine steuerlichen Auswirkungen und muss deshalb auch nicht in der Steuererklärung eingetragen werden.
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., PM vom 29.08.2022
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31.08.2022
Pauschalreisen: Zum Rücktritt wegen Covid 19
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in drei Verfahren über Ansprüche auf Rückzahlung des Reisepreises nach Rücktritt von Pauschalreiseverträgen wegen Covid 19 entschieden. Die Verfahren, in denen die jeweilige Klagepartei die jeweilige Beklagte auf Erstattung der Anzahlung für eine Pauschalreise in Anspruch nimmt, nachdem sie vor Antritt der Reise wegen der Covid-19-Pandemie von dem Vertrag zurückgetreten ist, gingen jeweils unterschiedlich aus.
Im Verfahren X ZR 66/21 buchte die Klägerin im Januar 2020 eine Donaukreuzfahrt im Zeitraum vom 22. bis 29.06.2020 für 1.599,84 Euro. Sie trat am 07.06.2020 von der Reise zurück und verlangte die Rückzahlung der bereits geleisteten Anzahlung von 319,97 Euro. Die Beklagte berechnete weitere Stornokosten in Höhe von insgesamt 999,89 Euro (85 Prozent des Reisepreises, unter Abzug einer Gutschrift). Die Klägerin bezahlte diesen Betrag nicht. Die Kreuzfahrt wurde mit einem angepassten Hygienekonzept und einer von 176 auf 100 verringerten Passagierzahl durchgeführt.
Im Verfahren X ZR 84/21 buchte der Kläger im Februar 2020 eine Pauschalreise nach Mallorca im Zeitraum vom 05. bis 17.07.2020 für 3.541 Euro. Er trat am 03.06.2020 von der Reise zurück und verlangte die Rückzahlung der bereits geleisteten Anzahlung von 709 Euro. Die Beklagte berechnete Stornokosten in Höhe von insgesamt 886 Euro (25 Prozent des Reisepreises) und belastete die Kreditkarte des Klägers um weitere 177 Euro. Das vom Kläger gebuchte Hotel war zum Zeitpunkt seines Rücktritts und im Reisezeitraum geschlossen.
Im Verfahren X ZR 3/22 buchte der Kläger eine Ostseekreuzfahrt im Zeitraum vom 22. bis 29.08.2020 für 8.305,10 Euro. Er trat am 31.03.2020 von der Reise zurück und verlangte die Rückzahlung der von ihm geleisteten Anzahlung in Höhe von 3.194 Euro. Die Kreuzfahrt wurde von der Beklagten am 10.07.2020 abgesagt.
Die Klagen hatten in den Vorinstanzen Erfolg.
Im ersten Verfahren sind Amtsgericht (AG) und Landgericht (LG) zu dem Ergebnis gelangt, schon im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung sei aufgrund der erhöhten Ansteckungsgefahr eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise durch die Covid-19-Pandemie als unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand im Sinne von § 651h Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hinreichend wahrscheinlich gewesen.
Im zweiten Verfahren hat das LG einen Rückzahlungsanspruch bejaht, weil das vom Kläger gebuchte Hotel im fraglichen Zeitraum geschlossen war und schon dieser Umstand dazu führe, dass der Kläger ohne Entschädigungspflicht vom Vertrag habe zurücktreten können.
Im dritten Verfahren haben die Vorinstanzen offen gelassen, ob die Voraussetzungen von § 651h Absatz 3 BGB im Zeitpunkt des Rücktritts vorlagen, und einen Rückzahlungsanspruch schon aufgrund der später erfolgten Absage der Reise bejaht.
Vor dem BGH kam es in den drei Verfahren zu unterschiedlichen Entscheidungen.
Die Begründetheit der Klagen hing laut BGH in allen drei Verfahren davon ab, ob die jeweils beklagte Reiseveranstalterin dem Anspruch der jeweiligen Klagepartei auf Rückzahlung des Reisepreises einen Anspruch auf Entschädigung nach § 651h Absatz 1 Satz 3 BGB entgegenhalten kann. Einen solchen Entschädigungsanspruch sehe das Gesetz als regelmäßige Folge für den Fall vor, dass der Reisende vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktritt. Der Anspruch sei nach § 651h Absatz 3 BGB ausgeschlossen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.
Eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne von § 651h Absatz 3 BGB liege nicht nur dann vor, wenn feststeht, dass die Durchführung der Reise nicht möglich ist oder zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Gesundheit oder sonstiger Rechtsgüter des Reisenden führen würde. Sie könne vielmehr schon dann zu bejahen sein, wenn die Durchführung der Reise aufgrund von außergewöhnlichen Umständen mit erheblichen und nicht zumutbaren Risiken in Bezug auf solche Rechtsgüter verbunden wäre. Die Beurteilung, ob solche Risiken bestehen, erfordere regelmäßig eine Prognose aus der Sicht eines verständigen Durchschnittsreisenden.
Im ersten Verfahren blieb die Revision erfolglos. Nach Auffassung des BGH ist die Covid-19-Pandemie im Reisezeitraum (Sommer 2020) als Umstand im Sinne von § 651h Absatz 3 BGB zu bewerten, der grundsätzlich geeignet war, die Durchführung der Pauschalreise erheblich zu beeinträchtigen. Eine Anwendung von § 651h Absatz 3 BGB sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Covid-19-Pandemie weltweit wirkte und dieselben oder vergleichbare Beeinträchtigungen im vorgesehenen Reisezeitraum auch am Heimatort der Reisenden vorgelegen haben.
Das Berufungsgericht sei im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass im Zeitpunkt des Rücktritts eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise aufgrund der Covid-19-Pandemie hinreichend wahrscheinlich war. Diese Würdigung hat der BGH als rechtsfehlerfrei bewertet.
Das LG habe eine unzumutbare Gesundheitsgefährdung der Klägerin insbesondere wegen der räumlichen Verhältnisse an Bord eines Flusskreuzfahrtschiffs, der nicht bestehenden Impfgelegenheit und der nicht vorhandenen Therapien gegen Covid 19 bejaht. Es habe dabei das Hygienekonzept der Beklagten und den Umstand, dass die im Zeitpunkt des Rücktritts bestehende Reisewarnung befristet war und noch vor Beginn der Reise ablief, berücksichtigt. Zulässigerweise habe es auch auf das Alter der Klägerin Bezug genommen. Dies sei jedenfalls dann möglich, so der BGH, wenn erst solche Umstände, die bei Vertragsschluss noch nicht absehbar waren, und die daraus resultierenden Risiken dazu führen, dass die Reisende zu einer Personengruppe gehört, für die die Reise mit besonderen Gefahren verbunden ist. Nach den Umständen bei Vertragsschluss hätte das Alter der Klägerin einer Teilnahme an der Reise nicht entgegengestanden – erst die Pandemie und die aus ihr folgenden Risiken hätten den Charakter der Reise verändert.
Im zweiten Verfahren führte die Revision zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das LG. Zutreffend habe dieses angenommen, dass der Vortrag des Klägers zu der durch Unsicherheit und Unwägbarkeiten geprägten pandemischen Lage in Europa ab Frühjahr 2020 und zu allgemeinen Maßnahmen zur Herabsetzung der Infektionswahrscheinlichkeit sowie die Bezugnahme auf ein für den Verbraucherzentrale Bundesverband erstelltes Gutachten nicht den Schluss auf eine erhebliche Beeinträchtigung zuließen, weil daraus nicht hervorgehe, welche konkreten Infektionsrisiken im maßgeblichen Zeitraum (Juli 2020) auf Mallorca bestanden.
Eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne von § 651h Absatz 3 BGB ergebe sich nach den bisher getroffenen Feststellungen auch nicht daraus, dass das vom Kläger gebuchte Hotel im Reisezeitraum geschlossen war. Zwar könne die Unterbringung in einem anderen als dem gebuchten Hotel trotz Zuweisung einer gleichwertigen Ersatzunterkunft am gleichen Ort einen zur Minderung berechtigenden Reisemangel darstellen. Ein zur Minderung berechtigender Reisemangel begründe aber nicht ohne weiteres eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne von § 651h Absatz 3 BGB. Ob eine solche Beeinträchtigung gegeben ist, sei aufgrund einer an Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie an Art und Dauer der Beeinträchtigung orientierten Gesamtwürdigung zu beurteilen. Entgegen der Ansicht des LG sei eine solche Würdigung auch dann erforderlich, wenn der Reisende in einem anderen Hotel untergebracht werden soll. Die danach erforderliche Gesamtwürdigung habe das LG im Streitfall unterlassen. Der BGH könne diese im Wesentlichen dem Tatrichter überlassene Würdigung nicht selbst vornehmen.
Das dritte Verfahren hat der BGH bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in dem dort anhängigen Verfahren C-477/22 (X ZR 53/21) ausgesetzt. Die Entscheidung des Rechtsstreits hänge von der Beantwortung der dem EuGH bereits vorliegenden Frage ab.
Bundesgerichtshof, Urteile vom 30.08.2022, X ZR 66/21 und X ZR 84/21 sowie Beschluss vom 30.08.2022, X ZR 3/22
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31.08.2022
Kein Training – keine Beiträge: SuperFit Sportstudios erkennen an
Das Kammergericht (KG) hat auf eine Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden, dass die SuperFit Sportstudios während ihrer Schließung in der Corona-Pandemie nicht weiterhin Mitgliedsbeiträge erheben durften. Zuvor hatte die Studio-Kette dies vor dem KG anerkannt.
"Kein Training – keine Beiträge". Diese Auffassung teile auch das Gericht, wie es im Vorfeld deutlich gemacht hatte, sagt Sebastian Reiling, Referent im Team Musterfeststellungsklagen des vzbv. Die Musterfeststellungsklage mit fast 1.200 Anmeldungen habe Wirkung gezeigt. "Das bedeutet bares Geld für betroffene Verbraucher:innen", so Reiling. Das Gericht habe außerdem geurteilt, dass das Fitnessstudio nicht einfach Verträge verlängern durfte, indem es die Dauer der Schließzeiten an die Vertragslaufzeit anhängt.
Da die Fitnesskette ihre Studios in Berlin und Potsdam hat, habe der vzbv die Musterfeststellungsklage mit Unterstützung der Verbraucherzentrale Berlin eingereicht. "An uns haben sich sehr viele Verbraucher:innen gewandt, die von SuperFit Sportstudios bedrängt wurden, für die Monate zu zahlen, in denen sie die Studios nicht nutzen konnten. Betroffene, die an der Musterfeststellungsklage teilgenommen haben, kommen nun zu ihrem Recht und können ihre Ansprüche durchsetzen. Sie sollten auch eventuell gezahlte Mahnkosten und Inkassokosten zurückverlangen", sagt Josephine Frindte, Juristin bei der Verbraucherzentrale Berlin.
Die Ergebnisse des Verfahrens gelten laut vzbv grundsätzlich nur für Mitglieder der SuperFit Sportstudios, die sich wirksam im Register beim Bundesamt für Justiz angemeldet haben. Allerdings fordere der vzbv die SuperFit Sportstudios dazu auf, alle Betroffenen zu entschädigen.
Verbraucherzentrale Bundesverband, PM vom 29.08.2022
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31.08.2022
Gesetzliche Neuregelungen im September: Energiepreispauschale wird ausgezahlt – mehr Gehalt in der Pflege
Die Energiepreispauschale für einkommenssteuerpflichtige Erwerbstätige wird ausgezahlt. Öffentliche Gebäude heizen weniger. Pflegekräfte erhalten höhere Mindestlöhne. Die Lockerung der Corona-Einreiseregeln wird bis zum 30.09.2022 verlängert. Das E-Rezept geht an den Start. Nitrat belastete Gebiete müssen einheitlich gekennzeichnet werden. Dies sind die gesetzlichen Neuregelungen im September, wie die Bundesregierung mitteilt.
Danach erhalten Erwerbstätige, Selbstständige und Gewerbetreibende eine einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro. Die Auszahlung erfolgt über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers. Selbstständige erhalten einen Vorschuss über eine einmalige Senkung ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlung. Die Maßnahme ist Teil des zweiten Entlastungspakets, das im Juni in Kraft getreten ist.
Ab dem 01.09.2022 gelten weitere Energiesparmaßnahmen, die kurzfristig zur Sicherung der Energieversorgung beitragen. Zum Beispiel dürfen öffentliche Büros nur noch auf maximal 19 Grad beheizt werden. Gebäude, Denkmäler und Werbeflächen werden zu bestimmten Zeiten nicht mehr beleuchtet.
Die Mindestlöhne für Pflegehilfskräfte, qualifizierte Pflegehilfskräfte sowie Pflegefachkräfte steigen zum 01.09.2022. Zwei weitere Steigerungen sind für das Jahr 2023 vorgesehen. Altenpflegekräfte erhalten Anspruch auf mehr Urlaub.
Einreisende nach Deutschland brauchen weiterhin keinen Nachweis mehr, dass sie geimpft, genesen oder getestet sind. Das Bundeskabinett hat eine entsprechende Verordnung um einen Monat bis 30.09.2022 verlängert.
Ab dem 01.09.2022 wird die erste Stufe des E-Rezept-Rollouts starten. Apotheken sind dann in der Lage, E-Rezepte einzulösen und mit den Krankenkassen abzurechnen.
Mit Nitrat belastete Gebiete werden künftig von den Ländern nach einheitlichen Standards und im Einklang mit der EU-Nitratrichtlinie ausgewiesen. Wichtig sei das für den Schutz des Grundwassers, so die Regierung. Dies sehe eine Verwaltungsvorschrift vor, die am 17.08.2022 in Kraft getreten ist.
Bundesregierung, PM vom 30.08.2022
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30.08.2022
Kapitalgesellschaft: Kein Vorsteuerabzug aus Leistungen für private Interessen ihres Geschäftsführers und dessen Ehefrau
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass einer Kapitalgesellschaft kein Vorsteuerabzug aus Leistungen zusteht, die nach summarischer Prüfung ihrem objektiven Inhalt nach unmittelbar den privaten Interessen ihres Geschäftsführers und dessen Ehefrau dienen (Wohnen, Ernährung, Gesundheit, Freizeitgestaltung usw.) und mit denen ihnen erhebliche wirtschaftliche Werte zugewandt worden sind. Dies hält das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg fest. Unerheblich sei, dass die Kapitalgesellschaft gegebenenfalls mittelbar die Stärkung der Gesamttätigkeit des Unternehmens beziehungsweise der Stärkung der Einsatzfähigkeit und Motivation ihres Geschäftsführers und der Beschäftigten bezweckt haben mag.
Die Antragstellerin ist eine GmbH. Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH ist C, dessen Ehefrau B bei der GmbH geringfügig beschäftigt ist. B ist Eigentümerin des mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstücks, das sie im Streitjahr 2015 teilweise an die GmbH vermietet hatte und zwar "das Arbeitszimmer im Norden des 1. Stocks" und die beiden Garagenstellplätze. Für die Miete wurde keine Umsatzsteuer berechnet. Im Jahr 2015 wurden umfangreiche Sanierungsarbeiten an dem Gebäude vorgenommen. So wurde eine Lüftungsanlage, Rollläden und Dachfenster eingebaut. Zudem wurde das Gebäude mit umfangreicher Haustechnik ausgerüstet (Elektroinstallationen inklusive Photovoltaikanlage). Als Auftraggeber trat die GmbH auf. Diese beglich auch die Rechnungen. Eine Abrechnung der GmbH gegenüber der Eigentümerin B oder dem Geschäftsführer C erfolgte nach Aktenlage nicht. Seit 2016 wird das Gebäude vom Geschäftsführer und dessen Ehefrau zu Wohnzwecken genutzt.
Gegenüber dem Finanzamt trug die GmbH vor, es handele sich um ein Prototypenhaus, das von der Ehefrau des Geschäftsführers zwar privat genutzt werde, aber in erster Linie Demonstrationszwecken gegenüber potentiellen Kunden diene. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen für Einbauten im Gebäude der Ehefrau des Geschäftsführers der GmbH (Lüftung, Rollläden, Elektroinstallation, Einbau Netzwerk, Einbau Module) und weitere Vorsteuerbeträge (zum Beispiel für Stützstrümpfe, Massagen, Getränke, Lebensmittel, Operettenkarten). Die GmbH beantragte beim Finanzamt erfolglos, die sich aus der Vorsteuerkürzung ergebende Umsatzsteuerzahlungen von der Vollziehung auszusetzen. Auch das FG gewährte der GmbH keinen vorläufigen Rechtsschutz.
Das Finanzamt habe zu Recht den Vorsteuerabzug für die an dem Gebäude der Ehefrau des Geschäftsführers der GmbH erbrachten Leistungen versagt (Elektroinstallation, Einbau von Steuerungselementen, Dachfenstern, Lüftungsanlage, Türsprechanlage, Versorgungsschacht und Rollläden). Gleiches gelte für die Lieferung von Stützstrümpfen, die Verabreichung von Massagen, Telefon und Strom für den Privatgebrauch, die Lieferung von Getränken und Lebensmittel, für den Erwerb eines Geschenkgutscheins und Operettenkarten. Nach summarischer Prüfung dienten diese Leistungen unmittelbar ihrem objektiven Inhalt nach den privaten Interessen des Geschäftsführers der GmbH und dessen Ehefrau (Wohnen, Ernährung, Gesundheit, Freizeitgestaltung usw.).
Es sei unerheblich, dass die GmbH gegebenenfalls mittelbar die Stärkung der Gesamttätigkeit des Unternehmens durch Nutzung des Gebäudes als Anschauungs- und Werbeobjekt beziehungsweise durch gesundheitsbezogene Leistungen (Massagen, Stützstrümpfe, Getränke, Lebensmittel usw.) zur Stärkung der Einsatzfähigkeit und Motivation des Geschäftsführers und der Beschäftigten bezweckt haben mag.
Dem stehe auch nicht das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.12.2020 (XI R 26/20) entgegen. Beziehe danach ein Unternehmer eine Leistung, um diese an einen Dritten unentgeltlich weiter zu liefern und zugleich die eigene unternehmerische Tätigkeit zu ermöglichen, stehe ihm der Vorsteuerabzug zu, wenn die bezogene Eingangsleistung nicht über das hinausgehe, was erforderlich/unerlässlich gewesen sei, um diesen Zweck zu erfüllen, und die Kosten der Eingangsleistung (kalkulatorisch) im Preis der getätigten Ausgangsumsätze enthalten seien und der Vorteil des Dritten allenfalls nebensächlich sei. Insoweit reiche eine "mittelbare" Veranlassung für den Vorsteuerabzug aus.
Im Streitfall fehle es bereits daran, dass der Vorteil des Dritten (hier: des Gesellschafter-Geschäftsführers und dessen Ehefrau) lediglich als nebensächlich zu werten sei, da diesen erhebliche wirtschaftliche Werte zugewandt worden seien. Auch habe die GmbH nicht dargetan, dass die bezogenen Leistungen nicht über das hinausgingen, was erforderlich/unerlässlich gewesen sei, um die unternehmerische Tätigkeit der Antragstellerin auf das Gebiet des "smart home" auszudehnen. Zudem fehle jedweder Nachweis, dass die Kosten der Eingangsleistungen (kalkulatorisch) im Preis der getätigten Ausgangsumsätze enthalten seien.
Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.02.2022, 12 V 2329/20
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30.08.2022
Keine Steuererhöhungen durch die Hintertür: Nivellierungssätze unverändert lassen
Der Steuerzahlerbund und Haus & Grund warnen davor, dass es durch die Reform des Kommunalen Finanzausgleichs zu drastischen Erhöhungen bei der Grund- und Gewerbesteuer kommen kann. So wolle das Land Rheinland-Pfalz die so genannte Nivellierungssätze um bis zu 100 Punkte erhöhen. Damit würden die Kommunen unter Zugzwang gesetzt, an den Hebesätzen zu schrauben.
Ende 2020 habe der Verfassungsgerichtshof von Rheinland-Pfalz geurteilt, dass der Kommunale Finanzausgleich (KFA) verfassungswidrig ist. Es sei das zweite Urteil dieser Art. Zum 01.01.2023 werde das Land den KFA abermals reformieren. Anhand der ersten Details ist laut BdSt bereits absehbar, dass die Reform für viele Bürger und Betriebe teuer zu werden drohe. Denn nach dem Willen der Landesregierung sollen die Nivellierungssätze teils massiv steigen: für die Gewerbesteuer um 15 Punkte auf 380 Prozent, für die Grundsteuer B um 100 Punkte auf 465 Prozent und für die Grundsteuer A um 45 Punkte auf 345 Prozent. Auf BdSt-Nachfrage habe das rheinland-pfälzische Finanzministerium mitgeteilt, dass durch die erhöhten Nivellierungssätze rein rechnerisch ein Einnahmepotenzial in Höhe von 275 Millionen Euro ermittelt wurde.
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30.08.2022
Reform der Betriebsprüfung: Steuerberaterverband konstatiert «leichte Verbesserung»
Der Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums (BMF) zur Beschleunigung der Betriebsprüfung vom Juli 2022 sah gravierende Verschärfungen bei den Mitwirkungspflichten und Sanktionen vor. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hatte das Paket scharf kritisiert. Er meldet nun, dass der vom Bundeskabinett am 24.08.2022 beschlossene Regierungsentwurf manches abmildere.
Über die Modernisierung der Betriebsprüfung verhandelten Bund und Länder bereits seit 2019. Das Vorhaben sei auch grundsätzlich zu begrüßen, so der DStV. Das mit dem Referentenentwurf vorgelegte Ergebnis sei jedoch erschreckend gewesen. Dieser habe nur einzelne, positiv zu wertende Neuerungen beinhaltet, wie Rechtsgrundlagen zur Stärkung der Digitalisierung der Betriebsprüfung.
Aus Sicht des DStV wirkte die Einführung des so genannten qualifizierten Mitwirkungsverlangens "sehr bedrohlich". Als Druckmittel gegenüber dem Steuerpflichtigen ziele es auf die Beschleunigung des Verfahrens ab. Nach dem Referentenentwurf sollte der Prüfer das Instrument anlass- und begründungslos einsetzen können. Kommt der Steuerpflichtige der Aufforderung innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist nicht oder nicht vollständig nach, drohten empfindliche Strafen: ein automatisches Verzögerungsgeld von 100 Euro pro Tag, weitere Zuschläge sowie eine verlängerte Ablaufhemmung, mindestens um ein Jahr.
"In dieser Ausgestaltung stammt das Instrument aus dem Gruselkabinett des Verfahrensrechts und hat mit einem kooperativen Steuerverfahren nichts zu tun", monierte der DStV, der diese Maßnahme ablehnt. Das Instrument dürfe allenfalls bei einem erkennbaren Fehlverhalten des Steuerpflichtigen zum Einsatz kommen. Zudem seien die Höhe des Verzögerungsgelds und die automatische Verlängerung der Ablaufhemmung von einem Jahr unangemessen, so der DStV.
Der Regierungsentwurf (BR-Drs. 409/22) nehme die Kritik des DStV auf. Der Prüfer solle danach – bevor er zu dem Instrument greift – den Steuerpflichtigen auf die Möglichkeit des qualifizierten Mitwirkungsverlangens hinweisen müssen. Erst wenn der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten dann nicht nachkommt, solle der Prüfer das qualifizierte Mitwirkungsverlangen begründungslos einsetzen können.
Steuerpflichtige könnten dem qualifizierten Mitwirkungsverlangen entkommen, wenn der Prüfer mit ihnen so genannten Rahmenbedingungen für die Betriebsprüfung festlegt. Im Dunkeln bleibe nach dem Referentenentwurf, was damit genau gemeint sei. Der DStV fürchtete, dass hier an implementierte Tax Compliance Management Systeme angeknüpft werden könnte. Damit wären gerade kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) benachteiligt. Sie verfügten mitunter nicht über die Ressourcen für solche Systeme. Das heiße jedoch keineswegs, dass sie weniger "compliant" seien als andere. Der DStV habe daher eine Konkretisierung der "Rahmenbedingungen" gefordert.
Auch hier zeige sich im Regierungsentwurf ein Lichtblick: "Die Vorschrift steht allen Arten von Vereinbarungen offen. Möglich ist etwa die Vereinbarung von Fristen, in denen Nachfragen nachgekommen werden soll, oder die Festlegung eines Prüfungsplans für die gesamte Prüfung. […] Die Aussparung bestimmter Prüfungsfelder kann ebenfalls Gegenstand der Vereinbarung sein", so die neue Gesetzesbegründung.
Eine Hauptkritik des DStV am Referentenentwurf sei gewesen, dass er das Kernproblem der KMU nicht anging – nämlich, dass Prüfer erst Jahre später an die Tür klopfen. Kleine und mittlere Kanzleien hätten einen viel früheren Start der Betriebsprüfung gefordert, um früher Rechtssicherheit, weniger Aufwand bei der Sachverhaltsaufklärung und eine niedrigere Zinslast für KMU zu erreichen.
An dieser Stelle betritt der Regierungsentwurf laut DStV Neuland. Für die Ertrag- und Umsatzsteuererklärungen solle die Prüfungsanordnung bis zum Ablauf des Kalenderjahrs erlassen werden, das dem wirksam gewordenen Steuerbescheid folgt. Gibt die Finanzbehörde die Prüfungsanordnung später bekannt, verkürze sich quasi die Ablaufhemmung. Die Prüfungsbescheide müssten danach in der Regel spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs ergehen, das auf das Kalenderjahr des wirksam gewordenen Steuerbescheids folgt. Erstreckt sich die Betriebsprüfung auf mehrere Jahre, sei der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des letzten Steuerbescheids maßgeblich.
Der DStV hält dies für einen "bemerkenswerten Ansatz". Ob er einen Zeitgewinn bringt, werde ein spannender Diskussionspunkt im parlamentarischen Verfahren. Der Verband kündigte zudem an, seine Kritikpunkte an dem Regierungsentwurf "nachdrücklich" vorzubringen.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 29.08.2022
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30.08.2022
Gewerbesteuer: Rekordeinnahmen in 2021
Die Gemeinden in Deutschland haben im Jahr 2021 rund 61,1 Milliarden Euro an Einnahmen aus der Gewerbesteuer erzielt. Dies bedeutet ein Plus von rund 15,8 Milliarden Euro beziehungsweise 34,9 Prozent gegenüber dem Vorjahr, teilt das Statistische Bundesamt (Destatis) mit. Damit habe das Aufkommen aus der Gewerbesteuer mit +10,4 Prozent sogar deutlich über dem Niveau vor Beginn der Corona-Pandemie im Jahr 2019 und auf dem höchsten Stand seit Beginn der Zeitreihe im Jahr 1991 gelegen.
Das Gewerbesteueraufkommen habe auch in allen Bundesländern über dem des ersten Corona-Jahres 2020 gelegen. Die höchsten Anstiege bei den Flächenländern hätten Rheinland-Pfalz mit 64,1 Prozent und Sachsen mit 49,2 Prozent verzeichnet. Bei den Stadtstaaten habe Bremen mit 66,4 Prozent das stärkste Plus gegenüber dem Jahr 2020 gehabt. Auch im Vergleich zu 2019 sei in Rheinland-Pfalz und Sachsen das Aufkommen aus der Gewerbesteuer am stärksten mit 35,2 Prozent beziehungsweise 20,7 Prozent gestiegen. Bei den Stadtstaaten habe Berlin den höchsten Zuwachs mit 28,6 Prozent erzielt. Dagegen sei Hamburg als einziges Bundesland mit einem Minus von 3,1 Prozent unter dem Aufkommen von 2019 geblieben.
Die Einnahmen aus der Grundsteuer A, die auf das Vermögen der land- und fortwirtschaftlichen Betriebe erhoben wird, betrugen laut Destatis in 2021 insgesamt 0,4 Milliarden Euro. Dies sei gegenüber dem Vorjahr ein Anstieg um 0,4 Prozent gewesen. Aus der Grundsteuer B, die auf Grundstücke erhoben wird, hätten die Gemeinden im Jahr 2021 insgesamt 14,6 Milliarden Euro eingenommen und damit 2,2 Prozent mehr als 2020.
Insgesamt hätten die Gemeinden in Deutschland im Jahr 2021 Einnahmen aus den Realsteuern (Grundsteuer und Gewerbesteuer) von rund 76,1 Milliarden Euro erzielt. Gegenüber 2020 sei dies ein Anstieg um 16,1 Milliarden Euro beziehungsweise 26,9 Prozent.
Die von den Gemeinden festgesetzten Hebesätze zur Gewerbesteuer sowie zur Grundsteuer A und B entscheiden laut Bundesamt maßgeblich über die Höhe ihrer Realsteuereinnahmen. Im Jahr 2021 habe der durchschnittliche Hebesatz aller Gemeinden in Deutschland für die Gewerbesteuer bei 403 Prozent und damit drei Prozentpunkte über dem des Vorjahres gelegen. Bei der Grundsteuer A sei der Hebesatz im Jahr 2021 gegenüber 2020 um zwei Prozentpunkte auf durchschnittlich 347 Prozent gestiegen. Der durchschnittliche Hebesatz der Grundsteuer B habe gegenüber 2020 ebenfalls bundesweit um drei Prozentpunkte zugenommen und im Jahr 2021 bei 481 Prozent gelegen.
Statistisches Bundesamt, PM vom 29.08.2022
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30.08.2022
Augenbrauenpigmentierung: Kein Mangel bei Geschmacksabweichungen
Eine Augenbrauenpigmentierung betrifft neben der reinen handwerklichen Leistung auch künstlerische Aspekte. Der Besteller habe deshalb grundsätzlich einen künstlerischen Gestaltungsspielraum des Unternehmers hinzunehmen, sodass Geschmacksabweichungen keinen Mangel begründeten, so das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main. Dies sei nur anders, wenn konkrete Vorgaben im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung gemacht worden seien.
Der Kläger unterzog sich einer kosmetischen Behandlung seiner Augenbrauen in einem Kosmetikstudio der Beklagten. Er bestätigte mit seiner Unterschrift unter anderem, dass vor der Pigmentierung das Permanent Make-up vorgezeichnet und mittels Spiegel gezeigt worden sei. Gleiches gelte für das ungefähre Farbendergebnis. Der Kläger unterzeichnete zudem einen als "Abnahme" bezeichneten Passus, wonach er das Permanent Make-up genauestens überprüft und nach der Behandlung als einwandfrei und ordnungsgemäß beurteilt habe.
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30.08.2022
Arbeitnehmerlisten: Keine Herausgabe zu Durchführung einer Wahlversammlung
In einem betriebsratslosen Betrieb gibt es keinen Anspruch der Wahlinitiatoren gegen den Arbeitgeber auf Herausgabe von Arbeitnehmerlisten für die Durchführung einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes. Dies hat das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin entschieden.
Der Antrag auf Herausgabe der Arbeitnehmerlisten richtet sich gegen drei Arbeitgeberinnen, die einen On-Demand-Lieferservice für Lebensmittel betreiben. Die Antragsteller sind fünf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die bei den Arbeitgeberinnen eine Betriebsratswahl veranlassen wollen.
Die Antragsteller haben hierzu nach § 17 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz zu einer Betriebsversammlung am 05.09.2022 eingeladen, auf der ein Wahlvorstand für eine Betriebsratswahl gewählt werden soll. Aus Sicht der Antragsteller liegt ein gemeinsamer Betrieb der drei Arbeitgeberinnen vor, für den ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt werden könne. Es sei erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Wahlversammlung zur Prüfung der Teilnahmeberechtigung der Erscheinenden eine aktuelle Arbeitnehmerliste vorliege. Es bestünde ansonsten die Gefahr, dass Unbefugte an der Wahl des Wahlvorstands teilnehmen und dies zu einer Anfechtbarkeit der späteren Betriebsratswahl führen könne.
Die Arbeitgeberinnen lehnen die Herausgabe von Arbeitnehmerlisten ab. Sie führten bereits keinen Gemeinschaftsbetrieb, für den ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt werden könne. Für die Herausgabe von Arbeitnehmerlisten an die Einladenden zu einer Wahlversammlung bestehe auch keine gesetzliche Anspruchsgrundlage und diese sei zur Durchführung der Wahlversammlung auch nicht erforderlich. Erst ein demokratisch gewählter Wahlvorstand habe einen Anspruch auf entsprechende Auskünfte. Eine Herausgabe sei auch nach den gesetzlichen Datenschutzregelungen nicht möglich.
Das ArbG hat entschieden, dass die Antragsteller keinen Anspruch auf die Herausgabe der begehrten Arbeitnehmerlisten haben. Es gebe keine gesetzliche Regelung, die einen Anspruch auf Herausgabe von Arbeitnehmerlisten vor der Wahl eines Wahlvorstandes begründen würde. Der Gesetzgeber habe in § 2 Absatz 2 Wahlordnung Auskunfts- und Herausgabeansprüche zur Erstellung der Wählerlisten nur für den Wahlvorstand vorgesehen. Diese gesetzliche Regelung könne nicht entsprechend auf die vorliegende Fallgestaltung angewendet werden. Es fehle insoweit an einer unbewussten Gesetzeslücke.
Die Antragsteller können gegen die Entscheidung Beschwerde vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.
Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 26.08.2022, 41 BVGa 7430/22, nicht rechtskräftig
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30.08.2022
Brustvergrößerung: Kosten auch nach krebsbedingter Implantate-Entfernung nicht von Krankenkasse zu tragen
Die Gesetzliche Krankenversicherung muss keine Brustvergrößerung aus psychischen Gründen übernehmen. Das gilt laut Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen auch dann, wenn bei einer Frau bereits vorhandene Implantate wegen Brustkrebses entfernt werden mussten.
Geklagt hatte eine 52-jährige Frau, die bei sich schon als 26-jährige eine ästhetische Brustvergrößerung mit Kochsalzimplantaten vornehmen hatte lassen. Als sie wegen eines undichten Implantats beim Frauenarzt war, wurde eine Brustkrebserkrankung diagnostiziert, sodass beide Implantate entfernt werden mussten. Zwei Jahre nach der Operation beantragte sie eine neue Brustvergrößerung und berief sich zur Begründung auf psychische Belastungen. Es könne von ihr nicht verlangt werden, sich mit einer Situation zufrieden zu geben, die nicht der Ästhetik des weiblichen Körpers entspreche. Sie müsse keine Akzeptanz durch eine lange Therapie entwickeln, wenn es durch eine gezielte OP eine Lösung gebe. Außerdem spiele die weibliche Brust als erotischer Reiz eine tragende Rolle im Rahmen der Sexualität.
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30.08.2022
Privatfahrt eines Berufskraftfahrers unter Cannabis-Einfluss: Zwölfwöchige Sperrzeit nach Jobverlust gerechtfertigt
Eine private Fahrt unter Cannabis-Einfluss, die zum vorübergehenden Verlust der Fahrerlaubnis führt, rechtfertigt bei einem Berufskraftfahrer die Verhängung einer zwölfwöchigen Sperrzeit durch die Bundesagentur für Arbeit, wenn dieser hierdurch seinen Arbeitsplatz verliert und im Anschluss Arbeitslosengeld beantragt. Dies hat das Sozialgericht (SG) Stuttgart entschieden.
Der Kläger wandte sich gegen die Verhängung einer zwölfwöchigen Sperrzeit durch die beklagte Agentur für Arbeit. Er war als Kraftfahrer der Klasse CE beschäftigt gewesen. Nachdem sein Arbeitgeber ihm gekündigt hatte, weil er mit einem einmonatigen Fahrverbot belegt worden war, nachdem bei einer Verkehrskontrolle bei einer privaten Fahrt festgestellt worden war, dass er unter dem Einfluss von Cannabis gestanden hatte, beantragte er bei der Beklagten die Gewährung von Arbeitslosengeld. Diese verhängte eine zwölfwöchige Sperrzeit.
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29.08.2022
Vorsteuerabzug: Nicht aus Anschaffung eines Stromspeichers im Zusammenhang mit Photovoltaikanlage
Der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Stromspeichers ist eigenständig und unabhängig davon zu prüfen, ob ein Batteriespeichersystem zugleich oder nachträglich mit der Photovoltaikanlage angeschafft und in Betrieb genommen worden ist. Umsatzsteuerlich zählt ein Stromspeicher nicht zu den für den Betrieb einer Photovoltaik-Anlage wesentlichen Komponenten und berechtigt daher nicht zum Vorsteuerabzug. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg klar.
Die Klägerin ist eine aus einem Ehepaar estehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die bereits seit 2013 eine Aufdach-Solaranlage betreibt. Die GbR plante in 2016 eine weitere Photovoltaikanlage mit Batteriespeichersystem auf der Nordseite des Daches. Diese Komplettanlage sollte mit einem Programm finanziert werden, das vor Abschluss der Verträge im Jahr 2016 eingestellt wurde. Auf Vorschlag der finanzierenden Banken wurde daher zunächst die Photovoltaikanlage erworben und aufgebaut und der Erwerb des Speichersystems auf das Jahr 2017 verschoben, um die Fördermittel zu erhalten.
Nach Lieferverzögerungen wurde das Speichersystem im Frühsommer 2017 in Betrieb genommen. Das Batteriespeichersystem dient der Speicherung des durch die Solaranlage erzeugten Stromes, der ausschließlich für die private Versorgung der Gesellschafter der Klägerin verwendet wird. Das beklagte Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug für das Speichersystem ab. Die Stromspeicher seien nachträglich angeschafft worden, dienten der privaten Stromversorgung und könnten daher nicht dem Unternehmen zugeordnet werden. Eine Ausnahme komme nur bei gleichzeitiger Anschaffung von Photovoltaikanlage und Stromspeicher in Betracht.
Die hiergegen erhobene Klage wies das FG ab. Der Klägerin stehe kein Vorsteuerabzug aus den Rechnungen für das Batteriespeichersystem zu, weil dieses nicht für Zwecke der besteuerten Umsätze der Klägerin erfolgen sollte, sondern ausschließlich den privaten Belangen ihrer Gesellschafter diene. Der in den Batterien gespeicherte Strom werde ausschließlich für den privaten Verbrauch der Gesellschafter der Klägerin verwendet. Ein Entgelt hierfür zahlten die Gesellschafter nicht an die Klägerin. Das Batteriespeichersystem diene damit nicht der Erzielung von Einnahmen und werde mithin nicht für Zwecke der besteuerten Umsätze der Klägerin verwendet.
Der Vorsteuerabzug richte sich nicht nach der Verwendung der Photovoltaikanlage, da das Batteriespeichersystem nicht Bestandteil der Photovoltaikanlage geworden sei. Der Stromspeicher gehöre nicht zu den für den Betrieb einer Photovoltaik-Anlage wesentlichen Komponenten, da ein Stromspeicher nicht der Produktion von Solarstrom diene. Insbesondere sei die Installation eines Batteriespeichersystems keine unabdingbare Voraussetzung für die Einspeisung des in der Photovoltaikanlage produzierten Stroms in das Netz des Strombetreibers.
Zwar sei in § 9 Absatz 1 und 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz ein so genanntes Einspeisemanagement vorgesehen. Letztlich erfordere dies jedoch nicht die Installation von Stromspeichern, sondern lediglich eine Abregelungsmöglichkeit der Stromeinspeisung ins Netz zum Beispiel mit Hilfe so genannter parametrisierter Funkrundsteuerempfänger. Eine entsprechende Abregelungsanlage habe die Klägerin auch übergangsweise installiert, so das FG.
Die eigenständige Beurteilung des Stromspeichers im Hinblick auf den Vorsteuerabzug erfolge unabhängig davon, ob das Batteriespeichersystem zugleich oder nachträglich mit der Photovoltaikanlage angeschafft beziehungsweise in Betrieb genommen worden sei. Gründe, die eine Differenzierung nach dem Anschaffungs- beziehungsweise Inbetriebnahmezeitpunkt rechtfertigen könnten, seien nicht zu erkennen. Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob ein langgestreckter Bauabschnitt oder eine zeitlich gestaffelte Lieferung beziehungsweise Inbetriebnahme vorliege, könne daher ebenso dahinstehen, wie die Frage, ob die Klägerin die zeitlichen Abläufe zu vertreten habe.
Das FG sei nicht an die in der Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 31.01.2017 und in der vom Bayerischen Landesamt für Steuern herausgegebene "Hilfe zu Photovoltaikanlagen" vertretenen Auffassungen gebunden. Norminterpretierende Verwaltungsanweisungen, die die gleichmäßige Auslegung und Anwendung des Rechts sichern sollen, könnten im Allgemeinen weder eine einer Rechtsnorm vergleichbare Bindung aller Rechtsanwender noch eine Bindung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben herbeiführen. Eine von den Gerichten zu beachtende Selbstbindung der Verwaltung bestehe lediglich ausnahmsweise in dem Bereich der ihr vom Gesetz eingeräumten Entscheidungsfreiheit, also im Bereich des Ermessens, der Billigkeit (zum Beispiel bei Änderung der Rechtsprechung) und der Typisierung oder Pauschalierung.
Ob die Verwaltungsanweisungen aufgrund Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz gegebenenfalls im Rahmen einer nach § 163 Abgabenordnung (AO) oder § 227 AO zu treffenden Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen wären, könne das FG im vorliegenden Verfahren nicht prüfen, da Streitgegenstand lediglich die Umsatzsteuerfestsetzung für 2017 sei.
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19.02.2020, 12 K 418/18, rechtskräftig
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29.08.2022
Altersvorsorge: Mit Beiträgen Steuern sparen
Wie man mit Beiträgen zur Altersvorsorge Steuern sparen kann, erläutert die Lohnsteuerhilfe Bayern in einer aktuellen Mitteilung.
Die absetzbaren Altersvorsorgeaufwendungen würden aktuell auf Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskasse, berufsständische Versorgungseinrichtungen und Rürup-Verträge begrenzt. Der Abzug werde auf der Anlage Vorsorgeaufwand beantragt. Außerdem gebe es Altersvorsorgebeiträge, wie zum Beispiel Einzahlungen in Riester-Verträge, die woanders eingetragen würden. Diese seien nämlich in der Anlage AV im Rahmen der Steuererklärung zu berücksichtigen. Einzahlungen in eine betriebliche Altersvorsorge, wie zum Beispiel Direktversicherung oder Pensionskasse, würden beim Sonderausgabenabzug üblicherweise nicht mehr berücksichtigt, da sie bereits steuerlich begünstigt sind.
Altersvorsorgeaufwendungen seien inzwischen zum Großteil als Sonderausgaben absetzbar. Ganze 92 Prozent seien für das Jahr 2021 berücksichtigungsfähig. Der Prozentsatz steige derzeit jährlich um zwei Prozentpunkte an. Nach den Plänen der Bundesregierung solle ab 2023 ein vorgezogener Vollabzug kommen. Es würden nicht nur die verpflichtenden, sondern auch freiwillige Einzahlungen in die Rentenkasse berücksichtigt, so die Lohnsteuerhilfe. Hierbei könne es sich um zusätzlich eingezahlte Beiträge zur Erhöhung der Rentenansprüche, Ausgleichszahlungen für Rentenabschläge bei einer Frührente oder eine freiwillige Weiterversicherung handeln, damit Anwartschaften und Ansprüche nicht verloren gehen. Auch Versicherungslücken könnten so geschlossen werden.
Das Absetzen gelte auch für Beiträge zur Alterskasse von Landwirten sowie berufsständischen Versorgungseinrichtungen, vorausgesetzt, deren Leistungen seien mit denen der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar. Genauso würden auch die Beiträge zu einer Rürup-Rente steuerlich geltend gemacht. Bedingung sei ein zertifizierter Vertrag, der eine lebenslängliche Leibrente, die nicht vor dem 63. Lebensjahr beginnt, garantiert.
Der Sonderausgabenabzug sei in seiner Höhe begrenzt. Egal, wie hoch das Einkommen aus der Berufstätigkeit sei: Als Absicherung für das Alter würden bei Singles maximal 25.787 Euro für das Jahr 2021 als Basiswert steuerlich anerkannt. Nimmt man von diesem Wert die 92 Prozent, so könne das zu versteuernde Einkommen maximal um 23.724 Euro reduziert werden und entsprechend dem persönlichen Einkommensteuersatz die Einkommensteuerlast senken. Bei Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnerschaften, die gemeinsam veranlagt werden, verdoppele sich der Steuervorteil auf 47.448 Euro. Dabei sei es unerheblich, wer von beiden die Altersvorsorgeaufwendungen getragen hat.
Seit 2020 werden die Altersvorsorgeaufwendungen laut Lohnsteuerhilfe nur mehr folgendermaßen berechnet: Für die Ermittlung des Steuerabzugs seien alle begünstigten Altersvorsorgebeiträge aufzusummieren. Der Arbeitgeberanteil bei der gesetzlichen Rentenversicherung sei jedoch von den absetzbaren Sonderausgaben wieder abzuziehen, da dieser schon steuerbefreit sei. Auch Minijobber dürften den Arbeitnehmeranteil ansetzen, sofern sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind und nicht von der Möglichkeit der Befreiung Gebrauch gemacht haben.
"Wurde der maximal absetzbare Betrag noch nicht erreicht, ist es eine Überlegung wert, ob eine freiwillige Einzahlung in die Rentenkasse oder in einen Rürup-Vertrag in Frage kommt", rät Tobias Gerauer, Vorstand der Lohnsteuerhilfe. Dies sei in vielen Fällen nicht nur aus steuerlichen Gründen, sondern auch unter Vorsorgegesichtspunkten interessant.
Lohnsteuerhilfe Bayern, PM vom 23.08.2022
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29.08.2022
Betriebsprüfung: Weichenstellung für echte Modernisierung verpasst
Der Gesetzentwurf des Bundes zur Modernisierung der Betriebsprüfungen wird aktuellen Herausforderungen nicht gerecht. Dies äußerte Bayerns Finanzminister Albert Füracker (CSU) anlässlich der Befassung des Bundeskabinetts mit dem Gesetzentwurf zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts.
"Betriebsprüfungen leisten einen elementaren Beitrag für eine gleichmäßige und faire Besteuerung", betont Füracker. Es gelte, mit aktuellen Entwicklungen Schritt zu halten und Prüfungsmethoden weiterzuentwickeln. Der Entwurf der Bundesregierung greife zu kurz und werde den aktuellen Herausforderungen nicht gerecht. Wichtige Elemente zu einer echten Modernisierung fehlten. Bereits jetzt befänden sich interne Steuerkontrollsysteme im Aufbau, um die Einhaltung steuerlicher Pflichten sicher zu stellen. In der Wirtschaft bestehe deshalb die große Erwartungshaltung, diese künftig verstärkt in die Betriebsprüfung einzubeziehen. Aktuell gebe es hierfür aber keine Rechtsgrundlage. Auch enthalte der Gesetzentwurf dazu keine Aussage. Hier sei der Bund als Gesetzgeber gefragt, Rechtssicherheit für die Unternehmen zu schaffen.
Zudem sei die Chance verpasst worden, so Füracker, Erkenntnisse aus der Pilotierung internationaler steuerlicher Compliance-Projekte für Deutschland nutzbar zu machen. Dies sei bedauerlich, weil neuartige Verfahren Prüfaufwand vermeiden könnten, zugleich Ressourcen auf beiden Seiten sparten und schnelle Rechtssicherheit bewirkten. Davon würden sowohl Unternehmen als auch Verwaltung profitieren, meint der Finanzminister. Bayern fordere seit langem entsprechende Rechtsgrundlagen – dennoch schweige der Gesetzentwurf auch hierzu. Füracker kündigt an, dass sich Bayern auf Bundesebene weiter aktiv einbringen und die notwendigen Änderungen für eine zukunftsfähige, praktikable und effiziente Betriebsprüfung einfordern werde.
Das Bundesland habe mit einem Pilotprojekt zur Einbeziehung von modernen Tax-Compliance-Systemen der Unternehmen in die steuerliche Betriebsprüfung jüngst eine Vorreiterrolle eingenommen. Im Rahmen des Pilotprojekts könnten Erkenntnisse über die Wirkungsweise von Steuerkontrollsystemen gewonnen und damit die gegenseitige Vertrauensbasis gestärkt werden. Ziel einer modernen Steuerprüfung müsse sein, unternehmensinterne Steuerkontrollsysteme zukünftig rechtssicher in Außenprüfungen einbeziehen zu können.
Finanzministerium Bayern, PM vom 25.08.2022
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29.08.2022
Mehrwertsteuersenkung auf Gas: Wirkung
Mit der neuen Gasbeschaffungs-Umlage steigen die Preise in Deutschland noch stärker. Die Bundesregierung entlastet deshalb die Menschen bei der Mehrwertsteuer. Ab Oktober soll die Steuer auf Gasverbrauch sieben statt wie bisher 19 Prozent betragen – befristet bis März 2024. Die Bundesregierung geht darauf ein, wie sich die Steuersenkung auswirken wird.
Mit der Gasbeschaffungs-Umlage zahlten alle Gasnutzer – befristet bis März 2024 – über die Gasbeschaffungs-Umlage zunächst 2,4 Cent pro Kilowattstunde zusätzlich. Hinzu kommen laut Bundesregierung eine Bilanzierungs- und eine Speicherumlage. Auf die Umlagen falle Mehrwertsteuer an.
Allerdings werde die Mehrwertsteuer auf den gesamten Gasverbrauch von 19 Prozent auf sieben Prozent gesenkt, so die Regierung weiter. Der ermäßigte Mehrwertsteuersatz solle solange gelten, wie die Gasbeschaffungs-Umlage erhoben wird – also vom 01.10.2022 bis zum 31.03.2024.
Die Gaskunden würden durch den ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf den gesamten Gasverbrauch höher entlastet, als sie durch eine reguläre Mehrwertsteuerbelastung auf die Gasbeschaffungs-Umlage belastet worden wären.
Eine direkte Steuerbefreiung der Gasbeschaffungs-Umlage sei europarechtlich nicht möglich, erläutert die Bundesregierung. Deswegen habe sie sich für eine generelle – und bis zum 31.03.2024 befristete – Senkung der Mehrwertsteuer auf Gas entschieden. Um den Umsetzungsaufwand zu begrenzen, werde der schon bestehende ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent genutzt.
Auf diese Weise würden die Bürger nicht nur von der zusätzlichen Mehrwertsteuer entlastet, sondern auch um einen Teil der Umlage selbst.
Indem die Bundesregierung den schon bestehenden ermäßigten Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent nutzt, stelle sie sicher, dass die Senkung schnell bei den Verbrauchern ankommt. Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) erwarte, dass die Gasversorgungsunternehmen die Mehrwertsteuersenkung eins zu eins an die Verbraucher weitergeben: "Das werden wir auch sehr klar kommunizieren."
Nach Berechnungen der Bundesregierung würden sich die Kosten für die ab Oktober geltenden Gasumlagen auf insgesamt circa 660 Euro für einen Vier-Personen-Haushalt mit einem Gasverbrauch von 20.000 Kilowattstunden im Jahr belaufen. Durch die von der Bundesregierung geplante Senkung der Mehrwertsteuer von 19 auf sieben Prozent werde dieser Haushalt im Gegenzug um knapp 400 Euro im Jahr entlastet. Die Gasumlagen würden den Gasimporteuren helfen, die hohen Ersatzbeschaffungskosten zu finanzieren und dadurch die Versorgungssicherheit für unser Land zu erhalten. Die Entlastungswirkung hänge im Einzelfall von verschiedenen Faktoren ab: Zum Beispiel von der Entwicklung des Gaspreises, dem Gasverbrauch und Schwankungen bei der Gasbeschaffungs-Umlage.
Bundesregierung, PM vom 26.08.2022
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29.08.2022
Corona-Sonderzahlung: (Un-)Pfändbarkeit
Zahlt ein Arbeitgeber, der nicht dem Pflegebereich angehört, an seine Beschäftigten freiwillig eine Corona-Prämie, ist diese Leistung als Erschwerniszulage nach § 850a Nr. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) unpfändbar, wenn ihr Zweck in der Kompensation einer tatsächlichen Erschwernis bei der Arbeitsleistung liegt. Das gilt laut Bundesarbeitsgericht (BAG) zumindest, soweit die Prämie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigt.
Der Beklagte betreibt eine Gaststätte. Er zahlte an seine Beschäftigte (= Schuldnerin), die als Küchenhilfe eingestellt war, aber auch als Thekenkraft eingesetzt wurde, im September 2020 neben dem Monatslohn in Höhe von 1.350 Euro brutto und Sonntagszuschlägen in Höhe von 66,80 Euro brutto eine Corona-Prämie in Höhe von 400 Euro. Über das Vermögen der Schuldnerin war im Jahr 2015 das Insolvenzverfahren eröffnet und die Klägerin zur Insolvenzverwalterin bestellt worden. Für den Monat September 2020 errechnete die Klägerin aus dem Monatslohn sowie der Corona-Prämie als pfändungsrelevanten Nettoverdienst einen Betrag in Höhe von 1.440,47 Euro und forderte den Beklagten erfolglos zur Zahlung eines aus ihrer Sicht pfändbaren Betrags in Höhe von 182,99 Euro netto auf.
Mit ihrer Klage vertritt die Klägerin weiterhin die Auffassung, dass die vom Beklagten an die Schuldnerin gezahlte Corona-Prämie pfändbar sei. Anders als im Pflegebereich, wo der Gesetzgeber in § 150a Absatz 8 Satz 4 Sozialgesetzbuch XI ausdrücklich die Unpfändbarkeit der Corona-Prämie bestimmt habe, bestehe für eine Sonderzahlung wie hier keine Regelung über eine Unpfändbarkeit. Der Gesetzgeber habe insoweit lediglich bestimmt, dass die Zahlung bis zu einer Höhe von 1.500 Euro steuer- und abgabenfrei sei. Die vom Beklagten gezahlte Corona-Prämie sei auch keine nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbare Erschwerniszulage.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Die Klägerin habe keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung des von ihr geforderten Betrags. Die Corona-Prämie gehöre nach § 850a Nr. 3 ZPO nicht zum pfändbaren Einkommen der Schuldnerin. Der Beklagte habe mit der Leistung eine bei der Arbeitsleistung der Schuldnerin tatsächlich gegebene Erschwernis kompensieren wollen. Die vom Beklagten gezahlte Corona-Prämie habe auch nicht den Rahmen des Üblichen im Sinne des § 850a Nr. 3 ZPO überstiegen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.08.2022, 8 AZR 14/22
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29.08.2022
Kabinett: Weitere Energiesparmaßnahmen beschlossen
Das Kabinett hat weitere Energiesparmaßnahmen beschlossen, die kurz- und mittelfristig zur Sicherung der Energieversorgung beitragen sollen. Unter anderem sollen weniger Büroflächen geheizt werden und Gebäude, Denkmäler und Werbeflächen zu bestimmten Zeiten nicht mehr beleuchtet werden.
Dazu hat das Bundeskabinett eigenen Angaben zufolge Verordnungen für kurz- und mittelfristige Energiesparmaßnahmen beschlossen. Sie beinhalteten konkrete Maßnahmen für die kommende und die übernächste Heizperiode und richteten sich an die öffentlichen Körperschaften sowie Unternehmen und private Haushalte. Neben der Einsparung von Gas sind laut Bundesregierung auch Maßnahmen vorgesehen, die den Stromverbrauch senken sollen, da dies dazu beitrage, die Stromerzeugung mit Gas zu verringern.
"Die Bundesregierung verfolgt konsequent ihre Politik, um von russischen Energielieferungen unabhängig zu werden", so Robert Habeck, Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz (Bündnisgrüne). Es komme aber auch ganz wesentlich darauf an, deutlich mehr Gas einzusparen: in der öffentlichen Verwaltung, in Unternehmen, in möglichst vielen Privathaushalten. "Dafür leisten die heute im Kabinett verabschiedeten Verordnungen einen wichtigen Beitrag." Es brauche ein starkes Zusammenspiel von Staat, Wirtschaft und Gesellschaft, von Bund, Ländern, Kommunen, Sozialpartnern, Gewerkschaften, Handwerk und Verbänden sowie der Zivilgesellschaft.
Die Energiesparmaßnahmen dienten auch als Beitrag zur Umsetzung der Einsparvorgaben der Europäischen Union. Angesichts der von Russland künstlich verursachten Gasknappheit hätten sich die EU-Staaten verpflichtet, ihren Gasverbrauch ab August 2022 um mindestens 15 Prozent zu verringern.
Nach den beschlossenen Maßnahmen können Mieter die Raumtemperaturen in ihren Wohnungen auch dann freiwillig absenken, wenn vertraglich eine höhere Mindesttemperatur vereinbart ist, die höher liegt als sie zum Schutz der Wohnung vor Schäden erforderlich wäre.
Verbraucher sollen schneller informiert werden, wie sehr die Gaspreise für ihre Heizung steigen und so zu sparsamem Heizen motiviert werden. Private Schwimm- und Badebecken dürfen nicht mehr energieintensiv beheizt werden.
In Arbeitsstätten wird die Mindestraumtemperatur um ein Grad Celsius abgesenkt. In öffentlichen Arbeitsstätten ist dies zugleich die Höchsttemperatur. Erlaubt sind maximal 19 Grad. Gemeinschaftsflächen, an denen sich nicht dauerhaft Personen aufhalten, dürfen nicht mehr beheizt werden.
Warmwasser soll dort, wo es lediglich dem Händewaschen dient, abgeschaltet werden oder die Temperatur auf das hygienische Mindestmaß abgesenkt werden.
Die Nutzung von leuchtenden beziehungsweise lichtemittierenden Werbeanlagen wird für bestimmte Zeiten untersagt. Die Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern wird verboten, soweit sie nicht zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist.
Gebäudeeigentümer werden zur Optimierung der Heizungssysteme ihrer Gebäude verpflichtet. Dies umfasst eine Prüfung des Heizungssystems auf grundlegende Einstellungsmängel sowie auf die Notwendigkeit weiterführender Maßnahmen. Eigentümer größerer Gebäude sollen verpflichtet werden, das Heizungssystem hydraulisch abgleichen zu lassen, um eine Energieeinsparung zu erzielen.
Bundesregierung, PM vom 24.08.2022
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29.08.2022
Mieter ohne Warmwasser: Wohnungsaufsichtsrechtliches Einschreiten wegen Gaszufuhrunterbrechung
Das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt am Main hat den Eilantrag eines Hausmiteigentümers abgelehnt, mit dem dieser sich gegen eine wohnungsaufsichtsrechtliche Verfügung der Stadt Frankfurt wendete.
Der Hausmiteigentümer und Vermieter mehrerer Wohnungen in der Liegenschaft hatte zum 30.06.2022 die Gasversorgung in der Liegenschaft unter Berufung auf die durch den Ukrainekonflikt hervorgerufenen Versorgungengpässe und Preissteigerungen für Gas unterbrochen. Er wolle mit seinem Vorgehen auch seine Mieter vor den steigenden Gaskosten schützen. Ferner meinte er, dass es den Mietern zumutbar sei, Warmwasser für den täglichen Bedarf in der Küche selbst zuzubereiten. Die Beheizung der Liegenschaft im kommenden Winter könne auch mit Elektroheizlüftern erfolgen. Eine Versorgung mit Warmwasser werde von ihm auch mietvertraglich nicht geschuldet.
Das Wohnungsamt der Stadt Frankfurt am Main gab dem Antragsteller nach Beschwerden einer älteren, pflegebedürftigen Bewohnerin des Hauses mittels einer für sofort vollziehbar erklärten Verfügung auf, die Gasversorgung der Liegenschaft binnen einer Woche wiederherzustellen. In der auf § 9 des Hessisches Wohnungsaufsichtsgesetzes gestützten Verfügung führte sie unter anderem aus, gerade in der warmen Jahreszeit sei die Versorgung der Mietwohnungen dringend und eilbedürftig Die Versorgung mit Warmwasser habe für die Körperhygiene erhebliche Bedeutung und sei eine Grundvoraussetzung für gesundes Wohnen.
Mit seinem Beschluss folgt das Gericht der Argumentation der Stadt Frankfurt und führt aus, die Versorgung mit Warmwasser gehöre zu den Mindeststandards für ein menschwürdiges Wohnen in einem Land wie der Bundesrepublik Deutschland. Von Bedeutung sei im vorliegenden Zusammenhang, dass der Antragsteller willkürlich einen zuvor bestehenden absolut üblichen Wohnstandard abgesenkt habe. Die Versorgung mit Warmwasser gehöre zu den Standards, denen ein Eigentümer einer Liegenschaft mit Mietwohnungen nach den gesetzlichen Wertungen des Wohnungsaufsichtsgesetzes nachkommen müsse. Es stehe ihm nicht zu, einseitig und in einer seine Mieter bevormundenden Weise die auf Gas basierende Warmwasserversorgung einzustellen.
Das VG weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es sich bei den Kosten für Warmwasserversorgung und Heizung um Kosten handelt, die die Mieter über Vorauszahlungen und letztlich auf der Basis einer Jahresendabrechnung des Vermieters zu tragen hätten.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hatte zum Schutz der Mieterin bereits eine einstweilige Verfügung gegen den Antragsteller erlassen.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof möglich.
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.08.2022, 8 L 1907/22.F, nicht rechtskräftig
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29.08.2022
Maskenbeschaffungen: Gericht droht Bundesgesundheitsministerium Zwangsgeld wegen ausstehender Presseauskunft an
Wegen einer ausstehenden Presseauskunft zu Maskenbeschaffungen hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro angedroht. Es gab damit dem Vollstreckungsantrag eines Zeitungsverlags statt.
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26.08.2022
Kampf gegen Finanzkriminalität: Soll verstärkt werden
Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) will die Finanzkriminalität in Deutschland eindämmen. Dazu hat er am 24.08.2022 Eckpunkte vorgestellt. Es geht auch um eine effektivere Durchsetzung von Sanktionen. Die Pläne sehen insbesondere vor, die wichtigsten Kompetenzen unter dem Dach einer neuen Behörde auf Bundesebene zu bündeln. "Deutschland darf nicht länger den Ruf eines Geldwäsche-Paradieses haben", betont Lindner.
Die Eckpunkte sehen zunächst eine Bündelung der Kernkompetenzen unter einem Dach – einer "Bundesoberbehörde zur Bekämpfung der Finanzkriminalität" (BBF) vor. Alle relevanten Funktionen und Kompetenzen sollen darunter zusammengezogen werden, unter anderem die Ermittlungstätigkeit für große und komplexe Fälle von Finanzkriminalität (insbesondere auch internationale Geldwäsche). Die Behörde soll auch die operative Verantwortung für die Umsetzung von Sanktionen tragen. Sie soll die Analysetätigkeit für Verdachtsmeldungen übernehmen und die Aufsichtstätigkeit im Nichtfinanzsektor koordinieren.
Weiter sollen hoch qualifizierte Finanzermittler ausgebildet werden, um die Expertise in der Bekämpfung von Finanzkriminalität auf- und auszubauen. Den Ausgangspunkt dafür soll nach den Vorstellungen Lindners ein Kern besonders relevanter Trainings bilden. Gemeinsam mit Experten soll dieses Angebot ausgebaut und konzeptionell weiterentwickelt werden.
Als dritte Maßnahme plant der Finanzminister, die Digitalisierung und Vernetzung von Registern voranzutreiben. Um Eigentumsverhältnisse und wirtschaftlich Berechtigte insbesondere im Ermittlungsfall oder bei Sanktionsdurchsetzung effizient prüfen zu können, sollen alle dafür relevanten Register digital verknüpft werden. Bis zur Umsetzung einer solchen umfassenden Vernetzung sollen einfach zu realisierende Übergangslösungen schnell unmittelbaren Mehrwert bieten.
Bundesfinanzministerium, PM vom 25.08.2022
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26.08.2022
Grundsteuer: Steuerzahlerbund Nordrhein-Westfalen für Nutzung der Länderöffnungsklausel
Der Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen (BdSt NRW) plädiert in seiner Stellungnahme zu einem Gesetzentwurf der FDP-Fraktion im Landtag dafür, sich für ein einfacheres Grundsteuermodell einzusetzen.
"Das Land Nordrhein-Westfalen soll sich bei der Grundsteuerreform für ein Flächenmodell entscheiden", empfahl Rik Steinheuer, Vorsitzender des BdSt NRW, in der Anhörung am 25.08.2022. Insofern begrüßt der Verband den Gesetzentwurf der FDP, der sich am hessischen Grundsteuermodell orientiert. "Wenn Grundstück und Wohnfläche mit einem einheitlichen pauschalierten Wert berechnet werden und Alter und Baujahr des Gebäudes außen vor bleiben, würde sich die Erhebung deutlich vereinfachen und zudem gerechter und transparenter werden", so Steinheuer. Er befürchtet zahllose Rechtsstreitigkeiten, die besonders bei der Anwendung der bisherigen Vorgaben der Finanzverwaltung für die Bodenrichtwerte zu erwarten sind.
Ein Flächenmodell beseitige die Mängel des Bundesmodells, bei dem der Bodenrichtwert und das Alter des Gebäudes eine erhebliche Rolle spielen, so der BdSt NRW. Er fordert, die bereits gestartete Grundsteuererklärungskampagne fortzusetzen und die bisher erhobenen Daten für die Neufestsetzung zu nutzen. Zudem sollte der FDP-Vorschlag um eine Komponente zur Flächenbegrenzung bei Wohngrundstücken ergänzt werden. Mittelfristig sollte die Grundsteuererhebung reformiert werden. Neben reinen grundstücksbezogen Bemessungsgrundlagen müsse eine moderne Grundsteuer auch personenbezogen Elemente umfassen. Eine solche Erhebung würde dem Äquivalenzprinzip gerecht.
Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen, PM vom 25.08.2022
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26.08.2022
Virtuelle Währungen und sonstige Token: Kritik an BMF-Schreiben zu Steuererklärungs- und Mitwirkungspflichten
Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) fordert Ergänzungen des Schreibens des Bundesfinanzministeriums (BMF) zu Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten von virtuellen Währungen und sonstigen Token.
Sie stellt zunächst klar, dass sie eine Äußerung der Finanzverwaltung zu den Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten für dringend erforderlich hält, um der Praxis Hilfestellungen in diesem relativ neuen Thema an die Hand zu geben. Sie begrüße daher grundsätzlich eine entsprechende Ergänzung des BMF-Schreibens zu Einzelfragen zur ertragssteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen vom 10.05.2022.
Allerdings erscheine der Entwurf noch ergänzungsfähig. Im Wesentlichen enthalte er die erwartbare Aussage, dass auch im Bereich der virtuellen Währungen und Token Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten gelten.
Demgegenüber fehlten Aussagen dazu, wie die Steuerpflichtigen diese Pflichten konkret erfüllen können. Wenn Coins oder ihre Bruchteile an Börsen gehandelt werden, könnten tausende oder zehntausende von Transaktionen im Jahr anfallen. Ohne Verwendung einer Software seien die erforderlichen Aufzeichnungen nicht zu führen. Zwar spreche die Finanzverwaltung im Entwurf in der Textziffer x9 entsprechende Software an, fordere für diese aber die Erstellung einer Verfahrensdokumentation durch die Steuerpflichtigen sowie das Erfordernis der Unveränderbarkeit. Beides liege nicht in der Macht des Steuerpflichtigen.
Die vorhandenen Softwarelösungen würden zum Teil von den Börsen bereitgestellt. Sie seien eher vergleichbar mit den Kapitalertragssteuerbescheinigungen, die Banken an ihre Kunden versenden, als mit einem Datenverarbeitungssystem des Steuerpflichtigen, bei dem die GoBD zu beachten sind, so die BStBK. Es sei auch in allen anderen Fällen keine Software, die der Steuerpflichtige erwirbt und die in sein (wirtschaftliches) Eigentum übergeht. Damit habe der Steuerpflichtige nicht nur keinen Einfluss auf die Arbeitsweise dieser Vorsysteme. Er habe auch keine Informationen über die zugrunde gelegten Algorithmen. Wie etwa ein Kurs exakt ermittelt wird, könne er nicht nachvollziehen. Ohne solche Kenntnisse über die Funktionsweise der Software könne der Steuerpflichtige aber auch keine Verfahrensdokumentation erstellen oder Verantwortung für die Richtigkeit übernehmen. Dies wäre allenfalls vorstellbar für die Weiterverarbeitung der Ergebnisse in einem eigenen System des Steuerpflichtigen.
Bei den Aufzeichnungen über die getätigten Transaktionen handele sich um Vorsysteme für die Erstellung der Steuererklärungen. Ein Festschreiben der Werte in diesem Vorsystemen könne der Steuerpflichtige ebenfalls nicht erreichen oder veranlassen. Dies sei aber auch gar nicht erforderlich, meint die BStBK.
Diese Software erfülle letztlich nur eine Reportingfunktion, die die Erstellung der Steuererklärung unterstützt. Die einzelnen Transaktionen seien aber bereits in der Blockchain gespeichert und festgeschrieben. Sie könnten dort bei Bedarf im Detail nachvollzogen werden, wenn nur die Coinadressen bekannt sind. Damit habe die Finanzverwaltung stets die Möglichkeit, Angaben des Steuerpflichtigen zu verifizieren. Daher liege nach allgemeinem Verständnis bei der Besteuerung von Kryptowerten möglicherweise kein strukturelles Vollzugsdefizit vor, auch wenn die Finanzverwaltung die grundsätzlich bestehenden Möglichkeiten (noch) nicht umfassend nutzt.
Vor diesem Hintergrund seien die Anforderungen der Textziffer x9 nicht nur unmöglich zu erfüllen, sondern auch überschießend und sollten noch einmal überdacht werden. Zumindest dürften keine Sanktionen daran geknüpft werden, wenn der Steuerpflichtige diesen Anforderungen nicht nachkommt, soweit in der Blockchain nachvollziehbare Transaktionen betroffen sind. Anderes gelte nur für Over-the-counter-Geschäfte, so die BStBK. Diese müsse der Steuerpflichtige auf-zeichnen und nachweisen.
In den Textziffern x3 und x11 werde festgestellt, dass das Finanzamt zur Schätzung berechtigt ist, wenn die von den Steuerpflichtigen vorgehaltenen Unterlagen nicht ausreichen, ihre Angaben zu überprüfen. Wünschenswert wäre in den Augen der BStBK eine genauere Darlegung, was als "ausreichend" angesehen wird. Die beispielhafte Aufzählung in Textziffer x11 lasse nicht erkennen, ob alle oder welche Angaben erforderlich sind. Eine Angabe der Wallet-Bestände sei für die Ermittlung von Gewinnen oder Verlusten aus unserer Sicht gerade nicht erforderlich.
Bundessteuerberaterkammer, PM vom 25.08.2022
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26.08.2022
Kettenschenkung: Zur Dispositionsbefugnis des zuerst Bedachten
Wird ein Gegenstand in der Weise verschenkt, dass der erste Empfänger ihn unmittelbar darauf an einen Dritten weiterreicht, ist im Verhältnis Zuwendender/erster Empfänger zu prüfen, ob bereits zivilrechtlich eine Schenkung unmittelbar an den Dritten vorliegt. Anderenfalls sei im Verhältnis erster Empfänger/zweiter Empfänger beziehungsweise Dritter zu prüfen, ob dem ersten Empfänger eine Dispositionsbefugnis über den Gegenstand verbleibt, so der Bundesfinanzhof (BFH). Fehle es daran, liege steuerrechtlich eine Schenkung unmittelbar an den Dritten vor.
Werden die beiden Verträge in einer Urkunde zusammengefasst oder in zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Urkunden abgeschlossen, müsse sich die Dispositionsbefugnis eindeutig aus dem Vertrag oder den Umständen ergeben.
Im zugrunde liegenden Fall hatte das Finanzamt wegen Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt. Damit war es nicht erfolgreich. Der BFH maß der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch sei die Revision zur Fortbildung des Rechts zuzulassen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.07.2022, II B 37/21
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26.08.2022
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: Leistungen Dritter bleiben bei Berechnung der Karenzentschädigung außen vor
Im Streit um die Höhe einer wegen eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots vereinbarten Karenzentschädigung hat ein ehemaliger Arbeitnehmer den Kürzeren gezogen. Er habe keinen Anspruch auf die Einbeziehung von Leistungen der Obergesellschaft (hier: Restricted Stock Units = RSUs) in die Berechnung der Karenzentschädigung, so das Bundesarbeitsgericht (BAG).
Der Kläger war von Januar 2012 bis Januar 2020 bei der Beklagten beziehungsweise deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Sein monatliches Grundgehalt belief sich zuletzt auf 10.666,67 Euro brutto. Die Beklagte ist Mitglied einer Unternehmensgruppe, deren Obergesellschaft ein US-amerikanisches Unternehmen ist. Der im Dezember 2011 geschlossene Arbeitsvertrag des Klägers enthält die Vereinbarung eines neunmonatigen konzernweiten nachvertraglichen Wettbewerbsverbots.
Im Gegenzug verpflichtete sich die Arbeitgeberin, an den Kläger "nach Ende der Anstellung eine Entschädigung zu zahlen, welche für jedes Jahr des Verbots die Hälfte der vom Angestellten zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht". Ergänzend wurde die Geltung der §§ 74 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) vereinbart.
Während seines Arbeitsverhältnisses partizipierte der Kläger am "RSU-Programm" der Obergesellschaft und erhielt auf der Grundlage der von ihm mit dieser jeweils separat getroffenen "Global Restricted Stock Unit Award Agreements" jährlich eine bestimmte Anzahl von RSUs, also beschränkte Aktienerwerbsrechte.
Mit seiner Klage hat der Kläger, der sich nach seinem Ausscheiden an das Wettbewerbsverbot gehalten hat, die Beklagte zuletzt noch auf Zahlung von Karenzentschädigung von insgesamt 80.053,65 Euro brutto nebst Zinsen in Anspruch genommen. Er meint, ihm stehe für die Karenzzeit – über den von der Beklagten bereits gezahlten und den ihm erstinstanzlich rechtskräftig zuerkannten weiteren Betrag hinaus – eine weitere Karenzentschädigung in Höhe von 8.894,85 Euro brutto monatlich zu. Bei der Berechnung der Karenzentschädigung seien auch die ihm gewährten RSUs zu berücksichtigen. Darauf, wer Schuldner dieser Leistungen sei, könne es in Anbetracht der Möglichkeit der Einflussnahme der Obergesellschaft auf die Vertragsbedingungen im Arbeitsverhältnis der Parteien nicht ankommen.
Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung einer höheren Karenzentschädigung, so das BAG. Ein solcher Anspruch hätte sich nur unter Berücksichtigung der dem Kläger seitens der Obergesellschaft gewährten RSUs ergeben können. Bei diesen handele es sich jedoch nicht um "vertragsmäßige Leistungen" im Sinne der unter § 15 des Arbeitsvertrags über die Höhe der Karenzentschädigung getroffenen Vereinbarung. Diese Vereinbarung greife den Wortlaut von § 74 Absatz 2 HGB auf. Sie sei mithin dahin zu verstehen, dass die Beklagte dem Kläger eine Karenzentschädigung in Höhe der gesetzlichen Mindestentschädigung zugesagt hat.
Für die Auslegung des Begriffs der "vertragsmäßigen Leistungen" in § 15 des Arbeitsvertrags gelte demnach nichts anderes als für die Auslegung des entsprechenden Rechtsbegriffs in § 74 Absatz 2 HGB. Der Begriff der "vertragsmäßigen Leistungen" im Sinne des § 74 Absatz 2 HGB, auf deren Grundlage sich bei der Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots die gesetzliche (Mindest-)Karenzentschädigung berechnet, umfasse nur solche Leistungen, die auf dem Austauschcharakter des Arbeitsvertrags beruhen und die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer als Vergütung für geleistete Arbeit schuldet.
Da der Kläger die jeweiligen "Global Restricted Stock Unit Award Agreements", also die Vereinbarungen über die Gewährung der RSUs, nicht mit der Beklagten beziehungsweise deren Rechtsvorgängerinnen, sondern mit der Obergesellschaft getroffen hat, setze die Berücksichtigung der RSUs bei der Berechnung der Karenzentschädigung zumindest voraus, dass die Beklagte im Hinblick auf die Gewährung dieser RSUs – ausdrücklich oder konkludent – eine (Mit-)Verpflichtung übernommen hatte.
Die Beklagte sei jedoch weder ausdrücklich noch konkludent eine solche (Mit-)Verpflichtung eingegangen. Insbesondere sei eine andere Bewertung nicht deshalb geboten, weil die Parteien in § 15 des Arbeitsvertrags ein "konzernweites" Wettbewerbsverbot vereinbart hatten, betont das BAG. Selbst wenn die Wettbewerbsabrede hinsichtlich ihres vereinbarten Konzernbezugs nicht dem Schutz berechtigter geschäftlicher Interessen der Beklagten gedient haben sollte, hätte dies nach § 74a Absatz 1 HGB "nur" eine Rückführung der dem Kläger auferlegten Beschränkungen auf die zulässige Reichweite des Verbots bewirkt, nicht aber dazu geführt, dass der Kläger, soweit er sich auch des Wettbewerbs insbesondere im Geschäftsbereich der Obergesellschaft enthalten hat, eine Karenzentschädigung unter Berücksichtigung der RSUs verlangen könnte.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.08.2022, 8 AZR 453/21
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26.08.2022
Apotheker: Widerruf der Approbation nach jahrelanger Abgabe gestreckter Medikamente rechtens
Ein Apotheker, der Krebskranke jahrelang mit unterdosierten Arzneimitteln versorgt hat und deswegen zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, erhält seine Approbation nicht zurück. Das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschied, der Mann sei unzuverlässig und unwürdig, weiter als Apotheker tätig zu sein. Eine gegen die strafrechtliche Verurteilung eingelegte Verfassungsbeschwerde, über die noch nicht entschieden sei, ändere hieran nichts.
Der Kläger, ein vormaliger Bottroper Apotheker, wurde aufgrund jahrelanger Versorgung Krebskranker mit unterdosierten Arzneimitteln wegen Betruges und Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz in einer Vielzahl von Fällen rechtskräftig zu einer zwölfjährigen Haftstrafe mit lebenslangem Berufsverbot verurteilt.
Das VG erachtet den Kläger aufgrund des Verhaltens, das seiner rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung zugrunde liegt, zur Ausübung des Berufs als Apotheker sowohl für unzuverlässig als auch für unwürdig. Dem stehe nicht entgegen, dass über die vom Kläger gegen seine strafgerichtliche Verurteilung erhobene Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht entschieden ist.
Das VG hat eigenen Angaben zufolge keine Zweifel an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Verurteilung des Klägers. Nach den maßgeblichen Vorschriften der Bundesapothekerordnung komme es auch nicht auf den vom Kläger mit der Verfassungsbeschwerde unter anderem angegriffenen Umstand an, ob er im strafrechtlichen Sinne schuldhaft gehandelt hat.
Der Widerruf der Approbation neben dem bereits strafgerichtlich verhängten Berufsverbot knüpfe an die spezifischen berufsrechtlichen Verfehlungen des Klägers an und diene der Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit.
Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheiden würde.
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 25.08.2022, 18 K 3908/20
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26.08.2022
Bundesgesetzblatt: Soll elektronisch ausgegeben werden
Die amtliche Verkündung von Gesetzen auf Bundesebene soll künftig elektronisch erfolgen. Dies teilt der Bundestag mit.
Bisher erfolgt die Verkündung von Bundesgesetzen sowie einem Teil der Rechtsverordnungen im gedruckten Bundesgesetzblatt. Der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens (BT-Drs. 20/3068) sieht dazu vor, ein neues "Gesetz über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen und über Bekanntmachungen" (Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz – VkBkmG) zu schaffen. Danach soll künftig das Bundesgesetzblatt Verkündungsorgan des Bundes für alle Gesetze und Rechtsverordnungen sein. Die bisher mögliche elektronische Verkündung von Rechtsverordnungen im Bundesanzeiger entfällt damit. Der Gesetzentwurf sieht zudem zahlreiche Folgeänderungen vor.
Gegenüber der papiergebundenen Ausgabe habe die elektronische Ausgabe die Vorteile, dass der Ausgabeprozess beschleunigt, der Zugang zum Bundesgesetzblatt verbessert und Ressourcen gespart würden, begründet die Bundesregierung ihren Vorstoß. Sie verweist darauf, dass der Gesetzentwurf von einer Verfassungsänderung abhänge, die als separater Gesetzentwurf (BT-Drs. 20/2729) vorliegt.
Der Bundesrat schlägt in seiner Stellungnahme eine Änderung im Entwurf des VkBkmG hinsichtlich der technischen Umsetzung nachträglicher Löschungen personenbezogener Daten und der notwendigen Siegelung der konkreten pdf-Datei vor. In ihrer Gegenäußerung lehnt die Bundesregierung die vom Bundesrat vorgeschlagene Ergänzung des Entwurfstextes als nicht notwendig ab.
Deutscher Bundestag, PM vom 25.08.2022
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25.08.2022
Neue Grundsteuer A: Bundeseinheitliches Modell für Landwirte und Waldbesitzer
Zum Jahr 2025 wird die Besteuerung von land- und forstwirtschaftlichen Vermögen reformiert. Die neue Grundsteuer A sei – im Gegensatz zur neuen Grundsteuer B – grundsätzlich bundesweit einheitlich geregelt, so der Bund der Steuerzahler (bdSt) Rheinland-Pfalz. Das Land Rheinland-Pfalz verschicke im August 2022 Informationsschreiben mit Daten für die Feststellungserklärung.
Die neue Grundsteuer A werde auf land- und forstwirtschaftliche Vermögen erhoben. Betroffen davon sind laut BdSt etwa Äcker, Waldflächen und Kleingärten. Letztere würden pauschal als Gemüseanbau veranlagt, selbst wenn lediglich Rosen gezüchtet würden.
Im Gegensatz zur Grundsteuer B sei die Grundsteuer A grundsätzlich bundeseinheitlich im Bewertungsgesetz (BewG) geregelt. Lediglich Baden-Württemberg verweise in seinem Grundsteuergesetz nicht direkt auf das Bewertungsgesetz des Bundes, sondern bilde die für die Grundsteuer A relevanten Teile in seinem Landesgrundsteuergesetz ab.
Die neue Grundsteuer A folge der Frage, welchen Ertrag die land- und forstwirtschaftlichen Flächen abwerfen, erläutert der BdSt Rheinland-Pfalz weiter. Angenommen werde dabei die Ertragsfähigkeit bei einer ordnungsgemäßen, durchschnittlichen Bewirtschaftung. Abhängig sei der Ertrag von sieben verschiedenen Flächennutzungsarten wie landwirtschaftliche Nutzung, forstwirtschaftliche Nutzung oder der Hofstelle. Diese Nutzungen seien in sich weiter differenziert, sodass in der Feststellungserklärung 34 verschiedene Nutzungsarten angegeben werden könnten.
Bis zum 31.10.2022 seien die Erklärungen beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Zur Erleichterung verschicke das Land Rheinland-Pfalz seit August für die Grundsteuer A Informationsschreiben an betroffene Bürger und Betriebe, die Daten enthalten, die in der Feststellungserklärung anzugeben sind.
Für rheinland-pfälzische Landwirte sei der wichtigste Unterschied zur bisherigen Bewertung der Grundsteuer A vermutlich, dass sich auf der Hofstelle befindliche Wohnungen dem Grundvermögen (Grundsteuer B) zugeordnet würden. Entsprechend müsse die Hofstelle in Teile für die Grundsteuer A und in Teile für die Grundsteuer B aufgeteilt werden. In den neuen Bundesländern sei dies bereits heute die Regel.
Zudem entfalle die Unterscheidung zwischen aktiv wirtschaftenden Betrieben, gegebenenfalls mit Zupachtungen, und Stückländereien. Ab 2025 würden der Grundsteuer A unterworfene Flächen stets dem Eigentümer zugeordnet, unabhängig davon, ob er sie selbst nutzt oder verpachtet hat, so der BdSt. Viehhalter müssten jedoch angepachtete und verpachtete Flächen angeben, damit das Finanzamt berechnen kann, ob ein Überbestand an Vieh vorliegt oder nicht.
Bei der Berechnung der neuen Grundsteuer A bleibt es bei dem bisher bekannten Schema: Grundsteuerwert x Grundsteuermesszahl = Grundsteuermessbetrag x kommunaler Hebesatz = Grundsteuer. Für land- und forstwirtschaftliches Vermögen sei die Grundsteuermesszahl auf 0,55 Promille festgelegt. Noch unbekannt seien die ab 2025 gültigen Hebesätze. Durch die Feststellungserklärung ermittele das Finanzamt den Grundsteuerwert.
Der Grundsteuerwert entspreche dem 18,6-fachen der Summe der Reinerträge der sieben verschiedenen Nutzungsarten. Für jede Nutzungsart und für jede Gemeinde, in der die Betriebsflächen liegen, seien jeweils die Reinerträge zu berechnen. Die Reinerträge seien jeweils die Summe der Flächenwerte, wobei die Flächenwerte je nach Nutzungsart anders berechnet würden.
Diese sieben Nutzungsarten sind laut BdSt die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche, weinbauliche, gärtnerische sowie die übrigen und sonstigen landwirtschaftlichen Nutzungen und die Hofstelle. Abbau-, Geringst- und Unland werden gesondert bewertet. Bei der landwirtschaftlichen Nutzung könne im Fall von Tierhaltung ein Zuschlag entstehen, und zwar dann, wenn eine so genannte verstärkte Tierhaltung vorliegt – wenn mehr als zwei Vieheinheiten je Hektar selbstbewirtschafteter Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung gehalten werden. Weitere Zuschläge und Besonderheiten gebe es der weinbaulichen und gärtnerischen Nutzung.
Auch für die Hofstelle und ihre Flächen gebe es Besonderheiten, so der BdSt weiter. Befinden sich Wohnungen wie die Wohnung des Betriebsinhabers, für Angestellte oder der Altenteiler auf der Hofstelle, würden diese Flächen dem Grundvermögen zugeordnet. Von der Hoffläche seien dann solche Flächen anteilig auf die Hofstelle beziehungsweise dem Grundvermögen aufzuteilen, wie die überbaute Fläche ihren Anteil an der gesamt bebauten Fläche hat. Das Grundvermögen werde mit der Grundsteuer B belastet.
Flächen von Kleingärten und Dauerkleingärten nach dem Bundeskleingartengesetz würden mit dem Reinertrag für den Nutzungsteil Gemüsebau im Freiland und – falls eine Gartenlaube von mehr als 30 Quadratmetern Bruttogrundfläche existiert – mit dem dreifachen des Wirtschaftsgebäude-Zuschlags bewertet. Ist die Gartenlaube kleiner, bleibe sie für den Grundsteuerwert außer Ansatz.
Wie bei der Grundsteuer B sei auch bei der Grundsteuer A für die meisten Steuerpflichtigen zu befürchten, dass der Grundsteuerwert deutlich über dem bisherigen Ertragswert liegt. Senken die Gemeinden ihre Hebesätze nicht oder nicht ausreichend, sei das Versprechen einer aufkommensneutralen Reform schnell gebrochen, warnt der BdSt Rheinland-Pfalz. Aufkommensneutralität bedeute, dass die Gemeinde vor und nach der Reform dieselbe Einnahmenhöhe hat. Dabei könne es unter den Grundbesitzern Gewinner geben, die weniger Grundsteuer bezahlen müssten, als auch Verlierer, die mehr Grundsteuer bezahlen müssten.
Bislang sei die Grundsteuer A fiskalisch bedeutungslos. Ihr Aufkommen habe 2020 bundesweit bei 400 Millionen Euro gelegen (0,4 Prozent des gesamten kommunalen Steueraufkommens).
Es sei recht kompliziert, den Grundsteuerwert für land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu berechnen, so das Fazit des BdSt Rheinland-Pfalz. Entsprechend aufwendig sei es, die Feststellungserklärung auszufüllen. Dies habe die Grundsteuer A mit der Grundsteuer B gemeinsam. Bürokratiearm und bürgerfreundlich sei das bundesweit gültige Bewertungsmodell nicht. Ob die Kommunen die Reform wenigstens aufkommensneutral umsetzen, sei zu bezweifeln.
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 23.08.2022
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25.08.2022
Strom- und alle Energiesteuern: Absenkung auf europäisches Mindestmaß gefordert
Bayerns Finanzminister Albert Füracker (CSU) fordert aus Anlass der angespannten Energielage eine Senkung der Strom- und alle Energiesteuern auf das europäische Mindestmaß. Dies sei notwendig, um alle Verbraucher – und damit auch die Wirtschaft – wirksam zu entlasten.
Neben der Energiebeschaffung sei auch der für den Verbraucher am Ende stehende Preis eine große Herausforderung. "Wir müssen daher auch bei der EU für noch niedrigere Energiesteuer-Mindestsätze kämpfen", so Füracker. Denn der europäische Rechtsrahmen begrenze bisher weitere Handlungsmöglichkeiten. Die EU-Kommission müsse hier rasch mehr Spielräume für die Mitgliedsstaaten schaffen. Die Bundesregierung müsse sich hierfür auf EU-Ebene einsetzen, fordert Füracker.
Finanzministerium Bayern, PM vom 23.08.2022
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25.08.2022
Übergewinnsteuer: Die Linke fragt nach
Die Fraktion Die Linke im Bundestag will über den Stand der Prüfung einer Übergewinnsteuer informiert werden. Hierum bittet sie in einer Kleinen Anfrage (BT-Drs. 20/3116).
Darin schreibt die Fraktion, durch Aussagen von Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) sei bekannt geworden, dass zu dem Thema "Übergewinnsteuer" eine Prüfung stattfindet. Wissen will die Linke unter anderem, wie ist der aktuelle Stand und der geplante weitere Ablauf dieser Prüfung ist.
Deutscher Bundestag, PM vom 22.08.2022
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25.08.2022
In Impf- und Testzentren beschäftigte Personen: Zur steuerrechtlichen Beurteilung der Einnahmen
Einer Kurzinformation des schleswig-holsteinischen Finanzministeriums zufolge übten Personen, die in regionalen Impfzentren oder mobilen Impfteams beschäftigt waren (ärztliches und anderes Personal), aufgrund der Eingliederung in eine fremdbestimmte Arbeitsorganisation insoweit regelmäßig eine nichtselbstständige Tätigkeit aus. Im Zweifel komme es auf die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall an. Gleiches gilt laut Finanzministerium für Personen, die in einem Testzentrum im Sinne der Coronavirus-Testverordnung oder einem dort angegliederten mobilen Testteam tätig waren.
In den Impfzentren und bei den mobilen Impfteams oblag die ärztlich-organisatorische Begleitung sowie die arztseitige Abrechnung der Entgelte der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH).
Zurzeit gingen in den Finanzämtern vermehrt Kontrollmitteilungen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) über die ausgezahlten Vergütungen ein. Der KVSH habe in den Impfzentren und bei den mobilen Impfteams die ärztlich-organisatorische Begleitung sowie die arztseitige Abrechnung der Entgelte oblegen.
Sei eine Lohnversteuerung unterblieben, erfolge die Besteuerung im Rahmen des Veranlagungsverfahrens, heißt es in der Kurzinformation weiter. Eine nachträgliche Erhebung der Lohnsteuer erfolge aus Vereinfachungsgründen nicht. Dabei sei zu beachten, dass Einnahmen aus Tätigkeiten als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder Apotheker in einem Impfzentrum im Sinne der Coronavirus-Impfverordnung oder einem dort angegliederten mobilen Impfteam nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterlegen haben (§ 130 Sozialgesetzbuch IV – SGB IV).
Gleiches gilt laut Finanzministerium Schleswig-Holstein für die Einnahmen aus Tätigkeiten als Arzt in einem Testzentrum im Sinne der Coronavirus-Testverordnung oder einem dort angegliederten mobilen Testteam. Diese seien in der Zeit vom 04.03.2021 bis zum 31.12.2021 (§ 131 SGB IV a.F.) insoweit ebenfalls nicht in der Sozialversicherung beitragspflichtig.
Auf eine mögliche Steuerfreiheit der Einnahmen aus der Tätigkeit in einem Impf-/Testzentrum, mobilen Impf-/Testteam nach § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG) und § 3 Nr. 26a EStG weist das Finanzministerium Schleswig-Holstein hin.
Finanzministerium Schleswig-Holstein, Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2022/12, VI 302-S 2332-225
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25.08.2022
Im Herbst zu erwartende Corona-Welle: Bundesregierung trifft Vorsorge
Das Bundeskabinett hat Änderungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) beschlossen, um der im Herbst zu erwartenden Corona-Welle zu begegnen. Ab Oktober 2022 soll danach bundesweit eine FFP-Maskenpflicht im Fern- und Flugverkehr sowie eine Masken- und Testpflicht in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gelten. Die Bundesländer sollen weitere Schutzmaßnahmen beschließen können. Wie das Bundesgesundheitsministerium mitteilt, ist Ziel der Maßnahmen, Todesfälle, schwere Verläufe und die Überlastung der Infrastruktur sowie Kliniken zu vermeiden.
Im Luft- und öffentlichen Personenfernverkehr soll für Sechs- bis 14-Jährige und Personal das Tragen einer medizinischen Maske ausreichen. Für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflege- und vergleichbaren Einrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern während ihrer Tätigkeit gilt bundesweit eine Masken- und Testnachweispflicht.
Ausnahmen von der Testnachweispflicht sind vorgesehen für Personen, die in den jeweiligen Einrichtungen oder von den jeweiligen Dienstleistern behandelt, betreut oder gepflegt werden. Ausnahmen von der Maskenpflicht sind vorgesehen, wenn die Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht sowie für in den jeweiligen Einrichtungen behandelte oder gepflegte Personen in den für ihren persönlichen Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten. Grundsätzlich ausgenommen von der Maskenpflicht sind ferner Kinder unter sechs Jahren, Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können sowie gehörlose und schwerhörige Menschen.
Ab 01.10.2022 kann ein Bundesland zusätzlich die Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr und in öffentlich zugänglichen Innenräumen anordnen. Eine zwingende Ausnahme ist bei Freizeit-, Kultur- oder Sportveranstaltungen, in Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie in gastronomischen Einrichtungen und bei der Sportausübung für Personen vorzusehen, die über einen Testnachweis verfügen.
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25.08.2022
Anschlussflug verpasst: Auf Rollstuhl angewiesene Person hat Anspruch auf Kosten für Ersatzticket
Eine Fluggesellschaft ist verpflichtet, eine Person mit eingeschränkter Mobilität beim Aus- und Einsteigen zu unterstützen. Dies gilt nach einem Urteil des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main auch dann, wenn kein Rollstuhlbegleitservice gebucht wurde. Verpasst die Person wegen der mangelnden Unterstützung beim Deboarding ihren Anschlussflug, habe sie Anspruch auf Ersatz der für ein Ersatzticket angefallenen Kosten.
Die klagenden Eheleute bei einem Vermittler im Internet einen Flug von Frankfurt am Main nach St. Petersburg mit Zwischenstopp in Budapest gebucht. Die Umsteigezeit in Budapest betrug planmäßig 45 Minuten. Der Kläger ist auf einen Rollstuhl angewiesen. In Budapest durfte er erst nach allen anderen Passagieren aussteigen. Die Eheleute verpassten ihren Anschlussflug und mussten für 227,27 Euro pro Person ein Ticket für einen Weiterflug nach St. Petersburg erwerben. Sie verlangten von der Fluggesellschaft unter anderem Ersatz dieser Kosten.
Das LG Frankfurt am Main entschied, dass den Klägern eine Erstattung der Kosten für die Anschlusstickets von Budapest nach St. Peterburg zustehe. Zwar sei kein Rollstuhlbegleitservice gebucht worden. Ungeachtet dessen wäre die beklagte Fluggesellschaft aber verpflichtet gewesen, den Kläger zu unterstützen. Denn nach der Flugastrechteverordnung müsse ein Luftfahrtunternehmen einer Person mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen – wie beispielsweise auch Kindern – Vorrang bei der Beförderung einräumen.
Das betreffe, so die Richter, nicht nur das Boarding, sondern auch den Ausstieg, also das Deboarding. Wenn der betreffende Fluggast ein besonderes Interesse daran habe, müsse das Luftfahrtunternehmen ihn privilegiert aussteigen lassen. Im konkreten Fall habe die beklagte Fluggesellschaft jedenfalls beim Einstieg des Klägers erkannt, dass er auf einen Rollstuhl angewiesen sei. Außerdem habe die im Prozess als Zeugin vernommene Flugbegleiterin bestätigt, dass der Kläger vergeblich um einen vorrangigen Ausstieg in Budapest gebeten habe.
Die klagenden Eheleute treffe auch kein Mitverschulden, weil sie ihre Umsteigezeit zu knapp bemessen hätten. Auch wenn sie langsamer seien als andere Passagiere, hätten sie nicht vorhersehen müssen, dass eine Umsteigezeit von 45 Minuten für sie zu kurz sei.
Landgericht Frankfurt am Main, Entscheidung vom 23.06.2022, 2-24 S 173/21, rechtskräftig
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25.08.2022
Club ohne Strandzugang, Pool, Wellness, Tennis oder Bistro: Minderung des Reisepreises berechtigt
Wenn ein Club – coronabedingt – immer mehr seiner Einrichtungen schließt, rechtfertigt dies eine Minderung des Reisepreises. Dies hat das Landgericht (LG) Frankfurt am Main in einem Fall entschieden, in dem ein Club auf Fuerteventura aufgrund behördlicher Anordnungen erst den Strandzugang gesperrt und sodann den Wellnessbereich, die Poolanlage, die Tennisplätze und das Bistro geschlossen hatte.
Der Kläger buchte für seine Ehefrau und sich Anfang März 2020 eine Reise in einen Club der Beklagten nach Fuerteventura inklusive Flug ab Stuttgart für die Zeit vom 14.03.2020 bis 28.03.2020 zu einem Preis von insgesamt 3.600 Euro. Das Ehepaar trat die Reise an. Wegen der Corona-Pandemie wurden behördliche Anordnungen erlassen, aufgrund derer ab dem zweiten Reisetag der Strandzugang geschlossen wurde, tags darauf der Wellnessbereich, danach die Poolanlage und schließlich auch die Tennisplätze und das clubeigene Bistro.
Das Hotelmanagement ging außerdem ab dem 16.03.2020 dazu über, die Anlage zu renovieren. Durch den Einsatz von Schlagbohrern und Brennern sowie den Auf- und Abbau von Gerüsten kam es zwischen 8.00 und 17.00 Uhr zu erheblichem Baulärm. Vor dem Bungalow des Klägers und seiner Frau wurde zudem ein Materialumschlagplatz angelegt, von dem ebenfalls großer Lärm ausging.
Der Kläger rügte gegenüber der Reiseleitung vor Ort den Baulärm, das Fehlen des Meerzugangs und die Sperrung des Wellnessbereichs.
Am 20.03.2020 teilte die Beklagte dann mit, dass die Reise ab dem 21.03.2020 abgebrochen werde. Der Kläger und seine Ehefrau wurden auf einem Flug nach Frankfurt anstelle nach Stuttgart zurück nach Deutschland gebracht und zwar in der Economy-Class und nicht in der ursprünglich gebuchten Premium Economy-Class.
Der Kläger hat aufgrund von Reisemängeln eine Minderung des Reisepreises verlangt und zwar umgerechnet auf die betroffenen Tage je 20 Prozent des Tagespreises für den gesperrten Meerzugang und die Schließung des Wellnessbereichs, für die Poolsperre und die geschlossenen Tennisplätze je zehn Prozent, für den Lärm und die geschlossene Snackbar je fünf Prozent, weiter zehn Prozent für die Herabstufung in die Economy-Class sowie fünf Prozent für die Beförderung nach Frankfurt statt nach Stuttgart. Ab dem 21.03.2020 hat er den Reisepreis für die nicht erfolgten Reisetage vollständig zurückverlangt. Die Beklagte bot ihm Gutscheine an. Der Kläger lehnte ab.
Das LG Frankfurt am Main hat die Klageforderung überwiegend bejaht. Die Schließungen und Einschränkungen im Club der Beklagten stellten Reisemängel dar und berechtigten zur Minderung in geltend gemachter Höhe. Die Einschränkungen aufgrund der Pandemie seien nicht dem so genannten allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden zuzuordnen, sondern beträfen das unmittelbare Leistungssoll des Reiseveranstalters. Wenn der Veranstalter bestimmte Nutzungsmöglichkeiten verspreche, trage auch er die Gefahr des Gelingens der Pauschalreise – nicht aber der Reisende. Für die verlorenen Urlaubstage nach Abbruch der Reise schulde die Beklagte außerdem vollen Ersatz.
Mangels Abhilfemöglichkeiten sei es auch unerheblich, ob der Kläger neben dem Baulärm auch alle coronabedingten Einschränkungen vor Ort gerügt habe. Denn der Veranstalter hätte ohnehin nicht abhelfen können. Anders sei es in Bezug auf das "Downgrade" auf dem Rückflug in die Economy-Class: Hier habe der Kläger nicht dargetan, dass die Beklagte ein Umsetzen oder eine Umbuchung tatsächlich abgelehnt habe, sodass dafür keine Minderung verlangt werden könne.
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.04.2022, 2-24 S 119/21, rechtskräftig
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24.08.2022
Grundsteuererklärung: Steuerzahlerbund fordert Fristverlängerung
Der Bund der Steuerzahler e.V. (BdSt) verlangt eine Verlängerung der Frist, innerhalb derer Immobilieneigentümer ihre Grundsteuererklärung abgeben müssen. Die Frist endet eigentlich Ende Oktober 2022.
Bei den einzureichenden Daten handelt es sich laut BdSt in der Regel um Flurstücknummern, amtliche Flächen, Gemeindenamen, Gemarkungsnummern, um Bodenrichtwerte und die Wohnflächen-Größe. Der BdSt befürchtet ein "Wirrwarr", weil die erforderlichen Angaben vom Grundsteuer-Modell der Länder abhängen.
Mit Blick auf diese Entwicklung habe Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) jetzt eine Fristverlängerung in Aussicht gestellt. Der BdSt begrüßt diesen Vorstoß. Der viel zu kurze Zeitraum zur Abgabe der Feststellungserklärung müsse großzügiger bemessen werden – auf jeden Fall bis Ende Januar 2023.
Der Verband vermutet zudem, dass Betroffene die amtlichen Bescheide über die Grundsteuerwerte nicht überprüfen können. Konkret befürchtet er, dass der Rechenweg zur Ermittlung des Grundsteuerwerts dort nicht vollständig ausgewiesen wird. Deshalb fordert der BdSt, dass die Finanzverwaltung die Berechnung komplett offenlegt. Dies betreffe zum Beispiel angesetzte Flächen, Bodenrichtwerte und Baujahre.
Bund der Steuerzahler e.V., PM vom 22.08.2022
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24.08.2022
Unternehmer: Zur Ansässigkeit im Gemeinschaftsgebiet
Ein Unternehmer gilt nur dann im Hinblick eines Ausschlusses der Regelung des § 3 Absatz 3a Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) als im Gemeinschaftsgebiet ansässig, wenn sich der Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit (Artikel 10 Mehrwertsteuerverordnung – MwStVO) im Gemeinschaftsgebiet befindet oder er dort über eine feste Niederlassung (Artikel 11 MwStVO), einen Wohnsitz (Artikel 12 MwStVO) oder einen gewöhnlichen Aufenthaltsort (Artikel 13 MwStVO) verfügt. Dies teilt das Finanzministerium Schleswig-Holstein mit einer aktuellen Kurzinformation mit.
Finanzministerium Schleswig-Holstein, Kurzinformation vom 01.07.2022, VI 3510-S 7110-099
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24.08.2022
Kampf gegen Geldwäsche: Lindner will Bundesfinanzkriminalamt etablieren
Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) plant zur Bekämpfung von Geldwäsche und anderer illegaler Geschäfte die Schaffung eines Bundesfinanzkriminalamtes. Dies meldet "Tagesschau.de" am 23.08.2022. Hintergrund sei, dass Deutschland noch immer als Geldwäscheparadies gelte, wie ein aktueller Bericht der Financial Action Task Force belege.
Die neue Behörde solle iIllegale Finanzströme direkt verfolgen und die Verantwortung für die Ermittlungen und auch die Sanktionsdurchsetzung tragen, so "Tagesschau.de". Ob Lindners Vorschlag umgesetzt wird, ist allerdings noch offen – wie die Tagesschau auf ihren Internetseiten informiert, hat die Koalition ihn zwar positiv aufgenommen. Eine Abstimmung im Detail sei aber noch nicht erfolgt.
"Tagesschau.de", Meldung vom 23.08.2022
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24.08.2022
Ausbildung für Steuerfachangestellte: Erfolgreich neu geordnet
Die neu gefasste Ausbildungsverordnung für Steuerfachangestellte ist aktuell im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I vom 22.8.2022, S. 1390). Sie werde zum 01.08.2023 und damit rechtzeitig zum Ausbildungsbeginn im kommenden Jahr in Kraft treten, meldet der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV).
Der DStV habe sich gemeinsam mit der Bundessteuerberaterkammer für eine zeitgemäße Neuordnung der Berufsausbildung der Steuerfachangestellten stark gemacht und das Neuordnungsverfahren aktiv begleitet.
Im Fokus stand laut DStV vor allem eine zeitgemäße Darstellung der Struktur der Berufsausbildung und des Berufsbildes. Ein besonderes Augenmerk sei etwa auf die Stärkung der kommunikativen Fähigkeiten und die Vermittlung der digitalen Prozesse in den Kanzleien gelegt worden. Bewährte Elemente wie die Aufteilung in eine Zwischenprüfung und eine Abschlussprüfung würden auch künftig den Ablauf der Ausbildung bestimmen.
Der DStV ist überzeugt, dass mit der neuen Ausbildungsordnung ein wichtiger Beitrag geleistet werden kann, um in Zeiten eines zunehmenden Fachkräftemangels die Berufsausbildung der Steuerfachangestellten auch für Zukunft praxisgerecht zu gestalten und interessierte junge Menschen von der Attraktivität des Berufsbildes zu überzeugen.
In Kürze solle ebenfalls der auf die Ausbildungsordnung abgestimmte und von der Kultusministerkonferenz beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschulen im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht werden.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 23.08.2022
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24.08.2022
Stornierung wegen Corona: Keine Entschädigung für Reiseveranstalter
Hat zunächst der Kunde, dann aber auch der Reiseveranstalter eine Reise wegen der coronabedingten Reisebeschränkungen abgesagt, so kann der Reiseveranstalter wegen der Stornierung durch den Kunden keine Entschädigungspauschale zurückhalten. Dies stellt das Landgericht (LG) Frankfurt am Main klar.
Der Kläger hatte für seine Ehefrau und sich sowie ein weiteres Ehepaar eine Reise nach Mallorca für die Woche vom 22.03.2020 bis 29.03.2020 gebucht. Der Gesamtpreis betrug 2.776 Euro. Die Reisebedingungen sahen vor, dass bei einem Rücktritt des Reisenden zwischen dem 30. und 14. Tag vor Reisebeginn eine Entschädigungspauschale von 55 Prozent des Reisepreises zu zahlen ist.
Am 04.03.2020 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Reisevertrag wegen der sich seinerzeit abzeichnenden Beschränkungen in Folge der Corona-Pandemie. Die Reise wurde aufgrund der zunehmenden Reisebeschränkungen später ohnehin abgesagt und fand nicht mehr statt. Der beklagte Reiseveranstalter erstattete den Reisepreis nur teilweise und behielt eine Entschädigungspauschale zurück. Mit seiner Klage verlangte der Kläger den vollen Reisepreis.
Das LG gab der Klage statt. Der Reiseveranstalter könne keine Entschädigung zurückhalten. Grundsätzlich sei das zwar möglich, wenn eine Reise von einem Kunden storniert werde. In diesem Fall könne der Reiseveranstalter nach dem Gesetz aber nur dann eine Entschädigung verlangen, wenn keine außergewöhnlichen Umstände am Zielort vorlegen hätten. Die Corona-Pandemie sei grundsätzlich ein solcher Umstand.
Ob für die Beurteilung der Corona-Lage im konkreten Fall auf den Zeitpunkt des Rücktritts des Kunden oder darauf abzustellen sei, wie die Lage bei planmäßiger Durchführung der Reise gewesen wäre, ließ das LG hier offen. Denn die Reise sei später ohnehin abgesagt worden – daher könne der Reiseveranstalter keinesfalls eine Entschädigung beanspruchen. Andernfalls werde er bei Reisen, die wegen der Pandemie oder aus anderen außergewöhnlichen Umständen sowieso nicht stattfänden, bessergestellt, wenn der Kunde zuvor von sich aus die Reise aus demselben Grund storniert habe.
Das Urteil ist rechtskräftig. Das LG Frankfurt am Main erwägt eigenen Angaben zufolge allerdings, Rechtsstreitigkeiten wie diese in Zukunft einstweilen auszusetzen. Denn der Bundesgerichtshof habe die Frage, ob es für die Corona-Lage auf den Zeitpunkt der Stornierung durch den Kunden oder auf den Zeitraum der Reise ankommt, dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt (Beschluss vom 02.08.2022, X ZR 53/21).
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 07.07.2022, 2-24 S 243/21, rechtskräftig
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24.08.2022
Für "Königreich Deutschland" geführte Gaststätte in Köln: Durfte geschlossen und versiegelt werden
Die Stadt Köln war berechtigt, eine Gaststätte ohne vorherige schriftliche Anordnung zu schließen und zu versiegeln, die eine Gastwirtin als "Zweckbetrieb" für das "Königreich Deutschland" führen wollte. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in einem Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes entschieden.
Die Antragstellerin, die sich als Staatsangehörige des "Königreichs Deutschland" begreift, betrieb in Köln eine Gaststätte, die sie als "Zweckbetrieb" des "Königreichs Deutschland" in Form eines Vereinslokals ohne gaststättenrechtliche Erlaubnis führen wollte. Zutritt zum Lokal sollten nur "Staatsangehörige und Zugehörige des Königreichs Deutschlands" haben. Gäste wurden darauf hingewiesen, dass sie mit dem Betreten des Lokals temporär Zugehörige des "Königreichs Deutschlands" seien.
Am Tag der Eröffnung als "Zweckbetrieb" wurden Hygienevorschriften unter dem Vorwand nicht eingehalten, neben dem Recht des "Königreichs" seien keine weiteren Rechte und Pflichten zu beachten. Wegen der Fortsetzung des Betriebs am Folgetag schloss die Stadt Köln die Gaststätte und versiegelte sie. In der schriftlichen Bestätigung dieser Maßnahmen untersagte sie der Antragstellerin zugleich jede weitere selbstständige Gewerbeausübung und drohte weitere Zwangsmittel an.
Die Stadt Köln war laut OVG zur Schließung und Versiegelung der Gaststätte befugt. Die Antragstellerin habe nicht die erforderliche Gaststättenerlaubnis. Zudem habe sie sich als unzuverlässig für den Betrieb einer Gaststätte erwiesen, weil sie das "Königreich Deutschland" erkennbar als allein für die Betriebsführung verantwortlich ansah, hierfür selbst keine Verantwortung übernahm und jegliche Bereitschaft fehlte, den Betrieb unter Beachtung des geltenden deutschen Rechts zu führen.
Entgegen dem durch Aushänge erzeugten Eindruck könne das "Königreich Deutschland" keine eigene Rechtsordnung schaffen. Nach geltendem Recht sei es dem "Königreich Deutschland" auch nicht unter Berufung auf die Vereinigungsfreiheit möglich, das Lokal als Zweckbetrieb durch abhängige Inhaber verantwortlich zu betreiben. Die Gaststätte sei zudem kein "Vereinslokal" gewesen, weil sie dem "Königreich Deutschland", das schon kein Verein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs sei, nicht vom Eigentümer überlassen worden sei.
Hinsichtlich der erweiterten Gewerbeuntersagung und weiterer Zwangsmittelandrohungen hatte der Antrag hingegen Erfolg, weil diese Entscheidungen – anders als die Schließung der Gaststätte – wegen fehlender Dringlichkeit nicht ohne vorherige Verwaltungsentscheidung hätten vollzogen werden dürfen, so das OVG.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.08.2022, 4 B 61/21, unanfechtbar
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24.08.2022
Homosexueller Algerier: Asylrechtliche Folgeklage erfolglos
Ein homosexueller Algerier ist mit seiner Klage auf erneute Durchführung eines Asylverfahrens wegen geänderter Behandlung Homosexueller in seinem Heimatland gescheitert. Dies teilt das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt am Main mit.
Der Kläger hatte bereits als Minderjähriger mehrere Asylanträge gestellt, die sämtlich erfolglos geblieben waren. 1998 wurde er nach Algerien abgeschoben. Im Februar 2019 reiste er erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er einen weiteren Asylantrag stellte. Dieser wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgelehnt. Die dagegen vor dem VG Frankfurt am Main erhobene Klage blieb ebenso erfolglos wie der Antrag auf Zulassung der Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof.
Im November 2020 stellte der Kläger einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Dort wurde ausgeführt, die in den letzten Monaten in Algerien vorgenommenen Massenverhaftungen und -verurteilungen von Homosexuellen zeigten, dass der tatsächliche Umgang mit homosexuellen Personen durch algerische Behörden bei Bekanntwerden homosexueller Handlungen deutlich schärfer sei, als es dem Kenntnisstand der Gerichte zum Zeitpunkt der Ablehnung des Asylantrages des Klägers entsprochen habe. Der Folgeantrag blieb vor dem Bundesamt erfolglos. Hiergegen hat der Kläger im Februar 2021 vor dem VG Frankfurt am Main erneut Klage erhoben.
Das VG hat die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens lägen nicht vor. Das Gericht habe sich bereits in seinem Urteil vom 05.03.2020 mit der Situation der Homosexuellen in Algerien befasst. Vergleiche man die der damaligen Entscheidung zugrunde liegenden Erkenntnisse mit den heute zur Verfügung stehenden jüngsten Erkenntnissen und Auskünften, so sei keinerlei Veränderung feststellbar. Deshalb gehe das erkennende Gericht weiterhin davon aus, dass es für homosexuelle Männer in Algerien kein "real risk" einer Anklage gebe, es sei denn, zu dem homosexuellen Verhalten geselle sich ein zusätzliches Merkmal, das dann die Anklage verursache.
Damit setze das Gericht sich nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Dem Kläger fehlten Umarmen, Küssen, Händchenhalten in der Öffentlichkeit. Insofern sei aber von Bedeutung, dass Algerien nach der Auskunftslage eine konservative, stark heteronormative Gesellschaft sei, bei der die öffentliche Zurschaustellung von Zuneigungen auch unter heterosexuellen Paaren unüblich und verpönt sei. TV-Auftritte des Klägers begründeten keine veränderte Sachlage.
Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof beantragt werden.
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16.08.2022, 3 K 469/21.F.A., nicht rechtskräftig
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23.08.2022
Jägerprüfung: Organisation und Durchführung kann steuerbegünstigten Zwecken eines Vereins entsprechen
Ein gemeinnütziger Verein, zu dessen satzungsmäßigen Zwecken auch der Naturschutz und die Landschaftspflege gehören, begründet mit der Organisation und Durchführung der Jägerprüfung einen allgemeinen Zweckbetrieb. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Die Steuerbefreiung für die Organisation und Durchführung der Jägerprüfung sei keine unionsrechtlich unzulässige Beihilfe.
Der klagende Verein diene nach seiner Satzung und seiner tatsächlichen Geschäftsführung gemeinnützigen Zwecken, indem er ausschließlich und unmittelbar den Naturschutz und die Landschaftspflege (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nr. 8 Abgabenordnung – AO), den Tierschutz (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nr. 14 AO), die Bildung (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 AO), die Unfallverhütung (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nr. 12 AO) und das Brauchtum (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nr. 23 AO) fördere.
Die daraus folgende sachliche Steuerbefreiung (§ 5 Absatz 1 Nr. 9 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz, § 3 Nr. 6 Gewerbesteuergesetz) umfasse die Organisation und Durchführung der Jägerprüfungen, so der BFH. Dabei handele es sich zwar um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 14 AO). Dieser erfülle jedoch die Voraussetzungen eines allgemeinen Zweckbetriebs nach § 65 AO. Er habe in seiner Gesamtrichtung dazu gedient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen (§ 65 Nr. 1 AO).
Jäger seien zur Pflege und Sicherung der Lebensräume der Gesamtheit der wildlebenden Arten notwendig. Ohne die Organisation und Abnahme der Jägerprüfung gäbe es in absehbarer Zeit keine Jäger mehr, so der BFH. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass die satzungsmäßigen Zwecke des Klägers insbesondere durch die "Hege, Sicherung und Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen der heimischen Tier- und Pflanzenwelt" (Nr. 1) sowie die "Aus- und Weiterbildung der Mitglieder (...) auf den Gebieten des Naturschutzes, der Hege, der Jagdpraxis, der Wildhygiene (...)" verwirklicht werden. Die Ausübung der Jagd, zu der die Pflicht zur Hege gehöre (vgl. § 1 Absatz 1 Satz 2 Bundesjagdgesetz), sei den Jägern vorbehalten, die hierzu über einen Jagdschein verfügen müssten. Diese Bindung des Jagdrechts an die Pflicht zur Hege und die strenge Reglementierung der Jagdausübung begründeten eine dem Gemeinwohl verpflichtete naturschützende Tätigkeit. Die Aktivitäten des Klägers zur Organisation und Durchführung der Jägerprüfung dienten damit untrennbar der Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.042022, V R 26/20
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23.08.2022
Umsatzsteuerbefreiung für Museumsführer: Zu den Voraussetzungen
Leistungen eines staatlich anerkannten Gästeführers in einem staatlich anerkannten Museum sind unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei. Dies geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15.02.2022 (XI R 30/21) hervor, wie der Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz meldet.
Ein Gästeführer war in einem Museum tätig, welches ausschließlich über die Gruppenführung begehbar ist. Die gemeinnützige Stiftung, die das Museum betreibt und steuerfreie Umsätze an die Museumsbesucher erbringt, war der Auftraggeber. Die zuständige Bezirksregierung hatte dem Museumsführer laut BdSt bescheinigt, dass er die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt wie vergleichbare Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft. Das Finanzamt habe die Umsatzsteuerfreiheit trotz dieser Bescheinigung versagt.
Der BFH habe die Leistungen als umsatzsteuerfrei angesehen. Bescheinigt die zuständige Landesbehörde sowohl dem Museum als auch dem Museumsführer, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die staatlichen Museen erfüllen, so seien die Umsätze umsatzsteuerfrei. Steuerfrei seien die typischen Museumsleistungen, zu denen, zumindest beim Museum, auch die Führung der Gäste gehöre. Dass der Museumsführer mit Gewinnerzielungsabsicht handele, sei für die Steuerbefreiung in der Umsatzsteuer unschädlich.
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz e.V., PM vom 23.08.2022
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23.08.2022
Gasumlage und Mehrwertsteuersenkung: In der Kritik
Guido Zeitler, Vorsitzender der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG), appelliert an die Bundesregierung, die Gasumlage und die angekündigte Mehrwertsteuersenkung auf Gas zu überarbeiten.
Es erscheine wenig sinnvoll, ein verwaltungstechnisch kompliziertes Gasumlageverfahren einzuführen, das bei den Menschen zu Mehrkosten führt und dieser Belastung postwendend eine Entlastung gegenüber zu stellen, bei der nicht sichergestellt sei, dass sie von den Energiekonzerne an die Menschen weitergegeben wird, so der NGG-Chef.
Wenn Gasimporteure aus "guten Gründen" gerettet werden müssten, dann solle das besser "ohne Umwege" geschehen, so der Gewerkschaftsvorsitzende: "Der Einstieg bei Uniper zeigt einen möglichen Weg. Auch direkte Zuschüsse im Falle einer massiven unternehmerischen Schieflage sind denkbar."
Es brauche einen Gaspreisdeckel und weitere Entlastungen für Menschen mit kleinen und mittleren Einkommen. Aber diese brauche es direkt und nicht in komplizierten Schleifen. Die Bundesregierung wäre in den Augen Zeitlers gut beraten, den eingeschlagenen "Zickzackkurs beim Gas" zu korrigieren und schnellstmöglich für eine gerechte und für alle verständliche Entlastung zu sorgen.
Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, PM vom 22.08.2022
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23.08.2022
Steuererklärungen: Voraussetzungen bei Angabe in Papierform
Steuererklärungen sind dem Finanzamt in der Regel nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung elektronisch zu übermitteln. In einem aktuellen Schreiben bestimmt das Bundesfinanzministerium (BMF) die Voraussetzungen, unter denen Steuererklärungen noch in Papierform abgegeben werden dürfen.
Dem Schreiben zufolge ist die Abgabe in Papierform möglich, wenn die elektronische Übermittlung gesetzlich nicht angeordnet ist (zum Beispiel § 25 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 46 Absatz 2 Nr. 2 bis 8 des Einkommensteuergesetzes – EStG) oder ein durch das Finanzamt anerkannter Härtefall vorliegt (zum Beispiel § 25 Absatz 4 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 150 Absatz 8 Abgabenordnung – AO).
Weiter führt das BMF aus, dass Steuererklärungen in Papierform nach "amtlich vorgeschriebenem Vordruck" übermittelt werden müssen (§ 150 Absatz 1 AO). Dies seien Vordrucke, mit den von der Steuerverwaltung freigegebenen Druckvorlagen hergestellt worden sind und zum Beispiel in Finanzämtern zur Mitnahme ausliegen sowie Vordrucke, die auf den Internetseiten der Steuerverwaltung bereitgestellt und ausgedruckt werden. Auch Vordrucke, die nach dem Muster einer amtlich freigegebenen Druckvorlage – insbesondere durch Steuererklärungssoftware – erzeugt und ausgedruckt werden, zählten dazu.
Weiter enthält das Schreiben Vorgaben zum Ausfüllen der Steuererklärungen in Papierform. Danach müssen sie die Feldeinteilungen eingehalten werden. Die Zuordnung von Beträgen zu Kennzahlen muss eindeutig sein und die Kennzahlen dürfen nicht überschrieben werden. Eintragungen müssen deutlich erkennbar sein (zum Beispiel Druckschrift bei handschriftlichen Eintragungen oder Fettdruck bei maschinellen Eintragungen). (Firmen-)Stempel, zum Beispiel zur Eintragung von Adressen, sind nicht zu verwenden. Felder, in denen kein Eintrag erforderlich ist, bleiben leer – sie sollen weder durchgestrichen noch ausgenullt noch mit sonstigen Vermerken ausgefüllt werden. Bei negativen Beträgen ist ein Minuszeichen vor den Betrag zu setzen.
Weiter führt das Ministerium aus, dass mehrseitige Steuererklärungsvordrucke vollständig abzugeben sind. Dazu gehörten auch Seiten ohne Eintragungen. Nicht abgegeben werden müssten Anlagen ohne jegliche Eintragung, zum Beispiel eine leere Anlage N für den im Veranlagungszeitraum nicht berufstätigen Ehegatten. Die Seiten mehrseitiger Vordrucke dürften nicht miteinander verbunden werden (zum Beispiel durch Heft- oder Büroklammern).
Das ausführliche Schreiben ist auf den Seiten des BMF (www.bundesfinanzministerium.de) als pdf-Datei verfügbar.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 12.08.2022, IV A 5 - O 1561/19/10001 :004
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23.08.2022
Kfz-Veräußerung: Kann Rückabwicklung widerrufenen Verbraucherkreditvertrages entgegenstehen
Wer einen Kfz-Kauf im Wege eines Verbraucherdarlehensvertrages mit einem Kreditinstitut finanziert hat, hat bei Widerruf dieses Vertrages einen Anspruch gegen die Bank auf Rückzahlung seiner geleisteten Zins- und Tilgungsraten. Allerdings muss er zuerst das finanzierte Kfz herausgeben. Unterlässt er dies, hat das Kreditinstitut ein Leistungsverweigerungsrecht, wie das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig klarstellt.
Ein Verbraucher hatte 2014 einen Neuwagen über einen Kredit teilfinanziert. 2018 widerrief er seine Vertragserklärung und forderte die Bank zur Rückzahlung seiner Zins- und Tilgungsleistungen auf. Nachdem er der Bank zudem erfolglos angeboten hatte, das Fahrzeug bei ihm zu Hause abzuholen, veräußerte er es an ein Autohaus.
Das Landgericht (LG) Braunschweig hat die auf die Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen gerichtete Klage des Verbrauchers mit der Begründung abgewiesen, dass er ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden und die Widerrufsfrist im Zeitpunkt seiner Erklärung bereits abgelaufen gewesen sei.
Der Kläger legte Berufung ein. Das OLG wies im Berufungsverfahren darauf hin, dass das LG die Klage zumindest im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen habe. Der Kläger sei seiner Vorleistungspflicht, das Kfz an die Bank zurückzugeben, nicht in der gesetzlich vorgesehenen Weise nachgekommen. Seinem aus dem Widerruf resultierenden Zahlungsanspruch stehe daher ein Leistungsverweigerungsrecht der Bank entgegen, auf das sie sich hier auch berufen habe.
Auch könne der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, dass die Rückgabepflicht aufgrund der erfolgten Veräußerung ohne Weiteres wegen Unmöglichkeit erloschen sei. Vielmehr müsse ein Verbraucher darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass die Rückgabe für ihn oder für jedermann unmöglich sei beziehungsweise einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordere. Dazu habe der Kläger in dem zu entscheidenden Verfahren aber nicht vorgetragen.
Nachdem das OLG den Kläger auf seine Bewertung hingewiesen hatte, hat dieser seine Berufung gegen das Urteil des LG zurückgenommen.
Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 24.06.2022, 4 U 36/21
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23.08.2022
Wissenschaftliche Mitarbeiterin mit Rechtsanwaltszulassung: Ist rentenversicherungspflichtig
Eine selbstständig als zugelassene Rechtsanwältin tätige Frau hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für eine (befristete) Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin einer Universität. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen entschieden.
Die Klägerin war als zugelassene Rechtsanwältin selbstständig tätig und Mitglied eines Versorgungswerkes. Sie beantragte die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für eine befristete Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin einer Universität. Ihre gegen den Ablehnungsbescheid des beklagten Rentenversicherungsträgers gerichtete Klage wies das Sozialgericht Köln ab.
Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Sie habe keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht. Denn sie habe in der streitigen Zeit in einem festen Dienst- und Anstellungsverhältnis bei der Universität, einer nichtanwaltlichen Arbeitgeberin, gestanden, dieser ihre Arbeitszeit und -kraft zur Verfügung gestellt und sei in deren Arbeitsorganisation eingegliedert gewesen. Eine anwaltliche Berufsausübung sei in dieser äußeren Form der Beschäftigung nicht möglich.
Für ihre Tätigkeit als selbstständige Rechtsanwältin könne eine Befreiung nicht ausgesprochen werden. In dieser unterliege die Klägerin nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, da sie diese nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt habe. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwältin scheide aus, da sie nicht als solche zugelassen worden sei.
Schließlich liege kein Fall vor, in dem sich eine Befreiung auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit erstrecke, so das LSG. Denn aufgrund der selbstständigen Tätigkeit fehle es für die Erstreckung bereits an einer bestehenden Befreiung. Es verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 Grundgesetz, dass eine Befreiung im Wege der Erstreckung für eine berufsfremde Tätigkeit nur für dem Grunde nach versicherungspflichtige Personen (zum Beispiel angestellte Rechtsanwälte) und nicht für nicht versicherungspflichtige Personen (zum Beispiel selbstständige Rechtsanwälte) möglich sei.
Ein sachlicher Grund für eine Differenzierung liege darin, dass zwischen Personen unterschieden werde, die grundsätzlich als versicherungspflichtig Beschäftigte den Regelungen des Sozialgesetzbuch VI unterlägen, und solchen, die der Gruppe der Selbstständigen/Freiberufler angehörten und daher grundsätzlich nicht davon erfasst würden.
Die Klägerin hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision laut LSG zurückgenommen.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.01.2022, L 3 R 560/19
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23.08.2022
Strafverfahren: Wegen mittels "einfacher" E-Mail übermittelten Strafantrags weitgehend eingestellt
Weil der Strafantrag mittels "einfacher" E-Mail und daher nicht formgerecht übermittelt worden war, hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein Strafverfahren weitgehend eingestellt und das in der Sache ergangene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.
Das Strafverfahren war vor dem Landgericht Dresden geführt worden. Dieses hatte den Angeklagten wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in 13 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.
Hinsichtlich der Tatvorwürfe des Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht hat das Urteil laut BGH keinen Bestand, weil der nach dem Gesetz (§ 145a Satz 2 Strafgesetzbuch) erforderliche schriftliche (§ 158 Absatz 2 Strafprozessordnung – StPO) Strafantrag der Aufsichtsstelle fehle. Die zuständige Aufsichtsstelle habe innerhalb der Antragsfrist lediglich per E-Mail einen Strafantrag an die zuständige Staatsanwältin gesandt. Elektronische Dokumente, die der Schriftform unterliegen, müssten jedoch entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (§ 32a Absatz 3 StPO). Eine unsignierte und direkt an den Empfänger versandte einfache E-Mail erfülle keine dieser Voraussetzungen, betont der BGH. Nach dem Willen des Gesetzgebers gölten diese Anforderungen auch für Strafanträge, und zwar auch für solche, die von Behörden gestellt werden.
Es bestehe damit hinsichtlich der Verstöße gegen die Führungsaufsicht ein nicht behebbares Verfahrenshindernis. Der BGH musste das Verfahren eigenen Angaben zufolge insoweit einstellen und den Strafausspruch sowie die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung aufheben.
Der Schuldspruch wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes habe hingegen Bestand. Über die hierfür zu verhängende Strafe und die Frage der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung müsse neu verhandelt und entschieden werden.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.05.2022, 5 StR 398/21
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22.08.2022
Beschwerdeeinlegung mittels Telefax: Ist unzulässig
Eine beim Bundesfinanzhof (BFH) innerhalb der Beschwerdefrist als Telefaxschreiben eingegangene Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, die durch einen Rechtsanwalt und Steuerberater eingelegt wurde, der gegenüber dem Gericht als "Rechtsanwalt" handelt, entspricht nicht den Anforderungen des ab dem 01.01.2022 geltenden § 52d Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Eine so nach dem 31.12.2021 eingelegte Beschwerde ist unwirksam und nicht zu beachten. Sie gilt laut BFH als nicht eingereicht. Folge sei, dass die Beschwerdefrist nicht gewahrt wird.
Im zugrunde liegenden Fall war beim BFH innerhalb der Beschwerdefrist des § 116 Absatz 2 Satz 1 FGO als Telefaxschreiben eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil eingegangen. Der BFH verwarf die Beschwerde als unzulässig. Sie sei nicht innerhalb der dafür bestimmten Frist in der seit dem 01.01.2022 geltenden Form eingelegt worden.
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22.08.2022
Gas: Habeck begrüßt Mehrwertsteuersenkung
Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (Bündnisgrüne) hat die Ankündigung zur vorübergehenden Senkung der Mehrwertsteuer auf Gas begrüßt. "Wir wollen nicht, dass die Menschen noch zusätzlich durch die Mehrwertsteuer auf die Gas-Umlagen belastet werden", sagte er. Da eine direkte Steuerbefreiung europarechtlich nicht möglich ist, sei eine vorübergehende Senkung der Mehrwertsteuer auf Gas folgerichtig.
Um es einfach zu handhaben, sei der schon bestehende Steuersatz von sieben Prozent sinnvoll, damit nicht noch zusätzlicher Aufwand entsteht und die Senkung schnell bei den Verbrauchern ankommt. Das kompensiere auch andere Kosten, die über höhere Umlagen anfallen. Gegenüber den Unternehmen machte der Minister deutlich, dass er von diesen erwarte, die Senkung eins zu eins an die Verbraucher weiterzugeben.
Habeck sagte weiter, dass die Senkung der Mehrwertsteuer auf Gas nur ein Schritt sei, der vor allem zusätzliche Belastungen abwendet. Darüber hinaus werde es ein drittes Entlastungspaket geben.
Auch ein Teil der Unternehmen spüre die Auswirkungen der Energiekrise enorm, gerade auch die kleinen und mittelständischen Unternehmen. Wichtig sei, dass Betriebe hier gezielt unterstützt würden. "Deshalb werden wir die Hilfsprogramme verlängern und wenn nötig, passgenau zur Lage neu kalibrieren."
Bundeswirtschaftsministerium, PM vom 18.08.2022
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22.08.2022
Coronahilfen: Erleichterung bei Fristen zu Schlussabrechnung
Laut Information aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) wird die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen auf den 30.06.2023 verlängert. Darüber hinaus soll bis spätestens zum 31.08.2023 im Einzelfall auch eine Fristverlängerung bis zum 31.12.2023 beantragt werden können. Dies meldet der Deutsche Steuerberaterverband (DStV), der sich gemeinsam mit der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) dafür stark gemacht hatte, die ursprünglich auf den 31.12.2022 gesetzte Frist praxisgerecht bis zum Ende 2023 zu verlängern.
Die verlängerten Einreichungsfristen sollen sowohl für das Paket 1 (Überbrückungshilfe I bis III sowie November- und Dezemberhilfe) als auch für das Paket 2 (Überbrückungshilfe III Plus und IV) gelten.
Die Beantragung der weitergehenden Fristverlängerung bis zum Ende 2023 müsse ebenso wie die Einreichung der Schlussabrechnungen selbst über das bekannte Onlineportal "www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de" erfolgen. Die entsprechenden Funktionalitäten sollen rechtzeitig bereitgestellt werden. Durch die Berücksichtigung des 31.8.2023 als spätesten Termin für die Möglichkeit der Beantragung einer Fristverlängerung bis zum Jahresende soll ein Gleichlauf mit den Fristen für die Steuererklärungen 2021 hergestellt werden.
Die Informationen sollen dem Vernehmen nach in Kürze auch auf den Webseiten zu den Corona-Wirtschaftshilfen sowie in einem speziellen FAQ-Katalog zur Schlussabrechnung abrufbar sein.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 18.08.2022
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22.08.2022
Energiekrise: Gartenbau fordert Aussetzung der CO2-Bepreisung und vorübergehende Absenkung der Energiesteuer auf null
Der Zentralverband Gartenbau e. V. (ZVG) fordert angesichts der Kostenexplosionen im Energiemarkt kostendämpfende Maßnahmen, die über die bisherigen Beihilfeansätze hinausgehen. In einem Brief an Bundeslandwirtschaftsminister Cem Özdemir und Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (beide Bündnisgrüne) mahnt ZVG-Präsident Jürgen Mertz weitere Anstrengungen an.
Die Kostenbelastungen der Betriebe überstiegen derzeit bei Weitem das, was am Markt mit den Produkten erwirtschaftet werden könne, betont der ZVG. Bereits mit der Einführung der CO2-Bepreisung 2021 seien die Energiekosten für den Gartenbau massiv gestiegen. Die aktuellen Preisentwicklungen am Energiemarkt und die geplante Gasumlage verteuerten die Produktion zusätzlich erheblich. Die beschlossene Absenkung der Mehrwertsteuer auf Gas auf sieben Prozent helfe den Privatverbrauchern – nicht aber der Wirtschaft.
Der ZVG fordert daher, die CO2-Bepreisung im Gartenbau für drei Jahre auszusetzen, um diese Belastung nicht zusätzlich schultern zu müssen. Außerdem hält er es für dringend erforderlich, vorübergehend die Energiesteuer auf null zu setzen, solange die Energiepreise krisenbedingt so hoch sind. Ferner benötigten die energieintensiven Gartenbau-Unternehmen einen zeitlich befristeten Kostenzuschuss, betont der ZVG.
Zentralverband Gartenbau e.V., PM vom 19.08.2022
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22.08.2022
Werbe-E-Mails ohne Zustimmung: Stellen Eingriff in allgemeines Persönlichkeitsrecht dar
Werbe-E-Mails, die verschickt werden, ohne dass die Empfänger zugestimmt hätten, stellen einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Empfänger dar. Dies hebt das Amtsgericht (AG) München hervor und untersagt es einem Pay-TV Anbieter, im geschäftlichen Verkehr zu Werbezwecken mit dem Kläger per E-Mail Kontakt aufzunehmen, ohne dass dessen ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung hat das AG ein Ordnungsmittel angeedroht.
Der Kläger betrieb eine E-Mail-Adresse, die er unter anderem für berufliche Zwecke nutzte. Im Dezember 2021 widersprach er der werblichen Nutzung seiner personenbezogenen Daten, indem er eine E-Mail an die Beklagte sandte. Trotzdem erhielt er im Januar 2022 erneut elektronische Post der Beklagten, mit der diese für den Abschuss eines zwölfmonatigen Abos warb.
Der Kläger forderte die Beklagte zunächst außergerichtlich zur Unterlassung auf. Nachdem keine Reaktion erfolgte, erhob er Klage. Er meint, sein Widerspruch sei wirksam. Dieser könne nach der Datenschutzgrundverordnung jederzeit und insbesondere formlos erfolgen.
Die Beklagte trug vor, dem Kläger sei auf seine Nachricht vom Dezember mitgeteilt worden, dass er ganz einfach die entsprechende Einwilligung im Kundenverwaltungssystem entziehen könne. Da der Kläger dies nicht getan habe, habe sie davon ausgehen können, dass seine Einwilligung weiterhin Bestand haben könne.
Das AG München gab der Klage vollumfänglich statt. Dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Absatz 1, 1004 Absatz 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht zu.
Die Verwendung elektronischer Post für Zwecke der Werbung gegen den eindeutig erklärten Willen des Klägers stelle einen Eingriff in seine geschützte Privatsphäre und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar, §§ 823 Absatz 1, 1004 Absatz 1 Satz 2 BGB. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schütze den Bereich privater Lebensgestaltung und gebe dem Betroffenen das Recht, im privaten Bereich in Ruhe gelassen zu werden. Hieraus folge ein Recht des Einzelnen, seine Privatsphäre freizuhalten von unerwünschter Einflussnahme anderer, und die Möglichkeit des Betroffenen, selbst darüber zu entscheiden, mit welchen Personen und gegebenenfalls in welchem Umfang er mit ihnen Kontakt haben will. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht könne deshalb vor Belästigungen schützen, die von einer unerwünschten Kontaktaufnahme ausgehen.
In der bloßen – als solche nicht ehrverletzenden – Kontaktaufnahme könne aber regelmäßig nur dann eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegen, wenn sie gegen den eindeutig erklärten Willen des Betroffenen erfolgt, weil ansonsten die Freiheit kommunikativen Verhaltens schwerwiegend beeinträchtigt wäre.
Die Beklagte stelle nicht in Abrede, dass die von ihr unstreitig nach dem Widerspruch des Klägers übersandten E-Mails Werbung enthalten. Nach dem Widerspruch des Klägers sei das Übersenden von Werbung mittels elektronischer Post gemäß § 7 Absatz 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb unzulässig, weil der Beklagten der entgegenstehende Wille des Klägers dann erkennbar gewesen sei, so das AG.
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22.08.2022
Betriebsratswahl: Mitarbeiter eines Discounters setzen Einsetzung eines Wahlvorstandes durch
Das Arbeitsgericht (ArbG) Mönchengladbach hat bei einem Discounter einen Wahlvorstand für die Wahl des Betriebsrats – bestehend aus drei Arbeitnehmern –eingesetzt und zwei weitere Arbeitnehmer zu Ersatzmitgliedern bestellt. Vorausgegangen war ein entsprechender Antrag von vier Mitarbeitern des Discounters.
Rechtlicher Hintergrund: In Betrieben, in denen noch kein Betriebsrat existiert, wird nach dem Gesetz der Wahlvorstand, der für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zum Betriebsrat zuständig ist, in einer Betriebsversammlung gewählt. Findet trotz entsprechender Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, bestellt ihn das ArbG gemäß § 17 Absatz 4 des Betriebsverfassungsgesetzes auf Antrag mindestens dreier Beschäftigter.
Im zugrunde liegenden Fall führt das ArbG aus, Voraussetzung für die gerichtliche Einsetzung sei allein, dass ein Wahlvorstand trotz Durchführung einer Betriebsversammlung nicht gewählt worden sei. Dies sei hier der Fall, weil trotz zweier Betriebsversammlungen am 14.04.2022 und 16.08.2022 unstreitig kein Wahlvorstand gewählt worden sei. Die Gründe, aus denen die Wahl gescheitert sei, spielten für die gerichtliche Entscheidung hingegen keine Rolle.
Arbeitsgericht Mönchengladbach, Beschluss vom 19.08.2022, 5 BV 20/22
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22.08.2022
Energieintensive Unternehmen: EU-Kommission genehmigt deutsche Beihilfe
Energieintensive Unternehmen in Deutschland können für höhere Strompreise aufgrund indirekter Emissionskosten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems teilweise entschädigt werden. Die Europäische Kommission hat eine entsprechende deutsche Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.
Die von Deutschland angemeldete Regelung mit einem geschätzten Gesamtvolumen von 27,5 Milliarden Euro soll einen Teil der höheren Strompreise abdecken, die sich aus den Auswirkungen der CO2-Preise auf die Stromerzeugungskosten (so genannte indirekte Emissionskosten) im Zeitraum 2021 bis 2030 ergeben. Durch die Beihilferegelung soll die Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen verringert werden, die mit einer Verlegung von Produktionskapazitäten in Länder außerhalb der EU mit weniger ehrgeizigen Klimazielen einhergehen würde. Im Fall einer solchen Abwanderung würde der Schadstoffausstoß weltweit gesehen zunehmen.
Die Maßnahme kommt Unternehmen zugute, die in den in Anhang I der Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021 (im Folgenden "EHS-Leitlinien für staatliche Beihilfen") aufgeführten Sektoren tätig sind, bei denen ein Risiko der Emissionsverlagerung besteht. Diese Sektoren sind mit erheblichen Stromkosten konfrontiert und stehen in einem besonders intensiven internationalen Wettbewerb.
Der Ausgleich wird förderfähigen Unternehmen durch eine Teilerstattung der im Vorjahr angefallenen indirekten Emissionskosten gewährt. Dieser Ausgleich soll letztmals 2031 gezahlt werden. Der Beihilfehöchstbetrag entspricht in der Regel 75 Prozent der angefallenen indirekten Emissionskosten. In einigen Fällen kann der Beihilfehöchstbetrag jedoch heraufgesetzt werden, um die verbleibenden indirekten Emissionskosten auf 1,5 Prozent der Bruttowertschöpfung des Unternehmens zu begrenzen. Der Beihilfebetrag wird auf der Grundlage von Stromverbrauchseffizienz-Richtwerten berechnet, die Anreize zu Energieeinsparungen setzen sollen.
Die Beihilfeempfänger müssen einen bestimmten Anteil ihrer indirekten Emissionskosten, nämlich die Kosten für 1 GWh des jährlichen Stromverbrauchs, selbst tragen. Darüber hinaus werden keine Beihilfen für den Verbrauch selbst erzeugter Elektrizität aus Anlagen gewährt, die vor dem 01.01.2021 in Betrieb genommen wurden und für die der Beihilfeempfänger Anspruch auf eine Vergütung nach dem deutschen Erneuerbare-Energien-Gesetz hat.
Um für den Kostenausgleich in Betracht zu kommen, müssen die Unternehmen entweder bestimmte in ihrem "Energiemanagementsystem" (das eeißt dem Unternehmensplan, in dem Energieeffizienzziele und eine Strategie zu deren Erreichung festgelegt sind) aufgeführte Maßnahmen durchführen oder mindestens 30 Prozent ihres Stromverbrauchs aus erneuerbaren Energiequellen decken (durch standortinterne Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien, Strombezugsverträge oder Herkunftsnachweise). Darüber hinaus müssen die Unternehmen ab 2023 zusätzliche Investitionen tätigen, sodass sie insgesamt mindestens 50 Prozent des Beihilfebetrags in die Umsetzung von im Energiemanagementsystem aufgeführten wirtschaftlich tragbaren Maßnahmen oder in die Dekarbonisierung ihres Produktionsprozesses investieren.
Die Kommission hat die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften, insbesondere nach den EHS-Leitlinien für staatliche Beihilfen geprüft.
Dabei stellte sie fest, dass die Regelung erforderlich und geeignet ist, um energieintensive Unternehmen bei der Bewältigung der höheren Strompreise zu unterstützen und zu verhindern, dass sie ihre Produktion in Länder außerhalb der EU mit weniger ehrgeizigen Klimaschutzmaßnahmen verlagern, was zu einem Anstieg der weltweiten Treibhausgasemissionen führen würde. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die Regelung die in den EHS-Leitlinien für staatliche Beihilfen festgelegten Anforderungen an Energieaudits und Energiemanagementsysteme erfüllt. Daher unterstütze die Regelung die Klima- und Umweltziele der EU sowie die Ziele des europäischen Grünen Deals. Darüber hinaus kam die Kommission zu dem Schluss, dass die gewährte Beihilfe auf das erforderliche Minimum beschränkt ist und keine übermäßigen negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel in der EU haben wird.
Vor diesem Hintergrund hat die Kommission die Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.
Europäische Kommission, PM vom 19.08.2022
Verfahren zur Einsetzung eines Wahlvorstandes für die Wahl eines Betriebsrates bei einem Discounter
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19.08.2022
Betriebsnahe Kindergärten: Sind nicht gemeinnützig
Eine Kinderbetreuungseinrichtung ist nicht gemeinnützig im Sinne des § 52 der Abgabenordnung (AO) tätig, wenn sie sich bei der Platzvergabe vorrangig an den Belegungspräferenzen ihrer Vertragspartner orientiert. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in Bezug auf einen Betriebskindergarten entschieden.
Die Klägerin schloss mit Unternehmen Verträge über die Errichtung und den Betrieb von Kinderbetreuungseinrichtungen für Kinder der Mitarbeiter der Unternehmen. Dabei sollte die Klägerin auf die Belegungspräferenz der Unternehmen Rücksicht nehmen, sofern dies mit den gesetzlichen Bestimmungen, behördlichen Auflagen und dem pädagogischen Konzept vereinbar war. Andere Personen, die nicht bei den Unternehmen beschäftigt waren, konnten einen Betreuungsplatz in Anspruch nehmen, wenn die Unternehmen aus ihrer Belegschaft keinen Bedarf hatten oder wenn Plätze länger unbelegt blieben.
Das Finanzamt war der Auffassung, die Klägerin diene nicht gemeinnützigen Zwecken. Sie fördere nicht die Allgemeinheit, weil ihre Einrichtungen den Beschäftigten ihrer Vertragspartner vorbehalten seien. Die Befreiung von der Körperschaftsteuer wegen der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Absatz 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes sei daher nicht zu gewähren. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Auch der BFH versagte die Gemeinnützigkeit. Die Tätigkeit einer gemeinnützigen Körperschaft müsse gemäß § 52 Absatz 1 Satz 1 AO darauf gerichtet sein, die Allgemeinheit zu fördern. Davon sei nur dann auszugehen, wenn im Grundsatz jedermann freien Zutritt zur Körperschaft oder zu ihren Leistungen hat und sich der geförderte Personenkreis dementsprechend zumindest als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellt und die Allgemeinheit repräsentiert. Daran fehlte es laut BFH bei der Klägerin. Denn sie habe nur einen Kreis von Personen gefördert, der aufgrund der Zugehörigkeit zur Belegschaft eines Unternehmens fest abgeschlossen war. Eine verbindliche "Restplatzquote" für andere Personen als die Beschäftigten der Vertragspartner der Klägerin habe es nicht gegeben.
Der BFH lehnte zudem eine Befreiung von der Körperschaftsteuer wegen der Verfolgung mildtätiger Zwecke (§ 53 AO) ab, weil die Klägerin nach ihrer Satzung nur gemeinnützige, nicht aber auch mildtätige Zwecke verfolgte.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 01.02.2022, V R 1/20
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19.08.2022
Land- und Forstwirte: Bayerns Finanzminister fordert steuerliche Anschlussregelung zum Ausgleich jährlicher Gewinnschwankungen
Seit 2016 können Land- und Forstwirte die starken natur- und witterungsbedingten Gewinnschwankungen über eine Tarifermäßigung steuerlich ausgleichen. Ende 2022 läuft dieses Instrument aus. Bayerns Finanzminister Albert Füracker (CSU) fordert eine Anschlussregelung. Er kündigte an, sich auf Bundesebene für eine neue, unbürokratische und wirksame Gewinnverteilungsregelung für die Landwirtschaft stark zu machen.
"Wir wollen, dass der Gewinn eines Wirtschaftsjahrs auf drei Jahre verteilt werden kann", sagte Füracker. Er fordert zudem die Einführung einer Risikoausgleichsrücklage, damit land- und forstwirtschaftliche Betriebe für schlechte Jahre selbst steuerliche Rücklagen bilden und so vorsorgen können.
Die bundesweit geltende Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (§ 32c Einkommensteuergesetz) ermögliche bis Ende 2022 eine ausgeglichene tarifliche Besteuerung. Das bedeute, die landwirtschaftlichen Gewinne aus grundsätzlich drei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren als Durchschnittsbetrag für die Ermittlung der Steuerermäßigung herangezogen werden. Bei stark schwankenden Gewinnen könne die Antragstellung zu einer niedrigeren Gesamtsteuerbelastung führen. Gute und schlechte Wirtschaftsjahre könnten so steuerlich untereinander ausgeglichen werden.
Die aktuelle Regelung sei wirksam, aber mit deutlichem Aufwand für die Steuerpflichtigen und auch die Steuerverwaltung verbunden. Der vorgeschlagene Ansatz der reinen Verteilung des Gewinns eines Wirtschaftsjahres auf das laufende Steuerjahr und die beiden folgenden vereinfache die Handhabung für alle Beteiligten und führe zu einer besseren steuerlichen Gewinnglättung, betont Füracker.
Finanzministerium Bayern, PM vom 18.08.2022
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19.08.2022
Mehrwertsteuer auf Gas: Wird gesenkt
Angesichts der gestiegenen Gaspreise will die Bundesregierung die Verbraucher bei der Mehrwertsteuer entlasten. Künftig soll die Steuer auf Gasverbrauch sieben statt wie bisher 19 Prozent betragen, kündigte Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) an. Dies solle bis Ende März 2024 gelten – solange, wie auch die Gasumlagen erhoben werden.
"Mit diesem Schritt entlasten wir die Gaskunden insgesamt deutlich stärker, als die Mehrbelastung, die durch die Umlagen entsteht, beträgt", sagte Scholz. Von den Unternehmen erwarte er, dass sie die Steuersenkung eins zu eins an die Verbraucher weitergeben.
Hintergrund ist die Gasumlage, mit der erhöhte Beschaffungskosten an die Verbraucher weitergeben werden. Alle Gasnutzer zahlen dann zusätzlich 2,419 Cent pro Kilowattstunde. Neben der Gasumlage werden auch noch eine Bilanzierungs- und eine Speicherumlage fällig. Auf die Umlagen fällt zudem Mehrwertsteuer an.
"Die Gerechtigkeitsfrage ist entscheidend, damit das Land in dieser Krise zusammenbleibt", betonte der Bundeskanzler. Die Absenkung der Mehrwertsteuer auf den Gasverbrauch sei ein weiterer Schritt zur Entlastung.
Die Bundesregierung werde in den kommenden Wochen noch ein zusätzliches Entlastungspaket schnüren. Über dessen genaue Ausgestaltung werde nun beraten.
Bundesregierung, PM vom 18.08.2022
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19.08.2022
Elektronisches Rechnungssystem: Sollte grenzüberschreitend interoperabel sein
Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat mit Blick auf die geplante Einführung eines E-Rechnungssystems Handlungsempfehlungen an das Bundesfinanzministerium adressiert. Er spricht sich für einen grenzüberschreitend interoperablen Standard aus und regt hierzulande ein dezentrales Meldesystem nach französischem Vorbild an.
Laut DStV laufen die Planungen zur Einführung eines elektronischen Rechnungssystems: Zum einen tüftele die EU-Kommission an ihren Plänen zur elektronischen Rechnung (E-Rechnung), um Mehrwertsteuerlücken zu schließen. Einen Legislativvorschlag habe sie für Herbst 2022 angekündigt. Zum anderen wollen die Regierungsparteien hierzulande laut DStV ein bundesweit einheitliches Meldesystem zur Erstellung, Prüfung und Weiterleitung von Rechnungen einführen.
Der DStV befürwortet im Grundsatz die Einführung gemeinsamer Meldepflichten innerhalb der EU. Allerdings müssten in einem solchen System zum Beispiel die unterschiedlichen Verwaltungsstrukturen der Mitgliedstaaten, die Unterschiede der Finanzverwaltung und der steuerrechtlichen Verfahren berücksichtigt werden.
Frankreich und Italien seien die großen Länder in Europa, die ein digitales E-Rechnungssystem gerade umsetzten beziehungsweise umgesetzt hätten – jeweils mit eigenem Strukturmodell.
Auch in einem grenzüberschreitenden Meldesystem sollten die Mitgliedstaaten Landesspezifika berücksichtigen dürfen, so der DStV. Gerade in Deutschland sei hier an die besondere Stellung des steuerberatenden Berufsstands zu denken.
Wichtig sei jedoch, dass am Ende ein gemeinsam genau definierter Datensatz erstellt werden kann, der in einem einheitlichen Datenformat grenzüberschreitend ausgetauscht werden kann. Es komme mithin auf die Interoperabilität der Transaktionsdaten in einem europäischen System an.
Das französische Modell könnte als Grundlage für ein E-Rechnungssystem in Deutschland dienen, schlägt der Steuerberaterverband vor. Dieses sehe die Übermittlung der E-Rechnungen zur Validierung an zertifizierte Verifizierungsplattformen vor. Diese zertifizierten Dritten extrahierten die Rechnungsdaten, validierten die Rechnungen, stellten sie den Empfängern zu und meldeten die erforderlichen Steuerinformationen an die nationale Plattform der Steuerbehörde.
Allerdings sollte hierzulande dringend der steuerberatende Berufsstand in das E-Rechnungssystem eingebunden sein. Er dürfe nicht vom schnellen Informationsfluss abgeschnitten sein. Nur dann könne der Berater eine effiziente Beratung gewährleisten.
Gerade bei hochsensiblen Rechnungsdaten müsse beim Rückgriff auf Dritte die Datensicherheit gewährleistet bleiben, fordert der DStV. Eine moderne Plattformarchitektur und IT-Security sind daher aus Sicht des Verbandes für mögliche zertifizierte Dritte Pflicht. Ferner empfiehlt der DStV Datenlokalisierungsauflagen, damit die Daten im Inland, mindestens aber im innereuropäischen Ausland, verbleiben.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 17.08.2022
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19.08.2022
Masern: Impfpflicht unter anderem für Kita-Kinder ist verfassungskonform
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mehrere Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die sich gegen Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes über die Pflicht zum Auf- und Nachweis einer Masernimpfung sowie über die bei Ausbleiben des Nachweises eintretende Folgen richten, wie etwa das Verbot, Kinder in bestimmten Einrichtungen zu betreuen. Allerdings gelte die Pflicht, eine Masernimpfung auf- und nachzuweisen, nur dann, wenn es sich um Kombinationsimpfstoffe handelt, die keine weiteren Impfstoffkomponenten enthalten als die gegen Masern, Mumps, Röteln oder Windpocken, betonen die Karlsruher Richter.
Beschwerdeführer waren mehrere sorgeberechtigte Eltern und ihre minderjährigen Kinder, die weder gegen Masern geimpft noch dagegen immun sind.
Das BVerfG entschied, dass die mit der Impfpflicht einhergehenden Eingriffe sowohl in das Recht der Eltern aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz als auch in das Recht auf körperliche Unversehrtheit der Kinder verfassungsrechtlich gerechtfertigt sind. Die Impfpflicht diene dem Schutz vulnerabler Personen vor einer für sie gefährlichen Masernerkrankung. Gleiches gelte für die Übertragung der Erfüllung der Nachweispflicht von Kindern auf ihre Eltern. Die Annahme des Gesetzgebers, von Personen, die keinen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern aufweisen, könnten Gefahren für das Leben und die Gesundheit insbesondere von Personen ausgehen, die sich selbst nicht durch eine Impfung vor einer Masernerkrankung zu schützen vermögen, beruhe auf zuverlässigen Grundlagen und halte auch der strengen verfassungsrechtlichen Prüfung stand.
Die auf Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen bezogene Auf- und Nachweispflicht sei ebenso wie das bei ausbleibendem Nachweis geltende Betreuungsverbot im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, die mit dem Masernschutzgesetz verfolgten Zwecke zu erreichen. Die Regelungen seien auch sowohl zum Schutz des Einzelnen als auch zum Schutz der Bevölkerung vor Masern im verfassungsrechtlichen Sinne erforderlich. Es sei nicht erkennbar, dass andere, in der Wirksamkeit eindeutig gleiche, aber die betroffenen Grundrechte von Kindern und Eltern weniger stark einschränkende Mittel zur Verfügung standen.
Ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht habe der Gesetzgeber mit den angegriffenen Auf- und Nachweispflichten sowie den bei deren Ausbleiben eintretenden Folgen dem Schutz durch eine Maserninfektion gefährdeter Menschen den Vorrang vor den Interessen der beschwerdeführenden Kinder und Eltern eingeräumt. Die damit verbundenen nicht unerheblichen Grundrechtseingriffe seien ihnen zugunsten des Gesundheitsschutzes vor den Gefahren einer Maserninfektion von verletzlichen Personen und damit einem Gemeinwohlbelang von hohem Rang derzeit zuzumuten.
Es sei verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber im Rahmen seiner Prognose die Gefahren in der Weise bewertet, dass das geringe Restrisiko einer Impfung im Vergleich zu einer Wildinfektion mit Masern bei gleichzeitiger Beachtung der – auch den betroffenen Kindern zugutekommenden – Impfvorteile zurücksteht.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.07.2022, 1 BvR 469/20, 1 BvR 472/20, 1 BvR 471/20 und 1 BvR 470/20
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19.08.2022
Audioaufnahmen von polizeilicher Personalienfeststellung: Smartphone darf sichergestellt werden
Wird von der Personalienfeststellung durch Polizeibeamte anlässlich der Kontrolle einer Personenansammlung eine Audioaufnahme gefertigt, liegt die Annahme des Anfangsverdachts für ein gemäß § 201 Absatz 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) strafbares Vergehen der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nahe.
Am frühen Morgen des 30.05.2020 führten Polizeibeamte an der Fachhochschule in Kaiserslautern eine Kontrolle von circa 15 bis 20 Personen durch. Unter den anwesenden Personen befand sich auch die Angeklagte mit Freunden. Während die Polizeibeamten die Personalien der noch anwesenden Personen feststellten, filmte die Angeklagte den Polizeieinsatz mit ihrem Smartphone. Sie beschränkte sich hierbei darauf, den Boden zu filmen und insbesondere eine Tonaufnahme des Einsatzes zu fertigen. Über einen Zeitraum von 39:07 Minuten zeichnete sie sämtliche Gespräche auf, die im Rahmen der Personenkontrolle stattfanden.
Die Angeklagte wurde aufgefordert, das Filmen zu unterlassen und das Video zu löschen. Dies verweigerte sie verbal. Da aus Sicht der Beamten aufgrund des Vorverhaltens der Angeklagten davon auszugehen war, dass sie mit ihrem Smartphone tatsächlich audiovisuelle Aufnahmen von der Polizeikontrolle gefertigt hatte und einzelne Betroffene der Personenkontrolle und auch Gespräche zwischen den einzelnen Betroffenen aufgenommen worden waren, wurde die Sicherstellung des Handys angeordnet und gegen den Widerstand der Angeklagten durchgesetzt. Dazu wurde die Angeklagte zu Boden gebracht und gefesselt. Hierbei beleidigte die Angeklagte die Polizeibeamten.
Das Amtsgericht hat sie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten mit Bewährungsaussetzung verurteilt. Hiergegen wendete sich die Angeklagte mit ihrer (Sprung-)Revision.
Das OLG Zweibrücken hat die Revision der Angeklagten als unbegründet verworfen. Eine Strafbarkeit nach § 113 StGB wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte setze voraus, dass die Diensthandlung, gegen die Widerstand geleistet werde, rechtmäßig sei. Diese Diensthandlung sei hier die Sicherstellung des Smartphones. Die Sicherstellung sei gerechtfertigt, wenn das Smartphone als Beweismittel in einem Strafverfahren in Betracht kommen könnte. Das wiederum sei nur der Fall, wenn die Video- und Audioaufnahme als solche strafbar sein könnte.
Vorliegend sei ein begründeter Anfangsverdacht hinsichtlich eines Vergehens nach § 201 Absatz 1 Nr. 1 StGB zu bejahen. Danach sei die Aufnahme des nichtöffentlich gesprochenen Wortes eines anderen auf einen Tonträger strafbar. Nach verbreiteter Auffassung sei ein gesprochenes Wort nichtöffentlich, wenn es nicht für einen größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten oder nicht durch persönliche oder sachliche Beziehungen miteinander verbundenen Personenkreis bestimmt oder unmittelbar verstehbar ist. Dies sei jedenfalls bei der getrennt von anderen Personen, mithin bewusst abseits der Gruppe durchgeführten Feststellung von Personalien der Fall.
Nach den getroffenen Feststellungen sei nicht von einer "faktischen Öffentlichkeit" auszugehen. Die Polizeikontrolle habe zu nächtlicher Stunde (ab 03.04 Uhr) in einem begrenzten Bereich stattgefunden. Es sei daher aus Sicht der Sprechenden nicht damit zu rechnen gewesen, dass über die Gruppe der kontrollierten Personen, eines Zeugen und der Einsatzkräfte hinaus, weitere Personen zuhören. Insoweit scheide auch eine berechtigte Interessenausübung auf Seiten der Angeklagten von vornherein aus.
Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 30.06.2022, 1 OLG 2 Ss 62/21
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19.08.2022
Tödlicher Unfall auf A9 bei Ingolstadt: Muss zum Teil neu verhandelt werden
Ein durch einen Raser verursachter Unfall auf der A9 bei Ingolstadt, der für den Fahrer eines anderen Autos tödlich endete, muss zum Teil neu verhandelt werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) beanstandet die Ausführungen des Landgerichts (LG) Ingolstadt zum Vorsatz des Angeklagten als widersprüchlich.
Das LG hatten den Angeklagten unter anderem wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Nach den Feststellungen des LG war der damals 22-jährige Angeklagte im Oktober 2022 mit seinem 575-PS-starken BMW M4 auf der Bundesautobahn A9 bei Ingolstadt trotz einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 100 km/h mit einer Geschwindigkeit von über 200 km/h auf der linken Spur auf das Heck eines Audi A4 aufgefahren, der mit 120 km/h auf die linke Spur gewechselt war. Durch den Zusammenprall wurde der Audi von der Fahrbahn geschleudert und dessen Fahrer tödlich verletzt.
Der BGH hat auf die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers, der eine Verurteilung des Angeklagten wegen Totschlags anstrebt, das Urteil mit den Feststellungen zur inneren Tatseite aufgehoben. Der BGH beanstandet, dass die Begründung, mit der das LG einen Gefährdungsvorsatz des Angeklagten im Sinne von § 315d Absatz 2 Strafgesetzbuch bejaht hat, nicht in Übereinstimmung mit den Ausführungen zu bringen ist, mit denen es einen Tötungsvorsatz verneint hat. Daher müsse die Sache insoweit neu verhandelt werden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.08.2022, 4 StR 377/21
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18.08.2022
Abgeltungsteuer: Vorlage an das Bundesverfassungsgericht aufgehoben
Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen hat eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), mit der es klären lassen wollte, ob die Abgeltungsteuer verfassungswidrig ist, aufgehoben.
Hintergrund: Mit Beschluss vom 18.03.2022 hatte das FG das BVerfG um Klärung gebeten, ob die in den § 32d Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) in Verbindung mit § 43 Absatz 5 EStG geregelte Abgeltungsteuer in den in den Jahren 2013, 2015 und 2016 geltenden Fassungen insoweit mit Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz vereinbar sind, als dass sie für Einkünfte aus privaten Kapitalerträgen einen Sondersteuersatz in Höhe von 25 Prozent mit abgeltender Wirkung vorsehen.
Der Kläger hatte sich mit seiner Klage beim FG Niedersachsen eigentlich dagegen gewehrt, dass das beklagte Finanzamt Provisionseinnahmen steuerlich ihm und nicht einem Dritten zugerechnet hatte. Außerdem begehrte er den bisher nicht erfolgten Ansatz des Sparer-Pauschbetrages bei seinen Kapitaleinkünften.
Das FG folgte dem Kläger in beiden Punkten, war aber davon überzeugt, dass der auf die Kapitaleinkünfte anzuwendende (abgeltende) Sondersteuersatz von 25 Prozent verfassungswidrig ist und war daher verpflichtet, das BVerfG anzurufen. Das dortige Normenkontrollverfahren wird unter dem Aktenzeichen 2 BvL 6/22 geführt.
Wie das FG Niedersachsen nun meldet, hat das beklagte Finanzamt mit Schreiben vom 02.06.2022 mitgeteilt, dass es die angefochtenen Einkommensteuerbescheide geändert und dem Klageantrag des Klägers entsprochen habe. Daraufhin hätten das Finanzamt und der Kläger den Rechtsstreit einvernehmlich für erledigt erklärt.
Durch die Erledigung des Klageverfahrens sei die Entscheidungserheblichkeit in dem Normenkontrollverfahren bei dem BVerfG entfallen, so das FG. Die Vorlage an das BVerfG sei somit gegenstandslos geworden. Der Vorlagebeschluss vom 18.03.2022 sei daher aufzuheben gewesen. Das sei durch Beschluss vom 10.08.2022 erfolgt, so das FG. Eine Entscheidung des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der Abgeltungsteuer werde also in diesem Verfahren nicht mehr erfolgen.
Finanzgericht Niedersachsen, PM vom 17.08.2022
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18.08.2022
Grundsteuerformulare: Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern unterstützt mit Klickanleitungen
Bis zum 31.10.2022 müssen alle Grundstücksbesitzer eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes (Feststellungserklärung) beim Finanzamt einreichen. Die Erklärungen sind grundsätzlich elektronisch beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Das hat den Vorteil, dass die Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit automatisch erfolgt. Für die elektronische Übermittlung stellt die Finanzverwaltung "Mein ELSTER" unter www.elster.de zur Verfügung.
Wie das Ausfüllen der Formulare in "Mein ELSTER" Schritt für Schritt funktioniert, veranschaulichen ab sofort bebilderte Klickanleitungen, so das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern. Die Anleitungen habe es für die Erklärung von Grundvermögen (Wohngrundstücke), Wohnungseigentum sowie von Vermögen der Land- und Forstwirtschaft erstellt. Sie stünden ab sofort auf dem Steuerportal Mecklenburg- Vorpommern (www.steuerportal-mv.de) zum Download bereit.
"Die Klickanleitungen zeigen anschaulich, wie die Grundsteuererklärungen bearbeitet werden müssen. Angefangen beim richtigen Formular, das verwendet werden muss, über die Eingabe der einzelnen Daten bis hin zum Absenden an das zuständige Finanzamt ist der komplette Weg der Erklärungsabgabe mittels Screenshots nachgezeichnet. Die enthaltenen Links führen zu weiteren Online-Angeboten, beispielsweise zum Grundsteuerportal M-V, auf dem der Abruf der Bodenrichtwerte und Ertragsmesszahlen kostenfrei und ohne Registrierung möglich ist. Die Klickanleitungen stellen somit eine gute Hilfestellung dar, die vielen das Ausfüllen der Erklärung erleichtern dürfte", informiert Mecklenburg-Vorpommerns Finanzminister Heiko Geue (SPD).
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern, PM vom 10.08.2022
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18.08.2022
Flüchtlingsaufnahme: Single-Eltern verlieren ihren Entlastungsbetrag nicht
Erleichternde Nachrichten für alleinerziehende Mütter oder Väter, die Flüchtlinge aus der Ukraine in ihrem Haushalt in diesem Jahr aufgenommen haben oder noch aufnehmen werden: Sie müssen nicht fürchten, dass sie deshalb den steuerlichen Entlastungsbetrag von zumindest 4.008 Euro im Jahr verlieren, erläutert Erich Nöll, Geschäftsführer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL). Darauf hätten sich Bund und Länder geeinigt, wie das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein in einem aktuellen Schreiben zu den steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten (VI 305 - S 2223 - 711) bestätigt habe.
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18.08.2022
Inflation: Steuererleichterungen helfen Ärmeren relativ wenig
Die allgemeine Inflationsrate in Deutschland ist zuletzt zwar leicht auf 7,5 Prozent gesunken – Familien mit niedrigem Einkommen tragen aber mit 8,4 Prozent im Juli 2022 weiterhin eine deutlich überdurchschnittliche Belastung, während Singles mit hohem Einkommen im Vergleich verschiedener Haushaltstypen mit 6,4 Prozent die geringste Teuerungsrate aufweisen. Zu diesen Ergebnissen kommt der neue IMK Inflationsmonitor des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung.
Wenn demnächst die Inflation zusätzlichen Schub erhält, weil Neun-Euro-Ticket und Tankrabatt auslaufen und die Gasumlage eingeführt wird, dürfte die soziale Schere bei den Belastungen nach Einschätzung des IMK sogar noch weiter aufgehen. Denn zusätzliche Preissteigerungen bei der Haushaltsenergie schlügen bei Haushalten mit niedrigeren Einkommen besonders stark durch.
Die vom Bundesfinanzministerium vorgeschlagenen Steuerentlastungen würden die soziale Schieflage nicht mildern, warnen Sebastian Dullien und Silke Tober vom IMK in der Studie: Denn damit würde gerade jenen Personen wenig oder gar nicht geholfen, die nach den Ergebnissen der Forschung besonders stark belastet sind. Am stärksten entlastet würde hingegen der Personenkreis mit höheren Einkommen, der im Verhältnis weniger unter der Inflation leide. Das würde die soziale Komponente in der Entlastungspolitik der Bundesregierung deutlich schwächen.
Diese ist nach der aktuellen Analyse des IMK bislang gegeben, allerdings mit Einschränkungen: Aktuell fingen die beiden beschlossenen Entlastungspakete beispielsweise bei Alleinlebenden, die Grundsicherung bekommen, 90 Prozent der für 2022 absehbaren extremen Preisschübe bei Energie und Nahrungsmitteln ab, bei Familien mit zwei Erwerbstätigen und niedrigen Einkommen seien es 64 Prozent (allerdings sei die Entlastung bei Familien mit einer erwerbstätigen Person und bei Alleinerziehenden niedriger). Bei Alleinlebenden mit sehr hohen Einkommen würden dagegen 38 Prozent ausgeglichen. Rentner würden jedoch auch bei kleinem Einkommen kaum entlastet. "Die Bundesregierung sollte bei weiteren Entlastungen die soziale Balance nicht schwächen, sondern weiter verstärken und bisherige Lücken schließen", betont IMK-Direktor Dullien. Dazu geeignet wären etwa eine weitere Energiepauschale für alle Haushalte sowie ein Preisdeckel für einen Grundverbrauch beim Gas.
Der IMK Inflationsmonitor liefert monatlich die Teuerungsraten für neun repräsentative Haushaltstypen auf Basis der jeweils spezifischen Warenkörbe (mehr zur Methode unten). Neben den ärmeren Familien sind danach auch Familien mit zwei Kindern und mittlerem Einkommen sowie Alleinerziehende mit mittlerem Einkommen überdurchschnittlich von der Teuerung belastet: Für diese Haushalte habe die Inflationsrate im Juli 8,1 beziehungsweise acht Prozent betragen. Bei Familien mit höherem Einkommen habe sich der haushaltsspezifische Warenkorb um 7,6 Prozent verteuert. Leicht überdurchschnittlich betroffen seien auch Alleinlebende mit niedrigen Einkommen und 7,7 Prozent Teuerungsrate. Für Alleinlebende mit mittleren und höheren Einkommen habe die haushaltsspezifische Inflation 7,5 beziehungsweise 7,3 Prozent betragen. Paare ohne Kinder mit mittlerem Einkommen hätten eine überdurchschnittliche Preisbelastung von 7,9 Prozent getragen.
Dass Haushalte mit niedrigen Einkommen besonders stark von der Inflation belastet sind, liegt laut IMK daran, dass die aktuell größten Preistreiber – Haushaltsenergie und Lebensmittel – in ihren Warenkörben besonders schwer wiegen: Bei Familien mit zwei Kindern und niedrigem Einkommen machten diese Komponenten plus Kraftstoffe 6,8 Prozentpunkte der haushaltsspezifischen Inflationsrate von 8,4 Prozent aus. Bei Alleinstehenden mit hohem Einkommen entfielen darauf hingegen 3,3 Prozentpunkte von insgesamt 6,4 Prozent haushaltsspezifischer Teuerung. Bei den Verbrauchsmustern von Familien und Alleinerziehenden mit mittleren Einkommen fielen zudem Kraftstoffe relativ stark ins Gewicht. Deren Preise seien zuletzt zwar leicht gesunken, im für die Inflationsrate maßgeblichen Jahresvergleich aber weiterhin hoch. Paare ohne Kinder spürten daneben etwa die deutlich gestiegenen Preise bei der Wohnungsinstandhaltung oder für Pauschalreisen.
Die neue IMK-Studie analysiert auf Basis der neuesten vorliegenden Daten auch die Wirkung der laufenden Entlastungspakete der Bundesregierung. Tober und Dullien charakterisieren die bisherigen Maßnahmen als "sozial ausgewogen mit Nachbesserungsbedarf". Die Inflationsexpertin und der IMK-Direktor veranschlagen beispielsweise für eine durchschnittliche vierköpfige Familie mit zwei Erwerbstätigen und niedrigem Haushaltseinkommen für das Gesamtjahr 2022 eine Entlastung um 1.060 Euro, während diese Familie trotz der preislichen Entlastungen bei Strom, Kraftstoffen und im öffentlichen Nahverkehr von Januar bis Juli insgesamt 826 Euro zusätzlich für Haushaltsenergie, Kraftstoffe und Lebensmittel ausgeben musste. Auf das Gesamtjahr gerechnet gehen die Forschenden aktuell davon aus, dass die staatlichen Hilfen die zusätzlichen Preisschübe bei Energie und Lebensmitteln für solche Familien zu 64 Prozent ausgleichen. Bei Familien mit zwei Erwerbstätigen und mittleren Einkommen seien es 54 Prozent, bei Alleinlebenden im Grundsicherungsbezug oder mit sehr niedrigen Erwerbseinkommen seien es 90 beziehungsweise 75 Prozent. Schwächer falle die Entlastungswirkung bei Alleinerziehenden und Familien mit mittleren Einkommen aus, in denen nur ein Elternteil erwerbstätig sei (48 beziehungsweise 44 Prozent).
Eine große Lücke in den bisherigen Entlastungspaketen sehen die Forschenden darin, dass Haushalte von Nicht-Erwerbstätigen mit geringem Einkommen kaum Entlastung erfahren, sofern sie keinen Anspruch auf Sozialleistungen haben oder diesen nicht geltend machen. So werde eine alleinlebende Person im Ruhestand mit einem Nettoeinkommen von unter 900 Euro nur für zehn Prozent der zusätzlichen Belastung kompensiert. Lediglich, wenn ein Wohngeldanspruch besteht und daher der Heizkostenzuschuss in Höhe von 270 Euro in Anspruch genommen werden kann, erhöhe sich die Entlastung auf 46 Prozent der Belastung. Selbst wenn die Jahresinflationsrate, wie bislang vom IMK prognostiziert, nicht höher als 6,9 Prozent ausfallen sollte, "besteht daher ein dringender Nachbesserungsbedarf im Bereich niedriger Einkommen, die oberhalb der Grenze für Sozialleistungen liegen".
Das gelte umso mehr, weil ein weiterer Preisschub für September und Oktober "vorprogrammiert" sei, warnen Tober und Dullien. Denn erstens seien bisher noch nicht alle Preissteigerungen von Haushaltsenergie im Großhandel an die Privathaushalte weitergegeben worden. Zweitens habe das Neun-Euro-Ticket insbesondere für Haushalte mit niedrigeren Einkommen durchaus eine spürbare Entlastung dargestellt und auch die verringerte Energiesteuer auf Kraftstoffe mindere derzeit die Inflationsrate. Drittens würde allein die Gasumlage die allgemeine Inflationsrate ab Oktober um zusätzlich einen Prozentpunkt erhöhen, wenn darauf auch Mehrwertsteuer erhoben wird (0,8 Prozentpunkte ohne Mehrwertsteuer), rechnen die Forschenden vor. Haushaltsenergie falle, ebenso wie Nahrungsmittel, als Ware des Grundbedarfs bei den Ausgaben ärmerer Haushalte sehr stark ins Gewicht und könne kaum ersetzt werden. Hinzu komme, dass Haushalte mit niedrigem Einkommen grundsätzlich ein besonderes Problem mit starker Teuerung hätteen, weil sie kaum Spielräume besitzen, ihr Konsumniveau durch Rückgriff auf Erspartes aufrecht zu erhalten.
Weitere staatliche Hilfen im Herbst seien daher notwendig. Das vom Bundesfinanzministerium vorgeschlagene "Inflationsentlastungsgesetz", das auf eine Erhöhung des Grundfreibetrags und des Kindergeldes sowie eine Verschiebung der Tarifeckwerte des Einkommenssteuertarifs setzt, eigne sich aber nicht für eine gezielte Entlastung der besonders betroffenen Haushalte, betonen Dullien und Tober. Die vorgeschlagene Steuerentlastung sei so gestaltet, dass diese die höchste absolute Entlastung in Euro für Menschen bringt, die heute den Spitzensteuersatz zahlen. Die größte prozentuale Entlastung (im Verhältnis zum zu versteuernden Einkommen) würde bei Haushalten anfallen, die an der Grenze zwischen der Progressionszone und dem Spitzensteuersatz verdienen. Dies wären im Jahr 2024 bei einzeln Veranlagten Steuerzahlende mit einem zu versteuernden Einkommen von 63.515 Euro, bei Ehepaaren im Splittingverfahren jene mit zu versteuernden Einkommen von 127.030 Euro. Singles mit einem niedrigen zu versteuernden Einkommen von unter 10.348 Euro pro Jahr und Ehepaare mit einem Einkommen bis 20.696 Euro würden dagegen durch die geplanten Änderungen gar nicht entlastet.
Hans Böckler Stiftung, PM vom 16.08.2022
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18.08.2022
Rechtsanwälte: Nur noch elektronische Übermittlung von Schriftstücken
Seit dem 01.01.2022 müssen Anwälte ihre Anträge und Schreiben an die Gerichte elektronisch übermitteln. Per Fax eingereichte Schriftsätze wahren keine Fristen mehr. Dies gilt unabhängig davon, ob für das Verfahren Anwaltszwang herrscht oder nicht. Hierauf weist das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hin, das eine per Fax eingereichte sofortige Beschwerde eines mit einem Zwangsgeld belegten Schuldners als unzulässig verworfen hat.
Der Beschwerdeführer war vom Landgericht (LG) Frankfurt am Main verurteilt worden, den Erben einer ungeteilten Erbengemeinschaft Auskunft zu erteilen. Da er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen war, beantragte die Beschwerdegegnerin die Festsetzung eines Zwangsgeldes. Das LG verhängte daraufhin ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro. Mit per Fax und Brief eingereichtem Anwaltsschriftsatz erhob der Beschwerdeführer hiergegen sofortige Beschwerde.
Das OLG hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen, da sie nicht fristgerecht eingelegt worden sei. Die per Telefax und einfachem Brief eingelegte sofortige Beschwerde habe Frist nicht wahren können, begründete das OLG die Entscheidung. Schriftsätze müssten elektronisch eingereicht werden (§ 130d Zivilprozesssordnung). Die Einreichung als elektronisches Dokument stelle eine Zulässigkeitsvoraussetzung dar.
Dies gelte grundsätzlich für alle anwaltlichen Anträge und Erklärungen und damit auch im Zwangsvollstreckungsverfahren, hebt das OLG hervor. Es komme nicht darauf an, ob für das Verfahren Anwaltszwang herrsche oder nicht.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.07.2022, Az. 26 W 4/22, unanfechtbar
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18.08.2022
Hannover 96: Martin Kind bleibt vorerst Geschäftsführer bei der Profisparte
Martin Kind darf vorerst weiter als Geschäftsführer der Hannover 96 Management GmbH tätig sein. Dies hat das Landgericht (LG) Hannover in dem Streit zwischen der Vereinsführung von Hannover 96 und der Kapitalseite um Martin Kind entschieden. Die vorläufige Entscheidung gilt bis zur Entscheidung in der Hauptsache.
Die gesellschaftsrechtliche Konstellation bei Hannover 96 sei sehr kompliziert, erläutert das LG. Der Verein und die Kapitalseite seien in verschiedenen Gesellschaften miteinander verwoben.
Für das Profigeschäft maßgeblich verantwortlich sei die Hannover 96 Management GmbH, welche bislang von Martin Kind als Geschäftsführer geleitet werde. Der Verein sei alleiniger Gesellschafter dieser GmbH. Über die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers entscheide nach dem Gesellschaftsvertrag allein der Aufsichtsrat, in dem die Vereinsspitze und die Kapitalseite jeweils zwei Sitze hätten.
Die Vereinsführung habe Kind mit dem Argument als Geschäftsführer abberufen, dass dieser seine Pflichten in erheblicher Weise verletzt habe. Der Verein müsse daher als alleiniger Gesellschafter und Inhaber der GmbH das Recht haben, ihn als Geschäftsführer abzusetzen.
Dieser Argumentation ist das LG Hannover nicht gefolgt. Sie stellt darauf ab, dass der Gesellschaftsvertrag die Entscheidung über die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers allein dem Aufsichtsrat zugewiesen habe. Da der Aufsichtsrat bewusst aus den beiden gleichstarken Lagern des Vereins und der Kapitalseite gebildet sei, dürfe der Verein die Entscheidung über die Abberufung des Geschäftsführers nicht einseitig an sich ziehen.
Ob diese Kompetenzverteilung des Gesellschaftsvertrages mit der 50+1 Regel der DFL in Einklang steht, spielte für die Entscheidung des Gerichts keine Rolle.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung zum Oberlandesgericht Celle eingelegt werden.
Landgericht Hannover, Entscheidung vom 16.08.2022, 32 O 116/22
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18.08.2022
Bundeskanzleramt: Muss Journalisten keine Auskünfte zu für Ex-Kanzler Schröder vereinbarten Gesprächsterminen geben
Ein Journalist hat keinen presserechtlichen Auskunftsanspruch gegenüber dem Bundeskanzleramt dazu, welche Gesprächstermine das Büro des Bundeskanzlers a.D. Gerhard Schröder für Schröder in den Jahren 2019 bis 2022 vereinbart hat. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg entschieden und zur Begründung ausgeführt, dass es sich bei dem Büro des Bundeskanzlers a.D. um eine eigenständige Behörde im presserechtlichen Sinne handele. Das Bundeskanzleramt sei daher für das konkrete Auskunftsersuchen des Antragstellers nicht zuständig.
Damit hat das OVG den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21.06.2022 (VG 27 L 68/22) im Ergebnis bestätigt.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.08.2022, OVG 6 S 37/22, unanfechtbar
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17.08.2022
Gewerbesteuer: Entscheidung zu Bankenprivileg
Bei Anwendung des so genannten Bankenprivilegs steht es der Zuordnung einer Darlehensforderung zu den Aktiva aus Bankgeschäften im Sinne des § 19 Absatz 2 Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV) entgegen, wenn der Darlehensnehmer an den Darlehensgeber Zins- oder Tilgungsleistungen nur dann zu erbringen hat, wenn er zuvor einen anderen Gläubiger vollständig und endgültig befriedigt hat. Dies hat das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg entschieden.
Die Klägerin war eine Kapitalgesellschaft, die als Teil einer Unternehmensgruppe Darlehen an anderer Gruppenunternehmen ausreichte und sich teilweise aus Eigenkapital und teilweise dadurch finanzierte, dass sie ihrerseits Darlehen bei Banken und anderen Gruppenunternehmen aufnahm. Eine Tochtergesellschaft der Klägerin nahm ein syndiziertes Bankdarlehen und zusätzlich ein Darlehen bei der Klägerin auf. Die Klägerin konnte nach einer auf Verlangen der Konsortialbanken in den Darlehensvertrag aufgenommenen Regelung von der Tochtergesellschaft keinerlei Zahlungen vereinnahmen, bevor die Konsortialbanken vollständig befriedigt waren.
In den Streitjahren 2009 und 2010 galt noch die alte Fassung von § 19 Absatz 1 GewStDV, welche Konzernfinanzierungsgesellschaften nach § 2 Absatz 1 Nr. 7 Kreditwesengesetz nicht aus dem Anwendungsbereich des Bankenprivilegs ausschloss.
Das Urteil des FG befasst sich unter anderem auch mit den Fragen, ob die Anwendung des Bankenprivilegs einen bestimmten Mindestanteil von Fremdkapital an den gesamten zur Finanzierung der Darlehensvergabe verwendeten Mitteln erfordert, ob die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht der Zuordnung von Gesellschafterdarlehen zu den Aktiva aus Bankgeschäften entgegensteht und wie die vom Bundesfinanzhof aufgestellte Voraussetzung auszulegen ist, wonach es sich um ein im Wesentlichen am Geld- und Kreditverkehr und damit an den eigentlichen Bankgeschäften ausgerichtetes Unternehmen handeln muss.
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.06.2022, 4 K 4039/20
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17.08.2022
Mitarbeiteraktien: Bis zur Freigrenze müssen keine Steuern gezahlt werden
Bei Mitarbeiteraktien müssen bis zur Freigrenze keine Steuern gezahlt werden. Hierauf weist aktuell die Lohnsteuerhilfe Bayern hin.
Mitarbeiteraktien seien Unternehmensanteile, die als Wertpapier oder Option von den Beschäftigten erworben werden können. Ein gängiges Modell ist laut Lohnsteuerhilfe die Ausgabe der Aktien zu vergünstigten Preisen. Daraus ergebe sich für Mitarbeiter ein Vorteil gegenüber dem regulären Kauf der Aktien an der Börse. Manchmal sehe es so aus, dass es eine kostenlose Bonusaktie beim Kauf von mehreren Aktien vom Arbeitgeber obendrauf gibt. Doch Mitarbeiterprogramme seien in der Regel an Bedingungen geknüpft wie zum Beispiel eine Mindesthaltedauer. Rabattierte oder bezuschusste Aktien dürften in diesem Fall oftmals nicht sofort nach dem Erwerb wieder verkauft werden, sondern müssten eine bestimmte Zeit im Depot gehalten werden.
Ein verbilligter Bezug sei im Steuerfachjargon ein geldwerter Vorteil. Der geldwerte Vorteil errechne sich aus der Differenz des gezahlten Kaufpreises und des Kurswerts am Tag der Einbuchung in das Depot des Angestellten. Dieser geldwerte Vorteil sei in einem gewissen Umfang von der Steuer befreit, so die Lohnsteuerhilfe. Übersteige er den seit 2021 geltenden Freibetrag von 1.440 Euro pro Jahr nicht, bleibe der finanzielle Vorteil ganz beim Beschäftigten.
Erst, wenn dieser Freibetrag überschritten wird, falle für den Überhangbetrag die übliche Lohnsteuer an, die für den Arbeitslohn zu entrichten ist. Der Steuerfreibetrag setze jedoch voraus, dass es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt, die allen Beschäftigten des Unternehmens offensteht. Außerdem müsse das Arbeitsverhältnis mindestens ein Jahr ununterbrochen bestanden haben, wenn das Angebot unterbreitet wird. Auch gelte der Steuerfreibetrag nur für echte Aktien. Virtuelle Aktienoptionen oder Barzahlungen zum Aktienerwerb sind davon ausgenommen.
Das bloße Halten von Aktien sei steuerlich nicht relevant, fährt die Lohnsteuerhilfe fort. Werden aber Dividenden auf die Aktien gezahlt, die im Depot gehalten werden, seien Mitarbeiter gegenüber Spekulanten gleichgestellt. Selbiges gelte für einen Kursgewinn, der im Zuge eines Verkaufs erzielt wird. Hier hätten Angestellte keine weiteren Vorteile. Auf Gewinne aus Kapitalvermögen falle die Abgeltungssteuer mit 25 Prozent an, gegebenenfalls noch Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag dazu. Aber bis zum Sparerfreibeitrag in Höhe von 801 Euro pro Jahr blieben Dividenden und Kursgewinne wiederum steuerfrei. Hierfür sollte beim depotführenden Institut ein Freistellungsauftrag hinterlegt werden.
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 16.08.2022
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17.08.2022
Gasumlage: Steuerzahlerbund fordert Verhinderung weiterer Mehrbelastung durch Mehrwertsteuer
Der Bund der Steuerzahler (BdSt) fordert von der Bundesregierung, bei der Gasumlage eine weitere Mehrbelastung durch die Mehrwertsteuer zu verhindern.
Die Gasumlage werde für die Verbraucher noch teurer, erläutert der Steuerzahlerbund sein Anliegen. Denn die EU-Kommission habe am 16.08.2022 bekanntgegeben, dass es der Bundesregierung nicht möglich sein wird, die Mehrwertsteuer auf die Gasbeschaffungsumlage zu streichen. Dafür habe sich Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) bei der EU-Kommission eingesetzt, um die Gaskunden nicht noch mehr zu belasten.
Die Absage durch die EU-Kommission sei für die Verbraucher eine bittere Pille – schon die zweite innerhalb von zwei Tagen, kommentiert BdSt-Präsident Reiner Holznagel. Am 15.08.2022 sei noch die Höhe der neuen Gasumlage bekanntgegeben worden. Und bereits jetzt herrsche Gewissheit darüber, dass die Bürger darauf auch noch die Mehrwertsteuer zahlen müssen. "Jetzt ist die Kreativität der Bundesregierung gefragt, um diese Mehrbelastung den Steuerzahlern zu ersparen", fordert Holznagel.
Hintergrund ist laut BdSt die angespannte Lage auf den Energiemärkten, die durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine und die Drosselung russischer Gaslieferungen noch verschärft worden sei. Die neue Gasumlage solle Unternehmen vor der Insolvenz bewahren, die aufgrund des externen Schocks und der hohen Beschaffungskosten ihren Lieferverpflichtungen nicht mehr nachkommen könnten. Am 15.08.2022 sei bekanntgegeben worden, dass diese Umlage 2,419 Cent/kWh betragen wird. Nun sei klar, dass darauf noch die Mehrwertsteuer erhoben wird. Beträgt diese – wie bisher – 19 Prozent, steige damit die Umlage auf rund 2,88 Cent/kWh.
Bund der Steuerzahler e.V., PM vom 16.08.2022
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17.08.2022
Kleine Photovoltaik-Anlagen: Steuerberaterverband fordert mehr Entlastung
Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) setzt sich für eine stärkere steuerliche Entlastung beim Betrieb kleiner PV-Anlagen ein. Er regt an, PV-Anlagen bis 30 kW/kWp ertragsteuerlich nicht zu besteuern. Ferner sollten die umsatzsteuerlichen Erklärungspflichten weiter vereinfacht werden.
Der Betrieb einer PV-Anlage, der immer beliebter werde, sei mit einem gewissen bürokratischen Aufwand verbunden – auch steuerlicher Art, erläutert der DStV. Das Bundesfinanzministerium (BMF) habe bereits 2021 versucht, mit einem Schreiben für Entlastung zu sorgen. Betreiber kleiner PV-Anlagen von einer installierten Gesamtleistung von bis zu 10 kW/kWp könnten seither beantragen, dass diese Tätigkeit als Liebhaberei qualifiziert wird. Damit seien sie aus der Ertragsbesteuerung heraus, so der DStV.
Allerdings wären aus Sicht des Verbandes hier noch weitere Entlastungen möglich. Denn PV-Anlagen leisteten einen wichtigen Beitrag zur nachhaltigen Stromerzeugung. Die aktuell begünstigte Leistungsgrenze von bis 10 kW/kWp könne in der Praxis jedoch dazu verleiten, über eine größere PV-Anlage gar nicht erst nachzudenken – obwohl auf etlichen Dächern vieler Privathaushalte noch Platz wäre. Damit bleibe Potenzial zur nachhaltigen Energiegewinnung ungenutzt. Insofern sei die von Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) bekundete Erwägung, die genannte Grenze auf 30 kW/kWp anzuheben, zu begrüßen, so der DStV.
Der Bundesrechnungshof dürfte die Entlastung mangels gesetzlicher Grundlage jedoch kritisch beäugen, so die Einschätzung des Verbandes. Er empfiehlt insofern, die Erleichterung auf rechtssichere Füße zu stellen und die Fiktion der Liebhaberei gesetzlich zu normieren.
Das größere Sorgenkind in diesem Zusammenhang sei indes die Umsatzsteuer. Die ertragsteuerliche Liebhabereifiktion spiele für die Umsatzsteuer keine Rolle. Zwar könnten Betreiber kleiner PV-Anlagen von der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen. Aber von Erklärungspflichten entlaste seien sie damit nicht: Es bleibe mindestens die Abgabe der jährlichen Umsatzsteuererklärung – inklusive der Aufzeichnungs- und Ermittlungspflichten. Dabei bestehe aufgrund der aktuellen Einspeisevergütung überhaupt keine Gefahr, dass Betreiber kleiner PV-Anlagen die relevanten Umsatzgrenzen (22.000 Euro im Vorjahr beziehungsweise 50.000 Euro im laufenden Jahr) sprengen.
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17.08.2022
Behördlich angeordnete Quarantäne während des Urlaubs: Bezahlter Erholungsurlaub nachzugewähren?
Ob ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer bezahlten Erholungsurlaub nachgewähren muss, der zwar während des Urlaubs selbst nicht erkrankt ist, in dieser Zeit aber eine behördlich angeordnete häusliche Quarantäne einzuhalten hatte, soll der Europäische Gerichtshof (EuGH) klären. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat ein entsprechendes Vorabentscheidungsersuchen gestellt.
Der Kläger ist seit 1993 bei der Beklagten als Schlosser beschäftigt. Auf seinen Antrag bewilligte ihm die Beklagte acht Tage Erholungsurlaub für die Zeit vom 12. bis 21.10.2020. Mit Bescheid vom 14.10.2020 ordnete die Stadt Hagen die Absonderung des Klägers in häusliche Quarantäne für die Zeit vom 09. bis 21.10.2020 an, weil er zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person Kontakt hatte. Für die Zeit der Quarantäne war es dem Kläger untersagt, seine Wohnung ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamts zu verlassen und Besuch von haushaltsfremden Personen zu empfangen. Die Beklagte belastete das Urlaubskonto des Klägers mit acht Tagen und zahlte ihm das Urlaubsentgelt.
Der Kläger hat die auf Wiedergutschrift der Urlaubstage auf seinem Urlaubskonto gerichtete Klage darauf gestützt, es sei ihm nicht möglich gewesen, seinen Urlaub selbstbestimmt zu gestalten. Die Situation bei einer Quarantäneanordnung sei der infolge einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vergleichbar. Der Arbeitgeber müsse ihm deshalb entsprechend § 9 Bundesurlaubsgesetz, dem zufolge ärztlich attestierte Krankheitszeiten während des Urlaubs nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden dürfen, nachgewähren.
Das Landesarbeitsgericht Hamm ist dieser Auffassung gefolgt und hat der Klage stattgegeben (Urteil vom 27.01.2022, 5 Sa 1030/21). Für das BAG ist dagegen entscheidungserheblich, ob es mit Artikel 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG und Artikel 31 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Einklang steht, wenn vom Arbeitnehmer beantragter und vom Arbeitgeber bewilligter Jahresurlaub, der sich mit einer nach Urlaubsbewilligung durch die zuständige Behörde angeordneten häuslichen Quarantäne zeitlich überschneidet, nach nationalem Recht nicht nachzugewähren ist, weil der betroffene Arbeitnehmer selbst nicht krank war. Dies soll nun der EuGH klären.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 16.08.2022, 9 AZR 76/22 (A)
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17.08.2022
Corona-Soforthilfen: Land Nordrhein-Westfalen unterliegt in Rechtsstreit
Die Bescheide, mit denen die Bezirksregierung Düsseldorf geleistete Corona-Soforthilfen von den Empfängern teilweise zurückgefordert hat, sind rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschieden und den gegen diese Schlussbescheide gerichteten Klagen dreier Zuwendungsempfänger gegen das Land Nordrhein-Westfalen stattgegeben.
Als im Frühjahr 2020 kleine Unternehmen und Selbstständige durch verschiedene infektionsschutzrechtliche Maßnahmen zur Eindämmung der Coronapandemie in wirtschaftliche Notlagen gerieten, schufen Bund und Länder Programme, um kurzfristig Finanzhilfen bereitzustellen. Solche Soforthilfen erhielten auch die Kläger der hiesigen Verfahren. Der Betreiber eines Düsseldorfer Schnellrestaurants musste ebenso wie die Betreiberin eines Kosmetikstudios aus Remscheid während des Lockdowns im Frühjahr 2020 zeitweise den Betrieb schließen. Ein Steuerberater aus Düsseldorf, der einen Großteil seiner Umsätze durch die Aus- und Fortbildung von Steuerberatern erwirtschaftet, erlitt durch den Wegfall von Präsenzvorträgen Umsatzeinbußen. Nachdem die drei Kläger zunächst aufgrund von Ende März beziehungsweise Anfang April 2020 erlassenen Bewilligungsbescheiden der zuständigen Bezirksregierung Düsseldorf Soforthilfen in Höhe von jeweils 9.000 Euro erhalten hatten, setzte die Behörde im Rahmen so genannter Rückmeldeverfahren später die Höhe der Soforthilfe auf circa 2.000 Euro fest und forderte etwa 7.000 Euro zurück.
Das VG hat nun entschieden, dass diese Schlussbescheide rechtswidrig sind. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Schlussbescheide sei es auf die Förderpraxis des Landes während des Antragsverfahrens bis zum Erlass der Bewilligungsbescheide angekommen. Die in den Bewilligungsbescheiden zum Ausdruck gekommene Verwaltungspraxis des Landes habe mit den in den Schlussbescheiden getroffenen Festsetzungen nicht übereingestimmt.
Während des Bewilligungsverfahrens hätten die Hilfeempfänger aufgrund von Formulierungen in online vom Land bereit gestellten Hinweisen, den Antragsvordrucken und den Zuwendungsbescheiden eher davon ausgehen dürfen, dass pandemiebedingte Umsatzausfälle für den Erhalt und das Behaltendürfen der Geldleistungen ausschlaggebend sein sollten. Demgegenüber habe das Land bei Erlass der Schlussbescheide auf das Vorliegen eines Liquiditätsengpasses abgestellt, der eine Differenz zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Geschäftsbetriebes, also einen Verlust, voraussetzte.
Dies sei rechtsfehlerhaft, weil diese Handhabung von der maßgeblichen Förderpraxis abgewichen sei. Mit Blick darauf konnte laut VG auch die Richtlinie des damaligen nordrhein-westfälischen Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie vom 31.05.2020, die erstmals eine Definition des Begriffs des Liquiditätsengpasses enthielt, trotz ihres rückwirkenden Inkrafttretens bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Schlussbescheide nicht berücksichtigt werden.
Abgesehen davon seien die ursprünglichen Bewilligungsbescheide hinsichtlich einer etwaigen Rückerstattungsverpflichtung auch missverständlich formuliert gewesen, merkt das VG weiter an. Insbesondere hätten die Zuwendungsempfänger dem Inhalt der Bescheide nicht verlässlich entnehmen können, nach welchen Parametern eine Rückzahlung zu berechnen sei.
Nach Angaben des VG Düsseldorf sind bei ihm noch circa 500 weitere Klageverfahren rund um den Komplex der Corona-Soforthilfen anhängig. Wie mit diesen umzugehen ist, werde es in Kürze entscheiden. In den jetzt entschiedenen Streitigkeiten, die repräsentativ für einen Großteil der weiteren Verfahren sind, hat das Gericht die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidungen vom 16.08.2022, 20 K 7488/20, 20 K 217/21 und 20 K 393/22, nicht rechtskräftig
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17.08.2022
Spielzeughändler: Muss Vertrieb von LEGO-Minifiguren unterlassen
Die LEGO Juris A/S mit Sitz in Dänemark hat den Streit um den Vertrieb von LEGO-Minifiguren gegen die Steingemachtes GmbH aus Paderborn gewonnen. Das Landgericht (LG) Düsseldorf gab der Unterlassungsklage der Klägerin in vollem Umfang statt.
Die Klägerin ist Teil der LEGO-Unternehmensgruppe und Inhaberin der europäischen Markenrechte auf die weltbekannten LEGO-Minifiguren. Die Beklagte vertreibt über ein von ihr unterhaltenes Ladenlokal und im Versandhandel Spielzeug aus Klemmbausteinen, die mit Legosteinen kompatibel sind und von verschiedenen Herstellern stammen. Außerdem ist sie Großimporteurin von Spielzeugwaren eines chinesischen Herstellers.
Die Klägerin kaufte testweise bei der Beklagten drei Spielzeugsets, in denen jeweils Minifiguren enthalten waren. Sie sieht ihre Markenrechte verletzt, da die Figuren ihren LEGO-Minifiguren zum Verwechseln ähnlich seien. Sie erhob daher Klage und verlangte, dass die Beklagte es unterlässt, entsprechende Minifiguren in Deutschland zu verkaufen, einzuführen oder zu bewerben. Ferner verlangte sie, dass die Beklagte alle in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Minifiguren zerstört und ihr die Namen der Hersteller, Lieferanten und Abnehmer der Minifiguren sowie die Preise nennt, die für die betreffenden Waren verlangt und erzielt wurden. Schließlich beantragte sie noch, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr jedweden Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der Markenverletzungen entstanden ist oder zukünftig entstehen wird.
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16.08.2022
Sanitätsorganisation: Muss Kosten der Feuerwehr für Unterstützung bei rettungsdienstlicher Aufgabe erstatten
Gegen die Regelung des rheinland-pfälzischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, wonach die Sanitätsorganisationen zum Ersatz der Einsatzkosten der Feuerwehr herangezogen werden können, wenn sie die Feuerwehr zur Unterstützung bei rettungsdienstlichen Aufgaben anfordern, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz.
Im Juli 2016 nahmen Rettungskräfte der Klägerin – eine Sanitätsorganisation – und die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten eine Personenrettung aufgrund eines Schlaganfallsverdachts vor. Dabei kamen drei Feuerwehrleute sowie eine Drehleiter mit (Rettungs-)Korb zum Einsatz. Ausweislich des Einsatzberichts war die Rettung einer Person aus dem ersten Obergeschoss durch Einsatzmittel der Klägerin nicht möglich, sodass diese mittels Drehleiter unterstützt wurde. Der Patient wurde vom ersten Obergeschoss auf den Boden gefahren und an Mitarbeiter der Klägerin übergeben. Für den Feuerwehreinsatz machte die Beklagte gegenüber der Klägerin Kosten von insgesamt 547,50 Euro geltend. Die von dieser erhobene Klage lehnte das Verwaltungsgericht (VG) Mainz ab. Das OVG bestätigte diese Entscheidung im Ergebnis und wies die Berufung der Klägerin zurück.
Der Kostenbescheid sei rechtmäßig. Die 2016 eingeführte Regelung des rheinland-pfälzischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (LBKG), wonach die Sanitätsorganisationen zum Ersatz der Einsatzkosten der Feuerwehr herangezogen werden können, wenn sie die Feuerwehr zur Unterstützung bei rettungsdienstlichen Aufgaben anfordern (beziehungsweise – so die Formulierung der Neufassung des Gesetzes vom Dezember 2020 – wenn sie die Feuerwehr zur Unterstützung bei der Beförderung von kranken, verletzten oder sonst hilfsbedürftigen Personen im Rahmen des Rettungsdienstes anfordern), begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere bestünden keine Zweifel an der Zuständigkeit des Landesgesetzgebers. Entgegen der Ansicht der Klägerin falle die Regelung nicht in die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Artikel 72, 74 Absatz 1 Nr. 12 des Grundgesetzes (GG) für das Gebiet der Sozialversicherung. Denn hierbei handele es sich um keine Regelung der Sozialversicherung, weil sie allein die Kostentragung im Verhältnis zwischen den Aufgabenträgern der Feuerwehr und den Sanitätsorganisationen betreffe, jedoch keine Kostentragungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen dem Grunde nach begründe.
Die gesetzlichen Voraussetzungen des LBKG für eine Kostenanforderung gegenüber der Klägerin lägen hier vor. Diese habe die Feuerwehr der Beklagten "zur Unterstützung bei rettungsdienstlichen Aufgaben" angefordert. Wie das VG zutreffend angenommen habe, sei eine solche Unterstützung bei rettungsdienstlichen Aufgaben nicht schon immer dann anzunehmen, wenn ein Rettungseinsatz der Feuerwehr eine Rettungsfahrt mit anschließender Behandlung in einer Klinik oder einer anderen Behandlungseinrichtung zur Folge habe. Nicht zu folgen sei jedoch der Ansicht der Vorinstanz, dass eine für den Rettungsdienst kostenpflichtige Mitwirkungshandlung der Feuerwehr jedenfalls dann vorliege, wenn der Patient durch den Rettungsdienst mit eigenen Mitteln erreicht werden könne und so dessen Erstzugriff in zumutbarer Weise möglich sei. Dieses Abgrenzungskriterium ergebe sich weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch aus dem in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers. Zudem sei eine Differenzierung danach, wem der Erstzugriff auf den Patienten möglich sei, angesichts der Vielgestaltigkeit der möglichen Situationen und einem denkbaren zeitlich parallelen Tätigwerden von Feuerwehr und Rettungsdienst für die Frage, ob die Feuerwehr zur Unterstützung rettungsdienstlicher Aufgaben tätig geworden sei, nicht in jedem Fall sachgerecht. Eine Unterstützung bei rettungsdienstlichen Aufgaben liege vielmehr zumindest dann vor, wenn der Einsatz der Feuerwehr ausschließlich bei der Durchführung einer rettungsdienstlichen Aufgabe erfolge und ohne den rettungsdienstlichen Einsatz keine Notwendigkeit eines Einsatzes der Feuerwehr bestanden hätte.
Werde daher die Feuerwehr ausschließlich bei der Beförderung des Patienten tätig und hätte ohne den rettungsdienstlichen Einsatz keine Notwendigkeit hierfür bestanden, handele sie zur Unterstützung bei rettungsdienstlichen Aufgaben. Werde ein Einsatz der Feuerwehr hingegen unabhängig oder bloß neben rettungsdienstlichen Aufgaben, insbesondere nicht zur Unterstützung bei einer Transportleistung nötig, sei dies nicht als Unterstützung bei rettungsdienstlichen Aufgaben zu werten. Hier habe der Notfalltransport des Patienten von seiner Wohnung bis zum Rettungswagen mit Hilfe der Feuerwehr der Beklagten durch den Einsatz einer Drehleiter durchgeführt werden müssen, da aufgrund der gesundheitlichen Situation des intubierten und beatmeten Patienten mit Schlaganfallsverdacht ein Transport durch das Treppenhaus mittels Trage oder Tragetuch letztlich aus medizinischen Gründen nicht möglich gewesen sei. Ohne den gesundheitlichen Zustand des Patienten, der zum Einsatz des Rettungsdienstes geführt habe, hätte keine Notwendigkeit für den Einsatz der Feuerwehr bestanden.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.06.2022, 7 A 10018/21.OVG
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16.08.2022
"Montags- und Samstagsspaziergänge": Verbot war rechtmäßig
Die Städte Koblenz und Andernach durften im Frühjahr 2022 die Durchführung so genannter Spaziergänge beziehungsweise Montagsspaziergänge durch Allgemeinverfügungen verbieten. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz entschieden und wies zwei hiergegen gerichtete Klagen ab.
Im Januar 2022 erließen die beklagten Städte jeweils eine Allgemeinverfügung, mit der unter anderem nicht angemeldete so genannte Spaziergänge beziehungsweise Montagsspaziergänge verboten wurden. Begründet wurden die Verfügungen insbesondere damit, dass in der Vergangenheit Teilnehmer dieser Veranstaltungen vehement gegen das Abstandsgebot und die Maskenpflicht verstoßen hätten. Durch die fehlende Anmeldung hätten die Initiatoren der Spaziergänge zudem versucht, Maßnahmen der Versammlungsbehörde und der Polizei zu unterlaufen sowie die Verantwortlichen für die Versammlung zu verbergen. Aufgrund der Vielzahl an Verstößen gegen die infektionsrechtlichen Vorgaben seien die geplanten Zusammenkünfte in Ansehung des derzeitigen Infektionsgeschehens dazu geeignet, erhebliche Gefahren für hochrangige Rechtsgüter Dritter namentlich dadurch zu besorgen, dass es zu einer erheblichen Anzahl von physischen Kontakten komme, Mindestabstände nicht konsequent eingehalten und geeignete Mund-Nasen-Bedeckungen nicht getragen würden. Mildere, gleich geeignete Mittel zur Ausräumung der Gefahren seien nicht vorhanden.
Hiergegen wandten sich die Kläger mit ihren Klagen. Diese hatten keinen Erfolg. Zwar hätten die Kläger trotz des Umstandes, dass die betreffenden Allgemeinverfügungen wegen Zeitablaufs keine Geltung mehr hätten, ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der besagten Verfügungen, so die Koblenzer Richter. Denn aufgrund der Bedeutung der durch Artikel 8 Grundgesetz geschützten Versammlungsfreiheit müsse die Möglichkeit eines nachträglichen Hauptsacherechtsschutzes bestehen, wenn die Grundrechtsausübung durch ein Versammlungsverbot tatsächlich unterbunden beziehungsweise die Versammlung aufgelöst worden sei.
Die Verfügungen seien jedoch rechtlich nicht zu beanstanden gewesen. Die Versammlungsbehörden hätten die Anordnungen zur Abwehr von Gefahren für elementare Rechtsgüter erlassen dürfen. Sie hätten aufgrund der Erfahrungen bei bereits durchgeführten Versammlungen davon ausgehen dürfen, dass auch in Zukunft Verstöße gegen geltende infektionsrechtliche Regelungen zu erwarten seien. Ihre Einschätzung, dass nach der maßgeblichen damaligen Erkenntnislage und dem Auftreten der Omikron-Variante die Gefährdung durch COVID-19 für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch einzustufen gewesen sei, sei nicht zu beanstanden.
Die verfügten Maßnahmen seien auch nicht ermessensfehlerhaft gewesen. Mildere Mittel hätten nicht zur Verfügung gestanden. Entgegen der Auffassung der Kläger sei die als milderes Mittel angeführte Auflösung der Versammlungen durch die Polizei nicht in gleicher Weise geeignet, Infektionen und damit Gesundheitsgefahren effektiv abzuwehren. Denn bei einer Versammlungsauflösung sei es bereits zu einer irreversiblen Verwirklichung der Gefahrensituationen und damit zu einer Störung im Sinne des Sicherheitsrechts gekommen.
Auch im Übrigen seien Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Verfügungen nicht ersichtlich. In Ansehung des zum Erlasszeitpunkt vom Robert-Koch-Institut nach wie vor als angespannt bezeichneten Infektionsgeschehens sei die Einhaltung der Corona-Schutzmaßnahmen weiterhin zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes notwendig gewesen. Demgegenüber sei es lediglich zu vergleichsweise geringfügigen Einschränkungen der Versammlungsfreiheit gekommen. Die Durchführung einer Versammlung und Teilnahme daran sei nicht unmöglich gemacht worden. Denn unabhängig davon, dass die Allgemeinverfügung nur befristet gegolten habe, habe es den Versammlungsteilnehmern freigestanden und es sei ihnen auch zumutbar gewesen, ihre regelmäßigen, mithin geplanten Spaziergänge vorab anzumelden und dadurch dem Anwendungsbereich der Versammlungsverbote von vornherein nicht zu unterfallen.
Gegen die Entscheidungen steht den Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteile vom 25.07.2022, 3 K 268/22.KO und 3 K 269/22.KO
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16.08.2022
GmbH: Keine Hinzuschätzungen wegen unklarer Mittelherkunft bei ihrem Gesellschafter
Verdeckte Bareinlagen führen nicht allein deshalb zu Hinzuschätzungen von Betriebseinnahmen bei einer Kapitalgesellschaft, weil die Mittelherkunft beim Gesellschafter nicht aufklärbar ist. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.
Die Klägerin, eine GmbH, betrieb in den Streitjahren einen Großhandel und tätigte hierbei auch Barumsätze. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt zum einen Aufzeichnungsmängel bei der Führung der offenen Ladenkasse der Klägerin fest. Zum anderen hatte der Alleingesellschafter Bareinlagen in die Kasse getätigt. Diese stammten nach dessen eigenen Angaben aus ihm persönlich gewährten Darlehen von verschiedenen Darlehensgebern und aus im Privatvermögen vorhandenen Barrücklagen aus nicht versteuerten Silberverkäufen in den neunziger Jahren. Die Betriebsprüfung führte unter Auswertung der privaten Konten des Alleingesellschafters und seiner Ehefrau Bargeldverkehrsrechnungen durch, die auch die Finanzierung privater Reihenhäuser berücksichtigte. Diese führten zu Höchstfehlbeträgen, die das Finanzamt als Mehreinnahmen der Klägerin und zugleich als verdeckte Gewinnausschüttungen an den Alleingesellschafter behandelte.
Der hiergegen erhobenen Klage hat das FG Münster teilweise stattgegeben. Die beim Gesellschafter durchgeführten Bargeldverkehrsrechnungen begründeten keine Schätzungsbefugnis auf Ebene der GmbH. Grundsätzlich sei eine Bargeldverkehrsrechnung zwar eine geeignete Verprobungsmethode. Hieraus könne aber nicht zwangsläufig die Schlussfolgerung gezogen werden, dass eine Kapitalgesellschaft bei ungeklärten Vermögenszuwächsen ihres Gesellschafters nicht erfasste Betriebseinnahmen erzielt habe. Selbst wenn man unterstelle, dass die ungeklärten Vermögenszuwächse durch betriebliche Aktivitäten erzielt worden waren, sei es ebenso gut möglich, dass der Gesellschafter die Einnahmen im Rahmen von Eigengeschäften erzielt habe und nicht im Namen und auf Rechnung der Gesellschaft. Aus dem Umstand, dass der Gesellschafter die Herkunft der bei ihm festgestellten ungeklärten Vermögenszuwächse nicht aufkläre, könnten keine nachteiligen Schlüsse für die Kapitalgesellschaft gezogen werden. Auch aus der durch die verdeckten Einlagen hergestellten Verbindung zur Klägerin könne nicht gefolgert werden, dass diese selbst weitere Betriebseinnahmen erzielt habe.
Nach Auffassung des FG hat allerdings dem Grunde nach eine Schätzungsbefugnis wegen der nicht ordnungsgemäßen Kassenführung bestanden. Die Hinzuschätzungen seien allerdings auf einen (Un-)Sicherheitszuschlag von 1,5 Prozent der von der Klägerin getätigten Gesamtumsätze, nicht nur der Barumsätze, zu begrenzen. Die Ergebnisse der Bargeldverkehrsrechnungen seien nicht in die Berechnung der Hinzuschätzungen einzubeziehen.
Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 18.05.2022, 10 K 261/17 K,U, nicht rechtskräftig
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16.08.2022
Cloud-Kassen: Steuerberaterverband sieht geplante Änderungen kritisch
Das Bundesfinanzministerium (BMF) plant, zur Nutzung elektronischer Aufzeichnungssysteme nebst zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung (TSE) weitreichende Änderungen im Anwendungserlass zu § 146a Abgabenordnung (AO) zu veröffentlichen. Der Änderungsvorschlag wirft jedoch teils mehr Fragen auf, als dass er Rechtssicherheiten schafft. In seiner Stellungnahme zum BMF-Entwurf fordert der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) diverse Konkretisierungen und Klarstellungen.
Gerade einmal ein gutes Jahr sei vergangen, da die letzte Frist im Zusammenhang mit der mitunter recht holprigen Umrüstung elektronischer Kassen auf TSE abgelaufen sei und schon drohe neue Aufregung, so der Verband: Das BMF sehe weiteren Regelungsbedarf. Insbesondere in puncto Ausfall der TSE oder des elektronischen Aufzeichnungsgeräts seien Klarstellungen erforderlich. Enge Rahmenbedingungen für einen Notfallbetrieb sollen den sicheren Fortgang im Offline-Modus bei so genannten Cloud-Kassen gewährleisten.
Der DStV weist darauf hin, dass verschärfte Anforderungen an Nachweispflichten vor allem eines sicherstellen: höheren Dokumentationsaufwand und zusätzliche Kosten auf Seiten der Anwender.
Bereits derzeit gelte, dass der Ausfall der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung auf dem Beleg durch eine eindeutige Kennzeichnung ersichtlich sein muss. Bedurfte es hierfür bislang einer fehlenden Transaktionsnummer oder sonstigen eindeutigen Kennzeichnung, solle künftig der Zeitpunkt der letzten erfolgreichen Signatur die entscheidende Information darstellen.
Zwar sollten Kassensysteme, die diese Anforderungen nicht erfüllen, bis 31.12.2023 unter bestimmten Voraussetzungen weiterbetrieben werden können. Dennoch ist es aus Perspektive des DStV bedauerlich, dass die Unternehmer lediglich für einen sehr kurzen zeitlichen Horizont auf die Akzeptanz der von ihnen angeschafften Systeme nebst technischen Vorgaben vertrauen können. Hier sollten zukünftig deutlich längere Zeithorizonte greifen.
Zugleich weist der DStV auf den Grundsatz "Gut Ding will Weile haben" hin. Sind neue beziehungsweise entsprechend aktualisierte Software-Lösungen nicht rechtzeitig und kostengünstig auf dem Markt, kämen am Ende stets die Steuerpflichtigen in Bedrängnis. Um etwaigem Umstellungschaos im Einzelhandel mitten im Weihnachtstrubel von vornherein vorzubeugen, fordert der DStV für die neuen Vorgaben eine großzügige Ausweitung des Nichtbeanstandungszeitraums etwa bis 31.12.2024.
Für Cloud-Lösungen sei im BMF-Entwurf Folgendes geplant: "Sofern die Nutzung eines elektronischen Aufzeichnungssystems mit Kassenfunktion erfolgt, … [das] über eine Internet- oder andere Kommunikationsverbindung angebunden ist, stellt der Ausfall dieser Kommunikationsverbindung einen Ausfall des elektronischen Aufzeichnungssystems dar."
Grundsätzlich vorausgesetzt wird laut DStV, dass das elektronische Aufzeichnungssystem im normalen Betrieb stabil und störungsfrei läuft. Treten häufiger Störungen auf, seien das elektronische System oder die Einsatzumgebung entsprechend anzupassen.
Problematisch hieran sieht der DStV, dass die digitale Infrastruktur in Deutschland vielerorts alles andere als stabil ist und Internetverbindungen selten dauerhaft störungsfrei. Gerade in ländlichen Regionen bereiteten relativ langsame und mitunter durchaus schwankende Internetverfügbarkeiten Schwierigkeiten. Dabei sei es Aufgabe der Politik, die notwendigen Rahmenbedingungen zu schaffen. Via Verwaltungsanweisungen das Pflichtenheftchen der Unternehmer zu füllen und in Störungsfällen mitunter weitreichende Systemumstellungen zu fordern, hält der DStV an dieser Stelle für nicht angemessen. Dies gelte einmal mehr, als dass der politische Beitrag – der im Koalitionsvertrag 2021 verkündete umfassende digitale Aufbruch – auf sich warten lasse. Insofern fordert der DStV praktikable und – insbesondere unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Internetversorgung – angemessene Vorgaben.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 11.08.2022
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16.08.2022
Kalte Progression: DIHK fordert Ausgleich schon im Dezember
das Phänomen der kalten Progression wieder mehr ins Gewicht und betrifft auch Einzelgesellschaften und Personenunternehmen. Der Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) fordert, den Effekt auszugleichen – und zwar bereits für 2022. In einem Faktenpapier beleuchtet er die Hintergründe.
DIHK-Präsident Peter Adrian mahnt: "Die historisch hohe Inflation ist aktuell eine der größten Belastungen unserer Volkswirtschaft". Umso wichtiger sei es, alle Mittel zu nutzen, die hier Milderung versprechen. Dazu gehöre die Bekämpfung der kalten Progression. Denn durch den Effekt, dass die Steuerlast schneller wächst als die Realeinkommen, verschiebe sich aktuell noch mehr Geld aus privaten Kassen zum Staat als geplant.
Der DIHK schätzt, dass das bei der Einkommensteuer zehn Milliarden Euro in diesem Jahr ausmacht. Davon betroffen seien mehr als zwei Millionen Einzelunternehmen sowie Hunderttausende mittelständische Betriebe, für die die Einkommensteuer auch die Unternehmensteuer ist. Auch deshalb sollte der Steuertarif jetzt dringend so angepasst werden, dass der Effekt der kalten Progression ausgeglichen wird – und zwar bereits für 2022, so der DIHK.
Diese Anpassung sollte im Herbst beschlossen und schon im Dezember wirksam werden, so Adrian. Die "Dezember-Lösung", bei der die Effekte der kalten Progression aus dem laufenden Jahr gebündelt korrigiert würden, hätte gleich mehrere Vorteile: Viele Beschäftigte bekämen zum Ende des Jahres hohe Gehälter mit Sonderzahlungen. Hier bliebe dann insgesamt spürbar mehr Netto vom Brutto. Und für die Unternehmen wäre der Aufwand deutlich niedriger als bei einer rückwirkenden Korrektur der Lohnsteuerabrechnungen bis zum Januar 2022. Das spare neben Geld auch noch Bürokratie. Ab Januar 2023 würde dann der angepasste Tarif gelten, und die Effekte der kalten Progression dürften kein großes Problem mehr darstellen – auch nicht, wenn die Inflationsraten weiterhin sehr hoch sein werden, so DIHK-Präsident Adrian abschließend.
Deutscher Industrie- und Handelskammertag, PM vom 08.08.2022
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16.08.2022
Homeoffice und Grenzpendler: Bundesregierung kann keine Angaben machen
Die Bundesregierung hat keine Informationen darüber, wie viele der mit Wohnsitz in Deutschland in andere Staaten pendelnden Arbeitnehmer beziehungsweise wie viele Personen mit Wohnsitz im angrenzenden Ausland mit inländischen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit die Homeoffice-Regelung in Anspruch genommen haben. Das geht aus ihrer Antwort (BT-Drs. 20/3006) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (BT-Drs. 20/2797) hervor.
Deutscher Bundestag, PM vom 11.08.2022
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16.08.2022
Polizei: Durfte Klimaaktivisten am Kraftwerk Datteln 4 nicht in Gewahrsam nehmen
Das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen hat auf die Klage von drei Klimaaktivisten festgestellt, dass die Freiheitsentziehung durch Polizeibeamte des Polizeipräsidiums Recklinghausen am Kraftwerk Datteln 4 rechtswidrig gewesen ist.
Die Kläger waren am 01.02.2020 nach 23.00 Uhr in unmittelbarer Nähe des Kraftwerksbereichs von Polizeibeamten angetroffen und kontrolliert worden. Die Polizei hatte zuvor Hinweise darauf erhalten, dass so genannte Klimaaktivisten, unter anderem die auch im Hambacher Forst aktive Gruppierung "Ende Gelände", beabsichtigten, in den frühen Morgenstunden des 02.02.2020 auf dem Gelände des Steinkohlekraftwerks Datteln 4 in Datteln eine Protestaktion durchzuführen. Zur Verhinderung der Begehung von Straftaten wurden die Kläger in Gewahrsam genommen. Tatsächlich wurde das Werksgelände in den Morgenstunden des 02.02.2020 durch circa 100 Personen besetzt. Die Kläger haben vorgetragen, lediglich die Absicht gehabt zu haben, die Protestaktion zu beobachten.
Das Gericht hat ausgeführt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 35 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 des Polizeigesetzes Nordrhein-Westfalen für den so genannten Präventivgewahrsam nicht vorgelegen haben. Die von der Polizei zum Anlass für die Maßnahme herangezogenen Tatsachen (unter anderem Kleidung, Mitführen von Verpflegung, Schlafsäcken und einer Stirnlampe, Nähe zur Gruppierung "Ende Gelände") seien nicht ausreichend für die Annahme, dass die Begehung von Straftaten durch die nicht vorbestraften Kläger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevorgestanden hat. Die Freiheitsentziehung sei auch nicht unerlässlich gewesen, weil die Kläger sich kooperativ verhalten und keine Schritte unternommen hätten, die darauf hindeuteten, dass sie vorhatten Straftaten zu begehen.
Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheidet.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 10.08.2022, 17 K 4838/20, nicht rechtskräftig
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16.08.2022
Affenpocken: Eilantrag gegen Anordnung einer 21-tägigen Quarantäne für Haushaltskontakt trotz Impfung erfolglos
Eine Person, die während der infektiösen Phase ihres mit Affenpocken infizierten Mitbewohners in der gemeinsamen Wohnung geblieben ist, muss auf Anordnung des Gesundheitsamtes der Stadt Düsseldorf 21 Tage in häuslicher Quarantäne bleiben. Die zwischenzeitlich erfolgte Impfung ändert daran nichts. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschieden und den gegen die Quarantäneanordnung gerichteten Antrag im Eilverfahren abgelehnt.
Das Gericht hat sich in der Begründung seiner Entscheidung auf die Erkenntnisse und Vorgaben des Robert-Koch-Instituts (RKI) zu Affenpocken gestützt und ist dessen wissenschaftlicher Beurteilung gefolgt. Danach stuft das RKI Mitbewohner von Personen mit einer Affenpocken-Diagnose, die während der infektiösen Phase des Patienten mindestens eine Nacht in der Wohnung verbracht haben und deshalb unter anderem möglicherweise infektiösem Material wie etwa Haushaltsgegenständen ausgesetzt waren, als Kontaktpersonen der Expositionskategorie 3 ein. Für diese Personen nimmt das RKI ein hohes Übertragungsrisiko an und empfiehlt eine häusliche Quarantäne von 21 Tagen.
Zwar habe sich der Antragsteller unmittelbar nach der bestätigten Diagnose seines Mitbewohners impfen lassen, so das VG. Es sei aber nicht zu beanstanden, wenn die Stadt Düsseldorf die Quarantänezeit gleichwohl nicht verkürze. Der Impfstoff Imvanex/Jynneos sei in der EU derzeit noch nicht zur Anwendung gegen Affenpocken zugelassen. Zudem lägen bezüglich seiner Wirksamkeit gegen Affenpocken keine öffentlichen Daten vor. Die Schutzwirkung von Imvanex/Jynneos gegen Pocken- und Affenpocken-Infektionen und Erkrankungen sei nicht untersucht.
Jedenfalls führe eine Abwägung der betroffenen Grundrechte und Rechtsgüter zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung und der Sicherung des Gesundheitssystems die dreiwöchige Einschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit rechtfertige.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 10.08.2022, 29 L 1677/22, nicht rechtskräftig
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12.08.2022
DStV: Äußert sich kritisch zu geplanten Änderungen bei Cloud-Kassen
Das BMF plant, zur Nutzung elektronischer Aufzeichnungssysteme nebst zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung (TSE) weitreichende Änderungen im Anwendungserlass zu § 146a AO zu veröffentlichen. Der Änderungsvorschlag wirft jedoch teils mehr Fragen auf, als dass er Rechtssicherheiten schafft. In seiner Stellungnahme zum BMF-Entwurf fordert der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) diverse Konkretisierungen und Klarstellungen.
Gerade einmal ein gutes Jahr ist vergangen, da die letzte Frist im Zusammenhang mit der mitunter recht holprigen Umrüstung elektronischer Kassen auf TSE abgelaufen ist. Schon droht neue Aufregung: Das BMF sieht weiteren Regelungsbedarf. Insbesondere in puncto Ausfall der TSE oder des elektronischen Aufzeichnungsgeräts seien Klarstellungen erforderlich. Enge Rahmenbedingungen für einen Notfallbetrieb sollen den sicheren Fortgang im Offline-Modus bei sog. Cloud-Kassen gewährleisten.
Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) zeigt in seiner Stellungnahme S 12/22, dass verschärfte Anforderungen an Nachweispflichten vor allem eines sicherstellen: höheren Dokumentationsaufwand und zusätzliche Kosten auf Seiten der Anwender.
Ausfall/Störung der TSE: neue eindeutige Kennzeichnung auf dem Beleg erforderlich
Bereits derzeit gilt: „… der Ausfall der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung [muss] auf dem Beleg durch eine eindeutige Kennzeichnung ersichtlich sein.“ Bedurfte es hierfür bislang einer fehlenden Transaktionsnummer oder sonstigen eindeutigen Kennzeichnung, soll künftig der Zeitpunkt der letzten erfolgreichen Signatur die entscheidende Information darstellen.
Zwar sollen Kassensysteme, die diese Anforderungen nicht erfüllen, bis 31.12.2023 unter bestimmten Voraussetzungen weiterbetrieben werden können. Dennoch ist es aus Perspektive des DStV höchst bedauerlich, dass die Unternehmer lediglich für einen sehr kurzen zeitlichen Horizont auf die Akzeptanz der von ihnen angeschafften Systeme nebst technischen Vorgaben vertrauen können. Hier sollten zukünftig deutlich längere Zeithorizonte greifen.
Zugleich weist der DStV darauf hin: „Gut Ding will Weile haben“. Sind neue bzw. entsprechend aktualisierte Software-Lösungen nicht rechtzeitig und kostengünstig auf dem Markt, kommen am Ende stets die Steuerpflichtigen in Bedrängnis. Um etwaigem Umstellungschaos im Einzelhandel mitten im Weihnachtstrubel von vornherein vorzubeugen, fordert der DStV für die neuen Vorgaben eine großzügige Ausweitung des Nichtbeanstandungszeitraums etwa bis 31.12.2024.
Notfallbetrieb bei Cloud-Kassen: Verbindungsmaßstäbe lassen Anwender „aus allen Wolken fallen“
Für Cloud-Lösungen ist im BMF-Entwurf Folgendes geplant: „Sofern die Nutzung eines elektronischen Aufzeichnungssystems mit Kassenfunktion erfolgt, … [das] über eine Internet- oder andere Kommunikationsverbindung angebunden ist, stellt der Ausfall dieser Kommunikationsverbindung einen Ausfall des elektronischen Aufzeichnungssystems dar.“
Grundsätzlich vorausgesetzt wird, dass das elektronische Aufzeichnungssystem im normalen Betrieb stabil und störungsfrei läuft. Treten häufiger Störungen auf, seien das elektronische System oder die Einsatzumgebung entsprechend anzupassen.
Problematisch: Die digitale Infrastruktur in Deutschland ist vielerorts alles andere als stabil, Internetverbindungen selten dauerhaft störungsfrei. Gerade in ländlichen Regionen bereiten relativ langsame und mitunter durchaus schwankende Internetverfügbarkeiten Schwierigkeiten. Dabei ist es Aufgabe der Politik, die notwendigen Rahmenbedingungen zu schaffen. Via Verwaltungsanweisungen das Pflichtenheftchen der Unternehmer zu füllen und in Störungsfällen mitunter weitreichende Systemumstellungen zu fordern, erscheint an dieser Stelle nicht angemessen. Dies gilt einmal mehr, als dass der politische Beitrag – der im Koalitionsvertrag 2021 verkündete umfassende digitale Aufbruch – auf sich warten lässt. Insofern fordert der DStV praktikable und – insbesondere unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Internetversorgung – angemessene Vorgaben.
DStV, Mitteilung vom 11.8.2022
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12.08.2022
Finanzamt: Darf auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch «Erstattungsbescheide» erlassen
Steuerbescheide, mit denen eine positive Steuer festgesetzt wird, können ausnahmsweise auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam ergehen, wenn sich unter Berücksichtigung von Anrechnungsbeträgen insgesamt ein Erstattungsbetrag ergibt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Im Streitfall reichte der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen des W eine Einkommensteuererklärung für W und dessen Ehefrau beim Finanzamt (FA) ein. Dieses setzte die Einkommensteuer erklärungsgemäß in Höhe von rund 29.000 € fest. Unter Berücksichtigung einbehaltener Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer ergab sich ein Erstattungsbetrag in Höhe von rund 2.500 €. Dagegen wandte sich der Kläger mit Einspruch und Klage und machte geltend, das FA dürfe nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine (förmlichen) Bescheide mehr erlassen.
Dem ist der BFH –wie schon zuvor das Finanzgericht– nicht gefolgt und hat die Handhabung der Finanzverwaltung bestätigt. Zwar dürfen Steuerbescheide nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr ergehen, wenn darin Insolvenzforderungen festgesetzt werden. Vielmehr muss das FA Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis zur Tabelle anmelden. Eine Ausnahme gilt für sog. Nullbescheide sowie für Umsatzsteuerbescheide, mit denen eine negative Steuer festgesetzt wird und aus denen sich keine Zahllast ergibt.
Ein vergleichbarer Ausnahmefall liegt nach Ansicht des BFH auch dann vor, wenn sich –trotz positiver Steuer– unter Berücksichtigung von Anrechnungsbeträgen eine Erstattung ergibt. Einem derartigen Bescheid fehlt die abstrakte Eignung, sich auf anzumeldende Steuerforderungen auszuwirken. Denn damit hat das FA keine Insolvenzforderung festgesetzt, die nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgt werden kann.
BFH, Pressemitteilung vom 11.8.2022 zu Urteil vom 05.04.2022, IX R 27/18
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12.08.2022
Grunderwerbsteuer: Erwerb eines Grundstücks mit Weihnachtsbaumbepflanzung
135 Tage vor Heiligabend – nämlich gestern – erreichte uns diese Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs:
Wer ein Grundstück mit aufstehender Weihnachtsbaumkultur erwirbt, hat für den Teil des Kaufpreises, der auf die Bäume entfällt, keine Grunderwerbsteuer (GrESt) zu entrichten. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Im Streitfall erwarb der Kläger Grundbesitz mit angepflanzten Weihnachtsbäumen, die zu gegebener Zeit gefällt werden sollten. Die Gegenleistung für den Aufwuchs war im Vertrag gesondert ausgewiesen. Das Finanzamt setzte für den gesamten Kaufpreis GrESt fest. Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hielt die Bäume für sog. Scheinbestandteile und bezog den entsprechenden Kaufpreisanteil nicht in die Bemessungsgrundlage der GrESt ein.
Der BFH hat das Urteil des FG bestätigt. Zwar gehören alle Leistungen des Erwerbers für das „Grundstück“ zur Bemessungsgrundlage. Der Grundstücksbegriff umfasst auch dessen wesentliche Bestandteile, nämlich die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen. Dazu zählen grundsätzlich auch aufstehende Gehölze. Keine wesentlichen Bestandteile eines Grundstücks sind jedoch die sog. Scheinbestandteile, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden und von Anfang an dazu bestimmt sind, wieder von dem Grundstück entfernt zu werden. Bei Gehölzen kommt es auf die Zweckbestimmung bei Aussaat oder Pflanzung an. Unschädlich ist es, wenn eine lange Verweildauer zu erwarten ist oder das Gehölz bei Entfernung als lebender Organismus zerstört wird.
BFH, Pressemitteilung vom 11.8.2022 zu Urteil vom 23.02.2022, II R 45/19
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12.08.2022
Verblasste Parkberechtigung: Wer trägt die Auto-Abschleppkosten?
Wer trägt die Kosten, wenn ein Auto abgeschleppt wird, weil der Stempel auf der Parkberechtigung durch die Sonneneinstrahlung verblichen ist? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.
Der Sachverhalt
Der Kläger ist berechtigt, Sonderparkplätze für Schwerbehinderte zu nutzen. Im Jahr 2020 erhielt er zum Nachweis dieser Berechtigung von der Stadt B., der Beklagten, einen Parkausweis, den er an der Windschutzscheibe seines Autos befestigte.
Am 07.07.2021 stellte der Kläger sein Auto am Bahnhof in K. auf einem Schwerbehinderten vorbehaltenen Parkplatz ab. Zu diesem Zeitpunkt war kein Dienstsiegel der Beklagten auf dem Parkausweis erkennbar. Wegen des fehlenden Stempels ließ das Ordnungsamt den Wagen abschleppen und stellte dem Kläger dafür Kosten in Höhe von 259,94 Euro in Rechnung.
Der Kläger vertrat im Prozess die Auffassung, die beklagte Stadt müsse die Kosten für das Abschleppen und seine Anwaltskosten übernehmen. Sie habe ihm einen mangelhaften Ausweis ohne Stempel ausgestellt. Wenn ursprünglich ein Stempel existiert habe, sei er viel zu rasch verblasst, weil die Stadt eine falsche Stempelfarbe verwendet habe. Daher sei die Beklagte für das Geschehen verantwortlich.
Diese verweigerte die Kostenübernahme. Sie argumentierte, der Parkausweis sei bei Übergabe mit einem gut sichtbaren Dienstsiegel versehen gewesen, das offenbar durch das Sonnenlicht verblasst sei. Es sei eigens beschaffte, angeblich lichtbeständige Stempelfarbe verwendet worden. Wenn der Kläger den Ausweis der direkten Sonneneinstrahlung ausgesetzt habe und dadurch der Stempel verschwunden sei, habe er sich rechtzeitig um eine Erneuerung kümmern müssen.
Die Entscheidung
Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Nach einer Vernehmung der Ehefrau des Klägers und eines Mitarbeiters der Stadtverwaltung B. zeigte es sich überzeugt, dass der Parkausweis zunächst ordnungsgemäß gestempelt war.
Der Beklagten könne auch nicht vorgeworfen werden, dass die Stempelfarbe anschließend innerhalb weniger Monate im Sonnenlicht so verblichen sei, dass das Siegel nicht mehr erkennbar war. Die Behörde müsse die Stempel so anbringen, dass sie bei Ausstellung des Ausweises leserlich seien. Wenn der Aufdruck später durch die Sonne verblasse, falle das in den Verantwortungsbereich des Bürgers. Es stelle – so das Gericht weiter – keine Pflichtverletzung dar, wenn die Behörde keine lichtbeständige Farbe verwende.
Der Kläger habe selbst dafür sorgen müssen, dass der unleserlich gewordene Parkausweis erneuert werde. Das habe er bei in der Vergangenheit verblichenen Stempeln auch bereits mehrfach so gehandhabt. Und spätestens nach einem Hinweis des Ordnungsamtes der Stadt K. im April 2021 sei ihm bekannt gewesen, dass der Ausweis nicht mehr in Ordnung war. Auch wegen dieses weit überwiegenden Mitverschuldens müsse der Kläger in jedem Fall die Abschleppkosten allein tragen.
LG Koblenz, Pressemitteilung vom 04.08.2022 zum Urteil 1 O 328/21 vom 04.07.2022 (rkr)
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12.08.2022
Freiburg: Normenkontrollantrag gegen Bewohnerparkgebührensatzung auch im Hauptsacheverfahren erfolglos
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat mit einem den Verfahrensbeteiligten zugestellten Urteil vom 13. Juli 2022 den Normenkontrollantrag eines Freiburger Bürgers, der Mitglied des Gemeinderats ist, gegen die Satzung der Stadt Freiburg im Breisgau über die Erhebung von Bewohnerparkgebühren (Bewohnerparkgebührensatzung) vom 14. Dezember 2021 abgewiesen.
Mit dieser Satzung wurde die Gebühr für die Ausstellung von Bewohnerparkausweisen von vormals 30 Euro jährlich auf eine Gebühr angehoben, die sich gestaffelt nach der Länge der Fahrzeuge auf 240 Euro bzw. 360 Euro oder 480 Euro im Jahr beläuft. Die Satzung sieht darüber hinaus Gebührenermäßigungen und -befreiungen für Schwerbehinderte sowie für Personen vor, die Sozialleistungen beziehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem Urteil entschieden, dass die Bewohnerparkgebührensatzung formell und materiell rechtmäßig sei, und hat damit seine schon im Eilverfahren geäußerte Rechtsauffassung bestätigt (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juni 2022).
Mit der Bewohnerparkgebühr werde neben der (teilweisen) Kostendeckung erkennbar der legitime Zweck verfolgt, den besonderen Vorteil auszugleichen, der den Bewohnern hierdurch geboten werde, nämlich den öffentlichen Parkraum unter Befreiung von der Pflicht zur Zahlung allgemeiner Parkgebühren und der Einhaltung von Parkzeitbegrenzungen zu nutzen. Daneben verfolge die Gebührenregelung mit Blick auf das staatliche Klimaschutzziel des Art. 20a GG und zum Schutz von Grundrechten vor den Gefahren des Klimawandels in zulässiger Weise und für den Gebührenschuldner ersichtlich den Lenkungszweck, den Kfz-Verkehr im innerstädtischen Bereich zu reduzieren und dadurch eine Reduktion von Treibhausgasen zu bewirken.
Die Gebührenbemessung nach § 4 Abs. 1 bis 3 der Bewohnerparkgebührensatzung verstoße nicht gegen das Äquivalenzprinzip als gebührenrechtliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Insoweit komme es nicht darauf an, mit welcher Steigerungsrate die Gebühr im Vergleich zur Vorgängerregelung erhöht worden sei. Maßgeblich sei vielmehr allein, dass die nach dem geltenden Recht festgesetzte Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu dem mit ihr abgegoltenen Vorteil stehe.
Für die Beurteilung, ob ein Missverhältnis zwischen Gebühr und Leistung gegeben sei, böten die Mietkosten für einen Dauerstellplatz im Parkhaus greifbare Anhaltspunkte. Zwar sei zu berücksichtigen, dass den Kunden in Parkhäusern ein bestimmter, ggf. auch überdachter und überwachter Stellplatz zugewiesen sei, den ein Bewohnerparkausweis nicht vermittele. Auch befreie die Bewohnerparkgebühr lediglich von der Pflicht zur Entrichtung von Parkgebühren, sie schütze den Inhaber jedoch nicht vor notwendigen Abschleppmaßnahmen. Trotz dieser Unterschiede könne allerdings ein Missverhältnis zwischen Gebühr und öffentlicher Leistung jedenfalls ausgeschlossen werden, da sich die jährlichen Kosten für einen Stellplatz im Parkhaus in Freiburg – je nach Lage – auf bis zu 2.280 Euro im Jahr beliefen und damit mindestens auf das Doppelte bis hin zum fast Zehnfachen der Bewohnerparkgebühr.
Die Festlegung der Fahrzeuglängen zur Staffelung der Gebühren sei in der Satzung auch nicht willkürlich, sondern in methodisch-systematischer Weise auf der Grundlage statistischer Daten über die Länge privater Kraftfahrzeuge in Freiburg erfolgt.
Auch die Regelung zu Ermäßigungen und Befreiungen für bestimmte Personenkreise aus sozialen Gründen sei – auch mit Blick auf das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) und den allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG) – von dem Gestaltungsspielraum des Gebührengesetzgebers umfasst. Sie diene der Abmilderung der wirtschaftlichen Belastung finanziell weniger leistungsfähiger Personen und beruhe auf dem Gedanken, Schwerbehinderten, die bei typisierender Betrachtung auf ein Fahrzeug und eine Parkmöglichkeit in der Nähe ihrer Wohnung besonders angewiesen seien, einen Nachteilsausgleich zu gewähren.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem Urteil die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Sie kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt werden (Az. 2 S 808/22).
VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 02.08.2022 zum Urteil 2 S 808/22 vom 13.07.2022
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12.08.2022
Verdacht auf Corona-Erkrankung: Platzverweis rechtmäßig
Ist eine Person nach den Erkenntnissen der Polizei mit dem Coronavirus infiziert, darf gegen diese für einen belebten Ort ein Platzverweis ausgesprochen werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Der Kläger, der in Berlin öffentlichkeitswirksam Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung kritisch begleitet, befand sich am Vormittag des 25. September 2021 auf dem Hardenbergplatz. Dort sollten an diesem Tag Versammlungen stattfinden, die die Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung thematisierten. Der Kläger wurde von der Polizei angesprochen, die aufgrund eines anonymen Hinweises und der Auswertung von im Internet verfügbaren Informationen davon ausging, dass er sich einige Tage zuvor auf einer Feier mit dem Coronavirus angesteckt haben könnte. Er wurde des Platzes verwiesen. Der Kläger sieht sich in seiner Versammlungsfreiheit verletzt.
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12.08.2022
Militärdienstleistende in der Türkei: Keine Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz
Versorgungsansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) sind auf Soldaten der Bundeswehr und deren Hinterbliebene beschränkt. Dass in einem anderen Staat Wehrdienst geleistet wurde, eröffnet den persönlichen Geltungsbereich nicht schon deshalb, weil der andere Staat, ebenso wie die Bundesrepublik Deutschland, Mitglied der NATO ist.
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12.08.2022
Homeoffice und Grenzpendler: Bundesregierung hat keine Zahlen
Die Bundesregierung hat keine Informationen darüber, wie viele der mit Wohnsitz in Deutschland in andere Staaten pendelnden Arbeitnehmer beziehungsweise wie viele Personen mit Wohnsitz im angrenzenden Ausland mit inländischen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Homeoffice-Regelung in Anspruch genommen haben. Das geht auf eine Antwort der Bundesregierung (20/3006) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (20/2797) hervor.
Grenzgänger sind Beschäftigte, die in einem Land leben und in einem Nachbarland ihr wesentliches Einkommen erzielen, ohne dort einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben.
Vor der Corona-Pandemie arbeiteten mehr als 282.000 deutsche Grenzgängerinnen und Grenzgänger in unseren Nachbarstaaten. Davon arbeiteten 13.800 Pendler in Dänemark, 39.500 in den Niederlanden, 3.400 in Belgien, 52.200 in Luxemburg, 62.200 in der Schweiz und 59.500 in Österreich. 174.000 Personen mit Wohnsitz im angrenzenden Ausland arbeiteten 2020 in Deutschland, so die Angaben in der Kleinen Anfrage der CDU/CSU-Fraktion.
Bundestag, hib-Meldung 407/2022vom 11.08.2022
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11.08.2022
Inflationsausgleichsgesetz: Eckpunkte vorgestellt
Um die mit der kalten Progression verbundenen schleichenden Steuererhöhungen zu dämpfen, hat Bundesfinanzminister Christian Lindner Eckpunkte für ein Inflationsausgleichsgesetz vorgestellt. Es sieht vor, für rund 48 Millionen Bürgerinnen und Bürger die Steuerlast an die Inflation anzupassen, um so Mehrbelastungen zu vermeiden. Zudem sollen Familien gezielt steuerlich unterstützt werden.
Von den Verbesserungen sollen rund 48 Millionen steuerpflichtige Bürgerinnen und Bürger profitieren – Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Rentnerinnen und Rentner, Selbstständige sowie Unternehmerinnen und Unternehmer. Bewusst ausgenommen davon seien jedoch besonders hohe Einkommen, für die der sogenannte Reichensteuersatz von 45 Prozent greift, schreibt das Bundesfinanzministerium (BMF).
Mit den Änderungen sollen nicht nur steuerliche Mehrbelastungen vermieden werden, sondern für zahlreiche Menschen bedeuten sie auch weniger Verwaltungsaufwand: Für mehr als 270.00 Bürgerinnen und Bürger soll damit auch die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung wegfallen. Das würde unter anderem rund 75.000 Rentnerinnen und Rentner betreffen.
Die Eckpunkte für ein Inflationsausgleichsgesetz sehen im Einzelnen insbesondere folgende Änderungen vor:
Höherer Grundfreibetrag:
Zum 1. Januar 2023 ist eine Anhebung um 285 Euro auf 10.632 Euro vorgesehen.
Für 2024 ist eine weitere Anhebung um 300 Euro auf 10.932 Euro vorgeschlagen.
Kalte Progression ausgleichen:
Die sogenannten Tarifeckwerte werden entsprechend der erwarteten Inflation nach rechts verschoben. Das heißt, der Spitzensteuersatz soll 2023 bei 61.972 statt bisher 58.597 Euro greifen, 2024 soll er ab 63.515 Euro beginnen.
So sollen trotz steigender Inflation höhere Einkommen auch tatsächlich bei den Bürgerinnen und Bürgern ankommen und der Effekt der kalten Progression werde somit ausgeglichen. Besonders hohe Einkommen (sogenannter Reichensteuersatz) ab 277.836 Euro seien ausdrücklich von dieser Anpassung ausgenommen.
Im Durchschnitt sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dadurch im nächsten Jahr 193 Euro mehr netto haben als in diesem Jahr, wenn sich ihr Einkommen nicht ändert.
Unterstützung von Familien:
Der Kinderfreibetrag soll schrittweise für jeden Elternteil von 2022 bis 2024 um insgesamt 264 Euro erhöht werden, bis er zum 1. Januar 2024 bei 2.994 Euro liegt.
Das Kindergeld soll in den Jahren 2023 bis 2024 schrittweise erhöht werden: Ab dem 1. Januar 2024 beträgt es monatlich für das erste, zweite und dritte Kind einheitlich 233 Euro, für das vierte und jedes weitere Kind 250 Euro. Die Erhöhung des Kindergeldes gilt auch für einkommensschwache Familien, welche keine Einkommensteuer zahlen.
Anhebung des Unterhalthöchstbetrags:
Der Unterhalthöchstbetrag für 2022 soll von 9.984 Euro auf 10.347 Euro angehoben werden. So können mehr Kosten, die etwa für Berufsausbildung oder Unterhalt für eine unterhaltberechtigte Person anfallen, steuerlich geltend gemacht werden. Zukünftige Anpassungen sollen automatisiert werden.
Bei den Eckpunkten für ein Inflationsausgleichsgesetz wurden die Daten der Frühjahrsprojektion der Bundesregierung zu Grunde gelegt. Wenn der Progressionsbericht beziehungsweise die Daten der Herbstprojektion vorliegen, ist eine Anpassung im parlamentarischen Verfahren für ein Inflationsausgleichsgesetz möglich.
Hier finden Sie das vollständige Eckpunktepapier für ein Inflationsausgleichsgesetz [pdf] als Download.
BMF, Mitteilung vom 10.8.
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11.08.2022
Wohnsitz im Ausland: Informationen zum Kindergeld
Kindergeld kann auch über Ländergrenzen hinweg gezahlt werden, zum Beispiel an Deutsche im Ausland. Darauf weist die Arbeitsagentur hin.
Um als deutsche Staatsbürgerin beziehungsweise deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz im Ausland Anspruch auf deutsches Kindergeld zu haben, müssen Sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Sie sind in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig oder werden entsprechend behandelt. Unbeschränkt steuerpflichtig bedeutet, dass Sie in Deutschland sämtliche Einkünfte versteuern müssen.
Sie sind in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig, aber sozialversicherungspflichtig angestellt.
Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt zum Kindergeld in grenzüberschreitenden Fällen.
arbeitsagentur.de
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11.08.2022
Dresden: Tag des Zolls am 4. September 2022
Der Zoll lädt am 4. September ein zum „Tag des Zolls“ auf dem Außengelände an der JOYNEXT Arena im Sportpark Ostra Dresden.
Die ganze Bandbreite der vielfältigen und spannenden Aufgaben der Zollverwaltung werde in unterschiedlichen Themenzelten anschaulich dargestellt und erklärt, kündigt der Zoll an.
Besondere Highlights seien Aktionen der Spezialeinheiten und der Zollhunde, die Biathlon-Laserschießanlage des Zoll Ski Teams sowie Auktionen von Pfandsachen.
Wer Interesse an einer Ausbildung oder einem dualen Studium beim Zoll habe, erhalte dazu alle Informationen beim Ausbildungstand.
Informationen und Hinweise zu Anfahrt, Parkmöglichkeiten und Festgelände finden Sie hier auf der Internetseite der Veranstaltung.
zoll.de
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11.08.2022
Kalte Progression: Fragen und Antworten des BMF
In einfacheren Worten: Der Begriff der „kalten Progression“ bezeichnet eine Art schleichende Steuererhöhung, wenn eine Gehaltserhöhung komplett durch die Inflation aufgefressen wird, aber dennoch zu einer höheren Besteuerung führt. Ergebnis: Obwohl das Gehalt gestiegen ist, hat man real weniger Geld in der Tasche.
Die hohe Inflation, also die Teuerung, belastet einerseits Bürgerinnen und Bürger und führt bei inflationsbedingten Lohnerhöhungen andererseits zu höheren Einnahmen bei der Einkommensteuer (sogenannte „kalte Progression“).
Auf solche inflationsbedingten Mehrbelastungen will das Bundesfinanzministerium verzichten, indem es für rund 48 Mio. Bürgerinnen und Bürger – Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Rentnerinnen und Rentner, Selbstständige sowie selbst haftende Unternehmerinnen und Unternehmer – die Steuerlast an die Inflation anpassen.
Was ist die kalte Progression? Worum geht es bei ihrem Ausgleich? Und wer profitiert wie davon? In diesen FAQ beantwortet das Bundesfinanzministerium die wichtigsten Fragen rund um die kalte Progression.
bundesfinanzministerium.de
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11.08.2022
Rentenwert (Ost): Sonderregelungen auch im Jahr 2019 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
Das Sächsische Landessozialgericht hat entschieden, dass die gesetzlichen Regelungen, die für rentenrechtliche Zeiten im Beitrittsgebiet einen besonderen Rentenwert vorsehen, weiter verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Der Kläger ist Rentner und rügte die Sonderbewertungsvorschriften für das Beitrittsgebiet, die u. a. einen Rentenwert (Ost) vorsehen.
Der aktuelle Rentenwert ist der Bestandteil der Rentenformel, der das Rentenniveau dynamisch in der Nähe des Entgelts der beitragszahlenden aktiven Versicherten hält. Er wird zum 1. Juli jeden Jahres u.a. in Abhängigkeit von der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter angepasst. Für rentenrechtliche Zeiten im Beitrittsgebiet tritt an die Stelle des aktuellen Rentenwerts (zum 1. Juli 2019 33,05 Euro) der „aktuelle Rentenwert (Ost)“, der ab dem 1. Juli 2019 96,5 % des aktuellen Rentenwerts betrug (31,89 Euro).
Das Bundessozialgericht hatte im Jahr 2006 festgestellt, dass die Sonderregelungen für das Beitrittsgebiet nicht verfassungswidrig sind (Urteil vom 14.03.2006, Az. B 4 RA 41/04 R). Es hat dabei berücksichtigt, dass für die Finanzierung der Rentenversicherung die – im Beitrittsgebiet niedrigeren – Roherträge der Wirtschaftsunternehmen entscheidend sind. Die gesetzlichen Unterschiede sind auf die besondere Ausnahmesituation nach der Wiedervereinigung und der damit auch im Bereich der Rentenversicherung zu bewältigenden Gesamtaufgaben des Staates zurückzuführen und bis zur Herstellung einheitlicher Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gerechtfertigt.
Der 4. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts hat im aktuellen Verfahren festgestellt, dass jedenfalls im Jahr 2019 einheitliche Einkommensverhältnisse im Beitrittsgebiet noch nicht hergestellt sind. Nach dem Jahresbericht der Bundesregierung zum Stand der Deutschen Einheit 2019 ist die Wirtschaftskraft Ostdeutschlands von 43 % im Jahr 1990 auf 75 % des westdeutschen Niveaus im Jahr 2018 gestiegen. Damit ist nach wie vor ein relevanter Abstand festzustellen, der die Ungleichbehandlung (noch) rechtfertigt. Der Gesetzgeber hat aber auch auf die fortschreitende Annäherung und den Zeitablauf seit der Wiedervereinigung reagiert und die Rentenwerte Ost schrittweise an die Rentenwerte West angeglichen. Zum Juli 2024 wird schließlich der aktuelle Rentenwert für alle Renten an die Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) treten.
LSG Sachsen, Pressemitteilung vom 08.08.2022 zum Urteil L 4 R 284/20 KN vom 10.05.2022
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11.08.2022
Schmerzensgeld: Fahrradsturz nach Ausweichmanöver
Wegen eines Fahrradsturzes erhält ein Mann aus dem Landkreis Osnabrück jetzt Schmerzensgeld in Höhe von 6.300 Euro und Schadensersatz in Höhe von rund 250 Euro.
Der 72-jährige Kläger war mit seinem Pedelec in einer Gemeinde im Landkreis Osnabrück unterwegs. Der Beklagte hielt sich am Straßenrand auf und rief seinen Hund, der sich auf der anderen Straßenseite befand. Der Hund des Beklagten lief daraufhin auf die Straße und auf den Kläger zu. Dieser hielt an und kam dabei zu Fall und verletzte sich. Er brach sich das Schlüsselbein und musste an der Schulter operiert werden. Darüber hinaus verlor er die Greiffunktion der rechten Hand, die allerdings vor dem Sturz bereits beeinträchtigt war. Er verklagte den Hundebesitzer.
Das Landgericht Osnabrück urteilte, dass ein Fahrradfahrer zwar grundsätzlich in der Lage sein müsse, sein Pedelec abzubremsen, einem Hindernis auszuweichen oder sicher abzusteigen. Die unzulängliche Reaktion des Klägers wiege allerdings angesichts der durch den Hund ausgelösten Reaktion nicht so schwer, dass der Pedelec-Fahrer allein für den Unfall verantwortlich zu machen sei. Das Verhalten des Hundes sei für den Unfall kausal geworden, es habe sich hierin eine typische Tiergefahr realisiert. Dies führe zu einer hälftigen Haftung.
Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat die Berufung des Hundehalters gegen diese Entscheidung zurückgewiesen. Das Landgericht habe fehlerfrei eine hälftige Haftung angenommen, so der Senat.
Die Senatsentscheidung ist rechtskräftig.
OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 04.08.2022 zum Beschluss 13 U 199/21 vom 10.05.2022 (rkr)
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11.08.2022
Ärztliches Aufklärungsgespräch erst kurz vor OP: Kommt zu spät
Die Einwilligung eines Patienten in einen ärztlichen Eingriff ist nur dann wirksam, wenn der Arzt zuvor verständlich und ausführlich über die Risiken der Operation aufgeklärt hat. Die Aufklärung muss auch so frühzeitig sein, dass dem Patienten für die Entscheidung genügend Bedenkzeit verbleibt. Ein Aufklärungsgespräch erst am Tag der Operation oder sogar erst während der OP-Vorbereitung ist wegen des bestehenden Zeitdrucks grundsätzlich verspätet. Als Folge dessen ist die durchgeführte Operation rechtswidrig. Das Landgericht (LG) Frankenthal hat in einem solchen Fall einer Frau jetzt ein Schmerzensgeld von 10.000 Euro zugesprochen.
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10.08.2022
Haushaltsentwurf 2023: Ausgaben in Höhe von 445,2 Milliarden Euro vorgesehen
Die Bundesregierung hat dem Bundestag den Entwurf für den Bundeshaushalt 2023 (20/3100) zugeleitet. Der am 1. Juli 2022 vom Kabinett beschlossene Entwurf sieht im kommenden Jahr Ausgaben in Höhe von 445,2 Milliarden Euro vor. Das sind rund 50,6 Milliarden Euro oder 10,2 Prozent weniger als in diesem Jahr.
Die Neuverschuldung für 2023 wird in dem Entwurf mit 17,2 Milliarden Euro ausgewiesen, in diesem Jahr sind es im Soll 138,9 Milliarden Euro. Eine Ausnahme von der Schuldenobergrenze, die jeweils von 2020 bis 2022 in Anspruch genommen wurde, ist in dem Entwurf nicht vorgesehen.
Die Steuereinnahmen sind mit 362,3 Milliarden Euro veranschlagt und fallen um 10,3 Prozent höher aus als das Soll in diesem Jahr (328,4 Milliarden Euro). Als Verwaltungseinnahmen sind im Entwurf 19,3 Milliarden Euro ausgewiesen, das Soll für 2022 liegt bei 17,7 Milliarden Euro. Die Münzeinnahmen liegen mit 215 Millionen Euro 52 Millionen Euro über dem Soll für 2022. Aus der in den Vor-Corona-Jahren gebildeten Rücklage sollen 2023 40,5 Milliarden Euro entnommen werden, in diesem Jahr sind es 0,5 Milliarden Euro.
Als Investitionen sind 58,4 Milliarden Euro ausgewiesen (2022: 51,5 Milliarden Euro). Darin sind laut Bundesregierung Darlehen in Höhe von 7,3 Milliarden Euro an den RST-Trust des IWF (6,3 Milliarden Euro) und den Gesundheitsfonds (eine Milliarde Euro) enthalten, die haushaltsrechtlich als Investitionen zu buchen sind.
Die Personalausgaben sollen um 1,3 Milliarden Euro auf 38.7 Milliarden Euro steigen. Für sächliche Verwaltungsausgaben sind rund 21 Milliarden Euro und damit 1,5 Milliarden Euro weniger als für 2022 veranschlagt. Die Ausgaben für militärische Beschaffung soll um 1,7 Milliarden Euro auf 18,7 Milliarden Euro sinken, Ausgaben des Sondervermögen Bundeswehr sind darin nicht enthalten.
Für den Schuldendienst sind deutlich höhere Ausgaben eingeplant: Sie sollen 2023 bei 29,5 Milliarden Euro liegen (2022: 16,2 Milliarden Euro). Deutlich weniger soll für Zuschüsse und Zuweisungen verausgabt werden. Der Entwurf sieht 2023 hierfür 282,6 Milliarden Euro vor gegenüber 354,2 Milliarden Euro in diesem Jahr. Für die kommenden Haushaltsjahre sollen laut Entwurf Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von insgesamt 100,8 Milliarden Euro ausgebracht werden.
Der größte Einzeletat soll laut Entwurf wie üblich der Einzelplan des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sein. Für 2023 sind Ausgaben in Höhe von 163,3 Milliarden Euro eingeplant, das sind 2,2 Milliarden Euro mehr als in diesem Jahr. Der zweitgrößte Einzelplan des Bundesministeriums der Verteidigung soll mit 50,1 Milliarden Euro im Entwurf um rund 300 Millionen Euro sinken. Deutlich geringer soll der Einzelplan des Bundesgesundheitsministeriums ausfallen: Lag das Soll für 2022 noch bei 64,4 Milliarden Euro, sind für 2023 Ausgaben in Höhe von 22,1 Milliarden Euro vorgesehen.
Die erste Lesung des Haushaltsentwurfes ist für die erste Sitzungswoche im September (5. bis 9. September 2022) vorgesehen.
Bundestag, hib-Meldung 399/2022 vom 08.08.2022
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10.08.2022
Bankenprivileg nach § 19 GewStDV: Streitjahre 2009 und 2010
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass es bei Anwendung des sog. Bankenprivilegs der Zuordnung einer Darlehensforderung zu den Aktiva aus Bankgeschäften i. S. d. § 19 Abs. 2 GewStDV entgegensteht, wenn der Darlehensnehmer an den Darlehensgeber Zins- oder Tilgungsleistungen nur dann zu erbringen hat, wenn er zuvor einen anderen Gläubiger vollständig und endgültig befriedigt hat.
Die Klägerin war eine Kapitalgesellschaft, die als Teil einer Unternehmensgruppe Darlehen an anderer Gruppenunternehmen ausreichte und sich teilweise aus Eigenkapital und teilweise dadurch finanzierte, dass sie ihrerseits Darlehen bei Banken und anderen Gruppenunternehmen aufnahm. Eine Tochtergesellschaft der Klägerin nahm ein syndiziertes Bankdarlehen und zusätzlich ein Darlehen bei der Klägerin auf. Die Klägerin konnte nach einer auf Verlangen der Konsortialbanken in den Darlehensvertrag aufgenommenen Regelung von der Tochtergesellschaft keinerlei Zahlungen vereinnahmen, bevor die Konsortialbanken vollständig befriedigt waren.
In den Streitjahren 2009 und 2010 galt noch die alte Fassung von § 19 Abs. 1 GewStDV, welche Konzernfinanzierungsgesellschaften nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 KWG nicht aus dem Anwendungsbereich des Bankenprivilegs ausschloss. Das Urteil des Finanzgerichts befasst sich u. a. auch mit den Fragen, ob die Anwendung des Bankenprivilegs einen bestimmten Mindestanteil von Fremdkapital an den gesamten zur Finanzierung der Darlehensvergabe verwendeten Mitteln erfordert, ob die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht der Zuordnung von Gesellschafterdarlehen zu den Aktiva aus Bankgeschäften entgegensteht und wie die vom Bundesfinanzhof aufgestellte Voraussetzung auszulegen ist, wonach es sich um ein im Wesentlichen am Geld- und Kreditverkehr und damit an den eigentlichen Bankgeschäften ausgerichtetes Unternehmen handeln muss.
FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung 05/2022 vom 9.8.2022 zu Urteil vom 28.06.2022, Az. 4 K 4039/20
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10.08.2022
Bundesfinanzministerium: Tag der offenen Tür
Am 20. und 21. August 2022 lädt das Bundesfinanzministerium von 11 Uhr bis 17 Uhr unter dem Motto „Entdecken, was zählt“ herzlich zum Tag der offenen Tür ein.
Nachdem er in den vergangenen beiden Jahren aufgrund der Corona-Pandemie nicht vor Ort stattfinden konnte, freue man sich umso mehr, wieder Besucher im Garten des Bundesfinanzministeriums willkommen heißen zu dürfen, teilt das BMF mit.
Die Besucher erwartet an beiden Tagen ein vielfältiges und abwechslungsreiches Programm – und noch viel mehr:
In der großen Themenausstellung stellt das BMF seine Arbeit vor und die Ziele, die es erreichen möchte. Dabei sind alle Gäste dazu eingeladen, mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BMF ins Gespräch zu kommen.
Auf der „Insel der Bewerberinnen und Bewerber“ stellt sich das BMF als Arbeitgeber vor und bietet die Möglichkeit, in einem persönlichen Gespräch mehr über den beruflichen Einstieg und die Ausbildung im Bundesministerium der Finanzen zu erfahren.
Bei einer Hausführung können die Besucher das Detlev-Rohwedder-Haus mit seiner wechselhaften Geschichte erleben. Jeweils um 16.00 Uhr wird die Hausführung in Gebärdensprache übersetzt.
Außerdem gibt es ein kulinarisches Grill-Angebot und eine „Chillout Area“ mit DJ-Musik, Kaffee und Kuchen oder einem kühlen Getränk.
Im Kinderzelt können die kleinen Gäste spielen, malen, basteln oder sich schminken lassen. Zauberer, Clowns und DIE MAUS sorgen für Unterhaltung.
Mehr Informationen und das komplette Programm finden Sie auf der Internetseite des BMF zum Tag der offenen Tür.
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10.08.2022
Höherer Grundfreibetrag, mehr Kindergeld: Lindner plant offenbar weitere Entlastungen
Das Finanzministerium plant 2023 Entlastungen im Umfang von 10,1 Milliarden Euro und im Jahr darauf von weiteren vier Milliarden. Das berichtet tagesschau.de unter Berufung auf den „Spiegel“. Kernpunkte sollen ein höherer Grundfreibetrag und mehr Kindergeld sein.
Der Grundfreibetrag soll von derzeit 10.348 Euro auf 10.633 Euro im nächsten Jahr und 10.933 Euro im übernächsten steigen. Der Spitzensteuersatz, der bislang ab einem Einkommen von 58.597 Euro gezahlt werden muss, soll 2023 erst ab 61.972 Euro greifen, 2024 dann ab 63.521 Euro.
Das Kindergeld soll vom nächsten Jahr an für die ersten drei Kinder auf jeweils 227 Euro steigen, ab dem vierten Kind ändert sich nichts. Im übernächsten Jahr soll es für die Kinder eins bis drei nochmals sechs Euro mehr geben.
Nicht in vollem Umfang profitieren sollen die höchsten Einkommen, auf die der sogenannte Reichensteuersatz von 45 Prozent gezahlt werden muss: Die Einkommensgrenze von 277.826 Euro soll nicht erhöht werden.
Das Finanzministerium habe dem ARD-Hauptstadtstudio bestätigt, das Bundesfinanzminister Lindner Einzelheiten zu den Entlastungsplänen zeitnah präsentieren wolle.
Tagesschau.de vom 8.8.2022
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10.08.2022
Dieselskandal: Zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen
Wer ein möglicherweise vom Dieselskandal betroffenes Kraftfahrzeug erworben hat, hätte spätestens bis Ende 2016 prüfen müssen, ob sein Fahrzeug tatsächlich betroffen ist. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Zusammenhang mit der Frage nach der Verjährung möglicher Ansprüche des Käufers gegen die Volkswagen AG entschieden.
Die Klägerin nahm die beklagte VW AG wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in ihrem Fahrzeug Audi Q5 2.0 TDI, das im Dezember 2011 bei einem Autohändler als Neuwagen zum Preis von 54.000 Euro erworben worden war, auf Schadenersatz in Anspruch. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet. Der Motor enthielt eine Steuerungssoftware, durch die auf dem Prüfstand beim Durchfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus geringere Stickoxidwerte erzielt wurden als im realen Fahrbetrieb.
Am 22.09.2015 veröffentlichte die Beklagte eine Ad-hoc-Mitteilung, wonach Fahrzeuge mit Dieselmotoren des Typs EA 189 im Gesamtvolumen von weltweit elf Millionen Stück auffällig seien. In der Folge wurde über die Thematik in den Medien umfangreich berichtet und diese allgemein als "Abgas-" beziehungsweise "Dieselskandal" bezeichnet. Auch über die Betroffenheit anderer Konzernmarken wie Audi wurde von Anfang an berichtet. Am 25.09.2015 gab die Beklagte öffentlich bekannt, dass an einer technischen Lösung gearbeitet werde. Am 29.09.2015 informierte sie darüber, dass sie einen Aktionsplan erarbeitet habe, nach dem den Behörden Maßnahmen vorgeschlagen, Kunden informiert und eine Webseite zur individuellen Überprüfung erstellt würden. Anfang Oktober 2015 schaltete die Beklagte eine Webseite frei, auf der jedermann unter Eingabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ermitteln konnte, ob das Fahrzeug mit einem vom Dieselskandal betroffenen Motor ausgestattet war. Hierüber informierte die Beklagte mit Pressemitteilung vom 02.10.2015, worüber in den Medien berichtet wurde. Daneben bestand die Möglichkeit, sich telefonisch oder schriftlich bei der Beklagten zu informieren, ob in einem konkreten Pkw die Software verbaut ist. Im Dezember 2015 gab die Beklagte das Ziel aus, die Erfüllung der Abgasnormen ohne Beeinträchtigung der Motorleistung, des Verbrauchs und der Fahrleistungen zu erreichen. Kunden wurden gebeten, vor aktiver Kontaktaufnahme zu einem Volkswagen-Partnerbetrieb weitere schriftliche Informationen abzuwarten.
Mit ihrer 2020 eingereichten Klage hat die Klägerin die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zahlung von Prozesszinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten verlangt. Sie behauptet, erst durch ein Schreiben der Audi AG im Januar 2017 von der Betroffenheit ihres Fahrzeugs vom Abgasskandal erfahren zu haben. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Die Klage hatte in den Vorinstanzen weitgehend Erfolg. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, ein Anspruch der Klägerin auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung sei nicht verjährt. Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der BGH hat die Klage insgesamt abgewiesen.
Der von der Klägerin geltend gemachte Schadenersatzanspruch nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sei verjährt. Rechtsfehlerhaft habe das Berufungsgericht angenommen, die Klägerin habe die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit im Sinne von § 199 Absatz 1 Nr. 2 Fall 2 BGB erst im Jahr 2017 erlangt. Grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin von der Betroffenheit ihres Fahrzeugs habe vielmehr schon bis Ende 2016 vorgelegen. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB habe daher mit Schluss des Jahres 2016 begonnen und habe durch die 2020 erhobene Klage nicht mehr gehemmt werden können.
Ausgehend von ihrer – außer Streit stehenden – allgemeinen Kenntnis vom Dieselskandal habe die Klägerin spätestens bis Ende 2016 Veranlassung gehabt, die Betroffenheit ihres Fahrzeugs zu ermitteln. Dass sie nach einer allgemeinen Ankündigung der Beklagten, die Kunden zu informieren, kein Anschreiben im Jahr 2016 bekommen haben will, und Kunden Ende 2015 noch gebeten wurden, vor aktiver Kontaktaufnahme zu einem Volkswagen-Partnerbetrieb weitere schriftliche Informationen abzuwarten, habe kein zeitlich unbegrenztes berechtigtes Vertrauen der Klägerin darauf begründet, ihr Fahrzeug sei nicht betroffen. Angesichts der Länge des seit Bekanntwerden des Dieselskandals verstrichenen Zeitraums bestand für die Klägerin nach Ansicht des BGH spätestens bis Ende 2016 Anlass, diese Betroffenheit selbst zu recherchieren. Dies nicht getan zu haben, bewertete der BGH als grob fahrlässig.
Das Berufungsurteil sei auch nicht aus anderen Gründen richtig. Soweit die Klägerin in der Revisionsverhandlung auf hilfsweises Vorbringen betreffend einen Anspruch auf Restschadenersatz nach § 852 Satz 1 BGB Bezug genommen hat, folge auch hieraus keine Haftung der Beklagten. Ein solcher Anspruch setze in Fällen der vorliegenden Art jedenfalls voraus, dass die Beklagte im Verhältnis zum Geschädigten etwas aus dem Fahrzeugverkauf an diesen erlangt hat. Eine solche Vermögensverschiebung im Sinne des § 852 Satz 1 BGB sei im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu verneinen.
In der vorliegenden Konstellation des Erwerbs eines von einer Tochtergesellschaft der Beklagten hergestellten und in den Verkehr gebrachten Fahrzeugs, das mit einem von der Beklagten hergestellten und mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Motor ausgestattet ist, scheide ein Anspruch des Geschädigten nach § 852 Satz 1 BGB gegen die Beklagte regelmäßig auch dann aus, wenn der Geschädigte das Fahrzeug als Neuwagen erworben hat. Denn in diesen Fällen habe die Beklagte einen wirtschaftlichen Vorteil allenfalls im Zusammenhang mit der Herstellung und Veräußerung des Motors erlangt und nicht durch das spätere Inverkehrbringen des nicht von ihr entwickelten und hergestellten Fahrzeugs, in das der Motor eingebaut wurde. Der schadensauslösende Vertragsschluss über den Fahrzeugerwerb zwischen Geschädigtem und Fahrzeughändler einerseits sowie ein möglicher Vorteil der Beklagten aus der konzerninternen Überlassung des Fahrzeugmotors an den Fahrzeughersteller andererseits beruhten gerade nicht auf derselben – auch nicht nur mittelbaren – Vermögensverschiebung, wie sie der Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB voraussetzt. Dem Motorhersteller, der einen Vorteil bereits mit der Herstellung und Veräußerung des Motors realisiert hat, fließe im Zusammenhang mit dem Abschluss des ungewollten Kaufvertrags und dem hierauf beruhenden Vermögensschaden des geschädigten Fahrzeugerwerbers durch seine (des Motorherstellers) unerlaubte Handlung nichts – mehr – zu.
Auch der Umstand, dass die beklagte Motorherstellerin als Konzernmutter der Fahrzeugherstellerin mit dieser wirtschaftlich verflochten ist, führe zu keiner anderen Beurteilung, so der BGH weiter. Der Umsatzerlös der Tochtergesellschaft aus dem Verkauf eines von ihr hergestellten Fahrzeugs begründe weder unmittelbar noch mittelbar einen damit deckungsgleichen Wertzuwachs des Geschäftsanteils der Muttergesellschaft. Dass nach dem Vortrag der Klägerin zwischen der Beklagten und der Fahrzeugherstellerin ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag besteht, sei ebenfalls unerheblich. Denn insoweit hab die Beklagte allenfalls einen Vorteil im Zusammenhang mit einem etwaigen Gesamtgewinn der Fahrzeugherstellerin im Geschäftsjahr 2011 erzielt, nicht jedoch – worauf es im Rahmen des § 852 Satz 1 BGB entscheidend ankomme – konkret im Zusammenhang mit dem – im Streitfall an den Fahrzeughändler – gezahlten Kaufpreis.
Das angefochtene Urteil habe daher keinen Bestand haben können. Der BGH konnte in der Sache eigenen Angaben zufolge selbst entscheiden, da weitere tatsächliche Feststellungen, die für die jedenfalls Ende 2016 vorliegende grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin von der Betroffenheit ihres Fahrzeugs oder die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 852 Satz 1 BGB bedeutsam sein könnten, weder erforderlich noch zu erwarten waren.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.07.2022, VII ZR 422/21
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10.08.2022
Täuschung über Corona-Impfstatus: Rechtfertigt fristlose Kündigung
Täuscht ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber über seinen Impfstatus durch Vorlage eines falschen Impfnachweises, kann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein. Dies hat das Arbeitsgericht (ArbG) Siegburg entschieden.
Der 46-jährige Kläger war bei der Beklagten seit 2006 als Monteur beschäftigt. Im streitgegenständlichen Zeitraum durfte aufgrund der Gesetzeslage der Betrieb nur von Geimpften, Genesenen oder negativ Getesteten betreten werden. Im November 2021 legte der Kläger negative Tests vor, da er nach seinen Angaben nicht geimpft sei. Nach einer Erkrankung Anfang Dezember legte er plötzlich einen Barcode zum Nachweis einer Impfung vor. Aus diesem ergab sich, dass er bereits im Juli 2021 zum zweiten Mal geimpft worden sei. Eine Erklärung hatte der Kläger für sein Verhalten nicht. Die Beklagte kündigte ihm daraufhin wegen Vorlage eines gefälschten Impfnachweises fristlos. Hiergegen erhob er Kündigungsschutzklage.
Das ArbG Siegburg wies die Klage ab. Die fristlose Kündigung hielt es für gerechtfertigt. Der wichtige Kündigungsgrund lag nach Auffassung des Gerichts darin, dass der Kläger über seinen Impfstatus getäuscht und damit erheblich gegen die sich aus § 241 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch ergebenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Beklagten verstoßen und deren Vertrauen in seine Redlichkeit zerstört habe. Das ArbG ging davon aus, dass der Kläger tatsächlich nicht geimpft sei. Er hätte vortragen müssen, wann er sich wo habe impfen lassen. Stattdessen habe er lediglich ausgeführt, keine Angaben dazu machen zu wollen. Dabei wäre ihm dies angesichts der Daten in seinem Impfpass ohne weiteres möglich gewesen.
Damit sei als unstreitig anzusehen, dass der Kläger nicht geimpft sei. Damit stelle sein Versuch, durch Vorlage eines unrichtigen Impfnachweises seinen Zutritt zum Betrieb zu erwirken, ohne einen tagesaktuell negativen Corona-Test vorlegen zu müssen, eine massive Pflichtverletzung dar.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 23.06.2022, 3 Ca 2171/21
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10.08.2022
Sexualassistenz: Kosten nach schweren Arbeitsunfallverletzungen zu übernehmen
Das Sozialgericht (SG) Hannover hat entschieden, dass die Berufsgenossenschaft die Kosten eines Klägers für seine Sexualassistenz im Rahmen eines persönlichen Budgets zu übernehmen hat.
Der 1983 geborene Kläger erlitt am 27.12.2003 auf dem Heimweg von seiner Berufsausbildungsstätte mit seinem Pkw einen schweren Verkehrsunfall, bei dem sein Fahrzeug in die Fahrerseite getroffen und gegen ein weiteres Fahrzeug geschleudert wurde. Dabei zog sich der Kläger unter anderem eine Subarachnoidalblutung und ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit nachfolgender Ataxie und Sprachstörungen zu. Nach stationärer Erstversorgung erfolgte eine Frührehabilitation mit noch vegetativer Dysregulation, apallischem Syndrom (Wachkoma) und ausgeprägter spastischer Tetraparese (Lähmung aller Extremitäten). Eine weitere stationäre Behandlung mit noch schwerem hirnorganischem Psychosyndrom schloss sich an. Am 15.04.2005 wurde der Kläger nach Hause entlassen mit weiterhin bestehenden hochgradigen Funktionsbeeinträchtigungen und der Hilfebedürftigkeit in allen Alltagsverrichtungen wie An- und Ausziehen, Körperpflege und Nahrungsaufnahme. Der Unfall wurde als Arbeitsunfall anerkannt. Seit dem 16.09.2006 bezieht der Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalls eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 Prozent. Das zuständige Versorgungsamt hat ferner einen Grad der Behinderung von 100 und die Merkzeichen "aG", "G", "H" und "B" festgestellt.
Auf Antrag des Klägers schloss die Berufsgenossenschaft mit ihm einen entsprechenden Budgetvertrag und bewilligte ihm als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ein persönliches Budget für Sexualbegleitung durch zertifizierte Dienstleisterinnen für den Zeitraum März 2016 bis insgesamt Februar 2018. Den Folgeantrag des Klägers auf Gewährung eines weiteren persönlichen Budgets ab März 2018 lehnte die Berufsgenossenschaft ab. Leistungen zur Befriedigung des Sexualtriebs fielen nicht unter den Bereich der Heilbehandlung oder Pflege, weil es sich nicht um die Behandlung einer Krankheit beziehungsweise nicht um Hilfe bei gewöhnlich regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens eines Menschen handele. Es handele sich auch nicht um Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, weil die Befriedigung sexueller Bedürfnisse durch den Einsatz Prostituierter nicht die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft ermögliche oder erleichtere.
Das SG Hannover hat der Klage stattgegeben. Die Leistungen zur sozialen Teilhabe nach § 39 Sozialgesetzbuch VII beschränkten sich nicht darauf, Kontakte zur Außenwelt zu knüpfen oder Hilfsmittel zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens bereitzustellen, sondern sie sollten auch das gestörte seelische Befinden des Behinderten verbessern und sein Selbstbewusstsein stärken. Sexuelle Bedürfnisse zählten zu den grundlegenden menschlichen Bedürfnissen und könnten daher im Rahmen von Teilhabeprozessen auch indirekt eine große Rolle spielen, nämlich für die persönliche Entwicklung und das seelische Befinden. Damit sei eine selbstbestimmte Sexualität Voraussetzung für eine wirksame und gleichberechtigte Teilhabe und soziale Eingliederung des Menschen mit Behinderung.
Sozialgericht Hannover, Urteil vom 11.07.2022, S 58 U 134/18, nicht rechtskräftig
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10.08.2022
Geheimdienstliche Agententätigkeit: Bewährungsstrafe für türkischen Staatsangehörigen
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat einen türkischen Staatsangehörigen aus Nordrhein-Westfalen wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Erwerb und Besitz von Munition zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.
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09.08.2022
Übergewinnsteuer: Beirat legt Stellungnahme vor
Der unabhängige Wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium der Finanzen hat eine Stellungnahme zur Übergewinnsteuer vorgelegt. Der Beirat hat sich vor dem Hintergrund der zuletzt intensiveren politischen Debatte über die Besteuerung vorwiegend krisenbedingter außergewöhnlich hoher Gewinne mit dem Thema befasst und rät in seiner Stellungnahme dringend davon ab, eine sogenannte Übergewinnsteuer einzuführen.
Dabei hat der Rat insbesondere folgende Schlüsselfaktoren identifiziert:
Übergewinne in der Praxis abzugrenzen und auf dieser Grundlage besteuern zu wollen, führt zu willkürlichen Belastungen und Verzerrungen in der Produktionsstruktur, wodurch schädliche Verzerrungswirkungen drohen.
Wirtschaftliche Aktivitäten und die daraus resultierenden Erträge sind grundsätzlich zufälligen Schwankungen ausgesetzt. In diesem zufälligen Auf und Ab wird es unausweichlich Perioden geben, in denen ein „Übergewinn“ entsteht, und Perioden mit „Untergewinn“. Würde der Staat in den Perioden des „Übergewinns“ erwartbar argumentieren, dass dieser ungerechtfertigt sei und steuerlich abgeschöpft werden sollte, dann sänken Investitionsanreize und wohlfahrtssteigernde Aktivitäten unterblieben.
Hinzu kommt, dass rapide steigende Preise und die daraus erwachsenen Gewinnerwartungen Anreize bieten, die Produktionskapazitäten gerade dort auszubauen, wo die Knappheiten besonders groß sind. Solche Anpassungen sind aus volkswirtschaftlicher Sicht in hohem Maße wünschenswert, weil sie die knappen Ressourcen der Ökonomie in die Verwendungen lenken, in denen sie den höchsten Mehrwert erbringen. Eine Übergewinnsteuer, die alle Gewinne, die aus dem höheren Preis resultieren, wegbesteuert, würde genau diese Anreize zur sozial wünschenswerten Kapazitätsausweitung zunichtemachen.
Dieser Effekt wird noch durch die innovationsfeindliche Wirkung verstärkt. Innovationswettläufe generieren typischerweise viele Verlierer und einige wenige Gewinner. Würden Gewinne der Innovationssieger ex post „wegbesteuert“, bestünde ex ante kein Anreiz mehr, sich an produktiven Innovationswettläufen zu beteiligen.
Das Vertrauen ins Steuersystem basiert auf dessen Regelgebundenheit. Besteuert wird, wer ein positives Einkommen bzw. Gewinne erzielt. In welchen Sektoren, mit welchen Produkten und in welchen Phasen des Weltgeschehens Gewinne erzielt werden, spielt für die Höhe der Besteuerung keine Rolle. Eine ad hoc-Besteuerung einzelner Aktivitäten würde viel von diesem lange gewachsenen Vertrauen zerstören.
Die aktuelle Stellungnahme des Wissenschaftlichen Beirats zur Übergewinnsteuer wird in der Schriftenreihe des Bundesministeriums der Finanzen veröffentlicht und kann hier als PDF-Dokument heruntergeladen werden.
Bundesfinanzministerium, Pressemitteilung vom 5.8.2022
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09.08.2022
Minijob: Was Arbeitgeber zur Meldung der Steuer-ID und Steuernummer wissen müssen
Seit diesem Jahr müssen Arbeitgeber ihre Steuernummer und die steuerliche Identifikationsnummer – auch kurz Steuer-ID oder IdNr genannt – ihrer gewerblichen Minijobber im elektronischen Meldeverfahren an die Minijob-Zentrale übermitteln.
Die IdNr ist dabei mit den Entgeltmeldungen an die Minijob-Zentrale zu übermitteln. Dies gilt unabhängig davon, ob Arbeitgeber die Steuer pauschal an die Minijob-Zentrale zahlen oder die individuelle Besteuerung nach der Lohnsteuerklasse über das Finanzamt vornehmen. Die Art der Versteuerung müssen Arbeitgeber in der Datenübermittlung ebenfalls angeben.
Die häufigsten Fragen bezüglich der Meldung der Steuernummer und der IdNr hat die Minijob-Zentrale samt Antworten in diesen FAQ zusammengestellt.
minojob-zentrale.de
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09.08.2022
Gas-Umlage und Mehrwertsteuer: Diese Kosten können entstehen
Zur Abfederung der stark gestiegenen Großhandelspreise für die Bundesregierung eine zusätzliche Gas-Umlage ein, die von allen Gaskunden bezahlt werden muss. Mit Hilfe dieser Gas-Umlage (auch: EnSiG-Umlage) sollen die Gasimporteure entlastet werden, die durch die reduzierten Gasliefermengen aus Russland unter Druck geraten.
Das Vergleichsportal Verivox hat ausgerechnet, welche Kosten auf Verbraucher zukommen könnten.
Die EnSiG-Umlage wird am 1. Oktober 2022 eingeführt und soll bis zum April 2024 gelten. Ihre genaue Höhe wird am 15. August 2022 veröffentlicht. Sie soll im Bereich von 1,5 Cent/kWh und 5 Cent/kWh liegen.
Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer können dadurch folgende Kosten entstehen:
Für einen Single-Haushalt mit einem Jahresverbrauch von 5.000 kWh Gas pro Jahr liegen die Mehrkosten zwischen 89 Euro und 298 Euro.
In einem Paar-Haushalt mit einem jährlichen Jahresverbrauch von 12.000 kWh liegen die zusätzlichen Kosten zwischen 214 und 714 Euro.
Bei einem Haushalt mit Einfamilienhaus und einem Jahresverbrauch von 20.000 kWh betragen die Mehrkosten durch die Gas-Umlage zwischen 357 und 1.190 Euro.
Hintergrund:
Die gesetzliche Grundlage der Gas-Umlage ist § 26 des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG). Unternehmen, die durch die reduzierten Gas-Importe Verluste erleiden, erhalten über eine „saldierte Preisanpassung“ finanzierte finanziellen Ausgleich. So soll vermieden werden, dass die Gasimporteure zahlungsunfähig werden und es zu weiteren Lieferausfällen kommt. Denn dadurch könnte es zu vielen weiteren Insolvenzen von Gasversorgern kommen und die gesamte Gas-Lieferkette wäre bedroht.
Verivox.de
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09.08.2022
Rente: VdK fordert Vollbesteuerung erst ab 2070
Steuerzahler sollen ihre Rentenbeiträge ab dem kommenden Jahr voll absetzen können – das sehen neue Pläne des Bundesfinanzministers Christian Lindner vor.
Nach Berechnungen des Finanzministeriums werden die betroffenen Bürgerinnen und Bürger dadurch 2023 um rund 3,2 Milliarden Euro entlastet. Im Jahr 2024 geht es demnach noch um 1,76 Milliarden Euro.
VdK-Präsidentin Verena Bentele erklärt dazu: „Die Pläne des Bundesfinanzministers Christian Lindners sind noch nicht zu Ende gedacht. Uns fehlt nach wie vor, dass eine Doppelbesteuerung in der Übergangsphase der Rentenbesteuerung, wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert, verhindert wird. Gerade in Zeiten mit hohen Inflationsraten begrüßen wir zwar die Vorziehung der Beitragsfreistellung von 2025 auf 2023 um zwei Jahre. Problematisch an Lindners Plänen bleibt, dass alleine durch diese Maßnahme künftige Fälle von Doppelbesteuerungen nicht komplett ausgeschlossen sind. Nach der aktuellen gesetzlichen Regelung beginnt die Vollbesteuerung der Renten im Jahr 2040. Wir fordern, dass die Vollbesteuerung der Renten erst ab dem Jahr 2070 greift, um Fälle von Doppelbesteuerung zu verhindern.“
VdK, Mitteilung vom 5.8.2022
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09.08.2022
Sorgerechtsstreit: Zum zuständigen Gericht bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in einen Drittstaat
Ein Gericht eines EU-Mitgliedstaats behält die nach der Brüssel-IIa-Verordnung bestehende Zuständigkeit in einem das Sorgerecht betreffenden Rechtsstreit nicht, wenn der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes im Lauf des Verfahrens rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Drittstaats verlegt worden ist, der Vertragspartei des Haager Übereinkommens von 1996 ist. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden.
Im Jahr 2011 brachte einer Mutter in Schweden ein Kind zur Welt, für das sie seit seiner Geburt das alleinige Sorgerecht innehatte. Bis Oktober 2019 lebte das Kind durchgängig in Schweden. Seit Oktober 2019 besucht es ein Internat, das sich im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation befindet. Im Dezember 2019 beantragte der Vater des Kindes vor dem zuständigen erstinstanzlichen schwedischen Gericht, ihm das alleinige Sorgerecht zu übertragen und seinen Wohnsitz in Schweden als gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Die Mutter berief sich auf die Unzuständigkeit des schwedischen Gerichts, weil das Kind seit Oktober 2019 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Russland habe. Das schwedische Gericht wies die von der Mutter geltend gemachte Einrede der Unzuständigkeit zurück, weil zum Zeitpunkt der Antragstellung der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes noch nicht nach Russland verlegt gewesen sei. Das schwedische Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung, dass die schwedischen Gerichte zuständig seien.
Der Oberste Gerichtshof in Schweden, bei dem die Mutter Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts eingelegt hat, möchte vom EuGH wissen, ob die Brüssel-IIa-Verordnung dahin auszulegen ist, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats, bei dem ein die elterliche Verantwortung betreffender Rechtsstreit anhängig ist, seine nach Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung bestehende Zuständigkeit für die Entscheidung über diesen Rechtsstreit behält, wenn der gewöhnliche Aufenthalt des betreffenden Kindes im Lauf des Verfahrens rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Drittstaats verlegt worden ist, der Vertragspartei das Haager Übereinkommens von 1996 ist.
Der EuGH stellt fest, dass für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, nach Artikel 8 Absatz 1 der Brüssel-IIa-Verordnung die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Denn wegen ihrer räumlichen Nähe seien diese Gerichte im Allgemeinen am Besten in der Lage, die zum Wohl des Kindes zu erlassenden Maßnahmen zu beurteilen. In diesem Artikel, der auf den Zeitpunkt der Antragstellung vor dem Gericht des Mitgliedstaats abstellt, komme der Grundsatz der perpetuatio fori zum Ausdruck, der besage, dass dieses Gericht seine Zuständigkeit selbst dann nicht verliert, wenn das betreffende Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Lauf des Verfahrens verlegen sollte. Folglich sei, wenn das betreffende Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet dieses Mitgliedstaats hat, grundsätzlich dieses Gericht für die Entscheidung über die elterliche Verantwortung auch insoweit zuständig, als der Rechtsstreit das Verhältnis zu einem Drittstaat betrifft.
Artikel 61a der Brüssel-IIa-Verordnung sehe jedoch vor, dass im Verhältnis zum Haager Übereinkommen von 1996 diese Verordnung anwendbar ist, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung des zuständigen Gerichts "das betreffende Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat". Also müsse, wenn das Kind zu diesem Zeitpunkt seinen Aufenthalt nicht mehr im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sondern in dem eines Drittstaats hat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung hinter dem Haager Übereinkommen von 1996 zurückstehen. Somit finde dieser keine Anwendung mehr, wenn der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in das Hoheitsgebiet eines Drittstaats, der Vertragspartei das Haager Übereinkommens von 1996 ist, verlegt worden ist, bevor das mit dem Rechtsstreit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung befasste zuständige Gericht eines Mitgliedstaats entschieden hat.
Die in Artikel 61a der Brüssel-IIa-Verordnung vorgenommene Beschränkung der Anwendbarkeit von Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung ab dem Zeitpunkt, zu dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sondern im Hoheitsgebiet eines Drittstaats hat, der Vertragspartei des Haager Übereinkommens von 1996 ist, sei auch mit der Absicht des Unionsgesetzgebers vereinbar, nicht gegen die Vorschriften dieses Übereinkommens zu verstoßen.
Der EuGH kommt daher zu dem Ergebnis, dass Artikel 8 Absatz 1 der Brüssel-IIa Verordnung in Verbindung mit deren Artikel 61a dahin auszulegen ist, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats, bei dem ein die elterliche Verantwortung betreffender Rechtsstreit anhängig ist, die nach diesem Artikel 8 Absatz 1 bestehende Zuständigkeit für die Entscheidung über diesen Rechtsstreit nicht behält, wenn der gewöhnliche Aufenthalt des betreffenden Kindes im Lauf des Verfahrens rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Drittstaats verlegt wird, der Vertragspartei das Haager Übereinkommens von 1996 ist.
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 14.07.2022, C-572/21
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09.08.2022
Urteil wegen Verfüllung einer Tongrube: Ist rechtskräftig
Weil sie eine Tongrube mit hausmüllähnlichen Abfällen befüllt haben, haben sich mehrere Männer strafbar gemacht. Das hat das Landgericht (LG) Stendal entschieden und ist hierin vom Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt worden.
Das LG hat die Angeklagten E. und S. wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen in Tateinheit mit unerlaubtem Betreiben von Anlagen, den Angeklagten K. wegen Beihilfe hierzu schuldig gesprochen. Den Angeklagten R. hat es wegen uneidlicher Falschaussage verurteilt und von der Beihilfe zu den Taten von E. und S. – ebenso wie die Angeklagten M. und Sch. – freigesprochen.
Nach den Urteilsfeststellungen verfüllten die Angeklagten E. und S. als Geschäftsführer und faktischer Geschäftsführer einer GmbH in den Jahren 2005 bis 2008 eine Tongrube in Vehlitz mit etwa 900.000 Tonnen hausmüllähnlicher Abfälle. Der Angeklagte K. unterstützte dies als Angestellter eines Müllentsorgungsunternehmens. Der Angeklagte R., der Geschäftsführer eines an der Verfüllung beteiligten Unternehmens war, sagte vor einem Parlamentarischen Untersuchungsausschuss des Landes Sachsen-Anhalt zu seinem Kenntnisstand über die Art der Abfälle falsch aus. Das LG vermochte sich nicht davon zu überzeugen, dass die freigesprochenen Angeklagten die Genehmigungslage kannten.
Der BGH hat die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten verworfen. Das Urteil des LG Stendal ist damit rechtskräftig.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.07.2022, 6 StR 227/21
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09.08.2022
Suspendierte Bürgermeisterin von Haldensleben: Endgültig aus Beamtenverhältnis entfernt
Der Senat für Landesdisziplinarsachen beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen-Anhalt hat die Berufung der suspendierten Bürgermeisterin von Haldensleben gegen das Urteil der Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht Magdeburg vom 24.11.2020 zurückgewiesen, durch das die Bürgermeisterin wegen schwerer Dienstpflichtverletzungen aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden war. Damit ist die Bürgermeisterin endgültig aus ihrem Amt entfernt.
Auch nach Ansicht des OVG hat die Bürgermeisterin vorsätzlich ein schwerwiegendes einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen, das zu einem endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit führt. Aufgrund dessen sei sie aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Bürgermeisterin habe mehrere schwerwiegende Verfehlungen begangen, von denen die Entfernung beziehungsweise das Entfernenlassen von Unterlagen aus dem Büro der stellvertretenden Bürgermeisterin und das nachfolgende Verschweigen wesentlicher Umstände (vor allem zu deren Aufenthaltsort) sowie die Verletzung der sachlichen Unabhängigkeit des Rechnungsprüfungsamtes gleichermaßen schwer wiegen und gemeinsam – aber auch schon jeweils für sich genommen – eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis indizieren.
Mildernde Umstände erlangen nach Ansicht des OVG vorliegend kein solches Gewicht, dass sie die Schwere des Pflichtenverstoßes aufwiegen. Die Würdigung aller Umstände führe bei prognostischer Beurteilung zu der Bewertung, dass der Dienstherr und die Allgemeinheit der Bürgermeisterin nach dem von ihr begangenen schwerwiegenden Dienstvergehen kein Vertrauen mehr in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen können, weil die von ihr zu verantwortende Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums bei einem Fortbestehen des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen ist.
Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 06.07.2022, 10 L 1/21, rechtskräftig
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08.08.2022
BFH: Verfahrensdauer von Klagen in Steuerberaterprüfungssachen
Die Angemessenheit der Dauer eines Klageverfahrens zur Überprüfung von Ergebnissen der Steuerberaterprüfung ist schon aufgrund der hohen Bedeutung und Grundrechtsrelevanz für den Betroffenen und der besonderen Eilbedürftigkeit einzelfallbezogen zu betrachten. Die für den Regelfall finanzgerichtlicher Klageverfahren geltende Vermutung, dass die Dauer des Verfahrens angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach Klageeingang mit der Bearbeitung beginnt und diese nicht mehr nennenswert unterbricht, ist hier nicht anwendbar.
Wenn der Verfahrensbeteiligte aufgrund einer Sachstandsanfrage eines anderen Verfahrensbeteiligten zunächst die Reaktion des Gerichts abwartet, kann die Verzögerungsrüge im Einzelfall auch mehr als gut sechs Monate zurückwirken.
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08.08.2022
Statistik: 12,9 Millionen Erwerbspersonen erreichen in den nächsten 15 Jahren das gesetzliche Rentenalter
Die Generation der Babyboomer spielt im Zusammenhang mit der Entwicklung des Arbeitskräfteangebots in Deutschland eine große Rolle. In den nächsten 15 Jahren werden die zahlenmäßig stärksten Jahrgänge, geboren zwischen 1957 und 1969, in den Ruhestand gehen. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) aus dem Mikrozensus 2021 werden 12,9 Millionen Erwerbspersonen bis 2036 das Renteneintrittsalter überschritten haben. Dies entspricht knapp 30 % der dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Erwerbspersonen, bezogen auf das Berichtsjahr 2021.
Jüngere Altersgruppen werden ältere zahlenmäßig nicht ersetzen
Betrachtet man die Bevölkerung zwischen 15 und 79 Jahren in 5-Jahres-Altersgruppen, so zeigt sich, dass die älteren Altersgruppen durchgehend mehr Erwerbspersonen umfassen als die jüngeren. Die Erwerbsbeteiligung von 63,6 % bei den 60- bis 64-Jährigen zeigt, dass sich diese Altersgruppe schon in der Übergangsphase in den Ruhestand befindet. Die 50- bis 59-Jährigen waren 2021 noch überwiegend am Arbeitsmarkt aktiv (mit 86 %), das sind 11,3 Millionen Erwerbspersonen. Die beiden Altersgruppen zwischen 40 und 49 Jahren, die 2021 mit je 89 % die höchsten Erwerbsquoten aller Altersgruppen aufwiesen, stellten hingegen 2021 zusammen nur 8,9 Millionen Erwerbspersonen. Auch die noch relativ große Gruppe der 30- bis 34-Jährigen reicht im Umfang der Erwerbspersonen nicht mehr an die älteren der Babyboomer heran.
Die beiden jüngsten Altersgruppen unter 25 Jahren befinden sich teilweise noch in ihrer Bildungsphase. Auszubildende im dualen System, aber auch Studierende, die nebenher arbeiten, werden hier zu den Erwerbstätigen gezählt. Im Jahr 2021 waren unter den 15- bis 19-Jährigen 29 % Erwerbspersonen und 67 % befanden sich ausschließlich in Bildung oder Ausbildung. Von den 20- bis 24-Jährigen standen bereits 71 % dem Arbeitsmarkt zur Verfügung, während 21 % noch allein ihrer Ausbildung nachgingen. Selbst wenn diese beiden Altersgruppen nach Abschluss ihrer Ausbildung vollumfänglich für den Arbeitsmarkt aktiviert werden könnten, so machten sie 2021 gerade 8,4 Millionen Erwerbspersonen aus.
Erwerbsbeteiligung der Frauen noch immer deutlich niedriger als die der Männer
Die Erwerbsbeteiligung von Frauen war 2021 über alle Altersgruppen hinweg merklich geringer als die der Männer. Für die Bevölkerung zwischen 30 und 39 Jahren lag die Erwerbsquote der Frauen rund 11 Prozentpunkte niedriger als die der Männer. Für die Altersgruppen zwischen 40 und unter 65 Jahren lag die Differenz im Schnitt bei etwas über 8 Prozentpunkten. Eine größere Arbeitsmarktpartizipation von Frauen könnte somit zur Aktivierung eines insgesamt größeren Erwerbspersonenpotenzials beitragen.
Methodische Hinweise: Erwerbspersonen setzen sich entsprechend der Definition der Internationalen Arbeitsorganisation aus Erwerbstätigen und Erwerbslosen zusammen. Die Erwerbslosenquote, die den Anteil der Erwerbslosen an den Erwerbspersonen zwischen 15 und 79 Jahren misst, lag 2021 bei 3,6 %. Die Daten basieren auf den Erstergebnissen des Mikrozensus für das Jahr 2021.
Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 330 vom 4.8.2022
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08.08.2022
Kindergeld: Online-Antrag möglich
Kindergeld für ein neugeborenes Kind kann inzwischen online beantragt werden.
Der Onlineantrag kann mittels ELSTER eingereicht werden, Ausdruck und Unterschrift sind dann nicht mehr erforderlich.
Zum Ausfüllen des Antrags wird die steuerliche Identifikationsnummer (Steuer-ID) gebraucht. Diese findet man zum Beispiel im Einkommensteuerbescheid oder auf der Lohnsteuerbescheinigung.
Bei einem Auslandsbezug kann ELSTER aktuell noch nicht genutzt werden.
Die Antragstellung ist möglich auf https://web.arbeitsagentur.de/opal/kgo-antraggeburt-ui/auswahl
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08.08.2022
Steuerschulden: Zoll vollstreckt Forderung in Höhe von mehr als 1,4 Millionen Euro
Das Sachgebiet C beim Hauptzollamt Frankfurt am Main konnte eine Forderung gegen einen in Thailand wohnhaften deutschen Staatsbürger erfolgreich vollstrecken. Dieser schuldete einem nordrhein-westfälischen Finanzamt seit dem Jahr 2019 über 1,4 Millionen Euro Einkommensteuer, Solidaritäts- sowie Säumniszuschläge.
Der Reisende hatte eigenständig 27,3 Kilogramm Gold im Wert von mehr als 1,5 Millionen Euro zur Ausfuhr nach Dubai angemeldet. Er konnte zwar glaubhaft machen, das in seinem Handgepäck mitgeführte Gold legal erworben zu haben und zur Bestreitung seines Lebensunterhalts in Thailand zu benötigen, jedoch ergab eine interne Abfrage die offene Steuerforderung.
Das Gold wurde im Rahmen der Vollstreckung der Forderung des nordrhein-westfälischen Finanzamts zur Sicherung der Begleichung der aktuellen Steuerschuld einbehalten. Sollte der Reisende die offene Steuerforderung binnen sechs Wochen nicht begleichen, wird das sichergestellte Gold zu deren Begleichung verwertet.
Der Zoll erinnert in seiner Pressemitteilung zu diesem Vorfall daran, dass Mitführende, die mit Barmitteln im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr nach Deutschland ein- beziehungsweise aus Deutschland ausreisen, diesen Betrag beim Zoll schriftlich anmelden müssen.
Gleichgestellte Zahlungsmittel wie Gold müssen bei der Einreise nach oder Ausreise aus Deutschland auf Befragung der Zollbediensteten mündlich angezeigt werden.
zoll.de, Pressemitteilung vom 22.7.2022
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08.08.2022
Tarifvertrag Gebäudereinigung: Kein Erschwerniszuschlag wegen medizinischer Gesichtsmaske
Das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (so genannte OP-Maske) auf Anweisung des Arbeitgebers im Zusammenhang mit Corona-Schutzmaßnahmen erfüllt nicht die Voraussetzungen für den Erschwerniszuschlag nach § 10 Nr. 1.2 des Rahmentarifvertrags für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 31.10.2019 (RTV). Dies stellt das Bundesarbeitsgericht (BAG) klar.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Reinigungskraft angestellt. Aufgrund Allgemeinverbindlicherklärung gelten die Regelungen des RTV für das Arbeitsverhältnis der Parteien. Der Kläger trug in der Zeit von August 2020 bis Mai 2021 auf Anweisung der Beklagten, die im Zusammenhang mit Corona-Schutzmaßnahmen erfolgte, bei der Ausführung der Reinigungsarbeiten eine medizinische Gesichtsmaske. Hierfür verlangt er einen tariflichen Erschwerniszuschlag auf der Grundlage von § 10 Nr. 1.2 RTV in Höhe von zehn Prozent seines Stundenlohns. Er meint, auch das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske bei der Arbeit stelle eine Erschwernis dar, die durch den Erschwerniszuschlag abgegolten werden solle. Eine medizinische Gesichtsmaske sei als Teil der persönlichen Schutzausrüstung anzusehen, weil sie auch die Gefahr der eigenen Ansteckung verringere.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Eine medizinische Gesichtsmaske sei keine Atemschutzmaske im Sinne des § 10 Nr. 1.2 RTV, so das BAG. Die tarifliche Bestimmung knüpfe insoweit an die maßgeblichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts an. Danach falle unter den Begriff der Atemschutzmaske nur eine solche Maske, die vorrangig den Eigenschutz bezweckt und zu den so genannten persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) gehört. Das treffe auf medizinische Gesichtsmasken nicht zu. Diese bezweckten einen Fremd-, aber keinen Eigenschutz, der den Anforderungen an eine persönliche Schutzausrüstung im Sinne der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften genügt. Ein Anspruch auf den tariflichen Erschwerniszuschlag nach dem RTV bestehe deshalb beim Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske nicht.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.07.2022, 10 AZR 41/22
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08.08.2022
Tödlicher Verkehrsunfall: Dreieinhalb Jahre Freiheitsstrafe für Raser
Ein Mann, der wegen Fahrens mit überhöhter Geschwindigkeit den Tod von drei Menschen verursacht hat, muss wegen fahrlässiger Tötung in drei Fällen und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs für drei Jahre und sechs Monate ins Gefängnis. Das Landgericht (LG) Frankenthal hat ihm außerdem die Fahrerlaubnis entzogen und seinen Führerschein eingezogen. Die Fahrerlaubnisbehörde wies das Gericht an, vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Das LG sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte an einer unübersichtlichen Stelle mit weit überhöhter Geschwindigkeit gefahren war und damit vorsätzlich den Straßenverkehr gefährdet hatte. Der dadurch allein durch ihn verursachte Unfall habe zum Tod von drei Menschen geführt. Diese schwerwiegenden Folgen habe der Angeklagte jedoch weder vorhergesehen noch gewollt. Der Angeklagte sei somit zwar vorsätzlich zu schnell gefahren, habe den Tod der drei Menschen aber nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig herbeigeführt.
Weiter hat es das LG nicht als erwiesen angesehen, dass der Angeklagte ein so genanntes "Kraftfahrzeugrennen gegen sich selbst" gefahren ist. Zwar habe sich der Angeklagte grob verkehrswidrig und rücksichtslos verhalten. Die Kammervorsitzende sprach hier von "sinnloser Raserei". Für ein "Fahrzeugrennen gegen sich selbst" müsse aber hinzukommen, dass er dabei auch die Absicht hatte, die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erzielen, und zwar über eine nicht ganz unerhebliche Wegstrecke. Darin manifestiere sich der Renncharakter der Fahrt. Dies habe das LG jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen können.
Landgericht Frankenthal (Pfalz), PM vom 08.07.2022
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08.08.2022
Schulpflicht: Kann mit Zwangsgeldern durchgesetzt werden
Die Schulpflicht darf mit Zwangsgeldern durchgesetzt werden. Dies zeigen mehrere Eilbeschlüsse des Verwaltungsgerichts (VG) Freiburg. Dieses hat im Wesentlichen die Rechtmäßigkeit von Bescheiden des Regierungspräsidiums Freiburg bestätigt, mit denen Eltern unter Androhung von Zwangsgeldern aufgefordert worden waren, für eine regelmäßige Teilnahme ihrer Kinder am Unterricht einer staatlich anerkannten Schule zu sorgen. Auch die Festsetzung von Zwangsgeldern sah das Gericht als rechtmäßig an.
Die Kinder hatten bereits seit Beginn des Schuljahres 2021/2022 nicht mehr die Schule besucht, woraufhin das Regierungspräsidium im Februar beziehungsweise März 2022 die Eltern unter Androhung von Zwangsgeldern aufforderte, unverzüglich für einen regelmäßigen Schulbesuch zu sorgen. In zwei Fällen waren Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens auch Bescheide, mit denen das Regierungspräsidium, nachdem die Kinder nach wie vor keine Schule besucht hatten, Zwangsgelder in Höhe von 1.000 Euro je Kind festgesetzt und weitere Zwangsgelder in jeweils doppelter Höhe angedroht hat.
Das Vorgehen des Regierungspräsidiums hat das VG Freiburg im Wesentlichen als rechtmäßig bestätigt. In den Fällen, in denen die Kinder seit 04.04.2022 wieder die Schule besuchen, ging es lediglich davon aus, dass die Aufforderungen an die Eltern zur Erfüllung der Schulpflicht ab diesem Zeitpunkt rechtswidrig geworden seien. In einem Verfahren, in dem das Kind nach wie vor keine Schule besuchte, lehnte es den Eilantrag in vollem Umfang ab.
Die Aufforderungen an die Eltern, für die Erfüllung der Schulpflicht ihrer Kinder zu sorgen, seien, solange diese die Schule nicht besucht hätten, durch § 85 Absatz 1 des baden-württembergischen Schulgesetzes gedeckt gewesen. Die Schulpflicht müsse durch den Besuch einer Schule erfüllt werden. Heimunterricht genüge nicht. Dies gelte auch dann, wenn der Unterricht außerhalb der Schule durch ausgebildete Eltern oder einen Hauslehrer erfolge.
Soweit sich die Eltern in mehreren Verfahren darauf berufen hatten, ihren Kindern sei das Tragen eines Mund-Nasenschutzes und das permanente Testen nicht zumutbar gewesen, verwies das Gericht darauf, dass die Masken- und Testpflicht und das damit verbundene Zutritts- und Teilnahmeverbot voraussichtlich mit dem Grundrecht der Kinder auf körperliche Unversehrtheit und der Schulpflicht vereinbar gewesen sei. Die Eltern hätten auch nicht glaubhaft gemacht, dass es ihrem Kind – aus individuellen Gründen – nicht zumutbar gewesen sei, eine Maske zu tragen.
In einem Verfahren war im Januar 2022 ein Antrag auf Befreiung des Kindes von der Pflicht zum Besuch des Präsenzunterrichts mit der Begründung gestellt worden, dass sein Vater aufgrund von Vorerkrankungen ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung habe. Das VG kam jedoch zu dem Ergebnis, dass dieser Antrag mangels eines aktuellen aussagekräftigen Attests voraussichtlich zu Recht abgelehnt worden sei. Es fehle in dem vorgelegten Attest an einer nachvollziehbaren Begründung für ein weiterhin erhöhtes Risiko eines möglicherweise schweren Verlaufs einer COVID-19-Erkrankung, nachdem der Vater des Kindes ausweislich des Attests bereits einmal an COVID-19 erkrankt sei.
In einem weiteren Verfahren hatten die Eltern vorgetragen, es sei ihnen nach Kündigung des (Privat-)Schulvertrages nicht gelungen, eine neue Schule zu finden. Auch dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Das Regierungspräsidium habe den Eltern aufgegeben, ihre Kinder bei einem bestimmten Schulverbund anzumelden. Die Eltern könnten dem nicht entgegenhalten, dass der Schulverbund aufgrund seiner pädagogischen Ausrichtung nicht in Betracht komme. Denn dies hätte zur Folge, dass die Schulpflicht nicht erfüllt werde.
Verwaltungsgericht Freiburg, Beschlüsse vom 10.06.2022 und 15.06.2022, 2 K 851/22, 2 K 853/22, 2 K 869/22, 2 K 870/22 2 K 1027/22 und 2 K 1029/22
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05.08.2022
Erbschaftsteuerbefreiung: Kein Wegfall bei unzumutbarer Selbstnutzung des Familienheims
Zieht der überlebende Ehepartner aus dem geerbten Familienheim aus, weil ihm dessen weitere Nutzung aus gesundheitlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist, entfällt die ihm beim Erwerb des Hauses gewährte Erbschaftsteuerbefreiung nicht rückwirkend. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) zu § 13 Abs. 1 Nr. 4b des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) entschieden. Gleiches gilt für die Steuerbefreiung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG, die erbende Kinder begünstigt.
Die Klägerin hatte mit ihrem Ehemann ein Einfamilienhaus bewohnt und wurde nach dessen Tod aufgrund Testaments Alleineigentümerin. Nach knapp zwei Jahren veräußerte sie das Haus und zog in eine Eigentumswohnung. Die Klägerin berief sich gegenüber dem Finanzamt und dem Finanzgericht (FG) erfolglos darauf, sie habe wegen einer depressiven Erkrankung, die sich nach dem Tod ihres Ehemannes gerade durch die Umgebung des ehemals gemeinsam bewohnten Hauses verschlechtert habe, dieses auf ärztlichen Rat verlassen. Das FG war der Ansicht, es habe keine zwingenden Gründe für den Auszug gegeben, da der Klägerin nicht die Führung eines Haushalts schlechthin unmöglich gewesen sei.
Der BFH hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Grundsätzlich setzt die Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG voraus, dass der Erbe für zehn Jahre das geerbte Familienheim selbst nutzt, es sei denn, er ist aus „zwingenden Gründen“ daran gehindert. „Zwingend“, so der BFH, erfasse nicht nur den Fall der Unmöglichkeit, sondern auch die Unzumutbarkeit der Selbstnutzung des Familienheims. Diese könne auch gegeben sein, wenn der Erbe durch den Verbleib im Familienheim eine erhebliche Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands zu gewärtigen habe. Das FG hat deshalb im zweiten Rechtsgang, ggf. mit Hilfe ärztlicher Begutachtung, die geltend gemachte Erkrankung einschließlich Schwere und Verlauf zu prüfen.
BFH, Pressemitteilung vom 04.08.2022 zu Urteil vom 01.12.2021, II R 1/21
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05.08.2022
Grundsteuerreform bei Land- und Forstwirtschaft: Einheitliche Regelungen in Ost und West
Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft wenden alle Länder die Regelungen des Bundesmodells an. Daraus ergeben sich für die Länder folgende Änderungen:
In den westdeutschen Ländern kommt es durch die gesetzliche Neuregelung zu einer Aufteilung der bestehenden wirtschaftlichen Einheiten. Wohngebäude oder Gebäudeteile, die innerhalb einer land- und forstwirtschaftlich genutzten Hofstelle Wohnzwecken dienen, sind mit ihren zugehörigen Freiflächen ab dem 1.1.2022 dem Bereich des Grundvermögens zuzurechnen. Sie werden aus dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft herausgelöst und erhalten als eigenständige wirtschaftliche Einheit ein separates Aktenzeichen.
In den ostdeutschen Ländern kommt es zum Wechsel von der Nutzer- zur Eigentümerbesteuerung. Danach ist nunmehr der Eigentümer des Grundbesitzes zur Erklärungsabgabe verpflichtet und nicht mehr der Nutzer.
Hinweis: Der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Bewertungsgesetzes setzt weder eine Mindestgröße noch einen vollen land- und forstwirtschaftlichen Besatz mit Wirtschaftsgebäuden, Betriebsmitteln oder eine Selbstbewirtschaftung voraus. Auch einzelne (verpachtete) land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, können einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft darstellen.
grundsteuer.de
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05.08.2022
Rheinland-Pfalz: Information für Eigentümer kleiner land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen
Eigentümerinnen und Eigentümer kleiner – ggfs. verpachteter – land- oder forstwirtschaftlich genutzter Flächen, z. B. Besitzer einer Streuobstwiese oder eines kleinen Waldstücks, müssen im Zuge der Grundsteuerreform für diesen Grundbesitz eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts abgeben. Hierbei muss neben dem Hauptvordruck (GW-1) die Anlage „Land- und Forstwirtschaft“ (GW-3) ausgefüllt werden.
Als Hilfestellung sendet die rheinland-pfälzische Steuerverwaltung im August 2022 im Regelfall diesen Eigentümerinnen und Eigentümern ein Informationsschreiben zu. Dem Schreiben ist ein Datenstammblatt mit Liegenschaftsdaten zum jeweiligen Grundbesitz sowie eine Erläuterung zum Ausfüllen der Erklärung beigefügt.
Finanzämter raten, Informationsschreiben abzuwarten
Erklärungspflichtige sollten zunächst diese Ausfüllhilfe abwarten, bevor sie die sog. Feststellungserklärung dem jeweils zuständigen Finanzamt übermitteln. Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundbesitz, die bis Mitte September 2022 kein Informationsschreiben erhalten haben, jedoch ein solches erwarten, wenden sich bitte an das zuständige Finanzamt.
Die Abgabefrist endet am 31. Oktober 2022. Diese kann auf Antrag im Einzelfall verlängert werden.
Wie sind verpachtete Flächen zu behandeln?
Die Verpachtung oder die unentgeltliche Überlassung von land- und forstwirtschaftlich genutzten bzw. nutzbaren Flächen gilt als land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit. Diese Flächen sind daher ebenfalls in der vorgenannten Feststellungserklärung (hier Anlage „Land- und Forstwirtschaft“) anzugeben.
Erklärungspflichtig ist derjenige, der zum 1. Januar 2022 Eigentümerin oder Eigentümer der land- und forstwirtschaftlich genutzten Fläche war (bspw. die Verpächterin/der Verpächter).
Hilfestellungen
Die Finanzämter sind durch die Anzahl an Anrufen derzeit stark ausgelastet. Es kann zu längeren Wartezeiten kommen. Hilfestellungen, u. a. Fragen und Antworten zur Grundsteuer und Klickanleitungen für die ELSTER-Formulare, finden sich unter: www.fin-rlp.de/grundsteuer
Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, Mitteilung vom 4.8.2022
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05.08.2022
Softwareauftragsentwicklung: Steuerabzug nach § 50a Einkommensteuergesetz
Das Bundesfinanzministerium hat unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ein Schreiben zum Steuerabzug nach § 50a Einkommensteuergesetz (EStG) bei sogenannter Softwareauftragsentwicklung veröffentlicht.
Das Schreiben ist auf alle offenen Fälle anzuwenden, bei denen der Abschluss eines Vertrages zur Softwareauftragsentwicklung nach dem 6. Juni 2021 stattgefunden hat, und auf Sachverhalte, die nach diesem Datum entstehen. Aus Vereinfachungsgründen ist das Schreiben ferner auf alle Zahlungen anzuwenden, die nach dem 6. Juni 2021 zufließen.
Das BMF-Schreiben vom 2. August 2022 kann auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums gelesen und heruntergeladen werden (PDF).
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05.08.2022
Nicht-binäre Geschlechtsidentität: Krankenkasse muss Kosten einer Brustentfernung nicht übernehmen
Bei Personen mit einer nicht-binären Geschlechtsidentität besteht kein Anspruch auf Behandlungsmaßnahmen, welche die Uneindeutigkeit der äußeren Geschlechtsmerkmale erhöhen sollen. Bei nicht-binären, sich weder als Mann noch als Frau fühlenden Personen gibt es kein typisches Erscheinungsbild, dem zur Herstellung der Übereinstimmung von Geschlecht und Geschlechtsidentität angeglichen werden könnte. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in einem Fall entschieden, in dem die Übernahme der Kosten für eine operative Brustentfernung streitig war.
Die 24-jährige, mit weiblichen Geschlechtsmerkmalen geborene und daher personenstandsrechtlich ursprünglich als weiblich registrierte klagende Person ließ im Oktober 2019 ihren Vornamen und die Geschlechtsangabe im Geburtenregister ändern. Als Geschlecht ist nunmehr "ohne Angabe" eingetragen. Im Dezember 2019 beantragte sie bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse, ihr die Kosten der operativen Entfernung ihrer Brüste (Mastektomie) zu übernehmen.
Die Krankenkasse lehnte den Antrag nach Einholung eines Gutachtens beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) ab. Ein Transsexualismus sei nicht belegt und weder eine Alltagserprobung noch eine psychotherapeutische oder psychiatrische Behandlung von mindestens 18 Monaten Dauer durchgeführt worden.
Die klagende Person ließ sich im Mai 2020 auf eigene Kosten von rund 5.000 Euro ihre Brüste operativ entfernen. Auf ihre Klage hat das Sozialgericht (SG) die beklagte Krankenkasse verurteilt, ihr die Kosten für die Entfernung ihrer Brüste zu erstatten. Denn die bisher nach der Rechtsprechung für transgeschlechtliche Personen geltenden Ausnahmen bezüglich Operationen in den gesunden Körper wegen psychischer Erkrankungen müssten unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes auch für nicht-binäre, sich also weder als Mann noch als Frau fühlende Personen gelten. Hiernach habe die Krankenkasse eine Kostenübernahme zu Unrecht abgelehnt.
Das LSG Baden-Württemberg hat das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die klagende Person habe keinen Anspruch auf Kostenerstattung für die operative Entfernung ihrer Brüste. Es liege schon keine körperliche Auffälligkeit vor, die mit einer Beeinträchtigung von Körperfunktionen verbunden sei. Ob es sich bei der Störung der Geschlechtsidentität überhaupt um eine Krankheit handele, könne offenbleiben, nachdem sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebe, dass intersexuelle Personen allein wegen der Unmöglichkeit, sie dem weiblichen oder männlichen Geschlecht zuzuordnen, nicht im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung krank seien.
Die klagende Person habe hier auch keinen Anspruch auf Krankenbehandlung mittels Mastektomie (operative Entfernung der Brustdrüsen), um ihr äußeres Erscheinungsbild und letztlich mittelbar ihre psychische Erkrankung zu beeinflussen. Denn ein Anspruch auf Krankenbehandlung in Form von Eingriffen in intakte, nicht in ihrer Funktion beeinträchtigte Organsysteme komme lediglich im Ausnahmefall in Betracht, insbesondere bei Abweichungen vom Regelfall, die entstellend wirken, oder bei medizinisch gebotener Geschlechtsangleichung in Fällen des Transsexualismus. Beide Voraussetzungen lägen hier nicht vor.
Ausgeschlossen seien in der gesetzlichen Krankenversicherung Ansprüche auf solche Behandlungsmaßnahmen, die darauf abzielten, die Uneindeutigkeit der äußeren Geschlechtsmerkmale zu erhöhen. Dies gelte auch bei Intersexualität beziehungsweise Geschlechtsidentitätsstörungen. Ausweislich der vorgelegten medizinischen Unterlagen sei die klagende Person hier als Frau erkennbar gewesen und weder eine Anomalie noch eine Funktionsstörung der Brüste beschrieben. Die klagende Person habe vielmehr ausschließlich eine subjektiv empfundene Belastung durch die Eigenwahrnehmung ihrer Brüste geltend gemacht und sich einen flachen Oberkörper gewünscht. Negative Reaktionen der Mitmenschen seien nicht beschrieben worden.
Die klagende Person wolle weder als Frau noch als Mann erkennbar sein und ihren Körper an ihre nicht-binäre Identität angleichen. Diesbezüglich scheitere ein Leistungsanspruch aber schon daran, dass bei Intersexualität, welche alle Formen des Geschlechts erfasse, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuzuordnen seien, aus der Sicht eines verständigen Betrachters kein Erscheinungsbild eines phänotypisch, also die Merkmale der äußeren Erscheinung betreffenden, angestrebten Geschlechts existiere. Die Entfernung der Brüste könnte unter Umständen eher zu einem männlichen Erscheinungsbild führen, was dem nicht-binären Verständnis der klagenden Person jedoch nicht entsprechen würde.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2022, L 5 KR 1811/21
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05.08.2022
Betrug beim Online-Banking («Pharming»): Bankkundin bleibt auf Schaden sitzen
Eine Bank muss einer Kundin nicht den Betrag ersetzen, den diese auf eine fingierte Aufforderung im Online-Banking an einen unbekannten Betrüger überwiesen hat. Dies hat das Landgericht (LG) Koblenz entschieden.
Die Klägerin nutzte als Kundin der beklagten Bank deren Online-Banking. Dabei muss jede Überweisung durch eine Sicherheitsnummer bestätigt werden, die von einem TAN-Generator erzeugt wird. Dieses Gerät zeigt auch die Nummer des Zielkontos und den zu überweisenden Betrag an.
Am 23.11.2020 loggte sich die Klägerin beim Online-Banking ein. Ein Schadprogramm auf ihrem Computer öffnete daraufhin ein Fenster mit der Aufforderung, eine "Demoüberweisung" in Höhe von mehreren 10.000 Euro an einen Herrn Mustermann vorzunehmen. Die irritierte Klägerin startete die Anmeldung erneut, wieder öffnete sich das Fenster. Die Klägerin kam nun der Aufforderung nach und gab dazu die von ihrem TAN-Generator erzeugte Sicherheitsnummer ein. Das Schadprogramm nutzte diese Nummer für eine reale Überweisung in Höhe von 9.847,78 Euro vom Konto der Klägerin. Anschließend wurde die Klägerin auf das echte Online-Banking der Beklagten umgeleitet, wo sie wie gewohnt ihre Bankgeschäfte abwickelte.
Die Klägerin vertrat im Prozess die Meinung, der überwiesene Betrag sei ihr von der Bank zu erstatten. Sie habe nicht erkennen können, dass es sich um eine Betrugsmasche – das so genanntes Pharming – handelte. Ihren Computer habe sie mit einem Virenprogramm geschützt. Die Beklagte verweigerte die Zahlung mit dem Argument, das Verhalten der Klägerin sei grob fahrlässig gewesen, sodass sie ihren Schaden selbst zu tragen habe.
Das LG Koblenz hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe nämlich "in grob fahrlässiger Weise ihre Sorgfaltspflichten verletzt", als sie die "Demoüberweisung" mit einer echten Transaktionsnummer durchgeführt habe. Sie habe ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet, was jedem hätte einleuchten müssen. Von einem durchschnittlichen Computernutzer könne erwartet werden, dass er die Nutzung des Online-Bankings einstellt, wenn die Umstände sehr zweifelhaft sind und auf ein fragwürdiges Geschehen hindeuten. Das – so führte das Gericht weiter aus – sei hier der Fall gewesen.
Es sei nämlich sehr ungewöhnlich, dass eine echte TAN einzugeben sei, obwohl keine reale Überweisung ausgeführt werden solle. Dies habe die Klägerin misstrauisch machen müssen. Auch die in der "Demoüberweisung" genannte hohe Summe habe Anlass zu besonderer Vorsicht geben müssen. Die Klägerin habe ja selbst zugegeben, die Aufforderung zur Demoüberweisung sei ihr "gefühlsmäßig komisch vorgekommen", weshalb sie zunächst von vorn begonnen habe. Sie habe auch sehen können, dass auf dem TAN-Generator die reale Ziel-Kontonummer und der tatsächliche Überweisungsbetrag angezeigt wurden. Dennoch habe sie die Transaktionsnummer für die "Demoüberweisung" eingegeben. Dies hielt das LG für einen derart groben Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten eines Bankkunden, dass die Klägerin den Schaden selbst zu tragen habe.
Landgericht Koblenz, Urteil vom 01.06.2022, 3 O 378/21
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05.08.2022
Wegen Nicht-Umsetzung der Corona-Schutzmaßnahmen an Schule: Lehrerin darf suspendiert werden
Das gegenüber einer Lehrerin einer Düsseldorfer Grundschule ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wegen Nichteinhaltung verschiedener Bestimmungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie ist aller Voraussicht nach rechtmäßig. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf in einem Eilverfahren entschieden und damit den gegen das Land Nordrhein-Westfalen gerichteten Antrag der Lehrerin abgelehnt.
Die Lehrerin habe wiederholt die aus der seinerzeit geltenden Fassung der Coronabetreuungsverordnung folgende Verpflichtung, zweimal wöchentlich Pooltests in ihrer Klasse durchzuführen, vorsätzlich nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Sie habe nicht die für die Selbsttests vorgesehenen Teststäbchen, sondern handelsübliche Wattestäbchen an die Schüler ihrer Klasse ausgegeben, die sie nach eigenen Angaben im Anschluss mit den Teststäbchen in Verbindung gebracht und die Spuckproben daran abgestrichen habe. Darüber hinaus bestehe der Verdacht, sie habe die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Schulgebäude missachtet und die Einhaltung der Maskenpflicht durch ihre Schüler nicht konsequent überwacht.
Auch nach ausdrücklicher Weisung durch die Schulleitung habe sie ihr Verhalten nicht geändert. Hierdurch bestünden hinreichende Anhaltspunkte für den Verdacht einer Gefährdung des Dienstbetriebes an der Schule. Durch ihr uneinsichtiges Verhalten erwecke sie den Anschein, dass sie weder derzeit noch in Zukunft bereit sei, rechtlichen Regelungen oder dienstlichen Anweisungen Folge zu leisten, wenn sie sie für rechtswidrig oder unzweckmäßig halte. Mit Blick auf den Schutz der Schüler und Kollegen vor Gesundheitsgefährdungen sowie das Ansehen des Lehrerberufs sei es gerechtfertigt, ihr die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten.
Gegen die Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheidet.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 13.07.2022, 2 L 490/22, nicht rechtskräftig
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04.08.2022
Energiepreispauschale: Selbständige in Niedersachsen erhalten geänderte Vorauszahlungsbescheide
Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 wurde die Energiepreispauschale zur Abfederung der sprunghaft und drastisch gestiegenen Energiekosten eingeführt. Die steuerpflichtige (aber beitragsfreie) Pauschale in Höhe von 300 Euro wird Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einmalig in der Regel direkt von deren Arbeitgebern mit dem Arbeitslohn für den September 2022 ausgezahlt. Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis nur früher oder später im Jahr bestand, können die Energiepreispauschale im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2022 geltend machen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitslohn pauschalversteuert ausgezahlt wird oder wurde.
Anspruchsberechtigt sind jedoch auch Steuerpflichtige, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielen. In diesen Fällen wird die Energiepreispauschale naturgemäß nicht über einen Arbeitgeber ausgezahlt, sondern einmalig durch das Finanzamt über die Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlung für den Monat September berücksichtigt.
Niedersachsen hat sich aus Gründen der Transparenz und der Bürgerfreundlichkeit für den Erlass geänderter Vorauszahlungsbescheide entschieden, die ab Anfang August an die Steuerpflichtigen versandt werden. Damit erhalten betroffene Steuerpflichtige unkompliziert Kenntnis von der Herabsetzung der Vorauszahlung und können diese nachvollziehen. Ein Antrag auf Berücksichtigung der Energiepreispauschale ist nicht notwendig, die Minderung wird von Amts wegen durchgeführt. Liegt dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung vor, wird automatisch der geminderte Betrag vom Konto abgebucht. Liegt hingegen keine Einzugsermächtigung vor, muss lediglich der geminderte Betrag laut Vorauszahlungsbescheid für September 2022 gezahlt werden.
Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig und wird bei Auszahlung mit dem Arbeitslohn durch den Lohnsteuerabzug versteuert. Erfolgt die Berücksichtigung durch die Minderung der Vorauszahlungen wird die Energiepreispauschale mit dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2022 versteuert und die Steuerschuld in Höhe der Energiepreispauschale gemindert.
Finanzministerium Niedersachsen, Pressemitteilung vom 03.08.2022
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04.08.2022
Steuerbescheid: (Folge-)Änderung nach § 174 Abs. 4 AO in einer anderen Steuerart
Wurden Umsätze in Änderungsbescheiden zur Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer zunächst rechtsirrig als umsatzsteuerpflichtig (und eine Umsatzsteuerverbindlichkeit auslösend) berücksichtigt, darf das Finanzamt, wenn es dem Einspruch des Steuerpflichtigen gegen den Umsatzsteuerbescheid dadurch abhilft, dass es die Umsätze umsatzsteuerfrei belässt, den bestandskräftigen Körperschaftsteuerbescheid nach § 174 Abs. 4 AO einkommenserhöhend in dem Umfang ändern, in dem es zuvor zu einer Einkommensminderung gekommen war.
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04.08.2022
Energiepreissteigerungen: Keine belastbaren Aussagen
Angesichts der unsicheren und volatilen Lage auf den Energiemärkten lässt sich eine Entwicklung der Endverbraucherpreise noch nicht abbilden. Daher würden sich auch keine belastbaren Aussagen über die Mehrbelastung durch die gestiegenen Gas-, Strom- und Kraftstoffkosten treffen lassen, erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/2884) auf eine Große Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (20/1387), die sich nach der steuerlichen Umsetzung des Maßnahmenpakets zum Umgang mit den hohen Energiekosten erkundigt hatte.
Unter Berufung auf Angaben des Bundesverbandes der Energie und Wasserwirtschaft heißt es in der Antwort, dass die monatlichen Kosten für Strom eines Musterhaushalts mit einem jährlichen Stromverbrauch von 3.500 Kilowattstunden zwischen 2021 und 2022 bisher von 93,80 auf 108,30 Euro gestiegen seien. Die monatlichen Kosten für Erdgas eines solchen Musterhaushaltes mit einem jährlichen Erdgasverbrauch von 20.000 Kilowattstunden seien zwischen 2021 und 2022 von 118 auf 229 Euro in Einfamilienhäusern gestiegen. In Mehrfamilienhäusern mit 13.333 Kilowattstunden Erdgasverbrauch seien die Kosten von 71 auf 147 Euro gestiegen.
Die Antwort enthält des Weiteren eine Übersicht über die von der Bundesregierung bisher auf den Weg gebrachten Maßnahmen zur Abmilderung der finanziellen Auswirkungen der gestiegenen Energiekosten für die Menschen und die Wirtschaft. Mit zwei breit angelegte und sozial ausgewogenen Entlastungspaketen seien rasch umfangreiche Maßnahmen zur Entlastung und Unterstützung auf den Weg gebracht worden. Ein weiteres, umfassendes Maßnahmenpaket soll Unternehmen unterstützen, die von den Sanktionen oder dem Kriegsgeschehen betroffen seien.
Bundestag, hib-Meldung 393/2022 vom 03.08.2022 (hib 393/2022)
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04.08.2022
EEG 2023: Erste Regelungen treten in Kraft
Zur Beschleunigung des Ausbaus von erneuerbaren Energien greift seit dem 29. Juli der Grundsatz, dass die Nutzung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient. Damit haben erneuerbare Energien bei Abwägungsentscheidungen Vorfahrt. Zudem steigt ab dem 30. Juli die Vergütung für alle neuen PV-Dachanlagen.
Dies sind nur erste Beschleunigungs-Maßnahmen, die mit dem novellierten Erneuerbaren Energien-Gesetz (EG) einhergehen. Das Gesetz ist die umfassendste Novelle des EEG seit dessen Bestehen und zielt darauf, die erneuerbaren Energien in hohem Tempo auszubauen. Der Großteil der weiteren Regelungen des neuen EEG 2023 tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft. Dazu wurde das reformierte EEG am 28. Juli im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Bundesminister Robert Habeck: „Angesichts der sich zuspitzenden Klimakrise und des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine sind die erneuerbaren Energien zu einer Frage der nationalen und europäischen Sicherheit geworden. Wir müssen so schnell wie möglich unser Energiesystem umstellen, weg von fossilen Energieträgern, hin zu erneuerbaren Energien. Deshalb haben wir alle Hebel in Bewegung gesetzt, um die Rahmenbedingungen für erneuerbare Energien deutlich zu verbessern. Ab heute greift der zentrale Grundsatz, dass die Erneuerbaren im öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen. Das ist entscheidend, um das Tempo zu erhöhen. Und ab Samstag treten höhere Vergütungssätze für Photovoltaik auf Dächern in Kraft. Das sendet ein klares Signal in den Markt und gibt der Solarenergie einen entscheidenden Schub. Wir müssen alle beherzt und konsequent den Erneuerbaren Ausbau vorantreiben.“
Ab dem 28. Juli können Solaranlagen bis zu 13,4 ct/kWh für ihren PV-Strom erhalten. Die erhöhten Fördersätze gelten für Anlagen, die frühestens am Tag nach dem Inkrafttreten und damit ab dem 30. Juli in Betrieb genommen werden. Zugleich wird der Netzanschluss unter anderem für kleine PV-Anlagen vereinfacht. Weitere Maßnahmen greifen am 1. Januar 2023.
Das EEG 2023 richtet den Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor erstmals konsequent auf den 1,5-Grad-Pfad des Pariser Klimaabkommens aus. Hierzu werden die Ausbaupfade und Ausschreibungsmengen vor allem für Wind an Land und Solarenergie massiv angehoben und mit einem umfassenden Paket an weiteren Maßnahmen unterlegt. So werden u.a. die Flächenkulisse für PV-Freiflächenanlagen erweitert, Agri-PV und weitere besondere Solaranlagen in die reguläre Förderung aufgenommen, die Erschließung von windschwächeren Standorten insbesondere im Süden des Landes deutlich attraktiver, Bürgerenergie gestärkt und die Beteiligungsmöglichkeiten für Kommunen erweitert. Schließlich wurde mit dem EEG 2023 die EEG-Umlage bereits ab 1. Juli 2022 auf null gesenkt.
Die Regelungen des neuen EEG stehen unter dem Vorbehalt der europäischen Beihilfegenehmigung. Hierzu sind wir mit der EU-Kommission in guten und konstruktiven Gesprächen. Diese Gespräche wurden früh angestoßen worden und sind daher bereits weit fortgeschritten.
Das neue EEG wird flankiert von weiteren Gesetzen zum Ausbau der erneuerbaren Energien, die ebenfalls bereits final verabschiedet sind. Insbesondere wird die für Windkraftanlagen zur Verfügung stehende Fläche ausgeweitet, indem die Bundesländer von Nord bis Süd zu klaren Flächenzielen verpflichtet sind (Wind-an-Land-Gesetz), außerdem werden Genehmigungsverfahren beschleunigt. Zusätzlich wurden mit dem Wind-auf-See-Gesetz Ausbauziele für Windenergie auf See deutlich erhöht.
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, Pressemitteilung vom 29.7.2022
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04.08.2022
Fremdpersonalverbot in Fleischindustrie: Erfolglose Verfassungsbeschwerden
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerden eines Unternehmens der Wurstherstellung und mehrerer Zeitarbeitsunternehmen nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerden richteten sich gegen das Verbot, in der Fleischwirtschaft Personal als Werkvertragsbeschäftigte oder in Leiharbeit einzusetzen. Die Beschwerdeführenden sehen sich in ihrem Grundrecht der Berufsfreiheit aus Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz (GG). verletzt. Die Begründung der Verfassungsbeschwerden genüge den gesetzlichen Anforderungen jedoch nicht, so das BVerfG. Sie seien daher unzulässig.
Mit der Vorschrift des § 6a Absatz 2 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) verbietet der Gesetzgeber Betrieben der Fleischwirtschaft seit dem 01.01.2021, die Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung durch Selbstständige erledigen zu lassen, also mithilfe der bisher in weitem Umfang eingesetzten Werkvertragsunternehmen. Die Arbeiten dürfen aufgrund des "Fremdpersonalverbots" nur noch durch eigenes Personal ausgeführt werden. Seit dem 01.04.2021 wird mit § 6a Absatz 3 GSA Fleisch zudem die Leiharbeit in diesen Bereichen der Fleischwirtschaft eingeschränkt und ab dem 01.04.2024 gänzlich untersagt. Für den Fall des Verstoßes sind Bußgelder vorgesehen.
Dagegen wenden sich sowohl ein Unternehmen der Wurstherstellung als auch mehrere Zeitarbeitsunternehmen, die in unterschiedlichem Umfang Beschäftigte an Schlacht-, Zerlege- und Fleischverarbeitungsbetriebe überließen. Sie rügen, das Fremdpersonalverbot verletze sie in ihrer Berufsfeheit. Das Unternehmen der Wurstherstellung rügt zudem eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung mit anderen Branchen.
Die Verfassungsbeschwerden seien unzulässig, entschied das BVerfG. Sie genügten nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichend substantiierte Begründung. Eine zulässige Verfassungsbeschwerde setze voraus, dass die Möglichkeit der unmittelbaren und gegenwärtigen Betroffenheit in eigenen Rechten so konkret dargelegt wird. Daran fehle es hier. Die Beschwerdeführenden seien nur dann selbst von den angegriffenen Vorschriften betroffen, wenn diese auf sie und die von ihnen benannte Zusammenarbeit mit ihren Kunden auch tatsächlich Anwendung finden. Das sei jedoch nicht nur fachgerichtlich nicht geklärt, sondern nach dem Vorbringen auch nicht klar erkennbar. Dies lasse sich schon einfachrechtlich nur auf der Grundlage von konkreten Angaben zu durchgeführten Tätigkeiten, Arbeitszeitanteilen und Betriebsstruktur sowie zu Geschäftszwecken der jeweiligen Betriebe selbst oder als Kunden der Zeitarbeitsunternehmen beurteilen.
Dem genüge der Vortrag des beschwerdeführenden Unternehmens der Wurstherstellung zur Beschäftigtenzahl und zur Zahl der bei Auftrags- und Produktionsspitzen eingesetzten Leiharbeitskräfte nicht. Die Darlegung, dass sie die ganze Breite der Wurstproduktion abbilde, bleibe abstrakt. Auch die Aussage, "überwiegend (also mindestens 50,1 Prozent), faktisch sogar deutlich mehr Fleischverarbeitung im Sinne des Gesetzes" zu verrichten, wiederhole letztlich die gesetzliche Regelung, zeige aber nicht näher auf, wie der Betrieb konkret ausgestaltet ist. Konkreterer Vortrag sei hier auch nicht unmöglich, so das BVerfG.
Das gelte auch für Zeitarbeitsunternehmen. Diese verfügten zwar nicht ohne Weiteres über detaillierte Kenntnisse der Verhältnisse bei ihren Kunden als den Einsatzbetrieben des Fremdpersonals. Doch erschließe sich weder, ob und gegebenenfalls welche Kenntnisse im Rahmen der vertraglichen Beziehungen zu den Kunden vorhanden sind, noch, warum relevante Daten nicht in Erfahrung gebracht werden könnten. Die Zeitarbeitsunternehmen beschränkten ihren Vortrag auf Schätzwerte zu Personalanteilen eigener Arbeitskräfte der Kunden in Bereichen, in denen auch Leiharbeitskräfte eingesetzt würden. Zur Klärung der Anwendbarkeit der angegriffenen Normen genüge die Angabe jedoch nicht, es werde "mindestens 50,1 Prozent, faktisch aber 100 Prozent" Fleisch verarbeitet. Das gilt laut BVerfG insbesondere, da geschildert wird, dass Arbeitskräfte auch zu Kommissionierung, Etikettierung, Palettierung, Versand und Verladung oder als Schlosser und Elektriker eingesetzt würden, die zumindest nicht ohne weiteres der Fleischverarbeitung zuzurechnen sind.
Die angegriffenen Regelungen für die Fleischwirtschaft seien auf die Beschwerdeführenden nach § 2 Absatz 2 GSA Fleisch zudem nur anwendbar, wenn das Fremdpersonal nicht in Handwerksbetrieben mit bis zu 49 Arbeitskräften eingesetzt wird. Inwieweit dies der Fall ist, sei nicht für alle beschwerdeführenden Zeitarbeitsunternehmen hinreichend klar erkennbar.
Auch die Rüge, in eigenen Rechten verletzt zu sein, weil eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung vorliege, sei nicht den prozessrechtlichen Anforderungen entsprechend substantiiert. Dazu gehöre es, so das BVerfG, sich nicht nur mit maßgeblichen Vergleichssachverhalten, sondern auch mit naheliegenden Argumenten zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung auseinanderzusetzen. Das beschwerdeführende Unternehmen der Wurstherstellung vergleiche sich zwar mit der Baubranche, Logistikzentren und der Landwirtschaft. Es befasse sich aber nicht damit, inwiefern die Arbeitsbedingungen sowie der Anteil und Einsatz von Fremdpersonal mit dem Kerngeschäft der Fleischindustrie vergleichbar seien, auf die der Gesetzgeber abgestellt hat.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 01.06.2022, 1 BvR 2888/20, 1 BvR 1156/21, 1 BvR 1155/21, 1 BvR 1154/21, 1 BvR 1153/21, 1 BvR 1152/21
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04.08.2022
Jura-Professor: Darf eigene Hochschule vor EuG und EuGH vertreten
Ein Professor der Rechtswissenschaften darf seine eigene Hochschule vor dem Gericht und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuG und EuGH) vertreten. Dies gilt laut EuGH grundsätzlich auch dann, wenn er Koordinator und Teamleiter des streitgegenständlichen Projekts ist.
Die Universität Bremen ist Koordinatorin eines Forschungskonsortiums, das mehrere europäische Universitäten umfasst und rechtsvergleichende interdisziplinäre Forschung im Bereich des Wohnungsrechts und der Wohnungspolitik in der gesamten EU betreibt. Um eine Finanzierung der EU für diese Forschung zu erhalten, reichte die Universität bei der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung einen Projektvorschlag ein. Gegen die Ablehnung dieses Vorschlags erhob die Universität Klage beim EuG, das die Klage als offensichtlich unzulässig abwies. Die Klageschrift sei nämlich von einem Hochschullehrer unterzeichnet worden, der an der Universität Bremen nicht nur lehre, sondern auch zum Koordinator und Teamleiter des vorgeschlagenen Projekts bestimmt sei. Daher sei die Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit, die auch für Hochschullehrer gelte, die Einzelne vor den Unionsgerichten vertreten dürften, nicht erfüllt.
Auf das Rechtsmittel der Universität hin hebt der EuGH den Unzulässigkeitsbeschluss des EuG auf. Er weist darauf hin, dass sich der Begriff der anwaltlichen "Unabhängigkeit" im Bereich der Vertretung vor den Unionsgerichten in jüngerer Zeit weiterentwickelt habe und das insoweit vorherrschende Kriterium nunmehr darin bestehe, die Interessen des Mandanten zu schützen und zu verteidigen. Entsprechend dem Ziel dieser Vertretungsaufgabe müssten Hochschullehrer dieselben Unabhängigkeitskriterien erfüllen wie Anwälte, so der Gerichtshof. Diese Kriterien seien sowohl negativ zu definieren, das heißt durch das Fehlen eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten, als auch positiv, das heißt unter Bezugnahme auf die berufsständischen Pflichten. Dies bedeute unter anderem, dass es keine Verbindung geben dürfe, die den Anwalt offensichtlich darin beeinträchtigt, seinen Mandanten unter Beachtung des Gesetzes sowie der Berufsregeln durch den bestmöglichen Schutz seiner Interessen zu verteidigen.
Hierzu stellt der EuGH fest, dass eine vertragliche Verbindung oder ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zwischen einem Hochschullehrer und der von ihm vertretenen Universität unzureichend ist, um anzunehmen, dass sich der Hochschullehrer in einer Situation befindet, in der er die Interessen dieser Universität nicht verteidigen kann. Anders als ein Syndikusanwalt sei der betreffende Hochschullehrer nämlich mit der Universität, die er vertritt, durch ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis verbunden. Durch diese Rechtsstellung sei er – entsprechend den Voraussetzungen und den Vorschriften des nationalen Rechts – nicht nur als Lehrkraft und Forschender, sondern auch als Vertreter von Einzelnen vor den Unionsgerichten unabhängig. Da außerdem die Vertretung vor Gericht nicht zu den Aufgaben gehört, die dieser Hochschullehrer an der Universität als Lehrkraft oder Forschender wahrnimmt, hänge diese Vertretung in keiner Weise mit seiner universitären Tätigkeit zusammen und ist daher nicht weisungsgebunden, auch wenn es sich bei der vertretenen Partei um die betreffende Universität handeln sollte.
Durch die von dem betreffenden Hochschullehrer im Rahmen des streitgegenständlichen Projekts wahrgenommenen Aufgaben hätten dieser und die Universität Bremen zwar, wie der EuGH feststellt, gemeinsame Interessen. Diese führten jedoch nicht dazu, dass der Hochschullehrer die ihm übertragene Vertretung nicht ordnungsgemäß wahrnehmen könnte. Da im Übrigen kein Gesichtspunkt vorgebracht wurde, aus dem zu schließen wäre, dass diese Interessen der Prozessvertretung der Universität Bremen durch den Hochschullehrer entgegengestanden hätten, habe das EuG die Klage zu Unrecht aus dem Grund für unzulässig erklärt, dass die Universität nicht ordnungsgemäß vertreten sei. Damit verweist der EuGH die Sache zur Entscheidung über die von der Universität Bremen erhobene Klage an das EuG zurück.
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 14.07.2022, C-110/21 P
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04.08.2022
Schülerbeförderung: Keine Erstattung von Taxikosten
Landkreise und kreisfreie Städte sind nicht verpflichtet, die Kosten eines für den Schulweg genutzten Taxis zu erstatten. Dies stellt das Verwaltungsgericht (VG) Trier klar.
Geklagt hatte ein durch seine Eltern vertretenes Kind aus dem Landkreis Trier-Saarburg, das über eine Schülerfahrkarte zwischen seinem Wohnort und dem Ort der Grundschule verfügt. Allerdings ist die nächstgelegene Bushaltestelle im Wohnort der Klägerin mehr als ein Kilometer von der Wohnanschrift entfernt. Seit 2021 gibt es für diese Strecke keine Schulbusverbindung mehr. An einem Tag im März 2021 wurde das Kind von seiner Wohnanschrift mit dem Taxi zur Grundschule transportiert. Die Kosten in Höhe von 70 Euro wurden beim Landkreis geltend gemacht. Dieser lehnte die Übernahme ab und ersetzte stattdessen 2,20 Euro als fiktiv entstandene Kosten für öffentliche Verkehrsmittel zwischen der Wohnanschrift und der nächstgelegenen Bushaltestelle.
Das VG wies die hiergegen gerichtete Klage des Kindes ab. Die Aufgabe der Schülerbeförderung werde in Rheinland-Pfalz vorrangig durch die Übernahme der notwendigen Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel erfüllt. Soweit keine zumutbaren öffentlichen Verkehrsverbindungen bestünden und auch keine Schulbusse eingesetzt würden – wie vorliegend zwischen der Wohnanschrift der Klägerin und der nächstgelegenen Bushaltestelle – müssten Kosten für andere Beförderungsmittel nur bis zu der Höhe übernommen werden, wie sie für öffentliche Verkehrsmittel entstünden. Der Anspruch der Klägerin sei von daher zu Recht auf die fiktiven Fahrtkosten eines Linienbusses zwischen der Wohnanschrift und der nächstgelegenen Bushaltestelle beschränkt worden.
In den Fällen, in denen ein Kind mit dem elterlichen Pkw oder mit einem Taxi zur Schule gefahren werde, bestehe lediglich ein Anspruch auf Erstattung der Kosten, wie sie bei Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsmitteln entstanden wären. Die Übernahme von Taxikosten in voller Höhe für einzelne Schüler würde zu einer enormen finanziellen Belastung des Trägers der Schülerbeförderung führen, der mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung nicht in Einklang zu bringen sei. Darüber hinaus wären diese Kosten auch kaum kalkulierbar. Zudem widerspreche ein solches Verständnis den grundlegenden Erwägungen zur Schülerbeförderung.
Zwar befreie das gesetzlich vorgesehene Kostentragungssystem die Eltern in tatsächlicher sowie finanzieller Hinsicht weitgehend, aber nicht gänzlich von der ihnen im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht obliegenden Aufgabe, für einen Transport zur und von der Schule zu sorgen und die damit verbundenen Kosten als Teil des allgemeinen Lebensaufwands zu tragen. Den Betroffenen werde zugemutet, die aus der persönlichen Lebensgestaltung resultierenden Nachteile – etwa im Hinblick auf eine abgelegene Wohnlage – selbst zu tragen. Vom Grundsatz her bleibe es die Aufgabe der Eltern, die Beförderung ihrer Kinder faktisch sowie wirtschaftlich sicherzustellen und die damit verbundenen Kosten als Teil des allgemeinen Lebensführungsaufwandes zu tragen. Es obliege der Entscheidung des Gesetzgebers, ob und in welchem Umfange er diese Aufgabe in staatlicher Regie übernehme. Der rheinland-pfälzische Gesetzgeber habe sich erkennbar dafür entschieden, die Kostenübernahme für andere Beförderungsmittel auf die Höhe der Kosten öffentlicher Verkehrsmittel zu beschränken.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 04.07.2022, 9 K 463/22.TR
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03.08.2022
Umsatzsteuersenkung: Im Koalitionsvertrag nicht vorgesehen
Eine Senkung der Umsatzsteuer auf Obst, Gemüse und Hülsenfrüchte auf null Prozent würde zu Steuermindereinnahmen in Höhe von zwei Milliarden Euro im Jahr führen. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/2833) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU (20/2046) mit.
In den Eckwerten zum Haushalt 2023 inklusive des Finanzplans bis 2026 sei keine entsprechende Vorsorge enthalten. Die Steuermindereinnahmen für eine Entfristung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken würde zu Steuermindereinnahmen von gut 3,3 Milliarden Euro im kommenden Jahr führen. Auch für eine solche Maßnahme sei keine entsprechende Vorsorge getroffen worden.
In der Antwort weist die Bundesregierung darauf hin, dass zwischen den Koalitionsparteien im Koalitionsvertrag im Bereich der Umsatzsteuersätze keine Änderungen vereinbart worden seien.
Bundestag, hib-Meldung 392/2022 vom 02.08.2022
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03.08.2022
Statistik: 13,7 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nutzten 2018 die Pendlerpauschale
In der Debatte über Entlastung wegen steigender Benzinpreise wird auch über eine Erhöhung der Pendlerpauschale nachgedacht. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) auf Basis der Daten aus den Steuererklärungen mitteilt, nutzten im Jahr 2018 rund 13,7 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Entfernungspauschale, auch Pendlerpauschale genannt. Auf ihrem Weg zur Arbeit legten sie durchschnittlich 26 Kilometer zurück. Rund 81 % der Pendlerinnen und Pendler (11,1 Millionen) gaben an, zumindest für einen Teil der Strecke das Auto zu nutzen. Hierbei wurden nur Fälle erfasst, bei denen die Werbungskosten über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1 000 Euro lagen. Diejenigen, die unterhalb dieses Betrags blieben, gaben ihre gependelten Kilometer häufig nicht in ihrer Steuererklärung an.
Pendelnde mit Jahresbruttolohn unter 10 000 Euro haben längsten Arbeitsweg
Die Längen der Pendelstrecken für Personen mit unterschiedlich hohen Bruttolöhnen unterscheiden sich dabei im Jahr 2018 kaum. Pendlerinnen und Pendler mit einem jährlichen Bruttolohn unter 10 000 Euro legten mit 32 Kilometer den weitesten Arbeitsweg zurück. Verdienten sie zwischen 10 000 und 100 000 Euro im Jahr, pendelten sie im Schnitt 26 Kilometer. Bei einem Bruttolohn zwischen 100 000 und 500 000 Euro betrug die durchschnittliche Strecke rund 28 Kilometer und für Pendlerinnen und Pendlern, die mehr als 500 000 Euro im Jahr verdienten, lag sie bei 25 Kilometer. Im Jahr 2018 betrug die Pendlerpauschale 30 Cent pro Kilometer des einfachen Arbeitswegs. Nach einer Gesetzesreform im Mai dieses Jahres liegt sie ab dem 21. Kilometer bei 38 Cent.
Personen in Kleinstädten oder Landgemeinden pendelten im Schnitt weiter
Etwas eindeutiger fällt der Zusammenhang zwischen Arbeitsweg und Wohnort aus. Lebte ein Pendler oder eine Pendlerin in einer Großstadt mit mehr als 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern, legte er oder sie durchschnittlich rund 23 Kilometer zur Arbeit zurück. In Kleinstädten mit 5 000 bis 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern sowie in Landgemeinden betrug der durchschnittliche Arbeitsweg 28 Kilometer. Je ländlicher eine Person wohnte, desto häufiger nutzte sie zudem das Auto. In Großstädten gaben 67 % der Pendlerinnen und Pendler an, zumindest für einen Teil der Strecke das Auto zu nutzen. In Kleinstädten betrug der Anteil 87 %, in Landgemeinden sogar 90 %.
Methodische Hinweise:
Für die dargestellten Ergebnisse wurde die Lohn- und Einkommensteuerstatistik 2018 ausgewertet. Diese Statistik ist aufgrund der langen Fristen zur Steuerveranlagung erst etwa dreieinhalb Jahre nach Ende des Veranlagungsjahres verfügbar.
Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 2.8.2022
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03.08.2022
Zollfahndungsdienst: Keine öffentliche Auskunft zu Ermittlungsmethoden
Informationen über die Ermittlungsmethoden des Zollfahndungsdienstes sind geheimhaltungsbedürftig, weil aus ihrem Bekanntwerden Schlüsse auf den Einsatz verdeckter Ermittler und die Arbeitsweise des Zolls gezogen werden könnten.
In einer Antwort der Bundesregierung (20/2870) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (20/2694) heißt es, die entsprechenden Antworten seien als Verschlusssache eingestuft und könnten in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Bundestag, hib-Meldung 392/2022 vom 02.08.2022
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03.08.2022
Geplante Modernisierung der Außenprüfung: DStV übt Kritik
Der BMF-Referentenentwurf zur Beschleunigung der Betriebsprüfung liegt vor. Die Pläne sehen massive Verschärfungen bei den Mitwirkungspflichten und Sanktionen vor. Im Gegenzug könnten Steuerpflichtige unter Umständen etwa von sog. Teilabschlussbescheiden profitieren. Jedoch ist hier noch vieles unklar. In seiner Stellungnahme fordert der DStV Nachbesserungen – insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen und deren Berater.
Der Referentenentwurf u. a. zur Reform der Außenprüfung liegt auf dem Tisch. Nach dem Lesen setzt die große Ernüchterung ein. Kurz zusammengefasst: Steuerpflichtige sollen stärker in die Pflicht genommen und die Sanktionsmöglichkeiten bei Nichtbefolgen deutlich ausgeweitet werden. Da sind Neuerungen, wie dass die Ablaufhemmung künftig fünf Jahre nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung ablaufen soll oder dass Abschlussbesprechungen online geführt werden können, ein schwacher Trost. In seiner Stellungnahme S 11/2022 erläutert der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) seine Kritik und unterbreitet dringend benötigte Verbesserungsvorschläge.
Neues Instrument: Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen
Sehr beunruhigend mutet die Einführung eines sog. qualifizierten Mitwirkungsverlangens an. Dieses soll Druckmittel gegenüber Steuerpflichtigen sein, damit diese ihren Mitwirkungspflichten im Rahmen der Außenprüfung nachkommen. Die Ausgestaltung widerspricht jedoch nach Auffassung des DStV dem Rechtsstaatsgebot. So sollen Steuerpflichtige willkürlich und ohne Begründung zu dieser besonderen Form der Mitwirkung verpflichtet werden können. Dies erscheint angesichts der geplanten Konsequenzen unangemessen.
Kommen sie dem innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Monatsfrist nicht oder nicht vollständig nach, drohen empfindliche Strafen. Diese umfassen automatische Verzögerungsgelder, ggf. weitere Straf-Zuschläge sowie eine verlängerte Ablaufhemmung, mindestens um ein Jahr. Diesen Plan lehnt der DStV entschieden ab – bürdet er den Steuerpflichtigen zusätzliche Belastungen und Rechtsunsicherheiten und den kleinen und mittleren Kanzleien weitere Haftungsrisiken auf.
Abgestimmte Rahmenbedingungen mit der Finanzbehörde
Steuerpflichtigen bleibt nur ein Ausweg, um dem qualifizierten Mitwirkungsverlangen zu entkommen. Die Finanzverwaltung kann nach dem Entwurf mit ihm sog. Rahmenbedingungen für die Prüfung festlegen. Dahinter steht wohl der Wunsch nach einem kooperativen Prüfverfahren.
Was genau hier gemeint ist, bleibt jedoch auch beim Lesen der Begründung des Entwurfs sehr nebulös. Der DStV fürchtet, dass solche Rahmenbedingungen an bestimmte Voraussetzungen wie ein implementiertes Tax-Compliant-Management-System geknüpft werden könnten. Damit könnten gerade kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) das qualifizierte Mitwirkungsverlangen vielfach nicht abwenden. Etliche KMU verfügen beispielsweise nicht über die notwendigen Ressourcen für solche Kontrollsysteme. Das heißt jedoch keineswegs, dass sie weniger „compliant“ sind als andere. Der DStV fordert Aufklärung im weiteren Gesetzgebungsverfahren, was unter den sog. Rahmenbedingungen zu verstehen ist.
Teilabschlussbescheide – Top oder Flop?
Steuerpflichtige sollen künftig den Erlass von Teilabschlussbescheiden für im Prüfungszeitraum ermittelte und abgrenzbare Besteuerungsgrundlagen beantragen können. Aber auch hier tauchen Fragen auf. Beispielsweise, welche konkreten Sachverhalte hier erfasst werden könnten? Von der Konkretisierung der Voraussetzungen ist es abhängig, ob das neue Instrument positiv zu werten ist. Entscheidend wäre, dass die breite Masse der Steuerpflichtigen von dem Instrument profitieren kann – insbesondere auch KMU.
DStV, Mitteilung vom 01.08.2022
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03.08.2022
Internetportal der Stadt Dortmund: Verstößt nicht gegen Gebot der «Staatsferne der Presse»
Das Internetangebot einer Kommune (hier: der Stadt Dortmund) in Form eines Stadtportals, in dem nicht nur amtliche Mitteilungen, sondern auch Informationen über das Geschehen in der Stadt abrufbar sind, verletzt das Gebot der "Staatsferne der Presse" nicht, wenn sein Gesamtcharakter nicht geeignet ist, die Institutsgarantie der freien Presse aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) zu gefährden.
Die Klägerin ist ein Verlag, der neben Tageszeitungen in Form von Printmedien auch digitale Medien anbietet, darunter ein Nachrichtenportal. Die beklagte Stadt Dortmund betreibt ein Internetportal, in dem nicht nur amtliche Mitteilungen, sondern auch redaktionelle Inhalte veröffentlicht werden. Nach der über das Internetportal abrufbaren Eigenwerbung soll es umfassend und aktuell über das Geschehen in der Stadt informieren.
Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie meint, das Internetportal überschreite die Grenzen der zulässigen kommunalen Öffentlichkeitsarbeit und sei deshalb nach § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit dem aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 GG folgenden Gebot der Staatsferne der Presse wettbewerbswidrig.
Das Landgericht (LG) hat der Klage stattgegeben. Nach einer Gesamtschau der Beiträge in dem Internetportal überschritten die vorgehaltenen Inhalte die Grenzen einer zulässigen kommunalen Berichterstattung. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil des LG aufgehoben und die Klage abgewiesen, weil sich bei der gebotenen wertenden Betrachtung nicht feststellen lasse, dass der Gesamtcharakter des Portals geeignet sei, die Institutsgarantie der freien Presse aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 GG zu gefährden.
Der BGH hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Das Internetportal der beklagten Stadt verstoße in der von der Klägerin beanstandeten Fassung nicht gegen das aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 GG abgeleitete Gebot der Staatsferne der Presse.
Umfang und Grenzen des Gebots der Staatsferne der Presse seien bei gemeindlichen Publikationen unter Berücksichtigung der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung des Artikel 28 Absatz 2 Satz 1 GG und der daraus folgenden gemeindlichen Kompetenzen einerseits sowie der Garantie des Instituts der freien Presse des Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 GG andererseits zu bestimmen.
Äußerungs- und Informationsrechte der Gemeinden fänden ihre Legitimation in der staatlichen Kompetenzordnung, insbesondere in der Selbstverwaltungsgarantie des Artikel 28 Absatz 2 Satz 1 GG. Die darin liegende Ermächtigung zur Information der Bürger erlaube den Kommunen allerdings nicht jegliche pressemäßige Äußerung mit Bezug zur örtlichen Gemeinschaft. Kommunale Pressearbeit finde ihre Grenze in der institutionellen Garantie des Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 GG, welche die Freiheitlichkeit des Pressewesens insgesamt garantiert. Diese sei unabhängig davon einschlägig, dass die Klägerin nicht ein Druckerzeugnis der Beklagten, sondern deren Internetauftritt und damit ein Telemedienangebot beanstandet. Das Gebot der Staatsferne der Presse schütze auch vor Substitutionseffekten kommunaler Online-Informationsangebote, die dazu führen, dass die private Presse ihre besondere Aufgabe im demokratischen Gemeinwesen nicht mehr erfüllen kann.
Für die konkrete Beurteilung kommunaler Publikationen seien deren Art und Inhalt sowie eine wertende Gesamtbetrachtung maßgeblich. Dabei sei entscheidend, ob der Gesamtcharakter des Presseerzeugnisses geeignet ist, die Institutsgarantie aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 GG zu gefährden. Bei Online-Informationsangeboten, die nach ihren technischen Gegebenheiten nicht den für Druckerzeugnisse bestehenden Kapazitätsbeschränkungen unterliegen, sei das quantitative Verhältnis zwischen zulässigen und unzulässigen Beiträgen regelmäßig weniger aussagekräftig als bei Printmedien. Für die Gesamtbetrachtung könne deshalb bedeutsam sein, ob gerade die das Gebot der Staatsferne verletzenden Beiträge das Gesamtangebot prägen.
Die vom Berufungsgericht nach diesen Maßstäben vorgenommene Beurteilung des Internetportals der beklagten Stadt hat der BGH nicht beanstandet.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.07.2022, I ZR 97/21
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03.08.2022
Werbung mit Gratisaktie: Bei Zuteilung nur von Aktienbruchteilen irreführend
Wirbt eine Bank mit einer Gratisaktie als Prämie für einen Vertragsabschluss, so ist dies unzulässig, wenn sie sodann tatsächlich nur Aktienbruchteile zuteilt. Es handele sich um eine Irreführung, so die Verbraucherzentrale Hamburg.
Die Trade Republic Bank GmbH lobte auf ihrer Internetseite für die Eröffnung eines Depots eine Gratisaktie im Wert von bis zu 200 Euro aus. Tatsächlich wurden Neukunden aber entweder Aktien oder nur Aktienbruchteile zugeteilt. Auf die Zuteilung hatten die Neukunden laut Verbraucherzentrale keinen Einfluss. Über die Konditionen hinter der Werbeaktion informierte das Unternehmen auf seiner Internetseite aus Sicht der Verbraucherschützer nur unzureichend und intransparent.
Die Verbraucherzentrale mahnte die Bank deswegen eigenen Angaben zufolge ab. Die Bank habe daraufhin eine Unterlassungserklärung abgegeben.
Der Erwerb eines Aktienbruchteils biete im Vergleich zum Erwerb einer ganzen Aktie eine Reihe von Nachteilen, erläutern die Verbraucherschützer: So fehle dem Aktionär das Stimmrecht auf der Jahreshauptversammlung. Dazu berechtige nur der Besitz einer ganzen Aktie. Zudem sei der Handel von Aktienbruchteilen erschwert, da an den regulierten Börsen nur ganze Aktien gehandelt würden. "Der Inhaber eines Bruchteils ist darauf angewiesen, dass ein Broker ihm den Bruchteil abkauft und seinerseits das Risiko auf sich nimmt, erst nach Zusammenfügung mehrerer Bruchteile eine vollständige Aktie zu besitzen. Dieses Risiko lassen sich Broker natürlich teuer bezahlen", so Heidi Pätzold von der Verbraucherzentrale Hamburg. "Ein Aktienbruchteil ist einfach nicht mit einer Aktie gleichzusetzen. Über die Qualität der ausgelobten Prämie führt die Trade Republic ihre Neukunden in die Irre."
Verbraucherzentrale Hamburg, PM vom 20.07.2022
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03.08.2022
Nicht gegen Coronavirus geimpfter Arzt: Tätigkeitsverbot voraussichtlich rechtmäßig
Der Eilantrag eines nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpften Zahnarztes war vor dem Verwaltungsgericht (VG) Osnabrück erfolglos. Der Arzt hatte sich mit dem Antrag und einer Klage gegen ein ihm gegenüber im Juni 2022 Tätigkeitsverbot gewandt, das der Landkreis verfügt hatte, weil der Antragsteller als Zahnarzt bis zum 15.03.2022 einen Impf- oder Genesenennachweis nach dem Infektionsschutzgesetz (§§ 20a, 22 IfSG) hätte führen müssen, den er nicht vorgelegt hat.
Der Antragsteller hatte unter anderem geltend gemacht, Zahnärzte seien von der Pflicht zur Vorlage eines Immunitätsnachweises nicht erfasst. Zudem liege bislang kein nach dem Arzneimittelgesetz zulässiger Impfstoff gegen das Coronavirus vor.
Dem folgte das VG nicht. Die vom Antragsgegner beim Erlass des Tätigkeitsverbotes zutreffend angewandte Rechtsgrundlage im Infektionsschutzgesetz (§ 20a Absatz 5 Satz 3 IfSG) sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27.04.2022, Az. 1 BvR 2649/21) verfassungsgemäß. Die Verpflichtung zur Vorlage eines Immunitätsnachweises gelte namentlich auch für in Zahnarztpraxen tätige Personen. Die aktuell vorliegenden Impfstoffe gegen das Coronavirus seien von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) anerkannt. Eine medizinische Kontraindikation gegen die Impfung habe der Antragsteller nicht dargelegt.
Ermessensfehler bei der Anordnung des Tätigkeitsverbotes seien nicht ersichtlich. Der Antragsgegner habe auch den Eingriff in die Berufsfreiheit des Antragstellers hinreichend gewichtet und fehlerfrei mit der staatlichen Verpflichtung zur Aufrechterhaltung und Gewährleistung des öffentlichen Gesundheitsschutzes und dem Schutz vulnerabler Personen abgewogen. Als Zahnarzt stehe der Antragsteller regelmäßig in unmittelbarem Kontakt zu den Gesichtern der Patienten, insbesondere deren Mund- und Nasenöffnungen. Da sein Infektionsrisiko wegen der fehlenden Impfung wesentlich erhöht sei, sei auch das Übertragungsrisiko erheblich erhöht. Das nach dem Infektionsschutzgesetz mit einer Verpflichtung zur Vorlage eines Immunitätsnachweises belegte Personal in Heil- und Pflegeberufen trage schließlich eine besondere Verantwortung gegenüber seinen Patienten, dessen es sich bereits bei der Berufswahl bewusst sein müsse.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Er kann mit der Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht Niedersachsen angefochten werden.
Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 25.07.2022, 3 B 104/22, nicht rechtskräftig
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02.08.2022
Gründungen sind ab heute online möglich – zumindest manchmal
Startups können als GmbH oder UG per Videoschalte gegründet werden
Ab kommendem Jahr sind auch Änderungen des Gesellschaftervertrages digital möglich
Für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen bleibt der persönliche Gang zum Notar allerdings Pflicht
Gründen in Deutschland wird einfacher. Seit dem 1. August 2022 können Unternehmen in Deutschland online gegründet werden – zumindest, wenn es sich um eine GmbH oder UG handelt und bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Das zum 1. August in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) entbindet Gründerinnen und Gründer von der Pflicht, persönlich beim Notar zu erscheinen. Stattdessen ist die Gründung seit heute in einem Video-Meeting möglich. „Die Online-Gründung reduziert den bürokratischen Aufwand für Startups und macht das Gründen leichter. Diese Möglichkeit sollte für jegliche Rechtsform geöffnet werden und das Verfahren sollte nicht auf den eigentlichen Gründungsakt beschränkt bleiben“, sagt Daniel Breitinger, Leiter Startups beim Digitalverband Bitkom. So sei es nicht nachvollziehbar, dass für die Gründung einer Aktiengesellschaft weiterhin der persönliche Gang zum Notar vorgeschrieben ist.
Laut Bitkom Startup Report 2021 wünschen sich knapp 60 Prozent der Startups Erleichterungen bei Verwaltungsakten, etwa durch einen „One-Stop-Shop“ für alle bürokratischen Startup-Angelegenheiten. „Ziel muss sein, allen Gesellschaftsformen einen vollständig digitalen Gründungsprozess zu ermöglichen und etwa Anmelde-, Genehmigungs- und Registrierungsverfahren sowie die verschiedenen Portale zu verknüpfen“, so Breitinger.
Mit Blick auf das Ziel der Bundesregierung, die Mitarbeiterkapitalbeteiligung attraktiver zu gestalten, bleibt die Neuregelung zudem auf halbem Weg stehen. Viele Startups möchten ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch Kapitalbeteiligungen am Unternehmen beteiligen und zu Gesellschaftern machen. Dazu ist bei einem sog. ESOP-Modell (Employee Stock Ownership Plan) weiterhin in jedem einzelnen Fall der persönliche Gang zum Notar notwendig. Denn endlich sind jetzt die Gründung und zumindest ab August 2023 Gesellschafterbeschlüsse zur Änderung des Gesellschaftervertrags wie zur Kapitalerhöhung virtuell durchführbar. Auch Verpflichtungen zur Abtretung von Geschäftsanteilen an der Gesellschaft dürfen dann bei der Gründung mittels Videokommunikation aufgenommen werden. Allerdings ist dies ausdrücklich auch weiterhin ausgeschlossen, wenn GmbH-Anteile als Kapitalerhöhungen eingebracht werden oder Gesellschaftsanteile übertragen werden sollen – wie dies bei der Mitarbeiterkapitalbeteiligung der Fall ist. „Das digitale Übertragen von Gesellschaftsanteilen würde die Beteiligung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern am Startup deutlich einfacher und unbürokratischer machen: Mit Blick auf die gerade erst im Bundeskabinett beschlossene Startup-Strategie sollte hier nachgebessert werden“, sagt Breitinger. Bitkom, PM vom 01.08.2022
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02.08.2022
FAQ-Katalog zur Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen
Am 5. Mai 2022 hat das BMWK die Möglichkeit freigeschaltet, die Schlussabrechnung für die Corona-Hilfen einzureichen. Zunächst sind im Rahmen eines ersten Pakets die Abrechnungen für die Programme Überbrückungshilfe I, Novemberhilfe, Dezemberhilfe, Überbrückungshilfe II und Überbrückungshilfe III fertig zu stellen. In einem zweiten Paket wird zu einem späteren Zeitpunkt die Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfe III Plus und IV einzureichen sein. Weitere Informationen finden Sie im FAQ-Katalog der Bundessteuerberaterkammer.
Bundessteuerberaterkammer, PM vom 03.06.2022
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02.08.2022
Bezug von Kindergeld im Ausland
Ein Unionsbürger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Aufnahmemitgliedstaat begründet hat, kann nicht deshalb während der ersten drei Monate seines Aufenthalts vom Bezug von Kindergeld ausgeschlossen werden, weil er keine Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat bezieht.
Eine aus einem anderen Mitgliedstaat als Deutschland stammende Unionsbürgerin klagt vor einem deutschen Gericht gegen die Ablehnung ihres Kindergeldantrags für ihre drei Kinder durch die Familienkasse Niedersachsen-Bremen der Bundesagentur für Arbeit für die ersten drei Monate nach Begründung ihres Aufenthalts in Deutschland. Die Familienkasse war der Auffassung, dass die Antragstellerin nicht die im Juli 2019 in Deutschland eingeführten Voraussetzungen erfülle, um als Unionsbürgerin Kindergeld während der ersten drei Monate beanspruchen zu können, weil sie in dieser Zeit keine „inländischen Einkünfte“ bezogen habe.
Mit diesem Erfordernis zielte der deutsche Gesetzgeber darauf ab, einen Zustrom von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten zu vermeiden, der zu einer unangemessenen Inanspruchnahme des deutschen Systems der sozialen Sicherheit führen könne. Dieses Erfordernis gilt dagegen nicht für deutsche Staatsangehörige, die von einem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat zurückkehren. Das deutsche Gericht hat dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob diese unterschiedliche Behandlung mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
Mit seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof darauf hin, dass jeder Unionsbürger, auch wenn er wirtschaftlich nicht aktiv ist, das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten hat, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht, solange er und seine Familienangehörigen die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen. In diesem Fall ist ihr Aufenthalt grundsätzlich rechtmäßig. Während dieser Zeit genießen die Unionsbürger vorbehaltlich vom Unionsgesetzgeber ausdrücklich vorgesehener Ausnahmen die gleiche Behandlung wie Inländer. Der Aufnahmemitgliedstaat kann zwar gemäß einer im Unionsrecht zu diesem Zweck vorgesehenen Ausnahmebestimmung einem wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürger in den ersten drei Monaten seines Direktion Kommunikation Referat Presse und Information curia.europa.eu Bleiben Sie in Verbindung! Aufenthalts eine Sozialhilfeleistung verweigern.
Das in Rede stehende Kindergeld stellt aber keine Sozialhilfeleistung im Sinne dieser Ausnahmebestimmung dar. Es wird nämlich unabhängig von der persönlichen Bedürftigkeit seines Empfängers gewährt und dient nicht der Sicherstellung seines Lebensunterhalts, sondern dem Ausgleich von Familienlasten. Da hinsichtlich solcher Familienleistungen eine Ausnahme vom Grundsatz der Gleichbehandlung von Inländern und Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats nicht vorgesehen ist, steht das Unionsrecht der vom deutschen Gesetzgeber eingeführten Ungleichbehandlung entgegen. Auf die Gleichbehandlung kann sich der betreffende Unionsbürger allerdings nur berufen, wenn er während der fraglichen ersten drei Monate tatsächlich seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Aufnahmemitgliedstaat begründet hat. Ein nur vorübergehender Aufenthalt genügt insoweit nicht. Die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in den Aufnahmemitgliedstaat impliziert, dass die betreffende Person den Willen zum Ausdruck gebracht hat, dort tatsächlich den gewöhnlichen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen zu errichten, und nachweist, dass ihre Anwesenheit im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hinreichend dauerhaft ist, um sie von einem vorübergehenden Aufenthalt zu unterscheiden.
EuGH, PM vom 01.08.2022
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02.08.2022
Geldwäscheverdachtsfälle mit Bezug zur Reichsbürgerszene
Der Finance Intelligence Unit des Zolls liegen 39 Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz vor, bei denen ein Bezug zu Straftaten im Themenfeld der „Reichsbürger/Selbstverwalter“ festgestellt wurde. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke mit. Nach Angaben der Regierung liegen der FIU außerdem 144 Verdachtsmeldungen vor, bei denen ein Bezug zu Personen oder Organisationen besteht, die der Szene der „Reichsbürger/Selbstverwalter“ zugerechnet werden. In sechs Fällen liege ein Bezug zum Handel und Vertrieb von Waffen und Munition vor. Deutscher Bundestag, PM vom 28.07.2022
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02.08.2022
In Dänemark hergestellter Käse: Darf in Drittländer nicht als "Feta" ausgeführt werden
Dänemark hat dadurch gegen seine Verpflichtungen verstoßen, dass es die Verwendung der Bezeichnung "Feta" für Käse, der zur Ausfuhr in Drittländer bestimmt ist, nicht unterbunden hat. Dänemark hat hingegen nicht gegen die Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit verstoßen.
Die Bezeichnung "Feta" wurde im Jahr 2002 als geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.) eingetragen. Seitdem darf sie nur für Käse verwendet werden, der seinen Ursprung in einem bestimmten geografischen Gebiet in Griechenland hat und der einschlägigen Produktspezifikation entspricht.
Im vorliegenden Vertragsverletzungsverfahren macht die EU-Kommission, unterstützt durch Griechenland und Zypern, geltend, dass Dänemark gegen seine Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 1151/2012 verstoßen habe, indem es die Verwendung des Namens "Feta" für Käse, der in Dänemark erzeugt wird, aber zur Ausfuhr in Drittländer bestimmt ist, nicht vermieden oder beendet habe. Dänemark macht demgegenüber geltend, die Verordnung Nr. 1151/2012 gelte nur für Erzeugnisse, die in der EU vermarktet würden, nicht aber für Ausfuhren in Drittländer. Dänemark bestreitet also nicht, dass es Erzeuger in seinem Hoheitsgebiet nicht davon abhält, die Bezeichnung "Feta" zu verwenden, wenn ihre Erzeugnisse für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind.
Der EuGH stellt erstens fest, dass nach dem Wortlaut der Verordnung Nr. 1151/2012 die Verwendung eines eingetragenen Namens zur Bezeichnung nicht unter die Eintragung fallender Erzeugnisse, die in der EU erzeugt werden und zur Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind, nicht von dem in der Verordnung vorgesehenen Verbot ausgenommen ist.
Zweitens führt er zum Kontext der Verordnung Nr. 1151/2012 aus, dass die g. U. und die geschützten geografischen Angaben (g. g. A.) durch diese Verordnung als Recht des geistigen Eigentums geschützt werden. Die Regelung für g. U. und g. g. A. sei eingeführt worden, um Erzeuger von Erzeugnissen mit einer Verbindung zu einem geografischen Gebiet zu unterstützen, indem ein einheitlicher Schutz der Namen im Gebiet der Union als Recht des geistigen Eigentums gewährleistet wird. Die Verwendung einer g. U. oder g. g. A. zur Bezeichnung eines im Unionsgebiet hergestellten Erzeugnisses, das nicht der geltenden Spezifikation entspricht, beeinträchtige aber in der Union das Recht des geistigen Eigentums, das diese g. U. oder g. g. A. darstellt, auch wenn das Erzeugnis zur Ausfuhr in Drittländer bestimmt ist.
Drittens kommt der EuGH in Bezug auf die mit der Verordnung Nr. 1151/2012 verfolgten Ziele zu dem Schluss, dass die Erzeuger von Erzeugnissen mit einer Verbindung zu einem geografischen Gebiet unterstützt werden sollen, indem faire Einkünfte für die Qualität ihrer Erzeugnisse gewährleistet werden, ein einheitlicher Schutz der Namen im Gebiet der Union als Recht des geistigen Eigentums gewährleistet wird und die Verbraucher klare Informationen über die wertsteigernden Merkmale des Erzeugnisses erhalten. Die Verwendung der g. U. "Feta" zur Bezeichnung von Erzeugnissen aus dem Gebiet der Union, die nicht der Spezifikation dieser g. U. entsprechen, beeinträchtige diese Ziele auch dann, wenn die Erzeugnisse zur Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind. Somit ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut der Verordnung Nr. 1151/2012 als auch aus dem Kontext und den mit ihr verfolgten Zielen, dass eine solche Verwendung zu den nach der Verordnung verbotenen Handlungen gehört.
Folglich habe Dänemark dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 1151/2012 verstoßen, dass es eine solche Verwendung in seinem Hoheitsgebiet nicht vermieden und beendet hat.
Zur zweiten Rüge der Kommission stellt der EuGH fest, dass Dänemark nicht gegen die ihm nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, der sich aus Artikel 4 Absatz 3 EU-Vertrag ergibt, obliegende Pflicht verstoßen hat. Diese Rüge beziehe sich nämlich auf dasselbe Verhalten wie die erste Rüge, deren Gegenstand das Versäumnis ist, die Verwendung der g. U. "Feta" durch die dänischen Erzeuger zur Bezeichnung von Käse, der nicht der einschlägigen Produktspezifikation entspricht, zu vermeiden und zu beenden. Auch wenn die Ausfuhr von Erzeugnissen in Drittländer unter widerrechtlicher Verwendung einer g. U. durch Unionshersteller geeignet sei, die Position der Union bei internationalen Verhandlungen zur Gewährleistung des Schutzes ihrer Qualitätsregelungen zu schwächen, sei nicht erwiesen, dass Dänemark Handlungen vorgenommen oder Erklärungen abgegeben hat, die diese Folge haben können und die ein anderes Verhalten darstellen als das, das Gegenstand der ersten Rüge ist.
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 14.07.2022, C-159/20
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02.08.2022
Barrierefreiheit: Deutschland muss europäischen Rechtsakt umsetzen
26 EU-Mitgliedstaaten, darunter auch Deutschland, sind aufgefordert, den europäischen Rechtsakt zur Barrierefreiheit in nationales Recht umsetzen. Dies meldet die Europäische Kommission, die gegen die betreffenden Mitgliedstaaten Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat.
Die Mitgliedstaaten hätten noch keine vollständigen Umsetzungsmaßnahmen für drei EU-Richtlinien in den Bereichen Beschäftigung und soziale Rechte, Steuern und Zollunion sowie Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion mitgeteilt, erläutert die Kommission. Sie hätten nun zwei Monate Zeit, um auf die Aufforderungsschreiben zu antworten und ihre Umsetzung abzuschließen. Die Kommission könne sonst eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermitteln.
Die Aufforderung an Deutschland betrifft laut Kommission die EU-Richtlinie 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen. Danach müssten einige Produkte und Dienstleistungen (wie öffentliche Verkehrsmittel, Bankdienstleistungen und Online-Geschäfte) für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein. Für Produkte und Dienstleistungen, die unter die Richtlinie fallen, müssten die anbietenden Unternehmen sicherstellen, dass bis zum 28.06.2025 eine Reihe einheitlicher EU-Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt sind.
Die folgenden Mitgliedstaaten hätten den europäischen Rechtsakt zur Barrierefreiheit bis zum 28.06.2022 nicht in nationales Recht umgesetzt und erhielten daher ein Aufforderungsschreiben, so die Kommission: Belgien, Bulgarien, Tschechien, Deutschland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Slowakei, Finnland und Schweden.
Europäische Kommission, PM vom 20.07.2022
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02.08.2022
Polizeibeamter im Schichtdienst: Keine hälftige Anrechnung der Zeiten der Ausübung seines Mandats als Ratsmitglied auf Arbeitszeit
Ein im Wechselschichtdienst tätiger Polizeibeamter, der sich als Ratsherr ehrenamtlich engagiert, hat keinen Anspruch auf die hälftige Anrechnung der Zeiten der Mandatsausübung auf seine Arbeitszeit. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen entschieden und die Klage des Beamten abgewiesen.
Der Polizist forderte von dem beklagten Land Nordrhein-Westfalen, dass knapp 120 Stunden für die Ausübung seiner Tätigkeit als Ratsherr im Rat seiner Heimatstadt in den Jahren 2013 bis 2017 seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden. Dabei berief er sich auf eine in der Gemeindeordnung verankerte Vorschrift, die eine solche hälftige Anrechnung von Zeiten der Mandatsausübung auf die Arbeitszeit bei Mandatsträgern mit flexiblen Arbeitszeiten vorsieht. Das Verwaltungsgericht gab der Klage des Polizeibeamten statt.
Die dagegen gerichtete Berufung des Landes war erfolgreich. Beamte könnten sich zwar grundsätzlich auf die Anrechnungsnorm – § 44 Absatz 2 Satz 4 der Gemeindeordnung – berufen, so das OVG. Der Anwendungsbereich der Regelung sei insbesondere nicht auf Arbeitnehmer in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beschränkt. Allerdings erfülle der klagende Polizeibeamte nicht die Voraussetzungen für eine Anrechnung der Zeiten der Mandatstätigkeiten auf die Arbeitszeit. Die Norm gewähre eine solche Anrechnung nur Mandatsträgern mit flexibler Arbeitszeit, die über die Lage und Dauer ihrer Arbeit in einem vorgegebenen Arbeitszeitrahmen flexibel entscheiden können.
Das sei bei Polizeibeamten, die – wie der Kläger – im Schicht- beziehungsweise Wechselschichtdienst tätig sind, nicht der Fall. Sie verrichteten ihren Dienst in einer der drei vorgegebenen Schichten im Früh-, Spät- oder Nachtdienst. Damit bestehe kein Arbeitszeitrahmen im Sinne einer Begrenzung des frühestmöglichen Beginns und des spätestmöglichen Endes der täglichen Arbeitszeit. Die Annahme eines den ganzen Tag umfassenden Arbeitszeitrahmens würde überdies dazu führen, dass die Mandatstätigkeit nie in der Freizeit ausgeübt wird, sondern stets einen (hälftigen) Anrechnungsanspruch auslöst, wie es der Kläger seiner Forderung auch zugrunde gelegt habe. Dies widerspreche dem Grundsatz, dass die Mandatswahrnehmung als ehrenamtliche Tätigkeit in der Regel in der Freizeit auszuüben ist.
Der klagende Polizist könne zudem nicht über Lage und Dauer seiner täglichen Arbeitszeit entscheiden, fährt das OVG fort. Dauer, Beginn und Ende der Schichten seien ihm vorgegeben. Auch hinsichtlich der Lage der täglichen Arbeitszeit reiche es nicht aus, dass der Beamte Wünsche äußern kann, welche Schicht er versehen will, selbst wenn diesen in aller Regel entsprochen wird. Maßgeblich sei, dass dem Dienstherrn die Letztentscheidung der Schichtplanung obliegt.
Das OVG hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist eine Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.07.2022, 6 A 2599/20, nicht rechtskräftig
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02.08.2022
Coronaschutzverordnung 2020: Bußgeldsache wegen Verstoßes gegen Maskenpflicht zurückverwiesen
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in einer Bußgeldsache wegen Verstoßes gegen die Maskenpflicht auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen das Urteil des Amtsgerichts (AG) Paderborn aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das AG zurückverwiesen.
Das AG hatte den Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen die Coronaschutzverordnung zu einer Geldbuße in Höhe von 50 Euro und wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen die Coronaschutzverordnung in drei Fällen zu Geldbußen von 100, 200 und 600 Euro verurteilt. Laut AG hatte der Betroffene in dem von ihm geführten "Betrieb" entgegen dem damals geltenden § 3 Absatz 2 Nr. 1 Coronaschutzverordnung bei Kontrollen des Ordnungsamtes an vier aufeinanderfolgenden Tagen im Januar 2021 jeweils nicht die erforderliche Alltagsmaske getragen. Der Verstoß gegen die Verordnung war ihm jedenfalls bei den letzten drei Verstößen auch bewusst. Bei dem letzten Vorfall nahm das AG zugleich einen weiteren Verstoß gegen die Coronaschutzverordnung an, weil der Betroffene notwendige Desinfektionsmittel nicht vorgehalten hatte.
Die hiergegen vom Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde hatte vorläufigen Erfolg. Soweit drei Bußgelder bis 250 Euro betroffen waren, hat der insoweit zuständige Einzelrichter des Senats – wie in einer Reihe anderer Verfahren zu Bußgeldern nach der Coronaschutzverordnung – die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts beziehungsweise zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen und die Entscheidung dem Senat in einer Besetzung mit drei Richtern übertragen.
Der Senat erkannte zunächst eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die in Rede stehende Maskenpflicht. Mit der in §§ 28 Absatz 1, 28a Abs. 1 Nr. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) enthaltenen Ermächtigungsgrundlage habe der Gesetzgeber im Verlauf der Pandemie die Schaffung einer Rechtsverordnung ermöglicht, mit der das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung an bestimmten Orten angeordnet werden konnte. Auf dieser Grundlage habe § 3 Absatz 2 Nr. 1 Coronaschutzverordnung Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 30.11.2020 eine Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske vorgesehen, und zwar unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands in geschlossenen Räumlichkeiten im öffentlichen Raum, soweit diese – mit oder ohne Eingangskontrolle – auch Kunden beziehungsweise Besuchern zugänglich waren.
Der Senat hat dabei weder einen Verstoß gegen den aus Artikel 80 Absatz 1 Grundgesetz (GG) folgenden Parlamentsvorbehalt, gegen das Bestimmtheitsgebot noch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz angenommen. Letzteres hat der Senat insbesondere damit begründet, dass die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht in das durch Artikel 2 Absatz 2 GG garantierte Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit eingreift. Denn mit dem sachgerechten Tragen einer Maske gingen keine gesundheitlichen Risiken einher. Soweit in der Maskenpflicht zwar grundsätzlich ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit zu sehen ist, sei die damit verbundene Belastung des Einzelnen als eher geringfügig anzusehen. Auch sei in § 3 Absatz 2 Nr. 1 Coronaschutzverordnung nicht etwa eine generelle Maskenpflicht im gesamten öffentlichen Raum angeordnet worden. Vielmehr habe die Maskenpflicht die Mehrzahl der Betroffenen nur für eine kurze Zeit und lediglich in bestimmten Alltagssituationen (zum Beispiel Einkäufe) betroffen. Die Verpflichtung sei also in räumlicher und zeitlicher Hinsicht auf bestimmte Situationen beschränkt gewesen, bei denen es zudem der Normadressat in vielen Fällen selbst in der Hand hat, ob und für welchen Zeitraum er sich in eine solche Situation begibt.
Der Senat hat das Urteil des AG dennoch aufgehoben, da ausreichende Feststellungen, die dem Senat erlauben, das Vorliegen aller Tatbestandsmerkmale zu überprüfen, nicht getroffen worden waren. So sei dem Urteil insbesondere nicht zu entnehmen, ob es sich bei den in Rede stehenden Räumen um solche Betriebsräume handelte, die als "öffentlicher Raum" im Sinne der Coronaschutzverordnung einzuordnen sind und ob diese auch – wie von der herangezogenen Vorschrift gefordert – dem Kundenverkehr zugänglich waren.
Nach einer erneuten Verhandlung hat das AG Paderborn den Betroffenen erneut wegen eines fahrlässigen und dreier vorsätzlicher Verstöße gegen die Coronaschutzverordnung zu Geldbußen von 50, 100, 200 und nunmehr nur noch 400 Euro verurteilt. Es hat dabei festgestellt, dass der Betroffene sich in seinem Handyshop jeweils in dem für den Kundenverkehr bestimmten Verkaufsraum aufhielt und neben dem Betroffenen jeweils Kunden oder Mitarbeiter anwesend waren, die ebenfalls keine Masken trugen. Der Betroffene wurde von den Mitarbeitern des Ordnungsamtes jeweils auf die von ihm abgelehnte Maskenpflicht hingewiesen, weshalb das AG ab dem zweiten Fall von Vorsatz ausging und wegen des uneinsichtigen Verhaltens die Geldbußen für die nachfolgenden Verstöße entsprechend erhöht hat. Der gleichzeitige Verstoß gegen eine Verpflichtung zum Vorhalten von Desinfektionsmitteln hat sich indes bei der neuen Verhandlung nicht bestätigt, sodass das Bußgeld für den vierten Verstoß geringer ausfiel als im ersten Urteil.
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01.08.2022
Zu Unrecht gezahlte Kernbrennstoffsteuer: Verfassungsbeschwerde betreffend Verzinsung erfolglos
Vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist die Betreiberin eines Kernkraftwerkes mit ihrer Verfassungsbeschwerde betreffend die Verzinsung zu Unrecht entrichteter Kernbrennstoffsteuer gescheitert. Das BVerfG sieht keine Grundrechtsverletzung.
Die Beschwerdeführerin gab entsprechend den Vorgaben des Kernbrennstoffsteuergesetzes eine Steuererklärung ab, in der sie die Steuer mit 54.725.320 Euro berechnete. Das Hauptzollamt erklärte die Festsetzung der Kernbrennstoffsteuer hinsichtlich der Vereinbarkeit des Kernbrennstoffsteuergesetzes mit dem Grundgesetz (GG) für vorläufig, weil diese Frage zu diesem Zeitpunkt schon Gegenstand eines vor dem BVerfG anhängigen Normenkontrollverfahrens war. Am 25.07.2016 beglich die Beschwerdeführerin ihre Steuerschuld, legte dann aber Einspruch gegen die Steuerfestsetzung ein. Der Einspruch wurde zunächst nicht beschieden. Eine Klage vor dem Finanzgericht (FG) erhob die Beschwerdeführerin deswegen jedoch nicht.
Im Rahmen eines Verfahrens der konkreten Normenkontrolle erklärte das BVerfG mit Beschluss vom 13.04.2017 das Kernbrennstoffsteuergesetz für mit dem GG insgesamt unvereinbar und nichtig. Daraufhin hob das Hauptzollamt seinen Bescheid auf und half dadurch dem Einspruch der Beschwerdeführerin ab. Die aufgrund der Steueranmeldung entrichteten 54.725.320 Euro zahlte es zurück.
Die Beschwerdeführerin beantragte eine Verzinsung dieses Betrages zwischen dem Zeitpunkt der Entrichtung der Steuer am 25.07.2016 und dem Eingang der Erstattung am 19.07.2017. Der Gesetzgeber hat in der Abgabenordnung (AO) einen solchen Zinsanspruch allerdings nicht vorgesehen. Das Hauptzollamt lehnte daher die beantragte Festsetzung von Zinsen ab. Das FG Hamburg wies die dagegen erhobene Klage ab und ließ die Revision nicht zu. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin wies der Bundesfinanzhof als unbegründet zurück.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Rechte aus Artikel 14 Absatz 1 GG sowie aus Artikel 3 Absatz 1 GG, jeweils in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 GG. Allein durch Rückzahlung der Steuer sei die durch Erhebung der verfassungswidrigen Kernbrennstoffsteuer erfolgte Grundrechtsverletzung nicht behoben worden. Vielmehr sei zur vollständigen Kompensation des Eingriffs eine Verzinsung verfassungsrechtlich geboten.
Das BVerfG folgt dieser Ansicht nicht. Die angegriffenen fachbehördlichen und -gerichtlichen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin durch Versagung des im Ausgangsverfahren begehrten Zinsanspruchs nicht in ihren Grundrechten. Der Zinsanspruch folge nicht unmittelbar aus dem GG.
Zwar habe die Erhebung der Kernbrennstoffsteuer aufgrund eines kompetenzwidrig erlassenen Gesetzes die Beschwerdeführerin in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt. Der deswegen entstandene Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erstattung der entrichteten Steuer sei erfüllt. Der Grundrechtsverstoß könne aber darüber hinaus verfassungsrechtlich radizierte Kompensationsansprüche begründen. Art und Umfang grundrechtlicher Sekundäransprüche bedürften allerdings der Ausgestaltung und Konkretisierung durch den Gesetzgeber, der dabei einen Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum habe. Die verfassungsrechtliche Garantie grundrechtlicher Sekundäransprüche dem Grunde nach statuiere keine Pflicht des Gesetzgebers, sämtliche Folgen verfassungswidriger Eingriffe rückwirkend zu beseitigen.
Aus Artikel 19 Absatz 4 GG ergäben sich keine verfassungsunmittelbaren Ersatzansprüche. Artikel 19 Absatz 4 GG gewährleiste selbst weder den sachlichen Bestand noch den Inhalt materiell geschützter Rechtspositionen, sondern setze diese vielmehr voraus.
Die Verneinung einer verfassungsrechtlichen Pflicht zur umfassenden Kompensation sämtlicher – auch nur mittelbar mit einer Grundrechtsverletzung zusammenhängender – Vermögensnachteile stehe auch mit den Wertungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Einklang.
Die gesetzgeberische Entscheidung, den geltend gemachten Zinsanspruch in der Abgabenordnung nicht vorzusehen, ist laut BVerfG nicht verfassungswidrig. Sieht der Gesetzgeber nach verfassungswidriger Erhebung von Steuern Rückerstattungsansprüche in Höhe der gezahlten Nominalbeträge vor, verlangten die Grundsätze des grundrechtlichen Kompensationsanspruchs im Regelfall keine über die Rückzahlung des geleisteten Steuerbetrags hinausgehende Kompensation. Dies gelte jedenfalls bei niedrigen Marktzinsen und niedriger Inflation für Erstattungen, die regelmäßig binnen weniger Jahre – und nicht erst nach Jahrzehnten – erfolgen. Hier sei die zu Unrecht gezahlte Kernbrennstoffsteuer der Beschwerdeführerin binnen eines angemessen kurzen Zeitraums von nur zehn Monaten erstattet worden. In dem streitgegenständlichen Zeitraum sei das Zinsumfeld von Niedrigzinsen geprägt gewesen. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers habe sich daher nicht zu einer Verpflichtung verdichtet, die Steuererstattungsansprüche zu verzinsen.
Die fehlende Anordnung einer generellen Verzinsung der Kernbrennstoffsteuererstattung verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Artikel 3 Absatz 1 GG.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30.06.2022, 2 BvR 737/20
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01.08.2022
Handel mit Kryptowährungen: Identifikationspflicht geplant
Auftraggeber und Begünstigte sollen in Zukunft bei der Übertragung von Kryptowerten identifiziert werden müssen. Dies erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drs. 20/2824) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (BT-Drs. 20/2531). Darin versichert die Bundesregierung, sie setzte sich auf europäischer und internationaler Ebene für einen verlässlichen rechtlichen Rahmen für Kryptowerte einschließlich Stablecoins ein. Mit der EU-Verordnung "Markets in Crypto Assets" werde ein wettbewerbsfähiger und sicherer Rechtsrahmen für Kryptowerte einschließlich Stablecoins und für wesentliche Krypto-Dienstleistungen geschaffen.
Wie aus der Antwort weiter hervorgeht, gibt es bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zunehmend Verdachtsmeldungen mit dem Indikator Auffälligkeiten im Zusammenhang mit Kryptowährungen. So gingen 2018 570 dieser Meldungen ein, 2019 waren es bereits 760. 2020 stieg die Zahl auf 2.050 und 2021 auf 5.230. Bis Ende Mai 2022 betrug die Zahl der Verdachtsmeldungen 3.340
Deutscher Bundestag, PM vom 28.07.2022
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01.08.2022
Jahressteuergesetz 2022: Referentenentwurf veröffentlicht
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2022 veröffentlicht.
In verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts habe sich fachlich notwendiger Gesetzgebungsbedarf ergeben, erläutert das Ministerium. Dies betreffe insbesondere notwendige Anpassungen an EU-Recht und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Darüber bestehe ein Erfordernis zur Umsetzung eines unvermeidlich entstandenen technischen Regelungsbedarfs. Hierzu gehörten Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen.
Laut BMF geht es insbesondere um folgende Maßnahmen:
Schaffung einer Rechtsgrundlage zum Aufbau eines direkten Auszahlungsweges für öffentliche Leistungen unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer, § 139b Abgabenordnung (AO)
weitgehende Abschaffung Registerfälle für die Zukunft und rückwirkende Abschaffung Registerfälle für Drittlizenzen (Ausnahme: § 10 Steueroasen-Abwehrgesetz), § 49 Einkommensteuergesetz (EStG)
Aufhebung der Begrenzung des Spitzensteuersatzes auf 42 Prozent für die Gewinneinkünfte des Jahres 2007 zur Umsetzung der Vorgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts 2 BvL 1/13, § 32c EStG
Anhebung des linearen AfA-Satzes für die Abschreibung von Wohngebäuden auf drei Prozent, § 7 Absatz 4 EStG
vollständiger Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023, § 10 Absatz 3 EStG
Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags, § 20 Absatz 9 EStG
Anhebung des Ausbildungsfreibetrags, § 33a EStG
Steuerfreistellung des Grundrentenzuschlages
Vollendung der Familienkassenreform, § 72 EStG, § 5 Finanzverwaltungsgesetz
Verfahrensverbesserungen bei der Riester-Förderung
Anpassung der Vorschriften der Grundbesitzbewertung nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes an die Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14.07.2021
Im Bereich der Umsatzsteuer seien folgende Maßnahmen geplant:
Schaffung einer nationalen Vorschrift zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/284 des Rates vom 18.02.2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister
Umsetzung der Verpflichtung zur elektronischen Bereitstellung über Verwaltungsportale nach dem Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (Onlinezugangsgesetz) vom 14.08.2017 (BGBl. I Seite 3122, 3138)
Zudem wird laut BMF weiterem fachlich gebotenen Regelungsbedarf im Steuerrecht nachgekommen. Dazu gehörten insbesondere die Klarstellung von Zweifelsfragen sowie Folgeänderungen, Fehlerkorrekturen und sonstiger redaktioneller Änderungsbedarf.
Der Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes ist als pdf-Datei auf den Seiten des BMF (www.bundesfinanzministerium.de) veröffentlicht.
Bundesfinanzministerium, PM vom 28.07.2022
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01.08.2022
Grundsteuererklärung: DIHK-Präsident fordert Verlängerung der Abgabefrist
Bis Ende Oktober 2022 müssen Grundeigentümer die Daten zur Erhebung der 2019 neu geregelten Grundsteuer an die Finanzbehörden übermitteln. Das stelle die Unternehmen vor große Herausforderungen, so Peter Adrian, Präsident des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK). Er fordert daher eine Verlängerung der Abgabefrist.
"In einer der schwierigsten Phasen seit dem Zweiten Weltkrieg müssen viele Betriebe umfassende Grundsteuerdaten bis Ende Oktober an die Finanzämter liefern", so Adrian. "Das stellt viele Unternehmen angesichts der Kürze der Zeit und der aktuellen gesamtwirtschaftlichen Lage vor erhebliche Probleme."
Als Bund und Länder 2019 die Beschlüsse zur Grundsteuer fassten, sei nicht absehbar gewesen, wie massiv die Corona-Pandemie und der Krieg in der Ukraine Steuerpflichtige belasten würden. "Jetzt sollen sie auch noch in relativ kurzer Zeit zum Teil umfangreiche und zumindest in den Betrieben bislang nicht erhobene Daten liefern", sagt der DIHK-Präsident.
Sein Vorschlag auch vor dem Hintergrund der technischen Probleme mit dem Finanzportal Elster: "Es wäre möglich, die Frist pragmatisch um sechs Monate bis Ende April 2023 zu verlängern. Für die Umsetzung der Neuregelung bis Ende 2024 bliebe noch immer genügend Zeit."
Zudem gebe es Möglichkeiten, den Aufwand beim Bundesmodell der Grundsteuerreform zu verringern, etwa eine einfache Umrechnung von der Nutzfläche zur Bruttogrundfläche oder die automatische Einbindung von Bodenrichtwerten.
Seit der Neuregelung 2019 sei die Diskussion insbesondere um das Bundesmodell nicht abgerissen. Auch der DIHK habe schon vor geraumer Zeit auf die Probleme bei der Umsetzung der Grundsteuerreform hingewiesen.
Deutscher Industrie- und Handelskammertag, PM vom 28.07.2022
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01.08.2022
Gasversorgung und BAföG: Gesetzliche Neuregelungen im August
Die gesetzlichen Neuregelungen im August 2022 betreffen ein breites Spektrum in der Gesellschaft: von Möglichkeiten, besser auf den angespannten Gasmarkt zu reagieren, über Ausschreibungen der Bundeswehr bis zu Frauenrechten, BAföG und mehr Verkehrs- und Lebensmittelsicherheit.
Die Lage auf dem Energiemarkt hat sich drastisch verschärft. Die Bundesregierung schafft deshalb mit einer Gesetzesänderung neue Möglichkeiten, um flexibel auf den angespannten Gasmarkt zu reagieren. Konkret geht es darum, Gaspreise anpassen und Energieunternehmen stabilisieren zu können. Das Gesetz ist am 12.07.2022 in Kraft getreten.
Die Nutzung von Kohle und Öl soll befristet dazu beitragen, Gas in der Stromversorgung zu sparen. Mit der Verordnung der Bundesregierung können erste Ersatzkraftwerke an den Strommarkt zurückkehren und einen Beitrag zur Gaseinsparung leisten. Die Verordnung ist am 14.07.2022 in Kraft getreten.
Angesichts der neuen sicherheitspolitischen Bedrohungslage muss die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr schnellstmöglich erhöht werden. Ein Baustein ist das "Gesetz zur Beschleunigung von Beschaffungsmaßnahmen für die Bundeswehr – Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz". Es ermöglicht der Bundeswehr, für einen beschränkten Zeitraum Aufträge einfacher und schneller zu vergeben und nachprüfen zu lassen. Das Gesetz ist am 19.07.2022 in Kraft getreten.
Durch die Aufhebung des § 219a Strafgesetzbuch dürfen Ärzte nun öffentlich darüber informieren, dass und mit welcher Methode sie Abtreibungen durchführen. Schwangere sollen so einfacher als bisher geeignete Ärzte für eine Abtreibung finden können. Die Gesetzesänderung ist am 19.07.2022 in Kraft getreten.
Beim BAföG werden die Freibeträge zum 01.08.2022 um 20,75 Prozent angehoben, die Bedarfssätze um 5,75 Prozent. Der Wohnkostenzuschlag steigt auf 360 Euro. Außerdem wird die Altersgrenze von 30 Jahren bei Beginn der Ausbildung auf 45 Jahre angehoben. Das wirkt sich ebenfalls auf die Berufsausbildungshilfe, das Ausbildungsgeld und die Einstiegsqualifizierung aus.
Seit dem 06.07.2022 sind Abbiegeassistenten für neue Fahrzeugtypen europaweit verpflichtend – und ab dem 07.07.2024 für alle neu zugelassenen Fahrzeuge. Diese Pflicht gilt für die Fahrzeugklassen M2, M3, N2 und N3, also für Busse und Lkw mit mehr als 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse. So sollen häufig tödliche Abbiegeunfälle mit Fußgängern und Radfahrern verhindert werden.
Seit dem 16.07.2022 gilt die neue EU-Verordnung für Düngemittel. Sie öffnet den EU-Binnenmarkt für organische und abfallbasierte Düngeprodukte und legt gemeinsame Regeln für die Kennzeichnung fest. Erstmals werden Grenzwerte für toxische Stoffe in Düngemitteln wie Kadmium, Quecksilber oder Arsen eingeführt. Mit den neuen Regeln sollen die Risiken für Umwelt und Gesundheit sowie die Abhängigkeit von Importen verringert werden.
Titandioxid (E171) wird bislang verwendet, um vielen Lebensmitteln eine weiße Farbe zu verleihen: von Backwaren und Brotaufstrichen bis hin zu Suppen, Soßen, Salatdressings und Nahrungsergänzungsmitteln. Aufgrund eines wissenschaftlichen Gutachtens kam die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit zu dem Schluss, dass Titandioxid bei der Verwendung als Lebensmittelzusatzstoff nicht mehr als sicher angesehen werden kann. Ab 08.08.2022 ist die Verwendung von Titanoxid deshalb in Nahrungsmitteln verboten.
Bundesregierung, PM vom 28.07.2022
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01.08.2022
Gasheizofen: Kann als einmaliger Bedarf anzuerkennen sein
Haben die Mietvertragsparteien vereinbart, dass die Mietsache nicht die Heizungsanlage umfasst, handelt es sich bei der Anschaffung und Installation eines Heizofens um Kosten für die Heizung im Sinne des § 22 Absatz 1 S. 1 Sozialgesetzbuch II (SGB), die vom Jobcenter als einmaliger Bedarf zu übernehmen sind. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen entschieden.
Die Klägerin bezog vom beklagten Jobcenter Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Zwischen den Beteiligten war unter anderem ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Ersatzanschaffung eines Gasheizofens streitig. Das Sozialgericht Köln wies die Klage ab.
Das LSG hat der Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben und festgestellt, dass ihr jedenfalls ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung und Installation eines Gasheizofens in Höhe von rund 1.800 Euro als einmaliger Bedarf im Sinne von § 22 Absatz 1 S.1 SGB II zusteht. Die Vermieterin sei nicht verpflichtet, den 48 Jahre alten, nicht zu reparierenden Gasheizofen durch einen neuen Gasheizofen zu ersetzen. Zwar werde ein Vermieter durch den Mietvertrag verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter habe die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten (§ 535 Absatz 1 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch). Hier sei zwischen der Vermieterin und der Klägerin vereinbart gewesen, dass die Mietsache nicht die Heizung, also auch nicht die Heizkörper, umfasse.
Mithin sei die Vermieterin mietvertraglich nicht verpflichtet, einen gebrauchsfähigen Heizkörper zur Verfügung zu stellen. Privatrechtliche Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter seien nur dann bei der Ermittlung der übernahmefähigen Kosten für Unterkunft und Heizung unbeachtlich, wenn entweder im konkreten Fall rechtskräftig ihre Unwirksamkeit festgestellt worden oder wenn die zivilrechtliche Rechtslage offensichtlich sei. Letzteres sei nur dann der Fall, wenn sich die Rechtsfrage unmittelbar aus dem Gesetz beantworten lasse, durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt oder in der zivilrechtlichen Rechtsprechung der Berufungsgerichte wiederholt entschieden und dabei einheitlich beurteilt worden sei. Dies sei hier nicht der Fall.
Schließlich seien die Anschaffung eines Gasheizofens zur Herstellung der Nutzbarkeit der Wohnung erforderlich und die Kosten angemessen gewesen.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.05.2022, L 19 AS 1736/21, rechtskräftig
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01.08.2022
Miteinander verbundene Einzelflüge: Sind kein zusammengesetzter Flug
Auch bei einem einheitlichen Buchungsvorgang von zeitlich auf einander abgestimmten Einzelflügen können zwei separate Einzelverbindungen im Sinne der Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/04 vorliegen. Dies stellt das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main in einem Fall klar, in dem es um Entschädigungszahlungen wegen der Verspätung eines der Teilflüge ging.
Die betroffenen Fluggäste hatten mittels online Buchungsportals je einen Flug von Lanzarote nach Frankfurt gebucht. Die Beförderung sollte mittels zweier Flüge der Beklagten, namentlich von Lanzarote nach London und von London nach Frankfurt erfolgen. Tatsächlich erreichten die Fluggäste London zunächst mit einer Verspätung von einer Stunde und 55 Minuten. Da das Gepäck nicht bis Frankfurt am Main durchgebucht worden war, mussten sie in London eine Sicherheitskontrolle passieren und ihr Gepäck abholen, um dieses dann für den weiteren Flug nach Frankfurt neu aufzugeben. In der Folge wurde der zweite Flug nach Frankfurt nicht mehr erreicht. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin von der beklagten Airline deshalb Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechte-Verordnung wegen verspäteter Beförderung sowie den Ersatz der durch die Umbuchung entstandenen Mehrkosten.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Trotz des mittels Buchungsportal erweckten äußerlichen Anscheins, dass es sich um Teilstrecken einer zusammenhängenden Verbindung handle, seien hier nicht ein zusammengesetzter Flug mit zwei Teilabschnitten, sondern zwei einzelne Flüge (so genannte Reihenbuchung) gebucht worden, so das Gericht. So seien den Fluggästen auch separate Buchungsnummern und getrennte Einzelpreise für zwei Flüge mitgeteilt worden. Ebenfalls sei eine Allgemeine Geschäftsbedingung der Beklagten, wonach diese als "Punkt-zu-Punkt"-Fluglinie "keine Verantwortung für das Erreichen von Anschlussflügen" im Fall der eigenverantwortlichen Reihenbuchung zweier zeitlich aufeinanderfolgenden Flugverbindungen übernehme, nicht zu beanstanden. Für die Zwecke der Fluggastrechte-Verordnung sei in der Folge der jeweilige Flug separat zu betrachten, sodass Ausgleichsansprüche mangels relevanter Verspätung nicht ausgelöst worden seien.
Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20.05.2022, 32 C 586/21 (90), rechtskräftig
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29.07.2022
Energiepreispauschale: Ist steuerpflichtig
Mit dem Steuerentlastungsgesetz hat der Gesetzgeber mehrere Entlastungsmaßnahmen für die Bürger beschlossen. Dazu zählt die einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro. Für Arbeitnehmer erfolgt die ihre Auszahlung im September 2022 über den Arbeitgeber. Sie ist laut Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) steuerpflichtig und wird mit dem individuellen Steuersatz besteuert.
Die Energiepreispauschale soll laut BVL diejenigen Personen entlasten, denen Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit entstehen und die aufgrund gestiegener Energiepreise stark belastet sind. Einen Anspruch auf die Pauschale hätten alle aktiv Erwerbstätigen wie Arbeiter, Angestellte, Beamte, Auszubildende, Werkstudenten, Studenten im bezahlten Praktikum und Minijobber, die einen Wohnsitz in Deutschland haben.
Personen, die zum Beispiel Kranken- oder Elterngeld beziehen, haben nach Angaben des BVL ebenfalls einen Anspruch auf die einmalige Leistung, wenn sie sich weiterhin in einem Arbeitsverhältnis befinden. Arbeitslosen gehe der Anspruch auf die Pauschale nicht verloren, wenn sie eine Tätigkeit zu irgendeinem Zeitpunkt im Jahr 2022 ausgeübt und Einkünfte erzielt haben. "Auch Übungsleiter oder andere ehrenamtlich Tätige, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn erhalten, können die Energiepreispauschale beanspruchen", erklärt Jana Bauer vom BVL.
Rentner, die ihre Rente aufstocken und Einkünfte aus einer Beschäftigung, beispielsweise aus einem Minijob, erzielen, könnten die Energiepreispauschale ausgezahlt bekommen. Gehen Rentner ein Arbeitsverhältnis mit einem Angehörigen ein, hätten sie ebenfalls einen Anspruch auf die 300 Euro, die sie über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung 2022 geltend machen können. Voraussetzung dafür sei, dass das Arbeitsverhältnis ernsthaft vereinbart und tatsächlich durchgeführt wird. Elterngeldbezieher ohne ein gegenwärtiges Arbeitsverhältnis, Ehrenamtler ohne Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung sowie Rentner ohne weitere Beschäftigung gingen indes leer aus.
Allein aufgrund der ausgezahlten Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber bestehe grundsätzlich keine Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2022, führt der BVL weiter aus. "Arbeitnehmer, die die Energiepreispauschale nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt bekommen, weil sie beispielsweise im September 2022 nicht mehr beschäftigt sind, sollten sich den Anspruch auf die 300 Euro nicht entgehen lassen", rät Bauer. In diesem Fall könnten Arbeitnehmer die Energiepreispauschale über die Einkommensteuererklärung zurückholen. Ein gesonderter Antrag sei dafür nicht erforderlich. Das Finanzamt prüfe anhand der Angaben in der Steuererklärung, ob der Arbeitnehmer anspruchsberechtigt ist, und setze die Pauschale mit dem Steuerbescheid fest. Das sei ein weiterer Grund dafür, überhaupt eine Steuererklärung anzufertigen und beim Finanzamt einzureichen, so der BVL.
Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V., PM vom 20.07.2022
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29.07.2022
Einheitssteuer: Forderung nach Einführung in Petition
Mit einer Petition (Id-Nr. 134520) wird gefordert, dass eine Umgestaltung der derzeitigen Einkommensteuer (progressiver Steuertarif) in eine Flat-Tax mit konstantem Grenzsteuersatz von 25 Prozent (sprungfix) und einem Grundfreibetrag von 15.000 Euro beschlossen wird.
Dies sei möglich, das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) dem Gesetzgeber einen weitgehenden Entscheidungsspielraum bei der steuerlichen Tarifgestaltung einräume.
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29.07.2022
Juristische Personen des öffentlichen Rechts: Fragebögen zu umsatzsteuerlicher Erfassung
Das Bundesfinanzministerium (BMF) führt mit einem aktuellen Schreiben neue Vordruckmuster zur umsatzsteuerlichen Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts ein.
Zur steuerlichen Erfassung von im Inland ansässigen Steuerpflichtigen wende die Finanzverwaltung bundeseinheitliche rechtsformabhängige Fragebögen an. Zur umsatzsteuerlichen Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern gebe es ebenfalls einen bundeseinheitlichen Fragebogen, so das Ministerium. Für die umsatzsteuerliche Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sei bislang noch kein spezieller Fragebogen bundesweit aufgelegt worden.
Jetzt würden hierzu ab sofort folgende Vordruckmuster eingeführt:
FsE jPöR Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR)
FsE OE Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von Organisationseinheiten des Bundes und der Länder
FsE jPöR Ausfüllhilfe für den Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Ausfüllhilfe Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR)
FsE OE Ausfüllhilfe für den Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Ausfüllhilfe Erfassung von Organisationseinheiten des Bundes und der Länder (§ 18 Absatz 4f Umsatzsteuergesetz)
Wie das BMF weiter mitteilt, ist die Verwendung der beigefügten Fragebögen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts beziehungsweise von Organisationseinheiten des Bundes und der Länder optional. Sofern sich die für die umsatzsteuerliche Erfassung notwendigen Informationen aus anderen Unterlagen, zum Beispiel landesspezifischen Fragebögen, ergibt, werde es nicht beanstandet, wenn auf die Verwendung der beigefügten Fragebögen zur umsatzsteuerlichen Erfassung verzichtet wird.
Die Vordrucke seien auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen.
Das BMF-Schreiben mit den neuen Vordruckmustern ist auf den Seiten des BMF (www.bundesfinanzministerium.de) als pdf-Datei verfügbar.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 28.07.2022, III C 3 - S 7532/19/10002 :005
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29.07.2022
Bürgergeld: Soll Hartz IV ablösen
Die Bundesregierung will die Grundsicherung für Arbeitsuchende ("Hartz IV") zu einem modernen Bürgergeld weiterentwickeln. Bundesarbeits- und Sozialminister Hubertus Heil (SPD) hat für die Reform jetzt konkrete Vorschläge vorgelegt. Wie sein Ministerium mitteilt, geht es um praktische Erleichterungen – und um Respekt für Lebensleistung. Die staatliche Hilfe solle künftig bürgernäher, unbürokratischer und zielgerichteter sein.
Zunächst soll es darum gehen, dem Einzelnen durch Qualifizierung, Weiterbildung und zielgerichtete Unterstützung dabei zu helfen, einen Arbeitsplatz zu finden, erläutert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Arbeitsuchende und Jobcenter sollen künftig gemeinsam einen Kooperationsplan für den individuellen Weg in Arbeit vereinbaren. Grundlage der Zusammenarbeit soll Vertrauen sein. In den ersten sechs Monaten, der so genannten Vertrauenszeit, sollen deshalb künftig keine Leistungen mehr gemindert werden können.
Weiterbildung und der Erwerb eines Berufsabschlusses sollen nach den Vorstellungen Heils im Vordergrund stehen. Der so genannte Vermittlungsvorrang werde daher abgeschafft. Für Weiterbildungen sollen ein zusätzlicher finanzieller Ausgleich und neue Angebote geschaffen werden. Wer etwa einen Berufsabschluss nachholt, solle künftig statt bisher zwei dann für bis zu drei Jahre gefördert werden können.
Der Soziale Arbeitsmarkt (§ 16i Sozialgesetzbuch II) werde fortgeführt: Jobcenter könnten weiterhin sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse fördern, um Menschen nach besonders langer Arbeitslosigkeit zu aktivieren. Menschen, denen es besonders schwerfällt, eine Arbeit zu finden oder aufzunehmen, sollen durch professionelles Coaching unterstützt werden können.
Weiter solle das neue Bürgergeld mehr Sicherheit bieten und die Lebensleistung besser respektieren, so das BMAS. Vermögen und Angemessenheit der Wohnung sollen erst nach 24 Monaten Bürgergeldbezug überprüft werden. Nach Ablauf der 24 Monate (Karenzzeit) soll ein höheres Schonvermögen als bisher vorgesehen sein. Rücklagen für die Altersvorsorge sollen ebenfalls besser geschützt werden. Für Auszubildende, Schüler und Studierende, die Bürgergeld beziehen, sollen höhere Freibeträge für die Ausbildungsvergütung oder den Nebenjob gelten.
Die Regelsätze sollen zum 01.01.2023 angemessen und deutlich steigen. Einzelheiten werden laut BMAS im Gesetzentwurf ergänzt, sobald die erforderlichen Berechnungen abgeschlossen sind. Die Vorgaben für Leistungsminderungen (so genannte Sanktionen) sollen auf Basis des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 05.11.2019 neu geregelt werden. Für Rückforderungen zu viel ausgezahlter Beträge soll künftig eine Bagatellgrenze gelten.
Die Bürgergeld-Reform starte in der nächsten Zeit mit einem Referentenentwurf des BMAS. Nach der Ressortabstimmung (Prüfung seitens aller beteiligten Bundesministerien) und einem anschließenden Kabinettbeschluss solle das Bürgergeldgesetz von Bundestag und Bundesrat beraten und beschlossen werden.
Bundesarbeitsministerium, PM vom 20.07.2022
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29.07.2022
Grundsicherung: Anrechnung kommunaler Energiekostenzuschüsse abhängig von konkreter Ausgestaltung
Eine mögliche Anrechnung von kommunalen Heizkostenzuschüssen auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist laut Bundesrechnung abhängig von der konkreten Ausgestaltung. "Kommunale Energiekostenzuschüsse sind bei den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Einkommen zu berücksichtigen, sofern sie den gleichen Zwecken dienen wie die Leistungen der Grundsicherung", schreibt die Bundesregierung in einer Antwort (BT-Drs. 20/2753) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (BT-Drs. 20/2329).
In der Anfrage hatten sich die Abgeordneten auf eine Initiative der Stadt Kassel bezogen, einen kommunalen Energiezuschuss von 75 Euro einzuführen. Dieses "Einwohner-Energie-Geld" soll nach Angaben der Stadt nicht mit Sozialleistungen verrechnet werden.
Deutscher Bundestag, PM vom 26.07.2022
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29.07.2022
Stadtfestival in Kandel: Anwohnerin scheitert mit Eilantrag
Das vom 24.08.2022 bis zum 04.09.2022 in Kandel geplante Stadtfestival verletzt eine Anwohnerin voraussichtlich nicht in ihren Rechten. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der Weinstraße entschieden und einen Eilantrag der Anwohnerin abgelehnt. Auf das subjektive (Lärm-)Empfinden der Anwohnerin komme es nicht an.
Die Antragstellerin wohnt im südlichen Teil des Stadtgebiets. In der näheren Umgebung befinden sich überwiegend Wohnhäuser, vereinzelt gewerblich genutzte Anwesen, der Europäische Kulturpark, mehrere Sportanlagen, Schulgebäude sowie die "Bienwaldhalle" genannte Mehrzweckhalle. Auf dem Vorplatz der Bienwaldhalle soll vom 24.08.2022 bis zum 04.09.2022 das "Stadtfestival" stattfinden, bei dem verschiedene Künstler auftreten werden.
Die Antragstellerin begehrte im Vorfeld von der Stadt Kandel die Untersagung der Durchführung der Veranstaltung mit der Begründung, von dem Stadtfestival gingen unzumutbare Beeinträchtigungen auf ihr Anwesen aus. Insbesondere befürchte sie übermäßigen Lärm. Zugleich hat sie um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht.
Das VG hat den Eilantrag abgelehnt. Der Antragstellerin stehe kein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch zu. Denn die geplante Veranstaltung "Stadtfestival Kandel" greife nicht rechtswidrig in materielle Rechte der Antragstellerin ein. Nach der hier maßgeblichen Freizeitlärm-Richtlinie sei bezogen auf das Wohnhaus der Antragstellerin von der Schutzbedürftigkeit eines allgemeinen Wohngebiets auszugehen. Demnach seien ihr Lärmimmissionen von 55 dB(A) tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeit, 50 dB(A) tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeit und an Sonn- und Feiertagen sowie 40 dB(A) nachts zumutbar.
Die Antragstellerin habe aber nicht glaubhaft gemacht, dass diese Werte aller Voraussicht nach bei der Durchführung der Veranstaltung überschritten werden. Sie habe lediglich ihr subjektives Empfinden bei der Durchführung des Stadtfestivals im Jahr 2021 geschildert. Es gebe aber keine objektiven Anhaltspunkte für die Annahme, dass es zu unzumutbaren Lärmimmissionen kommen könnte. Denn die Stadt Kandel habe einen umfassenden Maßnahmenkatalog entwickelt, der gerade dazu diene, die Antragstellerin und die übrigen Nachbarn vor unzumutbarem Lärm zu schützen.
Gerade in ihrem Fall sei die große Entfernung der Wohnung der Antragstellerin zum Festivalgelände zu berücksichtigen, betont das VG. Ihr Wohnhaus liege circa 400 Meter Luftlinie vom Veranstaltungsort entfernt. Deshalb sei davon auszugehen, dass ohnehin nur eine stark verminderte Geräuscheinwirkung bei ihr ankomme.
Des Weiteren sei die Anzahl der Besucher auf maximal 1.000 pro Veranstaltung begrenzt. Die Veranstaltungen endeten alle spätestens um 22.00 Uhr – also vor Beginn der Nachtzeit – was zu einer deutlichen Verringerung der Immissionen ab diesem Zeitpunkt führen werde. Das Gelände werde bis spätestens 23.00 Uhr geräumt sein, wobei durch verkehrslenkende Maßnahmen sichergestellt werde, dass die Nachbarn auch nicht übermäßig durch den Abreiseverkehr belästigt würden. Nicht zuletzt würden sowohl vor Beginn als auch während der laufenden Veranstaltungen Lärmmessungen unter anderem an ihrem Wohnhaus durchgeführt, um die Einhaltung der Lärmrichtwerte zu gewährleisten.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erhoben werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 27.07.2022, 4 L 561/22.NW
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28.07.2022
Kindergeld für volljähriges Kind: Nicht wegen coronabedingt verspäteten Beginns eines Freiwilligendienstes
Ein volljähriges Kind, das einen Freiwilligendienst aufgrund der Corona-Pandemie erst fünf Monate nach dem Schulabschluss beginnen konnte, ist beim Kindergeld nicht zu berücksichtigen. Dies geht aus einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster hervor.
Streitig ist, ob die Klägerin Anspruch auf Kindergeld für ihre Tochter T, geboren am 14.10.2001, für den Zeitraum von August bis Oktober 2020 hat. T beendete ihre Schulausbildung im Juli 2020. Von April bis Oktober 2020 war sie auf Projektsuche für ein freiwilliges soziales Jahr. Seit dem 20.11.2020 war sie bei der Agentur für Arbeit als ausbildungsplatzsuchend geführt. Ab Januar 2021 absolvierte sie einen Freiwilligendienst. Zum 01.10.2021 nahm sie ein duales Studium zum Bachelor, Fachrichtung Marketingmanagement, auf.
Mit Bescheid vom 28.08.2020 lehnte die Beklagte die Kindergeldfestsetzung ab August 2020 ab. Die besonderen Anspruchsvoraussetzungen für volljährige Kinder lägen nicht vor. T leiste keinen berücksichtigungsfähigen Freiwilligendienst ab. Dem hiergegen gerichteten Einspruch half die Beklagte dergestalt ab, dass sie für T ab dem Monat November 2020 Kindergeld festsetzte. Im Übrigen wies die Beklagte den Einspruch zurück. T habe ihre schulische Ausbildung im Juli 2020 beendet und erst im Januar 2021 die kindergeldrechtlich berücksichtigungsfähige Freiwilligenaktivität im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps aufgenommen. Zwischen den Ausbildungsabschnitten lägen demzufolge fünf Monte, sodass keine kindergeldrechtliche Berücksichtigung möglich sei. Das Bewerbungsverfahren für die Aufnahme der Freiwilligenaktivität führe nicht zu einer Berücksichtigungsfähigkeit des Kindes. Pandemiebedingte Sonder- beziehungsweise Ausnahmeregeln sehe das Einkommensteuergesetz (EStG) nicht vor.
Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, die Aufnahme des freiwilligen Dienstes sei ausschließlich pandemiebedingt nicht möglich gewesen. T habe sich bereits im April 2020 für ein Projekt beworben. Von Mai bis einschließlich Oktober 2020 habe sie sich auf Projektsuche befunden, was pandemiebedingt mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden gewesen sei. Im Oktober 2020 habe sie eine Zusage von einer Projektstelle in Irland erhalten.
Das FG Münster weist die Klage ab. Die Klägerin habe für den Streitzeitraum keinen Anspruch auf Kindergeld für T. T sei in diesem Zeitraum kein berücksichtigungsfähiges Kind gewesen. Eine Berücksichtigungsfähigkeit ergebe sich insbesondere nicht aus § 32 Absatz Satz 1 Nr. 2 b) EStG. T habe sich nicht in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befunden. T habe ihre Schulausbildung im Juli 2020 beendet und ihren Freiwilligendienst im Januar 2021 aufgenommen. Der Zeitraum zwischen diesen beiden Ausbildungsabschnitten betrage demnach fünf Monate.
§ 32 Absatz Satz 1 Nr. 2 b) EStG sei auch nicht analog anzuwenden. Es fehle an der hierfür erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Der Annahme einer solchen stehe die im Gesetz eindeutig normierte Viermonatsfrist entgegen. Zwar führe die Beschränkung der Begünstigung auf Übergangszeiten von höchstens vier Monaten zu einer Regelungslücke für darüberhinausgehende, längere Übergangszeiten, da diese nicht unter den Wortlaut der Norm subsumierbar sind. Diese Regelungslücke sei aber nicht planwidrig. Der Gesetzgeber habe mit dieser stark typisierenden Vorschrift, gegen die keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, seinen anerkannten Spielraum für generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen ausgenutzt. Dabei habe er sich bewusst für die Beschränkung der Begünstigung auf Übergangszeiten von höchstens vier Monaten entschieden.
Vor diesem Hintergrund überzeuge die Argumentation der Klägerin, die Coronapandemie habe zu einer planwidrigen Regelungslücke geführt, da der Gesetzgeber die damit einhergehenden erheblichen Einschränkungen bei der Suche nach Projekten für ein freiwilliges soziales Jahr nicht hätte berücksichtigen können, nicht. Die Klägerin verkenne dabei zudem, dass die Übergangszeit nicht primär dazu dient, ein Projekt beziehungsweise einen Ausbildungsplatz zu finden. Vielmehr solle sie grundsätzlich die Berücksichtigungsfähigkeit für die Zeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten herbeiführen.
T könne trotz ihrer Suche nach einem Projekt für ein freiwilliges soziales Jahr auch nicht nach § 32 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 c) EStG berücksichtigt werden. Nach dieser Norm wird ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Das FG stellt insofern klar, dass die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres grundsätzlich keine Berufsausbildung ist. Denn es diene in der Regel nicht der Vorbereitung auf einen konkret angestrebten Beruf, sondern der Erlangung sozialer Erfahrungen und der Stärkung des Verantwortungsbewusstseins für das Gemeinwohl. Die vom Gesetzgeber in Betracht gezogene Ausnahme für den Fall, dass ein freiwilliger Dienst der Vorbereitung auf ein konkretes Berufsziel, zum Beispiel den Beruf des Sozialarbeiters, dient, greift vorliegend nicht. Es sei nicht ersichtlich, dass T einen sozialen Beruf anstrebt. Vielmehr habe sie zum 01.10.2021 ein duales Studium zum Bachelor, Fachrichtung Marketingmanagement, aufgenommen.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 14.06.2022, 13 K 745/21 Kg
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28.07.2022
Kampf gegen Steuerhinterziehung: Zahl der Kontenabrufe gestiegen
Die Zahl der so genannten Kontenabrufverfahren zur Ermittlung von Steuerbetrügern und anderen säumigen Zahlern durch Finanzämter, Sozialbehörden und Gerichtsvollzieher ist in den vergangenen Jahren kontinuierlich gestiegen.
In einer Antwort der Bundesregierung (BT-Drs. 20/2751) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (BT-Drs. 20/2456) heißt es, dass es 2019 noch 915.257 Kontenabrufverfahren gegeben hatte. 2020 sei die Zahl auf rund eine Million und 2021 weiter auf 1,1 Millionen gestiegen.
Deutscher Bundestag, PM vom 26.07.2022
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28.07.2022
Homeoffice von Grenzpendlern: CDU/CSU fragt nach
Zum Thema Homeoffice und Grenzpendler hat die CDU/CSU-Fraktion eine Kleine Anfrage (BT-Drs. 20/2797) gestellt. Die Abgeordneten wollen unter anderem wissen, wie viele der mit Wohnsitz in Deutschland in andere Staaten pendelnden Arbeitnehmer die Homeoffice-Regelung in Anspruch genommen haben.
Außerdem soll die Bundesregierung angeben, wie viele Personen mit Wohnsitz im angrenzenden Ausland mit inländischen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit die Homeoffice-Regelung in Anspruch genommen haben. Weiterhin wird die Bundesregierung nach den Folgen durch das Auslaufen der befristeten Regelung zum Homeoffice gefragt.
Deutscher Bundestag, PM vom 26.07.2022
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28.07.2022
DBA Deutschland – Schweiz: Ergänzung der Konsultationsvereinbarung über Durchführung von Schiedsverfahren wird weitergeführt
Gestützt auf Artikel 26 Absatz 5 bis 7 des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) haben die zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland vereinbart, dass die Konsultationsvereinbarung vom 25.10.2019 zur Ergänzung der Konsultationsvereinbarung vom 21.12.2016 über die Durchführung von Schiedsverfahren gemäß Artikel 26 Absatz 5 bis 7 DBA bis zum 31.12.2024 anwendbar ist, sofern sich die zuständigen Behörden nicht über die Weiterführung einigen.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 26.07.2022, IV B 2 - S 1301-CHE/21/10030 :002
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28.07.2022
Umweltbonus für E-Autos: Wird fortgesetzt und auf batterie- und brennstoffzellenbetriebene Fahrzeuge konzentriert
Die Bundesregierung richtet die Förderung von Elektrofahrzeugen neu aus. Wie im Koalitionsvertrag vereinbart, soll sich die Förderung für elektrische Fahrzeuge ab 01.01.2023 nur noch auf Kraftfahrzeuge konzentrieren, die nachweislich einen positiven Klimaschutzeffekt haben. Das bedeutet laut Bundeswirtschaftsministerium konkret, dass die Förderung – der so genannte Umweltbonus – ab diesem Zeitpunkt auf batterie- und brennstoffzellenbetriebene Fahrzeuge konzentriert wird.
Konkret werde der Kauf von reinen Elektroautos (batterie- oder brennstoffzellenbetrieben) ab Januar 2023 je nach Kaufpreis mit 3.000 bis 4.500 Euro bezuschusst. Ab dem 01.09.2023 werde der Kreis der Antragsberechtigten zudem auf Privatpersonen begrenzt. Für E-Autos über 45.000 Euro Nettolistenpreis entfalle der Umweltbonus ab 01.01.2024 vollständig. Die Förderung für Plugin-Hybride laufe Ende 2022 aus.
Maßgeblich für die Förderung solle auch zukünftig das Datum des Förderantrags bleiben, der die Fahrzeugzulassung voraussetzt, so das Wirtschaftsministerium. Die Mittel für den Umweltbonus würden im Klima- und Transformationsfonds bereitgestellt. Seien sie ausgeschöpft, ende die Förderung mit dem Umweltbonus.
Durch die Weiterführung der aktuellen Fördersystematik für batterieelektrische Fahrzeuge bis zum 31.08.2023 (für Privatpersonen bis 31.12.2023) will das Bundeswirtschaftsministerium für Planungssicherheit bei den Käufern sorgen. Die Lieferzeiten der meisten Elektrofahrzeug-Modelle lägen unterhalb von zwölf Monaten. So könnten bereits bestellte batterieelektrische Fahrzeuge in der Regel noch gefördert werden, wenngleich zu leicht reduzierten Fördersätzen.
Bundeswirtschaftsministerium, PM vom 26.07.2022
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28.07.2022
AfD: Mit Eilantrag gegen Corona-Untersuchungsausschuss erfolgreich
Das Verfassungsgericht (VerfG) des Landes Brandenburg hat einem Eilantrag von drei Mitgliedern des Untersuchungsausschusses zur Untersuchung der Krisenpolitik der Landesregierung im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und der Erkrankung COVID-19 (UA 7/1) sowie der AfD-Fraktion stattgegeben.
Der Eilantrag wurde zu einem beim VerfG seit Oktober 2021 anhängigen Organstreitverfahren gestellt. In dem Organstreitverfahren machen die drei Mitglieder des Ausschusses, die der AfD-Fraktion angehören, sowie die AfD-Fraktion eine Verletzung ihrer Rechte durch den am 23.09.2020 vom Landtag Brandenburg eingesetzten UA 7/1 geltend. Der Untersuchungsausschuss hatte mit seiner Mehrheit Beweisanträge der drei Mitglieder sowie einen Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen einen mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragenden Sachverständigen abgelehnt. Hierdurch sahen sich die Antragsteller in ihren ihnen als qualifizierte Minderheit des Untersuchungsausschusses zustehenden Rechten verletzt. Über das Organstreitverfahren hat das VerfG bislang keine Entscheidung getroffen. Der UA 7/1 hat nunmehr mit mehrheitlich gefasstem Beschluss vom 10.06.2022 entschieden, dass die Beweisaufnahme beendet ist.
Dem gegen die Beendigung der Beweisaufnahme gerichteten Eilantrag hat das VerfG aufgrund einer Folgenabwägung stattgegeben. Der Antrag im in der Hauptsache geführten Organstreitverfahren sei weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Es überwiege das Interesse der Antragsteller an der einstweiligen Nichtbeendigung der Beweisaufnahme bis zur Entscheidung im Organstreit bezüglich der streitgegenständlichen Beweisanträge, weil die besonderen Rechte der qualifizierten Minderheit im Untersuchungsausschuss ansonsten leerlaufen könnten. Sollte sich das Handeln des UA 7/1 letztlich als verfassungswidrig erweisen, sei nicht auszuschließen, dass die Beweiserhebung nicht mehr nachgeholt werden könne, da mit der Kenntnisnahme des Berichts durch den Landtag die Arbeit des Untersuchungsausschusses ende. In Anbetracht der erst im Jahr 2024 endenden Legislaturperiode habe dahinter das grundsätzlich ebenfalls schützenswerte Interesse an einer zügigen Erstattung des Schlussberichts an den Landtag zurückzustehen.
Verfassungsgericht Brandenburg, PM vom 26.07.2022
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28.07.2022
HSV: Freistellung von Sportdirektor Mutzel unwirksam
Michael Mutzel ist vor Gericht erfolgreich gegen seine Freistellung als Sportdirektor des HSV vorgegangen. Diese sei – ebenso wie die erfolgte Beurlaubung – unwirksam, entschied das Arbeitsgericht (ArbG) Hamburg.
Nach internen Differenzen war Mutzel vom 12.06.2022 bis 16.08.2022 gegen seinen Willen beurlaubt und nachfolgend freigestellt worden. Er beantragte im Rahmen einer einstweiligen Verfügung seine fortgesetzte Beschäftigung als Sportdirektor.
Das ArbG Hamburg hält weder die Beurlaubung noch die Freistellung Mutzels für wirksam. Die HSV Fußball AG habe den Sportdirektor nicht gegen dessen ausdrücklichen Willen beurlauben können. Zudem hat das ArbG Zweifel an der Wirksamkeit der im Arbeitsvertrag vereinbarten einseitigen Freistellungsmöglichkeit. Letztlich sah es auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein nachhaltig gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien. Allein interne Abstimmungsschwierigkeiten und die Verweigerung der Teilung des Outlook-Kalenders genügten hierfür nicht.
Die besondere Eilbedürftigkeit für eine fortgesetzte Beschäftigung nahm das ArbG deshalb an, weil andernfalls ein weitergehender erheblicher Reputationsschaden beim Verfügungskläger zu befürchten wäre.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung zum Landesarbeitsgericht Hamburg möglich.
Arbeitsgericht Hamburg, PM vom 26.07.2022
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27.07.2022
Geschwindigkeitsmessergebnis ohne Rohmessdaten-Speicherung: Verwertung verstößt nicht gegen Grundrecht auf faires Verfahren
Die Verwertung eines Geschwindigkeitsmessergebnisses ohne Speicherung von Rohmessdaten verstößt nicht gegen das Grundrecht auf ein faires Verfahren. Mit diesem Argument hat der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) Rheinland-Pfalz eine Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, der eine Verurteilung wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes zugrunde lag.
Der Beschwerdeführer war Betroffener in einem Bußgeldverfahren, in dem ihm eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften nach Toleranzabzug um 70 km/h vorgeworfen wurde. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mittels eines mobilen Messgerätes des Typs PoliScan Speed M1. Bei diesem werden kontinuierlich Laserimpulse ausgesendet, die vom Fahrzeug reflektiert und vom Gerätesensor erfasst werden und aus denen die Gerätesoftware sodann Position und Geschwindigkeit des Fahrzeugs berechnet. Diese dem Rechenvorgang zugrunde liegenden Positions- und Zeitdaten werden als Rohmessdaten bezeichnet und von dem Gerät nicht dauerhaft, sondern nur bis zur Errechnung des Geschwindigkeitswertes abgespeichert, obwohl eine dauerhafte Speicherung technisch möglich wäre. Während des Bußgeldverfahrens begehrte der Beschwerdeführer über seine Verteidigung die Überlassung verschiedener, nicht in der Bußgeldakte enthaltener Messunterlagen. Zudem stellte er – schon vor der Entscheidung der Bußgeldbehörde – einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Darüber hinaus machte er geltend, die Verwertung des ermittelten Geschwindigkeitsmesswertes bei gleichzeitiger Löschung der Rohmessdaten verstoße gegen das Recht auf ein faires Verfahren.
Das Amtsgericht (AG) Wittlich verurteilte den Beschwerdeführer wegen des Geschwindigkeitsverstoßes zu einer Geldbuße von 970 Euro und untersagte ihm für zwei Monate, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen. Seine hiergegen erhobene Rechtsbeschwerde verwarf das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer sowohl gegen die beide Gerichtsentscheidungen. Er macht eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren geltend. Seine Verurteilung basiere auf einem Messwert, der sich aus Rohmessdaten errechne, die aber nach der Messung vom Gerät gelöscht worden seien und damit zur nachträglichen Überprüfung nicht mehr herangezogen werden könnten. Darüber hinaus habe er Einsicht in verschiedene Dokumente und Unterlagen begehrt, die nicht Bestandteil der Bußgeldakte seien. Die Ablehnung seines Einsichtsantrags stelle sich als eigenständiger Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren dar.
Nachdem der VerfGH bereits einen Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hatte (Beschluss vom 21.06.2021, VGH A 39/21), blieb nunmehr auch die Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg.
Was die vom Beschwerdeführer begehrten, tatsächlich vorhandenen Unterlagen anbelange, sei die Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig, so der VerfGH. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde müsse der Beschwerdeführer schon im fachgerichtlichen Verfahren die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreifen, um eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Hierzu gehöre auch, dass der Betroffene eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens den Anspruch auf Zugänglichmachung der von ihm für erforderlich gehaltenen Daten und Unterlagen bereits gegenüber der Bußgeldstelle geltend mache und im Fall einer Verweigerung einen ordnungsgemäßen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem zuständigen AG stelle. Dies sei vorliegend unterblieben, da der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer schon vor der Entscheidung der Bußgeldbehörde einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt habe, der in dieser (bedingten) Form nicht zulässig sei.
Hinsichtlich der gerügten Nichtspeicherung der Rohmessdaten durch das Geschwindigkeitsmessgerät bleibe die Verfassungsbeschwerde in der Sache ohne Erfolg, da der Beschwerdeführer hierdurch nicht in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt werde. Aus dieser Gewährleistung folge im Grundsatz das Recht des Betroffenen eines Bußgeldverfahrens, in tatsächlich vorhandene Unterlagen Einsicht zu nehmen. Auf diese Weise werde dem auch von dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in jüngerer Zeit betonten Gedanken der Waffengleichheit zwischen Bußgeldbehörde und Betroffenem Rechnung getragen und diesem die Möglichkeit eröffnet, selbst nach Entlastungsmomenten in Gestalt von Fehlern im standardisiert ablaufenden Messverfahren zu suchen. Der Gedanke der Waffengleichheit komme im Fall der tatsächlich nicht (mehr) vorhandenen Rohmessdaten allerdings nicht zum Tragen, da die Rohmessdaten weder dem Betroffenen noch der Bußgeldstelle, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht zur Verfügung stünden.
Der Beschwerdeführer könne aus dem Recht auf ein faires Verfahren aber auch nicht für sich herleiten, dass bei standardisierten Messverfahren, zu denen auch die vorliegende Geschwindigkeitsmessung zähle, Rohmessdaten zwingend gespeichert werden müssten. Das Recht auf ein faires Verfahren schütze den Einzelnen davor, dass rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben werde und stelle damit verfassungsrechtliche Mindestanforderungen auf, die vorliegend nicht unterschritten worden seien. Denn die Nichtspeicherung der Rohmessdaten, deren Nutzen für eine nachträgliche Überprüfung des Messergebnisses im technisch-fachwissenschaftlichen Schrifttum ohnehin umstritten sei, werde durch verschiedene rechtsstaatliche Sicherungen hinreichend ausgeglichen.
Zum einen stelle ein mehrstufiges Zulassungs- beziehungsweise Konformitätsprüfungsverfahren sicher, dass das Messgerät den Anforderungen des Mess- und Eichrechts entspreche. Dadurch werde die Überprüfung des einzelnen Geschwindigkeitsmesswertes gleichsam auf das Messgerät selbst und sein Zulassungsverfahren vorverlagert. Zum anderen werde die fehlende vollständige Überprüfbarkeit des Messergebnisses durch die Reduzierung des gemessenen Wertes um einen die systemimmanenten Messfehler erfassenden Toleranzwert kompensiert. Schließlich bestünden verschiedene weitere Möglichkeiten des Betroffenen und seines Verteidigers, den Vorgang der Geschwindigkeitsmessung nachträglich einer Überprüfung zu unterziehen, da ihm nach der Rechtsprechung des BVerfG wie auch des VerfGH Rheinland-Pfalz auf seinen ordnungsgemäßen Antrag hin vorhandene Unterlagen und Informationen mit erkennbarer Relevanz für die Verteidigung regelmäßig zur Verfügung gestellt werden müssten.
Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.07.2022, VGH B 30/21
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27.07.2022
Hochdosis-Influenza-Impfstoff: Schließt Impfung mit konventionellen Influenza-Impfstoffen nicht aus
Neben dem Hochdosis-Influenza-Impfstoff können weiterhin die konventionellen Impfstoffe gegen Influenza verimpft werden. Dies stellt das Landessozialgericht (LSG) Hessen klar. Die Verordnung, die das Impfen von Versicherten über 60 Jahren auch mit konventionellen Influenza-Impfstoffen befristet weiterhin ermöglicht, sei nicht außer Vollzug zu setzen. Das Pharmaunternehmen, die den einzigen bislang zugelassenen Hochdosis-Influenza-Impfstoff vertreibt, habe keinen Anspruch auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung.
Ein in Frankfurt ansässiges Pharmaunternehmen vertreibt einen Hochdosis-Influenza-Impfstoff mit einer vierfach höheren Dosierung im Vergleich zu den bisherigen quadrivalenten Influenza-Impfstoffen. Dieser erste und bislang einzige Hochdosis-Influenza-Impfstoff wurde im Mai 2020 vom Paul-Ehrlich-Institut zugelassen. Im Januar 2021 empfahl die Ständige Impfkommission (STIKO) diesen Impfstoff für die Impfung von Personen ab 60 Jahren im Hinblick auf die signifikante, statistisch abgesicherte Überlegenheit der Impfwirksamkeit bei älteren Menschen. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschloss daraufhin, in die Schutzimpfungs-Richtlinie einen entsprechenden Anspruch der Versicherten über 60 Jahren auf diesen Impfstoff aufzunehmen.
Mit Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Influenza und Masern (Impfverordnung) wurde – befristet bis zum 31.03.2022 – geregelt, dass Versicherte ab 60 Jahren im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe einen Anspruch auf eine Schutzimpfung mit einem inaktivierten, quadrivalenten Influenza-Impfstoff mit aktueller von der WHO empfohlener Antigenkombination haben. Der Anspruch auf einen Hochdosis-Influenza-Impfstoff bleibe hiervon unberührt und eine entsprechende ärztliche Verordnung gelte als wirtschaftlich.
Im Sommer 2021 empfahl die STIKO für den Fall von Lieferengpässen, Versicherte ab 60 Jahren mit Influenza-Impfstoffen in Standarddosierung zu versorgen. Im Februar 2022 wurde sodann die Befristung der Impfverordnung um ein weiteres Jahr verlängert, sodass nunmehr bis zum 31.03.2023 von über 60-jährigen Versicherten auch der Standard-Impfstoff beansprucht werden kann. Durch diese Verlängerungsregelung sah sich das Pharmaunternehmen, das als einzige den Hochdosis-Influenza-Impfstoff vertreibt, in seinen Rechten verletzt und beantragte einstweiligen Rechtschutz. Es drohe ein Umsatzverlust von über 53 Millionen Euro.
Der Eilantrag war in erster und zweiter Instanz erfolglos. Das Pharmaunternehmen habe keinen Anspruch darauf, dass die Änderungsverordnung durch eine einstweilige Anordnung außer Vollzug gesetzt werde, so das LSG. Das Abwarten einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren sei für das Unternehmen nicht mit einer dringlichen Notlage verbunden, die eine sofortige Entscheidung erfordere. Gehe es – wie vorliegend – um die wirtschaftlichen Folgen einer angefochtenen Regelung, so liege ein Anordnungsgrund nur vor, wenn der Antragsteller in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht sei. Eine wirtschaftliche Existenzgefährdung sei bei einem drohenden Umsatzverlust von über 53 Millionen Euro jedoch vorliegend nicht hinreichend belegt. Das Pharmaunternehmen habe auf seiner Webseite Umsatzzahlen für 2020 von rund 4,6 Milliarden Euro und hinsichtlich des weltweit tätigen Mutterkonzerns von rund 36 Milliarden Euro veröffentlicht. Auch sei nicht dargelegt, in welchem Umfang sich ein eventueller Umsatzrückgang bei dem Hochdosis-Impfstoff auswirke, da das Pharmaunternehmen auch den Standard-Impfstoff herstelle.
Das Unternehmen könne sich zudem nicht mit Erfolg auf eine Grundrechtsverletzung berufen. Das Grundgesetz schütze grundsätzlich nicht vor Konkurrenz. Auch sei eine ungerechtfertigte Schlechterstellung des Unternehmens durch die angefochtene Fristverlängerung nicht festzustellen. Es obliege weiterhin der fachlichen Einschätzung des behandelnden Arztes, ob einem Versicherten über 60 Jahren der Hochdosis- oder der Standard-Impfstoff verabreicht werde.
Artikel 12 Grundgesetz (GG) begründe ferner keinen Anspruch auf eine "Monopolstellung auf dem Markt der Grippe-Impfstoffe für über 60-jährige Versicherte". Eine gegen Artikel 3 GG verstoßende willkürliche Benachteiligung sei vorliegend auch nicht erkennbar.
Schließlich sei nicht zu beanstanden, aus Gründen der Versorgungssicherheit – insbesondere während der COVID-Pandemie – den Marktzugang für sämtliche rechtlich zugelassene Influenza-Impfstoffe offenzuhalten, um hierdurch Versorgungsengpässe zu vermeiden.
Landessozialgericht Hessen, L 8 KR 125/22 B ER, unanfechtbar
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27.07.2022
(Steuerliche) Entlastungen: Ein Überblick
Ob an der Kasse im Supermarkt oder bei der Heizkostenabrechnung: Die steigenden Preise treffen viele Menschen. Deshalb hat die Bundesregierung umfangreiche Entlastungen auf den Weg gebracht.
So können seit 01.06.2022 alle Bürger ein ÖPNV-Ticket für neun Euro im Monat nutzen. Es gilt deutschlandweit für die Monate Juni bis August 2022 und wurde allein im Juni rund 21 Millionen Mal gekauft. Der Bund finanziert das Neun-Euro-Ticket mit 2,5 Milliarden Euro.
Zum 01.06.2022 wurde die Energiesteuer auf Kraftstoffe für drei Monate auf das europäische Mindestmaß gesenkt. Die Steuerentlastung für Benzin beträgt damit 29,55 Cent je Liter, für Diesel 14,04 Cent je Liter. Dafür verzichtet der Bund auf zusätzliche Einnahmen in Höhe von 3,1 Milliarden Euro.
Im Juli 2022 erhalten Familien für jedes Kind, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, einen einmaligen Kinderbonus in Höhe von 100 Euro. Dieser wird auf den steuerlichen Kinderfreibetrag angerechnet. Die Auszahlung erfolgt wenige Tage nach der regulären Kindergeldzahlung.
Ab Juli 2022 erhalten armutsgefährdete Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene ergänzend zum Kinderzuschlag einen monatlichen Sofortzuschlag von 20 Euro. Damit steigt der Höchstbetrag im Kinderzuschlag von bis zu 209 Euro auf bis zu 229 Euro monatlich pro Kind.
Erwachsene Bezieher von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Grundsicherung, die im Juli 2022 einen Leistungsanspruch haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro. Diese wird mit den regulären Leistungen im Juli ausgezahlt.
Empfangsberechtigte von Arbeitslosengeld 1 erhalten zusätzlich zu ihrem Arbeitslosengeld eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro. Voraussetzung ist, dass im Juli 2022 an mindestens einem Tag Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 besteht.
Ab Juli 2022 erhalten insgesamt 2,1 Millionen Menschen einen einmaligen Heizkostenzuschuss. Dieser beträgt mindestens 270 Euro für Wohngeld-Haushalte und 230 Euro für Auszubildende und Studierende im BAföG-Bezug.
Stromkunden müssen seit dem 01.07.2022 keine EEG-Umlage mehr zahlen – ein halbes Jahr früher als im Koalitionsvertrag geplant. Der Strompreis sinkt damit um 3,7 Cent je Kilowattstunde.
Im September 2022 erhalten einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige eine einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro. Die Auszahlung erfolgt über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers. Selbstständigen wird über die Senkung ihrer Steuervorauszahlung ein Vorschuss gewährt.
Der Arbeitnehmerpauschbetrag steigt rückwirkend zum 01.01.2022 um 200 Euro auf 1.200 Euro je steuerpflichtige Person. Werbungskosten können also bei der Einkommensteuererklärung für dieses Jahr ohne Belege pauschal geltend gemacht werden.
Der Grundfreibetrag steigt rückwirkend zum 01.01.2022 um 363 Euro auf 10.347 Euro, kann also für 2022 steuerlich geltend gemacht werden. Die Anhebung des Grundfreibetrags entspricht einer Entlastung von knapp drei Milliarden Euro und dient dem teilweisen Ausgleich der kalten Progression.
Die Entfernungspauschale für Berufspendler steigt rückwirkend zum 01.01.2022 auf 38 Cent pro Kilometer ab dem 21. Kilometer. Sie kann also in der Steuererklärung für 2022 geltend gemacht werden. Die Regelung gilt bis 2026 und unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel.
Bundesregierung, PM vom 25.07.2022
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27.07.2022
Kosten für "ORTHO-Training": Sind keine außergewöhnlichen Belastungen
Unter bestimmten Voraussetzungen mindern Krankheitskosten die Einkommensteuer. Nicht darunter fallen Kosten für ein Fitnessstudio, das zwar spezielle Gesundheitstrainings wie Rückentraining anbietet, aber auch allgemeine Übungsmöglichkeiten gibt, so ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster, auf das der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz hinweist.
Krankheitskosten ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung erwüchsen Steuerzahlern aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig. Jedoch hätten Steuerzahler die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall in einer Reihe von Fällen formalisiert nachzuweisen. Das FG Münster habe in einem konkreten Fall (9 K 1471/20) am 17.01.2022 zu Mitgliedsbeiträgen geurteilt, die für den Besuch des Fitnessstudios "ORTHO Training" sowie die damit zusammenhängenden Fahrtkosten entstehen, so der BdSt Rheinland-Pfalz. Sie seien dem Steuerzahler nicht zwangsläufig erwachsen.
Zwar handele es sich bei dem Studio um kein klassisches Fitnessstudio, da dort das Rückentraining im Vordergrund gestanden habe. Das Fitnessstudio habe jedoch auch weitere Kurse angeboten, die weit über die Rückentherapie hinausgegangen seien. So habe der Steuerzahler den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers zu erbringen. Die mit einer Krankheit verbundenen Folgekosten gehörten ebenso wie die Kosten für vorbeugende Maßnahmen, die nicht gezielt der Heilung oder Linderung von Krankheiten dienen, nicht zu den Krankheitskosten. Somit scheide der Ansatz als außergewöhnliche Belastungen aus.
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 22.07.2022
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27.07.2022
Grenzüberschreitende Steuergestaltungen: Zur Anwendung der Vorschriften über die Mitteilungspflicht
Durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung (AO) und des Einführungsgesetzes zur AO wurden die § 138e Absatz 3 und § 138h Absatz 2 AO an die Vorgaben der EU-Richtlinie 2018/822 angepasst. Jetzt hat das Bundesfinanzministerium (BMF) sein Schreiben vom 29.03.2021 zur Anwendung der Vorschriften zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen an die geänderte gesetzliche Regelung angepasst.
Konkret geht es um eine Änderung der Randnummer 255 des BMF-Schreibens wie folgt:
Liegt eine marktfähige Steuergestaltung in diesem Sinn vor, hat der Intermediär bei Hinzutreten neuer Nutzer die Angaben nach § 138f Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 und 5, 7 und 8 AO zu wiederholen und folgende Ergänzungen mitzuteilen:
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27.07.2022
Grenzgänger zwischen Deutschland und Schweiz: Konsultationsvereinbarung zu ganztägig am Wohnsitz verbrachte Arbeitstage
Vor dem Hintergrund, dass Arbeitnehmende ihre Tätigkeit zunehmend auch an ihrem Wohnsitz ausüben möchten, haben die zuständigen Behörden zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des Artikels 15a Absatz 2 des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) eine Konsultationsvereinbarung abgeschlossen, die sich auf ganztägig am Wohnsitz verbrachte Arbeitstage von Grenzgängern bezieht.
Die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben dazu vereinbart, dass das gemeinsame Verständnis besteht, dass Arbeitstage, an denen ein Grenzgänger im Sinne des Artikels 15a Absatz 2 Satz 1 DBA ganztägig am Wohnsitz im Ansässigkeitsstaat arbeitet, nicht als Arbeitstage gelten, an welchen die Person nach Arbeitsende aufgrund ihrer Arbeitsausübung nicht an den Wohnsitz zurückkehrt. Diese Arbeitstage gölten somit nicht als Nichtrückkehrtage im Sinne des Artikels 15a Absatz 2 Satz 2 DBA.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 26.07.2022, IV B 2 - S 1301-CHE/21/10019 :016
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27.07.2022
Ehemaliger Verbandsgemeinde-Bürgermeister: Muss keinen Schadenersatz leisten
Der frühere Bürgermeister der Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben ist dieser gegenüber nicht zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der Weinstraße entschieden und deshalb einen entsprechenden Heranziehungsbescheid der Verbandsgemeinde aufgehoben.
Die verbandsangehörige Ortsgemeinde Heltersberg hatte 2003 ein Bauprojekt zur Erneuerung und Umgestaltung des "Hensel`schen Anwesens" beschlossen. Das Anwesen mit drei Gebäudeteilen und dazugehörigen Außenanlagen sollte im Rahmen eines Dorferneuerungsprogramms erhalten und einer neuen Nutzung zugeführt werden. Die Kosten hierfür wurden ursprünglich auf 1,2 Millionen Euro veranschlagt, stiegen im Laufe der Zeit aber auf mehr als vier Millionen Euro. Im Mai 2005 schloss der damalige Ortsbürgermeister auf der Grundlage von Beschlüssen des Ortsgemeinderates vom 12.06.2003 sowie vom 06.04.2005 ohne vorherige öffentliche Ausschreibung und ohne Beteiligung der Verbandsgemeinde einen Ingenieur- und Architektenvertrag mit einer ortsansässigen Ingenieurgemeinschaft. Der Ortsgemeinderat stimmte anschließend in seiner Sitzung vom 28.07.2005 einer Gesamtkostenschätzung für die Maßnahmen in Höhe von 1.200.000 Euro zu.
Auf Antrag der Ortsgemeinde bewilligte das Ministerium des Innern und für Sport 2006 und 2008 Fördermittel des Landes für den ersten Bauabschnitt in Höhe von insgesamt 371.750 Euro. Im März 2010 stellte das Rechnungs- und Gemeindeprüfungsamt der Kreisverwaltung Südwestpfalz vergaberechtliche Ungereimtheiten betreffend den ersten Bauabschnitt fest. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) erstellte am 14.02.2011 einen Prüfbericht, in dem Verstöße gegen Vergabevorschriften bemängelt wurden.
Nach Anhörung der Ortsgemeinde widerrief die ADD mit Bescheid vom 13.01.2012 die Bewilligungsbescheide über die Fördermittel für den ersten Bauabschnitt und forderte die Rückzahlung der bereits geleisteten Beträge zuzüglich Zinsen in Höhe von 58.497,28 Euro. Zur Begründung des Widerrufs wurden die fehlerhafte Vergabe des Ingenieur- und Architektenvertrags ohne öffentliche Ausschreibung und unter Umgehung der Verbandsgemeinde sowie der teils vergabewidrige Inhalt dieses Vertrags (unter anderem überhöhte Nebenkosten und Zuschläge) angeführt. Die ADD wies in dem Widerrufsbescheid außerdem "deklaratorisch" auf weitere Vergabeverstöße und eine mangelhafte Information des Ortsgemeinderats hin.
Die Ortsgemeinde Heltersberg verzichtete zu Beginn 2012 auf Rechtsmittel gegen den Widerrufsbescheid. Ihr Gemeinderat beschloss – nahezu vier Jahre danach – in der Sitzung vom 17.11.2015, den erlittenen Schaden durch den Verlust der Fördermittel und durch überhöhte Zahlungen an das Ingenieurbüro bei ihrem ehemaligen Ortsbürgermeister, der beauftragten Ingenieurgemeinschaft und dem Kläger als ehemaligem Verbandsgemeindebürgermeister geltend zu machen.
Mit Bescheid vom 22.12.2015 forderte die Verbandsgemeinde als ehemalige Dienstherrin vom Kläger den Ersatz des Schadens der Ortsgemeinde nach der beamtenrechtlichen Haftungsnorm des § 48 Beamtenstatusgesetz in Höhe von 471.573,20 Euro für verlorene Fördermittel, Zinszahlungen und die angeblich überhöhten Honorarzahlungen an das Ingenieurbüro. Der Kläger habe die Vergabeverstöße nicht durch sein Einschreiten als Verbandsgemeindebürgermeister verhindert und damit den Widerruf der Fördermittel mitverursacht. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 19.03.2018 zurück.
Die hiergegen erhobene Klage wurde zunächst auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten im Hinblick auf das gegen den ehemaligen Ortsbürgermeister geführte verwaltungsgerichtliche Verfahren zum Ruhen gebracht. In diesem Verfahren entschied das VG, dass der frühere Ortsbürgermeister zum Schadenersatz verpflichtet sei (1 K 534/18.NW). Nach dem rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens ist das Klageverfahren gegen den ehemaligen Bürgermeister der Verbandsgemeinde durch das Gericht wiederaufgenommen worden.
In dem parallel von der Ortsgemeinde Heltersberg und der Ingenieurgemeinschaft beim Landgericht (LG) Zweibrücken geführten zivilgerichtlichen Verfahren schlossen die dortigen Beteiligten 2020 einen Vergleich, durch den wechselseitig alle Ansprüche gegenstandslos wurden und in dem teilweise eine Wirkung zugunsten Dritter vereinbart wurde.
Das VG Neustadt hat nun entschieden, dass der Kläger für den Schaden der Ortsgemeinde nicht von der Verbandsgemeinde gemäß § 48 Beamtenstatusgesetz in Haftung genommen werden kann. Voraussetzung für einen solchen beamtenrechtlichen Schadenersatzanspruch der ehemaligen Dienstherrin (der Verbandsgemeinde) gegen ihren früheren Bürgermeister wäre, dass dieser in seiner Amtszeit, also in der Zeit vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2014, vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Dienstpflichten verletzt hätte und dies ursächlich zum Widerruf der Fördermittel und damit zum Eintritt des Schadens bei der Ortsgemeinde geführt hätte. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor.
Der Kläger könne für die Verstöße gegen die Vorschriften des Vergaberechts, die ausweislich des Widerrufsbescheids der ADD vom 13.02.2012 entscheidend zum Widerruf der Fördermittel geführt haben, nicht persönlich verantwortlich gemacht werden. Zum Zeitpunkt der von der ADD beanstandeten Vergabe des Ingenieur- und Architektenvertrags an ein ortsansässiges Ingenieurbüro ohne vorherige öffentliche Ausschreibung im Mai 2005 sei der Kläger als Verbandsgemeindebürgermeister nämlich noch nicht im Amt gewesen. Weitere im Widerrufsbescheid lediglich "deklaratorisch" angeführte (spätere) Verstöße gegen das Vergabeverfahren seien für den Widerruf der Fördermittel nicht ursächlich gewesen und könnten dementsprechend auch keine Schadenersatzansprüche gegen den früheren Verbandsgemeindebürgermeister begründen. Auch seien im Übrigen keine vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Dienstpflichtverletzungen des Klägers im Verfahren feststellbar gewesen.
Unabhängig davon müsse sich der inzwischen vor dem LG Zweibrücken abgeschlossene Vergleich der Ortsgemeinde Heltersberg mit dem von ihr ebenfalls als Gesamtschuldner für denselben Schaden in Anspruch genommenen Ingenieurbüro auf etwaige Ansprüche gegen den Kläger und damit auf die streitgegenständlichen Bescheide auswirken, da die Ortsgemeinde in dem Vergleich auch gegenüber möglichen sonstigen Gesamtschuldnern (dem früheren Ortsbürgermeister und dem Kläger) auf ihre Forderung teilweise verzichtet habe. Auch aus diesem Grund erweise sich der streitgegenständliche Haftungsbescheid der Verbandsgemeinde als rechtswidrig und unterliege der gerichtlichen Aufhebung.
Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gestellt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 22.06.2022, 1 K 507/18.NW
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27.07.2022
Betriebsratswahl: Keine Aufnahme in Wählerliste der Takeaway Express GmbH
Das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin hat den Antrag zurückgewiesen, dem Wahlvorstand aufzugeben, näher benannte 24 Personen aus dem Bereich Staff des Hub Berlin in die Wählerliste der Betriebsratswahl im Betrieb Takeaway Express GmbH Berlin aufzunehmen. Der Antrag ist damit begründet worden, dass es sich bei diesem Personenkreis um Arbeitnehmer handele, die dem Betrieb zugehörten. Jetzt hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg die gegen den Beschluss des ArbG gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Das LAG hat zwar die Auffassung vertreten, dass es zulässig sein kann, fehlerhafte Handlungen des Wahlvorstandes auch im Vorfeld der Betriebsratswahl noch gerichtlich zu korrigieren. Ein Verfügungsgrund sei danach dann gegeben, wenn durch die Korrektur des Wahlfehlers eine erfolgreiche Wahlanfechtung mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, wobei es auch auf rechtliche Unsicherheiten ankomme. Die Aufnahme in die Wählerliste wäre im Zeitpunkt der Entscheidung der Beschwerdekammer zwar gemäß § 4 Absatz 3 Satz 2 Wahlordnung noch möglich gewesen. Selbst wenn dem Wahlvorstand durch gerichtlichen Beschluss aufgegeben werden würde, die Beteiligten zu 1) bis 24) in die Wählerliste aufzunehmen, würde das jedoch nicht dazu führen, dass durch die Korrektur des Wahlfehlers eine erfolgreiche Wahlanfechtung mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Denn, wie aus dem Verfahren 38 BVGa 6883/22 folgt, in dem erstinstanzlich der Antrag zurückgewiesen worden ist, sei zwischen den Beteiligten ein weiterer – möglicher – Fehler des Wahlvorstandes, nämlich die Nichtzulassung eines Wahlvorschlages, streitig. Insbesondere schließe der erklärte Rechtsmittelverzicht in jenem Verfahren nicht eine auf die Nichtaufnahme des Wahlvorschlages gestützte Wahlanfechtung aus. Danach fehle es an dem erforderlichen Verfügungsgrund. Es müsse daher dabei bleiben, dass die Nichtaufnahme der Beteiligten zu 1) bis 24) – gegebenenfalls zusammen mit der Überprüfung der Behandlung des Wahlvorschlags – dem Anfechtungsverfahren gemäß § 19 Betriebsverfassungsgesetz vorbehalten bleibt.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.07.2022, 8 Ta 793/22
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26.07.2022
Grundsteuer-Reform: Nordrhein-westfälische Finanzämter bauen Serviceangebote aus
Die Abgabe der Feststellungserklärungen für die Neuberechnung der Grundsteuer ist auch in Nordrhein-Westfalen am 01.07.2022 gestartet. Dazu hätten alle Finanzämter in Nordrhein-Westfalen im Mai und Juni 2022 Schreiben mit Informationen zur Reform und individuellen Daten, die die Eigentümer bei der Erstellung ihrer Feststellungserklärung unterstützen, versandt. Jetzt baue die nordrhein-westfälische Finanzverwaltung ihr Unterstützungsangebot weiter aus, teilt das Finanzministerium des Landes mit. Dazu gehörten weitere Erklär-Videos und Klick-für-Klick-Anleitungen auf www.grundsteuer.nrw.de sowie bis zu 200 zusätzliche Mitarbeiter an der Grundsteuer-Hotline.
Die digitale Informations-Plattform sei unter "www.grundsteuer.nrw.de" erreichbar. Sie biete ab sofort weitere Erklär-Videos und Klick-für-Klick-Anleitungen, die die Eigentümer durch die Formulare im Online-Finanzamt ELSTER leiten.
Darüber hinaus fänden sich auf dem Portal Check-Listen für die Zusammenstellung der Daten für die Feststellungserklärung und ein umfangreiches FAQ mit Antworten auf die häufigsten Fragen. Auch das Grundsteuerportal (Geodatenportal) zum Abruf wichtiger Informationen zum Flurstück, wie zum Beispiel die Gemarkung, der Bodenrichtwert und die Grundbuchblattnummer, sei dort zu finden, so das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen.
Die Finanzämter würden als erste Anlaufstelle die Info-Plattform unter www.grundsteuer.nrw.de empfehlen. Hier erhielten die Bürger gezielt Informationen und Unterstützung bei der Abgabe ihrer Feststellungserklärung mit Elster. Die Erklär-Videos und Klick-Anleitungen zeigten Schritt für Schritt das Ausfüllen anhand von Beispielen und könnten auch zum Nachlesen heruntergeladen werden. Auch auf YouTube stünden die ausführlichen Erklär-Videos zur Verfügung.
Die Finanzämter würden auch die eigens eingerichteten Grundsteuer-Hotlines mit weiteren personellen Maßnahmen stärken.
Auch technisch seien dazu weitere Anpassungen vorgenommen worden, so das Finanzministerium: Das Rechenzentrum der nordrhein-westfälischen Finanzverwaltung habe die technische Kapazität für die Grundsteuer-Hotline mehr als verdoppelt. Die Grundsteuer-Hotlines der Finanzämter könnten so Hunderte von parallelen Verbindungen gleichzeitig annehmen. Sobald die Hotline eines Finanzamts ausgelastet ist, würden Gespräche automatisch auf freie Kapazitäten in den umliegenden Ämtern umgeleitet – all dies wirke insbesondere in den frühen Stunden des Tages. Die Hotline sei von Montag bis Freitag, von 9.00 bis 18.00 Uhr erreichbar. Besonders am Vormittag komme es aktuell zu einem starken Anrufaufkommen, teilt das Ministerium mit. Die Finanzämter würden daher den Bürgern einen Anruf nach 13.00 Uhr empfehlen. Die Grundsteuer-Hotline sei im Finanzamtsfinder unter www.grundsteuer.nrw.de zu finden.
Die Finanzverwaltung empfehle die Abgabe über das Online-Finanzamt ELSTER. Durch den digitalen Service würden die Eingaben zur Feststellungserklärung der Grundsteuer vor Abgabe automatisch auf Plausibilität geprüft. Ebenso entfalle der Postversand beziehungsweise die persönliche Abgabe der Unterlagen im Finanzamt.
Als Möglichkeiten der Abgabe nennt das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen das Online-Ausfüllen der Vordrucke und ihr Abschicken mit ELSTER (www.elster.de) sowie die elektronische Abgabe über andere Software-Anbieter, die diesen Service anbieten. Nur, wenn die Online-Abgabe nicht möglich sei, könnten die Vordrucke handschriftlich ausgefüllt und abgegeben werden. Papier-Vordrucke seien in den Finanzämtern erhältlich.
Zu den Unterstützungsangeboten der Finanzverwaltung gehörten: Ausführliche Informationen, Check-Listen, Ausfüllanleitungen für ELSTER und Erklär-Videos zum Grundsteuerportal (www.grundsteuer.nrw.de), Erklär-Videos auf YouTube (www.youtube.com/c/FinanzverwaltungNRW), die Grundsteuer-Hotline im Finanzamt-Finder sowie das Grundsteuerportal (Geodatenportal) www.grundsteuer-geodaten.nrw.de, fasst das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen abschließend zusammen.
Finanzministerium Nordrhein-Westfalen, PM vom 21.07.2022
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26.07.2022
Tankrabatt: Rücknahme der Steuerentlastungen gefordert
Eine Petition fordert, die Steuerentlastungen im Zusammenhang mit dem dreimonatigen Tankrabatt schnellstmöglich zurückzunehmen.
In der derzeitigen Form begünstige der Tankrabatt lediglich die Mineralölindustrie, die rechtlich nicht verpflichtet werden könne, die Vergünstigungen an den Tankkunden weiterzugeben und dies auch nicht getan habe, so die Begründung. Das eigentliche Ziel des Tankrabattes, nämlich die Entlastung des Bürgers, sei komplett verfehlt worden. Insofern sollte die Subventionierung der Mineralölindustrie sofort gestoppt und eine juristisch tragfähige und zielführende Maßnahme zur Entlastung der Bürger getroffen werden, heißt es in der Petition. Diese kann noch bis zum 27.07.2022 mitgezeichnet werden.
Deutscher Bundestag, Petition Nr. 134885
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26.07.2022
Steuererklärung: Kürzeste Bearbeitungszeit in Berlin
Die schnellsten Finanzämter Deutschlands gibt es in Berlin – und die Steuerzahler in Brandenburg mussten im Durchschnitt am längsten warten. Dies ist das Ergebnis des aktuellen Bearbeitung-Checks 2021 des Bundes der Steuerzahler e.V. (BdSt) für das Veranlagungsjahr 2020: "So lange warten Sie auf Ihren Steuerbescheid!". Seine Recherche begleitet der BdSt mit einem Appell. So betont BdSt-Steuerabteilungsleiterin Daniela Karbe-Geßler, dass es nicht vom Wohnort abhängen dürfe, wann Bürger und Betriebe ihren Steuerbescheid erhalten und möglicherweise sogar Geld zurückbekommen.
Je nach Bundesland unterschieden sich die Bearbeitungszeiten der Steuererklärungen, erläutert der BdSt. Deshalb frage er jedes Jahr bei der Finanzverwaltung nach. Für den aktuellen Check seien alle Steuererklärungen in den Blick genommen worden, die bis zum 31.112.2021 eingereicht worden waren. Im Durchschnitt belege demnach Berlin zum fünften Mal in Folge den Spitzenplatz. Dort hätten die Steuerzahler im Schnitt 33 Tage auf ihren Steuerbescheid warten müssen. Mit 35,1 Tagen habe es Hamburg vom vierten wieder auf den zweiten Platz geschafft. Die meiste Geduld mussten laut BdSt Bürger in Brandenburg aufbringen. Dort habe es von der Abgabe der Einkommensteuererklärung bis zum Bescheid im Durchschnitt rund 48 Tage gebraucht. Damit sei Brandenburg deutlich langsamer geworden und vom Mittelfeld auf den letzten Platz abgefallen. Bremen, Hessen und Baden-Württemberg seien aber mit rund 46 Tagen kaum schneller gewesen.
Lediglich Nordrhein-Westfalen habe keine konkreten Zahlen gemeldet: Das Bundesland habe nur mitgeteilt, dass es zwischen "zwei Wochen und sechs Monaten" brauche, um Steuererklärungen zu bearbeiten.
Laut BdSt haben sich die Bundesländer bei der Bearbeitungsdauer im Vergleich zum Vorjahr einander angenähert. Zwischen dem Spitzenreiter und dem langsamsten Bundesland betrage der Unterschied bei der Bearbeitungszeit inzwischen noch 15 Tage – im Jahr zuvor hätten zwischen dem erst- und letztplatzierten Bundesland (damals Berlin beziehungsweise Thüringen) noch 25 Tage gelegen. Dennoch seien die Unterschiede zwischen den Finanzämtern nach wie vor zu groß, meint der Steuerzahlerbund.
Insgesamt seien die Bearbeitungszeiten nicht viel kürzer gewesen – trotz zunehmend automatisierter Bearbeitung, so der BdSt weiter. Während die Finanzbeamten im Jahr 2020 (für das Veranlagungsjahr 2019) bundesweit rund 14,5 Prozent der Einkommensteuererklärungen nicht mehr manuell erledigen mussten, habe die so genannte Autofall-Quote in dem aktuellen Check 2021 für das Veranlagungsjahr 2020 schon bei rund 16,2 Prozent gelegen. "Wird eine Erklärung automatisch bearbeitet, erhalten die Steuerzahler ihre Bescheide binnen zehn bis 14 Tagen", bilanziert Steuerexpertin Karbe-Geßler. "Dies hätte zu einer insgesamt noch kürzeren Bearbeitungsdauer führen müssen."
Bund der Steuerzahler e.V., PM vom 22.07.2022
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26.07.2022
Berufs- und Fachberaterordnung: Änderungen ab 01.08.2022 in Kraft
Die Satzungsversammlung der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat am 03.05.2022 Änderungen der Berufsordnung der Steuerberater (BOStB) und der Fachberaterordnung (FBO) beschlossen. Eine Anpassung der BOStB war laut BStBK insbesondere aufgrund des zum 01.08.2022 in Kraft tretenden Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der Berufsausübungsgesellschaften erforderlich geworden.
BStBK-Präsident Hartmut Schwab betont, dass die Satzungsversammlung damit wichtige Entscheidungen für eine moderne und zeitgemäße Berufs- und Fachberaterordnung getroffen habe. Beide Regelwerke seien jetzt fachlich wieder auf dem aktuellen Stand und berücksichtigten nicht nur die aktuelle Rechtsprechung und Gesetzgebung, sondern auch neue Entwicklungen im Zuge der Digitalisierung.
Die BOStB wurde laut BStBK an die seit der letzten Novellierung ergangene Rechtsprechung (zum Beispiel im Bereich der Werbung) angepasst. Auch berücksichtige die Novelle der BOStB neue Entwicklungen bei den vereinbaren Tätigkeiten wie etwa die Einführung des Restrukturierungsbeauftragten und Sanierungsmoderators im Insolvenzrecht. Bei der Fachberaterordnung seien insbesondere die Anlagen zur FBO, die die nachzuweisenden besonderen Kenntnisse regeln, überarbeitet worden. Hinsichtlich der Pflichtfortbildung werde nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass diese auch in elektronischer Form (zum Beispiel durch Teilnahme an einem Online-Seminar) erfolgen kann. Das Bundesfinanzministerium habe am 20.06.2022 grünes Licht für die beschlossenen Änderungen der BOStB und FBO gegeben.
Die von der Satzungsversammlung beschlossenen Änderungen der BOStB und FBO sind auf der Webseite der Steuerberaterkammer (www.bstbk.de) veröffentlicht. Dort finden sich auch Erläuterungen zu den beschlossenen Änderungen und eine konsolidierte Lesefassung der geänderten Berufs- und Fachberaterordnung.
Bundessteuerberaterkammer, PM vom 25.07.2022
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26.07.2022
Nach Shisha-Abgabe an Minderjährige: Pub-Betreiberin muss Schmerzensgeld zahlen
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat die Verurteilung einer Pub-Betreiberin zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 6.400 Euro bestätigt, nachdem Pub-Mitarbeiter einer Minderjährigen eine Shisha gegeben hatten, ohne zuvor deren Alter zu kontrollieren. Diese hatte in der Folge eine Kohlenmonoxid-Vergiftung erlitten.
Das OLG betont, dass Pub-Betreiber verpflichtet seien, sich so zu verhalten, dass Körper, Leben und sonstige Rechtsgüter der Gäste nicht verletzt werden. Auf die Wirksamkeit eines beabsichtigten oder abgeschlossenen Vertrages komme es dabei nicht an. Die ungeprüfte Abgabe einer Shisha an eine Minderjährige verstoße gegen Jugendschutzbestimmungen.
Die damals minderjährige Klägerin hatte den Pub der Beklagten aufgesucht, um gemeinsam mit ihrer Freundin eine Shisha zu rauchen. Dabei erlitt sie eine Kohlenmonoxid-Vergiftung. Sie litt an Atemnot und Schwindel und wurde zur Erstversorgung in eine Klinik gebracht. Nach mehrtägiger stationärer Behandlung musste die Klägerin mindestens elf kardiologische Termine wahrnehmen. Sie war mehrere Monate zu keinerlei körperliche Aktivitäten in der Lage. Noch ein Jahr nach dem Vorfall konnte sie keine gesteigerten körperlichen Aktivitäten wie Sport oder weite Spaziergänge durchführen. Ob ihre vollständige Leistungsfähigkeit wiederhergestellt werden kann, ist gegenwärtig unklar.
Die Klägerin verlangte ein Schmerzensgeld von 8.000 Euro, da die Mitarbeiter sie weder nach ihrem Alter gefragt noch eine korrekte Einweisung in die sachgerechte Benutzung der Shisha vorgenommen hätten. Das Landgericht (LG) hat die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 6.400 Euro verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg.
Die Beklagte habe die sie treffenden Schutz- und Rücksichtspflichten verletzt, so das OLG. Diese bestünden unabhängig davon, ob der Vertrag im Hinblick auf die Minderjährigkeit der Klägerin wirksam zustande gekommen sei. Die Beklagte habe eine Pflichtverletzung begangen, da die Mitarbeiter ihres Lokals den Konsum tabakhaltiger Erzeugnisse ohne vorherige Alterskontrolle gestatteten. Sie hätten jedoch die Bestimmungen des Jugendschutzes einhalten müssen. Demnach dürften in Gaststätten Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch dürfe ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden. Dies gelte auch für nikotinfreie Erzeugnisse wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas.
Nach der vom LG durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, dass die Klägerin ohne vorherige Alterskontrolle eine Shisha bestellt und erhalten habe. Ebenfalls sei bewiesen worden, dass die Klägerin einen Krampfanfall erlitten habe. Der Umstand, dass die Freundin der Klägerin selbst symptomfrei geblieben sei, stehe dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht entgegen. Es sei vielmehr ohne Weiteres nachvollziehbar, dass mehrere Personen unterschiedlich reagieren können, etwa, weil sie verschieden stark an einer Shisha ziehen, durch einen anderen Schlauch oder eine andere Öffnung mehr Kohlenmonoxid ausgesetzt werden oder die Kohlenmonoxidbelastung unterschiedlich gut vertragen.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.07.2022 in Verbindung mit Hinweisbeschluss vom 14.06.2022, 6 U 148/21, unanfechtbar
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26.07.2022
Bergmannstraße: Tempo 10 km/h für Fahrräder bleibt vorerst
Die für Fahrräder geltende Geschwindigkeitsbegrenzung von 10 km/h in der Bergmannstraße in Berlin-Kreuzberg hat nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin vorerst Bestand.
Im Juli 2021 ordnete das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg die Einrichtung einer Einbahnstraße sowie eines Zweirichtungsradweges in der Bergmannstraße zwischen der Nostitzstraße und der Zossener Straße an. Für den Fahrradweg gilt eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 10 km/h. Die Behörde stellte die entsprechenden Verkehrszeichen auf. Hiergegen wandte sich der Antragsteller, der seinen Angaben zufolge die Bergmannstraße regelmäßig auf dem Weg zwischen seiner Arbeit und seinem Wohnort mit dem Fahrrad durchquert. Nachdem sein Widerspruch hiergegen zurückgewiesen worden war, hat er Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Zugleich suchte er um vorläufigen Rechtsschutz nach. Er hält die Anordnung für rechtswidrig, weil keine Verkehrsbeschränkungen rechtfertigende Gefährdungslage gegeben sei. Ohnehin halte sich kein Radfahrer an das Tempolimit.
Das VG hat den Eilantrag zurückgewiesen. Die Anordnung sei rechtmäßig aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs getroffen worden, weil in der Bergmannstraße aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestanden habe. In den Nebenstraßen der Bergmannstraße hätten sich zwischen 2018 und 2020 insgesamt 14 Fahrradunfälle mit zwölf Leicht- und zwei Schwerverletzten ereignet. Zudem seien die besonderen örtlichen Verhältnisse in der Bergmannstraße von einer für Nebenstraßen besonders hohen Dichte an Fußgängern, Rad- und Autofahrern geprägt. Daran ändere auch die bauliche Umgestaltung der Straße nichts. Denn diese habe zu einer deutlichen Erhöhung der Zahl der querenden Fußgänger geführt, die nunmehr geschützt werden müssten.
Angesichts dieser Gefahrenlage sei die Entscheidung auch nicht ermessensfehlerhaft. Zwar sei eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 10 km/h für Radfahrer, deren Fahrräder in der Regel nicht mit einem Tachometer ausgestattet seien, schwerer zu befolgen. Der Antragsteller habe aber nicht glaubhaft gemacht, dass dies gänzlich unmöglich sei. Über die Frage, ob die Einrichtung der Fahrradstraße in der Bergmannstraße als solche rechtmäßig ist, hatte das Gericht nicht zu entschieden.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 18.07.2022, VG 11 L 280/22
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26.07.2022
Chronische Schmerzen: Kein Anspruch auf Cannabis bei alternativen Therapiemöglichkeiten
Medizinisches Cannabis eignet sich zur Behandlung chronischer Schmerzen. Dies bedeutet aber nicht, dass man einen Anspruch gegen die Krankenkasse darauf hat, mit Cannabis versorgt zu werden. Die Krankenkasse kann dies mit dem Hinweis auf eine nachhaltige Behandlung der Schmerzursachen ablehnen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen, auf die die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.
In dem von der Arbeitsgemeinschaft mitgeteilten Fall hatte ein 42-Jähriger chronische Rückenschmerzen. Nach einer Krebsoperation im Jahr 2013 kamen weitere Beschwerden hinzu, die durch eine zu große Hodenprothese ausgelöst wurden. Nachdem der Mann verschiedene Medikamente ausprobierte hatte, ließ er sich zunächst Cannabisblüten auf Privatrezept verordnen. Dies konnte er sich jedoch nicht dauerhaft leisten. Er beantragte bei seiner Krankenkasse die Kostenübernahme. Andere Medikamente hätten nicht den gewünschten Effekt.
Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab. Der Mann leide an keiner schweren Erkrankung und habe andere therapeutische Maßnahmen bisher nicht ausgeschöpft. Rückenschmerzen könnten durch eine Reha behandelt werden, und wenn die Hodenprothese zu groß sei, könne eine kleinere implantiert werden.
Seinen Eilantrag begründete der Mann damit, dass herkömmliche Schmerzmittel nicht helfen würden, sodass er nun dringend Cannabis benötige. Ihm sei zwar ein Austausch der Prothese angeboten worden. Jedoch lehne er den Eingriff aus Sorge vor Impotenz ab.
Das LSG lehnte laut DAV den Eilantrag ab. Es liege kein medizinisch dringendes Akutgeschehen vor. Wer ein zu großes Hodenimplantat über sechs Jahre lang nicht austauschen lasse und seinen Widerspruch bei der Kasse nur zögerlich begründe, könne sich dann bei Gericht nicht auf Eilbedürftigkeit berufen. Außerdem sei es nicht ersichtlich, dass Rückenschmerzen und eine beschwerdeträchtige Hodenprothese allein durch Cannabis behandelt werden müssten.
Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins, PM vom 25.07.2022 zu Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11.05.2022, L 16 KR 163/21 B ER
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25.07.2022
Zinssatz der Vollverzinsung: Neuregelung derzeit technisch noch nicht umsetzbar
Die Neuregelung des Zinssatzes der Vollverzinsung kann derzeit technisch noch nicht umgesetzt werden. Bund und Länder haben daher beschlossen, die Festsetzung von Zinsen nach § 233a Abgabenordnung (AO) für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 ungeachtet der am 22.07.2022 in Kraft getretenen Neuregelungen für eine Übergangszeit weiterhin auszusetzen. Dies teilt das Bundesfinanzministerium (BMF) mit. Bislang vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzte Zinsen würden weiterhin unverändert vorläufig festgesetzt.
Zu der Thematik hat das Ministerium ein ausführliches Schreiben veröffentlicht, das auf seinen Seiten (www.bundesfinanzministerium.de) als pdf-Datei abrufbar ist.
Hintergrund: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte mit Beschluss vom 08.07.2021 (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) entschieden, dass § 233a in Verbindung mit § 238 Absatz 1 Satz 1 AO mit Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz unvereinbar ist, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 ein Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat zugrunde gelegt wird. Die Unvereinbarkeitserklärung erstreckt sich ausdrücklich nicht auf die anderen Verzinsungstatbestände nach der AO zulasten der Steuerpflichtigen, namentlich auf Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen nach den §§ 234, 235 und 237 AO. Die Entscheidung des BVerfG betrifft aber auch nicht die ausschließlich zugunsten der Steuerpflichtigen wirkenden Prozesszinsen nach § 236 AO und die Säumniszuschläge nach § 240 AO. Für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 ist das bisherige Recht weiter anwendbar (Fortgeltungsanordnung).
Für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 wurde der Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.07.2022 eine rückwirkende Neuregelung der Vollverzinsung zu treffen. Diese Neuregelung wurde mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 12.07.2022 (BGBl. I S. 1142) getroffen. Sie gilt für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 und ist rückwirkend in allen offenen Fällen anzuwenden. Offene Fälle sind laut BMF neben künftigen Zinsfällen auch alle zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits beschiedenen, aber noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren –anhängige Verfahren. Anhängige Verfahren sind Verwaltungsverfahren, in denen die Zinsfestsetzung nach § 164 Absatz 1 AO oder § 239 Absatz 4 AO noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, die Zinsen (ganz oder teilweise) nach § 165 Absatz 1 Satz 2 AO vorläufig festgesetzt worden sind, die Zinsfestsetzung nach § 165 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 AO ausgesetzt ist oder aufgrund eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs noch keine Unanfechtbarkeit eingetreten ist.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 22.07.2022, IV A 3 - S 0338/19/10004 :007
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25.07.2022
Steuerbegünstigung von Vereinen: Wird geprüft
Viele Vereine erhalten laut Landesamt für Steuern (LfSt) Rheinland-Pfalz demnächst ein Informationsschreiben zur Abgabe der Steuererklärungen. Die Finanzämter prüften in der Regel alle drei Jahre, ob Vereine und andere Organisationen (zum Beispiel Stiftungen), die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (zum Beispiel Sport- und Musikvereine, Fördervereine von Schulen oder Kindertagesstätten, Naturschutzvereine und so weiter), in der zurückliegenden Zeit mit ihren Tätigkeiten die Voraussetzungen für die Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer erfüllt haben.
Zu diesem Zweck müssten die Vereine bei ihrem zuständigen Finanzamt eine Steuererklärung (Vordruck "KSt 1" mit der "Anlage Gem") sowie Kopien ihrer Kassenberichte und Tätigkeits- beziehungsweise Geschäftsberichte abgeben.
Da der dreijährige Prüfungszeitraum nicht bei allen Vereinen zum gleichen Zeitpunkt endet, seien von der jetzt beginnenden Überprüfung nicht sämtliche Vereine betroffen, so das LfSt. Viele würden aber ein Anschreiben des Finanzamtes erhalten, das über die Abgabepflicht der Unterlagen informiert.
Steuerbegünstigte Vereine, die keine steuerliche Beratung haben, würden gebeten, ihre Steuererklärung bis zum 31.10.2022 einzureichen.
Vereine, die nicht in der Lage sind, diese Frist einzuhalten, könnten einen Antrag auf Fristverlängerung stellen, über den das für den Verein örtlich zuständige Finanzamt nach allgemeinen Grundsätzen entscheidet.
Die Erklärungen seien grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. Hierfür sei eine Registrierung über das Online-Portal "Mein ELSTER" (www.elster.de) erforderlich.
Das LfSt Rheinland-Pfalz hat eigenen Angaben zufolge hierzu einen Leitfaden erstellt, der den betroffenen Vereinen einen Überblick über die einzelnen Schritte von der Registrierung in "Mein ELSTER" bis zur fertigen Körperschaftsteuererklärung bieten soll. Dieser steht den Vereinen auf der Internetseite des LfSt (www.lfst-rlp.de) unter "Service > Vordrucke > Körperschaftsteuer > Gemeinnützigkeit" zur Verfügung. Infos gibt es auch unter ELSTER: https://www.elster.de/elsterweb/infoseite/vereine.
Wie üblich würden keine Steuererklärungs-Formulare an die Vereine versandt.
Wurden im Prüfungszeitraum nur geringe Einnahmen erzielt (insbesondere steuerpflichtige Umsätze von weniger als 22.000 Euro pro Jahr), könne eine vereinfachte Überprüfung der Steuerbefreiung erfolgen.
Voraussetzung hierfür ist laut LfSt, dass der Vordruck "Anlage zur Gemeinnützigkeitserklärung (Gem 1 – Anlage)" vollständig ausgefüllt und zusätzlich zu den Erklärungen "KSt 1" und "Anlage Gem" eingereicht wird.
Der Vordruck "Gem 1 – Anlage" stehe als ausfüllbare pdf-Datei auf der Internetseite des LfSt unter "Service > Vordrucke > Körperschaftsteuer > Gemeinnützigkeit" zur Verfügung.
In diesem Fall müssten Kassenberichte oder sonstige Unterlagen und Belege über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins zunächst nicht eingereicht werden. Geschäfts- oder Tätigkeitsberichte und so weiter müssten jedoch stets abgegeben werden, so das LfSt. Diese Unterlagen sowie der Vordruck "Gem 1 – Anlage" könnten nicht über ELSTER an das Finanzamt übermittelt werden, sodass diese Unterlagen in Papierform beim Finanzamt eingereicht werden müssen.
Sollte im Rahmen der Überprüfung durch das Finanzamt die Vorlage von zusätzlichen Unterlagen und Belegen erforderlich werden, erhalten die Vereine laut LfSt eine entsprechende Benachrichtigung.
Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, PM vom 22.07.2022
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25.07.2022
Rentenerhöhung 2022: Mehr Steuern?
Seit 01.07.2022 ist die turnusmäßige Rentenanpassung zum Tragen gekommen, die eine deutliche Erhöhung der Bezüge beschert. Westrentner erhalten zum Ende des Monats Juli 2022 erstmals 5,35 Prozent mehr im Monat. Das sei die kräftigste Rentenerhöhung seit 40 Jahren, so die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. Auch im Osten sei der stärkste Anstieg seit der Wiedervereinigung zu verzeichnen. Ostrentner bekämen 6,12 Prozent zusätzlich.
Rentner seien heutzutage grundsätzlich steuerpflichtig. Steuern seien de facto aber nur zu zahlen, wenn der steuerpflichtige Anteil der jährlichen Bruttorente den Grundfreibetrag übersteigt. Nun sprängen die Renten nach oben. Dennoch sei die Rentenerhöhung keine Luftnummer, so Tobias Gerauer von der Lohnsteuerhilfe. Denn nicht nur die Renten seien angestiegen, sondern auch der Grundfreibetrag.
Habe der steuerfreie Grundfreibetrag 2021 noch bei 9.744 Euro gelegen, betrage er jetzt 10.347 Euro. Das seien 603 Euro mehr Spielraum für alleinstehende Rentner. Wird dieser Wert auf die verbleibenden sechs Monate im Jahr 2022 umgebrochen, blieben rechnerisch 100 Euro mehr im Monat steuerfrei. Rentnerehepaaren oder Lebenspartnern, die gemeinsam veranlagt werden, stehe zusammen der doppelte Grundfreibetrag zur Verfügung.
"Neben der Erhöhung der Renten und des Grundfreibetrags gibt es noch weitere Einflussfaktoren zu berücksichtigen, bevor eine tatsächliche Besteuerung eintritt. So gehen von der Bruttorente zum Beispiel noch die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherungen weg", erklärt Tobias Gerauer. Zudem sei bei bestehenden Rentnern nicht die gesamte Rente zu versteuern. Abhängig vom Renteneintrittsjahr betreffe es nur einen gewissen Anteil. Die große Mehrheit der Rentner profitiere insofern von der Rentenerhöhung.
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 12.07.2022
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25.07.2022
Verbrauchsteuern und Steuern auf Alkohol: EU-Kommission startet Vertragsverletzungsverfahren gegen Vereinigtes Königreich
Da das Vereinigte Königreich das gemeinsam vereinbarte Protokoll zu Irland und Nordirland in wesentlichen Teilen weiterhin nicht umsetzt, startet die Europäische Kommission eigenen Angaben zufolge weitere Vertragsverletzungsverfahren gegen das Land.
Bei den Verfahren gehe es um die Nichteinhaltung der geltenden Zollvorschriften und Kontrollvorgaben für den Warenverkehr von Nordirland nach Großbritannien. Dies erhöhe das Risiko des Schmuggels über Nordirland erheblich. Es eröffne beispielsweise Händlern die Möglichkeit, EU-Vorschriften über Verbote und Beschränkungen der Ausfuhr von Waren in Drittländer zu umgehen, oder biete Möglichkeiten für den Karussellhandel mit Waren, die in der EU zur Ausfuhr angemeldet werden und das Zollgebiet tatsächlich nicht über Nordirland verlassen.
Auch fehle die Mitteilung, dass die EU-Rechtsvorschriften zu Verbrauchsteuern, die ab dem 13.02.2023 gelten werden, umgesetzt wurden. Die Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland seien verpflichtet gewesen, diese Richtlinie umzusetzen und der Kommission ihre Umsetzungsmaßnahmen bis zum 31.12.2021 mitzuteilen. Bislang habe das Vereinigte Königreich dies nicht getan.
Weiter geht es um die fehlende Mitteilung, dass die EU-Vorschriften über Steuern auf Alkohol und alkoholische Getränke umgesetzt wurden. Sie erleichterten unter anderem kleineren Herstellern den Zugang zu niedrigeren Verbrauchsteuersätzen. Die Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland seien verpflichtet gewesen, so die Kommission, diese Richtlinie bis zum 31.12.2021 umzusetzen.
Die Kommission rügt auch die Nichtumsetzung der EU-Vorschriften über die Mehrwertsteuer für den elektronischen Handel, insbesondere des Import One-Stop Shop (IOSS). Der IOSS sei eine Sonderregelung, die Unternehmen seit dem 01.07.2021 nutzen können, um ihren mehrwertsteuerlichen Pflichten bei Fernverkäufen von Importwaren nachzukommen. Es ermögliche Lieferanten und elektronischen Schnittstellen, die importierte Waren bis zu einem Wert von 150 Euro an Käufer in der EU verkaufen, die Mehrwertsteuer über die Steuerbehörden eines Mitgliedstaats zu erklären und abzuführen, anstatt sich in jedem Mitgliedstaat, in den sie verkaufen, registrieren lassen zu müssen. Für die Verbraucher in der EU bedeute dies viel mehr Transparenz.
Ziel der Vertragsverletzungsverfahren sei es, die Einhaltung des Protokolls in einer Reihe von Schlüsselbereichen sicherzustellen, erläutert die Kommission. Das sei unerlässlich, damit Nordirland weiterhin von seinem privilegierten Zugang zum europäischen Binnenmarkt profitieren kann, und um die Bürger in der EU sowie die Integrität des Binnenmarktes zu schützen.
Die britische Regierung habe nun hat zwei Monate Zeit, auf die Aufforderungsschreiben der Kommission zu antworten.
Europäische Kommission, PM vom 22.07.2022
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25.07.2022
Erloschenes Patent: Nichtigkeitsklage erfordert Rechtsschutzbedürfnis
Ein Patent, das nicht mehr in Kraft steht, kann nur dann mit der Nichtigkeitsklage angegriffen werden, wenn hierfür ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers besteht. Dies stellt der Bundesgerichtshof (BGH) klar.
Der Beklagte war Inhaber eines deutschen Patents, das ein Verfahren zur embryonenerhaltenden Gewinnung pluripotenter Stammzellen betrifft. Der klagende Verein macht geltend, das Patent hätte nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 Patentgesetz (PatG) nicht erteilt werden dürfen, soweit es auch menschliche Blastocysten (ein bestimmtes Entwicklungsstadium der Embryogenese, in dem bei Menschen und Säugetieren die Einnistung in die Gebärmutter erfolgt) erfasse.
Während des Verfahrens des ersten Rechtszugs vor dem Bundespatentgericht ist das Streitpatent dadurch erloschen, dass der Beklagte die für die Aufrechterhaltung jährlich zu zahlende Gebühr nicht entrichtet hat (§ 20 PatG). Das Patentgericht hat die Klage daraufhin als unzulässig abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung.
Die Berufung blieb erfolglos. Entscheidend dafür war laut BGH, dass das angegriffene Patent nicht mehr in Kraft steht.
Die Klage auf Nichtigerklärung eines Patents sei als Popularklage ausgestaltet. Ein Patent könne also grundsätzlich von jedermann angegriffen werden. Dem liege die Erwägung zugrunde, dass es im allgemeinen Interesse liegt, dass zu Unrecht erteilte Schutzrechte beseitigt werden. Ist das Patent jedoch – wie hier – erloschen, entfalle dieses Allgemeininteresse. Ab diesem Zeitpunkt sei eine Nichtigkeitsklage nach der Rechtsprechung des BGH nur noch zulässig, wenn der Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis hat. Die Rechtsprechung bejahe ein solches Rechtsschutzbedürfnis insbesondere dann, wenn der Kläger damit rechnen muss, dass er wegen Verletzungshandlungen in der Vergangenheit aus dem damals noch bestehenden Patent in Anspruch genommen wird.
Ein solches Rechtsschutzbedürfnis habe der Kläger nicht. Das allgemeine Interesse an der Sicherung gesetzeskonformer Erteilungspraxis des Patentamts genüge insoweit nicht. Auch unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben ergebe sich nichts anderes, so der BGH. Die Verfassung gewährleiste, dass demjenigen, der geltend machen kann, durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt zu sein, der Rechtsweg offensteht (Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 Grundgesetz). Dagegen sei es verfassungsrechtlich nicht geboten, jedermann das Recht einzuräumen, im Interesse der Allgemeinheit gegen (vermeintlich) rechtswidrige staatliche Maßnahmen vorzugehen.
Darüber hinaus liege eine Beeinträchtigung der Rechte des Klägers durch die Erteilung des inzwischen erloschenen Patents nicht vor, weil davon keine ihn betreffenden Rechtswirkungen (mehr) ausgehen. Jedenfalls insofern unterscheide sich der Streitfall von dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 24.03.2021 (1 BvR 2656/18 und andere) zum Rechtsschutz gegen unzureichende Klimaschutzmaßnahmen zugrunde liegenden Fall. Dort habe das BVerfG eine Beschwerdebefugnis insoweit bejaht, als es die Verletzung der Grundrechte der Beschwerdeführenden für möglich gehalten hat. Eine solche Möglichkeit bestehe aus den genannten Gründen im Streitfall nicht.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.07.2022, X ZR 110/21
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25.07.2022
Trennung: Vorübergehende Wohnungszuweisung an Kinder betreuenden Ehegatten
Bei getrenntlebenden Ehegatten, von denen einer Alleineigentümer der Ehewohnung und in dieser zeitweise auch beruflich tätig ist und die im Übrigen wirtschaftlich ungefähr gleichgestellt sind, kann es der Billigkeit entsprechen, die Wohnung übergangsweise an den anderen, die gemeinsamen Kinder überwiegend betreuenden Ehegatten zumindest befristet zuzuweisen.
Die Beteiligten sind Ehegatten. Die Beziehung ist zerrüttet. Aus der Ehe ist 2016 ein gemeinsames Kind hervorgegangen. Ferner lebt in dem gemeinsamen Haushalt die 2008 geborene Tochter der Antragstellerin. In der jüngeren Vergangenheit kam es zwischen den Beteiligten trennungsbedingt zu regelmäßigen Auseinandersetzungen, die auch lautstark und unter wechselseitigen Beschimpfungen bis hin zur körperlichen Auseinandersetzung und in Anwesenheit der Kinder geführt wurden. Die Beteiligten wohnen in einem circa 180 Quadratmeter großen Einfamilienhaus, das dem Antragsgegner gehört. Beide Eheleute arbeiten Vollzeit nach und erzielen Einkünfte in ungefähr gleicher Höhe. Der Antragsgegner ist beruflich darauf angewiesen, eine Alarmanlageinstallation im Wohnhaus der Beteiligten zur Fehlersimulation regelmäßig zu nutzen. Die Tochter der Antragstellerin besucht die Schule vor Ort. Der gemeinsame Sohn der Beteiligten besucht dort den Kindergarten. Im Übrigen hat er in verschiedener Hinsicht Förderbedarf, der vor Ort derzeit oder künftig erfüllt wird. Die Antragstellerin beantragt die Zuweisung der Ehewohnung für die Dauer des Getrenntlebens auf sich.
Das AG hat der Antragstellerin die Wohnung nach § 1361b Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für rund sechs Monate zugewiesen. Unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten sei dies erforderlich, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Die unbillige Härte folge hier vor allem daraus, dass das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder beeinträchtigt ist. Denn zwischen den Beteiligten sei es in der Vergangenheit regelmäßig zu heftigen, integritätsverletzenden Auseinandersetzungen gekommen, die auch vor den Kindern ausgetragen wurden. Das psychische und seelische Wohl der Kinder sei durch die eskalierende Konfliktaustragung der Ehegatten gefährdet. Gewaltanwendungen zwischen den Ehegatten selbst führten ebenfalls in der Regel zu seelischen Schäden der Kinder, die diese Gewalt miterleben, weshalb in solchen Fällen unter Heranziehung weiterer Gesichtspunkte, insbesondere des Kindeswillens, dessen Interesse am Verbleib in der ihm vertrauten Umgebung sowie der Frage, welcher Ehegatte besser für das Kind sorgen kann, die Entscheidung zu treffen sei. Selbst andauernde Spannungen und Streitereien der Eltern könnten zu erheblichen Belastungen der Kinder führen, die eine Überlassung der Ehewohnung an einen Ehegatten rechtfertigen. Der genaue Anlass dieser Auseinandersetzung sei nicht aufzuklären und letztlich für die Entscheidung auch nicht von maßgeblicher Bedeutung.
Die Mutter sei die Hauptbezugsperson der Kinder. Diese lebten – nach jetzigem Stand – dauerhaft oder jedenfalls bis auf Weiteres bei dieser. Das Gericht folgt insofern der Auffassung des Jugendamts, wonach der Mutter aus Gründen des Kindeswohls zumindest übergangsweise die Wohnung zuzuweisen ist. Durch die Wohnungszuweisung an die Mutter könne die Gefahr einer Kindeswohlbeeinträchtigung durch das Miterleben der elterlichen Streitigkeiten ausgeschlossen werden. Zwar stelle auch die Trennung als solche und die Herausweisung des anderen Elternteils für die Kinder immer einen Einschnitt und eine Krisensituation dar. Die besondere Gefährdung eskalierender Streitigkeiten zwischen den Eltern ergebe sich indes nicht bereits zwingend aus der Trennung von Elternteilen und müsse daher möglichst abgewendet werden.
Eine anderweitige Beurteilung rechtfertige sich auch nicht vor dem Hintergrund des Alleineigentums des Antragsgegners oder des beruflichen Angewiesenseins auf die Immobilie, so das AG. Zwar sehe § 1361b Absatz 1 S. 3 BGB vor, dass das Alleineigentum eines Ehegatten an der Ehewohnung besonders zu berücksichtigen ist. Das Kindeswohl sei regelmäßig vorrangig auch gegenüber der etwaigen Eigentümerstellung des überlassungspflichtigen. Gleiches gelte für die berufliche Nutzungsmöglichkeit der Immobilie. Beide Aspekte fänden indes im Rahmen der Gesamtabwägung insofern Berücksichtigung, als der Antragstellerin die Ehewohnung nicht für die Dauer des Getrenntlebens, sondern lediglich für den tenorierten Zeitraum zugewiesen wird. Das Gericht geht davon aus, dass es der Antragstellerin zuzumuten und im Ergebnis verhältnismäßig ist, in diesem Zeitraum geeigneten Ersatzwohnraum für sich und die Kinder zu suchen und die wirtschaftlichen Verhältnisse auf die Trennungssituation einzustellen. Dem Antragsgegner werde es indes zuzumuten sein, vor dem Hintergrund des Kindeswohls die Einschränkung der Nutzung seines Eigentums innerhalb der gesetzten Frist hinzunehmen.
Die dauerhafte Zuweisung der Ehewohnung an die Antragstellerin komme indes nicht in Betracht, so da AG weiter. Insofern sei maßgeblich zu berücksichtigen, dass es sich bei der Immobilie um Alleineigentum des Antragsgegners handelt und dieser die Immobilie zu beruflichen Zwecken benötigt. Die ausnahmsweise Zuweisung an den Nichteigentümer-Ehepartner – wie vorliegend – sollte, wenn ein Ende des Getrenntlebens nicht abzusehen ist, in der Regel befristet werden. Angesichts der im Übrigen ungefähr gleichen finanziellen Verhältnisse erscheine es nicht verhältnismäßig, dem Antragsgegner dauerhaft die Nutzung seines Eigentums zu verwehren. Anderseits erscheine die gesetzte Frist ausreichend und auch angemessen, damit die Antragstellerin ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und sonstigen Abläufe anpassen und angemessenen Ersatzwohnraum finden kann.
Die Zuweisung einzelner Räume an den Antragsgegner allein und Zuweisung der Küche, des Kellers und der Verkehrsflächen zur gemeinsamen Nutzung mit der Antragstellerin komme ebenfalls aus Kindeswohlgründen nicht in Betracht. Denn das besondere Einvernehmen der Beteiligten, das hierfür erforderlich wäre, sei nicht ersichtlich. Die Aufteilung einer Wohnung im Verfahren gemäß § 1361 b BGB komme nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die Wohnverhältnisse so großzügig bemessen sind, dass mit einem Zusammentreffen der zerstrittenen Ehepartner entweder nicht zu rechnen ist, oder wenn sich die Ehepartner wenigstens im Interesse der Kinder zu arrangieren bereit sind und ein Mindestmaß an gegenseitiger Rücksichtnahme walten lassen. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Beteiligten hätten sich in immer wieder auf ihre Positionen zurückgezogen, ohne das Kindeswohl und die durch das Gericht ausführlich erläuterten Umstände in ihre Überlegungen angemessen einzubeziehen. Die Fähigkeit, die jeweils andere Seite zu Wort kommen und ausreden zu lassen, sei dabei ebenso erkennbar eingeschränkt gewesen wie die Fähigkeit, die Paar- von der Elternebene zu trennen. Vor diesem Hintergrund sei die besondere Rücksichtnahmefähigkeit, die ein Aufteilen der Wohnung erforderlich machen würde, nicht zu erwarten.
Amtsgericht Frankenthal (Pfalz), Beschluss vom 11.03.2022, 71 F 21/22, rechtskräftig
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25.07.2022
Ungeimpfte Person: Erfolgloser Eilantrag gegen einrichtungsbezogenes Betretungsverbot
Das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der Weinstraße hat den Eilantrag einer ungeimpften Person gegen ein einrichtungsbezogenes Betretungsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) abgelehnt.
Die Antragstellerin ist in einer zahnärztlichen Praxis im Zuständigkeitsbereich des Gesundheitsamts der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße beschäftigt. Mit Bescheid vom 30.06.2022 untersagte ihr das Gesundheitsamt, die dem Betrieb der Praxis dienenden Räume zu betreten und drohte ihr zur Durchsetzung des Betretungsverbots ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro an.
Die Antragstellerin erhob dagegen Widerspruch und suchte zugleich um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Im Laufe des Gerichtsverfahrens teilte sie mit, inzwischen sei bei ihr das Coronavirus nachgewiesen worden. Am 19.07.2022 unterzog sie sich einem PCR-Test.
Daraufhin konkretisierte der Landkreis Südliche Weinstraße den Bescheid vom 30.06.2022 dahingehend, dass das Betretungsverbot bis zum Außerkrafttreten der Vorschrift des § 20a IfSG gilt, mit Ausnahme des Zeitraums ab dem 29. Tag bis zum 90. Tag nach der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion durch einen Nukleinsäurennachweis.
Das VG Neustadt lehnte den Eilantrag ab. Zum maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts überwiege das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Betretungsverbots das Suspensivinteresse der Antragstellerin.
Rechtsgrundlage für das vom Antragsgegner ausgesprochene Betretungsverbot sei die Vorschrift des § 20a Absatz 5 Satz 3 IfSG. Danach könne das Gesundheitsamt einer Person, die unter anderem trotz der Anforderung nach Satz 1 keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlege, untersagen, dass sie die dem Betrieb einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtung dienenden Räume betrete oder in einer solchen Einrichtung oder einem solchen Unternehmen tätig werde.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei die Vorschrift des § 20a IfSG bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht wegen veränderter tatsächlicher Bedingungen oder einer veränderten Erkenntnislage in die "Verfassungswidrigkeit hineingewachsen". Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe die genannte Vorschrift im April 2022 als verfassungsgemäß angesehen. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe sich erst Anfang Juli 2022 nach einer von ihm durchgeführten umfangreichen Sachverständigenanhörung der Bewertung des BVerfG angeschlossen, dass die Impfung gegenüber der nunmehr vorherrschenden Omikron-Variante nach wie vor eine noch relevante Schutzwirkung im Sinne einer Verringerung der Infektion und Transmission bewirke. Für das VG sei daher nicht erkennbar, dass die Impfwirksamkeit inzwischen so sehr reduziert wäre, dass die Verwirklichung des mit § 20a IfSG verfolgten Zwecks des Schutzes vulnerabler Menschen nur noch in einem derart geringen Maße gefördert würde, dass im Rahmen der Abwägung den widerstreitenden Interessen der von der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht Betroffenen von Verfassungs wegen der Vorrang gebühren müsste.
Das Betretungsverbot vom 30.06.2022 in der konkretisierten Fassung vom 20.07.2022 sei rechtmäßig. Die Voraussetzungen zum infektionsschutzrechtlichen Einschreiten lägen auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weiterhin vor. Eine Erledigung der Verfügung sei nicht dadurch eingetreten, dass sich die Antragstellerin zwischenzeitlich eine Virusinfektion zugezogen habe.
Die Antragstellerin unterfalle dem Anwendungsbereich des § 20a Absatz 1IfSG, da sie in einer Zahnarztpraxis tätig sei. Zwar sei sie nach eigenen Angaben mittlerweile mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert, weshalb sie einen Anspruch auf Ausstellung eines Genesenennachweises habe. Dieser bestätige den Immunschutz 28 Tage nach der Feststellung der Infektion mit SARS-CoV-2 und habe eine Gültigkeitsdauer von 90 Tagen. Mit der Angabe von 28 Tagen solle sichergestellt werden, dass mit dem Genesenenzertifikat auch ein ausreichender Immunschutz einhergehe. Das Betretungsverbot gelte daher nicht ab dem 29. Tag nach der Testung bis zum Ablauf der Gültigkeit des genannten Zertifikats.
Die Vorschrift des § 20a Absatz 1 Satz 2 IfSG, wonach Satz 1 nicht für Personen gilt, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können, greife nicht zugunsten der Antragstellerin ein. Zwar habe sich diese im Verwaltungsverfahren auf mehrere medizinische Gründe berufen, die gegen eine Impfung sprächen. Die von ihr genannten Leiden könnten hier aber schon deshalb keine Berücksichtigung finden, weil die Antragstellerin nicht, wie es § 20a Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 IfSG verlange, ein ärztliches Attest vorgelegt habe, aus dem sich der Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Krankheiten und dem Bestehen einer medizinischen Kontraindikation ergebe.
Die Entscheidung des Antragsgegners sei auch im Übrigen frei von Ermessensfehlern. Der Antragsgegner habe bei seiner Entscheidung im Rahmen der Bewertung der Gesamtsituation ohne Rechtsfehler die konkrete Tätigkeit der Antragstellerin in seine Überlegungen eingestellt und erwogen, ob mildere Mittel wie das Tragen von Schutzmasken in Betracht kämen. Dies habe er aber verneint. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das der Antragstellerin gegenüber verhängte Betretungsverbot zu einer Beeinträchtigung der Versorgungssicherheit führe, seien nicht ersichtlich. Denn die Arbeitgeberin der Antragstellerin habe hiervon nicht berichtet.
Gegen den Beschluss kann noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erhoben werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 20.07.2022, 5 L 585/22.NW, nicht rechtskräftig
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22.07.2022
Mittel- und Kleinbetriebe: Finanzbehörden nicht an bestimmten Prüfungsturnus gebunden
Es ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) geklärt, dass die Finanzbehörden auch bei Mittelbetrieben, Kleinbetrieben und Kleinstbetrieben weder durch die Abgabenordnung noch durch die Betriebsprüfungsordnung (Steuer) an einen bestimmten Prüfungsturnus gebunden sind und daher auch solche Betriebe einer so genannten Anschlussprüfung unterwerfen können. Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage bedürfe es daher des Vortrags neuer Gesichtspunkte, deretwegen eine erneute höchstrichterliche Befassung mit dieser Frage erforderlich erscheint, hebt der BFH hervor.
Der Kläger formuliere die von den Umständen des Streitfalls abstrahierte Rechtsfrage, ob die Finanzbehörden bei freiberuflichen Einzelbetrieben Anschlussprüfungen anordnen dürfen, die nahtlos an die geprüften Vorjahre anknüpfen, erläutert der BFH. Er lege jedoch nicht dar, warum diese Rechtsfrage klärungsbedürftig sein sollte.
Soweit der Kläger geklärt sehen wolle, ob ihm gegenüber eine an die geprüften Vorjahre nahtlos anschließende Anschlussprüfung ohne Ermessensverstoß angeordnet werden durfte, werfe er keine abstrakt klärungsbedürftige "Rechtsfrage" auf. Diese Frage betreffe nur den Streitfall als Einzelfall und sei nicht abstrakt klärungsbedürftig.
Die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen abstrakten Rechtsfrage zur Zulässigkeit einer Anschlussprüfung bei Kleinstbetrieben lege der Kläger nicht dar. Die Revision sei auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Diesen Anforderungen genüge die Beschwerdebegründung nicht. Zwar benenne der Kläger mit dem BFH-Urteil vom 24.01.1985 (IV R 232/82) eine vermeintliche Divergenzentscheidung. Er verdeutliche aber nicht, hinsichtlich welcher die Vorentscheidung tragenden abstrakten Rechtssätze das Finanzgericht "im Grundsätzlichen" von einem ebensolchen tragenden Rechtssatz dieses BFH-Urteils abgewichen sein soll. Auch lege er nicht dar, dass die beiden Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte vergleichbar sind.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 07.06.2022, VIII B 105/21
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22.07.2022
Kindergeld: Petition zu Abschaffung
In einer Petition vom 28.04.2022 wird eine Abschaffung des Kindergeldes für Vermögende und Gutverdienende gefordert.
Zur Begründung wird angeführt, dass es sozial ungerecht sei, dass Vermögende und Gutverdienende Kindergeld bekommen.
Die Mitzeichnungsfrist läuft am 22.07.2022 aus.
Deutscher Bundestag, Petition Nr. 133443
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22.07.2022
DSGVO-Verstöße: Für mögliche Schadenersatzansprüche gegen Finanzbehörden Finanzrechtsweg eröffnet
Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Finanzbehörden wegen behaupteter Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist der Finanzrechtsweg gegeben. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Nach § 32i Absatz 2 Satz 1 Abgabenordnung (AO) sei für Klagen der betroffenen Person hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gegen Finanzbehörden wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der DSGVO oder der darin enthaltenen Rechte der betroffenen Person der Finanzrechtsweg gegeben.
Nach Artikel 82 Absatz 1 DSGVO habe jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung – mithin die DSGVO – ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.
Eine Klage auf Schadenersatz nach Artikel 82 Absatz 1 DSGVO sei eine Klage "hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten ... wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der [DSGVO]" im Sinne des § 32i Absatz 2 Satz 1 Alt. 1 AO, so der BFH.
Die Wendungen in Artikel 82 Absatz 1 DSGVO einerseits ("Verstoß gegen diese Verordnung") und in § 32i Absatz 2 Satz 1 Alt. 1 AO andererseits ("Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der DSGVO") seien gleichbedeutend. Denn die DSGVO enthalte nur datenschutzrechtliche Bestimmungen.
Die Schadenersatzklage sei auch eine Klage "hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten ...", wie es der erste Satzteil des § 32i Absatz 2 Satz 1 Alt. 1 AO erfordert. Nach Artikel 4 Nr. 2 DSGVO sei "Verarbeitung" jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten. Der Begriff umfasse, wie die folgende beispielhafte Aufzählung verdeutliche, jeglichen Umgang mit Daten. Ein Verstoß gegen die DSGVO, wie ihn Artikel 82 DSGVO verlangt, sei deshalb ohne Verarbeitung nicht denkbar, so der BFH.
Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen ergebe sich keine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für den streitigen Schadenersatzanspruch. Es handele sich nicht um einen Amtshaftungsanspruch im Sinne des Artikels 34 Satz 1 Grundgesetz.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 28.06.2022, II B 92/21
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22.07.2022
Neue Verbrauchsteuervorschriften: Griechenland, Lettland und Portugal zu Umsetzung aufgefordert
Die Europäische Kommission hat am 15.07.2022 beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an Griechenland, Lettland und Portugal zu richten, weil diese Länder es versäumt haben, die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/262 zur Festlegung der allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) in nationales Recht mitzuteilen.
In dieser Richtlinie, mit der die Richtlinie 2008/118/EG aufgehoben und ersetzt wurde, sind gemeinsame Bestimmungen für alle verbrauchsteuerpflichtigen Waren festgelegt. Sie enthält eine Reihe neuer Vorschriften, die ab dem 13.02.2023 gelten werden. Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie bis zum 31.12.2021 umsetzen.
Im Januar 2022 richtete die Kommission Aufforderungsschreiben an 16 Mitgliedstaaten, darunter Griechenland, Lettland und Portugal. Bisher haben diese drei Mitgliedstaaten der Kommission keine Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt. Sie haben nun zwei Monate Zeit, um ihren Verpflichtungen nachzukommen und dies der Kommission mitzuteilen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Europäischen Gerichtshof mit den Fällen zu befassen.
Europäische Kommission, PM vom 15.07.2022
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22.07.2022
Mieterhöhungserklärung: Erfordert keine Aufteilung der Modernisierungskosten nach Gewerken
Wenn ein Vermieter eine Mieterhöhung wegen Modernisierungen verlangt, muss er in der entsprechenden Erklärung die Modernisierungskosten nicht nach Gewerken aufteilen. Laut Bundesgerichtshof (BGH) gilt dies selbst dann, wenn es sich um umfassende und entsprechend teure Modernisierungsmaßnahmen handelt.
Die Kläger sind jeweils Mieter von Wohnungen der Beklagten. Die Beklagte erhöhte infolge von Modernisierungen der betreffenden Wohnungen sowie der Gebäude, in denen sich die Wohnungen befinden, die monatliche Grundmiete. Den Mieterhöhungsschreiben fügte sie jeweils eine als "Kostenzusammenstellung und Berechnung der Mieterhöhung" bezeichnete Anlage bei. Diese enthielt Angaben zu den einzelnen Modernisierungsmaßnahmen, die hierfür jeweils angefallenen Gesamtkosten, den jeweils nach Abzug der Instandhaltungskosten verbleibenden umlagefähigen Modernisierungskostenanteil sowie die sich daraus ergebende Berechnung der jeweiligen Mieterhöhung.
Die Kläger halten die Mieterhöhungserklärungen aus formellen Gründen für unwirksam. Sie begehren die Feststellung, dass der Beklagten kein Anspruch auf Zahlung der erhöhten Miete zustehe, und zum Teil zusätzlich die Rückzahlung ihrer Ansicht nach überzahlter Mieten.
Der BGH hat dazu entschieden, dass es zur Erfüllung der formellen Anforderungen des § 559b Absatz 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausreicht, wenn ein Vermieter die für eine bestimmte Modernisierungsmaßnahme angefallenen Kosten als Gesamtsumme ausweist und einen seiner Meinung nach in den Gesamtkosten enthaltenen Instandsetzungsteil durch die Angabe einer Quote oder eines bezifferten Betrags kenntlich macht. Eine Aufschlüsselung der für eine bestimmte Modernisierungsmaßnahme entstandenen Gesamtkosten nach den einzelnen angefallenen Gewerken oder anderen Bauleistungsbereichen sei grundsätzlich auch dann nicht erforderlich, wenn umfangreiche und entsprechend kostenträchtige bauliche Veränderungen oder Maßnahmen außerhalb der betroffenen Wohnung oder an mehreren Gebäuden ausgeführt wurden.
Nach § 559 Absatz 1 BGB könne der Vermieter nach der Durchführung bestimmter Modernisierungsmaßnahmen die jährliche Miete um elf Prozent (seit 01.01.2019 um acht Prozent) der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. Dabei sei die Mieterhöhung gemäß § 559b Absatz 1 BGB dem Mieter in Textform zu erklären und darin die Erhöhung aufgrund der entstandenen Kosten zu berechnen und entsprechend den Voraussetzungen der §§ 559, 559a BGB zu erläutern. Damit solle insbesondere eine Abgrenzung berücksichtigungsfähiger Modernisierungsmaßnahmen von insoweit nicht berücksichtigungsfähigen Erhaltungsmaßnahmen gewährleistet werden.
Diese formellen Anforderungen an die Erhöhungserklärung bildeten das notwendige Gegengewicht zu der dem Vermieter in Abweichung von allgemeinen Grundsätzen des Vertragsrechts eingeräumten Möglichkeit, die Pflicht des Mieters zur Mietzahlung durch einseitige Erklärung zu gestalten. Der Mieter solle in die Lage versetzt werden, den Grund und den Umfang der Mieterhöhung auf Plausibilität zu überprüfen und entscheiden zu können, ob Bedarf für eine eingehendere Kontrolle – etwa durch Zuziehung juristisch oder bautechnisch sachkundiger Personen, durch Einholung weiterer Auskünfte beim Vermieter und/oder durch Einsichtnahme in die Rechnungen und sonstigen Belege – besteht.
Dennoch dürften die Hürden für die Mieterhöhungserklärung in formeller Hinsicht nicht zu hoch angesetzt werden, unterstreicht der BGH. Eine Überspannung der Anforderungen könnte dazu führen, dass der Vermieter eine inhaltlich berechtigte Mieterhöhung nicht durchsetzen könnte und ihm der Anreiz zur Durchführung von – vom Gesetzgeber ausdrücklich erwünschten – Modernisierungsmaßnahmen genommen würde.
Davon ausgehend sei es in formeller Hinsicht ausreichend, wenn der Vermieter in der Mieterhöhungserklärung die für eine bestimmte Modernisierungsmaßnahme angefallenen Kosten als Gesamtsumme ausweist und einen aus seiner Sicht in den Gesamtkosten enthaltenen Instandsetzungsanteil durch die Angabe einer Quote oder eines bezifferten Betrags kenntlich macht. Welchen weiteren – für die beschriebene Zielsetzung des § 559b Absatz 1 BGB maßgeblichen – Erkenntnisgewinn die vom Berufungsgericht geforderte weitergehende Aufschlüsselung der entstandenen Gesamtkosten nach Gewerken oder vergleichbaren Kriterien dem Mieter vermittelte, ist laut BGH nicht ersichtlich.
Auch stehe dem Mieter zur Klärung verbleibender Unsicherheiten oder auch zur Kontrolle der Angaben des Vermieters über dessen Aufwendungen auf ihre sachliche Richtigkeit ein umfassendes Auskunfts- und (Belege-)Einsichtsrecht zur Verfügung.
Bundesgerichtshof, Urteile vom 20.07.2022, VIII ZR 337/21, VIII ZR 339/21 und VIII ZR 361/21
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22.07.2022
Vorname: Darf bei Identität mit bekanntem Sprachassistenten geändert werden
Ein Mädchen, dass seelisch daran leidet, dass sein Vorname dem Namen eines bekannten Sprachassistenten entspricht, hat einen Anspruch auf Änderung seines Namens. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Göttingen entschieden.
Die Klägerin begehrte die Änderung ihres Namens durch Hinzufügen eines zweiten Vornamens. Dies begründeten ihre Eltern damit, dass ihre Tochter aufgrund der Namensidentität ihres Vornamens mit dem Namen eines bekannten Sprachassistenten erheblich unter Mobbing und Hänseleien leide. Immer wieder würden andere Personen der Klägerin Befehle erteilen, da der Name sofort mit dem Namen des Sprachassistenten in Verbindung gebracht werde. Dies verunsichere und belaste die Klägerin seelisch sehr.
Die beklagte Stadt hielt dagegen, dass ein wichtiger Grund für die Namensänderung fehle. Die seelische Belastung der Klägerin sei nicht durch ärztliche oder psychologische Gutachten belegt. Der Namensänderungswunsch beruhe vielmehr auf nachträglicher Reue der Eltern an der früheren Namensgebung und auf Mobbingbefürchtungen. Ein Produktname könne nicht automatisch zu einem Anspruch der vielen Inhaber gleichlautender Vornamen auf Namensänderung führen. Insgesamt könne quasi jeder Name mit einiger Fantasie ins Lächerliche gezogen werden.
Das VG kam indes zu der Überzeugung, dass die seelische Belastung der Klägerin ein wichtiger Grund für die Namensänderung sei. In der Rechtsprechung sei bereits geklärt, dass ein wichtiger Grund für eine Namensänderung vorliege, wenn die privaten Interessen an der Namensänderung die öffentlichen Interessen an der Namensbeibehaltung überwiegen. Auch eine seelische Belastung könne als wichtiger Grund für eine Namensänderung angesehen werden, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet sei. Dabei müsse die seelische Belastung nicht den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit erreicht haben.
Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Die Eltern hätten in der mündlichen Verhandlung zahlreiche Vorfälle beschrieben, bei welchen die Klägerin aufgrund ihres Vornamens belästigt worden sei. Dabei sei nachvollziehbar, dass es aufgrund dieser Vorfälle zu einer seelischen Belastung gekommen sei, der die Klägerin aufgrund ihres jungen Alters nichts entgegensetzen könne. Insgesamt sei zu erwarten, dass die Hänseleien auch in Zukunft weiter andauern. Die Bekanntheit des Sprachassistenten und die Tatsache, dass es sich bei dessen Namen nicht nur um eine reine Produktbezeichnung handele, sondern um das "Schlüsselwort" zur Nutzung des Geräts, führten dazu, dass der Name des Sprachassistenten in einem besonders herausragenden Maße missbrauchsgeeignet sei. Hier gehe es um ein Gerät, dem durch die Voranstellung des Produktnamens Befehle erteilt werden würden. Der Name sei nicht bloß dazu geeignet, einen Wortwitz zu bilden, sondern lade vielmehr dazu ein, beleidigende und erniedrigende Befehle an Personen mit dem gleichen Namen zu erteilen.
Im Ergebnis gehe die Interessenabwägung zugunsten der Klägerin aus. Es gehe nur um die Änderung eines Vornamens. Da der Familienname im weitergehenden Umfang als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal diene als der Vorname, komme den öffentlichen Interessen bei der Änderung des Vornamens im Vergleich zu der Änderung eines Familiennamens ein geringeres Gewicht zu. Die Klägerin habe im Vorschulalter bisher nicht erheblich am Rechtsverkehr teilgenommen. Außerdem bleibe durch die Hinzufügung lediglich eines zweiten Vornamens ein gewisser "Widererkennungswert" beim Namen der Klägerin erhalten.
Verwaltungsgericht Göttingen, Urteil vom 21.06.2022, 4 A 79/21
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22.07.2022
Scheidung: Ehemann muss vereinbarte «Abendgabe» zahlen
Wenn ein Ehemann aus Anlass der Eheschließung mit seiner Frau vereinbart, ihr eine so genannte Abendgabe zu zahlen, sollte es zu einer Scheidung kommen, so bleibt er hieran gebunden, auch wenn die Ehe in Libyen geschlossen worden und das Paar zwischenzeitlich nach Deutschland übergesiedelt ist. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg entschieden.
Die Eheleute hatten 2006 in Libyen geheiratet. Dabei hatte sich der Ehemann verpflichtet, der Frau anlässlich der Eheschließung eine goldene englische Münze und im Fall einer Scheidung eine so genannte Abendgabe von 50.000 US-Dollar zu zahlen. Nachdem das Ehepaar nach Deutschland übergesiedelt war, wurde die Ehe 2021 geschieden.
Die Ehefrau verlangte die Erfüllung der vom Ehemann übernommenen Zahlungsverpflichtung. Dieser lehnte eine Zahlung ab. Er meinte, er müsse sich nicht an der Vereinbarung festhalten lassen. Die Klausel über die Abendgabe sei wegen einer Änderung der Verhältnisse anzupassen. Anders als in Deutschland gebe es in Libyen keine staatliche Absicherung. In Deutschland sei die Ehefrau aber auf die Abendgabe nicht mehr angewiesen. Sie lebe in einem Pflegeheim und habe daher keinen weiteren Versorgungsbedarf.
Das OLG bestätigte die rechtliche Bewertung des Amtsgerichts, nach der der Ehemann zur Zahlung verpflichtet ist. Eine Vertragsanpassung sei nicht deswegen geboten, weil die Ehefrau jetzt von Sozialleistungen lebe. Sozialhilfe sei eine subsidiäre – also nachrangige – Leistung, die die Bedürftigkeit als solche nicht entfallen lasse. Der Anspruch eines Hilfsbedürftigen, der staatliche Unterstützung erhalte, gegen einen Dritten gehe auf den Staat über (§ 94 Sozialgesetzbuch XII). Auch die Tatsache, dass der Ehemann kein Erwerbseinkommen hat, führe nicht zu einer Vertragsanpassung. Es liege im Risikobereich desjenigen, der eine vertragliche Verpflichtung eingehe, diese später auch erfüllen zu können.
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 01.06.2022, 13 UF 82/21
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21.07.2022
Erbschaft- und Schenkungsteuer: In 2021 um 30 Prozent gestiegen
Im Jahr 2021 wurden mit 26,7 Milliarden Euro erstmals seit der Erbschaftsteuerreform 2016 wieder mehr geschenktes Betriebsvermögen festgesetzt als im Vorjahr. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, hat sich das festgesetzte geschenkte Betriebsvermögen im Vorjahresvergleich mehr als verdoppelt (+128,8 Prozent). Darunter sei geschenktes Betriebsvermögen im Wert von mehr als 26 Millionen Euro mit insgesamt 19,1 Milliarden Euro festgesetzt worden. Das sei mehr als eine Verfünffachung des festgesetzten Wertes im Vergleich zum Vorjahr. Das festgesetzte geschenkte Grundvermögen (unbebaute und bebaute Grundstücke) sei im Jahr 2021 auf 14,1 Milliarden Euro (+25,8 Prozent) gestiegen. Das geschenkte übrige Vermögen (zum Beispiel Anteile an Kapitalgesellschaften, Bankguthaben, Wertpapiere) habe 12,8 Milliarden Euro (+23,1 Prozent) betragen.
Durch Schenkungen insgesamt seien im Jahr 2021 Vermögensübertragungen in Höhe von 54,6 Milliarden Euro festgesetzt worden. Das waren laut Destatis 59,5 Prozent mehr als im Vorjahr. Nach einem Höchststand im Jahr 2014 seien damit die Vermögensübertragungen durch Schenkungen erstmals wieder seit der Erbschaftsteuerreform im Jahr 2016 angestiegen und hätten das Niveau des Jahres 2017 erreicht. Seit der Erbschaftsteuerreform im Jahr 2016, bei der die Verschonungsregelungen für die Übertragung von Betriebsvermögen beschränkt wurden, seien insbesondere Schenkungen von Betriebsvermögen rückläufig gewesen.
Das steuerlich berücksichtigte geerbte Vermögen sei 2021 im Vergleich zum Vorjahr um 26,2 Prozent auf 63,4 Milliarden Euro gestiegen. Hier seien insbesondere 23,9 Milliarden Euro (+11,8 Prozent) Grundvermögen und 34,5 Milliarden Euro (+13,1 Prozent) übriges Vermögen übertragen worden. Auch das festgesetzte geerbte Betriebsvermögen sei nach einem Rückgang im Jahr 2018 im dritten Jahr in Folge gewachsen. Im Jahr 2021 sei es, so Destatis, im Vergleich zum Vorjahr um 89,2 Prozent auf 7,4 Milliarden Euro gestiegen. Darunter habe sich das festgesetzte geerbte Betriebsvermögen über 26 Millionen Euro von 0,2 Milliarden Euro im Vorjahr auf 3,3 Milliarden Euro im Jahr 2021 erhöht.
Insgesamt hätten die Finanzverwaltungen in Deutschland im Jahr 2021 Vermögensübertragungen durch Erbschaften und Schenkungen in Höhe von 118 Milliarden Euro veranlagt. Das steuerlich berücksichtigte geerbte und geschenkte Vermögen sei damit um 39,7 Prozent gegenüber dem Vorjahr gestiegen. Die festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer habe sich um 30 Prozent auf 11,1 Milliarden Euro erhöht. Dabei seien auf die Erbschaftsteuer neun Milliarden Euro (+32,8 Prozent) und auf die Schenkungsteuer 2,1 Milliarden Euro (+19 Prozent) entfallen.
Die im Vorjahresvergleich höheren Festsetzungen der Erbschaft- und Schenkungsteuer beruhen nach Angaben des Statistischen Bundesamtes zum einen auf einem Anstieg des übertragenen Betriebsvermögens auf 34,2 Milliarden Euro (+118,8 Prozent). Darunter habe sich das übertragene Betriebsvermögen über 26 Millionen Euro (Großerwerbe) im Vergleich zum Vorjahr auf 22,4 Milliarden Euro fast versechsfacht. Zum anderen seien im Jahr 2021 Anteile an Kapitalgesellschaften in Höhe von 7,6 Milliarden Euro (+46,5 Prozent) und Grundvermögen von 38,0 Milliarden Euro (+16,6 Prozent) veranlagt worden. Das restliche übrige Vermögen habe sich auf 39,7 Milliarden Euro (+11,2 Prozent) erhöht. Das übertragene land- und forstwirtschaftliche Vermögen von 1,6 Milliarden Euro sei im Vergleich zum Vorjahr um 3,2 Prozent angestiegen. Aus der Gesamtsumme des übertragenen Vermögens von 121,1 Milliarden Euro ergebe sich nach Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten und sonstigem Erwerb (Erwerb durch Vermächtnisse, Verträge zugunsten Dritter, geltend gemachte Pflichtteilansprüche und so weiter) das steuerlich berücksichtigte Vermögen von 118 Milliarden Euro.
Statistisches Bundesamt, PM vom 20.07.2022
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21.07.2022
Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke: Portugal zu Umsetzung von EU-Recht aufgerufen
Portugal hat es versäumt, die neuen EU-Vorschriften zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (Richtlinie 2020/1151) in nationales Recht umzusetzen. Deswegen hat die Europäische Kommission am 15.07.2022 entschieden, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an den EU-Mitgliedstaat zu richten.
Mit der Richtlinie 2020/1151 werde ein EU-weites System für die Zertifizierung kleiner und handwerklicher Erzeuger von Alkohol eingeführt, mit dem diese leichteren Zugang zu niedrigen Verbrauchsteuern in der ganzen Union erhalten sollen, erläutert die Kommission. Die Mitgliedstaaten hätten die Richtlinie bis zum 31.12.2021 umsetzen müssen. Im Januar 2022 habe die Kommission Aufforderungsschreiben an elf Mitgliedstaaten, darunter Portugal, gerichtet, die die Richtlinie nicht vollständig umgesetzt hatten. Bis dato habe Portugal der Kommission keine Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt.
Das Land habe nun zwei Monate Zeit, um seinen Verpflichtungen nachzukommen und der Kommission dies mitzuteilen. Andernfalls könne die Kommission beschließen, die Angelegenheit an den Europäischen Gerichtshof zu verweisen.
Europäische Kommission, PM vom 15.07.2022
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21.07.2022
Elektronische Lohnsteuerbescheinigung 2022: Geändertes Muster für den Ausdruck bekanntgemacht
Gemäß § 51 Absatz 4 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ist das Bundesfinanzministerium (BMF) ermächtigt, das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu bestimmen. Es hat nun das geänderte Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2022 bekannt gemacht.
Gleichzeitig hebt das BMF die Bekanntmachung vom 18.08.2021 (IV C 5 - S 2533/19/10030 :003 – BStBl I 2021 Seite 1079) auf.
Entsprechend dem geänderten Muster ist laut BMF eine vom Arbeitgeber ausgezahlte Energiepreispauschale im Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2022 mit dem Großbuchstaben "E" anzugeben (§ 117 Absatz 4 EStG) in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes). Weitere Änderungen hätten sich nicht ergeben.
Der Ausdruck habe das Format DIN A 4.
Der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung könne vom amtlichen Muster abweichen, wenn er sämtliche Angaben in gleicher Reihenfolge enthält und in Format und Aufbau dem bekannt gemachten Muster entspricht, teilt das Ministerium mit.
Bei der Ausstellung des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung seien die Vorgaben im BMF-Schreiben vom 09.09.2018 (BStBl I Seite 911) zu beachten.
Bundesfinanzministerium, Bekanntmachung vom 15.07.2022, IV C 5 - S 2533/19/10030 :003
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21.07.2022
Amtliches AO-Handbuch 2022: Ist online
Ab sofort ist die aktuelle Ausgabe des Amtlichen AO-Handbuchs in digitaler Form verfügbar. Dies teilt das Bundesfinanzministerium (BMF) mit und verweist auf die Seite www.bmf-ao.de. Hier seien alle rund um die Abgabenordnung (AO) notwendigen aktuellen Bestimmungen übersichtlich dargestellt.
Das BMF gibt eigenen Angaben zufolge jährlich eine neue Ausgabe des Amtlichen AO-Handbuchs heraus – sowohl digital als auch in gedruckter Form. Darin enthalten seien die Abgabenordnung mit Anwendungserlass, das Einführungsgesetz zu Abgabenordnung, die Finanzgerichtsordnung, die Datenschutz-Grundverordnung sowie weitere thematisch relevante Gesetzestexte, BMF-Schreiben und Einzelerlasse.
Bundesfinanzministerium, PM vom 18.07.2022
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21.07.2022
Private Krankenversicherung: Muss bei inoperablem Tumor nach gescheiterter Chemotherapie Kosten einer Alternativtherapie tragen
Die dendritische Zelltherapie stellt eine Heilbehandlung im Sinne der Krankheitskostenbedingungen der privaten Krankenversicherungen dar. Führt eine schulmedizinische Erstlinientherapie (hier: Chemotherapie) bei einer lebenszerstörend und unheilbar an einem Tumor erkrankten Person nicht zum gewünschten Behandlungserfolg, muss sich die versicherte Person nicht auf eine Zweitlinientherapie mit prognostisch noch geringerer Wirksamkeit verweisen lassen. Sie kann laut Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main vielmehr unmittelbar Übernahme der Kosten einer neuartigen wissenschaftlich fundierten Alternativtherapie verlangen, wenn diese im Zeitpunkt der Behandlung die nicht ganz entfernte Aussicht begründet, einen über die palliative Standardtherapie hinausreichenden Erfolg zu erbringen. Die Berufung der Versicherung gegen die Verpflichtung zur vollständigen Kostenübernahme hat das OLG zurückgewiesen.
Die Klägerin nimmt die beklagte Krankenversicherung auf Erstattung der Kosten für die medizinische Behandlung ihres mittlerweile verstorbenen Ehemannes in Anspruch. Nach den in den privaten Krankenversicherungsvertrag einbezogenen Bedingungen leistet der Versicherer, "im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen…".
Beim Ehemann der Klägerin war ein nicht operabler Tumor der Bauchspeicheldrüse diagnostiziert worden, der Anfang 2018 zunächst mit einer Chemotherapie behandelt worden war. Auch nach dieser Behandlung wurde der Tumor als nicht operabel eingestuft. Es erfolgte eine Behandlung im Rahmen einer kombinierten Immuntherapie mit dendritischen Zellen. Die Beklagte lehnte ihre Erstattungspflicht hierfür ab, übernahm aber freiwillig die Hälfte der Kosten. Das Landgericht hatte die Beklagte auch zur Zahlung der nicht übernommenen Kosten verurteilt.
Die hiergegen eingelegte Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Behandlung mit dendritischen Zellen habe die Symptome der Krebserkrankung lindern und den Gesundheitszustand stabilisieren sowie einer Verschlimmerung entgegenwirken sollen. Die spezifische Wirkweise der dendritischen Zellen sei auf die Zerstörung von Tumorzellen ausgerichtet, wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt habe.
Diese Heilbehandlung sei auch medizinisch notwendig gewesen. "Bei einer lebenszerstörenden, unheilbaren Krankheit kann nicht mehr darauf abgestellt werden, ob sich die gewünschte Behandlung zur Erreichung des vorgegebenen Behandlungszieles tatsächlich eignet", stellte das OLG insoweit heraus. Die objektive Vertretbarkeit der Behandlung sei vielmehr bereits dann zu bejahen, wenn sie nach medizinischen Erkenntnissen im Zeitpunkt ihrer Vornahme wahrscheinlich auf eine Verhinderung der Verschlimmerung der Erkrankung oder zumindest auf ihre Verlangsamung hinwirke. Ausreichend sei ein nach medizinischen Erkenntnissen nachvollziehbarer Ansatz, der die prognostizierte Wirkweise auf das angestrebte Behandlungsziel erklären könne. Eine hinreichende wissenschaftliche Evidenz für die Effektivität sei nicht erforderlich. Der Sachverständige habe hier einen solchen nachvollziehbaren Ansatz bestätigt, der – jedenfalls bei bestimmten Krebsarten – mittlerweile auch Erfolge zeige.
Da hier eine schulmedizinische Erstlinientherapie versucht worden sei, die keinen Behandlungserfolg erbracht habe, habe unmittelbar auf den "neuartige(n) wissenschaftlich fundierte(n) Ansatz der Alternativtherapie zurückgegriffen" werden dürfen. Es sei nicht zunächst noch der prognostisch zweifelhafte Erfolg einer Zweitlinientherapie abzuwarten. Die in den Versicherungsbedingungen aufgegriffene Formulierung, ob ein bestimmtes schulmedizinisches Arzneimittel "zur Verfügung" stehe, dürfe der Versicherungsnehmer vielmehr so auffassen, dass er sich nicht auf nahezu aussichtslose schulmedizinische Methoden verweisen lassen müsse. Bei einer schnell fortschreitenden und lebenszerstörenden Erkrankung müsse auch auf neuartige Behandlungsformen zugegriffen werden können, sofern sich im maßgeblichen Zeitpunkt der Durchführung der Therapie eine gegenüber einem schulmedizinischen Ansatz potentiell bessere Eignung aus einem fundierten wissenschaftlichen Ansatz ergebe, selbst wenn dieser im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in Bezug auf die spezifische Krebsart nicht mehr verfolgt werde.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Beklagte die Zulassung der Revision beim Bundesgerichtshof begehren.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 29.06.2022, 7 U 140/21, nicht rechtskräftig
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21.07.2022
Reise in ein Hochrisikogebiet mit geringerer Inzidenz als in Deutschland: Führt zu keiner selbstverschuldeten Arbeitsunfähigkeit
Wer seinen Urlaub in einem als Corona-Hochrisikogebiet ausgewiesenen Land verbringt und im Anschluss an Corona erkrankt, hat seine Erkrankung nicht im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz verschuldet, wenn die Inzidenz im gleichen Zeitraum am Wohn- und Arbeitsort beziehungsweise in Deutschland höher liegt. Die Wertung des § 56 Absatz 1 Satz 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) findet keine Anwendung. Dies hat das Arbeitsgericht (ArbG) Kiel entschieden.
Die dreifach geimpfte Klägerin reiste im Januar/Februar 2022 in die Dominikanische Republik. Diese war vom Robert-Koch-Institut im Januar 2022 als Hochrisikogebiet ausgewiesen worden. Am Abflugtag lag dort die Inzidenz bei 377,7 und in Deutschland bei 878,9. Rund eine Woche nach Beendigung der Reise war die Inzidenz in der Dominikanischen Republik auf 72,5 gefallen und in Deutschland auf 1.465,4 gestiegen. Im direkten Anschluss an die Reise wurde die Klägerin positiv auf Corona getestet und legte der Arbeitgeberin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Diese erkannte die Beklagte nicht an und leistete für den ausgewiesenen Zeitraum keine Entgeltfortzahlung. Die Klägerin sei mangels Symptomen nicht arbeitsunfähig gewesen und habe die Erkrankung durch ihren Reiseantritt schuldhaft herbeigeführt. Mit ihrer Klage macht die Klägerin vor Gericht erfolgreich Entgeltfortzahlung geltend.
Das ArbG führt aus, dass ein Arbeitnehmer auch dann arbeitsunfähig ist, wenn er symptomlos Corona-positiv getestet ist und nicht im Homeoffice tätig sein kann. Im Übrigen lasse die Information der Klägerin an die Arbeitgeberin, dass es ihr ganz gut gehe, den hohen Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht entfallen. Die gegen die Klägerin angeordnete Quarantäne schließe den Entgeltfortzahlungsanspruch nicht aus.
Insbesondere habe die Klägerin ihre Arbeitsunfähigkeit auch nicht verschuldet. Dies setze einen groben Verstoß gegen das Eigeninteresse eines verständigen Menschen voraus. Dies entspreche nicht der Wertung des § 56 Absatz 1 Satz 4 IfSG. Jedenfalls dann, wenn die Inzidenzwerte im Urlaubsgebiet nicht deutlich über den Inzidenzwerten des Wohn- und Arbeitsortes beziehungsweise der Bundesrepublik Deutschland liegen, verstoße der Arbeitnehmer nicht in grober Weise gegen sein Eigeninteresse. Die Reise in das Hochrisikogebiet gehe in diesen Fällen nicht über das allgemeine Lebensrisiko hinaus.
Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Arbeitsgericht Kiel, Entscheidung vom 27.06.2022, 5 Ca 229 f/22, nicht rechtskräftig
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21.07.2022
Bewerbung über Chat-Funktion eines Internetportals: Begründet Status als Bewerber
Wer sich auf eine Stellenanzeige im Internetportal "Ebay-Kleinanzeigen" über die dortige Chat-Funktion bewirbt, genießt den Status eines Bewerbers. Das Einreichen weiterer Unterlagen ist nicht erforderlich. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein entschieden und einem solchen Bewerber eine Entschädigung wegen Diskriminierung nach § 15 Absatz 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern zugesprochen. Aus dem Anzeigentext und der Antwort der Arbeitgeberin im Chat habe sich ergeben, dass der Kläger aufgrund seines Geschlechts benachteiligt worden war.
Der Kläger hatte sich auf die in Ebay-Kleinanzeigen veröffentliche Stellenanzeige eines Unternehmens beworben. In der Anzeige heißt es wörtlich:
"Sekretärin gesucht!
Beschreibung: Wir suchen eine Sekretärin ab sofort.
Vollzeit/Teilzeit
Es wäre super, wenn sie Erfahrung mitbringen."
Der Kläger antwortete dem Unternehmen über die Chat-Funktion unter anderem mit folgenden Worten: "Hallo, ich habe gerade auf Ebay-Kleinanzeigen ihre Stellenausschreibung gefunden, womit Sie eine Sekretärin suchen. Ich suche derzeit eine neue Wohnung im Umkreis und habe Interesse an Ihrer Stelle. Ich habe Berufserfahrung im Büro und kenne mich mit Word und Excel und Gesetzen gut aus. Lieferscheine und Rechnungen kann ich auch schreiben und sonst typische Arbeiten einer Sekretärin, die sie fordern. Ich bewerbe mich hiermit auf ihrer Stelle."
Das Unternehmen antwortete mit folgenden Worten: "…vielen Dank für Interesse in unserem Hause. Wir suchen eine Dame als Sekretärin. Wir wünschen Ihnen alles Gute. Vielen Dank."
Der Kläger machte gegenüber dem Unternehmen eine Entschädigung von drei Bruttomonatsgehältern geltend. Das Arbeitsgericht Elmshorn lehnte dies mit Urteil vom 16.12.2021 ab, weil der Kläger keinen Bewerberstatus habe (4 Ca 592 a/21).
Dagegen hält das LAG den für die Geltendmachung von Entschädigung nach § 15 Absatz 2 AGG erforderlichen Bewerberstatus für gegeben. Wer eine Stellenanzeige in Ebay-Kleinanzeigen veröffentlicht, müsse damit rechnen, dass sich die Bewerber über die Ebay-Kleinanzeigen-Chatfunktion bewerben und nicht auf klassische Weise schriftlich unter Beifügung von Bewerbungsunterlagen. Ein inhaltliches Mindestmaß an Angaben zur Person des Bewerbers werde gesetzlich nicht gefordert. Die Person des Bewerbers müsse identifizierbar sein.
Die Bewerbung des Klägers sei nicht rechtsmissbräuchlich, so das LAG weiter. An eine solche Annahme würden hohe Anforderungen gestellt: Es müssten im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise den Schluss auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten rechtfertigen. Das von der Beklagten Vorgetragene habe dafür nicht ausgereicht.
Im Hamburger Umland ist unter Beachtung der laufenden Stellenangebote für eine Sekretärin in Vollzeit ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 2.700 Euro zu zahlen, sodass die Klage in Höhe von 7.800 Euro (drei Gehälter à 2.600 Euro nicht überzogen gewesen sei.
Das LAG hat die Revision nicht zugelassen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.06.2022, 2 Sa 21/22, nicht rechtskräftig
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21.07.2022
Abschaffung der Straßenausbaubeiträge: Kommunale Verfassungsbeschwerde erfolglos
Das Landesverfassungsgericht (LVerfG) Sachsen-Anhalt hat die kommunale Verfassungsbeschwerde der Stadt Aschersleben gegen Artikel 1 Nr. 1 Buchst. a), Nr. 7 und Art. 3 des Gesetzes zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über den Mehrbelastungsausgleich für kommunale Straßenausbaumaßnahmen vom 15.12.2020 zurückgewiesen. Die angegriffene Norm verletze weder das Konnexitätsprinzip des Artikel 87 Absatz 3 Sätze 2 und 3 der Landesverfassung noch das Selbstverwaltungsrecht der Beschwerdeführerin aus Artikel 2 Absatz 3, Artikel 87 Absatz 1 und 2, Artikel 88 Absatz 1 der Landesverfassung.
Im Zuge der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge war mit dem angegriffenen Gesetz eine Pauschale zur Kompensation der entfallenen Beiträge zugunsten der Gemeinden in Höhe von insgesamt 15 Millionen Euro jährlich geschaffen worden, die die Beschwerdeführerin als nicht angemessen rügte. Ihrer Auffassung nach hätte der Gesetzgeber insbesondere zur Ermittlung der Höhe der Pauschale neben den Einnahmen der Vergangenheit den künftigen Ausbaubedarf berücksichtigen müssen.
Das LVerfG hat entschieden, dass der Gesetzgeber bei der Ermittlung der Pauschale (allein) auf die Erfahrungswerte der Vergangenheit zu-rückgreifen durfte. Bei einer bloßen Änderung einer Kostendeckungsregelung (wie in diesem Fall) liege belastbares Zahlenmaterial für die bisherige Kostendeckung vor, das hinreichende Grundlage für die anzustellende Prognose biete. Im Fall einer späteren Notwendigkeit treffe den Gesetzgeber aber eine Anpassungspflicht.
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20.07.2022
Trennung: Beim Abzug von Kinderbetreuungskosten Haushalt entscheidend
Kinderbetreuungskosten sind zu zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je begünstigtem Kind, als Sonderausgaben abziehbar. Die Aufwendungen müssen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes anfallen. Strittig ist, ob das Erfordernis der "Haushaltszugehörigkeit" verfassungsgemäß ist. Hierauf weist der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt im Zusammenhang mit einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Thüringen hin.
Im zugrunde liegenden Fall ist der Kläger laut Steuerberaterverband Vater einer minderjährigen Tochter und lebt seit 2018 von der Kindesmutter dauernd getrennt. Die gemeinsame Tochter habe ihren ausschließlichen Wohnsitz bei der Mutter und gehörte im Veranlagungsjahr 2020 nicht zum Haushalt des Klägers. Der Kläger habe im Jahr 2020 das so genannte Residenzmodell praktiziert, wonach er den Barunterhalt schuldet und die Kindesmutter die Betreuung. Er leiste keinen Ehegattenunterhalt.
Die Tochter habe im Veranlagungsjahr einen Kindergarten sowie nach ihrer Einschulung den Hort einer Grundschule besucht. Für den Besuch des Kindergartens habe die Kindesmutter unbar jährlich 250 Euro und für den Besuch des Schulhorts jährlich 348 Euro bezahlt. Der zivilrechtlich im Rahmen des Mehrbedarfs zur anteiligen Zahlung von Kindergartenbeiträgen und Hortgebühr verpflichtete Kläger habe der Kindesmutter jeweils monatlich den hälftigen Betrag erstattet.
Der Kläger habe für 2020 die Berücksichtigung der von ihm tatsächlich geleisteten Aufwendungen in Höhe von 299 Euro als Sonderausgaben im Sinne des § 10 Absatz 1 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) beantragt. Das Finanzamt lehnte dies laut Steuerberaterverband ab, da das Kind während des gesamten Veranlagungszeitraums nicht zum Haushalt des Klägers gehört habe.
Auch das FG Thüringen ließ nach Angaben des Lohnsteuerverbandes einen Kostenabzug nur bei demjenigen Elternteil zum Abzug zu, der die Aufwendungen getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört. Dem kostentragenden Vater sei der Abzug von Kinderbetreuungskosten verwehrt worden.
Gegen diese Entscheidung sei ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen III R 9/22 anhängig. Vergleichbare Verfahren sollten offengehalten werden, rät der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt.
Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, PM vom 11.07.2022 zu Finanzgericht Thüringen, Urteil vom 01.02.2022, 3 K 210/21, nicht rechtskräftig
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20.07.2022
Kampf gegen Steuervermeidung: Griechenland und Spanien sollen Maßnahmen zu Umsetzung der Vorschriften über hybride Gestaltungen mit Drittländern mitteilen
Die Europäischen Kommission hat am 15.07.2022 mit Gründen versehene Stellungnahmen an Griechenland und Spanien gerichtet, weil diese Länder es versäumt haben, die erforderlichen nationalen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 9a der Richtlinie (EU) 2017/952 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/1164 bezüglich umgekehrt hybrider Gestaltungen mitzuteilen.
Diese Vorschriften sollen Steuerpflichtige laut Kommission daran hindern, Unterschiede zwischen Steuersystemen auszunutzen, um weniger oder gar keine Steuern zu zahlen, und eine Aushöhlung der Steuerbemessungsgrundlage der Mitgliedstaaten vermeiden.
Die Maßnahmen hätten bis zum 31.12.2021 mitgeteilt werden müssen, so die Kommission.
Sollten die fraglichen Mitgliedstaaten nicht sämtliche zur Umsetzung der Richtlinie vorgeschriebenen nationalen Maßnahmen melden, kann die Kommission beschließen, den Europäischen Gerichtshof anzurufen.
Europäische Kommission, PM vom 15.07.2022
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20.07.2022
Auszahlung des Kinderbonus 2022: Wer bekommt wieviel?
Familien wurden in den Jahren 2020 und 2021 mit einem einmaligen Kinderbonus aufgrund der besonderen finanziellen Belastungen während der Pandemie außer der Reihe steuerlich entlastet. Im Juli 2022 folgt nun ein dritter Kinderbonus aufgrund der gestiegenen Lebenshaltungs-, Energie- und Spritkosten. Grundlage dafür ist das Entlastungspaket 2022 der Bundesregierung. Es soll neben den anderen Maßnahmen, wie der Senkung der Spritsteuer, dem günstigen Neun-Euro-Ticket und der einmaligen Energiekostenpauschale, Familien mit Kindern unterstützen und die höheren Ausgaben durch die Zahlung von 100 Euro je Kind teilweise ausgleichen. Hierauf weist die Lohnsteuerhilfe Bayern hin.
Eltern sowie Pflegeeltern erhalten die einmalige Sonderzahlung laut Lohnsteuerhilfe für jedes Kind, für das sie im Jahr 2022 mindestens einen Monat Anspruch auf Kindergeld haben. Die Voraussetzungen seien dieselben wie für das Kindergeld. Wird das Kindergeld monatlich von der Familienkasse auf das Konto eines Elternteils überwiesen, komme die Sonderzahlung bei demselben Elternteil automatisch an. Der Kinderbonus müsse nicht extra beantragt werden. Er werde aber nicht gemeinsam mit dem Kindergeld für den Monat Juli ausgezahlt, sondern ein paar Tage nach der regulären Zahlung gesondert überwiesen – es sei denn, das Kindergeld werde für ein Neugeborenes erst später in diesem Jahr beantragt und bewilligt. Dann werde der Kinderbonus mit dem Kindergeld gemeinsam nachträglich ausbezahlt.
Die Sonderzahlung für Familien werde bei Sozialleistungsempfängern nicht angerechnet, sodass das Geld voll und ganz zur Verfügung steht. Auch sei die Familienunterstützung im Fall einer Insolvenz vor einer Pfändung sicher. Alle Familien mit einem geringeren Einkommen profitierten zu hundert Prozent vom Kinderbonus, da er nicht zum steuerpflichtigen Einkommen zähle, so die Lohnsteuerhilfe.
Nur bei besserverdienenden Eltern verrechne der Fiskus im Rahmen des steuerlichen Familienleistungsausgleichs den Bonus mit dem Kinderfreibetrag. Fahren Eltern bei der Vergleichsrechnung auf Basis der Einkommensteuererklärung mit dem Kinderfreibetrag steuerlich besser als mit dem Kindergeld, wirke sich der Kinderbonus steuerlich betrachtet nicht mehr entlastend aus, so die Lohnsteuerhilfe. "Den ausbezahlten Bonus bekommt man zwar zunächst aufs Konto, über die Verrechnung mit der Steuerlast wird er aber praktisch wieder zurückbezahlt", erklärt Sue Abenthum, Vorstand der Lohnsteuerhilfe.
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 19.07.2022
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20.07.2022
Geänderte Lohnsteuer-Anmeldung 2022: Bundesfinanzministerium macht Muster bekannt
Das Bundesfinanzministerium (BMF) teilt mit, dass das Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung für Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume ab August 2022 gemäß § 51 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes bestimmt worden ist, und macht es bekannt.
Gleichzeitig weist es darauf hin, dass die Ausführungen zur Gestaltung der Vordrucke in der Bekanntmachung vom 11.08.2021 weiter gelten.
Aufgrund des Steuerentlastungsgesetzes 2022 vom 23.05.2022 (Bundesgesetzblatt I Seite 749) werde eine neue Kennzahl 35 für die Energiepreispauschale aufgenommen, betont das BMF. Hierbei sei zu beachten, dass diese Kennzahl nur in den Lohnsteuer-Anmeldungszeiträumen August 2022, drittes Quartal 2022 und in der Jahresanmeldung 2022 gilt. Der Wert in der Kennzahl 35 sei immer ohne Minuszeichen anzugeben.
Bei einer nachträglichen Änderung der Energiepreispauschale sei die entsprechende Lohnsteuer-Anmeldung (August 2022, drittes Quartal 2022 oder in der Jahresanmeldung 2022) zu korrigieren.
Bundesfinanzministerium, Bekanntmachung vom 18.07.2022, IV C 5 - S 2533/19/10026 :002 -
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20.07.2022
Fernseh-Reporterin: Mit Verfassungsbeschwerde wegen Lohndiskriminierung erfolglos
Eine Fernseh-Reporterin, die mit dem Ziel, so vergütet zu werden wie ihre männlichen Kollegen mit gleicher oder gleichwertiger Tätigkeit, nach Karlsruhe gezogen war, blieb dort mit ihrer Verfassungsbeschwerde erfolglos. Laut Bundesverfassungsgericht (BVerfG) genügte die Beschwerde nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen und konnte deswegen nicht zur Entscheidung angenommen werden.
Die Beschwerdeführerin war als Reporterin bei einem investigativen Politmagazin des ZDF tätig. Sie erhob vor den Arbeitsgerichten auf der ersten Stufe Klage auf Auskunft über den Verdienst männlicher Kollegen mit vergleichbarer Tätigkeit und auf der zweiten Stufe auf die gleiche Vergütung. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab.
Danach trat das Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern (EntgTranspG) in Kraft. Im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) stützte die Beschwerdeführerin ihren Auskunftsanspruch hilfsweise auch auf dieses Gesetz, blieb aber erfolglos. Die Beschwerdeführerin habe keinen ersten Anschein für eine Benachteiligung dargelegt. Dazu genüge es nicht, darzulegen und zu beweisen, dass ihr Arbeitgeber ihr ein niedrigeres Gehalt zahle als einem männlichen Kollegen und dass sie die gleiche oder eine gleichwertige Arbeit verrichte. Ein Auskunftsanspruch folge auch nicht aus dem neuen § 10 EntgTranspG, weil die Beschwerdeführerin als arbeitnehmerähnliche Person nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes falle. Nur zu dieser Rechtsfrage ließ das LAG die Revision zu.
Auf die Revision der Beschwerdeführerin verurteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) das ZDF teilweise zur Erteilung der Auskunft. Es verwies den Rechtsstreit im Übrigen an das LAG zurück, weil das EntgTranspG auf die Beschwerdeführerin anwendbar sei. Die Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das BAG als unzulässig und wies die dagegen gerichtete Anhörungsrüge als unbegründet zurück.
Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Rechte aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG), weil das BAG die Sache nicht nach Artikel 267 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt hat. Zudem seien die arbeitsgerichtlichen Entscheidungen nicht mit dem Grundrecht der Gleichheit von Frauen und Männern aus Artikel 23 Absatz 1 der Charta der Europäischen Union (GRCh) zu vereinbaren. Darüber hinaus sei sie in ihrem Recht auf Gleichberechtigung aus Artikel 3 Absatz 2 und 3 Satz 1 GG verletzt.
Das BVerfG entschied, die Verfassungsbeschwerde habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da sie unzulässig sei. Sie genüge im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen. Auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens lasse sich nicht zuverlässig überprüfen, ob die Beschwerdeführerin alle im Rahmen des fachgerichtlichen Verfahrens eröffneten Möglichkeiten genutzt hat, um der Rechtsverletzung abzuhelfen. Eine solche Möglichkeit bestehe bereits dann, wenn es möglich erscheint, dass die Grundrechtsverletzung vor den Fachgerichten beseitigt wird.
Hier habe die Revision der Beschwerdeführerin zur Auskunft über das Vergleichsentgelt Erfolg gehabt. Erhält sie diese, könnte sie einen Zahlungsanspruch geltend machen, der jedenfalls nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos wäre. Das BAG habe klargestellt, dass ein die eigene Vergütung übersteigendes mitgeteiltes Vergleichsentgelt (Medianentgelt) die Vermutung begründe, es liege eine Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts vor. Das führe zu der Beweislastumkehr, deren Fehlen vor dem LAG die Beschwerdeführerin rügt. Laut BVerfG ist hier nicht erkennbar, dass dem andere Gründe entgegenstünden oder der Median im Fall der Beschwerdeführerin nach ihren Vorstellungen vom durchschnittlichen Gehalt der Vergleichspersonen abweichen würde.
Die Rüge lasse keine Verletzung von Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 GG durch die fehlende Vorlage an den EuGH erkennen. Denn das BAG habe keine Sachentscheidung getroffen. Es erschließe sich nicht, inwieweit die Vorlagepflicht gerade dadurch verletzt worden sein soll, dass die Revision als unzulässig verworfen wurde.
Die Rügen einer Verletzung von Artikel 3 Absatz 2 und 3 Satz 1 GG habe die Beschwerdeführerin nicht innerhalb der Monatsfrist hinreichend substantiiert.
Zur Rüge einer Verletzung von Artikel 23 Absatz 1 GRCh werde nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt, dass die Voraussetzungen für eine Überprüfung der angegriffenen Entscheidungen anhand der Unionsgrundrechte vorlagen.
Bei der Anwendung unionsrechtlich vollständig vereinheitlichter Regelungen seien grundsätzlich nicht die deutschen Grundrechte, sondern allein die Unionsgrundrechte maßgeblich. Die Anwendung innerstaatlichen Rechts prüfe das BVerfG dagegen primär am Maßstab der Grundrechte des GG, auch wenn es der Durchführung des Unionsrechts dient. Dort, wo es den Mitgliedstaaten Gestaltungsspielräume einräumt, ziele Unionsrecht regelmäßig nicht auf eine Einheitlichkeit des Grundrechtsschutzes, sondern lasse Grundrechtsvielfalt zu. Daher greife dann die Vermutung, dass das Schutzniveau der GRCh der EU durch die Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes mitgewährleistet ist. Eine Ausnahme von dieser Vermutung sei nur in Betracht zu ziehen, wenn hierfür konkrete und hinreichende Anhaltspunkte vorliegen.
Solche Anhaltspunkte seien hier nicht erkennbar, so das BVerfG. Insofern wäre darzulegen, ob in der Auslegung der jeweiligen Grundrechte der Charta und des GG ein ungleiches Schutzniveau erreicht wird. Dabei wäre darauf einzugehen, inwieweit Artikel 3 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 GG, der einen wirksamen Schutz vor Benachteiligungen wegen des Geschlechts erforderlich macht, sich auch auf die Beweislast in Verfahren zur Lohngleichheit auswirken. Zu Artikel 3 Absatz 2 und 3 GG werde mit Blick auf die Lohngleichheit aber erst über zwölf Monate nach Zustellung der Anhörungsrügeentscheidung und damit verfristet vorgetragen.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 01.06.2022, 1 BvR 75/20
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20.07.2022
Beschleunigte Digitalisierung: Eckpunktepapier vorgelegt
Die Bundesregierung hat für die Digitalisierung von Planungs- und Genehmigungsverfahren ein Eckpunktepapier als Unterrichtung (BT-Drs. 20/2715) vorgelegt. Danach sollen Digitalisierungsmaßnahmen zur Umsetzung und Weiterentwicklung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) prioritär behandelt und ein effizienter Datenaustausch zwischen Behörden mittels funktionierender IT-Schnittstellen geschaffen werden. Auch Umweltdaten sollen besser verfügbar werden.
Ziel sei es, das OZG über 2022 hinaus fortzuentwickeln und auf eine stärkere Vereinheitlichung und Standardisierung zu setzen. Alle Beteiligten sollen laut Unterrichtung auf standardisierte Nutzerkonten zugreifen können, durch die die Kommunikation mit Behörden vereinfacht werden soll. Für Bürger seien dies die bereits interoperablen Nutzerkonten Bund (BundID), die um die Möglichkeit, digitale Bescheide oder Rückfragen zu erhalten und zu stellen, ergänzt werden sollen. Für juristische Personen, Vereinigungen oder Behörden werde durch die Länder ein einheitliches Organisationskonto auf ELSTER-Basis erarbeitet, durch das bis Ende 2022 "alle unternehmensbezogenen Nachrichten der Verwaltung an das Postfach adressiert werden können", schreibt die Bundesregierung.
Die Nutzung von Building Information Modeling (BIM) sei Kernbestandteil intelligenter und effizienter Planungs- und Baumethoden und soll weiter vorangetrieben werden, heißt es in dem Eckpunktepapier weiter. Mittels BIM könne der Lebenszyklus eines Bauprojekts virtuell abgebildet werden. BIM soll ab 2025 beim Bundesfernstraßenbau standardmäßig zum Einsatz kommen und sein Einsatz im Geschäftsbereich der Bundeswasserstraßen soll weiter ausgebaut werden. Begleitend sollen verstärkt Fortbildungsmaßnahmen angeboten und Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen initiiert werden.
Deutscher Bundestag, PM vom 19.07.2022
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20.07.2022
Bauplanerische Festsetzung als private Grünfläche: Ist wirksam
Die Festsetzung eines Grundstücks als private Grünfläche im Bebauungsplan der Stadt Andernach ist wirksam und steht der Erteilung einer Bebauungsgenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses entgegen. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz und wies die Klage eines Grundstückseigentümers ab.
Der Kläger ist Eigentümer eines in einem Geltungsbereich eines Bebauungsplans der Stadt Andernach gelegenen, unbebauten Grundstücks. Das Grundstück grenzt an einen Fußgänger- und Radweg, auf dem sich auf Höhe des Grundstücks zwei als Naturdenkmal seit 1935 durch Verordnung geschützte, 100 Jahre alte Gemeine Eschen befinden. Zum Schutz des Naturdenkmals setzt der erst im Klageverfahren in Kraft getretene Bebauungsplan für das Grundstück des Klägers eine private Grünfläche fest. Nachdem die Stadt die Aufstellung des Bebauungsplans beschlossen hatte, beantragte der Kläger die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung für die Errichtung eines zweigeschossigen Einfamilienwohnhauses, wobei die Erschließung über den Fußgänger- und Radweg geplant war. Dies lehnte die Stadt ab.
Mit seiner Klage hatte der Kläger keinen Erfolg. Dem Vorhaben des Klägers stehe, so das VG Koblenz, die Festsetzung des inzwischen in Kraft getretenen Bebauungsplans als private Grünfläche entgegen. Der Bebauungsplan sei wirksam. Die Abwägungsentscheidung des Andernacher Stadtrats, dem Schutz des Naturdenkmals den Vorrang vor dem privaten Eigentumsrecht des Klägers einzuräumen, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die hohe Gewichtung dieses Umweltschutzbelangs entspreche den naturschutzrechtlichen Vorgaben. Dieser Zweck sei auch nicht auf für den Grundbesitz des Klägers schonendere Weise zu erreichen, weil es dafür jedenfalls an einer realisierbaren Erschließungsmöglichkeit fehle.
Dass im gesamten Plangebiet allein für das Grundstück des Klägers vollständig eine private Grünfläche festgesetzt worden sei, stelle auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Die Bebauungen auf den anderen über den Fußgänger- und Radweg erschlossenen Grundstücken seien bestandsgeschützt und deshalb nicht mit dem Vorhaben des Klägers vergleichbar. Zudem sei die Ungleichbehandlung auch deshalb gerechtfertigt, weil sich das Naturdenkmal ausschließlich auf Höhe des klägerischen Grundstücks befinde. Schließlich könne dem Kläger auch keine Befreiung von der Festsetzung als private Grünfläche erteilt werden. Da die Beklagte diese Festsetzung zum Schutz des Naturdenkmals getroffen habe, würden durch eine Befreiung die nicht überwindbaren Grundzüge der Planung berührt.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 20.06.2022, 1 K 1047/21.KO
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19.07.2022
Zeitschriftenlieferung: Gewährung von Sachprämien weder Nebenleistung noch einheitliche Leistung
Die Gewährung von Sachprämien stellt weder eine Nebenleistung gegenüber der Hauptleistung Zeitschriftenlieferung dar, noch handelt es sich hierbei um eine einheitliche Leistung. Die Lieferung der Prämie verfolge einen eigenen Zweck und stelle nicht nur das Mittel dar, um die Lieferung von Zeitschriften in einem Abonnement unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen, so das Finanzgericht (FG) Hamburg. Eine rechtliche Verknüpfung durch die Regelung in einem einheitlichen Vertrag führe nicht zur Unterordnung einer Leistung gegenüber einer anderen Leistung.
Die Beigabe einer DVD mit einem Spielfilm und die Lieferung der Fernsehzeitschrift stellten jeweils selbstständige Lieferungen im Sinne des § 3 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) dar, die nicht zusammen als einheitliche Lieferung qualifiziert werden könnten, wenn DVD und Zeitschrift unterschiedlichen Zwecken dienen, der Preis der DVD den Preis der Zeitung übersteigt, der Inhalt der DVD nicht extra für die Zeitschrift entwickelt wurde und die DVD unabhängig und langfristiger als die Zeitschrift genutzt werden kann, fährt das FG Hamburg fort.
Im zugrunde liegenden Fall war die umsatzsteuerliche Behandlung von Sachprämien bei Neuabonnenten und von DVDs, die zu Programmzeitschriften beigegeben werden, streitig. Es ging um die Frage, ob es sich jeweils um eine einheitliche Leistung handelt, die dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt. Denn dieser ermäßigt sich unter anderem für die Lieferung von Zeitungen und anderen periodischen Druckschriften auf sieben Prozent. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Regel jede Lieferung (oder Dienstleistung) als eigene und selbstständige Leistung zu betrachten. Nur unter bestimmten Umständen können mehrere Leistungen als einheitliche Leistung anzusehen sein, wenn sie nicht selbstständig sind.
Im zu entscheidenden Fall hat das FG Hamburg dies verneint.
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 19.01.2022, 6 K 16/20, rechtskräftig
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19.07.2022
Grundsteuer-Angaben: Haus & Grund Hessen fordert längere Frist
Am 15.07.2022 hat der hessische Landtag über die Grundsteuer diskutiert. Darin hatte Hessens Finanzminister Michael Boddenberg (CDU) betont, dass Bürger für ihren Härtefall-Antrag auch zum Telefon greifen dürfen und die Unterlagen dann in Papierform zugesandt bekämen. Dies begrüßt Christian Streim, Vorsitzender von Haus & Grund Hessen. Denn es gebe viele Eigentümer, die mit der digitalen Form der Erklärung überfordert sind.
Wer frühzeitig seiner Pflicht zur digitalen Abgabe nachkommen wollte, habe jedoch eine weitere Überforderung erlebt, so Haus & Grund Hessen: Dem großen Ansturm gleich nach Beginn der Eingabefrist am 01.07.2022 sei das dafür vorgesehene "Elster"-Portal offenbar nicht gewachsen gewesen – es sei zu Fehlermeldungen oder Abbrüchen während der Datenerfassung gekommen. Streim fordert deswegen eine Verlängerung der Frist über den 31.10.2022 hinaus, damit alle Eigentümer rechtzeitig ihre Pflicht erfüllen können und die Verwaltung Zeit hat, ihre digitalen Strukturen dem Bedarf anzupassen.
Haus & Grund Hessen, PM vom 15.07.2022
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19.07.2022
Nutzer von Garagen oder Kleingärten: Müssen keine Feststellungserklärung mehr abgeben
Durch die ab 2025 neu festzusetzende Grundsteuer kommt schon im Jahr 2022 auf die Eigentümer von Immobilien wie Grundstücken und Häusern Arbeit zu. Sie müssen beim Finanzamt eine so genannte Feststellungserklärung einreichen. Hingegen sind bloße Besitzer, also Pächter beziehungsweise Mieter, nicht von dieser Pflicht betroffen. Dies gilt laut Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz auch dann, wenn einem Pächter beziehungsweise Nutzer ohne Eigentum ein entsprechendes Schreiben der Finanzverwaltung zuging.
Mit der Grundsteuerreform sei ebenfalls neu, dass nunmehr der Eigentümer von Grund und Boden Steuerschuldner ist und nicht wie bisher der Nutzer des Grundstücks, so der BdSt Rheinland-Pfalz. Das Thüringer Finanzministerium weise darauf hin, dass aufgrund des Wechsels von der bisherigen Nutzerbesteuerung zur Eigentümerbesteuerung in einigen Fällen noch die Daten der Pächter beim Finanzamt hinterlegt sind, weshalb vereinzelt Nutzer von Garagen und Gartenlauben Informationsschreiben erhalten hätten. Betroffene könnten das Informationsschreiben als gegenstandlos betrachten. Aktuell seien nur die Eigentümer aufgefordert, eine Feststellungserklärung auf den 01.01.2022 gegenüber dem Finanzamt abzugeben. Aus dieser Verpflichtung resultierten dann im Jahr 2025 die neuen Grundsteuerbescheide. Die Pächter von Garagen und Kleingärten müssten keine Erklärungen abgeben.
Die Erklärungen zur neuen Grundsteuer müsse der Eigentümer im Zeitraum vom 01.07.2022 bis 31.10.2022 beim zuständigen Finanzamt einreicht wen. Zuständig sei das Finanzamt, in dessen Bezirk die Immobilie liegt.
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz e.V., PM vom 15.07.2022
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19.07.2022
Corona-Pandemie: Zypern muss Vorschriften für befristete MwSt-Befreiungen von Einfuhren und bestimmten Lieferungen umsetzen
Zypern hat es versäumt, die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2021/1159, mit der Einfuhren und bestimmte Lieferungen als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie vorübergehend von der Mehrwertsteuer befreit wurden, in nationales Recht mitzuteilen. Deswegen hat die Europäische Kommission an den EU-Mitgliedstaat eine mit Gründen versehene Stellungnahme gerichtet.
Die Richtlinie 2021/1159 sieht befristete Maßnahmen vor, die zur Bewältigung der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Gesundheitskrise beitragen sollen. Die Mitgliedstaaten hätten die notwendigen nationalen Vorschriften bis zum 31.12.2021 erlassen und veröffentlichen müssen. Im Januar 2022 übermittelte die Kommission ein Aufforderungsschreiben an acht Mitgliedstaaten, einschließlich Zypern. Bis dato habe Zypern der Kommission keine Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt.
Das Land hat laut Kommission nun zwei Monate Zeit, um die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Andernfalls könne sie beschließen, die Angelegenheit an den Gerichtshof der Europäischen Union zu verweisen.
Europäische Kommission, PM vom 15.07.2022
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19.07.2022
Bundeswehroffizier Franco A.: Zu fünf Jahren und sechs Monaten Haft verurteilt
Der Bundeswehroffizier Franco A. muss für fünf Jahre und sechs Monate ins Gefängnis. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main verurteilte den deutschen Staatsangehörigen unter anderem wegen Betruges und der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat.
Der Angeklagte habe eine seit Jahren verfestigte rechtsextreme, völkisch-nationalistische und rassistische Gesinnung, stellte das OLG fest. Eine besondere Abneigung habe er gegenüber Menschen jüdischen Glaubens. Der Angeklagte habe unter einer falschen Identität Asyl beantragt und in der Folge Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Franco A. habe damit zeigen wollen, wie leicht es sei, unter einer falschen Identität als vermeintlicher Flüchtling zu leben und staatliche Transferleistungen zu beziehen, so das OLG.
Weiter habe der Angeklagte die Schusswaffen, Sprengkörper, Kartuschen und Munition verwahrt, um mittels dieser und aus seiner völkisch-nationalistischen, insbesondere antisemitischen und von Fremdenhass geprägten Gesinnung heraus einen Angriff auf das Leben hochrangiger Politiker und Personen des öffentlichen Lebens zu verüben, die sich besonders durch ihr flüchtlingsfreundliches Engagement auszeichneten, um einen politischen oder gesellschaftlichen Richtungswechsel in seinem Sinne herbeizuführen und so nach seiner Vorstellung zum "Erhalt der deutschen Nation" beizutragen.
Das OLG hat die Fortdauer der Untersuchungshaft des Angeklagten angeordnet.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Angeklagte, seine Verteidiger und der Generalbundesanwalt können Revision einlegen, über die der Bundesgerichtshof zu entscheiden hat.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 15.07.2022, 5-2 StE 18/17 - 5a - 1/17
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19.07.2022
Künstler: Mit Eilantrag wegen «Verbots» des Liedes «Layla» gescheitert
Ein Künstler, der eigenen Angaben zufolge "Ballermann-Hits" auf Veranstaltungen darbietet, ist mit seinem Eilantrag gegen die Stadt Würzburg in Bezug auf das Lied "Layla" gescheitert. Das Verwaltungsgericht (VG) Würzburg hielt den Antrag schon für unzulässig.
Der Antragsteller hatte sich auf die künstlerische Freiheit und die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bezogen. Er sei als Künstler durch verschiedene Veranstalter für Würzburg gebucht. Die Stadt habe im Rahmen einer Ordnungsverfügung das Lied "Layla" als sexistisch auf den Index gesetzt.
Die Stadt führte aus, sie habe ausschließlich in Bezug auf das Kiliani-Volksfest und nur dem Betreiber des dortigen Festzeltes mitgeteilt, dass das in Frage stehende Lied als sexistisch eingestuft werde und somit unerwünscht sei. Hintergrund sei eine gemeinsame Auslegung des Vertrags zwischen der Antragsgegnerin und dem Betreiber des Festzeltes, dass ein dort vorzuhaltendes volksfesttypisches Musikangebot kein Liedgut mit rassistischem, sexistischem oder extremistischem Inhalt umfasse. Die Antragsgegnerin stehe mit den Musikbands in keiner vertraglichen Beziehung. Es sei nicht bekannt, dass der Antragsteller für das Festzelt gebucht worden sei.
Auf Nachfrage des Gerichts beim Antragsteller, ob wann und für welche Auftritte er in Würzburg gebucht sei, machte dieser keine Angaben.
Das VG Würzburg hat den Eilantrag abgelehnt. Für das begehrte Rechtsschutzziel sei der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der statthafte Rechtsbehelf. Die Antragsgegnerin habe keine "Verfügung" erlassen, da sie hinsichtlich des Liedes "Layla" kein verbindliches Verbot ausgesprochen habe. Die zugrunde liegende Entscheidung der Antragsgegnerin, das Lied "Layla" als sexistisch einzustufen, stelle mangels einer konkreten Regelungswirkung keinen Verwaltungsakt dar, sodass der vorrangige Antrag nach § 80 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht komme.
Nach § 123 Absatz 1 Satz 1 VwGO könne das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen seien nach § 123 Absatz 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei seien allerdings Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.
Vorliegend sei kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden. Die Stadt habe durch ihre Äußerungen gegenüber dem Betreiber des Festzeltes bewirkt, dass im Festzelt auf dem Kiliani-Volksfest das Lied "Layla" nicht mehr von den dort gewerblich auftretenden Musikbands gespielt wird. Dies entfalte nur Rechtswirkungen für das Festzelt auf dem Kiliani-Volksfest und nur in dem Zeitraum dieses Festes vom 11. bis zum 17.07.2022. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, als "Künstler" in diesen Zeitraum für einen Auftritt im Festzelt gebucht worden zu sein. Er sei nicht von dieser Maßnahme betroffen und könne keine subjektive Rechtsverletzung – auch nicht hinsichtlich seiner künstlerischen Freiheit – geltend machen.
Verwaltungsgericht Würzburg, Beschluss vom 15.07.2022, W 2 E 22.1181
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19.07.2022
Geringe Körpergröße: Ist keine Krankheit
Eine geringe Körpergröße ist keine Krankheit im Rechtssinne. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen entschieden und die begehrte Übernahme der Kosten für eine Beinverlängerung durch die Krankenkasse abgelehnt.
Geklagt hatte eine junge Frau, die nach Abschluss des Wachstums nur eine Körpergröße von knapp 1,50 Meter erreicht hatte. Bei ihrer Krankenkasse beantragte sie die Kostenübernahme für eine operative Beinverlängerung. Dafür sollten Ober- beziehungsweise Unterschenkelknochen durchtrennt und ein Verlängerungssystem implantiert werden, das Knochen und Weichgewebe auf die gewünschte Größe dehnt. Zur Begründung führte die Frau aus, dass sie unter ihrer kleinen Körpergröße psychisch leide. Sie werde von ihrer Umwelt nicht als vollwertig wahrgenommen und sei auch in ihrer Berufswahl eingeschränkt. Für eine Ausbildung als Pilotin sei sie wegen ihrer Körpergröße abgelehnt worden. Ihr Traum sei eine Größe von 1,60 Meter bis 1,65 Meter.
Die Kasse lehnte den Antrag ab, da eine geringe Körpergröße nicht als eine Krankheit zu bewerten sei, die einen Leistungsanspruch auslöse.
Demgegenüber hielt die Frau ihre Körpergröße für krankheitswertig, da nur drei Prozent der Frauen so klein seien. Außerdem hätten jedenfalls die psychischen Auswirkungen sehr wohl Krankheitswert. Im Alltag werde sie behindert durch zu hohe Treppenstufen, Stühle, Waschbecken, Spiegel, Schränke et cetera.
Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Es hat sich auf die einhellige Rechtsprechung gestützt, wonach bei einer Frau selbst eine Größe von 1,47 Meter nicht als regelwidriger Körperzustand und damit nicht als Krankheit im Rechtssinne zu bewerten sei. Alltagsschwierigkeiten könne durch Hilfsmittel und gegebenenfalls angepasste Wohneinrichtung begegnet werden. Psychische Beeinträchtigungen seien allein mit therapeutischen Mitteln zu behandeln. Denn ansonsten müssten köperverändernde Eingriffe auf Kosten der Allgemeinheit durchgeführt werden, wenn therapeutische Maßnahmen nicht helfen, weil der Betroffene auf den Eingriff fixiert ist. Auch die Ablehnung für bestimmte Berufe könne keine Leistungspflicht der Kasse auslösen.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 05.07.2022, L 16 KR 183/21
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18.07.2022
Mehrwertsteuer: EuGH-Vorlage zur Reichweite des "Reemtsma-Anspruchs"
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) soll entschieden, ob es unionsrechtlich geboten ist, dass einem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der von ihm an seine Vorlieferanten zu viel gezahlten Mehrwertsteuer unmittelbar gegen die Finanzbehörde zusteht, auch wenn noch die Möglichkeit besteht, dass die Finanzbehörde durch die Vorlieferanten aufgrund einer Berichtigung der Rechnungen zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch genommen wird und dann möglicherweise keinen Rückgriff mehr beim Kläger nehmen kann. Hierum bitte das Finanzgericht (FG) Münster.
Der Kläger lieferte Holz, das er von seinen Vorlieferanten mit 19 Prozent Umsatzsteuer erworben hatte, an seine Kunden zum ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent weiter. In einem gegen das Finanzamt geführten Rechtsstreit bestätigte das FG Münster, dass der Kläger seine Holzlieferungen zu Recht dem ermäßigten Steuersatz unterworfen hatte, führte aber zugleich aus, dass auch die Eingangsleistungen seiner Lieferanten lediglich mit sieben Prozent zu besteuern seien. Dem folgend kürzte das Finanzamt den Vorsteuerabzug des Klägers und forderte die Differenzbeträge von ihm zurück. Der Kläger trat an seine Vorlieferanten mit der Bitte heran, ihre Rechnungen zu berichtigen und ihm die Differenz auszuzahlen. Diese machten jedoch die zivilrechtliche Einrede der Verjährung geltend.
Daraufhin stellte der Kläger beim Finanzamt den Antrag, die Differenzbeträge aus Billigkeitsgründen zu erlassen und berief sich hierzu auf das "Reemtsma-Urteil" des EuGH vom 15.03.2007 (C-35/05). Diesen Antrag lehnte das Finanzamt ab, weil der Kläger selbst für die Situation verantwortlich sei. Denn er habe die Ware nicht mit einem veränderten Steuersatz weiterveräußern dürfen.
Das FG Münster hat das daraufhin vom Kläger angestrengte Klageverfahren ausgesetzt und dem EuGH die Frage vorgelegt, ob unter den Umständen des Streitfalls ein Direktanspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer gegen das Finanzamt in Betracht kommt.
Grundsätzlich sei es unionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass bei zu Unrecht in Rechnung gestellter Mehrwertsteuer der leistende Unternehmer einen Erstattungsanspruch gegen die Finanzbehörde hat und der Leistungsempfänger auf den Zivilrechtsweg gegen den Leistenden verwiesen wird. Nach dem "Reemtsma-Urteil" (und weiteren Folgeentscheidungen des EuGH) bestehe aber wegen des Grundsatzes der Effektivität ausnahmsweise ein unmittelbarer Erstattungsanspruch des Leistungsempfängers gegen die Finanzbehörde, wenn die Erstattung "unmöglich oder übermäßig erschwert wird". Im deutschen Recht könne dieser Anspruch im Billigkeitsverfahren (§§ 163, 227 Abgabenordnung) geltend gemacht werden.
Das FG Münster hat Zweifel, ob die EuGH-Rechtsprechung, die stets Fälle der Zahlungsunfähigkeit der jeweils leistenden Unternehmer betroffen habe, auf den vorliegenden Fall Anwendung findet. Zwar sei es dem Kläger aufgrund der Einrede der Verjährung zivilrechtlich nicht mehr möglich, seine Ansprüche gegen seine Vorlieferanten durchzusetzen. Diese hätten allerdings zeitlich unbegrenzt die Möglichkeit, ihre Rechnungen nach § 14c Absatz 1 Umsatzsteuergesetz zu berichtigen und von der Finanzbehörde die zu viel gezahlten Umsatzsteuerbeträge erstattet zu bekommen. Gestehe man dem Kläger einen Direktanspruch zu, müsse das Finanzamt in diesem Fall von ihm eine Rückzahlung verlangen, was zum Beispiel bei zwischenzeitlich eingetretener Zahlungsunfähigkeit zu einer doppelten Erstattung führen könne. Nach Auffassung des FG habe der Kläger vielmehr Vorkehrungen zur Sicherung seiner zivilrechtlichen Ansprüche, zum Beispiel durch rechtzeitige Einholung des Verzichts auf die Einrede der Verjährung, treffen müssen.
Finanzgericht Münster, Beschluss vom 27.06.2022, 15 K 2327/20 AO
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18.07.2022
EU-Mehrwertsteuervorschriften für Postdienste: EU-Kommission richtet mit Gründen versehene Stellungnahme an Griechenland
Die Europäische Kommission hat am 15.07.2022 beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Griechenland zu richten, weil das Land die Vorschriften der Mehrwertsteuerrichtlinie (RL 2006/112/EG) für Postdienste, wie sie vom Gerichtshof der Europäischen Union klargestellt wurden (C-357/07 vom 23.04.2009 und ergänzend C-4/18 vom 16.10.2019), nicht ordnungsgemäß anwendet.
Die Richtlinie sehe eine Mehrwertsteuerbefreiung für einige Postdienste vor, um bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten zu fördern, erläutert die Kommission. Deswegen seien Postdienste, die den Grundbedürfnissen der Bevölkerung entsprechen (so genannte postalische Universaldienste), von der Mehrwertsteuer befreit und somit günstiger. Dagegen kämen Postdienstleistungen, deren Bedingungen mit den Kunden individuell ausgehandelt wurden, wie Massensendungen, Sonderrabatte oder Verträge mit bestimmten Organisationen, und andere Dienstleistungen, die nicht Teil der postalischen Universaldienste sind, für eine Mehrwertsteuerbefreiung nicht in Frage.
In Griechenland seien alle von der Hellenischen Post (ΕΛΤΑ) erbrachten Postdienste mehrwertsteuerbefreit, das heißt auch diejenigen, die nicht zu den postalischen Universaldiensten zählen. Damit komme Griechenland seinen Verpflichtungen aus der MwSt-Richtlinie nicht nach, so die Kommission.
Gibt Griechenland binnen zwei Monaten keine zufriedenstellende Antwort, kann die Kommission den Fall an den Gerichtshof der Europäischen Union verweisen.
Europäische Kommission, PM vom 15.07.2022
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18.07.2022
Grundsteuerreform: Hilfestellungen bei Abgabe der Grundsteuererklärung
Wer Hilfe bei der Erklärungsabgabe zur Feststellung des Grundsteuerwerts braucht und beim Finanzamt telefonisch nicht durchkommt, kann versuchen, über die "Klickanleitung zum Ausfüllen der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts", die das Landesamt für Steuern (LfSt) Rheinland-Pfalz erstellt hat, Hilfe beim Ausfüllen der Feststellungserklärung über ELSTER bekommen. Diese ist einsehbar unter https://www.lfst-rlp.de/grundsteuer.
Wie das LfSt mitteilt, ist auf der gleichen Seite auch ein "Fragen-Antworten-Katalog" zu finden, der unter Umständen weiterhelfen kann.
Darüber hinaus könnten Eigentümer von Ein- oder Zweifamilienhäusern, Eigentumswohnungen oder unbebauten Grundstücken, die im Privateigentum sind, auch die kostenlose Abgabemöglichkeit über die Web-Anwendung https://www.grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de/ nutzen. Auf die dortige Rubrik "Häufig gestellte Fragen" weist das LfSt in diesem Zusammenhang ausdrücklich hin. Aktuell könne dieser Service allerdings nur von Personen genutzt werden, die noch kein ELSTER-Konto haben. Ab September 2022 solle die Nutzung auch mit ELSTER-Konto möglich sein. Im Übrigen könnten Fragen inhaltlicher und technischer Art zur Web-Anwendung "Grundsteuererklärung für Privateigentum" an die E-Mail-Adresse kontakt(at)grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de gerichtet werden.
Grundsätzlich sei eine elektronische Abgabe der Grundsteuererklärung vorgesehen, fährt das LfSt fort. Ausnahmsweise könnten Papiervordrucke in so genannten Härtefällen verwendet werden. Ob ein solcher Härtefall vorliegt, entscheide das jeweilige Finanzamt. Dies sei zum Beispiel der Fall, wenn ein Eigentümer von Grundbesitz nicht über die technische Ausstattung oder erforderlichen technischen Kenntnisse für eine elektronische Übermittlung verfügt.
Für diese Eigentümer gebe zum einen die Möglichkeit, die als pdf-Dateien unter www.fin-rlp.de/Vordrucke (hier unter "Grundsteuer") veröffentlichten amtlichen Vordrucke ausgefüllt und in Papier dem zuständigen Finanzamt zu übersenden. Zum anderen seien alternativ unter Angabe der entsprechenden Gründe Papiervordrucke in den Service-Centern der Finanzämter erhältlich. Hierbei sollten die Informationsschreiben zur Grundsteuerreform samt Datenstammblatt mitgebracht werden.
Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, PM vom 08.07.2022
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18.07.2022
Grundsteuerreform: In Hessen bereits 110.000 Erklärungen digital abgegeben
In Hessen ist die Umsetzung der Grundsteuerreform gut gestartet. 110.000 Erklärungen zur neuen Grundsteuer seien seit dem 01.07.2022 bereits elektronisch abgegeben worden, meldete Hessens Finanzminister Michael Boddenberg (CDU) am 13.07.2022.
Bürger, die über eine nicht ausreichende Medienkompetenz verfügen, könnten einen Härtefall geltend machen. Für die Beantragung der Härtefallregelung genügt laut Finanzministerium Hessen ein Anruf beim zuständigen Finanzamt. Bislang seien rund 36.000 Anträge gestellt worden. Auf die Möglichkeit, die Erklärung in Papierform abzugeben, sei in Hessen in dem persönlichen Informationsschreiben hingewiesen worden.
Finanzministerium Hessen, PM vom 13.07.2022
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18.07.2022
Abgasskandal: Thermofenster ist unzulässige Abschalteinrichtung
Eine Software für Dieselfahrzeuge, die die Wirkung des Emissionskontrollsystems bei üblichen Temperaturen und während des überwiegenden Teils des Jahres verringert, stellt eine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Da eine solche Vertragswidrigkeit des Fahrzeugs nicht geringfügig ist, ist die Auflösung des Vertrags über den Fahrzeugkauf nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden.
Käufer von Fahrzeugen der Marke VW mit einer Software, durch die die Abgasrückführung des Fahrzeugs nach Maßgabe insbesondere der ermittelten Temperatur verringert wird, klagen vor österreichischen Gerichten auf Aufhebung ihrer zwischen 2011 und 2013 geschlossenen Kaufverträge. Nach den Angaben dieser Gerichte gewährleistet die Software die Einhaltung der auf EU-Ebene festgelegten Grenzwerte für Stickstoffoxid–Emissionen nur, wenn die Außentemperatur zwischen 15 und 33 Grad Celsius liegt. Außerhalb dieses so genannten Thermofensters wird die Abgasrückführungsquote linear auf null gesenkt, was zu einer Überschreitung der Grenzwerte führt.
Das Thermofenster resultiert aus einem Update der Software der fraglichen Fahrzeuge, das von VW zum Austausch einer unionsrechtswidrigen Software vorgenommen wurde. Das deutsche Kraftfahrt-Bundesamt hatte eine Genehmigung für dieses Update erteilt, nachdem es zum Ergebnis gekommen war, dass dieses keine unzulässige Abschalteinrichtung enthalte. Die österreichischen Gerichte haben dem EuGH mehrere Fragen zur Zulässigkeit eines solchen Thermofensters und zu etwaigen Ansprüchen der Kläger vorgelegt, soweit es sich nach der europäischen Regelung, die zu dem für die Sachverhalte maßgeblichen Zeitpunkt galt, um Verbraucher handelt.
Der EuGH stellt zunächst fest, dass eine Einrichtung, die die Einhaltung der Grenzwerte für Stickstoffoxidemissionen nur innerhalb des Thermofensters gewährleistet, eine nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 715/2007 grundsätzlich unzulässige Abschalteinrichtung darstellt. Umgebungstemperaturen von weniger als 15 Grad Celsius seien im EU-Gebiet üblich. Zudem seien die auf Unionsebene festgelegten Emissionsgrenzwerte auch dann einzuhalten, wenn die Temperaturen deutlich unter 15 Grad Celsius liegen. Daher schränke eine Software wie die in Rede stehende die Wirkung des Emissionskontrollsystems bei normalen Nutzungsbedingungen ein.
Der alleinige Umstand, dass diese Einrichtung zur Schonung von Anbauteilen wie Abgasrückführventil, AGR-Kühler und Dieselpartikelfilter beiträgt, die vom Motor getrennt sind, mache sie noch nicht zulässig. Anders könnten die Dinge stehen, wenn nachgewiesen wäre, dass diese Einrichtung ausschließlich notwendig ist, um die durch eine Fehlfunktion eines dieser Bauteile verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, Risiken, die so schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen. Eine solche Abschalteinrichtung sei nur dann "notwendig", wenn zum Zeitpunkt der EG-Typgenehmigung dieser Einrichtung oder des mit ihr ausgestatteten Fahrzeugs keine andere technische Lösung solche Risiken abwenden kann. Es sei Sache der vorlegenden Gerichte zu prüfen, ob dies auf die Abschalteinrichtung, mit der die fraglichen Fahrzeuge ausgestattet sind, zutrifft. Der EuGH weist jedoch in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Ausstattung mit einer Abschalteinrichtung nicht allein deswegen notwendig sein kann, um den Motor vor Verschmutzung und Verschleiß zu schützen.
Selbst wenn die oben beschriebene Notwendigkeit bestünde, sei eine Abschalteinrichtung, wenn sie unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil des Jahres funktionieren müsste, jedenfalls unzulässig. Ließe man nämlich eine solche Einrichtung zu, könnte das dazu führen, dass diese Ausnahme öfter anwendbar wäre als das Verbot, und brächte somit eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Grundsatzes der Begrenzung der Stickstoffoxidemissionen von Fahrzeugen mit sich. Der EuGH stellt im Übrigen klar, dass der Umstand, dass eine Abschalteinrichtung nach der Inbetriebnahme eines Fahrzeugs eingebaut wurde, für die Beurteilung der Frage, ob die Verwendung dieser Einrichtung unzulässig ist, unerheblich ist.
In Bezug auf die Ansprüche der Verbraucher bei Vertragswidrigkeit des gekauften Verbrauchsgutes weist der EuGH auf die Richtlinie 1999/44 hin. Danach könne der Verbraucher vom Verkäufer die Nachbesserung des Verbrauchsgutes oder eine Ersatzlieferung verlangen, sofern dies nicht unmöglich oder unverhältnismäßig ist. Nur wenn der Verbraucher weder auf die Nachbesserung noch auf die Ersatzlieferung einen Anspruch hat oder wenn der Verkäufer keine dieser Abhilfemaßnahmen binnen einer angemessenen Frist oder ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchgeführt hat, könne der Verbraucher eine angemessene Preisminderung oder eine Vertragsauflösung verlangen. Die Vertragsauflösung sei jedoch ausgeschlossen, wenn die Vertragswidrigkeit des Verbrauchsgutes geringfügig ist. Der EuGH stellt insoweit fest, dass ein Fahrzeug nicht die Qualität aufweist, die bei Gütern der gleichen Art üblich ist und die der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann, und somit vertragswidrig ist, wenn dieses Fahrzeug, obwohl es über eine gültige EG-Typgenehmigung verfügt und daher im Straßenverkehr verwendet werden kann, mit einer verbotenen Abschalteinrichtung ausgestattet ist. Zudem könne eine solche Vertragswidrigkeit nicht als "geringfügig" eingestuft werden, selbst wenn dieser Verbraucher – falls er von der Existenz und dem Betrieb dieser Einrichtung Kenntnis gehabt hätte – dieses Fahrzeug dennoch gekauft hätte. Folglich sei die Vertragsauflösung nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
Europäischer Gerichtshof, Urteile vom 14.07.2022, C-128/20, C-134/20 und C-145/20
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18.07.2022
"Union Move" in Mönchengladbach: Ist keine Versammlung
Der für den 16.07.2022 in Mönchengladbach geplante "Union Move", bei dem laut Veranstalter "mindestens 10.000 musikbegeisterte Elektrofans" erwartet werden, ist keine Versammlung im Sinne des nordrhein-westfälischen Versammlungsgesetzes. In Folge dessen könnten für die Durchführung der Veranstaltung weitere Anforderungen gelten, etwa mit Blick auf Hygiene- und Sicherheitskonzepte und weitere notwendige Genehmigungen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf im Vorfeld der Veranstaltung entschieden und damit einen Eilantrag der Veranstalter gegen eine entsprechende Feststellung des Polizeipräsidiums Mönchengladbach abgelehnt.
Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass Volksfeste und Vergnügungsveranstaltungen ebenso wenig unter den Versammlungsbegriff fielen wie Veranstaltungen, die der bloßen Zurschaustellung eines Lebensgefühls dienten oder die als eine auf Unterhaltung ausgerichtete öffentliche Massenparty gedacht seien. Zwar enthalte der "Union Move" Elemente, die auf eine Meinungskundgabe zielten – so solle laut Veranstalter für die Anerkennung elektronischer Musikkultur als immaterielles Kulturerbe der UNESCO, für die Gleichstellung mit anderen Kulturformen, für einen gesetzlichen Feiertag für die elektronische Musik- und Tanzkultur in Nordrhein-Westfalen am 16.07.2022 und für bundeseinheitliche Verfahren zur Anmeldung und Durchführung solcher Veranstaltungen demonstriert werden. Insgesamt stünden aber Elemente einer Musik- und Tanzveranstaltung im Vordergrund. Aus Sicht eines außenstehenden Betrachters würden überwiegend Künstler wahrzunehmen sein, die auf einem so genannten Float elektronische Musik spielten, und Besucher, die rund um das Float dazu tanzten. Dagegen nähmen die geplanten Kundgebungen nur eine deutlich untergeordnete Rolle ein. Zudem entspreche die Vermarktung der Veranstaltung überwiegend der eines typischen Festivals ohne öffentliche Meinungskundgaben. Dies dürfte dazu führen, dass auch die überwiegende Zahl der Teilnehmer lediglich in der Vorstellung an dem "Union Move" teilnehmen werde, bei elektronischer Musik zu feiern.
Gegen die Entscheidung kann Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen erhoben werden.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.2022, 18 L 1488/22
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18.07.2022
Trinkgeld: Mindert Anspruch auf Arbeitslosengeld II nur unter bestimmten Voraussetzungen
Trinkgeld kann sich bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II auf die Leistungshöhe grundsätzlich nur dann mindernd auswirken, wenn es zehn Prozent des Regelbedarfs übersteigt. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.
Die als Servicekraft in der Gastronomie tätige Klägerin erhielt neben Erwerbseinkommen aus dieser Tätigkeit Trinkgeld in Höhe von 25 Euro monatlich.
Anders als vom beklagten Jobcenter und dem Landessozialgericht angenommen, handele es sich bei diesem Trinkgeld nicht um Erwerbseinkommen, hebt das BSG hervor. Es sei vielmehr eine Zuwendung, die Dritte erbringen, ohne dass hierfür eine rechtliche oder sittliche Verpflichtung besteht. Hieraus folge, dass es erst dann als Einkommen bei der Berechnung der Leistung zu berücksichtigen ist, wenn es die Lage der Leistungsberechtigten so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II nicht gerechtfertigt wäre. Dies sei vorliegend nicht der Fall.
Bundessozialgericht, Entscheidung vom 13.07.2022, B 7/14 AS 75/20 R
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15.07.2022
Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften: Horizontale Verlustausgleichsbeschränkung
Eine horizontale Verlustausgleichsbeschränkung geht auch bei Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften der Anwendung des besonderen Steuersatzes gemäß § 32b Einkommensteuergesetz (EStG – "Progressionsvorbehalt") vor. Dies hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden.
Der Kläger hielt eine Beteiligung an einer in der Immobilienbranche tätigen KG in seinem Privatvermögen. Im Streitjahr veräußerte die KG eine in Österreich belegene Immobilie und erzielte daraus einen Verlust. Der auf den Kläger entfallende Verlustanteil wurde über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen in Höhe von -20.542 Euro als sonstige, nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) steuerfreie Progressionseinkünfte festgestellt. Auf dieser Grundlage erließ der Beklagte im weiteren Verfahren in gleicher Höhe einen (Folge-)Bescheid über die gesonderte Feststellung des Verlustes aus privaten Veräußerungsgeschäften für Zwecke des Progressionsvorbehalts.
Im darauffolgenden Einspruchs- und Klageverfahren begehrte der Kläger eine Berücksichtigung der negativen Progressionseinkünfte zur Ermittlung des auf das zu versteuernde Einkommen anzuwendenden Steuersatzes. Der Beklagte hingegen argumentierte, dass die gesetzlich normierte Verlustausgleichsbeschränkung bei privaten Veräußerungsgeschäften auch eine Verlustberücksichtigung im Rahmen des negativen Progressionsvorbehaltes hindere.
Das FG hat entschieden, dass die Einkommensteuer im Streitjahr zu Recht ohne Anwendung des negativen Progressionsvorbehalts festgesetzt worden sei. Für nach DBA steuerfreie Einkünfte sei der Anwendungsbereich des § 32b EStG zwar dem Grunde nach eröffnet. Die Ermittlung des nach dieser Vorschrift besonderen Steuersatzes knüpfe allerdings an die im EStG normierte Einkünfteermittlung an und habe auch insoweit entsprechende Verlustausgleichsbeschränkungen zu berücksichtigen.
Bereits als unzulässig beurteilte das FG die mit der Klage verbundene selbstständige Anfechtung des Bescheids über die gesonderte Feststellung des Verlustes aus privaten Veräußerungsgeschäften für Zwecke des Progressionsvorbehalts. Insofern fehle es an einer Klagebefugnis. Denn mit der Feststellung des (der Höhe nach unstreitigen) Verlusts sei der Kläger nicht beschwert. Der Feststellungsbescheid habe insbesondere keinen nachteiligen Einfluss auf die Einkommensteuer des Streitjahres. Denn die Entscheidung über die Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes würde im Einkommensteuerbescheid selbst und nicht im Feststellungsbescheid für Zwecke des Progressionsvorbehalts getroffen.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.04.2022, 8 K 1838/18 F, rechtskräftig
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15.07.2022
Ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen: Zur Steuerermäßigung nach § 35a EStG
Ermäßigt zu besteuernde Pflege- und Betreuungsleistungen im Sinne des § 35a Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz Einkommensteuergesetz (EStG) sind insbesondere Maßnahmen der unmittelbaren Pflege am Menschen (betreffend Körperpflege, Ernährung und Mobilität) sowie Leistungen zur hauswirtschaftlichen Versorgung (wie einkaufen, kochen und reinigen der Wohnung). Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.
Die Steuerermäßigung nach § 35a Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz EStG könne auch von Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden, denen Aufwendungen für die ambulante Pflege und Betreuung eines Dritten erwachsen. Dies gilt laut BFH auch dann, wenn die Pflege- und Betreuungsleistungen nicht im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen, sondern im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht werden.
Im zugrunde liegenden Fall schloss die Klägerin mit einer Sozialstation eine Vereinbarung zur Erbringung von Pflegeleistungen für ihre Mutter ab, die etwa 100 Kilometer von der Klägerin entfernt wohnte. Die von der Sozialstation gestellten Rechnungen weisen die Mutter als Rechnungsempfängerin aus. Übersandt wurden die Rechnungen an die Klägerin, die sie durch Banküberweisung beglich. Die Klägerin machte diesen Betrag in ihrer Steuererklärung geltend. Finanzamt und Finanzgericht (FG) lehnten die Berücksichtigung ab. Der BFH hob das Urteil des FG ab und verwies die Sache zurück.
Anders als die Steuerermäßigung gemäß § 35a Absatz 2 Satz 1 EStG, die nur für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen im eigenen Haushalt beansprucht werden kann, sei die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von ambulanten Pflege- und Betreuungsleistungen nach § 35a Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz EStG Steuerpflichtigen auch dann zu gewähren, wenn die Pflege- und Betreuungsleistungen nicht im eigenen Haushalt, sondern im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht werden (§ 35a Absatz 4 Satz 1 EStG), so der BFH. Dahingehende Aufwendungen könnten daher auch von Steuerpflichtigen (zum Beispiel Angehörigen) geltend gemacht werden, die diese Aufwendungen getragen haben.
Anders als das FG bestehe auch kein erheblicher Wertungswiderspruch, weil eine Steuerermäßigung für Aufwendungen, die für stationär erbrachte Pflege- und Betreuungsleistungen zugunsten Dritter getätigt werden, nicht in Anspruch genommen werden kann. Mit der Neuregelung und Weiterung des § 35a EStG durch das Familienleistungsgesetz vom 22.12.2008 habe der Gesetzgeber unter anderem die steuerliche Berücksichtigung familienunterstützender und pflegebegleitender Dienstleistungen stark vereinfachen und den Spielraum für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung erweitern wollen. Dadurch solle die Vereinbarkeit von Pflege naher Angehöriger und Beruf verbessert und Familien entlastet werden, die pflegebedürftige Angehörige zu Hause betreuen und versorgen. Schalten sie zusätzlich zu der familiären Pflege professionelle Leistungserbringer ein, um eine Überforderung der Pflegepersonen zu vermeiden und somit die häusliche Pflege auf Dauer sicherzustellen, sollen sie die dadurch entstehenden Aufwendungen steuerlich geltend machen können (BT-Drs. 16/10809, 10). Dabei unterscheide das Gesetz nicht danach, ob die Leistungen im Haushalt des Steuerpflichtigen oder im Haushalt des pflege-/betreuungsbedürftigen Angehörigen erbracht werden.
Abschließend stellt der BFH klar, dass für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für ambulant erbrachte Pflege- und Betreuungsleistungen weder Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten noch in den Zahlungsvorgang ein Kreditinstitut eingebunden hat.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.04.2022, VI R 2/20
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15.07.2022
Steuergelder: Keine Angaben zu Verwendung über Jahrzehnte
Die Bundesregierung gibt keine Auskunft zur Verwendung deutscher Steuergelder in der Ukraine in den letzten beiden Jahrzehnten. Es sei weder rechtlich geboten noch im Sinne einer effizienten und ressourcenschonenden öffentlichen Verwaltung leistbar, entsprechende Informationen und Daten in Bezug auf ein einziges Empfängerland nach Haushaltstitel aufgeschlüsselt und nach Ist/Soll aufgegliedert für einen Zeitraum von fast 20 Jahren nachträglich zu erfassen, aufzubereiten und zu pflegen, heißt es in der Antwort der Regierung (BT-Drs. 20/2542) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (BT-Drs. 20/2132).
Bei der Kleinen Anfrage handelt es sich um eine Nachfrage zu Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf BT-Drs. 20/1567. Die AfD-Fraktion hatte wissen wollen, inwieweit die Verwendung der Gelder in Milliardenhöhe den Grundsätzen einer sparsamen und effektiven Mittelverwendung genügt habe.
Deutscher Bundestag, PM vom 14.07.2022
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15.07.2022
Führerscheinkosten: In zwei Fällen steuerlich absetzbar
Die Kosten für den Erwerb des Führerscheins können in zwei Fällen von der Steuer abgesetzt werden. Das gilt laut Vereinigter Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) einmal für Jobs, für die der Führerschein notwendige Voraussetzung ist – zum Beispiel, wenn man als Bus- oder Lkw-Fahrer tätig werden will. In diesem könnten die Kosten für den Führerschein als Werbungskosten abgesetzt werden. Unter Umständen gelte dies auch dann, wenn der Führerschein eine Voraussetzung für die Einstellung – zum Beispiel bei einer Krankenschwester, die für eine Sozialstation arbeitet – ist.
Weiter könnten auch Menschen, die geh- und stehbehindert sind, die Kosten für den Führerschein von der Steuer absetzen – und zwar als außergewöhnliche Belastung. Denn stark gehbehinderte Menschen seien aufgrund ihrer Einschränkung auf eine Fahrerlaubnis dringend angewiesen. Sie könnten oft nicht auf öffentliche Verkehrsmittel ausweichen
Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für den Führerschein, führe dies in steuerlicher Hinsicht zu einem geldwerten Vorteil. Denn der Fiskus unterstelle Arbeitnehmern grundsätzlich ein privates Eigeninteresse am Erwerb des Führerscheins, erläutert die VLH. Etwas anderes gelte aber dann, wenn der Arbeitgeber die Kosten aus eigenbetrieblichem Interesse übernimmt. Dann habe die Kostenübernahme keinen Arbeitslohncharakter und sei für den Arbeitnehmer steuerfrei, so die VLH.
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., PM vom 12.07.2022
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15.07.2022
Strommarkt: Erste Ersatzkraftwerke können zurückkehren
Das Bundeskabinett hat am 13.07.2022 eine erste Verordnung auf Basis des neuen Ersatzkraftwerkebereithaltungsgesetzes beschlossen. Damit können nun erste Ersatzkraftwerke an den Strommarkt zurückkehren und einen Beitrag zur Gaseinsparung leisten, wie das Bundeswirtschaftsministerium mitteilt.
Die so genannte Verordnung zur befristeten Ausweitung des Stromerzeugungsangebots durch Anlagen aus der Netzreserve erlaube es Kraftwerken, die mit Öl und Kohle betrieben werden und sich aktuell in der Netzreserve befinden, bis Ende des Winters 2022/2023 befristet an den Strommarkt zurückzukehren.
Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck (Bündnisgrüne) führt aus, es gehe darum, "jetzt im Sommer Gas einsparen, um unsere Speicher für den Winter zu füllen". "Deshalb erlauben wir Steinkohle- und Ölkraftwerken bis Ende des Winters wieder am Markt teilzunehmen. Sie sollen über den kommenden Winter fünf bis zehn Terawattstunden Erdgas in Deutschland und noch einmal eine ähnlich große Menge in Europa einsparen. Damit stärken wir die Vorsorge und wappnen uns weiter für eine Zuspitzung der aktuellen Lage am Energiemarkt."
Die jetzt beschlossene Verordnung betrifft nach Angaben des Bundeswirtschaftsministeriums Kraftwerke, die bereits in der Netzreserve vorgehalten und nicht mit Erdgas betrieben werden. Die installierte Kapazität betrage insgesamt etwa 4,3 GW Steinkohleanlagen und 1,6 GW Mineralölanlagen. Hinzu kämen Kohlekraftwerke, für die in den Jahren 2022 und 2023 ein Verbot der Kohleverfeuerung gemäß KVBG-Ausschreibungen wirksam würde. 2022 betreffe dies 2,1 GW installierte Leistung, 2023 weitere 0,5 GW. Der Betrieb am Strommarkt erfolge freiwillig. Chancen und Risiken lägen beim Betreiber.
Formelle Voraussetzung für die Verabschiedung der Rechtsverordnung und damit das Aktivieren der Netzreserve sei die derzeit geltende Alarmstufe des Notfallplans Gas, die am 23.06.2022 ausgerufen worden sei. Das Bundeswirtschaftsministerium hebt abschließend hervor, dass das Ziel, den Kohleausstieg in Deutschland bis 2030 zu vollenden, von der befristeten Maßnahme unangetastet bleibe.
Die Verordnung ist am 14.07.2022 in Kraft getreten.
Bundeswirtschaftsministerium, PM vom 13.07.2022
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15.07.2022
Gigabitstrategie der Bundesregierung: Neuester Mobilfunkstandard für alle
Bis 2030 soll es flächendeckend Glasfaseranschlüsse bis ins Haus und den neuesten Mobilfunkstandard überall dort geben, wo Menschen leben, arbeiten oder unterwegs sind. In der Gigabitstrategie formuliert die Bundesregierung klare Ziele und konkrete Maßnahmen, wie sie dies erreichen will.
Ziel sei, bis Ende 2025 die Glasfaseranschlüsse zu verdreifachen. Dann sollen 50 Prozent der Haushalte und Unternehmen über Glasfaser an das Netz angeschlossen sein. Im Mobilfunk will die Regierung möglichst bis 2026 eine flächendeckende, unterbrechungsfreie Sprach- und Datenkommunikation erreichen.
Bis 2030 soll es dann flächendeckend Glasfaseranschlüsse bis ins Haus und den neuesten Mobilfunkstandard überall dort geben, wo Menschen leben, arbeiten oder unterwegs sind – ganz besonders auch im ländlichen Raum. Auch die Mobilfunkversorgung an Bahnstrecken soll verbessert werden.
Mit der Gigabitstrategie schreibt die Bundesregierung die Rahmenbedingungen zum Glasfaser- und Mobilfunkausbau fest. So sollen die Planungs- und Genehmigungsverfahren digitalisiert und beschleunigt werden. Beim Glasfaserausbau sollen verstärkt alternative Techniken eingesetzt werden, mit denen das Glasfaserkabel schneller und kapazitätssparender verlegt werden kann. Ein Gigabitgrundbuch soll für mehr Transparenz sorgen. Die Zusammenarbeit von Ländern, Kommunen und Marktteilnehmern soll verbessert werden.
Bundesregierung, PM vom 13.07.2022
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15.07.2022
Gesetze: Sollen künftig elektronisch verkündet werden
Die derzeit allein verbindliche Papierfassung des Bundesgesetzblattes soll nach dem Willen der Bundesregierung abgelöst und die Verkündung auf einer digitalen Verkündungsplattform des Bundes ermöglicht werden. Dazu hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetz-Artikels 82 (BT-Drs. 20/2729) vorgelegt.
Aktuell sieht die Verfassung vor, dass Gesetze ausnahmslos und Rechtsverordnungen vorbehaltlich einer anderweitigen gesetzlichen Regelung im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Wie die Bundesregierung in der Begründung ihres Gesetzentwurfs ausführt, bedarf die Umstellung auf eine ausschließlich elektronische Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen nach herrschender Ansicht einer Änderung von Artikel 82 Absatz 1 des Grundgesetzes, der bisher vorsieht, dass Gesetze "im Bundesgesetzblatte" zu verkünden sind.
Nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Norm bedeute dies eine Festlegung auf ein papiergebundenes Verkündungsorgan, heißt es in der Vorlage weiter. Lediglich für die Verkündung von Rechtsverordnungen bestehe bereits ein Vorbehalt einer anderweitigen gesetzlichen Regelung, die auch eine andere Form der Verkündung erlaubt. Um künftig auch bei Gesetzen eine elektronische Verkündung zu ermöglichen, soll die genannte Verfassungspassage um einen Gesetzesvorbehalt ergänzt werden, der alle Fragen der Verkündung sowie die Form von Gegenzeichnung und Ausfertigung von Gesetzen und Rechtsverordnungen umfasst.
Deutscher Bundestag, PM vom 13.07.2022
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14.07.2022
Kindergeld: Versäumnis eines Termins bei Arbeitsagentur führt nicht zu Wegfall
Ein als arbeitsuchend gemeldetes Kind, das keine Leistungen von der Agentur für Arbeit bezieht und lediglich seiner allgemeinen Meldepflicht nicht nachkommt, begeht keine Pflichtverletzung, die zum Wegfall des Kindergeldes führt. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz klar.
Der Kläger erhielt für seine Tochter, die zum 01.05.2016 eine Ausbildung zur Altenpflegerin aufgenommen hatte, Kindergeld. Bereits im November 2016 kündigte die Tochter ihr Arbeitsverhältnis wegen einer problematischen Schwangerschaft und meldete sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend. Ende Dezember 2016 meldete die Agentur für Arbeit die Tochter aus der Arbeitsvermittlung ab, weil sie ohne Angabe von Gründen nicht zu einem Termin erschienen und daher nicht verfügbar gewesen sei. Die Einstellung der Arbeitsvermittlung wurde der Tochter des Klägers, die zu diesem Zeitpunkt keine Leistungen von der Arbeitsagentur erhielt, nicht bekanntgegeben. In der Zeit von Januar 2017 bis Juni 2017 befand sich die Tochter des Klägers wegen Komplikationen in der Schwangerschaft und wegen einer Darmerkrankung mehrfach in stationärer Behandlung. Ihr Sohn kam im April 2017 als Frühgeburt zur Welt.
Im Januar 2020 erfuhr die beklagte Familienkasse vom Abbruch der Ausbildung im November 2016. Sie forderte das für die Zeit ab Januar 2017 gezahlte Kindergeld vom Kläger zurück, weil seine Tochter die Berufsausbildung abgebrochen habe und bei der Arbeitsvermittlung nicht beziehungsweise nicht mehr als arbeitsuchendes Kind geführt worden sei.
Das FG gab der Klage für die Monate Januar 2017 bis Juni 2017 statt, weil der Kläger für diese Monate einen Anspruch auf Kindergeld für seine Tochter als arbeitsuchend gemeldetes Kind habe. Die Tochter sei zwar durch die Agentur für Arbeit zum 29.12.2016 aus der Arbeitsvermittlung abgemeldet worden, weil sie ohne Angabe von Gründen nicht zu einem Termin erschienen und daher nicht verfügbar gewesen sei. Die Einstellung der Arbeitsvermittlung sei der Tochter des Klägers allerdings nicht bekanntgegeben worden. Daher sei die Arbeitsagentur nur dann zur Einstellung der Vermittlung berechtigt gewesen, wenn das arbeitsuchende Kind eine Pflichtverletzung begangen hätte. Denn die Pflicht der Arbeitsagentur zur Vermittlung des Arbeitsuchenden bestehe grundsätzlich unbefristet. Bei einem Arbeitssuchenden, der – wie die Tochter des Klägers – keine Leistungen beziehe, dürfe die Arbeitsagentur die Vermittlung erst dann einstellen, wenn die dem Arbeitssuchenden zum Beispiel in einer Eingliederungsvereinbarung oder in einem förmlichen Bescheid auferlegten Pflichten ohne wichtigen Grund nicht erfüllt worden seien. Eine solche Pflichtverletzung liege hier jedoch nicht vor, weil die Tochter des Klägers lediglich ihrer allgemeinen Meldepflicht im Sinne des § 309 Sozialgesetzbuch III nicht nachgekommen sei.
Für die Monate ab Juli 2017 wurde die Klage abgewiesen, weil die Tochter des Klägers im Juni 2017 ihr 21. Lebensjahr vollendet hatte. Ein als arbeitsuchend gemeldetes Kind könne aber kraft Gesetzes nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres berücksichtigt werden, so das FG.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.05.2022, 2 K 2067/20, rechtskräftig
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14.07.2022
Steuerbehörden: Rechtliche Grundlagen für zwischenstaatliche Zusammenarbeit werden weiterentwickelt
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat einen Gesetzentwurf veröffentlicht, mit dem die als "DAC 7" bezeichnete Richtlinie (EU) 2021/514 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (Amtshilferichtlinie) umgesetzt werden soll.
Mit der sechsten Änderung der Amtshilferichtlinie seien die rechtlichen Grundlagen, die der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit der Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern zugrunde liegen, weiterentwickelt worden, so das BMF. Die Anpassungen verfolgten den Zweck, die Kooperation der Behörden zu intensiveren und ihre Effizienz zu steigern. Dies sei notwendig, um die gesetzmäßige Besteuerung grenzüberschreitender Sachverhalte sicherzustellen und Steuerflucht, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung wirksam zu bekämpfen. Die Ertüchtigung der Amtshilfe leiste damit einen wichtigen Beitrag zu einer sozialen und gerechten Besteuerung und verhindere die Erosion des Steueraufkommens.
Der Gesetzentwurf ist auf den Seiten des BMF (www.bundesfinanzministerium.de) als pdf-Datei abrufbar.
Bundesfinanzministerium, PM vom 12.07.2022
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14.07.2022
Grundsteuerreform: Bundessteuerberaterkammer fordert verfahrensrechtliche Erleichterungen
Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hält verfahrensrechtliche Erleichterungen bei der Umsetzung der Grundsteuerreform für erforderlich. Die Abgabe der Feststellungserklärungen für insgesamt circa 36 Millionen wirtschaftliche Einheiten in einem Vier-Monatszeitraum sei unrealistisch.
Neben der zu bewältigenden Masse an Erklärungen bestehe zum Teil eine erhebliche Komplexität bei der Neubewertung der wirtschaftlichen Einheiten. Der Berufsstand werde mit unterschiedlichen Ländermodellen und divergierenden grundsteuerrelevanten Angaben in den jeweiligen Bundesländern konfrontiert. Der zeitliche Mehraufwand für die Beschaffung der steuererheblichen Daten sei auch aufgrund der bisher nicht vorhandenen Zugriffsmöglichkeiten auf grundsteuerrelevante Datenbanken enorm.
Die coronabedingte Zusatzbelastung der Steuerberater und ihrer Mitarbeiter sei zudem weiterhin drastisch und die Kapazitäten in den Steuerberaterkanzleien seien auch aufgrund des Abbaus des Bearbeitungsrückstandes eingeschränkt. Insbesondere müssen bis 31.12.2022 die Schlussabrechnungen für die diversen über einen Zeitraum von zwei Jahren gestellten Corona-Hilfsprogramme erstellt werden.
Die BStBK fordert daher eine Fristverlängerung für die Abgabe der Feststellungserklärungen für Grundsteuerzwecke um mindestens sechs Monate. Korrespondierend dazu dürfe eine verspätete Einreichung der Feststellungserklärungen nicht zu Verspätungszuschlägen oder sonstigen Sanktionen führen. Steuerpflichtige sollten zudem bei nicht fristgerechter Einreichung der Feststellungserklärung durch einen Erinnerungslauf verwaltungsseitig auf die Abgabe der Feststellungserklärung aufmerksam gemacht werden.
Weiter meint die BStBK, sämtliche Feststellungsbescheide sollten auf den Hauptfeststellungsstichtag 01.01.2022 zudem mit der unselbstständigen Nebenbestimmung des Vorbehalts der Nachprüfung versehen werden (§ 120 Absatz 1 Abgabenordnung – AO – in Verbindung mit §§ 181 und 164 AO).
Die Priorität in den Steuerberatungskanzleien könne dadurch auf die Erstellung und Abgabe der Feststellungserklärungen gelegt werden, was den Abgabeprozess erheblich beschleunigen werde, so die BStBK. Nur dann würden Kapazitäten der Steuerberater durch rechtlich gebotene Prüfungen von zwischenzeitlich ergangenen Feststellungs- beziehungsweise Grundsteuermessbescheiden, gegebenenfalls erforderliche Änderungsanträge oder Einspruchsverfahren nicht eingeschränkt.
Die Prüfung der Feststellungsbescheide im Allgemeinen und bei komplexeren Bewertungsparametern im Besonderen könnte vielmehr auf einen Zeitpunkt nach Abgabe aller Feststellungserklärungen verlegt werden. Die Prüfung der Feststellungs- beziehungsweise Steuermessbescheide könnte somit unter Berücksichtigung der jeweiligen Arbeitsbelastung in den Kanzleien bis maximal zum Ablauf der Feststellungsfrist gestreckt werden. Die Finanzverwaltung wäre ebenfalls entlastet, da es einer genaueren Prüfung der Feststellungserklärungen für die Verbescheidung zunächst nicht bedarf und sie erst nach vollständiger Abgabe der Feststellungserklärungen mit Änderungsanträgen oder Einsprüchen konfrontiert würde. Zum Zeitpunkt der Abgabe der Feststellungserklärung nicht verfügbare Daten könnten zudem noch nacherhoben werden.
Der Erlass der Feststellungsbescheide unter Vorbehalt der Nachprüfung ist nach Ansicht der BStBK auch vor dem Hintergrund geboten, dass die neuen Grundsteuerwerte erst im Rahmen der Hauptveranlagung zur Grundsteuer zum 01.01.2025 herangezogen werden und bis dahin keine Zahlungsfolgen für die Steuerpflichtigen eintreten. Insgesamt könne diese verfahrensrechtliche Maßnahme die gewünschte Beschleunigung der Hauptfeststellung auf den 01.01.2022 bewirken und den Kommunen eine zeitgerechte Festlegung der neuen Hebesätze ermöglichen, so die BStBK abschließend.
Bundessteuerberaterkammer, PM vom 27.06.2022
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14.07.2022
Lohnsteuerzerlegung 2019: Zerlegungsbetrag in Baden-Württemberg bei rund 6,6 Milliarden Euro
Für das Veranlagungsjahr 2019 hat das Statistische Landesamt Baden-Württemberg rund eine Million Zerlegungsfälle in Baden-Württemberg ermittelt. Der Zerlegungsbetrag habe bei rund 6,6 Milliarden Euro gelegen. Dies stelle die Summe der Ausgleichsansprüche an die anderen Bundesländer dar. Demgegenüber würden diese Ausgleichsansprüche in Höhe von rund 9,5 Milliarden Euro erheben. Somit ergebe sich für Baden-Württemberg im Jahr 2019 ein negativer Saldo in Höhe von 2,9 Milliarden Euro. Entsprechend dem Trend der letzten Jahre habe sich der Betrag des negativen Saldos um sieben Prozent vergrößert. Im Jahr 2018 lag der negative Saldo laut Statistischem Landesamt noch bei 2,7 Milliarden Euro.
Seit 2010 seien Hamburg und Nordrhein-Westfalen die einzigen Bundesländer, gegenüber denen Baden-Württemberg einen positiven Saldo aufweist – die Ansprüche Baden-Württembergs also höher seien als die Gegenansprüche. Die verbleibenden Bundesländer hätten mindestens seit 2010 höhere Gegenansprüche, wobei die drei an Baden-Württemberg angrenzenden Länder Rheinland-Pfalz (1,2 Milliarden Euro), Hessen (1,2 Milliarden Euro) und Bayern (2,7 Milliarden Euro) im Jahr 2019 über die Hälfte (54 Prozent) aller Ausgleichsforderungen auf sich vereint hätten. Generell gilt laut Landesamt: Je weiter entfernt, umso geringer seien die Zerlegungsfälle und dementsprechend auch die Forderungen.
Im Rahmen der Verteilung des den Ländern zustehenden Anteils am Lohnsteueraufkommen auf die einzelnen Bundesländer spiele die Lohnsteuerzerlegung eine wichtige Rolle, erläutert das Statistische Landesamt. Grundsätzlich habe jedes Bundesland Anspruch auf die Lohnsteuer der Steuerpflichtigen mit Hauptwohnsitz im jeweiligen Bundesland (Wohnsitzprinzip).
Da die Lohnsteuer vom Arbeitgeber einbehalten und an das zuständige Betriebsfinanzamt abgeführt wird, könne es vorkommen, dass die Zahlung in ein anderes Bundesland fließt. Um zu gewährleisten, dass die Steuerbeträge dem jeweilig richtigen Wohnsitzland zufließen, überprüften die Statistischen Landesämter alle elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen im Verfahren der Lohnsteuerzerlegung auf ihre regionale Zuordnung.
Aus den Zerlegungsfällen errechneten die Landesämter schließlich die Ausgleichsansprüche ihres Landes gegenüber den anderen Bundesländern. Die errechneten Salden führten jedoch nicht direkt zu Zahlungen, unterstreicht das Landesamt. Aus den ermittelten Ergebnissen würden von den obersten Finanzbehörden der Länder Zerlegungsquoten berechnet. Anhand des aktuellen Lohnsteueraufkommens würden dann mit den Zerlegungsquoten die tatsächlichen Ausgleichszahlungen ermittelt.
Statistisches Landesamt Baden-Württemberg, PM vom 11.07.2022
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14.07.2022
Strafgefangener: Hat keinen Anspruch auf Internet
Ein Strafgefangener hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Zugang zum Internet in der Justizvollzugsanstalt. Dies stellt das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe klar.
Die Justizvollzugsanstalt Freiburg hatte den Antrag des Häftlings abgelehnt, ihm den Besitz eines Tablets mit Internetzugang zu gestatten oder Internetzugang "über eine sichere vertrauenswürdige Quelle" zu gewähren. Dem dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 Strafvollzugsgesetz gab das Landgericht Freiburg mit Beschluss vom 10.02.2022 (13 StVK 582/21) keine Folge. Daraufhin erhob der Strafgefangene Rechtsbeschwerde.
Das OLG Karlsruhe hat die Rechtsbeschwerde verworfen. Soweit der Strafgefangene die Überlassung eines Tablets mit Internetzugang verlangt hatte, hat es sich dabei der gefestigten Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte angeschlossen, wonach Computer und ähnliche Geräte schon wegen der damit verbundenen Speichermöglichkeiten generell geeignet sind, die Sicherheit und Ordnung in einer Justizvollzugsanstalt zu gefährden, ohne dass dem durch Kontrollmaßnahmen der Anstalt hinreichend begegnet werden kann.
Das OLG Karlsruhe hat aber auch keinen darüber hinaus gehenden Rechtsanspruch auf einen Internetzugang in anderer Weise gesehen. Zur Begründung hat es zunächst darauf hingewiesen, dass der baden-württembergische Landesgesetzgeber im Justizvollzugsgesetzbuch für Strafgefangene nur den Zugang zu Hörfunk und Fernsehen sowie Zeitungen und Zeitschriften geregelt, nicht aber auch einen Zugang zum Internet vorgesehen hat. Ein genereller Anspruch auf Zugang zum Internet ergebe sich auch nicht aus übergeordnetem Recht, etwa der im Grundgesetz und der Europäischen Menschenrechtskonvention verbürgten Informationsfreiheit. Dass der Antrag stellende Strafgefangene aus besonderen Gründen des Einzelfalls eines Internetzugangs zur Erlangung nicht anderweitig zugänglicher Informationen bedurfte, habe er bereits selbst nicht behauptet.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 28.04.2022, 2 Ws 55/22, rechtskräftig
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14.07.2022
AfD-Kreisverband: Mit Klage gegen Erwähnung in Gutachten des Verfassungsschutzes erfolglos
Der AfD-Kreisverband Osterholz/Verden hat keinen Anspruch auf die Streichung von Textstellen eines Verfassungsschutz-Gutachtens aus Januar 2019, in denen er erwähnt wird. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln entschieden und damit die Klage des Kreisverbandes abgewiesen.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz hatte in dem Gutachten geprüft, ob ausreichende Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der AfD und ihrer Teilorganisationen bestehen. An zwei Stellen des Gutachtens wurden Äußerungen des Kreisverbandes Osterholz/Verden aus dem Internet zitiert. Die Äußerungen zeigten eine "völkisch-nationalistische Einstellung" in der Partei und propagierten eine Widerstandspflicht, heißt es im Gutachten. Nachdem das Gutachten unter nicht geklärten Umständen an die Öffentlichkeit gelangt war, wurde es von Dritten im Internet veröffentlicht.
Mit seiner Klage wollte der Kreisverband der AfD im Wesentlichen erreichen, dass die betreffenden Textpassagen entfernt werden. Außerdem verlangte er einen Widerruf der ihn betreffenden Ausführungen. Er meint, für das Bekanntwerden des Gutachtens sei das Bundesamt für Verfassungsschutz verantwortlich. Die Bewertung seiner Äußerungen im Gutachten sei unzutreffend und unzulässig.
Dem ist das VG nicht gefolgt. Die Passagen im Gutachten seien rechtlich nicht zu beanstanden. Die Äußerungen des AfD-Kreisverbandes seien sachlich und zutreffend wiedergegeben worden. Auch die Schlussfolgerung, der Kläger propagiere in völkischer Diktion eine undemokratische Widerstandspflicht, sei zumindest vertretbar.
Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 23.06.2022, 13 K 1562/19
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14.07.2022
Kündigung wegen angeblich israelfeindlicher und antisemitischer Äußerungen: Mitarbeiterin der Deutschen Welle mit Klage erfolgreich
Eine Mitarbeiterin der Deutschen Welle hat sich vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Bonn erfolgreich gegen ihre außerordentliche Kündigung wegen des Vorwurfs israelfeindlicher und antisemitischer Äußerungen auf ihrem privaten Facebook-Account gewandt.
Die Klägerin ist seit dem 01.09.2019, zuletzt auf Basis eines Honorar-Rahmenvertrages, als Videoproduzentin und Redakteurin für das Internetangebot und die Social-Media-Kanäle bei der Deutschen Welle beschäftigt. Das Vertragsverhältnis der Parteien ist bis zum 31.12.2023 befristet.
Die Deutsche Welle kündigte das Vertragsverhältnis mit Schreiben vom 11.02.2022 außerordentlich fristlos. Sie stützt die Kündigung unter anderem auf private Facebook-Eintragungen der Klägerin, die die Deutsche Welle als israelfeindlich und antisemitisch ansieht und ihrer Ansicht nach das Existenzrecht Israels in Frage stellen. Durch die Äußerungen der Klägerin sei das Ansehen der Beklagten nachhaltig in Mitleidenschaft gezogen worden.
Die Klägerin begehrt im vorliegenden Verfahren die Feststellung, dass die Kündigung vom 11.02.2022 ihr Arbeitsverhältnis nicht mit sofortiger Wirkung aufgelöst habe und ungeachtet der vereinbarten Befristung unbefristet fortbestehe. Es handele sich nicht um ein freies Mitarbeiterverhältnis, sondern um ein Arbeitsverhältnis. Die Klägerin ist zudem der Ansicht, dass die von ihr getätigten Facebook-Eintragungen weder israelfeindlich noch antisemitisch seien. Auch stelle sie die Existenz Israels nicht in Frage. Schließlich beruft sich die Klägerin auf ihre grundrechtlich geschützte Meinungsäußerungsfreiheit.
Das ArbG Bonn hat der Kündigungsschutzklage gegen die außerordentliche Kündigung des Honorar-Rahmenvertrages der Beklagten vom 11.02.2022 stattgegeben. Im Hinblick auf den Streit um die Befristung hat es die Klage abgewiesen, da es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis, sondern um ein Dienstverhältnis mit selbstständiger Tätigkeit handele. Der Honorarvertrag ende danach zum 31.12.2023.
In der mündlichen Verhandlung wurden nach Angaben des Gerichts die Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist, der etwaige Vorrang einer Abmahnung und die Abwägung zwischen der Meinungsäußerungsfreiheit der Klägerin und den Programmgrundsätzen der Deutschen Welle erörtert. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.
Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 06.07.2022, 5 Ca 322/22, nicht rechtskräftig
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13.07.2022
Scheinselbstständigkeit eines Kurierfahrers: Transportdienstleister muss für Sozialversicherung zahlen
Aus den Gesamtumständen seiner Tätigkeit kann sich ergeben, dass ein für ein Transportunternehmen tätiger Kurierfahrer entgegen der Behauptung des Unternehmens sozialversicherungsrechtlich nicht selbstständig tätig, sondern abhängig beschäftigt ist mit der Folge, dass das Transportunternehmen die Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu zahlen hat. Dies zeigt ein vom Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg entschiedener Fall.
Der Kurierfahrer führte in den Jahren 2016 und 2017 Transportaufträge durch, die das Unternehmen ihm über ein Funksystem vermittelte. Nach Abschluss eines Rahmenvertrags und unter Hinweis auf "organisatorische Tipps" und "Arbeitsanleitungen" in einem Handbuch hatte er bei den Kunden des Unternehmens Transportgüter abzuholen und auszuliefern, nachdem ihm entsprechende Aufträge von der Unternehmenszentrale über Funk vermittelt worden waren. Der Kurierfahrer hatte hierzu selbst ein entsprechendes Gewerbe angemeldet, führte die Fahrten mit einem eigenen Fahrzeug durch, hatte seinerseits aber weder eigene Mitarbeiter noch einen Betrieb. Ihm gegenüber erstellte das Unternehmen monatliche Abrechnungen auf der Grundlage der ermittelten Transportkilometer und zog von der Vergütung eine Verwaltungspauschale ab.
Nach einer Würdigung der Gesamtumstände der Tätigkeit des Kurierfahrers ging das LSG von einer abhängigen Beschäftigung aus. Weder aus dem geschlossenen Rahmenvertrag noch aus der Art und Weise, wie der Vertrag gelebt wurde, ergäben sich wesentliche Freiräume des Kurierfahrers. Habe er den jeweiligen Einzelauftrag angenommen beziehungsweise habe das Transportunternehmen diesen an ihn vergeben, sei er fortan fremdbestimmt in die Arbeitsorganisation des Unternehmens eingegliedert gewesen. Etwaige Freiräume – beispielsweise im Hinblick auf die Wahl der konkreten Route – fielen demgegenüber nicht erheblich ins Gewicht. Gleiches gelte auch für den Umstand, dass der Fahrer für seine Kurierdienste seinen eigenen Pkw nutzte.
Keine wesentliche Bedeutung komme schließlich dem Umstand zu, dass dem Kurierfahrer auf der Grundlage des geschlossenen Vertrages die für einen Arbeitnehmer typische soziale Absicherung nicht gewährt wurde, so das LSG. Dieser Umstand könne allenfalls ein Indiz darstellen, dessen Gewicht sich wegen eines Ungleichgewichts in den Verhandlungspositionen beider Seiten allerdings erheblich abschwäche. Hier sei nicht erkennbar, dass beide Vertragspartner in gleicher Weise Einfluss auf die Ausgestaltung des sozialversicherungsrechtlichen Status hätten nehmen können.
Das unterlegene Transportunternehmen kann beim Bundessozialgericht die Zulassung der Revision beantragen.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.06.2022, L 28 BA 23/19, nicht rechtskräftig
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13.07.2022
Nach Gerichtsbescheid: Anwaltlicher Antrag auf mündliche Verhandlung muss in elektronischer Form eingehen
Ein anwaltlicher Antrag auf mündliche Verhandlung nach einem Gerichtsbescheid muss in elektronischer Form eingehen. Diese Form wird nicht eingehalten, wenn der Antrag per Fax übermittelt wird. Das gilt auch dann, wenn es sich um ein Computerfax handelt, wie das Finanzgericht (FG) Köln klarstellt.
Das Gericht hatte am 04.03.2022 eine Klage durch Gerichtsbescheid als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 08.03.2022 zugestellt. Mit Fax vom 07.04.2022 beantragte der Prozessbevollmächtigte die mündliche Verhandlung. Gleiches Schreiben wurde am 08.04.2022 in den Nachtbriefkasten des Gerichts eingeworfen. Nach einem Hinweis des Gerichts auf die Unwirksamkeit des Antrags gemäß § 52d Finanzgerichtsordnung (FGO) hängte der Prozessbevollmächtigte des Klägers seinem am 11.05.2022 per beA übermittelten Schriftsatz sein Schreiben vom 08.04.2022 an.
Das FG Köln hat entschieden, dass der Gerichtsbescheid als Urteil wirkt. Der Antrag des Klägers auf Durchführung der mündlichen Verhandlung sei unwirksam. Er sei nicht in der gemäß § 52d FGO erforderlichen elektronischen Form bei Gericht eingegangen und damit unwirksam.
Nach § 52d Satz 1 FGO seien vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Die Vorschrift sei zum 01.01.2022 in Kraft getreten. Die Anforderungen an elektronische Dokumente und deren Übermittlung regele § 52a FGO. Eine Einreichung per Telefax genüge diesen Anforderungen nicht.
Hiernach sei der Bevollmächtigte verpflichtet gewesen, den Antrag gemäß § 90a Absatz 3 FGO als elektronisches Dokument zu übermitteln. Weder das Fax noch der Brief hätten den Anforderungen an ein elektronisches Dokument entsprochen, so das FG. Das am 07.04.2022 eingegangene Telefax sei bereits – unabhängig davon, ob es über das Telefonnetz oder als Computerfax übersandt wurde – kein elektronisches Dokument.
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13.07.2022
Abgeltungsteuer: Karlsruhe soll über Verfassungswidrigkeit entscheiden
Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen stellt die Vorschriften im Einkommensteuergesetz (EStG) zur Abgeltungsteuer auf den Prüfstand. Weil es die Steuer für unvereinbar mit dem Gleichheitssatz hält, hat es ein Normenkontrollverfahren beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angestoßen. Dies meldet der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz e.V.
Mit der Abgeltungsteuer, die es seit 01.01.2009 gibt, würden Einkünfte aus Kapitalvermögen, zum Beispiel Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne mit einem Einkommensteuersatz von 25 Prozent versteuert, erläutert der BdSt. Falls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer gezahlt werden müssen, kämen diese dazu. Liege der persönliche Einkommensteuersatz unter 25 Prozent, könne die zu viel gezahlte Abgeltungsteuer vom Finanzamt zurückfordert werden.
Das FG Niedersachsen hat laut BdSt in einem konkreten Fall (7 K 120/21) darauf hingewiesen, dass die Anwendung der Abgeltungsteuer gegen die im Grundgesetz verankerte Vorgabe der Gleichbehandlung aller Einkunftsarten und einer gleichmäßigen Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit verstoße und daher verfassungswidrig sei. Die Abgeltungsteuer, so das FG, führe zu einer Ungleichbehandlung zwischen Beziehern privater Kapitaleinkünfte und den übrigen Steuerzahlern. Während die Bezieher von Kapitaleinkünften mit einem Sondersteuersatz von 25 Prozent abgeltend belastet werden, unterlägen die übrigen Steuerzahler einem Steuersatz von bis zu 45 Prozent. Die in den Gesetzesmaterialien genannten Rechtfertigungsgründe genügten den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Weitere Rechtfertigungsgründe seien nicht ersichtlich. Die Abgeltungsteuer sei weder zur Standortförderung des deutschen Finanzplatzes geeignet noch führe sie zu einer wesentlichen Vereinfachung im Besteuerungsverfahren.
Geschaffen wurde die Abgeltungsteuer, so der BdSt Rheinland-Pfalz, um Deutschland als Finanzplatz attraktiver zu machen und Steuerhinterziehung zu bekämpfen. Es hätten damals keine Möglichkeiten bestanden, um die Besteuerung von Kapitaleinkünften, die in Deutschland Steuerpflichtige im Ausland erzielten, sicherzustellen. Die Verminderung des Steuersatzes auf 25 Prozent sollte den Anlegern einen Anreiz geben, ihr Geld in Deutschland anzulegen und zu versteuern. Jedoch hätten sich seit dem Inkrafttreten der Abgeltungsteuer die Möglichkeiten der Finanzverwaltung, im Ausland befindliches Vermögen zu ermitteln, stark verbessert. Das FG Niedersachsen sei daher der Auffassung, dass das Instrument der Abgeltungsteuer heute nicht mehr erforderlich ist, und habe in diesem Zuge dem BVerfG die Vorschriften zur Prüfung vorgelegt. Das Verfahren laufe dort unter dem Aktenzeichen 2 BvL 6/22.
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz e.V., PM vom 08.07.2022
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13.07.2022
Phishing: Gefälschte BMF-Newsletter im Umlauf
Das Bundesfinanzministerium (BMF) weist darauf hin, dass aktuell Phishing-E-Mails im Umlauf sind, die vorgeben, Newsletter des BMF zu sein. Insbesondere BMF-Schreiben würden unrechtmäßig kopiert, verfälscht und versendet.
Das Ministerium weist darauf hin, dass es Newsletter-E-Mails ausschließlich mit der Absenderadresse newsletter@news.bundesfinanzministerium.de verschickt.
Wer eine E-Mail erhält, die wie ein BMF-Newsletter aussieht, aber nicht von der Absenderadresse newsletter@news.bundesfinanzministerium.de verschickt wurde, sollte nicht auf die in der E-Mail enthaltenen Links klicken, rät das BMF. Auch sollten keine Dateien aus unbekannter Quelle heruntergeladen und die verdächtige E-Mail unverzüglich gelöscht werden.
Bundesfinanzministerium, PM vom 04.07.2022
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13.07.2022
Photovoltaik-Anlagenbetreiber: AfD fordert steuerliche Verbesserungen
Angesichts der schwierigen finanziellen Situation vieler Betreiber kleiner Photovoltaik-Anlagen und Blockheizkraftwerken verlangt die AfD-Fraktion Änderungen an der steuerlichen Behandlung solcher Anlagen. Die Einspeisevergütung sei stark abgesenkt worden, heißt es in einem Antrag der Fraktion (BT-Drs. 20/2617).
Der Erwerb solcher Anlagen erfordere langfristig hohe Abschreibungen, und Verluste seien vor allem in den ersten Jahren kaum zu vermeiden. Um aber eine Minderung der Anschaffungs- und Betriebskosten vornehmen zu können, müsse die Anlage der Einkommensteuerpflicht unterworfen werden. Aufgrund einer vom Finanzministerium verfügten Vereinfachungsregelung könnten Anlagenbetreiber dies allerdings nur erreichen, indem sie dauerhaft Gewinne auswiesen. Könne dieser Nachweis nicht erbracht werden, werde der Betrieb der Anlage steuerlich als "Liebhaberei" behandelt. Die AfD-Fraktion fordert Maßnahmen, um die steuerliche Situation solcher Anlagenbetreiber zu verbessern.
Deutscher Bundestag, PM vom 07.07.2022
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13.07.2022
Mitarbeiterleasing: Kfz-Hersteller muss Rundfunkbeiträge zahlen
Stellt ein Kfz-Hersteller seinen Mitarbeitern von ihm produzierte Fahrzeuge im Wege des Leasings zur privaten Nutzung zur Verfügung, so muss er die Rundfunkbeiträge für diese Leasingfahrzeuge zahlen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen entschieden und ein entsprechendes Urteil der Vorinstanz bestätigt.
Bei dem vom klagenden Kraftfahrzeughersteller praktizierten Mitarbeiterleasing werden die Fahrzeuge auf den Kläger zugelassen, Leasinggeberin und Eigentümerin ist aber ein verselbstständigtes Tochterunternehmen. Der Norddeutsche Rundfunk erließ einen Festsetzungsbescheid, mit dem er Rundfunkbeiträge für diese Leasingfahrzeuge fordert. Der Kfz-Hersteller wandte sich gegen die Beitragsfestsetzung. Er meint, im Rahmen seines Leasingmodells würden keine Rundfunkbeiträge geschuldet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sei die Beitragserhebung nur gerechtfertigt, wenn ein unternehmensspezifischer Vorteil aufgrund der Rundfunkempfangsmöglichkeit bestehe, der hier nicht gegeben sei.
Das OVG hat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 14.03.2019 (4 A 89/17) zurückgewiesen. Nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei bei beitragspflichtigen gewerblich genutzten Kraftfahrzeugen derjenige Beitragsschuldner, auf den das Fahrzeug zugelassen sei. Auch liege hier eine gewerbliche Nutzung der Fahrzeuge vor, da der Kraftfahrzeughersteller eine Pauschale für die Verwaltung der Leasingfahrzeuge erhalte, die Leasingmöglichkeit als Anreiz für seine Mitarbeiter nutze und einen Werbeeffekt erziele.
Aufgrund der gewerblichen Nutzung der Fahrzeuge könne die Festsetzung des Rundfunkbeitrags erfolgen, ohne dass eigens geprüft werden müsse, ob im Einzelfall der vom BVerfG geforderte unternehmensspezifische Vorteil aufgrund der Rundfunkempfangsmöglichkeit bestehe. Denn ein solcher Vorteil rechtfertige zwar die grundsätzliche Regelung über die Beitragspflicht für gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Mit der dortigen Regelung gehe jedoch eine zulässige Typisierung einher, sodass es ausreiche, wenn die Voraussetzungen der Vorschrift bejaht werden, ohne dass in jedem Einzelfall eine Prüfung der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung aufgrund eines unternehmensspezifischen Vorteils hinzutreten müsse.
Das OVG hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Urteil vom 07.07.2022, 8 LB 2/22
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13.07.2022
Recht auf Abtreibung: EU-Abgeordnete für Aufnahme in EU-Charta der Grundrechte
Das Europäische Parlament hat den Rückschritt bei den Frauenrechten und der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte in den USA und in einigen EU-Ländern kritisiert. Nach Meinung der Abgeordneten sollte das Recht auf Abtreibung in die Charta der Grundrechte der Europäischen Union aufgenommen werden.
Hintergrund der entsprechenden Entschließung der Parlamentarier ist die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs der USA, das Recht auf Abtreibung in den Vereinigten Staaten zu kippen. Dem Rat soll ein Vorschlag zur Änderung von Artikel 7 der Charta unterbreitet werden, dem hinzugefügt werden sollte: "Jeder hat das Recht auf sichere und legale Abtreibung".
Die Abgeordneten bringen ihre Solidarität mit und Unterstützung für Frauen und Mädchen in den USA sowie für diejenigen zum Ausdruck, die sich für das Recht auf legale und sichere Abtreibung und den Zugang dazu unter solch schwierigen Bedingungen einsetzen. Vor diesem Hintergrund fordern sie den US-Kongress auf, ein Gesetz zu verabschieden, mit dem Abtreibungen auf Bundesebene geschützt werden.
Sie sind auch besorgt über einen möglichen Anstieg der Geldströme zur Finanzierung von Anti-Gender- und Anti-Choice-Gruppen weltweit, auch in Europa. Sie fordern die Mitgliedstaaten auf, Abtreibungen zu entkriminalisieren und die verbleibenden rechtlichen, finanziellen, sozialen und praktischen Einschränkungen, die den Zugang zu Abtreibungsdiensten in einigen Mitgliedstaaten noch behindern, zu beseitigen und zu bekämpfen.
Die EU-Länder sollten den Zugang zu sicheren, legalen und kostenlosen Abtreibungsdiensten, zu Dienstleistungen und Versorgungsleistungen im Bereich der pränatalen und mütterlichen Gesundheitsversorgung, zu freiwilligen Familienplanungen, Verhütungsmitteln, jugendfreundlichen Dienstleistungen sowie zu HIV-Prävention, -Behandlung, Pflege und Unterstützung ohne Diskriminierung gewährleisten, heißt es in der Resolution. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten ihre politische Unterstützung für Menschenrechtsverteidiger und Erbringer von Gesundheitsleistungen verstärken, die sich für die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte einsetzen, heißt es weiter.
Europäisches Parlament, PM vom 07.07.2022
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12.07.2022
Vorläufige Festsetzung von Erstattungszinsen: Kann nicht ermessensfehlerfrei aufgehoben werden
Die vorläufige Festsetzung von Erstattungszinsen für Zeiträume ab 2019 kann nicht ermessensfehlerfrei aufgehoben und die Entscheidung über die Zinsfestsetzung ausgesetzt werden nach § 165 Absatz 1 Satz 4 Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 165 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 AO. Dies hat das Finanzgericht (FG) Hamburg entschieden und fährt fort, dass eine auf Aufhebung eines Vorläufigkeitsvermerks zur Festsetzung von Erstattungszinsen gerichtete Klage nicht deshalb wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig sei, weil eine Änderung des Zinsbescheides zuungunsten der Kläger ohnehin nicht erfolgen kann. Denn der Kläger sei bereits durch die sich aus der Vorläufigkeit ergebende Rechtsunsicherheit beschwert.
Die Anordnung der Vorläufigkeit der Festsetzung von Erstattungszinsen hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes von 0,5 Prozent pro Monat sei ermessensfehlerhaft gewesen, hält das FG weiter fest. Denn bereits im Zeitpunkt der vorläufigen Festsetzung habe festgestanden, dass eine spätere Änderung der Steuerfestsetzung wegen § 176 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 AO ausschied.
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12.07.2022
Alleinerziehende: Aufnahme volljähriger geflüchteter Person aus der Ukraine steht Steuerfreibetrag nicht entgegen
Alleinerziehende mit einem minderjährigen Kind im eigenen Hausstand erhalten grundsätzlich einen Steuerfreibetrag. Dieser bleibt nun auch bestehen, wenn die oder der Alleinerziehende eine volljährige geflüchtete Person aus der Ukraine bei sich zu Hause aufnimmt.
Aus humanitären Gründen hätten Bund und Länder entschieden, dass in solchen Fällen für das Jahr 2022 der Freibetrag weiterhin gewährt wird, so das Finanzministerium Baden-Württemberg.
Normalerweise erhalten Alleinerziehende den Steuerfreibetrag nicht mehr, sobald eine zweite volljährige Person einzieht.
Finanzministerium Baden-Württemberg, PM vom Juli 2022
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12.07.2022
Pflegebonus: Fällt unter Steuerfreiheit für coronabedingte Sonderzahlungen
Weil Pflegekräfte während der Pandemie besonders belastet waren, erhalten sie in 2022 einen einmaligen Pflegebonus. Dieser fällt unter die Steuerfreiheit für coronabedingte Sonderzahlungen. Die Prämie komme also bis zur Höchstgrenze hundertprozentig bei den Pflegekräften an, so die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.
500 Millionen Euro würden auf 837 Kliniken aufgeteilt, in denen im Jahr 2021 mehr als zehn Corona-Patienten länger als 48 Stunden beatmet werden mussten. Besonders profitieren sollen laut Lohnsteuerhilfe die Intensivpflegekräfte und Pflegefachkräfte in der unmittelbaren Patientenversorgung bettenführender Stationen, die 2021 mindestens 185 Tage im Krankenhaus beschäftigt waren.
Die Krankenhausträger sollen das Geld zwischen den prämienberechtigten Beschäftigten in Absprache mit dem Personal- oder Betriebsrat aufteilen. In Abhängigkeit von der Gesamtzahl der Bonusberechtigten je Klinik könne der Bonus für Intensivpflegekräfte bis zu 2.500 Euro betragen, derjenige der Pflegefachkräfte bis zu 1.700 Euro. Die Auszahlung des Pflegebonus solle zeitnah ab dem 30.06.2022, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Auszahlung durch den GKV-Spitzenverband, an die Pflegekräfte durch die Klinikleitung über die monatliche Lohnabrechnung erfolgen.
Nach Angaben der Lohnsteuerhilfe werden ebenfalls 500 Millionen Euro auf Pflegekräfte in der Alten- und Langzeitpflege, die zwischen November 2020 und Juni 2022 mindestens drei Monate in einem Heim gearbeitet haben, verteilt. Die kleine Anerkennung werde nach Qualifikation, Arbeitszeit und Nähe zur Patientenversorgung gestaffelt und kann bis zu 550 Euro betragen. Bei der Neuauflage des Pflegebonus gebe es ganz konkrete Vorgaben, wer wieviel bekommt.
Vollzeitbeschäftigte Pflegekräfte in der direkten Pflege und Betreuung bekämen bis zu 550 Euro, andere Beschäftigte bis zu 370 Euro, sofern sie ein Viertel ihrer Arbeitszeit mit den Pflegebedürftigen verbringen. Auszubildende würden mit bis zu 330 Euro, Freiwilligendienstleistende und Helfende im Freiwilligen Sozialen Jahr mit rund 60 Euro bedacht. Auch pflegende Mitarbeitende in der Zeitarbeits- und Leiharbeitsbranche, in Servicegesellschaften sowie DRK-Schwesternschaften gehörten zum Kreis der Anspruchsberechtigten und bekämen einen Bonus von 190 Euro, so die Lohnsteuerhilfe.
Ausgezahlt werde die Pflegeprämie durch den Arbeitgeber, bei dem man am 30.06.2022 beschäftigt ist. Dieser sei verpflichtet, den Pflegebonus mit der nächsten Lohnauszahlung nach der Auszahlung durch die Pflegekassen Ende September, spätestens aber bis Ende 2022 auszuzahlen. Den Pflegeeinrichtungen stehe es frei, diesen geringfügigen Bonus aufzustocken.
Die diesjährige Steuerfreiheit von Bonuszahlungen in der Pflege sei bis zu einer Höhe von 4.500 Euro gesetzlich ausgeweitet worden, betont die Lohnsteuerhilfe. Bis zu dieser Höhe seien die Prämien auch sozialabgabenfrei. Somit könnten problemlos tarifvertragliche oder weitere freiwillige Boni durch die Arbeitgeber bis zum 31.12.2022 zum Pflegebonus dazukommen. Auch die Bundesländer könnten den Pflegebonus in Eigenregie noch aufbessern.
Andere Mitarbeitende im medizinischen Bereich, wie medizinische Fachangestellte, zahnmedizinische Fachangestellte sowie Beschäftigte im Rettungswesen, erhielten keinen Pflegebonus. Jedoch könnten diese Beschäftigten in Arztpraxen, Dialysezentren, psychiatrischen und Reha-Einrichtungen genauso von der Steuerfreiheit profitieren, wenn sie von ihrem Arbeitgeber einen freiwilligen Corona-Bonus erhalten.
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 05.07.2022
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12.07.2022
Steuerhinterziehung: EU-Kommission hat Konsultation gestartet
Die Europäische Kommission hat eine öffentliche Konsultation über Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung veröffentlicht. Damit holt sie Meinungen zur Rolle von Mittelsmännern ein, die den Aufbau von Strukturen in Nicht-EU-Ländern unterstützen, mit denen die Steuerbasis der Mitgliedstaaten durch Steuerhinterziehung oder aggressive Steuerplanung ausgehöhlt wird.
Bei solchen Strukturen würden Unternehmen "ohne minimale Substanz" verwendet, um Unterschiede zwischen nationalen Steuersystemen oder Steuerabkommen auszunutzen. Die Konsultation läuft bis zum 12.10.2022.
Die Initiative der EU-Kommission zielt darauf ab, den Kampf gegen Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung zu verstärken. Dafür befasst sie sich mit der Rolle derjenigen, die diese komplexen und intransparenten Strukturen schaffen.
Europäische Kommission, PM vom 08.07.2022
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12.07.2022
Schwangerschaftsabbrüche: Werbeverbot wird aufgehoben
Der Bundesrat hat am 08.07.2022 die ersatzlose Streichung des Werbeverbots für Schwangerschaftsabbrüche in § 219a Strafgesetzbuch (StGB) gebilligt. Der Bundestag hatte die Aufhebung am 24.06.2022 beschlossen.
Künftig können Ärzte ausführlich über Möglichkeiten zum Abbruch einer Schwangerschaft informieren, ohne mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen zu müssen. Schwangere sollen so einfacher als bisher Ärzte für eine Abtreibung finden können, heißt es in der amtlichen Gesetzesbegründung.
Geändert wird auch das Heilmittelwerbesetz: Es erfasst künftig sowohl medizinisch indizierte als auch medizinisch nicht indizierte Schwangerschaftsabbrüche. Irreführende oder abstoßende Werbung für alle Arten von Schwangerschaftsabbrüchen bleibt weiter verboten. So werde sichergestellt, dass die Aufhebung des Verbots nicht zu Lücken im grundrechtlich gebotenen Schutzkonzept für das ungeborene Leben führt, heißt es in der Gesetzesbegründung.
Auch das Schwangerschaftskonfliktgesetz wird ergänzt. Demnach ist es Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen, Krankenhäusern sowie Ärzten gestattet, sachlich und berufsbezogen über die Durchführung einer Abtreibung zu informieren, die unter den Voraussetzungen von § 218a Absatz 1 bis 3 StGB erfolgt.
Durch eine neue Regelung im Einführungsgesetz zum StGB sollen strafgerichtliche Urteile, die seit dem 03.10.1990 wegen Werbung für den Schwangerschaftsabbruch ergangen sind, aufgehoben und noch laufende Verfahren eingestellt werden, um die verurteilten Ärzte zu rehabilitieren.
Zudem verlängert das Gesetz die Frist zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen für Personen, die nach dem 08.05.1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilt worden waren, bis einschließlich 21.07.2027.
Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Es soll am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
Bundesrat, PM vom 08.07.2022
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12.07.2022
Online-Beglaubigung: Bundesrat billigt Ausweitung
Am 08.07.2022 haben die Länder ergänzende Regeln zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie gebilligt, die der Bundestag am 23.06.2022 beschlossenen hatte. Das Gesetz weitet vor allem die Möglichkeit der Online-Beglaubigung von Handelsregisteranmeldungen aus.
Die bisherige Beschränkung auf bestimmte Rechtsträger wie Einzelkaufleute, GmbH oder Aktiengesellschaften entfällt. Zudem erstreckt es das Verfahren auch auf Anmeldungen im Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister. Es sieht vor, dass das notarielle Verfahren der Online-Beurkundung auch auf einstimmig gefasste satzungsändernde Beschlüsse sowie auf GmbH-Sachgründungen und Gründungsvollmachten angewendet werden kann.
Das eigentliche Umsetzungsgesetz zur europäischen Digitalisierungsrichtlinie hatte das parlamentarische Verfahren bereits im Jahr 2021 durchlaufen, der Bundesrat hatte es am 25.06.2021 gebilligt. Es tritt größtenteils zum 01.08.2022 in Kraft. Das jetzt vorliegende Gesetz geht über die europäischen Vorgaben hinaus.
Das Gesetz sieht auch eine Ausweitung der Möglichkeiten der Beurkundung mittels Videokommunikation in der Bundesnotarordnung vor.
Das Gesetz kann jetzt teilweise am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt, zu großen Teilen am 01.08.2022 und teilweise erst am 01.08.2023 in Kraft treten.
Bundesrat, PM vom 08.07.2022
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12.07.2022
BAföG-Reform: Bundesrat gibt grünes Licht
Beim BAföG kommen umfassende Verbesserungen. Der Bundesrat hat am 08.07.2022 die 27. Novelle des Bundesausbildungsförderungsgesetzes gebilligt, die der Bundestag am 23.06.2022 verabschiedet hatte. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet.
Zum 01.08.2022 erhöhen sich die Bedarfsätze um 5,75 Prozent, die Freibeträge um 20,75 Prozent. Damit sollen die steigenden Lebenshaltungskosten abgefedert werden.
Der Wohnzuschlag für auswärts Wohnende liegt künftig bei 360 Euro, der Vermögensfreibetrag von Geförderten bis zum 30. Lebensjahr bei 15.000 Euro sowie für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, bei 45.000 Euro. Die Altersgrenze zu Beginn des zu fördernden Ausbildungsabschnittes wird vereinheitlicht und auf 45 Jahre angehoben.
Die Erlassmöglichkeit der Darlehensrestschulden nach 20 Jahren für Altfälle gilt künftig auch für jene Rückzahlungsverpflichteten, die es versäumt hatten, innerhalb der gesetzten Frist der vorangegangenen 26. BAföG-Novelle den Erlass der Darlehensrestschulden zu beantragen.
Ebenfalls am 08.07.2022 hat sich der Bundesrat mit Plänen zur nächsten – der 28. – BAföG-Änderung befasst: Er äußerte keine Einwände gegen den Gesetzentwurf der Bundesregierung, der diese zur Ausweitung des Berechtigtenkreises im Fall einer nationalen Notlage vorsieht. Vermutlich im Herbst 2022 kommt die Vorlage nochmal zur abschließenden Beratung in den Bundesrat.
Bundesrat, PM vom 08.07.2022
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11.07.2022
Kurzzeitvermietungen: Pflicht der Immobilienvermittler zu Einbehaltung von Steuern mit EU-Recht vereinbar
Der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) Maciej Szpunar hat zu einer für Kurzzeitvermietungen geltenden Steuerregelung entschieden, dass der freie Dienstleistungsverkehr weder der Pflicht zur Erhebung und Übermittlung von Informationen noch der Pflicht zur Einbehaltung von Steuern von Immobilienvermittlern entgegensteht. Die Pflicht, einen steuerlichen Vertreter zu benennen, stelle hingegen eine unverhältnismäßige Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar.
Airbnb ist ein weltweit agierender Konzern, der im Internet das gleichnamige Immobilienvermittlungsportal betreibt. Dieses bietet die Möglichkeit, Vermieter, die über Unterkünfte verfügen, mit an Unterkünften interessierten Personen in Verbindung zu bringen. Insoweit erhebt Airbnb gegenüber dem Kunden vor dem Beginn der Vermietung die für die Bereitstellung der Unterkunft fällige Zahlung und leitet sie anschließend an den Vermieter weiter, falls seitens des Mieters keine Beanstandung erfolgt ist.
Mit einem italienischen Gesetz von 2017 wurde eine neue Steuerregelung für die nicht gewerbliche Kurzzeitvermietung von Immobilien eingeführt. Diese Regelung betrifft Airbnb als Betreiber eines Immobilienvermittlungsportals und gilt für Verträge über die nicht gewerbliche Vermietung von Wohnimmobilien durch natürliche Personen für die Dauer von höchstens 30 Tagen, gleich ob diese Verträge direkt mit den Mietern oder indirekt über Immobilienvermittler oder Betreiber von Internetportalen geschlossen werden.
Seit dem 01.06.2017 unterliegen die Einkünfte aus solchen Mietverträgen einer Abgeltungssteuer in Höhe von 21 Prozent, und die Mietvertragsdaten müssen der Steuerverwaltung übermittelt werden. Wenn sie die Miete einnehmen, müssen die Immobilienvermittler beziehungsweise Internetportalbetreiber als für die Steuererhebung zuständige Personen 21 Prozent vom Mietzins einbehalten und diesen Betrag an den Fiskus abführen. Nicht gebietsansässige Personen, die als nicht dauerhaft in Italien niedergelassen angesehen werden, müssen als für die Steuer verantwortliche Person einen steuerlichen Vertreter benennen.
Die Airbnb Ireland UC und die Airbnb Payments UK Ltd, die zum Airbnb-Konzern gehören, erhoben eine Anfechtungsklage gegen die Entscheidung des Leiters der Steuerbehörde, mit der die neue Steuerregelung umgesetzt wurde. Das mit dem Rechtsmittel von Airbnb befasste italienische Gericht hat den EuGH ersucht, mehrere unionsrechtliche Vorschriften im Hinblick auf die Pflichten auszulegen, die das nationale Gesetz den Vermittlern von kurzzeitigen Immobilienvermietungen auferlegt.
Generalanwalt Szpunar führt dazu zunächst aus, dass die Pflicht, Informationen zu erheben und den Steuerbehörden zu übermitteln, sowie die Pflichten, Steuern einzubehalten und einen steuerlichen Vertreter zu benennen, keine technischen Vorschriften im Sinne der Richtlinie 2015/1535 darstellten. Daher sei Italien nicht verpflichtet gewesen, die EU-Kommission vorab über diese Pflichten zu informieren, um zu vermeiden, dass sie gegenüber Einzelpersonen nicht geltend gemacht werden könnten. Die unterlassene Anmeldung des italienischen Gesetzes bei der Kommission und die etwaige Unanwendbarkeit der italienischen Vorschriften auf Airbnb seien nämlich vor dem nationalen Gericht thematisiert worden.
Unter Verweis auf das Urteil Airbnb Ireland vom 27.04.2022 (C-674/20) führt der Generalanwalt sodann aus, dass Artikel 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV), der den freien Dienstleistungsverkehr betreffe, weder der Pflicht zur Erhebung und Übermittlung von Informationen noch der Pflicht zur Einbehaltung von Steuern entgegenstehe. Auch wenn die Einbehaltung von Steuern eine deutlich größere Belastung darstelle als eine schlichte Informationspflicht, handle es sich dabei nicht um eine indirekte Diskriminierung von Erbringern grenzüberschreitender Dienstleistungen, wie Airbnb mit der Begründung geltend mache, dass nahezu alle auf dem italienischen Markt aktiven Plattformen in anderen Mitgliedstaaten ansässig seien. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass Vermittler, die in die Entrichtung der Miete involviert sind, zur Steuereinbehaltung verpflichtet werden, da die Tätigkeit einer erheblichen Zahl natürlicher Personen, die nicht den für Gewerbetreibenden geltenden Pflichten unterlägen, in steuerlicher Hinsicht naturgemäß schwer zu kontrollieren sei. Zudem betreffe die fragliche Steuerregelung nicht etwa die Besteuerung der Airbnb-Dienstleistungen, sondern die Erhebung von Steuern auf die diesen Dienstleistungen zugrunde liegende Vermietung von Immobilien, die sich auf italienischem Hoheitsgebiet befänden. Daher falle diese Regelung unzweifelhaft in den Bereich der steuerlichen Zuständigkeit der italienischen Regierung.
Was die Pflicht zur Benennung eines steuerlichen Vertreters anbelange, sei hingegen daran zu erinnern, dass der EuGH bereits mit Urteil vom 11.12.2014 (C‑678/11) entschieden habe, dass eine Pflicht zur Benennung eines steuerlichen Vertreters, die das spanische Recht den Erbringern grenzüberschreitender Dienstleistungen gerade zum Zweck der Übermittlung von Informationen und der Einbehaltung von Steuern auferlegt habe, eine unverhältnismäßige Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstelle und daher gegen Artikel 56 AEUV verstoße. Daraus folge, dass auch die im italienischen Recht vorgesehene Pflicht zur Benennung eines steuerlichen Vertreters gegen Artikel 56 AEUV verstoße. Zuletzt grenzt Szpunar den Rahmen des maßgeblichen Unionsrechts ein. Seiner Ansicht nach sind alle oben genannten Pflichten, da sie in den Bereich des Steuerrechts fallen, vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/31 (die die Dienste der Informationsgesellschaft betrifft) und der Richtlinie 2006/123 (über Dienstleistungen im Binnenmarkt) ausgenommen. Daraus folge, dass die nationale Regelung, die diese Pflichten auferlege, ebenfalls vom Anwendungsbereich dieser Richtlinien ausgenommen sei.
Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof, Schlussanträge vom 07.07.2022, C-83/21
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11.07.2022
Übergewinnsteuer: Keine Mehrheit für Länderinitiative
Die Initiative von Bremen, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen zur Besteuerung so genannter Übergewinne von Unternehmen infolge des Ukraine-Krieges wurde am 08.07.2022 im Bundesrat debattiert. Bei der Abstimmung erhielt sie jedoch nicht die erforderliche Mehrheit von 35 Stimmen und ist daher abgelehnt.
Mit ihrem Entschließungsantrag wollten die Länder die Bundesregierung über den Bundesrat auffordern, einen Vorschlag für die befristete Erhebung einer Übergewinnsteuer für das Jahr 2022 vorzulegen, um krisenbedingte Übergewinne vor allem im Energiesektor mit einer Steuer beziehungsweise Abgabe zu belegen. Diese sollte zur Finanzierung staatlicher Entlastungsmaßnahmen dienen.
Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine führe – neben der verheerenden Lage der Bevölkerung in der Ukraine – zu gravierenden Verwerfungen auf den Energie- und Rohstoffmärkten. Der damit einhergehende Preisanstieg bei Lebensmitteln und Energie mindere die private Kaufkraft und treffe vor allem sozial schwache Bevölkerungsgruppen sowie eine Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen, heißt es in der Antragsbegründung.
Bund und Länder verfolgten das Ziel, die damit verbundenen Belastungen durch umfangreiche Maßnahmen einzudämmen. Die Finanzierung dieser Entlastungsmaßnahmen belaste die öffentlichen Haushalte zu einem Zeitpunkt, in dem die Folgen der Corona-Krise noch nicht annähernd bewältigt sind, in einem hohen Maße.
Zugleich sei zu beobachten, dass einzelne Branchen in einem hohen Maß ihre Gewinne auch gegenüber dem Vorkrisenniveau steigern konnten. Dabei seien diese Gewinnsteigerungen nicht Resultat verstärkten wirtschaftlichen Handelns oder von Investitionen, sondern resultierten allein aus den marktlichen Verwerfungen in Folge der Krise. Daher sei es gerechtfertigt, einen Teil der so erzielten Einnahmen zur Finanzierung staatlicher Stützungs- und Entlastungsmaßnahmen zu leisten.
Bremen, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen verwiesen in ihrem Entschließungsantrag auf die branchenbezogene Solidaritätsabgabe in Italien und den Vorschlag der EU-Kommission zur befristeten außerordentlichen Gewinnbesteuerung.
Bundesrat, PM vom 08.07.2022
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11.07.2022
Steuernachzahlungen: Bundesrat stimmt neuem Zinssatz zu
Der Zinssatz für Steuernachzahlungen oder Erstattungen sinkt rückwirkend zum 01.01.2019. Der Bundesrat hat am 08.07.2022 einer entsprechenden Änderung der Abgabenordnung zugestimmt, die der Bundestag am 23.06.2022 verabschiedet hatte. Das Gesetz kann damit nach Unterzeichnung durch den Bundesspräsidenten verkündet werden – es soll noch im Juli in Kraft treten.
Rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 bestimmt das Gesetz den Zinssatz nach § 233a Abgabenordnung auf 0,15 Prozent pro Monat – also 1,8 Prozent pro Jahr. Die Angemessenheit des neuen Zinssatzes wird künftig evaluiert, erstmals zum 01.01.2026. Außerdem verankert das Gesetz eine bisher nur im Verwaltungsweg getroffene Regelung über den Erlass von Nachzahlungszinsen bei vor Fälligkeit freiwillig geleisteten Zahlungen. Sie erstreckt sich damit künftig auch auf die von Kommunen verwaltete Gewerbesteuer.
Hintergrund sind Forderungen des Bundesverfassungsgerichts, den bisher geltenden festen Zinssatz von sechs Prozent ab 01.01.2019 rückwirkend verfassungskonform auszugestalten. Die Bundesregierung erwartet durch die Änderung im Jahr 2022 Mindereinnahmen von 2,46 Milliarden Euro und im Jahr 2023 von 530 Millionen Euro.
Zusätzlich passt der Gesetzesbeschluss einzelne Regelungen zur Mitteilungspflicht über grenzüberschreitende Steuergestaltungen an unionsrechtliche Vorgaben an.
Bundesrat, PM vom 08.07.2022
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11.07.2022
Kampf gegen Steuerhinterziehung: EU-Parlament fordert Nutzung von Blockchain
Die Mitglieder des Ausschusses für Wirtschaft- und Währung (ECON) des EU-Parlaments fordern die Europäische Kommission auf zu ermitteln, wie Blockchain künftig zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung genutzt werden kann. Außerdem soll die Besteuerung von Kryptowerten europaweit besser koordiniert werden. Dies meldet der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV).
Die Resolution der Europaabgeordneten hebe hervor, dass nationale Steuerbehörden alle verfügbaren Instrumente nutzen sollen, um künftig Steuern effizient zu erheben. Dabei könne insbesondere Blockchain zur Automatisierung von Prozessen und zur Identifizierung und Zuordnung von Vermögenswerten beitragen.
Die Mitglieder des ECON-Ausschusses fordern laut DStV außerdem weitere Anstrengungen, um die Analysefähigkeiten der nationalen Steuerbehörden zu verbessern. Im Zuge dessen solle die EU-Kommission bewerten, wie Blockchain-Technologien besser zur Vermeidung von Steuerhinterziehung genutzt werden können. Auch die Mitgliedstaaten würden aufgerufen, ihre Steuerbehörden weiter zu modernisieren.
Zudem sollen Kryptoassets in den Mitgliedstaaten nach dem Willen der Europaabgeordneten Teil einer fairen, effektiven und transparenten Besteuerung sein. Daher forderten sie die EU-Kommission auf, die derzeitige Besteuerung von Kryptowerten in den Mitgliedstaaten zu untersuchen und zu bewerten. Dabei solle eine vereinfachte steuerliche Behandlung für gelegentliche Händler und kleinere Transaktionen in Betracht gezogen werden. Abschließend forderten die Europaabgeordneten, die Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (RL 2011/16/EU) zu ergänzen und Kryptowerte in den Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten miteinzubeziehen.
Nach Angaben des DStV wird die Resolution in der zweiten Jahreshälfte im Plenum des EU-Parlaments abgestimmt.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 07.07.2022
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11.07.2022
Schwerbehinderte Lebenszeitbeamte: Keine Beteiligung des Integrationsamtes bei Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit
Die Zurruhesetzung eines schwerbehinderten Beamten auf Lebenszeit wegen Dienstunfähigkeit bedarf nicht der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes nach § 168 Sozialgesetzbuch IX. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.
Der Kläger ist Regierungsobersekretär (Besoldungsgruppe A7 BBesO) im Bundesdienst und wird beim Bundesnachrichtendienst (BND) verwendet. Aufgrund eines Autounfalls mit anschließender durchgehender "Arbeitsunfähigkeit" veranlasste der BND die amts- sowie fachärztliche Untersuchung des Klägers. Bereits zum Zeitpunkt der Einleitung des Zurruhesetzungsverfahrens war er als Schwerbehinderter im Sinne des § 2 Absatz 2 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) anerkannt. Die Zurruhesetzung des Klägers wegen Dienstunfähigkeit erfolgte ohne vorangehende Beteiligung des Integrationsamtes.
Das BVerwG hat die Klage abgewiesen. Es hat bezogen auf die Notwendigkeit der Beteiligung des Integrationsamtes zur Begründung insbesondere ausgeführt, dass das innerstaatliche Recht die Einholung der Zustimmung des Integrationsamtes vor der Versetzung eines Lebenszeitbeamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht vorschreibe. Nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 09.03.2017, C- 406/15) zwinge aber auch das Unionsrecht nicht dazu, Arbeitnehmer und Lebenszeitbeamte im Hinblick auf das Erfordernis der Zustimmung des Integrationsamtes bei der Beendigung der aktiven Berufstätigkeit gleich zu behandeln.
Das durch das Verfahren der Zurruhesetzung für Lebenszeitbeamte begründete Schutzniveau bleibe jedenfalls nicht hinter dem durch §§ 168 ff. SGB IX für Arbeitnehmer begründeten zurück. Bei Arbeitnehmern diene das Erfordernis der Zustimmung des Integrationsamtes dazu, die Ausübung des Kündigungsrechts durch den privaten Arbeitgeber einer vorherigen staatlichen Überprüfung zu unterziehen. Ziel sei der Ausgleich der regelmäßig geringeren Wettbewerbsfähigkeit schwerbehinderter Menschen auf dem privaten Arbeitsmarkt. Dieser Aspekt sei für die Zurruhesetzung eines Lebenszeitbeamten wegen Dienstunfähigkeit nicht von Bedeutung. Denn bestehe ein Restleistungsvermögen, verbleibe der Beamte typischerweise im aktiven Beamtenverhältnis und werde nicht zur Ruhe gesetzt. Zudem werde durch die Zurruhesetzung ein Ruhestandsbeamtenverhältnis begründet, aufgrund dessen der Dienstherr dem Beamten in vielfältiger Hinsicht verpflichtet ist, insbesondere durch die Möglichkeit der Reaktivierung im Falle der Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 07.07.2022, BVerwG 2 A 4.21
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11.07.2022
Versammlungen: Schutz vor Gegendemonstranten erlaubt keine Vermummung
Auch wer die eigene Identität lediglich vor politischen Gegnern verbergen möchte, weil er von diesen ausgehende Repressalien befürchtet, darf sich bei der Teilnahme an einer Demonstration nicht vermummen. Wer dennoch das eigene Gesicht verhüllt, macht sich wegen Verstoßes gegen das versammlungsrechtliche Vermummungsverbot strafbar. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden.
Es betont, dass das Vermummungsverbot in § 17a Absatz 2 Nr. 1 des Versammlungsgesetzes den Zweck verfolgt, bereits abstrakten Gefährdungen im Rahmen von Versammlungen entgegenzuwirken. Diese sieht das OLG darin, dass das Auftreten Vermummter die Bereitschaft zur Gewalt und zur Begehung von Straftaten indiziert und provoziert. Vermummte stellten bei einer Demonstration regelmäßig den Kern der Gewalttäter und könnten diejenigen Demonstrationsteilnehmer, die ohnehin zur Anwendung von Gewalt neigen, in ihrer Gewaltbereitschaft bestärken. Der von einigen Land- und Amtsgerichten befürworteten Einschränkung des Verbots der Vermummung, wenn diese lediglich aus Gründen des Selbstschutzes erfolgt, hat das OLG daher in Übereinstimmung mit früheren Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte eine Absage erteilt. Es hat dabei auch auf die in § 17a Absatz 3 Satz 2 des Versammlungsgesetzes vorgesehene Möglichkeit hingewiesen, dass die Versammlungsbehörde in begründeten Fällen eine Befreiung von dem Vermummungsverbot erteilen kann.
In dem durch das OLG entschiedenen Fall hatte sich ein 41 Jahre alter Angeklagter gegen den Tatvorwurf mit der Einlassung verteidigt, er habe sich "aus Angst vor einer Identifizierung durch die ‚Nazis‘ vermummt", da er befürchtet habe, von den Teilnehmenden eines Aufzugs der "Alternative für Deutschland", der in unmittelbarer Nähe an ihm vorbeigezogen sei, fotografiert oder gefilmt zu werden.
Das Verfahren wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Freiburg zurückverwiesen. Dieses hatte den Angeklagten zuvor freigesprochen.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 30.6.2022, Aktenzeichen: 2 Rv 34 Ss 789/21
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11.07.2022
Virtuelle Hauptversammlungen: Künftig dauerhaft möglich
Die während der Corona-Pandemie temporär bis 31.08.2022 eingeführten virtuellen Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften sollen in Zukunft dauerhaft möglich sein. Dies hat der Bundestag am 07.07.2022 beschlossen. Zuvor hatte sein Rechtsausschuss noch Änderungen am Ursprungsentwurf vorgenommen.
Das Format der virtuellen Hauptversammlung sei in der Praxis gut angenommen worden und habe sich bewährt, so die Gesetzesbegründung. Die temporäre Regelung ermögliche aber "aufgrund ihres Charakters als pandemiebedingte Sonderregelung die Ausübung der Aktionärsrechte nicht in dem gleichen Maße, wie dies im Rahmen einer Präsenz- oder hybriden Versammlung möglich ist", heißt es in dem Gesetzentwurf.
Das Gesetz sieht im Wesentlichen Änderungen im Aktiengesetz vor. Dort werden unter anderem der neue § 118a "Virtuelle Hauptversammlung" und der neue § 130a "Stellungnahme- und Rederecht bei virtuellen Hauptversammlungen" eingefügt. Mit § 118a AktG soll es Aktiengesellschaften nunmehr ermöglicht werden, Hauptversammlungen künftig als Präsenzveranstaltung, als hybride Versammlung oder als rein virtuelle Veranstaltung abzuhalten. Wie die Koalition in dem Entwurf anführt, soll der Entwurf eines "Virtuelle-Hauptversammlungen-Gesetzes" der Tatsache Rechnung tragen, "dass die Kommunikation bei einer virtuellen Hauptversammlung teilweise anders verläuft als bei einer Präsenzversammlung". So soll es den Aktionären bei virtuellen Hauptversammlungen unter anderem ermöglicht werden, Stellungnahmen im Vorfeld der Hauptversammlung einzureichen. "Der Ablauf der Versammlung und die Rechtewahrnehmung der Aktionäre sollen sich in diesem Format dennoch möglichst nah an den Prozessen der Präsenzveranstaltung anlehnen. Den möglichen Risiken für die Emittenten wird durch Anpassungen des Anfechtungsrechts Rechnung getragen", heißt es weiter.
Gegenüber dem ursprünglichen Entwurf nahm der Ausschuss diverse Änderungen vor. Neben Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften sollen künftig auch Generalversammlungen von Genossenschaften dauerhaft in virtueller Form möglich sein. Außer der genaueren Ausgestaltung der virtuellen Generalversammlung für Genossenschaften wurde unter anderem die bisher im Entwurf vorgesehene Möglichkeit gestrichen, in der Satzung die in einer virtuellen Hauptversammlung zu behandelnden Gegenstände zu beschränken. Damit werde "die Gleichwertigkeit des virtuellen Formats mit der Präsenzversammlung hervorgehoben", heißt es zur Begründung.
Eine weitere Regelung bezieht sich beispielsweise auf die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Verbindung bei der Anmeldung von Redebeiträgen im virtuellen Format. Weitere kleinere, nicht direkt auf die Hauptversammlung bezogene Änderungen soll es etwa in der Insolvenzordnung geben.
Deutscher Bundestag, PM vom 07.07.2022
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08.07.2022
Erbschaftsteuerbefreiung für Familienheim: Auch bei gesundheitsbedingt unzumutbarer Nutzung
Ein Erbe verliert nicht die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim, wenn ihm die eigene Nutzung des Familienheims aus gesundheitlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Die Klägerin hatte das von ihrem Vater ererbte Einfamilienhaus zunächst selbst bewohnt, war aber bereits nach sieben Jahren ausgezogen. Im Anschluss wurde das Haus abgerissen. Die Klägerin machte gegenüber dem Finanzamt und dem Finanzgericht (FG) erfolglos geltend, sie habe sich angesichts ihres Gesundheitszustands kaum noch in dem Haus bewegen und deshalb ohne fremde Hilfe dort nicht mehr leben können. Das FG war der Ansicht, das sei kein zwingender Grund für den Auszug, da sich die Klägerin fremder Hilfe hätte bedienen können.
Der BFH hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Grundsätzlich setze die Steuerbefreiung gemäß § 13 Absatz 1 Nr. 4c des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes voraus, dass der Erbe für zehn Jahre das geerbte Familienheim selbst nutzt, es sei denn, er ist aus "zwingenden Gründen" daran gehindert. "Zwingend", so der BFH, erfasse nicht nur den Fall der Unmöglichkeit, sondern auch die Unzumutbarkeit der Selbstnutzung des Familienheims. Reine Zweckmäßigkeitserwägungen, wie etwa die Unwirtschaftlichkeit einer Sanierung, genügten zwar nicht. Anders liege es, wenn der Erbe aus gesundheitlichen Gründen für eine Fortnutzung des Familienheims so erheblicher Unterstützung bedürfe, dass nicht mehr von einer selbstständigen Haushaltsführung zu sprechen sei. Das FG hat deshalb unter Mitwirkung der Klägerin das Ausmaß ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu prüfen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 01.12.2021, II R 18/20
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08.07.2022
Ungarn blockiert globales Steuerabkommen: EU-Parlament kritisiert nationale Vetos
Die Abgeordneten des Europaparlaments kritisieren, dass Länder ihr Vetorecht in Steuerfragen missbrauchen, und fordern in einer Entschließung eine Wiederaufnahme der Debatte zur schrittweisen Einführung von Mehrheitsentscheidungen.
Darin heißt es, dass die von Ungarn vorgebrachten Forderungen, seine Blockade des internationalen Abkommens über einen globalen Mindeststeuersatz für multinationale Unternehmen aufzuheben, "in dem internationalen Abkommen bereits weitgehend berücksichtigt wurden". Die Abgeordneten fordern Ungarn auf, "seine Blockade unverzüglich aufzugeben".
Die Resolution fordert die EU-Kommission und die EU-Mitgliedstaaten außerdem auf, "keine politischen Verhandlungen mit Mitgliedstaaten zu führen" und "von der Billigung des ungarischen nationalen Aufbau- und Resilienzplans abzusehen, bis Ungarn alle in der Verordnung festgelegten Kriterien vollständig erfüllt hat". Sollte Ungarn auf seinem Veto beharren, sollten alternative Optionen geprüft werden, um die Verpflichtungen der EU zu erfüllen, einschließlich des möglichen Einsatzes einer "verstärkten Zusammenarbeit", so die Abgeordneten.
In der Entschließung heißt es weiter, dass die bestehenden internationalen Steuervorschriften "weitgehend veraltet und nicht geeignet sind, um der zunehmenden Digitalisierung der Wirtschaft gerecht zu werden und Steuerhinterziehung und -vermeidung wirksam einzudämmen", und zu "nicht hinnehmbaren" Wettbewerbsvorteilen für multinationale Unternehmen gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen führen und den EU-Binnenmarkt verzerren.
Die Abgeordneten weisen die Mitgliedstaaten darauf hin, dass die einstimmige Beschlussfassung, wie in den Verträgen verankert, "mit einem sehr hohen Maß an Verantwortung einhergehen und im Einklang mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit" stehen muss. Langfristig sollten die Mitgliedstaaten den Mehrwert des Übergangs zur Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit in Betracht ziehen, und die Kommission sollte die Idee der schrittweisen Einführung von Mehrheitsentscheidungen in Steuerangelegenheiten wieder aufgreifen.
Europäisches Parlament, PM vom 06.07.2022
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08.07.2022
Zwei Doppelbesteuerungsabkommen: Finanzausschuss gibt grünes Licht
Der Finanzausschuss des Bundestages hat am 06.07.2022 zwei Doppelbesteuerungsabkommen zugestimmt.
So billigte er den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 29.10.2021 zur Änderung des Abkommens vom 07.10.2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mauritius zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (BT-Drs. 20/1960). Damit sollen entsprechend den BEPS-Mindeststandards nicht nur Doppelbesteuerungen, sondern auch Nichtbesteuerungen oder reduzierte Besteuerungen vermieden werden. Das Verfahren zur Streitbeilegung werde um die Möglichkeit eines Schiedsverfahrens ergänzt, heißt es in dem Gesetzentwurf. Die Fraktion Die Linke enthielt sich, alle anderen Fraktionen stimmten zu.
Außerdem billigte der Ausschuss den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 08.10.2021 zur Änderung des Abkommens vom 09.07.2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Mexikanischen Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BT-Drs. 20/2243). Darin geht es insbesondere darum, Empfehlungen des gemeinsamen Projekts von OECD und G20 gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung in das bestehende Doppelbesteuerungsabkommen zu implementieren. Unter anderem wird zum Ausdruck gebracht, dass Sinn und Zweck des Doppelbesteuerungsabkommens neben der Vermeidung von Doppelbesteuerung auch die Verhinderung von Steuerverkürzung oder Steuerumgehung ist. Die Fraktion Die Linke enthielt sich, alle anderen Fraktionen stimmten zu.
Deutscher Bundestag, PM vom 06.07.2022
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08.07.2022
Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau: Anwendungsschreiben und Berechnungsschema zur Ermittlung des Beihilfewerts
Das Bundesfinanzministerium (BMF) informiert über ein Anwendungsschreiben zur Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b Einkommensteuergesetz (EStG) sowie ein Berechnungsschema zur Ermittlung des Beihilfewerts, das online bereitstehe.
Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus vom 04.08.2019 (BGBl. I S. 1122) wurden die im Rahmen der von der Bundesregierung gestarteten Wohnraumoffensive vorgesehenen steuerlichen Anreize für den Mietwohnungsneubau im bezahlbaren Mietsegment in die Tat umgesetzt. Dies erfolgte durch die Einführung einer Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau in § 7b EStG.
Mit dem Anwendungsschreiben vom 07.07.2020 nimmt das BMF eigenen Angaben zufolge in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder zu den Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Sonderabschreibung für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungen nach § 7b EStG ausführlich Stellung. Als Anlage werde zudem eine Checkliste zur Prüfung der Einhaltung der Voraussetzungen zur Verfügung gestellt.
Zur Ermittlung des relevanten wirtschaftlichen Vorteils (Beihilfewert) aus der Sonderabschreibung nach § 7b EStG stehe ein Berechnungsschema online zum Abruf bereit. Die Berechnung erfolge entsprechend den Ausführungen unter Tz. 4.1. des Anwendungsschreibens vom 07.07.2020.
Das BMF weist darauf hin, dass bei der Berechnung des relevanten wirtschaftlichen Vorteils in Einkommensteuerfällen auf den prozentualen Durchschnittssteuersatz abgestellt werde. Dieser ermittele sich aus der tariflichen Einkommensteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag (soweit erhoben), dividiert durch das zu versteuernde Einkommen (nach Berücksichtigung der Sonderabschreibung nach § 7b EStG). In Körperschaftsteuerfällen werde auf den Körperschaftsteuersatz (15 Prozent) zuzüglich Solidaritätszuschlag und zuzüglich dem individuellen Gewerbesteuersatz abgestellt. Maßgebend seien die Werte des Jahres der erstmaligen Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nach § 7b EStG. In Einkommensteuerfällen sei daher, da die erforderlichen Angaben abschließend erst im Rahmen der Steuerveranlagung festzustellen sind, die Berechnung vorläufig aufgrund der voraussichtlich festzusetzenden Beträge durchzuführen.
Der zur Diskontierung erforderliche Basiszinssatz sei der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.01.2008, S. 6) zu entnehmen. Maßgebend sei der Wert, der zum Ende des Jahres, das der erstmaligen Inanspruchnahme der Forschungszulage vorausgeht, gilt. Bei der erstmaligen Inanspruchnahme im Jahr 2019 seien daher 0,82 Prozent, im Jahr 2020 0,67 Prozent, im Jahr 2021 0,59 Prozent und im Jahr 2022 0,55 Prozent anzusetzen.
Das Berechnungsschema ist laut BMF zum 05.07.2022 aktualisiert und neu zum Download zur Verfügung gestellt worden.
Bundesfinanzministerium, PM vom 05.07.2022
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08.07.2022
Soldaten: Müssen sich gegen Covid-19 impfen lassen
Das Bundesverteidigungsministerium durfte in einer Allgemeinen Regelung vorsehen, dass Soldaten eine Impfung gegen Covid-19 dulden müssen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) unter Verweis auf die Pflicht von Soldaten entschieden, sich jederzeit einsatzfähig zu erhalten. Dem diene die Impfung, die auch bei der mittlerweile vorherrschenden Omikron-Variante des Virus das Risiko der Infektion und Transmission reduziere. Allerdings müsse das Verteidigungsministerium die Aufrechterhaltung der Covid-19-Impfung evaluieren und überwachen.
Zwei Luftwaffenoffiziere hatten sich mit Anträgen nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) gegen die Impfpflicht gewandt, die das Bundesverteidigungsministerium in seiner Allgemeinen Regelung vom 24.11.2021 aufgestellt hat. Die Antragsteller meinen, die Impfung mit den von der Bundeswehr verwendeten mRNA-Impfstoffen sei rechtswidrig und greife in unzumutbarer Weise in ihre Rechte ein. Die mit den Impfstoffen verbundenen Risiken stünden außer Verhältnis zu deren Nutzen.
Das BVerwG hat die Allgemeine Regelung zur Durchführung der Covid-19-Impfung als anfechtbare dienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Absatz 3 Satz 1 WBO angesehen, weil sie für die ausführenden Truppenärzte und Disziplinarvorgesetzten bindend ist und unmittelbare Auswirkungen auf die Rechtsposition der betroffenen Soldaten hat. Es hat darum die Einwände gegen die Covid-19-Impfung an vier Verhandlungstagen erörtert und inhaltlich überprüft. Dabei sind neben Sachverständigen der Antragsteller und der Bundeswehr auch Fachleute des Paul-Ehrlich- und Robert-Koch-Instituts angehört worden.
Im Ergebnis habe sich die Allgemeine Regelung als formell und materiell rechtmäßig erwiesen, so das BVerwG. Das Verteidigungsministerium habe sie in einem ordnungsgemäßen Verfahren erlassen, insbesondere die Soldatenvertretungen beteiligt. Es sei im Rahmen der ihm zustehenden Weisungsbefugnis nach § 10 Absatz 4 Soldatengesetz (SG) berechtigt gewesen, nach pflichtgemäßem Ermessen den Kreis der notwendigen Schutzimpfungen durch Verwaltungsvorschrift festzulegen. Denn § 17a SG regele ausdrücklich, dass jeder Soldat verpflichtet ist, sich im Interesse der militärischen Auftragserfüllung gesund zu erhalten und dabei ärztliche Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten gegen seinen Willen zu dulden.
Dies habe seinen Grund darin, dass der militärische Dienst seit jeher durch die Zusammenarbeit in engen Räumen (Fahrzeugen, Schiffen, Flugzeugen), durch Übungen und Einsätze in besonderen naturräumlichen Gefährdungslagen und durch das Gemeinschaftsleben in Kasernen das besondere Risiko der Verbreitung übertragbarer Krankheiten mit sich bringt, so das BVerwG. Das Gesetz erwarte, dass jeder Soldat durch die Duldung von Schutzimpfungen zu seiner persönlichen Einsatzfähigkeit und damit zur Funktionsfähigkeit der Bundeswehr insgesamt beiträgt. Die Erhaltung der eigenen Einsatzfähigkeit sei eine zentrale Dienstpflicht im hoheitlichen Dienst- und Treueverhältnis des Soldaten.
Die gesetzliche Ausgestaltung der Duldungspflicht genüge auch dem rechtsstaatlichen Gebot, dass der Gesetzgeber alle wesentlichen Entscheidungen selbst trifft. Denn er habe die Reichweite des Eingriffs in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit in allgemeiner Weise hinreichend klar bestimmt und auf zumutbare Eingriffe begrenzt. Die genaue Festlegung der im Einzelnen hinzunehmenden Impfungen und zu verwendenden Impfstoffe habe er dem Dienstherrn überlassen können, weil die Soldaten abhängig von ihrem Einsatzort im In- und Ausland unterschiedliche Impfungen benötigen. Außerdem erforderten etwa das Auftreten neuer Krankheitserreger oder das Bekanntwerden neuer Nebenwirkungen von Impfstoffen eine flexible und schnelle Entscheidungsfindung.
Das Bundesverteidigungsministerium habe bei der Einführung der Duldungspflicht im November 2021 das ihm eingeräumte Ermessen nicht überschritten. Damals habe die Delta-Variante des SARS-CoV-2-Virus eine erhebliche Gefährlichkeit aufgewiesen. Die vorhandenen Impfstoffe hätten zwar das Risiko einer Infektion und Übertragung nur verringern können, aber die Gefahr schwerer Verläufe um 90 Prozent reduzieren können. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht das Vorhandensein einer sich verschärfenden pandemischen Lage im Winter 2021 bestätigt und ausgeführt, dass nach damaliger überwiegender fachlicher Einschätzung von einer erheblichen Reduzierung der Infektions- und Transmissionsgefahr durch die Covid-19-Impfung ausgegangen wurde.
Das BVerwG hat sich nach der von ihm durchgeführten Sachverständigenanhörung auch der Bewertung angeschlossen, dass die Impfung gegenüber der nunmehr vorherrschenden Omikron-Variante eine noch relevante Schutzwirkung im Sinne einer Verringerung der Infektion und Transmission bewirkt. Außerdem reduziere sie vor allem nach einer Auffrischungsimpfung das Risiko eines schweren Verlaufs über längere Zeiträume, sodass der positive Effekt der Impfung das mit ihr verbundene Risiko weiter deutlich überwiegt. Dies gelte nach den aktuellen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts auch für die Gruppe der 18- bis 59-Jährigen, die den überwiegenden Anteil des militärischen Personals ausmachen. Das Bundesverteidigungsministerium sei berechtigt gewesen, bei seiner Einschätzung der Impfrisiken auf die Sicherheitsberichte des Paul-Ehrlich-Instituts zurückzugreifen, auch wenn diese Fachbehörde die Daten der Kassenärztlichen Vereinigungen entgegen § 13 Absatz 5 Infektionsschutzgesetz bislang nicht erhalten hat. Durch die zahlreichen Einwendungen der Antragsteller sei die Überzeugungskraft der amtlichen Auskünfte der beiden Fachbehörden nicht durchgreifend erschüttert worden.
Allerdings sei das Verteidigungsministerium verpflichtet, die Aufrechterhaltung der Covid-19-Impfung zu evaluieren und zu überwachen. Denn Daueranordnungen müssten stets daraufhin überprüft werden, ob sie angesichts veränderter Umstände weiterhin verhältnismäßig und ermessensgerecht sind. Das Nachlassen der Gefährlichkeit des SARS-CoV-2-Virus und die Verringerung der Effektivität der aktuell verfügbaren Impfstoffe seien Umstände, die eine erneute Ermessensentscheidung für die Anordnung weiterer Auffrischungsimpfungen angezeigt erscheinen lassen. Außerdem sei eine Evaluierung der Entscheidung dem Gesamtvertrauenspersonenausschuss im Schlichtungsverfahren zugesagt worden.
Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 07.07.2022, BVerwG 1 WB 2.22 und BVerwG 1 WB 5.22
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08.07.2022
Umsetzung coronabedingter dienstlicher Weisungen verweigert: Justizvollzugsbeamtin aus Dienst entfernt
Eine Justizvollzugsbeamtin, die sich unter anderem beharrlich weigert, dienstliche Anordnungen in Bezug auf die Corona-Pandemie umzusetzen, kann aus dem Dienst entfernt werden. Dies zeigt ein vom Verwaltungsgericht (VG) Trier entschiedener Fall.
Der Beamtin wurde im Rahmen des gegen sie eingeleiteten Disziplinarverfahrens zur Last gelegt, beharrlich kundgetan zu haben, sich nicht an eine Hausverfügung zur Umsetzung der 26. Corona-Bekämpfungsverordnung RLP in Bezug auf die Corona-Testpflicht nach längerer Abwesenheit vom Arbeitsplatz halten zu wollen. Sie werde sich auch vor dem anstehenden Einsatztraining und Dienstsport nicht testen lassen. Ihre Verweigerungshaltung äußerte sie in einer an den Leiter der JVA adressierten E-Mail, unmittelbar gegenüber ihrem Vorgesetzten sowie in einem anlassbezogenen Personalgespräch.
Außerdem äußerte sie sich gegenüber Kollegen, dem unmittelbaren Vorgesetzten und dem Leiter der JVA wiederholt in hohem Maße kritisch zu den staatlichen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung, indem sie die Corona-Pandemie unter anderem als "Propagandazirkus, gezielte Angst- und Panikmache sowie gezielte Täuschung des Staates" bezeichnete. Ferner riet sie Gefangenen mit der Begründung, dass der Impfstoff noch in einer experimentellen Phase stecke und ein Versuch am Menschen sei, von einer Impfung ab. Im März 2022 hat das Land beim erkennenden Gericht Klage mit dem Ziel der Entfernung der Beamtin aus dem Dienst erhoben.
Das VG Trier wertete die beharrliche Verweigerungshaltung der Beamtin sowie ihre wiederholten innerdienstlichen Äußerungen in Bezug auf die staatlichen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung sowie zur Impfung als einheitliches schweres Dienstvergehen, mit dem die Beamtin das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Ein Beamter müsse auch und gerade durch sein Verhalten innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordere. Dabei könne eine ernsthaft gemeinte Ankündigung eines Beamten, einer Weisung zukünftig nicht Folge leisten zu wollen – ebenso wie ein Gehorsamsverstoß selbst – bereits eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses zur Folge haben.
Die Gehorsamspflicht gehöre zum Kernbereich der einem Beamten obliegenden Dienstpflichten, betont das Gericht. Eine ernst gemeinte Verweigerungshaltung berühre im hochsicherheitsrelevanten Bereich einer JVA grundsätzlich den Kernbereich des beamtenrechtlichen Dienst– und Treueverhältnisses. Die Beamtin habe die Coronatests erkennbar nicht wegen eines damit verbundenen Eingriffs in ihre psychische oder physische Integrität oder aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt, sondern allein deshalb, weil sie deren Sinnhaftigkeit in Zweifel gezogen habe. Es stehe ihr jedoch nicht zu, mit Überlegungen, dass das Testen oder Impfen nicht zielführend sei, da es mutmaßlich keine Corona-Pandemie gebe, die wissenschaftliche Rechtfertigung von Schutzmaßnahmen in Frage zu stellen, zu deren Umsetzung eine JVA nach der geltenden Rechtsordnung verpflichtet sei.
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08.07.2022
Verdacht der Fälschung von Impfausweisen: Polizeivollzugsbeamtin auf Probe durfte entlassen werden
Eine Polizeivollzugsbeamtin auf Probe durfte entlassen werden, wenn sie der Fälschung von Impfausweisen verdächtig ist. Wie das Verwaltungsgericht (VG) des Saarlandes in einem Eilverfahren entschieden hat, kam es hierfür nicht auf die abschließende Entscheidung in dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren an.
Gegen die Antragstellerin war ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Urkundenfälschung eingeleitet worden. Diesem lag der Vorwurf zugrunde, dass sie gemeinsam mit ihrem Freund Impfpässe gefälscht und an diverse Abnehmer verkauft habe.
Der Tatverdacht der Begehung einer gewerbsmäßigen Urkundenfälschung beziehungsweise der diesen begründende Sachverhalt rechtfertigt nach Auffassung des Gerichts aufgrund seiner Schwere die Entlassung der Antragstellerin. Eine Beamtin auf Probe könne gemäß § 23 Absatz 3 Nr. 2 Beamtenstatusgesetz entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt habe. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob die Beamtin sich in der Probezeit bewährt habe, sei ein Akt wertender Erkenntnis. Dabei genügten bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn, ob die Beamtin die charakterliche Eignung, die für die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit notwendig sei, besitze, um eine Bewährung zu verneinen.
Der bereits feststehende Sachverhalt rechtfertige unabhängig von einer abschließenden Entscheidung in dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren die Schlussfolgerung, dass sich die Antragstellerin aufgrund charakterlicher Mängel in der Probezeit nicht bewährt habe. In der Ermöglichung der Erlangung "falscher" Nachweise durch nicht geimpfte Personen sei ein schweres, die Gesundheit anderer in erheblichem Maße gefährdendes Vergehen zu sehen, das einen schweren charakterlichen Mangel offenbare. Dies erlaube die Annahme, dass die Antragstellerin für den Beruf der Polizeikommissarin ungeeignet sei.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zu.
Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 04.07.2022, 2 L 297/22, nicht rechtskräftig
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07.07.2022
Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt im Inland bei Umzug ins Ausland: Wird erst mit tatsächlichem Verlassen der Wohnung am Umzugstag aufgegeben
Fasst ein Steuerpflichtiger den Entschluss, seine Wohnung im Inland aufzugeben und dauerhaft ins Ausland umzuziehen, wird der inländische Wohnsitz bis zum tatsächlichen Verlassen der Wohnung am Umzugstag beibehalten. Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland endet in diesem Fall in dem Moment, in dem der Steuerpflichtige am Umzugstag das Inland verlässt, wie das Finanzgericht (FG) Hamburg klarstellt. Der Tag des Umzugs ins Ausland zähle noch zum Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht.
Im zugrunde liegenden Fall war die Haftung des Klägers für eine seinem Arbeitnehmer A gewährte Abfindungszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes streitig, die in drei Tranchen zu begleichen war, und zwar die erste bei Auflösung des (befristeten) Arbeitsvertrages und die weiteren in den beiden Folgejahren. Im Februar 2003 wurde der Auflösungsvertrag zum Ablauf dieses Monats geschlossen. Nachdem A sich am 08.02.2003 bei seinem künftigen Arbeitgeber in China vorgestellt, einen Anstellungsvertrag unterschrieben und ein Haus ausgesucht hatte, kehrte er zunächst nach Hamburg zurück und flog am 20.02.2003 mit seiner Ehefrau um 14.35 Uhr von Hamburg über Frankfurt (Abflug 17.40 Uhr) nach China und nahm dort seine Tätigkeit auf. Die streitige erste Abfindungsrate wurde seinem Konto am 20.02.2003 um 15.00 Uhr gutgeschrieben.
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07.07.2022
Umsätze eines Gästeführers in einem Museum: Können steuerfrei sein
Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 20 Buchst. a Umsatzsteuergesetz (UStG) für die Leistungen eines Museums oder einer gleichartigen Einrichtung umfasst sachlich nicht nur die Einräumung von Eintrittsberechtigungen in das Museum, sondern zum Beispiel auch andere typische Museumsleistungen mit Kulturbezug. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden und klargestellt, dass jedenfalls bei einem Museum, das nur in Begleitung eines Gästeführers besucht werden darf, die Führung der Museumsgäste eine typische Museumsleistung ist.
Der Kläger ist seit 2002 als Gästeführer in einem Museum tätig, das ausschließlich über Gruppenführungen begehbar ist. Auftraggeber des Klägers ist eine gemeinnützige Stiftung, die das Museum betreibt und dabei steuerfreie Umsätze im Sinne des § 4 Nr. 20 a) des Umsatzsteuergesetzes (UStG) an die Museumsbesucher erbringt.
Das Finanzamt unterwarf die Umsätze, die der Kläger aus seiner Tätigkeit als Gästeführer in dem Museum erzielt hatte, der Umsatzsteuer. Hiergegen klagte der Kläger – und hatte in erster und zweiter Instanz Erfolg.
Der BFH hat eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 a) UStG bejaht. Zur Begründung führt er an, der Kläger sei als Gästeführer unmittelbarer und unverzichtbarer Bestandteil der kulturellen Leistung des Museums. Ohne Gästeführer gebe es im Streitfall keine Museumsbesichtigung.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15.02.2022, XI R 30/21 (XI R 37/18)
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07.07.2022
Immer mehr Rentenleistungen einkommensteuerpflichtig: Durchschnittlicher Besteuerungsanteil seit 2015 um 9,7 Prozentpunkte gestiegen
Im Jahr 2021 haben in Deutschland 21,9 Millionen Personen Leistungen in Höhe von rund 350 Milliarden Euro aus gesetzlicher, privater oder betrieblicher Rente erhalten. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das 0,6 Prozent oder 127.000 Rentenempfänger mehr als im Vorjahr. Die Höhe der gezahlten Renten sei im gleichen Zeitraum um 2,5 Prozent oder 8,5 Milliarden Euro gestiegen. Knapp 65 Prozent der Rentenleistungen im Jahr 2021 hätten zu den steuerpflichtigen Einkünften gezählt (227 Milliarden Euro). Seit 2015 sei der durchschnittliche Besteuerungsanteil damit um 9,7 Prozentpunkte gestiegen.
Die Ursache für den Anstieg sieht das Statistische Bundesamt in der Neuregelung der Besteuerung von Alterseinkünften im Alterseinkünftegesetz von 2005. Kernelement der Neuregelung sei der Übergang von einer vor- zu einer nachgelagerten Besteuerung der gesetzlichen Renten bis zum Jahr 2040. Demnach würden die Aufwendungen zur Alterssicherung in der Ansparphase schrittweise steuerfrei gestellt und erst die Leistungen in der Auszahlungsphase steuerlich belastet. Welcher Anteil der Renteneinkünfte steuerpflichtig ist, richte sich nach dem Jahr des Rentenbeginns: Je später der Rentenbeginn, desto höher sei der besteuerte Anteil der Renteneinkünfte. Außerdem steige der Besteuerungsanteil auch durch Rentenerhöhungen, da diese komplett steuerpflichtig seien.
Diese Übergangsregelung sei Grundlage (steuer-)rechtlicher Diskussionen um eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung von Renteneinkünften. Am 31.05.2021 habe der Bundesfinanzhof (BFH) hierzu Berechnungsgrundlagen festgelegt. Daraus ergebe sich, dass spätere Rentnerjahrgänge von einer doppelten Besteuerung ihrer Renten betroffen sein dürften. Die Bundesregierung habe sich im Koalitionsvertrag vorgenommen, eine Steuerreform auf den Weg zu bringen, die die BFH-Vorgaben erfüllt und auch in Zukunft eine Doppelbesteuerung von Renten vermeidet.
Wie viele Rentner im Jahr 2021 Einkommensteuer zahlen, sei aufgrund der langen Fristen zur Steuerveranlagung noch nicht bekannt, fährt das Bundesamt fort. Aktuellste Informationen zur Rentenbesteuerung lägen für das Jahr 2018 vor. Demnach hätten 34 Prozent oder 7,3 Millionen der insgesamt 21,6 Millionen Rentenempfänger Einkommensteuer auf ihre (gesetzlichen, privaten oder betrieblichen) Renteneinkünfte zahlen müssen. Im Vergleich zu 2017 sei der Anteil um 2,5 Prozentpunkte beziehungsweise ungefähr 590.000 Personen gestiegen.
Bei knapp 86 Prozent der steuerbelasteten Rentenempfänger – hierzu zählen laut Destatis auch hinterbliebene Eheleute und Kinder – lägen neben den Renten noch andere Einkünfte vor. Bei zusammenveranlagten Ehepaaren könnten das auch Einkünfte der Partnerin oder des Partners sein, die für die Besteuerung zusammengerechnet würden.
Statistisches Bundesamt, PM vom 30.06.2022
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07.07.2022
Solidaritätszuschlag: AfD will sofortige Abschaffung
Eine sofortige und vollständige Abschaffung des Solidaritätszuschlages fordert die AfD-Fraktion in einem Antrag (BT-Drs. 20/2536). Der Solidaritätszuschlag sei 1995 eingeführt worden, um den damals in einer schwierigen Haushaltslage befindlichen Bund bei der Finanzierung des Aufbaus Ost zu unterstützen. Mit dem Auslaufen des Solidarpakts II zum 31.12.2019 mangele es dem Solidaritätszuschlag jedoch an einer verfassungsrechtlichen Legitimation. Deshalb sei er abzuschaffen.
Die AfD-Fraktion erinnert an Äußerungen des früheren Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts Hans-Jürgen Papier, dass der Zuschlag nach Ablauf des Solidarpakts II in Gänze verfassungswidrig und daher mit sofortiger Wirkung aufzuheben sei. An dieser Ansicht ändere auch die teilweise Abschaffung des Solidaritätszuschlages nichts.
Die AfD-Fraktion erinnert an frühere Äußerungen und Anträge der FDP-Fraktion sowie der CDU/CSU-Fraktion, die ebenfalls die vollständige Abschaffung des Solidaritätszuschlages befürwortet hätten. "Die AfD-Fraktion, die CDU/CSU-Fraktion und die FDP-Fraktion stellen im Deutschen Bundestag der 20. Legislaturperiode eine Mehrheit, mit der die Bundesregierung beauftragt werden kann, die vollständige Abschaffung des Solidaritätszuschlags sofort umzusetzen", heißt es in dem Antrag der AfD-Fraktion.
Deutscher Bundestag, PM vom 06.07.2022
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07.07.2022
Verwendung im Internet bereitgestellten
Wer ein im Internet von Ärzten bereitgestelltes "Blanko-Attest" nutzt, um seine Befreiung von der Maskenpflicht zu bescheinigen, kann sich damit strafbar machen. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle bestätigt.
Einzelne Ärzte boten in den letzten Jahren über das Internet Bescheinigungen an, in denen sie ohne individuelle Untersuchung der Betroffenen bestätigten, dass aus medizinischen Gründen das Tragen eines Mundschutzes nicht ratsam sei. Der Angeklagte lud eine solche Blanko-Bescheinigung herunter, die als "Ärztliches Attest" überschrieben war, den Namen des ausstellenden Arztes und dessen Berufsbezeichnung enthielt und vom Verwender mit seinen eigenen Personalien zu vervollständigen war. In dem Formulartext wurde dem Verwender bestätigt, dass das Tragen eines Mundschutzes aus medizinischen Gründen nicht ratsam sei. Der Angeklagte zeigte das mit seinen Daten vervollständigte Formular der Polizei vor, die ihn auf die Pflicht hingewiesen hatte, einen Mund-Nasenschutz zu tragen.
Das Landgericht (LG) Hannover hatte ihn aufgrund dieses Sachverhalts wegen Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses nach § 279 Strafgesetzbuch zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen verurteilt.
Das OLG Celle bestätigt, dass die Verwendung eines solchen "Blanko-Attests" als Gebrauch eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses strafbar sein kann. Das Formular habe im Grundsatz den Anschein einer gültigen ärztlichen Bescheinigung gehabt. Ein außenstehender Dritter habe es so verstehen müssen, dass beim Angeklagten individuelle medizinische Gründe vorgelegen hätten, aufgrund derer das Tragen einer Maske kontraindiziert gewesen sei, und dass der Arzt diesen Befund aufgrund einer körperlichen Untersuchung getroffen habe. Da keine solche Untersuchung stattgefunden habe, sei das vermeintliche Attest unrichtig gewesen.
Das OLG Celle hat das landgerichtliche Urteil dennoch auf die Revision des Angeklagten hin zunächst aufgehoben und das Verfahren an das LG zurückverwiesen. Dieses müsse prüfen, ob das Formular mit einer (eingescannten) Unterschrift des Arztes versehen war. Anderenfalls läge kein Gesundheitszeugnis vor. Auch die Strafzumessung sei näher zu begründen.
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 27.06.2022, 2 Ss 58/22, rechtskräftig
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07.07.2022
Kündigung trotz Elternzeit: Kann wirksam sein
Eine Kündigung, die während der Elternzeit einer Arbeitnehmerin ausgesprochen wird, kann dennoch wirksam sein. Dies zeigt ein vom Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg entschiedener Fall.
Die Arbeitnehmerin hat sich gegen eine von ihrer Arbeitgeberin während der Elternzeit aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochene Änderungskündigung gewandt. Das hierfür zuständige Integrationsamt hatte dieser Kündigung während der Elternzeit zuvor zugestimmt.
Bei einer Änderungskündigung handelt es sich um eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses verbunden mit dem gleichzeitigen Angebot der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen. Durch die hier angebotene Änderung sollte das Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen und mit den Aufgaben durchgeführt werden, die die Arbeitnehmerin vor Zuweisung des nach Behauptung der Arbeitgeberin weggefallenen anderweitigen Arbeitsplatzes innehatte. Die Arbeitnehmerin hat das Änderungsangebot der Arbeitgeberin abgelehnt und sich gegen die Kündigung gewandt.
Das Arbeitsgericht Potsdam hat die Klage abgewiesen. Das LAG hat diese Entscheidung bestätigt. Der ursprüngliche Arbeitsplatz der Arbeitnehmerin sei durch eine zulässige unternehmerische Entscheidung weggefallen, weshalb eine Beschäftigung zu den bisherigen Bedingungen nicht mehr möglich gewesen sei, erläutert das LAG. Deshalb habe die Arbeitgeberin nach der Zustimmung des Integrationsamtes der Arbeitnehmerin auch während der Elternzeit kündigen und ihr die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen anbieten dürfen. Da die Klägerin das Änderungsangebot nicht angenommen hat, sei das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung beendet worden.
Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.07.2022, 16 Sa 1750/21
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07.07.2022
Polizeivollzugsdienst: Nicht jede Nahrungsmittelunverträglichkeit steht Einstellung entgegen
Ein Bewerber für den polizeilichen Vollzugsdienst darf nicht grundsätzlich wegen einer Laktose- und Fruktoseunverträglichkeit beziehungsweise -malabsorption aus dem Bewerbungsverfahren ausgeschlossen werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz.
Im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens für eine Beamtenstelle im mittleren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei legte der Kläger einen Arztbrief vor, nach dem er an einer Laktose- und Fruktoseunverträglichkeit leidet. Der Polizeiarzt schloss daraufhin auf Grundlage der Regelungen in der Polizeidienstvorschrift "Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und Polizeidienstfähigkeit" (PDV) die Polizeidiensttauglichkeit des Klägers aus. Danach seien schwerwiegende, chronische oder zu Rückfällen neigende Krankheiten der Verdauungsorgane als die Polizeidiensttauglichkeit ausschließende Merkmale festgelegt. Unter diese Regelung seien auch Nahrungsmittelunverträglichkeiten wie Laktose- und Fruktoseunverträglichkeit zu fassen. Darauf lehnte die Beklagte unter Verweis auf die polizeiärztliche Auswahluntersuchung die Bewerbung des Klägers ab. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und stellte beim Verwaltungsgericht einen Eilantrag, dem dieses mit Beschluss vom 23.08.2019 (2 L 802/19.KO) stattgab.
Diese Entscheidung änderte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 08.11.2019 ab und lehnte den Antrag ab. Daraufhin erklärte die Beklagte das Widerspruchsverfahren für erledigt. Mit seiner sodann erhobenen Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass der Ablehnungsbescheid rechtswidrig gewesen sei. Er trug im Wesentlichen vor, er sei vollumfänglich polizeidiensttauglich. Die Beklagte könne seine gesundheitliche Eignung nicht auf der Grundlage der bereits überholten Arztberichte beurteilen. Seit längerer Zeit schränke er sich bei seiner Ernährung nicht mehr ein. Er könne selbst Fertiggerichte ohne Probleme zu sich nehmen. Lediglich auf laktosehaltige Milch verzichte er – dies allerdings nur deshalb, weil er inzwischen den Geschmack von laktosefreier Milch bevorzuge. Präparate nehme er nicht ein. Die PDV sei verfassungswidrig, weil sie bei einer schematischen Anwendung zu willkürlichen Ergebnissen führe. Dem trat die Beklagte entgegen und führte aus, bei den warmen Mahlzeiten würde bei fast jedem Gericht Milch verwendet. Das Auftreten von Beschwerden im Einsatz sei zudem nicht nur für den Betroffenen unangenehm, sondern auch dazu geeignet, die Sicherheit und das polizeiliche Ziel eines Einsatzes zu gefährden.
Die Klage hatte Erfolg. Der Kläger sei zum hier maßgeblichen Zeitpunkt polizeidiensttauglich gewesen, so das VG Koblenz. Er habe trotz der bei ihm diagnostizierten Laktose- und Fruktosemalabsorption die erforderliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit vorweisen können. Sowohl das von ihm vorgelegte Gutachten als auch der vom Gericht im Rahmen einer Beweiserhebung beauftragte Gutachter hätten festgestellt, dass der Kläger bei der Testung der Laktose- und Fruktosemalabsorption keine Bauchschmerzen oder sonstigen Symptome entwickelt habe. Dieser sei vollumfänglich gesund. Eine Laktoseintoleranz liege nicht vor.
Nach den Ausführungen des Gutachters besitze der Kläger auch die Fähigkeit, ohne Präparate an Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Es gebe täglich mindestens ein Gericht, das keine Laktose enthalte. Es beständen über den Verzicht auf Milch hinaus auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger eine Diät einhalte, die seine Einsatzfähigkeit beeinträchtige. Zudem hätten keine tatsächlichen Anhaltspunkte bestanden, welche die Annahme gerechtfertigt hätten, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintreten beziehungsweise der Kläger wegen einer chronischen Erkrankung voraussichtlich regelmäßig erhebliche dem Dienstherrn in der Gesamtheit nicht zumutbare Ausfallzeiten aufweisen werde.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 15.06.2022, 2 K 1313/19.KO, nicht rechtskräftig
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06.07.2022
Solidaritätszuschlag: Darf auch ab Veranlagungszeitraum 2020 noch festgesetzt werden
Die Festsetzung eines Solidaritätszuschlags ist auch ab dem Veranlagungszeitraum 2020 weiterhin verfassungsgemäß. Dies hat das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg entschieden. Gegen das Urteil ist Revision eingelegt worden, die beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IX R 9/22 anhängig ist.
Entgegen der Auffassung des beklagten Finanzamts sei die Klage zulässig, obwohl hinsichtlich der Frage, ob der Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß ist, die Festsetzung vorläufig ergangen sei, so das FG. Die beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängigen Verfahren (2 BvR 1505/20, 2 BvL 6/14 und 2 BvR 1421/19) seien unzulässig beziehungsweise unterschieden sich vom Streitfall.
Das beim BVerfG anhängige Verfahren 2 BvR 1505/20 richte sich unmittelbar gegen die gesetzliche Neuregelung des Solidaritätszuschlags. Der Rechtsweg sei im Gegensatz zum Streitfall nicht ausgeschöpft worden. Die Verfahren 2 BvL 6/14 und 2 BvR 1421/19 beträfen weder Veranlagungszeiträume nach dem Auslaufen des Solidarpakts II noch die streitgegenständliche Gesetzesfassung des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags ab Veranlagungszeitraum 2021. Diese eröffne im Vergleich zu den vorherigen Gesetzesfassungen neue Streitfragen.
Das FG Baden-Württemberg ist nicht von der Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags überzeugt. Es berücksichtigt die Gesetzesbegründung zur Einführung des Solidaritätszuschlags als Ergänzungsabgabe (Ausgleich teilungsbedingter Sonderlasten), die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (verfassungsgemäße Festsetzung des Solidaritätszuschlags aufgrund der fiskalischen Ausnahmensituation infolge der Wiedervereinigung), das Auslaufen des Solidarpakts II mit Auswirkungen auf den Finanzausgleich seit 2020 sowie den Sinn und Zweck einer Ergänzungsabgabe (subsidiäres Finanzmittel zur Finanzierung eines aufgabenbezogenen Mehrbedarfs des Bundes), deren Aufkommen ausschließlich dem Bund zustehe.
Die Ergänzungsabgabe beschränke sich auf Mehrbelastungen des Bundes. Die Gestaltungsfreiheit ermögliche die Wahl zwischen einer Ergänzungsabgabe und einer Steuererhöhung, solange die dem Bund und den Ländern zustehenden Steuern nicht ausgehöhlt werden. Die kassenmäßigen Steuereinnahmen sowie die Höhe des Solidaritätszuschlags belegten jedoch ein angemessenes Verhältnis. Entgegen den Ausführungen der Kläger müsse eine Ergänzungsabgabe weder befristet noch nur für einen kurzen Zeitraum erhoben werden. Dies gelte im Streitfall auch, obwohl eine verfassungsgemäß beschlossene Ergänzungsabgabe verfassungswidrig werden könne, wenn sich die für die Einführung maßgebenden Verhältnisse grundlegend änderten. Denn der wiedervereinigungsbedingte zusätzliche Finanzierungsbedarf des Bundes, zum Beispiel im Bereich der Rentenversicherung, bestehe fort. Außerdem habe der Gesetzgeber "die konkrete fiskalische Ausnahmelage hinreichend deutlich erkennbar" gemacht.
Eine genaue Bezeichnung der zu finanzierenden Aufgaben in der Gesetzesbegründung, das heißt die Angabe einer detaillierten Zweckbestimmung, sei nicht erforderlich. Neue Aufgaben könnten hinzukommen, so zum Beispiel die Finanzierung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie und der Ausnahmesituation infolge des Ukraine-Konflikts. Dieser besondere Finanzbedarf könne zu berücksichtigen sein. Im Haushaltsplan könnte eine entsprechende Feststellung erfolgen.
Auch die konkrete Ausgestaltung der Festsetzung des Solidaritätszuschlags ab dem Veranlagungszeitraum 2021 sei verfassungsgemäß. Freigrenzen und eine "so genannte Milderungszone" seien unter Beachtung der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit und der zulässigen Verfolgung von Förderungs- und Lenkungszwecken aus sozialen Gründen zulässig. Diese Maßnahmen mit stärkerer Besteuerung höherer Einkommen entsprächen dem Leistungsfähigkeitsprinzip. Sie stellten nach der Gesetzesbegründung "zudem eine wirksame Maßnahme zur Stärkung der Arbeitsanreize, Kaufkraft und Binnenkonjunktur dar". Bürger mit mittleren und niedrigeren Einkommen hätten eine deutlich höhere Konsumquote als Spitzenverdienende, das heißt sie seien typischerweise gezwungen, deutlich mehr von ihrem Einkommen für Güter und Dienstleistungen auszugeben.
Im Übrigen sei bereits der Spitzensteuersatz gesenkt und ein Ausgleich geschaffen worden, merkt das FG an. In Bezug auf die Besteuerung von Kapitalerträgen gebe es eine so genannte Günstigerprüfung, sodass diese Einkünfte entweder mit dem Abgeltungssteuersatz mit Festsetzung eines Solidaritätszuschlags in voller Höhe auf die Kapitalertragsteuer oder mit dem niedrigeren individuellen Steuersatz berechnet werden können. Außerdem sei die fehlende Einbeziehung von Körperschaften in die geplante Abschmelzung des Solidaritätszuschlags infolge der völlig anderen Tarifstruktur zulässig.
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2022, 10 K 1693/21
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06.07.2022
Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen: Bundesfinanzministerium gibt finale Staatenaustauschliste bekannt
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat eine finale Staatenaustauschliste im Sinne des § 1 Absatz 1 Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen bis zum 30.09.2022 bekannt gemacht.
Nach den Vorgaben des FKAustG werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG automatisch ausgetauscht (§ 27 Absatz 1 FKAustG). Dem BZSt sind hierfür von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung zum 31.07.2022 zu übermitteln (§ 27 Absatz 2 FKAustG).
Mit seinem aktuellen Schreiben hat das BMF jetzt die Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG bekannt gegeben, bei denen die Voraussetzungen für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten mit Stand vom 04.05.2022 vorliegen, mit denen der automatische Datenaustausch zum 30.09.2022 erfolgt und für welche die meldenden Finanzinstitute Finanzkontendaten zum 31.07.2022 dem BZSt zu übermitteln haben (finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2022). Für den Datenaustausch zum 30.09.2023 werde eine neue FKAustG-Staatenaustauschliste 2023 im Rahmen eines weiteren BMF-Schreibens bekannt gegeben, kündigt das Ministerium an.
Die finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2022 wird in dem aktuellen BMF-Schreiben dargestellt. Sie steht außerdem auf der Internetseite des BZSt unter www.bzst.bund.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 04.07.2022, IV B 6 - S 1315/19/10030 :044
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06.07.2022
Einkommensteuer: Tarifermäßigung für Landwirte verlangt
Eine Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die eigentlich Ende 2022 auslaufen würde, soll bis 2031 weiterhin zur Anwendung kommen. Dies verlangt die AfD-Fraktion in einem Antrag (BT-Drs. 20/2535).
Wie die Fraktion erläutert, haben Landwirte die Möglichkeit, sich zwischen dem Regeltarif und einem für sie gegebenenfalls günstigeren Sondertarif bei der Einkommensteuer zu entscheiden. Diese Möglichkeit habe sich als Instrument des landwirtschaftlichen Risikomanagements etabliert und bewährt. Landwirten werde damit die Chance auf ein höheres Einkommen eröffnet. Daher soll diese Wahlmöglichkeit nach dem Willen der AfD-Fraktion beibehalten werden.
Deutscher Bundestag, PM vom 05.07.2022
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06.07.2022
Bierbrauer: Wollen weitere Entlastungen
Vertreter der deutschen Brauwirtschaft haben eine Verlängerung und Entfristung steuerlicher Hilfen gefordert, die während der Corona-Pandemie eingeführt worden waren. So sprach sich der Deutsche Brauerbund in einer Anhörung des Bundestags-Finanzausschusses am 04.07.2022 dafür aus, im Interesse der handwerklich und mittelständisch geprägten heimischen Brauwirtschaft und insbesondere der zahlreichen Klein- und Kleinstbetriebe die durch die EU eingeräumten Möglichkeiten einer Staffelspreizung der verminderten Biersteuersätze auch weiterhin auszunutzen.
Dies diene dem Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit zwischen kleineren und großen Brauereien und schütze insbesondere auch die einzigartige, handwerklich geprägte Bierlandschaft und regionale Vielfalt in Deutschland. Daher habe die EU den Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit eingeräumt, kleine Brauereien einer bis zu 50 Prozent reduzierten Bierbesteuerung zu unterwerfen. Diese Möglichkeit sollte genutzt werden, da die Auswirkungen der zwei Jahre andauernden Corona-Krise kleine Brauereien besonders hart treffen würden.
"Viele dieser meist familiengeführten Betriebe stehen derzeit mit dem Rücken zur Wand", beklagte der Brauerbund in der Anhörung, in der es um den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (BT-Drs. 20/2247) ging, mit dem unter anderem Bierwürze von der Biersteuer befreit werden soll. Außerdem beraten wurde ein Antrag der CDU/CSU-Fraktion (BT-Drs. 20/1727). Sie verlangt, den seit dem 01.07.2020 auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken noch bis zu Ende 2022 geltenden ermäßigten Mehrwertsteuersatz in Höhe von sieben Prozent unbefristet weiterzuführen. Darüber hinaus fordert die CDU/CSU-Fraktion die Fortführung der reduzierten Biersteuer für kleine und mittlere Brauereien. Diese Steuersenkung sei bis Ende 2022 befristet und müsse ebenfalls unbefristet weitergeführt werden. Auf Fragen nach der Vereinbarung der Entfristung mit dem EU-Recht äußerte Professorin Sabine Schröer-Schallenberg von der Hochschule des Bundes für die öffentliche Verwaltung keine Bedenken.
Der Bayerische Brauerbund wies auf die Substanzverluste im brauwirtschaftlichen Mittelstand hin. 234 Braustätten mit einer Gesamtjahreserzeugung zwischen 5.000 und 200.000 Hektoliter, die alle Träger einer oft Jahrhunderte alten Braukultur gewesen seien, seien schon für immer verschwunden. Daher solle die aktuelle Regelung der Biersteuer-Mengenstaffel unbefristet weitergeführt werden, was nach Angaben der deutschen Brauer nur 3,5 Millionen Euro pro Jahr kosten würde. Die bayerischen Brauer verlangten darüber hinaus die Fortführung der umsatzsteuerlichen Begünstigung des Vor-Ort-Verzehrs von Speisen in der Gastronomie. Denn nach den Belastungen durch Corona Pandemie führe die aktuell hohe Inflationsrate zu einer Konsumzurückhaltung, die auch wieder das Gastgewerbe treffe. Ein Preissprung durch das Ende der Mehrwertsteuerreduzierung hätte neuerliche Umsatzeinbußen zur Folge. Von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO AG hieß es, das europäische Recht gebe zusätzliche Möglichkeiten für die Wirtschaft, zum Beispiel die Reduzierung von Steuersätzen bei bestimmten Getränken.
Die deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft kritisierte, dass der im Gesetzentwurf dargestellte Personalaufwand bei weitem nicht den tatsächlichen Mehrbedarf darstelle. Es gebe bereits jetzt eine erhebliche Arbeitsbelastung im Verbrauchsteuerbereich der Hauptzollämter, aber auch insgesamt beim Zoll. Der Erwartung des Gesetzgebers, dass sich die aus dem Gesetz ergebenden neuen Aufgaben vom vorhandenen Personal durchgeführt werden könnten, wurde ausdrücklich widersprochen.
Der Hauptverband der landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen nahm zu einer Anpassung des Durchschnittssteuersatzes für die Pauschalierung der Umsatzsteuer bei Land- und Forstwirten Stellung. Man begrüße, dass die Anpassung des Steuersatzes zeitnah nach Ermittlung der statistischen Grundlagen erfolgen solle und damit wesentlich zur Rechtssicherheit für die anstehenden Dispositionen der Land- und Forstwirte Sorge getragen werde. Es sei auch erfreulich, dass nach der Absenkung des Durchschnittssteuersatzes im Januar 2022 auf 9,5 Prozent das Vertragsverletzungsverfahren durch die EU-Kommission beendet worden sei. Der Hauptverband empfahl, den Durchschnittssteuersatz zum 01.01.2023 unionsrechtskonform auf 9,2 Prozent festzulegen. Professor Roland Ismer von der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg sagte mit Blick auf die Konformität mit dem EU-Recht, der Zustand sei heute besser als vor zwei Jahren.
Deutscher Bundestag, PM vom 04.07.2022
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06.07.2022
Arbeitnehmervereinigung: Verfassungsbeschwerde wegen Aberkennung der Tariffähigkeit durch Arbeitsgerichte erfolglos
Die Arbeitnehmervereinigung DHV – Die Berufsgewerkschaft e.V. ist mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte, mit denen ihr auf Antrag konkurrierender Gewerkschaften und einiger Länder die Tariffähigkeit aberkannt worden war, gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an.
Die zunächst für Kaufmannsgehilfen gegründete Arbeitnehmervereinigung beanspruchte zuletzt eine Tarifzuständigkeit in unterschiedlichen Branchen und Berufen, darunter Banken, Einzelhandel, gesetzliche Krankenkassen, Versicherungsgewerbe, Fleischindustrie, IT-Dienstleistungen, Wirtschaftsprüfung, Anwaltschaft und Reiseveranstaltung. Nach eigenen Angaben hatte sie Anfang 2020 in einem Bereich, in dem etwa 6,3 Millionen Beschäftigte organisiert sind, selbst 66.826 Mitglieder.
Die Arbeitsgerichte entschieden auf Antrag mehrerer konkurrierender Gewerkschaften sowie der Länder Berlin und Nordrhein-Westfalen, der Vereinigung die Tariffähigkeit abzuerkennen. Die DHV besitze nicht mehr die erforderliche Durchsetzungsfähigkeit, um sie als Tarifpartei anzuerkennen.
Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde. Die Arbeitsgerichte verletzten ihr Grundrecht der Koalitionsfreiheit aus Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz (GG). Sie missachteten zudem die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und den im Rechtsstaatsprinzip verankerten Bestimmtheitsgrundsatz, denn höchstrichterliche Rechtsprechung sei kein Ersatzgesetzgeber.
Das BVerfG erachtete die Verfassungsbeschwerde als teilweise unzulässig. So fehle die hinreichend substantiierte Auseinandersetzung damit, dass die Gerichte für Arbeitssachen nicht nur befugt, sondern sogar gehalten seien, die Tariffähigkeit im Licht des Artikels 9 Absatz 3 GG näher zu fassen, wenn und solange der Gesetzgeber die Voraussetzungen für die Gewerkschaftseigenschaft nicht regelt. Nach den Darlegungen sei auch nicht erkennbar, dass das Bundesarbeitsgericht (BAG) über das verfassungsrechtlich zulässige Maß der Rechtsfortbildung hinausgegangen wäre.
Auch in der Sache verletzten die arbeitsgerichtlichen Entscheidungen die Rechte der Beschwerdeführerin aus Artikel 9 Absatz 3 GG nicht, so das BVerfG weiter. Die Einwände gegen die Rechtsprechung des BAG zu den Mindestvoraussetzungen einer tariffähigen Arbeitnehmervereinigung griffen nicht durch. Insbesondere beurteile das BAG die Organisationsstärke im Wege einer grundrechtsfreundlichen Gesamtwürdigung. Es verzichte auf starre Schemata, wie etwa prozentuale Schwellenwerte, um den sich stetig verändernden Wirtschafts- und Beschäftigungsstrukturen gerecht werden zu können. Zudem gehe es davon aus, dass nicht in jedem Zuständigkeitsbereich einer Gewerkschaft ein signifikanter Organisationsgrad vorliegen muss, sondern nur in einem nicht unwesentlichen Teil. Dabei berücksichtige es die große Zahl sehr unterschiedlich zusammengesetzter, ökonomisch unterschiedlich situierter und rechtlich unterschiedlich verfasster Gegenspieler. Zudem könnten in einem nennenswerten Umfang mit einer gewissen Kontinuität erreichte Tarifabschlüsse die für die Tariffähigkeit erforderliche Durchsetzungskraft belegen. Dabei sinke die Indizwirkung, je geringer der Organisationsgrad im beanspruchten Zuständigkeitsbereich ist, und verliere jede Aussagekraft, wenn die Gewerkschaft selbst ihre Zuständigkeit umfassend ändert. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das BAG damit davon ausgeht, dass die Tariffähigkeit nicht durch Tarifabschlüsse entsteht, sondern eine Voraussetzung für diese ist.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 31.05.2022, 1 BvR 2387/21
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06.07.2022
Tragetasche: Klage gegen Einordnung als systembeteiligungspflichtige Verpackung erfolglos
Das Verwaltungsgericht (VG)Trier hat die Klage gegen einen Feststellungsbescheid, mit dem die Beklagte eine Tragetasche als systembeteiligungspflichtige Verpackung eingeordnet hat, abgewiesen.
Die klagende Firma stellt Verpackungsprodukte aller Art aus Papier und Kunststoff her und vertreibt diese. Zu ihrem Sortiment zählen auch so genannte Permanenttragetaschen aus recyceltem PET mit zwei Henkelpaaren in verschiedenen Größen, die sie für ihre Kunden mit unterschiedlichen Designs und Aufdrucken versieht. Im Januar 2019 erließ die beklagte Zentrale Stelle und Verpackungsregister, eine mit hoheitlichen Rechten beliehene Stiftung des bürgerlichen Rechts, auf Antrag einer anderen Firma den streitgegenständlichen Feststellungsbescheid. Zu den Aufgaben der Stiftung gehört insbesondere die Überwachung der Systembeteiligung – die Kosten der Sammlung und Recycling von Verpackungsabfällen sollen fair und transparent auf alle Verpackungshersteller verteilt werden.
Der Feststellungsbescheid, den die Stiftung erlassen hat, betrifft eine nicht von der Klägerin hergestellte und vertriebene Kunststofftasche und wurde auf der Internetseite der Beklagten veröffentlicht. Hierin stellte die Beklagte fest, dass eine Tasche aus Kunststoff mit zwei Henkeln, Zierdruck und einem Markennamen (B/T/H 48 Zentimeter x 15 Zentimeter x 38 Zentimeter) bei Abgabe in einem Bekleidungsgeschäft an einen Kunden eine systembeteiligungspflichtige Verpackung im Sinne des Verpackungsgesetzes darstelle.
Hiergegen klagte die Klägerin. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei die Klage zulässig. Es sei damit zu rechnen, dass der streitgegenständliche Feststellungsbescheid unmittelbare Auswirkungen auf die Einordnung ihrer Produkte haben werde. Ihr müsse es möglich sein, frühzeitig dagegen vorzugehen. Im Übrigen handele es sich bei der Tragetasche nicht um eine Verpackung, sondern um eine Ware, die nicht in den Anwendungsbereich des Verpackungsgesetzes falle.
Dies sahen die Richter des VG Trier anders. Die Klage sei bereits unzulässig, da es der Klägerin an der erforderlichen Klagebefugnis, der Verletzung eigener Rechte, fehle. Sie sei nicht Adressatin der angegriffenen Entscheidung. Es reiche nicht aus, dass ihre Produkte mit den im angefochtenen Bescheid genannten im Wesentlichen vergleichbar seien. Die Klägerin werde hierdurch auch nicht in ihrem Recht auf effektiven Rechtschutz beschnitten. Es stehe ihr frei, selbst einen Antrag auf Einordnung ihrer Produkte als nicht systembeteiligungspflichte Verpackungen im Sinne des Verpackungsgesetzes zu stellen und – je nach Ausgang der Entscheidung – gegen diese den Rechtsweg zu beschreiten. Da die Klage bereits unzulässig sei, sei über die Frage, ob die Tragetasche in den Anwendungsbereich des Verpackungsgesetzes falle, nicht zu entscheiden.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 22.06.2022, 9 K 391/22.TR, nicht rechtskräftig
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06.07.2022
SGB-II-Angemessenheitsprüfung: In Pandemie nur für sechs Monate ausgesetzt
Während der COVID-19-Pandemie ist trotz gesetzlicher Sonderregelung ein Kostensenkungsverfahren nicht generell ausgeschlossen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen entschieden.
Der Antragsgegner (Jobcenter) bewilligte den Antragstellern Arbeitslosengeld II für zwei Halbjahreszeiträume. Er wies zu Beginn des zweiten Zeitraumes darauf hin, dass die pro Monat anfallenden Unterkunfts- und Heizkosten (1.350 Euro) unangemessen seien und forderte die Kostensenkung. Nach dessen Ende berücksichtigte er nur noch 1.000 Euro. Die Antragsteller legten Widerspruch ein und suchten um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach. Das Sozialgericht Detmold verpflichtete den Antragsgegner vorläufig zur Übernahme der tatsächlichen Kosten.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hatte vor dem LSG Erfolg. Bedarfe für Unterkunft und Heizung würden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen seien (§ 22 Sozialgesetzbuch II – SGB II). Soweit die Aufwendungen den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang überstiegen, seien sie so lange anzuerkennen, als es den Leistungsberechtigten nicht möglich oder zuzumuten sei, die Aufwendungen – zum Beispiel durch einen Wohnungswechsel – zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Abweichend davon regele § 67 SGB II über den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-Pandemie, dass die tatsächlichen Aufwendungen für die Dauer von sechs Monaten als angemessen gelten und dieser Zeitraum nicht auf die in § 22 SGB II genannte Frist anzurechnen sei.
Bei im Zeitraum 01.03.2020 bis 31.03.2022 beginnenden Bewilligungszeiträumen, sei für sechs Monate eine Angemessenheitsprüfung nicht vorzunehmen, so das LSG. Nach Ablauf der sechs Monate solle jedoch nach dem klaren Gesetzeswortlaut die allgemeine Regelung des § 22 SGB II wieder gelten. Deren Regelungszweck liege darin, dass die von den Auswirkungen der Pandemie Betroffenen sich kurzfristig nicht auch noch um ihren Wohnraum sorgen müssten. Von einem kurzfristigen Verlust dürfe jedoch nach über einem Jahr im SGB-II-Leistungsbezug nicht mehr ausgegangen werden.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.05.2022, L 2 AS 468/22 B ER
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05.07.2022
Unselbstständige Stiftungen: Können kein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsempfänger sein
Unselbstständige Stiftungen können im Hinblick auf von ihrem Träger an sie erbrachte Verwaltungsleistungen keine Leistungsempfängerinnen im umsatzsteuerlichen Sinn sein. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden. Die von ihrem Träger an sie erbrachten Verwaltungsleistungen seien daher nicht umsatzsteuerpflichtig.
Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein und Träger mehrerer unselbstständiger (nichtrechtsfähiger) Stiftungen, die er teils aus überwiegend eigenem Vermögen selbst geschaffen und teils durch Stiftungsgeschäft mit dritten Stiftern gegründet hat. Soweit die Stiftungen mit dritten Stiftern begründet wurden, erfolgte die Gründung in Form von Schenkungen unter Auflagen. Bei Auflösung der nichtrechtsfähigen Stiftungen sollte das Vermögen nicht auf den jeweiligen Stifter (zurück)übertragen, sondern vom Kläger für gemeinnützige Zwecke verbraucht werden.
Zivilrechtlich unterscheidet sich eine nichtselbstständige Stiftung dadurch von einer rechtsfähigen Stiftung, dass erstere keine juristische Person ist, sondern es sich um die Zuwendung von Vermögen durch einen Stifter an einen rechtsfähigen Stiftungsträger mit der Maßgabe handelt, das übertragene Vermögen wirtschaftlich getrennt von seinem Eigenvermögen als Sondervermögen zu verwalten und dauerhaft zur Verfolgung von Zwecken zu nutzen, die der Stifter festgelegt hat. Der Stiftungsträger wird so zivilrechtlich Eigentümer des ihm zugewandten Vermögens. Die Errichtung beruht entweder, wie im Streitfall, auf einer Schenkung unter Auflagen oder auf einem Geschäftsbesorgungsvertrag.
Die selbstgeschaffenen unselbstständigen Stiftungen des Streitfalles waren operativ im Rahmen ihrer gemeinnützigen Zwecke tätig. Das Personal war allerdings beim Kläger mit dem Zusatz des Einsatzes für die jeweilige unselbstständige Stiftung angestellt. Der Lohnaufwand wurde vom Kläger der jeweils verursachenden nichtrechtsfähigen Stiftung belastet. Er war außerdem aufgrund einer "Beitragsordnung" berechtigt, aus den jeweiligen Stiftungsvermögen einen jährlichen "Kostenbeitrag“ für den entstandenen Verwaltungsaufwand und die eigene gemeinnützige Tätigkeit zu entnehmen.
Das Finanzamt nahm sowohl hinsichtlich der Personalüberlassung gegen Entgelt als auch hinsichtlich der Beiträge für die Verwaltung des Stiftungsvermögens einen umsatzsteuerbaren und umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch zwischen dem Kläger und den unselbstständigen Stiftungen an.
Das FG Münster hat der hiergegen erhobenen Klage in vollem Umfang stattgegeben. Sowohl im Hinblick auf den Personalkostenersatz als auch im Hinblick auf die Beiträge fehle es an einem umsatzsteuerlichen Leistungsaustauschverhältnis. Ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch beruhe in der Regel auf einem zivilrechtlichen Vertrag und setze grundsätzlich (mindestens) zwei Personen voraus. Eine nichtselbstständige Stiftung sei aber kein tauglicher Leistungsempfänger im umsatzsteuerlichen Leistungsaustauschverhältnis. Sie sei zivilrechtlich nicht fähig, Trägerin von Rechten und Pflichten zu sein, und könne daher nicht Partei eines zivilrechtlichen Vertrages für einen Leistungsaustausch sein. Zudem gehöre das Stiftungsvermögen zum zivilrechtlichen und auch vollstreckungsrechtlichen Vermögen des Klägers als Stiftungsträger.
Hinsichtlich der Beiträge liege auch kein Leistungsaustausch zwischen dem jeweiligen Stifter und dem Kläger als Stiftungsträger vor. Aufgrund der im Streitfall vorliegenden Gestaltung als Schenkung und Auflage sei das Stiftungsvermögen bei Gründung endgültig in das Vermögen des Klägers als Stiftungsträger übergegangen, der dieses letztlich als eigenes Vermögen im eigenen Interesse und nicht "im entgeltlichen Auftrag" für den Schenker beziehungsweise Stifter verwalte.
Das FG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 05.05.2022, 5 K 1753/20 U, nicht rechtskräftig
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05.07.2022
Phishing: Gefälschte BMF-Newsletter im Umlauf
Aktuell sind Phishing-E-Mails im Umlauf, die vorgeben, Newsletter des Bundesfinanzministeriums (BMF) zu sein. Insbesondere BMF-Schreiben würden unrechtmäßig kopiert, verfälscht und versendet, teilt das Ministerium am 04.07.2022 mit.
Es weist darauf hin, dass es Newsletter-E-Mails ausschließlich mit der Absenderadresse newsletter@news.bundesfinanzministerium.de verschickt.
Wer eine E-Mail erhalten hat, die wie ein BMF-Newsletter aussieht, aber nicht von der Absenderadresse newsletter@news.bundesfinanzministerium.de verschickt wurde, sollte nicht auf die in der E-Mail enthaltenen Links klicken, rät das Bundesfinanzministerium. Auch sollten keine Dateien aus unbekannter Quelle heruntergeladen werden. Die verdächtige E-Mail sollte man unverzüglich löschen.
Bundesfinanzministerium, PM vom 04.07.2022
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05.07.2022
Solidaritätszuschlag: Wegfall würde Anhebung des Höchststeuersatzes erforderlich machen
Wenn der Solidaritätszuschlag wegfallen würde, müsste nach Schätzung der Bundesregierung der Höchststeuersatz auf 55,5 Prozent angehoben werden, um den Aufkommenswegfall bei der Lohnsteuer und der veranlagten Einkommensteuer zu kompensieren. Dies teilt die Regierung in ihrer Antwort (BT-Drs. 20/2408) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (BT-Drs. 20/1874) mit. Daraus geht weiter hervor, dass das Kassenaufkommen am Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer und zur veranlagten Einkommensteuer im Mai 2022 rund 495 Millionen Euro betragen hat.
Auf Fragen der Fraktion Die Linke teilt die Bundesregierung mit, dass sich das Realeinkommen je Einwohner im Zeitraum von 1991 bis 2021 in Deutschland von 12.566 Euro auf 14.528 Euro erhöht habe. Dies sei eine Gesamtsteigerung von 15,6 Prozent beziehungsweise eine jahresdurchschnittliche Erhöhung um knapp 0,5 Prozent.
Deutscher Bundestag, PM vom 04.07.2022
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05.07.2022
Grundsteuerreform: Startschuss für Erklärungsabgabe gefallen
Am 01.07.2022 ist bundesweit die Erklärungsabgabe für die Grundsteuerreform gestartet. Bis zum 31.10.2022 müssen Eigentümer ihre Erklärung einreichen. Hierauf weist die Landesregierung Schleswig-Holstein hin.
In den vergangenen Jahrzehnten habe sich der Wert von Immobilien stark verändert. Deshalb würden nun deutschlandweit alle Grundstücke von den Finanzämtern neu bewertet, erläutert die Landesregierung. Das gelte auch für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Eigentümer von Grundbesitz in Schleswig-Holstein seien darum verpflichtet, ab dem 01.07.2022 bis zum 31.10.2022 ihre Erklärung beim Finanzamt einzureichen.
Mit einer ausführlichen Informationsseite im Landesportal unterstütze das schleswig-holsteinische Finanzministerium alle Grundsteuerpflichtigen dabei, so die Landesregierung. Hier fänden sich je nach Art des Grundstücks alle benötigten Angaben und Erläuterungen dazu. Ebenfalls hier zu finden seien Links auf die Grundsteuerportale, um die Bodenrichtwerte und die Ertragsmesszahlen sowie weitere Grundstücksdaten abzurufen. Zusätzlich gebe es klickbare Anleitungen, Übersichten zu häufigen Fragen, Links und Videos. Als weiterer Service wurden Telefonnummern bei den Finanzämtern eingerichtet, um bei Fragen zu unterstützen.
"Eine Reform der Grundsteuer war notwendig und wurde uns vom Bundesverfassungsgericht aufgetragen", erläutert Schleswig-Holsteins Finanzministerin Monika Heinold (Bündnis 90/Die Grünen). Der Finanzverwaltung sei der Aufwand bewusst, den die Neuberechnung auch für die Bürger nach sich ziehe. "Mit unserem Informationsangebot versuchen wir, dabei so gut es geht zu unterstützen", erklärte die Ministerin.
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05.07.2022
Stiefkindadoption: Wohl des Kindes ist entscheidend
Will ein Stiefelternteil das Kind seines Lebenspartners adoptieren, so kann dem entsprochen werden, wenn dies dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Allerdings ist stets auch das schützenswerte Interesse des Kindes an der Aufrechterhaltung der familiären Bande zu seinem leiblichen anderen Elternteil zu beachten, wenn dieses Band infolge der Stiefkindadoption durchtrennt würde. Dies betont das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem der Stiefvater eines achtjährigen Kindes die Adoption begehrt hatte.
Der leibliche Vater ist seit 2016 inhaftiert und hatte der Adoption zunächst widersprochen. Das Amtsgericht – Familiengericht – Cloppenburg hatte den Antrag des Stiefvaters auf Ersetzung der Einwilligung des leiblichen Vaters nach Einholung einer fachlichen Stellungnahme des Jugendamtes und mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung auch den Antrag des Antragstellers auf Adoption mit der Begründung zurückgewiesen. Es fehle die Einwilligung des leiblichen Vaters.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem OLG hat der leibliche Vater zunächst seine Einwilligung in die Adoption erklärt, diese aber im Hinblick auf die erwartete Haftentlassung wieder zurückgenommen. Das OLG hat die Beschwerde des Stiefvaters mit der Begründung zurückgewiesen, dass der durch den Ausspruch der Adoption eventuell entstehende Vorteil den Nachteil des irreversiblen Abschneidens des rechtlichen Bandes des Kindes zu seinem leiblichen Vater und dessen Verwandten nicht ausgleichen könne.
Das Kind habe zwar erklärt, dass der von ihm ebenfalls als "Papa" bezeichnete Stiefvater sich sehr gut um es kümmere, indem er zum Beispiel für das Kind koche und es zur Schule bringe. Das Kind hatte aber ebenso auch den Wunsch geäußert, häufiger Kontakt zu seinem leiblichen Vater haben zu können und diesen ebenfalls als Vater angesehen. Das OLG hat die Zurückweisung des Adoptionsantrags weiter damit begründet, dass das Gesetz auch den Stiefeltern zum Beispiel in Angelegenheiten des täglichen Lebens weitreichende rechtliche Befugnisse einräume. Folglich müsse immer geprüft werden, ob diese rechtliche Flankierung der Stiefeltern nicht ausreichend sei, um dem Interesse des Kindes an der Verfestigung einer zum Stiefelternteil bestehenden sozialen Eltern-Kind-Beziehung Genüge zu tun und deshalb auf eine Adoption verzichtet werden könne. Dies sei vorliegend der Fall.
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 08.04.2022, 4 UF 101/21, unanfechtbar
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05.07.2022
Berliner Mobilitätsgesetz: BVG darf Falschparker umsetzen
Die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) dürfen falsch geparkte Fahrzeuge auf Flächen des öffentlichen Nahverkehrs umsetzen und hierfür Gebühren fordern. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden.
Der Kläger ist Eigentümer eines Pkw, der weniger als 15 Meter entfernt von einer Bushaltestelle in Berlin-Weißensee geparkt war. Ein Mitarbeiter der BVG stellte dies fest und veranlasste die Umsetzung des Fahrzeugs. Der Kläger wandte sich gegen den darauf ergangenen Gebührenbescheid in Höhe von 208,33 Euro mit der Begründung, auch wenn er im Haltestellenbereich geparkt habe, habe er niemanden behindert. Damit sei die Maßnahme unverhältnismäßig gewesen.
Das VG Berlin bestätigte die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides. Dabei hatte sich das Gericht erstmals mit der durch das Berliner Mobilitätsgesetz (MobG Bln) geschaffenen Befugnis zu befassen, wonach die BVG Umsetzungen von verkehrswidrig geparkten Kraftfahrzeugen veranlassen darf.
Diese Aufgabenübertragung im MobG Bln stehe mit höherrangigem Recht in Einklang und sei auch sonst nicht zu beanstanden, so das VG. Die BVG nähmen als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Rahmen der Gefahrenabwehr Ordnungsaufgaben wahr. Nach dem MobG Bln dürften die BVG unbeschadet der Aufgaben und Befugnisse von Polizei und Ordnungsbehörden den ruhenden Verkehr zur Abwehr von Gefahren überwachen, die von einer den Verkehrsregeln oder Verkehrszeichen widersprechenden Nutzung der Verkehrsflächen des ÖPNV ausgingen.
Der Kläger habe gegen das Verbot verstoßen, in einem Abstand von 15 Metern vor und hinter einem Haltestellenschild zu parken. Eine konkrete Behinderung sei in einem solchen Fall nicht erforderlich, weil dem reibungslosen Funktionieren des öffentlichen Nahverkehrs ein hoher Stellenwert zukomme.
Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 30.05.2022, VG 11 K 298/21
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05.07.2022
Klinik: Darf Sommerfest-Teilnahme an 2G+ und negativen Test knüpfen
Eine Klinik darf die Teilnahme an ihrem Sommerfest von der 2G+-Regelung und der Vorlage eines negativen Tests abhängig machen, ohne dass es hierfür einer besonderen Rechtsgrundlage bedarf. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg entschieden. Der Eilantrag eines Arbeitnehmers, der ohne Einhaltung diese Vorgaben an dem Fest teilnehmen wollte, hatte damit auch in zweiter Instanz keinen Erfolg.
Eine Klinik richtete für ihre Beschäftigten ein Sommerfest an einem auswärtigen Veranstaltungsort aus. Als Zugangsregelungen legte sie fest, es sei eine gültige, vollständige Impfung und/oder Genesung sowie eine Auffrischungsimpfung, falls sechs Monate seit Genesung/Grundimmunisierung vergangen sind, und ein tagesaktueller, negativer Antigen-Schnelltest erforderlich. Ein in der IT eingesetzter Arbeitnehmer hat im Wege des einstweiligen Rechtschutzes verlangt, ihm ohne Einhaltung dieser Regelungen Zutritt zu dem Sommerfest zu gewähren.
Das LAG Berlin-Brandenburg hat dies, wie bereits zuvor das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin, abgelehnt und die Beschwerde des Arbeitnehmers gegen die Entscheidung des ArbG zurückgewiesen. Der Arbeitnehmer habe keinen Anspruch auf Teilnahme an dem Sommerfest ohne Einhaltung der Vorgaben. Eine besondere Rechtsgrundlage für die Zugangsbeschränkungen sei entgegen der Auffassung des Arbeitnehmers nicht erforderlich. Die Klinik handle nicht hoheitlich. Vielmehr sei eine Anspruchsgrundlage für den begehrten Zutritt erforderlich.
Ansprüche ergäben sich schon deshalb nicht aus dem Landesantidiskriminierungsgesetz Berlin, weil dieses gemäß seinem § 3 Absatz 1 auf öffentlich-rechtliche Körperschaften wie die Klinik nur anwendbar sei, soweit diese Verwaltungsaufgaben wahrnähmen. Dies sei bei der Ausrichtung einer Betriebsfeier nicht der Fall. Aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz könnten sich keine Ansprüche ergeben, weil der Arbeitnehmer keine Benachteiligung aufgrund hier genannter Merkmale geltend mache. Er behaupte keine Behinderung und eine etwa aus diesem Grund nicht mögliche Impfung.
Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Hiernach müsse eine vorgenommene Gruppenbildung bei der Gewährung von Leistungen – hier dem Zutritt zum Betriebsfest – sachlich gerechtfertigt sein. Die sachliche Rechtfertigung sei hier schon angesichts der gesetzlichen Wertung in § 20a Infektionsschutzgesetz gegeben. Hiernach gebe es für Beschäftigte in Kliniken besonderen Anlass für Schutzmaßnahmen, insbesondere auch in Form eines Impf- oder Genesenennachweises. Für das Infektionsrisiko spiele es keine Rolle, ob es um Zusammenkünfte bei der Arbeit oder anlässlich einer Betriebsfeier gehe.
Ferner sei für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ein besonderer Verfügungsgrund erforderlich, das heißt, dass dem Arbeitnehmer erhebliche Nachteile drohen müssten, die außer Verhältnis zu einem möglichen Schaden der Klinik stünden. Solche Nachteile ergäben sich allein aufgrund einer unterbliebenen Teilnahme an einer Betriebsfeier nicht. Erst recht gelte dies in Abwägung mit möglichen Nachteilen des Klinikbetriebes im Hinblick auf Infektionsrisiken.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 6 Ta 673/22, rechtskräftig
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04.07.2022
Reitkurse für Jugendliche: Umsätze können steuerbefreit sein
Die Umsätze aus der Beherbergung und Verköstigung von Kindern und Jugendlichen auf Reiterhöfen und die aus Reitkursen sind umsatzsteuerrechtlich getrennt zu beurteilen. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein klar und hält fest, dass die auf die Reitkurse entfallenden Umsätze von der Umsatzsteuer befreit sein können, wenn die Kurse darauf ausgerichtet sind, den Kursteilnehmern den unmittelbaren Berufseinstieg in den Turniersport zu ermöglichen.
Die Klägerin erzielte Umsätze aus der Durchführung von Reitkursen für Kinder und Jugendliche sowie aus der Beherbergung und Verköstigung der auf dem Reiterhof aufgenommenen Kinder und Jugendlichen (unter anderem Schulklassen im Rahmen von Klassenfahrten). Die Zielausrichtung der in diesem Rahmen angebotenen Kurse waren je nach Altersklasse unterschiedlich. Die Kurse der älteren Kursteilnehmer waren auf das Ablegen von Leistungsabzeichen ausgerichtet, die Kurse der jüngeren Kursteilnehmer und der Klassenfahrten unter anderem auf das altersgerechte Erlernen des Umgangs mit Ponys. Die Leistungsabzeichen bildeten in den Streitjahren die Voraussetzung für den Einstieg in den Turniersport. Das Tagesprogramm im Rahmen der Klassenfahrten wurde ausschließlich vom Personal der Klägerin gestaltet, das auch die Aufsicht über die Kinder ausübte.
Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur bescheinigte der Klägerin für den Streitzeitraum, dass sie durch Reitunterricht an Klassen öffentlicher Schulen anlässlich von Klassenfahrten, Ponykursen, Lehrgängen für Reiterabzeichen Leistungen erbringt, die gemäß § 4 Nr. 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) ordnungsgemäß auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegenden Prüfung vorbereiten.
Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass die von ihr mit den Reitkursen und der Beherbergung sowie Verköstigung erzielten Umsätze nach § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. aa und Nr. 23 UStG sowie gemäß Art. 132 Absatz1 Buchst. i und j der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) von der Umsatzsteuer befreit seien. Bei dem Reiterhof handele es sich um eine berufsbildende Einrichtung im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG, da der Reitunterricht auf die Vorbereitung einer späteren Berufsausrichtung ausgerichtet gewesen sei und damit der Berufsausbildung gedient habe. Die Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen seien als steuerfreie Nebenleistung anzusehen, da sie als Mittel dafür erbracht worden seien, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Ferner handele es sich bei dem Reitunterricht um Schulunterricht – jedenfalls soweit dieser im Rahmen von Klassenfahrten erteilt worden sei. Die Erteilung des Reitunterrichts sei zudem als Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Sinne des Art. 132 Absatz 1 Buchst. i der MwStSystRL anzusehen. Ferner seien Jugendliche für die Erteilung von Reitsportunterricht in Theorie und Praxis zu Erziehungs-, Ausbildungs- und Fortbildungszwecken aufgenommen worden und damit die Voraussetzungen des § 4 Nr. 23 UStG erfüllt. Der Beklagte trat dieser Auffassung entgegen.
Das FG hat hierzu zunächst erkannt, dass Reitkurse für Jugendliche und Kinder sowie deren Beherbergung und Verköstigung auf Reiterhöfen jeweils eigene, selbstständige Leistungen darstellten, die für die Frage einer etwaigen Befreiung von der Umsatzsteuer jeweils einzeln zu betrachten seien. Dabei könnten die auf die Reitkurse entfallenden Umsätze gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG von der Umsatzsteuer befreit sein, wenn die Kurse darauf ausgerichtet seien, den Kursteilnehmern den unmittelbaren Berufseinstieg in den Turniersport zu ermöglichen. In diesen Fällen erfolge die Aufnahme von Jugendlichen zu Ausbildungszwecken im Sinne des § 4 Nr. 23 UStG a.F., sodass auch die auf die Beherbergung und Verköstigung entfallenden Umsätze nach § 4 Nr. 23 UStG a.F. von der Umsatzsteuer befreit sein könnten. Demgegenüber erfolge die Aufnahme von Jugendlichen zu Erziehungszwecken im Sinne des § 4 Nr. 23 UStG a.F., wenn durch die Vermittlung des richtigen Umgangs mit Pferden und durch einen strukturierten Tagesablauf erzieherisch auf die Jugendlichen eingewirkt werde und der Erziehungszweck während der Aufenthaltsdauer erreicht werden könne.
Das FG hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen. Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen XI R 9/22 anhängig.
Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 02.03.2022, 4 K 114/17, nicht rechtskräftig
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04.07.2022
Betriebe: DSTG-Chef Köbler fordert allgemeine Registrierkassenpflicht
Eine allgemeine Registrierkassenpflicht für jegliche Art von Betrieben – dies fordert die Deutsche Steuer-Gewerkschaft (DSTG).
Steuerehrlichkeit in Deutschland sei das gemeinsame Ziel des Deutschen Fachverbandes für Kassen- und Abrechnungssystemtechnik im bargeld- und bargeldlosen Verkehr (DFKA) und der DSTG, sagte DSTG-Chef Florian Köbler auf der Bundestagung des DFKA. Deshalb sollten Offene Ladenkassen der Vergangenheit angehören. Auch im Zeitalter der Digitalisierung seien diese in bargeldintensiven Branchen noch häufig anzutreffen – beispielsweise in Bäckereien, Fleischereien, Friseursalons, Taxis, Spielhallen oder der Gastronomie.
Der DSTG-Bundesvorsitzende forderte zudem eine Bargeldobergrenze bei der Bezahlung in Deutschland. Dies sei längst überfällig. Andere Länder in der EU seien Vorreiter. Den schwarzen Schafen unter den Steuerzahlern müsse das Handwerk so schwer wie möglich gemacht werden. Steuerhinterziehung sei kein Kavaliersdelikt, sondern ein Anschlag auf den fairen Markt, so Köbler. Jährlich entgingen dem deutschen Staat nach einer Schätzung des Bundesrechnungshofs durch Steuerhinterziehung in bargeldintensiven Bereichen mehr als 15 Milliarden Euro – Geld, das an anderer Stelle dringend benötigt wird. "Gerade in der heutigen Krisenzeit, in der der Staat handlungsfähig sein muss, ist es umso wichtiger, dass Steuern konsequent und wirksam erhoben werden", meint Köbler. Der Ehrliche dürfe nicht der Dumme sein.
Der DFKA ist der Fachverband der Unternehmen, die im Bereich der Branche der Kassen- und Abrechnungssystemtechnik im bargeld- und bargeldlosen Zahlungsverkehr tätig sind. Der Verband vertritt die Interessen dieser Branche gegenüber der Gesellschaft, der Politik und anderen Verbänden. Laut seinem Leitbild will der DFKA die Fachbranche zu einer treibenden Kraft für mehr Steuerehrlichkeit im Umgang mit Kassen und Abrechnungssystemen in der Gesellschaft machen und so die Rechtssicherheit für Hersteller, Händler und Anwender erhöhen. Seine Bundestagung stellte der DFKA unter das Motto "Paradigmenwechsel – Prüfung gestern, Prüfung morgen".
Deutsche Steuer-Gewerkschaft, PM vom 29.06.2022
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04.07.2022
Grundsteuererklärung: Abgabefrist läuft
Am 01.07.2022 ist bundesweit die viermonatige Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung gestartet. Hierauf weist das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern mit. Bis zum 31.10.2022 seien alle Grundstückseigentümer aufgerufen, ihre Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes beim zuständigen Finanzamt einzureichen.
Die Erklärungen sind laut Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern grundsätzlich elektronisch beim zuständigen Finanzamt einzureichen, um diese in der begrenzten Zeit in den Finanzämtern auch bearbeiten zu können. In Einzelfällen, beispielsweise wenn der Erklärungspflichtige keinen Computer oder keinen Internetzugang besitzt, sei jedoch auch die Abgabe in Papierform möglich. Dafür müsse beim Finanzamt ein Antrag gestellt werden.
Für die elektronische Übermittlung stelle die Finanzverwaltung "Mein ELSTER" unter "www.elster.de" zur Verfügung. Ergänzend könne in Mecklenburg-Vorpommern in bestimmten, einfach gelagerten Eigentumsfällen (Ein- oder Zweifamilienhäuser, Wohnungseigentum, unbebaute Grundstücke) die Erklärung auch über die Online-Anwendung des Bundesfinanzministeriums "Grundsteuererklärung für Privateigentum" unter "www.grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de/" dem Finanzamt elektronisch übermittelt werden.
In der Erklärung seien neben dem Aktenzeichen, das den Eigentümern im Informationsschreiben der Finanzämter zur Grundsteuerreform mitgeteilt wurde, grundstücksbezogene Daten anzugeben. Hierzu zählen nach Angaben des Finanzministeriums das Baujahr eines Gebäudes, die Anzahl an Garagen-/Tiefgaragenstellplätzen, die Wohnfläche je Wohnung und der Bodenrichtwert oder die Ertragsmesszahl. Letztere könnten im Datenportal zur Grundsteuerreform unter "https://www.geodaten-mv.de/grundsteuerdaten/" abgerufen werden.
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern, PM vom 30.06.2022
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04.07.2022
Finanzbehörde: Muss Ermessenentscheidung begründen
Wegen der Befugnis und Verpflichtung des Gerichts zur Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen, die dem Gericht keinen Raum für eigene Ermessenserwägungen lässt, muss die Ermessensentscheidung der Finanzbehörde im Haftungsbescheid, spätestens aber in der Einspruchsentscheidung begründet werden. Dies hat das Finanzgericht (FG) Hamburg unter Verweis auf §§ 121 Absatz 1, 126 Absatz 1 Nr. 2, Absatz 2 Abgabenordnung entschieden. Anderenfalls sei die Ermessenentscheidung der Finanzbehörde im Regelfall fehlerhaft. Denn eine fehlende Begründung lege die Annahme der Ermessensunterschreitung oder gar eines Ermessensausfalls nahe.
Im Rahmen des Auswahlermessens müsse die Behörde Überlegungen anstellen, ob neben dem in Anspruch genommenen Haftungsschuldner noch weitere mögliche Haftungsschuldner existieren und ob bei diesen die Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind, fährt das FG fort. Hat die Finanzbehörde weitere Haftungsschuldner ermittelt, habe sie ermessensgerechte Erwägungen anzustellen, ob sie alle, einzelne oder nur einen Haftungsschuldner in Anspruch nehmen möchte. Diesen Anforderungen genüge die Behörde nicht, wenn sie lediglich mitteile, die Inanspruchnahme weiterer Haftungsschuldner sei geprüft worden.
Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 22.02.2022, 2 V 16/21, rechtskräftig
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04.07.2022
Unterlassene Anhörung vor Löschung eines Facebook-Posts: Kann in Prozess um Wiederfreischaltung nachgeholt werden
Hat Facebook de Post eines Nutzers gelöscht, ohne diesen vorher anzuhören, kann die unterlassene Anhörung in einem folgenden Prozess um die Wiederfreischaltung des Posts nachgeholt werden. Führt die Anhörung zu keiner anderen Bewertung, kann der betroffene Nutzer nicht verlangen, dass sein Post wieder freigeschaltet wird. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden. Das Löschungsrecht ergebe sich dann aus dem Nutzungsvertrag.
Der OLG-Entscheidung liegt ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (NJW 2021, 3179) zugrunde. Danach sind die Regelungen in den Nutzungsbedingungen, die Facebook in einem Fall der Hassrede eine Befugnis zur Löschung dieses Posts einräumen, unwirksam, weil sie kein Verfahren vorsehen, aufgrund dessen der betroffene Nutzer über die Entfernung umgehend informiert, ihm der Grund dafür mitgeteilt und eine Möglichkeit zur Gegenäußerung eingeräumt wird, woran sich eine neue Entscheidung mit der Möglichkeit der Wiederfreischaltung des Posts anschließt.
Die Beklagte ist in Deutschland Vertragspartnerin der Nutzer von Facebook. Der Kläger stimmte den im April 2018 geänderten Nutzungsbedingungen der Beklagten zu. Im November 2018 postete er im Zusammenhang mit einem Artikel über die gewalttätige Auseinandersetzung zwischen Afghanen in einer Flüchtlingsunterkunft, in deren Verlauf diese untereinander Messer eingesetzt hatten, unter anderem: "Solange diese sich gegenseitig abstechen ist es doch o.k. Ist jemand anderer Meinung? Messer-Emoji". Die Beklagte löschte diesen Beitrag und sperrte außerdem vorübergehend Teilfunktionen des klägerischen Kontos. Der Kläger begehrte daraufhin vor dem Landgericht (LG) unter anderem die Freischaltung des gelöschten Beitrags. Das LG hat die Klage abgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Berufung hat auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Wiederfreischaltung des gelöschten Posts. Der Post sei zwar eine Meinungsäußerung. Er verstoße aber gegen die über die Nutzungsbedingungen einbezogenen Bestimmungen in den Gemeinschaftsstandards zur Hassrede. Der Begriff der Hassrede sei hinreichend transparent und in den Regelungen selbst definiert worden. Erfasst würden unter anderem "Angriffe durch eine gewalttätige und entmenschlichende Sprache, durch Aussagen über Minderwertigkeit und durch Aufrufe, Personen auszuschließen und zu isolieren". Hier verstehe der flüchtige Leser die Äußerung so, dass es dem Kläger "gleichgültig ist beziehungsweise er es in Ordnung finde, wenn afghanische Flüchtlinge sich gegenseitig abstechen". Dies unterfalle dem Bereich der Hassrede.
Die Beklagte sei auch berechtigt, ein Verbot von Hassrede vorzusehen, "durch das auch nicht strafbare oder rechtsverletzende Meinungsäußerungen erfasst werden". Sie dürfe den Nutzern ihres Netzwerks bestimmte Kommunikationsstandards vorgeben, die über die strafrechtlichen Vorgaben hinausgingen. Die Verhaltensregeln sollten einen Kodex für "einen respektvollen Umgang miteinander" enthalten. Soweit die Löschung des Posts erfolgte, ohne den Kläger umgehend zu informieren und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme mit anschließender Neuentscheidung zu gegeben, könne die Beklagte sich zwar nicht auf ihre Regelungen zum Entfernungs- und Sperrvorbehalt berufen. Diese seien gemäß der Rechtsprechung des BGH unwirksam.
Die Beklagte sei aber zur Löschung unmittelbar aus dem Nutzungsvertrag berechtigt, so das OLG. Die Verfahrensanforderungen zur Information des Betroffenen über die Löschung ergäben sich aus einer ergänzenden Vertragsauslegung. Durch die Unwirksamkeit der Klausel über den Entfernungs- und Sperrvorbehalt sei im vertraglichen Gefüge eine Lücke entstanden, die im Wege der Auslegung zu schließen sei. Über diese ergänzende Vertragsauslegung sei die Beklagte verpflichtet, den Nutzer über die Entfernung eines Beitrags zu informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und Neuentscheidung zu geben. Dies sei im Rahmen des Prozesses nachgeholt worden. Der anfängliche Anhörungsfehler sei damit nachträglich geheilt worden.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das OLG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum BGH unter anderem hinsichtlich des dargestellten Antrags auf Wiederherstellung des gelöschten Artikels zugelassen.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 30.06.2022, 16 U 229/20
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04.07.2022
Roaming: Zehn weitere Jahre ohne zusätzliche Kosten
Am 01.07.2022 ist die neue Roaming-Verordnung in Kraft getreten. Sie verlängert das "Roaming zu Inlandspreisen" bis zum Jahr 2032. Damit können Reisende in der Europäischen Union (EU) und im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) weiterhin ohne zusätzliche Gebühren aus dem Ausland anrufen, SMS schreiben und im Internet surfen.
Die neuen Vorschriften bringen laut EU-Kommission auch Vorteile für Unternehmen sowie für Bürger in der EU mit sich, die im Ausland die gleiche Qualität von Mobilfunkdiensten wie zu Hause bekommen werden. Die Roaming-Verordnung verbessere außerdem den Zugang zu Notrufen in der gesamten EU und gewährleiste klare Informationen über Dienste, für die möglicherweise zusätzliche Gebühren anfallen.
Die Verbraucher hätten nun Anspruch darauf, dass das mobile Internet im Ausland die gleiche Qualität hat wie zu Hause. Betreiber, die Mobilfunkdienste anbieten, sollten sicherstellen, dass die Verbraucher Zugang zu 4G- oder fortschrittlicheren 5G-Netzen haben – sofern diese am Zielort verfügbar sind. Die Verbraucher sollten in ihren Mobilfunkverträgen und auf den Webseiten der Betreiber Informationen über die Netzverfügbarkeit finden können.
Die neuen Roaming-Vorschriften verpflichten die Betreiber zudem, ihre Verbraucher vor unerwartet hohen Kosten zu schützen und sie zu informieren, wenn ihre Smartphones in ein nicht-terrestrisches Netz wechseln. Darüber hinaus sollten die Betreiber die Verbindung automatisch unterbrechen, wenn über solche Mobilfunkdienste Kosten in Höhe von 50 Euro oder eine andere vordefinierte Grenze erreichen. Zudem können die Betreiber weitere Dienste wie das Blockieren des Roamings in Flugzeugen und auf Schiffen anbieten.
Die Verbraucher sollen informiert entscheiden können, ob sie Dienste nutzen wollen, die möglicherweise zusätzliche Kosten verursachen. Bei Reisen ins Ausland könnten Kundendienste und SMS zur Teilnahme an Wettbewerben oder Veranstaltungen teurer sein als zu Hause, merkt die EU-Kommission dazu an. Die Betreiber müssten sicherstellen, dass die Verbraucher über die Arten von Telefonnummern informiert werden, die zusätzliche Kosten aus dem Ausland verursachen können. Die Betreiber sollten die Verbraucher in den Mobilfunkverträgen und mithilfe automatischer SMS informieren, die beim Überschreiten der Grenze in ein anderes EU-Land versandt werden.
Weiter gewährleisteten die neuen Roaming-Vorschriften, dass die Bürger die einheitliche EU-Notrufnummer 112 kennen. Sie könnten die Nummer überall in der EU nutzen, um Notdienste zu erreichen. Bis Juni 2023 sollten Betreiber ihren Kunden bei Auslandsreisen automatisch Nachrichten übermitteln, die sie über die alternativen Möglichkeiten zum Erreichen der Notdienste informieren, zum Beispiel über Echtzeit-SMS oder über Apps. Bürger, die nicht anrufen können, könnten diese alternativen Möglichkeiten nutzen.
In der neuen Roaming-Verordnung würden zudem niedrigere Vorleistungsentgelte festgesetzt, das heißt Kosten, die Betreibern in Rechnung gestellt werden, wenn ihre Kunden Netze im Ausland nutzen. Die Obergrenzen auf der Vorleistungsebene würden so festgesetzt, dass es für die Betreiber dauerhaft rentabel bleibt, Roaming-Dienste zu Inlandspreisen für Verbraucher zu erbringen. Für Datendienste würden in der neuen Verordnung auf der Vorleistungsebene folgende Entgeltobergrenzen festgesetzt: Zwei Euro/Gigabyte im Jahr 2022, 1,8 Euro/Gigabyte im Jahr 2023, 1,55 Euro/Gigabyte im Jahr 2024, 1,3 Euro/Gigabyte im Jahr 2025, 1,1 Euro/ Gigabyte im Jahr 2026 und ein Euro/Gigabyte ab 2027. Für Anrufe: 0,022 Euro/Minute im Zeitraum 2022 bis 2024 und 0,019 Euro/Minute ab 2025. Für SMS: 0,004 Euro/SMS im Zeitraum 2022 bis 2024 und 0,003 Euro/SMS ab 2025.
Europäische Kommission, PM vom 30.06.2022
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04.07.2022
Germanwings-Absturz: Lufthansa haftet Hinterbliebenen nicht auf Schmerzensgeld
Angehörige der Insassen des am 24.03.2015 abgestürzten Germanwings-Flugzeugs können jedenfalls von der Lufthansa kein Schmerzensgeld verlangen. Dies hat das Landgericht (LG) Frankfurt am Main entschieden.
Am Vormittag des 24.03.2015 verursachte der Co-Pilot einer Germanwings-Maschine auf einem Flug von Barcelona nach Düsseldorf bewusst einen Absturz, indem er nach Erreichen der Reiseflughöhe das Cockpit von innen verriegelte, den Sinkflug einleitete und zugleich die Geschwindigkeit erhöhte. Das Flugzeug zerschellte in den französischen Alpen. Alle 150 Insassen starben. Später wurde bekannt, dass der Co-Pilot an einer psychischen Erkrankung gelitten hatte. Das Luftfahrtbundesamt hatte ihm seine Fluglizenz auf Grundlage medizinischer Tauglichkeitszeugnisse erteilt. Die flugmedizinischen Sachverständigen waren für ein flugmedizinisches Zentrum tätig, das von der Lufthansa betrieben wird.
Im Verfahren vor dem LG Frankfurt am Main haben Hinterbliebene gegen die Lufthansa als Konzernmutter von Germanwings auf Schmerzensgeld geklagt. Sie haben jeweils 40.000 Euro für die von ihnen selbst erlittenen Beeinträchtigungen begehrt, teilweise unter Abzug bereits gezahlter 10.000 Euro. Darüber hinaus haben sie als Erben pro Todesfall 25.000 Euro für die in den Minuten vor dem Absturz erlittene Todesangst ihrer verunglückten Angehörigen verlangt. Nach Auffassung der Kläger hätte dem Co-Piloten keine Flugtauglichkeit attestiert werden dürfen. Das medizinische Überwachungssystem habe, so die Kläger, unter schweren organisatorischen Mängeln gelitten. Die Lufthansa sei Teil dieses Systems gewesen.
Das LG Frankfurt am Main hat die Klagen abgewiesen. Die flugmedizinischen Sachverständigen hätten bei ihren Tauglichkeitsuntersuchungen in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt. Denn ihre Tätigkeit sei durch öffentlich-rechtliche Vorschriften bestimmt und Bedingung für die Lizenzierung gewesen. Deswegen könne nur der Staat oder die Körperschaft haften, in dessen Dienst die Ärzte standen. Das sei jedenfalls nicht die Lufthansa, so das LG. Die fliegerärztlichen Untersuchungen seien Kernbestandteil der Flugsicherheit. Die Sicherheit des Flugverkehrs zu gewährleisten, sei eine staatliche Aufgabe, die durch das Luftfahrtbundesamt wahrgenommen wird. Die Lufthansa habe hingegen keinen Zugang zu den flugmedizinischen Untersuchungen. Die Fliegerärzte seien unabhängig und nicht an Weisungen der Lufthansa gebunden. Es habe kein Überwachungssystem der Lufthansa bestanden. Ihr könne daher auch kein Organisationsversagen vorgehalten werden.
Da die Klagen bereits an eine falsche Beklagte gerichtet waren und das LG keine organisatorischen Mängel der beklagten Lufthansa erkannte, musste es eigenen Angaben zufolge keine Entscheidung darüber treffen, wie hoch ein Schmerzensgeld der Hinterbliebenen beziehungsweise ihrer verunglückten Angehörigen zu bemessen wäre. Das LG Frankfurt am Main merkt an, dass sich seine rechtliche Beurteilung auf der Linie eines vorangegangenen Urteils des LG Essen vom 01.07.2020 (16 O 11/18) beziehungsweise des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 14.09.2021 (27 U 84/20) befindet.
Die Entscheidung des LG Frankfurt am Main ist nicht rechtskräftig. Sie kann mit der Berufung zum OLG Frankfurt am Main angefochten werden.
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 30.06.2022, 2-24 O 109/19, nicht rechtskräftig
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01.07.2022
Verlustabzug nach Unternehmensübertragung: BRAK nimmt Stellung zu Vorlageverfahren
Auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts hat die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) zu einem Vorlageverfahren Stellung genommen. Darin geht es um die Unternehmenssteuerreform 2008, nach der ein steuerlicher Abzug von Verlusten entfiel, wenn eine Unternehmensbeteiligung innerhalb von fünf Jahren nach ihrem Erwerb weiterübertragen wurde. Die BRAK hält dies für verfassungswidrig.
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01.07.2022
WG-Unterkunft: Wert als Sachbezug mindert sich nur bei Doppelbelegung des konkreten Zimmers
Der Wert einer einem Arbeitnehmer als Sachbezug zur Verfügung gestellten Unterkunft ist beim Zusammenleben in einer Wohngemeinschaft nicht nach § 2 Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV – "Belegung mit zwei Beschäftigten") zu mindern, wenn nicht auch das zur Verfügung gestellte Zimmer (die Unterkunft) mit zwei Beschäftigten belegt ist. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.
§ 2 Absatz 3 Satz 1 SvEV setze den Wert einer als Sachbezug zur Verfügung gestellten Unterkunft auch für die Bewertung von Sachbezügen bei Arbeitnehmern für Zwecke der Einkommensteuer fest (§ 8 Absatz 2 Satz 6 des Einkommensteuergesetz – EStG). Der Wert der Unterkunft nach dieser Vorschrift vermindere sich gemäß § 2 Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a SvEV bei der Belegung mit zwei Beschäftigten um 40 Prozent.
Nach der Leitvorstellung des Verordnungsgebers liege dem Sachbezugswert für freie Unterkunft der Preis für das Zimmer eines Untermieters zugrunde. Zu einer Minderung des Werts der Unterkunft nach § 2 Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a SvEV ("Belegung mit zwei Beschäftigten") berechtige der Tatbestand des Zusammenlebens in einer Wohngemeinschaft folglich nicht, wenn nicht auch das zur Verfügung gestellte Zimmer (die Unterkunft) mit zwei Beschäftigten belegt ist.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 12.05.2022, VI B 73/21
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01.07.2022
Steuereinnahmen in der EU sinken: Öffentliche Ausgaben steigen
Die Steuereinnahmen der EU-Mitgliedsstaaten sind zum ersten Mal seit der Finanzkrise 2009 zurückgegangen. Zugleich stiegen aufgrund der COVID-19-Pandemie die öffentlichen Ausgaben, und zwar von 46,5 Prozent des Bruttoinlandprodukts (BIP) im Jahr 2019 auf 53 Prozent des BIP im Jahr 2020. Dies hat die EU-Kommission in ihrem Jahresbericht über die Besteuerung 2022 veröffentlicht.
Der Bericht veranschaulicht die große Belastung der Volkswirtschaften, die sich aus der Pandemie und dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine ergeben. In vielen Mitgliedsstaaten würden daher Sofortmaßnahmen gegen die derzeitigen Krisen ergriffen, so die Kommission. Dazu gehörten eine vorübergehende Senkung der Energiebesteuerung sowie Einkommensbeihilfen für ärmere oder am stärksten betroffene Haushalte.
Der Jahresbericht 2022 über die Besteuerung wurde mit einem begleitenden Bericht über die auffälligsten Steuertrends in den Mitgliedstaaten in den letzten Jahren veröffentlicht. Wie die Kommission mitteilt, markiert die Veröffentlichung des Berichts auch den Beginn einer Reihe von Veranstaltungen zur Zukunft des Steuerrahmens. Höhepunkt der Veranstaltungsreihe werde am 28.11.2022 das Steuersymposium "Steuermix in der EU bis 2050" sein. Hier sollen Anregungen für eine zukünftige Gestaltung der Steuerpolitik erarbeitet werden, die auch in die künftigen politischen Prioritäten der Europäischen Kommission einfließen werden.
Europäische Kommission, PM vom 29.06.2022
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01.07.2022
Grunderwerbsteuergesetz: Soll angepasst werden
Die Bundesregierung will das Grunderwerbsteuergesetz an das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10.08.2021 anpassen. Die Überlegungen seien dazu noch nicht abgeschlossen, heißt es in ihrer Antwort (BT-Drs. 20/2407) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (BT-Drs. 20/2136).
Die Fraktion hatte sich unter anderem nach den Plänen der Koalition zur flexibleren Gestaltung der Grunderwerbsteuer zum Beispiel durch einen Freibetrag und nach der Schließung von steuerlichen Schlupflöchern beim Immobilienerwerb durch Konzerne erkundigt.
Deutscher Bundestag, PM vom 30.06.2022
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01.07.2022
Gewerkschaftsmitglieder: Bekommen keine höhere Sozialplanabfindung
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat Gewerkschaftsmitgliedern mangels dahingehender wirksamer Vereinbarung die begehrte höhere Sozialplanabfindung versagt. Es hebt insbesondere hervor, dass Betriebsvereinbarungen der Schriftform bedürfen, damit Arbeitnehmer hieraus Rechtsansprüche ableiten können.
Die Klägerin war seit dem 03.04.2000 bei der Beklagten, einer Servicegesellschaft aus dem Bereich der Luftfahrt, beschäftigt. Im Zuge der zweiten größeren Personalanpassungsmaßnahme wurde ihr Arbeitsverhältnis betriebsbedingt zum 30.06.2020 gekündigt. Bereits 2017 hatte die Beklagte einen Personalabbau durchgeführt. Nach dem seinerzeit vereinbarten Sozialplan vom 06.12.2017 berechnete sich die Abfindung für die gekündigten Arbeitnehmer wie folgt: "Betriebszugehörigkeit x Monatsbrutto x 0,9". Außerdem war – mündlich – vereinbart worden, dass Mitglieder der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) einen erhöhten Abfindungsfaktor von 1,0 erhalten, wenn sie keine Kündigungsschutzklage erheben.
Im Rahmen der zweiten Personalanpassung im Jahr 2019 hat die Beklagte mit ihrem Betriebsrat im Interessenausgleich vom 10.12.2019 vereinbart, dass der bereits bestehende Sozialplan vom 06.12.2017 auch hierfür Anwendung findet. Auf der Grundlage einer weiter abgeschlossenen Betriebsvereinbarung zur Kündigungsabwicklung sollten die Beschäftigten zusätzlich zur Sozialplanabfindung 5.000 Euro erhalten, wenn sie keine Kündigungsschutzklage erheben.
Nach Auszahlung der Abfindung auf der Basis eines Abfindungsfaktors von 0,9 verlangt die Klägerin mit ihrer Klage einen um den Faktor 0,1 erhöhten Abfindungsbetrag. Sie behauptet, sie sei Mitglied der Gewerkschaft NGG. Der Geschäftsführer der Beklagten habe im Rahmen einer Betriebsratssitzung am 18.09.2019 zugesagt, dass die Gewerkschaftsmitglieder wie in 2017 einen erhöhten Abfindungsbetrag erhalten würden. Am 23.09.2019 habe zudem die Geschäftsführerin der NGG die Belegschaft auf einer Betriebsversammlung über diese Vereinbarung informiert und der anwesende Geschäftsführer der Beklagten habe dazu geschwiegen. Die Beklagte bestreitet, eine höhere Sozialplanabfindung für Gewerkschaftsmitglieder zugesagt zu haben.
Das LAG Düsseldorf hat ebenso wie das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Die Gewerkschaftsmitglieder hätten selbst auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin keinen Anspruch auf eine um den Faktor 0,1 erhöhte Sozialplanabfindung. Etwaige Erklärungen der Arbeitgeberin in der Betriebsratssitzung vom 18.09.2019 hätten sich allenfalls an den Betriebsrat gerichtet. Mangels Einhaltung der für Betriebsvereinbarungen erforderlichen Schriftform (§ 77 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz) könne die von der Beklagten bestrittene Zusage zu keinen Rechtsansprüchen der Arbeitnehmer führen.
In der Äußerung der Geschäftsführerin der NGG auf der Betriebsversammlung liege keine die Arbeitnehmer begünstigende Gesamtzusage. Eine Gesamtzusage sei die an alle Beschäftigten des Betriebs oder einen bestimmten Teil von ihnen gerichtete ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers, bestimmte Leistungen erbringen zu wollen. Daran fehle es. Der Geschäftsführer der Beklagten habe zu dem entscheidenden Punkt geschwiegen. Darin liege keine Willenserklärung. Es sei nicht erkennbar, so das LAG, dass die Geschäftsführerin der NGG als Vertreterin der Beklagten aufgetreten ist und rechtsverbindliche Erklärungen für sie abgegeben hat. Sie habe in der Betriebsversammlung nur eigene Erklärungen abgegeben, aber nicht im Namen der Beklagten gehandelt. Auch die Voraussetzungen einer Vollmacht seien nicht gegeben.
Das LAG hat in sieben weiteren verbundenen Sachen die Klagen abgewiesen. Die Revision ist nicht zugelassen.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2022, 1 Sa 991/21
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01.07.2022
Rotlichtverstoß mit SUV: Rechtfertigt höheres Bußgeld
Bei Rotlichtverstößen mit einem so genannten Sport Utility Vehicle (SUV) kann eine Erhöhung der Regelgeldbuße angemessen sein. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts (AG) Frankfurt am Main hervor.
Nach den Feststellungen des Gerichts in einem Bußgeldverfahren fuhr der Betroffene in Frankfurt am Main mit seinem Fahrzeug, einem SUV der Marke BMW, das von seiner Bauart dadurch von normalen Kraftfahrzeugen in der Art abweicht, dass es über eine erhöhte Bodenfreiheit verfügt, in den durch die Lichtzeichenanlage geregelten Kreuzungsbereich ein. Die Rotphase dauerte zu diesem Zeitpunkt bereits länger als 1,1 Sekunden.
Das AG Frankfurt am Main, das die Richtigkeit der mittels einer fest installierten Messsäule vorgenommenen Messung im Übrigen feststellte, sah aufgrund der besonderen Fahrzeugbeschaffung im konkreten Fall eine Erhöhung der hierfür durch den geltenden Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelgeldbuße für veranlasst.
Diese sei durch die erhöhte Betriebsgefahr des verwendeten Kraftfahrzeugs gerechtfertigt, dessen kastenförmige Bauweise und erhöhte Frontpartie das Verletzungsrisiko für andere Verkehrsteilnehmer erhöhe. Aufgrund der größeren abstrakten Gefährdung durch das Tatfahrzeug stelle sich der begangene Rotlichtverstoß gravierender als der Normalfall dar. Dies gelte insbesondere unter Beachtung der Zielsetzung des § 37 Straßenverkehrsordnung zu Wechsellichtzeichen, der den Schutz der querenden Verkehrsteilnehmer im Kreuzungsbereich von Lichtzeichenanlagen bei einer Kollision bezweckt.
Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 03.06.2022, 974 OWi 533 Js-OWi 18474/22, nicht rechtskräftig
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01.07.2022
Falsche Uniform mit Buchstabensalat «POZILEI»: Kann strafbarer Missbrauch einer Polizeiuniform sein
Wer eine falsche Uniform mit der Aufschrift "POZILEI" trägt, kann sich hiermit strafbar machen. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden und die Revision eines Mannes verworfen, der eine solche Kluft getragen und den das Landgericht (LG) Paderborn wegen unbefugten Tragens von Uniformen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 55 Euro verurteilt hatte. Die Verurteilung ist mit der Entscheidung des OLG rechtskräftig.
Nach den Urteilsfeststellungen des LG befuhr der Angeklagte eine Straße in Paderborn mit seinem Pedelec. Hierbei trug er unter anderem eine dunkelblaue Hose und eine neonfarbene Jacke mit dunkelblauen Elementen, silberfarbenen Reflektorstreifen und der Aufschrift "POZILEI" in großen, grau-silberfarbenen Druckbuchstaben. Er hielt an einer Kreuzung neben einem Auto an, klopfte gegen die Seitenscheibe der Fahrerin und äußerte seinen Unmut über deren vorangegangene Fahrweise. Dabei gab er sich nicht als Polizeibeamter aus, sodass ihm Amtsanmaßung nicht zur Last gelegt wurde.
Das LG wertete das Verhalten jedoch als unbefugtes Tragen von Uniformen, für das es nach dem Gesetz bereits ausreiche, wenn eine zum Verwechseln ähnliche Uniform getragen wird. Eine ausreichende Ähnlichkeit zu einer Polizeiuniform bejahte das LG aufgrund des Gesamteindrucks in der konkreten Situation und des Aufdrucks "POZILEI". Die Beschriftung mit diesem tatsächlich nicht existierenden Wort werde bei flüchtiger Betrachtung als "POLIZEI" gelesen, da gegenüber diesem tatsächlich existierenden Wort lediglich zwei Buchstaben vertauscht seien. Genau hierauf ziele der "Buchstabensalat" auch ab.
Das OLG Hamm bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz. Das Tragen einer neongelben Warn- und Schutzjacke, die sich von den Uniformjacken der nordrhein-westfälischen Fahrradpolizei lediglich dadurch unterscheidet, dass auf der Rückseite in grau-reflektierenden Buchstaben das Wort "POZILEI" statt "POLIZEI" prangt, sei geeignet, eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 132a Absatz 1 Nr. 4, Abs. 2 Strafgesetzbuch zu begründen. Dem stehe das Tragen einer dunklen Hose oder Jeans nicht entgegen, wenn das gesamte Erscheinungsbild einen objektiven, nicht besonders sachkundigen und nicht genau prüfenden Beobachter zu der Annahme führe, dass es sich um eine Polizeiuniform handelt. Auch sei es unerheblich, dass die Zeugen hier letztlich doch bemerkten, keinen Polizeibeamten vor sich zu haben. Denn die Vorschrift solle schon vor der bloßen Gefahr von Verwechslungen schützen.
Oberlandesgericht Hamm, PM vom 27.06.2022
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30.06.2022
Architekt: Haftet nicht für entgangene steuerliche Vergünstigungen
Ein mit der Grundlagenermittlung und Entwurfsplanung beauftragter Architekt hat seinen Auftraggeber über ein denkmalschutzrechtliches Genehmigungserfordernis aufzuklären. Zweck dieser Verpflichtung ist es, den Bauherrn in die Lage zu versetzen, die Realisierungschancen des Vorhabens einschätzen zu können. Nicht zum Schutzzweck der Verpflichtung gehört es dagegen, den Bauherrn vor etwaigen Steuerschäden im Zusammenhang mit bestehenden Genehmigungserfordernissen zu bewahren. Der Bauherr kann deshalb bei unvollständiger Grundlagenermittlung nicht Ersatz entgangener steuerlicher Vergünstigungen beanspruchen, wie das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden hat.
Die Bauherren beabsichtigten die Sanierung einer Dachgeschosswohnung und beauftragten einen Architekten mit Architektenleistungen. Dieser klagte vor dem Landgericht (LG) ausstehendes Honorar ein. Die Bauherren beriefen sich dagegen auf Schadenersatzansprüche gegen den Architekten, da fälschlich erklärt worden sei, dass denkmalschutzrechtliche Gesichtspunkte beim Innenausbau unbeachtlich seien. Tatsächlich hätten sie bei richtiger Aufklärung das gesamte Bauvorhaben im Wege einer Sonderabschreibung (§ 7h Einkommensteuergesetz) fördern lassen können. Ihnen sei wegen der unrichtigen Ausklärung ein Steuerschaden in Höhe von gut 5.000 Euro entstanden.
Das LG hatte dem Architekten ausstehendes Honorar zugesprochen und den Schadenersatzanspruch der beklagten Bauherren wegen entgangener Steuervergünstigungen abgewiesen. Die Berufung der Bauherren hiergegen hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Architekt habe zwar pflichtwidrig nicht über die denkmalschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit aufgeklärt, so das OLG. Auch im Rahmen der hier beauftragten Grundlagenermittlung und Entwurfsplanung müsse ein Architekt über die Genehmigungsbedürftigkeit eines Bauvorhabens vollständig und richtig informieren. Die Entwurfsplanung müsse zudem genehmigungsfähig erstellt werden. Dabei komme es nicht darauf an, ob bei der Beauftragung der Bauherr zum Ausdruck gebracht habe, bestimmte steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen zu wollen.
Es fehle aber am Zurechnungszusammenhang zwischen dieser Pflichtverletzung und dem behaupteten Steuerschaden. Grundsätzlich hafte der Vertragspartner bei einer Pflichtverletzung nur für die Schäden, die bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten gerade verhindert werden sollen. Dieser Schutzzweckzusammenhang liege hier nicht vor. Die ordnungsgemäße Grundlagenermittlung betreffe zwar auch wirtschaftliche Folgen eines Bauvorhabens. Insbesondere solle sie den Bauherrn über die erwarteten Kosten informieren, damit er sich auf einer geeigneten Grundlage für die Durchführung des Vorhabens entscheiden kann. Es bestehe aber keine allgemeine Verpflichtung des Architekten, die Vermögensinteressen des Bauherrn in jeder Hinsicht wahrzunehmen. Die Ermittlung der Genehmigungsbedürftigkeit betreffe nicht die wirtschaftlichen Fragen des Bauvorhabens, sondern diene dazu, die Realisierungschancen einschätzen zu können. Sie ziele – jedenfalls ohne weitere Vereinbarung oder besondere Umstände – nicht darauf, dem Besteller die Möglichkeit steuerlicher Vergünstigungen zu erschließen, betont das OLG. Solche Vergünstigungen seien vielmehr allein ein "Reflex der Genehmigung".
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25.04.2022, 29 U 185/20, unanfechtbar
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30.06.2022
Neun-Euro-Ticket: Steuerliche Auswirkungen auf Jobticket unterschiedlich
Jobtickets sind bei Arbeitnehmenden vor allem in Großstädten begehrt. Nach Einschätzung der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. liegt das daran, dass hier das ÖPNV-Netz üblicherweise gut ausgebaut ist und Jobtickets unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sind.
Steuerfreiheit trete zum Beispiel ein, wenn das Jobticket zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn oder im Rahmen einer Entgeltumwandlung bis zur Höchstgrenze von maximal 50 Euro pro Monat gewährt wird. In der Praxis gebe es unterschiedliche Ausgestaltungen in Abhängigkeit vom Preis des Jobtickets und von den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen. Daher könne nicht pauschal beantwortet werden, was sich für Abonnenten von Jobtickets mit dem zum 01.06.2022 eingeführten Neun-Euro-Ticket für die Sommermonate Juni, Juli und August ändert.
Der Gesetzgeber setze beim Sachbezug voraus, dass der Arbeitgeber das Ticket besorgt und nicht nur bezahlt. Bezieht der Arbeitgeber die Jobtickets vom örtlichen Nahverkehrsunternehmen, liege ein zusätzlicher Vorteil darin, dass er sie üblicherweise vergünstigt bekommt. Verkauft das Unternehmen das verbilligte Jobticket zum Selbstkostenpreis an die Mitarbeiter weiter, liege kein geldwerter Vorteil vor und es fielen grundsätzlich keine Steuern an, so die Lohnsteuerhilfe.
Wird das Jobticket im Rahmen einer Entgeltumwandlung gewährt, liege ein steuerfreier Sachbezug vor, sofern die Kosten für das Monatsticket unter 50 Euro liegen und die Höchstgrenze für Sachbezüge nicht bereits anderweitig ausgeschöpft ist. Durch den vergünstigten Einkauf des Neun-Euro-Tickets in den Monaten Juni, Juli und August ändere sich in diesem Fall steuerlich nichts. Aufgrund des auf neun Euro reduzierten Ticketpreises erhöhe sich für diese drei Monate jedoch der Spielraum bei den Sachbezügen.
Die Freigrenze kann laut Lohnsteuerhilfe jetzt für andere Zusatzleistungen ausgeschöpft werden. Das bedeute, dass Unternehmen in diesem Zeitraum weitere Sachleistungen, wie zum Beispiel einen zweckbezogenen Gutschein über 41 Euro, an ihre Angestellten ausgeben können, um die Grenze für steuerfreie Sachbezüge auszunutzen. In diesem Fall hätten die Angestellten auch einen Vorteil von der vergünstigten ÖPNV-Karte, weil für sie etwas mehr herausspringt.
Gibt das Unternehmen den finanziellen Vorteil nicht an seine Beschäftigten weiter, hätten die Angestellten dennoch einen Nutzen vom Neun-Euro-Ticket. War das bisherige Ticket auf das regionale Einzugsgebiet rund um Wohn- und Arbeitsstätte mit dem öffentlichen Personennahverkehr beschränkt, profitierten sie von der Ausweitung auf den Nah- und Regionalverkehr in ganz Deutschland und könnten in ihrer Freizeit weitere Strecken zurücklegen.
Wurde das Monatsticket bisher nicht zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt und lag der Preis dafür bisher über 50 Euro, musste es laut Lohnsteuerhilfe in voller Höhe versteuert werden. In diesem Fall würden die Angestellten von dem super günstigen Ticket in der Form profitieren, dass sie für die drei Monate ihr Jobticket nicht als Sachbezug versteuern müssten, da die Freigrenze nun nicht überschritten werde.
Das Neun-Euro-Ticket bringe also keinen Nachteil für Arbeitnehmende mit sich. Für Besitzer eines ÖPNV-Abonnements sei praktisch, dass sie in der Regel nichts weiter unternehmen müssten, um ihr Monatsticket in das Neun-Euro-Ticket umzuwandeln. Die Verkehrsgesellschaften stellten die Tickets automatisch um. Galten vorher Zusatzleistungen, wie die kostenlose Mitnahme von Fahrrädern, so bleibe dieser Vorteil im jeweils geltenden Verkehrsverbund erhalten. Waren die Tickets bisher regional oder zeitlich beschränkt, so entfielen diese Beschränkungen für die Aktionsmonate.
Bei einer Abbuchung per SEPA-Lastschrift reduzierten sich die Kosten für das Jobticket automatisch. Wurde es bereits im Voraus, zum Beispiel für den Zeitraum eines Jahres, bezahlt, werde der Differenzbetrag von den öffentlichen Verkehrsgesellschaften zurückerstattet. Auskünfte dazu erteile die jeweilige Verkehrsgesellschaft, bei der das Jobticket erworben wurde. Wird das Jobticket über den Betrieb ausgegeben, so seien die Details und weitere Sachbezüge gegebenenfalls dort zu besprechen, merkt die Lohnsteuerhilfe an.
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 28.06.2022
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30.06.2022
Absenkung der Umsatzsteuerpauschale für Landwirte: Bayerns Finanzminister fordert Kompensation
Die Bundesregierung beabsichtigt, den umsatzsteuerlichen Pauschalierungssatz für landwirtschaftliche Betriebe ab 2023 von bisher 9,5 Prozent weiter auf neun Prozent abzusenken. Bayerns Finanzminister Albert Füracker (CSU) fordert in diesem Zusammenhang eine "zielgenaue" Entlastung der Landwirte an anderer Stelle.
Die Umsatzsteuerpauschale sei eine bewährte und vor allem unbürokratische Regelung – werde aber für viele betroffene Betriebe und Landwirte immer unattraktiver. Durch eine erneute Absenkung würden Landwirte zusätzlich zu den aktuellen Herausforderungen wie den drastisch gestiegenen Produktionskosten belastet. Bereits die Reduzierung zu Beginn des Jahres 2022 habe landwirtschaftliche Familienbetriebe hart getroffen, so Füracker.
"Es kann daher nicht sein, dass die Ampel-Koalition mit zweierlei Maß misst – EU-Vorgaben zulasten der Landwirtschaft werden zeitnah umgesetzt, nach EU-Recht mögliche Entlastungen aber erst gar nicht aufgegriffen". Der Bund müsse hier schnell aktiv werden: Landwirte müssten zielgenau an anderer Stelle entlastet werden – vor allem im Energiebereich. Durch eine substanzielle Erhöhung der Agrardieselvergütung müsse die Energiesteuerbelastung bis zum EU-Mindestsatz abgesenkt werden. Bayern fordert zudem, den Bundeszuschuss zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung und den Einkommensteuer-Freibetrag für Land- und Forstwirte zu erhöhen.
Finanzministerium Bayern, PM vom 29.06.2022
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30.06.2022
Nichtangabe von Einkünften in Steuererklärung: Keine strafbefreiende Selbstanzeige durch spätere Angabe fiktiver Einkünfte in gleicher Höhe
Werden bestimmte Einkünfte in einer Einkommensteuererklärung verschwiegen, liegt in einer späteren Angabe des Steuerpflichtigen, in einem anderen Steuerjahr – tatsächlich nur erfundene – Einkünfte in gleicher Höhe erzielt zu haben, weder eine strafbefreiende Selbstanzeige noch ist das strafmildernd zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Dies stellt das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth klar.
Der Angeklagte besaß seit 2011 Anteile an der H GmbH. Ende 2016 veräußerte diese Gesellschaftsanteile. Den hieraus erzielten Gewinn von 687.500 Euro gab er weder in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2016 noch in der für 2017 an.
Der Angeklagte gab den Erhalt von 687.500 Euro erstmals von sich aus in einer Klageschrift vom 08.03.2019 an das Finanzgericht an, mit der er sich gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 wandte. Dort behauptet er, im Rahmen einer Beratungstätigkeit den Kauf der Firma H GmbH abgewickelt zu haben. Hierfür sei ihm ein Honorar in Höhe von 687.500 Euro gezahlt worden.
Das LG Nürnberg-Fürth entschied, dass in den Ausführungen, die der Angeklagte in der Klageschrift gemacht hat, keine strafbefreiende Selbstanzeige liege. Vielmehr habe sich der Angeklagte der Steuerhinterziehung durch das Verschweigen des Gewinns aus der Veräußerung seiner Anteile an der H GmbH in der Steuererklärung 2016 der Steuerhinterziehung schuldig gemacht.
Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil 04.05.2022, 12 Ns 508 Js 2272/20
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30.06.2022
Sozialversicherungspflicht in Rechtsanwaltsgesellschaft: Nicht ausgeschlossen
Rechtsanwälte, die als Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwaltsgesellschaft tätig sind, können aufgrund abhängiger Beschäftigung sozialversicherungspflichtig sein. Dies ist nicht von vornherein deshalb ausgeschlossen, weil Rechtsanwälte unabhängige Organe der Rechtspflege sind. Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden und damit die Revisionen von fünf Rechtsanwälten zurückgewiesen.
Die fünf klagenden Rechtsanwälte sind Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwaltsgesellschaft. Deren Gegenstand ist die Übernahme und die Ausführung von Anwaltsaufträgen, insbesondere die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten und alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte, die durch in Diensten der Gesellschaft stehende zugelassene Rechtsanwälte unabhängig, weisungsfrei und eigenverantwortlich unter Beachtung ihres Berufsrechts ausgeführt werden.
Die Kläger hielten zunächst jeweils 20 Prozent, nach Ausscheiden eines Klägers 25 Prozent der Gesellschaftsanteile. Die Geschäftsführerverträge sehen unter anderem ein festes Monatsgehalt von brutto 6.500 Euro zuzüglich eines 13. Monatsgehalts und eine gewinnabhängige Tantieme vor.
Im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens stellte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund das Bestehen von Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung fest. In der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung bestand wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze Versicherungsfreiheit. Klagen und Berufungen der Kläger sind ohne Erfolg geblieben.
Mit ihren Revisionen rügen die Kläger eine Verletzung von § 7 Sozialgesetzbuch IV. Die Vorinstanzen hätten nicht ausreichend berücksichtigt, dass sie als Rechtsanwälte unabhängige Organe der Rechtspflege seien. Zudem gewährleiste die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ausdrücklich die Unabhängigkeit von Rechtsanwälten, die Geschäftsführer einer Rechtsanwaltsgesellschaft seien. Daher seien sie nicht mit Honorarärzten oder Steuerberatern vergleichbar.
Die Revisionen hatten keinen Erfolg. Bei Rechtsanwaltsgesellschaften komme es – wie allgemein bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung – für die Frage einer Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung der Gesellschafter-Geschäftsführer darauf an, ob sie über die gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht verfügen, die Geschicke des Unternehmens zu bestimmen, so das BSG. Etwas anderes gelte nicht für Rechtsanwälte, die in einer Rechtsanwaltsgesellschaft tätig sind.
Ganz allgemein schließe die BRAO eine Tätigkeit von Rechtsanwälten in einem Anstellungsverhältnis und damit in abhängiger Beschäftigung nicht aus. Dies gelte auch in einer Rechtsanwaltsgesellschaft. Denn die Regelungen der BRAO gewährleisteten lediglich die fachliche Unabhängigkeit der Rechtsanwälte in ihrer anwaltlichen Tätigkeit. Aufgrund ihrer Position als Geschäftsführer könnten sie dennoch in das Unternehmen eingegliedert sein und im Rahmen der Unternehmenspolitik Weisungen der Gesellschafterversammlung unterliegen.
In Anwendung dieser Maßstäbe hat das BSG die Urteile der Vorinstanzen bestätigt und die Revisionen zurückgewiesen. Jeder der fünf Kläger habe als Minderheitsgesellschafter mit einem Geschäftsanteil von ursprünglich 20, später 25 Prozent nicht über die gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht verfügt, die Geschicke der Rechtsanwaltsgesellschaft zu bestimmen. Die Geschäftsführerverträge enthielten zudem typische Regelungen für eine abhängige Beschäftigung.
Bundessozialgericht, Entscheidung vom 28.06.2022, B 12 R 4/20 R
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30.06.2022
Außerhalb des Schulgeländes rauchender Schüler: Ist nicht unfallversichert
Ein Schüler, der in der Schulpause den an die Schule angrenzenden Stadtpark zum Rauchen aufsucht, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.
Der volljährige Kläger hielt sich im Januar 2018 in der Schulpause zur Erholung im schulnahen Stadtpark auf und rauchte Zigaretten. An diesem Tag herrschte Unwetter mit Sturm und Schneefall. Während des Aufenthalts fiel ihm ein Ast auf Kopf und Körper. Dadurch erlitt der Kläger ein schweres Schädel-Hirn-Trauma.
Das BSG hat die Entscheidung des Landessozialgerichts bestätigt, das, anders als das Sozialgericht, die Klage auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls abgewiesen hatte. Der Aufenthalt im Stadtpark habe nicht unter Versicherungsschutz gestanden. Der organisatorische Verantwortungs- und Einflussbereich der Schule sei auf das Schulgelände beschränkt gewesen. Er endete laut BSG – ebenso wie die Aufsichtspflicht und -möglichkeit – am Schultor. Der Stadtpark könne nicht als erweiterter Schulhof angesehen werden.
Bundessozialgericht, Entscheidung vom 28.06.2022, B 2 U 20/20 R
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30.06.2022
Lkw-Fahrer: Tödlicher Sturz aufgrund pathologischen Gutachtens als Arbeitsunfall anerkannt
Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat den tödlichen Sturz eines Lkw-Fahrers im Rahmen einer Klage seiner beiden Söhne auf Gewährung von Halbwaisenrente als Arbeitsunfall anerkannt. Grundlage dafür war vor allem ein pathologisches Gutachten, nach dem der Versicherte – aufgrund des erheblichen Ausmaßes und des Verteilungsmusters der Verletzungen – mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu ebener Erde, sondern aus größerer Höhe gestürzt war.
Der 1957 geborene Stuttgarter Lkw-Fahrer war im April 2018 mit schweren Kopfverletzungen an seinem Lkw liegend aufgefunden worden, als er bei einem Unternehmen auf die Beladung wartete. Niemand hatte den Unfall gesehen. Bei Aufnahme in das Krankenhaus gab der Versicherte noch an, plötzlich unter Kopfschmerzen und Schwindel gelitten zu haben. Für den konkreten Unfallhergang bestand Amnesie. Er verstarb Anfang Mai 2018 an einem Hirninfarkt aufgrund schweren Schädel-Hirn-Traumas.
Die beiden 1999 und 2001 geborenen Söhne beantragten Halbwaisenrenten. Diese Anträge lehnte die zuständige Berufsgenossenschaft ab: Ein Arbeitsunfall stehe nicht fest. Ein Sturz aus der Fahrerkabine sei nicht bewiesen. Weiterhin sprächen die Angaben des Versicherten bei der Aufnahme ins Krankenhaus, er habe Kopfschmerzen und Schwindel verspürt, für eine innere Ursache. Ein Sturz zu ebener Erde aus innerer Ursache sei aber nicht versichert.
Nachdem das Stuttgarter Sozialgericht diese Ansicht bestätigt hatte, holte das LSG im Berufungsverfahren ein pathologisches Gutachten ein und zog die Akten der Staatsanwaltschaft bei. Der Sachverständige schloss aus dem Ausmaß und dem Muster der Schädelverletzungen auf einen Sturz aus größerer Höhe. In den Ermittlungsakten fand sich die Aussage der erstbehandelnden Ärztin, die unmittelbar nach dem Unfall aufgrund der Verletzungen ebenfalls einen Sturz aus größerer Höhe oder aber eine gewalttätige Einwirkung angenommen – und deshalb die Polizei informiert – hatte. Eine Verursachung durch einen Dritten hatte die Staatsanwaltschaft dann aber ausgeschlossen. Letztlich ergab sich aus Angaben der Kollegen, dass der Versicherte neben – und nicht etwa vor – seinem Lkw, also unterhalb der Fahrertür, aufgefunden worden war.
Auf der Grundlage dieser Indizien konnte sich das LSG von einem Sturz aus der Fahrerkabine und damit von einem Arbeitsunfall überzeugen. Die Angaben des Versicherten bei der Aufnahme ins Krankenhaus sprächen nicht ausschlaggebend gegen diese Annahme, weil sie wegen der schweren Verletzungen und der Amnesie nicht unbedingt richtig gewesen seien und ohnehin unklar gelassen hätten, ob der Versicherte vor oder nach dem Sturz Kopfschmerzen und Schwindel verspürt hatte.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2022, L 1 U 377/21
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29.06.2022
Bewohnerparkgebühren: Auch deutliche Erhöhung nicht zu beanstanden
Ein Freiburger Bürger ist mit seinem Eilantrag gegen die Satzung der Stadt über die Erhebung von Bewohnerparkgebühren vom 14.12.2021 gescheitert. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hält die deutliche Anhebung der Gebühren für rechtens.
Die Stadt hat mit der Satzung die Gebühr für die Ausstellung von Bewohnerparkausweisen von vormals 30 Euro jährlich auf in der Regel 360 Euro im Jahr angehoben, wobei die Gebühr nach der Länge der Fahrzeuge gestaffelt ist. Die Satzung sieht darüber hinaus Gebührenermäßigungen und -befreiungen für Schwerbehinderte sowie für Personen vor, die Sozialleistungen beziehen.
Gegen diese Neuregelungen wandte sich der Antragsteller mit seinem Eilantrag. Er ist Bewohner eines städtischen Viertels, das als Bewohnerparkgebiet ausgewiesen ist, und Halter eines Kraftfahrzeugs, das er in Ermangelung eines privaten Stellplatzes regelmäßig auf parkraumbewirtschafteten öffentlichen Verkehrsflächen im Quartier parkt.
Der Antragsteller meint, die Antragsgegnerin verfolge mit der Gebührenbemessung in rechtswidriger Weise umwelt- und sozialpolitische Ziele. Die Erhöhung der Gebühr um das Acht- bis Sechzehnfache sei geeignet, die Benutzung eines Kraftfahrzeugs kostspieliger und damit gegenüber der Nutzung des ÖPNV unattraktiv zu machen. Die Gebührenerhöhung verstoße gegen das gebührenrechtliche Übermaßverbot (Äquivalenzprinzip). Eine Begründung für die konkrete Festlegung der Fahrzeuglängen und der jeweiligen Gebührenhöhe sei nicht erkennbar. Die Gebührenermäßigung und -befreiung aus sozialen Gründen verstoße gegen den Grundsatz der Privilegienfeindlichkeit des Straßenverkehrsrechts. Dieser verbiete eine über die Regelungen der Straßenverkehrsordnung hinausgehende Bevorzugung bestimmter Personengruppen.
Der VGH hat den Eilantrag abgelehnt. Mit der Bewohnerparkgebühr werde neben der (teilweisen) Kostendeckung erkennbar der legitime Zweck verfolgt, den besonderen Vorteil auszugleichen, der den Bewohnern hierdurch geboten werde, nämlich den öffentlichen Parkraum unter Befreiung von der Pflicht zur Zahlung allgemeiner Parkgebühren und der Einhaltung von Parkzeitbegrenzungen zu nutzen. Daneben verfolge die Gebührenregelung mit Blick auf das staatliche Klimaschutzziel des Artikels 20a Grundgesetz (GG) und zum Schutz von Grundrechten vor den Gefahren des Klimawandels in zulässiger Weise und für den Gebührenschuldner ersichtlich den Lenkungszweck, den Kfz-Verkehr im innerstädtischen Bereich zu reduzieren und dadurch eine Reduktion von Treibhausgasen zu bewirken.
Die Gebührenbemessung gemäß § 4 Absätze 1 bis 3 der Bewohnerparkgebührensatzung verstoße aller Voraussicht nach nicht gegen das Äquivalenzprinzip als gebührenrechtliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, so der VGH weiter. Insoweit komme es nicht darauf an, ob und mit welcher Steigerungsrate eine Gebühr im Vergleich zur Vorgängerregelung erhöht worden sei. Unerheblich sei deshalb, dass die Bewohnerparkgebühren mit der streitgegenständlichen Satzung im Vergleich zu der vorher erhobenen Gebühr von 30 Euro im Jahr um das Acht- bis 16-fache erhöht worden seien. Maßgeblich sei vielmehr allein, dass die nach dem geltenden Recht festgesetzte Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu dem mit ihr abgegoltenen Vorteil stehe.
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29.06.2022
Erben eines Beamten: Bekommen kein Geld für nicht genommenen Erholungsurlaub über 20 Tage
Die Erben eines verstorbenen Beamten haben keinen unbegrenzten Anspruch auf den finanziellen Ausgleich nicht genommenen Erholungsurlaubs. Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin stellt klar, dass der Anspruch auf das unionsrechtlich gewährleistete Minimum von 20 Urlaubstagen bei einer fünftätigen Arbeitswoche beschränkt sei.
Die Kläger sind die Erben einer 2018 verstorbenen Landesbeamtin, die von März 2016 an bis zu ihrem Tod dienstunfähig erkrankt war. Bis dahin hatte sie insgesamt 64 Tage des ihr zustehenden Urlaubs nicht genommen. Der Dienstherr erkannte den Erben eine finanzielle Abgeltung in Höhe von etwa 9.400 Euro für 46 Urlaubstage zu, gewährte aber keine darüberhinausgehende finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub. Der Anspruch werde durch den vierwöchigen unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub begrenzt. Nach erfolglosem Vorverfahren und der Ablehnung einer überdies geforderten Abgeltung für von der Erblasserin geleisteten Überstunden haben die Erben Klage erhoben, mit der sie die Zahlung von circa 3.700 Euro (Resturlaub) und circa 860 Euro (Überstunden) begehren.
Das VG Berlin hat die Klage abgewiesen. Zwar hätten die Erben einen grundsätzlichen Anspruch auf die finanzielle Abgeltung des nicht genommenen Erholungsurlaubs, der auf den Erben übergehe. Der Anspruch sei aber auf das unionsrechtlich gewährleistete Minimum von 20 Urlaubstagen bei einer fünftätigen Arbeitswoche begrenzt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs seien die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub zu gewähren und für den Fall, dass dieser nicht in Anspruch genommen wurde, eine finanzielle Vergütung vorzusehen. Die einschlägige Richtlinie 2003/88/EG beschränke sich vielmehr auf die Aufstellung von Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz.
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29.06.2022
Mehr Partnerschaftlichkeit: Freistellung nach Geburt eines Kindes
Die Bundesregierung will in einem ersten Gesetzgebungsvorhaben noch in diesem Jahr ein so genanntes Paket für mehr Partnerschaftlichkeit auf den Weg bringen. Damit soll die Vereinbarkeit von Familie und Beruf weiter verbessert werden, kündigt die Regierung in einer Antwort (BT-Drs. 20/2302) auf eine Kleine Anfrage (BT-Drs. 20/2093) der Fraktion Die Linke an.
Das Paket soll demnach die Einführung einer zweiwöchigen vergüteten Freistellung für den Partner oder die Partnerin direkt nach der Geburt des Kindes im Mutterschutzgesetz enthalten, die Erweiterung der Partnermonate im Elterngeld und die Verlängerung des elternzeitbedingten Kündigungsschutzes nach einer längeren Elternzeit, um die Rückkehr in den Beruf abzusichern.
Deutscher Bundestag, PM vom 28.06.2022
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29.06.2022
Mieten für Messestandflächen: Unterliegen nicht immer der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung
Entgelte für Messestandflächen, die ein Unternehmen zu Ausstellungszwecken anmietet, unterliegen nur dann der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung, wenn die Messestandfläche bei unterstelltem Eigentum des ausstellenden Unternehmens zu dessen Anlagevermögen gehören würde. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) zu § 8 Nr. 1 Buchst. e des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) entschieden.
Nach dieser Vorschrift werden bei der Gewerbesteuer dem nach den Vorschriften des Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerrechts ermittelten Gewinn Miet- und Pachtzinsen, die zuvor gewinnmindernd berücksichtigt wurden, teilweise wieder hinzugerechnet, wenn die Wirtschaftsgüter dem Anlagevermögen des Betriebs des Steuerpflichtigen zuzurechnen sind.
Die Klägerin ist eine GmbH, deren Gegenstand die Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb von Maschinen ist. Sie selbst hat keinen Direktvertrieb, sondern verkauft ihre Produkte durch ein stehendes Händlernetz. In den Streitjahren mietete die Klägerin wiederholt auf bestimmten turnusmäßig stattfindenden Messen Ausstellungsflächen und Räumlichkeiten an, um ihre Produkte dort zu präsentieren. Sie zog die Kosten hierfür von ihrem Gewinn ab, nahm jedoch keine Hinzurechnung eines Anteils dieser Ausgaben nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG vor.
Das Finanzamt war nach Durchführung einer Betriebsprüfung der Auffassung, dass der gewerbliche Gewinn um den gesetzlich vorgesehenen Teil der Mietzinsen erhöht werden müsse. Das Finanzgericht (FG) entschied hingegen, dass eine Hinzurechnung nicht in Betracht komme.
Der BFH bestätigte das Urteil. Die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung setze voraus, dass die gemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgüter bei fiktiver Betrachtung Anlagevermögen des Steuerpflichtigen wären, wenn sie in seinem Eigentum stehen würden. Für die Zugehörigkeit zum Anlagevermögen komme es darauf an, ob der Geschäftszweck des betreffenden Unternehmens und auch die speziellen betrieblichen Verhältnisse (zum Beispiel Bedeutung der Messepräsenz innerhalb des von dem Unternehmen praktizierten Vertriebssystems) das dauerhafte Vorhandensein einer entsprechenden Messestandfläche erfordert.
Auf dieser Grundlage sei das FG ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass die Messestandflächen durch die vereinzelt kurzzeitige Anmietung unter Berücksichtigung des Geschäftsgegenstand und der speziellen betrieblichen Verhältnisse nicht dem (fiktiven) Anlagevermögen zuzuordnen sind.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 23.03.2022, III R 14/21
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29.06.2022
Elektronische Steuererklärung: In Bayern ab Juli persönliche Registrierung möglich
Wer auf die elektronische Steuererklärung umsteigen will, kann sich in Bayern ab 01.07.2022 auch persönlich für die elektronische Steuererklärung registrieren lassen. Bei einer solchen Vor-Ort-Registrierung entfällt die Wartezeit bis zum postalischen Erhalt des Aktivierungs-Codes, wie das Finanzministerium des Landes mitteilt.
Die ELSTER Vor-Ort-Registrierung sei bei den Finanzämtern Augsburg-Land, Ansbach, Bayreuth, Ingolstadt, München Abteilung II und Passau möglich. Mit dem Pilotprojekt sollen die Einstiegshürden in die elektronische Steuererklärung gesenkt werden. Ein Vorteil ist laut bayerischem Finanzministerium beispielsweise, dass man sein Zertifikat direkt beim Finanzamt auf einem USB-Stick erhält und nicht auf den Brief mit dem Aktivierungs-Code warten muss. Natürlich könne man sich auch weiterhin direkt online über ELSTER registrieren. "Wenn der zusätzliche Service gut angenommen wird, soll er auch in weiteren Finanzämtern angeboten werden", teilt Finanz- und Heimatminister Albert Füracker (CSU) mit.
Nach der erfolgreichen Registrierung bei ELSTER stehe ein breites Serviceangebot, das ständig erweitert und verbessert wird, bereit: "Über ELSTER können die Menschen komplett papierlos, schnell und zeitgemäß mit dem Finanzamt kommunizieren – das spart Papier und schont die Umwelt. Rund 80 Prozent aller Einkommensteuererklärungen werden in Bayern bereits über ELSTER eingereicht", so Füracker.
Um den neuen Service der Vor-Ort-Registrierung nutzen zu können, sei eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich. Neben einem gültigen Ausweisdokument und der persönlichen Steueridentifikationsnummer werde lediglich eine aktuelle E-Mail-Adresse, auf die die Interessierten vor Ort zugreifen können, benötigt. Weitere Informationen auch zur Terminvereinbarung und eine Checkliste für die Vor-Ort-Registrierung seien zu finden unter www.finanzamt.bayern.de.
Im Portal "ELSTER Ihr Online-Finanzamt" unter www.elster.de könnten nach der Registrierung nicht nur elektronische Steuererklärungen sicher eingereicht werden. Es stehen auch vielfältige weitere Serviceleistungen zur Verfügung: etwa der Abruf von Steuerdaten, die der Finanzverwaltung vorliegen. Diese könnten dann einfach und schnell per Mausklick in die Steuererklärung übernommen werden. Gleichzeitig bestehe die Möglichkeit, elektronische Nachrichten an das Finanzamt zu senden – schnell, unkompliziert und direkt.
Finanzministerium Bayern, PM vom 28.06.2022
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29.06.2022
Grundsteuerreform: Neue Broschüre informiert über Grundzüge
Vor dem Hintergrund der Grundsteuerreform, die in diesem Jahr konkrete Gestalt annimmt, weist das Finanzministerium Rheinland-Pfalz auf seine neue Broschüre "Steuertipp: Grundsteuerreform" hin. Im Rahmen der Neubewertung müssten alle Eigentümer für ihren Grundbesitz eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts abgeben.
Die Broschüre informiere ausführlich über die Grundzüge des reformierten Grundsteuerrechts einschließlich der bewertungsrechtlichen Bemessungsgrundlage. Außerdem fasse sie alle wichtigen Erklärungs- und Anzeigepflichten zusammen und gibt einen Überblick über wichtige Termine.
Die Broschüre stehe ab sofort zum Download auf der Seite des rheinland-pfälzischen Finanzministeriums (www.fm.rlp.de) bereit. Bei den Finanzämtern sei sie auch als Printausgabe erhältlich.
Finanzministerium Rheinland-Pfalz, PM vom 27.06.2022
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29.06.2022
Berufsausübungsgesellschaften: Steuerberaterverband gegen Aufweichung der Regeln zur Geschäftsführung
In einer Stellungnahme spricht sich der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) gegen eine Aufweichung der Regeln zur Geschäftsführung bei Berufsausübungsgesellschaften im Steuerberatungsgesetz (StBerG) aus. Nach einem aktuellen Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums (BMJ) sollen dort künftig Steuerberater nicht mehr zwingend Teil der Geschäftsführung sein müssen. Sie soll stattdessen auch allein Rechtsanwälten oder Wirtschaftsprüfern obliegen können.
Nach der derzeit geltenden Rechtslage, die zum 01.08.2022 in Kraft tritt, müssen in der Geschäftsführung einer Berufsausübungsgesellschaft stets Steuerberater in solcher Zahl vertreten sein, dass etwa bei einer satzungsmäßigen Einzel- oder Alleinvertretungsbefugnis mindestens ein Steuerberater der Geschäftsführung angehört. Auch bei einer gemeinschaftlichen Vertretungsbefugnis muss stets sichergestellt sein, dass die Gesellschaft durch einen Steuerberater vertreten werden kann. Davon abweichend soll es nach dem Willen des BMJ künftig allgemein ausreichen, dass die Geschäftsführung einer Person obliegt, die nach § 3 StBerG zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist.
Nach Ansicht des DStV ist es für Berufsausübungsgesellschaften nach dem StBerG essentiell, dass stets mindestens ein Steuerberater als Berufsangehöriger zugleich auch Mitglied der Geschäftsführung ist. Die prinzipielle Möglichkeit eines Ausschlusses von Steuerberatern liefe diesem Leitgedanken zuwider. Denn nach dem geltenden Berufsrecht solle die Berufsausübungsgesellschaft ausdrücklich der Ausübung des Steuerberaterberufs dienen. Der DStV kündigte an, sich weiter für den Erhalt der geltenden Rechtslage stark zu machen.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 28.06.2022
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28.06.2022
Knock-out-Zertifikate: Sind keine Termingeschäfte
Der Verlust aus dem fallenden Kurs von Knock-out-Produkten in Form von Unlimited Turbo Bull-Zertifikaten ist steuerlich voll abziehbar. Laut Bundesfinanzhof (BFH) unterfällt er nicht dem Ausgleichs- und Abzugsverbot für Termingeschäfte.
Nach § 15 Absatz 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegen Verluste aus Termingeschäften grundsätzlich einem Ausgleichs- und Abzugsverbot, das heißt, sie können nur sehr eingeschränkt mit Gewinnen aus eben solchen Geschäften verrechnet werden, mindern aber im Übrigen nicht die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer oder der Einkommensteuer. Aus Sicht des Gesetzgebers ist es gerechtfertigt, für besonders riskante Geschäfte derartige Beschränkungen vorzusehen.
Im Streitfall hatte die Klägerin, eine GmbH, von einer Bank ausgegebene Unlimited Turbo Bull-Zertifikate erworben. Als so genannte Knock-out-Zertifikate zeichneten sie sich durch die Möglichkeit aus, mit relativ geringem Kapitaleinsatz überproportional an der Wertentwicklung des zugrunde liegenden Basiswerts zu partizipieren. Erreichte oder durchbrach der Basiswert jedoch eine bestimmte Kursschwelle, verfielen die Zertifikate nahezu wertlos. Bedingt durch ein Absinken des jeweiligen Indexstandes fiel der Wert der von der Klägerin erworbenen Zertifikate, wodurch diese einen erheblichen Verlust realisierte. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Zertifikatsverluste dem Ausgleichs- und Abzugsverbot unterliegen.
Der BFH sieht die Sache anders. Die Anwendung des § 15 Absatz 4 Satz 3 EStG hänge entscheidend davon ab, ob ein Termingeschäft vorliege. Dieses sei vom so genannten Kassageschäft abzugrenzen, bei dem der Leistungsaustausch sofort oder innerhalb einer kurzen Frist zu vollziehen sei. Bei Knock-out-Produkten in Form von Zertifikaten handele es sich aber, so der BFH weiter, um gewöhnliche Schuldverschreibungen, die im Streitfall Zug um Zug gegen Bezahlung übertragen worden seien. An dem für ein Termingeschäft typischen Hinausschieben des Erfüllungszeitpunkts habe es gefehlt.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 08.12.2021, I R 24/19
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28.06.2022
Finanzbehörden: Stellvertretende dbb-Vorsitzende fordert adäquate Ausstattung
Eine angemessene personelle und strukturelle Ausstattung der Finanzbehörden forderte die stellvertretende Bundesvorsitzende des dbb beamtenbund und tarifunion, Kirsten Lühmann, auf dem 19. Steuer-Gewerkschaftstag der Deutschen Steuer-Gewerkschaft (DSTG) in Berlin.
"Steuervermeidung und -hinterziehung stehen einer vernünftigen Finanzierung der staatlichen Aufgaben entgegen und müssen schon aus Gründen der Gerechtigkeit konsequent bekämpft werden", sagte Lühmann. Für diesen Kampf sei es unerlässlich, die Finanzbehörden personell und strukturell adäquat auszustatten. "Denn Steuergerechtigkeit gibt es eben nicht zum Nulltarif", so Lühmann mit Bezug auf das Motto des Steuer-Gewerkschaftstages. Tatsächlich fehlten jedoch tausende Beschäftigte – und die Lage verschärfe sich aufgrund des demografischen Wandels zunehmend.
"Doch das kann sich unsere Gesellschaft nicht dauerhaft leisten – nicht nur in finanzieller Hinsicht", mahnte die dbb-Vize. Der öffentliche Dienst könne und müsse Vorreiter sein für eine attraktive und digitale Arbeitswelt. "Nur so werden wir die Menschen von uns überzeugen können: sowohl als Deutschlands größter Arbeitgeber als auch als Dienstleister für die Bürgerinnen und Bürger." Im Schulterschluss mit der DSTG werde sich der dbb weiterhin mit Nachdruck für dieses Ziel einsetzen.
Deutsche Steuer-Gewerkschaft, PM vom 27.06.2022
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28.06.2022
Einmalzahlungen gegen Preissteigerungen: Laut Wirtschaftsinstitut für Fiskus nicht zu teuer
Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) hat angesichts der stark steigenden Preise die Möglichkeit zu steuer- und abgabenfreien Einmalzahlungen durch die Unternehmen angekündigt. Die Kosten für den Fiskus würden sich im Rahmen halten, meldet das Institut der deutschen Wirtschaft (IW) unter Verweis auf eigene Berechnungen.
Die hohe Inflation, die insbesondere von den Energiepreisen getrieben werde, erfordere Kreativität, so das IW – andernfalls drohe eine Lohn-Preis-Spirale. Bei hohen Lohnabschlüssen müssten die Unternehmen gestiegene Personalkosten an die Verbraucher weitergeben. In der Folge würden die Preise weiter steigen.
Allerdings werde es ohne Lohnerhöhungen für viele eng, gerade wenn es im Winter ans Heizen gehe, so das IW weiter. Den Ausweg, den Scholz ins Auge fasst, hält das Institut in einer solchen Situation für vertretbar: Einmalzahlungen würden unmittelbar dabei helfen, höhere Rechnungen zu begleichen, verminderten aber das Risiko einer Lohn-Preis-Spirale, weil die Kosten der Unternehmen nicht dauerhaft stiegen. Damit Unternehmen zu diesem Instrument greifen, brauche es indes einen Anreiz. Steuer- und Abgabenfreiheit seien ein probates Mittel, sofern die Zahlung gleichzeitig für das Unternehmen steuerlich abzugsfähig sei. Bei den Arbeitnehmern komme so mehr im Portemonnaie an – brutto entspräche netto.
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28.06.2022
Zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer: DBA-rechtliche Lohnsteuererstattung
In einem aktuellen Schreiben beschäftigt sich das Bundesfinanzministerium (BMF) mit der DBA-rechtlichen Lohnsteuererstattung bei zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer.
Wird eine Zahlung des Arbeitgebers dem Lohnsteuerabzug unterworfen, obwohl die Besteuerung abkommensrechtlich dem Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers zugewiesen ist, besteht danach die Möglichkeit, einen Erstattungsantrag in analoger Anwendung des § 50c Absatz 3 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes (vormals Erstattung analog § 50d Absatz 1 Satz 2 EStG) zu stellen, soweit für die entsprechenden Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nicht bereits eine Veranlagung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b in Verbindung Satz 7 EStG beantragt worden ist oder es sich um eine Pflichtveranlagung handelt. Der Erstattungsanspruch ist dabei gegen das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers zu richten.
Gegebenenfalls sind für den Erstattungsantrag laut BMF besondere formelle Anforderungen (zum Beispiel Fristen), die in den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geregelt sind, zu beachten. Genauso sei zu verfahren, wenn eine Zahlung des Arbeitgebers zu Unrecht dem Lohnsteuerabzug unterworfen wurde, obwohl weder eine unbeschränkte noch eine beschränkte Steuerpflicht des Arbeitnehmers im Inland bestanden hat.
Das Schreiben ist nach Angaben des BMF auf alle offenen Fälle anzuwenden, bei denen der laufende Arbeitslohn für einen nach dem 31.12.2020 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2020 zufließen. Für alle übrigen Fälle gelte der bisherige H 41c.1 "Erstattungsantrag" der Lohnsteuer-Hinweise (Erstattung analog § 50d Absatz 1 Satz 2 EStG) fort.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 27.06.2022, IV B 8 - S 2301/13/10002
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28.06.2022
Religionsunterricht: Keine Voraussetzung für staatliche Anerkennung genehmigter privater Ersatzschule in Baden-Württemberg
Das Anbieten von Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach ist keine Voraussetzung, von der die staatliche Schulaufsicht die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule abhängig machen darf. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg entschieden. Er verweist auf die insoweit eindeutige Gesetzeslage.
Dem Gymnasium der Klägerin war auferlegt worden, das Fach (katholische oder evangelische) Religionslehre entsprechend der für öffentliche Gymnasien geltenden Grundsätze auch in der gymnasialen Oberstufe zu unterrichten beziehungsweise als Unterrichtsfach anzubieten. Der VGH gab der gegen die Auflage gerichteten Klage statt. Die staatliche Anerkennung, durch die eine genehmigte private Ersatzschule das Recht erhalte, Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen, setze nicht voraus, dass dort Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach angeboten werde.
Gemäß § 10 Absatz 1 des baden-württembergischen Privatschulgesetzes (PSchG) verleihe die obere Schulaufsichtsbehörde einer Ersatzschule, die die Gewähr dafür biete, dass sie dauernd die aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfülle, die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule. Nach § 10 Absatz 2 Nr. 1 PSchG würden die nach Absatz 1 gestellten Anforderungen von einer Ersatzschule erfüllt, wenn unter anderem dem Unterricht ein von der Schulaufsichtsbehörde genehmigter Lehrplan zugrunde liegt, das Lehrziel der entsprechenden öffentlichen Schule erreicht wird und die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen angewendet werden. Mit der enumerativen Aufzählung in § 10 Absatz 2 PSchG würden die in Absatz 1 normierten "aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen" abschließend konkretisiert.
Damit sei es ausgeschlossen, das Erfordernis des Angebots von Religionsunterricht aus der allgemein formulierten Vorgabe in § 10 Absatz 1 PSchG in Verbindung mit anderen Vorschriften herzuleiten, die festlegten, dass der Religionsunterricht ordentliches Lehrfach an öffentlichen Schulen ist (vgl. § 96 Absatz 1 baden-württembergisches Schulgesetz, Artikel 7 Absatz 3 Satz 1 Grundgesetz – GG – sowie Artikel 18 Satz 1 Landesverfassung). Dieses Auslegungsergebnis folge bereits aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung sowie der eindeutigen gesetzlichen Systematik, so der VGH. Aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergebe sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nichts Anderes.
Das Gymnasium der Klägerin erfülle die in § 10 Absatz 2 PSchG normierten Anerkennungsvoraussetzungen auch ohne das Angebot von Religionsunterricht. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des VGH Baden-Württemberg sei geklärt, dass eine private Ersatzschule, die keinen Religionsunterricht anbiete, nicht deshalb in ihren Lehrzielen hinter öffentlichen Schulen zurückstehe, sodass die Voraussetzung des § 10 Absatz 2 Nr. 1 b) PSchG erfüllt sei. Deshalb dürfe der Beklagte die Verleihung der staatlichen Anerkennung auch nicht unter Verweis auf einen ohne das Angebot von Religionsunterricht nicht genehmigten Lehrplan (vgl. § 10 Absatz 2 Nr. 1 a) PSchG) versagen.
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28.06.2022
Arbeitsschutz und Kurzarbeit: Pandemiebedingte Sonderregelungen enden
Die Sonderregelungen zum Kurzarbeitsgeld enden zum 30.06.2022. Bereits im Mai war die Corona-Arbeitsschutzverordnung ausgelaufen. Um Infektionen in Betrieben und Einrichtungen weiterhin möglichst zu vermeiden, hat das Bundesarbeitsministerium Handlungsempfehlungen veröffentlicht. Hierauf weist die Bundesregierung hin.
Regionale und betriebliche Infektionsausbrüche seien auch künftig nicht ausgeschlossen. Arbeitgeber seien verpflichtet, das Infektionsgeschehen zu beobachten und bei Bedarf das betriebliche Hygienekonzept anzupassen.
Um den betrieblichen Akteuren Orientierung und Hinweise zu geben, habe das Bundesarbeitsministerium Empfehlungen zum betrieblichen Infektionsschutz nach Auslaufen der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung veröffentlicht, so die Regierung. Ziel sei es, betriebliche Ausbrüche zu verhindern oder zumindest einzugrenzen. Im Blickpunkt stünden vor allem jene Maßnahmen, die sich im Verlauf der Pandemie besonders bewährt hätten, etwa die Anwendung der AHA+ L-Regel.
Darüber hinaus beobachte das Ministerium das Infektionsgeschehen auch weiterhin. Im Fall eines kritischen bundesweiten Wiederanstiegs werde es rechtzeitig die notwendigen Maßnahmen ergreifen und bekannt machen.
Kurzarbeitergeld könne nach wie vor gezahlt werden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sind, so die Bundesregierung weiter. Das habe das Bundeskabinett beschlossen. Grund seien die weltweit gestörten Lieferketten, die sich auch auf die deutsche Wirtschaft auswirkten.
Die übrigen pandemiebedingten Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld liefen hingegen wie geplant am 30.06.2022 aus. Das betrifft laut Regierung die höheren Leistungssätze, eine längere Bezugsdauer und die Einbeziehung der Leiharbeit.
Bundesregierung, PM vom 27.06.2022
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28.06.2022
Verbot cannabinoidhaltiger Lebensmittel: Erneut bestätigt
Lebensmittel mit cannabinoidhaltigen Extrakten dürfen ohne vorherige Zulassung nicht in Verkehr gebracht werden. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Trier erneut bestätigt. Entscheidend für die Beurteilung der Neuartigkeit sei das konkret zu beurteilende Lebensmittel und dessen Herstellungsverfahren. Die Zutaten an sich spielten keine Rolle.
Die klagende Firma vertreibt unter anderem Nahrungsergänzungsmittel, die sie auch im Internet zum Kauf anbietet. In ihrem Sortiment befinden sich unter anderem Produkte, die das Cannabinoid Cannabidiol (CBD) enthalten. Im Januar 2021 untersagte der beklagte Landkreis Trier-Saarburg ihr das Inverkehrbringen einzelner Produkte mit cannabinoidhaltigen Extrakten, da es sich um "neuartige Lebensmittel" im Sinne der maßgeblichen Novel-Food-Verordnung handele, die erst nach vorheriger Zulassung in Verkehr gebracht werden dürften.
Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin zunächst Klage vor dem VG Trier erhoben. Sie führt an, der von ihr verwendete Hanfblattextrakt sei keine neuartige Lebensmittelzutat. Im Übrigen trage der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für die Neuartigkeit ihrer Produkte.
Das VG Trier hat die Klage abgewiesen. Die Untersagungsverfügung sei rechtmäßig. Das Inverkehrbringen der streitgegenständlichen Produkte verstoße gegen die maßgeblichen Vorschriften der europäischen Novel-Food-Verordnung. Danach dürften nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel nach Maßgabe der in der Liste festgelegten Bedingungen und Kennzeichnungsvorschriften als solche in Verkehr gebracht werden. Bei den untersagten Produkten handele es sich um neuartige Lebensmittel, für die bislang keine Zulassung vorliege.
Für die Beurteilung der Neuartigkeit eines Produkts sei maßgeblich auf das konkret zu beurteilende Lebensmittel, sprich das Endprodukt, und dessen Herstellungsverfahren, jedoch nicht auf eine Beurteilung seiner Zutaten für sich genommen abzustellen, betont das VG. Es sei daher ohne Bedeutung, ob bestimmte aus der Hanfpflanze oder deren Bestandteilen gewonnene Produkte beziehungsweise die Pflanze Cannabis sativa L. selbst, vor dem 15.05.1997 in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr in der Europäischen Union verwendet wurden.
Die streitgegenständlichen Produkte der Klägerin wiesen gerade auch in Bezug auf ihren Herstellungsvorgang eine besondere Relevanz auf, da sie sich aus einem aus der Pflanze Cannabis sativa L. erst gewonnenen Extrakt und weiteren Zutaten zusammensetzten. Die Klägerin, die die Beweislast dafür trage, dass die in Streit stehenden Produkte nicht unter den Anwendungsbereich der maßgeblichen Verordnung fielen, habe keine stichhaltigen Nachweise vorgelegt, aus denen sich eine vor dem Stichtag liegende Verzehrgeschichte für die streitgegenständlichen Produkte oder auch nur für den beigefügten CBD-haltigen Hanfextrakt ergebe.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beantragen.
Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 13.06.2022, 6 K 3236/21.TR, nicht rechtskräftig
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27.06.2022
Betriebsausgabenabzug: Nicht für bürgerliche Kleidung
Ein Betriebsausgabenabzug für bürgerliche Kleidung scheidet auch dann aus, wenn diese bei der Berufsausübung getragen wird. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.
Die Kläger waren als selbstständige Trauerredner tätig. Bei der Gewinnermittlung machten sie Aufwendungen unter anderem für schwarze Anzüge, Blusen und Pullover als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt und das Finanzgericht (FG) lehnten die steuerliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen ab.
Der BFH bestätigte, dass Aufwendungen für Kleidung als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung nach § 12 Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) grundsätzlich nicht abziehbar sind. Sie seien nur dann als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn es sich um Aufwendungen für typische Berufskleidung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 6 EStG handelt. Schwarze Anzüge, Blusen und Pullover fielen nicht hierunter, da es sich um bürgerliche Kleidung handelt, die auch privat getragen werden kann. Für diese sei kein Betriebsausgabenabzug zu gewähren, selbst wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt oder das Tragen von schwarzer Kleidung von den Trauernden erwartet wird.
Aus anderen Gründen verwies der BFH die Sache an das FG zurück.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.03.2022, VIII R 33/18
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27.06.2022
Leistungen von Börsen und anderen Handelsplattformen für Finanzprodukte: Anpassung der Nichtbeanstandungsregelung beim Vorsteuerabzug
Ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) enthält eine Klarstellung zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Leistungen von Börsen und anderen Handelsplattformen für Finanzprodukte.
Mit BMF-Schreiben vom 03.05.2021 (III C 3 - S 7160/20/10003 :001 – BStBl I S. 713) sei die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Leistungen von Börsen und anderen Handelsplattformen für Finanzprodukte umfassend geregelt worden, so das BMF. Nun erfolge eine Klarstellung hinsichtlich der Anwendungsregelung unter IV. Nr. 2.
Hat der Börsenbetreiber die vor dem 01.07.2021 erbrachten unselbstständigen Nebenleistungen in Form der IT-Dienstleistungen als eigenständige Leistungen angesehen und entsprechend Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen und diesen Steuerbetrag abgeführt, werde es danach nicht beanstandet, wenn die Vorsteuerbeträge aus bezogenen Leistungen für diese IT-Dienstleistungen unter Anwendung eines zulässigen Aufteilungsschlüssels sachgerecht geschätzt werden (§ 15 Absatz 4 Umsatzsteuergesetz – UStG). Dies gilt laut BMF entsprechend auch für IT-Dienstleistungen an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, für die nur mangels Steuerbarkeit im Inland keine Umsatzsteuer ausgewiesen wurde, soweit diese eine Nebenleistung zu der eigentlich nach § 4 Nr. 8 Buchstabe e UStG umsatzsteuerfreien Hauptleistung darstellen, und unter der Voraussetzung, dass diese IT-Dienstleistungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet nach dem dortigen Mehrwertsteuerrecht tatsächlich umsatzsteuerpflichtig behandelt wurden und der inländische Börsenbetreiber dies nachweist.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 23.06.2022, III C 3 - S 7160/20/10003 :002
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27.06.2022
Steuerberatender Beruf: Zuwachs zu verzeichnen
Die Steuerberatung zieht weiterhin junge Menschen an – das zeigt die aktuelle Berufsstatistik der Bundessteuerberaterkammer (BStBK). Im Jahr 2021 sei die Zahl der Mitglieder in den Steuerberaterkammern bundesweit auf insgesamt 101.070 gestiegen. Wie die BStBK mitteilt, machten die 866 neuen Berufsangehörigen damit ein Plus von 0,9 Prozent im Vergleich zum Vorjahr aus.
Laut der aktuellen Berufsstatistik sei die Steuerberaterkammer München mit 12.907 Berufsangehörigen wie auch in 2020 die mitgliederstärkste Steuerberaterkammer – gefolgt von den Steuerberaterkammern Düsseldorf mit 9.708 und Hessen mit 8.922 Mitgliedern.
In der Steuerberatung arbeiteten auch nicht nur Männer, wie die Statistik zeige. Laut den BStBK-Zahlen entschieden sich immer mehr Frauen für den Beruf: Die Frauen-Quote sei im Vergleich zum Vorjahr um 0,3 Prozent auf 37,5 Prozent gestiegen. 2021 seien in Deutschland 33.663 Steuerberaterinnen tätig gewesen.
Ebenfalls auf Erfolgskurs seien die Syndikus-Steuerberater. Ihr Anteil habe 2021 um 5,5 Prozent zugenommen. "Aus unserer Sicht wird sich dieser Aufwärtstrend mit der wachsenden Bedeutung der vereinbaren Tätigkeiten in der digitalisierten Arbeitswelt weiter fortsetzen. Die Syndikus-Tätigkeit kann vor allem zu Beginn der Berufslaufbahn ein erfolgversprechendes Sprungbrett in die Selbstständigkeit sein", so BStBK-Präsident Hartmut Schwab. Im Berufsstand seien 67,9 Prozent selbstständig und 32,1 Prozent als Angestellte tätig.
Auch die hohe Bedeutung von Zusatzqualifikationen zeige sich in der Berufsstatistik 2021. Fast ein Viertel des Berufsstandes sei zusätzlich als Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt oder Buchprüfer zugelassen. Zudem sei die Zahl der Fachberate für Internationales Steuerrecht 2021 unter den Berufsangehörigen im Vergleich zum Vorjahr um 6,8 Prozent gestiegen. Der Anteil der Fachberater für Zölle und Verbrauchersteuern stieg laut BStBK sogar um 11,1 Prozent.
Die komplette BStBK-Berufsstatistik ist auf den Seiten der Steuerberaterkammer (www.bstbk.de) verfügbar.
Bundessteuerberaterkammer, PM vom 23.06.2022
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27.06.2022
Biersteuer: Anhörung beschlossen
Der Finanzausschuss des Bundestages hat am 22.06.2022 die Durchführung einer öffentlichen Anhörung zu verschiedenen Aspekten der Besteuerung von Bier und zu Steuern in der Gastronomie beschlossen. Die Anhörung wird am 04.07.2022 stattfinden.
Grundlage der Anhörung sind der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (BT-Drs. 20/2247), mit dem unter anderem Bierwürze von der Biersteuer befreit werden soll. Außerdem geht es um einen Antrag der CDU/CSU-Fraktion (BT-Drs. 20/1727), die verlangt, den seit dem 01.07.2020 auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken noch bis Ende 2022 geltenden ermäßigten Mehrwertsteuersatz in Höhe von sieben Prozent unbefristet weiterzuführen. Darüber hinaus fordert die CDU/CSU-Fraktion die Fortführung der reduzierten Biersteuer für kleine und mittlere Brauereien. Diese Steuersenkung sei bis Ende 2022 befristet und müsse ebenfalls unbefristet weitergeführt werden.
Deutscher Bundestag, PM vom 22.06.2022
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27.06.2022
Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Nicht mittels Zwangsgeldes durchsetzbar
Die Verpflichtung in bestimmten Einrichtungen tätiger Personen, eine Impfung gegen das Corona-Virus nachzuweisen, kann nicht mittels eines Zwangsgeldes durchgesetzt werden. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) hat die Beschwerde des Landkreises Diepholz gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Hannover (15 B 1609/22) zurückgewiesen, mit dem dieses Eilrechtsschutz gegen einen Bescheid gewährt hatte, der der Antragstellerin unter Androhung eines Zwangsgeldes aufgab, einen Nachweis über die Impfung gegen das Corona-Virus SARS-CoV-19 einzureichen.
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27.06.2022
Kreditkartenrechnung: Muss auch bei Einsatz in Onlinecasino beglichen werden
Setzt ein Spieler bei einem illegalen Onlineglückspiel eine Kreditkarte ein, so muss er die Kreditkartenrechnung begleichen. Er kann sich gegenüber dem Kreditinstitut nicht auf die nach § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gegebenenfalls bestehende Nichtigkeit des Onlineglückspielvertrages berufen. Dies stellt das Amtsgericht (AG) München klar.
Der Beklagte hatte von der klagenden Bank eine Kreditkarte erhalten. Der nach der Monatsrechnung fällige Betrag dieser Kreditkarte wurde von seinem Girokonto abgebucht. Im April 2020 verwendete der Beklagte diese Kreditkarte, um mehr als 3.000 Euro bei einem Onlinecasino einzuzahlen. Als das Kreditinstitut die Forderungen der Kreditkarte dann von dem Girokonto des Beklagten abbuchte, veranlasste er Rücklastschriften.
Der Beklagte meint, das von ihm besuchte Onlinecasino sei verboten und erlaubnisunfähig. Der Klägerin sei dies seit Januar 2020 bekannt. Da alle Transaktionen an Onlineglückspielanbieter bei Kreditkarten mit dem Buchstabencode "MCC 7995" gekennzeichnet würden, habe die Klägerin gewusst, wo er die Karte eingesetzt habe. Die Kreditkartenrechnung müsse er daher nicht begleichen.
Die Klägerin meint, sie habe nicht wissen können, dass das vom Beklagten getätigte Glücksspiel illegal war. Auch die Kennzeichnung "MCC 7995" ändere daran nichts. Der Einsatz der Karte sei vom Beklagten autorisiert worden. Dies könne er nicht widerrufen.
Das AG München hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Es verurteilte den Beklagten zur Zahlung von insgesamt 3.452,73 Euro an die klagende Bank.
Der Karteninhaber könne dem Kreditkarteninstitut, das bezahlt hat, keine Einwendungen aus seinem Verhältnis zum Vertragsunternehmen entgegenhalten. Dies gelte grundsätzlich auch beim unerlaubten Onlineglückspiel des Karteninhabers. Setzt ein Spieler bei einem illegalen Onlineglückspiel eine Kreditkarte ein, werde der Zahlungsdienstevertrag mit der Bank nicht von der Nichtigkeit nach § 134 BGB erfasst. Der Aufwendungsersatzanspruch bestehe nur, wenn die Karte oder die Daten nicht von einem Dritten missbräuchlich verwendet wurden, also mangels Autorisierung, oder wenn offensichtlich und liquide beweisbar ist, dass den Vertragsunternehmen eine Forderung aus dem Valutaverhältnis gegen den Beklagten nicht zusteht.
Vorliegend liege kein Fall einer missbräuchlichen Verwendung der Kreditkarte des Beklagten vor, betont das AG München. Der Beklagte habe die Karte bewusst und gewollt zum Onlineglückspiel eingesetzt, er habe die Zahlungen autorisiert.
Der Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin entfalle auch nicht für den Fall, dass der Onlineglückspielvertrag nach § 134 BGB nichtig ist. § 134 BGB gelte nur im Verhältnis zwischen dem Beklagten und dem Glückspielveranstalter und beziehe sich nur auf die zwischen ihnen geschlossenen Verträge, nicht aber auf das Anweisungsverhältnis zwischen der Klägerin als Kreditkartenunternehmen und dem Beklagten als Karteninhaber.
Aus der Tatsache, dass die Zahlungen mit dem MCC 7995 gekennzeichnet waren, lasse sich auch keine Kenntnis der Klägerin vom Vorliegen eines illegalen Glückspiels ableiten. Der MCC unterscheide nicht zwischen legalem und illegalem Glückspiel. Eine Nachforschungspflicht der Klägerin, ob es sich um einen legalen oder illegalen Glückspielbetreiber handelt, bestehe nicht. Ein Kreditkartenunternehmen sei nicht verpflichtet, die Legalität etwaiger Zahlungen zu überprüfen beziehungsweise von seinem Vertragspartner genutzte Glücksspielangebote mit der "White-List" der deutschen Bundesländer abzugleichen, um eine eventuelle Illegalität zu erkennen. Die Klägerin habe von einem rechtstreuen Verhalten des Beklagten ausgehen können und nicht mit einem etwaigen Verstoß gegen § 285 Strafgesetzbuch rechnen müssen.
Dieses Ergebnis ist aus Sicht des AG München auch interessengerecht. Wenn der Karteninhaber am illegalen Glückspiel teilnehmen könnte und er im Fall von Verlusten diese nicht an das Kreditkarteninstitut zurückerstatten müsste, würde dies einen Freibrief darstellen und das illegale Glückspiel zulasten der Kreditkarteninstitute befeuern. Der Karteninhaber hätte keinerlei Verlustrisiko, Gewinne könnte er behalten. Dieses Ergebnis könne der Gesetzgeber nicht gewollt haben. Im Übrigen sei der Beklagte nicht rechtlos. Er könne gegen den Anbieter des illegalen Glückspiels auf Rückzahlung klagen. Die Rückabwicklung erfolge dann gegenüber der Partei, die sich der Beklagte als Vertragspartner ausgesucht hat.
Das Urteil ist nach Rücknahme der Berufung rechtskräftig.
Amtsgericht München, Urteil vom 16.11.2021, 173 C 10459/21, rechtskräftig
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27.06.2022
Urheberrechtsverletzung an Fotografie: Trotz Einfügung eines Schriftzuges an oberem Bildrand zu bejahen
Ein Berufsfotograf hat sich erfolgreich gegen die Verwendung seines Bildes auf dem Facebook-Account des Kreisverbands einer Partei gewandt. Das Landgericht (LG) München I bejahte, wie zuvor das Amtsgericht (AG) München, eine Urheberrechtsverletzung. Daran ändere sich nichts dadurch, dass der Kreisverband am oberen Bildrand einen Schriftzug eingefügt habe.
Die Beklagte hatte ein Lichtbild des klagenden Berufsfotografen am 30.09.2020 auf ihrem Facebook-Profil veröffentlicht. Hierbei hatte sie einen kleinen Bereich des linken oberen Randes der Aufnahme durch den Schriftzug "Ein Bild sagt mehr als tausend Worte!" überdeckt. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Erfolg.
Das Bild zeigt eine Aufnahme des Aktionskünstlers "bird berlin", die am 29.09.2018 im Rahmen einer Protestaktion gegen eine Wahlveranstaltung des Kreisverbandes der beklagten Partei in Nürnberg-Schwabach entstanden war.
Das AG München hatte die beklagte Partei verurteilt, an den Kläger insgesamt rund 900 Euro (Schaden- sowie Aufwendungsersatz) für die unberechtigte Verwendung des vom Kläger erstellen Lichtbildes zu zahlen. Die Verwendung sei insbesondere nicht von § 50 Urhebergesetz (UrhG) im Sinne einer Berichterstattung über Tagesereignisse gedeckt. Auch sei keine gerechtfertigte Verwendung zu Zwecken des Zitats gemäß § 51 UrhG gegeben.
Dieses Urteil hat das LG München I nun bestätigt. Die Beklagte habe das Bild zu Unrecht verwendet. Eine Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des § 23 Absatz 1 S. 1 UrhG liege nicht vor. Die Beklagte habe das Lichtbild des Klägers nahezu unverändert übernommen. Das Überschreiben mit dem Schriftzug "Ein Bild sagt mehr als tausend Worte!" führe nicht dazu, dass es in ein neues "Gesamtkunstwerk" integriert worden sei, als Teil dessen es erscheinen könne.
Die Verwendung sei auch nicht durch die Schrankenbestimmung hinsichtlich der Berichterstattung über Tagesthemen nach § 50 UrhG gedeckt. Zu Recht habe das AG ausgeführt, dass bei einer solchen Berichterstattung die Schilderung einer tatsächlichen Begebenheit und keine Meinungsäußerung im Fokus stünden. Zwar sei nicht nur der nackte Tatsachenbericht privilegiert, sondern auch die den Hintergrund einbeziehende, wertende und kommentierende Reportage, solange die Information über die tatsächlichen Vorgänge noch im Vordergrund stehe. Hier verwende die Beklagte das Bild des Klägers aber nicht, um über die Protestveranstaltung, bei der das streitgegenständliche Lichtbild entstanden ist, zu berichten. Vielmehr versuche sie, die Gegenveranstaltung durch die Überschrift "Ein Bild sagt mehr als tausend Worte! " verächtlich zu machen und dies durch Einbindung des Lichtbildes und des Slogans auf ihrer Facebook-Seite mit Nutzung ihres Logos als eigene Werbung für sich zu nutzen.
Die Beklagte könne sich zudem nicht auf die Schrankenbestimmungen des § 51a UrhG berufen. In Abgrenzung zum unzulässigen Plagiat müssten Parodien, Karikaturen und Pastiches wahrnehmbare Unterschiede zum Originalwerk aufweisen. Im hiesigen Fall sei das streitgegenständliche Lichtbild des Klägers in der Verwendung der Beklagten nahezu identisch übernommen worden. Durch die Überschrift "Ein Bild sagt mehr als tausend Worte!", die das Lichtbild lediglich am linken oberen Eck geringfügig überdecke, seien keine wahrnehmbaren Unterschiede zwischen der Verwendung der Beklagten als möglicher Parodie und dem parodierten Werk zu erkennen. Aus den gleichen Gründen liege hier auch keine Karikatur oder die Stilfigur des Pastiche vor.
Der Verwendung durch den Beklagten mangele es an Eigenständigkeit. Durch das Hinzufügen der Überschrift über dem Lichtbild finde gerade keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Werk statt. Vielmehr, so das OLG, diene das Werk nur als Mittel einer Auseinandersetzung.
Landgericht München I, Urteil vom 20.06.2022, 42 S 231/21, rechtskräftig
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27.06.2022
Vermietung von Wohnraum "pro Matratze": Ist sittenwidrig
Die Vermietung von Wohnraum "pro Matratze" ist sittenwidrig und damit nichtig. Dies stellt das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in einem Prozesskostenhilfeverfahren klar.
Der Antragsteller pachtete vom Antragsgegner im Frühjahr 2014 für zehn Jahre drei Gebäude. Diese durfte er zu Wohnzwecken nutzen und untervermieten. 2015 erfolgte eine polizeiliche Kontrolle der Gebäude, bei der 61 Personen in den Gebäuden angetroffen wurden. In lokaler Berichterstattung wurde die dortige Wohnsituation Ende 2016 als unverändert geschildert und darauf hingewiesen, dass Wohnraum "pro Matratze" an Bulgaren und Rumänen vermietet werde und das Gebäude verwahrlose. Nach Angaben des Ordnungsamtes waren in dem Objekt 85 Personen gemeldet. 2018 wurde anlässlich von Ortsterminen des Sozialdezernenten und Mitarbeitern des Baudezernats erneut von unveränderten Zuständen lokal berichtet. Es erfolgte unter anderem ein Bescheid des Magistrats zur unverzüglichen Bekämpfung des infolge Vermüllung vorhandenen Rattenbefalls.
Der Antragsgegner kündigte den Pachtvertrag im Mai 2019 fristlos wegen Zahlungsverzugs und erteilte dem Antragsteller ein Hausverbot. Der Antragsteller forderte dagegen Erstattung entstandener Renovierungskosten und verwies auf nicht eingehaltene Verkaufspläne. Mit dem streitgegenständlichen Antrag begehrt er Prozesskostenhilfe, um den Antragsgegner auf Zahlung von gut 100.000 Euro Schadenersatz zu verklagen. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen.
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24.06.2022
Geringer Streitwert: Lässt Rechtsschutzbedürfnis entfallen
Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren, mit dem die Verfassungswidrigkeit eines Säumniszuschlags in Höhe von 4,50 Euro geltend gemacht wird, kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
Das Finanzamt erteilte gegenüber der Antragstellerin, einer Aktiengesellschaft, einen Abrechnungsbescheid, in dem es einen Säumniszuschlag zu Umsatzsteuer 2020 in Höhe von 4,50 Euro feststellte. Hiergegen legte die Antragstellerin Einspruch mit der Begründung ein, dass die Erhebung von Säumniszuschlägen verfassungswidrig sei. Einen zeitgleich gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das Finanzamt ab.
Der daraufhin bei Gericht gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist ebenfalls erfolglos geblieben. Das FG Münster hat ausgeführt, dass der Antragstellerin bereits ein Rechtsschutzbedürfnis fehle. Ein Interesse, das nach allgemeiner Anschauung als so gering anzusehen sei, dass es nicht die Inanspruchnahme der starken Rechtsschutzeinrichtungen rechtfertige, sei nicht schutzwürdig. Da die Antragstellerin nur die Verfassungsmäßigkeit des in den Säumniszuschlägen enthaltenen Zinsanteils angreife, liege ihr Begehren deutlich unterhalb von 4,50 Euro.
Eine allgemeine Bagatellgrenze für die Einlegung eines Rechtsbehelfs sehe das Gesetz zwar nicht vor. Ein Unterschreiten der Bagatellgrenzen der Kleinbetragsverordnung sei jedoch als Indiz dafür zu würdigen, ob nach allgemeiner Anschauung ein Rechtsschutzbedürfnis als schutzwürdig anzuerkennen sei.
Darüber hinaus seien auch die Kosten der Rechtsverfolgung in den Blick zu nehmen. Die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ersatzfähigen Kosten des Prozessvertreters beliefen sich im vorliegenden Verfahren auf knapp 112 Euro und überstiegen den Streitwert damit um ein Vielfaches. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin beim Finanzgericht Münster in einer Vielzahl von Verfahren die Aussetzung der Vollziehung von Abrechnungsbescheiden über Säumniszuschläge beantrage. Dabei gehe es offensichtlich nicht ernsthaft um die Aussetzung der Kleinstbeträge, sondern um die Erstattung der Kosten der Rechtsverfolgung.
Finanzgericht Münster, Beschluss vom 30.05.2021, 15 V 408/22
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24.06.2022
AfD-Steuersenkungsforderungen: Abgelehnt
Ein Vorstoß der AfD-Fraktion, zur Bekämpfung der "beispiellosen Energieversorgungskrise" eine Reihe von Steuersenkungen vorzunehmen, ist im Finanzausschuss zurückgewiesen worden. Alle anderen Fraktionen lehnten in der Sitzung am 22.06.2022 einen Antrag der AfD-Fraktion (BT-Drs. 20/1034) ab, in dem die Bundesregierung aufgefordert wird, einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem vorübergehend die Mehrwertsteuer für Otto-, Diesel- und Heizkraftstoffe ausgesetzt werden soll. Außerdem soll die CO2-Abgabe abgeschafft werden, um eine zusätzliche Reduzierung der Kraftstoffpreise herbeizuführen.
Als dritte Maßnahme sieht der Antrag vor, Grundnahrungsmittel, insbesondere Brot, verarbeitetes Fleisch und Milchprodukte, vorübergehend von der Mehrwertsteuer zu befreien. Nur die AfD-Fraktion stimmte für den Antrag, in dem unter anderem auf das Nachbarland Polen verwiesen wird, das als Maßnahme gegen eine steigende Inflation seit Februar die Mehrwertsteuer auf einige Lebensmittel komplett gestrichen habe. Außerdem sei in Polen ein Paket von Steuersenkungen auf Benzin, Erdgas und Strom in Verbindung mit Bargeldzuwendungen auf den Weg gebracht worden.
Die SPD-Fraktion erklärte zu dem Antrag, der Senkung der Mehrwertsteuer auf Kraftstoffe stehe das EU-Recht entgegen, und die Senkung der Mehrwertsteuer sei auch kein wirksames Mittel gegen die Inflation. Die Abschaffung der CO2-Abgabe wäre ein falsches Signal. Auch die CDU/CSU-Fraktion verwies auf EU-Recht. Die Befreiung von Grundnahrungsmitteln von der Mehrwertsteuer klinge zwar gut, aber es könne auch Mitnahmeeffekte geben. Man müsse über andere Dinge nachdenken, wie man die Inflationsfolgen abmildern könne. Aber alle Wohlstandsverluste könnten nicht steuerlich ausgeglichen werden.
Die Inflation sei ein großes Problem, das aber nicht mit milliardenschweren Einzelmaßnahmen zu lösen sei, stellte die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen fest. Hilfe für die Menschen müsse gezielt erfolgen. Es müsse denen geholfen werden, die sich etwa Lebensmittel und Mobilität nicht leisten könnten.
Die FDP-Fraktion verwies auf die von der Ampelkoalition bereits auf den Weg gebrachten Entlastungspakete und steuerliche Maßnahmen, die gezielt gegen die Inflation gewirkt hätten. Aber man sei nicht in der Lage, die Inflation politisch zu bekämpfen. Das sei das Mandat der Europäischen Zentralbank. Gebraucht werde eine grundsätzliche Reform des Steuertarifs, um den Menschen wieder mehr Geld zu überlassen.
Die AfD-Fraktion wies darauf hin, dass Maßnahmen der Regierung wie die CO2-Bepreisung zu den Preissteigerungen beigetragen hätten. Angesichts des scharfen Wettbewerbs im Lebensmittelbereich werde eine Mehrwertsteuersenkung bei den Bürgern ankommen, widersprach die AfD-Fraktion anderen Fraktionen, die das nicht erwarten.
Die Linksfraktion bezeichnet den AfD-Antrag als Konvolut von Maßnahmen, die teilweise nicht europarechtlich abgesichert seien. Deshalb könne man nicht zustimmen.
Deutscher Bundestag, PM vom 22.06.2022
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24.06.2022
Übergewinnsteuer: Von Finanzausschuss abgelehnt
Eine Besteuerung von so genannten Übergewinnen von Energiekonzernen, die angesichts der Krise sehr viel mehr als üblich verdient haben, soll es nicht geben. Der Finanzausschuss des Bundestages lehnte am 22.06.2022 einen entsprechenden Antrag der Fraktion Die Linke (BT-Drs. 20/1849) ab. Nur Die Linke stimmte dafür. Alle anderen Fraktionen lehnten den Antrag ab.
Nach dem Willen der Fraktion die Linke soll nach dem Vorbild der italienischen Übergewinnsteuer der Teil der Unternehmensgewinne von Energiekonzernen im Geschäftsjahr 2022, der die Gewinne des Vorjahres um mehr als zehn Millionen Euro übersteigt, zusätzlich einer Übergewinnsteuer von 25 Prozent unterworfen werden. "Marktmächtige Energiekonzerne", die ihre Einkaufspreise langfristig gesichert hatten, hätten durch die steigenden Energiepreise in Folge des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine "außerordentliche Gewinne" erwirtschaften können. Die Rechnung zahlten nun die Verbraucher.
Nach Ansicht der SPD-Fraktion darf es keine ungerechtfertigten Extragewinne für Öl- und Energiekonzerne geben, die die aktuelle Krisen- und Kriegssituation zu ihren Gunsten ausnutzen. Das sei mit den Regeln des Anstands und den Prinzipien der sozialen Marktwirtschaft nicht vereinbar. Die Grundidee des Antrags sei daher begrüßenswert. Ein Schnellschuss sei aber nicht Sinn der Sache. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen begrüßte die Debatte und sagte, eine Übergewinnsteuer müsse ein Kriseninstrument sein. Außerdem müsse es sich um leistungslose Gewinne handeln. Verfassungsrechtliche Probleme sieht die Fraktion nicht. Da noch Fragen offen seien, könne man dem Antrag nicht zustimmen.
Strikte Ablehnung signalisierte die CDU/CSU-Fraktion. Sie sei ganz auf der Seite des Finanzministers, der die Übergewinnsteuer auch ablehne. Es gebe zudem das Problem der Abgrenzung von guten und schlechten Gewinnen. Ebenso strikt lehnte die FDP-Fraktion die Übergewinnsteuer ab. Es gebe eklatante und nicht wegzudiskutierende verfassungsrechtliche Bedenken. Im Übrigen seien die Belastungen bereits hoch genug. Die AfD-Fraktion wandte gegen den Antrag ein, wenn die Übergewinnsteuer an den Staat falle, hätten die Bürger nichts davon.
Die Fraktion Die Linke zeigte sich über verbale Unterstützung von SPD und Bündnis 90/Die Grünen erfreut. Eine Besteuerung von Übergewinnen sei möglich und werde auch von der EU-Kommission empfohlen.
Deutscher Bundestag, PM vom 22.06.2022
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24.06.2022
Energiepreispauschale: Soll nach Willen der Unionsfraktion auch Rentnern offenstehen
Durch verschiedene Maßnahmen sollen die Bürger von den Folgen der hohen Inflationsrate entlastet werden. Die CDU/CSU-Fraktion fordert in einem Antrag (BT-Drs. 20/2349), die Energiepreispauschale auch Rentnern, Versorgungsempfängern, Studenten sowie Beziehern von Lohnersatzleistungen zukommen zu lassen.
Außerdem soll die so genannte kalte Progression kurzfristig und rückwirkend ausgeglichen werden. Der gesamte Einkommensteuertarif soll über den Grundfreibetrag hinaus an die hohe Inflation angepasst werden. Die Stromsteuer soll gesenkt und ein Industriestrompreis von vier Cent pro Kilowattstunde gewährleistet werden. Beim Verkauf von Kraftstoffen an Tankstellen müsse Preistransparenz hergestellt werden, fordert die Unionsfraktion.
In der Begründung des Antrages heißt es, die Inflation sei auf dem höchsten Stand seit fast 50 Jahren. Im Mai hätten die Preise fast acht Prozent über dem Niveau des Vorjahres gelegen. Die Preissteigerung hätten sich zum wichtigsten Alltagsproblem für die Bürger entwickelt. Die Inflation entwerte Einkommen und Renten und verringere das Sparvermögen in Deutschland. Die bisherigen Maßnahmen der Bundesregierung würden dem Ernst der Lage nicht gerecht und seien nur Stückwerk. Gebraucht werde eine wirksame Initiative gegen die Inflation, um einen dauerhaften Vermögens- und Wohlstandsverlust zu verhindern und eine Verschärfung der Inflations- und Schuldenkrise abzuwenden. Dazu gehöre aber auch, dass die Bundesregierung ihre ausufernde Verschuldungspolitik beende.
Deutscher Bundestag, PM vom 22.06.2022
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24.06.2022
Private Krankenversicherung: Prämienerhöhungen basieren auf wirksamer Grundlage
Prämienerhöhungen in der privaten Krankenversicherung sind laut Bundesgerichtshof (BGH) auf Grundlage des § 8b Absatz 1 MB/KK 2009 (Musterbedingungen 2009 des Verbandes der privaten Krankenversicherung) in Verbindung mit den Tarifbedingungen des Versicherers möglich. Dies betreffe Beitragserhöhungen, bei denen der Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen eine Abweichung über dem tariflich festgelegten Prozentsatz von fünf Prozent ergeben hat, der gesetzliche Schwellenwert von zehn Prozent aber nicht überschritten wird.
Der Kläger wendet sich gegen mehrere Beitragserhöhungen seines privaten Krankenversicherers, die er für unwirksam hält, und klagt daher unter anderem auf Rückzahlung der auf die Beitragserhöhungen gezahlten Prämienanteile.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat dies zum Teil abgeändert und die Beklagte unter anderem zur teilweisen Rückzahlung der Prämienanteile verurteilt. Dabei hat es angenommen, dass mehrere Prämienerhöhungen wegen einer unzureichenden Begründung in den Mitteilungsschreiben zunächst nicht wirksam geworden seien. Weitere Prämienanpassungen hat es dagegen für endgültig unwirksam gehalten, da die Beitragsanpassungsklausel in § 8b Absatz 1 und 2 MB/KK unwirksam sei.
Soweit die Klage Erfolg hatte, richtet sich dagegen die Revision der Beklagten.
Der BGH hat hinsichtlich der Prämienanpassungen, die das Berufungsgericht für materiell unwirksam gehalten hat, das Berufungsurteil nicht bestätigt. Für diese Erhöhungen bestehe eine wirksame Prämienanpassungsklausel in § 8b Absatz 1 MB/KK in Verbindung mit den Tarifbedingungen des Versicherers.
Zwar sei § 8b Absatz 2 MB/KK unwirksam. Diese Regelung weiche entgegen § 208 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VGG) zum Nachteil des Versicherungsnehmers von § 203 Absatz 2 Satz 1 VVG ab. Während nach der gesetzlichen Vorschrift eine Prämienanpassung zwingend voraussetzt, dass die Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage nicht nur als vorübergehend anzusehen ist, sehe § 8b Absatz 2 MB/KK vor, dass der Versicherer bei einer nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung von der Prämienanpassung absehen "kann", das heiße, auch in diesem Fall sei sie nicht ausgeschlossen.
Die Unwirksamkeit von § 8b Absatz 2 MB/KK habe aber nicht zur Folge, dass auch § 8b Absatz 1 MB/KK unwirksam und die darauf bezugnehmende Regelung in den Tarifbedingungen des Versicherers nicht mehr anwendbar wäre. § 8b Absatz 1 MB/KK weiche nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den gesetzlichen Vorschriften über die Prämienanpassung ab. Die Klausel enthalte dieselben Voraussetzungen wie § 203 Absatz 2 VVG und erlaube eine Prämienanpassung insbesondere nur bei einer Veränderung der Rechnungsgrundlagen, die nicht nur als vorübergehend anzusehen ist. Mit der Regelung des § 8b Absatz 1 MB/KK in Verbindung mit den Tarifbedingungen mache der Versicherer allein von der ihm in § 155 Absatz 3 Satz 2 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) eröffneten Möglichkeit Gebrauch, den Schwellenwert für die Prüfung einer Beitragsanpassung von zehn auf fünf Prozent abzusenken.
Der Bestand der Regelung in § 8b Absatz 1 MB/KK werde auch durch die Streichung von § 8b Absatz 2 MB/KK nicht beeinträchtigt, da der Sinn der verbleibenden Regelung weiterhin aus sich heraus verständlich ist.
Die Revision hatte zum Teil Erfolg und führte zu einer teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils. Hinsichtlich mehrerer Nebenforderungen ist das klageabweisende Urteil des LG wiederhergestellt worden. Soweit das Berufungsgericht zu Unrecht von einer materiellen Unwirksamkeit der Prämienanpassungen ausgegangen ist und deren formelle Wirksamkeit noch nicht geprüft hat, hat der BGH die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit es diese Prüfung nachholen kann.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.06.2022, IV ZR 253/20
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24.06.2022
Werbeverbot für Abtreibungen: Streichung beschlossen
Der Rechtsausschuss des Bundestages hat am 22.06.2022 die Streichung des so genannten Werbeverbotes für Schwangerschaftsabbrüche im Strafgesetzbuch (StGB) beschlossen. Zudem soll das Recht von Ärzten und anderer Einrichtungen, sachlich über Schwangerschaftsabbrüche zu informieren, nunmehr auch im Schwangerschaftskonfliktgesetz festgeschrieben werden.
Der Regierungsentwurf sieht vor, § 219a StGB (Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft) zu streichen. Urteile, die aufgrund dieser Norm erlassen worden sind, sollen aufgehoben werden. Zudem sollen Regelungen des Heilmittelwerbegesetzes so angepasst werden, dass sowohl medizinisch indizierte als auch medizinisch nicht indizierte Schwangerschaftsabbrüche erfasst werden.
Der Ausschuss beschloss auf Antrag der Koalition Änderungen an dem Gesetzentwurf. Vorgesehen ist neben einer redaktionellen Änderung nunmehr auch eine Ergänzung im Schwangerschaftskonfliktgesetz. In § 13a soll ein neuer Absatz 3 ergänzt werden. Nach diesem soll es "Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen, Krankenhäusern sowie Ärztinnen und Ärzten" gestattet sein, "sachlich und berufsbezogen über die Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs, der unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches vorgenommen werden soll, zu informieren".
Zudem soll durch eine weitere Änderung – ohne direkten Bezug zum Werbeverbot – das "Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 08.05.1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen" angepasst werden. Die Frist zur Anmeldung von Ansprüchen auf Entschädigung soll um fünf Jahre bis zum 21.07.2027 verlängert werden.
Deutscher Bundestag, PM vom 22.06.2022
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24.06.2022
Nach TÜV: Land haftet für plötzliches Aufklappen der Motorhaube
Das Land Niedersachsen haftet für den Totalschaden an einem Pkw, der dadurch entstanden ist, dass die Motorhaube während der Fahrt hochgeklappt ist. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg entschieden. Hintergrund ist, dass das Auto kurz zuvor beim TÜV gewesen war. Dort sei die Arretierung der Motorhaube nicht sichergestellt worden, so das OLG unter Berufung auf die Ausführungen eines hinzugezogenen Sachverständigen.
Beim TÜV hatte der betroffene Pkw die orangene Plakette erhalten. Nachdem die Motorhabe des Autos auf einer Stadtautobahn hochgeklappt und dies zu einem Totalschaden geführt hatte, hat der Inhaber des Pkw das Land Niedersachsen vor dem Landgericht (LG) Oldenburg auf Schadenersatz verklagt – zunächst ohne Erfolg. Das LG wies die Klage ab. Ein Verschulden des TÜV-Prüfers stehe nicht fest. Dieser hatte vor Gericht ausgesagt, er kontrolliere nach der Prüfung des Motors stets standardmäßig, dass die Motorhaube wieder ordnungsgemäß einraste. Warum die Motorhaube letztlich hochgeklappt sei, könne nicht mehr festgestellt werden, so das LG.
Der Kläger hatte mit seiner Berufung gegen dieses Urteil Erfolg. Nach den Ausführungen des gerichtlich hinzugezogenen Sachverständigen stehe fest, dass die Motorhaube nicht ordnungsgemäß verriegelt gewesen sei, so die Richter des OLG. Der ganze Schließmechanismus sei entfettet und trocken gewesen, was dazu geführt habe, dass das Schloss nicht richtig arretiert habe. Offenbar habe der Prüfer die Arretierung der Motorhaube nicht sichergestellt. Eine andere Schadensursache komme nicht in Frage. Insbesondere könne ausgeschlossen werden, dass der Kläger die Motorhaube nach der TÜV-Untersuchung geöffnet und sodann nicht wieder richtig verschlossen habe. Für ihn hätte so kurz nach dem TÜV auch keine Verpflichtung bestanden, das Auto noch einmal zu kontrollieren. Der Kläger müsse sich daher auch kein Mitverschulden anrechnen lassen.
Der Kläger erhält nach dem Richterspruch Ersatz für den Totalschaden. Außerdem muss das Land Niedersachsen ihm die Rechtsanwaltskosten ersetzen.
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 03.06.2022, 6 U 31/22
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23.06.2022
Container: Vermietung und Veräußerung im Rahmen eines Investments als gewerbliche Tätigkeit
Einkünfte aus der Vermietung und Veräußerung von Containern im Rahmen eines Investments sind steuerlich als solche aus Gewerbebetrieb einzustufen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden.
Die Klägerin schloss mehrere Kauf- und Verwaltungsverträge ab, mit denen sie als "Investor" eine bestimmte Anzahl von Containern erwarb und die Verkäufer zugleich mit der Verwaltung der erworbenen Container zu einem garantierten Mietzins für die Dauer von fünf Jahren beauftragte. Die Verkäufer sollten alle mit der Verwaltung zusammenhängenden Verträge eigenverantwortlich abschließen und garantierten dem Investor, dass bereits zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragungen ein Miet- oder Agenturverhältnis bestehe. Zugleich erklärten sie sich bereit beziehungsweise behielten sich vor, ein Angebot zum Rückkauf der Container zu unterbreiten.
Das Finanzamt stufte die Einkünfte aus der Containervermietung als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ein, da der Rahmen privater Vermögensverwaltung nicht überschritten sei. Der An- und Verkauf der Container folge keinem einheitlichen Konzept und die Betätigung der Klägerin erschöpfe sich in der Anschaffung und Finanzierung sowie der Vereinnahmung des vereinbarten Mietzinses. Ein Rückkauf der Container sei nicht fest vereinbart worden und es habe der Klägerin freigestanden, ein etwaiges Kaufangebot anzunehmen oder die Vermietung weiter zu betreiben.
Die Klägerin begehrte dagegen die Berücksichtigung der erklärten Verluste aus ihrer Tätigkeit als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sie habe nachhaltig gehandelt, indem sie mit den Verkäufern insgesamt fünf Kauf- und Verwaltungsverträge abgeschlossen habe. Ihr wirtschaftliches Gesamtkonzept ergebe sich aus dem Anlageprospekt zum Investment, wonach der Veräußerungserlös der Container den wesentlichen Teil der prognostizierten Rendite ausmache.
Das FG Düsseldorf stuft die Vermietung und beabsichtigte Veräußerung der Container als gewerblich ein. Die Grenze privater Vermögensverwaltung sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Verklammerung überschritten. Denn bereits im Zeitpunkt der Investitionen der Klägerin habe festgestanden, dass sich das erwartete positive Gesamtergebnis nur unter Einbeziehung der Erlöse aus dem Verkauf der vermieteten Container erzielen lasse. Es sei kein alternatives Geschäftskonzept ersichtlich, dessen Prognose ein positives Gesamtergebnis ohne Einbeziehung eines Veräußerungserlöses in Aussicht stelle. Dabei sei unschädlich, dass die Rückveräußerungen tatsächlich nicht wie geplant erfolgt seien. Denn die Qualifikation der Einkunftsart sei nach der Sichtweise des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge vorzunehmen. Die zur Weiterveräußerung bestimmten Container stufte das FG als Umlaufvermögen ein und versagte deshalb unter anderem eine gewinnmindernde Berücksichtigung der geltend gemachten AfA.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat gegen das Urteil eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die unter dem Aktenzeichen III B 9/22 beim Bundesfinanzhof anhängig ist.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2021, 13 K 2755/20 E, nicht rechtskräftig
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23.06.2022
Finanzamtszinssatz: Künftig bei 1,8 Prozent
Der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Steuerzahler gemäß § 233a Abgabenordnung soll in Zukunft 0,15 Prozent pro Monat betragen. Der Finanzausschuss des Bundestages stimmte am 22.06.2022 dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (BT-Drs. 20/1633) zu. Der Zinssatz betrug bisher sechs Prozent im Jahr. Mit der Neuregelung wird den Forderungen des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen, den Zinssatz für diese Zinsen ab 01.01.2019 rückwirkend verfassungskonform auszugestalten.
Für den zuvor mit zwei Änderungsanträgen der Koalitionsfraktionen geänderten Entwurf stimmten die Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP. Die CDU/CSU und die AfD-Fraktion lehnten den Entwurf ab, die Fraktion Die Linke enthielt sich. Ein Entschließungsantrag der CDU/CSU-Fraktion wurde ebenso abgelehnt wie ein Antrag der CDU/CSU-Fraktion (BT-Drs. 20/685) zu dem Thema. Die Unionsfraktion wollte unter anderem erreichen, dass auch Stundungs-, Prozess- und Aussetzungszinsen angepasst werden. Abgelehnt wurde zudem ein Gesetzentwurf der AfD-Fraktion (BT-Drs. 20/1744), die den Zinssatz flexibilisieren wollte. Danach sollte sich der Zinssatz am Basiszinssatz gemäß § 247 Bürgerliches Gesetzbuch orientieren. Darauf sollte ein Aufschlag von zwei Prozentpunkten erhoben werden.
Die Bundesregierung hatte einen flexiblen Zinssatz abgelehnt. Bei sehr häufigen Zinssatzänderungen werde die Verständlichkeit von Zinsbescheiden erheblich vermindert. Die Regierung hatte auch erläutert, warum sie die Verzinsung nicht völlig abschafft. Davon würden vor allem solche Steuerpflichtige profitieren, die unvollständige und unrichtige Steuererklärung abgeben oder den Abschluss von Betriebsprüfungen hinauszögern würden. Als weiteres Argument war genannt worden, dass die Wiedereinführung einer Vollverzinsung bei steigendem Zinsniveau mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden wäre.
Deutscher Bundestag, PM vom 22.06.2022
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23.06.2022
Grundsteuererklärung: Neue Vergütungsregeln in Kraft
Zur Ermittlung der Vergütung der Feststellungserklärungen für Grundsteuerzwecke ist eine neue spezielle Abrechnungsnorm in Kraft getreten. Mit § 24 Absatz 1 Nr. 11a Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) bestehe ab sofort eine einheitliche Berechnungsgrundlage, die unabhängig vom konkreten Ländermodell bundesweit anwendbar sei, so der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV). Steuerberater erhielten danach für die Anfertigung der Erklärung zur Feststellung oder Festsetzung für Zwecke der Grundsteuer im Rahmen des ab 2025 anzuwendenden Grundsteuerrechts 1/20 bis 9/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A zur StBVV.
Im Einzelnen gelte: Für alle Bundesländer, in denen nach dem Bewertungsgesetz oder den jeweiligen Landesgesetzen ein Grundsteuerwert festgestellt wird, werde als Gegenstandswert der Grundsteuerwert, mindestens jedoch ein Betrag von 25.000 Euro zugrunde gelegt. Dies betrifft laut DStV derzeit die Länder Baden-Württemberg (sog. modifiziertes Bodenwertmodell), Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen sowie das Saarland und Sachsen (mit jeweils abweichender Steuermesszahl).
Für alle Länder, in denen abweichend vom Bundesmodell auf Grundlage der dortigen Grundsteuergesetze kein entsprechender Grundsteuerwert vorliegt, werde ein entsprechender fiktiver Grundsteuerwert für die Berechnung der Gebühr zugrunde gelegt. Auch hier seien mindestens 25.000 Euro anzusetzen. Zur Ermittlung des fiktiven Grundsteuerwerts sei der Grundsteuermessbetrag durch die jeweils geltende Grundsteuermesszahl nach § 15 Absatz 1 Nr. 2 Buchst. a) Grundsteuergesetz (GrStG) zu dividieren. Dies betreffe derzeit die Länder Bayern (so genanntes Flächenmodell), Hamburg (so genanntes Wohnlagenmodell), Hessen (so genanntes Flächen-Faktor-Modell) und Niedersachsen (so genanntes Flächen-Lage-Modell).
Die neue Abrechnungsnorm ist laut DStV Teil der Vierten Verordnung zur Änderung der StBVV. Sie sei nach Zustimmung durch den Bundesrat am 17.06.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I 2022, S. 877) und am Folgetag in Kraft getreten. Der DStV begrüßt die rechtzeitige Schaffung einer konkreten Berechnungsgrundlage. Er hatte sich eigenen Angaben zufolge angesichts des engen Zeitrahmens zur Einreichung der Erklärungen von Anfang Juli bis Ende Oktober 2022 für eine schnelle Anpassung der StBVV ausgesprochen.
Abweichend von der speziellen Abrechnungsnorm des § 24 Absatz 1 Nr. 11a StBVV könnten Steuerberater mit ihren Mandanten auch eine gesonderte Vergütungsvereinbarung treffen, teilt der DStV weiter mit. Dies setze allerdings nach § 4 StBVV unter anderem eine entsprechende Erklärung des Auftraggebers in Textform voraus. Vereinbart werden könne so etwa auch eine Abrechnung nach Zeitgebühr oder eine pauschale Vergütung.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 22.06.2022
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23.06.2022
Alleinerziehende: Sachverständige für stärkere Entlastung
Alleinerziehende müssen angesichts der aktuellen Preissteigerungen stärker entlastet werden. Darin waren sich die geladenen Sachverständigen in einer Anhörung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend am 20.06.2022 einig.
Anlass der Anhörung war ein Antrag der CDU/CSU-Fraktion (BT-Drs. 20/1334), in dem unter anderem gefordert wird, den 2020 auf 4.008 Euro angehobenen steuerlichen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auf 5.000 Euro aufzustocken und zu prüfen, ob der Entlastungsbetrag in einen Abzug von der Steuerschuld umgewandelt werden könnte.
Romy Ahner vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge wies im Zusammenhang mit steuerlichen Entlastungen darauf hin, dass dabei auf etwaige unerwünschte Wechselwirkungen mit anderen Geldleistungen geachtet werden müsse. Mit Blick auf die von der Ampelkoalition geplante Einführung einer Kindergrundsicherung komme es darauf an, wie die Schnittstelle zum Steuerrecht und zum Unterhaltsrecht ausgestaltet wird.
Die Schnittstellenproblematik sah auch Alexander Nöhring vom Zukunftsforum Familie. Zwar würde ein steuerlicher Abzugsbetrag Steuer zahlende Alleinerziehende deutlich besser entlasten. Viele Alleinerziehende seien aufgrund ihrer Armutsbetroffenheit aber überhaupt nicht oder nur in geringem Umfang steuerpflichtig. Nöhring plädierte für die im Koalitionsvertrag vorgeschlagene Einführung einer Steuergutschrift, um geringverdienende Alleinerziehende in Form einer "negativen Einkommensteuer" zu unterstützen. Anne Lenze von der Hochschule Darmstadt befürwortete einen höheren Entlastungsbetrag, wobei man diskutieren müsse, ob die im Unionsantrag vorgeschlagenen 5.000 Euro ausreichen.
Für Matthias Dantlgraber vom Familienbund der Katholiken muss die Umwandlung des Entlastungsbetrags in eine Steuergutschrift gut überlegt werden. Ob sie befürwortet werden könnte, hänge von ihrer Höhe ab. Laut Uwe Rauhöft vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine gibt es keine Definition, welche Belastungen der Entlastungsbetrag abgelten soll. Der Entlastungsbetrag sei ein Nachteilsausgleich für Alleinerziehende, die das steuerliche Ehegattensplitting nicht nutzen könnten. Er könne den Splittingvorteil der Ehepaare aber nicht kompensieren. Rauhöft machte zudem auf das Problem aufmerksam, dass der Entlastungsbetrag für ein jüngeres Kind entfällt, wenn bei einem älteren Alleinerziehenden-Kind altersbedingt das Kindergeld gestrichen wird, obwohl das ältere Kind weiterhin im Haushalt verbleibt.
Einhellig begrüßten die Sachverständigen den Vorschlag im Unionsantrag, das Kindergeld nur noch hälftig auf den Unterhaltsvorschuss anzurechnen.
Bis Ende 2007 war das Kindergeld nur zur Hälfte von der Höhe der Unterhaltsvorschussleistung abgezogen worden, seit 2008 gilt die volle Anrechnung des Kindergeldes – eine damalige "Sparmaßnahme", die rückgängig gemacht werden sollte, so der Tenor. Regina Offer von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände unterstützte die Forderung ebenfalls, erinnerte aber zugleich an den Finanzierungskonflikt zwischen Bund und Ländern im Zusammenhang mit der Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes 2017.
Auch weitere Forderungen der Unionsfraktion, den Freibetrag für den Wohngeldbezug von Alleinerziehenden von derzeit 1.320 Euro jährlich um 20 Prozent zu erhöhen und kurzfristig den im Juni beschlossenen Kinderbonus für Alleinerziehende von 100 auf 150 Euro anzuheben, stießen auf Zustimmung. Für Daniela Jaspers vom Verband alleinerziehender Mütter und Väter wäre die Anhebung des Freibetrags beim Wohngeld ein richtiger und zielgenauer Ansatz, weil sie dazu beitragen könnte, Nachteile von Alleinerziehenden auf dem Wohnungsmarkt abzumildern.
Ein höherer Kinderbonus lässt sich für Ulrike Spangenberg vom Deutschen Juristinnenbund gleichheitsrechtlich mit den besonderen inflationsbedingten Belastungen von Alleinerziehenden begründen, die im Verhältnis zum Haushaltseinkommen etwas höher seien als die von Paarfamilien. Anne Lenze von der Hochschule Darmstadt meinte, der Kinderbonus sei im Antrag etwas "nebulös" gehalten, aber: "Geld hilft immer. "
Deutscher Bundestag, PM vom 21.06.2022
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23.06.2022
Person nicht-binärer Geschlechtszugehörigkeit: Darf nicht zu Angabe "Herr" oder "Frau" gezwungen werden
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat die Vertriebstochter des größten deutschen Eisenbahnkonzerns verpflichtet, es ab dem 01.01.2023 zu unterlassen, die klagende Person nicht-binärer Geschlechtszugehörigkeit dadurch zu diskriminieren, dass diese bei der Nutzung von Angeboten des Unternehmens zwingend eine Anrede als "Herr" oder "Frau" angeben muss. Bezüglich der Ausstellung von Fahrkarten, Schreiben des Kundenservice, Werbung und gespeicherter personenbezogener Daten gilt das Unterlassungsgebot laut OLG ohne Umstellungsfrist sofort. Zudem hat das Unternehmen an die klagende Person eine Entschädigung von 1.000 Euro zu zahlen.
Die Beklagte ist Vertriebstochter des größten deutschen Eisenbahnkonzerns. Die klagende Person besitzt eine nicht-binäre Geschlechtsidentität. Sie ist Inhaberin einer BahnCard und wird in diesbezüglichen Schreiben sowie Newslettern der Beklagten mit der unzutreffenden Bezeichnung "Herr" adressiert. Auch beim Online-Fahrkartenverkauf der Beklagten ist es zwingend erforderlich, zwischen einer Anrede als "Frau" oder "Herr" auszuwählen. Die klagende Person ist der Ansicht, ihr stünden Unterlassungsansprüche sowie ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 5.000 Euro gegen die Beklagte zu, da das Verhalten der Beklagten diskriminierend sei.
Das Landgericht hatte den Unterlassungsansprüchen der klagenden Person stattgegeben und Entschädigungsansprüche abgewiesen.
Auf die Berufungen der Parteien hin hat das OLG die Unterlassungsansprüche der klagenden Person bestätigt, dabei allerdings der Beklagten hinsichtlich des Unterlassungsgebots bezüglich der Nutzung von Angeboten der Beklagten eine Umstellungsfrist bis zum Jahresende eingeräumt. Zudem hat es eine Entschädigung von 1.000 Euro zugesprochen. Die klagende Person könne wegen einer unmittelbaren Benachteiligung im Sinne der §§ 3, 19 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) aus Gründen des Geschlechts und der sexuellen Identität bei der Begründung und Durchführung von zivilrechtlichen Schuldverhältnissen im Massenverkehr Unterlassung verlangen, begründete das OLG seine Entscheidung. Das Merkmal der Begründung eines Schuldverhältnisses sei dabei weit auszulegen und nicht nur auf konkrete Vertragsanbahnungen zu beziehen. Es umfasse auch die Verhinderung geschäftlicher Kontakte, wenn Menschen mit nicht-binärer Geschlechtszugehörigkeit gezwungen würden, für einen Online-Vertragsschluss zwingend die Anrede "Herr" oder "Frau" auszuwählen.
Allerdings hat das OLG der Beklagten eine Umstellungsfrist bis zum Jahresende von gut sechs Monaten eingeräumt. Dies bezieht sich insbesondere auf die Nutzung des von der Beklagten zur Verfügung gestellten allgemeinen Buchungssystems für Online-Fahrkarten, das sich nicht nur an die klagende Person richtet. Das OLG hat die gewährte Umstellungsfrist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit im Hinblick auf den für die Anpassung erforderlichen erheblichen Aufwand bemessen.
Keine Umstellungsfrist hat es der Beklagten dagegen gewährt, soweit sich der Unterlassungsanspruch der klagenden Person auf die Ausstellung von Fahrkarten, Schreiben des Kundenservice, Werbung und gespeicherte personenbezogene Daten bezieht. In der diesbezüglichen individuellen Kommunikation sei es für die Beklagte technisch realisierbar und auch im Hinblick auf den finanziellen und personellen Aufwand zumutbar, dem Unterlassungsanspruch ohne Übergangsfrist zu entsprechen.
Das OLG hat der klagenden Person zudem wegen der Verletzung des Benachteiligungsverbots eine Geldentschädigung von 1.000 Euro zugesprochen. Die klagende Person habe infolge der Verletzung des Benachteiligungsverbots einen immateriellen Schaden erlitten. Sie erlebe "die Zuschreibung von Männlichkeit" seitens der Beklagten als Angriff auf die eigene Person, was zu deutlichen psychischen Belastungen führe. Die Entschädigung in Geld sei angemessen, da sie der klagenden Person Genugtuung für die durch die Benachteiligung zugefügte Herabsetzung und Zurücksetzung verschaffe. Abzuwägen seien dabei die Bedeutung und Tragweite der Benachteiligung für die klagende Person einerseits und die Beweggründe der Beklagten andererseits. Die Benachteiligungen für die klagende Person seien hier als so massiv zu bewerten, dass sie nicht auf andere Weise als durch Geldzahlung befriedigend ausgeglichen werden könnten.
Zugunsten der Beklagten sei aber zu berücksichtigen, dass keine individuell gegen die Beklagte gerichteten Benachteiligungshandlungen erfolgt seien. Zudem handele es sich bei der Frage der Anerkennung der Persönlichkeitsrechte von Menschen mit nicht-binärer Geschlechtsidentität um eine neuere gesellschaftliche Entwicklung, welche selbst in der Gleichbehandlungsrichtlinie aus dem Jahr 2004 (RL 2004/11/EG) noch keinen Niederschlag gefunden habe. So sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte bei Einführung ihrer Software in Bezug auf den Online-Ticketkauf bewusst oder absichtlich zur Benachteiligung nicht-binärer Personen eine geschlechtsneutrale Erwerbsoption ausgespart habe. Allerdings habe die Beklagte ihre IT-Systeme im Unterschied zu anderen großen Unternehmen bislang nicht angepasst. Zudem sei ihr vorzuhalten, dass sie gerade in der individuellen Kommunikation mit der klagenden Person – so etwa hinsichtlich der BahnCard – nach wie vor eine unzutreffende männliche Anrede verwendet.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21.06.2022, 9 U 92/20, unanfechtbar
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23.06.2022
Denkmalschutz: Begrenzt Bebaubarkeit von Tennisplätzen hinter Berliner Schaubühne
Die ehemaligen Tennisplätze hinter der Berliner Schaubühne dürfen nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin aus Gründen des Denkmalschutzes nicht mit zwei sechsgeschossigen Wohngebäuden bebaut werden.
In Berlin-Charlottenburg wurde zwischen 1927 und 1931 nach Plänen des Architekten Erich Mendelssohn der so genannte WOGA-Komplex erbaut. Neben einer Wohnanlage zählt hierzu als bekanntestes Gebäude auch die Berliner Schaubühne (früher: Kino Universum). Die Gebäude stehen seit 1982 unter Denkmalschutz. Die Klägerin plant die Errichtung von zwei freistehenden Wohngebäuden mit sechs Vollgeschossen und insgesamt 40 Wohnungen auf der Fläche einer 2007 stillgelegten und innerhalb des Komplexes gelegenen Tennisplatzanlage, die in südlicher Richtung angrenzt. Nachdem das Bezirksamt weder den bereits 2016 gestellten Antrag auf Erteilung einer bauplanungsrechtlichen Ausnahme für das Vorhaben noch den Antrag auf eine denkmalrechtliche Genehmigung beschieden hatte, klagte die Klägerin hierauf. Die Klage hatte nur zum Teil Erfolg.
Das VG Berlin verneinte einen Anspruch der Klägerin auf die begehrte denkmalrechtliche Genehmigung. Das Vorhaben verstoße wegen seiner Größe und Massivität gegen den Denkmalschutz. Durch die Realisierung der geplanten Bebauung werde insbesondere die künstlerische Bedeutung der Bestandsgebäude als hochwertiges Beispiel der Kunstperiode der Neuen Sachlichkeit wesentlich beeinträchtigt. Den gesamten Komplex zeichne nicht nur seine außergewöhnliche Homogenität aus, sondern er stehe geradezu exemplarisch für das Werk Mendelsohns. Er sei sowohl durch Zurückhaltung und Schlichtheit als auch durch Funktionalität statt Prunk geprägt. Demgegenüber werde das geplante Vorhaben die Bestandsgebäude verdecken und so ihre Wahrnehmbarkeit verstellen. Allerdings sei eine Bebauung dieses Blockinnenbereichs nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Aufgrund der besonderen Lage des Baugrundstücks und der baulichen Situation in der näheren Umgebung stünden jedenfalls bauplanungsrechtliche Vorgaben einer Bebauung des Grundstücks nicht prinzipiell entgegen.
Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 09.06.2022, VG 19 K 664.17, nicht rechtskräftig
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23.06.2022
Corona-Pandemie: "Dezemberhilfe" nicht für jedes Unternehmen
Ein Unternehmen, das von der coronabedingten Schließungsanordnung für den Einzelhandel ab dem 16.12.2020 betroffen war, hat keinen Anspruch auf die so genannte Dezemberhilfe. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden.
Die Klägerin betreibt Schuhfilialen in mehreren Bundesländern. Aufgrund der ansteigenden Corona-Infektionszahlen im Herbst 2020 beschlossen die Regierungschefs von Bund und Ländern Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie. Während der Groß- und Einzelhandel darunter auch die Schuhfilialen der Klägerin zunächst unter bestimmten Beschränkungen geöffnet blieben, mussten Institutionen und Einrichtungen der Freizeitgestaltung, etwa Theater, Kinos, Bordelle, Bäder und Fitnessstudios, ab November 2020 schließen. Diese Betriebe konnten für November und Dezember 2020 eine außerordentliche Wirtschaftsbeihilfe beantragen, die bis zu 75 Prozent des Umsatzes im Vorjahresmonat betrug (so genannte November-/Dezemberhilfe). Zum 16.12.2020 musste sodann der gesamte Einzelhandel mit Ausnahme bestimmter zur Versorgung der Bevölkerung dringend nötiger Sparten schließen. Für die nun auch betroffenen Unternehmen war (nur) eine Überbrückungshilfe III vorgesehen, die in Abhängigkeit von der Höhe des Umsatzeinbruchs anteilig förderfähige Fixkosten decken sollte. Die Klägerin sieht sich dadurch in ihrem Anspruch auf Gleichbehandlung verletzt und beantragte die Gewährung einer Dezemberhilfe.
Das VG Berlin hat die Klage abgewiesen. Die unterschiedliche Behandlung der bereits ab November 2020 geschlossenen Unternehmen und der erst ab Mitte Dezember 2020 betroffenen Klägerin sei nicht zu beanstanden. Die Erbringung von Dienstleistungen unterscheide sich grundlegend vom Verkauf von Waren. Während die Besuche etwa im Kosmetikstudio, Theater oder Restaurant regelmäßig nicht alle nachgeholt würden, lasse sich die Deckung des Bedarfs an Sachgütern aufschieben beziehungsweise online erledigen. Hinzu komme, dass die seit November 2020 Betroffenen sechs Wochen länger geschlossen gewesen seien und die Kundenbindung in Abhängigkeit von der Schließungsdauer abnehme. Nicht jedem von den wirtschaftlichen Wirkungen der Betriebsschließungen betroffenen Unternehmen sei daher eine außerordentliche Wirtschaftsbeihilfe zu gewähren gewesen.
Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 03.06.2022, VG 26 K 129/21, nicht rechtskräftig
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22.06.2022
Zimmerüberlassung im Sperrbezirk: Keine umsatzsteuerfreie Vermietung
Die Überlassung von Zimmern in so genannten Steigen im Sperrgebiet auf St. Pauli ist nicht als umsatzsteuerfreie Vermietung zu qualifizieren, wenn mit der Zimmerüberlassung ein Bündel von Leistungen erbracht wird, das der Zimmerüberlassung den Charakter eines Mietverhältnisses nimmt. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Hamburg klar.
Der Kläger war Mieter von zwei Immobilien auf St. Pauli, die im Gebiet der Sperrverordnung liegen (das heißt, Prostitution ist in der Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr erlaubt). Ein weiteres Objekt hatte er in der H-Straße angemietet, in der keine Beschränkungen für die Prostitution gelten. Die einzelnen Zimmer der so genannten Steigen überließ er zu einer "Tagesmiete" an Prostituierte, die in den Zimmern sexuelle Dienstleistungen erbrachten. Der Kläger hatte in der Vergangenheit aus der Nutzungsüberlassung umsatzsteuerpflichtige Erlöse erklärt.
Nachdem der Bundesfinanzhof am 24.09.2015 ein Urteil des FG Hamburg aufgehoben und auch die halbstündige Überlassung von Zimmern in einem so genannten Stundenhotel als umsatzsteuerfreie Vermietung angesehen hatte, berief sich der Kläger im Streitjahr 2016 auf die Umsatzsteuerfreiheit seiner Vermietungsleistungen. Dem folgte das Finanzamt zunächst für einige Vorauszahlungsmonate, blieb aber mit der Einspruchsentscheidung über den Umsatzsteuerjahresbescheid dabei, dass neben der Zimmerüberlassung ein "rund-um-sorglos-Paket" für die Prostituierten erbracht werde, das die Grenzen passiver Vermietungsleistungen überschreite.
Dem ist das FG Hamburg nach Durchführung einer Beweisaufnahme gefolgt. Neben der Überlassung der Zimmer seien in allen Steigen auf Veranlassung des Klägers Wirtschafter oder im Fall der H-Straße Wirtschafterinnen tätig, die die Prostituierten betreuten und für ihre Sicherheit sorgten. Zudem erhielten die Prostituierten durch die Anmietung der Steigen-Zimmer die tatsächliche Möglichkeit, auf bestimmten öffentlichen Plätzen, die quasi "gewohnheitsrechtlich" einzelnen Steigen zugewiesen seien, Freier zu akquirieren unter Ausschluss "steigenfremder" Prostituierter, während sie in der H-Straße für die Akquise einen so genannten Kober mit Schaufenstern nutzen könnten. Zusätzlich würden weitere Leistungen wie die Bereitstellung einer Alarmanlage und Videoüberwachung sowie Catering erbracht.
Mit diesem Bündel von Leistungen sei, so das Gericht, die Grenze einer passiven Vermietungsleistung überschritten. Die Nutzungsüberlassung habe eher bordellartigen Charakter erlangt. Damit ist laut FG Hamburg vorerst eine Streitfrage entschieden, die bereits in den Fokus des Rechnungshofes geraten war (Jahresbericht des Rechnungshofes 2022, Besteuerung des Rotlichtgewerbes in Hamburg). Die Revision wurde nicht zugelassen.
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 17.05.2022, 2 K 9/20
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22.06.2022
Energiepreispauschale: Antworten auf FAQs
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit den obersten Finanzbehörden der Länder FAQs zur Energiepreispauschale (EPP) abgestimmt.
Wie das Ministerium mitteilt, werden Fragen beantwortet unter anderem zur Anspruchsberechtigung, zur Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung, zur Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber, zum Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren und zur Steuerpflicht.
Der FAQ-Katalog ist auf den Seiten des BMF veröffentlicht (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2022-06-17-Energiepreispauschale.html).
Bundesfinanzministerium, PM vom 17.06.2022
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22.06.2022
Zahlungen im Zusammenhang mit EU-Rahmenprogrammen: Echter nicht steuerbarer Zuschuss
Zahlungen von Finanzmitteln im Zusammenhang mit EU-Rahmenprogrammen, die den Teilnehmern für Forschungs- und Innovationstätigkeiten innerhalb der Rahmenprogramme der EU bereitgestellt werden, sind als echter nicht steuerbarer Zuschuss anzusehen. Dies hält das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem aktuellen Schreiben fest.
Voraussetzung sei, dass die vom Teilnehmer erhaltene Finanzhilfe nicht mit dem Preis einer Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang steht und keine Übertragung der Eigentumsrechte an die Kommission vorgesehen ist.
Für den Fall, dass die EU-Kommission ausnahmsweise die Eigentumsrechte an Ergebnissen von aus den genannten EU-Rahmenprogrammen finanzierten Tätigkeiten erwirbt, sei der Zusammenhang zwischen der Übertragung der Eigentumsrechte an Ergebnissen seitens eines Teilnehmers, der eine Finanzhilfe erhalten hat, und der diesem Teilnehmer gewährten Finanzhilfe als ausreichend direkt anzusehen, um die Zahlung der Finanzhilfe als Entgelt für die betreffende Übertragung zu betrachten. In den Fällen, in denen die Kommission im eigenen Namen oder gemeinsam mit Mitgliedstaaten Aufträge für die Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen vergibt, erwerbe sie die jeweiligen Gegenstände oder Dienstleistungen, sodass ihr ein verbrauchsfähiger Vorteil auf Grund eines Entgelts zugewendet wird. Damit seien die Voraussetzungen eines umsatzsteuerbaren Vorganges erfüllt.
Weiter weist das BMF auf folgende Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 01.10.2010 (BStBl I S. 846) in Abschnitt 10.2 Abs. 10 Satz 1 hin:
1. In Nummer 9 wird der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt.
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22.06.2022
Kindergeld: Weiterbildung zum Facharzt keine erstmalige Berufsausbildung
Die Weiterbildung zum Facharzt ist kein Teil einer einheitlichen erstmaligen Berufsausbildung. Vielmehr handelt es sich bei einer im Anschluss an das Medizinstudium absolvierten Facharztweiterbildung lediglich um eine Zweitausbildung (Weiterbildung), so das Finanzgericht (FG) Niedersachsen. Die Erstausbildung des Kindes ende mit Abschluss des Medizinstudiums durch Ablegung der ärztlichen Prüfung, sodass das Kind ab diesem Zeitpunkt kindergeldrechtlich nicht mehr zu berücksichtigen sei.
Das Berufsziel des Kindes sei nicht das alleinige Entscheidungskriterium dafür, ob es sich noch um eine Erstausbildung handelt, stellt das FG klar. Die Ausbildung im Rahmen der Facharztweiterbildung trete hinter die Berufstätigkeit des Kindes zurück. Die Facharztweiterbildung stelle keinen Teil einer einheitlichen Berufsausbildung des Kindes dar, da die Weiterbildung nur Nebensache sei.
Bei der Weiterbildung zum Facharzt handele es sich nicht um ein Ausbildungsdienstverhältnis, da das Kind seine Vergütung für die Tätigkeit als Arzt in Weiterbildung vorwiegend für die von ihm erbrachte Arbeitsleistung erhalte und nicht als Vergütung für die Teilnahme an einer Berufsausbildungsmaßnahme.
Gegen das Urteil des FG wurde bereits Revision eingelegt. Diese läuft beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen III R 40/21.
Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 17.11.2021, 9 K 114/21, nicht rechtskräftig
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22.06.2022
Selbst bei ausgeprägter Impfreaktion: Kein Impfschaden bei üblicher Nebenwirkung
Auch bei einer ausgeprägten Impfreaktion muss kein Impfschaden vorliegen, wenn es sich dabei um eine übliche Nebenwirkung handelt. Dies stellt das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg klar.
Die 56-jährige Klägerin stürzte im Dezember 2015 und zog sich dabei eine Wunde an der rechten Hand und eine Prellung am Knie zu. Noch am selben Tag wurde sie mit einem Kombinationswirkstoff gegen Tetanus und Diphtherie geimpft. In der Folge bildete sich an der Einstichstelle auf der linken Schulter ein Granolom [körnchenförmige Gewebeneubildung].
Mit Bescheid vom Juni 2017 erkannte das Land Baden-Württemberg als Folge einer Impfschädigung eine etwa 7×6 Zentimeter große, leicht verhärtete druckschmerzhafte Fläche im Bereich des Schultermuskels und innerhalb dieser eine etwa 1,5 Zentimeter große rot-bläulich verfärbte Verhärtung an. Die Gewährung einer Beschädigtengrundrente wurde abgelehnt, da der Grad der Schädigung nur zehn betrage. Heilbehandlung werde aufgrund der anerkannten Schädigungsfolgen gewährt.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) machte die Klägerin geltend, sie leide an attackenartigem, schmerzhaftem Stechen und Brennen im linken Arm bis zum Unterarm. Sie könne sich nicht länger auf ihren linken Arm stützen oder den Arm hängen lassen. Ihre frühere Tätigkeit als Reinigungskraft könne sie aufgrund dessen nicht mehr ausüben. Ihr sei daher eine Beschädigtengrundrente zu gewähren.
Mit Gerichtsbescheid vom Dezember 2020 hat das SG das beklagte Land verpflichtet, als weitere Folge des bereits festgestellten Impfschadens eine Reizsymptomatik von Hautästen des linken Speichennerves anzuerkennen.
Das LSG Baden-Württemberg hat das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zu Unrecht habe der Beklagte einen Impfschaden festgestellt, sodass die Klägerin schon deshalb die Feststellung weiterer Schädigungsfolgen nicht beanspruchen könne. Aufgrund der Impfung sei nur eine typische Nebenwirkung, hier das bei der Klägerin aufgetretene Impfgranulom, eingetreten. Der erforderliche Nachweis einer gesundheitlichen Schädigung sei nicht erbracht, weil keine über die übliche Impfreaktion hinausgehende Impfkomplikation vorliege. Die von der Klägerin darüber hinaus beschriebenen, angeblich nach der Impfung eingetretenen gesundheitlichen Veränderungen seien in keiner Weise ärztlich dokumentiert.
Vielmehr habe bei der Klägerin bereits vor der streitigen Impfung eine ängstlich-depressive Symptomatik mit Ausbildung von Konversionssymptomen bestanden. Wesentliche Ursache dafür seien die erheblichen familiären und sozialen Probleme der Klägerin mit langjähriger psychosozialer Belastung und chronischer Überforderung bei Alkoholkrankheit des Ehemannes. Die Schmerzsymptomatik der Klägerin könne ebenfalls nicht auf die Impfung zurückgeführt werden, nachdem ein halbes Jahr nach der Impfung noch keine dauerhafte Schmerzmedikation erforderlich gewesen sei. Im Übrigen seien bereits in der Vergangenheit orthopädisch Kopf- und Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen in beide Schultergürtel beschrieben worden.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, PM vom 20.06.2022
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22.06.2022
«Selbstbestimmtes Sterben»: Soll möglich werden
Sterbewillige sollen unter bestimmten Voraussetzungen Zugang zu tödlich wirkenden Betäubungsmitteln erhalten. Das sieht der "Entwurf eines Gesetzes zum Schutz des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben zur Änderung weiterer Gesetze" (BT-Drs. 20/2293) vor, den eine fraktionsübergreifende Gruppe von 45 Abgeordneten um Renate Künast (B90/Die Grünen) aus den Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und SPD vorgelegt hat. Die Vorlage soll am 24.06.2022 mit zwei weiteren Gesetzentwürfen zum Thema Sterbehilfe, von denen einer bereits als Drucksache (BT-Drs. 20/904) vorliegt, und einem Antrag zur Suizidprävention (BT-Drs. 20/1121) erstmals im Bundestag beraten werden.
Die Abgeordneten führen zur Begründung das vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) festgestellte "Recht auf selbstbestimmtes Sterben" an. Das BVerfG hatte im Februar 2020 das 2015 beschlossene und im § 217 des Strafgesetzbuches geregelte "Verbot des geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung" deswegen für nichtig erklärt (2 BvR 2347/15).
"Über eine Beschränkung bestimmter – gefährlicher oder als anstößig bewerteter – Formen der Suizidhilfe kann angesichts der durch die Verfassung gesicherten Freiheit überhaupt nur und erst dann diskutiert werden, wenn die deutsche Rechtsordnung den Zugang zu angemessenen Hilfsmitteln für einen selbstbestimmten Tod im Übrigen klar gewährleistet", schreiben die Abgeordneten weiter.
Mit dem vorgelegten Entwurf sollen zum einen die "Voraussetzungen für den Zugang zu Betäubungsmitteln für Strebewillige in medizinischen Notlagen" (§ 3) und zum anderen die "Allgemeinen Voraussetzungen für den Zugang zu Betäubungsmitteln für Sterbewillige" (§ 4) geregelt werden.
Im Fall einer medizinischen Notlage soll demnach ein Arzt ein entsprechendes Betäubungsmittel verschreiben können. Voraussetzung dafür ist untere anderem die schriftliche Fixierung des Sterbewunsches. Zudem muss gelten, dass die Sterbewilligen "von ärztlicher Seite auf alle infrage kommenden medizinischen Mittel hingewiesen worden sind, die das Leid, das die Notlage begründet, auch nur geringfügig lindern könnten, wobei sich der Arzt oder die Ärztin vergewissern muss, dass es keine anerkannten medizinischen Mittel gibt, die den beschriebenen Leidensdruck verringern könnten". Zudem wird eine schriftliche Bestätigung durch einen zweiten Arzt benötigt, dass die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sind. Grundsätzlich sollen zwischen Erst- und Zweitbestätigung mindestens zwei Wochen liegen.
Außerhalb einer "ärztlichen Behandlung in einer gegenwärtigen medizinischen Notlage" ist laut dem Entwurf vorgesehen, dass Sterbewillige ihren Sterbewunsch glaubhaft darlegen sowie eine zweimalige Beratung von einer "zugelassenen unabhängigen Beratungsstelle“ nachweisen müssen. "Das Beratungsgespräch hat vom Grundwert jedes Menschenlebens auszugehen und verfolgt im Übrigen das Ziel, dass den Sterbewilligen alle Umstände und Hilfsangebote bekannt werden, die ihre Entscheidung ändern könnten", heißt es in dem Entwurf. Zwischen den beiden Gesprächen ist demnach eine Wartezeit von mindestens zwei und maximal zwölf Monaten vorgesehen.
Laut dem Entwurf muss der Sterbewunsch "von Sterbewilligen in Ausübung ihres freien Willens eigenhändig vollzogen werden". Das verschriebene Betäubungsmittel kann demnach an den Sterbewilligen selbst oder, wenn die Sterbewilligen es wünschen, an einen Arzt oder an einen "zugelassenen Hilfsanbieter“ abgegeben werden, die die Sterbewilligen begleiten und unterstützen. Die Sterbebegleitung durch Dritte, die nicht Ärzte sind, soll laut Entwurf möglich sein. Wenn es sich dabei um ein geschäftsmäßiges Angebot handelt, ist eine Zulassung erforderlich. Die Zulassung soll einerseits zuverlässiges Personal voraussetzen sowie davon abhängen, dass geschäftsmäßige Hilfsanbieter Sterbewillige "selbstlos" im Sinne des § 55 der Abgabeordnung, "nicht gewerblich und nicht zu Erwerbszwecken unterstützen".
Der Entwurf sieht zudem strafrechtliche Regelungen vor. Danach soll mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden, wer unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für andere oder zum Missbrauch für Straftaten eine Bescheinigung für die Abgabe des Betäubungsmittels zu erhalten. Als Ordnungswidrigkeit soll unter anderem die "grob anstößige" Werbung geahndet werden können.
Anpassungen sind zudem im Betäubungsmittelgesetz vorgesehen. Darin soll die Abgabe der entsprechenden Betäubungsmittel ermöglicht werden. Zudem sieht der Entwurf eine Verordnungsermächtigung vor, mit der weitere Mittel neben dem Entwurf schon festgeschriebenen Natrium-Pentobarbital als tauglich eingestuft werden können.
Deutscher Bundestag, PM vom 20.06.2022
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22.06.2022
Kreis der BAföG-Empfänger: Soll in Notlagen erweitert werden
Mit dem 28. BAföG-Änderungsgesetz (28. BAföGÄndG) soll in Notlagen zukünftig der Kreis der BAföG-Empfänger erweitert werden können. Dies geht aus einem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 20/2298) hervor.
Viele Auszubildende hätten während der Corona-Pandemie ihre Nebenjobs verloren und seien dadurch in finanzielle Notlagen geraten. Auch wenn der Arbeitsmarkt sich mittlerweile wieder erholt habe, sei es wichtig, für zukünftige Krisenlagen vorbereitet zu sein. Daher soll die Bundesregierung dazu ermächtigt werden, im Fall einer bundesweiten Notlage den Personenkreis der BAföG-Empfänger zu erweitern, sofern die Krise negativen Einfluss auf den "Arbeitsmarkt für ausbildungsbegleitende Nebentätigkeiten" hat. Dieser Personenkreis soll neben Studierenden auch Schüler umfassen, die sich in einer förderungsfähigen Ausbildung befinden.
Deutscher Bundestag, PM vom 20.06.2022
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21.06.2022
Forderungsverluste aus mittelbarer GmbH-Beteiligung: Auf mittelbare Beteiligungsquote abzustellen
Hält eine GmbH mittelbar über eine vermögensverwaltende KG GmbH-Beteiligungen, ist für die Ermittlung der für die Überschreitung der in § 8b Absatz 3 Satz 4 Körperschaftsteuergesetz (KStG) enthaltenen Schädlichkeitsgrenze von 25 Prozent zur Berücksichtigung von Forderungsverlusten auf die mittelbare Beteiligungsquote abzustellen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.
Die Klägerin, eine GmbH, war zu 2,02 Prozent an einer vermögensverwaltenden KG beteiligt, die ihrerseits 100-prozentige Beteiligungen an zwei weiteren GmbHs hielt. Diesen hatte die KG Darlehen gewährt, die wegen Insolvenz uneinbringlich wurden. Die anteilig auf die Klägerin entfallenden Forderungsverluste erkannte das Finanzamt unter Verweis auf § 8b Absatz 3 Satz 4 KStG nicht an. Für die 25-Prozent-Grenze sei auf die KG als darlehensgewährende Alleingesellschafterin und nicht auf die mittelbare Beteiligungsquote der Klägerin abzustellen.
Das FG Münster hat der hiergegen erhobenen Klage stattgegeben. Der Klägerin könne der Abzug der Forderungsabschreibungen nicht nach § 8b Absatz 3 Satz 4 KStG versagt werden. Nach dieser Vorschrift sind Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung nicht abziehbar, wenn das Darlehen von einem zu mehr als einem Viertel an der Körperschaft beteiligten Gesellschafter gewährt wird. Die Klägerin habe, so das FG, die Beteiligungsquote von 25 Prozent nicht erreicht, da sie an den beiden Beteiligungsgesellschaften nur zu 2,02 Prozent beteiligt gewesen sei. Die Klägerin sei als Gesellschafterin im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, weil über vermögensverwaltende Personengesellschaften gehaltene Beteiligungen als unmittelbare Beteiligungen anzusehen seien. Dem liege der Gedanke zugrunde, dass die Personengesellschaft nicht selbst Schuldnerin der Einkommen- beziehungsweise Körperschaftsteuer sei.
Dass auf die mittelbare Beteiligungsquote abzustellen sei, ergebe sich zudem daraus, dass § 8b Absatz 3 KStG Regelungen zur Ermittlung des Einkommens von Körperschaften enthalte. Daher könne Darlehensgeber im Sinne des Satzes 4 nur eine (mittelbar oder unmittelbar beteiligte) Körperschaft, nicht aber eine zwischengeschaltete Personengesellschaft sein.
Ein anders Ergebnis folge auch nicht aus § 8b Absatz 6 KStG, der eine entsprechende Anordnung der vorigen Absätze auf Mitunternehmerschaften anordne. Denn bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft handele es sich gerade nicht um eine Mitunternehmerschaft. Die KG sei schließlich auch nicht als eine der Klägerin nahestehende Person anzusehen, da die Klägerin nur zu 2,02 Prozent und damit nicht – wie von § 8b Absatz 3 Satz 5 KStG gefordert – zu mehr als einem Viertel beteiligt war.
Die vom FG zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I R 21/22 anhängig.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 06.04.2022, 13 K 3550/19 K,G,F, nicht rechtskräftig
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21.06.2022
Fahrgemeinschaft zur Arbeit: Volle Entfernungspauschale abrechnen
Der Fiskus fördert ressourcensparendes Verhalten, indem er allen Beteiligten einer Fahrgemeinschaft zur Arbeit die komplette Entfernungspauschale zugesteht. Laut Lohnsteuerhilfe Bayern profitiert jeder von diesem Steuervorteil, egal ob Person am Steuer oder Mitfahrender.
Grundsätzlich könnten die Kosten für den Arbeitsweg mit 30 Cent für den ersten bis 20. Kilometer und mit 38 Cent ab dem 21. Kilometer seit Januar 2022 bei der Steuererklärung abgerechnet werden. Für die Berechnung brauche es nur die einfache Wegstrecke ohne Heimweg und die Zahl der Arbeitstage in der Firma.
Das Finanzamt akzeptiere in der Regel nur den kürzesten Weg zwischen der eigenen Wohnung und der Arbeit. Eine längere Wegstrecke wird laut Lohnsteuerhilfe anerkannt, wenn sie für die Arbeitnehmenden verkehrsgünstiger ist und beispielsweise eine Zeitersparnis mit sich bringt. Anstatt quer durch die Innenstadt zu fahren, böten sich zum Beispiel Umgehungsstraßen an. Das gelte für Fahrgemeinschaften genauso. Die individuellen Umwege, die durch das Abholen der Mitfahrenden entstehen, könnten aber nicht angesetzt werden.
Die Umwege, die durch das Abholen und Heimbringen von Teilnehmenden einer Fahrgemeinschaft entstehen, seien auch gesetzlich unfallversichert. Wer den Weg zur Arbeit allein nimmt, dürfe aber keinen Umweg fahren oder Unterbrechungen vornehmen. Sonst gehe der gesetzliche Versicherungsschutz für den Arbeitsweg verloren.
Die autofahrende Person der Fahrgemeinschaft könne für seinen Pkw die Entfernungspauschale ohne Begrenzung nach oben ansetzen, so die Lohnsteuerhilfe weiter. Mitfahrende rechneten die Entfernungspauschale zwar identisch aus, seien nach oben hin auf 4.500 Euro pro Jahr begrenzt. Das entspreche einer jährlichen Kilometerleistung von 30.000 Kilometer als Mitfahrender. Bei 228 Arbeitstagen müsste man umgerechnet täglich mehr als 65 Kilometer einfach chauffiert werden, damit sich dieser Höchstbetrag bemerkbar macht.
Steht allen in der Fahrgemeinschaft ein eigener Pkw zur Verfügung, sei es nicht nur steuerlich, sondern auch aus Gründen der Fairness sinnvoll, sich mit dem Fahren untereinander abzuwechseln, rät die Lohnsteuerhilfe. So kämen alle Beteiligten nicht so schnell an den steuerlichen Höchstbetrag. Denn die Tage als Fahrdienst würden nicht mitgezählt. Praktisch würden bei der Steuererklärung zwei Entfernungspauschalen berechnet – einmal für die Tage als Person am Steuer und einmal für die Tage als mitfahrende Person. Liegt letztere über 4.500 Euro, müsse sie auf das gesetzliche Maximum gekappt werden. Die Summe beider Pauschalbeträge werde in der Steuererklärung bei den Werbungskosten angegeben und so steuerlich geltend gemacht.
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 07.06.2022
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21.06.2022
Rentenbesteuerung: Änderung noch in diesem Jahr
Die Bundesregierung will noch in diesem Jahr einen Gesetzentwurf vorlegen, mit dem die gesetzlichen Regelungen zur Besteuerung von Alterseinkünften aus der Basisversorgung geändert werden sollen. Damit wolle man sicherstellen, dass die vom Bundesfinanzhof kritisierte doppelte Besteuerung von Renteneinkünften und Altersvorsorgeaufwendungen nicht eintreten werde, heißt es in der Antwort der Regierung (BT-Drs. 20/2221) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (BT-Drs. 20/1964).
Weiter heißt es in der Antwort, dass es für die im Koalitionsvertrag vereinbarte Entfristung der Hinzuverdienstregelungen bei vorzeitigem Altersrentenbezug noch keine Festlegungen gebe. Die aufgrund der Corona-Pandemie eingeführte höhere Hinzuverdienstgrenze von 46.060 Euro läuft eigentlich Ende des 2022 aus. Erst über diese Grenze hinausgehende Verdienste werden zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.
Auf die Frage nach einer Quellenbesteuerung von Renten erklärt die Bundesregierung, derzeit gebe es dafür keine konkreten Pläne. Es sei fraglich, ob die Einführung eines so genannten Steuerabzugs von der Quelle tatsächlich einen signifikanten Vereinfachungs- und Entlastungseffekt mit sich bringen würde.
Deutscher Bundestag, PM vom 20.06.2022
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21.06.2022
Schweizer Steuer auf vor Erbfall getätigte Schenkungen: Auf deutsche Schenkungsteuer anzurechnen
Die schweizerische Steuer auf fünf Jahre vor einem Erbfall getätigte Schenkungen entspricht der deutschen Schenkungsteuer und ist auf diese anzurechnen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden.
Die Anrechnung sei nach § 21 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) vorzunehmen. Nach dieser Vorschrift, die nach § 1 Absatz 2 ErbStG auch für die Schenkungsteuer gilt, sei bei nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 ErbStG unbeschränkt Steuerpflichtigen, die in einem ausländischen Staat mit ihrem Auslandsvermögen zu einer der deutschen Erbschaft-steuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, sofern nicht die Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden sind, auf Antrag die festgesetzte, auf die erwerbende Person entfallende, gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende ausländische Steuer insoweit auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen, als das Auslandsvermögen auch der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt.
Unstreitig sei, dass die Klägerin in Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt (§ 2 Absatz 1 Nr. 1 ErbStG) und ihr im Verhältnis zur Schweiz kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zugutekommt. Weiter sei unstreitig, dass die fragliche, in Deutschland und der Schweiz besteuerte Zahlung von 500.000 CHF Auslandsvermögen im Sinne des § 21 Absatz 2 Nr. 2 ErbStG darstellt und dass die schweizerische Steuer zulasten der Klägerin festgesetzt und gezahlt wurde sowie keinem Ermäßigungsanspruch unterliegt.
Die in Rede stehende schweizerische Steuer entspreche der deutschen Schenkungsteuer auch im Sinne der Norm. Dies setze insbesondere voraus, dass sich die Besteuerung in beiden Staaten auf den gleichen Steuergegenstand bezieht. Dies sei hier – unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der jeweiligen Normen – zu bejahen.
Zwar sei die schweizerische Steuer eine Erbschaft- und keine Schenkungsteuer. Das schweizerische Gesetz erfasse schon nach seiner amtlichen Bezeichnung ausschließlich Erbschaften. Auch werde in der Schweiz nicht der Schenkungsvorgang an sich besteuert. Vielmehr werde die Vorschenkung bei der Ermittlung der erbschaftsteuerpflichtigen Bemessungsgrundlage als Hinzurechnungsposition erfasst.
Indes sprächen gewichtige Gründe dafür, die Anrechnung gleichwohl zuzulassen. Denn letztlich, so das FG, werde die identische Vermögensübertragung – der Übergang der Summe von 500.000 CHF – sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz besteuert. Ausgehend von einem identischen Lebenssachverhalt betrachte das schweizerische Steuerrecht die Klägerin, wie dargestellt, im Ergebnis als Erbin, während das deutsche Steuerrecht von einer Schenkung ausgeht. Beide Betrachtungen schlössen sich aber aus: Die Klägerin könne den fraglichen Geldbetrag nur entweder im Wege der Erbschaft oder im Wege der Schenkung erhalten haben. Wenngleich eine Doppelbesteuerung unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zwingend unzulässig sei, erscheine es formalistisch, die unterschiedliche rechtliche Einordnung zum Anlass zu nehmen, den identischen Vorgang einer doppelten Besteuerung zu unterwerfen, so das FG weiter.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.05.2022, 4 K 2501/21 Erb
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21.06.2022
IFG-Antrag über "fragdenstaat.de": Standardmäßige Erhebung der Postanschrift des Antragstellers unzulässig
Das Bundesinnenministerium (BMI) darf nicht standardmäßig die Angabe der Postanschrift des Antragstellers verlangen, der über die Internetplattform "fragdenstaat.de" einen Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) stellt. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen entschieden.
Ein Bürger stellte mittels einer von der Internetplattform "fragdenstaat.de" generierten, nicht personalisierten E-Mail-Adresse beim BMI einen Auskunftsantrag nach dem IFG. Das Ministerium forderte ihn dazu auf, seine Postanschrift mitzuteilen, da andernfalls der verfahrensbeendende Verwaltungsakt nicht bekanntgegeben und das Verfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden könne. Aufgrund dessen sprach der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) eine datenschutzrechtliche Verwarnung gegenüber dem BMI aus. Das Verwaltungsgericht Köln gab der dagegen gerichteten Klage des BMI statt und hob die Verwarnung auf. Die Berufung des BfDI hatte Erfolg.
Die Verwarnung des Ministeriums durch den BfDI sei rechtmäßig, betont das OVG. Die Erhebung der Postanschrift sei im Zeitpunkt der Datenverarbeitung für die vom BMI verfolgten Zwecke nicht erforderlich gewesen. Weder aus den maßgeblichen Vorschriften des IFG noch aus den Grundsätzen des Allgemeinen Verwaltungsrechts gehe hervor, dass ein Antrag nach dem IFG stets die Angabe einer Postanschrift erfordert. Anhaltspunkte dafür, dass eine Datenerhebung im vorliegenden Einzelfall erforderlich war, lägen ebenfalls nicht vor. Das OVG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zugelassen.
In einem weiteren, auf einem vergleichbaren Sachverhalt beruhenden Verfahren hatten der BfDI und die beigeladene Open Knowledge Foundation, die die Internetplattform "fragdenstaat.de" betreibt, mit ihren Berufungen hingegen keinen Erfolg. Der BfDI hatte dem BMI die datenschutzrechtliche Anweisung erteilt, in Verfahren nach dem IFG über die vom Antragsteller übermittelten Kontaktdaten hinaus nur noch dann zusätzliche personenbezogene Daten zu verarbeiten, wenn ein Antrag ganz oder teilweise abzulehnen sein wird oder wenn Gebühren zu erheben sind. Wie schon das VG Köln hielt auch das OVG Anweisung für rechtswidrig – allerdings aus anderen Gründen: Der streitgegenständliche Bescheid weise jedenfalls einen zu weitreichenden Regelungsgehalt auf, weil er eine Datenverarbeitung auch für die Fälle verbietet, in denen sie ausnahmsweise gerechtfertigt sein könnte. In diesem Verfahren hat das OVG die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist Beschwerde möglich, über die das BVerwG entscheidet.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.06.2022, 16 A 857/21 und 16 A 858/21
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21.06.2022
Ausstehende Rundfunkbeiträge: Vollstreckungsmaßnahmen sind rechtmäßig
Das Verwaltungsgericht (VG) Münster hat die Klagen eines Mannes abgewiesen, der sich gegen Vollstreckungsmaßnahmen zur Beitreibung rückständiger Rundfunkbeiträge gewandt hatte.
Mit Bescheiden vom 02.07.2015 und 01.08.2015 hatte der für den Einzug des Rundfunkbeitrags zuständige Beitragsservice gegen den Kläger rückständige Rundfunkbeiträge seit 2013 in Höhe von insgesamt 465,50 Euro festgesetzt. Nachdem der Kläger gegen diese Bescheide keinen Widerspruch erhoben, die Beiträge aber auch nicht gezahlt hatte, beauftragte der Westdeutsche Rundfunk Köln (WDR) die Stadt Borken im Wege der Amtshilfe, die rückständigen Beiträge beim Kläger zu vollstrecken. Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens beantragte die Stadt Borken Anfang 2020 beim Amtsgericht (AG) Borken, die Vermögensauskunft des Klägers abzunehmen. Nachdem der Kläger diese verweigert hatte, beantragte die zuständige Gerichtsvollzieherin beim AG einen Haftbefehl zur Erzwingung der Vermögensauskunft. Dieser wurde am 25.02.2021 vollstreckt. Der Kläger wurde in die Justizvollzugsanstalt Münster gebracht, wo er bis zum 24.08.2021 inhaftiert war.
In dieser Zeit erhob er Klage gegen die Stadt Borken sowie gegen den WDR. Da er seit 2010 weder ein Radio- noch ein Fernsehgerät besitze, sei er nicht verpflichtet, Rundfunkbeiträge zu zahlen. Er habe die seit 2013 erhaltenen Briefe des Beitragsservice für Werbung gehalten und sie ungeöffnet wieder an den Absender zurückgeschickt. Außerdem hätten die Voraussetzungen für die einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen nicht vorgelegen. Auch stehe ihm wegen der unzulässigen Inhaftierung ein Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld zu.
Dem folgte das VG Münster nicht und wies beide Klagen ab. Diese seien überwiegend bereits unzulässig. Soweit sich der Kläger gegen die ursprünglichen Rundfunkbeitragsbescheide wende, seien diese bereits bestandskräftig, weil der Kläger innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen keine Rechtsmittel eingelegt habe. Für die erstrebte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inhaftierung des Klägers sowie für den geltend gemachten Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld seien nicht die Verwaltungs-, sondern die Zivilgerichte zuständig. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckung der Rundfunkbeiträge nicht erfüllt gewesen seien. Der Kläger könne auch nicht mehr verlangen, dass die Vollstreckung eingestellt werde, weil der WDR bereits erklärt habe, die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger nicht weiter zu betreiben.
Gegen die Urteile kann jeweils die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen beantragt werden.
Verwaltungsgericht Münster, 13.05.2022 und 08.06.2022, 7 K 1552/21 und 7 K 1553/21, nicht rechtskräftig
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21.06.2022
Nordrhein-Westfalen: Keine Fördermittel für ambulante Betreuungsdienste
Das Verwaltungsgericht (VG) Münster hat die Klagen von zwei ambulanten Betreuungsdiensten abgewiesen, soweit diese für das Jahr 2021 Fördermittel zur Finanzierung ihrer betriebsnotwendigen Aufwendungen (Investitionskostenpauschale) nach dem Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen in Höhe von etwa 7.000 Euro beziehungsweise etwa 115.000 Euro erstrebt hatten.
Ambulante Betreuungsdienste erbringen Leistungen der pflegerischen Betreuung und Hilfen bei der Haushaltsführung, insbesondere für demenziell erkrankte Pflegebedürftige, wie zum Beispiel Hilfen bei der zeitlichen und örtlichen Orientierung, Begleitung bei Spaziergängen oder kulturellen oder religiösen Veranstaltungen sowie Einkaufen, Zubereitung von Mahlzeiten oder Wohnungsreinigung. Sie erbringen jedoch keine körperbezogenen Pflegemaßnahmen.
Mit den Klagen machten die Kläger unter anderem geltend, dass der Bundesgesetzgeber Anfang 2013 das Sozialgesetzbuch XI dahingehend geändert habe, dass die ambulanten Betreuungsdienste den Pflegediensten gleichgestellt worden seien. Zwar habe es der Gesetzgeber des Landes Nordrhein-Westfalen bisher versäumt, das Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen entsprechend anzupassen. Hierbei handele es sich aber nicht um eine bewusste Entscheidung des Landesgesetzgebers, nur die Pflegedienste und nicht auch die Betreuungsdienste zu fördern. Selbst wenn der Landesgesetzgeber dieses Ziel vor Augen gehabt haben sollte, liege ein Verstoß gegen höherrangiges Bundesrecht vor.
Dieser Argumentation folgte das VG nicht. Die geltend gemachten Investitionskostenpauschalen seien nach dem Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen nur für ambulante Pflegedienste vorgesehen. Um solche Dienste handele es sich bei den Klägern jedoch nicht. Pflegedienste seien dadurch gekennzeichnet, dass sie unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung mit sämtlichen Leistungen der häuslichen Pflegehilfe versorgten. Demgegenüber dürften die Kläger mit ihren Fachkräften keine körperbezogenen Pflegemaßnahmen erbringen.
Entgegen der Auffassung der Kläger würden die ambulanten Betreuungsdienste von der Förderung nach dem Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen ausdrücklich nicht erfasst. Dies rechtfertige sich aus dem unterschiedlichen Leistungsspektrum der Pflege- beziehungsweise Betreuungsdienste. Während ambulante Pflegedienste das gesamte Leistungsspektrum der häuslichen Pflegehilfe einschließlich der körperbezogenen Pflegemaßnahmen bedienten, seien ambulante Betreuungsdienste auf pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung beschränkt. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Land Nordrhein-Westfalen die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen pflegerischen Versorgungsstruktur dadurch erfülle, dass nur solche Einrichtungen gefördert werden, die eine pflegerische Versorgung umfassend erfüllen können. Es sei Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob zukünftig auch eine Förderung für ambulante Betreuungsdienste erfolgen solle.
Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zugelassen.
Verwaltungsgericht Münster, Urteile vom 31.05.2022, 6 K 2337/21 und 6 K 2338/21, nicht rechtskräftig
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21.06.2022
Luftfracht-Kontrolleurin: Schon einmaliger schwerwiegender Sorgfaltsverstoß rechtfertigt Tätigkeitsverbot
Für Kontrolleure von Luftfracht, also von Frachtsendungen, die auf Flugzeuge verladen werden sollen, gelten strenge Sorgfaltsanforderungen. Schon bei einem einmaligen schwerwiegenden Sorgfaltsverstoß bei der Kontrolle darf das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) ihnen verbieten, weiter als Kontrolleur tätig zu sein. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Braunschweig entschieden. Es hat damit den Eilantrag einer Kontrolleurin abgelehnt, die eine Frachtsendung als sicher eingestuft hatte, ohne sie vorher selbst überprüft zu haben.
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20.06.2022
Österreich: Indexierung von Familienleistungen EU-rechtswidrig
Die Anpassung von Familienleistungen und verschiedenen Steuervergünstigungen, die Österreich Erwerbstätigen gewährt, nach Maßgabe des Wohnstaats ihrer Kinder verstößt gegen das Unionsrecht. Dieser Mechanismus stellt laut Europäischem Gerichtshof (EuGH) eine ungerechtfertigte mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit von Wanderarbeitnehmern dar.
Am 01.01.2019 führte Österreich einen Anpassungsmechanismus für die Berechnung der Pauschalbeträge der Familienbeihilfe und verschiedener Steuervergünstigungen ein, die Erwerbstätigen gewährt werden, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Diese Steuervergünstigungen umfassen den Kinderabsetzbetrag, den Familienbonus Plus, den Alleinverdienerabsetzbetrag, den Alleinerzieherabsetzbetrag und den Unterhaltsabsetzbetrag. Die Anpassung kann sowohl nach oben als auch nach unten erfolgen und richtet sich nach dem allgemeinen Preisniveau im betreffenden Mitgliedstaat.
Da die Europäische Kommission der Ansicht war, dass dieser Anpassungsmechanismus und die daraus resultierende Ungleichbehandlung von Wanderarbeitnehmern gegenüber Inländern gegen das Unionsrecht verstießen, erhob sie beim EuGH eine Vertragsverletzungsklage gegen Österreich.
Der EuGH stellt zunächst fest, dass die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag, die Gegenstand der Klage sind, Familienleistungen im Sinne der Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sind, die nicht aufgrund der Tatsache gekürzt oder geändert werden dürfen, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt beziehungsweise wohnen, der sie gewährt. Die Familienleistungen, die ein Mitgliedstaat Erwerbstätigen gewährt, deren Familienangehörige in diesem Mitgliedstaat wohnen, müssten gemäß der Verordnung also exakt jenen entsprechen, die er Erwerbstätigen gewährt, deren Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Da die Preisniveauunterschiede, die innerhalb des die Leistungen erbringenden Mitgliedstaats bestehen, nicht berücksichtigt werden, rechtfertigten es die Kaufkraftunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten nicht, dass ein Mitgliedstaat dieser zweiten Personengruppe Leistungen in anderer Höhe gewährt als der ersten Personengruppe.
Vor diesem Hintergrund stellt der Gerichtshof fest, dass die streitige österreichische Regelung, soweit sie eine Anpassung der Familienleistungen nach Maßgabe des Wohnstaats der Kinder des Begünstigten vornimmt, gegen die Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit verstößt.
Was sodann die Familienbeihilfe und die Gesamtheit der Steuervergünstigungen, die Gegenstand der Klage der Kommission sind, betrifft, weist der EuGH darauf hin, dass nach dem Unionsrecht im Bereich der sozialen Sicherheit jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit der Wanderarbeitnehmer unzulässig ist. Da der streitige Anpassungsmechanismus aber nur zur Anwendung kommt, wenn das Kind nicht in Österreich wohnt, betreffe er im Wesentlichen die Wanderarbeitnehmer, da insbesondere ihre Kinder möglicherweise in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Außerdem kämen die von diesem Mechanismus betroffenen Wanderarbeitnehmer großteils aus Staaten, in denen die Lebenshaltungskosten niedriger sind als in Österreich, weshalb sie Familienleistungen sowie soziale und steuerliche Vergünstigungen in geringerer Höhe erhielten als österreichische Arbeitnehmer.
Dieser Anpassungsmechanismus stelle daher eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, die jedenfalls nicht gerechtfertigt ist. Der Wanderarbeitnehmer sei nämlich in gleicher Weise wie ein inländischer Arbeitnehmer an der Festsetzung und Finanzierung der Beiträge, die der Familienbeihilfe und den Steuervergünstigungen zugrunde liegen, beteiligt, ohne dass es insoweit auf den Wohnort seiner Kinder ankommt. Folglich verstoße die streitige österreichische Regelung auch gegen die Verordnung über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der EU. Unter diesen Umständen gibt der EuGH der von der Kommission erhobenen Vertragsverletzungsklage in vollem Umfang statt.
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 16.06.2022, C-328/20
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20.06.2022
Zinsschranke zu Bemessung des zu versteuernden Einkommens: Laut Bundesrechtsanwaltskammer verfassungswidrig
Auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) zu einem Vorlageverfahren Stellung genommen, das die so genannte Zinsschranke bei der Bemessung des der Einkommensteuer unterfallenden Einkommens betrifft. Die entsprechende Regelung in § 4h Einkommensteuergesetz (EStG) hält die BRAK eigenen Angaben zufolge für verfassungswidrig.
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20.06.2022
Bierwürze: Soll steuerfrei werden
Die Bundesregierung will aufgrund von EU-Vorgaben verschiedene Verbrauchsteuergesetze ändern. Diesem Ziel dient der von ihr eingebrachte Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (BT-Drs. 20/2247).
Darüber hinaus werden im Biersteuergesetz und in der Biersteuerverordnung verschiedene Änderungen vorgenommen, für die nach Angaben der Bundesregierung ein rechtlicher oder praktischer Handlungsbedarf besteht. Diese Änderungen dienten im Wesentlichen dem Bürokratieabbau und bewirkten Erleichterungen für Wirtschaft und Verwaltung. Zu den Maßnahmen gehört laut Regierung unter anderem, dass Bierwürze, die zur Herstellung von alkoholsteuerpflichtigen Waren verwendet wird, von der Biersteuer befreit wird. Weiterhin sollen mit dem Gesetz Wissenschaft und Forschung durch Hereinnahme eines Steuerbefreiungstatbestands in das Biersteuergesetz gefördert werden, sofern das Bier zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet werde.
Der Bundesrat fordert in seiner Stellungnahme Entlastungen für kleine Brauereien. 90 Prozent der Braustätten hätten einen Jahresausstoß von bis zu 50.000 Hektolitern. Auf sie würden knapp sieben Prozent der Gesamtjahreserzeugung in Deutschland entfallen. Die kleinen und mittleren Brauereibetriebe seien "Garant für brautechnisches Können und höchste Qualitätsansprüche", erklärt der Bundesrat. Damit dies auch in Zukunft so bleibe, müsse der Gesetzgeber diese Brauereien unterstützen.
Außerdem fordern die Länder Verbesserungen bei der steuerlichen Behandlung von Sachspenden, um der Verschwendung von Lebensmitteln und der Vernichtung spendenfähiger Produkte entgegenzuwirken. Denn heute sei es angesichts umsatzsteuerlicher Hindernisse oft einfacher, Waren wegzuwerfen als sie zu spenden.
In ihrer Gegenäußerung erklärt die Bundesregierung zur Forderung nach besserer Unterstützung der Brauereien, sie sei aufgeschlossen, "die unter den Ländern mehrheitsfähige Position mitzutragen und diese im weiteren parlamentarischen Verfahren zu unterstützen". Die Forderung nach besserer steuerlicher Behandlung von Sachspenden wird von der Regierung unterstützt.
Deutscher Bundestag, PM vom 17.06.2022
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20.06.2022
Begünstigungsvorschrift des § 6a GrEStG: Auf Ausgliederung eines Einzelunternehmens zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft anzuwenden
Bei der Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine neu zu gründende Kapitalgesellschaft findet die Begünstigungsvorschrift des § 6a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) Anwendung. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster in einem Verfahren der Aussetzung der Vollziehung entschieden. Es hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Antragstellerin war eine GmbH, die im Zuge einer Ausgliederung gegründet worden war. Ihr alleiniger Gesellschafter war Alleineigentümer mehrerer Grundstücke, die er im Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens hielt. Er war als Einzelkaufmann im Handelsregister eingetragen. 2021 gliederte er sein Einzelunternehmen mit allen Aktiva und Passiva gemäß §§ 152, 158 ff., 123 ff. Umwandlungsgesetz auf die im Zuge der Ausgliederung gegründete Antragstellerin aus. Mitübertragen wurden auch die Anteile an einer weiteren GmbH, die Alleingesellschafterin weiterer, teils grundbesitzender Kapitalgesellschaften war.
Das Finanzamt setzte im Hinblick auf die Ausgliederung und die Übertragung der GmbH-Beteiligung Grunderwerbsteuer fest. Hiergegen legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Sie trug zur Begründung vor, dass die Erwerbsvorgänge nach § 6a GrEStG steuerfrei seien. Das Finanzamt lehnte die Aussetzung der Vollziehung ab.
Der gerichtliche Aussetzungsantrag hatte Erfolg. Es bestünden, so das FG Münster, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheids. Die mit der Ausgliederung erfolgte Übertragung der im Eigentum des späteren Alleingesellschafters stehenden Grundstücke und der Übergang der im Eigentum der Tochtergesellschaften der weiteren GmbH stehenden Grundstücke seien jeweils grunderwerbsteuerbar gewesen. Es greife aber der Befreiungstatbestand des § 6a Satz 1 GrEStG.
Die Voraussetzungen der Vorschrift seien erfüllt. Insbesondere sei die Anwendung des § 6a GrEStG nicht deshalb ausgeschlossen, weil der spätere Alleingesellschafter der Klägerin als Einzelunternehmer beteiligt gewesen sei. "Unternehmen" im Rahmen des § 6a GrEStG seien alle Rechtsträger, die wirtschaftlich tätig seien unabhängig von der Rechtsform. Für Zwecke der Anwendung des § 6a GrEStG müsse die Beteiligung an den abhängigen Gesellschaften auch nicht im Betriebsvermögen gehalten werden. Dies gelte auch dann, wenn, wie im Streitfall, ein Einzelunternehmen im Wege der Ausgliederung zur Neugründung auf eine Kapitalgesellschaft übertragen werde. Hätte der Gesetzgeber bestimmte, nach dem UmwG zulässige Verschmelzungen vom Anwendungsbereich des § 6a GrEStG ausnehmen wollen, hätte dies im Wortlaut des § 6a GrEStG einen Anklang finden müssen. Auch die Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine Kapitalgesellschaft zur Neugründung sei deshalb von § 6a GrEStG erfasst. Insofern hat das FG entgegen der derzeitigen Verwaltungsauffassung entschieden, nach der § 6a GrEStG auf Fälle der Ausgliederung eines Einzelunternehmens zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft keine Anwendung finden soll (gleich lautende Ländererlasse vom 22.09.2020, BStBl. I 2020, 960, Tz. 2.1).
Finanzgericht Münster, Beschluss vom 03.05.2022, 8 V 246/22 GrE
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20.06.2022
"Wittenberger Sau": Muss nicht entfernt werden
Die "Wittenberger Sau" – das an der Außenfassade der Wittenberger Stadtkirche angebrachte Sandsteinrelief – muss nicht entfernt werden. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Die beklagte Kirchengemeinde ist Eigentümerin der Kirche, an deren Außenfassade sich seit etwa 1290 ein Sandsteinrelief befindet. Es zeigt eine Sau, an deren Zitzen zwei Menschen saugen, die durch ihre Spitzhüte als Juden identifiziert werden. Ein ebenfalls durch seinen Hut als Jude zu identifizierender Mensch hebt den Schwanz der Sau und blickt ihr in den After. 1570 wurde in Anlehnung an zwei von Martin Luther 1543 veröffentlichte antijudaistische Schriften über der Sau die Inschrift "Rabini Schem Ha Mphoras" angebracht.
1983 entschied der Gemeindekirchenrat im Rahmen von Sanierungsarbeiten an der Stadtkirche, das Relief an seinem Ort zu belassen und ebenfalls zu sanieren. Am 11.11.1988 wurde unter dem Relief eine in Bronze gegossene quadratische Bodenreliefplatte mit einer Inschrift eingeweiht. Der Text der Inschrift lautet: "Gottes eigentlicher Name, der geschmähte Schem Ha Mphoras, den die Juden vor den Christen fast unsagbar heilig hielten, starb in sechs Millionen Juden unter einem Kreuzeszeichen". In Hebräischer Schrift ist darüber hinaus der Beginn von Psalm 130 wiedergegeben, der – übersetzt – lautet: "Aus der Tiefe rufe ich, Herr, zu dir". Auf einem in unmittelbarer Nähe angebrachten Schrägaufsteller heißt es unter der Überschrift "Mahnmal an der Stadtkirche Wittenberg":
"An der Südostecke der Stadtkirche Wittenberg befindet sich seit etwa 1290 ein Hohn- und Spottbild auf die jüdische Religion. Schmähplastiken dieser Art, die Juden in Verbindung mit Schweinen zeigen – Tiere, die im Judentum als unrein gelten – waren besonders im Mittelalter verbreitet. Es existieren noch etwa 50 derartige Bildwerke. Judenverfolgungen fanden in Sachsen Anfang des 14. Jahrhunderts und 1440 statt, 1536 wurde Juden der Aufenthalt in Sachsen grundsätzlich verboten. Martin Luther veröffentlichte 1543 die antijudaistischen Schriften `Von den Juden und ihren Lügen` und `Vom Schem Hamphoras und vom Geschlecht Christi, auf die sich die Inschrift der Schmähplastik bezieht. Sie wurde 1570 angebracht wie der lateinische Text an der Traufe, der die von Martin Luther angestoßene Reformation mit der Tempelreinigung Jesu (Matthäus 21) gleichsetzt und gegen `Papisten polemisiert.
Das Mahnmal unterhalb der Schmähplastik wurde im November 1988 enthüllt, 50 Jahre nach dem Beginn der Judenpogrome im nationalsozialistisch beherrschten Deutschland. Die in Bronze gegossene Bodenplatte zeigt vier gegeneinander verkippte Trittplatten, die aussehen, als seien sie in morastigem Untergrund verlegt. Die Fugen ergeben ein Kreuzeszeichen. Der umlaufende Text verbindet die Inschrift der Schmähplastik mit dem Holocaust: ``Gottes eigentlicher Name / der geschmähte Schem Ha Mphoras / den die Juden vor den Christen / fast unsagbar heilig hielten / starb in sechs Millionen Juden / unter einem Kreuzeszeichen. Dazu steht in hebräischer Schrift der Beginn von Psalm 130: `Aus der Tiefe rufe ich, Herr, zu dir`. Die Bronzeplatte entwarf der Bildhauer Wieland Schmiedel. Die Umschrift verfasste der Schriftsteller Jürgen Rennert."
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20.06.2022
Gefälschter Impfpass: Benutzung ist strafbar
Wer einen gefälschten Impfpass benutzt, macht sich strafbar. Dies macht das Oberlandesgericht (OLG) Celle in Bezug auf die Rechtslage vor dem 24.11.2021 deutlich.
Einen gefälschten Impfpass in einer Apotheke vorzeigen, um ein Impfzertifikat zu erhalten – ob dies auch vor Ende des Jahres 2021 strafbar war, werde zum Teil unterschiedlich beurteilt, erläutert das OLG.
Der Straftatbestand des Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 279 des Strafgesetzbuchs – StGB) habe damals vorausgesetzt, dass ein solches Zeugnis zur Täuschung einer Behörde oder einer Versicherung eingesetzt wurde – die Vorlage in Apotheken sei hiervon nicht erfasst gewesen. Einige Gerichte hätten Angeklagte freigesprochen, weil nach ihrer Auffassung der Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse abschließend in dieser Strafnorm geregelt ist und eine Strafbarkeit nach dem allgemeineren Tatbestand der Urkundenfälschung (§ 276 StGB) deshalb ausscheidet. Entsprechend habe auch das Amtsgericht (AG) Stade einen Angeklagten mit Urteil vom 24.01.2022 freigesprochen.
Dieses Urteil hat das OLG Celle aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das AG zurückverwiesen. Das OLG schloss sich einer bereits unter anderen von den Oberlandesgerichten Hamburg und Stuttgart vertretenen Auffassung an: Der Tatbestand des § 279 StGB solle den Täter im Vergleich zur Urkundenfälschung nicht begünstigen und sperre deshalb eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung nicht. Wer einen gefälschten Impfpass in einer Apotheke vorgelegt hat, habe sich deshalb nach der damaligen Rechtslage wegen Urkundenfälschung strafbar gemacht.
Das AG müsse jetzt näher feststellen, ob der vorgelegte Impfpass tatsächlich gefälscht war.
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20.06.2022
Mangelhaftes Kfz: Nutzungsentschädigung wegen vieler Reparaturversuche am Fahrzeugwert zu orientieren
Kommt es wegen vieler Mängel an einem Kfz zu einer Rückabwicklung des Kaufvertrages, so kann der vom Käufer zu zahlenden Nutzungsentschädigung ausnahmsweise der Fahrzeugwert anstatt der der Kaufpreis des Kfz zugrunde gelegt werden, wenn das Fahrzeug wegen vieler unergiebiger Reparaturversuche seit seinem Kauf nur eingeschränkt nutzbar war. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts (LG) Oldenburg hervor.
Ein Verbraucher kaufte im Januar 2020 vom Beklagten, einem Autohändler, einen BMW Alpina B5 mit einer Laufleistung von 142.750 Kilometer für 34.500 Euro. Hiervon finanzierte er 30.000 Euro über eine Bank. Diese ließ sich als Sicherheit das Eigentum an dem Fahrzeug übertragen. Seit dem Kauf war das Fahrzeug insgesamt sieben Mal zur Reparatur beim Beklagten. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass auch nach dem letzten Reparaturversuch ein Motorruckeln und Fehlzündungen des Fahrzeuges vorlagen.
Das LG Oldenburg verurteilte den Beklagten nach Rücktritt des Klägers wegen eines Sachmangels zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 3.298,95 Euro für die vom Kläger gefahrenen 30.423 Kilometer. Bei Bemessung der Höhe der Nutzungsentschädigung hat es ausnahmsweise nicht den Kaufpreis, sondern nur einen Fahrzeugwert von 17.500 Euro zugrunde gelegt, da die Kaufsache aufgrund der häufigen Reparaturversuche für den Kläger nur sehr eingeschränkt nutzbar war. Die Reparaturdauer habe circa 1/3 der gesamten Nutzungszeit entsprochen.
Der Beklagte müsse nunmehr an den Kläger 31.201,05 Euro nebst Zinsen zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw und Übertragung des dem Kläger gegenüber der Bank zustehenden Anwartschaftsrechts an dem Pkw. Denn als Rechtsfolge eines berechtigten Rücktritts seien die empfangenen Leistungen Zug-um-Zug von den Vertragsparteien zurückzugewähren, so das LG. Der Beklagte habe somit bei Rückzahlung des Kaufpreises seinerseits Anspruch auf Rückgabe des Fahrzeugs und Rückübereignung beziehungsweise im hiesigen Fall auf Übertragung des Anwartschaftsrechts, das dem Kläger gegenüber der finanzierenden Bank im Zuge der Sicherungsübereignung im Rahmen der Finanzierung zusteht.
Der Kläger habe zudem Anspruch auf Ersatz der Finanzierungskosten in Höhe von 6.610,56 Euro, so das LG. Die Finanzierungskosten stellten Aufwendungen dar, die der Kläger im Vertrauen auf Erhalt der (mangelfreien) Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte. Diese seien ihm daher zu ersetzen.
Das Urteil ist rechtskräftig. Die Berufungen des Klägers und des Beklagten hat das Oberlandesgericht Oldenburg am 04.04.2022 (2 U 245/21) zurückgewiesen.
Landgericht Oldenburg, Urteil vom 20.09.2021, 4 O 1176/21, rechtskräftig
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17.06.2022
Investment: Vermietung und Veräußerung von Containern ist gewerbliche Tätigkeit
Der 13. Senat des FG Düsseldorf hatte sich mit der steuerlichen Qualifizierung von Einkünften aus der Vermietung sowie Veräußerung von Containern auseinanderzusetzen.
Die Klägerin schloss dazu mehrere Kauf- und Verwaltungsverträge ab. Ausweislich dieser Verträge erwarb die Klägerin als „Investor“ eine bestimmte Anzahl von Containern und beauftragte die Verkäufer zugleich mit der Verwaltung der erworbenen Container zu einem garantierten Mietzins für die Dauer von fünf Jahren. Die Verkäufer sollten alle mit der Verwaltung zusammenhängenden Verträge eigenverantwortlich abschließen und garantierten dem Investor, dass bereits zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragungen ein Miet- oder Agenturverhältnis bestehe. Zugleich erklärten sie sich bereit bzw. behielten sich vor, ein Angebot zum Rückkauf der Container zu unterbreiten.
Das Finanzamt stufte die Einkünfte aus der Containervermietung als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG ein, da der Rahmen privater Vermögensverwaltung nicht überschritten sei. Der An- und Verkauf der Container folge keinem einheitlichen Konzept und die Betätigung der Klägerin erschöpfe sich in der Anschaffung und Finanzierung sowie der Vereinnahmung des vereinbarten Mietzinses. Ein Rückkauf der Container sei nicht fest vereinbart worden und es habe der Klägerin freigestanden, ein etwaiges Kaufangebot anzunehmen oder die Vermietung weiter zu betreiben.
Die Klägerin begehrte dagegen die Berücksichtigung der erklärten Verluste aus ihrer Tätigkeit als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sie habe nachhaltig gehandelt, indem sie mit den Verkäufern insgesamt fünf Kauf- und Verwaltungsverträge abgeschlossen habe. Ihr wirtschaftliches Gesamtkonzept ergebe sich aus dem Anlageprospekt zum Investment, wonach der Veräußerungserlös der Container den wesentlichen Teil der prognostizierten Rendite ausmache.
In seinem Urteil vom 21.12.2021 stufte der 13. Senat die Vermietung und beabsichtigte Veräußerung der Container als gewerblich ein. Die Grenze privater Vermögensverwaltung sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Verklammerung überschritten. Denn bereits im Zeitpunkt der Investitionen der Klägerin habe festgestanden, dass sich das erwartete positive Gesamtergebnis nur unter Einbeziehung der Erlöse aus dem Verkauf der vermieteten Container erzielen lasse. Es sei kein alternatives Geschäftskonzept ersichtlich, dessen Prognose ein positives Gesamtergebnis ohne Einbeziehung eines Veräußerungserlöses in Aussicht stelle. Dabei sei unschädlich, dass die Rückveräußerungen tatsächlich nicht wie geplant erfolgt seien. Denn die Qualifikation der Einkunftsart sei nach der Sichtweise des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge vorzunehmen. Die zur Weiterveräußerung bestimmten Container stufte der Senat als Umlaufvermögen ein und versagte deshalb u. a. eine gewinnmindernde Berücksichtigung der geltend gemachten AfA.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat gegen das Urteil eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die unter dem Az. III B 9/22 beim Bundesfinanzhof anhängig ist.
FG Düsseldorf, Mitteilung vom 13.06.2022 zum Urteil 13 K 2755/20 vom 21.12.2021 (nrkr – BFH-Az.: III B 9/22).
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17.06.2022
Doppelbesteuerung: Steuerabkommen mit Mexiko
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 8. Oktober 2021 zur Änderung des Abkommens vom 9. Juli 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Mexikanischen Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (20/2243) eingebracht.
Darin geht es insbesondere darum, Empfehlungen des gemeinsamen Projekts von OECD und G20 gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung in das bestehende Doppelbesteuerungsabkommen zu implementieren.
Unter anderem wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass Sinn und Zweck des Doppelbesteuerungsabkommens neben der Vermeidung von Doppelbesteuerung auch die Verhinderung von Steuerverkürzung oder Steuerumgehung ist.
Deutscher Bundestag, hib-Meldung 300/2022 vom 16.06.2022
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17.06.2022
Geringer Streitwert: Kein Rechtsschutzbedürfnis
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren, mit dem die Verfassungswidrigkeit eines Säumniszuschlags in Höhe von 4,50 Euro geltend gemacht wird, kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
Das Finanzamt erteilte gegenüber der Antragstellerin, einer Aktiengesellschaft, einen Abrechnungsbescheid, in dem es einen Säumniszuschlag zu Umsatzsteuer 2020 in Höhe von 4,50 Euro feststellte. Hiergegen legte die Antragstellerin Einspruch mit der Begründung ein, dass die Erhebung von Säumniszuschlägen verfassungswidrig sei. Einen zeitgleich gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das Finanzamt ab.
Der daraufhin bei Gericht gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist ebenfalls erfolglos geblieben. Der 15. Senat des Finanzgerichts Münster hat ausgeführt, dass der Antragstellerin bereits ein Rechtsschutzbedürfnis fehle. Ein Interesse, das nach allgemeiner Anschauung als so gering anzusehen sei, dass es nicht die Inanspruchnahme der starken Rechtsschutzeinrichtungen rechtfertige, sei nicht schutzwürdig. Da die Antragstellerin nur die Verfassungsmäßigkeit des in den Säumniszuschlägen enthaltenen Zinsanteils angreife, liege ihr Begehren deutlich unterhalb von 4,50 Euro.
Eine allgemeine Bagatellgrenze für die Einlegung eines Rechtsbehelfs sehe das Gesetz zwar nicht vor. Ein Unterschreiten der Bagatellgrenzen der Kleinbetragsverordnung sei jedoch als Indiz dafür zu würdigen, ob nach allgemeiner Anschauung ein Rechtsschutzbedürfnis als schutzwürdig anzuerkennen sei.
Darüber hinaus seien auch die Kosten der Rechtsverfolgung in den Blick zu nehmen. Die nach dem RVG ersatzfähigen Kosten des Prozessvertreters beliefen sich im vorliegenden Verfahren auf knapp 112 Euro und überstiegen den Streitwert damit um ein Vielfaches. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin beim Finanzgericht Münster in einer Vielzahl von Verfahren die Aussetzung der Vollziehung von Abrechnungsbescheiden über Säumniszuschläge beantrage. Dabei gehe es offensichtlich nicht ernsthaft um die Aussetzung der Kleinstbeträge, sondern um die Erstattung der Kosten der Rechtsverfolgung.
FG Münster, Mitteilung vom 15.06.2022 zum Beschluss 15 V 408/22 vom 30.05.2022
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17.06.2022
Bundesteuerberaterkammer: Muster-Vereinbarung zur Erstellung der Grundsteuererklärung
Aufgrund der umfassenden, im Zusammenhang mit der Grundsteuerfeststellungerklärung anfallenden Arbeiten stellt die (Bundesteuerberaterkammer) BStBK dem Berufsstand einmalig eine Muster-Vereinbarung zur Erstellung der Feststellungserklärungen für die neue Grundsteuer zur Verfügung.
Damit können der Auftragsumfang sowie der Umfang der Vertretungsbefugnis geregelt werden. Zudem umfasst die Vereinbarung u. a. Regelungen zur Haftung sowie zu Datenschutz und Geldwäscheprävention.
Es handelt sich um eine Arbeitshilfe, die individuell ergänzt bzw. angepasst werden kann. Die BStBK übernimmt keine Gewähr für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der bereitgestellten Formulierungen und Inhalte.
Zudem erarbeitete die BStBK komprimierte Informationen zur Vergütung der Feststellungserklärungen für die neue Grundsteuer.
Beide Dokumente stehen hier auf der Internetseite der BStBK zum Download bereit.
BStBK, Mitteilung vom 14.06.2022
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17.06.2022
Sportverband: 2G+-Regel im Hygienekonzept weiterhin zulässig
Ein als eingetragener Verein organisierter Spitzensportverband kann für die Teilnahme an Wettkämpfen zulässigerweise ein Hygienekonzept erstellen, nach dem die Teilnehmenden den Nachweis erbringen müssen, dass sie vollständig gegen SARS-CoV-2 geimpft wurden oder eine entsprechende Infektion überstanden haben und als genesen gelten. An dieser „2G+-Regel“ kann der Verband ungeachtet eines etwaigen veränderten Infektionsgeschehens und zwischenzeitlich in Kraft gesetzter gesetzgeberischer Lockerungen festhalten.
Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln entschieden und damit einen vorangegangenen Beschluss des Landgerichts Köln im Ergebnis bestätigt.
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17.06.2022
Ferienjobs: Worauf Schülerinnen und Schüler achten sollten
Die Sommerferien beginnen bald und damit für viele Schülerinnen und Schüler auch die Zeit der Ferienjobs. Aber welche Regeln gelten für die Ferienarbeit? Die DGB-Jugend gibt Tipps.
„Auf jeden Fall sollte jede Schülerin und jeder Schüler nur mit einem Vertrag in der Hand einen Ferienjob beginnen. Der muss vorher abgeschlossen werden und ganz klar Aufgaben, Arbeitszeiten und die Bezahlung regeln", rät DGB-Bundesjugendsekretär Kristof Becker.
„Gefährliche Arbeiten sind für Kinder und Jugendliche unter 18 generell tabu. Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt die genauen Bedingungen für Ferienarbeit. Erlaubt sind leichte Tätigkeiten, zum Beispiel Gartenarbeit, Zeitung austragen oder Botengänge. Schwere körperliche oder gefährliche Tätigkeiten sind für Jugendliche verboten“, sagt Becker.
Arbeitszeiten: Vom 13. bis einschließlich dem 14. Lebensjahr dürfen Kinder nur mit Zustimmung der Eltern arbeiten – aber nur bis zu zwei, in der Landwirtschaft drei Stunden täglich, und zwar zwischen 8 und 18 Uhr. Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren dürfen maximal vier Wochen im Jahr in den Ferien jobben. Mehr als acht Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche sind dabei nicht erlaubt und der Arbeitszeitraum muss zwischen 6 und 20 Uhr liegen. Ausnahmen gelten für ältere Schüler*innen ab 16 Jahren, die etwa in Gaststätten bis 22 Uhr und in Mehrschicht-Betrieben bis 23 Uhr arbeiten dürfen.
Wer arbeitet, muss auch Pause machen. Hier haben unter 18-Jährige bei viereinhalb bis sechs Stunden Arbeit am Tag Anspruch auf mindestens 30 Minuten, bei mehr als sechs Stunden auf 60 Minuten Pause.
Das Mindestlohngesetz gilt auch für Ferienarbeit. Jedoch haben nur Jugendliche ab 18 Jahren den Anspruch auf den Mindestlohn. Die im Juni beschlossene Erhöhung auf 12 Euro gilt ab Oktober, bis dahin müssen mindestens 9,82 Euro je Stunde, bzw. ab dem 1. Juli 2022 10,45 Euro pro Stunde gezahlt werden. Für unter 18-Jährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung gilt das Mindestlohngesetz leider nicht. „Die diskriminierende Ausnahme für Minderjährige beim Mindestlohn muss endlich abgeschafft werden, denn auch Ferienjobs müssen fair bezahlt werden“, so Becker. Wenn im jeweiligen Unternehmen ein durch Gewerkschaften verhandelter Tarifvertrag gilt, muss der auch bei Minderjährigen angewendet werden. „Beim Unterschreiben des Arbeitsvertrages sollte man das ganz besonders im Blick haben“, betont Becker.
Bei Problemen: Gewerkschaften helfen auch bei Problemen im Ferienjob. Kristof Becker: „Ich rate jedem jungen Menschen am besten schon vor Beginn eines Ferienjobs Mitglied der Gewerkschaft zu werden. Schlechte Bezahlung und Verstöße gegen Arbeitsschutzgesetze sollte niemand tolerieren.“ Die örtlichen Geschäftsstellen der Gewerkschaften helfen bei der Durchsetzung der gesetzlichen und tarifvertraglichen Rechte.
Deutscher Gewerkschaftsbund, Pressemitteilung Nr. 040 - 13.06.2022
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17.06.2022
Saarland: Corona-Schließungen für Gaststätten zeitweise unwirksam
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat einem Normenkontrollantrag eines saarländischen Restaurantbetreibers stattgegeben und festgestellt, dass die in einer von Anfang bis Mitte November 2020 (02.11.2020 bis 15.11.2020) geltenden Vorschrift der damaligen Corona-Verordnung angeordnete Betriebsschließung für gastronomische Unternehmen unwirksam war.
Nach Auffassung des zuständigen Senats war die im sogenannten 2. Lockdown im Herbst 2020 erlassene Regelung formell rechtswidrig, weil sie nicht auf einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage beruhte. Denn die auf der Grundlage des früheren Infektionsschutzgesetzes des Bundes angeordnete Betriebsuntersagung für die Gastronomie genügte in dem hier maßgeblichen Zeitraum nicht (mehr) den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Bestimmtheitsgebots aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG). Außerdem sei der Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG von einer erheblichen Intensität gewesen.
Nach Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 GG müssen Gesetze, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. Hierzu führt das Oberverwaltungsgericht aus, dass die Übergangszeit, in der aus übergeordneten Gründen des Gemeinwohls ein Rückgriff der Verwaltung auf Generalklauseln möglich sei, jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitpunkt Oktober/November 2020 bereits abgelaufen gewesen sei. Dem Gesetzgeber wäre es möglich gewesen, jedenfalls bis zur parlamentarischen Sommerpause oder spätestens unmittelbar danach die erforderliche spezielle parlamentsgesetzliche Grundlage für die pandemiebedingten Betriebsschließungen für Gastronomieunternehmen zu erlassen. In Anbetracht der Eingriffstiefe und -breite habe eine Pflicht zum Tätigwerden des parlamentarischen Gesetzgebers bereits in den auf die ersten, im März und April 2020 ergriffenen Maßnahmen folgenden Wochen bis zur parlamentarischen Sommerpause, spätestens aber unmittelbar danach bestanden. Das Infektionsschutzgesetz sei aber vom Bundesgesetzgeber erst Mitte November 2020, also nach dem Inkrafttreten der hier streitigen Verordnung, mit den entsprechenden weitreichenden Rechtsfolgen ausgestattet worden. Die angegriffene Verordnungsregelung vom 30.10.2020 habe daher in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis Mitte November 2020 gemessen an den Anforderungen des Wesentlichkeitsprinzips beziehungsweise des sich daraus ergebenden Parlamentsvorbehalts nicht mehr auf einer den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügenden Ermächtigungsgrundlage beruht.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
OVG Saarland, Pressemitteilung vom 14.06.2022 zum Urteil 2 C 319/20 vom 31.05.2022
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15.06.2022
Arbeitnehmereinkünfte bei Auslandstätigkeiten: Steuerliche Behandlung
Das Bundesfinanzministerium hat den sog. Auslandstätigkeitserlass aktualisiert.
Bei einem Arbeitnehmer eines Arbeitgebers mit Sitz, Geschäftsleitung, Betriebsstätte oder einem ständigen Vertreter in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Anwendung findet (EU-/EWR-Arbeitgeber), wird von der Besteuerung des Arbeitslohns, den der Arbeitnehmer aufgrund eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses für eine begünstigte Tätigkeit im Ausland erhält, abgesehen.
Welche Tätigkeiten im Einzelnen begünstigt sind und welche nicht, erklärt das Schreiben vom 10.6.2022
Inhalt
Begünstigte/Nicht begünstigte Tätigkeit
Dauer der begünstigten Tätigkeit
Begünstigter Arbeitslohn
Progressionsvorbehalt
Nichtanwendung
Verfahrensvorschriften
Das Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 31. Oktober 1983 (BStBl I S. 470) mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2023. Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist dieses Schreiben erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2022 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2022 zufließen.
Das BMF-Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (https://www.bundesfinanzministerium.de/ (PDF)) zur Ansicht und zum Abruf bereit.
BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 - S-2293 / 19 / 10012 :001 vom 10.06.2022
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15.06.2022
Linke: Will keine Mehrwertsteuer auf Grundnahrungsmittel
Die Bundesregierung soll einen Gesetzentwurf vorlegen, mit dem die Mehrwertsteuer auf Grundnahrungsmittel auf Null gesetzt wird. Sie solle zudem sicherstellen, dass die Reduzierung der Steuer auch bei den Verbrauchern ankommt, fordert die Fraktion Die Linke in einem Antrag (20/2077).
Darin wird außerdem die Errichtung einer staatlichen Preisbeobachtungsstelle gefordert, die die Entwicklung der Erzeuger- und Lebensmittelpreise für Endverbraucher in der gesamten Lebensmittelkette überwachen soll.
In der Begründung des Antrages heißt es, die Teuerungswelle sei in den Supermärkten angekommen. Allein im April 2022 hätten sich die Preise für Nahrungsmittel um 8,6 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat erhöht. Die nächste Welle von Lebensmittel-Preiserhöhungen sei bereits jetzt absehbar. Als Beispiele für extreme Preiserhöhungen nennt die Fraktion unter anderem Gurken, die um 30,3 Prozent teurer geworden seien und Salat, der um 17 Prozent teurer geworden sei. Sonnenblumenöl sei um 22,5 Prozent teurer geworden.
Höhere Lebensmittelpreise würden vor allem kleine und mittlere Einkommen treffen, da sie einen höheren Teil ihres Einkommens für Nahrungsmittel ausgeben würden als Spitzenverdiener, argumentiert die Fraktion. Die Bevölkerung in diesem Einkommensbereich werde durch keine andere Steuer so stark belastet wie durch die Mehrwertsteuer. Eine Steuerbefreiung für Nahrungsmittel sei europarechtlich möglich.
Deutscher Bundestag, hib-Meldung 295/2022 vom 14.06.2022
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15.06.2022
Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2021: Ist online
Das Bundesministerium der Finanzen gibt jährlich eine neue Ausgabe des Amtlichen Einkommensteuer-Handbuchs heraus – sowohl digital als auch in gedruckter Form.
Die darin enthaltenen Hinweise machen die höchstrichterliche Rechtsprechung, BMF-Schreiben und relevante Rechtsquellen außerhalb des Einkommensteuerrechts zugänglich, sodass Sie alle Informationen rund um die Einkommensteuer gebündelt erhalten.
Ab sofort ist die aktuelle Ausgabe des Amtlichen Einkommensteuer-Handbuchs in digitaler Form verfügbar: Unter www.bmf-esth.de finden Sie eine übersichtliche Darstellung aller geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes, der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung und der Einkommensteuer-Richtlinien für den Veranlagungszeitraum 2021.
Bundesfinanzministerium, Mitteilung vom 14.6.2022
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15.06.2022
Verstöße gegen Lkw-Durchfahrtsverbot: Kein Unterlassungsanspruch für Anwohner
Der Bundesgerichtshof (BGH) verneint einen Unterlassungsanspruch von Anwohnern bei Verstößen gegen das nach dem Luftreinhalteplan der Landeshauptstadt Stuttgart bestimmte Lkw-Durchfahrtsverbot.
Die Kläger sind Eigentümer von innerhalb der Stuttgarter Umwelt- und Lkw-Durchfahrtsverbotszone gelegenen Grundstücken an bzw. in unmittelbarer Nähe der H. Straße. Sie machen geltend, die Beklagte, die eine Spedition betreibt, verstoße mehrmals täglich gegen das Durchfahrtsverbot, indem sie das Gebiet mit Lkw befahre, und nehmen die Beklagte deshalb unter Berufung auf die mit der Feinstaub- und Stickoxidbelastung verbundene Gesundheitsgefährdung auf Unterlassung des Befahrens der H. Straße in Anspruch.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist vor dem Landgericht erfolglos geblieben. Dagegen haben die Kläger die vom Landgericht zugelassene Revision eingelegt und ihr Klagebegehren weiterverfolgt.
Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat hat die Revision zurückgewiesen. Den Klägern steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Die Kläger wenden sich nicht gegen die Beurteilung des Landgerichts, wonach sich das Unterlassungsbegehren nicht auf § 1004 Abs. 1 i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB aufgrund einer Gesundheitsverletzung stützen lässt. Diese Beurteilung ist rechtlich auch nicht zu beanstanden. Sie nehmen auch die Annahme des Landgerichts hin, dass der Beklagten auf der Grundlage des klägerischen Vortrags keine wesentliche Beeinträchtigung der Benutzung der klägerischen Grundstücke im Sinne des § 906 BGB zuzurechnen ist. Auch insoweit sind Rechtsfehler des Landgerichts nicht ersichtlich. Damit scheidet ein auf die Eigentümerstellung der Kläger gestützter Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 906 BGB ebenfalls aus.
Ein Unterlassungsanspruch analog § 823 Abs. 2 i. V. m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes steht den Klägern auch bei einem unterstellten Verstoß von Mitarbeitern der Beklagten gegen das Lkw-Durchfahrtsverbot nicht zu. Das auf der Grundlage von § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG in Verbindung mit dem Luftreinehalteplan für die Landeshauptstadt Stuttgart angeordnete Durchfahrtsverbot ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der einzelnen Anwohner innerhalb der Durchfahrtsverbotszone, das es diesen ermöglicht, dem Verbot Zuwiderhandelnde zivilrechtlich auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen.
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15.06.2022
Gesetzentwurf: Anerkennung ausländischer Entscheidungen
Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (20/2164) zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung (ZPO) vorgelegt.
Das Übereinkommen regelt den Angaben zufolge die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen aus weiteren Vertragsstaaten außerhalb der Europäischen Union. Es erhöhe die Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit in grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten, indem es die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung und ihre Grenzen in Gestalt einheitlich geregelter Anerkennungshindernisse festlegt.
Zur Durchführung des Übereinkommens sollen in erster Linie Vorschriften des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes genutzt werden. Denn dieses Gesetz enthalte bereits Durch- und Ausführungsvorschriften für vergleichbare Rechtsinstrumente. Daneben sieht der Entwurf maßvolle Änderungen des autonomen Vollstreckbarerklärungsverfahren für ausländische Urteile in Paragraf 722 ZPO vor.
Deutscher Bundestag, hib-Meldung 294/2022 vom 14.06.2022
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15.06.2022
Urkundenbeglaubigung: Bald per Video möglich?
Nach den Vorstellungen des Bundesrates soll künftig die Beglaubigung von Urkunden auch durch Videokommunikation möglich sein.
Personen oder Stellen, denen durch Landesgesetz die Zuständigkeit für die öffentliche Beglaubigung von Abschriften oder Unterschriften übertragen worden ist, sollten diese Möglichkeit erhalten.
Das schlägt der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften (20/1672) vor.
Diese Stellungnahme und die Gegenäußerung der Bundesregierung liegt als Unterrichtung (20/2163) vor. Die Bundesregierung gibt an, diesen Vorschlag prüfen zu wollen.
Deutscher Bundestag, hib-Meldung 294/2022 vom 14.06.2022
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15.06.2022
Riskanter Ritt: Zur Haftung der Halterin eines Pferdes
Muss die Halterin eines Pferdes für die Behandlungskosten aufkommen, wenn ihr Tier eine andere Reiterin abwirft? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.
Die Beklagte ist Halterin einer seinerzeit dreijährigen Stute. Sie hatte das Pferd in einem Stall untergebracht, in dem auch ein Tier der Geschädigten stand.
Die Klägerin – eine Krankenversicherung – trug im Prozess vor, die bei ihr versicherte Geschädigte sei im Winter 2017 von der Beklagten gebeten worden, das Pferd gelegentlich zu reiten, weil sie selbst das wegen einer Schwangerschaft momentan nicht könne. Am 04.12.2017 habe die Geschädigte einen Ausritt mit dem Pferd der Beklagten unternommen, bei dem das Tier plötzlich gebuckelt und sie abgeworfen habe. Die Geschädigte habe sich dabei den Arm gebrochen, wodurch Behandlungskosten in Höhe von 5.175,29 Euro entstanden seien, die von ihr – der Klägerin – übernommen worden seien. Diesen Betrag, so verlangte die Versicherung, müsse ihr die Beklagte als Halterin des Pferdes ersetzen.
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14.06.2022
Influencer: Finanzministerium Baden-Württemberg veröffentlicht Steuerguide
Der neue Steuerguide gibt einen Überblick darüber, welche Steuerarten für Influencerinnen und Influencer infrage kommen können und ob Betroffene ihre Tätigkeit beim Finanzamt anzeigen müssen.
Influencerinnen und Influencer bewerben - meistens gegen Geld - Produkte und Dienstleistungen von Unternehmen. Auch diese Art von Marketing ist ein steuerpflichtiges Business. Das Finanzministerium hat deshalb in einem Steuerguide für Influencerinnen und Influencer die wichtigsten Steuerregeln zusammengestellt.
Der Steuerguide gibt einen Überblick darüber, welche Steuerarten für Influencerinnen und Influencer infrage kommen können und ob Betroffene ihre Tätigkeit beim Finanzamt anzeigen müssen. Er ersetzt allerdings keine Fachberatung. Hier empfiehlt sich der Kontakt zu einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater.
Finanzminister Dr. Danyal Bayaz: „Influencer sind eine etablierte Berufsgruppe. Auch sie müssen unter Umständen Steuern zahlen. Unser neuer Steuerguide zeigt, was als Influencer steuerlich zu beachten ist.“
Ob eine Influencerin oder ein Influencer Steuern zahlen muss, hängt von mehreren Faktoren ab. Einer der wichtigsten Faktoren ist, wie hoch die Einkünfte sind.
Wichtig: Auch Werbegeschenke sind Einnahmen und als solche mit ihrem Marktwert anzusetzen.
Erhalten Influencerinnen und Influencer Gratisprodukte und Geschenke, beispielsweise kostenlose Hotelübernachtungen, dann beziehen sie sogenannte "Sachzuwendungen". Hierauf sind Einkommensteuer und ggf. Umsatzsteuer und Gewerbesteuer zu bezahlen. Dafür wird der Marktwert angesetzt.
Steuer-Checkliste:
Anmeldung beim zuständigen Gewerbeamt
Dokumentation der Einnahmen und Ausgaben
Übermittlung des Fragebogens zur Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit elektronisch über www.elster.de an das Finanzamt
Zum PDF auf der Internetseite des FinMin Baden-Würtemberg
FinMin Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 09.06.2022
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14.06.2022
Corona-Bonus: Bis zu 4.500 Euro
Der Bundesrat hat am 10. Juni 2022 zahlreichen steuerrechtlichen Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise zugestimmt, die der Bundestag am 19. Mai beschlossen hatte. Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterschrift zugeleitet und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet.
So sind etwa Corona-bedingte Sonderleistungen der Arbeitgeber künftig bis zu 4.500 Euro steuerfrei. Dabei kommt es nicht mehr darauf an, dass die Zahlung des Bonus aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen erfolgt: Auch freiwillige Leistungen des Arbeitgebers sind nun bis zur Höchstgrenze steuerfrei. Diese Änderung hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum zugrundeliegenden Regierungsentwurf gefordert.
Das Gesetz weitet zudem den begünstigten Personenkreis aus: Künftig gilt die Steuerfreiheit auch für Zahlungen an Beschäftigte in Einrichtungen für ambulantes Operieren, bestimmte Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Rettungsdienste.
Bundesrat, Mitteilung vom 10.06.2022
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14.06.2022
Pflegebonus: Steuer- und sozialabgabenfrei
Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen erhalten einen einmaligen Corona-Pflegebonus, um die besonderen Belastungen in der Corona-Zeit zu honorieren: Nach dem Bundestag hat am 10. Juni 2022 auch der Bundesrat das Pflegebonusgesetz gebilligt. Es kann daher über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterschrift vorgelegt und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll am Tag darauf in Kraft treten.
Die nach Qualifikation, Arbeitszeit und Nähe zur Versorgung gestaffelte Prämie kann bis zu 550 Euro betragen und ist steuer- sowie abgabenfrei.
Den höchsten Bonus erhalten Personen, die Vollzeit in der unmittelbaren Patientenversorgung tätig sind. Bezugsberechtigt sind auch Auszubildende, Freiwilligendienstleistende, Helferinnen und Helfer im freiwilligen sozialen Jahr, Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, DRK-Schwesternschaften, ebenso Beschäftigte von Servicegesellschaften – sowohl in Krankenhäusern als auch in der Alten- und Langzeitpflege. Insgesamt stehen für den Corona-Pflegebonus eine Milliarde Euro bereit.
Bundesrat, Mitteilung vom 10.06.2022
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14.06.2022
BMF: Sustainable Finance-Beirat nimmt seine Arbeit auf
Es ist ein weiterer Meilenstein auf dem Weg zu mehr Nachhaltigkeit im Finanzsystem: "Nachhaltiges Wirtschaften, größere Unabhängigkeit von fossilen Brennstoffen und damit eine größere wirtschaftliche Souveränität sind die Themen der Zukunft. Der Sustainable Finance-Beirat soll der Bundesregierung bei diesen Fragen beratend zur Seite stehen. Zugleich wird er wichtiger Ansprechpartner sein, um die deutsche Wirtschaft bestmöglich bei der notwendigen Transformation hin zu mehr Nachhaltigkeit, Klimaneutralität und Ressourceneffizienz, zu unterstützen.“ (Parlamentarischer Staatssekretär im BMF, Dr. Florian Toncar)
Dem Sustainable Finance-Beirat der Bundesregierung gehören 34 Mitglieder und 19 ständige Beobachter an. Im Rahmen des Bewerbungsprozesses für den Beirat waren nahezu 300 Interessensbekundungen von überwiegend hochqualifizierten Expertinnen und Experten sowie Institutionen eingegangen. Diese überwältigende Resonanz spiegelt die große Bedeutung wider, die das Thema Sustainable Finance nicht nur für die Bundesregierung, sondern auch bei der Finanz- und Realwirtschaft, Zivilgesellschaft und Wissenschaft einnimmt.
Neben Vertretern der Real- und Finanzwirtschaft, der Wissenschaft und von Umweltverbänden konnten auch Experten von Startups und aus der Venture Capital Finanzierung für den Beirat gewonnen werden. Nun gilt es, die Weichen richtig zu stellen, um die UN-Nachhaltigkeitsziele sowie Klimaneutralität bis 2045 zu erreichen und die Finanzmarktstabilität zu wahren. Dabei spielt die Finanzierung von Innovationen und langfristigen Investitionen durch ein nachhaltiges Finanzsystem eine wesentliche Rolle. Die ausgewogene Berücksichtigung aller relevanten Stakeholdergruppen ermöglicht es, die potentiellen Auswirkungen von Maßnahmen auf verschiedene gesellschaftliche Teilbereiche angemessen in den Blick zu nehmen und praktikable Lösungen zu entwickeln.
Der Beirat ist für diese Legislaturperiode bestellt. Silke Stremlau und Christian Heller stehen ihm als Vorsitzende vor. Frau Stremlau ist Vorständin der Hannoverschen Kassen. Herr Heller ist CEO der „Value Balancing Alliance“. Weitere Informationen zur Arbeit des Beirats werden zeitnah auf der beiratseigenen Webseite zur Verfügung gestellt.
Bundesfinanzministerium, Pressemitteilung vom 10.6.2022
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14.06.2022
Warnung des BSI vor Software: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen
Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde eines Herstellers eines Virenschutzprogramms nicht zur Entscheidung angenommen.
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hatte gegen die von der Beschwerdeführerin vertriebene Virenschutzsoftware am 15. März 2022 eine Warnung ausgesprochen. Den auf Unterlassung und Widerruf der Warnung gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lehnte das Verwaltungsgericht ab. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde, mit der ein Eilantrag verbunden ist.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, womit sich der Eilantrag erledigt. Die Darlegungen der Beschwerdeführerin genügen den gesetzlichen Anforderungen nicht. Es ist nicht ausgeführt, dass die Verwaltungsgerichte gerade durch die Art und Weise der Bearbeitung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Grundrechte verletzt haben. Zudem erscheint es der Beschwerdeführerin nach den Darlegungen nicht unzumutbar, eine Entscheidung in der Hauptsache vor den Verwaltungsgerichten abzuwarten. Daher ist die Verfassungsbeschwerde hier subsidiär. Erst die eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage durch die Fachgerichte versetzt das Bundesverfassungsgericht in die Lage, die grundrechtsrelevanten Fragen entscheiden zu können. Hier kommt es auf die tatsächlichen Umstände der Gewährleistung der Sicherheit in der Informationstechnik der von Beschwerdeführerin vertriebenen Virenschutzsoftware an, die fachgerichtlich aufgeklärt werden muss. Dass hier ausnahmsweise vorher zu entscheiden wäre, weil der Beschwerdeführerin bei Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren ein schwerer und unabwendbarer Nachteil droht, ist nicht hinreichend dargelegt.
BVerfG, Pressemitteilung Nr. 52/2022 vom 10.6.2022 zu Beschluss vom 02. Juni 2022, 1 BvR 1071/22
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14.06.2022
Insolvenzschuldner: Löschungsanspruch gegenüber Schufa
Das OLG Schleswig-Holstein hält daran fest, dass dem Insolvenzschuldner regelmäßig ein Löschungsanspruch gegen die Schufa Holding AG zusteht, wenn diese Daten aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal ohne gesetzliche Grundlage länger speichert und verarbeitet als in der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (InsoBekVO) vorgesehen.
Auch bei der Berechnung eines Score-Wertes darf die Schufa die Daten zum Insolvenzverfahren danach nicht mehr berücksichtigen. Das hat der 17. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts entschieden.
Zum Sachverhalt: Über das Vermögen des Klägers wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und am 25. März 2020 wurde das Verfahren durch Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben. Diese Information wurde im amtlichen Internetportal veröffentlicht. Die Schufa pflegte diese Daten von dort in ihren Datenbestand ein, um diese ihren Vertragspartnern bei laufenden Vertragsbeziehungen und Auskunftsanfragen zum Kläger mitzuteilen. Der Kläger begehrte Ende 2020 die Löschung der Daten von der Schufa, da die Verarbeitung zu erheblichen wirtschaftlichen und finanziellen Nachteilen bei ihm führe. Eine uneingeschränkte Teilhabe am Wirtschaftsleben sei ihm nicht möglich. Er könne u.a. nur noch gegen Vorkasse bestellen und keine neue Wohnung anmieten.
Die Schufa wies die Ansprüche des Klägers zurück und verwies darauf, dass sie die Daten entsprechend der Verhaltensregeln des Verbandes „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“ erst drei Jahre nach Speicherung lösche. Die Daten seien bonitätsrelevante Informationen und daher für die Schufa und ihre Vertragspartner von berechtigtem Interesse. Das Landgericht Kiel hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers vor dem 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hatte Erfolg.
Aus den Gründen: Der Kläger kann von der Schufa die Unterlassung der Verarbeitung der Informationen zu seinem Insolvenzverfahren sechs Monate nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens verlangen. Nach Ablauf dieser Frist überwiegen die Interessen und Grundrechte des Klägers gegenüber den berechtigten Interessen der Schufa und ihrer Vertragspartner an einer Verarbeitung, so dass sich die Verarbeitung nicht mehr als rechtmäßig im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f) Datenschutz-Grundverordnung darstellt.
Es ist eine konkrete Abwägung zwischen den Interessen der Schufa und ihrer Vertragspartner an der Verarbeitung der Daten und den durch die Verarbeitung berührten Grundrechten und Interessen des Klägers anzustellen. Der Kläger hat ein Interesse daran, möglichst ungehindert am wirtschaftlichen Leben teilnehmen zu können, nachdem die Informationen über sein Insolvenzverfahren aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal gelöscht worden sind. Dieses Interesse geht dem eigenen wirtschaftlichen Interesse der Schufa als Anbieterin von bonitätsrelevanten Informationen vor. Auch gegenüber typisierend zu betrachtenden Interessen der Vertragspartner sind die Interessen des Klägers vorrangig, da keine besonderen Umstände in der Person des Klägers oder seines Insolvenzverfahrens erkennbar sind, die eine Vorratsdatenspeicherung bei der Schufa über den Zeitraum der Veröffentlichung im Insolvenzbekanntmachungsportal hinaus rechtfertigen könnten.
Die Schufa kann sich nicht auf die in den Verhaltensregeln des Verbandes der Wirtschaftsauskunfteien genannte Speicherfrist von drei Jahren berufen. Diese Verhaltensregeln entfalten keine Rechtswirkung zulasten des Klägers. Sie vermögen auch keine Abwägung der Interessen vorzuzeichnen oder zu ersetzen.
Die Revision ist zugelassen.
OLG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 07.06.2022 zum Urteil 17 U 5/22 vom 03.06.2022
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14.06.2022
Bundesförderung für effiziente Gebäude: 6.400 Anträge auf Förderung für Neubauvorhaben
Nach dem Stopp der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) am 24. Februar 2022 ist am 20. April 2022 die Förderung für EH/EG 40-Neubauvorhaben in Höhe von einer Milliarde Euro erneut aufgenommen worden.
Wie die Bundesregierung in einer Antwort (20/2095) auf eine Kleine Anfrage (20/1811) der CDU/CSU-Fraktion schreibt, wurden an diesem Tag insgesamt 6.400 Anträge gestellt. Auf Privat- beziehungsweise Einzelpersonen seien 3.001 Anträge entfallen, 226 Anträge auf Kommunen und 3.173 Anträge auf gewerbliche Antragsteller.
Die Abgeordneten hatten zudem wissen wollen, bis zu welcher Uhrzeit am 20. April das Budget in Höhe von einer Milliarde Euro ausgeschöpft worden sei: „Der Förderstopp musste um 10:45 Uhr zur Vermeidung einer Überbelegung verhängt werden“, heißt es darauf in der Antwort.
Nach den Haushaltsmitteln für das ebenfalls bei der KfW zu beantragende Baukindergeld hatte sich die CDU/CSU-Fraktion ebenfalls erkundigt. Die Beantragungsfrist laufe noch bis zum 31. Dezember 2023. Die Abgeordneten wollten wissen, ob auch hier ein vorzeitiger Stopp drohe oder ob genügend Mittel eingeplant seien. Die Bundesregierung antwortet, dass die Fördermittelobergrenze von 9,9 Milliarden Euro in der 19. Legislaturperiode festgelegt wurde und kein Rechtsanspruch auf Förderung bestehe. Deshalb nimmt die Bundesregierung an, dass „aufgrund der hohen Nachfrage bei unverändertem Niveau der Antragstellungen die Fördermittel noch im Jahr 2022 endgültig ausgeschöpft“ sein werden.
Bundestag, hib-Meldung 291/2022 vom 10.06.2022
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13.06.2022
Corona-Steuerhilfen: Bundesrat stimmt zu
Der Bundesrat hat am 10. Juni 2022 zahlreichen steuerrechtlichen Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise zugestimmt, die der Bundestag am 19. Mai beschlossen hatte. Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterschrift zugeleitet und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet.
In Kraft treten können dann erweitere Abschreibungsmöglichkeiten für Firmen, die verlängerte Homeoffice-Pauschale für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis Dezember 2022 und Vorschriften zur steuerfreien Auszahlung eines Pflege-Bonus.
Corona-Bonus bis zu 4.500 Euro
Corona-bedingte Sonderleistungen der Arbeitgeber sind künftig bis zu 4.500 Euro steuerfrei. Dabei kommt es nicht mehr darauf an, dass die Zahlung des Bonus aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen erfolgt: Auch freiwillige Leistungen des Arbeitgebers sind nun bis zur Höchstgrenze steuerfrei. Diese Änderung hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum zugrundeliegenden Regierungsentwurf gefordert.
Das Gesetz weitet den begünstigten Personenkreis aus: Künftig gilt die Steuerfreiheit auch für Zahlungen an Beschäftigte in Einrichtungen für ambulantes Operieren, bestimmte Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Rettungsdienste.
Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld
Die Steuerbefreiung von Arbeitgeberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld wird bis Ende Juni 2022 verlängert, die Homeoffice-Pauschale bis Ende des Jahres.
Längere Frist für Steuererklärung
Das Gesetz sieht erweiterte Möglichkeiten zur Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und zur Verlustverrechnung über einen Zeitraum von zwei Jahren vor. Zudem verlängert es – wie schon in den Vorjahren – die Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen, um sowohl Steuerberaterinnen und Steuerberater als auch Bürgerinnen und Bürger zu entlasten. Auch damit greift der Bundestag eine Anregung des Bundesrates aus dessen Stellungnahme auf
Bundesrat, Mitteilung vom 10.06.2022
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13.06.2022
Landwirte: Steuerbegünstigung ausgelaufen
Die steuerliche Begünstigung beim Einsatz von Biodiesel und Pflanzenöl in der Landwirtschaft war bis zum 31. Dezember 2021 befristet. Zu diesem Zeitpunkt habe die bisherige beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission geendet, berichtet die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/2097) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (20/1833).
Die Regierung prüfe derzeit die beihilferechtliche Genehmigungsfähigkeit der Maßnahme insbesondere vor dem Hintergrund neuer EU-Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen.
Bundestag, hib-Meldung 291/2022 vom 10.06.2022
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13.06.2022
Renten: Quellenbesteuerung sinnvoller Schritt?
Eine Ausweitung der Quellensteuer auf Rentenzahlungen könnte perspektivisch einen sinnvollen Schritt hin zu einer Weiterentwicklung der Besteuerung von Rentnerinnen und Rentnern sein. Diese Ansicht äußert die Bundesregierung in der Antwort (20/2103) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (20/1820), die sich nach der Entlastung von Steuererklärungspflichten bei Rentnern erkundigt hatte.
Ob ein Quellensteuerabzug auf Leibrenten und vielleicht auch auf andere Altersbezüge wie landwirtschaftlicher Alterskasse und berufsständischen Versorgungseinrichtungen einen signifikanten Vereinfachungs- und Entlastungseffekt mit sich bringen könnte, hänge von dem dazu gewählten Modell und der konkreten Ausgestaltung ab.
Gegen die bisher und seit längerer Zeit diskutierten Vorstellungen, die unter anderem eine Anlehnung an den Lohnsteuereinbehalt oder einen einheitlichen Abzugsprozentsatz vorsehen, gebe es verschiedene Bedenken. Außerdem seien umfangreiche Vorarbeiten erforderlich.
Derzeit beziehen in Deutschland 25,8 Millionen Personen Renten von der Deutschen Rentenversicherung.
Bundestag, hib-Meldung 291/2022 vom 10.06.2022
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13.06.2022
Übergewinne: Bremen, Berlin und Thüringen fordern Besteuerung
Bremen, Berlin und Thüringen setzen sich für die Besteuerung so genannter Übergewinne von Unternehmen infolge des Ukraine-Krieges ein. Am 10. Juni 2022 stellte Bürgermeister Andreas Bovenschulte den Entschließungsantrag im Bundesratsplenum vor. Wie geplant wurde die Vorlage zur weiteren Beratung in die Fachausschüsse überwiesen. Sie befassen sich ab dem 20. Juni 2022 damit.
Nach Ansicht der drei Länder soll der Bundesrat die Bundesregierung bitten, einen Vorschlag für die befristete Erhebung einer Übergewinnsteuer für das Jahr 2022 vorzulegen, um krisenbedingte Übergewinne vor allem im Energiesektor einer Steuer bzw. Abgabe zu belegen. Diese soll zur Finanzierung staatlicher Entlastungsmaßnahmen dienen.
Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine führe – neben der verheerenden Lage der Bevölkerung in der Ukraine – zu gravierenden Verwerfungen auf den Energie- und Rohstoffmärkten. Der damit einhergehende Preisanstieg bei Lebensmitteln und Energie mindere die private Kaufkraft und treffe vor allem sozial schwache Bevölkerungsgruppen sowie eine Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen, heißt es in der Antragsbegründung.
Bund und Länder verfolgten das Ziel, die damit einhergehenden Belastungen durch umfangreiche Maßnahmen einzudämmen. Die Finanzierung dieser Entlastungsmaßnahmen belaste die öffentlichen Haushalte zu einem Zeitpunkt, in dem die Folgen der Corona-Krise noch nicht annähernd bewältigt sind, in einem hohen Maße.
Zugleich sei zu beobachten, dass einzelne Branchen in einem hohen Maß ihre Gewinne auch gegenüber dem Vorkrisenniveau steigern konnten. Dabei seien diese Gewinnsteigerungen nicht Resultat verstärkten wirtschaftlichen Handelns oder von Investitionen, sondern resultierten allein aus den marktlichen Verwerfungen in Folge der Krise. Daher sei es gerechtfertigt, einen Teil der so erzielten Einnahmen zur Finanzierung staatlicher Stützungs- und Entlastungsmaßnahmen zu leisten.
Bremen, Berlin und Thüringen verweisen in ihrem Entschließungsantrag auf die branchenbezogene Solidaritätsabgabe in Italien und den Vorschlag der EU-Kommission zur befristeten außerordentlichen Gewinnbesteuerung.
Der Finanz- und der Wirtschaftsausschuss befassen sich ab dem 20. Juni 2022 mit dem Ländervorschlag. Sobald sie ihre Beratungen abgeschlossen haben, kommt die Vorlage wieder auf die Plenartagesordnung – dann zur Abstimmung, ob der Bundesrat die Entschließung fassen und der Bundesregierung zuleiten möchte.
Bundesrat, Mitteilung vom 10.06.2022
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13.06.2022
Bezahlte Rezension: Ist unlautere getarnte Werbung
Fließen in das Gesamtbewertungsergebnis für Produkte, die auf eine Verkaufsplattform angeboten werden, auch Rezensionen ein, für die an den Rezensenten ein – wenn auch geringes – Entgelt gezahlt wird, liegt unlautere getarnte Werbung vor, sofern die Berücksichtigung dieser bezahlten Rezensionen nicht kenntlich gemacht wird. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat die vom Landgericht ausgeurteilte Unterlassungsverpflichtung bestätigt.
Die Klägerin bietet im Internet die entgeltliche Vermittlung von Kundenrezensionen an. Die Kunden der Klägerin sind ausschließlich Händler auf Online-Verkaufsplattformen. Die Beklagte betreibt die Verkaufsplattform amazon.de. Die Produkte werden dort mit einem Gesamtsterne-Bewertungssystem bewertet. Die Beklagte vermittelt zudem ihren Verkaufspartnern gegen Entgelt Kundenrezensionen im Rahmen des sog. Early Reviewer Programms (i.F.: ERP). Dabei handelt es sich um Bewertungen ausländischer Rezensenten gegen Entgelt oder Gutscheine für Produkte, die zuvor auf dem US-, UK- oder Japan-Marketplace gekauft wurden. Diese Bewertungen werden auch deutschen Käufern angezeigt und fließen in das Gesamtbewertungsergebnis ein.
Die Klägerin wendet sich gegen die Veröffentlichung von ERP-Rezensionen, wenn diese Teil des Gesamtbewertungsergebnisses werden und nicht darauf hingewiesen wird, dass die Rezensionen bezahlt wurden und wie viele dieser Rezensionen Teil des Gesamtbewertungsergebnisses sind.
Die gegen die vom Landgericht ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung gerichtete Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Es liege eine unlautere getarnte Werbung vor, bestätigte das OLG. ERP-Rezensionen zu veröffentlichen, ohne darauf hinzuweisen, dass die Rezensionen bezahlt wurden und wie viele Rezensionen Teil des Gesamtbewertungsergebnisses sind, sei unlauter.
Die Berücksichtigung dieser ERP-Rezensionen – und damit auch nicht ihr Anteil – würde von der Beklagten nicht kenntlich gemacht und ergebe sich auch nicht aus den Umständen. Ob Internetnutzer damit rechneten, dass in ein Gesamtbewertungsergebnis auch immer Rezensionen einfließen, die nicht sachlich begründet sein, könne offenbleiben. Dies dürfe jedenfalls „kein Freibrief dafür sein … , beeinflusste Rezensionen zu verwenden“, stellte das OLG klar.
Die Berücksichtigung von ERP-Rezensionen habe hier auch geschäftliche Relevanz. Die Rezensenten des ERP erhielten eine kleine Belohnung für die Abfassung der Rezension. „Daraus folgt zwangsläufig, dass sie bei Abgabe ihrer Bewertung nicht frei von sachfremden Einflüssen sind“, betont das OLG. Es bestehe vielmehr die konkrete Gefahr, dass ein nicht geringer Anteil der Teilnehmer an dem Programm sich veranlasst sehe, ein Produkt positiver zu bewerten als dies tatsächlich seiner Meinung entspreche, um weiterhin an dem Programm teilnehmen zu dürfen.
Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.
OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 09.06.2022 zum Urteil 6 U 232/21 vom 09.06.2022
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13.06.2022
Sturz über Gullydeckel: Kein Schadenersatz und Schmerzensgeld
Das Amtsgericht München wies die Klage eines Münchners ab, der nach einem Unfall Schmerzensgeld und Schadenersatz in Höhe von insgesamt 4.928,43 Euro begehrte.
Der Kläger überquerte im Frühjahr 2020 an einem Fußgängerüberweg die Steinsdorfstraße im Lehel. Auf der Straße befand sich ein Gullydeckel, der in die Fahrbahnoberfläche eingelassen war. Der Höhenunterschied betrug etwa 2,5 cm. Der Kläger trat mit dem Fuß in den abgesenkten Gullydeckel, knickte um und erlitt eine schmerzhafte Basisfraktur, die eine längere orthopädische Behandlung nach sich zog.
Der Kläger meint, ihm stünden daher 4.000 Euro Schmerzensgeld zu. Er verklagte daher die für den Gullydeckel grundsätzlich verkehrssicherungspflichtige kommunale Versorgungsgesellschaft. Er war der Ansicht, bei Überquerung dieser viel befahrenen Straße müsse man damit rechnen, dass die Fußgänger ihren Blick eher auf das Verkehrsgeschehen richteten, um die Straße sicher zu überqueren, als auf den Boden. Es bestünden daher erhöhte Verkehrssicherungspflichten. Diesen sei die Beklagte nicht nachgekommen.
Die Beklagte war der Ansicht, wenn der Kläger die Straße bei Grün passiert habe, müsse er nicht mit Querverkehr rechnen und könne daher auf die Straßenbeschaffenheit achten. Zudem sei der Gullydeckel trotz Querverkehr gut sichtbar gewesen.
Das Gericht wies die Klage ab. Die zuständige Richterin führte in der Begründung aus:
„Die Beklagte hat die ihr für den streitgegenständlichen Bereich zukommende Pflicht, für einen verkehrssicheren Zustand der Straßen zu sorgen, nicht verletzt. (…)
Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass sich der Straßenbenutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinzunehmen hat, wie sie sich ihm erkennbar darbietet (vgl. etwa OLG Brandenburg, Urteil vom 17.03.2009 – 2 U 29/08). Inhalt der Verkehrssicherungspflicht ist nur, was im Interesse des Verkehrs nach objektivem Maßstab billigerweise verlangt werden kann und zumutbar ist. Dabei ist der Verkehrssicherungspflichtige in der Regel gehalten, solche Gefahren zu beseitigen, auf die sich ein die normale Sorgfalt beachtender Fußgänger selbst nicht hinreichend einstellen und schützen kann. Dies gilt vor allem dann, wenn die Gefahr nicht rechtzeitig erkennbar ist. Geringe Höhenunterschiede im Belag eines Gehwegs hat ein Fußgänger jedoch nach ständiger Rechtsprechung hinzunehmen, wobei es eine feste Grenze hierfür nicht gibt. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ist eine Differenz von 2 cm bis 2,5 cm noch hinzunehmen (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 17.03.2009 – 2 U 29/08, OLG Celle, Urteil vom 07.03.2001 – 9 U 218/00). Das OLG München nahm mit Urteil vom 03.11.2011 – 1 U 879/11 – sogar bei Vertiefungen von 3 – 4 cm im Bodenbelag eines Dorfplatzes noch keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht an und stellte sich auf den Standpunkt, dass ein Straßenbenutzer solche Höhendifferenzen hinzunehmen und sich auf derartige Unebenheiten einzustellen habe.
Entscheidend sind jedoch die Gesamtumstände der jeweiligen Örtlichkeit. Dass es sich vorliegend bei der Steinsdorfstraße um eine stark befahrene Straße handelt, ist unstreitig. Unstreitig ist ebenfalls, dass sich der abgesackte Gullydeckel in einem Bereich befand, der für die Fußgänger durch eine Ampel geregelt war. Das Gericht ist nach dem beiderseitigen Parteivortrag davon überzeugt, dass die Umgebung der Unfallstelle schon deswegen, weil es sich um eine stark befahrene Straße handelt, insgesamt von Fußgängern eine erhöhte Aufmerksamkeit erfordert. Dass diese Aufmerksamkeit allein auf den Querverkehr gelenkt wäre, so dass man nicht mehr auf die Fahrbahnoberfläche achten könne, ist angesichts dessen nicht überzeugend, dass eine Verkehrsregelung durch eine Ampelschaltung vorhanden ist. Bei Grün breitet sich vor dem Fußgänger mithin die gesamte zu überquerende Fahrbahnoberfläche aus und überblickt er diese, wobei abbiegende Fahrzeuge den Fußgängern Vorrang zu gewähren haben. Eine unübersichtliche Verkehrssituation ist hier gerade nicht gegeben. Beim Überqueren der Straße bei grünem Ampelzeichen hat der Fußgänger grundsätzlich die Möglichkeit, sich auf den Überquervorgang zu konzentrieren. Anders wäre dies etwa in Fußgängerzonen, wo der Fußgänger durch Geschäfte und Schaufenster sowie durch eine große Anzahl von anderen Fußgängern von der Beschaffenheit des Bodenbelags abgelenkt wäre. Den klägerischen Lichtbildern, insbesondere dem als Anlage K1 vorgelegten, ist weiter zu entnehmen, dass sich der abgesackte Gullydeckel schon aufgrund seiner Größe von der restlichen Fahrbahnoberfläche deutlich abgehoben hat und damit auch für die Straße überquerende Fußgänger gut erkennbar war. Bei im Boden eingelassenen Deckeln muss ein sorgfältiger Fußgänger stets damit rechnen, dass an deren Rand Unebenheiten bestehen (vgl. Landgericht Coburg, Urteil vom 14. April 2011 – 21 O 321/10).
Auch die zwischenzeitlich erfolgte Einebnung des Gullydeckels ändert nichts an der fehlenden Verpflichtung der Beklagten zu früheren Maßnahmen.“
Das Urteil ist nach Rücknahme der Berufung rechtskräftig.
AG München, Pressemitteilung vom 10.06.2022 zum Urteil 182 C 8281/21 vom 21.12.2021 (rkr)
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13.06.2022
Mindestlohn: Steigt ab 1. Oktober auf 12 Euro
Zum 1. Oktober 2022 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn von 12 Euro brutto pro Stunde. Dies hat der Bundestag am 3. Juni 2022 beschlossen – der Bundesrat billigte am 10. Juni 2022 das Gesetz abschließend. Es wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und kann anschließend in Kraft treten.
Die gesetzliche Festlegung des Mindestlohns weicht vom üblichen Erhöhungsverfahren ab: Eigentlich schlägt die so genannte Mindestlohnkommission, in der Gewerkschaften und Arbeitgeber vertreten sind, regelmäßig Anpassungen am Mindestlohn vor, die dann durch Rechtsverordnung umgesetzt werden. Derzeit liegt der Mindestlohn bei 9,82 Euro, zum 1. Juli steigt er turnusmäßig auf 10,45 Euro. Einmalig zum Oktober 2022 wird er nun per Gesetz auf 12 Euro angehoben. Zukünftige Anpassungen werden dann wieder auf Vorschlag der Mindestlohnkommission erfolgen, heißt es in der amtlichen Begründung.
Die Anhebung des Mindestlohns wirkt sich auch auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung aus – die sogenannte Minijobs oder 450-Euro-Jobs. Damit eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zum Mindestlohn möglich ist, erhöht das Gesetz die Mini-Job-Grenze auf 520 Euro. Sie passt sich künftig gleitend an.
Die Höchstgrenze für so genannte Midi-Jobs im Übergangsbereich steigt von derzeit 1.300 Euro auf 1.600 Euro monatlich. Ziel ist es, sozialversicherungspflichtige Beschäftigte mit geringem Arbeitsentgelt stärker als bisher zu entlasten und dafür zu sorgen, dass sich Mehrarbeit für die Beschäftigten lohnt.
Die Erhöhung betrifft nach Angaben der Bundesregierung, die das Vorhaben ursprünglich auf den Weg gebracht hatte, mehr als sechs Millionen Menschen. Ziel ist es, die Kaufkraft zu stärken und einen Impuls zur wirtschaftlichen Erholung zu geben.
Das Gesetz soll noch im Juni 2022 in Kraft treten, damit sich Wirtschaft und Arbeitnehmervertretungen auf die Erhöhung einstellen können – u. a. auch bei Tarifvertragsverhandlungen.
Bundesrat, Mitteilung vom 10.06.2022
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10.06.2022
Stromsteuerentlastung für Unternehmen in Schwierigkeiten: unzulässige Beihilfe
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat erstmals entschieden, dass Unternehmen in Schwierigkeiten keine stromsteuerliche Entlastung gewährt werden kann.
Im Streitfall wies die Klägerin in ihrer Bilanz einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag aus. Ihre Anträge auf Stromsteuerentlastung nach § 9b und § 10 StromStG lehnte das HZA mit der Begründung ab, dass die Klägerin ein sogenanntes Unternehmen in Schwierigkeiten sei und daher nach Maßgabe des unionsrechtlichen Beihilferechts die beantragten Entlastungen nicht gewährt werden dürften. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Der BFH entschied, dass die Steuerentlastungen nach § 9b und § 10 StromStG aufgrund ihrer selektiven Wirkung staatliche Beihilfen sind und als solche dem Durchführungsverbot nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV unterliegen. Die Einstufung als grundsätzlich unzulässige Beihilfen ergibt sich auch daraus, dass das in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehene Prüfungsverfahren nicht beachtet wurde und keine Ausnahmen nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c oder Art. 108 Abs. 4 AEUV vorliegen. Im Kern ging es im Streitfall um die Frage, ob ein Unternehmen auch dann in Schwierigkeiten im Sinne des Art. 2 Nr. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) ist, wenn zwar mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist, jedoch wegen der Einbindung des Unternehmens in einen Konzern eine positive Fortführungsprognose gestellt werden kann.
Hierzu traf der BFH zwei wesentliche Aussagen: Erstens stellt die AGVO bei der Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten in Art. 2 Nr. 18 Buchst. a AGVO konkret auf die einzelne GmbH ab, welche die Beihilfe beansprucht. Dieser auf bestimmte Gesellschaftsformen bezogene Unternehmensbegriff umfasst deshalb nicht einen Zusammenschluss mehrerer Unternehmen in einem Konzernverbund. Zweitens kommt es auf eine positive Fortführungsprognose nicht an, weil eine solche Einschränkung nach dem Wortlaut des Art. 2 Nr. 18 Buchst. a AGVO nicht vorgesehen ist. Dem Unionsgesetzgeber kam es gerade darauf an, dass keine detaillierte Untersuchung der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers notwendig ist.
BFH, Pressemitteilung vom 9.6.2022 zu Urteil vom 19.1.2022, VII R 28/19
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10.06.2022
CDU/CSU: Fragt nach Reform der Grunderwerbsteuer
Welche Eckpunkte die Reform der Grunderwerbsteuer vorsieht, will die CDU/CSU-Fraktion in einer Kleinen Anfrage (20/2136) in Erfahrung bringen.
Die Bundesregierung soll unter anderem darlegen, welche steuerlichen Schlupflöcher bei der Grunderwerbsteuer bestehen könnten und wie diese geschlossen werden könnten.
Weiter geht es um Änderungen bei der Grunderwerbsteuer, mit denen Umgehungsmöglichkeiten durch sogenannte Share Deals beendet werden könnten.
Gefragt wird auch, ob die Bundesregierung den Ersterwerb von Immobilien oder von Grundstücken mit dem Ziel eines Neubaus steuerlich fördern will, zum Beispiel durch einen Erlass auf die Grunderwerbsteuer beim Ersterwerb.
Bundestag, hib-Meldung 289/2022 vom 09.06.2022
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10.06.2022
Steuererklärung und Steuerbescheid: Datenübertragungsfehler und § 173a AO
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 173a AO sind nur Schreib- oder Rechenfehler bei der Erstellung einer Steuererklärung erfasst. Fehler oder Unvollständigkeiten im Rahmen der Datenübertragung an das FA ‑‑z.B. bei Abbruch der Internetverbindung oder Fehlern der genutzten Software‑‑ werden von der Vorschrift nicht erfasst. Das geht aus einer aktuell veröffentlichten Entscheidung des BFH hervor.
Hintergrund:
Nach § 173a AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit dem Steuerpflichtigen bei der Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbehörde bestimmte, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat. Schreibfehler sind insbesondere Rechtschreibfehler, Wortverwechslungen oder Wortauslassungen oder fehlerhafte Übertragungen. Rechenfehler sind insbesondere Fehler bei der Addition, Subtraktion, Multiplikation oder Division sowie bei der Prozentrechnung.
Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift berechtigen nur Schreib- oder Rechenfehler bei der Erstellung einer Steuererklärung zur Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden. Fehler oder Unvollständigkeiten im Rahmen der Datenübertragung an das Finanzamt ‑ z.B. bei Abbruch der Internetverbindung oder Fehlern der genutzten Software ‑ sind von der Vorschrift nicht erfasst. Werden Besteuerungsgrundlagen vom Steuerpflichtigen oder seinem Berater ermittelt, aber nicht an das Finanzamt übertragen, liegt daher kein Fall des § 173a AO vor. Dies, so der BFH, werde auch im Schrifttum einhellig so gesehen.
Eine planwidrige Regelungslücke so der BFH weiter, die ggf. im Wege der Analogie zu schließen wäre, liege an dieser Stelle nicht vor. Denn der Gesetzgeber habe den Änderungsumfang in § 173a AO bewusst auf Schreib- oder Rechenfehler begrenzt und eine Änderung wegen anderer Fehler ausgeschlossen (vgl. BTDrucks 18/7457, S. 87).
BFH-Beschluss vom 27.4.2022, IX B 57/21
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10.06.2022
Museumsführer: Leistungen können umsatzsteuerfrei sein
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Leistungen eines staatlich anerkannten Gästeführers in einem staatlich anerkannten Museum unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei sind.
Der Kläger ist als Gästeführer in einem Museum tätig, das ausschließlich über Gruppenführungen begehbar ist. Auftraggeber des Klägers ist eine gemeinnützige Stiftung, die das Museum betreibt und steuerfreie Umsätze an die Museumsbesucher erbringt.
Die zuständige Bezirksregierung hat dem Kläger bescheinigt, dass er als Museumsführer die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt wie vergleichbare Einrichtungen in öffentlichrechtlicher Trägerschaft.
Während das Finanzamt davon ausging, dass die Umsätze des Klägers trotz dieser Bescheinigung umsatzsteuerpflichtig seien, entschied das Finanzgericht (FG), dass die Umsätze des Klägers steuerfrei sind.
Der BFH bestätigte das Urteil des FG. Dieses habe zu Recht angenommen, dass die Umsätze nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Sätze 1 und 2 UStG steuerfrei seien. Nach dieser Vorschrift seien die Umsätze der staatlichen Museen sowie „gleichartiger Einrichtungen“ anderer Unternehmer steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde –wie im Streitfall– sowohl dem Museum als auch dem Museumsführer bescheinigt habe, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die staatlichen Museen erfüllen. Steuerfrei seien die typischen Museumsleistungen, zu denen (zumindest beim Museum der Stiftung) auch die Führung der Gäste gehöre. Das Museum, mit dem der Leistende seine Museumsleistung erbringt, dürfe auch das Museum einer dritten Person (hier: der Stiftung) sein. Dass der Kläger mit Gewinnerzielungsabsicht handele, sei für die Steuerbefreiung unschädlich.
Klargestellt hat der BFH dabei allerdings auch, dass die Leistungen anderer selbständiger Subunternehmer des Museums, die über keine entsprechende Bescheinigung verfügen, weil sie nicht selbst kulturelle Leistungen erbringen (z.B. Sicherheits-, Reinigungs- oder Hausmeisterdienst des Museums), nicht umsatzsteuerfrei sind.
BFH, Pressemitteilung vom 9.6.2022 zu Beschluss vom 15.2.2022, XI R 30/21 (XI R 37/18)
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10.06.2022
Dauerbehandlung mit amphetaminhaltigen Arzneimitteln: Kann Führerschein kosten
Nimmt ein Fahrerlaubnisinhaber im Rahmen einer Dauerbehandlung Arzneimittel mit dem Wirkstoff Amphetamin ein, bleibt es bei der wissenschaftlich gestützten Annahme, dass bereits die einmalige Einnahme dieser Droge die Fahreignung ausschließt, wenn drogentypische Ausfallerscheinungen festgestellt werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in einem Eilverfahren.
Anfang des Jahres wurde der Antragsteller im Rahmen eines Polizeieinsatzes mit einem Pkw angetroffen. Dabei stellten die Polizeibeamten bei ihm drogentypische Ausfallerscheinungen fest. Die toxikologische Untersuchung ergab eine Amphetamin-Konzentration im Blut des Antragstellers. Daraufhin entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde des Rhein-Hunsrück-Kreises die Fahrerlaubnis. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit einem Eilantrag beim Verwaltungsgericht Koblenz. Im gerichtlichen Verfahren legte er eine ärztliche Bescheinigung vor, wonach ihm das Medikament „Elvanse“ verordnet wurde. Dieses enthält einen Wirkstoff aus der Stoffgruppe der Amphetamine.
Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei, so die Koblenzer Richter, rechtmäßig. Denn der Antragsteller habe sich aufgrund der Einnahme von Amphetamin – einer harten Droge – als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Regelmäßig genüge zum Ausschluss der Fahreignung schon die einmalige Einnahme von Amphetamin. Dass das im Blut des Antragstellers festgestellte Amphetamin von einem ärztlich verordneten Medikament stamme, ändere an dieser rechtlichen Bewertung nichts. Nach der für die Dauerbehandlung mit Arzneimitteln vorrangigen Sondervorschrift in der Fahrerlaubnis-Verordnung scheide eine Fahreignung dann aus, wenn eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß vorliege. Die für die Fahreignung bei der Einnahme von Medizinal-Cannabis geltenden Anforderungen seien bei einer Dauerbehandlung mit amphetaminhaltigen Arzneimitteln angesichts der damit einhergehenden Gefahr des Kontrollverlustes und plötzlichen Leistungsabfalls noch enger zu fassen. Stelle eine Medikation mit amphetaminhaltigen Medikamenten demnach nicht sicher, dass beim Patienten drogentypische Ausfallerscheinungen ausgeschlossen werden, führe dies zur Ungeeignetheit des Betreffenden zum Führen von Kraftfahrzeugen. So lägen die Dinge im Falle des Antragstellers. Da bei ihm auf Amphetamin zurückzuführende Ausfallerscheinungen wie gerötete/wässrige Augen und lichtstarre, geweitete Pupillen sowie Zittern und Unruhe festgestellt worden seien, halte er sich entweder nicht an die ärztlich verordnete Dosis oder die Verordnung stelle nicht sicher, dass die Einnahme des medizinischen Amphetamins nicht zu Ausfallerscheinungen führe. Es spreche nach dem Polizeibericht auch vieles dafür, dass der Antragsteller trotz der Ausfallerscheinungen am Straßenverkehr teilgenommen habe.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Koblenz, Pressemitteilung vom 08.06.2022 zum Beschluss 4 L 455/22 vom 19.05.2022
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10.06.2022
Erpressung im Zusammenhang mit Parteispenden: Urteil rechtskräftig
Das Landgericht Regensburg hatte den Angeklagten wegen Erpressung und Beihilfe zu zwei Fällen der Steuerhinterziehung zu einer Gesamtgeldstrafe von 300 Tagessätzen verurteilt.
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte, ein Mitglied des Bayerischen Landtags, am 1. August 2013 von D., dem Vorstand eines unter anderem in Regensburg tätigen Immobilienunternehmens, Parteispenden in Höhe von 50.000 Euro gefordert und – nachdem dieser das Ansinnen abgewiesen hatte – auf die Bedeutung seiner Partei im Regensburger Stadtrat und ihren Einfluss auf die dortige Stadtpolitik hingewiesen, namentlich hinsichtlich zukünftig auszuweisender Baugebiete und zu erteilender Baugenehmigungen. Hierauf sagte D. dem Angeklagten einen Spendenbetrag in dieser Höhe zu und leistete in der Folgezeit Zahlungen.
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten, mit der er allein seine Verurteilung wegen Erpressung beanstandet, verworfen. Das Urteil des Landgerichts Regensburg ist damit rechtskräftig.
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10.06.2022
Keine Normenkontrolle im Nichtanerkennungsbeschwerdeverfahren: Deutsche Zentrumspartei erfolglos
Mit einem aktuell veröffentlichten Beschuss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Nichtanerkennungsbeschwerde der Deutschen Zentrumspartei (im Folgenden: Beschwerdeführerin) zurückgewiesen.
Diese richtete sich gegen die Entscheidung des Bundeswahlausschusses, die Beschwerdeführerin nicht als Partei für die Bundestagswahl anzuerkennen. Der Zweite Senat hat die – erstmalig in einem Nichtanerkennungsbeschwerdeverfahren ohne Begründung bekanntgegebene – Entscheidung nunmehr gemäß § 96d Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) begründet.
Im Nichtanerkennungsbeschwerdeverfahren findet eine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der entscheidungsrelevanten Wahl- und Parteienrechtsnormen – hier der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Satz 4 Parteiengesetz (PartG) – grundsätzlich nicht statt. Davon möglicherweise in Betracht kommende Ausnahmen sind vorliegend nicht einschlägig. Durch den grundsätzlichen Verzicht auf eine inzidente Normenkontrolle entsteht keine mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbare Rechtsschutzlücke. Die angegriffene Entscheidung des Bundeswahlausschusses ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.
BVerfG, Pressemitteilung vom 8.6.2022 zu Beschluss vom 22.7.2021, 2 BvC 10/21
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09.06.2022
Kindergeld: Ermittlung des Lebensbedarfs eines behinderten Kindes
Kindergeld wird einem Kind gewährt, welches wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Infolgedessen kommt es darauf an, ob das Kind seinen existenziellen Lebensbedarf mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln decken kann.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass bei der Ermittlung der dem Kind zur Verfügung stehenden Mittel nur der steuerpflichtige Ertragsanteil einer privaten Rente zu berücksichtigen sei. Das Finanzgericht setzte sich außerdem mit verfahrensrechtlichen Fragen, dem Bekanntgabezeitpunkt bei Einschaltung eines privaten Postdienstleisters und der von der beklagten Familienkasse angewandten Änderungsnorm, auseinander. Es ließ die Revision beim Bundesfinanzhof zu.
Die beklagte Familienkasse hatte für den Streitzeitraum Dezember 2019 bis Juli 2021 Kindergeld festgesetzt. Sie hob diese Festsetzung mit Bescheiden vom März 2021 auf. Der Kindsvater machte geltend, es gebe keine Änderungsnorm. Die Verhältnisse hätten sich nicht geändert. Außerdem habe die Familienkasse die Einkünfte und Bezüge des Kinds fehlerhaft berechnet. Dessen Erbschaft von der Mutter sei zweckgebunden gewesen und zum Abschluss einer privaten Rentenversicherung verwendet worden. Die abweisende Einspruchsentscheidung datiert vom 28. Juli 2021, der Absendevermerk vom 29. Juli 2021. Die Familienkasse schilderte die interne Organisation der Postaufgabe unter Einschaltung eines privaten Postdienstleisters. Nach den Angaben des Vertreters des Klägers ging ihm die Einspruchsentscheidung am 3. August 2021 zu. Seine Klage vom 3. September 2021 sei fristgemäß.
Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, die Klage sei innerhalb der Monatsfrist erhoben worden. Ein Abgangsvermerk der Stelle, die das Schriftstück an die Postausgangsstelle weiterleite, reiche nicht aus. Erforderlich sei ein Absendevermerk der Poststelle. Die Schilderungen der organisatorischen Abwicklung lasse zwar auf eine Postaufgabe am 29. Juli 2021 schließen. Die Zugangsfiktion am dritten Tag sei jedoch erschüttert. Der Verfahrensablauf des Postdienstleisters sei nicht bekannt, ein tatsächlicher Zugang am 3. August 2022 möglich und die Klage zulässig.
Änderungen in den einen Kindergeldanspruch begründenden Verhältnissen habe es nicht gegeben. Die Familienkasse habe bereits bei der Kindergeldfestsetzung Kenntnis von der privaten Rente des Kinds gehabt. Der (rückwirkende) Aufhebungsbescheid sei daher rechtswidrig.
Außerdem sei der Kläger kindergeldberechtigt. Sein Kind sei nicht imstande, sich selbst zu unterhalten. Es sei „(neben den Einkünften aus Kapitalvermögen) nur der steuerpflichtige Ertragsanteil der privaten Rente zu berücksichtigen“. Es komme auf die Einkünfte und Bezüge im Sinne des Einkommensteuergesetzes an. Laufende oder einmalige Geldzuwendungen von Eltern seien unschädliches Kindesvermögen. Es dürfe keinen Unterschied machen, wie das Kind das ererbte Vermögen verwende, ob es die geerbten Mittel abhebe oder mit diesen eine private Lebensversicherung abschließe und die Rente zum Lebensunterhalt einsetze. Nichts Anderes gelte, wenn das Kind den von der Mutter geerbten Geldbetrag vor Abschluss der privaten Rentenversicherung um (im Verhältnis zum geerbten Vermögen geringe) eigene Mittel aufstocke. Die monatlichen Rentenzahlungen stellten, soweit sie deren steuerpflichtigen Ertragsanteil überstiegen, eine unbeachtliche Vermögensumschichtung dar. Die nach dem Einkommensteuergesetz ermittelten zur Verfügung stehenden Mittel des Kinds deckten damit dessen existenziellen Lebensbedarf nicht. Die Aufnahme einer Erwerbsfähigkeit scheide aufgrund der Behinderung aus. Werde der Aufhebungsbescheid vom 10. März 2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufgehoben, lebe die Kindergeldfestsetzung wieder auf.
FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 07.06.2022 zum Urteil 1 K 2137/21 vom 14.04.2022
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09.06.2022
ADAC: Spritpreise steigen trotz Tankrabatt
Der am 1. Juni in Kraft getretene Tankrabatt wurde von den meisten Tankstellen zunächst umgesetzt, inzwischen steigen die Spritpreise aber wieder an. Das ergibt eine Auswertung des ADAC.
Eine ADAC Auswertung hat ergeben, dass Autofahrende bereits am ersten Tag zu großen Teilen vom Tankrabatt profitieren konnten: Am Mittwoch, 1. Juni, lag der deutschlandweite Durchschnittspreis für Super E10 bei 1,878 Euro je Liter, das ist gegenüber dem Vortag, als der Tankrabatt noch nicht galt, ein Rückgang um 27,3 Cent.
Ein Liter Diesel kostete im Mittel 1,928 Euro und war damit 11,6 Cent billiger. Bei einer vollständigen Weitergabe der Steuersenkung hätte Super E10 allerdings um weitere acht Cent und Diesel um rund fünf Cent günstiger werden müssen.
In den Tagen danach zogen die Spritpreise wieder an. Am Montag, 6. Juni, kostete ein Liter Super E10 im bundesweiten Mittel 1,942 Euro, das sind 6,4 Cent mehr als am Mittwoch, 1. Juni, als der Tankrabatt startete. Diesel verteuerte sich im gleichen Zeitraum um 4,8 Cent auf 1,976 Euro je Liter.
Nach Einschätzung des ADAC sind die Spritpreise – unabhängig vom Tankrabatt – generell zu hoch. Über die Steuersenkung hinaus sieht der Automobilclub ein Potenzial für deutliche Preissenkungen. Die Energiesteuersenkung erfüllt bisher nicht ihren Zweck.
ADAC-Spritpreis-Experte Christian Laberer: "Die Preise sind nach wie vor stark überhöht. Das Kartellamt muss als neutrale Stelle feststellen, dass der Rabatt nicht ankommt, und die Politik sollte handeln. Denn im Moment fördert der Steuerzahler die Gewinne der Mineralölindustrie, die die Krisensituation offenbar auf Kosten der Verbraucher zur Gewinnmaximierung nutzt".
Der Tankrabatt trat am 1. Juni in Kraft und gilt für einen Zeitraum von drei Monaten. Am 1. September läuft die Sonderregelung aus, und es wird wieder der bisherige Steuersatz erhoben.
adac.de, Meldung vom 7.6.2022
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09.06.2022
BMF-Monatsbericht: Starker Anstieg der Steuereinnahmen
In den Monaten Januar bis April 2022 war laut „Monatsbericht Mai 2022“ der Bundesfinanzministeriums insgesamt ein relativ starker Anstieg der Steuereinnahmen gegenüber dem Vorjahreszeitraum zu verzeichnen (+16,2 Prozent), der auch mit der durch die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie sowie die im Zusammenhang damit ergriffenen gesetzlichen und untergesetzlichen steuerlichen Maßnahmen geminderten Vergleichsbasis zusammenhängt. In den Monaten Januar bis April 2022 stieg das Aufkommen der Gemeinschaftsteuern um 18,5 Prozent, das der Bundessteuern um 2,6 Prozent und das der Ländersteuern um 11,8 Prozent.
Die Steuereinnahmen insgesamt (ohne Gemeindesteuern) lagen im April 2022 um 9,9 Prozent über dem Ergebnis vom April 2021. Der Einnahmezuwachs war überwiegend auf das Plus bei den Gemeinschaftsteuern (+11,6 Prozent) zurückzuführen.
Gegenüber einer Vorjahresbasis, die aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie noch geschwächt war, ergaben sich spürbare Zuwachsraten im Aufkommen der meisten Steuerarten wie den Steuern vom Umsatz oder der Lohnsteuer.
Die Bundessteuern verbuchten im April 2022 eine Zunahme um 3,1 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat.
Die Einnahmen aus den Ländersteuern wiesen einen Rückgang um 0,5 Prozent auf.
Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine sind im Steueraufkommen noch nicht sichtbar.
Die auch gemessen an der Entwicklung der Bemessungsgrundlagen anhaltend kräftige Entwicklung der Steuereinnahmen schlägt sich auch in der jüngsten Vorausschätzung der Steuereinnahmen des „Arbeitskreises Steuerschätzungen“ vom 10. bis 12. Mai 2022 nieder. Gleichzeitig ist der Ausblick für die weitere Einnahmeentwicklung mit Blick auf den Krieg in der Ukraine und die weitere Entwicklung der Pandemie, insbesondere in Bezug auf mögliche erneute oder länger als unterstellt andauernde Lieferengpässe durch die Situation in China, derzeit sehr ungewiss. Die Ergebnisse des Arbeitskreises sind auf der Website des BMF veröffentlicht. Ein detaillierter Bericht dazu erscheint in der nächsten Ausgabe des Monatsberichts.
Bundesfinanzministerium.de, Monatsbericht Mai 2022
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09.06.2022
Öffentlich-rechtliche Schweizer Pensionskasse: Steuerliche Behandlung von Beiträgen
Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass eine Erhöhung des steuerpflichtigen Arbeitslohns um überobligatorische Arbeitgeberbeiträge zu einer umhüllenden öffentlich-rechtlichen Pensionskasse rechtmäßig und die von der Finanzverwaltung vorgenommene Schätzung des obligatorischen Anteils der Beiträge zur Schweizer Pensionskasse sachgerecht ist. Das Finanzgericht Baden-Württemberg ließ die Revision zu.
Die Klägerin wohnt im Inland. Sie arbeitet an einer Schule in der Schweiz und wird in Deutschland als sog. Grenzgängerin besteuert. Mit Tätigkeitsbeginn im Februar 2005 wurde sie in die Pensionskasse, eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt eines Schweizer Kantons (PK), aufgenommen. Die PK gilt als vollkapitalisiert. Sie ist im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen. Die PK führt die obligatorische
berufliche Vorsorge durch und erbringt auch überobligatorische Leistungen. Nach dem Reglement der PK werden die von Arbeitnehmern und Arbeitgebern jeweils zu leistenden Beiträge in Prozenten der beitragspflichtigen Besoldung bemessen.
Die Klägerin erklärte in ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2016 bis 2018 Beiträge zur beruflichen Vorsorge. Den obligatorischen Anteil der Beiträge berechnete sie, indem sie die im Reglement zur Bemessung der Beiträge festgelegten Prozentsätze auf den sog. koordinierten Lohn nach dem Schweizer Gesetz über die berufliche Vorsorge, dem BVG, anwandte. Das beklagte Finanzamt folgte dieser Berechnung nicht. Es sah als obligatorischen Anteil der Beiträge die auf den koordinierten Lohn zu leistenden Altersgutschriften nach dem BVG, Risikobeiträge in Höhe von 1 % des koordinierten Lohns, Sanierungs- und Verwaltungskostenbeiträge an.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, wies die Klage ab.
Zum Arbeitslohn gehörten auch Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitnehmer mit der Beitragszahlung durch den Arbeitgeber einen unentziehbaren Rechtsanspruch auf die Leistung erlange – so im Streitfall nach dem Reglement der PK. Zu den als Arbeitslohn anzusetzenden Beiträgen gehörten neben den Sparbeiträgen auch die vom Arbeitgeber geschuldeten Risikobeiträge, Verwaltungskosten und Sanierungsbeiträge. Die überobligatorischen Beiträge seien steuerpflichtig. Die Aufteilung der Arbeitgeberbeiträge in obligatorische und überobligatorische Beiträge erfolge im Wege der Schätzung. Die Finanzbehörde sei zur Schätzung berechtigt, soweit sie die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen könne. Im Streitfall gehe es um Beiträge zu einer umhüllenden Vorsorgeeinrichtung. Eine solche lege in ihren Reglementen einheitliche Beiträge und Leistungen fest, die den gesamten obligatorischen und überobligatorischen Bereich umfassten. Die Festlegung der Beitragshöhe sei im Wesentlichen der Vorsorgeeinrichtung überlassen. „Eine mathematisch korrekte Aufschlüsselung der Beiträge in obligatorische und überobligatorische Beiträge“ sei nach dem Schweizer Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) nicht möglich. Eine Bescheinigung der PK über die Höhe der obligatorischen Beiträge liege nicht vor. Die Schätzung des Finanzamts sei sachgerecht. Sie orientiere sich an der Empfehlung des BSV und der Fachmitteilung Nr. 105 des Schweizer Pensionskassenverbands (ASIP).
Hinsichtlich der Sparbeiträge sei es sachgerecht, diese unter Rückgriff auf die Altersgutschriften nach dem BVG aufzuteilen. Reglementarische Beiträge in Höhe der Altersgutschriften nach dem BVG seien als obligatorische Beiträge anzusehen. Insoweit dienten sie nach Schweizer Recht dem Aufbau des BVG-Altersguthabens. Bei den darüberhinausgehenden Sparbeiträgen handle es sich um überobligatorische Beiträge. Eine gesetzliche Regelung zu den im Umlageverfahren erhobenen Risikobeiträgen fehle. Insoweit werde den Einschätzungen des BSV und ASIP gefolgt. Die Behandlung der gesamten Verwaltungskosten und Sanierungsbeiträge als obligatorische Beiträge erachtete der 3. Senat im Hinblick auf die für die Berechnung der reglementarischen Altersrenten maßgeblichen und gegenüber dem BVG Umwandlungssatz regelmäßig niedrigeren reglementarischen Umwandlungssätze als sachgerecht. Die als Arbeitslohn behandelten überobligatorischen Beiträge zur PK seien nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. Insoweit handle es sich nicht um ein mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbares Rechtsverhältnis. Die überobligatorischen Leistungen würden neben der gesetzlichen Versorgung geleistet. Die PK lasse eine Kapitalisierung von Ansprüchen zu. Der Senat sah keinen tragfähigen Grund für eine unterschiedliche steuerliche Behandlung von öffentlichrechtlichen und privatrechtlichen Schweizer Vorsorgeeinrichtungen.
Finanzgericht Baden-Württemberg, Pressemitteilung Nr. 2/2022 vom 7.6.2022 zu Urteil vom 18.11.2021, 3 K 1213/20
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09.06.2022
Einigung über gemeinsames Ladegerät: weniger Ärger für Verbraucher und weniger Elektroschrott
Bis Herbst 2024 wird USB Typ-C der gemeinsame Ladeanschluss für alle Mobiltelefone, Tablets und Kameras in der EU werden, darauf haben sich die Unterhändler von Parlament und Rat geeinigt.
Mit der vorläufigen Einigung über die geänderte Funkgeräterichtlinie wird eine einheitliche Ladelösung für bestimmte elektronische Geräte eingeführt. Diese Rechtsvorschrift ist Teil der umfassenderen Bemühungen der EU, Produkte in der EU nachhaltiger zu gestalten, den Elektroschrott zu reduzieren und das Leben der Verbraucher zu erleichtern.
Nach den neuen Vorschriften brauchen Verbraucher nicht mehr bei jedem Kauf eines neuen Geräts ein anderes Ladegerät und Kabel, sondern können ein einziges Ladegerät für alle ihre kleinen und mittelgroßen tragbaren elektronischen Geräte verwenden. Mobiltelefone, Tablets, E-Reader, Ohrhörer, Digitalkameras, Kopfhörer und Headsets, tragbare Videospielkonsolen und tragbare Lautsprecher, die über ein Kabel aufgeladen werden können, müssen unabhängig von ihrem Hersteller mit einem USB-Typ-C-Anschluss ausgestattet sein. Auch Laptops müssen bis 40 Monate nach dem Inkrafttreten an die Anforderungen angepasst werden.
Auch die Ladegeschwindigkeit wird für Geräte, die das Schnellladen unterstützen, harmonisiert, so dass die Nutzer ihre Geräte mit jedem kompatiblen Ladegerät mit der gleichen Geschwindigkeit aufladen können.
Bessere Information und Auswahl für Verbraucher
Verbraucher werden klare Informationen über die Ladeeigenschaften neuer Geräte erhalten, so dass sie leichter feststellen können, ob ihre vorhandenen Ladegeräte kompatibel sind. Käufer werden auch wählen können, ob sie neue elektronische Geräte mit oder ohne Ladegerät kaufen wollen.
Diese neuen Verpflichtungen werden zu einer stärkeren Wiederverwendung von Ladegeräten führen und den Verbrauchern helfen, bis zu 250 Millionen Euro pro Jahr für unnötige Ladegerätekäufe einzusparen. Ausrangierte und nicht verwendete Ladegeräte machen schätzungsweise 11.000 Tonnen Elektroschrott pro Jahr aus.
Förderung der technologischen Innovation
Da sich die drahtlose Ladetechnologie immer mehr durchsetzt, wird die Europäische Kommission ermächtigt, so genannte delegierte Rechtsakte über die Interoperabilität von Ladelösungen auszuarbeiten.
Der Berichterstatter des Parlaments Alex Agius Saliba (S&D, MT) sagte: "Heute haben wir das gemeinsame Ladegerät in Europa Wirklichkeit werden lassen! Die europäischen Verbraucher waren lange Zeit frustriert, weil sie mit jedem neuen Gerät eine Vielzahl von Ladegeräten benötigen. Jetzt können sie ein einziges Ladegerät für alle ihre tragbaren elektronischen Geräte verwenden. Wir sind stolz darauf, dass neben Smartphones, Tablets, Digitalkameras, Kopfhörern und Headsets, tragbaren Videospielkonsolen und tragbaren Lautsprechern auch Laptops, E-Reader, Ohrstöpsel, Tastaturen, Computermäuse und tragbare Navigationsgeräte einbezogen sind. Außerdem haben wir Bestimmungen über das kabellose Laden als nächste Stufe der Ladetechnologie sowie verbesserte Informationen und Kennzeichnungen für die Verbraucher hinzugefügt.
Nächste Schritte
Nach der Sommerpause müssen das Parlament und der Rat die Vereinbarung förmlich genehmigen, bevor sie im Amtsblatt der EU veröffentlicht wird. Die Vereinbarung tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft, und ihre Bestimmungen werden nach 24 Monaten anwendbar. Die neuen Vorschriften gelten nicht für Produkte, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens auf den Markt gebracht wurden.
Hintergrund
In den vergangenen zehn Jahren hat das Parlament die Kommission immer wieder aufgefordert, einen Vorschlag für eine gemeinsame Ladelösung vorzulegen. Der Legislativvorschlag wurde am 23. September 2021 eingebracht.
Europäisches Parlament, Pressemitteilung vom 7.6.2022
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09.06.2022
Schäumende Badekugeln: Dürfen verboten werden
Das Interesse am Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher kann in bestimmten Fällen dem Recht auf Vermarktung bestimmter kosmetischer Mittel vorgehen: Die Mitgliedstaaten können den Vertrieb von kosmetischen Mitteln, die wegen ihres Erscheinungsbildes mit Lebensmitteln verwechselt werden und Gefahren für die Gesundheit nach sich ziehen können, unter bestimmten Voraussetzungen einschränken. Das hat der EuGH entschieden.
GET Fresh Cosmetics Limited vermarktet bestimmte kosmetische Mittel in Litauen über eine Website. Die litauischen Behörden führten eine Kontrolle durch und waren der Ansicht, dass einige dieser Erzeugnisse, nämlich verschiedene Arten von Badekugeln, das Erscheinungsbild von Lebensmitteln hätten, für Verbraucher und insbesondere Kinder mit der Gefahr einer Vergiftung verbunden seien und die Sicherheit der Verbraucher gefährdeten. Sie ordneten an, dass Get Fresh Cosmetics sie vom Markt nehmen muss.
Das Oberste Verwaltungsgericht von Litauen, das mit dem Rechtsstreit zwischen Get Fresh Cosmetics und den litauischen Behörden in dieser Sache in letzter Instanz befasst ist, ersucht den Gerichtshof um Erläuterungen zur Auslegung der Richtlinie 87/3571, um zu ermitteln, ob durch objektive und belegte Daten nachgewiesen werden muss, dass es mit Risiken für die Gesundheit oder die Sicherheit verbunden sein kann, wenn Erzeugnisse in den Mund genommen werden, die zwar keine Lebensmittel sind, aber das Erscheinungsbild von Lebensmitteln haben.
Mit seinem Urteil vom 2.6.2022 weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass die Richtlinie 87/357 für Erzeugnisse gilt, deren tatsächliche Beschaffenheit nicht erkennbar ist und die die Sicherheit oder die Gesundheit der Verbraucher gefährden.
Er führt weiter aus, dass diese Richtlinie ihrem Wortlaut nach Erzeugnisse betrifft, die die Sicherheit oder die Gesundheit der Verbraucher gefährden und die zwar keine Lebensmittel sind, aber das Erscheinungsbild von Lebensmitteln haben, und deren Einnahme mit Risiken wie der Gefahr des Erstickens, der Vergiftung, der Perforation oder des Verschlusses des Verdauungskanals verbunden ist. Der Gerichtshof betont aber, dass der Wortlaut dieser Bestimmungen keine Vermutung der Gefährlichkeit von Erzeugnissen, die mit Lebensmitteln verwechselt werden können, einführt.
Der Gerichtshof erläutert, dass die Richtlinie 87/357 das Verbot der Vermarktung, der Einfuhr, der Herstellung oder der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse vorsieht, wenn vier kumulative Voraussetzungen erfüllt sind, die durch Art. 1 dieser Richtlinie vorgeschrieben werden: Erstens muss es sich bei dem Erzeugnis um ein Nicht-Lebensmittel handeln, das die Form, den Geruch, die Farbe, das Aussehen, die Aufmachung, die Etikettierung, das Volumen oder die Größe eines Lebensmittels hat. Zweitens müssen die vorstehend genannten Merkmale so beschaffen sein, dass vorhersehbar ist, dass Verbraucher, insbesondere Kinder, das Erzeugnis mit einem Lebensmittel verwechseln.
Drittens muss vorhersehbar sein, dass Verbraucher das Erzeugnis deshalb zum Mund führen, lutschen oder schlucken. Viertens muss es mit Risiken wie der Gefahr des Erstickens, der Vergiftung, der Perforation oder des Verschlusses des Verdauungskanals verbunden sein können, wenn dieses Erzeugnis zum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt wird.
Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass die Richtlinie 87/357 keine Bestimmung enthält, die eine Vermutung der Gefährlichkeit von Erzeugnissen, deren tatsächliche Beschaffenheit nicht erkennbar ist, und insbesondere auch keine Vermutung darüber einführt, dass es mit solchen Risiken verbunden ist, wenn solche Erzeugnisse zum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt werden, sondern dass der Unionsgesetzgeber in Bezug auf diese letzte Voraussetzung im Gegenteil verlangt, dass diese Risiken im Einzelfall beurteilt werden.
Der Gerichtshof führt sodann aus, dass eine solche Vermutung der Tatsache zuwiderlaufen würde, dass die Richtlinie 87/357 kein Verbot der Vermarktung von Erzeugnissen auferlegt, die mit Lebensmitteln verwechselt werden können, sondern Behinderungen des freien Warenverkehrs beseitigen soll, die sich aus den nationalen Vorschriften über solche Erzeugnisse ergeben, und gleichzeitig den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher sicherstellen soll.
Im Übrigen sind die nationalen Behörden verpflichtet, die objektiven Merkmale der betreffenden Erzeugnisse in jedem Einzelfall zu prüfen, um zu ermitteln, ob die vier durch Art. 1 der Richtlinie 87/357 auferlegten Voraussetzungen erfüllt sind, was den Erlass einer Entscheidung über ein Verbot der Vermarktung dieser Erzeugnisse rechtfertigen würde.
Der Gerichtshof hebt außerdem hervor, dass die nationalen Behörden bei dieser Beurteilung die Verletzlichkeit der spezifischen Personen- und Verbrauchergruppen zu berücksichtigen haben, darunter insbesondere von Kindern.
Die Bestimmungen der Richtlinie 87/357 verpflichten die nationalen Behörden jedoch nicht, durch objektive und belegte Daten nachzuweisen, dass Erzeugnisse, die das Erscheinungsbild von Lebensmitteln haben, mit Lebensmitteln verwechselt werden können oder dass die Gefahren für die Gesundheit und die Sicherheit, die diese Verwechslung nach sich ziehen kann, erwiesen sind.
Somit ist der Gerichtshof der Ansicht, dass das Unionsrecht es nicht erlaubt, das Erfordernis festzulegen, die Gewissheit, dass sich solche Gefahren verwirklichen werden, nachzuweisen, da dadurch kein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem freien Warenverkehr und dem Verbraucherschutz gewährleistet würde.
EuGH, Pressemitteilung Nr. 93/22 vom 2. Juni 2022 zu Urteil vom 2. Juni 2022, C-122/21 (Get Fresh Cosmetics)
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09.06.2022
Kleinspielfeld mit Überdachung: Baugenehmigung rechtswidrig
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat im Eilverfahren die sofortige Vollziehung der Baugenehmigung für ein Kleinspielfeld mit Überdachung (Freiluftsporthalle) in Kastellaun gestoppt.
Die untere Bauaufsichtsbehörde des Rhein-Hunsrück-Kreises erteilte dem Beigeladenen Anfang des Jahres die entsprechende Baugenehmigung. Die Sportanlage soll in der südöstlichen Ecke eines ca. 14.000 m² großen Parks errichtet werden. In der Umgebung befinden sich neben Wohngebäuden ein Sportplatz, ein Schwimmbad, eine Integrierte Gesamtschule sowie eine Schulcafeteria. Vor Erteilung der Baugenehmigung wurde ein schalltechnisches Gutachten eingeholt, in dem unter Berücksichtigung der Angaben der Verwaltung zur Umgebungsbebauung die Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet zugrunde gelegt wurden. Danach würden die Richtwerte eines allgemeinen, nicht aber die eines reinen Wohngebiets eingehalten. Das Gutachten wurde zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht, gegen die drei Eigentümer, deren Wohnanwesen an den westlichen Rand des Parks angrenzen, mittels Widerspruchs und anschließendem Eilantrag beim Verwaltungsgericht vorgegangen sind.
Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag der Nachbarn statt und ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung an. Die Baugenehmigung verstoße, so die Koblenzer Richter, zu Lasten der Antragsteller gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Denn die Festlegung der Immissionsgrenzwerte im Schallgutachten beruhe auf einer unzureichenden Sachverhaltsermittlung und es fehle an einer eigenen Einschätzung des Gebiets nach seiner Schutzbedürftigkeit. Entgegen des Ausgangspunkts im Gutachten könne sich die nähere Umgebung auch als reines Wohngebiet mit der Konsequenz darstellen, dass die für reine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte nicht eingehalten würden. In der unmittelbaren Umgebung der Wohnanwesen der Antragsteller befände sich reine Wohnnutzung. Der Sportplatz sei aufgrund seiner erheblichen Entfernung von und seiner Lage auf der anderen Seite des Parks für die Beurteilung des Gebietscharakters ebenso wenig maßgeblich wie die ca. 100 m entfernt gelegene Integrierte Gesamtschule sowie das Schwimmbad in einer Entfernung von ca. 130 m. Ob die etwa 50 m von den Antragstellern entfernte Schulcafeteria die nähere Umgebung präge, könne offenbleiben. Jedenfalls wären im Schallgutachten angesichts dessen, dass die maßgebliche nähere Umgebung ansonsten allein aus Wohnnutzungen bestehe, weitere Darlegungen zur Gebietseinordnung erforderlich gewesen.
Gegen die Entscheidung wurde Rechtsmittel zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erhoben.
VG Koblenz, Pressemitteilung vom 07.06.2022 zum Beschluss 4 L 281/22 vom 16.05.2022 (nrkr)
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08.06.2022
WPK: Wichtige Hinweise zur baldigen Beendigung der Corona-Zuschussprogramme/Überbrückungshilfen und Neustarthilfen
Seit über zwei Jahren unterstützen die Corona-Zuschussprogramme, insbesondere die Überbrückungs- und Neustarthilfen, betroffene Unternehmen mit coronabedingten Umsatzeinbrüchen. Über 2 Millionen Anträge wurden in den Programmen gestellt und rund 57 Milliarden Euro an Hilfen ausgezahlt. Die Corona-Hilfsprogramme der Überbrückungshilfe werden am 30. Juni 2022 auslaufen, da zu diesem Zeitpunkt auch der den Hilfsprogrammen zugrundeliegende Beihilferahmen zur Gewährung dieser Hilfen, der Temporary Framework, beendet sein wird. Darauf weist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz in einer heute veröffentlichen Pressemitteilung hin. Darin heißt es weiter:
Daraus ergeben sich jetzt zum Programmende eine Reihe enger Fristsetzungen. Damit allen noch hilfsbedürftigen Unternehmen die benötigte Unterstützung noch gewährt werden kann, ist es wichtig, dass die vorgegebenen Fristen eingehalten werden. Folgende organisatorische Aspekte sind zu beachten.
Fristende in den laufenden Programmen
Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022 endet, anders als bei den früheren Hilfsprogrammen, bereits kurz vor Ablauf der Förderperiode, nämlich am 15. Juni 2022.
- Abwicklung der Programme
Die Programmabwicklung ist sichergestellt. Damit auch nach dem 30. Juni 2022 noch nicht bearbeitete Anträge weiter geprüft und Hilfen ausgezahlt werden können, ergehen für alle am 13. Juni 2022 noch nicht beschiedenen Erst- und Änderungsanträge aus den Programmen Überbrückungshilfe III, III Plus, IV, Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022 fristwahrende vorläufige Bescheide.
- Fristwahrender Bescheid
Der fristwahrende vorläufige Bescheid bestätigt den Antragstellenden, dass ihr Antrag fristgerecht eingegangen ist und setzt den Anspruch auf die beantragte Leistung dem Grunde nach vorläufig fest. Ein Anspruch auf Auszahlung eines bestimmten Betrags und ein schutzwürdiges Vertrauen auf Erhalt von Überbrückungshilfe entstehen dadurch nicht. Eine Auszahlung erfolgt erst nach weiterer Prüfung der Fördervoraussetzungen. Prüfung und Auszahlung können auch noch nach dem 30. Juni 2022 erfolgen.
- Bescheidabruf durch die prüfenden Dritten erforderlich (wichtig!).
Damit die Bescheide fristgerecht wirksam werden, müssen sie durch die prüfenden Dritten im Portal bis zum 30. Juni 2022 abgerufen werden. Sofern bis zum 20. Juni 2022 kein fristwahrender Bescheid zugegangen ist, muss die Bewilligungsstelle oder Hotline kontaktiert werden. Auch hier bitten wir um die Mitwirkung der prüfenden Dritten und Antragstellenden.
Aktuelle Antragskonstellationen in der Überbrückungshilfe IV
Im laufenden Programm, der Überbrückungshilfe IV sind im Moment unterschiedliche Fallkonstellationen möglich. Die Antragsfrist läuft noch, gleichzeitig sind viele Anträge und Änderungsanträge bereits gestellt. Naturgemäß konnten viele von Ihnen noch nicht abschließend bearbeitet werden. Hier ein Überblick:
- Bislang kein ÜH IV-Antrag
Wenn bisher noch kein Erstantrag für die Überbrückungshilfe IV gestellt wurde, kann noch bis zum 15. Juni 2022 ein Erstantrag für alle Monate des Förderzeitraums der Überbrückungshilfe IV, also Januar bis Juni 2022, gestellt werden.
- ÜH IV-Antrag bereits beschieden
Wenn ein ÜH IV-Erstantrag für das 1. Quartal 2022 gestellt wurde, der bereits beschieden ist, können die Monate April bis Juni 2022 einfach per Änderungsantrag bis zum 15. Juni 2022 beantragt werden.
- ÜH IV-Antrag für das erste Quartal 2022 noch nicht beschieden
Antragstellende, deren Erstantrag auf Überbrückungshilfe IV noch nicht beschieden wurde und die deshalb bis Anfang Juni keinen Änderungsantrag zur Erweiterung des Förderzeitraums auf die Monate April bis Juni einreichen können, müssen zwingend bis zum 15. Juni 2022 einen sogenannten Erweiterungsantrag stellen. Die Erweiterungsanträge können vom 3. Juni bis 15. Juni im Antragsportal gestellt werden. Der Erweiterungsantrag ist sehr einfach und unkompliziert. Er erfordert noch keine detaillierten Umsatz- und Kostenangaben, sondern lediglich die Beantragung der Verlängerung und eine Erklärung des Antragstellers, dass die Antragsvoraussetzungen vorliegen. Die konkreten Umsatz- und Kostenangaben können dann auch noch nach dem 30. Juni 2022 per Änderungsantrag nachgereicht werden, sobald der Erstantrag bewilligt bzw. teilbewilligt wurde. Die betroffenen prüfenden Dritten wurden bereits per E-Mail über die Möglichkeit des Erweiterungsantrags informiert.
Aktuelle ÜH III-Antragsvereinfachung bei abgelehnter November- / Dezemberhilfe
Im Rahmen der November-/ Dezemberhilfe gab es eine größere Zahl von Anträgen aus Branchen, die nicht antragsberechtigt waren, weil sie nicht geschlossen waren. Das gilt zum Beispiel für Anträge von Friseuren oder Taxiunternehmen. Diese Anträge sind deshalb abzulehnen. Trotzdem hatten auch diese Unternehmen zum Teil erhebliche coronabedingte Einbußen zu verzeichnen. Deshalb wurde politisch entschieden, dass diese Unternehmen, jedenfalls soweit sie einen Antrag auf Überbrückungshilfe III gestellt haben, auch für die Monate November/ Dezember 2020 diese in Anspruch nehmen können. Damit die Betroffenen diese Möglichkeit nutzen können, müssen sie rechtzeitig ihren vorliegenden ÜH III-Antrag um die Monate November/ Dezember 2020 erweitern.
- Antragsvoraussetzungen
Wurde ein Antrag auf Novemberhilfe oder Dezemberhilfe durch die Bewilligungsstelle abgelehnt beziehungsweise der Bescheid aufgehoben oder ist hinsichtlich des Antrags ein Widerspruchs- oder Klageverfahren anhängig und wurde bereits fristgerecht Überbrückungshilfe III beantragt, besteht bis zum 15. Juni 2022 die Möglichkeit, die Fördermonate November und / oder Dezember im Rahmen der Überbrückungshilfe III zusätzlich zu beantragen.
- Verkürzter Antrag auch per E-Mail und ohne prüfende Dritte möglich
Der Antrag erfolgt entweder in Form eines durch den Service Desk freigeschalteten Überbrückungshilfe III-Änderungsantrags oder ausnahmsweise über ein Online-Formular, falls es innerhalb der kurzen Frist nicht möglich ist, den Änderungsantrag zu stellen. Das Online-Formular kann ausnahmsweise auch durch die Antragstellenden selbst verschickt werden, so dass die Beteiligung eines prüfenden Dritten hier nicht zwingend ist. Auch dieser Online-Antrag ist sehr einfach und unkompliziert. Prüfende Dritte der Überbrückungshilfe III sowie betroffene Direktantragsteller der November- und Dezemberhilfe wurden hierüber bereits per E-Mail informiert.
- Änderung der bisherigen Regelung (wichtig!)
Im Rahmen der Schlussabrechnung ist diese Erweiterung des Förderzeitraums der Überbrückungshilfe III – anders als bisher in den FAQ beschrieben – nicht mehr möglich. Die FAQ, Ziff. 3.20., sind in diesem Punkt entsprechend angepasst, alle potentiell Betroffenen wurden von uns direkt informiert.
Wirtschaftsprüferkammer (WPK), Mitteilung vom 03.06.2022
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08.06.2022
Kurioser Fund: Zoll erinnert daran, Reisefreimengen immer zu beachten
Einen nicht alltäglichen Fund machten Zöllner des Hauptzollamts Lörrach Ende Mai 2022. Bei einer Kontrolle auf der Autobahn 861 entdeckten die Beamten einen Pkw mit Anhänger, der mit einer Gondel einer Schweizer Bergbahn beladen war.
Der Fahrer des Wagens gab an, die Gondel in der Schweiz als Geburtstagsgeschenk für seine Freundin gekauft zu haben. Allerdings hatte er die circa 600 Euro teure Gondel nicht beim Zoll angemeldet und somit auch keine Einfuhrabgaben gezahlt.
Die Zollbeamten erhoben die Einfuhrabgaben von rund 200 Euro nach. Anschließend konnte der Mann seine Fahrt samt des außergewöhnlichen Geschenks fortsetzen.
Reisefreimengen immer beachten!
Reisende können bei der Einreise oder Rückkehr aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten, aus steuerlichen Sondergebieten (zum Beispiel Kanarische Inseln oder britische Kanalinseln) und von der Insel Helgoland im Ausland erworbene Waren (Reisemitbringsel) nur unter bestimmten Voraussetzungen und innerhalb bestimmter Mengen- und Wertgrenzen einfuhrabgabenfrei (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und eventuell Verbrauchsteuern) nach Deutschland einführen. Dazu müssen sie die betreffenden Waren mit sich (im selben Transportmittel) führen.
Wird das Reisegepäck voraus- oder nachgesandt, als Frachtsendung aufgegeben, im Postverkehr oder von einem Express- beziehungsweise Kurierdienst befördert, so gilt dieses dagegen nicht als mitgeführt.
Außerdem müssen die Waren für den persönlichen Ge- oder Verbrauch, auch für Angehörige des eigenen Haushalts oder als Geschenk, keinesfalls aber zu gewerblichen Zwecken bestimmt sein. Ein entgeltliches Mitbringen für andere ist somit auch nicht möglich.
Für die Einfuhr von Tabakwaren, Alkohol und alkoholhaltigen Getränken, Arzneimitteln sowie Kraftstoffen gelten festgelegte Mengenbeschränkungen. Andere Waren können bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro pro Person und pro Tag (Jugendliche unter 15 Jahren nur bis 175 Euro) abgabenfrei eingeführt werden. Im Fall einer Flug- oder Seereise erhöht sich dieser Betrag auf 430 Euro pro Person (Jugendliche ebenfalls nur bis 175 Euro). Für Bewohner grenznaher Gemeinden und Grenzpendler gelten eingeschränkte Freimengen.
Sogar bei der Einreise aus einem EU-Mitgliedstaat gelten für bestimmte Warengruppen Reisefreimengen.
Sollten Reisemitbringsel die genannten Freimengen überschreiten, sind Einfuhrabgaben zu entrichten. Diese Waren sind bei der Einreise aus einem Nicht-EU-Mitgliedstaat bei der Zollstelle mündlich anzumelden. Dort werden die dafür anfallenden Einfuhrabgaben berechnet.
Zoll.de, Mitteilung vom 7.6.2022
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08.06.2022
Zoll: Zieht Bilanz für 2021
Im Jahr 2021 nahm die deutsche Zollverwaltung insgesamt 141 Mrd. Euro ein. Davon entfielen 62,6 Mrd. Euro auf die Verbrauchsteuern, 63,2 Mrd. Euro auf die Einfuhrumsatzsteuer und rund 5 Mrd. Euro wurden an Zöllen für die Europäische Union vereinnahmt.
Der Zoll fertigte 2021 über 352 Mio. Sendungen mit einem Wert von knapp 1,2 Bio. Euro im Warenverkehr mit Nicht-EU-Staaten ab.
Der Zoll hat im Jahr 2021 über 37 Tonnen Betäubungsmittel sowie über 88.000 artengeschützte Tiere, Pflanzen und daraus hergestellte Waren sichergestellt. Zudem beschlagnahmte er gefälschte Waren im Wert von über 315 Mio. Euro.
Im Jahr 2021 hat die Finanzkontrolle Schwarzarbeit ihren Kampf gegen illegale Beschäftigung, Schwarzarbeit und Sozialleistungsbetrug auch unter erschwerten Pandemiebedingungen erfolgreich fortgeführt. So wurden im Jahr 2021 mehr als 48.000 Arbeitgeber überprüft und mehr als 120.000 Strafverfahren eingeleitet. Zudem wurden Steuer- und Sozialversicherungsschäden von fast 790 Mio. Euro ermittelt und illegal erwirtschaftetes Vermögen in Höhe von 66,8 Mio. Euro abgeschöpft.
BMF, Monatsbericht Mai 2022
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08.06.2022
Besteuerung von Übergewinnen: Bundesfinanzminister Christian Lindner dagegen
„Das Steuerrecht kennt keine Unter- und keine Übergewinne, sondern nur Gewinne“, sagte Lindner dem ‚stern‘. „Diese werden in Deutschland im internationalen Vergleich hoch besteuert.“
Amtliche Zahlen für die Situation in Deutschland lägen auch aufgrund des Steuergeheimnisses zur Stunde nicht vor, so Lindner weiter: „Im stark diskutierten Bereich Mineralöl haben die Muttergesellschaften ihren Sitz im Ausland.“
„Steuererhöhungen können zu Knappheiten an der Zapfsäule führen, wodurch die Preise erst recht steigen“, sagte Bundesfinanzminister Christian Lindner in einem Statement auf bundesfinanzministerium.de zur Übergewinnsteuer.
Man könne nicht wissen, ob es Übergewinne gäbe. Die Energiesteuer auf Kraftstoffe sei bereits reduziert worden. Zudem kündigte er gezielte weitere Entlastungen für die ganze Breite der Gesellschaft an.
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08.06.2022
Mindestsätze der HOAI 2013: Bleiben in laufenden Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen anwendbar
Die Mindestsätze der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) in der Fassung aus dem Jahr 2013 sind in einem laufenden Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen weiterhin anwendbar. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Vertragsverletzungsverfahren entschieden habe, dass das Vorsehen verbindlicher Honorare in der HOAI gegen die Dienstleistungsrichtlinie verstoße, sei unschädlich.
Der BGH hatte dem EuGH vor seiner jetzigen Entscheidung Fragen zur Vorabklärung vorgelegt. Der EuGH hat darauf entschieden, das EU-Recht sei dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sich ausschließlich Privatpersonen gegenüberstehen, nicht allein aufgrund des Unionsrechts verpflichtet ist, eine nationale Regelung unangewendet zu lassen, die unter Verstoß gegen die in Rede stehenden Bestimmungen der Dienstleistungsrichtlinie Mindesthonorare für die Leistungen von Architekten und Ingenieuren festsetzt und die Unwirksamkeit von Vereinbarungen vorsieht, die von dieser Regelung abweichen. Es bestehe aber zum einen der Möglichkeit dieses Gerichts, die Anwendung der Regelung im Rahmen eines solchen Rechtsstreits aufgrund des innerstaatlichen Rechts auszuschließen. Zum anderen bleibe das Recht der durch die Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht geschädigten Partei unbeschadet, Ersatz des ihr daraus entstandenen Schadens zu verlangen.
Der BGH hat daraufhin in dem zugrunde liegenden Revisionsverfahren dem klagenden Ingenieur die begehrte Restforderung auf Grundlage der HOAI (2013) zugesprochen. Aus der Vorabentscheidung des EuGH ergebe sich, dass der BGH nicht aufgrund Unionsrechts verpflichtet sei, das verbindliche Mindestsatzrecht der HOAI unangewendet zu lassen. Der EuGH habe insoweit festgestellt, dass der Dienstleistungsrichtlinie keine unmittelbare Wirkung in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen zukommt. Die betreffende Richtlinie stehe der Anwendung der verbindlichen Mindestsätze daher nicht entgegen. Der EuGH habe ferner ausgeführt, dass die zuständigen nationalen Gerichte nicht allein aufgrund eines im Vertragsverletzungsverfahren erlassenen Urteils verpflichtet sind, im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Privatpersonen eine nationale Regelung, die gegen die Bestimmung einer Richtlinie verstößt, unangewendet zu lassen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.06.2022, VII ZR 174/19
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08.06.2022
Arbeitsbedingungen: Wissenschaftszeitvertragsgesetz soll reformiert werden
Nach einer Konferenz mit dem Titel „Gute Arbeitsbedingungen in der Wissenschaft - Auf dem Weg zu einer Reform des WissZeitVG“ am 27. Juni 2022 will das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) auf Basis einer Evaluation das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) im Sommer/Herbst 2022 diskutieren.
Im Anschluss daran soll ein Referentenentwurf zur Änderung vorgelegt werden. Das schreibt die Bundesregierung in einer Antwort (20/2002) auf eine Kleine Anfrage (20/1696) der CDU/CSU-Fraktion. Die Abgeordneten wollten wissen, ob die angekündigte Evaluation des WissZeitVG durch die Bietergemeinschaft InterVal GmbH und durch das HIS-Institut für Hochschulentwicklung vorliege und ob die Bundesregierung einen Entwurf zur Änderung des Gesetzes plane.
Wie im Koalitionsvertrag festgehalten worden sei, sollen die Arbeitsbedingungen in der Wissenschaft verbessert werden, heißt es in der Antwort. Dazu solle die Planbarkeit und Verbindlichkeit in der Post-Doc-Phase deutlich erhöht und „frühzeitiger Perspektiven für alternative Karrieren geschaffen werden“. Es sei Aufgabe der Hochschulen und Forschungseinrichtungen als Arbeitgeber, die vereinbarte Befristungsdauer jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen sei, antwortet die Bundesregierung auf die Frage der Unionsfraktion, ob Befristungen an die tatsächliche Laufzeit einer Promotion gekoppelt werden sollen und welche Veränderungen im Post-Doc-Bereich angestrebt würden.
Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz erlaubt die Befristung von Arbeitsverträgen des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals im Akademischen Mittelbau unabhängig vom Teilzeit- und Befristungsgesetz.
Bundestag, hib-Meldung 286/2022 vom 7.6.2022
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08.06.2022
E-Scooter: Trunkenheitsfahrt führt zu Geldstrafe und Führerscheinsperre
Das Amtsgerichts München hat einen 32jährigen Ingenieur wegen fahrlässiger Trunkenheit zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu jeweils 100 € verurteilt. Zudem wurde dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen. Vor Ablauf von acht Monaten darf dem Angeklagten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.
Im Herbst 2021 fuhr der Angeklagte gegen Mitternacht mit einem E-Scooter im Lehel auf einer öffentlichen Straße zwischen der Isar und dem Englischen Garten. Dort wurde er von einer Polizeistreife kontrolliert. Aufgefallen war er der Streife insbesondere aufgrund seines rasanten Fahrstils.
Der als Zeuge vernommene Polizeibeamte gab in der Hauptverhandlung hierzu an: „Mir fiel ein E-Scooterfahrer auf und ich sagte zu meiner Kollegin „der massakriert sich gleich selbst“, da sein Fahrstil sehr gefährlich war.“
Bei einer anschließenden Blutuntersuchung ergab sich, dass der Angeklagte erheblich alkoholisiert war, der Test ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,52 ‰. Der Angeklagte räumte die Fahrt unter Alkoholeinfluss in der Hauptverhandlung ein.
Der vorsitzende Richter begründete die Verurteilung wie folgt:
„Gemäß § 1 Abs. 1 eKFV sind Elektrokleinstfahrzeuge wie der E-Scooter Kraftfahrzeuge im Sinne von § 1 Abs. 2 StVG. Der Angeklagte war daher wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1, Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.
Bei der Strafzumessung sprach zu Gunsten des Angeklagten, dass er die Tat eingeräumt hat, dass er sich wegen seines Alkoholkonsums in psychologische Beratung begeben hat und einen Abstinenznachweis vorgelegt hat, ebenso der Umstand, dass der Angeklagte nicht mit einem Pkw, sondern einem wesentlich leichteren E-Scooter fuhr. Zu seinen Lasten sprach, dass er einschlägig vorbestraft ist.
Für Tat war vom Strafrahmen des § 316 Abs. 1 StGB auszugehen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vorsieht.
Das Gericht hielt eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen für Tat und schuldangemessen. Angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten war der Tagessatz auf 100,00 € festzusetzen. Dem liegt eine Schätzung des Gerichts gem. § 40 Abs. 3 StGB zugrunde.
Der Angeklagte hat sich durch sein Verhalten als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs erwiesen. Dem Angeklagten war daher die Fahrerlaubnis zu entziehen. Im Hinblick auf das Maß der charakterlichen Ungeeignetheit darf ihm vor Ablauf von 8 Monaten von einer deutschen Behörde keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden (§§ 69, 69a StGB).“
AG München, Pressemitteilung vom 03.06.2022 zu Urteil 15.03.2022, Az. 923 Ds 419 Js 186440/21, nicht rkr
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07.06.2022
Obst und Gemüse: Senkung der Umsatzsteuer?
Ob die Bundesregierung die Auffassung von Bundeslandwirtschaftsminister Cem Özdemir (Bündnis 90/Die Grünen) teilt, den Umsatzsteuersatz auf Obst, Gemüse und Hülsenfrüchte auf null Prozent zu senken, will die CDU/CSU Fraktion in einer Kleinen Anfrage (BT-Drs. 20/2046) erfahren.
Die Bundesregierung soll die Steuermindereinnahmen bei einer entsprechenden Mehrwertsteuersenkung beziffern. Außerdem will die Fraktion wissen, ob die Bundesregierung die Auffassung von Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) und Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) teilt, den ermäßigten Umsatzsteuersatz für gastronomische Leistungen über den 31.12.2022 hinaus dauerhaft zu entfristen.
Gefragt wird zudem nach Steuersenkungen in anderen EU-Mitgliedstaaten und nach möglicherweise geplanten Mehrwertsteuersenkungen für bestimmte Waren und Dienstleistungen wie emissionsarme Heizungsanlagen, Kinderbekleidung und Kinderspielzeug.
Deutscher Bundestag, PM vom 03.06.2022
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07.06.2022
Thüringen: Finanzministerin macht sich für die Besteuerung von Übergewinnen stark
Die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder haben die Bundesregierung gebeten, Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Spekulationen mit Öl, Gas und Strom zu unterbinden und die vorangegangenen Preiserhöhungen kartellrechtlich zu überprüfen.
Die Thüringer Finanzministerin Heike Taubert (SPD) begrüßt die Entscheidung zu einem kartellrechtlichen Vorgehen gegen ungerechtfertigte Übergewinne. Dazu gehört laut Taubert aber unbedingt, diese auch einer besonderen Besteuerung zu unterwerfen.
„Niemand darf wegen der derzeitigen Situation außerordentliche Gewinne machen, während die Ärmeren in der Gesellschaft und viele andere unter den teils immensen Preisanstiegen leiden. Viele Menschen ärgern sich mit Recht über die außerordentlich hohen Preise, beispielsweise an den Zapfsäulen“, so Taubert. Laut Finanzministerium will der Freistaat deshalb gemeinsam mit Bremen die Initiative ergreifen und die Bundesregierung auffordern, einen Gesetzentwurf zur besonderen Besteuerung dieser Übergewinne vorzulegen.
Die Initiative verschiedener Länder wird am 10. Juni im Plenum des Bundesrates behandelt.
Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine führte – neben der verheerenden Lage der ukrainischen Bevölkerung – zu gravierenden Verwerfungen auf den Energie- und Rohstoffmärkten. Der damit einhergehende Preisanstieg bei Energie und Lebensmitteln mindert nach wie vor die private Kaufkraft und trifft vor allem sozial schwache Bevölkerungsgruppen sowie eine Vielzahl von insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen.
Einzelne Branchen dagegen konnten ihre Gewinne in einem hohen Maß auch gegenüber dem Vorkrisenniveau steigern. Bund und Länder verfolgen das Ziel, die damit einhergehenden Belastungen durch umfangreiche Maßnahmen einzudämmen. Die Finanzierung dieser Entlastungsmaßnahmen belastet die öffentlichen Haushalte zu einer Zeit, in der die Folgen der Corona-Krise noch nicht annähernd bewältigt sind. Angesichts dieser hohen Kosten und der gesellschaftlichen Lasten ist es gerechtfertigt und notwendig, befristet die so erzielten sogenannten Übergewinne einer besonderen Steuer oder Abgabe zu unterwerfen. Dies entspricht auch einem Vorschlag der EU-Kommission und Vorstößen, wie sie beispielsweise in den USA oder in Großbritannien existieren.
Thüringer Finanzministerium, Mitteilung vom 03.06.2022
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07.06.2022
Private Veräußerungsgeschäfte: Einjährige Spekulationsfrist bei Krypto-Werten bleibt
Die Bundesregierung plant keine Änderung der für private Veräußerungsgeschäfte geltenden Rechtslage.
Dies teilt die Regierung in einer Antwort (BT-Drs. 20/1983) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (BT-Drs. 20/1709) mit, die wissen wollte, ob die Bundesregierung an der einjährigen Spekulationsfrist bei Krypto-Werten weiter festhalten wolle.
Deutscher Bundestag, PM vom 03.06.2022
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07.06.2022
Rheinland-Pfalz: Grundsteuer-Erklärung kann ab Juli 2022 abgegeben werden
Derzeit laufen die Telefone in allen Finanzämtern, aber auch Kommunalverwaltungen und Katasterämtern heiß. Ursächlich dafür ist, dass die Finanzverwaltung bereits eine Million der insgesamt rund 2,5 Millionen Informationsschreiben zur Grundsteuerreform an Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundbesitz verschickt hat.
Ausgabe von Papiervordrucken ist ab Juli 2022 in Ausnahmefällen möglich
Die Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022 (sog. Feststellungserklärung) ist ab Juli 2022 mit den dafür vorgesehenen kostenlosen elektronischen Vordrucken (z. B. über www.elster.de – hier unter „Formulare & Leistungen) möglich.
Grundsätzlich besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Feststellungserklärung. Ausnahmsweise können Papiervordrucke in sog. Härtefällen verwendet werden. Ob ein Härtefall vorliegt, entscheidet das jeweilige Finanzamt. Dies ist z. B. der Fall, wenn eine Eigentümerin oder ein Eigentümer von Grundbesitz nicht über die technische Ausstattung oder erforderlichen technischen Kenntnisse für eine elektronische Übermittlung verfügt.
In diesen Fällen gibt es zwei Möglichkeiten:
Ab Anfang Juli 2022 können die als PDF-Dateien unter www.fin-rlp.de/vordrucke veröffentlichten Vordrucke zur „Erklärung der Feststellung des Grundsteuerwerts“ ausgefüllt, ausgedruckt und in Papier dem zuständigen Finanzamt übersandt werden.
Alternativ dazu besteht ab Juli 2022 die Möglichkeit unter Angabe der entsprechenden Gründe, Papiervordrucke in den Service-Centern der Finanzämter zu erhalten.
Die Service-Center der Finanzämter können diesbezüglich ab Juli 2022 donnerstags von 8.00 bis 18.00 Uhr ohne eine vorherige Terminvereinbarung aufgesucht werden.
Hilfe bei der Erklärungsübermittlung durch nahe Angehörige
Nahe Angehörige bzw. Familienangehörige dürfen sich bei der Abgabe der Feststellungserklärung gegenseitig unterstützen, also Kinder beispielsweise ihre Eltern. Zudem besteht die Möglichkeit, mit dem eigenen Benutzerkonto des Steuerportals der Finanzverwaltung „MeinElster“ (www.elster.de) auch Feststellungserklärungen für nahe Angehörige zu übermitteln. Hierunter fallen aber ausdrücklich nicht gute Bekannte, enge Freunde oder ähnliche Personen.
Daneben sind Steuerberatungen, Grundstücks- und Hausverwaltungen weitere Ansprechpartner, die Unterstützung leisten dürfen.
Datenstammblätter gelten nicht als Feststellungserklärung
Die derzeit in den Briefkästen der Bürgerinnen und Bürger landenden Informationsschreiben sind nicht mit den amtlichen Steuererklärungsvordrucken zu verwechseln. Die dem Schreiben beigefügte Ausfüllhilfe (Datenstammblatt) ist vielmehr ein Service der Finanzverwaltung, der wichtige erklärungsrelevante Liegenschafts- bzw. Geobasisdaten enthält, die in die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022 nach Prüfung durch die Eigentümerinnen oder Eigentümer von Grundbesitz übernommen werden können. Das Datenstammblatt selbst ersetzt nicht die Feststellungserklärung.
Weitere Erläuterungen enthält das Informationsschreiben oder sind auf folgender Internetseite www.fin-rlp.de/grundsteuer zu finden.
Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, Mitteilung vom 2.6.2022
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07.06.2022
Kündigung eines Arbeitnehmers: Keine Diskriminierung bei nicht offenkundiger Schwerbehinderung
Bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass für den Arbeitgeber die Schwerbehinderung eines Arbeitnehmers (hier: nach einem Schlaganfall) offenkundig ist, scheiden Ansprüche aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen einer diskriminierenden Kündigung des Arbeitnehmers aus. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hervor.
Der Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten, könne die – vom Arbeitgeber widerlegbare – Vermutung im Sinne des § 22 AGG begründen, dass die Benachteiligung, die der schwerbehinderte Mensch erfahren hat, wegen der Schwerbehinderung erfolgte, führt das BAG aus. Zu diesen Vorschriften gehöre § 168 Sozialgesetzbuch IX, wonach die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts bedarf.
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Entschädigung nach § 15 Absatz 2 AGG wegen einer Benachteiligung wegen der (Schwer)Behinderung zu zahlen.
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07.06.2022
Maltesische Betreiberin von Online-Glücksspielen: Muss Glücksspieleinsätze zurückzahlen
Die Betreiberin von Online-Glücksspielen ohne Konzession in Hessen ist zur Rückzahlung von Einsätzen eines hessischen Spielers verpflichtet. Der Vertrag zwischen dem Spieler und ihr sei wegen Gesetzesverstoßes nichtig, begründet das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main seinen Hinweisbeschluss. Das eigene gesetzeswidrige Verhalten des Spielers stehe dem Anspruch hier nicht entgegen, da die Betreiberin nicht habe nachweisen können, dass der Spieler Kenntnis von dem Gesetzesverstoß hatte.
Der Kläger nahm zwischen Februar und Mai 2017 an Online-Glücksspielen teil, die die Beklagte mit Sitz in Malta anbot. Die Beklagte besaß in diesem Zeitraum keine Konzession für die Veranstaltung von Glücksspielen in Hessen. Der Kläger begehrt die Rückerstattung verlorener Glücksspieleinsätze.
Das Landgericht hatte die Beklagte zur Zahlung von gut 10.000 Euro verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung hätte nach Einschätzung des OLG keinen Erfolg. Der Kläger könne Rückzahlung der geleisteten Einsätze verlangen. Die Einzahlung sei ohne Rechtsgrund erfolgt, da der Vertrag mit der Beklagten nichtig gewesen sei. Er habe gegen das Verbot, öffentliche Glücksspiele im Internet zu veranstalten, verstoßen (§ 4 Absatz 4 Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV in der Fassung von 2012).
Diese Vorschrift sei auch unionsrechtskonform gewesen. Soweit sie die Dienstleistungsfreiheit einschränkte, habe das dem mit der Vorschrift verfolgten Gemeinwohlinteresse gedient.
Anhaltspunkte für eine Duldung des Glücksspielangebots der Beklagten durch Verwaltungshandeln bestünden nicht.
Die Beklagte könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich der Kläger durch gesetz- und sittenwidriges Verhalten selbst außerhalb der Rechtsordnung gestellt habe, so das OLG weiter. Die Einzahlung eines Guthabens auf ein Spielerkonto habe zwar ebenfalls gegen § 4 Absatz 4 GlüStV 2012 verstoßen. Die Beklagte habe aber nicht nachweisen können, dass dem Kläger dieser Verstoß bekannt war oder er sich jedenfalls dieser Erkenntnis leichtfertig verschlossen hatte. Die Regelung des Glücksspielverbots (§ 4 Absatz 1, 4 GlüStV 2012) könne nicht ohne Weiteres als generell bekannt vorausgesetzt werden. Durch das "Wegklicken" der von der Beklagten bereitgestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen habe sich der Kläger dieser Kenntnis auch nicht leichtfertig verschlossen.
Da die Beklagte selbst gesetzeswidrig gehandelt habe, könne sie dem Anspruch des Klägers auch nicht den Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit entgegenhalten.
Die Beklagte hat zwischenzeitlich die Berufung zurückgenommen, sodass das landgerichtliche Urteil vom 25.02.2021 nun rechtskräftig ist.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 08.04.2022, 23 U 55/21
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07.06.2022
Bahnmitarbeiter beobachtet Gleissuizid: PTBS als Unfallfolge anzuerkennen
Die posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) eines Bahnmitarbeiters, die sich als Folge der Beobachtung eines Gleissuizids darstellt, ist von der Unfallversicherung als Unfallfolge anzuerkennen. Dies stellt das Landessozialgericht (LSG) Hessen klar.
Ein 52-jähriger Kundendienstmitarbeiter der Deutschen Bahn AG erteilte am Bahnsteig im Düsseldorfer Hauptbahnhof einem Mann Auskunft, der sich nach einem Zug erkundigte. Der Mann stieg jedoch nicht in den Zug ein, sondern rannte los. Nachdem der angefahrene Zug gestoppt hatte, fand der Mitarbeiter den zweigeteilten Leichnam.
Nach einer kurzen Arbeitsunfähigkeit übte der Mitarbeiter seine Tätigkeit zunächst weiter aus, litt aber an Flash-backs, Albträumen und Schlafstörungen. Die ihn später behandelnden Fachärzte und Psychotherapeuten diagnostizierten eine posttraumatische Belastungsstörung. Der mittlerweile voll erwerbsgeminderte Versicherte beantragte gegenüber der Unfallversicherung Bund und Bahn die Anerkennung als Arbeitsunfall.
Die Unfallversicherung stellte als Unfallfolge lediglich eine vorübergehende akute Belastungsreaktion fest. Die aktuellen Beschwerden des Klägers seien unfallunabhängig. Gegen eine PTBS als Folge des Unfalls spreche, dass der Versicherte zunächst lediglich zwei Wochen arbeitsunfähig gewesen sei und danach weitergearbeitet habe. Eine fortlaufende Traumafolgestörung hätten die eingeholten Gutachten nicht ergeben. Auch habe der Versicherte weitere Schicksalsschläge erlitten, die ebenfalls als Ursachen zu berücksichtigen seien.
Der Versicherte klagte und beantragte die Anerkennung einer PTBS als weitere Unfallfolge. Er befinde sich wegen der andauernden Erkrankung in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung.
Das LSG Darmstadt verurteilte die Unfallversicherung dazu, die PTBS als weitere Unfallfolge anzuerkennen. Die Diagnosekriterien einer PTBS seien erfüllt. Das Unfallereignis sei ein objektiv schwerwiegendes Ereignis. Flash-Backs und Albträume seien bestätigt. Auch vermeide der Versicherte inzwischen Reize, die mit dem traumatischen Erlebnis verbunden seien, insbesondere Bahnhöfe und Bahnsteige.
Die PTBS hätte sich ohne das Unfallereignis nicht entwickelt. Den konkurrierenden Ursachen – Tod des Bruders und weitere Schicksalsschläge – komme keine überragende Bedeutung zu, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt habe. Insbesondere sei der Bruder des Versicherten erst ein Jahr nach dem Arbeitsunfall gestorben. Danach habe sich das psychische Befinden des Versicherten nicht verschlechtert, sodass auch keine Verschiebung der Wesensgrundlage belegt sei.
Mit dem Erleben des Gleissuizids habe sich ein vom Schutzzweck der gesetzlichen Unfallversicherung umfasstes Risiko verwirklicht, das die Entstehung der PTBS derart wesentlich geprägt hat, dass die übrigen in Persönlichkeit und Lebensgeschichte des Klägers begründeten Mitursachen als nicht überragend erschienen.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Landessozialgericht Hessen, L 3 U 146/19
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03.06.2022
Betriebliche und außerbetriebliche Pkw-Nutzung: Nachweis der jeweiligen Anteile nicht nur durch Fahrtenbuch erbringbar
Ein Steuerpflichtiger kann die Anteile der betrieblichen und der außerbetrieblichen Nutzung eines Pkw, für den er einen Investitionsabzugsbetrag und eine Sonderabschreibung nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) in Anspruch genommen hat, nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Beweismittel nachweisen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Der VIII. Senat des BFH schließt sich damit eigenen Angaben zufolge der neueren Rechtsprechung des III. Senats des BFH (vgl. Urteil vom 15.07.2020, III R 62/19) an. Danach sei der Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung nicht auf ordnungsgemäße Fahrtenbücher beschränkt. Er könne ‑‑ entsprechend der für die Aufklärung des Sachverhalts geltenden allgemeinen Grundsätze ‑‑ auch durch andere Beweismittel geführt werden. Insbesondere verlange der Sinn und Zweck der Regelungen nicht, den in § 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 3 EStG vorgegebenen Weg zum Nachweis der privaten Nutzung von Kfz auf die in § 7g EStG geregelten Sachverhalte zu übertragen. Die Sätze 2 und 3 des § 6 Absatz 1 Nr. 4 EStG stellten Ausnahmen von den allgemeinen Bewertungsregeln dar. Es handele sich jedoch nicht um Regelungen, die umfassend sämtliche Fälle der Bewertung der privaten Nutzung betrieblicher Fahrzeuge erfassten, so der BFH. Denn sie beträfen lediglich die zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzten Kfz. Dementsprechend könne auch bei der Abgrenzung von Privatvermögen und gewillkürtem Betriebsvermögen die erforderliche mindestens zehnprozentige betriebliche Nutzung nicht allein durch ein Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Aufzeichnungen belegt werden.
Die in § 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 3 EStG geregelte Fahrtenbuchmethode, die an die Ein-Prozent-Regelung des § 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG anknüpft, stelle damit keine zu verallgemeinernde Vorschrift zum Nachweis der Anteile der privaten und der betrieblichen Nutzung von Kfz dar, sodass deren Anwendung ohne ausdrückliche gesetzliche Verweisung im Rahmen des § 7g EStG nicht in Betracht komme.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.03.2022, VIII R 24/19
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03.06.2022
Gesetz zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes: Umstellung des Zerlegungsverfahrens auf quartalsweise Abrechnung
Durch die im Juni 2021 erfolgte Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes ergeben sich seit dem zweiten Halbjahr 2021 zusätzliche Einnahmen aus der Besteuerung des virtuellen Automatenspiels und des Online-Pokers. Sowohl das Besteuerungsverfahren als auch die kassenmäßige Abwicklung der beiden neuen Steuerarten lehnen sich dabei nach Angaben des Bundesfinanzministeriums (BMF) eng an die bisherige Sportwettensteuer an. Dies umfasse sowohl die zentrale Zuständigkeit des Finanzamtes Frankfurt am Main III (ab 01.12.2021 Frankfurt am Main IV) für alle im Ausland ansässigen Veranstalter als auch das Zerlegungsverfahren, um die mit der zentralen Zuständigkeit verbundene Aufkommenskonzentration (bei der Sportwettensteuer fällt seit 2015 stets mehr als 96 Prozent des Aufkommens in Hessen an) zu korrigieren.
Das derzeit praktizierte Zerlegungsverfahren mit einer nur einmaligen, nachträglichen Jahresabrechnung und darauf basierenden fixierten Zerlegungsvorauszahlungen führe in Hessen jedoch bereits bei der Sportwettensteuer zu massiven Schwankungen im jährlichen Kassenaufkommen, die auch im Rahmen des Finanzausgleichs deutliche Verwerfungen nach sich ziehen könnten, merkt das BMF an. Die damit verbundenen erheblichen haushalterischen Probleme würden sich durch die zusätzlichen Einnahmen aus den neuen Steuerarten nochmals spürbar verschärfen. Aus diesem Grund werde das Zerlegungsverfahren wie bei anderen Steuerarten auf eine quartalsweise Abrechnung umgestellt.
Bundesfinanzministerium, PM vom 27.05.2022
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03.06.2022
Solidaritätszuschlag: Wird in 2022 noch von 2,5 Millionen Steuerpflichtigen gezahlt
Die durch den Solidaritätszuschlag erzielten Steuereinnahmen betrugen im Jahr 2020 18,676 Milliarden Euro und im Jahr 2021 11,028 Milliarden Euro. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drs. 20/1969) auf eine Große Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (BT-Drs. 20/664) mit. Wie es in der Antwort weiter heißt, werden aufgrund des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 im Jahr 2022 noch rund 2,5 Millionen Steuerpflichtige mit Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer belastet sein, die meisten davon aufgrund von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (1,9 Millionen).
Trotz des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlages müssten auch Kleinanleger und Sparer den Zuschlag zahlen, obwohl dieser bei entsprechenden Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nicht hätte bezahlt werden müssen. Wie die Bundesregierung erläutert, haben Banken keine Kenntnis über die Höhe des zu versteuernden Einkommens ihrer Kunden. Daher würden die Banken in jedem Fall die Abgeltungssteuer inklusive Solidaritätszuschlag von ihren Kunden einbehalten, wenn die Kapitalerträge den Sparerpauschbetrag übersteigen. Eine Überprüfung und Erstattung des gegebenenfalls zu viel einbehaltenen Solidaritätszuschlags sei jedoch mit der Durchführung der Einkommensteuerveranlagung und der Günstigerprüfung möglich.
Weiterhin weist die Bundesregierung darauf hin, dass die Freigrenze nach § 3 Absatz 3 Solidaritätszuschlaggesetz 1995 nur für die Einkommensteuer gelte. Für die der Körperschaftsteuer unterliegenden juristischen Personen habe sich nichts geändert. Es gebe somit grundsätzlich keine juristischen Personen, die keinen Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftssteuer zahlen würden.
Die Abschaffung des Solidaritätszuschlages sei nicht Teil des Koalitionsvertrages, wird weiter erläutert.
Deutscher Bundestag, PM vom 02.06.2022
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03.06.2022
Energiepreispauschale: Steuerberaterverband setzt sich für Klarstellungen ein
Das Steuerentlastungsgesetz 2022 und damit auch die Energiepreispauschale ist beschlossen. Zur konkreten Umsetzung der Energiepreispauschale bestünden jedoch noch zahlreiche Praxisfragen, merkt der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DstV) an. Er hat gegenüber dem Bundesfinanzministerium (BMF) Fragen aus der Praxis adressiert und eine Berücksichtigung in dem geplanten FAQ-Katalog angeregt.
Der DStV begrüßt die geplante Erstellung eines FAQ-Katalogs, da ihn viele Fragen und Hinweise aus der Praxis zur Umsetzung der Energiepreispauschale erreicht hätten. Für den Fragenkatalog regt der Verband an, detaillierte Hinweise zum Personenkreis aufzunehmen, die Anspruch auf die Energiepreispauschale haben. Auch in Zusammenhang mit Minijob-Arbeitsverhältnissen hätten den DStV viele Fragen erreicht – beispielsweise welche Mindestanforderungen es an ein Minijob-Arbeitsverhältnis gibt und wie das erste Dienstverhältnis zu erklären ist.
Bei Auszahlung der Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber solle der Arbeitgeber diese vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen. Der DStV hatte eigenen Angaben zufolge in diesem Zusammenhang auf drohende Liquiditätsbelastungen aufgrund unterschiedlicher Lohnsteuer-Anmeldezeiträume hingewiesen. Dies habe Wirkung gezeigt: Im Steuerentlastungsgesetz 2022 seien nun verschiedene mögliche Auszahlungszeitpunkte für die Arbeitgeber berücksichtigt, um die Liquidität der Unternehmen zu schonen. Es gebe aber weitere Fragen zur Auszahlung der Energiepreispauschale. Besonders großer Klärungsbedarf bestehe in der Praxis hinsichtlich der Frage, in welchen Fallkonstellationen die Auszahlung über den Arbeitgeber erfolgt, so der DStV.
Zur Besteuerung der Energiepreispauschale bei Minijobbern regt der DStV eine Erläuterung im FAQ-Katalog an. Bezüglich der Frage, ob die Energiepreispauschale sozialversicherungspflichtig ist, bestehe in der Praxis ebenfalls noch Unklarheit. Der DStV empfiehlt eine Klarstellung sowie eine Nennung der Energiepreispauschale in der Sozialversicherungsentgeltverordnung.
Der DStV legt dem BMF nahe, die Fragen im Rahmen des geplanten FAQ-Katalogs zu beantworten. Die bereits guten Hinweise in der Gesetzesbegründung sollten sich im FAQ-Katalog wiederfinden. Dies würde Rechtsklarheit für die Steuerpflichtigen schaffen und Haftungsrisiken für die kleinen und mittleren Kanzleien reduzieren, meint der Steuerberaterverband.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 02.06.2022
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03.06.2022
Arbeitgeber: Darf Corona-Testpflicht für Arbeitnehmer anordnen
Der Arbeitgeber kann zur Umsetzung der ihn treffenden arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen berechtigt sein, auf Grundlage eines betrieblichen Schutz- und Hygienekonzepts Corona-Tests einseitig anzuordnen. Dies stellt das Bundesarbeitsgericht (BAG) klar.
Die Klägerin war als Flötistin an der Bayerischen Staatsoper mit einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 8.351,86 Euro beschäftigt. Zu Beginn der Spielzeit 2020/21 hat die Bayerische Staatsoper, nachdem sie zum Schutz der Mitarbeiter vor COVID-19-Erkrankungen bereits bauliche und organisatorische Maßnahmen wie den Umbau des Bühnenbereichs und die Neuregelung von Zu- und Abgängen ergriffen hatte, im Rahmen ihres betrieblichen Hygienekonzepts in Zusammenarbeit unter anderem mit dem Institut für Virologie der Technischen Universität München und dem Klinikum rechts der Isar eine Teststrategie entwickelt. Vorgesehen war die Einteilung der Beschäftigten in Risikogruppen und je nach Gruppe die Verpflichtung zur Durchführung von PCR-Tests in unterschiedlichen Zeitabständen. Als Orchestermusikerin sollte die Klägerin zunächst wie alle Mitarbeiter zu Beginn der Spielzeit einen negativen PCR-Test vorlegen und in der Folge weitere PCR-Tests im Abstand von ein bis drei Wochen vornehmen lassen. Die Bayerische Staatsoper bot hierfür kostenlose PCR-Tests an, alternativ konnten die Mitarbeiter PCR-Testbefunde eines von ihnen selbst ausgewählten Anbieters vorlegen.
Der Klägerin wurde mitgeteilt, dass sie ohne Testung nicht an Aufführungen und Proben teilnehmen könne. Sie hat sich geweigert, PCR-Tests durchführen zu lassen und insbesondere gemeint, diese seien zu ungenau und stellten einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit dar. Anlasslose Massentests seien unzulässig. Der beklagte Freistaat hat daraufhin in der Zeit von Ende August bis Ende Oktober 2020 die Gehaltszahlungen eingestellt. Seit Ende Oktober 2020 legte die Klägerin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht PCR-Testbefunde vor. Mit ihrer Klage hat sie für die Zeit von Ende August bis Ende Oktober 2020 Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs begehrt, hilfsweise die Bezahlung der Zeiten häuslichen Übens. Weiter verlangt sie, ohne Verpflichtung zur Durchführung von Tests jedweder Art zur Feststellung von SARS-CoV-2 beschäftigt zu werden.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die vom BAG nachträglich zugelassene Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Der Arbeitgeber sei nach § 618 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verpflichtet, die Arbeitsleistungen, die unter seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass die Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit soweit geschützt sind, als die Natur der Arbeitsleistung es gestattet. Die öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutznormen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) konkretisierten den Inhalt der Fürsorgepflichten, die dem Arbeitgeber hiernach im Hinblick auf die Sicherheit und das Leben der Arbeitnehmer obliegen. Zur Umsetzung arbeitsschutzrechtlicher Maßnahmen könne der Arbeitgeber Weisungen hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb erteilen. Das hierbei zu beachtende billige Ermessen werde im Wesentlichen durch die Vorgaben des ArbSchG konkretisiert.
Hiervon ausgehend war die Anweisung des beklagten Freistaats zur Durchführung von PCR-Tests nach dem betrieblichen Hygienekonzept der Bayerischen Staatsoper laut BAG rechtmäßig. Die Staatsoper habe mit Blick auf die pandemische Verbreitung von SARS-CoV-2 mit diffusem Ansteckungsgeschehen zunächst technische und organisatorische Maßnahmen wie den Umbau des Bühnenraums und Anpassungen bei den aufzuführenden Stücken ergriffen, diese aber als nicht als ausreichend erachtet. Sie habe sodann – auch um den Vorgaben der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmen-Verordnung zu genügen – mit wissenschaftlicher Unterstützung ein Hygienekonzept erarbeitet, das für Personen aus der Gruppe der Orchestermusiker PCR-Tests alle ein bis drei Wochen vorsah. Hierdurch sollte der Spielbetrieb ermöglicht und die Gesundheit der Beschäftigten geschützt werden.
Die auf diesem Konzept beruhenden Anweisungen an die Klägerin entsprachen nach Ansicht des BAG billigem Ermessen. Der mit der Durchführung der Tests verbundene minimale Eingriff in die körperliche Unversehrtheit sei verhältnismäßig. Auch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung mache die Testanordnung nicht unzulässig, zumal ein positives Testergebnis mit Blick auf die infektionsschutzrechtlichen Meldepflichten und die Kontaktnachverfolgung ohnedies im Betrieb bekannt werde. Da hiernach die arbeitgeberseitige Anweisung zur Umsetzung des betrieblichen Hygienekonzepts rechtmäßig war, habe der beklagte Freistaat zu Recht eingewandt (§ 297 BGB), dass Vergütungsansprüche wegen Annahmeverzugs im streitgegenständlichen Zeitraum jedenfalls mit Blick auf den fehlenden Leistungswillen der Klägerin, die die Durchführung von PCR-Tests verweigert hat, nicht bestehen.
Der auf die Bezahlung der Zeiten häuslichen Übens gerichtete Hilfsantrag sei gleichfalls unbegründet, so das BAG weiter. Eine Vergütung dieser Zeiten sei nur geschuldet, soweit sie auf die tarifvertraglich geregelten Dienste – Proben und Aufführungen – bezogen sind. An diesen habe die Klägerin im Streitzeitraum nicht teilgenommen. Der Beschäftigungsantrag, mit dem sie ihren Einsatz ohne Verpflichtung zur Durchführung von Tests jedweder Art zur Feststellung von SARS-CoV-2 erreichen wollte, sei als Globalantrag schon deshalb unbegründet, weil bereits der für die Zahlungsanträge maßgebliche Zeitraum zeige, dass wirksame Testanordnungen möglich sind.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 01.06.2022, 5 AZR 28/22
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03.06.2022
Kosten der Streckenkontrolle an Bundesfernstraßen: Sind vom Bund zu tragen
Die Personal- und Sachkosten, die für Streckenkontrollen an den von den Ländern im Auftrag des Bundes verwalteten Bundesfernstraßen anfallen, sind Zweckausgaben, die der Bund nach Artikel 104a Absatz 2 Grundgesetz (GG) zu tragen hat. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden. Bei der Klage handelt es sich nach Angaben des BVerwG um einen Musterprozess. Nach einer entsprechenden Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern solle die das Land Hessen betreffende Entscheidung auch für die übrigen Bundesländer gelten.
Die Länder verwalteten bis 31.12.2020 nicht nur die Bundesstraßen, sondern auch die Bundesautobahnen im Auftrag des Bundes. Um die Instandhaltung und Verkehrssicherheit der Bundesfernstraßen zu gewährleisten, führten sie unter anderem Streckenkontrollen durch. Diese erfolgten insbesondere als regelmäßige Kontrollfahrten, bei denen die Bundesautobahnen und Bundesstraßen nach einem festgelegten Turnus durch Streckenwarte befahren und einer Sichtkontrolle aus dem Fahrzeug heraus unterzogen wurde. Festgestellte Mängel oder Gefahrenquellen wurden dabei möglichst sofort beseitigt.
Seit 2011 hat der Bundesrechnungshof wiederholt beanstandet, dass die mit der Streckenkontrolle im Zusammenhang stehenden Personal- und Sachkosten vom Bund getragen würden, obwohl es sich dabei um Verwaltungsausgaben im Sinne des Artikel 104a Absatz 5 GG handele, die den Ländern zur Last fielen. Die Bundesländer hingegen sahen die Streckenkontrollkosten als vom Bund zu tragende Zweckausgaben an.
Nach längeren außergerichtlichen Bemühungen um eine Einigung mit den Ländern hat der Bund einen Anspruch auf Erstattung der von ihm in den Jahren 2012 bis 2020 getragenen Streckenkontrollkosten in Höhe von 16.743.696,75 Euro gegenüber dem Land Hessen geltend gemacht und damit gegen einen Zahlungsanspruch des Landes aufgerechnet. Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg.
Das BVerwG hat entschieden, dass der Bund die Kosten der Streckenkontrolle in den Jahren 2012 bis 2020 zu Recht getragen hat. Diese Kosten, die sich aus den Personal- und Sachausgaben für die eingesetzten Streckenwarte und Fahrzeuge zusammensetzen, seien Zweckausgaben, die bei der Erfüllung der eigentlichen Sachaufgabe anfallen und nach der Finanzverfassung des Grundgesetzes und den sie konkretisierenden einfachgesetzlichen Vorschriften vom Bund zu tragen seien. Die Streckenkontrolle, mit der die Bundesländer die Straßenbaulast und die Verkehrssicherungspflicht für die Bundesfernstraßen wahrgenommen haben, sei eine Sachaufgabe, die sie im Rahmen der Verwaltung der Bundesfernstraßen im Auftrag des Bundes zu erfüllen hatten. Die hierbei anfallenden Kosten für den Personal- und Fahrzeugeinsatz, die sich ohne Weiteres von den übrigen Kosten absondern lassen, seien der Erfüllung dieser Sachaufgabe zurechenbar. Sie hätten damit in unmittelbarem Zusammenhang gestanden. Denn ohne den Einsatz der Streckenwarte und der für deren Kontrollfahrten genutzten Fahrzeuge habe die Streckenkontrolle nicht erfolgen können.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 02.06.2022, 9 A 13.21
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03.06.2022
Nach Schlägerei zwischen Zweitklässlern: Kein Schmerzensgeldanspruch gegen Schulträgerin
Eine Schulträgerin muss nicht deswegen Schmerzensgeld zahlen, weil es in einem Klassenzimmer zu einer Schlägerei zwischen Zweitklässlern gekommen ist, während die Klassenlehrerin gerade nicht im Zimmer war. Das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main hat entschieden, dass das Verlassen eines Klassenzimmers durch die Klassenlehrerin für mehrere Minuten keine vorsätzliche Aufsichtspflichtverletzung darstellt.
Der durch seine Eltern vertretene zehnjährige Kläger verlangt Schmerzensgeld von der Trägerin der von ihm besuchten Schule. Klageanlass war ein Vorfall, bei dem er von mindestens einem Mitschüler der gemeinsam besuchten zweiten Klasse geschlagen und getreten wurde, während die Klassenlehrerin bei einem Wechsel des Klassenraums durch die Schulklasse mehrere Minuten nicht zugegen war. Der Kläger trug von der Auseinandersetzung ein stumpfes Bauchtrauma und multiple Prellungen davon. Hierin liege, so der Kläger, eine vorsätzliche Verletzung der Aufsichts-, Fürsorge- und Treuepflicht der Klassenlehrerin, die die beklagte Schulträgerin zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht sah es bereits als äußerst zweifelhaft an, ob das Verlassen des Klassenzimmers durch die Klassenlehrerin für mehrere Minuten als Aufsichtspflichtverletzung im Sinne des Gesetzes zu bewerten sei. So sei es bei Grundschulkindern auch schon der ersten oder zweiten Klasse nicht angezeigt, anlasslos eine durchgängige Überwachung durch ständigen Sichtkontakt gleich Kindergartenkindern sicherzustellen. Unabhängig davon vermochte das AG auch keine für die direkte Haftung der Schulträgerin nach §§ 104, 105 Sozialgesetzbuch VII erforderliche zurechenbare vorsätzliche Handlung der Klassenlehrerin erkennen. Diese habe mangels anderweitiger Anhaltspunkte darauf vertrauen dürfen, dass ein Verlassen des Klassenraumes auch für mehrere Minuten unter klarer Anweisung ohne Zwischenfälle möglich ist. Auch der Umstand, dass sie im Nachhinein den Unterricht fortgesetzt habe, lasse nicht auf einen (bedingten) Vorsatz bezüglich des Schadensereignisses/-erfolges schließen.
Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13.01.2021, 29 C 1632/20 (21)
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02.06.2022
Ausgliederung eines Einzelunternehmens zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft: Befreiungsvorschrift des § 6a GrEStG anzuwenden
Bei der Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine neu zu gründende Kapitalgesellschaft findet die Begünstigungsvorschrift des § 6a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) Anwendung. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster in einem Verfahren der Aussetzung der Vollziehung entschieden.
Antragstellerin war eine GmbH, die im Zuge einer Ausgliederung gegründet worden war. Ihr alleiniger Gesellschafter war Alleineigentümer mehrerer Grundstücke, die er im Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens hielt. Er war als Einzelkaufmann im Handelsregister eingetragen. 2021 gliederte er sein Einzelunternehmen mit allen Aktiva und Passiva gemäß §§ 152, 158 ff., 123 ff. Umwandlungsgesetz auf die im Zuge der Ausgliederung gegründete Antragstellerin aus. Mitübertragen wurden auch die Anteile an einer weiteren GmbH, die Alleingesellschafterin weiterer, teils grundbesitzender Kapitalgesellschaften war.
Der Antragsgegner – das zuständige Finanzamt – setzte im Hinblick auf die Ausgliederung und die Übertragung der GmbH-Beteiligung Grunderwerbsteuer fest. Hiergegen legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Sie trug zur Begründung vor, dass die Erwerbsvorgänge nach § 6a GrEStG steuerfrei seien. Das Finanzamt lehnte die Aussetzung der Vollziehung ab.
Der gerichtliche Aussetzungsantrag hatte Erfolg. Es bestünden, so das FG Münster, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheids. Die mit der Ausgliederung erfolgte Übertragung der im Eigentum des späteren Alleingesellschafters stehenden Grundstücke und der Übergang der im Eigentum der Tochtergesellschaften der weiteren GmbH stehenden Grundstücke seien jeweils grunderwerbsteuerbar gewesen. Es greife aber der Befreiungstatbestand des § 6a Satz 1 GrEStG. Die Voraussetzungen der Vorschrift seien erfüllt. Insbesondere sei die Anwendung des § 6a GrEStG nicht deshalb ausgeschlossen, weil der spätere Alleingesellschafter der Klägerin als Einzelunternehmer beteiligt gewesen sei.
"Unternehmen" im Rahmen des § 6a GrEStG seien alle Rechtsträger, die wirtschaftlich tätig seien unabhängig von der Rechtsform. Für Zwecke der Anwendung des § 6a GrEStG müsse die Beteiligung an den abhängigen Gesellschaften auch nicht im Betriebsvermögen gehalten werden. Dies gelte auch dann, wenn, wie im Streitfall, ein Einzelunternehmen im Wege der Ausgliederung zur Neugründung auf eine Kapitalgesellschaft übertragen werde. Hätte der Gesetzgeber bestimmte, nach dem UmwG zulässige Verschmelzungen vom Anwendungsbereich des § 6a GrEStG ausnehmen wollen, hätte dies im Wortlaut des § 6a GrEStG einen Anklang finden müssen. Auch die Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine Kapitalgesellschaft zur Neugründung sei deshalb von § 6a GrEStG erfasst.
Insofern hat das FG entgegen der derzeitigen Verwaltungsauffassung entschieden, nach der § 6a GrEStG auf Fälle der Ausgliederung eines Einzelunternehmens zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft keine Anwendung finden soll. Es hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Finanzgericht Münster, Beschluss vom 03.05.2022, 8 V 246/22 GrE, nicht rechtskräftig
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02.06.2022
Rente: Neue Hinweise zur Besteuerung
Sachsen-Anhalts Finanzministerium hat die Broschüre "Informationen zur Rentenbesteuerung" aktualisiert und informiert darin über die wichtigsten Aspekte der Besteuerung von Renten.
Die 20-seitige Broschüre ist auf der Internetseite des Finanzministeriums (www.mf.sachsen-anhalt.de) als Download (pdf-Datei) verfügbar und kann zudem über die Publikationsdatenbank des Landes Sachsen-Anhalt bestellt werden.
Hintergrund: Die Besteuerung von Alterseinkünften wurde mit dem Alterseinkünftegesetz ab 2005 neu geregelt und die Steuerlast grundsätzlich ins Alter verlegt. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden schrittweise in zunehmendem Maße bei der Besteuerung berücksichtigt. Gleichzeitig sind Beiträge zur Altersvorsorge in der Erwerbsphase in einem stetig steigenden Maß als Sonderausgaben abziehbar und mindern somit die Einkommensteuer.
Finanzministerium Sachsen-Anhalt, PM vom 13.05.2022
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02.06.2022
Strafverteidigungskosten: Können bei beruflicher Veranlassung Werbungskosten sein
Strafverteidigungskosten sind dann als Werbungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst ist. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.
Das sei der Fall, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist. Allerdings setze die Annahme von Erwerbsaufwendungen auch in diesen Fällen voraus, dass die ‑‑die Aufwendungen auslösenden‑‑ schuldhaften Handlungen noch im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung liegen und nicht auf privaten, den beruflichen Zusammenhang aufhebenden Umständen beruhen, betont der BFH.
Private Gründe griffen dann durch, wenn die strafbaren Handlungen mit der Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen nur insoweit im Zusammenhang stehen, als diese eine Gelegenheit zu einer Straftat verschafft. Eine erwerbsbezogene Veranlassung werde auch aufgehoben, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bewusst, also vorsätzlich schädigen wollte oder sich oder einen Dritten durch die schädigende Handlung bereichert hat, wenn also das Verhalten des Arbeitnehmers von privaten Gründen getragen wurde.
Der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, betreffe danach grundsätzlich die konkrete Tat, aufgrund der die Strafverteidigungskosten angefallen sind.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 31.03.2022, VI B 88/21
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02.06.2022
Vor Anwendung abweichender Schätzungsmethode: Hinweis des Gerichts erforderlich
Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet laut Bundesfinanzhof (BFH) einen vorherigen gerichtlichen Hinweis gemäß § 76 Absatz 2 Finanzgerichtsordnung, wenn das Finanzgericht (FG) eine Schätzungsmethode anwenden will, die den bereits erörterten Schätzungsmethoden nicht mehr ähnlich ist oder die die Einführung neuen Tatsachenstoffs erforderlich macht.
Dies sei unter anderem dann der Fall, wenn das FG beabsichtigt, anstelle einer Schätzung anhand eines äußeren Betriebsvergleichs (Richtsatzschätzung) eine griffweise Hinzuschätzung in Gestalt eines ‑‑an die betrieblichen Daten des Steuerpflichtigen anknüpfenden‑‑ Sicherheitszuschlags vorzunehmen. Denn damit treffe es eine Überraschungsentscheidung. Eine solche liege vor, wenn das Gericht dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht rechnen musste.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 31.08.2019, X B 120/18
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02.06.2022
Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz: BVerfG-Vorlagen sind unzulässig
Mehrere Vorlagen des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg zum Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG) sind unzulässig. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden. Das OVG habe weder seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Vorschrift noch die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage hinreichend dargelegt.
Die Vorlagen betreffen Verfahren zur Anwendung des ZwVbG auf Wohnraum, der bereits vor Erlass des Gesetzes zur Vermietung als Ferienwohnung genutzt wurde. Das ZwVbG stellt eine solche Nutzung von Wohnraum grundsätzlich unter den Vorbehalt einer Genehmigung.
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02.06.2022
Erschießung nächtlichen Einbrechers: Muss neu verhandelt werden
Die Erschießung eines nächtlichen Einbrechers durch einen alkoholkranken Mann in Lübeck muss strafrechtlich noch einmal neu verhandelt und bewertet werden. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und das auf Totschlag lautende Urteil des Landesgerichts (LG) Lübeck aufgehoben, das eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren vorgesehen hatte. Der BGH beanstandete die vom LG vorgenommene Prüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten.
Nach den Urteilsfeststellungen brachen zwei Freunde in der Nacht vom 29. auf den 30.12.2020 in ein vermeintlich leerstehendes verwahrlostes Haus ein. Dort lebte der alkoholabhängige Angeklagte, ein ehemaliger Unteroffizier der Bundeswehr, sozial völlig zurückgezogen in mit Müll und Unrat vollgestellter Umgebung. Der Angeklagte, der in seinem Haus auch Schusswaffen und Munition aufbewahrte, war nach zwei Tagen Alkoholentzug noch wach und überraschte die Einbrecher gegen 3.30 Uhr. Als sie flohen, setzte er nach und schoss einem der beiden dreimal in den Rücken, wodurch dieser später verstarb.
Das Landgericht (LG) ist entgegen der Auffassung der psychiatrischen Sachverständigen von einer uneingeschränkt erhalten gebliebenen Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit ausgegangen, hat eine Rechtfertigung wegen Notwehr verneint und die Voraussetzungen des § 33 Strafgesetzbuch (StGB – Überschreitung der Notwehr) wegen des planvollen Vorgehens des Angeklagten nicht geprüft.
Der BGH hat die Prüfung der Schuldfähigkeit beanstandet, weil sich das LG nicht rechtsfehlerfrei mit der Diagnose der Sachverständigen auseinandergesetzt habe, wonach der Angeklagte an einer alkoholbedingten organischen Wesensveränderung (krankhafte seelische Störung) leidet, die sich auch durch Verminderung hemmender psychischer Mechanismen auszeichne. Zudem seien die Auswirkungen des zweitägigen Entzuges nicht berücksichtigt worden. Diese Mängel schlügen auf den Schuldspruch durch, weil eine Neubewertung der psychischen Verfasstheit des Angeklagten auch zu einer neuen Prüfung von § 33 StGB Anlass geben könne. Die Sache müsse deshalb noch einmal neu verhandelt und entschieden werden.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.05.2022, 5 StR 99/22
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02.06.2022
Abrechnung nach fiktiver Schadensberechnung: Kein Anspruch auf Umsatzsteuer trotz Teilreparatur
Wer sich nach einem Verkehrsunfall für eine fiktive Berechnung des Schadens entscheidet und danach abrechnet und zu keiner konkreten Berechnung seines Schadens übergeht, kann auch bei Vornahme einer Teilreparatur nicht die hierauf angefallene Umsatzsteuer verlangen. Dies stellt der Bundesgerichtshof (BGH) klar.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten als Haftpflichtversicherer Zahlung von 846,38 Euro nach Teilreparatur eines Verkehrsunfallschadens. Die Klägerin ließ zunächst ein Gutachten einholen, wonach das Fahrzeug weiterhin betriebs- und verkehrssicher war. Sie rechnete fiktiv auf Gutachtenbasis ab. Nach Zahlung der Nettoreparaturkosten ließ sie einen Teil des Schadens reparieren. Mit ihrer Klage fordert sie von der Beklagten die durch die Teilreparatur angefallene Umsatzsteuer in Höhe von 846,38 Euro. Das Amtsgericht Nordhorn hat die Klage abgewiesen.
Das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Gemäß § 249 Absatz 2 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestehe ein Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer, wenn sie tatsächlich angefallen sei. Hiervon zu trennen sei die Frage, inwieweit eine Kombination von fiktiver Schadensberechnung in Höhe der Netto-Reparaturkosten und der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten möglich sei. Bei einer Abrechnung auf Netto-Reparaturkostenbasis sei die Umsatzsteuer fiktiv, da sie tatsächlich nicht angefallen sei. Die die Umsatzsteuer auslösende, durchgeführte Reparatur sei hingegen nicht Gegenstand der Abrechnung. Der Geschädigte werde nicht schlechter gestellt, solange die Nettoreparaturkosten höher als die tatsächlichen Reparaturkosten blieben. Ferner könne ein Übergang zur konkreten Berechnung des Schadens erfolgen.
Der BGH hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Da die Klägerin den Schaden fiktiv abrechne und nicht zu einer konkreten Berechnung ihres Schadens übergegangen sei, könne sie nicht den Ersatz der im Rahmen der Teilreparatur angefallenen Umsatzsteuer verlangen. Bei einer konkreten Schadensberechnung müsse der Geschädigte zu den tatsächlichen Reparaturmaßnahmen vortragen. Im Rahmen der fiktiven Schadensberechnung gebe sich der Geschädigten hingegen mit einer abstrahierten Schadensberechnung zufrieden. Die Umsatzsteuer bleibe auch fiktiv, da der Geschädigte die Reparatur nicht zur Grundlage seiner Schadensberechnung mache. Im Übrigen bleibe dem Geschädigten unbenommen, die tatsächlichen Reparaturkosten geltend zu machen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.04.2022, VI ZR 7/21
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01.06.2022
Cum-Ex-Strafverfahren: Weitere Verurteilung wegen Steuerhinterziehung bestätigt
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem weiteren Cum-Ex-Strafverfahren ein Urteil bestätigt, das auf eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung erkennt.
So hatte das Landgericht (LG) den Angeklagten im Zusammenhang mit so genannten Cum-Ex-Geschäften wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes des erlangten Tatlohns in Höhe von 100.000 Euro angeordnet.
Nach den Feststellungen des LG verantwortete der Angeklagte als Leiter des Bereichs Bilanz, Rechnungswesen und Controlling (bis Mitte 2010) und Prokurist des Bankhauses W. die von der Bank in den Jahren 2007 bis 2011 durchgeführten Cum-Ex-Leerverkaufsgeschäfte. Diese zielten darauf ab, deutsche Finanzbehörden zur Erstattung angeblich gezahlter Kapitalertragsteuer in Millionenhöhe an das Bankhaus W. zu veranlassen, obwohl diese zuvor nicht entrichtet wurde. Die Körperschaftsteuererklärungen, die falschen Angaben zu – tatsächlich nicht bestehenden – Erstattungsansprüchen der Bank enthielten, unterzeichnete der Angeklagte entweder selbst oder er prüfte die vorbereiteten Entwürfe und gab sie trotz falscher Angaben zur Unterschrift frei. Gemeinsam mit weiteren Verantwortlichen erreichte der Angeklagte, dass das zuständige Finanzamt an das Bankhaus W. zu Unrecht insgesamt über 168 Millionen Euro zahlte.
Der BGH hat die auf Verfahrensbeanstandungen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten im Beschlusswege als unbegründet verworfen. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.04.2022, 1 StR 466/21
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01.06.2022
Kinderbetreuung: Steuerliche Berücksichtigung von Kindern beim Wechselmodell
Trennen sich Eltern und lassen sich scheiden, so muss die Kinderbetreuung geregelt werden. Beim eher seltenen Wechselmodell wechseln sich die Elternteile des Kindes fortlaufend in einem gewissen Turnus, zum Beispiel wöchentlich, ab. Das Kind lebt dann eine Woche bei der Mutter und in der nächsten Woche beim Vater und so weiter. Wenn beide Elternteile das Kind organisatorisch und zeitlich betrachtet gleichermaßen betreuen, spricht man vom echten Wechselmodell. Da dieses 50:50-Modell in der Steuergesetzgebung kaum Berücksichtigung findet, erläutert die Lohnsteuerhilfe Bayern, worauf Eltern achten und was sie für eine geteilte steuerliche Berücksichtigung unter sich regeln müssen.
Einigen sich die Eltern auf das echte Wechselmodell, gebe es infolgedessen keinen allein betreuenden Elternteil. Dennoch könne nur einer der beiden Eltern die Steuerklasse II mit Berücksichtigung des Alleinerziehendenentlastungsbetrags in Höhe von 4.008 Euro jährlich beantragen. Eine Aufteilung zwischen den Eltern sei im Steuerrecht ebenso wenig vorgesehen, wie dass beide Elternteile die Steuerklasse II nutzen können. Der andere müsse nach der Scheidung erstmal mit der ungünstigeren Steuerklasse I vorliebnehmen.
Steuerklasse II bekomme nach dem Gesetz derjenige, zu dessen Haushalt das Kind gehört. Im Wechselmodell gehöre das Kind üblicherweise beiden Haushalten an, da es sowohl bei der Mutter als auch beim Vater wohnt. Daher könnten die Eltern untereinander regeln, wer den Entlastungsbetrag erhält. Treffen sie diesbezüglich keine Entscheidung, erhalte derjenige Elternteil den Entlastungsbetrag, an den das Kindergeld ausbezahlt wird.
Da die Familienkasse das Kindergeld aus organisatorischen Gründen nicht an zwei Empfänger auszahlt, erhalte praktisch nur ein Elternteil das gesamte Kindergeld auf sein Konto überwiesen, so die Lohnsteuerhilfe. Es gehe grundsätzlich an denjenigen, bei dem das Kind wohnt. Lebt das Kind bei beiden Eltern abwechselnd, könnten die Eltern bestimmen, welcher Elternteil das Kindergeld erhält.
Das Familiengericht könne beim Wechselmodell einen Ausgleichsanspruch des anderen Elternteils festlegen. Dieser Elternteil sei dann verpflichtet, dem anderen Elternteil seinen Anteil zukommen zu lassen. Häufig werde dieser zwischen den Eltern mit anderen Kindeszahlungen, wie dem Barunterhalt des anderen Elternteils, verrechnet. Denn beim echten Wechselmodell stehe beiden Elternteilen aufgrund der gleichwertigen Betreuungsleistung das Kindergeld zu.
Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung würden nicht ausbezahlt, sondern minderten als Rechengröße im günstigen Fall das zu versteuernde Einkommen. Die beiden Freibeträge umfassten im Jahr 2022 insgesamt 8.388 Euro und würden beim Wechselmodell bei beiden Elternteilen jeweils zur Hälfte berücksichtigt, so die Lohnsteuerhilfe weiter. Pro Elternteil würden also 4.194 Euro vom zu versteuernden Einkommen abgezogen, sofern der Vorteil der Freibeträge das Kindergeld übersteigt. Bei jedem Elternteil werde im Rahmen der Einkommensteuererklärung individuell geprüft, was für ihn günstiger sind. Der besserverdienende Elternteil werde somit steuerlich stärker entlastet.
Grundsätzlich könnten Unterhaltszahlungen für Kinder als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer abgesetzt werden. Voraussetzung sei aber, dass für das Kind kein Anspruch auf das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag besteht. Dabei spiele es keine Rolle, wer das Kindergeld bezieht. Für minderjährige Kinder seien Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen quasi ausgeschlossen, weil immer ein Anspruch auf Kindergeld oder die Freibeträge besteht. Daher könne keiner der beiden Elternteile Unterhaltszahlungen steuerlich geltend machen.
Kinderbetreuungskosten könnten zu zwei Dritteln bis maximal 4.000 Euro pro Kind steuerlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Es könne sie derjenige Elternteil abziehen, der die Aufwendungen getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört. Im Ergebnis könne jeder Elternteil die Hälfte, also bis zu 2.000 Euro, absetzen. Wichtig für die Anerkennung beim Finanzamt sei, dass die Begleichung als Überweisung stattgefunden hat und nachgewiesen werden kann. Barzahlungen würden nicht berücksichtigt. Hat ein Elternteil wesentlich höhere Ausgaben als der andere und dieser seinen Höchstbetrag nicht ausgenutzt, könnten sich die Eltern auf eine abweichende prozentuale Aufteilung einigen und diese mit der Steuererklärung beantragen. Tobias Gerauer, Vorstand der Lohnsteuerhilfe, rät beim Wechselmodell, dass die Verträge mit den Betreuungseinrichtungen von beiden Elternteilen unterschrieben werden, sodass beide Namen auf der Rechnung vermerkt werden.
Eltern müssten sich beim Wechselmodell untereinander in steuerlichen Dingen verständigen, egal, wie zerstritten sie sind. Denn nur sie könnten unter sich regeln, wer das Kindergeld und die Steuerklasse II erhält und wie sie die Kinderbetreuungskosten unter sich aufteilen. Das echte Wechselmodell habe in steuerlicher Hinsicht bislang nur bedingt gesetzliche Berücksichtigung gefunden. Anders sehe es in der Sozialgesetzgebung aus – dort habe das Wechselmodell bereits Einzug gehalten, so die Lohnsteuerhilfe. So werde das Kind beispielsweise bei jedem Elternteil, das Wohngeld bezieht, berücksichtigt oder die Auszahlung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende auf beide Elternteile aufgeteilt.
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 27.05.2022
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01.06.2022
Ehegatten und Lebenspartner: Aktuelles Merkblatt soll Steuerklassenwahl erleichtern
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein "Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind" veröffentlicht. Damit soll die Steuerklassenwahl erleichtert werden. Auch gibt das Merkblatt weitere Hinweise (unter anderem zum so genannten Faktorverfahren). Die aktualisierte Fassung erfolge vor dem Hintergrund der Änderungen durch das Steuerentlastungsgesetz 2022, so das BMF.
Ehegatten oder Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, können für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will. Die Steuerklassenkombination III/V ist laut BMF so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten oder Lebenspartner in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte oder Lebenspartner circa 60 Prozent und der in Steuerklasse V eingestufte circa 40 Prozent des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt.
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01.06.2022
Arbeitgeber-Zuschüsse zu ÖPNV: Lohnsteuerliche Behandlung während Gültigkeitsdauer des Neun-Euro-Tickets
In einem aktuellen Schreiben behandelt das Bundesfinanzministerium (BMF) die lohnsteuerliche Behandlung von Zuschüssen des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den öffentlichen Personennahverkehr während der Gültigkeitsdauer des so genannten Neun-Euro-Tickets.
Danach sind Zuschüsse, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu deren Aufwendungen für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel gewähren, hinsichtlich der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 Einkommensteuergesetz (EStG) auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers beschränkt. Für die Monate Juni, Juli und August 2022 wird es laut BMF für die Anwendung des § 3 Nr. 15 EStG aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn Zuschüsse des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel im Kalendermonat übersteigen, soweit die Zuschüsse die Aufwendungen bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt nicht übersteigen (Jahresbetrachtung). Werden bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt höhere Zuschüsse gezahlt, als der Arbeitnehmer Aufwendungen hatte, sei der Differenzbetrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.
Die nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreien Arbeitgeberleistungen minderten den nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag und seien vom Arbeitgeber zu bescheinigen (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 EStG), heißt es in dem BMF-Schreiben weiter. Bescheinigt werden müssten die gesamten nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse im Kalenderjahr.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 30.05.2022, IV C 5 - S 2351/19/10002 :007
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01.06.2022
Scheidung: Wohnungszuweisung zwischen zwei querschnittsgelähmten Ehegatten
Die Zuweisung einer gemeinsamen Ehewohnung nach Scheidung eines kinderlosen Ehepaares richtet sich vorrangig danach, wer stärker auf ihre Nutzung angewiesen ist. Sind beide Ehegatten querschnittsgelähmt, sind in die Abwägung insbesondere der Grad der Pflegebedürftigkeit sowie die sozialen Bindungen an das Umfeld einzubeziehen. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat die vom Amtsgericht (AG) ausgesprochene Zuweisung der Wohnung an den früheren Ehegatten bestätigt, da er unter anderem im höheren Maße auf pflegerische Unterstützung angewiesen ist und die Wohnung in seinem früheren Elternhaus liegt.
Die Beteiligten heirateten 2005 und sind seit einem Jahr rechtskräftig geschieden. Die Ehe blieb kinderlos. Sie streiten um die Überlassung der in ihrem Miteigentum befindlichen Ehewohnung anlässlich ihrer Scheidung. Die 130 Quadratmeteer große Wohnung befindet sich im Elternhaus des Antragstellers. Sie verfügt über ein Wohn- und ein Schlafzimmer, eine Küche, einen Flur, einen Anbau und zwei behindertengerechte Bäder. Gegenwärtig nutzt der Antragsteller das Schlafzimmer und ein Bad und die Antragsgegnerin das Wohnzimmer und ein Bad.
Der Antragsteller ist seit 1984 querschnittsgelähmt und auf tägliche Pflege in Form der Unterstützung bei der An- und Entkleidung sowie beim Toilettengang angewiesen. Seine seit 2018 beschäftigte Pflegekraft ist mittlerweile seine Lebensgefährtin. Die Antragsgegnerin ist seit 1976 querschnittsgelähmt und ebenfalls, wenn auch nicht im selben Umfang, auf eine Pflegekraft angewiesen. Sie benötigt keine Hilfe beim Toilettengang.
Das AG hatte die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller die Wohnung ab dem 01.07.2022 zur alleinigen Nutzung zu überlassen. Das OLG verlängerte die Frist bis zum 01.11.2022 und wies im Übrigen die Beschwerde der Antragsgegnerin zurück. Ein Ehegatte könne die Überlassung der Ehewohnung anlässlich der Scheidung unter anderem dann verlangen, wenn er auf deren Nutzung in stärkerem Maße angewiesen sei als der andere oder wenn die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspreche. Dabei seien alle die Lebensverhältnisse der Ehegatten bestimmenden Umstände in eine Gesamtabwägung einzustellen. Hier sei der Antragsteller insbesondere wegen der erforderlichen Anwesenheit einer Pflegeperson auf eine größere Wohnung angewiesen als die Antragsgegnerin.
Der Pflegebedarf des Antragstellers übersteige den der Antragsgegnerin. Der Antragsteller habe zudem bereits vor Einzug der Antragsgegnerin in der Wohnung gewohnt und sei in dem Ort, an dem er seit 1987 lebe, sozial verwurzelt. Sein Bruder wohne ebenfalls im Haus. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Antragsteller eine in seiner Nähe wohnende Lebensgefährten habe. Trotz seiner besseren wirtschaftlichen Verhältnisse sei er damit stärker auf die Nutzung der Ehewohnung angewiesen als die Antragsgegnerin, die insbesondere nicht über vergleichbar intensive Bindungen im Ort verfüge.
Ergänzend sei zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Billigkeitsabwägung auch dem schützenswerten Interesse des Antragstellers, im elterlichen Haus wohnen zu bleiben, erhebliches Gewicht zukomme. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin an der Finanzierung des Wohnungskaufes beteiligt gewesen sei, könne den höheren sozialen Bezug des Antragstellers zur bewohnten Wohnung nicht mindern.
Die Überlassungsfrist sei jedoch wegen der erheblichen Schwierigkeiten der Antragsgegnerin, angesichts ihrer körperlichen Einschränkungen angemessenen Ersatzwohnraum zu finden, bis November zu verlängern.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.05.2022, 6 UF 42/22, unanfechtbar
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01.06.2022
IS-Unterstützer: Einbürgerung durfte zurückgenommen werden
Das Verwaltungsgericht (VG) Aachen hat die Rücknahme der Einbürgerung eines IS-Unterstützers als rechtmäßig bestätigt. Der Mann habe bereits zum Zeitpunkt seiner Einbürgerung entgegen seinen Angaben Bestrebungen unterstützt, die der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zuwiderlaufen. Wenige Monate später sei er nach Syrien gereist, wo er sich schließlich dem Islamischer Staat (IS) angeschlossen habe.
Dem inzwischen 31-jährigen, in Deutschland geborenen Kläger war im Mai 2012 die deutsche Staatsbürgerschaft verliehen worden. Er war bereits zu diesem Zeitpunkt Mitglied der in Euskirchen ansässigen muslimischen Gruppierung "DAWA EU". Im Februar 2013 reiste er nach Syrien, wo er sich zunächst der Jabhat al Nusra (JaN) und sodann der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat Irak und Großsyrien (ISIG) anschloss und an Kampfhandlungen teilnahm. Er wurde deswegen 2019 vom Oberlandesgericht Düsseldorf zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Kreis Euskirchen nahm im März 2017 – nachdem der Kläger nach Deutschland zurückgekehrt war – die Einbürgerung zurück. Hiergegen richtete sich die Klage.
Zur Begründung der Klageabweisung führte das VG Aachen aus, die Einbürgerung des Klägers sei durch arglistige Täuschung erwirkt worden. Er habe entgegen seiner Angaben im Einbürgerungsverfahren bereits zu dieser – für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Einbürgerung maßgeblichen – Zeit Bestrebungen unterstützt, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet gewesen seien. Als Mitglied von "DAWA EU" habe er eine salafistische Ideologie vertreten. Er habe an Koranverteilungen teilgenommen, der Gruppierung eine Internetseite zur Verfügung gestellt, die teils auf verfassungswidrige Vereinigungen verlinkt habe, an Personen beziehungsweise Vereinigungen, die eine salafistische Ideologie vertreten, gespendet und Vorträgen radikal-islamischer Redner beigewohnt. Der Salafismus sei nach den vorliegenden Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden eine besonders radikale islamistische Bewegung in Deutschland, die in den Verfassungsschutzberichten als bundesweites Beobachtungsobjekt ausgewiesen seien. Der Kläger habe im Verlauf des Verfahrens nicht glaubhaft gemacht, sich von seiner radikalislamischen und salafistischen Einstellung abgewandt zu haben.
Gegen das Urteil kann der Kläger die Zulassung der Berufung beantragen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.
Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 16.05.2022, 9 K 1741/17, nicht rechtskräftig
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01.06.2022
Kommerzielle Sportangebote in öffentlichen Grünanlagen: Sind grundsätzlich erlaubnispflichtig
Kommerzielle Sportangebote in öffentlichen Grünanlagen im Land Berlin sind grundsätzlich erlaubnispflichtig. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden.
Die Klägerin bietet unter anderem in Berlin kostenpflichtige Freiluft-Gruppen-Fitnesstrainings mit bis zu 20 Teilnehmern an. Nachdem das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin ihr wiederholt die Durchführung derartiger Trainings im Park am Gleisdreieck untersagt und sie der öffentlichen Grünanlage verwiesen hatte, hatte die Klägerin zunächst erfolglos die Erteilung einer Genehmigung hierfür beantragt. Im Klageverfahren ging es der Klägerin nur noch um die Feststellung, dass sie für Veranstaltungen der genannten Art keiner Erlaubnis bedürfe.
Das VG hat die Klage abgewiesen. Die von der Klägerin beabsichtigte Benutzung öffentlich gewidmeter Grün- und Erholungsanlagen zur Durchführung von Freiluft-Gruppen-Fitnesstrainings bedürfe einer Genehmigung nach dem Grünanlagengesetz. Diese Nutzung sei nicht vom Allgemeingebrauch abgedeckt. Zwar gestatte das Gesetz erlaubnisfrei auf besonders ausgewiesenen Flächen eine Reihe von Veranstaltungen und Tätigkeiten, etwa Kunst- oder Kulturveranstaltungen mit Live-Musik. Voraussetzung hierfür sei aber stets, dass es sich nicht um kommerzielle Veranstaltungen handeln dürfe. Daran fehle es im Fall der Klägerin.
Als juristische Person sei sie schon nicht Teil der erholungsbedürftigen und erholungsuchenden Bevölkerung, der öffentliche Grün- und Erholungsanlagen allein zu dienen bestimmt seien. Ihre Veranstaltungen stünden zudem nicht allen Anlagenbesuchern zur Verfügung, sondern seien ausschließlich für ihre eigenen Kunden bestimmt und für diese mit Kosten verbunden. Es komme nicht darauf an, dass es sich bei den Kursteilnehmern (auch) um Erholungssuchende handele. Angesichts des hohen Nutzungsdrucks, der bereits im Rahmen des Allgemeingebrauchs auf öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen laste, liege es auf der Hand, dass die Inanspruchnahme dieser knappen Ressource durch kommerzielle Veranstaltungen der behördlichen Steuerung bedürfe, um konkurrierende Nutzungsinteressen in Ausgleich zu bringen.
Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 22.04.2022, VG 24 K 284.20
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01.06.2022
«Idyllisches Wohnen» entpuppt sich als Täuschung: Maklerin muss Courtage zurückzahlen
Der Käufer eines Grundstücks kann den Kaufvertrag wegen Täuschung anfechten, wenn ihm der Verkäufer in wesentlichen Punkten falsche Versprechungen gemacht hat. In diesem Fall verliert auch die Immobilienmaklerin ihren Anspruch auf die Maklercourtage, und zwar auch dann, wenn sie nichts von der Täuschung wusste. Den bereits gezahlten Maklerlohn muss sie wieder zurückzahlen. Das entschied die das Landgericht (LG) Frankenthal.
Ein Ehepaar erwarb Ende 2016 eine Immobilie im Außenbereich einer kleinen Gemeinde. Im Exposé der Maklerin wurde das Objekt beworben mit: "Idyllisches Wohnen in ruhiger sonniger Alleinlage". Allerdings hatte der Verkäufer noch vor dem Verkauf von der Baubehörde erfahren, dass das Außenbereichsgelände nur in Kombination mit einem landwirtschaftlichen Betrieb zu Wohnzwecken genutzt werden dürfe. Den Käufern, die somit dort nicht wohnen durften, teilte er dies jedoch nicht mit. Auch die Maklerin hatte davon keine Kenntnis.
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31.05.2022
Wegzugsbesteuerung nach Außensteuergesetz: Keine einschränkende Auslegung
Die Vorschrift zur "Wegzugsbesteuerung" bei unentgeltlichen Anteilsübertragungen auf im Ausland ansässige Steuerpflichtige ist nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass das Recht Deutschlands zur Besteuerung der in den unentgeltlich übertragenen Anteilen ruhenden stillen Reserven ausgeschlossen oder beschränkt werden müsste. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Ein Vater übertrug auf seinen in den USA ansässigen Sohn einen Anteil an einer deutschen GmbH, deren Vermögen überwiegend aus im Inland belegenem Grundvermögen bestand. Zeitnah übertrug er auch Anteile auf seine Ehefrau.
Das Finanzamt und das Finanzgericht behandelten die Übertragungen als teilentgeltliche Erwerbe. Für den unentgeltlichen Teil der Übertragung auf den Sohn waren sie der Auffassung, die Voraussetzungen für eine "Wegzugsbesteuerung" seien erfüllt.
Dies hat der BFH jetzt bestätigt und ausgeführt, der Gesetzgeber habe keinen Zweifel daran gelassen, dass er trotz der Reform des Außensteuergesetzes auch weiterhin Fälle in die "Wegzugsbesteuerung" habe einbeziehen wollen, in denen es nicht zu einem Ausschluss oder einer Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts an Veräußerungsgewinnen komme. Eine entsprechende einengende Auslegung sei auch nicht aus verfassungsrechtlicher Sicht geboten, denn es habe im Streitfall die den sofortigen Besteuerungszugriff rechtfertigende abstrakte Gefahr bestanden, dass die GmbH – etwa durch Umschichtung ihres Vermögens – ihren Charakter als Immobiliengesellschaft verlieren könnte, ohne dass hieran eine Besteuerung in Deutschland geknüpft wäre. Eine Berufung auf die Kapitalverkehrsfreiheit scheide aus, da sich bezogen auf Schenkungen seit dem maßgebenden Stichtag (31.12.1993) keine wesentliche Änderung der Rechtslage ergeben habe.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 08.12.2021, I R 30/19
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31.05.2022
Kassenführung: Hinzuschätzungen schon wegen geringfügiger Mängel?
Im Rahmen von Betriebsprüfungen fallen immer wieder Fehler bei der Kassenführung auf. In diesem Zusammenhang möchten Betriebsprüfer häufig die Kassenführung insgesamt verwerfen und als nicht ordnungsgemäß anerkennen, völlig unabhängig von den Auswirkungen und der Anzahl von Mängeln in der Kassenführung, so der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz. Dies nähmen sie anschließend zum Anlass, teils erhebliche Hinzuschätzungen vorzunehmen.
Dem habe das Finanzgericht (FG) Münster im Fall eines Imbissbetriebes einen Riegel vorgeschoben. Es habe entschieden, dass geringfügige Mängel in der Kassenführung des Betriebs keine über die konkreten Auswirkungen dieser Mängel hinausgehenden Hinzuschätzungen rechtfertigen (Urteil vom 09.03.2021, 1 K 3085/17). Im konkreten Fall habe es sich um rund 100 Euro gehandelt, erläutert der BdSt. Die Hinzuschätzungen des Betriebsprüfers hätten zu einer Verdreifachung der erklärten Gewinne geführt.
Der Fall liege jetzt beim Bundesfinanzhof, weil Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des FG Münster eingelegt worden sei (V B 26/21). In vergleichbaren Fällen rät der BdSt Rheinland-Pfalz dazu, Einspruch und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen.
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz e.V., PM vom 27.05.2022
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31.05.2022
Rentenbesteuerung: Unionsfraktion fragt nach Umsetzung des BFH-Urteils
Wann die Bundesregierung das im Koalitionsvertrag angekündigte Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Besteuerung von Renten umsetzen will, will die CDU/CSU-Fraktion in einer Kleinen Anfrage (BT-Drs. 20/1964) erfahren.
Gefragt wird auch, ob die Bundesregierung den Übergangszeitraum für den Altersentlastungsbetrag und den Versorgungsfreibetrag verlängern will. Außerdem will die Fraktion erfahren, ob die bisher bekannten Überlegungen der Bundesregierung geeignet seien, das vom BFH aufgeworfene Problem einer zukünftigen potenziellen Doppelbesteuerung von Renten in allen Fällen zu beseitigen.
Außerdem will die Unionsfraktion wissen, ob es Überlegungen gibt, die Besteuerung von Renten so zu reformieren, dass eine schwer kalkulierbare finanzielle Belastung der Rentner aufgrund von Nachzahlungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung vermieden wird. Möglicherweise könne durch eine Quellenbesteuerung ähnlich der Lohnsteuer ein Großteil der heutigen Probleme vermieden werden.
Deutscher Bundestag, PM vom 30.05.2022
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31.05.2022
Vorsteuerabzug bei Kureinrichtungen: BFH befragt EuGH
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zwei Fragen zum Vorsteuerabzug bei Kureinrichtungen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Er will erstens wissen, ob eine Gemeinde, die aufgrund einer kommunalen Satzung von Besuchern, die sich in der Gemeinde aufhalten (Kurgäste), für die Bereitstellung von Kureinrichtungen (zum Beispiel Kurpark, Kurhaus, Wege) eine "Kurtaxe" (in Höhe eines bestimmten Betrages pro Aufenthaltstag) erhebt, mit der Bereitstellung der Kureinrichtungen an die Kurgäste gegen Kurtaxe auch dann eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchst. c Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) ausübt, wenn die Kureinrichtungen ohnehin für jedermann (und daher zum Beispiel auch für nicht kurtaxepflichtige Einwohner oder andere nicht kurtaxepflichtige Personen) frei zugänglich sind.
Falls der EuGH die erste Frage bejaht, soll er laut BFH zudem klären, ob dann bei der Prüfung, ob die Behandlung der Gemeinde als Nicht-Steuerpflichtige zu "größeren Wettbewerbsverzerrungen" im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 MwStSystRL führen würde, der räumlich relevante Markt nur das Gemeindegebiet ist.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15.12.2021, XI R 30/19
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31.05.2022
Personalkosten eines Kindergartens: Zuschuss setzt tarifgerechte Eingruppierung der Beschäftigten voraus
Voraussetzung eines Rechtsanspruchs des Trägers einer Kindertagesstätte gegen den Träger der Jugendhilfe auf einen Zuschuss zu den ungedeckten Personalkosten ist, dass es sich um Personalkosten für tarifgerecht besetzte Stellen handelt, die Beschäftigten also entsprechend den Regelungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) eingruppiert worden sind. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in zwei Berufungsverfahren.
In dem einen Fall erkannte der beklagte Landkreis Bad Kreuznach als Träger der Jugendhilfe die von der Ortsgemeinde Langenlonsheim geltend gemachten Personalkosten ihrer Kindertagesstätte für das Jahr 2016 insoweit nicht an, als eine Mitarbeiterin in die Entgeltgruppe S 8a des TVöD eingruppiert worden war. Denn die Mitarbeiterin verfüge nicht über eine Ausbildung zur Erzieherin, sondern sei Kinderpflegerin und dürfe daher maximal in die Entgeltgruppe S 4 eingruppiert werden. In dem anderen Fall erkannte der beklagte Landkreis Mayen-Koblenz die von der Verbandsgemeinde Weißenthurm geltend gemachten Personalkosten des Jahres 2017 für eine in die Entgeltgruppe S 4 eingruppierte Mitarbeiterin ihrer Kindertagestätte nicht an, weil diese Mitarbeiterin als ausgebildete Sozialassistentin in die Entgeltgruppe S 3 einzugruppieren sei. Eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe S 4 sei nach dem TVöD nur möglich, wenn sie mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten betraut sei, was hier nicht dargelegt worden sei.
In beiden Fällen klagten die Gemeinden als Träger der Kindertagesstätte mit dem Ziel, den jeweiligen Landkreis zur Gewährung eines höheren Zuschusses zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz gab beiden Klagen statt. Auf die Berufung des beigeladenen Landes Rheinland-Pfalz hob das OVG im ersten Fall das Urteil des VG auf und wies die Klage der Ortsgemeinde Langenlonsheim ab. Im zweiten Fall der Verbandsgemeinde Weißenthurm wies es hingegen die Berufung des Landes gegen die stattgebende Entscheidung des VG zurück.
Nach dem für die hier in Rede stehenden Jahre 2016 beziehungsweise 2017 geltenden rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetz in der Fassung vom 12.06.2007 sei Voraussetzung eines Rechtsanspruchs der Kläger als Träger einer Kindertagesstätte gegen den jeweiligen Landkreis als Träger der Jugendhilfe auf einen weitergehenden Zuschuss zu den ungedeckten Personalkosten in der geltend gemachten Höhe, dass es sich bei diesen Kosten um "angemessene Aufwendungen" handele, so das OVG. Angemessene Aufwendungen seien Personalkosten für solche Stellen, die im Rahmen der Bedarfsplanung ausgewiesen seien und tarifgerecht besetzt würden. Letzteres hänge davon ab, ob die Eingruppierung der Beschäftigten nach den Regelungen des TVöD fehlerfrei erfolgt sei.
Außerdem finde die Ausgleichspflicht des Jugendamtsträgers gegenüber den Einrichtungsträgern für die ungedeckten Personalkosten dort ihre Grenze, wo auch eine Landeszuwendung entfalle. Daher seien nur solche Aufwendungen angemessen, für die dem Träger des Jugendamtes seinerseits Zuweisungen vom Land gewährt werden können. Eine Begrenzung erfolge mithin über die Förderkriterien des Landes, die in der Landesverordnung zur Ausführung des Kindertagesstättengesetzes vom 31.03.1998 (LVO KitaG) und in der Fachkräftevereinbarung für Kindertagesstätten Rheinland-Pfalz vom 01.08.2013 näher ausgestaltet seien.
Hiervon ausgehend sei im Fall der Ortsgemeinde Langenlonsheim die Eingruppierung der betroffenen Mitarbeiterin in die Entgeltgruppe S 8a nicht tarifgerecht erfolgt, sodass die Personalkosten, soweit sie die der vom beklagten Landkreis anerkannten Entgeltgruppe S 4 überstiegen, nicht angemessen seien und der Klägerin daher kein Anspruch auf einen höheren Zuschuss des Beklagten zustehe. In die Entgeltgruppe S 8a würde eine Erzieherin mit staatlicher Anerkennung eingruppiert oder eine sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausübe. Das Merkmal der "gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen" setze nach der hier zu berücksichtigenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) voraus, dass der sonstige Angestellte über Fähigkeiten verfüge, die denen, die in der jeweiligen Ausbildung vermittelt würden, gleichwertig seien. Dabei werde zwar nicht ein Wissen und Können verlangt, wie es durch die Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin vermittelt werde, wohl aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechenden umfangreichen Wissens-gebietes, wobei Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet erzieherischer Tätigkeiten nicht ausreichend seien.
Es sei nicht erkennbar, so das OVG, dass die hier in Rede stehende Mitarbeiterin mit der Ausbildung einer Kinderpflegerin aufgrund ihrer Berufserfahrung und der besuchten Fortbildungsveranstaltungen eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechenden umfangreichen Wissensgebietes wie eine Erzieherin aufweise. Die von ihr ausgeübte und beschriebene Tätigkeit im Kindergarten der Klägerin belege nur gleichartige Kenntnisse und Erfahrungen auf einem begrenzten Teilgebiet der Aufgabenfelder einer Erzieherin, nämlich zusammen mit einer Gruppenleiterin Kinder im Alter von drei Jahren bis zum Schulalter zu betreuen. Sie belege nicht, dass sie Fähigkeiten und Erfahrungen auf andersartigen Aufgabenfeldern – etwa im außerschulischen Bereich oder auf der Ebene der Krippe – besitze, auf denen die in der Regel zu einer Tätigkeit in allen Bereichen ausgebildete Erzieherin einsetzbar sei. Aber auch im Bereich des Kindergartens sei nicht geltend gemacht, dass sie – mit einer in Ausnahmefällen möglichen Zustimmung des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung zur Leitung einer Gruppe, die nach der Fachkräftevereinbarung grundsätzlich Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und Absolventen bestimmter Studiengänge vorbehalten sei – in diesem Bereich eigenständig leitend und nicht nur mitwirkend in der Gruppe eingesetzt worden wäre.
Im zweiten Fall der Verbandsgemeinde Weißenthurm habe das VG hingegen zu Recht ihrer auf einen höheren Zuschuss gerichteten Klage stattgegeben zu den geltend gemachten Personalkosten für eine in die Entgeltgruppe S 4 eingruppierte Mitarbeiterin ihrer Kindertagestätte. Diese als Sozialassistentin ausgebildete Mitarbeiterin erfülle allerdings entgegen der Ansicht der Klägerin nicht die Voraussetzungen der Fallgruppe 1 der Entgeltgruppe S 4, weil es sich bei der von ihr auszuübenden Tätigkeit nicht um "schwierige fachliche Tätigkeiten" handele, sondern um Aufgaben, die jede pädagogische Fachkraft in einer Kindergartengruppe im Alltag auszufüllen habe. Sie erfülle jedoch die Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppe 3 der Entgeltgruppe S 4 als Beschäftigte "in der Tätigkeit von Erzieherinnen". Zwar entspreche nach der Rechtsprechung des BAG die Tätigkeit einer Zweitkraft in einer Kindergartengruppe regelmäßig nicht derjenigen einer Erzieherin mit staatlicher Anerkennung, wenn nach dem einschlägigen Regelwerk wesentliche Unterschiede zwischen den der Gruppenleitung einerseits und den Zweitkräften in den Gruppen andererseits übertragenen Aufgaben bestünden, so das OVG. Eine solche Trennung der Aufgaben der Erziehungstätigkeit (Erstkraft) von der Tätigkeit einer Zweitkraft sei hier jedoch von der Klägerin nicht vorgenommen worden, sodass insoweit die Aufgaben der Mitarbeiterin, auch wenn sie nicht die Erstkraft der Gruppe darstelle, als Tätigkeiten einer Erzieherin anzusehen seien. Die Vertreterin des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung habe bestätigt, dass auch abseits der Gruppenleitung erzieherische Aufgaben für die Zweitkräfte anfielen.
Weder die Regelungen der LVO KitaG noch die der Fachkräftevereinbarung stünden einer Eingruppierung der genannten Mitarbeiterin in die Entgeltgruppe S 4 Fallgruppe 3 beziehungsweise der Zuschussfähigkeit entgegen, so das OVG weiter. Diesen könne nicht eine Aussage des Inhalts entnommen werden, dass Gruppenmitarbeitern im Sinne der Fachkräftevereinbarung, die nicht die Ausbildung einer Erzieherin besitzen, die Tätigkeiten einer Erzieherin grundsätzlich nicht übertragen werden dürften. Schließlich führe auch der Verweis des Beigeladenen auf Aussagen des Landesrechnungshofes im Kommunalbericht 2017 zu keiner anderen Wertung, in dem sich lediglich Ausführungen zu der – hier nicht maßgeblichen – Entgeltgruppe S 4 Fallgruppe 1 fänden.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteile vom 13.05.2022, 7 A 10582/21.OVG und 7 A 10583/21.OVG
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31.05.2022
Berliner Schüler: Müssen sich weiter auf COVID-19 testen
Die Verpflichtung von Berliner Schülern zum Selbsttest in der Schule ist rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat am 27.05.2022 mehrere Eilanträge zurückgewiesen.
Gemäß § 5 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Basischutzmaßnahmenverordnung und den Anordnungen der zuständigen Senatsverwaltung ist Schülern unter anderem die Teilnahme am Präsenzunterricht in der Schule nur gestattet, wenn sie sich zwei Mal pro Woche einem angebotenen Test auf eine Coronavirus SARS-CoV-2-Infektion unterziehen und das Testergebnis jeweils negativ ausgefallen ist. Hiergegen wandten sich die Antragsteller.
Das VG Berlin hat die Eilanträge zurückgewiesen. Die Testpflicht an Schulen begegne keinen durchgreifenden Bedenken. Sie sei formell rechtmäßig und könne nach § 28a Absatz 7 Infektionsschutzgesetz (IfSG) unabhängig von einer durch den Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite als notwendige Schutzmaßnahme angeordnet werden. Dies verstoße insbesondere nicht gegen das Bestimmtheitsgebot oder den Parlamentsvorbehalt, so das VG. Der Gesetzgeber habe den Ländern bewusst einen Spielraum gesetzt. Es bestünden keine Bedenken gegen die Regelung der Testpflicht durch Rechtsverordnung.
Die Testpflicht sei zudem unter Verweis auf die vorangegangene Rechtsprechung auch materiell rechtmäßig. Es liege keine unzulässige Ungleichbehandlung der Schüler mit Beschäftigten in Büro- und Verwaltungsgebäuden vor, für die keine Testpflicht mehr gelte. Denn bei Letzteren falle es im Grundsatz leichter als in Schulen insbesondere in der Primarstufe, die Hygienemaßnahmen umzusetzen. Zu beanstanden sei auch nicht, dass der Verordnungsgeber geimpfte und genesene Schüler nicht von der Testpflicht ausnehme. Denn das Robert-Koch-Institut schätze die Gefährdung durch COVID-19 für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als hoch ein und schließe eine Infizierung allein durch eine Impfung oder Genesung nicht aus. Zudem könnten Schüler, die sich nicht in der Schule testen lassen wollten, Testalternativen etwa in Testzentren in Anspruch zu nehmen und der Schule eine Bescheinigung hierüber vorlegen.
Der Umstand, dass Berlin mittlerweile als einziges Bundesland die Testpflicht in Schulen anordne, sei nicht geeignet, einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes zu begründen. Denn dieser fordere nur eine Gleichbehandlung im jeweiligen Zuständigkeitsbereich des Verordnungsgebers, stellt das VG klar. Schließlich fehle es an einem Eilbedürfnis, da die Selbsttests von vergleichsweise niedriger Eingriffsintensität seien.
Gegen die Beschlüsse kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.
Verwaltungsgericht Berlin, Beschlüsse vom 27.05.2022, VG 3 L 143/22 und andere
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31.05.2022
Nach Verstoß gegen Maskenpflicht: Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Hausverbot in einer Bank
Wer sich ohne ausreichendes Attest weigert, in einer Bankfiliale einen Mund-Nasenschutz zu tragen, muss mit einem Hausverbot rechnen. Das Amtsgericht (AG) München hat ein solches am 23.03.2022 bestätigt und den Antrag eines Münchner Bürgers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgewiesen. Es verwies den Antragsteller auf die Möglichkeit des Onlinebankings.
Der Antragsteller war Inhaber eines Girokontos bei einem großen deutschen Kreditinstitut. In den Filialen dieser Bank herrschte im März 2022 noch Maskenpflicht. Der Antragsteller benutzte die Automaten im Selbstbedienungsbereich der Bank trotzdem ohne entsprechende Maske und tätigte dort seine Bankgeschäfte. Nachdem er mit Unterstützung der Polizei aus den Geschäftsräumen entfernt werden musste, erteilte die Bank ihm ein Hausverbot in allen Filialen.
Der Antragsteller meint, er könne nun seine Bankgeschäfte nicht mehr tätigen und weder Geld einzahlen noch Überweisungen tätigen. Eine Maske könne er aus gesundheitlichen Gründen nicht tragen. Ein Betreten der Bank sei ihm nun verboten. Onlinebanking sei ihm unmöglich, da er momentan kein Mobiltelefon habe. Die von außen zugänglichen Bankterminals seien nicht ausreichend. Denn dort könne man zwar Geld abheben, aber kein Geld einzahlen.
Aus diesem Grund beantragte er im Wege einstweiligen Rechtsschutzes, das bestehende Hausverbot im Selbstbedienungsbereich der Bank aufzuheben.
Das AG München wies den Antrag ab. Angesichts des Vortrags des Antragstellers liege keine Dringlichkeit im Sinne einer objektiv begründeten Besorgnis vor, dass dem Antragsteller wesentliche Nachteile drohen würden, die es gelte, durch die Aufhebung des Hausverbots in dem SB-Bereich der streitgegenständlichen Bankfiliale abzuwenden. Es sei gerichtsbekannt, dass die entsprechende Bank ihren Kunden die Möglichkeit anbietet, über ein Girokonto im Wege des Onlinebankings zu verfügen. Dass ein derartiges Onlinebanking dem Antragsteller lediglich deswegen nicht möglich wäre, weil ihm sein Telefon derzeit nicht zur Verfügung stehe, sei nicht ersichtlich. Dem Antragsteller sei zuzumuten, auch auf andere internetfähige Endgeräte, wie Computer oder Laptops zurückzugreifen, die im Übrigen auch in öffentlich zugänglichen Internetcafés, Bibliotheken et cetera zur Verfügung stehen. Der Antragsteller habe auch nicht schlüssig ausgeführt oder glaubhaft gemacht, weshalb und in welchem Umfang es ihm gerade darauf ankommt, Bargeld an einem Automaten im SB-Bereich der streitgegenständlichen Bankfiliale auf sein Girokonto einzuzahlen.
Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung fehlt laut AG München nach alledem der vorliegend als eine besondere Form des Rechtsschutzbedürfnisses anzusehende Verfügungsgrund.
Aber auch ein Verfügungsanspruch aus dem Girokontovertrag zwischen den Parteien sei weder schlüssig vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden, so das Gericht weiter. Dass der Filialleiter der streitgegenständlichen Bankfiliale für einen Besuch der dortigen Innenräume das Tragen einer Mund- Nasenbedeckung vom Antragsteller verlangt hat, sei grundsätzlich von seinem Hausrecht gedeckt und stimme mit den derzeit geltenden öffentlichen Bestimmungen überein. Das vom Antragsteller überlassene Attest sei demgegenüber nicht geeignet, eine Ausnahme hiervon für den Antragsteller zu begründen. Zum einen sei das im Januar 2022 ausgestellte Attest nicht aktuell. Zum anderen lasse sich diesem nicht entnehmen, inwiefern es dem Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten wäre, eine Mund- Nasenbedeckung für eine durchaus überschaubare Zeitspanne zur Erledigung von Bankgeschäften am Automaten von circa zwei bis fünf Minuten zu tragen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war laut AG München nach alledem zurückzuweisen. Der Beschluss ist nach Zurückweisung der sofortigen Beschwerde durch das Landgericht München I nicht mehr angreifbar.
Amtsgericht München, Beschluss vom 23.03.2022, 182 C 4296/22, unanfechtbar
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30.05.2022
Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben: Zum Fälligkeitserfordernis
So genannte regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben setzen gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) voraus, dass sie kurze Zeit vor Beginn beziehungsweise kurze Zeit nach Ende des Kalenderjahres ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit nicht nur gezahlt, sondern auch fällig geworden sind. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.
Der Kläger ermittelte seinen gewerblichen Gewinn durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Er zahlte die Umsatzsteuer für die Monate Mai bis Juli 2017 verspätet erst am 09.01.2018, machte die Zahlung dennoch als Betriebsausgabe für das Streitjahr 2017 geltend. Das Finanzamt gewährte den Abzug nicht. Es meinte, es lägen keine regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben im Sinne des EStG vor, da die betroffene Umsatzsteuer nicht rund um die Jahreswende 2017/2018, sondern weitaus früher fällig geworden sei. Einspruch und Klage gegen den Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheid hatten keinen Erfolg.
Der BFH wies die Revision zurück. Zwar handele es sich bei Umsatzsteuerzahlungen um regelmäßig wiederkehrende Ausgaben. Der Kläger habe die dem Streitjahr 2017 wirtschaftlich zuzuordnende Umsatzsteuer auch innerhalb kurzer Zeit nach dem 31.12.2017 gezahlt. Hinzukommen müsse aber, dass die jeweilige Ausgabe auch kurze Zeit vor beziehungsweise nach Ende Jahres der wirtschaftlichen Zugehörigkeit fällig geworden sei, stellt der BFH klar. Dies folge aus dem Zweck der § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 EStG, der eine Ausnahme des ansonsten für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung geltenden Zu- beziehungsweise Abflussprinzips darstelle.
Durch die Regelung sollten steuerliche Zufälligkeiten vermieden werden, die dann entstünden, würde man die Zahlung – je nach Zahlungszeitpunkt – mal in dem einen oder mal in dem anderen Jahr berücksichtigen. Deswegen sei es notwendig, dass die Zahlung auch innerhalb des mit zehn Tagen festgelegten kurzen Zeitraums rund um den Jahreswechsel zahlbar – das heißt fällig – geworden sei. Andernfalls könnten Nachzahlungen für bereits längst fällig gewordene Verpflichtungen zu einem vom Zeitpunkt der Zahlung unabhängigen Betriebsausgabenabzug führen. Eine solche Handhabung widerspräche dem grundsätzlich für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung geltenden Prinzips der Kassenrechnung.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.02.2022, X R 2/21
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30.05.2022
Begriff der Abspaltung nach BFH-Urteilen: Gilt nicht für Abspaltungen im Sinne des § 15 Umwandlungssteuergesetz
Die Grundsätze zweier Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 01.07.2021 (VIII R 9/19 und VIII R 15/20) sind nicht auf Abspaltungen im Sinne des § 15 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) anzuwenden. Dies teilt das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem Schreiben mit.
Mit den beiden Urteilen hatte der BFH entschieden, dass der Begriff der Abspaltung in § 20 Absatz 4a Satz 7 Einkommensteuergesetz typusorientiert auszulegen ist und in Drittstaatenfällen keine partielle Gesamtrechtsnachfolge ("kraft Gesetzes") voraussetzt, sofern der ausländische Staat eine solche nicht vorsieht und die Vermögensübertragung einerseits und die Zuteilung der Anteile am übernehmenden Rechtsträger andererseits in einem einheitlichen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.
Diese Urteilsgrundsätze seien auf Abspaltungen im Sinne des § 15 UmwStG nicht anzuwenden, so das BMF. Insoweit gölten weiterhin die für die Vergleichbarkeit maßgeblichen Kriterien der Randnummer 01.36 des BMF-Schreibens vom 11.11.2011 (BStBl I S. 1314).
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 1905.2022, IV C 2 - S 1978-b/20/10005 :004
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30.05.2022
Immobilienkauf in Nordrhein-Westfalen: Entlastung bei Grunderwerbsteuer in 2022
In Nordrhein-Westfalen gibt es bei der Grunderwerbsteuer im Jahr 2022 eine erste Entlastung für die Käufer. Dies teilt der Bund der Steuerzahler (BdSt) Nordrhein-Westfalen e.V. mit.
Wer ein Haus oder ein Grundstück kauft, zahle in Nordrhein-Westfalen 6,5 Prozent Grunderwerbsteuer auf den Kaufpreis. In den meisten anderen Bundesländern liege der Steuersatz deutlich darunter. Die Landesregierung habe für das Jahr 2022 ein Förderprogramm für Nordrhein-Westfalen eingeführt. Es werde bei der Anschaffung von Wohneigentum für natürliche Personen ein Zuschuss von zwei Prozent der Kaufsumme für die ersten 500.000 Euro des Kaufpreises gewährt. Stichtag für das Förderprogramm sei der 01.01.2022. Es gelte das Datum des Kaufvertrages, so der BdSt. Das Förderprogramm ende am 31.12.2022. Das Eigenheim oder die Eigentumswohnung müsse von den Käufern und ihren Familien selbst genutzt werden. Der Antrag sei durch alle im Erwerbsvertrag beziehungsweise im Zuschlagsbeschluss aufgeführten Erwerber gemeinsam zu stellen. Die Wohnimmobilie, für die die Förderung beantragt wird, müsse in Nordrhein-Westfalen liegen. Gefördert werde der Erwerb von Neu- und Bestandswohnimmobilien. Der Erwerb unbebauter Grundstücke sei ebenfalls förderfähig. Der Antragstellende müsse die Wohnimmobilie selbst als Hauptwohnung nutzen.
Die Bewilligungsbehörde im Sinne der Förderrichtlinie sei die NRW.BANK. Zuwendungen werden laut BdSt nur auf Antrag gewährt. Anträge seien an die Bewilligungsbehörde im von ihr bereitgestellten Online-Portal auf Basis des dort bereitgestellten Online-Antrages unter Beifügung der notwendigen Unterlagen zu stellen. Der Online-Antrag sei auszudrucken, zu unterschreiben und dann elektronisch an die Bewilligungsbehörde zu übermitteln.
Aus Sicht des BdSt kann dieses Förderprogramm nur ein erster Schritt für eine dauerhafte Entlastung bei der Grunderwerbsteuer sein. Der BdSt fordert in einem ersten Schritt einen Stufentarif, bei dem Immobilienerwerb bis 250.000 Euro steuerfrei bleibt. Bis 500.000 Euro solle der Steuersatz 3,5 Prozent betragen, bei einem Kaufpreis von mehr als 500.000 Euro dann fünf Prozent. Der Ersterwerb einer Wohnimmobilie sollte nach Ansicht des BdSt generell steuerfrei sein.
Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e.V., PM vom 27.05.2022
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30.05.2022
Reform der Vollverzinsung: Steuerberaterverband für Nullzins
Im Rahmen der geplanten Reform der Vollverzinsung macht sich der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) für eine Nullverzinsung stark. Dies verdeutlichte er in einer öffentlichen Anhörung im Finanzausschuss des Bundestages.
Dass Sechs-Prozent-Erstattungs- und Nachzahlungszinsen im noch anhaltenden Niedrigzinsumfeld aus der Reihe tanzen, ist nach Ansicht des DStV offensichtlich. Dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) diesen Zinssatz 2021 als realitätsfern und verfassungswidrig eingestuft hatte, habe daher kaum überrascht (Beschluss vom 08.07.2021, 1 BvR 2237/14). Derzeit arbeite die Bundesregierung, wie vom BVerfG beauftragt, an einer Neuregelung für die Jahre ab 2019 (BR-Drs. 157/22).
In der Anhörung des Finanzausschusses warb der DStV eigenen Angaben zufolge für Nachbesserungen. Der Gesetzentwurf sehe ab 2019 eine jährliche Verzinsung von 1,8 Prozent vor. Aus Sicht des DStV ist dies nicht sachgerecht. Deutschland befinde sich seit 2019 in einem Niedrigzinsumfeld. Insofern plädiere der DStV im Rahmen der Zinsreform für eine deutlich niedrigere Zinshöhe. In Zeiten, in denen Banken sogar Negativzinsen erheben, wäre aus Sicht des DStV ein Zinssatz in Höhe von null Prozent angemessen. Im Ergebnis werde diese Ansicht auch vom BVerfG gestützt. Dieses habe ausgeführt, dass in Zeiten, in denen verstärkt Negativzinsen von Banken erhoben werden, der Gesetzgeber auch gänzlich auf die Vollverzinsung verzichten könnte, so der DStV.
Der Gesetzentwurf sehe für künftige Anpassungen (lediglich) regelmäßige Evaluationen der Zinshöhe vor. Damit verpasse er die Chance auf eine langfristig haltbare Regelung. Der Gesetzgeber wäre nach Ansicht des DStV besser mit einem Anpassungsautomatismus beraten. Durch klare Parameter hätte er die Chance, eine transparente und belastbare Gesetzesnorm zu schaffen.
Die jetzige Gesetzesbegründung lasse viele Fragen bezüglich der Ermittlung der Zinshöhe offen. Zwar nenne sie Eckwerte, die der Ermittlung zugrunde liegen sollen. Einfach Nachrechnen lasse sich der Zinssatz von 1,8 Prozent p.a. jedoch nicht. Der DStV habe sich daher für ein Anknüpfen an den Basiszinssatz ausgesprochen. Dieser sei geeignet, Zinsschwankungen in hinreichendem Maß abzubilden. Ferner habe er sich als anerkannter Bezugspunkt diverser Rechtsvorschriften bereits etabliert. Auch handele es sich um einen amtlich im Bundesanzeiger bekanntgemachten Marktzins, sodass maximale Transparenz gegeben wäre.
Abschließend merkt der DStV an, dass der Bundesrat in seiner Sitzung am 20.05.2022 "leider" keine Einwände gegen den Gesetzesentwurf erhoben hat.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 25.05.2022
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30.05.2022
Mindestlohn: Ist nicht gegen Insolvenzanfechtung gesichert
Bei Insolvenz des Arbeitgebers kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 129 ff. Insolvenzordnung (InsO) vom Arbeitnehmer das zu bestimmten Zeitpunkten ausbezahlte Arbeitsentgelt zugunsten der Insolvenzmasse zurückfordern. Dies dient der gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger nach den insolvenzrechtlichen Verteilungsregeln. Der Rückgewähranspruch umfasst das gesamte Arbeitsentgelt einschließlich des gesetzlichen Mindestlohns. Der Gesetzgeber habe den Mindestlohn nicht anfechtungsfrei gestellt, hebt das Bundesarbeitsgericht (BAG) hervor.
Die beklagte Arbeitnehmerin erhielt in den letzten beiden Monaten vor dem Insolvenzantrag – und damit in von § 131 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 InsO erfassten Zeiträumen – unter Angabe des Verwendungszwecks für zwei Monate ihr Arbeitsentgelt von dem Konto der Mutter ihres damals bereits zahlungsunfähigen Arbeitgebers. Am 01.12.2016 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet. Der auf Rückgewähr klagende Insolvenzverwalter hat die Zahlungen wegen sog. Inkongruenz angefochten. Nach Ansicht der Beklagten ist eine Anfechtung in Höhe des Existenzminimums beziehungsweise in Höhe des Mindestlohns unzulässig.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat der Klage teilweise stattgegeben. Die Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 131 InsO seien zwar erfüllt, der Mindestlohn könne aber nicht zurückgefordert werden. Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner Revision gewandt. Die Beklagte hat Anschlussrevision erhoben und die vollständige Abweisung der Klage verlangt.
Nur die Revision des Klägers hatte vor dem BAG Erfolg. Entgegen der Auffassung des LAG und der Beklagten sei die Klage in voller Höhe begründet, so die Bundesrichter. Eine grundsätzliche Einschränkung der Insolvenzanfechtung sei verfassungsrechtlich nicht geboten. Der Schutz des Existenzminimums des Arbeitnehmers werde durch die Pfändungsschutzbestimmungen der Zivilprozessordnung und das Sozialrecht gewährleistet. Der insolvenzrechtliche Rückgewähranspruch beziehe sich uneingeschränkt auch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Wurde dieser durch Zahlung erfüllt, endeten die Rechtswirkungen des Mindestlohngesetzes. Einen Ausschluss der Anfechtbarkeit oder einen besonderen Vollstreckungsschutz habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.05.2022, 6 AZR 497/21
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30.05.2022
Insolventer Arbeitgeber: Kein Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers
In der Insolvenz des Arbeitgebers besteht kein Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers. Ist ein solcher Anspruch vor Insolvenzeröffnung bereits gegenüber dem Schuldner entstanden, erlöscht er mit Insolvenzeröffnung. Die Insolvenzordnung (InsO) binde durch § 108 Absatz 1 den Insolvenzverwalter nur an bereits vom Schuldner begründete Arbeitsverhältnisse, kenne jedoch keinen Kontrahierungszwang des Insolvenzverwalters, so das Bundesarbeitsgericht (BAG). Einen solchen Zwang könne nur der Gesetzgeber anordnen.
Der Kläger war bei einem Betten- und Matratzenhersteller mit rund 300 Arbeitnehmern beschäftigt. Dieser kündigte das Arbeitsverhältnis wirksam zum 31.07.2019 wegen Betriebsstilllegung. Der Kläger meinte, noch während der Kündigungsfrist sei ein Betriebsübergang auf die spätere Schuldnerin beschlossen und am 01.08.2019 vollzogen worden. Er nahm deshalb die spätere Schuldnerin, die etwa 20 Arbeitnehmer beschäftigte, auf Wiedereinstellung in Anspruch. Gegen eine von der späteren Schuldnerin erklärte vorsorgliche Kündigung erhob er fristgerecht Kündigungsschutzklage. Während des Berufungsverfahrens wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Verfahren wurde dadurch unterbrochen. Der Kläger erklärte mit Schriftsatz vom 29.06.2020 die Aufnahme des Verfahrens. Der Beklagte widersprach der Aufnahme. Das Landesarbeitsgericht hat mit Zwischenurteil festgestellt, dass das Verfahren weiterhin unterbrochen ist.
Die Revision des Klägers hatte vor dem BAG aus prozessualen Gründen Erfolg. Der richterrechtlich entwickelte Wiedereinstellungsanspruch komme zum Tragen, wenn sich die bei Zugang der Kündigung noch zutreffende Prognose des Arbeitgebers, der Beschäftigungsbedarf werde bei Ablauf der Kündigungsfrist entfallen, als fehlerhaft erweist, etwa weil es zu einem Betriebsübergang kommt. Zwar bestehe ein solcher Anspruch in der Insolvenz nicht, sodass der Rechtsstreit an sich nicht nach § 240 ZPO unterbrochen wird. Wird jedoch mit dem Wiedereinstellungsanspruch – wie im vorliegenden Fall – zugleich die Wirksamkeit einer Kündigung angegriffen, führe das zur Unterbrechung auch bezüglich des Streits über die Wiedereinstellung. Umgekehrt habe die Aufnahme des Kündigungsrechtsstreits, für die es nach § 86 Absatz 1 Nr. 3 InsO genügt, dass bei Obsiegen des Arbeitnehmers Masseverbindlichkeiten entstehen können, auch die Aufnahme des Streits über die Wiedereinstellung zur Folge.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.05.2022, 6 AZR 224/21
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30.05.2022
Gewerkschaftsinformationen: Keine Pflicht des Arbeitgebers zu Versand per E-Mail
Der Arbeitgeber ist bei einer coronabedingten Beschäftigung der Arbeitnehmer im Homeoffice nicht verpflichtet, Informationen einer Arbeitnehmervereinigung an die dienstlichen E-Mailadressen der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer zu versenden. Dies stellt das Arbeitsgericht (ArbG) Bonn klar.
Der Kläger ist eine bei dem Arbeitgeber vertretene Arbeitnehmervereinigung. Der Arbeitgeber gewährt den bei ihm vertretenen Arbeitnehmervereinigungen die Möglichkeit, im Intranet Informationen zu veröffentlichen und auf ihr Angebot aufmerksam zu machen. Aufgrund der coronabedingten Beschäftigung der Arbeitnehmer im Homeoffice möchte der Kläger den Arbeitgeber gerichtlich dazu verpflichten, dass dieser E-Mails mit einem von dem Kläger gestalteten Inhalt an alle bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer versendet.
Das ArbG Bonn hat die Klage abgewiesen. Es bestehe keine Verpflichtung des Arbeitgebers, E-Mails mit einem von einer Arbeitnehmervereinigung gestalteten Inhalt an alle bei dem Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer zu versenden.
Grundsätzlich schütze Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz (GG) die Betätigungsfreiheit einer Arbeitnehmervereinigung und hierüber unter anderem auch die Mitgliederwerbung und Information über ihre Aktivitäten. Soweit jedoch die Arbeitnehmervereinigung für ihre Betätigung auf die Inanspruchnahme von Betriebsmitteln angewiesen ist, bedürfe es einer Abwägung zwischen dem Interesse der Arbeitnehmervereinigung an einer möglichst umfassenden Information der Arbeitnehmer zu ihren Aufgaben und Leistungen zwecks Mitgliederwerbung einerseits und dem Interesse des Arbeitgebers an einem störungsfreien Betriebsablauf und der Vermeidung der übermäßigen Inanspruchnahme seiner Ressourcen andererseits.
Bei dieser Abwägung sei eine Gewerkschaft nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes berechtigt, selbst E-Mails – auch ohne Einwilligung des Arbeitgebers – an die ihr bekannten dienstlichen E-Mailadressen ihrer Mitglieder zu versenden. Nach der Wertung des ArbG geht das Begehren des Klägers hierüber jedoch weit hinaus, da dem Arbeitgeber eine aktive Handlungspflicht auferlegt würde. Zudem wäre der Arbeitgeber zu der Verwendung eigener Ressourcen im Interesse der Arbeitnehmervereinigung gezwungen, da er unter anderem den E-Mail-Versand organisieren müsste und die Arbeitnehmer – unabhängig davon, ob sie Mitglieder der Arbeitnehmervereinigung sind – die E-Mails während ihrer Arbeitszeit zur Kenntnis nehmen würden. Da der Arbeitgeber der Arbeitnehmervereinigung vorliegend über das Intranet bereits Zugangsmöglichkeiten zu allen im Homeoffice beschäftigten Arbeitnehmer verschafft hat, sei ein Versand von E-Mails mit Informationen über die Arbeitnehmervereinigung durch den Arbeitgeber zur Wahrnehmung der Rechte aus Artikel 9 Absatz 3 GG nicht erforderlich. Hierdurch würde das Recht des Arbeitgebers an einem störungsfreien Betriebsablauf übermäßig beeinträchtigt.
Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 11.05.2022, 2 Ca 93/22
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25.05.2022
Dönerspieße zweifelhafter Herkunft: Dürfen nicht in Verkehr gebracht werden
Das Bezirksamt darf es einer Dönerspießherstellerin untersagen, die bei ihr aufgefundenen 121 Dönerspieße zweifelhafter Herkunft als Lebensmittel in den Verkehr zu bringen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin unter Verweis auf europäisches Lebensmittelrecht entschieden.
Die Antragstellerin produziert an ihrem Hauptstandort mit lebensmittelrechtlicher Erlaubnis Dönerspieße. An einem Nebenstandort, an dem eine andere Firma ein Gewerbe zur Herstellung von Backwaren angemeldet hat, unterhält sie weitere Räumlichkeiten mit Tiefkühlraum sowie drei Tiefkühlcontainer. Eine lebensmittelrechtliche Kontrolle am Nebenstandort ergab eine Dönerproduktion der Antragstellerin. Das Bezirksamt stellte daraufhin 121 nicht tiefgefrorene Dönerspieße streitiger Produktionsherkunft aus Hähnchenfleisch im Tiefkühlraum sicher. Später untersagte es der Antragstellerin das Inverkehrbringen der 121 Dönerspieße als Lebensmittel und ordnete die sofortige Vollziehung an.
Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit der Begründung, die Dönerspieße seien nicht am Nebenstandort, sondern am Hauptstandort produziert und nur zu Lagerzwecken an den Nebenstandort transportiert worden. Am Nebenstandort habe am Tag der Betriebskontrolle lediglich eine "Probeproduktion" stattgefunden, weil dieser zukünftig möglicherweise für Produktionszwecke genutzt werden solle.
Das VG Berlin hat den Eilantrag zurückgewiesen. Die Untersagungsverfügung sei voraussichtlich rechtmäßig. Es liege ein Verstoß gegen europäisches Lebensmittelrecht vor. Danach sei die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sicherzustellen. Die 121 Dönerspieße hätten sich jedoch nicht zum Hauptstandort zurückverfolgen lassen. Dass sie am Nebenstandort aufgefunden worden seien, während dort eine Dönerproduktion stattgefunden habe, spreche für eine Produktion dort. Der Vortrag der Antragstellerin, am Nebenstandort habe lediglich eine "Probeproduktion" stattgefunden, aus der die 121 Dönerspieße aber nicht stammten, sei unglaubhaft. Auch der Umstand, dass die Dönerspieße nicht tiefgekühlt gewesen seien, spreche gegen eine Produktion am Hauptstandort, weil ein Transport in nicht tiefgefrorenem Zustand wegen der damit einhergehenden praktischen Schwierigkeiten unwahrscheinlich erscheine.
Das Verbot des Inverkehrbringens der 121 Dönerspieße sei auch verhältnismäßig. Die Antragstellerin sei nicht verpflichtet, das Dönerfleisch zu vernichten. Sie könne es einer alternativen Verwertung außerhalb des Verzehrs für Menschen zuführen. Das Bezirksamt habe auch die sofortige Vollziehung anordnen dürfen. Es habe sofort sicherstellen müssen, dass die Dönerspieße nicht als Lebensmittel in den Verkehr gelangten.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 19.05.2022, VG 14 L 1112/22
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25.05.2022
Pflegeausbildungskosten: Umlagebeträge zu Finanzierung dürfen anhand betrieblicher Erträge ambulanter Pflegedienste bemessen werden
Das Land Rheinland-Pfalz durfte die von den ambulanten Pflegediensten für die Finanzierung der Pflegeausbildungskosten zu entrichtenden Umlagebeträge nach deren betrieblichen Erträgen bemessen. Dies stellt das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz klar.
Die Klägerin, ein ambulanter Betreuungs- und Pflegedienst, der Dienstleistungen für Menschen mit Behinderung erbringt, wurde vom beklagten Land Rheinland-Pfalz zur Finanzierung der Ausbildungskosten in den Pflegeberufen zur Zahlung von Umlagebeträgen herangezogen. Das Land verteilte die von allen ambulanten Pflegediensten in Rheinland-Pfalz insgesamt aufzubringenden Umlagebeträge unter den Pflegediensten anhand der Höhe ihrer betrieblichen Erträge. Diesen Verteilungsmaßstab erachtete die Klägerin als rechtswidrig und klagte.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Heranziehung der Klägerin zu den Umlagebeträgen sei sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach rechtmäßig, so das VG Koblenz. Das beklagte Land sei berechtigt, die von den ambulanten Pflegeeinrichtungen zu zahlenden Umlagebeträge unter diesen anhand ihrer betrieblichen Erträge zu verteilen. Zwar sehe die Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung vor, die Verteilung anhand der von den Pflegediensten abgerechneten Punkte beziehungsweise Zeitwerte vorzunehmen. Allerdings habe man sich in Rheinland-Pfalz zulässigerweise darauf verständigt, ambulante Pflegeleistungen abweichend hiervon nach festen Beträgen für bestimmte Leistungen oder Leistungskomplexe abzurechnen.
Da die Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung es den Ländern aber ermögliche, das Nähere zum Verteilungsverfahren zu regeln, sei für die Verteilung der Umlagebeträge unter den ambulanten Pflegeeinrichtungen in Rheinland-Pfalz das im Land gültige Abrechnungssystem zu berücksichtigen. Aufgrund der in Rheinland-Pfalz vorgesehenen Abrechnung nach festen Beträgen stelle die Verteilung anhand der betrieblichen Erträge einen sachgerechten Maßstab dar. Denn betriebliche Erträge spiegelten – wie in der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung sinngemäß vorgesehen – im Ergebnis das wider, was von den Einrichtungen tatsächlich abgerechnet worden sei. Dass dieser in Rheinland-Pfalz eingeführte Verteilungsmaßstab nicht in einem Gesetz, sondern in einer Vereinbarung niedergelegt sei, begegne ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Denn eine bestimmte Form sei für die Regelung des Verteilungsmaßstabes weder gesetzlich vorgesehen noch erforderlich.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten als Rechtsmittel die Zulassung der Berufung beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 07.04.2022, 3 K 895/21.KO
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25.05.2022
Treuhandverhältnis: Erfordert Weisungsgebundenheit des Treuhänders
Das Finanzgericht (FG) Münster hat zu den Voraussetzungen eines Treuhandverhältnisses und der daraus resultierenden Zurechnung von Veräußerungsgewinnen aus Aktien Stellung genommen und entschieden, dass ein Treuhandverhältnis eine Weisungsgebundenheit des Treuhänders erfordert.
Die Kläger der beiden Verfahren waren beim selben Arbeitgeber beschäftigt. Im Jahr 2000 erwarb ein Treuhänder Aktien einer AG zu einem symbolischen Kaufpreis von 0,26 DM, die er treuhänderisch für die Belegschaft des Arbeitgebers hielt. Der Treuhänder übertrug die Aktien im Jahr 2002 auf einen neu gegründeten Verein, dessen Zweck neben der Erhaltung und Sicherung der Arbeitsplätze das Halten und Verwalten dieser Aktien war. Die Kläger sind Mitglieder dieses Vereins. Aufgrund eines Mitgliederbeschlusses des Vereins wurden die Aktien im Jahr 2018 veräußert. Hieraus erhielten die Kläger anteilige Veräußerungserlöse in Höhe von jeweils circa 75.000 Euro.
Diese Erlöse behandelte das Finanzamt als Gewinnausschüttungen des Vereins und unterwarf sie als Einkünfte aus Kapitalvermögen dem Abgeltungssteuersatz. Hiergegen wandten den Kläger ein, dass es sich um nicht steuerbare private Veräußerungsgeschäfte handele, da sie die Aktien bereits vor 2009 erworben hätten. Der Treuhänder habe die Aktien lediglich treuhänderisch für die Kläger erworben und diese Treuhandstellung habe sich nach Übertragung auf den Verein fortgesetzt, sodass die Veräußerungserlöse nicht dem Verein, sondern den Klägern selbst zuzurechnen seien.
Die Klage ist erfolglos geblieben. Das FG Münster hat ausgeführt, dass die den Klägern zugeflossenen Veräußerungserlöse zu Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Absatz 1 Nr. 9 Einkommensteuergesetz führten. Hierunter fielen Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft im Sinne des § 1 Absatz 1 Nr. 3 Körperschaftsteuergesetz, Gewinnausschüttungen wirtschaftlich vergleichbar sind. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall erfüllt.
Der Verein sei als inländischer rechtsfähiger Verein körperschaftsteuerpflichtig. Die Zahlung an die Kläger sei mit einer Gewinnausschüttung vergleichbar. Es handele sich aus Sicht des Vereins um eine Gewinnverwendung, die den Klägern aufgrund ihrer Vereinsmitgliedschaft und nicht aufgrund einer sonstigen schuldrechtlichen Beziehung zugeflossen sei.
Die Kläger könnten sich nicht darauf berufen, die Aktien bereits vor Einführung der Abgeltungssteuer erworben zu haben, da nicht sie selbst, sondern der Verein den Veräußerungserlös erzielt habe. Ein zwischen den Klägern und dem Verein bestehendes Treuhandverhältnis, das zu einer abweichenden wirtschaftlichen Zurechnung führen könnte, habe nicht bestanden. Ein ausdrücklicher Treuhandvertrag bezüglich der Aktien habe ebenfalls nicht vorgelegen. Auch aus der Auslegung der Satzung des Vereins folge kein Treuhandverhältnis. Allein die Verwendung des Begriffs "Treuhänder" reiche nicht aus, um das für das wesentliche und im Grundsatz unverzichtbare Merkmal der Weisungsbefugnis der Kläger als Treugeber gegenüber dem Treuhänder zu begründen. Die Kläger hätten auch nicht über die Aktien allein disponieren können. Vielmehr habe der Verkauf der Aktien einen Beschluss der Mitgliederversammlung erfordert.
Das ursprünglich zwischen dem Treuhänder der Belegschaft des Arbeitnehmers der Kläger bei Erwerb der Aktien im Jahr 2000 begründete Treuhandverhältnis habe mit Übertragung der Aktien auf den Verein im Jahr 2002 geendet.
Finanzgericht Münster, Urteile vom 0802.2022, 2 K 1277/20 E und 2 K 1538/20 E, rechtskräftig
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25.05.2022
Betrugsmasche per SMS: LfSt Rheinland-Pfalz warnt
Das Landesamt für Steuern (LfSt) Rheinland-Pfalz rät aus aktuellem Anlass, nicht auf Forderungen und Mahnungen per SMS, E-Mail oder Telefon einzugehen
Aktuell verschickten Betrüger Zahlungsaufforderungen und Pfändungsandrohung per SMS. Dabei werde folgender Text versendet: "Ihre offene Forderung mit der Nummer R110285 wurde trotz mehrerer Mahnungen nicht beglichen. Am (xx.) Mai 2022 wird der Gerichtsvollzieher die vorsorgliche Pfändung Ihres Hausrates vornehmen. Sie können das Pfändungsverfahren vermeiden, indem Sie den offenen Betrag sofort über Ihren Zahlungslink bezahlen." Der folgende Link führe vermeintlich auf eine Seite des Bundesfinanzministeriums und zeige eine IBAN und den zu zahlenden Betrag.
Hierbei handele es sich um eine Betrugsmasche, betont das LfSt. Es weist darauf hin, dass die Finanzämter Zahlungsaufforderungen nie per SMS oder per E-Mail versenden oder telefonisch zu Zahlungen auffordern. Wer bei Anfragen Zweifel habe, sollte Kontakt mit dem Finanzamt aufnehmen.
Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, PM vom 17.05.2022
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25.05.2022
Einsatz von Biodiesel in der Landwirtschaft: Unionsfraktion fragt nach
Um die Möglichkeit des verstärkten Einsatzes von Biodiesel und Pflanzenöl als Treibstoff in der Landwirtschaft geht es in einer Kleinen Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (BT-Drs. 20/1833).
Die Bundesregierung soll mitteilen, ob die Steuerentlastung für landwirtschaftliche Betriebe beim Einsatz von Biokraftstoffen weiterhin gewährt werde und welche Ziele sie hinsichtlich der Steuerentlastung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe beim Einsatz von Biokraftstoffen bei der Novelle der Energiesteuerrichtlinie verfolge.
In der Vorbemerkung zur Kleinen Anfrage heißt es, als Folge des Krieges in der Ukraine müssten jetzt alle Anstrengungen unternommen werden, um die Abhängigkeit von Lieferungen fossiler Energie aus Russland zu verringern. Der Einsatz von Biodiesel und Pflanzenöl in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft könne hierzu einen bedeutenden Beitrag liefern.
Deutscher Bundestag, PM vom 23.05.2022
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25.05.2022
Privatverkauf eines Tiny House: Ist steuerfrei
Wer ein Tiny House privat verkauft, muss für den erzielten Gewinn keine Steuer zahlen. Hierüber informiert die Lohnsteuerhilfe Bayern.
Im zugrunde liegenden Fall habe der Kläger von einer Campingplatzbetreiberin ein relativ großes, aber dennoch mobiles Holzhaus mit rund 60 Quadratmetern gekauft. Dieses habe auf einer von ihm gemieteten Parzelle des Campingplatzes gestanden, so die Lohnsteuerhilfe. Vier Jahre später habe er das Mobilheim veräußert und dabei einen Gewinn erzielt. Das Finanzamt habe ein steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft angenommen, bei dem die zehnjährige Haltefrist für Grundstücke nicht erfüllt war, und den Gewinn besteuert. Der Verkäufer habe sich zur Wehr gesetzt. Er habe angeführt, das Mobilhaus sei nicht fest mit dem Boden verbunden. Das Grundstück selbst sei aber nicht verkauft worden. Da es sich damit um keine echte Immobilie handele, könne der private Verkauf auch nicht einkommensteuerpflichtig sein.
Wie die Lohnsteuerhilfe mitteilt, hatte der Kläger mit seiner Argumentation vor dem Finanzgericht Erfolg. Die Zehnjahresfrist gelte nur für Grundstücksverkäufe. Wird ein nicht mit dem Boden verbundenes Haus verkauft, falle es nicht unter diese gesetzliche Regelung, sofern das Grundstück nicht den Eigentümer wechselt. Das gelte auch dann, so das FG, wenn beim Kauf des mobilen Häuschens Grunderwerbsteuer zu zahlen war. "Dasselbe muss folglich auch für den Verkauf von Tiny Houses gelten", informiert Tobias Gerauer, Vorstand der Lohnsteuerhilfe.
Da das Finanzamt Revision gegen das Urteil eingelegt habe, sei der Fall noch nicht abgeschlossen. "Das letzte Wort hat also wieder der Bundesfinanzhof", so Gerauer.
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 17.05.2022
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25.05.2022
Früherer Bundesminister: Unterlagen zur Karenzzeit bleiben geheim
Das Informationsfreiheitsgesetz gewährt keinen Anspruch auf Zugang zu einer Akte des so genannten Karenzzeitgremiums. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden.
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25.05.2022
Göttingen: Straßenreinigungsgebühr für 2018 war unzulässig
Vor dem Verwaltungsgericht (VG) Göttingen erhielt eine Klägerin Recht, die sich gegen die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Sommerdienst) durch die Stadt Göttingen gewehrt hatte.
Die Stadt Göttingen erhebt für die Straßenreinigung von den Anliegern Gebühren. Diese unterteilen sich nach Sommerdienst und Winterdienst. Die der Gebührenerhebung zugrunde liegende Satzung der Stadt Göttingen für das Jahr 2018 war Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens beim OVG Niedersachsen. Dieses OVG erklärte die Erhebung der Winterdienstgebühr für nichtig, sah bei der Erhebung der Sommerdienstgebühr jedoch keine Rechtsfehler.
Zwar sei die Kalkulation auch der Sommerdienstgebühr nicht rechtsfehlerfrei. Die Fehler zulasten der Gebührenzahler würden jedoch durch einen summenmäßig viel höheren Fehler, den die Stadt zugunsten der Gebührenschuldner begangen habe, ausgeglichen. Die Stadt habe nämlich Überdeckungen aus den Jahren 2006 bis 2014 nicht mehr ausgleichen müssen. Diese Verpflichtung habe nur drei Jahre rückwirkend von 2018 an bestanden. Soweit die Nichtigkeit der Satzung festgestellt wurde, ist die Entscheidung allgemeinverbindlich. Infolgedessen wurde auch der angegriffene Bescheid hinsichtlich der Winterdienstgebühr aufgehoben. Hinsichtlich der Sommerdienstgebühr hielt die Stadt an der Erhebung von 580 Euro Gebühren fest.
Unabhängig von diesem Normenkontrollverfahren hatten zahlreiche Straßenanlieger Klage gegen die an sie gerichteten Gebührenbescheide erhoben. Über ein solches Verfahren hatte das VG zu entscheiden. Die Klägerin dieses Verfahrens machte im Wesentlichen geltend, dass die Stadt Überdeckungen ihrer Straßenreinigungsaufwendungen aus vergangenen Jahren nicht ordnungsgemäß in ihre Kalkulation für das Jahr 2018 eingestellt habe. Dem trat die Stadt unter Hinweis auf das Normenkontrollurteil des OVG entgegen. Das OVG habe geurteilt, dass Überdeckungen nur aus den letzten drei Jahren vor der Kalkulationsperiode ausgeglichen werden müssten.
Mit dem aktuellen Urteil stellt sich das VG gegen die Rechtsprechung des OVG Niedersachsen. Allgemeinverbindlichkeit besitze das Normenkontrollurteil nur soweit, als die Nichtigkeit der Winterdienstgebühr festgestellt worden sei. Hinsichtlich der Sommerdienstgebühren sei man nicht an die Entscheidung gebunden.
Die Entscheidung überzeuge nicht. Die Überdeckungen ab dem Jahr 2006 seien dadurch verursacht worden, dass die Stadt Göttingen rechtswidriger Weise keine Trennung ihrer Aufwendungen für Sommerdienst einerseits und Winterdienst andererseits vorgenommen habe. Dies sei auch die Auffassung des OVG. Infolgedessen müssten die Gebühren für die vergangenen Jahre neu kalkuliert werden. Dies habe die Stadt Göttingen auch getan und insgesamt Überdeckungen im Sommerdienst von circa 3,3 Millionen Euro ermittelt. Dies sei im Übrigen auch der Grund gewesen, warum für das Jahr 2017 überhaupt keine Straßenreinigungsgebühren für den Sommerdienst erhoben worden seien.
Auf diese Neukalkulation seien die vom OVG angewandten Vorschriften jedoch nicht anwendbar. Sie beträfen lediglich die Fälle, in denen die bei der Kalkulation angestellten Prognosen mit der Folge von Überdeckungen aus unerwarteten Gründen nicht eingetreten seien. Für methodisch rechtswidrige Kalkulationen fänden sie dagegen keine Anwendung. Solche Überdeckungen müssten ohne zeitliche Begrenzung ausgeglichen werden.
Da die Entscheidung von der Rechtsprechung des OVG Niedersachsen abweicht, hat das VG die Berufung zugelassen.
Verwaltungsgericht Göttingen, Urteil vom 18.05.2022, 3 A 116/18, nicht rechtskräftig
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25.05.2022
Gewerbesteuermessbetrag: Klage gegen Bescheid über Zerlegung erfolglos
Ein Rohrleitungstransportunternehmen ist mit seiner Klage gegen einen Bescheid über die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags gescheitert, der den Betrag vollständig der Gemeinde zurechnete, in der sich die Geschäftsleitung befand. Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf verneinte das Vorliegen einer einheitlichen, mehrgemeindlichen Betriebsstätte mangels räumlicher Verbindung. Auch sei die Betriebsstätte mit der Geschäftsleitung die einzige gewesen, in der Arbeitslöhne gezahlt worden seien.
Die Klägerin betrieb eine Rohrleitung zum Transport von Gütern. Die Geschäftsleitung und die Verwaltung der Klägerin befanden sich zunächst in der Stadt F, im Streitjahr sodann in A-Stadt. Dort beschäftigte die Klägerin neben dem Geschäftsführer weitere Mitarbeiter, die teilweise auch Rohrfernleitungsanlagen dritter Unternehmen betreuten. In weiteren Städten befanden sich Absperrarmaturen beziehungsweise Stationen zur Einspeicherung und Abgabe der Güter.
Zwischen der Klägerin, der Stadt F und den weiteren Städten bestand eine gemeinsame Vereinbarung aus dem Jahr 1992, nach welcher der Gewerbesteuermessbetrag zwischen ihnen quotal zerlegt werden sollte. In der Erklärung zur Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags für das Streitjahr nahm die Klägerin die Zerlegung auf der Grundlage dieser Vereinbarung vor, führte wegen der Sitzverlegung allerdings anstelle der Stadt F nunmehr die Stadt A an. Mit darauffolgendem Bescheid, der keinen Vorbehalt der Nachprüfung enthielt, zerlegte das Finanzamt den Gewerbesteuermessbetrag entsprechend der von der Klägerin eingereichten Erklärung.
Im Rahmen einer nachfolgenden Betriebsprüfung erkannte das beklagte Finanzamt – zwischen den Beteiligten unstreitig –, dass die Stadt A der oben genannten Vereinbarung nie zugestimmt hatte und auch nicht als Rechtsnachfolgerin der Stadt F angesehen werden konnte. Im darauffolgenden Änderungsbescheid rechnete das Finanzamt der Stadt A deshalb 100 Prozent des Gewerbesteuermessbetrages zu.
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25.05.2022
Kfz-Besteuerung: Malta muss sich vor EuGH verantworten
Die Europäische Kommission hat am 19.05.2022 beschlossen, Malta vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil das Land Gebrauchtwagen, die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt werden, höher besteuert als auf dem maltesischen Markt erworbene Gebrauchtwagen.
Da die Kraftfahrzeugsteuern nicht harmonisiert sind, kann jeder Mitgliedstaat seine Steuermaßnahmen auf der Grundlage eigener Bewertungen gestalten. Entsprechend Artikel 110 des Gesetzes über die Arbeitsweise der EU (AEUV) ist aber jeder Mitgliedstaat verpflichtet, Kraftfahrzeugsteuern so zu wählen und zu gestalten, dass sie nicht den Verkauf inländischer Gebrauchtwagen fördern und so die Überführung ähnlicher Gebrauchtwagen aus anderen Mitgliedstaaten erschweren.
Derzeit unterliegen Fahrzeuge, die seit dem 01.01.2009 erstmals in Malta zugelassen wurden, im Allgemeinen einer höheren jährlichen Kraftfahrzeugsteuer als vor diesem Datum zugelassene Fahrzeuge, da die Steuer seit der Reform des Kfz-Steuersystems in Malta anders berechnet wird. Bei der maltesischen Kfz-Besteuerung werde allerdings nicht das Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs berücksichtigt, wenn diese in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt ist, sondern das Datum der Zulassung in Malta, so die Kommission. Daher unterlägen Fahrzeuge, die vor dem 01.01.2009 in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen waren und nach diesem Zeitpunkt nach Malta eingeführt wurden, einer höheren jährlichen Kraftfahrzeugsteuer als ähnliche Fahrzeuge, die bereits vor diesem Zeitpunkt in Malta zugelassen waren.
Diese diskriminierende Wirkung sei nicht mit Artikel 110 AEUV vereinbar, dem zufolge die Diskriminierung eingeführter Erzeugnisse verboten ist, betont die Kommission. Am 09.06.2021 übermittelte sei deswegen den maltesischen Behörden eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie sie förmlich aufforderte, diese Rechtsvorschrift innerhalb von zwei Monaten zu ändern. Die Antwort Maltas auf diese mit Gründen versehene Stellungnahme erachtete die Kommission als nicht zufriedenstellend. Deswegen will sie jetzt vor dem EuGH klagen.
Europäische Kommission, PM vom 19.05.2022
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25.05.2022
Doppelbesteuerung: Steuerabkommen mit Mauritius
Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Mauritius wollen ihr Doppelbesteuerungsabkommen ändern. Dazu hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 29.10.2021 zur Änderung des Abkommens vom 07.10.2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mauritius zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (BT-Drs. 20/1960) eingebracht. Damit sollen entsprechend den BEPS-Mindeststandards nicht nur Doppelbesteuerungen, sondern auch Nichtbesteuerungen oder reduzierte Besteuerungen vermieden werden. Das Verfahren zur Streitbeilegung werde um die Möglichkeit eines Schiedsverfahrens ergänzt, heißt es in dem Gesetzentwurf.
Deutscher Bundestag, PM vom 25.05.2022
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25.05.2022
Vergnügungssteuersatzung der Stadt Königslutter am Elm: Ist wirksam
Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Königslutter am Elm ist rechtswirksam. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen hat mit drei Urteilen Normenkontrollanträge gegen die am 01.01.2018 in Kraft getretene "2. Nachtragssatzung der Satzung der Stadt Königslutter am Elm über die Erhebung von Vergnügungssteuern" vom 21.12.2017 abgelehnt.
Mit der 2. Nachtragssatzung hat die Stadt den Steuersatz für die in ihrem Gebiet erhobene Spielgerätesteuer für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit von 18 auf 22 Prozent des Einspielergebnisses erhöht. Gegen diese Erhöhung haben sich zwei Spielhallenbetreiber (9 KN 6/18 und 9 KN 7/18) sowie ein gewerblicher Spielgeräteaufsteller (9 KN 74/18) gewandt, die auf der Grundlage der Satzung zu monatlichen Spielgerätesteuern herangezogen werden.
Das OVG hat die 2. Nachtragssatzung und die damit einhergehende Erhöhung des Steuersatzes für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit auf 22 Prozent des Einspielergebnisses (so genannte Bruttokasse) als wirksam angesehen. Die Satzung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere habe der Steuersatz – auch in Kombination mit den weiteren rechtlichen Einschränkungen, denen Spielgerätebetreiber unterlägen – keine erdrosselnde Wirkung und verstoße damit nicht gegen die Berufsfreiheit des Artikels 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Dies ergebe sich bereits aus der Bestandsentwicklung der Spielhallen, der gewerblichen Spielgeräteaufsteller und der aufgestellten Geldspielgeräte im Satzungsgebiet, die nach Inkrafttreten der 2. Nachtragssatzung weitgehend konstant geblieben sei. Aber auch aus den vorgelegten Unterlagen zur betriebswirtschaftlichen Situation der jeweiligen Antragsteller gehe keine erdrosselnde Wirkung hervor.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat das OVG jeweils nicht zugelassen.
Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Urteile vom 24.05.2022, 9 KN 6/18, 9 KN 7/18 und 9 KN 74/18
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25.05.2022
"Klimacamp 2017" im Rheinland: Unterfiel mit Infrastruktureinrichtungen der Versammlungsfreiheit
Das "Klimacamp 2017" im Rheinland war eine durch Artikel 8 Grundgesetz (GG) geschützte Versammlung. Das Polizeipräsidium Aachen als Versammlungsbehörde hat sich zu Unrecht darauf berufen, dass ein als Übernachtungsfläche mit Zelten und Sanitäreinrichtungen genutztes Feld vom Anwendungsbereich des Artikel 8 GG und des Bundesversammlungsgesetzes (BVerslG) ausgenommen gewesen sei. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden und in diesem Zusammenhang Maßgaben für den Schutz so genannter Protestcamps durch das Grundrecht der Versammlungsfreiheit entwickelt.
Die Klägerin meldete das Klimacamp für die Dauer von elf Tagen im August 2017 als öffentliche Versammlung unter freiem Himmel beim Polizeipräsidium Aachen an. Das Präsidium wies der Klägerin in Form einer auf § 15 Absatz 1 BVerslG gestützten Ortsauflage eine von ihr gemietete Fläche und einen dieser Fläche benachbarten Sportplatz als Versammlungsflächen zu. Auf dem Sportplatz dürften Versammlungsteilnehmer ihre Übernachtungszelte errichten. Mit einer nach Beginn des Camps erlassenen weiteren Verfügung lehnte das Polizeipräsidium ein 800 Meter entferntes Feld, das die Klägerin gemietet hatte und das als weitere Fläche für Übernachtungszelte von Versammlungsteilnehmern und für Sanitäreinrichtungen genutzt wurde, als Versammlungsfläche ab.
Die Klägerin hat Klage auf Feststellung erhoben, dass das genannte Feld als Übernachtungsfläche vom versammlungsgesetzlich ausgestalteten Schutz durch Artikel 8 GG umfasst gewesen sei. Das Verwaltungsgericht Aachen hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen die begehrte Feststellung getroffen. Das BVerwG hat die auf die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils gerichtete Revision des Landes Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen.
Auf eine gewisse Dauer angelegte Protestcamps wie das in Rede stehende Klimacamp seien als Versammlungen durch das Grundrecht der Versammlungsfreiheit geschützt, wenn sich aus der Gesamtkonzeption des Veranstalters nach objektivem Verständnis ein auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteter kommunikativer Zweck ergibt. Es obliege dem Veranstalter, den Meinungskundgabezweck für die gesamte Dauer der Veranstaltung zu substantiieren. Je länger eine solche Versammlung dauern soll, desto höheres Gewicht erlangten Rechte Dritter und öffentliche Belange, die durch das Camp beeinträchtigt werden können. Die Versammlungsbehörde könne dem dadurch Rechnung tragen, dass sie auf der Grundlage des § 15 Absatz 1 BVerslG insbesondere dessen Dauer in angemessener Weise unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beschränkt.
Nach diesen Maßgaben habe das OVG den Versammlungscharakter des hier in Rede stehenden, nach dem Gesamtkonzept auf die durchgehende Praktizierung einer umweltverträglichen Art des Zusammenlebens gerichteten und auf eine Dauer von elf Tagen bemessenen Klimacamps zu Recht bejaht.
Infrastrukturelle Einrichtungen eines als Versammlung zu beurteilenden Protestcamps unterfielen dem unmittelbaren Schutz durch Artikel 8 GG, wenn sie entweder einen inhaltlichen Bezug zur bezweckten Meinungskundgabe der Versammlung aufweisen oder für die konkrete Veranstaltung logistisch erforderlich sind und zu ihr in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehen. Auch diesem Maßstab genüge die Entscheidung des OVG. Es habe in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass das Klimacamp ohne die genannten Infrastruktureinrichtungen nicht hätte durchgeführt werden können und die Veranstaltungsfläche sowie die Übernachtungsflächen auf dem Sportplatz und dem hier umstrittenen, 800 Meter entfernten Feld eine räumliche Einheit gebildet haben.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.05.2022, BVerwG 6 C 9.20
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25.05.2022
Franchisenehmer einer Nachhilfeeinrichtung: Ist rentenversicherungspflichtig
Die soziale Schutzbedürftigkeit von Ein-Mann-Franchisenehmern beruht nicht auf dem vertriebenen (materiellen oder immateriellen) Produkt, sondern auf der Macht- und Interessenkonstellation des Franchisevertrags. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen entschieden.
Der klagende Lehrer teilte dem beklagten Rentenversicherungsträger mit, dass er eine Nachhilfeeinrichtung betreibe und dort selbst unterrichte. Der Schwerpunkt liege nicht im Unterricht, sondern in der Organisation und Verwaltung. Der Beklagte stellte die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung fest. Das Sozialgericht Köln wies seine Klage ab.
Das LSG hat nun die Berufung des Klägers zurückgewiesen. In der Gesamtschau sei es genau der Franchisenehmer, der als so genannter kleiner Selbstständiger über die Regelung des § 2 Satz 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch VI gegen drohende Altersarmut abgesichert werden solle. Maßstab sei das nach den Regelungen des Franchisevertrags verbleibende Ausmaß der wirtschaftlichen Unabhängigkeit und des unternehmerischen Gestaltungsspielraums.
Nach dem Inhalt des (auch von den Vertragsparteien so gelebten) Franchisevertrags habe der Kläger als Franchisenehmer weder rechtlich noch faktisch in nennenswertem Umfang unternehmerisch tätig werden können. Die Anmietung der Unterrichtsräume sei von der Zustimmung des Franchisegebers ebenso abhängig wie eine Verlagerung des Standorts innerhalb des Vertragsgebiets. Die Einrichtung und Ausgestaltung der Räume richte sich nach den Vorgaben des Franchisegebers. Es sei dem Franchisenehmer untersagt, die Räume zu anderen (zum Beispiel unternehmerischen) Zwecken zu nutzen.
Die Erbringung konkurrierender Dienstleistungen sei ihm nicht erlaubt. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung seines Angebots sei der Franchisenehmer verpflichtet, die Kurse auf der Grundlage des vom Franchisegeber überlassenen Know-hows anzubieten, durchzuführen und dabei dessen Konzept zu übernehmen. Der Franchisegeber sei zu Kontrollbesuchen und Einsicht in die Betriebsunterlagen berechtigt. Der Kläger müsse schließlich weit mehr als 40 Prozent seiner Einnahmen abführen und sei an diese Vereinbarung für die Vertragslaufzeit von zehn Jahren gebunden, was seine wirtschaftliche Abhängigkeit unterstreiche.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.02.2022, L 3 R 662/21
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25.05.2022
Abbildung europäischen Kontinents auf Euro-Banknoten: Keine Nutzungsvergütung für Urheber der Bilddatei
Der Urheber des Bildes von Europa, das auf allen Euro-Banknoten in abgewandelter Form verwendet wird, kann keine Vergütung für die Nutzung verlangen. Dies hat das Landgericht (LG) Frankfurt am Main entschieden.
Der Kläger ist Geograf und Karthograph. Er hatte eine Abbildung des europäischen Kontinents erstellt und dafür verschiedene Satellitenbilder und digitale Dateien verwendet, bearbeitet und verändert, Küstenlinien, Fjorde und Inseln verschoben und Oberflächenstrukturen und Farben überarbeitet. Das so geschaffene Bild wurde im Rahmen eines 1996 ausgetragenen Wettbewerbs um die Gestaltung der Euro-Banknoten in dem letztlich als Sieger auserkorenen Entwurf verwendet. Der Kläger übertrug einer europäischen Institution die Nutzungsrechte an der bearbeiteten Satellitenaufnahme und erhielt dafür 2.180 Euro. Später wurde die Lizenz zur Nutzung des Bildes auf die Europäische Zentralbank übertragen.
Der Kläger hat verlangt, dass die Europäische Zentralbank ihm eine angemessene Vergütung beziehungsweise Nachvergütung nach dem Urhebergesetz zahlt. Für die Vergangenheit hat er 2,5 Millionen Euro gefordert und zusätzlich jährlich 100.000 Euro für die Dauer von weiteren 30 Jahren.
Das LG Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen. Eine Vergütung nach dem Urhebergesetz sei ausgeschlossen, weil tatsächlich kein Werk des Klägers genutzt werde. Zwar werde die Bilddatei des Klägers als Ausgangsprodukt für die Gestaltung verwendet, indem die Satellitenansicht Europas in ihren Umrissen übernommen wird. Jedoch weiche die Darstellung auf den Euro-Banknoten so stark vom Satellitenbild des Klägers ab, dass ein selbstständiges, neues Werk geschaffen worden sei. Maßgeblich sei, ob "die dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge im neuen Werk zurücktreten, sodass die Benutzung des älteren Werkes durch das neue nur noch als Anregung zu einem neuen, selbstständigen Werkschaffen erscheint." Das sei vorliegend der Fall.
"Bei einem Gesamtvergleich der Bilddatei mit den Euro-Banknoten ist ein Verblassen der eigenschöpferischen Merkmale der Bilddatei anzunehmen", so das LG. Denn der europäische Kontinent werde nur auf einem verhältnismäßig geringen Teil der Banknoten dargestellt. Auf dem Bild des Klägers seien die Landmassen Europas außerdem in naturtypischer Darstellung in grün und dunkelbraun gehalten, während der Kontinent auf den Euro-Banknoten in der jeweiligen Grundfarbe der Stückelung nur einfarbig mit Linienreliefs gestaltet werde. Schließlich sei auf den Geldscheinen von der für eine Satellitenaufnahme prägenden Darstellung der Lebensumwelt, insbesondere der Höhen und Tiefen der Landschaftselemente, vollständig Abstand genommen worden.
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.05.2022, 2-06 O 52/21, nicht rechtskräftig
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24.05.2022
Steuerentlastungsgesetz: Bundesrat macht Weg frei
Der Bundesrat hat am 20.05.2022 dem vom Bundestag am 12.05.2022 verabschiedeten Steuerentlastungsgesetz zugestimmt. Das Gesetz sieht für 2022 einmalig eine steuerpflichtige Energiepreispauschale von 300 Euro vor. Anspruch darauf haben aktiv tätige Erwerbspersonen. Die Pauschale soll einen Ausgleich für die kurzfristig und drastisch gestiegenen Fahrtkosten darstellen.
Der Abfederung besonderer Härten für Familien aufgrund gestiegener Energiepreise dient der so genannte Kinderbonus. Dazu erhöht sich das Kindergeld um einen Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro. Einen Anspruch darauf hat jedes Kind, für das im Juli 2022 Kindergeld bezogen wird. Hierdurch sollen laut Gesetzesbegründung gezielt und kurzfristig die insbesondere in Mehrkindfamilien mit geringem bis mittlerem Einkommen spürbaren Mehrbelastungen abgedämpft werden.
Das Gesetz erhöht den Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei der Einkommensteuer um 200 Euro auf 1.200 Euro, rückwirkend zum 01.01.2022. Pauschalen reduzierten den administrativen Aufwand für Steuerpflichtige und Verwaltung, zudem profitierten alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der Anhebung des Pauschbetrages, heißt es in der Gesetzesbegründung.
Steigen wird auch der Grundfreibetrag für 2022 von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro – ebenfalls rückwirkend zum 01.01.2022. Diese Erhöhung soll eine Entlastung aller Steuerpflichtigen bewirken, die bei Beziehern niedriger Einkommen allerdings relativ stärker ausfällt.
Schließlich wird zur zielgerichteten Entlastung besonders von gestiegenen Mobilitätskosten die bis 2026 befristete Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler ab dem 21. Kilometer rückwirkend zum 01.01.2022 auf 38 Cent ebenso vorgezogen wie die Anhebung der Mobilitätsprämie für Geringverdiener.
Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, Teile davon mit Wirkung vom 01.01.2022.
In einer begleitenden Entschließung äußert der Bundesrat die Erwartung, dass für den im Gesetz vorgesehenen Kinderbonus eine Kompensationsregelung für die Länder analog der Jahre 2020 und 2021 erfolgt. Auch die Belastungen durch die Energiepreispauschale müsse der Bund vollständig ausgleichen.
Bundesrat, PM vom 20.05.2022
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24.05.2022
Weltweiter Körperschaftsteuer-Mindestsatz: EU-Parlament will schnelle Umsetzung
Das Europäische Parlament hat am 19.05.2022 einen Vorschlag der Europäischen Kommission zur Umsetzung der internationalen Vereinbarung über einen weltweiten Mindeststeuersatz von 15 Prozent für Unternehmen angenommen.
Gebilligt wurden die Schlüsselelemente des Kommissionsvorschlags, insbesondere die Beibehaltung des vorgeschlagenen Zeitplans für die Umsetzung und eine Umsetzungsfrist bis zum 31.12.2022 mit der Absicht der raschen Anwendung des Gesetzes.
Die Abgeordneten haben jedoch Änderungen am Vorschlag der Kommission vorgenommen. Sie wollen eine Klausel zur Überprüfung des Schwellenwerts für die Jahreserträge einführen, ab dem ein multinationales Unternehmen dem Mindeststeuersatz unterliegt. Außerdem fordern sie eine Bewertung der Auswirkungen der Gesetzgebung auf die Entwicklungsländer.
Die Abgeordneten wollen auch bestimmte von der Kommission vorgeschlagene Ausnahmeregelungen einschränken und die Möglichkeiten des Missbrauchs der Vorschriften begrenzen, insbesondere durch die Einführung eines besonderen Artikels mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuerumgehungsmodellen.
Der Bericht, der die Stellungnahme des Parlaments darstellt, wird nun an den Rat weitergeleitet, der einen endgültigen Text einstimmig annehmen muss.
Ziel der Richtlinie ist es, die von der OECD/G20 im Dezember 2021 vereinbarte Reform der Vorschriften über die internationale Unternehmensbesteuerung in EU-Recht umzusetzen. Diese globale Vereinbarung zielt darauf ab, einen Körperschaftsteuer-Mindestsatz von 15 Prozent für große multinationale Unternehmen zu gewährleisten und ist ein wichtiger Meilenstein auf dem Weg zu einem wirksamen und fairen System der Gewinnbesteuerung.
Europäisches Parlament, PM vom 19.05.2022
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24.05.2022
Energiesteuern: Länder machen Weg frei für vorübergehende Senkung
Die Energiesteuer für die wesentlichen im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe wird temporär gesenkt. Einen entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestages vom Vorabend hat der Bundesrat am 20.05.2022 in verkürzter Frist gebilligt. Ziel der Maßnahme ist es, kurzfristig die wirtschaftlichen und sozialen Folgen steigender Energiepreise abzufedern und die breite Mitte der Gesellschaft zu entlasten.
Als Reaktion auf steigende Spritpreise senkt das Gesetz die Energiesteuer für die Dauer von drei Monaten auf das europäische Mindestmaß. Für Benzin reduziert sich der Steuersatz nach Angaben der Bundesregierung um 29,55 ct/Liter, für Dieselkraftstoff um 14,04 ct/Liter, für Erdgas (CNG/LNG) um 4,54 Euro/MWh, was etwa 6,16 ct/kg entspricht, und für Flüssiggas (LPG) um 238,94 Euro/1.000 kg, was etwa 12,66 ct/Liter entspricht.
Die temporäre Senkung der Energiesteuersätze wird nach Berechnungen der Bundesregierung Steuermindereinnahmen für den Bundeshaushalt in Höhe von 3,15 Milliarden Euro zur Folge haben.
Das Gesetz kann nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens nun durch den Bundespräsidenten ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden, sodass es wie geplant zum 01.06.2022 in Kraft treten kann.
Bundesrat, PM vom 20.05.2022
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24.05.2022
Steuern aus Sportwetten: Künftig quartalsweise Verteilung
Am 20.05.2022 hat der Bundesrat einem Gesetz zum geänderten Verfahren für die Verteilung der Steuern aus Sportwetten zugestimmt. Es geht auf eine Initiative der Länderkammer aus dem Jahr 2021 zurück, die der Bundestag Ende April mit einigen Änderungen verabschiedet hatte. Statt der bisher praktizierten jährlichen nachträglichen Verteilung der Sportwettsteuern auf die Länder werden die Einnahmen künftig quartalsweise verteilt werden – wie bei anderen Steuerarten auch.
Hintergrund sind massive Schwankungen des jährlichen Steueraufkommens in der Vergangenheit, die auch beim Finanzausgleich Verwerfungen nach sich zogen: Wegen der zentralen Zuständigkeit des Finanzamts Frankfurt für Sportwetten fällt das Steueraufkommen fast vollständig in Hessen an. Zwischen 2013 und 2019 hat es sich nach Angaben des Landes, das die Initiative ursprünglich in den Bundesrat eingebracht hatte, von 189 Millionen Euro auf 464 Millionen Euro pro Jahr erhöht. In einigen Jahren sei das Wachstum allerdings sehr unterschiedlich gewesen – so zum Beispiel coronabedingt im Jahr 2020 stark eingebrochen. Ab 2021 sind weitere Schwankungen durch Einnahmen aus Online-Poker und virtuellem Automatenspiel zu erwarten.
Um Wellenbewegungen der Jahresverteilung zeitnah korrigieren zu können, sind künftig die jeweils vorangegangenen Kalendervierteljahre und die aktuell verfügbaren Daten zu den Einwohnerzahlen Grundlage für die Verteilung auf die Länder. Eine Veränderung des materiellen Steuerrechts oder der faktischen Steuerverteilung zwischen den Ländern ist damit nicht verbunden.
Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden und anschließend wie vom Bundestag beschlossen in Kraft treten – rückwirkend zum 01.01.2022.
Bundesrat, PM vom 20.05.2022
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Der Bundesrat hat am 20.05.2022 dem Gesetz zur Finanzierung des so genannten Neun-Euro-Tickets im Nahverkehr zugestimmt, das der Deutsche Bundestag erst am Abend des 19.05.2022 verabschiedet hatte. Damit ist der Weg frei für die Einführung des ermäßigten Tickets im Nahverkehr zum 01.06.2022.
Bürger können damit in den Monaten Juni, Juli und August für jeweils neun Euro monatlich den öffentlichen Nahverkehr nutzen. Ziel ist es, die Bevölkerung von den stark steigenden Kosten für Strom, Lebensmittel, Heizung und Mobilität zu entlasten und einen Anreiz zum Umstieg auf den öffentlichen Nahverkehr und zur Einsparung von Kraftstoffen zu setzen, heißt es in der Gesetzesbegründung. Die konkrete Ausgestaltung des ermäßigten Tickets obliegt allerdings den Ländern und Kommunen, da sie für den öffentlichen Nahverkehr zuständig sind.
Zur Finanzierung der Kosten überträgt das Gesetz den Ländern zusätzliche so genannte Regionalisierungsmittel in Höhe von 2,5 Milliarden Euro für das Jahr 2022. Weitere 1,2 Milliarden Euro dienen dazu, pandemiebedingte Einnahmeausfälle im Regionalverkehr zumindest teilweise auszugleichen.
Das Gesetz soll zum 01.06.2022 in Kraft treten. Zuvor wird es über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet.
In einer begleitenden Entschließung bemängelt der Bundesrat, dass die vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel nicht ausreichen werden, um alle mit dem Neun-Euro-Ticket verbundenen Aufwendungen zu kompensieren. Er erwartet, dass der Bund weitere Ausgleichszahlungen leistet, wenn die Kosten höher ausfallen als bisher prognostiziert. Auch zum Ausgleich der coronabedingten Einnahmeausfälle müsse der Bund den Ländern weitere Mittel zuweisen, um seine Zusage nach hälftiger Beteiligung einzuhalten.
Der Bundesrat betont, dass erhebliche weitere Mittel erforderlich sind, um das derzeitige Verkehrsangebot langfristig zu gewährleisten, die Fahrgastzahlen zu steigern und das Angebot auszuweiten, damit die Klimaschutzziele erreicht werden. Er fordert eine zusätzliche strukturelle und dauerhafte Erhöhung der Regionalisierungsmittel bereits ab 2022, um die strukturelle Unterfinanzierung des öffentlichen Nahverkehrs zu beenden. Ohne solche Unterstützung werde es nicht möglich sein, nach Ablauf des dreimonatigen Neun-Euro-Tickets die Tarife stabil zu halten, warnen die Länder.
Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich mit den Forderungen des Bunderates befasst. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.
Bundesrat, PM vom 20.05.2022
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24.05.2022
Stadt Köln: Muss über Tempo-Reduzierung auf 30 km/h neu entscheiden
Die Stadt Köln muss an vier Stellen im Stadtgebiet Anträge auf Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit auf Tempo 30 km/h aus Lärmschutzgründen neu bescheiden. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln entschieden. Da die zulässigen Grenzwerte an den vier Punkten überschritten seien, müsse die Stadt die widerstreitenden Interessen gegeneinander abwägen. Dabei dürfe sie negative verkehrliche Effekte einer Tempo-Reduzierung nicht einfach ohne Belege annehmen.
Anwohner hatten bei der Stadt Köln eine Temporeduzierung auf die Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h beantragt, da ihre Beeinträchtigungen aufgrund von Straßenlärm unzumutbar seien. Nachdem entsprechende Lärmgutachten eingeholt worden waren, lehnte die Stadt Köln die Anträge ab und verwies auf verkehrliche Aspekte wie befürchtete Rückstauungen, entstehende Schleichverkehre und Beeinträchtigungen des Verkehrsflusses.
Hiergegen erhoben die vier Klägerinnen und Kläger Klage, denen das VG Köln nun entsprach. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die gutachterlich ermittelten Lärmwerte belegten, dass die Situation für die Klägerinnen und Kläger an den konkreten Messpunkten nicht zumutbar sei. Die als Orientierungswerte heranzuzuziehenden Grenzwerte der 16. Bundes-Immissionsschutzverordnung seien allesamt überschritten. In einer solchen Situation müsse die Straßenverkehrsbehörde unter Abwägung der widerstreitenden Interessen entscheiden, ob eine Temporeduzierung zu erfolgen habe. In diese Entscheidung seien einerseits der Grad der Lärmbelastung und andererseits die verkehrlichen Interessen einzustellen und gegeneinander abzuwägen.
Diesen Anforderungen genügten die bisherigen Entscheidungen der Stadt Köln nicht, so das VG. Weder sei der jeweilige Grad der Überschreitung gewürdigt worden noch beruhten die angeführten verkehrlichen Interessen auf einer belastbaren Tatsachengrundlage. Die Stadt Köln habe keine Analyse der verkehrlichen Auswirkungen einer Temporeduzierung vorgenommen, sondern deren negative Effekte ohne Belege schlicht behauptet. Entsprechende Ermittlungen müsse die Stadt Köln nachholen und sodann erneut über die Anträge entscheiden.
Gegen die Urteile kann jeweils ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.
Verwaltungsgericht Köln, 18 K 3145/19, 18 K 973/20, 18 K 974/20, 18 K 976/20, nicht rechtskräftig
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24.05.2022
Familien: Bundesrat macht Weg frei für Corona-Zuschläge
Eine Woche nach dem Bundestag hat am 20.05.2022 auch der Bundesrat einem Gesetz zur Unterstützung von einkommensschwachen Familien und Ukraine-Flüchtlingen zugestimmt. Es kann daher dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden und danach in wesentlichen Teilen am 01.06.2022 in Kraft treten.
Das Gesetz sieht unter anderem eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro für Leistungsberechtigte in den sozialen Sicherungssystemen im Monat Juli 2022 sowie einen Sofortzuschlag für leistungsberechtigte Kinder ab 01.07.2022 in Höhe von monatlich 20 Euro vor.
Aus der Ukraine geflüchtete Menschen erhalten zum 01.06.2022 einen Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II und XII, werden also anerkannten Asylbewerbern gleichgestellt. Dies hatten die Ministerpräsidenten der Länder am 07.04.2022 mit der Bundesregierung vereinbart.
Der Bund unterstützt die Länder und Kommunen bei den Kosten für Unterbringung und Versorgung der Ukraine-Flüchtlinge mit zwei Milliarden Euro. Dazu steigt der Umsatzsteueranteil der Länder im Finanzausgleichsgesetz für das Jahr 2022 um einen entsprechenden Betrag.
In einer begleitenden Entschließung betont der Bundesrat, dass Unterbringung, Verpflegung und Betreuung der Vertriebenen und Geflüchteten aus der Ukraine eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe darstellen.
Zudem erinnert der Bundesrat an die Zusage der Bundesregierung, eine einvernehmliche Regelung zur Verstetigung der Bundesbeteiligung an den Kosten für Unterkunft und Integration von Flüchtlingen zu finden, die rückwirkend zum 01.01.2022 gelten soll – unabhängig von den aktuellen Kosten für Ukraine-Flüchtlinge.
Um Planungssicherheit für die Gestaltung ihrer Haushalte zu erlangen, seien Länder und Kommunen auf eine schnellstmögliche Umsetzung angewiesen. Daher bedürfe es einer verstetigten, "atmenden" Regelung, die sich an der Zahl der nach Deutschland geflüchteten Menschen orientiert.
Die Länder weisen auf Herausforderungen bei der konkreten Umsetzung des so genannten Rechtskreiswechsels in der Praxis hin. Sie fordern pragmatische Lösungen – auch beim Umgang mit Antragsformularen, Fiktionsbescheinigungen und amtlichen Vordrucken des Aufenthaltsgesetzes.
Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich mit den Anliegen befasst. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.
Bundesrat, PM vom 20.05.2022
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23.05.2022
Riester-Rentenverträge: Deutschland muss Steuervorschriften ändern
Deutschland muss seine Steuervorschriften zu Verträgen der zusätzlichen Altersvorsorge ändern. Dies fordert die Europäische Kommission, die am 19.05.2022 beschlossen hat, ein entsprechendes Aufforderungsschreiben an Deutschland zu richten.
In Deutschland ansässige Personen, die in einem anderen EU-/EWR-Land beschäftigt sind, erhielten gemäß den deutschen Steuervorschriften für Verträge der zusätzlichen Altersvorsorge, die nach dem 01.01.2010 abgeschlossen wurden, keine Altersvorsorgezulage und könnten die Beiträge steuerlich nicht als Sonderausgaben absetzen, erläutert die Kommission den rechtlichen Hintergrund. Derzeit könnten nur Personen, die in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, diese Vergünstigungen in Anspruch nehmen. Grundsätzlich müsse ein Arbeitnehmer im Sozialversicherungssystem eines einzigen Mitgliedstaats – in der Regel des Mitgliedstaats seiner Beschäftigung – versichert sein. Ein in Deutschland wohnhafter Arbeitnehmer, der in einem anderen Mitgliedstaat arbeitet, unterliege daher den Sozialversicherungsvorschriften dieses Mitgliedstaats und könne nicht wählen, in die deutsche gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Er könne sich jedoch für eine zusätzliche Altersvorsorge in Deutschland in Form eines Rentensparvertrags entscheiden. Allerdings könne dieser Arbeitnehmer, dessen im Ausland erwirtschafteten Einkünfte in Deutschland besteuert werden, die oben genannten Vergünstigungen für diesen Vertrag nicht in Anspruch nehmen. Die deutschen Vorschriften schienen daher die in Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV)und Artikel 28 des EWR-Abkommens verankerte Arbeitnehmerfreizügigkeit einzuschränken.
Kommt Deutschland der Aufforderung der Kommission nicht binnen zwei Monaten in zufriedenstellender Weise nach, kann die Kommission eigenen Angaben zufolge eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die deutschen Behörden übermitteln.
Europäische Kommission, PM vom 19.05.2022
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23.05.2022
Steuer auf Kraftstoffe: Wird befristet gesenkt
Die Energiesteuer auf Kraftstoffe soll vom 01.06.2022 bis zum 31.08.2022 deutlich gesenkt werden. Die Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP stimmten in einer Sitzung des Bundestag-Finanzausschusses am 18.05.2022 dem von ihnen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (BT-Drs. 20/1741) zu. Die Fraktionen der CDU/CSU, AfD und Linke enthielten sich.
Laut Gesetzentwurf soll es zu einer erheblichen Senkung der Kraftstoffpreise kommen und damit die Belastung der Bürger sowie der Wirtschaft durch die zuletzt stark gestiegenen Energiepreise abgefedert werden. Gesenkt werden die Steuern für die Kraftstoffe Diesel, Benzin, Erdgas und Flüssiggas sowie deren steuerlich gleichgestellte Äquivalente. Die Steuermindereinnahmen für den Bundeshaushalt werden auf 3,15 Milliarden Euro beziffert.
Abgelehnt wurde ein Entschließungsantrag der CDU/CSU-Fraktion, die eine Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe für einen Zeitraum von zwei Jahren erreichen wollte. Außerdem forderte die Union eine Senkung der Stromsteuer von derzeit 20,50 Euro pro Megawattstunde auf einen Euro bei nichtgewerblicher und 0,50 Euro bei gewerblicher Nutzung sowie eine Verlängerung der Stromsteuer-Erstattung für die energieintensive Industrie.
In der Aussprache des Ausschusses begrüßte die SPD-Fraktion die schnelle Entlastung, die vor allem Fahrzeugnutzern in ländlichen Regionen und kleinen Unternehmen zugutekomme. Die Begrenzung auf drei Monate sei richtig. Eine Entlastung kleiner Einkommen werde es in Zukunft durch das geplante Klimageld geben.
Die CDU/CSU-Fraktion sprach von einer grundsätzlich sinnvollen Maßnahme, die schon früher hätte kommen müssen. Die Steuersenkung erfolge in einem Zeitraum, innerhalb dessen viele Pendler in Urlaub seien und ihr Fahrzeug nicht für Fahrten zur Arbeit nutzten.
Für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ist wichtig, dass die Steuersenkung dort ankomme, wo die Menschen besonders darauf angewiesen seien. Es müsse darauf geachtet werden, dass Mineralölunternehmen die Senkung auch weitergäben. Als dauerhaftes Instrument sei die Senkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe nicht geeignet.
Für die FDP-Fraktion hat die öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf gezeigt, wie hoch die Belastungen für die Autofahrer sind. Mit dem Gesetz könne den Menschen unmittelbar geholfen werden. Alternativen dazu habe man noch nicht vernommen.
Die AfD-Fraktion sprach von einer Mogelpackung. Angekündigt werde eine Wohltat, in Wirklichkeit gebe es nur ein Trostpflaster. Wie die CDU/CSU-Fraktion kritisierte auch die AfD-Fraktion, dass Pendler ausgerechnet in dem Zeitraum entlastet werden sollten, in dem viele urlaubsbedingt gar nicht zur Arbeit fahren würden.
Für die Linksfraktion geht der Gesetzentwurf in die richtige Richtung. Allerdings gehe man davon aus, dass die dreimonatige Befristung keinen Bestand haben werde. Die Fraktion sprach sich für die Zahlung einer Energiepauschale an jeden Haushalt aus.
Deutscher Bundestag, PM vom 18.05.2022
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23.05.2022
Grundsteuererklärungen: AfD-Fraktion fordert Großzügigkeit bei Fristversäumnissen
Die Frist zur Abgabe von Grundsteuererklärungen soll um fünf Monate und damit bis zum 31.03.2023 verlängert werden. In einem Antrag (BT-Drs. 20/1864) fordert die AfD-Fraktion darüber hinaus, die Informationen über das neue Grundsteuerrecht zu verbessern. Außerdem sollen die Finanzämter bei eventuellen Fristversäumnissen bis zu einem Zeitraum von drei Monaten großzügig sein.
Die Fraktion erläutert in ihrem Antrag, dass für jedes der etwa 36 Millionen Grundstücke auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland das Grundsteuerwertverfahren, das Steuermessbetragsverfahren und abschließend das Steuerfestsetzungsverfahren durchgeführt werden müssten. Der Krieg in der Ukraine und die seit mehr als zwei Jahren andauernden Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie stellten jedoch eine besondere Belastung für alle Einwohner des Landes, für die Wirtschaft sowie für die Verwaltungen dar. In dieser Situation habe der Gesetzgeber auch in anderen Bereichen Fristverlängerungen gewährt, zum Beispiel bei der Abgabe von Einkommensteuererklärungen. Daher sollte es auch im Grundsteuerverfahren zu Erleichterungen kommen.
Deutscher Bundestag, PM vom 19.05.2022
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23.05.2022
Kuchenverkauf in Schulen: EU-Recht schreibt keine Besteuerung vor
Das eine Bundesland plant Kuchensteuern in der Schule, das andere Bundesland nicht: "In einer solchen Situation ist es offensichtlich, dass es nicht die EU sein kann, die eine solche Steuer vorschreibt", kommentiert der Vertreter der Europäischen Kommission in Deutschland, Jörg Wojahn, Medienberichte, wonach aufgrund von EU-Regeln Kuchenverkauf an öffentlichen Bildungseinrichtungen künftig der Mehrwertsteuer unterliegen solle.
"Wenn eine Landesregierung so etwas macht, ergibt sich das nicht aus den ursprünglich auf EU-Ebene beschlossenen Regeln, sondern aus der strengen Umsetzung einer EU-Richtlinie in Deutschland", so Wojahn. Es handele sich um einen klassischen Fall von Goldplating. "Oder, auf gut Deutsch, päpstlicher sein als der Papst."
Goldplating bedeute, dass jede Ebene – in Deutschland also Bund und Länder – eine EU-Richtlinie noch strenger umsetzt, als es eigentlich notwendig wäre. In der ursprünglichen EU-Mehrwertsteuer-Richtlinie von 2006 stehe, dass Einrichtungen öffentlichen Rechts wie Schulen grundsätzlich nicht umsatzsteuerpflichtig sind, betont die Kommission. Dies gelte allerdings nicht, wenn durch ihre Tätigkeiten eine größere Wettbewerbsverzerrung zu privaten Unternehmen entsteht. Wojahn gibt ein Beispiel: "Wenn eine Schülergruppe drei Mal Kuchen verkauft, um ihre Schulparty zu finanzieren, ist das natürlich gar kein Problem. Wenn der geschäftstüchtige Schülersprecher sich aber jeden Morgen auf den Schulhof stellt und den Kuchen billiger anbietet als die Bäckerin nebenan, ist dies eine Wettbewerbsverzerrung." In diesem Fall greife dann die Regel, dass der Verkauf besteuert werden müsse.
EU-Vertreter Wojahn appelliert an Bund und Länder, die Umsetzung der Richtlinie erneut zu überprüfen, damit auch die nationalen und regionalen Regeln ihrem Geist entsprechen. Dieser solle nämlich nur den fairen Wettbewerb schützen, aber keine unnötige Bürokratie entstehen lassen. Bayern habe beispielweise schon Möglichkeiten gefunden, die Regeln entsprechend zu gestalten, dass sie kleine Kuchenverkäufe nicht unnötig belaste. "Denn natürlich verbietet Brüssel keiner Kita und keiner Schule den Kuchenverkauf", betont Wojahn.
Europäische Kommission, PM vom 23.05.2022
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23.05.2022
Kita-Kind: Kein Schmerzensgeld wegen Corona-Quarantäne
Das Landgericht (LG) Düsseldorf hat die Klage eines fünfjährigen Mädchens auf Schmerzensgeld aufgrund von Corona-Einschränkungen in einer Kindertageseinrichtung abgewiesen. Eine Amtshaftung komme nicht in Betracht.
Zwischen März und Mai 2021 hatte die beklagte Stadt Neuss drei Mal für jeweils acht bis zehn Tage die häusliche Quarantäne der fünfjährigen Klägerin angeordnet. Grund war jeweils ein positiver Corona-Test eines anderen Kindes in der Kindertageseinrichtung. Weder das Kind noch seine Eltern gingen 2021 gegen die Bescheide der Stadt vor. Vor der Amtshaftungkammer des LG Düsseldorf verlangte das fünfjährige Mädchen, vertreten durch seine Eltern, jetzt Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 7.000 Euro, also 250 Euro für 28 Tage, weil die Quarantäneanordnung rechtswidrig und unverhältnismäßig gewesen sei.
Das LG Düsseldorf wies die Klage mangels Amtshaftungsanspruchs ab. Die Stadt Neuss habe als notwendige Maßnahme zum Schutz der Bevölkerung im Sinne von § 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz Ansteckungsverdächtige unter Quarantäne stellen dürfen. Das fünfjährige Kind sei ansteckungsverdächtig gewesen, nachdem in seiner Gruppe in der Kindertageseinrichtung ein Kind mit einem PCR-Test positiv auf den Corona-Virus getestet worden sei. Ein PCR-Test sei nach wissenschaftlicher Einschätzung uneingeschränkt geeignet zur Erkennung einer Covid-19-Infektion. Auch müsse im Rahmen des üblichen Kindergartenalltags davon ausgegangen werden, dass Kinder aus einer Gruppe sich auch über eine Dauer von mehr als zehn Minuten in einem Abstand von weniger als 1,5 Meter befinden, was der Definition einer engen Kontaktperson entspreche. Die Dauer der angeordneten Quarantäne entspreche den im Frühjahr 2021 geltenden Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts und sei nicht zu beanstanden. Insbesondere habe die beklagte Stadt bei der Dauer der Quarantäneanordnung verhältnismäßig gehandelt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann beim Oberlandesgericht Düsseldorf Berufung einlegen.
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.05.2022, 2b O 100/21, nicht rechtskräftig
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23.05.2022
Erwerbsminderungsrente: Auch bei Abschaffung des eigenen Pkw
Schaffen wegeunfähige Versicherte ihren Pkw ab, haben sie Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, weil allein auf die tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel und Beförderungsmöglichkeiten abgestellt werden darf. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen entschieden.
Ein Versicherter hat unter anderem Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Absatz 2 Sozialgesetzbuch VI – SGB VI), wenn er nicht mehr wegefähig ist. Dies setzt voraus, dass er nicht vier Mal am Tag Wegstrecken von über 500 Metern innerhalb von 20 Minuten zu Fuß bewältigen und ferner zweimal täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren kann. Die wegeunfähige Klägerin begehrte vom beklagten Rentenversicherungsträger vergeblich die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Sie verfügte über eine Fahrerlaubnis und einen Pkw, den sie während des späteren Klageverfahrens abschaffte.
Das Sozialgericht Köln gab ihrer Klage statt.
Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Das Vorhandensein eines Minimums an Mobilität sei Teil des versicherten Risikos. Es habe sich infolge der gesundheitlichen (Geh-)Einschränkungen in dem Zeitpunkt verwirklicht, in dem die Klägerin diese nicht mehr durch den jederzeitigen, tatsächlichen Zugriff auf einen ihr zur Verfügung stehenden Pkw zumutbar habe beseitigen können. Es komme nicht darauf an, ob die Abschaffung auf einer (subjektiv empfundenen) Fahrunsicherheit, technischen Umständen (beispielsweise Ablauf des TÜV) oder wirtschaftlichen Erwägungen beruhe. Ein Ausschluss des Anspruchs lasse sich nicht begründen. Zwar stehe ein solcher Personen nicht zu, die die für die Rentenleistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung absichtlich herbeigeführt hätten (§ 103 SGB VI). Die Klägerin habe ihre Gesundheitsbeeinträchtigungen aber nicht vorsätzlich herbeigeführt.
Ihre weitgehend eingeschränkte Gehfähigkeit habe unverschuldet und unabhängig von der Abschaffung des Pkw bestanden. Diese sei keine rentenschädliche Herbeiführung des Versicherungsfalles, weil Versicherte auf diese Weise nicht die dafür relevante gesundheitliche Einschränkung absichtlich herbeiführten.
Es bestehe für sie – mangels Rechtsgrundlage – auch keine Obliegenheit, den Pkw zu behalten, um das versicherte Risiko nicht eintreten zu lassen.
Das Urteil ist rechtskräftig. Die Beklagte hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgenommen (B 5 R 39/22 B).
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.10.2021, L 4 R 1015/20, rechtskräftig
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23.05.2022
COVID-19: Soll auf EU-Liste der Berufskrankheiten
Vertreter der EU-Mitgliedstaaten, Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben sich am 18.05.2022 geeinigt, dass COVID-19 in bestimmten Branchen als Berufskrankheit anerkannt werden soll. Dabei geht es um die Bereiche Gesundheit, Soziales und häusliche Betreuung sowie jene Berufe, in denen ein nachweislich erhöhtes Infektionsrisiko besteht. Nicolas Schmit, EU-Kommissar für Beschäftigung und soziale Rechte, spricht von einem "starken politischen Signal, die Auswirkungen von COVID-19 auf die Arbeitnehmer anzuerkennen."
Die EU-Kommission werde empfehlen, die Liste der Berufskrankheiten zu aktualisieren. Ziel sei, dass die Mitgliedsstaaten ihre nationalen Rechtsvorschriften anpassen und damit den Weg frei machen etwa für einen Anspruch auf Entschädigung.
Nach der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses werde die Kommission die Empfehlung über die Liste der Berufskrankheiten aktualisieren, in der Berufskrankheiten sowie die Stoffe aufgeführt sind, die diese Krankheiten verursachen können. Die Kommission empfehle den Mitgliedstaaten, diese Liste anzuerkennen. Das Ziel sei, dass die Mitgliedstaaten ihre nationalen Rechtsvorschriften an die aktualisierte Empfehlung anpassen.
Im Fall einer Anerkennung von COVID-19 als Berufskrankheit in einem Mitgliedstaat könnten Arbeitnehmer in einschlägigen Branchen, die sich am Arbeitsplatz mit COVID-19 infiziert haben, gemäß den nationalen Vorschriften spezifische Rechte wie einen Anspruch auf Entschädigung erhalten.
Europäische Kommission, PM vom 19.05.2022
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23.05.2022
Ausbaubeiträge: Nicht für ungenutzte Grundstücke ohne Zugang zu Verkehrsanlage
Die Erhebung wiederkehrender Beiträge für Grundstücke, die keinen Zugang beziehungsweise keine Zufahrt zu einer Verkehrsanlage haben und auch nicht genutzt werden, scheidet aus. Dies gilt auch dann, wenn die Eigentümer dieses Grundstücks und des Anliegergrundstücks identisch sind. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz.
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20.05.2022
Insolvenzverfahren: Vorsteuerberichtigungsanspruch im Rahmen der Masseverwaltung entstanden
Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen hat entschieden, dass Vorsteuerberichtigungsansprüche nach § 17 Absatz 2 Nr. 1 Satz 1, Absatz 1 Satz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) im Rahmen der Masseverwaltung entstanden sind und damit die gemäß § 55 Absatz 1 Satz 1 Insolvenzordnung (InsO) als Masseverbindlichkeit festzusetzende Umsatzsteuerjahresschuld erhöht haben.
Der Kläger wurde jeweils zum Insolvenzverwalter der X-GmbH, ihrer Holding- sowie ihrer Schwestergesellschaft G bestellt. In der Zeit vor Insolvenzeröffnung bezog die GmbH zum Vorsteuerabzug berechtigende Eingangsleistungen. Den Vorsteuerabzug nahm sie in den entsprechenden Veranlagungszeiträumen vor Insolvenzeröffnung in Anspruch. Die entsprechenden Eingangsrechnungen waren jeweils an sie als Leistungsempfängerin adressiert. Sie wurden jedoch unter anderem von der mittlerweile ebenfalls insolventen Holdinggesellschaft sowie ihrer Schwestergesellschaft G bezahlt.
Im Rahmen der Insolvenzverfahren dieser beiden Gesellschaften forderte der Kläger als deren Insolvenzverwalter die an die leistenden Unternehmer gezahlten Beträge im Wege der Insolvenzanfechtung nach § 134 InsO als so genannte unentgeltliche Leistung zurück. Die leistenden Unternehmer zahlten die entsprechenden Beträge im Jahr 2015 an die Insolvenzmasse der jeweils ursprünglich die Zahlung veranlassten Holdinggesellschaft beziehungsweise der G zurück. Mit der Rückzahlung lebte der Anspruch auf Zahlung des leistenden Unternehmers gegen die GmbH nach § 144 Absatz 1 InsO wieder auf und konnte von ihm zur Insolvenztabelle der GmbH angemeldet werden.
Das beklagte Finanzamt erließ für das Jahr 2015 unter der vor Insolvenzeröffnung geltenden Umsatzsteuernummer der GmbH eine Steuerberechnung, die als Grundlage für eine Anmeldung der Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle dienen sollte. Darin forderte es die an die GmbH gezahlte Vorsteuer aufgrund der Rückzahlungen der leistenden Unternehmer zurück. Eine Anmeldung zur Insolvenztabelle erfolgte nicht. Einige Monate später teilte das beklagte Finanzamt dem Kläger die sofortige Aufhebung der Steuerberechnung mit. Gleichzeitig erließ es für das Streitjahr nach § 164 Absatz 2 Abgabenordnung unter der Massesteuernummer einen entsprechenden Umsatzsteuerbescheid.
Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Nach Überzeugung des FG Niedersachsen durfte das beklagte Finanzamt die zunächst ergangene Steuerberechnung aufheben und mangels entgegenstehender Bestandskraft den streitgegenständlichen Umsatzsteuerbescheid erlassen. Eine Steuerberechnung stelle lediglich eine formlose Mitteilung an den Insolvenzverwalter dar. Überdies habe das beklagte Finanzamt den Vorsteuerabzug dem Grunde und der Höhe nach zutreffend im Streitjahr berichtigt. Die Vorsteuerberichtigung hänge im Streitfall nicht von einer Vereinnahmung des zurückgezahlten Entgelts des Klägers als Insolvenzverwalter der GmbH ab.
Der Wortlaut des § 17 Absatz 2 Nr. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 2 UStG setze eine derartige Vereinnahmung nicht voraus. Auch der Sinn und Zweck und der im Umsatzsteuerrecht geltende Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer sprächen gegen das Erfordernis einer Vereinnahmung des Leistungsempfängers, der den Vorsteuerabzug in Anspruch genommen habe. Die Umsatzsteuer- und Vorsteuerberichtigung nach § 17 Absatz 1 Sätze 1 und 2 UStG seien bedingungslos und zeitgleich vorzunehmen. Zudem seien die Berichtigungsansprüche nach § 17 Absatz 2 Nr. 1 Satz 1, Absatz 1 Satz 2 UStG im Rahmen der Masseverwaltung entstanden und hätten daher die gemäß § 55 Absatz 1 Satz 1 InsO als Masseverbindlichkeit festzusetzende Umsatzsteuerjahresschuld 2015 erhöht. Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 InsO lägen bereits bei einem sonstigen Bezug zur Insolvenzmasse vor.
Der Kläger hat beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen V R 29/21 Revision eingelegt.
Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 19.08.2021, 11 K 133/20, nicht rechtskräftig
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20.05.2022
Außerordentliche Unternehmensgewinne: Linke fordert Übergewinnsteuer nach italienischem Vorbild
Nach dem Vorbild der italienischen Übergewinnsteuer soll die Bundesregierung einen Gesetzentwurf erarbeiten, fordert die Fraktion Die Linke in einem Antrag (BT-Drs. 20/1849). Durch das Gesetz soll der Teil der Unternehmensgewinne von Energiekonzernen im Geschäftsjahr 2022, der die Gewinne des Vorjahres um mehr als zehn Millionen Euro übersteigt, zusätzlich einer Übergewinnsteuer von 25 Prozent unterworfen werden. Der Antrag wird am Nachmittag des 20.05.2022 im Bundestag beraten werden.
Die Fraktion schreibt in dem Antrag, dass "marktmächtige Energiekonzerne", die ihre Einkaufspreise langfristig gesichert hatten, durch die steigenden Energiepreise in Folge des russischen Angriffkrieges auf die Ukraine "außerordentliche Gewinne" erwirtschaften konnten. Die Rechnung zahlten nun die Verbraucher.
Deutscher Bundestag, PM vom 19.05.2022
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20.05.2022
Steuererklärungen 2020 bis 2024: Durchbruch bei Fristverlängerungen
Nachdem der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) in der Anhörung des Finanzausschusses des Bundestags zum Vierten Corona-Steuerhilfegesetz eindringlich den zeitlichen Druck in der Praxis geschildert hatte, hat der Ausschuss nun großzügige Fristverlängerungen für die Steuererklärungen 2020 bis 2024 gewährt.
Bereits seit Herbst 2021 habe er maßgebliche politische Entscheidungsträger in zahlreichen persönlichen Gesprächen beharrlich dafür sensibilisiert, so der DStV, dass angesichts der Corona-Wirtschaftshilfen und der herausfordernden Umsetzung der Grundsteuerreform Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen 2020 bis Ende August 2022 und ein langfristiges Fristenkonzept zwingend notwendig seien. Auch in der Anhörung zum Vierten Corona-Steuerhilfegesetz legte der DStV eigenen Angaben zufolge die Nöte der kleinen und mittleren Kanzleien dar.
Dies sei von Erfolg gekrönt worden, so der Verband. Ein zunächst von der CDU/CSU-Fraktion eingebrachter Antrag zur Entschärfung des Fristendrucks sei zwar gescheitert. Parallel habe Markus Herbrand, finanzpolitischer Sprecher der FDP, aber bereits Ende 2021 hervorgehoben, dass eine Verlängerung der Fristen kommen werde.
So habe bereits der Gesetzentwurf des Bundesfinanzministeriums erste gute Ansätze vorgesehen – wie die Fristverlängerung für die Steuererklärungen 2020 bis Ende August 2022 und die Rückführung der Verlängerung um jeweils zwei Monate pro Veranlagungsjahr. Zudem habe der Bundesrat erfreuliche Signale gegeben. Er habe in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf unter anderem eine Fristverlängerung für die Steuererklärungen 2021 von beratenen Steuerpflichtigen bis Ende August 2023 gefordert, so der DStV.
Im parlamentarischen Verfahren hätten sich auch die SPD und Bündnis 90/Die Grünen mit den kleinen und mittleren Kanzleien solidarisiert. Die Beschlussempfehlungen des Finanzausschusses zum Gesetzentwurf griffen den Vorstoß des Bundesrats auf (vgl. BT-Drs. 20/1906) und erweiterten zudem das Fristenkonzept der Bundesregierung im Sinne der Anregungen des DStV. Das schaffe langfristige Planbarkeit und sei insbesondere für die kleinen und mittleren Kanzleien ein sehr starkes Signal.
Für beratene Steuerpflichtige ergäben sich künftig folgende Fristen: Für den Veranlagungszeitraum 2020 sei die Steuererklärung spätestens am 31.08.2022 abzugeben, für 2021 am 31.08.2023 und für 2022 am 31.07.2024. Für den Veranlagungszeitraum 2023 gelte der 31.05.2025 und für 2024 der 30.04.2026.
In Bezug auf die Corona-Bonuszahlungen hat der DStV in der Anhörung die Branchenbeschränkung kritisiert. Auch die Teams in den kleinen und mittleren Kanzleien seien seit Krisenbeginn am Belastungslimit. Der DStV hätte daher eine branchenunabhängige Steuerbefreiung bevorzugt. Alles andere führe zu Spaltungsproblemen innerhalb der Gesellschaft. Die Ampelpartner hätten den Anwendungsbereich im laufenden Gesetzgebungsverfahren zwar ausgeweitet. Die Begünstigung sei aber nach wie vor primär auf Angehörige der Pflegegeberufe zugeschnitten.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 19.05.2022
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20.05.2022
Steuerfreiheit des Corona-Bonus: Wird ausgeweitet
Der Finanzausschuss des Bundestages hat die geplanten Vorschriften zur steuerfreien Auszahlung eines Pflege-Bonus erheblich verbessert. In der Sitzung des Ausschusses fügten die Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP in den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (BT-Drs. 20/1111) insgesamt vier Änderungsanträge ein. Für den Gesetzentwurf in geänderter Fassung stimmten die Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP sowie die CDU/CSU. AfD-Fraktion und die Fraktion Die Linke enthielten sich. Ein Entschließungsantrag der CDU/CSU-Fraktion, in dem unter anderem eine "Turbo-Abschreibung" für Unternehmen gefordert wurde, wurde abgelehnt.
Die Steuerfreiheit von Sonderleistungen der Arbeitgeber, die bisher bis zu einem Betrag von 3.000 Euro gelten sollte, wurde per Änderungsantrag auf 4.500 Euro angehoben. Die Voraussetzung, dass die Steuerfreiheit nur gewährt wird, wenn die Zahlung des Bonus aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen erfolgt, wurde gestrichen. Damit sind auch freiwillige Leistungen des Arbeitgebers begünstigt. Auch der begünstigte Personenkreis wurde erweitert. Jetzt gibt es die Möglichkeit der Steuerfreiheit auch für Beschäftigte in Einrichtungen für ambulantes Operieren, bestimmte Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Rettungsdienste.
Zur Bewältigung der Folgen der Corona-Krise werden außerdem die Regelungen zur Homeoffice-Pauschale bis Ende Dezember 2022 verlängert. Verbesserungen gibt es auch bei den Möglichkeiten zur Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung, der Verlustverrechnung sowie bei den Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen. Der Entwurf sieht zudem eine Verlängerung der bis zum 31.12.2021 befristeten Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld um weitere sechs Monate vor.
In der Aussprache des Ausschusses würdigte die SPD-Fraktion den Entwurf, der Verbesserungen für die durch die Pandemie besonders belasteten Arbeitnehmer sowie zur Stützung und Stabilisierung von Unternehmen in einem sehr angespannten wirtschaftlichen Umfeld bringe. Mit den Regelungen zur steuer- und abgabenfreien Corona-Sonderzahlung werde die Mehrarbeit und Belastung von Mitarbeitern im Gesundheitswesen gewürdigt. Die Zahl der adressierten Einrichtungen sei erweitert worden.
Die CDU/CSU-Fraktion erklärte, sie stimme dem Gesetzentwurf zu, auch wenn man noch mehr für Arbeitnehmer und Unternehmen hätte erreichen können. Aber die Richtung stimme. Die Fristenausweitung für die Abgabe von Steuererklärungen sei ein wichtiges Signal an die steuerberatenden Berufe. Notwendig seien noch Maßnahmen für Unternehmen, die Verluste aufgrund von Sanktionen gegen Russland oder kriegsbedingter Zerstörungen in der Ukraine erlitten hätten.
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zeigte sich über die Zustimmung der CDU/CSU erfreut. Man habe wirklich gute Punkte in dem Gesetz und gezielt Maßnahmen entwickelt, die der ganzen Wirtschaft helfen würden. Gezielte Hilfen gebe es auch für kleine und mittlere Unternehmen.
Die FDP-Fraktion wies darauf hin, in dem Gesetz werde eine Reihe von wirtschaftlich und sozial wichtigen Maßnahmen gebündelt. Es sei sehr wichtig, dass die degressive Abschreibung verlängert worden sei, was gerade kleine und mittlere Unternehmen gut gebrauchen könnten. Es werde daran gearbeitet, die im Koalitionsvertrag vereinbarte "Super-Abschreibung" auf den Weg zu bringen.
Die vorgeschlagenen Maßnahmen seien in hohem Maße rational und vernünftig, hieß es von der AfD-Fraktion. Allerdings seien Maßnahmen im Unternehmensbereich wie beim Verlustrücktrag noch verbesserungsfähig.
Für die Linksfraktion besteht bei den Maßnahmen noch Luft nach oben. Man begrüße allerdings den Änderungsantrag der Koalition zum Pflege-Bonus. Hier würden Ungerechtigkeiten, die auch in der Anhörung deutlich geworden seien, beseitigt. Allerdings seien immer noch einige Einrichtungen im Gesundheitsbereich nicht berücksichtigt worden.
Abgelehnt wurde von den Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP ein Antrag der Unionsfraktion (BT-Drs. 20/1339) mit dem Titel "Mut zu wesentlichen steuerlichen Hilfsmaßnahmen". Für den Antrag stimmten die CDU/CSU-Fraktion und die AfD-Fraktion, die Fraktion Die Linke enthielt sich. In dem Antrag fordert die Unionsfraktion, nicht nur den Grundfreibetrag bei der Steuer zu erhöhen, sondern den gesamten Einkommensteuertarif an die unerwartet hohe Inflation anzupassen und damit insgesamt die kalte Progression anzugleichen. Außerdem werden steuerliche Verbesserungen für Unternehmen verlangt.
Deutscher Bundestag, PM vom 18.05.2022
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20.05.2022
Impfpflicht für Pflege- und Gesundheitspersonal: Ist verfassungsgemäß
Die so genannte einrichtungs- und unternehmensbezogene Corona-Impfpflicht, die im Pflege- und Gesundheitsbereich tätige Personen trifft, ist verfassungsgemäß. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden und auf den mit der Pflicht zum Impf-Nachweis verfolgten Schutz vulnerabler Menschen vor einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verwiesen.
Damit war eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen §§ 20a, 22a und 73 Absatz 1a Nr. 7e bis 7h des Infektionsschutzgesetzes richtet, erfolglos. Darin ist die auf bestimmte Einrichtungen und Unternehmen des Gesundheitswesens und der Pflege bezogene Pflicht geregelt, eine COVID-19-Schutzimpfung, eine Genesung von der COVID-19-Krankheit oder eine medizinische Kontraindikation für eine Impfung nachzuweisen (so genannte einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht).
Die angegriffenen Vorschriften verletzten die Beschwerdeführenden nicht in ihren Rechten insbesondere aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz (GG – Schutz der körperlichen Unversehrtheit) und Artikel 12 Absatz 1 GG (Berufsfreiheit), so das BVerfG. Soweit die Regelungen in die genannten Grundrechte eingreifen, seien diese Eingriffe verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber hat im Rahmen des ihm zustehenden Einschätzungsspielraums einen angemessenen Ausgleich zwischen dem mit der Nachweispflicht verfolgten Schutz vulnerabler Menschen vor einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und den Grundrechtsbeeinträchtigungen gefunden. Trotz der hohen Eingriffsintensität müssten die grundrechtlich geschützten Interessen der im Gesundheits- und Pflegebereich tätigen Beschwerdeführenden letztlich zurücktreten, so das BVerfG.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27.04.2022, 1 BvR 2649/21
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20.05.2022
Influencerin: Muss Anpreisung kostenlos erhaltener Bücher auf Instagram als Werbung kenntlich machen
Ein ohne finanzielle Gegenleistung erfolgter Beitrag einer Influencerin auf Instagram ist als Werbung zu kennzeichnen, wenn er kostenlos überlassene E-Books anpreist und jeweils mit so genannten Tap-Tags zu den Unternehmen der Bücher verlinkt. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden. Aufgrund der Vermischung von privaten und kommerziellen Darstellungen sei es für den Durchschnittsverbraucher ohne diese Kennzeichnung nicht erkennbar, ob es sich um Werbung handelt.
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20.05.2022
Kosten für Ersatzbeschaffung einer Waschmaschine: Aus Sozialhilfe anzusparen
Die Kosten für die Neuanschaffung auch größerer Haushaltsgeräte (so genannte weiße Ware) nach einem Verschleiß des Altgeräts sind im Regelsatz des Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) enthalten. Es besteht kein Anspruch auf einen einmaligen Zuschuss gegen den Sozialhilfeträger. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.
Die klagende Sozialhilfeempfängerin hatte ihre nicht mehr funktionstüchtige Waschmaschine entsorgt und erfolglos die Gewährung eines Zuschusses für ein Neugerät beantragt. Während des Berufungsverfahrens hat sie ein Neugerät zum Preis von 299 Euro erworben und dafür teilweise vom Warenhaus ausgestellte Gutscheine eingelöst. Den Restbetrag von 99,90 Euro hat sie gegenüber dem Sozialhilfeträger als Zuschuss verlangt. Die gegen die Ablehnung ihres Antrags gerichtete Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg.
Das BSG hat diese Entscheidungen bestätigt. Die Gewährung eines Zuschusses für die Anschaffung von Haushaltsgeräten sei gesetzlich nur bei einer Erstausstattung vorgesehen. Im Fall der Ersatzbeschaffung seien hingegen aus dem Regelsatz Ansparungen vorzunehmen, ohne dass darin ein Verstoß gegen Verfassungsrecht zu sehen ist. Eine gegebenenfalls auftretende Bedarfsunterdeckung könne durch die Gewährung eines Darlehens vermieden werden. Bei der Ermittlung des Regelbedarfs seien die durchschnittlichen Ausgaben für Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspül- und Bügelmaschinen vollständig berücksichtigt worden. Die Darlehensregelung im SGB XII enthalte Auslegungsspielräume für Härtefälle. Es werde eine am individuellen Existenzsicherungsbedarf ausgerichtete und grundrechtliche Belange des Hilfebedürftigen berücksichtigende Darlehensgewährung sichergestellt. Die Rückzahlung selbst und ihre Höhe würden in das pflichtgemäße Ermessen des Sozialhilfeträgers gestellt. Die Höhe der monatlichen Rückzahlung sei zudem auf fünf Prozent der Regelbedarfsstufe 1 – derzeit 22 Euro 45 Cent – gedeckelt.
Bundessozialgericht, Entscheidung vom 19.05.2022, B 8 SO 1/21 R
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19.05.2022
Teilerbauseinandersetzung: Kein Nachweis niedrigeren gemeinen Wertes
Im Zusammenhang mit einer Teilerbauseinandersetzung hatte sich das Finanzgericht (FG) Düsseldorf mit der Nachweisführung eines gemeinen Wertes auseinanderzusetzen.
Nach dem Ableben der Erblasserin wurden deren Bruder zu 60 Prozent und der Kläger zu 40 Prozent Erben des mit einem Reihenmittelhaus bebauten Grundstücks. Der Kläger stand mit der Erblasserin in keinem Verwandtschaftsverhältnis. Im Rahmen einer Teilerbauseinandersetzung erwarb er den auf den Bruder entfallenden Anteil zu einem Kaufpreis in Höhe von 48.000 Euro. Diesen Kaufpreis hatte der Kläger anhand des Wertes für ein ähnliches, vermietungsfähiges Einfamilienhaus ermittelt, welches in der Umgebung angeboten worden war. Daraus ergab sich aus seiner Sicht ein Verkehrswert in Höhe von 80.000 Euro, wovon 60 Prozent (dies entspricht 48.000 Euro) auf den Bruder entfielen.
Demgegenüber stellte das beklagte Finanzamt im Vergleichswertverfahren für Zwecke der Erbschaftsteuer einen Grundbesitzwert in Höhe von 137.592 Euro fest. Es vertrat die Ansicht, dass kein Kaufpreis im gewöhnlichen Geschäftsverkehr vorläge, da der auf den Bruder entfallende Grundstücksanteil nur einem begrenzten Personenkreis, nämlich nur dem Kläger, angeboten worden sei. Der Kläger trug dagegen vor, dass es sich schon deshalb um einen Verkauf im gewöhnlichen Geschäftsverkehr handele, weil zwischen dem Kläger und dem Bruder der Erblasserin kein Näheverhältnis bestanden habe.
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19.05.2022
Steuerentlastungsgesetz: Bremen will nicht zustimmen
Das Bundesland Bremen wird am 20.05.2022 dem Steuerentlastungsgesetz nicht zustimmen. Dies teilte Bremens Bürgermeister Andreas Bovenschulte (SPD) mit, wie das "Handelsblatt" unter Bezugnahme auf die Deutsche Presse-Agentur meldet. Das Bundesland sehe sich außerstande, die mit dem Gesetz entstehenden Kosten zu tragen.
Von den in dem Gesetz vorgesehenen Entlastungen sollen die Länder und Kommunen 60, der Bund 40 Prozent tragen. Bremen setzt sich dafür ein, dass der Bund einen größeren Anteil der finanziellen Belastung trägt.
Ginge es nach Bovenschulte, sollten die Kosten der Pandemie und des Krieges in der Ukraine solidarisch getragen werden. Der Bürgermeister fordert einen Lastenausgleich. Wer gut durch die Krise gekommen sei, solle mehr schultern, für wen es schlecht gelaufen sei, weniger.
"Handelsblatt", Internetausgabe vom 18.05.2022
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19.05.2022
Energieeffizienter Neubau: Union schlägt stärkere Förderung über Freibetrag bei Grunderwerbsteuer vor
Die Bundesregierung soll nach dem Willen der CDU/CSU-Fraktion den energieeffizienten Neubau stärker fördern und es den Ländern ermöglichen, beim Ersterwerb von selbstgenutztem Wohneigentum einen Freibetrag bei der Grunderwerbsteuer von 250.000 Euro pro Erwachsenen und 150.000 EUR pro Kind einzuführen. Das fordern die Abgeordneten in einem Antrag (BT-Drs. 20/1855), über den der Bundestag am 20.05.2022, erstmals debattiert.
Die Fraktion spricht sich auch dafür aus, die Bereitstellung des Baukindergeldes für bereits genehmigte Bauvorhaben sicherzustellen, "um Familien nicht eine wesentliche Grundlage der Finanzierung ihres Wohneigentums zu entziehen". Außerdem soll die Bundesregierung den erstmaligen Erwerb selbstgenutzter Immobilien insbesondere für Familien mit geringen und mittleren Einkommen fördern. Hierzu sollen das KfW-Wohneigentumsprogramm ausgeweitet und staatlich abgesicherte Mietkaufmodelle entwickelt werden. Diese sollen Kriterien wie die Anzahl der Kinder, Einkommensverhältnisse sowie Gestaltungsmerkmale wie flexible Grundrisse und Quadratmeterverbrauch pro Kopf berücksichtigen.
Die Unionsfraktion kritisiert, dass die Bundesregierung am 24.01.2022 "vorzeitig und ohne Vorwarnung" die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) gestoppt habe. Sie entziehe so Bauherren – Familien, Kommunen und Unternehmen – die Finanzierungsgrundlage. Das Angebot, die KfW-Förderung nur für den Standard EH40 mit halbierten Fördersätzen, befristet und in der Höhe gedeckelt, wiederzubeleben, sei nach wenigen Stunden ausgeschöpft gewesen. "Das selbstgesteckte Ziel von 1,6 Millionen neuen Wohnungen in dieser Legislaturperiode rückt so in weite Ferne", urteilen die Abgeordneten. Zudem konterkariere die Bundesregierung so die gesamtgesellschaftlichen Ziele für Klimaschutz, den Neubau bezahlbaren Wohnraums und die Eigentumsbildung auch für Menschen mit geringen und mittleren Einkommen.
Deutscher Bundestag, PM vom 18.05.2022
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19.05.2022
Einführung eines «Gewerbediesels»: Ist nicht möglich
Die Einführung eines "Gewerbediesels" ist laut Bundesregierung in Deutschland nicht möglich. Das geht aus der Antwort der Regierung (BT-Drs. 20/1800) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (BT-Drs. 20/1284) hervor.
Dieselkraftstoff werde national seit dem 01.01.2003 in unveränderter Höhe besteuert, heißt es in der Antwort. Die Einführung eines Energiesteuersatzes für speziell gewerblich genutzte Lkw unterhalb des seit 2003 geltenden Niveaus würde gegen Europarecht verstoßen.
Auf die Frage, ob die Bundesregierung den Aufbau von LNG-Tankstellen (Flüssigerdgas) zu unterstützen plant, heißt es in der Antwort: Die Energiesteuer für Erdgas als Kraftstoff sei bis zum Jahr 2026 ermäßigt. Zudem seien Erdgas-Lkw bis zum Jahr 2023 von der Entrichtung der Lkw-Maut vollständig befreit. "Die Kombination aus diesen Maßnahmen hat mit dazu beigetragen, dass es von 2016 bis heute zu einem starken Aufwuchs von LNG-Tankstellen in Deutschland und einer mittlerweile dichten Netzabdeckung gekommen ist", schreibt die Bundesregierung. Aus den genannten Gründen erscheine eine weitergehende Unterstützung "nicht notwendig".
Deutscher Bundestag, PM vom 18.05.2022
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19.05.2022
BAföG: Bundeskabinett beschließt Notfallmechanismus
Das Bundeskabinett einen Notfallmechanismus für das BAföG beschlossen, damit in zukünftigen Krisensituationen Studierende und Schüler schnell und gezielt unterstützt werden können. Als Nothilfeförderung soll das BAföG künftig in Krisensituationen auch denjenigen offenstehen, die sonst aus persönlichen Gründen keinen Anspruch darauf hätten.
Der Nothilfemechanismus soll dann greifen, wenn es wegen erheblicher Einbrüche auf dem Arbeitsmarkt für Studierende sowie für Schüler keine Nebenjobs mehr gibt, die sie neben ihrer Ausbildung ausüben können. Dies soll für Krisensituationen gelten – wie zum Beispiel während der Corona-Pandemie.
BAföG als Nothilfeförderung soll dann denjenigen offenstehen, die aus persönlichen Gründen sonst kein BAföG bekommen könnten – zum Beispiel wegen Überschreitens der Förderungshöchstdauer, nach spätem Fachrichtungswechsel, wegen fehlender Leistungsnachweise oder bei Personen jenseits der Altersgrenze, in Zweitausbildungen oder in Teilzeit.
Bundesregierung, PM vom 18.05.2022
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19.05.2022
Grenzüberschreitende Zustellung und Beweisaufnahme: Soll zwischen EU-Mitgliedstaaten künftig elektronisch erfolgen
Die grenzüberschreitende Zustellung und Beweisaufnahme zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union soll künftig elektronisch erfolgen und so beschleunigt und vereinfacht werden. Das ist das wesentliche Ziel eines von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurfes (BT-Drs. 20/1110), den der Rechtsausschuss des Bundestages in seiner Sitzung am 18.05.2022 in geänderter Fassung beschlossen hat.
Für die Vorlage stimmten die Vertreter der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP, CDU/CSU und Die Linke bei Ablehnung durch die Vertreter der AfD-Fraktion. Einen Änderungsantrag der AfD-Fraktion lehnte der Ausschuss mit den Stimmen aller übrigen Fraktionen ab.
Vorrangig sollen mit dem Regierungsentwurf zwei im Jahr 2020 neu gefasste EU-Verordnungen zur Zivilrechtshilfe umgesetzt werden. Zudem sind laut Entwurf Änderungen in sonstigen Vorschriften im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vorgesehen sowie die Rechtsbereinigung in sonstigen Vorschriften. Die zweite und dritte Lesung steht am 19.05.2022 auf der Tagesordnung des Bundestages.
Mit ihrem Änderungsantrag erweitern die Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP den Entwurf um sieben auf nun insgesamt 23 Artikel. Der Schwerpunkt der Änderungen ergibt sich aus veränderten Ressortzuständigkeiten im Zuge der Regierungsbildung. "Um die veränderten Zuständigkeiten, die geänderten Ressortbezeichnungen und die Übertragung von Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Organisationserlass klarzustellen, sollen die betreffenden Rechtsvorschriften angepasst werden", heißt es in der Begründung des Änderungsantrages. Kleine Änderungen betreffen danach Durchführungsvorschriften zu den Europäischen Zivilrechtshilfeverordnungen im Elften Buch der Zivilprozessordnung.
Zudem gehen die Koalitionsfraktionen auf Anregungen des Bundesrates in dessen Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf (BT-Drs. 20/1416) ein. Die Länderkammer hatte vor allem Änderungen bezüglich der Vorschriften im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrecht gefordert. Neben redaktionellen Änderungen soll nun auf Wunsch der Länder unter anderem ermöglicht werden, durch eine Ergänzung des § 11 Absatz 3 des Betreuungsorganisationsgesetzes "den Betreuungsbehörden auch im gerichtlichen Verfahren zu ermöglichen, die Durchführung der erweiterten Unterstützung an anerkannte Betreuungsvereine oder selbstständige Berufsbetreuer zu übertragen".
Angepasst werden soll laut Änderungsantrag in § 25 des Betreuungsorganisationsgesetzes zudem das Intervall, in dem berufliche Betreuer der Stammbehörde Änderungen im Bestand der von ihnen geführten Betreuungen mitteilen müssen. Es wird von vier auf sechs Monate verlängert. Das sei ein guter Kompromiss "zwischen dem Interesse der Stammbehörde an einem möglichst aktuellen Überblick über die zum Zeitpunkt der Bestellungsentscheidung bestehende Auslastung der beruflichen Betreuer und dem nachvollziehbaren Wunsch der beruflichen Betreuer nach möglichst geringem bürokratischem Aufwand", heißt es zur Begründung.
Die AfD-Fraktion hatte gefordert, auf die Neufassung des § 14 HZÜ/HBÜ-AusfG (Artikel 3 Nr. 3 im Gesetzentwurf der Bundesregierung) zu verzichten. Mit dem neu gefassten Paragrafen soll die Erledigung von Rechtshilfeersuchen aus Common-Law-Staaten unter der Bezeichnung "pre-trial discovery of documents" unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht werden. Bisher ist das – mit Bezug auf Artikel 23 des "Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen" – nicht vorgesehen. Zur Begründung verwies die AfD-Fraktion auf einen entsprechenden Beschluss und die Begründung des Rechtsausschusses in der 18. Wahlperiode, der eine solche Öffnung abgelehnt habe (Beschlussempfehlung: BT-Drs. 18/11637, S. 1).
Deutscher Bundestag, PM vom 18.05.2022
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19.05.2022
Corona-Bonus für Pflegekräfte: Gesundheitsausschuss gibt grünes Licht
Der Gesundheitsausschuss des Bundestages hat grünes Licht gegeben für den Corona-Pflegebonus. Der Gesetzentwurf (BT-Drs. 20/1331) der Koalitionsfraktionen wurde am 18.05.2022 im Ausschuss in geänderter Fassung mit breiter Mehrheit gebilligt. Für die Vorlage stimmten neben den Koalitionsfraktionen von SPD, Grünen und FDP auch die Fraktionen von Union und AfD, die Linke enthielt sich. Der Gesetzentwurf soll am 19.05.2022 im Bundestag verabschiedet werden.
Von dem Bonus sollen Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen profitieren. Insgesamt stehen für den Pflegebonus eine Milliarde Euro bereit. Es sollen 500 Millionen Euro für Prämienzahlungen in Krankenhäusern verwendet werden und weitere 500 Millionen Euro für einen Bonus in der Langzeitpflege.
In den Ausschussberatungen verständigten sich die Abgeordneten darauf, auch Leiharbeitnehmer in der Pflege und die DRK-Schwesternschaften in die Bonusregelung einzubeziehen. Der Bonus soll steuer- und abgabenfrei ausgezahlt werden.
Der Ausschuss nahm auch mehrere fachfremde Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen an, die nicht mit dem Bonus zusammenhingen. Dabei ging es unter anderem um die Verlängerung pandemiebedingter Sonderregelungen in der Pflege und die Einbeziehung der Apotheken in die Regelversorgung mit Grippeschutzimpfungen.
Deutscher Bundestag, PM vom 18.05.2022
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18.05.2022
Besteuerung von Rentnern: Unionsfraktion fragt nach möglicher Entlastung
Um die Steuererklärungspflichten bei Rentnern und deren mögliche Entlastung geht es in einer Kleinen Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (BT-Drs. 20/1820).
Die Abgeordneten wollen unter anderem wissen, ob in Zukunft allen Rentnern die Möglichkeit eröffnet wird, an der so genannten vorausgefüllten Steuererklärung teilzunehmen, wie dies bereits bei Steuerpflichtigen in Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen gemacht werde. Außerdem wollen die Abgeordneten wissen, wie sich die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung für Rentner und die damit verbundene Steuernachzahlung auf das Steuergerechtigkeitsempfinden in der Bevölkerung auswirkt.
Deutscher Bundestag, PM vom 17.05.2022
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18.05.2022
Örtliche Übernachtungssteuern in Beherbergungsbetrieben: Sind mit dem Grundgesetz vereinbar
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat vier Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die die Erhebung einer Steuer auf entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Übernachtungsteuer) in der Freien und Hansestadt Hamburg, in der Freien Hansestadt Bremen sowie in der Stadt Freiburg im Breisgau betreffen.
Eine Vielzahl von Städten und Gemeinden erhebt seit 2005 von den ansässigen Beherbergungsbetrieben eine Übernachtungsteuer, die sich zumeist auf einen niedrigen Prozentsatz des Übernachtungspreises (Nettoentgelt) beläuft. Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit – nicht verfahrensgegenständlichem – Grundsatzurteil vom 11.07.2012 (BVerwG 9 CN 1.11), dass beruflich veranlasste Übernachtungen aus verfassungsrechtlichen Gründen von der Steuer auszunehmen seien. Seither nehmen deutschlandweit sämtliche Übernachtungssteuergesetze solche Übernachtungen von der Besteuerung aus. Gegenstand der Verfassungsbeschwerden waren Entscheidungen der Fachgerichte, denen die mittelbar angegriffenen Regelungen der Übernachtungsteuer zugrunde lagen.
Das BVerfG hat nun entschieden, dass die Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die Länder hätten die der Besteuerung zugrunde liegenden Gesetze kompetenzgemäß erlassen. Die Übernachtungsteuer sei eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Artikels 105 Absatz 2a Satz 1 Grundgesetz, die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig sei. Die Gesetzgebungsbefugnis der Länder sei insbesondere nicht durch eine gleichartige Bundessteuer gesperrt. Die Übernachtungsteuerregelungen seien auch materiell mit dem Grundgesetz vereinbar. Sie belasteten die betroffenen Beherbergungsbetriebe nicht übermäßig. Der Gesetzgeber könne zudem beruflich veranlasste Übernachtungen von der Aufwandbesteuerung ausnehmen, müsse dies aber nicht.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22.03.2022, 1 BvR 2868/15, 1 BvR 354/16, 1 BvR 2887/15 und 1 BvR 2886/15
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18.05.2022
Geplanter fester Finanzamts-Zinssatz: Stößt auf Zustimmung der Experten
Der von der Bundesregierung geplante feste Satz für Finanzamtszinsen bei Nachzahlungen und Erstattungen ist am 16.05.2022 in einer Anhörung des Bundestags-Finanzausschusses von den meisten Sachverständigen begrüßt worden. Hinterfragt wurden allerdings die neue Höhe des Zinssatzes von 1,8 Prozent im Jahr sowie in Zukunft unterschiedliche Zinssätze bei ähnlichen Sachverhalten. Der Satz von 1,8 Prozent soll den vom Bundesverfassungsgericht verworfenen Zinssatz von sechs Prozent pro Jahr ersetzen.
Grundlage der Anhörung war der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (BT-Drs. 20/1633). Damit will die Bundesregierung den Zinssatz ab 01.01.2019 rückwirkend verfassungskonform ausgestalten. Die Angemessenheit des neuen Zinssatzes von 0,15 Prozent pro Monat (1,8 Prozent pro Jahr) soll alle drei Jahre mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume evaluiert werden. Die erste Evaluierung soll zum 01.01.2026 erfolgen. Die Bundesregierung erwartet in diesem Jahr Mindereinnahmen von 2,46 Milliarden Euro und im kommenden Jahr von 530 Millionen Euro.
Burkhard Binnewies von der Kanzlei Streck Mack Schwedhelm sprach sich dafür aus, einen einheitlichen Zinssatz für alle erfassten Zinstatbestände einzuführen. Bei Stundungs- und Aussetzungszinsen sollte auch der neue Satz von 0,15 Prozent im Monat und nicht weiter der Satz von 0,5 Prozent gelten. Der Entwurf der Bundesregierung stelle einen "Systembruch" dar. Binnewies sprach sich weiter dafür aus, Erstattungszinsen nicht mehr als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu besteuern, da Nachforderungszinsen bei der Steuer nicht zum Abzug zugelassen seien.
Auch der Deutsche Steuerberaterverband und die Bundesteuerberaterkammer mahnten eine Anpassung der anderen Zinssätze an. Der Steuerberaterverband bezeichnete den Satz von 1,8 Prozent als insgesamt zu hoch. Null Prozent sei der einzig richtige Satz.
Professor Andreas Musil von der Universität Potsdam verwies in seiner Stellungnahme darauf, dass die im Gesetzentwurf geregelten Zinsen Liquiditätsvorteile ausgleichen sollten, die im Besteuerungsverfahren entstehen würden. Ob und wann diese Vorteile entstehen würden, könne der Steuerpflichtige nicht beeinflussen. Deshalb sei es verfassungsrechtlich zwingend, dass die Zinslast die Vorteile noch realitätsgerecht abbilde. "Dieser enge Konnex besteht bei anderen Zinsarten in dieser Deutlichkeit nicht. Im Gegenteil dienen andere Zinsen ganz anderen Funktionen", so Musil.
Der Bund der Steuerzahler begrüßte die Wahl eines starren Zinssatzes. Nicht verständlich sei jedoch die gewählte Höhe von 1,8 Prozent. Der Hinweis in der Gesetzesbegründung, dass der Zuschlag einen angemessenen Mittelwert zwischen Haben- und Darlehenszins darstelle, sei nicht transparent. Die Überprüfung des Zinssatzes solle auch nicht alle drei Jahre erfolgen, sondern jährlich. Ebenso wie Professor Binnewies übte auch der Bund der Steuerzahler Kritik an der steuerrechtlichen Behandlung der Zinsen. Die Nichtabzugsfähigkeit von Nachzahlungszinsen habe die Unternehmen stark belastet. Daher sollten Erstattungszinsen entweder wieder steuerfrei werden oder Nachzahlungszinsen zumindest abzugsfähig.
Die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft vermissten ebenfalls Transparenz. Es sei nicht nachzuvollziehen, welche Berechnungsgrundlagen und Erwägungen zu einem Zinssatz von 1,8 Prozent pro Jahr geführt hätten. Wie Professor Binnewies sahen es auch die Spitzenverbände als kritisch an, dass andere Zinstatbestände der Abgabenordnung nicht neu geregelt würden, obwohl ein enger Sachzusammenhang bestehe.
Die Deutsche Steuergewerkschaft begrüßte, dass auch in Zukunft mit einem festen Zinssatz gearbeitet werde. Einen flexiblen, sich möglicherweise ständig ändernden Zinssatz zu verwenden, halte man für keine praxistaugliche Lösung. Ständig neue Festlegungen von Zinssätzen erschwerten die Verwaltungspraxis, und für die Steuerzahler seien die verschiedenen Zinssätze nicht mehr nachvollziehbar. Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine erklärte, man halte die Regelungen grundsätzlich für sachgerecht und angemessen. Wie schon die Deutsche Steuergewerkschaft erklärten auch die Lohnsteuerhilfevereine, ein einheitlicher und fester Zinssatz sei für den Steuerpflichtigen transparenter und leichter nachvollziehbar.
Deutscher Bundestag, PM vom 16.05.2022
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18.05.2022
FATCA: Start Datenübermittlung für den Meldezeitraum 2021
Die Produktionsumgebung zur Übermittlung der FATCA-Daten für den Meldezeitraum 2021 steht ab sofort zur Verfügung. Wie das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mitteilt, gilt dies sowohl für den Versand über die Massendatenschnittstelle ELMA, als auch für die Übermittlung über das BZStOnline-Portal (BOP).
Die Daten für den Meldezeitraum 2021 seien gemäß § 8 Absatz 3 FATCAUSA-UmsV bis zum 31.07.2022 vollständig an das BZSt zu übermitteln.
Bundeszentralamt für Steuern, PM vom 17.05.2022
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18.05.2022
Baurecht: Auch Parkplatz für E-Autos kann rücksichtslos sein
Das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme gilt auch für Vorhaben zur Errichtung von Parkplätzen für Elektrofahrzeuge im Innenstadtbereich. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in Berlin-Prenzlauer Berg. Das Grundstück ist mit einem fünfgeschossigen Vorder- und einem viergeschossigen Hinterhaus bebaut, die ganz überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden. Im zweiten Hinterhof befindet sich eine Remise, die bis 2019 als Autowerkstatt diente. Die Klägerin beantragte 2016 unter anderem die Errichtung von fünf Parkplätzen im zweiten Hof mit zwei Elektroanschlüssen. Das Bezirksamt lehnte dies unter Berufung auf Schallimmissionen ab, die auch von Elektrofahrzeugen ausgehen könnten. Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben. Sie meint, Elektroautos beeinträchtigten die Umgebung kaum, und von einer Ruhezone im Hinterhofbereich könne nicht die Rede sein. Die Richtwerte eines allgemeinen Wohngebiets würden tagsüber eingehalten, und in den Nachtzeiten seien die Parkplätze wegen der vormaligen Werkstattnutzung als Vorbelastung nicht rücksichtlos. Die im Übrigen von den Fahrzeugen beziehungsweise ihren Nutzern ausgehende Lärmbelästigung, etwa durch Türen- oder Kofferraumschlagen, sei bei modernen Autos zu vernachlässigen.
Das VG Berlin hat die auf die Erteilung der Baugenehmigung gerichtete Klage abgewiesen. In Ermangelung eines Bebauungsplans sei das Vorhaben keinem ausgewiesenen Baugebiet zuzuordnen, sondern an seiner konkreten Umgebung zu messen. Insgesamt bestehe hier eine Gemengelage, in die sich das Vorhaben zwar einfüge. Es sei aber wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme unzulässig. Unter Berücksichtigung der gesamten Situation und nach Abwägung der schutzwürdigen Belange der beteiligten Grundstücke seien die Betroffenen unzumutbar beeinträchtigt. Zwar gingen von den allein zugangsberechtigten Elektroautos keine störenden Fahrgeräusche oder akustische Warnsignale aus. Aller Voraussicht nach würden aber, wie sich aus mehreren gerichtlich eingeholten Gutachten ergebe, die Geräusche des Türen- und Kofferraumschlagens die zulässigen nächtlichen Werte überschreiten. Auch wenn einzelne Elektrofahrzeuge zwischenzeitlich über elektrisch verschließende Türen und Kofferraumklappen verfügten, sei dies überwiegend noch nicht der Fall. Eine Auflage des Inhalts, lautes Türenschlagen des nachts zu vermeiden, sei bei lebensnaher Betrachtung nicht umzusetzen.
Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 31.03.2022, VG 13 K 184/19, nicht rechtskräftig
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18.05.2022
Kalkulation der Abwassergebühren: OVG Nordrhein-Westfalen ändert Rechtsprechung
Die Abwassergebührenkalkulation der Stadt Oer-Erkenschwick für das Jahr 2017 ist rechtswidrig, weil die konkrete Berechnung von kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen zu einem Gebührenaufkommen führt, das die Kosten der Anlagen überschreitet. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in einem Musterverfahren entschieden und damit seine langjährige Rechtsprechung zur Kalkulation von Abwassergebühren geändert.
Ein Bürger aus Oer-Erkenschwick hatte gegen die Festsetzung von Schmutz- und Regenwassergebühren für das Jahr 2017 in Höhe von 599,85 Euro geklagt. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wies die Klage im Jahr 2020 ab. Die Berufung des Klägers hatte nun Erfolg – das OVG hob den Gebührenbescheid auf.
Die Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren in der Stadt Oer-Erkenschwick aus November 2016, die dem Gebührenbescheid für 2017 zugrunde liegt, sei unwirksam. Die Gebühren seien insgesamt um rund 18 Prozent überhöht gewesen. Neben einem geringfügigen Rechenfehler (doppelter Ansatz der Abschreibungen für Fahrzeuge und Geräte) lägen nach der nun erfolgten Änderung der bisherigen, 1994 begründeten Rechtsprechung des OVG zwei grundlegende Kalkulationsfehler vor.
Der gleichzeitige Ansatz einer Abschreibung der Entwässerungsanlagen mit ihrem Wiederbeschaffungszeitwert (Preis für die Neuanschaffung einer Anlage gleicher Art und Güte) sowie einer kalkulatorischen Verzinsung des Anlagevermögens mit dem Nominalzinssatz (einschließlich Inflationsrate) sei unzulässig. An der bisherigen anderslautenden Rechtsprechung werde nicht mehr festgehalten. Diese Kombination von Abschreibungen und Zinsen sei nach dem vom Gericht eingeholten Gutachten zwar betriebswirtschaftlich vertretbar, worauf das Kommunalabgabengesetz zunächst abstelle.
Aus der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ergebe sich aber der Zweck der Gebührenkalkulation, durch die Abwassergebühren nicht mehr als die dauerhafte Betriebsfähigkeit der öffentlichen Einrichtung der Abwasserbeseitigung sicherzustellen. Die Gebühren dürften nur erhoben werden, soweit sie zur stetigen Erfüllung der Aufgaben der Abwasserbeseitigung erforderlich sind. Der gleichzeitige Ansatz einer Abschreibung des Anlagevermögens auf der Basis seines Wiederbeschaffungszeitwertes sowie einer kalkulatorischen Nominalverzinsung widerspreche diesem Kalkulationszweck, weil er einen doppelten Inflationsausgleich beinhalte.
Außerdem sei der von der Stadt in der Gebührenkalkulation – ebenfalls auf Basis der bisherigen Rechtsprechung – angesetzte Zinssatz von 6,52 Prozent sachlich nicht mehr gerechtfertigt. Der hier gewählte einheitliche Nominalzinssatz für Eigen- und Fremdkapital, der aus dem fünfzigjährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten zuzüglich eines pauschalen Zuschlags von 0,5 Prozentpunkten für höhere Fremdkapitalzinsen ermittelt worden sei, gehe über eine angemessene Verzinsung des für die Abwasserbeseitigungsanlagen aufgewandten Kapitals hinaus. Das OVG hält es bei einer einheitlichen Verzinsung für angemessen, den zehnjährigen Durchschnitt dieser Geldanlagen ohne einen Zuschlag zugrunde zu legen. Daraus ergäbe sich für das Jahr 2017 bei der von der Stadt Oer-Erkenschwick ansonsten gewählten Methode ein Zinssatz von 2,42 Prozent.
Das OVG hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann die Stadt Beschwerde einlegen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 17.05.2022, 9 A 1019/20, nicht rechtskräftig
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18.05.2022
Neun-Euro-Ticket: Verkehrsausschuss gibt grünes Licht
Für die Finanzierung des Neun-Euro-Tickets soll der Bund die Bundesländer mit 2,5 Milliarden Euro unterstützen. Zudem sollen die Länder weitere Regionalisierungsmittel in Höhe von 1,2 Milliarden Euro für pandemiebedingte Einnahmeverluste in diesem Jahr erhalten. Den entsprechenden Gesetzentwurf zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP (BT-Drs. 20/1739) billigte der Verkehrsausschuss des Bundestages am 17.05.2022 mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der Linksfraktion gegen das Votum der CDU/CSU- und der AfD-Fraktion in der durch den Ausschuss geänderten Fassung.
Die Änderungen betreffen allerdings nur eine redaktionelle Klarstellung im Gesetzestext. Mit dem Neun-Euro-Ticket soll der gesamte öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) bundesweit von Juni bis August 2022 für neun Euro pro Monat genutzt werden können. Der Bundestag wird voraussichtlich am 19.05.2022 abschließend in zweiter und dritter Lesung über die Gesetzesvorlage beraten und abstimmen. Abgelehnt wurde durch den Verkehrsausschuss mit den Stimmen aller anderen Fraktionen hingegen der Antrag der Linksfraktion (BT-Drs. 20/1733), in dem sie unter anderem eine Verlängerung des Neun-Euro-Tickets bis Jahresende und einen beschleunigten Ausbau des ÖPNV fordert.
Vertreter von SPD, Grünen und FDP betonten in der Ausschusssitzung, dass das Neun-Euro-Ticket eine geeignete sozialpolitische Maßnahme zur Entlastung der Bürger sei. Dies sei auch durch die Sachverständigen in der öffentlichen Anhörung des Ausschusses am 16.05.2022 einhellig bestätigt worden. Die Bürger seien wegen der steigenden Energiekosten und der Inflation mit zusätzlichen Ausgaben konfrontiert. Das Neun-Euro-Ticket sei Teil des von der Koalition aufgelegten Entlastungspakets. Zudem sei das Ticket geeignet, um neue Kunden für den ÖPNV und für eine klimagerechte Mobilität zu gewinnen. Die Evaluation nach Ablauf der drei Monate werde zudem neue Erkenntnisse über die Nutzung des ÖPNV und dessen zukünftige Ausgestaltung bringen.
Die Union bestätigte zwar, dass es sich beim Neun-Euro-Ticket um eine geeignete sozialpolitische Maßnahme handle. Allerdings würden dadurch nicht die strukturellen Probleme im ÖPNV beseitigt. Die Sachverständigen in der Anhörung seien sich auch einig gewesen in der Einschätzung, dass nur der konsequente Ausbau des ÖPNV dauerhaft zu mehr Kunden führe. Zudem sei nach Ablauf des Neun-Euro-Tickets mit einem Preissprung im ÖPNV zu rechnen. Die Gesetzesvorlage sei ein schlecht vorbereiteter Schnellschuss. So fehle eine Regelung, dass der Bund mit weiteren Mittel einspringe, wenn die 2,5 Milliarden Euro nicht zur Finanzierung ausreichten.
In diesem Sinne argumentierte auch die AfD. Das Neun-Euro-Ticket bringe keine Verbesserung des Angebots im ÖPNV. Insgesamt sei es ein Experiment mit ungewissem Ausgang. Zu befürchten sei, dass in erster Linie nicht Pendler von dem Ticket profitierten, sondern dass der ÖPNV wegen des zu erwartenden Anstiegs bei touristischen Kurzreisen zusätzlich belastet werde. In den ländlichen Regionen würden die Menschen zudem kaum vom Neun-Euro-Ticket profitieren, da der ÖPNV dort nur schlecht ausgebaut sei.
Die Linke bezeichnete das Neun-Euro-Ticket als einen Schritt in die richtige Richtung. Allerdings sei es halbherzig. Die Gültigkeit des Tickets müsse mindestens bis Ende des Jahres verlängert werden. Zudem müsse das Angebot des ÖPNV ausgebaut werden. Dafür müsse der Bund die Regionalisierungsmittel für die Länder schon jetzt dauerhaft und deutlich stärker erhöhen.
Deutscher Bundestag, PM vom 17.05.2022
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17.05.2022
Vorsteuerabzug: Nicht aus Schwarzeinkäufen
Mit als Urteil wirkendem Gerichtsbescheid hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden, dass ein Vorsteuerabzug aus von der Steuerfahndung festgestellten Schwarzeinkäufen nicht möglich ist, wenn keine entsprechenden Rechnungen vorliegen.
Die Klägerin betrieb in den Streitjahren einen Kiosk. Eine bei einer Lieferantin durchgeführte Steuerfahndungsprüfung stellte fest, dass diese ihren Kunden – auch der Klägerin – die Möglichkeit eingeräumt hatte, Waren gegen Barzahlung ohne ordnungsgemäße Rechnung zu beziehen. Auf Grundlage dieser Erkenntnisse führte eine bei der Klägerin durchgeführte Betriebsprüfung zu dem Ergebnis, dass die Klägerin Eingangsumsätze der Lieferantin und die entsprechenden Ausgangsumsätze nicht in ihrer Buchführung erfasst hatte. Das Finanzamt schätzte daraufhin Umsätze bei der Klägerin hinzu, gewährte aber mangels Rechnung keinen Vorsteuerabzug auf die Schwarzeinkäufe.
Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, dass ihr auch ohne Vorlage von Rechnungen ein Vorsteuerabzug zustehe, da der Kontrollfunktion der Rechnungen im Streitfall keine Bedeutung zukomme. Die Steuerfahndung habe das Konto der Klägerin bei der Lieferantin ausgewertet, sodass das Finanzamt über sämtliche Angaben für eine Prüfung der materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs verfüge.
Das FG Münster hat die Klage abgewiesen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setze voraus, dass der Unternehmer eine ordnungsgemäße Rechnung besitze. Zwar könne ausnahmsweise auf bestimmte formelle Voraussetzungen verzichtet werden, wenn die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs erfüllt seien. Dies führe aber nicht dazu, dass vollständig auf Rechnungen verzichtet werden könne. Der Unternehmer müsse jedenfalls darlegen und nachweisen, dass er eine ordnungsgemäße Rechnung besessen hatte. Der fehlende Nachweis eines solchen Rechnungsbesitzes könne nicht durch eine Schätzung ersetzt werden.
Die Klägerin sei im Streitfall niemals in Besitz von Rechnungen über die von ihrer Lieferantin bezogenen Schwarzeinkäufe gewesen, da diese hierüber keine Rechnungen ausgestellt habe. Auch das Debitorenkonto der Klägerin bei der Lieferantin stelle keine ordnungsgemäße Rechnung dar. Denn die Buchführung diene lediglich eigenbetrieblichen Dokumentationszwecken des leistenden Unternehmers.
Finanzgericht Münster, Gerichtsbescheid vom 23.03.2022, 5 K 2093/20 U
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17.05.2022
Agri-Photovoltaikanlagen: Keine Nachteile bei Erbschaft- und Grundsteuer
Bund und Länder haben entschieden, dass so genannte Agri-Photovoltaikanlagen, also Flächen mit kombinierter Nutzung durch Photovoltaik-Anlagen und intensiver Landwirtschaft, vollständig dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen sind. Wie das Finanzministerium Bayern mitteilt, verlieren diese Flächen damit nicht die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen für landwirtschaftliches Betriebsvermögen und verbleiben in der Grundsteuer A.
Die Entscheidung schaffe die dringend erwartete Rechtssicherheit und sei ein weiterer Schritt für den Ausbau erneuerbarer Energien, kommentierte Bayerns Finanzminister Albert Füracker (CSU)
Der Schritt gehe aber noch nicht weit genug, so Füracker weiter. Auch Freiflächen-Photovoltaikanlagen auf landwirtschaftlichen Flächen trügen zur Gewinnung von umweltfreundlichem Strom bei, gehörten rechtlich aber nicht mehr zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Hier drohe der Landwirtschaft, die die Flächen für diese Anlagen zur Verfügung stellt, weiterhin eine hohe Erbschaftsteuerbelastung. Deswegen sei hier dringend eine Überarbeitung der gesetzlichen Regelungen durch den Bund nötig, fordert Füracker.
Hintergrund: So genannte Agri-Photovoltaikanlagen unterscheiden sich laut Finanzministerium Bayern von herkömmlichen Freiflächen-Photovoltaikanlagen dadurch, dass die Flächen gleichzeitig zur Stromerzeugung und zur intensiven landwirtschaftlichen Bewirtschaftung genutzt werden können. Bei Agri-Photovoltaikanlagen finde eine intensive landwirtschaftliche Nutzung unter Photovoltaikmodulen mit Aufständerung statt, sodass die Durchfahrtshöhe für landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge ausreicht und genügend Sonnenlicht verfügbar ist.
Im Erbschaftsteuerrecht habe es bislang keine besondere Regelung zur Einordnung von Agri-Photovoltaikanlagen gegeben. Bayern habe daher zur Förderung der erneuerbaren Energien im Steuerrecht im Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren zum Vierten Corona-Steuerhilfegesetz unter anderem die Zuordnung von Agri-Photovoltaikanlagen aber auch Freiflächen-Photovoltaikanlagen zum landwirtschaftlichen Betrieb gefordert. Bund und Länder hätten nun beschlossen, dass Agri-Photovoltaikanlagen vollständig dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen sind. Dies gelte sowohl für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer als auch für die Grundsteuer. Damit verblieben diese Flächen im erbschaftsteuerlich begünstigten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und fielen weiterhin unter die Grundsteuer A.
Die Errichtung herkömmlicher Freiflächen-Photovoltaikanlagen auf landwirtschaftlichen Flächen führe dagegen weiterhin dazu, dass die Flächen für steuerliche Zwecke nicht mehr dem landwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet würden, sondern dem Grundvermögen. Mit der Zuordnung zum Grundvermögen entfielen die steuerlichen Begünstigungen für landwirtschaftliches Vermögen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Dies gilt laut Finanzministerium Bayern auch rückwirkend, wenn nach einer Hofübergabe innerhalb der so genannten Behaltensfristen auf einer Fläche eine Freiflächen-Photovoltaikanlage errichtet wird. Bei der Grundsteuer unterlägen Freiflächen-Photovoltaikanlagen der Grundsteuer B.
Finanzministerium Bayern, PM vom 16.05.2022
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17.05.2022
Energiesteuer: Wirtschaft will längere Senkung
Vertreter der Wirtschaft haben die von der Koalition geplante Reduzierung der Energiesteuer begrüßt, die geplante Befristung auf drei Monate jedoch als zu kurz kritisiert. Es sei zu erwarten, dass die Auswirkungen des Ukraine-Krieges im Hinblick auf die Energiekosten nicht nach drei Monaten beendet sein würden, erklärte der Zentralverband des deutschen Handwerks in einer öffentlichen Anhörung des Bundestags-Finanzausschusses am 16.05.2022.
Auch der befristete Krisen-Beihilferahmen der EU zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine gehe von einem Zeitraum bis Ende dieses Jahres aus, innerhalb dessen Unternehmen Energiekostenzuschüsse gewährt werden könnten. Es wäre daher sinnvoll, wenn der Zeitraum der Steuersenkung bis Ende 2022 ausgedehnt werde, denn es sei nicht immer möglich, die höhere Preise weiterzugeben. Viele Betriebe seien bereits in einer existenzbedrohten Lage.
Der der Anhörung zugrunde liegende Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen (BT-Drs. 20/1741) sieht eine deutliche Senkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe vom 01.06.2022 bis zum 31.08.2022 vor, da die mit dem völkerrechtswidrigen Angriff auf die Ukraine erheblich gestiegenen Kraftstoffpreise für viele Bürger sowie die Wirtschaft kurzfristig zu einer unvorhersehbaren Belastung geworden seien.
Wie schon das Handwerk bezeichnete auch der Bundesverband der deutschen Industrie (BDI) es als fraglich, ob die generell auf drei Monate begrenzte Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe einen nachhaltigen Beitrag zur Abfederung der Lasten durch die extreme Preissteigerung leisten werde. Die Ausweitung bereits bestehender Entlastungsinstrumente wie der Entfernungspauschale, des Wohngeldes und der Heizkostenzuschüsse hätten hier einen gezielteren Unterstützungseffekt. Und für eine Abfederung der Belastung für die Wirtschaft müssten vielmehr die Energiesteuern auf Heizstoffe und auch die Stromsteuer gesenkt werden. Heizstoffe und Strom seien wesentlich bedeutsamer für die Produktionsprozesse hinsichtlich der Steuerlast der Unternehmen. Daher verlangte der BDI, die Stromsteuer auf das europäische Mindestmaß abzusenken - und zwar von 20,50 Euro pro Megawattstunde auf 0,54 Euro pro Megawattstunde.
Der Wirtschaftsverband Fuels und Energie bezifferte das Volumen der Steuerdifferenz auf 36 Cent inklusive Mehrwertsteuer. Es gebe dadurch erhebliche Anreize für Kunden, auf das Tanken vor dem 1. Juni zu verzichten, falls das möglich sein sollte. Die Steuersenkung werde daher aller Voraussicht nach zu einem sprunghaften Anstieg der Nachfrage nach niedrig versteuertem Kraftstoff gleich Anfang Juni führen. Leerstände seien möglicherweise nicht komplett zu vermeiden. Die Senkung insgesamt wurde begrüßt, da sie für die Branche besonders auch für die Grenzregionen von besonderer Bedeutung sei. Denn sonst würden sich die Effekte des Tanktourismus noch deutlicher auswirken. In einigen Nachbarländern seien Steuersenkungen bereits seit dem 1. April in Kraft. Die Stiftung Familienunternehmen befürchtet, dass es um den Stichtag der Steuersenkung beziehungsweise an deren Ende nach drei Monaten zu Turbulenzen für die mittelständischen Tankstellenbetriebe kommen könnte.
Vom ifo Institut wurde bezweifelt, ob es tatsächlich zu einer vollständigen Weitergabe der Steuersenkungen an Haushalte und Unternehmen kommen werde. Eine empirische Analyse der temporären Mehrwertsteuersenkung habe gezeigt, dass bei Kraftstoffen nur etwa zwei Drittel der Steuersenkung an die Konsumenten weitergegeben worden sei. Zur Erhöhung der Spielräume von Haushalten seien Pauschalmaßnahmen geeigneter. Professor Matthias Kalkuhl (Mercator Research Institute on Global Commons and Climate Change) rechnet damit, dass die Mineralölkonzerne 20 bis 60 Prozent des Steuersenkungsvolumens nicht weitergeben würden. Durch die Senkung der Steuern werde der Anreiz, Energie einzusparen, reduziert. Das wäre fatal.
Der Automobilclub ACE berichtete von überwiegend negativen Meldungen seiner Mitglieder auf die derzeitige Preissituation. Es gebe Reaktionen wie "Mir geht das Geld aus" oder "Es geht ans Eingemachte". Man begrüße das Gesetz, aber nicht auf Dauer, weil politisch seit Jahrzehnten falsche Anreize gesetzt worden seien – durch die Entfernungspauschale, einen zu geringen Ausbau des Öffentlichen Personennahverkehrs und der erneuerbaren Energien.
Katja Rietzler vom Institut für Makroökonomie und Konjunkturforschung der Hans-Böckler-Stiftung wies darauf hin, dass viele Haushalte am unteren Ende der Einkommensverteilung kein Kraftfahrzeug hätten. Daher wäre eine Ausweitung pauschaler Zahlungen oder eine gedeckelte Entlastung beim Gaspreis aus verteilungs- wie auch aus klimapolitischer Perspektive einer temporären Senkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe überlegen. Der Gaspreisdeckel hätte gegenüber der Ausweitung pauschaler Zahlungen den Vorzug, dass er inflationsdämpfend wirke.
Das Bundeskartellamt sicherte zu, es werde mit den ihm zur Verfügung stehenden Instrumenten das Ausmaß der Weitergabe der Energiesteuersenkung genau beobachten, analysieren und in geeigneter Form der Politik und Öffentlichkeit transparent machen. Wie schon der Verband Fuels und Energie wies auch das Bundeskartellamt darauf hin, dass die Kraftstoffanbieter bei der Preissetzung grundsätzlich frei seien. Gegen die konkrete Höhe der von den Mineralölgesellschaften geforderten Preise könne das Bundeskartellamt daher nur dann vorgehen, wenn die Preise missbräuchlich überhöht worden seien.
Der Deutsche Bauernverband berichtete von Mehrkosten zwischen 150 und 200 Euro pro Hektar durch die gestiegenen Energiekosten. Lebensmittel, die jetzt ohnehin schon teurer geworden seien, könnten noch teurer werden. Man begrüße das Gesetz und erwarte außerdem, dass im Falle eines Ölembargos den Landwirten genug Treibstoff für die Ernährungssicherheit zur Verfügung gestellt werde.
Deutscher Bundestag, PM vom 16.05.2022
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17.05.2022
Energiepreispauschale: Vorleistung der Arbeitgeber abgewendet
Das Steuerentlastungsgesetz 2022 hat laut Deutschem Steuerberaterverband e.V. (DStV) auf der Zielgeraden eine weitreichende Ergänzung erfahren: die Energiepreispauschale. In der öffentlichen Anhörung im Bundestags-Finanzausschuss habe sich eine gravierende Schwachstelle des ersten Vorschlags gezeigt. Der DStV habe als Sachverständiger auf drohende Liquiditätsbelastungen für kleine Arbeitgeber hingewiesen – mit Erfolg, wie er mitteilt.
Bereits im Vorfeld des Hearings hatte der DStV eigenen Angaben zufolge seine Anregungen zum Gesetzentwurf adressiert. Die Ampel-Koalition habe kurzfristig einen Umsetzungsvorschlag zur Energiepreispauschale zur Diskussion gestellt.
Arbeitgeber, die monatliche Lohnsteuer-Anmeldungen abgeben, sollen die Pauschale an die Arbeitnehmer mit dem September-Gehalt auszahlen. Nach dem Vorschlag hätten sie den ausgezahlten Betrag erst mit der für September abzuführenden Lohnsteuer verrechnen können. Für Arbeitgeber, die die Lohnsteuer-Anmeldungen vierteljährlich oder jährlich abgeben, enthielt der Vorschlag keine Regelungen. Der DStV kritisierte in der Anhörung, dass der der Vorschlag hier "eine komplette Leerstelle" habe. Kleinen Arbeitgebern drohte so einer längerfristiger Liquiditätsentzug – in der anhaltenden Krisenzeit eine schwer zu bewältigende Belastung.
Die vom Finanzausschuss beschlossene Regelung stelle nunmehr sicher, dass die Auszahlung der Energiepreispauschale und Verrechnung mit der Lohnsteuer liquiditätsschonend ausfallen (vgl. BT-Drs. 20/1765), so der DStV. Beispielsweise gelte für "Quartalsanmelder": Sie verrechneten den Betrag für die Energiepreispauschale mit dem Gesamtbetrag der für das dritte Quartal einzubehaltenden Lohnsteuer. Dies erfolge in der Lohnsteuer-Anmeldung, die bis zum 10.10.2022 abzugeben ist. Für die Auszahlung an die Arbeitnehmer hätten die "Quartalsanmelder" eine Option: Entweder sie zahlten die Energiepreispauschale mit dem Gehalt für September aus. Alternativ könnten sie die Pauschale mit dem Arbeitslohn für Oktober auszahlen. Dies würde ihre Liquidität schonen. Der Entwurf des Steuerentlastungsgesetzes 2022 gehe am 20.05.2022 durch den Bundesrat.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 13.05.2022
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17.05.2022
Grundschullehrer: Haben keinen Anspruch auf gleiche Besoldung wie Studienräte
Grundschullehrer haben keinen Anspruch darauf, wie Studienräte besoldet zu werden. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschieden und damit die Klagen zweier Grundschullehrerinnen abgewiesen. Gegen die Entscheidung kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen eingelegt werden, die das VG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen hat.
Die Klägerinnen sind als Beamtinnen auf Lebenszeit in die Besoldungsgruppe A 12 eingestuft. Sie begehren die Einstufung in die mit einem höheren Grundgehalt ausgewiesene Besoldungsgruppe A 13 sowie die Gewährung einer Studienratszulage. Sie sind der Auffassung, dass sowohl ihre Ausbildungen als auch ihre ausgeübten Tätigkeiten sich von denen der mit A 13 zuzüglich einer Studienratszulage besoldeten Studienräte mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen nicht oder jedenfalls nicht mehr so wesentlich unterschieden, dass die ungleiche Besoldungshöhe im Eingangsamt berechtigt sei.
Hintergrund der Klageverfahren ist die Änderung der Lehrerausbildung in Nordrhein-Westfalen, die seit Inkrafttreten des Lehrerausbildungsgesetzes (LABG) 2009 für alle Lehramtsbefähigungen den Abschluss eines Bachelor- und eines Masterstudiengangs sowie die erfolgreiche Absolvierung eines Vorbereitungsdienstes verlangt und in weiten Teilen angeglichen wurde. Eine der Klägerinnen absolvierte ihre Ausbildung nach den Regelungen des LABG 2009. Die andere studierte im Rahmen des zuvor durchgeführten Modellversuchs "Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung", in dem die Angleichung noch nicht vollständig umgesetzt war.
Das VG Düsseldorf hat die Klagen abgewiesen. Die Besoldung sei nicht zu niedrig bemessen. Die Einstufungen der Lehrerinnen in die Besoldungsgruppe A 12 stehe mit Verfassungsrecht in Einklang. Die Verknüpfung der Funktion der Lehrer mit der Lehramtsbefähigung für Grund-, Haupt- und Realschulen mit einem (Einstiegs-)Amt der Besoldungsgruppe A 12 sei wegen des weiten Gestaltungsspielraums, der dem Gesetzgeber in diesem Bereich eröffnet sei, nicht zu beanstanden.
Insbesondere sei der Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt, weil trotz durch das LABG 2009 weitgehend angeglichener Bildungsvoraussetzungen für die verschiedenen Lehrämter inhaltliche Unterschiede zwischen den Lehramtsbefähigungen bestünden. Zudem unterscheide sich der Berufsalltag von Lehrern mit der Lehramtsbefähigung für Grund-, Haupt- und Realschulen von dem der Studienräte mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen in einem Maße, das die abweichende Einstufung in die Besoldungsgruppen A 12 und A 13 als sachgerecht rechtfertige und nicht willkürlich sei. Im Rahmen des Modellversuchs "Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung" habe es zudem maßgebliche Unterschiede in der Ausbildung gegeben.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 13.05.2022, 26 K 9086/18 und 26 K 9087/18, nicht rechtskräftig
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17.05.2022
Sanktionsmaßnahmen gegen Russland: Von Experten überwiegend begrüßt
Die von den Koalitionsfraktionen geplanten Maßnahmen zur besseren Durchsetzung von Sanktionen gegen Russland sind von den Sachverständigen in einer öffentlichen Anhörung des Bundestags-Finanzausschusses am 16.05.2022 überwiegend begrüßt worden. Einige Maßnahmen sollten noch konkreter gefasst werden, wurde empfohlen.
Grundlage der Anhörung war der von den Koalitionsfraktionen eingebrachte Entwurf eines ersten Gesetzes zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (BT-Drs. 20/1740). Darin heißt es, für den wirkungsstarken operativen Vollzug der Sanktionen sei für die jeweiligen Sanktionsbereiche die Expertise verschiedener Behörden von Bundes- und Länderebene und deren Zusammenarbeit nötig. Dafür sollen jetzt die erforderlichen Datenzugriffs- und Datenaustauschbefugnisse geschaffen werden. Außerdem soll mit dem Gesetzentwurf die Möglichkeit geschaffen werden, Vermögen zu ermitteln und Vermögensgegenstände bis zur Aufklärung der Eigentumsverhältnisse sicherzustellen. Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) soll in Zukunft bei der Vermögensfeststellung mitwirken und weitere Aufgaben bekommen. Außerdem enthält der Entwurf Regelungen, um Konten, Schließfächer und Wertpapierdepots von sanktionierten natürlichen Personen und von Unternehmen in Deutschland ermitteln zu können.
In der Anhörung begrüßte die Gewerkschaft der Polizei die Regelungen zur zukünftigen Möglichkeit zur Durchführung präventiver Finanzermittlung und zum Aufspüren und zur Sicherung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen. Diese gesetzlichen Grundlagen hätten bisher gefehlt. Die präventiven Finanzermittlungen und die Sicherung von Vermögen müssten aber deutlich umfassender geregelt werden. Auch die Sanktionen müssen empfindlicher ausgestaltet werden. Während Vermögen auf Konten unmittelbar eingefroren werden könne und damit jede Nutzung ausgeschlossen sei, könnten eingefrorene bewegliche und unbewegliche Vermögensgegenstände wie Immobilien und Yachten weiter genutzt werden.
Vertreterinnen des Bundesbeauftragten für den Datenschutz erhoben dagegen Bedenken gegen eine Kompetenzausweitung für die FIU. Das widerspreche dem Gebot der Normenklarheit und -bestimmtheit, wenn die genaue Ausgestaltung der geplanten Auswertung, deren mögliche Anlässe, die einzubeziehenden Daten und die zulässigen Zwecke völlig unklar bleiben würden.
Christoph Trautvetter vom Netzwerk Steuergerechtigkeit kritisierte, die Sanktionsdurchsetzung werde weitgehend privaten wirtschaftlichen Akteuren und lokalen Behörden überlassen, die oft entweder nicht in der Lage seien oder kein ausreichendes Interesse daran hätten, die häufig verwendeten komplexen Eigentümerstrukturen richtig zu interpretieren. Dies erfordere regelmäßig umfangreiche staatliche Ermittlungen. Deswegen sei die Zielrichtung des ersten Sanktionsdurchsetzungsgesetzes grundlegend zu begrüßen. Allerdings würden die neu geschaffenen Ermittlungsbefugnisse und Strukturen noch deutlich zu kurz greifen.
Die Bürgerbewegung Finanzwende begrüßte, dass das Kontenabrufverfahren ausgeweitet werden solle. Aber die Realität sei komplizierter. Es werde mit verschachtelten Firmenkonstrukten gearbeitet. Viele Finanzdienstleister würden zudem ohne Konten tätig sein.
Professor Arndt Sinn von der Universität Osnabrück erklärte, es müsse ein besserer Sicherstellungstatbestand geschaffen werden. Italien habe in diesem Bereich die Nase vorn. Darauf hatte die CDU/CSU-Fraktion in ihrem Antrag (BT-Drs. 20/1726) Bezug genommen, der ebenfalls Gegenstand der Anhörung war. Darin wird auf Italien verwiesen, wo Sanktionen gegen russische Oligarchen umfangreich umgesetzt würden, während insoweit in Deutschland bisher wenig geschehen sei. So habe die Guardia di Finanza in Italien mehrere Anwesen des auf der Sanktionsliste stehenden russischen Oligarchen Arkadi Rotenberg beschlagnahmt, der in Deutschland unbehelligt geblieben sei. Auch Rechtsanwalt Professor Viktor Winkler erklärte, Deutschland habe einen enormen Abstand zu anderen Ländern. Es gebe eine überragende Rechtspflicht gegenüber der EU zur Durchsetzung von Sanktionsmaßnahmen.
Die Deutsche Bundesbank begrüßte den Gesetzentwurf. Die Erweiterung des Informationsaustausches werde die Arbeit erleichtern. Von der FIU hieß es, man habe die Expertise, um auffällige Sachverhalte zu überprüfen. Professor Benjamin Vogel (Max-Planck-Institut zur Erforschung von Kriminalität, Sicherheit und Recht) forderte eine Ergänzung der Mitteilungspflichten zur Verbesserung der Arbeit der FIU. Da müsse nachgeschärft werden. Ein Vertreter des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Düsseldorf begrüßte den Entwurf ausdrücklich, regte aber Verbesserungen bei den Zuständigkeitsregelungen an. Wegen des Steuergeheimnisses sollte eine Öffnungsklausel in die Abgabenordnung eingefügt werden.
Deutscher Bundestag, PM vom 16.05.2022
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17.05.2022
Internet-Domain unter Namen der Ex-Frau: Ist unzulässig
Die Registrierung und Verwendung einer Internet-Domain unter einem fremden Namen verstößt gegen das Namensrecht des tatsächlichen Namensinhabers und ist deswegen unzulässig. Dies hat das Landgericht (LG) Coburg im Streit zweier geschiedener Eheleute entschieden.
Obwohl deren Scheidung bereits 2014 erfolgt war, war das Verhältnis der Ex-Eheleute weiterhin zerrüttet. So betrieb der Beklagte eine Internetseite unter dem Vor- und Nachnamen der Klägerin und veröffentlichte dort Inhalte über diese. Hierbei entstand der Eindruck, die Klägerin selbst habe dies veranlasst. Der Beklagte hatte die Klägerin auch als "vollkommen dumm", als "Dieb(in)", "Lügner(in)" und "Betrüger(in)" bezeichnet. Nicht zuletzt veröffentlichte er ein Foto, auf dem das Gesäß der Klägerin nahezu unbekleidet zu sehen war.
Aufforderungen der Klägerin, die Internetseite freizugeben und das Foto von ihr zu entfernen, war der Beklagte nicht nachgekommen. Auch eine Geldentschädigung und die Rechtsanwaltskosten der Klägerin mochte er nicht zahlen. Er meinte vielmehr, sein Tun sei rechtlich nicht zu beanstanden.
Das LG Coburg gab der Klägerin teilweise Recht. Danach hat der Beklagte die Verwendung der Internet-Domain unter dem Namen der Klägerin zu unterlassen und diese gänzlich freizugeben. In der Registrierung und Verwendung der Domain liege eine Verletzung des Namensrechts der Klägerin. Der Beklagte habe mit der Nutzung des Namens seiner geschiedenen Ehefrau den falschen Eindruck erweckt, die Klägerin selbst betreibe diese Seite und habe die Veröffentlichungen veranlasst. Das dürfe er nicht.
Das LG Coburg bejaht auch einen Anspruch der Klägerin auf Unterlassung der Veröffentlichung des Fotos. Zwar zeige das Bild die Rückenansicht der Klägerin und deren mit Tangaunterwäsche bekleidetes Gesäß, ohne dass Gesichtszüge oder sonstige individuelle Merkmale der Klägerin zu sehen waren. Allerdings ergebe sich der Bezug zur Klägerin aus dem Namen der Internetseite und aus dem Begleittext zum Bild. Dort habe der Beklagte in der Ich-Form über die Mutterrolle der Klägerin in der zerbrochenen Ehe geschrieben und das Foto selbst dazu genutzt, um die Aussage "Man zeigt seinen Kindern den Arsch" zu unterstreichen. Hierdurch habe der Beklagte das Recht der Klägerin am eigenen Bild verletzt.
Demgegenüber sah das LG die Voraussetzungen für die verlangte Geldentschädigung nicht als gegeben an. Diese komme nur bei schwerwiegenden Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Verletzten in Betracht, beispielsweise bei schweren Eingriffen in die Intim- oder Privatsphäre. So habe der Fall hier aber nicht gelegen. Ein Nacktfoto des Intimbereichs der Klägerin sei nicht betroffen und vergleichbare Bilder eines mit Tangaunterwäsche bekleideten Gesäßes nach der Entscheidung des Gerichts beispielsweise auch in wöchentlich erscheinenden Werbeprospekten nichts Ungewöhnliches. Nach dem Begleittext sei auch auszuschließen, dass die Klägerin durch das Bild zu einem bloßen Lustobjekt gemacht werden sollte.
Wegen ihres engen Zusammenhangs mit einer Aussage der Klägerin als Zeugin in einem Strafverfahren sah das Gericht auch in den ehrenrührigen Bezeichnungen der Klägerin durch den Beklagten die Schwelle zu einer strafbaren Beleidigung noch nicht überschritten.
Zuletzt musste der Beklagte die Rechtsanwaltskosten der Klägerin teilweise übernehmen.
Landgericht Coburg, Urteil vom 29.09.2021, Aktenzeichen: 12 O 68/21, rechtskräftig
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16.05.2022
Hohe Energiepreise: Bundestag macht Weg für Steuerentlastungen frei
Um die steigenden Energiepreise abzufedern, hat die Bundesregierung steuerliche Entlastungen auf den Weg gebracht. Rückwirkend zum Jahresbeginn steigen die Entfernungspauschale, der Grundfreibetrag und der Arbeitnehmerpauschbetrag. Dafür – und zusätzlich für Kinderbonus und Energiepauschale – hat der Bundestag grünes Licht gegeben. Dies teilt die Bundesregierung mit.
Die steigenden Preise, vor allem im Energiebereich, träfen viele Menschen hart. Der Koalitionsausschuss habe sich deshalb Ende Februar 2022 auf ein umfassendes Entlastungspaket mit einem Gesamtvolumen von mehr als 15 Milliarden Euro verständigt. Das Paket umfasst laut Regierung Entlastungen bei der Stromrechnung, Einmalzahlungen für Beziehende existenzsichernder Leistungen und Steuererleichterungen. Vor allem Bürger mit kleinen und mittleren Einkommen profitierten davon.
Um die vereinbarten steuerlichen Verbesserungen umzusetzen, habe die Bundesregierung das Steuerentlastungsgesetz 2022 auf den Weg gebracht. Dieses habe der Bundestag nun beschlossen. Das Gesetz setze folgende Erleichterungen rückwirkend ab 01.01.2022 um: Der Arbeitnehmerpauschbetrag bei der Einkommensteuer werde um 200 Euro auf 1.200 Euro angehoben. Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer steige um 363 Euro auf 10.347 Euro. Die Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) werde befristet bis 2026 von 35 auf 38 Cent erhöht. Dieser Schritt erfolge nun zwei Jahre eher als ursprünglich geplant. Über die Mobilitätsprämie werde die Entlastung auch auf Geringverdiener übertragen.
Zudem habe der Bundestag mit dem Steuerentlastungsgesetz bereits weitere Hilfen für Bürger gebilligt, die Teil des Zweiten Entlastungspakets seien, so die Bundesregierung weiter. So erhielten Erwerbstätige, Selbstständige und Gewerbetreibende eine einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro. Die Auszahlung erfolge ab September 2022 über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers. Selbstständige erhielten einen Vorschuss über eine einmalige Senkung ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlung. Für jedes Kind, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, gebe es einen Einmalbonus von 100 Euro. Die Zahlung erfolge ab Juli 2022 und werde – wie in der Vergangenheit – auf den steuerlichen Kinderfreibetrag angerechnet.
Bundesregierung, PM vom 12.05.2022
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16.05.2022
Gastronomie: CDU/CSU für Steuerentlastung
Für die Beibehaltung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen spricht sich die CDU/CSU-Fraktion aus. Wie die Fraktion in einem Antrag (BT-Drs. 20/1727) erläutert, wird seit dem 01.07.2020 auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken noch bis zum Ende 2022 der ermäßigte Mehrwertsteuersatz in Höhe von sieben Prozent gewährt. Diese Befristung soll aufgehoben werden und der ermäßigte Steuersatz unbefristet gelten.
In der Begründung heißt es, die Reduktion des Mehrwertsteuersatzes habe den Unternehmen in den letzten zwei Jahren eine erhebliche Entlastung gebracht. Sie sei neben einer Entlastung für die besonders von der Corona-Pandemie betroffene Branche aber auch ein Wettbewerbsfaktor mit Blick auf die Nachbarländer. In 21 der 27 EU-Mitgliedstaaten sowie in der Schweiz gelte in der Gastronomie ebenfalls ein ermäßigter Steuersatz. Auch Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) habe sich noch im Bundestagswahlkampf für eine dauerhaft abgesenkte Mehrwertsteuer in der Gastronomie ausgesprochen. Verwiesen wird auf ein Schreiben von Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) an den Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA), in dem sich Lindner ebenfalls für eine dauerhafte Senkung der Mehrwertsteuer in der Gastronomie ausgesprochen habe.
Darüber hinaus fordert die Fraktion die Fortführung der reduzierten Biersteuer für kleine und mittlere Brauereien. Diese Steuersenkung sei bis Ende 2022 befristet und müsse ebenfalls unbefristet weitergeführt werden. Gerade die kleinen Brauereien seien von der Schließung der Gastronomie und dem Aussetzen von Veranstaltungen und Festen besonders betroffen gewesen, da hierdurch der Absatz von Fassbier nahezu vollständig zum Erliegen gekommen sei. Der Fassbierverkauf trage bei diesen Brauereien allerdings überproportional zum Betriebserfolg bei.
Wörtlich heißt es in den Antrag: "Die weltweit einzigartige und vielfältige deutsche Brautradition mit Bierfesten, Brauereigaststätten und Biergärten, die überwiegend von kleinen und mittelständischen Betrieben geprägt ist, trägt zusammen mit einer lebendigen Restaurantkultur nicht nur zur Lebensqualität vor allem in ländlichen Regionen bei, sondern stellt darüber hinaus einen nicht zu unterschätzen Faktor für Deutschland als Reiseziel internationaler Touristen dar." Da angesichts der hohen Inflation mit einer Zurückhaltung von Verbrauchern und Reisenden zu rechnen sei, würde das Auslaufen beider Steuerermäßigungen Gastronomie Brauereien gleich doppelt treffen, da sie neben einer höheren Steuerlast auch Umsatzverluste zu tragen hätten.
Deutscher Bundestag, PM vom 11.05.2022
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16.05.2022
Inflation: CDU/CSU-Fraktion fordert Komplettneutralisierung der kalten Progression
Die CDU/CSU-Fraktion verlangt einen Schutzschirm gegen die Inflation. In einem Antrag (BT-Drs. 20/1724) wird die Bundesregierung aufgefordert, die kalte Progression komplett zu neutralisieren und dazu den Einkommensteuertarif an die Preisentwicklung anzupassen.
Um den Preisdruck bei Energieerzeugnissen zu senken, sollen auch diejenigen Bürger, die bisher nicht in den Genuss der Energiepauschale kommen, wie zum Beispiel Studenten, Rentner und junge Familien, von Entlastungsmaßnahmen profitieren. Auch Pendler sollen dauerhaft entlastet werden.
Durch eine Erweiterung des Angebots soll der Preisdruck besonders bei Verbrauchsgütern reduziert werden. Dazu müssten bereits verhandelte Handelsabkommen wie CETA umgesetzt und neue Handelsabkommen insbesondere mit den USA, dem Vereinigten Königreich, Australien, Neuseeland und südamerikanischen Ländern geschlossen werden. Außerdem soll die von der EU geplante Stilllegung von vier Prozent der Ackerflächen zurückgenommen werden. Die Flächen sollen für Futter- und Nahrungsmittelproduktion freigegeben werden. Zuletzt verlangt die CDU/CSU-Fraktion, die grundgesetzliche Schuldenbremse ab 2023 wieder einzuhalten sowie auf EU-Ebene darauf hinzuwirken, dass der Stabilitäts- und Wachstumspakt wieder in Kraft gesetzt und durchgesetzt wird
Die Fraktion erklärt in dem Antrag, sie stehe fest zur Unabhängigkeit der Europäischen Zentralbank (EZB). Dies setze aber voraus, dass die Europäische Zentralbank ihren Stabilitätsauftrag ernst nehme und auch ernsthaft verfolge. "Die gegenwärtige EZB-Politik ist der Lage nicht angemessen", wird kritisiert.
Deutschland erlebe gerade den größten Teuerungsschub seit 40 Jahren, heißt es in dem Antrag weiter. Im Ergebnis hätten die Bürger durch Inflation und Nullzinsen mit einer doppelten Entwertung ihrer Kaufkraft zu kämpfen – einer Entwertung ihrer Einkommen und einer Entwertung ihres Ersparten. Dies betreffe besonders die angesparte Altersvorsorge. Hier müssten die Bürger gerade zusehen, wie ihr kleines Vermögen für das Alter dahinschmelze.
Deutscher Bundestag, PM vom 12.05.2022
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16.05.2022
Missbräuchliche Steuerberatung: EU-Kommission kündigt Sanktionierung an
Im Herbst 2022 will die Europäische Kommission einen Legislativvorschlag zur Sanktionierung missbräuchlicher Steuerberatung der steuerberatenden Berufe veröffentlichen. Dies kündigte sie während einer Anhörung im EU-Parlament an. Eine solche EU-Initiative könnte einen Eingriff in das Berufsrecht darstellen und die Mandantenberatung erschweren, kommentiert der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DSTV).
Als Pandora Papers werde das größte Leak über Steueroasen bezeichnet, die das Internationale Netzwerk investigativer Journalisten (ICIJ) 2021 publik gemacht hat. Im Nachgang zu den Enthüllungen habe im Unterausschuss für Steuerangelegenheiten (FISC) des EU-Parlaments eine Anhörung stattgefunden. Die EU-Abgeordneten hätten dabei Experten darüber befragt, wie die steuerberatenden Berufe künftig reguliert werden könnten, damit ein gerechtes Steuersystem entstünde, so der DStV.
Im Verlauf dieser Befragungen habe die EU-Kommission angekündigt, gegen missbräuchliche Steuerberatung vorgehen zu wollen. Dabei wolle sie die "faulen Äpfel" der Branche ins Visier nehmen. Zwar plane sie nicht, den Berufsstand allgemein zu regulieren. Sie wolle aber allgemeine Standards zur Sanktionierung missbräuchlicher Steuerberatung einführen. Laut EU-Kommission solle dabei definiert werden, welche Beratung zukünftig zulässig ist und welche nicht. Werden die Grenzen zulässiger Beratung überschritten, sollen nach dem Willen der EU-Behörde Sanktionen gegen die Verursacher verhängt werden.
Ein solcher Vorschlag der EU-Kommission könnte sowohl in das Berufsrecht der beratenden als auch der prüfenden Berufe eingreifen und dürfte ein weiterer Schritt hin zur Europäisierung des Berufstands bedeuten, so der DStV.
Aus seiner Sicht müsste im Fall eines solchen Regelungsvorschlags insbesondere geklärt werden, in welchen Fällen eine missbräuchliche Steuergestaltung vorliegt. Ansonsten drohen erhebliche Rechtsunsicherheit und eine unzumutbare Gratwanderung im Spannungsfeld zwischen den Pflichten gegenüber Mandanten und Steuer-Compliance.
Insbesondere wäre der mutmaßliche, aber nicht kodifizierte Wille des Gesetzgebers, wie etwa in Britannien diskutiert, kein ausreichendes Kriterium, um die Zulässigkeit von Steuerberatung festzulegen. Die Zulässigkeit müsse sich an den bestehenden Steuergesetzen ausrichten, betont der DStV. Die Einführung weitergehender, auf ethischen Werten basierten Compliance-Regeln möge in der Theorie verlockend klingen. In der Praxis dürften sie sich aber als schwer umsetzbar erweisen.
Andererseits könnte ein solider, praxistauglicher und verhältnismäßiger Vorschlag die Chance bieten, die bestehenden großen Unterschiede bei der Regulierung des Berufstands in den Mitgliedstaaten abzubauen und dessen Ansehen in der öffentlichen Wahrnehmung zu verbessern. Schließlich regulierten zu viele Mitgliedstaaten den Beruf derzeit in nicht ausreichendem Maße, merkt der Steuerberaterverband an. Dies führe nicht allein zu einem Wettbewerb um die niedrigste Vergütung, sondern dränge auch Berufskollegen dazu, die Grenzen zulässiger Beratung zu überschreiten. Gleichzeitig würde ein solcher Vorschlag nach Ansicht des DStV die bisherige Deregulierungsstrategie der EU-Kommission generell in Frage stellen.
Die EU-Kommission kündigte im weiteren Verlauf der Anhörung an, dass sie den Interessenvertretern vom 12.05.2022 bis zum 20.07.2022 die Möglichkeit einräumen wolle, sich im Rahmen einer öffentlichen Konsultation zum Thema einzubringen. Die öffentliche Konsultation eröffne das Gesetzgebungsverfahren. Bei Druckbeginn sei die Konsultation noch nicht veröffentlicht worden. Der Vorschlag dürfte sich also mindestens verzögern, so der DStV.
Europäische Kommission, PM vom 12.05.2022
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16.05.2022
Corona-Infektion: Kein Schmerzensgeld vom Arbeitgeber
Infiziert sich eine Krankenschwester mit Corona, hat sie gegen ihren Arbeitgeber keinen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld, wenn sie nicht nachweisen kann, dass der Arbeitgeber die Schuld an der Erkrankung trägt. Dies hat das Arbeitsgericht (ArbG) Siegburg entschieden.
Die Klägerin war bei der Beklagten als Krankenschwester in einem Pflegeheim in der psychosozialen Betreuung tätig. Im März 2020 arbeitete sie in der Essensausgabe und half Bewohnern beim Essen, ohne vom Arbeitgeber eine Atemschutzmaske zu erhalten. Anfang April 2020 wurde sie positiv auf Corona getestet und erkrankte schwer. Auch zwölf Bewohner des Pflegeheims infizierten sich mit Corona. Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin Ersatz der Behandlungskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld von ihrem Arbeitgeber.
Das ArbG Siegburg wies die Klage ab. Die Klägerin habe nicht hinreichend darlegen können, dass eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers für ihre Erkrankung ursächlich geworden sei. Es habe nicht mit Sicherheit festgestellt werden können, dass die Klägerin sich an ihrem Arbeitsplatz angesteckt habe. Es sei für das Gericht unklar geblieben, bei wem sie sich in welcher Situation angesteckt haben will. Auch wenn aus einem ärztlichen Attest der Klägerin hervorging, dass sie sich am Arbeitsplatz angesteckt haben soll, war für das Gericht nicht nachvollziehbar, wie die Ärztin zu dieser Feststellung und Aussage gekommen sein will, da sie die Klägerin wohl kaum im fraglichen Zeitraum rund um die Uhr begleitet habe und die Klägerin sich auch außerhalb ihres Arbeitsplatzes angesteckt haben könnte.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 30.03.2022, 3 Ca 1848/21, nicht rechtskräftig
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16.05.2022
Gefahr des Steinschlages: Eigentümer oberhalb gelegenen Grundstücks muss keine Sicherungsmaßnahmen ergreifen
Der Eigentümer eines Hanggrundstücks muss keinen Schadenersatz zahlen, wenn der Weinanbau auf dem weiter unterhalb liegenden Grundstücks wegen der Gefahr eines Steinschlages eingestellt wird. Dies hat das Landgericht (LG) Koblenz unter Hinweis darauf entschieden, dass derjenige, der sich an einer gefährlichen Stelle ansiedelt, grundsätzlich selbst für seinen Schutz sorgen muss.
Der Kläger ist Winzer und seit 2012 Eigentümer eines Weinbergs an der Mosel. Auf einem oberhalb des Weinbergs gelegenen Grundstück, das der beklagten Stadt gehört, befindet sich eine Jahrmillionen alte Felsformation. Im Jahr 2020 rodete der Kläger auf seinem Grundstück 681 Rebstöcke Riesling, die sein Vorbesitzer im Jahr 2004 gepflanzt hatte.
Er behauptete, von dem Grundstück der Beklagten aus komme es zu Steinschlägen. Die Rodung des Weinbergs sei notwendig geworden, um Gefährdungen und Schäden abzuwenden. Die Reben – so der Kläger weiter – hätte er noch mindestens 13 Jahre nutzen können. Durch die Rodung sei ihm ein Gewinn in Höhe von 96.143,58 Euro entgangen. Diesen Betrag müsse ihm die Stadt nun erstatten.
Die Beklagte erklärte, von ihrem Grundstück gehe keine Gefahr aus. Steinschlag verursache allenfalls die schadhafte Weinbergsmauer, die der Kläger im Bereich seines Grundstückes nicht saniert habe. Dem Kläger gehe es auch gar nicht um die Vermeidung von Gefahren. Er habe schlicht kein Interesse mehr daran, die arbeitsintensive Steillage zu bewirtschaften und wolle aus der Stilllegung auf Kosten der Beklagten Kapital schlagen.
Das Gericht hat die Klage des Winzers abgewiesen. Selbst wenn man unterstelle, dass von dem Grundstück der beklagten Stadt tatsächlich eine Steinschlaggefahr ausgehe, könne der Kläger den ihm durch die Rodung entstandenen Schaden nicht ersetzt verlangen.
Die Beklagte sei nämlich keinesfalls als "Störer" im Sinne des Gesetzes anzusehen. Verantwortlich sei immer nur derjenige Grundstückseigentümer, auf dessen Willen eine Beeinträchtigung wenigstens mittelbar zurückgehe. Ein Steinschlag werde hier aber ausschließlich durch das Wirken von Naturkräften ausgelöst und sei nicht durch Eingriffe der Stadt beeinflusst worden. Vielmehr realisiere sich insoweit nur das allgemeine Lebensrisiko des betroffenen Grundstücksnachbarn.
Letztlich sei die vom Kläger behauptete Gefährdung auf seine eigene Entscheidung zurückzuführen, auf der unterhalb des Felshangs befindlichen Parzelle Weinbau zu betreiben. Wer sich an einer gefährlichen Stelle ansiedele, müsse grundsätzlich selbst für seinen Schutz sorgen und könne nicht von seinem Nachbarn verlangen, dass dieser umfangreiche Sicherungsmaßnahmen ergreife.
Auch bei einer von Steinschlag betroffenen Straße müsse ja der Straßenbaulastträger – und eben nicht der Grundstückseigentümer – für die Sicherung sorgen.
Landgericht Koblenz, Urteil vom 07.04.2022, 1 O 112/21, nicht rechtskräftig
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13.05.2022
Sportvereine: Europäisches Recht kann Umsatzsteuerpflicht nicht entgegengehalten werden
Sportvereine können sich gegenüber einer aus dem nationalen Recht folgenden Umsatzsteuerpflicht nicht auf eine allgemeine, aus der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) abgeleitete Steuerfreiheit berufen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden.
Die Entscheidung des BFH betrifft unmittelbar nur Leistungen, die Sportvereine gegen gesonderte Vergütung erbringen. Sie ist aber für die Umsatzbesteuerung im Sportbereich von grundsätzlicher Bedeutung. Dies beruht darauf, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des BFH Leistungen, die Sportvereine an ihre Mitglieder gegen allgemeine Mitgliedsbeiträge erbringen, entgegen der Verwaltungspraxis weiterhin steuerbar sind, sodass es durch die nunmehr versagte Steuerbefreiung zu einer Umsatzsteuerpflicht kommt. Sportvereine müssen jetzt also damit rechnen, dass die Rechtsprechung ihre Leistungen auch insoweit als umsatzsteuerpflichtig ansieht, als sie derartige Leistungen an ihre Mitglieder erbringen und es sich dabei nicht um eine sportliche Veranstaltung im Sinne von § 4 Nr. 22 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) handelt. Dies spricht der BFH in seinem Urteil ausdrücklich an.
Diese Problematik dürfte sich nur gesetzgeberisch dadurch lösen lassen, dass der nationale Gesetzgeber die nach der Richtlinie bestehende Möglichkeit ergreift, Leistungen im Bereich des Sports weitergehend als bisher von der Umsatzsteuer zu befreien. Dies wird in der Fachwelt seit zwei Jahrzehnten diskutiert, ohne dass der nationale Gesetzgeber derartige Überlegungen bislang aufgegriffen hat.
In dem vom BFH jetzt entschiedenen Streitfall ging es um einen Golfverein, der nicht nur von seinen Mitgliedern durch allgemeine Mitgliedsbeiträge aus Sicht der Finanzverwaltung nicht steuerbar vergütet wurde, sondern der darüber hinaus eine Reihe von Leistungen gegen gesondertes Entgelt erbrachte. Dabei handelte es sich um die Berechtigung zur Nutzung des Golfspielplatzes, die leihweise Überlassung von Golfbällen für das Abschlagstraining mittels eines Ballautomaten, die Durchführung von Golfturnieren und Veranstaltungen, bei denen der Kläger Startgelder für die Teilnahme vereinnahmte, die mietweise Überlassung von Caddys und um den Verkauf eines Golfschlägers.
Das Finanzamt sah diese gesondert vergüteten Leistungen als steuerbar und umsatzsteuerpflichtig an. Die dem Grunde nach mögliche Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG für den Veranstaltungsbereich versagte das Finanzamt, da es den Golfverein nicht als gemeinnützig ansah, was es insbesondere damit begründete, dass es an einer hinreichenden Vermögenszweckbindung für den Fall der Vereinsauflösung fehlte.
Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen eingelegten Klage statt, da es nach Maßgabe der bisherigen Rechtsprechung des BFH davon ausging, dass sich der Golfverein auf eine weiter gefasste Steuerfreiheit nach Artikel 132 Absatz 1 Buchst. m MwStSystRL berufen könne.
Da diesbezüglich Zweifel aufgetreten waren, rief der BFH im Revisionsverfahren den EuGH an. Dieser entschied, dass eine Berufung auf die Steuerfreiheit nach der MwStSystRL nicht möglich sei.
Dem hat sich der BFH jetzt unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung angeschlossen. Danach war das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen. Dies gelte auch für die eigentlich unter § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG fallende Durchführung von Golfturnieren und Veranstaltungen, bei denen der Kläger Startgelder für die Teilnahme vereinnahmte. Denn der EuGH habe ergänzend entschieden, dass die Steuerfreiheit im Sportbereich voraussetzt, dass das Vereinsvermögen im Auflösungsfall nur zweckgebunden verteilt werden kann, woran es im Streitfall gefehlt habe.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.04.2022, V R 48/20
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13.05.2022
Energiesteuer: Wird von Juni bis August 2022 gesenkt
Die Koalition will die Energiesteuer auf Kraftstoffe vom 01.06.2022 bis zum 31.08.2022 deutlich senken, da die mit dem völkerrechtswidrigen Angriff auf die Ukraine erheblich gestiegenen Kraftstoffpreise für viele Bürger sowie die Wirtschaft kurzfristig zu einer unvorhersehbaren Belastung geworden seien. Daher erwarten die Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP, dass es mit Verabschiedung des von ihnen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (BT-Drs. 20/1741) zu einer erheblichen Senkung der Kraftstoffpreise kommen wird.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, seien zu erwarten und Zweck des Gesetzes. "Durch das Gesetz sollen die Endpreise für im Straßenverkehr verwendete Kraftstoffe an der Tankstelle signifikant sinken und die Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft durch die zuletzt stark gestiegenen Energiepreise abgefedert werden", heißt es in dem Gesetzentwurf. Gesenkt werden die Steuern für die Kraftstoffe Diesel, Benzin, Erdgas und Flüssiggas sowie deren steuerlich gleichgestellte Äquivalente.
Die Steuermindereinnahmen für den Bundeshaushalt werden auf 3,15 Milliarden Euro beziffert. Mit dem Gesetz würden die Regelungen des europäischen Rechts und der Energiesteuerrichtlinie weiterhin eingehalten.
Deutscher Bundestag, PM vom 11.05.2022
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13.05.2022
Steuerforderungen: AfD strebt flexiblen Zinssatz an
Der Zinssatz bei Steuernachzahlungen und Steuererstattungen soll flexibilisiert werden. Dies strebt die AfD-Fraktion mit einem von ihr eingebrachten Gesetzentwurf (BT-Drs. 20/1744) an. Danach soll sich der Zinssatz am Basiszinssatz gemäß § 247 Bürgerliches Gesetzbuch orientieren. Darauf soll ein Aufschlag von zwei Prozentpunkten erhoben werden.
Nach Angaben der Fraktion beträgt der Basiszinssatz seit dem 01.07.2016 nur noch 0,88 Prozent. Die Fraktion weist darauf hin, dass frühere Zinssatz von sechs Prozent pro Jahr bei Steuernachzahlungen und Steuererstattungen nicht realitätsnah gewesen und deshalb auch vom Bundesverfassungsgericht verworfen worden sei. Jetzt sehe ein Gesetzentwurf des Bundesfinanzministeriums erneut einen starren Zinssatz von 1,8 Prozent pro Jahr vor. Eine flexibilisierte Lösung ermögliche jedoch ein langfristig korrektes Abbilden der jeweils aktuellen Marktlage, wirbt die AfD-Fraktion für ihr Modell.
Deutscher Bundestag, PM vom 11.05.2022
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13.05.2022
Anleger: Können mit 320 Millionen Euro Entlastung rechnen
Durch die im Koalitionsvertrag vorgesehene Anhebung des Sparerpauschbetrages von 801 Euro (beziehungsweise 1.602 Euro bei Zusammenveranlagung) auf 1.000 beziehungsweise 2.000 Euro werden rund 4,7 Millionen Steuerpflichtige mit Kapitaleinkünften entlastet. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drs. 20/1482) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (BT-Drs. 20/1265) mit, die sich nach steuerpolitischen Maßnahmen während der Legislaturperiode erkundigt hatte.
Das Entlastungsvolumen durch diese Maßnahme insgesamt wird mit 320 Millionen Euro angegeben. Außer dieser im Koalitionsvertrag vorgesehenen Erhöhung hinaus sei keine weitere Anhebung des Sparerpauschbetrages in den kommenden Jahren geplant.
Im Koalitionsvertrag der Regierungsparteien seien auch keine Steuererhöhungen vorgesehen, heißt es in der Antwort weiter.
Deutscher Bundestag, PM vom 12.05.2022
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13.05.2022
Klageserie gegen Berliner Fernwärmeversorgungsunternehmen: BGH hat erste Entscheidung getroffen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit verschiedenen Rechtsfragen zu Preisänderungsklauseln in Fernwärmelieferungs-verträgen befasst. Es handelt sich hierbei um das erste von zahlreichen beim VIII. Zivilsenat des BGH anhängigen Verfahren, in denen Ansprüche gegen ein Energieversorgungsunternehmen geltend gemacht werden, welches in einem Berliner Wohngebiet über 700 Kunden mit Fernwärme beliefert. Auch am Land- und Kammergericht (KG) in Berlin werden in diesem Zusammenhang derzeit noch weitere Rechtsstreitigkeiten geführt.
Die Beklagte beliefert die Kläger seit 2009 auf der Grundlage der Allgemeinen Versorgungsbedingungen im Sinne von § 1 Absatz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) mit Fernwärme. Hiernach stellt sie ihren Kunden einen verbrauchsunabhängigen Bereitstellungs- und einen verbrauchsabhängigen Arbeitspreis in Rechnung, die sie nach Maßgabe im Vertrag vorgesehener Preisänderungsklauseln jährlich anpasst.
Im Januar 2019 entschied das KG in einem anderen gegen die Beklagte gerichteten Rechtsstreit, dass die auf den Arbeitspreis bezogene Preisänderungsklausel den Transparenzanforderungen in § 24 Absatz 4 Satz 2 AVBFernwärmeV nicht genüge und damit sämtliche in den Allgemeinen Versorgungsbedingungen der Beklagten enthaltenen Anpassungsklauseln – also auch die den Bereitstellungspreis betreffende – nach § 139 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam seien. Unter Berufung auf dieses Urteil verlangten nachfolgend mehrere ihrer Kunden von der Beklagten die Rückerstattung überhöhter Wärmeentgelte. Ab Mai 2019 legte die Beklagte ihren Abrechnungen eine geänderte Preisanpassungsformel zum Arbeitspreis zugrunde, welche sie zuvor öffentlich bekannt gegeben hatte.
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13.05.2022
Online-Finanzdienstleistungen: EU-Kommission verabschiedet strengere Verbraucherschutzvorschriften
Die Europäische Kommission hat am 11.05.2022 eine Reform der geltenden EU-Vorschriften über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen für Verbraucher angenommen. Der Vorschlag soll die Verbraucherrechte stärken und die grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen im Binnenmarkt fördern.
Dieser Markt habe sich vor dem Hintergrund der allgemeinen Digitalisierung des Sektors und der neuen Arten von Finanzdienstleistungen, die seit dem Erlass der Vorschriften im Jahr 2002 eingeführt wurden, erheblich weiterentwickelt, erläutert die Kommission. Diese Entwicklungen seien durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mit einer spürbaren Zunahme von Online-Transaktionen weiter verstärkt worden.
Um die Bereitstellung von Finanzdienstleistungen im Binnenmarkt zu fördern und ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, sollen mit dem Vorschlag Maßnahmen in mehreren Bereichen eingeführt werden, so die Kommission:
Um Verbrauchern die Ausübung dieses Rechts zu erleichtern, sollen Unternehmer bei elektronischen Verkäufen eine Schaltfläche für den Widerruf bereitstellen müssen. Darüber hinaus soll der Unternehmer verpflichtet sein, eine Mitteilung über das Widerrufsrecht zu übermitteln, wenn der Verbraucher die vorvertraglichen Informationen weniger als einen Tag vor Vertragsschluss erhält.
Mit dem Vorschlag werden unter anderem die Vorschriften in Bezug auf die elektronische Kommunikation modernisiert, indem der Verkäufer verpflichtet wird, vorab bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen, beispielsweise die E-Mail-Adresse des Unternehmers, etwaige versteckte Kosten oder das Risiko im Zusammenhang mit der Finanzdienstleistung. Die Informationen sollen zudem deutlich sichtbar auf dem Bildschirm angezeigt werden müssen, und es werden Vorschriften für die Verwendung von Pop-ups oder Linkschichten zur Bereitstellung von Informationen eingeführt. Mit den neuen Vorschriften soll auch sichergestellt werden, dass der Verbraucher ausreichend Zeit hat, die erhaltenen Informationen mindestens einen Tag vor der eigentlichen Unterzeichnung zu verarbeiten.
Weiter führt die Kommission aus, dass Finanzdienstleistungsverträge insbesondere dann schwer zu verstehen sein können, wenn sie im Fernabsatz ausgehandelt werden. Der Vorschlag verpflichte die Unternehmer, faire und transparente Online-Systeme einzurichten und bei der Nutzung von Online-Tools wie Robo-Advice oder Chatboxen angemessene Erklärungen bereitzustellen. Die Vorschriften versetzten den Verbraucher auch in die Lage, menschliches Eingreifen zu verlangen, wenn die Interaktion mit solchen Online-Tools nicht vollständig zufriedenstellend ist.
Der Vorschlag gebe den zuständigen Behörden Mittel für eine wirksamere Durchsetzung an die Hand. Bei weit verbreiteten grenzüberschreitenden Verstößen würden für im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge strengere Sanktionen gelten, die im Höchstmaß mindestens vier Prozent des Jahresumsatzes betragen.
Mit dem Vorschlag werden die Rechtsvorschriften laut Kommission vollständig harmonisiert und ähnliche Vorschriften für alle Anbieter in den Mitgliedstaaten eingeführt.
Der Vorschlag der Kommission wird nun im Rat und im Europäischen Parlament erörtert.
Europäische Kommission, PM vom 11.05.2022
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13.05.2022
Vorgetäuschte Windparkprojekte: Hohe Haftstrafen wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges
Wegen der Vermarktung vorgetäuschter Windparkprojekte hat das Landgericht (LG) Osnabrück einen 32 Jahre und ein 65 Jahre alten Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in sieben Fällen verurteilt. Der 32 Jahre alte Angeklagte wurde unter Einbeziehung eines bereits ergangenen Strafbefehls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten und der 65 Jahre alte Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
In der Urteilsbegründung hat das LG ausgeführt, dass die beiden Angeklagten im Namen der von ihnen vertretenen Gesellschaften drei ausländische staatliche Energiegesellschaften Beteiligungen an Windparkprojekten anboten, die tatsächlich nicht existierten. Nach dem Abschluss der so genannten Projektverträge hätten die drei Energiegesellschaften insgesamt circa zehn Millionen Euro gezahlt. Zum Nachweis sowie zum Fortschritt der jeweiligen Projekte seien den Energiegesellschaften unter anderem gefälschte Flächennutzungsverträge, Unterstützungsschreiben von Gemeinden und Bestätigungen von Netzbetreibern zur Verfügung gestellt worden.
Die drei weiteren Angeklagten sind nach Ansicht des Gerichts der Beihilfe zum gewerbs- und bandenmäßigen Betrug schuldig. Der Bruder des 32 Jahre alten Angeklagten sei wegen Beihilfe in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verurteilt worden. Er habe in Kenntnis der Fälschungen diese in virtuellen Datenräumen den Energiegesellschaften zugänglich gemacht, so das LG. Die Mutter des 32 Jahre alten Angeklagten sei wegen Beihilfe in zwei Fällen unter Einbeziehung eines bereits ergangenen Strafbefehls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt worden. Die Schwester des 32 Jahre alten Angeklagten hat das LG wegen Beihilfe in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Diese beiden Angeklagten hätten die vorgelegten Schreiben gefälscht.
Die den Angeklagten zur Last gelegten Taten stünden aufgrund der geständigen Einlassungen fest, die während der letzten zehn Monate durch die Beweisaufnahme bestätigt worden seien, so das LG. Die Familienmitglieder des 32 Jahre alten Angeklagten seien als Teilnehmer zu bestrafen, da ihre Tatbeiträge eine untergeordnete Funktion gehabt und sie auf Weisungen der beiden weiteren Angeklagten gehandelt hätten.
Im Rahmen der Strafzumessung hat das LG eigenen Angaben zufolge insbesondere hervorgehoben, dass die Fälschungen zum Teil dilettantisch gewesen seien, sodass sie bei genauer Prüfung als solche erkennbar gewesen wären. Zulasten der Angeklagten sei zu berücksichtigen, dass sie mit hoher krimineller Energie nach dem Motto "Der Markt erhalte nur das, was er fordere" gehandelt hätten.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann binnen einer Woche mit der Revision zum Bundesgerichtshof angegriffen werden.
Landgericht Osnabrück, Urteil vom 12.05.2022, 2 KLs 1/21, nicht rechtskräftig
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12.05.2022
Finanzamtszinssatz: In Zukunft bei 1,8 Prozent im Jahr
Der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Steuerzahler gemäß § 233a Abgabenordnung soll in Zukunft 0,15 Prozent pro Monat betragen. Mit der Neuregelung werde den Forderungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) Rechnung getragen, den Zinssatz für diese Zinsen ab 01.01.2019 rückwirkend verfassungskonform auszugestalten, heißt es in den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (BT-Drs. 20/1633). Der Zinssatz betrug bisher sechs Prozent im Jahr.
Wie es in dem Gesetzentwurf weiter heißt, soll die Angemessenheit des neuen Zinssatzes von 0,15 Prozent pro Monat beziehungsweise von 1,8 Prozent pro Jahr alle drei Jahre mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume evaluiert werden. Die erste Evaluierung soll zum 01.01.2026 erfolgen. Die Bundesregierung erwartet in diesem Jahr Mindereinnahmen von 2,46 Milliarden Euro und im Jahr 2023 von 530 Millionen Euro.
Die Neuregelung trage den Forderungen des BVerfG Rechnung, schreibt die Bundesregierung in der Begründung des Gesetzentwurfs. Die neue Regelung gewährleiste Rechts- und Planungssicherheit für Bürger, Unternehmen und Finanzbehörden und sei einfach in der praktischen Anwendung. Bei sehr häufigen Zinssatzänderungen würde die Verständlichkeit von Zinsbescheiden erheblich vermindert.
Die Bundesregierung erläutert auch, warum sie die Verzinsung nicht völlig abschafft. Davon würden vor allem solche Steuerpflichtige profitieren, die unvollständige und unrichtige Steuererklärung abgeben oder den Abschluss von Betriebsprüfungen hinauszögern würden. Als weiteres Argument wird genannt, dass die Wiedereinführung einer Vollverzinsung bei steigendem Zinsniveau mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden wäre.
Deutscher Bundestag, PM vom 11.05.2022
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12.05.2022
Erweiterte Gewerbesteuerkürzung: DStV nimmt Stellung zu BMF-Entwurf
In der Vergangenheit war die erweiterte Gewerbesteuerkürzung für grundstücksverwaltende Unternehmen laut Deutschem Steuerberaterverband e.V. (DStV) aufgrund des Ausschließlichkeitsgebots schnell in Gefahr. Das Fondsstandortgesetz habe hierzu einige Änderungen gebracht. Nun bringe das Bundesfinanzministerium (BMF) erste Hinweise zur Anwendung der Neuregelungen auf den Weg.
Der DStV begrüße den Vorstoß des BMF, zügig ein Schreiben zur Schaffung von Planungs- und Rechtssicherheit auf den Weg zu bringen. Zu einzelnen Ausführungen seien jedoch weitere Konkretisierungen, Klarstellungen und Ergänzungen wünschenswert. Ein Aspekt hierbei sei die Stärkung der coronabedingt abweichenden Miet- und Pachtvereinbarungen.
Miet- oder Pachtansprüche der Vorjahre, die als uneinbringliche Forderungen ausgebucht werden, sollen sich laut dem BMF-Entwurf nicht auf die Höhe der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes im Erhebungszeitraum der Ausbuchung auswirken.
Hierbei bleiben laut DStV Vermieter unberücksichtigt, die bereits im Vorfeld coronabedingt abweichende Vereinbarungen mit ihren Mietern getroffen haben – zum Beispiel, dass der Mieter ein Jahr lang nur die Betriebskosten zahlen muss. Fraglich sei, ob Vermieter in diesen Fällen die Begünstigung verlieren.
Nach Auffassung des DStV dürfte eine solch strenge Auslegung gerade in Krisenzeiten das falsche Signal sein. Er fordert daher unter anderem, das BMF-Schreiben um krisenbedingt durchaus übliche Fallkonstellationen, wie coronabedingte Mietfreistellungen et cetera, zu ergänzen.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 11.05.2022
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12.05.2022
Inflation und Folgen des Ukraine-Krieges: Steuerentlastung und Energiepreispauschale beschlossen
Der Finanzausschuss des Bundestages hat den Weg für eine umfassende steuerliche Entlastung der Bürger in diesem Jahr freigemacht. Damit sollen Belastungen durch die Inflation und Auswirkungen des Ukraine-Krieges reduziert werden.
In der Sitzung stimmten die Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP für den von ihnen eingebrachten Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 (BT-Drs. 20/1333), nachdem sie zuvor mit zwei Änderungsanträgen die Zahlung einer Energiepreispauschale von 300 Euro und eines Kinderbonus von 100 Euro in den Entwurf eingefügt hatten. Die Union lehnte den Gesetzentwurf ab, AfD und Linksfraktion enthielten sich. Ein Entschließungsantrag der CDU/CSU-Fraktion wurde abgelehnt, ein mit dem Entwurf der Koalitionsfraktionen gleichlautender Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 20/1412) für erledigt erklärt.
Die per Änderungsantrag beschlossene Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro soll einmalig ab dem 01.09.2022 an Steuerpflichtige gezahlt werden. Arbeitnehmer erhalten die Pauschale über den Arbeitslohn. Bei Einkünften aus Landwirtschaft, Gewerbebetrieb und freiberuflicher Tätigkeit gibt es die Pauschale über eine Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen. Empfänger von Versorgungsbezügen (Beamtenpensionäre) sowie Rentner (falls keine Einkünfte aus Landwirtschaft, Gewerbebetrieb, freiberuflicher Tätigkeit oder als Arbeitnehmer vorliegen) erhalten die Pauschale nicht. Auch für Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland gibt es ebenso keine Pauschale wie für beschränkt steuerpflichtige Grenzpendler. Bezieher von ausschließlich sonstigen Einkünften (zum Beispiel Abgeordnete) erhalten keine Pauschale. Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig, aber sozialabgabenfrei.
Mit dem zweiten Änderungsantrag wurde zur Abfederung besonderer Härten für Familien aufgrund gestiegener Energiepreise eine Erhöhung des Kindergeldes um einen Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro beschlossen. Der Bonus soll im Juli 2022 gezahlt und unabhängig von existenzsichernden Sozialleistungen gewährt werden. Damit werde sichergestellt, dass der Bonus bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig sei, nicht als Einkommen berücksichtigt werde, heißt es in der Begründung des Änderungsantrags.
Der Gesetzentwurf sieht vor, den Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro anzuheben. Die Änderung soll rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft treten. Nach Angaben der Koalition werden dadurch alle Einkommensteuerpflichtigen entlastet, wobei die relative Entlastung für die Bezieher niedriger Einkommen höher sei. Dies sei auch aus sozialen Gesichtspunkten geboten.
Außerdem wird die bereits für die Jahre 2024 bis 2026 festgelegte Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer um drei Cent auf 0,38 Euro je vollen Entfernungskilometer auf die Jahre 2022 und 2023 ausgedehnt. Die damit verbundene Entlastung werde somit vorgezogen.
Ebenfalls rückwirkend zum 01.01.2022 erhöht wird der Arbeitnehmerpauschbetrag für Werbungskosten, der bisher 1.000 Euro betragen hat. Der zuletzt im Jahr 2011 erhöhte Pauschbetrag wird jetzt auf 1.200 Euro angehoben.
In der Aussprache erklärte die SPD-Fraktion, kleine und mittlere Einkommensbezieher würden besonders entlastet. Es handele sich um ein Paket, das gezielt wirke und Hilfe schaffe. Es werde sichergestellt, dass die Energiepreispauschale im September bei den Menschen ankomme, erklärte die SPD-Fraktion zu Bedenken aus der CDU/CSU-Fraktion.
Auch die CDU/CSU-Fraktion trat dafür ein, die Menschen zu entlasten. Was die Koalition vorgelegt habe, bleibe aber deutlich hinter den Zielvorgaben zurück. Wenn die Koalition betone, dass das Geld dort ankomme, wo es am nötigsten gebraucht werde, dann könne man mit Blick auf die Energiepreispauschale nur feststellen, dass die Schwächsten der Gesellschaft gar nichts bekämen. Auch die Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrages falle zu niedrig aus.
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen lobte, mit dem höheren Grundfreibetrag werde bereits den Auswirkungen der kalten Progression auf sozial gerechte Weise begegnet. Die Erhöhung der Pendlerpauschale sehe man aus verteilungs- und klimapolitischer Perspektive kritisch, trage sie jedoch mit.
Die FDP-Fraktion wies darauf hin, dass die Entlastung nicht mit der Gießkanne stattfinde, sondern dort erfolge, wo sie besonders notwendig sei. Von der Anhebung des Grundfreibetrages würden alle profitieren. Bei der Energiepreispauschale sei erreicht worden, dass Arbeitgeber die Zahlung nicht vorfinanzieren müssen. Das sei in fast allen Fällen sichergestellt worden.
Die AfD-Fraktion kritisierte, dass es die Energiepreispauschale nicht für Rentner gezahlt werde. Außerdem wurde verlangt, die Pendlerpauschale bereits ab dem ersten Kilometer auf 40 Cent zu erhöhen. Die Erhöhung des Grundfreibetrages falle zu niedrig aus.
Für die Linksfraktion gehen die Maßnahmen in die richtige Richtung. Sie seien aber insgesamt unzureichend und in ihrer Wirkung nicht zielgenau. Die Energiepreispauschale sei nicht nur zu niedrig, sondern schließe rund zwölf Millionen Rentner aus. Es sei zu hoffen, dass diese Regelung nicht die Blaupause für das im Koalitionsvertrag angekündigte Klimageld sei. Denn dann werde die Altersarmut noch größer werden.
Deutscher Bundestag, PM vom 11.05.2022
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12.05.2022
Virtuelle Währungen und sonstige Token: Bundesfinanzministerium veröffentlicht Schreiben zur Ertragsbesteuerung
Vor dem Hintergrund der wachsenden Bedeutung von Token im Allgemeinen und virtuellen Währungen wie Bitcoin im Speziellen hat das Bundesfinanzministerium (BMF) ein Schreiben veröffentlicht, das den Praktikern in Verwaltung und Wirtschaft sowie dem einzelnen Steuerpflichtigen einen rechtssicheren und einfach anwendbaren Leitfaden zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und sonstigen Token an die Hand gibt. Wie das BMF mitteilt, liegt damit erstmals eine bundesweit einheitliche Verwaltungsanweisung zu dem Thema vor.
Das BMF-Schreiben, das unter www.bundesfinanzministerium.de als pdf-Datei verfügbar ist, behandele verschiedene Krypto-Sachverhalte, die technisch erläutert und ertragsteuerrechtlich eingeordnet werden. Neben dem An- und Verkauf etwa von Bitcoin oder Ether betreffe dies insbesondere die Blockerstellung (bei Bitcoin Mining genannt). Daneben beschäftige sich das Schreiben mit Staking, Lending, Hard Forks, Airdrops, den ertragsteuerrechtlichen Besonderheiten von Utility und Security Token sowie Token als Arbeitnehmereinkünfte, so das BMF.
Wichtiger Zwischenschritt bei der Erarbeitung des BMF-Schreibens war laut Ministerium die Anhörung im Sommer 2021. In deren Rahmen hätten sich viele Verbände und Praktiker, aber auch einzelne Bürger mit Hinweisen und Stellungnahmen an das BMF gewandt. Eine der am intensivsten diskutierten Fragen sei gewesen, ob Vorgänge wie Lending und Staking zu einer Verlängerung der Frist führen können, innerhalb derer ein privater Verkauf der hierfür genutzten virtuellen Währung als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Einkommensteuergesetz steuerpflichtig ist. In Abstimmung mit den Ländern halte das BMF-Schreiben nun fest, dass die so genannte Zehnjahresfrist bei virtuellen Währungen keine Anwendung findet.
Abschließend kündigt das BMF an, sich auch weiterhin in enger Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder und unter Einbindung der Verbände mit ertragsteuerrechtlichen Fragen rund um virtuelle Währungen und sonstige Token befassen.
Bundesfinanzministerium, PM vom 11.05.2022
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12.05.2022
Sanktionen gegen Russland: Gesetz soll effektive Durchsetzung in Deutschland sicherstellen
Die EU-Sanktionen gegen Russland umfassen das Einfrieren von Vermögenswerten gelisteter Personen, Reisebeschränkungen, Beschränkungen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit sowie Im- und Exportrestriktionen. Das Bundeskabinett will eine effektive Durchsetzung der Sanktionen in Deutschland sicherstellen und hat dazu am 10.05.2022 den Entwurf eines ersten Sanktionsdurchsetzungsgesetzes (SDG I) verabschiedet. Wie das Bundesfinanzministerium (BMF) mitteilt, wird der Entwurf nun den Koalitionsfraktionen zugeleitet.
Im SDG I würden die rechtlichen Grundlagen dafür verbessert, dass die für die Sanktionsdurchsetzung zuständigen Stellen auf bereits vorliegende Verwaltungsinformationen zugreifen können, erläutert das BMF. Außerdem seien Klarstellungen der Rechtslage sowie Anpassungen und Erweiterungen der behördlichen Zuständigkeiten und Befugnisse für die Sanktionsdurchsetzung enthalten. Das Gesetz erweitere die Möglichkeiten, Eigentumsverhältnisse aufzuklären, Vermögensgegenstände sicherzustellen und enthalte eine strafbewehrte Vorschrift darüber, dass gelistete Personen ihr Vermögen anzeigen müssen.
Das SDG I ist laut Bundesfinanzministerium ein Artikelgesetz, mit dem mehrere Gesetze geändert werden: das Außenwirtschaftsgesetz, das Geldwäschegesetz, das Kreditwesengesetz und das Wertpapierhandelsgesetz.
Um Eigentumsverhältnisse aufzuklären, sollen die zuständigen Behörden dazu befugt sein, Zeugen vorzuladen und zu vernehmen, Beweismittel sicherzustellen, Wohnungen und Geschäftsräume zu durchsuchen sowie in Grundbücher und andere öffentliche Register Einsicht zu nehmen. Erweitert werden sollen die Möglichkeiten, Konten zu ermitteln und abzufragen sowie Schließfächer und Wertpapierdepots von sanktionierten Personen zu ermitteln.
Als eine weitere Maßnahme, Eigentumsverhältnisse aufzuklären, soll eine strafbewehrte Anzeigepflicht über eingefrorene Gelder und andere wirtschaftliche Ressourcen eingeführt werden. Die sanktionierten Personen sollen dazu verpflichtet werden, ihr Eigentum der Deutschen Bundesbank beziehungsweise dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unverzüglich anzuzeigen. Die Strafandrohung soll bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe betragen.
Gelder und andere wirtschaftliche Ressourcen sollen nach dem Gesetzentwurf bis zur Aufklärung der Eigentumsverhältnisse sichergestellt werden können.
Klargestellt werde, so das BMF, dass auch die Länder für die Anwendung und Durchsetzung außenwirtschaftsrechtlicher Bestimmungen zuständig sind.
Die Möglichkeiten, sanktionsrelevante Informationen zwischen Behörden auszutauschen, würden erweitert. Das betreffe auch personenbezogenen Daten unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Zweckbestimmungen. Behörden erhielten zusätzliche Möglichkeiten, Daten aus dem Transparenzregister abzurufen, in dem die wirtschaftlich Berechtigten erfasst sind. Diese Informationen sollen die Behörden in ihren Zuständigkeitsbereichen verwenden und dadurch zu einer noch effektiveren Umsetzung der Finanzsanktionen beitragen.
Zu diesen bei der Sanktionsdurchsetzung kooperierenden Behörden gehören laut BMF die Deutsche Bundesbank, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU), das Zollkriminalamt (ZKA) und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Für das später folgende, Zweite Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SDG II) ist nach Angaben des Bundesfinanzministeriums vorgesehen, ein nationales Register für Vermögen unklarer Herkunft und für sanktionierte Vermögenswerte einzurichten. Es solle ein eigenständiges Verwaltungsverfahren zur Aufklärung von Vermögen unklarer Herkunft eingeführt und eine besondere Hinweisgeberstelle geschaffen werden.
Bundesfinanzministerium, PM vom 10.05.2022
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12.05.2022
Corona-Pandemie: Einmalzahlungen für Transferleistungsbezieher und Sofortzuschlag für Kinder
Der Bundestags-Ausschuss für Arbeit und Soziales hat am 11.05.2022 Einmalzahlungen für Transferleistungsbezieher und einen Kinder-Sofortzuschlag beschlossen. Einem entsprechenden Gesetzentwurf (BT-Drs. 20/1411) der Bundesregierung für das Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz in geänderter Fassung stimmte der Ausschuss mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen SPD, Grüne und FDP zu. Dagegen stimmte die CDU/CSU-Fraktion. Die Fraktionen von AfD und Die Linke enthielten sich.
Mit breiter Mehrheit abgelehnt wurden zwei Anträge der Linken für eine Neuberechnung der Regelsätze (BT-Drs. 20/1502) und für einen höheren Kinder-Sofortzuschlag (BT-Drs. 20/1504).
Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sollen Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme und Kinder aus Anlass der Corona-Pandemie entlastet werden: So soll bis zur Einführung einer Kindergrundsicherung ein monatlicher Sofortzuschlag von 20 Euro die Kinder unterstützen. Erwachsene Leistungsberechtigte sollen durch eine Einmalzahlung für Aufwendungen im Rahmen der Covid-19-Pandemie entlastet werden. Durch einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen wurde dieser Betrag auf 200 Euro erhöht. Ferner sollen auch Menschen, die Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro erhalten. Ergänzt wurde außerdem, dass aus der Ukraine geflohene Kinder im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) einen Kindergeldanspruch und damit Anspruch auf den bereits beschlossenen Kinderbonus von 100 Euro pro Kind erhalten. Die Übergangsfrist, innerhalb derer der Wechsel der ukrainischen Geflüchteten vom AsylbLG ins SGB II (Zweites Sozialgesetzbuch/Grundsicherung für Arbeitssuchende) stattfinden soll, wurde bis Ende Oktober 2022 verlängert, um die Kommunen zu entlasten.
Die Koalitionsfraktionen verteidigten ihren Gesetzentwurf und erläuterten die Änderungen. Es sei richtig gewesen, in der derzeitigen Situation schnell eine Lösung zu finden. Die Fraktion Die Linke kritisierte die Zahlungen vor dem Hintergrund der Inflation als völlig unzureichend und forderte einen höheren Regelsatz. Die Unionsfraktion sprach von einem chaotischen Flickenteppich und forderte, ukrainische Geflüchtete sofort ins SGB II zu integrieren. Die AfD-Fraktion nannte die Zahlungen tendenziell zu niedrig und kritisierte, dass die Regierung nur Symptome behandle, aber die Ursachen nicht angehe.
Deutscher Bundestag, PM vom 11.05.2022
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12.05.2022
Mini-Jobs: Einhaltung geltenden Arbeitsrechts verlangt
Der Petitionsausschuss des Bundestages setzt sich für eine verstärkte Kontrolle der Einhaltung geltenden Arbeitsrechts bei Mini-Jobs ein. In seiner Sitzung am 11.05.2022 verabschiedete er mit den Stimmen der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und Die Linke die Beschlussempfehlung an den Bundestag, eine dahingehende Petition dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie dem Bundesfinanzministerium als Material zu überweisen und sie den Fraktionen des Bundestages zur Kenntnis zu geben. Die Fraktionen von CDU/CSU und AfD votierten hingegen für den Abschluss des Petitionsverfahrens.
In der öffentlichen Eingabe wird eine zuverlässige Kontrolle jener Arbeitgeber gefordert, die Minijobber beschäftigen. Bei Verstößen gegen das Teilzeit- und Befristungsgesetz müssten diese auch zur Verantwortung gezogen werden, heißt es.
Einige Arbeitgeber würden geringfügig Beschäftigten trotz anderslautender Regelungen ihre Rechte wie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder bezahlten Erholungsurlaub vorenthalten, schreibt der Petent. Der Gang zum Arbeitsgericht verhelfe nur dem Einzelnen zu seinem Recht und habe unter Umständen den Verlust des Arbeitsplatzes zur Folge. Eine grundlegende Änderung der Arbeitssituation für geringfügig Beschäftigte werde damit nicht erreicht, heißt es in der Petition.
Nach Einschätzung des Petitionsausschusses hat die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns und die mit ihm eingeführten Dokumentationspflichten die Stellung der Minijobber und ihre Möglichkeiten, Ansprüche durchzusetzen, maßgeblich verbessert. In das Mindestlohngesetz (MiLoG) seien bei der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns "gerade mit Blick auf die geringfügig Beschäftigten" auch öffentlich-rechtliche Vorschriften aufgenommen worden, heißt es in der Begründung zur Beschlussempfehlung des Ausschusses. Diese regelten unter anderem Aufzeichnungspflichten zur Arbeitszeit von Minijobbern und die Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung bei der Kontrolle der Einhaltung des Mindestlohns. Damit werde gewährleistet, dass den Beschäftigten bei einem für die Arbeitnehmerrechte derart grundlegendem Gesetz wie dem MiLoG "nicht allein die Möglichkeit der gerichtlichen Durchsetzung ihres Mindestlohnanspruchs offensteht".
Um darüber hinaus den Rechten von Minijobbern Geltung zu verschaffen, hält der Petitionsausschuss der Vorlage zufolge die Information und Beratung von Beschäftigten sowie Arbeitgebern im Bereich der Arbeitnehmerrechte für maßgeblich. Das ausgebaute Informations- und Beratungsangebot durch die Minijobzentrale sei insoweit zu begrüßen, heißt es.
Unabhängig davon weisen die Abgeordneten darauf hin, dass sich SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP in ihrem Koalitionsvertrag für die 20. Legislaturperiode auf Verbesserungen bei den Mini- und Midi-Jobs verständigt hätten. So sollen beispielsweise Hürden abgebaut werden, die eine Aufnahme versicherungspflichtiger Beschäftigung erschweren. Zudem solle sich die Minijob-Grenze an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen orientieren. Sie soll dementsprechend mit Anhebung des Mindestlohns auf 520 Euro erhöht werden. Außerdem soll verhindert werden, dass Minijobs als Ersatz für reguläre Arbeitsverhältnisse missbraucht oder "zur Teilzeitfalle insbesondere für Frauen werden".
Stärker kontrolliert werden soll laut Koalitionsvertrag auch die Einhaltung des geltenden Arbeitsrechts bei Mini-Jobs. Mit Blick hierauf hält der Ausschuss die Eingabe nach eigener Aussage für geeignet, "in die diesbezüglichen Diskussionen und politischen Entscheidungsprozesse einbezogen zu werden".
Deutscher Bundestag, PM vom 11.05.2022
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11.05.2022
Homeoffice-Pauschale: Sachverständige für dauerhaftes Beibehalten
Die im Zuge der steuerlichen Corona-Hilfsmaßnahmen eingeführte Homeoffice-Pauschale hat sich bewährt und sollte dauerhaft etabliert werden. Diese Empfehlung gaben mehrere Sachverständige in einer öffentlichen Anhörung des Bundestags-Finanzausschusses am 09.05.2022 ab.
In der Sitzung ging es um das von der Bundesregierung eingebrachte Vierte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (BT-Drs. 20/1111) sowie einen Antrag der CDU/CSU-Fraktion (BT-Drs. 20/1339). Die in dem Gesetzentwurf vorgesehenen Verbesserungen für Unternehmen unter anderem bei Abschreibungen wurden von den Vertretern der Wirtschaft begrüßt. Zugleich wurden aber weitergehende Regelungen gefordert.
Mit dem Gesetzentwurf soll unter anderem eine Steuerfreiheit von Sonderleistungen der Arbeitgeber (Corona-Prämie) bis zu einem Betrag von 3.000 Euro ermöglicht werden. Außerdem werden die Regelungen zur Homeoffice-Pauschale bis Ende Dezember 2022 verlängert. Dazu wird ausgeführt, dass für Steuerpflichtige in der Corona-Pandemie mit der Pauschale eine einfache und unbürokratische Möglichkeit bestehe, Aufwendungen für die Arbeit in der Wohnung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten (bis zu 600 Euro) abziehen zu können. Die verbesserten Möglichkeiten zur Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung, für die erweiterte Verlustverrechnung, die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge und Reinvestitionen sowie die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen sollen verlängert werden. Der Entwurf sieht zudem eine Verlängerung der bis zum 31.12.2021 befristeten Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld um weitere sechs Monate vor. Ebenfalls Gegenstand der Anhörung war zudem ein Antrag der CDU/CSU-Fraktion, der die bisher geplanten steuerlichen Maßnahmen nicht weit genug gehen. Sie fordert unter anderem eine temporäre, stark degressive "Turbo-Abschreibung", die signifikante Investitionsanreize über die bestehenden Abschreibungsmöglichkeiten hinaus schaffen soll.
Mehrere Sachverständige forderten Änderungen an der Corona-Prämienregelung. Robert Spiller (Verdi, Deutscher Gewerkschaftsbund, DGB) erklärte, die Prämie werde nach Vorschlag der Regierung nur dann steuerfrei ausgezahlt, wenn die Zahlung nach bundes- und landesrechtlichen Regelungen geleistet werde. Das sei "sehr problematisch", denn diese enge Definition schließe ohne Not solche Prämien und Sonderleistungen aus, die auf tarifvertraglicher Grundlage zustande gekommen seien. Daher würden Beschäftigte von Krankenhäusern und weiteren Einrichtungen, die etwa unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder fallen, nicht in den Genuss dieser Steuerfreiheit kommen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum eine durch Tarifvertrag begründete Prämie nicht demselben Steuerprivileg zuzuordnen sein solle.
Frank Hechtner (Professor an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg) forderte ebenso wie die Gewerkschaften, die Homeoffice-Pauschale dauerhaft zu etablieren und nicht ein weiteres Mal zu befristen. Hechtner wies allerdings darauf hin, dass diese Pauschale durch die parallel erfolgende Anhebung des Werbungskosten-Pauschbetrags für Arbeitnehmer teilweise entwertet werden könne.
Auch Thomas Eigenthaler von der Deutschen Steuergewerkschaft sprach sich dafür aus, die Steuerfreiheit der Corona-Prämie auf Leistungen auszudehnen, die Arbeitgeber aus eigenem Antrieb ohne gesetzliche Verpflichtung auszahlen würden. Die Homeoffice-Pauschale bezeichnete Eigenthaler als sinnvolles Instrument. Sie sei eine Reaktion auf die aufgrund der Pandemie völlig veränderte Arbeitswelt. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum die Pauschale als ein bürokratiearmes Instrument erneut nur um ein Jahr befristet werden solle.
Für den Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine stellt sich bei der Corona-Pauschale die Frage, ob die Beschränkung auf Zahlungen aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen und auf den vorgesehenen Personenkreis zielführend sei und nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung anderer Beschäftigter führe. Zu den Abschreibungsregelungen regten die Lohnsteuerhilfevereine an, dass auch Arbeitnehmer die Möglichkeit erhalten sollten, die befristete degressive Abschreibung nutzen zu können. Viele Arbeitnehmer würden selbst in Arbeitsmittel investieren, deren Kosten häufig die Grenze als geringwertige Wirtschaftsgüter überschreiten würden.
Der Verband Maschinen- und Anlagenbau (VDMA) forderte insbesondere bessere Regelungen zur Verrechnung von Gewinnen und Verlusten und bessere Abschreibungsbedingungen. Die von der Bundesregierung geplante Ausweitung des steuerlichen Verlustrücktrags auf zwei Jahre sei angesichts weiterhin massiv gestörter Lieferketten und Preissteigerungen für Vorprodukte infolge der Corona-Pandemie sowie des Krieges in der Ukraine nicht ausreichend. Begrüßt wurden die geplanten Verbesserungen bei Abschreibungen. In diesem Zusammenhang wurde die Einführung eine Sofortabschreibung von bis zu 100 Prozent empfohlen.
Das Institut der Wirtschaftsprüfer erklärte, die vorgesehenen Regelungen seien im Wesentlichen geeignet, die Ziele der Bundesregierung zu fördern. In Einzelfällen seien jedoch Präzisierungen erforderlich. So müsse der begünstigte Personenkreis beim Corona-Pflegebonus konkreter gefasst werden. Wie der VDMA traten auch die Wirtschaftsprüfer für eine Ausweitung des Zeitraums für Verlustrückträge ein. Hechtner wies darauf hin, dass Abschreibungsbedingungen im Steuerrecht einen starken ökonomischen Anreiz entfalteten. Über eine Verbesserung der Abschreibungsbedingungen könne gezielt ein positiver ökonomischer Impuls gesetzt werden. Hechtner regte ähnlich wie der VDMA die Möglichkeit einer so genannten Superabschreibung an.
Nach Ansicht der Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft hat die Stärkung der betrieblichen Liquidität und damit die Sicherung des Fortbestands des Unternehmens und der Arbeitsplätze oberste Priorität. Deshalb sollte insbesondere die steuerliche Verrechnung von Verlusten noch konsequenter als im Regierungsentwurf vorgesehen verbessert werden, forderten die Spitzenverbände. Dagegen hielt Eigenthaler den Entwurf für ausreichend. Eine weitere Verlängerung von Fristen solle es aber nicht geben.
Die Spitzenverbände wiesen außerdem auf ein anderes Problem hin: Unternehmen, die bislang in Russland oder in der überfallenen Ukraine mit Tochterunternehmen aktiv gewesen seien, seien seit Ausbruch des dortigen Krieges Ende Februar mit Enteignungen und Zerstörungen ihre Anlagen sowie umfangreichen konzerninternen Forderungsausfällen konfrontiert. Enteignungen und solche Ausfälle könnten bisher in Deutschland steuerlich nur schwer beziehungsweise gar nicht geltend gemacht werden. Die Spitzenverbände verlangten eine Überprüfung, damit es eine bald eine pragmatische Lösung geben könne. Solche Verluste müssten anders betrachtet werden als bisher.
Deutscher Bundestag, PM vom 09.05.2022
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11.05.2022
E-Invoicing: Steuerberaterverband fordert Datensicherheit bei Übermittlung von EU-Meldedaten
Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat bei der Europäischen Kommission seine Stellungnahme zur geplanten EU-Gesetzgebung zum E-Invoicing und zu gemeinsamen digitalen EU-Meldepflichten eingereicht. Er fordert einen schlanken Rechtsrahmen, eine stufenweise Einführung und Datensicherheit bei der Übermittlung sensibler Mandantendaten.
In Deutschland verharre die Umsetzung der elektronischen Rechnungstellung weiterhin in der Planungsphase. Andere Mitgliedstaaten seien da schon viel weiter. Mehr und mehr erwachse in Europa ein Flickenteppich verschiedener digitaler Meldepflichten, kritisiert der DStV.
Insbesondere für grenzüberschreitend tätige Unternehmen stelle die Zunahme dieser unterschiedlichen digitalen Meldepflichten in den Mitgliedstaaten zunehmend eine Belastung dar. Noch in 2022 wolle die EU-Kommission deshalb eine gesetzliche Regelung für gemeinsame digitale Meldepflichten beim E-Invoicing vorschlagen.
Eine solche Harmonisierung könnte einen Beitrag zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug in der EU und Effizienzgewinne für die Wirtschaft erhöhen. Zudem dürfte der Vorschlag den Druck auf die deutsche Regierung erhöhen den bisherigen E-Invoicing Plänen zeitnah Taten folgen zu lassen, so der DStV.
Er unterstützt in seiner Stellungnahme das Vorhaben der Kommission. Gleichzeitig warnt er davor, dass eine Überregulierung schnell zu einer Zwangsjacke für die nationalen E-Invoicing-Systeme mutieren könnte. Allzu detaillierte Bestimmungen könnten zudem die technische Entwicklung hemmen.
Deshalb spricht sich der DStV für Mindeststandards bei digitalen EU-Meldepflichten und gegen Tendenzen aus, E-Invoicing-Systeme in den Mitgliedstaaten zu vereinheitlichen. Vielmehr sollte den Mitgliedstaaten die Entscheidung unbenommen bleiben, welche Art von System sie verwenden.
Zudem empfiehlt der Verband eine stufenweise Einführung digitaler EU-Meldepflichten, um die Finanzbehörden, Mandanten und den Berufstand bei der Einführung nicht zu überlasten. Aus diesem Grund sollten verbindliche EU-Meldepflichten zunächst auf grenzüberschreitende Umsätze beschränkt werden.
Nach Ansicht des DStV muss der EU-Gesetzgeber bei der grenzüberschreitenden Übermittlung von digitalen EU-Meldedaten vor allem ein hohes Maß an Datensicherheit und Datensparsamkeit gewährleisten. Deshalb sollten ausschließlich diejenigen Daten der Umsatzsteuermeldung übermittelt werden, die zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs unbedingt erforderlich sind.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 10.05.2022
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11.05.2022
Elektroauto-Kaufprämie: Steuerzahlerbund gegen Ausweitung
Der Bund der Steuerzahler (BdSt) wendet sich gegen die geplante Verlängerung und Ausweitung der steuerfinanzierten Kaufprämien für Elektroautos, die das Bundesverkehrsministerium nach einem Bericht des "Handelsblattes" plane.
Demnach beabsichtige das Ministerium, den Zuschuss aus Steuermitteln für den Kauf batterieelektrischer sowie von Brennstoffzellenautos auf bis zu 10.800 Euro pro Fahrzeug zu erhöhen. Die Laufzeit des Förderprogramms solle bis 2027 erneut verlängert werden. Nach dem Bericht des "Handelsblattes" kämen Gutachter im Auftrag der Bundesregierung zu dem Schluss, dass die Subventionspläne für E-Autos bis 2027 bis zu 73 Milliarden Euro kosten werden.
Der BdSt meint, es sei zu hinterfragen, inwieweit staatliche Zuschüsse für eine höhere Nachfrage sinnvoll sind, wenn die Hersteller der Elektroautos schon heute die große Nachfrage offenbar nicht stillen könnten. Die Wartezeiten für Stromer seien teils erheblich. Kritisch sei, dass der Bund nicht technologieneutral fördere, sondern einzelne Technologien herausgreife, die er für besonders zukunftsträchtig hält. Zukunftstechnologien zu identifizieren sei unternehmerisches Handeln. Unternehmen gingen hier ins Risiko und führten zu Recht hohe Erträge ein, wenn sie mit ihrer Wette auf die Zukunft richtiglagen. Der Staat sollte sich bei Wetten auf die Zukunft mit dem Geld der Steuerzahler jedoch zurückhalten.
Problematisch sieht der BdSt auch, dass die Kaufprämie für Elektroautos seit ihrer Einführung immer wieder ausgeweitet und verlängert wurde. Dies widerspreche den subventionspolitischen Leitlinien der Bundesregierung, nach denen Subventionen befristet und sinkend ("degressiv") ausgestaltet werden sollen.
Die Diskussion um immer höhere Zuschüsse für den Kauf von Elektroautos offenbare auch einen Konstruktionsfehler des so genannten Klimaschutzgesetzes, meint der BdSt. Demnach sei es so, dass ein Ministerium konkrete Maßnahmen vorlegen muss, wenn in seinem Zuständigkeitsbereich die Ziele zur Verringerung von Treibhausgasemissionen gerissen werden. Der Plan, die Kaufprämien zu erhöhen, zeige, dass diese kleinteilige, sektorspezifische Betrachtung die Steuerzahler teuer zu stehen kommen kann. Laut "Handelsblatt" kämen die Gutachter zu dem Ergebnis, dass die Kaufprämie dazu beitragen würde, pro Jahr vier Millionen Tonnen CO2 einzusparen. Die Kosten für die Steuerzahler pro eingesparter Tonne des Treibhausgases lägen damit um ein Vielfaches über dem, was die Einsparung kosten würde, wenn der Verkehrssektor in den Europäischen Emissionshandel eingebunden wäre.
Bund der Steuerzahler e.V., PM vom 09.05.2022
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11.05.2022
Corona-Prämien: Sollen stets steuerfrei bleiben
Der Bundesrat verlangt eine steuerfreie Auszahlung der so genannten Corona-Prämie für Pflegeberufe auch dann, wenn diese Sonderzahlungen nicht aufgrund von bundes- oder landesrechtlichen Regelungen gewährt werden. Auch eine von einem Arbeitgeber aus eigener Initiative gewährte Prämie müsse dem Steuerprivileg unterfallen, heißt es in der Stellungnahme der Länderkammer zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (BT-Drs. 20/1111), die von der Bundesregierung als Unterrichtung (BT-Drs. 20/1646) vorgelegt wurde. Der Gefahr einer uferlosen Ausweitung der Steuerfreiheit werde bereits damit begegnet, dass die Regelung in der Höhe begrenzt und zeitlich befristet sei, erklären die Bundesländer.
Außerdem wird verlangt, die Homeoffice-Pauschale statt um ein Jahr zu verlängern dem Grunde als auch der Höhe nach insgesamt neu zu regeln. Auch nach der Corona-Krise sei damit zu rechnen, dass vermehrt dazu übergegangen werde, Arbeiten am heimischen Arbeitsplatz durchzuführen. Mit der vermehrten Nutzung des Homeoffice könnten die Wege zur Tätigkeitsstätte und zurück vermieden werden. Dem sei nicht nur aus umweltpolitischen Gründen, sondern im Hinblick auf die gewonnene Zeit für die Familie auch steuerlich Rechnung zu tragen. Auf dieser Basis solle eine dauerhafte Neuregelung erfolgen, die den neuen Formen der Arbeitsausübung gerecht werde und eine unkomplizierte steuerliche Absetzbarkeit von Kosten unabhängig vom Vorliegen eines abgetrennten Arbeitszimmers gewährleiste.
In ihrer Gegenäußerung stimmt die Bundesregierung einen Teil der Vorschläge zu, andere lehnt sie ab. Abgelehnt wird etwa, Arbeitsentgelte rückwirkend von Sozialbeiträgen freizustellen und hieraus bereits gezahlte Sozialversicherungsbeiträge zu erstatten. Das sei in der Sozialversicherung aus grundsätzlichen Erwägungen nicht möglich.
Deutscher Bundestag, PM vom 10.05.2022
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11.05.2022
Gastronomiebeschränkungen durch «Bundesnotbremse»: Waren verfassungsgemäß
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die in § 28b Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der Fassung des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.04.2021 (§ 28b IfSG alter Fassung – a. F.) geregelte Untersagung der Öffnung von Gaststätten zur Eindämmung der Corona-Pandemie richtete.
In Anknüpfung an seine Entscheidung vom 19.11.2021 (1 BvR 781/21) unter anderem zur so genannten Bundesnotbremse hat das BVerfG entschieden, dass auch die vorübergehende Beschränkung des Betriebs der Gaststätten auf die Auslieferung und den Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken als Maßnahme zur Pandemiebekämpfung verfassungsrechtlich gerechtfertigt war. Der Gesetzgeber habe den ihm zustehenden Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum auch insoweit nicht überschritten.
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11.05.2022
Flaggenverbot: Gilt auch für kleine Versammlungen
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass auch eine kleine Versammlung am Deutsch-Russischen Museum Berlin-Karlshorst keine ukrainischen Flaggen zeigen und keine ukrainischen Marsch- und Militärlieder spielen darf. Es hat damit eine anders lautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 09.05.2022 geändert.
Es verbleibt demnach auch insoweit bei den Regelungen der versammlungsrechtlichen Allgemeinverfügung der Polizei Berlin. Die Entscheidung ist nach Angaben des OVG wegen der Eilbedürftigkeit der Sache zunächst ohne schriftliche Begründung ergangen.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.05.2022, OVG 1 S 35/22, unanfechtbar
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11.05.2022
Unterkunftskosten: Schlüssige Konzepte von SGB II/XII-Trägern bestätigt
Zahlreiche Konzepte zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten im Sinne des § 22 Sozialgesetzbuch II (SGB II) und des § 35 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) halten einer gerichtlichen Überprüfung stand. Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat in mehreren Entscheidungen die von Grundsicherungsträgern verwandten Angemessenheitswerte beruhend auf Konzepten der Firma Analyse & Konzepte (Urteile vom 13.01.2022, L 19 AS 2083/18 sowie vom 10.03.2021, L 12 AS 1846/17 und L 12 AS 809/18 betreffend den Hochsauerlandkreis
Bei Empfängern von Grundsicherungsleistungen würden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind (§ 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II beziehungsweise § 35 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 SGB XII). Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für die Unterkunft habe nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der das LSG sich angeschlossen habe, in zwei größeren Schritten zu erfolgen: Zunächst seien die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (=Bruttokaltmiete), zu ermitteln. Dann sei die konkrete (=subjektive) Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs, zu prüfen.
Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen erfolge in einem mehrstufigen Verfahren. Erstens sei die (abstrakt) angemessene Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en) und zweitens der angemessene Wohnungsstandard zu bestimmen. Drittens müsse die aufzuwendende Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept ermittelt werden und viertens seien die angemessenen kalten Betriebskosten einzubeziehen. Nur soweit es kein schlüssiges Konzept gibt, sei es Sache der Gerichte, selbst Angemessenheitswerte zu bestimmen.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, PM vom 06.05.2022
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10.05.2022
Arbeitslohn aus Tätigkeit für die ISAF: Ist steuerpflichtig
Der für eine Tätigkeit als International Civilian Consultant bei der International Security Assistance Force (ISAF) in Afghanistan gezahlte Arbeitslohn unterliegt der Einkommensteuer. Aus völkerrechtlichen Vereinbarungen ergebe sich kein Anspruch auf eine Steuerbefreiung, stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar. Der im Zusammenhang mit einer Tätigkeit für die ISAF gezahlte Gefahren- und Erschwerniszuschlag sei nicht nach § 3 Nr. 64 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei.
Der Kläger hatte 2011 seinen Wohnsitz im Inland. Ab dem 04.04.2011 übte er eine Tätigkeit als International Civilian Consultant bei der ISAF in Afghanistan aus. Die Anstellung erfolgte als Kameramann und Ausbilder von afghanischen Journalisten und Kameraleuten. Darüber hinaus war der Kläger in die Leitung eines Medienbüros der ISAF eingebunden. In seiner Einkommensteuererklärung für 2011 erklärte er (neben steuerpflichtigen Einkünften aus selbstständiger Arbeit als Kameramann bis zum 03.04.2011) steuerfreie Brutto-Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit einschließlich eines darin enthaltenen Gefahren- und Erschwerniszuschlags. Zur Begründung für die Steuerfreiheit der vorgenannten Einkünfte berief er sich auf verschiedene internationale Abkommen.
Das Finanzamt folgte dem nicht. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit Afghanistan bestehe – auch für das Streitjahr – nicht, so der BFH. Artikel X des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19.06.1951 (NATO-Truppenstatut) spreche zwar die Besteuerung an, regele aber nur die Verhältnisse Entsandter einer Vertragspartei der NATO im Hoheitsgebiet einer anderen NATO-Vertragspartei. Es sei daher bei einer Tätigkeit in Afghanistan ebenso wenig einschlägig wie das Zusatzabkommen zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 03.08.1959, das nach seinem Artikel 1 die Rechte und Pflichten bestimmter NATO-Staaten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland regelt.
Eine Steuerbefreiung ergebe sich auch nicht aus dem so genannten Ottawa-Abkommen, so der BFH weiter. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen dafür nicht.
Ebenso wenig ergebe sich eine Steuerbefreiung aus dem so genannten Military Technical Agreement (MTA) vom 04.01.2002, weil die Vereinbarung hinsichtlich der Mission in Afghanistan allein das Verhältnis Afghanistans zur ISAF (vgl. Artikel VIII MTA), nicht aber zu Deutschland betreffe.
Aus den die Vereinten Nationen und ihre Sonderorganisationen unmittelbar betreffenden Vereinbarungen ergäben sich für den Kläger ebenfalls keine Steuerbefreiungstatbestände. Mangels erforderlichen Abkommens nach Artikel 63 der Charta der Vereinten Nationen mit dem Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen seien weder die NATO noch die ISAF (noch die daran beteiligten Staaten) Sonderorganisationen der Vereinten Nationen.
Der gezahlte Gefahren- und Erschwerniszuschlag sei nicht gemäß § 3 Nr. 64 EStG steuerfrei, da die einzelnen Regelungen dieser Vorschrift tatbestandlich jeweils nicht erfüllt seien, so der BFH weiter. Der Kläger habe nicht im Sinne des § 3 Nr. 64 Satz 1 EStG in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts gestanden. Dabei kann laut BFH offenbleiben, ob die ISAF über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder insoweit auf die NATO abzustellen wäre. Denn die NATO sei eine supranationale und keine inländische Rechtsperson.
Die Anwendung des § 3 Nr. 64 Satz 2 EStG, der die Steuerbefreiung auf Mitarbeiter von privaten Einrichtungen ausdehnt, die im Wesentlichen durch öffentliche Mittel finanziert werden, scheide ebenfalls aus. Denn die Regelung habe zur weiteren ‑‑hier nicht erfüllten‑‑ Voraussetzung, dass der Arbeitslohn nach den Grundsätzen des Bundesbesoldungsgesetzes ermittelt wird.
Die auf Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft anwendbare Regelung in § 3 Nr. 64 Satz 3 EStG setze einen inländischen Arbeitgeber und eine von diesem veranlasste Auslandsentsendung voraus. An beiden Voraussetzungen fehle es im Streitfall. Vielmehr habe der Kläger unmittelbar das Arbeitsangebot eines ausländischen Arbeitgebers angenommen und sich sodann zur Arbeitsaufnahme ins Ausland begeben.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.11.2021, I R 17/20
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10.05.2022
Kriegsprofiteure: Bündnisgrüne wollen Extrasteuer einführen
Da manche Unternehmen vom Krieg in der Ukraine finanziell profitieren, verlangen die Grünen die Einführung einer so genannten Übergewinnsteuer, die dem entgegenwirkt. Dies meldete das Magazin "Spiegel" am 02.05.2022 auf seinen Internetseiten.
Die Idee einer solchen Steuer hätten die Grünen bereits 2021 gehabt – damals sollten damit die Unternehmen zur Kasse gebeten werden, deren Gewinne sich infolge der Pandemie steigerten. Bereits damals hatte sich der Vorstoß aber nicht durchsetzen können, wie der "Spiegel" berichtet.
Die Inanspruchnahme von Kriegsprofiteuren stoße bei den Koalitionspartnern der Grünen auf wenig Zustimmung.
"Spiegel", Internetmeldung vom 02.05.2022
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10.05.2022
Steuereinnahmen 2021: Summieren sich auf 833 Milliarden Euro
Im Jahr 2021 wurden in Deutschland insgesamt 833,2 Milliarden Euro Steuern vor der Steuerverteilung von Bund, Ländern und Gemeinden (Gebietskörperschaften) eingenommen. Gegenüber dem Vorjahr war dies ein Anstieg um 93,5 Milliarden Euro (+12,6 Prozent). Dies teilt das Statistische Bundesamt (Destatis) mit.
Den größten Teil der Steuern machten laut Destatis die Gemeinschaftsteuern aus (621,1 Milliarden Euro, +15,0 Prozent). Dieses Steueraufkommen stehe mehreren Gebietskörperschaften zu. Innerhalb der Gemeinschaftsteuern seien die Umsatzsteuer (einschließlich Einfuhrumsatzsteuer) mit 250,8 Milliarden Euro (+14,3 Prozent) und die Lohnsteuer mit 218,4 Milliarden Euro (+4,4 Prozent) am ertragreichsten gewesen. Bei den reinen Bundessteuern habe die Energiesteuer mit 37,1 Milliarden Euro die höchsten Einnahmen (–1,4 Prozent) erbracht. Von den Gemeindesteuern habe die Gewerbesteuer mit 61,1 Milliarden Euro (+34,9 Prozent) und von den Landessteuern die Grunderwerbsteuer mit 18,3 Milliarden Euro (+14,2 Prozent) den höchsten Ertrag gehabt.
Nach der Steuerverteilung blieben dem Bund laut Destatis 313,7 Milliarden Euro Steuereinnahmen (+10,8 Prozent), den Ländern 355,1 Milliarden Euro (+12,3 Prozent) und den Gemeinden 124,9 Milliarden Euro (+15,9 Prozent). An die Europäische Union seien von den Steuereinnahmen 38,2 Milliarden Euro (+16,6 Prozent) abgeführt worden.
Statistisches Bundesamt, PM vom 06.05.2022
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10.05.2022
Grundsteuerreform in Niedersachsen: Jeder Grundstückseigentümer erhält persönliches Anschreiben
Jeder Eigentümer von Grundstücken in Niedersachsen wird in den kommenden Wochen ein individuelles Informationsschreiben zur Grundsteuerreform erhalten. Ab dem 09.05.2022 würden täglich 150.000 Schreiben versandt, teilt Niedersachsens Finanzministerium mit. So hätten bis Mitte Juni alle Grundstückseigentümer die Informationen, die ihnen ihre Erklärung gegenüber dem Finanzamt erleichtern.
Das Informationsschreiben zu dem jeweiligen Grundstück enthalte neben Erläuterungen das Aktenzeichen sowie Grundstücksinformationen, die schon bei der Finanzverwaltung vorhanden sind. Die Eigentümer müssten sie nur überprüfen.
Niedersachsens Finanzminister Reinhold Hilbers (CDU) betont, es sei ihm ein Anliegen, den Aufwand für die Bürger soweit wie möglich zu minimieren. Für das niedersächsisches Modell seien nur wenige Angaben notwendig, die in den meisten Fällen ohnehin vorlägen. Anders als beim Bundesmodell sei die Steuererklärung nur einmal abzugeben. Die Steuerverwaltung stehe den Bürgern unterstützend zur Seite.
Auch der eingerichtete Grundsteuer-Viewer (www.grundsteuer-viewer.niedersachsen.de) gebe Hilfestellung. Dabei handele es sich um eine Kartendarstellung, aus der die Grundstücksfläche online abzulesen sei. Außerdem werde der Lage-Faktor mit den dazugehörigen Bodenrichtwerten dargestellt.
Zwischen dem 01.07.2022 und dem 31.10.2022 sei die Erklärung elektronisch über das "Portal ELSTER – Ihr Online-Finanzamt" unter www.elster.de abzugeben. Sie bestehe aus wenigen Angaben: der Adresse und den Flächengrößen des Grundstücks sowie der Gebäudeflächen für Wohnen und für Nicht-Wohnen. Damit hätten die Bürger ihren Anteil an der Neubewertung ihres Grundstückes geleistet.
Im Anschluss werde ein Lage-Faktor von der Finanzverwaltung ermittelt und in die Berechnung einbezogen. Dafür werde als Indikator der Bodenrichtwert für das jeweilige Grundstück genutzt und mit dem Gemeindedurchschnitt verglichen. Dahinter stehe, so das Finanzministerium Niedersachsen, dass eine Gemeinde dem Grundbesitzer typischerweise in guter Lage mehr und in mäßiger Lage weniger Nutzen biete, zum Beispiel in Gestalt unterschiedlich langer oder kurzer Wege, der Erreichbarkeit kommunaler Dienste und der Nutzungs-/Lebensqualität. Diese Unterschiede würden im niedersächsischen Flächen-Lage-Modell berücksichtigt. Mithilfe des Grundsteuer-Viewers lasse sich der Lage-Faktor für jeden nachvollziehen.
"Mit dem neuen, wegen eines Verfassungsgerichturteils notwendigen Gesetz ist keine Erhöhung des Aufkommens beabsichtigt", betont Hilbers. Gleichwohl werde es durch die Reform zu Änderungen kommen. Das könne in einem gewissen Rahmen sowohl zu einem Mehr als auch zu einem Weniger an Steuern für den Einzelnen führen. Die Höhe der Grundsteuer bestimmten jedoch letztlich die Gemeinden mit ihrem Hebesatz. Da die Aufkommensneutralität der Grundsteuer als Ganzes das erklärte Ziel ist, werde den niedersächsischen Gemeinden aufgegeben, neben dem tatsächlich festgesetzten Hebesatz den Hebesatz zu veröffentlichen, der aufkommensneutral wäre.
Hilbers hebt hervor, dass die elektronische Abgabe der Steuererklärung sowohl für die Steuerpflichtigen als auch für die Finanzämter der einfachste und schnellste Weg ist. Um allen den Zugang dafür zu ermöglichen, könne auch ein bestehender Zugang zu ELSTER eines Angehörigen zur Erklärungsabgabe genutzt werden. Kinder könnten damit beispielsweise für ihre Eltern die Erklärung elektronisch abgeben. Bei der elektronischen Erklärungsabgabe könnten zudem die Angehörigen der steuerberatenden Berufe helfen. Auch die Hausverwaltungen könnten die Erklärungsabgabe übernehmen. Auch die Belange derjenigen, die keinerlei Möglichkeit haben die Erklärung elektronisch abzugeben, würden berücksichtigt. Im Ausnahmefall würden Papier-Vordrucke bereitgestellt und Papier-Erklärungen angenommen.
Finanzministerium Niedersachsen, PM vom 05.05.2022
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10.05.2022
Verbraucherbauvertrag: Rechte der Bauherren gestärkt
Ein Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 650i Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) liegt auch dann vor, wenn Bauherren beim Neubau eines Wohnhauses die Gewerke an einzelne Handwerksunternehmen vergeben. Diese höchstrichterlich bislang nicht geklärte Rechtsfrage hat das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken im Sinne der Bauherren entschieden. Damit können diese sich auf die hieraus ergebenden Verbraucherrechte berufen und sind nicht verpflichtet, einem Handwerksunternehmen eine so genannte Bauhandwerkersicherung zu stellen.
Nachdem es zwischen einem Handwerksunternehmen und einem Bauherren-Ehepaar zum Streit über die Qualität der erbrachten Handwerksleistungen gekommen war, verweigerten die Eheleute die Zahlung des Restbetrags in Höhe von circa 8.000 Euro. Auch der Forderung des Handwerkers nach einer Sicherheitsleistung für diese ausstehende Summe, zum Beispiel durch eine Bankbürgschaft, wollten sie nicht nachkommen. Das in erster Instanz angerufene Landgericht Landau hatte die Bauherren zur Stellung der Bauhandwerkersicherung verurteilt.
Die hiergegen gerichtete Berufung der Eheleute hatte Erfolg. Nach der Entscheidung des OLG Zweibrücken besteht der Anspruch des Handwerksunternehmens bereits deshalb nicht, weil es sich hier um einen Verbraucherbauvertrag handelt. In dieser Situation greife mit § 650f Absatz 6 BGB ein gesetzlicher Ausschlusstatbestand zugunsten der Verbraucher.
In der Rechtsprechung gebe es bislang keine Einigkeit darüber, ob von dem Anfang 2018 in das Gesetz eingeführten Verbraucherbauvertrag auch die gewerkeweise Vergabe von Aufträgen an verschiedene Bauunternehmer umfasst sei. Aus Gründen des Verbraucherschutzes könne es jedoch keinen Unterschied machen, ob ein Unternehmer alle Leistungen aus einer Hand erbringe oder die Bauherren die Leistungen einzeln vergäben, so das OLG. Zudem könnten Bauträger oder Generalübernehmer die Verbraucherschutzvorschriften ansonsten durch Herausnahme einzelner Leistungen umgehen. Dies sei vom Gesetzgeber nicht gewollt.
Die vom OLG zugelassene Revision wurde bereits beim Bundesgerichtshof eingelegt (VII ZR 94/22).
Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 29.03.2022, 5 U 52/21, nicht rechtskräftig
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10.05.2022
Vergewaltigung einer Elfjährigen: Rechtsfolgenausspruch hat keinen Bestand
Weil das Landgericht (LG) München I bei der Verurteilung des Angeklagten im so genannten Wolfsmaskenprozess die Wechselwirkung zwischen Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung nicht beachtet hat, muss die Sache in Bezug auf den Rechtsfolgenausspruch neu verhandelt werden. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Damit war die Revision des Angeklagten teilweise erfolgreich.
Das LG München I hatte den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Vergewaltigung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Nach den Feststellungen des LG missbrauchte und vergewaltigte der Angeklagte am 25.06.2019 die ihm unbekannte elfjährige Geschädigte. Bei der Tat trug der mehrfach – unter anderem wegen Sexualdelikten – vorbestrafte Angeklagte über seinem Gesicht eine Wolfsmaske.
Der BGH hat auf die Revision des Angeklagten den Strafausspruch aufgehoben, da das LG bei der Bemessung der Freiheitsstrafe die zugleich angeordnete Sicherungsverwahrung nicht in den Blick genommen hat. Dies sei aber nach der Rechtsprechung des BGH erforderlich, weil zwischen beiden Anordnungen eine Wechselwirkung bestehe. Für eine angemessene Sanktionierung seien sie deshalb im Gesamtzusammenhang zu sehen.
Die Aufhebung der Strafe lasse die formellen Voraussetzungen der – im Übrigen rechtsfehlerfrei angeordneten – Sicherungsverwahrung vorläufig wegfallen. Aus diesem Grund sei auch diese Maßregel aufzuheben. Die Rechtsfolgen der Tat müssten nun neu verhandelt werden.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.03.2022, 1 StR 455/21
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10.05.2022
Rechtsdienstleistungen: Aufsicht soll gestärkt werden
Das Bundesjustizministerium (BMJ) will die Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen stärken und hat dazu einen Referentenentwurf vorgelegt. Die Registrierung der und die Aufsicht über die nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) registrierten Personen soll beim Bundesamt für Justiz zentralisiert werden. Für jegliche Form geschäftsmäßiger unbefugter Rechtsdienstleistungen soll es eine umfassende bußgeldrechtliche Sanktionsregelung geben.
Derzeit obliegt die Aufsicht über registrierte Personen nach § 10 RDG (das heißt Inkassodienstleister, Rentenberater sowie Rechtsdienstleistende in einem ausländischen Recht) nach § 19 Absatz 1 RDG den Landesjustizverwaltungen, die diese Aufgabe auf zahlreiche Gerichte und Staatsanwaltschaften übertragen haben. Die daraus resultierende Zersplitterung der Aufsicht führt laut BMJ zu Schwierigkeiten in der Ausbildung einer einheitlichen Rechtspraxis. Aus diesem Grund solle die Registrierung der und die Aufsicht über die nach dem RDG registrierten Personen beim Bundesamt für Justiz zentralisiert werden.
Die aktuelle Fassung der Bußgeldvorschriften führe in zahlreichen Fallgestaltungen zu Ergebnissen, die wertungsmäßig kaum nachvollziehbar seien, so das BMJ zu der weiteren vorgesehenen Änderung. So stelle etwa die unbefugte Erbringung der in § 1 Absatz 1 RDG genannten Rechtsdienstleistungen (nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 RDG) sowie von steuerberatenden Tätigkeiten (nach § 160 des Steuerberatungsgesetzes) eine Ordnungswidrigkeit dar. Demgegenüber sei die Erbringung anderer, das heißt insbesondere der Rechtsanwaltschaft vorbehaltener Rechtsdienstleistungen, weder straf- noch bußgeldbewehrt. Mit der Neuregelung in den §§ 3 und 20 RDG solle deshalb eine umfassende bußgeldrechtliche Sanktionsregelung für jegliche Form geschäftsmäßiger unbefugter Rechtsdienstleistungen geschaffen werden.
Ferner sind laut Bundesjustizministerium mehrere kleinere Anpassungen im Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe geplant.
Bundesjustizministerium, PM vom 06.05.2022
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09.05.2022
Wissenschaftlicher Beirat beim Bundesfinanzministerium: Informationszugang zu Sitzungsprotokollen zu gewähren
Die anonymisierten Sitzungsprotokolle des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesfinanzministerium unterliegen keinem besonderen Amtsgeheimnis und können deshalb Gegenstand eines Auskunftsanspruchs nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) sein. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.
Der Kläger befasst sich als wissenschaftlicher Mitarbeiter mit dem Einfluss externer Berater im Politikbetrieb und begehrt den Informationszugang zu Sitzungsprotokollen des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesfinanzministerium. Dem Beirat gehören mehr als 30 Professoren an deutschen Universitäten an, die den Bundesfinanzminister in allen Fragen der Finanzpolitik unabhängig beraten sollen. Zu diesem Zweck werden Gutachten erstellt, die veröffentlicht werden. Über die zweitägigen Sitzungen des Beirats wird ein kurzes Verlaufsprotokoll angefertigt, das nach der Satzung des Beirats nicht veröffentlicht wird. Nach der Satzung sind die Beratungen nicht öffentlich und die Zusammenarbeit beruht auf Vertraulichkeit. Den beantragten Informationszugang lehnte das Bundesfinanzministerium ab. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt. Die Berufung der Beklagten vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) blieb ohne Erfolg.
Das BVerwG hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Das Bundesfinanzministerium sei nach dem Informationsfreiheitsgesetz für die Entscheidung über den Antrag auf Informationszugang zuständig. Dem Anspruch stünden keine Ausschlussgründe entgegen. Insbesondere begründe die Satzung des Beirats als bloßes Binnenrecht kein besonderes Amtsgeheimnis im Sinne von § 3 Nr. 4 IFG. Auch liege hier nicht der Versagungsgrund des Schutzes von Behördenberatungen vor. Die Einschätzung des OVG, es sei nicht davon auszugehen, dass die zukünftigen Beratungen des Beirats aufgrund einer Veröffentlichung der Protokolle beeinträchtigt würden, sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 05.05.2022, BVerwG 10 C 1.21
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09.05.2022
Umsatzsteuervergünstigungen aufgrund des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut: US-Beschaffungsverfahren unter Verwendung von Kreditkarten
Die amerikanischen Truppen wenden ein vereinfachtes Beschaffungsverfahren an, das der Truppe und dem zivilen Gefolge die umsatzsteuerfreie Beschaffung von Leistungen für den dienstlichen Bedarf zur unmittelbaren Verwendung im Wert von bis zu 2.500 Euro erleichtern soll (vgl. Tz. 64 des Schreibens des Bundesfinanzministeriums vom 22.12.2004, IV A 6 - S 7492 - 13/04 -, BStBl 2004 I S. 1200). In diesem Verfahren wird die Beschaffungsbefugnis der amtlichen Beschaffungsstelle durch die Verwendung einer GPC-VISA-Kreditkarte oder GPC-Mastercard-Kreditkarte auf die Karteninhaber (Truppe und ziviles Gefolge) übertragen. Zudem ersetzt in diesen Fällen die GPC-VISA/Mastercard-Kreditkarte den in anderen Fällen erforderlichen schriftlichen Beschaffungsauftrag.
Laut Bundesfinanzministerium gilt in Ergänzung seines Schreibens vom 22.12.2004, dass sich abweichend von Tz. 64 und Tz. 65 Satz 2 jenes Schreibens ab 01.05.2022 die Wertgrenze für die umsatzsteuerfreie Beschaffung von Leistungen für den dienstlichen Bedarf zur unmittelbaren Verwendung im vereinfachten amerikanischen Beschaffungsverfahren unter Verwendung einer GPC-VISA/Mastercard-Kreditkarte von 2.500 Euro auf 7.500 Euro erhöht. Im Übrigen werde das amerikanische Beschaffungsverfahren unverändert durchgeführt.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 05.05.2022, III C 3 - S 7492/19/10002 :003
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09.05.2022
Brauereien: Niedrige Biersteuersätze rücken näher
Der Finanzausschuss des Bundesrates hat sich für dauerhaft niedrige Biersteuersätze für kleine und mittelständische Brauereien ausgesprochen. Dies meldet das Finanzministerium Bayern, dass sich für eine solche dauerhafte Senkung ausgesprochen hatte.
"Bayern ist die Zukunft der vielen kleinen und mittelständischen Brauereien ein besonderes Anliegen", sagte Bayerns Finanzminister Albert Füracker (CSU) dazu. Aktuell hätten die kleinen und mittelständischen Brauereien mit unzähligen Schwierigkeiten zu kämpfen, wie unkalkulierbare Energiekosten sowie Preissprünge bei Rohstoffen, Verpackung und Logistik. Die vom Bund bisher vorgesehene Rückkehr zu den regulären Steuersätzen der Biersteuermengenstaffel wäre für die Betriebe eine nicht nachvollziehbare Steuererhöhung zur Unzeit. Das lehne die Ländermehrheit im Finanzausschuss nun ab. Die Länder gäben damit ein wichtiges Signal an den Bund, so Füracker.
Die vom Finanzausschuss beschlossene Empfehlung für die nächste Plenarsitzung des Bundesrats stelle einen wichtigen Schritt für das langjährige Anliegen Bayerns dar, eine unbefristete Absenkung der Steuersätze der Biersteuermengenstaffel auf das Niveau des Jahres 2003 zu erreichen.
Für kleine und mittelständische Brauereien sehe das Biersteuergesetz gestaffelte ermäßigte Biersteuersätze vor, erläutert das Finanzministerium Bayern den Hintergrund. Die Biersteuersätze seien vom Bundesgesetzgeber mit Wirkung zum 01.01.2004 erhöht worden. Aufgrund der Corona-Pandemie seien die gestaffelten ermäßigten Steuersätze befristet für die Jahre 2021 und 2022 wieder auf das Niveau des Jahres 2003 abgesenkt worden. Im Gesetzentwurf zum Achten Verbrauchsteueränderungsgesetz habe die Bundesregierung keine Verlängerung der abgesenkten Biersteuermengenstaffelsätze vorgesehen. Bayern habe zusammen mit weiteren Ländern den Antrag gestellt, die bisher befristet niedrigeren Steuersätze der Biersteuermengenstaffel mit dem Niveau von 2003 künftig unbefristet beizubehalten. Am 06.05.2022 habe nun im Finanzausschusses des Bundesrates die Mehrheit der Länder für den Antrag gestimmt.
Finanzministerium Bayern, PM vom 06.05.2022
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09.05.2022
Startschuss: Portal für Schlussabrechnung der Coronahilfen freigeschaltet
Nach einer aktuellen Information des Bundeswirtschaftsministeriums ist das Portal für die Schlussabrechnung der Coronahilfen ab sofort freigeschaltet. Dies teilt der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) mit.
Die Schlussabrechnungen seien ebenso wie die eingereichten Anträge auf Coronahilfen über einen prüfenden Dritten einzureichen und paketweise angelegt: Gestartet werde mit der Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfen I bis III sowie den November- und Dezemberhilfen. In einem weiteren Paket seien zu einem späteren Zeitpunkt dann auch die Überbrückungshilfen III Plus und IV abzurechnen.
Die Prüfung der Schlussabrechnungen erfolge durch die Bewilligungsstellen der Länder. Sie stellten für jedes abgerechnete Programm in einem eigenständigen Schlussbescheid fest, ob gegebenenfalls Nachzahlungen an die Antragstellenden erfolgen oder zu viel gezahlte Hilfen zurückgezahlt werden müssen. Hintergrund der Schlussabrechnung sei, dass die Coronahilfen in der Regel auf Basis von Prognosezahlen bewilligt worden sind. Deshalb müssten alle Betroffenen nach Vorliegen der Ist-Zahlen nochmals abschließend abrechnen. Dies biete zugleich die Möglichkeit, fehlerhafte Angaben bei der ursprünglichen Antragstellung nachträglich zu korrigieren. Erfolge keine Schlussabrechnung, seien die Förderleistungen in voller Höhe zurückzuzahlen.
Die Einreichung der Schlussabrechnungen für das Paket 1 muss laut DStV bis zum 31.12.2022 erfolgen. Der Verband macht sich angesichts der extremen Arbeitsbelastung in den Kanzleien dafür stark, diese Frist angemessen zu verlängern.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 05.05.2022
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09.05.2022
Erfolgreicher Eilantrag gegen Untersagung der Betretung einer Kita: Einzelimpfstoff aus Schweiz erfüllt Masernimpfpflicht
Das Verwaltungsgericht (VG) Ansbach hat einem Eilantrag gegen eine Betretungsuntersagung von Kindertageseinrichtungen wegen mangelnden Nachweises eines ausreichenden Impfschutzes gegen Masern stattgegeben. Es stellte in diesem Zusammenhang klar, dass die Impfung mit einem in Deutschland nicht zugelassenen Einzelimpfstoff aus der Schweiz die Masernimpflicht erfüllt.
Der dreijährige Antragsteller sollte von der Kinderkrippe in den Kindergarten wechseln. Dafür erbrachten seine Eltern den Nachweis, dass er zwei Mal mit einem in der Schweiz zugelassenen Einzelimpfstoff gegen Masern geimpft worden war. In Deutschland ist der Einzelimpfstoff nicht zugelassen. Auf dem deutschen Markt stehen grundsätzlich nur Kombinationsimpfstoffe (beispielsweise Masern/Mumps/Röteln) zur Verfügung. Das Gesundheitsamt untersagte dem Antragsteller daraufhin den Wechsel bis zum Nachweis eines ausreichenden Masernimpfschutzes. Ein ausreichender Schutz gegen Masern im Sinne des Infektionsschutzgesetzes sei durch den in Deutschland nicht zugelassenen Impfstoff nicht erworben worden.
Das VG Ansbach gab dem Eilantrag gegen die Untersagung statt. Nach der im einstweiligen Rechtschutzverfahren durchgeführten summarischen Prüfung weise der Antragsteller einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern auf. Das Infektionsschutzgesetz sehe keine Einschränkung auf nur in Deutschland zugelassene Impfstoffe vor. Im Gegensatz zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht gegen Covid-19, die ausdrücklich die Zulassung des Impfstoffs durch die EU oder das EU-Ausland bei identischer Formulierung vorschreibe, habe der Gesetzgeber bei der Festschreibung der Masernimpfpflicht auf diese Einschränkung verzichtet. Der verwendete Impfstoff könne zulässigerweise von deutschen Apotheken importiert werden und stehe damit deutschen Verwendern entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes "zur Verfügung". Auch sei nicht ersichtlich, dass der verwendete Wirkstoff aus der Schweiz weniger sicher und wirksam sei als in Deutschland zugelassene Wirkstoffe.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Ansbach, Beschluss vom 05.052022, AN 18 S 22.00535, nicht rechtskräftig
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09.05.2022
Tagebau Jänschwalde: Darf vorerst weiter betrieben werden
Der Tagebaubetrieb Jänschwalde darf vorläufig fortgeführt werden. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat der Beschwerde der Lausitzer Energie Bergbau AG gegen einen auf Antrag der Deutschen Umwelthilfe ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Cottbus stattgegeben. Das VG hatte die Zulassung des Hauptbetriebsplans 2020 bis 2023 für rechtswidrig gehalten und die Einstellung der Tagebauarbeiten ab dem 15.05.2022 angeordnet.
Das OVG ist zu dem Ergebnis gekommen, dass sich die Rechtswidrigkeit des Hauptbetriebsplans im gerichtlichen Eilverfahren nicht verlässlich feststellen lasse. Dies gelte vor allem, soweit die Beteiligten um die Bedeutung und den Umfang der der Lausitzer Energie Bergbau AG erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis streiten. Die bei offenen Erfolgsaussichten vorzunehmende Abwägung müsse hier zugunsten der Lausitzer Energie Bergbau AG ausgehen. Eine Einstellung des Tagebaubetriebs sei mit schwerwiegenden Nachteilen für öffentliche Interessen (unter anderem die seit Beginn des Krieges gegen die Ukraine gefährdete Energieversorgung) sowie für die wirtschaftlichen Interessen der Bergbauunternehmerin verbunden. Demgegenüber seien die Folgen einer Fortsetzung des Betriebs für die von den Entwässerungsmaßnahmen betroffenen Gebiete vergleichsweise gering. Die Entwässerung des Tagebaus müsse auch bei vorläufiger Einstellung des Förderbetriebs fortgesetzt werden, um die Sicherheit der Böschungen im Tagebau, aber auch die Versorgung von Schutzgebieten mit Sümpfungswasser weiter gewährleisten zu können.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.05.2022, OVG 11 S 7/22, unanfechtbar
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09.05.2022
Grundstückseigentümer: Mit Schadenersatzklagen wegen Windenergieanlagen erfolglos
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in zwei von Grundstückseigentümern wegen Beeinträchtigung ihrer Grundstücke durch Windenergieanlagen angestrengten Verfahren die Abweisungen der Schadenersatzklagen bestätigt. Das OLG sieht sich nach der Rechtskraft zu der Thematik ergangener verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen an die dortigen Feststellungen gebunden, wonach die klägerischen Wohngrundstücke durch die Anlagen nicht in einer rechtlich relevanten Weise beeinträchtigt sind.
Zwei Kläger aus Horn-Bad Meinberg und Borchen haben von den Betreibern von Windenergieanlagen Schadenersatz wegen der Beeinträchtigung ihrer Grundstücke durch so genannten Infraschall (Schall unterhalb des hörbaren Bereiches) verlangt. Die Kläger sind Eigentümer selbst genutzter Wohngrundstücke in einer Entfernung von knapp unter beziehungsweise knapp über zwei Kilometern Entfernung von Windenergieanlagen. Sie haben ihr Schadenersatzbegehren mit der Behauptung gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch Infraschall begründet, der von den Windenergieanlagen auf ihre Grundstücke gelange. Nach Abweisung der Klagen durch die Landgerichte Detmold und Paderborn haben sie ihre Klagen jeweils mit einer Berufung vor dem OLG Hamm weiterverfolgt.
Das OLG Hamm hat die Klageabweisungen bestätigt. Zur Begründung führt es aus, dass die Kläger aufgrund der Rechtskraft von verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen nicht mehr mit der Behauptung der vorgebrachten Beeinträchtigungen gehört werden könnten. Beide Kläger waren vor dem Verwaltungsgericht (VG) Minden ohne Erfolg gegen die Genehmigung der Windenergieanlagen vorgegangen. Das OLG sieht sich aus Rechtsgründen an die rechtkräftigen Urteile des VG Minden gebunden. Dieses hatte die Anfechtungsklagen jeweils mit der Begründung zurückgewiesen, dass keine rechtlich relevante Beeinträchtigung der klägerischen Grundstücke vorliege.
Zusätzlich spreche aufgrund der im Zivilverfahren eingeholten Sachverständigengutachten viel dafür, dass von den Windenergieanlagen der Beklagten keine wesentlichen Beeinträchtigungen auf die klägerischen Grundstücke einwirken. Der Sachverständige habe überzeugend dargelegt, dass die theoretisch bestimmbaren Schalldruckpegel des Infraschalls auf den klägerischen Grundstücken um mehrere Größenordnungen unterhalb der menschlichen Wahrnehmung lägen. Zudem sei der von den Windenergieanlagen ausgehende Infraschall auf den klägerischen Grundstücken praktisch nicht mehr messbar, da die von den Anlagen ausgehende Schallwelle in einer Entfernung von um die zwei Kilometer in dem vom Wind verursachten Schall untergehe.
Da das OLG zu dem Ergebnis gekommen ist, schon aus Gründen der Rechtskraft an die Feststellungen des VG Minden gebunden zu sein, dass eine wesentliche Beeinträchtigung nicht besteht, hat er letztlich offen gelassen, ob andernfalls noch ein medizinisch-biologisches Sachverständigengutachten dazu einzuholen gewesen wäre, ob Infraschall, wie er von den hier in Rede stehenden über 200 Meter hohen Anlagen ausgeht, wegen einer von den Klägern behaupteten spezifischen Ausprägung als Teil des allgemeinen Infrarauschens auch noch unterhalb der Wahrnehmungsschwelle geeignet ist, die Gesundheit durch Einwirkungen auf körperliche Rezeptoren oder Systeme trotz einer Entfernung von etwa zwei Kilometern zu beeinträchtigen.
Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) nicht zugelassen. Die Kläger können daher nur noch Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH erheben.
Oberlandesgericht Hamm, am 05.05.2022 verkündete Urteile auf die mündliche Verhandlung vom 26.04.2022, I-24 U 199/19 und I-24 U 1/20, nicht rechtskräftig
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06.05.2022
Künstliche Befruchtung unter Verwendung gespendeter Eizellen: Aufwendungen nicht steuerlich absetzbar
Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung unter Verwendung von gespendeten Eizellen im Ausland können nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, weil die Behandlung nicht mit dem deutschen Embryonenschutzgesetz (ESchG) vereinbar ist. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Diese Beurteilung verstoße weder gegen verfassungsrechtliche noch gegen europarechtliche Vorgaben.
Im zugrunde liegenden Fall ging es um Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung unter Verwendung von Eizellen, die die Schwester der Ehefrau des Klägers gespendet hatte. Die Behandlung war im Ausland vorgenommen worden.
Laut BFH ist nach deutschem Recht die künstliche Befruchtung mithilfe einer Eizellenspende, das heißt eine künstliche Befruchtung unter Verwendung einer Eizelle, die nicht von der Frau stammt, deren Schwangerschaft mit der künstlichen Befruchtung herbeigeführt werden soll, unzulässig (§ 1 Absatz 1 Nrn. 1 und 2 ESchG). Hierbei werde nicht danach differenziert, ob es sich um eine "kommerzielle" Spende handelt oder ob ‑‑wie im Streitfall‑‑ eine Verwandtschaftsbeziehung zwischen der Frau, deren Schwangerschaft herbeigeführt werden soll, und der Spenderin der Eizelle besteht. Aus diesem Grund komme eine Berücksichtigung der Aufwendungen für die künstliche Befruchtung unter Verwendung der gespendeten Eizellen nicht in Betracht.
Diese Beurteilung stehe auch nicht im Widerspruch zu Artikel 3 Absatz 2 und 3 des Grundgesetzes (GG). Mit der ungleichen Behandlung von Samen- und Eizellenspende knüpfe das Steuerrecht lediglich an die insoweit geltenden Regelungen des ESchG an, nach dessen Begründung (BT-Drs. 11/5460, 6) mit dem Verbot der Eizellenspende eine Aufspaltung der Mutterschaft in eine genetische Mutter (die Eizellenspenderin) und eine austragende Mutter verhindert werden soll. Diese Erwägungen stellen laut BFH aufgrund unterschiedlicher biologischer Gegebenheiten einen sachlichen Grund dar, der die unterschiedliche Behandlung der Eizellenspende gegenüber der grundsätzlich zulässigen Samenspende rechtfertigt.
Auch ein Widerspruch zu europarechtlichen Vorgaben liege nicht vor, so der BFH weiter. Insbesondere liege keine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der EU vor. § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) benachteilige weder den Kläger noch Dienstleister in anderen Mitgliedstaaten allein deswegen, weil sie von ihrer Freiheit, Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat nachzufragen beziehungsweise einem Staatsbürger eines anderen Mitgliedstaats anzubieten, Gebrauch gemacht haben. Denn die streitigen Aufwendungen seien nicht deshalb von einem Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen, weil Leistungen im Ausland in Anspruch genommen wurden. Vielmehr seien Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung unter Verwendung einer gespendeten Eizelle deshalb nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, weil eine solche Behandlung gegen das ESchG verstößt, und zwar unabhängig davon, ob die Behandlung im In- oder im Ausland vorgenommen wird.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.01.2022, VI R 34/19
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06.05.2022
Telekommunikation: BMF-Schreiben zu sonstigen Leistungen und zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
In einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) geht es um die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation.
Die Bereitstellung von Internet- und/oder TV-Anschluss an einen Unternehmer stelle eine sonstige Leistung auf dem Gebiet der Telekommunikation dar, heißt es in dem Schreiben. Der Leistungsort bestimme sich nach § 3a Absatz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG). Der Leistungsempfänger sei gemäß § 13b Absatz 2 Nr. 12 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 6 UStG Steuerschuldner, wenn er ein Unternehmer ist, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Dienstleistung in deren Erbringung besteht und dessen eigener Verbrauch von untergeordneter Bedeutung ist (so genannter Wiederverkäufer).
Der Begriff des Wiederverkäufers ist laut BMF grundsätzlich eng auszulegen. Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter, die Telekommunikationsdienstleistungen an die einzelnen Wohnungseigentümer beziehungsweise Mieter weitergeben, würden regelmäßig nicht von dem Begriff des Wiederverkäufers umfasst.
In dem Schreiben (abrufbar unter www.bundesfinanzministerium.de) folgt sodann eine entsprechende Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 01.10.2010 (BStBl I S. 846). Die Grundsätze des Schreibens sind laut BMF in allen offenen Fällen anzuwenden. Bei Leistungen, die vor dem 01.07.2022 ausgeführt werden, werde es allerdings nicht beanstandet, wenn die Beteiligten übereinstimmend die Vorschrift des § 13b Absatz 2 Nr. 12 UStG angewendet haben.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 02.05.2022, III C 3 - S 7279/19/10006 :004
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06.05.2022
Mecklenburg-Vorpommern: Achtung – Grundsteuer ist nicht Zensus
Grundeigentümer könnten laut Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern in den kommenden Tagen zwei Briefe der Landesverwaltung gleichzeitig in ihrem Briefkasten vorfinden. Allerdings handele sich um zwei verschiedene Briefe, von denen keiner ungelesen im Papierkorb landen darf, warnt das Finanzministerium.
"Im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform sind alle Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verpflichtet, vom 01.07. bis zum 31.10.2022 Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwerts abzugeben. Im Mai erhalten alle den Finanzämtern bekannten Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer daher ein Schreiben vom Finanzamt, in dem über die Grundsteuerreform, die erforderliche Erklärung sowie das dafür benötigte Aktenzeichen informiert wird", erläutert Finanzminister Heiko Geue (SPD) den einen Brief und führt dazu weiter aus: "Mit diesem Schreiben möchten wir die Betroffenen direkt informieren. Die Erklärung kann zwar nicht vor dem 1. Juli bearbeitet werden, aber schon jetzt können erste Vorbereitungen getroffen werden, zum Beispiel durch Zusammentragen der für die Erklärung erforderlichen Angaben und Daten oder durch eine Online-Registrierung bei ‚Mein ELSTER‘."
Denn die Bearbeitung und auch die Abgabe der Erklärung erfolge elektronisch über www.elster.de. Für den Fall, dass die elektronische Übermittlung im Einzelfall eine unzumutbare Härte darstellt, stellten die Finanzämter ab dem 01.07.2022 Erklärungsvordrucke in Papierform bereit. "Unser Ziel ist es, möglichst viele Steuererklärungen elektronisch zu erhalten. Dies vermeidet nicht nur Medienbrüche und damit Verzögerungen in den Prozessabläufen, sondern trägt auch zur Fehlervermeidung bei, weil während der Erstellung der elektronischen Erklärungen bereits Plausibilitätsprüfungen durchgeführt werden", informiert Geue.
"Zeitgleich mit dem Informationsschreiben der Finanzkollegen gehen im Zuge des Zensus 2022 Briefe der Statistischen Ämter an die Eigentümer, Verwaltungen sowie sonstige Verfügungs- und Nutzungsberechtigte von Gebäuden und Wohnungen in die Post. Die Empfänger sind gesetzlich verpflichtet, diese Briefe zu beantworten und damit über ihre Gebäude und Wohnungen Auskunft zu geben", sagt Innenminister Christian Pegel zu dem zweiten Brief und erläutert: "Mit dieser statistischen Erhebung wird ermittelt, wie viele Menschen in Deutschland leben, wie sie wohnen und arbeiten. Im Rahmen des Zensus werden auch Gebäude- und Wohnungen gezählt mit dem Ziel, flächendeckend und vollzählig alle am Stichtag 15. Mai bestehenden Gebäude mit Wohnraum, bewohnten Unterkünften sowie Wohnungen zu erfassen."
"Wenn Sie solche Gebäude Ihr Eigen nennen, könnten also in den kommenden Tagen zwei behördliche Schreiben zugleich in Ihrem Briefkästen landen, die einander von außen ähneln können: einer vom Finanzamt zur Grundsteuerreform und ein zweiter vom Landesamt für Statistik zur Gebäude- und Wohnungszählung im Rahmen des Zensus. Sie müssen beiden Erklärungspflichten nachkommen", fassen die beiden Minister zusammen.
Die parallele Datenerhebung lasse sich nicht vermeiden, weil unterschiedliche Behörden unterschiedliche Merkmale abfragten. Eine Zusammenlegung sei aus Datenschutzgründen nicht möglich. Die Daten dürften aus demselben Gründen auch nicht untereinander ausgetauscht werden.
"Als auch für Digitalisierung zuständiger Minister gehe ich aber davon aus, dass sich das in absehbarer Zeit ändern wird. Ein wesentliches Ziel der Digitalisierung unserer Verwaltung ist, dass sie bürgerfreundlicher wird und dafür auch besser vernetzt auf bei anderen Behörden erfasste Daten zurückgreifen kann. Dafür sind neben technischen vor allem noch die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen", sagte Christian Pegel (SPD).
Finanz- und Innenminster haben zudem noch einen Hinweis zu eventuellen Rückfragen zu den erhaltenen Schreiben: "Sie sind stets an den Absender des Briefs zu richten. Die Finanzämter können keine Fragen zum Zensus, die Mitarbeiter der Hotline zum Zensus keine zur Grundsteuerreform beantworten." Informationen zum Zensus seien unter www.zensus2022.de erhältlich. Über die Grundsteuerreform informiere die Steuerverwaltung Mecklenburg-Vorpommern auf der Webseite www.steuerportal-mv.de. Dort finde sich auch eine Checkliste mit Tipps, wie die Erklärungsabgabe schon jetzt vorbereitet werden kann.
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern, PM vom 04.05.2022
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06.05.2022
Steuerzinsen: Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen fordern Senkung auf null Prozent
Die Bundesländer Hessen, Bayern und Nordrhein-Westfalen fordern, den Satz für die Verzinsung von Steueransprüchen zunächst auf null Prozent festzusetzen. Sie verweisen auf das derzeitige Niedrigzinsumfeld und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
Dieses hatte im Juli 2021 entschieden, dass sechs Prozent Steuerzinsen zu hoch sind. Angesichts der allgemein niedrigen Zinsen sei ein derartiger Zinssatz nicht mehr realitätsgerecht. Der Gesetzgeber müsse bis zum 31.07.2022 eine Neuregelung treffen.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung, der am 06.05.2022 im Finanzausschuss des Bundesrates beraten wird, sieht laut Finanzministerium Hessen einen Zinssatz von 1,8 Prozent p.a. vor. Alle drei Jahre soll geprüft werden, ob der Satz noch angemessen ist.
"Die Bundesregierung sollte das Bundesverfassungsgericht, die Realität und die Steuerzahlenden ernstnehmen. Die Höhe der Steuerzinsen muss der Niedrigzins-Wirklichkeit entsprechen. Wir setzen uns daher für eine Absenkung der Steuerzinsen auf null ein. Steuerzinsen würden dann nicht mehr anfallen. Alles andere ist den Steuerzahlenden nicht zu vermitteln", sagten Bayerns Finanzminister Albert Füracker (CSU), Hessens Finanzminister Michael Boddenberg und der nordrhein-westfälische Minister der Finanzen Lutz Lienenkämper (beide CDU).
Die Begründung des von der Bundesregierung vorgeschlagenen Zinssatzes von 1,8 Prozent p.a. trage den Vorgaben aus Karlsruhe nicht hinreichend Rechnung. Daher werde auch dieser neue Zinssatz, unabhängig von seiner Höhe, verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen. Rechtssicherheit könne es so nicht geben. "Mit unserer Forderung nach einem Nullzinssatz möchten wir zur Rechtssicherheit und zum Bürokratieabbau beitragen", erklärten die Minister.
Finanzministerium Hessen, PM vom 05.05.2022
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06.05.2022
Zu hohe Luftverschmutzung: EU-Mitgliedstaaten können für Gesundheitsschäden haften
EU-Mitgliedstaaten können für Gesundheitsschäden durch zu hohe Luftverschmutzung haften. Denn die EU-Grenzwerte und die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Luftqualität bezweckten, die menschliche Gesundheit zu schützen und dem Einzelnen Rechte zu verleihen, so Generalanwältin beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) Juliane Kokott. Allerdings ist ein Schadensersatzanspruch gegen den Staat wegen zu hoher Grenzwerte an strenge Voraussetzungen geknüpft, wie Kokotts Schlussanträge zeigen.
Ein Einwohner des Ballungsraums Paris verlangt vom französischen Staat Schadensersatz in Höhe von insgesamt 21 Millionen Euro, weil die zunehmende Luftverschmutzung in diesem Ballungsraum seine Gesundheit geschädigt habe. Der französische Staat hafte für diese Schäden, weil er nicht dafür gesorgt habe, dass die EU-weit einheitlich geltenden Grenzwerte eingehalten werden.
Der EuGH hat 2019 festgestellt, dass die Grenzwerte für Stickstoffdioxid im Ballungsraum Paris überschritten wurden, seitdem sie im Jahr 2010 einzuhalten waren. Auch hat der französische Staatsrat für Paris eine fortdauernde Überschreitung dieser Grenzwerte bis ins Jahr 2020 festgestellt sowie für die Jahre bis 2018 und 2019 eine Überschreitung der Grenzwerte für Feinstaub.
Das mit dem Rechtsstreit befasste französische Verwaltungsberufungsgericht hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Einzelne für Gesundheitsschäden, die auf die Verletzung der EU-Grenzwerte zurückgehen, vom Staat Schadensersatz verlangen können.
In ihren Schlussanträgen vertritt Kokott die Ansicht, dass eine Verletzung der unionsrechtlichen Grenzwerte zum Schutz der Luftqualität Schadensersatzansprüche gegen den Staat begründen könne. Es gölten auch hier die klassischen drei Voraussetzungen für die Haftung des Staates für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen.
Die erste Voraussetzung sei erfüllt, da die durch EU-Richtlinien aufgestellten Grenzwerte für Schadstoffe in der Umgebungsluft und Verpflichtungen zur Verbesserung der Luftqualität bezweckten, Einzelnen Rechte zu verleihen. Der Hauptzweck dieser hinreichend klaren Regelungen bestehe nämlich darin, die menschliche Gesundheit zu schützen. Auch sei der Kreis derjenigen, die womöglich mit Erfolg Schadensersatz verlangen können, nicht so groß, dass fast jeder erfasst würde und man sich gewissermaßen über Steuern gegenseitig Schadensersatz leisten müsse. Tatsächlich belaste die Überschreitung der Grenzwerte vor allem bestimmte Gruppen, die in besonders belasteten Bereichen leben oder arbeiten. Dies seien häufig Menschen mit niedrigem sozioökonomischem Status, die besonders auf gerichtlichen Schutz angewiesen seien.
Was zweitens das Vorliegen einer qualifizierten Verletzung der Regelungen über den Schutz der Luftqualität anbelangt, so umfasst sie nach Ansicht der Generalanwältin alle Zeiträume, während derer die jeweils geltenden Grenzwerte überschritten wurden, ohne dass ein Plan zur Verbesserung der Luftqualität vorlag, der keine offensichtlichen Mängel aufwies. Diese Prüfung obliegt laut Kokott den innerstaatlichen Gerichten.
Die tatsächlichen Schwierigkeiten der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen lägen bei der dritten Voraussetzung, nämlich beim Nachweis eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen der qualifizierten Verletzung der Regelungen über die Luftqualität und konkreten Gesundheitsschäden, meint die Generalanwältin.
Der Geschädigte müsse erstens nachweisen, dass er sich über einen ausreichend langen Zeitraum in einer Umgebung aufgehalten hat, in der unionsrechtliche Grenzwerte für die Qualität der Umgebungsluft in qualifizierter Weise verletzt wurden. Die Dauer dieses Zeitraums sei eine medizinische Frage, die einer wissenschaftlichen Beantwortung bedarf. Zweitens müsse er einen Schaden nachweisen, der überhaupt mit der entsprechenden Luftverschmutzung in Verbindung gebracht werden kann. Und drittens müsse der Geschädigte einen unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen dem erwähnten Aufenthalt an einem Ort, an dem ein Grenzwert für die Qualität der Umgebungsluft in qualifizierter Weise verletzt wurde, und dem geltend gemachten Schaden nachweisen. Dafür werde es regelmäßig medizinischer Gutachten bedürfen, meint Kokott.
Abschließend weist sie darauf hin, dass mit dem Nachweis eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einer qualifizierten Verletzung der Grenzwerte und einem Gesundheitsschaden noch nicht das letzte Wort gesprochen wäre. Der Mitgliedstaat könne sich vielmehr entlasten, indem er nachweist, dass diese Überschreitungen auch eingetreten wären, wenn er rechtzeitig Luftqualitätspläne erlassen hätte, die den Anforderungen der Richtlinie genügen.
Generalanwältin beim Europäischen Gerichtshof, Schlussanträge vom 05.05.2022, C-61/21
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06.05.2022
Verurteilung wegen zweifachen Totschlags: Trotz fehlender Leichen rechtskräftig
Die Verurteilung eines Mannes wegen Totschlags in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren und sechs Monaten in einem Prozess ohne Leichen ist rechtskräftig, nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) das entsprechende Urteil des Landgerichts (LG) München I bestätigt hat. Das LG habe sich jeweils rechtsfehlerfrei von einem Tötungsgeschehen und von einer Täterschaft des Angeklagten überzeugt.
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06.05.2022
VW-Dieselmotor EA 288: Klagen erfolglos
Auf Berufung der Volkswagen AG hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in sechs Fällen Urteile von Landgerichten aufgehoben und Schadensersatzklagen abgewiesen, die Eigentümer von Fahrzeugen des VW-Konzerns mit dem Motor EA 288 gegen VW erhoben hatten. Bei diesem Motor handelt es sich um das Nachfolgemodell des Motors EA 189, der 2015 aufgrund einer den Prüfstand erkennenden rechtswidrigen "Schummel-Software", die eine hinreichende Abgasreinigung nur auf dem Prüfstand zuließ, den so genannten Dieselskandal ausgelöst hatte.
Zur Begründung hatten die Kläger in den nunmehr entschiedenen Verfahren geltend gemacht, sie seien aufgrund versteckter Abschalteinrichtungen in vergleichbarer Weise vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden wie die Eigentümer der mit dem Vorgänger-Motor ausgestatteten Pkws. Dieser Argumentation ist das OLG nicht gefolgt. Es sieht weder das so genannte Thermofenster, das die Abgasrückführung zur Abgasreinigung außerhalb eines bestimmten Temperaturfensters reduziert oder abschaltet, als sittenwidrige Abschalteinrichtung im Sinne von § 826 Bürgerliches Gesetzbuch an noch konnte es greifbare Anhaltspunkte für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch andere geltend gemachte Abschalteinrichtungen wie etwa eine so genannte Fahrkurvenerkennung feststellen. Insbesondere konnte das OLG jeweils nicht erkennen, dass VW den Vorsatz hatte, die Kläger mit der Konfiguration der Fahrzeuge sittenwidrig zu schädigen, nachdem dieser Motortyp über Jahre hinweg eingehend vom Kraftfahrtbundesamt auf rechtswidrige Abschalteinrichtungen hin untersucht worden ist und es bis heute keinen Grund zu Beanstandungen gesehen hat.
Das OLG hat die Revision jeweils nicht zugelassen. In den vier Verfahren, in denen die Beschwer der Klägerseite 20.000 Euro übersteigt, ist dagegen Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statthaft. Die beiden anderen Entscheidungen sind rechtskräftig.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteile vom 26.04.2022, 8 U 232/21, 8 U 418/21 und 8 U 235/21, Urteile vom 29.04.2022, 8 U 234/21 und 8 U 420/21 und vom 03.05.2022, 8 U 373/21
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05.05.2022
Alleinerziehende: Erhöhte Entlastung bei Steuer gilt nun dauerhaft
Der so genannte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde während der Corona-Pandemie für die Jahre 2020 und 2021 befristet von 1.908 Euro auf 4.008 Euro pro Jahr angehoben. Um Alleinerziehende dauerhaft finanziell besser zu entlasten, wurde der erhöhte Entlastungsbetrag ab 2022 entfristet. Hierauf weist die Lohnsteuerhilfe Bayern hin.
Beim Alleinerziehendenentlastungbetrag handelt es sich laut Lohnsteuerhilfe um einen Freibetrag, der die Steuerlast der Alleinerziehenden reduziert. Für das erste Kind würden 4.008 Euro pro Jahr bei der Einkommensteuer berücksichtigt. Für jedes weitere Kind erhöhe sich der Freibetrag jeweils um 240 Euro pro Jahr. Für das Jahr der Trennung gelte das anteilig.
Der Entlastungsbetrag könne nachträglich über die jährliche Steuererklärung mit der Anlage Kind beantragt werden, führt die Lohnsteuerhilfe weiter aus. Das führe normalerweise zu einer Steuererstattung.
Eltern müssten aber nicht bis zur Steuererklärung warten. Alternativ könne man sich den Entlastungbetrag als Freibetrag in den ELStAM-Daten eintragen lassen, so die Lohnsteuerhilfe. Dann werde er bereits bei dem laufenden Lohnsteuerabzug berücksichtigt und dem Haushalt stehe somit gleich mehr Geld zur Verfügung.
Für den Freibetrag müsse beim Finanzamt ein Wechsel in die Steuerklasse II beantragt werden. Für den Erhöhungsbetrag bei weiteren Kindern bedürfe es eines zusätzlichen Antrags auf Lohnsteuerermäßigung. Die Eintragung dieses Freibetrags verpflichte ausnahmsweise nicht zur Abgabe einer Steuererklärung.
Der Entlastungsbetrag sei an mehrere Voraussetzungen geknüpft. Vor allem entscheidend sei, dass der erziehende Elternteil tatsächlich allein und nicht mit anderen volljährigen Personen zusammenwohnt. Nur das eigene kindergeldberechtigte Kind über 18 stelle eine Ausnahme dar. Ein Zusammenziehen mit dem Partner mache diesen Steuervorteil also zunichte. Auch ein Zusammenleben zum Beispiel mit der Oma oder Tante im selben Haushalt stehe dem Entlastungsbetrag entgegen.
Damit der Freibetrag gewährt wird, sei für mindestens ein Kind ein Anspruch auf Kindergeld zwingend notwendig. Des Weiteren müsse das Kind im gemeinsamen Haushalt leben und dort gemeldet sein. Nur so bestehe die Möglichkeit, für jeden angefangenen Kalendermonat, in dem die Bedingungen erfüllt sind, vom Entlastungsbetrag zu profitieren.
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 03.05.2022
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05.05.2022
Grundsteuerreform: Service für Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte
Eigentümer von unbebauten und bebauten Grundstücken sowie von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft einschließlich verpachteter Ländereien sind durch öffentliche Bekanntmachung des Bundesfinanzministeriums vom 30.03.2022 aufgefordert, alle zur Feststellung des Grundsteuerwerts erforderlichen Angaben nach den Verhältnissen vom Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022 anhand einer so genannten Feststellungserklärung dem jeweils zuständigen Finanzamt zuzuleiten. Die Erklärungen sind elektronisch zu übermitteln. Dies kann ab dem 01.07.2022 kostenlos über das Steuerportal "MeinELSTER" (www.elster.de) erfolgen. Nur in besonderen Ausnahmen (so genannte Härtefallregelung) ist die Abgabe in Papierform möglich. Hierüber entscheidet das zuständige Finanzamt.
Wie das Landesamt für Steuern (LfSt) Rheinland-Pfalz mitteilt, endet die Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung am 31.10.2022. Als Service sende die Steuerverwaltung Rheinland-Pfalz den Eigentümern von Grundbesitz im Regelfall ein Informationsschreiben zu. Diesem Schreiben seien die der Steuerverwaltung vorliegenden Liegenschafts-/Geobasisdaten zum jeweiligen Grundbesitz beigefügt (so genanntes Datenstammblatt). Vor diesem Hintergrund empfehlen die Finanzämter den Erklärungspflichtigen, zunächst diese Ausfüllhilfe abzuwarten.
Für unbebaute und bebaute Grundstücke erfolge der Versand der Informationsschreiben in der Zeit von Mai bis Juli 2022. Das diesem Informationsschreiben beigefügte Datenstammblatt enthalte Angaben zum Stichtag 01.01.2022, wie zum Beispiel: Aktenzeichen, Flurstückskennzeichen, Lagebezeichnung, Grundbuchblatt, amtliche Fläche sowie Bodenrichtwert. Folgende Daten müssten indes unter anderem von den Eigentümern selbst ermittelt werden: Wohn-/Nutzfläche, Anzahl der Wohnungen, Anzahl der Garagen/Tiefgaragenstellplätze sowie Baujahr.
Aktive land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie die Eigentümer von bisher als Stückländereien bezeichnetem Grundbesitz erhalten die Informationsschreiben laut LfSt im August 2022. Hier enthalte das Datenstammblatt Angaben zum Stichtag 01.01.2022, wie zum Beispiel: Aktenzeichen, Lagebezeichnung, Gemeinde, Gemarkung, Flurstückskennzeichen, amtliche Fläche, Art der Nutzung nach gesetzlicher Klassifizierung sowie Ertragsmesszahl.
Folgende Daten müssten, soweit im Einzelfall erforderlich, von den Eigentümern selbst ermittelt werden: Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude, Tierbestände, Durchflussmenge in l/s (Teichwirtschaft) sowie Angaben zu Grundsteuerbefreiungen.
Soweit die Angaben des Datenstammblattes aus Sicht der Erklärungspflichtigen zutreffend sind, könnten die entsprechenden Daten in die abzugebende Feststellungserklärung übernommen werden.
Eigentümer von Grundbesitz, die innerhalb der genannten Zeiträume kein Informationsschreiben (zuzüglich Datenstammblatt als Ausfüllhilfe) erhalten haben, jedoch ein solches erwarten, bittet das LfSt, sich an das zuständige Finanzamt zu wenden.
Sofern mit der Anfertigung der Erklärung Angehörige der steuerberatenden Berufe beauftragt werden, sollte das Informationsschreiben (zuzüglich Datenstammblatt als Ausfüllhilfe) dorthin weitergeleitet werden.
Weitere Informationen, insbesondere zu den Hilfen und der Härtefallregelung, finden sich laut LfSt unter www.fin-rlp.de/grundsteuer.
Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, PM vom 29.04.2022
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05.05.2022
Steuerliche Gewinnermittlung: Zum Finanzierungsendalter bei Bewertung von Pensions- und Jubiläumsrückstellungen
In einem aktuellen Schreiben nimmt das Bundesfinanzministerium (BMF) zum maßgebenden Finanzierungsendalter bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a Einkommensteuergesetz (EStG) und von Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums Stellung. Hintergrund ist ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH).
Dieser hatte 20.11.2019 entschieden, dass bei verschiedenen gegenüber einem Arbeitnehmer im Rahmen von Entgeltumwandlungen erteilten Pensionszusagen mit jeweils unterschiedlichen Pensionsaltern nach Wahl des Berechtigten hinsichtlich des jeweiligen Finanzierungsendalters auf den in den einzelnen Zusagen festgelegten Leistungszeitpunkten abzustellen ist (XI R 42/18).
Nach dem BMF-Schreiben sind die Grundsätze dieses Urteils in allen noch offenen Fällen unter Berücksichtigung bestimmter Änderungen anzuwenden.
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05.05.2022
Anhörung im Bundestag: Steuerberaterverband sieht dringenden Handlungsbedarf bei Energiepreispauschale
Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) war als Sachverständiger zur öffentlichen Anhörung zum Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 (BT-Drs. 20/1333) eingeladen. Dort machte er dringenden Handlungsbedarf bei der Energiepreispauschale geltend.
Der DStV stellt die geplante Auszahlung der Begünstigung über die Arbeitgeber in Frage. Insbesondere Arbeitgebern, die die Lohnsteuer-Anmeldungen vierteljährlich oder jährlich abgeben, könnte längerfristig Liquidität entzogen werden. Hier habe der Vorschlag eine komplette Leerstelle, kritisierte der DStV in der Anhörung. Die Möglichkeit einer kurzfristigen "Rückerstattung" des Zuschusses müsse auch in diesen Fällen gewährleistet sein. Es sei "nicht gerechtfertigt, gerade die kleinen Arbeitgeber so in Vorkasse gehen zu lassen. "
Grundsätzlich positiv bewertete der DStV, dass Selbstständige die Energiepreispauschale als echten Zuschuss bekommen sollen. Schwierig sei hingegen, "dass die Abrechnung nur über die Anrechnung der Vorauszahlung im September laufen soll. […] Je kleiner das Einkommen, beispielsweise eines Solo-Selbstständigen, umso geringer auch die Vorauszahlungen." Diese könnten sich in Corona-Zeiten sogar bis auf null Euro reduzieren. Die endgültige Regelung sollte daher in jedem Fall die Möglichkeit eines Vortrags auf die Dezember-Vorauszahlungen beinhalten, fordert der Steuerberaterverband. Anderenfalls könnten gerade kleinere Unternehmen erst nach Bearbeitung der Jahressteuererklärung 2022 – das heißt gegebenenfalls erst Mitte 2023 – mit dem Zuschuss rechnen.
Die im Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen skizzierten Vorhaben seien grundsätzlich wirksame Schritte, die gegenwärtigen Belastungen ein Stück weit abzufedern. Insoweit seien sich die Sachverständigen in der Anhörung weit überwiegend einig gewesen.
Allein die geplante Erhöhung des Grundfreibetrags reicht nach Auffassung des DStV jedoch nicht aus, um die "kalte Progression" in Gänze einzufangen. Zugleich sei dringend auch eine, an die Inflation angepasste Verschiebung der Eckwerte des Einkommensteuertarifs "nach rechts" erforderlich. Diese Tarifanpassung sollte ebenfalls noch für 2022 umgesetzt sowie – wenn nötig – auch künftig kurzfristig angepasst werden.
Die Entfernungspauschale solle rückwirkend ab dem 01.01.2022 – ab dem 21. Kilometer – von 0,35 Euro auf 0,38 Euro angehoben werden. Damit blieben vor allem Arbeitnehmer in ländlichen Regionen, die vielfach auf das Auto angewiesen sind, auf der Strecke, kritisiert der DStV. Seiner Ansicht nach gibt es mit Blick auf eine gerechte Ausgestaltung der Entfernungspauschale nur eine Antwort: Man macht die Maßnahme ab dem ersten Kilometer. Die 0,30 Euro stünden seit rund 30 Jahren. Allein die Inflation hätte es angemessen gemacht, die Pauschale ab dem ersten Kilometer anzuheben, betont der Verband. Dies gelte auch unter dem Gesichtspunkt der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Der DStV forderte daher eine Anhebung der Entfernungspauschale ab dem ersten Entfernungskilometer. Er regte zudem an, die Pauschale auf mindestens 0,40 Euro je Entfernungskilometer anzupassen.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 04.05.2022
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05.05.2022
Fitnessstudio: Für Zeit coronabedingter Schließung eingezogene Mitgliedsbeiträge zurückzuzahlen
Die Betreiberin eines Fitness-Studios ist zur Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet, die sie in der Zeit, in der sie ihr Fitnessstudio aufgrund der hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie schließen musste, von einem Kunden per Lastschrift eingezogen hat. Dies stellt der Bundesgerichtshof (BGH) klar.
Die Parteien schlossen am 13.05.2019 einen Vertrag über die Mitgliedschaft im Fitnessstudio der Beklagten mit einer Laufzeit von 24 Monaten, beginnend ab dem 08.12.2019. Der monatliche Mitgliedsbeitrag, der im Lastschriftverfahren eingezogen wurde, betrug 29,90 Euro nebst einer halbjährigen Servicepauschale. Aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie musste die Beklagte das Fitnessstudio vom 16.03.2020 bis 04.06.2020 schließen. Die Monatsbeiträge für diesen Zeitraum zog sie weiterhin vom Konto des Klägers ein.
Eine von diesem am 07.05.2020 erklärte Kündigung seiner Mitgliedschaft zum 08.12.2021 akzeptierte die Beklagte. Mit Schreiben vom 15.06.2020 verlangte der Kläger von ihr die Rückzahlung der eingezogenen Mitgliedsbeiträge für den Zeitraum vom 16.03.2020 bis 04.06.2020. Als keine Rückzahlung erfolgte, forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm für den Schließungszeitraum einen Wertgutschein über den eingezogenen Betrag auszustellen. Die Beklagte bot dem Kläger stattdessen eine "Gutschrift über Trainingszeit" für den Zeitraum der Schließung an. Dieses Angebot nahm der Kläger nicht an.
Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Rückzahlung der Beiträge für den Schließungszeitraum in Höhe von 86,75 Euro nebst Zinsen und außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt. Berufung und Revision der Beklagten blieben erfolglos. Der BGH hat entschieden, dass der Kläger gemäß §§ 275 Absatz 1, 326 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4, 346 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einen Anspruch auf Rückzahlung der für den Zeitraum der Schließung entrichteten Monatsbeiträge hat. Diesem Rückzahlungsanspruch könne die Beklagte nicht entgegenhalten, der Vertrag sei wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Absatz 1 BGB dahingehend anzupassen, dass sich die vereinbarte Vertragslaufzeit um die Zeit, in der das Fitnessstudio geschlossen werden musste, verlängert wird.
Gemäß § 275 Absatz 1 BGB sei der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. Rechtliche Unmöglichkeit sei gegeben, wenn ein geschuldeter Erfolg aus Rechtsgründen nicht herbeigeführt werden kann oder nicht herbeigeführt werden darf. So liege der Fall hier. Während des Zeitraums, in dem die Beklagte aufgrund der hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie ihr Fitnessstudio schließen musste, sei es ihr rechtlich unmöglich gewesen, dem Kläger die Möglichkeit zur vertragsgemäßen Nutzung des Fitnessstudios zu gewähren und damit ihre vertraglich geschuldete Hauptleistungspflicht zu erfüllen.
Obwohl die Beklagte das Fitnessstudio im Hinblick auf die zeitliche Befristung der Corona-Schutzmaßnahmen lediglich vorübergehend schließen musste, liege kein Fall einer nur vorübergehenden Unmöglichkeit vor, die von § 275 Absatz 1 BGB nicht erfasst würde. Ein nur zeitweiliges Erfüllungshindernis ist laut BGH dann einem dauernden gleichzustellen, wenn durch das Hindernis die Erreichung des Vertragszwecks in Frage gestellt ist und der einen oder anderen Partei bei billiger Abwägung der beiderseitigen Belange nicht mehr zugemutet werden könnte, die Leistung dann noch zu fordern oder zu erbringen.
Wird – wie im vorliegenden Fall – für einen Fitnessstudiovertrag eine mehrmonatige feste Vertragslaufzeit gegen Zahlung eines monatlich fällig werdenden Entgelts vereinbart, schulde der Betreiber des Fitnessstudios seinem Vertragspartner die Möglichkeit, fortlaufend das Studio zu betreten und die Trainingsgeräte zu nutzen. Der Zweck eines Fitnessstudiovertrags liege in der regelmäßigen sportlichen Betätigung und damit entweder in der Erreichung bestimmter Fitnessziele oder zumindest der Erhaltung von Fitness und körperlicher Gesundheit. Aufgrund dessen seien für den Vertragspartner gerade die regelmäßige und ganzjährige Öffnung und Nutzbarkeit des Studios von entscheidender Bedeutung. Kann der Betreiber des Fitnessstudios während der vereinbarten Vertragslaufzeit dem Vertragspartner die Nutzungsmöglichkeit des Studios zeitweise nicht gewähren, etwa weil er – wie hier – das Fitnessstudio aufgrund der hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie schließen muss, könne dieser Vertragszweck für den Zeitraum der Schließung nicht erreicht werden. Die von dem Betreiber geschuldete Leistung sei deshalb wegen Zeitablaufs nicht mehr nachholbar.
Die Beklagte könne dem Rückzahlungsanspruch des Klägers nicht entgegenhalten, der Vertrag sei wegen Störung der Geschäftsgrundlage dahingehend anzupassen, dass sich die vereinbarte Vertragslaufzeit um die Zeit, in der das Fitnessstudio geschlossen werden musste, verlängert wird. Eine solche Vertragsanpassung werde zwar in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung teilweise vertreten. Dies verkenne jedoch das Konkurrenzverhältnis zwischen § 275 Absatz 1 BGB und § 313 BGB. Eine Anpassung vertraglicher Verpflichtungen an die tatsächlichen Umstände komme grundsätzlich nicht in Betracht, wenn das Gesetz in den Vorschriften über die Unmöglichkeit der Leistung die Folge der Vertragsstörung bestimmt. Daher scheide eine Anwendung des § 313 BGB aus, soweit – wie im vorliegenden Fall – der Tatbestand des § 275 Absatz 1 BGB erfüllt ist.
Ein Anspruch der Beklagten auf die begehrte Vertragsanpassung scheide auch deshalb aus, weil mit Artikel 240 § 5 Absatz 2 Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) eine speziellere Vorschrift besteht, die im vorliegenden Fall einem Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze zur Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage entgegensteht.
Grundsätzlich sei eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB nicht möglich, wenn der Gesetzgeber das Risiko einer Geschäftsgrundlagenstörung erkannt und zur Lösung der Problematik eine spezielle gesetzliche Vorschrift geschaffen hat. Bei der durch Artikel 1 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Veranstaltungsrecht und im Recht der Europäischen Gesellschaft und der Europäischen Genossenschaft vom 15.05.2020 mit Wirkung vom 20.05.2020 eingeführten Vorschrift des Artikels 240 § 5 EGBGB handele es sich um eine solche spezialgesetzliche Regelung, die in ihrem Anwendungsbereich dem § 313 BGB vorgeht.
Zur Zeit der Schaffung dieser Vorschrift hätten aufgrund der umfangreichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie und der damit verbundenen Veranstaltungsverbote und Kontaktbeschränkungen viele Veranstaltungen abgesagt und Freizeiteinrichtungen vorübergehend geschlossen werden müssen. Daher hätten vielfach bereits erworbene Eintrittskarten nicht eingelöst werden können. Ebenso hätten Inhaber einer zeitlichen Nutzungsberechtigung für eine Freizeiteinrichtung diese für eine gewisse Zeit nicht nutzen können. Der Gesetzgeber habe befürchtet, dass die rechtliche Verpflichtung der Veranstalter oder Betreiber, bereits erhaltene Eintrittspreise oder Nutzungsentgelte zurückerstatten zu müssen, bei diesen zu einem erheblichen Liquiditätsabfluss führen würde, der für viele Unternehmen im Veranstaltungsbereich eine existenzbedrohende Situation zur Folge haben könnte. Zudem habe er die Gefahr gesehen, dass Insolvenzen von Veranstaltungsbetrieben auch nachteilige Folgen für die Gesamtwirtschaft und das kulturelle Angebot in Deutschland haben könnten.
Um diese unerwünschten Folgen nach Möglichkeit zu verhindern, habe der Gesetzgeber mit Artikel 240 § 5 EGBGB für Veranstaltungsverträge, die vor dem 08.03.2020 abgeschlossen wurden, eine Regelung schaffen wollen, die die Veranstalter von Freizeitveranstaltungen vorübergehend dazu berechtigt, den Inhabern von Eintrittskarten statt der Erstattung des Eintrittspreises einen Gutschein in Höhe des Eintrittspreises auszustellen (Artikel 240 § 5 Absatz 1 EGBGB), sofern die Veranstaltung aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie nicht stattfinden konnte. Durch Artikel 240 § 5 Absatz 2 EGBGB sei dem Betreiber einer Freizeiteinrichtung ebenfalls das Recht eingeräumt worden, dem Nutzungsberechtigten einen Gutschein zu übergeben, der dem Wert des nicht nutzbaren Teils der Berechtigung entspricht.
Durch diese "Gutscheinlösung" habe der Gesetzgeber unter Berücksichtigung der Interessen sowohl der Unternehmer im Veranstaltungs- und Freizeitbereich als auch der Interessen der Kunden eine abschließende Regelung getroffen, um die Auswirkungen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie im Veranstaltungs- und Freizeitbereich abzufangen. Eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage finde daneben nicht statt.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.05.2022, XII ZR 64/21
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05.05.2022
Nach Wechsel ins EU-Ausland: Beamter hat Anspruch auf Ergänzung der Nachversicherung in der Rentenversicherung
Macht ein Beamter von der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) Gebrauch, indem er aus dem in Deutschland begründeten Beamtenverhältnis ausscheidet, um in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, so hat er einen Anspruch auf einen Ausgleichsbetrag, der die Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung ergänzt, die ihm infolge der mit der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis verbundenen Nachversicherung zusteht. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.
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05.05.2022
Web-Individualschule: Hat keinen Anspruch auf zentralen Prüfungsort für Externe
Die Web-Individualschule in Bochum hat keinen Anspruch darauf, die Jugendlichen aus anderen Bundesländern, die von ihren Lehrkräften im Online-Unterricht betreut werden, in Nordrhein-Westfalen zentral an ein- und demselben Prüfungsort an der Externenprüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) teilnehmen zu lassen. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen entschieden.
Die Beschwerde der zum Verfahren beigeladenen Web-Individualschule gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg, das den Eilantrag eines Jugendlichen aus Baden-Württemberg abgelehnt hatte, blieb damit erfolglos.
Die Externenprüfung ermöglicht Schülern von Schulen, die nicht selbst Abschlüsse vergeben dürfen, den Erwerb von Abschlüssen allgemeinbildender Schulen. Der Jugendliche ist zur Externenprüfung bei der Bezirksregierung Köln zugelassen und begehrt, die Prüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses bei der Bezirksregierung Arnsberg ablegen zu dürfen.
Die Web-Individualschule macht geltend, dass sie ihr Versprechen gegenüber ihren Schülern und deren Eltern, dass der aus dem Online-Unterricht vertraute Lehrer jeden Schüler an den Prüfungsort der Externenprüfung begleite, nur erfüllen könne, wenn die Prüfungen aller von ihr betreuten Schüler gebündelt am selben Prüfungsort stattfänden. Ihre Unterrichtsteilnehmer hätten darauf vertraut, die Externenprüfung im Regierungsbezirk Arnsberg ablegen zu können.
Die einschlägige Verordnung über die Externenprüfung zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I sehe nicht vor, auch Jugendlichen, die in einem anderen Bundesland schulpflichtig sind und Prüfungen nach dem dortigen Landesrecht ablegen können, den Zugang zur Externenprüfung in Nordrhein-Westfalen zu ermöglichen, führt das OVG in seinem ablehnenden Beschluss dagegen aus. Jedenfalls sei die Ermessensentscheidung der Bezirksregierung Arnsberg fehlerfrei, den Zulassungsantrag aus organisatorischen Gründen an die Bezirksregierung Köln weiterzuleiten. Weder sei der Web-Individualschule eine gebündelte Prüfung in Arnsberg zugesagt worden, noch habe sie aufgrund der öffentlichen Äußerungen der Ministerin für Schule und Bildung darauf vertrauen dürfen, dass alle von ihr betreuten Jugendlichen die Externenprüfung in Arnsberg ablegen können.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.05.2022, 19 B 546/22, unanfechtbar
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04.05.2022
Forschungspreisgeld: Ist Arbeitslohn eines Hochschulprofessors
Ein Forschungspreisgeld, das ein Hochschulprofessor für bestimmte wissenschaftliche Leistungen in seinem Forschungsbereich erhält, ist als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.
Der Kläger veröffentlichte im Rahmen eines Habilitationsvorhabens in den Jahren 2006 bis 2016 insgesamt acht Publikationen zu seinem Forschungsfeld. Aufgrund dieser Arbeiten und einer Probevorlesung erkannte die Universität A ihm im Jahr 2016 die Habilitation zu. Bereits 2014 wurde er zum Professor an der Hochschule S berufen, wobei eine Habilitation dort keine Voraussetzung für die Berufung als Professor war. Für seine Habilitation erhielt der Kläger im Streitjahr 2018 einen mit einem Geldbetrag dotierten Forschungspreis. Im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer 2018 ordnete das Finanzamt den Forschungspreis den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zu. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass der Erhalt des Forschungspreises nicht an sein Dienstverhältnis gekoppelt gewesen sei und sich auch nicht als Gegenleistung für seine Arbeit als Professor darstelle, da die Erlangung des Forschungspreises keine Dienstaufgabe sei.
Das FG Münster hat die Klage des Klägers abgewiesen. Der Forschungspreis sei bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Tätigkeit zu erfassen. Auch Preise und die damit verbundene Dotation führten zu Erwerbseinnahmen und damit zu Arbeitslohn, wenn die Zuwendung wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts habe. Als privat veranlasst seien dagegen Preise zu beurteilen, die für das Lebenswerk, die Persönlichkeit oder das Gesamtschaffen verliehen würden. Im Streitfall stelle sich der Erhalt des Preisgeldes im weitesten Sinn als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Klägers als Professor bei der Hochschule S dar, da die Forschung und die Publikation von Forschungsergebnissen zu den Dienstaufgaben als Hochschullehrer gehörten. Damit bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Habilitation des Klägers als wissenschaftlicher Forschungsleistung und dessen Dienstverhältnis.
Dieser Einschätzung stehe nicht entgegen, dass der Kläger bereits im Jahr 2014, zeitlich vor der Zuerkennung der Habilitation, als Professor an die Hochschule S berufen worden sei und die Habilitation keine Voraussetzung für diese Berufung gewesen sei. Denn die Habilitation ab dem Zeitpunkt ihrer Zuerkennung habe die berufliche Tätigkeit als Professor gefördert.
Das FG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 16.03.2022, 13 K 1398/20 E
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04.05.2022
einfachELSTER: Deutschlandweit bereits 5.000 Steuererklärungen eingereicht
Als "bestens geglückt" lobt Bayerns Finanzminister Albert Füracker (CSU) den Start von einfachELSTER Anfang April 2022. Über den kostenlosen Service speziell für Rentner und Pensionäre seien innerhalb eines Monats schon über 5.000 Steuererklärungen deutschlandweit eingereicht worden.
Mit einfachELSTER könne die Einkommensteuererklärung schnell und bequem online erledigt werden, erläutert das Finanzministerium Bayern. Elektronische Bescheinigungen wie die Rentenbezugsmitteilung, die dem Finanzamt vorliegen, würden automatisch berücksichtigt.
EinfachELSTER biete Vorteile zum Papiervordruck. So führe EinfachELSTER Schritt für Schritt durch die Einkommensteuererklärung. Konkrete Fragen und eine Auswahl an Antwortmöglichkeiten machten das besonders einfach. Eine leichte Bedienung inklusive Barrierefreiheit trage zu einer komfortablen Erstellung der Steuererklärung bei. So könne die Einkommensteuererklärung sicher und kontaktlos an das zuständige Finanzamt übermittelt werden.
Mehr als 20.000 Personen hätten ihre Zugangsnummer bereits beantragt. Zur Nutzung registriere man sich kostenlos unter "www.einfach.elster.de" mit der persönlichen Identifikationsnummer sowie dem Geburtsdatum. Daraufhin erhalte man nach wenigen Tagen eine Zugangsnummer per Post, mit der direkt die Erstellung der Einkommensteuererklärung beginnen kann.
Für Personen mit anderen beziehungsweise weiteren Einkunftsarten stehe das Portal "ELSTER Ihr Online-Finanzamt" unter "www.elster.de" zur Verfügung.
Finanzministerium Bayern, PM vom 02.05.2022
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04.05.2022
VBG-Gefahrtarif: Informationen zu neuem Vorschussverfahren 2022
Die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) weist seine Mitgliedsunternehmen auf die Fälligkeit des aktuellen Beitragsvorschusses zum 15.05.2022 hin. Dies teilt der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) mit.
Nach dem neuen Vorschussverfahren seien Zahlungen für Mitglieder mit einer Beitragssumme ab 5.000 Euro seit 2022 auf vier Abschlagszahlungen verteilt. Die Abschläge würden jeweils zum 15. der Monate Februar, Mai, August und November eines Beitragsjahres fällig. Berücksichtigt würden die Abschläge sodann bei der Erstellung des endgültigen Beitragsbescheids im nächsten Jahr. Das Verfahren ersetze die zuvor praktizierte rückwirkende Erhebung des Beitrags in einer Summe. Allein für Unternehmen mit einer Beitragssumme unter 5.000 Euro erhebe die VBG den Beitrag auch weiterhin in einer Summe. Dieser werde ebenfalls zum 15. Mai eines Jahres fällig.
Das neue Vorschussverfahren gilt laut DStV seit dem 01.01.2022. Weitere Informationen seien auf der Webseite der VBG abrufbar.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 02.05.2022
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04.05.2022
Amtliches Handbuch Steuerberatungsrecht: Ist online
Das Bundesfinanzministerium hat das Amtliche Handbuch Steuerberatungsrecht erstmals in digitaler Form aufbereitet. Die aktuelle Ausgabe 2021/2022 sei ab sofort online verfügbar, teilt das Ministerium am 03.05.2022 mit.
Das Handbuch bündele alle notwendigen und derzeit geltenden Bestimmungen zum Steuerberatungsrecht. Unter "www.bmf-stberh.de" sei ein schneller Zugriff möglich auf:
das Steuerberatungsgesetz (StBerG),
die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV),
die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB),
die Steuerberatervergütungsverodnung (StBVV),
die Verordnung über die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten/zur Steuerfachangestellten (StFachAngAusbV)
sowie Auszüge aus anderen relevanten Gesetzen.
Bundesfinanzministerium, PM vom 03.05.2022
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04.05.2022
Rückführung eines Kindes zu Herkunftseltern: Nicht ohne psychologisches Gutachten
Die Beurteilung, ob die Rückführung eines kurz nach der Geburt in Obhut genommenen Kindes zu seinen Herkunftseltern zu einer Kindeswohlgefährdung führt, bedarf regelmäßig eines psychologischen Gutachtens. Dies gilt insbesondere, wenn sich das Jugendamt und der Verfahrensbeistand des Kindes sich gegen eine Kindesrückführung aussprechen. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat deshalb einen Beschluss des Amtsgerichts (AG) aufgehoben, mit welchem unter anderem der Antrag der Pflegeeltern auf Anordnung des Verbleibes des Kindes bei ihnen zurückgewiesen worden war.
Das betroffene, im Jahr 2020 geborene Kind ist die zweite Tochter der nicht miteinander verheirateten Kindeseltern, die über das gemeinsame Sorgerecht verfügten. Die ältere Schwester war bereits unmittelbar nach der Geburt in Obhut genommen und die eingerichtete Amtspflegschaft später gerichtlich bestätigt worden. Auch das betroffene Kind war bereits wenige Tage nach der Geburt gegen den Willen der Eltern in Obhut genommen worden und lebt bei Pflegeeltern. Ein drittes Kind der Eltern lebt seit seiner Geburt bei den Eltern.
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04.05.2022
Herrenlose Konten und Depots von Verstorbenen: Verzeichnis soll Erben weiterhelfen
Der Bundesrat möchte es Erben künftig erleichtern, Auskünfte über ihnen unbekannte Konten und Depots von Verstorbenen zu erhalten. Dazu hat er auf Initiative der Länder Niedersachsen und Bremen den "Entwurf eines Gesetzes zur Veröffentlichung von Informationen über unbekanntes Geld- und Wertpapiervermögen Verstorbener" (BT-Drs. 20/1534) vorgelegt.
Die Länderkammer schlägt dazu vor, ein vom Bundesamt für Justiz zu betreibendes, öffentlich einsehbares Verzeichnis zu erstellen, an das die Daten der Verstorbenen sowie die Namen der jeweiligen Kreditinstitute übermittelt werden, sofern kein Erbe innerhalb eines bestimmten Zeitraums Anspruch auf das Konto oder Depot erhoben hat. Zur Begründung führt der Bundesrat Schätzungen an, nach denen zwischen zwei und neun Milliarden Euro – ohne Kenntnis der Erben – auf solchen herrenlosen Konten liegen.
Die Bundesregierung lehnt den Entwurf in ihrer Stellungnahme ab. Sie verfolge einen weitergehenden Ansatz. "Sie beabsichtigt die rechtlichen Rahmenbedingungen zu schaffen, um Guthaben auf nachrichtenlosen Konten zur Förderung des Gemeinwohls nutzen zu können", heißt es in der Stellungname. "Mit der Regelung sollen alle nachrichtenlosen Konten, nicht nur die von Verstorbenen, erfasst werden."
Deutscher Bundestag, PM vom 02.05.2022
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04.05.2022
Handwerkerverträge an der Haustür: Widerrufsrecht beachten
Hin und wieder bieten Handwerker "einfachere" Arbeitsleistungen unaufgefordert an der Haustür an. Die Reinigung und Versiegelung von Dachpfannen und Pflastersteinen oder Malerarbeiten an Holz und Fassade werden so oftmals handschriftlich vereinbart. Eine ausreichende Belehrung über das Widerrufsrecht, das Verbrauchern in Fällen solcher Haustürgeschäfte zusteht, erfolgt dabei häufig nicht. Nicht selten kommt es später zum Streit, wenn sich der Kunde vom Vertrag lösen will und seine Anzahlung zurückfordert.
Einen solchen Fall hatte jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Celle zu entscheiden. Vereinbart war die Reinigung und Versiegelung von Dachpfannen und Pflastersteinen sowie die Sanierung von Holz zu einem Preis von 21.000 Euro. Nachdem die Arbeiten teilweise erbracht waren, hatte der Kunde seine Vertragserklärung widerrufen und seine Anzahlung von 12.500 Euro zurückgefordert. Der Handwerker hat dem einen vermeintlichen Anspruch für erbrachte Leistungen in Höhe von 8.050 Euro entgegengehalten.
Das Landgericht Bückeburg hatte dem Kunden in erster Instanz Recht gegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung des Handwerkers hat das OLG Celle zurückgewiesen.
Maßgeblich für diese Entscheidung war laut OLG die genaue rechtliche Einordnung des Vertrages: Bei einem Verbraucherbauvertrag seien die gegenseitigen Leistungen im Fall eines Widerrufs zurückzugewähren, für erbrachte Arbeiten sei deren Wert zu ersetzen. Bei einem "schlichten" Verbrauchervertrag schulde der Kunde demgegenüber nur dann Wertersatz, wenn er ausreichend über sein Widerrufsrecht belehrt worden war, woran es hier gefehlt habe. Ein Verbraucherbauvertrag liege bei Arbeiten an einem bestehenden Gebäude nur dann vor, wenn diese Arbeiten "erheblich" sind. Nach Auffassung des OLG müssten sie in ihrem Umfang einem Neubau gleichkommen und mehrere Gewerke umfassen. Einen solchen Umfang hätten die im vorliegenden Fall vereinbarten Arbeiten nicht gehabt.
Anhaltspunkte dafür, dass die Rückforderung der Anzahlung hier ausnahmsweise gegen Treu und Glauben verstoßen könnte, hatte das OLG nicht.
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 26.04.2022, 6 U 6/22
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03.05.2022
Einlage in Kapitalrücklage mit anschließender Tilgung statt Forderungsverzicht: Kann Gestaltungsmissbrauch sein
Eine Einlage in die Kapitalrücklage mit anschließender Tilgung von Verbindlichkeiten gegenüber einer Alleingesellschafterin anstelle eines Forderungsverzichts durch die Alleingesellschafterin kann einen Gestaltungsmissbrauch darstellen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden.
Klägerin des Verfahrens war eine Kapitalgesellschaft, die Verbindlichkeiten gegenüber ihrer Muttergesellschaft hatte (teils aus Darlehen, teils aus einem Verrechnungskonto aus einem konzerninternen Intercompany Accounting System). Im Jahr 2011 leistete die Muttergesellschaft über das konzerninterne Intercompany Accounting System eine Einlage in die Kapitalrücklage der Klägerin. Taggleich wurden die Verbindlichkeiten der Klägerin gegenüber der Muttergesellschaft in Höhe der Einzahlung in die Kapitalrücklage ausgebucht.
Das beklagte Finanzamt meinte, dass die getätigten Buchungen wirtschaftlich wie ein Forderungsverzicht anzusehen seien. Es liege eine Umgehung in Form eines steuerlichen Gestaltungsmissbrauchs nach § 42 Absatz 2 Abgabenordnung (AO) vor. Das Finanzamt behandelte daher die getätigte Einlage – abzüglich eines Teils der Forderung, den das Finanzamt als werthaltig ansah – als Ertrag.
Die Klägerin trug dagegen unter anderem vor, dass die Ersetzung von Fremdkapital durch Eigenkapital durch die Finanzierungsfreiheit des Gesellschafters gedeckt sei. Dabei sei nicht entscheidend, dass aufgrund der konzerninternen Buchungen keine tatsächlichen Zahlungsflüsse stattgefunden hätten.
Das FG sah dagegen aufgrund der besonderen Umstände des Falls die Voraussetzungen eines Missbrauchs von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO als erfüllt an. Die angemessene Gestaltung für das laut der Klägerin angestrebte Ziel einer Befreiung von ihrer Überschuldung wäre ein Forderungsverzicht gewesen. Denn gegenüber fremden Gläubigern hätten nur unwesentliche Verbindlichkeiten bestanden. Die lediglich buchhalterisch vollzogene Einlage und anschließende Tilgung der Verbindlichkeiten habe lediglich der Vermeidung der steuerlichen Folgen eines Verzichts auf die unstreitig im Wesentlichen nicht werthaltigen Forderungen gedient. Außersteuerliche Gründe für die Gestaltung seien nicht erkennbar. Insbesondere sei das Ziel einer Verbesserung des Bilanzbildes der Klägerin nicht überzeugend, da die Klägerin im Jahr 2010 letztmalig aktiv am Wirtschaftsleben teilgenommen habe und sich seitdem in Abwicklung befinde.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die vom Gericht zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I R 11/22 anhängig.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2021, 7 K 101/18 K, G, F, nicht rechtskräftig
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03.05.2022
Thüringen: Steuerfahnder erzielten in 2021 Mehrergebnis von fast 20 Millionen Euro
Die beiden Steuerfahndungsstellen in Gera und Gotha haben 2021 Mehrsteuern in Höhe von fast 20 Millionen Euro aufgedeckt werden. Wie das Finanzministerium Thüringen ausführt, sind das knapp drei Millionen Euro mehr als im Jahr 2020.
"2021 war das zweite von der Pandemie geprägte Jahr. Deshalb freue ich mich umso mehr, dass die Thüringer Steuerfahndungen trotz erschwerter Prüfungsbedingungen sehr erfolgreich gearbeitet haben", sagt Finanzministerin Heike Taubert (SPD).
Die Steuerfahndung decke Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten auf. "In den vergangenen Jahren hat sich die Arbeit der Steuerfahndung gewandelt. Viele Betrugsmodelle finden insbesondere im digitalen Raum statt. Da ist es wichtig, dass unsere Fahnderinnen und Fahnder selbst gut vernetzt sind, um Steuerstraftaten schnell aufzudecken und so einen großen Beitrag zur Steuergerechtigkeit im Freistaat leisten", so Taubert weiter.
Die 57 Thüringer Steuerfahnder im Freistaat hätten 2021 364 Fahndungsprüfungen durchgeführt und 134 Strafverfahren eingeleitet. Dazu kämen 129 Amts- und Rechtshilfeersuchen anderer Behörden und Dienststellen. An dieser Stelle seien auch die beiden Bußgeld- und Strafsachenstellen in Gera und Gotha zu erwähnen, die in ihrer Funktion als "Staatsanwaltschaft" der Steuerverwaltung eigenverantwortlich die Ermittlungen in Steuerstrafverfahren leiten und die steuerstraf- und bußgeldrechtliche Würdigung wahrnehmen. Dabei seien sie im Rahmen der rechtlichen Kompetenzen zu allen verfahrensleitenden Entscheidungen unter Ausnahme der Klagebefugnis berechtigt.
Die Bediensteten der Bußgeld- und Strafsachenstellen haben laut Finanzministerium Thüringen zusätzlich rund 1,2 Millionen Euro an reinen Geldauflagen und Geldbußen aus Steuerstraf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren eingenommen. In Zusammenarbeit mit den Gerichten seien weitere Urteile über Geldstrafen von insgesamt 733.385 Euro ergangen. Die Ermittlungen beider Stellen hätten zu Gefängnisstrafen von insgesamt 49 Jahren und sechs Monaten geführt.
Die Steuerfahndung und Bußgeld- und Strafsachenstellen seien ein Teil der Thüringer Finanzverwaltung und würden dann tätig, wenn Steuerpflichtige unvollständige oder falsche Angaben in ihren Steuererklärungen gemacht haben oder ihren Erklärungspflichten nicht nachgekommen sind, sodass Steuern verkürzt oder hinterzogen wurden. Hierzu seien die Beamten der Steuerfahndung mit polizeilichen Befugnissen ausgestattet. Sie könnten mit richterlicher Anordnung beispielsweise Durchsuchungen durchführen oder Gegenstände beschlagnahmen.
Finanzministerium Thüringen, PM vom 25.04.2022
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03.05.2022
Steuerliche Identifikationsnummer: Hinweise zum Verfahren für Geflüchtete und Asylsuchende
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat aus aktuellem Anlass Hinweise zum Verfahren der Vergabe der steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr) für Geflüchtete aus der Ukraine in deutscher und ukrainischer Sprache veröffentlicht.
Zuständig für die Vergabe ist danach das BZSt. Jeder Person, die in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtig ist, werde eine IdNr zugeteilt. Die Vergabe einer IdNr sage nichts über den aufenthaltsrechtlichen Status einer Person oder die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus, sondern erfolge ausschließlich aufgrund steuerrechtlicher Bestimmungen, betont das Amt.
Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, seien unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz – EStG), führt das BZSt zur Steuerpflicht aus. Dies gelte auch für Personen, die als Geflüchtete oder Asylsuchende in das Bundesgebiet einreisen und zunächst zum Beispiel in Erstaufnahmeeinrichtungen, Turnhallen oder Wohncontainern untergebracht sind.
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03.05.2022
Grundsteuer: Kein Erlass für sanierungsbedürftige Tennisanlage
Die Kläger, Eigentümer eines mit einer Tennisanlage bebauten Grundstücks, haben keinen Anspruch auf Grundsteuererlass. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz entschieden.
Die Kläger erwarben das mit einer Tennishalle, einem Clubbistro nebst Wohnung und drei Außentennisplätzen bebaute Grundstück 2019 im Wege der Zwangsversteigerung. Die von ihnen anschließend beabsichtigte Nutzung als Verkaufs- und Lagerfläche wurde ihnen inzwischen bestandskräftig untersagt. Kurz nach dem Erwerb beantragten sie beim Beklagten den Erlass der Grundsteuer für das Veranlagungsjahr 2019. Denn das Objekt sei für sie nahezu wertlos, weil es aufgrund der Sanierungsbedürftigkeit nicht möglich sei, die Tennisanlage zu betreiben und es deshalb im Leerstand verbleibe. Der Beklagte lehnte den Grundsteuererlass mit der Begründung ab, dass die Kläger die Minderung des Rohertrags des Objekts zu vertreten hätten, weil sie es in Kenntnis des schlechten baulichen Zustands zur Sanierung erworben hätten. Somit sei ihnen der daraus resultierende Leerstand und Mietausfall zuzurechnen.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Kläger, so das VG Koblenz, hätten keinen Anspruch auf den begehrten Grundsteuererlass. Voraussetzung für einen Grundsteuererlass wegen Rohertragsminderung des Steuergegenstands sei unter anderem, dass der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten habe. Dies sei jedoch bei den Klägern der Fall.
Sie hätten die Ertragsminderung aufgrund eigener Willensentschließung herbeigeführt und sehenden Auges in Kauf genommen, indem sie das Objekt in vollem Bewusstsein der Unrentabilität einer weiteren bestimmungsgemäßen Nutzung als Tennisanlage sowie der Sanierungsbedürftigkeit erworben hätten. Die Unwirtschaftlichkeit des Betriebs der Tennisanlage habe sich für die Kläger auch nach ihrem eigenen Vorbringen eindeutig aus dem im Zwangsversteigerungsverfahren eingeholten Verkehrswertgutachten ergeben. Das Gutachten habe ausdrücklich auf die erforderlichen erheblichen Investitionen, die geringen Aussichten auf Umsatzsteigerung sowie den Bau- und Unterhaltungszustand inklusive Bauschäden beziehungsweise Baumängel hingewiesen. Ihr Entschluss zur Sanierung und Nutzungsänderung des Objekts stelle im Hinblick auf die Ertragssituation eine in die Risikosphäre der Kläger fallende unternehmerische Entscheidung dar, die nach dem gesetzgeberischen Willen für die Erhebung der Grundsteuer mit ihrem Charakter als Objekt- und nicht Ertragssteuer irrelevant sei. Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich nämlich, dass unter anderem nicht Ertrag bringende Grundstücke von der Erlassregelung ausdrücklich ausgenommen seien.
Ebenso wenig komme zugunsten der Kläger ein Grundsteuererlass aus Billigkeitsgründen in Betracht.
Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 05.04.2022, 5 K 932/21.KO
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03.05.2022
D&O-Versicherung für Ex-Wirecard-Chef: Umfasst vorläufige Deckung für PR-Kosten bis zu 100.000 Euro
Die D&O-Versicherung des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Wirecard AG umfasst bei kritischer Medienberichterstattung und aufgrund dessen drohendem karrierebeeinträchtigendem Reputationsschaden auch vorläufigen Deckungsschutz für Public-Relations-Kosten. Dies gilt insbesondere auch für eine kritische Berichterstattung über das strafrechtliche Ermittlungsverfahren. Der Höhe nach ist der Anspruch aber auf 100.000 Euro begrenzt. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden. Es hält damit an seiner im vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren vertretenen Auffassung fest.
Der Kläger ist ehemaliger Vorstandsvorsitzender der Wirecard AG. Er nimmt die Beklagte auf Deckung von PR-Kosten aus einer D&O-Versicherung (Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung) in Anspruch, die die Wirecard bei der Beklagten für ihre Organmitglieder und Leitende Angestellte abgeschlossen hatte.
Gegen den Kläger wird ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft München I unter anderem wegen des Verdachts des bandenmäßigen Betrugs, der Bilanzfälschung, Marktmanipulation und Verstößen gegen das WpHG geführt. Er befindet sich seit Sommer 2020 in Untersuchungshaft und weist die erhobenen Vorwürfe zurück. Inzwischen ist Anklage gegen ihn erhoben.
Die im Ermittlungsverfahren erhobenen Vorwürfe sind Gegenstand zahlreicher kritischer Medienberichte. Der Kläger beauftragte eine auf Presserecht spezialisierte Kanzlei sowie eine Presseagentur. Die insoweit anfallenden Kosten verlangt er von der beklagten Versicherung ersetzt. Die Beklagte lehnte die Deckung mit der Begründung ab, dass PR-Kosten nur in Bezug auf eine Berichterstattung über die zivilrechtliche Inanspruchnahme des Klägers, nicht aber in Bezug auf das strafrechtliche Ermittlungsverfahren zu ersetzen seien.
Das Landgericht (LG) hat die unter anderem auf Gewährung vorläufiger Deckung für PR-Kosten gerichtete Feststellungsklage durch Urteil vom 20.07.2021 abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG teilweise Erfolg. Der Kläger habe Anspruch auf vorläufige Abwehrkosten, wie bereits mit Urteil vom 07.07.2021 (7 U 19/21) entschieden. Diese umfassten auch den Ersatz von PR-Kosten, soweit der versicherten Person "durch kritische Medienberichterstattung über einen versicherten Haftpflicht-Versicherungsfall ein karrierebeeinträchtigender Reputationsschaden" drohe.
Es komme nicht darauf an, ob die Berichterstattung sich mit dem Versicherungsfall einer konkreten zivilrechtlichen Inanspruchnahme (Haftpflicht-Versicherungsfall) befasse oder sich auf den durch das Ermittlungsverfahren ausgelösten Versicherungsfall (Verfahrensrechtsschutz-Versicherungsfall) beziehe. Bei verständiger Auslegung der Versicherungsbedingungen solle gerade Schutz vor existenzieller Beschädigung des Ansehens im Zusammenhang mit strafrechtlichen Vorwürfen gewährt werden, so das OLG.
Soweit die Berichterstattung nicht ohnehin im Rahmen zulässiger Verdachtsberichterstattung hinzunehmen sei und durch die Einschaltung einer PR-Agentur oder durch gerichtliche Maßnahmen abgewendet oder gemindert werden könne, werde dem Versicherten ausdrücklich umfassender Reputationsschutz zugesagt. Dies umfasse nach den berechtigten Erwartungen des Versicherten insbesondere den Ersatz von PR-Kosten in Hinblick auf eine kritische Berichterstattung über das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, das im Mittelpunkt des medialen Interesses stehe. Anderenfalls liefe der Versicherungsschutz leer.
Der Höhe nach sei der Anspruch auf Gewährung von PR-Kosten allerdings auf 100.000 Euro pro versicherter Person und Versicherungsperiode begrenzt, so das OLG. Das zur Verfügung stehende Grundsublimit von 500.000 Euro werde „je versicherter Person und je Versicherungsfall“ auf 100.000 Euro limitiert, um einer vorschnellen Erschöpfung der Versicherungssumme entgegen zu wirken und eine möglichst gerechte Aufteilung im Kreise der Versicherten sicherzustellen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt werden.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 29.04.2022, 7 U 150/21, nicht rechtskräftig
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03.05.2022
Ohne Führerschein gefahren: Ferrari bleibt eingezogen
Ende 2021 hatte das Landgericht (LG) Hannover einen Mann wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten auf Bewährung verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Darüber hinaus hatte es insbesondere die Einziehung des Kraftfahrzeugs des Angeklagten angeordnet – eines Ferraris mit einem geschätzten Wert von 70.000 bis 100.000 Euro. Die hiergegen vom Angeklagten eingelegte Revision hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle nun verworfen.
Dieses folgte dabei in vollem Umfang der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Celle. Insbesondere hielt es – in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft – die Einziehung nicht für unverhältnismäßig. Der Angeklagte sei bereits wiederholt wegen Verkehrsdelikten in Erscheinung getreten. Die in Frage stehende Tat habe er nur kurze Zeit nach dem Erlass eines Strafbefehls wegen einer Trunkenheitsfahrt begangen. Neben dem Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis habe er Verkehrsordnungswidrigkeiten in Form eines Rotlichtverstoßes und einer Geschwindigkeitsüberschreitung verwirklicht. Zudem sei er noch kurz vor der erstinstanzlichen amtsgerichtlichen Verurteilung wiederum ohne Fahrerlaubnis mit einem anderen Pkw gefahren. Die Einziehung des Ferraris vernichte entgegen der Darstellung des Angeklagten auch nicht dessen wirtschaftliche Existenz.
Das Urteil des LG Hannover ist damit rechtskräftig.
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 27.04.2022, 2 Ss 46/22
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03.05.2022
Alkoholsucht: Kein Cannabis von der Krankenkasse
Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung können gegenüber ihrer Krankenkasse eine Versorgung mit Cannabis beanspruchen. Voraussetzung ist allerdings, dass sie nicht mit einer Standardtherapie behandelt werden können. Zur Behandlung einer Alkoholerkrankung stehen insbesondere Rehabilitationsbehandlungen zur Verfügung. Ein Anspruch auf Cannabis besteht daher nicht. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG).
Ein 70-jähriger Versicherter beantragte gegenüber seiner Krankenkasse die Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten. Nur damit könne er seinen Drang zum Alkoholkonsum kompensieren. Die letzten 15 Jahre habe er mit selbst angebautem Cannabis seinen "Saufdruck" erfolgreich kontrollieren können. Der Eigenanbau sei ihm allerdings mittlerweile untersagt worden.
Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab und verwies den Versicherten auf die Möglichkeit einer Entwöhnungstherapie. Auch die Richter beider Instanzen verneinten einen Anspruch auf Versorgung mit Cannabis. Eine Alkoholerkrankung könne nach den medizinischen Leitlinien unter anderem mit Rehabilitationsmaßnahmen, medikamentöser Rückfallprophylaxe und Psychotherapie behandelt werden.
Der behandelnde Arzt habe nicht substantiiert begründet, dass die Standardtherapien im konkreten Fall nicht zur Anwendung kommen könnten. Der Versicherte könne sich auch nicht darauf berufen, dass er bei einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung vorübergehend nicht erwerbstätig sein könne. Maßgeblich seien allein medizinische Hinderungsgründe, nicht hingegen Aspekte der persönlichen Lebensführung und vermeidliche Schwierigkeiten im Berufsleben.
Das LSG hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
Landessozialgericht Hessen, L 1 KR 429/20
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03.05.2022
Buggy blockiert Briefkasten: Kein Schmerzensgeld bei Sturz
Wer dabei stürzt, dass er einen Kinderwagen beiseiteschiebt, um an seinen Briefkasten zu gelangen, kann kein Schmerzensgeld verlangen. Das Landgericht (LG) Koblenz stellte klar, dass es keinen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht darstellt, wenn der Kinderwagen auf dem Treppenabsatz vor den Briefkästen abgestellt worden ist.
Die Klägerin und die Beklagte zu 1. haben von der Beklagten zu 2. jeweils eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus gemietet. Zur Hauseingangstür gelangt man über einen etwa vier Quadratmeter großen Treppenabsatz, über dem die Briefkästen der Hausbewohner angebracht sind. Die Beklagte zu 1. stellte auf diesem Treppenabsatz regelmäßig einen Kinderwagen ab. Die Klägerin behauptet, sie habe am 06.02.2020 den Buggy zur Seite schieben müssen, um an ihren Briefkasten zu gelangen. Dabei sei sie mit dem Ärmel am Griff des Kinderwagens hängengeblieben und gegen die Hauswand gestürzt, wobei sie sich die Schulter verletzt habe.
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02.05.2022
Freibetrag und ermäßigter Steuersatz: Nicht für Veräußerungsgewinn aus im Privatvermögen gehaltene 100-prozentige Beteiligung an Kapitalgesellschaft
Der Freibetrag und der ermäßigte Steuersatz nach §§ 16, 34 Einkommensteuergesetz (EStG) gelten nicht für einen Veräußerungsgewinn aus einer im Privatvermögen gehaltenen 100-prozentigen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft. Dies hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden.
Der 1949 geborene Kläger veräußerte 2017 seinen 100-Prozent-Anteil an einer GmbH und erklärte den Gewinn als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 16 Einkommensteuergesetz (EStG). Das beklagte Finanzamt qualifizierte die Einkünfte dagegen als solche aus § 17 EStG. Als Begründung führte es an, dass die Veräußerung einer Beteiligung nur dann nach § 16 EStG zu versteuern sei, wenn die gesamte Beteiligung an der Kapitalgesellschaft zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehöre. Der Kläger habe die Anteile aber unstreitig im Privatvermögen gehalten.
Die zusammen veranlagten Kläger argumentierten dagegen, dass der Wortlaut der §§ 16 und 17 EStG nicht zwischen Betriebs- und Privatvermögen differenziere. Auch die von § 16 EStG erfassten Mitunternehmeranteile würden regelmäßig im Privatvermögen gehalten. § 17 EStG regele außerdem nur die Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung und nicht die einer vollunternehmerischen Beteiligung. Die Anwendung des § 17 EStG führe letztlich zu einer verfassungswidrigen Benachteiligung der Kläger gegenüber Veräußerern von Kommanditanteilen, die weitgehende Freistellungen und Tarifermäßigungen erhielten.
Das FG Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Die Übertragung von im Privatvermögen gehaltenen GmbH-Anteilen beurteile sich nach § 17 EStG und nicht nach §§ 16, 34 EStG. Soweit § 16 EStG eine das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als "Teilbetrieb" erfasse, setze dies allein schon begrifflich einen darüberhinausgehenden weiteren (Teil)Betrieb voraus.
Das FG erkannte auch mit Blick auf den in § 16 EStG normierten höheren Freibetrag keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot. Die frühere Gleichbehandlung von Veräußerungsgewinnen nach § 16 EStG und solchen gemäß § 17 EStG sei schon durch Absenkung der Beteiligungsgrenze in § 17 EStG auf ein Prozent des Nennkapitals und dem Systemwechsel zum Teileinkünfteverfahren aufgehoben worden. Die Besteuerungssysteme von (Mit)Unternehmern einerseits und Kapitalgesellschaften und deren Anteilseignern andererseits seien wesensverschiedene Sachverhalte, die einer sachgerechten Differenzierung zugänglich seien.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Kläger haben gegen das Urteil, in dem das Gericht keine Revision zugelassen hatte, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die unter dem Aktenzeichen IX B 18/22 beim Bundesfinanzhof anhängig ist.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 26.01.2022, 2 K 2668/19 E, nicht rechtskräftig
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02.05.2022
Behinderung: Fahrtkosten für Privatfahrten sind absetzbar
Menschen mit Behinderung können Fahrtkosten für Privatfahrten absetzen. Ab 2021 erleichterten Pauschbeträge die Steuererklärung, so die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH).
In der Regel seien die so genannten Kosten der privaten Lebensführung, wie zum Beispiel die Fahrt zum Supermarkt, nicht steuerlich absetzbar. Menschen mit Behinderung könnten aber neben beruflich bedingten Fahrtkosten auch Kosten für so genannte behinderungsbedingte Fahrten wie Fahrten zu Behörden oder Einkaufsfahrten geltend machen – und zwar zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag. Seit 2021 seien zwei behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschalen gesetzlich verankert, die zwei verschiedene Personenkreise berücksichtigten, so die VLH. Unterschieden werde dafür nach dem anerkannten Grad und der Schwere der Behinderung, also nach dem im amtlichen Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen.
Ab dem Steuerjahr 2021 gelte: Als Mensch mit Behinderung könne man 900 Euro pro Jahr pauschal als behinderungsbedingte Fahrtkosten in die Anlage außergewöhnliche Belastungen in die Steuererklärung eintragen. Das entspreche einer Fahrleistung von 3.000 Kilometern. Dafür müssten allerdings gewisse Voraussetzungen erfüllt sein, so die VLH: Im Fall einer Geh- und Stehbehinderung müsse für die Gewährung der behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale von 900 Euro ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 im Behindertenausweis eingetragen sein. Ist das Merkzeichen "G" (erheblich gehbehindert) eingetragen, müsse für die Gewährung der Pauschale ein GdB von 70 im Ausweis stehen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, prüfe das Finanzamt nicht, ob der Steuerpflichtige tatsächlich behinderungsbedingte Fahrtkosten von 900 Euro hatte. Denn der Pauschbetrag greife.
Wenn im Behindertenausweis eines der Merkzeichen "aG", "Bl", "TBl" oder "H" steht, erhöhe sich die Fahrtkostenpauschale auf 4.500 Euro pro Jahr (entspricht 15.000 Kilometern). Dieser Betrag könne in der Steuererklärung geltend gemacht werden, ohne dass die entstandenen Kosten im Einzelnen nachzuweisen wären. Menschen, die außergewöhnlich gehbehindert, blind, taubblind oder hilflos sind, könnten neben den unvermeidbaren Privatfahrten auch Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten in Ihrer Steuererklärung geltend machen.
Anderes galt laut VLH hingegen für die Steuerjahre bis einschließlich 2020: Bei einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 80 oder einem GdB von 70 mit dem Merkzeichen "G" (erheblich gehbehindert) hätten Privatfahrten mit 30 Cent pro gefahrenem Kilometer als außergewöhnliche in die Steuererklärung eingetragen werden können. Das Ganze sei allerdings nur in einem angemessenen Rahmen möglich gewesen – nämlich für 3.000 Kilometer pro Jahr – und in der Regel auch nur, wenn die privaten Fahrten unvermeidbar, also keine "reinen" Privatfahrten waren. Zu den reinen Privatfahrten hätten zum Beispiel die Fahrten in den Urlaub oder Besuchsfahrten bei Freunden gehört.
Für Menschen mit den Merkzeichen "aG", "Bl", "TBl" oder "H" im Ausweis habe ein angemessener Rahmen von 15.000 Kilometern pro Jahr gegolten. Doch auch hier hätten die Steuerzahler dem Finanzamt glaubhaft machen müssen, dass sie tatsächlich eine Fahrleistung in dieser Höhe hatten. Ob dabei das eigene Auto, ein Taxi oder öffentliche Verkehrsmittel benutzt wurden, war laut VLH egal. Das Finanzamt habe dann allerdings die entsprechenden Kilometerpauschalen um die Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln gekürzt.
Fahrten zum Beispiel zum Arzt, zum Therapeuten oder zur Reha, die auf eine Behinderung zurückzuführen sind, seien in den 3.000 Kilometern beziehungsweise 15.000 Kilometern bereits enthalten gewesen und hätten nicht zusätzlich abgesetzt werden können. Eine Ausnahme habe für Fahrten aufgrund einer Erkrankung, die nicht behinderungsbedingt ist, gegolten. Diese seien zusätzlich zu den 3.000 Kilometern als außergewöhnliche Belastung absetzbar gewesen.
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., PM vom 27.04.2022
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02.05.2022
Mehrjährige Überstundennachzahlung: Führt zu Steuerermäßigung
In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass mehrjährig angehäufte Überstunden bei einer geballten Vergütung zu einem späteren Zeitpunkt mit einem ermäßigten Steuersatz zu besteuern sind. Laut Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. stellte der BFH klar, dass die Grundsätze der steuerlichen Fünftel-Regelung nicht nur auf die Nachzahlung fester Lohnbestandteile, sondern auch auf variable Lohnbestandteile, wie die Auszahlung von Überstunden, anwendbar sind.
Im konkreten Streitfall habe ein Angestellter über einen Zeitraum von drei Jahren 330 Überstunden geleistet, die erstmal nicht vergütet wurden. Nachdem das Arbeitsverhältnis beendet worden war, habe der Arbeitgeber im vierten Jahr die gesamten Überstunden in einer Summe ausgezahlt. Das zuständige Finanzamt habe auf diese Überstundenvergütung den normalen Einkommensteuertarif angewendet. Da sich die Einkommensteuer progressiv mit steigendem Einkommen erhöhe, sei es aufgrund der geballten Zahlung im vierten Jahr zu einer höheren Besteuerung gekommen. Für den Arbeitnehmer war es laut Lohnsteuerhilfe somit nachteilig, dass der Arbeitgeber die Überstunden nicht laufend, sondern zu einem viel späteren Zeitpunkt auf einmal ausgezahlt hatte. Er habe dagegen bis vor das höchste Finanzgericht geklagt.
Für bestimmte Fälle habe der Gesetzgeber bei einer Auszahlung von außerordentlichen Einkünften eine Regelung im Einkommensteuergesetz geschaffen, die diesen ungewollten Progressionseffekt im Einkommensteuertarif mildert, so die Lohnsteuerhilfe. Einer dieser Fälle sei die Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten. Die Einkünfte würden bei der Berechnung der Steuer dabei rein rechnerisch auf fünf Jahre verteilt und dementsprechend niedriger besteuert.
In seinem Urteil sei der BFH dem Antrag des Klägers gefolgt und habe bestätigt, dass dieser steuerliche Sondertarif der Fünftelregelung auf Überstunden übertragbar ist, da die gesetzliche Bedingung in diesem Fall erfüllt sei. Die Vergütung der über einen langen Zeitraum geleisteten Überstunden sei als mehrjährig einzustufen, wenn sie einen Zeitraum von mehr als einem Jahr umfasst und veranlagungszeitraumübergreifend geleistet wurde.
In ihrer Urteilsbegründung habe der BFH neben der Mehrjährigkeit auf die Zweckbestimmung der Vergütung hingewiesen, die er bei den Überstunden vorgefunden habe. Des Weiteren habe er betont, dass es für die Zusammenballung der Vergütung vernünftige wirtschaftliche Gründe geben müsse. Diese habe der BFH als gegeben angesehen, da der Lohnnachzahlung für vorangegangene Zeiträume die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers vorausgegangen sei. Durch diesen Aspekt solle ein Missbrauch der Steuerermäßigung in Absprache zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern ausgeschlossen werden, so die Lohnsteuerhilfe abschließend.
Sie empfiehlt Steuerpflichtigen in ähnlichen Fällen, die angefallenen Überstunden zu dokumentieren und eine nachvollziehbare Begründung für die spätere Auszahlung in einer Summe gegenüber dem Finanzamt anzuführen.
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 26.04.2022
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02.05.2022
Entlastungspaket der Ampel-Koalition: Rentenbezieher und Studierende außen vor
Bayerns Finanz- und Heimatminister Albert Füracker (CSU) hat nach dem Beschluss des Bundeskabinetts zum Entlastungspaket deutliche Kritik geäußert. Es gelte, die Menschen angesichts der enormen Energiepreissteigerungen und der hohen Inflation schnellstmöglich zu entlasten. Das Ampel-Paket sorge aber frühestens im Herbst für Entlastung. Vor allem aber lasse es viele Betroffene völlig außen vor: Wer nicht erwerbstätig ist, wie Rentner oder auch Studierende, sei von den deutlich gestiegenen Lebenshaltungskosten aktuell massiv belastet. Diese würden dennoch nicht bedacht.
Hinzu komme, so Füracker weiter, dass das Entlastungspaket des Bundes in der Umsetzung neue Belastungen an anderer Stelle schaffe: Der gesamte Vollzug führe zu einem extrem großen Verwaltungsaufwand und werde einfach den Ländern vor die Füße geworfen. Es wäre dringend angezeigt gewesen, vorab die Länder mit einzubeziehen.
Füracker kritisiert auch die fehlende Abstimmung hinsichtlich der Kostentragung: "Der Bund will bei der Energiepreispauschale und beim Familienzuschuss nicht einmal die Hälfte aus eigener Tasche bezahlen: Von jedem Euro sollen 42,5 Prozent die Länder, 15 Prozent die Kommunen tragen". Allein Bayern werde damit mehr als eine Milliarde Euro für das Entlastungspaket des Bundes bezahlen müssen. "Ich gehe davon aus, dass der Bund den Ländern die Kosten vollständig ersetzt", so Bayerns Finanzminister. Die Bundesregierung habe es versäumt, das Entlastungspaket zu verbessern und so das verursachte Administrationschaos aufzulösen. Nun müsse der Bundestag im weiteren Gesetzgebungsverfahren das Durcheinander und die Ungleichbehandlungen bereinigen. "Ansonsten müssen wir intensiv darüber nachdenken, den Vermittlungsausschuss anzurufen."
Finanzministerium Bayern, PM vom 27.04.2022
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02.05.2022
Restschuldbefreiung: Kein Löschungsanspruch gegenüber Schufa
Restschuldbefreiung: Kein Löschungsanspruch gegenüber Schufa
Kreditunternehmen haben unter bestimmten Voraussetzungen ein berechtigtes Interesse daran, personenbezogene Daten von der Schufa zu erhalten, um die Kreditwürdigkeit von potentiellen Kreditnehmern einschätzen zu können. Dazu kann auch die Information über eine Restschuldbefreiung nach einem Insolvenzverfahren gehören, wie ein vom Landgericht (LG) entschiedener Fall zeigt.
Der Kläger klagte gegen die Schufa Holding AG auf Löschung eines Eintrags aus seiner Schuldnerkartei. Er ist 31 Jahre alt, bewohnt seit Mai 2020 mit seiner Frau eine kleine Wohnung in Köln und verfügt seit dem Dezember 2020 über ein Girokonto bei der Sparkasse. Er hat eine feste Anstellung als Verkäufer. Der Kläger war zuvor insolvent wegen Schulden in Höhe von 45.000 Euro, die mit Erteilung der Restschuldbefreiung am 06.10.2020 bei der Beklagten als erledigt markiert und nicht mehr angezeigt wurden. Der Eintrag im Schuldnerverzeichnis des Klägers über die Restschuldbefreiung wird allerdings erst nach drei Jahren gelöscht.
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02.05.2022
Mietvertragskündigung rechtswidrig: Ausländische Meldeanschrift beseitigt gemeinsamen Haushalt der Ehegatten in Deutschland nicht ohne Weiteres
Das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main hat entscheiden, dass eine in der Türkei unterhaltene Meldeadresse nicht schlechthin die Annahme eines gemeinsamen Haushalts in der ehelichen Wohnung ausschließt, wenn es hierfür nachvollziehbare Gründe gibt.
Im entschiedenen Fall begehrte die klagende Vermieterin die Räumung einer Wohnung nach außerordentlicher Kündigung eines durch den Ehemann der Beklagten 1981 geschlossenen Mietvertrages. Der Kündigung vorausgegangen war die Mitteilung über das Ableben des Ehemannes im Jahr 2020 durch den Sohn der Beklagten, verbunden mit der Aufforderung zur Ausstellung einer Wohnungsgeberbestätigung für seine 1943 geborene Mutter.
Zur Begründung ihrer Klage trug die Klägerin vor, die Beklagte habe zum Zeitpunkt des Todes des Ehemannes keinen gemeinsamen Haushalt mit diesem in der streitgegenständlichen Wohnung geführt. Folge sei, dass kein gesetzlicher Eintritt in das Mietverhältnis des überlebenden Ehegattens nach § 563 Absatz 1 BGB erfolgt sei. So sei sie etwa nie von den Nachbarn gesehen worden.
Die angestrebte Räumungsklage blieb erfolglos. Nach einer umfangreichen Beweisaufnahme, bei der auch die Familienangehörigen und Nachbarn der Beklagten gehört wurden, war das Gericht vom Bestehen eines gemeinsamen Haushalts der Beklagten mit ihrem verstorbenen Ehemann im Zeitpunkt seines Ablebens überzeugt. Die Beweisaufnahme habe zwar ergeben, dass die türkischstämmige Beklagte auch eine Meldeanschrift in der Türkei unterhielt. Diese diene indes lediglich dem erleichterten Abschluss von Rechtsgeschäften bei längeren Auslandsaufenthalten der Beklagten, was der Annahme einer gemeinsamen Haushaltsführung der Eheleute in der streitgegenständlichen Wohnung nicht entgegenstünde. Schließlich habe die Beklagte, die aus religiösen Gründen immer im Hintergrund bleibe und Analphabetin ist, ihre zurückgezogene Lebensweise nachvollziehbar erklären können.
Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 17.03.2022, 33 C 2294/21 (29), nicht rechtskräftig
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02.05.2022
Verhinderte Wohnungsbesichtigung: Rechtfertigt Kündigung
Weigern sich Mieter, ihre Wohnung vom Eigentümer besichtigen zu lassen, rechtfertigt dies eine außerordentliche Kündigung. Dies hat das Amtsgericht (AG) München entschieden und zwei Mieter dazu verurteilt, aus ihrer Wohnung auszuziehen und diese an die Eigentümer herauszugeben.
Die Mieter wohnten seit 2005 in einer Dreizimmerwohnung in München. Als diese verkauft werden sollte, verweigerten sie möglichen Interessenten jede Besichtigung. Aber auch so fanden sich Käufer. Diese wollten ihre neu erworbene Wohnung zumindest nach dem Erwerb anschauen und vereinbarten im Zeitraum von fünf Monaten insgesamt acht Besichtigungstermine. Keiner der Termine kam zustande. Daraufhin mahnten sie die Mieter ab und kündigten dann den Mietvertag außerordentlich.
Die Kläger meinen, ihnen stehe ein Besichtigungsrecht zu, um den Zustand der Wohnung zu bewerten zu können. Auch die finanzierende Bank müsse diese Möglichkeit haben. Die beharrliche Weigerung stelle einen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar.
Die Beklagten führten verschiedene Gründe an, warum die Besichtigungstermine nicht zustande gekommen seien. An einem Termin habe der Mieter sich auf eine Online-Schulung vorbereiten müssen. Die übrigen Termine seien zumeist an Corona-Tests, Isolationen und den Infektionsschutzbestimmungen gescheitert.
Das AG München gab der Klage statt. Die Kläger könnten von den Beklagten die Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung aus §§ 546 Absatz 1, Absatz 2, 985 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verlangen.
Gemäß § 543 Absatz 1 BGB könne ein Mietverhältnis von jeder Partei aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liege vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Dies sei hier der Fall.
Die Verweigerung des Zutritts zur Besichtigung der Wohnung durch die Kläger stelle einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 543 Absatz 1, 3 Satz 1 BGB dar.
Für eine Besichtigung der Wohnung durch den Vermieter müssten grundsätzlich besondere Gründe vorliegen. Dies sei hier der Fall. Da die Kläger vor dem Kauf der Wohnung wegen der Verweigerung der Besichtigung durch den Beklagten keine Gelegenheit hatten, die Wohnung zu besichtigen, stehe ihnen als Erwerber der Wohnung ein Besichtigungsrecht zu.
Die vorgetragenen Verhinderungsgründe überzeugten das AG hingegen nicht. Ausreichende Verhinderungsgründe hätten die Beklagten nicht vorgetragen beziehungsweise nicht bewiesen. Soweit sie vortragen, eine Besichtigung sei nicht möglich gewesen, weil der Beklagte am Wochenende Onlineformate für eine Schulung vorbereiten musste, hätten die Beklagten mit Vorlage der Bestätigung keinen zulässigen Beweis angeboten. Zudem stelle die Schulungsvorbereitung keinen ausreichenden Verhinderungsgrund dar. Selbst wenn der Vortrag zutreffend wäre, wäre es dem Beklagten zumutbar gewesen, für eine Besichtigungsmöglichkeit der Wohnung zu sorgen.
Soweit die Beklagten behaupten, der Beklagte habe sich wegen eines Coronavirustests in Quarantäne begeben müssen, liege kein zulässiges Beweisangebot vor. Es seien weder eine ärztliche Bescheinigung, Testnachweise oder behördliche Quarantäneanordnungen vorgelegt noch andere Beweise angeboten worden.
Amtsgericht München, Urteil vom 26.08.2021., 474 C 4123/21, rechtskräftig
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29.04.2022
Bauträgerfälle: Ernstliche Zweifel an Aufrechnung
Mit sechs Beschlüssen hat das Finanzgericht (FG) Münster im Rahmen von Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung zur Aufrechnung in Bauträgerfällen Stellung genommen. Danach bestehen ernstliche Zweifel an den Aufrechnungen des Finanzamts mit abgetretenen Werklohnforderungen gegen Umsatzsteuernachforderungen.
Die Antragstellerin ist als Bauträgerin tätig und erhielt Bauleistungen von Subunternehmen. Die auf diese Leistungen entfallende Umsatzsteuer behielt die Antragstellerin ein und führte sie an das Finanzamt ab, weil sie ursprünglich davon ausging, gemäß § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) Steuerschuldnerin zu sein. Unter Berufung auf das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 22.08.2013 (V R 37/10) beantragte die Antragstellerin die Erstattung der zu Unrecht abgeführten Umsatzsteuer, was zu einer Herabsetzung der Umsatzsteuerfestsetzung führte. Das Finanzamt zahlte den Erstattungsbetrag jedoch nicht an die Antragstellerin aus, sondern ließ sich in Höhe der Umsatzsteuerbeträge Werklohnnachforderungen von den Subunternehmen abtreten und rechnete hiermit auf.
Hierüber erließ das Finanzamt Abrechnungsbescheide, gegen die die Antragstellerin Einsprüche einlegte, weil keine Aufrechnungslage vorgelegen habe. Hierzu berief sie sich auf Verjährung, machte ein Zurückbehaltungsrecht geltend und trug vor, dass die Forderungen wegen fehlender Gegenseitigkeit nicht aufrechenbar seien. Zugleich beantragte die Antragstellerin die Aussetzung der Vollziehung, die das Finanzamt ablehnte, sodass es zu den gerichtlichen Aussetzungsanträgen kam.
Diese gerichtlichen Aussetzungsanträge hatten überwiegend Erfolg. Das FG Münster hat zunächst ausgeführt, dass Aufrechnungsbescheide auch dann vollziehbare und damit aussetzungsfähige Verwaltungsakte seien, wenn sie einen Kontostand von null Euro ausweisen. Denn durch die Aufrechnungen habe sich die Rechtsposition der Antragstellerin verschlechtert.
Es bestünden auch ernstliche Zweifel an der Wirksamkeit der erklärten Aufrechnungen. Bislang sei rechtlich ungeklärt, ob Finanzgerichte über den Bestand und die Durchsetzbarkeit zivilrechtlicher und damit rechtswegfremder Forderungen, mit denen das Finanzamt aufgerechnet hat, selbst entscheiden können, oder ob zuvor eine zivilgerichtliche Entscheidung eingeholt werden muss. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) sei eine Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung nur möglich, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weil die Antragstellerin die Durchsetzbarkeit der Werklohnforderungen infrage stelle. In der finanzgerichtlichen Rechtsprechung sei in Bauträgerfällen umstritten, ob Finanzgerichte über die an den Fiskus abgetretenen Werklohnforderungen selbst entscheiden können oder dies den Zivilgerichten überlassen müssen. Daher sei Aussetzung der Vollziehung geboten.
Das FG hat die Aussetzung der Vollziehung allerdings von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht, die die Antragstellerin auch durch Abtretung ihres Umsatzsteuererstattungsanspruchs erbringen dürfe.
Die Antragstellerin hat die gegen die Beschlüsse zugelassenen Beschwerden eingelegt. Das FG hat den Beschwerden nicht abgeholfen. Aktenzeichen des BFH sind laut FG noch nicht bekannt.
Finanzgericht Münster, Beschlüsse vom 17.02.2022, 5 V 3238/21, 5 V 3239/21, 5 V 3240/21, 5 V 3241/21, 5 V 3242/21 und 5 V 3243/21, nicht rechtskräftig
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29.04.2022
Steuerhinterziehung: Bundesrat will schärfere Strafen
Der Bundesrat will die Aufklärung bandenmäßig organisierter Steuerstraftaten durch bessere Telefonüberwachungsmöglichkeiten verbessern. Außerdem sollen die Strafen für bandenmäßig organisierte Steuerhinterziehung erhöht werden, heißt es in dem vom Bundesrat eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung – Gesetz zur umfassenden Verfolgung der organisierten Steuerhinterziehung (BT-Drs. 20/1518).
Wie es in dem Gesetzentwurf heißt, ist die organisierte bandenmäßige Steuerhinterziehung nach bisherigem Recht nur dann aufgrund der schwerwiegenden Tatbegehung mit einem regelmäßig erhöhten Strafmaß verbunden, wenn sie die Verkürzung oder Hinterziehung von Umsatz- oder Verbrauchssteuern betrifft. Die organisierte Steuerhinterziehung sei jedoch längst nicht mehr auf bestimmte Taten wie so genannte Umsatzsteuerkarusselle und Verbrauchssteuerverkürzungen durch Alkohol- und Zigarettenschmuggel beschränkt. Cum-Ex-Geschäfte und verwandte steuerrechtliche Fallgestaltungen würden durch professionelle Marktteilnehmer wie internationale Investmentbanken systematisch geplant und durchgeführt. Die hochprofessionelle und konspirative Zusammenarbeit der Tätergruppen erschwere die Aufklärung der Taten, weshalb die Zulässigkeit der Telekommunikationsüberwachung ausgeweitet werden soll. Die bisherige Beschränkung auf Umsatz- oder Verbrauchssteuerdelikte soll wegfallen.
Die Bundesregierung lehnt den Entwurf des Bundesrates in ihrer Stellungnahme ab. Sie werde bis Ende 2022 einen eigenen Gesetzentwurf zur stärkeren Bekämpfung der organisierten Steuerkriminalität vorlegen.
Deutscher Bundestag, PM vom 28.04.2022
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29.04.2022
Börsen und Finanzbehörden: Länder plädieren für besseren Informationsaustausch
Der Bundesrat will mit einer Änderung des Börsengesetzes erreichen, dass der Informationsaustausch zwischen Finanzbehörden und Börsen besser wird. Diesem Ziel dient der vom Bundesrat eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Börsengesetzes (BT-Drs. 20/1500). Damit sollen Steuerstraftaten auf den Kapitalmärkten früher erkannt werden können und das Vertrauen in die Integrität des Wertpapierhandels geschützt werden. Der Bundesrat will damit auch Lehrern aus der Aufarbeitung des Cum-Ex-Skandals ziehen.
Daher soll der § 10 Absatz 3 des Börsengesetzes geändert werden, der die Verschwiegenheitspflicht regelt. Das Börsengesetz führe dazu, dass insbesondere die Börsen sowie auch die Börsenaufsichtsbehörden der Länder Tatsachen, die ihnen vorliegen oder die etwa auf Auskunfts- und Vorlageersuchen der Finanzbehörden hin von den Börsenaufsichtsbehörden der Länder verfügbar gemacht werden könnten, nicht an die Finanzbehörden übermittelt werden dürften, obwohl diese Tatsachen für die Aufarbeitung und Ahndung der Cum-Ex-Sachverhalte mitunter entscheidend sein könnten. Die Verschwiegenheitspflicht sei in der Vergangenheit ein häufiger Grund für die Verweigerung der Herausgabe von Daten an die Finanzbehörden gewesen.
Die Bundesregierung erklärt in ihrer Stellungnahme, dass die Bekämpfung der Steuerhinterziehung ein wichtiges Ziel sei. Die Cum-Ex-Sachverhalte hätten eindrücklich gezeigt, dass der Informationsaustausch über Handelsdaten hierbei eine wichtige Rolle spielen könne. Die Verschwiegenheitspflicht beruhe jedoch zum Teil auf EU-Vorgaben. Die Bundesregierung will daher prüfen, inwieweit eine entsprechende Regelung unter Beachtung der europäischen Bestimmungen praktikabel und konkret umgesetzt werden könne.
Deutscher Bundestag, PM vom 28.04.2022
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29.04.2022
Mobilitätsprämie: Soll in 250.000 Fällen gezahlt werden
Die Mobilitätsprämie, die Steuerpflichtige beanspruchen können, bei denen das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag unterschreitet, soll nach Erwartungen der Bundesregierung in 250.000 Fällen gezahlt werden.
Wie es in einer Antwort der Regierung (BT-Drs. 20/1441) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (BT-Drs. 20/1114) heißt, werde zwar die Zahl der Steuerpflichtigen, die ab dem Veranlagungszeitraum 2021 einen Anspruch auf die Mobilitätsprämie geltend gemacht haben, statistisch erfasst. Allerdings liege die Aufbereitung der Lohn- und Einkommensteuerstatistik für den Veranlagungszeitraum 2021 erst mit einem Zeitverzug von mehreren Jahren vor. Nach bisherigen Schätzungen könnten die Steuermindereinnahmen für die öffentlichen Haushalte in den Jahren 2021 bis 2023 pro Jahr rund 40 Millionen Euro betragen.
Deutscher Bundestag, PM vom 28.04.2022
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29.04.2022
Rundfunkbeiträge: Barzahlung darf nicht ausnahmslos ausgeschlossen werden
Die Beitragssatzung des Hessischen Rundfunks ist insoweit rechtswidrig, als sie die Barzahlung der Rundfunkbeiträge ausnahmslos ausschließt. Denn laut Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) verstößt dies gegen die unionsrechtlichen Vorgaben für Barzahlungsbeschränkungen bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten sowie gegen Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz (GG).
Bis zu einer Neuregelung dürfe die Regelung daher nur mit der Maßgabe weiter angewendet werden, dass der Hessische Rundfunk solchen Beitragspflichtigen, die nachweislich weder bei privaten noch bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten ein Girokonto eröffnen können, die Zahlung des Beitrags mit Bargeld ohne Zusatzkosten ermöglicht.
Die Kläger sind als Wohnungsinhaber rundfunkbeitragspflichtig. Sie wenden sich gegen die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge durch den beklagten Hessischen Rundfunk und begehren hilfsweise die Feststellung, dass sie berechtigt sind, Rundfunkbeiträge in bar zu zahlen. Der Beklagte hat die von den Klägern jeweils angebotene Barzahlung unter Verweis auf § 10 Absatz 2 seiner Beitragssatzung abgelehnt, wonach der Rundfunkbeitrag nur durch Lastschrifteinzug, Einzelüberweisung oder Dauerüberweisung entrichtet werden kann.
In den Vorinstanzen waren die Klagen erfolglos. Auf die Revisionen der Kläger hatte das BVerwG dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mehrere Fragen zur Auslegung des Begriffs des gesetzlichen Zahlungsmittels im EU-Recht und zur Reichweite der ausschließlichen Kompetenz der EU im Bereich der Währungspolitik zur Vorabentscheidung vorgelegt (Beschlüsse vom 27.03.2019, 6 C 5.18 und 6 C 6.18). Nachdem der EuGH die Vorlagefragen am 26.01.2021 (C-422/19 und C-423/19) beantwortet hatte, hat das BVerwG die Revisionen der Kläger zurückgewiesen.
Unter Berücksichtigung der EuGH-Entscheidung ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Barzahlungsausschluss in der Beitragssatzung des Beklagten nicht die bundesrechtliche Regelung des § 14 Absatz 1 Satz 2 Bundesbankgesetz (BBankG) entgegengehalten werden kann, wonach auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel sind. Denn diese Norm determiniere in Anbetracht ihres Ziels und ihres Inhalts die rechtliche Ausgestaltung des Status der Euro-Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel und verstoße damit gegen die ausschließliche Regelungskompetenz der Union im Bereich der Währungspolitik.
§ 10 Absatz 2 der Beitragssatzung stehe allerdings seinerseits nicht uneingeschränkt in Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben, die der EuGH in der genannten Entscheidung näher ausgeformt hat. Danach beinhalte der Status als gesetzliches Zahlungsmittel lediglich eine grundsätzliche Verpflichtung zur Annahme von Euro-Bargeld zu Zahlungszwecken. Daher seien die Mitgliedstaaten befugt, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Ausnahmen von der Annahmepflicht vorzusehen. Diese Voraussetzungen seien bei § 10 Absatz 2 der Beitragssatzung überwiegend erfüllt: Anders als § 14 Absatz 1 Satz 2 BBankG determiniere die Regelung nicht die rechtliche Ausgestaltung des Status der Euro-Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel, sodass kein Eingriff in die ausschließliche Kompetenz der EU für die Währungspolitik vorliegt. Auch führe die Regelung nicht zu einer rechtlichen oder faktischen Abschaffung der Euro-Banknoten. Sie sei zudem aus Gründen des öffentlichen Interesses, nämlich der Kostenersparnis sowie der effizienten Durchsetzung der Beitragserhebung erlassen worden. Der in § 10 Absatz 2der Beitragssatzung geregelte Ausschluss der Barzahlungsmöglichkeit sei ferner geeignet, das verfolgte Ziel von öffentlichem Interesse zu erreichen.
Ein Unionsrechtsverstoß liege jedoch darin, dass mangels einer Ausnahmeregelung diejenigen Beitragspflichtigen, die keinen Zugang zu einem Girokonto erhalten, unverhältnismäßig beeinträchtigt würden. Auf die Möglichkeit der Bareinzahlung bei einem Kreditinstitut auf das Beitragsabwicklungskonto ARD/ZDF/Deutschlandradio könnten sie wegen der damit verbundenen erheblichen Zusatzkosten nicht verwiesen werden. Aus demselben Grund liege in dem Barzahlungsausschluss auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Artikel 3 Absatz 1 GG).
Diese Rechtsverletzungen führten jedoch im Ergebnis nicht zum Erfolg der Revisionen der Kläger. Das BVerwG hat angeordnet, dass § 10 Absatz 2 der Beitragssatzung übergangsweise mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass der Beklagte solchen Beitragspflichtigen, die nachweislich weder bei privaten noch bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten ein Girokonto eröffnen können, die Zahlung des Beitrags mit Bargeld ohne Zusatzkosten ermöglicht. Da die Kläger jeweils über ein Girokonto verfügen, könnten sie sich auf diese Maßgabe nicht berufen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 27.04.2022, BVerwG 6 C 2.21 und BVerwG 6 C 3.21
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29.04.2022
Nulltarif-Optionen im Mobilfunk: Bundesnetzagentur schiebt Riegel vor
Die Bundesnetzagentur hat am 28.04.2022 die Zero Rating-Optionen "StreamOn" und "Vodafone Pass" untersagt. Die Neuvermarktung von "StreamOn" und "Vodafone Pass" ist danach bis zum 01.07.2022 einzustellen. Die beiden Zero-Rating-Optionen sollen dann über keinen Vertriebskanal mehr buchbar sein. Für die Einstellung der Nulltarif-Optionen im Bestandskundengeschäft gab die Netzagentur den Anbietern bis Ende März 2023 Zeit.
"Wir beenden die Ungleichbehandlung von Datenverkehren, die mit den Zero Rating-Optionen verbunden sind", erläuterte Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur. "Wir erwarten, dass die Anbieter nun Tarife mit höheren Datenvolumina oder günstigere Mobilfunk-Flatratetarife anbieten". Verbraucher würden davon profitieren.
Hintergrund ist, dass der Europäische Gerichtshof am 02.09.2021 entschieden hatte, dass die Zero-Rating-Optionen "StreamOn" der Deutschen Telekom und "Vodafone Pass" mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung des Datenverkehrs unvereinbar sind. Der Gerichtshof verstehe den Grundsatz der Gleichbehandlung als allgemeines Gleichbehandlungsgebot, so die Bundesnetzagentur. Das bedeute, er untersage sowohl technische als auch tarifliche Ungleichbehandlungen zwischen verschiedenen Verkehrsarten innerhalb eines Tarifs. Bei Zero-Rating-Optionen werde der Datenverkehr dadurch ungleich behandelt, dass bestimmte Dienste und Anwendungen – im Unterschied zu allen übrigen Diensten und Anwendungen – nicht auf das Dateninklusivvolumen angerechnet werden, also unbegrenzt nutzbar sind.
Bundesnetzagentur, PM vom 28.04.2022
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29.04.2022
Seniorenwohnheim: Keine Beschäftigung Ungeimpfter
Das Arbeitsgericht (ArbG) Gießen hat die Eilanträge eines Wohnbereichsleiters und einer Pflegefachkraft, in einem Seniorenheim trotz Nichtvorlage eines Impf- oder Genesenennachweises beschäftigt zu werden, zurückgewiesen.
Die Antragsteller begehren im Wege der einstweiligen Verfügung ihre vertragsgemäße Beschäftigung in einem Seniorenheim. Beide Antragsteller stehen in ungekündigten Arbeitsverhältnissen zur Antragsgegnerin und sind nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft. Beide wurden mit Wirkung ab dem 16.03.2022 von der Antragsgegnerin, die bundesweit Seniorenheime betreibt, ohne Fortzahlung der Vergütung freigestellt, weil sie bis zum 15.03.2022 entgegen § 20a Absatz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) keine Impfung gegen SARS-CoV-2 nachgewiesen und auch keinen Genesenennachweis vorgelegt hatten. Die Antragsteller halten die Freistellungen für rechtswidrig.
Dieser Auffassung ist das ArbG nicht gefolgt. Zwar sehe § 20a Absatz 3 Satz 4 IfSG unmittelbar ein Beschäftigungsverbot im Falle der Nichtvorlage eines Impf- oder Genesenennachweises nur für ab dem 16.03.2022 neu eingestellte Personen, nicht aber für bislang schon beschäftigte Personen vor. Dennoch stehe es der Arbeitgeberin unter Zugrundelegung der gesetzlichen Wertungen des § 20a IfSG im Rahmen billigen Ermessens frei, im Hinblick auf das besondere Schutzbedürfnis der Bewohner eines Seniorenheims Beschäftigte, die weder geimpft noch genesen sind und der Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises nicht nachkommen, von der Arbeitsleistung freizustellen. Gegenüber dem Interesse der Beschäftigten an der Ausübung ihrer Tätigkeit überwiege insofern das Interesse der Bewohner an deren Gesundheitsschutz.
Die Frage ob die Vergütung für die Zeit der Freistellung fortzuzahlen ist, war laut ArbG nicht Gegenstand der vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren.
Arbeitsgericht Gießen, PM vom 12.04.2022 zu 5 Ga 1/22 und 5 Ga 2/22
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28.04.2022
Steuerberatende Berufe: EU-Kommission kündigt Regulierung an
Im Herbst 2022 will die Europäische Kommission einen Legislativvorschlag zur Regulierung der steuerberatenden Berufe veröffentlichen. Eine solche Initiative soll eine europaweite Sanktionierung missbräuchlicher Steuerberatung vorsehen. Dies meldet der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV).
Während der Anhörung im Unterausschuss für Steuerangelegenheiten (FISC) im EU- Parlament am 25.04.2022 habe die EU-Kommission aufgrund der Enthüllungen in Zusammenhang mit den so genannten Pandora Papers angekündigt, weiter gegen "missbräuchliche Steuerberatung" vorgehen zu wollen. Dabei wolle sie die "faulen Äpfel" der Branche ins Visier nehmen. Zwar plane sie nicht, den Berufsstand allgemein zu regulieren. Es sollen aber allgemeine Standards zur Sanktionierung missbräuchlicher Steuerberatung eingeführt werden. In Zukunft solle laut einer Vertreterin der EU-Kommission klar sein, welche Praktiken akzeptabel sind und welche nicht. Werden Grenzen überschritten, sollen nach dem Willen der Kommission eindeutige Sanktionen für die Verursacher folgen.
Aus Sicht des DStV könnte die Initiative das Berufsrecht sowohl der beratenden als auch der prüfenden Berufe erheblich verändern und dürfte ein Schritt hin zur Europäisierung des Berufstands bedeuten. Insbesondere müsse geklärt werden, in welchen Fällen eine missbräuchliche Steuergestaltung vorliegt. Ansonsten drohten erhebliche Rechtsunsicherheit und eine unzumutbare Gratwanderung im Spannungsfeld zwischen den Pflichten gegenüber Mandanten und Steuer-Compliance.
Andererseits könnte ein solcher Vorschlag die Chance bieten, die bestehenden großen Unterschiede bei der Regulierung des Berufstands in den Mitgliedstaaten abzubauen und dessen Ansehen in der öffentlichen Wahrnehmung zu verbessern.
Gleichzeitig stellt das Vorhaben nach Ansicht des DStV die bisherige Deregulierungsstrategie der EU-Kommission in Frage.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 27.04.2022
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28.04.2022
AfD-Antrag für Steuertarif auf Rädern: Abgelehnt
Der Finanzausschuss des Bundestages hat am 27.04.2022 einen Antrag der AfD-Fraktion (BT-Drs. 20/698) abgelehnt, in dem verlangt wird, den Einkommensteuertarif jährlich zu Beginn eines jeden Veranlagungszeitraums an die Entwicklung der Verbraucherpreise anzupassen. In der Sitzung stimmte nur die AfD-Fraktion für den Antrag, alle anderen Fraktionen stimmten dagegen.
Die AfD-Fraktion hatte die Einführung eines so genannten Tarifs auf Rädern als unbedingt notwendig bezeichnet, da nur eine Indexierung eine regelmäßige steuerliche Antwort auf die steigende Inflation geben könne. Die im Zweiten Familienentlastungsgesetz vorgenommene Verschiebung der Tarifeckwerte des Einkommensteuertarifs für den Veranlagungszeitraum 2021 um 1,5 Prozent und für 2022 um weitere 1,5 Prozent beruhe auf inzwischen völlig überholten Inflationsprognosen. Das Statistische Bundesamt weise für das Jahr 2021 eine Inflation in Höhe von 3,1 Prozent aus. Würde die Bundesregierung den Anstieg der Inflation durch ein neues Steuergesetz ausgleichen, bedeutete dies eine Entlastung der Steuerzahler um 2,5 Milliarden Euro im Jahr 2022.
In der Aussprache verwies die SPD-Fraktion auf das Steuerentlastungsgesetz, mit dem ein Teil der kalten Progression ausgeglichen werde. Einen Automatismus wie von der AfD-Fraktion gefordert lehne die SPD-Fraktion ab. Die CDU/CSU-Fraktion widersprach den Angaben der SPD-Fraktion. Das Steuerentlastungsgesetz sei bei weitem nicht ausreichend, um die kalte Progression entscheidend zu verringern. Die Einführung eines Automatismus sei aber der falsche Weg. Das Parlament solle stets über den Ausgleich der kalten Progression entscheiden.
Wie die SPD-Fraktion verwies auch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen darauf, dass durch das Steuerentlastungsgesetz große Teile der kalten Progression ausgeglichen würden. Ein Automatismus werde auch abgelehnt, weil dadurch die Hoheit des Parlaments über den Haushalt eingeschränkt werden würde.
Die FDP-Fraktion erinnerte an die Selbstverpflichtung des Parlaments, dass die Wirkungen der kalten Progression über den Progressionsbericht ausgeglichen werden würden. Das sei im letzten Jahr zu wenig gewesen, sodass es jetzt im Steuerentlastungsgesetz weitere Maßnahmen gebe. Im Rahmen des nächsten Berichts werde die Koalition für einen fairen Ausgleich der Inflationswirkungen sorgen.
Die AfD-Fraktion verwies auf die jüngste Anhörung des Ausschusses, in der Experten vor einer Stauchung des Tarifs gewarnt hätten. Werde nur der Grundfreibetrag angehoben, komme es zu Steuererhöhungen in den verschiedenen Zonen des Einkommensteuertarifs, begründete die AfD-Fraktion die Notwendigkeit eines "Tarifs auf Rädern".
Die Fraktion Die Linke lehnte den "Tarif auf Rädern" ab, weil damit die hohen Einkommen am stärksten profitieren würden. Dies sei nicht zielführend. Außerdem sei mit nur schwer kalkulierbaren Steuermindereinnahmen für Bund, Länder und Kommunen zu rechnen.
Deutscher Bundestag, PM vom 27.04.2022
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28.04.2022
Änderungen im Steuerrecht: Zwei Anhörungen beschlossen
Der Finanzausschuss des Bundestages hat am 27.04.2022 die Durchführung von zwei öffentlichen Anhörungen beschlossen.
Am 09.05.2022 wird eine öffentliche Anhörung zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (BT-Drs. 20/1111) stattfinden. Darin geht es unter anderem um die Steuerfreiheit von Sonderleistungen der Arbeitgeber sowie um Verlängerungen der Homeoffice-Pauschale und verbesserte Abschreibungs- und Verlustverrechnungsmöglichkeiten.
Gegenstand der Anhörung solle auch der von der CDU/CSU-Fraktion eingebrachte Antrag (BT-Drs. 20/1331) mit dem Titel "Mut zu wesentlichen steuerlichen Hilfsmaßnahmen" sein, so die Bundestagspressestelle. Darin fordere die Unionsfraktion, nicht nur den Grundfreibetrag bei der Steuer zu erhöhen, sondern den gesamten Einkommensteuertarif an die unerwartet hohe Inflation anzupassen und damit insgesamt die kalte Progression anzugleichen. Außerdem würden steuerliche Verbesserungen für Unternehmen verlangt.
Eine weitere öffentliche Anhörung wird nach der Meldung des Bundestages am 16.05.2022 stattfinden. Dabei werde es um den bisher noch nicht im Bundestag eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung gehen. Damit solle der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Steuerzahler gemäß § 233a der Abgabenordnung in Zukunft auf 0,15 Prozent pro Monat festgelegt werden.
Deutscher Bundestag, PM vom 27.04.2022
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28.04.2022
Wettsteueraufkommen: Soll vierteljährlich verteilt werden
Der Finanzausschuss des Bundestages hat in seiner Sitzung am 27.04.2022 dem vom Bundesrat eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes (BT-Drs. 20/470) mit einer Änderung zugestimmt.
Mit dem Gesetz wird die Verteilung des Steueraufkommens aus dem Rennwett- und Lotteriegesetz geändert. Angesichts des steigenden Aufkommens und durch das bisher praktizierte jährliche Verteilungsverfahren sei es bei den Ländern zu massiven Schwankungen des jährlichen Steueraufkommens gekommen, die auch im Rahmen des Finanzausgleichs Verwerfungen nach sich ziehen könnten, wird die Änderung im Gesetzentwurf begründet. Daher soll das Zerlegungsverfahren – wie bei anderen Steuerarten auch üblich – auf eine quartalsweise Abrechnung umgestellt werden.
Wie in dem Gesetzentwurf erläutert wird, fällt das Steueraufkommen aus Sportwetten wegen der zentralen Zuständigkeit des Finanzamtes Frankfurt am Main fast vollständig im Land Hessen an. Das Aufkommen aus der dieser Steuer habe sich zwischen 2013 und 2019 von 189 Millionen Euro auf 464 Millionen Euro pro Jahr erhöht. In einigen Jahren sei das Wachstum allerdings sehr unterschiedlich gewesen, wobei das Aufkommen im "Coronajahr" 2020 sogar stark eingebrochen sei. Das zwischen den Ländern derzeit praktizierte Zerlegungsverfahren führe bei einer Anwendung nur einmal im Jahr zu massiven Schwankungen des Aufkommens und könne auch im Finanzausgleich zu erheblichen Verwerfungen führen. Daher soll das Verfahren auf vierteljährliche Abschlagszahlungen umgestellt werden. Dieses Verfahren werde auch bei der Einfuhrumsatzsteuer praktiziert.
Deutscher Bundestag, PM vom 27.04.2022
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28.04.2022
Krankenkasse: Muss nicht für Operationen durch Nichtarzt mit erschlichener Approbation zahlen
Ein Krankenhaus hat keinen Anspruch auf Vergütung für Krankenhausbehandlungen, an denen ein Nichtarzt als vermeintlicher Arzt mitgewirkt hat. Der Vergütungsausschluss gilt laut Bundessozialgericht (BSG) auch dann, wenn dem Nichtarzt zuvor eine echte Approbationsurkunde ausgestellt worden ist. Er erstrecke sich allerdings nicht auf eigenständige und abgrenzbare Behandlungsabschnitte, an denen der Nichtarzt nicht mitgewirkt hat.
P, der keine ärztliche Prüfung abgelegt hatte, erlangte seine ärztliche Approbation durch Vorlage gefälschter Zeugnisse. Das beklagte Krankenhaus beschäftigte ihn im Vertrauen auf die echte behördliche Approbationsurkunde. Nach Bekanntwerden der Täuschung nahm die zuständige Behörde die Approbation zurück. P wurde wegen Körperverletzung und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die klagende Krankenkasse verlangte vom Krankenhaus Rückerstattung der für Behandlungen gezahlten Vergütung, an denen P mitgewirkt hatte.
Während das Sozialgericht die Klage abgewiesen hatte, hat das Landessozialgericht (LSG) das Krankenhaus zur Erstattung der gesamten Vergütung für die noch streitigen Behandlungsfälle ab 2012 verurteilt. Das BSG hat nun entschieden, dass das Krankenhaus zur Erstattung der rechtsgrundlos gezahlten Vergütung verpflichtet ist. Zur Bestimmung des genauen Umfangs des Erstattungsanspruchs wurde das Verfahren an das LSG zurückverwiesen.
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28.04.2022
Corona-Prämie für Pflegekräfte: Dreimonatige Arbeitsleistung muss nicht unbedingt zusammenhängend erfolgen
Beschäftigte haben nach § 150a Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) für das Jahr 2020 Anspruch auf eine Corona-Prämie, wenn sie im Zeitraum vom 01.03.2020 bis einschließlich 31.10.2020 mindestens drei Monate für eine zugelassene Pflegeeinrichtung tätig waren. Nach Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg muss diese dreimonatige Arbeitsleistung im Bemessungszeitraum nicht zusammenhängend erfolgen. Unterbrechungen aufgrund von Krankheit ließen den Anspruch auf die Prämie nicht entfallen, wenn die Zusammenrechnung der einzelnen Tätigkeitszeiträume im Berechnungszeitraum drei Monate ergibt.
Die Pflegekraft war vom 01.03.2020 bis zum 31.10.2020 Arbeitnehmerin einer zugelassenen Pflegeeinrichtung. Ihre Tätigkeitszeiten waren in diesem Zeitraum durch mehrere über 14 Tage andauernde Krankheitszeiten unterbrochen, insgesamt war die Pflegekraft jedoch an 90 Tagen tätig. Die Pflegeeinrichtung lehnte die Zahlung der Corona-Prämie mit der Begründung ab, die Pflegekraft sei im Bemessungszeitraum keine drei Monate zusammenhängend tätig gewesen. Mit ihrer Klage hat die Pflegekraft die Zahlung der Prämie verlangt. Sie verstarb kurz nach Klageerhebung. Der Rechtsstreit wurde von einem Erben weitergeführt.
Das LAG hat die Pflegeeinrichtung zur Zahlung der Corona-Prämie an den Erben verurteilt. Nach § 150a SGB XI müsse der dreimonatige Tätigkeitszeitraum innerhalb des Bemessungszeitraums nicht zusammenhängend geleistet werden. Krankheitszeiten von mehr als 14 Tagen führten nicht dazu, dass der Dreimonatszeitraum neu zu laufen beginne und bisherige Zeiten der Arbeitsleistung unerheblich seien. Vielmehr seien mehrere Tätigkeitszeiträume zusammenzuzählen. Da der Monat mit 30 Tagen zu rechnen sei, müsse der Tätigkeitszeitraum insgesamt 90 Tage im Bemessungszeitraum umfassen. Da die Corona-Prämie vererbbar sei, habe der Erbe den Rechtsstreit nach dem Tod der Pflegekraft fortführen können.
Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.03.2022, 5 Sa 1708/2
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28.04.2022
Krankenhäuser: Dürfen wesentliche Leistungen ihres Versorgungsauftrags nicht auf Dritte auslagern
Für die im Versorgungsauftrag ausgewiesenen Bereiche hat das Krankenhaus die räumliche, apparative und personelle Ausstattung zur Erbringung der wesentlichen Leistungen selbst vorzuhalten. Es darf solche Leistungen nicht regelmäßig und planvoll auf Dritte auslagern. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.
Das klagende Krankenhaus ist im Krankenhausplan des Landes Baden- Württemberg unter anderem mit einer Abteilung für Strahlentherapie aufgenommen, hat diese aber geschlossen und strahlentherapeutische Leistungen seit Jahren durch eine in unmittelbarer Nähe befindliche ambulante Strahlentherapiepraxis erbringen lassen. Im Oktober 2010 behandelte das Krankenhaus eine an Brustkrebs erkrankte Versicherte der beklagten Krankenkasse wegen ambulant nicht beherrschbarer Schmerzen stationär. Die in der Strahlentherapiepraxis bereits zuvor ambulant durchgeführte Bestrahlung wurde während der Dauer der stationären Behandlung dort fortgesetzt. Hierfür zahlte das Krankenhaus an die Strahlentherapiepraxis auf der Grundlage eines Kooperationsvertrages 1.608,72 Euro. Gegenüber der Krankenkasse machte das Krankenhaus eine Vergütung in Höhe von insgesamt 7.413,80 Euro geltend und brachte dabei auch die strahlentherapeutischen Leistungen in Ansatz. Die Krankenkasse verweigerte die Zahlung des auf die strahlentherapeutischen Leistungen entfallenden Anteils der Krankenhausvergütung von 3.927,51 Euro. Die hierauf gerichtete Klage des Krankenhauses hat das BSG – anders als noch die Vorinstanzen – abgewiesen.
Zwar könnten Krankenhäuser auch Leistungen Dritter abrechnen, die für Behandlungen von ihm veranlasst wurden. Das Gesetz erlaube es jedoch nicht, dass das Krankenhaus wesentliche der von seinem Versorgungsauftrag umfassten Leistungen regelmäßig und planvoll auf Dritte auslagert, die nicht in seine Organisation eingegliedert sind. Das Krankenhaus habe für die im Versorgungsauftrag ausgewiesenen Bereiche (Fachabteilungen, Zentren, Fachprogramme et cetera) die räumliche, apparative und personelle Ausstattung zur Erbringung der wesentlichen Leistungen selbst vorzuhalten, betont das BSG. Wesentlich seien dabei alle Leistungen, die in der jeweiligen Fachabteilung regelmäßig notwendig sind – mit Ausnahme unterstützender und ergänzender Leistungen, wie etwa Laboruntersuchungen oder radiologischer Untersuchungen.
Der Krankenhausplan weise für das Krankenhaus eine Fachabteilung für Strahlentherapie aus. Das Krankenhaus habe aber nach der Schließung dieser Abteilung selbst keine strahlentherapeutischen Leistungen mehr erbringen können. Bestrahlungen seien für ein Krankenhaus mit einem Versorgungsauftrag für Strahlentherapie jedoch wesentliche Leistungen.
Bundessozialgericht, Entscheidung vom 26.04.2022, B 1 KR 15/21 R
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27.04.2022
Palästinakomitee Stuttgart: Mit Klage auf Aufnahme auf Webseite der Stadt erfolgreich
Die Landeshauptstadt Stuttgart ist verpflichtet, das Palästinakomitee Stuttgart e.V. auf seine Webseite aufzunehmen. Dies hat das Stuttgarter Verwaltungsgericht (VG) entschieden. Die Argumentation der Stadt, der Verein sei antisemitisch beziehungsweise antiisraelisch, hielt das Gericht für irrelevant. Denn auch eine solche Haltung falle grundsätzlich unter den Schutz der Meinungsfreiheit.
Der Kläger begehrte mit seiner Klage die Aufnahme seiner Kontaktdaten auf die Webseite der Beklagten. Die Beklagte lehnte es ab, die Kontaktdaten des Klägers auf ihre Webseite aufzunehmen, weil dieser die BDS-Kampagne (Boykott, Desinvestitionen und Sanktionen) unterstütze. Die BDS-Kampagne sei antiisraelisch und antisemitisch.
Das VG hat der Klage stattgegeben, weil dem Kläger aus § 10 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der baden-württembergischen Gemeindeordnung ein Anspruch auf Aufnahme seiner Kontaktdaten auf die Webseite der Beklagten zustehe.
Irrelevant sei, ob die BDS-Kampagne, die der Kläger unterstütze, antiisraelisch oder antisemitisch sei. Denn die Meinungsfreiheit, auf die sich der Kläger berufen könne, schütze auch antiisraelische und antisemitische Auffassungen. Ein Gesetz, das es der Beklagten erlauben würde, die Aufnahme der Kontaktdaten des Klägers auf ihre Webseite abzulehnen, weil der Kläger die BDS-Kampagne unterstütze, gebe es nicht. Ein derartiges Gesetz wäre wegen eines Verstoßes gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit voraussichtlich zudem verfassungswidrig.
Die Grenze für einen Eingriff in das Grundrecht der Meinungsfreiheit wäre erst dann erreicht, wenn die betreffenden Meinungsäußerungen die rein geistige Sphäre des Für-Richtig-Haltens verlassen und in Rechtsgutverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlagen würden. Dies sei insbesondere dann anzunehmen, wenn sie den öffentlichen Frieden als Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung gefährden und so den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren würden.
Diese hohe Schwelle für eine Ermächtigung zu Eingriffen in das Grundrecht der Meinungsfreiheit werde durch die Unterstützung des Klägers für die BDS-Kampagne ersichtlich nicht erreicht, so das VG. Denn es bestünden keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die im Bundesgebiet entfalteten Aktivitäten der auf den Staat Israel zielenden Boykottbewegung auch eine die Friedlichkeitsgrenze überschreitende gezielte Stimmungsmache gegen die jüdische Bevölkerung in Deutschland oder gar ein Aufstacheln zum Hass gegen diese Personengruppe umfassen könnten.
Das VG Stuttgart hat die Berufung gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die Beteiligten können die Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen.
Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 21.04.2022, 7 K 3169/ 21, nicht rechtskräftig
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27.04.2022
Kosten für Überwinterung in Thailand: Sind keine außergewöhnlichen Belastungen
Die Angabe "in tropischem Klima" in einem amtsärztlichen Attest reicht zur Bestimmung des Kurorts nicht aus. Folge ist, dass Kosten für die Überwinterung eines an Kälteallodynie Leidenden in Thailand nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.
Der im Streitjahr 70 Jahre alte Kläger ist mit einem Grad von 90 behindert. Er leidet unser Bechterew im fortgeschrittenen Stadium, rheumatischen Beschwerden mit starken Schmerzattacken und einer so genannten Kälteallodynie, wobei Kältereize als Schmerz empfunden werden. Aufgrund einer amtsärztlichen Bescheinigung aus Oktober 2018 erfolge ein Aufenthalt des Klägers "in den Wintermonaten in tropischem Klima aus gesundheitlichen Gründen". Die Vermeidung von Kälte und Feuchtigkeit und die vermehrte Sonnenbestrahlung führten zu einer Linderung der Beschwerden. Dass ein Aufenthalt in tropischem Klima im Winter für die Gesundheit des Klägers förderlich sei, bescheinigten auch andere Fachärzte.
Im Oktober 2018 reiste der Kläger nach Thailand, wodurch ihm Kosten für Miete, Flug, Zug und eine Haushaltshilfe ("Maid Service") entstanden. Diese machte er als außergewöhnliche Belastungen geltend, was vom Finanzamt nicht anerkannt wurde.
Die hiergegen erhobene Klage ist ohne Erfolg geblieben. Das FG Münster hat ausgeführt, dass Aufwendungen für eine der Behandlung einer Krankheit dienende Reise nur dann als zwangsläufige außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen seien, wenn die Reise zur Heilung oder Linderung der Krankheit nachweislich notwendig und eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgversprechend sei. Die Zwangsläufigkeit einer Klimakur sei formalisiert durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen.
Der vom Kläger eingereichte amtsärztliche Nachweis entspreche diesen Anforderungen nicht. Gerade in Fällen einer Klimakur sei es erforderlich, dass ein bestimmter medizinisch angezeigter Kurort und die voraussichtliche Kurdauer bescheinigt werden, um eine Abgrenzung zu Erholungsreisen zu gewährleisten und Missbrauch entgegenzuwirken. Die Angabe "in tropischem Klima" sei für die Bezeichnung des Kurortes nicht hinreichend konkret. Die pauschale Benennung einer Region der Erde reiche nicht aus, um den strengen formellen Anforderungen zu genügen.
Die Aufwendungen für die Haushaltshilfe seien nicht als Kosten für eine Begleitperson abzugsfähig, weil auch die Notwendigkeit einer Begleitperson nicht amtsärztlich bescheinigt sei und eine Haushaltshilfe keine Begleitperson darstelle.
Schließlich seien die Aufwendungen auch nicht nach § 35a Einkommensteuergesetz als haushaltsnahe Dienstleistungen abzugsfähig, da nur in der Europäischen Union belegene Haushalte begünstigt seien und der Kläger die Kosten für den "Maid Service" in bar erbracht habe.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 23.02.2022, 7 K 2261/20 E
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27.04.2022
Grundsteuer: Die Nutzung macht den Unterschied
Bei bebauten Grundstücken unterscheidet das Bewertungsgesetz für Zwecke der Neuberechnung der Grundsteuer auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022 sieben verschiedene Grundstücksarten. Hierauf weist der Bund der Steuerzahler (BdSt) Nordrhein-Westfalen hin. Die Abgrenzung der Grundstücksarten sei grundsätzlich nach dem Verhältnis der Wohn- und Nutzfläche vorzunehmen. Abzustellen sei auf die tatsächliche Nutzung der Haupträume zum Feststellungszeitpunkt.
Bei Einfamilienhäusern liege nur eine Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinne vor. Die Mitbenutzung zu Nichtwohnzwecken, insbesondere zu gewerblichen, freiberuflichen oder öffentlichen Zwecken, zu weniger als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, sei für die Einordnung als Einfamilienhaus unschädlich, wenn die Eigenart als Einfamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Wochenendhäuser, die während des ganzen Jahres bewohnbar sind, könnten Einfamilienhäuser sein.
Für Zweifamilienhäuser gelten laut BdSt die Ausführungen zu den Einfamilienhäusern sinngemäß. Das Gebäude verfüge über zwei Wohnungen im bewertungsrechtlichen Sinn. Zu der Grundstücksart Zweifamilienhäuser gehörten neben den typischen Zweifamilienhäusern mit zwei voneinander abgetrennten Wohnungen auch die Wohngrundstücke, die eine Hauptwohnung und eine Einliegerwohnung enthalten. Dabei sei für die Einliegerwohnung der Wohnungsbegriff maßgeblich.
Wohnungsbegriff: Eine Wohnung sei danach in der Regel die Zusammenfassung mehrerer Räume, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist. Diese Räume müssten eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und einen selbstständigen Zugang haben. Außerdem sei erforderlich, dass die für die Führung eines selbstständigen Haushalts notwendigen Räume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette) vorhanden sind. Die Wohnfläche solle mindestens 20 Quadratmeter aufweisen.
Jedes Wohnungseigentum gelte grundsätzlich als ein Grundstück im Sinne des Bewertungsgesetzes, so der BdSt weiter. Wohnungseigentum werde nach § 2 WEG (Gesetz über Wohneigentum und Dauerwohnrecht) entweder durch vertragliche Einräumung von Sondereigentum oder durch Teilung begründet. Das Wohnungseigentum entstehe zivilrechtlich mit der Anlegung des Wohnungseigentumsgrundbuchs und dessen Eintragung. Die wirtschaftliche Einheit des Wohnungseigentums setze sich aus dem Sondereigentum und dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum zusammen, zu dem es gehört.
Mietwohngrundstücke seien Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, Wohnzwecken dienen und keine Ein- oder Zweifamilienhäuser oder Wohnungseigentum sind. Mietwohngrundstücke enthielten in der Regel mehr als zwei Wohnungen. Ein Mietwohngrundstück könne auch bei einem Studentenwohnheim vorliegen. Typische Mietwohngrundstücke seien zum Beispiel Mehrfamilienhäuser. Eine Mitbenutzung zu Nichtwohnzwecken unter 20 Prozent stehe der Einordnung als Mietwohngrundstück nicht entgegen.
Besonderheit: Nutzflächen von Nebenräumen, die in einem Nutzungszusammenhang mit Wohnflächen stehen, seien nicht einzubeziehen, hebt der BdSt hervor. Nebenräume seien zum Beispiel Keller-, Abstell-, Wasch-, Trocken- und Heizungsräume sowie Garagen. Nutzflächen von Nebenräumen, die nicht im Nutzungszusammenhang mit Wohnflächen stehen, seien bei der Ermittlung des Verhältnisses von Wohn- und Nutzfläche zu berücksichtigen.
Geschäftsgrundstücke seien Grundstücke, die gemessen an der Wohn- und Nutzfläche zu mehr als 80 Prozent eigenen oder fremden betrieblichen (gewerblichen, freiberuflichen) oder öffentlichen Zwecken dienen und kein Teileigentum sind. Geschäftsgrundstücke könnten insbesondere bei Grundstücken vorliegen, die mit Fabrik-, Industrie-, Verwaltungs-, Bürogebäuden, Hotels oder Dienstgebäuden der öffentlichen Verwaltung bebaut sind.
Gemischt genutzte Grundstücke seien Grundstücke, die sowohl Wohnzwecken als auch eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen. Gemischt genutzte Grundstücke dienten gemessen an der Wohn- und Nutzfläche zu mindestens 20 Prozent (andernfalls Wohngrundstück oder sonstiges bebautes Grundstück) und zu höchstens 80 Prozent (andernfalls Geschäftsgrundstück) eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken.
Teileigentum sei das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes (zum Beispiel Büroräume, Ladenlokale) in Verbindung mit dem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Jedes Teileigentum gehört laut BdSt zum Grundvermögen und gilt grundsätzlich als ein Grundstück im Sinne des Bewertungsgesetzes.
Zu den sonstigen bebauten Grundstücken gehörten bebaute Grundstücke, die keiner der anderen Grundstücksarten zugeordnet werden können. Hierunter zählten zum Beispiel Clubhäuser, Vereinshäuser, Bootshäuser, studentische Verbindungshäuser, Turnhallen von Sportvereinen, Schützenhallen und Jagdhütten. Auch selbstständige Garagengrundstücke seien sonstige bebaute Grundstücke, sofern sie nicht betrieblich genutzt werden. Wochenendhäuser, die nicht dauernd bewohnt werden können, gehörten ebenfalls zu den sonstigen bebauten Grundstücken.
Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e.V., PM vom 11.04.2022
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27.04.2022
Energiepreis-Pauschale: Möglicherweise erst im September
Die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft haben die von der Koalition geplanten Entlastungen der Arbeitnehmer begrüßt, aber wegen der stark gestiegen Inflationsrate und besonders wegen der massiven Preiserhöhungen bei Energie als nicht ausreichend bezeichnet. Ähnlich äußerten sich auch die meisten anderen Sachverständigen in einer vom Vorsitzenden Alois Rainer (CSU) geleiteten öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses am 25.04.2022 zu dem von den Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP gemeinsam eingebrachten Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 (BT-Drs. 20/1333).
In der Anhörung wurde von den Spitzenverbänden auch der bürokratische Aufwand für die Unternehmen durch die rückwirkend zum 01.01.2022 erfolgende Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrags und der Werbungskostenpauschale als zu kompliziert und zeitaufwendig kritisiert. Die Neuberechnungen der Lohnabrechnungen könnten erst realisiert werden, wenn nach Verkündigung des Gesetzes die entsprechenden EDV-Programme aktualisiert worden seien, was mindestens sieben bis acht Monate dauern werde. Außerdem kritisiert die Wirtschaft, dass die Energiepreis-Pauschale in Höhe von 300 Euro nach einem Entwurf eines Änderungsantrages der Koalitionsfraktionen durch die Arbeitgeber ausgezahlt werden solle. Die Wirtschaft und andere Sachverständige gehen davon aus, dass die Auszahlung der Pauschale mit den Lohnzahlungen für den Monat September erfolgen werden.
Der Gesetzentwurf sieht eine Entlastung der Bürger in diesem Jahr in Höhe von rund 4,46 Milliarden Euro vor. Bis 2026 soll sich die Entlastung auf rund 22,5 Milliarden Euro summieren. So ist vorgesehen, den Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro anzuheben. Die Änderung soll rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft treten. Außerdem wird die bereits für die Jahre 2024 bis 2026 festgelegte Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer um drei Cent auf 0,38 Euro je vollen Entfernungskilometer auf die Jahre 2022 und 2023 ausgedehnt. Ebenfalls rückwirkend zum 01.01.2022 auf 1.200 Euro erhöht wird der Arbeitnehmerpauschbetrag für Werbungskosten, der bisher 1.000 Euro betragen hat.
Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) begrüßte die Maßnahmen grundsätzlich, verlangte jedoch eine deutlich höhere Anhebung des Grundfreibetrages auf 12.800 Euro und eine gerechtere Ausgestaltung der Entfernungspauschale, die bisher Bezieher höherer Einkommen stärker entlaste. Der DGB verlangte die Schaffung eines einheitlichen Mobilitätgeldes.
Der Bund der Steuerzahler (BdSt) forderte ebenfalls eine stärkere Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrages. Wie die Wirtschaftsverbände sprach sich der Steuerzahlerbund dafür aus, wegen der kalten Progression die Tarifeckwerte anzuheben. Wegen der stark gestiegenen Kosten verlangte der Steuerzahlerbund eine Erhöhung der Entfernungspauschale auf mindestens 66 Cent.
Als sinnvolle und sozial ausgewogene Maßnahme bezeichnete der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine die Anhebung des Grundfreibetrags. Jedoch sei angesichts der Inflationsrate eine weitere Anpassung geboten. Insbesondere müssten auch die steuerlichen Freibeträge für Kinder und das Kindergeld angehoben werden.
Die Erhöhung des Grundfreibetrages sei nicht ausreichend, um die kalte Progression in Gänze wieder einzufangen, kritisierte der Deutsche Steuerberaterverband die Maßnahmen der Bundesregierung. Insgesamt seien die Maßnahmen jedoch zu begrüßen. Es seien grundsätzlich wirksame Schritte, um die gegenwärtige Belastung ein Stück weit abzufedern. Wie der BdSt verlangten auch die Steuerberater eine stärkere Anhebung der Entfernungspauschale, da insbesondere Arbeitnehmer im ländlichen Raum für ihren Arbeitsweg auf das Auto angewiesen seien.
Bedenken wegen der steuerlichen Behandlung der einmaligen Energiepreis-Pauschale in Höhe von 300 Euro, die mit dem Arbeitslohn ausgezahlt werden soll, äußerte Professor Jürgen Brandt, der Präsident des Deutschen Finanzgerichtstages. Er regte an, angesichts des statistisch eher begrenzt erwartbaren Mehrertrags aus einer progressionsabhängigen Besteuerung der Pauschale auf deren Besteuerung zu verzichten. Damit könnten auch Probleme mit der Gewerbesteuer vermieden werden. Achim Truger, Professor an der Universität Duisburg-Essen, begrüßte die Pauschale als ein sinnvolles Entlastungsinstrument. Die relativ zum Einkommen progressive Wirkung der Pauschalzahlung werde durch die Besteuerung, bei der einkommensstarke Haushalte einen höheren Steuersatz zu entrichten haben, noch verstärkt.
Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) bezeichnet das Entlastungspaket der Bundesregierung als grundsätzlich sinnvoll. Die Maßnahmen sollten aber nachgebessert werden, da die hohen Energiepreise aller Voraussicht nach noch bis weit in das nächste Jahr hinein Bestand haben würden. Dann sollten Haushalte mit niedrigem Einkommen gezielter entlastet werden, insbesondere über höhere Sozialleistungen. Die Entlastungen über die Einkommensteuer seien sinnvoll, sollten aber mit Blick auf Mindereinnahmen und Verteilungswirkungen nicht erhöht werden. Und dass Rentner, Pensionäre und Bezieher von Arbeitslosengeld keine Energiepreis-Pauschale bekommen sollten, sei angesichts der potenziellen Belastungen von Haushalten mit niedrigen Einkommen durchaus fragwürdig.
Die Maßnahmen der Koalition könnten nur einen ersten Schritt darstellen. Weitere Maßnahmen müssten folgen, empfahl Professor Frank Hechtner von der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg. Die Entlastungselemente seien zu begrüßen, obgleich sie in Teilen die aktuellen Mehrbelastungen infolge von Preissteigerungen nur in Teilen abmildern könnten. Die Energiepreis-Pauschale bezeichnete Hechtner als Fremdkörper im Steuerrecht, die zu Friktionen führen könne. So sah er ein hohes Missbrauchspotenzial bei Minijobs. Es könne zu Mehrfachzahlungen kommen.
Lisa Windsteiger (Max-Planck-Institut für Steuerrecht und öffentliche Finanzen) sprach von grundsätzlich wirksamen Schritten, um die gegenwärtigen finanziellen Belastungen abzufedern. Die Erhöhung des Grundfreibetrages könnte allerdings höher ausfallen, um dem starken Preisanstieg der letzten Monate Rechnung zu tragen. Wie der Deutsche Gewerkschaftsbund forderte auch Windsteiger die Umwandlung der Entfernungspauschale in ein Mobilitätsgeld.
Das Institut der deutschen Wirtschaft vermisste Maßnahmen, um die kalte Progression auszugleichen. Neben dem Grundfreibetrag müssten auch die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs angepasst werden. Denn ohne diese Tarifanpassung werde es eine weitere Stauchung des Einkommensteuertarifs geben. In der Folge würden bei zusätzlichen Einkommen die Grenzsteuersätze in der ersten Progressionszone noch schneller steigen als bisher. Dadurch sinke der Anreiz, eine Erwerbstätigkeit auszubauen oder zum Beispiel als Zweitverdiener in einer Ehe überhaupt eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Ein Problem der Energiepreispauschale sei, dass einige Gruppen nicht von der Pauschalzahlung profitieren würden. Auch die vorgesehene Auszahlung Ende September Erfolge zu spät, da viele Haushalte bereits deutlich höhere Belastungen in den Monaten davor finanzieren müssten.
Deutscher Bundestag, PM vom 25.04.2022
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27.04.2022
Energiepreissteigerungen: Bundesregierung plant steuerliche Entlastungen
Angesichts der Preissteigerungen besonders im Energiebereich will die Bundesregierung die Bevölkerung steuerlich entlasten. So sieht der von ihr eingebrachte Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 (BT-Drs. 10/1412) vor, den Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro anzuheben. Die Änderung soll rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft treten. Außerdem sollen die Entfernungspauschale und der Werbungskostenpauschbetrag für Arbeitnehmer angehoben werden.
Der Gesetzentwurf ist gleichlautend mit dem von den Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP eingebrachten Gesetzentwurf (BT-Drs. 20/1333).
Deutscher Bundestag, PM vom 26.04.2022
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27.04.2022
Einbürgerung: Identität kann ausnahmsweise auch mittels Erklärungen von Verwandten im Ausland geklärt werden
Die Einbürgerung eines Ausländers in den deutschen Staatsverband setzt unter anderem voraus, dass seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind. Belege hierfür können sich bei einem Fehlen amtlicher (Ausweis-)Dokumente im Einzelfall auch aus den Erklärungen und Identitätsunterlagen von Familienangehörigen im Ausland ergeben. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Mainz.
Der Kläger ist nach eigenen Angaben somalischer Staatsangehöriger. Er reiste 2011 in das Bundesgebiet ein. Im Rahmen seines Asylverfahrens wurde er als Flüchtling anerkannt und ihm später die Niederlassungserlaubnis erteilt. 2019 stellte der Kläger einen Antrag auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit. Er legte dazu einen von der somalischen Botschaft in Berlin ausgestellten Pass und weitere Unterlagen vor, die unter anderem seine Geburt in Somalia und seine somalische Staatsangehörigkeit bestätigen sollten.
Die Beklagte lehnte den Einbürgerungsantrag mit der Begründung ab. Es fehle an einer zweifelsfreien Klärung der Identität und der Staatsangehörigkeit des Klägers. Verlässliche Auskünfte über somalische Staatsangehörige seien in Somalia nicht zu erlangen und auch die Botschaft habe ersichtlich keine Prüfung der Herkunft des Klägers im Heimatland vorgenommen.
Gegen die Ablehnung wandte sich der Kläger mit einem Widerspruch. Er reichte eine notarielle Erklärung seines Bruders, der als früherer Asylsuchender somalischer Herkunft nunmehr die US-amerikanische Staatsbürgerschaft besitze, sowie eine Kopie dessen amerikanischen Passes ein. Unter Beifügung von Kopien eines 1973 in Mogadischu ausgestellten Identitätsdokuments und seines schwedischen Passes legte er außerdem eine Erklärung seines Onkels mütterlicherseits vor, wonach dieser schwedischer Staatsangehöriger sei und ursprünglich aus Somalia stamme. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen.
Der Kläger erhob daraufhin Klage bei dem VG. Dieses verpflichtete die Beklagte, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Hierauf bestehe ein Anspruch, weil neben den sonstigen Voraussetzungen hierfür nach Überzeugung des Gerichts auch von einer Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit seiner Person auszugehen sei. Der Kläger könne sich insoweit zwar nicht auf seinen von der Botschaft im Jahr 2021 ausgestellten – und an sich primär maßgeblichen – Pass berufen. Somalische Pässe, die nach Januar 1991 ausgestellt worden seien, würden in der Bundesrepublik nicht anerkannt. Denn es bestehe keine Möglichkeit, über amtliche Register verlässliche Auskünfte über somalische Staatsangehörige in Somalia zu erlangen.
Der Kläger befinde sich daher lediglich im Besitz nicht anerkennungsfähiger Dokumente und somit in einer unverschuldeten Beweisnot. In dieser Situation könnten auch sonstige Beweismittel, wie die Befragung oder die Erklärungen von Zeugen zur Klärung der Identität herangezogen werden. Hier bestätigten die vorgelegten Erklärungen und Dokumente des Bruders und Onkels zum einen ein Verwandtschaftsverhältnis zu dem Kläger und zum anderen die Identität des Klägers, unter der er seit seiner Einreise in das Bundesgebiet ununterbrochen aufgetreten sei. Es sei davon auszugehen, dass in den Einbürgerungsverfahren der Verwandten in den Drittstaaten der Nachweis ihrer Identität ebenfalls Voraussetzung gewesen sei. Insoweit dürfte das aus der Zeit vor 1991 stammende somalische Identitätsdokument des Onkels als Beleg gedient haben. Unter Heranziehung auch der Asyl- und Ausländerakte ergebe sich insgesamt ein stimmiges Gesamtbild von der Identität und der Staatsangehörigkeit des Klägers, sodass es einer persönlichen Anhörung der Verwandten nicht bedurft habe.
Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 25.03.2022, 4 K 476/21.MZ
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27.04.2022
Pflegedienst-Betreiber: Strengere Vorgaben nach Straffälligkeit sind rechtens
Liegen erhebliche Anhaltspunkte (hier: strafrechtliche Verurteilung wegen Abrechnungsbetrugs) dafür vor, dass Pflegesachleistungen auch in anderen Fällen nicht korrekt abgerechnet wurden, reicht es zur Begründung geltend gemachter Vergütungsansprüche nicht aus, wie sonst üblich lediglich monatliche Abrechnungen unter Beifügung von Durchführungskontrollblättern vorzulegen. Der Leistungserbringer hat vielmehr das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen voll zu beweisen, weil das (hier nachhaltig erschütterte) Vertrauen in die Richtigkeit der Angaben ein wesentliches Fundament des Abrechnungssystems für die Pflegesachleistungen ist. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg entschieden.
Der Kläger ist ausgebildeter Krankenpfleger sowie Inhaber und Betreiber eines ambulanten Pflegedienstes. Dieser umfasst häusliche Krankenpflege sowie ambulante Pflege an Privatzahler. Der Kläger erbrachte aufgrund eines mit den Landesverbänden der Pflegekassen geschlossenen Versorgungsvertrags darüber hinaus auch ambulante Pflegedienstleistungen für in der sozialen Pflegeversicherung Versicherte, die zu Hause, in so genannten Wohngemeinschaften oder in so genannten Pflegefamilien lebten. Zudem war er auch gesetzlicher Betreuer von Pflegebedürftigen.
Im April 2010 ging bei der beklagten Pflegekasse eine telefonische Beschwerde durch den behandelnden Logopäden eines ihrer Versicherten über dessen Unterbringung und Versorgung in der von P betriebenen Wohngemeinschaft ein. P vermietete in einem ehemaligen Gasthaus Zimmer an Pflegebedürftige, die ihr der Kläger vermittelt hatte. Mit diesen Pflegebedürftigen vereinbarte der Kläger die Erbringung von Pflegeleistungen durch seinen Pflegedienst. Die Pflegeleistungen wurden durch Angehörige der P ausgeführt, die jeweils keine fachspezifischen Kenntnisse hatten und vom Kläger zum Schein angestellt wurden. Diese rechnete er gegenüber der jeweiligen Pflegekasse ab.
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26.04.2022
Vertraglich auf Mieter umgelegte Grundsteuer: Ist gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen
Grundsteuer, die vom Vermieter geschuldet, aber vertraglich auf den gewerbetreibenden Mieter umgelegt wird, gehört zur Miete und ist deshalb gewerbesteuerrechtlich dem Gewinn zum Teil hinzuzurechnen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Für Zwecke der Gewerbesteuer wird der Gewinn aus Gewerbebetrieb durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert. Hinzuzurechnen ist unter anderem nach § 8 Nr. 1 Buchst. e Gewerbesteuergesetz ein Achtel der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, soweit die Aufwendungen bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind.
Im Streitfall hatte die Klägerin, eine GmbH, von ihren Gesellschaftern ein Betriebsgebäude gemietet. Im Mietvertrag war vereinbart, dass die Klägerin als Mieterin die Grundsteuer tragen sollte. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die auf die Klägerin vertraglich umgelegte Grundsteuer zu der von ihr zu zahlenden Miete gehöre und deshalb gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen sei. Das Finanzgericht (FG) sah das anders und ab der Klage statt.
Dem folgte der BFH nicht. Er hob deshalb das Urteil des FG auf. Der vom Gesetz verwendete Begriff der Miet- und Pachtzinsen sei wirtschaftlich zu verstehen. Dazu gehörten auch vom Mieter getragene Aufwendungen, die nach dem gesetzestypischen Lastenverteilungssystem eigentlich vom Vermieter zu tragen wären, aber vertraglich vom Mieter übernommen werden. Ein derartiger Fall habe hier vorgelegen. Schuldner der Grundsteuer sei der Eigentümer, das heißt der Vermieter. Zivilrechtlich könne die Grundsteuer jedoch auf den Mieter überwälzt werden. Sie fließe damit in den Mietzins ein, der gewerbesteuerrechtlich zum Teil hinzuzurechnen ist. Die Hinzurechnung könne somit nicht dadurch reduziert werden, dass der Mieter Aufwendungen übernimmt, die eigentlich vom Vermieter zu tragen wären und dieser im Gegenzug einen entsprechend geminderten Mietzins akzeptiert.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 02.02.2022, III R 65/19
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26.04.2022
Zahlung einer Steuer ohne rechtlichen Grund: Zur Person des Erstattungsberechtigten
Nach § 37 Absatz 2 Satz 1 Abgabenordnung gilt: Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Erstattungsberechtigt in diesem Sinne ist derjenige, auf dessen Rechnung und nicht auf dessen Kosten eine Zahlung bewirkt worden ist. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt.
Nicht entscheidend sei, von wem und mit wessen Mitteln gezahlt worden ist Es komme vielmehr nur darauf an, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, so wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem Finanzamt gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte. Dies gelte auch im Fall einer vermeintlichen Organschaft.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.12.2022, VII R 20/18
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26.04.2022
«In letzter Minute» gestellter Antrag: Zu den Voraussetzungen bei fehlenden Kontaktdaten
Ein am Morgen des Vortags der mündlichen Verhandlung wegen einer Erkrankung gestellter Antrag ist nur dann wie ein "in letzter Minute" gestellter Antrag zu behandeln, bei dem der Antragsteller einer Verpflichtung zur Glaubhaftmachung unterliegt, wenn besondere Umstände hinzutreten. Solche Umstände können laut Bundesfinanzhof (BFH) darin liegen, dass der Antragsteller dem Finanzgericht (FG) keine Kontaktdaten zur Verfügung stellt, die es dem FG ermöglichen, ihn nach der Antragstellung erreichen und zur Glaubhaftmachung auffordern zu können.
Nicht ausreichend für eine fehlende Erreichbarkeit sei es, wenn der Kläger dem FG zwar nur seine Anschrift angibt und mit diesem nur per Fax kommuniziert, das FG aber anhand des Namens, der Anschrift und der Berufsbezeichnung des Klägers im Wege einer Internetrecherche eine Telefonnummer des Klägers ohne Weiteres ermitteln kann. Unterlässt das FG eine solche Recherche, dürfe es den Verlegungsantrag nicht wie einen "in letzter Minute" gestellten Antrag behandeln, stellt der BFH klar.
Im konkreten Fall sei das FG zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger seine Erkrankung als Vertagungsgrund glaubhaft machen musste und dies unterlassen hat.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 22.03.2022, VIII B 49/21
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26.04.2022
Lebensmittel: Sollten nach Ansicht des Bauernverbandes allesamt von Mehrwertsteuer befreit werden
Zur aktuellen Forderung nach einer Mehrwertsteuerbefreiung bei bestimmten Nahrungsmitteln sagt der Generalsekretär des Deutschen Bauernverbandes, Bernhard Krüsken: "Idealerweise sollten alle Lebensmittel mit dem reduzierten Steuersatz belegt werden".
Genauso wichtig sei es jedoch, "jetzt endlich die Blockade bei der Finanzierung des Umbaus der Tierhaltung zu lösen". Hier müsse dringend im Sinne des Tierwohls eine tragfähige Lösung gefunden werden.
Deutscher Bauernverband e.V., PM vom 22.04.2022
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26.04.2022
Tarifliche Corona-Prämien im regionalen Nahverkehr: Sind pfändbar
Die tariflichen Corona-Prämien im Bereich des regionalen Nahverkehrs für die Jahre 2020 und 2021 sind kein unpfändbares Arbeitseinkommen und können unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen gepfändet werden. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg entschieden.
Ein Omnibusfahrer im Personennahverkehr hat im Rahmen eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen die pfändbaren Anteile seines Arbeitseinkommens an die Insolvenzverwalterin abgetreten. Seine Arbeitgeberin zahlte an ihre Beschäftigten im Jahr 2020 und 2021 eine tarifvertraglich geregelte Corona-Prämie. Voraussetzung für die Zahlung ist nach der tarifvertraglichen Regelung ein bestehendes Arbeitsverhältnis an einem bestimmten Stichtag und ein Anspruch auf Arbeitsentgelt an mindestens einem Tag in einem festgelegten Referenzzeitraum. An den Omnibusfahrer zahlte sie einen Teil der Prämie unter Hinweis auf die Pfändung und eine deshalb bestehende Verpflichtung zur Zahlung an die Insolvenzverwalterin nicht aus. Mit seiner Klage hat der Omnibusfahrer die vollständige Auszahlung der Corona-Prämien an sich verlangt und geltend gemacht, die Corona-Prämie gehöre nicht zum pfändbaren Arbeitseinkommen.
Das LAG hat entschieden, die Arbeitgeberin habe zu Recht den pfändbaren Teil der tariflichen Corona-Prämien nicht an den Omnibusfahrer ausgezahlt. Die tariflichen Corona-Prämien seien kein unpfändbares Arbeitseinkommen im Sinne von § 850a Zivilprozessordnung. Es handle sich insbesondere um keine unpfändbare Gefahren- oder Erschwerniszulage oder Aufwandsentschädigung in diesem Sinne. Dies ergebe sich aus der Ausgestaltung der tariflichen Regelung. Diese unterscheide nicht danach, in welchem Maße die Beschäftigten aufgrund der Corona-Krise besonderen Belastungen ausgesetzt seien. Vielmehr sollten alle Beschäftigten unabhängig von den Umständen der Arbeitsleistung gleichermaßen von der Prämie profitieren. Insofern handle es sich um eine andere Regelung als beispielsweise die Prämien im Pflegebereich nach § 150a Sozialgesetzbuch XI, bei denen es für Zahlungsansprüche darauf ankomme, in welchem Maße eine direkte Betreuung von Pflegebedürftigen erfolgt sei.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.02.2022, 23 Sa 1254/21
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26.04.2022
Corona-Hotspot-Regelungen in Mecklenburg-Vorpommern: Teilweise außer Vollzug gesetzt
Mit einem Eilbeschluss hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Mecklenburg-Vorpommern die Corona-Hotspot-Regelungen in dem Bundesland am 22.04.2022 größtenteils außer Vollzug gesetzt. Es kippte insbesondere das Abstandsgebot und die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder Atemschutzmaske. Die Voraussetzungen für die Maßnahmen lägen nicht vor. Insbesondere der Verweis auf die Omikron-Variante BA.2 trage nicht.
Der Landtag in Schwerin hatte am 24.03.2022 das gesamte Bundesland nach § 28a Absatz 8 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zum Corona-Hotspot erklärt, um flächendeckend die damals geltenden Schutzmaßnahmen weiterführen zu können. Die beschlossenen Vorschriften der Corona-Landesverordnung erfüllten jedoch nicht die in § 28a Absatz 8 IfSG geregelten Voraussetzungen für die danach grundsätzlich möglichen weitergehenden Schutzmaßnahmen, meint das OVG.
Zwar könnten nach § 28a Absatz 8 Satz 1 IfSG in einer konkret zu benennenden Gebietskörperschaft, in der durch eine epidemische Ausbreitung des Coronavirus die konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage bestehe ("Hotspot"), weitergehende Schutzmaßnahmen getroffen werden. Dazu müsse das Parlament des betroffenen Landes das Vorliegen der konkreten Gefahr und die Anwendung konkreter Maßnahmen in dieser Gebietskörperschaft feststellen. Dem Parlament sei dabei ein weiter Einschätzungs- und Entscheidungsspielraum eingeräumt.
Der Landtag Mecklenburg-Vorpommern habe zwar am 24.03.2022 einen entsprechenden Landtagsbeschluss für alle Landkreise/kreisfreien Städte gefasst. Die Voraussetzungen für eine solche Feststellung dürften für diese Gebietskörperschaften jedoch nicht vorgelegen haben. Die nach dem Gesetz erforderliche Ausbreitung einer Virusvariante mit signifikant höherer Pathogenität könne nur angenommen werden, so das OVG, wenn das Auftreten einer "neuen" Virusvariante festgestellt werde. Der Verweis auf die Omikron-Variante BA.2 trage nicht. Es handele sich dabei um eine "alte" Variante, die bereits seit Jahresbeginn im Land Mecklenburg-Vorpommern anzutreffen gewesen sei.
Das Gesetz erlaube weitergehende Schutzmaßnahmen zwar davon unabhängig auch dann, wenn aufgrund einer besonders hohen Anzahl von Neuinfektionen oder eines besonders starken Anstiegs an Neuinfektionen eine Überlastung der Krankenhauskapazitäten in der jeweiligen Gebietskörperschaft drohe, so das OVG weiter. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen müsse jedoch differenziert für jeden betroffenen Landkreis beziehungsweise jede kreisfreie Stadt festgestellt werden. An derart differenzierten Sachverhaltsfeststellungen als Grundlage des Landtagsbeschlusses fehle es jedoch. Es sei nicht ausreichend, nur pauschal und flächendeckend die Lage im ganzen Land zu betrachten.
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22.04.2022, 1 KM 221/22 OVG
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26.04.2022
Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Kündigung wegen Vorlage von aus dem Internet heruntergeladener Impfunfähigkeitsbescheinigung
Wer seiner Arbeitgeberin eine aus dem Internet ausgedruckte ärztliche "Bescheinigung über die vorläufige Impfunfähigkeit" vorlegt, ohne dass eine Untersuchung durch die bescheinigende Ärztin erfolgt ist, riskiert die Kündigung seines langjährigen Arbeitsverhältnisses. Dies hat das Arbeitsgericht (ArbG) Lübeck entschieden.
Die Klägerin ist bei der beklagten Klinik seit 2001 als Krankenschwester beschäftigt. Auf die Anweisung der Arbeitgeberin im Zuge der Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht, den Impf- beziehungsweise Genesenenstatus nachzuweisen oder ein ärztliches Impfunfähigkeitszeugnis vorzulegen, hat die Klägerin ihrer Arbeitgeberin eine Bescheinigung vorgelegt, die eine sechsmonatige vorläufige Impfunfähigkeit ausweist und die Unterschrift einer Ärztin aus Süddeutschland enthält. Die Bescheinigung wurde aus dem Internet ausgedruckt. Eine Besprechung mit der Ärztin hatte zuvor nicht stattgefunden. Die Beklagte hat das Gesundheitsamt informiert und außerdem der Klägerin im Januar 2022 fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31.07.2022 gekündigt.
In ihrer Kündigungsschutzklage führt die Klägerin aus, dass die Vorlage einer solchen Bescheinigung nicht zu beanstanden sei und § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) weitere arbeitsrechtliche Maßnahmen der Arbeitgeberin gegenüber ihren Beschäftigten ausschließe. Allein das Gesundheitsamt könne in dieser Situation handeln und eine ärztliche Untersuchung der betroffenen Mitarbeiterin veranlassen.
Dem ist das ArbG nicht gefolgt. Die hilfsweise ordentliche Kündigung unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfrist sei aufgrund des Fehlverhaltens der Klägerin sozial gerechtfertigt und damit wirksam. Dagegen sei die fristlose Kündigung angesichts der sehr langen Betriebszugehörigkeit unverhältnismäßig. Die Vorlage einer vorgefertigten ärztlichen Impfunfähigkeitsbescheinigung, ohne dass vorher eine Untersuchung erfolgt ist, stelle eine sehr schwere Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten dar, die das Vertrauen in eine ungestörte weitere Zusammenarbeit auch ohne vorherige Abmahnung zerstört. Der Klägerin habe klar sein müssen, dass die vorgelegte Bescheinigung zwar bei der Arbeitgeberin den Anschein eines ärztlichen Zeugnisses erwecken würde, aber in Wahrheit nicht auf einer ärztlichen Untersuchung beruhte. Aus § 20a IfSG ergebe sich für eine solche Konstellation kein arbeitsrechtliches Kündigungsverbot.
Arbeitsgericht Lüneburg, Entscheidung vom 13.04.2022, 5 Ca 189/22, nicht rechtskräftig
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25.04.2022
Kindergeld für langfristig erkranktes Kind: Nicht wegen Berufsausbildung
Eine Kindergeldgewährung wegen Berufsausbildung ist nicht möglich, wenn Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen des fortbestehenden Ausbildungsverhältnisses wegen einer langfristigen Erkrankung des Kindes unterbleiben. In Betracht komme dann aber eine Berücksichtigung wegen Behinderung, so der Bundesfinanzhof (BFH).
Ein junger Erwachsener hatte während seiner Ausbildung einen schweren Unfall mit Schädelbasisbruch und Schädel-Hirn-Trauma erlitten und nach dem Krankenhausaufenthalt verschiedene Reha-Maßnahmen durchlaufen, von denen die letzte 17 Monate nach dem Unfall begann. Das Finanzgericht (FG) sprach Kindergeld für die ersten acht Monate nach dem Unfall zu, weil das Ausbildungsverhältnis fortbestanden habe und der Wille, die Ausbildung baldmöglichst fortzusetzen, in mehrfacher Hinsicht belegt sei.
Der BFH ist dem entgegengetreten und hat die Sache zu weiterer Sachaufklärung an das FG zurückverwiesen. In einer Berufsausbildung im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Einkommensteuergesetz (EStG) befinde sich ein Kind dann, wenn es sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Eine Unterbrechung der Ausbildung, zum Beispiel wegen einer Erkrankung, sei unschädlich, wenn diese vorübergehend ist. Wird die Erkrankung aber mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauern, könne das Kind nicht mehr wegen seiner Ausbildung berücksichtigt werden.
Das FG muss laut BFH nun klären, ob die sechs Monate übersteigende Erkrankungsdauer bereits in den ersten Monaten nach dem Unfall mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet wurde. Falls zunächst eine schnellere Genesung als möglich erschien, könnte der Kindergeldanspruch, so der BFH weiter, für diesen Zeitraum noch wegen des fortbestehenden Ausbildungsverhältnisses begründet sein. Für die Monate, in denen eine Berücksichtigung wegen Ausbildung aufgrund des dann mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarteten und eingetretenen langwierigen Heilungsprozesses nicht in Betracht kommt, sei zu prüfen, ob das Kind behinderungsbedingt außerstande war, sich selbst zu unterhalten und deshalb nach § 32 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zu berücksichtigen ist.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.12.2021, III R 43/20
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25.04.2022
Kassensicherungsverordnung: Schnittstelle für Daten-Export aktualisiert
Die Finanzverwaltung hat nach § 4 Kassensicherungsverordnung in der DSFinV-K 2.3 (Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme) die technischen Anforderungen an die einheitliche digitale Schnittstelle für Kassensysteme erarbeitet. Die DSFinV-K in der Version 2.3 ist laut Bundesfinanzministerium (BMF) auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) veröffentlicht.
Die DSFinV-K in der Version 2.3 sei für Aufzeichnungen, die ab dem 01.07.2022 erfolgen, anzuwenden. Die Version 2.3 kann nach Angaben des BMF auch schon vor dem 01.07.2022 angewendet werden.
Die DSFinV-K sei die Beschreibung einer Schnittstelle für den Export von Daten aus elektronischen Aufzeichnungssystemen für die Datenträgerüberlassung ("Z3-Zugriff") im Rahmen von Außenprüfungen sowie Kassen-Nachschauen. Sie soll laut BMF eine einheitliche Strukturierung und Bezeichnung der Dateien und Datenfelder unabhängig von dem beim Unternehmen eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssystem sicherstellen.
Die DSFinV-K 2.3 ist auf den Seiten des BZSt abrufbar (https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Aussenpruefungen/DigitaleSchnittstelleFinV/digitalesc hnittstellefinv_node.html).
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 21.04.2022, IV A 4 - S 0316-a/19/10007 :004
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25.04.2022
Doppelbesteuerungsabkommen mit Polen: Ende coronabedingter Konsultationsvereinbarung
Das Bundesfinanzministerium (BMF) informiert über das Ende der Konsultationsvereinbarung vom 12./27.11.2020 zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Polen. Eine Entlastung der grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer im Hinblick auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie sei nicht mehr nötig.
Die am 12./27.11.2020 mit der Republik Polen abgeschlossene Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 14.03.2003 zwischen Deutschland und der Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen verlängert sich am Ende eines jeden Kalendermonats automatisch jeweils um einen Monat, sofern sie nicht von einer der zuständigen Behörden eines Vertragsstaats mindestens eine Woche vor Ende eines Kalendermonats gekündigt wird.
Im Hinblick darauf, dass die Maßnahmen, die als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ergriffen wurden, in beiden Staaten weitgehend aufgehoben sind, wurde in gegenseitigem Einvernehmen vereinbart, die Konsultationsvereinbarung vom 12./27.11.2020 zum 30.06.2022 zu kündigen. Die Regelungen der Konsultationsvereinbarung vom 12./27.11.2020 fänden damit auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11.03.2020 bis zum 30.06.2022 Anwendung, so das BMF.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 22.04.2022, IV B 3 - S 1301-POL/19/10006 :002
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25.04.2022
Grundsteuer: Bundesfinanzministerium schlägt einheitlichen Ansatz zur Abrechnung vor
Wie der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) mitteilt, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) einen Regelungsvorschlag für die Abrechnung der Feststellungserklärungen zur neuen Grundsteuer vorgelegt. In der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) solle es künftig eine einheitliche Rechtsgrundlage geben, die unabhängig vom konkreten Ländermodell anwendbar sein soll. Der DStV begrüßt diesen Vorschlag.
Der Entwurf des BMF einer Vierten Verordnung zur Änderung der StBVV sieht laut Steuerberaterverband vor, mit einem neuen § 24 Absatz 1 Nr. 11a StBVV eine spezielle Abrechnungsnorm für die Erstellung von Feststellungserklärungen der Grundstückswerte im Zusammenhang mit dem ab dem Jahr 2025 anzuwendenden Grundsteuerrecht zu schaffen. Für alle Bundesländer, in denen nach dem Bewertungsgesetz oder den jeweiligen Landesgesetzen ein Grundsteuerwert festgestellt wird, soll als Gegenstandswert der Grundsteuerwert, mindestens jedoch ein Betrag von 25.000 Euro zugrunde gelegt werden. Für Länder, in denen abweichend vom Bundesmodell auf Grundlage der dortigen Grundsteuergesetze kein entsprechender Grundsteuerwert vorliegt, soll künftig ein entsprechender fiktiver Grundsteuerwert für die Berechnung der Gebühr ermittelt und zugrunde gelegt werden. Dazu soll der Grundsteuermessbetrag durch die jeweils geltende Grundsteuermesszahl nach § 15 Absatz 1 Nr. 2 Buchst. a) Grundsteuergesetz (GrStG) dividiert werden.
Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat sich angesichts des engen Zeitrahmens für die Einreichung der Erklärungen eigenen Angaben zufolge gegenüber dem BMF für eine zeitnahe Umsetzung der vorgeschlagenen Anpassung in der StBVV ausgesprochen.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 11.04.2022
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25.04.2022
Abschiebungsschutz: Bei Existenzsicherung für absehbare Zeit nach Rückkehr ausgeschlossen
Ist die Existenz eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatland auf absehbare Zeit gesichert, so scheidet ein Abschiebungsschutz in der Regel aus. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes anzustellende Gefahrenprognose sei grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen, entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG). Nicht entscheidend sei hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist.
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat die beklagte Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, in Bezug auf den Kläger, einen 1998 geborenen afghanischen Asylantragsteller, ein nationales Abschiebungsverbot in Bezug auf Afghanistan festzustellen. Aufgrund der gravierenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen infolge der COVID-19-Pandemie sei es auch leistungsfähigen, alleinstehenden erwachsenen Rückkehrern aus dem westlichen Ausland regelmäßig nur bei Vorliegen besonderer begünstigender Umstände möglich, in Afghanistan auf legalem Wege ihre elementarsten Bedürfnisse nach Nahrung, Unterkunft und Hygiene zu befriedigen. Die freiwilligen Rückkehrern gewährten finanziellen Hilfen hätten für die Frage der Existenzsicherung bei fehlendem Netzwerk keine nachhaltige Bedeutung, da sie bestenfalls eine anfängliche Unterstützung und vorübergehende Bedarfsdeckung ermöglichten.
Das BVerwG hat das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den VGH zurückverwiesen. Der von diesem für die Gefahrenprognose zugrunde gelegte Maßstab, nach dem auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen eine "nachhaltige" und nicht nur vorübergehende Existenzsicherung erforderlich ist, stehe mit Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und mit dem Erfordernis einer "schnell" oder "alsbald" nach der Rückkehr eintretenden Gefahr nicht im Einklang.
Die Gefahr eines Artikel-3-EMRK-widrigen Zustands sei nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Sie müsse vielmehr in dem Sinne konkret sein, dass die drohende menschenrechtswidrige Beeinträchtigung in einem derart engen zeitlichen Zusammenhang zu der Rückkehr eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser – in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder Verhaltensweisen des Ausländers – gerechtfertigt ist.
Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so könne Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht.
Laut BVerwG war der Rechtsstreit an den VGH zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, die zu den vorstehenden Maßstäben unzureichende tatrichterliche Würdigung nachzuholen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.04.2022, BVerwG 1 C 10.21
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25.04.2022
Messstellenbetreiber: Müssen Einbau digitaler Stromzähler rechtzeitig ankündigen
Für den Einbau digitaler Stromzähler dürfen Messtellenbetreiber nur Termine ankündigen, die nach der Kundeninformation frühestens drei Monate vor den geplanten Zähleraustausch liegen. Das gilt auch für vom Messstellenbetreiber mit dem Rollout der Zähler beauftragte Unternehmen, entschied das Landgericht (LG) Münster nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Heinz Lackmann GmbH & Co. KG. Das Unternehmen hatte nach Angaben des vzbv wiederholt einen Termin in nur zwei bis drei Wochen angekündigt, ohne dass Kunden zuvor informiert worden waren.
Das beklagte Unternehmen, das von der Westnetz GmbH beauftragt war, hatte nach der Mitteilung der vzbv in einem Kundenanschreiben einen konkreten Termin in 14 Tagen für den Einbau eines neuen Zählers genannt. Weder das Unternehmen noch der Messstellenbetreiber hätten den Kunden zuvor über den geplanten Austausch informiert. In der Vergangenheit habe das Unternehmen für einen anderen Messstellenbetreiber einen Termin in 19 Tagen angesetzt, ohne die gesetzlichen Informationspflichten einzuhalten. Nach Abmahnung durch den vzbv habe das Unternehmen damals eine Unterlassungserklärung abgegeben.
Das LG Münster schloss sich laut vzbv der Auffassung des Verbandes an, dass das Unternehmen gegen das Messstellenbetriebsgesetz verstieß. Danach sei der Messstellenbetreiber verpflichtet, den Einbau des neuen Zählers mindestens drei Monate vorher anzukündigen und Kunden auf ihr Recht hinzuweisen, den Anbieter für den Messstellenbetrieb zu wechseln. Verbraucher sollten die Gelegenheit haben, sich vor dem Zählerwechsel über den Wechsel zu Mitbewerber und damit die Ausübung ihres Wahlrechts zu informieren. Deshalb dürfe kein Termin für den Zähleraustausch angekündigt werden, der zeitlich vor Ablauf der Dreimonatsfrist seit Erteilung der Pflichtinformationen liegt.
Die gesetzlichen Informationspflichten träfen nach Ansicht des Gerichts zwar nur den Messstellenbetreiber, so der vzbv. Das beauftragte Unternehmen habe aber vorsätzlich an dem Gesetzesverstoß mitgewirkt. Es habe bei der Terminvergabe zumindest bewusst die Augen davor verschlossen, dass die Westnetz GmbH die vorgeschriebenen Informationen nicht erteilt hatte. Lackmann habe außerdem gegen die Unterlassungserklärung verstoßen und müsse die vereinbarte Vertragsstrafe von 6.500 Euro an den vzbv zahlen.
Nach Auffassung des Gerichts musste das Unternehmen aber nicht darauf hinweisen, dass Kunden den Messstellenbetreiber wechseln können. Das sei ausschließlich Sache des Messtellenbetreibers.
Verbraucherzentrale Bundesverband, PM vom 21.04.2022 zu Landgericht Münster, Urteil vom 27.01.2021, 024 O 36/21, nicht rechtskräftig
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25.04.2022
Göttinger Organspendeskandal: Universitätsprofessor verliert Ruhegehalt
Weil er ein Verantwortlicher im so genannten Göttinger Transplantationsskandal gewesen ist, hat das Verwaltungsgericht (VG) Göttingen einem früheren verbeamteten Professor und Chefarzt der Göttinger Universitätsmedizin das Ruhegehalt aberkannt.
Der Beklagte war bis zu einem von der Klägerin im Juli 2012 ausgesprochenen Amtsführungsverbot als Leiter der Abteilung für Gastroenterologie und Endokrinologie im Zentrum für Innere Medizin der Universitätsmedizin Göttingen tätig. Die Klägerin machte im Disziplinarklageverfahren geltend, dass dieser eine der zentralen Figuren des so genannten Göttinger Organspendeskandals und für diverse Manipulationen von Blutwerten verantwortlich gewesen sei. Eine weitere Beschäftigung des Beklagten, der während des Gerichtsverfahrens in den Ruhestand trat, habe daher aufgrund eines endgültig eingetretenen Vertrauensverlusts nicht mehr zumutbar erfolgen können.
Dagegen machte der Beklagte geltend, von etwaigen Blutwert-Manipulationen zur Steigerung der Chancen auf Erhalt eines Spenderorgans nichts gewusst zu haben, da für die entsprechenden Entscheidungen allein der seinerzeit angeklagte Operateur zuständig gewesen sei, der auch persönlich von den gesteigerten Transplantationszahlen profitiert habe.
Dem ist das VG nicht gefolgt. Vielmehr ist es auch angesichts der Aussagen einiger bereits im Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten vernommener Zeugen zu der Überzeugung gelangt, dass der Beklagte von 2009 bis einschließlich 2011 in mindestens elf Fällen für die Manipulation von Laborwerten verantwortlich gewesen sei, um den von seinen Patienten erreichten MELD-Score und damit die Chancen auf Zuteilung eines Spenderorgans zu erhöhen. Auch wenn ihm kein eigenhändiges Handeln nachzuweisen sei, habe er jedenfalls seine Mitarbeiter in konkreten Fällen angewiesen, Manipulationen vorzunehmen und damit seine Führungsposition missbraucht. Überdies habe der Beklagte für die Behandlung eines Transplantationspatienten einen Geldbetrag in Höhe von 30.000 Euro ohne Berechtigung vereinnahmt, verschwiegen und erst auf späteren Vorhalt an die Klägerin abgeführt.
Die Schwere des vorliegenden Dienstvergehens führe zu einem endgültigen Vertrauensverlust, der bei Beamten im Ruhestand die Aberkennung des Ruhegehalts gebiete. Das VG teile die Bewertung der Klägerin, wonach das vorsätzliche Erschleichen von unberechtigten Organzuweisungen die Grundlagen des ärztlichen Berufs erschüttere.
Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Göttingen, Urteil vom 16.03.2022, 5 A 6/18, nicht rechtskräftig
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22.04.2022
Kosten für ein Mausoleum: Können Erbschaftsteuer mindern
Durch Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal des Erblassers kann der Erbe seine Erbschaftsteuer mindern. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Es spiele keine Rolle, wenn es sich dabei um ein Zweitgrab handelt. Voraussetzung sei aber, dass der Erblasser dort seine letzte Ruhe findet.
Im Streitfall hatte der Erbe, nachdem sein verstorbener Bruder in einem herkömmlichen Grab bestattet worden war, ein aufwendiges Mausoleum als zweite Grabstätte in Auftrag gegeben und die Kosten hierfür in seiner Erbschaftsteuererklärung geltend gemacht. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten den Abzug ab.
Nach Auffassung des BFH sind zwar grundsätzlich nur die Kosten für ein zeitlich zuerst errichtetes Grabdenkmal bei der Erbschaftsteuer abzugsfähig. Es könne aber auch Fälle geben, in denen aus verschiedenen Gründen der Verstorbene zunächst nur provisorisch in einer ersten Grabstätte und dann im Anschluss dauerhaft in einem Zweitgrab bestattet wird.
Für das zweite Grabdenkmal seien Kosten in angemessener Höhe abzugsfähig. Was angemessen ist, bestimme sich im Einzelfall danach, wie der Erblasser gelebt und wieviel er hinterlassen hat. Außerdem sei zu berücksichtigen, welche Bräuche und religiösen Vorgaben in seinen Kreisen für eine würdige Bestattung üblich sind. In der Praxis sollte der Erbe diesbezüglich frühzeitig Nachweise sammeln und dem Finanzamt vorlegen. Überschreiten die Kosten im Einzelfall die Angemessenheit, seien sie entsprechend zu kürzen und nur die angemessenen zu berücksichtigen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 01.09.2021, II R 8/20
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22.04.2022
Luftverkehrsteuer: Einnahmen 2021 um 49,8 Prozent gegenüber 2020 gestiegen
Im Jahr 2021 fielen in Deutschland laut Steueranmeldungen der Fluggesellschaften 526,4 Millionen Euro Luftverkehrsteuer – auch bekannt als Flugticketsteuer – an. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, sind die Einnahmen aus dieser Steuer gegenüber dem Vorjahr um 175,0 Millionen Euro beziehungsweise 49,8 Prozent gestiegen, betrugen aber noch immer weniger als die Hälfte (-55,7 Prozent) der Einnahmen des Vorkrisenjahres 2019.
Auch wenn sich die Nachfrage nach Flugreisen 2021 wieder leicht erholt habe, sei die Zahl der beförderten Fluggäste, für die Luftverkehrsteuer anfiel, noch deutlich unter dem Niveau vor Beginn der Corona-Pandemie im Jahr 2019 geblieben, so das Bundesamt. 2021 sei für 30,7 Millionen Fluggäste Luftverkehrsteuer angefallen. Das seien 24 Prozent mehr als 2020, aber 68,2 Prozent weniger als im Vorkrisenjahr 2019.
Die Luftverkehrsteuer gelte für alle Passagierflüge, die von deutschen Flughäfen starten, erläutert das Statistische Bundesamt. Sie entstehe mit dem Abflug des Fluggastes. Anzumelden sei die Steuer von den Luftverkehrsunternehmen bis zum 10. und fällig werde sie am 20. Tag nach Ablauf des Kalendermonats der Entstehung. Die Zahl der Fluggäste, die auf diese Weise ermittelt wird, unterscheide sich von der Zahl der Fluggäste aus der Luftverkehrsstatistik unter anderem deswegen, weil diese auch die nur in Deutschland umsteigenden Fluggäste erfasst, für die jedoch keine Luftverkehrsteuer anfällt.
Die Steuersätze unterscheiden sich laut Destatis je nach Flugentfernung. 2021 habe der Steuerbetrag auf Kurzstreckenflüge 12,88 Euro pro Flugticket betragen, auf Mittelstrecken 32,62 Euro und auf Langstrecken 58,73 Euro.
Statistisches Bundesamt, PM vom 13.04.2022
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22.04.2022
Heuschnupfen-Medikamente: Kosten können unter Umständen steuerlich geltend gemacht werden
Im Frühjahr leiden viele unter einer Pollenallergie. Die Frage ist, ob die Kosten für Medikamente oder Therapien von der Steuer abgesetzt werden können.
Für freiverkäufliche Medikamente gilt dies nur dann, wenn sie von einem Arzt auf Rezept verschrieben wurden, wie Tobias Gerauer, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern, ausführt. Die Kosten könnten dann als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Bei chronischen Krankheiten, zu denen Allergien zählen, reiche ein einmaliges ärztliches Attest aus. Es müsse also nicht vor jedem Kauf in der Apotheke ein erneutes Rezept eingeholt werden. Bei rezeptpflichtigen Medikamenten, wie zum Beispiel Kortison-Sprays, können die Rezeptgebühren laut Gerauer ebenfalls steuerlich berücksichtigt werden.
Auch schulmedizinische oder alternative Therapien, wie Desensibilisierung, Akupunktur oder Bioresonanz, die eine Linderung der Allergien bewirken können, könnten regelmäßig als Krankheitskosten bei der Steuer angesetzt werden, so Gerauer weiter. Dies gelte allerdings nur, wenn die Krankenkasse oder Zusatzversicherung nicht die gesamten Kosten der Therapie übernommen hat. Mögliche Erstattungen seien unabhängig vom Erstattungszeitpunkt bei der Steuererklärung immer abzuziehen. Werden Bezuschussungs- oder Kostenübernahmeansprüche, zum Beispiel aufgrund einer anvisierten Beitragsrückerstattung, gegenüber der Versicherung nicht geltend gemacht, müsse das Finanzamt diese Aufwendungen nicht berücksichtigen.
Weitere Voraussetzung für den Steuerabzug sei, dass die Behandlung von einem Therapeuten, der den staatlich anerkannten Heilberufen angehört, durchgeführt wird. Der aufgesuchte Heilpraktiker müsse also amtlich zugelassen sein. Zudem müsse noch vor Beginn der Therapie ein Attest vorliegen, das die Notwendigkeit der Therapie bestätigt. Für schulmedizinische und wissenschaftlich anerkannte Behandlungen reiche ein normales ärztliches Attest aus. Handelt es sich um wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden, sei ein amtsärztliches Attest oder eine Bescheinigung des medizinischen Dienstes der Krankenkassen erforderlich.
Sind diese Punkte erfüllt, sollten die Fahrtkosten zur Behandlung in der Steuererklärung nicht vergessen werden, erinnert Gerauer. Bei wöchentlichen Fahrten zum Therapeuten über mehrere Jahre hinweg könne ein ordentlicher Betrag zusammenkommen. Dabei seien die Fahrtkosten prinzipiell auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel abgestellt. Wird der eigene Pkw genutzt, seien die Kosten auf die Höhe der Tickets von öffentlichen Verkehrsmitteln beschränkt. Nur in besonderen Fällen seien Kfz-Kosten mit 30 Cent je Kilometer ansetzbar. Das treffe zu, wenn es keine öffentliche Verkehrsanbindung gibt oder diese nicht zumutbar ist.
Alles, was ein Arzt zur Linderung von Symptomen oder Heilung verordnet und nicht von Dritten bezahlt wird, zähle zu den Krankheitskosten. Diese könnten in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, so Gerauer. Damit diese jedoch einkommensteuerreduzierend wirken, sei die Grenze der zumutbaren Eigenbelastung zu überschreiten. Für den Selbstbehalt gebe es keine generelle Grenze. Dieser individuelle Eigenanteil liege zwischen einem und sieben Prozent der jährlichen Einkünfte und hänge von der Einkommenshöhe, dem Familienstand und der Kinderanzahl ab.
Eine alleinstehende Person mit 40.000 Euro Jahreseinkommen müsse bis zu einem Grenzbetrag von circa 2.246 Euro beispielsweise alle Gesundheitskosten selbst übernehmen. Erst wenn der Betrag überschritten ist, seien die Kosten darüber hinaus in voller Höhe abziehbar. Bei einer Familie mit zwei Kindern und 80.000 Euro Jahreseinkommen liege der Grenzbetrag nicht sehr viel höher, nämlich bei rund 2.535 Euro. Um die magische Schwelle zu knacken, müssten also höhere Kosten für Krankheiten und damit möglicherweise noch weitere Krankheitskosten vorliegen.
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 12.04.2022
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22.04.2022
Cum-Ex und Co: Nordrhein-Westfalens Weg, inkriminierte Gelder von Verurteilten zurückzuholen
Wenn eine strafgerichtliche Entscheidung rechtskräftig wird, beginnt die Vollstreckung. Diese betrifft häufig nicht nur die Verbüßung der Strafe, sondern auch die Eintreibung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte. Um Vermögenswerte aus Straftaten sicherzustellen beziehungsweise rechtskräftig einzuziehen, existieren in Nordrhein-Westfalen mehrere Zentralstellen. Wie das Justizministerium des Landes mitteilt, gelingt es insbesondere der Zentral- und Ansprechstelle für die Verfolgung Organsierter Straftaten (ZeOS) immer wieder, Straftäter dort zu treffen, wo es weh tut: an ihrem Geldbeutel. Jetzt sei die so genannte Confiscation Group eingerichtet worden – diese solle dies nach der rechtskräftigen Verurteilung fortsetzen.
Sowohl für Geschädigte als auch für die unbeteiligte Steuerzahlerin und den Steuerzahler sei es unerträglich, wenn mutmaßliche Straftäter durch Straftaten großes Vermögen anhäufen, betont Nordrhein-Westfalens Justizminister Peter Biesenbach (CDU). "Noch schlimmer ist es, wenn sie dieses Vermögen verschleiern, übertragen und dem Zugriff des Staates zu entziehen versuchen". Deshalb sei im Oktober 2021 die Confiscation Group gegründet worden. Diese solle der Spur des Geldes bis weit nach der Verurteilung hinaus folgen. "Wir schauen genau hin, wir durchforsten nicht nur Bankkonten, wir gucken auch in Social Media Profile", sagte Biesenbach. Dabei werde nicht hinsichtlich der Beträge unterschieden. Die Rückholung inkriminierter Gelder sei Opferschutz und dieser differenziere nicht nach der Schadenshöhe.
Die "Confiscation Group" ist laut Justizministerium Nordrhein-Westfalen eine bei der Staatsanwaltschaft Bonn angesiedelte Einheit, bestehend aus vier Staatsanwälten und einem abgeordneten Richter vom Landgericht Bonn, unter Leitung eines erfahrenen Oberstaatsanwalts. Sie verfolge in enger Zusammenarbeit mit Finanzermittlern anderer Landes- und Bundesbehörden das Ziel, jede rechtskräftig ausgeurteilte Einziehungsentscheidung zu vollstrecken. Auf den Bezirk der Staatsanwaltschaft Bonn komme vor allem auch die Vollstreckung der Einziehungsentscheidungen in den Cum-Ex-Urteilen zu.
Die "Confiscation Group" nutze die neuen rechtlichen Möglichkeiten durch eine erfolgte Gesetzesänderung, professionalisiere alte Methoden und setze neue Methoden ein. Bisher seien der Fachgruppe 59 Verfahren vorgelegt worden, von denen sie 57 übernommen habe. Die Summe der Einziehungsentscheidungen habe dabei 1,5 Millionen Euro betragen. Sie wird nach Einschätzung des nordrhein-westfälischen Justizministeriums stetig steigen. Ziel sei es, alle Gelder zurückzuholen und damit ein Zeichen zu setzen.
Justizministerium Nordrhein-Westfalen, PM vom 21.04.2022
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22.04.2022
Dieselskandal: Leasingnehmer gehen leer aus
Aus dem Leasing eines Kraftfahrzeugs, das vom Abgasskandal betroffen ist, entstehen keine Ansprüche gegen den Auto- beziehungsweise Motorhersteller (hier: VW). Dies hat der Bundesgerichtshof mit drei Urteilen entschieden. Er blieb damit auf der Linie eines früheren Urteils von 2021.
In den drei Verfahren nahm die jeweilige Klagepartei die VW AG als Fahrzeug- beziehungsweise Motorherstellerin auf Schadenersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Anspruch.
Im Verfahren VII ZR 247/21 schloss die Klägerin im Frühjahr 2010 mit der VW Leasing GmbH einen Leasingvertrag über ein von der Beklagten hergestelltes Neufahrzeug des Typs VW Golf. In der Folgezeit zahlte sie die vereinbarten monatlichen Leasingraten, bis sie das Fahrzeug im Juni 2013 kaufte.
Im Verfahren VII ZR 285/21 schloss der Kläger im Februar/Mai 2015 mit der VW Leasing GmbH einen Leasingvertrag über ein von der Beklagten hergestelltes, gebrauchtes Kraftfahrzeug vom Typ VW Tiguan. Vertragsgemäß erbrachte er in der Folgezeit eine Einmalzahlung sowie monatliche Zahlungen, bis er das Fahrzeug im März 2018 kaufte.
Im Verfahren VII ZR 783/21 schloss die Klägerin im Dezember 2011 mit der VW Leasing GmbH einen Leasingvertrag über ein Neufahrzeug des Typs Seat Ibiza 2.0 TDI. Sie leistete eine Sonderanzahlung und monatliche Raten, zudem wandte sie 1.178,29 Euro für den Einbau eines Gewindefahrwerks auf. Anfang August 2016 kaufte sie das Fahrzeug.
In den Fahrzeugen ist jeweils ein von der Beklagten hergestellter Dieselmotor des Typs EA 189 verbaut, sodass die Fahrzeuge vom Dieselskandal betroffen sind.
Die Klageparteien haben in den Vorinstanzen im Wesentlichen die Erstattung ihrer Leasingzahlungen abzüglich einer Nutzungsentschädigung begehrt. Die Klagen hatten in den Verfahren VII ZR 285/21 und 783/21 keinen Erfolg und im Verfahren VII ZR 247/21 nur insoweit, als VW zur Erstattung des im Juni 2013 von der Klägerin gezahlten Kaufpreises abzüglich der nach dem Kauf gezogenen Nutzungen verurteilt wurde.
Wie der BGH mit – nach Erlass der drei hier angefochtenen Berufungsurteile ergangenem – Urteil vom 16.09.2021 (VII ZR 192/20) entschieden hat, entspricht im Rahmen der deliktischen Vorteilsausgleichung der Wert der während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile eines Kfz der Höhe nach den vertraglich vereinbarten Leasingzahlungen. Diese Rechtsprechung hat er mit seinen aktuellen Urteilen bestätigt. Die Frage, ob eine andere Betrachtung dann geboten ist, wenn aufgrund der Vertragsgestaltung von vornherein feststeht, dass der Leasingnehmer das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit übernimmt, bedurfte in dem Urteil vom 16.09.2021 keiner Entscheidung und konnte auch in den heute verhandelten Verfahren offenbleiben.
In der Sache VII ZR 247/21 hatte das Berufungsgericht gemeint, eine dem Kaufrecht entsprechende Bewertung des Nutzungsvorteils sei hier jedenfalls deshalb vorzunehmen, weil der Gesamtvorgang beziehungsweise Vertrag von Anfang an auf den Erwerb des Fahrzeugs ausgerichtet gewesen sei. Mehr als eine Vorstellung der Klägerin oder gegebenenfalls beider Vertragsparteien, die jedoch nicht Gegenstand der Vertragsgestaltung geworden ist, erkannte der BGH indes nicht. Eine bereits bei Abschluss des Leasingvertrags getroffene Vereinbarung über den späteren Fahrzeugerwerb sei dagegen weder den Feststellungen des Berufungsgerichts unter Berücksichtigung der im Berufungsurteil in Bezug genommenen Vertragsunterlagen noch dem revisionsrechtlich beachtlichen Parteivorbringen zu entnehmen.
In der Sache VII ZR 285/21 stand die Auffassung des dortigen Berufungsgerichts, der Wert der Nutzungen sei nicht mit den erfolgten Leasingzahlungen, sondern mit dem Wertverlust des Fahrzeugs während der Leasingzeit gleichzusetzen, laut BGH im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung, von der abzuweichen es keinen Anlass gebe, so der BGH. Der Wertverlust des Fahrzeugs während der Leasingzeit sei kein geeigneter Maßstab zur Bemessung des Nutzungsvorteils. Der Wertverlust stelle keinen Vorteil dar, den der Leasingnehmer erlangt. Er entspreche auch nicht dem Wert der leasingmäßigen Fahrzeugnutzung.
Im Verfahren VII ZR 783/21 habe das Berufungsgericht seiner Schätzung des während der Leasingzeit von der Klägerin erlangten Nutzungsvorteils durch Anwendung der für den Fahrzeugkauf anerkannten Berechnungsformel gleichfalls einen unrichtigen Maßstab zugrunde gelegt. Eine Vertragsgestaltung, bei der von vornherein feststeht, dass der Leasingnehmer das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit übernimmt, sei auch in diesem Fall weder den Feststellungen des Berufungsgerichts noch dem revisionsrechtlich beachtlichen Parteivorbringen zu entnehmen gewesen. Vielmehr sah die Leasing-Bestätigung laut BGH eine abschließende Fahrzeugverwertung durch die Leasinggeberin über den Kraftfahrzeughandel vor. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass bereits der Leasingvertrag auf einen späteren Erwerb des Fahrzeugs durch die Klägerin ausgerichtet gewesen sei, was sich insbesondere daran zeige, dass die Klägerin das Fahrzeug bereits im Jahr 2012 auf eigene Kosten habe umbauen lassen, lasse lediglich eine rechtlich nicht abgesicherte Erwerbsvorstellung der Klägerin erkennen, die eine Gleichbehandlung mit einem Fahrzeugkäufer bei der Vorteilsbemessung nicht rechtfertige.
Die Klägerin habe hier ferner keinen Anspruch auf Erstattung der für das Sportfahrwerk aufgewendeten Kosten. Wie das Berufungsgericht insoweit unangefochten und zutreffend entschieden hat, könne die Klägerin keinen Schadenersatz für den im August 2016 erfolgten Fahrzeugkauf verlangen. Folglich bestehe auch kein begründeter Anlass für eine Herausgabe des Fahrzeugs an die Beklagte. Vor diesem Hintergrund stelle der Einbau des Gewindefahrwerks keine ganz oder teilweise vergebliche, womöglich ersatzfähige Aufwendung dar.
Bundesgerichtshof, Urteile vom 21.04.2022, VII ZR 247/21, VII ZR 285/21 und VII ZR 783/21
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22.04.2022
Strafverfahren: Wiederaufnahme auch nach fast 40 Jahren zulässig
Liegen neue Beweismittel vor, so kann ein Strafverfahren wegen Tötung eines Menschen auch dann wiederaufgenommen werden, wenn der nun wieder Verdächtige rechtskräftig freigesprochen worden war. In dem Strafverfahren wegen der Tötung der 17-jährigen Frederike von Möhlmann hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle die Beschwerden des früheren Angeklagten gegen einen Beschluss des Landgerichts (LG) Verden zurückgewiesen, mit dem dieses den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Wiederaufnahme des Verfahrens für zulässig erklärt und Untersuchungshaft angeordnet hatte.
Der frühere Angeklagte wird verdächtigt, Frederike von Möhlmann 1981 vergewaltigt und getötet zu haben. Von diesem Vorwurf hatte ihn das LG Stade 1983 rechtskräftig freigesprochen. Nach einem erst 2012 erstellten molekulargenetischen Gutachten des Landeskriminalamts Niedersachsen soll der frühere Angeklagte aber als Verursacher einer Spermaspur am Slip der Getöteten in Betracht kommen. Aufgrund der Rechtskraft des Freispruchs konnte dieses neue Beweismittel zunächst nicht zu Lasten des früheren Angeklagten berücksichtigt werden. § 362 der Strafprozessordnung (StPO) bestimmte, dass ein rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren nur dann zuungunsten des Angeklagten wiederaufgenommen werden konnte, wenn das frühere Verfahren unter bestimmten schweren Mängeln litt oder ein freigesprochener Angeklagter die Tat zwischenzeitlich gestanden hatte.
2021 wurden diese Wiederaufnahmemöglichkeiten durch den Gesetzgeber erweitert. Nach dem neu eingefügten § 362 Nr. 5 StPO kommt eine Wiederaufnahme jetzt auch bei neuen Tatsachen oder Beweismitteln in Betracht, nach denen eine Verurteilung wegen Mordes oder anderer unverjährbarer schwerster Straftaten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Diese Neuregelung war sowohl rechtspolitischen als auch verfassungsrechtlichen Angriffen ausgesetzt.
Das OLG Celle hat die Beschwerden gegen die Entscheidung des LG Verden zurückgewiesen. Es hält die gesetzliche Neuregelung für verfassungsgemäß. Sie verstoße insbesondere nicht gegen das in Artikel 103 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) gewährleistete Verbot der strafrechtlichen Doppelverfolgung. Sie gelte nur für äußerst eng umgrenzte Fallkonstellationen und sehe hohe Hürden für eine Wiederaufnahme vor. Die Entscheidung des Gesetzgebers, für derartige Ausnahmefälle trotz eines vorangegangenen Freispruchs eine schuldangemessene Bestrafung zu ermöglichen, sei vertretbar und durch das Rechtsstaatsgebot gerechtfertigt. Auch das im Grundgesetz verankerte allgemeine Rückwirkungsverbot hält das OLG nicht für verletzt.
In dem konkreten Fall bestünden unter Berücksichtigung des nunmehr vorliegenden DNA-Gutachtens dringende Gründe für eine Verurteilung wegen Mordes. Damit lägen die Voraussetzungen des neuen Wiederaufnahmegrundes in § 362 Nr. 5 StPO vor. Das OLG hat daher auch die vom LG Verden angeordnete Untersuchungshaft aufrechterhalten. Beim Beschwerdeführer liege der besondere Haftgrund der Schwerkriminalität gemäß § 112 Absatz 3 StPO vor.
Der Beschluss könne nicht mit einem strafprozessualen Rechtsmittel angegriffen werden, unterstreicht das OLG. Eine mögliche Verfassungsbeschwerde des früheren Angeklagten hätte vorbehaltlich einer abweichenden Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht keine aufschiebende Wirkung.
In Konsequenz der Entscheidung des OLG habe das LG Verden in einem nächsten Schritt abschließend über die Begründetheit des Wiederaufnahmeantrags der Staatsanwaltschaft zu entscheiden. Denn da der frühere Angeklagte zum damaligen Zeitpunkt noch keine ausreichende Gelegenheit gehabt habe, hierzu Stellung zu nehmen, habe das LG zunächst nur summarisch geprüft, ob das jetzt vorliegende DNA-Gutachten dringende Gründe für die Verurteilung wegen Mordes bietet. Für den Fall der Wiederaufnahme des Verfahrens ist laut OLG eine erneute Hauptverhandlung durchzuführen. Diese diene der Klärung, ob die erhobenen Vorwürfe zutreffen. Für den früheren Angeklagten gelte bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung.
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 20.04.2022, 2 Ws 62/22
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22.04.2022
Aufwandsentschädigung von Stadtverordneten: Ist nicht beitragspflichtig
Die Aufwandentschädigung für Stadtverordnete ist bei der Bemessung der Krankversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht heranzuziehen. Es handelt sich hierbei weder um Arbeitsentgelt noch um Arbeitseinkommen. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG).
Eine Rentnerin ist ehrenamtlich als Stadtverordnete tätig. Sie erhält hierfür eine Aufwandsentschädigung von 480 Euro monatlich. Hierauf wurden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von rund 75 Euro monatlich erhoben. Die Stadtverordnete wandte dagegen ein, dass ihre Tätigkeit als Ehrenamt nicht sozialversicherungspflichtig sei.
Die Richter beider Instanzen gaben der Stadtverordneten Recht. Die Aufwandsentschädigung sei kein Arbeitsentgelt. Denn es liege keine abhängige Beschäftigung vor, da die Stadtverordnete weder weisungsabhängig noch in die Arbeitsorganisation eingegliedert sei.
Die Aufwandsentschädigung sei aber auch kein Arbeitseinkommen. Die Krankenkasse könne sich nicht darauf berufen, dass die Entschädigung zu versteuern sei und dementsprechend auch der Beitragspflicht unterliege. Es sei nicht sachgerecht, die Aufwandsentschädigung als Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit zu bewerten. Vielmehr handele es sich – so die Richter – "um einen Auslagenersatz, der bei einer lebensnahen Betrachtung auch nicht zu einer Vermögensvermehrung" führe. Denn bei einem Aufwand von circa 15 bis 20 Stunden pro Woche bedeute eine Aufwandsentschädigung von 480 Euro ein "fiktiver Stundenlohn von 5,50 Euro bis 7,60 Euro".
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Landessozialgericht Hessen, L 1 KR 412/20
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21.04.2022
Arbeitsteilung in Arztpraxis: Kann zu Gewerbebetrieb führen
Eine Gemeinschaftspraxis von Zahnärzten ist insgesamt als Gewerbebetrieb einzustufen (und damit gewerbesteuerpflichtig), wenn einer der Ärzte für die Organisation, Verwaltung und Leitung der Praxis zuständig ist und nur noch in geringem Umfang eigene zahnärztliche Beratungs- und Behandlungsleistungen am Patienten erbringt. Dies hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz entschieden.
Die Klägerin ist eine in Rheinhessen ansässige so genannte Partnerschaftsgesellschaft, in der sich mehrere approbierte Zahnärzte zur gemeinsamen Ausübung der zahnärztlichen Behandlung von Privat- und Kassenpatienten zusammengeschlossen haben. Im Streitjahr erzielte die Praxis Umsatzerlöse von rund 3,5 Millionen Euro, wovon nur circa 900 Euro auf einen der so genannten Seniorpartner entfielen, der hauptsächlich für die Organisation, Verwaltung und Leitung der Praxis zuständig war. Nach einer Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Einkünfte der Gemeinschaftspraxis nicht mehr als freiberuflich, sondern als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren seien, weil bei einer freiberuflichen Personen- oder Partnerschaftsgesellschaft jeder Gesellschafter die Merkmale selbstständiger Arbeit in eigener Person erfüllen müsse.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat das FG die Klage der Ärzte abgewiesen. Bei einer Gemeinschaftspraxis, so das Gericht, müsse jeder der Gesellschafter (= Arzt) in eigener Person die Hauptmerkmale des freien Berufes erfüllen, also nicht nur über die persönliche Berufsqualifikation verfügen, sondern die freiberufliche Tätigkeit tatsächlich auch entfalten. Dabei müsse die Tätigkeit durch die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Berufsträgers geprägt sein. Diese Tätigkeit könne nicht – auch nicht durch eine besonders intensive – leitende Tätigkeit ersetzt werden, wie zum Beispiel Organisation des Sach- und Personalbereichs, Arbeitsplanung, Arbeitsverteilung, Aufsicht über Mitarbeiter und deren Anleitung und die stichprobenweise Überprüfung der Ergebnisse.
Ein Arzt schulde eine höchstpersönliche und individuelle Arbeitsleistung am Patienten und müsse deshalb einen wesentlichen Teil der ärztlichen Leistungen selbst erbringen. Grundsätzlich sei zwar eine gewisse Arbeitsteilung beziehungsweise "Teamarbeit" unschädlich. So könne der Arzt zum Beispiel in so genannten Routinefällen die jeweils anstehenden Voruntersuchungen bei den Patienten durchführen, die Behandlungsmethode festlegen und sich die Behandlung "problematischer Fälle" vorbehalten beziehungsweise die Erbringung der eigentlichen ärztlichen Behandlungsleistung an angestellte Ärzte delegieren.
Erforderlich sei aber, dass sich jeder Gesellschafter (= Arzt) kraft seiner persönlichen Berufsqualifikation an der "Teamarbeit" im arzttypischen Heilbereich beteilige. Übernehme er (nahezu) nur kaufmännische Leitungs- oder sonstige Managementaufgaben, sei er nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig. Dies führe dazu, dass die gesamte Tätigkeit der Gemeinschaftspraxis als gewerblich anzusehen sei. Denn wenn Gesellschafter einer Personengesellschaft teilweise freiberuflich und teilweise gewerblich tätig seien, so sei ihre Tätigkeit nach § 15 Absatz 3 Nr. 1 Alt. 1 Einkommensteuergesetz insgesamt als gewerblich zu qualifizieren. Die Tätigkeit des gewerblich tätigen Arztes "infiziere" die Tätigkeit der freiberuflichen Ärzte.
Das FG hat gegen sein Urteil die Revision zugelassen.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, PM vom 12.04.2022 zu Urteil vom 16.09.2021, 4 K 1270/19, nicht rechtskräftig
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21.04.2022
Grundsteuerreform: Elektronische Abgabe der Erklärung ab 01.07.2022
Ab dem 01.07.2022 kann und muss jeder Grundstückseigentümer zur Neubewertung des Grundbesitzes die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts bis zum 31.10.2022 beim Finanzamt elektronisch einreichen. Hierauf weist Mecklenburg-Vorpommers Finanzminister Heiko Geue (SPD) hin.
Im Onlineportal "Mein ELSTER" würden die elektronischen Erklärungsformulare ab dem 01.07.2022 zur Verfügung stehen. Die Aufforderung zur Erklärungsabgabe wurde nach Angaben des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern bereits Ende März 2022 veröffentlicht.
Auch wenn noch Zeit verbleibt, könnten schon Vorbereitungen getroffen werden. Für die Übermittlung der Steuererklärung über "Mein ELSTER" sei beispielsweise ein Benutzerkonto erforderlich. Sei noch kein solches vorhanden, sei eine Registrierung unter www.elster.de schon vor dem 01.07.2022 möglich. Vorhandene Benutzerkonten – auch von Angehörigen – könnten genutzt werden. Im Ausnahmefall sei auch die Abgabe einer Papiererklärung möglich.
Voraussichtlich im Mai 2022 würden dann alle bekannten und von der Grundsteuerreform betroffenen Grundstückseigentümer ein wichtiges Informationsschreiben des zuständigen Finanzamtes erhalten, so das Finanzministerium weiter. Damit würden das für die Erklärung erforderliche Aktenzeichen sowie weitere Informationen auch zur Erklärungsabgabe mitgeteilt. In der Erklärung seien grundstücksbezogene Angaben zu machen. Einige davon, wie das Baujahr des Gebäudes, würden die Grundstückeigentümer kennen. Andere Daten, wie der Bodenrichtwert und die Ertragsmesszahl, würden rechtzeitig vor der Erklärungsabgabe über ein elektronisches Abrufportal zur Verfügung gestellt.
Abschließend weist das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern darauf hin, dass für Grundbesitz in anderen Bundesländern dort eine Erklärung abgegeben werden muss.
Finanzministerium Nordrhein-Westfalen, PM vom 12.04.2022
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21.04.2022
Energiepreispauschale: Laut Steuer-Gewerkschaft nicht steuerbar
Die Deutsche Steuer-Gewerkschaft (DSTG) hält nichts von den Plänen der Ampel-Koalition, die geplante Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro auf im aktiven Berufsleben stehende Personen zu beschränken. "Wir sind sehr dafür, die Menschen aufgrund der explosionsartig gestiegenen Energiepreise zu entlasten. Aber das muss dann auch für Pensionärinnen und Pensionäre sowie für Empfängerinnen und Empfänger von Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung gelten", betonten die Vorsitzende der DSTG-Bundesseniorenvertretung, Anke Schwitzer, und der DSTG-Bundesvorsitzende, Thomas Eigenthaler, auf der Frühjahrstagung der DSTG-Bundesseniorenvertretung Mitte April 2022.
Schwitzer verwies darauf, dass sich gerade bei älteren Menschen die Kosten für gestiegene Heizungskosten besonders bemerkbar machten. "Wir können doch ältere Menschen schlecht frieren lassen", begründete die Vorsitzende der Bundesseniorenvertretung die Forderung nach Gleichbehandlung. Auch seien viele im Alter auf das Auto als Transportmittel angewiesen, sodass sich die exorbitant gestiegenen Spritpreise auch deutlich im Geldbeutel der Senioren bemerkbar machten.
Eigenthaler betonte wiederum, dass die Versorgungsempfänger in den Bundesländern bei der letzten Einkommensrunde mit einer 14-monatigen Nullrunde abgespeist worden seien. "Und jetzt lässt man diesen Personenkreis schon wieder im Regen stehen". So könne man mit älteren Menschen nicht umgehen.
Der DSTG-Chef machte auf der Tagung erneut deutlich, dass er eine Besteuerung eines einmaligen Energiezuschusses nach dem Einkommensteuergesetz für nicht statthaft halte. "Der Zuschuss hat nichts, aber auch gar nichts mit der Erwerbstätigkeit zu tun, darf also nicht besteuert werden", führte er aus. Ein solcher staatlicher Leistungsbezug sei schlichtweg "nicht steuerbar".
Deutsche Steuer-Gewerkschaft, PM vom 14.04.2022
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21.04.2022
Lindner: Höhere Steuern sind nicht nötig
Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) hält eine höhere Steuerlast weder für nötig noch für ökonomisch sinnvoll. Dies geht aus einem Gastbeitrag des Ministers für die "Rheinische Post" hervor, der auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums (BMF) veröffentlicht ist.
Zwar bestehe derzeit aufgrund der noch immer nicht überwundenen Corona-Pandemie und des Krieges in der Ukraine eine Ausnahmesituation, die den Staat vor enorme Aufgaben stelle. Denn Pandemie und Krieg hätten auch wirtschaftliche Folgen für Deutschland, und zwar sowohl für private Haushalte als auch für Betriebe, die zum Beispiel unter steigenden Energiepreisen litten. Die Bundesregierung bringe deshalb zum einen Entlastungspakete auf den Weg – von Steuersenkungen über Einmalzahlungen bis zu einem Steuerrabatt an der Zapfsäule. Zum anderen gebe es Wirtschaftshilfen, um Arbeitsplätze zu erhalten und Strukturbrüche zu verhindern. All diese Maßnahmen seien aber befristet, "gezielt und auslaufend", betont Lindner. Es handele sich um einen "Stoßdämpfer", der einen Schock verhindern solle, ohne die notwendigen Veränderungen in der Marktwirtschaft zu bremsen.
Viele forderten nun höhere Steuern. Zum Beispiel fordere Baden-Württembergs Ministerpräsident Winfried Kretschmann (Grüne), den Solidaritätszuschlag wieder voll einzuführen. Dieser Vorschlag würde die arbeitende Mitte der Gesellschaft voll treffen, gibt Lindner zu bedenken – in einem Umfeld mit ohnehin steigenden Lebenshaltungskosten. Die gerade erst von der Ampel beschlossenen Steuersenkungen würden wieder eingesammelt. Man dürfe vermuten, dass die Folge steigende Lohnforderungen und damit neue Inflationssignale wären.
Deutschland sei bereits ein Höchststeuerland, erinnert Lindner. Die Belastung eines durchschnittlich verdienenden Singles mit Steuern und Abgaben habe in Deutschland zuletzt 49,1 Prozent betragen. Unter den OECD-Staaten verlange nur Belgien mehr von seinen Bürgern. Nachdem Länder wie die USA und Frankreich die Unternehmenssteuern gesenkt haben, liege Deutschland dort weit vorne.
Es gebe auch keinen Mangel an Fairness, meint der Bundesfinanzminister. Wer mehr verdient, zahle einen höheren Prozentsatz. Den Spitzentarif zahlten nicht etwa Fußballprofis oder Topmanager, sondern schon qualifizierte Fachkräfte. Mag es beim Bruttoeinkommen noch größere Einkommensunterschiede geben, so würden diese nach der Besteuerung im Netto reduziert. Im Ergebnis trage heute ein Drittel der Steuerzahlenden knapp 80 Prozent des Aufkommens. "Mit einer höheren Belastung der leistungsbereiten Mitte gewinnen wir nicht Fairness, sondern verlieren an Fairness", meint Lindner.
Oft werde ein Zusammenhang zwischen höheren Steuern und Zukunftsinvestitionen hergestellt. Dabei wird nach Ansicht Lindners verkannt, dass das Gros der Mittel für saubere Technologien, Energieeffizienz und Digitalisierung aus der Privatwirtschaft stammt – und auch stammen soll, weil erst unternehmerisches Risiko und Haftung für sorgsamen Umgang mit Ressourcen sorgten. Höhere Steuern machten "unseren Standort aber weniger attraktiv für privates Kapital, das wir aktivieren müssen". Die Mittel würden dann woanders investiert – und fehlten bei uns, um Fortschritt zu schaffen. Die einfache Rechnung gehe nicht auf, mit einer höheren Steuerquote die Schuldenquote zu reduzieren, weil man zuvor das Wachstum abgewürgt habe, so Lindner.
Tatsächlich seien öffentliche Investitionen nötig. Dafür habe er bis 2026 gut 400 Milliarden Euro in den Haushalten und im Klima- und Transformationsfonds eingeplant – ohne Steuererhöhungen. Die Herausforderung werde nicht sein, noch mehr Geld zu mobilisieren, sondern die vorhandenen Mittel gut einzusetzen, unterstreicht Lindner. "Denn wir haben Kapazitätsgrenzen und viel zu bürokratische Planungs- und Genehmigungsverfahren. Sie zu erweitern und zu beschleunigen, darauf müssen wir uns konzentrieren".
Hinter der Forderung nach höheren Steuern steht aus Sicht des Finanzministers im Kern eines: der Appetit nach Umverteilung und populären Konsumausgaben. Die Politik könne aber auf Dauer nur ausgeben, was vorher erwirtschaftet wurde. Die Ampelkoalition habe auf Betreiben der FDP als Leitplanken beschlossen, nach der Krise zur Schuldenbremse zurückzukehren und auf Steuererhöhungen zu verzichten. "Als Finanzminister fühle ich mich daran gebunden", so Lindner abschließend.
Bundesfinanzministerium, PM vom 16.04.2022
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21.04.2022
Geistiges Eigentum: EU-Kommission stärkt Schutz regionaler Handwerksprodukte
Neue geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Produkte wie etwa Messerschmiedewaren aus Solingen sollen künftig Regionen und Hersteller im europa- und weltweiten Wettbewerb stärken. Die EU-Kommission hat dazu am 13.04.2022 einen entsprechenden Rahmen zum Schutz des geistigen Eigentums vorgeschlagen.
Aufbauend auf dem Erfolg des Systems der geografischen Angaben für Weine, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse möchte die Kommission mit dem Verordnungsvorschlag den Herstellern eine Möglichkeit zum Schutz handwerklicher und industrieller Produkte, die mit ihrer Region assoziiert werden, sowie ihres traditionellen Know-how an die Hand geben, der sich in Europa und darüber hinaus auswirkt.
Mit der vorgeschlagenen Verordnung will die Kommission einen EU-weiten Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Produkte einführen, damit Hersteller die mit ihren Produkten verbundenen Rechte des geistigen Eigentums in der gesamten EU schützen und durchsetzen können. Die neue Verordnung soll auch das Vorgehen gegen gefälschte Produkte, einschließlich solcher, die online verkauft werden, erleichtern. Sie soll der derzeitigen Zersplitterung abhelfen, die durch den Teilschutz auf nationaler Ebene besteht. Auch sollen Verbraucher mit dem in der Verordnung vorgesehenen Schutz der Produktbezeichnung auf europäischer Ebene die Qualität solcher Produkte leichter erkennen und fundiertere Entscheidungen treffen können.
Weiter soll durch Einführung eines zweistufigen Antragsverfahrens eine einfache und kostengünstige Eintragung geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Produkte erreicht werden. Die Hersteller sollen die Eintragung bei den benannten Behörden der Mitgliedstaaten beantragen müssen, die anschließend erfolgreiche Anträge zur weiteren Bewertung und Genehmigung an das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) weiterleiten würden. Wenn ein Mitgliedstaat kein nationales Bewertungsverfahren eingerichtet hat, sollen Anträge auch direkt beim EUIPO gestellt werden können. Der Vorschlag soll Herstellern auch die Möglichkeit verschaffen, ihre Produkte selbst für konform mit den Produktspezifikationen zu erklären, wodurch das System flexibler und kostengünstiger werden soll.
Erreicht werden soll laut Kommission auch eine vollständige Kompatibilität mit dem internationalen Schutz des geistigen Eigentums, indem Hersteller handwerklicher und industrieller Produkte mit eingetragener geografischer Angabe in die Lage versetzt werden, ihre Produkte in allen Unterzeichnerländern der Genfer Akte über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) zu schützen, der die EU im November 2019 beigetreten ist und die geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Produkte abdeckt. Zugleich soll es nun möglich werden, entsprechende geografische Angaben aus Drittländern in der EU zu schützen.
Ziel ist schließlich die Unterstützung der Entwicklung von Europas ländlichen Gebieten und Regionen, indem Herstellern, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen, Anreize geboten werden, in neue authentische Produkte zu investieren und Nischenmärkte zu schaffen. Die vorgeschlagene Verordnung soll auch dazu beitragen, einzigartige Fertigkeiten zu erhalten, die ansonsten möglicherweise verloren gehen, insbesondere in den ländlichen und weniger entwickelten Regionen Europas. Die Regionen sollen vom Ansehen der neuen geografischen Angaben profitieren. Dies kann laut Kommission hilfreich sein, um Touristen anzuziehen und in den Regionen neue, hochqualifizierte Arbeitsplätze zu schaffen, wodurch ihre wirtschaftliche Erholung angekurbelt wird.
Europäische Kommission, PM vom 13.04.2022
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21.04.2022
Erstattung von Anwaltshonoraren: Obergrenze mit EU-Recht vereinbar
Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz1 der Richtlinie 93/13 stehen einer nationalen Regelung nicht entgegen, die im Rahmen der Kostenfestsetzung eine Obergrenze für Anwaltshonorare vorsieht. Dies geht aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hervor, auf das die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hinweist.
Im Ausgangsfall hatte ein Verbraucher laut BRAK erfolgreich die Nichtigkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltend gemacht. Jedoch sei die unterlegene Partei in Übereinstimmung mit nationalem Recht nur zur Zahlung eines Teils der Anwaltskosten verurteilt worden.
Der EuGH habe dazu entschieden, dass dies nicht gegen den Effektivitätsgrundsatz verstoße, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Honorar, das der Verbraucher mit dem von ihm ausgewählten Anwalt vereinbart hat, ungewöhnlich hoch ist. Eine Regelung, die Pauschaltarife für die Erstattung von Anwaltshonoraren enthalte, könne demnach gerechtfertigt sein, wenn damit die Zumutbarkeit der zu erstattenden Kosten unter Berücksichtigung des Einzelfalls gewährleistet werden solle. Die Obergrenze müsse es dem Verbraucher ermöglichen, eine Erstattung zu erhalten, die angemessen und verhältnismäßig zu den Kosten sei, die er objektiv für die Erhebung einer solchen Klage aufwenden müsse.
Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel, Ausgabe 07/2022 zu Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 07.04.2022, C-385/20
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21.04.2022
Mindestlohnerhöhung: Bundesregierung legt Gesetz vor
Die Bundesregierung will den für alle Arbeitnehmer geltenden Mindestlohn zum 01.10.2022 einmalig auf einen Bruttostundenlohn von zwölf Euro erhöhen. Hierfür hat sie den Entwurf eines Mindestlohnerhöhungsgesetzes (BT-Drs. 20/1408) vorgelegt. Zudem soll sich künftig die Geringfügigkeitsgrenze an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen orientieren. Mit der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns soll sie auf 520 Euro monatlich erhöht und dynamisch ausgestaltet werden.
Zugleich will die Bundesregierung Maßnahmen treffen, die die Aufnahme einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung fördern und verhindern helfen, "dass Minijobs als Ersatz für reguläre Arbeitsverhältnisse missbraucht werden". Dazu werde die Möglichkeit eines zulässigen unvorhersehbaren Überschreitens der Entgeltgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung gesetzlich geregelt.
Die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich soll nach dem Willen der Bundesregierung von monatlich 1.300 Euro auf 1.600 Euro angehoben werden. Damit will sie eine weitergehende Entlastung von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten mit geringem Arbeitsentgelt erreichen.
Durch die Regelungen zur Anhebung des Mindestlohns entstünden für die öffentliche Hand zusätzliche Kosten durch erforderliche Anhebungen von Löhnen und Gehältern von geschätzt rund 4,41 Millionen Euro im Jahr 2022 und von rund 14,9 Millionen Euro pro Jahr ab dem Jahr 2023, schreibt die Bundesregierung. Soweit durch das Gesetz eine Anhebung der Arbeitsentgelte erforderlich werde, komme es bei den betroffenen Arbeitgebern zu höheren Lohnkosten von geschätzt rund 1,63 Milliarden Euro im Jahr 2022 und zu geschätzt rund 5,63 Milliarden Euro im Jahr 2023. Als Folge der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns könnten sich zudem bei vollständiger Überwälzung der Lohn- und Gehaltssteigerungen die Preise für Güter und Dienstleistungen moderat erhöhen. Eine Quantifizierung dieses Effekts sei jedoch nicht möglich.
Deutscher Bundestag, PM vom 19.04.2022
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20.04.2022
Müllabfuhr und Abwasserentsorgung: Sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen
Müllentsorgungs- und Abwassergebühren fallen nicht unter die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.
Die Klägerin machte in ihren Einkommensteuererklärungen von der Gemeinde erhobene Abgaben für die Restmüll- und die Komposttonne sowie für die Schmutzwasserentsorgung als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend. Das Finanzamt gewährte die Steuerermäßigung nach § 35a Einkommensteuergesetz nicht, weil die Entsorgungsleistungen außerhalb des Haushalts erbracht worden seien. Ferner könne der Zweck des Gesetzes, Schwarzarbeit zu bekämpfen, bei kommunalen Entsorgungsunternehmen nicht erreicht werden. Denn die Beauftragung eines Dritten sei nicht möglich.
Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass die Müllentsorgung bereits mit der Bereitstellung der Mülltonne für den Haushalt beginne. Haushaltsnahe Dienstleistungen müssten nicht "im Haushalt" erbracht werden.
Das FG Münster hat die Klage abgewiesen. Die geltend gemachten Aufwendungen seien als haushaltsnahe Dienstleistungen zu berücksichtigen. Haushaltsnahe Dienstleistungen seien nur solche, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung hätten beziehungsweise damit im Zusammenhang stünden. Nach der Intention des Gesetzgebers sollten (nur) typische hauswirtschaftliche Arbeiten begünstigt werden, wobei deren Erledigung durch Dritte zur Bekämpfung von Schwarzarbeit gefördert werden sollte. Nicht gefördert werden sollten dagegen solche Dienstleistungen, die regelmäßig nicht von Haushaltsangehörigen erledigt werden.
Die Entsorgung von Müll und die Ableitung von Schmutzwasser würden typischerweise nicht von Haushaltsangehörigen erledigt. Die hierfür von der Gemeinde erhobenen Abgaben deckten gerade nicht die von der Klägerin auf ihrem eigenen Grundstück erbrachten Leistungen wie das Sortieren des Mülls, Verbringen des Mülls in die Tonne, Bereitstellen der Tonne am Straßenrand und Öffnen des Wasserablaufs ab. Vielmehr handele es sich um Aufgaben, die aufgrund ihres Umfangs typischerweise von den Kommunen übernommen würden.
Darüber hinaus erbringe die Gemeinde die Müllabfuhr- und Abwasserbeseitigungsleistungen nach der räumlich-funktionalen Auslegung des Haushaltsbegriffs nicht im "Haushalt" der Klägerin. Das Einsammeln und Befördern der Abfälle finde nicht auf ihrem Grundstück statt. Das bloße Bereitstellen der Tonne stelle nicht die Hauptleistung der Gemeinde dar. Gleiches gelte für die Entsorgung des Schmutzwassers, die frühestens ab der Einleitung in die städtische Kanalisation beginne.
Die vom FG zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 8/22 anhängig.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 24.02.2022, 6 K 1946/21 E, nicht rechtskräftig
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20.04.2022
«Soli 2.0»: Steuerzahlerbund dagegen
Der Präsident des Bundes der Steuerzahler e.V. (BdSt), Reiner Holznagel, hat sich in die Diskussion um eine Neuauflage des Solidaritätszuschlages ("Soli") eingeklinkt und sich entschieden gegen die Einführung eines solch neuen Zuschlages gewandt.
Die Idee, den alten Solidaritätszuschlag zu reaktivieren oder sogar einen neuen "Soli" einzuführen, beachte nicht, dass die Steuereinnahmen weiter stabil gestiegen sind. Damit verbunden sei auch eine hohe steuerliche Belastung für Bürger und Betriebe. Diese wiederum würden gerade durch die Preise und vor allem die Steuern auf Energie zusätzlich stark belastet. Hier reagiere die Politik mit Kompensationen wie das pauschale Energiegeld und vereinzelten Steuersenkungen. Jetzt eine zusätzliche Belastung durch den "Soli 2.0" einzufordern, würde alles konterkarieren – und die Bürger wie Betriebe blieben extrem hoch belastet, so Holznagel.
Was bei den Vorschlägen zur Reaktivierung des "Soli" ebenfalls keine Rolle spielt, seien die extrem gestiegenen Ausgaben jenseits der Corona-Politik und der Kosten im Zuge des Ukraine-Kriegs. Die Personalkosten des Bundes seien genauso gestiegen wie die Verwaltungsausgaben. Auch die Subventionen seien stark gestiegen, Deutschland habe die größte Bundesregierung und den größten Bundestag. Deshalb müssten alle Ausgaben endlich auf den Prüfstand, fordert Holznagel. Wenn die Bundesregierung Sparmaßnahmen beim Energieverbrauch einfordert, sollte sie bei den Ausgaben also mit gutem Vorbild vorangehen. So sehe die Ampel in der mittelfristigen Finanzplanung Einsparungen von jährlich 1,5 Prozent vor – sie sollten in jedem Fall auf drei Prozent verdoppelt werden, meint Holznagel. Schon allein das würde einen neuen "Soli" obsolet machen.
Darüber hinaus blende die aktuelle Diskussion die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen völlig aus, so der BdSt-Präsident. Schon über den bestehenden "Soli" müsse das Bundesverfassungsgericht erst einmal befinden – damit seien viele Probleme verbunden. Die Politik stehe weiterhin im Versprechen, den bestehenden Solidaritätszuschlag endlich für alle komplett abzuschaffen.
Bund der Steuerzahler e.V., PM vom 13.04.2022
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20.04.2022
Grundsteuer: Steuerzahlerbund und Haus & Grund fordern mehr Zeit für Feststellungserklärung
Grundstückseigentümer sollten mehr Zeit für die im Zuge der Reform der Grundsteuer erforderliche Feststellungserklärung bekommen. Dies fordern der Bund der Steuerzahler e.V. (BdSt) und Haus & Grund.
Eigentümer von rund 36 Millionen Grundstücken erhielten derzeit Post von ihren Finanzverwaltungen, so der BdSt. Bei dem seit Anfang April 2022 versendeten Informationsschreiben gehe es um die Verpflichtung der Steuerzahler, Angaben zu eigenen Grundstücken zu übermitteln. In der Regel handele es sich um Flurstücknummern, amtliche Flächen, Gemeindenamen, Gemarkungsnummern, um Bodenrichtwerte und die Wohnflächen-Größe – doch weil die erforderlichen Angaben vom Grundsteuer-Modell der Länder abhingen, kündige sich schon jetzt ein Wirrwarr an. "Hier droht den Eigentümern eine XXL-Bürokratie", warnt BdSt-Präsident Reiner Holznagel und fordert deshalb "zeitnahe Informationsschreiben, die erforderliche Hinweise und Hilfestellungen für die verlangten Feststellungserklärungen enthalten". Manche Bundesländer wollten diese Post nämlich erst im Juni auf den Weg bringen, erläutert der BdSt.
Diese Feststellungserklärungen stellten ein Problem vor allem für Privateigentümer dar, die in einem geerbten Haus leben und nicht mehr an die entsprechenden Unterlagen kommen. "Für die Steuererklärung benötigen Eigentümer Daten, die sie meist nicht unmittelbar parat haben", so Kai H. Warnecke, Präsident Haus & Grund Deutschland. Sich rechtzeitig vorzubereiten, sei das Gebot der Stunde. So seien die Eigentümer zur Abgabe ihrer Erklärungen von Juli bis Oktober aufgefordert – damit bleibe den Betroffenen wenig Zeit für nötige Recherchen, für die sie kaum fachlichen Beistand wie Architekten oder Steuerberater finden dürften.
Daher fordern BdSt und Haus & Grund, den "viel zu kurzen Zeitraum zur Abgabe der Feststellungserklärung" großzügiger zu bemessen, und zwar bis Ende Januar 2023.
Bund der Steuerzahler e.V., PM vom 19.04.2022
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20.04.2022
Besteuerung von Alkohol: EU-Kommission bittet um Rückmeldung zu Mindeststeuersätzen
Die Europäische Kommission überprüft die EU-weit harmonisierten Mindeststeuersätze für Alkohol und alkoholische Getränke und hat dazu am 12.04.2022 zwei Befragungen gestartet. Zum einen bittet sie um Rückmeldungen von Akteuren, die tagtäglich mit den geltenden Vorschriften arbeiten, also Unternehmen, Steuer- und Gesundheitsbehörden sowie Experten, Nichtregierungsorganisationen und Berufsverbände. Zum anderen können sich Bürger an einer öffentlichen Konsultation beteiligen. Wie die Kommission mitteeilt, können bis zum 04.07.2022 Beiträge eingesandt werden.
Die geltenden Vorschriften in diesem Bereich, auf die sich alle EU-Staaten gemeinsam geeinigt hätten, legten Mindestsätze für alkoholische Erzeugnisse fest. Sie unterstützten das Funktionieren des europäischen Binnenmarktes, indem sie Wettbewerbsverzerrungen vermeiden, erläutert die Kommission. Darüber hinaus böten sie einen zusätzlichen Nutzen für andere EU-Prioritäten wie die Bekämpfung des Steuerbetrugs und die öffentliche Gesundheit. Die derzeitigen Vorschriften seien jedoch seit 1992 nicht mehr aktualisiert worden und hätten weder mit der Inflation noch mit der Marktentwicklung, den Verbrauchsmustern oder den wachsenden Bedenken hinsichtlich der öffentlichen Gesundheit Schritt gehalten.
Deshalb würden die Ergebnisse der beiden jetzt gestarteten Befragungen in eine umfassendere Bewertung der Vorschriften einfließen. Sie solle den Weg ebnen für eine Überarbeitung und Verbesserung der geltenden Rechtsvorschriften.
Europäische Kommission, PM vom 12.04.2022
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20.04.2022
Vertriebstochter des größten deutschen Eisenbahnkonzerns: Darf zwingende Angabe einer Anrede als Frau oder Herr nicht verlangen
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat die Berufung der Vertriebstochter des größten deutschen Eisenbahnkonzerns wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen. Damit verbleibt es bei dem vom Landgericht (LG) Frankfurt am Main ausgeurteilten und ab dem 01.03.2022 bestehenden Unterlassungsanspruch der klagenden Partei nicht-binärer Geschlechtszugehörigkeit gegen das Unternehmen. Dieses habe es zu unterlassen, so das OLG, die klagende Partei dadurch zu diskriminieren, dass bei der Nutzung von Angeboten der Beklagten zwingend eine Anrede als Frau oder Herr angegeben werden muss. Gleiches gelte für Fahrkarten, Schreiben, Rechnungen, Werbung und gespeicherte personenbezogene Daten mit der Bezeichnung als Frau oder Herr.
Die Beklagte ist Vertriebstochter des größten deutschen Eisenbahnkonzerns. Die klagende Partei besitzt eine nicht-binäre Geschlechtsidentität. Seit Oktober 2019 lautet ihr Geschlechtseintrag in der Geburtsurkunde "ohne Angabe". Die klagende Partei ist Inhaberin einer BahnCard der Beklagten und bemühte sich seit Oktober 2019 vergeblich, die hierfür bei der Beklagten hinterlegten Daten hinsichtlich der geschlechtlichen Anrede anzupassen. Zudem ist es auch beim Online-Fahrkartenkauf als nicht registrierte Person im System der Beklagten zwingend erforderlich, zwischen einer Anrede als Frau oder Herr auszuwählen. Die klagende Partei hält dies für diskriminierend und meint, ihr stehe ein Anspruch auf Entschädigung und Unterlassung gegen die Beklagte zu.
Das LG hat der Klage teilweise stattgegeben. Der klagenden Partei stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung nach § 21 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit §§ 19, 3 und 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu, da die zwingende Auswahl einer Anrede als Frau oder Herr im Zusammenhang mit der BahnCard oder beim Online-Fahrkartenkauf eine Benachteiligung im Sinne des AGG darstelle. Jedoch sei der Beklagten eine Frist von einem halben Jahr einzuräumen, um den Eingriff zu beenden. Ein Zahlungsanspruch aus § 21 Absatz 2 Satz 3 AGG stehe der klagenden Partei hingegen nicht zu. Bei der gebotenen Abwägung sei das in der zögerlichen Umsetzung liegende Fehlverhalten der Beklagten im Hinblick auf den erfolgten Eingriff nicht als so schwer zu bewerten, als dass es die Zahlung einer Geldentschädigung begründe.
Das OLG hat die von der Beklagten eingelegte Berufung gemäß § 522 Absatz 1 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 517 ZPO eingelegt wurde. Die klagende Partei habe die von ihr zunächst eingelegte Berufung mit Schriftsatz vom 07.12.2021 zurückgenommen. Damit verbleibe es bei dem Unterlassungstenor des LG, so das OLG. Allerdings sei der Beschluss nicht rechtskräftig. Die Beklagte könne innerhalb eines Monats Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof einlegen.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.04.2022, 9 U 84/21, nicht rechtskräftig
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20.04.2022
Spanischer Sexualstraftäter: Muss Deutschland verlassen
Ein wegen Vergewaltigung rechtskräftig verurteilter spanischer Staatsangehöriger hat sein Recht auf Einreise in die beziehungsweise Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland verloren. Die entsprechende Entscheidung des Kreises Heinsberg sei rechtlich nicht zu beanstanden, so das Verwaltungsgericht (VG) Aachen.
Der 2016 im Alter von 19 Jahren nach Deutschland eingereiste Antragsteller war nach einer ersten Verurteilung wegen räuberischer Erpressung im März 2017 wegen Vergewaltigung, Raub und Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Er hatte eine 91-jährige Frau auf offener Straße unvermittelt angegriffen, sie zur Herausgabe von Geld und Wertsachen aufgefordert und schließlich unter Einsatz von Gewalt mehrfach vergewaltigt. Der Antragsteller verbüßte seine Haft vollständig und befindet sich derzeit wegen ähnlicher in Spanien begangener Gewaltdelikte in Auslieferungshaft.
Der Kreis Heinsberg stellte mit Bescheid vom 14.12.2020 beziehungsweise 16.02.2022 fest, dass der Antragsteller sein Recht als Bürger der Europäischen Union auf Einreise und Aufenthalt (so genanntes Freizügigkeitsrecht) bezüglich der Bundesrepublik Deutschland – für fünf Jahre – verloren habe, da von ihm eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe, und drohte ihm die Abschiebung nach Spanien an. Hiergegen wendet sich der Antragsteller.
Für das VG besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass vom Antragsteller die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten ausgeht. Hierfür sprächen insbesondere die wiederholte Delinquenz des Antragstellers, die sehr hohe Brutalität seiner zuletzt im Bundesgebiet begangenen schweren Straftat, seine darin zum Ausdruck kommende erhebliche kriminelle Energie, seine Persönlichkeitsstruktur sowie seine Entwicklung während der Haftzeit. Auch unter Berücksichtigung der von ihm im Strafvollzug in Anspruch genommenen Therapieangebote und genutzten Möglichkeiten zur Weiterbildung sei nicht zu erkennen, dass der Antragsteller in den letzten fünfeinhalb Jahren einen grundlegenden Persönlichkeitswandel vollzogen habe, der verlässlich den Schluss auf ein zukünftig straffreies Leben zulasse. Entsprechend sei der Antragsteller auch im Rahmen der Konzeption zum Umgang mit rückfallgefährdeten Sexualstraftätern in Nordrhein-Westfalen (KURS NRW) in die Rückfallgefährlichkeit der höchsten Risikogruppe (A) eingestuft worden, da er Behandlungsmaßnahmen nach der Haftentlassung ablehne und die in der Haft erfolgten Maßnahmen angesichts dessen, dass er die Tat mittlerweile wieder abstreite, offenbar ihre Wirkung verfehlt hätten.
Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheiden würde.
Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 13.04.2022, 4 L 154/22, nicht rechtskräftig
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20.04.2022
ADHS-Erkrankung: Kein Anspruch auf Versorgung mit Cannabisblüten
Ein 36-jähriger Mann, der seit seiner Kindheit an ADHS leidet und, seitdem er 13 Jahre alt ist, Cannabis raucht, hat keinen Anspruch auf Versorgung mit Cannabisblüten zur Behandlung seiner Erkrankung. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg entschieden. Die Erkrankung des Klägers sei nicht schwer genug.
Der Kläger hatte im Mai 2020 bei seiner Krankenkasse die Kostenübernahme für eine Behandlung mit Cannabisblüten beantragt. In einer beigefügten Stellungnahme führte der behandelnde Psychiater aus, mit Cannabisblüten sollten die ADHS sowie eine mittlere Depression behandelt werden. Es liege eine schwerwiegende Erkrankung vor. Ohne die bereits durchgeführte fortlaufende Therapie mit Cannabis wäre die Bewältigung des Alltags nicht möglich. Neben der Cannabis-Therapie werde eine Gesprächstherapie durchgeführt. Der Kläger habe durch die Zwangseinnahme von Ritalin, die bis zu seinem 13 Lebensjahr erfolgt sei, eine Abneigung gegen jegliche Einnahme von Tabletten (Tablettenphobie) entwickelt. Aus nervenärztlicher Sicht werde die Behandlung mit Cannabis befürwortet. Der Kläger profitiere bereits die letzten 20 Jahre vom Cannabiskonsum. Das Problem sei nur die Illegalität seiner Therapie, die ihn allein in diesem Jahr schon 3.000 Euro gekostet habe.
Die beklagte Krankenkasse lehnte den Antrag nach Einholung eines Gutachtens beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) ab: Es fehle bereits an einer schwerwiegenden Erkrankung. Nach der aktuellen, interdisziplinären S3-Leitlinie "Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung im Kindes-, Jugend- und Erwachsenenalter" solle Cannabis nicht zur Behandlung von ADHS eingesetzt werden. Der Kläger sei auf weitere verfügbare psychopharmakologische und -therapeutische Therapien zu verweisen.
Widerspruch und Klage des Klägers blieben erfolglos. Das LSG Baden-Württemberg hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dieser habe keinen Anspruch auf Versorgung mit den begehrten Cannabis-Blüten. Eine schwerwiegende Erkrankung liege nicht nachweislich vor. Hierunter fielen nur solche, die sich durch ihre Schwere vom Durchschnitt der Erkrankungen unterschieden, also lebensbedrohlich oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigten. Dies sei hier nicht der Fall.
So habe der behandelnde Facharzt das Auftreten des Klägers als völlig adäquat, ruhig und reflektiert ohne nachhaltige Beeinträchtigung der Lebensqualität beschrieben. Im Übrigen stünden dem Kläger zur Behandlung seiner ADHS und Depressionen allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistungen wie Psychopharmaka und Psychotherapie zur Verfügung. Auch die behandelnden Fachärzte des Klägers behaupteten nicht, dass es keine alternativen Therapien gebe. Ob tatsächlich eine "Tablettenphobie" vorliege, sei fachärztlicherseits offensichtlich weder hinterfragt noch überprüft worden.
Es fehle auch an einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob nicht die psychischen Probleme im Zusammenhang mit der Tabletteneinnahme mittels Psycho- beziehungsweise Verhaltenstherapie behandelbar wären. Vor allem aber habe sich der behandelnde Arzt nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob nach über 20 Jahren Cannabiskonsum zwischenzeitlich eine Sucht vorliege, die als Kontraindikation abzuklären und auszuschließen wäre. Eine erforderliche "begründete Einschätzung" des behandelnden Arztes liege daher nicht vor. Deshalb komme es hier nicht mehr darauf an, ob der Anspruch auf Versorgung mit Cannabis auch daran scheitere, dass die gesundheitlichen Risiken und Konsequenzen den tatsächlichen Nutzen von Cannabis zur Minderung der ADHS-Symptomatik nach aktuellem Kenntnisstand überwögen und ob eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf bestehe.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22.03.2022, L 11 KR 3804/21
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19.04.2022
Entschädigungsanspruch: Nicht für infolge der Corona-Pandemie verursachte Verlängerung finanzgerichtlichen Verfahrens
Eine Verzögerung beim Sitzungsbetrieb eines Finanzgerichts, die durch den Beginn der Corona-Pandemie verursacht wurde, führt nicht zur Unangemessenheit der gerichtlichen Verfahrensdauer. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Ein an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligter hat gemäß § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes einen eigenständig einklagbaren Entschädigungsanspruch für immaterielle Nachteile, die ihm dadurch entstehen, dass sein Gerichtsverfahren nicht in angemessener Zeit beendet wird. Bei der Frage der Angemessenheit der Dauer finanzgerichtlicher Verfahren geht der BFH im Regelfall von der Vermutung aus, dass der Finanzrichter bei einem typischen durchschnittlichen Klageverfahren gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage konsequent auf die Erledigung des Verfahrens hinwirken muss. Andernfalls kann ein Verfahrensbeteiligter für jeden einzelnen Verzögerungsmonat eine Entschädigung von 100 Euro beanspruchen. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass er die Verzögerung des Verfahrens rechtzeitig gerügt hat.
Im Streitfall hatte der Kläger im Rahmen seiner gegen Umsatzsteuerbescheide gerichteten Klage zwei Jahre nach Klageeingang eine Verzögerungsrüge wegen der Besorgnis erhoben, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird. Das Klageverfahren wurde acht Monate später – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – mit Zustellung des Urteils beendet.
Die nachfolgend vom Kläger erhobene Klage auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer in Höhe von mindestens 600 Euro wies der BFH ab. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Entschädigungsanspruch zwar verschuldensunabhängig sei, sodass es nicht auf ein pflichtwidriges Verhalten beziehungsweise Verschulden der mit der Sache befassten Richter ankomme. Somit könne die unangemessene Verfahrensdauer auch nicht mit dem Hinweis auf eine chronische Überlastung der Gerichte, länger bestehende Rückstände oder eine angespannte Personalsituation gerechtfertigt werden. Nach den Erwägungen des Gesetzgebers müssten aber die verfahrensverzögernden Umstände zumindest innerhalb des staatlichen beziehungsweise dem Staat zurechenbaren Einflussbereichs liegen.
Dies hat der BFH im vorliegenden Fall verneint. Die mehrmonatige Verzögerung des Ausgangsverfahrens beruhe auf Einschränkungen des finanzgerichtlichen Sitzungsbetriebs ab März 2020. Diese seien Folge der Corona-Pandemie und der zu ihrer Eindämmung ergriffenen Schutzmaßnahmen. Es handele sich nicht um ein spezifisch die Justiz betreffendes Problem, da andere öffentliche und private Einrichtungen und Betriebe ebenso betroffen (gewesen) seien. Die Corona-Pandemie sei – jedenfalls zu Beginn – als außergewöhnliches und in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschlands beispielloses Ereignis anzusehen, die weder in ihrem Eintritt noch in ihren Wirkungen vorhersehbar gewesen wäre. Von einem Organisationsverschulden der Justizbehörden im Hinblick auf die Vorsorge für die Aufrechterhaltung einer stets uneingeschränkten Rechtspflege könne daher ebenfalls nicht ausgegangen werden.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 27.10.2021, X K 5/20
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19.04.2022
Lohnsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen: Gesamtkosten des Arbeitgebers zu berücksichtigen
Betriebsveranstaltungen, wie Jubiläumsfeiern, sollen den Kontakt untereinander verbessern und sich positiv auf das Betriebsklima auswirken. Alle Kosten, die in diesem Zusammenhang entstehen, müssen bei der lohnsteuerlichen Bewertung berücksichtigt werden, hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Dagegen wurde im Januar 2022 Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt. Was Unternehmen nun tun sollten, erklärt der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz.
Der BFH habe mit seinem Urteil vom 29.04.2021 (VI R 31/18) entschieden, dass bei der lohnsteuerlichen Bewertung einer Betriebsveranstaltung alle mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen sind. Unerheblich sei, ob die Aufwendungen bei den Beschäftigten einen Vorteil begründen können. Zu berücksichtigen seien daher die Gesamtkosten des Arbeitgebers für die Veranstaltung, erläutert der BdSt. Diese seien zu gleichen Teilen auf die anwesenden Beschäftigten aufzuteilen. Im Streitfall habe der Arbeitgeber in Rechnung gestellte Kosten für Beschäftigte, die nicht anwesend waren, so genannte No-Show-Kosten, nicht von der Bemessungsgrundlage abziehen dürfen.
Gegen diese Entscheidung des BFH wurde nach Angaben des BdSt am 20.01.2022 Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (2 BvR 1443/21) eingelegt. Betroffene Unternehmen sollten gegen etwaige Feststellungen der Lohnsteuer-Außenprüfung Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen, rät der Steuerzahlerbund.
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 01.04.2022
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19.04.2022
Steuerdatenaustausch mit den USA: Von Bundesregierung bestätigt
Deutschland hat im Jahr 2020 Daten über Finanzkonten nach dem FATCA-Abkommen für den Meldezeitraum 2019 mit den USA ausgetauscht. Außerdem seien Informationen über Finanzkonten im Rahmen des automatischen Austausches von Informationen über Finanzkonten nach dem gemeinsamen Meldestandard CRS für das Jahr 2019 ausgetauscht worden, heißt es in der Antwort der Bundesregierung (BT-Drs. 20/1371) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (BT-Drs. 20/1198). Details seien bereits in der Antwort der Regierung auf Bundestagsdrucksache 19/32236 enthalten.
Deutscher Bundestag, PM vom 13.04.2022
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19.04.2022
Verpackungssteuer: Nicht in Tübingen
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat die Verpackungssteuersatzung der Universitätsstadt Tübingen vom 30.01.2020 für unwirksam erklärt. Das vollständige Urteil mit Gründen ist nun den Beteiligten zugestellt worden.
Seit Januar 2022 gilt in Tübingen eine Steuer auf Einwegverpackungen. Ziel ist es, Einnahmen zum städtischen Haushalt zu generieren sowie die zunehmende Vermüllung des Stadtbilds durch die im öffentlichen Raum entsorgten "to go"-Verpackungen zu verringern und einen Anreiz zur Verwendung von Mehrwegsystemen zu setzen. Für jede Einweggetränkeverpackung, jedes Einweggeschirrteil und jede sonstige Einweglebensmittelverpackung sind 50 Cent fällig sowie 20 Cent für jedes Einwegbesteck-Set. Der Steuersatz pro Einzelmahlzeit ist auf maximal 1,50 Euro begrenzt. Zur Entrichtung der Steuer sind die Endverkäufer verpflichtet, die in den Einwegverpackungen Speisen und Getränke für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle oder zum Mitnehmen ausgeben. Die Verpackungssteuer, die den Verbrauch der Einwegverpackungen besteuert, wird zwar vom Endverkäufer erhoben, sie ist aber auf Überwälzung auf den Verbraucher angelegt und soll diesen veranlassen, auf Einwegverpackungen zu verzichten beziehungsweise Waren in Mehrwegbehältnissen nachzufragen.
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19.04.2022
Arbeitsvertrag: Keine wirksame Befristung allein mit Scan der Unterschrift
Für eine wirksame Befristung eines Arbeitsvertrages reicht eine eingescannte Unterschrift nicht aus. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitsvertrag nur für einige wenige Tage geschlossen worden ist, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg bestätigt hat.
Die Klägerin war für ein Unternehmen des Personalverleihs tätig. Bei Aufträgen von entleihenden Betrieben und Einverständnis der Klägerin mit einer angeforderten Tätigkeit schlossen der Personalverleiher und die Klägerin über mehrere Jahre mehr als 20 kurzzeitig befristete Arbeitsverträge. Diese bezogen sich jeweils auf die anstehende ein- oder mehrtätige Tätigkeit, zuletzt auf eine mehrtätige Tätigkeit als Messehostess. Hierzu erhielt die Klägerin jeweils einen auf diese Tage befristeten Arbeitsvertrag mit einer eingescannten Unterschrift des Geschäftsführers des Personalverleihers. Die Klägerin unterschrieb diesen Vertrag und schickte ihn per Post an den Personalverleiher als Arbeitgeber zurück.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der zuletzt vereinbarten Befristung mangels Einhaltung der Schriftform geltend gemacht. Der Personalverleiher hat geltend gemacht, es sei für die Einhaltung der Schriftform nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmerin vor Arbeitsaufnahme eine im Original unterschriebene Annahmeerklärung des Arbeitgebers zugehe. Zudem verhalte sich die Klägerin widersprüchlich, wenn sie sich gegen eine Praxis wende, die sie lange Zeit unbeanstandet mitgetragen habe.
Das LAG hat der Klage wie bereits das Arbeitsgericht stattgegeben. Die vereinbarte Befristung sei mangels Einhaltung der gemäß § 14 Absatz 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz zwingend vorgeschriebenen Schriftform unwirksam. Schriftform im Sinne des § 126 Bürgerliches Gesetzbuch erfordere eine eigenhändige Unterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur. Der vorliegende Scan einer Unterschrift genüge diesen Anforderungen nicht.
Bei einer mechanischen Vervielfältigung der Unterschrift, auch durch datenmäßige Vervielfältigung durch Computereinblendung in Form eines Scan liege keine Eigenhändigkeit vor. Den Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur genüge ein Scan ebenfalls nicht. Eine etwaige spätere eigenhändige Unterzeichnung des befristeten Vertrages auch durch den Personalverleiher führe nicht zur Wirksamkeit der Befristung. Vielmehr müsse die eigenhändig unterzeichnete Befristungsabrede bei der Klägerin als Erklärungsempfängerin vor Vertragsbeginn vorliegen. Dass die Klägerin diese Praxis in der Vergangenheit hingenommen habe, stehe der jetzt innerhalb der dreiwöchigen Frist nach vorgesehenem Befristungsablauf gemäß § 17 Teilzeit- und Befristungsgesetz erhobenen Klage nicht entgegen. Die Klägerin verhalte sich mit ihrer Klage nicht treuwidrig, vielmehr sei ein etwaiges arbeitgeberseitiges Vertrauen in eine solche nicht rechtskonforme Praxis nicht schützenswert. Aufgrund der Unwirksamkeit der Befristungsabrede bestehe das Arbeitsverhältnis bis zur Beendigung durch die zwischenzeitlich ausgesprochene Kündigung fort.
Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.
Landesarbeitsarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.03.2022, 23 Sa 1133/21
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19.04.2022
Zirkus in der Schule: Jobcenter muss nicht für Teilnahme zahlen
Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine Schülerin gegenüber dem Jobcenter keinen Anspruch auf Übernahme von Kosten hat, die ihr für die Teilnahme an einem auf dem Schulgelände durchgeführten Zirkusprojekt entstehen.
Die siebenjährige Grundschülerin erhielt gemeinsam mit ihrer alleinerziehenden Mutter Leistungen des Jobcenters. Im Rahmen ihres Schulunterrichts fand ein einwöchiges Zirkusprojekt statt, für das jeder Teilnehmende einen Beitrag von zehn Euro zu entrichten hatte. Veranstaltungsort waren der Sportplatz der Schule und ein auf dem Schulgelände aufgebautes Zirkuszelt. Die Schülerin stellte über ihre Schulleitung einen Antrag auf Kostenübernahme beim Jobcenter, den dieses ablehnte. Bei dem auf dem Schulgelände stattfindenden Zirkusprojekt handele sich nicht um einen Schulausflug, für den eine Kostenübernahme grundsätzlich in Betracht komme, sondern um eine rein schulische Veranstaltung.
Das Sozialgericht (SG) Cottbus hatte der Schülerin Recht gegeben. Das Zirkusprojekt sei, auch wenn es auf dem Schulgelände selbst durchgeführt werde, seiner Zielrichtung nach einem Schulausflug gleichzustellen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hatte das SG Cottbus die Berufung zugelassen.
Das LSG gab nunmehr dem Jobcenter Recht. Bei Hartz-IV-Leistungsbeziehern könnten ausweislich des eindeutigen Gesetzeswortlautes nur Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten gesondert als Kosten übernommen werden. Auf dem Schulgelände selbst stattfindende Veranstaltungen würden durch den Wortlaut des Gesetzes indes nicht erfasst. Dies ergebe sich bereits aus der Gesetzesbegründung.
Zwar solle durch das Zirkusprojekt – ebenso wie bei Schulausflügen – eine stärkere Integration bedürftiger Kinder und Jugendlicher in die Gemeinschaft erreicht und einem gesellschaftlichen Ausschluss entgegengewirkt werden. Eintrittsgelder und Nutzungsentgelte für den Besuch von Freizeit-, Sport- und Kulturveranstaltungen seien jedoch bereits in hinreichendem Umfang im Regelbedarf enthalten, den die Schülerin als Hartz-IV-Leistungsbezieherin in pauschalierter Form monatlich erhält. Von Härtefällen abgesehen bestehe keine Verpflichtung des Gesetzgebers, jeglichen mit dem Schulbesuch einhergehenden Bedarf durch Sonderzahlungen abzudecken. Der hier anfallende Beitrag von einmalig zehn Euro könne aus dem Regelbedarf bestritten werden.
Das Urteil, das im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren erging, ist noch nicht rechtskräftig. Es kann von der Klägerin mit der Revision angefochten werden, die das LSG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen hat.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.04.2022, L 3 AS 39/20
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19.04.2022
Entschädigung für Fluggäste: Auch bei Vorverlegung des Fluges um mehr als eine Stunde
Ein Flug, der um mehr als eine Stunde nach vorn verlegt wird, gilt als annulliert. Damit könne der Fluggast von der Fluggesellschaft Entschädigung verlangen. Das gilt nach einem Urteil des Landgerichts (LG) Düsseldorf selbst dann, wenn der Fluggast den Flug in Anspruch nimmt.
Der klagende Familienvater hatte 2018 beim Sommerurlaub doppelt Pech. Der Hinflug hatte eine Verspätung von mehr als drei Stunden, ausgehend von den Flugzeiten in der Reisebestätigung, die das Reisebüro dem klagenden Familienvater für alle Familienmitglieder ausgehändigt hatte. Der Rückflug wurde um mehr als eine Stunde vorverlegt.
Das LG Düsseldorf entschied, dass der Reisende sich grundsätzlich auf die Flugzeiten verlassen darf, die das Reisebüro ihm in der Reisebestätigung mitteilt, wenn diese den Anschein erwecken, verbindlich zu sein. Ausgehend von diesen Flugzeiten werde die Verspätung beziehungsweise Vorverlegung berechnet, ausgehend von diesen Flugzeiten könne der Reisende von der Fluggesellschaft Entschädigung verlangen. Unerheblich ist, ob die Fluggesellschaft diese Reisezeiten auch gegenüber dem Reisebüro bestätigt hat.
Bevor das LG Düsseldorf dem Familienvater jetzt im Urteil 3.200 Euro Entschädigung zugesprochen hat, hat es den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu mehreren Rechtsfragen angerufen. Auf die Vorlageentscheidung vom 06.04.2020 hat der EuGH am 21.12.2021 (C-146/20, C-188/20, C-196/20 und C-270/20) unter anderem entschieden, dass ein Flug als "annulliert" zu betrachten ist, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen ihn um mehr als eine Stunde vorverlegt, und dass eine vom Reiseunternehmen ausgestellte Buchungsbestätigung für die Flüge einer Bestätigung durch die Fluggesellschaft gleichsteht.
Das Urteil ist rechtskräftig. Das LG hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen.
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 11.04.2022, 22 S 352/19, rechtskräftig
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14.04.2022
Erfolg für Steuerzahler in Mettmann: Knappe Mehrheit gegen Grundsteuer-Erhöhung
Anfang Februar 2022 hat der Bund der Steuerzahler (BdSt) Nordrhein-Westfalen an den Stadtrat und die Bürgermeisterin in Mettmann den Appell gerichtet, auf eine weitere Erhöhung der Grundsteuer B zu verzichten. Zur Debatte habe eine Erhöhung von 675 auf 700 Punkte gestanden, so der BdSt. Am 05.04.2022 sei der Stadtrat mit einer Stimme mehr der Empfehlung des BdSt gefolgt: Die Wohnsteuer in Mettmann werde nicht erhöht.
"Das ist eine gute Nachricht für die Steuerzahler in Mettmann", erklärt Eberhard Kanski, Vize-Vorsitzender des BdSt Nordrhein-Westfalen. Doch der Appell gehe noch weiter: "Der aktuelle Grundsteuer B-Hebesatz in Höhe von 675 Prozentpunkten muss auf das Niveau des fiktiven Hebesatzes des Gemeindefinanzierungsgesetzes abgesenkt werden". Dieser betrage 479 Prozentpunkte. Die hohe Abgabenbelastung der Bürgerschaft und der Wirtschaft – insbesondere durch Wohn- und Energiekosten – müsse unbedingt gesenkt werden, so Kanski.
Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen, PM vom 06.04.2022
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14.04.2022
Grunderwerbsteuer: Steuerzahlerbund Baden-Württemberg für Senkung
Der Bund der Steuerzahler (BdSt) Baden-Württemberg setzt sich für eine Senkung der Grunderwerbsteuer ein. So könnte der Erwerb von Wohneigentum besser unterstützt werden, meint er.
Die Grunderwerbsteuereinnahmen in Baden-Württemberg erreichten neue Höchstwerte. So sei das Aufkommen der Grunderwerbsteuer im Jahr 2021 im Vergleich zum Vorjahr um über neun Prozent auf jetzt 2,46 Milliarden Euro angestiegen. "Weil die Kaufpreise von Immobilien immer weiter ansteigen, geht damit auch einher, dass die Grunderwerbsteuer beim Kauf von Wohneigentum für die Käufer, insbesondere für junge Familien, eine immer größer werdende finanzielle Belastung darstellt. Als probates Mittel um diese Belastungen zu mindern, fordern wir im Land eine Senkung der Grunderwerbsteuer", macht Eike Möller, der Landesvorsitzende des Bundes der Steuerzahler Baden-Württemberg, deutlich.
In weiten Teilen Baden-Württembergs sei das Wohnen überdurchschnittlich teuer. Verantwortlich für die hohen Mieten und Kaufpreise für Immobilien seien zum einen die gestiegenen Grundstückspreise und die wachsende Nachfrage nach Wohnraum. Zum anderen aber verteuere auch der Staat durch die Grunderwerbsteuer den Erwerb von Wohneigentum. Bayern, ein Bundesland mit vergleichbaren Immobilienpreisen, belaste den Erwerb von Wohneigentum dabei aber deutlich niedriger als es Baden-Württemberg tut. So betrage der Grunderwerbsteuersatz in Bayern lediglich 3,5 Prozent, während er in Baden-Württemberg im Jahr 2011 auf fünf Prozent erhöht worden sei. Dies habe erhebliche Auswirkungen. So müsse ein Käufer im bayerischen Neu-Ulm für ein Reihenhaus mit einem Kaufpreis von 400.000 Euro 14.000 Euro an Grunderwerbsteuer zahlen, im baden-württembergischen Ulm würden hier dagegen gleich 20.000 Euro fällig.
Die Ampelparteien von CDU, Grünen und der FDP hätten in ihrem Koalitionsvertrag festgelegt, den Ländern im Grunderwerbsteuergesetz Möglichkeiten zu eröffnen, den Ersterwerb von selbstgenutztem Wohneigentum durch Entlastungen bei der Grunderwerbsteuer zu unterstützen. "Sobald dies gesetzlich möglich ist, sollte auch das Land Baden-Württemberg von dieser Möglichkeit umgehend Gebrauch machen. Noch besser wäre allerdings eine direkte Senkung des Grunderwerbsteuersatzes", sagt Möller. Da die Erwerbsnebenkosten in der Regel auch bei der Miethöhe eine Rolle spielten, würden geringere Anschaffungskosten bei Vermietungsobjekten zudem auch den weiteren Anstieg der Mieten bremsen, so Möller weiter.
Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg, PM vom 05.04.2022
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14.04.2022
Umsatzsteuer-Kontrollverfahren: Bundeszentralamt für Steuern informiert über längere Bearbeitungszeiten
Im Umsatzsteuer-Kontrollverfahren (UStKV) kommt es aufgrund eines erhöhten Anfrageaufkommens zu längeren Bearbeitungszeiten. Hierauf weist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) aktuell hin.
Das Amt bittet, von telefonischen Rückfragen und Mehrfachanfragen abzusehen.
Die Vergabe oder Mitteilung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNr.) und die Eintragung oder Änderung einer Euro-Adresse könne nicht telefonisch erfolgen. Für die Vergabe möge das Online-Formular beziehungsweise das Kontaktformular hinsichtlich der Euro-Adresse genutzt werden.
Sollte eine Vergabe der USt-IdNr. per Online-Formular nicht möglich sein, erhalte man direkt nach dem Absenden einen Hinweistext mit Lösungsmöglichkeiten.
Bei vielen Fragen helfe auch ViOlA, der BZSt-Chatbot, weiter.
Bundeszentralamt für Steuern, PM vom 07.04.2022
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14.04.2022
Grundsteuerreform: Eigentümer müssen demnächst aktiv werden
Vor vier Jahren, am 10.04.2018, urteilte das Bundesverfassungsgericht, dass die Grundsteuer reformiert werden müsse. Inzwischen stehe fest: Ab 2025 würden Häuser und Wohnungen in Rheinland-Pfalz nach dem Bundesmodell besteuert, teilt der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz mit. Doch schon in wenigen Monaten müssten Eigentümer aktiv werden.
Zwar zahle praktisch jeder Haushalt die Grundsteuer B, aber nur die Eigentümer seien verpflichtet, eine so genannte Feststellungserklärung abzugeben. Mit dieser Erklärung ermittele die Finanzverwaltung die neuen Grundsteuerwerte. Diese lösten die bislang gültigen Einheitswerte ab, die noch bis Ende 2024 als Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer zulässig sind. So habe es das Bundesverfassungsgericht am 10.04.2018 entschieden. Es habe die Einheitswerte für verfassungswidrig erklärt, es aber erlaubt, diese Werte bis Ende 2024 weiter zu nutzen. Nun jähre sich das Urteil zum vierten Mal.
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14.04.2022
Wiederholte unerlaubte Untervermietung: Rechtfertigt fristlose Kündigung des Mietverhältnisses
Wenn ein Mieter seine Wohnung immer wieder ohne Erlaubnis seines Vermieters an Touristen und Mitbewohner untervermietet, rechtfertigt dies seine fristlose Kündigung. Dies hat das Amtsgericht (AG) München klargestellt und einen Mieter dazu verurteilt, seine Wohnung zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
Der Beklagte war seit 2009 Mieter einer Dreizimmerwohnung in München. Die monatliche Miete betrug 800 Euro. Im Vertrag war unter anderem geregelt: "Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung der Mieträume oder Teilen davon an Dritte darf nur mit Einwilligung des Vermieters erfolgen." Noch im Jahr 2009 genehmigte der Vermieter die teilweise Untervermietung an eine Mitbewohnerin zur Gründung einer Wohngemeinschaft.
Im Frühjahr 2020 stellte die Klägerin fest, dass die Wohnung beziehungsweise Teile davon über verschiedene Internetplattformen für 45 Euro pro Person und Nacht Touristen angeboten wurden. Einer solchen gewerblichen Nutzung hatte die Klägerin zu keinem Zeitpunkt zugestimmt. Sie mahnte den Mieter daraufhin schriftlich ab.
Trotzdem vermietete der Beklagte im Winter 2020 erneut zwei Zimmer an Mitbewohner, ohne die Vermieterin zu informieren oder sich deren Erlaubnis einzuholen. Nachdem der Hausverwalter feststellte, dass sich am Klingelschild mehrere Namen befanden, kündigte die Vermieterin den Mietvertrag fristlos.
Der Beklagte trug vor, er habe die Wohnung von Beginn an unter der Voraussetzung angemietet, dass die dort bereits vorhandene Wohngemeinschaft bestehen bleibe. Ihm stehe daher ein grundsätzliches Recht auf Untervermietung zu, ohne dass er dies im Einzelfall gegenüber der Vermieterin begründen oder von dieser genehmigen lassen müsse. Eine Vermietung per Internet an Touristen habe er nicht vorgenommen. Er habe auf den Internetseiten lediglich ein Nutzerkonto erstellt, um auf diesem Weg einen dauerhaften Mitbewohner zu finden.
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14.04.2022
Schmutzfangmatten: Mit Vorsicht zu begegnen
Die Klägerin war beim Überqueren einer Schmutzfangmatte in den Räumen der Beklagten gestürzt und machte wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten Schadenersatz geltend. Das Landgericht (LG) Coburg wies die Klage ab. Die Klägerin hätte die von der Schmutzfangmatte ausgehende Gefahr selbst erkennen und umgehen können, so das Gericht.
Die Klägerin hatte in der Filiale der Beklagten zunächst Geld am Automaten abgehoben und war auf dem Weg zum Serviceschalter. Beim Überqueren einer Schmutzfangmatte blieb sie mit dem Fuß hängen und stolperte. Sie stürzte auf ihren Arm und verletzte sich dabei, sodass sie ins Krankenhaus gebracht werden musste.
Vor Gericht verlangte sie nun Schadenersatz, unter anderem ein Schmerzensgeld im fünfstelligen Bereich. Sie behauptete, die Schmutzfangmatte sei verrutscht gewesen und hätte Wellen geschlagen. Daran sei sie mit ihrem Fuß hängengeblieben und gestürzt. Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Unfallstelle sei ein hochfrequentierter Bereich und werde hauptsächlich von älteren Kunden aufgesucht. Der Beklagten sei das Problem mit den verrutschten Matten bekannt gewesen, weil es auch in der Vergangenheit immer wieder zu solchen Stürzen gekommen sei.
Die Beklagte verwies darauf, dass die Matten für den gewerblichen Bereich zugelassen seien und wöchentlich gewechselt würden. Es seien schwere Matten mit Gummirand und gummierter Unterseite, die flach und rutschfest am Boden lägen. Auch behielten die Mitarbeiter der Beklagten die Matten ständig im Auge und richteten diese, wenn nötig, sofort wieder. Der Sturz sei deshalb allgemeines Lebensrisiko und auch auf die schlechte Gangart der Klägerin zurückzuführen.
Das LG Coburg wies die Klage ab, weil keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorlag. Zwar müsse grundsätzlich derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, eine Schädigung anderer möglichst verhindern. Dabei müssten diejenigen Maßnahmen getroffen werden, die ein umsichtiger und in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für erforderlich hält. Allerdings könne dabei nicht jeder Gefahr vorbeugend begegnet werden. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, sei praktisch nicht zu erreichen.
Im Fall der Klägerin war das LG der Auffassung, dass sie die von der Schmutzfangmatte ausgehende Gefahr selbst hätte erkennen können. Sie habe von den Matten gewusst und hätte die ausgelegten Matten auch sehen können. In solchen Situationen könne gerade auch von älteren Menschen mit unsicherem Gang eine erhöhte Aufmerksamkeit verlangt werden, ohne dabei die Anforderungen an ihre Eigenverantwortung zu überspannen. Bei der Klägerin sei noch hinzugekommen, dass sie schon immer einen besonderen Gang hatte und auch früher bereits aufgefordert worden war, die "Füße vom Boden" zu heben. Gerade auch deshalb hätte sie besonders umsichtig sein müssen, betont das LG.
Der Fall wäre möglicherweise dann anders ausgegangen, wenn die Matte – wie behauptet – tatsächlich Wellen geschlagen hätte. Gerade diesen Nachweis konnte die Klägerin laut Gericht aber nicht erbringen. Auch konkrete Vorfälle zu den behaupteten früheren Stürzen an den Matten der Beklagten habe die Klägerin nicht benannt. Die Beklagte sei daher auch nicht zu regelmäßigen Kontrollgängen an den Matten verpflichtet gewesen.
Die Klage sei deshalb insgesamt abgewiesen worden, so das LG Coburg abschließend.
Landgericht Coburg, Urteil vom 29.03.2021, 14 O 503/20, rechtskräftig
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14.04.2022
Neuer Mindestlohn: Bundesrat unterstützt Regierungspläne
Der Bundesrat unterstützt die Pläne der Bundesregierung, den Mindestlohn zum 01.10.2022 per Gesetz auf zwölf Euro zu erhöhen. In seiner Stellungnahme vom 08.04.2022, die zunächst der Bundesregierung, dann dem Bundestag vorgelegt wird, bittet er um Prüfung, welche Anreize unterhalb der gesetzlichen Ebene möglich sind, um die Arbeitgeberseite zur Umwandlung von Minijobs in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen zu motivieren.
Der Gesetzentwurf aus dem Bundeskabinett sieht vor, zum 01.10.2022 den gesetzlichen Mindestlohn auf zwölf Euro brutto pro Stunde anzuheben, flankierend die Mini-Job-Grenze auf 520 Euro. Derzeit liegt der Mindestlohn bei 9,82 Euro. Zum 1. Juli steigt er turnusmäßig auf 10,45 Euro.
Mit dem Entwurf weicht die Bundesregierung vom üblichen Erhöhungsverfahren ab: Eigentlich schlägt die so genannte Mindestlohnkommission, in der Gewerkschaften und Arbeitgeber vertreten sind, regelmäßig Anpassungen am Mindestlohn vor, die dann durch Rechtsverordnung umgesetzt werden. Zukünftige Anpassungen sollen dann wieder auf Vorschlag der Mindestlohnkommission erfolgen, erklärt die Bundesregierung.
Die Anhebung des Mindestlohns soll sich auch auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung auswirken, so genannte Minijobs oder 450-Euro-Jobs. Damit eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zum Mindestlohn möglich ist, erhöht der Gesetzentwurf die Mini-Job-Grenze auf 520 Euro. Sie soll sich künftig gleitend anpassen.
Damit sich Mehrarbeit für die Beschäftigten lohnt, will die Bundesregierung auch die Höchstgrenze für so genannte Midi-Jobs, also eine Beschäftigung im Übergangsbereich, von derzeit 1.300 Euro auf 1.600 Euro monatlich anheben. Ziel ist es, sozialversicherungspflichtige Beschäftigte mit geringem Arbeitsentgelt stärker als bisher zu entlasten.
Die geplante Erhöhung betrifft nach Angaben der Bundesregierung mehr als sechs Millionen Menschen, vor allem in Ostdeutschland und Frauen. Sie möchte damit die Kaufkraft stärken und einen Impuls zur wirtschaftlichen Erholung geben.
Bundesrat, PM vom 08.04.2022
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14.04.2022
Angelteichanlage: Darf nicht weiter betrieben werden
Wer eine Angelteichanlage betreibt, indem er fangreife Fische aus Hälternetzen in den See setzt, um sie unmittelbar danach an Angler freizugeben, verstößt gegen das Tierschutzgesetz und gilt als unzuverlässig zum gewerbsmäßigen Handel mit lebenden Fischen. Ihm kann der Betrieb der Anlage untersagt werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz und wies die Klage des Betreibers einer Angelteichanlage ab.
Der Kläger beantragte im Jahr 2019 beim Beklagten zum Zweck des Betriebs einer Angelteichanlage an dem von ihm gepachteten Stausee eine Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Handel mit lebenden Fischen. Das von ihm hierzu eingereichte Betriebskonzept sah vor, dass Fische angekauft, für eine angemessene Schonzeit unter Zugabe einer Erhaltungsfütterung in Netzgehegen in dem Stausee gehalten und im Anschluss zum Zwecke des Herausangelns kontaktlos in den Stausee gelassen werden.
Auf Grundlage dieses Betriebskonzepts erteilte der Beklagte dem Kläger die beantragte Erlaubnis mit mehreren Nebenbestimmungen. Insbesondere legte er die beim Besatz des Angelteichs mit zugekauften Speisefischen einzuhaltende Schonzeit auf acht Wochen fest. Nachdem in der Folge mehrere Tierschutzanzeigen beim Beklagten eingegangen waren, denen zufolge der Kläger während des Angelbetriebs Fische mit dem Kescher aus den Netzgehegen in den See eingesetzt haben soll, widerrief der Beklagte die dem Kläger erteilte Erlaubnis und untersagte ihm das gewerbsmäßige Handeln mit lebenden Fischen sowie jeglichen Angelbetrieb.
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13.04.2022
Rentner und Pensionäre: Profitieren von einfachELSTER
Pünktlich zur Abgabe der Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2021 ist einfachELSTER da. Für Rentner sowie für Pensionäre werde damit die Erstellung und Abgabe der Einkommensteuererklärung viel leichter, teilt das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern mit. Die einfach zu bedienende, kostenlose Onlineanwendung der Steuerverwaltung erspare Zeit, Papier und den Weg zur Post oder zum Finanzamt.
Elektronische Bescheinigungen, wie zum Beispiel die Rentenbezugsmitteilung, lägen dem Finanzamt vor und würden automatisch berücksichtigt. Dies mache es noch einmal leichter und schneller.
Wer einfachELSTER nutzen wolle, müsse sich zunächst unter www.einfach.elster.de mit der persönlichen Identifikationsnummer sowie dem Geburtsdatum registrieren. Danach erhalte man nach wenigen Tagen die Zugangsnummer per Post. Danach könne man direkt mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung beginnen.
Die Onlineanwendung einfachELSTER bietet laut Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern eine vereinfachte Möglichkeit zur Erstellung der Einkommensteuererklärung ausschließlich für Personen mit inländischen Renten- oder Pensionseinkünften. Eine leichte Bedienung inklusive der Barrierefreiheit trage zu einer komfortablen Erstellung der Steuererklärung bei. Das sei ein sicherer, kontaktloser Weg, die Einkommensteuererklärung an das Finanzamt zu übermitteln.
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern, PM vom 07.04.2022
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13.04.2022
Helfer in Impfzentren: Steuerliche Erleichterungen verlängert
Freiwillige Helfer in Corona-Impfzentren können die Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale beanspruchen. Eine entsprechende Regelung aus dem Vorjahr wurde für 2022 durch die Finanzministerien verlängert. Bis zu 3.000 Euro im Jahr können Helfer für ihre ehrenamtliche Tätigkeit steuerfrei beziehen. Hierauf weist der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz hin.
Bund und Länder hätten sich darauf verständigt, dass Helfer in Impf- und Testzentren auch 2022 von der Übungsleiter- oder der Ehrenamtspauschale profitieren und somit steuerlich entlastet werden. In den Jahren 2020 und 2021 hätten die freiwilligen Helfer in den Impf- und Testzentren bereits von diesen Pauschalen profitieren können, wonach Vergütungen für bestimmte Tätigkeiten bis zu einem festgelegten Betrag steuerfrei sind.
Die Finanzministerien der Länder sowie das Bundesfinanzministerium hätten nun beschlossen, diese Erleichterungen auch für das Jahr 2022 zu verlängern. Die Übungsleiterpauschale kommt laut BdSt für Helfer infrage, die direkt an der Impfung beteiligt sind, in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen selbst. Sie habe 2020 bei 2.400 Euro gelegen und liege 2021 und 2022 bei 3.000 Euro jährlich. Bis zu dieser Höhe blieben Einkünfte für eine freiwillige Tätigkeit steuerfrei.
Auch für Helfer in Verwaltung und Organisation von Impfzentren komme die Ehrenamtspauschale infrage. Diese habe für das Jahr 2020 bis zu 720 Euro betragen. 2021 und 2022 seien bis zu 840 Euro steuerfrei. Die Erleichterungen gölten nun auch, wenn das Impfzentrum von einem privaten Dienstleister betrieben wird oder die Helfer in den Zentralen Impfzentren und den Kreisimpfzentren über einen privaten Personaldienstleister angestellt sind.
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 08.04.2022
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13.04.2022
Nutzungsdauer von Computerhardware und Software: Bundessteuerberaterkammer nimmt zu BMF-Schreiben Stellung
Mit Schreiben vom 26.02.2021 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die Nutzungsdauer von genauer bezeichneter Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung auf ein Jahr festgelegt. Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hatte den Ansatz, die AfA-Tabellen zumindest punktuell an geänderte wirtschaftliche Gegebenheiten anzupassen und darüber auch Investitionsbestrebungen der Wirtschaft zu unterstützen, begrüßt. Aus der Praxis hätten sich jedoch verschiedene Fragen zur Anwendung des Schreibens ergeben.
Das BMF habe daraufhin das Schreiben vom 26.02.2021 durch ein neues Schreiben vom 22.02.2022 (IV C 3 – S 2190/21/10002 :025) ersetzt. In dem aktualisierten Schreiben gehe das Ministerium zwar auf verschiedene Praxisfragen ein, beantworte diese aus Sicht der BStBK jedoch leider nicht zufriedenstellend.
Laut 1.1 des Schreibens unterlägen die betroffenen Wirtschaftsgüter auch weiterhin § 7 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Insbesondere solle keine Sofortabschreibung vorliegen. Wirtschaftsgüter müssten danach wie üblich grundsätzlich pro rata temporis abgeschrieben werden. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten wären auf zwölf Monate zu verteilen und der Abschreibungszeitraum würde sich auf zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahre erstrecken, wenn die Anschaffung oder Herstellung nicht im ersten Monat des Kalender- oder Wirtschaftsjahres erfolgt. Diese Auffassung stehe jedoch nicht im Einklang mit dem Gesetzeswortlaut, merkt die BStBK an. Denn § 7 Absatz1 Satz 1 EStG spreche explizit von Wirtschaftsgütern, deren Verwendung sich "auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt".
Darüber hinaus solle die Anwendung der kürzeren Nutzungsdauer nach 1.1. auch kein steuerliches Wahlrecht im Sinne des § 5 Absatz 1 EStG darstellen. In der Handelsbilanz dürfe jedoch nach allgemeiner Auffassung die kürzere Nutzungsdauer regelmäßig nicht zugrunde gelegt werden, wenn sie von der tatsächlichen Nutzungsdauer abweicht und es sich nicht um geringwertige Wirtschaftsgüter handelt. Dies führe zu der Befürchtung, dass aufgrund der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz die Verkürzung der Nutzungsdauer ins Leere läuft. Selbst wenn dies nicht zutreffen sollte, weil nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht allein steuergesetzliche Wahlrechte, sondern auch steuerliche Wahlrechte unter den steuerlichen Wahlrechtsvorbehalt des § 5 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG zu subsumieren sind, die sich aus einem BMF-Schreiben ergeben, sei die Rechtsprechung nicht an diese Sichtweise gebunden. Zudem werde in dem aktuellen Schreiben nun ausdrücklich festgestellt, dass kein steuerliches Wahlrecht vorliegt.
Eine weitere Frage, die schon im Jahr 2021 an die BStBK herangetragen worden sei und zu der keine Antwort vorliege, sei, ob die verkürzte Nutzugsdauer von einem Jahr gegebenenfalls bei allen in Frage kommenden Wirtschaftsgütern einheitlich zugrunde gelegt werden muss oder ob bei verschiedenen Wirtschaftsgütern auch unterschiedlich vorgegangen werden kann. Deswegen bitte die BStBK das BMF darum, diese Aspekte noch einmal zu prüfen. Die Praxis benötige Rechtssicherheit, damit die verkürzte Nutzungsdauer die mit ihr verfolgten Ziele auch tatsächlich erreicht.
Bundessteuerberaterkammer, PM vom 07.04.2022
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13.04.2022
Steuerliche Außenprüfung: Niedersachsens Finanzminister für Modernisierung
In einem Arbeitsgespräch mit Marie-Anne Toenders-Broeders, stellvertretende Direktorin für Großunternehmen, verantwortlich für die Aufsicht in den Niederlanden, hat sich Niedersachsens Finanzminister Reinhold Hilbers (CDU) am 07.04.2022 in den Niederlanden über die Organisation und Abläufe der dortigen steuerlichen Außenprüfungen bei Großbetrieben informiert. Dabei wurde nach Angaben des Finanzministeriums Niedersachsen auch der Ansatz des horizontal Monitoring vorgestellt und diskutiert, der einen wichtigen Baustein in der Tax Compliance Strategie in den Niederladen darstellt.
"Die verfahrensrechtlichen und zeitlichen Abläufe von steuerlichen Außenprüfungen werden in Deutschland von den betroffenen Unternehmen gerade auch im internationalen Vergleich zunehmend als Hemmnis wahrgenommen. Hier besteht Handlungsbedarf, in den Niederlanden ist man an dieser Stelle weiter", so Hilbers.
Ziel der Modernisierung der Betriebsprüfung sei, die Abläufe sowohl für die Finanzverwaltung als auch für die Unternehmen zu optimieren und eine verstärkte und vor allem zielgenauere Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Betriebsprüfung zu fördern, um eine bessere Planungs- und Rechtssicherheit für Unternehmen im Zusammenhang mit steuerlichen Außenprüfungen zu ermöglichen. Dabei müsse auch die Mitwirkungsbereitschaft der Unternehmen berücksichtigt werden, so der Minister.
Betriebsprüfungen umfassten nach den einschlägigen Vorgaben in der Regel drei bis fünf zurückliegende Jahre, für die das zu prüfende Unternehmen zuvor Steuererklärungen und Jahresabschlüsse beim Finanzamt eingereicht habe, führt das Finanzministerium Niedersachsen zum Hintergrund aus. Dabei könnten die von der Außenprüfung zu beurteilenden Jahre unter Umständen weit in der Vergangenheit liegen. Die Folge für die Unternehmen seien Rechts- und Planungsunsicherheiten, weil durch mögliche steuerliche Feststellungen der Betriebsprüfung hohe Steuernachzahlungen und entsprechende Zinszahlungen für die Unternehmen drohten.
Vor diesem Hintergrund seien in Niedersachsen die Finanzämter für Großbetriebsprüfung in Hannover und Osnabrück mit Pilotprojekten beauftragt, die zum einen die Digitalisierung der Außenprüfung und zum anderen die Fortentwicklung der Jahrestaktprüfung verfolgen.
In den Niederlanden orientiere sich der Ansatz des horizontal Monitoring stark an der Tax Compliance der Unternehmen. Würden bestimmte Vorgaben erfüllt – neben einer dokumentierten Steuerstrategie unter anderem auch eine eigene steuerliche Risikoanalyse – würden zeitnahe Prüfungen bis hin zu Prüfungen in "Echtzeit", ermöglicht. Auch wenn in Deutschland von Unternehmen bereits innerbetriebliche Kontrollsysteme eingesetzt werden, knüpften daran nicht zwingend Folgen im Rahmen der Außenprüfungen an.
Finanzministerium Niedersachsen, PM vom 07.04.2022
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13.04.2022
Nach Teilnahme an «wildem» Streik: Kündigungen von Kurierfahrern wirksam
Das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin hat die Kündigungsschutzklagen von drei Fahrradkurierfahrerinnen und -fahrern abgewiesen, denen aufgrund ihrer Teilnahme an einem "wilden" – also nicht von einer Gewerkschaft organisierten – Streik gekündigt worden war. Das Gericht hat in zwei Fällen die außerordentlichen, fristlosen Kündigungen für wirksam erachtet. Im dritten Fall hat es festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht fristlos, sondern nach Ablauf einer Zwei-Wochen-Frist geendet hat.
Die Arbeitgeberin hatte den klagenden Parteien vorgeworfen, sich an einem viertägigen Streik beteiligt zu haben. Der Streik wurde von Mitarbeitenden des Fahrradkurierdienstes organisiert, unter anderem um pünktliche Bezahlung sowie die Ausstattung mit Regenkleidung zu erreichen. Die Arbeitgeberin hatte die Teilnehmenden des Streiks mehrfach aufgefordert, ihre Arbeit wiederaufzunehmen. Als diese sich weigerten, kündigte sie die Arbeitsverhältnisse außerordentlich und fristlos.
Die Kurierfahrerinnen und -fahrer meinen, auch die Teilnahme an einem verbandsfreien Streik stelle eine zulässige Rechtsausübung dar, und berufen sich unter anderem auf die Koalitionsfreiheit aus Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz. Diese schütze auch Arbeitskampfmaßnahmen, die nicht den Abschluss eines Tarifvertrages zum Ziel hätten und deshalb auch nicht gewerkschaftlich organisiert sein müssten.
Das Gericht erachtete zwei der außerordentlichen Kündigungen für wirksam. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Teilnahme an einem Streik nur dann rechtmäßig sei, wenn dieser von einer Gewerkschaft getragen werde.
Die außerordentliche fristlose Kündigung eines weiteren Klägers hielt das ArbG für unwirksam, da bei diesem die Arbeitsverweigerung nicht hinreichend habe festgestellt werden können. Der Kläger sei in der Zeit des Streiks zu Abendschichten eingeteilt gewesen, die er aufgrund der Schließung eines Warehouses nicht habe wahrnehmen können. Da der Kläger seit weniger als sechs Monaten bei dem Lieferdienst beschäftigt gewesen sei und das Kündigungsschutzgesetz daher keine Anwendung finde, sei das Arbeitsverhältnis jedoch mit einer Zwei-Wochen-Frist im Rahmen der Probezeit beendet. Es liege auch kein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot gemäß § 612a Bürgerliches Gesetzbuch vor.
Gegen die Entscheidungen ist jeweils das Rechtsmittel der Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gegeben.
Arbeitsgericht Berlin, Urteile vom 06.04.2022, 20 Ca 10257/21, 20 Ca 10258/21 und 20 Ca 10259/21, nicht rechtskräftig
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13.04.2022
Heizkostenzuschuss: Bundesrat billigt Pläne der Bundesregierung
Empfänger von Wohngeld, BAföG und weiteren Bildungsförderungen erhalten einen einmaligen Zuschuss, um den starken Anstieg der Heizkosten aufgrund der hohen Energiepreise abzufedern. Am 08.04.2022 billigte der Bundesrat einen entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestages. Er wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und kann anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden.
Jeder Ein-Personen-Haushalt im Wohngeldbezug erhält einmalig einen Zuschuss von 270 Euro, ein Zwei-Personenhaushalt 350 Euro und jedes weitere Familienmitglied 70 Euro. Studierende und Auszubildende, die staatliche Hilfen erhalten, haben Anspruch auf einmalig 230 Euro.
Der Zuschuss ist unpfändbar und wird von Amts wegen gezahlt. Einer gesonderten Antragstellung bedarf es also nicht. Die Auszahlung ist für den Sommer 2022 vorgesehen, wenn in der Regel die Heizkosten- und Nebenkostenabrechnungen eintreffen.
Der Bund stellt für den Zuschuss rund 370 Millionen Euro zur Verfügung, die an mehr als zwei Millionen Personen mit niedrigem Einkommen gehen. Das Gesetz soll am 01.06.2022 in Kraft treten und bis Ende Mai 2032 gelten.
In einer begleitenden Entschließung fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, für Haushalte mit geringem Einkommen umgehend eine Lösung zu finden, um die steigenden Energiekosten dauerhaft und nachhaltig abzufedern.
Die Länder verlangen von der Bundesregierung, die im Koalitionsvertrag angekündigte Klimakomponente umzusetzen und insbesondere die steigenden Wohnkostenbelastungen nach energetischen Sanierungen im Wohngeld abzubilden.
Die Entlastungen müssen schnell und unbürokratisch erfolgen, betont der Bundesrat in der Entschließung. Er bittet die Bundesregierung um Prüfung, wie der Bund die finanziellen Auswirkungen allein tragen kann.
Bundesrat, PM vom 08.04.2022
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13.04.2022
Kommunales Vorkaufsrecht: Bundesrat fordert Stärkung
Der Bundesrat setzt sich dafür ein, das kommunale Vorkaufsrecht zum Erhalt bezahlbaren Wohnraums zu stärken. Am 08.04.2022 fasste er auf Initiative der Länder Berlin, Hamburg und Bremen eine Entschließung, die sich an die Bundesregierung richtet.
Angesichts steigender Bodenrichtwerte, Grundstückskaufpreise, Mieten und Umwandlungen von Miet- in Eigentumswohnungen bedürfe es eines starken und effektiven staatlichen Instruments – insbesondere in sozialen Erhaltungsgebieten, erläutern die Länder. Zum Schutz der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung und zum Erhalt lebendiger, sozial ausgewogener städtischer Quartiere mit bezahlbaren Mieten reiche der Genehmigungsvorbehalt für bauliche Maßnahmen beziehungsweise Umwandlungen allein nicht aus, betont der Bundesrat.
Daher fordert er die Bundesregierung auf, schnellstmöglich einen Gesetzentwurf in den Bundestag einzubringen, um das Baugesetzbuch anzupassen: Das Vorkaufsrecht zum Milieuschutz drohe derzeit de facto leerzulaufen. Es müsse aber künftig wieder genauso effektiv und wirksam ausgeübt werden können wie die anderen Vorkaufsrechte. Kommunen müssten in die Lage versetzt werden, maßgeblich zu berücksichtigen, ob der Käufer eines Grundstücks in Zukunft erhaltungswidrige Nutzungsabsichten verfolgt.
Der Entschließungsantrag ist aus Sicht des Bundesrates notwendig, weil ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2021 der bisherigen Praxis zum Vorkaufsrecht weitgehend die Grundlage entzogen habe. Demnach sei das Vorkaufsrecht in sozialen Erhaltungsgebieten künftig schon dann ausgeschlossen, wenn das Grundstück zum Zeitpunkt des geplanten Verkaufs entsprechend den Zielen und Zwecken der Erhaltungssatzung bebaut ist und genutzt wird. Selbst wenn die Gemeinde Anhaltspunkte für die Annahme habe, dass der Käufer in Zukunft erhaltungswidrige Nutzungsabsichten verfolgen werde, reiche das zur Begründung des Vorkaufsrechts nicht mehr aus.
Auf mögliche zukünftige, zu einer Verdrängung der angestammten Wohnbevölkerung führende Entwicklungen könnten die Kommunen nicht mehr reagieren, daher sei gesetzgeberischer Handlungsbedarf gegeben.
Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich mit dem Appell der Länder befasst. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.
Bundesrat, PM vom 08.04.2022
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12.04.2022
Gesetzentwurf zur Neuregelung der Steuerzinsen: 1,8 Prozent p.a.
Die neue Bundesregierung hat auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom Sommer 2021 reagiert. Sie hat einen Entwurf für die geforderte Neuregelung des Zinssatzes in der Abgabenordnung für Steuernachforderungen und -erstattungen vorgelegt. Das Urteil des höchsten Gerichts habe 2021 für großes Aufsehen gesorgt, so die Lohnsteuerhilfe Bayern. Um die Praxistauglichkeit zu gewährleisten, werde künftig abermals ein starrer Zinssatz im Steuerwesen eingesetzt. Jedoch solle eine regelmäßige Evaluierung hinzukommen, um mehr Realitätsnähe zu erreichen. Ein flexibler Zinssatz sei im Hinblick auf eine schwierigere Handhabung und damit verbundene Planungsunsicherheiten für das Bundesfinanzministerium (BMF) nicht in Betracht gekommen.
Das BVerfG habe in einem Urteil den Steuerzinssatz von sechs Prozent p.a. aufgrund der vorherrschenden Niedrigzinsphase am Kapitalmarkt für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2014 für überhöht und verfassungswidrig erklärt, erläutert die Lohnsteuerhilfe Bayern. Eine Zinskorrektur habe es jedoch erst für die Verzinsungszeiträume, die in das Jahr 2019 oder später fallen, angeordnet. Bis spätestens Ende Juli 2022 müsse der Gesetzgeber eine verfassungskonforme Neuregelung dazu erlassen haben. Nun habe das BMF einen Referentenentwurf für das Zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (2. AOÄndG) vorgelegt. Am 30.03.2022 habe das Bundeskabinett die Neuregelung beschlossen. Nun müsse sie noch vom Bundestag verabschiedet werden und der Bundesrat müsse zustimmen, so die Lohnsteuerhilfe am 05.04.2022.
Mit dem Entwurf des 2. AOÄndG solle der bisherige Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen von 0,5 Prozent pro Monat auf 0,15 Prozent pro Monat, und damit auf 1,8 Prozent pro Jahr, gesenkt werden. Die 1,8 Prozentpunkte orientieren sich laut Lohnsteuerhilfe am aktuellen Basiszinssatz nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) von -0,88 Prozent mit einem Aufschlag von 2,7 Prozentpunkten, was laut Referentenentwurf einen sachgerechten Zuschlag darstellen solle. Der Zinssatz bleibe damit deutlich unterhalb des Zinssatzes für Verzugszinsen nach dem BGB und sei ein angemessener Mittelwert zwischen Guthaben- und Verzugszinsen.
Des Weiteren solle mit Teilverzinsungszeiträumen in Fällen gerechnet werden, in denen unterschiedliche Zinssätze im Zinslauf zur Anwendung kommen. Dies sei zum Beispiel der Fall, wenn sich der Verzinsungszeitraum vom 01.05.2018 bis zum 15.07.2019 erstreckt. Für Teilverzinsungszeiträume sei jeweils tageweise zu rechnen, wobei ein Kalendermonat grundsätzlich mit 30 Zinstagen angesetzt werde. Die Anzahl der tatsächlichen Kalendertage je Kalendermonat spiele keine Rolle. Um den Anteil am Jahreszinssatz zu ermitteln, werde die Summe der ermittelten Zinstage durch 360 geteilt.
Damit der Verwaltungszinssatz künftig nicht wieder so krass von der Realität am Markt abweicht, sehe das Gesetz vor, dass der Basiszinssatz regelmäßig alle drei Jahre überprüft werden soll. Sollte der Basiszinssatz künftig um mehr als einen Prozentpunkt gegenüber dem zuletzt geltenden Zinssatz abweichen, solle eine Anpassung des Zinssatzes erfolgen. Diese solle dann für künftige Verzinsungszeiträume gelten. Die erste Evaluation wurde nach Angaben der Lohnsteuerhilfe für den 01.01.2026 festgesetzt.
Im Hinblick auf die laufenden Verfahren seien Zinsfestsetzungen für Zeiträume ab Mai 2019 vom Finanzamt mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen worden. Auch seien noch viele Steuerbescheide aus den vergangenen Jahren offen, weil die Steuerzahler Einspruch gegen den hohen Zinssatz erhoben haben. Bei diesen noch nicht bestandskräftig festgesetzten Zinsen würden die Finanzämter nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens den neuen Zinssatz rückwirkend ab Januar 2019 anwenden, so die Lohnsteuerhilfe. Im Fall der Neuberechnung von Erstattungszinsen durch Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids dürfe der Steuerpflichtige aber im Vergleich zur letzten Zinsfestsetzung nicht schlechter gestellt werden. Das bedeute, dass weder eine Rückzahlung festgesetzter noch vorläufig erhaltener Erstattungszinsen erforderlich sei.
Der neue gesetzliche Zinssatz betreffe Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen zulasten der Steuerpflichtigen nicht. Hier werde weiterhin ein Zinssatz von sechs Prozent p.a. angewendet, da sich die Entscheidung des Gerichts hier ausdrücklich nicht auf andere Regelungen zur Verzinsung erstreckt habe. Diese Sachverhalte würden laut Gesetzgeber noch geprüft. Ob und wann hier eine Anpassung erfolgt, bleibt laut Lohnsteuerhilfe offen. Wenn für andere Zinsen aber ein anderer Grundsatz gilt, führe das in der Praxis zu Ungerechtigkeiten.
"Es gilt das Gebot der gleichmäßigen Besteuerung. Dem sollte durch einheitliche Zinssätze Rechnung getragen werden", so Tobias Gerauer, Vorstand der Lohnsteuerhilfe. Bleibe es bei den unterschiedlichen Sätzen, würden zum Beispiel Steuerzahler, die ihre Steuererklärung abgegeben haben und deren Steuernachzahlung gestundet oder wegen eines Rechtsstreits ausgesetzt wurde, mit der neuen Lösung schlechter gestellt als diejenigen, bei denen die Finanzverwaltung Steuernachforderungen erst im Nachhinein festgestellt hat.
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 05.04.2022
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12.04.2022
Steuergesetzliche Vorhaben: Union scheitert mit Digitalisierungs-Antrag
Die Unionsfraktion ist am 06.04.2022 im Finanzausschuss des Bundestages mit einem Antrag (BT-Drs. 20/1015) gescheitert, der das Ziel verfolgte, bei steuergesetzlichen Vorhaben künftig deren IT-Umsetzbarkeit im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung gesondert auszuweisen und damit auch die Digitalisierungskosten dazulegen. Für den Antrag stimmte in der von der stellvertretenden Vorsitzenden Katharina Beck (Grüne) geleiteten Sitzung die CDU/CSU-Fraktion. Dagegen stimmten die Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP. Die Fraktionen von AfD und Die Linke enthielten sich.
In der Sitzung erklärte die SPD-Fraktion, die Digitalisierung der Steuerverwaltung sei erfolgreich, weil sie die Verfahren für alle vereinfache. Die Koalition habe im Koalitionsvertrag weitere Maßnahmen vereinbart, zum Beispiel die Schaffung der vorausgefüllten Steuererklärung. Die Koalition werde selbst Maßnahmen vorschlagen und lehne daher den Unionsantrag ab. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen erklärte, es sei ein wichtiges Anliegen, die digitale Transformation in der Steuerverwaltung effizient voranzubringen. Die Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens werde konsequent weiterentwickelt, wie es auch im Koalitionsvertrag stehe. Die im Unionsantrag geforderte IT-Folgenabschätzung dupliziere nur das bestehende Monitoring. Durch eine Verdoppelung werde der Weg aber nicht kürzer. Die FDP-Fraktion warf der Unionsfraktion vor, eine Sammlung von Plattitüden vorgelegt zu haben. Die Union habe 16 Jahre Zeit gehabt, die Digitalisierung voranzubringen.
Die CDU/CU-Fraktion erklärte, es werde bei der Gesetzgebung zu wenig auf die Frage geachtet, wie die digitale Umsetzung erfolgen könne. Die Frage der Digitalisierungstauglichkeit von Gesetzen müsse von Anfang an mitbedacht werden.
Nach Ansicht der AfD-Fraktion werden mit dem Antrag Symptome korrigiert, aber nicht die Ursachen bekämpft. Das Hauptproblem sie die Vielzahl neuer und geänderter Steuergesetze. Die Linksfraktion erklärte, niemand habe etwas gegen die Digitalisierung der Steuerverwaltung. Auch die Ausweisung von Digitalisierungskosten in der Gesetzgebung sei sinnvoll. Fraglich sei aber, ob die Einsparpotenziale aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung exakt dargestellt werden könnten. Es müsse auch darauf geachtet werden, wie viele Arbeitsplätze "wegdigitalisiert" werden könnten.
In ihrem Antrag hatte die Unionsfraktion ausgeführt, trotz der Fortschritte im Rahmen von KONSENS ("Koordinierte Neue Software-Entwicklung der Steuerverwaltung") erscheine die digitale Transformation der deutschen Steuerverwaltung im europäischen und internationalen Kontext verbesserungsbedürftig. Für eine weitere erfolgreiche Digitalisierung der Steuerverwaltung in Bund und Ländern sei es erforderlich, dass schon bei der Steuergesetzgebung die IT-Umsetzung sowohl hinsichtlich der Zielerreichung als auch der Realisierbarkeit geprüft werde.
Deutscher Bundestag, PM vom 06.04.2022
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12.04.2022
Grenzpendler: Vereinbarungen mit Benelux-Staaten enden
Zu Beginn der Corona-Krise vereinbarte Deutschland mit mehreren Nachbarländern Vereinbarungen, durch die coronabedingte Homeoffice-Tage für Grenzpendler steuerlich ohne Nachteile gestellt wurden. Diese Regelungen zwischen Deutschland und Luxemburg sowie zwischen Deutschland und Belgien sowie mit den Niederlanden laufen zum 30.06.2022 aus. Dies gehe aus drei Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) hervor, wie der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz mitteilt.
Seit April 2020 habe für deutsche Luxemburg-Pendler eine Regelung gegolten, die es den Arbeitnehmern ermöglicht habe, von zu Hause aus zu arbeiten, ohne das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Luxemburg zu verletzen. Arbeitstage, die aufgrund der Corona-Situation von zu Hause aus erbracht wurden, hätten als in Luxemburg getätigt gegolten. Damit sei zugunsten der in Deutschland wohnenden Grenzpendler vermieden worden, dass sie der im Vergleich zu Luxemburg nachteiligen (Einkommens-)Besteuerung unterworfen wurden. Arbeitstage, die unabhängig von Corona in Deutschland ausgeübt wurden, seien nicht unter diese Regelung gefallen. Für diese galt laut BdSt auch in den vergangenen zwei Jahren die Grenze von 19 Tagen, an denen steuerlich unschädlich in Deutschland gearbeitet werden durfte. Ab dem 20. Arbeitstag habe der deutsche Fiskus die Grenzgänger zur Kasse gebeten.
Die Corona-Sonderregelung zwischen Luxemburg und Deutschland werde aufgehoben, teilte das BMF in seinem Schreiben vom 25.03.2022 mit. Die entsprechende Verständigungsvereinbarung werde einvernehmlich 30.06.2022 gekündigt. Grund dafür sei, dass die Corona-Schutzmaßnahmen in beiden Ländern weitgehend aufgehoben sind.
Ebenfalls mit Schreiben vom 25.03.2022 habe das BMF mitgeteilt, dass die Konsultationsvereinbarung mit Belgien letztmalig verlängert worden sei. Sie ende ebenfalls am 30.06.2022.
Mit BMF-Schreiben vom 04.04.2022 habe das BMF zudem bekannt gegeben, dass auch die Konsultationsvereinbarung mit den Niederlanden zum 30.06.2022 einvernehmlich beendet wird.
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 28.03.2022
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12.04.2022
Steuerentlastung: Steuerzahlerbund macht Vorschlag für fairen Einkommensteuertarif 2022
Damit die ungerechte kalte Progression komplett abgebaut wir, müsse das aktuell diskutierte Steuerentlastungsgesetz 2022 viel weitergehen. Dies fordert der Bund der Steuerzahler e.V. (BdSt). Deshalb habe das Deutsche Steuerzahlerinstitut (DSi) des BdSt einen Änderungsvorschlag entworfen: "Neufassung des § 32a des Einkommensteuergesetzes rückwirkend zum 1. Januar 2022."
Der BdSt reagiert damit eigenen Angaben zufolge auf den Regierungsentwurf des Steuerentlastungsgesetzes 2022, das am 08.04.2022 in erster Lesung im Bundestag debattiert wurde. Dieser Entwurf sehe im Kern vor, zugunsten der Steuerzahler den Einkommensteuertarif 2022 an die gestiegene Inflation anzupassen und damit die kalte Progression zu dämpfen: Hierzu solle der Grundfreibetrag 2022 gegenüber dem Grundfreibetrag 2021 nicht nur wie bislang um die im Herbst 2020 prognostizierte Inflationsrate 2021, sondern um die tatsächliche Inflationsrate 2021 (3,1 Prozent) sowie zusätzlich um eine prognostizierte Inflationsrate 2022 (3,0 Prozent) angehoben werden. Zum vollständigen Abbau der kalten Progression müssten alle Tarifeckwerte und nicht nur der Grundfreibetrag indexiert werden, betont der BdSt. Zudem sollte eine möglichst aktuelle Inflationsprognose berücksichtigt werden: So gehe die Bundesbank derzeit davon aus, dass in 2022 mit einer Inflationsrate von fünf Prozent zu rechnen sei.
Das DSi schlage daher vor, dass im nun startenden Gesetzgebungsverfahren der Einkommensteuertarif 2022 mit folgenden Maßgaben überarbeitet wird:
1. Anhebung des Grundfreibetrags um 3,1 Prozent (Inflation 2021) und um weitere 5,0 Prozent (jüngste Inflationsprognose der Bundesbank für 2022)
2. Analoge Anhebung aller anderen Tarifeckwerte 2022.
Nach den Prognosen des BdSt würde diese Tarifnovellierung im Jahr 2022 mit gesamtstaatlichen Steuermindereinnahmen von rund zwölf Milliarden Euro verbunden sein. Ohne die Reform wäre dieser Betrag der Inflationsgewinn des Fiskus‘ infolge eines unzureichenden Abbaus der kalten Progression.
Die Tarifnovellierung würde allen Einkommensteuerzahlern zugutekommen, so das Fazit des BdSt. Bezieher kleiner und mittlerer Einkommen profitierten – gemessen an ihrer Einkommensteuerlast – sogar überproportional.
Bund der Steuerzahler e.V., PM vom 08.04.2022
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12.04.2022
Vom Krieg betroffene Unternehmen: Bundesregierung beschließt Schutzschild
Infolge des russischen Angriffskrieges ist die aktuelle wirtschaftliche Situation vieler Unternehmen von Unsicherheit geprägt. Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) und Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck (Bündnisgrüne) haben daher ein umfassendes Maßnahmenpaket vorgestellt, mit dem Unternehmen unterstützt werden sollen, die von den Sanktionen oder dem Kriegsgeschehen betroffenen sind.
Der Befristete Krisenrahmen, den die Europäische Kommission am 23.03.2022 beschlossen habe, biete – vorbehaltlich noch erforderlicher beihilferechtlicher Genehmigungen – die notwendige Grundlage für staatliche Hilfen, um die betroffenen Unternehmen bei der Bewältigung der Herausforderungen zu unterstützen, erläutert das Bundesfinanzministerium.
In der aktuellen Situation gehe es für Unternehmen vor allem darum, kurzfristig Liquidität sicherzustellen. Die Bundesregierung unterstütze deshalb Unternehmen und Branchen primär mit Liquiditätshilfen.
Geplant sei ein KfW-Kreditprogramm, um kurzfristig die Liquidität der Unternehmen zu sichern. Unternehmen aller Größenklassen erhielten Zugang zu zinsgünstigen, haftungsfreigestellten Krediten. Das Programm werde ein Volumen von circa bis zu sieben Milliarden Euro umfassen.
Zudem sollen einzelne, bereits während der Corona-Pandemie eingeführte Erweiterungen bei den Bund-Länder-Bürgschaftsprogrammen für von dem Ukraine-Krieg nachweislich betroffene Unternehmen fortgesetzt werden. Dies betrifft laut BMF die Bürgschaftsbanken und das Großbürgschaftsprogramm.
Es gelte darüber hinaus, Vorsorge zu treffen für den Fall, dass sich die wirtschaftliche Lage der Unternehmen verschlechtert. Um für ein solches Szenario gewappnet zu sein und dann besondere Härten zielgerichtet abfedern und existenzbedrohende Situationen für einzelne Unternehmen vermeiden zu können, bereite die Bundesregierung ergänzende Maßnahmen vor.
Hierzu gehöre ein Programm zur temporären Kostendämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs für besonders betroffene Unternehmen in Form eines zeitlich befristeten und eng umgrenzten Kostenzuschusses.
Auch solle es ein Finanzierungsprogramm für durch hohe Sicherheitsleistungen (Margining) gefährdete Unternehmen geben. Hierfür erarbeite die Bundesregierung standardisierte Kriterien, um den Unternehmen kurzfristig mit einer Bundesgarantie unterlegte Kreditlinien der KfW zu gewähren. Für diese Maßnahme sei ein Kreditvolumen von insgesamt bis zu 100 Milliarden Euro vorgesehen.
Als Option zur Stabilisierung von besonders relevanten Unternehmen prüft die Regierung nach Angaben des BMF außerdem den gezielten Einsatz von Eigen- und Hybridkapitalhilfen. Soweit Einzelfälle betroffen sind, lasse sich dies zunächst technisch über Zuweisungsgeschäfte der KfW abbilden.
Die genaue Ausgestaltung der einzelnen Säulen erfolge jetzt zügig und in enger Abstimmung mit dem Bundeswirtschaftsministerium, so das BMF.
Bundesfinanzministerium, PM vom 08.04.2022
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12.04.2022
Insolvenzverwalter der Arcandor AG: Schadenersatzanspruch nur gegenüber früheren Aufsichtsratsmitgliedern
Im Verfahren gegen insgesamt elf frühere Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Arcandor AG hat der Insolvenzverwalter des Konzerns insoweit einen Erfolg erzielt, als es um Schadenersatzansprüche gegen frühere Aufsichtsräte ging. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm sprach ihm gegen sechs frühere Aufsichtsratsmitglieder Ansprüche in Höhe von bis zu circa 53,6 Millionen zu.
Der Insolvenzverwalter machte Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der Veräußerung und der Anmietung von fünf Warenhaus-Immobilien im Umfang von circa 175 Millionen Euro geltend. Er stützte seine Forderung auf vermeintliche Pflichtverletzungen der Beklagten in Zusammenhang mit dem Verkauf und der sich anschließenden Rückanmietung von fünf Warenhäusern, beruhend auf den so genannten Oppenheim/Esch-Verträgen der Arcandor AG. Das Landgericht Essen hat die Klage dem Grunde nach gegen vier Vorstandsmitglieder für gerechtfertigt angesehen, soweit sich die Klageforderung auf die Durchführung der Verträge für das Warenhaus in Wiesbaden bezieht. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Das OLG Hamm hat nun über die Berufungen, die der klagende Insolvenzverwalter der Arcandor AG, die in erster Instanz verurteilten Beklagten und der bereits in erster Instanz als Streithelfer der Beklagten auftretende D&O-Versicherer eingelegt haben, entschieden. Es hält Ansprüche des Insolvenzverwalters gegen sechs frühere Aufsichtsratsmitglieder in Höhe von bis zu circa 53,6 Millionen für begründet.
Erfolg hat die Berufung des Klägers und damit seine Klage insoweit, als diesen Aufsichtsräten vorgeworfen wird, Schadenersatzansprüche gegen frühere Vorstände nicht in unverjährter Zeit geltend gemacht zu haben. Zum Pflichtenkreis dieser Aufsichtsratsmitglieder habe die Überwachung der Vorstandsmitglieder gehört. Diese Pflicht hätten sie im Hinblick auf die mit der Oppenheim/Esch-Gruppe geschlossenen Ausgangsverträge verletzt, so das OLG. Denn jedenfalls soweit der Aufsichtsrat im November 2006 empfohlen habe, von der Geltendmachung entsprechender Schadenersatzansprüche gegen Vorstandsmitglieder weiterhin abzusehen, obwohl am 04.12.2006 Verjährungseintritt drohte, hätten diese Beklagten ihre Aufsichtspflichten verletzt. Nach dem Ergebnis der vom OLG durchgeführten Beweisaufnahme sei dadurch ein Schaden in Höhe von 53.625.150,18 Euro entstanden.
Die gegen Vorstandsmitglieder, unter anderem den früheren Vorstandsvorsitzenden Thomas Middelhoff, für den sein Insolvenzverwalter den Rechtsstreit führt, gerichteten Ansprüche hält das OLG Hamm hingegen für unbegründet. Pflichtverletzungen der Vorstandsmitglieder seien nicht festzustellen. Insbesondere seien die von den Vorstandsmitgliedern zu verantwortenden Vertragsabschlüsse aufgrund anderer bereits bestehender vertraglicher Verpflichtungen nicht pflichtwidrig gewesen.
Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Die Parteien können daher nur noch Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erheben.
Oberlandesgericht Hamm, PM vom 06.04.2022 zum Urteil auf die mündliche Verhandlung vom 24.11.2021, I-8 U 73/12
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12.04.2022
Verspätung eines Fluges: Ansprüche gegen Nicht-EU-Luftfahrtunternehmen nur unter bestimmter Voraussetzung
Fluggäste eines verspäteten Fluges können von einem Nicht-EU-Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichsleistung verlangen, wenn dieses Unternehmen den gesamten Flug im Namen eines EU-Luftfahrtunternehmens durchgeführt hat. Die EU-Fluggastrechteverordnung verstößt nicht gegen den Grundsatz der vollständigen und ausschließlichen Hoheit eines Staates über seinen Luftraum. Dies stellt der Europäische Gerichtshof (EuGH) klar.
Drei Fluggäste buchten über ein Reisebüro mit einer einzigen Buchung bei Lufthansa einen Flug von Brüssel (Belgien) nach San José (USA) mit Zwischenlandung in Newark (USA). Der gesamte Flug wurde von United Airlines, einem in den Vereinigten Staaten ansässigen Luftfahrtunternehmen, durchgeführt. Die drei Fluggäste erreichten ihr Endziel mit einer Verspätung von 223 Minuten. Das Unternehmen Happy Flights, das nun Inhaber ihrer Forderung ist, reichte beim Niederländischsprachigen Unternehmensgericht Brüssel eine Klage auf Zahlung einer Ausgleichsleistung gegen United Airlines ein und berief sich dabei auf die Anwendbarkeit der EU-Fluggastrechteverordnung.
Der EuGH weist zunächst darauf hin, dass ein Flug mit einmaligem oder mehrmaligem Umsteigen, der Gegenstand einer einzigen Buchung war, für die Zwecke des nach dem Unionsrecht vorgesehenen Ausgleichsanspruchs der Fluggäste eine Gesamtheit darstellt. Die Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung müsse nämlich im Hinblick auf den ersten Abflugort und das Endziel des Fluges beurteilt werden. Der EuGH stellt außerdem klar, dass das Nicht-EU-Luftfahrtunternehmen (United Airlines), das mit den Fluggästen keinen Beförderungsvertrag geschlossen hat, den Flug aber durchgeführt hat, die Ausgleichsleistung für Fluggäste schulden kann. Das Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen seiner Tätigkeit der Beförderung von Fluggästen die Entscheidung trifft, einen bestimmten Flug durchzuführen – die Festlegung der Flugroute eingeschlossen – sei nämlich das ausführende Luftfahrtunternehmen. Dieses werde daher als im Namen des vertraglichen Luftfahrtunternehmens handelnd angesehen.
Der EuGH betont allerdings, dass dem ausführenden Luftfahrtunternehmen (United Airlines), das verpflichtet ist, einem Fluggast eine Ausgleichsleistung zu zahlen, das Recht vorbehalten bleibt, nach geltendem nationalen Recht bei anderen Personen, auch Dritten, Regress zu nehmen. Bezüglich der Gültigkeit der Fluggastrechteverordnung im Hinblick auf den völkergewohnheitsrechtlichen Grundsatz, nach dem jeder Staat die vollständige und ausschließliche Hoheit über seinen Luftraum besitzt, stellt der EuGH klar, dass ein Flug mit Umsteigen aus dem Grund in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt, dass die Fluggäste ihre Reise auf einem Flughafen in einem Mitgliedstaat angetreten haben. Der Gerichtshof weist außerdem darauf hin, dass dieses Anwendungskriterium die Voraussetzungen für die Anwendung des Grundsatzes der vollständigen und ausschließlichen Hoheit eines Staates über seinen Luftraum nicht beeinträchtigt.
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 07.04.2022, C-561/20
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11.04.2022
Besonderes Kirchgeld: Erhebung in glaubensverschiedener Ehe rechtmäßig
Die Erhebung eines besonderen Kirchgeldes ist auch dann rechtmäßig, wenn der kirchenangehörige Ehegatte über ein eigenes Einkommen verfügt, das der Kircheneinkommensbesteuerung unterliegt. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der Weinstraße entschieden.
Das besondere Kirchgeld ist eine Sonderform der Kirchensteuer. Es wird im Fall zusammenveranlagter, glaubensverschiedener Ehegatten erhoben, bei denen der kirchenangehörige Ehegatte kein oder ein im Vergleich zu jenem des nicht kirchenangehörigen Ehegatten geringes Einkommen erzielt und dadurch keinen oder einen gemessen an der Leistungsfähigkeit der zusammenveranlagten Ehegatten nur geringen Betrag an die Religionsgemeinschaft in Form der Kircheneinkommenssteuer leisten müsste. Eine glaubensverschiedene Ehe liegt vor, wenn nur ein Ehegatte einer steuerberechtigten Kirche angehört. Steuerpflichtig ist nur das Kirchenmitglied. Die Höhe des besonderen Kirchgelds wird auf der Grundlage des gemeinsamen Lebensführungsaufwands beider Ehegatten ermittelt. Rechtsgrundlage zur Erhebung eines gemeinsamen Kirchgeldes ist § 5 Absatz 1 Nr. 5 des Kirchensteuergesetzes Rheinland-Pfalz.
Die Klägerin gehörte im streitgegenständlichen Veranlagungszeitraum der römisch-katholischen Kirche an. Ihr Ehemann trat während des laufenden Veranlagungszeitraums aus der Kirche aus und ist seitdem konfessionslos. Die Klägerin und ihr Ehemann beantragten für den vorgenannten Zeitraum eine gemeinsame Einkommenssteuerveranlagung.
Mit Bescheid vom 17.11.2020 setzte das zuständige Finanzamt gegenüber der Klägerin Kircheneinkommenssteuer und anhand der steuerpflichtigen Einkünfte beider Ehegatten ein besonderes Kirchgeld fest, mit dem die Kircheneinkommenssteuer verrechnet wurde. Hiergegen klagte die Klägerin. Sie machte unter anderem geltend, dass die Erhebung eines besonderen Kirchgeldes verfassungswidrig sei, wenn der kirchenangehörige Ehegatte über ein eigenes Einkommen verfüge, das der Kircheneinkommensbesteuerung unterliege.
Das VG hat die Klage abgewiesen. Die Erhebung eines besonderen Kirchgeldes verstoße nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs nicht gegen höherrangiges Recht. Zwar könne Gegenstand der Besteuerung nicht das einkommenssteuerrechtlich ermittelte Einkommen des nicht einer Kirche angehörigen Ehegatten, wohl aber der nach dem gemeinsamen Einkommen beider Ehegatten bemessene Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten den Gegenstand der Besteuerung bilden. Eine Beschränkung der vorgenannten Grundsätze auf solche Fälle, in denen der kirchenangehörige Ehegatte einkommenslos sei, lasse sich der einschlägigen Rechtsprechung nicht entnehmen. Danach sei eine Besteuerung auch des über ein Einkommen verfügenden, kirchenangehörigen Ehegatten durch die Erhebung eines besonderen Kirchgeldes aus Billigkeitsgründen verfassungsrechtlich geboten, um diesen an der Finanzierung der kirchlichen Gemeinschaftsaufgaben hinreichend zu beteiligen. Eine verfassungsrechtlich bedenkliche, doppelte Belastung der Klägerin mit Kircheneinkommenssteuer und besonderem Kirchgeld sei im vorliegenden Fall ausgeschlossen, da das rheinland-pfälzische Kirchensteuergesetz eine Anrechnungsregelung enthalte, die im vorliegenden Fall auch zur Anwendung gekommen sei.
Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gestellt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 28.03.2022, 3 K 952/21.NW, nicht rechtskräftig
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11.04.2022
Erteilte Restschuldbefreiung: Ist auf Zeitpunkt der Betriebsaufgabe rückwirkendes Ereignis
Die erteilte Restschuldbefreiung stellt ein auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe rückwirkendes Ereignis dar. Dies gilt nach einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung des Gewinnes aus einer Restschuldbefreiung unabhängig davon, ob der Betrieb vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgegeben wurde. Das BMF weicht damit ausdrücklich von einem früheren Schreiben (vom 22.12.2009, BStBl 2010 I S. 18) ab.
Das aktuelle Schreiben sei in allen offenen Fällen anzuwenden. Aus Gründen des Vertrauensschutzes müsse der Steuerpflichtige die erteilte Restschuldbefreiung nicht als rückwirkendes Ereignis behandeln, wenn der Betrieb nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und vor Veröffentlichung dieses BMF-Schreibens aufgegeben wurde beziehungsweise als aufgegeben gilt. Sofern der Betrieb vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgegeben wurde beziehungsweise als aufgegeben gilt, könne der Steuerpflichtige bei Betriebsaufgaben vor dem 08.08.2017 entsprechend verfahren, so das BMF abschließend.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 08.04.2022
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11.04.2022
Energiepreissteigerungen: Union will Bürger stärker entlasten
Der CDU/CSU-Fraktion gehen die von der Bundesregierung bisher geplanten steuerlichen Maßnahmen zur Milderung der Folgen der starken Energiepreissteigerungen nicht weit genug. In einem Antrag (BT-Drs. 20/1339) mit dem Titel "Mut zu wesentlichen steuerlichen Hilfsmaßnahmen" fordert die Unionsfraktion, nicht nur den Grundfreibetrag bei der Steuer zu erhöhen, sondern den gesamten Einkommensteuertarif an die unerwartet hohe Inflation anzupassen und damit insgesamt die kalte Progression anzugleichen.
Außerdem werden steuerliche Verbesserungen für Unternehmen verlangt. So soll es eine temporäre, stark degressive "Turbo-Abschreibung" geben, die signifikante Investitionsanreize über die bestehenden Abschreibungsmöglichkeiten hinaus schaffen soll. Der steuerliche Verlustrücktragszeitraum soll auf mindestens drei Jahre über die Krisenjahre 2020 bis 2022 hinaus dauerhaft ausgeweitet werden. Auch die Höchstbetragsgrenzen des Verlustrücktrags sollen angehoben werden.
In der Begründung schreibt die Unionsfraktion, die Bürger in Deutschland litten weiterhin an den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie. Die in diesem Jahr früher erwartete wirtschaftliche Erholung sei jedoch aufgrund des unerwarteten Überfalls Russland auf die Ukraine bedroht. Die Sanktionen gegen Russland dürften die wirtschaftliche Entwicklung weiter dämpfen. Auch dürfte sich dadurch die anhaltende hohe Inflation verschärfen und alle Steuerpflichtigen noch stärker belasten. Wirtschaftswissenschaftler befürchteten, dass die anhaltende hohe Inflation und das niedrige Wirtschaftswachstum Anzeichen einer so genannten Stagflation seien. Vor diesem Hintergrund seien die Bemühungen der Bundesregierung für eine Stabilisierung der Wirtschaft ungenügend. Bürger und Unternehmen müssten stärker entlastet werden.
Deutscher Bundestag, PM vom 07.04.2022
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11.04.2022
Steuerentlastungspläne der Regierung: Bundesrat hat keine Einwände
Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 08.04.2022 keine Einwände gegen den Regierungsentwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 erhoben.
Angesichts erheblicher Preiserhöhungen, insbesondere im Energiebereich, will die Bundesregierung die Bevölkerung finanziell und durch Steuervereinfachung entlasten. Sie plant eine Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags bei der Einkommensteuer um 200 Euro auf 1.200 Euro rückwirkend zum 01.01.2022. Pauschalen reduzierten den administrativen Aufwand für Steuerpflichtige und Verwaltung, zudem profitierten alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der Anhebung des Pauschbetrages, heißt es in der Entwurfsbegründung.
Steigen soll auch der Grundfreibetrag für 2022 von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro – auch dies rückwirkend zum 01.01.2022. Diese Erhöhung entlaste alle Steuerpflichtigen, die Bezieher niedriger Einkommen allerdings relativ stärker. So werde auch sozialen Gesichtspunkten Rechnung getragen, betont die Bundesregierung.
Die bis 2026 befristete Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler ab dem 21. Kilometer soll rückwirkend zum 01.01.2022 auf 38 Cent ebenso vorgezogen werden wie die Anhebung der Mobilitätsprämie für Geringverdiener. Hierdurch würden besonders von den gestiegenen Mobilitätskosten Betroffene zielgerichtet entlastet.
Der Bundestag wird nun über den Gesetzentwurf beraten. Spätestens drei Wochen, nachdem er ihn verabschiedet hat, kommt der Gesetzesbeschluss auf die Tagesordnung der Länderkammer, deren Zustimmung erforderlich ist.
Bundesrat, PM vom 08.04.2022
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11.04.2022
MPU: Darf auch bei ordnungswidrigkeitsrechtlich nicht geahndeter Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss angeordnet werden
Die Fahrerlaubnisbehörde darf auch dann wegen wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auffordern, wenn eine als Ordnungswidrigkeit einzustufende Zuwiderhandlung nicht geahndet worden ist. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.
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11.04.2022
Land Hessen: Erhält rückständige Pacht für denkmalgeschütztes Herrenhaus
Der Verpächter eines denkmalgeschützten Herrenhauses muss im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung nicht die Interessen des Pächters wahrnehmen und ihm das Vertragsrisiko abnehmen. Ob der beabsichtigte Vertrag von Vorteil ist, müsse der Pächter selbst prüfen und entscheiden, so das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem Verpächter das Land Hessen war.
Das Land Hessen betreut rund 47 denkmalgeschützte historische Liegenschaften, unter anderem auch das hier streitgegenständliche ehemalige Herrenhaus. Das Herrenhaus wurde zur Führung eines gastronomischen Betriebs an die Beklagten verpachtet und befand sich damals im Sanierungsstadium. Die Beklagten eröffneten das Restaurant im Mai 2014. Heizung, Leitungssysteme und Lüftung waren dabei aus Zeitgründen noch nicht erneuert worden. Die Beklagten übernahmen Renovierungsarbeiten im ersten Geschoss und Ausstattungen der Küche auf eigene Rechnung und berechneten die Eigenleistungen dem Land gegenüber. Pachtzahlungen erbrachten sie nicht. Das Land kündigte wegen des aufgelaufenen Zahlungsrückstands im Januar 2019 den Pachtvertrag.
Vor dem Landgericht (LG) begehrte das Land die Räumung des Herrenhauses und Zahlung ausstehender Pacht in Höhe von rund 68.500 Euro. Dabei berücksichtigte es eine Minderung der Pacht um 50 Prozent für die Jahre 2015 bis 2017 und von 25 Prozent für das Jahr 2018. Die Beklagten begehrten widerklagend Schadenersatz von rund 390.000 Euro unter anderem wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten. Sie seien über den Zustand des Herrenhauses arglistig getäuscht worden.
Das LG hatte der Klage stattgegeben und die Widerklage zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Das Land könne Zahlung der berechneten Pacht verlangen. Die Pacht sei insbesondere nicht auf null gemindert gewesen. Maßgeblich seien insoweit die Gesamtumstände. Der vertragsgemäße Gebrauch sei zu keinem Zeitpunkt ausgeschlossen gewesen. Die Gaststätte sei durchgehend betrieben worden und es seien vielmehr erhebliche Umsätze generiert worden. Zudem hätten die Parteien vertraglich wirksam das einseitige Minderungsrecht der Pächter ausgeschlossen.
Die Beklagten könnten gegen diese Forderung auch nicht aufrechnen, da die Parteien wirksam ein Aufrechnungsverbot für umstrittene Forderungen vereinbart hätten. Sie könnten auch nicht Schadenersatz wegen der Verletzung von vorvertraglichen Aufklärungspflichten verlangen. Die Forderung sei bereits nicht hinreichend bestimmt. Zudem beziehe sich die Berechnung auf das Anlagevermögen einer GbR, die selbst aber nicht Vertragspartnerin geworden sei. Es sei auch nicht dargelegt, dass es sich bei dem eingeklagten Betrag um Aufwendungen für die Beseitigung von Mängeln oder eine Wertminderung handele.
Schließlich habe das Land auch keine vorvertraglichen Pflichten verletzt. Der Umfang der geschuldeten Aufklärungspflichten des Vermieters richte sich nach dem Einzelfall. Ein Vermieter sei nicht gehalten, dem Mieter das Vertragsrisiko abzunehmen und dessen Interessen wahrzunehmen. Es sei vielmehr Sache des Mieters, sich umfassend zu informieren und zu klärungsbedürftigen Punkten Fragen zu stellen. Hier habe das Land weder einen bestimmten Zustand der Pachtsache garantiert noch irrtums- beziehungsweise täuschungsrelevante Erklärungen über den Zustand abgegeben oder solche Erklärungen pflichtwidrig unterlassen. Insbesondere seien die Angaben des Landes zum Sanierungszustand des Objektes nicht pflichtwidrig falsch gewesen.
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11.04.2022
Flughafen Düsseldorf: Muss während Sicherheitskontrolle von Fluggästen nicht genutzte Kontrollspuren baulich-technisch sichern
Nicht die Bundespolizei, sondern die Flughafen Düsseldorf GmbH als Betreiberin des Flughafens Düsseldorf hat an den Fluggastkontrollstellen die Kontrollspuren, die während der Sicherheitskontrolle nicht genutzt werden, durch baulich-technische Maßnahmen zu sichern, um ein Umgehen der Kontrolle zu verhindern. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen entschieden.
Der Flughafen Düsseldorf verfügt über mehrere Fluggastkontrollstellen. Dort werden die Fluggäste vor Betreten der so genannten Luftseite des Flughafens, die besonderen Sicherheitsanforderungen unterliegt, von der Bundespolizei beziehungsweise von einem damit betrauten Sicherheitsdienst einer Sicherheitskontrolle unterzogen. Von den dafür zur Verfügung stehenden Kontrollspuren werden während der Kontrolle nicht stets alle genutzt. Bislang werden die nicht genutzten Kontrollspuren während der Kontrolle lediglich durch Absperrbänder geschlossen. Das Verkehrsministerium Nordrhein-Westfalen hat der Betreiberin des Flughafens deshalb aufgegeben, baulich-technische Vorkehrungen zu treffen, die ein Umgehen der Sicherheitskontrolle an den nicht genutzten Kontrollspuren verhindern. Bis zur endgültigen Mängelbehebung hat es zudem eine personelle Sicherung durch den Flughafen angeordnet.
Die dagegen gerichtete Klage des Flughafens hat das OVG abgewiesen. Der Bundespolizei obliege es nach der Aufgabenverteilung im Luftsicherheitsgesetz zwar insbesondere, die Fluggäste vor dem Betreten der Luftseite des Flughafens zu kontrollieren. Zu diesem Kontrollvorgang gehöre es jedoch nicht, während der Sicherheitskontrolle nicht genutzte Kontrollspuren durch baulich-technische Maßnahmen zu sichern. Dies sei vielmehr Bestandteil der Eigensicherungspflichten, die dem Flughafenbetreiber zum Schutz des Flughafenbetriebs vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs gesetzlich auferlegt sind.
Nach dem Luftsicherheitsgesetz bestehe für den Flughafenbetreiber eine umfassende Verpflichtung, die Flughafenanlagen, Bauwerke, Räume und Einrichtungen entsprechend den Sicherheitserfordernissen zu erstellen und zu gestalten. Ein Defizit in dieser Hinsicht bestehe am Flughafen Düsseldorf darin, dass bislang keine baulich-technischen Maßnahmen getroffen worden sind, die ein Umgehen der Sicherheitskontrolle an den nicht genutzten Kontrollspuren verhindern. Zu der umfassenden Verpflichtung zur Bereitstellung der baulich-technischen Sicherheitsinfrastruktur tritt laut OVG die Eigensicherungspflicht des Flughafenbetreibers nach einer weiteren Regelung im Luftsicherheitsgesetz hinzu, die ausdrücklich bestimmt, dass der Flughafenbetreiber die Luftseite vor einem unberechtigten Zugang zu sichern hat.
Das OVG hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.04.2022, 20 D 7/20.AK, nicht rechtskräftig
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08.04.2022
Pflegekräfte: Sollen Corona-Bonus erhalten
Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sollen einen Corona-Bonus erhalten. Das sieht ein Gesetzentwurf (BT-Drs. 20/1331) der Fraktionen von SPD, Grünen und FDP vor.
Die Pandemie stelle das Pflegepersonal in Krankenhäusern und in der Langzeitpflege vor besondere Belastungen und verlange ihm besondere Leistungen ab. Dieser Einsatz werde durch die kurzfristige Bereitstellung finanzieller Mittel für Prämienzahlungen anerkannt, heißt es in dem Entwurf.
Insgesamt stünden für den Corona-Pflegebonus eine Milliarde Euro bereit. Es sollen 500 Millionen Euro für Prämienzahlungen in Krankenhäusern verwendet werden und weitere 500 Millionen Euro für Prämien in der Langzeitpflege.
Krankenhäuser, die 2021 besonders viele Corona-Patienten behandelt haben, die beatmet werden mussten, sollen Mittel für Prämienzahlungen erhalten. Die Mittel sollen Pflegekräften in der unmittelbaren Patientenversorgung zugutekommen.
Ferner erhalten den Bonus Beschäftigte in der Alten- und Langzeitpflege, die im Bemessungszeitraum vom 01.11.2020 bis 30.06.2022 für mindestens drei Monate tätig waren und am 30.06.2022 noch beschäftigt sind.
Die nach Qualifikation, Arbeitszeit und Nähe zur Versorgung gestaffelte Prämie soll bis zu 550 Euro betragen. Das Geld soll steuer- und beitragsfrei ausgezahlt werden, wie aus der Vorlage weiter hervorgeht.
Den höchsten Bonus erhalten Vollzeitbeschäftigte in der direkten Pflege und Betreuung. Aber auch Auszubildende, Freiwilligendienstleistende, Helfer im freiwilligen sozialen Jahr, Leiharbeitnehmer sowie Mitarbeiter von Servicegesellschaften in der Alten- und Langzeitpflege sollen einen Bonus erhalten. Der Bonus soll in der Alten- und Langzeitpflege spätestens bis Ende 2022 ausgezahlt werden.
Deutscher Bundestag, PM vom 06.04.2022
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08.04.2022
Agrardieselvergütung für Landwirte: Bayern fordert Erhöhung
Bayerns Finanzminister Albert Füracker (CSU) hält eine Steuerentlastung für Landwirte beim Agrardiesel für dringend erforderlich.
Der enorme Anstieg der Energiepreise belaste die Landwirte massiv. Bei dem bisher nur grob skizzierten Entlastungspaket des Bundes fänden die Landwirte jedoch keine Erwähnung. Indes verdeutlichten gerade die Auswirkungen der Ukraine-Krise die Bedeutung der heimischen Lebensmittelproduktion, unterstreicht Füracker. Eine unabhängige und bezahlbare Versorgung der Menschen mit Lebensmitteln sei essentiell. Es gelte, eine zu große Abhängigkeit von anderen Staaten – wie aktuell bei Energieträgern – bei Lebensmitteln zu vermeiden.
Der Bund müsse durch eine substantielle Erhöhung der Agrardieselvergütung die Energiesteuerbelastung bis zum EU-Mindestsatz absenken und so die Land- und Forstwirte nachhaltig entlasten. Er habe sich an Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) gewandt, um diese Maßnahmen auf den Weg zu bringen, so Füracker.
Der Dieselkraftstoffpreis habe sich seit der letzten Anhebung der Agrardieselvergütung im August 2006 massiv verteuert, gibt Bayerns Finanzminister zu bedenken: Von durchschnittlich 1,147 Euro/Liter im August 2006 auf 2,30 Euro/Liter Mitte März 2022. Dieselkraftstoff unterliege in Deutschland der Energiesteuer mit 470,40 Euro je 1.000 Liter. Land- und Forstwirte erhielten für in ihren Betrieben verwendeten Diesel 214,80 Euro je 1.000 Liter im Rahmen der so genannten Agrardieselvergütung erstattet. Der EU-Mindeststeuersatz für Agrardiesel betrage 21 Euro je 1.000 Liter.
Finanzministerium Bayern, PM vom 06.04.2022
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08.04.2022
Außergewöhnliche Belastungen: Abzug bei Zumutbarkeit ausgeschlossen
Am 07.04.2022 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer werden zurückgewiesen, soweit mit ihnen geltend gemacht wird, der Abzug einer zumutbaren Belastung (§ 33 Absatz 3 Einkommensteuergesetz) bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung verstoße gegen das Grundgesetz. Entsprechendes gilt für am 07.04.2022 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung. Dies geht aus einer Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 07.04.2022 hervor.
Hintergrund sind § 367 Absatz 2b und § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung sowie die Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 23.11.2016 (2 BvR 180/16), vom 06.06.2018 (2 BvR 1936/17), vom 17.09.2018 (2 BvR 1205/17) und vom 18.09.2018 (2 BvR 221/17) sowie die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 02.09.2015 (VI R 33/13), vom 21.02.2018 (VI R 11/16), vom 01.09.2021 (VI R 18/19) und vom 04.11.2021 (VI R 48/18).
Die obersten Finanzbehörden der Länder weisen darauf hin, dass die von der Allgemeinverfügung betroffenen Steuerpflichtigen gegen die Verfügung klagen können. Ein Einspruch sei insoweit ausgeschlossen.
Oberste Finanzbehörden der Länder, Allgemeinverfügung vom April 2022
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08.04.2022
Steuerentlastungsgesetz 2022 nebst Energiepaket: Steuerberaterverband fordert zielgenaue Ausgestaltung
Steigende Energie- und Lebensmittelkosten bereiten vielen Menschen Sorgen. Angesichts dessen bringt die Bundesregierung vielfältige Entlastungen auf den Weg. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) fordert zielgenaue, ausgewogene und praxistaugliche Ausgestaltungen der Maßnahmen.
Der Regierungsentwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 beinhalte drei zentrale Maßnahmen: Anhebungen beim Arbeitnehmer-Pauschbetrag, dem Grundfreibetrag und der Entfernungspauschale. Ein Großteil der Steuerpflichtigen dürfte an den im Gesetzentwurf geregelten Entlastungen jedoch nicht teilhaben, kritisiert der DStV.
Zur geplanten Anpassung des Grundfreibetrags für 2022 (auf 10.347 Euro) merkt der Verband mit Blick auf die kalte Progression an, dass es zudem eine Verschiebung der Eckwerte des Einkommensteuertarifs "nach rechts" bedürfe. Diese sollte ebenfalls kurzfristig umgesetzt werden.
Auch die erhöhte Entfernungspauschale sieht der DStV nicht nur positiv. Insbesondere Arbeitnehmer im ländlichen Raum blieben auf der Strecke. Denn die rückwirkende Erhöhung ab 01.01.2022 auf 0,38 Euro solle erst ab dem 21. Kilometer gelten. Für die Mehrheit der Berufspendler betrage der tägliche Arbeitsweg aber weniger als 25 Kilometer. Diese profitierten damit kaum von der geplanten Anhebung der Entfernungspauschale. Mitunter könnten sie auch die geplanten Sonderkonditionen, wie zum Beispiel das angedachte Neun-Euro‑Monatsticket, nicht nutzen. Denn der ÖPNV sei in den vergangenen Jahren vielerorts drastisch abgebaut worden. Insofern trete der DStV "nachdrücklich" für eine Erhöhung der Pauschale ab dem ersten Entfernungskilometer ein.
Das Maßnahmenpaket des Bundes zum Umgang mit den hohen Energiekosten enthält aus Sicht des DStV verschiedene gute Ansätze. Speziell bei der geplanten einmaligen Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro seien jedoch noch viele Fragen ungeklärt. So blieben viele Steuerpflichtige, wie Rentner, Studierende oder auch Elternteile in Elternzeit, bei der gegenwärtigen Ausgestaltung der Zielgruppen unberücksichtigt. Die geplanten Auszahlungsmodalitäten dürften für zahlreiche Arbeitgeber mit zwischenzeitlichen Liquiditätsengpässen verbunden sein. Und auch die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Beurteilung scheine derzeit noch recht umstritten, so der DStV. Ebenso sei nicht klar, ob Selbstständige von der Pauschale als echten Zuschuss profitieren oder es sich lediglich um eine Steuerstundung handelt. Der DStV spricht sich daher für eine möglichst unbürokratische und ausgewogene Ausgestaltung und Umsetzung des Vorhabens aus.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 06.04.2022
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08.04.2022
Aufnahme und Verbleib in Expertenpool für Friedenseinsätze: Darf von «hervorragender sozialer Kompetenz» abhängig gemacht werden
Aufnahme und Verbleib im so genannten Expertenpool des Zentrums für Internationale Friedenseinsätze (ZIF) setzen voraus, dass die Bewerber für internationale Friedenseinsätze die Kriterien des vom ZIF erstellten Anforderungsprofils erfüllen. Hierzu gehört unter anderem eine "hervorragende soziale und interkulturelle Kompetenz", wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden hat. Ist diese nicht (mehr) vorhanden, bestehe kein Anspruch auf Aufnahme beziehungsweise Verbleib im Expertenpool. Dabei sei die Beurteilung der Tatsachengerichte, ein Bewerber erfülle nicht beziehungsweise nicht mehr alle Kriterien des Anforderungsprofils, revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar, so das BAG.
Die Beklagte ist eine bundeseigene gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Zu ihren Aufgaben gehört es, internationalen, supranationalen oder ausländischen staatlichen Einrichtungen ziviles Personal für internationale Friedenseinsätze und Wahlbeobachtungen vorzuschlagen. Zu diesem Zweck unterhält sie einen digitalen Expertenpool, der aktuell über 1.500 Profile von – potentiellen – Bewerbern für unterschiedliche Tätigkeitsfelder in internationalen Friedenseinsätzen multilateraler Organisationen wie etwa der Europäischen Union, den Vereinten Nationen, der OSZE oder der NATO umfasst.
Die Klägerin ist Volljuristin und stand als solche bis 2018 in einem Arbeitsverhältnis zu einem Unternehmen. Im April 2009 wurde sie in den Expertenpool der Beklagten aufgenommen und unter anderem als Kurzzeitwahlbeobachterin in Albanien und als Rechtsberaterin im Kosovo eingesetzt. Im Januar 2018 beendete die Beklagte die Mitgliedschaft der Klägerin im Expertenpool, nachdem es zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien gekommen war. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung des Fortbestands ihrer Mitgliedschaft im Expertenpool der Beklagten, Zugang zu diesem und Freischaltung ihres dort hinterlegten Profils.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin blieb vor dem BAG ohne Erfolg. Das LAG habe sich in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Überzeugung gebildet, der Klägerin fehle die nach dem Anforderungsprofil für den Expertenpool verlangte "hervorragende soziale Kompetenz". Diese Anforderung sei ein sachgerechtes, diskriminierungsfreies und nicht gegen sonstiges höherrangiges Recht verstoßendes Kriterium für eine Tätigkeit in internationalen Friedenseinsätzen und Wahlbeobachtungen. Weil es die Klägerin nicht mehr erfüllt, habe die Beklagte sie aus dem Expertenpool ausschließen dürfen, so das BAG.
Einen Anspruch auf die – weitere – "Mitgliedschaft" im Expertenpool könne die Klägerin weder aus Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz (GG) noch aus einer vermeintlichen Monopolstellung der Beklagten herleiten. Ein darauf gestütztes "Recht auf Teilhabe" käme nur in Betracht, wenn die Klägerin das Anforderungsprofil der Beklagten für den Expertenpool in Gänze erfüllen würde. Das sei indes nicht der Fall. Gleiches gilt laut BAG, wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, Artikel 33 Absatz 2 GG, nach dem alle Deutschen nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt haben, finde bezüglich der Aufnahme und dem Verbleib in dem von der Beklagten gebildeten Expertenpool Anwendung. Wenn Bewerber das Anforderungsprofil nicht erfüllen, weil sie nicht über eine hervorragende soziale und interkulturelle Kompetenz verfügen, fehle ihnen auch die von Artikel 33 Absatz 2 GG geforderte Eignung.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.04.2022, 5 AZR 325/21
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08.04.2022
Erneuerbarer Energien: «Osterpaket» soll Ausbau beschleunigen
Das Bundeskabinett hat am 06.04.2022 auf Vorschlag des Bundeswirtschafts- und Klimaschutzministers Robert Habeck (Grüne) die größte energiepolitische Gesetzesnovelle seit Jahrzehnten verabschiedet. Mit dem so genannten Osterpaket sollen verschiedene Energiegesetze umfassend novelliert werden, um so den Ausbau erneuerbarer Energien zu beschleunigen und konsequent voranzutreiben.
Herzstück des Pakets ist laut Bundeswirtschaftsministerium die Verankerung des Grundsatzes, dass die Nutzung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient. Der Ausbau der erneuerbaren Energien an Land und auf See werde auf ein neues Niveau gehoben. Bis 2030 sollen mindestens 80 Prozent des deutschen Bruttostromverbrauchs aus Erneuerbaren bezogen werden.
Dazu sollen umfangreiche Maßnahmen ergriffen werden, um den Erneuerbaren Ausbau voranzutreiben. So würden neue Flächen für den Ausbau der Photovoltaik bereitgestellt, die Beteiligung der Kommunen bei Wind an Land und Photovoltaik ausgeweitet, windschwache Standorte verstärkt erschlossen und die Rahmenbedingungen für den Ausbau von Photovoltaikdachanlagen verbessert.
Der Ausbau der Windenergie auf See soll zukünftig auf zwei gleichberechtigte Säulen gestellt werden. Neben der Ausschreibung bereits voruntersuchter Flächen sollen zukünftig auch bisher nicht voruntersuchte Flächen ausgeschrieben werden.
Geplant ist eine Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien und der Netze, indem Hemmnisse abgebaut und Planungs- und Genehmigungsverfahren verschlankt werden.
Der Bundesbedarfsplan für den Ausbau der Übertragungsnetze soll aktualisiert und neue Projekte aufgenommen werden, damit die Netze mit dem Ausbau der erneuerbaren Energien Schritt halten können.
Wie das Wirtschaftsministerium weiter mitteilt, sollen mit der Abschaffung der EEG-Umlage zugleich die Regelungen für den Eigenverbrauch und die Privilegierung der Industrie enorm vereinfacht und ein großer Beitrag zur Entbürokratisierung des Energierechts geleistet werden.
Schließlich sei vorgesehen, die Rechte der Endkunden und die Aufsichtsmöglichkeiten der Bundesnetzagentur über Energielieferanten zu stärken, um die Strom- und Gasverbraucher zukünftig noch besser zu schützen.
Das Osterpaket wird nach Angaben des Wirtschaftsministeriums nun dem Bundestag zugeleitet und geht in einem nächsten Schritt in das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren. Es handele sich um ein Artikelgesetz, das auf über 500 Seiten folgende Einzelgesetze umfasse: das Erneuerbare-Energien-Gesetz, das Windenergie-auf-See-Gesetz, das Energiewirtschaftsgesetz, das Bundesbedarfsplangesetz, das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz sowie weitere Gesetze und Verordnungen im Energierecht.
Bundeswirtschaftsministerium, PM vom 06.04.2022
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08.04.2022
Coronabedingte Absonderungsverfügung: Kein schützenswertes Interesse an nachträglicher Feststellung der Rechtswidrigkeit
Personen, die sich aufgrund eines positiven SARS-CoV-2-PCR-Tests oder als Kontaktpersonen in häusliche Absonderung begeben mussten, können diese Maßnahme grundsätzlich nicht nachträglich auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen lassen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Minden in fünf Verfahren entschieden und Klagen gegen den Kreis Lippe sowie die Städte Bielefeld und Höxter abgewiesen.
Zur Begründung hat der Einzelrichter ausgeführt, dass bei keinem der Kläger das erforderliche Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der im Herbst 2020 verfügten Absonderungen vorliege. Angesichts der zwischenzeitlich geänderten Rechts- und Tatsachengrundlage seien gleichartige Entscheidungen heute nicht mehr zu erwarten. Da die Absonderung an zufällige Umstände anknüpfe, seien die Betroffenen außerdem nicht in zur nachträglichen Überprüfung berechtigender Weise stigmatisiert.
Soweit die Feststellungsanträge zum Teil mit der Absicht begründet wurden, Schadenersatzansprüche gegen die Beklagten geltend machen zu wollen, habe es an der erforderlichen Konkretisierung des Schadens gefehlt. Zuletzt habe es sich bei den zeitlich begrenzten Absonderungen auch nicht um besonders einschneidende Grundrechtseingriffe für die Betroffenen (unter anderem ein in einer KiTa betreutes Kind, ein Schüler, eine Lehrerin und eine Hebamme) gehandelt. Insbesondere handele es sich nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen bei einer häuslichen Absonderung nicht um einen Eingriff in die Freiheit der Person, da die häusliche Absonderung im Gegensatz zur Absonderung in einer gesonderten Einrichtung voraussetze, dass der Betroffene diese Maßnahme freiwillig befolge.
Gegen die Entscheidungen kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das OVG Nordrhein-Westfalen entscheiden würde.
Verwaltungsgericht Minden, Urteile vom 01.04.2022, 7 K 2624/20, 7 K 2654/20, 7 K 2792/20, 7 K 2802/20, 7 K 2863/20, nicht rechtskräftig
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07.04.2022
Energiepreissteigerungen: Koalition plant Steuerentlastungen
Angesichts der Preissteigerungen besonders im Energiebereich wollen die Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP die Bevölkerung steuerlich entlasten. So sieht der von ihnen gemeinsam eingebrachte Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 (BT-Drs. 20/1333) eine Entlastung der Bürger in 2021 in Höhe von rund 4,46 Milliarden Euro vor. Bis 2026 soll sich die Entlastung auf rund 22,5 Milliarden Euro summieren.
Vorgesehen ist, den Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro anzuheben. Die Änderung soll rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft treten. Nach Angaben der Koalition werden dadurch alle Einkommensteuerpflichtigen entlastet, wobei die relative Entlastung für die Bezieher niedriger Einkommen höher sei. Dies sei auch aus sozialen Gesichtspunkten geboten.
Außerdem soll die bereits für die Jahre 2024 bis 2026 festgelegte Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer um drei Cent auf 0,38 Euro je vollen Entfernungskilometer auf die Jahre 2022 und 2023 ausgedehnt werden. Die damit verbundene Entlastung werde somit vorgezogen.
Ebenfalls rückwirkend zum 01.01.2022 erhöht werden soll der Arbeitnehmerpauschbetrag für Werbungskosten, der bisher 1.000 Euro betragen hat. Der zuletzt 2011 erhöhte Pauschbetrag werde auf 1.200 Euro angehoben.
Deutscher Bundestag, PM vom 06.04.2022
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07.04.2022
Dividenden- und Zinsausschüttungen an gemeinnützige Organisationen: Deutschland muss diesbezügliche Besteuerungsvorschriften ändern
Die Bundesrepublik muss bei der Besteuerung von an gemeinnützige Organisationen ausgeschüttete Dividenden und Zinsen tätig werden. Dies fordert die Europäische Kommission. Die diesbezüglichen deutschen Vorschriften müssten mit EU-Recht in Einklang gebracht werden.
Dividenden- und Zinsausschüttungen an gemeinnützige Organisationen, die ihren Sitz oder den Ort ihrer Geschäftsleitung in Deutschland haben, sind nach deutschem Steuerrecht von der Quellensteuer befreit oder die einbehaltene Quellensteuer wird erstattet. Dividenden- oder Zinszahlungen an vergleichbare gemeinnützige Einrichtungen, die ihren Sitz in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittland haben, würden dagegen mit einem Steuersatz von 25 Prozent besteuert, sofern in einem geltenden Doppelbesteuerungsabkommen kein ermäßigter Satz vorgesehen ist, rügt die Kommission. In dieser unterschiedlichen Behandlung inländischer und grenzüberschreitend getätigter Ausschüttungen von Dividenden und Zinsen sieht sie eine Beschränkung des in Artikel 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU und Artikel 40 des EWR-Abkommens verankerten freien Kapitalverkehrs.
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07.04.2022
Steuereinnahmen 2021: Zum Teil stark gestiegen
Die Staatseinnahmen sind im Jahr 2021 im Vergleich zum Vorjahr je nach Steuerart teilweise stark gestiegen. Wie sich aus einer Antwort der Bundesregierung (BT-Drs. 20/1231) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (BT-Drs. 20/995) ergibt, stiegen die Einnahmen aus der Umsatzsteuer im Jahr 2021 im Vergleich zum Vorjahr um 14,3 Prozent auf 250,8 Milliarden Euro.
2020 war das Umsatzsteueraufkommen noch um 9,8 Prozent zurückgegangen. Der Anstieg der Körperschaftsteuer betrug sogar 73,6 Prozent auf 42,1 Milliarden Euro. Der Anstieg der Einkommensteuer betrug 22,7 Prozent. Insgesamt erhielt der Staat 72,4 Milliarden Euro an Einkommenssteuern. An Lohnsteuer fielen 218,4 Milliarden Euro an, was einen Anstieg um 4,4 Prozent bedeutet.
Deutscher Bundestag, PM vom 06.04.2022
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07.04.2022
Alleinerziehende: Unionsfraktion für höheren Entlastungsbetrag
Die CDU/CSU-Fraktion will Alleinerziehende in der aktuellen Inflation entlasten. In einem Antrag (BT-Drs. 20/1334) fordert sie, "den steuerlichen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auf 5.000 Euro anzuheben".
"Perspektivisch" solle geprüft werden, den Entlastungsbetrag in einen Steuerabzugsbetrag, also einen Abzug von der Steuerschuld, umzuwandeln, schreiben die Abgeordneten. Zudem solle die Bundesregierung das Kindergeld nur zu Hälfte auf den Unterhaltsvorschuss anrechnen und "kurzfristig und unbürokratisch" einen Kinderbonus von 150 Euro einführen, heißt es im Antrag weiter. Darüber hinaus schlägt die Unionsfraktion vor, den Freibetrag beim Wohngeld für Alleinerziehende um 20 Prozent nochmals anzuheben.
Alleinerziehende seien von den aktuell stark gestiegenen Verbraucherpreisen besonders betroffen, heißt es zur Begründung in der Vorlage. Studien zufolge gelte beinahe die Hälfte der Eltern, die sich allein um ihre Kinder kümmern, als "einkommensarm" und lebe in "prekären Verhältnissen".
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07.04.2022
Corona-Schließung: Gewerbemiete für Lagerhalle weiter zu entrichten
Ein Möbelhaus ist mit seinem Begehren auf Reduzierung der Miete für eine Lagerhalle wegen des "Corona-Lockdowns" in zweiter Instanz gescheitert. Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg verwies auf den Online-Vertrieb von Möbeln durch das Möbelhaus und stationäre Verkäufe während des Lockdowns im Wege des "click & collect".
Während des so genannten Lockdowns Ende 2020 mussten viele Geschäfte schließen. Die Mietverträge liefen trotzdem weiter, obwohl häufig kein Gewinn mehr erwirtschaftet werden konnte. Der Gesetzgeber hat darauf reagiert: Es gibt ein neues Gesetz, nach dem ein Wegfall der Geschäftsgrundlage vermutet wird, wenn die gemieteten Räumlichkeiten wegen des Lockdowns nicht oder nur noch mit erheblichen Einschränkungen verwendet werden können (Artikel 240 § 7 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch – EGBGB).
Hierauf berief sich auch ein Möbelhaus in Osnabrück. Das Landgericht Osnabrück gab der Betreiberfirma Recht: Die Miete für die angemietete Lagerhalle könne reduziert werden. Das OLG Oldenburg sieht dies anders. Es bestehe kein Anspruch auf eine Anpassung der Miete. Denn die Lagerhalle sei in der Lockdown-Zeit durchaus nutzbar gewesen. Die Firma habe die Möbel nämlich online vertrieben und auch stationäre Verkäufe über "click & collect" getätigt. Die Lagerhalle sei in ihrer Funktion durch den Lockdown daher gerade nicht betroffen gewesen. Etwas anderes könne gegebenenfalls für das Ladengeschäft selbst gelten.
Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung habe und noch nicht höchstrichterlich geklärt sei, ob die neue Gesetzesregelung (Artikel 240 § 7 EGBGB) auch auf Lagerhallen anzuwenden ist.
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 29.03.2022, 2 U 234/21
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07.04.2022
Mietwucher: Bundesrat fordert bessere Bekämpfung
Der Bundesrat drängt auf eine bessere Bekämpfung von Mietwucher. In einem dazu vorgelegten Gesetzentwurf (BT-Drs. 20/1239) schlägt die Länderkammer eine Änderung in § 5 ("Mietpreisüberhöhung") des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 (WiStrG 1954) vor. Demnach soll künftig schon ordnungswidrig handeln, wer "bei Vorliegen eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen" ein "unangemessen" hohes Entgelt für Wohnräume fordert. Bisher sieht die Norm vor, dass derjenige ordnungswidrig handelt, der "infolge der Ausnutzung eines geringen Angebotes an vergleichbaren Räumen" ein "unangemessen" hohes Entgelt für Wohnräume fordert. Zudem soll nach Willen der Länderkammer die maximale Höhe des Bußgeldes von 50.000 Euro auf 100.000 Euro erhöht werden.
Die Länderkammer führt zur Begründung an, dass die Bußgeldbewehrung sowie die Möglichkeit für Mieter, auf Grundlage von § 134 Bürgerliches Gesetzbuch überhöhte Miete zurückzufordern, "grundsätzlich geeignete Instrumente [wären], um marktbedingt ausufernden Mietverlangen sowohl im konkreten Mietverhältnis als auch allgemein unter generalpräventiven Gesichtspunkten zu begegnen". Die Vorschrift sei in der Praxis aber durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs "weitgehend wirkungslos geworden", da diese sehr hohe Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal der Ausnutzung eines geringen Angebotes stelle.
Wie in der Begründung ausgeführt wird, solle künftig auf das "Erfordernis der Ausnutzung" verzichtet werden und stattdessen "bei der Frage der Unangemessenheit allein auf das objektive Kriterium des Vorliegens eines geringen Angebots abgestellt werden". So würden die bisherigen Darlegungs- und Beweisprobleme in Ordnungswidrigkeitsverfahren beziehungsweise in zivilrechtlichen Rückforderungsverlangen "erheblich entschärft", argumentiert die Länderkammer.
Die vorgeschlagene Verdoppelung des Bußgeldrahmens begründet die Länderkammer damit, dass der bisherige Rahmen nicht mehr "zeitgemäß" sei. Mit der Erhöhung solle eine "hinreichende generalpräventive Wirkung" des Paragrafen wiederhergestellt werden.
In ihrer Stellungnahme führt die Bundesregierung aus, dass die Meinungsbildung zu dem Gesetzentwurf noch nicht abgeschlossen sei. Sie verweist zudem auf die Stellungnahme der damaligen Bundesregierung zu einem bereits in der vergangenen Wahlperiode eingebrachten, gleichlautenden Gesetzentwurf des Bundesrates (BT-Drs. 19/16397), der der Diskontinuität anheimfiel. Darin werde dargelegt, dass der Gesetzentwurf des Bundesrates Fragen mit Blick auf den Schuldgrundsatz aufwirft: Die Bundesregierung habe Bedenken gehabt, dass nach Entfallen des subjektiven Tatbestandsmerkmals der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen – wie es der Bundesrat vorschlägt – § 5 Absatz 1 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 kein in besonderer Weise vorwerfbares Unrecht mehr aufweisen würde, das eine Sanktionierung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße rechtfertigt.
Deutscher Bundestag, PM vom 04.04.2022
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07.04.2022
Gerichtsvollzieher: Wegen schweren Dienstvergehens Ruhegehalt aberkannt
Weil er bei seiner Tätigkeit als Gerichtsvollzieher unter anderem von Vollstreckungsschuldnern geleistete Zahlungen nicht an die Vollstreckungsgläubiger weitergeleitet hat, hat das Verwaltungsgericht (VG) Trier einem bis 2017 an einem Amtsgericht im nördlichen Rheinland-Pfalz tätigen Obergerichtsvollzieher das Ruhegehalt aberkannt.
Die Richter stellten fest, dass der beklagte Beamte in der Zeit von Juli 2013 bis zum
August 2017 in 45 Vollstreckungsverfahren die von ihm in seiner amtlichen Tätigkeit als Gerichtsvollzieher von Vollstreckungsschuldnern erlangten Zahlungen nicht an die jeweiligen Vollstreckungsgläubiger weitergeleitet beziehungsweise im Fall einer Überzahlung den zu viel gezahlten Betrag nicht an den jeweiligen Vollstreckungsschuldner erstattet habe. Überdies habe er in der Zeit von Februar 2015 bis Dezember 2015 von ihm als Bürokostenentschädigung vorerst einbehaltene Vollstreckungsgebühren in Höhe von rund 19.000 Euro nicht an die Staatskasse abgeführt.
Der Beklagte habe durch sein Verhalten ein schweres Dienstvergehen begangen, durch das er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Einem Beamten, der bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit, zu deren wesentlichen Kern gerade die Fürsorge für fremdes Vermögen zähle, ihm in seiner amtlichen Eigenschaft anvertrautes Vermögen entgegen der gesetzlichen Vorgaben verwalte und seine Kontrolle durch eine unvollständige sowie falsche Dokumentation erschwere, könne in aller Regel durch den Dienstherrn zukünftig nicht das notwendige Vertrauen in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit entgegengebracht werden. Das gelte vor allem für einen Gerichtsvollzieher. Diesem sei als hoheitlich handelndem Organ der Zwangsvollstreckung eine besonders verantwortungsvolle Aufgabe übertragen. Er könne seine Tätigkeit in weitem Umfang eigenverantwortlich und selbstständig ausüben. Folge sei, dass dem Dienstherrn nur eine vergleichsweise eingeschränkte Kontrolle seiner Tätigkeit möglich sei.
Aus eigennützigen Motiven habe der beklagte Beamte nicht nur bewusst die Interessen der Vollstreckungsgläubiger gefährdet, sondern auch die Beweisfunktion der von ihm zu führenden Akten vereitelt und damit dem Dienstherrn die Verteidigung gegen eventuell unberechtigte Amtshaftungsansprüche sowie auch den zeitigen Regress bei dem Beklagten maßgeblich erschwert. Durch das Nichtabführen von Gebührenanteilen an die Staatskasse habe der Beklagte zudem gegen besonders elementare Kernpflichten eines Gerichtsvollziehers verstoßen und nochmals verdeutlicht, dass ihm hinsichtlich der Handhabung fremden Vermögens nicht das erforderliche Vertrauen entgegengebracht werden könne. Das festgestellte Dienstvergehen könne nur mit der Höchstmaßnahme, der Aberkennung des Ruhegehalts, ausreichend geahndet werden.
Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 14.02.2022, 3 K 904/21.TR
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06.04.2022
Antrag auf Steuerbefreiung eines Sanierungsertrags in Altfällen: Ist kein rückwirkendes Ereignis
Der Antrag auf Steuerbefreiung eines Sanierungsertrags in Altfällen (Schuldenerlass vor dem 09.02.2017) ist kein rückwirkendes Ereignis. Dies hat das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg entschieden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da Revision eingelegt wurde (IV R 2/22).
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06.04.2022
Achtung Trickbetrüger: Bayerisches Landesamt für Steuern warnt
Das Bayerische Landesamt für Steuern (LfSt) warnt vor Anrufen vermeintlicher Finanzbeamter.
Trickbetrüger gäben sich derzeit als Finanzbeamte aus. Es seien Fälle bekannt geworden, in denen sich Betrüger in Telefonanrufen als Finanzbeamte ausgeben und unter dem Vorwand einer angeblichen Steuerschuld zu Geldüberweisungen auffordern. Das LfSt Bayern rät deswegen zur Vorsicht.
Zahlungsaufforderungen würden von den Finanzämtern ausschließlich per Post übermittelt. Überweisungen ohne schriftliche Zahlungsaufforderung sollten daher keinesfalls vorgenommen werden, betont das Amt.
Landesamt für Steuern Bayern, PM vom 30.03.2022
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06.04.2022
Steuerpolitische Maßnahmen: Die Linke fragt nach
Um die kommende Steuerpolitik der Bundesregierung geht es in einer Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke (BT-Drs. 20/1265).
Die Abgeordneten wollen unter anderem wissen, ob die Regierung Steuererhöhungen plant, falls der Solidaritätszuschlag durch verfassungsrechtliche Vorgaben entfallen sollte und die Mindereinnahmen ausgeglichen werden müssen. Außerdem interessiert die Abgeordneten, welche Verteilungswirkung entsteht, falls der Solidaritätszuschlag ersatzlos wegfallen sollte.
Weitere Fragen betreffen die Höhe des Zinssatzes für die Verzinsung von Steuerforderungen und Steuererstattungen sowie die geplante Anhebung des Sparerpauschbetrages.
Deutscher Bundestag, PM vom 04.04.2022
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06.04.2022
Vermeidung der Doppelbesteuerung: Coronabedingte Konsultationsvereinbarung mit Österreich gilt nur noch begrenzt
Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Arbeitnehmern sowie von im öffentlichen Dienst Beschäftigten im Homeoffice, Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung sowie Homeoffice-Betriebsstätten wurde mit Österreich am 28./29.03.2022 eine Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 24.08.2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet. Sie ersetzt die Konsultationsvereinbarung vom 14.12.2021 und verlängert den Anwendungszeitraum der in der Konsultationsvereinbarung unverändert gebliebenen materiell-rechtlichen Regelungen letztmalig bis zum 30.06.2022.
Die Konsultationsvereinbarung ist am 30.03.2022 in Kraft getreten und findet auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11.03.2020 bis zum 30.03.2022 Anwendung. Vor dem Hintergrund der nunmehr weitgehend auslaufenden Eindämmungsmaßnahmen bezüglich des Covid-19-Pandemiegeschehens findet keine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus statt, stellt das BMF in seinem Schreiben klar.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 04.04.2022, IV B 3 - S 1301-AUT/19/10006 :005
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06.04.2022
Arbeitslosengeld II: Auch für Zeltplatzmiete
Ein Zelt auf einem Campingplatz ist eine Unterkunft im Sinne des § 22 Sozialgesetzbuches II (SGB). Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen entschieden und einem Mann, der auf einem Campingplatz in einem Zelt wohnt, Unterkunftskosten zugesprochen.
Der Kläger bezog während eines Klinikaufenthaltes Arbeitslosengeld II in Höhe des Regelbedarfs. Nach seiner Entlassung mietete er unter anderem von Juni bis September 2019 auf einem Campingplatz einen Zeltplatz an und wohnte darauf in einem Zelt. Die Rechnungen über insgesamt 1.100 Euro erhielt der Kläger im August und September. Das beklagte Jobcenter lehnte die Übernahme der Kosten ab. Es handele sich nicht um Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 SGB II, da Zelte keine Unterkunft darstellten. Das Sozialgericht (SG) Köln gab der Klage des Klägers statt und verurteilte den Beklagten zur Übernahme der für die Monate Juni bis September jeweils berechneten Miete.
Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers hat das LSG nun das Urteil geändert und die Beklagte zur Übernahme der Kosten für die Monate August und September 2019 verurteilt. Denn der Bedarf des Klägers habe aufgrund der Rechnungsstellung nur in diesen Monaten bestanden. Im Übrigen sei dem SG zuzustimmen.
Bei der Miete für den Zeltplatz handele es sich um von der Beklagten zu übernehmende Kosten einer Unterkunft. Entscheidend sei, dass eine bauliche Anlage nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die beiden Grundvoraussetzungen Witterungsschutz und "gewisse Privatsphäre" (einschließlich der Möglichkeit, private Gegenstände zu verwahren) erfülle. Diese Voraussetzungen dürften zur Gewährleistung des Grundrechts auf eine menschenwürdige Existenz und aus sozialstaatlichen Erwägungen nicht überspannt werden, da andernfalls die Qualität des Obdachs in einem umgekehrt proportionalen Verhältnis zu der Wahrscheinlichkeit stünde, hierfür Grundsicherungsleistungen zu erhalten: Je niedriger der Standard des "Dachs über dem Kopf", desto wahrscheinlicher würde ihm der Charakter einer Unterkunft abgesprochen. Hierdurch würden aber gerade Menschen benachteiligt, die aus wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen kein qualitativ besseres Obdach erlangen könnten. Die Aufstellung eines Zelts auf einem umzäunten, bauordnungsrechtlich zugelassenen Campingplatz, verbunden mit der Möglichkeit der Nutzung von Sanitäranlagen und Stromanschlüssen, für einen vorübergehenden Zeitraum erfülle beide Mindestvoraussetzungen.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.02.2022, L 19 AS 1201/21
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06.04.2022
Mobilfunk-Roaming: Rat der EU billigt Verlängerung ohne zusätzliche Kosten
Nach dem Europäischen Parlament hat auch der Rat am 04.04.2022 der Verlängerung der Regelung für das Roaming zu Inlandspreisen bis 2032 zugestimmt. Somit werden die Bürger auch nach dem Ablauf der geltenden Roamingverordnung am 30.06.2022 ohne zusätzliche Kosten Anrufe tätigen, SMS versenden und im Internet surfen können.
Mit der überarbeiteten Roamingverordnung würden die maximalen Vorleistungsentgelte angepasst, um sicherzustellen, dass die Bereitstellung von Endkunden-Roamingdiensten zu Inlandspreisen eine für Betreiber in der gesamten EU tragfähige Lösung ist, so der Rat.
Sie sorge für mehr Transparenz bei Diensten, für die zusätzliche Kosten anfallen können, und schützt Kunden vor unerwartet hohen Rechnungen, die sich aus dem unbeabsichtigten Roaming in nicht terrestrischen Mobilfunknetzen auf Fähren oder in Flugzeugen ergeben können.
Die Regelung zur angemessenen Nutzung, mit der dauerhaftes Roaming verhindert werden soll, werde beibehalten. Die Europäische Kommission könne nach einer gründlichen Marktanalyse und einer angemessenen Bewertung der möglichen Auswirkungen Änderungen vorschlagen.
Die überarbeitete Verordnung sieht laut Rat zudem Maßnahmen vor, die ein gutes Kundenerlebnis in Bezug auf die Qualität der Dienste und den Zugang zu Notdiensten, auch für Menschen mit besonderen Bedürfnissen, gewährleisten sollen.
Die Kommission werde die Situation weiter beobachten und gegebenenfalls einen neuen Legislativvorschlag zur Regulierung der maximalen Vorleistungsentgelte und möglicherweise anderer Aspekte des Roamingmarkts vorlegen.
Nachdem der Rat den Standpunkt des Europäischen Parlaments nun gebilligt hat, sei der Rechtsakt angenommen. Nach der Unterzeichnung durch die Präsidentin des Europäischen Parlaments und den Präsidenten des Rates werde er im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trete am 01.07.2022 in Kraft.
Rat der Europäischen Union, PM vom 04.04.2022
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06.04.2022
Herstellung von Wirkstoffen aus Nervengewebe vom Rind: Wegen BSE-Gefahr grundsätzlich unzulässig
Wegen der Gefahr einer Übertragung von BSE auf den Menschen darf Gewebe des Zentralnervensystems von Rindern grundsätzlich nicht zur Herstellung von Wirkstoffen für Arzneimittel verwendet werden. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln entschieden und damit die Klage eines Wirkstoffherstellers gegen die Beschränkung einer ihm ursprünglich erteilten Herstellungserlaubnis abgewiesen.
Das klagende Unternehmen stellte auf der Grundlage einer ihm von der Bezirksregierung Köln erteilten Erlaubnis Wirkstoffe aus Organextrakten vom Rind her. Die Wirkstoffe wurden, ohne dass es dafür einer arzneimittelrechtlichen Zulassung bedurfte, von Apotheken zu Arzneimitteln verarbeitet und nach individueller ärztlicher Verschreibung Kunden injiziert. Später beschränkte die Behörde die Herstellungserlaubnis insoweit, als Gewebe des Zentralnervensystems von Rindern nicht mehr verwendet werden durfte. Zur Begründung verwies sie auf Vorgaben des Europäischen Arzneibuchs. Die fraglichen Materialien dürften wegen des bestehenden BSE-Risikos nur in besonderen Fällen nach einer Nutzen-Risiko-Abwägung hergestellt werden. Der Wirkstoffhersteller erhob Klage gegen die Beschränkung der ihm erteilten Herstellungserlaubnis. Zur Begründung machte er geltend, die Verwendung des fraglichen Materials berge kein Risiko. Zudem gelte die von der Behörde herangezogene Bestimmung des Europäischen Arzneibuchs nicht für Hersteller von Wirkstoffen.
Dem ist das VG Köln nicht gefolgt. Das öffentliche Interesse an einem vorbeugenden Gesundheitsschutz gegen potentielle BSE-Gefahren habe trotz der erfolgreichen Eindämmung der Erkrankung weiterhin Vorrang. Die entsprechenden Einschränkungen fänden auch auf Unternehmen Anwendung, die nur Wirkstoffe, aber keine abgabefertigen Arzneimittel herstellten – dies vor allem dann, wenn die aus den Wirkstoffen hergestellten Arzneimittel, so wie hier, keinem Zulassungsverfahren unterlägen, in dem eine Nutzen-Risiko-Bewertung stattfinde.
Gegen das Urteil können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheiden würde.
Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 22.03.2022, 7 K 1766/20, nicht rechtskräftig
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05.04.2022
Schätzung anhand der Richtsatzsammlung des BMF: Anerkannte Schätzungsmethode bei Unmöglichkeit internen Betriebsvergleichs
Die Schätzung anhand der Richtsatzsammlung des Bundesfinanzministeriums (BMF) als externer Betriebsvergleich ist eine anerkannte Schätzungsmethode in Fällen, in denen ein interner Betriebsvergleich, etwa durch Nachkalkulation, mangels verlässlichen Zahlenmaterials nicht möglich ist. Dies hat das Finanzgericht (FG) Hamburg entschieden.
Die in der Literatur aufgeworfene Kritik an der Richtsatzsammlung greife vor dem Hintergrund nicht durch, dass die Richtsatzsammlung keinen normativen Charakter hat, sondern lediglich ein Hilfsmittel ist, das von den Finanzgerichten im Rahmen ihrer richterlichen Würdigung nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls angewandt wird. Gerade durch die große Spannbreite der Rohgewinnaufschlagsätze für Gastronomiebetriebe (im Streitjahr 2014 zwischen 186 Prozent und 400 Prozent) komme der Berücksichtigung des Einzelfalls besondere Bedeutung zu, die die Kritik an der statistischen Erhebung der den Richtwerten zugrunde liegenden Daten zurücktreten lasse, so das FG.
Wird nach einer Außenprüfung die Buchführung des Steuerpflichtigen wegen gravierender Mängel verworfen und kommt es zur Schätzung von Erlösen, bedient sich die Finanzverwaltung regelmäßig der Richtsatzsammlung als Schätzungsgrundlage, die auf einem Vergleich der steuerlichen Ergebnisse anderer Betriebe der Branche beruhen, weil für einen internen Betriebsvergleich häufig angesichts der mangelhaften Buchführung die erforderlichen Daten fehlen. Das Zustandekommen der Richtsatzsammlung, die regelmäßig aktualisiert wird, ist zunehmend in die Kritik geraten und war auch Gegenstand einer kleinen Anfrage (BT-Drs. 19/3987). Der Bundesfinanzhof hat die grundsätzliche Brauchbarkeit der Richtsatzsammlung bislang offengelassen (BFH-Beschluss vom 08.08.2019, X B 117/18).
Im Streitfall ging es um Hinzuschätzungen bei einem Diskothek-Betrieb, einem Lokal und einer Bar. Das FG hat wegen der Mängel der Buchführung die Voraussetzungen für eine Schätzung dem Grund nach bejaht und bezüglich der Höhe von seiner eigenen Schätzungsbefugnis Gebrauch gemacht. Die vom Betriebsprüfer vorgenommene Nachkalkulation sei untauglich, weil Getränkerezepturen unbekannt gewesen seien und die Abgabe von Getränken zu Spezialpreisen nicht im Einzelnen habe nachvollzogen werden können.
Das FG hat für seine Schätzung die Richtsatzsammlung für Gastronomiebetriebe zugrunde gelegt und einen dem Mittelwert angenäherten Rohgewinnaufschlagsatz angewandt (300 Prozent bei einer Spannbreite von 186 Prozent bis 376 Prozent (in 2013) beziehungsweise 400 Prozent (in 2014). Auf die Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Revision zugelassen, die nun auch eingelegt wurde (X R 19/21). Ob der BFH die Kritik aufgreift und das Messer grundlegend an die Richtsatzsammlung anlegen wird, bleibt abzuwarten – hat er doch im Beschluss vom 08.08.2019 (X B 117/18) die Anwendung der Richtsatzsammlung noch als eine anerkannte Schätzungsmethode angesehen.
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 13.10.2020 2 K 218/18, nicht rechtskräftig
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05.04.2022
Globale Mindestbesteuerung: Bayerns Finanzminister fordert Umsicht bei der Umsetzung
Durch eine Mindestbesteuerung multinationaler Unternehmen in Höhe von 15 Prozent soll dem schädlichen Steuersenkungswettbewerb und aggressiver Steuergestaltung entgegengewirkt werden. Die Zuständigkeit für den Vollzug der Unternehmenssteuern in Deutschland liegt nach dem geltenden Finanzverwaltungsgesetz bei den Ländern. Bayerns Finanzminister Albert Füracker (CSU) forderte aus Anlass der Befassung des Bundesrat-Finanzausschusses mit dem entsprechenden EU-Richtlinienentwurf Umsicht bei der Umsetzung der Mindestbesteuerung.
"Die Einführung einer globalen effektiven Mindestbesteuerung von 15 Prozent ist ein wichtiger Schritt zu international vergleichbaren Rahmenbedingungen für die Unternehmen", so Füracker. Große, multinationale Konzerne müssten einen angemessenen Beitrag zum Steueraufkommen leisten. Sowohl Bund, Länder wie Kommunen seien hiervon unmittelbar betroffen. "Wir brauchen dringend eine intensive Diskussion über die Auswirkungen der Mindeststeuer sowie die Aufgaben- und Lastenverteilung bei der Umsetzung".
Füracker warnte aber vor einem unüberlegten Schnellschuss: "Sowohl Verwaltung als auch Unternehmen sollen die neuen Regelungen praktikabel umsetzen können. Zusätzliche Bürokratie und Administrationsaufwand binden bei den Unternehmen Ressourcen und erzeugen Kosten, die sie aktuell dringend für zukunftsgerichtete Investitionen brauchen". Deswegen müsse der Aufwand für alle Beteiligten – Unternehmen wie auch Verwaltung – so gering wie möglich gehalten werden. "In dieser Frage sehe ich erheblichen Handlungsbedarf", sagte Füracker. Vom zu ambitionierten Zeitplan einer flächendeckenden Anwendung der Regelungen bereits ab 2023 sei man vorerst abgerückt. Die verfügbare Zeit müsse bestmöglich genutzt werden: Auf europäischer Ebene müsse intensiv geprüft werden, wo Vereinfachungen möglich sind. Gleichzeitig müsse der Bund die "längst überfällige" Anpassung nationaler Vorschriften wie die der Hinzurechnungsbesteuerung in Angriff nehmen.
Hintergrund: Am 08.10.2021 haben sich 137 Staaten auf Ebene der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung bezüglich der grundlegenden Ausgestaltung des Zwei-Säulen-Projekts zur internationalen Unternehmensbesteuerung geeinigt. Zur Umsetzung einer globalen effektiven Mindestbesteuerung (Säule 2) innerhalb der EU hat die Europäische Kommission am 22.11.2021 einen Richtlinienvorschlag vorgelegt. Am 05.04.2022 wird der EU-Rat für Wirtschaft und Finanzen, in dem auch der Bund vertreten ist, den Entwurf weiter behandeln.
Finanzministerium Bayern, PM vom 24.03.2022
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05.04.2022
Umsatzsteuer-Sonderprüfung: Führte 2021 zu Mehrergebnis von 1,31 Milliarden Euro
Nach den statistischen Aufzeichnungen der obersten Finanzbehörden der Länder haben die im Jahr 2021 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfungen bei der Umsatzsteuer zu einem Mehrergebnis von rund 1,31 Milliarden Euro geführt. Die Ergebnisse aus der Teilnahme von Umsatzsteuer-Sonderprüfern an allgemeinen Betriebsprüfungen oder an den Prüfungen der Steuerfahndung sind in diesem Mehrergebnis nicht enthalten, wie das Bundesfinanzministerium (BMF) mitteilt.
Umsatzsteuer-Sonderprüfungen werden laut BMF unabhängig vom Turnus der allgemeinen Betriebsprüfung und ohne Unterscheidung der Größe der Betriebe vorgenommen. 2021 seien 64.366 Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durchgeführt worden. Im Jahresdurchschnitt seien 1.684 Umsatzsteuer-Sonderprüfer eingesetzt worden. Jeder Prüfer habe im Durchschnitt 38 Sonderprüfungen durchgeführt. Dies bedeute für jeden eingesetzten Prüfer ein durchschnittliches Mehrergebnis von rund 0,78 Millionen Euro.
Bundesfinanzministerium, PM vom 04.04.2022
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05.04.2022
Steuererklärungen 2020: BMF-Schreiben zur Fristverlängerung schafft Klarheit
Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz soll die Fristverlängerung für Steuererklärungen 2020 für beratene Steuerpflichtige bis Ende August 2022 beschlossen werden. Das Gesetz tritt jedoch erst nach Ablauf der derzeitigen Abgabefristen in Kraft. Daher habe das Bundesfinanzministerium (BMF) in seinem Schreiben für die Übergangszeit entsprechende Regelungen getroffen, so der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV).
Aktuell stehe für beratene Steuerpflichtige als Abgabetermin für die Steuererklärung 2020 der 31.05.2022 im Gesetz. Bis dahin gelte auch die zinsfreie Karenzzeit. Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz solle die Frist zur weiteren Bekämpfung der Folgen der Corona-Pandemie um weitere drei Monate verlängert werden – bis Ende August 2022 (vgl. Gesetzentwurf des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes, BT-Drs. 20/1111). Der Haken sei aber, so der DStV, dass das Gesetz erst nach Ende Mai im Bundessteuerblatt veröffentlicht und mithin erst dann offiziell in Kraft treten werde.
Im Vorgriff auf die gesetzliche Regelung habe das BMF nun verschiedene Anweisungen getroffen, um diese zeitliche Lücke die Abgabefristen betreffend zu schließen: Unter anderem entfalle demnach für beratene Steuerpflichtige der automatische Verspätungszuschläge für Steuererklärungen 2020, die nach Ende Mai 2022 und bis zum Inkrafttreten des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes abgegeben werden. Die in diesem Zeitraum abgegebenen Steuererklärungen gölten grundsätzlich nicht als verspätet.
Wie der DStV mitteilt, ist das Schreiben für den Besteuerungszeitraum 2020 in allen offenen Fällen anzuwenden.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 01.04.2022
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05.04.2022
CO2-Kosten: Stufenmodell soll für gerechte Aufteilung zwischen Vermieter und Mieter sorgen
Nach dem Willen der Bundesregierung sollen die CO2-Kosten künftig fair zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt werden. Geplant ist ein Stufenmodell, nach dem der auf den Vermieter entfallende Anteil umso höher ist, desto schlechter es um die Energieeffizienz des Gebäudes steht. Dieses soll zunächst für Wohngebäude und gemischt genutzte Gebäude gelten, perspektivisch aber auch für Nichtwohngebäude.
Seit 2021 werde in Deutschland ein Preis für die Emissionen von Kohlendioxid (CO2) erhoben, erläutert das Bundesjustizministerium (BMJ). Aktuell gelte ein Preis von 30 Euro pro Tonne CO2, die beim Verbrennen von Heiz- und Kraftstoffen ausgestoßen wird. Der Preis werde schrittweise auf bis zu 55 Euro im Jahr 2025 steigen.
Im Gebäudebereich solle der CO2-Preis Vermieter motivieren, energetische Sanierungen ihrer Gebäude voranzutreiben und Mieter dazu, sparsam mit Energie umzugehen. Aktuell könnten Vermieter die Zusatzkosten für den CO2-Preis gänzlich an ihre Mieter weitergeben. Damit habe der CO2-Preis bislang nicht die gewünschte klimapolitische Lenkungswirkung entfalten können, erläutert das BMJ Dem wolle die Bundesregierung mit der neuen Aufteilung nach dem Stufenmodell für Wohngebäude nun abhelfen. Sie erfülle damit einen Auftrag aus dem Koalitionsvertrag.
Laut BMJ haben sich am Abend des 02.04.2022 Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (Bündnisgrüne), Bundesbauministerin Klara Geywitz (SPD) und Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) deswegen auf eine faire Teilung der CO2-Kosten zwischen Vermietern und Mietern sowohl bei den Wohn- als auch Nichtwohngebäuden geeinigt.
Bei Wohn- oder gemischt genutzten Gebäuden soll das Stufenmodell dafür sorgen, dass anhand der spezifischen CO2-Emissionen des vermieteten Gebäudes die produzierten CO2-Kosten künftig anteilig entsprechend den Verantwortungsbereichen zwischen Mietern und Vermietern umgelegt werden.
Je schlechter die Energiebilanz des jeweiligen Gebäudes, desto höher soll der zu tragende Kostenanteil für die Vermieter sein. Mit dem Stufenmodell werde die prozentuale Kostenbeteiligung der Vermieter und Mieter an den jährlichen CO2-Ausstoß des vermieteten Gebäudes pro Quadratmeter geknüpft, so das BMJ.
Um eine zielgenaue Berechnung zu ermöglichen, soll es zehn Stufen geben. Bei Wohnungen mit einer besonders schlechten Energiebilanz (>=52 kg CO2/m2/a) sollen die Vermieter 90 Prozent und die Mieter zehn Prozent der CO2-Kosten übernehmen. Wenn das Gebäude jedoch mindestens dem sehr effizienten Standard (EH 55) entspricht, sollen die Vermieter keine CO2-Kosten mehr tragen müssen. Ausnahmen soll es geben, wenn Vermieter, etwa bei denkmalgeschützten Gebäuden oder in Milieuschutzgebieten, keinen Beitrag zur energetischen Sanierung leisten können.
Das Stufenmodell soll für alle Wohngebäude einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen und Gebäude mit gemischter Nutzung gelten, in denen Brennstoffe genutzt werden, die unter das Brennstoffemissionshandelsgesetz fallen.
Die Festlegung der von den Parteien pro Wohneinheit zu tragenden CO2-Kosten soll über die Heizkostenabrechnung erfolgen. Den Vermietern sollen mit der Brennstoffrechnung alle für die Berechnung erforderlichen Daten an die Hand gegeben werden, sodass sie die Verteilung der CO2-Kosten leicht ermitteln können.
Bei Nichtwohngebäuden wie zum Beispiel Gewerberäumen soll zunächst die 50:50-Aufteilung greifen, die bereits im Koalitionsvertrag als Möglichkeit festgelegt worden sei, so das BMJ. Die Mietparteien könnten, sofern sie handelseinig werden, einen Ausgleich zum Bespiel über die Mietkosten vereinbaren.
Das Stufenmodell solle perspektivisch auch auf die Nichtwohngebäude angewendet werden. Aufgrund der Heterogenität dieser (unter hinsichtlich Größe, Nutzungsarten, Verbrauch) fehlten allerdings derzeit noch die erforderlichen Datengrundlagen, um eine valide Berechnung der Abstufungen für Nichtwohngebäude vornehmen zu können. Die Daten sollen in den kommenden zwei bis drei Jahren bereitgestellt werden.
Ziel sei es, so das BMJ, dass die Regelung am 01.01. 2023 in Kraft tritt. In das Gesetz werde eine Klausel aufgenommen, die eine Evaluierung und eine Prüfung der Frage vorsieht, ob zwischenzeitlich – aufgrund einer Reform des Energieausweises – eine Umstellung auf ein Modell auf Grundlage von Energieausweisen möglich ist.
Bundesministerium der Justiz, PM vom 03.04.2022
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05.04.2022
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik: Darf vor Virenschutzsoftware von Kaspersky warnen
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) darf vor Virenschutzsoftware der Firma Kaspersky warnen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln entschieden und damit den Eilantrag eines in Deutschland ansässigen Unternehmens aus der Kaspersky-Gruppe abgelehnt.
Das BSI hatte am 15.03.2022 eine Warnung veröffentlicht, wonach die Zuverlässigkeit des russischen Herstellers Kaspersky durch die aktuellen kriegerischen Aktivitäten Russlands in Frage gestellt sei, und empfohlen, Virenschutzsoftware von Kaspersky durch alternative Produkte zu ersetzen. Die Kaspersky Labs GmbH, die Virenschutzprodukte des russischen Herstellers vertreibt, beantragte daraufhin am 21.03.2022 den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Unterlassung und Widerruf dieser Warnung. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich um eine rein politische Entscheidung ohne Bezug zur technischen Qualität der Virenschutzsoftware handle. Eine Sicherheitslücke im Sinne einer bekannt gewordenen technischen Schwachstelle liege nicht vor. Anhaltspunkte für eine Einflussnahme staatlicher Stellen in Russland auf Kaspersky bestünden ebenfalls nicht. Zudem seien verschiedene Maßnahmen zur Erhöhung der Datensicherheit und -transparenz ergriffen worden.
Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Der Gesetzgeber habe den Begriff der Sicherheitslücke, die das BSI zu einer Warnung berechtige, weit formuliert. Virenschutzsoftware erfülle aufgrund der weitreichenden Berechtigungen zu Eingriffen in das jeweilige Computersystem grundsätzlich alle Voraussetzungen für eine solche Sicherheitslücke. Dass ihr Einsatz dennoch empfohlen werde, beruhe allein auf dem hohen Maß an Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Herstellers. Daher liege jedenfalls dann eine Sicherheitslücke vor, wenn das erforderliche hohe Maß an Vertrauen in den Hersteller nicht (mehr) gewährleistet sei.
Dies sei bei Kaspersky derzeit der Fall, so das VG. Das Unternehmen habe seinen Hauptsitz in Moskau und beschäftige dort zahlreiche Mitarbeiter. Angesichts des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine, der auch als "Cyberkrieg" geführt werde, sei nicht hinreichend sicher auszuschließen, dass russische Entwickler aus eigenem Antrieb oder unter dem Druck anderer russischer Akteure die technischen Möglichkeiten der Virenschutzsoftware für Cyberangriffe auch auf deutsche Ziele ausnutzen. Ebenso wenig könne davon ausgegangen werden, dass sich staatliche Akteure in Russland in rechtstaatlicher Weise an Gesetze halten werden, nach denen Kaspersky nicht zur Weitergabe von Informationen verpflichtet sei. Außerdem habe die massive Beschränkung der Pressefreiheit in Russland im Zuge des Kriegs mit der Ukraine gezeigt, dass entsprechende Rechtsgrundlagen schnell geschaffen werden können. Die von Kaspersky angeführten Sicherheitsmaßnahmen böten keinen ausreichenden Schutz gegen eine staatliche Einflussnahme. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass in Russland ansässige Programmierer auf die in Rechenzentren in der Schweiz gespeicherten Daten europäischer Nutzer zugreifen können. Eine permanente Überwachung des Quellcodes und von Updates erscheine demgegenüber wegen der Datenmengen, der Komplexität der Programmcodes und der notwendigen Häufigkeit von Updates praktisch unmöglich.
Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheiden würde.
Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 01.04.2022, 1 L 466/22, nicht rechtskräftig
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05.04.2022
Chronische Schmerzstörung: Kann zu Berufungsunfähigkeit führen
In einer Berufsunfähigkeitsversicherung kann die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit auch auf der Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren beruhen. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat einem Betroffenen, der Simulationsvorwürfen ausgesetzt war, eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente zugesprochen.
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04.04.2022
In der Schweiz wohnender Pilot mit Arbeit in Deutschland: Kann sich bei Besteuerung nicht auf Grenzgängerregelung berufen
Artikel 15 Absatz 3 DBA-Schweiz ist lex specialis zu Artikel 15a DBA-Schweiz bei der Besteuerung von Einkünften eines Piloten aus unselbstständiger Arbeit mit Wohnsitz in der Schweiz und Arbeit in Deutschland. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Hamburg klar.
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04.04.2022
Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine: Zur körperschaftsteuerlichen Behandlung der Einnahmen
Das Bundesfinanzministerium (BMF) behandelt in einem aktuellen Schreiben die steuerliche Behandlung von Einnahmen aus der Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine im Sinne des § 5 Absatz 1 Nr. 10 Körperschaftsteuergesetz (KStG).
Danach bleiben bei Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereinen aus Billigkeitsgründen bis zum 31.12.2022 Einnahmen aus der Wohnraumüberlassung an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, die keine Mitglieder der Vermietungsgenossenschaft beziehungsweise des Vermietungsvereins sind, bei der Berechnung der Zehn-Prozent-Grenze im Sinne des § 5 Absatz 1 Nr. 10 Satz 2 KStG unberücksichtigt.
Diese Einnahmen seien dabei weder bei der Bestimmung der gesamten Einnahmen der Vermietungsgenossenschaft beziehungsweise des Vermietungsvereins, noch der Ermittlung der Einnahmen aus nicht in § 5 Absatz 1 Nr. 10 Satz 1 KStG bezeichneten Tätigkeiten zu berücksichtigen, so das BMF.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 31.03.2022, IV C 2 - S 1900/22/10045 :001
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04.04.2022
Besteuerungszeitraum 2020: Weitere Verlängerung der Erklärungsfristen in beratenen Fällen
Das Bundesfinanzministerium (BMF) informiert in einem aktuellen Schreiben über eine weitere Verlängerung der Erklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020 durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz.
Mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25.06.2021 seien die Erklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020 in beratenen wie auch in nicht beratenen Fällen (§ 149 Absatz 2 und 3 Abgabenordnung – AO) sowie die zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a Absatz 2 Satz 1 und 2 AO) jeweils um drei Monate verlängert worden, erläutert das Ministerium.
Angesichts der weiterhin andauernden, durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation solle nun eine Verlängerung um weitere drei Monate folgen. Die Abgabe einer durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellten Steuer- oder Feststellungserklärung im Sinne von § 149 Absatz 3 Halbsatz 1 AO für den Veranlagungszeitraum 2020 nach Ablauf des 31.05.2022 und bis zum Inkrafttreten des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes gelte danach – vorbehaltlich einer Vorabanforderung nach § 149 Absatz 4 AO – nicht als verspätet im Sinne des § 152 Absatz 1 AO.
Das neue Schreiben, das das BMF-Schreiben vom 20.07.2021 (BStBl I S. 984) ergänzt, ist laut BMF für den Besteuerungszeitraum 2020 in allen offenen Fällen anzuwenden.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 01.04.2022, IV A 3 - S 0261/20/10001 :016
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04.04.2022
Verpackungssteuersatzung Tübingen: Ist unwirksam
In dem Normenkontrollverfahren zur Verpackungssteuer Tübingen hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg die Verpackungssteuersatzung der Universitätsstadt vom 30.01.2020 für unwirksam erklärt.
Das Urteil erging im Anschluss an die mündliche Verhandlung des zweiten Senats am 29.03.2022. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor.
Der VGH hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Sie kann binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils erhoben werden (2 S 3814/20). Der VGH geht davon aus, dass das vollständige Urteil mit Gründen voraussichtlich im April 2022 vorliegen wird.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, PM vom 30.03.2022
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04.04.2022
Flamencounterricht: Keine künstlerische Tätigkeit
Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass Flamencounterricht keine künstlerische Tätigkeit ist.
Geklagt hatte eine selbstständige Tanzdozentin, die seit 2017 hautberuflich eine Flamencoschule betreibt. Sie erteilt Unterricht in Form von Workshops, Schul-AGs und tänzerischen Fitnesskursen. Hinzu kommen gelegentliche Soloauftritte.
Ihren Antrag auf Aufnahme in die Künstlersozialkasse (KSK) lehnte diese mit der Begründung ab, dass Tanzlehrer nur dann versicherungspflichtig seien, wenn sie Bühnentanz wie Ballett und zeitgenössische Tanzstile lehren würden. Dagegen sei pädagogischer oder sportlicher Unterricht keine darstellende Kunst. Dies zeige sich auch an den gewählten Austragungsorten wie Einkaufsmärkten und Gaststätten.
Demgegenüber verwies die Klägerin auf den hohen künstlerischen Anspruch des Flamencos. Sie unterrichte den Tanz als Kunstform. Es sei ein künstlerischer Ausdruckstanz, bei dem Gefühle in Bewegung ausgedrückt würden. Sie selbst habe in einem Flamenco-Duo im Cirque du Soleil unter Vertrag gestanden. Außerdem sei es kein Sport, da Flamenco vom Deutschen Tanzsportverband nicht als Tanzart gelistet sei.
Anders als die erste Instanz hat das LSG die Rechtsauffassung der KSK bestätigt. Maßgeblich für die Beurteilung sei der wirtschaftliche Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin. Dieser bestehe nicht in eigenen künstlerischen Auftritten, sondern in der Lehre. In der konkreten Ausprägung sei das Unterrichtsangebot dem Freizeitsport vergleichbar. Denn bei verschiedenen Kursen stehe das sportliche Fitnesstraining im Vordergrund und die Schul-AGs folgten einer pädagogisch-didaktischen Ausrichtung. Zwar verfolge die Klägerin ein ambitioniertes Konzept, jedoch werde ein ähnlicher Modus auch von anderen Sport- und Freizeitvereinen betrieben. Spezielle Klassen zur professionellen Berufsvorbereitung biete sie nicht an. Dies sei auch nachvollziehbar, da es in Norddeutschland – anders als in Spanien – kaum Berufsmöglichkeiten für Flamencotänzer gebe.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 15.03.2022, L 16 KR 414/19
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04.04.2022
Europäische Qualitätsprodukte: EU-Kommission stärkt geografische Angaben
Die Europäische Kommission hat am 31.03.2022 eine Überarbeitung des Systems der geografischen Angaben (g.A.) für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse vorgeschlagen.
Die neuen Maßnahmen sollen die Verbreitung der geografischen Angaben in der gesamten Europäischen Union fördern, um die ländliche Wirtschaft zu unterstützen und ein höheres Schutzniveau zu erreichen, insbesondere im Internet. Ziel sei, so die Kommission, "die hohe Lebensmittelqualität und die hohen Standards in der EU aufrechtzuerhalten und sicherzustellen, dass unser kulturelles, gastronomisches und lokales Erbe erhalten bleibt und in der EU und weltweit als authentisch zertifiziert wird".
Im Einzelnen schlägt die Kommission folgende Maßnahmen vor, um das bestehende System der geografischen Angaben zu stärken und zu verbessern:
Das Registrierungsverfahren soll verkürzt und vereinfacht werden. Die verschiedenen technischen und verfahrenstechnischen Vorschriften für geografische Angaben sollen zusammengeführt werden, was zu einem einzigen vereinfachten Verfahren für die Eintragung von geografischen Angaben für EU- und Nicht-EU-Antragsteller führe.
Der Online-Schutz soll verbessert werden. Der neue Rahmen soll den Schutz geografischer Angaben im Internet verbessern, insbesondere im Hinblick auf den Verkauf über Online-Plattformen und den Schutz vor bösgläubiger Registrierung und Verwendung geografischer Angaben im Domain-Namen-System.
Auch soll es mehr Nachhaltigkeit geben. Als unmittelbare Folgemaßnahme zur Strategie "Vom Hof auf den Tisch" soll es den Erzeugern künftig möglich sein, ihre Maßnahmen zur sozialen, ökologischen oder wirtschaftlichen Nachhaltigkeit in ihren Produktspezifikationen zu verankern, indem sie die entsprechenden Anforderungen festlegen. Dies wird nach den Erwartungen der Kommission dazu beitragen, die natürlichen Ressourcen und die ländliche Wirtschaft besser zu schützen, lokale Pflanzensorten und Tierrassen zu erhalten, die Landschaft des Produktionsgebiets zu bewahren und den Tierschutz zu verbessern.
Schließlich sollen die Erzeugergemeinschaften gestärkt werden. Die Mitgliedstaaten sollen Erzeugergemeinschaften für geografische Angaben auf deren Antrag hin anerkennen müssen. Anerkannte Erzeugergemeinschaften sollen in die Lage versetzt werden, ihre geografischen Angaben zu verwalten, durchzusetzen und weiterzuentwickeln, insbesondere indem sie Zugang zu den für die Bekämpfung von Produktfälschungen zuständigen Behörden und Zollbehörden in allen Mitgliedstaaten erhalten.
Europäische Kommission, PM vom 31.03.2022
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04.04.2022
Russischer Schiedsspruch gegen Eckes-Granini: In Deutschland nicht durchsetzbar
Aus dem vor einem Moskauer Schiedsgericht gegen mehrere selbstständige Unternehmen der Eckes-Gruppe im Mai 2019 erstrittenen Schiedsspruch über einen Schadenersatzbetrag von mehr als 49 Millionen Euro kann in Deutschland nicht vollstreckt werden. Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat die Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs abgelehnt.
Der Moskauer Schiedsspruch war von einem in Russland tätigen deutschen Unternehmer erwirkt worden. In dem nun beim OLG Koblenz geführten Verfahren hatte das Gericht über den Antrag des Unternehmers auf Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs zu entscheiden. Infolge der Ablehnung des Antrags ist die Entscheidung des russischen Schiedsgerichts in Deutschland nicht durchsetzbar.
Die Eckes-Gruppe war beginnend ab 2003 bestrebt, auch auf dem russischen Markt tätig zu werden. In diesem Zusammenhang kam es zu einer Kooperation des Antragstellers mit einer zur Eckes-Gruppe gehörenden GmbH und zum Abschluss von Verträgen, die unterschiedlich lautende Schiedsklauseln mit der Berufung des Schiedsgerichts bei der Moskauer Industrie- und Handelskammer enthielten. In der Folgezeit verlief das Russlandgeschäft für die Vertragspartner sehr ungünstig. Schließlich reichte der Antragsteller Schiedsklage ein und machte Schadenersatz geltend, weil die Antragsgegnerinnen die Erfüllung der im Zusammenhang mit der Kooperation geschlossenen Verträge vereitelt hätten. Das Schiedsgericht in Moskau verpflichtete die Antragsgegnerinnen zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von mehr als 49 Millionen Euro zuzüglich Zinsen und Kosten.
Das OLG Koblenz ist in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass dieser Schiedsspruch nicht für vollstreckbar zu erklären ist. Das Schiedsgericht habe sowohl die persönliche als auch die sachliche Reichweite der vom Antragsteller herangezogenen Schiedsklausel verkannt. Die fragliche Schiedsklausel sei nur von einer der Antragsgegnerinnen – der vorgenannten GmbH – formwirksam vereinbart worden, sodass sie die weiteren selbstständigen Unternehmen der Eckes-Gruppe nicht habe binden können. Ferner seien die mit der Schiedsklage geltend gemachten Schadenersatzansprüche nicht von der vom Antragsteller berufenen Schiedsklausel erfasst gewesen. Das Schiedsgericht habe seine Kompetenzen überschritten, was zur Versagung der Anerkennung des Schiedsspruchs führe.
Gegen den Beschluss des OLG Koblenz ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben.
Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 31.03.2022, 2 Sch 3/20, nicht rechtskräftig
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01.04.2022
Abgeltungsteuer: Verfassungswidrig?
Weil die Abgeltungsteuer private Bezieher von Kapitaleinkünften gegenüber den übrigen Steuerpflichtigen begünstigt, ohne dass ein Rechtfertigungsgrund gegeben wäre, hält das Finanzgericht (FG) Niedersachsen sie für verfassungswidrig. Nun soll das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Vereinbarkeit der Steuer mit dem Gleichheitssatz aus Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz (GG) klären.
Der Kläger erzielte als selbstständiger Versicherungsmakler gewerbliche Einkünfte, die mit seinem persönlichen Einkommensteuersatz – von über 25 Prozent – besteuert wurden. Daneben erhielt er Kapitaleinkünfte in Form von verdeckten Gewinnausschüttungen aus mehreren Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und von Zinsen. Diese wurden mit dem abgeltenden Steuersatz von 25 Prozent besteuert.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung gelangte das beklagte Finanzamt zu der Auffassung, dem Kläger seien Provisionszahlungen zuzurechnen, die bisher einer anderen Person zugeordnet worden waren. Es erhöhte den gewerblichen Gewinn – und damit die Einkommensteuer – des Klägers entsprechend. Hiergegen wandte sich der Kläger und trug vor, die Provisionen seien ihm zu Unrecht zugerechnet worden. Außerdem sei bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen der Ansatz des Sparer-Freibetrages unterblieben.
Das FG folgte der Auffassung des Klägers und hielt die Erhöhung des Gewinns für unzutreffend. Das beklagte Finanzamt habe die Zurechnung der Provisionen an den Kläger nicht nachvollziehbar belegen können. Auch sei der Sparer-Freibetrag zu Unrecht nicht berücksichtigt worden.
Dennoch habe die Klage (derzeit) keinen Erfolg, da die gegenüber dem Kläger festgesetzte Steuer auf die Kapitaleinkünfte nach rechtlicher Auffassung des FG zu niedrig sei.
Die Anwendung der Abgeltungsteuer, also der Ansatz des abgeltenden Steuersatzes in Höhe von 25 Prozent auf die Kapitaleinkünfte sei zwar auf Grundlage der geltenden Gesetzeslage zutreffend erfolgt. Die zugrunde liegenden Vorschriften (§§ 32d Absatz 1, 43 Absatz 5 Einkommensteuergesetz – EStG) seien mit dem Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 GG nicht vereinbar. Sie verstießen gegen die dort verankerte Vorgabe der Gleichbehandlung aller Einkunftsarten und einer gleichmäßigen Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit, so das FG
Die Abgeltungsteuer führe zu einer Ungleichbehandlung zwischen Beziehern privater Kapitaleinkünfte und den übrigen Steuerpflichtigen. Während die Bezieher von Kapitaleinkünften mit einem Sondersteuersatz von 25 Prozent abgeltend belastet würden, unterlägen die übrigen Steuerpflichtigen gemäß § 32a EStG einem Steuersatz von bis zu 45 Prozent.
Die in den Gesetzesmaterialien genannten Rechtfertigungsgründe genügten den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Weitere Rechtfertigungsgründe seien nicht ersichtlich.
Die Abgeltungsteuer sei nicht zur Verwirklichung eines effektiven Steuervollzugs oder zur Beseitigung eines etwaigen strukturellen Vollzugsdefizits geeignet. Unabhängig von der Frage der grundsätzlichen Geeignetheit der Regelung sei die Erforderlichkeit zwischenzeitlich entfallen, da sich seit dem Inkrafttreten der Abgeltungsteuer die Möglichkeiten der Finanzverwaltung, im Ausland befindliches Vermögen zu ermitteln, stark verbessert hätten.
Die Abgeltungsteuer sei weder zur Standortförderung des deutschen Finanzplatzes geeignet noch führe sie zu einer wesentlichen Vereinfachung im Besteuerungsverfahren.
Finanzgericht Niedersachsen, Beschluss vom 18.03.2022, 7 K 120/21
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01.04.2022
Grundsteuerreform in Bayern: Startschuss für Versand der Informationsschreiben
In Bayern erhalten Grundstückseigentümer ab sofort ein Informationsschreiben zur neuen Grundsteuer. Haus- und Grundbesitzer sollen so frühzeitig und direkt, kurz und kompakt über das Wichtigste zur Grundsteuererklärung informiert werden.
Wie das Finanzministerium Bayern mitteilt, erfolgt der Versand nur an natürliche Personen. Personenverbände wie Personengesellschaften, Vereine oder andere juristische Personen erhielten die Informationsschreiben nicht. Da es sich um mehrere Millionen Schreiben handelt, werde der Versand einige Wochen beanspruchen, informiert das Ministerium. Es bestehe daher kein Anlass zur Sorge, wenn man zunächst noch kein Schreiben erhält.
Hintergrund der Grundsteuerreform ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018. Dieses hatte die Grundsteuer in ihrer bestehenden Form für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber mit einer Neuregelung beauftragt. Bayern macht eigenen Angaben zufolge von der Länderöffnungsklausel Gebrauch: Ab 2025 werde die Grundsteuer im Freistaat nach einem unbürokratischen, einfachen Flächenmodell erhoben. Automatische Steuererhöhungen durch die ‚Hintertür‘ wie beim Bundesmodell werde es in Bayern damit nicht geben, so Füracker.
Zwischen dem 01.07.2022 und dem 31.10.2022 müssten daher alle Grundstücks- und Hauseigentümer einmalig eine Grundsteuererklärung abgeben. Die Finanzverwaltung unterstütze hierbei mit einem vielfältigen Serviceangebot, das fortlaufend ergänzt wird. Neben einer Informationshotline gebe es einen Chatbot unter "www.elster.de" für einfache Fragen. Die zentrale Website "www.grundsteuer.bayern.de" fasse alle wichtigen Informationen zusammen, auch Erklärvideos würden künftig dort zu finden sein. Zu den Vordrucken gibt es laut Finanzministerium Bayern ausführliche Ausfüllanleitungen, die bei der Abgabe der Erklärung behilflich sind. Die neue Broschüre "Die Grundsteuerreform in Bayern" sei online bereits abrufbar unter www.stmfh.bayern.de/service/informationsbroschueren.
Finanzministerium Bayern, PM vom 31.03.2022
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01.04.2022
Rentner und Pensionäre: Neue Einfach-Steuererklärung über Elster
Ruheständler können mit einfachELSTER ab Anfang April 2022 ihre Einkommensteuererklärung schnell und bequem online erledigen. Wie das Finanzministerium Bayern mitteilt, wurde der Service speziell für Rentner und Pensionäre entwickelt. EinfachELSTER sei erstmals für die Einkommensteuererklärung 2021 nutzbar. Elektronische Bescheinigungen wie die Rentenbezugsmitteilung, die dem Finanzamt vorliegen, würden dabei automatisch berücksichtigt, so Bayerns Finanzminister Albert Füracker (CSU).
Durch die einfach zu bedienende, kostenlose Onlineanwendung entfalle die Papierarbeit. EinfachELSTER führe Schritt für Schritt durch die Einkommensteuererklärung: Klare Fragen und eine Auswahl an Antwortmöglichkeiten machten das besonders leicht, betont das Finanzministerium. Zur Nutzung registriere man sich unter "www.einfach.elster.de" mit der persönlichen Identifikationsnummer sowie dem Geburtsdatum. Daraufhin erhalte man nach wenigen Tagen eine Zugangsnummer per Post, mit der direkt die Erstellung der Einkommensteuererklärung beginnen kann. Eine leichte Bedienung inklusive der Barrierefreiheit trage zu einer komfortablen Erstellung der Steuererklärung bei. So könne die Einkommensteuererklärung sicher und kontaktlos an das zuständige Finanzamt übermittelt werden.
Für Personen mit anderen beziehungsweise weiteren Einkunftsarten steht laut bayerischem Finanzministerium nach wie vor das Portal "ELSTER Ihr Online-Finanzamt" unter "www.elster.de" zur Verfügung.
Finanzministerium Bayern, PM vom 31.03.2022
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01.04.2022
Bundeszentralamt für Steuern warnt: Betrugs-E-Mails und betrügerische Anrufversuche durch angebliche Mitarbeiter
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) warnt aktuell vor Betrügereien in seinem Namen. Derzeit versendeten Betrüger E-Mails, angeblich im Namen des BZSt. Sie behaupteten, Kosten für steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen zu erheben.
Das Amt warnt ausdrücklich davor, auf solche oder ähnliche E-Mails zu reagieren und empfiehlt dringend, entsprechende E-Mails zu löschen und aus dem E-Mail-Papierkorb zu entfernen.
Ferner versuchten Betrüger, telefonisch an Informationen zu gelangen, so das BZSt weiter. Die Betrüger gäben sich telefonisch als Mitarbeiter des Amtes aus und behaupteten, die betroffenen Personen hätten überfällige Steuern nicht bezahlt und es müssten telefonisch Informationen über die Kontoverbindung eingeholt werden.
Das BZSt betont, dass diese Anrufe nicht von ihm stammten. Deswegen sollten die persönlichen Daten auf keinen Fall herausgegeben werden.
Bundeszentralamt für Steuern, PM vom 31.01.2022
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01.04.2022
Arbeitsplatzbewerberin: Bei Betriebsbesichtigung gesetzlich unfallversichert
Eine Arbeitsplatzbewerberin steht bei der Besichtigung des Unternehmens im Rahmen eines eintägigen unentgeltlichen "Kennenlern-Praktikums" unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.
Die arbeitsuchende Klägerin absolvierte bei einem Unternehmen ein unentgeltliches eintägiges "Kennenlern-Praktikum" auf der Grundlage einer "Kennenlern-/Praktikums-Vereinbarung" mit diesem Unternehmen. Während dieses Praktikums fanden unter anderem Gespräche, eine Betriebsführung, ein fachlicher Austausch mit der IT-Abteilung und zum Abschluss die Besichtigung eines Hochregallagers statt. Bei der Besichtigung des Hochregallagers stürzte die Klägerin und brach sich den rechten Oberarm.
Anders als die beklagte Berufsgenossenschaft und die Vorinstanzen hat das BSG festgestellt, dass die Klägerin einen Arbeitsunfall erlitten hat. Die Klägerin sei zum Zeitpunkt des Unfalls Teilnehmerin einer Unternehmensbesichtigung gewesen. Teilnehmer einer Unternehmensbesichtigung seien nach der Satzung der beklagten Berufsgenossenschaft – im Unterschied zu Satzungen anderer Unfallversicherungsträger – unfallversichert.
Das eigene – unversicherte – Interesse der Klägerin am Kennenlernen des potenziellen zukünftigen Arbeitgebers stehe dem Unfallversicherungsschutz kraft Satzung hier nicht entgegen, meint das BSG. Die Satzungsregelung der Beklagten sei nicht auf Personen beschränkt, deren Aufenthalt im Unternehmen ausschließlich der Besichtigung dient. Unternehmer sollten vielmehr umfassend von Haftungsrisiken befreit werden, die durch erhöhte Gefahren bei Unternehmensbesuchen entstehen können.
Bundessozialgericht, Entscheidung vom 31.03.2022, B 2 U 13/20 R
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01.04.2022
Verstoß gegen Maskenpflicht auf Demo: Rechtfertigt Ingewahrsamnahme
Besteht bei einem Teilnehmer einer Demonstration (hier: gegen die Corona-Maßnahmen) die Gefahr, dass er fortgesetzt gegen die für die Versammlung geltende Maskenpflicht verstößt, so rechtfertigt dies seine Ingewahrsamnahme bis zum Ende der Demonstration. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein entsprechendes Vorgehen der Polizei und des Amtsgerichts (AG) bestätigt. Damit war die Rechtsbeschwerde des Betroffenen erfolglos.
Der Beschwerdeführer hatte im Dezember 2020 an einer Versammlung von Gegnern der staatlichen Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus teilgenommen und sich geweigert, einen Mund-Nasen-Schutz anzulegen, obwohl die Pflicht zum Tragen eines solchen am Versammlungsort in der Kölner Altstadt angeordnet war. Nachdem er außerdem massiven körperlichen Widerstand gegenüber den eingesetzten Ordnungskräften geleistet hatte, als diese seine Identität feststellen wollten, nahm ihn die Polizei in Gewahrsam. Das AG hat dies für zulässig erklärt und die Fortdauer des Freiheitsentzugs für weitere zwei Stunden bis zum Ende der Versammlung angeordnet. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht (LG) zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde hat er die Feststellung beantragt, dass er durch die Entscheidungen von AG und LG in seinen Rechten verletzt worden sei.
Die Beschwerde hatte vor dem BGH keinen Erfolg. Die durch das Rechtsmittel veranlasste Überprüfung des landgerichtlichen Beschlusses habe keinen Rechtsfehler ergeben. Nach der einschlägigen Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen sei zum Zeitpunkt der Demonstration eine Maske an Orten mit hohem Publikumsverkehr zu tragen gewesen, soweit die zuständige Behörde eine entsprechende Anordnung getroffen hatte. Dies habe die Stadt Köln unter anderem für das gesamte Gebiet der Altstadt, in dem die Versammlung stattfand, getan.
Der BGH hat entschieden, dass die Rechtsvorschriften und die konkrete bußgeldbewehrte Anordnung der Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in dem hoch frequentierten Gebiet der Kölner Altstadt kein Verfassungsrecht verletzen. Er hat die Bewertung des LG, dass die Freiheitsentziehung dem Grunde und der Dauer nach unerlässlich war, um einen weiteren Aufenthalt des Betroffenen ohne Mund-Nasen-Bedeckung auf der Versammlung und damit die Fortsetzung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu unterbinden, nicht beanstandet.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.02.2022, 3 ZB 4/21
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01.04.2022
Pauschalreise: Reiseunternehmen haftet nicht für bloße Unannehmlichkeiten
Ein Reiseunternehmen haftet nicht für bloße Unannehmlichkeiten und Verletzungen der Reisenden, die sich durch das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht haben. Dies hat das Landgericht (LG) Köln entschieden. Die Klage eines pauschal reisenden Ehepaares, das mit dem Service seines Hotels unzufrieden war und beklagte, dass sich die Ehefrau bei einem Bootsausflug auf der Reise das Handgelenk gebrochen habe, wies das Gericht ab.
Der Kläger und seine Frau hatten bei dem beklagten Touristikunternehmen eine Pauschalreise nach Mauritius gebucht und dafür 12.604 Euro bezahlt. Vor Ort gefiel ihnen der Service des Hotels nicht. Die Ehefrau des Klägers wurde von einer Wespe gestochen und musste im Krankenzimmer des Hotels behandelt werden. Zuletzt rutschte sie während eines Schnorchelausflugs aus und brach sich das Handgelenk.
Der Kläger verlangt von seinem Reiseunternehmen 18.750 Euro Schadenersatz sowie Schmerzensgeld für seine Frau in Höhe von mindestens 6.000 Euro. Schließlich verlangt er die Feststellung, dass die Beklagte für alle weiteren Schäden seiner Frau aufkommen muss.
Das LG Köln hat die Klage abgewiesen. Es lägen keine Mängel der gebuchten Reise vor. Es handele sich lediglich um Unannehmlichkeiten im Ablauf der Reise, die hinzunehmen seien. Insbesondere sei die vom Kläger bemängelte Wartezeit seit ihrer Ankunft im Hotel am Anreisetag um 8.00 Uhr bis zum Bezug ihres Zimmers um 15.00 Uhr als bloße Unannehmlichkeit hinzunehmen. Die Zimmer seien üblicherweise sowieso erst um 14.30 Uhr bezugsfertig, dies habe sich wegen der Hauptsaison lediglich um 30 Minuten verzögert. Kulanterweise habe das Hotel ein amerikanisches Frühstück angeboten, um die Wartezeit zu verkürzen.
Auch eine als verspätet wahrgenommene Reinigung des Zimmers, nachdem dem Kläger eine Flasche Rum zerbrochen sei, müsse toleriert werden und stelle keinen Mangel dar. Ebenso sei die gerissene Kette an einem im Hotel geliehenen Fahrrad während einer Fahrradtour des Ehepaars über die Insel hinzunehmen. Der Wespenstich der Ehefrau im Hotel unterfalle dem allgemeinen Lebensrisiko, auch wenn sich das Wespennest in einem Baum neben der Terrasse des Hotelrestaurants befunden habe.
Schließlich habe sich auch bei dem Unfall der Ehefrau des Klägers während des Schnorchelausflugs das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht, für das der Reiseveranstalter nicht verantwortlich sei. Ausrutscher bei Wassersportaktivitäten unterfielen dem privaten Unfall- und Verletzungsrisiko, so das LG. Auch hätte die Ehefrau des Klägers die Gefahr des nassen Bootsrandes selbst erkennen und sich davor schützen können. Sie hätte sich zumindest beim Aussteigen vom Guide helfen lassen können, wie dies bereits beim Einsteigen geschehen sei.
Landgericht Köln, Entscheidung vom 08.03.2022, 32 O 334/20, nicht rechtskräftig
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31.03.2022
Steuernachzahlungen und -erstattungen: Zinssatz wird gesenkt
Das Bundeskabinett hat am 30.03.2022 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung beschlossen. Damit wird bei der so genannten Vollverzinsung ab 01.01.2019 für alle offenen Fälle eine rückwirkende Neuregelung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen getroffen.
Wie das Bundesfinanzministerium (BMF) mitteilt, senkt der Gesetzentwurf den Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a Abgabenordnung rückwirkend ab dem 01.01.2019 auf 0,15 Prozent pro Monat (= 1,8 Prozent pro Jahr). Die Angemessenheit dieses Zinssatzes sei unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes mindestens alle drei Jahre mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume zu evaluieren – spätestens also erstmals zum 01.01.2026.
Die Neuregelung setzt den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08.07.2021 (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) um. Bei der rückwirkenden Neuberechnung der Zinsen werde dem Vertrauensschutz Rechnung getragen, so das BMF. Die Gleichmäßigkeit der Besteuerung wird laut BMF gewährleistet. Auch in Zukunft erfolge ein angemessener und verfassungskonformer Ausgleich von Zins- sowie Liquiditätsvor- und -nachteilen.
Die Neuregelung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 gelte für alle Steuern, auf die die Vollverzinsung anzuwenden ist. Der Erlass von Nachzahlungszinsen bei vor Fälligkeit freiwillig geleisteten Zahlungen werde im Gesetz verankert und damit auch auf die von Kommunen verwaltete Gewerbesteuer erstreckt.
Zugleich seien einzelne, zeitnahe Anpassungen der Regelungen zur Mitteilungspflicht über grenzüberschreitende Steuergestaltungen an unionsrechtliche Vorgaben vorgesehen, so das Bundesfinanzministerium abschließend.
Bundesfinanzministerium, PM vom 30.03.2022
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31.03.2022
Daten der Familienkassen: Verordnung zum automatisierten Abruf durch EU-Mitgliedstaaten veröffentlicht
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Referentenentwurf einer Verordnung über den automatisierten Abruf von Daten der Familienkassen durch Mitgliedstaaten der Europäischen Union veröffentlicht.
Mit dem Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11.07.2019 seien gesetzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Kindergeld ergriffen worden, erläutert das Ministerium. Dazu gehöre auch die Verbesserung des grenzüberschreitenden Informationsaustausches.
Der neu eingeführte § 68 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erlaube den Familienkassen die Bereitstellung des für die Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalts im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens. Der ausländische Träger der Familienleistungen werde dadurch in die Lage versetzt, für die Koordinierung von Familienleistungen, insbesondere zur Vermeidung von Doppelzahlungen und zur Berechnung von Differenzbeträgen, automatisiert die Information abzurufen, ob einer Person Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz zusteht.
Die bisherige Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten hat laut BMF gezeigt, dass die unmittelbare Einholung der Information über das Bestehen eines Kindergeldanspruchs wegen der kürzeren Bearbeitungsdauer zweckdienlich sein kann. Insbesondere hätten einzelne Mitgliedsstaaten zur Beschleunigung des Verfahrens bereits Interesse an einem bilateralen Datenaustauschverfahren mit Deutschland bekundet.
Die Verordnung erlasse das BMF. Sie bedürfe keiner Zustimmung des Bundesrates und sei nicht dem Bundeskabinett vorzulegen, so das Ministerium, auf dessen Seiten (www.bundesfinanzministerium.de) der Referentenentwurf der Verordnung als pdf-Datei zur Verfügung steht.
Bundesfinanzministerium, PM vom 15.03.2022
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31.03.2022
Steigende Spritpreise: Energiesteuer trägt nicht dazu bei
Über die Zusammensetzung der Spritpreise informiert aktuell das Bundesfinanzministerium (BMF). Zu den verschiedenen Komponenten, aus denen sich der Kraftstoffpreis zusammensetze, gehörten neben den Beschaffungspreisen für die Kraftstoffe unter anderem auch Steuern und die CO2-Bepreisung.
Auf Kraftstoffe wie Benzin und Diesel werde die Energiesteuer erhoben. Sie richtet sich laut BMF nach der Menge des verbrauchten Kraftstoffs. Seit 2003 sei der Energiesteueranteil unverändert und habe somit keinen Anteil an den aktuell steigenden Preisen. Der Energiesteuersatz für Benzin betrage 65,45 Cent/Liter. Für Diesel liege der Steuersatz bei 47,04 Cent/Liter.
Seit dem 01.01.2021 würden fossile Brennstoffe im Rahmen der CO2-Bepreisung derzeit mit 30 Euro pro Tonne CO2 belegt, so das BMF weiter. Hinzu komme die so genannte Erdölbevorratungsabgabe.
Auf den Netto-Verkaufspreis von Kraftstoffen falle zudem die Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) an, die sich prozentual am Gesamtpreis bemisst.
Danach ergäben sich nachfolgende Anteile am Gesamtpreis pro Liter Kraftstoff: Die Energiesteuer betrage bei Benzin 65,45 Cent/Liter, bei Diesel 47,04 Cent/Liter. Der CO2-Preis sei bei Benzin 7,06 Cent / Liter und bei Diesel 7,98 Cent/Liter. 0,27 Cent/Liter fielen bei Benzin auf die Erdölbevorratungsabgabe, bei Diesel seien es 0,30 Cent/Liter. Die Mehrwertsteuer betrage bei beiden Kraftstoffarten 19 Prozent vom Netto-Verkaufspreis.
Bundesfinanzministerium, PM vom 14.03.2022
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31.03.2022
Verlustabzugsbeschränkung des § 8c KStG: Verfassungsmäßigkeit auf dem Prüfstand
Laut Deutschem Steuerberaterverband (DStV) steht erneut eine Regelung des § 8c Körperschaftsteuergesetz (KStG) auf der Kippe. Diesmal betreffe es den vollständigen Verlustuntergang bei einer Anteilsübertragung von über 50 Prozent.
Der DStV kommt in seiner Stellungnahme zum Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Hamburg (2 K 245/17) an das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis, dass auch § 8c S. 2 KStG a.F. (in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008) gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt. So würden Kapitalgesellschaften mit und ohne schädlichem Anteilseignerwechsel ungleich behandelt und das Trennungsprinzip durchbrochen. Herfür gebe es keine hinreichenden Rechtfertigungsgründe.
Die Befugnis des Gesetzgebers zur Typisierung, um Missbrauch zu bekämpfen, sei aus Sicht des DStV kein sachgerechter Grund für die Differenzierung. Unter die Regelung zum Verlustabzug fielen nicht ausschließlich typische Missbrauchsfälle wie der "Mantelkauf". Wie auch das BVerfG in einer früheren Entscheidung festgestellt habe (Beschluss vom 29.03.2017, 2 BvL 6/11), würden vielmehr viele Fälle von Anteilsübertragungen ohne missbräuchliche Gestaltung durch § 8c S. 2 KStG a.F. erfasst. Daher erachte der DStV die dem Gesetzgeber grundsätzlich zustehende Berechtigung zur Typisierung als überschritten.
Grundsätzlich gelte im Steuerrecht, dass das Steuersubjekt, das den Verlust erlitten hat, den Verlustabzug nutzen darf. Die wirtschaftliche Identität einer Kapitalgesellschaft sei hier von Bedeutung. Der DStV führt in seiner Stellungnahme aus, dass eine Änderung der wirtschaftlichen Identität der Gesellschaft nicht regelmäßig angenommen werden kann, wenn ein Anteilseignerwechsel stattfindet. Vielmehr prägten auch Unternehmensgegenstand und Betriebsvermögen die wirtschaftliche Identität. Auch bei Wechsel des Mehrheitsanteilseigners könne nicht generalisierend davon ausgegangen werden, dass sich die wirtschaftliche Identität der Gesellschaft ändert. Daher sehe der DStV die Rechtsfolge des vollständigen Verlustuntergangs bei einer Anteilsübertragung von mehr als 50 Prozent als nicht gerechtfertigt.
Ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie nach Artikel 14 Grundgesetz kann nach Auffassung des DStV hingegen nicht angenommen werden. Zwar seien die Altgesellschafter vom Untergang der Verlustvorträge betroffen, da deren Beteiligung möglicherweise an Wert verliert. Die Altgesellschafter seien jedoch nicht Adressat der Regelung des § 8c KStG a.F., sodass diese Vorschrift nicht direkt in die Vermögenssphäre der Gesellschafter eingreift. Vielmehr sei aufgrund des Trennungsprinzips das Vermögen der Kapitalgesellschaft gegenüber dem Vermögen ihrer Gesellschafter grundsätzlich selbstständig.
Der DStV spricht sich dafür aus, dass die Regelung des § 8c KStG in den ab 01.01.2016 geltenden Fassungen noch als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen werden kann. Hintergrund sei die Einführung des § 8d KStG zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag, erläutert der Verband. Durch die Möglichkeit der Verlustnutzung bei Fortführung des Geschäftsbetriebs werde die Regelung des § 8c KStG deutlich entschärft.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 29.03.2022
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31.03.2022
Annullierter Flug: Anspruch auf Rückerstattung der Ticketkosten nur bei eigener Buchung und Bezahlung des Flugs bei Airline
Fluggäste eines annullierten und daher nicht durchgeführten Fluges können gegenüber einer Fluggesellschaft nur dann einen Anspruch auf Rückerstattung der Flugticketkosten gemäß Artikel 8 Absatz 1a der europäischen Fluggastrechteverordnung geltend machen, wenn sie die Flugtickets selbst bei der Fluggesellschaft gebucht und auch selbst bezahlt haben. Dies stellt das Landgericht (LG) Berlin klar und weist die Berufungen eines Fluggastportalbetreibers gegen zwei erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts (AG) Wedding zurück.
Bei der beklagten Fluggesellschaft waren für fünf Personen für einen Gesamtpreis von 1.008,57 Euro fünf Plätze für einen Hin- und Rückflug von und nach Berlin gebucht und bezahlt worden. Der ursprünglich vorgesehene Rückflug vom spanischen Airport nach Berlin wurde von der beklagten Fluggesellschaft bereits vor dem Hinflug annulliert beziehungsweise auf einen zwei Tage späteren Termin verschoben.
Einer der fünf Fluggäste trat weder den Hin- noch den Rückflug an, ein weiterer trat den Hinflug nicht an. Beide Fluggäste traten jeweils ihre Ansprüche im Zusammenhang mit der Buchung an die Klägerin ab, die als Legal-Tech-Unternehmen abgetretene Ansprüche von Fluggästen geltend macht. Die Klägerin verklagte sodann die Beklagte aus abgetretenem Recht der beiden Fluggäste vor dem AG Wedding auf Zahlung von jeweils 201,71 Euro nebst Zinsen. Die Klägerin hat in beiden amtsgerichtlichen Verfahren jeweils nicht vorgetragen, wer von den fünf Personen die fraglichen Flüge gebucht habe, da sie die – zwischen den Parteien streitige – Auffassung vertreten hat, dass den Fluggästen diese Rückerstattungsansprüche zustehen würden und zwar unabhängig davon, wer die Tickets gebucht und bezahlt habe.
Das AG Wedding hat die beiden Klagen jeweils als unbegründet abgewiesen. Die dagegen jeweils eingelegten Berufungen der Klägerin hat das LG Berlin zu einem gemeinsamen Berufungsverfahren verbunden und jeweils als unbegründet zurückgewiesen. Eine Auslegung des Artikels 8 Absatz 1a der europäischen Fluggastrechteverordnung als der hier relevanten Anspruchsgrundlage für die Rückerstattung von Flugticketkosten gegenüber einer Fluggesellschaft führe zu dem Ergebnis, dass Anspruchsinhaber dieses Erstattungsanspruchs (nur) derjenige Fluggast sei, der den Flugschein selbst gebucht und auch bezahlt habe, begründet das LG seine Entscheidung.
So zeige ein systematischer Vergleich des Artikels 8 Absatz 1a der Fluggastrechteverordnung mit Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung, dass Fluggästen die "Erstattung der Flugscheinkosten" nach der Intention des Verordnungsgebers nur dann zustehen solle, wenn sie Zahlungen aufgrund eines Vertrages geleistet hätten. Ferner solle einem Verbraucher – als Fluggast – nach der Vorstellung des Verordnungsgebers nur dann eine Erstattung zustehen, wenn er auf den zugrundeliegenden Vertrag eine Zahlung geleistet habe. Ein Anspruch des Fluggastes auf Erstattung von Flugscheinkosten unabhängig von einem zugrunde liegenden Vertrag und unabhängig von einer auf diesen Vertrag geleisteten Zahlung des Fluggastes sei aus einem Vergleich mit Artikel 8 Absatz 2 der europäischen Fluggastrechteverordnung mithin nicht zu folgern.
Werde dem "nicht selbst buchenden" Fluggast dagegen kein eigenes Erstattungsrecht aus Artikel 8 Absatz 1a der Fluggastrechteverordnung eingeräumt, wenn die Buchung nicht in seinem Namen erfolgt sei, sondern er den Flugpreis nur an seinen "buchenden" Vertragspartner, zum Beispiel an ein Reiseunternehmen gezahlt habe, führe das auch nicht dazu, dass dieser Fluggast schutzlos gestellt wäre. Vielmehr stehe diesem Fluggast das (eigene) Recht auf Rückzahlung des Flugpreises aus nationalem Recht gegenüber dem (buchenden) Vertragspartner, zum Beispiel dem Reiseveranstalter, zu, unterstreicht das LG.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das LG Berlin hat die Revision zum Bundesgerichtshof mit der Begründung zugelassen, dass die in dem Rechtsstreit zu klärende Frage, ob jeder Fluggast oder nur der buchende und zahlende Fluggast zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aus Artikel 8 Absatz 1a der europäischen Fluggastrechteverordnung aktivlegitimiert sei, grundsätzliche Bedeutung habe und bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden worden sei.
Landgericht Berlin, Urteil vom 24.03.2022, 19 S 9/21, nicht rechtskräftig
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31.03.2022
Nach tödlichem Messerstich gegen 13-Jährigen: Verurteilung wegen Mordes zu prüfen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Zusammenhang mit einer Messer-Attacke auf einen 13-jährigen Jungen im Berliner Monbijou-Park das Urteil des Landgerichts (LG) Berlin auf die Revision der Mutter des Opfers insoweit aufgehoben, als eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes unterblieben ist.
Das LG hatte den Angeklagten wegen Totschlags und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Nach Ansicht des BGH hat das LG Fehler bei der Prüfung des Vorliegens niedriger Beweggründe gemacht.
Nach den Urteilsfeststellungen trafen der Angeklagte und das 13 Jahre alte Opfer im Monbijou-Park zufällig aufeinander. Nachdem der Angeklagte den Jungen beschimpft hatte, kam es zu gegenseitigen Beleidigungen. Schließlich versetzte der Angeklagte dem Opfer einen wuchtigen Messerstich in die Herzgegend, um ihm eine Lektion zu erteilen und als "Sieger vom Platz" zu gehen. Der 13-Jährige verstarb infolge der Verletzungen binnen kurzer Zeit am Tatort. Im Anschluss an die Tat äußerte der Angeklagte gegenüber seiner Begleiterin, dass der Junge keinen Respekt gezeigt habe.
Ein Bekannter des Getöteten griff den Angeklagten daraufhin mit bloßen Händen an. Der Angeklagte hätte dem Angriff ohne Weiteres ausweichen und flüchten können. Er wollte aber auch aus dieser Auseinandersetzung als Sieger hervorgehen. Daher versetzte er dem Angreifer ebenfalls einen Messerstich in den Oberkörper. Nachdem der Angeklagte erkannt hatte, dass er diesem Geschädigten keine tödlichen Verletzungen zugefügt hatte, flüchtete er in ein in der Nähe gelegenes Restaurant.
Das LG hat die Tötung des 13-Jährigen als Totschlag angesehen. Ein Mord aus niedrigen Beweggründen liege nicht vor, weil der Angeklagte aus Wut über das beleidigende Verhalten des Jungen gehandelt habe.
Diese Wertung des LG hat der BGH nun auf die Revision der Mutter des Getöteten als rechtsfehlerhaft beanstandet. Das LG habe bei seiner rechtlichen Würdigung wesentliche Aspekte des rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhalts ausgeblendet. Der Umstand, dass der Angeklagte das Kind tötete, um ihm eine Lektion zu erteilen, und seine Äußerung gegenüber seiner Begleiterin hätten bei der Erörterung des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe einbezogen werden und Anlass für eine nähere Prüfung sein müssen. Der BGH hat daher das Urteil insoweit aufgehoben. Eine andere Schwurgerichtskammer des LG Berlin wird auf der Grundlage der aufrechterhaltenen Feststellungen eine Verurteilung wegen Mordes zu prüfen haben.
Die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung hat der BGH verworfen. Die Überprüfung des Urteils habe keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.03.2022, 5 StR 358/21
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31.03.2022
Verfrüht angebrachte Wahlplakate: Müssen nicht abgehängt werden
Weder der Ortsverband der FDP noch jener der SPD müssen ihre zu früh aufgehängten Wahlplakate für die bevorstehenden Landtags- und Bürgermeisterwahlen auf dem Gebiet der Stadt Quickborn wieder abnehmen. Das hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht (VG) in zwei Eilverfahren entschieden.
Mit Bescheiden vom 25.03.2022 hatte die Stadt den Antrag stellenden Ortsverbänden der FDP und SPD aufgegeben, die in ihrem Stadtgebiet aufgehängten beziehungsweise aufgestellten Wahlplakate bis spätestens 27.03.2022 zu beseitigen. Beide Parteien hatten zuvor eine Sondernutzungserlaubnis für den öffentlichen Verkehrsraum zu Wahlkampfzwecken erhalten, um ihre Plakate anzubringen. Diese Erlaubnis galt jedoch erst ab 26.03.2022. Polizeistreifen hatten auf Hinweis aus der Bevölkerung Parteimitglieder der FDP bereits am späten Abend des 25.03.2022 dabei beobachtet, wie sie Wahlplakate befestigten. Auch von der SPD stellten sie vor Mitternacht Wahlplakate fest. Die Stadt Quickborn sah hierin eine Verletzung der Chancengleichheit der Parteien im Wahlkampf, weil sich die Antragsteller rechtswidrig die populärsten Standorte für ihre Wahlwerbung gesichert hätten. Andere Parteien erlitten hierdurch Nachteile.
Dieser Auffassung folgte das VG im Ergebnis nicht. Unabhängig davon, dass die Stadt den Bescheid nicht auf die richtige Ermächtigungsgrundlage gestützt und nicht zwischen den rechtswidrig vor Mitternacht und den rechtmäßig danach angebrachten Plakaten differenziert habe, sei die Anbringung der Wahlplakate im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung von den erteilten Sondernutzungsgenehmigungen gedeckt. Es könne nicht allein aufgrund der Rechtswidrigkeit bei Begründung des Zustands die Beseitigung zu einem Zeitpunkt gefordert werden, an dem der Zustand rechtmäßig sei.
Auch unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit der Parteien ergebe sich nichts Anderes. Selbst wenn man mit der Stadt eine Fortwirkung des rechtswidrigen Anbringens der Plakate als Verminderung der Chancengleichheit annehmen würde, sei bereits mangels Darlegung der konkreten Standorte der vor Mitternacht angebrachten Plakate eine Wiederherstellung der Chancengleichheit nicht möglich. Zudem wäre die angeordnete Beseitigung aller Plakate für die Wiederherstellung ordnungsgemäßer Zustände, das heißt der Chancengleichheit der Parteien im Wahlkampf, nicht geeignet, da sie die betroffenen Ortsverbände der FDP und SPD ihrerseits in ihrem Recht auf Chancengleichheit verletzte.
Das vorfristige Anbringen der Plakate sei zwar ein Ärgernis und dürfe im Hinblick auf zukünftige Wahlen keine Vorbildwirkung entfalten. Mangels gegenwärtigen rechtswidrigen Zustandes seien die Beseitigungsverfügungen jedoch nicht das geeignete Werkzeug zur Behebung dieses Problems. Die Stadt bleibe auf Ordnungswidrigkeitenverfahren verwiesen.
Gegen die Beschlüsse ist Beschwerde möglich.
Verwaltungsgericht Schleswig, 3 B 23/22 und 3 B 24/22, nicht rechtskräftig
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30.03.2022
Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Betroffenen: Steuerliche Hilfsmaßnahmen
Viele Bürger und Unternehmen haben sich schnell und unbürokratisch auf verschiedenen Wegen für die Menschen in der Ukraine und die Geflüchteten engagiert. Die nun in Kraft tretenden steuerlichen Entlastungen sollen eine Erleichterung und Anerkennung für diese außergewöhnliche gesellschaftliche Solidarität sein, wie die Finanzministerin von Rheinland-Pfalz, Doris Ahnen (SPD), mitteilt.
"Wir stehen solidarisch an der Seite der Ukraine, um der humanitären Katastrophe zu begegnen. Das ehrenamtliche und zivilgesellschaftliche Engagement überall in Deutschland und Europa ist beeindruckend. Der Bund und die Länder haben daher unter anderem steuerliche Erleichterungen bei Spendenaktionen von gemeinnützigen Körperschaften, beim Nachweis von Spenden und bei der vorübergehenden Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine beschlossen", sagte Ahnen.
So genügten als Nachweis für Zuwendungen, die bis zum 31.12.2022 zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten auf ein eingerichtetes Sonderkonto eingezahlt werden, der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes.
Festgelegt sei außerdem, dass gemeinnützige Vereine nicht ihre Satzung ändern müssen, um Mittel, die sie in Sonderaktionen für die Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten erhalten haben, selbst für den angegebenen Zweck verwenden können.
Ferner sei geregelt, dass die vorübergehende Unterbringung von Kriegsflüchtlingen in Einrichtungen von steuerbegünstigten Körperschaften, die für Satzungszwecke genutzt werden, zum Beispiel einer Sporthalle, als begünstigte Zweckbetriebe behandelt werden.
Erleichterungen gebe es auch für den Fall, dass Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen ihres Arbeitslohns verzichten und damit vom Krieg geschädigte Kollegen unterstützen oder der Arbeitgeber diesen Betrag auf ein Spendenkonto einer begünstigten Einrichtung weiterleitet.
Bei den Maßnahmen im Bereich der Umsatzsteuer sei die Betreuung und Versorgung der Kriegsflüchtlinge ebenfalls ein wesentlicher Aspekt, so Ahnen weiter. So könnten beispielsweise die Umsatzsteuerbefreiungsvorschriften, die für Umsätze im Bereich der Sozialfürsorge oder sozialen Sicherheit gelten, auch auf diese Leistungen angewendet werden. Zudem würden keine umsatzsteuerlichen Folgen gezogen, wenn Unterkünfte, die für eine umsatzsteuerpflichtige Verwendung vorgesehen sind (Hotelzimmer, Ferienwohnungen oder Ähnliches), unentgeltlich Personen zur Verfügung gestellt werden, die aufgrund des Kriegs in der Ukraine geflüchtet sind. Auch die unentgeltliche Bereitstellung von Gegenständen und Personal für humanitäre Zwecke durch Unternehmen an zum Beispiel Hilfsorganisationen sei grundsätzlich ohne Umsatzsteuerbelastung möglich.
Finanzministerium Rheinland-Pfalz, PM vom 18.03.2022
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30.03.2022
Energie-Entlastungspaket: Steuerzahlerbund appelliert an Struktur-Reform und fordert Nachjustieren bei Pauschale
Eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro, eine Steuersenkung bei Kraftstoffen für drei Monate und zum Beispiel ein einmaliger Familienzuschlag von 100 Euro pro Kind: Das am 24.03.2022 vorgestellte Energie-Entlastungspaket der Ampel-Koalition stellt aus Sicht des Bundes der Steuerzahler (BdSt) eine wirksame Ad-hoc-Maßnahme dar, um die hohen Energiepreise temporär abzufedern. Mittel- und langfristig müsse die Politik allerdings eine Struktur-Reform angehen, um alle Menschen systematisch und dauerhaft zu entlasten, so BdSt-Präsident Reiner Holznagel.
Im Einzelnen fordert der Verband eine Erhöhung der Pendlerpauschale auf 40 Cent pro Kilometer bereits ab dem ersten Fahrtkilometer – derzeit gelten 35 Cent erst ab dem 21. Kilometer, die auf 38 Cent steigen sollen. Auch die Kilometer-Pauschale für Dienstreisen sollte auf 40 Cent angehoben werden. Darüber hinaus fordert der BdSt die komplette und sofortige Abschaffung der EEG-Umlage sowie die weitgehende Abschaffung der Stromsteuer – so weit, wie EU-Recht dies zulässt: Dieses sehe eine Mindestbesteuerung von 0,1 Cent pro Kilowattstunde für Haushaltsstrom vor. Der deutsche Fiskus verlange aktuell aber 2,05 Cent und damit mehr als 20 Mal so viel. Hier sei Luft nach oben für Entlastungen, so Holznagel.
Laut Ergebnis des Koalitionsausschusses zahle der Arbeitgeber allen einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern (Steuerklassen 1 bis 5) einmalig 300 Euro als Zuschuss zum Gehalt. Für Selbstständige werde die Einkommensteuer-Vorauszahlung einmalig um diesen Betrag gesenkt. Allerdings solle die Pauschale der Einkommensteuer unterliegen. Dies dürfte aber zum Problem werden, weil damit alle Arbeitnehmer, die die Pauschale erhalten, zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet würden. "Hier muss die Ampel nachjustieren", fordert BdSt-Präsident Holznagel. "Schließlich sollten Millionen Arbeitnehmer nicht in eine Pflichtveranlagung rutschen. Die 300 Euro müssen steuerfrei sein".
Bund der Steuerzahler e.V., PM vom 24.03.2022
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30.03.2022
Internationaler Austausch von Steuerdaten: Die Linke fragt nach
Um den zwischenstaatlichen Informationsaustausch in Steuersachen geht es in einer Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke (BT-Drs. 20/1198).
Die Abgeordneten wollen unter anderem erfahren, wie viele Daten zu wie vielen Konten im Jahr 2020 gemäß FATCA-Abkommen von Deutschland an die USA übermittelt wurden. Außerdem wird nach den Kontoständen und Gesamtbruttowerten, die übermittelt wurden, gefragt. Die Bundesregierung soll angeben, welche Daten und Kontostände gemäß FATCA-Abkommen von den USA an Deutschland übermittelt wurden. Gefragt wird zudem nach dem Datenaustausch mit anderen Ländern.
Deutscher Bundestag, PM vom 29.03.2022
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30.03.2022
Energie und Lebensmittel: AfD verlangt Steuersenkungen
Um der "beispiellosen Energieversorgungskrise" in Deutschland zu begegnen, setzt die AfD-Fraktion auf eine Reihe von Steuersenkungen. In einem Antrag (BT-Drs. 29/1034) wird die Bundesregierung aufgefordert, einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem vorübergehend die Mehrwertsteuer für Otto-, Diesel- und Heizkraftstoffe ausgesetzt werden soll. Außerdem soll das Brennstoffemissionshandelsgesetz außer Kraft gesetzt und somit die CO2-Abgabe abgeschafft werden, um eine zusätzliche Reduzierung der Kraftstoffpreise herbeizuführen. Als dritte Maßnahme sieht der Antrag vor, Grundnahrungsmittel, insbesondere Brot, verarbeitetes Fleisch und Milchprodukte, vorübergehend von der Mehrwertsteuer zu befreien.
Wohlstand entstehe durch effiziente, nachhaltige Nutzung von Technik und der jederzeitigen einfachen Verfügbarkeit kostengünstiger Energie für jedermann, schreibt die Fraktion in dem Antrag. Zum Volumen dieser Steuersenkungen beziehungsweise Aussetzungen heißt es, die Aussetzung der Mehrwertsteuer habe ein Volumen von 6,16 Milliarden Euro bei Benzin und bei Diesel von 10,87 Milliarden Euro. Die Abschaffung des Brennstoffemissionshandelsgesetz würde zu einer Entlastung der mittelständisch exportorientierten Wirtschaft in Höhe von 4,5 Milliarden Euro führen. Den Entlastungseffekt durch eine Aussetzung der Mehrwertsteuer für Grundnahrungsmittel wie Brot, verarbeitetes Fleisch und Milchprodukte beziffern die Antragsteller auf rund zwei Milliarden Euro.
Die AfD-Fraktion verweist auf das Nachbarland Polen, dass als Maßnahme gegen eine steigende Inflation seit Februar 2022 die Mehrwertsteuer auf einige Lebensmittel komplett gestrichen habe. Außerdem sei ein Paket von Steuersenkungen auf Benzin, Erdgas und Strom in Verbindung mit Bargeldzuwendungen auf den Weg gebracht worden, um der Inflation von zuletzt 7,8 Prozent zu begegnen. Ein starker Anstieg der Inflationsrate sei auch in Deutschland möglich und nur mit temporären Steuersenkungen zu verhindern, schreibt die Fraktion.
Deutscher Bundestag, PM vom 29.03.2022
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30.03.2022
Verlangen einer Nachlassverzeichnis-Korrektur: Beinhaltet nicht mittelbar Forderung des Pflichtteils
Setzen sich Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben und ihre Kinder zu Schlusserben des Längstlebenden ein, wird häufig eine so genannte Pflichtteilsstrafklausel vereinbart. Danach verliert ein Schlusserbe seinen Erbanspruch nach dem Längstlebenden, wenn er schon nach dem Tod des Erstverstobenen seinen Pflichtteil fordert. Er erhält dann auch nach dem Tod des Längstlebenden nur seinen Pflichtteil. Allerdings ist eine solche Pflichtteilsstrafklausel nicht bereits dann erfüllt ist, wenn der Schlusserbe nach dem Tod des Erstversterbenden eine Korrektur des ihm vorgelegten Nachlassverzeichnisses fordert. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden.
Die Erblasserin war Witwe. Aus der Ehe gingen vier Kinder hervor, von denen eines vorverstorben war und seinerseits zwei Kinder hinterließ. Einige Jahre vor dem Tod des erstverstorbenen Ehemannes errichteten die Eheleute ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten und ihre Kinder, ersatzweise deren Abkömmlinge, zu Schlusserben des Längstlebenden beriefen. Für den Fall, dass einer der Schlusserben nach dem Tod des Erstverstorbenen seinen Pflichtteil fordert, bestimmten die Eheleute, dass er dann auch nach dem Längstlebenden nur seinen Pflichtteil erhalten solle (so genannte Pflichtteilsstrafklausel).
Nach dem Tod des Ehemanns forderte die Beschwerdeführerin die Erblasserin auf, ihr ein Nachlassverzeichnis vorzulegen und verlangte nach dessen Zusendung eine Nachbesserung sowie die Vorlage eines Wertgutachtens betreffend einer in den Nachlass fallenden Immobilie. Zu einer Auszahlung oder einer gerichtlichen Geltendmachung des Pflichtteils kam es nicht.
Als auch die Erblasserin gestorben war, beantragte die Antragstellerin als eine der Schlusserben einen gemeinschaftlichen Erbschein auf der Grundlage des gemeinschaftlichen Testaments der Eheleute. Sie berücksichtigte dabei allerdings nicht die Beschwerdeführerin, da diese ihren Erbanteil verwirkt habe. Das Nachlassgericht kündigte mit dem angefochtenen Beschluss den Erlass des beantragten Erbscheins an. Hiergegen legte die Beschwerdeführerin Beschwerde mit dem Argument ein, sie habe nicht ihren Pflichtteil nach dem Tod des Erstverstobenen von der nunmehrigen Erblasserin gefordert.
Das OLG gab ihr Recht. Die Pflichtteilsstrafklausel sei vorliegend nicht erfüllt. Auch wenn das Einfordern des Nachlassverzeichnisses und die hieran geübte Kritik zu einer Belastung der überlebenden Ehegattin geführt habe, sei darin allein noch kein Fordern des Pflichtteils nach § 2303 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu sehen, sondern zunächst nur das Verlangen einer Auskunft über den Wert des Nachlasses im Sinne von § 2314 Absatz 1 BGB. Auf eine solche Auskunft sei der Pflichtteilsberechtigte angewiesen, um eine für ihn sinnvolle Entscheidung treffen zu können. Eheleute, die bereits den überlebenden Ehegatten vor einem Auskunftsverlangen der Schlusserben schützen wollten, müssten dies ihm Rahmen der testamentarischen Pflichtteilsstrafklausel deutlich zum Ausdruck bringen.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 01.02.2022, 21 W 182/21, rechtskräftig
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30.03.2022
Unerlaubte Spielhallen: Keine Pflicht zu Duldung
Eine Betreiberin von Spielhallen, für die am 30.06.2021 keine Erlaubnis erteilt war, kann in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich nicht verlangen, dass der Spielhallenbetrieb geduldet wird, bis über einen Erlaubnisantrag entschieden ist. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes mit zwei Eilbeschlüssen entschieden.
Die Beteiligten streiten in zwei Beschwerdeverfahren über die Duldung von Spielhallen in Pulheim – davon eine Verbundspielhalle, also nebeneinanderliegende, baulich verbundene Spielhallen mit eigenen Eingängen –, für die bis 2017 Erlaubnisse erteilt waren und die die Antragstellerin seitdem ohne eine spielhallenrechtliche Erlaubnis betreibt. Die Antragstellerin hatte im Jahr 2017 Erlaubnisanträge nach dem bis zum 30.6.2021 geltenden Glücksspielstaatsvertrag gestellt, über die die Stadt Pulheim bis zum Außerkrafttreten der alten Rechtslage nicht entschieden hatte. Die Antragstellerin hatte nicht versucht, eine vorherige Erlaubniserteilung gerichtlich zu erstreiten. Anträge für die Erteilung von Erlaubnissen nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 sind ebenfalls noch nicht beschieden. Die Antragstellerin begehrt mit Blick auf die Strafbarkeit illegalen Glücksspiels von der Stadt die aktive Duldung ihrer Spielhallen bis zur Entscheidung über ihre Erlaubnisanträge. Ihre Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen blieben beim Verwaltungsgericht Köln und jetzt auch beim OVG ohne Erfolg.
Die Antragstellerin habe keinen Duldungsanspruch, so das OVG. Vor der Aufnahme einer erlaubnispflichtigen Gewerbetätigkeit sei regelmäßig der reguläre Abschluss des Erlaubnisverfahrens abzuwarten. Dies gelte auch und gerade mit Blick auf die Strafbarkeit der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels. Nach neuer Rechtslage könne eine Duldung aus Gründen effektiven Rechtsschutzes – über die gesetzlich vorgesehenen Fälle hinaus – etwa dann geboten sein, wenn Konkurrenzsituationen vor dem 01.07.2021 nicht mehr abschließend aufgelöst werden konnten, obwohl der die Duldung begehrende Spielhallenbetreiber das ihm Mögliche zur Erlangung einer eigenen Spielhallenerlaubnis getan, insbesondere rechtzeitig um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht hat.
Ferner könne sich im Einzelfall aus dem Verhältnismäßigkeitsgebot eine Pflicht ergeben, eine ohne Erlaubnis und damit formell illegal betriebene Spielhalle bis zu einer Entscheidung über den Erlaubnisantrag zu dulden. Dies sei aber allenfalls dann anzunehmen, wenn die formell illegale Tätigkeit die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllte und dies offensichtlich, das heißt ohne weitere Prüfung erkennbar wäre. Hier liege kein Ausnahmefall vor, in dem ein Spielhallenbetrieb ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis zu dulden sein könnte. Weder sei eine Duldung aus Gründen effektiven Rechtsschutzes geboten noch seien die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen offensichtlich erfüllt.
In einem Verfahren (4 B 1520/21) stehe der Erlaubniserteilung schon entgegen, dass der gesetzlich zu einer Schule einzuhaltende Mindestabstand unterschritten wird, so das OVG weiter. Von der Einhaltung des Mindestabstandes könne auch nicht abgesehen werden, weil die ursprünglich erlaubten Spielhallen nach dem 01.12.2012 baulich verändert worden sind. In dem anderen Verfahren betreffend eine Verbundspielhalle (4 B 1522/21) seien die Antragsunterlagen noch nicht vollständig eingereicht. Zudem bedürfe es einer Auswahlentscheidung zwischen zwei Spielhallen, die etwa 160 Meter voneinander entfernt liegen, weil die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, unter denen nur ein Mindestabstand von 100 Meter einzuhalten ist.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 24.03.2022, 4 B 1520/21 und 4 B 1522/21, unanfechtbar
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30.03.2022
Genesenenstatus: Eilverfahren gegen Verkürzung hat keinen Erfolg
Das Verwaltungsgericht (VG) Hannover hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz einer ungeimpften Antragstellerin abgelehnt, die sich gegen die Verkürzung des Genesenenstatus auf 90 Tage wendet.
Der Antragsgegner stellte der Antragstellerin, die im November 2021 positiv auf COVID-19 getestet wurde, eine Genesenenbescheinigung aus, die bis Mai 2022 befristet war. Der Genesenenstatus wurde zunächst in Folge der Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 14.01.2022 in Verbindung mit den Vorgaben des Robert-Koch-Instituts (RKI) auf 90 Tage verkürzt. Die 90-tägige Dauer des Genesenenstatus ist nunmehr seit dem 18.03.2022 durch § 22 a Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geregelt.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Verkürzung ihrer Genesenenstellung von sechs Monaten auf 90 Tage ab positiver Testung. Nach Ablauf ihres Genesenenstatus verlange ihr Arbeitsgeber tägliche Tests aus einem Testzentrum, was mit erheblichem Aufwand für sie verbunden sei. Ebenfalls benötige sie Tests für Besuche in Schwimmbädern oder Kinos, während sie Clubs und Diskotheken gar nicht besuchen könne.
Das VG Hannover hat den Antrag abgelehnt. Es fehle an einem Anordnungsanspruch. Eine evidente Verfassungswidrigkeit des § 22 a Absatz 2 IfSG sei weder ersichtlich noch hinreichend dargelegt. Eine solche lasse sich insbesondere dann nicht feststellen, wenn der Gesetzgeber der fachlich begründeten Ansicht des dafür zuständigen RKI folge. Auch ein Verstoß gegen das Verbot der unechten Rückwirkung liege nicht vor. Das Vertrauen der Antragstellerin, dass ihr Status über 90 Tage hinaus fortgelten würde, müsse jedenfalls gegenüber den Interessen der Allgemeinheit zurücktreten.
Auch sei die erforderliche besondere Dringlichkeit – also der Anordnungsgrund – nicht gegeben. So sei schon nicht ersichtlich, auf welcher Rechtsgrundlage der Arbeitgeber der Antragstellerin tägliche Tests fordere, da die gesetzliche Verpflichtung zu "3G" am Arbeitsplatz inzwischen ausgelaufen sei. Sollte sich die Testpflicht hingegen allein aus dem Arbeitsverhältnis selber ergeben, sei der Landkreis nicht der richtige Antragsgegner und Rechtsschutz wohl vor den Arbeitsgerichten zu ersuchen. Darüber hinaus sei schon nicht erkennbar, dass die Durchführung regelmäßiger Schnelltests eine unzumutbare Belastung darstelle. Soweit die Antragstellerin im Übrigen darauf verweise, sie könne keine Diskotheken besuchen, sei das pauschale Vorbringen schon nicht glaubhaft gemacht, da offenbleibe, in welcher Weise diese Einschränkungen sie selber konkret betreffe.
Gegen die Entscheidung kann vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht Beschwerde eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 28.03.2022, 15 B 1060/22
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29.03.2022
Zweitwohnungssteuersatzung von Fehmarn und von Tönning: Rechtswidrig und rechtmäßig
Die von der Stadt Fehmarn für die Jahre 2019 und 2020 erhobene Zweitwohnungssteuer ist rechtswidrig, weil die zugrunde liegende Zweitwohnungssteuersatzung aus Dezember 2019 gegen höherrangiges Recht – Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz (GG) – verstößt. Hingegen ist die von der Stadt Tönning auf der Grundlage ihrer Zweitwohnungssteuersatzung aus September 2020 für die Jahre 2019 bis 2021 erhobene Aufwandsteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung rechtmäßig. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Schleswig-Holstein in zwei Musterverfahren entschieden.
Geklagt hatten ein in Niedersachsen wohnender Eigentümer einer Wohnung in Burgtiefe in Fehmarn und eine Berlinerin, die eine Wohnung am Tönninger Hafen hat.
Das VG führte zur Urteilsbegründung beider Verfahren aus, dass die Erhebung der Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer durch die Städte zwar grundsätzlich zulässig sei, da keine Gleichartigkeit zur Grundsteuer bestehe und der von den Städten gewählte "Flächenmaßstab", der nach Lage, Baujahr und Gebäudeart differenziert, einen lockeren Bezug zu dem mit dem Innehaben der Zweitwohnungssteuer verbundenen Aufwand aufweise.
Bei der Stadt Fehmarn verstoße allerdings die konkrete Ausgestaltung des Lagewerts unter Verwendung des reinen Bodenrichtwerts, also ohne gewichteten Faktor, gegen Artikel 3 Absatz 1 GG, da der Lagewert so den Bodenpreis und dessen Entwicklung 1:1 wiedergebe und nicht lediglich die Lageverhältnisse innerhalb des Satzungsgebietes. Mit der Berücksichtigung des reinen Bodenrichtwerts bestehe kein lockerer Bezug mehr zum Aufwand.
Hinsichtlich der Ausgestaltung des Flächenmaßstabs durch die Stadt Tönning bestünden hingegen keine rechtlichen Bedenken, da diese in ihrer Satzung beim Lagewert die Bodenrichtwerte ins Verhältnis gesetzt und dadurch einen Wertfaktor gebildet habe, der die Wertigkeit der Wirtschaftsgüter proportional zueinander abbilde und eine Steigerung beziehungsweise Veränderung der Bodenrichtwerte so allein im Verhältnis der grundstücksbezogenen Wertfaktoren zueinander Ausdruck finde. Auch das im Jahr 2020 für 47 Tage geltende Einreiseverbot für Zweitwohnungsbesitzer aus anderen Bundesländern aufgrund der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus habe die Verfügungsmacht der Eigentümer nicht so eingeschränkt, dass eine Nutzung der Wohnung ausgeschlossen gewesen sei und die konkret festgesetzte Steuer daher unverhältnismäßig geworden oder zu kürzen gewesen wäre.
Das VG hat die Berufung zum Oberverwaltungsgericht gegen beide Urteile wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.
Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urteile vom 23.03.2022, nicht rechtskräftig
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29.03.2022
Besteuerung von Grenzpendlern: Coronabedingte Konsultationsvereinbarung mit Belgien letztmalig verlängert
Deutschland und Belgien haben eine coronabedingte Konsultationsvereinbarung zur Besteuerung von Grenzpendlern ein letztes Mal bis zum 30.06.2022 verlängert.
Die am 06.05.2020 mit Belgien abgeschlossene und zuletzt am 17.12.2021 verlängerte Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 11.04.1967 zwischen der Bundesrepublik und Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuern in der Fassung des Zusatzabkommens vom 05.11.2002 im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern läuft grundsätzlich am Ende eines Monats aus, wenn sie nicht spätestens eine Woche vor Ablauf des vorhergehenden Monats verlängert wird. Mit schriftlicher Vereinbarung der zuständigen Behörden vom 22.03.2022 wurde sie nunmehr bis zum 30.06.2022 verlängert.
Im Hinblick darauf, dass die Maßnahmen, die als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ergriffen wurden, in beiden Staaten weitgehend aufgehoben wurden, handele es sich um die letzte Verlängerung der Konsultationsvereinbarung, so das Bundesfinanzministerium. Die Anwendung der Konsultationsvereinbarung sei daher auf den Zeitraum vom 11.03.2020 bis zum 30.06.2022 begrenzt.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 25.03.2022, IV B 3 - S 1301-BEL/20/10002 :001
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29.03.2022
Krankheits- und Pflegekosten: BMF hebt Anweisung zu vorläufiger Einkommensteuer-Festsetzung auf
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 28.03.2022 die Anweisung zur vorläufigen Festsetzung der Einkommensteuer wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Abzugs einer zumutbaren Belastung (§ 33 Absatz 3 Einkommensteuergesetz – EStG) bei der Berücksichtigung von Krankheits- und Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen aufgehoben.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (unter anderem BFH-Entscheidungen vom 02.09.2015, VI R 32/13, vom 29.09.2016, III R 62/13, vom 25.04.2017, VIII R 52/13, und vom 19.01.2017, VI R 75/14) sei es aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten, bei Krankheitskosten generell auf den Ansatz einer zumutbaren Belastung zu verzichten, erläutert das BMF. Auch Aufwendungen für Krankheit und Pflege seien nach der gesetzlichen Regelung grundsätzlich nur als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, soweit sie den Betrag der zumutbaren Belastung nach § 33 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) überschreiten. Der Wortlaut der Regelung sei eindeutig und differenziere bei der Ermittlung der zumutbaren Belastung nicht zwischen Aufwendungen für Krankheit und Pflege und anderen als außergewöhnliche Belastungen abziehbaren Aufwendungen.
Die gegen die vorgenannten Entscheidungen erhobenen Verfassungsbeschwerden habe das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (Nichtannahmebeschlüsse vom 23.11.2016, 2 BvR 180/16, vom 06.06.2018, 2 BvR 1936/17, vom 17.09.2018, 2 BvR 1205/17 und vom 18.09.2018, 2 BvR 221/17).
Die zuletzt unter anderem zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Abzugs einer zumutbaren Belastung nach § 33 Absatz 3 EStG bei der Berücksichtigung von Krankheits- und Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen geführten Revisionsverfahren seien mittlerweile ebenfalls beendet, so das BMF. Der BFH habe mit Beschlüssen vom 01.09.2021, VI R 18/19, und vom 04.11.2021, VI R 48/18, seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Damit sei der Grund für eine vorläufige Festsetzung der Einkommensteuer insoweit entfallen.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 28.03.2022, IV A 3 - S 0338/19/10006 :001
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29.03.2022
Pendlerpauschale: Linke fragt nach Daten
Um die Nutzung der Pendlerpauschale geht es in einer Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke (BT-Drs. 20/1114).
Die Bundesregierung soll angeben, wie hoch in den letzten fünf Jahren die Gesamtzahl der Steuerfälle mit Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und wie hoch die dabei angegebene einfache Entfernung gewesen ist.
Außerdem wird gefragt, wie sich diese Steuerfälle auf die verschiedenen Verkehrsmittel wie Pkw, Sammelbeförderung und anderes verteilen. Die Regierung soll angeben, wie hoch die durchschnittliche Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz in den letzten fünf Jahren gewesen sei.
Deutscher Bundestag, PM vom 28.03.2022
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29.03.2022
Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter: Führt regelmäßig zu Fahrverbot
Die Anordnung eines bußgeldrechtlichen Fahrverbots kann auch bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter rechtmäßig sein. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken entschieden, allerdings gleichzeitig angemerkt, dass die konkreten Umstände der jeweiligen Fahrt bestimmend blieben.
Nach den Feststellungen des Bußgeldrichters führte der Betroffene abends im Stadtgebiet von Kaiserslautern einen E-Scooter. Anlässlich einer polizeilichen Kontrolle wurde festgestellt, dass der Betroffene aufgrund vorangegangenen Betäubungsmittelkonsums verschiedene Konzentrationen unterschiedlicher Betäubungsmittel im Blut aufwies. Weiter hätte der Betroffene nach den Feststellungen des Amtsgerichts (AG) die relevante Kokain-Konzentration, die zu einer konkreten Beeinflussung geführt hat, erkennen und die Fahrt unter Betäubungsmitteleinfluss vermeiden können.
Das AG Kaiserslautern hat den Betroffenen deshalb wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung des berauschenden Mittels Kokain (190 ng/mL) zu einer Geldbuße in Höhe von 500 Euro verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat beanstandet, dass das AG ein Fahrverbot verhängt hat und dies damit begründet, dass beim Verwenden eines E-Scooters nicht regelmäßig ein Fahrverbot anzuordnen sei.
Das OLG Zweibrücken hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unbegründet verworfen. Das Regelfahrverbot könne nicht allein wegen der Art des geführten Kraftfahrzeugs (hier: E-Scooter) entfallen. Für die Beurteilung der abstrakten Gefährlichkeit der Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter für die Sicherheit des Straßenverkehrs sei weniger die geringere Masse und Geschwindigkeit des E-Scooters von ausschlaggebender Bedeutung als die Wahrscheinlichkeit, andere Verkehrsteilnehmer mit einer unsicheren oder nicht berechenbaren Fahrweise mit weiteren möglichen Folgewirkungen zu beeinflussen.
Auch einem E-Scooter komme durch die Fahrzeugmasse und die erreichbare Höchstgeschwindigkeit ein erhebliches Gefährdungs- und Verletzungspotential für Dritte zu. Dieses werde noch dadurch verstärkt, dass beim E-Scooter eine Geschwindigkeitsbeschleunigung erheblich leichter falle als mit einem konventionellen Fahrrad. Diese Geschwindigkeit müsse von dem Fahrzeugführer auch beherrscht werden können. Gleichgewichtsbeeinträchtigungen und plötzliche Lenkbewegungen könnten angesichts der regelmäßig stehenden Fahrposition und kleineren Radumfangs deutlich größere Auswirkungen auf die Fahrweise und dadurch hervorgerufene kritische Verkehrssituationen für andere Verkehrsteilnehmer bedingen. Bei einem alkoholisierten oder unter Drogeneinfluss agierenden Verkehrsteilnehmer würde diese Gefahrenlage verstärkt, da dieser den Anforderungen an die im Straßenverkehr geforderten Handlungsweisen nicht mehr genügen könne.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 29.06.2021, 1 Owi 2 SsBs 40/21
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29.03.2022
Ungenehmigte Wettvermittlungsstelle: Anspruch auf Duldung scheidet regelmäßig aus
Eine weitere vorläufige (weitere) Duldung einer ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis betriebenen Wettvermittlungsstelle kommt regelmäßig nicht in Betracht. Das gilt auch, wenn das Verfahren bezüglich einer beantragten Betriebserlaubnis noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Etwas Anderes kommt laut Verwaltungsgericht (VG) Gießen allenfalls dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis so offensichtlich erfüllt sind, dass dies für die zuständige Behörde ohne weitere Prüfung erkennbar ist.
Einer der Antragsteller besitzt eine Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten nach Maßgabe des im Juli 2021 in Kraft getretenen neuen Glücksspielstaatsvertrages. Die Vermittlung dieser Sportwetten bedarf auf der Grundlage des neuen Glücksspielstaatsvertrages aber ebenfalls der Erlaubnis, die hier nicht vorlag.
Das Land Hessen hatte die Erteilung abgelehnt, wogegen eine Klage beim VG Gießen anhängig ist. Im Januar 2022 teilte der zuständige Kreis dem Betreiber der Wettvermittlungsstelle mit, dass wegen des illegalen Betriebs jederzeit mit ordnungs- und strafrechtlichen Maßnahmen zu rechnen sei und eine Duldung der Wettvermittlungsstelle allein wegen des noch laufenden Klageverfahrens abgelehnt werde.
Mit ihrem bei Gericht angebrachten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wollten die Antragsteller erreichen, dass der Kreis die Vermittlung von Sportwetten in der Wettvermittlungsstelle bis zum Abschluss des Klageverfahrens auf Erteilung der Genehmigung duldet.
Diesem Begehren hat das VG Gießen nicht entsprochen. Ein Einschreiten des Kreises im Hinblick auf den rechtswidrigen Betrieb der Wettvermittlungsstelle sei grundsätzlich solange gerechtfertigt, als keine entsprechende Erlaubnis erteilt wurde. Erst die Erteilung der Erlaubnis, nicht schon ein hierauf gerichteter Antrag oder die Einreichung einer auf die Erlaubniserteilung gerichteten Klage, berechtige die Antragsteller zum Betrieb der in Rede stehenden Wettvermittlungsstelle und schließe damit ein Einschreiten des Antragsgegners aus.
Ein Anspruch auf Duldung eines formell illegalen, also ohne erforderliche Erlaubnis betriebenen Glücksspiels könne nur dann bestehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis an sich erfüllt seien und dies für die Behörde offensichtlich, das heißt ohne weitere Prüfung, erkennbar sei. Hiervon sei nicht auszugehen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können Beschwerde einlegen, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof entscheidet.
Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 18.03.2022, 4 L 207/22.GI, nicht rechtskräftig
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29.03.2022
Energiesicherheit: Gasspeichergesetz soll Abhilfe schaffen
Der Bundestag hat am 25.03.2022 dem Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Einführung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen (Gasspeichergesetz) zugestimmt. Damit sollen alle Betreiber in Deutschland verpflichtet werden, ihre Speicher schrittweise zu füllen. Vor allem mit Blick auf den kommenden Winter soll die Energie-Versorgung damit auch weiterhin gewährleistet und heftige Preisausschläge eingedämmt werden. Dies teilt das Bundeswirtschaftsministerium mit.
Deutschland verfügt in Mittel- und Westeuropa über die mit Abstand größten Speicherkapazitäten für Erdgas. Laut Bundeswirtschaftsministerium reichen die Kapazitäten aus, um Deutschland für einen längeren Zeitraum zu versorgen. Das setze allerdings voraus, dass die Speicher zu Beginn der Heizsaison gut gefüllt sind. Die Füllstände der Speicher seien im Winter 2021/2022 historisch niedrig gewesen – auch deswegen seien die Preise an den kurzfristigen Handelsplätzen stark gestiegen.
In einem mehrstufigen Verfahren soll zunächst die Speicherbefüllung marktbasiert erfolgen und, wenn erforderlich, durch Ausschreibung von Gas-Optionen angereizt werden. Wenn Mindestfüllstände absehbar nicht erreicht werden, sollen zusätzliche Instrumente greifen, damit definierte Mindestfüllmengen zu verschiedenen Terminen erreicht werden.
Konkret soll nach Angaben des Wirtschaftsministeriums der so genannte Marktgebietsverantwortliche, die Trading Hub Europe GmbH, eine Tochtergesellschaft aller Gaspipeline-Betreiber in Deutschland, verpflichtet werden, die Gasspeicher schrittweise zu füllen, und zwar zum 1. Oktober zu 80 Prozent, zum 1. November zu 90 Prozent und zum 1. Februar zu 40 Prozent. Das Gesetz soll am 08.04.2022 im Bundesrat beschlossen werden, damit es spätestens zum 01.05.2022 in Kraft treten kann. Dies ist laut Bundeswirtschaftsministerium nötig, damit das komplette Sommerhalbjahr zur Befüllung der Speicher zur Verfügung steht.
Bundeswirtschaftsministerium, PM vom 28.03.2022
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28.03.2022
Zusammengeballte Überstundenvergütungen: Mit ermäßigtem Steuersatz zu besteuern
Nachgezahlte Überstundenvergütungen, die für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten veranlagungszeitraumübergreifend geleistet werden, sind mit einem ermäßigten Steuersatz zu besteuern. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.
Mit steigendem Einkommen erhöht sich die Einkommensteuer progressiv. Werden Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit nicht laufend, sondern in einer Summe ausgezahlt, führt der Progressionseffekt zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Steuer(mehr)belastung. Um die progressive Wirkung des Einkommensteuertarifs bei dem zusammengeballten Zufluss von Lohnnachzahlungen zu mildern, sieht das Gesetz die Besteuerung dieser Nachzahlungen mit einem ermäßigten Steuersatz vor. Voraussetzung ist allerdings, dass die Nachzahlung sich auf die Vergütung für eine Tätigkeit bezieht, die sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.
Im Streitfall hatte der Kläger über einen Zeitraum von drei Jahren in erheblichem Umfang Überstunden geleistet. Erst im vierten Jahr wurden dem Kläger die Überstunden in einer Summe vergütet. Das Finanzamt unterwarf die Überstundenvergütung dem normalen Einkommensteuertarif.
Der BFH – wie zuvor auch das Finanzgericht – folgten indes dem Antrag des Klägers und wendeten auf den Nachzahlungsbetrag den ermäßigten Steuertarif an. Der BFH hat klargestellt, dass die Tarifermäßigung nicht nur auf die Nachzahlung von Festlohnbestandteilen, sondern auch auf Nachzahlungen von variablen Lohnbestandteilen – hier in Form der Überstundenvergütungen – Anwendung finde. Hier wie dort sei allein entscheidend, ob die nachgezahlte Vergütung für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten veranlagungszeitraumübergreifend geleistet worden ist.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 02.12.2021, VI R 23/19
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28.03.2022
Besteuerung von Grenzpendlern zwischen Deutschland und Luxemburg: Aufhebung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie
Die am 07.10.2020 mit Luxemburg abgeschlossene Verständigungsvereinbarung zum Abkommen vom 23.04.2012 zwischen Deutschland und dem Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen verlängert sich automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.
Nun teilt das Bundesfinanzministerium mit, dass im Hinblick darauf, dass die Maßnahmen, die als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ergriffen wurden, in beiden Staaten weitgehend aufgehoben sind, in gegenseitigem Einvernehmen vereinbart worden sei, die Verständigungsvereinbarung vom 07.10.2020 zum 30.06.2022 zu kündigen. Die Regelungen der Verständigungsvereinbarung fänden damit auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11.03.2020 bis zum 30.06.2022 Anwendung.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 25.03.2022, IV B 3 - S 1301-LUX/19/10007 :004
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28.03.2022
Hohe Energiekosten: Bund plant steuerliche Entlastungen
Wegen der hohen Energiekosten hat der Bund ein Maßnahmenpaket beschlossen, das auch steuerliche Entlastungen enthält. Hintergrund sei, so das Bundesfinanzministerium (BMF), dass der Angriff Russlands auf die Ukraine die ohnehin angespannte Lage auf den Energiemärkten drastisch verschärft habe.
Das Maßnahmenpaket des Bundes sieht nach dem Ergebnis des Koalitionsausschusses vom 23.03.2022, welches das BMF veröffentlicht hat, unter anderem eine Energiepreispauschale vor. Allen einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen (Steuerklassen 1 bis 5) soll einmalig eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro als Zuschuss zum Gehalt ausgezahlt werden. Der Zuschlag soll die Begünstigten schnell und unbürokratisch erreichen und unabhängig von den geltenden steuerlichen Regelungen (Pendlerpauschale, Mobilitätsprämie, steuerfreien Arbeitgebererstattungen, Job-Ticket) "on top" gewährt werden. Er soll weitere Härten im Bereich der Energiepreise abfedern.
Die Auszahlung erfolgt laut BMF über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers beziehungsweise des Dienstherrn. Die Pauschale unterliegt der Einkommensteuer. Selbstständige sollen einen Vorschuss über eine einmalige Senkung ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlung erhalten. Um in Zukunft einen einfachen und unbürokratischen Weg für Direktzahlungen an die Bürger zu ermöglichen, werde die Bundesregierung möglichst noch in diesem Jahr einen Auszahlungsweg über die Steuer-ID für das Klimageld entwickeln, so das BMF.
Zur Abfederung besonderer Härten für Familien will der Bund zudem schnellstmöglich für jedes Kind ergänzend zum Kindergeld einen Einmalbonus in Höhe von 100 Euro über die Familienkassen auszahlen. Der Bonus werde auf den Kinderfreibetrag angerechnet, so das BMF.
Geplant ist außerdem eine Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe für drei Monate. Die Kraftstoffpreise hätten sich in den vergangenen Monaten stark erhöht, heißt es in der Veröffentlichung zum Maßnahmenpaket des Bundes. Die Bestrebungen, Deutschland schnellstmöglich unabhängig von russischem Erdöl zu machen, könne diese Entwicklung verstärken. Es gelte, die Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft, insbesondere im Handwerk und in der Logistikbranche, zu reduzieren. Daher solle befristet für drei Monate die Energiesteuer auf Kraftstoffe auf das europäische Mindestmaß abgesenkt werden. Dabei stelle der Bund auch sicher, dass die Absenkung an die Verbraucher weitergegeben wird.
Bundesfinanzministerium, PM vom 24.03.2022
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28.03.2022
Steuererklärungen: Finanzausschuss des Bundesrats macht Weg frei für Fristverlängerungen
Der Regierungsentwurf des 4. Corona-Steuerhilfegesetzes und damit das Fristenkonzept für Steuererklärungen liegen dem Bundesrat zur Beurteilung vor. Vorab hatten sich der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) und seine Mitgliedsverbände gemeinsam für die Entzerrung der Fristenballung eingesetzt. Die jüngst getroffenen Entscheidungen der Finanzminister der Länder überraschten positiv, so der DStV.
Das von der Bundesregierung geplante Fristenkonzept zur Entlastung des Berufsstands sei ein Lichtblick. Es enthalte unter anderem eine Verlängerung der Frist für die Steuererklärungen 2020 von beratenen Steuerpflichtigen bis Ende August 2022. Zudem sehe es ab dem Veranlagungszeitraum 2021 eine Abschmelzung der Fristverlängerung um jeweils zwei Monate vor. Danach würde etwa die Frist für die Steuererklärungen 2021 am 30.06.2023 enden.
Der DStV und die regionalen Steuerberaterverbände sähen insbesondere die Abschmelzung bereits für 2021 kritisch. Die Grundsteuer-Feststellungserklärungen und die Schlussabrechnungen zu den Corona-Wirtschaftshilfen belasteten die kleinen und mittleren Kanzleien weiterhin zusätzlich – voraussichtlich bis in das Jahr 2024. Sie hätten sich daher in einem abgestimmten Vorgehen an die maßgeblichen bundespolitischen Vertreter und die Finanzministerien der Länder gewandt und sich für die Verlängerung der Frist für die Steuererklärungen 2021 bis Ende August 2023 und danach eine Abschmelzung um jeweils einen Monat eingesetzt, so der DStV.
Am 24.03.2022 habe nun der Finanzausschuss des Bundesrats getagt und seine Empfehlungen zum Gesetzentwurf als Vorbereitung der Stellungnahme des Bundesrats beraten. Angestoßen durch das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern hätten die Finanzminister der Länder die von der Bundesregierung geplante Verlängerung für den Veranlagungszeitraum 2020 nicht abgelehnt, so der DStV. Zusätzlich hätten sie sich unter anderem auf eine Verlängerung der Frist für die Steuererklärungen 2021 von beratenen Steuerpflichtigen bis Ende August 2023 geeinigt. Erst danach solle die Abschmelzung im zweimonatigen Takt einsetzen (vgl. BR-Drs. 83/1/22). Ob sich diese positiven Entwicklungen fortsetzen, hängt laut DStV nun allerdings noch davon ab, ob der Bundesrat am 08.04.2022 den Beschlussempfehlungen folgt und ob der Bundestag den Vorstoß aufnimmt.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 25.03.2022
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28.03.2022
Kranker Richter: Staatliche Entschädigung für Verzögerung eines Gerichtsverfahrens
Verzögert sich ein Gerichtsverfahren, weil der zuständige Richter erkrankt, kann das eine Entschädigungspflicht des Staates begründen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.
Der Staat schulde Rechtsuchenden eine ausreichende personelle und sachliche Ausstattung der Justiz. Dazu gehörten personelle Vorkehrungen für Erkrankungen des richterlichen Personals und andere übliche Ausfallzeiten, erläutert das BSG. Diese müssten insbesondere eine wirksame Vertretung und – falls erforderlich – eine zügige Umverteilung der Geschäfte ermöglichen. Verzögert sich das Verfahren trotzdem wegen der Erkrankung des zuständigen Richters, könnten Betroffene Entschädigung verlangen, soweit deren sonstige Voraussetzungen vorliegen.
Das BSG hat dem Kläger deshalb weitere 300 Euro Entschädigung zugesprochen. Das Landessozialgericht als Vorinstanz hatte drei Monate der krankheitsbedingten Verzögerung pauschal als Fall höherer Gewalt angesehen und insoweit eine Entschädigung abgelehnt. Aufgrund des von ihm erstrebten Revisionsurteils erhält der Kläger jetzt insgesamt 2.800 Euro Entschädigung für seinen immateriellen Schaden.
Der Kläger hatte 4.700 Euro Entschädigung verlangt, weil sein Klageverfahren beim Sozialgericht Berlin gegen die Bundesagentur für Arbeit über den Erlass einer Darlehensschuld mehr als viereinhalb Jahre gedauert hatte. Die lange Verfahrensdauer beruhte nach Angaben des BSG unter anderem auf erheblichen Krankheitszeiten des zunächst zuständigen Kammervorsitzenden.
Bundessozialgerichts, Entscheidung vom 24.03.2022, B 10 ÜG 2/20 R
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28.03.2022
Flottenreduzierung: Kündigungen eines Kapitäns und eines Co-Piloten unwirksam
Das Landesarbeitsgericht (LSG) Düsseldorf hat die gegenüber einem Flugkapitän und einem Co-Piloten ausgesprochenen Kündigungen wegen eines Fehlers im Konsultationsverfahren für unwirksam erklärt.
Der Kläger des Verfahrens 13 Sa 998/21 war seit dem 04.09.2000 bei der Beklagten, einer Fluggesellschaft, als Kapitän beschäftigt. Der Kläger des Verfahrens 13 Sa 1003/21 war seit dem 03.09.2018 als Co-Pilot tätig. Bei der Beklagten waren aufgrund tariflicher Regelungen Personalvertretungen für das Cockpit (PV Cockpit) und für die Kabine (PV Kabine) gebildet. Es existierte weiterhin eine Gesamtvertretung Bordpersonal (GV Bord).
Am 05.03.2021 schlossen die Beklagte und die GV Bord einen Interessenausgleich. Zu der geplanten Betriebsänderung hieß es dort, dass die Beklagte ihre Flotte auf 22 Flugzeuge reduzieren und sechs ihrer derzeit unterhaltenden Stationen vollständig und dauerhaft schließen werde. Weiter hieß es, dadurch sei im Bereich des Cockpit- und Kabinenpersonals die Beschäftigtenzahl anzupassen. Dabei dürfte die tariflich vereinbarte Zahl von 370 Cockpitmitarbeitenden nicht unterschritten werden. Der tatsächliche Bedarf an Cockpitpersonal liege – so der Vortrag der Beklagten – aufgrund der Betriebsänderung sogar nur noch bei 340.
Mit Schreiben vom 11.03.2021 leitete die Beklagte gegenüber der GV Bord das Konsultationsverfahren gemäß § 17 Absatz 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ein. Sie übersandte dabei den Text eines Sozialplans, der eine Auswahlrichtlinie beinhaltete. Diese sah unter anderem ein Punkteschema für die Gewichtung der Kriterien der sozialen Auswahl (Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung) vor. Zugleich war vorgesehen, dass Mitarbeitenden mit Sonderkündigungsschutz (zum Beispiel aufgrund von Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit) nach Einholung der behördlichen Zustimmung gekündigt werde. Am 19.03.2021 fand ein abschließender Beratungstermin mit der GV Bord statt. Mit Schreiben vom 27.03.2021 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Kapitäns außerordentlich betriebsbedingt zum 31.12.2021 und das Arbeitsverhältnis des Co-Piloten ordentlich betriebsbedingt zum 31.12.2021.
Mit ihren Kündigungsschutzklagen wenden sich der Kapitän und der Co-Pilot gegen die betriebsbedingten Kündigungen. Das noch vorhandene Cockpitpersonal sei nicht in der Lage, ohne überobligatorische Arbeit das verbliebene Flugaufkommen zu bedienen. Alle Mitarbeitenden müssten Mehrflugstunden leisten. Die Kläger rügen außerdem unter anderem die ordnungsgemäße Anhörung der PV Cockpit sowie die ordnungsgemäße Durchführung des Konsultationsverfahrens. Die Beklagte erachtet die Kündigungen für wirksam. Der Beschäftigungsbedarf für die Kläger sei entfallen. Die Beteiligung der Gremien sei ordnungsgemäß erfolgt.
Wie bereits das Arbeitsgericht hat auch das LAG Düsseldorf den beiden Kündigungsschutzklagen stattgegeben. Beide Kündigungen seien jedenfalls aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Konsultation der GV Bord rechtsunwirksam. Abweichend von dem der GV Bord in den Beratungen mitgeteilten Informationsstand habe die Beklagte den circa 80 Beschäftigten des Cockpitpersonals mit Sonderkündigungsschutz unabhängig von dem Punkteschema weder gekündigt noch hierzu eine behördliche Zustimmung eingeholt. Gemäß § 17 Absatz 2 KSchG habe die Beklagte der GV Bord die zweckdienlichen Auskünfte erteilen und sie dabei über die Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer unterrichten müssen. Dies sei hier fehlerhaft erfolgt, weil sich nach dem Abschluss der Beratungen durch den Verzicht auf den Ausspruch von Kündigungen gegenüber circa 80 Personen des Cockpitpersonals eine wesentliche Änderung in den zuvor mitgeteilten Kriterien der Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer ergeben hatte. Hierüber hätte die Beklagte die GV Bord vor Ausspruch der Kündigungen ergänzend unterrichten müssen. Dieser Fehler im Konsultationsverfahren habe zur Unwirksamkeit der Kündigungen geführt.
Das LAG hat die Revision nicht zugelassen.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteile vom 24.03.2022, 13 Sa 998/21 und 13 Sa 1003/21
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28.03.2022
Mobilfunkbetreiber: Muss auch Unternehmer auf erhöhte Auslandsgebühren hinweisen
Ein Mobilfunkbetreiber ist auch gegenüber Unternehmern dazu verpflichtet, auf erhöhte Auslandsgebühren hinzuweisen. Lediglich der Schwellenwert, ab dem eine Informationspflicht besteht, muss bei unternehmerischen Vertragspartnern höher angesetzt werden, um einer gewissen Erfahrung im Geschäftsverkehr und damit üblicherweise geringeren Schutzbedürftigkeit Rechnung zu tragen. Dies hält das Amtsgericht (AG) München fest.
Der Beklagte hatte bei einem großen Mobilfunkbetreiber einen Flatrate-Handy-Vertrag abgeschlossen. Die Kosten lagen bei monatlich 50,17 Euro. Das Mobiltelefon wurde dem Vorstand zur Nutzung überlassen. Dieser begab sich mit dem Mobiltelefon auf eine Fernreise nach Kanada. Das Handy wählte sich dort in das ausländische Netz ein und verursachte so im Zeitraum eines Monats Roaming-Kosten in Höhe von insgesamt 2.464,39 Euro.
Hiervon zahlte der Beklagte nur einen Teil, einen weiteren Teil in Höhe von 400 Euro erließ der Mobilfunkbetreiber im Rahmen einer Kulanzgutschrift. Das Inkassounternehmen, das sich die Forderung des Mobilfunkbetreibers abtreten ließ, klagte sodann auf Zahlung von 1.961,11 Euro.
Der Beklagte trug vor, der Mobilfunkbetreiber hätte ihn auf die stark ansteigenden Kosten hinweisen müssen. Da dies nicht geschehen sei, habe er seinerseits Schadenersatzansprüche gegen den Mobilfunkbetreiber, die er der Forderung entgegenhalte. Die Klägerin meinte, es habe keine Informationspflicht seitens des Mobilfunkbetreibers bestanden. Entsprechende Informationspflichten gäbe es nur gegenüber Verbrauchern und nicht in Bezug auf Unternehmer, wie den Beklagten.
Der zuständige Richter gab dem Beklagten in weiten Teilen Recht. Der Beklagte muss danach lediglich einen Teil der verursachten Kosten tragen. Die Zedentin habe im Ausgangspunkt einen Anspruch auf Zahlung von 1.961,11 Euro als Entgelt für die Inanspruchnahme von Leistungen aus dem unstreitig geschlossenen Mobilfunkvertrag im streitgegenständlichen Zeitraum durch den Beklagten erworben. Dieses Entgelt habe aufgrund des Zugriffs auf den ausländischen Roaming-Dienst den monatlichen Basistarif in Höhe von 50,17 Euro überschritten.
Dem somit entstandenen Anspruch stehe aber die Einrede unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) in Höhe von 1.408,72 Euro entgegen, da der Beklagte einen Schadenersatzanspruch in dieser Höhe aus §§ 611, 280 Absatz 1, 3, 282 BGB wegen Verletzung einer Nebenpflicht im Sinne des § 241 Absatz 2 BGB gegen die Zedentin hat.
Konkret habe die Zedentin ihre Nebenpflicht verletzt, den Beklagten auf stark über dem vereinbarten Basistarif entstehende Kosten hinzuweisen. Diese Pflicht ergebe sich aus der überlegenen Sachkunde der Zedentin in Ansehung der entstehenden Kosten. Dem Beklagten sei bis zur Rechnungsstellung nicht erkennbar gewesen, erhöhte Kosten zu verursachen, und er habe daher auch keine weiteren Vorkehrungen treffen können, um diese zu verhindern. Im Gegensatz dazu habe die Zedentin jederzeit Einblick in die Höhe und Ursache der Kosten gehabt, weshalb ein eklatantes Informationsgefälle zwischen der Zedentin und dem Beklagten bestanden habe. Es sei der Zedentin auch problemlos möglich gewesen, entsprechende Hinweise zu geben, etwa durch automatisierte Benachrichtigungen via SMS oder E-Mail, betont das AG München.
Weiterhin sei ein Interesse des Beklagten an Geringhaltung der Kosten für die Zedentin nicht nur ersichtlich, sondern auch mittelbar Vertragsgegenstand geworden, da der geschlossene Mobilfunkvertrag einen Flatrate-Tarif hatte. Ein solcher werde üblicherweise vereinbart, um eine gleichbleibende, berechenbare Kostengrundlage zu gewährleisten. Demnach bestehe bei Flatrate-Tarifen eine noch erhöhte Veranlassung der die überlegende Sachkunde innehabenden Vertragspartei, die andere Partei über stark ansteigende Kosten zu informieren.
Eine solche Informationspflicht sei – wenn auch im vorliegenden Fall mangels Verbrauchereigenschaft des Beklagten nicht anwendbar – in Artikel 15 Absatz 3 EU-Roaming-Verordnung festgelegt. Dieser Rechtsgedanke sei verallgemeinerbar auch auf Parteien anwendbar, die keine Verbraucher sind, da lediglich die fehlende Verbrauchereigenschaft der anderen Vertragspartei nicht das Ausnutzen überlegener Sachkunde rechtfertige, unterstreicht das AG. Lediglich der Schwellenwert, ab dem eine Informationspflicht besteht, müsse bei unternehmerischen Vertragspartnern höher angesetzt werden, um insofern einer gewissen Erfahrung im Geschäftsverkehr und damit üblicherweise geringeren Schutzbedürftigkeit Rechnung zu tragen. Als Schwellenwert erscheine hier unter Berücksichtigung der geringeren Schutzbedürftigkeit von Unternehmern gegenüber Verbrauchern ein Betrag in zehnfacher Höhe des Basistarifs geeignet, der im vorliegenden Fall 501,70 Euro betrage.
Amtsgericht München, Urteil vom 14.05.2022, 113 C 23543/20, rechtskräftig
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25.03.2022
Häusliches Arbeitszimmer: Muss für die Tätigkeit nicht erforderlich sein
Ein Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer setzt nicht voraus, dass das Arbeitszimmer für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen erforderlich ist. Wird der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt, genügt das für den Abzug. Dies hält der Bundesfinanzhof (BFH) fest.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können grundsätzlich nicht als Werbungskosten abgezogen werden (§ 9 Absatz 5 in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 Einkommensteuergesetz – EStG). Anders ist dies, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall können Aufwendungen bis zu 1.250 Euro im Rahmen der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, können die Aufwendungen der Höhe nach unbeschränkt abgezogen werden.
Im Streitfall machte eine Flugbegleiterin Aufwendungen in Höhe von 1.250 Euro für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Für die dort verrichteten Arbeiten stand ihr unstreitig kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Das Finanzgericht war aber der Ansicht, angesichts des sehr geringen Anteils dieser Arbeiten im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit der Klägerin sei das Vorhalten des Arbeitszimmers nicht erforderlich, da diese Arbeiten auch andernorts (bspw. am Küchentisch) hätten ausgeführt werden können.
Dem folgte der BFH nicht. Das Gesetz regele, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abziehbar sind. Insoweit typisiere das Gesetz die Erforderlichkeit der beruflichen oder betrieblichen Nutzung des Arbeitszimmers für die Fälle, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Betätigung bildet, ohne den Begriff der Erforderlichkeit zu einer zu überprüfenden Voraussetzung für den Abzug zu machen. Ob der Steuerpflichtige die Arbeiten, für die ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, leicht an einem anderen Ort in der Wohnung – am Küchentisch, im Esszimmer oder in einem anderen Raum – hätte erledigen können, sei deshalb unerheblich.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 03.04.2019, VI R 46/17
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25.03.2022
Ampel-Koalition: Plant keine Einführung eines Lastenausgleichs
Der von den Regierungsparteien getragene Koalitionsvertrag enthält weder eine Vereinbarung zur Einführung einer Vermögensabgabe noch zur Wiederbelebung der Vermögensteuer. Außerdem gebe es keine Vereinbarung zur Einführung eines Lastenausgleichs, heißt es in der Antwort der Bundesregierung (BT-Drs. 20/975) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (BT-Drs. 20/834), die sich unter anderem nach der neuen Diskussion in der Koalition über eine einmalige Vermögensabgabe erkundigt hatte.
Deutscher Bundestag, PM vom 23.03.2022
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25.03.2022
Pendlerpauschale und kalte Progression: Erhöhung ab erstem Kilometer und vollständiger Ausgleich gefordert
Die Erhöhung der Pendlerpauschale auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer sowie den vollständigen Ausgleich der kalten Progression fordern der Minister der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen, Lutz Lienenkämper (CDU), und der Staatsminister der Finanzen des Freistaats Bayern, Albert Füracker (CSU). Die Länder betonen, dass die Bürger in der aktuell wirtschaftlich angespannten Situation mit exorbitant steigenden Sprit- und Energiepreisen steuerlich entlastet werden müssen. Das Steuerrecht könne und müsse seinen Beitrag dazu leisten, um die aktuelle Situation zu entschärfen.
Als gemeinsames Anliegen fordern die Länder Nordrhein-Westfalen und Bayern eine spürbare Entlastung für Pendler. Insbesondere Bürger mit langen Arbeitswegen vornehmlich im ländlichen und suburbanen Raum seien bereits ab dem ersten Entfernungskilometer von den hohen Benzin- und Dieselpreisen betroffen. Deshalb solle die geplante Anhebung der Entfernungspauschale auf 38 Cent nicht erst ab dem 21. Entfernungskilometer gelten, sondern direkt ab dem ersten Kilometer.
Darüber hinaus müsse es künftig eine dynamische Anhebung der Entfernungspauschale geben, die insbesondere auch den jährlich steigenden CO2-Preis berücksichtigt. Auch Arbeitnehmer, die im Auftrag des Arbeitgebers für berufliche Fahrten beziehungsweise Dienstfahrten ihren privaten Pkw einsetzen, seien von den stark gestiegenen Spritpreisen erheblich betroffen. In diesen Fällen leiste der Arbeitgeber regelmäßig einen steuerfreien Aufwandsersatz in Höhe der Kilometerpauschale von 30 Cent je gefahrenem Kilometer. Diese Pauschale sei ebenfalls an die aktuellen Preisverhältnisse anzupassen.
Die stark gestiegenen Verbraucherpreise belasteten die Bürger zunehmend, führen Lienenkämper und Füracker aus. Die Inflationsrate habe im Dezember 2021 mit 5,3 Prozent den höchsten Wert seit fast 30 Jahren erreicht. Nordrhein-Westfalen und Bayern fordern daher vom Bund im weiteren Gesetzgebungsverfahren zum Steuerentlastungsgesetz, die Eckbeträge des Lohn- und Einkommensteuertarifs noch für das Jahr 2022 so anzupassen, dass die Auswirkungen der kalten Progression vollständig ausgeglichen werden. Darüber hinaus sei es notwendig, dass der Lohn- und Einkommensteuertarif künftig jährlich überprüft und entsprechend angepasst wird. Damit könnten die Auswirkungen der kalten Progression künftig kurzfristig ausgeglichen werden.
Finanzministerium Nordrhein-Westfalen, PM vom 23.03.2022
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25.03.2022
Geplanter steuerfreier Pflegebonus: Auswirkung auf die Einkommensteuer-Erklärung 2021
Das im Entwurf vorliegende Vierte Corona-Steuerhilfegesetz sieht die Aufnahme einer neuen Steuerbefreiung in § 3 Nr. 11b Einkommensteuergesetz (EStG) vor. Danach soll ein so genannter Pflegebonus in Höhe von maximal 3.000 Euro steuerfrei bleiben. Wie der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt meldet, ist Voraussetzung unter anderem, dass der Bonus zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 an den begünstigten Arbeitnehmer zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen erbracht wird.
Als beachtenswert erweist sich aus Sicht des Steuerberaterverbandes der zeitliche Anwendungsbereich. Wenngleich das Gesetzgebungsverfahren zum Vierten Corona-Steuerhilfegesetz voraussichtlich erst im Sommer 2022 abgeschlossen werden wird, solle § 3 Nr. 11b EStG rückwirkend bereits für den Veranlagungszeitraum 2021 und zwar für Leistungen vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 zur Anwendung kommen.
In einem Praxishinweis betont der Steuerberaterverband, dass die geplante Befreiungsvorschrift im geltenden Recht noch nicht exisitiert. Hat ein Arbeitgeber einen künftig steuerfreien Pflegebonus bis zur Gesetzesverabschiedung geleistet, müsse dieser im Lohnsteuerabzugsverfahren gegenwärtig steuerpflichtig abgerechnet werden. Eine Korrektur könne im Lohnsteuerabzugsverfahren zeitlich nur bis zur Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung vorgenommen werden (§ 41c EStG).
Da Arbeitgeber nach Gesetzesverkündung, mit der im Sommer 2022 zu rechnen ist, bereits die Lohnsteuerbescheinigung 2021 an die Finanzverwaltung übermittelt haben, scheide eine Arbeitslohnkorrektur 2021 durch den Arbeitgeber aus (§ 41c Abs. 3 Satz 1 EStG). Ein in 2021 lohnsteuerpflichtig abgerechneter Pflegebonus könne dann steuerfrei nur über das Veranlagungsverfahren belassen werden. Auf die Beantragung der Steuerfreiheit sollte bei Erstellung der Einkommensteuer-Erklärungen 2021 geachtet werden.
Das Finanzministerium Baden-Württemberg habe bereits darauf hingewiesen, dass die Landes-Pflegeprämie in Baden-Württemberg, die für Mitarbeiter auf den Intensivstationen der Krankenhäuser im November 2021 beschlossen wurde, unter diese neue Befreiungsvorschrift fallen soll.
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25.03.2022
Glücksspieler: Kein Anspruch auf Gewinnauszahlung gegen in Malta ansässiges Online-Spielcasino
Pech für einen Spieler aus dem Leiningerland, der sein Glück bei einem Online-Spielcasino mit Sitz in Malta gesucht hat: Seine dort erzielten Gewinne in Höhe von mehr als 40.000 Euro kann er – jedenfalls in Deutschland – nicht gerichtlich durchsetzen. Das entschied das Landgericht (LG) Frankenthal in einem aktuellen Streit um das aus Spieleinsatz und Gewinn bestehende Glücksspiel-Guthaben.
Öffentliche Glücksspiele dürften in Deutschland entsprechend dem Glückspielstaatsvertrag nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde veranstaltet werden, so das Gericht. Bei nicht lizensierten Glücksspielen oder Wetten habe der Spieler keinen einklagbaren Anspruch auf Auszahlung des erzielten Gewinns. Auch wenn – wie hier – die Betreiberin des Online-Spielcasinos in Malta sitze, sei deutsches und nicht maltesisches Recht anzuwenden. Der Online-Casinobetrieb sei gerade auf deutsche Verbraucher ausgerichtet, die Website von Deutschland aus und in deutscher Sprache abrufbar.
Allerdings könne der Spieler die Rückzahlung seines Spieleinsatzes in Höhe von 5.000 Euro verlangen. Denn als Folge des Verstoßes gegen die Lizenzpflicht sei der unerlaubte Glückspielvertrag nichtig und die Betreiberin des Casinos habe kein Recht darauf, den eingesetzten Betrag zu behalten.
Der Spieler könne nun noch sein Glück vor maltesischen Gerichten suchen, so das LG. Denn ob nach maltesischem Recht Ansprüche auf die Gewinnauszahlung bestehen, sei für das hier angerufene deutsche Gericht unerheblich.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es wurde Berufung bei dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt.
Landgericht Frankenthal, Urteil vom 10.02.2022, 8 O 90/21, nicht rechtskräftig
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25.03.2022
Pensionierte Lehrerin: Wegen Vertretens von «Reichsbürger»-Gedankengut kein Ruhegehalt mehr
Einer Lehrerin, die sich im Ruhestand gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigt, indem sie das mit ihrer Verfassungstreuepflicht nicht zu vereinbarende Gedankengut der sog. Reichsbürgerbewegung verinnerlicht und aktiv nach außen getragen hat, ist das Ruhegehalt abzuerkennen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz.
Die ehemalige Beamtin stand bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand im Jahr 2006 als Lehrerin im Dienst des klagenden Landes. Etwa zehn Jahre später tätigte die Ruhestandsbeamtin in zwei von ihr veröffentlichten Büchern sowie in mehreren Schreiben an Behörden Äußerungen, die Gegenstand der vom Land Rheinland-Pfalz erhobenen Disziplinarklage sind. Die landesweit zuständige Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Trier hat der ehemaligen Beamtin das Ruhegehalt aberkannt, weil sie sich im Ruhestand aktiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt habe. Dabei könne dahinstehen, ob sie der sog. Reichsbürgerbewegung angehöre, da die ihr vorgehaltenen Äußerungen jedenfalls szenetypisch und inhaltlich gezielt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien.
Mit ihrer gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil eingelegten Berufung machte die ehemalige Beamtin unter anderem geltend, sie habe die vorgehaltenen Äußerungen als Wissenschaftlerin und "kritische Demokratin" getätigt.
Das OVG wies die Berufung zurück. In den von der Ruhestandsbeamtin getätigten Äußerungen komme geradezu eine Verachtung für den deutschen Staat und seine Institutionen zum Ausdruck. So sei darin in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland mehrfach von einem Scheinstaat beziehungsweise Nichtstaat und von einem angeblichen Unternehmen mit Firmenstrukturen die Rede. Außerdem habe sie einen ehemaligen Bundespräsidenten als "Geschäftsführer" und das demokratische Wahlsystem als "Partei-Wahldiktatur" bezeichnet. Die Verfassungsordnung habe sie als "ungültig" abgelehnt. Hierdurch habe die Beamtin gegen ihre Treuepflicht verstoßen, die – auch über das aktive Dienstverhältnis hinaus – einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums darstelle. Die schwerwiegende Verletzung dieser Pflicht durch die Ruhestandsbeamtin in Gestalt einer Herabsetzung und Diffamierung des Staates und seiner Institutionen lasse sich auch nicht mit Verweis auf die Meinungs- oder die Wissenschaftsfreiheit rechtfertigen.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.03.2022, 3 A 10615/21.OVG
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25.03.2022
Ofen nachgerüstet: Kein Amtshaftungsanspruch gegen Schornsteinfeger
Der Besitzer eines Kaminofens ist mit seiner Amtshaftungsklage gegen den für ihn zuständigen Bezirkskaminkehrermeister gescheitert.
Der Kläger hatte rund 7.000 Euro Schadenersatz gefordert, da er der Ansicht war, der beklagte Bezirkskaminkehrermeister habe ihn falsch beraten. Er habe lediglich darauf hingewiesen, dass sein im Jahr 1994 errichtete Kachelofen zum 31.12.2020 außer Betrieb genommen oder nachgerüstet werden müsse, es allerdings unterlassen ihm darüber hinaus auch mitzuteilen, dass der Ofen im Katastrophenfall auch ohne Nachrüstung weiter genutzt werden könne.
Der Kläger habe daher den bisherigen Kachelofen durch einen neuen Ofen ersetzen lassen, um im Falle des Ausfalls seiner Heizung weiterhin über eine Wärmequelle zu verfügen. Er fordert Ersatz in Höhe von Nachrüstkosten von rund 7.000 €, denn wenn er von dem Beklagten über die zumindest eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit informiert worden wäre, hätte er seinen Kachelofen als „Schmuckstück“ behalten und kein Geld für einen neuen Ofen ausgegeben.
Das LG kam jedoch zu dem Ergebnis, dass der Bezirkskaminkehrermeister bei seiner Beratung des Klägers keine Pflicht verletzt hat und dem Kläger zudem kein Schaden entstanden ist.
Der Hinweis, dass der 1994 errichtete Kachelofen entweder zum 31.12.2020 außer Betrieb zu nehmen oder nachzurüsten ist, da er nicht die Anforderungen an die 1. Bundesimmissionsschutzverordnung erfülle, sei nicht fehlerhaft gewesen. Darüber hinaus sei der Beklagte in konkreten Fall nicht verpflichtet gewesen, gegenüber dem Kläger auf die Möglichkeit des Notbetriebes im Katastrophenfall hinzuweisen. Denn hierfür habe er nach der Überzeugung des Gerichts vom Kläger im Gespräch keinerlei Anhaltspunkte bekommen. Der Kläger habe insbesondere auch nicht nachgefragt, was Außerbetriebnahme bedeute.
Das Gericht verkannte dabei nicht, dass Auskünfte, die ein Beamter erteilt, dem Stand seiner Kenntnismöglichkeiten entsprechend sachgerecht, das heißt vollständig, richtig und unmissverständlich sein müssten, sodass der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren könne. Auch unter Berücksichtigung dieses Maßstabes, sei die Auskunft des Beklagten vollständig, richtig und unmissverständlich gewesen.
Dem Kläger sei durch den Abriss des vorhandenen Kamins und der Neuerrichtung eines neuen Kamins zudem kein Schaden entstanden. Denn auch bei entsprechend erteilter Auskunft hätte er entweder den vorhandenen Kachelofen nicht mehr uneingeschränkt weiter nutzen können oder er hätte ebenfalls den geltend gemachten Schadensbetrag für die Nachrüstung aufwenden müssen. Entsprechend sei seine Vermögenslage nunmehr genauso, wie sie mit der geforderten Auskunft gewesen wäre. In keinem Fall hätte der Kläger einen uneingeschränkt betriebsbereiten Ofen ohne die Zahlung von circa 7.000 Euro erhalten. Darüber hinaus wäre der Kläger bei Erstattung der geforderten Zahlung auch unzulässig bereichert, da er besser stehen würde als ohne schädigendes Ereignis.
Landgericht München I, Urteil vom 23.03.2022, 15 O 4553/21, nicht rechtskräftig
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24.03.2022
Rückenmuskeltraining: Aufwendungen keine außergewöhnlichen Belastungen
Das Finanzgericht (FG) Münster hat es abgelehnt, Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für ein Rückenmuskeltraining (Ortho-Training) in Höhe von 891 Euro als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen.
Der Kläger besuchte ein Fitness-Studio "Ortho-Training". Hierfür entstanden ihm im Streitjahr Unkosten von 891 Euro, die sich aus den Mitgliedskosten für das Studio und die Kosten für die Fahrt dorthin zusammensetzten.
Das FG erkannte die Kosten nicht an. Es handele sich um Kosten für vorbeugende oder allgemein gesundheitsfördernde Maßnahmen, die zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung nach § 12 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) gehörten. Zwar handele es sich beim dem Studio "Ortho-Training" nicht um ein klassisches Fitnessstudio, weil dort das Rückentraining im Vordergrund stehe. Neben dem (Rücken-)Training an Fitnessgeräten, die auch in klassischen Fitnessstudios zur Verfügung stünden, und den Präventionskursen "Rückentraining" würden im Studio "Ortho-Training" jedoch auch weitere Präventionskurse wie "Faszientraining", "Qigong" und "Gesund Abnehmen" angeboten. Die vom Studio angebotenen Leistungen gingen damit weit über die Rückentherapie hinaus, konstatiert das Gericht. Zusätzlich zu den genannten Sportkursen sei auch ein eigenständiges Training (Gerätetraining) innerhalb der Öffnungszeiten möglich. Derartige Leistungen würden ihrer Art nach nicht nur von kranken, sondern auch gesunden Menschen in Anspruch genommen, um die Gesundheit zu erhalten, das Wohlbefinden zu steigern oder die Freizeit sinnvoll zu gestalten. Sie gehörten damit grundsätzlich nicht zu den nach § 33 EStG abziehbaren Krankheitskosten, sondern zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten, so das FG.
Jedenfalls aber habe der Kläger den Nachweis der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise erbracht. Unterstellt man zu seinen Gunsten, dass das durch ausgebildete Fachkräfte angeleitete beziehungsweise begleitete Rückentraining im Fitnessstudio "Ortho-Training" nicht lediglich eine vorbeugende oder allgemein gesundheitsfördernde Maßnahme darstellt, sondern gehe zugunsten des Klägers von Krankheitskosten aus, so könne allenfalls ein Heilmittel im Sinne einer Bewegungstherapie gemäß §§ 32, 92 Sozialgesetzbuch V (SGB V) in Verbindung mit § 19 Heilmittel-Richtlinie vorliegen. Ein Heilmittel sei eine ärztlich verordnete Dienstleistung, die einem Heilzweck dient oder einen Heilerfolg sichern soll und nur von entsprechend ausgebildeten, berufspraktisch erfahrenen Personen erbracht werden darf.
Insoweit seien jedoch die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in Verbindung mit § 33 Abs. 4 EStG nicht erfüllt. Laut FG fehlt es an der erforderlichen konkreten Einzelverordnung. Die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen, wonach die Muskeltrainingsform im "Ortho-Training" orthopädisch indiziert und zur Stabilisierung der körperlichen Leistungsfähigkeit essentiell notwendig ist, genügten den Anforderungen nicht. Auch die vorgelegte amtsärztliche Bescheinigung über die medizinische Notwendigkeit eines angeleiteten Muskeltrainings stelle keine konkrete Einzelverordnung dar. Es fehle insoweit an einer konkreten und individuellen Therapiemaßnahme mit Festlegung einer konkreten und individuellen Leistung etwa nach Art, Inhalt, Anzahl und Dauer der Handlung, unterstreicht das FG. Auch tatsächlich habe der Kläger das "Ortho-Training" mit all seinen Angeboten jederzeit auch ohne fachliche Betreuung nutzen können, sodass sich das dortige Training deutlich von verordneten physiotherapeutischen Maßnahmen unterscheide.
Die geltend gemachten Fahrtkosten teilen laut FG das Schicksal der Behandlungskosten.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 17.01.2022, 9 K 1471/20 E
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24.03.2022
Hilfe für die Ukraine: Zur steuerlichen Absetzbarkeit
Wer mit persönlichem Einsatz, Sachspenden oder Geldspenden versucht, die Not der Ukrainer zu lindern, kann von Steuererleichterungen profitieren. Hierauf weist die Lohnsteuerhilfe Bayern hin.
So seien Sachspenden steuerlich absetzbar, sofern sie an eine anerkannte gemeinnützige Organisation gespendet und registriert werden. Voraussetzung dafür sei, dass der Wert jeder einzelnen Sache erhoben wird. Dies sei für Hilfsorganisationen sehr zeitaufwendig. Denn der Wert gebrauchter Artikel müsse anhand ihres Verkehrswerts geschätzt werden. Das heißt laut Lohnsteuerhilfe, dass der Marktpreis für die gebrauchte Sache anhand eines vergleichbaren Artikels zum Beispiel über Kleinanzeigen, eBay oder Ähnliches zu ermitteln ist. Wer vor diesem Hintergrund bei gebrauchten Artikeln auf eine Spendenbescheinigung und Steuererleichterung verzichtet, tue Gutes.
Werden hingegen neu gekaufte Sachspenden bei einer Hilfsorganisation abgeliefert, verhalte es sich unproblematisch. Der Wert der Spende sei mittels Kassenbons ganz einfach nachweisbar. Es gelte also, die Kaufnachweise aufzuheben und sich die Abgabe der Sachspenden durch die Spendenorganisation quittieren zu lassen. Dann stehe einer Steuererleichterung nichts im Wege.
Wesentlich leichter seien Geldspenden zu handhaben, so die Lohnsteuerhilfe. Zudem bedeuteten sie für die Hilfsorganisationen einen geringeren logistischen Aufwand und könnten sofort zielgerichtet eingesetzt werden. Zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten reiche in diesem Jahr ein vereinfachter Spendennachweis in Form eines Buchungsbelegs oder einer Einzahlungsbestätigung aus. Auf dem Beleg müssten Spendenhöhe, Spendenzweck, Empfänger und der Spendende ersichtlich sein. Wichtig ist laut Lohnsteuerhilfe, dass die Spende auf ein extra dafür eingerichtetes Sonderkonto "Ukraine" geht und es sich bei dem Empfänger um eine anerkannte gemeinnützige Organisation handelt. Denn nur solche seien steuerbegünstigt.
In der Steuererklärung werde die Spendensumme später bei den Sonderausgaben eingetragen. Der Beleg sei der Steuererklärung nicht mehr beizufügen. Es sei ausreichend, ihn vorzuhalten, falls das Finanzamt ihn anfordert. Eine Zuwendungsbestätigung sei bei Spenden auf Sonderkonten nicht notwendig.
Vielerorts sammelten, sortierten und transportierten Ehrenamtliche Hilfsgüter und verteilten sie dann an die Hilfsbedürftigen oder brächten sie in die Ukraine. Erfolgt dies für einen gemeinnützigen Verein, könne unter Umständen eine Aufwands- oder Vergütungsspende in der Steuererklärung geltend gemacht werden, so die Lohnsteuerhilfe. Voraussetzung dafür sei, dass auf eine Vergütung oder einen Kostenersatz verzichtet wird, der in der Vereinssatzung oder in anderer Form schriftlich vereinbart wurde.
Entstehen dem ehrenamtlich Arbeitenden für sein Engagement Kosten, wie zum Beispiel Telefongebühren für die Organisation von Hilfsgütern oder Fahrtkosten mit dem eigenen Pkw, um die Hilfsgüter einzusammeln und zur zentralen Sammelstelle zu bringen, so bestehe die Möglichkeit, auf den Kostenersatz zu verzichten und stattdessen eine Spendenbescheinigung vom Verein zu bekommen. Diese sei für die Erstellung der Steuererklärung aufzubewahren.
Lohnsteuerhilfe Bayern, PM vom 22.03.2022
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24.03.2022
Kurzarbeit: Linke will Steuernachzahlung verhindern
Steuernachzahlungen für Kurzarbeiter soll es nicht mehr geben. Die Fraktion Die Linke fordert in einem Antrag (BT-Drs. 20/1101), dass der so genannte Progressionsvorbehalt nach dem Einkommensteuergesetz für die Veranlagungszeiträume 2020, 2021 und 2022 ausgesetzt werden soll. Auch die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung bei Bezug von Einkünften aus Lohnersatzleistungen soll für diese Veranlagungszeiträume ausgesetzt werden.
Wie die Fraktion erläutert, ist zwar das Kurzarbeitergeld steuerfrei. Doch aufgrund des so genannten Progressionsvorbehalts könne das Kurzarbeitergeld dazu führen, dass die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte der Beschäftigten höher besteuert würden als dies ohne das Kurzarbeitergeld der Fall wäre. Daraus ergebe sich für Kurzarbeiter auch die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung, deren Ergebnis eventuell die Aufforderung zu einer Steuernachzahlung sein könne. Unter Bezugnahme auf eine Antwort der Bundesregierung schreibt die Fraktion, dass sich aus dem Progressionsvorbehalt allein für die Jahre 2020 und 2021 Steuerbelastungen von 3,5 Milliarden Euro für Kurzarbeiter ergeben würden.
Eine Steuernachzahlung wäre eine zusätzliche Belastung für Menschen, die ohnehin schon besonders stark unter dem wirtschaftlichen Folgen der Pandemie gelitten hätten. Dies gelte umso mehr, da viele Beschäftigte von der Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung überrascht worden seien und mit der etwaigen Steuernachzahlung nicht gerechnet hätten. Außerdem wird von der Fraktion Die Linke darauf verwiesen, dass die Regelung auch einen erheblichen Mehraufwand für Steuerberater und Finanzverwaltung bedeute.
Deutscher Bundestag, PM vom 22.03.2022
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24.03.2022
Kirchensteuer: In Niedersachsen soll es keine Verspätungszuschläge mehr geben
Der Niedersächsische Landtag hat am 22.03.2022 das Gesetz zur Änderung des Kirchensteuerrahmengesetzes (KiStRG) beschlossen.
"Mit der Anpassung des Kirchensteuerrahmengesetzes stellen wir gesetzlich sicher, dass bei verspäteter Abgabe der Einkommensteuererklärung keine Verspätungszuschläge zur Kirchensteuer erhoben werden", erklärt Finanzminister Reinhold Hilbers (CDU) das Ziel der Rechtsänderung.
Der Anlass sei eine Änderung im Steuerverfahrensrecht, so das Finanzministerium Niedersachsen: Für Steuererklärungen, die nach dem 31.12.2018 einzureichen sind, sei der Verspätungszuschlag bei verspäteter Abgabe der Einkommensteuererklärung nicht mehr ermessensabhängig, sondern obligatorisch festzusetzen. Das habe in Bezug auf die Kirchensteuerfestsetzung die Folge, dass auch hier der Verspätungszuschlag obligatorisch festzusetzen wäre.
Dies sei aber auch von Seiten der Kirchen und Religionsgemeinschaften nicht gewollt. Gegen die Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur Kirchensteuer spreche insbesondere, dass im Bereich der Kirchensteuer auf Druckmittel, Sanktionen und Strafen praktisch verzichtet wird, indem auch bereits die Anwendung der Vorschriften über Verzinsung, Säumniszuschläge sowie Straf- und Bußgelder gesetzgeberisch ausgeschlossen ist.
Gleiches gelte nun auch für die Verspätungszuschläge. Die niedersächsischen Finanzämter hätten das auch bereits aus Ermessenserwägungen so berücksichtigt und gehandhabt – durch die Änderung des KiStRG sei die Erhebung eines Verspätungszuschlags im Bereich der Kirchensteuer nun gesetzlich ausgeschlossen.
Andere Bundesländer hätten ihre jeweiligen landesrechtlichen Kirchengesetze ebenfalls diesbezüglich bereits angepasst beziehungsweise beabsichtigten eine solche Anpassung, teilt das Finanzministerium Niedersachsen mit.
Finanzministerium Niedersachsen, PM vom 23.03.2022
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24.03.2022
Trotz abweichender Kennzeichnung: Kein Vertrieb nachgeahmter "Plastikuhren"
Der Vertrieb einer nachgeahmten "Plastikuhr" (hier: der Marke Swatch) kann trotz markenähnlicher Kennzeichnung wettbewerbswidrig sein. Denn es könne zu einer mittelbaren Herkunftstäuschung kommen, wenn dem Verkehr bekannt sei, dass etwa für Mode- und Sportartikelhersteller Uhren in Lizenz hergestellt werden und Kooperationen mit Künstlern im Uhrenmarkt nicht unüblich sind, so das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.
Die Klägerin vertreibt seit 1983 aus Kunststoff hergestellte Uhren. Die streitgegenständliche Modellserie wird in verschiedenen Designvarianten vertrieben, wobei die Klägerin hinsichtlich der farblichen Gestaltung der Uhren auch mit zeitgenössischen Künstlern zusammenarbeitet. Ihre Uhren sind ab einem Preis von 63 Euro erhältlich. Die Beklagte bot über Amazon Plastikarmbanduhren in unterschiedlichen Farben mit im Ziffernblatt aufgedruckten – von den klägerischen Bezeichnungen abweichenden – Kennzeichnungen zu Preisen zwischen 12,48 Euro und 13,67 Euro an.
Das Landgericht hatte die Klage auf Unterlassen des Anbietens der in der Berufung gegenständlichen Uhrenmodelle abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte vor dem OLG Erfolg. Der Vertrieb der Uhren stelle eine unlautere Nachahmung der klägerischen Uhrenmodelle dar, begründete das OLG seine Entscheidung. Dem Uhrenmodell der Klägerin komme eine gesteigerte wettbewerbliche Eigenart zu. Es handele sich um "eine sehr reduzierte Uhrenserie zu einem vergleichsweise günstigen Preis aus einem damals für Uhren ungewöhnlichen Material ... nämlich Plastik". Aufgrund der hohen Bekanntheit des Produktes sei hier von einem gesteigerten Grad an Eigenheit auszugehen. Diese wettbewerbliche Eigenart werde nicht durch "wahllos" von der Beklagten herangezogene andere "Plastikuhren" in Frage gestellt, die mit dem klägerischen Modell außer dem Material nicht viel Gemeinsames hätten.
Die Beklagte habe das klägerische Modell auch nachgeahmt. Nahezu sämtliche die Eigenart begründenden Merkmale seien von ihr übernommen worden.
Die im Ziffernblatt vorhandene abweichende Kennzeichnung schließe zwar eine unmittelbare Herkunftstäuschung aus. Es liege aber eine so genannte mittelbare Herkunftstäuschung vor. Auf dem Uhrenmarkt sei es üblich, dass mit Zweitmarken operiert werde. Verbreitet würden auch Uhren über Lizenzverträge für bekannte Mode- und Sportartikellabel hergestellt. Der Verkehr nehme deshalb hier hinsichtlich der abweichenden Kennzeichnung der Uhren der Beklagten an, dass eine lizenzrechtliche Beziehung zur Klägerin bestehe oder eine Zweitmarke vorliege.
Die Beklagte beute zudem den guten Ruf der Klägerin aus. Dabei komme es nicht darauf an, dass es sich hier nicht um eine Luxus-Uhr handele. Auch niedrigpreisige Produkte könnten einer Rufausbeutung unterliegen, wenn der Verkehr ihnen eine besondere Wertschätzung entgegenbringe. Die "Plastikuhren" des streitgegenständlichen Modells genössen einen außerordentlichen Ruf. "Sie sind", so das OLG, "das Synonym für die Produktgruppe der `Plastikuhren`, die die Klägerin erstmals großflächig auf den Markt gebracht hat". An dieses positive Image habe sich die Beklagte ohne Grund in so starkem Maße angelehnt, dass sie "unlauter an der von der Klägerin durch eigene langjährige Anstrengungen am Markt erworbenen Wertschätzung profitiert", stellt das OLG fest.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision beim Bundesgerichtshof begehren.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 17.02.2022, 6 U 202/20, nicht rechtskräftig
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24.03.2022
Grenzüberschreitende Zustellung und Beweisaufnahme: Soll vereinfacht werden
Die grenzüberschreitende Zustellung und Beweisaufnahme zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union soll beschleunigt und vereinfacht werden. Das ist das wesentliche Ziel eines von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurfs (BT-Drs. 20/1110), mit dem vorrangig zwei im Jahr 2020 neu gefasste EU-Verordnungen zur Zivilrechtshilfe umgesetzt werden sollen. "Diese Effekte sollen vor allem dadurch erreicht werden, dass Rechtshilfeersuchen künftig elektronisch zwischen den Mitgliedstaaten zu übermitteln sind", heißt es in dem Entwurf. Anpassungsbedarf besteht demnach in der Zivilprozessordnung.
Konkret handelt es sich um die Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten sowie die Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen.
Der insgesamt 16 Artikel umfassende Entwurf sieht zudem weitere Änderungen vor. So sollen die deutschen Auslandsvertretungen künftig nur noch in Ausnahmefällen um Zustellung und Beweisaufnahme in Drittstaaten ersucht werden. Diese Nachrangigkeit soll künftig auch im Verhältnis zu EU-Mitgliedsstaaten gelten.
Zudem sollen mit dem Entwurf die bestehenden Rechtshilfemöglichkeiten im Verhältnis zu Staaten des Common Law (zum Beispiel Großbritannien und die USA) erweitert werden. Dabei geht es laut Entwurf um Beweisaufnahmeersuchen im Rahmen einer "pre-trial discovery of documents".
Eine weitere Änderung soll mit dem Entwurf "die etablierte Stellung des Bundesamtes für Justiz bei der Lösung von Schwierigkeiten im internationalen Zivilrechtshilfeverkehr sowohl innerhalb der Europäischen Union als auch im Verhältnis zu den Vertragsstaaten bestimmter Übereinkommen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht" verankert werden.
Zudem sind laut Entwurf Änderungen in sonstigen Vorschriften im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vorgesehen sowie die Rechtsbereinigung in sonstigen Vorschriften.
Deutscher Bundestag, PM vom 22.03.2022
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24.03.2022
"Junge Welt": Darf vorerst weiter in Verfassungsschutzberichten erwähnt werden
Die Tageszeitung "junge Welt" muss vorerst nicht aus den Verfassungsschutzberichten des Bundesinnenministeriums (BMI) gestrichen werden. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden.
In den vom BMI herausgegebenen Verfassungsschutzberichten für die Jahre 1998, 1999, 2002 und 2004 bis 2020 wird die "junge Welt" als kommunistisch ausgerichtete Tageszeitung aufgeführt. Mit einem Eilantrag begehrte die Antragstellerin – die das Blatt herausgebende GmbH –, die Behörde zu verpflichten, die jeweilige Erwähnung bis zur Entscheidung über eine entsprechende Klage einstweilen zu unterlassen.
Das VG hat den Eilantrag zurückgewiesen. Der Antragstellerin sei zuzumuten, das Hauptsacheverfahren abzuwarten. Wegen der Berichte vor 2014 sei die Sache schon nicht eilbedürftig. Die Antragstellerin habe über viele Jahre die Praxis des BMI hingenommen, weshalb aus der Erwähnung vor diesem Zeitpunkt heute keine unzumutbaren Nachteile mehr folgten.
Im Übrigen bestehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht. Die Berichterstattung sei vom Bundesverfassungsschutzgesetz abgedeckt. Danach dürfe das BMI die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung informieren, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen. Das sei hier der Fall.
Bei der "jungen Welt" handele es sich um eine Tageszeitung, die die Errichtung einer sozialistisch-kommunistischen Gesellschaftsordnung nach klassischem marxistisch-leninistischen Verständnis anstrebe. Hierfür propagiere sie eine Gesellschaftsordnung mit einem Einheitsparteiensystem. Sie agiere darüber hinaus nicht nur als Tageszeitung, sondern trete außerdem durch Abhaltung der jährlichen die Rosa-Luxemburg-Konferenz an die Öffentlichkeit. Einzelne Stamm- und Gastautoren sowie Redakteure der Zeitung seien klar dem linksextremen Spektrum zuzurechnen. Schließlich bekenne sich die "junge Welt" nicht ausdrücklich zur Gewaltfreiheit und biete Dritten, die Gewaltanwendung befürworten unter anderem ehemaligen RAF-Mitgliedern oder Vertretern der Hamas immer wieder eine Plattform. Die Erwähnung verstoße damit weder gegen die Meinungs- noch die Pressefreiheit.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 18.03.2022, VG 1 L 436/21, nicht rechtskräftig
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24.03.2022
Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche: Union dagegen
Die Union lehnt die von der Bundesregierung geplante Streichung des Werbeverbots für Schwangerschaftsabbrüche in § 219a Strafgesetzbuch (StGB) ab. Stattdessen soll der Paragraf so modifiziert werden, dass Ärzte, Krankenhäuser und Einrichtungen "auf ihrer Internetseite wertungsfreie Angaben zu den von ihnen angewendeten Methoden zur Durchführung eines Schwangerschaftsabbruches machen können", heißt es in einem Antrag der Fraktion (BT-Drs. 20/1017). Weitere Forderungen beziehen sich unter anderem auf die Kostenübernahme für ärztlich verordnete Verhütungsmittel.
Aus Sicht der Fraktion ist die grundsätzliche Beibehaltung des Paragrafen "zum Schutz des ungeborenen Lebens geboten". Der Paragraf sei ein "wichtiger Bestandteil" des vom Bundesverfassungsgericht geforderten Schutzkonzeptes. Die Norm solle "vor allem einer Kommerzialisierung und gesellschaftlichen Normalisierung des Schwangerschaftsabbruchs entgegenwirken", argumentiert die Fraktion.
Nach Auffassung der Union besteht mit Blick auf mögliche Rechtsunsicherheiten für Ärztinnen und Ärzte kein Handlungsbedarf. Die Rechtslage sei "unmissverständlich und einfach einzuhalten". Ärzte könnten öffentlichen auf die Tatsache hinweisen, "dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornehmen und sich auf die Liste der Bundesärztekammer setzen lassen sowie Beratungsstellen über ihr Angebot informieren". Es habe im Jahr 2020 "nur eine rechtskräftige Verurteilung ... und ein Ermittlungsverfahren" gegeben, führt die Fraktion an.
Das Bundeskabinett hatte am 09.03.2022 einen Gesetzentwurf zur Streichung des Paragrafen beschlossen. Der Entwurf sieht zudem Änderungen im Heilmittelwerbegesetz vor, um so sämtliche Formen des Schwangerschaftsabbruches zu erfassen. Zudem verweist die Bundesregierung auf berufsrechtliche Regelungen, die vor ungewollter Werbung schützen würden.
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23.03.2022
Trotz 20-monatigen Praktikums: Spätere Ausbildung zum Berufspiloten Erstausbildung
Aufwendungen für die Verkehrspilotenausbildung zählen zu den beschränkt abzugsfähigen Berufsausbildungskosten des § 10 Absatz 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG). Dies hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen zulasten eines Mannes entschieden, der bereits seit mehreren Jahren in der Veranstaltungs- und Showtechnik gewerblich tätig war. Dennoch handele es sich bei dessen Pilotenausbildung um eine Erstausbildung, sodass die dafür entstandenen Aufwendungen dem Werbungskostenabzugsverbot nach § 9 Absatz 6 EStG unterlägen.
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23.03.2022
Hessen setzt sich ein: Homeoffice-Pauschale entfristen und steuerliche Erleichterungen für Unternehmen erweitern
Hessen setzt sich für eine dauerhafte Homeoffice-Pauschale und eine Erweiterung coronabedingter Steuererleichterungen für Unternehmen ein. Wie das Finanzministerium des Landes mitteilt, berät am 24.03.2022der Finanzausschuss des Bundesrates über die Länderinitiativen.
"Das Homeoffice hat sich während der Corona-Pandemie etabliert und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schätzen die neue Flexibilität. Diesen Vorteil möchten wir auch über die Corona-Zeit hinaus erhalten und wollen die Bürgerinnen und Bürger dauerhaft mit der unbürokratischen Homeoffice-Pauschale entlasten", so Hessens Finanzminister Michael Boddenberg (CDU). Gerade diejenigen, die sich kein eigenes Arbeitszimmer einrichten können, profitierten von der einfachen Variante. Fünf Euro am Tag, bis zu 600 Euro, könnten als Werbungskosten pro Jahr geltend gemacht werden, egal ob am Küchentisch gearbeitet wird, in der Arbeitsecke oder in einem eigenen Arbeitszimmer. Das sei unbürokratisch und trage zur Steuervereinfachung bei.
Die Homeoffice-Pauschale, die noch von der vorherigen Regierung eingeführt wurde, soll nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung dagegen nur bis Ende 2022 verlängert werden. "Die Pauschale nach 2022 wieder zu streichen, geht an der Realität der Arbeitswelt vorbei", findet Boddenberg. "Wir bringen deshalb am Donnerstag einen Antrag in den Finanzausschuss des Bundesrates ein, nach dem die Homeoffice-Pauschale dauerhaft und nicht nur um ein weiteres Jahr gewährt werden soll."
In einem weiteren Antrag gehe es Hessen um die Unternehmen. Diese sollen ihren coronabedingten Verlust aus allen Pandemiejahren durch die Ausweitung des Verlustrücktrags auf zwei Jahre geltend machen können. Die Ausweitung des Verlustrücktrags auf zwei Jahre sei eine wichtige und notwendige Maßnahme, um die Liquidität der von der Corona-Krise getroffen Unternehmen zu stärken. Allerdings mache sie nur Sinn und helfe mehr, wenn alle Verluste seit Beginn der Pandemie von dieser Ausweitung profitieren, so Finanzminister Boddenberg. Der gegenwärtige Gesetzentwurf der Bundesregierung lasse nur für Verluste, die 2022 entstehen, den zweijährigen Verlustrücktrag zu. Die Verluste aus den Corona-Jahren 2020 und 2021 könnten nur ein Jahr zurückgetragen werden. Für die betroffenen Unternehmen dürfte allerdings auch das "Lockdown-Jahr" 2020 zu Verlusten geführt haben, sodass ein alleiniger zweijähriger Rücktrag aus 2022 (nach 2020 und 2021) faktisch ins Leere laufe. Deshalb schlage Hessen vor, die Verlustrücktragszeiträume bereits für die Jahre 2020 (Rücktrag ins Jahr 2018) und 2021 (Rücktrag ins Jahr 2019) auszuweiten. Damit könnten die Unternehmen coronabedingte Verluste besser ausgleichen und positiver in die Zukunft blicken.
Finanzministerium Hessen, PM vom 22.03.2022
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23.03.2022
Pendlerpauschale: Forderung nach deutlicher Anhebung
Zu ihrem jährlichen Meinungsaustausch trafen sich am 17.03.2022 in Berlin der Bundesvorsitzende der Deutschen Steuer-Gewerkschaft (DSTG) Thomas Eigenthaler und der Vorstandsvorsitzende des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e. V. (BVL) Uwe Rauhöft. Begleitet wurde dieser von Verbandssprecher Ingo Bettels.
Im Vordergrund des Gesprächs stand vor allem die Besteuerung von Arbeitnehmern. DSTG und BVL sprachen sich angesichts dramatisch steigender Energiepreise für eine deutliche Anhebung der Pendlerpauschale bereits ab dem ersten Kilometer aus.
Während DSTG-Chef Eigenthaler die geplante Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrags auf 1.200 Euro als Beitrag zur Vereinfachung begrüßte, zeigten sich die BVL-Vertreter skeptisch, da sie hohe Mitnahmeeffekte befürchten.
Deutsche Steuer-Gewerkschaft, PM vom 17.03.2022
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23.03.2022
Corona-Krise: Homeoffice-Pauschale und andere steuerliche Maßnahmen verlängert
Zur Bewältigung der Folgen der Corona-Krise will die Bundesregierung ein Bündel steuerlicher Maßnahmen in Kraft setzen oder verlängern. Zu den in dem entsprechenden Gesetzentwurf (BT-Drs. 20/1111) enthaltenen Maßnahmen gehört unter anderem eine Steuerfreiheit von Sonderleistungen der Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro. Außerdem werden die Regelungen zur Homeoffice-Pauschale bis Ende Dezember 2022 verlängert. Die verbesserten Möglichkeiten zur Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung sollen auch für im Jahr 2022 angeschaffte Wirtschaftsgüter verlängert werden.
Außerdem plant die Regierung, die erweiterte Verlustverrechnung bis Ende 2023 zu verlängern. Der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag soll für 2022 und 2023 auf zehn Millionen Euro beziehungsweise auf 20 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung angehoben werden. Verlängert werden auch die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge und Reinvestitionen sowie die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen für das Jahr 2020 in beratenen Fällen. Hier ist eine Verlängerung um weitere drei Monate vorgesehen. Auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 werden verlängert, jedoch in geringerem Umfang.
Der Entwurf sieht zudem eine Verlängerung der bis zum 31.12.2021 befristeten Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld um weitere sechs Monate vor. Die Steuerfreiheit ist auf Zuschüsse begrenzt, die für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.02.2020 beginnen und vor dem 01.07.2022 enden, geleistet werden. Der ab dem 01.01.2022 bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung vorgenommene Lohnsteuerabzug, bei dem von einer Steuerpflicht entsprechender Zuschüsse auszugehen war, soll von den Arbeitgebern korrigiert werden.
Zu den finanziellen Auswirkungen des Maßnahmenpakets heißt es, das für Bund, Länder und Gemeinden im Jahr 2022 Steuerausfälle in Höhe von 235 Millionen Euro erwartet werden. Die Steuerausfälle sollen im nächsten Jahr auf rund 3,5 und im übernächsten Jahr auf rund 4,69 Milliarden Euro steigen. Bis 2026 sollen sich die Ausfälle auf über elf Milliarden Euro summieren. Die meisten Steuerausfälle sind auf die geplante Verlängerung der degressiven Abschreibung zurückzuführen, die im nächsten Jahr zu Mindereinnahmen von insgesamt 2,7 und 2024 zu Mindereinnahmen von rund 4,3 Milliarden Euro führen soll.
Zur vorgesehenen Verlängerung der degressiven Abschreibung führt die Regierung aus, dass aufgrund der anhaltenden pandemiebedingten wirtschaftlichen Belastungen die Abschreibung als konjunkturstützende begleitende Maßnahme auch für die im Jahr 2022 angeschafften oder hergestellten beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ermöglicht werden soll. Die degressive Abschreibung fördere die schnellere Refinanzierung und schaffe über diesen Mechanismus bereits im noch laufenden Veranlagungszeitraum unternehmerische Vorteile und Investitionsanreize, die zu einer nötigen Stabilisierung der Wirtschaft beitragen könnten. Es habe sich zudem gezeigt, dass der Verlustrücktrag positive Effekte auf die Liquidität von Unternehmen haben könne. Daher würden diese Möglichkeiten erweitert.
Zu Homeoffice-Pauschale wird ausgeführt, dass für Steuerpflichtige in der Corona-Pandemie mit der Pauschale eine einfache und unbürokratische Möglichkeit bestehe, Aufwendungen für die Arbeit in der Wohnung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen zu können. Während Aufwendungen für das Wohnen steuerlich eigentlich unbeachtlich seien und die steuerliche Bemessungsgrundlage nicht mindern dürften, sei bei der Homeoffice-Pauschale nicht zu prüfen, ob und in welchem Umfang dem Steuerpflichtigen durch die häusliche Tätigkeit überhaupt ein Mehraufwand entstanden sei. Insofern sei sowohl eine Befristung als auch eine Begrenzung der abziehbaren Aufwendungen auf den Betrag von 600 Euro sachgerecht.
Deutscher Bundestag, PM vom 22.03.2022
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23.03.2022
Gebetsmahnwachen: Dürfen gegenüber Beratungsstelle stattfinden
Die vierzigtägigen Gebetsmahnwachen von Abtreibungsgegnern dürfen auf der gegenüberliegenden Seite des Plateaus vor der Beratungsstelle von pro familia in der Palmengartenstraße in Frankfurt am Main stattfinden. Das hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) entschieden und damit einer vom Verwaltungsgericht verfügten Verlegung der Mahnwachen in die Bockenheimer Landstraße während der Öffnungszeiten von pro familia widersprochen.
Die Mahnwachen der Abtreibungsgegner dürften ausschließlich auf der anderen Seite des Plateaus stattfinden, stellt der VGH zu Beginn seiner Ausführungen klar. Auf diesen Bereich hatten sich die Versammlungsteilnehmer freiwillig zurückgezogen. Durch den Abstand von circa 30 bis 35 Metern zum Eingang des pro-familia-Gebäudes und die bestehenden Sichtbehinderungen durch Büsche, Bäume und parkende Fahrzeuge werde die Privatsphäre der schwangeren Frauen, welche die gesetzlich vorgeschriebene Beratung vor einem Schwangerschaftsabbruch wahrnähmen, ausreichend geschützt.
Eine sichere Identifikation einer Person auf dem Weg zur Beratungsstelle sei bei diesen örtlichen Bedingungen nicht möglich. Die gesprochenen Rosenkranzgebete und liturgischen Gesänge seien eingebettet in eine Geräuschkulisse, die durch die mehrere Meter hohe Fontäne in dem Teich vor dem Eingang zum Palmengarten auf der einen Seite und die Verkehrsgeräusche von der Bockenheimer Landstraße auf der anderen Seite bestimmt werde. Die Gebete und Gesänge seien deshalb vor dem pro-familia-Gebäude kaum vernehmbar. Von der Situation vor Ort hatte sich die Berichterstatterin des Senats selbst ein Bild gemacht.
Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit umfasse auch die freie Wahl des Versammlungsortes, betont der VGH. Das vom Veranstalter gewählte Plateau habe für das Versammlungsanliegen wegen der dort gelegenen Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle von pro familia eine symbolhaltige Bedeutung. Der Veranstalter sei nicht zu einer Rechtfertigung verpflichtet, warum er die Versammlung nicht an einem anderen Ort durchführe, an dem er bei mehr Publikumsverkehr sogar eine größere Öffentlichkeit erreichen könne.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Frauen, die eine Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle aufsuchten, könne die örtliche Verlegung einer derartigen Versammlung grundsätzlich rechtfertigen. Es gehe vorliegend nicht nur um einen Konfrontationsschutz vor nicht erwünschten anderen Ansichten, der nicht beansprucht werden könne. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der ratsuchenden Frauen könne durch psychischen Druck etwa durch Plakate mit Baby- und Fötusbildern, Marienikonen, Transparente, Gebete, Gesänge und Niederknien der Versammlungsteilnehmer beeinträchtigt werden. Daneben sei auch das Interesse der ratsuchenden Frauen an einer Geheimhaltung der bestehenden Frühschwangerschaft und des in Erwägung gezogenen Schwangerschaftsabbruchs schutzwürdig.
Die Bekundung von Unbehagen, Unverständnis oder Empörung gegenüber der Versammlung sowie einer rein subjektiv empfundenen Bedrohlichkeit durch die schwangeren Frauen, andere Ratsuchende und das Personal der Geschäftsstelle von pro familia dürfe aber nicht dazu führen, dass die unerwünschte und abgelehnte Meinung durch räumliche Verdrängung der Versammlung bekämpft und die Versammlungsteilnehmer in ihrem grundrechtlich gewährleisteten Recht auf freie Entscheidung über den Versammlungsort beschränkt würden.
Ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der ratsuchenden schwangeren Frauen sei deshalb nur dann gegeben, so der VGH, wenn eine Versammlung so nahe an dem Eingang einer Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle stattfände, dass die Versammlungsteilnehmer den schwangeren Frauen direkt ins Gesicht sehen könnten und die Frauen dem Anblick der als vorwurfsvoll empfundenen Plakate mit Baby- und Fötusbildern sowie Parolen und dem Anhören der Gebete und Gesänge aus nächster Nähe ausgesetzt wären. Dies sei bei Durchführung der Gebetsmahnwachen auf der anderen Seite des Platzes nicht der Fall.
Verwaltungsgerichtshof Hessen, Beschluss vom 18.03.2022, 2 B 375/22, unanfechtbar
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23.03.2022
Astbruch im Stadtwald: Gemeinde haftet
Wenn ein auf einem Parkplatz im Stadtwald abgestellter Wagen durch einen abbrechenden Ast beschädigt wird, so haftet die Gemeinde hierfür, sofern sie für die Verkehrssicherung des Waldes zuständig ist. Dies hat das Landgericht (LG) Koblenz entschieden.
Am 21.06.2019 parkte der Kläger sein Auto auf dem Parkplatz eines Kletterwaldes im Stadtwald der beklagten Stadt. Von einem Baum brach ein circa vier Meter langer Ast ab und beschädigte den Wagen. Zuletzt hatte die Beklagte Anfang Januar 2019 eine Baumkontrolle im Bereich des Parkplatzes durchgeführt.
Der Kläger meinte, die Beklagte sei als Eigentümerin des Waldes für die Sicherung des Parkplatzes verantwortlich. Die Kontrolle im Januar sei nicht ausreichend gewesen, jedenfalls hätte vor Öffnung des Kletterwaldes Anfang April 2019 eine weitere Kontrolle durchgeführt werden müssen. Der Kläger behauptete, ihm sei ein Schaden von 7.792,38 Euro entstanden.
Die Beklagte vertrat die Auffassung, nach dem Landeswaldgesetz Rheinland-Pfalz sei die Pflicht zur Verkehrssicherung auf die staatliche Forstverwaltung übertragen worden, sodass sie als Gemeinde nicht verantwortlich sei. Außerdem könne im Bereich eines Waldparkplatzes eine mehr als halbjährliche Kontrolle nicht erwartet werden. Wenn dabei ein versteckter abgestorbener Ast übersehen werde, sei das ein Restrisiko, mit dem man leben müsse.
Das Gericht hat die beklagte Stadt verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 7.420,03 Euro zu bezahlen. Auf diesen Betrag summiere sich der dem Kläger tatsächlich entstandene Schaden.
Nach einer Vernehmung des Försters als Zeugen und Anhörung eines Sachverständigen war das Gericht zuvor zu der Überzeugung gelangt, dass bei ordnungsgemäßer Durchführung von Baumkontrollen im Bereich des Parkplatzes die Gefahr eines Astbruches zu erkennen gewesen wäre.
Die Stadt, so das Gericht weiter, treffe als Eigentümerin des Waldes die Verkehrssicherungspflicht für den Parkplatz. Nach dem neuen rheinland-pfälzischen Landeswaldgesetz habe – anders als es etwa in Hessen der Fall sei – die Gemeinde als Waldbesitzer und nicht etwa das Land für den Revierdienst und damit die Sicherheit zu sorgen. Dem Land sei lediglich die forstfachliche Leitung des Gemeindewaldes übertragen, was an der Zuständigkeit der beklagten Stadt für die Verkehrssicherung nichts ändere.
Landgericht Koblenz, Urteil vom 15.02.2022, 1 O 72/20, nicht rechtskräftig
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23.03.2022
Spielhallenerlaubnis nach Glücksspielstaatsvertrag 2021: Setzt neues Antragsverfahren voraus
Für die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis sind seit dem 01.07.2021 ein neuer Antrag und ein eigenständiges Erlaubnisverfahren nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 erforderlich. Dies stellt das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen klar. Die Fortführung der nach alter Rechtslage begonnenen Verfahren sei ausgeschlossen.
Die Entscheidung ist laut OVG für noch immer bei den Verwaltungsgerichten anhängige Verfahren relevant, die nach alter Rechtslage begonnen worden sind und noch nicht zum Abschluss gebracht werden konnten.
Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für eine von der Klägerin in Langenfeld betriebene Spielhalle, die in Konkurrenz zu einer von der Beigeladenen in 65 Meter Entfernung betriebenen Spielhalle steht. Nach einer zugunsten der Beigeladenen erfolgten Auswahlentscheidung lehnte die Stadt Langenfeld die von der Klägerin beantragte glücksspielrechtliche Erlaubnis im Oktober 2017 ab. Auf die hiergegen gerichtete Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf die Beklagte, den Antrag der Klägerin neu zu bescheiden. Während des Verfahrens zweiter Instanz trat am 01.07.2021 der Glücksspielstaatsvertrag 2021 in Kraft. Auf die Berufung der Beklagten änderte das OVG nun das Urteil des VG und wies die Klage auf Neubescheidung ab.
Die Klägerin habe jedenfalls keinen Anspruch darauf, dass die Stadt Langenfeld über ihren Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach den Bestimmungen des alten Glücksspielstaatsvertrages entscheidet, so das OVG. Nach dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages 2021 am 01.07.2021 könne an vor diesem Stichtag begonnene Erlaubnisverfahren auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrages in seiner bis zum 30.06.2021 geltenden Fassung nicht mehr angeknüpft werden. Der Betrieb einer Spielhalle bedürfe nunmehr der Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021. Die Erteilung einer solchen Erlaubnis sei von eigenständigen Voraussetzungen abhängig, die sich aus der seit dem 01.07.2021 bestehenden Rechtslage ergeben und im Rahmen eines eigenständigen Erlaubnisverfahrens nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 zu prüfen sind. Die Fortführung der nach alter Rechtslage begonnenen Verfahren sei damit ausgeschlossen. Die Klägerin habe ihr Begehren auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für ihre Spielhalle danach in einem neuen Erlaubnisverfahren nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 geltend zu machen.
Das OVG hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.3.2022, 4 A 1033/20, nicht rechtskräftig
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22.03.2022
Bodenvertiefung für Bremsenprüfstand und Fundamente für Werbeanlage: Sind keine Betriebsvorrichtungen einer Kfz-Werkstatt
Für die Vermietung eines Grundstücks, auf dem der Mieter eine Kfz-Werkstatt betreibt, kann die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung auch dann in Anspruch genommen werden, wenn eine Bodenvertiefung für einen Bremsenprüfstand und Fundamente für eine Werbeanlage mitvermietet werden. Denn diese stellen keine Betriebsvorrichtungen dar. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, deren Unternehmensgegenstand die Vermietung und Verwaltung von Einkaufs-Centern ist. In einem dieser Center vermietete sie Geschäftsräume an die Betreiberin einer Kfz-Werkstatt. In diesen Räumen befinden sich eine Bodenvertiefung für einen Bremsenprüfstand und im Außenbereich unter dem Asphalt Fundamente für eine Werbeanlage. Das Finanzamt versagte nach Durchführung einer Betriebsprüfung die der Klägerin bisher gewährte erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung, weil sie insoweit Betriebsvorrichtungen mitvermietet habe. Hiergegen führte die Klägerin aus, dass es sich bei der Vertiefung um einen Gebäudebestandteil und bei den Fundamenten um Außenanlagen handele.
Das FG Münster hat der Klage stattgegeben. Die Klägerin erfülle die Voraussetzung für die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz, wonach der Gewerbeertrag um den auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfallenden Teil zu kürzen ist, da sie ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalte. Die Mitvermietung der Bodenvertiefung und der Fundamente sei unschädlich, da es sich hierbei nicht um Betriebsvorrichtungen handele, sondern um Teile des Grundbesitzes.
Die Bodenvertiefung sei – ebenso wie eine Flächenerweiterung zur Seite oder im Deckenbereich – lediglich als Gestaltungsmerkmal des Gebäudes anzusehen. Im Gegensatz zu einer besonderen Bodenbefestigung im Tankbereich einer Tankstelle erfülle die Bodenvertiefung keine spezielle Funktion für den Bremsenprüfstand und die Kfz-Werkstatt. Der Betrieb der Kfz-Werkstatt wäre auch ohne eine solche Vertiefung im Boden durchführbar, nämlich durch Nutzung einer mobilen Bremsenprüfanlage.
Ebenso könne die Kfz-Werkstatt grundsätzlich ohne Fundamente für eine Werbeanlage betrieben werden. Anders als bei Fundamenten für Maschinen werde die Werkstatt durch die Fundamente für die Werbeanlage nicht unmittelbar betrieben.
Selbst wenn die Vertiefung und die Fundamente Betriebsvorrichtungen darstellten, wäre dies unschädlich, weil die Mitvermietung als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Nutzung des Grundstücks anzusehen sei. Der Einbau der Vertiefung durch den jeweiligen Mieter wäre mit einem erheblichen Eingriff in die Gebäudesubstanz verbunden gewesen. Ein mobiler Bremsenprüfstand außerhalb des Gebäudes wäre nur auf Kosten von fünf Parkplätzen möglich gewesen, was wirtschaftlich nicht sinnvoll sei. Ebenfalls nicht sinnvoll wäre es gewesen, wenn immer der jeweilige Mieter den Asphalt für die darunterliegenden Fundamente hätte aufbrechen müssen.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 11.02.2022, 14 K 2267/19 G,F
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22.03.2022
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Zeitanteilige Inanspruchnahme für Ehegatten im Trennungsjahr möglich
Steuerpflichtige, die als Ehegatten nach §§ 26, 26a Einkommensteuergesetz (EStG) einzeln zur Einkommensteuer veranlagt werden, können den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Trennung zeitanteilig in Anspruch nehmen, sofern sie die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllen, insbesondere nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen, in § 24b Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 EStG nicht genannten Person leben. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Sinn und Zweck des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende sprächen für die Anwendung des Monatsprinzips im Jahr der Trennung der Ehegatten und damit für die zeitanteilige Gewährung des Entlastungsbetrages, begründet der BFH seine Entscheidung.
In der Situation eines Alleinerziehenden befänden sich auch Steuerpflichtige, die nach der Trennung der Ehegatten im Trennungsjahr allein mit ihren berücksichtigungsfähigen Kindern leben und die in dieser Zeit die alleinige Verantwortung für Haushalt und Kinder tragen. Die damit typischerweise verbundenen Belastungen entstünden unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens allein deshalb erfüllt sind, weil der Steuerpflichtige im selben Veranlagungszeitraum auch einige Tage/Monate mit seinem Ehegatten zusammengelebt hat. Die zeitanteilige Entlastung dieser Elternteile entspreche somit dem Gesetzeszweck. Ein Ausgleich durch einen etwaigen Splitting-Vorteil scheide im Fall der Einzelveranlagung nach §§ 26, 26a EStG aus.
Die zeitanteilige Gewährung des Freibetrages verhindere eine Benachteiligung von Steuerpflichtigen, die sich im Laufe eines Jahres von ihrem Ehepartner getrennt und anschließend die Kinder allein im Haushalt versorgt haben. Sie dürften steuerrechtlich im Vergleich zu nicht verheirateten Steuerpflichtigen nicht schlechter gestellt werden, die sich trennen und die Haushaltsgemeinschaft beenden und die den Entlastungsbetrag für die haushaltszugehörigen Kinder danach zeitanteilig zweifelsfrei beanspruchen können.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.01.2022, III R 17/20
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22.03.2022
Krieg in der Ukraine: Steuerliche Erleichterungen für einfache und schnelle Hilfe
Bund und Länder haben gemeinsam steuerliche Erleichterungen auf den Weg gebracht, die es Bürgern sowie Vereinen und Unternehmen ermöglichen, unkompliziert und zügig den Menschen zu helfen, die vom Krieg in der Ukraine betroffen sind. Konkret gehe es darum, finanzielle und persönliche Unterstützung für die vom Krieg betroffenen Menschen zu erleichtern, so das Finanzministerium Hessen.
Die nun geltende Regelung sehe insbesondere folgende steuerliche Erleichterungen für Maßnahmen im Zeitraum vom 24.02.2022 bis 31.12.2022 vor:
Der Nachweis steuerlich abzugsfähiger Geldspenden werde vereinfacht.
Arbeitslohn könne über den Arbeitgeber steuerfrei vom Krieg betroffenen Kollegen oder spendenempfangsberechtigten Einrichtungen zugewendet werden.
Erleichterungen für gemeinnützige, aber nicht-mildtätige Körperschaften (zum Beispiel Vereine und Stiftungen) hinsichtlich der Mittelverwendung: Dies bedeute, dass sie keinen Verlust ihrer Gemeinnützigkeit befürchten müssen, wenn sie mit bestimmtem (vor allem humanitärem) Bezug zur Ukraine Mittel außerhalb ihres gemeinnützigen Satzungszwecks verwenden.
Unternehmen der öffentlichen Hand dürften Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung stellen oder ihre Nutzung ändern, wenn und insoweit dies durch die Folgen des Kriegs in der Ukraine begründet ist. Es entstünden ihnen hieraus keine umsatzsteuerlichen Belastungen.
Wer als Unternehmer unentgeltlich Gegenstände oder Personal für humanitäre Zwecke für Hilfsorganisationen (beispielsweise Einrichtungen für Geflüchtete oder die medizinische Versorgung von Verwundeten) zur Verfügung stellt, erhalte auch hier umsatzsteuerliche Erleichterungen.
Für nähere Einzelheiten zu den steuerlichen Erleichterungen verweist das Finanzministerium Hessen auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) zu der Thematik. Dieses steht als pdf-Datei auf den Seiten des BMF (www.bundesfinanzministerium.de) zum Download zur Verfügung.
Finanzministerium Hessen, PM vom18.03.2022
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22.03.2022
Fristenballung: DStV-Präsident sieht dringenden Handlungsbedarf
Das parlamentarische Verfahren zum Vierten Corona-Steuerhilfegesetz ist eröffnet. Das darin geplante Fristenkonzept enthalte gute Ansätze, so der Deutsche Steuerberaterverband (DStV). Es bestehe aber noch dringender Handlungsbedarf.
DStV-Präsident Torsten Lüth habe dem stellvertretenden FDP-Fraktionsvorsitzenden für Haushalt und Finanzen Christoph Meyer aufgezeigt, wie sich die Zusatzbelastungen durch die Corona-Pandemie nach wie vor auf die kleinen und mittleren Kanzleien auswirken. Auch die Umsetzung der Grundsteuerreform übe bereits jetzt einen immensen zeitlichen Druck aus, so Lüth.
Der Vorstoß der Ampelkoalition zu einem langfristigen Fristenkonzept sei zwar ein sehr zu begrüßender Schritt. Die Pläne griffen aber zu kurz. Die Frist für die Steuererklärungen 2021 müsste bis Ende August 2023 verlängert werden. Dies unterstütze auch die Einreichung der von Juli bis Oktober 2022 anstehenden Grundsteuer-Feststellungserklärungen. Zudem bedürfe es einer realitätsgerechten Planungssicherheit: Eine Rückführung der Fristverlängerung sei richtig. Allerdings sei durch die Schlussabrechnungen mit einer Zusatzbelastung bis in das Jahr 2024 zu rechnen. Lüth sprach sich daher für eine Abschmelzung um jeweils einen Monat aus.
Meyer zeigte nach Angaben des DStV Verständnis für die Anliegen. Eine Fortsetzung des Austausches sei geplant.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 16.03.2022
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22.03.2022
Coronabedingte Kontaktbeschränkungen: Auch mittelbare Auswirkungen können Anspruch auf Anpassung der Miete auslösen
Mittelbare Wirkungen der Corona-Pandemie und der auf ihr beruhenden staatlichen Maßnahmen können einen Anspruch auf Anpassung des Mietzinses wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage begründen. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden. Allerdings könne die Unzumutbarkeit des Festhaltens am ursprünglichen Vertrag nur anhand der konkreten Umstände geprüft werden. Deswegen müsse zur Kostenstruktur des Geschäftsbetriebs und ihrer Entwicklung in der Pandemie, der allgemeinen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebs, der Inanspruchnahme staatlicher Hilfsleistungen beziehungsweise eines Anspruchs hierauf vorgetragen werden.
Die Beklagte mietete vom Kläger Gewerbeflächen für einen Reinigungsbetrieb in Frankfurt am Main. Weil im Zusammenhang mit den behördlichen Anordnungen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus viele berufliche und private Veranstaltungen entfielen, ließen viele Menschen weniger Kleidung bei der Beklagten reinigen. Dies führte ab März 2020 zu einem deutlichen Umsatzeinbruch. In der Zeit von April bis Juli 2020 zahlte die Beklagte deshalb keine Miete. Der Kläger begehrt die ausstehenden Mieten.
Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Der Kläger habe Anspruch auf die vertraglich vereinbarten Mietzahlungen, meinte das OLG. Die vertraglichen Vereinbarungen seien hier nicht durch die Corona-Pandemie und die damit einhergehenden staatlichen Beschränkungsmaßnahmen herabgesetzt gewesen.
Zwar sei die Geschäftsgrundlage des Mietvertrages durch die Folgen der Pandemie schwerwiegend gestört worden. Es sei davon auszugehen, dass sich die behördlichen Anordnungen auch auf den nicht unmittelbar von staatlichen Schließungsmaßnahmen betroffenen Geschäftsbetrieb der Beklagten auswirkten. "Es ist gerichtsbekannt, dass aufgrund der erheblichen staatlichen Beschränkungen für nahezu jegliche privaten und geschäftlichen Veranstaltungen mit der Folge des Ausfalls auch zahlreicher Aktivitäten insbesondere festlichen Charakters sowie umfangreicher Anordnung von Heimarbeit der Bedarf an Reinigungsleistungen ... deutlich gesunken war", führt das OLG aus. Hätten die Parteien eine solche Pandemie vorausgesehen, hätten sie voraussichtlich eine zeitweise Herabsetzung der Miete oder jedenfalls ihre zeitweise Stundung vereinbart.
Die Beklagte könne dennoch keine Anpassung des Vertrages verlangen, so das OLG weiter. Denn sie habe nicht dargelegt, dass ihr das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden könne. Dabei komme es nicht darauf an, dass die hier streitgegenständlichen Folgen nur mittelbar auf die staatlichen Maßnahmen zurückzuführen seien. Die Beklagte habe aber nicht dargelegt, dass ihr das Festhalten an dem Mietvertrag unzumutbar gewesen sei. Es fehle Vortrag zu relevanten Umständen wie insbesondere der Kostenstruktur des Geschäftsbetriebs und ihrer Entwicklung, der allgemeinen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten sowie der Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe staatliche Hilfeleistungen erhalten wurden oder ein Anspruch auf sie bestand.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vorgehen.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.02.2022, 2 U 138/21, nicht rechtskräftig
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22.03.2022
Behandlungsfehler bei Geburt: Krankenhausträgerin haftet
Kommt es im Rahmen der Geburt zu Komplikationen und trägt das Kind dauerhafte Schäden davon, können langwierige Rechtsstreitigkeiten folgen, in denen die Gerichte sehr umfangreich Beweis erheben müssen. Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg weist darauf hin, dass Kläger in solchen Verfahren nicht nur die betroffenen Kinder sein können, sondern beispielsweise auch die Versicherer, die aufgrund eines Geburtsschadens alle nachfolgenden Behandlungs- und Pflegekosten tragen müssen.
In dem von dem OLG entschiedenen Fall klagten die Krankenkasse und die Pflegekasse eines 2010 geborenen Kindes gegen eine Stiftung als Trägerin desjenigen Krankenhauses, in dem das Kind entbunden worden war. Zwischen den Parteien umstritten war, ob der Beklagten bei der Geburt ein Fehler unterlaufen war, der zu einem Hirnschaden geführt hatte. Nach der Darstellung der Klägerinnen sind infolge des Hirnschadens bereits Behandlungs- und Pflegekosten in Höhe von etwa 180.000 Euro angefallen. Die Höhe der zukünftig entstehenden Kosten sei noch gar nicht absehbar.
Das Landgericht (LG) Osnabrück hatte die 2017 erhobene Klage 2019 abgewiesen, weil es sich anhand des eingeholten Gutachtens nicht davon überzeugen konnte, dass es zu einem Behandlungsfehler gekommen war. Das OLG hat durch Einholung zweier weiterer Gutachten weiteren Beweis erhoben. Es hat – gestützt auf das Gutachten eines Geburtsmediziners – festgestellt, dass es ein Fehler gewesen sei, die Geburt des Kindes nicht mittels einer Vakuumextraktion ("Saugglocke") zu beschleunigen. Auf diese Weise hätte das Kind 21 Minuten früher entbunden werden können. Das OLG hat dann weiter – gestützt auf das Gutachten eines Kinderneurologen – festgestellt, dass dieser Fehler den Hirnschaden des Kindes zumindest mitverursacht hat.
Vorbei sei der Rechtsstreit damit allerdings immer noch nicht, so das OLG. Es habe zwar festgestellt, dass es zu einem Behandlungsfehler gekommen ist, dieser Behandlungsfehler zu einem Hirnschaden geführt hat und den Klägerinnen deshalb ein Anspruch auf Ersatz der bereits entstandenen und der zukünftig noch entstehenden Behandlungs- und Pflegekosten zusteht. Über die genaue Höhe des Schadenersatzanspruchs müsse jetzt allerdings wieder das LG entscheiden. Es bedürfe einer weiteren – umfangreichen – Beweisaufnahme, so das OLG.
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 22.12.2021, 5 U 130/19
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22.03.2022
Airline: Darf nach Flugabsage nicht nur Gutschein und Umbuchung anbieten
Sagt eine Airline Flüge wegen der Corona-Pandemie ab, muss sie ihre Kunden klar über ihr Recht auf Erstattung des Flugpreises informieren. Sie darf nicht nur einen Gutschein oder eine kostenfreie Umbuchung anbieten. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main gegen die Condor Flugdienst GmbH entschieden, wie der klagende Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mitteilt. In einem ähnlichen Verfahren habe zuvor das Landgericht (LG) Hannover den Reiseveranstalter TUI Deutschland zur Richtigstellung seiner Kundeninformationen auf der Webseite verurteilt.
"Wenn die Airline einen Flug absagt, ist sie vorrangig dazu verpflichtet, den gezahlten Preis innerhalb von sieben Tagen zu erstatten – egal aus welchen Gründen der Flug annulliert wurde", erläutert Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv, die Rechtslage. "Seit Beginn der Corona-Pandemie vermitteln die Webseiten vieler Fluggesellschaften und Reiseveranstalter dagegen den Eindruck, als könnten Kunden nur zwischen einem Gutschein und einer Umbuchung wählen. Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit erfreulicher Deutlichkeit festgestellt, dass diese Irreführung rechtswidrig ist."
Condor habe wegen der Reisebeschränkungen infolge der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 zahlreiche Flüge absagen müssen, erläutert der vzbv den Sachverhalt. Auf seiner Internetseite habe das Unternehmen den betroffenen Kunden mitgeteilt, sie würden automatisch ein Flugguthaben erhalten, das sie bis zum Juni 2021 flexibel nutzen könnten. Auch eine gebührenfreie Umbuchung sei möglich. Das Recht, sich den Ticketpreis für den stornierten Flug erstatten zu lassen, sei in der Mitteilung dagegen erwähnt worden.
Das LG Frankfurt am Main sei der Auffassung des vzbv gefolgt, dass die Online-Mitteilung irreführend war. Nach der EU-Verordnung über Fluggastrechte dürften Reisende nach einer Stornierung ihres Fluges frei wählen, ob sie sich das Geld für das Ticket zurückzahlen lassen oder kostenfrei umbuchen. Dieses Wahlrecht hätte die Airline ihren Kunden nicht vorenthalten dürfen.
Die Richter verurteilten Condor laut vzbv dazu, die strittige Kundeninformation auf der Webseite zu ergänzen. Sie müsse künftig den Hinweis enthalten, dass sich Fluggäste nach einer Flugannullierung den Ticketpreis erstatten lassen können und die Ausstellung eines Gutscheins oder eine kostenlose Umbuchung nur alternative Angebote sind.
Der vzbv teilt weiter mit, seit April 2020 ein Dutzend Reiseveranstalter und Fluggesellschaften abgemahnt zu haben, weil sie ihre Kunden auf unzulässige Weise davon abhalten, ihr Recht auf Erstattung des Reisepreises einzufordern. Das LG Hannover habe in einem ersten Urteil bereits im Oktober 2020 der Klage des vzbv gegen den Reiseveranstalter TUI Deutschland stattgegeben. Auch TUI habe auf seiner Internetseite den Eindruck vermittelt, Reisende hätten nach einer coronabedingten Stornierung nur die Wahl zwischen Gutschein und Umbuchung. Ein Hinweis auf die mögliche Reisekostenerstattung sei derart versteckt gewesen, dass er kaum auffindbar gewesen sei.
Verbraucherzentrale Bundesverband, PM vom 11.03.2022
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21.03.2022
Bau einer Hängeseilbrücke: Bundesfinanzhof gewährt Vorsteuerabzug
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen für Leistungen im Zuge der Erstellung einer kostenlos nutzbaren Touristenattraktion (hier: Hängeseilbrücke) dann in Betracht kommen kann, wenn die Eingangsleistungen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer entgeltlichen Leistung (hier: Parkraumbewirtschaftung) stehen. Für die Gemeinde bedeute das hier im Ergebnis, dass sich ihre Baukosten für die Hängeseilbrücke deutlich reduzieren.
Eine Gemeinde ließ im Jahr 2015 eine Hängeseilbrücke bauen. Zugleich wurde für die zu erwartenden Besucher ein Parkplatz hergestellt. Die Gemeinde bewirtschaftete den Parkplatz in der Weise, dass sie Parkgebühren erhob.
Das Finanzamt war der Auffassung, dass zwischen der Parkplatzvermietung und den in Anspruch genommenen Leistungen zur Errichtung der Brücke kein unmittelbarer Zusammenhang bestehe. Deshalb dürfe die Gemeinde die so genannte Vorsteuer, also die in den ihr erteilten Rechnungen der Bauunternehmen ausgewiesene Umsatzsteuer, nicht abziehen.
Das sah der BFH anders. Für das Erfordernis einer entgeltlichen Leistung müsse zwischen dem Leistenden (hier: der Gemeinde) und dem Leistungsempfänger (hier: den Nutzern der Hängeseilbrücke) ein Rechtsverhältnis bestehen, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte bestimmbare Dienstleistung bilde. Dies hat der BFH bejaht. Er sah in der Vereinnahmung von Parkgebühren einen unmittelbaren Zusammenhang zur Bereitstellung der Hängeseilbrücke.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.10.2021, XI R 10/21
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21.03.2022
Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr: Aktualisiertes Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung
Das Bundesfinanzministerium (BMF) wird ein Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr mit Stand Juli 2022 neu herausgeben. Dies ergibt sich aus einem aktuellen Schreiben des Ministeriums.
Am 31.01.2020 sei das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ausgetreten, erläutert das BMF. Der vertraglich vereinbarte Übergangszeitraum habe mit Ablauf des 31.12.2020 geendet. Nach dem 31.12.2020 sei damit das Vereinigte Königreich, mithin Großbritannien und Nordirland, für umsatzsteuerrechtliche Zwecke grundsätzlich als Drittlandsgebiet im Sinne des § 1 Absatz 2a Satz 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) anzusehen, so das BMF. Damit seien grundsätzlich auch die Regelungen für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr nach § 4 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 6 Absatz 3a UStG anwendbar. Eine Ausnahme gilt laut BMF allerdings für Nordirland, für das im "Protokoll zu Irland/Nordirland" zum Austrittsabkommen ein besonderer Status vereinbart worden sei. Danach werde Nordirland für die Umsatzbesteuerung des Warenverkehrs auch nach dem 31.12.2020 als zum Gemeinschaftsgebiet gehörig behandelt.
Das Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr werde mit Stand Juli 2022 neu herausgegeben (nebst "Anlage 1 zum Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr"). Das bisherige, durch das BMF-Schreiben vom 10.01.2020 (BStBl I S. 186) herausgegebene Vordruckmuster werde durch ein beiliegendes – angepasstes – Vordruckmuster "Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr" ersetzt ("Anlage 2 zum Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr").
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 15.03.2022, III C 3 - S 7133/21/10001 :001
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21.03.2022
Steuergerechtigkeit: AfD fordert Zinsanpassung
Die AfD-Fraktion hat einen Antrag mit dem Titel "Zinsanpassung zur Wiederherstellung einer Steuergerechtigkeit" (BT-Drs. 20/1027) vorgelegt.
Die Fraktion fordert die Bundesregierung mit dem Antrag dazu auf, das geltende Rechte an ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen anzupassen. Nach Willen der Fraktion soll die Bundesregierung dazu einen Gesetzentwurf vorlegen, "um die Zinssätze gemäß § 233a Abgabenordnung (AO, Nachzahlungs- und Erstattungszinsen) sowie die Zinssätze gemäß §§ 234, 236 und 237 AO (Stundungszinsen, Prozesszinsen und Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung) in Verbindung mit § 238 Absatz 1 Satz 1 AO rückwirkend bis 2014 aufzuheben und neu zu regeln". Für diese Steuerzinsen soll demnach ein einheitlicher Zinssatz "auf der Grundlage des Basiszinssatzes nach § 247 BGB zuzüglich eines Aufschlags von drei Prozentpunkten p. a." festgelegt werden. "Die Zinssätze bei Steuerhinterziehung (gemäß § 235 AO) bleiben von dieser Regelung ausdrücklich unberührt", schreibt die Fraktion.
Deutscher Bundestag, PM vom 17.03.2022
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21.03.2022
Steuerbetrug: Mehr Hinweise aufgrund Baden-Württembergs Hinweisgeberportal
Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat eine erste Evaluation des im Sommer 2021 eingeführten anonymen Hinweisgeberportals für einen möglichen Steuerbetrug durchgeführt. Die Zahl an anonymen Hinweisen auf möglichen Steuerbetrug sei durch das Portal gestiegen. Allerdings sei kein relevanter Anstieg falscher oder offensichtlich unbegründeter Hinweise zu verzeichnen. Die Qualität der Hinweise, die über das digitale Portal eingehen, sei ähnlich wie bei den analogen Hinweisen. Insgesamt habe die Aufmerksamkeit für das Thema Steuerbetrug zu mehr Hinweisen geführt.
"Das Hinweisgeberportal ist offensichtlich kein Portal für Denunziationen", konstatierte Baden-Württembergs Finanzminister Danyal Bayaz (Bündnis 90/Die Grünen). Allerdings sei auch die Qualität der Hinweise noch nicht so hoch wie erhofft. Aber schon ein richtiger Hinweis allein unter Hunderten könne Hundertausende Euro an hinterzogenen Steuern einbringen. Das Instrument des anonymen Hinweises sei also grundsätzlich richtig und wichtig beim Kampf gegen Steuerbetrug und für mehr Steuergerechtigkeit. Es lohne sich deshalb offline wie online.
Im Zeitraum Oktober 2021 bis Februar 2022 seien bei circa einem Prozent der Hinweise Strafverfahren bei den Steuerfahndungs- und Straf- und Bußgeldsachenstellen eingeleitet worden. Die strafrechtliche Verwertungsquote liege bei gut 6,7 Prozent. Daraus folge allerdings nicht unmittelbar, dass die Qualität der Online-Hinweise geringer sei, betont das Finanzministerium. Nicht jeder brauchbare Hinweis führe zur Einleitung eines Strafverfahrens. Oft würden die Hinweise an die zuständigen Außenprüfungsdienste der Finanzämter weitergeleitet. Nach erfolgter strafrechtlicher Prüfung könnten auch rein steuerliche Ermittlungen aufgenommen werden. Solche Fälle flössen nicht in die Verwertungsquote ein, ebenso wenig Hinweise, die den Zuständigkeitsbereich des Zolls oder der Polizei betreffen.
Seit Jahren sei es in allen Bundesländern möglich, anonyme Hinweise auf möglichen Steuerbetrug telefonisch, per Mail oder Brief zu geben. Ende August 2021 habe Baden-Württemberg ein Portal online gestellt, auf dem solche anonymen Hinweise auch digital abgegeben werden können. Gleichzeitig solle das Portal die Kommunikation bei Nachfragen ermöglichen.
Finanzministerium Baden-Württemberg, PM vom 18.03.2022
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21.03.2022
Coronabedingte flächendeckende Betriebsschließungen: Weder Entschädigungs- noch Schadenersatzansprüche gegen den Staat
Der Staat haftet nicht für Einnahmeausfälle, die durch flächendeckende vorübergehende Betriebsschließungen oder Betriebsbeschränkungen aufgrund staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus und der dadurch verursachten COVID-19-Krankheit entstanden sind. Dies stellt der Bundesgerichtshof (BGH) auf die Klage des Inhabers eines Hotel- und Gastronomiebetriebs klar.
Am 22.03.2020 erließ das beklagte Land Brandenburg eine Corona-Eindämmungsverordnung, wonach Gaststätten für den Publikumsverkehr zu schließen waren und den Betreibern von Beherbergungsstätten untersagt wurde, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Der Betrieb des Klägers war vom 23.03. bis zum 07.04.2020 für den Publikumsverkehr geschlossen, ohne dass die COVID-19-Krankheit zuvor dort aufgetreten war. Der Kläger erkrankte auch nicht. Während der Zeit der Schließung seiner Gaststätte bot er Speisen und Getränke im Außerhausverkauf an. Im Rahmen eines staatlichen Soforthilfeprogramms zahlte die Investitionsbank Brandenburg 60.000 Euro als Corona-Soforthilfe an ihn aus.
Der Kläger hat geltend gemacht, es sei verfassungsrechtlich geboten, ihn und andere Unternehmer für die durch die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erlittenen Umsatz- und Gewinneinbußen zu entschädigen.
Das Landgericht hat die auf Zahlung von rund 27.000 Euro (Verdienstausfall, nicht gedeckte Betriebskosten, Arbeitgeberbeiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung) nebst Prozesszinsen sowie auf Feststellung der Ersatzplicht des Beklagten für alle weiteren entstandenen Schäden gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist vor dem Oberlandesgericht (OLG) erfolglos geblieben.
Der BGH hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Die Entschädigungsvorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) gewährten Gewerbetreibenden, die im Rahmen der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie als infektionsschutzrechtliche Nichtstörer durch eine auf § 28 Absatz 1 IfSG gestützte flächendeckende Schutzmaßnahme, insbesondere eine Betriebsschließung oder -beschränkung, wirtschaftliche Einbußen erlitten haben, weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung einen Anspruch auf Entschädigung. § 56 Absatz 1 IfSG sei von vornherein nicht einschlägig, weil die hier im Verordnungswege nach § 32 IfSG angeordneten Verbote gegenüber einer unbestimmten Vielzahl von Personen ergangen sind und der Kläger nicht gezielt personenbezogen als infektionsschutzrechtlicher Störer in Anspruch genommen wurde.
Ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung ergebe sich auch nicht aus § 65 Absatz 1 IfSG. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut sei die Vorschrift nur bei Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten einschlägig. Die Corona-Eindämmungsverordnung vom 22.03.2020 und die Folgeverordnungen vom 17.04. und 24.04.2020 hätten jedoch der Bekämpfung der COVID-19-Krankheit gedient. Diese habe sich bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung vom 22.03.2020 deutschlandweit ausgebreitet gehabt. § 65 Absatz 1 IfSG könne auch nicht erweiternd dahingehend ausgelegt werden, dass der Anwendungsbereich der Norm auf Bekämpfungsmaßnahmen, die zugleich eine die Ausbreitung der Krankheit verhütende Wirkung haben, erstreckt wird.
Eine verfassungskonforme Auslegung der beiden Regeln dahingehend, dass auch in der vorliegenden Fallgestaltung eine Entschädigung zu gewähren ist, wie es in einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.02.2022 (1 BvR 1073/21) kursorisch in Erwägung gezogen wurde, scheidet laut BGH aus. Die verfassungskonforme Auslegung einer Norm setze voraus, dass mehrere Deutungen möglich sind. Sie finde ihre Grenze an dem klaren Wortlaut der Bestimmung und dürfe nicht im Widerspruch zu dem eindeutig erkennbaren Willen des Gesetzes stehen. Der Wortlaut von § 56 und § 65 IfSG sei klar und lasse keine ausdehnende Auslegung zu. Zudem würde der eindeutige Wille des Gesetzgebers konterkariert, nur ausnahmsweise aus Gründen der Billigkeit eine Entschädigung für Störer im infektionsschutzrechtlichen Sinn vorzusehen.
Der Kläger könne den geltend gemachten Entschädigungsanspruch auch nicht auf eine analoge Anwendung von § 56 Absatz 1 oder § 65 Absatz 1 IfSG stützen. Es fehle bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Den infektionsschutzrechtlichen Entschädigungstatbeständen liege, was sich insbesondere aus ihrer Entstehungsgeschichte und der Gesetzgebungstätigkeit während der Corona-Pandemie ergibt, die abschließende gesetzgeberische Entscheidung zugrunde, Entschädigungen auf wenige Fälle punktuell zu begrenzen und Erweiterungen ausdrücklich ins Gesetz aufzunehmen. Darüber hinaus fehle es auch an der Vergleichbarkeit der Interessenlage zwischen den Entschädigungsregelungen nach §§ 56, 65 IfSG und flächendeckenden Betriebsschließungen, die auf gegenüber der Allgemeinheit getroffenen Schutzmaßnahmen beruhen.
Das OLG habe einen Entschädigungsanspruch aus § 38 Absatz 1 a) in Verbindung mit § 18 des brandenburgischen Ordnungsbehördengesetzes zu Recht abgelehnt. Als spezialgesetzliche Vorschriften der Gefahrenabwehr hätten die Bestimmungen des IfSG Anwendungsvorrang und entfalteten eine Sperrwirkung gegenüber den Regelungen des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts.
Ansprüche aus dem richterrechtlich entwickelten Haftungsinstitut des enteignenden Eingriffs scheitern laut BGH daran, dass das den §§ 56, 65 IfSG zugrunde liegende und gesetzgeberisch als abschließend gedachte Konzept einer punktuellen Entschädigung im Bereich der Eigentumseingriffe nicht durch die Gewährung richterrechtlicher Ansprüche unterlaufen werden darf. Unabhängig davon sei der Anwendungsbereich des Rechtinstituts des enteignenden Eingriffs nicht eröffnet, wenn es darum gehe, im Rahmen einer Pandemie durch flächendeckende infektionsschutzrechtliche Maßnahmen, die als Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) anzusehen sind, verursachte Schäden auszugleichen. Es stünde in einem offenen Widerspruch zum Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Entschädigung, wenn die Gerichte – gestützt auf das richterrechtliche Institut des enteignenden Eingriffs – im Zusammenhang mit einer Pandemiebekämpfung im Anwendungsbereich von Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 GG massenhafte und großvolumige Entschädigungen zuerkennen würden.
Ebenso wenig könne dem Kläger unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der sogenannten ausgleichspflichtigen Inhaltsbestimmung des Eigentums eine Entschädigung zuerkannt werden. Es sei bereits sehr zweifelhaft, ob dieses Rechtsinstitut, das bislang vor allem auf Härtefälle bei unzumutbaren Belastungen einzelner Eigentümer angewandt worden ist, geeignet ist, auf Pandemielagen sachgerecht im Sinne einer gerechten Lastenverteilung zu reagieren. Jedenfalls wäre es im Hinblick auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Entschädigung nicht zulässig, dem Kläger vorliegend einen Ausgleichsanspruch kraft Richterrechts unter dem Gesichtspunkt der ausgleichspflichtigen Inhaltsbestimmung zu gewähren.
Hilfeleistungen für von einer Pandemie schwer getroffene Wirtschaftsbereiche seien keine Aufgabe der Staatshaftung. Vielmehr folge aus dem Sozialstaatsprinzip, dass die staatliche Gemeinschaft Lasten mitträgt, die aus einem von der Gesamtheit zu tragenden Schicksal entstanden sind und nur zufällig einen bestimmten Personenkreis treffen. Hieraus folge zunächst nur die Pflicht zu einem innerstaatlichen Ausgleich, dessen nähere Gestaltung weitgehend dem Gesetzgeber überlassen ist. Erst eine solche gesetzliche Regelung könne konkrete Ausgleichsansprüche der einzelnen Geschädigten begründen. Dieser sozialstaatlichen Verpflichtung könne der Staat zum Beispiel dadurch nachkommen, dass er – wie im Fall der COVID-19-Pandemie geschehen – haushaltsrechtlich durch die Parlamente abgesicherte Ad-hoc-Hilfsprogramme auflegt ("Corona-Hilfen"), die die gebotene Beweglichkeit aufweisen und eine lageangemessene Reaktion zum Beispiel durch kurzfristige existenzsichernde Unterstützungszahlungen an betroffene Unternehmen erlauben.
Ansprüche aus Amtshaftung und enteignungsgleichem Eingriff sowie nach § 1 Absatz 1 des Staatshaftungsgesetzes des Landes Bandenburg habe das OLG zu Recht abgelehnt. Die Corona-Eindämmungsverordnung vom 22.03.2020 und die Folgeverordnungen vom 17. und 24.04.2020 seien als solche rechtmäßig gewesen. Die getroffenen Schutzmaßnahmen, insbesondere die angeordneten Betriebsschließungen, seien erforderlich gewesen, um die weitere Ausbreitung der COVID-19-Krankheit zu verhindern.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.03.2022, III ZR 79/21
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21.03.2022
Dieselskandal: Keine Haftung der Bundesrepublik Deutschland in Zusammenhang mit EU-Recht
Dem Erwerber eines mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestatteten Fahrzeugs stehen keine Amtshaftungsansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen einer möglicherweise unzureichenden Umsetzung von Europarecht zu. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Der Kläger erwarb am 12.09.2014 für 35.440 Euro einen gebrauchten Audi A4 mit einem Kilometerstand von 11.303. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet, der eine unzulässige Abschaltvorrichtung enthält. Der Kläger wirft der beklagten Bundesrepublik vor, das Kraftfahrbundesamt habe für den hier in Rede stehenden Fahrzeugtyp eine fehlerhafte Typgenehmigung erteilt und Artikel 46 der Richtlinie 46/2007/EG unzureichend umgesetzt sowie kein ausreichendes Sanktionssystem erlassen. Durch diese Pflichtverletzungen sei er zum Abschluss des Kaufvertrags gebracht worden, den er sonst nicht geschlossen hätte.
Das Landgericht hat die auf Feststellung der Schadenersatzpflicht der Beklagten gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der er hilfsweise Erstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs und Zahlung einer Nutzungsentschädigung begehrt hat, war erfolglos. Jetzt hat der BGH die gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht gerichtete Beschwerde zurückgewiesen.
Insbesondere weise die Sache keine grundsätzliche Bedeutung deshalb auf, weil ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zu der Frage gerichtet werden müsste, ob beziehungsweise inwieweit die hier relevanten Normen der Richtlinie 2007/46/EG und der Verordnung 715/2007/EG den Zweck haben, dass die Typgenehmigungsbehörden die Käufer von Fahrzeugen vor Rechtsverstößen der Hersteller zu schützen.
Diese Normen schützten zwar Interessen der Verbraucher, sie bezweckten jedoch nicht den Schutz vor den vom Kläger geltend gemachten Schäden, betont der BGH. Drittschützende Wirkung hätten sie nur im Hinblick auf das Interesse der Erwerber, dass ein erworbenes Fahrzeug zur Nutzung im Straßenverkehr zugelassen wird und diese Nutzung nicht aufgrund mangelnder Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ beziehungsweise den für diesen Typ geltenden Rechtsvorschriften untersagt wird. Die Verletzung dieses Interesses mache der Kläger jedoch nicht geltend. Sein Fahrzeug sei zugelassen und die Betriebserlaubnis sei nicht wieder entzogen worden. Vielmehr mache der Kläger als verletztes Schutzgut sein wirtschaftliches Selbstbestimmungsrecht und damit den Schutz des Käufers vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrags geltend. Diese Interessen würden vom Schutzzweck der Richtlinie 2007/46/EG und der Verordnung 715/2007/EG jedoch nicht erfasst.
Der BGH hat sich insoweit den Ausführungen des VI. Zivilsenats in seinen Urteilen vom 25.05.2020 (VI ZR 252/19) und vom 30.07.2020 (VI ZR 5/20), die auch der VII. Zivilsenat teilt (Beschluss vom 01.09.2021, VII ZR 59/21), angeschlossen. Aus dem Umstand, dass die vorzitierten Entscheidungen Ansprüche gegen die Fahrzeughersteller betrafen, während im vorliegenden Fall ein Verstoß des Kraftfahrtbundesamts gegen die vorgenannten Regelwerke geltend gemacht wird, folgt laut BGH nichts Abweichendes. Es spreche nichts dafür, dass diese Pflichten der Genehmigungsbehörden gegenüber dem geschützten Personenkreis einen weitergehenden oder anderen Inhalt hätten als die Pflichten der Hersteller. Im Gegenteil würden die Behörden in erster Linie im öffentlichen Interesse tätig und seien von dem – vom Kläger geltend gemachten – Abschluss eines (unerwünschten) Vertrags sachlich weiter entfernt als der Fahrzeughersteller. Da diese Schlussfolgerungen auf der Hand liegen und zudem durch eine Erst-recht-Wertung gestützt werden, habe es nach Maßgabe der acte-clair-Doktrin keiner Vorlage an den EuGH bedurft.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.02.2022, III ZR 87/21
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21.03.2022
Sonntagsöffnungen im ersten Halbjahr 2018 im Land Berlin: Waren rechtmäßig
Die Allgemeinverfügung zur sonntäglichen Ladenöffnung für das erste Halbjahr 2018 im Land Berlin war rechtmäßig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden. Zugleich hat es seine Rechtsprechung zum verfassungsrechtlich gebotenen Sonn- und Feiertagsschutz bei Großveranstaltungen präzisiert.
Die Senatsverwaltung des Landes Berlin legte durch Allgemeinverfügung für das erste Halbjahr 2018 drei verkaufsoffene Sonntage fest, an denen alle Verkaufsstellen im Land Berlin in der Zeit von 13 bis 20 Uhr geöffnet sein durften. Am ersten Sonntag fanden in Berlin die Internationale Grüne Woche und das Berliner Sechstagerennen statt, an den beiden weiteren die Internationalen Filmfestspiele (Berlinale) sowie die Internationale Tourismus-Börse.
Die Klägerin, eine Gewerkschaft, hat mit ihrer Klage geltend gemacht, die Allgemeinverfügung verletze den verfassungsrechtlichen Sonntagsschutz. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und festgestellt, die angegriffenen Sonntagsöffnungen seien rechtswidrig gewesen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) hat die Klage abgewiesen. Die in der Allgemeinverfügung genannten Veranstaltungen seien herausragend bedeutsame Ereignisse für die ganze Stadt, die im öffentlichen Interesse die Öffnung von Verkaufsstellen an einem Sonntag ausnahmsweise rechtfertigten.
Das BVerwG hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Das verfassungsrechtlich gebotene Mindestniveau des Sonn- und Feiertagsschutzes verlange, dass der Gesetzgeber die Sonn- und Feiertage zur Regel erheben muss. Ausnahmen dürfe er nur aus zureichendem Sachgrund zur Wahrung gleich- oder höherwertiger Rechtsgüter zulassen. Anlassbezogene Sonntagsöffnungen müssten sich als Annex zur anlassgebenden Veranstaltung darstellen und in der Regel auf das räumliche Umfeld der Veranstaltung beschränkt werden. Ausnahmen kämen bei mehrtägigen Großveranstaltungen von nationalem oder internationalem Rang in Betracht, wenn sich deren Ausstrahlungswirkung auf das gesamte Gebiet der Kommune erstreckt. Darüber hinaus müssten die Umstände die Prognose erlauben, die Zahl der von der Veranstaltung selbst angezogenen Besucher werde größer sein als die Zahl derjenigen, die allein wegen einer Ladenöffnung am selben Tag – ohne die Veranstaltung – kämen (prognostischer Besucherzahlenvergleich).
Die Auslegung des § 6 Absatz 1 Satz 1 Berliner Ladenöffnungsgesetz (BerlLadÖffG) durch das OVG werde diesen Anforderungen nicht in jeder Hinsicht gerecht, so das BVerwG. Das OVG habe das aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abzuleitende Erfordernis, dass die Veranstaltung und nicht die Ladenöffnung den Sonntag prägen muss, nicht ausreichend berücksichtigt. § 6 Absatz 1 Satz 1 BerlLadÖffG lasse im öffentlichen Interesse ausnahmsweise die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich acht, nicht unmittelbar aufeinander folgenden Sonn- oder Feiertagen in der Zeit von 13 bis 20 Uhr durch Allgemeinverfügung zu. Wird das öffentliche Interesse – wie hier – mit einer Veranstaltung begründet, fänden die dargestellten Kriterien Anwendung.
Danach habe das OVG in Anbetracht der Bedeutung der mehrtätigen internationalen Großveranstaltungen vom Regelerfordernis der räumlichen Begrenzung auf das Umfeld der Veranstaltungen absehen dürfen, weil sich deren Ausstrahlungswirkung nach den berufungsgerichtlichen Feststellungen auf das gesamte Stadtgebiet erstreckte. Auf einen Vergleich der Besucherströme habe es hingegen nicht verzichten dürfen.
Die angefochtene Entscheidung erweise sich gleichwohl im Ergebnis als richtig, unterstreicht das BVerwG. Denn nach den für das Revisionsgericht bindenden Tatsachenfeststellungen des OVG sei davon auszugehen gewesen, dass die von den Veranstaltungen an einem Sonntag jeweils angezogene Besucherzahl die Anzahl der von der Ladenöffnung angezogenen Besucher überstieg.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.03.2022, BVerwG 8 C 6.21
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18.03.2022
Anwaltlicher AdV-Antrag: Muss in elektronischer Form eingereicht werden
Ein von einem Rechtsanwalt lediglich per Telefax und nicht in der vorgeschriebenen elektronischen Form eingereichter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist unzulässig. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Münster klar.
Die Antragstellerin stritt sich mit dem Finanzamt im Rahmen eines Einspruchsverfahrens über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags. Am 02.01.2022 reichte sie – anwaltlich vertreten – per Telefax einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids bei Gericht ein. Nach Antragstellung erließ das Finanzamt eine Einspruchsentscheidung, gegen die die Antragstellerin Klage erhob. Das Klageverfahren ist noch anhängig.
Das FG Münster hat den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt. Er sei unzulässig, weil er nicht als elektronisches Dokument übermittelt worden sei. Seit dem 01.01.2022 schreibe § 52d Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) vor, dass schriftlich einzureichende Anträge, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln seien. Diesen Anforderungen genüge ein Telefax, unabhängig davon, ob es über das Telefonnetz oder als Computerfax übersandt werde, nicht.
Unabhängig davon sei der in § 52a Absatz 3 FGO vorgeschriebene, elektronische Übermittlungsweg nicht eingehalten worden. Danach müsse das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Die sicheren Übermittlungswege seien im Gesetz abschließend aufgezählt. Hierunter fiele insbesondere das besondere elektronische Anwaltspostfach nach § 31a Bundesrechtsanwaltsordnung, nicht aber das Telefax.
Finanzgericht Münster, Beschluss vom 22.02.2022, 8 V 2/22
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18.03.2022
Steuergesetzliche Vorhaben: IT-Umsetzbarkeit nach Willen der Unionsfraktion gesondert auszuweisen
Bei steuergesetzlichen Vorhaben soll nach dem Willen der Unionsfraktion künftig deren IT-Umsetzbarkeit im Rahmen der Gesetzesfolgeabschätzung gesondert ausgewiesen werden. Damit sollen insbesondere "Umsetzungsaufwände und Zeitschiene der gewählten Gesetzesformulierung transparent" dargelegt werden, heißt es in einem Antrag der Fraktion (BT-Drs. 20/1015) unter dem Titel "Digitalisierungskosten bei steuergesetzlichen Vorhaben darlegen".
Trotz Fortschritte im Rahmen von KONSENS ("Koordinierte Neue Software-Entwicklung der Steuerverwaltung") erscheine die digitale Transformation der deutschen Steuerverwaltung im europäischen und internationalen Kontext verbesserungsbedürftig, führt die Fraktion aus. "Für eine weitere erfolgreiche Digitalisierung der Steuerverwaltung in Bund und Ländern ist es künftig erforderlich, dass schon bei der Steuergesetzgebung die IT-Umsetzung sowohl hinsichtlich der Zielerreichung als auch der Realisierbarkeit geprüft wird. Die Digitalisierungstauglichkeit von Steuergesetzen muss am Anfang stehen", so die Fraktion zur Begründung ihres Antrages weiter.
Deutscher Bundestag, PM vom 16.03.2022
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18.03.2022
Ausbildungskosten: Werbungskosten oder Sonderausgaben?
Nach der gesetzlichen Regelung in § 9 Absatz 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen als Werbungskosten abzugsfähig. Dazu gehören laut Finanzgericht (FG) Niedersachsen unter bestimmten Voraussetzungen auch Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung. Dies gelte selbst dann, wenn die Einnahmen erst in einem späteren Jahr anfallen. Voraussetzung sei dabei, dass ein hinreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, bei der der Abzug begehrt wird.
In einem solchen Fall handele es sich um so genannte vorweggenommene Werbungskosten. Auch wenn in dem Jahr, in dem die Kosten angefallen sind – mangels Einnahmen – die festgesetzte Einkommensteuer häufig null Euro beträgt, könne die Geltendmachung vorweggenommener Werbungskosten steuerlich interessant sein, merkt das FG Niedersachsen an. Denn durch die Geltendmachung vorweggenommener Werbungskosten entstünden negative Einkünfte, die im Rahmen des Verlustvortrags nach § 10d Absatz 2 EStG in Folgenjahren berücksichtigt werden. Damit bestehe die Möglichkeit, dass die vorweggenommenen Werbungskosten die mit ihnen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Einnahmen in einem späteren Jahr mindern.
Bei Kosten für die eigene Berufsausbildung sei jedoch zu beachten, dass der Gesetzgeber die Ausgaben nur zum Werbungskostenabzug zulässt, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung abgeschlossen hat oder die Berufsausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet (§ 9 Absatz 6 EStG). Nicht jede "Erstausbildung" sei ausreichend. Vielmehr habe der Gesetzgeber zusätzlich bestimmte Anforderungen an die Ausbildung geregelt. Hervorzuheben sei dabei insbesondere eine Mindestdauer von zwölf Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und eine Abschlussprüfung. Damit wolle der Gesetzgeber in der Vergangenheit von der Rechtsprechung zugelassene Gestaltungen vermeiden, in denen nach weniger als zwölfmonatiger Ausbildung zum Beispiel als Skilehrer oder Taxifahrer die Kosten der (eigentlichen) Berufsausbildung als vorweggenommene Werbungskosten anerkannt wurden.
Auch wenn die dargestellten Voraussetzungen für einen Abzug als Werbungskosten nicht erfüllt sind, zum Beispiel weil eine Abschlussprüfung fehlt oder die Ausbildung nur in Teilzeit durchgeführt wird, könnten Kosten für die eigene Berufsausbildung steuerlich geltend gemacht werden. In solchen Fällen komme ein Abzug als Sonderausgaben nach § 10 Absatz 1 Nr. 7 EStG in Betracht. Betragsmäßig sei der Sonderausgabenabzug jedoch auf 6.000 Euro begrenzt.
Finanzgericht Niedersachsen, PM vom 16.03.2022
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18.03.2022
Praxisgemeinschaft: Buchführungs- und Abrechnungsleistungen an die Gesellschafter nach alter Rechtslage nicht steuerbefreit
Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen dreht sich um den Umfang der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. d Umsatzsteuergesetz (UStG) in der Fassung bis zum 31.12.2019. Geschäftsführungsleistungen eines Gesellschafters an eine Praxisgemeinschaft sind danach nicht ohne Weiteres Leistungen der Praxisgemeinschaft an ihre Gesellschafter.
Leistungen im Rahmen der Praxisorganisation und der Erstellung von Arztberichten, Reinigungsleistungen sowie die Durchführung von Kursen zur Schmerzbewältigung und Muskelentspannung könnten nach § 4 Nr. 14 Buchts. d UStG alter Fassung (a.F.) steuerbefreit sein. Buchführungs- und Abrechnungsleistungen der Praxisgemeinschaft an die Gesellschafter seien indes nicht nach § 4 Nr. 14 Buchts. d UStG a.F. steuerbefreit.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da Revision eingelegt wurde. Diese läuft beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen XI R 37/21.
Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 11.11.2021, 5 K 62/19, nicht rechtskräftig
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18.03.2022
Grundsicherung für Arbeitssuchende: Sanktionen werden ausgesetzt
Die Sanktionsregelungen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende sollen befristet ausgesetzt werden. Das hat das Bundeskabinett beschlossen. Jobcenter dürfen damit bis Ende 2022 bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen keine Sanktionen mehr erlassen.
Der Koalitionsvertrag sieht die Einführung eines so genannten Bürgergeldes vor. Als Zwischenschritt zu einer gesetzlichen Neuregelung sollen die Sanktionen bei Pflichtverletzungen nun bis zum 31.12.2022 ausgesetzt werden.
Durch die Aussetzung der Sanktionsvorschriften können im Zeitraum des Moratoriums keine Sanktionen bei Pflichtverletzungen verhängt werden. Soweit Leistungsberechtigte ohne wichtigen Grund nicht zu vereinbarten Terminen im Jobcenter erscheinen, kann dies jedoch weiterhin Rechtsfolgen in Form von Leistungsminderungen nach sich ziehen.
Das so genannte Bürgergeld soll ab dem Jahr 2023 die Mitwirkungspflichten und die Folgen der Verstöße dagegen neu regeln. Wissenschaftlichen Erkenntnisse und praktische Erfahrungen aus der Zeit der Pandemie sollen in die Konzeption des Bürgergeldes einfließen. Doch auch mit dem Bürgergeld sollen in einer Teilhabevereinbarung – bisher Eingliederungsvereinbarung – Mitwirkungspflichten vereinbart werden. Daran hält die Bundesregierung fest.
Laut Koalitionsvertrag wird die Bundesregierung diese Pflichten spätestens bis Ende 2022 gesetzlich neu ordnen. Sie setzt damit das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dem Jahr 2019 um, nach dem die Sanktionen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende neu zu regeln sind.
In seinem Urteil vom 05.11.2019 hatte das BVerfG klargestellt, dass Menschen, die staatliche Leistungen beziehen, Mitwirkungspflichten haben. Jedoch seien nicht alle Sanktionsregelungen verhältnismäßig, mit denen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Pflichtverletzungen reagiert werden kann. Bis zur gesetzlichen Neuregelung hatte das BVerfG Übergangsregelungen angeordnet. Im Zuge der Corona-Pandemie wurden die Sanktionsregelungen zeitweise komplett ausgesetzt.
Bundesregierung, PM vom 16.03.2022
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18.03.2022
SGB II: Kein Mehrbedarf für FFP2-Masken
Bezieher von Grundsicherungsleistungen können im Regelfall keinen Mehrbedarf für Masken geltend machen, die mit der Coronaschutzverordnung (CoronaSchV) konform sind. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen entschieden und damit auch im Hauptsacheverfahren die bereits zuvor in zahlreichen Eilverfahren eingenommene Rechtsauffassung bestätigt.
Der Kläger begehrte vergeblich vom Jobcenter die Gewährung eines Mehrbedarfes in Form von 20 FFP2-Masken pro Woche, hilfsweise eines monatlichen Betrags zur Beschaffung (129 Euro). Das Sozialgericht Aachen wies seine Klage durch Urteil ab.
Die hiergegen gerichtete Berufung hat das LSG zurückgewiesen. Dem Kläger stehe weder ein Anspruch auf Herausgabe von Masken noch auf Gewährung höherer Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs nach § 21 Absatz 6 Sozialgesetzbuch II (SGB II) zu. Für die Bereitstellung der Masken als Sachleistung fehle schon eine Rechtsgrundlage. Im Übrigen seien die Voraussetzungen für die Gewährung als Geldleistung nicht erfüllt. Zwar handele es sich bei der Beschaffung von medizinischen Masken um einen besonderen, nicht jedoch im Einzelfall unabweisbaren Bedarf.
Die Gefährdungslage durch die Pandemie und der geltend gemachte Bedarf beträfen keinen Einzelfall, sondern sämtliche Personen bundesweit. Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske gelte grundsätzlich für alle natürlichen Personen im Geltungsbereich der landesrechtlichen CoronaSchV. Der Bedarf sei hier auch nicht unabweisbar gewesen. Das Landesrecht habe nur für zwei Monate vorgeschrieben, eine medizinische Maske mit FFP2-Standard im öffentlichen Personennah- oder -fernverkehr zu tragen, ansonsten sei eine OP-Maske ausreichend gewesen. Dass der Kläger aufgrund bestehender gesundheitlicher Einschränkungen gerade auf Masken des begehrten Standards angewiesen gewesen wäre, habe sich nicht feststellen lassen.
Seinen tatsächlichen Bedarf habe er auch decken können. Zusätzlich zum Anspruch auf zehn FFP2-Masken nach der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung habe ihm der Beklagte zweimal zehn FFP2-Masken zur Verfügung gestellt und – vergeblich – weitere angeboten. Darüber hinaus sei es dem Kläger zumutbar gewesen, die Ausgaben für medizinische Masken von dem im Regelbedarf enthaltenen Anteil für Gesundheitspflege in Höhe von 16,60 Euro pro Monat zu decken.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.02.2022, L 19 AS 1236/21
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18.03.2022
Von Armut betroffene Kinder: Erhalten mehr Unterstützung in der Grundsicherung
Ab 01.07.2022 bekommen rund 2,9 Millionen von Armut betroffene Kinder in Deutschland 20 Euro zusätzlich im Monat. Grundsicherungsempfänger erhalten einmalig 100 Euro. Das hat das Bundeskabinett beschlossen. Mit den Maßnahmen sollen finanzielle Belastungen durch die Pandemie abgefedert werden.
Mit dem Gesetz soll ein monatlicher Sofortzuschlag von 20 Euro für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene eingeführt werden, die mit ihren leistungsberechtigten Eltern in einem Haushalt leben. So will die Bundesregierung finanzielle Spielräume für Familien schaffen und dazu beitragen, die Lebensumstände und Chancen von Kindern und Jugendlichen zu verbessern.
Der Sofortzuschlag wird ab dem 01.07.2022 ergänzend und ohne weiteren Antrag unbürokratisch ausgezahlt und ist bis zur Einführung einer Kindergrundsicherung vorgesehen. Erhalten sollen den Zuschlag alle Kinder, die entweder einen Leistungsanspruch nach dem Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuch, dem Asylbewerberleistungsgesetz oder auf die Ergänzende Leistung zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder Kinderzuschlag haben.
Eine weitere Regelung im Gesetz betrifft alle erwachsenen Bezieher von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Grundsicherung, die im Juli 2022 einen Leistungsanspruch haben. Sie sollen einmalig 100 Euro erhalten.
Bundesregierung, PM vom 16.03.2022
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17.03.2022
Unternehmen aus der EU: Können künftig leichter öffentliche Aufträge im Ausland bekommen
Ein neues Instrument zum internationalen Beschaffungswesen (IPI) soll der EU mehr Hebelwirkung für die Öffnung von Märkten für öffentliche Aufträge außerhalb der EU schaffen und EU-Unternehmen mehr Chancen verleihen. Die Europäische Kommission, das Europäische Parlament und der Rat haben am 15.03.2022 eine politische Einigung zu dem Instrument erzielt.
Mithilfe des IPI werde sie den Zugang zu den Märkten für öffentliche Aufträge in der EU beschränken können, und zwar in Form von Anpassungsmaßnahmen bei der Bewertung der Angebote aus dem betreffenden Land oder in Form eines Ausschlusses der Angebote aus dem betreffenden Land, so die Kommission. Durch die Anpassungsmaßnahmen werde dafür gesorgt, dass für Angebote aus dem betreffenden Land im Vergleich zu anderen Angeboten ein höherer Preis veranschlagt würde als der tatsächlich vorgeschlagene. Dies werde Bietern aus der EU und aus von solchen Maßnahmen nicht betroffenen Ländern einen Wettbewerbsvorteil auf den Märkten für öffentliche Aufträge in der EU verschaffen.
Dies wäre jedoch nur als letztes Mittel gedacht. Vor dem Vollzug dieses Schritts werde die Kommission im Fall mutmaßlicher Beschränkungen für EU-Unternehmen auf Märkten für öffentliche Aufträge in Drittländern Untersuchungen in die Wege leiten. Parallel zu den Untersuchungen im Zusammenhang mit Beschränkungen für EU-Waren, -Dienstleistungen und/oder -Lieferanten werde die Kommission das betreffende Land zu Konsultationen über die Öffnung seines Marktes für öffentliche Aufträge einladen. Diese Konsultationen könnten auch in Form von Verhandlungen über ein internationales Übereinkommen stattfinden.
Um die Anwendung solcher Maßnahmen zu verhindern, müssten Drittländer in jedem Fall ihre wettbewerbsbeschränkenden Praktiken einstellen. Die bestehenden Verpflichtungen der EU – auch im Rahmen des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) und bilateraler Handelsabkommen – blieben von diesem Instrument unberührt.
Europäische Kommission, PM vom 15.03.2022
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17.03.2022
Angabe einer Kontoverbindung: Als Einverständnis mit Erstattung auf dieses Konto zu werten
Ist dem Widerspruchsschreiben gegen einen Beitragsbescheid eine Kontoverbindung zu entnehmen, so liegt darin bereits das Einverständnis mit der späteren Erstattung auf dieses Konto. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen entschieden.
Die klagende Deutsche Post AG war zu Unrecht zur Nachversicherung eines ausgeschiedenen Beamten herangezogen worden. Nachdem ihr die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund rund 22.000 Euro erstattet hatte, stritten die Beteiligten noch über die Höhe der Zinsen, insbesondere ab welchem Zeitpunkt ein vollständiger Erstattungsantrag vorlag.
Anders als das Sozialgericht Köln erkannte das LSG der Klägerin auf ihre Berufung hin einen um 1.000 Euro höheren Zinsanspruch zu. Bereits der Widerspruch gegen den Bescheid über die Nachversicherungsbeiträge stelle hier einen vollständigen Erstattungsantrag dar. Denn er enthalte alle Angaben, die die Beklagte für ihre Entscheidung über die (spätere) Erstattung der Beitragsforderung benötigte, insbesondere eine damals gültige Kontoverbindung. Mehr habe die Beklagte nicht zu wissen brauchen, um die Beiträge zu erstatten.
Im Rechtsverkehr sei allgemein anerkannt, dass ein Zahlungsempfänger durch die Angabe einer Kontoverbindung im Briefkopf sein Einverständnis mit der Überweisung als Form der Erfüllung der Zahlungsverpflichtung eindeutig zum Ausdruck bringe. Es komme darauf an, ob eine Erstattung auf der Grundlage der Angaben in dem Widerspruchsschreiben im Moment des Zugangs möglich gewesen sei. Diese Sicht trage dem Umstand Rechnung, dass die Beurteilung der Vollständigkeit eines Erstattungsantrages bei Eingang klar und eindeutig sein müsse und nicht vom Zufall abhängen dürfe. Spätere Konto-/Bankwechsel oder Wünsche nach Erstattung auf ein anderes Konto ließen diese Vollständigkeit nicht nachträglich entfallen.
Die Beklagte habe im Übrigen keinen Anlass gehabt, anzunehmen, die Klägerin werde die Annahme einer auf ihr im Briefkopf aufgeführtes Konto erfolgenden Erstattung verweigern. Sie habe zwar darauf hingewiesen, dass diese regelmäßig andere Konten für Erstattungen angebe beziehungsweise nutze, jedoch keine Fälle benannt, in denen sie eine Zahlung auf ihr allgemeines Konto nicht anerkannt hätte.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.11.2021, L 18 R 542/20
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17.03.2022
Kürzere Restnutzungsdauer eines Gebäudes: Kann durch Wertgutachten nachgewiesen werden
Wird im Rahmen eines Wertgutachtens die Restnutzungsdauer eines Gebäudes nach der Wertermittlungsverordnung bestimmt, kann diese der Berechnung des AfA-Satzes zugrunde gelegt werden. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.
Der Kläger erwarb 2011 im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens ein Grundstück mit einem im Jahr 1955 errichteten Gebäude, das er seitdem zur Erzielung von Mieteinkünften nutzte. Das Amtsgericht hatte im Zwangsversteigerungsverfahren ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Grundstückswerts auf den Stichtag 17.05.2010 in Auftrag gegeben. Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige machte in seinem Gutachten unter anderem Angaben zum Modernisierungsstand und zu erforderlichen Instandsetzungsarbeiten Angaben und kam danach zu einem fiktiven Baujahr von 1960 und zu einer Restnutzungsdauer des Gebäudes von 30 Jahren. Dem Gutachten legte er die Regelungen der zum Stichtag gültigen Wertermittlungsverordnung (WertV) zugrunde.
Der Kläger machte in seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2012 bis 2016 eine jährliche Abschreibung für Abnutzung (AfA) des Gebäudes von 3,33 Prozent als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte demgegenüber lediglich einen AfA-Satz von zwei Prozent, da das Gutachten weder eine kürzere technische Nutzungsdauer durch Darlegung eines materiellen Verschleißes der Rohbauelemente noch eine kürzere wirtschaftliche Nutzungsdauer im steuerrechtlichen Sinne belege. Die Ermittlung der Restnutzungsdauer im Sinne der WertV sei auf die steuerrechtliche Restnutzungsdauer nicht übertragbar, da sie nicht im Zusammenhang mit der gesetzlichen Typisierung der AfA-Regelung stehe.
Das FG Münster hat der Klage in Bezug auf den AfA-Satz stattgegeben. Grundsätzlich sei ein Gebäude zwar nach festen AfA-Sätzen (im Streitfall zwei Prozent pro Jahr) abzuschreiben. Bei einer tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer des Gebäudes als 50 Jahre könne aber nach Wahl des Steuerpflichtigen von entsprechend höheren Sätzen ausgegangen werden. Nach der BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 28.07.2021, IX R 25/19) könne sich der Steuerpflichtige jeder Darlegungsmethode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheine. Entgegen der Auffassung des Finanzamts sei hierfür kein Bausubstanzgutachten erforderlich. Da für die Schätzung einer kürzeren Restnutzungsdauer keine Gewissheit, sondern allenfalls eine größtmögliche Wahrscheinlichkeit erforderlich sei, könne die Schätzung des Steuerpflichtigen vielmehr nur dann verworfen werden, wenn sie eindeutig außerhalb eines angemessenen Schätzungsrahmens liege.
Nach Auffassung des FG hat der Sachverständige aufgrund sachlicher Kriterien eine von der gesetzlichen Typisierung abweichende geringere Restnutzungsdauer von 30 Jahren ermittelt. Er habe fundierte Ausführungen zu den erforderlichen Instandsetzungsarbeiten und zum Zustand des Gebäudes gemacht. Die modellhafte Ermittlung der Restnutzungsdauer von 30 Jahren anhand der WertV sei für das Gericht nachvollziehbar und liege jedenfalls nicht (erheblich) außerhalb des zulässigen Schätzungsrahmens.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 27.01.2022, 1 K 1741/18 E, rechtskräftig
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17.03.2022
Reform des Ehegattensplittings: Weder Steuereinbußen noch Steuerzugewinne
Durch die im Koalitionsvertrag vereinbarte Überführung der Steuerklassenkombination III und V in das Faktorenverfahren der Lohnsteuerklasse IV ergeben sich keine Steuereinbußen oder Steuerzugewinne. Darauf verweist die Bundesregierung in einer Antwort (BT-Drs. 20/946) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (BT-Drs. 20/825) zur "Reform des Ehegattensplittings". Darin hatte die Fraktion unter anderem gefragt, welche finanziellen Vor- und Nachteile dadurch für Ehepaare und Familien zu erwarten seien und mit welchen Steuereinbußen oder Steuerzugewinnen die Bundesregierung rechne.
Mit der Überführung will die Bundesregierung demnach erreichen, dass "für jeden Ehepartner die steuermindernde Wirkung des Splitting-Verfahrens bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug für den eigenen Arbeitslohn berücksichtigt" wird. "Die hohe Besteuerung in der Steuerklasse V wird vermieden und durch eine gerechtere Verteilung der Lohnsteuerbelastung ersetzt", heißt es weiter.
Deutscher Bundestag, PM vom 16.03.2022
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17.03.2022
Mehrwertsteuer auf Kinderpflegeprodukte: Bundesregierung gegen Absenkung
Die Bundesregierung hält eine Absenkung des Mehrwertsteuersatzes für Säuglings- und Kinderpflegeprodukte für nicht zielführend, um Familien zu entlasten. "Bei einer Senkung der Umsatzsteuersätze kann nicht sichergestellt werden, dass diese eine Preissenkung nach sich ziehen", schreibt sie in einer Antwort (BT-Drs. 29/939) auf eine AfD-Anfrage (BT-Drs. 20/804).
Die AfD-Fraktion hatte in ihrer Anfrage auf die Absenkung des Mehrwertsteuersatzes für Damenhygieneartikel im Jahr 2020 verwiesen. Aus Sicht der Fraktionen seien analog dazu auch Pflegeprodukte für Säuglinge und Kinder "keine Luxusgüter, sondern notwendige Dinge des täglichen Bedarfs für die Kinderversorgung". Nach Auffassung der AfD-Fraktion "müsste auch hier der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent zur Anwendung kommen".
Nach Auffassung der Bundesregierung sind hingegen "aus ökonomischer wie auch aus familien- und sozialpolitischer Perspektive ... vor allem zielgerichtete, zielgruppenspezifische Instrumente sinnvoll". Familien würden unter anderem über den "steuerlichen Familienleistungsausgleich entlastet", führt die Bundesregierung aus.
Deutscher Bundestag, PM vom 16.03.2022
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17.03.2022
Hohe Mobilitätspreise: Steuerentlastungen beschlossen
Das Bundeskabinett hat am 16.03.2022 den Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 beschlossen. Mit gezielten steuerlichen Erleichterungen wolle die Bundesregierung Bürger unterstützen, um insbesondere die erheblich gestiegenen Preise für Mobilität zu berücksichtigen, teilt das Bundesfinanzministerium (BMF) mit.
Der Gesetzentwurf enthalte mehrere Maßnahmen zur steuerlichen Entlastung von Arbeitnehmern. Die Bundesregierung entlaste angesichts deutlicher Preiserhöhungen insbesondere im Energiebereich zielgerichtet die Bevölkerung. Dabei handele es sich um drei Maßnahmen, die vom Koalitionsausschuss am 23.02.2022 beschlossen worden seien:
Zum einen sollen Arbeitnehmer unmittelbar und zeitnah steuerlich entlastet werden, indem Werbungskosten bei der Einkommensteuer ohne Sammlung von Belegen in Höhe von 1.200 Euro pauschal anerkannt werden. Diese Vereinfachung gilt laut BMF rückwirkend zum 01.01.2022.
Angehoben wird auch der Grundfreibetrag für 2022, und zwar auf 10.347 Euro. Dies diene dem teilweisen Ausgleich der kalten Progression entsprechend der tatsächlichen Inflationsrate 2021 beziehungsweise der geschätzten Inflationsrate 2022. Damit würden alle Einkommensteuerpflichtigen entlastet, wobei die relative Entlastung für die Bezieher niedriger Einkommen höher sei, so das BMF.
Für Pendler wird ab dem 21. Kilometer die bis 2026 befristete Anhebung der Entfernungspauschale auf 38 Cent bereits auf das Jahr 2022 vorgezogen. Gleichfalls wirke die Anhebung über die Mobilitätsprämie als Entlastung für Geringverdienende.
Mit der Anhebung des Grundfreibetrags und des Arbeitnehmer-Pauschbetrags würden Arbeitnehmer zeitnah steuerlich entlastet, meint das BMF. Denn diese beiden Beträge schlügen unmittelbar auf die Höhe der Lohnsteuer durch. Zudem reduzierten Pauschalen den administrativen Aufwand für Steuerpflichtige und Verwaltung.
Die Entfernungspauschale werde ab dem 21. Kilometer erhöht, um so pauschalierend die sich durch die CO2-Bepreisung ergebende Erhöhung der Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte teilweise auszugleichen. Diese Entlastung für Fernpendler gelte für die Jahre 2022 bis 2026 und unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel.
Bundesfinanzministerium, PM vom 16.03.2022
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17.03.2022
Volkswagen Nutzfahrzeuge in Hannover: Betriebsratswahl 2018 ist unwirksam
Die im Frühjahr 2018 bei der Volkswagen AG am Standort Hannover-Stöcken durchgeführte Betriebsratswahl war unwirksam. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.
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16.03.2022
Cum-Ex-Geschäfte: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit Aktien
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat über so genannte Cum-Ex-Aktiengeschäfte entschieden. Mit seinem Urteil erteilt er einem "Geschäftskonzept" eine Absage, das Unsicherheiten bei der eindeutigen wirtschaftlichen Zuordnung von Aktien in der Weise "nutzen" wollte, dass eine einmal einbehaltene Abzugsteuer vom Fiskus möglicherweise zweifach oder sogar mehrfach angerechnet oder ausgezahlt wird.
Nach dem Urteil des BFH hat ein US-amerikanischer Pensionsfonds einen Anspruch auf Erstattung von Abzugsteuer (Kapitalertragsteuer/Solidaritätszuschlag) gemäß § 50d Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur dann, wenn er nach Maßgabe nationalen Steuerrechts Gläubiger der Kapitalerträge ist und die Abzugsteuer "einbehalten und abgeführt" worden ist.
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16.03.2022
Steuerdatenübermittlung: Datenschutzverletzung aufgrund technischen Fehlers
Ein inzwischen behobener Programmierfehler hat zu einer Datenschutzverletzung bei der Übermittlung bestimmter Umsatzsteuerdaten an andere EU-Mitgliedsstaaten geführt. Das führt die Bundesregierung in einer Antwort (BT-Drs. 20/938) auf eine Kleine Anfrage der Unionsfraktion (BT-Drs. 20/796) aus.
Die Fragesteller hatten sich zu Details des Fehlers erkundigt, der ein Verfahren für nicht im EU-Binnenmarkt ansässige Unternehmen betrifft. Nach Darstellung der Fragesteller könnten sich diese Unternehmen mittels einer Sonderregelung für eine Steueridentifizierung in einem einzigen EU-Mitgliedstaat entscheiden. In diesen Fällen würden Umsatzsteuerdaten an andere Mitgliedstaaten übermittelt. Durch den technischen Fehler sei statt des gemeldeten Umsatzsteuerbetrags für das jeweilige Land die Summe der insgesamt in Deutschland gemeldeten Umsatzsteuer an die Mitgliedstaaten übermittelt worden.
Laut Antwort sind 23 Steuerpflichtige von der Datenschutzverletzung betroffen. "Bisher ist nur bekannt, dass der Mitgliedstaat Frankreich fehlerhafte Beträge angemahnt hat", schreibt die Bundesregierung auf die Frage, ob die Betroffenen "von anderen EU-Mitgliedstaaten hinsichtlich der aufgrund der Falschübermittlung unberechtigten Nachforderungen gemahnt worden" sind.
Deutscher Bundestag, PM vom 15.03.2022
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16.03.2022
Geschäftslage des BFH: Erfolgsquote zugunsten Steuerpflichtiger nach wie vor hoch
Die Geschäftslage des Bundesfinanzhofs (BFH) hat sich im Jahr 2021 nicht wesentlich verändert. Die elf Senate des BFH haben im Berichtsjahr 2021 insgesamt 1.836 Verfahren erledigt. Die Zahl der eingegangenen Fälle belief sich auf 2.022. Dadurch habe sich der Bestand an unerledigten Verfahren zum Jahresende 2021 leicht erhöht, teilt der BFH mit. Er liege mit 1.789 aber noch deutlich unter der Marke von 2.000 Verfahren.
Hervorzuheben sei die unverändert hohe Erfolgsquote zugunsten der Steuerpflichtigen, so der BFH. Sie habe in den Revisionsverfahren, in denen die eigentlichen Sachfragen des Steuerrechts entschieden werden, bei 49 Prozent und damit auf einem im langjährigen Vergleich außergewöhnlich hohen Niveau (44 Prozent im Jahr 2020) gelegen. Dagegen sei bei den Nichtzulassungsbeschwerden die Erfolgsquote auf 14 Prozent – nach 19 Prozent in 2020 – gefallen. Bezogen auf alle Verfahren seien 20 Prozent der Fälle zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden worden. Im Vorjahr habe die Quote bei 23 Prozent gelegen.
Die durchschnittliche Verfahrensdauer sämtlicher Verfahren beim BFH habe in 2021 zum zweiten Mal in Folge bei neun Monaten und damit unter dem langjährigen Durchschnitt der Verfahrensdauer gelegen. Diese Zahl umfasst laut BFH alle Arten von Verfahren, mithin auch Nichtzulassungsbeschwerden und Prozesskostenhilfeanträge. Bei den Revisionsverfahren liege die durchschnittliche Verfahrensdauer im Berichtsjahr bei 22 Monaten. Die Bearbeitung der Nichtzulassungsbeschwerden habe durchschnittlich sieben Monate gedauert.
Auch im Berichtsjahr 2021 hätten die BFH-Senate ihr Augenmerk auf die Bearbeitung älterer Verfahren gelegt. So seien nur noch 154 der zum Jahresende offenen Verfahren (8,6 Prozent) vor 2020 beim BFH eingegangen.
Bundesfinanzhof, PM vom 15.03.2022
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16.03.2022
Umsatzsteuer-Voranmeldungen 2020: 3,9 Prozent weniger als 2019
Im Jahr 2020 haben rund drei Millionen Unternehmen in Deutschland Umsatzsteuer-Voranmeldungen mit einem Umsatz in Höhe von insgesamt 6,5 Billionen Euro netto abgegeben. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, gingen die Lieferungen und Leistungen (Umsatz) um 3,9 Prozent gegenüber 2019 zurück.
Die aus den angemeldeten Umsätzen resultierenden Umsatzsteuer-Vorauszahlungen summierten sich 2020 auf rund 173 Milliarden Euro. Das seien 5,1 Prozent weniger gewesen als im Vorjahr. Der Rückgang ergab sich laut Destatis auch daraus, dass die Umsatzsteuersätze im zweiten Halbjahr 2020 aufgrund der Corona-Pandemie von 19 Prozent auf 16 Prozent beziehungsweise von sieben Prozent auf fünf Prozent abgesenkt wurden.
Die Zahl der steuerpflichtigen Unternehmen sei im Vorjahresvergleich um acht Prozent gesunken, wobei dieser Rückgang vor allem darauf zurückzuführen sei, dass ab dem Berichtsjahr 2020 Unternehmen erst ab einem Jahresumsatz von mehr als 22.000 Euro in der Statistik erfasst werden. Im Vorjahr habe diese Grenze noch bei 17.500 Euro gelegen. Unternehmen, die vorwiegend steuerfreie Umsätze tätigen, seien nicht enthalten.
562 Unternehmen meldeten laut Destatis 2020 einen Umsatz von jeweils mehr als einer Milliarde Euro an – das seien 0,02 Prozent aller erfassten Unternehmen und 37 Unternehmen weniger als 2019 gewesen. Zusammen seien diese "Umsatzmilliardäre" auf Lieferungen und Leistungen im Wert von über 2,1 Billionen Euro gekommen. Dies entspreche 31,6 Prozent der Umsätze aller erfassten Unternehmen.
Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise hätten die Unternehmen 2020 in den einzelnen Wirtschaftszweigen unterschiedlich getroffen. Der Bereich Handel (einschließlich Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen) habe insgesamt nur einen leichten Umsatzrückgang von 0,1 Prozent zum Vorjahr verzeichnet. Durch geschlossene Geschäfte und Einschränkungen im stationären Einzelhandel habe der Versand- und Internet-Einzelhandel 2020 dagegen um 21,4 Prozent zugelegt. Die hohe Nachfrage nach Fahrrädern in der Corona-Zeit habe im Einzelhandel mit Fahrrädern, Fahrradteilen und entsprechendem Zubehör zu einem Umsatzplus von 42,1 Prozent gegenüber 2019 geführt. Dagegen seien die Umsätze im Einzelhandel mit Bekleidung sowie mit Schuhen und Lederwaren um 19,4 Prozent beziehungsweise 19,7 Prozent zurückgegangen.
Hohe Nachfrage und steigende Preise führten nach Destatis-Angaben im Baugewerbe 2020 insgesamt zu einer Umsatzsteigerung um 6,7 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Allein der Wirtschaftszweig Zimmerei und Ingenieurholzbau habe ein Plus von 14,2 Prozent erzielt.
Das Gastgewerbe habe insgesamt ein Umsatzminus von 30,8 Milliarden Euro oder 32,5 Prozent gegenüber 2019 verzeichnet. Die stärksten Einbußen durch die Schließungen und Einschränkungen hätten Diskotheken und Tanzlokale (-62,7 Prozent) und Vergnügungslokale (-57,2 Prozent) gehabt. Im Bereich der Beherbergungsbetriebe hätten Hotels, Gasthöfe und Pensionen einen Umsatzrückgang von 44,2 Prozent verzeichnet. Übernachtungsmöglichkeiten, bei denen die Kontakte zu anderen Personen reduziert werden konnten, seien besser durch das Jahr 2020 gekommen: Ferienhäuser und Ferienwohnungen hätten entsprechend ein geringeres Minus von 8,2 Prozent verkraften müssen. Die Campingplätze hätten als einziger Wirtschaftszweig im Gastgewerbe sogar ein leichtes Plus von 2,2 Prozent im Vergleich zum Vorjahr erzielt.
Auch die Branchen im Bereich Kunst, Unterhaltung und Erholung seien 2020 mit einem Umsatzrückgang von insgesamt 24,5 Prozent stark von den Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie betroffen gewesen. Insbesondere die Kultur- und Unterhaltungseinrichtungen hätten ein Minus von 70,1 Prozent verzeichnet. Die hierzu zählenden Theater- und Konzertveranstalter seien von den Schließungen und der Absage von Veranstaltungen am stärksten betroffen gewesen mit -73,2 Prozent.
Abgesagte Reisen und eingeschränkter Reiseverkehr hätten auch zu einem Umsatzeinbruch bei Reisebüros (-62,1 Prozent) und Reiseveranstaltern (-74,1 Prozent) geführt.
Der Wirtschaftszweig Forschung und Entwicklung habe hingegen eine Umsatzsteigerung zum Vorjahr von 13,2 Prozent auf über 10,9 Milliarden Euro verzeichnet. Die höchste Steigerung habe es hierbei im Bereich der Biotechnologie mit +70,9 Prozent auf über 1,4 Milliarden Euro Umsatz gegeben.
Statistisches Bundesamt, PM vom 07.03.2022
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16.03.2022
Änderung des IfSG: Nur noch niedrigschwellige Corona-Maßnahmen
Mit einer weiteren Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sollen künftig mögliche Schutzvorkehrungen der Länder gegen die Corona-Pandemie auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt werden. Am 19.03.2022 läuft die bisherige Rechtsgrundlage aus. Der Gesetzentwurf (BT-Drs. 20/958) der Koalitionsfraktionen von SPD, Grünen und FDP soll bereits in der kommenden Woche beschlossen werden.
Der Vorlage zufolge sollen die Länder nach dem 19.03.2022 nur noch befugt sein, ausgewählte niedrigschwellige Auflagen anzuordnen.
Dazu zählen die Maskenpflicht in Krankenhäusern, Dialyse- und Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern und dem Öffentlichen Personennahverkehr sowie Testpflichten zum Schutz vulnerabler Personen unter anderem in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Schulen, Kitas oder Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern.
Zudem soll die Maskenpflicht auch im Luft- und Personenfernverkehr bestehen bleiben, die jedoch von der Bundesregierung ausgesetzt werden kann. Möglich bleiben ferner individuelle Vorkehrungen in einem Betrieb oder einer Einrichtung sowie gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder sogenannten Ausscheidern.
Bei einer lokal begrenzten, bedrohlichen Infektionslage soll künftig eine Hotspot-Regelung greifen. In dem Fall können die betroffenen Gebietskörperschaften erweiterte Schutzvorkehrungen anwenden, etwa Maskenpflicht, Abstandsgebote oder Hygienekonzepte. Voraussetzung ist ein Beschluss des Landesparlaments in Bezug auf die Gebietskörperschaft und die Feststellung der konkreten Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage.
Die auf den neuen Regelungen beruhenden Auflagen sollen spätestens mit Ablauf des 23.09.2022 außer Kraft treten. Dann soll auf Basis der aktuellen Infektionslage neu bewertet werden, welche Schutzvorkehrungen im Herbst und Winter erforderlich sind.
Ferner sieht der Entwurf vor, dass aufgrund der besonderen Bedeutung der Impf-, Genesenen- und Testnachweise diese Begriffe im IfSG definiert werden sollen. Die Bundesregierung soll per Rechtsverordnung davon abweichende Regelungen treffen dürfen, aber Übergangsfristen vorsehen müssen, damit sich die Bürger auf die neue Rechtslage einstellen können. Zur Rechtsbereinigung soll die Corona-Einreise-Verordnung angepasst werden.
Für stationäre Pflegeeinrichtungen soll das Impfquoten-Monitoring verstetigt werden.
Deutscher Bundestag, PM vom 11.03.2022
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16.03.2022
AfD: Einstufung als Verdachtsfall rechtens
Die AfD ist mit ihrem Eilantrag gegen eine Beobachtung durch die Verfassungsschutzbehörde des Landes Sachsen-Anhalt, mithin ihre Einstufung als so genannter Verdachtsfall, vor dem Verwaltungsgericht (VG) Magdeburg gescheitert. Laut Gericht liegen die Voraussetzungen für die Einstufung der AfD als Verdachtsfall bei einer Gesamtschau der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse vor.
Für eine mit der Einstufung als Verdachtsfall einhergehenden zielgerichteten Beobachtung durch den Verfassungsschutz bedürfe es lediglich des Vorliegens von Anhaltspunkten in tatsächlicher Hinsicht, mithin noch nicht der Gewissheit, dass die Partei verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge. Insofern genüge bereits der Verdacht der Gefährdung von Grundwerten der Verfassung.
Das VG sah jedenfalls hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die AfD Bestrebungen verfolge, die sich gegen die durch die Verfassung geschützte Menschenwürde und das Demokratieprinzip in ihrem Wesensgehalt richteten.
Für eine von der AfD verfolgte Aushöhlung der vom Grundgesetz geschützten Menschenwürde spricht nach Auffassung des Gerichts die systematische Ausgrenzung von allen Personen, die nicht über "ethnische Eigenschaft, Deutscher zu sein" verfügten, mithin eine tendenzielle Überbetonung der Abstammung, was mit den Wertvorstellungen des Grundgesetzes nicht vereinbar sei. Hinreichende Anhaltspunkte für eine zielgerichtete Diffamierung dieses Personenkreises hat das VG insbesondere in der Wortwahl, dem Inhalt und Umfang von Äußerungen auf Landes- und kommunaler Ebene gesehen.
Hinreichende Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen den Wesenskern der bestehenden demokratischen Verhältnisse hat das VG einer Vielzahl von Äußerungen in Bezug auf staatliche Institutionen entnommen. Diese Äußerungen gingen in massiver Weise über die bloße Kritik an bestehenden Zuständen hinaus und verunglimpften diese in bewusst überzogener Weise. Ziel sei es, diesen Institutionen und damit den demokratischen Verhältnissen ihre Daseinsberechtigung abzusprechen.
Das VG Magdeburg betont abschließend, dass sich Maßnahmen des Verfassungsschutzes auch gegen eine Partei richten könnten, die einen nicht unbeachtlichen Teil der Parteienlandschaft der Bundesrepublik Deutschland repräsentiert. Das insoweit bestehende Spannungsverhältnis zwischen der vom Grundgesetz geschützten Parteienfreiheit und dem der wehrhaften Demokratie sei aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse über die Bestrebungen der AfD zu ihren Lasten aufzulösen.
Eine Beobachtung zur Klärung der Frage, ob die AfD verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge, sei deshalb rechtlich zulässig und geboten. Allerdings müsse der Verfassungsschutz bei der Wahl der jeweiligen Einzelmaßnahme – insbesondere bei Mandatsträgern – den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten.
Verwaltungsgericht Magdeburg, Beschluss vom 07.03.2022, 9 B 273/21 MD, nicht rechtskräftig
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16.03.2022
Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Eilantrag zweier Notfallsanitäter erfolglos
Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat den Antrag zweier Notfallsanitäter auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen, mit dem diese festgestellt wissen wollten, dass die einrichtungsbezogene Impfpflicht gemäß § 20a Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in ihrem Fall nicht gilt.
Nach der Vorschrift des § 20a Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 IfSG müssen die in bestimmten Einrichtungen oder Unternehmen des Gesundheitswesens und der Pflege tätigen Personen ab dem 15.03.2022 geimpft oder genesen sein. Bis zum Ablauf des 15.03.2022 haben sie daher der Leitung der Einrichtung oder des Unternehmens einen Impf- oder Genesenennachweis oder aber ein ärztliches Zeugnis über das Bestehen einer medizinischen Kontraindikation vorzulegen. Der Impf- oder Genesenennachweis muss den Anforderungen des § 2 Nr. 3 und 5 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechen, wobei die Verordnung ihrerseits zur Konkretisierung der Anforderungen an den Nachweis auf die auf den Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert-Koch-Instituts (RKI) veröffentlichten Vorgaben verweist.
Hiergegen haben sich die Antragsteller mit ihrem Eilantrag gewandt und geltend gemacht, dass die Vorschrift des § 20a Absatz 1 IfSG das aus Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz (GG) abgeleitete Bestimmtheitsgebot und Gebot der Normenklarheit verletze sowie gegen die Berufsfreiheit aus Artikel 12 Absatz 1 GG, die körperliche Unversehrtheit nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG und den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Artikel 3 Absatz 1 GG verstoße.
Dieser Auffassung ist das Gericht nicht gefolgt und hat hierzu darauf hingewiesen, dass bereits das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seiner Entscheidung vom 10.02.2022 (1 BvR 2649/21) festgestellt habe, dass die Einführung einer einrichtungs- und unternehmensbezogenen Impf- und Nachweispflicht in § 20a IfSG als solche keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegne.
Zwar habe das BVerfG Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in § 20a IfSG gewählten gesetzlichen Regelungstechnik geäußert, weil der Gesetzgeber zunächst auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung verweise, die ihrerseits aber dann zur Konkretisierung der Anforderungen an den vorzulegenden Impf- oder Genesenennachweis auf Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des RKI verweise. Die Klärung der insoweit bestehenden Zweifel müsse allerdings dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Nach der bei insoweit bestehenden offenen Erfolgsaussichten einer – von den Antragstellern noch nicht erhobenen – Klage vorzunehmenden umfassenden Folgen- und Interessenabwägung müssten die Interessen der Antragsteller, von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht vorläufig verschont zu bleiben und bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache weiterhin ungeimpft als Notfallsanitäter im Rettungsdienst tätig sein zu können, hinter den schwerwiegenden öffentlichen und privaten Interessen an einer Eindämmung des Infektionsgeschehens in den in § 20a Absatz 1 Nr. 1 bis 3 IfSG benannten Einrichtungen und Unternehmen des Gesundheitswesens und der Pflege zurücktreten.
Nachdem der Scheitelpunkt der fünften Welle der COVID-19-Pandemie zunächst überschritten schien, sei nach dem wöchentlichen Lagebericht des RKI vom 10.03.2022 derzeit wieder ein Anstieg der COVID-19-Fälle zu beobachten. Insbesondere steige die Zahl der Ausbrüche in Alten- und Pflegeheimen. Es herrsche weiterhin ein sehr hoher Infektionsdruck in der Bevölkerung. Die Sieben-Tage-Inzidenz liege nach den Angaben des RKI (Stand 14.03.2022) bundesweit bei 1.543, im Saarland sogar bei 1.925,9.
Die Infektionswahrscheinlichkeit insbesondere von ungeimpften Personen sei weiterhin sehr groß. Damit gehe ein entsprechendes hohes Gefährdungspotenzial gerade für vulnerable Personen einher. Es bestehe nämlich eine erhöhte Gefährdung, dass die in den in § 20a Absatz 1 IfSG genannten Einrichtungen und Unternehmen tätigen Personen, sofern diese – wie die Antragsteller – nicht geimpft sind, sich mit dem Coronavirus infizieren und sie dann das Virus auf vulnerable Personen, die sich grundsätzlich nur eingeschränkt selbst gegen eine Infektion schützen könnten und zudem auf die Inanspruchnahme der Leistungen, die die der Gesundheit und Pflege dienenden Einrichtungen und Unternehmen im Sinne des § 20a Absatz 1 IfSG erbringen, ganz überwiegend angewiesen sind, übertrügen. Damit wiederum sei für vulnerable Personen, die sich grundsätzlich leichter infizierten, weil bei ihnen – auch im Fall einer Impfung – ein von vornherein reduzierter und im Laufe der Zeit schneller abnehmender Immunschutz bestehe, ein erhöhtes Risiko verbunden, schwer oder gar tödlich zu erkranken.
Diesen hohen gesundheitlichen Risiken vulnerabler Personen stehe kein vergleichbar hohes Gesundheitsrisiko der Antragsteller im Fall einer Impfung gegenüber. Schwerwiegende Nebenwirkungen oder gravierende Folgen, die über die durch die Verabreichung des Impfstoffes induzierte Immunantwort hinausgingen, seien nach derzeitigem Kenntnisstand sehr selten.
Verwaltungsgericht Saarlouis, 6 L 172/22
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15.03.2022
Schwimmunterricht einer Schwimmschule: Nicht steuerbefreit
Der Begriff "Schul- und Hochschulunterricht" im Sinne des Artikels 132 Absatz 1 Buchst. i und j Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) umfasst nicht den von einer Schwimmschule erteilten Schwimmunterricht. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Nachgang zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Dubrovin & Tröger – Aquatics vom 21.10.2021 (C-373/19) entschieden. Er ändert damit seine bisherige Rechtsprechung.
Im Ausgangsfall ging es um die Frage, ob die Leistungen einer Schwimmschule steuerfrei sind. Das Finanzgericht (FG) sah zwar keine Steuerfreiheit nach nationalem Recht, leitete diese aber aus dem Recht der Europäischen Union ab. Der BFH wandte sich diesbezüglich an den EuGH und bat um Auslegung von Artikel 132 Absatz 1 Buchst. i und j der MwStSystRL. Nachdem der EuGH entschieden hatte, hob der BFH die Entscheidung des FG auf und wies die Klage ab.
Die Umsätze der klagenden Schwimmschule seien nicht nach deutschem Recht steuerfrei. Die Klägerin könne sich auch nicht auf eine unionsrechtlich abgeleitete Steuerfreiheit berufen. Dies ergebe sich aus dem EuGH-Urteil Dubrovin & Tröger – Aquatics. Danach umfasse der Begriff "Schul- und Hochschulunterricht" im Sinne des Artikels 132 Absatz 1 Buchst. i und j MwStSystRL nicht den von einer Schwimmschule erteilten Schwimmunterricht. Der EuGH begründe dies damit, dass der Schwimmunterricht ein spezialisierter, punktuell erteilter Unterricht ist, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt.
Entgegen dem Vorlagebeschluss des BFH sei damit die Tatsache, dass der Schwimmunterricht zur Erlernung einer elementaren Grundfähigkeit dient, über die jeder Mensch – insbesondere zur Bewältigung von Notsituationen beim Kontakt mit Gewässern – verfügen sollte, aus Sicht des EuGH unbeachtlich.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.12.2021, V R 31/21 (V R 32/18)
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15.03.2022
Bedarfsabfindung für Scheidungsfall: Keine freigebige Zuwendung
Regeln zukünftige Eheleute die Rechtsfolgen ihrer Eheschließung umfassend individuell und sehen sie für den Fall der Beendigung der Ehe Zahlungen eines Ehepartners in einer bestimmten Höhe vor, die erst zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu leisten sind (so genannte Bedarfsabfindung), liegt keine freigebige Zuwendung vor. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.
Der Steuer unterliege als Schenkung jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Der Erwerb eines zugewendeten Gegenstandes, auf den kein Rechtsanspruch besteht, sei unentgeltlich, wenn er nicht rechtlich abhängig ist von einer den Erwerb ausgleichenden Gegenleistung des Erwerbers, so der BFH. Dabei kämen als die Unentgeltlichkeit ausschließende und die Entgeltlichkeit begründende rechtliche Abhängigkeiten Verknüpfungen sowohl nach Art eines gegenseitigen Vertrags als auch durch Setzung einer Bedingung oder eines entsprechenden Rechtszwecks in Betracht.
Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes einer freigebigen Zuwendung bedürfe es des Bewusstseins des Zuwendenden, die Leistung ohne Verpflichtung und ohne rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung oder einem Gemeinschaftszweck zu erbringen. Der subjektive Tatbestand entfalle, wenn der Zuwendende seine Leistung – wenn auch irrtümlich – als entgeltlich ansieht. Für die zutreffende Vorstellung des Zuwendenden vom Begriff der (Un-)Entgeltlichkeit genüge es, wenn er dessen rechtlich-sozialen Bedeutungsgehalt laienhaft zutreffend erfasst.
Die Zahlung einer Pauschalabfindung unter Preisgabe eines (möglicherweise) künftig entstehenden Zugewinnausgleichanspruchs vor Eingehung der Ehe erfülle als freigebige Zuwendung den Tatbestand des § 7 Absatz 1 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG). Denn diese Zahlung werde weder zur Befriedigung eines (außervertraglichen) Forderungsrechts des Preisgebenden noch als Gegenleistung für einen Verzicht getätigt. Ein die Pauschalabfindung rechtfertigendes Forderungsrecht bestehe in diesen Fällen nicht. Denn die Zugewinnausgleichsforderung entsteht erst, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.
Der Verzicht auf den möglicherweise künftig entstehenden Zugewinnausgleich gegen eine Pauschalabfindung erfülle zudem die Voraussetzungen des § 7 Absatz 3 ErbStG. Nach dieser Vorschrift würden Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden können, bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, nicht berücksichtigt. Vor Beginn der Ehe sei ungewiss, ob und wann die Ehe wieder geschieden oder die Zugewinngemeinschaft aus anderen Gründen beendet wird. Bis zur Entstehung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich könnten sich zudem noch gravierende Veränderungen ergeben. Die Zugewinnausgleichsforderung könne in der Person des Zuwendungsempfängers entweder überhaupt nicht oder nicht in der im Zeitpunkt der Zuwendung erwarteten Höhe entstehen oder der Zuwendungsempfänger umgekehrt sogar selbst Schuldner einer Zugewinnausgleichsforderung werden.
Etwas anderes gilt laut BFH jedoch dann, wenn die zukünftigen Eheleute die Rechtsfolgen ihrer Eheschließung – abweichend von den gesetzlichen Leitbildern – umfassend individuell regeln und für den Fall der Beendigung der Ehe Zahlungen eines Ehepartners an den anderen in einer bestimmten Höhe vorsehen, die erst zu diesem Zeitpunkt zu leisten sind ("Bedarfsabfindung").
Hier werde keine pauschale Abfindung ohne Gegenleistung erbracht. Es würden lediglich Rechte und Pflichten der künftigen Ehegatten durch umfangreiche Modifikation denkbarer gesetzlicher familienrechtlicher Ansprüche im Fall der Scheidung im Wege einer Pauschalierung neu austariert. Wird ein derartiger Vertrag abgeschlossen, der nach Art eines Gesamtpakets alle Scheidungsfolgen regelt, könne dieses Paket nicht in Einzelleistungen aufgeteilt und eine der Einzelleistungen der Schenkungsbesteuerung unterworfen werden. Damit würde der Umstand verkannt, dass ein solcher Vertrag einen umfassenden Ausgleich aller Interessengegensätze anstrebt und insofern keine der Einzelleistungen ohne Gegenleistung ist. Wird die Ehe dann tatsächlich, zum Beispiel durch Ehescheidung, beendet, erfolge die Zahlung des vorab vereinbarten Betrages in Erfüllung dieser Vereinbarung.
Auf eine solche Vereinbarung sei auch § 7 Absatz 3 ErbStG nicht anwendbar. Während bei Zahlung einer Pauschalabfindung zu Beginn der Ehe ein Zugewinnausgleichsanspruch in der Zukunft nur "möglicherweise" besteht, die Zahlungsverpflichtung damit ungewiss ist und nicht bewertet werden kann, sei bei der Bedarfsabfindung die Zahlung des Ausgleichsanspruchs beziehungsweise der Abfindung an die Beendigung der Ehe – zum Beispiel durch Ehescheidung – geknüpft. Der Zahlungsanspruch sei damit aufschiebend bedingt und erwachse erst mit Eintritt der betreffenden Bedingung zum Vollrecht. Allein der Umstand, dass die Eheleute es mittels eines solchen Vertrags vermeiden, die gegenseitigen Ansprüche auf diesen Zeitpunkt bewerten zu müssen, bedeute nicht, dass diese Bewertung nicht grundsätzlich möglich wäre.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 01.09.2021, II R 40/19
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15.03.2022
Echte Betriebsaufspaltung: Beendigung durch unentgeltliche Übertragung des Betriebsgrundstücks auf Gesellschafter der Betriebsgesellschaft
Ist eine (echte) Betriebsaufspaltung begründet worden, indem ein Einzelunternehmer eine Betriebs-GmbH (Gesellschafter: Einzelunternehmer mit 75 Prozent und sein Sohn mit 25 Prozent) gegründet und anschließend das Betriebsgrundstück dieser entgeltlich zur Nutzung überlassen hat, führen die spätere unentgeltliche Übertragung des Betriebsgrundstücks auf den Sohn unabhängig vom Grund der Übertragung zur Beendigung der Betriebsaufspaltung und zur Zwangsbetriebsaufgabe des Verpachtungsbetriebs. Die im Betriebsgrundstück und in den GmbH-Anteilen des Einzelunternehmers ruhenden stillen Reserven sind – unter Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens und der Vergünstigung nach § 34 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) – der Besteuerung zugrunde zu legen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen entschieden.
Eine vor der Grundstücksübertragung begonnene, weitere originäre gewerbliche Tätigkeit des Einzelunternehmers verhindere diese Rechtsfolgen nur dann, wenn diese Tätigkeit zuvor bereits zum gewerblichen Verpachtungsbetrieb gehört hat, quasi als Einzelunternehmen bestehend aus zwei gewerblichen Tätigkeiten, heißt es in dem Urteil weiter.
Wird ein weiteres Einzelunternehmen sowohl räumlich – andere Geschäftsräume an anderem Ort – als auch sachlich – anderer Schwerpunkt – wie auch buchhalterisch und bilanziell vollständig getrennt vom Besitzunternehmen geführt, seien diese Voraussetzungen nicht erfüllt, auch wenn einzelne sachliche und wirtschaftliche Bezugspunkte vorhanden sind, eine Verflechtung zwischen den beiden Unternehmen jedoch nicht so eng ist, dass sich die Tätigkeiten gegenseitig bedingen.
Eine neben der Verpachtung des Betriebsgrundstücks erfolgte unentgeltliche Überlassung von Know-How und Erfahrungen an die Betriebs-GmbH könnte laut FG Niedersachsen nach Beendigung des Pachtverhältnisses allenfalls dann ein Fortbestehen der Betriebsaufspaltung gewährleisten, wenn es sich nicht um den Geschäftswert handelt, sondern um ein oder mehrere immaterielle Wirtschaftsgüter des Einzelunternehmens, die selbstständig übertragen werden können und wesentliche Betriebsgrundlagen darstellen. Zudem müsse die Nutzungsüberlassung hinreichend konkret und steuerlich anzuerkennen sein.
Weiter heißt es, dass die Nutzung eines Arbeitszimmers für Zwecke der Geschäftsführertätigkeit bei der Betriebs-GmbH nur dann die unentgeltliche Überlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage darstelle, wenn das häusliche Arbeitszimmer funktional wesentlich für den Betrieb der GmbH ist und dessen Nutzfläche im Verhältnis zu den übrigen Nutzflächen der GmbH mehr als nur geringfügig einzustufen ist. Die Wesentlichkeitsgrenze nehme der Bundesfinanzhof hier bei zehn Prozent an (BFH, Urteil vom 29.07.2015, IV R 16/13).
Das Urteil des FG Niedersachsen ist nicht rechtskräftig, weil gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt wurde. Das Verfahren läuft beim BFH unter dem Aktenzeichen III B 6/22).
Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 01.12.2021, 9 K 18/19, nicht rechtskräftig
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15.03.2022
Besteuerung von Unternehmen: Bayern für Verbesserung des Optionsmodells für Personengesellschaften
"Der Bund muss das Optionsmodell für unsere Familienunternehmen und unseren Mittelstand dringend nachbessern". Dies fordert Bayerns Finanzminister Albert Füracker (CSU).
Deutschland sei für Unternehmen zu einem Hochsteuerland geworden. In den nächsten Jahren müsse die deutsche Wirtschaft gewaltige Investitionen für die Digitalisierung und den Klimaschutz stemmen. Deswegen müsse die Steuerbelastung der deutschen Wirtschaft dringend auf ein international wettbewerbsfähiges Niveau gesenkt werden, so Füracker.
Bayern fordere den Bund bereits seit langem auf, die Unternehmensteuer zu reformieren, betont Füracker. Für eine gerechtere Besteuerung könnten sich bereits jetzt bestimmte Personengesellschaften wie Kapitalgesellschaften behandeln lassen. Die vom Bund erlassene Wahlfreiheit für Unternehmen sei jedoch so komplex und nachteilig ausgestaltet, dass sie kaum genutzt wird. Steuerrecht müsse praxistauglich sein. Der Bund müsse das Optionsmodell dringend nachbessern.
Der Bund habe mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts ein Verfahren geschaffen, mit dem sich Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften ab 01.01.2022 auf Antrag wie Kapitalgesellschaften besteuern lassen können, erläutert das Finanzministerium Bayern. Beim Wechsel des Besteuerungsregimes durch die Unternehmen fielen oft hohe Steuern an. Deutschlandweit hätten nur rund 160 Gesellschaften einen Antrag gestellt, in Bayern seien es nicht mal 25 von knapp 50.000. Schon während des Gesetzgebungsverfahrens habe Bayern mehrfach auf das derzeitige umständliche und nachteilige Optionsmodell hingewiesen.
Finanzministerium Bayern, PM vom 11.03.2022
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15.03.2022
Schwerbehindertenausweis: Ist auch bei unbefristeter Feststellung eines Grades der Behinderung grundsätzlich zu befristen
Auch bei unbefristeter Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) besteht nach § 152 Absatz 5 Satz 3 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) grundsätzlich nur ein Anspruch auf Ausstellung eines befristeten Schwerbehindertenausweises. Ein behinderter Mensch kann laut Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg nicht beanspruchen, dass der GdB unabhängig von möglichen künftigen Veränderungen seines Gesundheitszustandes auf Dauer unveränderbar festgestellt und ein entsprechender Ausweis ausgestellt wird.
Die 1960 geborene Klägerin ist an der rechten Brust (nach Geschwulstbeseitigung in Heilungsbewährung) erkrankt. Daneben bestehen bei ihr unter anderem eine Depression, funktionelle Organbeschwerden, Bronchialasthma und ein Herzklappenfehler. Das beklagte Land Baden-Württemberg stellte zunächst einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 fest. Im nachfolgenden Klageverfahren schlossen die Beteiligten einen Vergleich, wonach bei der Klägerin ein GdB von 60 seit Juni 2020 beträgt.
Mit Ausführungsbescheid vom März 2021 stellte der Beklagte einen GdB von 60 seit dem 01.06.2020 fest. Er wies zugleich auf die zu beachtende Heilungsbewährung, eine mögliche Nachuntersuchung und eine mögliche Neufeststellung bei Stabilisierung des Gesundheitszustandes hin. Der beigefügte Schwerbehindertenausweis war mit dem Aufdruck "gültig bis 1/2026" versehen.
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, dem gerichtlichen Vergleich sei keine Befristung zu entnehmen. Voraussetzung für den Vergleichsschluss sei für sie gewesen, dass sie den GdB von 60 unbefristet erhalte. Der Schwerbehindertenausweis sei daher unbefristet auszustellen. Widerspruch und nachfolgende Klage vor dem SG blieben erfolglos.
Das LSG Baden-Württemberg hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Das Land habe die in dem Vergleich getroffene Regelung vollständig umgesetzt. Eine Befristung sei im Ausführungsbescheid auch nicht durch die Ankündigung der Nachuntersuchung getroffen worden. Hierbei handele es sich lediglich um die Mitteilung einer beabsichtigten Maßnahme.
Die Klägerin habe zudem keinen Anspruch auf unbefristete Ausstellung des Schwerbehindertenausweises. Denn nach § 152 Absatz 5 Satz 3 SGB IX "soll" die Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises befristet werden. Aus dem Wort "soll" folge, dass der Beklagte den Ausweis in der Regel befristen müsse, er jedoch in atypischen Fällen hiervon abweichen könne. Ein derartiger atypischer Fall liege hier nicht vor.
Vielmehr sei im Hinblick auf die für die Dauer von fünf Jahren nach Geschwulstbeseitigung abzuwartende Heilungsbewährung gerade mit einer möglichen Änderung der Verhältnisse zu rechnen. Der Schwerbehindertenausweis weise als öffentliche Urkunde auch lediglich die gesondert im Ausgangsbescheid getroffene Feststellung der Schwerbehinderung gegenüber Dritten nach und habe keine eigene konstitutive Bedeutung für die in ihm aufgeführten Feststellungen. Die Befristung des Ausweises bezwecke, zu gegebener Zeit prüfen zu können, ob die im Ausweis dokumentierten Merkmale beziehungsweise Nachteilsausgleiche noch den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Dem habe der Beklagte mit der Befristung bis Januar 2026 ausreichend Rechnung getragen. In Abhängigkeit von der zugrunde liegenden Feststellung des GdB sei der Klägerin dann zu gegebener Zeit ein neuer Schwerbehindertenausweis auszustellen.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2022 - Az.: L 8 SB 2527/21
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15.03.2022
Internationale Handelssachen: Bundesrat will Deutschland als Gerichtsstandort stärken
Der Bundesrat möchte Deutschland als Gerichtsstandort für internationale Wirtschaftsstreitigkeiten stärken. Er schlägt vor, an den Zivilgerichten besondere Kammern für internationale Handelssachen einzurichten, die Prozesse auch auf Englisch führen können. Am 11.03.2022 beschloss er, erneut einen entsprechenden Gesetzentwurf in den Bundestag einzubringen – inhaltsgleich mit einem früheren Vorschlag aus dem Jahr 2021.
Mit seinem wiederholten Vorstoß möchte der Bundesrat auf die Globalisierung, den Brexit, immer komplexere Rechtsbeziehungen in der Wirtschaft und umfangreichere Verfahren reagieren. Er schlägt vor, dass die speziellen Senate der Oberlandesgerichte künftig Wirtschaftsstreitigkeiten mit internationalem Bezug und einem Streitwert ab zwei Millionen Euro verhandeln sollen – sogar erstinstanzlich, wenn die Parteien dies vereinbaren.
Diese internationalen Handelsverfahren könnten dann teilweise oder ganz in englischer Sprache stattfinden. Diese so genannten Commercial Courts dürften sensible Informationen zu Verträgen auf Antrag einer Partei unter bestimmten Umständen als geheimhaltungsbedürftig einstufen. Die Verfahrensbeteiligten sollen in gewissem Umfang auch auf die Verfahrensgestaltung Einfluss nehmen können, heißt es im Gesetzentwurf.
Um die Effizienz der Justiz in diesem Bereich zu steigern und für internationale Unternehmen ein übersichtliches Angebot in Deutschland zu schaffen, soll jedes Bundesland nur an einem Oberlandesgericht Commercial Courts einrichten. Gleichzeitig sind länderübergreifend per Staatsvertrag gemeinsame Commercial Courts möglich. Damit könnten sich Länder, die keine eigenen Senate einrichten wollen, anderen Ländern anschließen.
Der Gesetzentwurf geht zunächst an die Bundesregierung. Diese kann dazu Stellung nehmen. Anschließend legt sie beide Dokumente dem Bundestag zur Entscheidung vor. Feste Fristvorgaben hierzu gibt es nicht.
Bundesrat, PM vom 11.03.2022
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15.03.2022
Familiengerichte: Sollen Kindeswohl bestmöglich schützen können
Der Bundesrat möchte Familiengerichte in die Lage versetzen, das Kindeswohl bestmöglich zu schützen. Am 11.03.2022 beschloss er, einen eigenen Gesetzentwurf mit Änderungen am geltenden Recht in den Bundestag einzubringen.
Kinder sollen von den Gerichten intensiver angehört und einbezogen werden – auch wenn sie sich altersbedingt noch nicht hinreichend artikulieren können. Zur intensiveren Sachverhaltsaufklärung sollen verstärkt Drittpersonen und Sachverständige hinzugezogen werden. Nötig sei auch ein intensiverer Informationsaustausch zwischen Gerichten und Jugendämtern, betont der Bundesrat.
Der Gesetzentwurf sieht vor, gerichtlich angeordnete Maßnahmen bei Kindeswohlgefährdungen regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob sie in der Praxis auch umgesetzt wurden und sich als wirksam erwiesen haben.
Der Bundesrat will mit seinem Entwurf Lehren aus dem so genannten Staufener Missbrauchsfall ziehen, der 2017 bundesweit Aufmerksamkeit ausgelöst hatte. Er setzt Empfehlungen der Kommission Kinderschutz um, die nach Bekanntwerden des Missbrauchsskandals eingesetzt worden war.
Der aktuelle Beschluss der Länderkammer entspricht einem Entwurf, den der Bundesrat im September 2020 in den Bundestag eingebracht hatte. Dieser hat die Beratungen jedoch nicht abgeschlossen, daher unterfiel die Initiative der so genannten Diskontinuität.
Zunächst hat die neue Bundesregierung Gelegenheit, zu dem Vorschlag des Bundesrates Stellung zu nehmen. Danach legt sie beide Dokumente dem Bundestag zur Entscheidung vor. Wann dieser sich damit befasst, ist nicht festgelegt.
Bundesrat, PM vom 11.03.2022
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14.03.2022
Steuerstraftaten: Bundesrat will Aufklärung verbessern
Der Bundesrat setzt sich dafür ein, den Informationsaustausch zwischen Finanzämtern und Börsen zu verbessern, um Steuerstraftaten auf den Kapitalmärkten früher erkennen zu können und das Vertrauen in die Integrität des Wertpapierhandels zu schützen. Am 11.03.2022 beschloss er, einen Gesetzentwurf zur Änderung des Börsengesetzes in den Bundestag einzubringen. Er wiederholt damit einen Vorschlag, den er im Juni 2021 – kurz vor Ende der 19. Legislaturperiode – schon einmal beschlossen hatte.
Mit dem erneuten Vorstoß auf Anregung des Landes Hessen will der Bundesrat auch Lehren aus der Aufarbeitung des Cum-Ex-Skandals ziehen. Es sei deutlich geworden, dass die bestehende Verschwiegenheitspflicht nicht mehr zeitgemäß geregelt sei, heißt es zur Begründung. Sie hindere die Börsen, aber auch die Börsenaufsichtsbehörden der Länder in vielen Fällen daran, Auskunftsersuchen der Finanzbehörden zu beantworten. Ein besserer Informationsaustausch sei dringend erforderlich, mahnt der Bundesrat.
Nach derzeitiger Rechtslage dürfen Börsenorgane und Börsenaufsicht Handelsdaten nur dann den Finanzbehörden mitteilen, wenn dies in zwingendem öffentlichem Interesse liegt oder der Verfolgung einer Steuerstraftat dient. Für normale Betriebs- und Steuerprüfungen gelte das nicht, kritisiert der Bundesrat. Handelsstrategien, die wie das Cum-Ex-Modell nur der Steuervermeidung dienen, könnten damit zu lange unentdeckt bleiben. Bei Cum-Ex-Geschäften wurden Aktien in kurzer Frist ge- und wiederverkauft, um ungerechtfertigte Steuergutschriften zu erhalten. Dieser Missbrauch soll durch verbesserten Informationsaustausch zwischen Börse, Aufsichts- und Finanzbehörden bekämpft werden.
Der Gesetzentwurf wird zunächst der Bundesregierung zugeleitet, die dazu binnen sechs Wochen eine Stellungnahme verfasst und dann beide Dokumente dem Bundestag zur Entscheidung vorlegt. Feste Fristvorgaben hierzu gibt es nicht.
Bundesrat, PM vom 11.03.2022
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14.03.2022
Untätigkeitsklage: Vorher lieber beim Finanzamt nachfragen
Wer gegen einen Steuerbescheid Einspruch eingelegt hat, kann Untätigkeitsklage erheben, wenn über sechs Monate vergangen sind, ohne dass eine Entscheidung ergangen ist. Hierauf weist der Lohnsteuerberatungsverbund e.V. hin.
Bevor eine Untätigkeitsklage eingereicht wird, rät der Lohnsteuerhilfeverein aber dazu, zunächst beim Finanzamt nachfragen, wann voraussichtlich über den Einspruch entschieden wird.
Das Finanzgericht könne dem Finanzamt noch einmal eine Frist für die Bearbeitung des Einspruchs setzen. Wird in dieser Zeit dem Einspruch stattgegeben, habe die Untätigkeitsklage ihren Zweck erfüllt.
Gibt das Finanzamt ihrem Einspruch nicht statt, müsse das Finanzgericht den Fall abschließend beurteilen.
Lohnsteuerberatungsverbund e.V., PM vom 03.03.2022
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14.03.2022
Pflegeprämie: Geplante Steuerbefreiung soll auch rückwirkend gelten
Die Bundesregierung hat den Entwurf für ein Viertes Corona-Steuerhilfegesetz vorgelegt. Danach sollen Pflegeprämien für Pflegekräfte, die aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen gewährt wurden, bis zu einer Höhe von insgesamt 3.000 Euro steuerfrei sein.
Laut Finanzministerium Baden-Württemberg betrifft das Mitarbeiter, die in Krankenhäusern, Pflegeheimen und ambulanten Pflegediensten tätig sind. Damit solle ihr Einsatz während der Corona-Pandemie gewürdigt werden. Sollte das Gesetz beschlossen werden, gelte die Steuerbefreiung auch nachträglich für Pflegeprämien, die ab dem 18.11.2021 ausgezahlt wurden, so das Ministerium.
Wenn Pflegekräfte also bereits im Jahr 2021 eine lohnversteuerte Pflegeprämie erhalten haben, könnten sie eine rückwirkende Steuerbefreiung bei ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Voraussetzung sei, dass der Gesetzgeber die Steuerbefreiung beschließt. Die Lohnsteuer, die auf die Pflegeprämie entfällt, werde dann zurückerstattet. Die Finanzverwaltung werde zeitnah entsprechende Informationen auf der Internetseite der Finanzämter bereitstellen. Das solle Betroffene beim Ausfüllen der Steuererklärung unterstützen.
Das Finanzamt könne die Steuerbefreiung erst berücksichtigen, wenn sie gesetzlich geregelt ist. Sollte der Steuerbescheid bis dahin schon ergangen sein, müssten Betroffene Einspruch einlegen, so das Finanzministerium Baden-Württemberg. Dann könne die Steuerbefreiung nachträglich noch berücksichtigt werden.
Bei Pflegeprämien, die im Jahr 2022 ausbezahlt werden, sei der Vorgang einfacher: Dann beachte der Arbeitgeber die Steuerbefreiung beim Lohnsteuerabzug. Die Mitarbeiter müssten in diesem Fall nichts weiter tun.
Die von der Bunderegierung geplante Steuerbefreiung solle dabei auch Pflegeprämien einschließen, die aufgrund von Beschlüssen einer Landesregierung gezahlt werden. Somit wäre auch die Landes-Pflegeprämie in Baden-Württemberg begünstigt. Diese habe die Landesregierung im November 2021 für die Mitarbeiter auf den Intensivstationen der Krankenhäuser im Land beschlossen.
Ende 2021 hätten Baden-Württembeergs Finanzminister Danyal Bayaz und Landesgesundheitsminister Manne Lucha (beide Bündnis 90/Die Grünen) in einem Schreiben an die Bundesregierung darum gebeten, neben einer Pflegeprämie des Bundes auch Landes-Pflegeprämien steuerfrei zu stellen.
Finanzministerium Baden-Württemberg, PM vom 04.03.2022
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14.03.2022
Organisierte Steuerhinterziehung: Bundesrat fordert höhere Strafen
Der Bundesrat setzt sich weiterhin dafür ein, die Strafen für bandenmäßig organisierte Steuerhinterziehung zu erhöhen und die Aufklärung solcher Straftaten zu verbessern. Am 11.03.2022 beschloss er, einen entsprechenden Gesetzentwurf zur Änderung der Abgabenordnung erneut in den Bundestag einzubringen.
Der besondere Unrechtsgehalt der bandenmäßigen Steuerhinterziehung werde nach derzeitigem Recht nicht ausreichend abgebildet: Eine erhöhte Strafe drohe bisher nur, wenn es um Umsatz- oder Verbrauchssteuern geht – zum Beispiel bei organisiertem Zigarettenschmuggel oder Umsatzsteuerkarussellen.
Aber auch Cum-Ex-Geschäfte und verwandte steuerrechtliche Fallgestaltungen müssen nach Ansicht des Bundesrates ausreichend geahndet werden: Auch sie würden durch professionelle Täter systematisch geplant und in konspirativer, teils internationaler Zusammenarbeit durchgeführt – durch verschachtelte Gesellschaftsstrukturen, Verlegung von Organisationseinheiten ins Ausland, Einschaltung von Treuhändern und weitere Serviceprovider.
Die hochprofessionelle und konspirative Zusammenarbeit der Tätergruppen erschwere die Aufklärung der Taten. Sie führe nicht nur zu massiven Steuerausfällen, sondern auch zu Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten steuerehrlicher Unternehmen, heißt es in der Entwurfsbegründung.
Der Bundesrat schlägt daher vor, im Regelbeispiel des § 370 Abgabenordnung die Einschränkung auf Umsatz- oder Verbrauchssteuern zu streichen und durch den allgemeinen Begriff Steuern zu ersetzen. Über den Verweis auf den Straftatenkatalog des § 100a Strafprozessordnung wären dann auch erweiterte Ermittlungsmethoden möglich – zum Beispiel Telefonüberwachung.
Der Gesetzentwurf wurde der Bundesregierung zugeleitet, die eine Stellungnahme dazu verfasst und anschließend beide Dokumente dem Deutschen Bundestag zur Entscheidung vorlegt. Feste Fristvorgaben gibt es hierfür nicht.
Bundesrat, PM vom 11.03.2022
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14.03.2022
Goldankaufaktionen: Fallen unter An- und Verkaufsverbot im Reisegewerbe
Die Durchführung von örtlich wechselnden kurzen Goldankaufaktionen verstößt gegen das Verbot des An- und Verkaufs von Gold und anderen Edelmetallen im Reisegewerbe. Dies stellt das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen klar.
Die im An- und Verkauf von Metallen und Edelmetallen tätige Klägerin mit Sitz in Hildesheim führt mehrfach im Jahr so genannte Goldankaufaktionen durch. Sie nutzt hierfür Räume anderer Gewerbetreibender ohne eigene feste Geschäftseinrichtung, unter anderem auch in der hier beklagten Stadt Gummersbach. Die Aktionen werden von der Klägerin jeweils vorab beworben und finden in der Regel an zwei bis drei aufeinanderfolgenden Werktagen statt.
Die Beklagte hat die sofortige Einstellung der Goldankaufaktionen in ihrer Stadt mit der Begründung angeordnet, die Klägerin verstoße gegen das gesetzliche Verbot des An- und Verkaufs von Edelmetallen im Reisegewerbe. Die Klägerin wendet sich gegen diese Ordnungsverfügung und meint, die gewerberechtlichen Regelungen zum Reisegewerbe seien auf sie nicht anwendbar. Sie suche potenzielle Kunden nicht ohne vorhergehende Bestellung auf. Vielmehr kämen die Kunden zu ihr in die von ihr genutzten Geschäftsräume.
Die Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg. Die Klägerin sei im Reisegewerbe tätig geworden und habe damit gegen das hierfür geltende An- und Verkaufsverbot von Gold- und anderen Edelmetallen verstoßen, so das OVG. Die Kunden hätten sich aufgrund vorausgegangener Werbung oder bei Gelegenheit ohne vorhergehende Bestellung zu einem außerhalb ihrer Niederlassung tätigen Mitarbeiter begeben. Ob für sie bei dem gewählten Geschäftsmodell eine besondere Gefahr besteht, unvorbereitet in Vertragsverhandlungen verwickelt werden, sei unerheblich. Um Reisegewerbe handele es sich bereits dann, wenn der Gewerbetreibende wegen seiner Tätigkeit ohne vorhergehende Bestellung außerhalb einer Niederlassung bei Rückfragen oder bei Reklamationen schwerer greifbar ist als im stehenden Gewerbe.
Das Verbot des An- und Verkaufs von Edelmetallen im Reisegewerbe sei auch mit dem Unionsrecht vereinbar. Insbesondere stelle es keine unzulässige Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit dar, betont das OVG. Das Vertriebsverbot erweise sich auch heute noch im Interesse des Verbraucherschutzes und zur Verhinderung von Straftaten (Hehlerei, Betrug) als erforderlich.
Das OVG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 10.03.2022, 4 A 1381/18, nicht rechtskräftig
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14.03.2022
Kurzarbeitergeld: Bundesrat billigt verlängerte Sonderregeln
Die coronabedingten Sonderregeln zum Kurzarbeitergeld gelten bis zum 30.06.2022 fort. Der Bundesrat hat am 11.03.2022 einen entsprechenden Bundestagsbeschluss gebilligt. Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann das Gesetz in Kraft treten.
Es erhöht die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds auf 28 statt bisher 24 Monate. Bis zum 30.06.2022 gilt der vereinfachte Zugang zur Kurzarbeit fort, ebenso die erhöhten Leistungssätze bei längerer Kurzarbeit der Beschäftigten und die Anrechnungsfreiheit für Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung, die jemand während der Kurzarbeit aufnimmt. Sie waren eigentlich bis zum 31.03.2022 befristet.
Auch wenn sich die wirtschaftliche Lage und die Situation auf dem Arbeitsmarkt allgemein deutlich verbessert habe, gebe es noch Branchen, die nach wie vor unter der Pandemie und den damit verbundenen Einschränkungen litten, heißt es in der amtlichen Begründung. Mit der Verlängerung der Corona-Sonderregeln will der Gesetzgeber dafür sorgen, dass Beschäftigungsverhältnisse stabilisiert, Arbeitslosigkeit und gegebenenfalls Insolvenzen vermieden sowie Einkommensverluste für bereits lange von Kurzarbeit betroffene Beschäftigte abgemildert werden.
Bis zum 30.06.2022 gelten auch die so genannten Akuthilfen für pflegende Angehörige im Pflegezeit- und im Familienpflegezeitgesetz fort: Beschäftigte könnten in einer akuten Pflegesituation weiterhin bis zu 20 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um die bedarfsgerechte Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.
Hintergrund: Pflegende Angehörige sind nach der Gesetzesbegründung von den Einschränkungen durch die Corona-Pandemie besonders betroffen. Ausfälle von stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen und Pflegedienstleistern führten dazu, dass viele Berufstätige die häusliche Pflege ihrer Angehörigen selbst übernehmen müssten.
Der ursprüngliche Fraktionsentwurf wurde während der Bundestagsberatungen um zahlreiche detaillierte Regelungen zu den digitalen Pflegeanwendungen im Elften Sozialgesetzbuch ergänzt. Weitere Änderungen betreffen die Durchführung von Verfahren im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht sowie die Verlängerung der Pilotphase für das elektronische Abrufverfahren der Arbeitsunfähigkeitsdaten bis 31.12.2022.
In einer begleitenden Entschließung kritisiert der Bundesrat, dass die aktuell zumindest noch hälftige pauschale Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge zum 31.03.2022 vollständig ausläuft.
Die gesetzliche vorgesehene Verknüpfung der künftigen Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen mit einer Qualifizierungsmaßnahme stellt aus Sicht des Bundesrates für viele Betriebe keine praktikable Alternative zur Beschäftigungssicherung in der gegenwärtigen Lage dar.
Um die Stabilität der Beitragssätze in der Arbeitslosenversicherung nicht zu gefährden, bedürfe es weiterhin eines Bundeszuschusses: Dieser müsse die Mehrausgaben der verlängerten Sonderregeln zum Kurzarbeitergeld ausgleichen, fordert der Bundesrat in der Entschließung, die sich an die Bundesregierung richtet.
Bundesrat, PM vom 11.03.2022
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14.03.2022
Bürgerbegehren für bezahlbaren Wohnraum: Ist unzulässig
Das Bürgerbegehren für bezahlbaren Wohnraum in Frankfurt am Main, das zu der Durchführung eines Bürgerentscheids führen sollte, ist nicht zulässig. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Frankfurt am Main hervor.
Geklagt hatten die Initiatoren des Bürgerbegehrens "Bezahlbarer Wohnraum in Frankfurt am Main", weil die Stadtverordnetenversammlung Frankfurt am Main bereits im Februar 2020 in ihrem Beschluss das Bürgerbegehren als unzulässig erachtet hatte und damit keinen Bürgerentscheid durchführen wollte.
Diesen Beschluss hat das VG nunmehr als rechtmäßig erachtet. Damit ist die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt am Main nicht verpflichtet, einen Bürgerentscheid durchzuführen.
Zur Begründung führt das VG im Wesentlichen aus, dass die Formulierungen und Fragestellungen in dem Text des Bürgerbegehrens nicht hinreichend bestimmt seien. Zum Beispiel sei nicht klar formuliert, was mittlere und geringe Einkommen bedeuteten. Die Bürger wüssten nicht, ob und in welchen Einkommensklassen sie sich wiederfinden können. Damit bestehe die Gefahr, dass die unterschreibenden Bürger verschiedene Vorstellungen von dem Inhalt der Petition hätten.
Mit dem Begehren nach einer rückwirkenden Mietsenkung werde darüber hinaus in die gesellschaftsrechtlichen Verträge der ABG Frankfurt eingegriffen, was rechtlich zumindest problematisch sei. Es sei nicht klar, wie diese Rückwirkung rechtlich ausgestaltet werden sollte. Auch der in der Begründung zum Bürgerbegehren erwähnte Kostendeckungsvorschlag sei zu pauschal und hätte einer näheren Ausdifferenzierung bedurft.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, gegen die Entscheidung Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof Hessen einzulegen.
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10.03.2022, 7 K 201/20, nicht rechtskräftig
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11.03.2022
Für ISAF-Tätigkeit gezahlter Lohn: Ist einkommensteuerpflichtig
Der für eine Tätigkeit als International Civilian Consultant bei der ISAF in Afghanistan gezahlte Arbeitslohn unterliegt der Einkommensteuer. Aus völkerrechtlichen Vereinbarungen ergibt sich kein Anspruch auf eine Steuerbefreiung. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Der in Deutschland wohnhafte Kläger stand zunächst als Soldat im Dienst der Bundeswehr. Nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst war er in den Jahren 2012 und 2013 als International Civilian Consultant bei der ISAF (International Security Assistance Force/Internationale Sicherungsunterstützungstruppe) in Afghanistan tätig. Sein Gehalt für diese Tätigkeit zahlte die NATO. Der Kläger war der Auffassung, dass der Arbeitslohn in Deutschland nicht der Besteuerung unterliege. Dies folge aus internationalen Abkommen, die die NATO beziehungsweise die ISAF beträfen.
Das Finanzamt und auch das Finanzgericht gingen dagegen von der Steuerpflicht der gezahlten Bezüge aus. Der BFH bestätigte nunmehr diese Einschätzung. Da ein so genanntes Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Afghanistan nicht existiert, habe sich eine Steuerbefreiung nur aus internationalen Abkommen ergeben können, die die Rechtsstellung der Mitglieder internationaler Organisationen betreffen. Allerdings erfassten die steuerrechtlichen Vorschriften dieser Abkommen die Tätigkeit des Klägers für die ISAF aus unterschiedlichen Gründen nicht, so der BFH.
So seien die entsprechenden Regelungen des NATO-Truppenstatuts von vornherein beschränkt auf solche Tätigkeiten, die im Bündnisgebiet erbracht werden. Das so genannte Ottawa-Abkommen gelte für bestimmte Gruppen von Beschäftigten der NATO-Organisationen. Es greife aber nur dann ein, wenn der Beschäftigte seinen Dienstort auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik hat. Auch die Abkommen, die steuerrechtliche Regelungen für die Vereinten Nationen und deren Sonderorganisationen, wie zum Beispiel die UNESCO oder die WHO, enthalten, seien nicht einschlägig. Denn die ISAF sei zwar durch die Resolution 1386 (2001) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 20.12.2001 gemäß den Regelungen in Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen ("Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen") eingerichtet worden, sie selbst stelle aber keine derartige Sonderorganisation dar.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.10.2021, I R 43/19
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11.03.2022
Grundsteuer Bayern: Alle Grundstückseigentümer müssen Erklärung abgeben
Um die neuen Berechnungsgrundlagen für die Grundsteuer ermitteln zu können, müssen alle Grundstückseigentümer eine Grundsteuererklärung einreichen. Hierzu werden sie im Frühjahr 2022 durch eine Allgemeinverfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern (LfSt) öffentlich aufgefordert.
Die Erklärungen können laut LfSt ab dem 01.07.2022 bequem und einfach elektronisch über das Portal ELSTER unter http://www.elster.de abgegeben werden. Wer noch kein Benutzerkonto habe, könne sich bereits jetzt registrieren. Die Registrierung könne bis zu zwei Wochen dauern, so das LfSt.
Sollte eine elektronische Abgabe nicht möglich sein, könne die Erklärung auch auf Papier eingereicht werden. Die bayerischen Vordrucke stehen laut LfSt ab dem 01.07.2022 im Internet sowie in den Servicezentren der bayerischen Finanzämter bereit. Wer die Erklärung auf Papier abgeben wolle, müsse hierfür keinen gesonderten Antrag stellen.
Die Grundsteuererklärung sei spätestens bis zum 31.10.2022 abzugeben.
Die "neue" Grundsteuer sei dann erstmalig ab 2025 zu zahlen.
Bayerisches Landesamt für Steuern, Information vom Februar 2022
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11.03.2022
Kindergeldauszahlungen an Arbeitgeber: Können negative Einkünfte des Arbeitnehmers sein
An Arbeitgeber im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung erfolgte Kindergeldauszahlungen stellen negative Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit des Arbeitnehmers dar. Dies hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall war streitig, ob bei einer Nettolohnvereinbarung der Bruttoarbeitslohn zu reduzieren ist, wenn das Kindergeld vereinbarungsgemäß an den Arbeitgeber ausgezahlt wird.
Das FG Düsseldorf hat dazu entschieden, dass die Auszahlungen des Kindergeldes als negative Einnahmen bei den Einkünften des klagenden Arbeitsnehmers aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz) zu berücksichtigen sind. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung handele es sich bei Einkommensteuererstattungen im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung um die Rückzahlung von überzahltem Arbeitslohn, die als negative Einnahmen oder Werbungskosten zu berücksichtigen sind (Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.07.2009, VI R 29/06). Die Auszahlung des Kindergeldes an den Arbeitgeber sei steuerlich ebenfalls wie eine Rückzahlung von Arbeitslohn zu behandeln.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 11.11.2021, 14 K 2577/20 E
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11.03.2022
Zinsen für Gesellschafterdarlehen: BRAK kritisiert Vorlagebeschluss des BFH
Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) nimmt aktuell Stellung zu einem Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 11.12.2013.
Der BFH nehme an, dass § 50d Absatz 10 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 2002 in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2009 gegen Artikel 2 Absatz 1, 20 Absatz 3 Grundgesetz (GG) und Artikel 25 GG verstößt, weil hierdurch Vergütungen im Sinne des § 15 Absatz 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Hs. 2 EStG (1997) – hier Zinsen für ein Gesellschafterdarlehen – für Zwecke der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ausschließlich als Unternehmensgewinne gelten, obwohl das Besteuerungsrecht für die Vergütungen in einem solchen Abkommen völkerrechtlich dem anderen Vertragsstaat als dem Ansässigkeitsstaat des Zahlungsempfängers zugewiesen wird (hier nach Artikel 11 Absatz 1 DBA Italien 1989) und Deutschland nach Auffassung des BFH lediglich ein Quellensteuerrecht zusteht (hier nach Artikel 11 Absatz 2 DBA Italien 1989).
Entsprechendes gelte nach Auffassung des BFH für § 50d Absatz 10 S. 1 EStG 2009 in der Fassung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes 2009. Darüber hinaus nehme der BFH an, dass § 52 Absatz 59a S. 8 EStG 2002 in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2009 (nunmehr § 52 Absatz 59a S. 11 EStG 2002 in der Fassung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes) und § 52 Absatz 59a S. 10 EStG 2009 in der Fassung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes wegen Verstoßes gegen das Rückwirkungsgebot (Artikel 20 Absatz 3 GG) verfassungswidrig sind.
Nach Auffassung der BRAK bestehen Zweifel an der Zulässigkeit der Vorlage an das Bundesverfassungsgericht, sofern sie die Frage betrifft, ob § 50d Absatz 10 S. 1 des EStG 2002 in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2009 und § 50d Absatz 10 S. 1 des EStG 2009 in der Fassung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes gegen Artikel 2 Absatz 1 GG in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 GG und Artikel 25 GG verstoßen, weil insoweit im Hinblick auf das DBA Italien 1989 ein treaty overriding vorliege. Unterstelle man die Zulässigkeit der Vorlage, so sei diese nach Auffassung der BRAK unbegründet.
Zuzustimmen sei nach Auffassung der BRAK indes der weiteren Annahme des BFH, § 52 Absatz 59a S. 8 EStG 2002 in der Fassung des JStG 2009 (nunmehr § 52 Absatz 29a S. 11 EStG 2002 in der Fassung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes mit § 52 Absatz 59a S. 10 EStG 2009 in der Fassung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes seien wegen Verstoßes gegen das Rückwirkungsgebot (Artikel 20 Absatz 3 GG) verfassungswidrig. Insoweit sei die Vorlage zulässig und begründet, meint die BRAK.
Bundesrechtsanwaltskammer, Stellungnahme vom Februar 2022
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11.03.2022
Coronabedingte Sperrstundenregelung der Stadt Osnabrück: War rechtswidrig
Die Sperrstundenregelung der "25. Infektionsschutzrechtlichen Allgemeinverfügung der Stadt Osnabrück zur Bekämpfung der Atemwegserkrankung Covid-19 durch den Corona-Viruserreger SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Stadt Osnabrück" vom 21.10.2020 war rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) der Stadt entschieden und gab damit einem Osnabrücker Gastronomen Recht.
Dieser hatte sich bereits im Oktober 2020 mit einem Eilantrag (3 B 75/20) und einer Klage gegen die Sperrstundenregelung gewandt und mit seinem Eilantrag auch Erfolg gehabt. Auch nach Außerkrafttreten der Sperrstundenregelung am 10.11.2020 verfolgte er seine Klage im Wege der Fortsetzungsfeststellungklage weiter. Auch hiermit hatte er nun Erfolg.
Die als Fortsetzungsfeststellungsklage fortgeführte Klage sei zulässig und begründet, so das VG Osnabrück. Die angefochtene Sperrstundenregelung beruhe zwar auf einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage, nämlich § 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der Fassung vom 28.03.2020. Auch müsse man bei der Frage, ob die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage gegeben seien, die damalige Perspektive und die damalige Infektionslage zugrunde legen und die Maßnahmen nicht etwa rückblickend aus einer "schlaueren" Perspektive aus heutiger Sicht beurteilen.
Gleichwohl sei die Beklagte im Zeitraum der Geltungsdauer der Sperrstundenregelung an die Grundrechte gebunden und nur berechtigt, die "notwendigen Schutzmaßnahmen" im Sinne des IfSG zu treffen. Bei der hier vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Berücksichtigung der grundgesetzlich geschützten Berufsfreiheit des Klägers komme das VG zu dem Schluss, dass die Sperrstundenregelung nicht verhältnismäßig gewesen sei. Es fehle jedenfalls an der Erforderlichkeit, weil es mildere Mittel gegeben hätte, auf das damalige Infektionsgeschehen zu reagieren. Dazu zähle beispielsweise ein Alkoholausschankverbot ab einer bestimmten Uhrzeit oder aber eine Begrenzung der in Gaststätten zulässigen Personenzahl. Überdies habe die Beklagte nicht hinreichend deutlich gemacht, warum zur Eindämmung eines "diffusen Infektionsgeschehens" die Sperrzeit ausgerechnet um 23 Uhr beginnen müsse.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Niedersachsen angefochten werden
Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 08.03.2022, 3 A 175/20, nicht rechtskräftig
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11.03.2022
Stromkunden werden entlastet: EEG-Umlage fällt weg
Zum 01.07.2022 sollen Stromkunden keine EEG-Umlage ("Ökostrom-Umlage") mehr über ihre Stromrechnung zahlen müssen. Die sich daraus ergebende Entlastung sollen Stromanbieter in vollem Umfang an ihre Endverbraucher weitergeben, meldet das Bundeskabinett.
Es hat eine die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz vorgelegte Formulierungshilfe für einen "Gesetzentwurf zur Absenkung der Kostenbelastung durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher" beschlossen. Damit die beschlossene Entlastung zum 01.07.2022 erfolgen kann, werde die Formulierungshilfe nun dem Bundestag zur weiteren Beschlussfassung zugeleitet. Eine Zustimmung des Bundesrats sei nicht erforderlich.
Bereits im Koalitionsvertrag sei vorgesehen, die EEG-Umlage ab 2023 vollständig aus dem Energie- und Klimafonds (EKF) zu finanzieren, so die Bundesregierung. Mit dem jetzigen Gesetzesvorhaben träten Bundesregierung und Koalitionsfraktionen dem Preisanstieg nun noch früher entgegen. Die Förderkosten für erneuerbare Energien würden künftig aus dem EKF finanziert und die EEG-Förderung über den Strompreis damit beendet.
Der Wegfall der EEG-Umlage solle allein und ausschließlich der Entlastung der Strom beziehenden Unternehmen dienen. Die betrifft laut Bundesregierung in erster Linie alle Strom beziehenden Verbraucher. Auch Unternehmen, die derzeit die volle EEG-Umlage zahlen – soweit diese nicht unter die Besondere Ausgleichsregelung fallen und von der EEG-Umlagepflicht befreit sind – sollen profitieren.
Um diesen Gesetzeszweck zu erreichen, ist laut Bundeskabinett eine gesetzliche Absicherung der Weitergabe dieser Kostenentlastung an die Letztverbraucher unverzichtbar. Um sicherzustellen, dass diese Entlastung auch tatsächlich ab dem 01.07.2022 an die Endverbraucher weitergegeben wird, seien Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz erforderlich. Sie sollen rechtlich absichern, dass die Stromversorger zu einer unterjährigen Senkung ihrer Endverbraucherpreise in Höhe der weggefallenen EEG-Umlage verpflichtet werden.
Nicht verpflichtet seien die Stromversorgungsunternehmen indes, ihre Stromkunden über die Preisänderung gesondert zu informieren. Ein Sonderkündigungsrecht bestehe in diesem Fall nicht.
Bundesregierung, PM vom 09.03.2022
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11.03.2022
Abtreibungen: Kabinett beschließt Aufhebung des Werbeverbots
Das Kabinett hat die Aufhebung des Werbeverbotes für Abtreibungen beschlossen. Ärzte dürfen künftig öffentlich darüber informieren, dass und mit welcher Methode sie Abtreibungen durchführen. Schwangere sollen so einfacher als bisher Ärzte für eine Abtreibung finden können.
Bisher verbietet § 219a Strafgesetzbuch die Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft. Als Werbung in diesem Sinne gelten schon ausführliche Informationen über verschiedene Methoden des Schwangerschaftsabbruchs sowie die damit jeweils verbundenen Risiken. Als Strafmaß drohen eine Geld- oder eine Freiheitstrafe von bis zu zwei Jahren.
Nach dem Gesetzentwurf müssen Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche im gesetzlichen Rahmen vornehmen, künftig nicht länger mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen, wenn sie sachliche Informationen über Ablauf und Methoden eines Schwangerschaftsabbruchs – etwa auf ihrer Homepage – bereitstellen. Betroffene Frauen sollen so leichter Zugang zu sachgerechten fachlichen Informationen erhalten. Auch das Auffinden eines geeigneten Arztes werde erleichtert, so die Bundesregierung.
Begleitende Änderungen des Heilmittelwerbegesetzes sollen gewährleisten, dass Werbung für Schwangerschaftsabbrüche zukünftig nur unter den strengen Vorgaben des Heilmittelwerbegesetzes erlaubt ist. Irreführende oder abstoßende Werbung für alle Arten von Schwangerschaftsabbrüchen soll weiter verboten bleiben. Damit soll sichergestellt werden, dass die Aufhebung des Werbeverbots nicht zu Lücken im grundrechtlich gebotenen Schutzkonzept für das ungeborene Leben führt.
Durch eine neue Regelung im Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch sollen strafgerichtliche Urteile, die seit dem 03.10.1990 wegen Werbung für den Schwangerschaftsabbruch ergangen sind, aufgehoben und noch laufende Verfahren eingestellt werden, um die verurteilten Ärzte zu rehabilitieren.
Bundesregierung, PM vom 09.03.2022
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10.03.2022
Grundsteuerreform: Internetseite von Bund und Ländern informiert
Die Praxis bereitet sich auf die Abgabe der Grundsteuererklärungen ab dem 01.07.2022 vor. Die Länder und der Bund böten ab sofort eine Hilfestellung an, meldet der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV).
Die Finanzverwaltungen der Länder und des Bundes hätten wie geplant die Landingpage www.grundsteuerreform.de eingerichtet. Die Internetseite gebe Auskunft über Wissenswertes zur Reform und einen Überblick über die Regelungen der Länder. Darüber hinaus bündele sie die Links zu den relevanten Oberflächen der Länder und ermögliche so den direkten Zugriff auf die Informationen, so der DStV. Die Internetseiten der Länder seien sehr individuell gestaltet. Einige seien bereits eingerichtet, andere befänden sich noch im Aufbau. Die jeweiligen Inhalte würden peu á peu ergänzt und immer wieder aktualisiert.
Wer beispielweise nach dem Zeitpunkt sucht, ab wann die Finanzämter die Informationsschreiben an die Eigentümer versenden, könne über die Landingpage gehen und auf den Internetseiten der Länder fündig werden. Für Brandenburg, Bayern und Thüringen sei der Versand für April geplant. Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz planten den Versand für Mai 2022. Im Juni folgten Schleswig-Holstein, das Saarland, Sachsen und Sachsen-Anhalt. Die Hansestadt Bremen wolle mit dem Versand im Juli beginnen.
Berlin plane keine individuellen Schreiben, sondern richte sich voraussichtlich an bestimmte Zielgruppen wie Hausverwaltungen. Die Hansestadt Hamburg plane die Ausgestaltung der angekündigten Informationsoffensive noch. In Hessen gäben die Kommunen die Informationsschreiben aus, sodass die Versandzeitpunkte variieren.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 09.03.2022
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10.03.2022
Kanalsteuer: Verordnungsentwurf in Arbeit
Nach Angaben der Bundesregierung wird der Entwurf einer Kanalsteurer-Verordnung "innerhalb der Bundesregierung im engen Austausch mit der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt und dem Verein der Kanalsteurer erarbeitet".
Zunächst solle der Erlass der Rechtsverordnung mit einer Ergänzung der gesetzlichen Vorschriften über das Kanalsteurerwesen verknüpft werden, heißt es in der Antwort der Regierung (BT-Drs. 20/896) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (BT-Drs. 20/782).
Die Abgeordneten hatten sich erkundigt, warum die Kanalsteurer-Verordnung noch nicht in Kraft gesetzt wurde und in ihrer Anfrage auf eine Antwort der Bundesregierung (BT-Drs. 19/3808) aus dem August 2018 verwiesen, wonach die Inkraftsetzung der Kanalsteurer-Verordnung für die damals laufende 19. Legislaturperiode geplant gewesen sei.
Deutscher Bundestag, PM vom 09.03.2022
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10.03.2022
Inflation: Entlastungen kommen bei Verbrauchern nur bedingt an
In Anbetracht der aktuellen Preisanstiege hat die Bundesregierung Entlastungen für die breite Bevölkerung angekündigt. Eine Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln (IW) zeigt, was die Entlastungen konkret bedeuten. Kaufkraftverluste könnten nur teilweise kompensiert werden.
Das Entlastungspaket der Koalition beinhalte die Abschaffung der EEG-Umlage, die Anhebung des Grundfreibetrags und eine höhere Pendlerpauschale. Der IW habe nun berechnet, wie viel tatsächlich bei den Verbrauchern ankommt. Ein Single mit einem zu versteuernden Haushaltsbruttoeinkommen von 50.000 Euro habe demnach 2022 rund 170 Euro mehr zur Verfügung. Bei einer Alleinverdiener-Familie mit gleichem Einkommen seien es rund 266 Euro.
Auf das Jahr gerechnet sollen die Steuerzahler insgesamt Entlastungen in Höhe von zwölf Milliarden Euro erhalten. Die Abschaffung der EEG-Umlage ab Anfang Juli ist laut IW mit Kosten von circa sieben Milliarden Euro der größte Posten. Für die Verbraucher mache dies aber nur einen geringen Unterschied: So ergebe sich für einen Single-Haushalt eine Entlastung von lediglich 34 Euro in diesem Jahr. Haushalte in Einfamilienhäusern hätten in der Regel einen höheren Stromverbrauch und würden somit stärker entlastet: Eine Familie mit vier Personen müsste daher rund 76 Euro weniger zahlen. Wie stark die Verbraucher von diesem Ausgleich tatsächlich profitieren, hänge allerdings davon ab, ob die Energieversorger die Entlastung komplett weitergeben. "Aufgrund der hohen Energiepreise wird der Wegfall der EEG-Umlage die Verbraucher nicht ausreichend kompensieren", sagt IW-Ökonom Martin Beznoska.
Stärker bemerkbar machten sich hingegen die geplanten Steuerentlastungen: Mit der Anhebung des Grundfreibetrags sowie der Werbungskostenpauschale habe eine Alleinverdiener-Familie mit einem Bruttojahreseinkommen von 50.000 Euro 190 Euro mehr zur Verfügung – bei einem Einpersonenhaushalt sind es 137 Euro. "Das Ziel, Entlastung für die Bevölkerung zu schaffen, ist richtig", so Beznoska. Die inflationsbedingten Kaufkraftverluste könnten auf diese Weise aber bei Weitem nicht ausgeglichen werden.
Institut der deutschen Wirtschaft Köln (IW), PM vom 07.03.2022
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10.03.2022
Umsatzsteuer-Kontrollverfahren: Längere Bearbeitungszeiten
Im Umsatzsteuer-Kontrollverfahren (UStKV) kommt es aufgrund eines erhöhten Anfrageaufkommens zu längeren Bearbeitungszeiten. Dies teilt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) aktuell mit und bittet, von telefonischen Rückfragen und Mehrfachanfragen abzusehen.
Die Vergabe oder Mitteilung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) und die Eintragung oder Änderung einer Euro-Adresse könne nicht telefonisch erfolgen. Hierfür gebe es ein Online-Formular (USt-IdNr.) beziehungsweise in Bezug auf die Euro-Adresse ein Kontaktformular.
Sollte eine Vergabe der USt-IdNr. per Online-Formular nicht möglich sein, erhalte man direkt nach dem Absenden einen Hinweistext mit Lösungsmöglichkeiten.
Bei vielen Fragen helfe Ihnen auch ViOlA, der BZSt-Chatbot, weiter.
Bundeszentralamt für Steuern, PM vom 09.03.2022
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10.03.2022
AfD: Einstufung als Verdachtsfall rechtens
Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) darf die Alternative für Deutschland (AfD) als so genannten Verdachtsfall einstufen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln nach knapp zehnstündiger mündlicher Verhandlung entschieden und damit eine Klage der AfD gegen die Bundesrepublik Deutschland abgewiesen. Es gebe ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der Partei, führte das Gericht zur Begründung aus.
Das Gericht hat auch in drei weiteren Klageverfahren der AfD Urteile erlassen. In zwei dieser Verfahren war die Partei zumindest teilweise erfolgreich. Im Einzelnen hat das Gericht Urteile in folgenden vier Verfahren verkündet:
Im Verfahren 13 K 326/21 wandte sich die AfD dagegen, vom BfV als Verdachtsfall eingestuft zu werden. Auch wollte sie verhindern, dass das BfV eine solche Einstufung öffentlich mitteilt. Dies begründete sie damit, eine solche Einstufung komme in ihrer Wirkung einem Parteiverbot gleich, weshalb auch die für ein solches Verbot geltenden Maßstäbe anzulegen seien. Auch fehle es an tatsächlichen Anhaltspunkten für verfassungsfeindliche Bestrebungen der Partei. Der so genannte Flügel habe sich bereits 2020 aufgelöst. Die Partei propagiere keinen ethnischen Volksbegriff. Im Übrigen fehle es an Erklärungen, die Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der Partei lieferten. Gegebenenfalls auch polemische Kritik einer Oppositionspartei gegenüber den übrigen Parteien oder der Bundesregierung sei nicht sogleich Kritik am parlamentarischen Regierungssystem. Zudem habe sich das BfV von sachfremden Erwägungen leiten lassen und handele politisch.
Dem ist das VG im Ergebnis nicht gefolgt. In der mündlichen Urteilsbegründung führte der Vorsitzende Richter der zuständigen 13. Kammer aus, dass ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der AfD vorlägen. Dies habe das BfV in Gutachten und den dazugehörigen Materialsammlungen unter Kontextualisierung der als relevant erachteten Aussagen belegt. Dem habe die AfD lediglich pauschales Bestreiten entgegengesetzt. Die Einschätzung des BfV beruhe auf einer nicht zu beanstandenden Gesamtbetrachtung. In diese seien zum einen Aktivitäten im Zusammenhang mit dem so genannten Flügel einbezogen worden. Dieser sei zwar formal aufgelöst worden. Seine Protagonisten übten aber teils weiter maßgeblichen Einfluss innerhalb der Partei aus. Zum zweiten seien Aktivitäten in der Jugendorganisation Junge Alternative (JA) in die Bewertung eingeflossen. Sowohl im Flügel als auch in der JA sei ein ethnisch verstandener Volksbegriff ein zentrales Politikziel. Danach müsse das deutsche Volk in seinem ethnischen Bestand erhalten und sollten "Fremde" möglichst ausgeschlossen werden. Dies weiche vom Volksbegriff des Grundgesetzes ab. Es gebe Verlautbarungen, in denen "Umvolkungs-" und "Volkstod-"Vorwürfe erhoben würden. Ferner sei eine ausländerfeindliche Agitation zu erkennen ("Messer-Migranten"). Drittens rechtfertige auch eine Betrachtung der Partei im Übrigen ihre Einstufung als Verdachtsfall. Diese befinde sich in einem Richtungsstreit, bei dem sich die verfassungsfeindlichen Bestrebungen durchsetzen könnten. Nicht erforderlich sei für eine Einstufung als Verdachtsfall, dass eine Partei von einer verfassungsfeindlichen Grundtendenz beherrscht werde. Das BfV dürfe die Einstufung als Verdachtsfall auch öffentlich mitteilen, um eine politische Auseinandersetzung zu ermöglichen.
Im Verfahren 13 K 207/20 war die Klage teilweise erfolgreich. Die Klägerin wandte sich hier gegen die in der Vergangenheit erfolgte Einstufung des so genannten Flügels als Verdachtsfall sowie die im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens erfolgte Hochstufung zu einer "gesichert extremistischen Bestrebung". Das VG hat entschieden, dass das BfV den Flügel als Verdachtsfall einstufen durfte. Insofern nahm der Vorsitzende der Kammer in seiner mündlichen Urteilsbegründung der Sache nach Bezug auf seine auf den Flügel bezogenen Ausführungen im Verfahren 13 K 326/21. Die (über die Einstufung als Verdachtsfall hinaus gehende) Einstufung als "gesichert extremistische Bestrebung" sei heute – nach der formalen Auflösung des Flügels – unzulässig. Eine solche Einstufung erfordere wegen ihrer Intensität Gewissheit über die Existenz des Beobachtungsobjekts, hier des Flügels. Daran fehle es auf der Grundlage der vom BfV vorgelegten Erkenntnisquellen jedoch. Das BfV wolle insoweit nach seinem Vorbringen durch die Beobachtung gerade klären, inwiefern der Flügel weiter fortbestehe und Einfluss habe. Das Gericht untersagte dem BfV auch, weiterhin öffentlich mitzuteilen, der Flügel sei als "gesichert extremistische Bestrebung" eingestuft worden.
Im Verfahren 13 K 208/20 blieb die Klage erfolglos. Mit ihr wandten sich die AfD und als weitere Klägerin die JA gegen die Einstufung der JA als Verdachtsfall. Diese ist nach dem Urteil des VG indes nicht zu beanstanden. Es bestünden ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der JA. Zur weiteren Begründung nahm der Vorsitzende der Kammer in seiner mündlichen Urteilsbegründung Bezug auf seine auf die JA bezogenen Ausführungen in dem Verfahren 13 K 326/21, insbesondere zum so genannten Deutschlandplan.
Die Klage im Verfahren 13 K 325/21 hatte dagegen Erfolg. Mit ihr wandte sich die AfD dagegen, dass das BfV öffentlich mitteilt, der so genannte Flügel habe 7.000 Mitglieder. Eine solche Mitteilung ist laut VG Köln unzulässig. Das Gesetz verlange für eine solche Mitteilung – im Gegensatz zu einer Einstufung als Verdachtsfall, für die tatsächliche Anhaltspunkte ausreichten – "hinreichend gewichtige" tatsächliche Anhaltspunkte. Damit sei mehr erforderlich als die vom Bundesamt zur Begründung seiner Mitteilung angeführte Schätzung der Mitgliederzahl.
Gegen die Urteile können die Beteiligten jeweils Berufung einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheiden würde.
Ergänzend weist das VG Köln darauf hin, dass zu den Verfahren 13 K 325/21 und 326/21 noch Eilverfahren anhängig sind (13 L 104/21 und 13 L 105/21). Das Gericht beabsichtige, zeitnah über diese zu entscheiden. Bis zu einer Entscheidung im Eilverfahren 13 L 105/21 sei es dem BfV durch die vom Gericht am 05.03.2021 in diesem Verfahren erlassene Zwischenentscheidung ("Hängebeschluss") untersagt, die AfD als Verdachtsfall einzustufen oder zu behandeln sowie eine Einstufung oder Behandlung als Verdachtsfall erneut bekanntzugeben.
Verwaltungsgericht Köln, Urteile vom 08.03.2022, 13 K 326/21, 13 K 207/20, 13 K 208/20 und 13 K 325/21, nicht rechtskräftig
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10.03.2022
Genesenenstatus: Eilanträge gegen Verkürzung können nicht gegen Bundesrepublik Deutschland gerichtet werden
Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat in mehreren Verfahren Eilrechtsschutz gegen eine Änderung der bundesrechtlichen COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung von Mitte Januar gewährt und damit im Ergebnis den Genesenenstatus der Antragsteller wieder auf sechs Monate verlängert.
Auf Beschwerden der Bundesrepublik Deutschland hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg in vier Fällen die Beschlüsse des VG geändert und die Eilanträge abgelehnt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), der sich das OVG angeschlossen hat, könne Eilrechtsschutz gegen die Änderung einer Verordnung des Bundes im Regelfall nicht mit einem gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Antrag erlangt werden. Die Rechtmäßigkeit der Verordnungsänderung könne nur mittelbar in Verfahren gegen diejenigen Behörden (zum Beispiel Gesundheitsämter) geprüft werden, die für den Vollzug der infektionsschutzrechtlichen Ge- und Verbote (einschließlich Ausnahmen) zuständig seien.
Soweit nach den Vorgaben des BVerwG ausnahmsweise Rechtsschutz gegen die Bundesrepublik Deutschland als Normgeberin möglich sei, bestünden enge Voraussetzungen, die hier nicht vorlägen.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 01.03.2022, OVG 9 S 5/22 und andere, unanfechtbar
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10.03.2022
Kostenlose Abgabe nicht verschreibungspflichtigen Schmerzgels an Apotheker: Zu Demonstrationszwecken zulässig
Außendienstmitarbeiter eines Arzneimittelherstellers dürfen Apothekern kostenlos je eine einzelne Verkaufsverpackung eines nicht verschreibungspflichtigen Schmerzgels mit dem Aufdruck "Zu Demonstrationszwecken" abgeben, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main. Die Abgabe verstoße weder gegen das Arzneimittelgesetz noch gegen das Heilmittelwerbegesetz. Es liege eine geringwertige Zugabe vor, die auch nicht geeignet sei, den Apotheker unsachlich zu beeinflussen.
Beide Parteien vertreiben apothekenpflichtige Arzneimittel. Das Sortiment der Beklagten umfasst ein nicht verschreibungspflichtiges Schmerzgel mit einem Apothekenabgabepreis von 9,97 Euro. Dieses Arzneimittel gaben Außendienstmitarbeiter der Beklagten kostenlos an Apotheken ab. Die Verkaufsverpackungen waren dabei mit der Aufschrift "Zu Demonstrationszwecken" gekennzeichnet.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassen in Anspruch. Sie sieht in der Abgabe einen Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz (AMG) sowie gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG). Das Landgericht (LG) hatte zunächst einen Unterlassungsanspruch wegen unzulässiger Abgabe von Mustern eines Fertigarzneimittels an Apotheken im Sinne des § 47 Absatz 3 AMG bejaht. Auf die Revision gegen das die Berufung zurückweisende Urteil des LG hatte der Bundesgerichtshof den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Auslegung der § 47 Absatz 3 AMG zugrundliegenden Richtlinie angerufen. Dieser entschied, dass die Richtlinie nicht der Abgabe von Gratismustern nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Apotheken entgegenstehe (Urteil vom Urteil vom 11.06.2020, C-786/18).
Im daraufhin neu durchzuführenden Berufungsrechtzug wies das OLG nunmehr die Unterlassungsanträge der Klägerin zurück. Die Abgabe des Arzneimittels zu Demonstrationszwecken verstoße gemäß der Auslegung des EuGH nicht gegen § 47 Absatz 3 AMG. Es liege aber auch kein Verstoß gegen § 7 Absatz 1 S. 1 HWG vor, entschied das OLG. Nach § 7 Absatz 1 HWG sei es unzulässig, "Zuwendungen und sonstige Werbegaben ... anzubieten oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass es sich ... um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt". Hier sei von einer Zuwendung von geringem Wert auszugehen. Die Außendienstmitarbeiter hätten den Apotheken jeweils nur ein einzelnes Exemplar zu Demonstrationsprodukts überlassen. Der Einkaufswert habe bei 5,34 Euro gelegen. Durch den Aufdruck "zu Demonstrationszwecken" werde das Produkt jedoch nicht mit dem handelsüblichen Original gleichgesetzt. Sein Wert sei wesentlich geringer. Die überwiegend geöffnet übergebenen Packungen überschritten jedenfalls nicht die Ein-Euro-Grenze.
Darüber hinaus habe aber auch nicht die Gefahr der Weitergabe der Packung an Apothekenkunden und damit eine realistische Gefahr der unsachlichen Beeinflussung des Apothekers bestanden. Das Überlassen eines einzelnen Exemplars mit dem Aufdruck "Zu Demonstrationszwecken" habe erkennbar der Eigenerprobung des Apothekers beziehungsweise seines Personals gedient. Der Apotheker habe gewöhnlich kein nennenswertes Interesse, nur einem einzelnen Kunden ein Probeexemplar überlassen zu können. "Eine für den Betrieb wirtschaftlich interessante Kundenbindung lässt sich so nicht aufbauen", stellt das OLG fest. Die Klägerin habe nicht widerlegen können, dass es allein darum gegangen sei, "den Apothekern Konsistenz und Geruch des Produkts vorzuführen".
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision begehren.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10.02.2022, 6 U 161/15, nicht rechtskräftig
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09.03.2022
Betriebskantine: Abgabe von Speisen als sonstige Leistung
Ein Unternehmer, der in einer Betriebskantine Speisen portioniert, auf Mehrweggeschirr mit Mehrwegbesteck ausgibt sowie das Geschirr und Besteck nach dessen Rückgabe reinigt, erbringt eine sonstige Leistung, die außerhalb des Anwendungsbereichs des § 12 Absatz 2 Nr. 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) dem Regelsteuersatz unterliegt. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar und hebt ein anderslautendes Urteil des Finanzgerichts (FG) Sachsen auf.
Eine umsatzsteuerermäßigte Lieferung von Speisen, von der das FG ausgegangen sei, schloss der BFH aus. Es liege vielmehr eine sonstige Leistung des klagenden Unternehmers vor. Der BFH verweist insbesondere auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache Nier (C-502/09) und seine eigene ständige Rechtsprechung, wonach bei einem Partyservice schon die Bereitstellung und Rücknahme von Geschirr und Besteck sowie dessen Reinigung ausreicht, um den Regelsteuersatz zur Anwendung zu bringen. Denn diese Leistungen verlangten (im Unterschied zur bloßen Bereitstellung einer behelfsmäßigen Infrastruktur im Fall von Imbissständen, Imbisswagen oder Kinos) einen gewissen personellen Einsatz, um das gestellte Material herbeizuschaffen, zurückzunehmen und gegebenenfalls zu reinigen.
Dies gelte aus Gründen der Wahrung des Grundsatzes der Neutralität ebenso für den Kläger, der insoweit nach den tatsächlichen Feststellungen des FG (mit der Sauberhaltung des Raumes einschließlich der sich dort befindlichen Möbel) sogar umfassendere unterstützende Leistungen als ein (mit dem Regelsteuersatz besteuerter) Partyservice erbringe. Ob die Ausgabe, Rücknahme und Reinigung des Geschirrs und Bestecks rund um den Verzehr von Speisen (wie beim Kläger) in einem Aufenthaltsbereich oder (wie beim Partyservice) an einem anderen Ort erfolgt, der nicht dem Leistenden zuzurechnen ist, führe insoweit zu keinem abweichenden Ergebnis. Denn am erforderlichen personellen Einsatz für die Ausgabe, Rücknahme und Reinigung von Geschirr und Besteck ändere der Ort des Verzehrs nichts.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.10.2022, XI R 2/21
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09.03.2022
Steuerrecht: Auch ein ganzes Hafengebiet kann ein erster Anlaufpunkt sein
Ein Hafengebiet kann für einen Arbeiter, der im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung seines Arbeitgebers bei verschiedenen Betrieben im Hafen eingesetzt wird, „dasselbe typischerweise arbeitstäglich aufzusuchende weiträumige Tätigkeitsgebiet“ darstellen. Seine Fahrten, die er zwischen Wohnung und dem Hafenzugang zurücklegt, kann er dann nur im Rahmen der Entfernungspauschale steuerlich geltend machen. Das gelte jedenfalls dann, wenn er ausschließlich bei einem Unternehmen angestellt ist, dass die Arbeitnehmerüberlassung im Hafengebiet betreibt und die Zuordnung morgens durch den Arbeitgeber jeweils neu durchgeführt wird. Der Mann suche für seinen Arbeitseinsatz also „typischerweise arbeitstäglich“ das Hafengebiet und damit „dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet“ auf. (Niedersächsisches FG, 4 K 11006/17) - vom 03.02.2021
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09.03.2022
Offenlegung von Jahresabschlüssen: Kein weiterer Aufschub
Nach Mitteilung der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat sich das Bundesjustizministerium dahingehend geäußert, dass es keinen weiteren Verzicht auf die Einleitung von Ordnungsgeldverfahren nach § 335 Handelsgesetzbuch über den 07.03.2022 hinaus geben wird. Die BStBK habe sich hierum intensiv bemüht, meldet die Steuerberaterkammer Hessen.
Das Ordnungsgeldverfahren werde allein aufgrund der Meldung vom Betreiber des Bundesanzeigers über die nicht rechtzeitige Offenlegung von Amts wegen eingeleitet. Das Ordnungsgeld werde dabei zunächst angedroht, erläutert die Steuerberaterkammer. Die Androhung werde mit einer Fristsetzung von sechs Wochen für die Einreichung der Unterlagen verbunden. Innerhalb dieser Frist müsse der Verpflichtung nachgekommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gerechtfertigt werden. Mit der Androhung des Ordnungsgeldes würden den Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens auferlegt. Diese betrügen (derzeit) rund 100 Euro.
Steuerberaterkammer Hessen, PM vom 07.03.2022
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09.03.2022
Achtung Änderungsbescheid: Handlungsoptionen bei Änderung von Bescheiden im Klageverfahren
Auch während eines laufenden finanzgerichtlichen Klageverfahrens besteht für das Finanzamt die Möglichkeit, den angefochtenen Bescheid zugunsten oder zuungunsten der Kläger zu ändern. Der geänderte Bescheid wird sodann durch gesetzliche Anordnung (automatisch) zum Gegenstand des Verfahrens (§ 68 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO). Hierauf weist das Finanzgericht (FG) Niedersachsen in seinem Newsletter vom Februar 2022 hin.
Ein weiteres Einspruchsverfahren gegen den geänderten Bescheid sei nicht notwendig und auch nicht zulässig. Vielmehr sei ein Einspruch in diesem Fall ausgeschlossen (§ 68 Satz 2 FGO). Der Kläger müsse nun auf die geänderte Regelung im Klageverfahren reagieren. In welcher Weise er reagieren sollte, hänge vom Inhalt des Änderungsbescheides ab:
Sofern das Finanzamt einen Abhilfebescheid erlassen hat, also dem Klagebegehren in vollem Umfang entsprochen hat, entfalle regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung des Gerichts in der Sache. Sollten keine weiteren Streitpunkte vorhanden sein, die bisher nicht angesprochen worden ist, liege es nahe, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, sodass das Gericht nur noch über die Kosten entscheidet.
Wenn das Finanzamt mit dem Änderungsbescheid dem Klagebegehren nur teilweise entspricht, sollte der Kläger sein Klagebegehren überprüfen und den Klageantrag gegebenenfalls entsprechend einschränken, um negative Kostenfolgen zu vermeiden. Weiterhin könne er überlegen, ob er die Klage wegen noch offener Streitpunkte fortführt oder ob er den Rechtsstreit aufgrund der teilweisen Abhilfe als erledigt ansieht und eine entsprechende Erledigungserklärung abgibt.
Wenn der Änderungsbescheid jedoch neue Regelungen zuungunsten des Klägers enthält und diese aus seiner Sicht rechtswidrig sind, sollte das Klagebegehren angepasst werden. Der Kläger sollte dann sowohl seinen Klageantrag erweitern und die Klagebegründung ergänzen. In der Praxis könne dies beispielsweise vorkommen, wenn während eines bereits anhängigen Klageverfahren eine zugleich noch laufende Außenprüfung abgeschlossen wird und sodann aufgrund der Prüfungsfeststellungen Änderungsbescheide ergehen. Hier sollte unbedingt beachtet werden, dass das Gericht ohne eine Reaktion des Klägers auf den Änderungsbescheid an das ursprüngliche Klagebegehren gebunden ist. Bei einer Entscheidung durch Urteil würde sodann auch die Änderung nach der Außenprüfung rechtskräftig und könnte nicht mehr zulässig angefochten werden.
Finanzgericht Niedersachsen, Newsletter vom Februar 2022
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09.03.2022
Grundversorgung mit Strom und Gas: Gesplittete Neukundentarife können zulässig sein
Ein Energieversorgungsunternehmen kann in seiner Preisgestaltung bei der Grund- und Ersatzversorgung im Sinne des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG) zulässigerweise zwischen Alt- und Neukunden unterscheiden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden und damit einen vorangegangenen Beschluss des Landgerichts (LG) Köln bestätigt.
Der klagende Verbraucherverband hatte im Wege des einstweiligen Rechtschutzes die Antragsgegnerin als Energieversorgungs-unternehmen, das die Grundversorgung von Haushaltskunden in bestimmten Gebieten unter anderem in Köln vornimmt, wegen Unterlassung in Anspruch genommen. Die Vorgehensweise des Unternehmens, Haushaltskunden im Sinne des § 3 Nr. 22 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) zu unterschiedlichen Preisen zu beliefern und für die Unterscheidung allein auf das Datum des Vertragsschlusses abzustellen, stelle einen Verstoß gegen die Vorschriften des EnWG dar. Das LG Köln hatte mit Beschluss vom 08.02.2022 (31 O 14/22) einen entsprechenden Unterlassungsanspruch abgelehnt und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Dieser Auffassung hat sich das OLG angeschlossen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Energieversorgungsunternehmen für Netzgebiete, in dem es die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführt, zwar nach § 36 Absatz 1 S. 1 EnWG verpflichtet sei, Allgemeine Bedingungen und Preise öffentlich bekannt zu geben und jeden Haushaltskunden zu diesen Bedingungen und Preisen zu beliefern. Allerdings begründe dies keine Verpflichtung zur Belieferung sämtlicher Kunden zu gleichen Preisen. Vielmehr sei der in § 36 Absatz 1 S. 1 EnWG normierte Grundsatz der Preisgleichheit dahingehend zu verstehen, dass die Lieferung der Energie zu den Allgemeinen Preisen, die veröffentlicht wurden, und nicht ohne Bezug dazu angeboten wird.
Zwar würden damit im Ergebnis die Kunden benachteiligt, die zu einem späteren Zeitpunkt die Grundversorgung in Anspruch nehmen und dafür höhere Preise zahlen müssten. Allerdings erfolge diese Benachteiligung aus einem sachlichen Grund, betont das OLG Köln. Denn alternativ müssten die Kunden, die bereits (gegebenenfalls aus wirtschaftlicher Not) die Grundversorgung in Anspruch nehmen, erhöhte Preise bezahlen. Ein anderes Verständnis der genannten Norm – so wie von dem antragstellenden Verbraucherverband vertreten – führe darüber hinaus zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung der Entscheidungsfreiheit des Versorgungsunternehmens.
Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 02.03.2022, 6 W 10/22
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09.03.2022
Allgemeine Impfpflicht ab 18 Jahren: Gesetzentwurf vorgelegt
Abgeordnete aus verschiedenen Fraktionen haben einen Gesetzentwurf zur Einführung einer allgemeinen Corona-Impfpflicht ab 18 Jahren vorgelegt. Zur Prävention gegen Sars-Cov-2 stünden gut verträgliche, sichere und hochwirksame Impfstoffe zur Verfügung, heißt es in dem Gesetzentwurf (BT-Drs. 20/899) zur Aufklärung, Beratung und Impfung aller Volljährigen.
Studien zeigten, dass Impfungen nicht nur die geimpfte Person wirksam vor einer Erkrankung und vor schweren Krankheitsverläufen schützten, sondern auch dazu führten, dass geimpfte Personen weniger zur Ausbreitung des Erregers beitrügen, heißt es in der Vorlage.
Die Abgeordneten schlagen vor, in einem ersten Schritt die Impfkampagne zu erweitern, alle Erwachsenen persönlich zu kontaktieren und von den Krankenversicherungen über Beratungs- und Impfmöglichkeiten informieren zu lassen. Darauf aufbauend solle eine allgemeine Impfpflicht für Personen über 18 Jahren eingeführt werden.
Demnach sollen alle Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet und ihren gewöhnlichen Aufenthalt seit mindestens sechs Monaten in Deutschland haben, dazu verpflichtet werden, ab dem 01.10.2022 über einen Impf- oder Genesenennachweis zu verfügen. Der Nachweis soll auf Anforderung vorzulegen sein.
Ausgenommen sind Personen unter 18 Jahren oder solche, die permanent oder vorübergehend nicht immunisiert werden können sowie Schwangere in den ersten drei Monaten. Die Regelung soll vierteljährlich evaluiert und bis Jahresende 2023 befristet werden.
Deutscher Bundestag, PM vom 03.03.2022
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09.03.2022
Schienenbahn-Betreiberin: Haftet nach tödlichem Unfall an Gleisübergang anteilig
Die Betreiberin eines Zuges haftet nach einem tödlichen Unfall an einem Gleisübergang trotz erheblichen Eigenverschuldens einer verunglückten Person anteilig, wenn die Betriebsgefahr der Bahn wegen der Beschaffenheit des Bahnübergangs erhöht war. Dies hat das Landgericht (LG) Frankfurt am Main entschieden.
2015 war eine 16-jährige Schülerin an einem Bahnübergang auf dem Weg zur Schule von einem Zug erfasst worden. Das Mädchen verstarb noch an der Unfallstelle. Der Bahnübergang liegt in einem Wohngebiet und wird von Fußgängern genutzt. Vor den Gleisen befindet sich ein sogenanntes Drängelgitter beziehungsweise eine Umlaufsperre. Lichtzeichen oder akustische Warnsignale werden beim Passieren eines Zuges nicht abgegeben.
Die Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung zahlte Sterbegeld an die Hinterbliebenen und verklagte die Betreiberin der Schienenbahn auf Erstattung von 40 Prozent dieser Kosten. Zwar habe das Mädchen ein Eigenverschulden an dem Unfall getroffen. Die beklagte Bahnbetreiberin treffe aber ein Mitverschulden, weil der Bahnübergang nur durch das Drängelgitter gesichert gewesen sei, das auch Kinder und Jugendliche unachtsam passierten.
Das LG Frankfurt am Main hat in zweiter Instanz entschieden, dass die Betreiberin der Bahn zu einem Drittel für den Unfall hafte. Das LG hat damit eine Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main bestätigt und eine Berufung der Bahnbetreiberin zurückgewiesen.
In dem Berufungsverfahren vor dem LG wurden mehrere Gutachten verschiedener Sachverständiger eingeholt. Aufgrund dieser Exoertisen stellte das LG fest, dass die Betriebsgefahr des Zuges bei dem tödlichen Unfall wegen der Beschaffenheit des Bahnübergangs maßgeblich erhöht war. Das rechtfertige trotz eines erheblichen Eigenverschuldens der Schülerin eine Mithaftung der Bahnbetreiberin.
An dem Bahnübergang sei die notwendige Übersicht, also die Sichtweite zu einem herannahenden Zug, zwar noch gegeben – dies aber erst, sobald der Fußgänger schon durch das Drängelgitter hindurchgegangen sei und sich unmittelbar vor den Gleisen befinde. Bis zu diesem Moment werde die Sicht nach den Angaben beider Sachverständiger zum einen durch die am Gleisübergang wachsenden Hecken und außerdem durch ein dort befindliches Warnschild eingeschränkt.
Der Sachverständige habe einen weiteren erheblichen Mangel des Bahnüberganges festgestellt: Der lichte Abstand der Umlaufsperre zur Gleisachse, also der Gleismitte, sei zu gering. Nach den einschlägigen Vorschriften (Vorschrift für die Sicherung der Bahnübergänge bei nichtbundeseigenen Eisenbahnen) müsse die Entfernung vom Drängelgitter zur Gleismitte drei Meter betragen, zum ersten Gleisstrang mindestens 2,25 Meter. An der Unfallstelle seien es jedoch nur 2,60 Meter zur Gleismitte beziehungsweise 1,85 Meter zum ersten Gleisstrang. Die fehlenden 40 Zentimeter seien nicht unerheblich. Denn sie entsprächen bei mäßigem Lauftempo in etwa einem Schritt. Zum ersten Gleisstrang fehlten fast 20 Prozent des notwendigen Abstandes, stellte das LG fest.
Die Gesamtschau dieser Faktoren führt seiner Ansicht nach dazu, dass der betreffende Bahnübergang sehr gefährlich ist und jedenfalls hinsichtlich des Abstandes der Umlaufsperre zu den Gleisen gegen die einschlägigen Vorschriften verstößt. Es sei außerdem beachtlich, dass es sich um einen Gleisübergang innerhalb eines Ortes in einem Wohngebiet handelt, der regelmäßig von Schulkindern begangen wird. Zwar sei es nach § 11 Absatz 9 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung erlaubt, eine Bahnstrecke ("nur") durch eine Übersicht und Umlaufsperre zu sichern. Dass das im konkreten Fall ausreicht, sei damit aber nicht gesagt.
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23.02.2022, 2-01 S 168/17, rechtskräftig
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08.03.2022
Seminare zur Persönlichkeitsbildung: Kosten keine vorweggenommenen Betriebsausgaben eines IT-Beraters
Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat es abgelehnt, die Kosten eines IT-Beraters für Seminare zur Persönlichkeitsbildung als vorweggenommene Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Es fehle an einem betrieblichen Zusammenhang.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Steuerpflichtiger, der 2016 eine Tätigkeit als selbstständiger IT-Berater aufgenommen hatte, Kosten für diverse zuvor wahrgenommene Seminare als vorweggenommene Betriebsausgaben in seiner Steuererklärung geltend gemacht.
In Bezug auf einen Teil der Seminare lehnte das FG die Berücksichtigung der Kosten deswegen ab, weil die Seminare den Handel mit Devisen und damit eine völlig andere Tätigkeit betroffen hätten. Das Gleiche gelte für ein Seminar, in dem es um den Handel mit Wertpapieren gegangen sein. Auch bezüglich eines Seminars, in dem es darum ging, Einkommen aus aktiver Tätigkeit durch passives Einkommen zu ersetzen, sei ein Zusammenhang mit der Aufnahme der aktiven Tätigkeit "IT-Beratung" nicht ersichtlich. Ebenso wenig ließen die Seminare "Die Garantie für Ihren Wohlstand", "geheime Anlagestrategien" und die "sechs Grundregeln des Erfolgs für jeden Lebensbereich" von ihren Themen her einen hinreichenden Bezug zu einer selbstständigen Tätigkeit im Sinne des § 18 Einkommensteuergesetz – geschweige denn zu der konkreten Tätigkeit als IT-Berater – erkennen.
Vielmehr habe es sich bei den beiden zuletzt genannten Seminaren sowie – soweit aus den zum Teil dürftigen Angaben zum Veranstaltungsinhalt ersichtlich – auch bei den sonstigen Seminaren im Wesentlichen um Veranstaltungen gehandelt, die ausschließlich oder zumindest teilweise eine Veränderung der eigenen Ansichten und Einstellungen bezweckten.
Es handele sich damit dem Kern nach um Persönlichkeitsbildungsmaßnahmen, so das FG. Deren privater Charakter ergebe sich schon aus der sehr allgemein angelegten Ausrichtung der Seminare. Denn diese seien nicht auf bestimmte Berufsgruppen oder in anderer Weise auf einen Teilnehmerkreis mit vergleichbaren Anforderungen und Aufgaben zugeschnitten gewesen, sondern hätten sich an alle Menschen gerichtet, die die Techniken, Einstellungen und Fähigkeiten erlernen wollen, die nach Auffassung des Veranstalters erforderlich sind, um ohne große Anstrengung reich zu werden (zum Beispiel "Millionaire Mind Intensive", "Never work again", "Die Garantie für Ihren Wohlstand", "Train the Trainer").
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08.03.2022
Mögliche Vermögensabgabe: AfD fragt nach
Ob die Bundesregierung eine einmalige Vermögensabgabe zur Reduzierung der Staatsverschuldung beziehungsweise zur Finanzierung der durch die Corona-Pandemie entstandenen Kosten plant, will die AfD-Fraktion von der Bundesregierung in einer Kleinen Anfrage (BT-Drs. 20/834) erfahren.
Die Abgeordneten wollen auch wissen, ob die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer einmaligen Vermögensabgabe zur Reduzierung der Staatsverschuldung geprüft worden sei.
Auch nach einer Wiedereinführung der seit 1997 nicht mehr erhobenen Vermögensteuer wird gefragt.
Deutscher Bundestag, PM vom 03.03.2022
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08.03.2022
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Berücksichtigung nach Entfristung der Anhebung
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020 ist die zeitliche Befristung der Anhebung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende für die Jahre 2020 und 2021 entfristet worden. Damit wird der Entlastungsgrundbetrag von 4.008 Euro ab dem Jahr 2022 automatisch im Rahmen der Steuerklasse II berücksichtigt, da der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ab 2022 4.008 Euro beträgt. Dies teilt das Finanzministerium Schleswig-Holstein in einer Kurzinformation unter Bezugnahme auf § 24b Absatz 2 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) mit.
§ 24b Absatz 2 S. 3 EStG sei durch Artikel 3 des JStG 2020 ab 2022 aufgehoben.
Der Erhöhungsbetrag nach § 24b Absatz 2 S. 2 EStG sei unverändert geblieben. Ab dem zweiten Kind betrage er 240 Euro, der auf Antrag des Steuerpflichtigen in den Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) als Freibetrag berücksichtigt werden könne.
Finanzministerium Schleswig-Holstein, Meldung vom 06.01.2022, VI 302 - S 2342 - 169
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08.03.2022
Innengesellschaft bürgerlichen Rechts: Steht stiller Gesellschaft einkommensteuerlich gleich
Ein zwischen dem Angehörigen eines freien Berufs und seinem minderjährigen Kind zivilrechtlich wirksam geschlossenes, als stille Gesellschaft bezeichnetes Gesellschaftsverhältnis führt – da es an einem Handelsgewerbe im Sinne des § 230 Handelsgesetzbuch fehlt – zur Entstehung einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts, die einer stillen Gesellschaft einkommensteuerlich gleichsteht. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Eine solche Innengesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen nahen Angehörigen könne steuerlich auch dann anerkannt werden, wenn die Beteiligung oder die zum Erwerb der Beteiligung aufzuwendenden Mittel dem in die Gesellschaft aufgenommenen Angehörigen unentgeltlich zugewendet worden sind. Voraussetzung sei jedoch, dass die Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten, das heißt sie müssten zivilrechtlich wirksam sein, inhaltlich dem unter fremden Dritten Üblichen entsprechen und auch wie unter fremden Dritten vollzogen werden.
Bei der Prüfung der Frage, ob der geschlossene Vertrag wie zwischen fremden Dritten vollzogen wird, kommt laut BFH insbesondere der Umsetzung beziehungsweise dem Vollzug der Einlagebestimmungen, den Gewinnbeteiligungsregelungen und der Beachtung der Informations- und Kontrollrechte Bedeutung zu.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.11.2021, VIII R 17/19
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08.03.2022
Vermieter: Kann keine Miete vom Jobcenter einklagen
Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass ein Vermieter trotz der Möglichkeit der Direktzahlung der Miete keine eigenen einklagbaren Ansprüche gegen das Jobcenter hat.
Zugrunde lag das Verfahren eines Mannes, der Wohnungen an Grundsicherungsempfänger vermietet und sich dabei von den Mietern die Zustimmung zur Direktzahlung geben lässt. Nachdem eine Mieterin die Nebenkosten für die Jahre 2018 und 2019 schuldig blieb, verlangte er die Zahlung der Rückstände vom Jobcenter Goslar. Dieses lehnte eine Direktüberweisung ab, da der Vermieter keine eigenen Ansprüche aus dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) habe.
Demgegenüber hielt der Mann es für nicht hinnehmbar, dass das Jobcenter zwar die Kosten des Energieversorgers direkt zahle, er jedoch erst prozessieren müsse. Hierdurch sei der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Er werde vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Neben den rückständigen Kosten seien inzwischen auch Mietschulden aufgelaufen. Der Gesamtbetrag summiere sich auf über 4.000 Euro. Hierfür müsse das Jobcenter im Wege der Amtshaftung zahlen.
Das LSG hat die Rechtsauffassung des Jobcenters bestätigt. Es bestehe keine Anspruchsgrundlage für eine Schuldübernahme. Trotz der im SGB II vorgesehen Möglichkeit der Direktzahlung von Miete an den Vermieter entstehe keine Rechtsbeziehung zwischen Vermieter und Jobcenter. Der Vermieter habe somit keine eigenen einklagbaren Ansprüche. Die Direktzahlung diene nämlich allein der Sicherstellung der zweckentsprechenden Verwendung der Unterkunftsleistungen. Sie erfülle nicht den Zweck einer vereinfachten Durchsetzung von Mietforderungen durch Schaffung eines weiteren solventen Schuldners in Form des Jobcenters. Die Eintreibung von Schulden sei ein objektiv eigenes Geschäft des Vermieters.
Da ein Vermieter – im Gegensatz zum Leistungsempfänger – im sozialgerichtlichen Verfahren nicht von der Kostenpflicht befreit ist, hat der Mann allein zweitinstanzliche Gerichtskosten von 1.200 Euro zu tragen. Den Streitwert hatte er zuvor durch weitere Forderungen (Auskünfte und Ähnliches) auf 14.000 Euro in die Höhe getrieben.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 03.02.2022, L 11 AS 578/20
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08.03.2022
Schussverletzungen: Keine (Weiter-)Behandlung montenegrinischen Staatsangehörigen in Deutschland
Weil sein Aufenthalt im Bundesgebiet eine gewaltsame Clan-Auseinandersetzung in die Bundesrepublik verlagern könnte, hat das Verwaltungsgericht (VG) Hannover die Klage eines montenegrinischen Staatsangehörigen gegen seine Ausweisung beziehungsweise das Verbot einer Wiedereinreise zur medizinischen Behandlung in der Medizinischen Hochschule Hannover (MHH) abgewiesen.
Der Kläger hielt sich im Frühjahr 2020 zur medizinischen Behandlung multipler Schussverletzungen in Hannover auf. Die niedersächsische Polizei überwachte den Klinikaufenthalt. Sie ging davon aus, dass der Kläger die Verletzungen im Rahmen einer Auseinandersetzung zwischen rivalisierenden kriminellen Vereinigungen erlitten hatte und schrieb ihm nach Auswertung der polizeilichen Erkenntnislage die Mitgliedschaft in einem der beteiligten Clans zu.
Die beklagte Landeshauptstadt Hannover wies den Kläger daraufhin aus, drohte ihm die Abschiebung an und verfügte ein auf fünf Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot. Zur Begründung führte sie an, dass sich durch den Aufenthalt des Klägers die gewaltsame Clan-Auseinandersetzung in die Bundesrepublik verlagern könnte. Es bestehe die konkrete Gefahr weiterer Angriffe auf den Kläger, durch die auch unbeteiligte Dritte gefährdet werden könnten.
Der Kläger reiste am 21.02.2020 aus der Bundesrepublik aus. Sein gegen diese Entscheidung gerichteter Eilantrag (19 B 2910/20) und Abänderungsantrag (5 B 1817/21) blieben auch vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht erfolglos (8 ME 68/20 und 8 ME 63/21).
Im Einvernehmen mit den Beteiligten entschied das VG Hannover ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Es hielt an ihrer Einschätzung fest, dass die offengelegten Erkenntnisse und Begleitumstände eine hohe Wahrscheinlichkeit begründeten, dass der Kläger einem der verfeindeten Clans angehört oder ihm die Mitgliedschaft zumindest von Angehörigen eines verfeindeten Clans zugeschrieben wird.
Der Kläger sei das Ziel eines Mordversuchs gewesen, der in seiner konkreten Planung und Durchführung für eine Auseinandersetzung zwischen kriminellen Vereinigungen typisch sei und eine Verwechslung des Opfers ausschließe. Die behauptete Verwechslung sei nicht plausibel, weil der Kläger gleichzeitig geltend mache, dass er aus Neid auf seinen Wohlstand angegriffen worden sei. Der Kläger habe zu einer weiteren Aufklärung der Hintergründe der gegen ihn gerichteten Tat nicht beigetragen.
Die ärztlichen Berichte zeigten die Notwendigkeit einer Behandlung ausgerechnet in der MHH und durch den vormals operierenden Arzt nicht auf, so das VG weiter. Außerdem hätten weder die MHH noch der Arzt ihre Bereitschaft zu einer weiteren Behandlung ausdrücklich bekundet. Vielmehr sei der Arzt mittlerweile im Ruhestand und habe in einer Erklärung gegenüber dem Gericht geäußert, dass er die Operation deshalb nicht mehr durchführen könne.
Dem öffentlichen Interesse daran, dem Kläger die Wiedereinreise zu verwehren, stehe kein gleichwertiges Bleibeinteresse des Klägers gegenüber. Der Kläger sei nur für die ärztliche Behandlung in das Bundesgebiet eingereist und in der Bundesrepublik nicht verwurzelt. Die ärztliche Behandlung begründe zudem kein (dauerhaftes) Bleibeinteresse, sondern nur ein vorübergehendes Interesse am zweckgebundenen Aufenthalt im Bundesgebiet (Betretensinteresse). Auch dieses vorübergehende Interesse trete gegenüber dem Ausweisungsinteresse zurück. Der Kläger habe offensichtlich die Mittel und das Netzwerk, eine sachgerechte Behandlung in einem Land außerhalb des Schengen-Raumes zu organisieren.
Weitere Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden unterlägen einer Sperrerklärung des Niedersächsischen Innenministeriums, seien aber nicht entscheidungserheblich.
Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 01.03.2022, 5 A 1575/21
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08.03.2022
Digitaler Impfnachweis: Erfolgloser Eilantrag auf Verlängerung der Geltungsdauer
Das Verwaltungsgericht (VG) Darmstadt hat den Eilantrag eines Mannes abgelehnt, die Gültigkeitsdauer eines ihm ausgestellten digitalen Covid-Zertifikats des Robert-Koch-Instituts (RKI) auf ein Jahr beziehungsweise neun Monate zu verlängern. Zur Begründung führt das Gericht an, es fehle derzeit an einer gültigen Verordnungsbestimmung darüber, wann nach einer erfolgten Impfung von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen sei.
Der Antragsteller wurde im September 2021 mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson geimpft und erhielt infolgedessen vom RKI ein entsprechendes digitales Impfzertifikat ausgestellt. Mit entsprechender Veröffentlichung auf der Webseite des Paul-Ehrlich-Instituts vom 15.01.2022 wurde die Anforderung für einen vollständigen Impfschutz mit dem entsprechenden Impfstoff der Firma Johnson & Johnson von ursprünglich einer Impfung auf zwei Impfungen erhöht. Hierdurch verlor der Antragsteller am selben Tage seinen entsprechenden Impfnachweis, woraufhin er beim VG Darmstadt einen einstweiligen Rechtsschutzantrag auf Verlängerung der Geltungsdauer seines Impfnachweises stellte.
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07.03.2022
Statische Berechnungen eines Statikers: Keine Steuerermäßigung
Eine Steuerermäßigung für die Leistung (hier: statische Berechnung) eines Statikers kann auch dann nicht gewährt werden, wenn diese für die Durchführung einer begünstigten Handwerkerleistung erforderlich war. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.
Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent (§35a Einkommensteuergesetz). Im Streitfall wurde ein Handwerksbetrieb mit dem Austausch schadhafter Dachstützen beauftragt. Nach Einschätzung des Handwerksbetriebs war für die fachgerechte Ausführung dieser Arbeiten zunächst eine statische Berechnung erforderlich, die sodann auch von einem Statiker durchgeführt wurde. Neben der – insoweit unstreitigen – Steuerermäßigung für die Handwerkerleistung (Dachstützenaustausch) beantragten die Kläger diese auch für die Leistung des Statikers.
Dies lehnte der BFH – anders als zuvor das Finanzgericht – ab. Die Steuerermäßigung könne nicht gewährt werden, weil ein Statiker grundsätzlich nicht handwerklich tätig sei. Er erbringe ausschließlich Leistungen im Bereich der Planung und rechnerischen Überprüfung von Bauwerken. Auch auf die Erforderlichkeit der statischen Berechnung für die Durchführung der Handwerkerleistungen könne die Steuerermäßigung nicht gestützt werden. Die Leistungen des Handwerkers und diejenige des Statikers seien für die Gewährung der Steuerermäßigung getrennt zu betrachten. Allein die sachliche Verzahnung beider Gewerke führe nicht zu einer Umqualifizierung der statischen Berechnung in eine Handwerksleistung.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 04.11.2021, VI R 29/19
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07.03.2022
Nordrhein-westfälische Finanzämter: Prüffelder bekanntgegeben
Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat ihre jährliche Information über die Prüffelder in den nordrhein-westfälischen Finanzämtern bekanntgegeben. Wie der Bund der Steuerzahler (BdSt) Nordrhein-Westfalen mitteilt, bezieht sich das zentrale Prüffeld auf die Erklärungen selbstständiger Steuerzahler. Es handelt sich dabei um § 34a Einkommensteuergesetz (EStG) "Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne bei Personenunternehmen".
Daneben hätten auch die einzelnen Finanzämter ihre dezentralen Prüffelder angegeben. Dabei handele sich um die folgenden Themen, die zahlreichen Finanzämtern genannt wurden: Begünstigung durch die energetische Gebäudesanierung (§ 35c EStG), steuerliche Begünstigungen bei Baudenkmälern (§§ 7 i und 10 f EStG), Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 17 EStG) sowie Sonderabschreibung bei Wohnungsneubauten (§ 7b EStG).
Der BdSt Nordrhein-Westfalen hat die aktuelle komplette Liste, die von der Steuerberaterkammer Düsseldorf veröffentlicht worden war, auf seiner Internetseite (www.steuerzahler.de/nrw) zum Download bereitgestellt.
Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen, PM vom 27.02.2022
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07.03.2022
Deutscher Steuerberaterverband: Zinsreform nimmt Gestalt an
Der Referentenentwurf für die Zinsreform der Vollverzinsung liegt auf dem Tisch. Laut Deutschem Steuerberaterverband (DStV) sind einige Punkte, die er jüngst mit Blick auf die Reform angeregt hatte, im Entwurf enthalten. Allerdings sieht der DStV noch Nachbesserungsbedarf. Insbesondere die Zinshöhe scheint ihm nicht angemessen.
Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) müsse der Gesetzgeber bis Ende Juli 2022 die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen für Verzinsungszeiträume ab 2019 neu geregelt haben (1 BvR 2237/14). Nun liege der Referentenentwurf vor. Aus Sicht des DStV enthält dieser einige gute Vorschläge. Dies gelte zum Beispiel für den geplanten gesetzlichen Zinslaufstopp bei freiwilligen Vorauszahlungen. So sehe der Entwurf vor, die bislang nur im Anwendungserlass vorgesehene Regelung, wonach freiwillige Vorabzahlungen den Zinslauf stoppen, gesetzlich zu manifestieren. Der DStV befürwortet die gesetzliche Klarstellung und insbesondere, dass die gesetzliche Regelung auch für die Verzinsung der Gewerbesteuer gelten soll.
Kritik übt der Verband dagegen am vorgeschlagenen Zinssatz. Der Referentenentwurf sehe für Steuernachforderungen und Steuererstattungen ab 2019 eine Verzinsung in Höhe von monatlich 0,15 Prozent vor, also 1,8 Prozent jährlich. Der Zinssatz orientiere sich dabei am Basiszinssatz (§ 247 Bürgerliches Gesetzbuch) mit einem Zuschlag von rund 2,7 Prozent‑Punkten. Zwar sei die Anknüpfung an den Basiszinssatz richtig, so der DStV. Der Zuschlag sei aber zu hoch. Das BVerfG habe seinerzeit darauf hingewiesen, dass in der derzeitigen Phase, in der Banken verstärkt Negativzinsen erheben, auch ein gänzlicher Verzicht auf die Vollverzinsung vorstellbar sei. Um zumindest diesem Ergebnis nahe zu kommen, sollte der Zuschlag aus Sicht des DStV zum Basiszinssatz einen Prozent-Punkt nicht übersteigen. Das würde einen Zins von jährlich 0,12 Prozent bedeuten. Noch besser wäre es, gänzlich auf den Zuschlag zu verzichten, so der DStV.
Weiter merkt er an, dass nicht nur die Neuregelung der Vollverzinsung geboten sei. Vielmehr gehe das Thema "Vollverzinsung" mit einer Reihe weiterer steuerlicher Zinsvorschriften einher, die ebenfalls genauer unter die Lupe genommen werden sollten – allen voran die weiteren abgaberechtlichen Verzinsungstatbestände, wie Stundungs-, Hinterziehungs-, und Aussetzungszinsen. Aber auch die Säumniszuschläge, die sich aus einem Zins- und einem Druckmittelanteil zusammensetzen, sollten nach Meinung des DStV auf den Prüfstand.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 04.03.2022
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07.03.2022
Grundsteuerreform: Steuerberatervergütungsverordnung wird geändert
Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Grundsteuerreform bedarf es der Anpassung der Steuerberatervergütungsverordnung zur Berechnung einer Gebühr für Erklärungen im Zusammenhang mit dem ab dem Jahr 2025 anzuwendenden Grundsteuerrecht.
Wie das Bundesfinanzministerium (BMF) mitteilt, wird mit der vorgesehenen Anpassung eine gleichmäßige Berechnung dieser Gebühr in allen Ländern gewährleistet, unabhängig davon, welches Modell das jeweilige Land für die Grundsteuer gewählt hat.
Der Referentenentwurf einer Vierten Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung steht auf den Seiten des BMF (www.bundesfinanzministerium.de) als pdf-Datei zur Verfügung.
Bundesfinanzministerium, PM vom 04.03.2022
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07.03.2022
Tina Turner: Muss Werbung für «Tribute-Show» hinnehmen
Die Werbung für eine "Tribute-Show" darf nicht den unzutreffenden Eindruck erwecken, dass das prominente Original die Show unterstützt oder sogar an ihr mitwirkt. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) auf die Klage der weltberühmten Sängerin Tina Turner entschieden, der Klage aber dennoch den Erfolg versagt.
Die Beklagte ist die Produzentin einer Show, in der eine Sängerin F. auftritt und die größten Hits der Klägerin präsentiert. Die Beklagte warb mit Plakaten, auf denen F. abgebildet und die Show mit den Worten "SIMPLY THE BEST – DIE tina turner STORY" angekündigt wird. Die Klägerin meint, dass der Betrachter aufgrund der Ähnlichkeit zwischen F. und ihr sowie des genannten Texts davon ausgehe, sie selbst sei auf den Plakaten abgebildet und an der Show beteiligt. Die Klägerin hatte weder in die Verwendung ihres Bildnisses noch ihres Namens eingewilligt und nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.
Die Klage Tina Turners hatte letztlich keinen Erfolg. Das Berufungsgericht habe in seiner klageabweisenden Entscheidung zutreffend angenommen, dass die Beklagte in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild und am eigenen Namen der Klägerin eingegriffen hat. Wird eine Person durch eine andere Person – beispielsweise einen Schauspieler – dargestellt, liege ein Eingriff in das Recht am eigenen Bild vor, wenn aus Sicht eines nicht unerheblichen Teils des angesprochenen Publikums der täuschend echte Eindruck erweckt wird, es handele sich um die dargestellte Person selbst. Das Berufungsgericht habe rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die beanstandete Werbung den Eindruck erweckt, auf den Plakaten sei die Klägerin abgebildet.
Ebenfalls zutreffend habe es die Verwendung des Bildnisses der Klägerin auf den streitgegenständlichen Plakaten der Beklagten als nach §§ 22, 23 Absatz 1 Nr. 4, Absatz 2 Kunsturhebergesetz (KUG) erlaubt angesehen. Die Klägerin könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass § 23 Absatz 1 Nr. 4 KUG bereits deswegen nicht zugunsten der Beklagten eingreifen könne, weil das in Rede stehende Bildnis auf Bestellung angefertigt worden sei. Ist die tatsächlich abgebildete Person nicht identisch mit der Person, die aus Sicht eines nicht unerheblichen Teils des angesprochenen Publikums (vermeintlich) abgebildet ist, könne allenfalls die tatsächlich, nicht aber die vermeintlich abgebildete Person gegen die Verwendung der Abbildung einwenden, dass sie auf Bestellung angefertigt worden sei.
Der Anwendung des § 23 Absatz 1 Nr. 4 KUG stehe auch nicht entgegen, dass die Beklagte ein Bildnis der Klägerin zur Bewerbung einer anderen Kunstform – hier einer Tribute-Show – eingesetzt hat. Vor dem Hintergrund des weiten Schutzbereichs der Kunstfreiheit sei dies vom Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst. Die Werbung für eine Show, in der Lieder einer prominenten Sängerin von einer ihr täuschend ähnlich sehenden Darstellerin nachgesungen werden, mit einem Bildnis der Darstellerin, das den täuschend echten Eindruck erweckt, es handele sich um die prominente Sängerin selbst, sei grundsätzlich von der Kunstfreiheit gedeckt.
Ein nicht gerechtfertigter Eingriff in den vermögenswerten Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des prominenten Originals sei mit der Werbung für eine solche Tribute-Show allerdings dann verbunden, wenn der unzutreffende Eindruck erweckt wird, das prominente Original unterstütze sie oder wirke sogar an ihr mit. Das Berufungsgericht sei zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, so der BGH, dass den Plakaten der Beklagten nicht die unwahre Tatsachenbehauptung zu entnehmen sei, die Klägerin unterstütze die Show der Beklagten oder wirke sogar an ihr mit. Die Plakate enthielten keine ausdrückliche Aussage darüber und seien auch nicht in diesem Sinne mehrdeutig.
Für die Interessenabwägung zum Recht der Klägerin am eigenen Namen habe das Berufungsgericht auf seine Ausführungen bei der Interessenabwägung zum Recht am eigenen Bild verwiesen. Dies ist laut BGH ebenfalls nicht zu beanstanden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.02.2022, I ZR 2/21
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07.03.2022
Corona-Pandemie: Erfolglose Eilanträge auf «Verlängerung» des Genesenenstatus
Das Verwaltungsgericht (VG) Oldenburg hat zwei Eilanträge abgelehnt, mit denen die Feststellung eines Genesenenstatus von 180 Tagen nach einer positiven Testung auf das Corona-Virus begehrt wurde.
Im Verfahren 7 B 507/22 war die Antragstellerin Ende November 2021 positiv auf das Corona-Virus SARS-CoV-2 getestet worden und erhielt vom Antragsgegner eine Bescheinigung, der zufolge sie für die Dauer von sechs Monaten als genesen gelte. Nachdem Mitte Januar 2022 aufgrund der Änderung der SchAusnahmV eine Verkürzung der Genesenenzeit auf 90 Tage eingetreten ist und der Antragsgegner deutlich gemacht hatte, dass er von einer Verkürzung der Genesenenzeit der Antragstellerin ausgehe, wandte sie sich mit ihrem Eilantrag an das Gericht mit dem Ziel, eine Bescheinigung zu erhalten, dass sie seit der positiven Testung 180 Tage als genesen gelte.
Diesen Eilantrag hat das VG abgelehnt. Der Antragstellerin fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis für einen derartigen Antrag, da sie bereits über einen vom Antragsgegner ausgestellten Genesenennachweis mit einer Geltungsdauer von sechs Monaten verfüge und er diesen zwischenzeitlich auch nicht aufgehoben habe. Im Übrigen bestehe nach der geltenden Rechtslage ohnehin kein Anspruch auf die Ausstellung eines Genesennachweises mit einer bestimmten Geltungsdauer.
Für eine einstweilige Feststellung, dass die Antragstellerin für die Dauer von sechs Monaten als genesen gelte, bestehe hier keine besondere Eilbedürftigkeit. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ohne den sechsmonatigen Genesenenstatus schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden. Der Verweis auf die allgemeinen Einschränkungen, die aufgrund der gesetzlichen Regelungen für ungeimpfte Personen bestünden, reiche nicht aus.
Die hinsichtlich der Verkürzung des Genesenenstatus von 180 auf 90 Tage durch Änderung der SchAusnahmV von Mitte Januar bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken seien auch nicht so schwerwiegend, dass sie hier zur Nichtanwendung der Verordnungsänderung mit der Folge führten, dass die Antragstellerin weiterhin für sechs Monate als genesen gelte. Die Nachteile für die Gesundheit Dritter und den Infektionsschutz wögen vorliegend schwerer als die der Antragstellerin für kurze Zeit drohenden Einschränkungen.
Das VG hat weiter auch den Eilantrag einer im Pflegedienst tätigen Antragstellerin auf Feststellung eines sechsmonatigen Genesenenstatus (7 B 537/22) abgelehnt. Auch in diesem Verfahren wurde die Antragstellerin im November 2021 positiv auf das Corona-Virus SARS-CoV-2 getestet und erhielt von der Antragsgegnerin eine Genesenenbescheinigung mit einer Dauer von sechs Monaten. Aufgrund der Mitte Januar 2022 durch die Rechtsänderung eingetretenen Verkürzung der Genesenenzeit auf 90 Tage wandte sich die Antragstellerin mit ihrem Eilantrag an das Gericht mit dem Ziel, festzustellen, dass sie seit der positiven Testung 180 Tage als genesen gelte.
Das VG führt dazu aus, die Antragstellerin unterliege als Pflegekraft der ab dem 15.03.2022 geltenden gesetzlichen einrichtungsbezogenen Impfpflicht (§ 20a Infektionsschutzgesetz – IfSG), sodass es ihr zumutbar sei, Impfschutz zu erlangen und so – auch ohne die begehrte einstweilige Feststellung der sechsmonatigen Dauer des Genesenstatus – die befürchteten beruflichen und privaten Nachteile zu vermeiden, die mit der "vorzeitigen" Beendigung des Genesenenstatus einhergingen. Selbst im Fall einer sechsmonatigen Dauer der Genesenenzeit müsse die Antragstellerin nach Ablauf dieser Zeit Impfschutz nachweisen, um ihrem Beruf nachgehen zu können, sodass es zulässig sei, sie auf die Möglichkeit der Impfung zu verweisen. Ihre Bedenken gegen eine Impfung griffen nicht durch, da der die einrichtungsbezogene Impfpflicht regelnde § 20a IfSG allein dem Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts unterliege und dieses erst kürzlich einen hiergegen gerichteten Eilantrag abgelehnt habe (Beschluss vom 10.02.2022, 1 BvR 2649/21).
Gegen die Beschlüsse kann Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschlüsse vom 03. und 04.03.2022, 7 B 507/22 und 7 B 537/22, nicht rechtskräftig
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07.03.2022
Fahrtenbuchauflage: Trotz Zugebens der Täterschaft durch Kfz-Halter möglich
Das Führen eines Fahrtenbuchs kann auch dann angeordnet werden, wenn der Halter eines Kraftfahrzeugs angegeben hat, den Verkehrsverstoß selbst begangen zu haben. Dies hat das Mainzer Verwaltungsgericht (VG) zulasten eines Kfz-Halters entschieden, der zugegeben hatte, selbst die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben. Das bei der Geschwindigkeitsüberschreitung aufgenommene Foto der Verkehrsüberwachungskamera ließ jedoch Zweifel daran aufkommen.
Mit dem Fahrzeug des Antragstellers war die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb einer Ortschaft um 28 km/h überschritten worden. Der Antragsteller sandte den ihm dazu von der Bußgeldbehörde zugeleiteten Anhörungsbogen mit der Angabe zurück "Ich gebe die Zuwiderhandlung zu". Der nachfolgende Abgleich des Fahrerfotos mit dem bei der Meldebehörde betreffend den Antragsteller hinterlegten Ausweisfoto ließ die Bußgeldbehörde jedoch mit Blick auf das abweichende äußere Erscheinungsbild der beiden abgebildeten Personen zu der Überzeugung gelangen, dass der Antragsteller bei der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht der Fahrer des Kraftfahrzeugs gewesen sein kann.
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07.03.2022
Bundesliga: Fernsehverwertungsvertrag nicht wegen coronabedingter Unterbrechung des Spielbetriebs kündbar
Nach den Feststellungen des Schiedsgerichts begründet die Unterbrechung des Spielbetriebs der Bundesliga und der 2. Bundesliga infolge der Corona-Pandemie kein außerordentliches Kündigungsrecht für einen medialen Verwertungsvertrag über die Übertragung dieser Spiele. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat den Antrag auf Aufhebung dieses Schiedsspruchs, mit dem die Unwirksamkeit der Kündigung und die Schadenersatzpflicht festgestellt worden waren, zurückgewiesen.
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04.03.2022
Steuerfreie EU-Auslandseinkünfte: Steuerliche Entlastung für Vorsorgekosten möglich
Beiträge zur Altersvorsorge sowie zu einer Kranken- und Pflegeversicherung sind auch bei steuerfreien Gehältern und Renten aus dem EU-Ausland als Sonderausgaben absetzbar, wenn der Steuerpflichtige für die jeweilige Versicherung im Ausland keine steuerliche Entlastung erhält. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Im Verfahren X R 11/20 hatte ein in Deutschland lebender Rentner geklagt, der seinerzeit in Luxemburg als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen war und seit seinem Ruhestand eine gesetzliche Altersrente aus Luxemburg bezieht, die dort besteuert wird. Nach luxemburgischem Einkommensteuerrecht sind zwar Renten- und Krankenversicherungsbeiträge absetzbar, nicht aber – anders als in Deutschland – Beiträge zur Pflegeversicherung. Den deshalb vom Kläger bei der Besteuerung seiner Inlandseinkünfte begehrten Sonderausgabenabzug für die Pflegeversicherung lehnte das Finanzamt ab, da die Beiträge im Zusammenhang mit im Inland steuerfreien Einnahmen stünden und § 10 Absatz 2 Nr. 1 EStG eine Berücksichtigung der Beiträge nicht erlaube.
Die Klage hatte Erfolg. Der BFH bestätigte die Auffassung der Vorinstanz. Die Voraussetzungen der im Jahr 2018 eingeführten Ausnahmeregel vom Verbot des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen bei steuerfreien Einnahmen insbesondere aus dem EU-Ausland (§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 EStG) lägen vor. So seien nicht nur – wie vom Gesetzeswortlaut vorgesehen – ausländische Löhne und Gehälter begünstigt, sondern zur Wahrung der Grundfreiheit auf Arbeitnehmerfreizügigkeit ebenso Renten eines vormals im EU-Ausland beschäftigten Arbeitnehmers. Soweit ein inländischer Sonderausgabenabzug auch davon abhängt, dass der (ehemalige) Beschäftigungsstaat – hier Luxemburg – "keinerlei steuerliche Berücksichtigung" zulässt, verbietet sich nach Ansicht des BFH eine Zusammenfassung sämtlicher gezahlter Vorsorgeaufwendungen. Vielmehr sei die jeweilige Versicherungssparte für sich zu beurteilen.
In seiner weiteren Entscheidung im Verfahren X R 28/20 hat der BFH zudem klargestellt, dass Beiträge zu einer bestimmten Versicherungssparte, die bereits im Rahmen der Besteuerung im ausländischen Beschäftigungsstaat zum Abzug zugelassen sind, nicht nochmals in Deutschland steuermindernd berücksichtigt werden können. Ein solcher "double dip" könne weder nach nationalem Recht noch nach Maßgabe unionsrechtlicher Grundfreiheiten eingefordert werden.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.10.2021, X R 11/20 und X R 28/20
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04.03.2022
Jahresabschlüsse 2020: DStV für noch mehr Kulanz bei Veröffentlichung
Bis 07.03.2022 wird offiziell auf die Einleitung von Ordnungsgeldverfahren für nicht bis Ende 2021 offengelegte Jahresabschlüsse 2020 von Kapitalgesellschaften verzichtet. Angesichts der andauernden Zusatzbelastungen durch die Corona-Lage wendet sich der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) erneut an das Bundesjustizministerium und plädiert für eine Verlängerung bis Ende Mai 2022.
Mit dem 07.03.2022 ende die sanktionslose Schonfrist für die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse 2020 von Kapitalgesellschaften. Verstreicht die Frist, drohten Ordnungsgelder von mindestens 2.500 Euro, so der DStV.
Die Lage sei äußerst misslich. Zum einen sei weiterhin keine Arbeitsentlastung in Sicht. So seien aufgrund der weiterhin angespannten Corona-Lage etwa die Überbrückungshilfe IV und die Neustarthilfe 2022 bis Ende Juni 2022 verlängert worden. Dies, so der DStV, sei zwar ein wichtiges Signal insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen. Gleichzeitig bedeute dies für die Angehörigen der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe weitere Zusatzarbeiten. Zum anderen mache das Corona-Virus auch vor den Kanzleimitarbeitenden nicht halt. Viele kämpften neben den hohen Arbeitsbelastungen mit zunehmenden krankheitsbedingten Arbeitsausfällen.
Der DStV habe sich daher mit einem Brief an Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) gewendet. Unter Darlegung der kritischen Lage plädiere der Verband darin für kulantere Fristen bei der Offenlegung der Jahresabschlüsse 2020 für Kapitalgesellschaften. Er fordert, bis Ende Mai 2022 auf die Einleitung der Ordnungsgeldverfahren nach § 355 Handelsgesetzbuch zu verzichten.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 03.03.2022
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04.03.2022
Steuerstrafverfahren: Können gegen gemeinnützige Arbeit eingestellt werden
Steuerstrafverfahren können künftig bei geringer Schuld von den Straf- und Bußgeldstellen der Finanzämter auch eingestellt werden, wenn stattdessen gemeinnützige Arbeit geleistet wird. Bislang war das nur gegen Zahlung einer Geldauflage möglich. Das haben das Finanzministerium Baden-Württemberg und das Justizministerium des Landes gemeinsam mit dem "Netzwerk Straffälligenhilfe" auf den Weg gebracht. Die neue Regelung gilt seit dem 01.03.2022.
"Steuerstraftaten, wie Steuerhinterziehung, sind ein Betrug an der Allgemeinheit. Wer Steuern hinterzieht, muss deshalb mit einer Verurteilung rechnen. Das kann künftig in bestimmten Fällen durch gemeinnützige Arbeit vermieden werden. Dadurch können Steuerhinterzieher der Gesellschaft auch etwas zurückgeben", kommentiert Baden-Württembergs Finanzminister Danyal Bayaz von den Bündnisgrünen.
Wie das Finanzministerium Baden-Württemberg angibt, stellen die baden-württembergischen Straf- und Bußgeldstellen jährlich rund 2.000 Steuerstrafverfahren bei geringer Schuld ein. Das betreffe Fälle, bei denen Beschuldigten die Zahlung eines Geldbetrags auferlegt wird – und zwar unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Situation. Konnte die Geldauflage nicht gezahlt werden, hätten ein Verfahren und eine Verurteilung zu einer Geldstrafe gedroht. Wer diese nicht zahlen habe zahlen können, habe in Haft gemusst.
Um ein Verfahren einzustellen, könnten die Straf- und Bußgeldstellen nun entweder – wie bisher – eine Geldauflage oder alternativ dazu auch gemeinnützige Arbeit auferlegen. Dadurch könnten ein Verfahren und somit eine Verurteilung vermieden werden. Beim klassischen Strafrecht, beispielsweise bei Betrugs- oder Diebstahlsdelikten, werde dies bereits praktiziert. Nun werde das auch auf das Steuerstrafrecht übertragen.
Eine entsprechende Pilotphase gab es laut Landesfinanzministerium schon bei der Straf- und Bußgeldstelle des Finanzamts Stuttgart II. Unterstützt worden sei das Pilotprojekt von der gemeinnützigen GmbH "PräventSozial". Sie sei eine Mitgliedsorganisation im "Netzwerk Straffälligenhilfe" in Baden-Württemberg.
Letzteres kümmere sich in Baden-Württemberg für die Justiz in allen Fällen um die Vermittlung gemeinnütziger Arbeit. Vermittelt würden Personen, denen eine Haft bevorsteht, wenn sie eine Geldstrafe nicht zahlen können. Das Projekt "Schwitzen statt Sitzen" ermögliche Verurteilten auf diese Weise, eine Haftstrafe abzuwenden. Ebenso kümmere sich das Netzwerk um die Vermittlung von Verurteilten auf Bewährung und von Beschuldigten bei Verfahrenseinstellungen, die zur Auflage bekommen haben, gemeinnützige Arbeit zu leisten.
Finanzministerium Baden-Württemberg, PM vom 01.03.2022
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04.03.2022
Verkürzung des Genesenenstatus: Voraussichtlich rechtswidrig
Nach Meinung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) ist die Verkürzung des Genesenenstatus auf drei Monate gemäß § 2 Nr. 5 der Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnV) in der Fassung vom 14.01.2022 voraussichtlich rechtswidrig. Der VGH hat deswegen vorläufig festgestellt, dass der in der Stadt Augsburg wohnhafte Antragsteller für sechs Monate als genesen gilt.
Der nicht gegen das Coronavirus geimpfte Antragsteller wurde am 24.09.2021 positiv auf eine SARS-CoV-2-Infektion getestet. Mit seiner Beschwerde verfolgt er seinen Antrag gegen die Stadt Augsburg weiter, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass er nicht nur drei, sondern sechs Monate als genesen gilt. Sein Eilantrag beim Verwaltungsgericht (VG) Augsburg blieb ohne Erfolg.
Der VGH München hat den Beschluss des VG nun abgeändert und bezüglich des Antragstellers festgestellt, dass er bis einschließlich 23.03.2022, also sechs Monate, als genesen gilt.
Der Antrag sei zulässig. Entgegen der Ansicht des VG bestehe zwischen dem Antragsteller und der Stadt Augsburg ein Rechtsverhältnis. Die Stadt sei als Kreisverwaltungsbehörde für den Vollzug des Bundes- und Landesinfektionsschutzgesetzes zuständig und überwache im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit die Einhaltung der Ge- und Verbote der bayerischen Corona-Verordnung. Der Umstand, dass ein Eilantrag auch gegen die Bundesrepublik Deutschland als Normgeber der SchAusnV gerichtet werden könnte, schließe das Bestehen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses mit der Stadt Augsburg nicht aus.
Der Eilantrag sei auch begründet, weil § 2 Nr. 5 SchAusnV in der Fassung vom 14.01.2022, der zur Bestimmung der Gültigkeitsdauer eines Genesenennachweises auf die Internetseite des Robert-Koch-Instituts (RKI) verweist, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig und damit nichtig sei. Die Übertragung der Ermächtigung auf das RKI (so genannte Subdelegation) finde bereits keine ausreichende gesetzliche Grundlage im Bundesinfektionsschutzgesetz. Zudem verstoße der pauschale Verweis auf die Internetseite des RKI gegen das Publizitäts- und Bestimmtheitsgebot. Die Unwirksamkeit der aktuellen Fassung des § 2 Nr. 5 SchAusnV habe zur Folge, dass die vorhergehende Fassung der Vorschrift für den Antragsteller weiterhin gelte, die eine Dauer des Genesenenstatus von sechs Monaten ausdrücklich festlege.
Gegen den nur für den Antragsteller geltenden Beschluss gibt es keine Rechtsmittel.
Verwaltungsgerichtshof Bayern, Beschluss vom 03.03.2022, 20 CE 22.536, unanfechtbar
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04.03.2022
Suspendierter Homburger Oberbürgermeister: Verurteilung wegen Untreue rechtskräftig
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revisionen des derzeit suspendierten Oberbürgermeisters der Stadt Homburg und der Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil des Landgerichts (LG) Saarbrücken vom 27.01.2021 verworfen. Damit ist die Verurteilung des Angeklagten zu einer Geldstrafe wegen Untreue rechtskräftig.
In einem ersten Rechtsgang hatte das LG Saarbrücken den Angeklagten bereits am 21.02.2019 wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Diese Verurteilung hatte der BGH auf Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 08.01.2020 (5 StR 366/19) weitgehend aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des LG zurückverwiesen.
Nunmehr hat das LG den Angeklagten wegen Untreue durch Unterlassen zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 90 Euro verurteilt. Nach seiner Auffassung soll der Angeklagte als Oberbürgermeister der Stadt Homburg den teuren Auftrag einer Detektei zur Überprüfung städtischer Mitarbeiter nicht sofort gekündigt haben, nachdem er zutreffend erkannt habe, dass sein Budget zur eigenständigen Auftragsvergabe weit überschritten und die weitere Durchführung des Auftrags wirtschaftlich sinnlos gewesen sei. Durch die Fortführung des Auftrags sei der Stadt Homburg ein Schaden in Höhe von knapp 73.000 Euro entstanden.
Der BGH hat die unbeschränkte Revision des Angeklagten und die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft verworfen, weil die Überprüfung des Urteils anhand der Revisionsbegründungsschriften keinen Rechtsfehler ergeben hat. Das Urteil des LG Saarbrücken vom 27.01.2021 ist damit rechtskräftig.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.03.2022, 5 StR 228/21
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04.03.2022
Zu viel gezahlte Dienstbezüge: Müssen zurückgezahlt werden
Erhält ein Beamter nach einem Dienstherrenwechsel von seinem ehemaligen Dienstherren weiter Dienstbezüge ausgezahlt, sind diese grundsätzlich zurückzuzahlen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz entschieden und die Klage eines Beamten abgewiesen.
Der Kläger, ein Professor, folgte im Jahr 2020 dem Ruf einer Universität außerhalb von Rheinland-Pfalz und wurde dort mit Wirkung zum 01.09.2020 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Universitätsprofessor ernannt. Gleichwohl zahlte das Land Rheinland-Pfalz ihm am 31.08.2020 für den Zahlmonat September noch Bezüge in Höhe von 5.195,28 Euro netto aus.
Gegen den sodann ergangenen Rückforderungsbescheid erhob der Kläger erfolglos Widerspruch. Im sich daran anschließenden Klageverfahren brachte er vor, er habe seinen damaligen Dienstherren bereits im Juni 2020 über seinen Wechsel an die neue Universität informiert. Darüber hinaus sei er nicht verpflichtet gewesen, seinen Kontoauszug auf Zahlungen des Beklagten zu prüfen, da er mit einer weiteren Auszahlung von Dienstbezügen durch diesen nicht habe rechnen müssen. Der Beklagte habe die Überzahlung ausschließlich selbst zu verantworten, sodass aus Billigkeitsgründen jedenfalls teilweise von der Rückforderung abzusehen sei.
Dem folgte das VG Koblenz nicht und wies die Klage ab. Dem Kläger seien Bezüge ohne rechtlichen Grund gezahlt worden. Diese seien grundsätzlich nach den entsprechenden Rechtsvorschriften zurückzuzahlen. Der Kläger könne nicht mit Erfolg einwenden, dass er "entreichert" sei, weil er die Bezüge bereits verbraucht habe. Dies sei bei einer Überzahlung nur dann anzunehmen, wenn der Empfänger die Beträge restlos für seine laufenden Lebensbedürfnisse verbraucht habe. Zwar könne bei relativ geringen Beträgen monatlicher Überzahlungen über einen langen Zeitraum angenommen werden, dass die zu viel gezahlten Bezüge im Rahmen der normalen Lebensführung verbraucht worden seien. Um einen solchen Fall handele es sich hier aber nicht. Dem Kläger sei vielmehr lediglich einmalig ein mehr als nur geringfügiger Betrag in Höhe von 5.195,28 Euro, das heißt in Höhe eines vollständigen Nettogehalts nebst Berufungs- und Bleibeleistungsbezug, ausgezahlt worden. In Anbetracht dessen hätte es dem Kläger oblegen darzulegen und zu beweisen, dass er den ihm überwiesenen Betrag bereits restlos verbraucht habe.
Überdies sei dem Kläger eine Berufung auf den Entreicherungseinwand verwehrt, da er der verschärften Haftung unterliege. Denn der Mangel des rechtlichen Grundes sei so offensichtlich, dass der Kläger ihn hätte erkennen müssen. Es gehöre aufgrund der beamtenrechtlichen Treuepflicht zu den Sorgfaltspflichten des Klägers, bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich – erst recht im Fall des Dienstherrenwechsels – auf Überzahlungen zu achten. Die vorliegende Überzahlung hätte dem Kläger aufgrund der Gesamtumstände auffallen müssen.
Anlass für einen Teilerlass der Rückforderungssumme aus Billigkeitsgründen habe nicht bestanden. Der Beklagte habe zeitnah die Überzahlung erkannt und den Kläger zur Rückzahlung aufgefordert.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 22.02.2022, 5 K 1066/21.KO
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04.03.2022
Gesonderter Genesenennachweis: Kein Anspruch auf Ausstellung durch Behörde
Wer über ein positives PCR-Testergebnis auf das Coronavirus verfügt, hat gegenüber einer Behörde keinen Anspruch auf Ausstellung eines gesonderten Genesenennachweises. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschieden und damit einen gegen den Rhein-Kreis Neuss gerichteten Eilantrag abgelehnt.
Beim Antragsteller war durch einen PCR-Test am 30.01.2022 das Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen worden. Mit seinem Eilantrag hatte er sich gegen die Verkürzung des Genesenenstatus auf 90 Tage gewendet und begehrt, dass der Rhein-Kreis Neuss ihm einen für sechs Monate gültigen Genesenennachweis ausstellt.
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03.03.2022
Abstrakte Möglichkeit zur Löschung oder Änderung von Rechnungen: Rechtfertigt keine Hinzuschätzung
Allein der Umstand, dass die zum Schreiben der Rechnungen eingesetzte Software "Verwaltungsscout-Business Edition – Rechnung und Buchhaltung" der Firma Scoutsystems Software ausweislich der Programmbeschreibung die Rechnungen zwar automatisch fortlaufend nummeriert, jedoch die Löschung beziehungsweise Änderung einzelner Rechnungen ermöglicht, ohne dies zu dokumentieren, rechtfertigt für sich noch keine Hinzuschätzung nach § 162 Abgabenordnung. Die Grundsätze, die für Kassensysteme entwickelt worden sind, seien insoweit nicht übertragbar, stellt das Finanzgericht Niedersachsen klar.
Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 03.06.2021, 11 K 87/20, rechtskräftig
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02.03.2022
Leistungen im Zusammenhang mit betreutem Wohnen: Sind umsatzsteuerfrei
Leistungen, die im Zusammenhang mit betreutem Wohnen erbracht werden, sind umsatzsteuerfrei. Dies geht aus einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster hervor.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die eine Seniorenresidenz bestehend aus einem Pflegeheim und sieben Wohnungen des betreuten Wohnens betreibt. Die Wohnungen befinden sich im Gebäude des Pflegeheims. Mit den Bewohnern des betreuten Wohnens schloss die Klägerin Betreuungsverträge ab, die diverse Leistungen einer (erweiterten) Grundversorgung und Wahlleistungen einschließlich eines Notrufsystems umfassten. Die Leistungen wurden durch das im Pflegeheim eingesetzte Personal erbracht. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass diese Umsätze teilweise steuerfrei seien, soweit die entsprechenden Leistungen eng mit der Pflege und Betreuung hilfsbedürftiger Personen zusammenhingen. Dem folgte das Finanzamt im Rahmen der Umsatzsteuerveranlagungen der Streitjahre nicht.
Das FG Münster hat der Klage stattgegeben. Die gegenüber einzelnen Bewohnern erbrachten Umsätze des betreuten Wohnens seien im von der Klägerin beantragten Umfang gemäß § 4 Nr. 16 Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerfrei. Nach dieser Vorschrift seien die eng mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen verbundenen Leistungen steuerfrei, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bestimmten Einrichtungen erbracht werden.
Im Streitfall zählten die Bewohner des betreuten Wohnens zum Kreis der hilfsbedürftigen Personen im Sinne des § 4 Nr. 16 Satz 1 Hs. 1 UStG, weil sie an altersbedingten Einschränkungen der Alltagskompetenzen litten. Die von der Klägerin im Rahmen des betreuten Wohnens erbrachten Leistungen seien auch eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden. Die Klägerin biete den Bewohnern des betreuten Wohnens ein breites Angebot an Leistungen an, die zur ambulanten Pflege gehörten und der Altenhilfe im Sinne des § 71 Sozialgesetzbuch XII zuzurechnen seien. Hierzu gehörten verschiedene Betreuungsleistungen im Rahmen der ambulanten Pflege, aber auch die Bereitstellung eines Notrufdienstes und bedarfsweise die kurzfristige Übernahme pflegerischer Leistungen, die hauswirtschaftliche Versorgung, das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung und das Waschen der Kleidung. Auch soweit diese Leistungen auch der Befriedigung von Grundbedürfnissen dienten, seien diese spezifisch auf die Behebung altersspezifischer Einschränkungen gerichtet, weil auch diese Leistungen durch das im Pflegeheim eingesetzte und hierfür geschulte Personal erbracht würden.
Da die Leistungen der Klägerin im Zusammenhang mit dem betreuten Wohnen bereits nach § 4 Nr. 16 Satz 1 UStG steuerbefreit seien, brauchte das FG eigenen Angaben zufolge nicht darüber zu entscheiden, ob die Vorschrift mit Unionsrecht unvereinbar ist und die Leistungen der Klägerin aus dem betreuten Wohnen nach Artikel 132 Absatz 1 Buchst. g) der Mehrwertsteuersystemrichtlinie umsatzsteuerfrei wären.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 25.01.2022, 15 K 3554/18 U
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02.03.2022
Niedersächsische Finanzämter: Verwendung bürgernaher Sprache geplant
Mit einem Regelwerk und darauf aufbauenden Schulungen soll "Steuerdeutsch" in der niedersächsischen Steuerverwaltung in eine verständliche Sprache überführt werden. Ziel ist es laut niedersächsischem Finanzministerium, den Blick der Mitarbeiter trotz des komplizierten Steuerrechts für eine adressatenorientierte Sprache zu schärfen. Steuererklärungsformulare und Steuerbescheide, aber auch allgemeine Schreiben der Finanzämter sollen bürgernah verfasst werden.
"Die Erfahrung aus der Praxis zeigt leider, dass Bürgerinnen und Bürger Texte der Steuerverwaltung oftmals nicht verstehen", so Finanzminister Reinhold Hilbers (CDU). "Dabei ist gerade für die Steuerverwaltung die Kommunikation mit den Bürgerinnen und Bürgern wichtig, damit unser Handeln und unsere Entscheidungen nachvollziehbar sind. Das ist nicht immer einfach, wenn man andererseits rechtssichere Auskünfte geben muss. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wollen wir mit dem neuen Regelwerk und Schulungen dabei unterstützen."
Eine Arbeitsgruppe des Bundes und der Länder habe mit großem Aufwand bereits zahllose Texte der Steuerverwaltung sprachlich geprüft, neu verfasst und in den praktischen Einsatz gegeben, meldet das Finanzministerium Niedersachsen. Mit wissenschaftlicher Begleitung des Leibniz-Instituts für Deutsche Sprache (IDS) sei parallel das Regelwerk erarbeitet worden. In diesem Rahmen hätten rund 2.900 interessierte Bürger die Verständlichkeit von Texten der Steuerverwaltung in einer Online-Umfrage des IDS bewertet und dabei, ohne selbst zu wissen, welche Texte sprachlich unverändert und welche Texte sprachlich verändert waren, die sprachlich veränderten Texte als deutlich besser verständlich eingestuft.
Das 38-seitige Regelwerk gebe Hilfestellung mit Erklärungen und konkreten Beispielen, beginnend beim kleinsten Baustein, dem Wort, über die Satzstruktur bis hin zur Gliederung von Schreiben. Auch das Thema geschlechtergerechte Sprache werde nicht ausgeklammert. Empfohlen werde die Verwendung von Paarformen, zum Beispiel Geschäftsführerin und Geschäftsführer, oder eine geschlechtsneutrale Bezeichnung, zum Beispiel Geschäftsführung.
Finanzministerium Niedersachsen, PM vom 22.02.2022
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02.03.2022
Erschließungskosten eines Grundstücks: Keine haushaltsnahen Handwerkerleistungen
Mit einer Allgemeinverfügung regeln die obersten Finanzbehörden der Länder die steuerliche Behandlung von Erschließungskosten, die Gemeinden auf Anwohner umlegen. Hintergrund sind zwei Urteile des Bundesfinanzhofes (Urteil vom 21.02.2018, VI R 18/16
Nach der Allgemeinverfügung werden am 28.02.2022 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die von einer Gemeinde auf die Anwohner umgelegten Erschließungskosten eines Grundstücks seien als haushaltsnahe Handwerkerleistungen (§ 35a Absatz 3 Einkommensteuergesetz) begünstigt.
Entsprechendes gilt für am 28.02.2022 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung.
Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.
Oberste Finanzbehörden der Länder, Allgemeinverfügung vom 28.02.2022
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02.03.2022
Ehegattensplitting: AfD-Fraktion fragt nach Auswirkungen geplanter Reform
Um die Reform des Ehegattensplittings geht es in einer Kleinen Anfrage der AfD-Fraktion (BT-Drs. 20/825).
Unter Bezugnahme auf Pläne der Koalitionsparteien, das Steuerrecht für Ehepartner zu reformieren, wird die Bundesregierung gefragt, mit welchen Steuereinbußen oder Steuerzugewinnen die Regierung durch diese Änderung des Steuerrechts rechne. Außerdem wollen die Abgeordneten wissen, welche finanziellen Vor- oder Nachteile ein durchschnittliches Ehepaar voraussichtlich zu erwarten habe.
Deutscher Bundestag, PM vom 01.03.2022
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02.03.2022
Stillschweigende Verlängerung eines Vertrags durch AGB: Neue Regeln für Verbraucherverträge
Am 01.03.2022 sind weitere Teile des Gesetzes für faire Verbraucherverträge in Kraft getreten. Betroffen sind Verträge über die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen. Als typische Beispiele nennt das Bundesjustizministerium (BMJ) Verträge über die Nutzung eines Streamingdiensts oder das Abonnement einer Zeitung. Wie das Ministerium mitteilt, gelten ab 01.03.2022 für Verträge dieser Art neue Regeln. Sie beträfen die Vereinbarung von stillschweigenden Vertragsverlängerungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Eine AGB-Klausel, wonach sich ein zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossener Vertrag der genannten Art stillschweigend verlängert, sei künftig nur dann wirksam, wenn sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert und dem Verbraucher das Recht eingeräumt wird, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstem einem Monat zu kündigen. Auch für die Kündigung zum Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer darf laut BMJ nur eine Kündigungsfrist von höchstens einem Monat vorgesehen werden. Dies ergebe sich aus dem zum 01.03.2022 geänderten § 309 Nr. 9 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Die neuen Regeln gölten für Verträge, die ab 01.03.2022 entstehen. Für so genannte Altverträge, also Verträge, die bereits vor dem 01.03.2022 entstanden sind, bleibe es bei der alten Rechtslage. Die Wirksamkeit von Klauseln über Kündigungsfristen und stillschweigende Vertragsverlängerungen in solchen Altverträgen – auch wenn die tatsächliche Verlängerung erst nach dem 01.03.2022 erfolgt – bemesse sich also weiterhin nach der bis dahin geltenden Fassung des § 309 Nr. 9 BGB. Danach seien AGB-Klauseln zulässig, die für den Fall, dass der Verbraucher nicht rechtzeitig kündigt, eine stillschweigende Verlängerung des Vertrages um bis zu ein Jahr vorsehen und Kündigungsfristen von bis zu drei Monaten Dauer festlegen. Die Fortgeltung dieser Regelung für Altverträge ergebe sich aus dem zum 01.03.2022 geänderten Artikel 229 § 60 des Einführungsgesetzes zum BGB.
Für Festnetz-, Internet- und Mobilfunkverträge gelte schon seit 01.12.2021 eine der nunmehr in Kraft tretenden BGB-Vorschrift weitgehend entsprechende Sonderregelung im Telekommunikationsgesetz (§ 56 Absatz 3 TKG), erläutert das BMJ. Hiernach könne der Endnutzer einen solchen Vertrag, der sich automatisch verlängert hat, nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen.
Das Gesetz für faire Verbraucherverträge sehe neben den nunmehr in Kraft getretenen Regelungen weitere Regelungen vor. Bereits zum 01.10.2021 in Kraft getreten seien verbraucherschützende Regelungen über die Unwirksamkeit von in AGB vereinbarten Abtretungsverboten für Geldforderungen und die Dokumentation von Einwilligung in Telefonwerbung. Zum 01.07.2022 in Kraft treten werde die Regelung über den Kündigungsbutton für Verbraucherverträge, die im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen werden.
Bundesjustizministerium, PM vom 28.02.2022
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02.03.2022
Lebensmittelrechtliche Verstöße: Veröffentlichung auf Internetplattform rechtmäßig
Die Entscheidung des Kreises Düren, lebensmittelrechtliche Verstöße eines Dürener Lebensmittelmarktes auf der Internetplattform www.lebensmitteltransparenz.nrw.de zu veröffentlichen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies hebt das Verwaltungsgericht (VG) Aachen hervor.
Im Jahr 2021 war eine schwangere Kundin des Lebensmittelmarkts schwer erkrankt und hatte in der Folge ihre Zwillinge verloren, nachdem sie Hähnchenfleisch aus dem Supermarkt gegessen hatte. Wie sich herausstellte, war das Hähnchenfleisch mit Bakterien verunreinigt. Bei einer amtlichen Kontrolle durch den Kreis im August 2021 wurden daraufhin massive Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften festgestellt.
Der Kreis beabsichtigt nunmehr, die bei der Kontrolle festgestellten hygienischen Mängel im Betrieb des Antragstellers auf der für diese Zwecke geschaffenen Internetplattform für einen Zeitraum von sechs Monaten zu veröffentlichen. Er stützt sich insoweit auf eine lebensmittelrechtliche Vorschrift, nach der die zuständige Behörde die Öffentlichkeit unverzüglich unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels und des Unternehmens informiert, wenn der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist. Gegen die ihm gegenüber angekündigte Veröffentlichung wendet sich der Antragsteller mit seinem Eilantrag. Er trägt vor, die festgestellten Mängel seien zwischenzeitlich beseitigt worden.
Das VG Aachen hat den Eilantrag abgelehnt. Nach dem Ergebnis der amtlichen Kontrolle liege der hinreichend begründete Verdacht eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften unzweifelhaft vor. Im Betrieb des Antragstellers seien massive Hygienemängel festgestellt worden. Außerdem sei ein Lebensmittel in Verkehr gebracht worden, das für den Verzehr durch Menschen ungeeignet gewesen sei. Dies habe der Antragsteller nicht entkräften können. Bei dieser Sachlage sei der Kreis zur Veröffentlichung verpflichtet.
Dem stehe der Umstand, dass die Mängel zwischenzeitlich beseitigt worden seien, nicht entgegen. Hierauf werde in der Veröffentlichung ausdrücklich hingewiesen. Dass die Veröffentlichung erst jetzt erfolge, sei schließlich unschädlich. Insbesondere könne eine schuldhafte Verzögerung durch den Kreis nicht festgestellt werden. Er habe den Betrieb vielmehr in der Folgezeit wiederholt kontrolliert und weitere Proben analysieren lassen. Diese Überprüfungen hätten in eine Strafanzeige gegen den Antragsteller gemündet sowie in den Erlass einer lebensmittelrechtlichen Ordnungsverfügung. Mit dieser sei dem Antragsteller aufgegeben worden, Frischfleisch in seinem Betrieb nur unter bestimmten, im Einzelnen konkret aufgeführten Bedingungen herzustellen, zu behandeln und in Verkehr zu bringen. Außerdem habe er zu der beabsichtigten Veröffentlichung zunächst angehört werden müssen.
Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheidet.
Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 24.02.2022, 7 L 21/22, nicht rechtskräftig
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02.03.2022
Bei Sturm umgestürztes Baustellenschild: Stadt haftet nicht
Die Stadt Köln haftet nicht für ein im starken Sturm umgestürztes Baustellenschild. Dies hat das Landgericht (LG) Köln entschieden und die Klage eines Anwohners auf Schadenersatz für durch das Umstürzen des Schildes verursachte Schäden an seinem Auto abgewiesen.
Der Kläger hatte seinen Wagen am Vorabend eines Sturms vor seinem Haus in Köln in einer Parktasche abgestellt. Etwa an dieser Stelle hatte eine von der Stadt Köln beauftragte Firma einige Wochen zuvor Arbeiten auf der Fahrbahn durchführen lassen. In diesem Zusammenhang veranlasste das Unternehmen selbst die Aufstellung und die Entfernung der Baustellenschilder. In der Nacht herrschte in Köln ein Sturm mit der Windstärke 11. Der Kläger behauptet, sein Fahrzeug sei durch ein umgefallenes Baustellenschild beschädigt worden. Das Schild sei mit Beginn der Bauarbeiten vor dem Haus des Klägers aufgestellt worden. Offensichtlich sei es vergessen worden. Dies stelle einen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflichten der beklagten Stadt Köln dar. Das Schild sei zudem nicht ordnungsgemäß gesichert gewesen. Durch das umgefallene Schild seien ein Schaden an seinem Fahrzeug in Höhe von 2.160,36 Euro sowie Gutachterkosten von 638,55 Euro entstanden.
Die beklagte Stadt lehnte die Zahlung von Schadenersatz ab. Die Baufirma habe alle Schilder nach Abschluss der Arbeiten beseitigt. Auch sei die Befestigung des Straßenschildes ausreichend gewesen. Den Kläger treffe ein Mitverschulden, weil er zu nah an dem Verkehrsschild geparkt habe und die Wetterlage vor dem Schadensereignis bekannt gewesen sei.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war der erkennende Richter nicht davon überzeugt, dass die beklagte Stadt eine ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Insbesondere habe die Baufirma das Verkehrsschild ordnungsgemäß aufgestellt und gesichert. Der Sachverständige habe in seinem Gutachten festgestellt, dass das Schild mit einer Aufstellhöhe von mehr als 1,50 Meter regelgerecht durch zwei Fußplatten gesichert worden sei. Auch sei die Ausrichtung des Schildes korrekt gewesen, weil die Längsseiten der Fußplatten im 90°-Winkel zum angebrachten Verkehrszeichen gestanden hätten. Die maßgeblichen Sicherheitsvorschriften seien eingehalten worden. Bis zu einer Windstärke 8 wäre das Schild mit dieser Sicherung nicht umgefallen. Wenn der Wind aber mit einer mittleren Windgeschwindigkeit der Windstärke 12 auf das Schild wirke, kippe es trotz ordnungsgemäßer Sicherung um. Es komme daher nicht auf die tatsächliche Windstärke am Schadenstag an. Das LG hat die Klage daher abgewiesen.
Landgericht Köln, Entscheidung vom 11.02.2022, 5 O 313/19, nicht rechtskräftig
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01.03.2022
Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen: Sind einkommensteuerpflichtig
Gewinne, die aus der Veräußerung von Kryptowährungen erzielt werden, sind im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts einkommensteuerpflichtig. Dies hat das Finanzgericht (FG) Köln entschieden.
Der Kläger verfügte zu Beginn 2017 über zuvor erworbene Bitcoins. Diese tauschte er im Januar 2017 zunächst in Ethereum-Einheiten und die Ethereum-Einheiten im Juni 2017 in Monero-Einheiten. Ende 2017 tauschte er seine Monero-Einheiten teilweise wieder in Bitcoins und veräußerte diese noch im gleichen Jahr. Für die Abwicklung der Geschäfte hatte der Kläger über digitale Handelsplattformen entweder Kaufverträge mit Anbietern bestimmter Kryptowerte zu aktuellen Kursen oder Tauschverträge, bei denen er eigene Kryptowerte als Gegenleistung eingesetzt hat, geschlossen.
Der Kläger erklärte den aus der Veräußerung erzielten Gewinn von rund 3,4 Millionen Euro in seiner Einkommensteuererklärung 2017 als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß §§ 22 Nr. 2, 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer erklärungsgemäß fest. Der Kläger legte daraufhin Einspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass bei der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Kryptowährungen ein strukturelles Vollzugsdefizit bestehe und ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vorliege. Daher dürften diese Gewinne nicht besteuert werden. Im Übrigen fehle es bei Kryptowährungen an der erforderlichen Veräußerung eines "Wirtschaftsguts".
Dem folgte das FG Köln nicht und wies die Klage ab. Ein strukturelles Vollzugsdefizit liege nicht vor. Dieses werde insbesondere nicht durch die anonyme Veräußerung begründet. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen eines privaten Veräußerungsgeschäfts vor. Bei den Kryptowährungen handele es sich um "andere Wirtschaftsgüter" im Sinne des § 23 Absatz 1 Nr. 2 EStG. Die Qualifikation als Wirtschaftsgut verstoße nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, da über den Gegenstand des Wirtschaftsguts keine Unklarheiten bestünden. Die vom Kläger gehandelten Kryptowerte (Bitcoin, Ethereum und Monero) seien verkehrsfähig und selbständig bewertbar. Zudem bestehe eine strukturelle Vergleichbarkeit mit Fremdwährungen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IX R 3/22 anhängig.
Finanzgericht Köln, Urteil vom 25.11.2021, 14 K 1178/20, nicht rechtskräftig
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01.03.2022
Datenaustauschplattform SteuerCloud@BW: In Baden-Württemberg jetzt flächendeckend im Einsatz
Nach Angaben des baden-württembergischen Finanzministeriums kommt die Datenaustauschplattform Plattform SteuerCloud@BW in dem Bundesland jetzt flächendeckend zum Einsatz.
Dadurch könnten Bürger, Unternehmen und Steuerberater nun über eine sichere Verbindung mit der Steuerverwaltung große Datenmengen sicher austauschen – unabhängig von Hardware oder Betriebssystemen. Wie Baden-Württembergs Finanzminister Danyal Bayaz (Bündnis 90/Die Grünen) mitteilt, funktioniert die Plattform "ortsunabhängig, schnell, bürgerfreundlich und vor allem sicher. Damit treiben wir die Digitalisierung der Finanzämter weiter voran."
Die SteuerCloud@BW ist laut Finanzministerium Baden-Württemberg zunächst als Pilotprojekt von verschiedenen Finanzämtern gemeinsam mit Steuerberatern getestet worden. Nun könne die Austauschplattform bei der Betriebsprüfung, der Lohnsteuer-Außenprüfung, der Umsatzsteuer-Prüfung, der Steuerfahndung sowie den Straf- und Bußgeldsachenstellen flächendeckend eingesetzt werden. Sie diene dazu, den Transfer großer Datenmengen zu vereinfachen – zum Beispiel, wenn bei einer Außenprüfung oder einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren Informationen der Finanz- und Lohnbuchhaltung übermittelt werden müssen.
Betrieben werde die SteuerCloud@BW im Rechenzentrum der Steuerverwaltung Baden-Württemberg. Dadurch erfülle sie die besonderen Anforderungen an das Steuergeheimnis, den Datenschutz und die Datensicherheit.
Anträge, Rechtsbehelfe oder sonstige Schreiben würden indes weiterhin nur als Postsendungen und über ELSTER oder die (elektronischen) Postfächer der Finanzämter entgegengenommen, betont das Finanzministerium. Die SteuerCloud@BW sei hierfür nicht vorgesehen.
Finanzministerium Baden-Württemberg, PM vom 21.02.2022
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01.03.2022
Steuerdaten: Technischer Fehler bei Übermittlung
Nach einem technischen Fehler bei der Übermittlung von Umsatzsteuerbeträgen an ausländische Finanzbehörden erkundigt sich die CDU/CSU-Fraktion in einer Kleinen Anfrage (BT-Drs. 20/786). Die Bundesregierung soll angeben, wie es zu diesem Fehler gekommen und was unternommen worden sei, um in Zukunft diesen oder ähnliche Fehler zu vermeiden.
In der Vorbemerkung zur Kleinen Anfrage wird erläutert, dass im Rahmen einer Sonderregelung sich nicht im EU-Binnenmarkt ansässige Unternehmen für eine Steueridentifizierung in einem einzigen EU-Mitgliedstaat entscheiden könnten. In diesen Fällen würden Umsatzsteuerdaten an andere Mitgliedstaaten übermittelt. Durch den technischen Fehler sei statt des gemeldeten Umsatzsteuerbetrags für das jeweilige Land die Summe der insgesamt in Deutschland gemeldeten Umsatzsteuer an die Mitgliedstaaten übermittelt worden.
Die Bundesregierung soll in diesem Zusammenhang auch angeben, was sie unternommen hat, um die betroffenen Steuerpflichtigen vor unberechtigten Nachforderungen zu schützen.
Deutscher Bundestag, PM vom 25.02.2022
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01.03.2022
Insolvenzverwalter: Hat keinen Anspruch auf Informationszugang zu Steuer-Daten über Insolvenzschuldner
Ein Insolvenzverwalter hat auf der Grundlage des Rechts der Informationsfreiheit gegenüber dem Finanzamt keinen Anspruch auf Auskunft über die steuerlichen Verhältnisse eines Insolvenzschuldners. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter. Er begehrt – unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen – zur Prüfung von Insolvenzanfechtungsansprüchen steuerliche Auskünfte zu zwei insolventen Gesellschaften. Das Finanzamt lehnte die Anträge unter Berufung auf das Steuergeheimnis ab. Die hiergegen erhobenen Klagen hatten vor dem Verwaltungsgericht (VG) und dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Erfolg. Das Steuergeheimnis werde nicht verletzt.
Während des Revisionsverfahrens ist im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) auch die Abgabenordnung (AO) geändert worden. Insbesondere enthält diese nun verschiedene Ausschlussgründe für dem Grunde nach bestehende Ansprüche auf Informationszugang nach den Informationsfreiheitsgesetzen beziehungsweise der DS-GVO. Danach sind die Finanzbehörden nicht mehr neben etwaigen zivilrechtlichen Auskunftsansprüchen Informationszugangsansprüchen nach dem Recht der Informationsfreiheit oder – soweit natürliche Personen als Insolvenzschuldner betroffen sind – nach dem europäischen Datenschutzrecht ausgesetzt.
Wegen der insoweit aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragen zu Artikel 23 Absatz 1 Buchst. e und j DS-GVO hat das BVerwG die Verfahren ausgesetzt und ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof gerichtet. Dieser hat sich mit Blick darauf, dass es vorliegend um Auskünfte zu juristischen Personen geht, hinsichtlich derer die DS-GVO keine Anwendung findet, für nicht zuständig erklärt (C-620/19).
Das BVerwG hat die Urteile des OVG und des VG geändert und die Klagen abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Informationszugang zu steuerlichen Daten der Finanzbehörden. Das Auskunftsrecht bestehe deswegen nicht gegenüber einer Finanzbehörde, weil die novellierte Abgabenordnung solche Auskunftsansprüche im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung über zivilrechtliche Ansprüche in Übereinstimmung mit der DS-GVO ausschließt (§§ 32e, 32c Absatz 1 Nr. 2 Abgabenordnung in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 1 Buchst. e und j DS-GVO). Die unionsrechtlichen Öffnungsklauseln in Artikel 23 DS-GVO wollen laut BVerwG den Schutz wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses, etwa im Steuerbereich und die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche sicherstellen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 25.02.2022, BVerwG 10 C 4.20 und BVerwG 10 C 7.21
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01.03.2022
Mord an Kindergartenkind in Viersen: Verurteilung rechtskräftig
Die Verurteilung einer Erzieherin im Zusammenhang mit der Ermordung eines Kindergartenkindes in Viersen ist rechtskräftig. Dies teilt der Bundesgerichtshof (BGH) mit.
Das Landgericht (LG) Mönchengladbach hat eine 26-jährige Erzieherin des Mordes sowie der Misshandlung von Schutzbefohlenen in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, schuldig gesprochen, deswegen auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt und die besondere Schwere der Schuld der Angeklagten festgestellt. Dabei hat es die Mordmerkmale der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe bejaht.
Die Angeklagte hat gegen ihre Verurteilung Revision eingelegt. Der BGH hat dieses Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet verworfen.
Nach den vom LG getroffenen Feststellungen arbeitete die Angeklagte zwischen 2017 und 2020 als Erzieherin in verschiedenen Kindertagesstätten in Krefeld, Viersen und anderen Orten. Im Rahmen dieser Tätigkeit war sie unter anderem für die Überwachung des Mittagsschlafs und das Wickeln der unter ihrer Obhut stehenden Kindergartenkinder zuständig. Hierbei komprimierte sie in unbeobachteten Situationen dreimal über einen längeren Zeitraum den Brustkorb etwa dreijähriger Mädchen und Jungen durch starkes Drücken mit der Hand. Ein Mädchen und ein Junge erlitten dadurch Verletzungen, ein weiteres Mädchen verstarb in der Folge an einem hypoxischen Hirnschaden.
Die Angeklagte hat das Urteil als rechtsfehlerhaft beanstandet. Die revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils habe jedoch keine Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben, so der BGH. Dass sich das LG die Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten verschafft hat, habe es beanstandungsfrei dargelegt. Auch das Vorliegen der genannten Mordmerkmale habe es auf Grundlage der getroffenen Feststellungen ohne Rechtsfehler angenommen. Das angefochtene Urteil sei somit rechtskräftig, so der BGH.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.02.2022, 3 StR 430/21
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01.03.2022
Wohnraummiete: Vertrag auf Zeit nur in engen Grenzen möglich
Soll ein Mietvertrag über Wohnraum auf eine bestimmte Zeit beschränkt werden, so muss eine Begründung hierfür im Vertrag schriftlich angegeben sein. Ist die Begründung zu allgemein gehalten, so hat dies zur Folge, dass das Mietverhältnis als unbefristet abgeschlossen gilt. Der Mieter muss dann damit rechnen, dass die gesetzlichen Kündigungsfristen greifen, auch wenn das für ihn nachteilig ist. Das hat das Landgericht (LG) Frankenthal entschieden.
In dem Berufungsfall war das Mietverhältnis über eine Wohnung auf die Dauer von drei Jahren abgeschlossen worden. Als Grund wurde im Vertrag angegeben, dass der Vermieter die Wohnung nach den drei Jahren für seine Familie nutzen wolle. Entgegen dieser Befristung kündigte der Vermieter bereits nach knapp einem Jahr mit der für dauerhafte Mietverträge vorgesehenen Kündigungsfrist von drei Monaten. Der Mieter widersprach der Kündigung und beharrte auf der vereinbarten Drei-Jahres-Frist.
Nach Auffassung der Richter war die Befristung unwirksam, da die Formulierung im Mietvertrag den gesetzlichen Anforderungen nicht genügte. Es seien hier strenge Anforderungen zu stellen. So reiche es nicht, dass Schlagworte wie "Eigenbedarf" benutzt würden oder der Gesetzeswortlaut abgeschrieben werde. Zumindest müsse das Verwandtschaftsverhältnis zu den künftigen Bewohnern genau bezeichnet werden. Mündliche Absprachen genügten nicht, es sei die schriftliche Mitteilung der Gründe zwingend erforderlich.
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01.03.2022
Bauplanungsrecht: Keine große Garage im Gartenbereich
Eine auf einer Aufschüttung geplante Garage mit einer Grundfläche von 80 Quadratmetern ist wegen der von ihr ausgehenden negativen Vorbildwirkung in zweiter Baureihe bauplanungsrechtlich unzulässig. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Mainz.
Dem beigeladenen Bauherrn war eine Baugenehmigung zur Errichtung unter anderem einer 80 Quadratmeter großen Garage (Traufhöhe 3,20 Meter, Firsthöhe vier Meter) unmittelbar an der rückwärtigen Grenze seines straßenseitig mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks genehmigt worden, nachdem die Gemeinde hierzu ihr Einvernehmen erteilt hatte. Der Beigeladene schüttete in der Folgezeit sein hängiges Grundstück im gesamten hinteren Bereich um bis zu 1,60 Meter auf und bereitete auf der aufgeschütteten Fläche die Herstellung einer Bodenplatte für eine Garage vor. Daraufhin wurden die Bauarbeiten von der Baugenehmigungsbehörde eingestellt.
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28.02.2022
Zusammenveranlagung: Rechtskraft des Steuerbescheids in Bezug auf einen Ehegatten lässt Klagebefugnis des anderen unberührt
Erhebt im Fall einer Zusammenveranlagung nur ein Ehegatte Klage gegen den Einkommensteuerbescheid und wird der Bescheid gegenüber dem anderen Ehegatten bestandskräftig, kann dem klagenden Ehegatten nicht allein deswegen die Klagebefugnis und das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden, weil die festgesetzte Steuer schon entrichtet ist und ein Aufteilungsbescheid gemäß § 269 Absatz 2 Satz 2 Abgabenordnung nicht mehr beantragt werden kann. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Der Kläger ist mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Beide begehrten via Einspruch gegen mehrere Einkommensteuerbescheide eine Herabsetzung der vom Finanzamt bei der Besteuerung zugrunde gelegten Einkünfte aus Kapitalvermögen des Klägers. Nachdem die Einsprüche erfolglos geblieben waren, erhob (allein) der Kläger Klage, weil es allein um die Besteuerung seiner Einkünfte gehe. Das Finanzgericht (FG) erachtete die Klage als unzulässig.
Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil des FG auf und verwies die Sache zurück. Die Klage sei zulässig.
Werden Steuerpflichtige zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, seien sie Gesamtschuldner. Schulden mehrere Steuerpflichtige eine Steuer als Gesamtschuldner, könne gegen sie ein zusammengefasster Steuerbescheid erlassen werden. Ein Zusammenveranlagungsbescheid enthalte jedoch zwei inhaltlich und verfahrensrechtlich selbstständige, nur der äußeren Form nach zusammengefasste Steuerverwaltungsakte, die ein unterschiedliches verfahrensrechtliches Schicksal haben können, betont der BFH.
So sei die Einkommensteuerfestsetzung gegenüber der Ehefrau bestandskräftig geworden. Dies habe indes – anders als das FG meine – nicht zur Folge, dass der Kläger in Bezug auf die ihm gegenüber ergangenen Einkommensteuerfestsetzungen nicht mehr klagebefugt sei. Ob eine Verletzung eigener Rechte möglich erscheint, beurteile sich allein nach der gegenüber dem jeweiligen Ehegatten – hier also dem Kläger – festgesetzten Einkommensteuer, bei der es sich insoweit um einen verfahrensrechtlich selbstständigen Steuerverwaltungsakt handele.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.12.2021, VIII R 16/20
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28.02.2022
Kurortgemeinden: Bayern fordert umfassende Übergangsregelung zu Vorsteuerabzug
Bayerns Finanzministerium fordert beim Vorsteuerabzug eine umfassende Übergangsregelung zugunsten von Kurortgemeinden.
"Unsere Kurortgemeinden schaffen nicht nur Möglichkeiten zur Naherholung, sie sind wichtiger Bestandteil von Bayerns Tourismus- und Gesundheitssektor. Insbesondere diese Gemeinden wurden aufgrund ihrer Abhängigkeit vom Tourismus von den Auswirkungen der Pandemie mit am härtesten getroffen. Bayern wird sich daher mit Nachdruck weiter dafür einsetzen, dass die Kurorte für öffentliche Investitionen nicht nachträglich mit Umsatzsteuernachzahlungen belastet werden", sagte Bayerns Finanzminister Albert Füracker (CSU).
Die Kurorte bräuchten Planungssicherheit. Man dürfe sie nicht länger drohenden Umsatzsteuerrückzahlungen für bereits vor Jahren getätigte Investitionen aussetzen. Erst Anfang 2021 sei mit Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) die Rechtsprechung aus dem Jahr 2017 umgesetzt worden. Eine für die Vergangenheit unbegrenzte Anwendung wäre eine unbillige Benachteiligung der Kurortgemeinden und würde zudem das Vertrauen in die Verlässlichkeit der Finanzverwaltung schwächen, unterstreicht Füracker. "Die im Ergebnis vorgesehene Rückzahlung der Umsatzsteuer auch für Altinvestitionen vor 2018 lehnen wir strikt ab. Ich werde dieses Thema erneut im März in der Finanzministerkonferenz vorbringen", so der Finanzminister.
2017 habe der Bundesfinanzhof entschieden, dass Kurortgemeinden für Investitionen in Kureinrichtungen, die öffentlich zugänglich sind, entgegen bisheriger Auffassung keinen Vorsteuerabzug vornehmen dürfen, erläutert das bayerische Finanzministerium. Das betreffe vor allem die Anschaffungs-, Herstellungs- und Unterhaltskosten von öffentlich gewidmeten Marktplätzen und Kurparks. Dieses Urteil habe das BMF mit Schreiben vom 18.01.2021 umgesetzt. Die Erörterungen, ob die Zeitspanne zwischen Urteil und BMF-Schreiben zugunsten der betroffenen Kommunen geregelt werden soll, sei auf Initiative Mecklenburg-Vorpommerns und Bayerns wiederaufgenommen worden. Mit der aktuell geplanten Änderung bei der Umsatzbesteuerung werde den Kommunen ein geltend gemachter und in Haushaltsrechnungen bereits einkalkulierter Vorsteuerabzug einerseits ab 2018 rückwirkend versagt, andererseits sollen Investitionen der Jahre 2017 und früher nun korrigiert werden. Dies führe im Ergebnis zu einer Rückzahlung großer Summen an Vorsteuerbeträgen und zu finanziellen Belastungen der Kommunen, deren Haushalte durch die Pandemie in der Regel bereits vorher hart getroffen worden seien.
Finanzministerium Bayern, PM vom 24.02.2022
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28.02.2022
Hinzuschätzung: Nicht wegen abstrakter Möglichkeit zur Löschung/Änderung von Rechnungen
Allein der Umstand, dass die zum Schreiben der Rechnungen eingesetzte Software "Verwaltungsscout-Business Edition – Rechnung und Buchhaltung" der Firma Scoutsystems Software ausweislich der Programmbeschreibung die Rechnungen zwar automatisch fortlaufend nummeriert, jedoch die Löschung beziehungsweise Änderung einzelner Rechnungen ermöglicht, ohne dies zu dokumentieren, rechtfertigt für sich noch keine Hinzuschätzung nach § 162 Abgabenordnung. Die Grundsätze, die für Kassensysteme entwickelt worden sind, seien insoweit nicht übertragbar, stellt das Finanzgericht (FG) Niedersachsen klar.
Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 03.06.2021, 11 K 87/20, rechtskräftig
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28.02.2022
Berufssportler: Steuerliche Behandlung von Beiträgen zu Sportinvaliditätsversicherung
Beiträge eines Berufssportlers zu einer Sportinvaliditätsversicherung, mit der Einnahmeausfälle abgesichert werde sollen, ohne dass eine Unterscheidung getroffen wird, ob die krankheits- oder unfallbedingte Unfähigkeit die sportliche Tätigkeit dauerhaft oder vorrübergehend auszuüben unmittelbar auf ein mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängendes Ereignis zurückzuführen ist oder durch einen Unfall im privaten Bereich beziehungsweise eine dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnende Erkrankung ausgelöst wurde, sind keine Werbungskosten. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Niedersachsen klar.
Es hat gegen sein Urteil die Revision zugelassen.
Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 12.01.2022, 9 K 165/20, nicht rechtskräftig
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28.02.2022
Aufhebungsvertrag: Darf von sofortiger Annahme des Angebots abhängig gemacht werden
Ein Aufhebungsvertrag kann unter Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns zustande gekommen sein. Ob das der Fall ist, ist anhand der Gesamtumstände der konkreten Verhandlungssituation im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. Allein der Umstand, dass der Arbeitgeber den Abschluss eines Aufhebungsvertrags von der sofortigen Annahme des Angebots abhängig macht, stellt laut Bundesarbeitsgericht (BAG) für sich genommen keine Pflichtverletzung gemäß §§ 311 Absatz 2 Nr. 1, 241 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dar, auch wenn dies dazu führe, dass dem Arbeitnehmer weder eine Bedenkzeit verbleibt noch der Arbeitnehmer erbetenen Rechtsrat einholen kann.
Die Parteien streiten über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags. Am 22.11.2019 führten der Geschäftsführer und der spätere Prozessbevollmächtigte der Beklagten, der sich als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht vorstellte, im Büro des Geschäftsführers ein Gespräch mit der als Teamkoordinatorin Verkauf im Bereich Haustechnik beschäftigten Klägerin. Sie erhoben gegenüber der Klägerin den Vorwurf, diese habe unberechtigt Einkaufspreise in der EDV der Beklagten abgeändert beziehungsweise reduziert, um so einen höheren Verkaufsgewinn vorzuspiegeln. Die Klägerin unterzeichnete nach einer etwa zehnminütigen Pause, in der die drei anwesenden Personen schweigend am Tisch saßen, den von der Beklagten vorbereiteten Aufhebungsvertrag. Dieser sah unter anderem eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.11.2019 vor. Die weiteren Einzelheiten des Gesprächsverlaufs sind streitig geblieben. Die Klägerin focht den Aufhebungsvertrag mit Erklärung vom 29.11.2019 wegen widerrechtlicher Drohung an.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin unter anderem den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 30.11.2019 hinaus geltend gemacht. Sie hat behauptet, ihr sei für den Fall der Nichtunterzeichnung des Aufhebungsvertrags die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung sowie die Erstattung einer Strafanzeige in Aussicht gestellt worden. Ihrer Bitte, eine längere Bedenkzeit zu erhalten und Rechtsrat einholen zu können, sei nicht entsprochen worden. Damit habe die Beklagte gegen das Gebot fairen Verhandelns verstoßen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht (LAG) hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen.
Die Revision der Klägerin hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Auch wenn der von der Klägerin geschilderte Gesprächsverlauf zu ihren Gunsten unterstellt wird, fehle es an der Widerrechtlichkeit der behaupteten Drohung. Ein verständiger Arbeitgeber habe im vorliegenden Fall sowohl die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung als auch die Erstattung einer Strafanzeige ernsthaft in Erwägung ziehen dürfen. Ebenso sei das LAG auf der Grundlage der vom Senat in der Entscheidung vom 07.02.2019 (6 AZR 75/18) entwickelten Maßstäbe unter Berücksichtigung des in der Revisionsinstanz nur eingeschränkten Prüfungsumfangs zutreffend zu dem Schluss gekommen, dass die Beklagte nicht unfair verhandelt und dadurch gegen ihre Pflichten aus § 311 Absatz 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 241 Absatz 2 BGB verstoßen hat. Die Entscheidungsfreiheit der Klägerin sei nicht dadurch verletzt worden, dass die Beklagte den Aufhebungsvertrag entsprechend § 147 Absatz 1 Satz 1 BGB nur zur sofortigen Annahme unterbreitet hat und die Klägerin über die Annahme deswegen sofort entscheiden musste.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.02.2022, 6 AZR 333/21
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28.02.2022
Autoverkauf: Bezeichnung eines Ausstellungsfahrzeugs als Neuwagen führt zu Minderung
Weil er ein Ausstellungsfahrzeug als Neuwagen verkauft hat, muss ein großer schwäbischer Automobilhersteller einer Käuferin im Wege der Minderung 1.000 Euro des bereits gezahlten Kaufpreises zurückzahlen. Dies hat das Amtsgericht (AG) München entschieden.
Die Klägerin erwarb Ende 2019 in einer Münchner Niederlassung des Autoherstellers einen Sportwagen mit einem Listenpreis von 61.788,90 Euro für 54.604,10 Euro. Der Pkw, der bereits 2018 produziert worden war, befand sich zur Zeit des Kaufes in einer anderen Niederlassung des Autoherstellers. Dort war das Sportwagen ausgestellt und konnte von Besuchern besichtigt werden. Zugelassen oder gefahren worden war das Fahrzeug nicht.
Nur etwa einen Monat, nachdem die Klägerin ihren Wagen erhalten hatte, musste sie die Pannenhilfe in Anspruch nehmen, weil die Batterie defekt war. Zudem stellte sie Kratzer, kleinere Dellen und Abschürfungen, etwa an den Einstiegsleisten fest.
Die Klägerin meint, sie habe anstatt eines fabrikneuen ein gebrauchtes Fahrzeug erhalten. Der ihr übergebene Wagen sei bereits benutzt und darüber hinaus auch beschädigt gewesen. Man habe ihr beim Kauf gesagt, dass sie ein Lagerfahrzeug kaufe, das aus einer anderen Niederlassung überführt werden müsse. Davon, dass dieses dort auch ausgestellt worden sei, habe sie nichts gewusst. Sie forderte daher eine Minderung des Kaufpreises in Höhe von 5.000 Euro.
Die Beklagte war der Ansicht, es handle sich trotz der vorherigen Ausstellung des Pkws noch um ein Neufahrzeug, denn schließlich sei dieses erstmals auf die Klägerin zugelassen worden. Es seien auch keine Probefahrten damit durchgeführt worden. Daher sei das Auto neu und kein Vorführwagen. Die beschädigte Batterie ersetzte die Beklagte bereits vor Prozessbeginn.
Das AG München gab der Klägerin grundsätzlich Recht. Der gegenständliche Pkw sei nach Wertung der hier konkret vorliegenden Umstände kein Neuwagen gewesen. Ein Fahrzeug sei dann ein Neuwagen, wenn es unbenutzt ist, das Modell des Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, es keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als zwölf Monate liegen.
Das Gericht geht davon aus, dass ein "unbenutztes" Kraftfahrzeug nicht nur bedeutet, dass es – wie hier – noch nicht zugelassen beziehungsweise noch nicht gefahren wurde, sondern dass auch eine anderweitige Benutzung des Fahrzeugs dazu führen kann, dass es nicht mehr als "unbenutzt" im Sinne der Neuwagendefinition des Bundesgerichtshofes gilt.
Bei Ausstellung eines Fahrzeugs in einer Niederlassung werde es jedenfalls von einer unbestimmten Anzahl von Personen innen und außen angefasst, Türen und Kofferraum würden vielfach geöffnet, es werde probegesessen, Sitze würden verstellt et cetera. Ein Ausstellungsfahrzeug in einer Niederlassung eines Automobilherstellers unterliege somit einer wiederholten körperlichen Nutzung und sei daher nach Überzeugung des Gerichts nicht mehr ungenutzt.
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28.02.2022
Persönliche Assistenz für Menschen mit Behinderungen: Diskriminierung wegen des Alters?
Die Frage, ob Menschen mit Behinderungen ein Wahlrecht hinsichtlich des Alters einer Persönlichen Assistenz haben oder ob dies eine Diskriminierung wegen des Alters impliziert, steht im Fokus eines Verfahrens vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG). Dieses hat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um eine Vorabentscheidung ersucht.
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Absatz 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Die Beklagte ist ein Assistenzdienst. Sie bietet Menschen mit Behinderungen Beratung, Unterstützung sowie Assistenzleistungen in verschiedenen Bereichen des Lebens (so genannte Persönliche Assistenz) an.
Assistenzleistungen nach § 78 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) werden für Menschen mit Behinderungen zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltags einschließlich der Tagesstrukturierung erbracht. Sie umfassen insbesondere Leistungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen. Sie beinhalten die Verständigung mit der Umwelt in diesen Bereichen. Assistenzleistungen, die oft von mehreren Personen in Schichten, teilweise rund um die Uhr, geleistet werden, können von einem Assistenz- oder Pflegedienst erbracht oder durch die leistungsberechtigte assistenznehmende Person – im so genannten Arbeitgebermodell – selbst organisiert werden. Die Kosten werden in beiden Fällen vom zuständigen öffentlich-rechtlichen Leistungs-/Kostenträger getragen.
Ausweislich eines von der Beklagten veröffentlichten Stellenangebots suchte eine 28-jährige Studentin "weibliche Assistentinnen" in allen Lebensbereichen des Alltags, die "am besten zwischen 18 und 30 Jahre alt sein" sollten. Die im März 1968 geborene Klägerin bewarb sich ohne Erfolg auf diese Stellenausschreibung.
Mit ihrer Klage hat sie die Beklagte auf Zahlung einer Entschädigung in Anspruch genommen. Sie meint, die Beklagte habe sie im Bewerbungsverfahren entgegen den Vorgaben des AGG wegen ihres Alters benachteiligt und sei ihr deshalb nach § 15 Absatz 2 AGG zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet. Die ausdrücklich an Assistentinnen im Alter "zwischen 18 und 30" Jahren gerichtete Stellenausschreibung der Beklagten begründe die Vermutung, dass sie, die Klägerin bei der Stellenbesetzung wegen ihres – höheren – Alters nicht berücksichtigt und damit wegen ihres Alters diskriminiert worden sei. Die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters sei bei Leistungen der Assistenz nach § 78 SGB IX unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Ungleichbehandlung wegen des Alters sei nach dem AGG gerechtfertigt. Bei der Beurteilung einer etwaigen Rechtfertigung seien nicht nur die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, sondern auch zu berücksichtigen, dass die eine persönliche Assistenz in Anspruch nehmenden Leistungsberechtigten nach § 8 Absatz 1 SGB IX ein Wunsch- und Wahlrecht auch im Hinblick auf das Alter der Assistenten hätten. Nur so sei eine selbstbestimmte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu erreichen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage vollständig abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Zahlung einer Entschädigung weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.
Da die Entscheidung des Rechtsstreits davon abhängt, ob die durch die Stellenausschreibung bewirkte unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters nach den Bestimmungen des AGG gerechtfertigt ist und sich im Hinblick auf die Auslegung dieser Bestimmungen in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG Fragen der Auslegung von Unionsrecht stellen, hat das BAG den EuGH angerufen. Er möge entscheiden, ob Artikel 4 Absatz 1, 6 Absatz 1, 7 und/oder Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2000/78/EG – im Licht der Vorgaben der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie im Licht von Artikel 19 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen – dahin ausgelegt werden können, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters gerechtfertigt werden kann.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24.02.2022, 8 AZR 208/21 (A)
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25.02.2022
Starker Anstieg bei Energiepreisen: Koalition bringt zehn Entlastungsschritte auf den Weg
Der Koalitionsausschuss hat sich am 23.02.2022 vor dem Hintergrund der stark steigenden Preise für Energie auf zehn Entlastungsschritte verständigt, die nun auf den Weg gebracht werden. Dies teilt das Bundesfinanzministerium (BMF) mit.
Angesichts der gestiegenen Strompreise für Verbraucher sowie für die Wirtschaft wird die Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bereits zum 01.07.2022 entfallen. Die Koalition verbindet damit die Erwartung, dass die Stromanbieter die sich daraus ergebende Entlastung der Endverbraucher in Höhe von 3,723 ct/kWh in vollem Umfang weitergeben. Die Übertragungsnetzbetreiber werden verpflichtet, die EEG-Umlage angesichts veränderter Rahmenbedingungen unterjährig neu zu berechnen. Die Ausnahmen, die an die EEG-Umlage gekoppelt sind, werden ebenso wie die Ausnahmen von den Energiesteuern sowie Kompensationsregeln mit Wirkung zum 01.01.2023 überprüft und angepasst.
Um Arbeitnehmer zu unterstützen, wird der Arbeitnehmerpauschbetrag bei der Einkommensteuer um 200 Euro auf 1.200 Euro erhöht. Dieser erhöhte Freibetrag gilt rückwirkend ab dem 01.01.2022.
Außerdem wird der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro angehoben. Dieser erhöhte Freibetrag gilt rückwirkend ab dem 01.01.2022.
Angesichts der gestiegenen Preise für Mobilität wird die am 01.01.2024 anstehende Erhöhung der Pauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) sowie der Mobilitätsprämie vorgezogen. Sie beträgt damit rückwirkend ab dem 01.01.2022 38 Cent. Die Bundesregierung strebt noch in dieser Legislaturperiode eine Neuordnung der Pendlerpauschale an, die ökologisch-soziale Belange der Mobilität besser berücksichtigt.
Erwachsende Beziehende von existenzsichernden Leistungen werden mit einer Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro unterstützt. Davon profitieren insbesondere diejenigen, die Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung erhalten.
Der im Koalitionsvertrag vereinbarte Sofortzuschlag für von Armut betroffene Kinder wird zum 01.07.2022 auf den Weg gebracht. Er soll in Höhe von 20 Euro pro Monat bis zur Einführung der Kindergrundsicherung denjenigen Kindern helfen, die besondere finanzielle Unterstützung brauchen.
Die am 23.02.2022 vom Bundeskabinett beschlossene Anhebung des Mindestlohns auf zwölf Euro sorgt für eine Erhöhung des Nettoeinkommens für viele Millionen Arbeitnehmer. Der Bundestag wird das entsprechende Gesetz zügig beschließen.
Zur Entlastung von Bürokratie und Abgaben in der Pandemie hat die Bundesregierung das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen, das im Wesentlichen folgende Maßnahmen enthält:
Erweiterte Verlustverrechnung (Betriebsverluste der Jahre 2022 und 2023 können bis zehn Millionen Euro auf die zwei unmittelbar vorangegangenen Jahre zurückgetragen und mit den entsprechenden Gewinnen verrechnet werden),
Verlängerung der degressiven Abschreibung um ein Jahr (auch in 2022 getätigte Investitionen sollen degressiv abgeschrieben werden können),
Verlängerung der Home-Office-Pauschale von jährlich maximal 600 Euro um ein Jahr,
Steuerbefreiung für Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld (freiwillige Aufstockungen des Arbeitsgebers sollen bis zum 30.06.2022 steuerfrei sein),
Steuerfreiheit für den Corona-Pflegebonus (auch für 2022 soll es einen neuen einmaligen Steuerfreibetrag für Beschäftige in Pflegebereichen von maximal 3.000 Euro geben) und
Verlängerung Abgabe der Steuererklärungen für 2020, 2021 und 2022 (die Abgabefrist für die Steuererklärungen des Jahres 2020 durch Steuerberater soll bis zum 31.08.2022 verlängert werden. Zugunsten aller Steuerpflichtigen wird auch die Abgabefrist für die Steuererklärungen der Jahre 2021 und 2022 verlängert.) Der Deutsche Bundestag wird das Gesetz zügig beschließen.
Die Bundesregierung hat die zum 31.03.2022 auslaufenden Sonderreglungen beim Kurzarbeitergeld bis zum 30.06.2022 verlängert (Höchstdauer von bisher 24 Monaten auf 28 Monate, Regelungen zu den erhöhten Leistungssätzen bei längerer Kurzarbeit, Anrechnungsfreiheit von Mini-Jobs, Zugangserleichterungen).
Der von der Bundesregierung beschlossene einmalige Heizkostenzuschuss für Wohngeldbeziehende, Studierende, Schüler sowie Auszubildende mit unterstützenden Leistungen wird zügig vom Bundestag verabschiedet. Vor dem Hintergrund stark gestiegener Energiepreise erhalten Empfänger von Wohngeld 135 Euro (und Wohngeld-Haushalte mit zwei Personen 175 Euro sowie pro weiterem Familienmitglied 35 Euro), Azubis und Studierende im Bafög-Bezug 115 Euro pro Person. Der Heizkostenzuschuss soll im Sommer gezahlt werden, wenn in der Regel die Heizkosten- oder Nebenkostenabrechnungen anstehen.
Bundesfinanzministerium, PM vom 24.02.2022
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25.02.2022
Energiewende: Bayern fordert «kluges Steuerrecht»
Bayern will mit einem "klugen Steuerrecht" die Energiewende voranbringen. Nach Ansicht seines Finanzministers Albert Füracker (CSU) hemmen erbschaftsteuerliche Nachteile für Landwirte bei Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen den Ausbau. Hier müsse der Bund zügig Anpassungen vornehmen.
"Elementarer Baustein der Energiewende ist eine Stromversorgung aus erneuerbaren Energien. Die Landwirtschaft leistet mit dem Bereitstellen von Flächen einen maßgeblichen Beitrag zu dieser gesamtgesellschaftlichen Aufgabe. Die drohende Erbschaftsteuerlast bei Freiflächen-Photovoltaikanlagen ist jedoch ein wesentliches Hemmnis. Hier ist eine Überarbeitung der gesetzlichen Regelungen durch den Bund dringend nötig", sagte Füracker. "Bei Flächen mit kombinierter Nutzung durch Photovoltaik-Anlagen mit intensiver Landwirtschaft – so genannten Agri-Photovoltaikanlagen – fehlt eine gesetzliche Erbschaftsteuerregelung". Hier brauche es Rechtssicherheit für unsere heimische Landwirtschaft.
Die Errichtung üblicher Freiflächen-Photovoltaikanlagen auf landwirtschaftlichen Flächen führe dazu, dass die Flächen für Zwecke der Erbschaftsteuer nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet werden, sondern dem Grundvermögen, erläutert das Finanzministerium Bayern. Mit der Zuordnung zum Grundvermögen entfielen die steuerlichen Begünstigungen für landwirtschaftliches Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer. Dies gelte auch rückwirkend, wenn nach einer Hofübergabe innerhalb der so genannten Behaltensfristen auf einer Fläche eine Freiflächen-Photovoltaikanlage errichtet wird.
Bei so genannten Agri-Photovoltaikanlagen würden Flächen gleichzeitig zur Stromerzeugung und zur intensiven landwirtschaftlichen Bewirtschaftung genutzt. Beispielsweise könnten die Photovoltaikmodule auf entsprechend hohe Konstruktionen mit entsprechendem Abstand installiert werden, sodass eine ausreichende Durchfahrtshöhe für landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge sowie eine benötigte Lichtverfügbarkeit gewährleistet sind. Modelle dieser Art könnten der Flächenkonkurrenz von Energiewende und Landwirtschaft Einhalt gebieten. Im Erbschaftsteuerrecht gebe es derzeit keine besondere gesetzliche Regelung zur erbschaftsteuerlichen Einordnung von Agri-Photovoltaikanlagen.
Finanzministerium Bayern, PM vom 18.02.2022
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25.02.2022
Steuerprüfung: Bayern will Unternehmens-Compliance vertieft einbeziehen
Bayern startet ein Pilotprojekt zur Einbeziehung moderner Compliance-Systeme der Unternehmen in die steuerliche Betriebsprüfung.
"Eine moderne Betriebsprüfung muss mit aktuellen Entwicklungen in der Wirtschaft Schritt halten. In einem Pilotprojekt werden wir interne Steuerkontrollsysteme von Unternehmen gezielt in die Prüfung einbeziehen. Mit den gewonnenen Erkenntnissen wollen wir unsere Prüfungsmethoden weiterentwickeln. Das macht Steuerprüfungen zukünftig effizienter und schneller. Unternehmen, die sich gegenüber der Finanzverwaltung transparent zeigen, sollen von einer schnelleren Abwicklung der Prüfungen und damit früheren Rechtssicherheit profitieren", erklärt Bayerns Finanzminister Albert Füracker (CSU) anlässlich der Vorstellung des Pilotprojekts mit zwei großen bayerischen Unternehmen. Durch die Einbeziehung von Steuerkontrollsystemen der Unternehmen könnten Schwerpunkte der Steuerprüfungen künftig noch gezielter gesetzt werden.
In vielen Unternehmen befänden sich derzeit interne Steuerkontrollsysteme im Aufbau, um die Einhaltung steuerlicher Pflichten in einem Unternehmen sicher zu stellen. Im Rahmen des Pilotprojekts könnten Erkenntnisse über die Wirkungsweise von Steuerkontrollsystemen gewonnen und damit die gegenseitige Vertrauensbasis gestärkt werden. Ziel einer modernen Steuerprüfung müsse es sein, so Bayerns Finanzministerium, unternehmensinterne Steuerkontrollsysteme zukünftig rechtssicher in Außenprüfungen einbeziehen zu können. Dazu müsste das dafür maßgebliche Bundesrecht noch entsprechend modernisiert werden.
Finanzministerium Bayern, PM vom 24.02.2022
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25.02.2022
Steuern: Rat der EU überprüft Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke
Die Europäische Union setzt sich nach wie vor für einen fairen Steuerwettbewerb ein und bekämpft weiterhin schädliche Steuerpraktiken. Jetzt hat der Rat der EU Schlussfolgerungen zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke angenommen und dabei beschlossen, die folgenden Länder und Gebiete weiterhin auf der Liste zu führen: Amerikanisch-Samoa, Fidschi, Guam, Palau, Panama, Samoa, Trinidad und Tobago, die Amerikanischen Jungferninseln und Vanuatu.
Der Rat bedauert, dass diese Länder und Gebiete in steuerlichen Angelegenheiten weiterhin nicht kooperativ sind, und ersucht sie, mit der Gruppe "Verhaltenskodex" zusammenzuarbeiten, um die offenen Fragen zu klären.
Die überarbeitete Liste enthält nach Angaben des Rates nur Länder, die entweder keinen konstruktiven Dialog mit der EU über ein verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich aufgenommen haben oder ihren Verpflichtungen zur Umsetzung der erforderlichen Reformen nicht nachgekommen sind. Diese Reformen sollten darauf abzielen, eine Reihe objektiver Kriterien für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich zu erfüllen, zu denen die Steuertransparenz, die Steuergerechtigkeit und die Umsetzung internationaler Standards gehören, durch die Gewinnverkürzung und -verlagerung verhindert werden sollen.
Neben der Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete hat der Rat das übliche Dokument über den Stand der Zusammenarbeit gebilligt, das die laufende Zusammenarbeit der EU mit ihren internationalen Partnern und die von diesen Ländern und Gebieten eingegangenen Verpflichtungen bezüglich einer Überarbeitung ihrer Rechtsvorschriften zwecks Einhaltung der vereinbarten Standards für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich, widerspiegelt. Damit soll die laufende konstruktive Arbeit im Steuerbereich anerkannt und der positive Ansatz kooperativer Länder und Gebiete hinsichtlich der Umsetzung der Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich gefördert werden.
Eine Reihe von Ländern und Gebieten ist nach Angaben des Rates Verpflichtungen eingegangen, insbesondere in Bezug auf die Empfehlungen des OECD-Forums Schädliche Steuerpraktiken (FHTP) zur wirksamen Umsetzung der Anforderungen an die wirtschaftliche Substanz oder die Umsetzung der OECD-Mindeststandards für die länderbezogene Berichterstattung in Bezug auf Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS). Mehrere andere Länder unternähmen auch Schritte, um ihre Steuervergünstigungsregelungen zu überarbeiten oder ihre Rechtsvorschriften weiter zu verbessern. Die Überarbeitungen seien im Bericht der Gruppe "Verhaltenskodex" enthalten, den der Rat ebenfalls gebilligt hat.
Die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke wurde im Dezember 2017 eingeführt. Sie ist Teil der externen Strategie der EU für Besteuerung und soll zu den laufenden Bemühungen beitragen, weltweit verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich zu fördern.
Die Länder und Gebiete werden auf der Grundlage einer Reihe von Kriterien bewertet, die der Rat im Jahr 2016 festgelegt hat. Diese Kriterien betreffen die Steuertransparenz, die Steuergerechtigkeit und die Umsetzung internationaler Standards, durch die Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung verhindert werden sollen. Die Arbeit an der Liste ist ein dynamischer Prozess. Seit 2020 wird die Liste zweimal jährlich aktualisiert. Die nächste Überarbeitung ist für Oktober 2022 geplant.
Rat der Europäischen Union, PM vom 24.02.2022
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25.02.2022
Gesetzlicher Mindestlohn: Steigt ab 01.10.2022 auf zwölf Euro
Das Bundeskabinett hat am 23.02.2022 den Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung beschlossen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass der Mindestlohn zum 01.10.2022 Jahres auf zwölf Euro angehoben wird. Zudem wird die Entgeltgrenze für Minijobs auf 520 Euro erhöht.
Ein armutsfester Mindestlohn sei eine Frage der Leistungsgerechtigkeit und des Respekts vor ehrlicher Arbeit, erläutert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in seiner Pressemitteilung. Von der Erhöhung profitierten über sechs Millionen Menschen, vor allem in Ostdeutschland und vor allem Frauen. Ein Mindestlohn von zwölf Euro sei auch aus ökonomischer Sicht von Vorteil. Denn er stärke die Kaufkraft und gebe damit einen wichtigen Impuls für die wirtschaftliche Erholung.
Mit dem Gesetzentwurf werde die im Koalitionsvertrag vereinbarte einmalige gesetzliche Erhöhung des Mindestlohns auf brutto zwölf Euro je Zeitstunde umgesetzt. Diese Mindestlohnhöhe entspricht laut Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) ungefähr 60 Prozent des Medianlohns in Deutschland – eine Richtgröße, die im europäischen Diskurs für einen angemessenen Mindestschutz empfohlen werde. Zukünftige Anpassungen des Mindestlohns erfolgten weiterhin auf Grundlage von Beschlüssen der Mindestlohnkommission, erstmals wieder bis zum 30.06.2023 mit Wirkung zum 01.01.2024.
Als Folgeänderung zur Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns enthält der Gesetzentwurf eine Anpassung der Schwellenwerte der Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung, die Ausnahmen von den Dokumentationspflichten der §§ 16, 17 Mindestlohngesetz vorsieht. In der Sitzung des Kabinetts vom 23.02.2022 sei zudem verabredet worden, dass das BMAS sowie das Bundesfinanzministerium gemeinsam prüfen werden, wie durch elektronische und manipulationssichere Arbeitszeitaufzeichnungen die Durchsetzung des Mindestlohns weiter verbessert werden kann, ohne dass insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen durch die Anschaffung von Zeiterfassungssystemen beziehungsweise digitalen Zeiterfassungsanwendungen übermäßig belastet werden. Hierzu solle die Entwicklung einer digitalen Zeiterfassungsanwendung, die den Arbeitgebern kostenfrei zur Verfügung gestellt werden kann, geprüft werden.
Mit dem vom Kabinett beschlossenen Gesetzentwurf werde auch die Entgeltgrenze für Minijobs auf 520 Euro monatlich erhöht und dynamisch ausgestaltet, sodass künftig eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zum Mindestlohn ermöglicht wird. Zugleich werden laut BMAS Maßnahmen getroffen, die die Aufnahme einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung fördern.
Die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich werde von monatlich 1.300 Euro auf 1.600 Euro angehoben. Außerdem würden die Beschäftigten innerhalb des Übergangsbereichs noch stärker entlastet. Der Belastungssprung beim Übergang aus einer geringfügigen in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung werde geglättet. Damit sollen die Anreize erhöht werden, über einen Minijob hinaus erwerbstätig zu sein. Der Arbeitgeberbeitrag werde oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze zunächst auf die für einen Minijob zu leistenden Pauschalbeiträge in Höhe von 28 Prozent angeglichen und gleitend auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, PM vom 23.02.2022
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25.02.2022
Grundsicherung: Vereinfachter Zugang bleibt möglich
Wer pandemiebedingt in Not gerät, soll nicht nur bis 31.03.2022, sondern bis 31.12.2022 Anspruch auf vereinfachten Zugang zur Grundsicherung haben. Die Bundesregierung will damit insbesondere Kleinunternehmer und Solo-Selbstständige unterstützen, die vorübergehend von erheblichen Einkommenseinbußen betroffen sind. Hintergrund sind die anhaltenden wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie.
Für die Antragsteller heißt das laut Bundesregierung, dass ab 01.04.2022 weiterhin unter anderem die Vermögensprüfungen nur eingeschränkt durchgeführt, die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung übernommen und vorläufige Leistungen vereinfacht bewilligt werden.
Die Regelungen zur Mittagsverpflegung von Leistungsberechtigten in Werkstätten für behinderte Menschen und vergleichbaren Einrichtungen werden laut Regierung ebenfalls verlängert.
Auch Einkünfte von BAföG-Geförderten aus Tätigkeiten in systemrelevanten Branchen sollen weiterhin nicht auf den BAföG-Anspruch angerechnet werden.
Bundesregierung, PM vom 23.02.2022
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25.02.2022
Verkürzung des Genesenenstatus: Eilverfahren hat Erfolg
Das Verwaltungsgericht (VG) Hannover hat mit dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz eines Antragstellers stattgegeben, der sich gegen die Verkürzung seines Genesenenstatus auf 90 Tage durch das Robert-Koch-Institut (RKI) wendet.
Der Antragsteller, der im November 2021 positiv auf COVID-19 getestet wurde, hatte von der Antragsgegnerin zunächst eine Genesenenbescheinigung ausgestellt bekommen, die bis Mai 2022 befristet war. Nachdem nunmehr mit Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 14.01.2022 das RKI die verkürzte Dauer des Genesenenstatus bekanntgegeben hatte, wandte sich der Antragsteller mit einem Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht gegen die Verkürzung seiner Genesenenstellung von sechs Monaten auf 90 Tage ab positiver Testung.
Das VG Hannover hat dem Antrag stattgegeben und im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes festgestellt, dass der Antragsteller weiterhin für sechs Monate als genesen gilt. Dies sei vor allem darin begründet, dass die Änderung der SchAusnahmV vom 14.01.2022 formell verfassungswidrig sei. Dies ergebe sich aus der gewählten Regelungstechnik eines Verweises auf die Homepage des RKI. Für diese Weiterdelegation auf das RKI fehle es an einer Rechtsgrundlage. Zudem sei der Verweis auf eine sich ständig ändernde Internetseite des RKI intransparent und zu unbestimmt. Das VG traf daher die Feststellung, dass der Genesenenstatus des Antragstellers weiterhin in der Form Gültigkeit hat, wie er durch die vorherige Fassung der SchAusnahmV definiert wurde.
Gegen die Entscheidung kann vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht Beschwerde eingelegt werden. Das Hauptsacheverfahren ist noch anhängig.
Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 22.02.2022, 15 B 615/22, nicht rechtskräftig
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24.02.2022
Künstliche Befruchtung: Zur Abziehbarkeit von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung
Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung können als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen sein. Dafür ist es erforderlich, dass die künstliche Befruchtung mit dem Ziel erfolgt, die auf einer "Krankheit" der Frau oder des Mannes beruhende Kinderlosigkeit zu beheben, so das Finanzgericht (FG) Niedersachsen. Eine chromosomale Translokation mit erheblichen hieraus resultierenden Risiken und möglichen Folgen für ein auf natürlichem Weg gezeugtes Kind sei als Krankheit einzuordnen.
Die bei Vorliegen einer Krankheit bei einem der Partner unwiderleglich vermuteten Merkmale der Außergewöhnlichkeit und der tatsächlichen Zwangsläufigkeit im Sinne des § 33 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 EStG sind laut FG aufgrund der infolge des gemeinsamen Kinderwunsches gebotenen Gesamtbetrachtung auf den sich gleichermaßen in einer Zwangslage befindenden gesunden Partner zu übertragen. Dies gelte ungeachtet des Bestehens einer Ehe.
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24.02.2022
Dateneingabe und -verarbeitung: Zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sein Schreiben zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung überarbeitet.
Den Kernbereich der Digitalisierung bildeten die Computerhardware (einschließlich der dazu gehörenden Peripheriegeräte) sowie die für die Dateneingabe und -verarbeitung erforderliche Betriebs- und Anwendersoftware. Diese Wirtschaftsgüter unterliegen laut BMF aufgrund des raschen technischen Fortschritts einem immer schnelleren Wandel. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die der Abschreibung nach § 7 Einkommensteuergesetz (EStG) zugrunde zu legen ist, sei für diese Wirtschaftsgüter allerdings seit rund 20 Jahren nicht mehr geprüft worden. Sie bedürfe deshalb einer Anpassung an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse.
Nach dem überarbeiteten Schreiben kann für die nach § 7 Absatz 1 EStG anzusetzende Nutzungsdauer für die materiellen Wirtschaftsgüter "Computerhardware" sowie die immateriellen Wirtschaftsgüter "Betriebs- und Anwendersoftware" eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden.
Die betroffenen Wirtschaftsgüter unterliegen laut Schreiben auch weiterhin § 7 Absatz 1 EStG. Die Möglichkeit, eine kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zugrunde zu legen, stelle keine besondere Form der Abschreibung, keine neue Abschreibungsmethode und keine Sofortabschreibung dar. Die Anwendung der kürzeren Nutzungsdauer stelle zudem auch kein Wahlrecht im Sinne des § 5 Absatz 1 EStG dar.
Auch bei einer grundsätzlich anzunehmenden Nutzungsdauer von einem Jahr gilt laut BMF, dass die Abschreibung im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung, mithin bei Fertigstellung, beginnt, die Wirtschaftsgüter in das nach R 5.4 EStR 2012 zu führende Bestandsverzeichnis aufzunehmen sind, der Steuerpflichtige von dieser Annahme auch abweichen kann und die Anwendung anderer Abschreibungsmethoden grundsätzlich möglich ist.
Die Regelung finde gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 Satz 1 EStG auch für Überschusseinkünfte Anwendung. Nicht beanstandet werde, wenn abweichend zu § 7 Absatz 1 Satz 4 EStG die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen wird.
Das vollständige aktualisierte Schreiben steht auf den Seiten des BMF (www.bundesfinanzministerium.de) als pdf-Datei zum Download zur Verfügung.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 22.02.2022, IV C 3 - S 2190/21/10002 :025
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24.02.2022
Pendlerpauschale: Steuerzahlerbund fordert Anhebung
Der Bund der Steuerzahler (BdSt) setzt sich für eine Anhebung der Pendlerpauschale auf 40 Cent pro Kilometer ein. Er verweist auf die stark gestiegenen Preise für Energie, deretwegen auch die Ampelkoalition ein Maßnahmenpaket diskutiere, um die Bürger zu entlasten. "Es ist folgerichtig, dass die Bundesregierung nun endlich auf die hohen Energiepreise reagieren will", kommentiert BdSt-Präsident Reiner Holznagel. Dabei müsse auch die Pendlerpauschale deutlich angehoben werden.
Als Richtgröße für eine angemessene Erhöhung der Pendlerpauschale schlägt der BdSt eine Erhöhung auf mindestens 40 Cent ab dem ersten Kilometer vor. Mit dieser Anhebung würde die Politik Berufspendler an der Zapfsäule wirksam entlasten. "Eine solche Entlastung ist nur fair, denn staatliche Abgaben machen den überwiegenden Teil des Preises für Treibstoff aus", so Holznagel. Zudem müsse die Regierung auch aus steuersystematischer Sicht handeln. Die Anhebung sei mehr als geboten, denn die Pendlerpauschale sei seit Jahren nicht genügend an die gestiegenen Preise angepasst worden.
Kritik an der Pendlerpauschale weist der BdSt zurück. Es handele sich "um eine wichtige steuerrechtliche Regelung, um die Besteuerung nach dem Leistungsfähigkeits- und Nettoprinzip sicherzustellen". Bundesverfassungsgericht und Bundesfinanzhof hätten immer wieder die Erforderlichkeit des steuerlichen Abzugs für Fahrtkosten zur Arbeit herausgestellt. "Oft gerät in Vergessenheit, dass allen Berufspendlern diese Pauschale zusteht. Dabei ist es egal, ob sie Auto fahren, den ÖPNV oder die Bahn nutzen. Selbst Radfahrer können richtigerweise ihre Aufwendungen geltend machen", stellt Holznagel klar.
Auch sei die Pendlerpauschale keine Subvention, wie manche Kritiker behaupteten. Dies stelle auch die Bundesregierung in ihrem aktuellen Subventionsbericht klar. In den Augen von BdSt-Präsident Holznagel hat diese Diskussion wenig mit der Wirklichkeit zu tun. Denn Tausende Berufspendler seien auf ihr Auto angewiesen. Sie könnten wegen fehlender Infrastruktur nicht zwischen der Bahn oder dem ÖPNV wählen. Sie könnten auch nicht einfach näher an ihren Arbeitsort oder in die Stadt ziehen. Deshalb sei es richtig, dass der Staat ihnen einen Teil der hohen Pendelkosten abnimmt.
Es müsse aber noch mehr getan werden. Die Politik müsse auch die steigenden Belastungen durch Energiepreise insgesamt im Blick behalten, fordert der BdSt. Nicht nur die Gas- und Benzinpreise seien zuletzt stark gestiegen. Auch die deutschen Strompreise für Haushalte seien die höchsten in der Europäischen Union. Daher müssten die Verbraucher hier insgesamt entlastet werden. Am schnellsten umsetzbar und direkt wirksam wäre es aus Sicht des Steuerzahlerbundes, die EEG-Umlage abzuschaffen sowie die Strom- und Mehrwertsteuer zu senken.
Bund der Steuerzahler e.V., PM vom 22.02.2022
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24.02.2022
Erleichterungen für nebenberufliche Helfer in Impf- und Testzentren: Gelten auch 2022
Die nebenberuflichen Helfer in den Impf- und Testzentren können auch 2022 vom Übungsleiterfreibetrag und der Ehrenamtspauschale profitieren. Auf einen entsprechenden Beschluss der Finanzministerien der Länder und des Bundesfinanzministeriums hat das Finanzministerium des Landes Baden-Württemberg aufmerksam gemacht, wie der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt mitteilt.
Bereits in den Veranlagungsjahren 2020 und 2021 hätten die nebenberuflichen Helfer in den Impf- und Testzentren von dem Übungsleiterfreibetrag und von der Ehrenamtspauschale profitieren können, so der Steuerberaterverband unter Verweis auf eine Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 15.03.2021. Die Finanzministerien der Länder und das BMF hätten nun beschlossen, die bestehenden Erleichterungen um ein Jahr zu verlängern. Die Erleichterungen gölten damit auch im Veranlagungsjahr 2022.
Laut Steuerberaterverband haben der Bund und die Länder für die Veranlagungsjahre 2020 bis 2022 folgende Regelungen vereinbart:
Für all diejenigen, die direkt an der Impfung oder Testung beteiligt sind – also in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen oder Testen selbst – gilt der Übungsleiterfreibetrag (§ 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz – EStG). Im Jahr 2020 lag dieser bei 2.400 Euro, seit 2021 beträgt er 3.000 EUR jährlich. Wer sich in der Verwaltung und der Organisation von Impf- oder Testzentren engagiert, kann die Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) in Anspruch nehmen. Diese lag 2020 bei 720 Euro und erhöhte sich ab 2021 auf 840 Euro. Das gilt auch für mobile Impf- und Testzentren.
Aufgrund der steuerlichen Vorschriften können die Helfer in den Testzentren den Übungsleiterfreibetrag beziehungsweise die Ehrenamtspauschale nur in Anspruch nehmen, wenn es sich beim Auftraggeber oder Arbeitgeber um eine gemeinnützige Einrichtung oder einen öffentlichen Arbeitgeber (also das Land oder eine Kommune) handelt.
Bei den Impfzentren haben sich Bund und Länder darauf verständigt, dass der Übungsleiterfreibetrag und die Ehrenamtspauschale auch dann angewandt werden können, wenn das Impfzentrum im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts unter Hinzuziehung von Privaten oder gänzlich von Privaten betrieben wird.
Sowohl der Übungsleiterfreibetrag als auch die Ehrenamtspauschale greifen lediglich bei Vergütungen für nebenberufliche Tätigkeiten. Das ist in der Regel der Fall, wenn diese Tätigkeiten nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle in Anspruch nehmen oder die regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht mehr als 14 Stunden beträgt. Dabei können auch solche Helfer nebenberuflich tätig sein, die keinen Hauptberuf ausüben, etwa Studenten oder Rentner.
Die Pauschalen sind Jahresbeträge, die den freiwilligen Helfern nur einmal pro Kalenderjahr gewährt werden. Bei mehreren Tätigkeiten, für die der Übungsleiterfreibetrag anzuwenden ist (zum Beispiel Helfer im Impfbereich und Trainer einer Jugendmannschaft), sind die Einnahmen daher zusammenzurechnen. Das gilt für die Ehrenamtspauschale ebenso.
Sind die freiwilligen Helfer sowohl im Bereich Impfung/Testung als auch im Bereich der Verwaltung/Organisation der Impf- und Testzentren nebenberuflich tätig, können beide Pauschalen nebeneinander berücksichtigt werden. Das setzt aber voraus, dass die Tätigkeiten entsprechend vereinbart und gesondert vergütet werden.
Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, PM vom 22.02.2022
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24.02.2022
Abgasskandal und Verjährung: Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB bei Erwerb vom Dieselskandal betroffenen Neuwagens
Käufern von vom so genannten Dieselskandal betroffenen Neuwagen, deren Anspruch nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verjährt ist, steht ein Anspruch gegen den Hersteller aus § 852 Satz 1 BGB zu. Dies stellt der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Verfahren klar.
In beiden Verfahren nehmen die Kläger die beklagte VW AG auf Schadenersatz in Anspruch. Der Kläger im Verfahren VIa ZR 8/21 erwarb im April 2013 für rund 30.200 Euro einen Neuwagen VW Golf Cabrio "Life" TDI von der Beklagten als Herstellerin, der mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 versehen war. Das Fahrzeug war bei Erwerb mit einer Software ausgestattet, die erkannte, ob es sich auf einem Prüfstand befand, und in diesem Fall vom regulären Abgasrückführungsmodus in einen Stickoxid-optimierten Modus wechselte. Die Klägerin im Verfahren VIa ZR 57/21 erwarb im Juli 2012 für 36.189 Euro einen von der Beklagten hergestellten Neuwagen VW EOS 2.0 l TDI von einem Händler. Dieser Neuwagen war ebenfalls mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 versehen.
Ab September 2015 wurde – ausgehend von einer Pressemitteilung der Beklagten vom 22.09.2015 – über den so genannten Abgasskandal betreffend Motoren des Typs EA 189 in den Medien berichtet. Beide Kläger ließen ein von der Beklagten entwickeltes Software-Update aufspielen.
Das Landgericht (LG) hat auf die 2020 erhobene Klage im Verfahren VIa ZR 8/21 die Beklagte wegen einer sittenwidrig vorsätzlichen Schädigung des Klägers unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung und Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zur Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen und zur Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten verurteilt. Die weitergehende Klage auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten hat es abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht (OLG) die vom LG zugesprochenen Klageanträge abgewiesen und die Anschlussberufung des Klägers, mit der er seinen Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten weiterverfolgt hat, zurückgewiesen.
Zwar bestehe dem Grunde nach ein Anspruch des Klägers nach § 826 BGB gegen die Beklagte. Dieser Anspruch sei aber verjährt. Wenn der Kläger im Jahr 2015 keine Kenntnis von der Betroffenheit seines Fahrzeugs vom Dieselskandal erlangt habe, habe seine Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht. Ihm sei eine Klage gegen die Beklagte auch zumutbar gewesen. Die Beklagte dürfe sich in zweiter Instanz auf die Einrede der Verjährung berufen, obwohl sie in der ersten Instanz in der mündlichen Verhandlung vor dem LG die Einrede der Verjährung zunächst fallen gelassen habe. Einen (unverjährten) Anspruch auf Gewährung von Restschadenersatz nach § 852 Satz 1 BGB könne der Kläger nicht geltend machen. Zwar habe er das Fahrzeug als Neuwagen direkt von der Beklagten erworben. Der Schutzzweck des § 852 Satz 1 BGB sei aber nicht zugunsten des Klägers eröffnet. Die Vorschrift setze voraus, dass dem Geschädigten eine Rechtsverfolgung vor Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB erschwert oder unmöglich gewesen sei. Dies sei hier nicht der Fall gewesen, zumal der Kläger Ansprüche in einem Musterfeststellungsverfahren habe anmelden können. Mangels Bestehens eines Schadenersatzanspruchs scheide die Feststellung des Annahmeverzugs aus. Das OLG hat die Revision "hinsichtlich des Herausgabeanspruchs nach Eintritt der Verjährung gemäß § 852 BGB" zugelassen. Diese hat der Kläger eingelegt.
Im Verfahren VIa ZR 57/21 hat das LG die 2020 erhobene Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung von Finanzierungskosten abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Überlassung des Fahrzeugs, auf Feststellung des Annahmeverzugs und auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten abgewiesen. Das OLG hat die Berufung zurückgewiesen. Zwar lägen die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs nach § 826 BGB vor. Dieser Anspruch sei jedoch mit Ablauf des 31.12.2019 verjährt, weil die Klägerin im Februar 2016 aufgrund eines Informationsschreibens der Beklagten Kenntnis nicht nur vom "so genannten Diesel- oder Abgasskandal allgemein", sondern auch von der individuellen Betroffenheit ihres Fahrzeugs erlangt habe und ihr ab 2016 eine Klage gegen die Beklagte zumutbar gewesen sei. Die Beklagte habe sich auf die Einrede der Verjährung berufen und berufen dürfen, ohne dass ihr ein Verstoß gegen Treu und Glauben zur Last falle.
Der Klägerin stehe nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB kein Anspruch auf "Restschadenersatz" aus § 852 BGB zu. Zwar sei § 852 BGB grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn der Geschädigte schon vor Eintritt der Verjährung in der Lage gewesen sei, seinen Schadenersatzanspruch gerichtlich geltend zu machen. Die Klägerin habe indessen trotz eines entsprechenden Hinweises bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz keine Angaben zu dem von der Beklagten aus dem Verkauf des Fahrzeugs an den Händler erzielten Gewinn gemacht.
Das OLG hat die Revision "in Anbetracht der divergierenden obergerichtlichen Rechtsprechung zum Umfang des im Fall des Neuwagenkaufs über einen Vertragshändler im Sinne des § 852 Satz 1 BGB Erlangten" zugelassen. Diese hat die Klägerin eingelegt
Der BGH hat in beiden Verfahren die Berufungsurteile insoweit aufgehoben, als die Berufungsgerichte einen Anspruch auf Schadenersatz auf der Grundlage des von den Klägern verauslagten Kaufpreises verneint und den Anträgen auf Feststellung des Annahmeverzugs nicht entsprochen haben. Soweit die Kläger Ersatz vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten begehrt haben, hat der BGH die klageabweisenden Entscheidungen bestätigt. Das galt in der Sache VIa ZR 57/21 auch, soweit die Klägerin dort Ersatz der von ihr aufgewandten Finanzierungskosten beansprucht hat.
Der BGH ist davon ausgegangen, die Revision könne nicht wirksam auf die Frage des Bestehens eines Anspruchs aus § 852 Satz 1 BGB beschränkt werden. Vielmehr sei in beiden Verfahren nicht nur zu überprüfen, ob die Berufungsgerichte einen Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB rechtsfehlerfrei verneint hätten, sondern vorrangig auch, ob ihre Überlegungen zu einer Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB zuträfen.
Im Verfahren VIa ZR 57/21 sei von einer Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB schon deshalb auszugehen, weil die Klägerin im Jahr 2016 über die konkrete Betroffenheit ihres Fahrzeugs durch ein Schreiben unterrichtet worden war und ein Software-Update hatte aufspielen lassen. Im Verfahren VIa ZR 8/21 hat sich der Via. Zivilsenat des BGH der Auffassung seines VII. Zivilsenats angeschlossen, den Kläger habe jedenfalls ab 2016 jedenfalls der Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis von der Betroffenheit seines Fahrzeugs vom Dieselskandal getroffen. Da beiden Klägern die Klageerhebung noch im Jahr 2016 zumutbar gewesen sei, habe die dreijährige Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB mit dem Schluss des Jahres 2016 begonnen und sei am 31.12.2019 abgelaufen, sodass sie durch die Erhebung der Klagen im Jahr 2020 nicht mehr wirksam habe gehemmt werden können.
Der VIa. Zivilsenat hat weiter entschieden, dass sich die Beklagte auch im Verfahren VIa ZR 8/21 auf die Einrede der Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB berufen könne, obwohl sie auf diese Einrede in erster Instanz "verzichtet" habe. Diesen Verzicht habe das OLG zutreffend nicht als endgültigen materiell-rechtlichen Verzicht gewertet. Richtig hätten beide Berufungsgerichte auch entschieden, dass es der Beklagten nach Treu und Glauben nicht verwehrt sei, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen.
Nach Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB stehe den Klägern in beiden Verfahren aber ein Anspruch auf Restschadenersatz nach § 852 Satz 1 BGB zu. Dieser bestehe ohne Rücksicht darauf, dass die Beklagte auch vor Ablauf der Verjährung ohne Schwierigkeiten als Schädigerin hätte in Anspruch genommen werden können. Der Geltendmachung eines Anspruchs aus § 852 Satz 1 BGB stehe auch nicht entgegen, dass sich die Kläger nicht an einem Musterfeststellungsverfahren gegen die Beklagte beteiligt hätten.
Nach § 852 Satz 1 BGB müsse die Beklagte, die die Kläger durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs geschädigt habe, das von ihr Erlangte herausgeben. Erlangt habe die Beklagte im Verfahren VIa ZR 8/21 zunächst einen Anspruch gegen den Kläger aus dem Kaufvertrag. Nach Erfüllung der Forderung aus dem Kaufvertrag durch den Kläger habe die Beklagte als Ersatz im Sinne des § 818 Absatz 1 Halbsatz 2 BGB den Kaufpreis erlangt. Im Verfahren VIa ZR 57/21 habe die Beklagte eine Forderung gegen den Händler aus Kaufvertrag erlangt. Ihre Bereicherung setze sich nach Erfüllung dieser Forderung am Händlereinkaufspreis fort, der geringer war als der von der Klägerin später gezahlte Kaufpreis und dessen Höhe zwischen den Parteien im konkreten Fall nicht in Streit stand. Nicht "erlangt" habe die Beklagte dagegen Leistungen an die von den Klägern vorgerichtlich mandatierten Rechtsanwälte und von der Klägerin im Verfahren VIa ZR 57/21 verauslagte Finanzierungskosten, sodass sich der Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB – anders als der verjährte Anspruch aus § 826 BGB – nicht auf solche Schäden erstrecke.
Von dem erlangten Kaufpreis (VIa ZR 8/21) beziehungsweise Händlereinkaufspreis (VIa ZR 57/21) könne die Beklagte Herstellungs- und Bereitstellungskosten nach § 818 Absatz 3 BGB nicht abziehen, weil sie sich im Sinne der §§ 818 Absatz 4, 819 BGB bösgläubig bereichert habe. Allerdings reiche der Anspruch auf Restschadenersatz aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB nicht weiter als der Anspruch auf Schadenersatz aus § 826 BGB, der grundsätzlich der Vorteilsausgleichung unterliege. Die Kläger müssten sich deshalb eine Nutzungsentschädigung für die von ihnen mit den Fahrzeugen gefahrenen Kilometer anrechnen lassen und könnten Zahlung nur Zug um Zug gegen Herausgabe der Fahrzeuge verlangen.
Da die Vorinstanzen – von ihrem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig – keine Feststellungen zur Höhe einer anzurechnenden Nutzungsentschädigung getroffen haben, hat der VIa. Zivilsenat die Sachen zur Klärung der Höhe anzurechnender Vorteile an die Berufungsgerichte zurückverwiesen.
Bundesgerichtshof, Urteile vom 21.02.2022, VIa ZR 8/21 und VIa ZR 57/21
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24.02.2022
Teileingestürztes Fachwerkhaus: Anordnung des Rückbaus bestätigt
Das Verwaltungsgericht (VG) Göttingen hat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine bauordnungsrechtliche Verfügung bestätigt, mit der die Eigentümer zum Rückbau eines bereits teileingestürzten Fachwerkhauses verpflichtet worden sind.
Das betroffene Fachwerkwohnhaus wurde in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts im Ortsteil Steina der Stadt Bad Sachsa errichtet und 1988 in das Denkmalverzeichnis eingetragen. 2011 erbten die Antragsteller die bereits damals sanierungsbedürftige Immobile. Nachdem ein Anwohner mitgeteilt hatte, dass eine Windfeder auf den Gehweg zu stürzen drohte, wurde einer der Antragsteller im Jahr 2012 vom damals zuständigen Landkreis Osterode am Harz darauf hingewiesen, dass das Dach des Fachwerkwohnhauses zu reparieren sei. Im Jahr 2013 erkundigte sich die Behörde nach dem Sachstand, ohne dass hierauf eine Reaktion folgte. 2014 erklärten die Antragsteller den Verzicht auf das Eigentum.
Nachdem 2017 mehrere Dachziegel auf das Nachbargrundstück gefallen waren, verpflichtete der nun zuständige Landkreis Göttingen die Antragsteller im Februar 2019 auf Grundlage des Denkmalschutzgesetzes zu Sicherungsmaßnahmen. Hiergegen klagten die Antragsteller. Während des gerichtlichen Verfahrens stürzte am 20.08.2021 ein Teil des Fachwerkwohnhauses ein.
Der Landkreis Göttingen ließ das verbliebene Gebäude auf seine Statik prüfen und gelangte zu dem Ergebnis, dass es nicht mehr standsicher sei. Bei einem weiteren Einsturz könnte Baumaterial auf den angrenzenden Gehweg und das Nachbargrundstück fallen. Daher gab er den Antragstellern mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 09.12.2021 auf, das Fachwerkhaus innerhalb von vier Wochen bis zur Oberkante des Kellers fachgerecht zurückzubauen und den Keller des Gebäudes zu verschließen. Zugleich drohte er die Ersatzvornahme an.
Hiergegen haben die Antragsteller das Gericht um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Sie meinen, dass sie nicht in Anspruch genommen werden könnten, nachdem sie bereits 2014 auf das Eigentum an der Immobilie verzichtet hätten. Zu diesem Zeitpunkt sei noch keine Gefahr von dem Gebäude ausgegangen. Jedenfalls seien ihnen Aufwendungen auf das Grundstück nicht zumutbar.
Der Eilantrag blieb erfolglos. Der Landkreis dürfe die Antragsteller für den Rückbau in Anspruch nehmen, so das VG. Der 2014 ausgeübte Eigentumsverzicht sei sittenwidrig und daher unwirksam. Die Antragsteller hätten im Zeitpunkt des Entschlusses zur Eigentumsaufgabe mit einer behördlichen Inanspruchnahme rechnen müssen. Angesichts des mit Lichtbildern dokumentierten Zustandes und des Anwohnerhinweises auf Schäden am Dach sei von dem Gebäude schon zu diesem Zeitpunkt eine Gefahr ausgegangen. Ein behördliches Einschreiten habe auch angesichts der Schreiben des Landkreises Osterode am Harz aus den Jahren 2012 und 2013 nahegelegen. Aufgrund dieser Umstände sei anzunehmen, dass die Antragsteller sich einer Inanspruchnahme hätten entziehen wollen. Deshalb könnten sie als Eigentümer in Anspruch genommen werden.
Der Rückbau sei auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil der Beseitigungsaufwand den Restwert des Grundstückes überschreite. Ausgehend vom Bodenrichtwert liege der Grundstückswert nach dem Rückbau des Fachwerkwohnhauses und Entfall der Denkmaleigenschaft voraussichtlich über den Beseitigungskosten, die vom Landkreis mit 30.000 Euro veranschlagt wurden.
Die Antragsteller können gegen den Beschluss Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Niedersachsen einlegen.
Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 17.02.2022, 2 B 245/21, nicht rechtskräftig
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24.02.2022
Diesel-Abgas-Fälle: Zur Gewährung von Deckungsschutz durch Rechtsschutzversicherung
Die ARAG muss als Rechtsschutzversicherung Deckungszusagen im Zusammenhang mit der Diesel-Abgas-Problematik erteilen, wenn einem bedürftigen Kläger unter dem Gesichtspunkt hinreichender Erfolgsaussicht nach § 114 der Zivilprozessordnung Prozesskostenhilfe zu bewilligen wäre. Das wird laut Landgericht (LG) Düsseldorf allgemein schon dann bejaht, wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger Rechts- und Tatfragen abhängt. Die Klärung solcher Fragen dürfe nicht in den Deckungsprozess verlagert werden. In den Diesel-Abgas-Fällen sei also zu klären, so das LG Düsseldorf, wann die Klage eines Autokäufers wegen der Manipulation des Fahrzeugs mittels einer illegalen Abschalteinrichtung in diesem Sinne hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Zu einem Mercedes ML 350 BT 4M, gekauft am 15.06.2017, hat das LG entschieden, dass die beklagte ARAG-Rechtsschutzversicherung zum Deckungsschutz für ein gerichtliches Verfahren verpflichtet ist. Es ging um die Deckungszusage für ein Berufungsverfahren beim Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart. Das Landgericht Stuttgart hatte die Klage des Autokäufers gegen die Daimler AG zuvor abgewiesen. Trotzdem sah das LG Düsseldorf "die Rechtslage hinsichtlich eines Mercedes ML 350 BT 4M nicht so weit zugunsten des Fahrzeugherstellers geklärt, dass die Gewährung von Rechtsschutz für das Berufungsverfahren wegen fehlender Erfolgsaussicht versagt werden könnte." Denn immerhin habe der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 13.07.2021 (VI ZR 128/20) der dortigen Revision des Versicherungsnehmers stattgegeben und die Sache zur weiteren Aufklärung hinsichtlich der dort ebenfalls streitigen Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung an das OLG zurückverwiesen.
In einem weiteren Fall wies das LG eine Deckungsklage zu einem Mercedes C 220 Blue TEC 220, gekauft am 03.08.2015, erstmals zugelassen im Jahr 2014, ab. Der Kläger hatte von der Rechtsschutzversicherung verlangt, ihm für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung im Hinblick auf die illegale Abschalteinrichtung Versicherungsschutz zu gewähren. Das LG Düsseldorf sah auf Grundlage des klägerischen Vortrags in diesem Verfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg der Klage. Die Voraussetzungen einer Haftung nach § 826 BGB seien höchstrichterlich abstrakt bereits seit Langem geklärt und durch die Entscheidung des BGH vom 25.05.2020 (VI ZR 252/19) hinsichtlich der Entwicklung und des Einsatzes einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Rahmen der Abgasreinigung weiter konkretisiert worden. Eine diesen Maßstäben entsprechende sittenwidrige Schadenszufügung habe der Kläger weder vorgetragen noch sei sie sonst ersichtlich. Der Kläger habe keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Mitarbeiter der Daimler AG bei der Entwicklung der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung oder des Thermofensters bewusst eine unzulässige Abschaltvorrichtung verwendet und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen hätten.
Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Gegen beide Urteile kann Berufung zum OLG Düsseldorf eingelegt werden.
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.02.2022, 9 O 257/21 sowie Urteil vom 21.02.2022, 9a O 180/21, jeweils nicht rechtskräftig
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24.02.2022
Verbraucherzentrale Südtirol: Musterfeststellungsklage gegen VW
Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig hat am 22.02.2022 die Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Südtirol e.V. gegen die Volkswagen AG mündlich verhandelt. Mit der im November 2018 gesetzlich eingeführten Musterfeststellungsklage können Verbraucher verbindlich feststellen lassen, ob die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs gegenüber einem Unternehmen vorliegen.
In dem Verfahren vertritt die Verbraucherzentrale Südtirol als Musterkläger die Interessen von knapp über 1.000 Verbrauchern, die in Italien ansässig sind und die sich zum Klageregister angemeldet haben. Das Interesse des Musterklägers besteht vorwiegend in der Klärung, ob diesen Verbrauchern betreffend in Italien erfolgter Erwerbsvorgänge von Fahrzeugen der Marke VW, Audi, Seat und Skoda mit dem Motor der Baureihe EA 189 Schadenersatzansprüche gegen die VW AG zustehen.
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23.02.2022
Nutzungsersatz für Zins- und Tilgungsleistungen: Führt zu Kapitaleinkünften
Wird ein Verbraucher-Darlehensvertrag wegen fehlender Belehrung widerrufen, führt ein für bereits erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen von der Bank an den Darlehensnehmer gezahlter Nutzungsersatz bei diesem zu Kapitalerträgen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.
Die Kläger nahmen im Jahr 2004 ein Wohnungsbaudarlehen bei einer Bank auf und erbrachten zehn Jahre lang Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von insgesamt circa 110.000 Euro. 2015 widerriefen sie den Darlehensvertrag unter Verweis auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Daraufhin verklagten die Kläger die Bank auf Zahlung eines Betrages von circa 77.000 Euro, den sie aus der Differenz zwischen der an die Bank geleisteten Zahlungen und des Rückzahlungsanspruchs, jeweils zuzüglich Zinsen, errechneten. Vor dem Oberlandesgericht schlossen die Parteien einen Vergleich, mit dem sich die Bank verpflichtete, an die Kläger als Entschädigung für die Nutzung der Zins- und Tilgungsleistungen einen Betrag von 15.000 Euro abzüglich etwa anfallender Kapitalertragsteuer zu zahlen.
Die Bank unterwarf diesen Betrag dem Kapitalertragsteuerabzug und zahlte lediglich die Differenz an die Kläger aus. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung gaben die Kläger an, dass es sich hierbei nicht um Kapitalerträge, sondern um die Rückzahlung von Zinsen und Tilgungen handele. Zudem hätten die Kläger insgesamt keinen Überschuss erwirtschaftet, sondern im Ergebnis lediglich geringere Zinsen gezahlt. Dem folgte das Finanzamt nicht und behandelte die 15.000 Euro als Kapitaleinnahmen.
Die hiergegen erhobene Klage ist erfolglos geblieben. Das FG Münster hat ausgeführt, dass die Entschädigungszahlung der Bank einen Kapitalertrag darstelle. Nach der im Streitfall geltenden Zivilrechtslage habe sich das Darlehensverhältnis durch den Widerruf in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt. Die wechselseitigen Rückgewähransprüche der Vertragsparteien stünden grundsätzlich unabhängig nebeneinander. Dabei stelle der Nutzungsersatz für die von den Klägern erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen ein Entgelt für eine Kapitalüberlassung dar.
Dies entspreche auch der zivilrechtlichen Wertung, wonach der Verbraucher so gestellt werde, als habe er eine verzinsliche Wertanlage getätigt. Da die wechselseitigen Ansprüche nicht gegeneinander aufgerechnet werden dürften, stehe der Besteuerung nicht entgegen, dass die Kläger aus dem Widerruf per Saldo keinen Überschuss erzielt hätten. Schließlich sei unerheblich, dass es s ich nicht um wiederkehrende oder laufende Leistungen gehandelt habe, da auch einmalige Leistungen als Einnahmen aus Kapitalvermögen erfasst würden.
Das FG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Finanzgericht Münster, mit Urteil vom 13.01.2022, 3 K 2991/19 E, nicht rechtskräftig
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23.02.2022
Steuernachforderungen und -erstattungen: Hessens Finanzminister für Abschaffung der Verzinsung
Nach Meinung von Hessens Finanzminister Michael Boddenberg (CDU) sollten Zinsen auf Steuernachzahlungen und -erstattungen ganz abgeschafft werden. Boddenberg verweist auf das niedrige Zinsniveau, dessentwegen Aufwand und Ertrag hier in keinem angemessenen Verhältnis stünden.
"Dieser Vorschlag ist unbürokratisch, nachvollziehbar, transparent und somit ein echter Beitrag zur Steuervereinfachung, bei dem nicht nur die Steuerzahlenden, sondern auch die Finanzverwaltung entlastet werden", erklärte der Finanzminister.
Die Bundesregierung habe bisher keine Vorschläge zur erforderlichen Neuregelung der Steuer- oder Finanzamtszinsen vorgelegt. Nun regten Stimmen aus den Regierungsfraktionen an, den Zinssatz an den Basiszins der Bundesbank zu koppeln. Ein sich laufend ändernder Zinssatz bringe viel zusätzliche Bürokratie für alle Beteiligten mit sich, warnt Boddenberg. Dabei sei die Berechnung der Steuerzinsen ohnehin schon sehr komplex und nur schwer nachvollziehbar.
Bei den äußerst niedrigen Marktzinsen dürfe auch der neue Steuerzinssatz nur sehr niedrig ausfallen. Verwaltungsaufwand und ein mögliches Zinsaufkommen stünden dann aber in keinem angemessenen Verhältnis mehr. Alles spreche deshalb dafür, die Steuerzinsen ganz zu streichen.
Finanzministerium Hessen, PM vom 17.02.2022
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23.02.2022
OECD-Mindestbesteuerung: Soll 2023 in Kraft treten
Die von der OECD entwickelte und beim Treffen der G20-Staats- und Regierungschefs Ende Oktober 2021 in Rom gebilligte Reform des internationalen Steuersystems sieht in Säule 2 einen Mindeststeuersatz von 15 Prozent vor. Dieser globalen effektiven Mindestbesteuerung sollen grundsätzlich alle multinationalen Konzerne mit einem Jahresumsatz von mindestens 750 Millionen Euro unterliegen, erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drs. 20/720) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (BT-Drs. 20/570).
Staaten könnten aber auch individuell entscheiden, die Mindestbesteuerung unterhalb des Schwellenwertes von 750 Millionen Euro anzuwenden. Darüber hinaus gebe es eine Ausnahme für Einkünfte aus der internationalen Seeschifffahrt. Für die Umsetzung beider Säulen der OECD Steuerreformpläne sollen jetzt Musterregelungen erarbeitet werden. Es sei das gemeinsame Ziel, das Inkrafttreten ab 01.01.2023 sicherzustellen.
Wie die Bundesregierung erläutert, ist das Ziel der Umsetzung der globalen effektiven Mindestbesteuerung die Sicherstellung eines internationalen Mindestbesteuerungsniveaus. Durch die Beendigung aggressiver Steuergestaltungen und des schädlichen Steuersystemwettbewerbs werde die globale Wettbewerbsneutralität für multinationale Unternehmensgruppen verbessert.
Deutscher Bundestag, PM vom 21.02.2022
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23.02.2022
OECD-Steuerregelwerk: Soll 2023 in Kraft treten
Die Umsetzung von Säule eins der OECD-Steuerreform soll über einen multilateralen völkerrechtlichen Vertrag ("Multilateral Convention", MLC) erfolgen. Dieser multilaterale völkerrechtliche Vertrag werde derzeit auf OECD-Ebene ausgearbeitet und solle Mitte 2022 zur Unterschrift vorgelegt werden, heißt es in der Antwort der Bundesregierung (BT-Drs. 20/655) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (BT-Drs. 20/552).
Danach soll das MLC durch die beteiligten Staaten ratifiziert und in nationales Recht überführt werden. Damit solle eine Anwendung der Regelungen ab dem 01.01.2023 gewährleistet werden. Die Bundesregierung sei immer für eine international abgestimmte Lösung eingetreten, um das internationale Steuerrecht in diesem Bereich zu vereinheitlichen.
Deutscher Bundestag, PM vom 21.02.2022
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23.02.2022
E-Mail: Absender für Zugang voll beweispflichtig
Den Absender einer E-Mail trifft gemäß § 130 des Bürgerlichen Gesetzbuches die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die E-Mail dem Empfänger zugegangen ist. Ihm komme keine Beweiserleichterung zugute, wenn er nach dem Versenden keine Meldung über die Unzustellbarkeit der E-Mail erhält, so das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln.
Die Parteien stritten um die Verpflichtung des Klägers, ein ihm zur Finanzierung einer Fortbildung gewährtes Darlehen an die Beklagte zurückzuzahlen. In dem Darlehensvertrag war geregelt, dass die Beklagte auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet, wenn sie aus betrieblichen Gründen dem Kläger nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung der Fortbildung die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis anbietet.
Ob der Kläger eine E-Mail der Beklagten mit einem Beschäftigungsangebot als Anlage am letzten Tag der Frist erhalten hat, war streitig. Die Beklagte verwies auf ihr Postausgangs- und Posteingangskonto, wonach die E-Mail verschickt worden sei und sie daraufhin keine Meldung der Unzustellbarkeit bekommen habe. Laut Kläger ging eine solche E-Mail erst drei Tage später bei ihm ein.
In dem hieraufhin vereinbarten Arbeitsverhältnis begann die Beklagte, vom Gehalt des Klägers monatlich jeweils 500 Euro als Darlehensrückzahlung einzubehalten. Sie meinte, dem Kläger sei aufgrund der E-Mail rechtzeitig ein Arbeitsplatz angeboten worden. Die Bedingung für den Verzicht auf die Rückzahlung sei nicht eingetreten. Sie könne sich hinsichtlich des fristgerechten Zugangs der E-Mail auf den Beweis des ersten Anscheins berufen.
Das Arbeitsgericht hat der Lohnzahlungsklage stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das LAG zurückgewiesen. Der Zugang einer E-Mail sei vom Versender darzulegen und zu beweisen. Die Absendung der E-Mail begründe keinen Anscheinsbeweis für den Zugang beim Empfänger. Ob nach dem Versenden einer E-Mail die Nachricht auf dem Empfängerserver eingeht, sei nicht gewiss.
Wie auch bei einfacher Post sei es technisch möglich, dass die Nachricht nicht ankommt. Dieses Risiko könne nicht dem Empfänger aufgebürdet werden. Denn der Versender wähle die Art der Übermittlung der Willenserklärung und trage damit das Risiko, dass die Nachricht nicht ankommt. Um sicherzustellen, dass eine E-Mail den Adressaten erreicht hat, habe der Versender über die Optionsverwaltung eines E-Mail-Programms die Möglichkeit, eine Lesebestätigung anzufordern.
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 11.01.2022, 4 Sa 315/21
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23.02.2022
Versorgung mit Cannabispräparat: Nicht bei anderen möglichen Behandlungsmethoden
Eine Versorgung mit Cannabisarzneimitteln durch die gesetzliche Krankenversicherung kommt erst in Betracht, wenn geeignete, allgemein anerkannte und dem medizinischen Standard entsprechende Behandlungsmethoden nicht mehr zur Verfügung stehen. Dies hat das Sozialgericht (SG) Karlsruhe im Fall eines 27-jährigen Auszubildenden entschieden und dessen Klage gegen seine Krankenkasse auf Versorgung mit einem Cannabispräparat abgewiesen.
Bei dem 27-Jährigen diagnostizierten seine behandelnden Ärzte ein chronisches Schmerzsyndrom. Er leidet unter starken dauerhaften Schmerzen, vor allem im Bereich des unteren Rückens mit Ausstrahlungen in beide Beine. Die zunächst verschriebenen Schmerzmittel führten nicht zur erhofften Linderung der Schmerzsymptomatik. Der behandelnde Arzt verordnete dem Kläger deshalb ein Mundspray, das Cannabisextrakte enthält und üblicherweise zur Behandlung von Multipler Sklerose verwendet wird. Mit dieser Medikation konnte nach übereinstimmender Einschätzung des Patienten und seines Arztes eine deutliche Schmerzlinderung erreicht werden.
Die Krankenkasse des Klägers war indes nicht bereit, die Kosten für das Medizinal-Cannabis zu übernehmen. Sie verwies auf alternative Behandlungsmöglichkeiten, die noch nicht ausgeschöpft seien. In Betracht kämen unter anderem eine so genannte multimodale Therapie, ein aktivierendes Training, Rehabilitationsbehandlungen und eine psychotherapeutische Mitbehandlung. Bei dieser Sachlage sei eine Kostenübernahme der beantragten Therapie mit Cannabinoiden nach den gesetzlichen Vorgaben nicht möglich.
Das SG Karlsruhe gab der Krankenkasse Recht. Eine Versorgung mit Cannabisarzneimitteln komme nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen in Betracht. Diese seien im Fall des Klägers nicht erfüllt. Da der behandelnde Arzt lediglich ein Privatrezept ausgestellt habe, fehle es schon an der erforderlichen ordnungsgemäßen vertragsärztlichen Verordnung des Medikaments. Außerdem seien die Behandlungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft. Es stünden noch verschiedene allgemein anerkannte und dem medizinischen Standard entsprechende Behandlungen als Alternative zur Verfügung. Dies schließe eine Versorgung mit Cannabisarzneimitteln nach geltender Gesetzeslage aus.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann vom Kläger mit der Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg angefochten werden.
Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 27.01.2022, S 15 KR 2520/20, nicht rechtskräftig
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23.02.2022
Coronabedingte Schließung eines Fitnessstudios: Online-Mitteilung des Betreibers darf Kunden nicht über ihre Rechte täuschen
Betreiber von Fitnessstudios dürfen ihre Kunden nicht mit irreführenden Online-Mitteilungen über ihre Rechte nach einer coronabedingten Schließung täuschen. Das hat das Landgericht (LG) Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die East Bank Club The Fitness Factory GmbH entschieden, die unter der Marke SuperFit mehrere Studios in Berlin und Potsdam betreibt.
Wie der vzbv weiter mitteilt, lässt er in einem weiteren Verfahren gegen SuperFit Sportstudios über eine Musterfeststellungsklage klären, ob Mitgliedsbeitrage während der Lockdown-Zeit gezahlt werden müssen. Verbraucher könnten sich dieser Klage jetzt anschließen.
"Die Rechtslage ist für uns eindeutig: Wenn das Studio wegen der Corona-Pandemie schließen muss, brauchen Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Mitgliedsbeiträge nicht zu bezahlen", sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. "Wollen Verbraucherinnen und Verbraucher ihre bereits gezahlten Beiträge zurückerstattet bekommen, dürfen sie dabei nicht vom Anbieter in die Irre geführt werden."
Während des zweiten Lockdowns hatte das Unternehmen laut vzbv die Mitgliedsbeiträge trotz geschlossener Studios weiter eingezogen. Auf der Internetseite habe der Anbieter verkündet, dass Mitglieder drei Auswahlmöglichkeiten für ihre Beiträge hätten: Sie könnten das Geld ihrem Studio schenken, ihren Vertrag um einen Monat verlängern oder einen übertragbaren Gutschein für einen Monat Training erhalten. Der vzbv sah darin eine Täuschung der Kunden über ihre Rechte. Der Betreiber hätte in der Mitteilung praktisch ausgeschlossen, dass sich Verbraucher die gezahlten Beiträge während der Schließungszeit ohne Gegenleistung auch erstatten lassen können.
Das LG Berlin habe sich der Auffassung des vzbv angeschlossen, dass die Online-Mitteilung irreführend war. Die Mitglieder verstünden sie ganz überwiegend so, dass sie lediglich zwischen den drei angegebenen Möglichkeiten auswählen könnten. Das sei nicht wahr und halte die Mitglieder davon ab, ihr Recht auf Rückerstattung der Beiträge geltend zu machen. Das Gericht habe außerdem klargestellt, dass die vom Betreiber angebotenen Online-Programme kein zumutbarer Ersatz für die Studionutzung waren, so der vzbv.
Verbraucherzentrale Bundesverband, PM vom 11.02.2022 zu Landgericht Berlin, Urteil vom 09.12.2021, 52 O 158/21, nicht rechtskräftig
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22.02.2022
Als Vorsteuer abgezogenen Einfuhrumsatzsteuer: Bei Insolvenzanfechtung zu berichtigen
Der Vorsteuerabzug für Einfuhrumsatzsteuer ist zu berichtigen, wenn die Einfuhrumsatzsteuer aufgrund einer Insolvenzanfechtung an die Insolvenzmasse zurückgezahlt wird. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.
Die Klägerin, eine AG, ist eine operativ tätige Holdinggesellschaft. Für die Monate Januar und Februar 2019 entrichtete sie die ihr gegenüber vom Hauptzollamt festgesetzte Einfuhrumsatzsteuer und zog diese in gleicher Höhe als Vorsteuer im Rahmen ihrer Umsatzsteuervoranmeldungen ab. Im April 2019 wurde über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren unter Anordnung der Eigenverwaltung eröffnet. Nach Anfechtung der Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer durch den Sachwalter erstattete das Hauptzollamt die für Januar und Februar 2019 entrichteten Beträge im Oktober 2019 an die Insolvenzmasse. Das Finanzamt kürzte daraufhin den Vorsteuerabzug für Oktober 2019 gegenüber der Klägerin. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass der Rechtsgrund für die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer nicht durch die Insolvenzanfechtung entfallen sei und das Hauptzollamt die Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet habe. Maßgeblich für den Vorsteuerabzug sei hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer nur deren Entstehung, nicht aber die Entrichtung.
Dem ist das FG Münster nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Der aufgrund der angeordneten Eigenverwaltung zutreffend an die Klägerin selbst gerichtete Bescheid sei im Hinblick auf die Kürzung des Vorsteuerabzugs richtig. Nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) sei ein Vorsteuerabzug für Einfuhrumsatzsteuer unter anderem dann zu berichtigen, wenn die Einfuhrumsatzsteuer erstattet worden ist. Bei unionsrechtskonformer Auslegung sei unter "Erstattung" der tatsächliche Vorgang der Rückzahlung zu verstehen. Dies entspreche auch dem Sinn und Zweck der Regelung, das Gleichgewicht zwischen Steuer und Vorsteuer zu gewährleisten. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei es nicht erforderlich, dass die ursprüngliche Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Auf diese Weise werde dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität am besten zur Geltung verholfen, denn durch eine doppelte Entlastung von der Einfuhrumsatzsteuer bestünde e in Wettbewerbsvorteil.
Im Streitfall sei die Klägerin von der ursprünglichen Belastung mit Einfuhrumsatzsteuer aufgrund der Insolvenzanfechtung wieder entlastet worden. Durch die Korrektur des Vorsteuerabzugs entstehe kein erneuter Vorsteuerabzug der wieder aufgelebten Einfuhrumsatzsteuer. Insoweit entfalte § 17 UStG, der ein in sich abgeschlossenes Regelungssystem beinhalte, eine Sperrwirkung.
Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese ist dort unter dem Aktenzeichen XI R 7/22 anhängig.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 07.12.2021, 15 K 3144/20 U, nicht rechtskräftig
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22.02.2022
Grundsteuerreform: Wird in 2022 umgesetzt
Die Umsetzung der Grundsteuerreform rückt näher. In Rheinland-Pfalz seien vorbereitende Maßnahmen dafür bereits in vollem Gange, meldet das dortige Landesamt für Steuern (LfSt). Grundstückeigentümer müssten derzeit aber noch nichts tun.
Bisher basiere die Festsetzung der Grundsteuer auf Steuermessbeträgen, die ausgehend von den so genannten Einheitswerten ermittelt werden, erläutert das LfSt den Hintergrund. Diese Werte knüpften an die Verhältnisse des Jahres 1964 (im Fall der "alten" Bundesländer) beziehungsweise 1935 (im Fall der "neuen" Bundesländer) an. Diese Einheitswerte seien hinter der tatsächlichen Wertentwicklung bei Grundstücken in erheblichem Maße zurückgeblieben. Dies führe zu Wertverzerrungen und Ungleichbehandlungen. Deshalb habe das Bundesverfassungsgericht die bisherige Einheitsbewertung in den "alten" Bundesländern seit 2002 für verfassungswidrig erklärt.
Am 02.12.2019 sei das Grundsteuer-Reformgesetz verkündet worden. Die Bundesländer hätten die Möglichkeit, vom Bundesrecht abweichende Regelungen zu treffen (Länderöffnungsklausel). Rheinland-Pfalz habe von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht und wende das Bundesrecht an.
Stichtag der neuen Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte sei der 01.01.2022, so das LfSt Rheinland-Pfalz weiter. Für die Ermittlung der Grundsteuerwerte würden die Eigentümer im Kalenderjahr 2022 zur Abgabe von entsprechenden Steuererklärungen aufgefordert. Als Abgabefrist geplant sei der 31.10.2022.
Die Kommunen (Städte und Gemeinden) seien für die Festsetzung und Erhebung der Steuer zuständig. Die auf Grundlage der Grundsteuerwerte festzusetzenden Grundsteuermessbeträge würden den Kommunen bis Mitte 2024 von den Finanzämtern zur Verfügung gestellt. Ab dem Kalenderjahr 2025 verwendeten die Kommunen erstmals die auf der Basis der neuen Grundsteuerwerte beruhenden Steuermessbeträge und setzten die zu zahlende Steuer fest. Bis dahin seien die Einheitswerte weiterhin für die Festsetzung von Grundsteuermessbeträgen und Grundsteuer maßgeblich. Die Bürger müssten mit Blick auf die neue Hauptfeststellung im Moment noch nichts unternehmen.
Alle Eigentümer von bebauten oder unbebauten Grundstücken oder eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft beziehungsweise von Flächen, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, seien verpflichtet, eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes (kurz: Feststellungserklärung) elektronisch beim zuständigen Finanzamt einzureichen, teilt das LfSt weiter mit. Ab Juli 2022 stehe dafür über "MeinELSTER" (www.elster.de) die Möglichkeit der elektronischen Erklärungsabgabe zur Verfügung. Hierfür erforderlich sei ein Benutzerkonto. Wer kein solches besitze, könne dieses bereits jetzt unter www.elster.de beantragen. Die Feststellungserklärung sei bis zum 31.10.2022 (geplant) beim zuständigen Finanzamt einzureichen.
Eigentümer eines unbebauten oder bebauten Grundstücks in Rheinland-Pfalz erhielten in der Zeit von Mai bis Ende Juli 2022 ein Informationsschreiben Ihres Finanzamts, aus dem Geobasisdaten und Informationen, die für die Feststellungserklärung benötigt werden, hervorgehen. Wer dieses Schreiben bis Ende Juli 2022 nicht erhalten habe, könne es bei der Bewertungsstelle des für sich zuständigen Finanzamts (Finanzamt in dessen Zuständigkeitsbereich das Grundstück liegt) anfordern. Für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, inklusive Wirtschaftsgebäude und verpachtete Ländereien (Stückländereien) würden die Schreiben im August 2022 versendet, so das LfSt.
Die dem Informationsschreiben beigefügte Ausfüllhilfe (Datenstammblatt) enthalte Angaben zum Stichtag 01.01.2022, wie zum Beispiel Aktenzeichen, Flurstückskennzeichen, Lagebezeichnung, amtliche Fläche und Bodenrichtwert. Folgende Daten müssten die Eigentümer unter anderem selbst ermitteln: Wohn-/Nutzfläche (zum Beispiel in Bauunterlagen zu finden), Anzahl der Wohnungen, Anzahl der Garagen/Tiefgaragenstellplätze, Baujahr.
Für Fragen rund um die Grundsteuer stehe auch der virtuelle Steuerchatbot zur Verfügung. Das Internetportal "ELSTER Ihr Online-Finanzamt" sei auch im Bereich der Grundsteuer das "persönliche elektronische Finanzamt". Hier fänden sich alle Formulare und Vordrucke zur Grundsteuer.
Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes (Feststellungserklärung) seien Papiervordrucke nur in Ausnahmefällen zu erhalten. Dies sei zum Beispiel der Fall, so das LfSt, wenn jemand nicht über einen PC oder ein mobiles Endgerät (Laptop, Tablett) verfüge oder keinen Internetzugang habe. In diesem Fall müsse man sich an das Finanzamt wenden, um amtliche Vordrucke in Papierform zu erhalten, oder die Vordrucke als pdf-Dateien herunterladen: www.fin-rlp.de/vordrucke.
Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, PM vom Februar 2022
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22.02.2022
Einkommensteuererklärungen für 2021: Werden in Finanzämtern ab 15.03.2022 bearbeitet
Die Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen für 2021 beginnt in den Finanzämtern ab dem 15.03.2022. Hintergrund dafür ist, dass die Finanzämter sicher sein müssen, dass ihnen die elektronisch zu übertragenden Daten von Arbeitgebern und Versicherern für das Steuerjahr auch vollständig vorliegen (die Frist hierfür ist jeweils der 28. Februar des Folgejahres). Die ersten Einkommensteuerbescheide für das Steuerjahr 2021 könnten damit frühestens Ende März/Anfang April 2022 versendet werden, so das Landesamt für Steuern (LfSt) Niedersachsen. Aufgrund der hohen Anzahl der bereits zu Bearbeitungsbeginn vorliegenden Einkommensteuererklärungen könne der Versand der Steuerbescheide jedoch nicht in jedem Fall bereits zu diesem frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen.
Auch wenn die Bearbeitung erst Mitte März beginnen kann, lohne es sich bereits jetzt, die Vorbereitungen für die Steuererklärung 2021 anzugehen, rät das LfSt. So könnten Einkommensteuererklärungen mit "Mein ELSTER" unter www.elster.de erstellt und übermittelt werden. Des Weiteren sei es über "Mein ELSTER" möglich, Einsprüche, Anträge und Mitteilungen sowie angeforderte Belege an das Finanzamt zu übermitteln. Es sei zudem möglich, Steuerbescheide ausschließlich elektronisch zu erhalten.
Für die erstmalige Nutzung von "Mein ELSTER" sei zunächst eine Registrierung und die Erteilung eines Zertifikats erforderlich. Mithilfe des Zertifikats wiesen sich Nutzer in "Mein ELSTER" zweifelsfrei gegenüber den Finanzbehörden aus. Aus Sicherheitsgründen erfolge die Registrierung in mehreren Schritten und dauere bis zu zehn Werktage.
Neben einer stetigen Verbesserung der Nutzerfreundlichkeit seit Einführung von ELSTER sei es das Ziel, so das LfSt, dass möglichst viele Bürger die sichere und komfortable Möglichkeit zur Abgabe einer elektronischen Steuererklärung nutzen. Denn dies habe Vorteile für beide Seiten: Das Finanzamt profitiere von einer guten Datengrundlage, die ohne weiteren Aufwand verarbeitet werden kann. Die Bürger würden mit verständlichen Erläuterungen und Hinweisen durch die elektronischen Formularbestandteile begleitet. Sie hätten die Möglichkeit der Datenübernahme aus dem Vorjahr und könnten die dem Finanzamt bereits vorliegenden Daten (zum Beispiel vom Arbeitgeber übermittelte Lohnsteuerbescheinigungen, Lohnersatzleistungen, Mitteilungen über den Bezug von Rentenleistungen oder Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen) einfach über den Abruf dieser Bescheinigungen in die eigene Steuererklärung übernehmen.
Anschließend könnten sie die voraussichtliche Steuer automatisch berechnen lassen und die Erklärung komplett papierlos und sicher online an das Finanzamt übermitteln. Belege seien nur noch im Einzelfall auf Anforderung des Finanzamts vorzulegen.
Handelt es sich um einen erstmaligen oder außergewöhnlichen Sachverhalt mit deutlicher steuerlicher Auswirkung, zum Beispiel erstmalige Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung oder größere berufsbedingte Ausgaben, kann es laut LfSt Niedersachsen dagegen sinnvoll sein, die Nachweise zeitnah zur Erklärungsübermittlung einzureichen, um eine nachträgliche Anforderung von Belegen – und somit Verzögerungen – zu vermeiden.
Sobald der Steuerbescheid vorliegt, könnten die Bürger diesen auf eventuelle Abweichungen von der Steuererklärung mit Hilfe des so genannten Bescheiddatenabrufs bequem online überprüfen.
Über Mein ELSTER stehe ab dem 01.07.2022 ebenfalls die kostenlose Möglichkeit der elektronischen Abgabe der Grundsteuererklärung zur Verfügung. Wer bereits über ein Benutzerkonto bei Mein ELSTER verfügt, weil er etwa seine Einkommensteuererklärung elektronisch an das Finanzamt übermittelt, könne dieses Konto auch für die Grundsteuer verwenden. Eine erneute Registrierung sei nicht notwendig.
Landesamt für Steuern Niedersachsen, PM vom 21.02.2022
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22.02.2022
Steuernachzahlungen und -erstattungen: Wird Vollverzinsung abgeschafft?
Die Zeit zur Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts zum Zins auf Steuernachzahlungen und -erstattungen wird knapp. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat jüngst erste Eckpunkte durchblicken lassen. Stimmen zur Abschaffung der Vollverzinsung würden vernehmbar, meldet der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV).
Das BMF plane, den Zins künftig an den Basiszins der Bundesbank zu koppeln. "Der neue Zinssatz soll in grober Anlehnung an den Basiszinssatz ermittelt werden und ein Mischzinssatz zwischen Guthabenzinsen und Verzugszinsen sein", ließ die parlamentarische Staatssekretärin Katja Hessel in den Medien verlautbaren, so der DStV unter Bezugnahme auf Berichte in der "Welt" und dem "Handelsblatt" jeweils vom 15.02.2022. Wichtig sei, dass die Umsetzung für die Bürger und Unternehmen möglichst einfach sei und Planungssicherheit gegeben werde. Die verfassungskonforme Neuregelung werde das BMF zeitnah angehen.
Auch der DStV spricht sich für eine praktikable Lösung aus. Eine nur jährliche Anpassung und ein Änderungskorridor sollen eine Beständigkeit in der Praxis gewährleisten: Eine Anpassung des Zinssatzes zum Folgejahr sollte aus Sicht des DStV erst dann erfolgen, wenn dessen Änderung zum ersten Juli den Korridor von 0,5-Prozent-Punkten über- beziehungsweise unterschreitet – verglichen zum jeweils geltenden Zinssatz. Im Fall eines negativen Basiszinssatzes oder eines, der bei null liegt, sollte die Zinshöhe – ohne Berücksichtigung des Korridors – auf null Prozent gedeckelt sein, fordert der DStV. Zur Reduzierung bürokratischer Belastungen spricht sich der Verband zudem für eine generelle Begrenzung des Zinslaufs auf vier Jahre aus. Dies könnte die Motivation der Finanzverwaltung erhöhen, die Betriebsprüfungen deutlich näher an die betroffenen Veranlagungszeiträume zu ziehen. Neben früherer Rechtssicherheit hätte dies Bürokratieabbau zur Folge.
Einfach und transparent solle es auch nach anderen politischen Stimmen künftig werden. Hessens Finanzminister Michael Boddenberg (CDU) und Bayerns Finanzminister Albert Füracker (CSU) sprächen sich für die Abschaffung der Verzinsungsregelung aus. Auch die CDU/CSU-Bundestagsfraktion fordere in ihrem Entschließungsantrag unter anderem, § 233a Abgabenordnung zeitnah ersatzlos zu streichen (vgl. BT-Drs. 20/685). Der Bundestag habe den Antrag der Union am 17.02.2022 an den federführenden Finanzausschuss zur Erörterung überwiesen. Die Stimmen seien sich einig, so der DStV: Ein Verzicht auf die Vollverzinsung sei ein wichtiger Beitrag zum Bürokratieabbau und zur Steuervereinfachung, der sowohl der Finanzverwaltung als auch den Steuerpflichtigen zugutekomme. Ein bemerkenswerter Vorstoß, der sich im Rahmen des BVerfG-Beschlusses bewege und unter dem Gesichtspunkt Bürokratieabbau prüfungswürdig erscheine.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 18.02.2022
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22.02.2022
Berufskrankheit: Keine Schwerhörigkeit durch Hubschrauberlärm
Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass eine 14-monatige Tätigkeit im Groundhandling von Hubschraubern selbst bei erhöhter Lärmbelastung nicht zur Anerkennung eines beruflichen Hörschadens ausreicht.
Geklagt hatte ein 54-jähriger Mann, der für einen offshore-Helikopterservice in Ostfriesland arbeitete. Im Laufe seines Berufslebens war er bei verschiedenen Arbeitgebern als Kfz-Mechaniker, Filmvorführer und Bauarbeiter tätig. In den Jahren 2016 und 2017 arbeitete er für den Helikopterservice als Bodenabfertiger.
Als bei ihm ein starker Tinnitus auftrat, äußerte sein behandelnder HNO-Arzt gegenüber der Berufsgenossenschaft (BG) den Verdacht auf eine Berufskrankheit (BK). Er führte dazu aus, dass der Mann in den ersten Monaten seiner Arbeit nur mit unzureichendem Gehörschutz versorgt gewesen sei.
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22.02.2022
Genesenennachweise mit Geltungsdauer von sechs Monaten: Bei Ausstellung vor dem 15.01.2022 nach wie vor gültig
Das Verwaltungsgericht (VG) Halle hat dem Eilantrag einer Hallenserin gegen die Stadt Halle auf vorläufige Feststellung der Gültigkeit ihres Genesenennachweises mit einer Dauer von sechs Monaten stattgegeben.
Der ungeimpften Antragstellerin wurde im November 2021 nach einer Infektion mit dem Coronavirus von der Antragsgegnerin ein Genesensennachweis mit einer Gültigkeitsdauer bis Mai ausgestellt. Nach der Verkürzung der Genesenenzeit durch das RKI infolge der geänderten COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung von sechs auf drei Monate für ungeimpfte Personen konnte die Antragstellerin von ihrem Nachweis im täglichen Rechtsverkehr nicht mehr effektiv Gebrauch machen. Daraufhin wandte sie sich erfolglos an die Antragsgegnerin, die sich auf die neue Fassung der Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung berief.
Das Gericht hat im Wege eines Eilverfahrens entschieden, dass die Antragstellerin nach wie vor – wie in ihrem Genesenennachweis bescheinigt – für die Dauer von sechs Monaten als genesene Person gilt und die Dauer des Genesenenstatus nicht durch die neue Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung verkürzt worden ist. Der Genesenennachweis stelle einen statusbegründenden Verwaltungsakt dar, der die Antragstellerin von den erheblichen Grundrechtseinschränkungen der 15. SARS-CoV-2-EindVO des Landes Sachsen-Anhalt befreie. Dieser Verwaltungsakt sei weder widerrufen noch aufgrund der neuen Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung unwirksam geworden.
Verwaltungsakte blieben wirksam, auch wenn die entsprechende Verordnung auf deren Grundlage sie erlassen worden sind, aufgehoben oder geändert werde. Überdies hält das Gericht wie auch die Verwaltungsgerichte Osnabrück, Hamburg und Ansbach § 2 Nr. 5 der neuen Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung für verfassungswidrig und damit nichtig. Die darin geregelte Verweisung auf die Festlegung der Gültigkeitsdauer von Genesenennachweisen durch das Robert-Koch-Institut sei bereits mit den Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip unvereinbar, sodass es nicht mehr darauf ankomme, ob derartige Aspekte mit erheblicher Grundrechtsrelevanz nicht ohnehin dem Parlamentsvorbehalt unterlägen.
Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten hat das VG daraufhin gewiesen, dass sämtliche von der Antragsgegnerin vor dem 15.01.2022 erteilten Genesenennachweise mit den darin festgelegten Zeiträumen von sechs Monaten ab dem Tag der positiven Testung nach wie vor Gültigkeit besitzen.
Verwaltungsgericht Halle, Beschluss vom 16.02.2022, 1 B 41/22 HAL, anfechtbar
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22.02.2022
Online-Eheschließung in Utah: Ist unwirksam
Wer als Nicht-EU-Bürger mit einer Unionsbürgerin online über die Website der Behörden des Bundesstaates Utah der USA die Ehe schließt, hat keinen Anspruch auf Erhalt einer Bescheinigung nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf in einem Eilverfahren entschieden.
Ein türkischer Staatsangehöriger und eine bulgarische Staatsangehörige hatten sich im Juni 2021 in Duisburg per Videokonferenz das Ja-Wort gegeben, das ein Behördenmitarbeiter des US-Bundesstaates Utah protokolliert hatte. Hierüber haben sie eine diesen Akt bestätigende "Marriage License & Certificate of Marriage" des Staates Utah vorgelegt. Der türkische Staatsangehörige hat bei der Ausländerbehörde der Stadt Duisburg beantragt, ihm eine Bescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern auszustellen, dass er die für den Erhalt einer so genannten Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern erforderlichen Angaben gemacht hat. Mit einer solchen Aufenthaltskarte wird ein ordnungsgemäßer Aufenthalt im Bundesgebiet nachgewiesen. Nachdem die Ausländerbehörde diesen Antrag abgelehnt hat, ist nunmehr auch der Eilantrag vor dem VG erfolglos geblieben.
Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, so das VG, Familienangehöriger einer Unionsbürgerin zu sein. Die Eheschließung sei in Deutschland nicht gültig. Bei Anwendung des nationalen Rechts ergebe sich dies aus §§ 1310 Absatz 1, 1311 des Bürgerlichen Gesetzbuches, wonach die Ehe persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einem Standesbeamten geschlossen werden müsse. Auch in Anwendung des Internationalen Privatrechts fehle es an einer wirksamen Eheschließung, weil die beiden Personen bei der Abgabe des Eheversprechens nicht in Utah, sondern in Duisburg anwesend gewesen seien. Schließlich könne sich der Antragsteller nicht auf eine Vergleichbarkeit zur so genannten Dänemark-Ehe berufen, die nach aufenthaltsrechtlicher Rechtsprechung wirksam sei, wenn die Eheleute vor einem dänischen Standesamt persönlich anwesend gewesen seien. An einer solchen Anwesenheit vor einem ausländischen Standesbeamten habe es hier gefehlt.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheidet.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 15.02.2022, 7 L 122/22, nicht rechtskräftig
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21.02.2022
Werbungskostenabzug: Nicht für privat mitveranlasste Israelreise einer Religionslehrerin
Der Abzug von Aufwendungen einer Religionslehrerin für eine Israelreise als Werbungskosten kommt nicht in Betracht, wenn die Reise sowohl beruflich als auch privat veranlasst ist und sich die beiden Veranlassungsbeiträge nicht nach objektiven Kriterien trennen lassen. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Münster klar.
Die Klägerin unterrichtet unter anderem das Fach Religion an einem katholischen Privatgymnasium. In den Herbstferien 2019 nahm sie an einer vom Schulträger, dem Bistum, organisierten Studienfahrt nach Israel teil, die ausschließlich für Religionslehrer/innen veranstaltet wurde. Das Programm der einwöchigen Reise umfasste unter anderem Jerusalem, Yad Vashem, Haifa, Nazareth, Kana, das Tote Meer, den See Genezareth und mehrere Gottesdienste.
Das Finanzamt erkannte den von der Klägerin geltend gemachten Werbungskostenabzug für den von ihr selbst getragenen Reisepreis sowie für Mehraufwendungen für Verpflegung nicht an, da sich die Reise nicht von einer allgemein-touristischen Reise unterscheide. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass sich das Konzept der Studienreise an den Lehrplänen des Landes Nordrhein-Westfalen und der Schule orientiert habe und sie die Erkenntnisse, die für ihre Unterrichtsgestaltung von Belang gewesen seien, in ein auf den Unterricht abgestimmtes Reisetagebuch habe eintragen können. Ferner seien die besuchten Orte für die christlichen Religionen von herausragender Bedeutung.
Das FG Münster hat die Klage abgewiesen. Er ist dabei zunächst davon ausgegangen, dass die Reise sowohl beruflich als auch privat veranlasst gewesen sei. Die berufliche (Mit-)Veranlassung sei durch das von der Klägerin vorgelegte Konzept der Reise, das Reisetagebuch und die Lehrpläne belegt, denn hieraus ergebe sich, dass die Reise für den Beruf der Klägerin förderlich gewesen sei.
Allerdings sei die Reise auch privat veranlasst gewesen. Dies folge zunächst aus dem Programm, das nahezu ausschließlich Ziele von allgemein-touristischem und kulturellem Interesse enthalte, die typischerweise auch von privaten Israel-Touristen besucht würden. Hiergegen sprächen auch die während der Reise besuchten vier Gottesdienste nicht, denn Gottesdienstbesuche seien in erster Linie Ausdruck der höchstpersönlichen Religionsausübung. Der Bezug zum persönlichen Glauben ergebe sich auch aus den in der Dokumentation angegebenen Zwecken des Reisetagebuchs. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass sich der Arbeitgeber der Klägerin nicht an den Kosten beteiligt und sie nicht für die Reise vom Unterricht freigestellt habe.
Die beruflichen und die privaten Veranlassungsmomente der Reise könnten jeweils nicht als von untergeordneter Bedeutung angesehen werden. Sie seien aber auch nicht nach objektiven Kriterien trennbar, da kein Programmpunkt eindeutig ausschließlich dem beruflichen oder dem privaten Bereich zugeordnet werden könne. Insbesondere sei keine Abgrenzung nach Zeitanteilen möglich.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 27.01.2022, 1 K 224/21 E
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21.02.2022
Erhöhte Entfernungspauschale: Ab dem 21. Kilometer steigt der Steuernachlass
Wer bereits seine Steuererklärung für 2021 macht, sollte beachten, dass für dieses Jahr erstmals die erhöhte Entfernungspauschale von 0,35 Euro gilt – allerdings erst ab dem 21. Kilometer des einfachen Arbeitsweges. Beträgt die Entfernung zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte weniger als 21 Kilometer, ändere sich bei der Pauschale zu den Vorjahren nichts. Es informiert die Lohnsteuerhilfe Bayern.
Tanken sei seit letztem Jahr teurer geworden. Schuld daran sei die im Jahr 2021 eingeführte CO2-Bepreisung von fossilen Brennstoffen. Um diese Mehrbelastung für berufstätige Fernpendler zu mindern, sei mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms gleichzeitig die vorübergehend erhöhte Entfernungspauschale geschaffen worden. Im Jahr 2027 solle wieder zur einheitlichen Pendlerpauschale zurückgegriffen werden.
Insbesondere Berufstätige mit einem längeren Weg zur Arbeit können laut Lohnsteuerhilfe mit der Entfernungspauschale ihr zu versteuerndes Einkommen und infolgedessen ihre Steuerlast senken. Die Fahrtkosten für die Strecke zwischen der Wohnung und dem Arbeitsplatz würden für die ersten 20 Kilometer mit 30 Cent und ab dem 21. Kilometer mit 35 Cent als Werbungskosten berücksichtigt. Dies gelte für den einfachen Arbeitsweg und einmal pro Arbeitstag multipliziert mit der Anzahl an Arbeitstagen, an denen die Arbeitsstätte in einem Jahr aufgesucht wurde. Bedingung dafür sei die Abgabe einer Steuererklärung.
Mit der Anhebung der Kilometerpauschale um fünf Cent ab dem 21. Kilometer hätten sich die steuerrechtlichen Regeln zur Entfernungspauschale, umgangssprachlich als Pendlerpauschale bekannt, nicht verändert. Pkw-Fahrer müssten entweder den kürzesten Weg zur Arbeit oder die verkehrsgünstigste schnellste Route für die Berechnung heranziehen. Urlaubs-, Krankheits- und Homeoffice-Tage dürften nicht eingerechnet werden. Auch die derzeit häufig praktizierte Arbeit im Homeoffice senke die ansetzbare Entfernungspauschale, da weniger Fahrten ins Büro anfallen. Wie der Weg zum Arbeitsplatz zurückgelegt wird, sei dem Gesetzgeber egal. Die Entfernungspauschale dürfe zum Beispiel auch bei der Nutzung von einem E-Bike, Motorrad, Bus oder Bahn geltend gemacht werden.
Während die Pauschale für öffentliche Verkehrsmittel und Mitfahrer bei Fahrgemeinschaften auf 4.500 Euro pro Jahr begrenzt sei, so die Lohnsteuerhilfe, gebe es für Selbstfahrer und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung keine Begrenzung nach oben. Das komme echten Fernpendlern und Familienheimfahrern besonders zugute. Schätzungen zufolge sollen circa 20 Prozent aller Berufstätigen einen Arbeitsweg von über 20 Kilometern haben. Die große Mehrheit nutze dafür den Pkw.
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 15.02.2022
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21.02.2022
Steuerzinsen: Steuerzahlerbund fordert Deckelung auf null Prozent
Der Bund der Steuerzahler e. V. (BdSt) fordert vor dem Hintergrund, dass der Zinssatz seit vielen Jahren negativ ist, eine Deckelung der Steuerzinsen auf null Prozent.
Das Bundesfinanzministerium habe aktuell Vorschläge dargelegt, wie es die Senkung der Zinsen auf Steuernachforderungen umsetzen will. Damit komme es einem Handlungsauftrag des Bundesverfassungsgerichts nach, so der BdSt. So habe die Parlamentarische Staatssekretärin Katja Hessel in den Medien mitgeteilt, dass der Zins künftig an den Basiszins der Bundesbank gekoppelt werden solle. Noch stünden Details zur erforderlichen Neuregelung aus.
Der BdSt fordert eine Deckelung auf null Prozent. Maßgeblich sollte der Zinssatz zu Beginn eines jeden Jahres sein. Dieser könne mittels eines Schreibens aus dem Bundesfinanzministerium für das betreffende Jahr bekanntgegeben werden. Dadurch würden Änderungen im Laufe eines Jahres vermieden und es entstehe ausreichend Rechtssicherheit für die Steuerzahler. "Der Staat profitiert bei seinen Krediten von der Niedrigzinsphase – das sollte auch für den Steuerzahler gelten", betont BdSt-Präsident Reiner Holznagel. Über die Steuerzinsen hinaus fordere der BdSt aber noch mehr. Seiner Meinung nach sollte sich der Gesetzgeber alle Zinsen anschauen und sie überarbeiten.
Zugleich begrüßt der BdSt einen Vorstoß von Hessens Finanzminister Michael Boddenberg (CDU) für einen Bürokratie-Abbau. In diesem Sinne sollten – angesichts des niedrigen Zinsniveaus – die Zinsen auf Steuernachzahlungen und -erstattungen ganz abgeschafft werden, meinte er. Aufwand und Ertrag stünden hier in keinem angemessenen Verhältnis.
Bund der Steuerzahler e.V., PM vom 17.02.2022
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21.02.2022
Solidaritätszuschlag: Unionsfraktion fragt nach
Die Abschaffung des Solidaritätszuschlags ist Thema einer Großen Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (BT-Drs. 20/664). Gefragt wird unter anderem, wie hoch die durch den Solidaritätszuschlag erzielten Steuereinnahmen in den Jahren 2020 und 2021 waren. Außerdem will die CDU/CSU-Fraktion wissen, wie viele Einkommensteuerzahler den Solidaritätszuschlag auf Einkommensteuer noch zahlen und wie viele Personen weiterhin den Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragssteuer zahlen.
Wissen wollen die Abgeordneten weiterhin, ob auch Kleinanleger und Sparer Solidaritätszuschlag auf ihre geringen Kapitalerträge zahlen müssten, die bei entsprechenden Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit vom Solidaritätszuschlag befreit wären. Die Bundesregierung soll außerdem angeben, ob sie die Auffassung des heutigen Bundesfinanzministers Christian Lindner vom 16.08.2019 teilt, wonach die vollständige Abschaffung des Zuschlages eine drohende Wirtschaftskrise verhindern können. Außerdem soll die Regierung angeben, ob sie andere frühere Äußerung von Lindner teilt, wonach der Solidaritätszuschlag eine verfassungswidrige Sondersteuer sei. Weiterhin wird die Regierung gefragt, ob sie die Auffassung der heutigen Parlamentarischen Staatssekretäre Hessel und Toncar teilt, wonach der Solidaritätszuschlag in seiner jetzigen Form einen Eingriff in die Eigentumsgarantie darstelle und auch eine Umwandlung des Zuschlags in einen "Corona-Soli" verfassungswidrig sei.
In der Vorbemerkung zur Großen Anfrage heißt es, dass durch das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags eigentlich 90 Prozent der Steuerzahler vollständig und 96,5 Prozent teilweise von der Zahlung des Zuschlags entlastet werden sollten. Die Unionsfraktion verweist auf eine Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft, wonach weiterhin sechs Millionen Steuerzahler den Solidaritätszuschlag zahlen müssten. Dagegen hätten Vorstandsmitglieder der FDP-Bundestagsfraktion Verfassungsbeschwerde erhoben.
Deutscher Bundestag, PM vom 16.02.2022
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21.02.2022
Bewertung bei Google Places: Kein Anspruch auf Unterlassung
Ein Immobilienmakler, der zum Zweck der Förderung seiner Geschäfte aktiv den Auftritt in einem Bewertungsportal gesucht hat, muss sich Kritik an seiner gewerblichen Leistung in der Regel auch dann gefallen lassen, wenn sie scharf formuliert ist. Das hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) entschieden.
Der Kläger ist Immobilienmakler. Er begehrt vom Beklagten die Unterlassung der Verbreitung von diesem vorgenommener Bewertungen auf der Bewertungsplattform "Google Places".
Der Beklagte hatte den Makler in Bezug auf eine im Internet offerierte Wohnung zunächst aufgefordert, dem Verkäufer ein unter dem aufgerufenen Kaufpreis liegendes Angebot zu unterbreiten. Der Makler lehnte dies mit dem Hinweis ab, dass er keine "unseriösen" Angebote weitergebe. Der Beklagte erhielt daraufhin ein Exposé und gab ein höheres – weiter unter dem aufgerufenen Kaufpreis liegendes – Angebot ab. Dieses führte aber ebenfalls nicht zum Vertragsschluss, weil die Wohnung zu einem über dem Angebot des Beklagten liegenden Preis an einen anderen Interessenten vermittelt wurde.
Im Rahmen seiner Bewertung des Maklers auf der Internetplattform hat der Beklagte später ausgeführt: "Ich persönlich empfand Herrn … als arrogant und nicht hilfsbereit. Herr …. sagte mir ‚Kunde ist man, wenn man gekauft hat‘. Offensichtlich nicht vorher, so habe ich mich auch gefühlt."
Das Landgericht Flensburg hat die Klage auf Unterlassung der Bewertung abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg. Die in der Internetbewertung abgegebene Erklärung, den Immobilienmakler persönlich als arrogant und nicht hilfsbereit empfunden sowie sich nicht als Kunde behandelt gefühlt zu haben, sei als Vorhalt eines arroganten Geschäftsgebarens zwar geeignet, den Geschäftspartner in seinem allgemeinen sozialen Geltungsanspruch und auch in seiner Geschäftsehre im Besonderen zu verletzen, so das OLG Schleswig-Holstein. Die Bewertung sei aber unter Abwägung der betroffenen Interessen nicht rechtswidrig. Sie enthalte in Form des wörtlichen Zitats einer Äußerung des Maklers eine Tatsachenbehauptung und im Übrigen (einschließlich der schlechtmöglichsten Ein-Stern-Bewertung) Werturteile. Dabei stehe das durch eine Tatsachenbehauptung kolorierte Werturteil, sich aufgrund des als arrogant und wenig hilfsbereit empfundenen Verhaltens des Klägers nicht als Kunde gefühlt zu haben, derart im Vordergrund, dass von einer einheitlichen, dem Schutz des Artikels 5 Absatz 1 Grundgesetz (GG) unterfallenden Meinungsäußerung auszugehen ist.
Hinter das Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit habe das Interesse des Bewerteten am Schutz seines sozialen Geltungsanspruchs zurückzutreten. Dem Werturteil liege eine wahre Tatsachenbehauptung zugrunde. Wahre Tatsachenbehauptungen müssten in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unterstreicht das OLG. Bei der vorzunehmenden Abwägung sei auch zu berücksichtigen, dass der klagende Makler zum Zweck der Förderung seiner Geschäfte aktiv den Auftritt im Bewertungsportal gesucht hat, Online-Kundenbewertungssysteme gesellschaftlich erwünscht sind und das Interesse von Verbrauchern, sich zu Produkten zu äußern und auszutauschen durch die Meinungs- und Informationsfreiheit des Artikels 5 Absatz 1 Satz 1 GG geschützt wird.
Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.02.2022, 9 U 134/21
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21.02.2022
Johnson & Johnson-Impfstoff: Auch nur einfach Geimpfte gelten weiter als vollständig geimpft
Der Ausschluss von mit dem Vakzin von Johnson & Johnson nur einmal geimpften Personen vom vollständigen Impfschutzstatus durch das Paul-Ehrlich-Institut ist rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in einem Eilverfahren entschieden.
Die Antragstellerin ließ sich im Oktober 2021 mit dem Vakzin von Johnson & Johnson (COVID-19 Vaccine Janssen) einmal gegen das Coronavirus impfen. Andere Schutzimpfungen gegen das Coronavirus hat sie nicht erhalten. Nur einmal mit dem Impfstoff COVID-19 Vaccine Janssen geimpfte Personen unterliegen seit der Änderung von § 2 Nr. 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeveordnung (SchAusnahmV) und der im Januar 2022 aktualisierten Impfempfehlung nunmehr wieder bundes- und landesrechtlichen Infektionsschutzmaßnahmen. Sie gelten nicht mehr als vollständig geimpft und sind deshalb von Erleichterungen und Ausnahmen von infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen ausgeschlossen. Hierdurch sieht sich die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt.
Das VG Berlin hat dem Eilantrag stattgegeben. Nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung sei mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die Vorschrift, auf der der Ausschluss von nur einfach mit dem COVID-19 Vaccine Janssen geimpften Personen vom vollständigen Impfschutzstatus durch das Paul-Ehrlich-Institut im Benehmen mit dem Robert Koch-Institut beruhe (§ 2 Nr. 3 SchAusnahmV), im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen werde. Denn über den Immunisierungsstatus (auch infolge von Schutzimpfungen) habe nach der Verordnungsermächtigung im Infektionsschutzgesetz die Bundesregierung selbst zu entscheiden. Die Übertragung dieser Entscheidung auf das Paul-Ehrlich-Institut überschreite die Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung. Deshalb bedürfe es hier keiner Entscheidung, ob die Vorgabe einer zusätzlichen Einzelimpfung zur Erlangung des vollständigen Impfschutzes nach nur einer Impfung mit dem Impfstoff COVID-19 Vaccine Janssen sachlich verfehlt oder unzureichend begründet worden sei. Damit gelte die Antragstellerin nach der früheren Rechtslage bis auf Weiteres als vollständig geimpft, wenn auch nicht als geboostert.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 18.02.2022, VG 14 L 15/22
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21.02.2022
SVLFG-Sozialwahlen 2017: Für ungültig erklärt
Das Landessozialgericht (LSG) Hessen hat entschieden, dass die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) Altersrentenbezieher zu Unrecht von den Sozialwahlen 2017 ausgeschlossen hat
Die in der Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte sowie in der Gruppe der Arbeitgeber im Jahr 2017 durchgeführten Wahlen zur Vertreterversammlung der SVLFG wurden lediglich in der Unfallversicherung durchgeführt. Dadurch wurden insbesondere Personen, die eine Altersrente der Altersversicherung der Landwirte beziehen und nicht bei der SVLFG unfallversichert sind, von den Wahlen ausgeschlossen. Die Wahlen seien daher ungültig und müssten wiederholt werden, so das LSG Hessen in drei Verfahren.
Im Jahr 2017 wurden die Wahlen zur Vertreterversammlung der SVLFG durchgeführt. Im Juli 2017 erhoben mehrere Selbstständige ohne fremde Arbeitskräfte, die bei der Wahl kandidierten sowie Jagdverbände und ein Arbeitgeber, die Vorschlagslisten eingereicht hatten, Wahlanfechtungsklagen beim Sozialgericht. Sie vertraten die Auffassung, dass nicht nur die Bezieher einer gesetzlichen Unfallrente in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft wahlberechtigt seien, sondern auch die Bezieher von anderen Renten der SVLFG wie zum Beispiel der Regelaltersrente. Dies habe die SVLFG verkannt und daher den Begriff der Rentenbezieher falsch ausgelegt. Mit der Gesetzesänderung zum 01.01.2013 sei ein einheitlicher Träger der Sozialversicherung in der Landwirtschaft errichtet worden. Seitdem seien die Versicherten in allen Zweigen wahlberechtigt. Die SVLFG führte dagegen an, dass mit der Gesetzesänderung das Sozialwahlverfahren nicht habe verändert werden sollen. Das Sozialgericht hat die Klagen abgewiesen. Die Kläger haben Berufung eingelegt.
Das LSG hat die erstinstanzlichen Urteile aufgehoben und die Wahlen für ungültig erklärt. Die auf die Unfallversicherung beschränkte Durchführung der Wahlen habe gegen das aktive und passive Wahlrecht verstoßen. Hierdurch sei ein erheblicher Teil der Wahlberechtigten vom aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen worden.
Bis zum 31.12.2012 sei die Beschränkung der Sozialversicherungswahl in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung auf die gesetzliche Unfallversicherung rechtmäßig gewesen. Mit der gesetzlichen Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sei die SVLFG geschaffen worden. Diese sei seitdem zuständig für die Durchführung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, der Alterssicherung der Landwirte sowie der landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Unter den Begriff Rentenbezieher fielen seitdem nicht ausschließlich die Rentner aus der Unfallversicherung.
Der verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundsatz, der auch für Sozialversicherungswahlen gelte, verbiete jedoch einen willkürlichen Ausschluss einer quantitativ nicht unbedeutenden Gruppe von den Wahlen.
Der Wahlfehler sei auch mandatsrelevant. Durch ihn werde eine erhebliche Zahl von Altersrentnern vom Wahlrecht ausgeschlossen. Es sei möglich, dass die Sitzverteilung ohne diesen Fehler anders ausgefallen wäre beziehungsweise eine abgelehnte Vorschlagsliste hätte zugelassen werden müssen.
Die Revision wurde jeweils zugelassen.
Landessozialgericht Hessen, PM vom 17.02.2022, 9 U 173/18, L 9 U 174/18 und L 9 U 175/18, nicht rechtskräftig
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18.02.2022
Trikotsponsoring für Jugendmannschaften: Vorsteuerabzug aus Aufwendungen
Im Rahmen der Umsatzsteuerfestsetzung können Vorsteuerbeträge aus dem Erwerb von Sportbekleidung mit Werbeaufdrucken (so genanntes Trikotsponsoring) auch dann abzugsfähig sein, wenn es um Trikots für Jugendmannschaften geht. Dies hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen entschieden.
Der Kläger betrieb eine Fahrschule. Er hatte in den Streitjahren Sportbekleidung mit dem Werbeaufdruck "Fahrschule X" erworben und die Trikots verschiedenen Vereinen in der Region rund um seine Fahrschule unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Es handelte sich vor allem um Jugendmannschaften in unterschiedlichen Sportarten.
Nach einer Außenprüfung verweigerte das Finanzamt es, die entsprechenden Aufwendungen als steuermindernd zu berücksichtigen. Zur Begründung führte es an, dass die Spiele der fraglichen Mannschaften vor allem solche im Jugendbereich beträfen, die kaum Publikum anzögen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Aufdrucke keine nennenswerte Werbewirkung erzielten. Das Überlassen der Sportbekleidung sei deshalb dem ideellen Bereich zuzuordnen, die Vorsteuer also nicht abziehbar.
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18.02.2022
Finanzamtszinsen: CDU/CSU verlangt Abschaffung
Eine Anpassung der gesetzlichen Zinsregeln im Steuerrecht an die Realität verlangt die CDU/CSU-Fraktion in einem Antrag (BT-Drs. 20/685). Die Bundesregierung soll § 233a der Abgabenordnung, der die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen regelt, ersatzlos streichen. Außerdem soll sie einen Gesetzentwurf vorlegen, mit dem der Zinssatz für Stundungs-, Prozess- und Aussetzungszinsen zeitnah und realitätsgerecht nach unten korrigiert wird.
Die CDU/CSU-Fraktion verweist auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 08.07.2021, wonach die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit einem Zinssatz von 0,5 Prozent im Monat ab 2014 verfassungswidrig ist. Auch der Bundesfinanzhof habe entschieden, dass der gesetzlich festgelegte Zinssatz den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität erheblich überschreite. Seit der Entscheidung des BVerfG seit mehr als ein halbes Jahr vergangen, passiert sei bisher nichts.
Der Zinssatz für Steuernachzahlungen summiere sich auf sechs Prozent jährlich und bestehe seit mehr als 50 Jahren unverändert. In Zeiten von langandauernden Nullzinsen sei dies unverhältnismäßig und eine ungerechte Behandlung der Steuerzahler. Gerade vor dem Hintergrund eines teilweise ins Negative gehenden Marktzinses sei eine Abschaffung des Zinssatzes für Nachzahlungszinsen geboten, argumentiert die Unionsfraktion, die einen Verzicht auf die Vollverzinsung zudem als wichtigen Beitrag zum Bürokratieabbau und zur Steuervereinfachung bezeichnet. Denn Zinsberechnungen seien alles andere als einfach und verständlich. Angesichts des Niedrigzinsniveaus lasse sich ohnehin allenfalls noch ein Zinssatz nahe null Prozent rechtfertigen, bei dem Aufwand und Ertrag nicht mehr in einem vertretbaren Verhältnis stehen würden.
Deutscher Bundestag, PM vom 16.02.2022
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18.02.2022
Lohnsteuerabzugsverfahren: Bundesregierung plant keine Änderungen
Bei Einkünften ausschließlich aus nichtselbstständiger Arbeit ist in den Fällen, in denen keine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht, die Einkommensteuer durch den Lohnsteuerabzug grundsätzlich abgegolten. Dies erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drs. 20/661) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (BT-Drs. 20/561).
Änderungen beim Lohnsteuerabzugsverfahren sind nach Angaben der Bundesregierung nicht vorgesehen. Um eine möglicherweise zu viel abgeführte Lohn- und Einkommensteuer erstattet zu bekommen, könnten Steuerpflichtige einen freiwilligen Antrag auf Einkommensteuerveranlagung stellen.
Deutscher Bundestag, PM vom 16.02.2022
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18.02.2022
An Ausweisung anknüpfendes Einreise- und Aufenthaltsverbot: Kann mit allein asylrechtlicher Rückkehrentscheidung einhergehen
Ein an eine Ausweisung anknüpfendes Einreise- und Aufenthaltsverbot der Ausländerbehörde kann auch dann mit einer Rückkehrentscheidung einhergehen, wenn lediglich eine in einem Asylverfahren ergangene Abschiebungsandrohung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vorliegt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.
Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste 1975 kurz nach seiner Geburt mit seinen Eltern nach Deutschland ein und besaß zuletzt eine Niederlassungserlaubnis. Er ist mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet und Vater von vier Kindern, die deutsche Staatsangehörige sind und aus anderen Beziehungen stammen. Der Kläger wurde zwischen 1996 und 2016 wiederholt strafrechtlich verurteilt, zuletzt im Jahr 2016 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten wegen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz.
Im Juni 2018 wies die beklagte Ausländerbehörde ihn aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus und verband dies mit einem dreijährigen Einreise- und Aufenthaltsverbot. Eine im Mai 2019 verfügte Abschiebungsandrohung wurde nach einem Asylantrag des Klägers von der Beklagten aufgehoben. Den Asylantrag lehnte das BAMF im Januar 2020 als offensichtlich unbegründet ab und drohte dem Kläger die Abschiebung in die Türkei an.
Mit seiner Klage gegen die Ausweisung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot machte der Kläger insbesondere geltend, im Rahmen der Abwägung bei der Ausweisung seien die ihm in seinem Heimatstaat drohende Verfolgungsgefahr sowie die ihm drohende Haft, Folter, Misshandlung und politisch motivierte Strafverfolgung nicht berücksichtigt worden.
Die Klage wurde in den Vorinstanzen abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht ging davon aus, dass das persönliche Verhalten des Klägers die Begehung weiterer schwerer Betäubungsmitteldelikte durch diesen erwarten lasse und die Ausweisung verhältnismäßig, weil für ein Grundinteresse der Gesellschaft unerlässlich, sei. Für die Prüfung der geltend gemachten Verfolgungsgefahren in der Türkei sei dabei allein das BAMF im Rahmen des Asylverfahrens zuständig. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sei ermessensfehlerfrei.
Das BVerwG hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung bekräftigt es seine jüngere Rechtsprechung, dass in die nach § 53 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen nur solche zielstaatsbezogenen Umstände einzubeziehen sind, die nicht der Prüfung durch das BAMF in einem Asylverfahren vorbehalten sind. Der Auszuweisende habe weder ein Wahlrecht zwischen einer Prüfung durch die Ausländerbehörde und einer Prüfung durch das BAMF noch einen Anspruch auf Doppelprüfung.
Das mit der Ausweisung verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot erweise sich im Ergebnis ebenfalls als rechtmäßig. Aus der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs folge, dass auch ein allein an eine Ausweisung geknüpftes Einreise- und Aufenthaltsverbot im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) mit einer Rückkehrentscheidung einhergehen muss. Das Einhergehen setze voraus, dass im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt objektiv eine Rückkehrentscheidung vorliegt. Eine solche Rückkehrentscheidung könne auch eine im Asylverfahren ergangene Abschiebungsandrohung sein.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.02.2022, BVerwG 1 C 6.21
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18.02.2022
Wohngeld: Nicht bei unterlassener Aufnahme zumutbarer Arbeit
Ein erwerbsfähiger Wohngeldantragsteller, der die Aufnahme einer ihm zumutbaren Arbeit und damit die Erhöhung seines Einkommens unterlässt, hat keinen Anspruch auf Wohngeld. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden.
Der 1959 geborene Kläger begehrt die Leistung von Wohngeld. Nach einem erfolgreich absolvierten Informatikstudium arbeitete er zunächst als System-Programmierer und EDV-Dozent, bis 2004 als freiberuflicher Programmierer und anschließend bis 2014 als Nachhilfelehrer für Mathematik und Englisch. Als Mieter bewohnt er allein ein Einfamilienhaus mit mindestens 90 Quadratmeter Wohnfläche und vier Zimmern. Seinen Antrag auf Wohngeld lehnte das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg mit der Begründung ab, die Inanspruchnahme sei missbräuchlich.
Das VG hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Der Gewährung von Wohngeld stehe im konkreten Fall der gesetzliche Ausschlussgrund der missbräuchlichen Inanspruchnahme entgegen. Wohngeld werde nach dem Willen des Gesetzgebers nur gewährt, wenn der Antragsteller seinen angemessenen Wohnbedarf weder selbst noch mit Hilfe seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen decken könne. Staatliche Leistungen sollten danach nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller aus objektiver Sicht seine finanziellen Verhältnisse von der Einnahmen- und der Ausgabenseite her so gestalten könne, dass er aus eigenen Mitteln die Belastung aufzubringen vermöge.
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18.02.2022
Unfall mit vier Toten infolge epileptischen Anfalls: Bewährungsstrafe für Fahrer
Das Landgericht (LG) Berlin hat einen SUV-Fahrer zu zwei Jahren Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt, nachdem dieser in Berlin-Mitte mit seinem Auto einen Unfall verursacht hatte, bei dem vier Personen, darunter ein Kleinkind, ums Leben gekommen waren. Der Unfall war Folge eines epileptischen Anfalls des Fahrers.
Das LG erkannte auf tateinheitlich begangene vierfache fahrlässige Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs. Neben der Bewährungsstrafe erteilte es dem Angeklagten die Auflage, 15.000 Euro an einen gemeinnützigen Verein zu zahlen. Darüber hinaus wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Die zuständige Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
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17.02.2022
Öffentlich-rechtliche Schweizer Pensionskasse: Überobligatorische Arbeitgeberbeiträge erhöhen steuerpflichtigen Arbeitslohn
Eine Erhöhung des steuerpflichtigen Arbeitslohns um überobligatorische Arbeitgeberbeiträge zu einer umhüllenden öffentlich-rechtlichen Pensionskasse ist rechtmäßig und die von der Finanzverwaltung vorgenommene Schätzung des obligatorischen Anteils der Beiträge zur Schweizer Pensionskasse sachgerecht. Das hat das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg, ließ aber die Revision zu.
Die Klägerin wohnt im Inland. Sie arbeitet an einer Schule in der Schweiz und wird in Deutschland als so genannte Grenzgängerin besteuert. Mit Tätigkeitsbeginn im Februar 2005 wurde sie in die Pensionskasse, eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt eines Schweizer Kantons (PK), aufgenommen. Die PK gilt als vollkapitalisiert. Sie ist im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen. Die PK führt die obligatorische berufliche Vorsorge durch und erbringt auch überobligatorische Leistungen. Nach dem Reglement der PK werden die von Arbeitnehmern und Arbeitgebern jeweils zu leistenden Beiträge in Prozenten der beitragspflichtigen Besoldung bemessen.
Die Klägerin erklärte in ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2016 bis 2018 Beiträge zur beruflichen Vorsorge. Den obligatorischen Anteil der Beiträge berechnete sie, indem sie die im Reglement zur Bemessung der Beiträge festgelegten Prozentsätze auf den so genannten koordinierten Lohn nach dem Schweizer Gesetz über die berufliche Vorsorge, dem BVG, anwandte. Das beklagte Finanzamt folgte dieser Berechnung nicht. Es sah als obligatorischen Anteil der Beiträge die auf den koordinierten Lohn zu leistenden Altersgutschriften nach dem BVG, Risikobeiträge in Höhe von einem Prozent des koordinierten Lohns, Sanierungs- und Verwaltungskostenbeiträge an.
Das FG Baden-Württemberg wies die Klage ab. Zum Arbeitslohn gehörten auch Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitnehmer mit der Beitragszahlung durch den Arbeitgeber einen unentziehbaren Rechtsanspruch auf die Leistung erlange – so im Streitfall nach dem Reglement der PK. Zu den als Arbeitslohn anzusetzenden Beiträgen gehörten neben den Sparbeiträgen auch die vom Arbeitgeber geschuldeten Risikobeiträge, Verwaltungskosten und Sanierungsbeiträge. Die überobligatorischen Beiträge seien steuerpflichtig.
Die Aufteilung der Arbeitgeberbeiträge in obligatorische und überobligatorische Beiträge erfolge im Wege der Schätzung. Die Finanzbehörde sei zur Schätzung berechtigt, soweit sie die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen könne. Im Streitfall gehe es um Beiträge zu einer umhüllenden Vorsorgeeinrichtung. Eine solche lege in ihren Reglementen einheitliche Beiträge und Leistungen fest, die den gesamten obligatorischen und überobligatorischen Bereich umfassten. Die Festlegung der Beitragshöhe sei im Wesentlichen der Vorsorgeeinrichtung überlassen. "Eine mathematisch korrekte Aufschlüsselung der Beiträge in obligatorische und überobligatorische Beiträge" sei nach dem Schweizer Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) nicht möglich. Eine Bescheinigung der PK über die Höhe der obligatorischen Beiträge liege nicht vor.
Die Schätzung des Finanzamts sei sachgerecht. Sie orientiere sich an der Empfehlung des BSV und der Fachmitteilung Nr. 105 des Schweizer Pensionskassenverbands (ASIP). Hinsichtlich der Sparbeiträge sei es sachgerecht, diese unter Rückgriff auf die Altersgutschriften nach dem BVG aufzuteilen. Reglementarische Beiträge in Höhe der Altersgutschriften nach dem BVG seien als obligatorische Beiträge anzusehen. Insoweit dienten sie nach Schweizer Recht dem Aufbau des BVG-Altersguthabens. Bei den darüberhinausgehenden Sparbeiträgen handle es sich um überobligatorische Beiträge. Eine gesetzliche Regelung zu den im Umlageverfahren erhobenen Risikobeiträgen fehle. Insoweit werde den Einschätzungen des BSV und ASIP gefolgt.
Die Behandlung der gesamten Verwaltungskosten und Sanierungsbeiträge als obligatorische Beiträge erachtete das FG im Hinblick auf die für die Berechnung der reglementarischen Altersrenten maßgeblichen und gegenüber dem BVG Umwandlungssatz regelmäßig niedrigeren reglementarischen Umwandlungssätze als sachgerecht. Die als Arbeitslohn behandelten überobligatorischen Beiträge zur PK seien nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. Insoweit handle es sich nicht um ein mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbares Rechtsverhältnis. Die überobligatorischen Leistungen würden neben der gesetzlichen Versorgung geleistet. Die PK lasse eine Kapitalisierung von Ansprüchen zu. Das FG sah keinen tragfähigen Grund für eine unterschiedliche steuerliche Behandlung von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Schweizer Vorsorgeeinrichtungen.
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2021, 3 K 1213/20
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17.02.2022
Verwarnungsgeld: Rechtsstreit geht in die nächste Runde
Der Arbeitgeber als Halter eines Kfz leistet die Zahlung eines Verwarnungsgeldes wegen einer ihm erteilten Verwarnung auf seine eigene Schuld. Die Zahlung führt daher nicht zu Arbeitslohn des die Ordnungswidrigkeit begehenden Arbeitnehmers. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 13.08.2020 entschieden (VI R 1/17).
Die Arbeitgeberin übernahm laut Steuerberaterverband im Entscheidungsfall als Halterin eine eigene Verbindlichkeit. Dies gelte auch, wenn die Halterin sich weigert, die Personalien des Fahrers zu nennen. Ein Zufluss von Arbeitslohn liege hierdurch nicht bei dem Arbeitnehmer vor, der die Ordnungswidrigkeit begangen hat, obwohl die Arbeitgeberin gezahlt hat.
Der Erlass einer Forderung, die dem Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer zusteht, könne Arbeitslohn auslösen. Liegt eine durch den Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer realisierbare Forderung vor, die sich durch die Tragung der Bußgelder begründet, und nimmt der Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer keinen Rückgriff, löse dies einen geldwerten Vorteil aus, so der BFH. Dies gelte laut dem Urteil vom 13.08.2020 zumindest dann, wenn der Arbeitnehmer sich hiermit einverstanden erklärt.
Laut Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt ordnet der BFH den Forderungserlass als geldwerten Vorteil ein. Dieser dürfte nach § 8 Absatz 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) zu bewerten sein, sodass hierfür auch die 50 Euro-Freigrenze beziehungsweise eine Pauschalierung nach Maßgabe von § 37b Absatz 2 EStG in Frage kommen könne.
Der BFH habe den Entscheidungsfall an das FG zurückverwiesen. Dieses habe die Frage klären müssen, ob der Klägerin ein (gesetzliches oder vertragliches) Rückgriffsrecht gegenüber dem jeweiligen Arbeitnehmer wegen der Parkverstöße und der hiermit verbundenen Kostenübernahme zusteht.
Sollte ein Schadenersatzanspruch bestehen und wird dieser erlassen, könne der Forderungserlass nach Auffassung des BFH keine Leistung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse sein. Denn ein rechtswidriges Tun könne eine solche Leistung – selbst in Bagatellfällen – nicht begründen.
Der Arbeitslohnzufluss finde im jeweiligen Erlasszeitpunkt statt. Dieser sei in der Regel nicht identisch mit dem Zeitpunkt der Kostenübernahme durch den Arbeitgeber. Auch insoweit bleibe abzuwarten, wie das nunmehr entscheidende FG Düsseldorf den eventuellen Zuflusszeitpunkt bestimmen wird, betont der Steuerberaterverband.
Der Zuflusszeitpunkt sei auch wegen der Anwendung der 50-Euro-Freigrenze und der dann notwendigen Zusammenrechnung mit weiteren geldwerten Vorteilen nach § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG bedeutsam.
Das FG Düsseldorf sei in dem zurückgewiesenen Verfahren nunmehr zur Auffassung gelangt, dass ein Rückgriffsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer fehle und demgemäß in der Übernahme von Verwarnungsgeld wegen Falschparkens durch Postzusteller kein steuerpflichtiger Arbeitslohn ausgelöst werde. Dies werde damit begründet, dass die Kostenübernahme auf einer langjährigen betrieblichen Praxis beruht (Urteil vom 12.11.2021, 1 K 2470/14 L, nicht rechtskräftig). Vergleichbare Sachverhalte, in denen die Finanzverwaltung von Arbeitslohn ausgeht, sollten offengehalten werden.
Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, PM vom 15.02.2022
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17.02.2022
Im Kabinett beschlossen: Weitere Corona-Steuerhilfen
Mit einer Reihe steuerlicher Verbesserungen will die Bundesregierung Menschen und Unternehmen helfen, die Folgen der Corona-Pandemie zu bewältigen. Bewährte Instrumente wie die Homeoffice-Pauschale und Regelungen zum Kurzarbeitergeld gelten auch weiterhin. Außerdem soll es einen steuerfreien Corona-Bonus für Pflegekräfte und zusätzliche Investitionsanreize für Unternehmen geben.
Noch immer belasteten pandemiebedingte Einschränkungen die Menschen und Unternehmen in Deutschland stark. Wichtiges Ziel der Bundesregierung bleibe es, den sozialen Zusammenhalt zu wahren. Es gelte, die Gesundheit der Bürger zu schützen und gleichzeitig Arbeitsplätze zu sichern und die Wirtschaft zu unterstützen, so die Bundesregierung. Dazu trage das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz bei. Es bündele wirtschaftliche, aber auch soziale Maßnahmen, die sehr schnell greifen und dabei helfen sollen, die Pandemiefolgen abzufedern.
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17.02.2022
Strafschärfung für Cum-Ex: Nordrhein-Westfalen bringt Antrag auf Änderung der Abgabenordnung erneut ein
Das Land Nordrhein-Westfalen geht eine Strafschärfung für Cum-Ex-Fälle erneut an. Die gezielte und wirksame Bekämpfung krimineller Finanzströme und der Steuerhinterziehung sei ein besonderes Anliegen der Landesregierung, so das Justizministerium des Landes.
Auf Initiative des nordrhein-westfälischen Justizministers Peter Biesenbach (CDU) hatte die Landesregierung erstmals im Oktober 2020 einen Antrag zur Änderung der Abgabenordnung in den Bundesrat eingebracht. Ziel war die umfassende Verfolgung der organisierten Steuerhinterziehung, unabhängig von der Steuerart. Dieser Antrag fand im Bundesratsplenum eine Mehrheit, wurde durch die Diskontinuität jedoch im vorherigen Bundestag nicht mehr behandelt.
Daher bringe Nordrhein-Westfalen den Antrag nun erneut in den Bundesrat ein. Nach der geltenden Abgabenordnung würden Cum-Ex und ähnliche Fälle nicht ohne Weiteres als so genannte besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung eingestuft. Eine Beschränkung dieser Strafschärfung auf bandenmäßig begangene Delikte im Bereich Umsatz- und Verbrauchssteuern sei nicht hinnehmbar und nicht zeitgemäß. Allein in den bei der Staatsanwaltschaft Köln anhängigen Cum-Ex-Verfahrenskomplexen werde inzwischen gegen über 1.300 Beschuldigte ermittelt.
Die Strafverfolger sähen sich bei Cum-Ex einem Steuerskandal nie geahnten Ausmaßes gegenüber, einem international agierenden Netzwerk von Bankern und Finanzexperten, die über Jahre hinweg eine Steuerhinterziehungsindustrie gebildet haben, unterstrich Biesenbach. Die geltende Gesetzeslage werde dem Ausmaß dieses Steuerskandals nicht gerecht. Nach der Wertung des Gesetzgebers begründe derzeit die bandenmäßige Hinterziehung von etwa Kapitalertragsteuern – und um die gehe es etwa in den Cum-Ex-Verfahren – keinen besonders schweren Fall. Die Differenzierung sei nicht zu akzeptieren. "Wir bringen unseren Antrag daher noch einmal ein. Die Landesregierung in Nordrhein-Westfalen bleibt dran und überlässt den Cum-Ex-Strippenziehern nicht das Feld."
Der Gesetzentwurf des Landes Nordrhein-Westfalen will die genannten Schwachstellen beseitigen, indem er die Beschränkung der Strafschärfung auf die bandenmäßige Steuerhinterziehung von Umsatz- und Verbrauchssteuern aufhebt, sämtliche bandenmäßig begangene Steuerhinterziehungen mit einer erhöhten Strafandrohung von sechs Monaten bis zu zehn Jahren belegt, eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende teilweise Erweiterung der Möglichkeiten der Telekommunikationsüberwachung und somit eine bessere Aufklärung ermöglicht.
Justizministerium Nordrhein-Westfalen, PM vom 15.02.2022
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17.02.2022
Künstliche Befruchtung: Keine Kostenerstattung bei Verstoß gegen Embryonenschutzgesetz
Krankenkassen müssen sich an den Kosten einer künstlichen Befruchtung nicht beteiligen, wenn die Vorschriften des deutschen Embryonenschutzgesetzes nicht eingehalten wurden. Dies gilt laut Sozialgericht (SG) München auch dann, wenn die Behandlung in einem Mitgliedsstaat der EU erfolgte, in dem andere Vorschriften zum Schutz des ungeborenen Lebens gelten.
Die Klägerin hatte aus medizinischen Gründen eine künstliche Befruchtung durch intrazytoplasmatische Spermieninjektion vornehmen lassen. Die Behandlung war von der deutschen Krankenkasse genehmigt. Die Klägerin ließ die Behandlung in einer Praxis in Österreich durchführen. Der behandelnde Arzt hatte nach Berechnung der Wahrscheinlichkeit für die Entwicklung eines Embryos sieben Eizellen befruchtet, aus denen sich vier Embryonen entwickelten. Davon wurde der Klägerin ein Embryo übertragen, die restlichen Embryonen wurden für etwaige spätere Versuche kryokonserviert. Die Krankenkasse hat eine Kostenbeteiligung abgelehnt, da entgegen den Vorschriften des deutschen Embryonenschutzgesetzes zu viele Eizellen befruchtet worden seien.
Das SG München hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen. Es sei zwar zulässig gewesen, dass die Klägerin die Behandlung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat habe durchführen lassen. Eine Kostenerstattung komme dafür aber nur in Betracht, wenn der Eingriff in dieser Weise auch nach deutschem Embryonenschutzgesetz erlaubt gewesen wäre. Danach dürften nicht mehr Embryonen erzeugt werden, als der Patientin in einem Zyklus übertragen werden können. Üblicherweise seien dies ein oder zwei Eizellen, die sich nach der Befruchtung entwickelt haben.
An diese Begrenzung habe sich die Behandlung nicht gehalten. Der behandelnde Arzt habe die Wahrscheinlichkeit eines Erfolges nach sorgfältiger und individueller Prognose zwar zutreffend berechnet. Aber bereits nach dieser Prognose sei zu erwarten gewesen, dass sich aus sieben befruchteten Eizellen mindestens drei Embryonen entwickeln würden, von denen nicht alle der Klägerin transferiert werden können. Damit seien die Vorgaben des deutschen Embryonenschutzgesetzes nicht eingehalten worden. Die Einwände, dass das deutsche Gesetz in Österreich nicht gelte und die überzähligen Embryonen nicht vernichtet, sondern konserviert wurden, ließ das Gericht nicht gelten.
Die Krankenkassen dürften sich an den Kosten nur beteiligen, wenn die Form der Behandlung in Deutschland auch erlaubt ist. Schließlich sei es der Wille des Gesetzgebers gewesen, der Entstehung überzähliger Embryonen entgegenzuwirken und das grundgesetzlich geschützte Leben in vitro erzeugter Embryonen zu schützen, so das SG München in seiner Begründung.
Sozialgericht München, S 7 KR 242/21, nicht rechtskräftig
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17.02.2022
Hohe Abfindung wirksam vereinbart: Stadt Iserlohn unterliegt mit Rückforderungsanspruch
Die Stadt Iserlohn hat keinen Anspruch auf Rückzahlung einer Abfindung in Höhe von rund 265.000 Euro, die sie einem Verwaltungsangestellten im Rahmen eines am 24.01.2019 geschlossenen Aufhebungsvertrages zugesagt und später auch gezahlt hatte. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm entschieden.
Damit änderte sie das Urteil des Arbeitsgerichts /ArbG) Iserlohn vom 07.04.2021 (1 Ca 737/20) ab. Dieses hatte den ausgeschiedenen Arbeitnehmer in erster Instanz zur Rückzahlung der Abfindung in Höhe des zugesagten Bruttobetrages verurteilt, was Anlass des Berufungsverfahrens war. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.
Der beklagte Verwaltungsanstellte war seit Januar 2008 bei der Stadt Iserlohn gegen ein monatliches Tarifentgelt von rund 3.700 Euro brutto beschäftigt. Nach Differenzen mit Vorgesetzten unter anderem wegen der Einführung eines neuen Schichtdienstmodells, bot die Stadt diesem die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei rund siebenmonatiger bezahlter Freistellung und gegen Zahlung einer Abfindung von 250.000 Euro zuzüglich Steigerungsbeträgen bei vorzeitiger Beendigung an. Bei Aufhebung letztlich zum 30.04.2019 zahlte die Stadt eine Abfindung in Höhe von 264.800 Euro brutto.
Es folgten die Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens, die Anordnung eines Vermögensarrests gegen den Beklagten in Höhe der Zahlung durch das Amtsgericht Hagen und das Eingreifen der Kommunalaufsicht. Gegen den im Kontext dieses Sachverhalts zurückgetretenen früheren Bürgermeister der Stadt Iserlohn, den damaligen Bereichsleiter Personal und den beklagten Arbeitnehmer ist zwischenzeitlich Anklage mit dem Tatvorwurf der Untreue beziehungsweise der Beilhilfe zur Untreue erhoben worden.
Der parallel zum Strafverfahren im April 2020 anhängig gemachten Klage der Stadt auf Rückzahlung der Abfindung gab das ArbG Iserlohn statt. Der Aufhebungsvertrag sei gemäß § 74 Absatz 3 Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) Nordrhein-Westfalen unwirksam. Die Stadt habe den Personalrat nicht ausreichend über die Inhalte des Aufhebungsvertrages informiert und insbesondere keine Angaben zur Höhe der Abfindung gemacht. Dies führe zur Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages und lasse den Rechtsgrund für die darauf geleisteten Zahlungen entfallen.
Dem folgte das LAG nicht. Die mangelhafte Beteiligung des Personalrats gehe auf ein Versäumnis der Stadt zurück, weshalb sich diese auf eine daraus folgende Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages nicht berufen könne. Es sei auch nicht erkennbar, dass der beklagte Arbeitnehmer mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrages gegen Strafgesetze oder die guten Sitten verstoßen habe. Selbiges könne allein aus einer im Vergleich zu den Gepflogenheiten öffentlicher Arbeitgeber ungewöhnlich hohen Abfindung nicht gefolgert werden. Vielmehr habe dieser das ihm vorteilhaft erscheinende Angebot annehmen dürfen.
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 15.02.2022, 6 Sa 903/21
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17.02.2022
Luftfilter in Grundschule: Kein Anspruch aufgrund von Unfallverhütungsvorschriften
Ein Schüler einer nordrhein-westfälischen Grundschule kann weder gegenüber der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen noch gegenüber der Stadt als Schulträger beziehungsweise dem Land Nordrhein-Westfalen die Ausstattung seines Klassenraums mit technischen Einrichtungen wie Luftfiltern verlangen, um die Lüftungsintervalle zu verkürzen. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen mit zwei Eilbeschlüssen entschieden und damit die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Minden bestätigt.
Anlass der Eilanträge des Schülers war es, insbesondere im Winter ein erhebliches Absinken der Raumtemperatur in den Unterrichtsräumen unter 20°C zu vermeiden. Zu diesem Zweck verlangte er in einem der beiden Verfahren von der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen als dem für Schulen zuständigen Unfallversicherungsträger, auf der Grundlage einer zu erstellenden Gefährdungsbeurteilung die Einhaltung sich daraus ergebender technischer Schutzmaßnahmen zu gewährleisten. In dem zweiten Verfahren gegen die Stadt Bünde als Schulträger und das Land Nordrhein-Westfalen begehrte er die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen sowie die konkrete Auswahl und Umsetzung technischer Schutzmaßnahmen.
In dem gegen die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen gerichteten Verfahren blieb der Antragsteller schon deswegen ohne Erfolg, weil den Schülern aufgrund der Unfallverhütungsvorschriften und der sonstigen Vorschriften des gesetzlichen Unfallversicherungsrechts kein subjektives Recht auf ein Tätigwerden in der vom Antragsteller begehrten Weise zukomme.
Dagegen spreche Vieles dafür, dass gegenüber dem Schulträger und dem Land grundsätzlich auch von Schülern die Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften verlangt werden kann, soweit sie den Schutz subjektiver Rechte bezwecken. Im konkreten Fall sei ein Verstoß gegen solche Regelungen aber nicht ersichtlich gewesen. In den Technischen Regelungen für Arbeitsstätten sei zwar für leichte sitzende Tätigkeit ein Mindestwert von 20°C vorgesehen. Die Einhaltung dieses Wertes sei aber nicht ausnahmslos gefordert. Bei Unterschreitung der Mindestwerte könne dem in bestimmten Fällen unter anderem mit geeigneter Kleidung begegnet werden, so das Gericht.
Insbesondere aber seien Ausnahmen mit Blick auf den Infektionsschutz gerechtfertigt. Dem werde mit den Ergänzungen der gesetzlichen Unfallkassen für Schulen zum SARS-CoV-2-Schutzstandard Rechnung getragen, die differenzierte Vorgaben zum Infektionsschutz, insbesondere durch die Benennung konkreter Lüftungsintervalle treffen. Die einander gegenüberstehenden Gesundheitsgefahren durch kalte Raumluft einerseits und das Infektionsrisiko mit SARS-CoV-2 andererseits seien damit angemessen in Ausgleich gebracht. Angesichts der zum Infektionsschutz vorgesehenen Lüftungsintervalle (alle 20 Minuten Stoßlüftung, im Winter für eine Dauer von 3 Minuten) könne und müsse die Einhaltung der Raumlufttemperatur auch nicht zwingend durch weitere technische Maßnahmen, etwa durch Luftreinigungsgeräte, sichergestellt werden. In den Ergänzungen zum SARS-CoV-2 - Schutzstandard Schule würden mobile Luftreinigungsgeräte allenfalls als Ergänzung zum aktiven Lüften angesehen. Dass in der vom Antragsteller besuchten Schule die Ergänzungen zum SARS-CoV-2-Schutzstandard Schule nicht eingehalten werden, habe er nicht geltend gemacht.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 14.02.2022, 12 B 1683/21 und 12 B 1713/21, unanfechtbar
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16.02.2022
Trauer- und Hochzeitsrednerin: Übt keine künstlerische Tätigkeit aus
Eine Trauer- und Hochzeitsrednerin übt keine künstlerische Tätigkeit aus, für die ein ermäßigter Steuersatz gelten würde. Dies hat das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg entschieden.
Die Klägerin meldete nach ihrem theologischen und philosophischen Studium eine selbstständige Tätigkeit als Trauerrednerin, Gestalterin von Hochzeitsfeiern sowie von Begrüßungsfeiern für Neugeborene an. Sie verfasste auch Bücher über Trauerreden und die Trauersprache. In ihrer Umsatzsteuerjahreserklärung für das Streitjahr 2017 erklärte sie unter anderem Umsätze aus Trauer- und Hochzeitsreden zum ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent im Wesentlichen mit der Begründung, ihre Reden seien kreativ ausgestaltete individuelle Botschaften. Sie gehe bei jedem Anlass nach persönlichen Gesprächen auf die Bedürfnisse und persönlichen Umstände ein. Sie erstelle Redemanuskripte auch mit eigenen Gedichten und Gedanken. Sie trage ihre Reden vor und passe diese ggf. situationsbedingt spontan an. Ihre Tätigkeit als "ausübende Künstlerin" unterliege dem ermäßigten Steuersatz.
Der Beklagte besteuerte die Umsätze mit dem Regelsteuersatz von 19 Prozent. Seiner Ansicht nach werde historisch gesehen das Tätigkeitsbild eines Trauerredners von Elementen des Brauchtums und der Seelsorge und nicht von der Kunst bestimmt.
Während des Klageverfahrens machte die Klägerin detaillierte Angaben zu ihrer Vorgehensweise und der Ausgestaltung ihrer Reden. Sie übersandte Redetexte, Rechnungen und Links zu Videos mit ihren Trauerreden. In der mündlichen Verhandlung trug sie auszugsweise eine Trauerrede vor. Noch in der mündlichen Verhandlung erließ der Beklagte einen zu Gunsten der Klägerin geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2017, da er die entsprechenden Umsätze zu hoch angesetzt habe. Er habe die Bemessungsgrundlage fehlerhaft ermittelt.
Das FG Baden-Württemberg wies die Klage ab. Die Umsätze als Rednerin seien nicht ermäßigt zu besteuern. Es berücksichtigte jedoch bei den Kosten, dass die Klägerin infolge der Neuberechnung der Bemessungsgrundlage zu 15 Prozent obsiegt habe. Die Klägerin habe keine Umsätze aus der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten nach dem Urheberrechtsgesetz erzielt. Die jeweiligen Redemanuskripte beziehungsweise die Einräumung von Nutzungsrechten an diesen seien nicht der Hauptzweck der Tätigkeit gewesen. Deren Hauptzweck seien die Erarbeitung einer Rede und deren Vortrag zum Beispiel in einer Trauerfeier sowie bei solchen Aufträgen die Begleitung der Trauernden.
Die Klägerin habe auch keine Umsätze aus Eintrittsberechtigungen für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler erzielt. Zweck der eng auszulegenden Steuerbefreiungsnormen sei, zugunsten der Besucher von kulturellen Veranstaltungen eine Preiserhöhung zu vermeiden. Das FG teilte die Auffassung des Bundessozialgerichts mit Urteil vom 23.03.2006 (B 3 KR 9/05 R), dass, "jedenfalls dann, wenn der Wortbeitrag bei dem Begräbnis im Vordergrund steht, Trauerredner grundsätzlich nicht als Künstler anzusehen sind". Er ergänzte, dass es nach dem Wortlaut der Steuerbefreiungsvorschrift auf die "Darbietung" ankomme und nicht darauf, "ob ein kunstvoller Text vorgetragen wird". Der Vortrag müsse "mit Theatervorführungen und Konzerten vergleichbar sein", einen unterhaltenden Charakter haben. Den Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin bilde jedoch "nicht die (künstlerische) Form des Vortrags, sondern sein Gegenstand und Inhalt".
Es seien jeweils "Gebrauchsreden". Es handle sich um Reden anlässlich bestimmter Ereignisse. Bei solchen komme es zu schablonenartigen Wiederholungen anhand eines Redegerüsts. So seien die Reden der Klägerin ähnlich aufgebaut. Bei Trauerreden werde über den Verstorbenen berichtet. Gedichte und eine musikalische Begleitung seien üblich. Die Klägerin äußere "durchaus tiefsinnige" "Gedanken zum Leben, Sterben und Abschiednehmen". Doch diese machten die anlassbezogenen Reden nicht zu einer künstlerischen Darbietung. Dies gelte auch für die Hochzeitsreden. Auch bei diesen seien "trotz der etwas höheren Individualität der Reden" "deutliche Gemeinsamkeiten zu erkennen."
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24.11.2021, 14 K 982/20, rechtskräftig
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16.02.2022
Umfrage-Ergebnisse: Steuerberatungskanzleien an der Belastungsgrenze
Der Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e.V. berichtet über eine Studie, in der Steuerberater zu ihrer aktuellen Arbeitsbelastung befragt wurden. Das Ergebnis: In der aktuellen Krise gerieten die Experten in ihren Kanzleien zunehmend ans Limit.
Gut 75 Prozent der rund 2.700 Studienteilnehmer seien Steuerberater, weitere knapp 23 Prozent arbeiteten in einer Steuerberatungskanzlei. Eine Mehrheit von gut 57 Prozent halte den Stichtag 31.08.2022 für nötig, um die Jahresabschlüsse/Steuererklärungen 2020 zu erstellen und einzureichen. Knapp 30 Prozent votierten für den 31.12.2022, nur 13 Prozent würde der 31.05.2022 reichen.
Noch mehr Zeit bräuchten die Angehörigen der steuerberatenden Berufe für die Jahresabschlüsse und Steuererklärungen 2021. Nur vier Prozent glaubten, so der BdSt Nordrhein-Westfalen, dass die Frist am 28.02.2023 reicht. Bereits 39 Prozent stimmten für den 31.05.2023. Mit 56 Prozent sei eine deutliche Mehrheit für den Stichtag 31.08.2023.
In Bezug auf die Frist zur Veröffentlichung der Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften 2020 stimmten gut 58 Prozent der Teilnehmenden für den 31.05.2022. Einen früheren Termin in diesem Jahr befürworteten etwa 41 Prozent.
Vernichtend falle das Urteil der Steuerberater aus, wenn sie nach der Konzeption der Corona-Hilfen hinsichtlich Abwicklung und Verteilungsgerechtigkeit gefragt werden, so der BdSt weiter. Fast 72 Prozent hielten dies für viel zu bürokratisch und die gerechte Verteilung für verfehlt. Ein Viertel immerhin halte die Verteilung für gerecht, aber bürokratisch.
Bürokratieabbau und einfachere Steuergesetze hielten fast 76 Prozent derer, die an der Umfrage teilgenommen haben, für sehr wichtig, weil ein überdimensioniertes und unverständliches Steuersystem die Akzeptanz in das Staatswesen negativ beeinträchtigt. Sie möchten diesen Themen eine hohe Priorität eingeräumt wissen. Keine Priorität sagten weniger als zwei Prozent.
Angesichts des demografischen Wandels, der zu weniger Erwerbstätigen auch in der Steuerberatung führen wird, sähen drei Viertel der Abstimmenden eine sehr hohe Priorität im Bürokratieabbau und in der Vereinfachung der Steuergesetze. Nur knapp über zwei Prozent sähen hier keine Priorität.
Mit der Reform der Grundsteuer werde auf die Steuerberater zwischen Juli und November 2022 viel Arbeit zukommen. Die Einschätzung der Berufsangehörigen dazu: 80 Prozent befürchten laut BdSt, dass sie nur für ihre bisherigen Mandanten werden arbeiten können. Gerade einmal ein Prozent meine, dass die Kanzleien genügend Kapazitäten auch für Nicht-Mandanten haben werden. Rund 18 Prozent hätten dazu keine Angaben machen können.
Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e.V., PM vom 15.02.2022
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16.02.2022
Globale Mindeststeuer: EU-Kommission schlägt Richtlinie zur Einführung bis 2023 vor
Im Dezember 2021 hat die EU-Kommission einen Richtlinienvorschlag zur Umsetzung einer globalen Mindeststeuer für Großkonzerne bis Anfang 2023 veröffentlicht. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) sieht eine Chance für einen weltweit fairen Steuerwettbewerb, spricht sich aber gegen eine bürokratische Mehrbelastung von Unternehmen aus.
Mit ihrem Richtlinienvorschlag möchte die EU-Kommission laut DStV die internationale OECD Vereinbarung zur globalen Mindeststeuer so schnell wie möglich umsetzen und damit zur Umgestaltung der internationalen Unternehmensbesteuerung beitragen. Damit sollen laut EU-Wirtschaftskommissar Paolo Gentiloni bestehende Ungerechtigkeiten ausgeräumt und Wettbewerbsfähigkeit gewahrt werden. Der Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zur globalen Mindeststeuer folge bei der Berechnung des effektiven Steuersatzes der OECD-Vereinbarung. Diese, so der DStV, sehe eine transparente Methode zur Berechnung des effektiven Steuersatzes vor.
Als Berechnungsgrundlage gelte folgende Regel: Die von dem Unternehmen in einem Steuergebiet gezahlten Steuern würden durch ihre in diesem Steuergebiet erzielten Einkünfte geteilt. Liegt der effektive Steuersatz für das Unternehmen in diesem Gebiet unter 15 Prozent, so werde das Unternehmen entsprechend nachbesteuert. Diese so genannte Top-up-Steuer gelte unabhängig davon, ob die Tochtergesellschaft in einem Land ansässig ist, das der internationalen Vereinbarung auf OECD/G20 Ebene beigetreten ist.
Nach den Vorschlägen der EU-Kommission solle die "Top-up-Steuer" auch dann gelten, wenn ein Unternehmen seinen Sitz in einem nicht EU-Land hat, das keine globale Mindeststeuer erhebt. In diesem Fall gelte die so genannte Unterbesteuerungsregel. Hierbei könne der Staat, auf dessen Hoheitsgebiet ein Unternehmen des Konzerns ansässig ist, einen Teil der auf Konzernebene geschuldeten Top-up-Steuer erheben. Als Grundlage hierfür gelte eine Formel, die die Anzahl von Beschäftigten und vorhandene Vermögenswerte einbezieht.
Vom Anwendungsbereich der Richtlinie sollen Unternehmen umfasst werden, die in vier zurückliegenden Jahren in ihren Konzernabschlüssen einen Jahresumsatz von mindestens 750 Millionen Euro ausweisen.
Der DStV sieht in dem Vorschlag der EU-Kommission eine Chance für einen weltweit faireren Steuerwettbewerb. Allerdings dürfe die Umsetzung des Vorschlags nicht zu einer bürokratischen Mehrbelastung für die betroffenen Unternehmen führen. Außerdem seien nicht allein die Mitgliedstaaten der EU, sondern auch die anderen Länder, die die OECD-Vereinbarung unterzeichnet haben, zur Umsetzung aufgerufen.
Wie im Aktionsplan zu einer fairen und einfachen Besteuerung angekündigt, wolle die EU-Kommission bis 2023 zudem einen neuen Rahmen für die Unternehmensbesteuerung in der EU (BEFIT) veröffentlichen. Damit sollen Steuergerechtigkeit und der Europäische Binnenmarkt nachhaltig gestärkt werden. Außerdem soll sich der Verwaltungsaufwand verringern, steuerliche Hindernisse beseitigt und unternehmensfreundlichere Bedingungen gestaltet werden. Auf europäischer Ebene müsse der Europäische Rat einstimmig dem Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zustimmen, so der DStV. Zudem würden im nächsten Schritt das EU-Parlament und der europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss angehört.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 15.02.2022
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16.02.2022
Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn: Neues aus dem Bundesfinanzministerium
In § 8 Absatz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) wird seit 2020 definiert, was unter einer Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu verstehen ist.
Wie der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt aktuell mitteilt, gilt danach Folgendes:
"(4) 1Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn
die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
2Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ist von einer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistung auch dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder auf Grund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage (wie Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesetz) einen Anspruch auf diese hat."
Bis zum Veranlagungszeitraum 2019 habe eine gesetzliche Definition des Begriffs der "Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" gefehlt, so der Steuerberaterverband.
Zu der bis einschließlich 2019 geltenden Rechtslage habe der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistung selbst dann vorliegt, wenn der bisherige Arbeitslohn in arbeitsrechtlich zulässigerweise reduziert und als Ausgleich hierfür sodann eine steuerbegünstigte Leistung erbracht wird (Urteil vom 01.08.2019, VI R 32/18). Trotz der Veröffentlichung der günstigen BFH-Rechtsprechung im BStBl habe die Finanzverwaltung diese bislang nur auf die entschiedenen Einzelfälle angewendet (Schreiben des Bundesfinanzministeriums – BMF – vom 05.02.2020, BStBl I 2020, 222). Mittlerweile habe die Finanzverwaltung ihre einschränkende Auffassung aufgegeben und die unliebsame Rechtsprechung in allen noch offenen Fällen anerkannt (BMF-Schreiben vom 05.01.2022, BStBl I 2022, 61). Der bisherige Nichtanwendungserlass sei aufgehoben worden, so der Steuerberaterverband.
Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, PM vom 15.02.2022
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16.02.2022
Schmerzensgeld: Keine «taggenaue Berechnung» mehr
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die so genannte taggenaue Berechnung des Schmerzensgeldes gekippt.
Der Kläger wurde bei einem Verkehrsunfall erheblich verletzt. Über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren verbrachte er im Rahmen von 13 stationären Aufenthalten insgesamt 500 Tage im Krankenhaus, unter anderem musste der rechte Unterschenkel amputiert werden. Der Kläger ist seither zu mindestens 60 Prozent in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert. Die Einstandspflicht der Beklagten (Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Pkw) steht dem Grunde nach außer Streit.
Das Landgericht hat dem Kläger, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, ein Schmerzensgeld von 100.000 Euro zugesprochen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von insgesamt 200.000 Euro verurteilt.
Nach der vom Berufungsgericht hierbei angewendeten Methode der so "taggenauen Berechnung" des Schmerzensgeldes ergibt sich dessen Höhe in einem ersten Rechenschritt (Stufe I) unabhängig von der konkreten Verletzung und den damit individuell einhergehenden Schmerzen aus der bloßen Addition von Tagessätzen, die nach der Behandlungsphase (Intensivstation, Normalstation, stationäre Reha-Maßnahme, ambulante Behandlung zuhause, Dauerschaden) und der damit regelmäßig einhergehenden Lebensbeeinträchtigung gestaffelt sind. Das Berufungsgericht hat diese Tagessätze – ausgehend von bestimmten Prozentsätzen eines durchschnittlichen Einkommens – für die verschiedenen Behandlungsstufen auf 150 Euro (Intensivstation), 100 Euro (Normalstation), 60 Euro (stationäre Reha) und 40 Euro bei 100 Prozent Grad der Schädigungsfolgen angesetzt. In einem zweiten Rechenschritt (Stufe II) können von der zuvor "taggenau" errechneten Summe je nach Gestaltung und Schwere des Falles individuelle Zu- und Abschläge vorgenommen werden. Das Berufungsgericht hat auf dieser Stufe wegen der erheblichen Vorerkrankungen des Klägers einen Abschlag vorgenommen. Von der nach der oben aufgeführten Methode grundsätzlich vorgesehenen abschließenden Erhöhung des Schmerzensgeldes bei Dauerschäden und besonders schwerwiegenden Verfehlungen des Schädigers (Stufe III) hat das Berufungsgericht im Streitfall keinen Gebrauch gemacht.
Mit der vom Berufungsgericht insoweit zugelassenen Revision begehren die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der BGH hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes seien im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Dabei gehe es nicht um eine isolierte Schau auf einzelne Umstände des Falls, sondern um eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei sei in erster Linie die Höhe und das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen. Auf der Grundlage dieser Gesamtbetrachtung sei eine einheitliche Entschädigung für das sich insgesamt darbietende Schadensbild festzusetzen, die sich jedoch nicht streng rechnerisch ermitteln lasse, so der BGH.
Diesen Grundsätzen werde die vom Berufungsgericht vorgenommene "taggenaue Berechnung" des Schmerzensgeldes nicht gerecht. Die schematische Konzentration auf die Anzahl der Tage, die der Kläger auf der Normalstation eines Krankenhauses verbracht hat und die er nach seiner Lebenserwartung mit der dauerhaften Einschränkung voraussichtlich noch wird leben müssen, lasse wesentliche Umstände des konkreten Falles außer Acht. So bleibe unbeachtet, welche Verletzungen der Kläger erlitten hat, wie die Verletzungen behandelt wurden und welches individuelle Leid bei ihm ausgelöst wurde. Gleiches gelte für die Einschränkungen in seiner zukünftigen individuellen Lebensführung. Auch die Anknüpfung an die statistische Größe des durchschnittlichen Einkommens trage der notwendigen Orientierung an der gerade individuell zu ermittelnden Lebensbeeinträchtigung des Geschädigten nicht hinreichend Rechnung. Das Berufungsgericht werde daher, so der BGH, erneut über die Höhe des Schmerzensgeldes zu befinden haben.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.02.2022, VI ZR 937/20
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16.02.2022
Gültigkeitsdauer des Genesenennachweises: Weiter Eilantrag gegen Verkürzung erfolgreich
Das Verwaltungsgericht (VG) Hamburg hat einem Eilantrag stattgegeben, mit dem sich der Antragsteller gegen die Verkürzung der Gültigkeitsdauer seines Genesenennachweises auf 90 Tage gewandt hat.
Nach derzeit geltender Rechtslage in Hamburg ist der Genesenennachweis der einzige Ersatz zum Impfnachweis als Voraussetzung für den Zugang zu bestimmten Betrieben, Einrichtungen und Veranstaltungen. Für den Genesenennachweis verweist § 2 Absatz 6 Coronavirus-Eindämmungsverordnung auf die Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes (SchAusnahmV). § 2 Nr. 5 SchAusnahmV (in der Fassung vom 08.05.2021) sah ursprünglich eine Gültigkeitsdauer von sechs Monaten nach festgestellter Infektion vor. Die Bundesregierung änderte diese Vorschrift mit Verordnung vom 14.01.2022 dahingehend, dass für den Genesenenstatus die im Internet veröffentlichten Vorgaben des Robert-Koch-Instituts (RKI) maßgeblich sind. Nach der fachlichen Vorgabe des RKI vom 15.01.2022 gilt insoweit eine verkürzte Gültigkeitsdauer von höchstens 90 Tagen.
Der Antragsteller hatte sich im Oktober 2021 mit dem Coronavirus infiziert. Auf seinen Eilantrag hat das VG vorläufig festgestellt, dass die Verkürzung der Dauer des Genesenenstatus für den Antragsteller nicht gilt. Nach Auffassung des VG ist § 2 Nr. 5 SchAusnahmV schon aufgrund der Regelungstechnik voraussichtlich verfassungswidrig und somit unwirksam. Die Regelung verstoße aufgrund der Bezugnahme auf die vom RKI jeweils im Internet veröffentlichten Anforderungen gegen das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip. Es begegne grundsätzlichen Bedenken, dass der Verordnungsgeber – die Bundesregierung – das RKI pauschal ermächtigt habe, eine grundrechtsrelevante Regelung zur Gültigkeit eines Genesenennachweises zu treffen.
Der Verweis auf die fachlichen Vorgaben des RKI verstoße zudem gegen das rechtsstaatliche Publizitätserfordernis. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme werde unzumutbar erschwert, weil eine Verweisung auf eine Internetseite die Folge habe, dass sie sich nahezu sekündlich ändern könne und nicht gewährleistet sei, dass die jeweils zu einem bestimmten Zeitpunkt geltende Rechtslage mit Gewissheit nachzuvollziehen sei. Die Bundesregierung als Verordnungsgeber überschreite mit der dynamischen Verweisung zudem die Grenzen ihrer Ermächtigung durch das Infektionsschutzgesetz.
Schließlich sei die in § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 14.01.2022 enthaltene Verweisung auf die Internetseite des RKI auch nicht hinreichend bestimmt, weil es dem Anwender nicht jederzeit möglich sei, die Rechtslage konkret zu erkennen und sein Verhalten danach auszurichten. Es bestehe stets die Ungewissheit, ob sich die Rechtslage durch eine kurzfristige Änderung der Bestimmungen auf der Internetseite des RKI verändert habe.
Wie das VG Hamburg betont, wirkt der Beschluss nur zwischen den Beteiligten. Gegen die Entscheidung könne die Antragsgegnerin Beschwerde bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht erheben.
Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 14.02.2022, 14 E 414/22, nicht rechtskräftig
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16.02.2022
Elterngeld: Gericht schließt Gesetzeslücke
Das Berufsleben von Kameraleuten beim Film besteht häufig aus befristeten Engagements. Hierzu hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen entschieden, dass Mütter bei der Elterngeldberechnung nicht benachteiligt werden dürfen, wenn sie wegen der Schwangerschaft keine neue Beschäftigung bekommen.
Geklagt hatte eine Kameraassistentin, die ihren Lebensunterhalt durch Zeitverträge bei Filmproduktionen verdiente. Bis zum nächsten Engagement war sie jeweils arbeitslos. Nachdem sie 2017 schwanger geworden war, durfte sie nicht mehr arbeiten und bezog Arbeitslosengeld.
Nach der Geburt ihres Kindes berechnete der Landkreis das Elterngeld der Mutter, wobei er für die letzten fünf Monate ein Arbeitseinkommen von null Euro zugrunde legte. Er verwies darauf, dass nach dem Gesetz lediglich Einkommensausfälle wegen Krankheit ausgeklammert werden dürften.
Dem hielt die Frau entgegen, dass sie wegen der körperlichen Belastungen während der Schwangerschaft nicht arbeiten dürfe. Denn bei der Arbeit gebe es neben Tragebelastungen beim Umbau von Kamera und Stativ auch Nachtarbeit und tägliche Arbeitszeiten bis zu 13 Stunden. In der Folge erhalte sie nicht – wie vom Gesetzgeber gewollt – Elterngeld auf Grundlage der letzten zwölf Arbeitsmonate, sondern nur 7/12 des eigentlichen Betrags.
Das LSG hat zur Berechnung auf die letzten zwölf Arbeitsmonate abgestellt und hierzu die gesetzlichen Krankheitsregelungen analog angewandt. Es hat die erweiterte Gesetzesauslegung mit dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag werdender Mütter begründet, die einen Anspruch auf Schutz und Fürsorge durch die Gemeinschaft hätten. Der Gesetzgeber habe den Fall von abhängigen Kettenbeschäftigungen übersehen, in welchem eine neue Beschäftigung aus Gründen des Arbeitsschutzes nicht in Betracht komme. Das "besondere gesundheitliche Risiko" Schwangerer dürfe ihnen bei der Berechnung des Elterngeldes nicht zum Nachteil gereichen. Dabei sei eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung nur ein Teil des Risikos, das sich auch in anderen Bereichen auswirken könne.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.01.2022, L 2 EG 4/20
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16.02.2022
Sturz eines 17-Jährigen vom Dach einer Jugendherberge: Als Arbeitsunfall anerkannt
Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat den Sturz eines 17-Jährigen vom Dach einer Jugendherberge als Arbeitsunfall angesehen. Der Sturz hatte sich während eines mehrtägigen, durch den Ausbildungsbetrieb durchgeführten Einführungsseminars ereignet.
Es sei Teil eines gruppendynamischen Prozesses unter Jugendlichen und Ausdruck alterstypischer Unreife, wenn ein 17-jähriger Auszubildender mit dem Willen, einen gemeinsamen Abend mit weiteren Auszubildenden fortzusetzen und in dem Bewusstsein, dass der Flur durch eine Aufsichtsperson überwacht wird, über das Dach der Jugendherberge zum Nachbarzimmer klettert, so die Begründung des LSG.
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15.02.2022
Kirchgeld: Erhebung ist verfassungsgemäß
Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Erhebung des besonderen Kirchgeldes nicht gegen die Verfassung verstößt. Laut Bundesfinanzhof (BFH) gilt dies insbesondere auch für die Sachverhaltskonstellation, in der ein kirchenangehöriger Ehegatte mit eigenen Einkünften in Folge der Anwendung der so genannten Vergleichsberechnung zum besonderen Kirchgeld und nicht zur Kircheneinkommensteuer herangezogen wird.
Die Klägerin, die Mitglied der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern ist, wurde mit ihrem Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Beide hatten im Streitjahr 2017 eigene Einkünfte erzielt. Nachdem der Ehemann 2016 aus der katholischen Kirche ausgetreten war, setzte das beklagte Kirchensteueramt für das Streitjahr besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe gegen die Klägerin fest. Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab.
Die Klägerin will geklärt wissen, ob bei der Festsetzung des besonderen Kirchgeldes die Einkünfte des keiner Kirche angehörenden Ehegatten auch dann berücksichtigt werden dürften, wenn der kirchenangehörige Ehegatte selbst Einkünfte in erheblichem Umfang erzielt habe. Deswegen hat sie Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt.
Das BFH weist die Beschwerde unter Verweis auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zurück. Es bestehe kein (neuerlicher) Klärungsbedarf.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 05.10.2021, I B 65/19
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15.02.2022
Tierarztbehandlungen: Petition zur Abschaffung der Mehrwertsteuer
Eine Petition vom 06.01.2021 fordert, die Mehrwertsteuer auf Tierarztbehandlungen abzuschaffen. Die Mitzeichnungsfrist für die Petition läuft noch bis zum 16.02.2022.
Tiere gehörten zum Alltagsbild und zur Gesellschaft in Deutschland dazu, so die Begründung der Petition. Sie seien keine Sache, sondern Lebewesen, die hauptsächlich zum Wohlbefinden der Menschen beitrügen. Gerade Hunde seien erwiesenermaßen förderlich für die Gesundheit des Menschen. Einsamkeit werde durch Haustiere gemindert. Das außer den örtlichen Steuern noch 19 Prozent Mehrwertsteuer für Tierarztbesuche gezahlt werden müssen, sei für viele Menschen nicht bezahlbar und hindere sie daran, sich ein Haustier anzuschaffen. Dabei könnten Erkrankungen wie zum Beispiel Depressionen gemildert und die Krankenkassen entlastet werden. Deshalb solle für die Behandlung beim Tierarzt keine Mehrwertsteuer mehr anfallen, so die Petition.
Deutscher Bundestag, Meldung vom 14.02.2022
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15.02.2022
Blumenkauf: Umsatzsteuer nicht immer gleich hoch
Beim Kauf von Blumen sind nicht nur die Geschmäcker unterschiedlich, sondern auch die Steuersätze. Kauft man eine Schnittblume oder einen ganzen Blumen-Strauß, gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von sieben Prozent. Wählt man ein Kombi-Set aus Blumen mit Vase oder erwirbt eine Pflanze im Blumentopf, zahlt man den Regelsteuersatz von 19 Prozent. Hierauf hat der Bund der Steuerzahler (BdSt) aus Anlass des Valentintages hingewiesen.
Günstiger werde es, wenn man die Blumen auf dem Blumenfeld eines Landwirts selbst pflückt – diese würden mit 9,5 Prozent versteuert. Und werde – zum Beispiel beim Trödler – eine gebrauchte Kunstblume gekauft, würden grundsätzlich 19 Prozent Umsatzsteuer fällig – aber nur auf die Differenz zwischen dem Einkaufspreis des Trödlers und dem Wiederverkaufswert.
Bund der Steuerzahler e.V., PM vom 14.02.2022
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15.02.2022
Umsatzsteuer: Verlängerung der Übergangsfrist für Reverse-Charge-Verfahren bis Ende 2025
Die Europäische Kommission schlägt vor, die Übergangsfrist für das Reverse-Charge-Verfahren bei der Umsatzsteuer bis zum 31.12.2025 zu verlängern. Dazu muss die Mehrwertsteuersystemrichtlinie geändert werden. Dies teilt der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) mit.
Mit ihrem neuen Vorschlag wolle die Kommission die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten erneut verlängern, die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft anzuwenden, so der DStV. Mit dem Reverse-Charge-Verfahren solle der Betrug bei der Lieferung bestimmter betrugsanfälliger Gegenstände beziehungsweise der Erbringung bestimmter Dienstleistungen bekämpft werden. Die in Artikel 199a der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie festgesetzte Befristung sei ursprünglich nur bis zum Jahr 2015 vorgesehen gewesen, dann bis zum Jahr 2018. Sie sei dann noch einmal bis zum 30.06.2022 verlängert worden. Nun solle die Verlängerung bis zum 31.12.2025 erfolgen.
Der DStV hat begrüßt die erneute Verlängerung der Übergangsfrist, fordert aber zugleich, dass das Reverse-Charge-Verfahren fest im lange angekündigten, endgültigen Mehrwertsteuersystem der EU verankert wird.
Die EU-Kommission gebe sich zuversichtlich, dass der Verlängerungszeitraum bis Ende 2025 ausreichend sei, damit das endgültige Mehrwertsteuersystem bis dahin in Kraft treten kann. Doch sei bereits zuvor mit demselben Argument die Verlängerungsfrist bis zum 30.06.2022 festgelegt worden. Deshalb habe die Kommission für den Fall, dass das endgültige Mehrerststeuersystem noch länger auf sich warten lässt, schon einmal angekündigt, dass die Übergangsfrist in diesem Fall noch einmal verlängert werden könnte – frei nach dem Motto "Nothing is more permanent than the temporary".
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 14.02.2022
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15.02.2022
Mietpreisbremse: Mieterpaar aus München erhält Geld zurück
Ein Ehepaar, das Ende 2019 für 1.171 Euro monatlich eine Drei-Zimmer-Wohnung in München angemietet hatte, hat unter Verweis auf die Mietpreisbremse erreicht, dass es künftig nur noch 896,25 Euro zahlen muss. Außerdem hat das Amtsgericht (AG) München die Vermieter aus dem Landkreis Starnberg dazu verurteilt, ihren beiden Mietern 3.295,44 Euro überbezahlten Mietzins zurückzuzahlen.
Die 69 Quadratmeter große Wohnung befindet sich im Münchener Stadtteil Neuhausen-Nymphenburg in einem Anfang des 20. Jahrhunderts erbauten Wohnblock. Sie verfügt über ein modernisiertes Bad und einen Parkettboden. Einen Balkon oder eine Terrasse gibt es nicht. Als Miete wurde im Mietvertrag 1.171 Euro vereinbart, zuzüglich Abschlagszahlungen für Heizung, Warmwasser und Betriebskosten in Höhe von insgesamt 130 Euro.
Die Kläger meinen, die vereinbarte Miete liege erheblich über dem Mietspiegel der Stadt München und daher gegen die so genannte Mietpreisbremse verstoße. Sie forderten die beklagten Vermieter daher mehrfach dazu auf, die Miete zu verringern und überbezahlte Miete zu erstatten.
Die Beklagten hielten die Miete für angemessen. Der Vormieter habe bereits 2016 einen Vertrag mit einer Kaltmiete von 1.105 Euro unterzeichnet. Der Münchener Mietspiegel habe "nichts mit der Realität der Münchener Mieten zu tun". Dies zeige sich auch in den Unterschieden zwischen den Preisen im Mietspiegel und im Wohnungsmarktbarometer der Landeshauptstadt München.
Das AG München entschied zugunsten der Mieter. Die mietvertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien über den Mietzins von 1.171 Euro erweise sich in Höhe von 274,62 Euro als unwirksam. Die streitgegenständliche Wohnung befinde sich in einem Verordnungsgebiet nach § 556d Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die zu Beginn des Mietverhältnisses vereinbarte Miete dürfe daher die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens zehn Prozent übersteigen. Die durchschnittliche ortsübliche Miete nach dem Mietspiegel für München 2019 liege bei 11,81 Euro pro Quadratmeter.
Das Gericht verdeutlichte, dass die Angaben im Mietspiegel nicht pauschal übernommen werden könnten, sondern immer im Einzelfall der Zustand des konkreten Mietobjekts zur Ermittlung der ortsüblichen Miete beurteilt werden muss. Bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete mittels des Mietspiegels sei zwar zu beachten, dass diese kein feststehender Betrag ist, sondern sich in einem Spannenbereich mit oberer und unterer Grenze bewegt. Für vollständig identische Wohnungen würden nicht identische Mietpreise vereinbart. Neben objektiven Kriterien spielten bei der Mietpreisvereinbarung auch subjektive Gesichtspunkte, wie zum Beispiel besonderes Verhandlungsgeschick, eine Rolle. Darüber hinaus unterschieden sich die vereinbarten Mieten für identische Wohnungen auch nach der Dauer des jeweiligen Mietverhältnisses. Aus diesem Grund bewege sich die ortsübliche Vergleichsmiete immer in einem Spannenbereich.
Darüber hinaus legte das Gericht fest, dass auch die in der Zukunft zu zahlende Miete verringert werden muss. Als vollständig unterlegene Partei müssen die Vermieter nun neben den Verfahrenskosten auch die Anwaltskosten der Kläger zu tragen.
Die Berufung gegen das Urteil verwarf das Landgericht München I mit Beschluss vom 23.12.2021 (14 S 10254/21).
Amtsgericht München, Urteil vom 23.06.2021, 453 C 22593/20, rechtskräftig
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15.02.2022
Alte Führerschein-Dokumente: Bundesrat für längere Umtauschfrist
Führerscheininhaber der Jahrgänge 1953 bis 1958 sollen mehr Zeit zum Umtausch ihrer alten Papier-Dokumente erhalten: Nur unter dieser sowie weiteren Bedingungen stimmte der Bundesrat am 11.02.2022 einer Regierungsverordnung zu, die diverse Regelungen zu Erwerb, Geltung und Umschreibung von Führerscheinen enthält. Setzt die Bundesregierung die so genannten Maßgaben der Länder um, kann sie die Verordnung in Kraft setzen.
Hintergrund ist eine EU-Vorgabe, die spätestens zum Jahr 2033 den Umtausch sämtlicher Führerscheindokumente in europaweit einheitlich lesbare und fälschungssichere Kartenformate bestimmt. Dies betrifft circa 43 Millionen Dokumente – die Fahrerlaubnis selbst ist davon unberührt. Damit nicht alle Führerscheine zum Ende der Frist gleichzeitig umzutauschen sind und lange Wartezeiten entstehen, gelten in Deutschland gestaffelte Umtauschfristen. In der ersten Stufe müssen Führerscheinbesitzer der Jahrgänge 1953 bis 1958 ihre alten Papierführerscheine, die bis zum 31.12.1998 ausgestellt wurden, umtauschen. Diese Frist möchte der Bundesrat aufgrund der aktuellen Belastungen der Corona-Pandemie um ein halbes Jahr auf den 19.07.2022 verschieben. Betroffene sollen keine Sanktionen fürchten müssen, wenn sie ihren alten Führerschein angesichts der aktuellen Corona-Situation noch nicht rechtzeitig umtauschen konnten.
Die Verordnung enthält zahlreiche Vorgaben zum Verfahren bei der Führerscheinprüfung, der Fahrlehrerausbildung, zum Online-Unterricht für die theoretische Fahrschulausbildung sowie zur Umschreibung ausländischer Führerscheine – unter anderem für die Länder Albanien, Moldau, Kosovo, das Vereinigte Königreich und Nordirland. Sie können ebenfalls nur in Kraft treten, wenn die Bundesregierung die Änderungswünsche der Länder einpflegt.
So möchte der Bundesrat den Online-Unterricht bereits dann erlauben, wenn Präsenzunterricht zwar möglich ist, aber Einschränkungen unterliegt. Nach den Plänen der Bundesregierung im zugrunde liegenden Verordnungsentwurf ist Voraussetzung, dass Präsenzunterricht nicht durchgeführt werden kann beziehungsweise darf.
Die Bundesregierung entscheidet, ob und wie schnell sie die vom Bundesrat beschlossenen Maßgaben umsetzt und die geänderte Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündet, damit sie im dritten Folgemonat in Kraft treten kann.
In einer begleitenden Entschließung kritisiert der Bundesrat die von der Bundesregierung geplanten Regeln zum digitalen Fahrschulunterricht als unzureichend. Er spricht sich dafür aus, die guten Erfahrungen der Fahrschulen mit digitalen Formaten rasch dauerhaft rechtlich zu verankern. Er fordert den Bund auf, Rahmenbedingungen für verstärktes E-Learning in der theoretischen Fahrschulausbildung zu schaffen und hierbei die fachliche Expertise der Länder einzubeziehen.
Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Feste Fristen, wann diese sich damit befasst, gibt es nicht
Bundesrat, PM vom 11.02.2022
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15.02.2022
Massenkündigung von Stromverträgen: Verbraucherzentrale Hessen bereitet Musterfeststellungsklage vor
Der Energieversorger Stromio beendete in den letzten Wochen rückwirkend zahlreiche Stromlieferungsverträge. Aus Sicht der Verbraucherzentrale Hessen war das rechtswidrig. Mit einer Musterfeststellungsklage will sie nun die Rechte der Betroffenen sichern.
"Stromio bricht seine vertraglichen Pflichten. Das ist inakzeptabel", meint Philipp Wendt, Vorstand der Verbraucherzentrale Hessen. "Verträge sind einzuhalten. Dieser Grundsatz gilt auch für Unternehmen. Mit unserer Musterfeststellungsklage lassen wir im Grunde klarstellen, dass Stromio entstandene Schäden ersetzen muss."
Mit den zuletzt erheblichen Preissteigerungen auf dem Strommarkt hatte Stromio seine Entscheidung begründet, Verbraucher nicht mehr mit Strom zu beliefern. Die Verbraucherzentrale Hessen sieht in diesem Verhalten einen klaren Vertragsbruch. Preissteigerungen zählten zum normalen unternehmerischen Risiko. Dieses müsse der Anbieter tragen und dürfe es nicht ungefragt auf seine Kundschaft abwälzen.
Mit ihrer Musterfeststellungsklage geht die Verbraucherzentrale Hessen im Namen der Betroffenen gegen Stromio vor. Vor dem Oberlandesgericht soll festgestellt werden, dass Stromio seine Pflichten verletzt hat. So soll die ehemalige Kundschaft Schadenersatz erhalten können. Denn durch die rückwirkende Vertragsbeendigung hätten viele plötzlich viel teureren Strom beziehen müssen, so die Verbraucherzentrale. "Wir erwarten hier je nach Laufzeit durchaus erhebliche Schadenssummen von mehreren hundert Euro pro Vertrag und vermuten zahlreiche Betroffene. Deswegen ist uns die Klage ein wichtiges Anliegen. Unsere Anwälte bereiten die die Klageschrift vor", so Wendt.
Wer betroffen ist, könne sich in das Klageregister eintragen, um von den Wirkungen der Klage zu profitieren, teilt die Verbraucherzentrale mit. Der kostenlose Eintrag sei möglich, sobald das Bundesamt für Justiz das Register eröffnet hat. Erfahrungsgemäß werde das nach der in Kürze geplanten Klageerhebung noch einige Wochen dauern.
Verbraucherzentrale Hessen, PM vom 11.02.2022
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14.02.2022
Auflösung einer Kapitalgesellschaft: Zur Anerkennung von Verlusten bei Einkünften aus Kapitalvermögen
Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hatte über die Anerkennung von Verlusten nach § 17 Absatz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) im Zusammenhang mit der Auflösung einer Kapitalgesellschaft zu urteilen. Dabei berücksichtigte es als Auflösungsverlust im Rahmen des § 17 Absatz 4 EStG nur die ursprünglich vom Kläger eingezahlte Stammeinlage.
Der Kläger war mit 50 Prozent am Stammkapital einer, zusammen mit seinem Bruder gegründeten, GmbH beteiligt. In den ersten Jahren nach Gesellschaftsgründung wurden verschiedene Bankdarlehen der GmbH durch selbstschuldnerische Bürgschaften des Klägers besichert. Nachdem über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, trafen der Kläger und sein Bruder mit den Gläubigern der GmbH diverse Zahlungs- und Verzichtsvereinbarungen. Darin verpflichteten sie sich jeweils gesamtschuldnerisch zur Zahlung von Teilbeträgen, wohingegen die Gläubiger auf den Einzug der Restforderung verzichteten.
Der Kläger behandelte seine Zahlungen in erster Linie als nachträgliche Anschaffungskosten auf seine Beteiligung. Dagegen argumentierte das beklagte Finanzamt, dass die Bürgschaften und sonstige Sicherheiten des Klägers bereits vor Eintritt der Krise gestellt worden seien und die späteren Zahlungen infolge der Wertlosigkeit etwaiger Rückgriffsansprüche bei Kriseneintritt wertmäßig nicht mehr in die Verlustberechnung einzustellen seien.
Das FG Düsseldorf hat der Klage teilweise stattgegeben.
Dabei berücksichtigte es als Auflösungsverlust im Rahmen des § 17 Absatz 4 EStG nur die ursprünglich vom Kläger eingezahlte Stammeinlage. Hinsichtlich der weiteren Zahlungen seien zwar die bisherigen Grundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten auf eine wesentliche Beteiligung – entsprechend der vom Bundesfinanzhof getroffenen Vertrauensschutzregelung – weiterhin anwendbar. Allerdings habe das FG nicht feststellen können, inwieweit es sich bei den Bürgschaften um eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfen gehandelt habe.
Daneben hätten die Leistungen des Klägers aufgrund der Zahlungs- und Verzichtsvereinbarungen aber jeweils zu (Regress)Forderungen gegen seine GmbH geführt. Deren Ausfall sei als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen. Dabei griff das FG die jüngste Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum endgültigen Ausfall privater Darlehensforderungen und der diesbezüglich (widerlegbaren) Vermutung einer Einkünfteerzielungsabsicht auf. Schlussendlich greife für die zugesprochenen Verluste aus Kapitalvermögen keine Verlustausgleichs- oder Abzugsbeschränkung, weil der Kläger mit mehr als zehn Prozent an der GmbH beteiligt gewesen sei.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen IX R 2/22 beim BFH anhängig ist.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 11.11.2021, 14 K 2330/19 E, nicht rechtskräftig
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14.02.2022
Biermischgetränke: Günstige Besteuerung bleibt
Der Bund hat Bayerns Forderung zur Beibehaltung der günstigeren Besteuerung von Biermischgetränken aufgegriffen. Dies teilt das Finanzministerium Bayern mit.
Es gehe darum "Bayerns wunderbare Vielfalt mit seinen vielen kleinen und mittelständischen Brauereien" zu erhalten, so der Finanzminister des Landes Albert Füracker (CSU). Deswegen fordere der Freistaat bereits seit Jahren eine dauerhafte Senkung der Biersteuer. Zuletzt habe sich Bayern zusammen mit anderen Ländern für die Beibehaltung einer grundsätzlich günstigeren Berechnungsmethode bei der Biersteuer auf Biermischgetränke eingesetzt. Dieser Einsatz habe sich nun gelohnt: Der Bund wolle die bisher günstigere Besteuerung von Biermischgetränken bis Ende 2030 beibehalten, so Füracker anlässlich des vom Bund vorgelegten Referentenentwurfs für ein Achtes Verbrauchsteueränderungsgesetz.
"Eine niedrige Biersteuer auf Biermischgetränke ist ein wichtiger Baustein zur Unterstützung, reicht aber für die von der Pandemie schwer getroffene Brauereibranche bei weitem nicht aus. Wir brauchen eine dauerhafte Absenkung der Steuersätze der Biersteuermengenstaffel und werden uns weiter dafür stark machen! Bayerns Gastronomie leidet mit am stärksten unter den Folgen der Pandemie und steht vor großen Herausforderungen. Der Freistaat setzt sich deshalb weiter für eine auf Dauer niedrige Mehrwertsteuer in Gastronomiebetrieben, auch auf Getränke, ein", stellt Füracker klar.
Ergänzend führt das Finanzministerium Bayern aus, dass aufgrund einer Richtlinie der EU bis 31.12.2021 in den nationalen Verbrauchsteuergesetzen Änderungen zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke umzusetzen seien. Hinsichtlich der Besteuerung so genannter Biermischgetränke eröffne der neu gefasste Artikel 3 der Richtlinie 92/83/EWG die Möglichkeit, für einen Übergangszeitraum die bisherige Besteuerungspraxis beizubehalten und die nach der Gärung hinzugefügten Zutaten von Bier bei der Messung der Grad Plato bis zum 31.12.2030 unberücksichtigt zu lassen. Im Referentenentwurf zum Achten Verbrauchsteueränderungsgesetz sei die Fortführung dieser bisherigen, für den Steuerpflichtigen regelmäßig günstigeren Praxis bis Ende 2030 entsprechend vorgesehen.
Aufgrund der pandemischen Lage seien in den Jahren 2021 und 2022 befristet die gestaffelten Biersteuersätze für kleine und mittelständische Brauereien (so genannte Biersteuermengenstaffel) auf das Niveau des Jahres 2003 abgesenkt worden. Bayern fordere eine dauerhafte Rückführung der Steuersätze auf dieses Maß.
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme von Getränken, unterlägen seit dem 01.07.2020 befristet bis zum 31.12.2022 dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent. Bayern habe sich bereits in der Vergangenheit für eine dauerhafte Absenkung und für das Einbeziehen von Getränken stark gemacht.
Finanzministerium Bayern, PM vom 11.02.2022
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14.02.2022
Pendlerpauschale: Verband fordert Anhebung auf 40 Cent ab erstem Kilometer
Von 2021 an gilt für sechs Jahre ab dem 21. Kilometer eine höhere Pendlerpauschale. Für die meisten Pendler bleibt die Pauschale unverändert. Sie ist deshalb unzureichend und stellt keine realitätsnahe, sachgerechte Typisierung dar, so die Meinung von Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine (BVL). "Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass höhere Kosten erst ab dem 21. Kilometer anfallen und die heutigen Kostensteigerungen ab 2027 schlagartig wieder entfallen könnten", so Nöll.
Seit 2004 sei der geltende Satz von 30 Cent pro Entfernungskilometer nicht mehr angepasst worden, erläutert der BVL. Angesichts der aktuellen Preisentwicklungen an den Tankstellen, aber auch bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, bedürfe die Entfernungspauschale dringend einer Anpassung ab dem ersten Kilometer. Eine höhere Pauschale führe zudem zur Steuervereinfachung, weil sie den tatsächlichen Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel besser entspreche und deren Nachweis dadurch häufiger entbehrlich sein würde.
Der BVL fordert eine an den tatsächlichen Kosten orientierte realitätsnahe Anhebung der Entfernungspauschale ab dem ersten Entfernungskilometer auf 40 Cent, also 20 Cent für jeden zurückgelegten Kilometer.
Das immer wieder vorgebrachte Gegenargument, die Entfernungspauschale biete ökologisch falsche Anreize, hält der BVL für unzutreffend. Sie gelte ebenso für Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel und selbst für Radler oder Mitfahrer. Bei Nutzung eines Pkw erreiche die Steuerentlastung nur einen Bruchteil der tatsächlichen Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Es gebe weder einen Anreiz zur Pkw-Nutzung noch eine Motivation, längere oder mehr Fahrten als notwendig durchzuführen. Auch nach Abzug der Steuerermäßigung belaste jeder zusätzliche Pkw-Kilometer den eigenen Geldbeutel.
Fehlende bezahlbare Wohnungen in Ballungsgebieten zwängen Arbeitnehmer zu teils erheblichen Wegstrecken und Fahrtkosten. Bereits das Verfassungsgericht habe in seinem seinerzeitigen Urteil zur Entfernungspauschale ausgeführt, dass "das Wohnen in Fußwegnähe zum `Werkstor für die große Mehrheit der Steuerpflichtigen schon aus rechtlichen und faktischen Gründen nicht möglich ist".
Arbeitgeber böten ihren Mitarbeitern zwischenzeitlich immer häufiger das Arbeiten im Homeoffice an. Dadurch entfalle die Geltendmachung der Entfernungspauschale von vornherein. "An der Finanzierung sollte eine gebotene Entlastung für diejenigen, die nicht im Homeoffice arbeiten können, nicht scheitern", sagt Nöll dazu.
Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V., PM vom 10.02.2022
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14.02.2022
Private Altersvorsorge: BMF ändert Schreiben zu steuerlicher Förderung
Das Bundesfinanzministerium (BMF) informiert über eine Änderung seines Schreibens vom 21.12.2017 (BStBl I 2018, 93) betreffend die steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge.
Danach wird für die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs nach § 10a Einkommensteuergesetz (EStG), was die Prüfungskompetenz der Finanzämter betrifft, vorab auf § 10a Absatz 5 Satz 5 EStG hingewiesen, wonach die vom Anbieter mitgeteilten übrigen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10a Absatz 1 bis 3 EStG (zum Beispiel die Zulageberechtigung oder die Art der Zulageberechtigung) grundsätzlich im Wege des automatisierten Datenabgleichs nach § 91 EStG durch die zentrale Stelle (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen – ZfA) überprüft werden.
Die Randziffer 96 wird durch die Streichung von Satz 2 wie folgt gefasst: "Die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG – insbesondere die Zulageberechtigung – werden grundsätzlich im Wege des Datenabgleichs nach § 91 EStG durch die ZfA überprüft."
Die Randziffer 306 wird wie folgt gefasst: "Ergibt die Prüfung der ZfA nach § 91 Absatz 1 EStG eine Abweichung von dem in der Steuerfestsetzung berücksichtigten Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG, teilt die ZfA dies dem Finanzamt mit. Der Einkommensteuerbescheid oder die gesonderte Feststellung (§ 10a Absatz 4 Satz 1 EStG) sind daraufhin insoweit nach § 91 Absatz 1 Satz 4 Halbsatz 2 EStG zu ändern, sofern diese Mitteilung materiell-rechtlich nicht fehlerhaft ist. Die Mitteilung stellt keinen Grundlagenbescheid dar."
Wie das BMF weiter mitteilt, ist sein Schreiben ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe im Bundessteuerblatt in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 11.02.2022, IV C 3 - S 2015/22/10001 :001
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14.02.2022
Sackgasse: Anwohner müssen Mülltonne zu Sammelplatz bringen
Anwohner einer Sackgasse können grundsätzlich verpflichtet werden, ihre Mülltonne zu einem dafür eingerichteten Sammelplatz zu bringen. Ein Anspruch auf eine "individuelle Lösung" zulasten der anderen Entgeltzahler oder auf Aufrechterhaltung der in der Vergangenheit praktizierten Müllentsorgung besteht nicht. Dies stellt das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig-Holstein klar.
Die Berufsgenossenschaft Verkehr hatte festgestellt, dass der in der Sackgasse bislang genutzte unbefestigte Wendeplatz für ein dreiachsiges Abfallsammelfahrzeug ungeeignet ist. Die zuständige Abfallbehörde des Kreises entschied deshalb, in der circa 330 Meter langen Sackgasse einen Sammelplatz einzurichten, der 150 Meter von der Hauptstraße entfernt liegt. Für den am Ende der Sackgasse wohnenden Antragsteller des Verfahrens heißt dies, dass er seine Tonne circa 180 Meter eigenverantwortlich transportieren muss.
Diese Entscheidung hat das OVG in zweiter Instanz bestätigt und den anderslautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts auf die Beschwerde des Kreises geändert. Eine geeignete Wendemöglichkeit bestehe nicht. Ein Rückwärtsfahren des Abfallsammelfahrzeugs sei aus straßenverkehrs- und arbeitsschutzrechtlichen Gründen möglichst zu vermeiden. Vorliegend dürfe die beim Rückwärtsfahren zurückzulegende Strecke nach fachlicher Einschätzung der Berufsgenossenschaft und der Gesetzlichen Unfallversicherung maximal 150 Meter betragen. Inwieweit es den am Ende der Sackgasse wohnenden Anliegern zumutbar ist, ihre Tonne zu dem Sammelplatz zu bringen, sei im Einzelfall zu entscheiden. Eine starre Grenze – etwa von 100 Meter – gebe es nicht. Sofern dem Antragsteller die Bereitstellung an dem festgelegten Sammelplatz Schwierigkeiten bereiten sollte, sei er notfalls gehalten, die Dienste Dritter in Anspruch zu nehmen.
Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.02.2022, 5 MB 42/21, unanfechtbar
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14.02.2022
Verkehrsdelikte mit Todesfolge: Bundesrat fordert höhere Strafen
Mit einem am 11.02.2022 auf Initiative von Bayern und Nordrhein-Westfalen beschlossenen Gesetzentwurf fordert der Bundesrat höhere Strafen für Verkehrsdelikte mit Todesfolge: Wer die Sicherheit des Bahn-, Schiffs-, Luft- oder Straßenverkehrs gemäß § 315 Strafgesetzbuch (StGB) beeinträchtigt und dadurch den Tod einer Person verursacht, soll mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft werden. Die Tat wäre damit automatisch als Verbrechen einzustufen. Die gleiche Qualifizierung soll für den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b StGB gelten.
Die vorgeschlagene Gesetzesänderung soll Wertungswidersprüche beseitigen, die durch frühere Änderungen des StGB entstanden sind, als man zum Beispiel die Strafbarkeit für verbotene Kraftfahrzeugrennen verschärft hat.
Außerdem weist der Bundesrat darauf hin, dass nach geltendem Recht eine fahrlässige Gesundheitsbeschädigung in bestimmten Fällen härter bestraft wird als eine fahrlässige Todesverursachung. Auch diese Ungereimtheit möchten die Länder beseitigen lassen.
Der Beschluss vom 11.02.2022 entspricht einem Entwurf, den der Bundesrat im Juli 2020 in den Bundestag eingebracht hatte. Dieser hat die Beratungen jedoch nicht abgeschlossen, daher unterfiel die Initiative der so genannten Diskontinuität.
Zunächst hat die neue Bundesregierung Gelegenheit, zu dem erneuten Vorschlag des Bundesrates Stellung zu nehmen. Danach legt sie beide Dokumente dem Bundestag zur Entscheidung vor. Wann dieser sich damit befasst, ist nicht festgelegt.
Bundesrat, PM vom 11.02.2022
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14.02.2022
Mietwucher: Bundesrat will Bußgelder verdoppeln
Mietwucher soll härter bestraft werden. Dies fordert der Bundesrat. Am 11.02.2022 beschloss er auf Initiative von fünf Ländern, einen entsprechenden Gesetzentwurf in den Bundestag einzubringen.
Der Bundesrat schlägt vor, den Bußgeldrahmen für unangemessen hohe Mietforderungen auf 100.000 Euro zu verdoppeln. Das geltende Bußgeld von 50.000 Euro sei angesichts des anhaltend knappen Wohnungsmarktes nicht mehr zeitgemäß.
Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen sollen außerdem dafür sorgen, dass Mietwucher leichter anerkannt wird. Danach würde es ausreichen, dass die vereinbarte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete um 20 Prozent übersteigt und das Angebot an günstigerem Wohnraum gering ist. Bislang müssen Mieter nachweisen, dass sie sich vergeblich um eine günstigere Wohnung bemüht haben und der Vermieter diese Zwangslage ausgenutzt hat. Dieses Ausnutzen lasse sich in der Praxis kaum nachweisen, weshalb die Vorschrift zum Mietwucher faktisch ins Leere laufe, heißt es in der Entwurfsbegründung.
Schon 2019 hatte der Bundesrat einen inhaltsgleichen Entwurf in den Bundestag eingebracht – er war dort jedoch nicht abschließend beraten worden. Mit Ende der 19. Legislaturperiode unterfiel er daher der so genannten Diskontinuität. Nun soll sich der 20. Deutsche Bundestag damit befassen. Zunächst kann die Bundesregierung zum Vorschlag des Bundesrates Stellung nehmen. Anschließend leitet sie beide Dokumente dem Bundestag zu. Feste Fristen für dessen Beratungen gibt es nicht.
Bundesrat, PM vom 11.02.2022
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11.02.2022
Krankheitsbedingter Ausbildungsabbruch: Steht Kindergeldanspruch entgegen
Eine Gewährung von Kindergeld wegen Berufsausbildung des volljährigen Kindes ist nicht mehr möglich, wenn das Ausbildungsverhältnis wegen einer Erkrankung des Kindes nicht nur unterbrochen, sondern beendet wurde. Handelt es sich um eine nur vorübergehende Erkrankung und ist das Kind nachweislich weiter ausbildungswillig, kann das Kind aber als ausbildungsplatzsuchendes Kind berücksichtigt werden, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat.
Die Klägerin ist die Mutter einer im Februar 1994 geborenen Tochter, die im Februar 2016 eine zweijährige schulische Ausbildung begann. Die Familienkasse gewährte daher zunächst Kinder-geld. Im Herbst 2017 erfuhr die Familienkasse, dass die Tochter bereits im März 2017 von der Schule abgegangen war und ab September eine Vollzeitbeschäftigung aufgenommen hatte. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung daher ab April 2017 auf. Die Klägerin legte verschiedene Atteste vor, mit denen sie nachzuweisen versuchte, dass ihre Tochter nur aufgrund einer Erkrankung die Schule nicht mehr weiter habe besuchen können.
Der Familienkasse genügte dies nicht. Sie forderte eine alle sechs Monate zu erneuernde ärztliche Bescheinigung, aus der sich die Erkrankung und deren voraussichtliches Ende ergeben. Außerdem ging sie davon aus, dass die Tochter schon im April 2017 gegenüber der Familienkasse hätte erklären müssen, dass sie sich zum nächstmöglichen Zeitpunkt um eine Berufs- oder Schulausbildung bewerben werde.
Das Finanzgericht (FG) gab der dagegen gerichteten Klage für die Monate April bis September 2017 statt und ging dabei davon aus, dass sich die Tochter weiter in Ausbildung befunden habe.
Dagegen hielt der BFH die Revision der Familienkasse für begründet. Für volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, komme gemäß § 32 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes ein Kindergeldanspruch unter anderem dann in Betracht, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden, sich vergeblich um einen Ausbildungsplatz bemühen oder sich wegen einer Behinderung nicht selbst unterhalten können. Eine Berücksichtigung als in Ausbildung befindliches Kind setze voraus, dass das Ausbildungsverhältnis weiter besteht. Hieran fehle es, wenn das Kind, wie im Streitfall, während der Ausbildung erkrankt und das Ausbildungsverhältnis durch Abmeldung von der Schule, Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet wird.
In einem solchen Fall komme eine Berücksichtigung als ausbildungsplatzsuchendes Kind in Betracht. Das setzt laut BFH allerdings voraus, dass es sich um eine vorübergehende, das heißt ihrer Art nach voraussichtlich nicht länger als sechs Monate dauernde Krankheit handelt. Außerdem müsse nachgewiesen werden, dass das Kind trotz vorübergehender Ausbildungsunfähigkeit weiterhin ausbildungswillig ist. Bei voraussichtlich länger als sechs Monate andauernder Erkrankung komme eine Berücksichtigung als behindertes Kind in Betracht. Dem FG hat der BFH daher für den zweiten Rechtsgang aufgegeben, nähere Feststellungen dazu zu treffen, ob die Tochter als ausbildungsplatzsuchendes oder behindertes Kind berücksichtigt werden kann.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.08.2021, III R 41/19
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11.02.2022
Corona-Bonus: Nur noch bis Ende März gefördert
Um die Arbeitsleistung unter erschwerten Bedingungen zu würdigen, können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern seit 01.03.2020 einen Corona-Bonus zukommen lassen. Nach zweimaliger Verlängerung der gesetzlichen Frist sind bis Ende März 2022 derzeit noch in Summe bis zu 1.500 Euro möglich – und zwar steuer- und sozialversicherungsfrei. Danach laufe der steuerfreie Bonus aus, so die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.
Der geförderte Höchstbetrag sei seit 2020 jedoch nicht aufgestockt worden. Damit die Sonderzahlung steuerfrei bleibt, müsse die Auszahlung zusätzlich zum regulären vereinbarten Arbeitslohn erfolgen. Eine Verrechnung mit dem Lohn oder eine Entgeltumwandlung seien per Gesetz ausgeschlossen. Da die Sonderzahlungen dem Arbeitsentgelt nicht angerechnet werden, könnten sie auch Minijobbern gewährt werden. Die 450-Euro-Verdienstgrenze werde dadurch nicht tangiert. Wer mehrere Arbeitsverhältnisse innehat, könne die Prämie in jedem seiner Jobs erhalten.
Wurde der Maximalbetrag im Jahr 2021 bereits ausbezahlt, seien die Möglichkeiten für einen steuerfreien Corona-Bonus durch ein und denselben Arbeitgeber schon ausgeschöpft. Ist der Höchstbetrag noch nicht erreicht, seien noch Zahlungen in Höhe der Differenz zum Maximalbetrag von der Steuer befreit. Allerdings müssen sich Arbeitgeber laut Lohnsteuerhilfe beeilen. Denn diese Regelung ende am 31.03.2022. Bonuszahlungen seien nach Ablauf der gesetzlichen Frist zwar weiterhin möglich. Jedoch komme die Steuerfreiheit dann nicht mehr zum Tragen. Es fielen ganz regulär Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben darauf an.
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 08.02.2022
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11.02.2022
Mecklenburg-Vorpommern: 2021 fast 60.000 Einkommensteuererklärungen vollautomatisch bearbeitet
Im Jahr 2021 sind in Mecklenburg-Vorpommern fast 60.000 der rund 400.000 für das Jahr 2020 bereits bearbeiteten Einkommensteuererklärungen vollautomatisch durch die Finanzämter des Landes bearbeitet worden. Dies teilt das Finanzministerium des Landes mit. Laut Finanzminister Heiko Geue (SPD) entspricht dies einem Anteil von 15,6 Prozent der zu bearbeitenden Einkommensteuererklärungen. Das sei "so viel wie noch nie."
Die Tendenz der Automationsfälle sei seit Jahren steigend. Dies soll nach dem Wunsch des Finanzministers auch so bleiben. "Eine höhere Automationsquote bedeutet nicht nur, dass die Bürgerinnen und Bürger schneller ihre Steuererstattungen erhalten, sondern auch, dass die Bearbeiterinnen und Bearbeiter in den Finanzämtern entlastet werden, um sich den kniffeligen Fällen und den Fragen der Steuerpflichtigen zu widmen", so Geue.
Die Steuerverwaltung unternehme viel, um die Abgabe der Steuererklärung und den Zugang zum Finanzamt zu erleichtern. Neben dem kostenlosen Angebot der elektronischen Steuererklärung könnten unter www.elster.de auch viele Anträge, Schreiben und Belege digital beim Finanzamt eingereicht werden. Das mache die Verfahren nicht nur schneller. Es ließen sich auch bereits bei der Erstellung der Steuererklärung Fehler vermeiden. Dies sei wichtig, um die vollautomatische Bearbeitung einer Steuererklärung zu ermöglichen. Inzwischen gebe es immer mehr Angebote. Neu werde es im Laufe des Jahres mit "einfachELSTER" eine einfache Möglichkeit zur Abgabe der Steuererklärung für alle geben, die im Jahr 2021 nur Renten bezogen haben.
"Die digitale Abgabe der Steuererklärung ist die Grundvoraussetzung für eine weitere Reduzierung der Steuerbürokratie. Deswegen bitte ich alle Bürgerinnen und Bürger Mecklenburg-Vorpommerns, ihre Steuererklärung elektronisch abzugeben", so der Finanzminister. Nur dann werde es auch möglich sein, die bereits von anderen Behörden oder Einrichtungen vorliegenden Daten, die für die Steuererklärung benötigt werden, zur Verfügung zu stellen.
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern, PM vom 09.02.2022
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11.02.2022
Steuernachforderungen und -erstattungen: Steuerberaterverband unterbreitet Reformvorschläge zur Verzinsung
Bis Ende Juli 2022 muss in Bezug auf Steuernachforderungen und -erstattungen die neue Regelung zur Vollverzinsung (§§ 233a, 238 Abgabenordnung) für die Verzinsungszeiträume ab 2019 stehen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) regt eine bürokratiearme Lösung an.
Hintergrund ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Danach hat sich in Folge der Finanzkrise 2008 ein strukturelles Niedrigzinsniveau entwickelt. Insofern sei ein monatlicher Zins von 0,5 Prozent evident realitätsfern, um potenziell erzielbare Liquiditätsvorteile auszugleichen, fasst der DStV den Beschluss des Gerichts vom 08.07.2021 (1 BvR 2237/14) zusammen.
Aus Sicht des DStV sollte die neue Zinsregelung transparent langfristige Zinsentwicklungen abbilden und einer gewissen Kontinuität unterliegen. Vor diesem Hintergrund sprach er sich für ein Anknüpfen der Neuregelung an einen variablen Zinssatz aus. Konkret regte der DStV an, die Verzinsung zugunsten wie zulasten dynamisch an den Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzupassen. Die halbjährliche Aktualisierung des Basiszinssatzes dürfe jedoch aus Gründen der Praxistauglichkeit nicht zu einer halbjährlichen Zinsanpassung führen. Vielmehr sollte eine Anpassung nur jahresbezogen erfolgen.
Eine gewisse Beständigkeit und damit Planungssicherheit für die Praxis müsse sein, fährt der DStV fort. Eine Anpassung des Zinssatzes zum Folgejahr sollte aus seiner daher erst dann erfolgen, wenn dessen Änderung zum 1.7. den Korridor von 0,5 Prozentpunkten über- beziehungsweise unterschreitet – verglichen zum jeweils geltenden Zinssatz. Im Fall eines negativen Basiszinssatzes oder eines, der bei null liegt, sollte die Zinshöhe – ohne Berücksichtigung des Korridors – auf null Prozent gedeckelt sein.
Gerade Zinsen im Rahmen von Außenprüfungen belasteten kleine und mittlere Unternehmen mitunter sehr, so der DStV weiter. Steuerpflichtige beziehungsweise ihre Berater könnten die zu erwartende Zahllast spätestens mit der Schlussbesprechung hinreichend bestimmen. Bis die endgültigen Steuerbescheide eintreffen, müssten sie sich jedoch mitunter gedulden – und das, während der Zinslauf weiterlaufe und die Zinslast entsprechend steige. Daher regt der DStV an, eine gesetzliche Grundlage dafür zu schaffen, dass die von Steuerpflichtigen bereits im Rahmen von Betriebsprüfungen geleisteten Vorauszahlungen den Zinslauf stoppen.
Ungeachtet dessen spricht er sich für eine generelle Begrenzung des Zinslaufs auf vier Jahre aus. Dies könnte die Motivation der Finanzverwaltung erhöhen, die Betriebsprüfungen deutlich näher an die betroffenen Veranlagungszeiträume zu ziehen. Frühere Planungs- und Rechtssicherheit sowie Bürokratieabbau wären die Folge und ein positiver Nebeneffekt.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 10.02.2022
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11.02.2022
Berliner Mietendeckel: Einbehalt von Mietanteilen rechtfertigt Kündigung nicht ohne Weiteres
Wenn ein Mieter im Vertrauen auf die Verfassungsmäßigkeit des so genannten Berliner Mietendeckels Mietanteile zurückgehalten hat, rechtfertigt dies nicht ohne Weiteres eine Kündigung des Mietverhältnisses. Vielmehr ist der Vermieter verpflichtet, den Mieter zuvor zur Nachentrichtung der ausstehenden Beträge aufzufordern oder ihn zu mahnen. Beides muss nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) erfolgt sein, mit der die Verfassungswidrigkeit des Mietendeckels festgestellt worden war, wie das Landgericht (LG) Berlin klarstellt.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Mieterin Teile der Miete unter Berufung auf den Berliner Mietendeckel nicht gezahlt. Weil sie die einbehaltenen Beträge auch nach dem BVerfG-Urteil vom 25.03.2021 nicht sofort beglich, sondern erst im Juni 2021, kündigte die Vermieterin ihr wegen Zahlungsverzuges und erhob sodann Räumungsklage.
Damit hatte sie weder in erster noch in zweiter Instanz Erfolg. Zwar, so das LG Berlin, sei ein Vermieter grundsätzlich befugt, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin von einem Mieter im Vertrauen auf die Wirksamkeit des "Berliner Mietendeckels" einbehaltenen Beträge zurückzuverlangen. Auch sei ein Verzug eines Mieters mit der Nachentrichtung der einbehaltenen Mietanteile abhängig von den sonstigen Umständen des Einzelfalls grundsätzlich geeignet, die außerordentliche oder zumindest die ordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses zu rechtfertigen.
Die sich aus der Entscheidung des BVerfG vom 25.03.2021 ergebenden Rechtsfragen seien aber für einen Mieter auch unter Heranziehung professionellen Rechtsrats nur aufwändig und schwer zu beurteilen, betont das LG. Es komme hinzu, dass sich in solchen Fällen das Erfordernis einer zutreffenden Beantwortung dieser Rechtsfragen für einen Mieter nicht aus seinem eigenen Vorverhalten, sondern ausschließlich aus dem Handeln des Berliner Landesgesetzgebers ergebe.
Einer Zahlungspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Entscheidung des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit des "Berliner Mietendeckels" komme deshalb das für eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung erforderliche Gewicht jedenfalls solange nicht zu, als ein Vermieter gegenüber einem Mieter nicht seine eigenen rechtlichen oder tatsächlichen Schlussfolgerungen aus der Entscheidung des BVerfG ausdrücklich oder zumindest durch schlüssiges Verhalten kundgetan hat, etwa durch den Ausspruch einer Zahlungsaufforderung oder einer Mahnung.
Beides habe die Vermieterin hier unterlassen, sondern stattdessen umgehend die Kündigung erklärt, die deshalb unwirksam sei. Außerdem habe die Beklagte den Zahlungsrückstand vor Ausspruch der Kündigung freiwillig ausgeglichen. Auch das führe zur Unwirksamkeit der Kündigung.
Bei dem Beschluss des LG handelt es sich um eine Zurückweisung der Berufung im schriftlichen Verfahren, bei der eine gleichzeitige Zulassung der Revision ausgeschlossen ist. Eine Beschwerde gegen die unterbliebene Zulassung der Revision würde eine Beschwer von über 20.000 Euro erfordern. Ob dieser Wert vorliegend erreicht ist, muss laut LG der BGH entscheiden.
Landgericht Berlin, Beschluss vom 08.02.2022, 67 S 298/21
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11.02.2022
Schließung eines Frisiersalons aufgrund CoronaVO: Keine Entschädigungsansprüche gegen das Land
Das Land Baden-Württemberg muss die Betreiberin eines Frisiersalons nicht für die coronabedingte Schließung ihres Ladens entschädigen. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart entschieden.
Der Salon der Klägerin war aufgrund der Coronaverordnung des Landes (CoronaVO) vom 23.03.2020 bis 04.05.2020 geschlossen. Die Klägerin hatte 9.000 Euro aus dem Soforthilfeprogramm des Landes Baden-Württemberg erhalten, die sie zurückzahlen muss. Sie verlangt daher mit der Berufung weiterhin von dem beklagten Land eine Entschädigung in Höhe von 8.000 Euro.
In diesem ersten entschiedenen von weiteren Entschädigungsverfahren, die beim unter anderem für Staatshaftungsverfahren zuständigen 4. Zivilsenat des OLG Stuttgart anhängig sind, ging es sowohl um die Verhältnismäßigkeit der Betriebsschließung als auch um die Frage der rechtlichen Grundlage für einen Entschädigungsanspruch der Klägerin.
Der Senat lehnte zunächst zur Frage der Intentionen des Bundesgesetzgebers zu einzelnen Ermächtigungsnormen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) eine Beweisaufnahme – etwa durch Vernehmung damaliger Kabinettsmitglieder – ab. Dabei handele es sich um rechtliche Einordnungen und juristische Tatsachen, die nicht dem Beweise zugänglich seien.
Auch in der Sache habe die Klägerin mangels entsprechender Anspruchsgrundlage keinen Erfolg: Die ergriffene Betriebsschließungsmaßnahme sei verhältnismäßig gewesen, wie es auch das Bundesverfassungsgericht in vergleichbarer Rechtsprechung festgestellt habe.
Ein Entschädigungsanspruch der Klägerin könne nicht auf § 56 IfSG gestützt werden, da nach dem Gesetzeswortlaut nur ein so genannter Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger oder sonstiger Träger von Krankheitserregern entschädigungsberechtigt ist. Darunter falle die Klägerin allein als so genannte Kontaktmultiplikatorin nicht. Auch eine analoge Anwendung von § 56 Absatz 1 Satz 1 IfSG scheide aus, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehle und die Entschädigungsvorschriften nach §§ 56 ff IfSG abschließend seien.
Des Weiteren könne die Betreiberin des Frisiersalons ihren Anspruch nicht auf § 55 Polizeigesetz Baden-Württemberg stützen, da diesem Entschädigungsanspruch eines so genannten Nichtstörers die Sonderregelung des § 56 IfSG im Rahmen der Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten vorgehe.
Dies gelte auch für den weiter von der Klägerin geltend gemachten Anspruch aus enteignendem Eingriff. Zwar könne unterstellt werden, dass mit der Betriebsschließung auch das unter dem Schutz des Artikel 14 Grundgesetz (GG) stehende Recht der Klägerin an ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbetreib betroffen war. Allerdings seien auch die Regelungen des enteignenden Eingriffs subsidiär gegenüber den abschließenden Sonderregelungen im IfSG. Daher könne die Klägerin auch keine Entschädigung auf der Grundlage des Artikels 14 GG verlangen.
Das OLG hat gegen seine Entscheidung die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 09.02.2022, 4 U 28721, nicht rechtskräftig
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11.02.2022
Debatte um Corona-Maßnahmen: Deutung einer Aussage ist Meinungsäußerung
Die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung erfolgt unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes einer Äußerung. Hierauf weist das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hin und wertet die Deutung der Aussage einer die Verhältnismäßigkeit der Corona-Maßnahmen hinterfragenden Person als Meinungsäußerung. Als Bestandteil des geistigen Meinungskampfes in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage sei diese Meinungsäußerung nicht rechtswidrig. Es bestehe kein Anspruch auf Unterlassung.
Die Klägerin engagiert sich in einer Initiative, die die Verhältnismäßigkeit der staatlich angeordneten Corona-Maßnahmen hinterfragt und in einer mittelhessischen Stadt seit Sommer 2021 angemeldete öffentliche Versammlungen durchführt. Im Zusammenhang mit zuvor durchgeführten nicht angemeldeten Zusammenkünften war auch die Klägerin beim Ordnungsamt angezeigt worden. Altstadtbewohner hatten den Bürgermeister auf diese Zusammenkünfte aufmerksam gemacht. Die Klägerin veröffentlichte daraufhin im Internet ein Gedicht unter dem Titel "Denunzianten", in dem es unter anderem heißt, dass "manch einer", der "genüsslich denunzierte" sich vor einem "Drei-Mann-Standgericht" wiederfand, dessen Urteil "Tod durch Erschießen" lautete.
Die Beklagte engagiert sich in einer Gegeninitiative und veröffentlichte über Facebook ihrerseits einen Text. Die Klägerin wurde dort aufgefordert zu erklären, was sie mit ihrem "unfassbaren Statement" genau meine. Weiter heißt es: "Darin fordert (die Klägerin) sinngemäß für in ihren Augen Denunzianten ein knappes 3-Mann-Standgericht mit dem einzig richtigen Urteil `Tod durch Erschießen`". Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Eilverfahren, dass sie es unterlässt, zu behaupten, sie fordere in Bezug auf die Anzeigen von Bürgern hinsichtlich der nicht angemeldeten Zusammenkünfte die genannte Vorgehensweise.
Das Landgericht hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Der Klägerin stehe kein Unterlassungsanspruch zu, stellt das OLG fest. Bei der angegriffenen Äußerung handele es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung. Aus dem Gesamtkontext ergebe sich vielmehr, dass eine Meinungsäußerung vorliege.
Maßstab sei dabei das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Demnach habe die Beklagte ihr Verständnis von dem Text der Klägerin wiedergegeben. Der Leser verstehe, dass die angegriffene Äußerung "die Deutung" der Beklagten sei. Dafür spreche schon der Zusatz "sinngemäß". Der Klägerin werde dagegen nicht eine Äußerung "in den Mund gelegt", die sie so nicht getan habe. Die angegriffene Äußerung enthalte kein objektiv falsches Zitat, sondern die Interpretation eines Dritten, hier der Beklagten.
Meinungsäußerungen unterlägen grundsätzlich grundrechtlichem Schutz. Bei Abwägung der berührten Rechtspositionen stelle sich der mit der Äußerung verbundene Eingriff in die Ehre und das Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht als rechtwidrig dar. Die angegriffene Äußerung gehe auf objektive Anhaltspunkte in Form des veröffentlichten Gedichts zurück. Die Beklagte beziehe sich auch darauf. Die Veröffentlichung der Beklagten stelle einen Beitrag zum "geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage" dar. Die Interessen der Klägerin müssten dahinter zurücktreten.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.02.2022, 16 U 87/21, nicht anfechtbar
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10.02.2022
Viertes Corona-Steuerhilfegesetz: Steht in den Startlöchern
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Referentenentwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes vorgelegt. Dies meldet der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV). Er begrüßt die im Entwurf im Beratungsfall vorgesehene Fristverlängerung für Steuererklärungen 2020 bis Ende August 2022. Die geplante Rückführung in den Folgejahren um je zwei Monate erachtet er hingegen als zu hastig.
Auch plädiert der DStV für branchenunabhängige steuerfreie Bonuszahlungen. Der Gesetzentwurf sieht die Einführung einer weiteren steuerfreien Bonuszahlung in Höhe von 3.000 Euro vor. Allerding solle diese nur an Angehörige der Pflegeberufe im weiteren Sinne steuerfrei fließen. Der DStV sieht dies als Affront für die von der Pandemie ebenfalls Betroffenen anderer Branchen. Gerade die kleinen und mittleren Kanzleien schulterten etwa seit Krisenbeginn enorme Zusatzaufgaben und arbeiteten seit nun fast zwei Jahren am Belastungslimit.
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10.02.2022
Überbrückungshilfe IV: Pauschale Kostenabrechnung für Zutrittskontrollen möglich
Die Personalkosten für die Umsetzung von Zutrittskontrollen sind im Rahmen der Überbrückungshilfe IV förderfähig und können auch pauschal in Ansatz gebracht werden, um zusätzlichen Aufwand etwa für die Erstellung besonderer Stundennachweise zu vermeiden. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hatte sich eigenen Angaben zufolge im Interesse der betroffenen Antragsteller und des Berufsstands für eine pauschale Kostenabrechnung stark gemacht.
Nach Ziff. 2.4 Nr. 15 des FAQ-Katalogs zur Überbrückungshilfe IV könnten Ausgaben für Hygienemaßnahmen als förderfähige Kosten angesetzt werden, so der Verband. Nach Anhang 3 des Katalogs zählten dazu auch die Sach- und Personalkosten für die Umsetzung von Corona-Zutrittsbeschränkungen etwa im Einzelhandel oder in der Gastronomie. Diese Personalkosten seien unabhängig davon förderfähig, ob diese Kosten intern durch eigenes Personal oder extern zum Beispiel durch Beauftragung eines Dienstleisters angefallen sind. Soweit ausschließlich interne Kosten anfallen, könnten diese statt durch Einzelnachweis auch durch einen Pauschalbetrag in Höhe von 20 Euro pro Öffnungstag im Förderzeitraum geltend gemacht werden.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 09.02.2022
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10.02.2022
Betrugs-E-Mails: Bundeszentralamt für Steuern warnt
Wieder einmal warnt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vor Betrugs-E-Mails. Seit einiger Zeit versuchten Betrüger über die E-Mail-Adresse "zezag.su@sealingz.com" an Informationen von Steuerzahlern zu gelangen.
Laut BZSt versenden die Betrüger E-Mails mit dem Titel "Erneute Mitteilung der IdNr" und behaupten, dass die betroffenen Bürger aufgrund einer Modernisierungsmaßnahme eine neue steuerliche Identifikationsnummer im Anhang der E-Mail erhalten.
Das BZSt warnt ausdrücklich davor, auf diese Betrugs-E-Mail zu reagieren beziehungsweise den Link oder die Datei in der E-Mail zu öffnen.
Außerdem gibt das Amt Hinweise, woran man Betrugs-E-Mails erkennen kann. So stelle das BZSt Steuerbescheide, Zahlungsaufforderungen und Mitteilung der steuerlichen Identifikationsnummer nur per Brief zu, niemals per E-Mail. Etwas anderes gelte nur dann, wenn man einer Kontaktaufnahme per E-Mail ausdrücklich zugestimmt habe. Zahlungen seien ausnahmslos per Überweisung auf ein inländisches Konto der Bundeskasse zu leisten.
Die Fälschungen seien zudem oftmals in schlechtem Deutsch mit Rechtschreibfehlern verfasst. Häufig würden Fachbegriffe falsch verwendet. Echte Bescheide trügen zudem immer den Namen und die Telefonnummer des verantwortlichen Bearbeiters. Und das BZSt bitte niemals darum, für die Zahlung einer vermeintlichen Steuerschuld einem übersandten Link zu folgen und dort ein Formular auszufüllen.
Abschließend bittet das BZSt, beim geringsten Verdacht solcher betrügerischen Fälschungen Kontakt mit dem Amt aufzunehmen. Das BZSt habe ein starkes Interesse daran, dass niemand durch solche betrügerischen Fälschungen geschädigt wird. Deswegen bittet es darum, verdächtige E-Mails und weitere Informationen mit den eigenen Kontaktdaten an das BZSt zu senden. Dieses gebe dann eine Rückmeldung, wie man sich am besten verhalten soll.
Bundeszentralamt für Steuern, PM vom 09.02.2022
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10.02.2022
Steuerreformpläne der OECD: CDU/CSU-Fraktion fragt nach
Um die Steuerreformpläne der OECD und speziell um die Einführung eines Mindeststeuersatzes in der Säule 2 dieser Pläne geht es in einer Kleinen Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (BT-Drs. 20/570).
Die Bundesregierung wird gefragt, ob sie das Risiko sieht, dass durch die OECD-Steuerpläne die Kapitalimportneutralität beeinträchtigt werde, indem internationale Investoren zusätzlich in ihrem Ansässigkeitsstaat besteuert würden, während nationale Investoren nur mit dem inländischen Steuersatz besteuert würden.
Außerdem wird gefragt, wie die Bundesregierung den bei der OECD vereinbarten Schwellenwert von 750 Millionen Euro rechtfertigt, um die Anwendung auf große multinationale Unternehmen zu begrenzen.
Deutscher Bundestag, PM vom 09.02.2022
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10.02.2022
Bundestagswahl 2017: Wahlprüfungsbeschwerde wegen möglicher Nichtzählung einer Stimme erfolglos
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Wahlprüfungsbeschwerde zurückgewiesen, mit der sich die Beschwerdeführer gegen das Wahlergebnis im Wahlkreis 232 bei der Wahl zum 19. Deutschen Bundestag am 24.09.2017 gewandt hatten.
Die Beschwerdeführerin zu 1. gab an, sie habe bei der Wahl zum 19. Deutschen Bundestag mit ihrer Erststimme den Beschwerdeführer zu 2. gewählt. Für diesen wurden in ihrem Stimmbezirk jedoch null Stimmen festgestellt. Den Wahleinspruch der Beschwerdeführer wies der Deutsche Bundestag mit Beschluss vom 05.07.2018 und der Begründung zurück, der Wahlprüfungsausschuss habe keine Neuauszählung der Stimmen vornehmen müssen. In Fällen, in denen allein subjektive Rechtsverletzungen im Raum stünden, führe er über die Einholung von Auskünften hinausgehende Ermittlungen nur durch, wenn eine Auswirkung auf die Verteilung der Sitze im Deutschen Bundestag nicht auszuschließen sei (§ 5 Absatz 3 Satz 2 Wahlprüfungsgesetz – WahlPrüfG).
Das BVerfG führt zur Begründung seiner Entscheidung aus, dass § 5 Absatz 3 Satz 2 WahlPrüfG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. In Anwendung dieser Norm habe der Wahlprüfungsausschuss auf eine Nachzählung der Stimmen im betroffenen Stimmbezirk verzichten dürfen. Ein Ausnahmefall der Art, dass er weitere Ermittlungen hätte vornehmen müssen, sei nicht gegeben. Auch für die Veranlassung solcher Ermittlungen durch das BVerfG sei im Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren kein Raum.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.01.2022, 2 BvC 17/18
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10.02.2022
Großflächiger Decathlon-Sportfachmarkt: Klage gegen Genehmigung erfolglos
Die Klage der Stadt Delmenhorst gegen die durch die beklagte Gemeinde Stuhr erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines großflächigen "Decathlon"-Fachmarktes war erfolglos. Das Verwaltungsgericht (VG) Hannover entschied, die Baugenehmigung verletze die Stadt nicht in ihren kommunalen Rechten.
Die Beklagte genehmigte nach vorheriger Anpassung ihres Einzelhandelskonzeptes, des Flächennutzungsplanes und Änderung des örtlichen Bebauungsplans im Dezember 2019 der Beigeladenen die Errichtung des Vorhabens mit einer Verkaufsfläche von 3.565 Quadratmeter im Gewerbegebiet Brinkum-Nord. Nach erfolglosem Eilantrag verfolgte die Stadt Delmenhorst ihr Begehren gegen den inzwischen eröffneten Sportfachmarkt auf dem Klageweg weiter.
Sie meint, die Genehmigung des Vorhabens sei unter Verletzung des so genannten interkommunalen Abstimmungsgebotes und der Ziele des Landesraumordnungsprogramms erteilt worden. Ihre Belange als Nachbargemeinde seien im Rahmen der Abwägung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Mit der Errichtung eines weiteren großflächigen Einzelhandelsbetriebes erweitere die Gemeinde Stuhr die Einzelhandelsagglomeration in Brinkum-Nord und missachte die ihr durch die Landesraumordnung zugewiesene Rolle. Die Errichtung des "Decathlon"-Sportfachmarktes beeinträchtige durch die zu erwartenden Umsatzverschiebungen in städtebaulich relevanter Weise die Funktionsfähigkeit der Delmenhorster Innenstadt und gefährde so ihren Versorgungsauftrag im bereits vorgeschädigten Einzelhandelssegment der Sportbekleidung und -artikel. Die Auswirkungen des Vorhabens und der einhergehende Trading-Down-Effekt in Delmenhorst seien von der Beklagten systematisch unterschätzt worden, die hierzu vorgelegten Handelsgutachten seien nicht belastbar. Darüber hinaus sei der maßgebliche Bebauungsplan unwirksam und dies für sie als Nachbargemeinde rügefähig.
Das Gericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt und sieht die Klägerin durch die Baugenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt. Der Entscheidung sei ein hinreichender Abwägungsvorgang vorangegangen, in dessen Rahmen zwei belastbare gutachterliche Untersuchungen zu den Auswirkungen des Vorhabens eingeholt worden seien. Diese stützten in plausibler und methodisch nicht zu beanstandender Weise das Abwägungsergebnis, dass aufgrund der geringen in der Innenstadt der Klägerin zu erwartenden Umsatzverschiebungen in Höhe von 0,2 Millionen Euro jährlich schwere Beeinträchtigungen der Planungshoheit der Stadt Delmenhorst nicht zu erwarten seien. Nur solche seien im Rahmen des interkommunalen Abstimmungsgebotes wehrfähig. Der Schutz von Einzelhandelsbetrieben vor Konkurrenz sei demgegenüber durch das interkommunale Abstimmungsgebot nicht bezweckt.
Auch sei kein Abwägungsfehler im Hinblick auf einen in der Innenstadt der Klägerin zu beklagenden Trading-Down-Effekt festzustellen, da das eigene Einzelhandelskonzept der Klägerin trotz der Defizite von einer grundsätzlichen Funktionsfähigkeit ihres zentralen Versorgungsbereichs hinsichtlich der ihm raumordnungsrechtlich zugewiesenen Rolle ausgehe.
Weiterhin könnten die geltend gemachten Verstöße gegen das Bauplanungs- und Raumordnungsrecht – namentlich das Kongruenzgebot, das Integrationsgebot und das Beeinträchtigungsverbot – nicht zur Aufhebung der angegriffenen Baugenehmigung führen, weil es aus obigen Gründen auch unter diesen Gesichtspunkten an der konkreten Beeinträchtigung einer für die Klägerin einklagbaren subjektiv-rechtlichen Position fehle.
Das VG hat gegen das Urteil die Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Niedersachsen zugelassen.
Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 09.02.2022, 4 A 3597/20, noch nicht rechtskräftig
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10.02.2022
Volksverhetzung durch Wahlplakate der Partei "Die Rechte": Verfahrenseinstellung wegen fehlender Täterermittlung nicht zu beanstanden
Die im räumlichen Umfeld der Pforzheimer Synagoge im Mai 2019 angebrachten Wahlplakate der Partei "Die Rechte" erfüllten den Straftatbestand der Volksverhetzung. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe bekräftigt. Dem Antrag des Vorstandsvorsitzenden der jüdischen Gemeinde Pforzheim, die Staatsanwaltschaft Karlsruhe zur Anklageerhebung gegen die Parteivorsitzenden oder zu weiteren Ermittlungen zu verpflichten, gab das OLG dennoch keine Folge, weil es die Einschätzung der Staatsanwaltschaft, individuell zu belangende Täter seien nicht zu ermitteln, als rechtlich nicht zu beanstanden angesehen hat.
Die Wahlplakate mit den Aufschriften "Zionismus stoppen: Israel ist unser Unglück! Schluss damit!" sowie "Wir hängen nicht nur Plakate!" hatten das OLG Karlsruhe bereits in der Vergangenheit beschäftigt. Nachdem die Staatsanwaltschaft Karlsruhe zunächst von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen und die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe diese Entscheidung bestätigt hatte, ordnete das OLG mit Beschluss vom 26.02.2020 auf einen Klageerzwingungsantrag des Antragstellers hin die Aufnahme von Ermittlungen an.
Zur Begründung führte es damals aus, es liege ausgesprochen nahe, dass das zuerst genannte Plakat nicht zu dem Zweck bei der Synagoge angebracht worden sei, Kritik am Staat Israel zu üben, sondern dass es sich um eine speziell gegen die jüdische Bevölkerung in Deutschland gerichtete Aussage handele, durch welche der Eindruck einer Bedrohung durch diese erweckt werden solle. Deshalb – und so bekomme das neben dem ersten angebrachte zweite Plakat "Wir hängen nicht nur Plakate!" seinen Sinn – signalisierten die Verfasser als Reaktion auf die behauptete Bedrohung Gewaltbereitschaft und kündigten – unter Einbindung des beworbenen Lesers – Selbstjustiz an.
Die in der Folge aufgenommenen Ermittlungen stellte die Staatsanwaltschaft Karlsruhe mit Verfügung vom 07.05.2021 mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe keinen Erfolg, weshalb der Antragsteller erneut Klageerzwingungsantrag beim OLG gestellt hat. Dieser Antrag wurde nunmehr als unbegründet verworfen.
Das OLG hat dabei zunächst seinen Beschluss vom 26.02.2020 ausdrücklich bestätigt, wonach die in Pforzheim aufgehängten Wahlplakate den Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllten. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Plakate nach dem Ergebnis der weiteren Ermittlungen nicht unmittelbar vor der Synagoge, sondern in circa 110 Metern Entfernung an einem Laternenmast gegenüberliegend angebracht waren. Auch stehe einer Anklageerhebung kein unvermeidbarer Verbotsirrtum auf Seiten der Beschuldigten entgegen.
Allerdings rechtfertigten tatsächliche Gründe die Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft, so das OLG weiter. Die Verantwortlichkeiten für die Plakatgestaltung und -verwendung sowie die innerparteilichen Abläufe der Entscheidungsfindung für die Gestaltung und deutschlandweite Verbreitung der Plakate einschließlich der Orte ihrer Anbringung hätten im Zuge der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen nicht aufgeklärt werden können. Auch die Durchsuchung der Räumlichkeiten des Bundesverbandes der Partei "Die Rechte" in Dortmund am 02.05.2019 durch die Staatsanwaltschaft Dortmund im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Urkundenfälschung und versuchten Wahlfälschung habe keine Hinweise zu den Verantwortlichkeiten für die Gestaltung oder Verwendung der Plakate gegeben.
Zwar liege es nahe, dass die beschuldigten Tatverdächtigten aufgrund ihrer Stellung als Parteivorsitzende an den Entscheidungen zur Gestaltung und Verbreitung der in Pforzheim angebrachten Plakate mitgewirkt haben. Hinreichend konkrete Beteiligungsbeiträge konnten laut OLG aber nicht ermittelt werden. Eine nachweisbare individuelle Verantwortlichkeit sei jedoch nach dem im Strafrecht geltenden Schuldprinzip zwingende Voraussetzung für die Möglichkeit einer strafrechtlichen Ahndung. Vor diesem Hintergrund habe der Antrag, die Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung zu verpflichten, keinen Erfolg haben können.
Die – im Klageerzwingungsverfahren nur ausnahmsweise mögliche – Anordnung weiterer Ermittlungen scheiterte nach Angaben des OLG bereits an dem formalen Umstand, dass der Antragsteller nicht dargelegt hat, von der Erhebung welcher Beweise die Staatsanwaltschaft abgesehen hat und welche Ergebnisse von dieser Beweiserhebung zu erwarten gewesen wären.
Gegen den Beschluss des OLG ist kein Rechtsmittel gegeben.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 09.02.2022, 1 Ws 189/21
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09.02.2022
Räume in einer Schweizer Taxi-Zentrale: Können Betriebsstätte sein
Die Räume in einer Schweizer Taxi-Zentrale können eine Betriebsstätte und infolgedessen die gewerblichen Einkünfte im Inland steuerfrei sein. Dies hat das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg entschieden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat es die Revision zugelassen.
Der Kläger mit Familienwohnsitz im Inland erzielt aus einer im Handelsregister eines Schweizer Kantons eingetragenen Firma "Betrieb eines Taxiunternehmens" Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er hat einen in der Schweiz ausgestellten Führerschein, eine Schweizer Taxilizenz und drei von der Kantonspolizei ausgestellte Taxihalterbewilligungen "A". A-Taxis sind öffentliche Standplätze vorbehalten und zum Parken auf öffentlichen Parkplätzen berechtigt. Der Kläger ist Genossenschaftsmitglied der Taxi-Genossenschaft, einem Zusammenschluss selbstständiger Taxihalter zu einer Funkzentrale, über die die Fahraufträge abgewickelt werden. Er hat seinen Taxibetrieb am Geschäftssitz der Taxi-Genossenschaft angemeldet. Als Genossenschafter ist er verpflichtet, "nach Möglichkeit von den Einrichtungen der Genossenschaft Gebrauch zu machen (Treuepflicht) ". In den Streitjahren 2009 beschäftigte der Kläger fünf und 2010 vier angestellte Taxifahrer.
Das beklagte Finanzamt unterwarf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der inländischen Besteuerung. Der Kläger habe keine Betriebsstätte in der Schweiz. Er leite das Taxiunternehmen von seiner inländischen Privatwohnung aus. Dies bestreitet der Kläger. Er erledige seine Büroarbeiten in der Taxizentrale in der Schweiz. Er könne dort einen Arbeitsplatz nutzen und verfüge alleine über einen Standcontainer. Während des Klageverfahrens erkannte das beklagte Finanzamt eine Vertreterbetriebsstätte in der Schweiz an und teilte im Schätzungsweg den Gewinn auf die Schweizer und die inländische Betriebsstätte auf. Diese Vorgehensweise entspreche der im Verständigungsverfahren mit der Schweiz getroffenen Verständigungsvereinbarung. Dieser hatte der Kläger nicht zugestimmt.
Das FG Baden-Württemberg gab der Klage statt. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Klägers seien steuerfrei und nur bei der Berechnung des Steuersatzes zu berücksichtigen (so genannter Progressionsvorbehalt). Der Kläger unterhalte in den Räumen der Taxi-Zentrale "die für die Annahme einer Betriebsstätte erforderliche feste Geschäftseinrichtung". Er habe das Recht, das den Taxiunternehmern zur Verfügung gestellte Büro mit Postfach für den Kläger für eigene betriebliche Handlungen zu nutzen und werde hierzu auch durch die "Treuepflicht" ermuntert. Die Mitnutzungsmöglichkeit des Arbeitsplatzes begründe "im Falle des Klägers deshalb eine ausreichende dauerhafte Verfügungsmacht, weil sie sich durch den ausschließlich" diesem überlassenen Standcontainer, der mit dem Firmenschild des Klägers beschriftet sei und zu dem nur dieser Schlüsselgewalt habe, "besonders manifestiert".
Der Kläger nutze den Schreibtisch mehr als sechs Monate regelmäßig ein- bis zweimal pro Woche. Er erledige dort Telefonate, sonstige Korrespondenz, die Bezahlung von Rechnungen sowie Vorarbeiten für die Buchführung und die Steuererklärungen, die eine Schweizer Steuerberatungsgesellschaft erstelle. Bei diesen Tätigkeiten handle es sich um für das Unternehmen regelmäßig anfallende, mit dem Betrieb eines Unternehmens notwendigerweise einhergehenden Tätigkeiten administrativer Art, die nicht nur vorbereitender Art oder Hilfstätigkeiten seien. Auch "untergeordnete betriebliche Vorgänge" könnten zum Vorliegen einer festen Einrichtung führen. Liege eine Betriebsstätte vor, erfasse diese sämtliche Unternehmensgewinne. Die gewerblichen Einkünfte des Klägers seien vollumfänglich der Schweizer Betriebsstätte zuzurechnen. Das Gericht sei nicht an das Ergebnis des Verständigungsverfahrens gebunden.
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 14.10.2021, 3 K 589/19, nicht rechtskräftig
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09.02.2022
Hessen: Immer mehr Steuerpflichtige machen ihre Steuererklärung digital
In Hessen machen immer mehr Steuerpflichtige ihre Steuererklärung digital. Wie das Finanzministerium des Landes meldet, wurden in 2021 über 77 Prozent der Einkommensteuererklärungen elektronisch eingereicht. Mit dieser Quote gehöre Hessen zur Spitzengruppe der Bundesländer.
In Hessen sei der Anteil der Einkommensteuererklärungen, die elektronisch über ELSTER eingereicht wurden, in den vergangenen Jahren sukzessive gestiegen. 2017 habe er noch bei rund 62 Prozent gelegen.
Mittlerweile könne das ganze Verfahren sogar komplett digitalisiert werden. Denn Belege müssten nur noch in Ausnahmefällen eingereicht werden und auch dies sei bereits jetzt auf digitalem Weg möglich. Selbst der Steuerbescheid könne bereits in vielen Fällen papiersparend auf elektronischem Weg zugestellt werden, so Hessens Finanzminister Michael Boddenberg (CDU). Die digitale Steuererklärung sei sicher und kostenlos und für die allermeisten Bürger der einfachste Weg, um die oft leider lästige Aufgabe der Steuererklärung zu erledigen.
Über das Online-Portal Mein ELSTER könne die Erklärung über eine verschlüsselte Verbindung bequem von Zuhause aus eingereicht werden. Dabei unterstützen eine Reihe von Online-Diensten der Steuerverwaltung den gesamten Prozess. Diese seien in den vergangenen Jahren weiter ausgebaut und könnten die Arbeit an vielen Stellen erleichtern. So könnten etwa Formulare automatisch vorausgefüllt oder elektronische Bescheinigungen abgerufen werden, oder ein Anlagenassistent könne bei der Auswahl der relevanten Formulare helfen. Auch über die eigentliche Steuererklärung hinaus könnten viele andere Anträge und Formulare über das Portal eingereicht werden und es bestehe die Möglichkeit, eigene Nachrichten an das Finanzamt zu schicken.
Finanzministerium Hessen, PM vom 07.02.2022
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09.02.2022
Erklärung zur Grundsteuerfestsetzung: Verbände für Abgabe auch auf Papier
Eine Verbändeallianz aus Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e.V. (BdSt NRW), Haus & Grund Nordrhein-Westfalen und Verband Wohneigentum Nordrhein-Westfalen hat sich an Landesfinanzminister Lutz Lienenkämper (CDU) mit dem dringenden Appell gewandt, die Erklärung zur Grundsteuerfestsetzung in Härtefällen auch auf Papier zu ermöglichen. Die Verbändeallianz befürchtet, dass besonders ältere Menschen mit Wohneigentum überfordert sein werden, wenn sie ab dem 01.07.2022 gezwungen würden, die Feststellungserklärung zur Grundsteuer digital erstellen müssen.
Grundsätzlich begrüßt die Verbändeallianz ein digitalisiertes Verfahren zur Grundsteuererklärung. "Man darf die Eigentümer und Eigentümerinnen, die nicht über die Möglichkeit und Kenntnisse verfügen, eine Erklärung digital zu bearbeiten, nicht aus dem Auge verlieren", mahnt jedoch Rik Steinheuer, Vorsitzender des BdSt NRW. Es werde schwierig sein, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, weil viele Steuerberater bereits jetzt überlastet sind und keine neuen Mandate übernehmen, weiß Thomas Hornemann, Geschäftsführer Verband Wohneigentum NRW: "Es ist vorhersehbar, dass viele Menschen die Erklärungen nicht rechtzeitig abgeben werden." Für Erinnerungsroutinen aber entstehe der Finanzverwaltung erheblicher zusätzlicher Aufwand. "Wir appellieren an den Finanzminister, im Interesse der Wohneigentümer und auch der Finanzverwaltung eine großzügige Härtefallregelung einzurichten", sagt der Präsident von Haus & Grund NRW, Klaus-Dieter Stallmann.
Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e.V., PM vom 08.02.2022
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09.02.2022
Pendlerpauschale: Bundesfinanzminister offen für Erhöhung
Das Bundesfinanzministerium steht einer Anpassung der Pendlerpauschale wegen der gestiegenen Energiepreise offen gegenüber. Dies geht aus Äußerungen von Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) in der Sendung "RTL Direkt" hervor, wie die "WirtschaftsWoche" am 08.02.2022 auf ihren Internetseiten berichtet.
Lindner habe sich zudem dafür ausgesprochen, etwas an der so genannten Kalten Progression zu ändern. Dabei handelt es sich um Steuermehrbelastung, die mit der Zeit entsteht, wenn die Eckwerte eines progressiven Steuertarifes nicht an die Preissteigerungsrate angepasst werden.
WirtschaftsWoche, Online-Meldung vom 08.02.2022
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09.02.2022
3G-Regelung für Zugang zum Amtsgericht: Eilverfahren hat keinen Erfolg
Das Verwaltungsgericht (VG) Hannover hat den Eilantrag einer Antragstellerin abgelehnt, die am 08.02.2022 an einer Strafverhandlung eines Amtsgerichts (AG) ohne Vorlage eines 3G-Nachweises teilnehmen wollte.
Das betreffende AG hat durch eine Hausverfügung angeordnet, dass sowohl Verfahrensbeteiligte als auch Besucher nur nach Vorlage eines 3G-Nachweises das Gerichtsgebäude betreten dürfen. Gleichzeitig räumt die Hausverfügung den jeweils Vorsitzenden Richtern die Möglichkeit ein, abweichende Regelungen zu treffen.
Die Antragstellerin ist Angeklagte einer Strafverhandlung am 08.02.2022, für die sie im Dezember 2021 geladen wurde. Sie ist nach eigenen Angaben ungeimpft. Mit ihrem Antrag begehrt sie für sich und ihren Prozessbevollmächtigten im Wege des vorbeugenden Rechtsschutzes den Zugang sowohl zum Gerichtsgebäude als auch zum konkreten Sitzungssaal der betreffenden Strafverhandlung ohne Vorlage eines 3G-Nachweises. Der Antrag richtet sich dabei zum einen gegen den Direktor des AG und die von ihm erlassene Hausverfügung sowie zum anderen gegen eine von der Vorsitzenden Richterin erlassene oder erwartete sitzungspolizeiliche Anordnung eines 3G-Nachweises.
Die Antragstellerin macht geltend, die Anordnung einer 3G-Regelung, um Zugang zu einer Gerichtsverhandlung zu erhalten, sei grob rechtswidrig, da sie zur Anwesenheit in der gegen sie geführten Strafverhandlung verpflichtet sei. Im Übrigen könne die Hausverfügung eines AG keine weitergehenden Regelungen treffen als die Niedersächsische Corona-Verordnung, die Gerichtsverhandlungen ausdrücklich von den geltenden Regelungen ausnehme. Außerdem seien die bisherigen Hygienekonzepte der Gerichte ohne eine zusätzliche 3G-Regelung bereits erprobt und ausreichend.
Das VG ist dem nicht gefolgt. Soweit der Eilantrag sich gegen eine (mögliche) sitzungspolizeiliche Anordnung der Vorsitzenden Richterin wende, sei hierfür bereits nicht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. Eine solche Anordnung sei allein im dortigen Strafverfahren mit den verfügbaren Rechtsbehelfen angreifbar.
Soweit der Eilantrag auf eine Befreiung von der Hausverfügung des AG zielt, sei er mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Antragstellerin habe vorrangig einfachere und schnellere Möglichkeiten zu nutzen, um ihr Ziel zu erreichen. Dazu gehöre in diesem Fall zunächst, sich an die Vorsitzende Richterin zu wenden um durch sitzungspolizeiliche Verfügung eine Befreiung von der 3G-Auflage zu erreichen. Eine solche sitzungspolizeiliche Anordnung für die Verhandlung würde der generellen Hausverfügung vorgehen und daher der Antragstellerin und ihrem Prozessbevollmächtigten ermöglichen, ohne Vorlage eines 3G-Nachweises das Gerichtsgebäude ebenso wie den Sitzungssaal zu betreten. Lehnt die Vorsitzende Richterin hingegen eine solche Ausnahme ab und bleibt es auch für die mündliche Verhandlung bei einer 3G-Anordnung, so könne allein ein Vorgehen gegen die Hausverfügung das Begehren der Antragstellerin nicht erfüllen. Denn in diesem Fall könnte sie durch den vorbeugenden Rechtsschutz nur den Zugang zum Gerichtsgebäude, nicht jedoch entgegen der Anordnung der Vorsitzenden Richterin auch den Zugang zum Sitzungssaal erreichen.
Das VG Hannover führt weiterhin aus, der Antrag sei im Übrigen unbegründet. Die Antragstellerin habe schon nicht vorgetragen, aus welchen Gründen ihr die Durchführung eines Schnelltests nicht möglich sei. Im Übrigen bestünden Zweifel an einer drohenden schweren Benachteiligung der Antragstellerin, da diese bereits seit Mitte Januar von der geltenden 3G-Regelung im AG wisse, jedoch erst einen Tag vor der Verhandlung um verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht habe. Die angeordnete 3G-Regelung dürfte zudem vom Hausrecht des Gerichtsdirektors gedeckt sein und schränke den Zugang zum Gericht nicht unverhältnismäßig ein.
Gegen die Entscheidung kann vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht Beschwerde eingelegt werden. Ein Hauptsacheverfahren ist nicht anhängig.
Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 07.02.2022, 15 B 457/22, nicht rechtskräftig
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09.02.2022
Universität Heidelberg: Muss Namen der Gutachter im Verfahren zur Bestellung des jetzigen BVerfG-Präsidenten zum Honorarprofessor mitteilen
Die Universität Heidelberg muss die Namen derjenigen Gutachter mitteilen, die in dem Verfahren zur Bestellung des jetzigen Bundesverfassungsgerichtspräsidenten zum Honorarprofessor ein Gutachten erstattet haben. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe entschieden, gleichzeitig aber die ebenfalls beantragte Verpflichtung zur Herausgabe der betreffenden Gutachten abgelehnt.
Im Herbst 2016 leitete die Juristische Fakultät der Universität Heidelberg das Verfahren zur Bestellung des jetzigen BVerfG-Präsidenten zum Honorarprofessor ein und gab in diesem Rahmen zwei schriftliche Gutachten auswärtiger Hochschullehrer in Auftrag. Nach Eingang der Gutachten und einem entsprechenden Antrag der Juristischen Fakultät beschloss im Februar 2018 der Senat der Universität die Bestellung zum Honorarprofessor. Im Oktober 2019 beantragte der Kläger die Mitteilung der Namen der Gutachter und die Übermittlung der Gutachten selbst. Die Universität lehnte dies ab und berief sich im Wesentlichen darauf, dass sie bei der Einholung der Gutachten im Kernbereich der verfassungsrechtlich geschützten Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre gehandelt habe.
Das VG Karlsruhe hat entschieden, dass der Kläger einen Anspruch auf Mitteilung der Namen der Gutachter nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) habe. Dieser Anspruch werde nicht durch die Ausnahmeregelung des § 2 Absatz 3 Nr. 2 LIFG ausgeschlossen, wonach Hochschulen keine Informationen erteilen müssten, soweit Forschung und Lehre betroffen seien. Diese Regelung bezwecke die Wahrung der verfassungsrechtlich geschützten Wissenschaftsfreiheit. Diese umfasse zwar auch das Recht der Universitäten zur Bestellung von Honorarprofessoren, nicht aber die Auswahl der in einem Bestellungsverfahren beauftragten Gutachter. Dabei handle es sich um einen bloßen Verfahrensschritt, dem keine inhaltliche Aussagekraft oder Vorentscheidung zukomme. Die den Universitäten zustehende Beurteilungskompetenz über die wissenschaftliche Qualifikation potentieller Honorarprofessoren werde nicht berührt.
Dahingegen habe der Kläger keinen Anspruch auf die Herausgabe der eingeholten Gutachten. Insoweit seien die Wissenschaftsfreiheit und die Beurteilungskompetenz der Universität betroffen, weil die Gutachten Rückschlüsse darauf ermöglichten, welche Anforderungen diese an die wissenschaftlichen Leistungen ihrer Honorarprofessoren und die Qualität der wissenschaftlichen Lehre stelle. Denn die in einem Bestellungsverfahren eines Honorarprofessors eingeholten Gutachten hätten maßgebliche Bedeutung für die Bestellungsentscheidung, auch wenn es sich um nicht-kompetitive Verfahren ohne eine Auswahl zwischen mehreren Bewerbern handle.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können hiergegen die Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim beantragen.
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 18.01.2022, 11 K 1571/20, nicht rechtskräftig
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09.02.2022
Antrag auf Betreuung nicht weitergeleitet: Landkreis muss Kosten der Betreuung zahlen
Nach unterlassener Weiterleitung eines Antrags auf Betreuung muss der Ortenaukreis und nicht der Rhein-Neckar-Kreis Betreuungskosten von mehr als 54.000 Euro zahlen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg entschieden.
Beim Leistungsempfänger besteht unter anderem eine intellektuelle Minderbegabung, eine Entwicklungsstörung sowie eine Essstörung. Bei ihm ist ein Grad der Behinderung von 70 festgestellt sowie die Merkzeichen B (Begleitperson), G (Gehbehinderung) und H (Hilflosigkeit) zuerkannt. Er lebte bei seinen Eltern und stand nicht im Bezug von Grundsicherungsleistungen. Seit 2009 war er in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfB) im Rhein-Neckar-Kreis beschäftigt, der ihm hierfür entsprechende Eingliederungshilfe bewilligte.
Der Leistungsempfänger beantragte beim Ortenaukreis im Juli 2019 die Aufnahme in eine dortige WfB und Eingliederungshilfe für betreutes Wohnen in Familien. Er wolle zum Aufnahmetermin (Oktober 2019) in eine Gemeinde des Ortenaukreises umziehen. Der Ortenaukreis bewilligte in der Folgezeit dem Leistungsempfänger Eingliederungshilfe und Assistenzleistungen für das ambulant betreute Wohnen in Familien und Sozialhilfe zur Deckung des Lebensunterhalts, obwohl er den Rhein-Neckar-Kreis für zuständig erachtete. Den Bewilligungsbescheid von Mitte Januar 2020 übersandte der Ortenaukreis mit einem Begleitschreiben an den Rhein-Neckar-Kreis, in dem er auf dessen vermeintliche Zuständigkeit für die gewährten Leistungen und eine eigene, nur vorläufige Leistungserbringung verwies.
Der Rhein-Neckar-Kreis lehnte es in der Folgezeit ab, dem Ortenaukreis die Kosten der Eingliederungshilfe für den Leistungsempfänger zu erstatten, weil er sich hierfür nicht zuständig sah.
Die Klage des Ortenaukreises gegen den Rhein-Neckar-Kreis auf Erstattung der bis Oktober 2021 erbrachten Leistungen der Eingliederungshilfe in Höhe von bislang rund 54.000 Euro und der ab November 2021 entstehenden weiteren Aufwendungen blieb erfolglos. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das LSG Baden-Württemberg zurückgewiesen.
Ein Erstattungsanspruch scheide aus, weil der Ortenaukreis als erstangegangener Träger seine Zuständigkeit geprüft und verneint habe, aber dennoch den Antrag des Leistungsempfängers nicht binnen zwei Wochen weitergeleitet, sondern selbst geleistet habe, obwohl ein anderer Träger (hier der Rhein-Neckar-Kreis) nach dem Ergebnis seiner Prüfung zuständig gewesen wäre. Damit habe er zielgerichtet in fremde Zuständigkeiten eingegriffen und das Weiterleitungsgebot des § 14 Absatz 1 S. 2 Sozialgesetzbuch IX missachtet. Dass der Ortenaukreis trotz der erkannten Zuständigkeit eines anderen Leistungsträgers eine Weiterleitung nicht vorgenommen habe, erscheine schwerlich nachvollziehbar, verdeutliche aber die sehenden Auges erfolgte Erbringung von Leistungen trotz selbst angenommener fehlender Zuständigkeit als erstangegangener Träger.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.2022, L 7 SO 3290/20
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08.02.2022
Corona-Steuerhilfegesetz: BdSt-Präsident fordert mehr Mut bei Pauschalen-Anpassung
Der Entwurf für ein 4. Corona-Steuerhilfegesetz, das der Bundesfinanzminister auf den Weg gebracht hat, liegt vor. Damit setze Christian Lindner (FDP) einige Vorhaben um, die SPD, Grüne und FDP in ihrem Koalitionsvertrag vereinbart haben, so der Bund der Steuerzahler e.V. (BdSt). Die Zustimmung von Kabinett, Bundestag und Bundesrat stehe aber noch aus.
Die in dem Entwurf vorgesehene Verlängerung der Abgabefristen für Steuererklärungen habe der BdSt lange gefordert – denn vor allem für die Steuererklärungen 2020 habe jetzt die Zeit für eine Verlängerung gedrängt, kommentiert BdSt-Präsident Reiner Holznagel. Für Steuerberater und steuerberatende Berufe sei dies ein wichtiges Signal, mit dem ihre Arbeit vor allem in der Corona-Krise wertgeschätzt wird.
Zugleich hätte Holznagel sich aber mehr Mut bei anderen Regelungen gewünscht: Die Homeoffice-Pauschale sollte bereits jetzt entfristet werden, weil das mobile Arbeiten auch künftig Bestand haben wird. Deshalb sollte seiner Ansicht nach die Pauschale dauerhaft gelten und an die Inflation angepasst werden. Dies gelte auch für weitere Pauschalen, die dringend an die Preis- und Einkommensentwicklung angepasst werden müssten – leider enttäusche hier das Entwurfspapier.
Zudem vermisst Holznagel eine Anhebung der Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter: Hier fordert der BdSt mindestens 1.000 Euro, was der Konjunktur und der Wirtschaft helfen würde. Unterm Strich sei das Corona-Steuerhilfegesetz kein großer Wurf – die Ampel sollte ihren Entwurf nachbessern.
Bund der Steuerzahler e.V., PM vom 07.02.2022
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08.02.2022
Stelle des BFH-Vizepräsidenten: Darf vorerst nicht besetzt werden
Die Stelle des Vizepräsidenten am Bundesfinanzhof (BFH) darf vorerst nicht mit der dafür ausgewählten Bewerberin besetzt werden. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) entschieden. Er gab damit den Eilanträgen dreier Konkurrenten statt. Gegen die Beschlüsse gibt es keine Rechtsmittel.
Im Auswahlverfahren um das seit 01.11.2020 unbesetzte Vizepräsidentenamt hatte sich das Bundesjustizministerium für eine Bewerberin entschieden, die derzeit als Präsidentin eines Finanzgerichts tätig ist. Diese hatte sich unter anderem gegen drei Vorsitzende Richter und Vorsitzende Richterinnen am BFH durchgesetzt. Den gegen die Auswahlentscheidung erhobenen Eilanträgen der drei Konkurrenten hatte das Verwaltungsgericht (VG) München mit Beschlüssen vom 14.10.2021 stattgegeben und es der Bundesrepublik Deutschland untersagt, die Vizepräsidentenstelle mit der Bewerberin zu besetzen, solange keine neue Auswahlentscheidung über die Bewerbungen der Konkurrenten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen worden ist.
Gegen die Beschlüsse legte die Bundesrepublik jeweils Beschwerde ein. Der VGH Bayern hat die Entscheidungen des VG München nun bestätigt und eine Verletzung der drei Konkurrenten in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz bejaht. Unabhängig davon, ob das Bundesjustizministerium beim Anforderungsprofil für die Vizepräsidentenstelle zulässigerweise auf eine richterliche Erfahrungszeit am BFH habe verzichten dürfen, sei der Leistungsvergleich der Bewerber anhand der abschließenden Gesamturteile in den dienstlichen Beurteilungen rechtsfehlerhaft.
Das Bundesjustizministerium habe weder von einem Gleichstand noch von einem Vorsprung der ausgewählten Bewerberin ausgehen dürfen. Die Eignungsprognose für die erfolgreiche Bewerberin sei nicht mit den anderen Beurteilungen vergleichbar, weil sie von einem Landesdienstherrn stamme und unklar bleibe, welches Anforderungsprofil zugrunde gelegt worden sei. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass die drei unterlegenen Konkurrenten als Vorsitzende Richter und Vorsitzende Richterinnen ein deutlich höheres Statusamt (Besoldungsgruppe R8) im Vergleich zur ausgewählten Bewerberin (Besoldungsgruppe R5) innehaben. Es lägen keine besonderen Umstände vor, die eine Ausnahme von dem Grundsatz rechtfertigen würden, dass den im höheren Statusamt erzielten Beurteilungen ein höheres Gewicht beizumessen sei.
Verwaltungsgerichtshof Bayern, Beschlüsse vom 01.02.2022, 6 CE 21.2708 und andere
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08.02.2022
Facebook: Darf Nutzeraccount nur ausnahmsweise ohne vorherige Abmahnung kündigen
Facebook darf das Konto eines Nutzers nur in Ausnahmefällen kündigen, ohne den betroffenen Nutzer zuvor abgemahnt zu haben. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden und der Berufung eines Facebook-Nutzers gegen ein klageabweisendes Urteil des Landgerichts Mannheim weitgehend stattgegeben.
Facebook hatte im Sommer 2019 in zwei Fällen Beiträge des Klägers mit Bezug zur so genannten Identitären Bewegung gelöscht und das Nutzerkonto des Klägers jeweils vorübergehend gesperrt. Nach einem weiteren Posting des Klägers im Januar 2020 wurde sein Account dann dauerhaft deaktiviert. Dafür hatte sich das soziale Netzwerk auf Verstöße des Klägers gegen die Nutzungsbedingungen in Verbindung mit den Gemeinschaftsstandards berufen, die unter anderem die Unterstützung so genannter Hassorganisationen verbieten.
Die Klage auf Unterlassung dieser Löschungen und vorübergehenden Kontensperrungen sowie auf eine Reaktivierung des Nutzerkontos hatte in zweiter Instanz überwiegend Erfolg. Hinsichtlich der Löschung von Beiträgen und der vorübergehenden Sperrung des Accounts hat das OLG festgestellt, dass diese Maßnahmen nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Facebooks in der maßgeblichen Fassung vom 19.04.2018 unzulässig waren.
Zwar sei der Anbieter eines sozialen Netzwerks dazu berechtigt, seinen Nutzern in AGB die Einhaltung objektiver und überprüfbarer Kommunikationsstandards vorzugeben, auch wenn diese über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen. Er dürfe sich dabei auch das Recht vorbehalten, bei Verstoß gegen die Kommunikationsstandards einzelne Beiträge zu entfernen oder den Netzwerkzugang zu sperren.
Der Anbieter des sozialen Netzwerks müsse jedoch in seinen Geschäftsbedingungen sicherstellen, dass der Nutzer über die Entfernung eines Beitrags jedenfalls unverzüglich nachträglich und über eine beabsichtigte Sperrung des Nutzerkontos vorab informiert und ihm der Grund dafür mitgeteilt wird. Der Nutzer müsse dann die Möglichkeit zur Stellungnahme haben, an die sich eine erneute Entscheidung des Anbieters mit der Option anschließt, einen entfernten Beitrag auch wieder zugänglich zu machen.
Diesen Anforderungen würden die maßgeblichen Facebook-AGB nicht gerecht, weil darin kein verbindliches Verfahren vorgesehen sei, innerhalb dessen die von der Entfernung von Beiträgen und der Sperrung ihres Kontos betroffenen Nutzer Stellung nehmen können, so das OLG. Die Entfernungs- und Sperrungsvorbehalte in den AGB hat das OLG daher für unwirksam erachtet. Es schloss sich mit dieser Einschätzung bereits ergangenen Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 29.07.2021 (III ZR 179/20 und III ZR 192/20) an.
Nur wenn der Kläger strafbare Inhalte gepostet hätte, was aber nicht der Fall gewesen sei, wäre eine Löschung dieser Beiträge und eine Sperrung des Nutzerkontos dennoch möglich gewesen, so das OLG. Denn bei strafbaren Inhalten sei der Anbieter eines sozialen Netzwerks bereits aufgrund der gesetzlichen Vorgaben im Telemediengesetz und im Netzwerkdurchsetzungsgesetz zu entsprechenden Maßnahmen verpflichtet.
Auch die Kündigung des Nutzungsvertrags durch Facebook hielt der rechtlichen Überprüfung durch das OLG nicht stand. Zwar dürfe ein Nutzungsvertrag bei Verstößen gegen Kommunikationsstandards beendet werden, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Eine vorherige Abmahnung sei aber nur in eng begrenzten Ausnahmefällen entbehrlich, etwa bei besonders gravierenden Vertragsverletzungen oder bei offensichtlicher Zwecklosigkeit der Abmahnung. Für einen interessengerechten Ausgleich der kollidierenden Grundrechtspositionen der Parteien sei es in der Regel erforderlich, dass der Nutzer vorab über die beabsichtigte Kündigung des Nutzervertrags informiert, ihm den Grund hierfür mitgeteilt und ihm eine Möglichkeit zur Gegenäußerung eingeräumt wird.
Im entschiedenen Fall habe Facebook vor der Kündigung des Nutzungsvertrags nicht wirksam abgemahnt. Die vorangegangenen Beitragslöschungen und Kontosperrungen seien wegen der festgestellten Unwirksamkeit des Entfernungs- und Sperrungsvorbehalts in den AGB rechtswidrig gewesen. Sie seien daher keine ordnungsgemäße Abmahnung gewesen.
Die Abmahnung sei auch nicht ausnahmsweise entbehrlich gewesen. Eine endgültige und ernsthafte Weigerung des Klägers, sich künftig an die vertraglichen Vereinbarungen zu halten, oder sonstige besondere Umstände, die eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses auch ohne vorherige Abmahnung unzumutbar erscheinen ließen, hätten nicht vorgelegen, so das OLG. Insbesondere hätten die Beiträge des Klägers keinen strafbaren Inhalt enthalten. Eine besonders gravierende Vertragsverletzung sei daher nicht gegeben gewesen.
Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 04.02.2022, 10 U 17/20
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08.02.2022
Webdesigner: Wegen Gestaltung und Betriebs eines Fakeshops zu Freiheits- und Geldstrafe verurteilt
Weil er einen so genannten Fakeshop im Internet gestaltet und betrieben hat, ist ein 29-jähriger Webdesigner zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren und einer zusätzlichen Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt worden. Das Amtsgericht (AG) München erkannte auf Fälschung beweiserheblicher Daten in 52 tatmehrheitlichen Fällen und auf gemeinschaftlichen Betrug in 60 tateinheitlichen Fällen.
Der Angeklagte bat seit 2015 im Darknet seine Dienste als ausgebildeter Mediengestalter für jegliche Grafiken und das Fälschen von Dokumenten an. In seiner Preisliste kostete beispielsweise ein gefälschter Ausweis-Scan auf Wunschdaten 35 Euro. Im Zeitraum 2015 bis 2018 fälschte er in 52 Fällen Ausweis-Scans, mit denen seine Auftraggeber Bankkonten oder Nutzeraccounts unter Falschpersonalien eröffneten.
Seit 2016 betrieb der Angeklagte darüber hinaus gemeinsam mit einem weiteren unbekannten Täter einen so genannten Fakeshop unter den Domains waschmaschino.de, waschmaschino.net und waschmaschino.com. Der Angeklagte wurde als Administrator und Designer eingesetzt. Er mietete den Server an, erstellte und pflegte den optisch ansprechenden Shop, übernahm die Erstinstallation und Erstellung diverser Angebote zu Waschmaschinen und Trocknern. Der Mittäter übernahm insbesondere die Kommunikation mit den Kunden. Die professionell gestaltete Internetseite vermittelte äußerlich den Eindruck eines seriösen Online-Shops. Ziel der Täter war es, Kunden zu Bestellungen und Vorabzahlungen zu veranlassen. Die bestellte Ware wurde nie versandt.
Dem Plan entsprechend kauften 60 Personen in dem Online-Shop Waschmaschinen und Trockner und gingen in Vorkasse, erhielten die bestellte Ware jedoch nie. Durch den Fakeshop wurde ein Gesamtschaden in Höhe von 19.975,75 Euro verursacht. Der Angeklagte selbst erhielt hiervon einen Anteil in Höhe von mindestens 2.996 Euro.
Der Angeklagte, der die Taten über seinen Verteidiger einräumte, wurde durch einen bei ihm im Rahmen einer Durchsuchung aufgefundenen USB-Stick überführt. Dieser enthielt Dateien zum Betrieb des Fakeshops und auch einige von ihm verfälschte Ausweis-Scans. Der Angeklagte gab an, er habe mittlerweile "…aufgehört mit allem. Ich möchte ein normales Leben führen. Ich werde das auf keinen Fall mehr wieder tun". Seinen Sinneswandel begründete er mit einem vorherigen Strafverfahren, aber auch mit positivem familiärem Einfluss: "Verwandte und die Freundin haben auf mich eingeredet." Auch seinem Kind zuliebe habe er aufgehört.
Die Vorsitzende des AG München begründete das Urteil damit, dass zugunsten des Angeklagten dessen Geständnis bereits im Ermittlungsverfahren wie auch im Rahmen der Hauptverhandlung sowie sein sehr kooperatives Verhalten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zu werten sei. Bereits dort hätte der Angeklagte insbesondere auch Hinweise auf den konkreten, ihn belastenden USB-Stick gegeben und damit an der Aufklärung aktiv mitgewirkt. Darüber hinaus hätten zur Tatzeit keine Vorstrafen bestanden, und der Angeklagte habe sich mit der Einziehung der sichergestellten Gegenstände einverstanden erklärt. Die Taten lägen lange Zeit zurück. Es habe eine geringe Hemmschwelle zur Tatbegehung aufgrund der im Internet herrschenden Anonymität bestanden. Der Angeklagte habe sich bereit erklärt, an der Entsperrung des noch sichergestellten BITCOIN-Wallets mitzuwirken.
Zulasten des Angeklagten berücksichtigte das Gericht, dass durch den Betrieb des Fakeshops ein beträchtlicher Schaden entstanden sei, der sich auf viele Geschädigte verteilt habe. Auch die kriminelle Energie sei hoch, dies zeige sich durch arbeitsteiliges Vorgehen, Verschleierung der Täter und auch durch die relativ aufwendige Begehungsform.
Neben der Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängte das AG München eine zusätzliche Geldstrafe, weil der Angeklagte seine Taten in Bereicherungsabsicht begangen habe und er daher zusätzlich am Vermögen getroffen werden sollte. Damit sei der Angeklagte finanziell nicht überfordert. Nach den Feststellungen des Gerichts verfüge er nach wie vor über ein nicht unerhebliches Einkommen.
Das Urteil ist laut AG München hinsichtlich dieses Angeklagten rechtskräftig.
Amtsgericht München, Urteil vom 21.12.2021, 813 Ls 740 Js 2242/20
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08.02.2022
Kurierfahrer: Als Mitglied eines Wahlvorstands trotz Kündigung zu beschäftigen
Ein Arbeitnehmer eines Kurierdienstes und Mitglied des Wahlvorstands muss trotz ausgesprochener Kündigung vorläufig beschäftigt werden. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in einem Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes unter Hinweis auf einen für Mitglieder des Wahlvorstandes bestehenden Sonderkündigungsschutz entschieden.
Der Kurierdienst erklärte gegenüber einem als "Rider" beschäftigten Arbeitnehmer eine außerordentliche Kündigung. Dies begründete der Kurierdienst damit, der Rider habe sich an einem illegalen Streik beteiligt. Der Arbeitnehmer hat im Wege des einstweiligen Rechtschutzes seine weitere tatsächliche Beschäftigung verlangt und geltend gemacht, er müsse auch vor der bisher noch ausstehenden Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) über diese Kündigung vorläufig weiterbeschäftigt werden. Die Kündigung sei offensichtlich unwirksam, weil er Mitglied des Wahlvorstands für die anstehende Betriebsratswahl gewesen sei.
Das LAG hat dem Antrag des Arbeitnehmers für die Zeit bis zum Ablauf der vereinbarten Befristung seines Arbeitsverhältnisses anders als zuvor das ArbG stattgegeben und ausgeführt, der erforderliche Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund liege vor. Es sei von einer offensichtlichen Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung auszugehen. Der Arbeitnehmer sei gemäß den von ihm glaubhaft gemachten Angaben zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung Mitglied des Wahlvorstands gewesen und werde damit von dem besonderen Kündigungsschutz nach § 15 Absatz 3 Kündigungsschutzgesetz erfasst.
Die aufgrund dieses Sonderkündigungsschutzes für eine Kündigung gemäß § 103 Absatz 2a) Betriebsverfassungsgesetz erforderliche vorherige gerichtliche Zustimmungsersetzung liege nicht vor. Da von einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis auszugehen sei, bestehe auch ein Anspruch auf Beschäftigung.
Dieser Anspruch sei im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes durchsetzbar, da einerseits da Recht des Arbeitnehmers auf Beschäftigung sonst durch Zeitablauf unwiederbringlich verloren sei und andererseits kein berechtigtes Interesse der Arbeitgeberin an der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes angenommen werden könne. Ausgehend hiervon überwiege auch im Hinblick auf den Zweck des gesetzlichen Sonderkündigungsschutzes das Beschäftigungsinteresse.
Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist nicht gegeben.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.01.2022, 23 SaGa 1521/21, rechtskräftig
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08.02.2022
Dem Unternehmen zugeordnete Fahrzeuge: Zur Besteuerung der Privatnutzung
In einem aktuellen Schreiben beschäftigt sich das Bundesfinanzministerium (BMF) mit der für die Besteuerung der unternehmensfremden (privaten) Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Elektrofahrzeuges, Hybridelektrofahrzeuges, Elektrofahrrades oder Fahrrades.
Danach ist die unternehmensfremde (private) Nutzung eines dem Unternehmen vollständig zugeordneten Fahrzeugs unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 9a Nr.1 Umsatzsteuergesetz (UStG) als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung zu unterwerfen. Der Begriff Fahrzeug sei dabei gleichzusetzen mit dem Begriff Kraftfahrzeug und umfasst damit auch Elektrofahrräder, die einer Kennzeichen-, Versicherungs- oder Führerscheinpflicht unterliegen. Dabei könne – neben anderen Methoden zur Wertermittlung – von den für ertragsteuerliche Zwecke nach der so genannten Ein-Prozent-Regelung (§ 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz – EStG) ermittelten Beträgen ausgegangen werden.
Für Zwecke der Einkommensteuer werde bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen bei einer Anschaffung nach dem 31.12.2018 nach § 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 5 EStG unter bestimmten Voraussetzungen der Bruttolistenpreis gemindert, insbesondere nur zur Hälfte oder nur zu einem Viertel angesetzt. Es handele sich hierbei um eine ertragsteuerliche Regelung zur Steigerung der Elektromobilität und zur Reduktion des CO2-Ausstoßes. Die Umsatzbesteuerung der Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes für unternehmensfremde Zwecke bemisst sich laut BMF grundsätzlich nach den durch die (private) Verwendung entstandenen Ausgaben des Steuerpflichtigen, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Bei der Ermittlung dieser Ausgaben sei eine Pauschalierung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass die "Pauschalierung in angemessenem Verhältnis zum Umfang der privaten Nutzung steht" und damit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt.
Da der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuges dem Unternehmer unter den übrigen Voraussetzungen in voller Höhe zusteht, würde eine Übernahme der ertragsteuerlichen Regelungen über die zulässige Pauschalierung nach der so genannten Ein-Prozent-Regelung hinaus aus umsatzsteuerlicher Sicht zu einer Begünstigung des Unternehmers führen, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht. Sie sei daher nicht zu übernehmen
Für die unternehmensfremde (private) Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrrades gilt laut BMF Folgendes: Der Begriff Fahrrad umfasse dabei auch Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Fahrrad (keine Kennzeichen-, Versicherungs- oder Führerscheinpflicht) einzuordnen sind. Auch die unternehmensfremde (private) Nutzung eines dem Unternehmen vollständig zugeordneten Fahrrades sei unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 9a Nr. 1 UStG als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung zu unterwerfen. Der Unternehmer könne die Bemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung der unternehmensfremden Nutzung aus Vereinfachungsgründen hilfsweise nach der so genannten Ein-Prozent-Regelung für Kraftfahrzeuge berechnen oder eine andere umsatzsteuerrechtlich zulässige Methode wählen.
Die Fahrtenbuchmethode sei für ein Fahrrad nicht geeignet, da eine objektive Überprüfung anhand eines Tachometers nicht möglich ist. Überlässt der Unternehmer (Arbeitgeber) seinem Personal (Arbeitnehmer) ein (Elektro-) Fahrrad auch zur privaten Nutzung, sei dies regelmäßig eine entgeltliche Leistung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG (Arbeitsleistung gegen Fahrradgestellung). Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage erfolge nach § 10 Absatz 2 Satz 2 UStG. Grundsätzlich könne auch hier aus Vereinfachungsgründen die Bemessungsgrundlage hilfsweise nach der so genannten Ein-Prozent-Regelung für Fahrräder berechnet werden. Falls der anzusetzende Wert des Fahrrades weniger als 500 Euro beträgt, werde es nicht beanstandet, wenn abweichend von dem Vorstehenden von keiner entgeltlichen Überlassung des Fahrrades ausgegangen wird. In diesen Fällen sei keine Umsatzbesteuerung der Leistung an den Arbeitnehmer erforderlich.
Das vollständige Schreiben des BMF steht auf den Seiten des Ministeriums (www.bundesfinanzministerium.de) als pdf-Datei zur Verfügung.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 07.02.2022, III C 2 - S 7300/19/10004 :001
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08.02.2022
Grund- und Immobilienbesitzer: 2022 mit Grundsteuererklärung konfrontiert
Die Grundsteuerreform, die 2025 in Kraft tritt, wird die Bürger schon dieses Jahr fordern. Hierauf weist die Lohnsteuerhilfe Bayern hin.
Denn 2018 habe das Bundesverfassungsgericht das derzeitige Besteuerungssystem von Grundstücken und Bauwerken für verfassungswidrig erklärt. Die Einheitswerte von 1935 in Ost- und 1964 in Westdeutschland gehörten Ende 2024 der Vergangenheit an. Bis dahin hätten die Finanzämter einen riesigen Verwaltungsakt zu stemmen. Sie müssten rund 36 Millionen Datensätze erneuern, um jedes einzelne Grundstück neu bewerten zu können. Für alle Grund- und Immobilieneigentümer bedeute das in Kürze einen zusätzlichen Aufwand. Sie müssten zwischen 01.07.2022 und 31.10.2022 eine extra Grundsteuererklärung beim Finanzamt einreichen.
Aufgrund des Urteils des BVerfG habe der Gesetzgeber Ende 2019 ein Gesetzespaket zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts verabschiedet. Das alte Prozedere werde allerdings wegen des gigantischen Umstellungsaufwands noch weitere fünf Jahre ab der Gesetzesverkündung angewendet, so die Lohnsteuerhilfe. Um die neue Grundsteuer abschließend zu ermitteln, müssten im ersten Schritt alle dafür notwendigen Daten von den Eigentümern erhoben werden. Dies werde 2022 vollzogen, damit die neue Grundsteuer fristgerecht umgesetzt werden kann.
Mittels der Angaben aus der Grundsteuererklärung werde von den Finanzämtern im zweiten Schritt ein Grundsteuerwert berechnet, fährt die Lohnsteuerhilfe fort. Neu sei, dass der Wert des Grundstücks jetzt anders ermittelt wird. Ihm werde künftig der Bodenrichtwert und eine statistisch ermittelte Nettokaltmiete anstatt des Einheitswertes zugrunde gelegt. Im dritten Schritt werde diese Kennzahl mit einer gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl multipliziert, um den Grundsteuermessbetrag zu erhalten. Erhalten die Grundbesitzer vom Finanzamt einen Bescheid über den Grundsteuerwert oder den Grundsteuermessbetrag, sei erstmal noch nichts zu zahlen. Diese Mitteilungen dienten rein der Information der Steuerpflichtigen. Letztere Kennzahl werde von den Finanzämtern auch an die zuständigen Gemeinden weitergereicht. So wendeten die Gemeinden und Städte im vierten Schritt ihren individuellen Hebesatz an und berechneten die Grundsteuer.
Immobilienbesitzer stellten sich derzeit die Frage, was sich für sie ändert. Es werde für den einen oder anderen zu Verschiebungen kommen, so die Lohnsteuerhilfe. Manche würden mehr als zuvor berappen müssen, manche dafür weniger. Für die Gemeinden bestehe jedoch die Vorgabe, dass die Einnahmen durch die Neuregelung insgesamt auf dem gleichen Niveau bleiben sollen. Der einzelne Eigentümer werde erst im Jahr 2025 erfahren, was die Reform für ihn persönlich bedeutet. Denn erst dann würden die neuen Grundsteuerbescheide durch die jeweilige Gemeinde oder Stadt mit der Zahlungsaufforderung verschickt.
Der Bund habe 2019 ein zentrales Modell zur Neuberechnung vorgelegt, aber den Bundesländern sei es gestattet, davon abzuweichen. Die Mehrheit der Länder, wie Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen, hätten das Berechnungsmodell des Bundes vollständig übernommen. Sachsen und das Saarland wichen nur geringfügig bei der Höhe der Steuermesszahlen ab. Von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht hätten Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen. Hier werde nicht nach der Art der Immobilie und dem Baujahr gefragt.
Obwohl die Reform erst 2025 rechtskräftig wird, seien alle Grundbesitzer dazu verpflichtet, zwischen Juli und Oktober 2022 ihre Grundsteuererklärung einzureichen. Sie müssten den Finanzbehörden im Vorfeld zuarbeiten, damit diese das neue Gesetz fristgerecht umsetzen können. Es sei zu erwarten, dass im März Briefe mit der Aufforderung zur Abgabe der "Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts" verschickt werden. Diese sei zwingend elektronisch per ELSTER abzugeben.
Steuerpflichtige, die sich noch nicht bei der Online-Steuersoftware der Finanzämter registriert haben, sollten Zeit für die Registrierung einplanen, rät die Lohnsteuerhilfe. Abgefragt würden Angaben zur Lage des Grundstücks (einschließlich Gemarkung und Flurstück), Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Wohnfläche und gegebenenfalls Grundstücks- oder Gebäudeart sowie das Baujahr. Lohnsteuerhilfevereine dürften laut Gesetz nicht bei der Erstellung der Grundsteuererklärung helfen, so die Lohnsteuerhilfe Bayern abschließend.
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 01.02.2022
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07.02.2022
Viertes Corona-Steuerhilfegesetz: Referentenentwurf veröffentlicht
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Referentenentwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes veröffentlicht.
Bürger sowie die Wirtschaft müssten auch weiterhin beim Bewältigen der Folgen der Corona-Pandemie gestützt werden, führt das Ministerium aus. Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz bündele dabei wirtschaftliche, aber auch soziale Maßnahmen, die sehr schnell greifen und helfen sollen.
Zur weiteren Bekämpfung der Folgen der Corona-Pandemie würden beispielsweise Unternehmen gezielt zur Förderung ihrer wirtschaftlichen Erholung mit konsequenten Maßnahmen unterstützt. Zusätzliche Investitionsanreize würden unter anderem mit der Verbesserung der Möglichkeiten der Verlustverrechnung und der Verlängerung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie der steuerlichen Investitionsfristen gesetzt.
Gleichzeitig werde insbesondere die herausragende Leistung der Pflegekräfte durch einen steuerfreien Corona-Bonus auch finanziell honoriert. Und auch wichtige Instrumente wie die Homeoffice-Pauschale, die Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen würden noch einmal verlängert, teilt das BMF mit.
Der Referentenentwurf ist auf den Seiten des Ministeriums (www.bundesfinanzministerium.de) als pdf-Datei verfügbar.
Bundesfinanzministerium, PM vom 03.02.2022
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07.02.2022
Ehrenamtlich Helfende: Profitieren auch 2022 von steuerlichen Erleichterungen
Ehrenamtliche Helfer bei Impfangeboten profitieren auch 2022 von steuerlichen Erleichterungen: Wer dort ehrenamtlich Unterstützung leistet, soll für seine Vergütung die so genannte Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen können. Dies teilt das hessische Finanzministerium mit. "Die steuerlichen Erleichterungen gelten zudem für ehrenamtliche Unterstützerinnen und Unterstützer von mobilen Impfteams", informiert Hessens Finanzminister Michael Boddenberg (CDU) weiter.
Die Übungsleiterpauschale könne von Personen in Anspruch genommen werden, die nebenberuflich etwa bei einer Impfstelle Aufklärungsgespräche führen oder beim Impfen selbst beteiligt sind. Die Finanzministerien von Bund und Ländern hätten beschlossen, dass die entsprechende Regelung für Vergütungen in den Jahren 2020 bis 2022 gilt, wenn die weiteren Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind. Bereits seit 2021 betrage die Pauschale 3.000 Euro. Bis zu diesem Betrag könnten demnach alle Einkünfte, die auf einer nebenberuflichen Tätigkeit als Impfhelferin oder Impfhelfer beruhen, steuerfrei gestellt werden.
Diejenigen, die sich ehrenamtlich in der Verwaltung und der Organisation von Impf-stellen engagieren, könnten unter den weiteren Voraussetzungen der Regelung die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen: In diesen Fällen seien seit 2021 bis zu 840 Euro steuerfrei. Zudem gölten 2022 für gemeinnützige Organisationen wie Vereine oder Stiftungen und ehrenamtlich Tätige mehrere Verbesserungen.
Gemeinnützige Vereine und Stiftungen sowie ihre Spender würden von Bürokratie entlastet: Vereinfachte Spendenbescheinigungen (so genannte Zuwendungsbestätigungen) seien bis zu einer Höhe von 300 Euro möglich. Demnach reiche zum steuerlichen Nachweis von Spenden bis zu einem Betrag von 300 Euro der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts aus.
Gemeinnützige Organisationen, die sich neben ihrer begünstigten Tätigkeit auch wirtschaftlich betätigen (etwa zur Mittelbeschaffung), unterlägen damit nur der Körperschaft- und Gewerbesteuer, wenn die jährlichen Einnahmen aus diesen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben die Grenze von 45.000 Euro übersteigen.
Es bestehe keine Pflicht, die eigenen Mittel zeitnah zu verwenden, wenn ein Verein oder eine Stiftung im Jahr weniger als 45.000 Euro an Einnahmen erzielt. Dadurch würden kleinere Organisationen entlastet.
Finanzministerium Hessen, PM vom 06.02.2022
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07.02.2022
Lohnsteuer: Frage nach "Übereinbehalt" und möglicher automatischer Veranlagung
Ob der Staat in bestimmten Fällen zu viel Lohnsteuer einbehält, will die AfD-Fraktion in einer Kleinen Anfrage (BT-Drs. 20/561) erfahren.
Wie die Abgeordneten schreiben, sind Beschäftigte in Deutschland unter den Voraussetzungen des § 46 Einkommensteuergesetz von der Pflicht zur Einkommensteuerveranlagung befreit. Bis zu 60 Prozent der optionsberechtigten Steuerpflichtigen verzichteten auf eine Veranlagung, heißt in der Vorbemerkung zur Kleinen Anfrage unter Berufung auf einen Wirtschaftsdienst.
Durch die dadurch zu viel einbehaltene Lohnsteuer habe der Fiskus zum Beispiel im Jahr 2014 949 Millionen Euro Mehreinnahmen erzielt. Die Bundesregierung soll unter anderem angeben, ob sie angesichts des Effekts des Übereinbehalts von Lohnsteuer einen Korrekturbedarf sieht. Außerdem will die Fraktion wissen, ob es finanzpolitische Bestrebungen gibt, die automatische Veranlagung voranzutreiben.
Deutscher Bundestag, PM vom 04.02.2022
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07.02.2022
Britische Limited: Kann noch immer Beteiligte eines finanzgerichtlichen Verfahrens sein
Eine britische Limited ist auch nach dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union als Körperschaftsteuersubjekt zu qualifizieren und daher fähig, Beteiligte eines finanzgerichtlichen Verfahrens zu sein. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.
Durch den Austritt des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland (UK) aus der Europäischen Union ("Brexit") habe sich zwar der zivilrechtliche Status einer nach dem Recht des UK gegründeten Kapitalgesellschaft in Form der Limited geändert. Denn als Gesellschaft eines Drittstaats mit inländischem Verwaltungssitz könne sich die Limited fortan nicht mehr auf die Niederlassungsfreiheit berufen und die Frage ihrer Rechtsfähigkeit bestimme sich nach der so genannten Sitztheorie. Dies führe zwar zum Verlust der (zivilrechtlichen) Rechtsfähigkeit, lasse aber die Qualifikation einer britischen Limited als Körperschaftsteuersubjekt im Sinne der §§ 1 Absatz 1, 2 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) unberührt, was von § 8 Absatz 1 Satz 4 KStG in der Fassung des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze vom 25.06.2021 in allen offenen Fällen für ertragsteuerrechtliche Zwecke nochmals klargestellt werde.
Zur Begründung weist der BFH darauf hin, dass es für die körperschaftsteuerrechtliche Behandlung einer ausländischen Gesellschaft nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht auf die zivilrechtliche Rechtsfähigkeit, sondern auf den so genannten Typenvergleich ankommt. Aus diesem Vergleich folge aber, dass eine britische Limited als Körperschaftsteuersubjekt zu behandeln ist. Verfahrensrechtlich folge aus der Qualifizierung der Limited als Körperschaftsteuersubjekt deren Fähigkeit, Beteiligte in einem finanzgerichtlichen Verfahren zu sein. Denn die Beteiligtenfähigkeit richte sich nicht nach der zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit, sondern nach der Steuerrechtsfähigkeit.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.10.2021, I B 31/21
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07.02.2022
Bodenschutzverein: Hat keinen Anspruch Anerkennung als Naturschutzvereinigung
Die Anerkennung einer Umweltvereinigung auch als Naturschutzvereinigung setzt voraus, dass nach dem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Vereinigung die Förderung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege überwiegt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.
Auf seinen Antrag erkannte das Umweltbundesamt den Kläger zwar als Umweltvereinigung an, lehnte die Anerkennung als Naturschutzvereinigung jedoch ab. Der Kläger fördere nach seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich nicht, wie im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz vorausgesetzt, im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, weil er sich auf den Schutz des Umweltmediums Boden beschränke. Die dagegen gerichtete Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg.
Auf die Berufung des Klägers verpflichtete das Oberverwaltungsgericht (OVG) die Beklagte, ihn als Naturschutzvereinigung anzuerkennen. Für die Anerkennung sei ausreichend, dass ein wesentlicher Teil des satzungsmäßigen Aufgabenbereichs der Vereinigung auf die Förderung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege gerichtet sei. Entscheidend sei eine ausreichende Kompetenz im Naturschutz und der Landschaftspflege.
Das BVerwG hat die Entscheidung des OVG geändert. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Anerkennung als Naturschutzvereinigung. Er fördere nach seiner Satzung die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht im Schwerpunkt. Dafür müsse schon nach dem satzungsgemäßen Aufgabenbereich einer Vereinigung die Förderung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege etwaige andere Ziele überwiegen. Dies sei nach der Satzung des Klägers nicht der Fall.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 03.02.2022, BVerwG 7 C 2.21
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07.02.2022
2Gplus-Regelung für Sonnenstudios in Nordrhein-Westfalen: Vorläufig außer Vollzug gesetzt
Zwei Sonnenstudiobetreiber haben erreicht, dass die in Nordrhein-Westfalen geltende 2Gplus-Regelung für Sonnenstudios vorläufig nicht mehr gilt. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen begründet seine Entscheidung damit, dass es bei der Nutzung einer Sonnenbank nicht zu einem erhöhten Aerosolausstoß komme. Hiermit aber sei die 2Gplus-Regelung begründet worden.
Nach der geltenden nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung dürfen Hallenschwimmbäder, Wellnesseinrichtungen, zu denen neben Saunen unter anderem auch Sonnenstudios zählen, sowie vergleichbare Freizeiteinrichtungen, bei deren Nutzung das Tragen von Masken überwiegend nicht möglich ist, nur von geimpften Personen besucht werden, die zusätzlich über einen negativen Testnachweis verfügen oder als getestet gelten.
Nach Ansicht des OVG verstößt die Zugangsbeschränkung voraussichtlich gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil sie schon nach den in der Verordnungsbegründung zugrunde gelegten Prämissen des Verordnungsgebers nicht erforderlich ist. Das besondere, das zusätzliche Testerfordernis begründende Gefährdungspotential sehe der Verordnungsgeber für die von der streitigen Regelung erfassten Einrichtungen darin, dass es dort zum einen regelhaft nicht möglich ist, eine Maske zu tragen, und es zum anderen bei der Inanspruchnahme von Hallenschwimmbädern, Wellnesseinrichtungen und vergleichbaren Freizeiteinrichtungen regelmäßig tätigkeitsbedingt zu einem erhöhten Aerosolausstoß kommt. Diese vom Verordnungsgeber für die Anwendung der 2Gplus-Regelung zugrunde gelegte besonders risikobehaftete Situation liege beim Betrieb von Sonnenstudios nicht vor.
Zwar müsse in Sonnenstudios während der eigentlichen Nutzung der Sonnenbank keine Maske getragen werden. Bei der Nutzung komme es jedoch nicht tätigkeitsbedingt zu einem erhöhten Aerosolausstoß. Auch ansonsten dürfte ein solcher nicht zu befürchten sein. Die Annahme, dass bei der Nutzung der Sonnenbank Temperaturen erzeugt werden, die bereits während der relativ kurzen Nutzungszeiten für sich genommen zu einer spürbar erhöhten Atemfrequenz führen, entspreche jedenfalls nicht der allgemeinen Lebenserfahrung. Stützt der Verordnungsgeber die besonders hohe Infektionsgefahr nicht nur auf das (vorübergehende) Fehlen einer Maske, sondern zusätzlich auf einen – in Sonnenstudios nicht feststellbaren – tätigkeitsbedingten erhöhten Aerosolausstoß, müsse er sich hieran bei der Überprüfung, ob die Schutzmaßnahme erforderlich ist, grundsätzlich messen lassen.
Es sei auch nicht feststellbar, dass der Verordnungsgeber den Besuch von Sonnenstudios auch ohne die Annahme eines tätigkeitsbedingt erhöhten Aerosolausstoßes der 2Gplus-Regelung unterworfen hätte. Dagegen spreche, dass für körpernahe Dienstleistungen (lediglich) 2G gilt, obwohl auch dort – etwa bei kosmetischen Behandlungen des Gesichts – nicht durchgängig eine Maske getragen werden kann. Angesichts dessen überwiege das Aussetzungsinteresse der Antragstellerinnen, so das OVG. Mit der vorläufigen Außervollzugsetzung der 2Gplus-Regelung für Sonnenstudios entstehe insbesondere keine gegebenenfalls nicht hinnehmbare Regelungslücke, da diese auch ohne eine Neuregelung durch den Verordnungsgeber weiterhin der 2G-Regelung unterfallen dürften.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 03.02.2022, 13 B 2002/21.NE und 13 B 24/22.NE, unanfechtbar
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07.02.2022
Jura-Wintersemester 2021/2022: Wird in Mecklenburg-Vorpommern nicht auf "Freischuss" angerechnet
Wegen der weiterhin andauernden Corona-Lage bleibt es in Mecklenburg-Vorpommern auch für das Wintersemester 2021/2022 dabei, dass dieses nicht auf den so genannten Freischuss angerechnet wird. Dies teilt – nach vorausgegangener Abstimmung mit dem Landesjustizprüfungsamt – das Justizministerium des Landes mit. Die Sonderregelung gilt bereits seit dem Sommersemester 2020.
Die Freischussregelung betrifft generell nur Studierende der Rechtswissenschaften. Wenn nach ununterbrochenem rechtswissenschaftlichem Studium ein Kandidat innerhalb einer bestimmten Frist (regelmäßig nach dem achten Semester) an der staatlichen Pflichtfachprüfung teilnimmt und diese nicht besteht, gilt danach der Versuch als nicht unternommen. Im Ergebnis führt diese Regelung laut Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern dazu, dass diejenigen Studierenden, die ihr Studium zügig vorangetrieben haben, die Prüfung im Fall eines Misserfolgs nicht nur einmal wiederholen dürfen, sondern eine dritte Chance erhalten.
Für Jura-Studierende an der Universität Greifswald gelte nun, egal in welchem Fachsemester sie waren, dass das Wintersemester 2021/2022 nicht auf den Freischuss angerechnet wird. Erfolgreich abgelegte Scheine und Prüfungsleistungen blieben aber anerkannt.
Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern, PM vom 03.02.2022
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04.02.2022
Auswärtsspiele: Steuerfreie Lohnzuschläge im Profisport
Fahren Profisportler im Mannschaftsbus zu Auswärtsspielen, dann sind die hierfür vom Arbeitgeber geleisteten Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit steuerfrei. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Die Klägerin nimmt mit einer Mannschaft am Spielbetrieb einer deutschen Profiliga teil. Die bei ihr angestellten Spieler und Betreuer sind verpflichtet, zu Auswärtsspielen im Mannschaftsbus anzureisen. Erfolgte die Anreise an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nacht, dann erhielten Spieler und Betreuer hierfür neben ihrem Grundgehalt steuerfreie Zuschläge. Das Finanzamt meinte, dass für die Beförderungszeiten zu Auswärtsspielen, soweit diese nicht mit belastenden Tätigkeiten verbunden seien (bloßer Zeitaufwand im Mannschaftsbus), keine steuerfreien Zuschläge geleistet werden könnten. Der hierauf entfallende Teil der Zuschläge sei daher von der Klägerin nachzuversteuern. Dagegen wehrte sich die Klägerin.
Der BFH hat ihr jetzt Recht gegeben. Nach § 3b Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) seien Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, steuerfrei, soweit sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen.
Für die Inanspruchnahme dieser Steuerbefreiungsvorschrift genüge es daher, wenn der Arbeitnehmer – wie hier – zu den in § 3b EStG genannten Zeiten im Interesse seines Arbeitgebers tatsächlich tätig wird, für diese Tätigkeit ein Vergütungsanspruch besteht und noch zusätzlich Zuschläge gewährt werden.
Ob sich die Reisezeiten im Mannschaftsbus für Spieler und Betreuer als individuell belastende Tätigkeit darstellen, sei hingegen unerheblich. Eine solche verlange das Gesetz für die Steuerfreiheit der Zuschläge nicht. Erforderlich, aber auch ausreichend sei vielmehr, dass eine mit einem Grundlohn vergütete Tätigkeit – hier die gesamte und damit auch die passive Fahrtätigkeit – zu den nach § 3b EStG begünstigten Zeiten (sonntags, feiertags oder nachts) tatsächlich ausgeübt wird. Ob die zu diesen Zeiten verrichtete Tätigkeit den einzelnen Arbeitnehmer in besonderer Weise fordert oder ihm "leicht von der Hand" geht, sei nicht entscheidend.
Die Höhe der von der Klägerin steuerfrei gezahlten Zuschläge stand laut BFH vorliegend nicht in Streit. Die Klägerin habe bei deren Berechnung die nach § 3b EStG höchstens steuerfrei anwendbaren Prozentsätze gewahrt und den Stundenlohn für die Berechnung der Zuschläge – wie im Gesetz vorgesehen – mit höchstens 50 Euro angesetzt. In einem solchen Fall stehe es der Steuerfreiheit nicht entgegen, wenn der Stundenlohn – wie beispielsweise bei Spitzensportlern – tatsächlich 50 Euro überschreitet.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.12.2021, VI R 28/19
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04.02.2022
Baden-Württemberg: Steuerzahlerbund fordert Grundsteuer-Hotline
Der Bund der Steuerzahler (BdSt) Baden-Württemberg e.V. macht sich für eine Grundsteuer-Hotline zur Information der Bürger stark. Anstehende Feststellungserklärungen sorgten für einen erhöhten Informationsbedarf, so seine Einschätzung.
Wegen der Grundsteuerreform würden Grundstückseigentümer in Baden-Württemberg voraussichtlich ab dem 01.07.2022 ihre Erklärung zur Bestimmung des Grundbesitzwertes abgeben müssen – und das, obwohl zu befürchten sei, dass bis dahin noch längst nicht alle Bodenrichtwerte ermittelt worden sind, so der BdSt.
Derzeit erhielten einige Steuerzahler von ihren Kommunen Informationsbeilagen zu ihren Grundsteuerbescheiden, die auf die Folgen der Grundsteuerreform hinweisen. Die Steuerbürger würden dabei auf die eingerichtete Homepage www.grundsteuer-bw.de sowie auf die Möglichkeit der Chatkommunikation mit der Finanzverwaltung verwiesen.
Der BdSt Baden-Württemberg hat in einem Schreiben an Baden-Württembergs Finanzminister Danyal Bayaz (Bündnis 90/Die Grünen) jetzt angeregt, im Land zusätzlich auch eine Telefon-Hotline zur Verfügung zu stellen, bei der Fragen unkompliziert geklärt werden können. "Weil sehr viele Grundstückseigentümer beispielsweise aufgrund ihres Alters nicht so gut mit dem Internet vertraut sind beziehungsweise gar keinen Internetzugang haben, hielten wir dies für eine gute Lösung. Auch vor dem Hintergrund, dass quer durch die Bevölkerung hindurch ein erhöhter Informationsbedarf rund um die neue Grundsteuer bestehen wird", macht der baden-württembergische BdSt-Landesvorsitzende Eike Möller deutlich und verwies auf Thüringen, wo eine solche Hotline im Frühjahr bereits eingerichtet wird.
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04.02.2022
Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste: Einkommensteuer ab Veranlagungsraum 2009 nur vorläufig festgesetzt
Bund und Länder haben beschlossen, Einkommensteuerfestsetzungen ab dem Veranlagungszeitraum 2009 wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste nach § 20 Absatz 6 Satz 4 Einkommensteuergesetz (§ 20 Absatz 6 Satz 5 EStG alter Fassung) vorläufig durchzuführen. Dies geht aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) hervor.
Danach sind Steuerfestsetzungen auch hinsichtlich folgender Punkte im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig vorzunehmen, soweit dies verfahrensrechtlich möglich ist:
1. Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Absatz 6 Satz 1 und 2 EStG,
2. Abzug einer zumutbaren Belastung (§ 33 Absatz 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung und
3. Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG.
Das vollständige Schreiben steht als pdf-Datei auf den Seiten des BMF (www.bundesfinanzministerium.de) zum Download zur Verfügung.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 31.01.2022, IV A 3 - S 0338/19/10006 :001
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04.02.2022
Entwicklung des Steuervollzugs: Die Linke fragt nach
Nach der Entwicklung des Steuervollzugs fragt die Fraktion Die Linke in einer Kleinen Anfrage (BT-Drs. 20/535).
Die Abgeordneten wollen unter anderem erfahren, wie sich der Personalbestand in den Finanzbehörden in Deutschland seit 2010 entwickelt hat, und wissen, wie viele Stellen nicht besetzt sind. Auch wird nach der Personalsituation bei der Steuerfahndung und den finanziellen Ergebnissen von Betriebsprüfungen gefragt.
Deutscher Bundestag, PM vom 03.02.2022
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04.02.2022
Flug verpasst wegen überlanger Wartezeit bei Sicherheitskontrolle: Fluggast zu entschädigen
Verpasst ein Fluggast infolge überlanger Wartezeit an der Sicherheitskontrolle des Flughafens seinen Flug, kann er Entschädigung für entstandene Kosten des Ersatzflugs verlangen, wenn er sich gemäß den Empfehlungen des Flughafens rechtzeitig beim Check-In eingefunden und von dort ohne erhebliche Verzögerungen die Sicherheitskontrolle aufgesucht hat. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main wies die Berufung der beklagten Bundesrepublik Deutschland deshalb zurück.
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04.02.2022
Werbeanlage: Nicht an stark befahrener Bundesstraße
Eine beleuchtete Plakatanschlagtafel mit einer Werbefläche von 3,80 x 2,80 Meter darf an der B 9 nicht errichtet werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz unter Verweis auf die Sicherheit des Straßenverkehrs.
Die Klägerin, ein Unternehmen der Werbebranche, beantragte beim Landkreis Ahrweiler die Genehmigung für eine Werbeanlage, die im rechten Winkel zur Fahrbahn der B 9 mit einem Abstand von etwas über 20 Meter errichtet werden sollte. Die Stadt Sinzig versagte ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben. Der Landesbetrieb Mobilität wies darauf hin, dass er seine Zustimmung zu dem Vorhaben nicht erteilen könne. In der Folgezeit erhob das Unternehmen Untätigkeitsklage.
Die Klage blieb ohne Erfolg. Der beantragten Baugenehmigung, so die Koblenzer Richter, stünden Vorschriften des Bundesfernstraßenrechts entgegen. Denn die geplante Werbeanlage sei auf den Straßenverkehr der vierspurig verlaufenden B 9 im Bereich zwischen Remagen und Bad Breisig ausgerichtet. Die Strecke dort werde täglich von mehr als 20.000 Kraftfahrzeugen genutzt. Der Schwerlastverkehrsanteil mache dabei über fünf Prozent aus. Die zugelassene Höchstgeschwindigkeit betrage 120 km/h. Angesichts dieser Verkehrslage sei durch das Vorhaben eine Ablenkung von Verkehrsteilnehmern möglich. Aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens, der hohen Geschwindigkeit sowie den häufigen Spurwechseln von Verkehrsteilnehmern in diesem Bereich der B 9 beeinträchtige die Plakatanschlagtafel damit die Sicherheit des Straßenverkehrs und sei deshalb nicht genehmigungsfähig.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 17.01.2022, 1 K 431/21.KO, nicht rechtskräftig
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04.02.2022
Krankschreibungen: Verspätete Einführung elektronischer Meldung geht nicht zulasten der Versicherten
Die verspätete elektronische Meldung von Krankschreibungen geht nicht zulasten der Versicherten. Dies hat das Sozialgericht (SG) Dresden entschieden und der Klage einer Versicherten gegen ihre Krankenkasse auf Krankengeld stattgegeben.
Die Krankenkasse hatte die Zahlung für einzelne Zeiträume abgelehnt, in denen sie im Januar 2021 erst nach Ablauf einer Woche von der Versicherten über die weiteren Krankschreibungen informiert worden war (so genannte Meldeobliegenheit). Zwar hat der Gesetzgeber bereits 2019 vorgeschrieben, dass ab dem Beginn des Jahres 2021 die Ärzte und Einrichtungen die Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch an die Krankenversicherungen übermitteln müssen. Seitdem sind gesetzlich Krankenversicherte nicht mehr selbst für die Weitergabe der "Krankenscheine" an die Krankenkasse verantwortlich.
Die Arztpraxis war zu dieser Zeit aber technisch noch nicht in der Lage, die Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch an die Versicherung zu übermitteln, da die elektronischen Übermittlungswege zwischen der Ärzteschaft und den Krankenkassen nur mit einer Verzögerung von mehreren Monaten geschaffen werden konnten.
Auch wenn die Verbände der Kassenärzte und Krankenkassen sich auf ein weiteres Aufschieben des Geltungsbeginns verständigt haben, wirkten diese Vereinbarungen nicht gegenüber den Krankenversicherten, so das SG Dresden. "Die Möglichkeit eines weiteren Aufschiebens dieses Systemwechsels über den 01.01.2021 hinaus hat im Gesetz keinen Niederschlag gefunden – auch nicht für den Fall der verspäteten Herstellung der technischen Voraussetzungen", so der Vorsitzende Richter der 45. Kammer Marc Lehr. Die verspätete Umsetzung der Rechtslage dürfe also keine negativen Folgen für die Versicherten haben. Ob den Versicherten die Schwierigkeiten bei der Umsetzung der neuen Rechtslage bekannt waren, spiele für die Krankengeldansprüche keine entscheidende Rolle.
Gegen das Urteil steht die Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht in Chemnitz offen. Zugleich hat das SG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit die Sprungrevision zum Bundessozialgericht zugelassen.
Sozialgericht Dresden, Urteil vom 19.01.2022, S 45 KR 575/21, nicht rechtskräftig
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03.02.2022
"Stimmen-Patt": Begründet keine Betriebsaufspaltung
Bei einem so genannten Stimmen-Patt liegt keine Betriebsaufspaltung im Sinne des Steuerrechts vor. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) weist der Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e.V. (BdSt NRW) hin.
Eine Betriebsaufspaltung im Sinne des Steuerrechts liegt laut BdSt NRW dann vor, wenn an einer Besitzgesellschaft und einer Betriebsgesellschaft ein oder mehrere Gesellschafter die Mehrheit der Stimmen innehaben. In diesem Fall spreche man von einer personellen Verflechtung. Dies führe in der Regel dazu, dass die Einnahmen aus den Einkünften der Besitzgesellschaft gewerblich sind. Diese Konstellation finde sich häufig bei der Vermietung von Grundstücken.
Nicht immer seien die Verhältnisse so eindeutig wie die Finanzverwaltung es sieht. Über einen solchen Fall habe nun der BFH entschieden.
Im Streitfall seien die Klägerin und ihre beiden Kinder mit dem Tod des Ehemanns und Vaters Gesellschafter der Betriebs-GmbH geworden. Dieser GmbH habe die Klägerin bereits seit Jahren ein betrieblich genutztes Grundstück verpachtet. Nachdem die Klägerin in einer Gesellschafterversammlung, in der eine Ergänzungspflegerin ihren minderjährigen Sohn vertrat, zur Geschäftsführerin der GmbH bestellt worden war, habe das Finanzamt die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung als gegeben angesehen. Es habe gemeint, die Klägerin könne die GmbH, obwohl sie nur 50 Prozent der Stimmen innehabe, aufgrund ihrer elterlichen Vermögenssorge beherrschen, sodass neben der sachlichen auch die für eine Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung vorliege. Die Klägerin erziele daher aus der Grundstücksverpachtung gewerbliche Einkünfte.
Die beim Finanzgericht erhobene Klage war laut BdSt NRW erfolgreich. Dagegen habe das Finanzamt Revision eingelegt, die der BFH zurückwies. Er habe keine personelle Verflechtung gesehen, da die Anteile des minderjährigen Kindes nicht der Mutter und Klägerin zuzurechnen seien, da eine Ergänzungspflegschaft bestehe. In einem solchen Fall lägen keine gleichgelagerten wirtschaftlichen Interessen vor. Die Beteiligung der Klägerin von exakt 50 Prozent der Stimmen reiche aufgrund der "Patt-Situation" für eine Beherrschung nicht aus.
Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e.V., PM vom 02.02.2022 zu Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.04.2021, X R 5/19
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03.02.2022
Grundsteuererklärungen: Entwurf der niedersächsischen Vordrucke
Das Land Niedersachsen hat von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht und sich hinsichtlich der Bewertung des Grundvermögens für ein Flächen-Lage-Modell entschieden. Nachdem bereits die Vordrucke und Ausfüllanleitungen für die Feststellungserklärungen des Grundsteuerwerts auf den 01.01.2022 nach dem Bundesmodell veröffentlicht wurden (BStBl I 2021, 2391), stellt das Landesamt für Steuern (LfSt) Niedersachsen nun die niedersächsischen Vordrucke im Entwurf zur Verfügung. Dies teilt der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt mit.
Der Verband betont, dass es sich bei den Vordrucken um Entwürfe handelt. Bis zur Veröffentlichung könnten daher gegebenenfalls noch kleinere Anpassungen vorgenommen werden. Das LfSt Niedersachsen bittet Steuerberater außerdem, die Vordrucke ausschließlich für ihre Vorarbeiten zu nutzen und weist auf die bestehende elektronische Übermittlungspflicht (§ 228 Bewertungsgesetz, § 8 Absatz 6 Niedersächsisches Grundsteuergesetz) hin.
Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, PM vom 02.02.2022
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03.02.2022
Bierabsatz: Auch im zweiten Jahr der Corona-Krise gesunken
Die in Deutschland ansässigen Brauereien und Bierlager haben 2021 insgesamt rund 8,5 Milliarden Liter Bier abgesetzt. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, sank damit der Bierabsatz gegenüber dem Vorjahr um 2,2 Prozent beziehungsweise 187,7 Millionen Liter. Bereits 2020 war der Bierabsatz um 5,5 Prozent gegenüber dem Vorjahr gesunken. In den Zahlen sind alkoholfreie Biere und Malztrunk sowie das aus Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU) eingeführte Bier nicht enthalten.
81,5 Prozent des gesamten Bierabsatzes waren für den Inlandsverbrauch bestimmt und wurden versteuert. Der Inlandsabsatz sank im Vergleich zu 2020 um 3,4 Prozent auf sieben Milliarden Liter. Gegenüber 2019, dem Jahr vor der Corona-Krise, war der Inlandsabsatz 2021 um 8,6 Prozent niedriger. Steuerfrei (als Exporte und als so genannter Haustrunk) wurden 1,6 Milliarden Liter Bier abgesetzt. Das waren vier Prozent mehr als 2020 und zwei Prozent weniger als 2019. Davon gingen 746,6 Millionen Liter (-4 Prozent) in EU-Staaten, 817,3 Millionen Liter (+12,7 Prozent) in Nicht-EU-Staaten und 11,5 Millionen Liter (-3,7 Prozent) unentgeltlich als Haustrunk an die Beschäftigten der Brauereien.
Bei den Biermischungen – Bier gemischt mit Limonade, Cola, Fruchtsäften und anderen alkoholfreien Zusätzen – war laut Destatis im Jahr 2021 hingegen ein leichter Anstieg zu verzeichnen. Gegenüber 2020 wurden 0,8 Prozent mehr Biermischungen abgesetzt. Sie machten mit 441,1 Millionen Litern allerdings nur 5,2 Prozent des gesamten Bierabsatzes aus.
Anfang 2021 waren Restaurants, Bars und Hotels überwiegend geschlossen und Großveranstaltungen sind ausgefallen. Dies sorgte besonders in den Monaten Januar (-27 Prozent) und Februar (-19,1 Prozent) für einen starken Rückgang beim Bierabsatz gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Nachdem die Corona-Beschränkungen im Frühjahr 2021, je nach regionalem Inzidenzwert, auch für die Gastronomie schrittweise gelockert wurden, erholte sich der Bierabsatz wieder.
Langfristig betrachtet geht der Bierabsatz in Deutschland seit Jahren kontinuierlich zurück, wie das Statistische Bundesamt mitteilt. Seit 1993 –als die Neufassung des Biersteuergesetzes in Kraft getreten ist – hat sich die Menge des abgesetzten Bieres insgesamt um 2,7 Milliarden Liter oder 23,9 Prozent verringert.
Statistisches Bundesamt, PM vom 01.02.2022
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03.02.2022
Bundeszentralamt für Steuern: Hat Digitalisierungsstrategie verabschiedet
Das Bundeszentralamt für Steuern will seine Digitalisierung vorantreiben und hat dafür eine Strategie verabschiedet, wie es am 02.02.2022 mitteilt.
Geplant sei, medienbruchfreie Strukturen in den Aktionsfeldern Personalorientierung, Kundenorientierung und Aufgabenorientierung zu schaffen. Bei der Personalorientierung gehe es um die Schaffung digitaler Arbeitsplätze, die Förderung digitaler Kompetenzen und die Vernetzung der Arbeitsbereiche mittels moderner Kollaborationswerkzeuge. In Bezug auf die Kunden seien digitale nutzerzentrierte Angebote geplant, die zur Zufriedenheit der Kunden beitragen sollen. Im Aktionsfeld Aufgabenorientierung gehe es um den Erhalt und die Stärkung der Arbeitsfähigkeit mittels Automation. Auch solle eine datenbasierende Informationsgewinnung erfolgen und die fachliche Qualität durch digitale Analyse der Steuerdaten gesteigert werden.
Bundeszentralamt für Steuern, PM vom 02.02.2022
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03.02.2022
Facebook: Durfte Nutzerkonto nach Weiterleitung von Kinderpornografie ohne Anhörung sperren
Das Landgericht (LG) München I hat die Klage eines ehemaligen Nutzers gegen Facebook abgewiesen. Der Kläger hatte auf Wiederherstellung seines Nutzerkontos und Schadenersatz geklagt, nachdem die Beklagte am 10.12.2018 sein Konto ohne seine vorherige Anhörung gesperrt hatte. Das LG befand, dass eine vorherige Anhörung hier nicht zwingend gewesen sei. Da der Kläger über den Facebook-Messenger pornografische Fotos von Minderjährigen versendet habe, sei Facebook eine Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses nicht zumutbar gewesen.
Der Kläger hatte neun Fotos von weiblichen Personen über den Messengerdienst der Beklagten weitergeleitet. Die von der Beklagten eingesetzte Software "PhotoDNA" identifizierte diese Fotos als "Child Exploitative Imagery" (CEI), als ausbeuterische Bilder von Kindern. Daraufhin wurde das Konto des Klägers bei der Beklagten dauerhaft gesperrt, was die Beklagte ihm erst zeitgleich mit der Deaktivierung mitteilte. Der Kläger beschwerte sich daraufhin bei der Beklagten und ein Mitarbeiter der Beklagten überprüfte die Fotos und bestätigte den CEI-Inhalt der Bilder.
Der Kläger meint, er hätte vor der Sperrung seines Kontos angehört werden müssen. Die Fotos habe er von Freunden erhalten und er könne sich nicht vorstellen, dass diese unerlaubtes Material versendeten. Außerdem habe er die Fotos nicht öffentlich, sondern lediglich im Rahmen eines privaten Gesprächsverlaufs versandt.
Den Argumenten des Klägers ist das LG entgegengetreten. Die außerordentliche Kündigung sei wirksam. Eine vorherige Anhörung des betroffenen Klägers sie hier entbehrlich gewesen. Das LG ist überzeugt davon, dass die vom Kläger versandten streitgegenständlichen Fotos Inhalte, die pornografische und damit ausbeuterische Darstellungen von Minderjährigen, enthielten. Es sei nicht erkennbar oder auch nicht vorgebracht worden, dass sich sowohl die Software als auch der konkret eingesetzte Mitarbeiter beim Abgleich der streitgegenständlichen Fotos mit den bekannten CEI-Inhalten geirrt hätten.
In rechtlicher Hinsicht führte das LG aus, das vertragliche Nutzungsvertragsverhältnis zwischen den Parteien sei auf Dauer angelegt und könne daher gemäß § 314 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich und ausnahmsweise ohne vorherige Anhörung gekündigt werden.
Nach eigener Aussage habe der Kläger sein Konto bei der Beklagten ausschließlich zu privaten Zwecken genutzt, insbesondere um Kontakt mit Freunden und Familie zu halten. Durch die Sperrung sei ihm die elektronische Kommunikation zu Freunden und Familie mittels der Dienste der Beklagten nicht mehr möglich gewesen. Der Wechsel zu einem Netzwerk eines anderen Betreibers könne mit dem Verlust von Kontakten verbunden sein. Auch verfüge die Beklagte über eine bedeutende Markt- und soziale Macht. Durch die Deaktivierung seines Kontos sei der Kläger zudem zumindest abstrakt daran gehindert, mittels den Diensten der Beklagten seine Meinung kundzutun – auch wenn in der Vergangenheit nicht erkenntlich gewesen sei, dass er das Netzwerk dazu tatsächlich genutzt habe. Die Versendung der streitgegenständlichen Fotos stelle jedenfalls keine Meinungsäußerung dar.
Demgegenüber habe die Beklagte ein geschäftliches Interesse daran, den Nutzern ihrer Dienstleistungen ein sicheres Kommunikationsumfeld und ihren Werbekunden ein attraktives Werbeumfeld zu bieten. Für diese Tätigkeit könne sie sich auf die auch für sie geltende Berufsausübungsfreiheit berufen. Weiterhin sei auch zugunsten der Beklagten das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung zu berücksichtigen, da diese Vorschrift auch den Kommunikationsprozess als solchen schütze, den die Beklagte als Betreiberin eines Netzwerkes, der dem Austausch von Meinungen dient, unterstütze. Durch die Pflicht der Nutzer, die Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards zu beachten, werde zudem das auf die Einhaltung der Mitgliedsbedingungen gerichtete Interesse anderer Nutzer geschützt.
Bei der erforderlichen Abwägung der Grundrechtspositionen seien daher auch die Persönlichkeitsrechte der anderen Nutzer zu berücksichtigen. Schließlich obliege es der Beklagten im Eigeninteresse, Beiträge mit strafbaren oder rechtsverletzenden Inhalten zu entfernen oder zu sperren. Das in Teil III Ziffer 7 der Gemeinschaftsstandards genannte Verbot von Fotos mit CEI-Inhalten, das die Beklagte mit ihrer Kündigung gegenüber dem Kläger durchsetzt, diene nicht nur dem Schutz einer sicheren Kommunikationsumgebung, sondern auch und insbesondere dem Schutz von Kindern und Jugendlichen. Aufgrund der besonders vulnerablen Stellung von Kindern und Jugendlichen komme der Verhinderung ihrer Ausbeutung ein ungemein hoher Stellenwert. Reflektiert werde diese Priorität durch die Straftatbestände in §§ 184b, 184c Strafgesetzbuch, die die Verbreitung, den Erwerb und Besitz kinder- und jugend-pornografischer Inhalte unter Strafe stellten. Um die Verbreitung von Inhalten mit CEI-Inhalt auf dem sozialen Netzwerk der Beklagten nachhaltig zu unterbinden, sei es ein probates Mittel, bei einem Verstoß gegen das Verbot der Verbreitung das Konto des betroffenen Nutzers zu sperren und das Vertragsverhältnis zu kündigen.
Im entschiedenen Fall habe die Beklagte ein besonderes Interesse an einer sofortigen, nicht durch eine Fristsetzung oder Abmahnung verzögerten Beendigung des Vertragsverhältnisses gehabt. Der Kläger habe über den Messenger-Dienst der Beklagten Fotos mit CEI-Inhalt versandt. Gerade durch die digitale Verbreitung solcher Inhalte bestehe die Gefahr der multiplen Weiterverbreitung. Nur durch eine sofortige Kündigung des Nutzungsverhältnisses sei es der Beklagten möglich, sicherzustellen, dass der Kläger die streitgegenständlichen Fotos weiterverbreite. Der Kläger habe die Möglichkeit, die er vorliegend genutzt habe, die Kündigung nachträglich anzugreifen und spätestens im Rahmen des zivilrechtlichen Verfahrens die Gründe für die Sperrung anzugreifen und sich hierzu Gehör zu verschaffen.
Der Beklagten sei es angesichts dieser Situation nicht zuzumuten gewesen, das Vertragsverhältnis mit dem Kläger aufrechtzuerhalten.
Landgericht München I, Urteil vom 31.01.2022, 42 O 4307/19, nicht rechtskräftig
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03.02.2022
Erfolg gegen "Greenwashing": Irreführende Werbung für Nachhaltigkeitsfonds untersagt
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat im Kampf gegen so genanntes Greenwashing einen Erfolg erzielt. Wie sie mitteilt, hat das Landgericht (LG) Stuttgart der Commerz Real wegen Irreführung eine Werbung für den klimaVest Impact Fonds (www.klimavest.de) untersagt. Die Verbraucherschützer weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Zulässigkeit von Werbung mit Umweltschutzbegriffen und -zeichen ähnlich wie Gesundheitswerbung grundsätzlich nach strengen Maßstäben zu beurteilen sei.
Im konkreten Fall habe die Fondsgesellschaft mit einer konkreten Auswirkung der Geldanlage in den beworbenen Fonds auf den persönlichen CO2-Fußabdruck geworben. Wegen der Unklarheit von Begriffen wie "umweltfreundlich", "umweltverträglich", "umweltschonend" oder "bio" sei, so das Gericht, eine Irreführungsgefahr besonders groß. Die so beworbenen Produkte seien meist nur in Teilbereichen mehr oder weniger umweltschonender als andere Waren. Unter diesen Umständen bestehe ein gesteigertes Aufklärungsbedürfnis der angesprochenen Verkehrskreise über Bedeutung und Inhalt der verwendeten Begriffe und Zeichen.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg sieht in dem Urteil nicht nur ein wichtiges und klares Signal an die gesamte Branche, sondern auch an den Gesetzgeber. Es zeige deutlich, dass Nachhaltigkeit eine reine Marketingstrategie ist, solange weder belastbare Methoden zur Wirkungsmessung bestehen noch gesetzliche Definitionen und Kennzeichnungen. Um dem Einhalt zu gebieten, seien aber nicht nur Gerichte gefordert: "Wir brauchen ein gesetzliches Kennzeichnungssystem für nachhaltige Geldanlagen um irreführendes Greenwashing in den Griff zu bekommen", so Niels Nauhauser, Abteilungsleiter Altersvorsorge, Banken, Kredite bei der Verbraucherzentrale. Auch die geplante EU-Taxonomieverordnung leiste der Irreführung weiteren Vorschub statt sie zuverlässig zu beseitigen. Solange die Daten, die den ESG-Ratings zugrunde liegen, auf nicht verifizierbaren Selbstauskünften von Unternehmen beruhen, könnten diese nicht als zuverlässige Informationsquelle gelten.
Zwar habe die Gegenseite nachgebessert. Allerdings habe sie das Verfahren vor dem LG Stuttgart nicht dazu genutzt, in ihrer Werbung maximale Transparenz herzustellen. "Es finden sich nach wie vor zahlreiche Punkte, die Verbraucherinnen und Verbrauchern ein diffuses Bild liefern. Wir werden prüfen, ob weitere rechtliche Schritte notwendig sind", kommentierte Nauhauser weiter.
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, PM vom 01.02.2022 zu Landgericht Stuttgart, Urteil vom 10.01.2022, 36 O 92/21 KfH
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03.02.2022
Mangelhaftes Cover-Up?: Klage gegen Tätowierstudio erfolglos
Der Kunde eines Tätowierstudios ist mit seiner Klage auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gegen den Inhaber des Studios gescheitert. Der Kläger hatte geltend gemacht, die vereinbarte Überarbeitung seines alten Tattoos sei mangelhaft gewesen. Das Landgericht (LG) Köln sah dies anders und wies die Klage ab.
Der Kläger suchte das Tätowierstudio des Beklagten auf, um eines seiner bestehenden Tattoos abändern und aufwerten zu lassen. Er wollte sein so genanntes Tribal (ein Stammesmotiv als Tätowierung) zwar behalten, es sollte aber durch zusätzliche Schattierungen einen 3D-Effekt erhalten und plastischer wirken. Die Änderung sollte in mehreren Sitzungen erfolgen. Jede Sitzung sollte 300 Euro kosten. 600 Euro zahlte der Kläger bereits vorab.
Der Beklagte begann damit, einen dunklen flächigen Malgrund auf dem Oberarm des Klägers zu verteilen, der nach Abheilung der Haut wieder heller werden und in der nächsten Sitzung weiterbearbeitet werden sollte. Dann sollte das geplante Cover-Up in Engelsflügel geändert werden. Auch dies brach der Kläger nach zwei weiteren Sitzungen ab und beendete die Behandlung bei dem Beklagten. Anschließend ließ sich der Kläger bei einem Tattoo-Studio in Köln ein Cover-Up stechen, das ihm gefiel. Dafür zahlte er 3.750 Euro.
Der Kläger behauptet, dass der Beklagte das Tribal nur mangelhaft überarbeitet und nicht verbessert habe. Er verlangt nicht nur die Rückzahlung des an den Beklagten gezahlten Vorschusses und die Zahlung des neuen Cover-Ups, sondern auch Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 1.750 Euro wegen der erlittenen psychischen Probleme, sowie die Feststellung, dass der Beklagte für alle zukünftigen Schäden einstehen müsse.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war der erkennende Richter nicht davon überzeugt, dass der Beklagte die von dem Kläger mitgebrachte Vorlage originalgetreu übernehmen sollte. Der Beklagte habe darauf hingewiesen, dass sich die Vorlage nicht eins-zu-eins übertragen lasse und die neue Tätowierung nicht genauso aussehen würde. Der Beklagte habe auch nicht fachlich mangelhaft gearbeitet. Durch das bereits bestehende Tattoo des Klägers sei es nicht möglich gewesen, das neue Tribal mit dem 3D-Effekt aus der mitgebrachten Vorlage originalgetreu umzusetzen. Das Arbeiten ohne Schablone im so genannten Freestyle stelle nicht per se einen Mangel dar.
Ob der Engelsflügel misslungen gewesen sei, habe die Sachverständige aufgrund der Qualität der von dem Kläger vorgelegten Fotos nicht erkennen können. Die verwendeten Farben hätten jedenfalls den EU-Richtlinien entsprochen. Der Kläger habe schließlich auch nicht plausibel machen können, dass hygienische Maßnahmen nicht eingehalten worden seien. Das LG hat die Klage daher abgewiesen.
Landgericht Köln, Urteil vom 22.12.2021, 4 O 94/19, nicht rechtskräftig
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02.02.2022
Gewerbesteuer: Steuerberaterverband drängt auf zeitnahe Modifizierung
Im Koalitionsvertrag fehlen wichtige steuerrechtliche Themen. Hierauf weist der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hin und rückt die Gewerbesteuer ins Blickfeld. Auch dieses Thema müsse zeitnah angegangen werden, fordert der Verband. Denn die Gewerbesteuer verfüge über so manche Schwachstelle und bestätige in Zeiten der Pandemie einmal mehr die ihr seit Jahren entgegengebrachte Kritik. Eine Neustrukturierung der kommunalen Finanzsituation sei daher längst überfällig.
Als zusätzliche Unternehmensteuer neben der Einkommen- und Körperschaftsteuer verursache die Gewerbesteuer einen hohen bürokratischen Aufwand nebst entsprechenden Kosten. Ihr komplexes Hinzurechnungsmodell, die nur teilweise ertragsteuerliche Anrechenbarkeit und die begrenzten Verlustnutzungsmöglichkeiten trügen ihren Teil "zur inakzeptablen Sonderposition" der Gewerbesteuer bei.
Erhoben auf die objektive Ertragskraft eines Gewerbebetriebs belaste die Gewerbesteuer die finanzielle Substanz von Unternehmen, so der DStV weiter. Sie führe im schlechtesten Fall dazu, dass diese auch im Verlustfall allein infolge der Hinzurechnungen einen positiven Gewerbeertrag erzielen und entsprechend mit Gewerbesteuer belastet werden. Dies brauche Liquiditätsreserven auf und schröpfe ausgerechnet in der Krise die so wichtige Eigenkapitalbasis der Unternehmen – gerade für kleine und mittlere Unternehmen ein zusätzlicher Ballast auf dem Weg aus Krise, der die kleinen und mittleren Kanzleien in Erklärungsnot bringt.
Für DStV-Präsident Lüth eine absolut inakzeptable Situation. Die "wunden Punkte der Gewerbesteuer" seien vielfältig. "Die Pandemie hat uns diese Schwachstellen einmal mehr vor Augen geführt". Es sei jetzt an der Zeit, eine Modifizierung der Gewerbesteuer als Zuschlag zur Körperschaftsteuer beziehungsweise Einkommensteuer umzusetzen. Ist dies politisch nicht durchsetzbar, seien zumindest die derzeit systemwidrigen Hinzurechnungen abzuschaffen, macht Lüth deutlich.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 01.02.2022
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02.02.2022
Gewerbesteuer: Aufkommen in Hessen 2021 höher als vor Corona-Krise
In Hessen ist das Gewerbesteueraufkommen im Jahr 2021 höher gewesen als vor der Corona-Krise. Verglichen mit den Zahlen von 2019 seien die hessischen Gewerbesteuereinzahlungen 2021 um über 14 Prozent gestiegen und hätten bei insgesamt etwa 6,2 Milliarden Euro gelegen, meldet Hessens Finanzministerium.
Für den starken Zuwachs seien vor allem Frankfurt am Main, Marburg und Eschborn verantwortlich. Jedoch hätten sich im Jahr 2021 über 60 Prozent aller hessischen Kommunen über ein im Vergleich zu 2019 höheres Aufkommen freuen können.
2020 seien die Gewerbesteuereinnahmen der Kommunen in der Corona-Krise massiv eingebrochen. Um die Ausfälle dieser wichtigen Einnahmequelle auszugleichen, hätten Bund und Land die hessischen Kommunen mit insgesamt rund 1,2 Milliarden Euro unterstützt, merkt Hessens Finanzministerium an.
Finanzministerium Hessen, PM vom 28.01.2022
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02.02.2022
Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus: Nochmals verlängert
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat steuerliche Verfahrenserleichterungen aufgrund der anhaltenden Pandemie nochmals verlängert. Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich Betroffene könnten noch etwas länger von Steuerstundungen und Vollstreckungsaufschub profitieren, so der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV). In Anbetracht der Pandemieentwicklung sei dies zu begrüßen.
Erst im Dezember 2021 habe das BMF mit Blick auf die anhaltenden pandemiebedingten Belastungen krisenbewährte verfahrensrechtliche Maßnahmen zur Steuererleichterung verlängert. Die Maßnahmen würden in Teilen nun ein weiteres Mal verlängert, informiert der DStV.
So könnten nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich Betroffene bis Ende März 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis dahin fälligen Steuern stellen. Die Finanzverwaltung könne diese dann bis zum 30.06.2022 stunden. Das Finanzamt könne zudem nochmals, unter Berücksichtigung einer Ratenzahlungsvereinbarung, Anschlussstundungen bis 30.09.2022 gewähren. Positiv sei, dass die Finanzverwaltung auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichten könne, so der DStV.
Teilt ein Vollstreckungsschuldner dem Finanzamt bis Ende März 2022 mit, dass er nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist, sei das Finanzamt angehalten, bis Ende Juni 2022 von Vollstreckungsmaßnahmen (bei bis zum 31.03.2022 fällig gewordenen Steuern) abzusehen, fährt der Steuerberaterverband fort. Auch Säumniszuschläge in diesem Zusammenhang seien grundsätzlich zu erlassen. Der Vollstreckungsaufschub könne bis Ende September 2022 verlängert werden, wenn eine angemessene Ratenzahlung vereinbart wird.
Die von der Pandemie nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlichen betroffenen Steuerpflichtigen könnten zudem weiterhin bis 30.06.2022 Anträge auf Anpassung der Vorauszahlung auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 stellen. Bei der Nachprüfung seien keine strengen Anforderungen zu stellen.
Für Anträge auf (Anschluss-)Stundung oder Vollstreckungsaufschub sowie Anpassungen von Vorauszahlungen, die über den Regelungsgehalt des BMF-Schreibens hinausgehen, gelten laut DStV die allgemeinen Grundsätze und Nachweispflichten. Dies gelte auch für Ratenzahlungsvereinbarungen über den 30.09.2022 hinaus.
Deutscher Bundestag, PM vom 01.02.2022
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02.02.2022
Internationales Besteuerungssystem: CDU/CSU fragt nach OECD-Steuerreform
Um die auf Ebene der OECD entwickelte Reform des internationalen Besteuerungssystems geht es in einer Kleinen Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (BT-Drs. 10/552). Wie die Abgeordneten erläutern, sollen mit der Reform Unzulänglichkeiten bei der internationalen Besteuerung digitaler Geschäftsmodelle eingeschränkt, und die Verlagerung von Gewinnen in andere Länder soll vermieden werden.
Die Bundesregierung soll angeben, wie der aktuelle Sachstand der Reform ist, die zum Beginn des Jahres 2023 in Kraft treten soll. Wissen wollen die Abgeordneten, warum weder die Rohstoff- noch die Finanzbranche von dem OECD-Vorhaben erfasst werden. Außerdem wird gefragt, wie der Schwellenwert von 20 Milliarden Euro zur Begrenzung der Besteuerung auf große multinationale Unternehmen von der Bundesregierung gerechtfertigt wird. Zudem sollen die Bilanzregeln angegeben werden, nach denen die steuerliche Bemessungsgrundlage berechnet wird. In der Vormerkung zur Kleinen Anfrage schreibt die CDU/CSU-Fraktion, der Reformvorschlag berge derzeit Risiken der Doppelbesteuerung, des hohen Bürokratiezuwachses und der Rechtsunsicherheit.
Deutscher Bundestag, PM vom 01.02.2022
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02.02.2022
Titel «Nie wieder keine Ahnung!»: Keine Verwechslungsgefahr zwischen Fernsehbeitrag und Buch
Zwischen dem Titel "Nie wieder keine Ahnung! " für eine Fernsehbeitragsreihe und demselben Titel für ein Sachbuch besteht keine Verwechslungsgefahr. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat deshalb die Beschwerde der TV-Produzentin zurückgewiesen.
Die Parteien streiten über den Titel "Nie wieder keine Ahnung!". Die Antragstellerin ist eine öffentlich-rechtliche Fernsehanstalt. Sie hatte 2009 bis 2011 für ihr Fernsehprogramm eine Beitragsreihe mit der Bezeichnung "Nie wieder keine Ahnung! Malerei" und "Nie wieder keine Ahnung! Architektur" produziert. Die Beiträge wurden noch 2021 ausgestrahlt. Die Antragstellerin veröffentlichte zudem eine Titelschutzanzeige für diesen Titel.
Die Antragsgegnerin vertreibt seit Herbst 2021 unter dem Titel "Nie wieder keine Ahnung!" ein Sachbuch, das sich mit "vermeintlichem Allgemeinwissen aus Politik, Wirtschaft und Weltgeschehen" befasst. Die Antragstellerin sieht sich hierdurch in ihren Titelschutzrechten verletzt.
Die von ihr beantragte einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Nutzung des Titels hat das Landgericht zurückgewiesen. Die Beschwerde hiergegen hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Antragstellerin stehe kein Unterlassungsanspruch zu, begründete das OLG. Es fehle an einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr. Der Titel "Nie wieder keine Ahnung" genieße zwar Werktitelschutz, auch wenn er aufgrund seines beschreibenden Anklangs nur geringe Unterscheidungskraft aufweise. Die sich gegenüberstehenden Werktitel seien auch identisch.
Es fehle jedoch an einer hinreichenden Ähnlichkeit der Werke. Werktitel dienten grundsätzlich nur der Unterscheidung eines Werkes von einem anderen. Es müsse die Gefahr bestehen, dass "der Verkehr den einen Titel für den anderen hält". Wenn unterschiedliche Werke betroffen seien, scheide eine Verwechslungsgefahr mangels Werknähe regelmäßig aus. So sei es hier. Es stünden sich eine im Fernsehen ausgestrahlte Beitragsreihe und ein Buch gegenüber. Auch wenn inhaltliche Ähnlichkeit bestehe, sei nicht ersichtlich, dass der Verkehr das Buch der Antragsgegnerin für die Betragsreihe der Antragstellerin halten könnte.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.01.2022, 6 W 102/21, unanfechtbar
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02.02.2022
Arbeitslosengeld bei privater Pflegetätigkeit: Nur in unmittelbarem Anschluss
Pflegetätigkeiten im Sinne des § 26 Absatz 2b Satz 1 Sozialgesetzbuch III (SGB III) ab 2017 sind nur solche, die unmittelbar an eine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung beziehungsweise an einen Bezug von SGB-III-Leistungen anschließen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen entschieden.
Die beklagte Bundesagentur für Arbeit lehnte den Antrag des Klägers auf Arbeitslosengeld (Alg) ab. Er habe die erforderliche Anwartschaftszeit nicht erfüllt, weil er in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung weniger als zwölf Monate versicherungspflichtig gewesen sei. Der Kläger wehrte sich dagegen. Er habe seine demente Mutter durchgehend von 2006 bis zu ihrem Tod 2019 gepflegt. Trotz der Pflege habe er bis 2008 gearbeitet und danach bis 2009 Alg bezogen. Das Sozialgericht Köln gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Alg.
Das LSG hat das Urteil nun auf die Berufung der Beklagten hin abgeändert und die Klage abgewiesen. § 26 Absatz 2b SGB III in der ab dem 01.01.2017 geltenden Fassung solle allein eine bestehende Anbindung an die Arbeitslosenversicherung erhalten. Da der Kläger diese am 31.12.2016 schon seit langem verloren gehabt habe, werde er nicht durch den neuen Versicherungspflichttatbestand zum 01.01.2017 erneut in die Versicherung einbezogen.
Versicherungspflicht bestehe nach den Gesetzgebungsmaterialien künftig für die gesamte Dauer der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2. Mit dem Wort "künftig" hebe die Gesetzesbegründung hervor, dass es sich um einen neuen Versicherungspflichttatbestand handele. Dieser knüpfe daran an, dass die Pflegeperson mit der neu versicherungspflichtigen Pflegetätigkeit an eine bisherige Zugehörigkeit zur Arbeitslosenversicherung (etwa aus einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis) – nach dem Gesetzeswortlaut "unmittelbar" – anschließe. Im Interesse der Förderung nicht erwerbsmäßiger Pflege solle der Pflegeperson eine am 31.12.2016 schon bestehende Anbindung an die Arbeitslosenversicherung ab dem 01.01.2017 erhalten bleiben.
Wer sich demgegenüber bereits vor längerer Zeit von der Arbeitslosenversicherung abgekehrt habe, für den werde durch eine Pflegetätigkeit ab 01.01.2017 keine Versicherungspflicht begründet.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.11.2021, L 20 AL 69/21, nicht rechtskräftig
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02.02.2022
Grundsicherung: Kein Anspruch auf Toilettengeld
Weder der Mangel an öffentlichen Toiletten in Essen noch ein selbstbestimmter, täglich längerer Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung begründen einen zusätzlichen Grundsicherungsanspruch. Dies geht aus einem Urteil des nordrhein-westfälischen Landessozialgerichts (LSG) hervor.
Der Kläger ist Rentner und bezieht aufstockende Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII). Er machte bei der beklagten Stadt Essen geltend, er müsse dreimal täglich außer Haus eine Toilette aufsuchen. Kostenlose öffentliche Toiletten habe die Beklagte schon vor langer Zeit abgeschafft. Im Durchschnitt koste jeder Toilettenbesuch zwei Euro. Auf 30 Tage gerechnet errechne sich ein zusätzlicher Bedarf von 180 Euro pro Monat. Das Sozialgericht Duisburg wies die Klage ab.
Das LSG hat die Berufung des Klägers nun zurückgewiesen. Für den geltend gemachten Anspruch fehle eine Rechtsgrundlage. Die Voraussetzungen für die Annahme eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs aus medizinischen Gründen nach § 30 Absatz 5 SGB XII lägen nicht vor. Die Regelung sei nach dem gesetzgeberischen Willen abschließend. Mangels Regelungslücke scheide eine analoge Anwendung aus.
Der Fall des Klägers biete auch keinen Raum für eine abweichende Regelsatzfestsetzung nach § 27b Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 SGB XII. Denn der durch die Regelbedarfe abgedeckte Bedarf liege nicht auf Dauer unausweichlich in mehr als geringem Umfang oberhalb durchschnittlicher Bedarfe. Der Kläger sei nach seiner eigenen Schilderung altersentsprechend gesund und weise daher keine überdurchschnittliche Notwendigkeit von Toilettengängen auf. Der geltend gemachte Aufwand liege jenseits des üblichen Verhaltens der Durchschnittsbevölkerung und sei daher eine Frage der Freizeitgestaltung.
Im Regelsatz seien für die Bereiche Freizeit/Kultur, Gastronomie/Beherbergung sowie andere Waren/Dienstleistungen Anteile enthalten. Wie der Kläger das Geld einsetze, liege in seiner Eigenverantwortung. Bei Personen, die zum Lebensunterhalt im Alter Grundsicherungsleistungen benötigten, müsse nicht jeder Freizeitgestaltungswunsch bezahlt werden. Es spiele für die Entscheidung schließlich keine Rolle, wie die Situation vor Ort sei. Das sozialgerichtliche Verfahren sei insbesondere kein Vehikel zur Durchsetzung lokalpolitischer Forderungen.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.01.2022, L 20 SO 174/21
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01.02.2022
Besteuerungsverfahren: Steuerberaterverband drängt auf zügige Digitalisierung
Digitalisierung ist ein wichtiges Thema im Koalitionsvertrag. Wie der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) mitteilt, soll auch das Besteuerungsverfahren noch digitaler und Steuerbürokratie reduziert werden. Die konkrete Umsetzung sei jedoch vorerst noch offen. Der DStV drängt, es gelte Tempo zu machen.
Laut Verband wollen die Koalitionspartner die Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens konsequent weiter vorantreiben. Digitalisierte Verfahren wie die vorausgefüllte Steuererklärung (Easy Tax) versprächen Erleichterungen für Steuerpflichtige bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten. Steuerliche Regelungen sollen grundsätzlich auch digital umsetzbar sein. Zudem solle die gesamte Interaktion zwischen Steuerpflichtigem und Finanzverwaltung digital möglich sein. Weiterhin sei die Einrichtung einer zentralen Organisationseinheit auf Bundesebene vorgesehen. Ziel sei es, durch volldigitalisierte Verfahren die Steuerbürokratie spürbar zu verringern.
Der DStV freut sich über die Pläne. Die bestehenden Medienbrüche in der Kommunikation zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigem beziehungsweise Steuerberater sieht er seit jeher sehr kritisch. Auch wenn die Darstellungen im Koalitionsvertrag sehr allgemein gehalten sind, sei die Stoßrichtung, die gesamte Interaktion zwischen diesen Beteiligten digital zu ermöglichen, daher positiv zu bewerten. Bei Betriebsprüfungen etwa wäre eine datenschutzsichere Container-Lösung wünschenswert, so der Verband.
DIVA (digitaler Verwaltungsakt), RaBe (Referenzierung auf Belege) und NACHDIGAL (Nachreichung und Miteinreichung von digitalen Belegen und Beiblättern über ELSTER) seien drei wichtige Schlüsselwörter für Steuerberater und ihre Mandanten im Zusammenhang mit der Digitalisierung und Steuervereinfachung. Im Koalitionsvertrag suche man diese Begriffe jedoch vergeblich, kritisiert der DStV. Durch NACHDIGAL könnten Mitteilungen und Belege zur Steuererklärung auf schnellem Weg elektronisch an die Finanzverwaltung nachgereicht werden. Mittels DIVA könnten zum Beispiel Steuerbescheide digital versendet werden und durch RaBe sollten mittelfristig Steuererklärungen mit Referenzen an das Finanzamt übermittelt werden können. Der DStV habe den inzwischen bundesweiten Start von NACHDIGAL begrüßt. Nach seiner Einschätzung ist es nun außerordentlich wichtig, dass das Digitalisierungsprojekt RaBe zeitnah, in allen Bundesländern und für alle Steuerarten umgesetzt wird. So könnte der Bürokratieabbau wesentlich vorangebracht, die Bearbeitung der Steuererklärungen weiter vereinfacht und so die kleinen und mittleren Steuerkanzleien sowie ihre Mandanten spürbar entlastet werden.
Im internationalen Vergleich hinke Deutschland in puncto Digitalisierung deutlich hinterher, gibt der DStV zu bedenken. Daher fordert sein Präsident, Torsten Lüth: "Mit dem Fokus auf die Digitalisierung ist der erste Schritt in die richtige Richtung getan. Nun liegt es an den Koalitionspartnern, dass die Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens konsequent und vor allem zügig mit den Bundesländern fortgesetzt und datenschutzsicher umgesetzt wird. Dies wäre für die Steuerpflichtigen und die kleinen und mittleren Kanzleien wichtig, um hinsichtlich der Steuerbürokratie entlastet zu werden."
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 27.01.2022
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01.02.2022
Betriebsprüfungen: DSTG-Chef warnt vor «statistischer Schönfärberei»
Bei einem Meinungsaustausch mit Hamburgs Finanzsenator Andreas Dressel (SPD), in der Berliner Landesvertretung der Freien und Hansestadt Hamburg betonte der Bundesvorsitzende der Deutschen Steuer-Gewerkschaft (DSTG), Thomas Eigenthaler, die Notwendigkeit einer schlagkräftigen Betriebsprüfung. "Wir brauchen beides: einen gut aufgestellten Innendienst und eine modern und gut aufgestellte Betriebsprüfung", bekräftigte Eigenthaler im Dialog mit dem Senator.
Eigenthaler machte deutlich, dass die Betriebsprüfung in ihrer rund 100-jährigen Geschichte heute wichtiger sei denn je. Die Komplexität des Unternehmenssteuerrechts, die Internationalisierung und die Digitalisierung seien Faktoren, die immer höhere Ansprüche an die Prüfungen und die Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer stellten. Die DSTG warne daher davor, die Steuergerechtigkeit durch statistische Schönfärberei etwa bei Betriebsprüfungsgrößenklassen auf den Kopf zu stellen.
Eine klare Absage erteilte der DSTG-Chef den seit einiger Zeit durch die Republik wabernden "Überlegungen", die steuerlichen Verjährungsfristen für Unternehmen abzukürzen. Konkret bezog er sich auf "Gerüchte", die die so genannte Ablaufhemmung (§ 171 Absatz 4 Abgabenordnung) zur Disposition stellen wollen. "Betriebsprüfungen kann man nicht durch neue Paragrafen schneller machen, sondern nur durch mehr Prüfpersonal und eine gute IT", so die deutliche Botschaft Eigenthalers. Eine Verkürzung der Verjährung mit der Folge, dass steuerliche Mehrergebnisse nicht mehr realisiert werden könnten, erteilte er eine klare Absage und bat den Senator um dessen politische Unterstützung. "Es geht um Steuergerechtigkeit – und deshalb werden wir einer Verkürzung der Verjährung mit allen Mitteln entgegentreten", so die gewerkschaftliche Warnung des DSTG-Chefs.
Breites Thema der Unterredung war auch der Ampel-Koalitionsvertrag. "Vieles begrüßen wir, manches bleibt naturgemäß noch vage", bilanzierte Eigenthaler, der dem Senator eine DSTG-Analyse des Ampel-Koalitionsvertrages überreichte. Positiv hervorzuheben sei, sagte Eigenthaler, die geplante Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen, aber auch Pläne für Länderoptionen bei der Grunderwerbsteuer fänden die Zustimmung. "Der Staat muss mehr tun, damit sich Familien schneller ein Eigenheim leisten können", forderte Eigenthaler. Schon gar nicht dürfe man deren mühsam angespartes Eigenkapital durch die Grunderwerbsteuer wegbesteuern. Zudem begrüße man in hohem Maße das Bekenntnis zur verstärkten Bekämpfung von Steuerhinterziehung, von Steuerflucht und von Geldwäsche. "Hier hat die Ampel uns klar an ihrer Seite", betonte der DSTG-Bundesvorsitzende.
Deutsche Steuer-Gewerkschaft, PM vom 28.01.2022
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01.02.2022
Steuereinnahmen: In 2021 gestiegen
Die Steuereinnahmen von Bund, Ländern und Gemeinden (ohne Gemeindesteuern) sind im Haushaltsjahr 2021 gegenüber dem Haushaltsjahr 2020 um insgesamt 11,5 Prozent auf 761 Milliarden Euro gestiegen. Dies meldet das Bundesfinanzministerium (BMF), das den außergewöhnlich kräftigen Zuwachs auf den pandemiebedingten Rückgang im Vorjahr zurückführt.
Die Gemeinschaftsteuern hätten mit 626 Milliarden Euro oder 82,3 Prozent den größten Anteil am Gesamtergebnis, so das Ministerium weiter. Gegenüber dem Vorjahr seien sie um 15 Prozent beziehungsweise 81,8 Milliarden Euro gestiegen. Hierzu hätten insbesondere die Steuern vom Umsatz (+31,3 Milliarden Euro) sowie einkommens- und gewinnabhängige Steuerarten wie Körperschaftsteuer (+17,9 Milliarden Euro), veranlagte Einkommensteuer (+13,4 Milliarden Euro) und Lohnsteuer (+9,1 Milliarden Euro) beigetragen.
Die Bundessteuern gingen laut BMF gegenüber dem Vorjahr um 7,1 Prozent zurück. Sie hätten mit 98,2 Milliarden Euro einen Anteil von 12,9 Prozent am Gesamtergebnis, die Ländersteuern mit 31,6 Milliarden Euro (+13,8 Prozent gegenüber Vorjahr) einen Anteil von 4,2 Prozent.
Bundesfinanzministerium, PM vom 28.01.2022
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01.02.2022
Corona-Pandemie: Steuerverfahrensrechtliche Hilfsmaßnahmen noch einmal verlängert
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder eine nochmalige Verlängerung steuerverfahrensrechtlichen Hilfsmaßnahmen erlassen. Verlängert werde insoweit die Möglichkeit, für bis zum 31.03.2022 fällige oder fällig werdende Steuern im vereinfachten Verfahren eine zinslose Stundung beziehungsweise einen Vollstreckungsaufschub zu beantragen. Dies geht aus einem Schreiben des BMF vom 31.01.2022 hervor.
Das Schreiben ist auf den Seiten des BMF (www.bundesfinanzministerium.de) als pdf-Datei verfügbar.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 31.01.2022, IV A 3 - S 0336/20/10001 :047
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01.02.2022
Dieselfälle: Zur Verjährung bei Anmeldung zum Klageregister einer Musterfeststellungsklage
Die Hemmungswirkung nach § 204 Absatz 1 Nr. 1a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) im Fall eines wirksam angemeldeten Anspruchs tritt grundsätzlich bereits mit Erhebung der Musterfeststellungsklage und nicht erst mit wirksamer Anmeldung des Anspruchs zur Eintragung in deren Register ein, auch wenn die Anspruchsanmeldung selbst erst nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist erfolgt. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Dieselfall im Zusammenhang mit der Verjährung eines Schadenersatzanspruchs eines Fahrzeugkäufers gegen die Volkswagen AG entschieden.
Der Kläger erwarb 2011 für 22.607 Euro bei einer Kfz-Händlerin ein von der Beklagten hergestelltes Neufahrzeug VW Golf VI 2.0 TDI. In dem mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 (EU 5) ausgestatteten Fahrzeug war eine Motorsteuerungssoftware verbaut, durch die auf dem Prüfstand bessere Stickoxidwerte erzielt wurden als im realen Fahrbetrieb. Mit seiner im Oktober 2019 eingegangenen Klage hat der Kläger die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung sowie die Zahlung von Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangt. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Der Kläger behauptet, er habe sich im Dezember 2018 zur Musterfeststellungsklage an- und im September 2019 wieder abgemeldet.
Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben, das Oberlandesgericht (OLG) hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Einem Anspruch des Klägers auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung stehe die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede entgegen. Es sei keine Hemmung der Verjährung vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist erfolgt, die nach § 199 Absatz 1 Nr. 2 BGB mit dem Schluss des Jahres 2015 in Gang gesetzt worden sei. Die rechtzeitige Anmeldung zum Klageregister der Musterfeststellungsklage noch in 2018 habe der Kläger nicht bewiesen. Eine Anmeldung zum Register erst nach Ablauf der Verjährungsfrist wirke nicht auf den Zeitpunkt der Erhebung der Musterfeststellungsklage zurück. Mit der vom OLG zugelassenen Revision hat der Kläger sein Klagebegehren weiterverfolgt.
Der BGH hat das Urteil des OLG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Mit der vom OLG gegebenen Begründung könne die Klage nicht wegen Verjährung abgewiesen werden. Allerdings habe die Beklagte, wie das OLG rechtsfehlerfrei angenommen habe, die von ihr erstinstanzlich erhobene Einrede der Verjährung in der Berufungsinstanz nicht wiederholen müssen, so der BGH. Für die Annahme eines diesbezüglich unterlassenen Berufungsangriffs oder gar eines Verzichts der Beklagten auf diese Einrede sei kein Raum. Abgesehen davon, dass das OLG unangegriffen festgestellt habe, die Beklagte habe zur Begründung ihrer Berufung auch die Verjährung eines etwa bestehenden Anspruchs vorgebracht, gelange nach der BGH-Rechtsprechung mit der zulässigen Berufung grundsätzlich auch die erstinstanzlich erhobene Verjährungseinrede ohne Wiederholung in der Berufungsbegründung in die Berufungsinstanz.
Die Revision habe aber erfolgreich die Annahme des OLG beanstandet, die Verjährung der Klageforderung sei mit dem Schluss des Jahres 2018 – und daher vor der 2019 erfolgten Klageeinreichung – eingetreten. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen könne die Hemmung der Verjährung durch Anspruchsanmeldung zum Klageregister der gegen die Beklagte geführte Musterfeststellungsklage im Jahr 2018 nicht verneint werden, so der BGH. Für die Entscheidung des BGH habe daher dahinstehen können, ob die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres 2015 zu laufen begonnen hat.
Die Hemmungswirkung nach § 204 Absatz 1 Nr. 1a BGB im Fall eines wirksam angemeldeten Anspruchs trete, wie der BGH nach Erlass des Berufungsurteils entschieden habe, grundsätzlich bereits mit Erhebung der Musterfeststellungsklage und nicht erst mit wirksamer Anmeldung des Anspruchs zur Eintragung in deren Register ein, auch wenn die Anspruchsanmeldung selbst erst nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist erfolgt (Urteil vom 29.07.2021, VI ZR 1118/20).
Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Klägervortrag sei vor Ablauf des Jahres 2018 eine Musterfeststellungsklage gegen die Beklagte erhoben worden, habe der Kläger die streitgegenständlichen Ansprüche jedenfalls ab Beginn 2019 wirksam zur Eintragung im entsprechenden Klageregister angemeldet und liege den Ansprüchen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage. Unter diesen Voraussetzungen sei die Erhebung der Musterfeststellungsklage gemäß § 204 Absatz 1 Nr. 1a BGB grundsätzlich geeignet gewesen, die Verjährung der klägerischen Ansprüche zu hemmen, und zwar auch dann, wenn – wie vom Berufungsgericht angenommen – eine Anmeldung zum Klageregister noch im Jahr 2018 nicht bewiesen ist. Der Kläger habe nach Rücknahme der Anmeldung zudem auf der Grundlage einer von ihm zweitinstanzlich vorgelegten Urkunde innerhalb der Sechs-Monats-Frist des § 204 Absatz 2 Satz 2 BGB die vorliegende Individualklage erhoben.
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01.02.2022
Ludwigshafener Rathaus-Center: Klage des letzten verbleibenden Mieters erfolglos
Der letzte verbliebene Ladeninhaber im Ludwigshafener Rathaus-Center hat keinen Anspruch darauf, dass alle Haupteingänge zum Gebäude sowie ein bereits geschlossenes Brandschutztor geöffnet bleiben. Einen entsprechenden Eilantrag des Mieters hat das Landgericht (LG) Frankenthal zurückgewiesen.
Geklagt hatte der Inhaber eines Schuhreparatur- und Schlüsseldienstes, der sein Ladengeschäft in dem sonst bereits leerstehenden Rathaus-Center weiter betreibt. Dessen Abriss ist geplant und wird derzeit vorbereitet, alle anderen Mietverträge sind schon beendet worden. Zwei von drei Haupteingängen hat die Stadt geschlossen, ebenso ein Brandschutztor, sodass ein Teil des Centers nicht mehr zugänglich ist. Der am nächsten zum Laden des Klägers befindliche Haupteingang ist noch geöffnet und an den geschlossenen Haupteingängen befinden sich Schilder, die auf diesen noch offenen Eingang hinweisen. Der Mieter wollte mit seinem Eilantrag erreichen, dass sämtliche Zugänge zum Gebäude wieder geöffnet werden.
Ein entsprechender Anspruch bestehe jedoch nicht, so das LG Frankenthal. Das Ladengeschäft sei über die verbleibende Tür für die Kunden gefahrlos zugänglich. Die anderen Haupteingänge und das Brandschutztor müssten dagegen geschlossen bleiben, um Gefahren abzuwenden. Denn in dem nicht zugänglichen Bereich des Gebäudes fänden bereits Baumaßnahmen statt.
Die Stadt plant den Abriss des Einkaufzentrums, um ein Bauvorhaben betreffend die baufällige Bundesstraße B 44 realisieren zu können. Sie hat bereits mit vorbereitenden Maßnahmen zur Schadstoffsanierung, unter anderem mit Kernbohrungen, begonnen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt werden.
Landgericht Frankenthal, Urteil vom 28.01.2022, 6 O 14/22, nicht rechtskräftig
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01.02.2022
Baumbesetzerin: Muss für ihre Bergung aus Bauhaus zahlen
Im Rahmen der Räumung und Rodung des Dannenröder Forstes wurde eine Baumbesetzerin aus einem Baumhaus von Einsatzkräften geborgen. Hierfür muss sie an das Land Hessen nun rund 800 Euro zahlen. Das Verwaltungsgericht (VG) Gießen hat den entsprechenden Kostenbescheid bestätigt.
Die Klägerin befand sich als Teilnehmerin der Baumbesetzung Anfang Dezember 2020 im Dannenröder Forst in einem etwa 25 Meter hohen Baumhaus. Sie wurde von Einsatzkräften aus dem Baumhaus geborgen, nachdem sie dieses trotz Aufforderung nicht freiwillig verlassen hatte. Für diesen Einsatz macht das Land Hessen Kosten von 808,06 Euro geltend.
Die Klägerin beruft sich darauf, dass es sich bei der Baumbesetzung um eine Versammlung gehandelt habe und die gegen sie gerichteten Maßnahmen daher rechtswidrig gewesen seien. Die Baumbesetzung sei auch nicht unfriedlich gewesen und der Wald bereits aufgrund des allgemeinen Waldbetretungsrechts ein geeigneter Versammlungsort.
Das beklagte Land meint dagegen, dass es für die Rechtmäßigkeit des Kostenbescheides nicht mehr auf die Rechtmäßigkeit der dem Bescheid zugrunde liegenden polizeilichen Maßnahme ankomme. Außerdem könne sich die Klägerin nicht auf den Schutz der Versammlungsfreiheit berufen. Die Baumbesetzung sei keine Versammlung. Die Besetzung sei ausschließlich zur Blockade des Autobahnausbaus erfolgt. Darüber hinaus sei die Baumbesetzung auch unfriedlich und der betreffende Waldabschnitt von der zuständigen Forstbehörde gesperrt gewesen. Ein Aufenthalt auf einem 25 Meter hohen Baumhaus sei auch nicht durch das allgemeine Waldbetretungsrecht umfasst.
Das VG Gießen bestätigte im Ergebnis den Kostenbescheid des beklagten Landes. Bei den geltend gemachten Kosten handele es sich um Kosten für eine Vollstreckungsmaßnahme. Die Polizisten hätten unmittelbaren Zwang ausgeübt, um einen zuvor bereits gegenüber der Klägerin ausgesprochenen Platzverweis zu vollstrecken. Für die Rechtmäßigkeit einer solchen Vollstreckungsmaßnahme komme es nicht auf die Rechtmäßigkeit des vollstreckten Verwaltungsaktes – hier des Platzverweises – an, sondern nur auf dessen Vollziehbarkeit. Diese sei gegeben gewesen. Die Klägerin habe auch gegen den Platzverweis selbst noch rechtlich vorgehen können, was sie jedoch nicht gemacht habe. Der zeitlich befristete Platzverweis habe sich nicht durch Zeitablauf erledigt, weil er Grundlage des hier streitgegenständlichen Kostenbescheides sei.
Ergänzend geht das VG zudem davon aus, dass der Platzverweis auch rechtmäßig erfolgt sei. Es habe sich bei der Baumbesetzung zwar grundsätzlich um eine Versammlung gehandelt. Diese sei aber nicht durch das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit geschützt gewesen. Die Baumbesetzung habe in dem maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der gegen die Klägerin gerichteten Maßnahmen nicht unter dem Schutz der Versammlungsfreiheit gestanden, weil die Versammlung zum einen nicht an einem Ort durchgeführt worden sei, der – zu diesem Zeitpunkt – dem allgemeinen öffentlichen Verkehr eröffnet gewesen sei und weil sie zum anderen unfriedlich gewesen sei.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das VG hat die Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen.
Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 28.01.2022, 4 K 2484/21.GI, nicht rechtskräftig
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31.01.2022
Vermögensgegenstände oder Rechte im Ausland: Spanische Regelung zu Erklärungspflicht verstößt gegen EU-Recht
Die nationale Regelung, nach der die spanischen Steueransässigen dazu verpflichtet sind, ihre Vermögensgegenstände oder Rechte im Ausland zu erklären, verstößt gegen Unionsrecht. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) klarstellt, sind die Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs, die sie auferlegt, unverhältnismäßig.
Am 15.02.2017 gab die EU-Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie die Unvereinbarkeit bestimmter Aspekte der Pflicht spanischer Steueransässiger, die im Ausland belegenen Vermögensgegenstände und Rechte mit einem "Formblatt 720" zu erklären, mit dem Unionsrecht feststellte. Nach Ansicht der Kommission standen die mit der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung verbundenen Folgen außer Verhältnis zu dem mit den spanischen Rechtsvorschriften verfolgten Ziel, die Wirksamkeit der steuerlichen Überwachung zu gewährleisten und Steuerhinterziehung und -umgehung zu bekämpfen.
Nach den in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften müssen in Spanien ansässige Personen, die ihre Vermögensgegenstände und Rechte im Ausland nicht erklären oder unvollständig oder verspätet erklären, mit der Nacherhebung der geschuldeten Steuer auf die Beträge rechnen, die dem Wert dieser Vermögensgegenstände oder Rechte entsprechen, auch wenn diese in einem bereits verjährten Zeitraum erworben wurden, sowie mit der Verhängung einer proportionalen und bestimmter pauschaler Geldbußen.
Laut EuGH hat Spanien damit gegen seine sich aus dem Grundsatz des freien Kapitalverkehrs ergebenden Verpflichtungen verstoßen. Die Verpflichtung zur Einreichung des "Formblatts 720" und die mit der Missachtung oder der unvollständigen oder verspäteten Erfüllung dieser Verpflichtung verbundenen Sanktionen, die bei in Spanien belegenen Vermögensgegenständen oder Rechten nicht bestehen, führten zu einer unterschiedlichen Behandlung der in Spanien ansässigen Personen je nachdem, wo sich ihre Vermögenswerte befinden. Da diese Verpflichtung geeignet sei, die Gebietsansässigen dieses Mitgliedstaats davon abzuhalten, in anderen Mitgliedstaaten zu investieren, sie daran zu hindern oder ihre Möglichkeiten dazu einzuschränken, stelle sie eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar.
Die in Rede stehenden Rechtsvorschriften könnten zwar durch die Verwirklichung der oben genannten Ziele gerechtfertigt sein, da die Mitgliedstaaten in Bezug auf die im Ausland belegenen Vermögenswerte ihrer Steueransässigen trotz der bestehenden Mechanismen des Informationsaustauschs oder der Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten im Allgemeinen über weniger Informationen verfügten als über Vermögenswerte, die sich in ihrem Hoheitsgebiet befinden. Die Prüfung durch den EuGH zeige jedoch, dass diese Rechtsvorschriften über das hinausgingen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich sei.
Erstens ist der EuGH der Ansicht, dass Spanien dadurch gegen seine sich aus dem Grundsatz des freien Kapitalverkehrs ergebenden Verpflichtungen verstoßen hat, dass es vorgesehen hat, dass die Nichterfüllung oder die unvollständige oder verspätete Erfüllung der Informationspflicht hinsichtlich der Vermögensgegenstände und Rechte im Ausland die Besteuerung nicht erklärter Einkünfte, die dem Wert dieser Vermögenswerte entsprechen, als "ungerechtfertigte Vermögenszuwächse" nach sich ziehen, ohne dass in der Praxis die Verjährung geltend gemacht werden kann. Dem EuGH zufolge erscheint die vom spanischen Gesetzgeber aufgestellte Vermutung "nicht gerechtfertigter Vermögenszuwächse" insbesondere deshalb, weil der Steuerpflichtige sie widerlegen kann, nicht außer Verhältnis zu den Zielen der Gewährleistung der Wirksamkeit der steuerlichen Überwachung und der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -umgehung zu stehen.
Dagegen seien die im Bereich der Verjährung getroffenen Entscheidungen im Hinblick auf diese Ziele unverhältnismäßig, weil sie es der Steuerverwaltung ermöglichen, die geschuldete Steuer für Beträge, die dem Wert der im Ausland belegenen, nicht oder unvollständig oder verspätet mit dem "Formblatt 720" erklärten Vermögensgegenstände oder Rechte entsprechen, zeitlich unbegrenzt nachzufordern. Die vom spanischen Gesetzgeber erlassene Regelung habe also nicht nur eine Unverjährbarkeitswirkung, sondern ermögliche es der Steuerverwaltung auch, eine bereits zugunsten des Steuerpflichtigen eingetretene Verjährung wieder in Frage zu stellen, was gegen das grundlegende Erfordernis der Rechtssicherheit verstoße. Dadurch, dass an die Verletzung einer Erklärungspflicht so schwerwiegende Folgen geknüpft werden, gehe der spanische Gesetzgeber über das hinaus, was erforderlich sei, um die Wirksamkeit der steuerlichen Überwachung zu gewährleisten und Steuerhinterziehung und -umgehung zu bekämpfen.
Zweitens habe Spanien gegen seine sich aus dem Grundsatz des freien Kapitalverkehrs ergebenden Verpflichtungen auch dadurch verstoßen, dass es die Nichterfüllung oder die unvollständige oder verspätete Erfüllung der Informationspflicht hinsichtlich der Vermögensgegenstände und Rechte im Ausland mit einer proportionalen Geldbuße von 150 Prozent der auf die dem Wert dieser Vermögensgegenstände oder Rechte entsprechenden Beträge berechneten Steuer belegt hat. Diese Geldbuße könne mit pauschalen Geldbußen kumuliert werden, die für jede unvollständige, unrichtige oder falsche Angabe oder Reihe von Angaben gelten, die im "Formblatt 720" hätte enthalten sein müssen. Die Verhängung dieser Geldbuße stehe, wie der EuGH feststellt, in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verletzung von Erklärungspflichten, weil sie nur gegen Steuerpflichtige festgesetzt wird, die der Informationspflicht nicht nachgekommen sind.
Dieses Pflichtversäumnis reiche für die Feststellung eines Steuerdelikts aus, das als sehr schwerwiegend angesehen und mit der Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 150 Prozent des Betrags der hinterzogenen Steuer bestraft wird, wobei dieser Satz nicht als Höchstsatz formuliert ist. Der EuGH stellt ferner fest, dass der sehr hohe Prozentsatz dieser Geldbuße ihr einen äußerst repressiven Charakter verleiht und dass ihre Kumulierung mit den darüber hinaus vorgesehenen pauschalen Geldbußen in vielen Fällen dazu führen kann, den Gesamtbetrag der Beträge, die der Steuerpflichtige schuldet, auf mehr als 100 Prozent des Wertes seiner Vermögensgegenstände oder Rechte im Ausland anzuheben. Dies stelle eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des freien Kapitalverkehrs dar.
Drittens hat Spanien laut EuGH auch dadurch gegen seine sich aus dem Grundsatz des freien Kapitalverkehrs ergebenden Verpflichtungen verstoßen, dass es die Nichterfüllung oder die unvollständige oder verspätete Erfüllung der Informationspflicht hinsichtlich der Vermögensgegenstände und Rechte im Ausland mit pauschalen Geldbußen belegt hat, deren Höhe außer Verhältnis zu den Sanktionen steht, die in einem rein innerstaatlichen Kontext für vergleichbare Verstöße vorgesehen sind, und deren Gesamtbetrag nach oben nicht begrenzt ist. Diese Geldbuße belaufe sich auf 5.000 Euro für jede fehlende, unvollständige, unrichtige oder falsche Angabe oder Reihe von Angaben, wobei die Mindestgeldbuße 10.000 Euro betrage, und 100 Euro für jede Angabe oder Reihe von Angaben, die nicht fristgerecht oder nicht mit elektronischen Mitteln, sofern dies vorgeschrieben war, erklärt worden ist, wobei die Mindestgeldbuße 1.500 Euro beträgt.
Der EuGH stellt insoweit fest, dass das spanische Gesetz die Verletzung bloßer Erklärungspflichten oder rein formeller Verpflichtungen mit der Verhängung sehr hoher pauschaler Geldbußen belegt, da sie für jede einzelne betroffene Angabe oder Reihe von Angaben gelten, sie je nach Fall mit einem Mindestbetrag von 1.500 oder 10.000 Euro einhergehen und ihr Gesamtbetrag nach oben nicht begrenzt ist. Er berücksichtigt auch, dass diese pauschalen Geldbußen mit der proportionalen Geldbuße von 150 Prozent kumuliert werden, und weist darauf hin, dass ihre Höhe außer Verhältnis zu der Höhe der Geldbußen steht, mit denen die Missachtung ähnlicher Verpflichtungen in einem rein innerstaatlichen Kontext in Spanien geahndet werden. Folglich stellten diese pauschalen Geldbußen eine unverhältnismäßige Beschränkung des freien Kapitalverkehrs auf.
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 27.01.2022, C-788/19
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31.01.2022
Umsatzsteuer-Kontrollverfahren: Derzeit längere Bearbeitungszeiten
Im Umsatzsteuer-Kontrollverfahren (UStKV) kommt es derzeit aufgrund eines erhöhten Anfrageaufkommens zu längeren Bearbeitungszeiten. Hierauf weist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) aktuell hin
Das Amt bittet, von telefonischen Rückfragen und Mehrfachanfragen abzusehen. Für die Vergabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) und die Bestätigung von USt-IdNrn. seien die zur Verfügung gestellten Online-Formulare beziehungsweise die Schnittstelle zu nutzen. Alle weiteren Anfragen könnten über das Kontaktformular der BZSt an diese gerichtet werden. Auch ViOlA, der BZSt-Chatbot, stehe bei Fragen zur Verfügung.
Abschließend weist das BZSt darauf hin, dass die Eintragung einer Euro-Adresse nur im schriftlichen Verfahren, zum Beispiel über das Kontaktformular, erfolgen kann. Hier sei neben der USt-IdNr. der Firmenname (und gegebenenfalls die Inhabernamen) sowie die entsprechende Anschrift, die als Euro-Adresse hinterlegt werden soll, anzugeben. Die Euro-Adresse werde nur für Bestätigungsanfragen verwendet.
Bundeszentralamt für Steuern, PM vom 28.01.2022
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31.01.2022
Abfindungszahlung im Scheidungsfall: Muss nicht Besteuerungstatbestand der freigebigen Zuwendung auslösen
Regeln zukünftige Eheleute die Rechtsfolgen ihrer Eheschließung umfassend individuell und sehen sie für den Fall der Beendigung der Ehe Zahlungen eines Ehepartners in einer bestimmten Höhe vor, die erst zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu leisten sind ("Bedarfsabfindung"), so liegt der Besteuerungstatbestand der freigebigen Zuwendung nicht vor.
Der Steuer unterliegt als Schenkung jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Laut BFH gilt jedoch dann etwas anderes, wenn die zukünftigen Eheleute die Rechtsfolgen ihrer Eheschließung – abweichend von den gesetzlichen Leitbildern – umfassend individuell regeln und für den Fall der Beendigung der Ehe (zum Beispiel durch Scheidung) Zahlungen eines Ehepartners an den anderen in einer bestimmten Höhe vorsehen, die erst zu diesem Zeitpunkt zu leisten sind ("Bedarfsabfindung").
Im Fall einer Bedarfsabfindung werde keine pauschale Abfindung ohne Gegenleistung erbracht. Es würden lediglich Rechte und Pflichten der künftigen Ehegatten durch umfangreiche Modifikation denkbarer gesetzlicher familienrechtlicher Ansprüche im Fall der Scheidung im Wege einer Pauschalierung neu austariert. Wird ein derartiger Vertrag abgeschlossen, der nach Art eines Gesamtpakets alle Scheidungsfolgen regelt, könne dieses Paket nicht in Einzelleistungen aufgeteilt und eine der Einzelleistungen der Schenkungsbesteuerung unterworfen werden. Damit würde der Umstand verkannt, so der BFH, dass ein solcher Vertrag einen umfassenden Ausgleich aller Interessengegensätze anstrebt und insofern keine der Einzelleistungen ohne Gegenleistung ist. Wird die Ehe dann tatsächlich, zum Beispiel durch Ehescheidung, beendet, erfolge die Zahlung des vorab vereinbarten Betrages in Erfüllung dieser Vereinbarung.
Auf eine solche Vereinbarung sei auch § 7 Absatz 3 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz nicht anwendbar. Nach dieser Vorschrift würden Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden können, bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, nicht berücksichtigt. Während bei Zahlung einer Pauschalabfindung zu Beginn der Ehe ein Zugewinnausgleichsanspruch in der Zukunft nur "möglicherweise" besteht, die Zahlungsverpflichtung damit ungewiss ist und nicht bewertet werden kann, sei bei der Bedarfsabfindung die Zahlung des Ausgleichsanspruchs beziehungsweise der Abfindung an die Beendigung der Ehe geknüpft. Der Zahlungsanspruch sei damit aufschiebend bedingt und erwachse erst mit Eintritt der betreffenden Bedingung zum Vollrecht. Allein der Umstand, dass die Eheleute es mittels eines solchen Vertrags vermeiden, die gegenseitigen Ansprüche auf diesen Zeitpunkt bewerten zu müssen, bedeutet laut BFH nicht, dass diese Bewertung nicht grundsätzlich möglich wäre.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 01.09.2021, II R 40/19
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31.01.2022
Lizenzschranke: Bundesfinanzministerium klärt Anwendungsfragen
Ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) beschäftigt sich mit Anwendungsfragen zur Lizenzschranke (§ 4j Einkommensteuergesetz – EStG).
Aufwendungen für Rechteüberlassungen sind beim Schuldner nach Maßgabe des § 4j Absatz 3 EStG nicht oder nur anteilig abziehbar, wenn die Einnahmen des Gläubigers einer von der Regelbesteuerung abweichenden, niedrigen Besteuerung unterliegen (Präferenzregelung) und der Gläubiger eine dem Schuldner nahestehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 Außensteuergesetz ist (§ 4j Absatz 1 Satz 1 EStG). Die Abzugsbeschränkung findet keine Anwendung, soweit die auf die entsprechenden Einnahmen beim Gläubiger angewandte Präferenzregelung dem Nexus-Ansatz der OECD entspricht (§ 4j Absatz 1 Satz 4 EStG). Dieser wurde in Kapitel 4 des Abschlussberichts 2015 zu OECD-BEPS Aktionspunkt 51 definiert.
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das BMF die Anwendung des § 4j EStG neu geregelt. Das Schreiben hierzu ist auf den Seiten des BMF (www.bundesfinanzministerium.de) als pdf-Datei veröffentlicht.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 05.01.2022, IV C 2 - S 2144-g/20/10002 :007
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31.01.2022
Massenentlassungsverfahren: EuGH soll Folgen eines Verstoßes gegen § 17 Absatz 3 Satz 1 KSchG klären
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) soll klären, welche Sanktion ein Verstoß gegen § 17 Absatz 3 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nach sich zieht. Hiermit bittet das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Vorabentscheidungsersuchen.
Der Beklagte ist Insolvenzverwalter in dem am 01.10.2019 über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffneten Insolvenzverfahren. Der Kläger war seit 1981 bei der Insolvenzschuldnerin beschäftigt
Am 17.01.2020 wurde die vollständige Einstellung des Geschäftsbetriebs der Insolvenzschuldnerin zum 30.04.2020 beschlossen. In diesem Zusammenhang war die Entlassung aller zuletzt noch 195 beschäftigten Arbeitnehmer beabsichtigt. Aufgrund des Stilllegungsbeschlusses fanden mit dem bei der Insolvenzschuldnerin bestehenden Betriebsrat Verhandlungen über den Abschluss eines Interessenausgleichs sowie eines Sozialplans statt. In Verbindung mit dem Interessenausgleichsverfahren wurde auch das im Fall einer Massenentlassung erforderliche Konsultationsverfahren gemäß § 17 Absatz 2 KSchG durchgeführt.
Entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1 KSchG, der Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 98/59/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (MERL) in nationales Recht umsetzt, wurde jedoch der zuständigen Agentur für Arbeit keine Abschrift der das Konsultationsverfahren einleitenden und an den Betriebsrat gerichteten Mitteilung gemäß § 17 Absatz 2 KSchG übermittelt. Mit Schreiben vom 23.01.2020 wurde eine Massenentlassungsanzeige erstattet, deren Eingang die Agentur für Arbeit am 27.01.2020 bestätigte. Am 28.01.2020 erhielt der Kläger die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zum 30.04.2020. Noch für den 28./29.01.2020 beraumte die Agentur für Arbeit Beratungsgespräche für 153 Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin an.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit der Kündigung vom 28.01.2020 geltend gemacht. Die unterlassene Übermittlung der an den Betriebsrat gerichteten Mitteilung gemäß § 17 Absatz 2 KSchG an die Agentur für Arbeit verstoße gegen § 17 Absatz 3 Satz 1 KSchG, Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2 der MERL. Diese enthielten nicht nur eine sanktionslose Nebenpflicht, sondern stellten eine Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung dar. Die Übermittlungspflicht solle sicherstellen, dass die Agentur für Arbeit so früh wie möglich Kenntnis von den bevorstehenden Entlassungen erhalte, um ihre Vermittlungsbemühungen darauf einstellen zu können. Sie habe von daher arbeitnehmerschützenden Charakter. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Das BAG hat den EuGH ersucht, die Frage zu beantworten, welchem Zweck die Übermittlungspflicht nach Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2 der MERL dient. Hiervon hängt nach Auffassung des BAG ab, ob § 17 Absatz 3 Satz 1 KSchG, der unionsrechtskonform in gleicher Weise wie Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2 der MERL auszulegen ist, ebenso wie andere, den Arbeitnehmerschutz – zumindest auch – bezweckende Vorschriften im Massenentlassungsverfahren als Verbotsgesetz gemäß § 134 Bürgerliches Gesetzbuch anzusehen ist. In diesem Fall wäre die Kündigung unwirksam.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.01.2022, 6 AZR 155/21 (A)
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31.01.2022
Hochzeitsfeier abgesagt wegen Corona: Caterer muss Anzahlung zurückzahlen
Kann eine Hochzeitsfeier wegen der Corona-Pandemie nicht wie geplant stattfinden, darf das Brautpaar von dem – vor Ausbruch der Pandemie geschlossenen – Catering-Vertrag zurücktreten. Das hat das Landgericht (LG) Frankenthal (Pfalz) entschieden und den Caterer dazu verurteilt, die vom Brautpaar überwiesene Anzahlung in voller Höhe zurückzuzahlen.
Ein Paar wollte im Anschluss an ihre standesamtliche Trauung im Mai 2020 eine große Hochzeitsfeier veranstalten. Als Location wurde ein von einer Cateringfirma empfohlenes historisches Mühlenanwesen ausgewählt. Das Paar schloss mit dem Caterer Anfang Januar 2020 einen Vertrag über die Ausrichtung der Feier einschließlich Verköstigung der Hochzeitsgesellschaft. Es sollten etwa 100 Personen eingeladen werden. Vertragsgemäß überwies das Brautpaar Anzahlungen von mehr als 6.000 Euro, etwa die Hälfte der vereinbarten Kosten für die Feier, an den Caterer.
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31.01.2022
Hochzeitsausfall: Brautpaar erhält nach pandemiebedingter Hochzeitsabsage Geld zurück
Ein ursprünglich mit der Fertigung von Hochzeitsfotografien beauftragtes Unternehmen muss einem jungverheirateten Ehepaar nach coronabedingter Absage der Hochzeitsfeier 1.000 Euro der geleisteten Anzahlung wieder zurückzahlen. Dies hat das Amtsgericht (AG) München klargestellt.
Das Brautpaar hatte das Unternehmen im September 2020 damit beauftragt, bei ihrer standesamtlichen Vermählung im November 2020 für zwei Stunden und ihrer kirchlichen Trauung mit anschließender Feier im Mai 2021 für zehn Stunden Fotos anzufertigen. Insgesamt wurde ein Preis von 3.000 Euro vereinbart, auf den die Hochzeitsleute im Oktober 2020 1.500 Euro anzahlten. Der Termin im Standesamt konnte inklusive Einsatz des Fotografen plangemäß stattfinden. Die kirchliche Trauung und die Feier mussten jedoch wegen der Corona-Pandemie abgesagt werden. Zu diesem Zeitpunkt waren solche Veranstaltungen gemäß den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes und den entsprechenden Verordnungen verboten.
Die Kläger forderten daraufhin das Unternehmen zur Rückzahlung eines Teils des Vorschusses, nämlich 1.000 Euro, auf. Sie meinten, dass ihnen ein gesetzliches Rücktrittsrecht zustünde, da die Fertigung der Hochzeitsfotografien zum vereinbarten Zeitpunkt im Mai 2021 objektiv nicht möglich gewesen sei.
Das beklagte Unternehmen trug vor, es sei in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt, dass die Anzahlung von 50 Prozent einbehalten werde, wenn die Hochzeit aufgrund höherer Gewalt nicht durchgeführt werden könne. Jedenfalls müsse wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage der Vertrag angepasst werden. Denn für die abgesagte Hochzeitsfeier habe der Fotograf bereits vorab Arbeitsleistungen erbracht.
Das AG München gab den klagenden Eheleuten Recht. Ihnen habe für die kirchliche Hochzeit ein Rücktrittsrecht zugestanden. Die von der Beklagten versprochene Leistung, nämlich auf der Hochzeitsfeier der Kläger Fotografien anzufertigen, sei unmöglich geworden, da es sich um ein absolutes Fixgeschäft handele. Eine Fixschuld liege vor, wenn diese nur zu einem bestimmten Zeitpunkt überhaupt erfüllt werden kann. Ist der Zeitpunkt vorbei, könne die Leistung naturgesetzlich nicht mehr wie geschuldet erbracht werden.
Das AG München schließt sich eigenen Angaben zufolge der Auffassung an, dass es sich bei Leistungen im Zusammenhang mit einer Hochzeitsfeier um absolute Fixschulden handelt. Denn ansonsten wären die Brautleute dazu verpflichtet, mit dem Vertragspartner einen Ersatztermin für die Hochzeit zu finden. Üblicherweise hätten aber die Brautleute eine Vielzahl von weiteren Gesichtspunkten zu berücksichtigen bei der Wahl des Termins für die Hochzeitsfeier. Sie selbst müssten an diesem Termin Zeit haben, also müsse es sich um ein Wochenende oder um einen von beiden Arbeitgebern genehmigten Urlaub handeln. Die Kirche müsse an dem Tag frei sein. Und auch die dem Brautpaar nahestehenden Personen müssten sich frei nehmen können. Hinzu kämen der Veranstaltungsort der Feier und weitere Erbringer von Leistungen (Hochzeitstorte, Musiker und so weiter).
Insgesamt würde es je nach Größe der Hochzeit zu einem beinahe unmöglichen Unterfangen, alle Beteiligten nochmals an einem Termin versammeln zu können. Hinzu komme, dass eine solche Terminplanung durch die noch immer andauernde Pandemie und die hierdurch geltenden Einschränkungen derzeit weiter erschwert wird. Bei einem anteiligen Rücktritt seien die Leistungen anteilig zurück zu gewähren. Vorliegend habe die Beklagte bereits mit zwei Stunden von vereinbarten zwölf Stunden ein Sechstel der vereinbarten Leistung erbracht. Ihr habe somit eine Vergütung von einem Sechstel der vereinbarten Gesamtvergütung zugestanden. Der Restbetrag der gezahlten 1.500 Euro in Höhe von 1.000 Euro zurück zu zahlen.
Die Klausel zur Einbehaltung der Anzahlung war laut AG München nach den gesetzlichen Vorschriften zu AGB unwirksam, da auf diese Art kein pauschalisierter Schadenersatz vereinbart werden dürfe. Einen Anspruch auf Anpassung des Vertrages aufgrund Störung der Geschäftsgrundlage verneinte das Gericht. Anders als bei den Fällen von Hochzeitsfeierabsagen im Frühjahr und Sommer 2020 seien die Parteien hier nicht von der Coronapandemie überrascht worden. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses habe die Pandemie bereits mehrere Monate angedauert und ein Ende sei nicht absehbar gewesen.
Amtsgericht München, Urteil vom 11.01.2022, 154 C 14319/21, nicht rechtskräftig
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Medizinisch notwendige Leistungen müssen auch dann vergütet werden, wenn falsche Daten an die Vergabestelle für Organtransplantationen (Eurotransplant) übermittelt wurden. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen entschieden.
Geklagt hatte eine gesetzliche Krankenkasse, die vom Göttinger Universitätsklinikum rund 157.000 Euro für zwei Lebertransplantationen zurückforderte. Sie begründete ihre Rückforderung mit formellen Verstößen gegen das Transplantationsgesetz (TPG). Der behandelnde Arzt hätte durch bewusste Falschangaben zu Dialysebehandlungen eine noch höhere Dringlichkeit der Transplantation suggeriert und dafür gesorgt, dass die Patienten auf der Warteliste vorgerückt seien. Eine streng formale Betrachtungsweise lasse den Vergütungsanspruch entfallen, da die Leistungen rechtswidrig zustande gekommen seien.
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28.01.2022
Umsätze einer Bäckerei mit Filialen in "Vorkassenzonen" eines Supermarkts: Unterliegen dem Regelsteuersatz
Verkauft eine Bäckerei in Filialen, die sich teilweise in "Vorkassenzonen" eines Supermarkts befinden, Speisen zum Verzehr vor Ort auf Mehrweggeschirr und mit Mehrwegbesteck, das es nach dem Verzehr der Speisen zurücknimmt und reinigt, führt sie damit (ebenso wie ein Partyservice) sonstige Leistungen aus, die vor Inkrafttreten des § 12 Absatz 2 Nr. 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) dem Regelsteuersatz unterlagen. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.
Er verweist darauf, dass er zum Beispiel bereits entschieden habe, dass die Abgabe von standardisiert zubereiteten Speisen durch einen Imbissstand zum Verzehr an einem Tisch mit Sitzgelegenheiten zu einem dem Regelsteuersatz unterliegenden Restaurationsumsatz führt und dass die Schwelle zum Restaurationsumsatz überschritten sei, weil die Bereitstellung von Geschirr, Besteck oder Mobiliar (Tische mit Sitzgelegenheit) – im Unterschied zur bloßen Bereitstellung einer behelfsmäßigen Infrastruktur im Falle von Imbissständen, Imbisswagen oder Kinos – einen gewissen personellen Einsatz erfordere, um das gestellte Material herbeizuschaffen, zurückzunehmen und gegebenenfalls zu reinigen.
Danach sei es im hiesigen "Bäckerei-Fall" revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, auf die Umsätze der KG aus dem Verkauf von Backwaren und Fast-Food zum Verzehr vor Ort in den mit Sitzgelegenheiten ausgestatteten Filialen der KG den Regelsteuersatz anzuwenden.
Das Finanzgericht (FG) habe angenommen, bei einer Gesamtbetrachtung der durch die Bäckerei im Fall des Verzehrs vor Ort erbrachten Leistungselemente stünden die Dienstleistungselemente im Vergleich zu den Elementen einer Lieferung von Speisen im Vordergrund. Die Bäckerei habe den Kunden nicht nur Backwaren und Fast-Food verkauft, sondern diesen gegenüber auch zusätzliche Dienstleistungen erbracht, indem sie neben der Zubereitung der standardisierten Produkte zum Verzehr der Speisen Tische und Sitzmöglichkeiten sowie Tassen, Geschirr und Besteck zur Verfügung gestellt habe und sowohl das Mobiliar als auch das Geschirr gereinigt habe. Das in und um die angemieteten Filialen durch die Bäckerei aufgestellte Mobiliar sei sowohl aus objektiver Empfängersicht als auch nach den objektiven Gegebenheiten ausschließlich zur Nutzung durch die Kunden der Bäckerei bestimmt gewesen. Aufgrund dieser durch die Bäckerei erbrachten Dienstleistungen trete der Dienstleistungscharakter in den Vordergrund, obwohl in einigen Filialen der Bäckerei keine Garderoben und Toiletten vorgehalten worden seien und überdies kein Kellnerservice (im Sinne einer Bedienung am Sitzplatz) bestanden und es an einer völligen räumlichen Trennung der Vorkassenfilialen von den Vorkassenbereichen der Lebensmittelmärkte, in denen sie untergebracht waren, gefehlt habe. Durch die Gestellung von Tischen und Stühlen, Geschirr und teilweise auch Dekoration sowie die Erbringung von Reinigungsleistungen im Hinblick auf diese Gegenstände sei die Gesamtleistung der Bäckerei aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers dennoch als Restaurationsleistung und damit Dienstleistung zu qualifizieren. Der personelle Einsatz könne (insbesondere im Vergleich zu dem erforderlichen personellen Einsatz im Falle eines Außer-Haus-Verkaufes) nicht mehr als nur geringfügig angesehen werden. Denn die Reinigung des Geschirrs, der Tische und Stühle sowie das Aufbringen der Dekoration gehe deutlich über die Herstellung, Zubereitung und den Verkauf der zum Verzehr vor Ort bestimmten Backwaren hinaus und binde Arbeitskraft. Das gefundene Ergebnis entspreche außerdem dem Grundsatz, dass Bestimmungen, die Ausnahmen von einem allgemeinen Grundsatz darstellen, eng auszulegen sind, so das FG abschließend.
Diese Würdigung ist laut BFH möglich. Sie verstoße weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze und binde daher den BFH.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15.09.2021, XI R 12/21 (XI R 25/19)
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28.01.2022
Kinderbetreuungskosten: In Höhe steuerfreier Arbeitgeberleistungen zur vorschulischen Kinderbetreuung kein Sonderausgabenabzug
Kinderbetreuungskosten sind seit dem Veranlagungszeitraum 2012 als Sonderausgaben und nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu behandeln. Hierauf weist der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil hin.
Außerdem stellt er klar, dass der Abzug von Sonderausgaben Aufwendungen voraussetzt, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet wird. Das gelte auch für Kinderbetreuungskosten. Erbringe also der Arbeitgeber steuerfreie Leistungen zur vorschulischen Kinderbetreuung, so sei der Sonderausgabenabzug in Höhe dieser Leistungen zu kürzen, da es insoweit an einer Belastung des steuerpflichtigen Arbeitnehmers fehle.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 01.09.2021, III R 54/20
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28.01.2022
Betriebskantine: Verbilligtes oder kostenloses Essen als "geldwerter Vorteil"
Viele Arbeitnehmer schätzen es, wenn sie in ihrer Mittagspause in der betriebseigenen Kantine eine kostenlose oder verbilligte Mahlzeit beziehen können. Der Gesetzgeber spricht hier von Sachbezügen. Sachbezüge sind, wie die Lohnsteuerhilfe Bayern informiert, aber nicht steuerfrei, sondern gelten als geldwerter Vorteil. Insofern würden sie dem lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt hinzugerechnet. Für das Jahr 2022 seien neue Sachbezugswerte festgelegt worden.
Die amtlichen Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkunft hätten eine vereinfachte Lohnabrechnung zum Zweck. So müsse der Arbeitgeber nicht werktäglich die tatsächlichen Kosten erfassen. Sie seien in der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgeschrieben. Die jeweils geltenden Werte bemessen sich laut Lohnsteuerhilfe am Verbraucherpreisindex für Gaststätten- und Beherbergungsleistungen.
Zu den neuen Sachbezugswerte für Verpflegungsleistungen führt die Lohnsteuerhilfe aus, dass Angestellte in Krankenhäusern, Kliniken, Alten-, Pflege- und Behinderteneinrichtungen derzeit aufgrund von Corona eine kostenlose Verpflegung erhalten. Auch im Gaststätten- und Hotelgewerbe sei die freie Verpflegung häufig ein Bestandteil des Arbeitslohns. Bei drei Mahlzeiten am Tag betrügen die Sachbezugswerte insgesamt 270 Euro für jeden Kalendermonat in diesem Jahr.
Ein Frühstück sei dabei auf 1,87 Euro, das Mittag- und Abendessen jeweils auf 3,57 Euro je Kalendertag festgelegt. Ist die Verpflegung für den Angestellten kostenlos, werde der entsprechende Sachbezugswert als geldwerter Vorteil im Lohnkonto erfasst. Erhält der Mitarbeiter in der Betriebskantine ein verbilligtes Mittagessen zum Beispiel für drei Euro, so sei die Differenz zwischen dem Sachbezugswert und dem Essenspreis – also 0,57 Euro – der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers. Muss der Mitarbeiter 3,57 Euro oder mehr für sein Essen bezahlen, falle kein geldwerter Vorteil mehr an.
Da die Sachbezüge in der Regel niedriger ausfallen als die tatsächlichen Kosten der Mahlzeit, könnten Arbeitgeber bei den Lohnnebenkosten sparen, wenn sie ihren Mitarbeitern eine regelmäßige Verpflegung zur Verfügung stellen – und zwar beim Arbeitgeberanteil zu den Sozialversicherungsbeiträgen, so die Lohnsteuerhilfe weiter. Würden sie die Ausgaben für das Essen als Lohn auszahlen, wären die Kosten höher. Diese Zusatzleistung zum Lohn sei daher für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen interessant.
Neben der Besteuerung habe das für Arbeitnehmer dennoch einen Vorteil, nämlich dass diese Lohnbestandteile zum Beispiel im Fall einer Arbeitslosigkeit bei der Höhe des Arbeitslosengeldes berücksichtigt werden. Davon seien in der vergangenen Wintersaison zum Beispiel Hotelmitarbeiter in Skigebieten betroffen gewesen. Zudem beeinflusse der geldwerte Vorteil die Höhe der künftigen Rente positiv. Für das Jahr 2022 seien neue Sachbezugswerte festgelegt.
Der pauschale Sachbezugswert für eine kostenfreie Unterkunft liege seit dem 01.01.2022 bei 241 Euro pro Monat. Das seien auf das Jahr gerechnet 48 Euro mehr gegenüber 2021. Allerdings komme der Sachbezug nur zum Tragen, wenn der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter ein Zimmer und nicht eine abgeschlossene Wohnung zur Verfügung stellt, stellt die Lohnsteuerhilfe klar. Dies sei zum Beispiel häufig bei saisonalen Arbeitskräften in der Hotellerie, Landwirtschaft oder Baubranche der Fall. Bei Gemeinschaftsunterkünften und Arbeitnehmern unter 18 Jahren gölten niedrigere Sachbezugswerte. Muss der Arbeitnehmer einen Teilbetrag selbst dazu zahlen, verringere sich der zu versteuernde Betrag dementsprechend.
Ein Hotelmitarbeiter mit freier Kost und Logis müsse also insgesamt 511 Euro (241Euro + 270 Euro) pro Monat versteuern. Vergisst der Arbeitgeber den Vermerk bei der Lohnabrechnung, könne es bei einer Lohnsteuer- oder Sozialversicherungsprüfung zu einer Nachzahlung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber kommen.
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 25.01.2022
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28.01.2022
Winterdienst: Von der Steuer absetzbar
Wer den Winterdienst vor der eigenen Haustür durch einen Dienstleister erledigen lässt, kann die angefallenen Kosten von der Steuer absetzen. Hierauf weist der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz e.V. hin.
Wird ein Dritter mit der Schneebeseitigung auf privaten und/oder öffentlichen Wegen beauftragt, könnten die Kosten in der Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistungen abgesetzt werden. Es dürften 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 4.000 Euro pro Jahr, steuerlich berücksichtigt werden, so der BdSt.
Voraussetzung für den Steuerabzug sei, dass der Räumdienst oder Hausmeisterservice eine Rechnung ausgestellt hat und der Rechnungsbetrag auf das Konto des Dienstleisters überwiesen wurde. Früher habe die Finanzverwaltung nur die Kosten akzeptiert, die für Arbeiten auf dem privaten Gelände wie Hof und Garten anfielen. Diese Einschränkung gelte nicht mehr: Die Rechnungen für das Reinigen des öffentlichen Gehweges sollten daher nicht aussortiert werden, rät der BdSt. Finanzämter akzeptierten aber nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes nur die Kosten, die auf den Gehweg entfallen, nicht für die Arbeiten auf der befahrbaren Straße.
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz e.V., PM vom 28.01.2022
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28.01.2022
COVID-19-Pandemie: Betriebsschließungsversicherung muss nicht zahlen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Eintrittspflicht einer Betriebsschließungsversicherung wegen einer im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie erfolgten Schließung der Gaststätte eines Versicherungsnehmers verneint. Auf der Grundlage der konkret vereinbarten Versicherungsbedingungen habe der Versicherungsnehmer keine Ansprüche.
Der Kläger hält beim beklagten Versicherer eine Betriebsschließungsversicherung. Er begehrt die Feststellung, dass der Versicherer verpflichtet ist, ihm aufgrund der Schließung seines Restaurants eine Entschädigung aus dieser Versicherung zu zahlen. Dem Versicherungsvertrag liegen die "Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) – 2008 (ZBSV 08)" zugrunde. Die ZBSV 08 verweisen in Bezug auf behördlich auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) angeordnete Betriebsschließungen auf die im IfSG in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger, die sie dann aufführen. In dem Katalog sind weder die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) noch das Virus SARS-CoV oder das Virus SARS-CoV-2 enthalten.
Die Schleswig-Holsteinische Landesregierung ordnete mit der am 18.03.2020 in Kraft getretenen Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein unter anderem die Schließung von sämtlichen Gaststätten an, wobei Leistungen im Rahmen eines Außerhausverkaufs unter bestimmten Voraussetzungen zulässig waren. Der Kläger schloss daraufhin seine Gaststätte und bot einen Lieferdienst an.
Die Klage war in allen Instanzen erfolglos. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts setze der Eintritt des Versicherungsfalls zwar nicht die Verwirklichung einer aus dem Betrieb selbst erwachsenden, so genannten intrinsischen, Infektionsgefahr voraus, so der BGH. Zu Recht habe das Berufungsgericht aber angenommen, dass dem Kläger gegen die Beklagte keine Ansprüche zustehen, weil eine Betriebsschließung zur Verhinderung der Verbreitung der Krankheit COVID-19 oder des Krankheitserregers SARS-CoV-2 nicht vom Versicherungsschutz umfasst sei.
Nach den ZBSV 08 bestehe Versicherungsschutz nur für Betriebsschließungen, die zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern angeordnet werden. Die meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger ergäben sich aus dem Katalog in § 2 Nr. 2 ZBSV 08, der nach dem für die Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen maßgeblichen Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers abschließend sei und weder die Krankheit COVID-19 noch den Krankheitserreger SARS-CoV-2 aufführt.
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer werde sich zunächst am Wortlaut orientieren und die in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 enthaltene umfangreiche Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserregern als abschließend erachten.
Die ergänzende Bezugnahme auf die "im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten" Krankheiten und Krankheitserreger werde der durchschnittliche Versicherungsnehmer lediglich als Klarstellung verstehen, dass sich die Beklagte bei der Abfassung des Katalogs inhaltlich an §§ 6 und 7 IfSG orientiert hat.
Der erkennbare Zweck und Sinnzusammenhang der Klausel spricht laut BGH ebenfalls für die Abgeschlossenheit des Katalogs. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer werde zwar einerseits ein Interesse an einem möglichst umfassenden Versicherungsschutz haben, andererseits aber nicht davon ausgehen können, dass der Versicherer auch für nicht im Katalog aufgeführte Krankheiten und Krankheitserreger die Deckung übernehmen will, die – wie hier COVID-19/SARS-CoV-2 gerade zeigt – unter Umständen erst Jahre nach Vertragsschluss auftreten und bei denen für den Versicherer wegen der Unklarheit des Haftungsrisikos keine sachgerechte Prämienkalkulation möglich ist.
Die Klausel halte auch der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Absatz 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) stand und verstoße insbesondere nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer entnehme dem klaren Wortlaut der Bedingungen, dass die ZBSV 08 die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger abschließend definieren. Ihm werde durch die Bedingungen nicht der Eindruck vermittelt, dass jede Betriebsschließung auf der Grundlage des IfSG vom Versicherungsschutz erfasst sei. Offenbleiben konnte, ob die hier in den ZBSV 08 genannten Krankheiten und Krankheitserreger identisch mit den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in den §§ 6 und 7 IfSG genannten Krankheiten und Krankheitserregern sind. Auch im Fall fehlender Deckungsgleichheit ergibt sich nach Ansicht des BGH hieraus keine Intransparenz. Schließlich benachteilige die Klausel den Versicherungsnehmer auch nicht nach § 307 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 BGB unangemessen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.01.2022, IV ZR 144/21
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28.01.2022
Online-Shopping: Diskriminierung nichtbinärer Personen
Eine Person nichtbinärer Geschlechtsidentität, die beim Online-Shopping nur zwischen den Anreden "Frau" oder "Herr" auswählen kann, wird unter Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen des Geschlechts benachteiligt und in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden, gleichzeitig aber im konkreten Fall einen Anspruch auf Entschädigung verneint, weil die Diskriminierung hier nicht die dafür erforderliche Intensität erreicht habe.
Die klagende Person, in deren Personenstandsdaten beim Standesamt "keine Angabe" unter der Rubrik "Geschlecht" eingetragen ist, hatte im Herbst 2019 auf der Website des beklagten Bekleidungsunternehmens verschiedene Kleidungsstücke bestellt. Für die Registrierung und den Kauf war eine Auswahl zwischen den beiden Anreden "Frau" oder "Herr" erforderlich. Eine dritte Auswahl gab es zum damaligen Zeitpunkt nicht. Die getätigten Käufe wurden unter der Anrede "Herr" bestätigt.
Die klagende Person macht aufgrund dieses Sachverhalts eine Entschädigung in Geld in Höhe von jedenfalls 2.500 Euro sowie einen Unterlassungsanspruch geltend. Damit hatte sie aber weder außergerichtlich noch vor dem Landgericht Mannheim Erfolg. Dessen klageabweisendes Urteil hat das OLG jetzt im Ergebnis bestätigt.
Zwar liege eine nach dem AGG verbotene unmittelbare Benachteiligung der klagenden Person wegen des Geschlechts bei der Begründung eines zivilrechtlichen Schuldverhältnisses im Rahmen eines so genannten Massengeschäfts vor. Die klagende Person habe – anders als eine Person mit männlichem oder weiblichem Geschlecht – den Kaufvorgang nicht abschließen können, ohne im dafür vorgesehenen Feld eine Angabe zu machen, die der eigenen geschlechtlichen Identität nicht entspricht. Hierdurch sei zugleich das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der klagenden Person in seiner Ausprägung des Schutzes der geschlechtlichen Identität verletzt worden.
Ansprüche auf Unterlassung oder eine Entschädigung in Geld könnten aufgrund der konkreten Gestaltung des Einzelfalls jedoch nicht mit Erfolg geltend gemacht werden.
Ein Anspruch auf Unterlassung bestehe mangels einer dafür erforderlichen Wiederholungsgefahr nicht, so das OLG. Zwischenzeitlich habe das beklagte Unternehmen im Anredefeld neben den Bezeichnungen "Frau" und "Herr" die Auswahlmöglichkeit "Divers/keine Anrede" aufgenommen. Sie habe damit eine geschlechtsneutrale Anrede für die Zukunft sichergestellt. Die klagende Person wird bei der Auswahl dieses Feldes nur noch mit der Höflichkeitsform "Guten Tag [Vorname Nachname] " angesprochen. Ihr werde nicht mehr zugemutet, sich mit der Wahl einer geschlechtsspezifischen Anrede einer Identität zuzuordnen, die der eigenen nicht entspricht. Deshalb sowie nach den weiteren Umständen des Streitfalles seien weitere Verletzungen des Benachteiligungsverbots nicht mehr ernsthaft zu erwarten.
Auch ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Geld stehe der klagenden Person nicht zu. Nicht jede Berührung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts löse einen Anspruch auf Geldentschädigung aus. Dafür erforderlich sei vielmehr eine schwerwiegende Verletzung des Benachteiligungsverbots, die eine gewisse Intensität der Herab- und Zurücksetzung erreicht.
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28.01.2022
Pandemie: Thüringer Einzelhändler müssen Impfnachweise kontrollieren
In Thüringen müssen die Inhaber von Einzelhandelsgeschäften auch weiterhin zur Durchsetzung der 2G-Zugangsbeschränkung den Impf- oder Genesenennachweis möglicher Kunden kontrollieren und mit einem Identitätsnachweis abgleichen, bevor sie den Zutritt zum Ladenlokal gewähren. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes entschieden und damit den Antrag eines bundesweit tätigen Textileinzelhandelsunternehmens abgelehnt, die derzeit geltende Corona-Verordnung des Landes insoweit außer Vollzug zu setzen.
Ausgehend von der im vorliegenden Verfahren nicht streitigen Feststellung, dass die Entscheidung des Verordnungsgebers, zur Kontaktbeschränkung ungeimpfter Personen für einen umfangreichen Bereich des öffentlichen und wirtschaftlichen Lebens eine 2G-Zugangsbeschränkung einzuführen, nicht zu beanstanden sei, führt das OVG aus, dass die streitgegenständliche Kontrollverpflichtung in zulässiger Weise der Umsetzung dieser im Einzelhandel bestehenden 2G-Zugangsbeschränkung diene. Ebenso wie die 2G-Zugangsbeschränkung selbst leiste auch die Kontrollverpflichtung zumindest einen Beitrag zur Kontaktbeschränkung ungeimpfter Personen und damit zur Eindämmung des Infektionsgeschehens.
Ohne eine entsprechende Kontrollverpflichtung der jeweiligen Betreiber könne nicht sichergestellt werden, dass die Zugangsbeschränkung von allen ungeimpften Personen gleichermaßen beachtet werde. Die Maßnahme führe zwar zu Grundrechtseinschränkungen. Diese Eingriffe erwiesen sich jedoch vor dem Hintergrund des aktuellen Infektionsgeschehens zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung als Rechtsgut von überragender Bedeutung und der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems als Gemeinwohlbelang von überragender Bedeutung voraussichtlich als gerechtfertigt.
Der Beschluss ist unanfechtbar. Ein Hauptsacheverfahren ist bisher nicht anhängig.
Oberverwaltungsgericht Thüringen, Beschluss vom 24.01.2022, 3 EN 804/21, unanfechtbar
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27.01.2022
EU-Rechtswidrig einbehaltene Steuern: Sind mit sechs Prozent zu verzinsen
Ein zu Unrecht unter Berufung auf EU-rechtswidrige Vorschriften versagter Steuererstattungsanspruch ist zu verzinsen, und zwar mit sechs Prozent pro Jahr. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Köln klar.
Die Klägerin ist eine in Österreich ansässige Gesellschaft. Sie stellte in den Jahren 2009 bis 2012 beim Bundeszentralamt für Steuern in Bonn (BZSt) verschiedene Anträge auf Freistellung und Erstattung von deutscher Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag. Diese Anträge wurden zunächst unter Hinweis auf die Vorschrift des § 50d Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) abgelehnt. Die hiergegen gerichteten Einsprüche hatten Mitte 2018 Erfolg und führten zu Steuererstattungen, nachdem der Europäische Gerichtshof die Unvereinbarkeit des § 50d Absatz 3 EStG mit dem Unionsrecht festgestellt hatte. Im Anschluss beantragte die Klägerin zusätzlich die Festsetzung von Erstattungszinsen. Das BZSt lehnte eine Verzinsung ab. Nachdem es über den hiergegen eingelegten Einspruch unter Verweis auf Erörterungen der Finanzverwaltung auf Bund-/Länderebene nicht entschieden hatte, wandte sich die Klägerin nach knapp 20 Monaten mit einer so genannten Untätigkeitsklage an das FG Köln.
Die Klage hatte Erfolg. Das FG bestätigte die Rechtsauffassung der Klägerin. Dieser stehe ein unmittelbar aus dem EU-Recht begründeter Anspruch auf Verzinsung der unionsrechtswidrig einbehaltenen Kapitalertragsteuer in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat (entsprechend sechs Prozent pro Jahr) zu. Da der deutsche Gesetzgeber diese Fälle nicht spezialgesetzlich geregelt habe, sei auf die allgemeinen Verzinsungsgrundsätze der Abgabenordnung zurückzugreifen. Der Zinslauf beginne dabei regelmäßig an dem Tag der zu Unrecht geleisteten Abgabenzahlung.
Sofern Steuerpflichtige für die Kapitalertragsteuer das gesetzlich vorgesehene Freistellungsverfahren nicht in Anspruch genommen hätten, sei dem BZSt vor dem Beginn der Verzinsung allerdings in entsprechender Anwendung der vom Bundesfinanzhof (BFH) für den Bereich der Energiesteuerentlastung herausgearbeiteten Grundsätze (vgl. Urteil vom 22.10.2019, VII R 24/18) ein angemessener Zeitraum von vier Monaten und zehn Arbeitstagen für die Bearbeitung des Erstattungsantrages zuzubilligen.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das BZSt hat gegen das Urteil die vom FG zugelassene Revision eingelegt, die der BFH unter dem Aktenzeichen I R 50/21 führt.
Finanzgericht Köln, Urteil vom 17.11.2021, 2 K 1544/20, nicht rechtskräftig
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27.01.2022
Abgabefristen für Steuererklärungen: Niedersachsens Finanzminister für Verlängerung
Niedersachsens Finanzminister Reinhold Hilbers (CDU) setzt sich für eine Verlängerung der Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen ein. Denn die Steuerberater hätten durch die immer neuen Corona-Hilfen einen erheblichen zusätzlichen Arbeitsanfall zu bewältigen. Darüber hinaus seien auch die Arbeitsabläufe in den jeweiligen Steuerberaterkanzleien von den pandemiebedingten Erschwernissen betroffen.
"Die Angehörigen der steuerberatenden Berufe leisten im Rahmen der Bewältigung der Corona-Pandemie einen bedeutenden Beitrag zur Stützung der Wirtschaft. Dabei sollten wir sie unterstützen und nicht mit engen Fristen konfrontieren", erklärte dazu Hilbers.
Mit Unterstützung Niedersachsens wurde bereits für die Steuererklärungen 2019 die Abgabefristen um sechs Monate verlängert. Für die Abgabe der Steuererklärungen 2020 ist bisher eine dreimonatige allgemeine Fristverlängerung vorgesehen.
Auch in 2022 werde der erhöhte Arbeitsanfall bestehen bleiben, betont das Finanzministerium Niedersachsen. Hilbers fordert darum weitere Maßnahmen zur Verlängerung der Abgabefristen, um eine Entlastung zu erwirken.
Im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages hätten die Regierungsfraktionen einen Antrag für eine Fristverlängerung abgelehnt. Der Bundesfinanzminister habe nun erklärt, dass er an entsprechenden Konzepten arbeitet.
"Ein Konzept, welches die Angehörigen der steuerberatenden Berufe angemessen entlastet, begrüße ich ausdrücklich. Dabei sollte zugleich aufgezeigt werden, wie die jetzigen Vorgaben bezüglich der Steuererklärungsfristen perspektivisch wieder in den ursprünglichen Rahmen zurückgeführt werden können", so Hilbers.
Finanzministerium Niedersachsen, PM vom 19.01.2022
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27.01.2022
Bundeszentralamt für Steuern: Virtuelle Online Auskunft erweitert
Zum 50. Geburtstag des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) ist im September 2021 die Virtuelle Online Auskunft (ViOlA) als FAQ-Chatbot gestartet. Wie das BZSt mitteilt, beantwortet ViOlA seitdem die häufigsten Fragen zu fachlichen Themen, unter anderem zur Zusammenfassenden Meldung, zur Vergabe/Bestätigung der Umsatzsteuer-Identfikationsnummer oder zur steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr).
Am 24.01.2022 sei ViOlA um eine neue Funktion erweitert worden: Im Chat könne nun mit dem virtuellen Assistenten die erneute Übermittlung der IdNr beantragt werden.
ViOlA stehe rund um die Uhr zur Verfügung, merkt das BZSt abschließend an.
Bundeszentralamt für Steuern, PM vom 24.01.2022
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27.01.2022
Corona-Pandemie: Dank eAkte kein Verfahrensstau am FG Düsseldorf
Auch im zweiten Jahre der Corona-Pandemie ist es beim Finanzgericht (FG) Düsseldorf zu keinem Verfahrensstau gekommen. Dies erläutert der Pressesprecher des FG Ben Dörnhaus in der alljährlichen Darstellung die Entwicklung der Geschäftslage des Gerichts. Der Gerichtsbetrieb habe durch die Nutzung der Möglichkeiten der Heimarbeit sichergestellt werden können. Dazu trage wesentlich bei, dass es den Gerichtsangehörigen aufgrund der flächendeckenden Einführung der eAkte im Bereich der Finanzgerichtsbarkeit in Nordrhein-Westfalen möglich sei, die Akten jederzeit und insbesondere von zu Hause digital zu bearbeiten.
Auch die in der Politik zunehmend geforderte Digitalisierung im Bereich des Sitzungsbetriebs schreite weiter voran. Dazu der stellvertretende Pressesprecher des FG Düsseldorf, Michael Krebbers: "Bei uns sind Verhandlungen per Videokonferenz schon seit vielen Jahren möglich und gehören zum Tagesgeschäft. Allerdings hat die Pandemie den Trend deutlich verstärkt. Dies zeigt sich zum Beispiel an der Zahl der per Videokonferenz durchgeführten Gerichtsverhandlungen. Diese hat sich gegenüber dem Vorjahr nahezu verdreifacht."
Bei in Präsenz durchgeführten Sitzungsterminen werde beim FG Düsseldorf durch Einhaltung des Abstandsgebots, ausreichendes Lüften, den Einsatz von CO2-Ampeln und insbesondere Nutzung von Raumluftreinigungsgeräten in Sitzungssälen und Wartebereichen auf den Infektionsschutz geachtet. So sei es möglich gewesen, die Zahl der Gerichtstermine mit 1.090 Verhandlungen gegenüber dem ersten Pandemiejahr 2020 wieder zu steigern. Im Jahr 2020 seien es nur 1.025 Gerichtstermine gewesen.
Die Geschäftszahlen des FG Düsseldorf zum Jahresende 2021 zeigten, dass die Pandemie die Rechtsschutzgewährung durch das Gericht weiterhin nicht beeinträchtigt: Die durchschnittlichen Verfahrenslaufzeiten blieben laut Gericht trotz der pandemiebedingten Einschränkungen auf einem niedrigen Niveau. Bei Klageverfahren sei sie leicht auf 14,3 Monate gestiegen (Vorjahr: 13,9), bei Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz sei sie konstant geblieben und habe weiterhin 2,3 Monate betragen. Die 15 Senate des Gerichts hätten 2021 3.258 Gerichtsverfahren erledigt und damit geringfügig weniger Verfahren als im Jahr 2020 (3.471), was laut FG auch an den gesunkenen Eingangszahlen (2.946 gegenüber 3.376 im Vorjahr) liegen dürfte. Der Bestand der laufenden Verfahren zum Jahresende habe von 3.449 im Jahr 2020 auf 3.155 reduziert werden können. Von den zum Jahresende unerledigten Verfahren seien 691 Verfahren älter als zwei Jahre.
In knapp der Hälfte der erledigten Klageverfahren (46,4 Prozent) seien die angefochtenen Steuer-, Zoll- oder Kindergeldbescheide – zumindest teilweise – zugunsten der Kläger geändert worden. Nur in etwa jedem vierten Fall (25,9 Prozent) sei ein Urteil geschrieben worden. Der weit überwiegende Teil der Klageverfahren sei einvernehmlich beendet worden. Die Beteiligten hätten also aufgrund von richterlichen Hinweisen eine tatsächliche Verständigung getroffen oder die Klage zurückgenommen.
Finanzgericht Düsseldorf, PM vom 25.10.2022
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27.01.2022
Trotz Inflation: Hartz-IV-Sätze weiter verfassungsgemäß
Trotz der stark gestiegenen Inflation in der zweiten Hälfte des Jahres 2021 können die Regelsätze nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II – Hartz IV) weiterhin als verfassungsgemäß angesehen werden. Dies hat das Sozialgericht (SG) Oldenburg entschieden.
Eine von einem Rechtsanwalt vertretene fünfköpfige Familie, die im ergänzenden Leistungsbezug nach dem SGB II steht, wandte sich an das SG und beantragte im Wege der einstweiligen Anordnung, die Regelbedarfe ab 01.01.2022 unter Berücksichtigung einer Inflationsrate von fünf Prozent ab 01.01.2022 anzupassen. Das Jobcenter hatte zuvor entsprechend den geltenden gesetzlichen Regelungen den Regelbedarf der gesamten Bedarfsgemeinschaft zum 01.01.2022 von 1.841 auf 1.857 Euro erhöht. Diese Erhöhung hielten die Antragsteller für zu gering und verfassungswidrig und machten geltend, dass die Familie nicht mehr in der Lage sei, die aufgrund der erheblichen Inflation in den letzten sechs Monaten stark gestiegenen Lebenshaltungskosten mit den Leistungen des Jobcenters abzudecken. Zur Begründung ihrer Auffassung, dass die Bemessung der Regelsätze ab 01.01.2022 verfassungswidrig sei, bezogen die Antragsteller sich auf ein Gutachten einer Professorin der Fachhochschule Darmstadt.
Das SG Oldenburg hat es abgelehnt, die Regelbedarfe der Familie ab 01.01.2022 wegen der geltend gemachten Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfssätze anzuheben. Die Regelsätze nach dem SGB II seien auch zum 01.01.2022 unter Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß angepasst worden. Diese Fortschreibung erfolge nach den gesetzlichen Vorschriften anhand eines Mischindexes, der sich zu 70 Prozent aus der Preisentwicklung und zu 30 Prozent aus der Nettolohnentwicklung zusammensetze. Dabei sei für die Preisentwicklung nur auf die Preisentwicklung der regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen abzustellen.
Für 2022 sei die Steigerung der Regelbedarfssätze nach den maßgebenden gesetzlichen Vorschriften so zu berechnen, dass die Erhöhung der Preise und Nettolöhne in der Zeit von Juli 2020 bis Juni 2021 gegenüber dem Jahr 2019 zugrunde zu legen sei. Die Entwicklung in der zweiten Jahreshälfte 2021 bleibe aufgrund dieses Berechnungsmodus unberücksichtigt.
Diese Art der Fortschreibung der Regelsätze sei vom Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit als verfassungsgemäß angesehen worden. Mit dieser gesetzlichen Regelung habe der Gesetzgeber einen Gestaltungs- und Bewertungsspielraum ausgenutzt, der nur beschränkt einer materiellen Kontrolle unterliege. Diese materielle Kontrolle beschränke sich darauf festzustellen, ob die Leistungen evident unzureichend seien. Dieses sei gegenwärtig jedoch nicht feststellbar.
Zwar dürfe der Gesetzgeber bei der Bemessung der Regelsätze im Fall einer unvermittelt auftretenden, extremen Preissteigerung, die zu einer existenzgefährdenden Unterdeckung durch die Regelbedarfssätze führe, nicht auf die nächste reguläre Fortschreibung der Regelbedarfsstufen warten. Insoweit sei aber noch nicht absehbar, ob der Gesetzgeber – wie im Jahr 2021 durch die coronabedingten Sonderzahlungen – im Jahr 2022 auf einen erhöhten Bedarf der Leistungsbezieher reagieren werde.
Zudem könne aus einer durchschnittlichen Inflationsrate in den letzten sechs Monaten von 3,9 Prozent nicht zwingend auf eine Bedarfsunterdeckung der Antragsteller geschlossen werden, so das SG weiter. Maßgebend für die Berücksichtigung der Preisentwicklung im Rahmen der Bemessung der Sätze nach dem SGB II seien nämlich nur die regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen, nicht aber die allgemeine Preissteigerung. Zudem sei zu berücksichtigen, dass ein wesentlicher Teil der Inflation auf einer Steigerung von Energiekosten beruht habe. Dass gerade die Antragsteller im vorliegenden Verfahren dadurch konkret höhere Energiekosten zu tragen hätten, hätten sie jedoch nicht dargelegt. Auch sonstige konkrete Bedarfsunterdeckungen hätten die Antragsteller nicht hinreichend dargelegt.
Sozialgericht Oldenburg, Entscheidung vom 17.01.2022, S 43 AS 1/22 ER, rechtskräftig
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27.01.2022
Familienarchiv: Bleibt im Besitz des Militärhistorischen Museums
Das Militärhistorische Museum der Bundeswehr muss das Familienarchiv einer in der NS-Zeit wegen ihres Glaubens verfolgten Familie nicht an die Glaubensgemeinschaft herausgeben. Dies hat das Landgericht (LG) Koblenz entschieden. Die Bundesrepublik Deutschland habe das Archiv gutgläubig erworben.
Die Klägerin ist eine in der Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierte Glaubensgemeinschaft. Beklagt war die Bundesrepublik Deutschland, die das Militärhistorische Museum der Bundeswehr führt.
Zwei der Glaubensgemeinschaft angehörende Brüder waren während der NS-Zeit hingerichtet worden, weil sie aus Glaubensgründen den Wehrdienst verweigert hatten. Diese und weitere Geschehnisse dokumentierte eine Schwester der Hingerichteten in einem umfangreichen Familienarchiv. Sie verfügte, dass die Unterlagen nach ihrem Tod der Glaubensgemeinschaft zukommen sollten.
Als sie 2005 starb, befand sich das Archiv im Besitz eines weiteren Bruders, der ein Buch über das Schicksal seiner Familie veröffentlicht hatte. Von ihm kaufte die Bundesrepublik im Jahr 2009 die Unterlagen für die Sammlung des Militärhistorischen Museums zum Preis von 4.000 Euro an. In dem Kaufvertrag versicherte der Verkäufer ausdrücklich, Eigentümer des Archivs zu sein. Auch er ist inzwischen verstorben.
Die Klägerin meint, die Beklagte könne nicht Eigentümerin des Familienarchivs geworden sein. Der Bruder sei nicht zum Verkauf berechtigt gewesen. Der Wille der Verfasserin, dass die Dokumente im Besitz der Glaubensgemeinschaft bleiben sollten, sei zu respektieren. Die Beklagte müsse daher das Archiv wieder herausgeben.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe gutgläubig das Eigentum an dem Archiv erworben und sei daher nicht zur Herausgabe verpflichtet. Auch ein Nichteigentümer könne eine Sache wirksam veräußern, wenn der Käufer ihn für den Eigentümer halten dürfe. Die Beklagte habe darauf vertrauen können, dass der Verkäufer selbst Eigentümer des Familienarchivs war. Sie habe als Betreiberin des Museums keinerlei Anhaltspunkte für das Gegenteil gehabt. Der Verkäufer sei als Eigentümer aufgetreten und ihr von der Klägerin selbst als Ansprechpartner für die Familiengeschichte benannt worden. Vor diesem Hintergrund habe die Beklagte vor dem Ankauf nicht von sich aus weitere Nachforschungen zu den Hintergründen der zu erwerbenden Museumsstücke anstellen müssen.
Zwar sei ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen, wenn die Sache dem wahren Eigentümer abhandengekommen sei, er den Besitz also nicht freiwillig verloren habe. Es sei aber von der Klägerin zu beweisen, dass der Verkäufer das Archiv ohne Zustimmung seiner Schwester an sich genommen habe. Die Klägerin habe diesen Beweis nicht erbracht. Vielmehr sei nach der vom Gericht durchgeführten Beweisaufnahme davon auszugehen, dass der Verkäufer das Familienarchiv mit Zustimmung der Verfasserin, seiner Schwester, aufbewahrte.
Landgericht Koblenz, Urteil vom 18.11.2021, 10 O 123/21, nicht rechtskräftig
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27.01.2022
Al Nur-Kindergarten in Mainz: Bleibt geschlossen
Der Al Nur-Kindergarten in Mainz bleibt geschlossen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz entschieden und damit den Widerruf der Betriebserlaubnis bestätigt. Das Kindeswohl sei unter anderem deshalb gefährdet, weil der Betreiber des Kindesgartens Kontakte zum islamistischen Umfeld pflege. Es sei zu befürchten, dass die Kinder in eine Parallelgesellschaft abglitten.
Der Arab Nil-Rhein Verein erhielt im Jahr 2008 die Erlaubnis für den Betrieb des Al Nur-Kindergartens. Dabei wurde ihm die Auflage erteilt, zur Förderung der gesellschaftlichen und sprachlichen Integration der Kinder die interkulturelle Erziehung durch regelmäßige Kontakte mit anderen Kindergärten und Religionsgemeinschaften zu unterstützen und mit anderen Kindergärten zusammenzuarbeiten. Außerdem sei ein wissenschaftlicher Beirat zu errichten.
Mit Bescheid vom 11.02.2019 widerrief das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung die Betriebserlaubnis, weil der Verein als Träger der Einrichtung nicht bereit oder nicht in der Lage sei, die Gefährdung für das Wohl der in der Einrichtung betreuten Kinder abzuwenden. Er sei den Auflagen in der Betriebserlaubnis nicht oder nur unzureichend nachgekommen. Außerdem seien immer mehr Sachverhalte bekannt geworden, die zeigten, dass der Verein eine enge Verbindung zur Muslimbruderschaft und eine erhebliche Nähe zu salafistischen Bewegungen habe. Der Trägerverein legte gegen den Widerrufsbescheid Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht (VG) Mainz ohne Erfolg die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das OVG zurück.
Die Erlaubnis zum Betrieb des Al Nur-Kindergartens sei zu Recht widerrufen worden, weil das Wohl der in der Einrichtung betreuten Kinder gefährdet sei und der Antragsteller als Träger der Einrichtung nicht bereit oder nicht in der Lage sei, die Gefährdung abzuwenden. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass die gesellschaftliche Integration der Kinder erschwert werde. Der Antragsteller habe nicht im erforderlichen Umfang die ihm als Träger der Einrichtung obliegenden Maßnahmen ergriffen, um einem Abgleiten der betreuten Kinder in eine religiös geprägte Parallelgesellschaft vorzubeugen.
Schon vor Erteilung der Betriebserlaubnis sei die Gefahr der Isolierung der Kinder und ihres Abgleitens in eine Parallelgesellschaft mit einem bestimmten Islamverständnis gesehen worden, der die Auflagen in der Betriebserlaubnis zu den regelmäßigen Kontakten mit anderen Kindergärten und zum wissenschaftlichen Beirat entgegenwirken sollten. Ohne diese Auflagen hätte der Antragsteller die Betriebserlaubnis nicht erhalten. Der Antragsteller habe gegen die Auflagen jedoch massiv verstoßen. Von regelmäßigen Aktivitäten mit anderen Kindergärten könne keine Rede sein. Außerdem sei er zumeist nicht eigeninitiativ vorgegangen, sondern nur auf Aufforderung des Antragsgegners. Die Auflage zum wissenschaftlichen Beirat habe er ebenfalls nicht erfüllt.
Die Gefährdung des Kindeswohls durch Erschwerung der gesellschaftlichen Integration der betreuten Kinder, die sämtlich einen Migrationshintergrund aufwiesen, werde durch den Umgang des Antragstellers mit Personen, Schriften und Institutionen aus dem islamistischen Umfeld verstärkt. Die Räume des Kindergartens befänden sich im gleichen Gebäude wie die Vereinsräume und die Moschee des Antragstellers. Er habe im räumlichen Umfeld des Al Nur-Kindergartens Personen auftreten lassen, die islamistische Auffassungen vertreten, die mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht in Einklang stünden, eine Schrift mit solchen Inhalten bereitgehalten und seine Räume für die Institution eines bekannten Islamisten zur Verfügung gestellt.
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26.01.2022
Ambulante Hilfen im Rahmen des Persönlichen Budgets: Sind nicht umsatzsteuerbefreit
Erbringt eine Klägerin ausschließlich Leistungen, welche von Klienten im Rahmen ihres Persönlichen Budgets nach § 29 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) vergütet werden, unterliegen diese nicht der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. l Umsatzsteuergesetz (UStG) 2013. Dies hat das Hessische Finanzgericht (FG) entschieden.
Geklagt hatte eine Anbieterin für Leistungen in Form von ambulanten Hilfen als pädagogische Fachleistungen beziehungsweise Assistenzleistungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen, Suchterkrankungen oder geistiger Behinderung. Dafür beschäftigte sie Alltagsbegleiter. Mit ihren Klienten schloss sie Verträge über ambulante Dienstleistungen im Rahmen des Persönlichen Budgets gemäß § 29 SGB IX der Klienten. Die Klienten trafen mit dem Sozialhilfeträger als Budgetgeber Zielvereinbarungen, aufgrund derer sie das Persönliche Budget ausgezahlt bekamen. Grundlage der Abrechnung der erbrachten Leistungen der Klägerin waren Leistungsnachweise, die die Klienten jeweils zum Monatsende gegenzeichneten. Der Entgeltanspruch der Klägerin bestand unabhängig vom Erreichen des vereinbarten Ziels.
Das FG Hessen wies die Klage ab. Die Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchst. l des zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Umsatzsteuergesetzes (UStG 2013), wonach solche Leistungen steuerfrei sind, die von Einrichtungen erbracht werden, bei denen im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 25 Prozent der Kosten von Trägern der Sozialhilfe vergütet worden sind, seien nicht erfüllt. Denn Leistungen aus dem Persönlichen Budget nach § 29 SGB IX seien insoweit nicht mit einzuberechnen. Dies sei einhellige Meinung in Rechtsprechung und Literatur. Die Klägerin habe ihren Entgeltanspruch unabhängig von dem Erreichen des Ziels, das die Klienten mit dem Sozialhilfeträger vereinbart hatten.
Gegen das Urteil des FG ist die Revision beim Bundesfinanzhof (V R 1/22) anhängig.
Finanzgericht Hessen, Urteil vom 21.10.2021, 1 K 736/19, nicht rechtskräftig
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26.01.2022
Bearbeitungszeit für Einkommensteuererklärungen: In Hessen erneut verkürzt
Auch 2021 hat sich in Hessen der positive Trend bei der Bearbeitungsdauer der Einkommensteuererklärungen fortgesetzt. Im Durchschnitt wurden die insgesamt etwa 1,6 Millionen eingereichten Erklärungen für 2020 in rund 46 Tagen bearbeitet. 2018 hatte die durchschnittliche Bearbeitungszeit noch 58 Tage betragen. Dies teilt das Finanzministerium des Landes mit.
"Der Bestwert aus dem vergangenen Jahr konnte nun sogar noch einmal verbessert werden, obwohl auch 2021 wieder von den Einschränkungen und Herausforderungen der Pandemie geprägt war. Dabei fällt bei den Finanzämtern nach wie vor ein erheblicher Mehraufwand durch coronabedingte Steuererleichterungen an", zeigte sich Hessens Finanzminister Michael Boddenberg (CDU) zufrieden.
Boddenberg betonte, dass die Geschwindigkeit bei der Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen variieren könne und nicht das wichtigste Ziel sei. Wichtiger als Schnelligkeit seien Sorgfalt und Qualität, auch wenn viele Bürger auf die Bescheide und mögliche Steuerrückzahlungen warteten. Durchschnittlich habe in Hessen 2021 jeder Steuerpflichtige rund 850 Euro zurückerhalten.
Boddenberg weist auch auf das immer komplexer werdende Steuersystem hin. Dies mache steuerrechtliche Verfahren immer anspruchsvoller. Dank der Digitalisierung und kontinuierlichen Verbesserung der Abläufe in den Finanzämtern könnten viele Einkommensteuererklärungen trotzdem immer schneller und teilweise sogar automatisch bearbeitet werden. In anderen Fällen, etwa wenn es um besonders hohe Erträge geht, könnten aber tiefergehende Überprüfungen angebracht sein.
Die durchschnittlichen Bearbeitungszeiten für Einkommensteuerklärungen sind dem Finanzministerium Hessen zufolge in den Finanzämtern des Landes in den vergangenen Jahren kontinuierlich gesunken. So hätten diese 2018 im Schnitt noch 58 Tage gedauert. 2019 habe sich die durchschnittliche Bearbeitungsdauer der Einkommensteuerklärungen auf 52 Tage verkürzt und 2020 auf 47 Tage. In 2021 habe die durchschnittliche Bearbeitungsdauer nur noch 46 Tage betragen.
Abschließend weist das Finanzministerium darauf hin, dass die elektronische Abgabe der Steuererklärung über ELSTER die Bearbeitung regelmäßig vereinfachen und auch beschleunigen könne.
Finanzministerium Hessen, PM vom 21.01.2022
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26.01.2022
Höhere Entfernungspauschale: Steuerlich geltend machen
Kürzlich hat das Bundesfinanzministerium (BMF) ein Schreiben veröffentlicht, in dem die neue Entfernungspauschale geregelt ist: Für die ersten 20 Kilometer einfachen Arbeitsweg können jeweils 0,30 Euro steuerlich geltend gemacht werden, ab dem 21. Kilometer sind es 0,35 Euro. Der Höchstbetrag beträgt grundsätzlich 4.500 Euro im Jahr. Aber es gebe Ausnahmen, informiert der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz.
Für Fahrten zwischen Wohnung und der so genannten ersten Tätigkeitsstätte könne ein Arbeitnehmer grundsätzlich nur die Entfernungspauschale pro Entfernungskilometer für eine einfache Strecke geltend machen. Die Finanzverwaltung gehe in ihrem aktuellen Schreiben vom 18.11.2021 auf die Erhöhung der Entfernungspauschalen bei Entfernungen von mehr als 20 Kilometer ein.
Ab 2021 erhöhe sich die Pauschale ab dem 21. einfachen Entfernungskilometer von 0,30 Euro auf 0,35 Euro und ab 2024 werde sie von 0,35 Euro auf 0,38 Euro steigen. Für die ersten 20 Kilometer einfache Entfernung gelte weiter nur die Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer. Der Höchstbetrag für die Entfernungspauschale betrage auch zukünftig 4.500 Euro. Dies gilt laut BdSt nicht für die Fahrten mit einem selbst genutzten Kfz.
Wird die Fahrt teils mit einem Kfz und teils mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt, könne unterstellt werden, dass das Kfz vorrangig für die Teilstrecke ab dem 21. Entfernungskilometer eingesetzt wird. Hierfür gelte der Höchstbetrag von 4.500 Euro im Jahr nicht.
Behinderte Arbeitnehmer, die mindestens einen Behinderungsgrad von 70 aufweisen oder ab einem Grad von 50 im Behindertenausweis eine Kennzeichnung für eine Gehbehinderung aufweisen, könnten statt der Entfernungspauschale die tatsächlichen Fahrtkosten absetzen oder alternativ die pauschalen Sätze, die sich nach dem Bundesreisekostengesetz ergeben, ansetzen.
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz e.V., PM vom 21.01.2022
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26.01.2022
Private Rente: Bleibt steuerfrei
Auszahlungen aus einer begünstigten privaten Lebensversicherung sind steuerfrei, unabhängig davon, ob der Versicherte vom Kapital- oder Rentenwahlrecht Gebrauch macht. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) weist der Bund der Steuerzahler (BdSt) Nordrhein-Westfalen hin.
Kapitalauszahlungen aus privaten begünstigten Versicherungsverträgen, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden, seien steuerfrei, erläutert der Verein. Voraussetzung dafür sei, dass das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsschluss ausgeübt werden kann. Die dazu gehörende gesetzliche Vorschrift sei bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach dem Einkommensteuergesetz 2004 zu finden. Aber wie sehe die Besteuerung aus, wenn sich der Versicherungsnehmer nach Ablauf der mindestens zwölfjährigen Frist für eine lebenslange Rentenauszahlung entscheidet? In diesen Fällen sei bisher immer eine steuerpflichtige Rente angenommen worden, die mit dem Ertragsanteil besteuert wird. Dabei sei der Ertragsanteil vom Lebensalter bei Rentenbeginn abhängig. Wird die Rente zum Beispiel ab dem 65. Lebensjahr angezahlt, so betrage der Ertragsanteil gegenwärtig 18 Prozent.
Der BFH habe jetzt entschieden, dass der Gesetzeswortlaut keine unterschiedliche steuerliche Behandlung der Versicherungsleistung vorsieht, je nachdem, ob vom Kapitalwahlrecht Gebrauch gemacht wird oder nicht. Vielmehr hänge die Steuerbefreiung allein davon ab, dass der Versicherungsvertrag generell zu den nach dieser Vorschrift begünstigten Vertragstypen gehört (IIIV R 4/18).
Aus Gründen der Gleichbehandlung mit ebenfalls nach § 10 Absatz 1 Nr. 2 Buchst. b Einkommensteuergesetz 2004 begünstigten Verträgen, bei denen der Steuerpflichtige von seinem Kapitalwahlrecht Gebrauch macht, seien deshalb auch die bei Ausübung des Rentenwahlrechts zufließenden Gesamtbezüge nicht der Besteuerung zu unterwerfen, soweit die Summe der ausgezahlten Rentenbeträge das in der Ansparzeit angesammelte Kapitalguthaben einschließlich der Überschussanteile nicht übersteigt.
Dies bedeutet laut BdSt für die Praxis, dass die Rentenzahlungen so lange steuerfrei sind, bis sie den Wert einer möglichen Kapitalauszahlung erreicht haben. Betroffenen Steuerzahlern rät der BdSt Nordrhein-Westfalen, mit Hinweis auf die BFH-Entscheidung gegen aktuelle Steuerbescheide innerhalb der Rechtsbehelfsfrist Einspruch einlegen. Dies gelte insbesondere auch für die kommende Steuererklärung 2021.
Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e. V., PM vom 23.01.2022
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26.01.2022
"Einfrieren der Alarmstufe II" für den Einzelhandel: Voraussichtlich rechtswidrig
Für den Einzelhandel in Baden-Württemberg gilt ab sofort die Alarmstufe nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 der Corona-Verordnung (CoronaVO) des Landes. Hintergrund ist ein Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) in Mannheim, der § 17 Absatz 1 der Corona-Verordnung mit sofortiger Wirkung insoweit außer Vollzug setzt, als die Vorschrift Geltung für die "eingefrorene Alarmstufe II" im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 CoronaVO beansprucht. Denn das "Einfrieren der Alarmstufe II" durch die Corona-Verordnung der Landesregierung sei voraussichtlich rechtswidrig.
Der Antragstellerin wendet sich mit ihrem Eilantrag gegen § 17 Absatz 1 der CoronaVO der Landesregierung in der Fassung vom 11.01.2022. Sie betreibt ein Schreibwarengeschäft im Ortenaukreis und sieht sich in ihrer Berufsfreiheit und dem Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Schreibwarengeschäfte seien nicht weniger wichtig als Blumengeschäfte, die die Landesregierung zur Grundversorgung rechne und die daher keinen 2G-Beschränkungen unterlägen. Das Einfrieren der Alarmstufe II sei mit den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) unvereinbar.
Die Landesregierung (Antragsgegner) ist dem Antrag entgegengetreten. Die Vorschrift über das Einfrieren der Alarmstufe II werde im Anschluss an den Beschluss des VGH vom 20.01.2022 zur Rechtswidrigkeit der eingefrorenen Alarmstufe II für Studierende zeitnah aufgehoben. Es handele sich um eine vorübergehend zur Anwendung kommende Ausnahmeregelung, mit der der Verordnungsgeber auf das aktuelle Infektionsgeschehen und den derzeit nur beschränkten wissenschaftlichen Erkenntnisstand reagiere. Die 2G-Beschränkungen für den Einzelhandel seien rechtmäßig.
Der VGH hat § 17 Absatz 1 CoronaVO insoweit außer Vollzug gesetzt, als die Vorschrift Geltung für die "eingefrorene Alarmstufe II" im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 CoronaVO beansprucht. Das "Einfrieren der Alarmstufe II" sei – wie der VGH bereits für Studierende entschieden habe – voraussichtlich rechtswidrig. Eine Vorschrift, die ausdrücklich "unabhängig" von der Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz weitreichende Zugangsbeschränkungen für nicht-immunisierte Personen normiere, stehe mit den gesetzlichen Vorgaben aus § 28a Absatz 3 Satz 3 IfSG nicht in Einklang.
Erhebliche Grundrechtsbeschränkungen könnten nicht abgekoppelt von der Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz angeordnet werden. Die Beschränkung des Zugangs zum Einzelhandel sei keine Maßnahme des präventiven Infektionsschutzes nach § 28a Absatz 3 Satz 2 IfSG. Der Gesetzgeber sei ausdrücklich davon ausgegangen, dass zu den Maßnahmen des präventiven Infektionsschutzes nach § 28a Absatz 3 Satz 2 IfSG nur "niederschwellige" Maßnahmen gehörten.
Der VGH lehnte den Antrag jedoch insoweit ab, als sich die Antragstellerin gegen die Regelung des § 17 Absatz 1 CoronaVO zur (schwellenwertabhängigen) Alarmstufe im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 CoronaVO und zur (schwellenwertabhängigen) Alarmstufe II im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 CoronaVO wandte. Diese Beschränkungen beruhten voraussichtlich auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage und verletzten die Antragstellerin nicht in ihrer Berufsfreiheit und dem Gleichbehandlungsrecht.
Oberverwaltungsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2022, 1 S 89/22, unanfechtbar
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26.01.2022
Einzelhandel im Land Berlin: Muss 2G-Kontrollpflichten hinnehmen
Die Kontrollpflichten des Einzelhandels hinsichtlich der so genannten 2G-Bedingung im Land Berlin sind rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat den Eilantrag einer Betreiberin mehrerer Textilgeschäfte zurückgewiesen.
Nach der aktuellen Vierten Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ist der nichtprivilegierte Einzelhandel verpflichtet, beim Zutritt zu Verkaufsstellen die Einhaltung der 2G-Bedingung zu überprüfen, Nachweise mit einem amtlichen Lichtbildausweis abzugleichen und Personen, die die 2G-Bedingung nicht einhalten, den Zutritt zu verweigern. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin, die 48 Textilgeschäfte in Berlin betreibt. Sie hält die Kontrollpflichten für unzumutbar und nicht von einer Rechtsgrundlage gedeckt.
Das VG Berlin hat den Eilantrag zurückgewiesen. Das Infektionsschutzgesetz ermächtige das Land Berlin, entsprechende Kontrollpflichten zu erlassen. Die Regelungen, mit denen auf die derzeit extrem hohen Infektionszahlen auch und insbesondere ungeimpfter Personen und das zunehmende Aufkommen der Virusvariante Omikron reagiert werde, seien verhältnismäßig. Sie dienten dem legitimen Ziel, das Infektionsgeschehen zu verlangsamen und damit die Belastung für das Gesundheitswesen insgesamt zu reduzieren.
Die dem Einzelhandel auferlegten Kontrollpflichten seien zur Förderung dieses Ziels geeignet, weil sie die auch dort bestehende Infektionsgefahr verringerten. Eine mit den Kontrollpflichten einhergehende erhöhte Ansteckungsgefahr habe die Antragstellerin nicht hinreichend belegt. Mildere, gleich geeignete Mittel stünden derzeit nicht zur Verfügung. Insbesondere minderten Hygienemaßnahmen zwar die Virusübertragung. Sie reichten jedoch an das Ergebnis einer Kontaktvermeidung mit nicht immunisierten Personen nicht heran. Auch stichprobenartige Kontrollen seien nicht gleich geeignet.
Die Kontrollpflichten seien schließlich derzeit auch noch angemessen, auch wenn sie einen erheblichen Eingriff in die Berufsfreiheit darstellten. Den Nachteilen für die Antragstellerin stehe ein schwerwiegendes öffentliches Interesse gegenüber. Zur Vermeidung unzumutbarer Belastungen des Verkaufspersonals könne die Antragstellerin Kontrollen zusätzlich auf externe professionelle Sicherheitsdienste übertragen. Zudem seien die Kontrollpflichten nur befristet. Die Ungleichbehandlung gegenüber Geschäften der Grundversorgung und der Daseinsvorsorge sei sachlich gerechtfertigt. Das VG hat Bezug genommen auf die Bestätigung der 2G-Regelung im Einzelhandel durch seinen Beschluss vom 23.12.2021 und durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom 30.12.2021.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 24.01.2022, VG 14 L 650/21, nicht rechtskräftig
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26.01.2022
Visum: Nicht ohne persönliche Botschaftsvorsprache
Ausländer, die ein Visum zur Einreise nach Deutschland begehren, müssen zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung persönlich vorsprechen. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes einer 26-jährigen Frau aus Afghanistan und ihres zweieinhalbjährigen Kindes abgelehnt, die ein Visum zum Nachzug zu ihrem eingebürgerten deutschen Ehemann beziehungsweise Vater begehren.
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25.01.2022
Säumniszuschläge: Bei zinsähnlicher Funktion verfassungsrechtlich bedenklich
Gegen die Höhe der nach § 240 Abgabenordnung (AO) entrichtenden Säumniszuschläge bestehen für Jahre ab 2012 jedenfalls insoweit erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, als ihnen nicht die Funktion eines Druckmittels zukommt, sondern einer Gegenleistung oder eines Ausgleichs für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern, mithin also eine zinsähnliche Funktion. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.
Die Beteiligten streiten über die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der in einem Abrechnungsbescheid ausgewiesenen Säumniszuschläge. Das Finanzamt (= Antragsgegner) erließ am 10.03.2020 einen Abrechnungsbescheid, der zulasten des Antragstellers neben weiteren Steuerforderungen auch Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer für August 2018 für den Zeitraum vom 11.10.2018 bis zum 10.11.2018 auswies. Die in dem Abrechnungsbescheid aufgeführten Forderungen wurden durch Aufrechnung vollständig beglichen.
Der Antragsteller legte gegen den Abrechnungsbescheid Einspruch ein und machte geltend, dass die darin aufgeführten Säumniszuschläge verfassungswidrig seien. Säumniszuschläge wiesen einen Druck- und einen Zinscharakter auf. Um den Druckcharakter gehe es ihm hier nicht. Soweit in den Säumniszuschlägen jedoch ein Zinsanteil enthalten sei, werde dieser von den verfassungsrechtlichen Zweifeln des BFH zur Höhe des gesetzlich vorgegebenen Zinssatzes von sechs Prozent erfasst. Insoweit sei ihm daher Aufhebung der Vollziehung (AdV) der hälftigen Säumniszuschläge zu gewähren.
Über den Einspruch des Antragstellers hat das Finanzamt noch nicht entschieden. Den AdV-Antrag lehnte es jedoch mit der Begründung ab, die Rechtsprechung habe bestätigt, dass der Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent je angefangenem Monat der Säumnis dem Grunde nach verfassungsgemäß sei und dass Säumniszuschläge insbesondere keinen – auch keinen verdeckten – Zinsanteil enthielten. Das Finanzgericht (FG) hat einen dort gestellten Antrag auf AdV ebenfalls abgelehnt.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte vor dem BFH Erfolg. Nach der im vorläufigen Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage gelangte dieser zu der Auffassung, dass an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge ernstliche Zweifel bestehen, sodass der angefochtene Beschluss des FG zusammen mit der Entscheidung des Finanzamtes aufzuheben und dem AdV-Antrag des angefochtenen Abrechnungsbescheids stattzugeben war.
Der BFH habe wiederholt entschieden, dass gegen die Höhe der in § 233a AO und in § 238 Absatz 1 Satz 1 AO normierten Zinssätze ab 2012 erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, die eine Aussetzung geboten erscheinen lassen. Auch habe der BFH bereits festgestellt, dass unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung auch Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge nach § 240 Absatz 1 Satz 1 AO bestehen. Dies gelte jedenfalls insoweit, als Säumniszuschlägen nicht die Funktion eines Druckmittels zukommt, sondern die einer Gegenleistung oder eines Ausgleichs für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern, mithin also eine zinsähnliche Funktion.
Ob und inwieweit der weitere Zweck, den Verwaltungsaufwand auszugleichen, hier ebenfalls zu berücksichtigen ist, sei bislang nicht entschieden. Vor diesem Hintergrund sei die Vollziehung des angefochtenen Abrechnungsbescheids hinsichtlich der Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer für August 2018 in der beantragten hälftigen Höhe aufzuheben gewesen, so der BFH.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 26.05.2021, VII B 13/21
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25.01.2022
Cum/Ex: Straftat und kein Kavaliersdelikt
Im Zusammenhang mit Cum/Cum- und Cum/Ex-Geschäften betont der Präsident des Bundes der Steuerzahler e.V. (BdSt), dass Steuerhinterziehung kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat sei. Der Schaden, den Cum/Ex- und Cum/Cum-Geschäfte verursacht haben, sei immens.
Welchen Einfluss die Politik auf die steuerliche Behandlung der Hamburger Warburg Bank genommen hat, kläre nun der Parlamentarische Untersuchungsausschuss der Hamburgischen Bürgerschaft. Dort sei Holznagel als Sachverständiger zu Cum/Ex-Aktiengeschäften zulasten der Steuerkasse gehört worden.
Holznagel machte deutlich, dass der Verband jede Form von Steuerhinterziehung, Steuerverkürzung sowie aggressive und unmoralische Steuergestaltung verurteilt. "Wenn der Staat unter solchen Praktiken leidet, dann leiden auch wir Steuerzahler", betonte Holznagel und erklärte: "Zum einen müssen die entstandenen Finanzlücken wieder aufgefüllt werden. Und zum anderen leiden die redlichen Steuerzahler unter den notwendigen Maßnahmen, um Steuerhinterziehung zu bekämpfen."
Zunächst machte der BdSt-Präsident in seiner Rede am 21.01.2022 klar, dass die Schadenssumme noch nicht final ermittelt sei. Berechnungen gingen aber von 30 Milliarden Euro für Deutschland aus – diese Summe entspreche mehr als dem Etat des Gesundheitsministeriums im Jahr 2021. Das bedeutet: Mit diesem Betrag hätten die Kosten für das Ministerium ein Jahr lang finanziert werden können. Doch leider sei immer noch nicht klar, ob diese Geschäftspraktiken nun der Vergangenheit angehören. "Man hört von Mutationen und Varianten der bekannten Cum/Ex- und Cum/Cum-Geschäfte". Hier müsse politisch zwingend nachgearbeitet werden. Ansonsten leide nicht nur die Staatskasse, sondern auch die Steuermoral und die Steuermentalität in Deutschland.
Der Schaden sei erheblich: Das Geld fehle in der Pandemie und bei wichtigen Investitionen, so das Fazit, das Holznagel zieht. Zu lange hätten der Gesetzgeber und die Politik den kriminellen Machenschaften zugeschaut – zu spät sei entschlossen gehandelt worden. "Die Strafverfolgung muss national und international entschiedener vorangetrieben werden! Die Ergebnisse der Untersuchungsausschüsse dürfen keine bloßen Aktenordner sein, sondern müssen eine Veränderung in der Steuergesetzgebung bewirken", fordert Holznagel abschließend.
Bund der Steuerzahler e.V., PM vom 21.01.2022
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25.01.2022
EU-Mehrwertsteuersystem: Steuerberater propagieren Reverse-Charge-Verfahren
Die Koalitionspartner haben sich darauf verständigt, sich auf EU-Ebene für ein endgültiges Mehrwertsteuersystem einzusetzen. In diesem Zusammenhang falle auch das Stichwort "Reverse-Charge", so der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV). Der Verband begrüßt die Idee der generellen Umkehr der Steuerschuldnerschaft.
Die Anzahl der Paragrafen zur Umsatzbesteuerung seien im Vergleich zur Ertragsbesteuerung überschaubar. Noch dazu sei die Umsatzsteuer – zumindest im Grundsatz – europäisch harmonisiert. Das klinge erstmal sehr vorteilhaft, so der DStV. Dennoch habe die Steuer ein großes Manko: Sie sei betrugsanfällig. Häufig angeführter Grund: Das System der Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug.
Das Zusammenspiel von Umsatzsteuerzahlungen und Vorsteuererstattungen führe gleich zu zwei Gefahrenherden – zum einen, dass geschuldete Umsatzsteuer nicht abgeführt wird, und zum anderen, dass Vorsteuerbeträge zu Unrecht vergütet werden. Gerade grenzüberschreitende Sachverhalte lüden so Betrüger zu so genannten Karussellgeschäften ein, die im Ergebnis dazu führten, dass Vorsteuer erstattet wird, obwohl fällige Umsatzsteuer durch so genannte Missing Trader nicht abgeführt wurde.
Die EU-Kommission arbeite seit geraumer Zeit an Vorschlägen für ein endgültiges Mehrwertsteuersystem, das die derzeitige Aufteilung von steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen und steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerben im B2B-Bereich ablösen soll. Stattdessen sollen solche Lieferungen als einheitliche steuerpflichtige Lieferung gelten, die nach dem Bestimmungslandprinzip besteuert werden soll.
Der DStV gibt zu bedenken, dass eine solche Systemumstellung mit gravierenden Folgen für Unternehmen und ihre Berater einherginge. Die Berufskollegen müssten grenzüberschreitend tätige Mandanten hinsichtlich sämtlicher Mehrwertsteuersätze der EU-Länder beraten. Die Beratung in diesem Bereich wäre dadurch erschwert, dass die Regelungen der Mehrwertsteuersätze innerhalb der einzelnen EU-Mitgliedstaaten stark variieren. Die erst kürzliche Einigung der EU-Finanzminister für noch mehr Flexibilität der Mehrwertsteuersätze dürfte die Situation weiter verschärfen. Gerade kleinere Kanzleien ohne grenzüberschreitendes Beratungsnetzwerk dürften Leidtragende bei der von der EU‑Kommission angedachten Systemumstellung werden.
Ein Ausweg aus diesem Dilemma könnte das Reverse-Charge-Verfahren bieten. Durch die Umkehr der Steuerschuldnerschaft im Wege dieses Verfahrens kämen für die Besteuerung des Leistungsempfängers schließlich die ihm vertrauten nationalen Regelungen zur Anwendung. Die insbesondere kleine Kanzleien treffende Herausforderung von unterschiedlichen Mehrwertsteuersätzen in anderen EU-Mitgliedstaaten würde so abgemildert.
Insofern begrüßt der DStV, dass die Koalitionspartner die Idee des Reverse-Charge-Verfahrens im endgültigen Mehrwertsteuersystem ins Feld führen. DStV-Präsident StB Torsten Lüth betont: "Das Reverse-Charge-Verfahren ist geeignet, umsatzsteuerlichen Karussellbetrug zu bekämpfen. Dadurch, dass beim Reverse-Charge-Verfahren Warenempfänger sowohl Schuldner der Mehrwertsteuer als auch Vorsteuerabzugsberechtigte sind, sinkt das Betrugsrisiko für Karussellgeschäfte." In diesem Zusammenhang sprach sich der DStV eigenen Angaben zufolge bereits in der Vergangenheit für die Einführung eines generellen Reverse-Charge-Verfahrens aus.
Lüth betont: "Wichtig ist, dass nicht nur einzelne Warengruppen unter das Reverse-Charge-Verfahren fallen – wie aktuell etwa geltend für Goldlieferungen mit einem bestimmten Feingehalt. Andernfalls ändern Betrüger ihre Geschäftsfelder oder es kommt zu innereuropäischen Verlagerungstendenzen. In beiden Fällen wäre man kaum einen Schritt weiter. Letztlich ist ein Reverse-Charge-Verfahren nur effektiv, wenn alle Waren und Dienstleitungen unter ein solches System fallen."
Zugegeben wäre es illusorisch zu glauben, die Einführung des Reverse‑Charge‑Verfahrens allein würde sämtlichen Umsatzbetrügereien den Gar ausmachen, so der DStV weiter. Privatpersonen, die sich als Unternehmer ausgeben, könnten etwa gleichfalls Umsatzsteuerausfälle verursachen. Insofern müsste dringend sichergestellt sein, dass der Leistungsempfänger auch wirklich Unternehmer ist. Nichtsdestotrotz erachte der DStV das Reverse-Charge-Verfahren als sinnvollen Schritt, dem Umsatzsteuerkarussellbetrug entgegenzuwirken. In einem ersten Schritt werde jedoch abzuwarten sein, ob sich die EU-Mitgliedstaaten überhaupt (einstimmig) auf eine solch grundlegende Änderung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie einigen können.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 20.01.2022
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25.01.2022
Wettsteueraufkommen: Soll vierteljährlich verteilt werden
Der Bundesrat strebt eine Änderung der Verteilung des Steueraufkommens aus dem Rennwett- und Lotteriegesetz an. Angesichts des steigenden Aufkommens und durch das bisher praktizierte jährliche Verteilungsverfahren sei es bei den Ländern zu massiven Schwankungen des jährlichen Steueraufkommens gekommen, die auch im Rahmen des Finanzausgleichs Verwerfungen nach sich ziehen könnten. Daher soll das Zerlegungsverfahren – wie bei anderen Steuerarten auch üblich – auf eine quartalsweise Abrechnung umgestellt werden, heißt es in dem vom Bundesrat eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes (BT-Drs. 20/470).
Wie in dem Gesetzentwurf erläutert wird, fällt das Steueraufkommen aus Sportwetten wegen der zentralen Zuständigkeit des Finanzamtes Frankfurt am Main fast vollständig im Land Hessen an. Das Aufkommen aus der dieser Steuer habe sich zwischen 2013 und 2019 von 189 Millionen Euro auf 464 Millionen Euro pro Jahr erhöht. In einigen Jahren sei das Wachstum allerdings sehr unterschiedlich gewesen, wobei das Aufkommen im "Coronajahr" 2020 sogar stark eingebrochen sei. Das zwischen den Ländern derzeit praktizierte Zerlegungsverfahren führe bei einer Anwendung nur einmal im Jahr zu massiven Schwankungen des Aufkommens und könne auch im Finanzausgleich zu erheblichen Verwerfungen führen. Daher sollte das Verfahren auf vierteljährliche Abschlagszahlungen umgestellt werden. Als Grundlage der Berechnung sollten die vorangegangenen Kalendervierteljahre und die aktuell verfügbaren Daten zu den Einwohnerzahlen herangezogen werden, um künftig Wellenbewegungen beim Aufkommen zu vermeiden. Das Verfahren werde bereits bei der Einfuhrumsatzsteuer praktiziert.
Deutscher Bundestag, PM vom 24.01.2022
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25.01.2022
"2G-Regel" im Einzelhandel: Auch im Saarland vorläufig gekippt
Auch im Saarland ist die 2G-Regelung im Einzelhandel bis auf Weiteres generell nicht mehr anzuwenden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes auf den Eilantrag mehrerer saarländischer Elektronikmärkte entschieden. Die Regelung, nach der nicht-immunisierten Personen grundsätzlich der Zutritt zum Einzelhandel verwehrt ist, sei nicht bestimmt genug. Damit verstoße sie gegen das Rechtsstaatsprinzip.
Nach der beanstandeten Vorschrift seien von der Zugangsbeschränkung Ladenlokale ausgenommen, deren Waren- oder Dienstleistungsangebot der Deckung des täglichen Bedarfes dient. Diese Formulierung werde durch eine nicht abschließende beispielhafte Aufzählung von Ladengeschäften und Einrichtungen konkretisiert. Die einzelnen im Ausnahmekatalog genannten Ladenlokale und die amtlichen Ausführungen in der Begründung der Regelung ließen den Schluss zu, dass der Begriff der Deckung des täglichen Bedarfs nicht alleiniges Abgrenzungsmerkmal für die Befreiung von der Zutrittsbeschränkung ist. Nach welchen konkreten Kriterien sonstige Einzelhandelsbetriebe, die ebenfalls nicht grundbedarfsdeckend sind, von der Ausnahmeregelung erfasst werden sollen, bleibe indes unklar, betont das OVG. Denn weder aus dem Ausnahmekatalog noch aus der amtlichen Begründung ergäben sich einheitliche, objektivierbare Kriterien für den erweiterten Geltungsbereich der Regelung. Es sei aber nicht Aufgabe der Gerichte, anstelle des Verordnungsgebers eigene Vorgaben festzulegen, die in der angegriffenen Regelung selbst keinen Ursprung hätten.
Abgesehen davon ergäben sich weitere durchgreifende Bedenken im Hinblick auf die angegriffene Regelung, weil der Verordnungstext selbst keine Regelung enthalte, wie so genannte Mischbetriebe einzuordnen seien, so das OVG weiter. Lediglich in der amtlichen Begründung seien hierzu Ausführungen erfolgt. Demzufolge komme es letztlich auf den Gesamteindruck des Betriebes anhand einer ganzheitlichen Betrachtung individueller Natur an. Die konkrete Einordnung obliege dabei den zuständigen Behörden vor Ort. Nach Auffassung des OVG führt dies letztlich zu einer uneinheitlichen Vollzugspraxis.
Schließlich betont das OVG, dass ungeachtet der vorläufigen Außervollzugsetzung der Zutrittsbeschränkungen nach der 2G-Regelung im Einzelhandel generell die vom Verordnungsgeber beziehungsweise in einschlägigen Hygienekonzepten übergreifend vorgegebenen allgemeinen Maßnahmen und Vorkehrungen der Kontaktvermeidung zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung der Infektion mit dem SARS-CoV2-Virus immer eingehalten werden müssen.
Oberverwaltungsgericht Saarland, Beschluss vom 21.01.2022, 2 B 295/21, unanfechtbar
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25.01.2022
Justizvollzugsbeamter: Erhält kein Schmerzensgeld vom Land
Das Land Rheinland-Pfalz muss den Schmerzensgeldanspruch eines Justizvollzugsbeamten gegen einen schuldunfähigen Straftäter nicht erfüllen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz entschieden.
Im Juli 2018 erlitt der Landesbeamte nach dem gewalttätigen Übergriff eines Inhaftierten eine Verletzung an der Hand. Er leidet zudem an einer Gürtelrose, die er auf die Straftat zurückführt. Gegen den Täter ordnete das zuständige Strafgericht im Rahmen eines Sicherungsverfahrens die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankhaus an. In diesem Zusammenhang stellte es fest, der Täter habe aufgrund einer psychischen Erkrankung ohne Schuld gehandelt.
In der Folgezeit erhob der Beamte gegen den Täter vor einem Zivilgericht Klage, das dem Beamten durch ein rechtskräftiges Versäumnisurteil unter anderem das von ihm begehrte Schmerzensgeld in Höhe von 7.500 Euro zusprach. Da die Vollstreckung des Urteils gegen den vermögenslosen Straftäter erfolglos blieb, bat der Beamte seinen Dienstherrn um Erfüllung des Schmerzensgeldanspruchs. Dies lehnte die zuständige Justizvollzugsanstalt ab. Hiergegen klagte der Beamte.
Das VG Koblenz hat die Klage abgewiesen. Zwar könne das Land Rheinland-Pfalz nach den beamtenrechtlichen Vorschriften gegenüber einem Beamten, der bei Verrichtung seines Dienstes durch einen Dritten einen Schaden erlitten habe, einen rechtskräftig festgestellten Schmerzensgeldanspruch erfüllen, wenn die Vollstreckung gegen den Schuldner, wie hier, erfolglos geblieben sei. Allerdings habe die zuständige Stelle die in ihrem Ermessen stehende Entscheidung fehlerfrei getroffen und die Erstattung der 7.500 Euro zu Recht abgelehnt.
Der Schmerzensgeldanspruch sei durch ein Versäumnisurteil festgestellt worden, weil der Straftäter in dem Verfahren keine Einwendungen geltend gemacht habe. Die bei ihm festgestellte Schuldunfähigkeit sei in dem zivilrechtlichen Verfahren nicht berücksichtigt worden. Wäre sie vorgebracht worden, hätte das Zivilgericht den Schmerzensgeldanspruch ablehnen müssen. Der Beamte könne aber von seinem Dienstherrn, der an der zivilgerichtlichen Auseinandersetzung nicht beteiligt gewesen sei, nicht erwarten, ihm aus öffentlich-rechtlichen Mitteln einen in der Sache unbegründeten Anspruch zu erfüllen. Dies übersteige die Fürsorgepflicht, die das Land für seine Beamten habe.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 11.01.2022, 5 K 707/21.K0, nicht rechtskräftig
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25.01.2022
Unfall mit nicht verkehrssicherem Mietwagen: Mietwagenunternehmen muss Schmerzensgeld zahlen
Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Vermieters für anfängliche Mängel der Mietsache kann für die Verletzung von Kardinalpflichten nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ausgeschlossen werden. Zu diesen Kardinalpflichten gehört laut Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main beim Mietwagenvertrag die Überlassung eines Kfz, dessen technischer Zustand das sichere Fahren insbesondere durch funktionsfähige Lenkung und Bremsen gewährleistet.
Die Beklagte betrieb eine gewerbliche Autovermietung. Als gewerbliche Stammkundin mietete die Klägerin dort für eine Woche ein Fahrzeug, das sie für eine Fahrt von Frankfurt nach Berlin und zurück nutzte. Nach den Mietvertragsbedingungen haftete die Beklagte für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit der Mieter nur bei grobem Verschulden oder fahrlässigen Pflichtverletzungen.
Auf dem Hinweg nach Berlin informierte die Klägerin die Beklagte, dass sie Probleme habe, in den zweiten Gang zu schalten. Auf der Rückfahrt geriet das Fahrzeug – während die Klägerin versuchte, die geöffnete Seitenscheibe hochzukurbeln und hierzu ihre linke Hand vom Steuer nahm – plötzlich ins Schleudern. Gegenlenken war nicht möglich. Das Fahrzeug schleuderte weiter, schaukelte sich auf, kippte nach links und rutschte über die linke Seite über den Fahrbahnrand hinaus in eine Grünfläche. Beim Umkippen des Mietfahrzeugs geriet der linke Arm der Klägerin durch das Fenster und wurde abgetrennt. Die Klägerin erlitt durch den Unfall schwerste Verletzungen. Eine Replantation des Armes war nicht möglich.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schmerzensgeld in Höhe von 120.000 Euro, eine Schmerzensgeldrente und die Feststellung der Einstandspflicht für zukünftige Schäden wegen des Verkehrsunfalls. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte beim OLG überwiegend Erfolg. Die Klägerin könne Schadenersatz verlangen, da das gemietete Fahrzeug mangelhaft gewesen sei, stellte das OLG fest. Im Kardangelenk der unteren Lenksäule sei ein Lager bereits bei Fertigung nicht richtig verbaut worden. Gemäß den Ausführungen des Sachverständigen sei damit das Fahrzeug von Anfang an "prinzipiell nicht verkehrssicher" gewesen. Das Kreuzgelenk habe sich während der gesamten Laufleistung aus der Lageraufnahme herausgearbeitet und sei dann plötzlich während der Fahrt der Klägerin herausgesprungen.
Für diesen von der Beklagten nicht verschuldeten Mangel des Fahrzeugs hafte die Beklagte, führte das OLG weiter aus. Der Unfall sei durch den Mangel verursacht worden. Die Beklagte könne sich hier nicht auf den vereinbarten Haftungsausschluss für unverschuldete Schäden berufen. Kraft Gesetzes (§ 536 a Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch) hafte der Vermieter auch für unverschuldete Mängel der Mietsache, soweit sie bereits bei Vertragsschluss bestanden.
Diese verschuldensunabhängige gesetzliche Haftung könne zwar grundsätzlich durch AGB ausgeschlossen werden. Dies gilt laut OLG aber nicht, wenn sich der Haftungsausschluss auf Schäden im Zusammenhang mit der Verletzung einer so genannten Kardinalpflicht, also einer wesentlichen Pflicht, des Vermieters bezieht. Zu diesen Kardinalpflichten gehöre es, ein verkehrssicheres Fahrzeug zu vermieten, bei dem insbesondere Lenkung und Bremsen funktionsfähig seien. Der Mieter würde unangemessen entgegen Treu und Glauben benachteiligt, wenn die Klausel auch Schäden aus der Verletzung derartiger im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptleistungspflichten des Vermieters umfassen würde.
Den typischen Vertragszweck prägende Pflichten dürften nicht durch einen Haftungsausschluss ausgehöhlt werden. Das Fahren im Straßenverkehr mit hoher Geschwindigkeit begründe stets eine latente erhebliche Gefahr für Leib und Leben der Insassen. Ein Mieter müsse sich darauf verlassen können, dass das ihm anvertraute Fahrzeug verkehrstüchtig und frei von solchen Mängeln sei, die eine erhebliche Gefahr für ihn begründen könnten. Der Klägerin stehe unter Berücksichtigung der hier vorliegenden prägenden Einzelfallumstände ein Schmerzensgeld von 90.000 Euro sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente von 160 Euro zu.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Beklagte die Zulassung der Revision beim Bundesgerichtshof beantragen.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 30.12.2021, 2 U 28/21, nicht rechtskräftig
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24.01.2022
Ambulante Hilfen im Rahmen des Persönlichen Budgets: Sind nicht umsatzsteuerbefreit
Erbringt eine Klägerin ausschließlich Leistungen, die von Klienten im Rahmen ihres Persönlichen Budgets nach § 29 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) vergütet werden, unterliegen diese nicht der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. l Umsatzsteuergesetz (UStG) 2013. Dies hat das Finanzgericht (FG) Hessen entschieden.
Geklagt hatte eine Anbieterin für Leistungen in Form von ambulanten Hilfen als pädagogische Fachleistungen beziehungsweise Assistenzleistungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen, Suchterkrankungen oder geistiger Behinderung. Dafür beschäftigte sie Alltagsbegleiter. Mit ihren Klienten schloss sie Verträge über ambulante Dienstleistungen im Rahmen des Persönlichen Budgets gemäß § 29 SGB IX der Klienten. Die Klienten trafen mit dem Sozialhilfeträger als Budgetgeber Zielvereinbarungen, aufgrund derer sie das Persönliche Budget ausgezahlt bekamen. Grundlage der Abrechnung der erbrachten Leistungen der Klägerin waren Leistungsnachweise, die die Klienten jeweils zum Monatsende gegenzeichneten. Der Entgeltanspruch der Klägerin bestand unabhängig vom Erreichen des vereinbarten Ziels.
Das FG Hessen wies die Klage ab. Die Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchst. l des zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Umsatzsteuergesetzes (UStG 2013), wonach solche Leistungen steuerfrei sind, die von Einrichtungen erbracht werden, bei denen im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 25 Prozent der Kosten von Trägern der Sozialhilfe vergütet worden sind, seien nicht erfüllt. Denn Leistungen aus dem Persönlichen Budget nach § 29 SGB IX seien insoweit nicht mit einzuberechnen. Dies sei einhellige Meinung in Rechtsprechung und Literatur. Die Klägerin habe ihren Entgeltanspruch unabhängig von dem Erreichen des Ziels, das die Klienten mit dem Sozialhilfeträger vereinbart hatten.
Gegen das Urteil ist die Revision beim Bundesfinanzhof (V R 1/22) anhängig.
Finanzgericht Hessen, Urteil vom 21.10.2021, 1 K 736/19, nicht rechtskräftig
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24.01.2022
Pauschbeträge für Sachentnahmen 2022: Befristete Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen
Durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.06.2020 wurde eine Regelung eingeführt, nach der für die nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.07.2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Steuersatz der Umsatzsteuer anzuwenden ist. Diese Regelung wurde mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz vom 10.03.2021 über den 30.06.2021 hinaus befristet bis zum 31.12.2022 verlängert. Nun hat das Bundesfinanzministerium mit einem Schreiben die für das Jahr 2022 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt gegeben.
Das Schreiben steht auf den Seiten des Ministeriums (www.bundesfinanzministerium.de) als pdf-Datei bereit.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 20.01.2022, IV A 8 - S 1547/19/10001 :003
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24.01.2022
Abkommen im Steuerbereich: Übersicht zum aktuellen Stand
In einem aktuellen Schreiben vom 19.01.2022 bietet das Bundesfinanzministerium (BMF) eine Übersicht über den gegenwärtigen Stand der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen.
Wie die Übersicht zeige, werden verschiedene der angeführten Abkommen nach ihrem Inkrafttreten rückwirkend anzuwenden sein, so das BMF. In geeigneten Fällen seien Steuerfestsetzungen vorläufig durchzuführen, wenn ungewiss ist, wann ein unterzeichnetes Abkommen in Kraft treten wird, das sich zugunsten des Steuerschuldners auswirken wird. Umfang und Grund der Vorläufigkeit seien im Bescheid anzugeben.
Ob bei vorläufiger Steuerfestsetzung der Inhalt eines unterzeichneten Abkommens bereits berücksichtigt werden soll, sei nach den Gegebenheiten des einzelnen Falles zwischen BMF und Ländern abgestimmt zu entscheiden. Durch das am 07.06.2017 unterzeichnete Mehrseitige Übereinkommen vom 24.11.2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (MÜ) solle eine Modifikation der von ihm erfassten Steuerabkommen entsprechend den von den jeweiligen Vertragsstaaten bei ihrer Ratifikation des MÜ getroffenen Auswahlentscheidungen erfolgen.
Von deutscher Seite seien die Steuerabkommen mit den folgenden Staaten für eine Modifikation durch das MÜ benannt worden: Frankreich, Griechenland, Italien, Japan, Kroatien, Luxemburg, Malta, Österreich, Rumänien, Slowakei, Spanien, Tschechien, Türkei und Ungarn. Das MÜ sei nach Zustimmung der deutschen gesetzgebenden Körperschaften im Dezember 2020 ratifiziert worden und für die Bundesrepublik Deutschland am 01.04.2021 in Kraft getreten, so das BMF. Aufgrund der von der deutschen Seite getroffenen Auswahlentscheidung zu Artikel 35 Absatz 7 MÜ werde die Modifikation eines vom MÜ erfassten Steuerabkommens aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit jedoch erst nach Abschluss eines nachfolgenden Anwendungsgesetzgebungsverfahrens und entsprechender Notifizierung gegenüber der OECD als Verwahrer des MÜ wirksam werden.
Das ausführliche Schreiben einschließlich einer Tabelle zum Stand der Abkommen steht als pdf-Datei auf den Seiten des BMF 8www.bundesfinanzministerium.de) zur Verfügung.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 19.01.2022, IV B 2 - S 1301/21/10048 :001
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24.01.2022
Mehrwertsteuer in der digitalen Wirtschaft: EU-Kommission startet Konsultation
Die Digitalisierung der Wirtschaft führt zu Herausforderungen für die Erhebung der Mehrwertsteuer. Die Europäische Kommission plant, ein Legislativpaket vorzulegen, um diesen Herausforderungen zu begegnen. Dafür hat sie am 21.01.2022 Unternehmen, Wissenschaftler, Mitgliedstaaten und andere Interessenträger aufgefordert, ihre Meinungen zum Thema im Rahmen einer öffentlichen Konsultation abzugeben.
Die Mehrwertsteuer sei nach wie vor eine Haupteinnahmequelle für die Mitgliedstaaten, während die Anstrengungen zur wirtschaftlichen Erholung nach der Coronavirus-Pandemie fortgesetzt würden, erläutert die Kommission. Das derzeitige Mehrwertsteuersystem sei jedoch unzureichend ausgestattet, um der neuen digitalen Realität gerecht zu werden. Es sei für die Unternehmen übermäßig komplex und anfällig für Betrug. Gleichzeitig eröffneten der Aufschwung der digitalen Wirtschaft und die Entwicklung neuer Geschäftsmodelle neue Herausforderungen, aber auch neue Chancen.
In ihrem Aktionsplan für eine faire und einfache Besteuerung für den Aufschwung von 2020 kündigte die Kommission an, dass sie daher eine Reihe von Maßnahmen vorlegen werde, um die Lage zu verbessern. Die in diesem Jahr erwarteten Vorschläge deckten die digitalen Meldepflichten für Unternehmen in der gesamten EU, neue Vorschriften für die Plattformwirtschaft und eine einheitliche Registrierung für Unternehmen in der EU ab. Diese Maßnahmen würden die Kosten und den Verwaltungsaufwand für die Unternehmen verringern und gleichzeitig zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs beitragen.
Die öffentliche Konsultation läuft zwölf Wochen. Beiträge können online eingereicht werden.
Europäische Kommission, PM vom 21.01.2022
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24.01.2022
Baden-Württemberg: 2G-Regelung für Studierende ab vorläufig außer Vollzug
An Baden-Württembergs Hochschulen wird die 2G-Regelung ab dem 24.01.2022 nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VGH) des Landes vorläufig nicht mehr vollzogen. Der VGH erachtet das "Einfrieren der Alarmstufe II" durch die Corona-Verordnung der Landesregierung, das für nicht-immunisierte Studierende zum weitgehenden Ausschluss von Präsenzveranstaltungen führe, für "voraussichtlich rechtswidrig". Er hat deswegen die zugrunde liegende Regelung des § 2 Absatz 5 der Corona-Verordnung Studienbetrieb des Wissenschaftsministeriums mit Ablauf des 23.01.2022 außer Vollzug gesetzt.
Nach dieser Vorschrift vom 11.01.2022 sind nicht-immunisierte Studierende in der Alarmstufe II – mit Ausnahme von Praxisveranstaltungen, Prüfungen und dem musikalischen und künstlerischen Lehrbetrieb – von Präsenzveranstaltungen ausgeschlossen. Die Hochschulen müssen für sie die Studierbarkeit der Studiengänge sicherstellen. In der Vorschrift ist ausdrücklich vorgesehen, dass das so genannte Einfrieren der Alarmstufe II durch § 1 Absatz 2 Satz 2 der CoronaVO der Landesregierung auch für den Studienbetrieb gilt.
Der Antragsteller, der nicht gegen COVID-19 geimpft ist und Pharmazie an einer Hochschule im Baden-Württemberg studiert, sieht sich durch § 2 Absatz 5 CoronaVO Studienbetrieb in seinem Recht auf Ausbildungsfreiheit verletzt und wendet sich auch gegen das "Einfrieren der Alarmstufe II".
Die Landesregierung (Antragsgegner) tritt dem entgegen. § 2 Absatz 5 CoronaVO Studienbetrieb sei rechtmäßig. Durch die Ausbreitung der hochansteckenden Omikron-Variante stiegen derzeit die Infektionszahlen mit dem SARS-CoV-2-Virus trotz der bestehenden Schutzmaßnahmen stark an. Durch den Anstieg der Anzahl an Neuinfektionen, aber auch durch den Anstieg an COVID-19-Erkrankungen beim medizinischen Personal komme es zunehmend zu einer Gefährdung der öffentlichen Gesundheitsversorgung. Daher sei das "Einfrieren der Alarmstufe II" rechtmäßig.
Der VGH hat § 2 Absatz 5 CoronaVO Studienbetrieb in der Fassung vom 11.01.2022 mit Ablauf des 23.01.2022 außer Vollzug gesetzt. Soweit die Vorschrift für die inzidenzunabhängige Alarmstufe II im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 CoronaVO ("eingefrorene Alarmstufe II") Geltung beanspruche, sei sie voraussichtlich rechtswidrig. Eine Vorschrift, die ausdrücklich "unabhängig" von der Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz weitreichende Zugangsbeschränkungen für nicht-immunisierte Personen normiere, stehe mit den gesetzlichen Vorgaben aus § 28a Absatz 3 Satz 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) nicht in Einklang. Erhebliche Grundrechtsbeschränkungen könnten nicht abgekoppelt von der Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz angeordnet werden.
Die Beschränkung des Zugangs zu Präsenzveranstaltungen für Studierende sei keine Maßnahme des präventiven Infektionsschutzes nach § 28a Absatz 3 Satz 2 IfSG. Der Gesetzgeber sei ausdrücklich davon ausgegangen, dass zu den Maßnahmen des präventiven Infektionsschutzes nach § 28a Absatz 3 Satz 2 IfSG nur "niederschwellige" Maßnahmen gehörten. Eine Vorschrift, die nicht-immunisierte Studierende durch eine 2G-Regelung vom Zutritt zu universitären Veranstaltungen in weitem Umfang ausschließe, begründe hingegen einen gravierenden Eingriff in das Grundrecht der Betroffenen auf Berufsausbildungsfreiheit aus Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz.
Der Einordnung als "weitergehende Schutzmaßnahme" im Sinne von § 28a Absatz 3 Satz 3 IfSG – und nicht lediglich als "Maßnahme zum präventiven Infektionsschutz" im Sinne von § 28a Absatz 3 Satz 2 IfSG – stehe auch nicht entgegen, dass der Bundesgesetzgeber in § 28a Absatz 3 Satz 2 IfSG auf § 28a Absatz 1 Nr. 2a IfSG verweise, der die "Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises" ermögliche. Denn dieser Verweis beziehe sich lediglich auf die Pflicht zur Nachweisvorlage, nicht aber zu der davon zu unterscheidenden, wesentlich eingriffsintensiveren Maßnahme "an die Vorlage solcher Nachweise anknüpfende Beschränkungen des Zugangs", die auch der Bundesgesetzgeber in § 28a Absatz 7 Satz 1 Nr. 4 IfSG differenziert betrachte und der er offensichtlich ein schwerwiegenderes Gewicht beimesse.
Es handele sich daher um eine weitergehende Schutzmaßnahme nach § 28a Absatz 3 Satz 3 IfSG. Der Gesetzgeber gebe in § 28a Absatz 3 Satz 4 IfSG ausdrücklich vor, dass wesentlicher Maßstab für solche weitergehenden Schutzmaßnahmen insbesondere die Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz sei. Mit dieser Vorgabe sei § 2 Absatz 5 Satz 1 CoronaVO Studienbetrieb nicht vereinbar, soweit er auf § 1 Absatz 2 Satz 2 CoronaVO verweise. Denn eine Verordnungsregelung, die erklärtermaßen "unabhängig" von der Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz Geltung beanspruche, sich also von der Entwicklung dieser Inzidenz abkoppele, sei mit der Vorgabe in § 28a Absatz 3 Satz 4 IfSG, dass die Inzidenz der wesentliche Maßstab "ist", nicht in Einklang zu bringen.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.01.2022, 1 S 3846/21, unanfechtbar
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24.01.2022
Hessen: Erleichterungen für das Jurastudium
Auch das Wintersemester 2021/2022 wird nicht auf den so genannten Freischuss angerechnet. Das haben die Hessische Justizministerin Eva Kühne-Hörmann (CDU) und das hessische Justizprüfungsamt bekanntgegeben. Damit reagiert das Prüfungsamt auf die durch die Omikron-Welle hervorgerufenen Einschränkungen aus Gründen des Infektionsschutzes, die auch die Studierenden der Rechtswissenschaften in Hessen treffen.
Der "Freischuss" soll diejenigen Studierenden belohnen, die das Studium besonders schnell oder mit besonderen Zusatzleistungen absolviert haben. Diese bekommen einen zusätzlichen Versuch für das Erste Staatsexamen zur Notenverbesserung (Freischuss). Grundsätzlich erhalten diejenigen Studierenden diesen Freiversuch, wenn sie spätestens nach dem Ende der Vorlesungszeit des achten Fachsemesters zur Ersten Juristische Staatsprüfung antreten. Mit der jetzt bekanntgegebenen Regelung haben die Studierenden in Hessen ein zusätzliches Semester Zeit, den "Freischuss" abzulegen.
Justizministerium Hessen, PM vom 21.01.2022
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24.01.2022
Themenbezogene Widmungsbeschränkung: Verletzt Meinungsfreiheit
Die Beschränkung des Widmungsumfangs einer kommunalen öffentlichen Einrichtung, die deren Nutzung allein aufgrund der Befassung mit einem bestimmten Thema ausschließt, verletzt das Grundrecht der Meinungsfreiheit. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.
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24.01.2022
Neuer Facebook-Hinweis: Ist zulässig
Facebook (beziehungsweise Meta Platforms Ireland Ltd., die das Portal für Nutzer außerhalb der USA und Kanadas betreibt) ist nicht gehindert, dem Teilen eines nicht angeklickten (und folglich nicht gelesenen) Posts einen Hinweis vorzuschalten, mit dem der Nutzer gebeten wird, den Beitrag zunächst zu lesen.
Die beiden streitgegenständlichen Hinweise haben folgenden Wortlaut: "Weißt du wirklich, was du da gerade teilst? Damit du umfassend informiert bist, worum es in diesem Artikel geht, nimm dir bitte die Zeit, ihn erst zu lesen." beziehungsweise "Sieh dir genau an, was du teilst, bevor du es teilst. Um zu wissen, was du teilst, ist es immer eine gute Idee, Artikel erst selbst zu lesen."
Antragstellerin war die A. M. GmbH, die unter www.a....com einen politischen Blog herausgibt und eine Seite auf Facebook unterhält, auf der sie ebenfalls Beiträge publiziert. Sie meint, es handele sich um bevormundende und paternalistische Anmaßungen, die bei üblichem Sprachgebrauch Vorbehalte gegenüber dem journalistischen Inhalt formulierten. Darin liege eine Herabsetzung und Behinderung im Wettbewerb der Parteien.
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21.01.2022
Säumniszuschläge: Verfassungsrechtliche Zweifel an Höhe
An der Höhe der ab 2019 entstandenen Säumniszuschläge bestehen verfassungsrechtliche Zweifel. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.
Die Antragstellerin entrichtete fällige Grunderwerbsteuer verspätet im November 2019, wodurch Säumniszuschläge für drei Monate entstanden, die die Antragstellerin zahlte. Auf Antrag erließ das Finanzamt hierüber einen Abrechnungsbescheid. Hiergegen legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantrage die Aufhebung der Vollziehung. Nach Ablehnung dieses Antrags durch das Finanzamt wandte sich die Antragstellerin an das Gericht und machte geltend, die Höhe der Säumniszuschläge sei im Hinblick auf die zur Zinshöhe ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 08.07.2021 (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) ebenfalls verfassungswidrig. Hierzu berief sie sich auf einen nicht veröffentlichten Beschluss des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 31.08.2021 (VII B 69/21). Abweichend von diesem Beschluss sei die Vollziehung der Säumniszuschläge im Streitfall nicht hälftig, sondern vollständig aufzuheben.
Das Finanzamt wandte ein, dass keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge bestünden. Sie wirkten als Druckmittel, dienten der Abgeltung von Verwaltungsaufwand und seien eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung. Ein fester Zinsanteil lasse sich nicht ermitteln. Die Entscheidung des BVerfG sei daher nicht auf Säumniszuschläge übertragbar.
Dem ist das FG Münster nicht gefolgt und hat die Vollziehung des Abrechnungsbescheids über die Säumniszuschläge in vollem Umfang aufgehoben. Die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge von einem Prozent pro Monat erscheine zweifelhaft. Nach dem von der Antragstellerin angeführten Beschluss des BVerfG vom 08.07.2021 seien Nachzahlungszinsen nach § 233a Abgabenordnung verfassungswidrig, soweit sie auf Verzinsungszeiträume ab 2014 entfallen. Allerdings gelte die verfassungswidrige Regelung bis zum 31.12.2018 fort. Andere Verzinsungstatbestände bedürften nach Auffassung des BVerfG einer eigenständigen verfassungsrechtlichen Wertung, wobei zu berücksichtigen sei, dass Steuerpflichtige im Bereich der Teilverzinsungstatbestände grundsätzlich die Wahl hätten, ob sie den steuerlichen Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat hinnehmen oder sich die zur Tilgung der Steuerschuld erforderlichen Geldmittel anderweitig zu günstigeren Konditionen beschaffen.
In seinem von der Antragstellerin in das Verfahren eingebrachten Beschluss vom 31.08.2021 (VII B 69/21) führe der BFH aus, dass die verfassungsrechtlichen Zweifel auf Säumniszuschläge übertragbar seien, soweit ihnen nicht die Funktion eines Druckmittels, sondern eine zinsähnliche Funktion zukomme. Da sich das Aussetzungsbegehren im dortigen Verfahren nur auf die hälftigen Säumniszuschläge beschränkt habe, habe der BFH keine Entscheidung über darüber hinaus gehende Beträge treffen müssen.
Nach Auffassung des FG Münster kann die gesetzlich festgelegte Höhe der Säumniszuschläge nur insgesamt verfassungsgemäß oder verfassungswidrig sein, weil es keine Teil-Verfassungswidrigkeit in Bezug auf einen bestimmten Zweck einer Norm geben könne. Daher sei die Vollziehung der Säumniszuschläge in vollem Umfang aufzuheben.
Das Finanzamt hat die vom FG zugelassene Beschwerde eingelegt. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem BFH zur Entscheidung vorgelegt. Ein dortiges Aktenzeichen ist noch nicht bekannt.
Finanzgericht Münster, Beschluss vom 16.12.2021, 12 V 2684/21, nicht rechtskräftig
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21.01.2022
Indexierung der Familienbeihilfe in Österreich: Verstößt gegen EU-Recht
Die Indexierung der Familienbeihilfe und steuerlicher Vergünstigungen, die Österreich Arbeitnehmern gewährt, deren Kinder sich ständig in einem anderen EU-Mitgliedstaat aufhalten, verstößt gegen Unionsrecht. Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, müssten in Österreich unabhängig vom Aufenthaltsort ihrer Kinder die gleichen Beihilfen und steuerlichen Vergünstigungen wie österreichische Arbeitnehmer erhalten können, da sie in gleicher Weise zur Finanzierung des österreichischen Sozial- und Steuersystems beitrügen wie österreichische Arbeitnehmer, meint Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) Richard de la Tour.
Hintergrund: Seit 2019 passt Österreich für Arbeitnehmer, deren Kinder sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, den Pauschalbetrag der Familienbeihilfe sowie der verschiedenen steuerlichen Vergünstigungen nach oben oder unten entsprechend dem allgemeinen Preisniveau des betreffenden Mitgliedstaats an. Da diese Anpassung und die unterschiedliche Behandlung, die sich daraus in erster Linie für Wanderarbeitnehmer im Vergleich zu österreichischen Staatsangehörigen ergibt, nach Ansicht der Kommission gegen Unionsrecht verstoßen, erhob diese beim EuGH eine Vertragsverletzungsklage gegen Österreich.
In seinen Schlussanträgen schlägt Generalanwalt dem EuGH vor, der Klage der Kommission stattzugeben und festzustellen, dass die Anpassung der Familienbeihilfe, des Kinderabsetzbetrags, des Familienbonus Plus, des Alleinverdienerabsetzbetrags, des Alleinerzieherabsetzbetrags und des Unterhaltsabsetzbetrags für Wanderarbeitnehmer, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, gegen Unionsrecht verstößt.
Das Unionsrecht sehe nämlich ausdrücklich vor, dass Familienleistungen wie die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag nicht aufgrund der Tatsache gekürzt oder geändert werden dürfen, dass die Familienangehörigen des Berechtigten in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Die Festsetzung der Höhe dieser Leistungen nach dem Wohnsitz der Familienangehörigen stelle eine Verletzung des Freizügigkeitsrechts dar, das den Unionsbürgern verliehen wird.
Nach Ansicht des Generalanwalts ist es daher nicht zulässig, dass ein Mitgliedstaat in seine Regelung eine Ausnahme vom Grundsatz der strikten Gleichwertigkeit der Höhe der Familienleistungen einführt, indem er davon ausgeht, dass dieses Erfordernis in Übereinstimmung mit dem vom nationalen Gesetzgeber verfolgten Ziel, nämlich dem Ausgleich von Familienlasten, nur wertmäßig erfüllt werden kann. In diesem Zusammenhang weist de la Tour darauf hin, dass das auf Unionsebene geschaffene System in Hinblick auf die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf dem allgemeinen Gedanken beruht, dass ein Wanderarbeitnehmer, wenn er in einem Mitgliedstaat Sozialabgaben und Steuern entrichtet, die gleichen Leistungen wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats erhalten können muss.
De la Tour führt außerdem aus, dass die fraglichen Beträge im gesamten österreichischen Staatsgebiet ohne Berücksichtigung der Schwankungen im Zusammenhang mit dem Preisniveau in Österreich einheitlich sind und die tatsächlichen Ausgaben für konkrete Bedürfnisse des Kindes nicht berücksichtigt werden. Zudem stellt der Generalanwalt in Bezug auf alle in Rede stehenden Vergünstigungen und Beihilfen fest, dass die in der österreichischen Regelung vorgenommene Unterscheidung nach dem Wohnort der Kinder die Wanderarbeitnehmer stärker betrifft und eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit darstellt, die nur zulässig ist, wenn sie objektiv gerechtfertigt ist.
Österreich habe aber keinen Grund angeführt, der diese mittelbare Diskriminierung rechtfertigen könnte, sodass diese mit dem Unionsrecht unvereinbar sei. Der Generalanwalt führt insbesondere aus, dass in einem Bericht des österreichischen Rechnungshofs angegeben wird, dass der Grund, der das finanzielle Gleichgewicht des Systems der sozialen Sicherheit gefährden könnte, nicht in der ungefähr sechs Prozent der Ausgaben für Familienleistungen betragenden Gewährung von Leistungen an Arbeitnehmer, deren Kinder außerhalb Österreichs wohnen, liegt, sondern im Fehlen einer angemessenen Kontrolle in Bezug auf die Gewährung dieser Leistungen.
Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof, Schlussanträge vom 20.01.2022, C-328/20
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21.01.2022
Betrieblicher Pilates-Raum im eigenen Wohnhaus: Ist steuerlich abziehbar
Nicht nur Kosten des häuslichen Arbeitszimmers sind unter Umständen steuerlich abzugsfähig, sondern auch Kosten für solche Räume, die betrieblich genutzt werden, aber kein typisches Arbeitszimmer darstellen. Hierauf weist der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz hin. So habe eine selbstständige Pilates-Trainerin vor dem Finanzgericht (FG) München erreicht, dass sie die Kosten ihres Pilates-Raums in der eigenen Wohnung voll steuerlich absetzen kann.
Im konkreten Fall habe es sich bei dem Pilates-Zimmer laut FG um einen betriebsstättenähnlichen Raum gehandelt, da sich der betriebliche beziehungsweise berufliche Charakter des Raums und dessen Nutzung anhand objektiver Kriterien feststellen ließ.
Aufwendungen wie beispielsweise anteilige Miete, Finanzierungskosten, Abschreibungen und Energiekosten sowie andere Nebenkosten seien bis zu 1.250 Euro jährlich abzugsfähig, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, erläutert der BdSt. In voller Höhe seien die Kosten abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Im entschiedenen Fall sei der Raum Mittelpunkt gewesen und die Kosten könnten voll abgezogen werden.
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz e.V., PM vom 14.01.2022
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21.01.2022
Pfeifentabak: Absatz um 40 Prozent gegenüber 2020 gestiegen
Im Jahr 2021 wurden in Deutschland 2,8 Prozent weniger Zigaretten versteuert als im Jahr 2020. Beim Absatz von Pfeifentabak setzte sich der Aufwärtstrend der vergangenen Jahre hingegen fort: Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, stieg die Menge des versteuerten Pfeifentabaks, zu dem auch Wasserpfeifentabak und Tabakprodukte für so genannte elektrische Tabakerhitzer zählen, im Vorjahresvergleich um 40 Prozent. Auch der Absatz von Zigarren und Zigarillos erhöhte sich leicht um 1,4 Prozent. Die Menge des versteuerten Feinschnitts sank dagegen um 5,6 Prozent. Insgesamt wurden 2021 Tabakwaren im Wert von 29,4 Milliarden Euro versteuert. Das waren rund 0,6 Milliarden Euro oder zwei Prozent mehr als 2020.
Der Trend zum Pfeifentabak ist während der Corona-Krise noch stärker gestiegen als in den Jahren davor. Gegenüber dem Jahr 2020 erhöhte sich der Absatz von Pfeifentabak um 2.398 auf 8.387 Tonnen im Jahr 2021. Seit 2019 hat sich der Absatz von Pfeifentabak damit mehr als verdoppelt. Die Steigerungen sind dabei laut Destatis auf Wasserpfeifentabak und Tabakprodukte für so genannte elektrische Erhitzer zurückzuführen. Der Absatz von klassischem Pfeifentabak ist dagegen seit Jahren rückläufig.
Im vierten Quartal 2021 stieg der Absatz von Pfeifentabak im Vergleich zum Vorjahresquartal um 107 Prozent. Grund hierfür dürfte die Tabaksteuererhöhung zum 01.01.2022 sein sowie eine neue Zusatzsteuer, die dann erstmalig für Wasserpfeifentabak und elektrisch erhitzten Tabak anfällt, so das Bundesamt.
Die langfristige Entwicklung der versteuerten Tabakwaren zeigt, dass der Zigarettenabsatz seit 1991 von 146,5 Milliarden Stück um etwas mehr als die Hälfte auf 71,8 Milliarden Stück im Jahr 2021 sank.
Im Gegensatz dazu stiegen die versteuerten Verkaufswerte für Zigaretten aufgrund von Tabaksteuer- und Preiserhöhungen im gleichen Zeitraum um 43 Prozent auf 22,7 Milliarden Euro. Von 1989 bis 2021 wurde die Tabaksteuer auf Zigaretten insgesamt 15 Mal erhöht, zuletzt zum 01.01.2015.
Statistisches Bundesamt, PM vom 14.01.2022
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21.01.2022
Gesetzlicher Mindestlohn: Nicht für Pflichtpraktikum
Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum absolvieren, das nach einer hochschulrechtlichen Bestimmung Zulassungsvoraussetzung für die Aufnahme eines Studiums ist, haben dennoch keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Dies stellt das Bundesarbeitsgericht (BAG) klar.
Die Klägerin beabsichtigte, sich an einer privaten, staatlich anerkannten Universität um einen Studienplatz im Fach Humanmedizin zu bewerben. Nach der Studienordnung ist unter anderem die Ableistung eines sechsmonatigen Krankenpflegedienstes Zugangsvoraussetzung für den Studiengang. Vor diesem Hintergrund absolvierte die Klägerin bei der Beklagten, die ein Krankenhaus betreibt, vom 20.05.2019 bis zum 29.11.2019 ein Praktikum auf einer Krankenpflegestation. Die Zahlung einer Vergütung wurde nicht vereinbart. Mit ihrer Klage hat die Klägerin unter Berufung auf das Mindestlohngesetz (MiLoG) Vergütung in Höhe von insgesamt 10.269,85 Euro brutto verlangt. Sie hat geltend gemacht, sie habe im Rahmen einer Fünftagewoche täglich 7,45 Stunden Arbeit geleistet. Ein Vorpraktikum vor Aufnahme eines Studiums sei kein Pflichtpraktikum im Sinne des MiLoG, daher greife die gesetzliche Ausnahme von der Vergütungspflicht nicht ein.
Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat laut BAG im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die Beklagte nicht zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns nach §§ 1, 22 Absatz 1 Satz 2 Halbs. 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) verpflichtet ist. Die Klägerin unterfalle nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes. Der Ausschluss von Ansprüchen auf den gesetzlichen Mindestlohn nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG erfasse nach dem in der Gesetzesbegründung deutlich zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers nicht nur obligatorische Praktika während des Studiums, sondern auch solche, die in Studienordnungen als Voraussetzung zur Aufnahme eines bestimmten Studiums verpflichtend vorgeschrieben sind.
Dem stehe nicht entgegen, dass die Studienordnung von einer privaten Universität erlassen wurde, denn diese Universität sei staatlich anerkannt. Hierdurch sei die von der Hochschule erlassene Zugangsvoraussetzung im Ergebnis einer öffentlich-rechtlichen Regelung gleichgestellt und damit gewährleistet, dass durch das Praktikumserfordernis in der Studienordnung nicht der grundsätzlich bestehende Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn für Praktikanten sachwidrig umgangen wird.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.01.2022, 5 AZR 217/21
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21.01.2022
St. Pauli-Anwohner: Ausweiskontrolle rechtmäßig
Auf die Berufung der Freien und Hansestadt Hamburg hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (OVG) die Klage eines aus Togo stammenden Anwohners des Stadtteils St. Pauli abgewiesen, der die Feststellung begehrt hatte, dass eine gegen ihn gerichtete polizeiliche Identitätsfeststellung in der Balduinstraße in Hamburg-St. Pauli im November 2017 rechtswidrig gewesen sei.
Der Kläger war wiederholt auf St. Pauli innerhalb eines von der Polizei als Kriminalitätsschwerpunkt ausgewiesenen "gefährlichen Ortes" kontrolliert worden. Hiergegen erhob er vor dem Verwaltungsgericht (VG) Hamburg Klage. Er machte geltend, es habe sich um diskriminierende und stigmatisierende Identitätsfeststellungen gehandelt, für die seine Herkunft und seine Hautfarbe maßgeblich gewesen seien.
Im Hinblick auf eine der Identitätsfeststellungen im November 2016 nahm der Kläger seine Klage zurück, im Hinblick auf eine weitere Identitätsfeststellung im Januar 2017 erkannte die Polizei die Rechtswidrigkeit der Identitätsfeststellung an, weil sich über den Umstand des Aufenthalts des Klägers innerhalb eines "gefährlichen Ortes" hinaus keine sonstigen verhaltensbedingten Auffälligkeiten ergeben hätten.
Mit Urteil vom 10.11.2020 hat das VG Hamburg in erster Instanz die Rechtswidrigkeit zwei weiterer Identitätsfeststellungen am 15.11.2017 und 25.04.2018 festgestellt (20 K 1515/17). Die Stadt Hamburg hat gegen dieses Urteil die vom VG zugelassene Berufung eingelegt. In dem Berufungsverfahren hat sie die Berufung im Hinblick auf die Kontrolle in der Silbersackstraße am 25.04.2018 aus prozessökonomischen Gründen zurückgenommen. Insoweit hat das Urteil des VG Hamburg Bestand.
Im Hinblick auf die im Berufungsverfahren noch streitige Kontrolle in der Balduinstraße im November 2017 hat das OVG die Entscheidung des VG geändert und die Klage abgewiesen. Die Einzelheiten der für diese Entscheidung maßgeblichen Erwägungen des OVG sind noch nicht bekannt, weil die schriftlichen Urteilsgründe noch nicht vorliegen.
Das OVG hat die Revision gegen diese Entscheidung nicht zugelassen. Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Oberverwaltungsgericht Hamburg, 4 Bf 10/21
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21.01.2022
Pandemie: In Thüringen bleibt es bei Beschränkungen für Ungeimpfte
In Thüringen bleibt es bis auf Weiteres bei den Beschränkungen für Ungeimpfte. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes hat es abgelehnt, die Regelungen der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung, die zwischen geimpften und genesenen Personen einerseits und ungeimpften Personen andererseits differenzieren, in einem Eilverfahren außer Vollzug zu setzen.
Die Antragsteller sind nach eigenen Angaben ungeimpft und begründen dies damit, dass die mRNA-Impfstoffe nur über eine Notfallzulassung verfügten und selbst die Hersteller schwere Nebenwirkungen und Spätfolgen der Impfung ausdrücklich nicht ausschließen könnten. Sie nahmen im Übrigen Bezug auf ein Rechtsgutachten, wonach die 2G- und 3G-Regelungen verfassungswidrige Freiheitseinschränkungen seien, weil sie Ungeimpfte vom öffentlichen Leben ausschlössen beziehungsweise ihnen den Zugang hierzu erschwerten.
Das OVG führt in seiner Entscheidung aus, dass weiterhin von einer Corona-Pandemie auszugehen sei, auch wenn die vom Bundestag festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite mittlerweile ausgelaufen sei. Gerade vor dem Hintergrund der Ausbreitung der Omikron-Variante sei es nicht zweifelhaft, dass der Verordnungsgeber mit der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung legitime Ziele des Gesundheitsschutzes verfolge, die der Verhütung von gravierenden Krankheiten und Todesfällen sowie der Abwendung einer Überlastung des Gesundheitssystems dienten.
Die Entscheidung, die Kontaktmöglichkeiten im privaten und öffentlichen Bereich für ungeimpfte Personen enger zu fassen als für geimpfte und genesene Personen, als auch die Einschränkungen für ungeimpfte Personen durch die 2G- und 3G-Plus-Zugangsbeschränkungen und die nächtliche Ausgangsbeschränkung seien insgesamt verhältnismäßige Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung, die dem Umstand Rechnung trügen, dass von den unterschiedlichen Gruppen hinsichtlich der Verbreitung des Virus verschiedene Gefährdungslagen ausgingen. Der vom Verordnungsgeber gewollte und von den Antragstellern beklagte "Impfdruck" sei nicht unangemessen, so das OVG. Die eingewandte Gefährlichkeit der Impfung erweise sich als stark überzeichnet und stehe darüber hinaus in einem eklatanten Widerspruch zu den Bewertungen der dazu mit besonderer Expertise ausgewiesenen nationalen und internationalen amtlichen und wissenschaftlichen Einrichtungen.
In den unterschiedlichen Regelungen für geimpfte und genesene Personen einerseits und ungeimpfte Personen andererseits sei auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung erkennbar. Die Ungleichbehandlung sei sachlich gerechtfertigt, weil immunisierte Personen weniger zum Infektionsgeschehen beitrügen. Auch trage die Differenzierung dem Umstand Rechnung, dass nicht immunisierte Personen deutlich gefährdeter seien, so schwer an Covid-19 zu erkranken, dass sie intensivmedizinisch behandelt werden müssten und somit in weitgehendem Maße dazu beitrügen, dass es – wie in Thüringen in der Vergangenheit bereits festgestellt – zu einer Überlastung des Gesundheitswesens komme.
Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.01.2021, 3 EN 764/21, unanfechtbar
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20.01.2022
Ausländische Betriebsstätten einer im Inland ansässigen Kapitalgesellschaft: Keine Arbeitgeber im Sinne des OECD-Musterabkommens
Ausländische Betriebsstätten einer im Inland ansässigen Kapitalgesellschaft sind nicht als Arbeitgeber im Sinne des Artikels 15 Absatz 2 Buchst. b) OECD-Musterabkommens (OECD-MA) anzusehen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen entschieden.
Die in Deutschland ansässige Klägerin wird in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betrieben und ist über Zweigniederlassungen weltweit tätig. Die in den Auslandsniederlassungen tätigen Arbeitnehmer hatten ihren Wohnsitz jeweils im Beschäftigungsstaat. In unregelmäßigen zeitlichen Abständen kamen sie für kurzfristige Dienstreisen zum Beispiel zu Schulungen oder Projektarbeiten zum Stammhaus nach Deutschland. Diese Inlandsdienstreisen nahmen sie im Interesse der jeweiligen Auslandszweigniederlassung vor, die neben der kompletten Tätigkeitsvergütung auch die anfallenden Reisekosten trug. Die gesamten mit der Tätigkeit dieser Mitarbeiter verbundenen Kosten erfasste die jeweilige Auslandsniederlassung in ihrer Buchführung. Das deutsche Stammhaus erstattete diese Kosten weder ganz noch teilweise.
Das beklagte Finanzamt nahm bei der Klägerin als inländischer Arbeitgeberin gemäß § 38 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz einen Lohnsteuerabzug von dem auf die Inlandsdienstreisen entfallenden Arbeitslohn der Arbeitnehmer ihrer ausländischen Betriebsstätten vor.
Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Laut FG steht das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn, der auf die Inlandstage der ausländischen Arbeitnehmer entfällt, dem Tätigkeitsstaat Deutschland zu. Zur Überzeugung des FG ist die Klägerin – und nicht die jeweilige Zweigniederlassung (Betriebsstätte) – als Arbeitgeberin im Sinne des Artikels 15 Absatz 2 Buchst. b) OECD-MA anzusehen. Der Wortlaut des Artikels 15 Absatz 2 Buchst. c) OECD-MA unterscheide ausdrücklich zwischen den Begriffen Betriebsstätte und Arbeitgeber. Der Regelungsbereich des Buchst. c) wäre ausgehöhlt, wenn die Betriebsstätte unter den Arbeitgeber-Begriff des Buchst. b) zu fassen wäre. Überdies verknüpfe der Wortlaut des Buchst. b) den Arbeitgeberbegriff und die Ansässigkeit miteinander. Daraus folge, dass ein Arbeitgeber ansässig sein könne. Wie der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 29.01.1986 (I R 109/85) bereits zutreffend ausgeführt habe, könne eine Betriebsstätte nicht in einem Vertragsstaat ansässig sein.
Zudem handele es sich im Streitfall um unselbstständige Zweigniederlassungen, die zivilrechtlich nicht rechtsfähig seien. Auch vor diesem Hintergrund könnten sie zivilrechtlich nicht Vertragspartner und damit Arbeitgeber sein. Der von der Rechtsprechung entwickelte wirtschaftliche Arbeitgeber-Begriff stelle auf eine "rechtlich selbstständige Person" ab. Nach Artikel 5 OECD-MA bleibe die Betriebsstätte als solche aber unselbstständig und werde allein zum Zwecke der Gewinnzuordnung nach Artikel 7 OECD-MA fiktiv verselbstständigt.
Darüber hinaus konnte der erkennende FG im Streitfall keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, die Niederlassungsfreiheit oder die Arbeitnehmerfreizügigkeit feststellen. Es hat die Revision zugelassen.
Finanzgericht Niedersachsen, Urteile vom 16.12.2021, 11 K 14196/20, 11 K 14197/20 und 11 K 14198/20, nicht rechtskräftig
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20.01.2022
Norddeutsche Wohnungswirtschaft: Verzicht auf Senkung der Grunderwerbsteuer macht Wohnen erheblich teurer
Der Verzicht auf eine Senkung der Grunderwerbsteuer durch die Kieler Jamaika-Koalition macht nach Ansicht der norddeutschen Wohnungswirtschaft das Wohnen im Land erheblich teurer.
"Damit gehört der Staat zum großen Kostentreiber beim Wohnungsbau", erklärten der Grundeigentümerverband Haus & Grund Schleswig-Holstein, der Landesverband Nord des Bundesverbands Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen (BFW) und der Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen (VNW) am 19.01.2022.
Unmittelbar vor Weihnachten habe Finanzministerin Monika Heinold (Grüne) erklärt, dass es bis zur Landtagswahl am 08.05.2022 in Schleswig-Holstein keine steuerliche Entlastung beim Wohnungs- oder Hauskauf geben werde. Die Grunderwerbsteuer sei im Norden mit 6,5 Prozent auf den Kaufpreis die bundesweit höchste.
"Es mutet merkwürdig an, dass alle drei Regierungsparteien ständig den Mangel an bezahlbarem Wohnraum beklagen, dann aber bei der Grunderwerbsteuer kräftig zuschlagen", erklärten VNW-Direktor Andreas Breitner, Alexander Blaek, Vorstandsvorsitzender von Haus & Grund Schleswig-Holstein, und Sönke Struck, Chef des Landesverbands Nord des BFW.
Schleswig-Holstein profitiere damit gleich doppelt von den aktuell hohen Immobilienpreisen. "So stiegen die Einnahmen aus Erbschafts- und Grunderwerbssteuer im vergangenen Jahr überproportional. Das Land erwartet eigenen Angaben zufolge aus beiden Steuern eine Rekordsumme von mehr als 1,1 Milliarden Euro. Das sind rund zehn Prozent des Steueraufkommens Schleswig-Holsteins."
Angesichts der dramatisch gestiegen Baupreise fordert die norddeutsche Wohnungswirtschaft die Jamaika-Koalition auf, noch vor der Landtagswahl eine Senkung der Grunderwerbsteuer für den Ersterwerb von Wohnimmobilien und den geförderten Wohnungsbau zu beschließen. "Bis zur Landtagswahl zu warten, bedeutet, dass es wegen der anschließenden Koalitionsverhandlungen und der Sommerpause in diesem Jahr nichts mehr mit einer Steuersenkung wird", so die Verbandschefs.
Am meisten leide der Bau bezahlbarer Wohnungen. Wenn der Staat eine hohe Steuer beim Grunderwerb verlangt, schlage sich das in den Mieten nieder.
Die Verbandsvorsitzenden verweisen auf Hamburg. "Hier hat der Senat jüngst zwar beschlossen, die Grunderwerbsteuer von 4,5 auf 5,5 Prozent zu erhöhen, um Haushaltslöcher zu stopfen. Allerdings soll die Steuer bei der Errichtung von Sozialwohnungen und für den Ersterwerb einer Immobilie auf 3,5 Prozent gesenkt werden. So eine differenzierte Politik wünschen wir uns auch von Schleswig-Holstein."
Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e.V., PM vom 19.01.2022
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20.01.2022
Corona-Krise: Steuerliche Hilfen für Unternehmen
Das Finanzministerium Schleswig-Holstein fasst auf seinen Internetseiten die steuerlichen Hilfen, die Unternehmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise in Anspruch nehmen können, zusammen.
So könnten unmittelbar und erheblich negativ wirtschaftlich betroffene Steuerpflichtige bis zum 31.01.2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern stellen. Die entstandenen Schäden müssten wertmäßig nicht im Einzelnen nachgewiesen werden, eine Begründung sei jedoch erforderlich. Die Laufzeit dieser "vereinfachten Stundungen" sei bis zum 31.03.2022 begrenzt.
Darüber hinaus könnten diese Stundungen nur noch mit Ratenzahlungsvereinbarungen längstens bis zum 30.06.2022 gewährt werden. Auf die Erhebung von Stundungszinsen werde in diesen Fällen in der Regel verzichtet. Gestundet werden könnten die Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- und Gewerbesteuer.
Die Stundungsanträge zur Einkommen-, Körperschaft-, und Umsatzsteuer könnten mithilfe des Formulars oder formlos an das jeweils zuständige Finanzamt gerichtet werden. Anträge, die die Gewerbesteuer betreffen, würden an die zuständige Gemeinde gerichtet.
Unmittelbar und erheblich negativ wirtschaftlich betroffene Steuerpflichtige können laut Finanzministerium Schleswig-Holstein bis zum 30.06.2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 stellen. Auch hierbei seien die entstandenen Schäden nicht wertmäßig im Einzelnen nachzuweisen.
Unmittelbar und erheblich negativ wirtschaftlich betroffene Steuerpflichtige könnten formlos bis zum 31.01.2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Einstweilige Aufhebung oder Beschränkung der Vollstreckung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern stellen. Eine Begründung sei erforderlich.
Die Laufzeit dieser "vereinfachten Vollstreckungsaufschübe" ist laut Ministerium bis zum 31.03.2022 begrenzt. Darüber hinaus könnten diese Vollstreckungsaufschübe nur noch mit Ratenzahlungsvereinbarungen längstens bis zum 30.06.2022 gewährt werden. Säumniszuschläge, die in dieser Zeit anfallen, würden erlassen.
Finanzministerium Schleswig-Holstein, PM vom 13.01.2022
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20.01.2022
Kostenrecht: Anwalt erhält keine Termingebühr für Telefonate mit Berichterstatterin
Die Beteiligten stritten über den Ansatz einer Terminsgebühr. Die Prozessbevollmächtigte hatte diese mit mehreren Telefonaten mit der Berichterstatterin begründet. Das Finanzgericht (FG) Köln entschied dagegen, dass für die Besprechungen zwischen der Prozessbevollmächtigten und der Berichterstatterin keine Terminsgebühr anzusetzen sei.
Zwar, so das FG Köln, sei der Gegenauffassung zuzugeben, dass der gesetzgeberischen Intention, unnötige Gerichtstermine zu vermeiden, indem Besprechungen, die auf eine unstreitige Erledigung eines Rechtsstreits abzielen, mit einer Terminsgebühr honoriert werden, auch dann nachgekommen werden könnte, wenn Telefonate zwischen einem Prozessbeteiligten und dem Gericht eine Terminsgebühr auslösen könnten.
Vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte und dem Wortlaut des Gesetzes habe ein solcher Gebührenanspruch jedoch keinen Anknüpfungspunkt im Gesetz. Vor Änderung der Vorschriften zur Terminsgebühr sei die Streitfrage bereits gerichtlich dahingehend entschieden worden, dass Telefonate mit dem Gericht keine Terminsgebühr auslösen. Der Gesetzgeber habe dies nicht zum Anlass genommen, eine gegenteilige Klarstellung ins Gesetz aufzunehmen. Er habe dagegen bei der Neufassung die Formulierung verwendet, dass die Gebühr für "außergerichtliche Termine und Besprechungen" entsteht. Hieraus ist laut FG Köln zu schließen, dass die bisherige von der Rechtsprechung herausgearbeitete Rechtslage, wonach Telefonate mit dem Gericht keine Terminsgebühr auslösen, nicht geändert werden sollte.
Das FG Köln versteht den Gesetzeswortlaut dahingehend, dass sich das Adjektiv "außergerichtlich" nicht nur auf die Termine, sondern auch auf die Besprechungen bezieht. Danach könnten nur außergerichtliche Besprechungen eine Terminsgebühr auslösen.
Finanzgericht Köln, Beschluss vom 10.01.2022, 2 Ko 1600/20
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20.01.2022
Adoptiertes Kind: Hat Anspruch gegen leibliche Mutter auf Auskunft über Identität leiblichen Vaters
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte adoptierter Kinder auf Auskunft über ihre Herkunft gestärkt. Er hat entschieden, dass eine leibliche Mutter ihrem Kind grundsätzlich auch nach dessen Adoption zur Auskunft über die Identität des leiblichen Vaters verpflichtet ist.
Im zugrunde liegenden Fall ging es um eine 1984 geborene Antragstellerin, die von ihrer leiblichen Mutter, der Antragsgegnerin, Auskunft über die Person des leiblichen Vaters verlangte. Bei der Geburt war die Antragsgegnerin gerade 16 Jahre alt geworden. Sie hatte die Schwangerschaft erst im siebten Monat bemerkt und die Hauptschule, deren siebte Klasse sie damals besuchte, ohne Schulabschluss verlassen. Nach der Geburt lebte sie mit der Antragstellerin zunächst in einem Mutter-Kind-Heim und später in einer Mädchen-Wohngemeinschaft, ehe die Antragstellerin von einem Ehepaar adoptiert wurde. Ein 1985 durchgeführtes Vaterschaftsfeststellungsverfahren blieb ebenso erfolglos wie ein außergerichtlicher Vaterschaftstest mit einem weiteren Mann. Ende 2003 kam es auf Vermittlung des Jugendamts zu einem Treffen zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin.
Nachdem die Antragstellerin die Antragsgegnerin im März 2018 erfolglos aufgefordert hatte, Namen und Anschrift des leiblichen Vaters zu benennen, hat sie sie nun im gerichtlichen Verfahren diese Auskunft verlangt. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil der Antragsgegnerin die Auskunftserteilung unmöglich sei. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung abgeändert und die Antragsgegnerin verpflichtet, der Antragstellerin alle Männer mit vollständigem Namen und Adresse zu benennen, die der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt haben.
Der BGH hat die dagegen von der Antragsgegnerin eingelegte Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Anspruchsgrundlage für die begehrte Auskunft sei § 1618a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), nach dem Eltern und Kinder einander Beistand und Rücksicht schuldig sind. Auch wenn die Vorschrift keine konkreten Sanktionen bei einem Verstoß vorsieht, könnten Eltern und Kindern aus ihr wechselseitig Rechtsansprüche erwachsen. Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folge die verfassungsrechtliche Verpflichtung des Staates, der Schutzbedürftigkeit des Einzelnen vor der Vorenthaltung verfügbarer Informationen über die eigene Abstammung bei der Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den Betroffenen angemessen Rechnung zu tragen. Dies sei bei der Auslegung des § 1618a BGB zu berücksichtigen, zumal der Gesetzgeber einen Auskunftsanspruch nicht ausdrücklich normiert hat.
Anders als beim Anspruch des so genannten Scheinvaters gegen die Kindesmutter auf Auskunft über die Identität des leiblichen Kindesvaters, für den das Bundesverfassungsgericht einer Herleitung aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Absage erteilt und eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage gefordert hat, gehe es hier nicht allein um die Durchsetzung finanzieller Interessen. Vielmehr werde mit dem Auskunftsanspruch eine Rechtsposition von ganz erheblicher verfassungsrechtlicher Bedeutung, nämlich das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung, gestärkt.
Dass die Antragsgegnerin wegen der Adoption der Antragstellerin und dem aus § 1755 Absatz 1 Satz 1 BGB folgenden Erlöschen des rechtlichen Eltern-Kind-Verhältnisses aufgrund Adoption nicht mehr die rechtliche Mutter der Antragstellerin ist, steht dem Anspruch laut BGH nicht entgegen. Denn das Auskunftsschuldverhältnis zwischen Kind und Mutter sei vor der Adoption entstanden. Würde man dies anders sehen, würde die Adoption hinsichtlich des Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung zu einer nicht gerechtfertigten Schlechterstellung gegenüber Kindern führen, deren rechtliche Eltern-Kind-Beziehung zu ihrer leiblichen Mutter fortbesteht.
Im vorliegenden Fall habe die Antragsgegnerin auch keine erheblichen, gegen ihre Auskunftsverpflichtung sprechenden Abwägungsgesichtspunkte vorgetragen, sondern im Gegenteil zu keinem Zeitpunkt bestritten, dass der Auskunftsanspruch der Antragstellerin grundsätzlich besteht. Somit habe sie sich nicht auf konkrete Belange berufen, die mit Blick auf ihr ebenfalls verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf Achtung ihrer Privat- und Intimsphäre dazu führen könnten, das Bestehen des Auskunftsanspruchs zu verneinen.
Mit der bloßen Mitteilung, sie könne sich an keinen möglichen Erzeuger erinnern, habe die Antragsgegnerin den Auskunftsanspruch nicht erfüllt. Sie habe auch nicht dargelegt, dass ihr eine Erfüllung auch nach Einholung der ihr zumutbaren Erkundigungen unmöglich ist. Das OLG habe eine Reihe von möglichen Kontaktpersonen aufgelistet, an die sich die Antragsgegnerin wenden kann, um Hinweise zu potenziellen leiblichen Vätern der Antragstellerin zu erhalten. Diesen Nachfragemöglichkeiten fehle es weder an der Erfolgsaussicht noch seien sie der Antragsgegnerin unzumutbar.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.01.2022, XII ZB 183/21
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20.01.2022
Widerruf einer Einbürgerungszusicherung: Nicht wegen zwei Verwaltungsübertretungen
Beim Widerruf einer Einbürgerungszusicherung muss, wenn er die Wiedererlangung der Unionsbürgerschaft verhindert, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Nicht gerechtfertigt sei ein Widerruf, der sich lediglich auf zwei Verwaltungsübertretungen stützt.
Grundsätzlich sei es jedoch Sache des Mitgliedstaats, bei dem die betreffende Person die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit beantragt, um die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats erwerben zu können, sicherzustellen, dass seine Entscheidung, die auf diesen Antrag ergeht, erst in Kraft tritt, wenn die neue Staatsangehörigkeit tatsächlich erworben wurde.
Im zugrunde liegenden Fall wollte eine estnische Staatsbürgerin die österreichische Staatsbürgerschaft erlangen. Österreich sicherte ihr die Einbürgerung unter der Voraussetzung zu, dass sie die estnische Staatsbürgerschaft aufgebe. Dem kam die Estin nach und war sodann staatenlos. Später widerrief Österreich seine Einbürgerungszusicherung wegen zweier Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung, die die Einbürgerungswillige begangen hatte. Beide Übertretungen waren lediglich finanziell ahndbar.
Die Sache gelangte schließlich vor den EuGH, der die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit anmahnte, was im Ausgangsfall dazu führe, dass der Widerruf der Einbürgerungszusicherung ausgeschlossen sei.
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 18.01.2022, C-118/20
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20.01.2022
Anleger von Wirecard: Haben keinen Schadenersatzanspruch gegen die BaFin
Anleger von Wirecard-Aktien können von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) keinen Schadenersatz verlangen. Dies hat die für Amtshaftungen zuständige 4. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main in vier Verfahren entschieden und die Klagen der Anleger abgewiesen.
Die Kläger hatten sich vor dem so genannten Wirecard-Skandal als Aktionäre an der Wirecard-AG beteiligt. Infolge der Insolvenz des Unternehmens im Juni 2020 erlitten sie erhebliche Verluste. Die Kläger haben nun von der BaFin Schadenersatz in unterschiedlicher Höhe von rund 3.000 Euro bis rund 60.000 Euro verlangt. Sie meinen, die beklagte BaFin habe die Marktmanipulationen von Wirecard nicht verhindert und die Öffentlichkeit nicht ausreichend informiert. Hinweisen auf Gesetzesverstöße der Wirecard AG sei die Behörde nicht ausreichend nachgegangen.
Die Richter der Amtshaftungskammer des LG führen aus, dass im Wirecard-Skandal keine Schadenersatzsprüche von Anlegern gegen die BaFin bestehen. Nach den ausdrücklichen gesetzlichen Vorschriften nehme die BaFin ihre Aufgaben und Befugnisse ausschließlich im öffentlichen Interesse wahr, nicht aber im Interesse einzelner Anleger. Eine etwaige Verletzung von Amtspflichten der BaFin könne deswegen nicht zu einer Ersatzpflicht gegenüber einem geschädigten Anleger führen. Es bestehe kein so genannter Drittschutz.
Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Sie können mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.
Landgericht Frankfurt am Main, Urteile vom 19.01.2022, 2-04 O 65/21, 2-04 O 531/20, 2-04 O 561/20, 2-04 O 563/20, nicht rechtskräftig
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19.01.2022
Gleichgeschlechtliches Ehepaar: Kann Kosten für Leihmutter nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend machen
Aufwendungen eines aus zwei Männern bestehenden Ehepaares für eine in den USA durchgeführte Leihmutterschaft führen nicht zu außergewöhnlichen Belastungen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die vom FG zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 29/21 anhängig.
Die Kläger, zwei miteinander verheiratete Männer, nahmen die Dienste einer in Kalifornien lebenden Leihmutter in Anspruch. Diese wurde dort in einer Leihmutterklinik künstlich befruchtet, wobei die Eizelle von einer anderen Frau und die Samenzellen von einem der Kläger stammten. Das hieraus entstandene Kind lebt seit seiner Geburt bei den Klägern in Deutschland. Diese machten die im Zusammenhang mit der Leihmutterschaft angefallenen Aufwendungen (Agentur-, Reise-, Beratungs- und Untersuchungskosten sowie Kosten für Nahrungsergänzungsmittel zur Steigerung der Fertilität) in Höhe von circa 13.000 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab, weil eine Leihmutterschaft nach dem Embryonenschutzgesetz (ESchG) in Deutschland verboten sei.
Zur Begründung ihrer hiergegen erhobenen Klage führten die Kläger aus, dass ihre ungewollte Kinderlosigkeit, die sich aus der biologischen Sachgesetzlichkeit der männlich gleichgeschlechtlichen Beziehung ergebe, von der WHO als Krankheit anerkannt sei. Aus der Hierdurch entstandenen schweren Belastung habe sich bei mindestens einem der Kläger eine psychische Erkrankung ergeben. Die Regelungen im Bundesstaat Kalifornien folgten höchsten ethischen Ansprüchen, was den Klägern sehr wichtig gewesen sei. Es sei nicht gerechtfertigt, die Anerkennung der Aufwendungen unter Verweis auf das ESchG zu versagen, da dessen Vorschriften in der Wissenschaft umstritten und veraltet seien. Es sei weder nachgewiesen, dass das Kindeswohl gefährdet sei, noch dass Leihmütter per se ausgebeutet würden. Das ESchG sei insoweit nicht verfassungsgemäß.
Dem ist das Gericht nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung, welche aufgrund der Empfängnisunfähigkeit einer Frau oder der Zeugungsunfähigkeit eines Mannes vorgenommen wird, seien als Krankheitskosten und damit als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen. Erforderlich sei hierbei, dass die künstliche Befruchtung in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht sowie mit den Richtlinien der Berufsordnungen für Ärzte vorgenommen werde.
Von der Rechtsprechung anerkannt worden seien derartige Aufwendungen unabhängig davon, ob die künstlich befruchtete Frau in einer gemischt- oder gleichgeschlechtlichen oder in gar keiner Beziehung lebe. Vor diesem Hintergrund sei nicht von vornherein auszuschließen, dass sich die Rechtsprechung weiterhin dahin entwickele, dass auch zwei Ehemänner Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung geltend machen können, wenn bei einem der Partner Symptome einer psychischen Erkrankung eingetreten seien.
Im Streitfall scheitere die Abziehbarkeit allerdings daran, dass die Behandlung nicht nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts vorgenommen worden sei. Nach dem ESchG seien eine künstliche Befruchtung mit der Eizelle einer anderen Frau und ein Leihmutterschaftsverhältnis in Deutschland nicht erlaubt.
Die Regelungen des ESchG seien auch verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber hätte die Fragen der Eizellenspende und der Leihmutterschaft zwar möglicherweise auch anders regeln können, habe sich aber innerhalb seines Gestaltungsspielraums bewegt. Er habe mit den Regelungen den Zweck verfolgt, die sich möglicherweise aus einer "gespaltenen Mutterschaft" beziehungsweise eine Ersatzmutterschaft ergebenden potentiellen Konfliktsituationen für die seelische Entwicklung des Kindes zu vermeiden. Hierbei handele es sich trotz bestehender Kritik in der Wissenschaft um jedenfalls vertretbare Erwägungen. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass die psychischen Folgen für Leihmütter und Wunscheltern bislang wenig untersucht worden seien. Ein etwaiger Eingriff in das Recht der Kläger auf "reproduktive Autonomie", das teilweise aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, dem Schutz der Familie oder der allgemeinen Handlungsfreiheit hergeleitet werde, sei daher verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liege nicht vor, weil das Verbot der Leihmutterschaft nicht nur gleichgeschlechtliche Partnerschaften von Männern, sondern auch heterosexuelle Beziehungen betreffe.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 07.10.2021, 10 K 3172/19 E
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19.01.2022
Koalitionsvertrag: Investitionen und bessere Abschreibungsbedingungen
Die Koalitionspartner wollen eine Investitionsprämie für Klimaschutz und digitale Wirtschaftsgüter schaffen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt dies und bittet, bei der konkreten Ausgestaltung die Rechtssicherheit und Praktikabilität für die Unternehmen und kleinen und mittleren Kanzleien im Blick zu haben. Ergänzend fordert er zudem die dauerhafte Wiedereinführung der degressiven AfA (Absetzung für Abnutzung).
Im Koalitionsvertrag sei eine Investitionsprämie für Klimaschutz und digitale Wirtschaftsgüter vorgesehen, wonach Steuerpflichtige bestimmte in den Jahren 2022 und 2023 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter vom steuerlichen Gewinn abziehen können (so genannte Superabschreibung). Der DStV begrüße dies grundsätzlich. Verbesserte Abschreibungsbedingungen seien ein gutes Mittel, um insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in Krisenzeiten einen Liquiditätsvorteil zu verschaffen. Die daraus resultierenden Steuermindereinnahmen seien nur temporär. Positiv sei ebenfalls, dass Wirtschaftsgüter, die dem Klimaschutz dienen, so gefördert werden sollen.
Allerdings fordert der DStV Klarheit und Rechtssicherheit bei der Umsetzung. Die Ausführungen im Koalitionsvertrag seien nachvollziehbarerweise eher allgemein gehalten. Im Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 26.02.2021 seien Regelungen für Computerhardware und -software hinsichtlich der Nutzungsdauer getroffen worden. Steuerpflichtige hätten demnach seit 2021 das steuerliche Wahlrecht, diese digitalen Wirtschaftsgüter bereits im Jahr der Anschaffung in voller Höhe aufwandswirksam als Betriebsausgabe zu erfassen. Daher stelle sich in der Praxis nun die Frage, wie die geplante Investitionsprämie für digitale Wirtschaftsgüter ausgestaltet sein wird und sich von dem BMF-Schreiben unterscheidet.
Hinsichtlich der Förderung des Klimaschutzes sollte darauf geachtet werden, dass die Definition für Wirtschaftsgüter, welche "in besonderer Weise" dem Zweck Klimaschutz dienen, nicht zu eng gefasst wird. Ein unbürokratischer Ansatz wäre hier sehr zu begrüßen, so der DStV, damit für die Unternehmen die Vorteile einer Investitionsprämie nicht durch hohe Bürokratieaufwendungen geschmälert werden. Der DStV regt zudem eine rechtssichere Ausgestaltung der "Superabschreibung" an.
Die geplanten verbesserten Abschreibungen als Investitionsprämie seien ein erster guter Schritt, fährt der DStV fort. Langfristig würde er es darüber hinaus begrüßen, wenn die degressive Abschreibung dauerhaft wiedereingeführt werden würde. Die Beschränkung dieser Abschreibungsmöglichkeit auf die Jahre 2020 und 2021 sei unzureichend. Der Liquiditätsvorteil drohe in diesen durch die Corona-Krise geprägten Jahren zu verpuffen. Zuletzt bis 2010 habe es für Unternehmen regulär die Möglichkeit der degressiven Abschreibung gegeben. Durch höhere Abschreibungsbeträge in den ersten Nutzungsjahren hätten Unternehmen so steuerlich entlastet werden können.
"Um Investitionen nachhaltig zu fördern, sind längerfristige Erleichterungen für Unternehmen sehr wichtig", betont DStV-Präsident Torsten Lüth. Daher seien verbesserte Abschreibungsbedingungen sehr zu begrüßen. "Bei der Umsetzung bitten wir, ein besonderes Augenmerk auf die Rechtssicherheit und die Praktikabilität zu legen". Ergänzend zu den Ausführungen im Koalitionsvertrag sollte die degressive Abschreibung dauerhaft wiedereingeführt werden.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 18.01.2022
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19.01.2022
Modernisierung der Betriebsprüfung: Bundessteuerberaterkammer macht Vorschläge zu internationalen Aspekten der Prüfung
In einer Eingabe an das Bundesfinanzministerium macht die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) Vorschläge zu den internationalen Aspekten der Modernisierung der Betriebsprüfung.
Neben dem bereits adressierten Reformbedarf der Betriebsprüfung auf nationaler Ebene besteht ihrer Ansicht nach bei den Rechtsinstituten für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit ebenfalls Optimierungsbedarf. Zunehmend würden kooperative Verfahren angewendet, die auf eine enge Zusammenarbeit zwischen Steuerpflichtigen und den Finanzverwaltungen abzielten, um durch ein hohes Maß an Transparenz und gesteigertes Vertrauen effiziente Verfahren zu gewährleisten.
Um dieses Ziel zu erreichen, bedürfe es aus Sicht der Steuerpflichtigen und deren Berater eines Plus an Rechtssicherheit. Nationale Rechtsgrundlagen müssten für alle Verfahren geschaffen werden. Um ressourcenschonend arbeiten zu können, sollten die Verfahren zudem beschleunigt werden und rechtlich bindende Ergebnisse erzielen. Sowohl die Antrags- und Mitwirkungsrechte als auch die verfahrensrechtliche Stellung der Steuerpflichtigen müssten erheblich ausgeweitet werden, meint die BStBK.
Insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen sollten die Zugangsschwellen zu den kooperativen Verfahren verringert werden. Sie verfügten in der Regel nicht über ein Netzwerk international tätiger Beratungsunternehmen, repräsentierten aber quantitativ den weitaus größten Teil der von diesen Verfahren betroffenen Steuerpflichtigen.
Zur Verbesserung der Durchführung von Joint Audits und Vorabverständigungsverfahren sowie der Einführung von Cooperative Compliance-Ansätzen ins nationale Recht hat die BStBK Vorschläge erarbeitet. Diese können im Einzelnen auf ihrer Seite (www.bstbk.de) eingesehen werden.
Bundessteuerberaterkammer, PM vom 14.01.2022
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19.01.2022
Mobilitätsprämie: Kann ab sofort beantragt werden
Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 wurde die Mobilitätsprämie im deutschen Steuerrecht eingeführt. Gemäß Bundesfinanzministerium sollen 250.000 Beschäftigte, die keine Steuern zahlen müssen, von ihr profitieren können. Sie wurde speziell für Pendler mit einem geringen Einkommen erschaffen, die durch die steigenden Spritkosten wegen der CO2-Bepreisung für ihren Weg zur Arbeit tiefer in die Tasche greifen müssen. Die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. informiert.
Während steuerzahlende Besserverdiener mit der erhöhten Entfernungspauschale ihre Steuerlast drücken könnten, gingen Geringverdiener mit einem Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags bisher leer aus. Das ändere sich mit der Mobilitätsprämie. Jetzt sei es für Betroffene an der Zeit, ihren Anspruch geltend zu machen. Denn dieser sei erstmals mit Ablauf des Kalenderjahres 2021 entstanden, so die Lohnsteuerhilfe.
Die Mobilitätsprämie könne für das Jahr 2021 beantragen, wer mit seinem zu versteuernden Einkommen unter dem jährlichen Grundfreibetrag von 9.744 Euro liegt. Ehepaare, die sich zusammen veranlagen lassen, müssten mit ihrem Einkommen unter dem doppelten Grundfreibetrag von 19.488 Euro bleiben, auch wenn sie die Mobilitätsprämie einzeln beantragen müssen.
Des Weiteren müsse der einfache Arbeitsweg mehr als 20 Kilometer betragen und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro mit den Fahrtkosten überschritten werden. Die Prämie sei also insbesondere für Fernpendler und Familienheimfahrer im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung interessant. Sie gelte derzeit befristet bis Ende 2026 und betrage 14 Prozent der ebenfalls vorübergehend erhöhten Entfernungspauschale.
Die Berechnung der Prämie erfolgt laut Lohnsteuerhilfe in mehreren Schritten und ist wesentlich komplizierter als die Berechnung der Entfernungspauschalen. Fahre jemand zum Beispiel an 150 Tagen 40 Kilometer zur Arbeit und habe ein zu versteuerndes Einkommen von 8.000 Euro (ohne Anfall weiterer Werbungskosten), so würden zunächst die üblichen Entfernungspauschalen berechnet. Für die ersten 20 Kilometer (20 Kilometer x 150 Arbeitstage x 30 Cent) mache das 900 Euro. Für den 21. bis 40. Kilometer (20 Kilometer x 150 Arbeitstage x 35 Cent) fielen 1.050 Euro an. Zusammen mache das eine Entfernungspauschale von 1.950 Euro.
Im zweiten Schritt werde die allgemeine Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.000 Euro von der Entfernungspauschale abgezogen, da keine weiteren Werbungskosten zu berücksichtigen seien. Es kämen 950 Euro (1.950 Euro – 1.000 Euro) heraus, die der erhöhten Entfernungspauschale zuzurechnen seien. Im dritten Schritt werde die Differenz zwischen dem Grundfreibetrag und dem zu versteuernden Einkommen ermittelt, auf die aber keine Steuern angefallen sind. Im Beispiel betrage sie 1.744 Euro (9.744 Euro – 8.000 Euro). Der Grundfreibetrag werde also um 1.744 Euro unterschritten.
Im vierten Schritt werde geprüft, ob das Ergebnis aus Schritt zwei innerhalb des Betrags vom Ergebnis aus Schritt drei liegt. Dies sei hier der Fall (950 < 1.744). Dieser Schritt sei notwendig, da die Mobilitätsprämie auf die Differenz zum Grundfreibetrag begrenzt ist. Im fünften Schritt würden von dem kleineren der beiden Beträge aus Schritt vier die 14 Prozent genommen. Das ergebe dann endlich die Mobilitätsprämie. Sie betrage im Beispiel 133 Euro (14 Prozent x 950 Euro).
Laut Lohnsteuerhilfe stellt die Mobilitätsprämie ein Novum im Steuerrecht dar. Es werde eine Steuererstattung gewährt, obwohl gar keine Steuern bezahlt wurden. Jedoch falle die Prämie in vielen Fällen geringer aus als vom Arbeitenden erhofft. Denn sie komme erst ins Spiel, wenn die übliche Werbungskostenpauschale überschritten wird und sei zudem nach oben hin gedeckelt.
Äußerst nachteilig ist nach Ansicht der Lohnsteuerhilfe, dass die Berechnung langwierig und kompliziert ist und bisweilen nicht von jedem "Otto-Normal-Arbeitnehmer" ohne Weiteres durchgeführt werden kann. Zudem bestehe mit Einforderung der Prämie die Verpflichtung, eine Steuererklärung abzugeben. Viele würden daher möglicherweise aufgrund des erhöhten Arbeitsaufwands auf die Prämie verzichten.
Der Antrag auf die Mobilitätsprämie sei anhand eines zusätzlichen Formulars gemeinsam mit den Steuerunterlagen beim Finanzamt einzureichen. Das sei bis zu vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist, möglich. Für das Jahr 2021 könne der Antrag ab sofort und spätestens bis Ende 2025 gestellt werden. Eine Auszahlung von Beträgen unter zehn Euro nähmen die Finanzbehörden nicht vor.
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 11.01.2022
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19.01.2022
Anklage wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit: Insgesamt zugelassen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat auf die sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts eine Anklage wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie damit zusammentreffender Delikte auch insoweit zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main eröffnet, als dieses die Eröffnung in Bezug auf einzelne Taten abgelehnt hatte.
Der Generalbundesanwalt legt dem Angeklagten zur Last, von April 2011 bis Ende 2012 als Arzt in syrischen Militärkrankenhäusern tätig gewesen zu sein und in insgesamt 18 Fällen Menschen, die sich unter seiner Kontrolle befunden hätten, gefoltert und dabei zugleich weitere Straftaten, unter anderem einen Mord, begangen zu haben. Das OLG hat in acht Fällen das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage zugelassen. In den zehn übrigen Fällen hat es die Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Begründung abgelehnt, dass diese Taten in der Anklage nicht bestimmt genug bezeichnet seien.
Dem ist nach Ansicht des BGH nicht zu folgen. Die Anklage genüge den in der Rechtsprechung des BGH herausgebildeten Anforderungen für Serientaten, bei denen eine konkrete Bezeichnung oder nähere Beschreibung der Einzeltaten wegen deren Gleichförmigkeit nicht möglich ist. Die jeweiligen Lebenssachverhalte würden nach den sich aus der Anklageschrift ergebenden Gesamtumständen durch Tatort, Tatzeitraum und Tatmodalitäten noch in ausreichendem Maße umrissen. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Eröffnung des Hauptverfahrens lägen vor.
Laut BGH muss das OLG nunmehr wegen sämtlicher in der Anklage enthaltener Tatvorwürfe eine Hauptverhandlung durchführen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.12.2022, StB 39/21
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19.01.2022
Firma des Getränkehandels: Erhält keine Corona-Soforthilfen
Das Verwaltungsgericht (VG) Trier hat die Klage einer Firma des Getränkehandels auf Gewährung von Corona-Soforthilfen für die Monate November und Dezember 2020 (so genannte November- und Dezemberhilfe) abgewiesen.
Die Klägerin stellte im Dezember 2020 beziehungsweise Januar 2021 einen Antrag auf Gewährung der "Novemberhilfe" beziehungsweise "Dezemberhilfe". In der Folge gewährte die Beklagte Abschlagszahlungen von insgesamt circa 58.000 Euro. Die entsprechenden Bewilligungsbescheide ergingen unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung der Anträge und der endgültigen Festsetzung in entsprechenden Schlussbescheiden. Zugleich wurde auf eine gegebenenfalls eintretende Erstattungspflicht bei Nichtvorliegen der rechtlichen Voraussetzungen für die Bewilligung hingewiesen. Nach vollständiger Prüfung der Antragsunterlagen lehnte die Beklagte alsdann im März 2021 die begehrte "Novemberhilfe" und im April 2021 die "Dezemberhilfe" ab und forderte die ausgezahlten Beträge zurück.
In ihrer hiergegen gerichteten Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, sie erziele über 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Corona-Maßnahmen betroffenen Kunden, weshalb die Bewilligungsvoraussetzungen nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift des rheinland-pfälzischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau über Soforthilfen des Bundes für die Gewährung von Überbrückungshilfen für bedrohte kleine und mittelständische Unternehmen erfüllt seien.
Dies sah das VG anders. Bei den Corona Soforthilfen handele es sich um Billigkeitsleistungen, die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt würden. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der beantragten Zuwendungen begründe, existiere nicht. Die Zuwendung erfolge allein auf Grundlage der einschlägigen Verwaltungsvorschrift und stehe im Ermessen der zuständigen Behörde, das gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sei. Ein Rechtsanspruch ergebe sich danach nur ausnahmsweise aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 3 Grundgesetz und der so genannten Selbstbindung der Verwaltung, wenn die in den Verwaltungsvorschriften dargelegten Fördervoraussetzungen vorlägen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis positiv beschieden würden.
Nach diesen Maßstäben stehe der Klägerin kein Anspruch auf die begehrte Corona-Soforthilfe zu. Diese sei unstreitig nicht direkt von coronabedingten Betriebsschließungen/-einschränkungen betroffen, sondern lediglich indirekt, weil sie einen Teil ihrer Umsätze mit direkt von coronabedingten Betriebsschließungen betroffenen Kunden erziele. Die einschlägige Verwaltungsvorschrift sehe für einen Anspruch aufgrund indirekter Betroffenheit allerdings vor, dass es zu einer mindestens 80-prozentigen Umsatzeinbuße mit von coronabedingten Betriebsschließungen direkt betroffenen Kunden kommen müsse.
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19.01.2022
Bundesrepublik Deutschland: Muss Feuerwehrkosten tragen
Der Eigentümer eines fließenden Gewässers ist zustandsverantwortlich für das darin befindliche Wasser. Dies hält das Verwaltungsgericht (VG) Hannover fest. Deswegen müsse die Bundesrepublik Deutschland die Kosten tragen, die bei einem Einsatz der Feuerwehr zur Entfernung eines Ölteppichs auf dem Mittellandkanal in Hannover entstanden seien. Der entsprechende Bescheid der Landeshauptstadt Hannover, mit dem der Bund zur Zahlung der Feuerwehrkosten herangezogen worden sei, sei rechtens.
Am 02.10.2016 beobachtete eine Passantin einen sich ausbreitenden Ölteppich auf dem Mittellandkanal in Hannover und alarmierte die Feuerwehr der beklagten Stadt. Diese rückte mit über 30 Feuerwehrleuten und vier Einsatzleitwagen, vier Hilfeleistungs- und Löschfahrzeugen, einem Lastkraftwagen und einem Gerätewagen mit Mehrzweckboot zum Einsatzort aus. Dort stellten die Feuerwehrkräfte fest, dass sich der Ölteppich bereits auf circa 200 Metern ausgebreitet hatte. Die Feuerwehr schöpfte das Ölgemisch ab und entsorgte es anschließend. Nach etwas mehr als dreieinhalb Stunden konnte der Einsatz abgeschlossen werden.
Die Beklagte stellte der Klägerin die Einsatzkosten in Höhe von 14.890,55 Euro in Rechnung und begründete dies damit, dass es sich bei dem Kanal um eine Bundeswasserstraße handele und die Klägerin deshalb als Eigentümerin und Zustandsstörerin für die Einsatzkosten hafte. Die Klägerin machte zur Begründung ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Klage geltend, dass nach § 4 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) ein Fließgewässer nicht eigentumsfähig sei und der Bund folglich nicht als Eigentümer des verunreinigten Wassers für dessen Zustand verantwortlich sein könne. In Ermangelung der tatsächlichen Sachherrschaft des Bundes über das Gewässer könne auch aus dieser keine Zustandsverantwortlichkeit hergeleitet werden.
Das VG Hannover ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Die Klägerin sei als Zustandsstörerin kostenverantwortlich. Zwar stehe das im Mittellandkanal fließende Wasser, die so genannte fließende Welle, und damit auch das mit diesem vermischte Öl nicht im Eigentum des Bundes. Die Klägerin sei aber Eigentümerin des Gewässerbettes des Mittellandkanals und deshalb als Inhaberin der tatsächlichen Sachherrschaft über das im Gewässerbett fließende und damit auch über das verunreinigte Wasser anzusehen. Sie stehe in einer besonderen Nähebeziehung zur "fließenden Welle", die für die Zustandsverantwortlichkeit konstitutiv sei. Dass der Eigentümer eines fließenden Gewässers in der Regel auch Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Wasser sei, setze der novellierte § 4 Absatz 2 WHG voraus. Aus diesem Grund könnten der Klägerin die Einsatzkosten in voller Höhe in Rechnung gestellt werden.
Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das VG die Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen.
Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 12.01.2022, 10 A 2803/19, nicht rechtskräftig
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18.01.2022
Terrestrische Geldspielautomaten: Zweifel an Umsatzsteuerpflicht
Wegen der bestehenden Umsatzsteuerfreiheit für Online-Glücksspiele hat das Finanzgericht (FG) Münster im Hinblick auf den europarechtlichen Neutralitätsgrundsatz Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht terrestrischen Geldspielautomatenumsätzen.
Die Antragstellerin betreibt Spielhallen, in denen Geldspielautomaten aufgestellt sind. Mit Abgabe ihrer Umsatzsteuervoranmeldung für August 2021 machte sie geltend, dass ihre Glücksspielumsätze nach Artikel 135 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) umsatzsteuerfrei seien. Das Finanzamt setzte demgegenüber eine Umsatzsteuervorauszahlung fest und lehnte den im hiergegen geführten Einspruchsverfahren gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab.
Im gerichtlichen Aussetzungsverfahren vertrat die Antragstellerin die Auffassung, dass sie gegenüber den seit dem 01.07.2021 erlaubten virtuellen Automatenspielen im Internet benachteiligt werde. Solche virtuellen Automatenspiele fielen unter das Rennwett- und Lotteriegesetz und seien daher nach § 4 Nr. 9 Buchst. b) Umsatzsteuergesetz steuerfrei. Die demgegenüber bestehende Steuerpflicht der Umsätze der Antragstellerin mit terrestrischen Geldspielautomaten verstoße daher gegen den Neutralitätsgrundsatz.
Das Finanzamt meinte dagegen, dass Geldspielautomatenaufsteller sich nicht auf Artikel 135 MwStSystRL berufen könnten, da der Neutralitätsgrundsatz nicht verletzt sei. Der Gesetzgeber habe sich in der Gesetzesbegründung ausführlich mit dieser Frage beschäftigt und sei zu der Auffassung gekommen, dass wesentliche Unterschiede zwischen Online-Glücksspielen und terrestrischen Geldspielautomaten bestünden.
Das FG Münster hat dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stattgegeben. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Umsatzsteuervorauszahlungsbescheids für August 2021. Bei summarischer Prüfung liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Neutralität vor, weshalb sich die Antragstellerin unmittelbar auf Artikel135 Absatz 1 Buchst i) MwStSystRL berufen könne. Nach dieser Regelung seien Glücksspiele und Glücksspielgeräte grundsätzlich von der Steuer zu befreien. Die Mitgliedstaaten blieben aber dafür zuständig, die Bedingungen und Grenzen dieser Befreiung festzulegen, wobei sie den Grundsatz der steuerlichen Neutralität zu beachten hätten.
Maßgeblich hierfür sei die Gleichartigkeit der Tätigkeiten aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers. Der Gesetzgeber habe virtuelle Geldspielumsätze nicht anders behandeln dürfen als terrestrische Geldspielumsätze. Für einen Durchschnittsverbraucher, dem es auf das Spielerlebnis und den erzielbaren Gewinn ankomme, spiele es keine Rolle, ob er virtuell oder terrestrisch spiele, meint das FG. Die vom deutschen Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren erörterten Unterschiede im Hinblick auf die ordnungsrechtlichen Rahmenbedingungen der verschiedenen Geldspielangebote seien nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unerheblich. Die weiteren erörterten Unterschiede hinsichtlich der Ausschüttungsquote, der Ortsgebundenheit, des Kundenkreises und der höheren wirtschaftlichen Effizienz von Online-Angeboten seien im Hauptsacheverfahren weiter aufzuklären.
Das FG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Finanzgericht Münster, Beschluss vom 27.12.2021, 5 V 2705/21 U, nicht rechtskräftig
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18.01.2022
Verzinsung von Steuerforderungen und -erstattungen: Steuerberaterkammer für variablen Zinssatz
Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) macht in einer Eingabe an das Bundesfinanzministerium Vorschläge für eine verfassungskonforme Ausgestaltung der Vollverzinsung und weiterer korrespondierender Vorschriften. Die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) indizierte Verpflichtung des Gesetzgebers zur verfassungsgemäßen Neuregelung der Vollverzinsung bis zum 31.07.2022 sei für Steuerpflichtige und deren Steuerberater von enormer praktischer Bedeutung, betont die BStBK.
Mit Beschluss vom 08.07.2021 (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) hat das BVerfG entschieden, dass die typisierende Festlegung des Zinssatzes von sechs Prozent pro Jahr für die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen trotz grundsätzlicher Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers für ab in das Jahr 2019 fallende Veranlagungszeiträume nicht mehr zu rechtfertigen ist. Aus Sicht der BStBK müssen jedoch nicht nur die Vollverzinsung, sondern die verfahrens- und materiellrechtlichen Zinstatbestände insgesamt reformiert und an ein kapitalmarktgerechtes Zinsniveau angepasst werden.
Es bedürfe eines in sich schlüssigen Gesamtkonzepts, das auf einheitliche und realitätsnahe Zinsen abstellt und Anpassungsautomatismen beinhaltet. Die Entscheidung des BVerfG beziehe sich nicht auf andere Zinstatbestände wie zum Beispiel Stundungs-, Hinterziehungs-, Prozesszinsen oder Zinsen für die Aussetzung der Vollziehung (§§ 234 bis 237 Abgabenordnung – AO), für die ebenfalls ein Zinssatz von sechs Prozent pro Jahr gilt. Nach Ansicht der BStBK ist es jedoch dringend geboten, bereits proaktiv und nicht erst nach etwaigen weiteren höchstrichterlichen Entscheidungen die Zinstatbestände der §§ 234 bis 237 AO auf ein kapitalmarktgerechtes Niveau anzupassen. Gleiches gelte etwa für die bilanziellen Abzinsungssätze für unverzinsliche Verbindlichkeiten (§ 6 Absatz 1 Nr. 3 EStG), Rückstellungen (§ 6 Absatz 1 Nr. 3a Buchst. e EStG) oder Pensionsrückstellungen (§ 6a Absatz 3 Satz 3 EStG) beziehungsweise den bewertungsrechtlichen Zinssatz (§ 12 Absatz 3 Bewertungsgesetz).
Bei der Neuregelung der Vollverzinsung könne das Spannungsfeld zwischen Einzelfallgerechtigkeit durch die Abbildung eines realitätsgerechten Zinssatzes und Praktikabilität beziehungsweise Effektivität der Neuregelung durch einen variablen Zinssatz aufgelöst werden. Dieser sollte sich aus dem Basiszinssatz (§ 247 Bürgerliches Gesetzbuch) zuzüglich eines Aufschlagssatzes (in Höhe von zum Beispiel zwei Prozentpunkten) zusammensetzen und ab einer Schwankungsbreite von mehr als einem Prozentpunkt zu einer automatischen Anpassung führen.
Die Umsatzsteuer indessen sollte grundsätzlich von der Vollverzinsung ausgenommen werden, meint die BStBK. Denn sie sei mit den grundlegenden mehrwertsteuerlichen Prinzipien wie dem Neutralitäts- und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie dem Unionsrecht nicht vereinbar. Die an der Leistungskette Beteiligten erhielten regelmäßig keine Liquiditätsvorteile, die abgeschöpft werden müssten.
Bundessteuerberaterkammer, PM vom 13.01.2022
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18.01.2022
Mobilitätsprämie: Geringverdiener profitieren
Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht wurde für die Jahre 2021 bis 2026 die Entfernungspauschale für längere Strecken – von 30 auf 35 Cent (beziehungsweise 38 Cent ab 2024) ab dem 21. Kilometer – erhöht. "Geringverdiener mit einem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags (Alleinstehende 9.744 Euro / Verheiratete bzw. Verpartnerte 19.488 Euro) zahlen aber regelmäßig keine Steuern und profitieren folglich auch nicht von dieser Erhöhung", erklärt Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (bvl) in Berlin. Für diesen Personenkreis gebe es die neue Mobilitätsprämie. Sie betrage 14 Prozent der erhöhten Entfernungspauschale, also 4,9 Cent ab dem 21. Kilometer, und werde gewährt, wenn mit den Fahrtkosten der Arbeitnehmer-Pauschbetrag überschritten wird. Sie gelte auch für wöchentliche Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, setze das Finanzamt die Mobilitätsprämie fest und zahle sie direkt an den Steuerpflichtigen aus. Eine Auszahlung erfolge immer dann, wenn die Mobilitätsprämie mindestens zehn Euro beträgt.
Die Beantragung der Mobilitätsprämie kann sich laut Jana Bauer besonders für Auszubildende bei weiten Entfernungen zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte lohnen. Denn bei den meisten Auszubildenden liege das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag. Und weil sie regelmäßig keine Steuern zahlen, profitierten sie nicht von einer Steuerersparnis für den Aufwand, der aufgrund der täglichen Fahrten zur Ausbildungsstätte entsteht.
Bei der nicht ganz einfachen Ermittlung der Mobilitätsprämie führe das Finanzamt mehrere Vergleichsberechnungen durch, so der bvl weiter. Zunächst werde die erhöhte Entfernungspauschale berechnet und geprüft, ob die gesamten Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag, der allen Arbeitnehmern zusteht, übersteigen. Anschließend werde geprüft, ob das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag unterschreitet. Im letzten Schritt müsse die erhöhte Entfernungspauschale mit dem Betrag verglichen werden, um den das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag unterschreitet. Der niedrigere Betrag sei für die Berechnung der Mobilitätsprämie maßgeblich.
Steuerpflichtige müssten die Festsetzung der Mobilitätsprämie auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck beantragen. Der Antrag könne erstmals in 2022 für das Veranlagungsjahr 2021 gestellt werden und gelte als Abgabe einer Einkommensteuererklärung. "Um die Mobilitätsprämie zu erhalten, müssen also Steuerpflichtige eine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen und haben dafür vier Jahre Zeit", so Bauer.
Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine, PM vom 12.01.2022
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18.01.2022
Briefkastenfirmen: Im Visier der EU-Kommission - Mehrarbeit für Steuerberater
Kurz vor Weihnachten hat die Europäische Kommission ihren Vorschlag zur Bekämpfung des Missbrauchs von Briefkastenfirmen veröffentlicht. Danach sollen Unternehmen darlegen müssen, dass sie keine Briefkastenfirmen sind, so der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV). Er geht davon aus, dass dem Berufsstand dadurch eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme droht.
Der Brüsseler EU-Jargon ist um einen weiteren Begriff reicher. Unshell bezeichnet den Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zur Bekämpfung von Briefkastenfirmen (englisch "shell companies"). Der am 23.12.2021 veröffentlichte Vorschlag dürfe als einträgliches Weihnachtsgeschenk der EU-Kommission an die Mitgliedstaaten angesehen werden, meint der DStV. Er solle sicherstellen, dass Unternehmen in der EU, die keine oder nur eine minimale Geschäftstätigkeit unterhalten, keine Steuervorteile mehr in Anspruch nehmen können.
Nach dem Vorschlag sollen nationale Steuerbehörden Briefkastenfirmen anhand einer Reihe objektiver Indikatoren in Bezug auf Unternehmenseinkünfte, Personal oder Firmenräumlichkeiten leichter identifizieren können. Zur Ermittlung einer Briefkastenfirma sollen die Indikatoren in drei verschiedenen Meldefiltern, so genannten Gateways, abgefragt werden.
Das erste Gateway, einer Meldeverpflichtung, dem sämtliche Unternehmen unterliegen, solle diejenigen Unternehmen filtern, bei denen mehr als 75 Prozent der Gesamterträge in den vorangegangenen beiden Steuerjahren nicht aus der Geschäftstätigkeit stammen oder bei denen mehr als 75 Prozent ihrer Vermögenswerte Immobilien oder sonstige Vermögenswerte von besonders hohem Wert darstellen. Das zweite Gateway solle diejenigen Unternehmen filtern, bei denen die relevanten Einkünfte durch Transaktionen in Zusammenhang mit einer anderen Rechtsordnung erfolgen oder deren Einkünfte an ein anderes, im Ausland ansässiges Unternehmen weitergeleitet werden. Das dritte Gateway solle schließlich Unternehmen filtern, bei der die Geschäftsleitung und Verwaltung nicht intern erfolgt.
Ein Unternehmen, das alle drei Gateways passiert hat, solle dann verpflichtet werden in seiner Steuererklärung zusätzliche Informationen zu den Indikatoren zu melden und entsprechende Belege beizufügen. Erfüllt ein Unternehmen die Vorgaben dieser Indikatoren nicht, solle davon ausgegangen werden, dass es sich um eine Briefkastenfirma handelt. In diesem Fall solle ein Unternehmen unter anderem keine Steuererleichterungen oder Vorteile aus Doppelbesteuerungsabkommen in Anspruch nehmen können. Außerdem sollen Zahlungen an Drittländer nicht so behandelt werden, als würden sie über die Briefkastenfirma abgewickelt, sondern der Quellensteuer unterliegen.
Es sei davon auszugehen, so der DStV, dass ab dem 01.01.2024 die Meldevorgänge gegenüber den Steuerbehörden vom Berufstand vorzunehmen wären.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 17.01.2022
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18.01.2022
Urteil gegen mutmaßlichen Mitarbeiter syrischen Geheimdienstes: «Lebenslang» wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit und Mordes
Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat den syrischen Staatsangehörigen Anwar R. zu lebenslanger Haft verurteilt. Es wirft dem 58-Jährigen Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Form von Tötung, Folter, schwerwiegender Freiheitsberaubung, Vergewaltigung und sexueller Nötigung in Tateinheit mit Mord in 27 Fällen, gefährlicher Körperverletzung in 25 Fällen, besonders schwerer Vergewaltigung, sexueller Nötigung in zwei Fällen, über eine Woche dauernder Freiheitsberaubung in 14 Fällen, Geiselnahme in zwei Fällen und sexuellen Missbrauchs von Gefangenen in drei Fällen vor.
Das OLG teilte mit, es sehe es unter anderem als erwiesen an, dass der Angeklagte Anwar R. im Rahmen eines ausgedehnten und systematischen Angriffs gegen die syrische Zivilbevölkerung als Mittäter 27 Menschen ermordet sowie 4.000 Menschen in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt und während der Ingewahrsamnahme gefoltert hat.
Das syrische Regime habe jedenfalls seit Ende April 2011 einen ausgedehnten und systematischen Angriff gegen die eigene Zivilbevölkerung geführt. Anfang 2011 sei der "arabische Frühling" auf das Land übergesprungen. Als sich die Proteste ausweiteten, sei eine "Zentrale Stelle für Krisenmanagement" gegründet worden, die unmittelbar dem Staatspräsidenten unterstanden und für sämtliche Sicherheitskräfte das Vorgehen gegen die Protestbewegung vorgegeben habe. Ziel der im April 2011 gefassten Beschlüsse des Gremiums sei es gewesen, die Proteste zur Stabilisierung des Regimes unter Einsatz von Waffengewalt um jeden Preis niederzuschlagen. Die Vorgaben der "Zentralen Stelle für Krisenmanagement" seien durch die Sicherheitskräfte und die syrischen Geheimdienste umgesetzt worden. Diese hätten Protestkundgebungen unter Einsatz tödlichen Schusswaffengebrauchs zerschlagen. Täglich seien massenhaft Verhaftungen von tatsächlichen oder vermeintlichen Regimegegnern vorgenommen und diese in die Gefängnisse der Geheimdienste gebracht worden – auch in das Gefängnis der Abteilung 251 des syrischen Allgemeinen Geheimdienstes in Damaskus. Dort seien die Gefangenen ohne rechtsstaatliches Verfahren eingesperrt, misshandelt und gefoltert worden. Die Gewalt sei nicht nur isoliert und zufällig angewendet worden, sondern im Rahmen einer umfassenden Strategie des Regimes.
In dem der Vernehmungsunterabteilung der Abteilung 251 des Syrischen Allgemeinen Geheimdienstes in Damaskus angeschlossenen Gefängnis seien von Ende April 2011 bis Anfang September 2012 mindestens 4.000 Gefangene inhaftiert gewesen und bei ihren Vernehmungen brutal gefoltert worden. Um die Gefangenen zu erniedrigen und zu demütigen, sei auch sexuelle Gewalt eingesetzt worden. Die Häftlinge seien außerhalb der Vernehmungen auch vom Gefängnispersonal misshandelt und unter unmenschlichen und erniedrigenden Haftbedingungen in dem überfüllten Gefängnis festgehalten worden. Neben der selbst erlittenen Gewalt und Folter hätten sie besonders unter den permanent hörbaren Schmerzensschreien der gefolterten Mithäftlinge gelitten. In dem Gefängnis sei den Gefangenen teilweise das Schlafen nicht möglich gewesen. Medizinische Versorgung sei verweigert worden, die ausgegebenen Nahrungsmittel seien unzureichend und oftmals ungenießbar gewesen. 27 inhaftierte Personen seien im Zeitraum von Ende April 2011 bis Anfang September 2012 infolge der Folter, der anderen Misshandlungen oder der Haftbedingungen gestorben.
Zur Rolle des Angeklagten hat das OLG festgestellt, dass dieser Mitglied des syrischen Allgemeinen Geheimdienstes und dort in herausgehobener Position tätig war. Ihm habe die Vernehmungsunterabteilung der für den Raum Damaskus zuständigen Abteilung 251 des Allgemeinen Geheimdienstes – auch bezeichnet als Al-Khaib- Abteilung – unterstanden. In dieser Funktion sei er auch für das an die Vernehmungsabteilung angeschlossene Gefängnis zuständig gewesen. Als Leiter der Vernehmungsabteilung sei der Angeklagte für die dortigen Geschehnisse einschließlich derjenigen im Gefängnis im Tatzeitraum April 2011 bis September 2012 verantwortlich gewesen. Er habe die Abläufe in dem Gefängnis überwacht und maßgeblich bestimmt und somit Tatherrschaft gehabt. Obgleich der Angeklagte die Taten nicht persönlich ausgeführt habe, seien ihm diese aufgrund seiner Entscheidungs- beziehungsweise Befehlsgewalt zuzurechnen. Das OLG hat den Angeklagten aus diesem Grund als Mittäter verurteilt.
Im Tatzeitraum seien im Al-Kathib-Gefängnis infolge der Misshandlungen 27 Menschen gestorben. Das OLG sieht insoweit in der Person des Angeklagten das Mordmerkmal des niedrigen Beweggrundes erfüllt. Dieser habe in seinem Dienst für den syrischen Geheimdienst friedliche politische Gegner bis hin zu ihrer physischen Vernichtung bekämpfen wollte. Der Kampf habe dem Ziel gedient, den Sturz des totalitären Regimes zu verhindern. Auf dieser Weise habe der Angeklagte zugleich seine angesehene soziale Stellung als Oberst des Allgemeinen Geheimdienstes und die damit verbundenen Privilegien erhalten wollen. Hierin hat das OLG niedrige Beweggründe erkannt.
Die Verteidigung meinte, der Angeklagte könne wegen entschuldigenden Notstands nicht für seine Tat zur Verantwortung gezogen werden. Ein Verlassen seines Postens und eine Abkehr vom syrischen Regime wäre für ihn und seine Familie lebensgefährlich gewesen, er habe die Rache des Regimes fürchten müssen. Das OLG hat das Vorliegen eines entschuldigenden Notstands jedoch verneint. Der Angeklagte sei im Dezember 2012 aus Syrien geflüchtet. Nach Überzeugung des OLG hätte er Syrien jedoch bereits zu einem deutlich früheren Zeitpunkt verlassen können. In Anbetracht der Schwere der verübten Straftaten sei es für den Angeklagten zumutbar gewesen, sich diesen Taten auch unter Inkaufnahme hoher persönlicher Risiken zu entziehen.
Die Zuständigkeit des OLG Koblenz leitet sich aus dem so genannten Weltrechtsprinzip ab. Dieses erlaubt die weltweite Verfolgung von Straftaten, unabhängig vom Tatort und von der Nationalität von Täter und Opfer.
Oberlandesgericht Koblenz, PM und Urteil vom 13.01.2022
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18.01.2022
Corona-«Spaziergänge»: Verbot gekippt
Ein Bürger hat erfolgreich Eilantrag gegen das Verbot nicht angemeldeter Versammlungen gegen die Corona-Schutzmaßnahmen in der Stadt Bad Mergentheim eingelegt. Allerdings gilt der Beschluss des Stuttgarter Verwaltungsgerichts (VG) unmittelbar nur zu seinen Gunsten.
Die Stadt hatte mit sofort vollziehbarer Allgemeinverfügung vom 21.12.2021 alle mit generellen Aufrufen zu "Montagsspaziergängen" oder "Spaziergängen" in Zusammenhang stehenden, nicht angezeigten und nicht behördlich bestätigten Versammlungen und Ersatzversammlungen im Stadtgebiet, unabhängig vom Wochentag und unabhängig davon, ob einmalig oder wiederkehrend stattfindend, untersagt und bei Zuwiderhandlung unmittelbaren Zwang angedroht.
Sie stützte das Verbot auf das Versammlungsgesetz und führte zur Begründung aus, dass es sich bei den so genannten Corona-"Spaziergängen" um gegen die Corona-Schutzmaßnahmen gerichtete Versammlungen handele, die nicht entsprechend dem Versammlungsgesetz angemeldet worden seien und von denen Infektionsgefahren ausgingen, die nicht gering oder vernachlässigbar seien. Es sei insbesondere zu erwarten, dass die erforderlichen Mindestabstände nicht eingehalten würden und keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werde. Die gezielte Umgehung von rechtlichen Vorgaben sei nicht schutzwürdig, weshalb das Versammlungsverbot als ultima ratio zum Zweck des Infektionsschutzes ergehen könne.
Gegen diese Allgemeinverfügung hatte der Antragsteller Widerspruch erhoben und beim VG die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs beantragt. Das VG hat dem Antrag stattgegeben. Die Allgemeinverfügung sei aller Voraussicht nach deshalb rechtswidrig, weil das präventive Versammlungsverbot nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben der Versammlungsfreiheit genüge. Deren Schutz unterfielen auch nicht angemeldete Versammlungen gegen die Corona-Schutzmaßnahmen. Der bloße Verstoß gegen die Anmeldepflicht stelle, auch wenn er planmäßig begangen worden sei, noch keine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinne des Versammlungsrechts dar.
Soweit die Antragsgegnerin den legitimen Zweck verfolge, Dritte vor Gesundheitsgefahren durch die Verbreitung von COVID-19 zu schützen, fehle es auch mit Blick auf das aktuelle Infektionsgeschehen an einer tragfähigen Gefahrenprognose, die gestützt auf tatsächliche Anhaltspunkte für das Stadtgebiet von Bad Mergentheim eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts begründe.
Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin sich nur unzureichend mit milderen Mitteln als dem Versammlungsverbot auseinandergesetzt, etwa einer durch Allgemeinverfügung angeordneten Verpflichtung zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen bei sämtlichen Versammlungen im Stadtgebiet, das heißt auch solchen, die nicht angemeldet werden.
Schließlich werde durch die Allgemeinverfügung auch die Versammlungsfreiheit von Versammlungsteilnehmern beschränkt, die nicht die Absicht hätten, gewalttätig zu werden oder gegen die Vorgaben zur Einhaltung von Mindestabständen und zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu verstoßen. Ein präventives Verbot sämtlicher unangemeldeter Versammlungen gegen die Corona-Schutzmaßnahmen wäre deshalb nur unter den Voraussetzungen des polizeilichen Notstands zulässig, deren Vorliegen die Antragsgegnerin nicht dargelegt habe.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gegeben.
Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2022, 1 K 80/22, anfechtbar
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18.01.2022
Kroatisches Urteil auf Rückzahlung von Ausbildungskosten: Auch in Deutschland anzuerkennen
Rügt die vor einem kroatischen Gericht Verklagte dort nicht die internationale Zuständigkeit, steht diese Rüge auch nicht der Anerkennung des kroatischen Titels in Deutschland entgegen. Die Verpflichtung, einen Teil der vom Arbeitgeber übernommenen Kosten einer Facharztausbildung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf von zehn Jahren zurückzahlen zu müssen, widerspricht nicht dem deutschen Recht. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat deshalb die gegen die Anerkennung des kroatischen Zahlungsurteils gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anerkennung eines Urteils eines kroatischen Arbeitsgerichts in Deutschland. Sie ist Ärztin und hat in Kroatien eine im Wesentlichen von ihrer dortigen Arbeitgeberin finanzierte Facharztausbildung erhalten. Da sie vor Ablauf von zehn Jahren dort kündigte und nunmehr in Deutschland arbeitet, verklagte ihre frühere Arbeitgeberin sie in Kroatien unter Berufung auf vereinbarte Allgemeine Geschäftsbedingungen auf anteilige Rückzahlung der gezahlten Gehälter und Schulungsbeiträge. Das auf Rückzahlung von umgerechnet rund 60.000 Euro gerichtete Urteil eines kroatischen Arbeitsgerichts ist rechtskräftig.
Das Landgericht hat den Antrag der Antragstellerin, dieses Urteil in Deutschland nicht anzuerkennen, zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.
Die Antragstellerin könne jetzt nicht mehr geltend machen, dass die kroatischen Gerichte für das Rückzahlungsverfahren international nicht zuständig gewesen seien. Das hätte sie im dortigen Verfahren rügen müssen, habe es tatsächlich aber nicht getan. Im hiesigen Versagungsverfahren sei die Geltendmachung neuer Tatsachen ausgeschlossen, die bereits im Ausgangsverfahren hätten dargelegt werden können. Es solle gerade die Verschleppung des Versagungsverfahrens durch derartige neue Tatsachenbehauptungen verhindert werden.
Die Anerkennung des kroatischen Urteils widerspreche auch nicht der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland (so genannter ordre public). Auch nach deutschen Recht sei es vielmehr grundsätzlich zulässig, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Rückzahlung von Fortbildungskosten zu vereinbaren und die Höhe der Rückzahlung von der Einhaltung einer bestimmten Bindungsdauer abhängig zu machen. Es sei ein billigenswertes Interesse des Arbeitgebers, die von ihm finanzierte Ausbildung eines Arbeitnehmers möglichst lange im eigenen Betrieb zu nutzen.
Der Beschluss ist mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.12.2021, 26 W 21/21, nicht rechtskräftig
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17.01.2022
Rentenbeiträge: Ab 2023 voll absetzbar
Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) hat angekündigt, dass Beiträge zur Rentenversicherung ab 2023 vollständig steuerlich absetzbar sein sollen. Ziel der Bundesregierung ist es laut Bundesfinanzministerium (BMF), insbesondere auch für zukünftige Rentenjahrgänge eine "doppelte Besteuerung" von Renten aus der Basisversorgung zu vermeiden.
Die Regierungsparteien hätten sich im November 2021 im Koalitionsvertrag auf eine entsprechende Anpassung verständigt. Danach solle der Vollabzug der Rentenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben – statt nach dem Stufenplan erst ab 2025 – vorgezogen und bereits ab 2023 erfolgen. Zudem einigten sie sich laut BMF darauf, dass der steuerpflichtige Rentenanteil ab 2023 in geringerem Maße steigen soll als bisher vorgesehen.
Die geplanten Neuregelungen knüpften an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 19.05.2021 an. In seinen Urteilen habe der BFH die aktuelle Ausgestaltung der Rentenbesteuerung erneut als verfassungskonform bestätigt. In den entschiedenen Fällen habe aber keine "doppelte Besteuerung" der Alterseinkünfte vorgelegen. Künftige Rentenjahrgänge könnten aber davon betroffen sein, so der BFH. Mit seinen Entscheidungen habe der BFH erstmals die konkreten Berechnungsparameter für eine etwaige "doppelte Besteuerung" von Renten aus der Basisversorgung festgelegt, erläutert das BMF. Mit den nun angekündigten Gesetzesänderungen solle ein Beitrag dazu geleistet werden, eine mögliche "doppelte Besteuerung" auch für die Zukunft zu vermeiden.
Hintergrund des Urteils des BFH sei eine 2005 begonnene Umstellung des Systems der Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung. Diese umfasse Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Basisrentenverträgen ("Rürup"-Renten). Mit dem Alterseinkünftegesetz werde die damalige so genannte vorgelagerte Besteuerung in einer langen Übergangsphase schrittweise in die nachgelagerte Besteuerung überführt. Dieser Begriff bedeute: Im Erwerbsleben ließen sich die Aufwendungen für die Altersvorsorge steuerlich geltend machen. Die aus diesen Aufwendungen resultierenden Renten würden dann in der Auszahlungsphase vollständig in die Besteuerung einbezogen.
Bundesfinanzministerium, PM vom 13.01.2022
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17.01.2022
Grundsteuer: In Bayern spezialisiertes Finanzamt in Viechtach und Zwiesel
In Bayern entsteht an den Standorten in Viechtach und Zwiesel ein spezialisiertes Finanzamt für die Grundsteuer. Dies teilt das Bayerische Finanzministerium mit.
Auch für den Standort Viechtach seien nun Räumlichkeiten gefunden worden, so Bayerns Finanzminister Albert Füracker (CSU). Der Umzug sei für den Frühsommer 2022 geplant.
Im neuen Grundsteuerfinanzamt an den Standorten in Viechtach und Zwiesel würden zentrale Aufgaben der Finanzämter aus ganz Bayern in Zusammenhang mit der Grundsteuerreform gebündelt. Die organisatorische Anbindung des Grundsteuerfinanzamtes erfolge an das Finanzamt Zwiesel mit der Außenstelle Viechtach. Ziel sei es, die im Endausbau 300 Beschäftigten gleichmäßig auf beide Standorte zu verteilen. In Viechtach solle eine zentrale Eingangsbearbeitungsstelle und eine bayernweite Rechtsbehelfsstelle für das Thema Grundsteuer entstehen.
Das Grundsteuerfinanzamt habe seine Arbeit mit einem Aufbaustab von fünf Personen bereits am 12.05.2021 in Zwiesel aufgenommen. In einem ersten Schritt sei das "Digitale Informationszentrum Bayerische Grundsteuer" eingerichtet worden, das umfassende Informationen und diverse Serviceangebote rund um die Grundsteuer für die Bürger erarbeite und zur Verfügung stelle. Dazu gehöre auch eine telefonische "Informations-Hotline zur Bayerischen Grundsteuer".
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, PM vom 14.01.2022
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17.01.2022
Steuererklärungen 2020: Fristverlängerung nimmt Gestalt an
Nach Angaben des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (DStV) nimmt die Fristverlängerung für Steuererklärungen 2020 Gestalt an. Zwar sei der Antrag der CDU/CSU-Bundestagsfraktion zur Unterstützung des Anliegens der Steuerberater im Finanzausschuss des Bundestags abgelehnt worden. Die Regierungsfraktionen hätten der Praxis aber eine Perspektive gegeben.
Wie der DStV Ende 2021 berichtete, habe er sich zur Entspannung des coronabedingten Zeitdrucks in den kleinen und mittleren Kanzleien gegenüber den Bundestagsfraktionen weiterhin für Fristverlängerungen eingesetzt. Gleichfalls habe er sich an den Bundesfinanzminister Christian Lindner mit der Stellungnahme gewandt und hierin für ein zeitnahes Viertes Corona-Steuerhilfegesetz geworben, in dem unter anderem die Fristenentzerrung angegangen werden müsse.
DStV-Präsident Torsten Lüth habe darüber hinaus Mitte Dezember 2021 ein Gespräch mit dem neuen finanzpolitischen Sprecher der FDP Markus Herbrand geführt. Neben der Umsetzung der Grundsteuerreform und den steuerlichen Inhalten des Koalitionsvertrags seien die nach wie vor hohen, coronabedingten Zusatzbelastungen in der Praxis erörtert worden. Um den zeitlichen Druck aus der Prüfung und Bearbeitung der wieder zunehmenden Anträge für die Corona-Hilfspakete herauszunehmen, müssten kurzfristig die Ordnungsgeldverfahren bei verspäteter Offenlegung der Jahresabschlüsse 2020 von Kapitalgesellschaften verschoben werden – betonte Lüth. Zudem müsste den Kanzleien Planungssicherheit gegeben werden. Hierfür müsste zeitnah die Frist für die Steuererklärungen 2020 gesetzlich bis Ende August 2022 verlängert werden. Angesichts der anhaltenden Pandemie, der Fortsetzung der Corona-Hilfspakete und der anstehenden Grundsteuererklärungen zur Umsetzung der Reform sei bis 2023 mit erheblichen Zusatzbelastungen zu rechnen. Herbrand und Lüth überlegten laut DStV, wie diese Herausforderungen perspektivisch gelöst werden könnten. Denkbar sei etwa, auch für die folgenden Jahre Fristverlängerungen für die Steuererklärungen einzuführen und den Fristablauf peu à peu auf Ende Februar zurückzuführen.
Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion griff die Anliegen des DStV erfreulicherweise in einem Entschließungsantrag (BT-Drs. 20/205) im Dezember2021 auf. Danach habe der Bundestag die Bundesregierung dazu auffordern sollen, die Fristen für die Abgabe von Steuererklärungen 2020 um weitere drei Monate in beratenen Fällen bis zum 31.08.2022 zu verlängern. Der Finanzausschuss des Bundestages hätte den Antrag der Union aber abgelehnt.
Dennoch aber, so der DStV, zeige sich ein Lichtstreif am Horizont. Herbrand habe gegenüber der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" (FAZ) hervorgehoben, dass "…das Anliegen des Antrags nachvollziehbar sei. Allerdings müsse ein längerfristiges Konzept her. Eine Verlängerung der Fristen wird kommen." Um aus der Dauerschleife herauszukommen, müsse eine Übergangslösung geschaffen werden, mit der man über einen längeren Zeitraum aus der Fristenverlängerung quasi herauswächst. Herbrand rechnete laut DStV damit, dass diese Regelung im Corona-Steuerhilfegesetz IV verankert werden wird, an dem das Bundesfinanzministerium gerade arbeite. Auch die finanzpolitische Sprecherin von Bündnis 90/Die Grünen, Katharina Beck, und der finanzpolitische Sprecher der SPD, Michael Schrodi, hätten über Twitter zu verstehen gegeben, dass die Regierungskoalition an einer Lösung arbeite.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 13.01.2022
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17.01.2022
Grundsteuerreform: Derzeit kein Handlungsbedarf für Thüringer Bürger
Die Thüringer Finanzämter erwarten im Jahr 2022 etwa 1,5 Millionen Feststellungserklärungen für erklärungspflichtige Grundstücke im Freistaat. Zum jetzigen Zeitpunkt sei von den Eigentümern jedoch noch nichts zu veranlassen, betont das Finanzministerium des Landes. Die Erklärungen seien erst dann bei den Finanzämtern einzureichen, wenn die Bürger Post von der Finanzverwaltung erhalten haben, informiert Finanzministerin Heike Taubert (SPD).
Damit bezieht sich Taubert auf ein Informationsschreiben, das die Finanzverwaltung ab April 2022 an alle Grundstückseigentümer versenden wird. Darin seien alle relevanten Informationen und Modalitäten zur Erklärungsabgabe noch einmal zusammengefasst. "Wer sich an die Vorgaben in dem Schreiben hält, kann gar nichts falsch machen", so die Finanzministerin.
Teilweise kursierten Falschinformationen in der Öffentlichkeit. "Der Hauptfeststellungszeitpunkt am 01.01.2022 darf nicht mit dem Zeitpunkt der Erklärungsabgabe verwechselt werden. Er gibt lediglich vor, auf welchen Zeitpunkt die Grundstücksverhältnisse später zu erklären sind", stellt Taubert klar.
Zur Neubewertung der Grundstücke im Freistaat müssten Grundstückseigentümer ihre Feststellungserklärungen bis zum 31.10.2022 an ihr zuständiges Finanzamt übermitteln. Dieser Termin gelte sowohl für steuerlich beratene Bürger als auch für solche, die ihre Feststellungserklärungen selbst erstellen.
Die Finanzämter könnten die Feststellungserklärungen ab dem 01.07.2022 annehmen. Dann bestehe über Mein ELSTER auch die Möglichkeit zur elektronischen Erklärungsabgabe. Die Finanzämter im Freistaat stellten daraufhin die Grundsteuerwerte fest und ermittelten die Grundsteuermessbeträge, bevor sie diese an die Kommunen weiterleiten. "Das Finanzamt liefert sozusagen nur die Grundlagen. Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt dann bis Ende 2024 durch die Kommunen selbst. Zahlen müssen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer die neue Grundsteuer aber erst ab 2025", fasst Taubert das dreistufige Prozedere zusammen.
Ab dem Frühjahr 2022 werde eine spezielle Grundsteuer-Hotline verfügbar sein, über die die Finanzämter Fragen rund um die Reform und deren Umsetzung beantworten. Detaillierte Informationen seien unter "grundsteuer.thueringen.de" nachzulesen. Zusätzlich beantworte der Steuerchatbot – als virtueller Assistent der Steuerverwaltung – Fragen zur Grundsteuerreform. Er sei rund um die Uhr erreichbar (Steuerchatbot - Ihre Fragen zur Grundsteuerreform).
Finanzministerium Thüringen, PM vom 14.01.2022
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17.01.2022
Vakanz und laufendes Übernahmeangebot: Gerichtliche Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern
In dringenden Fällen ist ein Aufsichtsrat auch vor Ablauf der Drei-Monatsfrist auf die satzungsmäßig vorgesehene Zahl durch gerichtliche Bestellung zu ergänzen. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat deshalb im Hinblick auf ein laufendes Übernahmeangebot der betroffenen Bank drei Aufsichtsratsmitglieder, befristet bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung, bestellt.
Auf der außerordentlichen Hauptversammlung der in Wiesbaden ansässigen börsennotierten Bank sind Anfang Dezember 2021 drei Mitglieder des drittelparitätisch mitbestimmten Aufsichtsrats abgewählt worden. Der von einer Minderheitsaktionärin vorgeschlagenen Neuwahl von drei Aufsichtsratsmitglieder wurde nicht zugestimmt. Der Aufsichtsrat besteht damit gegenwärtig statt der satzungsmäßig vorgesehenen zwölf Personen nur aus neun. Der Aufsichtsratsvorsitzende hatte deshalb beim Amtsgericht (AG) Wiesbaden die gerichtliche Bestellung von drei konkret benannten Nachfolgern für die abgewählten Aufsichtsräte – befristet bis zur nächsten Hauptversammlung – beantragt. Die Minderheitsaktionärin hatte die gerichtliche Bestellung drei anderer Personen beantragt.
Das AG Wiesbaden hatte beide Anträge zurückgewiesen, da kein dringender Fall vorliege. Auf die hiergegen eingelegten Beschwerden hat das OLG nunmehr die drei vom Aufsichtsratsvorsitzenden vorgeschlagenen Aufsichtsräte bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung als Aufsichtsratsmitglieder bestellt. Der Aufsichtsrat der Bank sei schon vor Ablauf der Drei-Monatsfrist auf die durch die Satzung festgesetzte Zahl zu ergänzen, da ein dringender Fall vorliege. Im Hinblick auf ein Übernahmeangebot sei es von entscheidender Bedeutung für die Bank, dass der Aufsichtsrat nicht nur beschlussfähig, sondern auch vollständig besetzt sei. Eine Übernahmesituation stelle typischerweise einen dringenden Fall dar.
Die vom OLG nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Auswahl der Personen für die vakanten Aufsichtsratsämter habe sich an den Interessen der Bank zu orientieren. Der Vorschlag des Aufsichtsratsvorsitzenden, den die verbliebenen neun Aufsichtsratsmitglieder teilten, habe insoweit entscheidendes Gewicht. Demgegenüber seien die von der Minderheitsaktionärin benannten drei Personen gerade nicht von der Hauptversammlung gewählt worden.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Entscheidung vom 13.01.2022, 20 W 5/22, 20 W 9/22, unanfechtbar
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17.01.2022
Säugling geschüttelt: Verurteilung wegen Totschlags
In dem Verfahren gegen einen 33-jährigen Mann, dem vorgeworfen wurde, seinem Sohn durch heftiges Schütteln so starke Verletzungen zugefügt zu haben, dass der Säugling verstarb, hat das Landgericht (LG) Hildesheim den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und insbesondere den überzeugenden Ausführungen der medizinischen Sachverständigen habe sich ein Schütteltrauma eindeutig als Todesursache habe feststellen lassen, so das LG. Es ging dabei nicht von einer vom Angeklagten gezielt begangenen Tötung des Säuglings aus. Dieser habe aber bei der starken Gewalteinwirkung den Tod des Kindes zumindest billigend in Kauf genommen.
Die Ursache sah das LG in einer Überforderungssituation, in der der Angeklagte, als er in Abwesenheit der Mutter allein mit dem Kind in der Wohnung gewesen sei, den schreienden, zwölf Wochen alten Säugling für mehrere Sekunden sehr stark geschüttelt habe. Dass er dabei den Tod des Kindes in Kauf genommen habe, ergebe sich schon aus dem außerordentlich hohen Maß an Gewalteinwirkung, dass in der Beweisaufnahme aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen habe festgestellt werden können. Die massiven Hirnverletzungen hätten nicht einmal durch einen einzelnen wuchtigen Faustschlag ausgelöst werden können, sodass auch eine versehentlich unsanfte Behandlung als Auslöser nicht in Betracht gekommen sei.
Der Angeklagte hatte den Tatvorwurf in Abrede genommen. Das LG sah diesen nach der umfangreichen Beweisaufnahme jedoch als erwiesen an. In dem Verfahren mit neun Hauptverhandlungsterminen waren allein acht medizinische Sachverständige zur Aufklärung der Todesumstände des Säuglings gehört und zudem weitere Zeugen, darunter auch die behandelnden Ärzte, vernommen worden.
Das Urteil des LG entspricht dem Antrag der Staatsanwaltschaft. Die Verteidigung hatte dagegen aufgrund fortbestehender Zweifel einen Freispruch gefordert.
Landgericht Hildesheim, Urteil vom 14.01.2022, 12 Ks 17 Js 12769/21, noch nicht rechtskräftig
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17.01.2022
Großeltern: Kann Unterhaltspflicht für Enkel treffen
Nicht nur Eltern müssen ihren Kindern Unterhalt zahlen, solange diese zur Schule gehen oder sich noch in einer Ausbildung befinden. Dieselbe Verpflichtung kann auch die Großeltern eines Kindes treffen, wenn die Eltern wegen mangelnder Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt zahlen können oder sich der Unterhaltsanspruch rechtlich nur schwer durchsetzen lässt (§ 1607 Bürgerliches Gesetzbuch). Hierauf weist das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hin.
Das Amtsgericht hatte den Antrag auf Unterhalt zurückgewiesen: Es sei nicht ersichtlich, warum die Kindesmutter nicht vollschichtig arbeiten und dadurch den Barunterhalt für das Kind aufbringen könne.
Das OLG hat diese Frage anders entschieden. Es könne offengelassen werden, ob die Mutter vollschichtig arbeiten müsse. Selbst bei einer Vollzeittätigkeit reiche ihr Einkommen nicht aus, um den Unterhalt des Kindes ganz oder teilweise zu erbringen. Um den eigenen Unterhalt sicherzustellen, müsse ihr der angemessene Selbstbehalt – von zurzeit 1.400 Euro – belassen werden. Da die Mutter auch bei einer Vollzeittätigkeit nicht so viel verdienen könne, dass sie den Unterhalt für das Kind zahlt und 1.400 Euro für ihren Lebensunterhalt behalten kann, komme eine Haftung der Großeltern für den Unterhalt des Enkels in Betracht.
Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass der Kindesvater im Laufe des Verfahrens eine Arbeitsstelle angetreten habe und seitdem Unterhalt zahle. Denn es seien noch Rückstände für die Vergangenheit offen. Im Ergebnis könne daher Auskunft von den Großeltern über deren Einkommen und Vermögen verlangt werden. Im Anschluss an diese Auskunft sei zu entscheiden, ob die Großeltern tatsächlich Unterhalt schulden.
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 16.12.2021, 13 UF 85/21
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14.01.2022
Belastingadviseurs: Eintragung in Berufsregister der Steuerberaterkammer nur bei nachgewiesener Berufsausübung in den Niederlanden
Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat sich in zwei Entscheidungen mit berufsrechtlichen Regelungen für ausländische Steuerberater auseinandergesetzt. Es hat entschieden, dass ein "Belastingadviseur" keinen Anspruch auf eine vorübergehende Eintragung in das Berufsregister der Steuerberaterkammer hat, wenn eine Berufsausübung in den Niederlanden nicht nachgewiesen ist.
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14.01.2022
Geplante Reform der steuerlichen Betriebsprüfung: Steuerberaterverband rückt Bedürfnisse von KMU in den Blick
Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt das Vorhaben der Koalitionspartner, die steuerliche Betriebsprüfung zu modernisieren. Hierbei sei vor allem wichtig, die Bedürfnisse von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) ausreichend zu berücksichtigen, mahnt der Verband an.
Betriebsprüfungen dauerten in Deutschland zu lange – die Folge seien ein jahrelanges Warten auf Rechtssicherheit und teils eine hohe Zinsbelastung, erläutert der DStV. Deswegen sei es auch an der Zeit, die Betriebsprüfung zu modernisieren. Kleine und mittlere Unternehmen bräuchten früher Rechtssicherheit.
Wie gewohnt biete der Koalitionsvertrag allerdings lediglich erste Anhaltspunkte für den Reformwillen der Koalitionspartner. Jedoch sei diesen zu entnehmen, dass bei der Modernisierung verbesserte Schnittstellen, Standardisierung und der sinnvolle Einsatz neuer Technologien im Fokus stehen. Zur Sicherung der Anschlussfähigkeit der Steuerverwaltung an den digitalen Wandel und für eine Verringerung der Steuerbürokratie solle gemäß des Koalitionsvertrags eine zentrale Organisationseinheit auf Bundesebene eingerichtet werden.
Die ersten, im Koalitionsvertrag gesetzten Schwerpunkte unterstützt der DStV. Die Kommunikationsmöglichkeiten mit der Finanzverwaltung hätten sich zwar in den letzten Jahren spürbar verbessert, etwa durch die digitale Belegnachreichung im Rahmen der Veranlagung. Bei der Betriebsprüfung sei in puncto Medienbruchfreiheit aber noch "deutlich Luft nach oben". Statt der Überlassung eines Datenträgers wie einer DVD oder eines USB-Sticks wäre etwa eine Cloud-Lösung zeitgemäß und wünschenswert, so der DStV.
Einen ersten Ausblick auf rechtliche Neuerungen bei der Außenprüfung vermisst der DStV hingegen im Koalitionsvertrag. Bereits seit 2019 machten sich Bund und Länder Gedanken zur Modernisierung der Betriebsprüfung – wie Vertreter des BMF etwa im Frühsommer mitgeteilt hätten. Damals habe sich die Überlegung abgezeichnet, die Reform an bestimmte Größenklassen zu knüpfen.
Der DStV hat sich gegen eine Zweiteilung der Unternehmerschaft ausgesprochen. "Eine Reform muss allen Steuerpflichtigen gleichermaßen zugutekommen", fordert DStV-Präsident Torsten Lüth.
Streng genommen gebe es in Deutschland bereits das Instrument der so genannten zeitnahen Betriebsprüfung. Jedoch schränkten die Länder das Instrument praktisch auf Großbetriebe ein. Während diese dann mit Tempo geprüft werden, blieben gerade KMU auf der Strecke. Abhilfe könnten nach Auffassung des DStV eine zeitnahe Betriebsprüfung auf Antrag und die Verkürzung der Festsetzungsfrist sein – und zwar für alle Steuerpflichtigen, betont der DStV. So könnte das langwierige und aufwendige Aufarbeiten lange zurückliegender Sachverhalte vermieden und Bürokratie abgebaut werden – ein Vorteil für alle Verfahrensbetroffenen: KMU, kleine und mittlere Kanzleien und die Finanzverwaltung.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 13.01.2022
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14.01.2022
One-Stop-Shop: Hinweise zum Umgang mit Zahlungserinnerungen anderer EU-Staaten
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gibt auf seinen Internetseiten Unternehmern, die am Verfahren One-Stop-Shop, EU-Regelung teilnehmen, Hinweise zum Umgang mit Zahlungserinnerungen von anderen EU-Mitgliedstaaten.
Zahlreiche Unternehmer hätten aktuell solche Zahlungserinnerungen für das 3. Quartal 2021 von anderen EU-Mitgliedstaaten erhalten.
Um ein derartiges Szenario zu vermeiden, seien die Mitgliedstaaten bereits frühzeitig darüber informiert worden, dass die für sie vorliegenden Zahlungen erst mit zeitlicher Verzögerung weitergeleitet werden, so das BZSt. Offenbar hätten aber nicht alle Mitgliedstaaten ihre automatisierten Mahnläufe ausgesetzt.
Wer eine Zahlungserinnerung von einem anderen Mitgliedstaat erhalten habe, solle zunächst prüfen, ob er die erklärten Steuern für das betreffende Quartal vollständig an die Bundeskasse Trier gezahlt hat. Wenn dies der Fall ist, empfiehlt es sich laut BZSt, dem Mitgliedstaat auf die Erinnerung hin zu antworten, dass die Steuerzahlung bereits an Deutschland geleistet wurde.
Es sei in der Regel nicht erforderlich, das Bundeszentralamt für Steuern über die erhaltene Zahlungserinnerung zu informieren, merkt das Amt abschließend an.
Bundeszentralamt für Steuern, PM vom 13.01.2022
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14.01.2022
Abgabe von Steuererklärungen: Finanzausschuss lehnt Fristverlängerung ab
Der Finanzausschuss des Bundestages hat einen Vorstoß der CDU/CSU-Fraktion zu einer Entlastung der steuerberatenden Berufe durch Verlängerungen von Fristen abgelehnt. Die Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP stimmten am 12.01.2022 gegen den Antrag der CDU/CSU-Fraktion (BT-Drs. 20/205) mit dem Titel "Fristenballung bei steuerberatenden Berufen auflösen". Für den Antrag stimmten die Fraktionen der Union und der AfD. Die Fraktion Die Linke enthielt sich.
In dem Antrag fordert die CDU/CSU-Fraktion eine Verlängerung der Fristen für die Abgabe von Steuererklärungen für den Besteuerungszeitraum 2020 um weitere drei Monate in beratenen Fällen bis zum 31.08.2022. Bei Land- und Forstwirten soll diese Frist sogar bis zum 31.12.2022 verlängert werden. Außerdem soll auf die Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren für die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse 2020 für kleine und mittlere Kapitalgesellschaften bis Ende Mai 2022 verzichtet werden. In dem Antrag wird darauf hingewiesen, dass die im Zusammenhang mit dem Corona-Virus durch Zusatzaufgaben anfallenden Belastungen gerade kleine und mittlere Kanzleien vor kaum lösbare Probleme stellen würden. Eine Verlängerung von Fristen könne für eine Entspannung der Lage sorgen.
Die SPD-Fraktion erklärte, es gebe derzeit viel Arbeit für die steuerberatenden Berufe, unter anderem wegen der Corona-Wirtschaftshilfen. Es sei bereits eine Fristverlängerung erfolgt. Wenn es eine weitere Fristverlängerung geben sollte, sollte diese sich aber nicht nur auf die beratenen, sondern auch auf Steuerpflichtige ohne Beratung erstrecken. Die SPD-Fraktion lehne den Antrag ab.
Die CDU/CSU-Fraktion verwies darauf, dass die Belastung der 40.000 Steuerberater in Zukunft noch weiter steigen werde. Dass die SPD-Fraktion Maßnahmen zur Entlastung ablehne, sei für die Steuerberater ein Schlag ins Gesicht.
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen bezeichnete die Frage der Fristverlängerung als wichtiges Thema. Die CDU/CSU-Fraktion habe aber wichtige Fragen wie die der zinsfreien Karenzzeit nicht behandelt. Die CDU/CSU-Fraktion wandte dagegen ein, dass die Erhebung von Zinsen durch die Finanzämter nach dem Urteil des Verfassungsgerichts derzeit nicht möglich sei. Deshalb sei dieser Aspekt im Antrag nicht enthalten.
Die FDP-Fraktion sprach sich dafür aus, konkret zu helfen, teilte aber die Bedenken der anderen Koalitionsfraktionen. Außerdem arbeite das Finanzministerium an einem vernünftigen Entwurf.
Die AfD-Fraktion stimmte den Darlegungen der CDU/CSU-Fraktion zur Überlastung der Steuerberater zu und kündigte Zustimmung zu dem Antrag an.
Für die Fraktion Die Linke enthält der Antrag der CDU/CSU "wenig Licht und viel Schatten". Eine Verlängerung er Abgabefristen sei grundsätzlich erforderlich. Für eine Entlastung könne die Aufhebung des Progressionsvorbehalts bei Kurzarbeitergeld und auch bei Lohnersatzleistungen sorgen, was die Fraktion Die Linke bereits in der vergangenen Legislaturperiode gefordert habe.
Deutscher Bundestag, PM vom 12.01.2022
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14.01.2022
Erreichen des Regelrentenalters: Schließt Übernahme der Kosten notwendiger Arbeitsassistenz nicht aus
Ein schwerbehinderter Mensch kann im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamts für begleitende Hilfen im Arbeitsleben die Übernahme der Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz auch nach Erreichen des Regelrentenalters beanspruchen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.
Der 1951 geborene Kläger ist blind und als schwerbehindert anerkannt. Die Leistungen für eine Assistenzkraft in Höhe von monatlich 1.650 Euro (22 Wochenstunden), die er für seine selbstständige Tätigkeit als Lehrer, Berater und Gewerbetreibender erhielt, erbrachte der beklagte Landeswohlfahrtsverband nur bis zum 30.06.2016, weil der Kläger ab dem 01.07.2016 eine Altersrente bezieht. Den Antrag des weiterhin erwerbstätigen Klägers, die Kosten vom 01.07.2016 bis zum 30.06.2017 weiter zu übernehmen, lehnte der Beklagte ab. Widerspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Auf die Revision des Klägers hat das BVerwG die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an diesen zurückverwiesen.
Für den Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz als begleitender Hilfe im Arbeitsleben sei eine Altersgrenze weder ausdrücklich im Gesetz geregelt noch lasse sie sich diesem im Wege der Auslegung entnehmen, betont das BVerwG. Der Anspruch setze zum einen für eine Einordnung als Hilfe im Arbeitsleben nach Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck der Regelung nur voraus, dass der schwerbehinderte Mensch einer nachhaltig betriebenen Erwerbstätigkeit nachgeht, die geeignet ist, dem Aufbau beziehungsweise der Sicherung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage zu dienen. Zum anderen sei erforderlich, dass tatsächlich Arbeitsassistenzleistungen erbracht werden, die unter Berücksichtigung der konkreten Arbeitsumstände zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile notwendig sind. Da der VGH – von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig – zu diesen Voraussetzungen keine ausreichenden Tatsachenfeststellungen getroffen hat, konnte das BVerwG als Revisionsgericht nicht selbst abschließend in der Sache entscheiden, sondern hatte sie zurückzuverweisen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.01.2022, BVerwG 5 C 6.20
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14.01.2022
Pandemie: Sportveranstaltungen vorerst weiter ohne Zuschauer
In Thüringen müssen Sportveranstaltungen pandemiebedingt weiterhin ohne Zuschauer auskommen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Thüringen auch mit Blick auf das Fortschreiten der so genannten Omikron-Variante mit ihrer deutlich stärkeren Infektionsdynamik entschieden.
Die Antragstellerin, die Sportveranstaltungen im Volleyballsport organisiert und mit ihrer Damenmannschaft in der ersten Volleyball-Bundesliga im Bereich des Profisports tätig ist, begehrte die Außervollzugsetzung des § 29 Absatz 1 Satz 2 der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung, der die Durchführung von Sportveranstaltungen mit Zuschauern untersagt.
Der Antrag hatte keinen Erfolg. Das OVG hat entschieden, dass sich der Ausschluss von Zuschauern bei Sportveranstaltungen als geeignetes Mittel zur Eindämmung der Pandemie und zur Erreichung der damit verfolgten Zwecke des Gesundheitsschutzes erweise, auch wenn nicht eindeutig bestimmt werden könne, welchen konkreten Beitrag zum Infektionsgeschehen das Zusammenkommen im Rahmen von Sportveranstaltungen leiste. Es sei aber unbestreitbar, dass ein Zuschauerverbot die Möglichkeiten des unmittelbaren Kontakts von Personen und damit der Übertragung des Virus durch Tröpfchen und Aerosole entgegenwirke und damit zu einem Absinken der Zahl der an COVID-19- Erkrankten und letztlich auch zu einer Verringerung der intensivmedizinisch zu behandelnden Patienten führe.
Dies gelte umso mehr, so das OVG, als die Omikron-Variante, die sich augenblicklich im Vormarsch befinde, wohl eine deutlich stärkere Infektionsdynamik aufweise. Die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage einer gleichheitswidrigen Behandlung zwischen Sportveranstaltungen und anderen, vom Zuschauerverbot nicht betroffenen vergleichbaren Veranstaltungen müsse angesichts der notwendigen schwierigen tatsächlichen und rechtlichen Bewertung einer Klärung in einem gegebenenfalls noch anhängig zu machenden Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Oberverwaltungsgericht Thüringen, Beschluss vom 10.01.2022, 3 EN 801/21, unanfechtbar
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14.01.2022
Drohungen gegen Vorgesetzten: Rechtfertigen fristlose Kündigung
Kündigt ein Arbeitnehmer einer Kollegin gegenüber glaubhaft an, er beabsichtige, seinen Vorgesetzten aus dem Fenster zu schmeißen und er sei kurz vorm Amoklauf, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Dies stellt das Arbeitsgericht (ArbG) Siegburg klar.
Der Kläger war bei der beklagten Stadt seit über 13 Jahren in der Buchhaltung beschäftigt. Der Kläger äußerte gegenüber seiner Kollegin nach einer Auseinandersetzung mit seinem Vorgesetzten über diesen: "Diesen kleinen Wicht schmeiße ich aus dem Fenster. Ich lasse mir das nicht länger gefallen. Ich bin kurz vorm Amoklauf. Ich sage dir, bald passiert was. Der lebt gefährlich, sehr gefährlich." Der Kläger erhielt am 28.12.2020 deswegen eine fristlose und hilfsweise fristgerechte Kündigung zum 30.06.2021. Hiergegen erhob er Kündigungsschutzklage.
Das ArbG Siegburg hat die Klage abgewiesen. Die fristlose Kündigung hielt es nach Vernehmung der Kollegin als Zeugin für gerechtfertigt. Der wichtige Kündigungsgrund lag nach Auffassung des Gerichts darin, dass der Kläger in ernstzunehmender Art und Weise gegenüber seiner Kollegin Äußerungen getätigt habe, die sowohl die Ankündigung für eine Gefahr von Leib und Leben des Vorgesetzten als auch die Ankündigung eines Amoklaufs beinhaltet hätten. Der Kläger habe die Drohung nach Überzeugung des Gerichts absolut ernst gemeint. Eine vorherige Abmahnung sei in diesem Fall entbehrlich. Eine Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sei dem Arbeitgeber nicht zuzumuten.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 04.11.2021, 5 Ca 254/21, nicht rechtskräftig
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13.01.2022
Gewinneinkünfte: Für 2007 erfolgte steuerliche Privilegierung gegenüber Überschusseinkünften verfassungswidrig
Eine auf Gewinneinkünfte beschränkte Begrenzung des Einkommensteuertarifs durch Regelungen im Steueränderungsgesetz 2007 und im Jahressteuergesetz 2007 ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar. Die Vorschriften bewirkten eine nicht gerechtfertigte Begünstigung von Gewinneinkünften gegenüber den Überschusseinkünften, so das Bundesverfassungsgericht. Der Gesetzgeber sei verpflichtet, spätestens bis zum 31.12.2022 rückwirkend für das Veranlagungsjahr 2007 eine Neuregelung zu treffen.
Durch das Steueränderungsgesetz 2007 wurde für Einkünfte über 250.000 Euro (Einzelveranlagung) beziehungsweise 500.000 Euro (Zusammenveranlagung von Ehegatten) der Spitzensteuersatz ab dem Jahr 2007 von 42 Prozent auf 45 Prozent erhöht (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes – EStG). Von der Erhöhung wurden Gewinneinkünfte (zum Beispiel Einkünfte aus Gewerbebetrieb) für das Jahr 2007 ausgenommen (§ 32c EStG), sodass der Spitzensteuersatz von 45 Prozent nur Bezieher von Überschusseinkünften (zum Beispiel Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) traf.
Zur Begründung führte der Gesetzgeber zum einen an, Gewinneinkünfte seien mit einem spezifisch unternehmerischen Risiko verbunden. Zum anderen wollte er mit der Entlastung der Gewinneinkünfte dem Umstand Rechnung tragen, dass für 2008 eine umfassende Unternehmenssteuerreform geplant war. Er sah vor diesem Hintergrund eine Anhebung des Spitzensteuersatzes auch für unternehmerische Einkünfte als das falsche Signal und zudem mit negativen ökonomischen Folgen verbunden an. Durch das Jahressteuergesetz 2007 erfolgten weitere Anpassungen des EStG zur Beschränkung des Steuersatzes für Gewinneinkünfte auf 42 Prozent.
Die Kläger des Ausgangsverfahrens sind Ehegatten und wurden für den Veranlagungszeitraum 2007 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte als Geschäftsführer einer großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von mehr als 1,5 Millionen Euro. Insoweit berücksichtigte das Finanzamt bei der Einkommensteuerfestsetzung den Spitzensteuersatz von 45 Prozent.
Mit ihrer nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage vor dem Finanzgericht (FG) haben die Kläger geltend gemacht, die Benachteiligung der Überschusseinkünfte gegenüber den Gewinneinkünften verstoße gegen das Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Das FG Düsseldorf hat das Verfahren ausgesetzt und dem BVerfG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob eine auf Gewinneinkünfte beschränkte Begrenzung des Einkommensteuertarifs für das Jahr 2007 mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Dies verneint das BVerfG.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 08.12.2021, 2 BvL 1/13
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13.01.2022
Erbschaftsteuer: Neues Amtliches Handbuch online
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sein Angebot an digitalen Steuerhandbüchern um ein weiteres Handbuch erweitert: Ab sofort ist auch das Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 in digitaler Form verfügbar.
Unter www.bmf-erbsth.de könne man eine übersichtliche Darstellung aller notwendigen und derzeit geltenden Bestimmungen zur Erbschaftsteuer finden, teilt das BMF mit.
Das Erbschaftsteuer-Handbuch biete einen Überblick über die Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG), der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV) und der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 (ErbStR 2019). Ebenso seien in dem Handbuch die Bestimmungen des Bewertungsgesetzes (BewG) zu finden, soweit diese für die Erbschaft- und Schenkungsteuer benötigt würden.
Bundesfinanzministerium, PM vom 12.01.2022
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13.01.2022
Spenden: Höhe in 2017 deutlich gestiegen
Im Jahr 2017 haben 11,1 Millionen Steuerpflichtige in Deutschland rund 6,7 Milliarden Euro als Spenden in ihrer Steuererklärung angegeben. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, stieg die Spendenhöhe damit um 5,9 Prozent im Vergleich zum Jahr 2016. Die tatsächliche Zahl der Menschen, die gespendet haben, war vermutlich sogar höher, da steuerlich zusammenveranlagte Ehepaare und Personen in eingetragenen Lebenspartnerschaften als ein Steuerpflichtiger gezählt werden. Der mittlere Spendenbetrag lag gemessen am Median bei 122 Euro.
Der Median liegt genau in der Mitte der Spendenverteilung. Das bedeutet laut Destatis, dass die Hälfte der Steuerpflichtigen weniger oder genau den Median spendete, die andere Hälfte spendete mehr. Dieser Wert blieb im Vergleich zum Vorjahr nahezu unverändert.
Bei Steuerpflichtigen mit einem jährlichen Einkommen von weniger als 20.000 Euro lag der Median im Jahr 2017 bei 100 Euro. Die mittlere Spende von Steuerpflichtigen mit einem Einkommen zwischen 100.000 und 500.000 Euro war mehr als doppelt so hoch – rund 270 Euro. Betrug das Einkommen eine halbe Million Euro oder mehr, lag der Median bei knapp 1.270 Euro. Die Spenden dieser Gruppe machten 18,6 Prozent der gesamten Spendensumme aus. Im Vorjahr betrug der Anteil noch 19,3 Prozent.
Die Spendenbereitschaft war nach Angaben des Statistischen Bundesamtes regional sehr unterschiedlich. Am höchsten lag sie 2017 im Saarland. Dort gaben rund 72 Prozent der Steuerpflichtigen eine Spende in ihrer Steuererklärung an. Dahinter lagen Bayern mit 53 Prozent und Baden-Württemberg mit 47 Prozent. In Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt machte nur ein Fünftel der Steuerpflichtigen (20 Prozent) eine Spende in ihrer Steuererklärung geltend. Damit lagen sie unterhalb des Bundesdurchschnitts von 39 Prozent.
Auch die Spendenhöhe variierte regional stark. Die Hälfte der Steuerpflichtigen in Hamburg spendete mehr als 180 Euro, gefolgt von Bremen und Berlin mit einem Median von 160 Euro. In Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen lag die mittlere Spende mit 100 Euro am niedrigsten.
Zu den Spenden im steuerrechtlichen Sinn zählen Spenden zur Förderung steuerbegünstigender Zwecke, also zum Beispiel zur Förderung von Wissenschaft, Forschung, Religion oder Umweltschutz. Es kann sich aber auch um Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung oder um Spenden an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen handeln. Die Spenden zur Förderung steuerbegünstigender Zwecke machten mit 6,2 Milliarden Euro im Jahr 2017 den größten Anteil aus (91 Prozent). In den Vermögensstock einer Stiftung wurden 0,3 Milliarden Euro (5 Prozent) gespendet. An politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen gingen 0,25 Milliarden Euro beziehungsweise 3,7 Prozent.
Statistisches Bundesamt, PM vom 08.12.2021
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13.01.2022
Istbesteuerung: Antrag kann durch Abgabe einer Umsatzsteuererklärung gestellt werden
Ein Antrag zur Istbesteuerung gemäß § 20 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz kann auch zum Beispiel durch Abgabe einer Umsatzsteuererklärung gestellt werden. Wie das Finanzgericht (FG) Hamburg mitteilt, kann dies aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit jedoch nur dann gelten, wenn für das Finanzamt deutlich erkennbar ist, dass die Umsätze auf Grundlage der tatsächlichen Einnahmen erklärt worden sind.
Beende der Steuerpflichtige seine unternehmerische Tätigkeit und nehme später eine neue Tätigkeit auf, setze die Istbesteuerung für diese neue Tätigkeit einen erneuten Antrag gemäß § 20 UStG voraus, heißt es in dem Urteil weiter.
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 23.07.2021, 2 K 205/20, rechtskräftig
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13.01.2022
Mietzahlungspflicht bei coronabedingter Geschäftsschließung: Einzelfall entscheidend
Ein Mieter von gewerblich genutzten Räumen kann für die Zeit einer behördlich angeordneten Geschäftsschließung während der COVID-19-Pandemie zur vollständigen Zahlung der Miete verpflichtet sein – muss dies aber nicht. Laut Bundesgerichtshof (BGH) kommt es stets auf den konkreten Einzelfall an.
Die Beklagte hat von der Klägerin Räumlichkeiten zum Betrieb eines Einzelhandelstextilgeschäfts gemietet. Aufgrund einer coronabedingten Allgemeinverfügung musste die Beklagte ihr Geschäft im Mietobjekt vom 19.03.2020 bis einschließlich 19.04.2020 schließen. Infolge der behördlich angeordneten Betriebsschließung entrichtete sie für den Monat April 2020 keine Miete. Die Klägerin begehrt Zahlung der vollen Miete.
Hierzu hat der BGH entschieden, dass im Fall einer Geschäftsschließung, die aufgrund einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erfolgt, grundsätzlich ein Anspruch des Mieters von gewerblich genutzten Räumen auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Betracht kommt. Die Anwendbarkeit der mietrechtlichen Gewährleistungsvorschriften und der Regelungen des allgemeinen schuldrechtlichen Leistungsstörungsrechts, insbesondere des § 313 BGB zum Wegfall der Geschäftsgrundlage, sei nicht durch die für die Zeit vom 01.04.2020 bis zum 30.09.2022 geltende Vorschrift des Artikel 240 § 2 EGBGB ausgeschlossen. Diese Vorschrift habe nach ihrem eindeutigen Wortlaut und ihrem Gesetzeszweck allein eine Beschränkung des Kündigungsrechts des Vermieters zum Ziel und sage nichts zur Höhe der geschuldeten Miete aus.
Die auf den Allgemeinverfügungen beruhende Betriebsschließung habe jedoch nicht zu einem Mangel des Mietgegenstands im Sinne des § 536 Absatz 1 Satz 1 BGB geführt, weshalb eine Minderung der Miete nach § 536 Absatz 1 BGB ausscheide. Ergeben sich aufgrund von gesetzgeberischen Maßnahmen während eines laufenden Mietverhältnisses Beeinträchtigungen des vertragsmäßigen Gebrauchs eines gewerblichen Mietobjekts, könne dies zwar einen Mangel im Sinne des § 536 Absatz 1 Satz 1 BGB begründen, so der BGH. Voraussetzung hierfür sei jedoch, dass die durch die gesetzgeberische Maßnahme bewirkte Gebrauchsbeschränkung unmittelbar mit der konkreten Beschaffenheit, dem Zustand oder der Lage des Mietobjekts in Zusammenhang steht.
Die mit der Schließungsanordnung verbundene Gebrauchsbeschränkung der Beklagten erfülle diese Voraussetzung nicht. Die behördlich angeordnete Geschäftsschließung knüpfe allein an die Nutzungsart und den sich daraus ergebenden Publikumsverkehr an, der die Gefahr einer verstärkten Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus begünstigt und der aus Gründen des Infektionsschutzes untersagt werden sollte. Durch die Allgemeinverfügung werde jedoch weder der Beklagten die Nutzung der angemieteten Geschäftsräume im Übrigen noch der Klägerin tatsächlich oder rechtlich die Überlassung der Mieträumlichkeiten verboten. Das Mietobjekt habe daher trotz der Schließungsanordnung weiterhin für den vereinbarten Mietzweck zur Verfügung gestanden.
Das Vorliegen eines Mangels im Sinne des § 536 Absatz 1 Satz 1 BGB ergebe sich auch nicht aus dem im vorliegenden Fall vereinbarten Mietzweck der Räumlichkeiten zur "Nutzung als Verkaufs- und Lagerräume eines Einzelhandelsgeschäfts für Textilien aller Art, sowie Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs". Die Beklagte konnte laut BGH nicht davon ausgehen, dass die Klägerin mit der Vereinbarung des konkreten Mietzwecks eine unbedingte Einstandspflicht auch für den Fall einer hoheitlich angeordneten Öffnungsuntersagung im Fall einer Pandemie übernehmen wollte.
Dem Mieter gewerblich genutzter Räume könne jedoch im Fall einer Geschäftsschließung, die aufgrund einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erfolgt, grundsätzlich ein Anspruch auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Absatz 1 BGB zustehen. Aufgrund der vielfältigen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie wie Geschäftsschließungen, Kontakt- und Zugangsbeschränkungen und der damit verbundenen massiven Auswirkungen auf das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben in Deutschland während des ersten Lockdowns im Frühjahr 2020 sei im vorliegenden Fall die so genannte große Geschäftsgrundlage betroffen. Darunter verstehe man die Erwartung der vertragschließenden Parteien, dass sich die grundlegenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen eines Vertrags nicht ändern und die Sozialexistenz nicht erschüttert werde. Diese Erwartung der Parteien sei dadurch schwerwiegend gestört gewesen, dass die Beklagte aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erlassenen Allgemeinverfügungen ihr Geschäftslokal in der Zeit vom 19.03.2020 bis einschließlich 19.04.2020 schließen musste.
Dafür, dass bei einer zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie behördlich angeordneten Betriebsschließung die tatsächliche Voraussetzung des § 313 Absatz 1 Satz 1 BGB einer schwerwiegenden Störung der Geschäftsgrundlage erfüllt ist, spricht laut BGH auch die neu geschaffene Vorschrift des Artikel 240 § 7 EGBGB. Danach werde vermutet, dass sich ein Umstand im Sinne des § 313 Absatz 1 BGB, der zur Grundlage des Mietvertrags geworden ist, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert hat, wenn vermietete Grundstücke oder vermietete Räume, die keine Wohnräume sind, infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie für den Betrieb des Mieters nicht oder nur mit erheblicher Einschränkung verwendbar sind.
Allein der Wegfall der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Absatz 1 BGB berechtige jedoch noch nicht zu einer Vertragsanpassung, fährt der BGH fort. Vielmehr verlange die Vorschrift als weitere Voraussetzung, dass dem betroffenen Vertragspartner unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Beruht die enttäuschte Gewinnerwartung des Mieters wie im vorliegenden Fall auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie wie einer Betriebsschließung für einen gewissen Zeitraum, gehe dies über das gewöhnliche Verwendungsrisiko des Mieters hinaus. Denn die wirtschaftlichen Nachteile, die ein gewerblicher Mieter aufgrund einer pandemiebedingten Betriebsschließung erlitten hat, beruhten nicht auf unternehmerischen Entscheidungen oder der enttäuschten Vorstellung, in den Mieträumen ein Geschäft betreiben zu können, mit dem Gewinne erwirtschaftet werden. Sie seien vielmehr Folge der umfangreichen staatlichen Eingriffe in das wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie, für die keine der beiden Mietvertragsparteien verantwortlich gemacht werden kann. Durch die COVID-19-Pandemie habe sich letztlich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, das von der mietvertraglichen Risikoverteilung ohne eine entsprechende vertragliche Regelung nicht erfasst wird. Das damit verbundene Risiko könne regelmäßig keiner Vertragspartei allein zugewiesen werden.
Dies bedeutet laut BGH aber nicht, dass der Mieter stets eine Anpassung der Miete für den Zeitraum der Schließung verlangen kann. Ob dem Mieter ein Festhalten an dem unveränderten Vertrag unzumutbar ist, bedürfe auch in diesem Fall einer umfassenden Abwägung, bei der sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (§ 313 Absatz 1 BGB). Eine pauschale Betrachtungsweise werde den Anforderungen an dieses normative Tatbestandsmerkmal der Vorschrift nicht gerecht. Deshalb komme eine Vertragsanpassung dahingehend, dass ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände die Miete für den Zeitraum der Geschäftsschließung grundsätzlich um die Hälfte herabgesetzt wird, weil das Risiko einer pandemiebedingten Gebrauchsbeschränkung der Mietsache keine der beiden Mietvertragsparteien allein trifft, nicht in Betracht. Es bedürfe vielmehr einer umfassenden und auf den Einzelfall bezogenen Abwägung, bei der zunächst von Bedeutung ist, welche Nachteile dem Mieter durch die Geschäftsschließung und deren Dauer entstanden sind. Diese würden bei einem gewerblichen Mieter primär in einem konkreten Umsatzrückgang für die Zeit der Schließung bestehen, wobei jedoch nur auf das konkrete Mietobjekt und nicht auf einen möglichen Konzernumsatz abzustellen ist. Zu berücksichtigen könne auch sein, welche Maßnahmen der Mieter ergriffen hat oder ergreifen konnte, um die drohenden Verluste während der Geschäftsschließung zu vermindern.
Da eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage aber nicht zu einer Überkompensierung der entstandenen Verluste führen darf, seien bei der Prüfung der Unzumutbarkeit grundsätzlich auch die finanziellen Vorteile zu berücksichtigen, die der Mieter aus staatlichen Leistungen zum Ausgleich der pandemiebedingten Nachteile erlangt hat. Dabei könnten auch Leistungen einer einstandspflichtigen Betriebsversicherung des Mieters zu berücksichtigen sein. Staatliche Unterstützungsmaßnahmen, die nur auf Basis eines Darlehens gewährt wurden, blieben hingegen bei der gebotenen Abwägung außer Betracht, weil der Mieter durch sie keine endgültige Kompensation der erlittenen Umsatzeinbußen erreicht. Eine tatsächliche Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Mieters sei nicht erforderlich. Schließlich seien bei der gebotenen Abwägung auch die Interessen des Vermieters in den Blick zu nehmen.
Der BGH hat die Sache im konkreten Fall an die Vorinstanz zurückverwiesen. Diese müsse nun prüfen, welche konkreten wirtschaftlichen Auswirkungen die Geschäftsschließung in dem streitgegenständlichen Zeitraum für die Beklagte hatte und ob diese Nachteile ein Ausmaß erreicht haben, das eine Anpassung des Mietvertrags erforderlich macht.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.01.2022, XII ZR 8/21
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13.01.2022
Von Verwandtem zweiten Grades adoptiertes Kind: Kann bei Versterben einer Tante mehrere gesetzliche Erbteile erhalten
Ein von seiner Tante adoptiertes Kind kann bei gesetzlicher Erbfolge im Fall des Versterbens einer weiteren Schwester seiner Mutter sowohl den Erbteil seiner Adoptivmutter als auch den Erbteil seiner leiblichen Mutter, ebenfalls einer Schwester der Erblasserin, erben. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat entschieden, dass der Adoptivsohn hier zwei gesetzliche Erbteile erhalte.
Die Beteiligten sind ebenso wie der Antragsteller Nichten und Neffen der Erblasserin. Diese verstarb kinderlos. Die Erblasserin hatte zwei Schwestern. Der Antragsteller ist das leibliche Kind einer dieser Schwestern. Er wurde später von der anderen Schwester der Erblasserin adoptiert. Sowohl seine leibliche Mutter als auch die Adoptivmutter waren zum Zeitpunkt des Versterbens der Erblasserin bereits verstorben. Vorverstorben waren auch der Ehemann der Erblasserin sowie ihre Eltern. Die Erblasserin hinterließ kein Testament.
Nach dem Tod der Erblasserin beantragte der Antragsteller einen Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge, der ihn – neben den anderen Nichten und Neffen – als Erben zu ½ (¼ nach der Adoptivmutter, ¼ nach der leiblichen Mutter) ausweist. Das Amtsgericht hat dem Antrag entsprochen.
Die hiergegen von den übrigen Nichten und Neffen der Erblasserin eingelegte Beschwerde hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Zu Recht sei das Nachlassgericht davon ausgegangen, dass ein adoptiertes Kind in die gesetzliche Erbfolge sowohl nach seiner leiblichen Mutter als auch nach der Adoptionsmutter eintrete. Im konkreten Fall erhalte der Antragsteller daher einen Erbteil von zwei Vierteln.
Dem stehe nicht entgegen, dass nach der Adoption die Verwandtschaftsverhältnisse zu den bisherigen Verwandten erlöschen. Hiervon sehe nämlich § 1756 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Ausnahme vor, sofern die Annehmenden im zweiten oder dritten Grad mit dem Kind verwandt seien. Diese Ausnahme sei im Erbrecht zu berücksichtigen und führe zu dem Erhalt mehrerer Erbteile aufgrund der über die Adoptionsmutter und die leibliche Mutter vermittelten Verwandtschaft zur verstorbenen Erblasserin.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Er kann mit der vom OLG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Rechtsbeschwerde angefochten werden.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 21 W 170/21, nicht rechtskräftig
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13.01.2022
Melderegisterauskunft: Bundesrat will Bedingungen anheben
Privatpersonen sollen nach dem Willen des Bundesrates künftig besser vor missbräuchlichen Abfragen ihrer personenbezogenen Daten bei der Meldebehörde geschützt werden. Dazu sollen nach einem Gesetzentwurf des Bundesrates die Voraussetzungen für die Erteilung einer Melderegisterauskunft nach den §§ 44 und 49 des Bundesmeldegesetzes (BMG) verschärft werden.
Wie aus der Vorlage hervorgeht, können aufgrund der derzeitigen Regelung im BMG Unternehmen oder Privatpersonen unter Angabe einiger Daten, die eine gesuchte Person eindeutig identifizieren, eine Auskunft insbesondere über die private Meldeadresse dieser Person bei der Meldebehörde erhalten. Zur Identifizierung der gesuchten Person müssen danach derzeit alternativ der Familienname, ein früherer Name, Geburtsdatum, Geschlecht oder eine Anschrift angegeben werden. Dies habe zur Folge, dass Menschen häufig schon unter Angabe des Vor- und Familiennamens bei der für den Wohnort zuständigen Meldebehörde eindeutig identifiziert werden können. Die Anfragenden erhielten sodann die aktuelle Anschrift der betreffenden Person.
Die Möglichkeit der Melderegisterauskunft dient den Angaben zufolge beispielsweise der Durchsetzung von Ansprüchen, da für die Erwirkung und Vollstreckung eines Titels die Angabe einer zustellungsfähigen Anschrift erforderlich ist. Jedoch berge die Möglichkeit der Melderegisterauskunft "im Zuge der Problematik zunehmenden Aggressionspotenzials gegenüber Einsatz- und Rettungskräften und anderen Personen, die aufgrund ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit im öffentlichen Raum exponiert sind, auch Missbrauchspotenzial".
Mit dem Gesetzentwurf sollen daher laut Vorlage die Anforderungen an die Identifikation einer gesuchten Person zum Erhalt einer Melderegisterauskunft angehoben werden. Auf diese Weise sollen Privatpersonen besser vor möglicherweise missbräuchlichen Auskunftsersuchen geschützt werden. Dazu sieht der Gesetzentwurf vor, dass zusätzlich zu dem bereits bestehenden Erfordernis einer eindeutigen Identifizierung der gesuchten Person "künftig stets auch eine bereits bekannte (frühere) Anschrift oder ein Grund für den Antrag auf Melderegisterauskunft angegeben und die Identität der antragstellenden Person offengelegt werden".
Für Personen, denen durch eine Preisgabe ihrer Meldedaten eine Gefahr etwa "für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann", soll unverändert die Möglichkeit bestehen, eine Auskunftssperre zu beantragen. Ein "ähnliches schutzwürdiges Interesse" ist laut BMG "insbesondere der Schutz der betroffenen oder einer anderen Person vor Bedrohungen, Beleidigungen sowie unbefugten Nachstellungen".
Deutscher Bundestag, PM vom 11.01.2022
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12.01.2022
Verlustverrechnung: Neue Regelungen gehen Steuerberaterverband nicht weit genug
Die Koalitionspartner wollen die erweiterte Verlustverrechnung zeitlich bis Ende 2023 verlängern und den Verlustrücktrag auf die zwei unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeiträume ausweiten. So steht es im Koalitionsvertrag geschrieben. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) ist der Meinung, hier sollten die Bündnispartner deutlich mehr wagen.
So plane die Regierung, dass Verluste der Jahre 2022 und 2023 mit Gewinnen aus den Vorjahren verrechnet werden können. Der DStV, der seit Beginn der Pandemie für eine Ausweitung des Rücktragzeitraums plädiert, begrüßt dies. Aufgrund der aktuellen Situation in der Praxis seien jedoch dringend weitreichendere Schritte geboten.
Das Instrument der Verlustverrechnung werde von führenden Forschungsinstitutionen als eine der bedeutendsten Hilfsmaßnahmen in Krisenjahren hervorgehoben und dessen Ausweitung zur Stabilisierung der Wirtschaft angemahnt, erläutert der DStV. Zugleich sei allseits bekannt, dass eine solche zeitliche Verlängerung der Verlustverrechnung keine dauerhaften Mindereinnahmen, sondern lediglich einen Steuerstundungseffekt bewirke.
Können Verluste jedoch – wie im Koalitionsvertrag vorgesehen – nur auf die zwei unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeiträume zurückgetragen werden, heiße das in der gegenwärtigen Pandemie, dass Krisenverluste aus Krisenjahren nur in ebenso von der Krise betroffene Jahre zurückgetragen werden dürften. Der Rücktrag dürfte damit in der Praxis allzu oft ins Leere laufen, warnt der Steuerberaterverband. Schließlich dürften in den 2023 vorangegangenen Jahren krisenbedingt kaum nennenswerte Gewinne erwirtschaftet worden sein, die eine Verlustverrechnung ermöglichten. Folglich könnten Unternehmen nur mit einer geringen Freisetzung von zusätzlicher Liquidität rechnen. Ein Verlustrücktrag sei vielfach nur sinnvoll, wenn die Verluste mit Gewinnen aus der Zeit vor der Pandemie verrechenbar sind.
Mit Blick auf die hohe Effektivität, Zielgenauigkeit und branchenübergreifende Wirkung des Instruments plädiert der DStV daher zur Stärkung der Liquidität insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen für eine Ausweitung des zeitlichen Rücktragzeitraums zurück bis in das Jahr 2016.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 11.01.2022
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12.01.2022
Koch-Event als betriebliche Weihnachtsfreier: Vorsteuerabzug kann schnell an Wertgrenze von 110 Euro scheitern
Angesichts der konkreten Art einer betrieblichen Weihnachtsfeier ("Koch-Event") kann der Vorsteuerabzug für die Kosten der Weihnachtsfeier wegen Überschreitung der Wertgrenze von 110 Euro zu versagen sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Hamburger Finanzgerichts (FG) hervor.
Denn bei der Berechnung der Wertgrenze von 110 Euro seien auch nach der bisherigen Rechtsprechung (wonach alle Leistungen einzubeziehen sind, die der Arbeitnehmer unmittelbar konsumiert) im konkreten Fall wegen der Besonderheit des "Koch-Events" auch die Raumkosten einzubeziehen. Ein "Koch-Event" stelle für die Arbeitnehmer einen einheitlichen konsumierbaren Wert dar. Denn es bilde seinen Wert gerade aus dem Zusammenspiel einer besonderen Örtlichkeit und dem gemeinsamen Zubereiten von Speisen und Getränken. Daher könne hier keine Abspaltung der Raumkosten vorgenommen werden, weil dies in diesem Einzelfall eine rein künstliche Aufspaltung darstellen würde, so das FG.
Aber auch bei Würdigung dahingehend, dass die Raum- und Personalkosten als Kosten des so genannten äußeren Rahmens bei einem "Koch-Event" abtrennbar wären, wäre der Vorsteuerabzug zu versagen, fährt das Gericht fort. Denn die lohnsteuerliche Neuregelung des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EStG) sei dahingehend auf den umsatzsteuerlichen Begriff der Aufmerksamkeit zu übertragen, dass an die Stelle des einkommensteuerlichen Freibetrages des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1a EStG eine umsatzsteuerrechtliche Freigrenze tritt, welche hier ebenfalls überschritten werde.
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 05.12.2019, 5 K 222/18, nicht rechtskräftig
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12.01.2022
Steuerberater: Finanzausschuss entscheidet über Fristverlängerungen
Am 12.01.2022 steht das Thema möglicher Fristverlängerungen zur Entlastung der Steuerberater im Finanzausschuss des Bundestages an. In diesem Zusammenhang weist der Bund der Steuerzahler e.V. (BdSt) auf die Dringlichkeit der Thematik hin. Denn die Steuerberater gerieten in der aktuellen Krise zunehmend ans Limit.
Deshalb halte der BdSt eine Fristverlängerung bei der Einkommensteuererklärung 2020 für Steuerberater bis Ende August 2022 für angemessen. Aktuell müssten Steuerberater die Steuererklärungen ihrer Mandanten für das Veranlagungsjahr 2020 bis zum 31.05.2022 abgeben. Mit Blick auf die Sitzung des Finanzausschusses betont BdSt-Präsident Reiner Holznagel, dass ein zustimmungsfähiger Antrag vorliege. So habe die Unionsfraktion einen Antrag für eine Verlängerung der Fristen bis Ende August 2022 in den Finanzausschuss überwiesen, über den nun abgestimmt werden solle.
Wie dringlich der Bedarf für eine Verbesserung der Situation ist, zeige die BdSt-Online-Umfrage "Steuerberatungskanzleien an der Belastungsgrenze?". Zwischen dem 05.11.2021 und dem 20.12.2021 hätten insgesamt 2.700 Teilnehmer ihre Stimme abgegeben – davon 75,5 Prozent Steuerberater und 22,8 Prozent Mitarbeiter steuerberatender Berufe. Insgesamt hätten 86,6 Prozent für eine längere Frist zur Abgabe der Steuererklärungen und Jahresabschlüsse 2020 votiert. Mehr als die Hälfte hiervon (57,3 Prozent) hätten für eine Frist zum 31.08.2022 gestimmt. 29,3 Prozent der Beteiligten hätten sogar eine Verlängerung bis 31.12.2022 befürwortet.
Bund der Steuerzahler e.V., PM vom 11.01.2022
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12.01.2022
Grundsteuer: Hauptfeststellung für Reform beginnt
Im Jahr 2022 nimmt die Reform der Grundsteuer konkrete Gestalt an. Das Grundsteuer-Reformgesetz sieht vor, dass alle Grundstücke einschließlich der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft nach den steuerlichen Verhältnissen zum 101.01.2022 neu zu bewerten sind. Mit dieser so genannten Hauptfeststellung werde erstmals der Grundsteuerwert festgestellt, der dann ab 2025 den Einheitswert bei der Grundsteuer ablösen wird, sagte die rheinland-pfälzische Finanzministerin Doris Ahnen (SPD).
In Rheinland-Pfalz erfolgt die Ermittlung des Grundsteuerwerts laut dem Finanzministerium des Landes nach dem reformierten Bundesrecht auf Grundlage eines wertabhängigen Verbundmodells, das neben dem Grund und Boden auch den Gebäudebestand erfasst. Dabei werde das bisherige dreistufige Verfahren mit der bewährten Arbeitsteilung zwischen Finanzämtern und Kommunen zur Ermittlung der Grundsteuer beibehalten: Ermittlung des Grundsteuerwertes und Festsetzung des Grundsteuermessbetrages durch die Finanzämter sowie anschließende Festsetzung der Grundsteuer durch die Kommunen als Steuergläubiger.
"Im Rahmen der Neubewertung müssen alle Eigentümerinnen und Eigentümer für ihren Grundbesitz grundsätzlich eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf elektronischem Wege abgeben", so Ahnen weiter. Die Aufforderung zur Abgabe dieser Feststellungserklärungen werde durch öffentliche Bekanntmachung des Bundesministeriums der Finanzen in Absprache mit den Bundesländern Ende März 2022 erfolgen. Die betroffenen Bürger würden zudem ab Mai im Regelfall mit einem Schreiben einschließlich einer Ausfüllhilfe durch die rheinland-pfälzische Finanzverwaltung informiert, aus dem weitere Einzelheiten ersichtlich sind. Die Abgabe solle dann ab Juli 2022 über das ELSTER-Portal möglich sein. Die Abgabefrist ende am 31.10.2022.
Bis Mitte 2024 seien in Rheinland-Pfalz circa 2,5 Millionen Grundstücke einschließlich der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft neu zu bewerten, um den Kommunen auf Grundlage der neuen Grundsteuermessbeträge die Kalkulation der Hebesätze für die Festsetzung der Grundsteuer nach reformiertem Recht ab 2025 zu ermöglichen. "Die Grundsteuer ist eine der wichtigsten Größen im System der originären kommunalen Einnahmequellen. Mit einer erfolgreichen Umsetzung des Reformvorhabens wird diese Finanzbasis zugunsten der Kommunen und ihrer vielfältigen Aufgabenwahrnehmung auch in Zukunft gesichert", so Ahnen abschließend.
Finanzministerium Rheinland-Pfalz, PM vom 06.01.2022
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12.01.2022
Bürgerliches Gesetzbuch: Update in Kraft
Zum Jahresbeginn sind zwei große Reformen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Kraft getreten: ein Gesetz, mit dem das Kaufrecht im BGB angepasst wird
Mit den neuen Regeln für Verbraucherverträge über digitale Produkte erhalten Verbraucher einheitliche Gewährleistungsrechte bei der Nutzung von digitalen Produkten wie Apps, E-Books oder Streamingdiensten.
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12.01.2022
«Montagsspaziergänge» im Landkreis Südliche Weinstraße: Eilantrag bleibt erfolglos
Der Eilantrag eines Bewohners des Landkreises Südliche Weinstraße gegen das für das Kreisgebiet verfügte Verbot von "Montagsspaziergängen" am 03.01.2022 ist erfolglos geblieben. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz. Es bestätigte damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Neustadt an der Weinstraße.
Der Landkreis Südliche Weinstraße erließ am 27.12.2021 eine Allgemeinverfügung, in der er die bereits für den Montag beworbenen, aber nicht ordnungsgemäß angemeldeten so genannten Montagsspaziergänge, sowie thematisch vergleichbare, nicht ordnungsgemäß angemeldete und behördlich bestätigte Ersatzversammlungen am 03.01.2022 ganztägig verbot. Er stützte das Verbot der "Montagsspaziergänge" am 03.01.2022 auf das Versammlungsgesetz (VersG) und begründete dies damit, dass es sich hierbei um gegen die Corona-Schutzmaßnahmen gerichtete Versammlungen handele, die nicht entsprechend dem VersG angemeldet worden seien und von denen Infektionsgefahren ausgingen, die nicht gering oder vernachlässigbar seien. Bei vergleichbaren "Spaziergängen", die akkurat geplant und nur scheinbar spontan seien, hätten sowohl im Landkreis Südliche Weinstraße als auch bundesweit zahlreiche Teilnehmer keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen. Hierdurch könne die Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus ungehindert erfolgen, was es in Anbetracht der hohen Inzidenzen der Südpfalz unbedingt zu vermeiden gelte. Aufgrund der damit einhergehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit seien daher diese "Spaziergänge" zu verbieten, da andere Maßnahmen nicht in gleicher Weise zur Abwehr der Infektionsgefahren und damit der Gesundheitsgefahren in der aktuellen Pandemielage geeignet seien.
Dagegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und suchte um vorläufigen Rechtsschutz nach, den das VG mit Beschluss vom 03.01.2022 ablehnte. Seine hiergegen eingelegte Beschwerde wies das OVG mit Beschuss vom gleichen Tag zurück.
Es lasse sich im vorliegenden Eilverfahren angesichts der Kürze der dem Gericht zur Verfügung stehenden Zeit nicht feststellen, ob das auf das VersG gestützte Verbot von "Montagsspaziergängen" am 03.01.2022, das maßgeblich mit von den "Montagsspaziergängen" ausgehenden Infektionsgefahren begründet worden sei, offensichtlich rechtmäßig oder rechtswidrig sei. Hierzu bedürfe es einer Klärung der Frage, in welchem Verhältnis die versammlungsrechtliche Befugnis zum Erlass eines Versammlungsverbots zu den infektionsschutzrechtlichen Befugnissen nach § 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zum Erlass von notwendigen Schutzmaßnahmen stehe. Denn nach dem Ende der durch den Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite schließe § 28a Absatz 8 Satz 1 Nr. 3 IfSG ausdrücklich die Untersagung von Versammlungen oder Aufzügen als mögliche Schutzmaßnahme aus.
Es spreche einiges dafür, darin eine infektionsschutzrechtliche Spezialregelung zu sehen, die eine Sperrwirkung gegenüber dem VersG insoweit entfalte, als sie einen Rückgriff auf diese allgemeine versammlungsrechtliche Befugnis zum Erlass eines Versammlungsverbots bei einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch die Verbreitung von COVID-19 jedenfalls grundsätzlich ausschließe, so das OVG. Wenn eine solche grundsätzliche Sperrwirkung zu bejahen sein sollte, würde sich die weitere Frage stellen, wie weit diese grundsätzliche Sperrwirkung reiche und ob nicht Ausnahmen von einem solchen Grundsatz zuzulassen seien. Eine Klärung dieser schwierigen Rechtsfragen müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Im Hauptsacheverfahren werde voraussichtlich überdies der Frage nachzugehen sein, welche Bedeutung dem von der Kreisverwaltung zur Begründung der Verbotsverfügung ferner angeführten Umstand zukomme, dass die "Montagsspaziergänge" nicht entsprechend dem VersG ordnungsgemäß angemeldet würden, aber akkurat geplant und nur vermeintlich spontan seien.
Seien die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren demnach als offen zu betrachten, so falle die gebotene Interessenabwägung zulasten des Antragstellers aus, nachdem die Kreisverwaltung erklärt habe, dass eine Verlängerung des Versammlungsverbots über den 03.01.2022 hinaus nicht geplant sei.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.01.2022, 7 B 10005/22.OVG
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12.01.2022
Erbrecht: Fiskus nur Noterbe
Sind beim Tod des Erblassers Abkömmlinge seiner Großeltern vorhanden, so werden diese gesetzliche Erben und ein Erbrecht des Fiskus scheidet aus. Das gilt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig auch dann, wenn es nur Abkömmlinge der Großeltern aus einer Linie (also nur mütterlicher- oder nur väterlicherseits) gibt.
Rechtlicher Hintergrund: Verstirbt ein Mensch und greift die gesetzliche Erbfolge, erben grundsätzlich seine Verwandten, sein Ehegatte oder der Lebenspartner. Dabei differenziert das Gesetz im Einzelnen, welche Erben zu welchen Anteilen vorrangig zu berücksichtigen sind. Nur für den Fall, dass kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner vorhanden ist, erbt das Land. Die Ermittlung möglicher Erben erfolgt durch das Nachlassgericht in einem förmlichen Verfahren. Sofern keine Erben existieren, stellt das Gericht dies durch einen Beschluss fest, wodurch die Vermutung begründet wird, der Fiskus sei Erbe.
In dem Fall, über den das OLG zu entscheiden hatte, war der Erblasser unverheiratet und hatte keine Abkömmlinge. Seine Eltern waren vor ihm gestorben und hatten neben ihm keine weiteren Kinder. Mangels einer letztwilligen Verfügung galt die gesetzliche Erbfolge. Den Abkömmlingen seiner Großeltern mütterlicherseits hatte das Amtsgericht bereits antragsgemäß einen gemeinschaftlichen Teilerbschein ausgestellt, wonach sie den Erblasser zur Hälfte beerben.
Mit notarieller Urkunde beantragten diese zu einem späteren Zeitpunkt die Erteilung eines gemeinschaftlichen Rest-Teilerbscheins, da Abkömmlinge der Großeltern väterlicherseits nicht ermittelt worden seien. Das Nachlassgericht führte weitere Ermittlungen durch, aber auch diese erbrachten keine Hinweise auf weitere Erbberechtigte. Daraufhin stellte es fest, dass kein anderer Erbe hinsichtlich des verbleibenden ½-Anteils des Nachlasses als das Land Niedersachsen vorhanden sei.
Das OLG hat die Entscheidung auf die Beschwerde des Landes Niedersachsen aufgehoben und an das Nachlassgericht zur Entscheidung über den beantragten Erbscheinantrag zurückverwiesen. Das Nachlassgericht hätte das Erbrecht des Landes nicht feststellen dürfen. Eine Fiskuserbschaft komme bei der gegebenen Sachlage in keinem Fall in Betracht. Sofern es dabei bliebe, dass lediglich Abkömmlinge der vorverstorbenen Großeltern mütterlicherseits existierten, würden diese nämlich allein erben. Bei Wegfall der ganzen Linie eines Großelternpaares trete die Linie des anderen Großelternpaares an deren Stelle, § 1926 Absatz 4 Bürgerliches Gesetzbuch. Sofern es aufgrund neuerer Erkenntnisse Abkömmlinge der Großeltern väterlicherseits gebe, erbten diese für deren Linie.
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12.01.2022
2G-Regel im Einzelhandel und damit verbundene Prüfpflicht der Ladenbetreiber: Ist verhältnismäßig
Das 2G-Zugangsmodell im Einzelhandel und die damit einhergehende Pflicht der Ladenbetreiber, die Zugangsberechtigung der Kunden zu prüfen, ist verhältnismäßig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen-Anhalt entschieden und den Eilantrag eines Betreibers bundesweiter Filialen des Textileinzelhandels abgelehnt.
Das OVG ist zu dem Ergebnis gekommen, dass das Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine hinreichende gesetzliche Grundlage dafür bietet, den Zugang zu den vom Gesetz erfassten Geschäftsbetrieben und Einrichtungen vom Nachweis der Impfung oder Genesung abhängig zu machen. Das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit in bestimmten Situationen den Zugang zu bestimmten Angeboten von der Vorlage entsprechender Nachweise abhängig zu machen, könne aber nur dann wirkungsvoll erreicht werden, wenn der Verordnungsgeber ausdrücklich auch eine Kontrollpflicht regeln dürfe.
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11.01.2022
Neue Bundesregierung: Das sind ihre Steuerpläne
Die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. gibt auf ihren Seiten einen Überblick über die Steuerpläne der Regierungskoalition. Der Koalitionsvertrag stehe. In dem 177-seitigen Papier der neuen Bundesregierung seien unter anderem die Steuerpläne festgehalten. Noch seien es Pläne, die nicht umgesetzt sind. Teilweise ist laut Lohnsteuerhilfe auch noch nicht klar, wie die Umsetzung aussieht. Fest stehe, dass es keine größeren Änderungen im Steuerrecht geben wird. Spürbare Steuerentlastungen für Normalverdiener blieben aus. Vielmehr seien kleinere Anpassungen bestehender Steuerregeln zu erwarten.
Geplant sei unter anderem eine Verlängerung der Homeoffice-Pauschale für Arbeitnehmer erstmal bis zum 31.12.2022. Ursprünglich wäre sie am 31.12.2021 ausgelaufen. Der Ausbildungsfreibetrag für Kindergeldberechtigte solle von 924 Euro auf 1.200 Euro erhöht werden. Der Sparerpauschbetrag solle von 801 Euro auf 1.000 beziehungsweise 2.000 Euro bei Zusammenveranlagung zum 01.01.2023 angehoben werden. Angehoben werden solle auch die Steuerfreiheit des Pflegebonus auf 3.000 Euro. Auch solle eine Steuerbefreiung von Zuschlägen für Pflegekräfte eingeführt werden.
Weiter wolle die neue Regierung die Steuerklassenkombination III/V zugunsten des Faktorverfahrens der Steuerklasse IV abschaffen und so für mehr Gerechtigkeit in der Partnerschaft sorgen. Die Länder sollen die Grunderwerbsteuer flexibler gestalten können, um den Erwerb selbst genutzten Wohneigentums zu fördern. Geplant sei auch der Abbau von steuerrechtlichen Hürden für Sachspenden an gemeinnützige Organisationen.
Den Mindestlohn wolle die Koalition anheben: Von 9,60 Euro auf zwölf Euro pro Stunde. Die Verdienstgrenze für Minijobs will sie laut Lohnsteuerhilfe auf 520 Euro und für Midijobs auf 1.600. Euro ausweiten. Anstelle der bisherigen Grundsicherung (Hartz IV) solle ein Bürgergeld treten. Mitarbeiterbeteiligungen sollen durch eine Ausdehnung des Steuerfreibetrags gefördert werden.
Die EEG-Umlage beim Strom solle zum 31.12.2022 abgeschafft werden. Vorgesehen sei eine Anhebung der linearen Abschreibung von zwei auf drei Prozent für Wohnungsneubauten sowie eine Förderung von Solarenergie auf geeigneten Dachflächen durch den Abbau bürokratischer Hürden.
Anstelle von Kindergeld, Kinderfreibetrag und Kinderzuschlag solle eine Kindergrundsicherung treten. An volljährige Anspruchsberechtigte solle die Leistung direkt ausbezahlt werden. Alleinerziehende sollen durch eine Steuergutschrift entlastet werden. Haushaltsnahe Dienstleistungen sollen für Familien, Alleinerziehende und pflegende Angehörige durch ein Zulagen- und Gutscheinsystem sowie die Möglichkeit steuerfreier Arbeitgeberzuschüsse gefördert werden.
Die neue Regierung plane außerdem eine Ausrichtung der Privilegierung von Plug-In-Hybridfahrzeugen auf die rein elektrische Fahrleistung und Anwendung eines Pauschalsteuersatzes von 0,5 Prozent für reine Elektrofahrzeuge ab 2025 bei der Dienstwagenbesteuerung. Eine mögliche doppelte Besteuerung von Renten wolle sie durch einen früheren Vollabzug der Rentenversicherungsbeiträge und einen geringeren Anstieg des steuerpflichtigen Rentenanteils bereits ab 2023 vermeiden. Schließlich geplant sei, die Digitalisierung und Entbürokratisierung der Steuerverwaltung voranzubringen.
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 04.01.2022
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11.01.2022
Steuernummern für Existenzgründer: Elektronische Anmeldung beim Finanzamt erforderlich
Damit Existenzgründer eine Steuernummer erhalten, benötigt das Finanzamt innerhalb eines Monats nach der Unternehmensgründung den so genannten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Dieser enthält zum Beispiel die Angaben zu den persönlichen Verhältnissen, zum Unternehmen und zu den zu erwartenden Einkünften beziehungsweise Umsätzen. Bereits seit dem 01.01.2021 müssen einige Fragebögen elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Seit dem 01.01.2022 sei eine elektronische Übermittlungspflicht für den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung bei Gründung einer Körperschaft nach ausländischem Recht neu hinzugekommen. Hierauf weist das Landesamt für Steuern (LfSt) Rheinland-Pfalz hin.
Folgende Fragebögen zur steuerlichen Erfassung stünden für Unternehmensgründungen im Dienstleistungsportal der Steuerverwaltung "Mein ELSTER" (unter www.elster.de) nach Registrierung zur Verfügung:
Aufnahme einer gewerblichen, selbstständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Einzelunternehmen),
Gründung einer Personengesellschaft/-gemeinschaft,
Gründung einer Kapitalgesellschaft beziehungsweise Genossenschaft,
Gründung einer Körperschaft nach ausländischem Recht.
In diesen Fällen dürfe das Finanzamt den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung künftig nur noch bei unbilligen Härten in Papierform akzeptieren.
Für die Gründung eines Vereins sei der Fragebogen dagegen weiterhin auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Papierform abzugeben, so das LfSt.
Nähere Informationen zur elektronischen Anmeldung und zum Fragenbogen zur steuerlichen Erfassung fänden sich unter: https://www.lfst-rlp.de/service/vordrucke/sonstige/frageboegen-zur-steuerlichen-erfassung und im Flyer "Existenzgründer". Dieser sei sowohl im Internet abrufbar (https://www.lfst-rlp.de/service/broschueren-/-infomaterial) als auch in den Finanzämtern ausgelegt.
Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, PM vom 28.12.2021
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11.01.2022
Hochwasserkatastrophe in Bayern 2021: Steuerliche Erleichterungen für Betroffene verlängert
Mit einem Katastrophenerlass ermöglicht Bayern für Betroffene der Hochwasserkatastrophe in Bayern von 2021 steuerliche Hilfsmaßnahmen bis Ende Juni 2022.
Im Juni und Juli 2021 hatte die Flutkatastrophe in Teilen Bayerns erhebliche Schäden angerichtet. "Wir unterstützen die Betroffenen weiter in ihrer schweren Situation und verlängern die bestehenden steuerlichen Erleichterungen, wie zum Beispiel zinslose Stundungen, bis Ende Juni 2022. Damit helfen wir den Menschen und Unternehmen in den Hochwassergebieten einfach und unbürokratisch", erklärt Finanzminister Albert Füracker (CSU).
Die Möglichkeit einer zinslosen Steuerstundung oder einer Zurückstellung von Vollstreckungsmaßmaßnahmen werden bis 30.06.2022 verlängert. Auch können bis 31.03.022 weiterhin unter erleichterten Bedingungen Steuervorauszahlungen angepasst werden. Verlängert wurden auch die Nachweiserleichterungen für bis 31.03.2022 geleistete Spenden. Auch Sonderabschreibungen sind möglich. Muss Hausrat und Kleidung in größerem Umfang wiederbeschafft werden, können diese Ausgaben unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich berücksichtigt werden. Ansprechpartner ist das jeweils zuständige Finanzamt.
Finanzministerium Bayern, PM vom 05.01.2022
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11.01.2022
Überbrückungshilfe IV: Kann ab sofort beantragt werden
Nach einer aktuellen Information des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWi) und des Bundesfinanzministeriums (BMF) ist ab sofort die Antragstellung für die Überbrückungshilfe IV möglich. Wie der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) mitteilt, kann die Hilfe für die Fördermonate Januar bis März 2022 beantragt werden. Die Antragstellung müsse wie bei früheren Hilfsprogrammen über Berufsangehörige als sogenannte Prüfende Dritte erfolgen.
Die neue Überbrückungshilfe IV bildet laut DStV die nunmehr fünfte Phase der staatlichen Überbrückungshilfen. Ihre Bedingungen entsprächen im Wesentlichen denjenigen der vorangegangenen Überbrückungshilfe III Plus. Antragsberechtigt seien alle Unternehmen mit einem coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent.
So könnten auch im Januar 2022 Umsatzeinbrüche infolge freiwilliger Schließungen als coronabedingt anerkannt werden, wenn aufgrund von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbaren Maßnahmen die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unwirtschaftlich ist. Anerkannt werden können laut DStV nun auch Kosten für Kontrollen zur Umsetzung von Zutrittsbeschränkungen wie beispielsweise 2G oder 2G plus.
Unternehmen, die von den Absagen von Advents- und Weihnachtsmärkten betroffen sind, könnten neben einem höheren Eigenkapitalzuschlag auch Ausfall- und Vorbereitungskosten aus den Monaten September bis Dezember 2021 geltend machen. Für die pyrotechnische Industrie, die vom Verkaufsverbot für Silvesterfeuerwerk zum Jahreswechsel betroffen ist, seien die Sonderregelungen aus dem Vorjahr reaktiviert worden.
Anträge für die Überbrückungshilfe IV könnten bis zum 30.04.2022 über das Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden.
Für Soloselbstständige solle nach Auskunft des BMWi in Kürze auch die Neustarthilfe in die Verlängerung gehen. Weitere Informationen zur Neustarthilfe 2022 sollen nach Angaben des DStV folgen.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 10.01.2022
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11.01.2022
Mecklenburg-Vorpommern: Eilantrag gegen Corona-Verordnung teilweise erfolgreich
In Mecklenburg-Vorpommern hatte ein Eilantrag gegen Vorschriften der Corona-Landesverordnung (Corona-LVO M-V) teilweise Erfolg. So setzte das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes Regelungen zum Gewichtungskriterium der ITS-Auslastung vorläufig außer Vollzug. Dagegen bestätigte es die Regelungen zum so genannten 2G-Modell.
Die Außervollzugsetzung betrifft zum einen § 1 Absatz 2 Satz 3 Corona-LVO M-V, soweit darin die verfügbaren medizinischen Behandlungskapazitäten auf "für COVID-19-Patienten" bezogen worden sind. Zum anderen ist die Anlage I zu § 1 Absatz 2 Corona-LVO M-V außer Vollzug gesetzt worden, soweit der Verordnungsgeber darin für das Gewichtungskriterium der "ITS-Auslastung" auf die "für COVID-19-Patienten vorgesehenen" ITS-Betten abgestellt und die maßgeblichen Schwellenwerte unter Verkennung der sich daraus ergebenden zusätzlichen Grundrechtsbeeinträchtigungen neu gefasst hat. Den Antrag gegen die Vorschriften zum 2G-Modell lehnte das OVG indes ab.
Das OVG führt aus, nach summarischer Prüfung sei der Eilantrag im Hinblick auf das für die risikogewichtete Einstufung nach der Verordnung auch zu beachtende Gewichtungskriterium der "ITS-Auslastung" als begründet anzusehen. Mit der Dritten Änderung der Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern sei dieser Indikator durch die neugefasste Anlage I zu § 1 Absatz 2 Corona-LVO M-V auf für COVID-19-Patienten "vorgesehene" Betten begrenzt worden. Dabei habe der Verordnungsgeber das Gewichtungskriterium der "ITS-Auslastung" fehlerhaft festgelegt und gegen § 28a Absatz 3 Sätze 5 und 6 IfSG verstoßen, weil er von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei und dadurch die Grenzen seines Gestaltungsspielraums überschritten habe.
Zudem habe er weder die absolute Zahl der für COVID-19-Patienten nach der aktuellen risikogewichteten täglichen Einstufung durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales in tatsächlicher Hinsicht "vorgesehenen" 100 ITS-Betten selbst in der Landesverordnung noch das Verfahren der dazu erforderlichen Bewertung geregelt. Eine solche Regelung sei aber von Verfassungs wegen geboten gewesen. Der Verordnungsgeber sei dazu berufen, für die Grundrechtsverwirklichung maßgebliche Regelungen selbst zu treffen.
Die das so genannte 2G-Modell betreffenden Regelungen der §§ 1e bis § 1f Corona-LVO M-V sowie die in § 1g Corona-LVO M-V bestimmten weiteren Maßnahmen hat das OVG dagegen für rechtmäßig erachtet und den Antrag insoweit abgelehnt. Die Vorschriften seien verhältnismäßig und verstießen auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz. Die Kontaktbeschränkungen insbesondere für Ungeimpfte durch die 2G-Regelungen seien als ein Baustein des Gesamtkonzeptes der Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern geeignet, das legitime Ziel, die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und insbesondere eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern, zu erreichen. Die Beschränkungen seien auch erforderlich, weil keine milderen Mittel vorhanden seien. Insbesondere reichten das Tragen von medizinischen Atemschutzmasken und Testerfordernisse nicht aus, weil diese Schutzmaßnahmen nicht gleich wirksam seien. Das 2G-Modell sei auch angemessen, weil die ungeimpften Personen nicht völlig von einem Zugang zu lebenswichtigen und unaufschiebbaren Angeboten ausgeschlossen würden.
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 07.01.2021, 1 KM 661/21 OVG
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11.01.2022
Mord aus kannibalistischen Motiven: Täter zu «lebenslang» verurteilt
Ein 42-jähriger Mann aus Berlin muss wegen Mordes und Störung der Totenruhe eine lebenslange Freiheitsstrafe abbüßen. Dies hat das Landgericht (LG) Berlin entschieden. Es stellte zudem die besondere Schwere der Schuld fest. Es befand den Angeklagten für schuldig, in seiner Berliner Wohnung einen 43-jährigen Mann getötet zu haben, um durch die Tötung sexuelle Befriedigung zu erlangen und Teile der Leiche anschließend zu verspeisen.
Der Angeklagte und das spätere Opfer hätten sich in den frühen Morgenstunden des Tattages in der Berliner Wohnung des Angeklagten getroffen, nachdem sie sich zuvor spontan in einem Internetforum verabredet hätten. Der Angeklagte habe den Geschädigten mit dessen Einverständnis zunächst sediert, anschließend sei es zu sexuellen Handlungen gekommen. Unter Einsatz eines scharfkantigen Gegenstandes habe der Angeklagte den Geschädigten dann getötet und anschließend Penis und Hoden entfernt, um diese zu verspeisen.
Ob er dieses Vorhaben tatsächlich umgesetzt habe, habe sich nicht sicher feststellen lassen, sei aber wahrscheinlich, so der Vorsitzende Richter in seiner mündlichen Urteilsbegründung. Sicher sei nach der Vernehmung zahlreicher Zeugen und nach Auswertung von Chatprotokollen des Angeklagten jedoch, dass dieser aus kannibalistischen Motiven gehandelt habe. Neben den Mordmerkmalen der Heimtücke und der Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebes sei auch das Mordmerkmal zur Ermöglichung einer anderen Straftat (nämlich der Störung der Totenruhe durch Abtrennung von Penis und Hoden) erfüllt.
Neben der Verhängung der bei Mord gesetzlich vorgesehenen lebenslangen Freiheitsstrafe stellte das LG die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten fest. Dies bedeutet, dass der Angeklagte nicht nach der Verbüßung der Mindesthaftdauer von 15 Jahren auf Bewährung entlassen werden kann. Vielmehr wird erst zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werden, wie viele Jahre der Angeklagte tatsächlich verbüßen muss, bevor die Aussetzung seiner Reststrafe zur Bewährung überhaupt geprüft werden kann. Zur Begründung führte der Vorsitzende aus, dass der Angeklagte gleich drei Mordmerkmale verwirklicht habe und seine Tat besonders verabscheuungswürdig sei.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann mit der Revision angefochten werden. Der Angeklagte bleibt weiter in Untersuchungshaft.
Landgericht Berlin, Urteil vom 07.01.2022, 532 Ks 5/21, nicht rechtskräftig
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11.01.2022
Anschläge geplant: Fast fünf Jahre Haft
Das Landgericht (LG) Düsseldorf hat einen Mann aus Duisburg wegen Bereiterklärens, einen Mord und weitere Straftaten zu begehen, und wegen Terrorismusfinanzierung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt.
Aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung sei das Gericht davon überzeugt, dass der Angeklagte sich seit 2007 mit radikal-islamistischem Gedankengut beschäftigte. In einem Chat-Verkehr, den er vom 28.04.2021 bis zum 25.05.2021 von Duisburg aus mit einer Kontaktperson in den USA führte, habe er sich dieser gegenüber bereit erklärt, konkrete Anschläge in Israel zu begehen. Als idealen Zeitraum für die Anschläge habe er die Monate Juli bis September 2021 bezeichnet.
Nach der Überzeugung des LG hat der Angeklagte der Kontaktperson in den USA die Durchführung der Anschläge so mitgeteilt, dass an 15 konkret benannten Orten in Israel geschossen und Trucks in die Luft gesprengt werden sollten. Als Budget errechnete der Angeklagte mit 40.000 Euro für Waffen, Benzin und weitere Materialien. Zweifel am Gelingen des Plans äußerte der Angeklagte im Chat nicht.
Der Angeklagte beabsichtigte, Kampfhandlungen der Taliban zu unterstützen, indem er 100 Euro an einen Bekannten zahlte, der Kontakt dorthin hatte.
Im Rahmen der Strafzumessung hat das LG zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er geständig war, sich mittlerweile von den Taten distanziert und an einem Aussteigerprogramm teilnimmt. Strafschärfend hat es den langen Zeitraum, über den sich das Tatgeschehen hinzog, und die Verwirklichung mehrerer Mordmerkmale berücksichtigt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte können Revision zum Bundesgerichtshof einlegen.
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.01.2022, 002 Ks 1/21, nicht rechtskräftig
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10.01.2022
Thesaurierungsbegünstigung: Steuerberaterverband für Stärkung zugunsten KMU
Die Koalitionspartner planen, das Optionsmodell und die Thesaurierungsbesteuerung zu evaluieren und zu prüfen, inwiefern praxistaugliche Anpassungen erforderlich sind. So sei es im Koalitionsvertrag festgezurrt, informiert der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV). Dies ist aus Sicht des Verbandes zwar "gut, aber längst nicht zufriedenstellend".
Das Vorhaben zur Modernisierung der Thesaurierungsbegünstigung habe die Politik bereits seit vielen Jahren auf dem Zettel. Bereits der Koalitionsvertrag 2013 habe die Prüfung der Thesaurierungsregelungen für Einzelunternehmen vorgesehen, erläutert der DStV. Allein die Umsetzung scheine unmöglich. Der DStV habe daher im Vorfeld der Bundestagswahl erneut dringend eine mittelstandsfreundliche Überarbeitung des Instruments angeregt. Leider lasse indes auch der aktuelle Koalitionsvertrag handfeste und über einen Prüfauftrag hinausreichende Pläne vermissen, bemängelt der DStV.
Die Bedeutung einer starken Eigenkapitalquote rücke in Zeiten einer coronagebeutelten Wirtschaft noch einmal deutlicher in den Fokus. Zwar seien gerade kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) – Jobmotor und Stabilisator unserer Wirtschaft – vielfach mit einem guten Liquiditätspolster in die Pandemie gestartet. Doch der Krisen-Marathon zehre die Reserven der Unternehmen auf. Dringend notwendige Investitionen, etwa in die Digitalisierung oder in Maßnahmen zur Bekämpfung der Klimakrise und der Erhalt von Arbeitsplätzen, stünden auf der Kippe.
Die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a Einkommensteuergesetz (EStG) sei ein probates Instrument, einer solchen Entwicklung vorzubeugen und die Stärkung der Eigenkapitalbasis von Unternehmen anzukurbeln. Leider bilde die Komplexität der Begünstigung die besonderen Bedürfnisse der KMU derzeit nicht ab, meint der DStV. Die Regelung komme daher aktuell allein großen Personenunternehmen zugute. Um den KMU für künftige Krisen ein gutes Rüstzeug in die Hand zu geben, Investitionsspielräume zu eröffnen und die Sicherung von Arbeitsplätzen zu gewährleisten, sollte die Thesaurierungsbegünstigung novelliert werden.
Der seit dem 01.01.2022 mögliche Kapital-Booster dürfte nur sehr eingeschränkt den notwendigen wirtschaftlichen Schwung auslösen, fährt der Verband fort: Das Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) sei für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften mit der Möglichkeit verbunden, sich wie eine Kapitalgesellschaft besteuern zu lassen. Ob und in welcher Breite dieses so genannte Optionsmodell bei den Unternehmen zur Anwendung kommen wird, würden zwar erst die kommenden Monate zeigen. Dass jedoch auch die Reichweite dieses Modells stark begrenzt und allenfalls für große Gesellschaften mit deutlichem Thesaurierungspotential interessant ist, dürften die Erörterungen in Fachkreisen bereits jetzt belegen.
Nach Auffassung des DStV bedarf es vor diesem Hintergrund keiner – wie im Koalitionsvertrag festgehalten – erneuten Evaluation und Prüfung der Thesaurierungsbegünstigung. Die bereits vorliegende breite fachliche und politische Expertise der letzten Jahre unterstütze diese Einschätzung. Die entscheidenden Bausteine, um das Instrument für KMU deutlich attraktiver zu gestalten, lägen längst auf dem Tisch:
Den Steuersatz für die thesaurierten Gewinne so anzupassen, dass eine Gleichbehandlung mit Körperschaften gegeben ist.
Den festen Steuersatz der Nachversteuerung durch die Möglichkeit der Regelbesteuerung im Teileinkünfteverfahren auf Antrag einzuführen (so genannte Günstigerprüfung).
Um die systemimmanente Fehlsteuerung bei der Verwendungsreihenfolge aufzulösen, sollte ein Volumen festgelegt werden, bis zu dem laufende Entnahmen aus Altrücklagen während der Anwendung der Thesaurierungsbegünstigung möglich sind.
Um Belastungsunterschiede gegenüber Kapitalgesellschaften abzubauen, sollten die auf den Begünstigungsbetrag entfallenden Ertragsteuern in die Begünstigung einbezogen werden.
Umstrukturierungshindernisse könnten beseitigt werden, indem der nachversteuerungspflichtige Betrag dem ausschüttbaren Gewinn bei der aufnehmenden Kapitalgesellschaft zugeordnet wird.
Ein weiteres jahrelanges Abwarten und ergebnisloses Prüfen lehnt der DStV daher ab. DStV-Präsident Torsten Lüth fordert vielmehr: "Die Politik muss sich endlich ein Herz fassen und die Stärkung der Thesaurierungsbegünstigung angehen! Dies wäre insbesondere für KMU ein wichtiger Schritt."
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 04.01.2021
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10.01.2022
Firmenwagenbesteuerung: Steuerberaterverband kritisiert geplante Regelung zu Plug-In-Hybridfahrzeugen
Nur wer sein Plug-In-Hybridfahrzeug überwiegend elektrisch fährt, soll künftig bei der Firmenwagenbesteuerung von besonderen Steuervergünstigungen profitieren. Wie der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) erläutert, wollen die Koalitionsfraktionen einen Anreiz setzen, die Fahrzeuge möglichst emissionsfrei zu nutzen. Damit gingen zusätzliche Nachweispflichten einher. Der DStV gibt zu bedenken, dass der bürokratische Zusatzaufwand eher abschreckend wirken dürfte.
Circa elf Prozent der Fahrzeuge in Deutschland sind laut DStV gewerblich zugelassen. Wenngleich sich folglich die meisten zugelassenen Pkw in privater Hand befinden, machten dafür die gewerblich genutzten Fahrzeuge einen Großteil der Neuzulassungen aus. Insofern stelle sich in diesem Kontext besonders häufig die Frage, welches Modell angeschafft werden soll. Immer mehr Unternehmen setzten auf Elektro- oder Hybridfahrzeuge.
Dürfen Firmenwagen auch privat genutzt werden, sei dieser Vorteil zu versteuern, fährt der DStV fort. Egal ob sich der Steuerpflichtige bei der Steuerberechnung für die pauschale Ein-Prozent-Methode oder das Fahrtenbuch entscheidet, spiele der Bruttolistenpreis des Firmenwagens bei der Besteuerung eine tragende Rolle. Je niedriger dieser ausfällt, desto günstiger werde das private Fahrvergnügen. Für Plug‑in‑Hybridfahrzeuge warte ein besonderes Steuerbonbon: Der Bruttolistenpreis könne für die Steuerberechnung halbiert werden. Voraussetzung ist, dass das Plug-in-Hybridfahrzeug eine bestimmte elektronische Kilometerfahrleistung besitzt beziehungsweise bestimmte CO2-Grenzen unterschritten werden.
Die Koalitionspartner wollen laut DStV nun bei der genannten Förderung nachschärfen. Hybridfahrzeuge sollen laut Koalitionsvertrag künftig nur noch privilegiert besteuert werden, wenn das Fahrzeug überwiegend, das hießt mehr als 50 Prozent, auch im rein elektrischen Fahrantrieb betrieben wird. Konkretere Details enthalte der Koalitionsvertrag nicht. Es sei folglich beispielsweise unklar, welcher Zeitraum für die Beurteilung zugrunde gelegt werden solle, so der DStV.
In jedem Fall dürfte das Anknüpfen an den tatsächlichen elektrischen Fahrantrieb die Entgeltabrechnung deutlich verkomplizieren. Auch die zusätzlich notwendigen Nachweispflichten dürften vielen lästig sein, meint der Steuerberaterverband. Denn übersetzt heiße das: Es warte deutlich mehr Bürokratie. Nach Ansicht von DStV-Präsident Torsten Lüth setzen diese zusätzlichen Hürden für Plug‑In‑Firmenfahrzeuge ein falsches Signal. "Gehen mit der Anschaffung eines Plug-In-Hybridfahrzeugs zusätzliche Nachweispflichten einher beziehungsweise wird die Entgeltabrechnung verkompliziert, dürften sich Betroffene zwei Mal überlegen, ob sich die Anschaffung lohnt".
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 06.01.2021
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10.01.2022
Erbschaftsteuer: Rechtliche Entstehung für Rückrechnung maßgeblich
§ 35b Einkommensteuergesetz sieht eine Rückrechnung dergestalt vor, dass die der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte im aktuellen Veranlagungsjahr oder den vier vorherigen Veranlagungszeiträumen der Erbschaftsteuer unterlegen haben müssen. Dabei haben, wie das Finanzgericht (FG) Hamburg ausführt, Einkünfte in dem Zeitpunkt der Erbschaftsteuer unterlegen, in dem die Erbschaftsteuer rechtlich entstanden ist.
Auf den Zeitpunkt der Festsetzung der Erbschaftssteuer, der Erlangung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Nachlass oder der Zahlung der Erbschaftsteuer komme es hingegen nicht an.
Für die Berechnung des Begünstigungszeitraums im Sinne des § 35b EStG sei es zudem unerheblich, ob der Kläger an der rechtzeitigen Antragstellung schuldlos gehindert war.
Gegen den Gerichtsbescheid des FG wurde Revision eingelegt, die beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen X R 20/21 anhängig ist.
Finanzgericht Hamburg, Gerichtsbescheid vom 23.08.2021, 1 K 305/19, nicht rechtskräftig
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10.01.2022
Beteiligung an US-Immobilien: Aufgabe fondsgestützter Finanzierung bedingt keine Beendigung grenzüberschreitenden Veranlassungszusammenhangs
Auch wenn die Absicht, die Beteiligung an in den USA belegenen Immobilien durch einen geschlossenen Immobilienfonds zu finanzieren, aufgegeben und eine andere Finanzierung gewählt wird, sind die Fondsetablierungskosten als vergeblicher Aufwand den aus den USA bezogenen Vermietungseinkünften zuzurechnen, die im Streitfall nach Doppelbesteuerungsabkommen USA 1989 von der inländischen Besteuerung ausgenommen waren. Der grenzüberschreitende Veranlassungszusammenhang sei durch die Aufgabe der fondsgestützten Finanzierung nicht verloren gegangen, betont das Finanzgericht Hamburg.
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 04.08.2021, 2 K 102/18, rechtskräftig
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10.01.2022
Hessen: Eilantrag gegen 2G-Regelung in Schwimmbädern, Sportstätten und in der Innengastronomie erfolglos
Die so genannte 2G-Regelung wird in Hessen in Bezug auf die Innenbereiche von Schwimmbädern, gedeckten Sportstätten und die Gastronomie nicht außer Vollzug gesetzt. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) des Landes entschieden und einen entsprechenden Eilantrag abgelehnt. Die streitigen Regelungen gelten der zugrunde liegenden Verordnung zufolge vorerst aber nur bis zum 13.01.2022.
Der Antragsteller ist Geschäftsführer einer Unternehmensberatung und bezogen auf das Coronavirus SARS-CoV-2 weder geimpft noch wissentlich genesen. Er begehrte den Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem Normenkontrollverfahren, in dem er sich direkt gegen Vorschriften der Coronavirus-Schutzverordnung wandte.
Der Antragsteller hat zur Begründung seines Antrags im Wesentlichen geltend gemacht, durch die angegriffenen Regelungen erfahre er unzumutbare Einschränkungen in seinem Berufs- und Privatleben. Insbesondere wirkten sich die Regelungen in Bezug auf die Innengastronomie geschäftsschädigend aus, da es im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit regelmäßig vorkomme, dass er mit potentiellen Kunden, Bestandskunden und Mitarbeitern geschäftliche Essen vornehme. Die angegriffenen Regelungen seien unverhältnismäßig und verstießen somit gegen verschiedene Grundrechte.
Der VGH Hessen hat den Antrag abgelehnt. Die angegriffenen Regelungen erwiesen sich aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung weder als offensichtlich rechtswidrig, noch sei bei der anzustellenden Folgenabwägung die Außervollzugsetzung dieser Regelungen geboten.
Die angegriffenen Regelungen verletzten den Antragsteller nicht in seinen Grundrechten aus Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz1 des Grundgesetzes (GG). Insbesondere verstießen die Zugangsverbote nicht offensichtlich gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die angegriffenen Regelungen dienten der Brechung der Infektionsdynamik, der Verringerung des Ansteckungsrisikos und dem Schutz des Gesundheitssystems vor Überlastung. Es sei nicht ersichtlich, dass eine so genannte 3G- oder 3G-Plus-Regelung ein gleich wirksames Mittel zur Erreichung des vom Verordnungsgeber verfolgten Zwecks sei. Mit Blick auf die Einschätzung der aktuellen epidemiologischen Entwicklung durch das Robert-Koch-Institut habe der Verordnungsgeber davon ausgehen dürfen, dass den durch die Zugangsverbote bewirkten Grundrechtseingriffen mit dem Interesse an einem wirksamen Schutz von Leben und Gesundheit und an der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems Gemeinwohlbelange von überragender Bedeutung gegenüberstünden, zu deren Wahrung dringlicher Handlungsbedarf bestehe.
Die streitgegenständlichen Vorschriften ließen sich ferner mit dem Allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 GG vereinbaren. Zum einen trügen immunisierte Personen bei der derzeit noch dominierenden Delta-Variante weniger zum Infektionsgeschehen bei. Zum anderen seien nicht immunisierte Personen, wenn sie sich mit SARS-CoV-2 infizierten, stärker gefährdet, so schwer zu erkranken, dass sie intensivmedizinisch behandelt werden müssten. Sie trügen somit in stärkerem Maße dazu bei, dass eine Überlastung des Gesundheitssystems drohe.
Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar. Der Antragsteller hat jedoch die Möglichkeit, das Bundesverfassungsgericht anzurufen.
Verwaltungsgerichtshof Hessen, Beschluss vom 04.01.2022, 8 B 2448/21.N, unanfechtbar
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10.01.2022
Fahrschulen: Mehr Online-Unterricht
Die Fahrausbildung soll digitaler werden: Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr und das Bundesministerium des Innern und für Heimat haben dem Bundesrat den Entwurf einer 15. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften übersandt. Mit dieser Verordnung sollen insbesondere einheitliche Rahmenbedingungen für Ausnahmen für Online-Angebote in der Fahrschülerausbildung geschaffen werden, die sich während der Corona-Pandemie bewährt haben.
Das bereits mit den Ländern beratene Konzept sieht bundeseinheitliche Rahmenbedingungen vor, unter denen die nach Landesrecht zuständigen Behörden im Wege von Ausnahmen digitalen Theorieunterricht in Fahrschulen zulassen können. Den obersten Landesbehörden soll in begründeten Ausnahmefällen, in denen in den Fahrschulen kein Präsenzunterricht möglich ist, die Möglichkeit eröffnet werden, Genehmigungen auch für digitalen Unterricht zu erteilen. Geprüft wird außerdem, inwieweit über diese Ausnahmesituation hinaus der Fahrschulunterricht weiter digitalisiert werden kann.
Daneben enthält die Verordnung Regelungen, damit die Nutzung von modernen Fahrerassistenzsystemen auch in der praktischen Prüfung berücksichtigt werden kann. Außerdem werden die Vorgaben für die zum 01.04.2021 geschaffene Möglichkeit präzisiert, die Fahrerlaubnisprüfung für die Klasse B auf Fahrzeugen mit Automatikgetrieben zu absolvieren, ohne dass die Fahrerlaubnis auf das Führen dieser Fahrzeuge beschränkt wird.
Neu ist ebenfalls: Die Sperrfristen für die Wiederholung einer Fahrerlaubnisprüfung werden verlängert, wenn die Fahrerlaubnisprüfung wegen einer Täuschungshandlung nicht bestanden wurde. Darüber hinaus habe eine erste Evaluierung des Fahrlehrerrechts Verbesserungspotenzial aufgezeigt, das kurzfristig insbesondere durch Änderungen an den Rahmenlehrplänen für die Fahrlehrerausbildung umgesetzt werden solle, so das Bundesverkehrsministerium.
Bundesverkehrsministerium, PM vom 07.01.2022
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10.01.2022
Nordrhein-Westfalen: Führt Teilzeitarbeit im Juristischen Vorbereitungsdienst ein
Ende Dezember 2021 ist in Nordrhein-Westfalen das Gesetz zur Einführung des juristischen Vorbereitungsdienstes in Teilzeit veröffentlicht worden. Danach haben Rechtsreferendare in Nordrhein-Westfalen ab dem 01.01.2023 die Möglichkeit, ihren Dienst um 20 Prozent zu reduzieren, wenn sie ein Kind betreuen, einen Angehörigen pflegen oder selbst schwerbehindert sind.
Nordrhein-Westfalen hat als erstes Land die durch Bundesrecht erst im Juni 2021 – mit Wirkung zum 01.01.2023 – geschaffene Möglichkeit umgesetzt, den Vorbereitungsdienst in Teilzeit zu absolvieren. Die Reduzierung kann nach Angaben des Landesjustizministeriums kontinuierlich erfolgen oder in einem Modell, das zu einer bezahlten Freistellung von bis zu sechs Monaten führt.
Im Rahmen der bundesgesetzlichen Vorgaben sei die nordrhein-westfälische Lösung maximal flexibel. Den Referendaren stehe es frei, auch nur einen Teil des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit abzuleisten. Sie könnten anteilig den regelmäßigen Dienst in der Einzelausbildung verkürzen oder für ein Blockmodell votieren: Hierdurch könnten sie, vergleichbar einem so genannten Sabbatjahr, einen bezahlten Freiraum "ansparen", um sich neben ihrer Belastung durch Betreuung, Pflege oder Schwerbehinderung effektiv auf ihr Examen vorzubereiten. Da der Vorbereitungsdienst in Teilzeit inhaltlich keinen reduzierten, sondern lediglich einen in Teilen anders organisierten Dienst darstellt, verlängere sich die Dauer anteilig.
Justizministerium Nordrhein-Westfalen, PM vom 05.01.2022
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07.01.2022
Verlustverrechnungsverbot nach § 2 Absatz 4 Satz 3 UmwStG: Zur Reichwerte
Begehrt ein verschmolzener Rechtsträger einen körperschaftsteuerlichen Verlustrücktrag von ausschließlich im Folgejahr der Verschmelzung entstandenen Verlusten (hier: 2014) zurück in das Jahr der Verschmelzung (hier: 2013) greift § 2 Absatz 4 Satz 3 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) nicht ein. Der nach Beendigung des Rückwirkungszeitraums entstandene Verlust wandelt sich durch den Verlustrücktrag nicht in einen Verlust des Rückwirkungszeitraums. Vielmehr sei ein Verlustrücktrag mit im Folgejahr entstandenen Verlusten nach den allgemeinen Regeln gemäß § 8 Absatz 1 Körperschaftsteuergesetz in Verbindung mit § 10d Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz zulässig, so das Finanzgericht (FG) Hamburg. Dies gelte selbst dann, wenn der rückgetragene Verlust ausschließlich mit positiven Einkünften verrechnet wird, deren Besteuerung § 2 Absatz 4 Satz 3 UmwStG ausdrücklich anordnet.
Auf die klagende GmbH, die per 31.12.2012 über einen Verlustvortrag von rund 1,5 Millionen Euro verfügte, war mit Verschmelzungsvertrag vom 28.08.2013 rückwirkend auf den 01.01.2013 die O GmbH verschmolzen worden. Per 31.12.2013 hatte die Klägerin ein zu versteuerndes Einkommen von rund 600.000 Euro erwirtschaftet und einen Verlustvortrag ebenfalls von rund 600.000 Euro. Im Folgejahr 2014 ergab sich ein Verlust von knapp drei Millionen Euro. Den von der Klägerin begehrten Verlustrücktrag von rund 600.000 Euro auf 2013 lehnte der Beklagte unter Hinweis auf § 2 Absatz 4 Satz 3 UmwStG ab.
Das FG Hamburg hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben. § 2 Absatz 4 Satz 3 UmwStG versage allein den Ausgleich und die Verrechnung mit solchen negativen Einkünften des übernehmenden Rechtsträgers, die im Rückwirkungszeitraum entstünden oder bereits entstanden seien. Der Rücktrag von im Folgejahr der Umwandlung entstandener Verluste sei dagegen selbst dann zulässig, wenn er – wie im Streitfall – ausschließlich mit positiven Einkünften verrechnet werde, deren Besteuerung § 2 Absatz 4 Satz 3 UmwStG ausdrücklich anordne.
Diese Auslegung, so das FG, ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Norm und erschließe sich zudem aus dem Sinn und Zweck, der einen Verlustrücktrag zum Ausgleich mit positiven Einkünften der übertragenden Gesellschaft im Rückwirkungszeitraum nur insoweit ausschließe, als er aus Verlusten resultiere, die im Rückwirkungszeitraum entstanden seien. Ziel des Gesetzgebers sei es gewesen, allein die Verlustnutzung bestehender beziehungsweise unmittelbar zu erwartender Verlustpositionen zu verhindern.
Weil bezüglich der Auslegung des § 2 Absatz 4 Satz 3 UmwStG 2006 in der Fassung des Artikels 9 Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetzes vom 26.06.2013, und zwar inwieweit zurückgetragene negative Einkünfte des Folgejahres des übernehmenden Rechtsträgers "nicht ausgeglichene negative Einkünfte" darstellen, bislang nicht höchstrichterlich geklärt sei, hat das FG die Revision zugelassen. Diese wurde bereits eingelegt und läuft beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I R 36/21.
Finanzgericht Hamburg, Gerichtsbescheid vom 05.08.2021, 1 K 244/19, nicht rechtskräftig
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07.01.2022
Globale Mindeststeuer: Steuerberaterkammer warnt vor Doppelbelastungen für Unternehmen
Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) begrüßt den Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zur Einführung einer effektiven Mindeststeuer in der EU, warnt aber vor einem Mehr an Bürokratie und Doppelbelastungen für die betroffenen Unternehmen.
Mit dem Kommissionsvorschlag solle die auf OECD-Ebene ausgehandelte globale effektive Mindestbesteuerung in allen 27 Mitgliedstaaten der EU einheitlich umgesetzt werden, erläutert die BStBK. Die Eckpunkte seien:
Multinationale Konzerne, die in mindestens zwei der vier zurückliegenden Jahre in ihren Konzernabschlüssen einen Jahresumsatz von mindestens 750 Millionen Euro aufweisen, würden effektiv zu mindestens 15 Prozent besteuert.
Die effektive Besteuerung von 15 Prozent werde im Regelfall durch eine "top-up"-Berechnung hergestellt: Befindet sich die Muttergesellschaft in der EU, werde sie für ihre im Ausland befindlichen und niedrig besteuerten Tochtergesellschaften zu einer top-up-Steuer herangezogen, bis in der Unternehmensgruppe insgesamt die 15 Prozent erreicht sind.
Im Unterschied zur OECD solle die Mindeststeuer in der EU auch für große rein inländische Unternehmen gelten, um eine unionsrechtswidrige Ungleichbehandlung grenzüberschreitender und rein nationaler Sachverhalte zu vermeiden.
"Es ist richtig, dieses komplexe Thema auf EU-Ebene einheitlich zu regeln", erklärt BStBK-Präsident Hartmut Schwab. Das sorge für Planungssicherheit und stärke den Binnenmarkt. Zum Gelingen der Reform ist für Schwab aber essentiell, dass es dadurch nicht zu mehr Bürokratie und Doppelbelastungen für betroffene Unternehmen kommen dürfe. Er fordert daher: "Zumindest die Unternehmen, die von der Mindeststeuer betroffen sind, müssen im Gegenzug von anderen Regelungen, die das gleiche Ziel verfolgen, befreit werden." Außerdem fordert Schwab, dass der Gesetzgeber darüber hinaus prüfe, inwiefern andere Missbrauchsvermeidungsnormen noch notwendig seien. Auf EU-Ebene wären dies Teile der Anti-Steuervermeidungsrichtlinien ATAD 1 & 2, auf nationaler Ebene die Hinzurechnungsbesteuerung im Außensteuergesetz und die Zinsschranke.
"Zu begrüßen ist auch, dass eine Digitalabgabe als eigene EU-Steuer erst einmal vom Tisch ist. Neben der Mehrbelastung für Unternehmen und dem bürokratischen Aufwand hätte sie Streitpotenzial mit Nicht-EU-Ländern geborgen und unserer Außenwirtschaft damit keinen Gefallen getan. Ich hoffe, dass die französische Ratspräsidentschaft diesen Kurs jetzt konsequent weiterverfolgt", kommentiert Schwab weiter.
Bundessteuerberaterkammer, PM vom 22.12.2021
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07.01.2022
Zur Gewährung von Zusatzleistungen und Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen: BMF informiert
In einem aktuellen Schreiben teilt das Bundesfinanzministerium (BMF) mit, dass sein Schreiben vom 05.02.2020 für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2019 nicht mehr anzuwenden ist. Damit sei in allen offenen Fällen der Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2019 das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 01.08.2019 (VI R 32/18) über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.
Die Zusätzlichkeitsvoraussetzung ist laut BMF somit erfüllt, wenn der verwendungsfreie Arbeitslohn zugunsten verwendungs- oder zweckgebundener Leistungen des Arbeitgebers arbeitsrechtlich wirksam herabgesetzt wird (Lohnformwechsel). Ansonsten liege eine begünstigungsschädliche Anrechnung oder Verrechnung vor (siehe Rn.30 des BFH-Urteils vom 01.08.2019, VI R 32/18).
Tarifgebundener verwendungsfreier Arbeitslohn könne somit nicht zugunsten bestimmter anderer steuerbegünstigter verwendungs- oder zweckgebundener Leistungen herabgesetzt oder zugunsten dieser umgewandelt werden, da der tarifliche Arbeitslohn nach Wegfall der steuerbegünstigten Leistungen wiederauflebe.
Für Veranlagungszeiträume ab 2020 seien die Regelungen des § 8 Absatz 4 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.122.2020 (BGBl. I Seite 3096) zu beachten.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 05.01.2022, IV C 5 - S 2334/19/10017 :004
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07.01.2022
Unternehmen: Erhalten weiterhin Teilentlastung von Strom- und Energiesteuer
Das Bundeskabinett hat am 22.12.2021 auf Grundlage eines Monitoringberichts des RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung e. V. festgestellt, dass Unternehmen des produzierenden Gewerbes auch 2022 wieder den so genannten Spitzenausgleich bei der Strom- und Energiesteuer in voller Höhe erhalten können. Demnach haben die Unternehmen des produzierenden Gewerbes in Deutschland den Zielwert für eine Reduzierung ihrer Energieintensität vollständig erreicht. Dies teilt das Bundesfinanzministerium (BMF) mit.
Mit dem Spitzenausgleich würden Unternehmen im Hinblick auf ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit und ihren Beitrag zur Verbesserung der Energieeffizienz von einem Teil der Strom- und der Energiesteuer in Form einer Erstattung oder Verrechnung entlastet, erläutert das BMF.
Seit 2013 erhielten Unternehmen des produzierenden Gewerbes den Spitzenausgleich nur noch, wenn sie einen Beitrag zur Energieeinsparung leisten. Das Erreichen dieses Ziels sei von der Bundesregierung auf der Grundlage des Berichtes eines unabhängigen wissenschaftlichen Instituts festzustellen. Im für das Antragsjahr 2022 maßgeblichen Bezugsjahr 2020 betrage der Zielwert zur Reduktion der Energieintensität 10,65 Prozent gegenüber dem Basiswert der jahresdurchschnittlichen Energieintensität in den Jahren 2007 bis 2012. Das RWI komme zu dem Ergebnis, dass die tatsächliche Reduktion 27,7 Prozent gegenüber dem Basiswert betragen habe. Der Spitzenausgleich könne somit auch im Jahr 2022 in voller Höhe gewährt werden.
Der Monitoringbericht geht laut BMF auf eine Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und der deutschen Wirtschaft zur Steigerung der Energieeffizienz vom 01.08.2012 zurück.
Bundesfinanzministerium, PM vom 22.12.2021
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07.01.2022
Ehemann in Haft: Begründet allein noch keine Trennung im familienrechtlichen Sinn
Während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch einen Ehegatten ist eine Trennung im familienrechtlichen Sinn erst dann anzunehmen, wenn der Trennungswille eines Ehegatten für den anderen Ehegatten erkennbar wird. Die von der Ehefrau mitgetragene Erwerbslosigkeit des Ehemannes rechtfertigt regelmäßig nicht den Wegfall des Versorgungsausgleiches. Dies hat das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken in einem Scheidungsverfahren entschieden.
Es ging um die Frage, wann das Trennungsjahr während der Inhaftierung eines Ehegatten zu laufen beginnt. Weiterhin musste das OLG entscheiden, ob die Erwerbslosigkeit und die Begehung von Straftaten durch den Ehemann den Ausschluss des Versorgungsausgleiches wegen grober Unbilligkeit zur Folge hat.
Die Eheleute schlossen im Jahr 2002 die Ehe. Der Ehemann hatte keine abgeschlossene Ausbildung, war seit Jahren drogenabhängig und hatte lediglich kurzzeitige Hilfstätigkeiten ausgeführt. Die Ehefrau war hingegen durchgehend berufstätig. Im Jahr 2020 wurde dem Ehemann, der seinerzeit eine Haftstrafe verbüßte, der Scheidungsantrag in der JVA zugestellt. Die Ehefrau hielt die Ehe für gescheitert und die Durchführung des Versorgungsausgleichs für grob unbillig. Die Ehe wurde vom zuständigen Amtsgericht (AG) geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt.
Beide Eheleute beschwerten sich gegen die Entscheidung des AG. Der Ehemann wendete sich gegen den Scheidungsausspruch, weil er der Meinung war, dass das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen sei. Die Ehefrau verteidigte den Scheidungsausspruch, machte aber geltend, die Durchführung des Versorgungsausgleichs müsse wegen grober Unbilligkeit unterbleiben.
Das Pfälzische OLG hat die Beschwerden beider Eheleute zurückgewiesen. Eine Scheidung könne zwar erst nach Abschluss des Trennungsjahres erfolgen. In Fällen des fehlenden täglichen Zusammenlebens sei aber zur Berechnung der Trennungszeit darauf abzustellen, wann der Trennungswille des einen Ehegatten für den anderen erkennbar gewesen sei. Vom Trennungswillen der Ehefrau habe der Ehemann jedenfalls mit Zugang des Verfahrenskostenhilfeantrages für den beabsichtigten Scheidungsantrag erfahren. In der Folge sei im Verlauf des Beschwerdeverfahrens das Trennungsjahr abgelaufen.
Auch die Durchführung des Versorgungsausgleiches sei rechtmäßig. Die Voraussetzungen für eine Beschränkung oder einen Wegfall des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit seien nicht gegeben. Der Ehefrau sei bereits im Zeitpunkt der Eheschließung bekannt gewesen, dass aufgrund der Situation des Mannes (Drogenabhängigkeit, keine Ausbildung) voraussichtlich nicht mit erheblichen Rentenanwartschaften zu rechnen sei. Daran habe sich während der Ehe nichts Wesentliches geändert.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 21.04.2021, 2 UF 159/20, rechtskräftig
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07.01.2022
(Werbe)Fotograf: Kann Künstler oder Handwerker sein
Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob ein (Werbe)Fotograf künstlerisch tätig ist oder ein (zulassungsfreies) Handwerk betreibt, das die Handwerkskammer zur Eintragung in ein Inhaberverzeichnis berechtigt. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Mainz entschieden.
Die Kläger sind Diplom-Designer und in der Künstlersozialkasse versichert. Sie erstellen im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Auftrag von Geschäftskunden werbliche Fotografien. Daneben sind sie journalistisch-redaktionell tätig und fertigen außerdem freie Arbeiten an, die sie in Ausstellungen zeigen und teilweise an Interessenten verkaufen. Über Verkaufsräume verfügen sie nicht. Die beklagte Handwerkskammer Rheinhessen teilte den Klägern mit, sie in die Handwerksdatenbank eintragen zu wollen, weil sie neben künstlerischen Werken auch gewerbliche Auftragsarbeiten herstellten.
Der dagegen gerichtete Widerspruch der Kläger blieb erfolglos. Mit ihrer Klage machten die Kläger geltend, ihre fotografische Tätigkeit sei nicht als handwerklich, sondern als künstlerisch und damit freiberuflich einzustufen. Ihre Arbeiten würden sich durch ein eigenschöpferisches, gestaltendes Schaffen und ein hohes Gestaltungsniveau auszeichnen, das deutlich über das technisch gute Abbilden der Realität hinausgehe.
Das VG gab der Klage statt und hob die Mitteilung der Beklagten über die beabsichtigte Eintragung in das Handwerksverzeichnis der Inhaber zulassungsfreier Betriebe auf. Das Gericht gelangte zu der Überzeugung, dass die Kläger unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien künstlerisch tätig seien und kein zulassungsfreies Handwerk im Sinne der Vorschriften der Handwerksordnung betrieben. Auch im Auftrag von Geschäftskunden erstellte fotografische Arbeiten könnten Kunst darstellen, wenn es sich dabei um ein eigenschöpferisches gestalterisches Schaffen handele, das eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreiche. Dies sei bei den Arbeiten der Kläger ganz überwiegend der Fall. Hierfür sprächen die von den Klägern vorgelegten fotografischen Werke selbst sowie die Beschreibung des Vorgehens bei ihrer Tätigkeit.
Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 09.12.2021, 1 K 952/20.MZ
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